Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
450 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
13.06.17, 11:57
Aktualisiert
13.06.17, 11:57
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Anlage 4 zu VL 44/2017
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
Satzung
über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau
sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten
(Feuerwehrsatzung)
vom 02.05.2016
_________: Abweichung zur Mustersatzung
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Stadt....../ Gemeinde...... bei Einsätzen der Feuerwehr –
basierend auf der Mustersatzung des StGB
________: Wortlaut in Satzung abweichend, findet sich jedoch so wieder, ggf.
Fundstelle s. linke Spalte
_________: Fundstelle bei Abweichung
________: Wortlaut/ Regelung findet sich so nicht in der Satzung wieder
Aufgrund der
Der Rat der Stadt/Gemeinde hat aufgrund der
§§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),
§§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen,
§ 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutzes, die
Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG vom 17.12.2015 GV.
NRW. S. 886) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen
§ 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen,
hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 28.04.2016 folgende
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von
Entgelten (Feuerwehrsatzung) beschlossen:
in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:
Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist verallgemeinernd in der Satzung
die Form der männlichen Anrede gewählt. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sich die gewählte Ausdrucksform im Zuge der
Gleichstellung von Frau und Mann auf beide Geschlechter bezieht.
1
Kommentar [r1]: Sollte aufgenommen
werden, da die Entgelte sich nach dem
KAG richten.
Kommentar [r2]: Könnte
aufgenommen werden. Satzungstext wäre
dann entsprechend anzupassen.
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
§1
Leistungen der Feuerwehr
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde Kreuzau unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung
bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht
werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.
(1) Die Stadt/Gemeinde unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung
eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe
des § 27 Abs. 1 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter
dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe
des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser
Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige
Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher
Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der
Feuerwehr.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige
Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher
Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung
der Feuerwehr.
§2
Kostenersatz
§2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit
nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in
Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde Kreuzau verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der
Feuerwehr und der durch überörtliche Hilfe anderer gem. § 39 BHKG
entstandenen Kosten:
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der
entstandenen Kosten verlangt:
a) von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die
Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat,
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder
Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten
Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
2. von dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei
einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
c) von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder
Einrichtungen gem. §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG
3. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29
Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen seiner
Kommentar [r3]: In Ordnung.
2
Kommentar [r4]: In Ordnung.
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
im Rahmen der Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
d) von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr
oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von
einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von
den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung
4. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem
Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines
Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt
zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
e) von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der
Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der
Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen
und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft
oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für
die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und
Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen
können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
5. von dem Transportunternehmer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden
bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und
Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften
oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für
die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und
Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen
können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
f)
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem
Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder
der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder
wassergefährdenden Stoffen gemäß Buchstabe e) entstanden ist,
soweit es sich nicht um Brände handelt,
6. von
dem
Eigentümer,
dem
Besitzer
oder
sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim
sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden
Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um
Brände handelt,
g) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem
Besitzer
oder
sonstigen
Nutzungsberechtigten
einer
Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Buchstabe h), wenn der
Einsatz
Folge
einer
nicht
bestimmungsgemäßen
oder
missbräuchlichen Auslösung ist,
7. von
dem
Eigentümer,
dem
Besitzer
oder
sonstigen
Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach
Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen
oder missbräuchlichen Auslösung ist,
h) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder
Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der
Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche
Prüfung weitergeleitet hat,
i)
von derjenigen Person, der vorsätzlich grundlos oder in grob
fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob
fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die
3
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.
kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die
Einsatzleitung.
§3
(4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und für freiwillige
Leistungen.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer
anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und
Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den
Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu
erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.
(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer
anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und
Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom
Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein
Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
(3)
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden
Kosten- und Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§3
Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und Gestellung von
Brandsicherheitswachen der Feuerwehr
(1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, das Gewähren von
Hilfeleistungen und für die Zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und
Geräten der Feuerwehr, die nicht nach § 52 Abs. 1 BHKG unentgeltlich sind
und nicht unter die Vorschriften des § 52 Abs. 2 BHKG fallen, werden Entgelte
erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach § 2 Abs. 3 und § 3 dieser
Satzung.
Kommentar [r5]: In Ordnung.
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit
abhängig gemacht werden.
(3) Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob
sie gewährt werden sollen entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr.
Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde Kreuzau auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Kommentar [r6]: Grundsätzlich in
Ordnung. Ist aber reine Haftungsfrage.
Ansprüche müssen gesondert geltend
gemacht werden, ggf. im Wege der allg.
Leistungsklage. Allein die
Satzungsregelung führt nicht dazu, dass
diese Kosten im Wege des Bescheides
geltend gemacht werden können.
(4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen ohne
Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der
Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten.
4
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
(5) In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch
zurückzugeben.
Kommentar [r7]: In Ordnung. Hier
wäre aber zu klären, ob über die Miete noch
separate Verträge abgeschlossen werden,
die etwas anderes zulassen.
§4
Berechnungsgrundlage
§3
Berechnungsgrundlage
Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-,
Fahrzeug-, Geräte und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den
§§ 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet.
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte
werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können
Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige
Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie
Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen
sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz
gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene
Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten-/Entgelttarif aufgeführten
Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der
Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der
Einsatzzeit hinzugerechnet.
§ 5 Abs. 2
§ 5 Abs. 3
§ 5 Abs. 4
§ 5 Abs. 2
§ 2 Abs. 3 für Kostenersatz, § 3 Abs. 1 für Entgelt (über Verweis)
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem
Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§7
(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden,
werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
§8
(5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen
wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten
Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
§ 10 Abs. 2
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann
abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte
wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§5
Personalkosten
5
Kommentar [r8]: In Ordnung.
Kommentar [r9]: Könnte klarstellend
aufgenommen werden.
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und
Abs. 5 BHKG und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr aufgrund der
Einsatzzeit.
Kommentar [r10]: In Ordnung.
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der
Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die
eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen,
wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem
Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache.
Kommentar [r11]: In Ordnung.
Kommentar [r12]: Kann gestrichen
werden.
(4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr
gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene
Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
(5) Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen
wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von
24,00 Euro berechnet.
Kommentar [r13]: Sofern dies mit
einer entsprechenden Kalkulation hinterlegt
ist, in Ordnung. Zu empfehlen wäre jedoch,
einen einheitlichen Satz zu berechnen.
(6) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an
Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 25 v.H.
erhoben.
Kommentar [r14]: Sofern dies mit
einer entsprechenden Kalkulation hinterlegt
ist, in Ordnung. Gerade bei freiwilligen
Feuerwehren muss hier ein Aufschlag nicht
unbedingt geboten sein, weil die Einsätze
zur Nachtzeit oder am Wochenende auch
gerade „günstiger“ sein könnten, weil kein
Verdienstausfall gezahlt werden müsste. Zu
empfehlen wäre jedoch, einen einheitlichen
Satz zu berechnen.
(7) Für die Dauer der Einsatzzeit von Brandsicherheitswachen wird je
eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 20,00
Euro berechnet.
§6
Fahrzeug- und Gerätekosten
Kommentar [r15]: Sofern dies mit
einer entsprechenden Kalkulation hinterlegt
ist, in Ordnung. Zu empfehlen wäre jedoch,
einen einheitlichen Satz zu berechnen.
(1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG und freiwilligen
Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die um Einsatz
kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom
Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit
dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.
Kommentar [r16]: In Ordnung.
Grundsätzlich könnte man die Regelungen
aber auch zusammen ziehen, dann könnte
insgesamt an die Alarmierung angeknüpft
werden.
6
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr
gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene
Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
(3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die
Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen
Geräte außer bei Ölsperren enthalten.
Kommentar [r17]: In Ordnung.
(4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach
dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Kommentar [r18]: In Ordnung, aber
doppelt.
§7
Sachkosten
Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu
den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen
Tagespreis berechnet.
§8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1
private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die
Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf
Beauftragung besteht nicht.
Kommentar [r19]: Hier muss es
Kostenersatz heißen.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen
werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den
tatsächlich angefallenen Kosten.
Kommentar [r20]: Systematische
Anmerkung: Besser streichen. Entweder
sollten alle Paragraphen für entsprechend
anwendbar erklärt werden oder keiner.
Durch die ausdrückliche Nennung nur des §
9 entsteht der Eindruck, dass nur dieser
gelten soll. Es wäre aber auch die Geltung
von § 10 anzuordnen, da die Regelungen
ansonsten unvollständig wären. Wird hier
nichts ausdrücklich angeordnet, gelten die
nachfolgenden Paragraphen automatisch.
(3) § 9 gilt entsprechend.
§9
Kosten- und Entgeltschuldner
§4
Kosten- und Entgeltschuldner
7
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
(1) Die Bestimmungen des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß § 52 Abs.
2 BHKG richtet sich nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung. Wird der Einsatz von
mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere
Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort
Genannten verpflichtet.
Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung
verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch dritte, deren Handlung ihm
hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei
Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige
Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehen und Fälligkeit der Kosten- und Entgeltschuld
§5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Der Kostenersatzanspruch sowie die Entgelte sind innerhalb von zwei
Wochen nach Erhalt des Bescheides an die Gemeinde Kreuzau zu zahlen.
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2
Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit
der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig.
§ 3 Abs. 2
(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des
Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig
gemacht werden.
(2) Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung der Entgelte kann
abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einfalles eine unbillige Härte
wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§6
Haftung
§ 3 Abs. 3
Die Gemeinde/Stadt haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen
gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11
Inkrafttreten
§7
Inkrafttreten
(1) Die Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif
Diese Satzung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung … i. d. F. vom
8
Kommentar [r21]: Im Ergebnis in
Ordnung, jedoch erscheint der Wortlaut der
Mustersatzung treffender. Empfehlung:
Mustersatzung
Kommentar [r22]: Bereits durch die
Gesamtschuldnerschaft abgedeckt.
Kommentar [r23]: Wortlaut der
Mustersatzung treffender. Empfehlung:
Mustersatzung
Kommentar [r24]: Entscheidend sind
hier Aussagen zum Entstehungszeitpunkt
und zur Fälligkeit. Ohne diese wäre die
Satzung nichtig.
Kommentar [r25]: Muss aufgenommen
werden. Anknüpfung an Bekanntgabe aus
Beweisgründen zu empfehlen.
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
… außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes
und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) nebst Kosten- und
Entgelttarif vom 16.12.1999, zuletzt geändert am 14.04.2010, außer Kraft.
Kommentar [r26]: Rücksprache zu
Tarifen
Kosten- und Entgelttarif
zur Feuerwehrsatzung vom 02.05.2016
1.
Einsatz von Personal
Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 5 (5) wird je eingesetztem
Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 24,00 € berechnet.
2.
Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer
2.1 Löschfahrzeuge
73,00 €
2.2 Sonderfahrzeuge (Gerätewagen)
39,00 €
3.3 Mannschaftstransportwagen, Einsatzleitfahrzeuge und Kommandowagen
30,00 €
3.
Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde ohne Maschinist
3.1 Schmutzwasserpumpe
15,00 €
3.2 Industriestaubsauger
15,00 €
4.
Gestellung sonstiger Geräte
4.1 Ölsperre pro 20 m/Std. bei stundenweisem Einsatz bis längstens 12
Stunden Einsatzdauer (ohne Personal- und Fahrzeugkosten) 5,00 €
4.2 Ölsperre bei tageweiser Einsatzdauer ab dem 1. Tag pro angefangenem
Einsatztag (ohne Personal- und Fahrzeugkosten
80,00 €
4.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal
10,00 €
5.
Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr
Bei vorsätzlich grundloser Alarmierung und in grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmiert werden pauschal erhoben.
500,00 €
Kommentar [r27]: Rücksprache zu
Pauschalen
6.
Brandmeldealarm
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 2 Buchstabe g und h werden pauschal erhoben.
9
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
500,00 €
Kommentar [r28]: Rücksprache zu
Pauschalen
7.
Einfangen herrenloser Tiere
Für das Einfangen herrenloser Tiere werden in der Zeit von 06.00-22.00 Uhr
pauschal 90,00 €
und in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr
pauschal 105,00 €
erhoben.
8.
Entsorgung von Sondermüll
Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel wird zu
den am Einsatztag gültigen Preisen zuzüglich einer Pauschale von 12,50 €
(Lohn- und Fahrzeugkosten für Bauhofleistungen) berechnet.
9.
Brandsicherheitswachen
Für Brandsicherheitswachen wird ein Betrag von 20,00 € pro eingesetztem
Feuerwehrmitglied je Stunde erhoben.
10.
Fahrzeug-Brände
Das Ablöschen von Fahrzeugbränden wird nach dem tatsächlich entstandenen
Aufwand abgerechnet.
Anmerkungen zur Satzungsänderung
1. Allgemein
a)
Der Entwurf orientiert sich stark an der Muster-Feuerwehrsatzung des Städte- und Gemeindebundes, die laufend aktualisiert und mit dem
jeweils zuständigen Ministerium abgestimmt wird. Der Vorteil der Verwendung des Mustertextes ist zum einen eine hohe Rechtssicherheit. Zum
anderen wird die weiter erforderliche laufende Aktualisierung des Satzungstextes in Anlehnung an den Mustertext wesentlich erleichtert.
b)
Bei der Überschrift und der Präambel ist Folgendes zu beachten: Gemäß § 2 Abs. 5 BekanntmV erhält die Satzung in der Überschrift das
Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist. Zudem ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
10
Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr
BekanntmVO in die Präambel das Datum des Ratsbeschlusses einzusetzen. Hier sollte beachtet werden, dass unterschiedliche Varianten
bezüglich Überschrift und Präambel gewählt werden können.
Ergänzender Hinweis zur Bekanntmachungsanordnung:
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.02.2013 entschieden, dass die Bekanntmachung einer Satzung unwirksam und damit die Satzung
formell rechtswidrig ist, wenn der Bürgermeister in der Bekanntmachungsanordnung nicht bestätigt hat, dass der beschlossene Satzungstext mit
dem bekannt gemachten Satzungstext übereinstimmt. Deshalb ist der folgende Passus zwingend in die Bekanntmachungs-Anordnung
aufzunehmen:
“Der Bürgermeister bestätigt hiermit, dass der bekannt gemachte Satzungstext dem beschlossenen Satzungstext entspricht.”
Datum/Unterschrift des Bürgermeisters
c)
Unter der Präambel wird ein „Gender-Hinweis“ aufgenommen. Begriffe wie „Grundstückseigentümer“ oder „Anschlussnehmer“ sind nicht
geschlechtsneutral, sondern stellen das generische Maskulinum dar. Dennoch entspricht die Verwendung wie hier den Vorgaben des Leitfadens
der Landesregierung NRW: „Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechtssprache – Hinweise, Anwendungsmöglichkeiten und Beispiele“, April
2008. Vor allem angesichts der Häufigkeit dieser Begrifflichkeiten und des langen Satzgefüges kann zur Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der
Satzung so vorgegangen werden, dass die Verwendung des generischen Maskulinums durch eine klarstellende Klausel im Normtext erläutert
wird.“
2. Besondere Anmerkungen
a)
Es wird empfohlen, einen einheitlichen Stundensatz für das Personal – unabhängig von der Art des Einsatzes - zu berechnen, vgl. § 5. Ein
Aufschlag aufgrund der Nachtzeit dürfte im Bereich der freiwilligen Feuerwehr nicht unproblematisch sein, weil dann häufig gar keine Kosten
(Lohnersatzforderungen) anfallen dürften.
b)
Die Paragraphen zur Kostenberechnung könnten zusammengefasst werden. Dann könnte einheitlich und ohne Unterscheidung zwischen
Personal und Fahrzeugen an die Zeit von der Alarmierung bis zum Einrücken angeknüpft werden.
c)
In § 8 Abs. 3 muss vom Kostenersatz gesprochen werden.
d)
Es wird empfohlen, § 9 an den Wortlaut der Mustersatzung anzupassen, da dieser die Schuldnerschaft besser umschreibt.
e)
In § 10 sollte die Fälligkeit deutlicher ausgestaltet werden. Zudem sollte an die Bekanntgabe angeknüpft werden, um
Beweisschwierigkeiten zu umgehen.
11