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Allgemeine Vorlage (Kurzbericht)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
402 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
16.05.17, 13:06
Aktualisiert
16.05.17, 13:06

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu VL 44/2017 C 1) Kommunal Agentur NRW Kurzbericht Auftraggeber Gemeinde Kreuzau Herr Guido Klüser Bahnhofstraße 7 52372 Kreuzau Projekt Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr Auftragnehmer Kommunal Agentur NRW GmbH Cecilienallee 59 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 43077-0 Telefax: 021 1 43077-22 Projekt-Nr.IDatum 054 16 082 /27. April 2017 Bearbeitung Dominik Pieniak Thea Resem 1 Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr J. Kommunal Agentur NRW Inhalt 2 Inhalt Rechtsgrundlagen 1. Wesentliche Änderungen 1 .1.1 3 1.1.1.1 Betriebswirtschaftlicher Kostenbegriff 3 1.1.1.2 Sonstiges 4 Rechtsprechung 1.2 4 1.2.1 Jahresstunden / Einsatzstunden als Divisor 4 1.2.2 Abrechnungseinheit 15 Minuten 5 Sonstiges 1.3 6 1.3.1 Lohnfortzahlung / Verdienstausfall 6 1 .3.2 Pauschale für fälschliche Alarmauslösung 6 Satzungen 2. 3. 3 BHKG 1.1 3 6 2.1 Entwürfe 6 2.2 Rückwirkung 7 Abrechnung Projekt Nr.: 054 16 082 7 Seite 2 von 8 Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr f Kommunal Agentur NRW Rechtsgrundlagen 1. BHKG ii Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde das bis dahin geltende Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst. Mit dem BHKG wird die gesetzliche Grundlage für den Brand- und Katastrophenschutz in NRW an zwischenzeitlich erfolgte Entwicklungen angepasst. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenersatzes ist nun § 52 BHKG, an dessen Neuerungen die Satzung der Gemeinde Kreuzau angepasst wurde. Wesentliche Änderungen 1.1.1 1.1.1.1 Betriebswirtschaftlicher Kostenbegriff Maßgeblich ist der im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage erweiterte Kostenbegriff. Nach dem in § 41 Abs. 3 Satz 2 FSHG geregelten Kostenbegriff konnten lediglich die Ausgaben für den Feuerwehreinsatz in tatsächlicher Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen geltend gemacht werden. Weitere Kostenpositionen wie Abschreibungen und (allgemeine) kaI kulatorische Kosten konnten bei der Kostenberechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. Ent wurfsbegründung zum Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes, Landtagsdrucksache 16/8293, S. 114, abrufbar unter www.land tag. nrw. de). Dagegen heißt es nun in § 52 Abs. 4 Satz 2 BHKG: „Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirt schaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Ab schreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Damit orientieren sich aktuell die Kosten, die in den Kostenersatz eingestellt werden können, vollständig an einem betriebswirtschaftlichen Kostenbergriff. Eingestellt werden können nun also unter anderem (anteilige) Abschreibungen, sowohl der Einsatzfahrzeuge selbst als auch zusätzlich erforderlicher Anlagen, wie z. B. Hallen zur Unterbringung der Fahrzeuge. Ebenso sind nunmehr anteilige Verwaltungs- oder Gemeinkosten umlagefähig. Projekt Nr.: 054 16 082 Seite 3 von 8 Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr 1.1.1.2 Kommunal Agentur NRW Sonstiges Im Übrigen bringt das BHKG folgende Neuerungen mit sich: Während bislang bei allgemeiner Verursachung des Feuerwehreinsatzes lediglich der vorsätzliche Verursacher zu einem Kostenersatz herangezogen werden konnte, löst nunmehr auch die grob fahrlässige Verursachung eines Einsatzes die Kostenersatz pflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHKG aus. Fahrlässig handelt nach der auch insoweit heranzuziehenden Definition des § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erfor derliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in be sonders schwerem Maß verletzt wurde oder, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (vgl. Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Aufl. • • • • 1.2 2O16,277,Rn.:5). Industrie- und Gewerbebetriebe sind kostenersatzpflichtig für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BHKG. Fahrzeughalter sind auch für Gefahren kostenersatzpflichtig, die von Anhängern ihrer Kraftfahrzeuge ausgehen, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BHKG. Es ist klargestellt, dass auch Kosten für eine notwendige Hinzuziehung Dritter vom Kostenersatz umfasst sind, § 52 Abs. 2 Satz 2 BHKG. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Be hörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt gern. § 52 Abs. 3 BHKG die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz durch einen anderen Verursacher nicht möglich ist. Rechtsprechung Neben der gesetzlichen Grundlage ist es insbesondere die einschlägige Rechtsprechung zur Kalkulation und Erhebung des Kostenersatzes, die insoweit den Handlungsspielraum be stimmt. Hierbei ist zu untersuchen, inwieweit die bislang (zum FSHG) ergangene Rechtsprechung insbesondere zur Kalkulation der nach § 52 Abs. 4 Satz 1 BHKG zulässigen Pauschalen — - auch unter der Geltung des BHKG fortwirkt. 1.2.1 Jahresstunden 1 Einsatzstunden als Divisor Bestand hat zunächst die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 13.10.1994, Az.: 9 A 780/93, NWVBI. 1995, S. 66), wonach sich auf eine Einsatzstunde entfallende Vorhaltekosten Projekt Nr.: 054 16 082 Seite 4 von 8 Kommunal Agentur NRW Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr nach den gesamten Vorhaltekosten dividiert durch die Jahresstunden (nicht durch die Summe der Einsatzstunden) berechnen. Maßgebliches Argument war insoweit, dass grundsätzlich die Gemeinden die Kosten der ihnen obliegenden Aufgaben zu tragen haben und sich lediglich unter bestimmten Voraussetzungen gleichsam ausnahmsweise eine Kostenersatzpflicht anderer für bestimmte Einsätze der Feuerwehr ergibt. Diese Rechtslage des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit der Einsätze hat sich auch aktuell nicht geändert (vgl. § 52 Abs. 1 BHKG). — — Mithin müssen nach wie vor bei der Kalkulation zwei verschiedene Kostenblöcke gebildet wer den. Den ersten Kostenblock bilden die Kosten konkreter Einsätze, also z. B. Treibstoff, einsatzbe dingte Reparaturen, Verdienstausfall/Lohnfortzahlung, Reparatur/Reinigung von Einsatzklei dung etc. Die Summe dieser (prognostizierten) Jahreskosten wird durch die Jahres-Einsatzstunden geteilt. Den zweiten Kostenblock bilden die sog. Vorhaltekosten, also solche Kosten die unabhängig von konkreten Einsätzen gleichmäßig das ganze Jahr über anfallen. Das sind z. B. Personal kosten, Verwaltungskosten, kalkulatorische Kosten etc. Diese Kosten werden durch die Jah resstunden (8.760 h vgl. VG Münster, Urteil vom 23.01 .2012, Az.: 1 K 1217/11, abrufbar unter www.nrwe.de) geteilt. — Die Summe beider Ergebnisse bildet den kalkulierten pauschalen Stundensatz, z. B. je Fahr zeugart. Mit diesem wird dann der Kostenersatzanspruch für den jeweiligen Einsatz (Personal und Fahrzeuge) berechnet und festgesetzt. Die Ergebnisse der Untersuchung und Berech nung werden ausführlich in der Kalkulation und dem dazugehörigen Kalkulationsvermerk (An lage 1) dargestellt. 1.2.2 Abrechnungseinheit 15 Minuten Auch die Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 19.08.2013, Az.: 9 A 1556/12, ab rufbar unter www.nrwe.de) wird durch den neuen Gesetzesrahmen nicht gegenstandslos. Da nach stellt eine Abrechnung zu jeweils angefangenen Stunden den erforderlichen Bezug zur individuellen Kostenverantwortung des Ersatzpflichtigen nicht hinreichend sicher. Erforderlich ist vielmehr eine Taktung von je 15 Minuten. Dabei ist auch eine Abrechnung je angefangenen 15 Minuten zulässig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.201 0, Az.: 9 A 1582/08, abrufbar unter www.nrwe.de). Projekt Nr.: 054 16082 Seite 5 von 8 Ermittlung der Kostenersatzbeträge für Leistungen der Feuerwehr 1.3 1.3.1 Kommunal Agentur NRW Sonstiges Lohnfortzahlung 1 Verdienstausfall Grundsätzlich ist auch der Ersatz der Lohnfortzahlung bzw. des Verdienstausfalls der ehren amtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr i.S.d. § 21 Abs. 1 und 2 BHKG in die Berech nung des Kostenersatzes einzubeziehen. Aus kaufmännischer Sicht spricht jedoch einiges dagegen, einen pauschalen Stundensatz für jede kostenpflichtige Einsatzstunde einzukalku lieren. Dies würde nicht nur voraussetzen, dass jeder Anspruch nach § 21 Abs. 1 und 2 BHKG immer auch geltend gemacht wird. Darüber hinaus würde man mit einem pauschalen Stun densatz für jede kostenpflichtige Einsatzstunde auch davon ausgehen, dass jede kostenpflich tige Einsatzstunde innerhalb der jeweiligen Dienstzeit der beteiligten Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr stattgefunden hat. Nachvollziehbarer erscheint daher eine Berücksichtigung in der Höhe der in der Vergangenheit angefallenen Jahreskosten für den Ersatz von Lohnfortzahlung bzw. Verdienstausfall. 1.3.2 Pauschale für fälschliche Alarmauslösung Im Rückschluss aus der Rechtsprechung zur individuellen Kostenverantwortung des Ersatz pflichtigen (Ziff. 1.2.2) könnte eine pauschalierte Kostenetsatzforderung je fälschlicher Alarmauslösung rechtlich problematisch sein. Die fälschliche Alarmauslösung ( 52 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 9 BHKG) reiht sich grundsätzlich ohne Unterschied in die übrigen kostenersatzpflich tigen Tatbestände des § 52 Abs. 2 BHKG ein. Demnach gilt auch hier das Gebot einer Ab rechnung im 15-Minuten-Takt. Hier wurde die Pauschale für fälschliche Alarmauslösungen beibehalten, jedoch mit einer Kal kulation der Gemeinde Kreuzau hinterlegt. Hierzu wurde von der Gemeinde Kreuzau ermittelt, welche Fahrzeuge mit welcher Personalstärke aufgrund der Alarm- und Ausrückordnung einen entsprechenden Einsatz fahren müssen und wie lange ein solcher Einsatz durchschnittlich dauert (ca. 30 Minuten). Anhand der kalkulierten Stundensätze wurde so ein durchschnittlicher Kostenaufwand für Einsätze bei fälschlicher Alarmauslösung berechnet. Der Satz wurde hier nach auf 504,46 Euro je Einsatz festgesetzt. Dieses Vorgehen erscheint angemessen. 2. Satzungen 2.1 Entwürfe Die Synopse, in der die alte Satzung und die Mustersatzung des StGB einander gegenüber gestellt werden und aus der alle Änderungen im Detail ersichtlich sind, sowie die Reinfassung der Satzung sind den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen. Die Unterlagen wurden der Gemeinde Kreuzau im Word-Format zur weiteren Bearbeitung überlassen. Projekt Nr.: 054 16 082 Seite 6 von 8 - Ermittlung der Kostenersatzbeträge fur Leistungen der Feuerwehr 2.2 Korn muna 1 Agentur NRW Rückwirkung Der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW, die neue Satzung nicht rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft zu setzen, wird hier gefolgt. Die erforderlichen Satzungsanpassungen könnten zwar grundsätzlich rückwirkend zum 01.01.2016 erfolgen. Zwischenzeitlich hat sich jedoch nach Aussage des Städte- und Gemein debundes NRW (Schnellbrief 134/2016 vom 25.05.2016) auch nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales eine Rechtsmeinung als herrschende Meinung in der Diskussion durchgesetzt, wonach Einsätze nach dem 01.01.2016 noch auf der Grundlage der alten Satzungen, die noch auf dem FSHG beruhen, abgerechnet werden können, sofern nicht Tatbestände betroffen sind, die in der alten Satzung noch nicht geregelt waren. Hinter grund sei, dass sowohl das FSHG als auch das BHKG eine Ermächtigungsgrundlage für kom munale Satzungen zur Abrechnung von Kostenerstattungen vorgesehen hätten und insofern nur die Ermächtigungsgrundlage ausgewechselt worden sei. Zwar räume das BHKG mit dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff eine andere Kalkulationsmöglichkeit ein. Sofern aber die Abrechnung noch auf Basis der alten Satzungen erfolge, würde dies für die betreffenden Bürgerinnen und Bürger keine Verböserung bedeuten. Insofern gäbe es auch kein Problem mit der echten Rückwirkung. - - 3. Abrechnung Bei der Abrechnung von Kostenersatz in einem konkreten Fall muss ferner beachtet werden, dass nur die für den Einsatz notwendigen Kosten gegenüber dem Kostenersatzpflichtigen gel tend gemacht werden dürfen. Dabei soll die Notwendigkeit nicht dazu führen, dass in einer rückblickenden Betrachtung er mittelt wird, welcher Personal- und Geräteeinsatz tatsächlich nur erforderlich gewesen wäre und nur dieser abgerechnet werden würde. Vielmehr trifft die Leitstelle oder die Einsatzleitung bei Alarmierung eine vorausschauende Entscheidung über die für den Einsatz wahrscheinlich notwendig werdenden Mittel, vgl. Schneider, Kommentar zum BHKG, § 52, Rn. 138. Dabei hat sie auch die Alarm- und Ausrückordnung zu berücksichtigen. Erfolgt dann aufgrund dieser antizipierten Entscheidung ein Einsatz, dürften die eingesetzten Mittel grundsätzlich abrech nungsfähig sein. Projekt Nr.: 054 16082 Seite 7 von 8 Ermittlung der Kostenersatzbetrage für Leistungen der Feuerwehr Kommunal Agentur NRW Sollte es trotz der vorausschauenden Abschätzung einmal zu einer Überdimensionierung der Einsatzmittel kommen, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der konkreten Kosten eine Abwägung vorzunehmen. Kommt die Kommune dann zu dem Ergebnis, dass sich bei einer Abrechnung aller eingesetzten Mittel eine unbillige Härte für den Schuldner ergeben würde, sollte von der Möglichkeit des Billigkeitserlasses Gebrauch gemacht werden, vgl. Schneider, Kommentar zum BHKG, § 52, Rn. 138. Ass. jur. Viola Wallbaum Ass. jur. Thea Resem Kontakt Kommunal Agentur NRW GmbH Cecilienallee 59 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 43077-0 Telefax: 0211 43077-22 Ihre Ansprechpartner: Dipl-Kfm. Dominik Pieniak Ass. iur. Thea Resem Projekt Nr.: 054 16082 Seite 8 von 8