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Allgemeine Vorlage (Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2018)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
128 kB
Erstellt
19.10.17, 18:15
Aktualisiert
29.11.17, 13:06
Allgemeine Vorlage (Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2018) Allgemeine Vorlage (Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2018) Allgemeine Vorlage (Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2018) Allgemeine Vorlage (Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2018)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Finanzen - Herr Stirnberg BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg Kreuzau, 17.10.2017 Vorlagen-Nr.: 80/2017 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Sanierungs- und Entwicklungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 09.11.2017 28.11.2017 13.12.2017 13.12.2017 Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2018 I. Sach- und Rechtslage: Im Entwurf der Haushaltssatzung des Jahres 2018 sind die Realsteuerhebesätze wie folgt ausgewiesen: Grundsteuer A: Grundsteuer B: Gewerbesteuer: 339 % (bisher 319 %) 489 % (bisher 469 %) 479 % (bisher 464 %) Die geplante Erhöhung ist Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) und auch in den Ansätzen des Haushaltsentwurfs eingerechnet. Auf die Erläuterungen im Vorbericht bzw. die Ausführungen zum HSK im Entwurf des Haushaltsplanes 2018 wird verwiesen. Seit der Aufstellung des HSK im Jahr 2012 ist die Erhöhung der Realsteuerhebesätze ein fester Bestandteil der Konsolidierungsmaßnahmen. Sie sind mangels Alternativen unverzichtbar zur Erreichung der übergeordneten HSK-Zielsetzung, spätestens ab dem Jahr 2021 einen ausgeglichenen Haushalt abzubilden. Die Kommunalaufsicht achtet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verstärkt auf die Umsetzung der Konsolidierungsmaßnahmen. Politik und Verwaltung waren stets einvernehmlich der Meinung, Realsteuererhöhungen als „ultima ratio“ nur durchzuführen, soweit andere Konsolidierungsmaßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, und die erforderlichen Erhöhungen möglichst maßvoll vorzunehmen, um die Bürgerinnen und Bürger nicht über Gebühr zu belasten. Daraus ergab sich die HSKZielformulierung, im Zweijahresturnus die Grundsteuern A und B jeweils um 20 Prozentpunkte und die Gewerbesteuer um 15 Prozentpunkte anzuheben. Der Haushaltsentwurf des Jahres 2018 weist für das Jahr 2021 keinen ausgeglichenen Haushalt auf. Die Fortschreibung des HSK ist unter dieser Voraussetzung nicht genehmigungsfähig. Auszugleichen ist zumindest der ausgewiesene Fehlbedarf des Jahres 2021 in Höhe von 37.976 €. Darüber hinaus sind bis zur Verabschiedung des Haushalts 2018 weitere Verschlechterungen absehbar, beispielsweise ca. 100.000 € aus der Erhöhung der Krankenhausumlage und Mehraufwendungen, die aus der Umsetzung des Brandschutzbedarfsplans resultieren. Fraglich ist, ob, wann und in welchem Ausmaß angekündigte Entlastungen, die das Land NRW für die Kommunen in Aussicht gestellt hat, wirksam werden. Die angekündigte Entlastung der Kommunen bei der Kreis- und Jugendamtsumlage führt zwar voraussichtlich zu einer Reduzierung des Aufwands von gut 700.000 € im Jahr 2018, aber nicht zu einer dauerhaften Haushaltsverbesserung und hat insofern keinen Einfluss auf den dazustellenden Haushaltsausgleich im Jahr 2021. Die Verwaltung sieht außer den im HSK aufgeführten Konsolidierungsmaßnahmen (s. H7 und H 8 mit einem Umfang von 2.137.440 € im Jahr 2021) kein weiteres nennenswertes Einsparpotenzial, das absehbar ohne politische Beratungen und Beschlüsse umsetzbar wäre. Insofern ist es im Kontext eines weiterhin genehmigungsfähigen HSK unabdingbar, umfangreichere Realsteuererhöhungen als beabsichtigt vorzunehmen. Auch die Gemeindeprüfungsanstalt (gpaNRW) hat in ihrer diesjährigen Prüfung eine diesbezügliche Empfehlung ausgesprochen. Aus Sicht der Verwaltung sollte sich die zusätzliche Erhöhung auf die Grundsteuer B beschränken, da diese die einzige Realsteuer ist, deren Hebesatzerhöhung zu einem nennenswerten und verlässlichen Mehrertrag führt. Jeder Prozentpunkt bedeutet nach heutigem Stand eine Ertragssteigerung von ca. 6.055 €. Die im Entwurf des Haushalts eingeplante Erhöhung des Hebesatzes von 20 % Prozentpunkten führt zu erhöhten Erträgen von gut 121.000 €. Eingeplant sind Steigerung von 124.000 €, da erfahrungsgemäß auch jährlich Zuwächse durch Neubewertungen des Finanzamtes erfolgen. Die Verwaltung wird keinen konkreten Beschlussvorschlag unterbreiten, sondern lediglich einige Informationen und Zahlen mitteilen, die als Orientierungshilfe zur Meinungsbildung und Entscheidungsfindung gedacht sind. Exemplarisch werden einige Hebesatz-Erhöhungen aufgeführt, um das Konsolidierungspotential aufzuzeigen: Hebesatz Grundsteuer B (Prozentpunkte) Erhöhung (Prozentpunkte) Jährlicher Mehrertrag (€) Erläuterungen 489 20 121.100 499 30 181.650 Im Haushaltsentwurf eingeplant gem. HSK: kein Haushaltsausgleich 2021 Mehrertrag reicht nach derzeitigem Stand für den Haushaltsausgleich 2021; drohende Mehrbelastungen (z.B. Krankenhausumlage) nicht berücksichtigt. 519 50 302.750 559 90 544.950 569 100 605.500 626 157 950.635 763 294 1.780.170 880 411 2.488.605 Durchschnittlicher Hebesatz Grundsteuer B im Kreis Düren 2017. Deckung der Verschlechterung des Planergebnisses 2018 im Vergleich zur Vorjahresprognose unter Einbeziehung der vorgesehenen Entlastung bei der Kreisumlage. Deckung der Verschlechterung des Planergebnisses 2018 im Vergleich zur Vorjahresprognose ohne Entlastung Kreisumlage. Die Auswirkungen möglicher Erhöhungen für die Eigentümer sollen ebenfalls aufgezeigt werden. Zu diesem Zweck wurden 5 unterschiedliche Grundstückstypen ausgewählt, deren vom Finanzamt -2- festgesetzten Messbeträge, die für die Höhe der Grundsteuer entscheidend sind, naturgemäß stark differieren. Fallvariante 1 Fallvariante 2 Fallvariante 3 Fallvariante 4 Fallvariante 5 - Altbau, ca. 100 Jahre alt, EFH. EFH erbaut ca. 1950. EFH erbaut ca. 2000. EFH erbaut ca. 2005. Neubau, erbaut 2015. Grundsteuer (€/Jahr) bei den jeweiligen Hebesatzvarianten Fallvariante 1 2 3 4 5 469 (bisher) 80,43 207,62 410,23 514,58 1.212,83 489 499 519 559 83,85 216,47 427,72 536,52 1.264,54 85,56 220,89 436,46 547,49 1.290,39 88,98 229,74 453,95 569,43 1.342,10 95,83 247,44 488,93 613,31 1.445,53 569 97,54 251,86 497,67 624,28 1.471,38 626 763 880 107,31 277,09 547,52 686,81 1.618,77 130,79 337,73 667,34 837,11 1.973,03 150,84 389,51 769,67 965,47 2.275,57 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorgenannten Fallvarianten reale Einzelfälle darstellen, die abhängig von Grundstücksgröße, Bauweise, Ausstattung etc. bewertet und nicht automatisch auf gleichaltrige Bauten übertragbar sind. Zum Vergleich ist eine Übersicht über die im Jahr 2017 erhobenen Realsteuerhebesätze der Kommunen im Kreis Düren beigefügt (Anlage 1). Daraus ist ersichtlich, dass der Hebesatz der Gemeinde Kreuzau im Jahr 2017 nicht nur deutlich unter dem Durchschnittswert im Kreis Düren liegt, sondern auch der zweitgünstigste im Kreisgebiet ist. Nachdem die Gemeinde Niederzier allerdings bereits mit dem Doppelhaushalt 2017/2018 ihren Hebesatz für 2018 um 90 Prozentpunkte auf dann 520 Punkte gesteigert hat und die Gemeinde Merzenich in ihrem Haushaltsentwurf 2018 eine Erhöhung um 40 auf dann 509 Punkte vorsieht, ist der in der Gemeinde Kreuzau bisher vorgesehene Wert von 489 Punkten die Tiefstmarke im Kreis Düren. Es ist davon auszugehen, dass weitere Erhöhungen der Hebesätze, insbesondere der Grundsteuer B, in der nächsten Zeit für das Jahr 2018 in anderen Nachbarkommunen, etwa in Inden oder Nörvenich, beschlossen werden, so dass auch der Durchschnittswert im Kreis Düren im nächsten Jahr erneut deutlich ansteigen wird. Angesichts der finanziellen Gesamtlage der Gemeinde, der Zielsetzung, mit der Umsetzung des HSK einen genehmigungsfähigen Haushalt aufzustellen und ein Stück Entscheidungsspielraum im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung zu erhalten, halte ich eine deutliche Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B im Jahr 2018 für unumgänglich. Dies gilt insbesondere unter dem Hinweis auf die intergenerative Gerechtigkeit, die gebietet, die bestehenden finanziellen Probleme frühzeitig anzugehen und nicht zu Lasten späterer Jahre „auszusitzen“. Auf die Rede anlässlich der Haushaltseinbringung am gestrigen Tag wird diesbezüglich verwiesen. Wie bereits bei Änderungen der Realsteuerhebesätze in früheren Jahren praktiziert, sollte die Festsetzung in Form einer Hebesatz-Satzung erfolgen. Diese bietet den Vorteil, dass die Gemeinde bereits zu Beginn eines Haushaltsjahres die Realsteuern – unabhängig von der Rechtskraft der Haushaltssatzung – auf der Grundlage geänderter Hebesätze festsetzen kann. Dies bedeutet Planungssicherheit für alle Beteiligten, nicht zuletzt auch für die Abgabepflichtigen, außerdem einen Liquiditätsbonus für die Gemeinde und verhindert einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand für die steuererhebende Fachabteilung. Falls eine gesonderte Hebesatz-Satzung nicht vor Beginn des Haushaltsjahres erlassen wird, ist § 82 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung anzuwenden. Dieser lautet: „Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt, so darf die Gemeinde ausschließlich Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben.“ -3- Die Bekanntmachung darf aber erst erfolgen, wenn die Genehmigung des Haushalts bzw. des HSK von der Kommunalaufsicht vorliegt. Trotz der geplanten vorjährigen Verabschiedung des Haushalts wird diese Genehmigung aber nicht bis zum 31.12.2017 vorliegen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Mehrerträge wie im Sachverhalt dargestellt je nach Beschlussfassung. III. Beschlussvorschlag: Die Neufassung der Hebesatz-Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -4-