Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
4,5 MB
Erstellt
02.11.17, 13:06
Aktualisiert
02.11.17, 13:06
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Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH
-
Maastrichter Straße 8 -41812 Erkelenz vdh@vdhgmbh.de
-
Anlage 5 zu VL-Nr. 89/2017
GEMEINDE KREUZAU
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN
Zur Ergänzungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles Kreuzau, Teilbereich „Üdinger Weg“
Gern. §34 Abs. 5 Satz 4 BauGB
Entwurf
Verfasser:
VDH Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Erkelenz, den 17.10.2017
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Stand: Oktober2017
Gemeinde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTNURF
-
Inhalt
1.
2
3
4
5
6
7
8
9
AnlassundZiel
Planungsziel
1.1
Plangebietsbeschreibung
1.2
1.3
Gesetzliche Anpsruchsgrundlage
Rechtliche Rahmenbedingungen
Aufgaben und Umfang des Landschaftspflegerischen Begleitplans
Planrechtliche Vorgaben
Darstellungen von Bestand, Eingriff und Bewertung
5.1
Allgemeine Beschreibung des Vorhabens
5.2 Arten und Biotope
5.2.1 Bestand des Schutzgutes Arten und Biotope
5.2.2 Konflikte mit dem Schutzgut Arten und Biotope
5.2.3 Bewertung des Eingriffs
5.3
Boden
5.3.1 Bestand des Schutzgutes Boden
5.3.2 Konflikte mit dem Schutzgut Boden
5.3.3 Bewertung des Eingriffs
5.4 Wasser
5.4.1 Bestand des Schutzgutes Wasser
5.4,2 Konflikte mit dem Schutzgut Wasser
5.4.3 Bewertung des Eingriffs
5.5
Klima und Luft
5.5.1 Bestand des Schutzgutes Klima und Luft
5.5.2 Konflikte mit dem Schutzgut Klima und Luft
5.5.3 Bewertung des Eingriffs
5.6
Landschafts- und Ortsbild
5.6.1 Bestand des Schutzgutes Landschafts- und Ortsbild
5.6.2 Konflikte mit dem Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
5.6.3 Bewertung des Eingriffs
Vermeidung und Minderung des Einfriffs
6.1
Vermeidbarkeit des Eingriffs
6.2
Minderung der Eingriffsfolgen
6.3 Ausgleichbarkeit
Kompensation des Eingriffs
7.1
Bewertungsraum / Bewertungsmethodik für die Kompensationsflächenberechnung
7.2
Kompensationsflächenberechnung
7.3
Kompensationsmaßnahmen
Literaturverzeichnis
Anhang
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
Stand: Oktober 2017
2
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Gemeinde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTVURF
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1
7.1
Anlass und Ziel
Planungsziel
Anlass und Ziel der vorliegenden Planung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist es, einzelne Grundstücke, die im
Außenbereich liegen und durch vorhandene bauliche Nutzungen des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind, in
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen.
Das Satzungsgebiet liegt im Süden des Ortes Kreuzau in der Ruraue. Durch das Satzungsgebiet verläuft der Üdinger Weg
(Kreisstraße 32). Das Plangebiet schließt im Norden an eine von Wohnbebauung geprägten Bereich an, der überwiegend in
einer ein- bis zweigeschossigen und offenen Bauweise errichtet wurde. Östlich angrenzend befindet sich eine eingleisige
Bahntrasse auf der die Rurtalbahn verkehrt. Im Westen des Plangebietes verläuft der als Bau- und Bodendenkmal eingetragene
Mühlenteich. Wenig dahinter verläuft die Rur. Südlich des Plangebietes befinden sich unbebaute Bereiche, die teils von
Baumbestand geprägt sind.
Ziel der Planung ist es, ein bereits erschlossenes Gebiet in integrierter Lage eine in Anlehnung an die in der näheren
Umgebung vorhandene städtebauliche Nutzung zuzuführen. Dies soll insbesondere vor dem Hintergrund der sehr hohen
Nachfrage nach freien Wohnbaugrundstücken im Zentralort Kreuzau, dem ein nur seht geringes Angebot entgegensteht, er
folgen.
1.2
Plangebietsbeschreibung
:“
Abbildung 1: Luftbilä
Quelle: Tim online NRW, (Zugriff 09.10.2017)
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
Stand: Oktober 2017
Gemeinde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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Die Gemeinde Kreuzau gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen und liegt im Erholungsgebiet Rureifel. Auf einer Fläche
von 41,73 km2 leben hier ca. 18.000 Menschen damit ist Kreuzau die drittgrößte Gemeinde im Kreis Düren. Die Gemeinde
umfasst die Ortschaften Bogheim, Boich, Drove, Kreuzau, Leversbach, Obermaubach (inkl. Schlagstein), Stockheim, Thum,
Üdingen, Untermaubach (inkl, Bilstein) und Winden inkl. Bergheim und Langenbroich. lmNordengrenztdasGemeindegebietan
Düren, im Westen an Hürtgenwald im Osten an Vettweiß und im Süden an Nideggen. Die Gemeinde liegt im Bereich der
Zülpicher Börde.
Das Satzungsgebiet liegt im Süden des Ortes Kreuzau in der Ruraue. Durch das Satzungsgebiet verläuft der Üdinger Weg
(Kreisstraße 32). Das Plangebiet schließt im Norden an eine von Wohnbebauung geprägten Bereich an, der überwiegend in
einer ein- bis zweigeschossigen und offenen Bauweise errichtet wurde. Östlich angrenzend befindet sich eine eingleisige
Bahntrasse auf der die Rurtalbahn verkehrt. Im Westen des Plangebietes verläuft der als Bau- und Bodendenkmal eingetragene
Mühlenteich. Wenig dahinter verläuft die Rur. Südlich des Plangebietes befinden sich unbebaute Bereiche, die teils von
Baumbestand geprägt sind.
1.3
Gesetzliche Anpsruchsgrundlage
Durch die Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG
(Bundesnaturschutzgesetz) vorbereitet, da bei der Verwirklichung der vorgesehenen Planungen erhebliche Beeinträchtigungen
von Landschaft und Naturhaushalt entstehen können.
Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind „Veränderungen derGestaltoderNutzung von derGrundflächeoderVerändewngendesmft
belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Gwndwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“ Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch
§ 15 BNatSchG wird der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und
unvermeidbare Beinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen (AusgIichsmaßnahmen) oder zu ersetzen
(Ersatzmaßnahmen).
Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft sind nach § 17 Abs. 4 BNatSchG sowie § 6 Abs. 2 des LG NRW (Landschaftsgesetz
Nordrhein Westfalen) alle Aufgaben, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind, in einem
Fachplan oder einem Landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen.
2
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gemäß § Ja BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 15 BNatSchG sind vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaftzu unteriassen
und vermeidbare Eingriffe auszugleichen oder zu kompensieren.
Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den
Vorschriften des BauGB über den Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft zu befinden. Gemäß
§ Ja Abs. 2 und 3 BauGB sind umweltschützende Belange, u.a. auch Vermeidung und Ausgleich zu erwartender Eingriffe, in
der Abwägung über die Planung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan dient
dabei der Zusammenstellung des Abwägungsrnaterials über die Eingriffe in Natur und Landschaft. Er umfasst die Darstellung
und Bewertung der örtlichen Gegebenheiten, des Eingriffs- sowie der Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen.
Wird aufgrund dessen den Belangen von Natur und Landschaft eine größere Bedeutung eingeräumt als anderen Belangen,
sollen entsprechende Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt werden, die mit Satzungsbeschluss des Bebauungsplans
rechtswirksam werden. Entsprechende Festsetzungen können innerhalb der Baugrundstücke selbst angeordnet werden oder
gemäß § 4a LG NRW und § 9 Abs. la BauGB an einer anderen Stelle festgesetzt und den vom Eingriff betroffenen
Grundstücksflächen zugeordnet werden.
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Stand: Oktober2017
1
Gemeinde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergnzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENT‘NURF
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Ausgleichs- und Ersatzrnaßnahmen sowie deren Durchführung obliegen dem jeweiligen Vorhabenträger. Nach Rücksprache mft
der zuständigen Fachbehörde können sie innerhalb der Fläche des Vorhabens, auf Ersatzflächen oder durch
Ausgleichszahlungen vorgenommen werden.
3
Aufgaben und Umfang des Landschaftspflegerischen Begleitplans
AUFGABEN
Mit der Eingriffsregelung sind negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) zu vermeiden und zu
minimieren. Nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes sind auszugleichen. Die wichtigsten
Rechtsgrundlagen sind § 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Um die Auswirkungen bzw. den Eingriff des Vorhabens zu ermitteln und in Bezug auf die Beeinträchtigungen abzuwägen, wird
dieser Landschaftspflegerische Planungsbeitrag erstellt. Er umfasst die Prüfung und Darstellung von Art, Ausmaß und lntensftät
des zu erwartenden Eingriffs, der möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen sowie geeignetem
Ausgleich und Ersatz von nicht vermeid- oder verminderbaren Eingriffen.
UMFANG
Die Beurteilung gliedert sich in:
1.
Abgrenzung des Plangebietes und des Betrachtungsraumes
2.
Darstellung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten nach Bestandsaufnahme
(Beschreibung Und Plan ‚Ausgangszustand des Plangebietes“)
3.
Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs
(Beschreibung und Plan „Eingriff gemäß Festsetzungen‘)
4.
Bewertung des Eingriffs anhand der Planung
(Konfliktanalyse)
5.
4
Ggf. die Darstellung von Art, Umfang, und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zu Verminderung, Ausgleich
und Ersatz der Eingriffsfolgen,
Planrechtliche Vorgaben
Vor der Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist festzustellen, ob die Maßnahmen nach übergeordneten rechtilchen
Vorgaben (Bauleitplanung, Schutzstatus, landespflegerische Zielsetzungen etc.) zulässig und prinzipiell durchführbar sind. Dies
ist nachfolgend geschehen:
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Gemeinde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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4.1
Regionalplan
Abbildung 2: Auszug aus dem Regionaiplan
(Quelle: Bezirksregierung Köln).
Der Regionaiplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt der Region Aachen, weist für das Plangebiet, wie auch für die
gesamte Ortslage Kreuzau, den ‚Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) aus. Ziele der Raumordnung stehen dem Vorhaben
demnach nicht entgegen.
4.2
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan ist der östlich des Üdinger Wegs verlaufende Teil des Geltungsbereichs als „Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Der westlich des Üdinger Wegs befindliche Teilbereich ist dagegen als Gemischte Baufläche“
dargestellt. Für einzelne Außenbereichsflächen ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass die entsprechenden Flächen im
Flächennutzungsplan
als
Bauflächen
dargestellt
sind
(Vgl.
Söfker
BauGS
in
Kommentar,
ErnsUZinkhahn/Bielenberg/Krautzenberger, Lfg. 111, September2013, Rn. 118b zu § 34).
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes stehen dem Vorhaben gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB demnach nicht
entgegen.
4.3
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan setzt für die Bereiche des Plangebietes das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung der Naturraumpotentiale einer
mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natumahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft“ fest. Übeagert wird die Fläche von dem Landschaftsschutzgebiet (2.2-6), „Ruraue bei Kreuzau“.
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iOktober201T
Gemeinde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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Schutzzweck des Landschaftsschutzgeb ietes ist:
1. Schutzzweck ist:
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die Erhaltung und Wiederherstellung der von Grünland, Feldgehölzen, Wasserläufen und Kleinstwkturen wie Hecken,
Baumreihen, Kopfbäumen und Ufergehölzen gegliederten Ruraue für den Arten und Biotopschutz ( 21a LG),
die Erhaltung und Wiederherstellung des überregionalen Biotopverbundes entlang der Rur ( 21 a LG),
die Erhaltung der Pufferfunktion für das überregional bedeutsame Naturschutzgebiet NSG “Ruraue in Kreuzau“ ( 21a
LG),
wegen der besonderen Bedeutung der Ruraue für die Erholung (z.B. Eingangsbereich zum Naturpark Nordeifel,
regionaler Radwanderweg) ( 21c LG).
Westlich direkt angrenzend an den Geltungsbereich befindet sich gemäß Landschaftsplan 3 Kreuzau-Nideggen das
Naturschutzgebiet 2.1-19 „Rurtal bei Kreuzau.
Westlich direkt angrenzend befindet sich das FFH-Gebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich“ (DE 5104-302). Das FFH-Gebiet
erfasst denselben Bereich wie das Naturschutzgebiet.
-
1
k
-
<
4.2-1
Jz
Abbildung 3: Auszug aus dem Landschaftsplan 3 Kreuzau/Nideggen
Quelle: Kreis Düren
4.4
Schutzgebiete (LANUV)
NATURA 2000 Gebiete
-
Zur Bewertung der in dem Umfeld des Plangebietes vorhandenen Schutzgebiete wird auf den Dienst „NRW Umweltdaten vor
Ort“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Noithhein-Wesffalen
zurückgegriffen. Gemäß dieser Datenbank befinden sich in dem Umfeld des Plangebietes mehrere Biotope.
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Aufgrund des westlich angrenzenden FFH-Gebietes „Rur von Obermaubach bis Linnich (DE 5104-302) wurde eine FFH
Vorprüfung zur geplanten 1. Änderung der lnnenbereichssatzung Ortsteil Kreuzau Teilbereich „Üdinger Weg erstellt (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Dipl-Biologe H. Fehr, 02.09.2016).
In der FFH-Vorprüfung werden die Schutzziele des FFH Gebietes mit seinen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem
Interesse mit den geplanten Eingriffen verknüpft, so dass die Eingriffserheblichkeit des geplanten Vorhabens abgeschätzt
werden kann. Grundlage der FFH-Vorprüfung waren die für das FFH-Gebiet angegebenen Daten zu den Lebensräumen und
Arten mit ihren Schutzzielen.
Die Rur stellt ein wichtiges Bindeglied bei der Vernetzung von naturschutzfachlich hochwertigen Lebensräumen dar. Sie
verbindet drei von sechs Großlandschaften in NRW. Aus diesem Grund wurden entlang des Gewässers und benachbart
mehrere FFH Gebiete mit großer ökologischer Bedeutung ausgewiesen. Bei den Planungen ist das FFH-Gebiet ‚Rur von
Obermaubach bis Linnich (DE 5 104-302) zu berücksichtigen.
Das FFH-Gebiet wird im Standarddatenbogen unter Ziffer 4.2 if als „Naturnaher Fließgewässerabschnitt mft gut erhaftenen und
repräsentativen Auen- und Eichen-Hainbuchenwäldern, Bestandteil des Rur-Verbundkorridors zwischen Eifel und
Niederrheinischem Tiefland, Wanderkorridor z.B. für den Bibe bezeichnet.
Als Schutzgegenstand gelten „signifikante Vorkommen von FFH-Arten des Anhangs II der FFH-RL sowie von FFH
Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs 1 FFH-RL.
Das Plangebiet liegt auf der rechten Rurseite, am Südende von Kreuzau, am Üdinger Weg, Richtung Üdingen.
Geplant ist eine bauliche Entwicklung auf den beiden Grundstücken als südliche Erweiterung der bestehenden Bebauung. Da
das Plangebiet vollständig außerhalb des FFH-Gebiets „Rur von Obermaubach bis Linnich“ liegt ist ein direkter Verlust von
Flächen des FFH-Gebiets sicher auszuschließen. Keiner der für das FFH-Gebiet genannten Lebensraumtypen (LRT) wird durch
die Projektrealisierung unmittelbar beansprucht, denn derartige Lebensraumtypen kommen im Plangebiet nicht vor. Zu
Lebensraum- bzw. Habitatverlust kann es poenziell auch durch indirekte Beeinträchtigungen wie Baniere- und Kulenwirkung
oder nichtstoffiiche Emissionen (Licht, Lärm, Erschütterung) während der Bau- oder Betriebsphase kommen. An indirekte
Beeinträchtigungen von Lebensräumen wäre die Anforderung zu stellen, dass die Lebensraumfunktion der „Lebensräume von
gemeinschaftlichem Interesse wesentlich eingeschränkt würde oder sogar gänzlich verloren ginge. Bei dem Vorhaben handeft
es sich um eine kleinflächige bauliche Erweiterung des bestehenden Ortsrandes. Bereits jetzt grenztd bestehende Bebauung
mit ihren Gärten in nördliche Richtung entlang des Mühlenteiches direkt an das FFH-Gebiet.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrerDauerdazu
führen, dass ein Natura 2000-Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele oder die für den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang enthüllen kann. Für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgebliche Bestandteile eines FFH-Gebietes sind signifikante Vorkommen von FFH-Arten des Anhangs II FFH
RL sowie von FFH-Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs 1 FFH-RL (einschließlich der charakteristischen Arten).
Die Schutzziele zu den Erlen-Eschenwäldern und Weichholzauenwäldern beziehen sich auf die Bewirtschaftung der
Waldvegetationseinheiten und deren Erhalt. Entlang der östlichen Grenze zieht sich parallel um Mühnteich ein schmaler Saum
mit jüngeren Ufergehölzen, bevor der Zaun zum nunmehr überpianten Gartengrundstück beginnt.
Die Ufergehölze werden durch eine bauliche Entwicklung nicht beansprucht. Hier ist ohnehin ein Uferrandstreifen zu fordern.
Insofern kommt es nicht zur Beeinträchtigung dieser Waldvegetationseinheit. Die Schutzziele zu den Eilen-Eschenwäkiem und
Weichholzauenwäldern werden nicht beeinträchtigt und sind weiterhin erfüllbar. Der Eingriff findet außerhalb des FFH-Gebietes
mit seinen Fließgewässern (Rur und Mühlenteich) statt. Da das westliche Grundstück bereits jetzt an den Mühlenteich
heranreicht, ergibt sich keine Verkleinerung der Uferzone. Die Schutzziele für die Fließgewässer sind somit nicht beeinträchtigt
und können wefterhin erfüllt werden. Das Gleiche gilt für die für den Biber formulierten Schutzziele. Im Vorhabenbereich wurden
keine aktuellen Nutzungsspuren durch den Biber festgestellt. Die für das FFH-Gebiet geltenden Schutzziele sind durch die
kleinflächige bauliche Entwicklung östlich des Mühlenteiches nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus wurden Schutzziele für
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Gemeinde Kreuzau
Landschaftspfiegerischer BegIeitpan zur Offeniage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTNURF
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Feuchte Hochstaudenfluren und für Eichen-Hainbuchenwälder formuliert. Die erste Vegetationseinheit kommt im betroffenen
Bereich nicht vor und kann somit nicht beeinträchtigt werden. Jensefts des Mühlenteiches ist der Lebensraumtyp „Stieleichen
Hainbuchenwald“ eingetragen. Diese Eintragung entspricht allerdings nicht den realen Gegebenheiten vor Ort, Ein klassischer
Steileichen-Hainbuchenwald ist nicht vorhanden. Unabhängig davon ist die hier geplante Maßnahme nicht geeignet, die fürden
Lebensraumtyp formulierten Schutzziele zu beeinträchtigen.
Von den aufgeführten Lebensraumtypen liegt nur ein Stieleichen-Hainbuchenwald in unmittelbarer Nähe des Plangebiets,
jedoch nicht in einer Ausprägung, die dem Zielbiotop entsprechen würde. Erlen-Eschenbestände beschränken sich auf eine
schmale Reihe von Bäumen jüngeren Alters entlang des Mühlenteiches. Diese Gehölzreihe liegt außerhalb derfürdie bauliche
Entwicklung ggf. zu beanspruchende Gartenfläche. Weitere Lebensraumtypen kommen hier nicht vor. Eine erhebliche
Beeinträchtigung dieser Lebensraumtypen durch die kleinflächige bauliche Erweiterung kann sicher aus-geschlossen werden.
Dabei ist sicherzustellen, dass eine Bebauung einen Mindestabstand von 5 m zum Mühlenteich einhält.
Ein Vorkommen des Bibers am Mühlenteich ist nicht auszuschließen. Jedoch sind keine aktuellen Nutzungsspuren im
Untersuchungsraum festgestellt worden. Gemäß der FFH-Vorpriifung ist davon auszugehen, dass eine kleinflächige bauliche
Entwicklung im hiesigen Bereich Getziger Garten am Mühlenteich) nicht zu einer Beeinträchtigung der Art führt. Essenzielle
Funktionsbeziehungen werden nicht unterbrochen, da in den Gewässerverlauf nicht eingegriffen wird. Die beiden Fischarten
Groppe und Bachneunauge kommen vorwiegend in der Rur vor, die in weiterer Enifernung zum Plangebiet liegt. Sollten die
Arten im Mühlenteich vorkommen, ist dennoch gemäß der FFH-Vorprüfung eine Beeinträchtigung auszuschließen, da nicht in
das Gewässersystem eingegriffen wird.
Von den genannten Vogelarten, ist ein Vorkommen des Eisvogels bei der Nahrungssuche denkbar. Brutplätze sind bei der
gegebenen Struktur nicht zu erwarten. Die kleinflächige bauliche Erweiterung wird nicht zu einer Beeinträchtigung dieser und
anderer wertgebender Vogelarten des FFH-Gebietes führen.
Insgesamt sind erhebliche Beeinträchtigungen der Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse im FFH -Gebiet
„Rur von Obermaubach bis Linnich gemäß dem Gutachten (FFH-Vorprüfung) auszuschließen. Die formulierten Schutzziele des
FFH-Gebietes werden durch die Umsetzung der erweiterten lnnenbereichssatzung nicht erheblich beeinträchtigt. Da kein
Schaden für das FFH-Gebiet (mit seinen Lebensräumen, Arten und Schutzzielen) entsteht, sind auch keine
Schadensbegrenzungsmaßnahmen notwendig. Für den Fall, dass es zu einer baulichen Entwicklung des westlichen
Grundstücks kommt, sollte ein Mindestabstand der Bebauung zum Mühlenteich von 5 m eingehalten werden. Speziell für das
FFH-Gebiet durchzuführende Maßnahmen des Risikomanagements sind nicht notwendig.
Naturschutzgebiete
Westlich direkt angrenzend an den Geltungsbereich befindet sich gemäß Landschaftsplan 3 Kreuzau-Nideggen das
Naturschutzgebiet 2.1-19 „Rurtal bei Kreuzau. Das FFH-Gebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich‘ (DE 5104-302) erfasst
denselben Bereich wie das Naturschutzgebiet. Das Naturschutzgebiet ist nicht von den geringfügigen vorgesehenen baulichen
Entwicklungen tangiert. Gemäß § 31 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW ist der Gewässerrandstreifen im lnnenbereich nach
§ 34 BauGB 5,0 m breit. Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen ist in diesem Bereich verboten, soweit sie nicht
standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Der Bereich des Naturschutzgebietes liegt innerhalb des
Gewässerrandstreifens, in dem keine bauliche Entwicklung stattfinden darf. Eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes ist
nicht zu erwarten.
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Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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E
Abbildung 4: Schutzgebietsbereiche innerhaCb des Plangebietes
Landschaftsschutzgebiete
Im Plangebiet liegt das Landschaftsschutzgebiet (2.2-6), „Ruraue bei Kreuzau (vgl. Abbildung 4). Bei einer Bebauung können
die Ziele des Landschaftsschutzgebietes nicht mehr auf der kompletten Plangebietsfläche verfolgt werden (vgl. Kapftel4.3). Es
ist jedoch vorgesehen, dass die Bebauung einen Mindestabstand von 5 m zum Mühlenteich einhält. In diesem Bereich wären
damit auch die Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes weiterhin erreichbar. In dem weiteren Bereich wären die Ziele für
das Landschaftsschutzgebiet ohnehin im gesamten Plangebietsbereich schwierig durchführbar. Es handelt sich bereits heute
um private Gartenflächen, die mit einer anthropogenen Nutzung vorbelastet sind. Die Schaffung und Pflege entsprechender
Grünstrukturen ist jedoch in den nicht zu bebauenden Bereichen weiterhin möglich.
Gesetzlich geschützte Biotope
Ca. 50 m nordwestlich befindet sich das gesetzlich geschützte Biotop gemäß § 62 LG NRW GB-5204-546. Es handelt skDh um
den Biotoptyp Auwald und Fließgewässerbereiche (natürlich oder naturnah, unverbaut). Das Biotop liegt innerhalb des FFH
Gebiets „Rurvon Obermaubach bis Linnich und des Naturschutzgebiets 2.1-19 „Rurtal bei Kreuzau. Das Biotop wirdvonden
geringfügigen Planungen nicht tangiert bzw. beeinträchtigt werden.
4.5
Schützenswerte Biotope (LANUV NRW)
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat gemäß § 14 Landschaftsgesetz NRW unter
anderem die Aufgabe, die wissenschaftlichen Gwndlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten und die gemäß § 19
Landschaftsgesetz geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen. Diese Datenerfassung geschieht übereine
jährliche Fortschreibung des Biotopkatasters NRW.
Bei dem Biotopkataster handelt es sich um eine Datensammlung über Lebensräume für wildlebende Tiere, die für den Btop
und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Innerhalb des Plangebietes liegen keine schutzwürdigen Biotope des
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Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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Biotopkatasters LANUV vor. Die oben dargelegten Schutzgebiete und Bereiche liegen innerhalb der im Bbtopkataster erfassten
Biotope.
Bei dem nächstgelegenen Biotop, das an die Plangebietsgrenze teilweise angrenzt handelt es sich um das Biotop BK-5204-002
„Rur zwischen Obermaubach“. Das schützenswerte Biotop ist zu großen Teilen kongruent zum FFH-Gebiet Rur von
Obermaubach bis Linnich und Naturschutzgebiet 2.1-19 „Rurtal bei Kreuzau“. Zum Gebiet gehören die zwischen den
Ortschaften Kreuzau und Obermaubach erhalten gebliebenen, unbebauten, teilweise natumahenAuebereichederRur, Die Rur
ist 15 bis 30 m breit und z.T. sehr flach. Es treten bei niedrigem Wasserstand zum Teil breitere Kies- und Sandinseln mit einer
meist kurzlebigen Vegetation auf. Teilweise stocken hier aber auch Weidengebüsche. An mehreren Stellen weist die Rurca.
1,5 m hohe Querbauwerke auf, die als Wanderhindernisse wirken. Die Ufer der Rur sind überwiegend mit einer alten
Steinschüttung befestigt, in deren Bereich sich aber meist eine Ufer-Hochstaudenvegetation entwickeln konnte. An die Rur
grenzen geschlossene, ältere, lianen- und hochstaudenreiche Ufergehölze an. Hier dominieren Silberweide und Esche.
Teilweise wurden die Ufer aber auch mit Pappelreihen bepflanzt und parkartig gestaftet. Nördlich des Staubeckens grenzen
Fettweiden an die Rur. Südlich der Brücke zwischen Winden und Kreuzau sowie beim Wasserwerk nördlich Üdingen befinden
sich naturnahe Silberweiden-Auwaldreste mit zum Teil sehr alten Bäumen. In der Krautschicht dominieren zum Teil Brennnessel
und Großblütiges Springkraut, zum Teil wurden auch größere Waldsimsen- und Schwertlilien-Vorkommen erhoben. Südlich von
Kreuzau befinden sich am rechten Rurufer mehrere Teiche in einer parkartig gestalteten Umgebung. Hier befinden sich auch
ein kleiner Silberweiden-Auwaldrest an einem etwa 2 m breiten, flachen, naturnahen Bachabschniff sowie eine Eichen
Hainbuchenwald-Aufforstung. Nördlich hiervon befindet sich intensiv beweidetes Grünland, auf dem alte Flutmulden deutlich
erkennbar sind. Südlich der Brücke von Kreuzau sind ebenfalls Silberweiden-Auenwaldreste vorhanden. Er grenzt im
Südwesten an einen Erlenbruchwaldrest an. Im Gebiet kommen Biotoptypen nach §. 62 LG NRW vor.
Die Ziele des erfassten Biotops zielen ab, die Schutzgebiete in ihrer Entwicklung zu erhalten bzw. zu unterstützen.
Östlich des Plangebietes grenzt das Biotop BK-5204-1 34 „Rur zwischen Obermaubach und Kreuzau. Zum Gebiet gehören die
zwischen den Ortschaften Kreuzau und Obermaubach erhalten gebliebenen unbebauten, teilweise naturnahen Auebereiche
der Rur sowie ein Teil des Staubeckens Obermaubach. Die Rut ist 15 bis 30 m breft und z.T. sehr flach. Es treten bei niedrigem
Wasserstand zum Teil breitete Kies- und Sandinseln mit einer meist kurzlebigen Vegetation auf. Teilweise stocken hier aber
auch Weidengebüsche. An mehreren Stellen weist die Rur ca. 1,5 m hohe Querbauwerke auf, die als Wanderhindernisse
wirken. Die Ufer der Rur sind überwiegend mit einer alten Steinschüffung befestigt, in deren Bereich sich aber meist eine Ufer
Hochstaudenvegetation entwickeln konnte. An die Rur grenzen geschlossene, ältere, lianen- und hochstaudenreiche
Ufergehölze an. Hier dominieren Silberweide und Esche. Teilweise wurden die Ufer aber auch mit Pappelreihen bepflanztund
parkartig gestaltet. Nördlich des Staubeckens grenzen Fettweiden an die Rur. Südlich der Brücke zwischen Winden und
Kreuzau sowie beim Wasserwerk nördlich Üdingen befinden sich naturnahe Silberweiden-Auwaidreste mft zum Teil sehr aften
Bäumen. In der Krautschicht dominieren zum Teil Brennnessel und Großblütiges Springkraut, zum Teil wurden auch größere
Waldsimsen- und Schwertlilien-Vorkommen erhoben. Südlich von Kreuzau befinden sich am rechten Rumfer mehrere Teiche in
einerparkartig gestalteten Umgebung. Hierbefindetsich auch ein kleinerSilberweiden-Auwaldrestan einemetwa2mbreften,
flachen, naturnahen Bachabschnitt. Nördlich hiervon befindet sich intensiv beweidetes Grünland, auf dem alte Flutmulden
deutlich erkennbar sind. Die nördlichen Teile des Staubeckens Obermaubach mit Steilufern und Tietwasserzonen sind aufgrund
der Freizeitnutzung nur wenig bedeutsam. Im Gebiet kommen gemäß § 62 LG NRW geschützte Biotope GB-5204-546 vor. Es
handelt sich um den Biotoptyp Auwald und Fließgewässerbereiche (natürlich oder natumah, unverbaut).
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Stand: Oktober2017
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Gemeinde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
-
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Abbildung 5: Ausschnitt mit Darstellung der umliegenden N aturschutzgebiete, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützten Biotope und schützenswerten Biotope
gemäß Biotopkataster LANUV
Quelle: http://www.uvo,nrw.de/uvo.html?langzde (Zugriff 10.10.2017)
Im Zuge der Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird nicht in erheblichem Maß in die Schutzgebiete
eingegriffen. Europäische Vogelschutzgebiete ( 10 Abs. 6 BNatSchG), Wasserschutzgebiete ( 19 und 32 WHG), Natura
2000 ( 10 Abs. 8 BNatSchG), Naturschutzgebiete ( 23 BNatSchG), Nationalparke ( 24 BNatSchG), Biosphärenreservate
oder geschützte Biotope ( 30 BNatSchG) sind durch die Planung nicht betroffen.
Die Ziele des Landschaftsschutzgebietes ( 25 und 26 BNatSchG) (2.2-6), Ruraue bei Kreuzau können nicht mehr auf der
kompletten Plangebietsfläche verfolgt werden (vgl. Kapitel 4.3). Es ist jedoch vorgesehen, dass die Bebauung einen
Mindestabstand von 5 m zum Mühlenteich einhält. In diesem Bereich wären damit auch die Schutzziele des
Landschaftsschutzgebietes weiterhin erreichbar. In dem weiteren Bereich wären die Ziele für das Landschaftsschutzgebiet
ohnehin im gesamten Plangebietsbereich schwierig durchführbar. Es handelt sich bereits heute um private Gartenflächen, die
mit einer anthropogenen Nutzung vorbelastet sind.
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Stand: Oktober 2017
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Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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5
5.1
Darstellungen von Bestand, Eingriff und Bewertung
Allgemeine Beschreibung des Vorhabens
Planungsintention
In diesem Verfahren soll die bestehende Innenbereichssatzung der Gemeinde Kreuzau an der Üdinger Straße, gemäß
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erweitert werden.
Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweftverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Iit. b genannte Schutzgüter bestehen.
Die Anforderung gemäß Nr. 1 ist erfüllt. Die Ergänzung der bestehenden Innenbereichssatzung Teilbereich Üdinger Weg wird
geringfügig nach Süden auf beiden Seiten des Üdinger Weges erweitert und stellt eine städtebaulich sinnvolle Abgrenzung des
im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kreuzau dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch die Ergänzungssatzung das
Entstehen von Konflikten zwischen unterschiedlichen Nutzungen zwischen dem Innen- und Außenbereich bewirktwird. Gemäß
Nr. 2 des § 34 (4) Satz 1 BauGB darf das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht auslösen. Diese Anforderung wird durch
die Ergänzungssatzung erfüllt. Auch die Anforderung gemäß Nr. 3 wird erfüllt. Westlich an den Geltungsbereich der Satzung
angrenzend befindet sich das FFH-Gebiet DE-5104-302 („Rur von Obermaubach bis Linnich‘). Im Auftrag der Gemeinde
Kreuzau hat das üro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, mit Datum ‘iom 02.09.2016 eine FFH-Vorprüfung
erstellt. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes bestehen.
Das Planvorhaben bildet den Abschluss der Siedlungsentwicklung gegenüber den angrenzenden Außenbereichsflächen. Eine
Prägung der einzubeziehenden Flächen ist hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung durch die angrenzende
Wohnbebauung in allen Plangebietsbereichen gegeben.
Ziel der Planung ist es, ein bereits erschlossenes Gebiet in integrierter Lage eine in Anlehnung an die in der näheren
Umgebung vorhandene städtebauliche Nutzung zuzuführen. Dies soll insbesondere vor dem Hintergrund der sehr hohen
Nachfrage nach freien Wohnbaugrundstücken im Zentralort Kreuzau, dem ein nur sehr geringes Angebot entgegensteht, er
folgen.
5.2
Arten und Biotope
Arten und Biotope sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, als
prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger Einflussfaktor für andere
Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation,
Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvieaftzu schützen.
Das Überdauern einer für den Planungsraum spezifischen Tier- und Pflanzenwelt muss durch Erhalt, Schaffung und
Entwicklung von Biotopsystemen gewährleistet werden. Gemäß dem § 1 Abs. 3 Nt. 5 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz)
sind die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und
historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstäften und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen
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Stand: Oktober 2017
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Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen ( 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b; g und § laAbs.
4 BauGB; § 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).
5.2.1
Bestand des Schutzgutes Arten und Biotope
FLORA
Die heutige potenzielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Gesamtheit der Pflanzengesellschaften, die sich
aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren wie Boden, Wasser und Klima natürlicherweise
und ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen würden.
Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu finden sind, kann die
Rekonstruktion der potenziellen Endgeselischaft am jeweiligen Standort dazu beitragen, möglichst landschaftsgerechte und
ökologisch sinnvolle Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Untereinheit Stockheimer Wald in der Haupteinheit Zülpicher Börde. Hier
würde die potenzielle natürliche Vegetation aus Eichen-Buchenwald mit größerem Birkenanteil bestehen. Durch die
anthropogene Beeinflussung ist im Plangebiet keine potenziell natürliche Vegetation vorhanden und in derweiteren Umgebung
allenfalls fragmentarisch ausgebildet.1.
1 PAFFEN, Karlheinz; SCHÜHLER, Adolf;
MÜLLER-MINY, Heinrich: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 108/109 Düsseldorf-Erkelenz, 1. Aufl. B
Godesberg: Bundesanstaft für Landeskunde und Raumforschung Selbstverlag, 1963, 5. 36
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Oktober2T[
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Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
ErgänzLlngssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
-
Abbildung 6: Luftbild mit Umgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt auf der rechten Rurseite, am Südende von Kreuzau, am Üdinger Weg, Richtung Üdingen. Die Fläche liegt
in der Gemarkung Kreuzau, Flur 015 auf den Flurstücken 32 und 385. Die Planfläche liegt beiderseits des Üdinger Wegs. Der
östliche Teil ist von einer Brache aus Gräsern, Stauden und wenige Jahre altem Pioniergehölzen bewachsen und grenztsüdlich
an einen Graben. Auf dem westlich gelegenen Teil liegen Gartenanlagen und im südlichen Zipfel ein Holzlager. An der Straße
befinden sich eine Buchenhecke und einige Laubbäume (Esche, Weide, Schwarzerle) und Gartenziergehölze. Zum Mühlenteich
hin befinden sich Auengehölze (Esche, Weide und Schwarzerle). Direkt südlich des Plangebietes quert ein Fuß- bzw.
Fahrradweg den Mühlenteich. Gemäß § 31 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW ist der Gewässerrandstreifen im lnnenbereich
nach § 34 BauGB 5,0 m breit. Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen ist in diesem Bereich verboten, soweit sie
nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
FAUNA
Im Plangebiet sind Flora und Fauna bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Es handelt sich um private
Gartenflächen die an den Üdinger Weg angrenzen. Dennoch bieten die Bereiche der Wiese und Hochstauden sowie Gehö
und Laubbaumflächen Lebensraum und ggf. Rückzugsmöglichkeiten für verschiedene Arten an.
In Bezug auf den Artenschutz wurde als lnformationsbasis die Liste der planungsrelevanten Arten der LA-NUV(Landesamtfür
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) für das Messtischblatt 5204, (Quadrant 4) Kreuzau hinzugezogen. Vor dem
Hintergrund des Bauvorhabens und der Örtlichkeit wurden die Auswirkungen im Hinblick auf die aufgeführten
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Stand: Oktober 2017
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(planungsrelevanten) Arten ermittelt und beurteilt. Laut dem Messtischblatt 5204 (Quadrant 4) sind folgende planungsLevante
Arten vorhanden.
Art
Wissenschaftlicher Name
Status
Erhaltungs.
Erhaltungs
zustand in
zustand in NRW
NRW (KON)
(ATL)
Art vorhanden
G
G
Deutscher Name
Säugetiere
Castor
Europäischer
fiber
Biber
Felis silvests
Eptesicus serotinus
Wildkatze
Breifflügelflederrnaus
Art vorhanden
Art vorhanden
GL
GL
Myotis bechsteinii
Myotis dasycneme
Bechsteinfiedermaus
Teichflederrnaus
Art vorhanden
Art vorhanden
St
G
St
G
Art vorhanden
G
G
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
U
G
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
G
G
G
Art vorhanden
G
G
Art vorhanden
G
G
Myotis daubentonii
Myotis myotis
Myotus nattereri
Nyctalus noctula
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrell
Plecotus auritus
Vespertilio murinus
.
Wasserfleder
maus
Großes Mausohr
Fransenfiedermaus
Abendsegler
Rauhautflederrnaus
Zwergfledermaus
Braunes
Langohr
Zweifarbfledermaus
ut
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5204,( Quadrant 4); Säugetiere
Quelle: http://www.naturschutzinformationen-nrwde/artenschutz/de/arten/blatt, (Zugff: 10.1 0.2017)
Art
Status
Erhaltungszust
Erhaltungszustand
and in NRW
in NRW (ATL)
(KON)
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Vögel
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G
G
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
G
Alauda Arvensis
Alcedo atthis
Anthus trivialis
Asio otus
Athene noctua
Aythya fena
Bubo bubo
Buteo buteo
Ciconia nigra
Cotumix cotumix
Feldlerche
Eisvogel
u-L
Baumpieper
Waldohreule
Steinkauz
lafelente
Uhu
Mäusebussard
Schwarzstorch
Wachtel
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Cuculus canorus
Kuckuck
sicher brütend
Delichon urbica
Mehischwalbe
Dendrocopos medius
Mitteispecht
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G
G
u
u
u
u
5
G
G
G
G
U
GL
G
G
G
U1
sicher brütend
U1
U
sicher brütend
G
G
U
Stand: Oktober 2017
U
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Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
G
U
Dryocopus Martius
Schwarzspecht
sicher brütend
G
G
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
U
Falco tinnunculus
Iurmfalke
sicher brütend
G
G
Himndo mstica
Rauchschwalbe
sicher brütend
U1-
U
Lanius collurio
Neuntöter
sicher brütend
G1-
U
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
U
U
U
G
.
sicher brütend
Luscinia megarhynchos
Nachbgall
Oholus oholus
Pirol
sicher brütend
U..1-
Passer montanus
Feldspehing
sicher brütend
U
U
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
5
5
Pemis apivoms
Wespen bussard
sicher brütend
U
U
Phylloscopus sibilathx
Waldlaubsänger
sicher brütend
G
U
Saxicola mbicola
Schwarzkehlchen
sicher brütend
Ut
G
Scolopax wsticola
Waldschnepfe
sicher brütend
G
G
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
U
5
Strix aluco
G
G
G
G
Waldkauz
sicher brütend
Tachybaptus mficollis
Zwergtaucher
sicher brütend
Tringa ochropus
Waldwasser-läufer
rastend
G
G
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
G
Erhaltungszust
Erhaltungszustand
and in NRW
in NRW (AlL)
Tabelle 2: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5204; Vögel
Quelle: http://www.naturschutzinformationen-nrw,de/artenschutz/de/arten/blatt, (Zugriff: 10.10.2017)
Art
Status
(KON)
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Amphibien
Alytes obstetricans
Rana dalmatina
Geburtshelferkröte
Sphngfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
S
G
Tabelle 3: Plan ungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5204; Amphibien
Quelle: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt, (Zugriff: 10.10.2017)
ERHALTUNGSZUSTAND:
G
Günstig
U
Unzureichend
5
Schlecht ungünstig
Tabelle 4::Erhaltungszustand
Quelle: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutzlde/arten/blatt, (Zughff: 10.10.2017)
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S
G
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5.2.2
Konflikte mit dem Schutzgut Arten und Biotope
Flora und Fauna innerhalb der Plangebiete sind bereits durch die intensive anthropogene Nutzung vorbelastet. Eine
Strukturanreicherung der vorhandenen Lebensräume (Gärten) wird in wesentlichen Teilen des Plangebietes durch die
Offenhaltung und Pflege durch den Menschen verhindert.
Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen Zerstörung von Lebensund Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzungen, die auch in Form von
Lärm- und Schadstofflmmissionen, Zerschneidung oder sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen
kann.
Fledermäuse
Für die lokale Population stellt sich das Plangebiet aufgrund seiner Ausprägung und Lage im Siedlungsbereich nur ggf. als
Wohnhabitat für an den Siedlungsraum angepasste Fledermausarten dar. Hier ist vorrangig aufgrund ihrer Verbreftung und der
Häufigkeit die Zwergfledermaus, die Breifflügelfledermaus aufzuführen, welche im Erhaltungszustand als günstig klassifiziert ist.
Der Große Abendsegler; Rauhauff]edermäuse, Bechsteinfiedermäuse sowie das Braune Langohr gelten als typische
Waldfledermausarten, die bevorzugt unterholzreiche, mehrschichtige Laub- und Nadelwälder mit einem großen Bestand an
Baumhöhlen bevorzugen. Diese Arten kommen daher im Plangebietnichtvor. Die FransenfledermausunddasGtoßeMausohr
sind sowohl Gebäudefledermausarten als auch Waldfledermausarten, die strukturreiche Landschaften, die durch eine Vielzahl
von Gehölzen geprägt sind, nutzen, Die Jagdgebiete liegen bei dem Großen Mausohr meist in geschlossenen Waldgebieten.
Die Wasserfledermaus und Teichfiedermaus nutzen vorwiegend große stehende oder langsam fließende Gewässer, wo sie in 5
20 cm Höhe über der freien Wasseroberfläche jagen. Gelegentlich werden auch Wiesen und Äcker aufgesucht. Die
Zweifarbfledermaus ist eine Feisfiedermaus, die ursprünglich feisreiche Waldgebiete besiedelt. Ersatzweise werden auch
Gebäüde bewohnt. Geeignete ]agdgebiete sind strukturreiche Landschaftgn mit Grünlandflächen und einem hohen Wald- und
Gewässeranteil im Siedlungs- und siedlungsnahen Bereich. Es sind keine Waldstwkturen (Bäume mit Baumhöhle) im
Verfahrensgebiet vorhanden, die den vorkommenden Waldfledermausarten als Quartiere bzw. als bevorzugte ]agdgebiete
dienen könnten. Diese sind in dem angrenzenden FFH-Gebiet aufzufinden. Daher werden diese Fledermausarten den fürsie
präferierten Lebensraum nutzen. Siedlungsangepasste Arten können auf den Gewerbeflächen und in den nahgelegenen
Gehölzflächen vorkommen.
Da keine Änderung an der Gebäudestruktur und Bebauung vorgenommen werden, können die an den Siedlungsraum
angepassten und weniger störempfindliche Fledermausarten weiterhin in der Umgebung Habitate finden.
Das Bauvorhaben wird nicht gegen das Tötungsverbot, das Störungsverbot sowie gegen den Schutz von Fortpflanzungs- oder
Ruhestäffen nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG verstoßen. Eine erhebliche Betroffenheit der lokalen Population kann
ausgeschlossen werden. Das Vorhaben ist daher in Bezug auf die dargelegten Arten zulässig.
-
Weitere Säugetierarten
Der „Europäische Bieber“ bevorzugt naturnahe Auen mit ausgedehnten Weichhölzern und einem guten Nahrungsangebot.
Diese Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die nahegelegenen Auenlandschaften werden weiterhin von dem Biber
genutzt werden können.
Die Wildkatze hat ihren Verbreitungsschwerpunkt in den Mittelgebirgen. Als bevorzugte Lebensräume zählen Eichen-Buchenund Mischwälder aber auch offene Bereiche wie z.B. Windwürfe mit Naturverjüngung, Waldränder und extensiv genutzte und
verbuschte Wiesen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass trotz der Waldbindung der Art auch offenere Bereiche einen
wichtigen Stellenwert als Lebensraum der Art aufweisen. Sie ist jedoch eine scheue, einzelgängerisch lebende Waldkatze und
eine Leitart für kaum zerschnittene, möglichst naturnahe waldreiche Landschaften.
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-
Als Ruhestätten nutzen Wildkatzen z.B. Baumhöhlen, Totholzhaufen, Reisighaufen, Holzpolter unterirdische Baue aber auch
dichte, hohe Krautvegetation an offeneren Standorten. Obwohl die Wildkatze als eine solitär lebende Art gilt, überschneiden
sich häufig die Streifgebiete der einzelnen Wildkatzen. Die Größe des Streifgebietes lag bei Untersuchungen innerhalb
Deutschlands zwischen ca. 200 und 4.000 ha.
Die HaupWerbreitungsgebiete der Wildkatze sind die Eifelregion, das Südbergland und das ostwestfälische Bergland (Höxter).
Der Bestand wird im Jahre 2009 auf ca. 250 300 Individuen geschätzt.
-
Im Plangebiet sind potenzielle Quartierstandorte nicht vorhanden, da das Bebauungsplangebiet anthropogen genutzte Flächen
in Form von Gartenflächen in unmittelbarer Siedlungsnähe aufweist. Im Plangebiet sind Wildkatzen daher auszuschließen.
Im Messtischblatt sind 35 Vogelarten aufgeführt. In der folgenden Tabelle werden ihre Habitateignung und das Konfliktpotenzial
im Hinblick auf das Vorhaben analysiert.
Art
Konfliktanalysel Begründung
Vögel:
Habicht
Als Lebensraum bevorzugt der Habicht Kulturlandschaften mit einem Wechsel von
geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehölzen, Als Bruthabitate können
Waldinseln ab einer Größe von 1 bis 2 ha genutzt werden. Die Brutplätze befinden
sich zumeist in Wäldern mit altem Baumbestand, vorzugsweise mit freier
Anflugmöglichkeit durch Schneisen. Der Horst wird in hohen Bäumen (z.B. Lärche,
Fichte, Kiefer oder Rotbuche) in 14 bis 28 m Höhe angelegt. Bei dem Plangebiet
handelt es sich nicht um ein bevorzugtes Bruthabitat des Habichts, da die Plangebiete
direkt an Siedlungsbauten anschließen und die vorhandene Ufervegetation
überwiegend Jungwuchs (Laubbäume) bzw. Gehölze aufweist. Ggf. könnten die
Flächen als Jagdhabftat genutzt werden, jedoch bietet das Umland besser geeignete
Alternativflächen mit freier Antlugmöglichkeit.
5 P erbe t
einem ausreichenden Nahmngsangebot an Kleinvögeln. Bevorzugt werden
halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehölzen und
Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Potenzielle Biutstätten
können im Plangebiet vorkommen. Die Tötung potenziell einsitzender Tiere ist
zu vermeiden (Verbotstatbestand nach § 44 1 (1) BNatSchG). Dies ist über die
Entnahme der Bäume außerhalb der Bmtzeiten zu gewäheisten. In der
Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit
Umgebung der Plangebietsfläche sind genügend Altemativflächen vorhanden.
Feldlerche
Reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grönländer und Brachen sowie
größere Heidegebiete. Die Feldlerche bevorzugt niedrige oder zumindest gut
strukturierte Gras- und Kraufflure auf trockenen bis wechselfeuchten Böden in
offenem Gelände mit weitgehend freiem Horizont. Die am dichtesten besiedelten
Biotope zeichnen sich durch kurze oder karge Vegetation, oft auch durch einen hohen
Anteil von nacktem Boden aus. Typische Biotope sind Acker, (Mager-) Grönland und
Brachen mit nicht zu dicht stehender Krautschicht. Günstig für die Feldlerche ist eine
hohe Kulturendiversität mit hohem Grenzlinienreichtum. Bei dem Plagebiet handelt es
sich nicht um ein bevorzugtes Habitat der Feldlerche, da die Plangebiete direkt an
Siedlungsbauten anschließen und die Plangebiete von Baum- und Strauchstrukturen
umgeben sind.
Eisvogel
Der Eisvogel bevorzugt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Stelkiem und
vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand in selbst gegrabenen Brutröhren.
Brutplätze liegen oftmals am Wasser. Das Plangebiet ist als Bruthabitat ungeeignet.
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Baumpieper
Offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer
strukturreichen Krautschicht; geeignete Lebensräume sind sonnige Waldränder,
Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder. Grundsätzlich eignen
sich insbesondere die Uferrandstreifen für die Art. In diese Bereichen wird kein Eingriff
erfolgen.
Waldohreule
Altbäume, halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und
Waldrändern, auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an
Siedlungsrandern. Grundsatzlich eignen sich insbesondere die Uferrandstreifenfurde
Art. In diesen Bereichen wird kein Eingriff erfolgen.
Steinkauz
Der Steinkauz brütet in Höhlen und Nischen, meist in Bäumen oder an
Gebäuden, lokal bestehen auch Nistkastenpopulationen. Wichtige
Habitatelemente stellen dabei Höhlen meist in Obst- oder Kopfbäumen oder
Nischen an Gebäuden als Brutplatz oder deckungsreiche Tageseinstände
(Bäume, Scheunen, Schuppen, Holzstapel) als Ruheplatz, strukturiertes,
kurzrasiges Grünland (insbesondere Dauerweide) mit Weidepfählen,
Einzelbäumen o. a. Sitzwarten. Es handelt sich nicht um ein optimal
ausgestattetes Habitat mit Obstbäumen, Kapfbäumen oder Nischen an
Gebäuden mit kurzrasigem Grünland mit Weidepfählen in der Umgebung.
Daher ist die Art im Plangebiet sowie ihrer unmittelbaren Umgebung nicht zu
erwarten.
Tafelente
Tafelenten brüten an meso- bis eutrophen Stillgewässem mit offener
Wasserfläche und Ufervegetation. Bevorzugt werden größere Gewässer (ab
5 ha), aber auch künstliche Feuchtgebiete wie Rieselfelder oder kleinere
Fischteiche. Das Nest wird meist nahe am Wasser auf festem Untergrund
angelegt, zum Teil auch auf Pflanzenmatedal oder kleinen Inseln im Wasser.
Die Eiablage beginnt ab Mitte April, Hauptlegezeit ist im Mai/Juni, bis Ende
August sind alle Jungen flügge. Als Brutvogel kommt die Tafelente in
Nordrhein-Westfalen sehr lokal im Einzugsbereich von Rhein, Lippe, Ems
und Weser vor. Der Bwtbestand ist nach einer Zunahme bis in die 1980erJahre in den letzten Jahrzehnten wieder rückläufig und liegt bei etwa 50
Bmtpaaren (2015). Als Durchzügler und Wintergäste erscheinen Tafelenten
ab September, erreichen maximale Bestandszahlen im Januar/Februar und
ziehen im April wieder ab. Bevorzugte Rast- und Uberwintewngsgebiete sind
große Flüsse, Bagger- und Stauseen vor allem in der Westfälischen Bucht,
am Niederrhein und in der Kölner Bucht. Im Plangebiet ist ein kleineres
Fließgewässer vorhanden, dass nicht dem bevorzugten Habitattyp der
Tafelente entspricht. Sowohl das Gewässer wie auch die Uferbereiche
werden von den Eingriffen nicht betroffen sein.
Uhu
Der Uhu besiedelt reich gegliederte, mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie
Steinbrüche und Sandabgrabungen. Die ]agdgebiete sind bis zu 40 km2 groß und
können bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt liegen. Als Nistplätze nutzen die orts- und
reviertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien Anflug.
Daneben sind auch Baum- und Bodenbruten, vereinzelt sogar Gebäudebruten
bekannt. Das Plangebiet ist als Bruthabitat ungeeignet.
Mäusebussard
Siedlungsbereich, halb-offene Landschaft, Randbereiche von Waldgebieten,
Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume. Als Jagdgebiet nutzt der
Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes. Die Tötung
potenziell einsitzender Tiere ist zu vermeiden (Verbotstatbestand nach § 44 1 (1)
BNatSchG). Dies ist über die Entnahnie der Bäume außerhalb der Brutzeiten zu
gewährleisten. In der Umgebung der Plangebietsfläche sind genügend
Alternativflächen als Jagdhabitate vorhanden.
Schwarzstorch
Besiedelt werden größere, naturnahe Laub- und Mischwälder mit natumahen Bächen,
Waldteichen, Altwässern, Sümpfen und eingeschlossenen Feuchtwiesen. Die Nester
werden auf Eichen oder Buchen in störungsarmen, lichten Altholzbeständen angelegt
.
VDH Projektrnanagement GmbH Erkelenz
..
.
Stand: Oktober2017
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Gemeinde Kreuzau
Landschaftspfieqerischer Beqleitplan zur OffenIae
Ergänzntzung gm. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3BauGB ENTWURF
-
und können von den ausgesprochen ortstreuen Tieren über mehrere Jahre genutzt
werden. Vom Nistplatz aus können sie über weite Distanzen (bis zu 5 10 km) ihre
Nahrungsgebiete aufsuchen. Bevorzugt werden Bäche mit seichtem Wasser und
sichtgeschütztem Ufer, vereinzelt auch Waldtümpel und Teiche. Während der Ewtzeit
sind Schwarzstörche sehr empfindlich, so dass Störungen am Horst (z.B. durch
Holznutzung, Freizeitverhalten) zur Aufgabe der Brut führen können. Die
Plangebietsfläche ist anthropogen vorbelastet. Daher ist das Vorkommen derArt nicht
zu erwarten.
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Wachtel
Die Wachtel bevorzugt niedrige oder zumindest gut strukturierte Gras- und Krautfluren
auf trockenen bis wechselfeuchten Böden in offenem Gelände mit weitgehend freiem
Horizont. Insgesamt ist die Fläche von Gehölzen und höherer Vegetation umrahnt In
der Nähe befinden sich weitere vertikale Strukturen wie Gebäude und Bäume. Daher
kann der Plangebietsfläche keine Habitateignung für die genannten Feldvogelarten
zugesprochen werden. Die Frmflächen sind aufgrund der anthropogenen Nutzung
(Freizeitaktivitäten) nicht störungsfrei.
Kuckuck
Den Kuckuck kann man in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften,
Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf
lndustriebrachen antreffen, Die Art kann im Plangebiet vorkommen, jedoch ist es nicht
vorgesehen die Gehölz- und Baumarten im Uferrandbereich zu entfernen. Daher sind
keine Beeinträchtigungen der Art zu erwarten.
Mehlschwalbe
Freistehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten. Die
Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in
Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter Mauervorsprüngen angebracht.
Industriegebäude und technische Anlagen (z.B. Brücken, Talsperren) sind ebenfalls
geeignete Brutstandorte. Als Nahrungsflächen werden insektenreiche Gewässer und
offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht. Für den Nestbau
werden Lehmpfützen und Schlammstellen benötigt. Es werden keine
Beeinträchtigungen erwartet, da keine Eingriffe in potenzielle Bruthabitate erfolgen
werden.
Mittelspecht
Der Mittelspecht gilt als eine Charakterart eichenreicher Laubwälder (v.a. Eichen
Hainbuchenwälder, Buchen-Eichenwälder). Er besiedelt aber auch andere
Laubmischwälder wie Erlenwälder und Hartholzauen an Flüssen. Aufgrund seiner
speziellen Nahrungsokologre ist der Mitteispecht auf alte, grobborkige Baumbestaide
und Totholz angewiesen. Geeignete Waldbereiche sind mmd. 30 ha groß. Das
Plangebiet ist als Bruthabitat ungeeignet.
Kleinspecht
Parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie
feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzaiteil. Daüber
hinaus erscheint er im Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, aften
Villen- und Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand. Das Plangebiet
entspricht nicht dem bevorzugten Habitat des Kleinspechts (vorwiegend Jungwudis).
Sowohl das Gewässer wie auch die Uferbereiche werden von den Eingriffen
nicht betroffen sein.
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Schwarzspecht
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Ausgedehnte Waldgebiete fv.a. alte Buchenwälder mit Fichten- bzw.
Kieternbeständen), er kommt aber auch in Feldgehölzen vor. Die Bereiche des
Waldes und die Ufergehölze bleiben weiterhin bestehen.
Baumfalke
Halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden
sowie Gewässern. Jagdgebiete in Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändem:
als Horststandorte werden Krähennester genutzt. Die Tötung potenziell einsitzender
Tiere ist zu vermeiden (Verbotstatbestand nach § 44 1 (1) BNatSchG). Dies ist über
die Entnahme der Bäume außerhalb der Brutzeiten zu gewährleisten Sowohl das
Gewässer wie auch die Uferbereiche werden von den Eingriffen nicht betroffen sein.
Turmfalke
Offene strukturreiche Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen.
Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie
Dauergrünland, Acker und Brachen auf. Als Brutplätze werden Felsnischen und
Halbhöhlen an natürlichen Feiswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.B. an
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Gemeinde Kreuzau
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Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen
ausgewählt. Potenzielle Brutstätten können im Plangebiet vorkommen. Da es nicht
vorgesehen ist, die möglichen Bruthabitate (Gebäude oder Bäume) zu verändern,
sind keine Beeinträchtigungen diesbezüglich zu erwarten. Insbesondere im Hinblick
auf das Nahrungshabitat sind genügend Atternativflächen vorhanden.
Rauchschwalbe
Bäuerliche Kulturlandschaft. Die Nester werden in Gebäuden mit Einflugnglidikeiten
(z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus Lehm und Pflanzenteilengebaut. Offene
Flächen für die Nahrungssuche fv. a. Viehweiden) inklusive solcher Standorte, wo die
Nahrungstiere bei stürmischem / regnerischem Wetter niedrig fliegen (Schlechtwetter
Nahrungsgebiete: Gewässer, windgeschützte Waldränder, Hecken, Baumreihen,
beweidetes Grünland, Misthaufen, diese sind insbesondere in ackerdominierten
Gebieten im Umfeld von ca. 300 m zum Brutplatz. Im Hinblick auf die Rauchschwalbe
können insbesondere Nahrungshabitate im Plangebiet vorhanden sein. Sowohl das
Gewässer wie auch die Uferbereiche werden von den Eingriffen nicht betroffen sein,
daher ist mit keiner Beeinträchtigung der Art zu rechnen.
Neuntöter
Neuntöter bewohnen extensiv genutzte, halboffene Kultutlandschaften mit
aufgelockertem Gebüschbestand, Einzelbäumen sowie insektenreichen Ruderal- und
Saumstrukturen. Besiedelt werden Heckenlandschaften mit Wiesen und Weiden,
trockene Magerrasen, gebüschreiche Feuchtgebiete sowie größere Windwurfflächen
in Waldgebieten. Sowohl das Gewässer wie auch die Uferbereiche werden von den
Eingriffen nicht betroffen sein. In der Umgebung der Plangebietsfläche sind genügend
Alternativflächen als Nahrungshabitate vorhanden.
Feldschwirl
Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer,
größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von
Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefeldern vor. Das Nest wird bevorzugt
in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten angelegt (z.B. in
Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele). Das Plangebiet stellt nicht das bevorzugte
Habitat des Feldschwirls dar. Es ist nicht von einer Beeinträchtigung des Felds&wids
aufgrund des Vorhabens auszugehen.
Nachti g all
Für die Nachtigall sind ggf. in den Gehölzstmkturen im Untersuchungsraum
geeignete Lebensräume vorhanden. Für die Nachtigall liegen unterAnwendung
einer den Gehälzschnitt betreffenden Bauzeitenregelung keine Verstöße gegen
die Vorgaben des BNatSchG vor. Sowohl das Gewässer wie auch die
Uferbereiche werden von den Eingffen nicht betroffen sein. In der Umgebung
der Plangebietsfläche sind genügend Altemativflächen vorhanden.
Pirol
Der Pirol brütet in Mitteleuropa meist in aufgelockerten bis lichten, gewässernahen
Gehölzen mit Unterholz, auch in Dörfern und Städten vorwiegend an deren
Peripherie. Vorzugsbiotope sind lichte Auwälder, Ufergehölze, Pappelbestände,
Bruchwälder und feuchte Feldgehölze. Besiedeft werden ferner wärmeliebende
Laubmischwälder, Friedhöte, Parkanlagen, große Gärten, Streuobstwiesen,
Obstplantagen, Windschutzgürtel und Alleen. Ausgedehnte dicht geschlossene
Formationen, baumlose Gebiete, Trockenzonen ohne Feuchiflächenanteile sowie
klimatisch ungünstige (höhere) Lagen werden zur Brutzeit normalerweise nicht
bewohnt. Zur Nahrungssuche hält sich der Pirol überwiegend in den Baumkronen aif.
In NRW werden Habitate im Siedlungsbereich und Streuobstwiesen mittleiwelle kaum
noch oder gar nicht mehr besiedelt. Die für den Pirol als Habitat potenziell geeigneten
Gehölzränder sowie das Gewässer bleiben von der Bebauung frei.
Feldsperling
Halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen,
Feldgehölzen und Waldrändern. Darüber hinaus dringt er bis in die Randbereiche
ländlicher Siedlungen vor, wo er Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen
besiedelt. Für die Art liegen unter Anwendung einer den Gehölzschnitt betreffenden
Bauzeitenregelung keine Verstoße gegen die Vorgaben des BNatSchG vor. Sowohl
das Gewässer wie auch die Uferbereiche werden von den Eingriffen nicht betroffen
sein. In der Umgebung der Plangebietsfläche sind genügend Alternativflächen
vorhanden.
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Rebhuhn
Das Rebhuhn bevorzugt niedrige oder zumindest gut strukturierte Gras- und
Krautfluren auf trockenen bis wechselfeuchten Böden in offenem Gelände
mit weitgehend freiem Horizont. Insgesamt ist die Fläche von Gehölzen und
höherer Vegetation umrahmt. In der Nähe befinden sich weitere vertikale
Strukturen wie Gebäude und Bäume. Daher kann der Plangebietsfläche
keine Habitateignung für die genannten Feldvogelarten zugesprochen
werden. Es werden Grünlandflächen (Rasenflächen) hergestellt. Diese
bleiben jedoch aufgrund der anthropogenen Nutzung (Freizeitaktivitäten)
nicht störungsfrei.
Wespenbussard
Der Wespenbussard besiedelt reich strukturierte, halboffene Landschaften mit alten
Baumbeständen. Die Nahrungsgebiete liegen überwiegend an Waldrändern und
Säumen, in offenen Grünlandbereichen (Wiesen und Weiden), aber auch innerhalb
geschlossener Waldgebiete auf Lichtungen. Der Horst wird auf Laubbäumen in einer
Hohe von 15 bis 20 m errichtet, alte Horste von anderen Greifvogelarten werden
gerne genutzt. Sowohl das Gewässer wie auch die Uferbereiche mit Strauch und
Baumbewuchs werden von den Eingriffen nicht betroffen sein. In der Umgebung der
Plangebietsfläche sind genügend Alternativflächen vorhanden.
Waldlaubsänger
Der Waldlaubsänger lebt bevorzugt in ausgedehnten alten Laub- und Mischwäldem
(v.a. in Buchenwäldern) mit einem weitgehend geschlossenen Kronendach der
Altbäume und einer schwach ausgeprägter Strauch- und Krautschicht.
Altersklassenwälder werden gemieden. Wichtige Habitatstrukturen sind gering
belaubte Zweige und Äste oder Jungbäume als Stz-und Singwarten. Das Nestwirdi
oder unter Gras- und Krautbüscheln, an kleinen Sträuchern, Baumwurzeln oder in
Bodenvertiefungen gut versteckt angelegt. Das Plangebiet weist nicht die bevorzugten
Habitattypen des Waldlaubsängers auf. Sowohl das Gewässer wie auch die
Uferbereiche mit Strauch und Baumbewuchs werden von den Eingriffen nicht
betroffen sein. In der Umgebung der Plangebietsfläche sind genügend
Alternativflächen vorhanden.
Schwarzkehlchen
Der Lebensraum des Schwarzkehlchens sind magere Offenlandbereiche mit kleinen
Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und Gräben. Besiedelt werden
Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderaiflächen. Wichtige
Habitatbestandteile sind höhere Einzeistrukturen als Sitz- und Singwarte sowie
kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb.
Für das Schwarzkehlchen existieren keine optimalen Habitatbedingungen. DieMwird
im Plangebiet nicht erwartet.
Waldschne p fe
Die Art kommt in größeren, nicht zu dichten Laub- und Mischwäldern mit gut
entwickelter Kraut- und Strauchschicht sowie einer weichen, stocherfähigen
Humusschicht vor. Bevorzugt werden feuchte Birken- und Erlenbrüche; dicht
geschlossene Gehölzbestände und Fichtenwälder werden hingegen gemieden. Das
Nest wird in einer Mulde am Boden angelegt. Sowohl das Gewässer wie auch die
Uferbereiche mit Strauch und Baumbewuchs werden von den Eingriffen nicht
betroffen. sein. In der Umgebung der Plangebietsfläche sind genügend
Alternativflächen vorhanden.
Turteltaube
Offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und
Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und
Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mdiwdem.
Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schüttet bewachsene
Ackerbrachen aufgesucht. Sowohl das Gewässer wie auch die Uferbereiche mit
Strauch- und Baumbewuchs werden von den Eingriffen nicht betroffen sein. In der
Umgebung der Plangebietsfläche sind genügend Alternativflächen vorhanden.
Waldkauz
Uchte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten
oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Als Nistplatz werden
Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus
werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt. Das Plangebiet bietet bisher kein
bevorzugtes Bruthabitat für den Waldkauz. Im Plangebiet sind vorwiegend ]unghölzer
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ohne Baumhöhlen vorhanden. Sowohl das Gewässer wie auch die Uferbereiche mit
Strauch und Baumbewuchs werden von den Eingriffen nicht betroffen sein. In der
Umgebung der Plangebietsfiäche sind genügend Alternativtlächen vorhanden,
Zwergtaucher
Zwergtaucher sind an Gewässerlebensräume gebunden. Der Brutbiotopzeidinetsh
meist aus durch dichte Pflanzenbestände der Verlandungsgesellschaften (Röhricht,
Binsen, Weiden) mit kleinen offenen Wasserflächen, geringer Wassertiefe, mäßig
verkrautetem bzw. schlammigem Untergrund und klarem Wasser. Bevorzugt werden
kleinere verlandende Kolke, Teiche und Weiher, Moor- und Feuchtwiesenbänken,
Rieselfelder, Klär- und Schänungsteiche, Berg-senkungsgewässer und entsprechende
Uferzonen größerer Gewässer sowie ruhige Abschnitte von Fließgewässern. Da der
Zwergtaucher nicht so tief tauchen kann wie andere Taucherarten, werden
Flachgewässer mit 0,3 m bis 1 m Wassertiefe bevorzugt. Da das Gewässer und der
Mühlenteich nicht von den Eingriffen betroffen sein werden, ist von keiner
BeeinträchtiqunQ der Art auszuQehen.
Waldwasserläufer
Geeignete Nahrungsflächen sind nahrungsreiche Flachwasserzonen und
Schlammflächen von Still- und Fließgewässern unterschiedlicher Größe. So kann die
Art an Flüssen, Seen, Kläranlagen, aber auch Wiesengräben, Bächen, kleineren
Teichen und Pfützen auftreten. Da das Gewässer und der Mühlenteich nicht von den
Eingriffen betroffen sein werden, ist von keiner Beeinträchtigung der Art auszugehen.
Schleiereule
Halboffene Landschaften in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungen; Jagdgebete
sind Viehweiden, Wiesen und Acker sowie Randbereiche von Wegen, Straßen und
Gräben. Sowohl das Gewässer wie auch die Uferbereiche mit Strauch und
Baumbewuchs werden von den Eingriffen nicht betroffen sein. Auch die
Gebäudenutzungen bleiben weiterhin erhalten. Das Plangebiet stellt kein optimales
Habitat für die Schleiereule dar. Es ist von keiner Beeinträchtigung durch das
Vorhaben auszugehen.
Von den fiir das MTB 5204-4 gemeldeten Vogelarten sind einige seht eng an b‘estimmte Habitate gebunden, die z. T. in der
Umgebung des Plangebietes liegen. Für störempfindliche und den Siedlungen nicht angepasste Arten kann eine Betroffenhe
im Vorfeld ausgeschlossen werden, da es sich bei dem Verfahrensgebiet bereits um eine durch den Menschen genutzte Fläche
(Garten und Wiese) angrenzend an eine Wohnbebauung handelt. Auch gewässergebundene Arten, die größere Wasserflächen
und zum Teil spezifische Biotopansprüche als Habitate z.B. Wasserflächen oder Waldgebiete bzw. WaldränderoderGrünländer
bzw. Ackerflächen bevorzugen (Tafelente, Eisvogel, Zwergtaucher, Habicht, Uhu, Schwarzstorch, Mittelspecht, Schwarzspecht,
Waldlaubsänger, Wespenbussard, Waldschnepfe, Turteltaube, Wachtel, Rauchschwalbe, Neuntöter, Feldschwirl) können im
Plangebiet grundsätzlich vorkommen, Jedoch wird in die Gewässer- sowie strauch- bzw. baumbewachsenen Bereiche kein
Eingriff erfolgen. Somit kann eine Beeinträchtigung dieser Arten ausgeschlossen werden.
Arten, die aufgrund der Habitatbedingungen oder/und Ihrer Störempfindlichkeit auszuschließen sind (Steinkauz, Baumfalke,
Baumpieper, Kuckuck, Schleiereute und weitere Schleiereulen, Rebhuhn, Pirol, Turteltaube, Schwarzkehlchen sowie die
Feld lerche) kommen im Plangebiet nicht vor. Der Mäusebussard ist im Hinblick auf seine Brutstätte sehr störanfällig. Als
Bmthabat kann die Plangebietsfläche ausgeschlossen werden. Bei der Jagd nutzen Mäusebussarde dagegen mit sehr hoher
Stetigkeit straßennahe Flächen. Der Mäusebussard wird nicht beeinträchtigt, da er im Hinblick auf sein Nahrungshabitat
genügend Ausweichmöglichkeiten hat und keine Veränderung zum Ist-Zustand erfolgt. In der Gruppe der Offenlandarten
können die weniger empfindlichen Vögel auf die umliegenden Grünlandflächen sowie Gärten der umliegenden Wohnbaugebiete
ausweichen. Weitere weniger störempfindliche Arten sind der Kleinspecht und die Nachtigall. Diese Arten werden von dem
Vorhaben ebenfalls nicht gestört werden, da sie auf umliegende Frei- und Gartenflächen ausweichen können. Zumal in die
gehölz- und baumbewachsenen Uferrandbereiche kein Eingriff erfolgen wird.
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Amphibien
Der „Springfrosch“ wird durch das Planungsvorhaben nicht beeinträchtigt bzw. gefährdet. Dieser kann die umliegenden
Grünflächen weiterhin als Rückzugsorte nutzen. Die Geburtshelferkröte besiedelt vor allem Steinbrüche und Tongruben in
Miffelgebirgslagen. In Siedlungsbereichen tritt sie auch auf Industriebrachen auf. Als Absetzgewässer für die Larven werden
unterschiedliche Gewässertypen genutzt: sommerwarme Lachen und Flachgewässer, Tümpel und Weihersowie sommerkühle,
tiefe Abgrabungsgewässer. Bisweilen werden auch beruhigte Abschnitte kleinerer Fließgewässer aufgesucht. Als
Sommerlebensraum dienen sonnenexponierte Böschungen, Geröll- und Blockschutthalden auf Abgrabungsflächen sowie
Lesesteinmauern oder Steinhaufen, die in Nähe der Absetzgewässer gelegen sind. Im Winter verstecken sich die Tiere in
Kleinsäugerbauten oder selbst gegrabenen Erdhöhlen. Es wird kein Eingriff in die Uferrandbereiche stattfinden. Auch in die
Bereiche des Mühlenteichs wird nicht eingegriffen.
Daher ist anzunehmen, dass die Amphibienarten durch das Planverfahren nicht beeinträchtigtwerden. Umliegende Grünflächen
z.B. im südöstlichen Bereich des Plangebietes können außerdem weiterhin als Rückzugsflächen für die Tiere genutzt werden.
5.2.3
Bewertung des Eingriffs
Für die lokale Population stellt sich das Plangebiet aufgrund seinerAusprägung und Lage imSiedlungsbereich als ungünstig für
störungsempfindliche Arten dar. Für siedlungsangepasste Arten, sind die Plangebietsflächen allerdings weitgehend gut
geeignet. Diese Arten werden von dem Vorhaben ebenfalls nicht gestört werden, da sie auf umliegende Frei- und
Gartenflächen ausweichen können. Zumal in die gehölz- und baumbewachsenen Uferrandbereiche kein Eingriff erfolgen wird.
Auch in die Bereiche des Mühlenteichs wird nicht eingegriffen.
Generell sind im weiteren Umfeld auch weiterhin genügend offene Weidelandschaften wie auch Waldflächen vorhanden,
welche als Ausweichhabitate für die im Plangebiet vorkommenden Arten fungieren können. In bestehende, wertvolle
Biotopbestände wird durch die Planung nicht eingegriffen, sodass durch die Planung vofaussichtlich keine wertvollen
Lebensräume der planungsrelevanten Arten beeinträchtigt werden.
Flora und Fauna sind im Plangebiet bereits durch die anthropogene Nutzung (als Gartenfläche) vorbelastet Die Vegetation des
Plangebietes setzt sich im Wesentlichen aus Weidenflächen zusammen. Um die gegenüber dem Garten und der Brachfläche
aus Gräsern, Stauden und wenige Jahre alten Pioniergehölzen wertvolleren Strukturen (Wald und Uferrandbereiche des
Mühlenteiches) zu schützen, wird in die Ergänzungssatzung der Hinweis aufgenommen, dass die Errichtung von baulichen und
sonstigen Anlagen in dem Gewässerrandstreifen gemäß § 31 Abs. 4 des Landeswassergesetzes NRW, soweit sie nicht
standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, verboten ist.
Insgesamt wird das Vorhaben bei Durchführung der zuvor genannten Hinweise in keine besonders wertvollen Biotopsbiikturen
eingreifen. Der Verlust der Vegetationsflächen der Plangebietsbereiche, wird im Kapitel 7 ausgewertet und dargelegt. Auf den
nicht überbaubaren Flächen wird Ersatzvegetation in Form von Gartenfläche geschaffen. Das restliche ökologische Defizit wird
über das Ökokonto der Gemeinde Kreuzau kompensiert.
5.3
Boden
Da gewachsener Boden als Ressource nur begrenzt zur Verfügung steht, ist er grundsätzlich schutzbedürftig. Es muss damuf
geachtet werden, dass die Funktionsfähigkeit der natürlichen Wirkungsgefüge des Bodens auch für die Zukunft gewährleistet
bleibt ( 1 Abs. 7 lt a und e; § la Abs. 2 BauGB). Gemäß des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist die Funktion des
Bodens nachhaftig zu sichern oder wiederherzustellen.
Boden erfüllt folgende ökologische Funktionen:
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Oki2O1fl
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•
•
•
•
•
Lebensraum für Bodenorganismen (Mikroorganismen, Würmer, Käfer, Kleinsäuger)
Standort für natürliche Vegetation in vielfältigen Pflanzengesellschaften
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf (Wasserspeicher, Abflussverzögerung, Grundwasserneubildung)
Filter und Puffer für Schadstoffe, welche ins Erdreich gelangen und dort zum Teil abgebaut werden
(Nitratrückhaltevermögen)
Landschaftsgeschichtliche Urkunde (naturgeschichtliche geologisch-bodenkundliche Besonderheiten,
kulturgeschichtliches Zeugnis spezieller Bewirtschaftungsformen und Bodendenkmälern)
für den Menschen erfüllt der Boden die Funktionen:
•
•
•
•
Rohstoffquelle (Ton-, Sand-, Kies- und Torfabbau, Steinbrüche u.ä., je nach Region)
Standort für Siedlung, Gewerbe und Infrastruktureinrichtungen
Deponieflächen, Schadstoffsenken
Nutzung für Land- und Forstwirtschaft (Ernährungs- und Wirtschaftsfaktor)
Die benannten Funktionen können konkurrieren, sich gegenseitig ausschließen oder überlagern.
5.3.1
Bestand des Schutzgutes Boden
Das Plangebiet liegt im Bereich der Dürener Rurniederung. Die westliche und östliche Begrenzung der Dürener Rurniedewng
wird durch deutliche Terrassenkanten markiert. Es herrschen in diesem Bereich Auenlehme mit mehr oder minder starken
Sandkomponenten vor, die über dem Schotter der Niederterrasse abgelagert worden sind. Stellenweise, besonders in den
Böschungsbereichen von den Lössplatten zur Rurniederung, findet man angeschwemmte Lösslehme, während in unmittelbarer
Nähe des jetzigen zum großen Teil regulierten Flussbeftes und ehemaliger Flussschlingen sandige Böden anstehen.
Die Planfläche liegt beiderseits des Üdinger Wegs. Der östliche Teil ist von einer Brache aus Gräsern, Stauden und wenige
Jahre altem Pioniergehölzen bewachsen und grenzt südlich an einen Graben. Auf dem westlich gelegenen Teil liegen
Gartenanlagen und im südlichen Zipfel ein Holzlager. An der Straße befinden sich eine Buchenhecke und einige Laubbäume
(Esche, Weide, Schwarzerle) und Gartenziergehölze. Zum Mühlenteich hin befinden sich Auengehölze (Esche, Weide und
Schwarzerle). Direkt südlich des Plangebietes quert ein Fuß- bzw. Fahrradweg den Mühlenteich. Gemäß § 31 Abs. 4
Landeswassergesetz NRW ist der Gewässerrandstreifen im Innenbereich nach § 34 BauGB 5,0 m breit. Die Errichtung von
baulichen und sonstigen Anlagen ist in diesem Bereich verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschafflich
erforderlich sind.
Zur Bewertung des Schutzgutes Boden werden die Kartierungen zum Boden der Geobasisdaten der Vermessungs- und
Katasterverwltung NRW (www.tim-online.nrw.de) und die Bodenkarte (M. 1 :50.OQO) des geologischen Dienstes NRW zur Hie
genommen.
Das östliche Plangebiet wird vollständig von Gley-Braunerdboden, stellenweise Braunerde-Gleye bestimmt. Bei der obersten
Schicht handelt es sich um schluffigen Lehm wechsellagernd mit stellenweise schluffig-tonigem Lehm aus Auenablagerung
(Holozän) über einer 1- 10 dm dicken Schicht schluffigem Lehm, kiesig zum Teil schluffig-toniger Lehm aus Auenablagerung
über Kies, stellenweise Sand aus Terrassenablagerung.
Mit Wertzahlen der Bodenschätzung zwischen 50 und 70, handelt es sich um einen Boden mit hoher Fruchtbarkeit. Auch die
Kationenaustauschkapazität und damit die Fähigkeit, Pflanzen mit Nährstoffen zu versorgen, liegen in einem hohen Bereich
(261 mol +/m2). Die mögliche Durchwurzelungstiefe liegt mit 11 dm in einem sehr hohen Bereich. Die nutzbare Feldkapazität
liegt mit 191 mm in einem hohen Bereich. Die Luftkapazität verfügt über einen geringen Wert (Luftkapazität 88 mm).
Entsprechend besteht nur eine unterdurchschnittliche Versorgung von Wurzeln mit Luft.
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Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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Der Beg riff der Bodenschätzung bezeichnet die Bewertung der Bodenentwicklung nach ihrer ertragssteigernden Wirkung; die
Zustandsstufe dient der Feststellung des Bodenwertes. Es gibt für Ackerland sieben Zustandsstufen mit abnehmender Güte von
1 —7 (Unter Stufe 1 wird die mit der höchsten und unter Stufe 7 die mit der geringsten Leistungsfähigkeit verstanden), Bei der
Funktionserfüllung orientiert man sich bundesweit an einer Bodenwertzahl (Bodenzahl bzw. Grünlandgrundzahl) von 60,
oberhalb der die Vorrausetzung von § 12 Abs. 8 der BBodSchV (Bundesbodenschutzverordnung) angenommen wird. Der
vorliegende Boden liegt im Bereich zwischen 50 und 70. Bezogen auf seine Ertragsfähigkeit ist er somit als nicht schutzwürdig
einzustufen.
Das Plangebiet wird im Bereich des westlichen Plangrundstückes sowie im Bereich des Üdinger Wegs von Aueng)ey-Braunem
Auenboden zum Teil typischen Auengleyboden bestimmt. Bei der obersten Schicht handelt es sich um sandig-lehmigem Schluff,
vereinzelt kiesig und schluffigem Lehm, vereinzelt kiesig aus Auenablagewng und weisen eine Mächtigkeit von 6 -20 dm auf.
Darunter befindet sich eine Schicht aus Kies stellenweise Sand alternativ vereinzelt schluffiger Lehm, vereinzelt karbonathaftig,
vereinzelt toniger Lehm, vereinzelt karbonathaltig, vereinzelt schluffig-toniger Lehm, vereinzelt karbonathaltig aus
Terrassenablageru ng des ]ungpleistozäns alternativ zum Teil Auenablagerung sowie Schwemmlöß.
Mit Wertzahlen der Bodenschätzung zwischen 50 und 75, handelt es sich um einen Boden mit hoher Fruchtbarkeit. Auch die
Kationenaustauschkapazität und damit die Fähigkeit, Pflanzen mit Nährstoffen zu versorgen, liegen in einem hohen Bereich
(191 mol +1m2). Die mögliche Durchwurzelungstiefe liegt mit 11 dm in einem sehr hohen Bereich. Die nutzbare Feldkapazität
liegt mit 211 mm in einem sehr hohen Bereich. Die Luftkapazität verfügt über einen mittleren Wert (Luftkapazität 93 mm).
Entsprechend besteht nur eine durchschnittliche Versorgung von Wurzeln mit Luft.
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Abbildung 7: Bodenkarte, Quelle: Geologischer Dienst NRW (Zugriff 12.10.201 7)
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Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
-
5.3.2
Konflikte mit dem Schutzgut Boden
Bei Eingriffen in die Freiflächen kommt es durch Baumaßnahmen zu einerAbschiebung von Mutterboden, zu einer Verdichtung
und Versiegelung des Oberbodens und zu Eingriffen in die Schichtenfolge des Bodens. Von den Veränderungen kann das
gesamte Plangebiet betroffen werden. Eine Verunreinigung mit Schadstoffen ist aufgrund der geplanten Nutzung nicht zu
erwarten.
5.3.3
Bewertung des Eingriffs
Die Verwirklichung der Planung führt zu einem dauerhaften Eingriff in die Bodenstruktur. Der Eingriff erfolgt allerdings nur in
geringem Maße und auf bereits vorbelasteten Flächen Gartenfläche im östlichen Bereich und die Brachfläche im westlichen
Teilgebiet), wodurch die unbelasteten Flächen des Außenbereichs geschont werden können. Bei diesen Flächen handelt es
sich um keine natürlichen bzw. unberührten Flächen.
Zum Mühlenteich hin befinden sich Auengehölze (Esche, Weide und Schwarzerle). Gemäß § 31 Abs. 4 Landeswassergesetz
NRW ist der Gewässerrandstreifen im lnnenbereich nach § 34 BauGS 5,0 m breit. Die Errichtung von baulichen und sonstigen
Anlagen ist in diesem Bereich verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen mechanischen
Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch
Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert.
Positiv wirkt sich hingegen aus, dass die Plangebietsfläche aufgrund der Zuordnung im Innenbereich bezüglich derÜberbauung
sich an den umliegenden Bebauungsplanstrukturen orientieren muss. Aufgrund des Gebietscharakters ist eine GRZ von 0,4
(WA) (zzgl. GRZ 0,2 für die Nebenflächen) für die beiden Grundstücke des Plangebietes einzuhalten. Die von der Bebauung
freizuhaltenden Flächen können die Bodenfunktionen weiterhin erhalten.
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Abbildung 8: Darstellung der Plangrundstücke mit Berechnung der überbaubaren Grundstücksfläche
Quelle: VDH GmbH
Das Grundstück 1 kann aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung noch zusätzlich bis zu ca. 31 % überbaut werden. Dies
entspricht einer Fläche von ca. 436 m2. Hier liegt jedoch die Besonderheit vor, dass in dem Grundstück die von der Bebauung
freizuhaftenden Uferbereiche (ca. 112 m2) in die Grundstücksfläche reinragen. Daher kann die tatsächlkhe Bebauung auf einer
Fläche von max. 338 m2 stattfinden.
Das Grundstück 2 kann aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung noch zusätzlich bis zu ca. 32 ¾ überbaut werden. Dies
entspricht einer Fläche von ca. 451 m2 des Gesamtgwndstücks 2, davon können max. ca. 395 m2 für Hauptgebäude (ca. 28%
des Grundstücks 2) genutzt werden.
Entsprechende Maßnahmen können den Eingriff in den Boden auf das nötigste Maß beschränken. Dazu müssen z.B. bei den
Baumaßnahmen unnötige Befahrungen und Bodenbewegungen unterbleiben. Abgetragener Oberboden muss fachgerecht
gelagert und nach Möglichkeit wieder eingebaut werden. Es bleibt festzustellen, dass die Bodenstruktur durch den Eingriff nicht
weitgehend verändert wird.
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Gemeinde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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5.4
Wasser
Wasser ist in seiner vielfäftigen Zustandsgröße und Ausbildung ein grundlegender Baustein im Ökosystem. Hydrologisch
gesehen ist Wasser als Transportmedium für die Weiterleitung von Stoffen von entscheidender Bedeutung. Wasser ist
Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und bietet darüber hinaus Lebensraum für spezifische
Organismengemeinschaften.
5.4.1
Bestand des Schutzgutes Wasser
Als landschaftsprägendes Oberflächengewässer ist die westlich zur Gemeinde Kreuzau verlaufende Rur zu nennen. Von dem
Staubecken in Obermaubach werden im Mittel ca. 5,020 m3/sec Wasser in die Rur geleitet. Im Westen des Plangebietesveäuft
der als Bau- und Bodendenkmal eingetragene Mühlenteich. Dort wo der Kreuzauer Mühlenteich von der Rur abzweigt, bendet
sich ein Lattenpegel des Wasserverbandes Eifel-Rur. Von der Rur wird dort 1 m3/sec Wasser in den Mühlenteh abgeleet. Der
Mühlenteich entspricht der Gewässergüte II und ist damit mäßig belastet.
Der Mühlenteich ist seit dem 06.12.2007 als Baudenkmal (Denkmal Nr. 117) und als Bodendenkmal (Denkmal Nr. 11/ DN 166)
in die Denkmalliste der Gemeinde Kreuzau eingetragen. Zukünftige bauliche Maßnahmen am Mühlenteich bedürfen einer
Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW.
Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach dem Landeswasserrecht festgesetzte
Heilquellenschutzgebiete (gemäß § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Für das Plangebiet besteht keine Hochwassergefahr und es sind keine Überschwemmungsgebiete festgesetzt.
Bei dem GrundWasserkörper 282_07 Hauptterrassen des Rheinlandes“ handelt es sich um einen Porengrundwasseeer des
silikatischen Gesteinstyps (Kies und Sand). Die Durchlässigkeit wird als mittel bis hoch angegeben. Der Grundwasserkörper
gehört zu den hydrogeologischen Teilräumen ‚Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“ und „Terrassenebenen des Rheins und der
Maas“.
Der Teilraum Altpleistozän von Ville, Erft und Rur wird durch Terrassenflächen im Westen der niederrheinischen Tieflandbucht
gekennzeichnet. An weit aushaltenden Nordwest gerichteten Störungen werden diese in drei Großschollen zerlegt, die jeweils
nach Nordosten einfallen. Durch den Braunkohlenbergbau sind hier weitreichende Grundwasserabsenkungen vorhanden.
Der obere Grundwasserleiter wird im größten Teil des Gebietes von altpleistozänen Kiesen und Sanden der Jüngeren
Hauptterrassen gebildet, die eine hohe bis mäßige Wasserdurchlässigkeit aufweisen und bis mehr als 20 m mächtig werden
können. Im Norden bildet bis mehr als 10 m mächtiger Löss eine hochwirksame Deckschicht, die jedoch nach Süden immer
mehr abnimmt. Nur in der Erosionsrinne des Erfttales mit ihren ursprünglich ganz gengen Flurabständen stehen vorwiegend
bindige Auenablagerungen an.
In der Gesteinsabfolge treten mächtige tertiäre Schichtfolgen aus Sanden, teilweise auch Kiessanden, Ionen und Schluffen
sowie bis <60 m mächtigen Braunkohlenfiözen auf. Dementsprechend sind bis zu 10 Grundwasserstockwerke ausgebildet, die
jedoch an Faziesgrenzen oder tektonischen Störungen hydraulisch miteinanderverbunden sind. Die quartären und tertiären
Lockergesteinsfolgen sind im Zentrum der Niederrheinischen Tieflandbucht bis mehr als 1.000 m mächtig.
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Stand: Oktober 2017
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Der Teilraum ist tektonisch in die drei Großschollen Kölner 1 Venloer Scholle, Eilt-Scholle und Rur-Scholle gegliedert. Die
begrenzenden Störungen sind abschnittsweise hydraulisch dicht; daher können auf kurze Distanz große Differenzen der
Grundwasserdruckflächen auftreten.
Die Braunkohlenfiöze werden seit Jahrzehnten in bis zu 480 m tiefen Tagebauen abgebaut. Dazu sind weitreichende
Grundwasserabsenkungen bis unter die tiefste Abbausohle notwendig, die in ihrer horizontalen Ausdehnung Rhein, Maas und
Eifelrand erreicht haben und im Norden bis in den Raum nördlich von Mönchengladbach reichen. Im Zentrum des Teilraumes
sind daher die meisten Grundwasserstockwerke entleert.
Der Teilraum Terrassenebenen des Rheins und der Maas wird durch nacheiszeitliche bis rezente Flussterrassen des Rheins
und der Maas und ihrer Nebenflüsse gekennzeichnet. Wasserwirtschaftlich wird dieser Teilraum als der wichtigste Raum in
Nordrhein-Westfalen mit umfangreicher Grundwasser- und Uferfiltrat-gewinnung eingeordnet.
In diesem Teilraum bilden Kiessande und Sande jüngerer Miffelterrassen, Niederterrassen und Auenterrassen den im Mittel ca.
20 m, selten über 40 m mächtigen oberen Grundwasserleiter. Warmzeitliche Schluffe, Tone und Torfe können am nördlichen
Niederrhein den Grundwasserleiter lokal in zwei Teilstockwerke trennen. Die Grundwassersohle bildetdorttertiärzeitliche mane
Feinsande, Schluffe und Tone. Im Raum Köln Bonn steht unter den miffelpleistozänen bis holozänen Kiessanden des oberen
Grundwasserstockwerkes nach Süden zunehmend festländisch geprägtes Tertiär mit Braunkohlen, Tonen und Sanden an. Hier
sind mehrere Gtundwasserstockwerke ausgebildet; die Grundwasserfühwng in den tieferen Stockwerken ist von der
großräumigen Grundwasserabsenkung des Braunkohlenbergbaus beeinflusst. Auch die jungen Terrassen der Rur als rechten
Nebenfluss der Maas gehören zu diesem Teilraum. Die Niederterrasse als oberer Grundwasserleiter ist jedoch nur wenige
Meter mächtig und ist hydraulisch mit den vom Bergbau beeinflussten tertiären Grundwasserleitern hydraulisch verbunden (s.
Teilraum 2301).
-
Die Deckschichten bestehen einerseits aus Windablagemngen (Löss, Sandlöss, Flugsand), andererseits aus tonig-schluffigen
bis feinsandigen, lokal auch torfigen Hochflut- und Auensedimenten. Die Gwndwasserflurabstände betragen selten mehr als
5 m.
Die quartären Terrassensedimente enthalten die wichtigste Grundwasserresource, sind aber gleichzeitig auch der
Hauptlieferant von Kies und Sand für die Baustoffindustrie. Zahlreiche Nassabgrabungen, insbesondere beiderseits des
Niederrheins sind mit Abraum, Industrie- und Gewerberückständen verfüllt und beeinträchtigen die hydraulische Verbindung
zwischen Rhein und Grundwasser. Im Südwesten der Nieder-rheinischen Bucht (s. Teilraum 2301) ist das Grundwasser
großräumig um bis zu 480 m abgesenkt. Die Auswirkungen reichen im Süden und Osten bis in das Rheinische Schiefergebirge,
im Norden bis in den Raum Neuss
Mönchengladbach
Roermond (NL) (http://sbl-itp-286.it.nrw.de/elwashygrisc/Hydrogeoteilraeume/teilraum.php?tr=2301, Zugriff 12.03.2015).
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-
Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit, Niedetschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an die
Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. So wirken sie ausgleichend auf den Wasserhaushalt und
hemmen die Entstehung von Hochwasser. Die Bodenteilfunktion ‚Ausgleichskörper im Wasserhaushalt‘ wird durch das
lnfiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit verbundene Abflussverzögerung bzw.
verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasserleitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und
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Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleiffähigkeit2 wird aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von
Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn der Boden vollständig gesättigt ist, ermittelt.
Die gesättigte Wasserleitfähigkeit ist im Bereich des östlichen Grundstücks hoch (45 cm/d). Unter Feldkapazät versteht man die
Wassermenge, die ein zunächst wassergesättigtet Boden gegen die Schwerkraft nach 2 bis 3 Tagen noch halten kann. Die
nutzbare Feldkapazität ist der Teil der Feldkapazität, der für die Vegetation nutzbar ist und im Boden in den Miffelporen mit
Saugspannungen zwischen den pF-Werten 1,8 und 4,2 gespeichert wird. Die nutzbare Feldkapazität ist im gesamten
Plangebiet hoch (191 mm). Der Grenzflurabstand beschreibt die Tiefe, bis zu der der Grundwasserspiegel bedingt durch
kapillaren Aufstieg, Einfluss auf die Verdunstung und den Ertrag hat. Damit kann sich die in diesem Bereich vorhandene
Vegetation in Trockenperioden am Grundwasser bedienen. Dieser liegt mit 16 dm im Bereich des östlichen Grundstücks sehr
hoch. Für die Versickerung sind die Böden innerhalb des östlichen Grundstücks nur bedingt geeignet.
Die gesättigte Wasserleiffähigkeit ist im Bereich des westlichen Grundstücks und Üdinger Weg hoch (50 cm/d). Die nutzbare
Feldkapazität ist in diesem Bereich sehr hoch (211 mm). Der Grenzflurabstand liegt mit 6 dm im seht hohen Bereich, Für die
Versickerung sind die Böden innerhalb des westlichen Grundstücks und Üdinger Weg zu nass und daher ungeeignet.
5.4.2
Konflikte mit dem Schutzgut Wasser
Gemäß § 44 LWG NRW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne
Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Durch das Planvorhaben das Plangebiet in den Innenbereich des Ortes einbezogen werden. Durch die Überbauung und
Versiegelung bisher unbebauter Böden kommt es innerhalb das Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickewngsfähigke
des Bodens (vgl. Abbildung 8). Dies kann zu einer Minimierung der Grundwasserneubildungsarte sowie zu einer
Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Da die Böden nur bedingt versickerungsfähig bzw. für die
Versickerung ungeeignet sind, ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Grundwassers auszugehen.
5.4.3
Bewertung des Eingriffs
Verschmutzungen von Wasser sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Durch die Planung werden bisher unbebaute Böden
innerhalb des Ortsteiles versiegelt, wodurch die Versickemngstähigkeit der Böden reduziert wird (vgl. Abbildung 8).
Die Frischwasserversorgung soll durch Anschluss an das Wasserverteilungsnetz der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH
erfolgen. Die weiteren Versorgungsleitungen verlaufen unmittelbar am Satzungsgebiet in der öffentlichen Verkehrsfläche.
Bis auf Höhe Üdinger Weg Hausnummern 68 bzw. 93 befindet sich ein gemeindlicher Schmutzwasserkanal.
Mit Bezug auf die Vorschriften der Verordnung des Wasserschutzgebietes Am Lohberg müssen die Bauvorhaben an die
Kläranlage angeschlossen werden. Dies ist über die Zuleitung des anfallenden Schmutzwassers an den gemeindlichen
Schmutzwasserkanal gewährleistet. Das Schmutzwasser wird somit der Zentraikläranlage des WVER in Düren-Merken
zugeführt.
2Die gesättigte Wasserleitfähigkeit einer Bodeneinheit für eine gewählte Bezugstiefe (kfges) wird aus den schichtspezifischen Wasserdurchlässigkeiten (kfi
kf5 für die Schichten sl sn) abgeleitet. Die ausgewiesene Wasserdurchlässigkeit kennzeichnet den Widerstand, den der Boden einer senkrechten
Wasserbewegung entgegensetzt. Die Wasserdurchlässigkeit ist ein Maß für die Beurteilung des Bodens als mechanischer Fifter, zur Abschätzung der
Erosionsanfälligkeit schlecht leitender bzw. stauender Böden und der Wirksamkeit von Dränungen. (Website geologischer Dienst NRW: Zugriff 11.07.2013)
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Neue Bauvorhaben im Bereich der Ergänzungssatzung sind über verlängerte Kanalhausanschlüsse an den
Schmutzwasserkanal anzuschließen. Eine Verlängerung des gemeindlichen Schmutzwasserkanals ist nicht vorgesehen.
Bis auf Höhe Üdinger Weg Hausnummern 68 bzw. 93 liegt ein gemeindlicher Regenwasserkanal. Das anfallende Regenwasser
im Bereich der Ergänzungssatzung wird in den bestehenden Regenwasserkanal eingeleitet und somit der Rur zugeführt.
Somit ist der Eingriff bezüglich des Schutzgutes Wassers von nachrangiger Bedeutung.
Folgender Hinweis wird in die Ergänzungssatzung zur lnnenbereichssatzung Kreuzau, Teilbereich Üdinger Weg eingefügt.
Wasserschutzgebiet:
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird vorn Wasserschutzgebiet Kreuzau Wassergewinnungsanlage Am Lohberg
der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH erfasst. Grundlage bildet die ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen
Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Haftungspflichten für die Gewässer im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage Am Lohberg vom 17.07.2073.
—
Der Geltungsbereich liegt in der Schutzzone III a.
In der Schutzzone III a ist gemäß 1., 7., c) der Verordnung der Erlass einer Satzung gern. § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB zulässig,
sofern das anfallende Schutzwasser einer kommunalen Kläranlage zugeführt wird (siehe Punkt 5 der Satzung). Die gleichen
Voraussetzungen gelten für die Errichtung von baulichen Anlagen (1., 2.).
Somit sind die planungs- und baugenehmigungsrechtlichen Vorgaben der Verordnung zum WasserschutzgebietAm Lohberg
erfüllt. Die weiteren Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Haftungspflichten der Verordnung sind entsprechend
anzuwenden bzw. zu berücksichtigen und bleiben von dieser Satzung unberührt.
5.5
Klima und Luft
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das Klima unter
dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung verantwortlich. Luftwiedewm
ist lebensnotwendig zum Atmen für Menschen und Tiere. Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutz- und
Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Die klimatischen Bedingungen sind deshalb neben Boden und Wasser die wichtigsten Grundlagen des Lebens, die es zu
sichern und zu erhalten gilt ( 1 Abs. 5 und 6 Nr. 7 lit. a BauGB). Gemäß § 1 (3) Nr. 4 BNatSchG sind Beeinträchtigungen des
Klimas zu vermeiden. In den Zielsefzungen sollen erneuerbare Energien Berücksichtigung finden, zudem‘ist auf den Schutz und
die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landespflege hinzuwirken. Ziele zur Vermeidung von Luftverschmutzungen ergeben sich aus dem Bundesimmissions
schutzgesetz (BlmSchG) in dem es heißt: Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und
Sachgüter sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen und auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen zu
schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
5.5.1
Bestand des Schutzgutes Klima und Luft
Spezielle Klimadaten fürdie Plangebiete liegen nichtvor. DerLandschaftsraumWollersheimerStufenländchen und Vlattener
Hügelland, werden durch ein submontanes bis atlantisches Klima mit vorherrschenden Südwest-Winden und vielen nebelanTlen
Hangzonen geprägt. Die durchschnittlichen Jahresniederschläge belaufen sich auf 650 750 mm (LANUV 2013). Die
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Lufttemperatur beträgt im Jahresmittel um 9° C (LANUV 2010). Die Anzahl der Eistage beträgt im Mittel 15 bis 20 Tage im Jahr.
Der Untersuchungsraum umfasst eine Garten- und Brachfläche. Als unbebaute Freifläche wirkt das Plangebiet bisher als
Kaltluftentstehungs- und -leiftläche zur Versorgung der angrenzenden bebauten Gebiete mit Frischluft. Die vorhandene
Vegetation wirkt in gewissem Maße als Schadstoff- und Staubfilter. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind die
klimatischen Funktionen der Flächen jedoch jahreszeitabhängig bei fehlender Vegetation eingeschränkt.
Die örtlich klimatischen und lufthygienischen Verhältnisse bestimmen oftmals das Ausmaß von Luftverunreinigungen.
Lokalklimatische Gegebenheiten in Verbindung mit der Bebauungsstruktur und den Nutzungen in der Umgebung können
hierbei von Bedeutung sein.
Die Fläche ist bereits heute insbesondere durch Immissionen des Verkehrs vorbelastet.
In Bezug auf Verkehrwurden die Vorbelastungen des Plangebietes durch Treibhausgase anhand des Emissionskatasters Luft
NRW ausgewertet.
Für die Darstellung in einem 1 x 1 km2 Raster wird ersichtlich, dass die Belastung des Plangebietes in Bezug auf die
Treibhausgase insbesondere durch den Verkehr bereits heute vorhanden ist. Die folgende Tabelle stellt die einzelnen
Schadstoffe, die aus dem Verkehr, der Landwirtschaft und aus Kleinfeuerungsanlagen resultieren dar:
Emittentengruppe
Raumbezug
Erhebungsjahr
Raster 1 xl km2
zu dem das
Plangebiet
gehört
Schadstoff
Distickoxid tN20)
Kohlendioxid fC02)
Methan (CH4)
Ammoniak (NH3)
43- 230 ka/ km2
1.200- 6.700 11km2
75-510 kg/km2
36- 120 kg! km2
Flüchtige organische
Verbindungen ohne
Methan
1.200-8100 kg/km2
Kohlenmonoxid (CO)
Organische Gase und
Dampfe
Verkehr
Gemeinde
Organische Gase und
Dämpfe aus
Verdunstung
Raster 1 xl km2
zu dem das
Plangebiet
gehört
Schwefeloxide
(SO/SO2)
Stickoxide (NO/NOz)
Platin
2007
Mengen pro Jahr
1 3-59 11km2
1.3o8.6oo kg!km2
250 490 kg! km2
-
6.7 41 kg/km 2
-
3,2-21 11km2
210— 470 mg/km2
Gemeinde
PCDD+PCDF (Dioxine
÷Furane; als Teq)
3,5-9 9pg!km2
Raster 1 xl km2
zu dem das
Plangebiet
gehört
Benzoapyren (BaP)
8,8 34 g/km2
Benzol
Gemeinde
Raster 1 xl km2
zu dem das
Plangebiet
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Benzol aus Verdunstung
Polycyclische
aromatische
Kohlenwasserstoffe
-
76-550 kg/km2
2.000-3.900 g!km2
300-1.100 g/km2
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gehört
Toluol
X4ole
Feinstaub
(Gesamtstaub)
Dieselruß
Kraftstoffverbrauch
170- 910 kg! km2
160- 850 kg! km2
970 4.900 kg! km2
—
51 240 kg! km2
380 2.100 Ukm2
-
-
Tabelle 5: Emissionsbetriebe im Plangebiet sowie im Umkreis des Plangebietes gemäß EmTssionskataster Luft NRW
Quelle: NRW Umweltdaten vor Ort (Zugriff 12.10.2017)
Das Emissionskataster Luft NRW legt die bedeutsamen Emittentengruppen in NRW (Industrie, Gewerbe,
Kleinfeuerungsanlagen und Verkehr aber auch Landwirtschaft, Nutztierhaltung und sonstige Quellen z.B. Bergbau,
Abfaildeponien etc.) dar.
Hier gilt der Verkehr als einer der Hauptverursacher von Luftschadstoffen und setzt N02, flüchtige organische Verbindungen,
Dieselrußpartikel oder C02 frei.
Es sind keine weiteren beeinträchtigenden Luftimmissionsquellen in der näheren Umgebung vorhanden.
5.5.2
Konflikte mit dem Schutzgut Klima und Luft
Durch die geplante Bebauung kommt es in Teilbereichen zu einem Verlust von Freiflächen zur Frischluftproduktion. Durch eine
Versieglung der entsprechenden Flächen kommt es zudem zu einer zusätzlichen Erwärmung im Plangebiet und damit zur
Veränderung der Temperaturschichtung. Aufgrund der Größe der Plangebietsbereiche sind die Auswirkungen als gedng zu
bewerten.
5.5.3
Bewertung des Eingriffs
Insgesamt entsteht durch das Vorhaben eine Minderung der örtlichen Frischluftproduktion. Durch Schadstoffemissionen
während der Bauphase kann es temporär zu einer luifhygienischen Beeinträchtigung kommen.
Aufgrund der relativ geringen, ökologischen Wertigkeit der vorhandenen Biotopflächen ist nicht von einer besonders hohen,
klimatischen Funktion auszugehen. Die Steigerung des Erwärmungspotenzials durch die geplante Bebauung istgedng, da nur
ein geringer Anteil der jeweiligen Grundstücke (insgesamt max. ca. 800 m2) versiegelt wird. Die Uferrandbereiche mit dem
Gehölz- und Baumbewuchs bleiben erhalten. Insbesondere Bäume und weitere Gehölzstrukturen wirken skDh vorteilhaft auf die
Luifhygiene aus (C02-Minderung / Sauerstoffproduktion). Eine klimatisch maßgebliche Beeinträchtigung wird somit auch nach
der Verwirklichung der Planung im Vergleich zur Bestandssituation nicht zu erwarten sein.
In Bezug auf das Schutzgut Luft und Klima ist das Vorhaben somit als insgesamt verträglich einzustufen.
5.6
Landschafts- und Ortsbild
Ein wichtiges Ziel im Bereich Landschaftsbild und Erholung ist die Erhaltung vorhandener und die Entwicklung bereits
beeinträchtigter naturräumlicher Elemente und somit die Verbesserung des Erholungs- und Erlebniswertes einer Landschaft.
Gemäß dem § 1 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind neben den Naturgütern und der Pflanzen- und Tierwelt
auch die Vielfalt und Eigenart und Schönheft von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als
Voraussetzung für seine Erholung nachhaltig zu sichern. Die fortschreitende Inanspruchnahme von Landschaft als Folge
steigender Nutzungsansprüche der letzten Jahrzehnte stellt eine Herausforderung an die Raumplanung dar.
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Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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5.6.7
Bestand des Schutzgutes Landschafts. und Ortsbild
Das bestehende Landschaftsbild des Plangebietes setzt sich im östlichen Bereich der Fläche aus einer Brache bestehend aus
Gräsern, Stauden und wenige Jahre altem Pioniergehölzen, die südlich an einen Graben angrenzt zusammen. Östlich
angrenzend befindet sich eine eingleisige Bahntrasse auf der die Rurtalbahn verkehrt.
Diese Bereiche sind in ihrer Vielfalt, Eigenart und Naturnähe als äußerst nachrangig einzustufen. Es handelt sich um
Biotoptypen mit geringem Arten- und Biotoppotenzial.
Abbildung 9: Blick auf die das östlich Grundstück vom Üdinger Weg Richtung Osten
Quelle: VOH GmbH, September 2017
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Gerneinde Kreuzau
Landschaftspfiegerischer Segleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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Abbildung 10: Blick auf die das westliche Plangebiet Blick in den Garten vom Gebäude Richtung Südwesten
Quelle: VDH GmbH, September 2017
Auf dem westlich gelegenen Teil liegen Gartenanlagen und im südlichen Zipfel ein Holzlager. An der Straße befinden sich eine
Buchenhecke und einige Laubbäume (Esche, Weide, Schwarzerle) und Gartenziergehölze. Zum Mühlenteich hin befinden sich
Auengehölze (Esche, Weide und Schwarzerle). Direkt südlich des Plangebietes quert ein Fuß- bzw. Fahrradweg den
Mühlenteich. Gemäß § 31 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW ist der Gewässerrandstreifen im lnnenbereich nach § 34 BauGB
5,0 m breft. Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen ist in diesem Bereich verboten, soweit sie nicht
standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.
Das Erscheinungsbild des westlichen Grundstücks entspricht einer typischen Gartenlandschaft. Die Naturnähe ist auf den
jeweiligen Grundstücken lediglich in den Uferrandberreichen vorhanden. Hier sind vielfältige Auwaldstrukturen in denen der
Mühlenteich eingebettet ist voizufinden.
Bisher wirkt das östliche Gebiet als Freifläche. Die westlich gelegene Gartenfläche ist vom Üdinger Weg aufgrund der
vorhandenen Hecke nicht einsehbar. Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind empfindlich gegenübereiner
Veränderung der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch
die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der,,freien Landschaft‘ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem
Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Enifemen von typischen und prägenden
Elementen, wie etwa Grünstrukturen, beeinträchtigt werden.
VDH Projektrnanagernent GrnbH Erkelenz
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Durch die kleinflächige Zunahme des Ortsteiles wird der Ort in diesem Bereich städtebaulich geschlossen, da sich das Gebiet
bisher als Außenbereichsfläche im Innenbereich dargestellt hat. Durch die städtebaulichen Strukturen, die sich in Richtung
Norden, Osten und Süden anschließen, ist die Fläche bereits heute in ihrem Landschaftsbild beeinflusst.
Da im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes zudem keine landschaftlich wertvollen Elemente vorhanden sind, ist insgesamt
von keiner hohen Empfindlichkeit des Landschaftsbildes auszugehen, zumal die bestehenden Vegetationsstrukturen fast
vollständig erhalten werden können.
5.6.2
Konflikte mit dem Schutzgut Landschafts. und Ortsbild
Durch die Errichtung von Baukörpern wird das Landschaftsbild grundlegend verändert. Im subjektiven Landschaftseindwck und
für die Erholungsnutzung gehen Freiflächen verloren und werden durch funktionsarme Siedlungsflächen ersetzt.
5.6.3
Bewertung des Eingriffs
Das Landschaftsbild wird grundlegend verändert. Die insbesondere nach Funktionalität gestaitete Siedlungsfläche kann zu einer
Verschlechterung des Landschaftsbildes, durch Hinzufügen von landschaftsfremden Nutzungen, beitragen. Jedoch wfrd nicht in
die wertvollen Uferrandbereiche und das Gewässer eingegriffen. Gemäß § 31 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW ist der
Gewässerrandstreifen im lnnenbereich nach § 34 BauGB 5,0 m breit. Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen ist in
diesem Bereich verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erfordeich sind.
Der Eingriff erfolgt in die landschaftlich und ökologisch weniger wertvollen Brach- und Gartenflächen. Zudem ist die Fläche
durch anthropogene Nutzungen bereits vorbelastet. Die Versiegelung der Flächen orientiert sich an den umgebenden Bauten,
d.h. dass sowohl keine zu massiven und hohen Gebäude errichtet werden können.
6
6.1
Vermeidung und Minderung des Einfriffs
Vermeidbarkeit des Eing riffs
Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist verrneidbar, wenn
•
kein nachweisbarer Bedarf für das Vorhaben besteht,
•
das Vorhaben keine geeignete Lösung für die Deckung des vorhandenen Bedarfs darstellt,
•
eine für Naturhaushalt und Landschaftsbild räumlich, quantitativ oder qualitativ güntigere
Lösungsmöglichkeit besteht, welche den eigentlichen Zweck des Vorhabens ebenfalls erfüllt.
Der Bedarf für die Planung ist gegeben. Die Gemeinde Kreuzau strebt innerhalb der gleichnamigen Ortschaft an, die
Plangebietsbereiche, die durch die vorhandene Bebauung geprägt sind, in den Innenbereich gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB einzubeziehen.
Die Plangebietsbereiche bieten sich für die Einbeziehung in den Innenbereich des Ortsteiles an. Die Erweiterungen fügen skDh
in die nähere Umgebung ein und orientieren sich an natürlichen städtebaulichen Zäsuren, die natürliche Abgrenzung in durch
den Mühlenteich gegeben. Nördlich der beiden Grundstücke schließen Wohnbebauungen der Siedlungen an, die Richtung
Norden fortgeführt werden. Östlich wird das Plangebiet durch die eingleisige Bahntrasse der Rurtalbahn und im Westen wird
das Plangebiet durch das Fließgewässer Mühlenteich mit den Uferrandstrukturen begrenzt. Die Einbeziehung des Plangebietes
dient also der klareren Abgrenzung des Innenbereiches gegenüber dem Außenbereich und kann gleichzeitig die Entwicklung
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Gern&nde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
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der örtlichen Wohnsituation sowie die städtebauliche Ordnung fördern und den schonenden Umgang mit Grund und Boden
begünstigen.
6.2
Minderung der Eingriffsfolgen
Wenn Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenalternativen geeignet sind, Eingriffsfolgen zu mindern oder gar zu vermeiden ohne
den eigentlichen Zweck des Eingriffs unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, verpflichtet der Gesetzgeber den Maßnahmenträger
hierzu.
Boden
•
Einsatz natürlicher Schüttg üter.
•
Die Flächeninanspwchnahme ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.
•
Schutz und Sicherung angrenzender Bereiche und Pflanzungen, die nicht zu befahren, zu betreten oderfür
die Lagerung von Baumaterialien zu nutzen sind.
•
Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind ordnungsgemäß zu
entsorgen.
•
Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen
Erfordernisse nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen.
•
Der Oberboden ist abzuschieben und getrennt vom übrigen Bodenaushub zu lagern. Der Boden ist nach
Möglichkeit vor Ort wieder zu verwenden.
•
Der Boden ist während der Bauzeit durch schichtengerechte Lagerung zu sichern, Bodenverdichtungen sind
auf ein Minimum zu begrenzen. Nach Beendigung derArbeiten sind die natürlichen Bodenfunktionen wieder
zu aktivieren (Tiefenlockerung).
•
Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende Maßnahmen
zu vermeiden.
•
Durch die Begrenzung der Grundflächenzahl und die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche
werden übermäßige Versiegelungen der Flächen vermieden
•
Erhalt von Biotopstrukturen und Bäumen zum Schutz des Bodens
Die erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind aus den bereits genannten Gründen bei Verfolgung der Planung
unvermeidbar. Mindernd wirkt die verhältnismäßig kleine Größe der Plangebietsflächen.
Da ein direkter, funktionaler Ausgleich nur durch Entsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle erreicht werden könnte, dies
allerdings mangels ungenutzter versiegeltet Flächen nicht möglich ist, kann ein weiterer Ausgleich nur indirekt über eine
Förderung der Bodenfunktionen entstehen. Dazu dienen der Erhalt der Biotopstrukturen innerhalb der Plangebiete sowie der
erforderliche ökologische Ausgleich.
Arten und Biotope
•
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Bereich der Uferrandstrukturen
•
Erhalt des Fließgewässers Mühlenteich
Die erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Biotope sind aus den bereits genannten Gründen bei Verfolgung
der Planung unvermeidbar. Mindernd wirkt jedoch die Tatsache dass die Bereiche des Gewässers und der wertvolleren
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Stand: Oktober2017
1
Gern&nde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
-
Biotopstrukturen im Bereich der Uferrandstreifen frei von Bebauung bleiben muss. Der restliche ökologische Ausgleich wird auf
externen Flächen erbracht (bestehendes Ökokonto).
Wasser
Die Frischwasserversorgung soll durch Anschluss an das Wasserverteilungsnetz der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH
erfolgen. Die weiteren Versorgungsleitungen verlaufen unmittelbar am Satzungsgebiet in der öffentlichen Verkehrsfläche.
Bis auf Höhe Üdinger Weg Hausnummem 68 bzw. 93 befindet sich ein gemeindlicher Schmutzwasserkanal.
Mit Bezug auf die Vorschriften der Verordnung des Wasserschutzgebietes Am Lohberg müssen die Bauvorhaben an die
Kläranlage angeschlossen werden. Dies ist über die Zuleitung des anfallenden Schmutzwassers an den gemeindlichen
Schmutzwasserkanal gewährleistet. Das Schmutzwasser wird somit der Zentralkläranlage des WVER in Düren-Merken
zugeführt.
Neue Bauvorhaben im Bereich der Ergänzungssatzung sind über verlängerte Kanalhausanschlüsse an den
Schmutzwasserkanal anzuschließen. Eine Verlängerung des gemeindlichen Schmutzwasserkanals ist nicht vorgesehen.
Bis auf Höhe Üdinger Weg Hausnummern 68 bzw. 93 liegt ein gemeindlicher Regenwasserkanal. Das anfallende Regenwasser
im Bereich der Ergänzungssatzung wird in den bestehenden Regenwasserkanal eingeleitet und somit der Rur zugeführt.
Somit ist der Eingriff bezüglich des Schutzgutes Wassers von nachrangiger Bedeutung.
Luft und Klima
•
Erhalt von Biotopstrukturen und Bäumen (Im Bereich der Uferrandstreifen) zum Schutz des Klimas
Durch Überpianung der privaten Grünflächen können klimatische Funktionen nur noch eingeschränkt erfüllt werden. Die
beschriebenen Maßnahmen können negativen Auswirkungen durch die Beschränkung, auf notwendige Versiegelung
entgegenwirken.
Landschafts- und Ortsbild
•
Anpassung der Gebäudegestaltung an die angrenzende bestehende Bebauung (z. B, in Bezug auf die
Gebäudehöhe)
•
Anpassung der überbaubaren Grundstücksflächen
Grundflächenversiegelungen in der benachbarten Siedlung
gemäß
der
heutigen
bestehenden
Durch landschaftsfremde“ Nutzungen führt das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbikies. Die beschriebenen
Maßnahmen binden die betroffenen Flächen in die bereits bestehenden Landschaftselemente ein und tragen dafür Sorge, dass
das geplante Wohngebiet nicht als Störquelle wahrgenommen wird.
6.3
Ausgleichbarkeit
Der Ausgleich eines Eingriffes ist dann gegeben, wenn nach seiner Beendigung keine erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurück bleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestelft ist oder
neu gestaltet wurde.
Es ist von einer Ausgleichbarkeit des Eingriffes auszugehen, da:
•
In diesem Bereich nicht in wertvolle Biotopstrukturen eingegriffen wird
•
Der Erholungsraum nicht erheblich beeinträchtigt wird
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Stand: Oktober 2017
1
Gem&nde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
-
•
Das Ortsbild durch Begrenzungen von maximal zulässiger Höhe und versiegelten Flächen nicht
beeinträchtigt wird
•
Durch geeignete technische, planerische oder sonstige Maßnahmen erheblich oder nachhaltige
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verhindert werden können.
Auf den Flächen der Plangebiete wird nicht in wertvolle Biotopstrukturen eingegriffen. Die ökologisch wertvolleren Strukturen
des Gewässers Mühlenteich und der Uferbereiche weiterhin erhalten. Da es sich bei der Einbeziehung der Flächen um Flächen
des lnnenbereiches, die bereits in privatem Besitz sind handelt, wird nicht in den Erholungsraum des Menschen eingegriffen.
7
7.1
Kompensation des Eingriffs
Bewertungsraum / Bewertungsmethodik für die Kompensationsflächenberechnung
Der Betrachtungsraum umfasst das gesamte Plangebiet.
Mit der Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist zu analysieren, welchen Wert die betroffenen Flächen für Natur
und Landschaft besitzen. Dies ist insgesamt schwierig in Worten oder Zahlen auszudrücken, In der Praxis existieren jedoch
gängige, numerische Bewertungsverfahren, um die betroffenen Biotoptypen in Wertstufen zu fassen und deren ökologische
bzw. landschaftsästhetische Bedeutung wiederzugeben.
Im vorliegenden Vorhaben wurde das Bewertungsverfahren „Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW,
Ausgabe September 2008, herausgegeben von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (LAN UV NRW 2008),
herangezogen. Hierbei fließt der Grad der ökologischen Ausprägung der Biotope, wie sie vor Ort aufgefunden werden, mit in die
Bewertung ein.
Im angewandten Bewertungsverfahren erhalten die Biotope „Wertpunkte in einer Skala von 0 bis 10. So besitzt Acker und
Grünland einen Wert von 2, während naturnahe Laubmischwälder und andere Gehölzflächen einen Wert zwischen 5 und 8
haben. Vollkommen versiegelte Flächen haben stets den Wert 0, hochwertige Biotope wie Moore, RöhrichteoderQuellbereiche
einen Wert von 10. Wird ein Wert von 10 erreicht, so ist die Ausgleichbarkeit eines Eingriffes nicht mehr gewährleistet. Ein
solcher Eingriff wird im gesetzlichen Rahmen (BNatSchG) grundsätzlich ausgeschlossen. Die „Feinabstufung je nach
Natürlichkeitsgrad, Struktur- und Artenvielfalt der einzelnen Biotope wird über den Korrekturfaktor bewertet. Hier kann bei
überdurchschnittlicher Ausprägung eines Biotops der Faktor bis auf max. 2 heraufgesetzt werden. Ebenso erfolgt eine
Reduzierung des Faktors bei weniger stark ausgeprägten oder beeinträchtigten Biotoptypen.
Durch die Gegenüberstellung des Ausgangzustandes mit dem geplanten Zustand kann die unterschiedliche ökologische
Wertigkeit in Punkten ausgedrückt werden. Hierbei wird für neu angelegte Biotope iii der Planung teilweise ein geringerer
Grundwert (P) angenommen als im Ausgangszustand (A), da davon ausgegangen wird, dass innerhalb von 30 Jahren nach
Neuanlage eines Biotoptyps, höherwertige Biotope noch nicht entsprechend stark ausgebildet sind.
Der ermittelte Differenzwert gibt wieder, ob ein Eingriff ausgeglichen ist oder ein Defizit besteht. Die Menge des Defizits kann
über die Wertzahl je nach Art des geplanten Biotops in Flächen umgerechnet bzw. ermittelt werden.
Durch das Anwenden eines standardisierten Bewertungsverfahrens ist die Bewertungs- und Abwägungsgmndlage für
Nichifachleute leichter nachvollziehbar. Die Subjektivität des Beurteilenden wird zudem in Grenzen gehalten. Das Ergebnis der
Bewertung hat keine rechtliche Bindung, sondern ist Abwägungsgwndlage. Hiervon ausgenommen sind Eingriffe in Biotope
nach § 20 (2) BNatSchG.
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Stand: Oktober2017
1
Gemeinde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTNURF
-
7.2
Kompensationsflächenberechnung
(s.a. TABELLEN im Anhang)
BESTAND
Für die ökologische Bewertung wurde die Biotoptypenwertliste der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW“ Ausgabe September 2008 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
verwendet.
Die Bewertung für die Bestandssituation des Plangebiest gliedert sich wie folgt:
Die Flächen des Plangebiets setzen sich derzeit zum Teil aus versiegelter Fläche zusammen. Diese Fläche (ca.
284 m2) ist dem Code VFO zuzuordnen und wird mit 0 Punkten! m2 bewertet.
Des Weiteren besteht die östliche Fläche aus einer Grünlandbrache (Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur mit Anteil
Störanzeiger Neo-, Nitrophyten >75 %) welche eine Fläche von ca. 778 m2 umfassen. Diese generieren 3 Punkte! m2 und sind
dem Code K, neo5 zuzuordnen. Die westliche Grundstücksfläche besteht überwiegend aus Gartenfläche (ca. 338 m2) mit
überwiegend heimischen Gehölzen. Diese Fläche wird gemäß Code H], ka6 mit4 Punkten/m2 bewertet. In den Randbereichen
der Gartenfläche sind Ufergehölze mit geringem bis mittlerem Baumholz (BHD 14-49 cm) vorhanden (ca. 112 m2) Diese
werden dem Code BE ta 1-2 (50-70% Iebensraumtypische Gehölze) zugeordnet und werden mit 5 Punkten/m2 bewertet.
Insgesamt entsteht durch die vorhandene Situation ein Wert von 3.686 Ökopunkten.
PLANUNG
Di öffentliche Straße (284 m2) wird weiterhin als öffentliche Straß genutzt werden und wird gemäß Code VFO mit 0
Punkten!m2 bewertet.
Durch die Planung wird das Plangebiet einem ‚Jlgemeinem Wohngebiet entsprechen. Aufgrund des Gebietscharakters ist
eine GRZ von 0,4 (WA) (zzgl. GRZ 0,2 für die Nebenflächen) für die beiden Grundstücke des Plangebtes einzuhaften, Die von
der Bebauung freizuhaltenden Flächen können die Bodenfunktionen weiterhin erhalten.
Das Grundstück 1 kann aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung noch zusätzlich bis zu ca. 31 ¾ überbaut werden. Dies
entspricht einer Fläche von ca. 436 m2. Hier liegt jedoch die Besonderheit vor, dass in dem Grundstück die von der Bebauung
freizuhaltenden Uferbereiche (ca. 112 m2) in die Grundstücksfläche reinragen. Daher kann die tatsächhche Bebauung auf einer
Fläche von max. 338 m2 stattfinden.
Das Grundstück 2 kann aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung noch zusätzlich bis zu ca. 32 ¾ überbaut werden. Dies
entspricht einer Fläche von ca. 451 m2 des Gesamtgrundstücks 2, davon können max. ca. 395 m2 für Hauptgebäude (ca. 28%
des Grundstücks 2) genutzt werden.
Für die versiegelten Flächen mit einer Größe von 338 m2 auf der Grundstücksfläche 1 und 451 m2 auf der Grundstücksfläche 2
wird der Code VFO und 0 Punkten je m2 angesetzt. Die nicht überbaubaren Flächen werden im westlichen Randbereich des
Grundstückes 1 als Ufergehölze erhalten bleiben und gemäß Code BEta 1-2 (50-70% lebensraumtypische Gehölze) mit5
Punkten/m2 bewertet.
Die nicht überbaubaren Flächen im östlichen Bereich des Plangebietes (Grundstücksfläche 2) werden künftig als Gartenfläche
ohne überwiegend heimische Gehölze (327 m2) genutzt. Diese Fläche wird gemäß Code HJ, ka4 mit 2 Punkten!m2 bewertet.
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
Stand: Oktober 2017
Gemeinde Kreuzau
Landschaftspfleqerischer BeIeitpIan zur OffenIaie
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENURF
-
Insgesamt entstehen durch die Planung ein Wert von 1.214 Ökopunkten und ein hierdurch bedingtes Defizit von 2.472
Ökopunkten. Aufgrund dessen werden externe Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Die Fläche des Kompensationsbedarfes
ermittelt sich wie folgt:
Differenz bzw. Defizit nach der Bilanz
=
Wert der künftigen
Kompensationsmaßn.
—
Wert der Fläche
im Bestand
Fläche zusätzlicher
Kompensationsmaßnahmen
Tabelle 6: Formel der Kompensationsflächenberechnung
Gemäß Tabelle B: Bilanzierung des Eingriffs gemäß Planung (Siehe Anhang 2) besteht ein Deflz von 2.455 Ökopunkten. Somft
ergibt sich bei Umwandlung von Acker (Wertzahl 2) zu Sukzessionsfläche (Wertzahl 6) beispielsweise folgende
Kompensationsmöglich keit:
2.472
=
6
618m2
2
—
Tabelle 7: Beispielberechnung
7.3
Kompensationsmaßnahmen
Aufgrund des Kompensationsdefizits von 2.472 Ökopunkten werden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen in einer
Größenordnung von ca. 650 m2 außerhalb des Plangebietes erfolgen.
„Zum Ausgleich der Eingriffsfolgen werden die Kompensationsmaßnahmen gemäß dem Landschaftspflegerischen
Begleitplan festgesetzt, der Bestandteil dieser Satzung ist. Den Eingriffen der im Plan festgesetzten Bauflächen des
Plangebietes mit dem Punktedefizif von 2.472 Punkte, werden aus bereits durchgeführten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen innerhalb des Gemeindegebietes Kreuzau Gemarkung Thum, Flur 1, Flurstück 15 tlw. folgende
Maßnahmen sind den Flächen zugeordnet:
Flurstück
Vorherige Nutzung
Ausgleichsmaßnahme
Gemarkung Thum,
Flur 1, Flurstück 15
tlw. (Teilfläche von
650 nj2 von einer
4.700 m2 großen
Gesamtfläche).
Acker
Sukzessionsfläche in einer Größenordnung
von 650 m2.
VDH Projektrnanagement GmbH Erkelenz
Stand: Oktober 2017
Gemeinde Kreuzau
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage
Ergänzungssatzung gern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ENTWURF
-
8
Literaturverzeichnis
Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte (http://www.tim-online.nrw.de/tim-onlinetinitParams,do), abgerufen 10.10.2017
Kreis Düren: Auszug aus dem Landschaftsplan 3 Kreuzau-Nideggen
•
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2017): Planungsrelevante Arten für das MTB 52044
(http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blattlliste/49044), abgerufen 12.10.2017
•
MATTHIESEN,
Klaus:
Klima
Atlas von
Nordrhein-Westfalen,
•
Landesanstalt für Ökologie, Düsseldorf:
Landschaftsentwicklung und Forstplanung des Landes Nordrhein-Westfalen
PAFFEN, Karlheinz; SCHÜTTLER, Adolf; MÜLLER-MINY, Heinrich: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 108/109
•
Düsseldorf-Erkelenz, 1. Aufl. Bad Godesberg: Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung Selbstverlag, 1963
SCHREY, Hans-Peter: Die Karte der schutzwürdigen Böden in NRW 1: 50.000, 2. fortgeführte Auflage. Krefeld:
Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb, 2004
—
•
9
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Dipl-Biologe (02.09.201 6): FFH-Vorprüfung zur geplanten 1.
Änderung der lnnenbereichssatzung Ortsteil Kreuzau Teilbereich Üdinger Weg“, FFH Gebiet „Rur von Obermaubach“
Anhang
1
Tabelle A: Bilanzierung des Untersuchungsraumes gemäß Bestand
2
Tabelle B: Bilanzierung des Eingriffs gemäß Planung
3
Plan: Flächenermittlung gemäß Bestand
4
Plan: Flächenermittlung gemäß Planung
5
Landschaftspflegerischer Begleitplan Flächenbilanz
VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz
Stand: Oktober 2017
1
*
5
4
3
0
1
1
1
1
faktor
A
5
Kormktrx-
4
Gnrdwert
5
4
3
Seite 1
3686
560,0
1.3S2,0
2.334,0
(Sp3xSp6)
(Sp4xSp5)
0
7
Einzel
flächerwert
Datum: 17.10.2017
6
Gesamtwert
-
Kompensahonsberecrn.ng gemsa der Nrxnedschen Bewerturg von Brotoptypen für die Eingdffsregeltrrg in NRW (LANUV NRW, September 2008)
Raume werden mit 16 m‘ angesetzt
-
Gesamtilächenwen A Betrachtungsraum:
(Summe Sp 7)
1 512
112
RE
Ufergehölz 5O-70%
RE tal-2 geringes )ta2) -milltems Bainhetz)ta 1), BHD 14-4a cm
-
338
Garten
Zier- mrd Nitgarten mit Lterwiegehe heimischen GehÖlzen
HJ
HJ, kaa
778
284
3
Flache
Abschätzung
K,rreos
Verstegelte Flächen
versiegelte Flache, SW Emctdießatg
2
Biotoptyp
-
Grünlandbrache
Satin-, Rheerat- trd Nochstauler*r mit Anteil Störatmeiger Neo-,
Nitmphyten>75%
K
VF
VFO
1
Corie
A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes (Ptanungsabschnitt)
Eingriffsbilanzierung auf Grundlage Entwurf 27.09.2017, LOP Bestand
Projekt: 1. Änderung Innenbereichssatzung
*
Gesan*flächeewert 5- eetraehtaegst-aum
1512
112
327
451
338
284
Fläche
100,00
7,41
21,63
29,63
22,35
18,78
4
5
2
0
0
0
Grundwert
5
1
1
1
1
faktor
Kcrreklcr-
SBftB
2
6
2
(Sp4xSpS)
Genamlwerl
Kompennalionsberecheung gemäß der Numerinchen Bewertung von Bmloplypen für die Eingriffnregeiceg in NRW )LANUV NRW. Seplember 2008)
Säume werden mit 16 m‘ angesetzt
(Gesamtllächeewert 6- GesamfflächeewertA)
-
geringen (ta2( mittleres Baumhulz (la 1), BND 14-49 cm
Utergehälz 050-70%
Zier- und Nutgadee md überwiegend heiminchen Gehölzen
Garten
Gesamtbilanz
66 tal-2
BE
HJ
HJ, haB
WO
WO
VersIegelte u. teilneniegelte Flächen
versiegelte Flache, öff Erschdeßung, Stellplalze
versiegelte Fläche, uberbauhare Flache Gruedsluck 1 (inkl.
Neheegache GRZ 0,6)
verniegelte Fläche, öherbauhare Flache Grundstück 2 (inkl.
Nebeefläche GRZ 0,6)
W
WO
2
Bioloptyp
1
Code
8. Zustand des Untersuchungsraumes gemäß Planungen (1. Änderung lnnenbereichssatzung)
Einzel
2.472,0
1.214,0.
560,0
654,0
(Sp3uSp6)
flächenwert
Projekt: 1. Mderung Innenbereiohssatzung
Datum: 17.10 2017
Die rache des zteätttchen Kumpereatoeskedarft erresimet okt
OLe:
Dftereru/Detz:t nach tHese
mccc der hdnWgen Kumpereutorematnuhme Wert der rache vorher
=
rache zieämlkher Komper006uremutnuhmen
-
2.472
6-2
=
ttt
ha
4
—-
-
/
(0
\\
1‘
4
/
(0
(2
Grufldst
4.
l0 1ebenafh6
un9
GrUnd
a9
389
K
GemeH
t
Septem
‘SO
BauP
-‚
—
KataSte
t
*
00tdfl
atet
Stand
—
—
KreUZa
t
Mdeflge
mII,
FIurStü
indeX
Gerne
—
1__II
GrUfld
5t
Die Summe der einze G
ganze Quadratmetet von
4.
potenth
leG
tie1
beSteh Neb
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Gartef
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GtUfld5
gesamt
tL
ObeEbtO12FIäCIe (G
bzw.kaflfl durch tlebßfl3
erh werden
potefltiCl NebCn3fl
IB9