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Kommune
Kreuzau
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19.10.17, 18:15
Aktualisiert
29.11.17, 13:06
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Gemeinde Kreuzau
Finanzen - Herr Stirnberg
BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg
Kreuzau, 17.10.2017
Vorlagen-Nr.: 80/2017
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Sanierungs- und
Entwicklungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
09.11.2017
28.11.2017
13.12.2017
13.12.2017
Neufassung der "Hebesatz-Satzung" zum 01.01.2018
I. Sach- und Rechtslage:
Im Entwurf der Haushaltssatzung des Jahres 2018 sind die Realsteuerhebesätze wie folgt
ausgewiesen:
Grundsteuer A:
Grundsteuer B:
Gewerbesteuer:
339 % (bisher 319 %)
489 % (bisher 469 %)
479 % (bisher 464 %)
Die geplante Erhöhung ist Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) und auch in den
Ansätzen des Haushaltsentwurfs eingerechnet.
Auf die Erläuterungen im Vorbericht bzw. die Ausführungen zum HSK im Entwurf des
Haushaltsplanes 2018 wird verwiesen.
Seit der Aufstellung des HSK im Jahr 2012 ist die Erhöhung der Realsteuerhebesätze ein fester
Bestandteil der Konsolidierungsmaßnahmen. Sie sind mangels Alternativen unverzichtbar zur
Erreichung der übergeordneten HSK-Zielsetzung, spätestens ab dem Jahr 2021 einen
ausgeglichenen Haushalt abzubilden. Die Kommunalaufsicht achtet im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens verstärkt auf die Umsetzung der Konsolidierungsmaßnahmen.
Politik und Verwaltung waren stets einvernehmlich der Meinung, Realsteuererhöhungen als „ultima
ratio“ nur durchzuführen, soweit andere Konsolidierungsmaßnahmen nicht zum gewünschten
Erfolg führen, und die erforderlichen Erhöhungen möglichst maßvoll vorzunehmen, um die
Bürgerinnen und Bürger nicht über Gebühr zu belasten. Daraus ergab sich die HSKZielformulierung, im Zweijahresturnus die Grundsteuern A und B jeweils um 20 Prozentpunkte und
die Gewerbesteuer um 15 Prozentpunkte anzuheben.
Der Haushaltsentwurf des Jahres 2018 weist für das Jahr 2021 keinen ausgeglichenen Haushalt
auf. Die Fortschreibung des HSK ist unter dieser Voraussetzung nicht genehmigungsfähig.
Auszugleichen ist zumindest der ausgewiesene Fehlbedarf des Jahres 2021 in Höhe von 37.976
€. Darüber hinaus sind bis zur Verabschiedung des Haushalts 2018 weitere Verschlechterungen
absehbar, beispielsweise ca. 100.000 € aus der Erhöhung der Krankenhausumlage und
Mehraufwendungen, die aus der Umsetzung des Brandschutzbedarfsplans resultieren. Fraglich
ist, ob, wann und in welchem Ausmaß angekündigte Entlastungen, die das Land NRW für die
Kommunen in Aussicht gestellt hat, wirksam werden.
Die angekündigte Entlastung der Kommunen bei der Kreis- und Jugendamtsumlage führt zwar
voraussichtlich zu einer Reduzierung des Aufwands von gut 700.000 € im Jahr 2018, aber nicht zu
einer dauerhaften Haushaltsverbesserung und hat insofern keinen Einfluss auf den
dazustellenden Haushaltsausgleich im Jahr 2021.
Die Verwaltung sieht außer den im HSK aufgeführten Konsolidierungsmaßnahmen (s. H7 und H 8
mit einem Umfang von 2.137.440 € im Jahr 2021) kein weiteres nennenswertes Einsparpotenzial,
das absehbar ohne politische Beratungen und Beschlüsse umsetzbar wäre.
Insofern ist es im Kontext eines weiterhin genehmigungsfähigen HSK unabdingbar,
umfangreichere
Realsteuererhöhungen
als
beabsichtigt
vorzunehmen.
Auch
die
Gemeindeprüfungsanstalt (gpaNRW) hat in ihrer diesjährigen Prüfung eine diesbezügliche
Empfehlung ausgesprochen.
Aus Sicht der Verwaltung sollte sich die zusätzliche Erhöhung auf die Grundsteuer B
beschränken, da diese die einzige Realsteuer ist, deren Hebesatzerhöhung zu einem
nennenswerten und verlässlichen Mehrertrag führt.
Jeder Prozentpunkt bedeutet nach heutigem Stand eine Ertragssteigerung von ca. 6.055 €.
Die im Entwurf des Haushalts eingeplante Erhöhung des Hebesatzes von 20 % Prozentpunkten
führt zu erhöhten Erträgen von gut 121.000 €.
Eingeplant sind Steigerung von 124.000 €, da erfahrungsgemäß auch jährlich Zuwächse durch
Neubewertungen des Finanzamtes erfolgen.
Die Verwaltung wird keinen konkreten Beschlussvorschlag unterbreiten, sondern lediglich einige
Informationen und Zahlen mitteilen, die als Orientierungshilfe zur Meinungsbildung und
Entscheidungsfindung gedacht sind.
Exemplarisch werden einige Hebesatz-Erhöhungen aufgeführt, um das Konsolidierungspotential
aufzuzeigen:
Hebesatz
Grundsteuer B
(Prozentpunkte)
Erhöhung
(Prozentpunkte)
Jährlicher
Mehrertrag (€)
Erläuterungen
489
20
121.100
499
30
181.650
Im Haushaltsentwurf eingeplant gem.
HSK: kein Haushaltsausgleich 2021
Mehrertrag reicht nach derzeitigem
Stand für den Haushaltsausgleich 2021;
drohende
Mehrbelastungen
(z.B.
Krankenhausumlage)
nicht
berücksichtigt.
519
50
302.750
559
90
544.950
569
100
605.500
626
157
950.635
763
294
1.780.170
880
411
2.488.605
Durchschnittlicher
Hebesatz
Grundsteuer B im Kreis Düren 2017.
Deckung der Verschlechterung des
Planergebnisses 2018 im Vergleich zur
Vorjahresprognose unter Einbeziehung
der vorgesehenen Entlastung bei der
Kreisumlage.
Deckung der Verschlechterung des
Planergebnisses 2018 im Vergleich zur
Vorjahresprognose ohne Entlastung
Kreisumlage.
Die Auswirkungen möglicher Erhöhungen für die Eigentümer sollen ebenfalls aufgezeigt werden.
Zu diesem Zweck wurden 5 unterschiedliche Grundstückstypen ausgewählt, deren vom Finanzamt
-2-
festgesetzten Messbeträge, die für die Höhe der Grundsteuer entscheidend sind, naturgemäß
stark differieren.
Fallvariante 1
Fallvariante 2
Fallvariante 3
Fallvariante 4
Fallvariante 5
-
Altbau, ca. 100 Jahre alt, EFH.
EFH erbaut ca. 1950.
EFH erbaut ca. 2000.
EFH erbaut ca. 2005.
Neubau, erbaut 2015.
Grundsteuer (€/Jahr) bei den jeweiligen Hebesatzvarianten
Fallvariante
1
2
3
4
5
469
(bisher)
80,43
207,62
410,23
514,58
1.212,83
489
499
519
559
83,85
216,47
427,72
536,52
1.264,54
85,56
220,89
436,46
547,49
1.290,39
88,98
229,74
453,95
569,43
1.342,10
95,83
247,44
488,93
613,31
1.445,53
569
97,54
251,86
497,67
624,28
1.471,38
626
763
880
107,31
277,09
547,52
686,81
1.618,77
130,79
337,73
667,34
837,11
1.973,03
150,84
389,51
769,67
965,47
2.275,57
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorgenannten Fallvarianten reale Einzelfälle darstellen,
die abhängig von Grundstücksgröße, Bauweise, Ausstattung etc. bewertet und nicht automatisch
auf gleichaltrige Bauten übertragbar sind.
Zum Vergleich ist eine Übersicht über die im Jahr 2017 erhobenen Realsteuerhebesätze der
Kommunen im Kreis Düren beigefügt (Anlage 1).
Daraus ist ersichtlich, dass der Hebesatz der Gemeinde Kreuzau im Jahr 2017 nicht nur deutlich
unter dem Durchschnittswert im Kreis Düren liegt, sondern auch der zweitgünstigste im
Kreisgebiet ist. Nachdem die Gemeinde Niederzier allerdings bereits mit dem Doppelhaushalt
2017/2018 ihren Hebesatz für 2018 um 90 Prozentpunkte auf dann 520 Punkte gesteigert hat und
die Gemeinde Merzenich in ihrem Haushaltsentwurf 2018 eine Erhöhung um 40 auf dann 509
Punkte vorsieht, ist der in der Gemeinde Kreuzau bisher vorgesehene Wert von 489 Punkten die
Tiefstmarke im Kreis Düren. Es ist davon auszugehen, dass weitere Erhöhungen der Hebesätze,
insbesondere der Grundsteuer B, in der nächsten Zeit für das Jahr 2018 in anderen
Nachbarkommunen, etwa in Inden oder Nörvenich, beschlossen werden, so dass auch der
Durchschnittswert im Kreis Düren im nächsten Jahr erneut deutlich ansteigen wird.
Angesichts der finanziellen Gesamtlage der Gemeinde, der Zielsetzung, mit der Umsetzung des
HSK einen genehmigungsfähigen Haushalt aufzustellen und ein Stück Entscheidungsspielraum im
Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung zu erhalten, halte ich eine deutliche Erhöhung des
Hebesatzes der Grundsteuer B im Jahr 2018 für unumgänglich. Dies gilt insbesondere unter dem
Hinweis auf die intergenerative Gerechtigkeit, die gebietet, die bestehenden finanziellen Probleme
frühzeitig anzugehen und nicht zu Lasten späterer Jahre „auszusitzen“. Auf die Rede anlässlich
der Haushaltseinbringung am gestrigen Tag wird diesbezüglich verwiesen.
Wie bereits bei Änderungen der Realsteuerhebesätze in früheren Jahren praktiziert, sollte die
Festsetzung in Form einer Hebesatz-Satzung erfolgen.
Diese bietet den Vorteil, dass die Gemeinde bereits zu Beginn eines Haushaltsjahres die
Realsteuern – unabhängig von der Rechtskraft der Haushaltssatzung – auf der Grundlage
geänderter Hebesätze festsetzen kann.
Dies bedeutet Planungssicherheit für alle Beteiligten, nicht zuletzt auch für die Abgabepflichtigen,
außerdem einen Liquiditätsbonus für die Gemeinde und verhindert einen erheblichen
organisatorischen Mehraufwand für die steuererhebende Fachabteilung.
Falls eine gesonderte Hebesatz-Satzung nicht vor Beginn des Haushaltsjahres erlassen wird, ist §
82 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung anzuwenden.
Dieser lautet: „Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt, so
darf die Gemeinde ausschließlich Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben.“
-3-
Die Bekanntmachung darf aber erst erfolgen, wenn die Genehmigung des Haushalts bzw. des
HSK von der Kommunalaufsicht vorliegt. Trotz der geplanten vorjährigen Verabschiedung des
Haushalts wird diese Genehmigung aber nicht bis zum 31.12.2017 vorliegen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Mehrerträge wie im Sachverhalt dargestellt je nach Beschlussfassung.
III. Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Hebesatz-Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung
beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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