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Allgemeine Vorlage (Anl. 1b Beschlussvorschläge)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
295 kB
Erstellt
02.11.17, 13:06
Aktualisiert
02.11.17, 13:06

Inhalt der Datei

Anlage 1 b) zur VL-Nr. 89/2017 Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB zur 1. Änderung der Innenbereichssatzung, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich Üdinger Weg Nr. Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme 1 Geologischer Dienst NRW vom 08.02.2016 1.1 Baugrunduntersuchung Die Baugrundeigenschaften, insbesondere das Trag- und Setzungsverhalten, sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Der höchstmögliche oberflächennahe Grundwasserstand ist in Erfahrung zu bringen. Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die detaillierte Untersuchung des Baugrundes liegt im Ermessen der privaten Bauherren im Rahmen der Planung des Bauvorhabens. Aufgrund der unmittelbar angrenzenden vorhandenen Bebauung ist nicht von einem erhöhten Risiko auszugehen. Das Restrisiko liegt bei den Bauherren. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Bauherr will sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dazu verpflichten das Gebäude nicht zu unterkellern. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. 1.2 Erdbebengefährung Zum o.g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse R zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 2 2.1 Wasserwerk Concordia vom 06.02.2016 Gegen die o.a. Maßnahme bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der ausgewiesene Bereich innerhalb der ausgewiesenen Grenzen (Schutzone IIIa) der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Am Lohberg der Wasserwerk Concordia Bevor die Satzung öffentlich bekannt gemacht wird – und somit in Kraft tritt – wird bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung beantragt. Seite 1 von 9 Kreuzau GmbH liegt. Wir verweisen hier auf die Regelung zu I. Bauleitplanung, 1. Kommunale Bauleitplanung, c) Innenbereichssatzung. Hiernach ist die Aufstellung oder Änderung von Innenbereichssatzungen zunächst verboten, kann jedoch genehmigt werden, wenn die Satzung vorschreibt, dass die baulichen Anlagen an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden. Gemäß § 4 der vorläufigen Anordnung entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Diese beteiligt die Betreiberin der Wassergewinnungsanlage. Wir dürfen Sie daher bitten, der zuständigen Wasserbehörde alle nach § 4 (1) erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen, damit ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist. 3 3.1 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 16.02.2016 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 4 4.1 Der Anregung wird gefolgt. Es wird folgender Hinweis in die Begründung aufgenommen: „Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.” Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW vom 15.02.2017 Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Prosperina-Elisabeth“ sowie über dem auf Eisenstein verliehene, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Hector“. Eigentümerin des Bergwerkfeldes „Prosperina-Elisabeth“ ist die Juntersdorf GmbH Mit Schreiben vom 20.02.2017 wurde die Juntersdorf GmbH i.L. am Verfahren beteiligt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 2 von 9 i.L., Astreastraße 6 in 53909 Zülpich. Die letzte Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Hector“ ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Eine Rechtsnachfolgerin ist hier nicht bekannt. Ausweislich der derzeit hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen. Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplamäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, die Juntersdorf GmbH i.L. als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Mit Schreiben vom 02.03.2017 hat die Juntersdorf GmbH i.L. wie folgt Stellung zum Verfahren genommen: „Die Juntersdorf GmbH i.L. ist Eigentümerin des Bergwerkfeldes „Prosperina-Elisabeth“. Die dortigen Abbaurechte wurden uns durch Rechtsnachfolge übertragen. Nach den uns vorliegenden Unterlagen ist in diesem Bergwerksfeld ein wirtschaftlicher Abbau der Braunkohle nach dem heutigen Stand der Bergbautechnik unrealistisch. Über die Notwendigkeit baulicher Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen können wir mangels entsprechender Unterlagen keine Erklärungen abgeben. Wir waren in der Gegend nie bergbaulich aktiv.“ Es werden seitens der Juntersdorf GmbH i.L. keine Bedenken erhoben. 4.2 Ferner ist der Planungsbereich nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit Stand: 1.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen, des Sammelbescheides – Az. 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen. Jedoch liegt der Planungsbereich im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen, in dem eine zukünftige Beeinflussung nicht auszuschließen ist. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider&Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 2-5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Der Anregung wird gefolgt und die Hinweise zu Grundwasserabsenkungen werden in die Innenbereichssatzung aufgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen Seite 3 von 9 der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. 5 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Kreisgruppe Düren vom 22.02.2017 Gegen die Einbeziehung des Flurstücks 32 in die Ergänzungssatzung bestehen Bedenken wegen der Nachbarschaft des betroffenen Grundstückes zum FFH- und NSG-Gebiet. Mit der geplanten Bebauung verlöre das Grundstück seine Pufferfunktion gegenüber dem angrenzenden FFH- und NSG-Gebiet und seine ökologische Bedeutung. Dem Entwurf der 1. Änderung der Innenbereichssatzung liegt eine FFH-Vorprüfung bei. Die Prüfung bestätigt, dass durch die beabsichtigte Ergänzungssatzung eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Rur von Obermaubach bis Linnich“ ausgeschlossen werden kann. 5.2 Eine Bebauung widerspräche zudem den Festsetzungen des Landschaftsplanes. Die zuständige Untere Naturschutzbehörde des Kreises Düren ist am Verfahren beteiligt worden (siehe Nr. 7). Zur Erweiterung der Innenbereichssatzung ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden. Hieraus resultierende Ausgleichsmaßnahmen sind mit der UNB abgestimmt. 5.3 Am Mühlenteich und am Wiesenbach sollten Uferstreifen ausgewiesen werden. Der Wasserverband Eifel-Rur und die Untere Wasserbehörde des Kreises Düren sind am Verfahren beteiligt worden. Wie in der Begründung zur Satzung aufgeführt, ist gemäß § 31 (4) LWG NRW der Gewässerrandstreifen im Innenbereich nach § 34 BauGB 5,0 m breit. Die Errichtung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen ist verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich ist. Eine Aufnahme einer gesonderten Festsetzung in der Innenbereichssatzung ist somit obsolet. 6 RWE Power AG vom 27.01.2017 5.1 6.1 Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, Der Anregung wird gefolgt und die Hinweise werden in die Innenin dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche anbereichssatzung aufgenommen. steht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 4 von 9 kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. an. Das gesamte Plangebiet ist daher bei der Aufstellung von Bauleitplanungen wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt in einem Auebereich.   Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau – Ergänzende Regelungen“, und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau“; Bodenklassifikationen für bautechnische Zwecke“ mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim geben. Seite 5 von 9 7 7.1 7.2 Kreis Düren vom 28.02.2017 Kreisstraßen Derzeit liegt die Ortsdurchfahrt innerhalb der Bebauung, somit das neue Erschließungsgebiet ebenfalls. Aus diesem Grunde wird im Nachgang zum Satzungsverfahren die Ortsdurchfahrtsverlegung erforderlich. Wie schon im Entwurf der Ergänzungssatzung unter Punkt 6 ausgeführt, werden neue Bauvorhaben über verlängerte Kanalhausanschlüsse außerhalb der Fahrbahn angeschlossen. Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Hochwasserschutz Als Hochwasserschutzmaßnahme ist derzeit ein Hochwasserrückhaltebecken südlich der Ortslage Kreuzau geplant. In dieses Becken sollen neben den Wassermengen des Drover Baches auch die gedrosselten Wassermengen aus dem HRB Wiesenbach eingeleitet werden, um den Kurvenbereich des Wiesenbaches oberhalb der vorhandenen Bebauung zu entlasten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, dass keine Überflutungsgefahr besteht. Außerdem wird das Geländeniveau des an den Wiesenbach angrenzenden Baugrundstückes im Zuge der Bebauung um ca. 0,80 m erhöht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung liegen vor. Der Rat schließt sich der Stellung- Durch diese gemeinsame Rückhaltung der Wassermengen aus dem Drover Bach und der gedrosselten Abflüsse aus dem Wiesenbach wird eine Vergrößerung des Durchlasses unterhalb der Rurtalbahn voraussichtlich nicht erforderlich. Dennoch müssen die Auswirkungen durch eine hydraulische Berechnung geprüft werden. Es ist nachzuweisen, ob und wenn ja, wie weit sich die Überflutungen ausdehnen. Hiervon kann auch die geplante Bebauung am Üdinger Weg unterhalb der Rurtalbahn betroffen sein. Da der hydraulische Nachweis und die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, bestehen gegen die geplante Bebauung derzeit aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Wasserschutzgebiet Kreuzau Am Lohberg Gemäß der Darstellung in der Schutzgebietskarte der ordnungsbehördlichen Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Seite 6 von 9 Duldungs- und Handlungspflichten für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage am Lohberg des Wasserwerks Concordia Kreuzau GmbH vom 17.07.2013 liegt ein Teil der geplanten Bebauung in der Zone III A des Wasserschutzgebietes. Bevor die Satzung öffentlich bekannt gemacht wird- und somit in Kraft tritt - wird die erforderliche Genehmigung beantragt. nahme der Verwaltung an. Danach ist die Aufstellung von Bebauungsplänen und Satzungen grundsätzlich verboten. Es kann allerdings ein Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt werden, wenn der Bebauungsplan vorschreibt, dass die baulichen Anlagen an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden. In diesem Antrag ist auch die Frage der Niederschlagswasserbeseitigung zu klären. Uferrandstreifen In der Begründung ist unter Punkt 9 ein Hinweis auf Wasserrandstreifen enthalten. Dieser ist wie folgt zu ändern, zu ergänzen und als textliche Festsetzung in die o.g. Ergänzungssatzung aufzunehmen: „Gewässerrandstreifen: Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung grenzt im Westen an den Kreuzau-Niederauer Mühlenteich und im Süden an den Wiesenbach. Für beide Fließgewässer gilt: Gemäß § 31 (4) Landeswassergesetz NRW ist der Gewässerstreifen … oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die textliche Festsetzung wird entsprechend angepasst. Weiterhin sind folgende Handlungen auszuschließen: - Lagerflächen, Parkflächen für Kfz - Verwallungen, Mauern und Zäune - Dünger- und Herbizideinsatz.“ Grundwasserverhältnisse Nach den mir vorliegenden Unterlagen kann der Grundwasserstand im o.g. Planbereich flurnah, d.h. weniger als ca. 2 m unter Geländeoberkante ansteigen. Folgender Hinweis ist in die o.g. Ergänzungssatzung aufzunehmen: „Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung – auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der Der Anregung wird gefolgt und der Hinweis in die Satzung aufgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 7 von 9 7.3 8 baulichen Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.“ Natur und Landschaft Gegen die o.g. Ergänzungssatzung bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Es mangelt jedoch an der Einstellung der Eingriffsregelung, so dass derzeit keine abschließende Beurteilung möglich ist. Zur Erweiterung der Innenbereichssatzung ist inzwischen ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt worden. Hieraus resultierende Ausgleichsmaßnahmen sind mit der UNB abgestimmt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wasserverband Eifel-Rur vom 22.02.2017 Das Plangebiet grenzt an den Wiesenbach und an den Kreuzauer Mühlenzeich. Die Parzelle des Mühlenteichs steht im Eigentum des Wasserverbandes Eifel-Rur. Der Wiesenbach wird zurzeit neu vermessen, um dann in einer hydraulischen Berechnung festzustellen, ob es hinsichtlich der Leistungsfähigkeit Handlungsbedarf gibt. Dies könnte bedeuten, dass das Gewässerprofil ausgeweitet oder kleinere Verwallungen angelegt werden müssten. Zwar ist gemäß LWG § 31 (4) ein Gewässerrandstreifen erforderlich, es ist jedoch fraglich, ob dies am Wiesenbach für mögliche Maßnahmen ausreicht. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, dass keine Überflutungsgefahr besteht. Außerdem wird das Geländeniveau des an den Wiesenbach angrenzenden Baugrundstückes im Zuge der Bebauung um ca. 0,80 m erhöht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Ufer der Mühlenteiche sind gewöhnlich mit alten großen Gehölzen bewachsen. Im Planbereich mussten in den vergangenen Jahren aus Verkehrssicherungsgründen einige Bäume gefällt werden. Es soll jedoch wieder ein durchgehender Gehölzbestand entwickelt werden. Ein konfliktfreies Nebeneinander von Bebauung und Entwicklung eines Gehölzstreifens im 5 m breiten Gewässerstreifen wird hier als kaum umsetzbar gesehen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Abstand zu baulichen Anlagen vergrößert werden kann bzw. dieser Grundstücksteil der Parzelle 32/1 überhaupt bebaut werden kann. Im Gewässerstreifen dürfen keine baulichen Anlagen, Lagerflächen oder Parkplätze errichtet werden. Seite 8 von 9 Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben: - Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH Landwirtschaftskammer NRW DB Immobilien AG Straßen.NRW Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Telefonica Germany GmbH Amprion GmbH LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement, Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland Westnetz GmbH, Spezialservice Strom Bezirksregierung Köln, Dez. 33 Bezirksregierung Köln, Dez. 54 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 26 Westdeutscher Rundfunk Erftverband PLEdoc GmbH IHK Aachen Unitymedia NRW GmbH Seite 9 von 9