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Allgemeine Vorlage (Anl. 3-Begründung F 8b)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
1,1 MB
Datum
06.07.2017
Erstellt
22.05.17, 13:06
Aktualisiert
22.05.17, 13:06

Inhalt der Datei

Anlage 3 zu VL 47/2017 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B BEGRÜNDUNG ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B GEMEINDE KREUZAU ORTSTEIL STOCKHEIM - ENTWURF - GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B Inhalt 1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung........................................................... 1 2 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................... 1 2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................................... 2 2.2 Übergeordnete Planungen ........................................................................................ 3 2.2.1 Regionalplan ............................................................................................................ 3 2.2.2 Flächennutzungsplan ............................................................................................... 3 2.2.3 Landschaftsplan ....................................................................................................... 4 2.3 Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................... 5 3 Inhalt der Planänderung............................................................................... 7 4 Umsetzung der Planung............................................................................... 7 4.1 Erschließung ............................................................................................................ 7 4.2 Entwässerung ........................................................................................................... 8 5 Auswirkungen der Planung ......................................................................... 8 5.1 Umweltauswirkungen und Ausgleich ........................................................................ 8 5.2 Städtebauliche Auswirkungen................................................................................... 8 6 Planverfahren ................................................................................................ 8 7 Kosten ........................................................................................................... 9 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MAI 2017 I /I GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B 1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Die Gemeinde Kreuzau hat im Jahr 1986 den Bebauungsplan F 8b zur Ausweisung von gewerblichen Bauflächen mit dem Ziel aufgestellt, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen einer städtebaulich geordneten Bebauung zuzuführen. Mit der Planung sollte inesbesondere gewährleistet werden, dass ein ausreichender Immissionsschutz zu den benachbarten Wohngebieten gegeben ist und die Belange des Landschaftsschutzes berücksichtigt werden. Im Plangebeit wurde somit ein in der Nutzung eingeschränktes Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen, welches nach einem Gliederungsvorschlag des staatl. Gewerbeaufsichtsamtes Aachen bezüglich der zulässigen Immissionen in drei Zonen mit unterschiedlichen nutzungen eingeteilit wurde. Bei der Gliederung waren die an das Gewerbegebiet angrenzenden Wohnbereiche in der Ortslage Stockheim sowie die Wohnbebauung im Bereich „Gut Stepprath“ zu berücksichtigen. Festgesetzt wurde eine maximale 3-geschossige Bebauung mit einer maximalen Firsthöhe von 12,0 m über natürlicher Geländeoberfläche. Die öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet, die der Erschließung dienen, werden in einer Breite von 11,5 m ausgewiesen. Flächen für Parkstreifen entlang der Erschließungsanlagen sind ausreichend vorgesehen. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes F 8b, welche im Jahr 1990 erfolgte, wurde ein Teilbereich des Plangebietes bezüglich der Baufenster neu konzipiert. Mit der vorliegenden 2. Änderung soll die Festsetzung zu Vergnügungsstätten konkretisiert werden. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes blieben in der damaligen Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1977) Vergnügungsstätten unberücksichtigt. Der Gemeinde Kreuzau liegt inzwischen jedoch eine konkrete Anfrage zur Ansiedlung einer Veranstaltungshalle für private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Seminare vor, welche aufgrund der mit der Nutzung verbundenen Auswirkungen (erhöhtes Verkehrsaufkommen und entsprechender Verkehrslärm bei An- und Abfahrt sowie eventuelle Schallemissionen durch Musik) als Vergnügungsstätte einzustufen bzw. mit diesen gleichzusetzen ist1. Im Zuge der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes sollen die weiteren Arten von Vergnügungsstätten, wie Spielcasinos, Swingerclubs und Betriebe zu Darstellungen mit sexuellem Charakter weiterhin nicht Bestandteil des Bebauungsplans sein. Durch die Konkretisierung der Festsetzung zu Vergnügungsstätten kann eine Veranstaltungshalle im Gewerbegebiet ermöglicht werden, ohne den grundsätzlichen Ausschluss von städtebaulich nicht gewünschten Vergnügungsstätten aufzuheben. 2 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION Im Folgenden wird das Plangebiet hinsichtlich der städtebaulichen und planungsrechtlichen Situation beschrieben. 1 BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 – 4 B 56.06 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MAI 2017 1 /9 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B 2.1 Beschreibung des Plangebietes Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes F 8b liegt im nördlichen Teil der Ortslage Stockheim, unmittelbar angrenzend an den im Süden gelegenen Bebauungsplan F 8a. Im nördlichen Bereich grenzt zum Teil der Bebauungsplan F 13 an. Abbildung 1: Luftbild des Plangebietes (Quelle: Tim-Online, Plangebiet rot umrandet) Die östliche Grenze des Änderungsbereiches wird durch die B 56 („Stockheimer Landstraße“) markiert. Südlich des Plangebietes grenzt der Bebauungsplan F 8a bzw. die L 327 an. Darüber hinaus grenzt das Plangebiet im Westen an forstwirtschaftliche Flächen und im Norden an überwiegend landwirtschaftliche Flächen an. Eine genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Planurkunde zu entnehmen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MAI 2017 2 /9 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B 2.2 Übergeordnete Planungen 2.2.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen stellt das Plangebiet überwiegend als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Darüber hinaus befindet sich im westlichen Bereich ein Teil innerhalb eines allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches (AFAB) mit der Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ (BSN). Im Norden des Plangebietes befindet sich ein allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (Abbildung 2). Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan Köln (Plangebiet rot umrandet) 2.2.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau stellt im Planbereich überwiegend Gewerbliche Bauflächen (G) dar. Darüber hinaus werden im nördlich und südlichen Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Westlich der L 327 werden darüber hinaus forstwirtschaftliche Flächen dargestellt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MAI 2017 3 /9 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau Der Bebauungsplan F 8b wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Auch die 2. Änderung kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 2.2.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt überwiegend nicht innerhalb des Landschaftsplanes 3 – Kreuzau / Nideggen. Im Westen und Norden des Plangebietes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 („Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau“). Darüber hinaus grenzt nördlich des Plangebietes ein Bereich für den das Entwicklungsziel 1.4 („Temporäre Erhaltung der Naturraumpotentiale bis zur Realisierung einer den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechenden Bauleitplanung oder fachplanerischen Festsetzung“) gilt an. Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der vorliegenden Änderung lediglich textliche Festsetzungen in Bezug auf Vergnügungsstätten geändert werden, ist eine Beeinträchtigung der umliegenden Bereiche nicht zu erwarten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MAI 2017 4 /9 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B Abbildung 4: Landschaftsplan 3 – Kreuzau / Nideggen (Quelle: KISS Kreis Düren) 2.3 Bestehendes Planungsrecht Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan F 8b, 1. Änderung setzt im Plangebiet u.a. öffentliche Verkehrsflächen, Gewerbegebiete, Flächen für die Landwirtschaft, Flächen für die Forstwirtschaft, Flächen zur Abgrenzung von unterschiedlichen Nutzungen sowie eine Schutzzone einer Fernleitung fest. Der rechtskräftige Bebauungsplan verschiedene Gewerbegebiete vor. Für alle Gewerbegebiete gelten identische Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung. Die Art der baulichen Nutzung wird als Gewerbegebiet festgesetzt, wobei Regelungen zur Feinsteuerung bezüglich Betriebsarten (Zone 1-3) nach Abstandserlass getroffen wurden. Das Maß der baulichen Nutzung wird über eine höchstzulässige Geschossigkeit von drei Vollgeschossen, eine höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,8 und eine höchstzulässige Geschossflächenzahl von 2,0 festgesetzt. Im Südosten und Norden des Plangebietes befinden sich Flächen für die Landwirtschaft. Im Westen des Plangebietes befindetn sich Flächen für die Forstwirtschaft. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MAI 2017 5 /9 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B Abbildung 5: Bebauungsplan F 8b Darüber hinaus sind ebenfalls öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt worden. Im südlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine Schutzzone einer Fernleitung. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes F 8b, welche im Jahr 1990 erfolgte, wurde ein Teilbereich des Plangebietes bezüglich der Baufenster neu konzipiert. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MAI 2017 6 /9 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B 3 INHALT DER PLANÄNDERUNG Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans F 8b, 2. Änderung bleiben von der vorliegenden Änderung gänzlich unberührt. Mit der vorliegenden 2. Änderung soll die Festsetzung zu Vergnügungsstätten konkretisiert werden. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes blieben in der damaligen Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1977) Vergnügungsstätten unberücksichtigt. Der Gemeinde Kreuzau liegt inzwischen jedoch eine konkrete Anfrage zur Ansiedlung einer Veranstaltungshalle für private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Seminare vor, welche aufgrund der mit der Nutzung verbundenen Auswirkungen (erhöhtes Verkehrsaufkommen und entsprechender Verkehrslärm bei An- und Abfahrt sowie eventuelle Schallemissionen durch Musik) als Vergnügungsstätte einzustufen bzw. mit diesen gleichzusetzen ist2. Im Zuge der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes sollen die weiteren Arten von Vergnügungsstätten, wie Spielcasinos, Swingerclubs und Betriebe zu Darstellungen mit sexuellem Charakter weiterhin nicht Bestandteil des Bebauungsplans sein; dies wird ebenfalls festgesetzt. Durch die Konkretisierung der Festsetzung zu Vergnügungsstätten kann eine Veranstaltungshalle im Gewerbegebiet ermöglicht werden, ohne den grundsätzlichen Ausschluss von städtebaulich nicht gewünschten Vergnügungsstätten aufzuheben. Die weiteren Arten von Vergnügungsstätten, wie Spielcasinos, Swingerclubs und Betriebe zu Darstellungen mit sexuellem Charakter, sollen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO weiterhin nicht Bestandteil des Bebauungsplans sein. Die Eigenart des Gewerbegebiets soll gewahrt bleiben und die sonstige städtebauliche Zielsetzung für das Gewerbegebiet in Form von klein- und mittelständigen Gewerbebetrieben nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung der geplanten städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von hierzu in besonderer Weise geeigneten Nutzungen („Trading-Down“), d.h. Typen von Vergnügungsstätten, Bordellangeboten und städtebaulich vergleichbar wirkenden gewerblichen Angeboten soll durch diese Festsetzung vermieden werden. Darüber bleiben die weiteren textlichen Festsetzungen durch die 2. Änderung des Bebauungsplans unberührt. 4 UMSETZUNG DER PLANUNG 4.1 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Straße „L 327“. So ist auch die überregionale Erreichbarkeit des Gewerbegebietes ohne Belastung von Ortsdurchfahrten gesichert. Die bestehende Erschließung bleibt durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans unverändert. 2 BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 – 4 B 56.06 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MAI 2017 7 /9 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B 4.2 Entwässerung Die Entwässerung wird durch die 2. Änderung des Bebauungsplans nicht verändert. 5 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 5.1 Umweltauswirkungen und Ausgleich Da ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird, kann gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen werden. Dennoch sind die Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und gerecht abzuwägen. Durch die vorliegende Planung, nämlich die Anpassung der textlichen Festsetzung zu Vergnügungsstätten entstehen keine negativen Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Klima und Luft, Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild, Wasser, Boden, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bleiben unverändert, sodass zusätzliche Eingriffe in Grund und Boden durch die vorliegende Änderung nicht vorbereitet werden. Der zulässige Versiegelungsgrad wird somit nicht erhöht. 5.2 Städtebauliche Auswirkungen Durch die vorliegende Planänderung wird eine bestimmte Art von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Veranstaltungshallen, welche sowohl für kulturelle als auch für private Veranstaltungen zur Verfügung stehen können, können zur Attraktivität der Gemeinde als Wohnort beitragen. Eine räumliche Konzentration von Vergnügungsstätten würde tendenziell zu einer Abwertung der betreffenden Gegend führen, dass also ein sogenannter „trading-down-Effekt“ ausgelöst wird, dies jedoch wird durch den weiteren Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan verhindert. Städtebauliche Auswirkungen und stadtstrukturelle Probleme durch eine verstärkte Ausbreitung und Massierung solcher Vergnügungsstätten entstehen durch die Planänderung somit nicht. 6 PLANVERFAHREN Das Planverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans F 8b wird nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Werden durch die Änderung eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Gemeinde gemäß § 13 BauGB das vereinfachte Verfahren anwenden. Der Begriff „Grundzüge der Planung“ stellt darauf ab, dass der planerische Grundgedanke, das zugrunde liegende Leitbild, erhalten bleibt. Die Grundzüge der Planung werden durch die vorliegende 2. Bebauungsplanänderung nicht berührt. Die grundsätzliche Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet und das Maß der baulichen Nutzung bleiben von der vorliegenden Änderung unberührt. Sowohl die planerische Grundkonzeption und der Gebietscharakter als auch die nachbarschaftlichen Interessen sind von der 2. Änderung des Bebauungsplans nicht betroffen. Das Baugesetzbuch nennt in § 13 BauGB darüber hinaus weitere Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelt, dass die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur anwenden kann, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MAI 2017 8 /9 GEMEINDE KREUZAU BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS F 8B Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird. Zudem ist das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur anzuwenden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Alle in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Somit kann der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden. Von den Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 BauGB kann folglich Gebrauch gemacht werden. 7 KOSTEN Die Kosten für das Planverfahren werden zwischen einem Vorhabenträger und der Gemeinde Kreuzau gleichermaßen aufgeteilt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MAI 2017 9 /9