Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
896 kB
Datum
18.10.2017
Erstellt
05.09.17, 13:26
Aktualisiert
05.09.17, 13:26
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ANLAGE 2 zu VL 28/2012 6. Ergänzung
Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil
Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB
1
Bürgerinitiative Saubere Luft in Kreuzau e.V. mit Schreiben vom 12.11.2015 ............................. 1
1.1
1.2
1.2.a
1.2.b
1.2.c
1.2.d
1.3
1.4
2
Vier Bürger aus Kreuzau mit Schreiben 12.11.2015 ....................................................................... 7
Stellungnahme .................................................................................................................................. 7
I. Entwurf „Begründungen“................................................................................................................ 8
II. Entwurf „Textliche Festsetzung“ ................................................................................................. 10
2.1
2.2
2.3
3
Beteiligung der Öffentlichkeit ............................................................................................................ 1
I. Begründung zum E 28 - Entwurf -.................................................................................................. 1
Zu 2.5 Vorhandene Nutzung .......................................................................................................... 1
Zu 3.1 Art der baulichen Nutzung................................................................................................... 2
Zu 3.2 Maß der baulichen Nutzung/Bauweise/örtliche Bauvorschriften ......................................... 2
Zu 3.4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................................... 3
II. Textliche Festsetzung -Entwurf- ................................................................................................... 6
III. Naturpark Nordeifel...................................................................................................................... 7
Ein Bürger aus Kreuzau mit Schreiben vom 09.11.2015 .............................................................. 11
4
Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH / Autenrieb GmbH & Co. KG vertreten durch RA Dr.
Thomas Christner ........................................................................................................................................ 12
4.1
4.2
4.3
4.3.a
4.3.b
4.3.c
4.4
4.5
Vertretung der rechtlichen Interessen ............................................................................................. 12
I. Stellungnahme zum Vorentwurf der Planurkunde........................................................................ 12
II. Zu den textlichen Festsetzungen und deren Begrüdung ............................................................ 13
1. Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................ 13
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................................................ 15
3. Immissionsschutz (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ........................................................................... 16
4. Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) ........................................................... 18
5. Sonstiges .................................................................................................................................... 18
Legende:
frühzeitige
Hinweise und Festsetzungen
I/I
Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1
Bürgerinitiative Saubere Luft in Kreuzau e.V. mit Schreiben vom 12.11.2015
1.1
Beteiligung der Öffentlichkeit
im Amtsblatt Nr. 9/2015 der Gemeinde Kreuzau ist der Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans E 28 und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung bekanntgegeben worden. Schriftliche Einwendungen zum Planentwurf können bis zum
13.11.2015 eingereicht werden.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Anmerkung ist korrekt. Die überbaubare Fläche im Entwurf des E 28 ist
im Bereich „Großer Driesch“ (südlicher Bereich des Industriegebietes) im
Gegensatz um E 19 größer geworden. Die überbaubare Fläche hat sich in
Richtung Osten vergrößert. Hierbei handelt es sich um den Bereich des
heutigen Altpapierlagerplatzes. Die Ausweitung des Altpapierlagerplatzes
ist im Rahmen der BImSch-Genehmigung vom 05.09.2006 genehmigt worden. Der Entwurf des Bebauungsplans E 28 erfasst somit den heutigen
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Die Gemeinde hat auf ihrer Homepage unter „Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau – Derzeit laufende Bauleitplanverfahren„ unter „Aufstellung des Bebauungsplanes E 28, Ortsteil Kreuzau“ folgende Unterlagen veröffentlicht:
1. Planzeichnung E 28
2. Begründung zum E 28
3. Textliche Festsetzungen zum E 28
Wir haben uns mit dem Inhalt dieser Unterlagen vertraut gemacht und
begrüßen einige Vorschläge. Daneben bestehen Einwendungen, Bedenken und Fragen. Nachfolgend zu alle dem unsere Ausführungen:
1.2
I. Begründung zum E 28 - Entwurf -
1.2.a
Zu 2.5 Vorhandene Nutzung
Zusätzliche überbaubare Flächen werden durch den Bebauungsplan
nicht geschaffen, heißt es dazu auf Seite 4 (oben).
Der Abgleich des neuen Planentwurfs mit dem alten Bebauungsplan
belegt diese Aussage nicht. Im Bereich „Großer Driesch“ ist die überbaubare Fläche (gegenüber dem Ausweis im alten Bebauungsplan)
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
wesentlich nach Osten verschoben worden.
Bestand. Somit kann der Anregung die alte Grenze beizubehalten nicht
gefolgt werden. Die Erläuterungen in Kapitel 2.5 der Begründung werden
entsprechend den obigen Ausführungen angepasst.
Wir beantragen, die alte Grenze beizubehalten.
1.2.b
Zu 3.1 Art der baulichen Nutzung
Der südöstliche Teil des Betriebsgeländes sowie ein Teil im westlichen Bereich des Betriebsgeländes entlang des Windener Weges
werden als private Grünfläche ausgewiesen, wodurch die vorgenannten Bereiche einer baulichen Nutzung entzogen sind. Die privaten
Grünflächen werden zudem als Fläche zum Erhalten von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen.
(Zitat letzter Absatz bei 3.1)
Im B-Plan-Entwurf ist sowohl auf der Südwestseite als auch auf der
Südostseite eine „Grünfläche“ (begrenzt durch eine dick punktierte
Linie - grün dargestellt) ausgewiesen
Im alten B-Plan E 19 sind in beiden Bereichen die schützenswerten
Bäume eingezeichnet, im neunen B-Plan-Entwurf nicht.
Es sollte darauf geachtet werden, die schützenswerten Bäume aus
dem alten in den neuen B-Plan zu übernehmen und diese in den Flächen wie bisher darzustellen.
Sollten die alten Bäume/ein Teil der alten Bäume nicht mehr vorhanden sein, sollte geklärt werden wann und warum sie entfernt wurden
und wer dazu die Zustimmung – und unter welchen Bedingungen –
erteilt hat.
1.2.c
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Im neuen Entwurf werden die Grünflächen mit der Signatur „Fläche zum
Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ umfasst,
wodurch der gewünschte Erhalt gewährleistet werden kann.
Zu 3.2 Maß der baulichen Nutzung/Bauweise/örtliche Bauvorschriften
1. Grundflächenzahl
Innerhalb des Gewerbegebietes und des Industriegebietes wird die
Grundflächenzahl (GRZ) auf 1,0 festgesetzt.
Die Überschreitung der Obergrenze des § 17 (1) BauNVO wird durch
Ausweisung von privaten Grünflächen innerhalb des Betriebsgrundstückes ausgeglichen, da diese gemäß § 19 (3) BauNVO bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche nicht angerechnet werden.
(Zitat 1. und 2. Absatz bei 3.2).
Nach § 17 BauNVO gelten bei Gewerbegebieten, Industriegebieten
Die Grünflächen dürfen jedoch nicht in die Berechnung der maximal zulässigen Grundfläche baulicher Anlagen einbezogen werden. Da das verfahrensgegenständliche Betriebsgelände abseits der Grünflächen bereits heute
vollständig versiegelt ist, wird daher die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 1,0 erforderlich. Eine Grundflächenzahl von 0,8 wäre innerhalb der
festgesetzten Bauflächen bereits heute unzulässig überschritten.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
und sonstigen Sondergebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8
und eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 2,4.
Im alten Bebauungsplan war für das fragliche Gelände eine GRZ 0,8
ausgewiesen, jetzt soll im neunen Bebauungsplan eine GRZ von 1,0
ausgewiesen werden.
Auch im alten Bebauungsplan waren die „privaten Grünflächen“ schon
vorhanden und für das Gebiet hat eine GRZ von 0,8 gegolten. Die
Anhebung der GRZ von 0,8 auf 1,0 bedeutet eine Ausweitung der
baulichen Nutzungsmöglichkeit gegenüber der bisherigen Festsetzung.
Wir regen an, die GRZ 0,8 aus dem alten in den neuen B-Plan zu
übernehmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2. Gebäudehöhen
Wir begrüßen ausdrücklich die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen
und die Festsetzungen bezüglich technischer Anlagen auf der Dachoberseite.
1.2.d
Zu 3.4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Zu 3.4.1 Lärm
Die Gemeinde Kreuzau wird zur Geräuschsituation ein Gutachten
durch ein externes Fachbüro erstellen lassen.
(Zitat 1. Absatz bei 3.4.1)
Hinsichtlich des Bebauungsplanes E 28 hat der Rat der Gemeinde
Kreuzau (schon) in der Sitzung vom 26.06.2012 mit großer Mehrheit
beschlossen:
Die Verwaltung wird beauftragt, Fachgutachten zu Emissionen und
Immissionen kurzfristig erstellen zu lassen, welche die Erarbeitung
von klaren und rechtssicheren Zielen ermöglichen.
Es ist uns nicht verständlich, dass trotz des Ratsbeschlusses aus
06/12 nach mehr als 3 Jahren das fragliche Gutachten noch nicht
vorliegt und jetzt erst erstellt werden soll.
Zu 3.4.2 Geruch
Bei der Papierfabrik Niederauer Mühle handelt es sich um einen geruchsemittierenden Betrieb.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der
Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits
getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen
Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden
sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der
Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund werden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen. Aus dem gleichen Grund wird die Erstellung eines Lärmgutachtens als
nicht mehr erforderlich erachtet.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Die Verlagerung des Themas „Geruch“ auf spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist rechtlich zulässig. Es ist rechtlich nicht zwingend geboten, diese Themen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren allgemein und in diesem Bebauungsplanverfahren
zu behandeln.
(Zitat 1. Absatz bei 3.4.3)
Hinsichtlich des Bebauungsplanes E 28 hat der Rat der Gemeinde
Kreuzau (schon) in der Sitzung vom 26.06.2012 mit großer Mehrheit
beschlossen:
Die Verwaltung wird beauftragt, Fachgutachten zu Emissionen und
Immissionen kurzfristig erstellen zu lassen, welche die Erarbeitung
von klaren und rechtssicheren Zielen ermöglichen.
Es ist uns nicht verständlich, dass trotz des Ratsbeschlusses aus
06/12 nach mehr als 3 Jahren das fragliche Gutachten noch nicht
vorliegt und jetzt, im Widerspruch zum Ratsbeschluss (vom
26.06.2012), von der Erstellung eines Fachgutachtens abgesehen
werden soll.
Entsprechende Aussagen werden in der Begründung und dem Umweltbericht zu dem Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle
GmbH“ ergänzt.
Neben dem Straßenverkehr (Lkw), der nicht Gegenstand des Planentwurfes ist, belastet die Kreuzauer Bevölkerung ganz besonders die
Geruchssituation (besonders die Bereiche östlich des Üdinger Weges). Diese Problematik auszublenden – weil dies nicht rechtlich zwingend sein soll (→ Text oben) – und die Verantwortung auf die genehmigende und überwachende Bezirksregierung Köln zu verlagern, löst
keinesfalls die vorhandene Problematik. Denn die Geruchsimmissionen östlich der Niederauer Mühle sind schon jetzt grenzwertig
Wir regen, wie in 06/12 vom Rat gefordert, Fachgutachten zu Geruchsemissionen und Immissionen in Auftrag zu geben.
Zu 3.4.3 Begrenzung der Produktionsmenge
Wir begrüßen die Begrenzung der Produktionsmenge.
Wir machen aber aufmerksam auf das „Schreiben Lenz und Johlen“
vom 22.06.2015 (S. 6), wonach bei vorhabenbezogener Festsetzung
die Beschränkung der maximal zulässigen Produktionsmenge nur in
einem Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO in Betracht kommen kann.
Wir regen an, den bisher als GI-Gebiet ausgewiesenen Bereich im
Beschlussvorschlag
Eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit eine weitere Verkehrserzeugung sind nicht zu erwarten.
Die Festsetzung der Beschränkung der maximalen Produktionskapazität auf
1.000 t/d wird aus dem Planentwurf entnommen. Die Begründung zum Planentwurf wird entsprechend angepasst.
Die Gemeinde Kreuzau folgt hiermit den Anregungen der Bezirksregierung
Köln -Dezernat 53, Immissionsschutz-, der Industrie- und Handelskammer
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
B-Plan E 28 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Papierfabrik“ auszuweisen.
Aachen sowie der Papierfabrik Niederauer Mühle im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB. Zum einen wird
eine hinreichende städtebauliche Begründung für diese Festsetzung nicht
gesehen. Zudem wird an einer vorhandenen Rechtsgrundlage für eine solche Festsetzung gezweifelt.
Beschlussvorschlag
Der Anregung anstelle eines Industriegebietes ein Sonstiges Sondergebiet
gem. § 11 BauNVO auszuweisen wird nicht gefolgt. Aus Gründen der
Rechtssicherheit wird das Betriebsgelände als eingeschränktes Industriegebiet ausgewiesen und auf eine zu Beginn des Aufstellungsverfahrens
angedachten Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11
BauNVO mit der Zweckbestimmung „Papierfabrik“ abgesehen.
Zu 3.4.4 Ausschluss von Abfall- und Produktionsrückständen (z.
B. Spuckstoffe) als Brennstoffe zur Wärmeerzeugung
Wir begrüßen den Ausschluss der Verbrennung fraglicher Stoffe.
Zu 3.5 Verkehrsflächen
Das Plangebiet ist durch die Kreisstraße 39 „Windener Weg“ und die
Gemeindestraße „Üdinger Weg“ voll erschlossen. Die vorhandenen
öffentlichen Verkehrsflächen werden im Bebauungsplan entsprechend
ausgewiesen. Bei der vom „Windener Weg“ aus in Höhe der Festhalle
abzweigenden Werkszufahrt handelt es sich um eine betriebsinterne
Zufahrtsstraße.
(Zitat 3,5)
Trotz der Aussage, dass es sich bei der Werkszufahrt um eine betriebsinterne Straße handelt, wird diese Straße im Planentwurf „gelb“
dargestellt, wie die öffentlichen Verkehrsflächen „Windener Weg“ und
„Üdinger Weg“.
Die fragliche Werksstraße wird durch ein Schiebetor abgesichert und
ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Zur Vermeidung möglicher
Irritation regen wir an, die Werksstraße in einer anderen Farbe darzustellen.
Zu 3.8 Oberflächengewässer
Innerhalb des Plangebietes verläuft der teilweise bereits heute über-
Die Kennzeichnung der betriebseigenen Zufahrtsstraße ist im Planentwurf
ist in Anwendung der Planzeichenverordnung korrekt dargestellt. Eine andere Farbgebung ist gem. Planzeichenverordnung nicht zulässig.
Im Zuge von seinerzeit geplanten Bauvorhaben der damaligen Eigentümer-
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
baute Kreuzau-Niederauer Mühlenteich. Der Mühlenteich ist seit dem
06.12.2007 als Baudenkmal (Denkmal Nr. 117) und als Bodendenkmal (Denkmal Nr. 11/DN 166) in die Denkmalliste der Gemeinde
Kreuzau eingetragen. Zukünftige bauliche Maßnahmen am Mühlenteich bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW.
(Zitat 3.8)
Sowohl auf dem Luftbild auf Seite 3 (Begründung B-Plane E 28) als
auch im B-Plan E 28 ist der Mühlenteich erkennbar. Im alten B-Plan E
19 und sämtlichen (zurückliegenden) Antragsunterlagen der Niederauer Mühle (Lageplänen) ist westlich des Mühlenteiches eine große
Teichfläche (Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des B-Planes E 19)
dargestellt.
Diese große Teichfläche (Ausgleichsmaßnahme) fehlt aber sowohl
auf dem Luftbild als auch im jetzigen B-Planentwurf (B-Plan E 28).
Zum Mühlenteich wird in der Begründung zum B-Plan E 19 auf Seite 2
(2. und 3. Absatz) ausgeführt:
Die geplanten Bauvorhaben …. bedingen … eine teilweise Verlegung
des Kreuzauer Mühlenteiches im Geltungsbereich des B-Planes.
Hierzu wurde ein gesondertes Verfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz durchgeführt. Die erforderliche Genehmigung wurde am
18.12.1989 durch das Tiefbauamt des Kreises Düren unter Az. 66/1AG 155-Lb/Ja erteilt.
Auf dem Betriebsgelände wird ein neuer Weiher angelegt, der Bestandteil der Ausgleichsmaßnahmen nach dem Landschaftsgesetz ist
und im B-Plan ebenso wie der zukünftige Verlauf des Mühlenteiches
als Wasserfläche dargestellt wird.
Fragen:
firma (Gebrüder Hoesch) waren die Verlegung des Mühlenteichs sowie die
Anlegung eines neuen Schönungsteichs vorgesehen. Diese Maßnahmen
sind im Bebauungsplan E 19 festgesetzt worden. Zusätzlich musste die
Maßnahme über ein gesondertes Verfahren gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz genehmigt werden. Die erforderliche Genehmigung wurde am
18.12.1989 vom Kreis Düren erteilt. Die Verlegung des Mühlenteichs ist
einige Jahre nach Erteilung der Genehmigung durchgeführt worden. Der
seinerzeit offene Verlauf des Mühlenteichs ist im Rahmen der o.g. wasserrechtlichen Genehmigung teilweise überbaut worden. Die Anlegung des
Mühlenteichs dagegen ist nicht umgesetzt worden.
Beschlussvorschlag
Im Jahr 1998 hat die neue und heutige Eigentümerfirma einen Änderungsantrag zur o.g. wasserrechtlichen Genehmigung gestellt, dem seitens des
Kreis Düren stattgegeben wurde. Der geplante Schönungsteich sollte Bestandteil der Abwasseraufbereitung des betriebsintern anfallenden Abwassers sein. Zu dieser Zeit war eine betriebseigene Kläranlage in Betrieb. Im
Jahr 1998 hat sich der Eigentümer jedoch entschlossen die eigene Kläranlage außer Betrieb zu nehmen und das betriebliche Abwasser an den
Hauptsammler des WVER einzuleiten. Somit wurde die Anlegung des
Schönungsteichs obsolet. Die bestehende Genehmigung zur Anlegung des
Weihers wurde – wie oben erwähnt – widerrufen.
Die mit dem Wegfall der Wasserfläche des Weihers notwendigen landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen (die sich ausschließlich auf die
Gewässerverlegung bezogen) wurden entsprechend der Änderung zum
Landschaftspflegerischen Begleitplan von Juni 1997 durchgeführt. Auf der
ursprünglich für den Weiher vorgesehenen Fläche wurden seinerzeit insgesamt rund 650 Sträucher unterschiedlicher Art angepflanzt.
Warum wird die Teichfläche aus dem (alten) B-Plan E 19 nicht übernommen?
Wo ist der Teich geblieben?
1.3
II. Textliche Festsetzung -Entwurf-
Zu 3. Immissionsschutz
Es werden lediglich Aussagen zu Lärmemissionen gemacht, nicht
Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
aber zu Geruchemissionen und Immissionen. Es sollten aber auch
Aussagen zu Geruchsemissionen und Geruchsimmissionen in den
textlichen Festsetzungen enthalten sein (→ unsere vorhergehenden
Ausführungen bei „Zu 3.4.2 Geruch“).
Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits
getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen
Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich.
genommen.
Eine weitere Stellungnahme zu den Unterlagen „Textliche Festsetzungen zum E 28“ erübrigt sich, weil diese Ausfluss und Ergebnis der
„Begründung zum E 28“ sind. Auf unsere vorhergehenden Ausführungen zu „Begründung zum E 28“ wird verwiesen.
1.4
Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden
sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der
Bezirksregierung Köln gefolgt werden.
III. Naturpark Nordeifel
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in der Sitzung vom 01.10.2015
der Erweiterung der Naturparkflächen des Naturparks Nordeifel zugestimmt (→ Vorlagen-Nr. 34/2015). In Anlage 2 zur Vorlage werden die
Erweiterungsflächen dargestellt, soweit sie den Bereich der Gemeinde
Kreuzau betreffen.
Aus dieser Anlage ist eindeutig zu erkennen, dass die vom Bebauungsplan E 28 betroffene Fläche (Betriebsgelände der Papierfabrik
Niederauer Mühle GmbH) gänzlich im Bereich der Naturparkflächen
des Naturparks Nordeifel liegt.
Damit stellt sich für uns die Frage: Hat die Zugehörigkeit der fraglichen Flächen zum Naturpark Nordeifel Auswirkung auf Art und Umfang des Bebauungsplanes E 28? Sind evtl. Bestimmungen und/oder
Beschränkungen zu beachten, die im derzeitigen Entwurf noch nicht
enthalten sind?
2
Vier Bürger aus Kreuzau mit Schreiben 12.11.2015
2.1
Stellungnahme
wir begrüßen, dass einige Vorschläge, die wir im Gespräch vom
8.9.2014 mit Herrn Gottstein besprochen haben, in den neuen Entwürfen zum Bebauungsplan E 28 berücksichtigt wurden.
Zu einigen Punkten möchten wir jedoch wie folgt Stellung nehmen
Es ist richtig, dass der Rat der Gemeinde Kreuzau am 01.10.2015 die Erweiterung der Gebietskulisse des Naturparks Nordeifel u.a. im Bereich des
Zentralorts Kreuzau beschlossen hat und diese auch das Betriebsgelände
der Niederauer Mühle erfassen. Der Naturpark Nordeifel ist ein eingetragener Verein und hat zum Ziel verschiedene Förderprojekte innerhalb der
Gebietskulisse durchzuführen. Diese Tatsache führt jedoch zu keinerlei
Auswirkungen auf die bauordnungsrechtliche, planungsrechtliche oder immissionsrechtliche Bewertung der in der Gebietskulisse befindlichen Gewerbebetriebe. Ebenso ist der Naturpark nicht mit Landschaftsschutz- oder
Naturschutzgebieten in Verbindung zu bringen. Es entstehen keinerlei Auswirkungen auf die Aufstellung des Bebauungsplans E 28 oder auf zukünftige Bau- oder BImSch-Genehmigungsverfahren.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
und bitten Sie, diese in Ihren Planungen einzubeziehen.
2.2
Beschlussvorschlag
genommen.
I. Entwurf „Begründungen“
Punkt 3.1
Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll, eine wesentlich größere Ausweisung des Gewerbegebietes (GE) im Bereich „Windener Weg“ und
„Üdinger Weg“ einzuplanen, um den Abstand zwischen Industriegebiet (Gl) und Wohngebiet zu vergrößern (siehe beigefügte Skizze).
Begründung:
1. Der von Ihnen geplanten Skizze ist zu entnehmen, dass durch
Neuerrichtung von Gebäuden, die zur Herstellung von Papier genutzt
werden (z.B. Energieerzeugung, Kraftwerk, Papiermaschine) eine
wesentliche Annäherung zur Wohnbebauung erfolgen
könnte. Das wiederum würde weitere Belästigungen und Störungen,
z.B. tieffrequente Geräusche, Lärm, etc. bedeuten.
zu Punkt 3.1
Der Belange des Immissionsschutzes und somit der Schutz der anliegenden Bewohnern vor schädlichen Immissionen wird nicht auf der Ebene der
Bauleitplanung geregelt.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
zu 1.:
Ein ausreichender Abstand zwischen dem Industriebgebiet (GI) und der
angrenzenden Wohnbebauung ist durch die Ausweisung des Gewerbegebietes (GE) im Bereich „Windener Weg“ und „Üdinger Weg“ gewährleistet.
zu 2.:
2. Gleichzeitig wäre damit gewährleistet, dass sich der Abstand zwischen evtl. neuem Kesselhaus und Wohnbebauung verringern könnte.
Ein ausreichender Abstand zwischen einem möglichen neuen Kesselhaus
und der angrenzenden Wohnbebauung ist durch die Ausweisung des Gewerbegebietes (GE) im Bereich „Windener Weg“ und „Üdinger Weg“ gewährleistet.
zu 3.:
3. Im GE-Gebiet sollte man die Höhenbeschränkung der Gebäude der
Wohnbebauung anpassen.
Eine Reduzierung der maximal zulässigen Gebäudehöhen im Bereich des
als Gewerbegebiet festgesetzten Bereichs wird als nicht erforderlich angesehen. Es ist nach Ansicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar im Bereich des Gewerbegebiets höhere Gebäude zuzulassen als im Bereich der
Wohnbebauung östlich des Üdinger Wegs.
Im Gewerbegebiet liegen die maximal zulässigen Gebäudehöhen bei ca.
10,5 m. Der Bebauungsplan E 19 legt für Teilbereiche östlich des Üdinger
Wegs keine maximale Gebäudehöhe fest. Stattdessen ist das Maß der baulichen Nutzung über die Festsetzung mit maximal zwei Vollgeschossen
festgesetzt. Unter Einhaltung dieser Festsetzung sind Gebäudehöhen von
annähernd 10,00 m zulässig (z.B. das Feuerwehrgerätehaus). Somit liegen
keine gravierenden Unterschiede zwischen dem Gewerbegebiet und der
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
angrenzenden Wohnbebauung vor, die eine Reduzierung der maximal zulässigen Gebäudehöhe im Bereich des Gewerbegebiets rechtfertigen.
zu Punkt 3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Punkt 3.3 „Überbaubare Grundstücksfläche“
Im Bereich Vorhof/Kesselhaus ist eine Fläche ausgewiesen, die nicht
überbaut werden darf. Dies befürworten wir und stimmen dem in vollem Umfang zu.
Punkt 3.4.1 „Lärm“
Diesen Ausführungen stimmen wir zu, da dadurch Belästigungen, die
vom Betriebsgelände verursacht werden, eingehalten und ggf. verbessert werden.
zu Punkt 3.4.1 „Lärm“
Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der
Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits
getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen
Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich.
Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden
sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der
Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen.
Zu Punkt 3.4.4 „Ausschluss von Abfall und Produktionsrückständen als
Brennstoff zur Wärmeerzeugung“
Zu Punkt 3.4.4 „Ausschluss von Abfall und Produktionsrückständen
als Brennstoff zur Wärmeerzeugung“
Kann aus unserer Sicht nur befürwortet werden, da nicht abzusehen
ist, welchen Schadstoffbelastungen die Anwohner ausgesetzt werden.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der
Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits
getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürch-
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen
Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich.
Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden
sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der
Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen.
2.3
II. Entwurf „Textliche Festsetzung“
Punkt 2.1 und 2.2 „Maß der baulichen Nutzung(§ 9 (1) Nr.1 BauGB“
Wir befürworten die o.g. Ausführungen.
Des Weiteren verweisen wir auf die detaillierte Stellungnahme der
Bürgerinitiative Saubere Luft in Kreuzau e.V.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
[Beigefügte Karte skizziert den gewünschten Verlauf der Abgrenzung
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zu 1.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
zwischen Industrie- und Gewerbegebiet; vgl. 2.2]
3
Ein Bürger aus Kreuzau mit Schreiben vom 09.11.2015
es wird die Bürger-Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan E
28 gerne wahrgenommen.
1. Hinsichtlich von Klimawandel, Reduzierung von CO2 Emissionen
und politischem Ausstieg aus der Braunkohle, ist ein weiterer Betrieb
des Braunkohlekessels abzulehnen, entsprechende Übergangsfristen
können eingeräumt werden. Ersatzweise darf keine Kapazitätserhöhung des Braunkohlekesselt mehr erfolgen.
2. Es muss untersagt werden, dass sogenannte “Spuckstoffe“
(die als Abfall in der Papiererzeugung anfallen),in dem
Braunkohlekessel verfeuert werden.
Ansonsten hätten wir in Kreuzau eine weitere Müllverbrennung!
Zur Reglementierung der von der Planung ausgehenden Immissionen werden textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, wodurch
die zulässigen Nutzungen verbindlich beschränkt werden. Diese Nutzungsbeschränkungen orientieren sich an den Vorgaben des Abstandserlasses
NRW aus 2007, sodass von keiner Überschreitung höchstzulässiger Immissionsrichtwerte auszugehen ist. Es besteht keine Rechtsgrundlage die es
der Gemeinde Kreuzau ermöglicht im Bebauungsplan einen Ausschluss der
Nutzung des Energieträgers Braunkohle festzusetzen.
zu 2.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der
Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits
getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen
Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich.
Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden
sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der
Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
4
Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH / Autenrieb GmbH & Co. KG vertreten durch RA Dr. Thomas Christner
4.1
Vertretung der rechtlichen Interessen
Die Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH betreibt auf dem Werksgelände die Papierfabrik Niederauer Mühle.
Namens und mit Vollmacht unserer Mandantinnen nehmen wir zu
dem Bebauungsplanentwurf wie folgt Stellung:
4.2
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
I. Stellungnahme zum Vorentwurf der Planurkunde
In dem Entwurf der Planurkunde ist der Verlauf des Mühlenteiches
falsch dargestellt.
Wie bereits aus dem im Entwurf enthaltenen Luftbild ersichtlich, existieren im Bereich des Standortes der ehemaligen Sedimaten (heute:
Auffangbehälter für das Kraftwerk) innerhalb der Grünfläche eine Umfahrung und sonstige befestigte Flächen zur Bedienung der technischen Einrichtungen des Kesselhauses. Mit Hilfe dieser Wegebeziehungen wird der Gebrauch des Tores Nr. 4 am Üdinger Weg minimiert.
Weiterhin enthält der Planentwurf in dem Grenzbereich zwischen dem
Industriegebiet und der in der westlichen Ecke des Plangebietes ausgewiesenen Grünfläche fehlerhafte Darstellungen. Dort existiert bereits heute eine genehmigte Feuerwehrumfahrt, die sinnvollerweise
als private Verkehrsfläche darzustellen wäre. In der Planurkunde ist
auch die vorhandene Zufahrt zur Andienung der Traforäume und
sonstige Einrichtungen im Bereich der Stoffaufbereitung nicht dargestellt. Zudem fehlt eine Einzeichnung der vorhandenen Zufahrt von
dem Tor 6 zum Windener Weg. Wir regen an die Planurkunde entsprechend zu ergänzen.
Schließlich ist der vorhandene Gebäudebestand in dem Entwurf der
Planurkunde falsch dargestellt, z.B. im Bereich des Sedimaten, des
Kesselhauses sowie im Bereich des Tores 5, wo ein vorhandenes
Gebäude fehlt.
Den Anregungen zur Planzeichnung wird gefolgt. Die Planzeichnung wird
entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Die in dem Entwurf der Planurkunde festgesetzten Baugrenzen stim-
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es ist richtig, dass die im Planentwurf festgesetzten maximal zulässigen
Gebäudehöhen nicht den gesamten Gebäudebestand berücksichtigen. Dies
ist vom Planungsgeber so beabsichtigt. Die vorhandenen Gebäude, die die
Höhenfestsetzung überschreiten unterliegen dem Bestandsschutz. Zukünftige Vorhaben müssen den Festsetzungen entsprechen. Überschreitungen
sind nur im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 (2) BauGB möglich.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
men nicht mit dem Bestand der vorhandenen Gebäude übereinMühle.
Soweit der Bebauungsplan ausweislich seiner Begründung den Ansatz verfolgen soll, dem vorhandenen Gebäude- und Anlagenbestand
Bestandsschutz zu vermitteln, müssen dann auch die vorhandenen
Gebäude mit den geplanten Baugrenzen in Deckung gebracht werden.
Auch die festgesetzten Bauhöhen entsprechen nicht einmal denen
des Gebäudebestandes. So ist z.B. das Kesselhaus in dem nördlichen Industriegebiet höher als 157,5 Meter ü.N.N.
Im Hinblick auf das planerische Anliegen, den Bestandsschutz der
Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH zu sichern, regen wir an, in
dem Bebauungsplan eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu
treffen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass vorhandene bauliche und sonstige Anlagen, die infolge der beabsichtigten Festsetzung
maximal zulässiger Gebäudehöhen zukünftig unzulässig werden
könnten, in jedem Fall innerhalb des Industriegebietes erweitert, geändert oder erneuert werden können.
4.3
II. Zu den textlichen Festsetzungen und deren Begrüdung
4.3.a
1. Art der baulichen Nutzung
Wir widersprechen mit unseren Mandantinnen dem geplanten Ausschluss der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in dem geplanten Gewerbegebiet
und in dem geplanten Industriegebiet. Eine städtebauliche Rechtferti-
Von der Anregung einen erweiterten Bestandsschutz durch Aufnahme einer
Festsetzung i.S.d. § 1 (10) BauNVO zu ermöglichen wird abgesehen. Die
Papierfabrik befindet sich in einer städtebaulichen Gemengelage, die in den
vergangenen Jahren immer wieder Konflikte im Bereich des Immissionsschutzes zwischen der industriell-gewerblichen- und der Wohnnutzung hervorgerufen hat. Die Aufnahme einer Festsetzung gem. § 1 (10) BauNVO
kann dazu führen, dass der bereits bestehende Konflikt festgeschrieben
und bestärkt wird. Zukünftige Vorhaben, die die Festsetzungen überschreiten sind im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 (2) BauGB möglich.
Der Anregung wird gefolgt. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend geändert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
gung für diesen Ausschluss ist nicht erkennbar. Im Gegenteil ist es für
die im Plangebiet vorhandene industrielle Nutzung sogar gerade wünschenswert, dass die Möglichkeit besteht, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zugelassen werden. Wir regen
daher an, den geplanten Ausschluss zu streichen und diesen auf Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO und 9 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO zu beschränken.
Die in den textlichen Festsetzungen für Anlagen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO vorgesehene Einschränkung greift zu kurz. Wir regen an,
diese um die Formulierung "... (lfd. Nr. 114 der Abstandliste) einschließlich der zugehörigen Nebeneinrichtungen...“ zu ergänzen.
Der Anregung wird gefolgt. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend angepasst.
Soweit die Baugebiete mit Hilfe einer Lärmkontingentierung auf der
Grundlage der DIN 45 691 "Geräuschkontingentierung" gegliedert
werden sollen, erwarten unsere Mandantinnen, dass der vorhandene
Anlagenbestand mit seinem genehmigten Emissionsverhalten im
Rahmen der Erstellung des erforderlichen Gutachtens vollumfänglich
berücksichtigt wird. Nur so kann der planerischen Zielsetzung Vorschub geleistet werden, mit Hilfe des Bebauungsplanes, insbesondere
auch dem Bestandsschutz der Papierfabrik Niederauer Mühle zu sichern.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der
Gemeinde Kreuzau abgegeben. Gem. dieser Stellungnahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen. Durch die bereits
getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die bereits getroffenen
Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich.
Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden
sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der
Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen. Aus dem gleichen Grund wird die Erstellung eines Lärmgutachtens als
nicht mehr erforderlich erachtet.
Entsprechende Aussagen werden in der Begründung und dem Umweltbericht zu dem Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle
GmbH“ ergänzt.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Wir widersprechen der geplanten Ausweisung einer privaten Grünfläche im westlichen Bereich des Plangeländes. In diesem Bereich befinden sich bereits heute eine genehmigte Feuerwehrumfahrt und eine
Zufahrt vom Tor 6 zum Windener Weg. Es ist nicht erkennbar, aus
welchen städtebaulichen Gründen auf eine Ausweisung des betreffenden Bereiches als Industriegebiet verzichtet werden sollte. Insoweit
regen wir an, die geplante private Grünfläche ersatzlos zugunsten
einer Erweiterung des Industriegebietes auf den betreffenden Bereich
zu streichen.
Unsere Mandantinnen widersprechen der Herausnahme einer Teilfläche im Bereich des Tores 4 zum Üdinger Weg aus dem Industriegebiet und der Ausweisung als Gewerbegebiet Der Bereich muss dem
Industriegebiet zugeschlagen werden.
4.3.b
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der im westlichen Bereich des Geltungsbereichs als private Grünfläche ausgewiesener Bereich bleibt als solcher
bestehen.
Diese mit hohen Bäumen bewachsene Fläche stellt für den Ortsteil Kreuzau
eine prägende Fläche dar. Vom Ortsteil Winden aus dem naturnahen Bereich der Rur kommend, ist die in Rede stehende Fläche für den Eingang in
den Ortsteil Kreuzau sehr bedeutsam. Des Weiteren bieten die Bäume eine
visuelle Abschirmung zu den sehr gewaltigen Industriebauten und bilden
zusätzlich einen Übergang in das angrenzende FFH-Gebiet an der Rur.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Es ist liegt keine Begründung vor, die einer
Ausweisung als Gewerbegebiet entgegensteht.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass die in der Planzeichnung
für das Gewerbe- und das Industriegebiet festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen zum Teil den Gebäudebestand
nicht korrekt abbilden und insoweit der Korrektur bedürfen. Wir regen
daher die Anpassung der Höhen an den realen Bestand an.
Gleiches gilt für die Baugrenzen, die zum Teil vorhandene Gebäude
und Nebenreinrichtungen zu der Papiermaschine nicht berücksichtigen.
Der Bebauungsplan setzt unterschiedliche Höhen baulicher Anlagen verbindlich fest. Maximal wird eine Höhe von ca. 23,5 m über dem natürlichen
Geländeverlauf (Entspricht einer Höhe von 170,50 m ü. NN) nicht überschritten.
Der Stellungnahme
wird in Teilen gefolgt.
Es ist richtig, dass die im Bebauungsplanentwurf festgesetzten maximal
zulässigen Gebäudehöhen nicht den gesamten Gebäudebestand widerspiegeln. Die davon betroffenen Gebäudeteile sind im Rahmen des Bestandsschutzes gesichert. Das Plangebiet ist bzgl. der Festsetzungen zur
Gebäudehöhe gegliedert, um ein nahes Heranrücken von verhältnismäßig
sehr hohen Gebäuden an die Wohnnutzung entlang des Üdinger Wegs zu
vermeiden. Östlich des des Üdinger Wegs sind gem. des Bebauungsplans
E 19 Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen zulässig. Vom Üdinger
Weg aus gesehen nehmen die maximal zulässigen Gebäudehöhen nach
Südwesten hin zu. Somit wird eine Staffelung der maximal zulässigen Ge-
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
bäudehöhen erreicht, die die vorhandene Gemengelage Rechnung berücksichtigt. Zukünftige Überschreitungen der maximal zulässigen Gebäudehöhe durch die Errichtung oder Änderung von bestehenden baulichen Anlagen
sind somit nur über die Erteilung von Befreiungen gem. § 31 (2) BauGB
möglich.
Wir regen folgende Ergänzung der Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen an:
"Vorhandene und zukünftige Kamine, Silos und Reaktoren dürfen
die jeweils festgesetzten Gebäudehöhen bis zu der nach dem Stand
der Technik erforderlichen Höhe überschreiten."
Ausweislich der Ziffer 3.2 der Begründung des Bebauungsplanentwurfes wird die Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO
für die Ausweisung der Grundflächenzahlen für das Gewerbe- und
das Industriegebiet mit der "Ausweisung von privaten Grünflächen
innerhalb des Betriebsgrundstückes als "Ausgleich" städtebaulich
gerechtfertigt. Es fehlt der rechnerische Nachweis, dass es hierzu
tatsächlich der Ausweisung zweier privater Grünflächen im westlichen
und östlichen Randbereich des Plangebietes bedarf. Es ist bereits
vorgetragen, dass die Ausweisung der westlichen Grünfläche wegen
der dort vorhandenen Erschließungseinrichtungen städtebaulich nicht
zu rechtfertigen und durch eine Ausweisung des Industriegebietes zu
ersetzen ist.
Der Text der Begründung zu Ziffer 3.2 ist im letzten Absatz dahingehend zu ergänzen, dass "innerhalb des bestehenden Betriebes Kamine und Gebäude vorhanden (sind), die bereits auch heute die festgesetzten Gebäudehöhen erheblich überschreiten".
4.3.c
Der Anregung wird nicht gefolgt. Es liegt keine hinreichende städtebauliche
Begründung vor, die diese Festsetzung rechtfertig.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der naturnahe Bereich um den Mühlenteich soll erhalten bleiben. Mit der Festsetzung als private Grünfläche wird
der Bereich einer baulichen Nutzung entzogen.
Der Anregung wird gefolgt. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
3. Immissionsschutz (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die in der Textlichen Festsetzung erwähnte Windrose (UTMKoordinaten: X: ... ; Y .... ) ist in dem Entwurf der Planurkunde bislang
nicht eingezeichnet. Im Übrigen ist bereits die Erwartung formuliert
worden, dass bei der Immissionskontingentierung gem. DIN 45 691
Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat das zuständige Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine Stellungnahme bzgl. des Immissionsschutzes bei der
Gemeinde Kreuzau abgegeben (Vgl. TÖB Tabelle) Gem. dieser Stellung-
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
der vorhandene Anlagenbestand mit seinem Immissionsverhalten
Berücksichtigung findet.
nahme wird empfohlen, von einer abschließenden Bewältigung der Belange
des Immissionsschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung abzusehen.
Durch die bereits getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz sei
eine ungewollte Härte bei der Einschränkung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten zu befürchten. Ferner sei eine Ermächtigungsgrundlage für die
bereits getroffenen Festsetzungen zu dem Immissionsschutz nicht ersichtlich.
Beschlussvorschlag
Um eine ungewollte Einschränkung künftiger Entwicklungen zu vermeiden
sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der o.g. Stellungnahme der
Bezirksregierung Köln gefolgt werden. Aus diesem Grund wurden die textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.3 bereits aus der Plankonzeption entnommen. Aus dem gleichen Grund wird die Erstellung eines Lärmgutachtens als
nicht mehr erforderlich erachtet.
Entsprechende Aussagen werden in der Begründung und dem Umweltbericht zu dem Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle
GmbH“ ergänzt.
Wir widersprechen der geplanten Festsetzung einer maximalen Produktionsmenge an Papier auf 1.000 t pro Tag. Eine solche Beschränkung der Produktionskapazität ist durch keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung
gedeckt, insbesondere handelt es sich nicht um eine nach § 1 Abs. 4
Satz 1 BauNVO denkbare Differenzierung. Wir regen daher an, auf
die infolge einer fehlenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
erkennbar rechtswidrige Beschränkung der Produktionsmenge zu
verzichten.
Nach Ziffer 3.3 der Textlichen Festsetzung soll der Einsatz von Abfall, Rest- und Produktionsrückständen (z.B. Spuckstoffe) als Brennstoff
zur Wärmeerzeugung der Betriebe nach Nr. 1.1 und 1.2 nicht zulässig
sein. Wir widersprechen der geplanten Festsetzung. Wir vertreten die
Meinung, dass das geplante Verbot des Einsatzes von Abfall-, Rest
Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung der Beschränkung der maximalen Produktionskapazität auf 1.000 t/d wird aus dem Planentwurf entnommen. Die Begründung zum Planentwurf wird entsprechend angepasst.
Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung wird aus dem Planentwurf entnommen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung wird dahingehend geändert,
dass Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Der Kreuzau-Niederauer Mühlenteich ist in seiner gesamten Länge als Bau-
Die Stellungnahme
und Produktionsrückständen als Brennstoff zur Wärmeerzeugung im
Plangebiet nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 23 a BauGB gedeckt ist und das
geplante Verbot einen städtebaulich nicht zu rechtfertigenden Eingriff
in die betriebliche Dispositionsbefugnis der Papierfabrik Niederauer
Mühle GmbH darstellt.
In der Papierindustrie ist eine Mitverbrennung von Spuckstoffen aus
der eigenen Produktion üblich und kann zu einer Verringerung der
Emissionen führen, wenn der Stand der Technik im Bereich der Verbrennung und der Abluftbehandlung eingehalten wird. Die 13. und 17.
BlmSchV beinhalten insoweit klare Grenzwerte, die einzuhalten sind.
Der in der Vergangenheit geäußerten Sorge, dass auf dem Betriebsgelände unserer Mandantinnen eine Abfallbehandlungsanlage errichtet werden könnte, wird dadurch begegnet, dass nach den Textlichen
Festsetzungen solche Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans kategorisch ausgeschlossen sind. Insoweit spricht aus hiesiger
Sicht nichts dagegen, dass die Papierfabrik Niederauer Mühle GmbH
anfallende Spuckstoffe aus der eigenen Produktion thermisch behandelt. In diesem Falle fallen entgegen der geäußerten Sorge auch keine zusätzlichen Anlieferverkehre an. Im Gegenteil entstünden weniger
Verkehre, weil auf den Abtransport der Spuckstoffe aus dem Betrieb
verzichtet werden kann, wenn diese mit verbrannt werden.
4.4
4. Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Wir widersprechen der beabsichtigten Festsetzung, dass in den Gewerbe- und Industriegebieten Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen
werden können, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
nicht zulässig sein sollen. Es ist nicht ersichtlich, warum außerhalb
der Baugrenzen keine Stellplätze, z.B. für Mitarbeiter, hergestellt werden können sollen.
4.5
5. Sonstiges
Nach hiesigem Kenntnisstand ist das Gewässer Mühlenteich in den
Grenzen des Plangebietes nicht als Baudenkmal und als Boden-
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Bebauungsplan E 28 „Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH“; Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Kreuzau
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
denkmal ausgewiesen. Insoweit regen wir an, die Festsetzung noch
einmal zu kontrollieren.
und als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Gemeinde Kreuzau eingetragen.
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Darstellung zur Ver- und Entsorgung des Werksgeländes in der
Begründung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Versorgung der
Papierfabrik mit Betriebswasser über eine werkseigene Wasserversorgung aufgrund wasserrechtlicher Entnahmeerlaubnisse über den
sogenannten Wasserplatz erfolgt, so dass auch für die Produktionswässer eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang besteht.
Die Wässer werden im Bereich der Papierproduktion einschließlich
der Stoffaufbereitung und im Kesselhaus verbraucht. Die Entsorgung
produktionsspezifischer Abwässer erfolgt in Abstimmung mit dem
WVER ohne Nutzung der öffentlichen Kanalisation über den sogenannten Industriesammler des WVER mit der Konsequenz, dass auch
insoweit eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Der Anregung wird gefolgt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Soweit unsere Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Wir bitten Sie, uns über das Ergebnis der Prüfung
unserer Eingabe zu unterrichten.
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