Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
402 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
16.05.17, 13:06
Aktualisiert
16.05.17, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL 44/2017
C
1)
Kommunal
Agentur NRW
Kurzbericht
Auftraggeber
Gemeinde Kreuzau
Herr Guido Klüser
Bahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
Projekt
Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen
der Feuerwehr
Auftragnehmer
Kommunal Agentur NRW GmbH
Cecilienallee 59
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 43077-0
Telefax: 021 1 43077-22
Projekt-Nr.IDatum
054 16 082 /27. April 2017
Bearbeitung
Dominik Pieniak
Thea Resem
1
Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr
J.
Kommunal
Agentur NRW
Inhalt
2
Inhalt
Rechtsgrundlagen
1.
Wesentliche Änderungen
1 .1.1
3
1.1.1.1
Betriebswirtschaftlicher Kostenbegriff
3
1.1.1.2
Sonstiges
4
Rechtsprechung
1.2
4
1.2.1
Jahresstunden / Einsatzstunden als Divisor
4
1.2.2
Abrechnungseinheit 15 Minuten
5
Sonstiges
1.3
6
1.3.1
Lohnfortzahlung / Verdienstausfall
6
1 .3.2
Pauschale für fälschliche Alarmauslösung
6
Satzungen
2.
3.
3
BHKG
1.1
3
6
2.1
Entwürfe
6
2.2
Rückwirkung
7
Abrechnung
Projekt Nr.: 054 16 082
7
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Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr
f
Kommunal
Agentur NRW
Rechtsgrundlagen
1.
BHKG
ii
Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde das bis dahin geltende Gesetz über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung (FSHG) durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst.
Mit dem BHKG wird die gesetzliche Grundlage für den Brand- und Katastrophenschutz in NRW
an zwischenzeitlich erfolgte Entwicklungen angepasst. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die
Erhebung des Kostenersatzes ist nun § 52 BHKG, an dessen Neuerungen die Satzung der
Gemeinde Kreuzau angepasst wurde.
Wesentliche Änderungen
1.1.1
1.1.1.1
Betriebswirtschaftlicher Kostenbegriff
Maßgeblich ist der im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage erweiterte Kostenbegriff. Nach
dem in § 41 Abs. 3 Satz 2 FSHG geregelten Kostenbegriff konnten lediglich die Ausgaben für
den Feuerwehreinsatz in tatsächlicher Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen
geltend gemacht werden. Weitere Kostenpositionen wie Abschreibungen und (allgemeine) kaI
kulatorische Kosten konnten bei der Kostenberechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. Ent
wurfsbegründung zum Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes, Landtagsdrucksache 16/8293, S. 114, abrufbar unter www.land
tag. nrw. de).
Dagegen heißt es nun in
§ 52 Abs.
4 Satz 2 BHKG:
„Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirt
schaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den
Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Ab
schreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
Damit orientieren sich aktuell die Kosten, die in den Kostenersatz eingestellt werden können,
vollständig an einem betriebswirtschaftlichen Kostenbergriff. Eingestellt werden können nun
also unter anderem (anteilige) Abschreibungen, sowohl der Einsatzfahrzeuge selbst als auch
zusätzlich erforderlicher Anlagen, wie z. B. Hallen zur Unterbringung der Fahrzeuge. Ebenso
sind nunmehr anteilige Verwaltungs- oder Gemeinkosten umlagefähig.
Projekt Nr.: 054 16 082
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Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr
1.1.1.2
Kommunal
Agentur NRW
Sonstiges
Im Übrigen bringt das BHKG folgende Neuerungen mit sich:
Während bislang bei allgemeiner Verursachung des Feuerwehreinsatzes lediglich der
vorsätzliche Verursacher zu einem Kostenersatz herangezogen werden konnte, löst
nunmehr auch die grob fahrlässige Verursachung eines Einsatzes die Kostenersatz
pflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG aus. Fahrlässig handelt nach der auch
insoweit heranzuziehenden Definition des § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erfor
derliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert.
Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in be
sonders schwerem Maß verletzt wurde oder, wenn ganz naheliegende Überlegungen
nicht angestellt wurden (vgl. Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Aufl.
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•
•
1.2
2O16,277,Rn.:5).
Industrie- und Gewerbebetriebe sind kostenersatzpflichtig für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BHKG.
Fahrzeughalter sind auch für Gefahren kostenersatzpflichtig, die von Anhängern ihrer
Kraftfahrzeuge ausgehen, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BHKG.
Es ist klargestellt, dass auch Kosten für eine notwendige Hinzuziehung Dritter vom
Kostenersatz umfasst sind, § 52 Abs. 2 Satz 2 BHKG.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Be
hörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind
der Stadt gern. § 52 Abs. 3 BHKG die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der
anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz durch einen
anderen Verursacher nicht möglich ist.
Rechtsprechung
Neben der gesetzlichen Grundlage ist es insbesondere die einschlägige Rechtsprechung zur
Kalkulation und Erhebung des Kostenersatzes, die insoweit den Handlungsspielraum be
stimmt.
Hierbei ist zu untersuchen, inwieweit die bislang (zum FSHG) ergangene Rechtsprechung
insbesondere zur Kalkulation der nach § 52 Abs. 4 Satz 1 BHKG zulässigen Pauschalen
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-
auch unter der Geltung des BHKG fortwirkt.
1.2.1
Jahresstunden 1 Einsatzstunden als Divisor
Bestand hat zunächst die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 13.10.1994, Az.: 9 A
780/93, NWVBI. 1995, S. 66), wonach sich auf eine Einsatzstunde entfallende Vorhaltekosten
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Kommunal
Agentur NRW
Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr
nach den gesamten Vorhaltekosten dividiert durch die Jahresstunden (nicht durch die Summe
der Einsatzstunden) berechnen. Maßgebliches Argument war insoweit, dass grundsätzlich die
Gemeinden die Kosten der ihnen obliegenden Aufgaben zu tragen haben und sich lediglich
unter bestimmten Voraussetzungen gleichsam ausnahmsweise eine Kostenersatzpflicht
anderer für bestimmte Einsätze der Feuerwehr ergibt. Diese Rechtslage des Grundsatzes der
Unentgeltlichkeit der Einsätze hat sich auch aktuell nicht geändert (vgl. § 52 Abs. 1 BHKG).
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—
Mithin müssen nach wie vor bei der Kalkulation zwei verschiedene Kostenblöcke gebildet wer
den.
Den ersten Kostenblock bilden die Kosten konkreter Einsätze, also z. B. Treibstoff, einsatzbe
dingte Reparaturen, Verdienstausfall/Lohnfortzahlung, Reparatur/Reinigung von Einsatzklei
dung etc. Die Summe dieser (prognostizierten) Jahreskosten wird durch die Jahres-Einsatzstunden geteilt.
Den zweiten Kostenblock bilden die sog. Vorhaltekosten, also solche Kosten die unabhängig
von konkreten Einsätzen gleichmäßig das ganze Jahr über anfallen. Das sind z. B. Personal
kosten, Verwaltungskosten, kalkulatorische Kosten etc. Diese Kosten werden durch die Jah
resstunden (8.760 h vgl. VG Münster, Urteil vom 23.01 .2012, Az.: 1 K 1217/11, abrufbar
unter www.nrwe.de) geteilt.
—
Die Summe beider Ergebnisse bildet den kalkulierten pauschalen Stundensatz, z. B. je Fahr
zeugart. Mit diesem wird dann der Kostenersatzanspruch für den jeweiligen Einsatz (Personal
und Fahrzeuge) berechnet und festgesetzt. Die Ergebnisse der Untersuchung und Berech
nung werden ausführlich in der Kalkulation und dem dazugehörigen Kalkulationsvermerk (An
lage 1) dargestellt.
1.2.2
Abrechnungseinheit 15 Minuten
Auch die Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 19.08.2013, Az.: 9 A 1556/12, ab
rufbar unter www.nrwe.de) wird durch den neuen Gesetzesrahmen nicht gegenstandslos. Da
nach stellt eine Abrechnung zu jeweils angefangenen Stunden den erforderlichen Bezug zur
individuellen Kostenverantwortung des Ersatzpflichtigen nicht hinreichend sicher. Erforderlich
ist vielmehr eine Taktung von je 15 Minuten. Dabei ist auch eine Abrechnung je angefangenen
15 Minuten zulässig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.201 0, Az.: 9 A 1582/08, abrufbar
unter www.nrwe.de).
Projekt Nr.: 054 16082
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Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr
1.3
1.3.1
Kommunal
Agentur NRW
Sonstiges
Lohnfortzahlung 1 Verdienstausfall
Grundsätzlich ist auch der Ersatz der Lohnfortzahlung bzw. des Verdienstausfalls der ehren
amtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr i.S.d. § 21 Abs. 1 und 2 BHKG in die Berech
nung des Kostenersatzes einzubeziehen. Aus kaufmännischer Sicht spricht jedoch einiges
dagegen, einen pauschalen Stundensatz für jede kostenpflichtige Einsatzstunde einzukalku
lieren. Dies würde nicht nur voraussetzen, dass jeder Anspruch nach § 21 Abs. 1 und 2 BHKG
immer auch geltend gemacht wird. Darüber hinaus würde man mit einem pauschalen Stun
densatz für jede kostenpflichtige Einsatzstunde auch davon ausgehen, dass jede kostenpflich
tige Einsatzstunde innerhalb der jeweiligen Dienstzeit der beteiligten Kräfte der Freiwilligen
Feuerwehr stattgefunden hat.
Nachvollziehbarer erscheint daher eine Berücksichtigung in der Höhe der in der Vergangenheit
angefallenen Jahreskosten für den Ersatz von Lohnfortzahlung bzw. Verdienstausfall.
1.3.2
Pauschale für fälschliche Alarmauslösung
Im Rückschluss aus der Rechtsprechung zur individuellen Kostenverantwortung des Ersatz
pflichtigen (Ziff. 1.2.2) könnte eine pauschalierte Kostenetsatzforderung je fälschlicher
Alarmauslösung rechtlich problematisch sein. Die fälschliche Alarmauslösung ( 52 Abs. 2 Nr.
7, 8 und 9 BHKG) reiht sich grundsätzlich ohne Unterschied in die übrigen kostenersatzpflich
tigen Tatbestände des § 52 Abs. 2 BHKG ein. Demnach gilt auch hier das Gebot einer Ab
rechnung im 15-Minuten-Takt.
Hier wurde die Pauschale für fälschliche Alarmauslösungen beibehalten, jedoch mit einer Kal
kulation der Gemeinde Kreuzau hinterlegt. Hierzu wurde von der Gemeinde Kreuzau ermittelt,
welche Fahrzeuge mit welcher Personalstärke aufgrund der Alarm- und Ausrückordnung einen
entsprechenden Einsatz fahren müssen und wie lange ein solcher Einsatz durchschnittlich
dauert (ca. 30 Minuten). Anhand der kalkulierten Stundensätze wurde so ein durchschnittlicher
Kostenaufwand für Einsätze bei fälschlicher Alarmauslösung berechnet. Der Satz wurde hier
nach auf 504,46 Euro je Einsatz festgesetzt. Dieses Vorgehen erscheint angemessen.
2.
Satzungen
2.1
Entwürfe
Die Synopse, in der die alte Satzung und die Mustersatzung des StGB einander gegenüber
gestellt werden und aus der alle Änderungen im Detail ersichtlich sind, sowie die Reinfassung
der Satzung sind den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen. Die Unterlagen wurden der Gemeinde
Kreuzau im Word-Format zur weiteren Bearbeitung überlassen.
Projekt Nr.: 054 16 082
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Ermittlung der Kostenersatzbeträge fur Leistungen der Feuerwehr
2.2
Korn muna 1
Agentur NRW
Rückwirkung
Der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW, die neue Satzung nicht rückwirkend
zum 01.01.2016 in Kraft zu setzen, wird hier gefolgt.
Die erforderlichen Satzungsanpassungen könnten zwar grundsätzlich rückwirkend zum
01.01.2016 erfolgen. Zwischenzeitlich hat sich jedoch nach Aussage des Städte- und Gemein
debundes NRW (Schnellbrief 134/2016 vom 25.05.2016) auch nach Rücksprache mit dem
Ministerium für Inneres und Kommunales eine Rechtsmeinung als herrschende Meinung in
der Diskussion durchgesetzt, wonach Einsätze nach dem 01.01.2016 noch auf der Grundlage
der alten Satzungen, die noch auf dem FSHG beruhen, abgerechnet werden können, sofern
nicht Tatbestände betroffen sind, die in der alten Satzung noch nicht geregelt waren. Hinter
grund sei, dass sowohl das FSHG als auch das BHKG eine Ermächtigungsgrundlage für kom
munale Satzungen zur Abrechnung von Kostenerstattungen vorgesehen hätten und insofern
nur die Ermächtigungsgrundlage ausgewechselt worden sei. Zwar räume das BHKG mit dem
betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff eine andere Kalkulationsmöglichkeit ein. Sofern aber
die Abrechnung noch auf Basis der alten Satzungen erfolge, würde dies für die betreffenden
Bürgerinnen und Bürger keine Verböserung bedeuten. Insofern gäbe es auch kein Problem
mit der echten Rückwirkung.
-
-
3.
Abrechnung
Bei der Abrechnung von Kostenersatz in einem konkreten Fall muss ferner beachtet werden,
dass nur die für den Einsatz notwendigen Kosten gegenüber dem Kostenersatzpflichtigen gel
tend gemacht werden dürfen.
Dabei soll die Notwendigkeit nicht dazu führen, dass in einer rückblickenden Betrachtung er
mittelt wird, welcher Personal- und Geräteeinsatz tatsächlich nur erforderlich gewesen wäre
und nur dieser abgerechnet werden würde. Vielmehr trifft die Leitstelle oder die Einsatzleitung
bei Alarmierung eine vorausschauende Entscheidung über die für den Einsatz wahrscheinlich
notwendig werdenden Mittel, vgl. Schneider, Kommentar zum BHKG, § 52, Rn. 138. Dabei hat
sie auch die Alarm- und Ausrückordnung zu berücksichtigen. Erfolgt dann aufgrund dieser
antizipierten Entscheidung ein Einsatz, dürften die eingesetzten Mittel grundsätzlich abrech
nungsfähig sein.
Projekt Nr.: 054 16082
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Ermittlung der Kostenersatzbetrage für Leistungen der Feuerwehr
Kommunal
Agentur NRW
Sollte es trotz der vorausschauenden Abschätzung einmal zu einer Überdimensionierung der
Einsatzmittel kommen, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der konkreten
Kosten eine Abwägung vorzunehmen. Kommt die Kommune dann zu dem Ergebnis, dass sich
bei einer Abrechnung aller eingesetzten Mittel eine unbillige Härte für den Schuldner ergeben
würde, sollte von der Möglichkeit des Billigkeitserlasses Gebrauch gemacht werden, vgl.
Schneider, Kommentar zum BHKG, § 52, Rn. 138.
Ass. jur. Viola Wallbaum
Ass. jur. Thea Resem
Kontakt
Kommunal Agentur NRW GmbH
Cecilienallee 59
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 43077-0
Telefax: 0211 43077-22
Ihre Ansprechpartner:
Dipl-Kfm. Dominik Pieniak
Ass. iur. Thea Resem
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