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Allgemeine Vorlage (Errichtungsgesetz d-NRW AöR)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
337 kB
Datum
25.04.2017
Erstellt
21.03.17, 13:05
Aktualisiert
21.03.17, 13:05
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Inhalt der Datei

Gesetze und Verordnungen Landesrecht NRW Seite 1 von 6 2006 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.12.2016 Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW A6R“ (Errichtungsgesetz d-NRW AÖR) Vom 25. Oktober 2016 (Fn 1) Teil 1 §1 Errichtung, Rechtsform, Name (1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet zum 1. Januar 2017 eine rechtsflihige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AÖR“. (2) Gemeinsame Träger der Anstalt sind das Land Nordrhein- Westlälen, vertreten durch das Wir Inneres zuständige Ministerium, sowie die Gemeinden, Kreise und Landschaflsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Anstalt beigetreten sind. §2 Beitritt, Kündigung (1) Die Gemeinden, Kreise und Landschafisverb.nde des Landes Nordrhein-Westfalen können der Anstalt durch einseitige Erklärung, jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres, beitreten. Die Erklärung muss der Anstalt bis zum 30. September des Vorjahres zugegangen sein. (2) Die Trägerschaft kann durch KUndigung beendet werden. Die KUndigung erfolgt durch einseitige Erklärung, die zum Ende des auf den Zugang der Erklärung bei der Anstalt folgenden Jahres wirksam wird. Mit der Wirksamkeit der Kündigung endet die Änstaltsfrägerschafi. §3 Vermögeusübergang, Rechtsnachfolge Das Vermögen der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-I‘&W Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschafi geht mit Errichtung der Anstalt mit dem zu diesem Stichtag vorhandenen Vermögen, das heißt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Beschäffigungsverhältnissen, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Buchwert auf die Anstalt über. Die Anstalt tritt als Gesamfrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten ein. §4 Stammkapital, Anstaltsiast (1) Die Anstalt wird von den Trägern der Anstalt mit einem Stammkapital ausgestattet. Das Stammkapital des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt eine Million Euro, das der beitretenden Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen je Träger 1 000 Euro. (2) Die Träger unterstützen die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Anstalt gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Anstait Mittel zur VerWigung zu stellen, nicht besteht. https://recht.nrw.de/lmi/owalbr_besjcxt?print 1 &anw_nr2&g1djir 2&ug1_nr=200... 20.12.2016 Gesetze und Verordnungen Landesrecht NRW Seite 2 von 6 (3) Das eingebrachte Stammkapital wird im Falle der Kündigung unverzinslich zurückgezahlt. §5 Satzung Die Anstalt regelt ihre inneren Angelegenheiten durch Satzung. §6 Aufgaben (1) Die Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben möglich, andere öffentliche Stellen beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung. Informatlonstechnische Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, erbringt sie insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten. (2) Die Anstalt unterstützt den IT-Kooperationsrat bei der Erflfflung seiner Aufgaben nach §21 des E-Govemment-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. 5. 551). (3) Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den § 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 11k das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. 5. 386) in der jeweils geltenden Fassung. §7 Organe Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschflsfi]hrung. §8 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern. (2) Die Vertretung der kommunalen Träger der Anstalt erfolgt durch jeweils zwei benannte Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, des Städtetages NordrheinWestfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen. (3) Die übrigen Mitglieder werden vom Land Nordrhein-Westfalen benannt. Unter den vom Land Nordrhein-Westfalen benannten Mitgliedern soll mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des 11k Inneres zustlindigen Ministeriums und des Finanzministeriums sowie die oder der Beauftragte der Landesregierung 11k Informationstechnik vertreten sein. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden 11k die Dauer von fiinf Jahren durch die Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen und zu bestellen. (5) Eine vorzeitige Abberufung ist auf Vorschlag desjenigen, der das Mitglied benannt hat, zulässig. In diesem Fall ist 11k den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu benennen und zu bestellen. (6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. (7) Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Satzung kann 11k einzelne Entscheidungen andere Mehrheiten vorsehen. (8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. hnps://recht.nrw.deflmlowafbr_bes_text?print1 &anw_nr2&gldnr 2&ugl_nr=200... 20.12.2016 Gesetze und Verordnungen 1 Landesrecht NRW Seite 3 von 6 (9) Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. (10) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. §9 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über: 1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen für die Anstalt und ihre Anderungen, 2. den Sitz der Anstalt, 3. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seine Anderungen, 4. die Bestellung der Jahresabscfflussprüfefln oder des Jahresabschlussprüfers, 5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts, 6. die Ergebnisverwendung, 7. die Entlastung der Geschäftsführung, 8. die Auswahl, Einstellung, Verlängerung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Geschäftsführung, 9. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtllchen Verhältnisse der Beschäftigten und 10. Grundsatzfragen der Personalverwaltung. (2) Der Verwaltungsrat ist Vorgesetzter der Geschäftsführung. Er überwacht die Geschäftsführung sowie die Durchführung seiner Entscheidungen. Er kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Anstalt unterrichten lassen. (3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichflich gegenüber der Geschäftsführung. § 10 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und einer allgemeinen Vertreterin oder einem allgemeinen Vertreter. Sie wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. (2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen Gnmdsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für die Geschaftsflihrung. Die oder der Vorsitzende der Geschaftsfiihrung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Aufforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. Sie bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus. (4) Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Anstalt. Sie oder er entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und übt das Direktionsrecht aus. §11 Wirtschaftsführung, Risikovorsorge, Rücidagenbildung bnps://recht.nrw.de/lmilowa/br_bes_text?print=1 &anw_nr2&gldjr 2&ugl_nr=200... 20.12.2016 Gesetze und Verordnungen 1 Landesrecht NRW Seite 4 von 6 (1) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, die Prüfung des ] ahresabsehlusses und des Lageberichts der Anstalt richten sich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handeisgesetzbuches in der im Bundesgesetzbiatt Teil III, Gliedenmgsnummer 4 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBL. 1 5. 1142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Anstalt erhebt flur ihre Leistungen kostendeckende Entgelte. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt. (3) Die Anstalt soll geeignete Vorkehrungen zur Risilcovorsorge zur Gewährleistung der nachhaltigen Erfüllung ihrer Aufgaben treffen. Sie soll in angemessenem Umfang Rücklagen bilden. §12 Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung (1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Anstalt stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögenspian. Der Effolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaflsjahres enthalten. Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wfrtschaftsjahres, die sich aus Investitionen und aus der Kieditwirtschaft der Anstalt ergeben, enthalten. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. (3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und einen Lagebencht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaflsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach DurcKffihrung der Abscfflusspr(ifimg zur Feststellung vorzulegen. Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGB1. 1 S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung sein können. Im Anhang zum Jahresabschluss werden die individualisierten Angaben gemäß § 65a Absatz 1 und 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 5. 158) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. (4) Der Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabsehlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. (5) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes unberührt. § 13 Public Corporate Governance Kodei Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen ist in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nacbvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Govemance Berichts zu veröffentlichen. § 14 Aufsicht Die allgemeine Aufsicht über die Anstalt führt das für Inneres zuständige Ministerium. https://recht.nrw.de/lmiJowaIbr_bestext?print=1 &anw_nr2&gld_pr= 2&ugl_nr200... 20.12.2016 Gesetze und Verordnungen Landesrecht NRW Seite 5 von 6 § 15 Veröffentlichungen Die Satzungen und alle sonstigen Bekanntmachungen der Anstalt sind im Ministerialbiatt des Landes Nordrhein-Westfaien zu veröffentlichen. Teil2 Überleitungs- und Ubergangsvorschriften § 16 Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse (1) Mit Errichtung der Anstalt gehen die Beschäffigungsverhältnisse der bei der d-NRW Besitz GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft tätigen Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen. (2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse sind flur eine Dauer von flinf Jahren unzulässig. (3) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschiifligung bei der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären. (4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, deren Beschäffigungsverhältais nach Absatz 1 übergegangen ist, stellt die Anstalt sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, beziehungsweise erhalten bleiben. §17 Beitritt im Ernchtungsjahr (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 ist im Jahr 2017 der rückwirkende Beitritt zum 1. Januar 2017 möglich. (2) Beitrittserklämngen., die vor Inkrafttreten des Gesetzes dem flk Inneres zuständigen Ministerium zugegangen sind, werden zum Zeitpunkt des Inlcrafttretens wirksam. § 18 Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsrates Bis zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates werden die Aufgaben des Verwaltungsrates von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach Inkrafttreten des Gesetzes zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein. § 19 Inkrafttreten, Berichtspflicht Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2021 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin hftps://recht.nrw.de/hnilowalbr_bes_text?print=1 &anw_nr=2&gld_nr= 2&uglnr200... 20.12.2016 Gesetze und Verordnungen Landesrecht NRW Seite 6 von 6 Die Ministerin flur Schule und Weiterbildung Der Finanzminister zugleich flur den Minister fl Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister flir Inneres und Kommunales Fußnoten: getreten 16 (G RW Copyrlght 2016 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen https:IIrecht.nrw.de/1mi/owaIbr_bes_text?print 1 &anw_nr2&gId_nr 2&u.gl_nr=200... 20.12.2016