Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
337 kB
Datum
25.04.2017
Erstellt
21.03.17, 13:05
Aktualisiert
21.03.17, 13:05
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Gesetze und Verordnungen Landesrecht NRW
Seite 1 von 6
2006
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.12.2016
Gesetz
über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW A6R“
(Errichtungsgesetz d-NRW AÖR)
Vom 25. Oktober 2016 (Fn 1)
Teil 1
§1
Errichtung, Rechtsform, Name
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet zum 1. Januar 2017 eine rechtsflihige Anstalt des
öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AÖR“.
(2) Gemeinsame Träger der Anstalt sind das Land Nordrhein- Westlälen, vertreten durch das Wir
Inneres zuständige Ministerium, sowie die Gemeinden, Kreise und Landschaflsverbände des
Landes Nordrhein-Westfalen, die der Anstalt beigetreten sind.
§2
Beitritt, Kündigung
(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschafisverb.nde des Landes Nordrhein-Westfalen können der
Anstalt durch einseitige Erklärung, jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres, beitreten. Die
Erklärung muss der Anstalt bis zum 30. September des Vorjahres zugegangen sein.
(2) Die Trägerschaft kann durch KUndigung beendet werden. Die KUndigung erfolgt durch
einseitige Erklärung, die zum Ende des auf den Zugang der Erklärung bei der Anstalt folgenden
Jahres wirksam wird. Mit der Wirksamkeit der Kündigung endet die Änstaltsfrägerschafi.
§3
Vermögeusübergang, Rechtsnachfolge
Das Vermögen der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-I‘&W Besitz-GmbH
Verwaltungsgesellschafi geht mit Errichtung der Anstalt mit dem zu diesem Stichtag vorhandenen
Vermögen, das heißt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den
Beschäffigungsverhältnissen, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge zum Buchwert auf die Anstalt über. Die Anstalt tritt als
Gesamfrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten ein.
§4
Stammkapital, Anstaltsiast
(1) Die Anstalt wird von den Trägern der Anstalt mit einem Stammkapital ausgestattet. Das
Stammkapital des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt eine Million Euro, das der beitretenden
Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen je Träger 1 000
Euro.
(2) Die Träger unterstützen die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein
Anspruch der Anstalt gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Anstait
Mittel zur VerWigung zu stellen, nicht besteht.
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(3) Das eingebrachte Stammkapital wird im Falle der Kündigung unverzinslich zurückgezahlt.
§5
Satzung
Die Anstalt regelt ihre inneren Angelegenheiten durch Satzung.
§6
Aufgaben
(1) Die Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben möglich,
andere öffentliche Stellen beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung.
Informatlonstechnische Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, erbringt
sie insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten.
(2) Die Anstalt unterstützt den IT-Kooperationsrat bei der Erflfflung seiner Aufgaben nach §21 des
E-Govemment-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. 5. 551).
(3) Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen
auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den § 54 bis 62 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes 11k das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. 5. 386) in der jeweils geltenden Fassung.
§7
Organe
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschflsfi]hrung.
§8
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern.
(2) Die Vertretung der kommunalen Träger der Anstalt erfolgt durch jeweils zwei benannte
Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, des Städtetages NordrheinWestfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen.
(3) Die übrigen Mitglieder werden vom Land Nordrhein-Westfalen benannt. Unter den vom Land
Nordrhein-Westfalen benannten Mitgliedern soll mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein
Vertreter des 11k Inneres zustlindigen Ministeriums und des Finanzministeriums sowie die oder der
Beauftragte der Landesregierung 11k Informationstechnik vertreten sein.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden 11k die Dauer von fiinf Jahren durch die
Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist für den Fall der
Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen und zu bestellen.
(5) Eine vorzeitige Abberufung ist auf Vorschlag desjenigen, der das Mitglied benannt hat,
zulässig. In diesem Fall ist 11k den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu benennen und zu
bestellen.
(6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren
oder dessen Stellvertretung.
(7) Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Satzung kann 11k
einzelne Entscheidungen andere Mehrheiten vorsehen.
(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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(9) Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen
ihres Hauptamtes wahr.
(10) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
§9
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt,
insbesondere über:
1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen für die Anstalt und ihre Anderungen,
2. den Sitz der Anstalt,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seine Anderungen,
4. die Bestellung der Jahresabscfflussprüfefln oder des Jahresabschlussprüfers,
5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,
6. die Ergebnisverwendung,
7. die Entlastung der Geschäftsführung,
8. die Auswahl, Einstellung, Verlängerung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der
Geschäftsführung,
9. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und
versorgungsrechtllchen Verhältnisse der Beschäftigten und
10. Grundsatzfragen der Personalverwaltung.
(2) Der Verwaltungsrat ist Vorgesetzter der Geschäftsführung. Er überwacht die Geschäftsführung
sowie die Durchführung seiner Entscheidungen. Er kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten
der Anstalt unterrichten lassen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichflich gegenüber der Geschäftsführung.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und einer
allgemeinen Vertreterin oder einem allgemeinen Vertreter. Sie wird vom Verwaltungsrat für die
Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen
Gnmdsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung
und der Geschäftsordnung für die Geschaftsflihrung. Die oder der Vorsitzende der
Geschaftsfiihrung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu
unterrichten und auf Aufforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt
Auskunft zu geben. Sie bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus.
(4) Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der
Beschäftigten der Anstalt. Sie oder er entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über
weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und übt das Direktionsrecht
aus.
§11
Wirtschaftsführung, Risikovorsorge, Rücidagenbildung
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(1) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, die Prüfung des ] ahresabsehlusses und des Lageberichts
der Anstalt richten sich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Dritten Buches des Handeisgesetzbuches in der im Bundesgesetzbiatt Teil III, Gliedenmgsnummer
4 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai
2016 (BGBL. 1 5. 1142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Anstalt erhebt flur ihre Leistungen kostendeckende Entgelte. Die Erzielung von Gewinn ist
nicht Zweck der Anstalt.
(3) Die Anstalt soll geeignete Vorkehrungen zur Risilcovorsorge zur Gewährleistung der
nachhaltigen Erfüllung ihrer Aufgaben treffen. Sie soll in angemessenem Umfang Rücklagen
bilden.
§12
Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Anstalt stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf Dieser
besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögenspian. Der Effolgsplan muss alle voraussehbaren
Erträge und Aufwendungen des Wirtschaflsjahres enthalten. Der Vermögensplan muss mindestens
alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wfrtschaftsjahres, die sich aus
Investitionen und aus der Kieditwirtschaft der Anstalt ergeben, enthalten. Die Geschäftsführung hat
den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans
schriftlich zu unterrichten.
(3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und einen Lagebencht innerhalb von drei
Monaten nach Ende des Wirtschaflsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach
DurcKffihrung der Abscfflusspr(ifimg zur Feststellung vorzulegen. Im Lagebericht ist auch auf
Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen der Prüfung nach § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGB1. 1 S. 1273) in der jeweils geltenden
Fassung sein können. Im Anhang zum Jahresabschluss werden die individualisierten Angaben
gemäß § 65a Absatz 1 und 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 1999 (GV. NRW. 5. 158) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen.
(4) Der Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung sowie das Ergebnis der Prüfung des
Jahresabsehlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen.
(5) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben nach Maßgabe der Regelungen dieses
Gesetzes unberührt.
§ 13
Public Corporate Governance Kodei
Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen ist in seiner jeweils
aktuellen Fassung zu beachten. Die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat haben jährlich zu
erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den
Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nacbvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil
des Corporate Govemance Berichts zu veröffentlichen.
§ 14
Aufsicht
Die allgemeine Aufsicht über die Anstalt führt das für Inneres zuständige Ministerium.
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§ 15
Veröffentlichungen
Die Satzungen und alle sonstigen Bekanntmachungen der Anstalt sind im Ministerialbiatt des
Landes Nordrhein-Westfaien zu veröffentlichen.
Teil2
Überleitungs- und Ubergangsvorschriften
§ 16
Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse
(1) Mit Errichtung der Anstalt gehen die Beschäffigungsverhältnisse der bei der d-NRW Besitz
GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft tätigen Beschäftigten
mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes
die bisher maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der
Beschäftigungsverhältnisse sind flur eine Dauer von flinf Jahren unzulässig.
(3) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschiifligung bei der
d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft so
angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.
(4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der
Beschäftigten, deren Beschäffigungsverhältais nach Absatz 1 übergegangen ist, stellt die Anstalt
sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, beziehungsweise erhalten bleiben.
§17
Beitritt im Ernchtungsjahr
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 ist im Jahr 2017 der rückwirkende Beitritt zum 1. Januar 2017
möglich.
(2) Beitrittserklämngen., die vor Inkrafttreten des Gesetzes dem flk Inneres zuständigen
Ministerium zugegangen sind, werden zum Zeitpunkt des Inlcrafttretens wirksam.
§ 18
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsrates
Bis zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates werden die Aufgaben des Verwaltungsrates
von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein.
§ 19
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2021 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
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Die Ministerin
flur Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
zugleich flur den Minister
fl Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
flir Inneres und Kommunales
Fußnoten:
getreten
16 (G
RW
Copyrlght 2016 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen
https:IIrecht.nrw.de/1mi/owaIbr_bes_text?print 1 &anw_nr2&gId_nr 2&u.gl_nr=200...
20.12.2016