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Allgemeine Vorlage (Vergleich mit Mustersatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
450 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
13.06.17, 11:57
Aktualisiert
13.06.17, 11:57

Inhalt der Datei

Anlage 4 zu VL 44/2017 Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 02.05.2016 _________: Abweichung zur Mustersatzung Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt....../ Gemeinde...... bei Einsätzen der Feuerwehr – basierend auf der Mustersatzung des StGB ________: Wortlaut in Satzung abweichend, findet sich jedoch so wieder, ggf. Fundstelle s. linke Spalte _________: Fundstelle bei Abweichung ________: Wortlaut/ Regelung findet sich so nicht in der Satzung wieder Aufgrund der Der Rat der Stadt/Gemeinde hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutzes, die Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG vom 17.12.2015 GV. NRW. S. 886) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 28.04.2016 folgende Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) beschlossen: in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen: Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist verallgemeinernd in der Satzung die Form der männlichen Anrede gewählt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die gewählte Ausdrucksform im Zuge der Gleichstellung von Frau und Mann auf beide Geschlechter bezieht. 1 Kommentar [r1]: Sollte aufgenommen werden, da die Entgelte sich nach dem KAG richten. Kommentar [r2]: Könnte aufgenommen werden. Satzungstext wäre dann entsprechend anzupassen. Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr §1 Leistungen der Feuerwehr §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Kreuzau unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. (1) Die Stadt/Gemeinde unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. (3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr. §2 Kostenersatz §2 Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde Kreuzau verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der durch überörtliche Hilfe anderer gem. § 39 BHKG entstandenen Kosten: (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: a) von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, b) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 2. von dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, c) von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem. §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG 3. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen seiner Kommentar [r3]: In Ordnung. 2 Kommentar [r4]: In Ordnung. Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr im Rahmen der Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, d) von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung 4. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, e) von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Transportunternehmer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, f) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Buchstabe e) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. von dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, g) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Buchstabe h), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 7. von dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, h) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, i) von derjenigen Person, der vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die (3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die 3 Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. §3 (4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist. (5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kosten- und Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. §3 Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und Gestellung von Brandsicherheitswachen der Feuerwehr (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, das Gewähren von Hilfeleistungen und für die Zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr, die nicht nach § 52 Abs. 1 BHKG unentgeltlich sind und nicht unter die Vorschriften des § 52 Abs. 2 BHKG fallen, werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach § 2 Abs. 3 und § 3 dieser Satzung. Kommentar [r5]: In Ordnung. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt werden sollen entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde Kreuzau auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Kommentar [r6]: Grundsätzlich in Ordnung. Ist aber reine Haftungsfrage. Ansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden, ggf. im Wege der allg. Leistungsklage. Allein die Satzungsregelung führt nicht dazu, dass diese Kosten im Wege des Bescheides geltend gemacht werden können. (4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. 4 Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr (5) In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben. Kommentar [r7]: In Ordnung. Hier wäre aber zu klären, ob über die Miete noch separate Verträge abgeschlossen werden, die etwas anderes zulassen. §4 Berechnungsgrundlage §3 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet. (1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. (2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten-/Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. § 5 Abs. 2 § 5 Abs. 3 § 5 Abs. 4 § 5 Abs. 2 § 2 Abs. 3 für Kostenersatz, § 3 Abs. 1 für Entgelt (über Verweis) (3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. §7 (4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. §8 (5) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. § 10 Abs. 2 (6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §5 Personalkosten 5 Kommentar [r8]: In Ordnung. Kommentar [r9]: Könnte klarstellend aufgenommen werden. Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr aufgrund der Einsatzzeit. Kommentar [r10]: In Ordnung. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. Kommentar [r11]: In Ordnung. Kommentar [r12]: Kann gestrichen werden. (4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (5) Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 24,00 Euro berechnet. Kommentar [r13]: Sofern dies mit einer entsprechenden Kalkulation hinterlegt ist, in Ordnung. Zu empfehlen wäre jedoch, einen einheitlichen Satz zu berechnen. (6) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 25 v.H. erhoben. Kommentar [r14]: Sofern dies mit einer entsprechenden Kalkulation hinterlegt ist, in Ordnung. Gerade bei freiwilligen Feuerwehren muss hier ein Aufschlag nicht unbedingt geboten sein, weil die Einsätze zur Nachtzeit oder am Wochenende auch gerade „günstiger“ sein könnten, weil kein Verdienstausfall gezahlt werden müsste. Zu empfehlen wäre jedoch, einen einheitlichen Satz zu berechnen. (7) Für die Dauer der Einsatzzeit von Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 20,00 Euro berechnet. §6 Fahrzeug- und Gerätekosten Kommentar [r15]: Sofern dies mit einer entsprechenden Kalkulation hinterlegt ist, in Ordnung. Zu empfehlen wäre jedoch, einen einheitlichen Satz zu berechnen. (1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die um Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. Kommentar [r16]: In Ordnung. Grundsätzlich könnte man die Regelungen aber auch zusammen ziehen, dann könnte insgesamt an die Alarmierung angeknüpft werden. 6 Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte außer bei Ölsperren enthalten. Kommentar [r17]: In Ordnung. (4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Kommentar [r18]: In Ordnung, aber doppelt. §7 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. §8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. Kommentar [r19]: Hier muss es Kostenersatz heißen. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Kommentar [r20]: Systematische Anmerkung: Besser streichen. Entweder sollten alle Paragraphen für entsprechend anwendbar erklärt werden oder keiner. Durch die ausdrückliche Nennung nur des § 9 entsteht der Eindruck, dass nur dieser gelten soll. Es wäre aber auch die Geltung von § 10 anzuordnen, da die Regelungen ansonsten unvollständig wären. Wird hier nichts ausdrücklich angeordnet, gelten die nachfolgenden Paragraphen automatisch. (3) § 9 gilt entsprechend. §9 Kosten- und Entgeltschuldner §4 Kosten- und Entgeltschuldner 7 Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr (1) Die Bestimmungen des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß § 52 Abs. 2 BHKG richtet sich nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch dritte, deren Handlung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 10 Entstehen und Fälligkeit der Kosten- und Entgeltschuld §5 Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen (1) Der Kostenersatzanspruch sowie die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides an die Gemeinde Kreuzau zu zahlen. (1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig. § 3 Abs. 2 (2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (2) Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung der Entgelte kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §6 Haftung § 3 Abs. 3 Die Gemeinde/Stadt haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 11 Inkrafttreten §7 Inkrafttreten (1) Die Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif Diese Satzung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung … i. d. F. vom 8 Kommentar [r21]: Im Ergebnis in Ordnung, jedoch erscheint der Wortlaut der Mustersatzung treffender. Empfehlung: Mustersatzung Kommentar [r22]: Bereits durch die Gesamtschuldnerschaft abgedeckt. Kommentar [r23]: Wortlaut der Mustersatzung treffender. Empfehlung: Mustersatzung Kommentar [r24]: Entscheidend sind hier Aussagen zum Entstehungszeitpunkt und zur Fälligkeit. Ohne diese wäre die Satzung nichtig. Kommentar [r25]: Muss aufgenommen werden. Anknüpfung an Bekanntgabe aus Beweisgründen zu empfehlen. Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. … außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) nebst Kosten- und Entgelttarif vom 16.12.1999, zuletzt geändert am 14.04.2010, außer Kraft. Kommentar [r26]: Rücksprache zu Tarifen Kosten- und Entgelttarif zur Feuerwehrsatzung vom 02.05.2016 1. Einsatz von Personal Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 5 (5) wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 24,00 € berechnet. 2. Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer 2.1 Löschfahrzeuge 73,00 € 2.2 Sonderfahrzeuge (Gerätewagen) 39,00 € 3.3 Mannschaftstransportwagen, Einsatzleitfahrzeuge und Kommandowagen 30,00 € 3. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde ohne Maschinist 3.1 Schmutzwasserpumpe 15,00 € 3.2 Industriestaubsauger 15,00 € 4. Gestellung sonstiger Geräte 4.1 Ölsperre pro 20 m/Std. bei stundenweisem Einsatz bis längstens 12 Stunden Einsatzdauer (ohne Personal- und Fahrzeugkosten) 5,00 € 4.2 Ölsperre bei tageweiser Einsatzdauer ab dem 1. Tag pro angefangenem Einsatztag (ohne Personal- und Fahrzeugkosten 80,00 € 4.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal 10,00 € 5. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr Bei vorsätzlich grundloser Alarmierung und in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert werden pauschal erhoben. 500,00 € Kommentar [r27]: Rücksprache zu Pauschalen 6. Brandmeldealarm Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 2 Buchstabe g und h werden pauschal erhoben. 9 Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr 500,00 € Kommentar [r28]: Rücksprache zu Pauschalen 7. Einfangen herrenloser Tiere Für das Einfangen herrenloser Tiere werden in der Zeit von 06.00-22.00 Uhr pauschal 90,00 € und in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr pauschal 105,00 € erhoben. 8. Entsorgung von Sondermüll Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel wird zu den am Einsatztag gültigen Preisen zuzüglich einer Pauschale von 12,50 € (Lohn- und Fahrzeugkosten für Bauhofleistungen) berechnet. 9. Brandsicherheitswachen Für Brandsicherheitswachen wird ein Betrag von 20,00 € pro eingesetztem Feuerwehrmitglied je Stunde erhoben. 10. Fahrzeug-Brände Das Ablöschen von Fahrzeugbränden wird nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand abgerechnet. Anmerkungen zur Satzungsänderung 1. Allgemein a) Der Entwurf orientiert sich stark an der Muster-Feuerwehrsatzung des Städte- und Gemeindebundes, die laufend aktualisiert und mit dem jeweils zuständigen Ministerium abgestimmt wird. Der Vorteil der Verwendung des Mustertextes ist zum einen eine hohe Rechtssicherheit. Zum anderen wird die weiter erforderliche laufende Aktualisierung des Satzungstextes in Anlehnung an den Mustertext wesentlich erleichtert. b) Bei der Überschrift und der Präambel ist Folgendes zu beachten: Gemäß § 2 Abs. 5 BekanntmV erhält die Satzung in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist. Zudem ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 10 Kreuzau – Satzung Kostenersatz Feuerwehr BekanntmVO in die Präambel das Datum des Ratsbeschlusses einzusetzen. Hier sollte beachtet werden, dass unterschiedliche Varianten bezüglich Überschrift und Präambel gewählt werden können. Ergänzender Hinweis zur Bekanntmachungsanordnung: Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.02.2013 entschieden, dass die Bekanntmachung einer Satzung unwirksam und damit die Satzung formell rechtswidrig ist, wenn der Bürgermeister in der Bekanntmachungsanordnung nicht bestätigt hat, dass der beschlossene Satzungstext mit dem bekannt gemachten Satzungstext übereinstimmt. Deshalb ist der folgende Passus zwingend in die Bekanntmachungs-Anordnung aufzunehmen: “Der Bürgermeister bestätigt hiermit, dass der bekannt gemachte Satzungstext dem beschlossenen Satzungstext entspricht.” Datum/Unterschrift des Bürgermeisters c) Unter der Präambel wird ein „Gender-Hinweis“ aufgenommen. Begriffe wie „Grundstückseigentümer“ oder „Anschlussnehmer“ sind nicht geschlechtsneutral, sondern stellen das generische Maskulinum dar. Dennoch entspricht die Verwendung wie hier den Vorgaben des Leitfadens der Landesregierung NRW: „Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechtssprache – Hinweise, Anwendungsmöglichkeiten und Beispiele“, April 2008. Vor allem angesichts der Häufigkeit dieser Begrifflichkeiten und des langen Satzgefüges kann zur Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Satzung so vorgegangen werden, dass die Verwendung des generischen Maskulinums durch eine klarstellende Klausel im Normtext erläutert wird.“ 2. Besondere Anmerkungen a) Es wird empfohlen, einen einheitlichen Stundensatz für das Personal – unabhängig von der Art des Einsatzes - zu berechnen, vgl. § 5. Ein Aufschlag aufgrund der Nachtzeit dürfte im Bereich der freiwilligen Feuerwehr nicht unproblematisch sein, weil dann häufig gar keine Kosten (Lohnersatzforderungen) anfallen dürften. b) Die Paragraphen zur Kostenberechnung könnten zusammengefasst werden. Dann könnte einheitlich und ohne Unterscheidung zwischen Personal und Fahrzeugen an die Zeit von der Alarmierung bis zum Einrücken angeknüpft werden. c) In § 8 Abs. 3 muss vom Kostenersatz gesprochen werden. d) Es wird empfohlen, § 9 an den Wortlaut der Mustersatzung anzupassen, da dieser die Schuldnerschaft besser umschreibt. e) In § 10 sollte die Fälligkeit deutlicher ausgestaltet werden. Zudem sollte an die Bekanntgabe angeknüpft werden, um Beweisschwierigkeiten zu umgehen. 11