Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
1,1 MB
Erstellt
02.11.17, 13:06
Aktualisiert
02.11.17, 13:06

Inhalt der Datei

Anlage 5 zu VL 46/2017, 1. Erg. GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A BEGRÜNDUNG ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A GEMEINDE KREUZAU ORTSTEIL STOCKHEIM GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A Inhalt 1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung........................................................... 1 2 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................... 2 2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................................... 2 2.2 Übergeordnete Planungen ........................................................................................ 3 2.2.1 Regionalplan ............................................................................................................ 3 2.2.2 Flächennutzungsplan ............................................................................................... 3 2.2.3 Landschaftsplan ....................................................................................................... 4 2.3 Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................... 5 3 Inhalt der Planänderung............................................................................... 6 4 Umsetzung der Planung............................................................................... 7 4.1 Erschließung ............................................................................................................ 7 4.2 Entwässerung ........................................................................................................... 7 5 Hinweise ........................................................................................................ 7 6 Auswirkungen der Planung ......................................................................... 8 6.1 Umweltauswirkungen und Ausgleich ........................................................................ 8 6.2 Städtebauliche Auswirkungen................................................................................... 9 7 Planverfahren ................................................................................................ 9 8 Kosten ......................................................................................................... 10 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 I /I GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A 1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Die Gemeinde Kreuzau hat im Jahr 1984 den Bebauungsplan F 8a zur Ausweisung von gewerblichen Bauflächen mit dem Ziel aufgestellt, kurzfristig die Möglichkeit zur Ansiedlung gewerblicher Betriebe, die wegen ihres Immissionsverhaltens oder wegen fehlender Erweiterungsmöglichkeiten aus den Ortskernen auszulagern sind, zu schaffen. Mit der Ausweisung des Gewerbegebietes sollte verhindert werden, dass diese Betriebe gezwungen werden, aus dem Gemeindegebiet abzuwandern. Im Plangebiet wurde somit die Ansiedlung von ca. sechs kleineren gewerblichen Betrieben ermöglicht. Unter Berücksichtigung der Wohnbebauung im Ortsteil Stockheim wurde das Gewerbegebiet in der Nutzung so eingeschränkt, dass nur die im Abstandserlass in der Abstandsklasse VIII aufgeführten Betriebsarten zulässig sind. Festgesetzt wurde eine max. 3-geschossige Bebauung. Zwischen Gewerbegebiet und Wohnbebauung wurde im Bebauungsplan in Anlehnung an die Darstellung des Flächennutzungsplanes eine „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Die Einbeziehung dieser Fläche in dem Bebauungsplan sollte gewährleistet, dass in diesem Bereich keine Bebauung als Innenbereichsvorhaben gemäß § 34 BauGB erfolgt und durch weiteres Heranrücken von Wohnbebauung an das Gewerbegebiet eine zusätzliche Nutzungseinschränkung erforderlich werden würde. Ebenso sollte auch verhindert werden, dass die Gewerbebetriebe näher an die Wohnbebauung heranrücken und so eine Beeinträchtigung im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet entsteht. Im Plangebiet wurden Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die zur Abschirmung und Durchgrünung des Gewerbegebietes dienen, ausgewiesen. Entlang der nördlichen Plangrenze führt eine Versorgungsleitung, die im Bebauungsplan festgesetzt ist und durch einen 10,0 m breiten Schutzstreifen, der baulich nicht genutzt werden darf, gesichert wird. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes F 8a, ebenfalls aus dem Jahr 1984, wurde ein Teilbereich der „Fläche für die Landwirtschaft“ als öffentliche Grünfläche mit dem Planzeichen „Sportplatz“ zur Erweiterung der auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Sportanlagen ausgewiesen, da der bisherige Sportplatz nicht mehr ausreichend war. Mit der vorliegenden 2. Änderung soll die Festsetzung zu Vergnügungsstätten konkretisiert werden. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes blieben in der damaligen Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1977) Vergnügungsstätten unberücksichtigt. Der Gemeinde Kreuzau liegt inzwischen jedoch eine konkrete Anfrage zur Ansiedlung einer Veranstaltungshalle für private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Seminare vor, welche aufgrund der mit der Nutzung verbundenen Auswirkungen (erhöhtes Verkehrsaufkommen und entsprechender Verkehrslärm bei An- und Abfahrt sowie eventuelle Schallemissionen durch Musik) als Vergnügungsstätte einzustufen bzw. mit diesen gleichzusetzen ist1. Im Zuge der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes sollen die weiteren Arten von Vergnügungsstätten, wie Spielcasinos, Swin- 1 BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 – 4 B 56.06 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 1 /10 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A gerclubs und Betriebe zu Darstellungen mit sexuellem Charakter weiterhin nicht Bestandteil des Bebauungsplans sein. Durch die Konkretisierung der Festsetzung zu Vergnügungsstätten kann eine Veranstaltungshalle im Gewerbegebiet ermöglicht werden, ohne den grundsätzlichen Ausschluss von städtebaulich nicht gewünschten Vergnügungsstätten aufzuheben. 2 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION Im Folgenden wird das Plangebiet hinsichtlich der städtebaulichen und planungsrechtlichen Situation beschrieben. 2.1 Beschreibung des Plangebietes Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes F 8A liegt im nördlichen Teil der Ortslage Stockheim, unmittelbar angrenzend an den im Norden gelegenen Bebauungsplan F 8b. Abbildung 1: Luftbild des Plangebietes (Quelle: Tim-Online, Plangebiet rot umrandet) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 2 /10 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A Die östliche Grenze des Änderungsbereiches wird durch die B 56 („Stockheimer Landstraße“) markiert. Südlich des Plangebietes grenzt ein Wohngebiet an. Westlich wird das Plangebiet von der L 237 abgegrenzt. Eine genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Planurkunde zu entnehmen. 2.2 Übergeordnete Planungen 2.2.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen stellt das Plangebiet ausschließlich als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Hieran schließt nach Westen ein allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) mit der Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ (BSN) an. Darüber hinaus befindet sich südlich des Plangebietes ein Allgemeiner Siedlungsbereich. Östlich und nördlich des Plangebietes schließt ein allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) an (Abbildung 2). Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan Köln (Plangebiet rot umrandet) 2.2.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau stellt im Planbereich überwiegend Gewerbliche Bauflächen (G) dar. Darüber hinaus werden im südlichen Bereich des Plangebietes zwei Grünflächen dargestellt, die durch eine Verkehrsfläche unterteilt werden und die Zweckbestimmung „Sportplatz“ beinhalten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 3 /10 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau Der Bebauungsplan F 8a wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Auch die 2. Änderung kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 2.2.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Landschaftsplanes 3 – Kreuzau / Nideggen. Westlich und östlich des Plangebietes grenzt das Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 („Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau“) an. Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der vorliegenden Änderung lediglich textliche Festsetzungen in Bezug auf Vergnügungsstätten geändert werden, ist eine Beeinträchtigung der umliegenden Bereiche nicht zu erwarten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 4 /10 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A Abbildung 4: Landschaftsplan 3 – Kreuzau / Nideggen (Quelle: KISS Kreis Düren) 2.3 Bestehendes Planungsrecht Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan F 8a, 1. Änderung setzt im Plangebiet öffentliche Verkehrsflächen, Gewerbegebiete und öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“, Flächen für die Landwirtschaft, Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie eine Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Schutzfläche fest. Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht u.a. drei Gewerbegebiete vor. Für alle Gewerbegebiete gelten identische Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung. Die Art der baulichen Nutzung wird als Gewerbegebiet gemäß § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird über eine höchstzulässige Geschossigkeit von drei Vollgeschossen, eine höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,4 und eine höchstzulässige Geschossflächenzahl von 2,0 festgesetzt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 5 /10 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A Im Süden des Plangebietes befinden sich öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“. Angrenzend befinden sich im Südosten Flächen für die Landwirtschaft. Mittig im Plangebiet sowie im Westen und Südosten sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Abbildung 5: Bebauungsplan F 8a, 1. Änderung Darüber hinaus sind ebenfalls mittig im Plangebiet öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt worden. Im Norden des Plangebietes befindet sich eine Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Schutzfläche. 3 INHALT DER PLANÄNDERUNG Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans F 8a, 2. Änderung bleiben von der vorliegenden Änderung gänzlich unberührt. Mit der vorliegenden 2. Änderung soll die Festsetzung zu Vergnügungsstätten konkretisiert werden. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes blieben in der damaligen Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1977) Vergnügungsstätten unberücksichtigt. Der Gemeinde Kreuzau liegt inzwischen jedoch eine konkrete Anfrage zur Ansiedlung einer Veranstaltungshalle für private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Seminare vor, welche aufgrund der mit der Nutzung verbundenen Auswirkungen (erhöhtes Verkehrsaufkommen und entsprechender Verkehrslärm bei An- und Abfahrt sowie eventuelle Schal- VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 6 /10 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A lemissionen durch Musik) als Vergnügungsstätte einzustufen bzw. mit diesen gleichzusetzen ist2. Im Zuge der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes sollen die weiteren Arten von Vergnügungsstätten, wie Spielcasinos, Swingerclubs und Betriebe zu Darstellungen mit sexuellem Charakter weiterhin nicht Bestandteil des Bebauungsplans sein; dies wird ebenfalls festgesetzt. Durch die Konkretisierung der Festsetzung zu Vergnügungsstätten kann eine Veranstaltungshalle im Gewerbegebiet ermöglicht werden, ohne den grundsätzlichen Ausschluss von städtebaulich nicht gewünschten Vergnügungsstätten aufzuheben. Die weiteren Arten von Vergnügungsstätten, wie Spielcasinos, Swingerclubs und Betriebe zu Darstellungen mit sexuellem Charakter, sollen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO weiterhin nicht Bestandteil des Bebauungsplans sein. Die Eigenart des Gewerbegebiets soll gewahrt bleiben und die sonstige städtebauliche Zielsetzung für das Gewerbegebiet in Form von klein- und mittelständigen Gewerbebetrieben nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung der geplanten städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von hierzu in besonderer Weise geeigneten Nutzungen („Trading-Down“), d.h. Typen von Vergnügungsstätten, Bordellangeboten und städtebaulich vergleichbar wirkenden gewerblichen Angeboten soll durch diese Festsetzung vermieden werden. Da bereits Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes aufgegeben wurden, wird mit der Änderungsplanung eine Vermeidung bzw. Minimierung des TradingDown Effektes zur Stärkung des Gewerbegebietes verfolgt. Darüber bleiben die weiteren textlichen Festsetzungen durch die 2. Änderung des Bebauungsplans unberührt. 4 UMSETZUNG DER PLANUNG 4.1 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt durch die „L 327“ im Norden, wodurch eine überregionale Erreichbarkeit des Gewerbegebietes ohne eine Belastung von Ortsdurchfahrten gewährleistet wird. Die bestehende Erschließung bleibt durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans unverändert. 4.2 Entwässerung Die Entwässerung wird durch die 2. Änderung des Bebauungsplans nicht verändert. 5 HINWEISE Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 06.07.2017 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB und die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Offenlage wurde im Zeitraum 2 BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 – 4 B 56.06 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 7 /10 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A zwischen dem 07.08.2017 und 06.09.2017 durchgeführt. Aufgrund der eingetroffenen Stellungnahmen werden folgende Hinweise in den Bebaungsplan aufgenommen: Brandschutz Es ist eine Löschwasserversorgung von 1.600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung (z.B. Löschwasserbehälter) ist abzustimmen. Bodenbewegungen Die Bestimmungen nach §§15, 16 DSchG NRW sind zu beach-ten. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Grundwasserverhältnisse Der Bereich des Plangebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen, des Sammelbescheides – Az. 61.42.63 -2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einleitung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braun-kohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“ 6 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 6.1 Umweltauswirkungen und Ausgleich Da ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird, kann gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen werden. Dennoch sind die Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und gerecht abzuwägen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 8 /10 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A Durch die vorliegende Planung, nämlich die Anpassung der textlichen Festsetzung zu Vergnügungsstätten entstehen keine negativen Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Klima und Luft, Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild, Wasser, Boden, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter. Da das Maß der baulichen Nutzung durch die Planung nicht verändert wird, ergeben sich keine Auswirkungen auf Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB ergeben, die nicht bereits heute zulässig sind und im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ermittelt und abgegolten worden sind. Beispielsweise werden die Schutzgüter Klima, Luft und Menschen nicht weiter beeinträchtigt, da die Zonierung des Gewerbegebietes gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan unberührt bleibt. Eine negative Umweltauswirkung auf das Landschaftsbild wird ebenfalls vermieden, da die zulässigen Gebäudehöhen nicht erhöht werden. Abschließend wird die zulässige GRZ durch die Planung nicht verändert, sodass der Versiegelungsgrad und folglich die Inanspruchnahme der Schutzgüter Fläche und Boden nicht über das bereits zulässige Maß erhöht wird. Analog dazu wird die abflussrelevante Fläche nicht vergrößert, sodass der Wasserhaushalt ebenfalls nicht weiter beeinträchtigt wird. Auch die überbaubaren Flächen werden nicht verschoben, sodass sich die Eingriffe auf bereits vorbelastete und bebaute Bereiche oder dafür vorgesehene Bereiche beschränken. Gebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB sind nach wie vor nicht betroffen. 6.2 Städtebauliche Auswirkungen Durch die vorliegende Planänderung wird eine bestimmte Art von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Veranstaltungshallen, welche sowohl für kulturelle als auch für private Veranstaltungen zur Verfügung stehen können, können zur Attraktivität der Gemeinde als Wohnort beitragen. Eine räumliche Konzentration von Vergnügungsstätten würde tendenziell zu einer Abwertung der betreffenden Gegend führen, dass also ein sogenannter „trading-down-Effekt“ ausgelöst wird, dies jedoch wird durch den weiteren Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan verhindert. Städtebauliche Auswirkungen und stadtstrukturelle Probleme durch eine verstärkte Ausbreitung und Massierung solcher Vergnügungsstätten entstehen durch die Planänderung somit nicht. 7 PLANVERFAHREN Das Planverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans F 8a wird nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Werden durch die Änderung eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Gemeinde gemäß § 13 BauGB das vereinfachte Verfahren anwenden. Der Begriff „Grundzüge der Planung“ stellt darauf ab, dass der planerische Grundgedanke, das zugrunde liegende Leitbild, erhalten bleibt. Die Grundzüge der Planung werden durch die vorliegende 2. Bebauungsplanänderung nicht berührt. Die grundsätzliche Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet und das Maß der baulichen Nutzung bleiben von der vorliegenden Änderung unberührt. Sowohl die planerische Grundkonzeption und der Gebietscharakter als auch die nachbarschaftlichen Interessen sind von der 2. Änderung des Bebauungsplans nicht betroffen. Allgemein anerkannt ist, dass eine Änderung – also die Änderung von Darstellungen bzw. Festsetzungen des Bauleitplans - oder die Ergänzung – also das Hinzutreten weiterer Darstellungen bzw. Festsetzungen ohne Veränderung des Bisherigen – das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht ändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 9 /10 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8A minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht3. Die planerische Grundkonzeption wird nicht berührt, wenn sich Planänderungen oder Planergänzungen nur auf Einzelheiten der Planung beziehen. Das Baugesetzbuch nennt in § 13 BauGB darüber hinaus weitere Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelt, dass die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur anwenden kann, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird. Zudem ist das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur anzuwenden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Alle in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Somit kann der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden. Von den Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 BauGB kann folglich Gebrauch gemacht werden. 8 KOSTEN Die Kosten für das Planverfahren werden zwischen einem Vorhabenträger und der Gemeinde Kreuzau gleichermaßen aufgeteilt. 3 OVG Lüneburg Urt. v. 17. 10. 2002 – 1 KN 3660/01; OVG Koblenz Urt. v. 24. 3. 2010 – 8 C 11 202/09; VG Augsburg Urt. v. 18. 1. 2012 – Au 4 K 10.1960, jeweils aaO vor Rn. 1 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2017 10 /10