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Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
149 kB
Datum
18.10.2017
Erstellt
05.09.17, 13:26
Aktualisiert
05.09.17, 13:26
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein/Herr Schmühl Kreuzau, 04.09.2017 Vorlagen-Nr.: 28/2012 6. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 18.09.2017 19.09.2017 04.10.2017 18.10.2017 Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“ I. Sach- und Rechtslage: Mit Vorlage-Nr. 28/2012 5. Ergänzung hatte die Verwaltung einen Beschlussvorschlag zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange unterbreitet. Nach ausführlichen Beratungen hat der Rat diese zunächst zurückgestellt und in seiner Sitzung vom 05.10.2016 die Verwaltung ermächtigt zu prüfen, wie die Festsetzung der Beschränkung der Produktionskapazität von maximal 1.000 t/d Papier in einem Sondergebiet gem. § 11 BauNVO rechtssicher städtebaulich begründbar ist. Der Beschluss beruht auf der Stellungnahme von RA Dr. Oerder vom 22.06.2015, in dem Dr. Oerder aussagt, dass eine Festsetzung der maximalen Produktionskapazität der Niederauer Mühle auf den heute genehmigten Bestand von 1.000 t/d nur in einem Sondergebiet möglich ist und darüber hinaus diese Festsetzung einer belastbaren, städtebaulichen Rechtfertigung bedarf. Hierzu sei eine fachgutachterliche Aussage notwendig die bestätigt, dass eine Steigerung der Produktionskapazität „sich unmittelbar auf den Schwerlastverkehr und damit letztlich auch wesentlich auf die von der Papierfabrik ausgehenden und zu bewältigenden Immissionen auswirkt“ (Stellungnahme Dr. Oerder vom 22.06.2015, S. 7). Eine solche Festsetzung und die zugehörige Begründung könnten so ausgestaltet sein: Textliche Festsetzung: „Die Produktionsmenge an Papier aller zulässigen Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist auf 1.000 Tonnen pro Tag begrenzt. Eine Produktion darüber hinaus ist unzulässig.“ Begründung: „Die Produktionsmenge an Papier aller zulässigen Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird auf 1.000 Tonnen pro Tag begrenzt. Eine gesamte Produktionsmenge aller zulässigen Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes von über 1.000 Tonnen Papier pro Tag ist unzulässig. Eine Steigerung der täglichen Produktionsmenge an Papier führt zu negativen Auswirkungen für die unmittelbaren Anlieger und Bewohner Kreuzaus. Durch eine erhöhte Produktionsmenge ist aufgrund der zusätzlich einzusetzenden Rohstoffe und abzutransportierenden fertigen Produkte ein Anstieg des Schwerlastverkehrs rund um den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erwarten. Die bereits heute bestehenden Probleme durch stark belastete Verkehrswege in Kreuzau, insbesondere an der Ortsdurchfahrt Kreuzau (K 39), sollen nicht durch zusätzlichen Schwerlastverkehr verstärkt werden. Neben den Aspekten Lärm und Luftschadstoffe, die durch den Verkehr emittiert werden, spielt auch die Verkehrssicherheit eine bedeutende Rolle, die durch eine Zunahme an Schwerlastverkehr verringert würde. In der näheren Umgebung befindet sich das Schulzentrum Kreuzau mit über 1.500 Schülerinnen und Schülern, deren Schulweg nicht selten die K 39 kreuzt bzw. entlang dieser führt.“ Die Verwaltung hat zwischenzeitlich das Büro IBK Schallimmissionsschutz aus Alsdorf für sich gewinnen können. Das Büro IBK hat im Auftrag der Gemeinde Kreuzau eine Emissionsbetrachtung des Gesamtverkehrs und des Lkw-Verkehrs vorgenommen. Als Grundlage dienten hierzu Verkehrszahlen der Zählstelle des Landesbetriebs Straßen NRW westlich der Rurbrücke sowie Zählungen der Gemeinde Kreuzau aus den Jahren 2014 und 2017. Die Ausarbeitung des Büros IBK liegt als Anlage 1 bei. Herr Kadansky-Sommer von der IBK wird auf der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses seine Vorgehensweise und die Ergebnisse präsentieren und für Fragen zur Verfügung stehen. In der Anlage 1 beziehen sich die Zahlen in den gelben Kästen auf die Zählstelle des Landesbetriebes NRW (westlich der Rurbrücke in Winden, 52044101); die grauen Kästen beziehen sich auf die Mühlengasse (roter Strich). Aus den Zahlen zur Mühlengasse lässt sich ersehen, dass 2014 ca. 9.000 Fahrzeuge in der Mühlengasse an einem gesamten Tag gezählt wurden. Tagsüber (6-22 Uhr) waren dies ca. 8.500 Fahrzeuge. Der anteilige Schwerlastverkehr (SV) werktags beläuft sich dabei auf ca. 8 %. In den Jahren 2014 und 2017 hat die Gemeinde Kreuzau eigene händische Lkw-Zählungen vorgenommen. Zählstelle war der Windener Weg auf Höhe der Festhalle. Im Jahre 2014 sind ca. 780 Lkw gezählt worden; ca. 285 (ca. 37 %) davon entfielen auf die Niederauer Mühle. Im Jahr 2017 hat sich der Gesamt-Lkw-Verkehr auf ca. 658 reduziert. Der Lkw-Verkehr zur Niederauer Mühle ist mit ca. 278 Lkw (ca. 42 %) dem Ergebnis von 2014 sehr ähnlich. Die Reduzierung des Gesamt-Lkw-Aufkommens ist sicherlich auch auf die zwischenzeitlich erfolgte Errichtung der neuen Lagerhalle bei Metsä Tissue zurückzuführen, dass eine Vielzahl an Lkw-Bewegungen der Firma einspart. Mittels dieser Zahlen wurde seitens der IBK eine Emissionsbetrachtung zum Verkehrslärm durchgeführt. Dabei zeigt sich, dass es in der Mühlengasse zu Lärmwerten in Höhe von 62,0 dB(A) auf Grundlage der Zahlen von 2014 und zu 62,4 dB (A) auf Grundlage der Zahlen von 2017 kommt. Zieht man die Lkw der Niederauer Mühle ab, so ergeben sich Ergebnisse von 60,9 dB(A) in 2014 (somit 1,1 dB(A) weniger) und 61,0 dB(A) in 2017 (somit 1,3 dB(A) weniger). Diese Ergebnisse zeigen deutlich auf, dass der Anteil des Lärms durch die Lkws der Niederauer Mühle aus Sicht der Verwaltung für nicht besonders hoch angesehen wird. Dies stellt nach Meinung der Verwaltung keine belastbare, städtebauliche Begründung für eine Produktionsbeschränkung dar. Es wird an dieser Stelle betont, dass RA Dr. Oerder in seiner Stellungnahme davon sprach, dass es sich „wesentlich auf die von der Papierfabrik ausgehenden (…) Immissionen auswirkt“. Die vom Büro IBK erstellte Emissionsbetrachtung wurde Herrn Dr. Oerder mit der Bitte um Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Die Stellungnahme datiert vom 31.08.2017 und ist als Anlage 1a beigefügt. Hieraus wollen Sie ersehen, dass das Ergebnis der Emissionsbetrachtung nach Auffassung von Dr. Oerder nicht ausreicht, um eine Beschränkung der Produktionskapazität rechtlich begründbar festzusetzen. Neben den oben geschilderten Aspekten gibt es einen weiteren Punkt, der aus Sicht der Verwaltung eine Festsetzung der maximalen Produktionskapazitäten nicht ermöglicht. Sofern eine solche Festsetzung getroffen wird, ist zu bedenken, dass bei insgesamt ca. 9.000 Fahrzeugen am Tag in der Mühlengasse und davon über 650 Lkws einzig und allein die -2- Niederauer Mühle in ihren Aktivitäten eingeschränkt wird und alle anderen Verkehrsteilnehmer ohne Restriktionen bleiben. Dies muss insbesondere im Hinblick darauf gesehen werden, dass die Fa. Metsä Tissue weitaus mehr Lkw anfahren als die Niederauer Mühle. Eine solche Festsetzung, die nur einen der vielen Verursacher des Verkehrslärms trifft, kann nach Ansicht der Verwaltung vor Gericht nicht standhalten. Die Verwaltung empfiehlt aus den o.g. Gründen gemäß des letzten Standes des Bebauungsplanentwurfes ein Industriegebiet auszuweisen und von einer Festsetzung zur Produktionsbeschränkung abzusehen. Weiter empfiehlt die Verwaltung die städtebauliche Abwägung zu den frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB durchzuführen und die Verwaltung zu ermächtigen den Bebauungsplanentwurf entsprechend der Ergebnisse der Beteiligungsverfahren anzupassen. Die Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren sowie die Abwägungsvorschläge sind als Anlage 2 und 3 beigefügt. Ferner wird die Verwaltung den Bebauungsplanentwurf so anpassen, dass keine maximal zulässigen Gebäude- oder Firsthöhen, sondern maximal zulässige Höhen baulicher Anlagen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Ich verweise hierzu auf die Ausführungen der BR Köln, Dez. 35, im Rahmen des BImSch-Antrages der Niederauer Mühle zur Erweiterung der KreislaufwasserVorbehandlung (Mitteilungsvorlage 35/2017 für den Rat, 25.04.2017). II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für die Aufstellung des Bebauungsplans E 28 stehen Mittel in Höhe von 60.000 Euro unter der Kostenstelle 5110101, Sachkonto 529104 bereit. III. Beschlussvorschlag: 1. Die in den beigefügten Anlagen 2 und 3 aufgeführten Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB wird gefolgt. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der Abwägung anzupassen und zum Beschluss zur Durchführung der Offenlage vorzulegen. Der Bürgermeister Gez. - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlagen -3-