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Allgemeine Vorlage (Abwägung ÖFF)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
2,5 MB
Datum
06.07.2017
Erstellt
21.06.17, 13:06
Aktualisiert
21.06.17, 13:06

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu VL 58/2012 8. Ergänzung Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan G1 – Lausbusch Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB, erneuten Offenlagen gem. §4a Abs. 3 BauGB Beschlussvorschlag Nr. Absender/ Inhalt der Stellungnahme 1 Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 26.03.2014; dem Schreiben liegt eine Unterschriftenliste mit 30 Unterschriften zu einem Schreiben vom 25.04.2014 bei 1.1 Nachfolgende Einwendungen gegen die Realisierung des o.g. Bebauungsplanes insbesondere die genannte planungsrechtliche Darstellung im Bereich Lausbusch zur Aufstellung von 6 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 199,5 m sowie die dazugehörende sich im Parallelverfahren befindliche Flächennutzungsplanänderung werden von uns und den in der beigefügten Unterschriftenliste eingetragenen Personen vorgebracht: 1.2 1.3 Alle 6 Windenergieanlagen stehen unmittelbar an der Gemarkungsgrenze und ragen teilweise mit den Rotorblättern auf Nideggener Stadtgebiet. 1. Eingriff in den Arten-,Biotop- und Landschaftsschutz (Naturschutz) Der Standort Lausbusch liegt im Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nähe zu den Vogelschutz- und FFH-Gebieten an der Rur und der Drover Heide. Der Landschaftsplan 3 "Kreuzau/Nideggen" sieht für Teile der Fläche E sogar eine besondere Festsetzung von Entwicklungszielen für die Landschaft gem. § 18 Landschaftsgesetz NRW-LG vor: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich an vielfältig ausgestatteten Landschaft". Stand: 01.06.2017 Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Die nun 5 Windenergieanlagen stehen zwar an der Gemeindegrenze. aber in hinreichenden Abstand zur Grenze Die Rotorblätter ragen nicht auf Nideggener Stadtgebiet. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen müssen innerhalb der Baugrenzen liegen (siehe textliche Festsetzungen – 2. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen gem. §9 Abs.1 BauGB). Die Festsetzungen werden in den Gutachten ausreichend beachtet und behandelt. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben und damit eine Vereinbarkeit der WEA-Planung mit den Entwicklungszielen in Aussicht gestellt. Im Rahmen des (den ausgelegten Unterlagen beigefügten) Naturschutzfachlichen Beitrages wurde der Eingriff in das Landschaftsbild quantifiziert. Dieser Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung kompensiert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 1 von 169 Das Landschaftsbild im Bereich Lausbusch ist laut NABU wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes aus auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat. Die Festsetzungen werden in den vorliegenden Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt. 1.4 Auch liegt diese Fläche im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH- Gebieten an der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 33. Flächennutzungsplanänderung wurde u. a. NABU angehört. Dieser gab mit Datum vom 12.09.2012 eine Stellungnahme ab. "Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes. Weiter heißt es in dieser Stellungnahme: "Bei allen potenziellen Standorten ist nicht nur die Lage im Landschaftsschutzgebiet sondern auch besonders die Nähe zu den Vogelschutz- und FFH- Gebieten an der Rur und in der Drover Heide zu berücksichtigen". Windkraftanlagen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten errichtet werden. Zu allen Stand: 01.06.2017 Seite 2 von 169 Naturschutz-und FFH-Gebieten ist ein Mindestabstand von 300m + Rotorradius einzuhalten; zu Waldrändern ist wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung ein Mindestabstand von 150 m+ Rotorradius einzuhalten (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft)" 1.5 Unter 3.3 der o. g. Stellungnahme weist der NABU ausdrücklich darauf hin, dass die Fläche E sich im Landschaftsschutzgebiet zwischen Thum und Nideggen befindet. "Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat. Der NABU führt in seiner Stellungnahme etliche Vogelarten auf, die nicht nur in den Plangebieten brüten (z.B. Baumfalke, Feldsperling, Neuntöter Mäusebussard) sondern auch Nahrung (z.B. Graureiher, Habicht, Mäusebussard, Mauersegler, Rotmilan, Schleiereule) suchen bzw. Wintergäste und Durchzügler (Kornweihe, Merlin, Raufussbussard, Wanderfalke) sind. Im Verlauf der Planung wurde eine ASP-II erstellt, die sich dem Thema Natur- und Artenschutz sachgerecht widmet. Dieser wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Weiter heißt es in dieser Stellungnahme, dass" Brutstätten gefährdeter und geschützter Arten zumindest die Abstandsregeln der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelwarten für Windkraftanlagen einzuhalten ist". Die Nähe zu den Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und VS-Gebieten Drover Heide und Buntsandsteinfelsen im Rurtal hält der NABU für bedenkenswert. Der NABU hat auch festgestellt, dass sich im Vettweißer Busch ein Schlafplatz durchziehender und überwinternder Kornweihen befindet und dass die Drover Heide bedeutendes Überwinterungsgebiet für Sumpfohreulen ist. Stand: 01.06.2017 Seite 3 von 169 1.6 ln den vorliegenden Gutachten bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan wurde unzureichend bzw. gar nicht auf das Vorkommen und die Vielfalt der Arten eingegangen. 1.7 Ebenso erfolgte keine Aussage zu den tatsächlichen Abstandsflächen, es wurden nur die aus dem Windenergieerlass notwendigen Abstandsflächen zitiert. Die Ermittlung und Beschreibung der Vorkommen und der Vielfalt der Arten wurden für den Planungsstand der frühzeitigen Beteiligung der Bürger hinreichend detailliert behandelt. Die Gutachten und Planwerke sind in diesem Planungsschritt als Entwürfe zu verstehen, die zur Offenlage fertiggestellt wurden und in der erforderlichen Qualität offengelegt werden. Die Artenschutzprüfung als auch der Fachbeitrag für Natur und Landschaft wurden fertiggestellt und werden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Die im Analyseplan der Potentialflächenanalyse dargestellten weichen Abstände (300m) stellen keine abschließende Bewertung der auftretenden Konflikte dar. Vielmehr soll durch einen pauschalierten Mindestabstand den Belangen des Natur- und Artenschutzes vorsorglich Rechnung getragen werden, wie dies auch der Windenergieerlass und die höchstrichterliche Rechtsprechung vorsieht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gemäß des Windenergieerlassen können in den FFH-Gebieten die Schutzabstände von 300m je nach Schutzzweck des Gebietes über- oder unterschritten werden. Diese Untersuchung erfolgte im Bauleitplanverfahren. 1.8 Eine reine Auswertung von "Papier" ist nicht zulässig. Entsprechende Untersuchungen in der Örtlichkeit hätten stattfinden müssen. Bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung muss die artenschutzrechtliche Problematik gründlich untersucht werden, insbesondere die Frage nach Lebensräumen sowie Zugrouten, Flugkorridoren und Flughöhen von Vögeln und Fledermäusen. 1.9 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des Untersuchungsraumes für den Uhu (5 Uhu-Brutpaare im Rurtal) in den vorliegenden Gutachten/Berichten nicht beachtet wurde. 1.10 Es kann nicht sein, dass die erforderlichen Untersuchungen im Flächennutzungsplanverfahren auf das Bebauungsplanverfahren verschoben werden Stand: 01.06.2017 Untersuchungen in der Örtlichkeit haben unter anderem im Rahmen des naturschutzfachlichen Beitrag stattgefunden und erfolgten im Rahmen des Artenschutzgutachten. Die Bedeutung für den Untersuchungsraum des Uhus wurden in dem angefertigten Artenschutzgutachten sachgerecht berücksichtigt. Eine Verschiebung auf nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren ist gesetzlich zulässig, im Einzelfall im Rahmen der Abschichtung sogar geboten. Solange und sofern Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der nimmt Seite 4 von 169 Rat zur und dass im laufenden Bebauungsplanverfahren, darauf verwiesen wird, dass die Details im Genehmigungsverfahren untersucht werden. Hier werden vollendente Tatsachen geschaffen, die dann nur noch den Rechtsweg einer Klage zulassen. 1.11 Ergebnis zu 1: 1.1 Der allgemeine Grundsatz der § 1 Bundesnaturschutzgesetz wird verletzt: 1.1.1 Es liegt durch die Errichtung der 6 Windkraftanlagen eine Gefährdung von besonders windkraftsensiblen geschützten Vogel- und Fledermausarten vor. 1.1.2 1.12 1.2 1.13 Das vorhandene Landschaftsschutzgebiet werden mittelfristig zerstört und somit auch die Lebensräume für Pflanzen und Kleinstlebewesen. Eine Befreiung von den Vorschriften des Landschaftsschutzgebietes ist rechtswidrig und greift in den Schutzzweck ein und ist somit ein Verstoß gegen die Grundrechte. Eine Befreiung ist schon auf Grund der vorliegenden Fakten nicht vertretbar und auch nicht begründbar! "Befreiungen können erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Zudem wie wollen sich 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen mit 199,5 m Höhe an einem exponierten Standort sich der Landschaft bezüglich Standort und Gestaltung anpassen?!!! Die entsprechenden Stellungnahmen von den Fachbehörden sind zu erwarten und entsprechend in der Abwägung zu berücksichtigen. 1.14 2 Eingriff in die Kulturlandschaft und das Historische Stadtbild Stand: 01.06.2017 Bauleitpläne vollziehbar sind, ist eine Abschichtung rechtlich zulässig. Eine sachgerechte Bearbeitung auf einer nachgelagerten Ebene ist für bestimmte Sachverhalte (Flugsicherung, Baudenkmalpflege,…) sachgerechter bzw. überhaupt erst zu vollziehen. Das fertiggestellte Artenschutzgutachten hat sich dem Thema Natur- und Artenschutz hinreichend auseinandergesetzt. Der Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung kompensiert. Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, hat die Untere Landschaftsschutzbehörde keine Bedenken geäußert, dass im Rahmen des Vorhaben die vorhandene Landschaftsschutzgebiete mittelfristig zerstört werden und somit auch die Lebensräume für Pflanzen und Kleinstlebewesen. Die entsprechende Stellungnahme von der Unteren Landschaftsbehörde hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspfle- Der nimmt Seite 5 von 169 Rat zur Fast alle Formen alternativer Energiegewinnung sind mit erheblichen Eingriffen in die Kulturlandschaft verbunden. Insbesondere der Bau und Betrieb der mit einer Höhe von bis zu 200 m besonders raumbedeutsamen Windenergieanlagen führen zu drastischen Veränderungen des Landschafts- und Stadtbildes 1.15 ln dem ländlichen Raum wozu die Gemeinden Muldenau, Thuir, Ginnick und auch Teile der Gemeinde Kreuzau gehören, verlieren die Bewohner an Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität. Diese Zerstörung ist unwiderrufbar!!! Die Höhe und Massierung der Windkraftanlagen führt zu einem Verfremdungszweck und damit werden wie Hügel (u.a. Muschelkalkkuppen am Biesberg), Wälder, charakteristische Einzelbäume oder Baumgruppen und vor allem auch Denkmäler wie Kapellen, Ruinen, Burgen usw.in ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild entwertet und optisch verdrängt. Stand: 01.06.2017 gerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Kenntnis. Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Unstrittig ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich die Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität beeinträchtigen kann. Die Gemeinde Kreuzau vertritt den Standpunkt, dass es sich bei diesem Vorhaben um einen zumutbaren Eingriff aus zwei Gründen handelt: Seite 6 von 169 Besonders problematisch für das ist die Errichtung von überdimensional hohen Windkraftanlagen an visuell exponierten Stellen wie dies auf der Fläche E "Lausbusch" geplant ist. Die geplanten 6 Windräder auf der Fläche E stehen unmittelbar auf der Blickachse zur Stadt Nideggen mit Ihrem historischen Stadtkern und der Burg. Durch die Windkraftanlagen wird die natürliche Eigenart der Landschaft wie auch die Kulturlandschaft zwischen Nideggen und Kreuzau zerstört. Die Blickbezüge in die Eifellandschaft werden zerstört. Stand: 01.06.2017 - Förderung der Erneuerbaren Energie Räumliche Steuerung von Windenergiestandorten (Wildwuchs vermeiden) - Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen temporären Eingriff in die landschaftstypischen Strukturen, Landschaftsbild und die Kulturlandschaftserfahrung. Sie sind nicht unwiderruflich, da ein Rückbau der Windenergieanlagen möglich ist. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Seite 7 von 169 Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 1.16 Ergebnis zu 2: Dies widerspricht dem Gebot der Rücksichtnahme, dass sich aus den Grundsätzen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Ebenso aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. 1.17 3 Schädliche Umwelteinwirkungen -Immissionen Stand: 01.06.2017 Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 8 von 169 Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie und den damit verbundenen Bebauungsplänen eröffnet sich der Weg zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das bedeutet, dass durch die Errichtung der Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Es ist mit einer erheblichen Lärmbelastung in den angrenzenden Ortsteilen wie auch in den Wohngebieten im Stadtteil Nideggen, insbesondere die höher gelegenen Ein- und Mehrfamilienhäuser zu rechnen. Es wird die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BISchG verletzt. Bei Windräder der neuen Generation, wie sie hier geplant sind, beträgt die Schallemission pro Windrad über 105 dB(A). Der anzusetzende Beurteilungspegelerhöht sich mit jedem weiteren Windrad. Unter Berücksichtigung der logarithmischen Addition nach der TA-lärm und der entsprechenden Zuschläge für Ton- und lnformationshaltigkeit sowie lmpulshaltigkeit ist bei Windparks mit 3 Windenergieanlagen mit mehr als 115 dB und mit 6 Windenergieanlagen bereits mit deutlich mehr als 120 dB zu rechnen. 1.18 Gerade für die Windkraftanlagen der neuen Generation ist bislang noch keine erforderliche "3-fach Vermessung" bei einer Windgeschwindigkeit von 10m/s in 10 m Höhe erfolgt. Schallimmissionswerte etwa in vorgesehenem Abstand zur nächstgelegenen oder zulässigen Wohnbebauung lassen sich nicht erfassen. Die Schallpegelwerte unter Berücksichtigung unterschiedlicher topographischer Verhältnisse und Echowirkung können derzeit nicht bestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Abstand zur nächstgelegenen oder zulässigen Wohnbebauung mindestens 2000 m bis 3000 m zu betragen hat. Entsprechend erforderliche und aussagekräftige Gutachten lassen sich nicht erstellen. Dies ist auch einer der Hauptgründe für die Aberkennung der materiellen Zulässigkeit der noch kleineren Anlage E-82 durch das LG Augsburg, was durch das OLG München im Urteil vom 14.08.2012 bestätigt wird. Der BGH hat sämtliche Urteile nach Mitteilung vom 09.07.2013 bestätigt. Eine Revision der Betreiber ist nicht zulässig. 1.19 Die Schallimmissionen selbst stellen die konkreten Gefahren für die Anwohner der genannten Ortschaften dar und sind als erheblich einzustufen. Daraus folgen gesundheitliche Schäden, d.h. die Grundrechte auf Leben und Gesundheit sind betroffen und verletzt. Stand: 01.06.2017 Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Für die derzeit geplanten Anlagentypen liegen teilweise schalltechnische Messberichte vor. Die Ermittlung des oberen Vertrauensbereiches erfolgte gemäß den in Nordrhein-Westfalen angewandten Verfahren. In dem IEL Gutachten Nr. 3418-14-L3 vom 06.10.2014 wird vorausgesetzt, dass für alle geplanten Anlagentypen mindestens ein Messbericht vorliegt. Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde liegenden Schallleistungspegel LwA,90 (inkl. Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich) sind einzuhalten. Für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht geführt werden kann (z.B. durch Vorlage einer ausreichenden Anzahl von Messberichten), kann von der Genehmigungs- / Überwachungsbehörde der betrieb untersagt werden. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. nahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 9 von 169 Verwaltung an. 1.20 Infraschall, der nicht zu hören ist, dennoch aber vorhanden und auf Dauer fühlbar ist. Es gibt bereits Untersuchungen der WHO, dass Infraschall negativ auf die Gesundheit des Menschen wirkt und die Tierwelt beeinflusst wird. Zum Thema Infraschall schreibt der Schallschutzgutachter (Gemmel): „Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) 5.) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erhebli18.) chen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen . Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 24.) 25.) 26.) 32.) 34.) (Schalltechnische Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau, Gutachten-Nr.3418-13-L3, S.12)“ Auszug aus dem Literaturverzeichnis: 5.) DIN 45680 Messung und Bewertung tieffrequentierter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, März 1997 18.) Helmut Klug Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? in: DEWI Magazin Nr. 20, Februar 2002 24.) Landesumweltamt NRW Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen u Immissionsschutz“, 2002 25.) Monika Agatz Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe, Dezember 2012 26.) KÖTTER Consulting Eng.Vortrag „Infraschalluntersuchungen an Windenergie 3. Rheiner Windenergie-Forum, 09./10. März 2005 32.) Bayrisches Landesamt für Umwelt - Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012 34.) Robert Koch-Institut Infraschall und tieffrequentierter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?, 30. November 2007 Neben dem Schallgutachten kommen verschiedene Veröffent- Stand: 01.06.2017 Seite 10 von 169 lichungen anerkannter staatlicher Stellen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Gesundheitsgefahr ausgeräumt werden kann. Hierzu schreibt das Landesumweltamt NRW 2002 zusammenfassend: „Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.(Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Windenergieanlagen und Immissionsschutz – Materialien Nr. 63, Essen 2002: S. 19) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis: „Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen.“ 1.21 Der Schallschutz ist ein Widerspruch in sich, auf der Fläche E müssen alle 6 Windenergieanlagen nachts gedrosselt werden, um die entsprechenden Lärmwerte gem. TA-Lärm einzuhalten. Auf der Fläche D (=B-Plan G2) muss von den 3 Anlagen eine nachts gedrosselt werden. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Die Verwaltung erachtet das Schallgutachten für schlüssig. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. 1.22 Auch wegen des Schattenwurfs sind die zulässigen Werte nicht eingehalten, die Anlagen müssen an bestimmten Tagen und Tageszeiten abgeschaltet werden. Stand: 01.06.2017 Die im Gutachten zu Schattenwurf ermittelten Überschreitungen des Orientierungswertes von 30 Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung sind angegeben und sollen auf das Tagesmaximum von 30 Minuten begrenzt werden. Die nötigen Maßnahmen und Festsetzungen werden im Rahmen des Bebauungsplans festgesetzt. Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 11 von 169 1.23 Es ergibt keinen Sinn, Windenergie zu nutzen, wenn die Windräder nur eingeschränkt betrieben werden können!!! Eine unwirtschaftliche Planung der Entscheidungsträger ist nicht vertretbar. Dies kann nur über eine hohe Subventionierung der Einspeisevergütung erfolgen. Wobei dies ja wieder Auswirkungen auf die Einnahme der Gemeinde Kreuzau hat, die bisher geplante Pachteinnahme in Höhe von 300.000 € im Jahr für den städtischen Haushalt, wird sich entsprechend reduzieren, wenn sich durch Drosselung und teilweise Abschaltung der Windenergieanlagen die Stromeinspeisung reduziert. Die Verwaltung ist nicht der Auffassung, dass die Planung unwirtschaftlich ist. Mit dem Aufstellungsbeschluss, bzw. mit den folgenden Beschlüssen zur Offenlage drückt die Gemeinde Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu steuern. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Wenn die Gemeinde Kreuzau tatsächlich 300 000 € jährlich als Pacht vom Betreiber eines Windparks für die 6 WEA auf der Fläche "Lausbusch" erzielen würde, wären das ca.16,- € pro Jahr und Einwohner von Kreuzau. Sind die Verluste an Lebensqualität in den umliegenden Ortschaften (Boich, Thum, Thuir, Ginnick, Muldenau und Nideggen) das wert? 1.24 Ergebnis zu 3: Die Abstände der Windenergieanlagen zu den umliegenden Wohnbebauungen sind zu gering und führen durch die ständig an- und abschwellenden Emissionen zu erheblichen gesundheitlichen Schäden, d. h. eine Grundrechtsverletzung auf Leben und Gesundheit liegt vor. Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Dies wurde in mehreren Gutachten festgestellt. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die naturschutzrechtliche Abwägung nicht ausreichend stattgefunden hat und der o. g. Bebauungsplan G1 mehrere öffentliche Belange verletzt, so dass das Vorhaben (Errichtung von 6 Windenergieanlagen) nach § 35 BauGB als planungsrechtlich unzulässig zu bewerten ist: (1) Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB 1.25 (2) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Gestalt des Artenschutzes und der Eingriffsregelung § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Stand: 01.06.2017 Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine ASP II „Lausbusch“ erstellt, die sich dem Thema des Natur- und Artenschutzes sachgerecht widmet. Diese wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Die Landschaftspflegerische Begleitpläne werden zur Offenlage BPläne vorliegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 12 von 169  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. an. Die angeführten Belange stehen der WEA-Nutzungen nicht entgegen. 1.26 (3) Belange des Denkmalschutzes;§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Zur Bodendenkmalpflege wurden während der frühzeitigen Beteiligung keine Bedenken des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege eingereicht. Die Belange der Baudenkmäler wurden in einem weiteren zu beauftragten Gutachten behandelt. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächen- Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 13 von 169 nutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 1.27 (4) Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Stand: 01.06.2017 Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine ASP II „Lausbusch“ erstellt, die sich dem Thema des Natur- und Artenschutzes sachgerecht widmet. Diese wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 14 von 169 Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Die Landschaftspflegerischen Begleitpläne liegen zur Offenlage der B-Pläne vor. Die angeführten Belange stehen der WEA-Nutzungen nicht entgegen. 1.28 (5) Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Stand: 01.06.2017 Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 15 von 169 Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 1.29 Da der Flächennutzungsplan bekanntlich maßgeblich für die Errichtung von Windkraftanlagen von Bedeutung ist, weil die Ausweisung der entsprechenden Konzentrationsflächen die planungsrechtliche Zulässigkeit sichert und der Bebauungsplan lediglich detaillierte Fragen zu exakter Platzierung, Höhe und Gestaltung zu regeln in der Lage ist, wird an dieser Stelle noch einmal unmissverständlich darauf hingewiesen, dass gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf die Darstellung der Konzentrationsfläche "Steinkaul" widersprochen wird. Wie mit Datum vom 25.04.2014 noch einmal seitens der Gemeindeverwaltung Kreuzau versichert wurde, ist bislang weder die Offenlage - und somit die Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB - noch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden. Dies sei für Juni/Juli d.J. vorgesehen. Die in diesem Schreiben vorgebrachten Einwendungen beziehen sich gleichermaßen auf die zu erwartende Offenlage und Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. 1.30 Für den Fall, dass die im Entwurf dargestellten Vorrangzonen im Flächennutzungsplan nicht entfallen sollten und die Gemeinde die Durchführung des Verfahrens in dieser Form bis zur Erlangung der Rechtskraft weiter Stand: 01.06.2017 Die Stellungnahme wird im Rahmen der unverbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 16 von 169 verfolgt, wird hiermit bereits darauf hingewiesen, dass Klage im Rahmen der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens unter Darlegung der besonderen Eilbedürftigkeit eingereicht wird. Alle wollen erneuerbare Energien, Weg von Atomstrom vor allem aber billigen Strom-aber all dies ist mit der Windenergie ohne die entsprechenden Speichertechnologie nicht zu erreichen!!! Die Bürger zahlen doppelt- nicht nur den steigenden Strompreis sondern auch mit der Einbuße von Gesundheit und Lebensqualität. Eine nachhaltige Energiewende erfordert vorausschauendes Denken in Jahrzehnten. Nur wenn wir an die Auswirkungen unseres Handelns für die nächsten Generationen denken, sind unsere Maßnahmen überzeugend. 2 Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 25.03.2014; dem Schreiben liegt eine Unterschriftenliste mit 106 Unterschriften zu einem Schreiben vom 25.04.2014 bei 2.1 Namens und im Auftrag durch Ausweisung entsprechender Unterschriftenlisten benannten Personen der Ortschaften Muldenau, Thuir und Ginnick werden gegen die Realisierung des o. g. Bebauungsplanes G2 insbesondere die genannte planungsrechtliche Darstellung im Bereich Steinkaul zur Aufstellung von 3 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 199,5 m sowie die dazugehörende sich im Parallelverfahren befindliche Flächennutzungsplanänderung nachfolgende Einwendungen vorgebracht, weil dem Vorhaben gem. § 35 Abs. 3 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen: 2.2 Alle 3 Windenergieanlagen stehen unmittelbar an der Gemarkungsgrenze und ragen teilweise mit den Rotorblättern auf Muldenauer Gemarkung. Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Die nun verbleibenden zwei Windenergieanlagen stehen zwar an der Gemeindegrenze, aber in hinreichenden Abstand zur Grenze. Die Rotorblätter ragen nicht auf Nideggener Stadtgebiet. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen müssen innerhalb der Baugrenzen liegen. (siehe textliche Festsetzungen – 2. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen gem. §9 Abs.1 BauGB). Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Stand: 01.06.2017 Seite 17 von 169 2.3 1. Eingriff in den Arten-,Biotop- und Landschaftsschutz (Naturschutz) Der Standort Steinkaul liegt im Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nähe zum Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet Biesberg und zu geschützten Biotopen. Auszug § 1 Bundesnaturschutzgesetz: " Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz). Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 33. Flächennutzungsplanänderung wurde u. a. NABU angehört. Dieser gab mit Datum vom 12.09.2012 eine Stellungnahme ab. "Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes. Weiter heißt es in dieser Stellungnahme: "Bei allen potenziellen Standorten ist nicht nur die Lage im Landschaftsschutzgebiet sondern auch be- Stand: 01.06.2017 Die entsprechende Stellungnahme von der Fachbehörde, der Unteren Landschaftsbehörde (ULB), hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Die Möglichkeit einer Befreiung wird abschließend im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens geklärt. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaft6splanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.Im Rahmen des (den ausgelegten Unterlagen beigefügten) Naturschutzfachlichen Beitrages wurde der Eingriff in das Landschaftsbild quantifiziert. Dieser Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung kompensiert. Ort und Umfang der Maßnahmen wurden im weiteren Verfahren konkretisiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Planung erhebliche Störwirkungen eintreten, welche nicht planerisch oder durch technische Maßnahmen – zum Teil im BImSch-Verfahren – gelöst werden können. Die o.g. Gutachten wurden im Laufe des Verfahrens konkretisiert. Die Fernwirkung der Anlagen wurde bereits im naturschutzfachlichen Beitrag untersucht. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Zuge der Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Denkmalschutzrechtliche Belange wurden in einem zu erstellenden Gutachten untersucht. Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet – um eher um punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung ist daher eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende Wirtschaftswege genutzt werden. Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible Arten gemeldet sind wurde dennoch im Seite 18 von 169 sonders die Nähe zu den Vogelschutz- und FFH-Gebieten an der Rur und in der Drover Heide zu berücksichtigen. Windkraftanlagen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutzund Landschaftsschutzgebieten errichtet werden. Zu allen Naturschutzund FFH- Gebieten ist ein Mindestabstand von 300m + Rotorradius einzuhalten; zu Waldrändem ist wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung ein Mindestabstand von 150m+ Rotorradius einzuhalten (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft)" Unter 3.2 der o. g. Stellungnahme weist der NABU ausdrücklich darauf hin, dass die Fläche D sich im Landschaftsschutzgebiet befindet. " Wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet und dem FFH-Gebiet Biesberg, von dem ein Abstand von 300 m einzuhalten ist, scheidet sie als Potenzialfläche für die Anlage als Windkraftanlage aus. Auch könnten Windkraftanlagen an dieser Stelle auf Arten des VSG Drover Heide und Buntsandsteinfelsen im Rurtal Auswirkungen haben." 2.4 Die vorgebrachten Belange des NABU zum Naturschutzgebiet Biesberg/Großenberg/Muldenauer Bachtal und dem FFH-Gebiet Biesberg wurden von der Gemeinde Kreuzau bzw. dem Rat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs.1 und 4 Abs.1 BauGB des 33. FNP-Verfahrens nicht berücksichtigt und die Planungen zum B-Plan G2 „Steinkaul“ weiter vorangetrieben. Siehe Anlage zu VL 39/2011 2. Ergänzung S. 16 Nr.15.12 2.5 ln der dort genannten Standortanalyse ist unter Punkt 5.1.5 (S. 12) das Naturschutzgebiet Biesberg/Großenberg/ Muldenauer Bachtal überhaupt nicht erwähnt und somit unvollständig. Stand: 01.06.2017 Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann. Die Maßnahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse direkt oder indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das FFH als auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensräume führen könnten. Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen Maßnahmen mit den Projektwirkungen ergab, dass alle Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw. nicht beeinträchtigt/gefährdet werden. Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFHGebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert. Eine Verschiebung auf nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren ist gesetzlich zulässig, im Einzelfall im Rahmen der Abschichtung sogar geboten. Solange und sofern Bauleitpläne vollziehbar sind, ist eine Abschichtung rechtlich zulässig. Eine sachgerechte Bearbeitung auf einer nachgelagerten Ebene ist für bestimmte Sachverhalte (Flugsicherung, Baudenkmalpflege, Artenschutz…) besser zu vollziehen. Im Übrigen werden die Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. In der aktuellen Version der Standortanalyse (12/2014) wurde das Naturschutzgebiet Biesberg/Großenberg/ Muldenauer Bachtal berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 19 von 169 Der angesprochene Punkt lässt erkennen, dass sich die Stellungnahme auf eine alte Fassung der Standortanalyse bezieht. Die Aussage und Bewertung der Standortanalyse, ist aber weiterhin korrekt. Die vorliegende ASP-II hat zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen. Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt (vgl. 2.2). 2.6 Unter Punkt 5.3.4.4 wird die Fläche als geeignet bewertet mit der Begründung:"Für beide Schutzgebiete liegen derzeit keine Erkenntnisse für Vorkommen von Arten vor, die für eine besondere Sensibilität gegenüber Windenergieanlagen bekannt sind. Die Fläche ist grundsätzlich als Lebensraum für Rebhühner und Wachteln geeignet." Der NABU führt in seiner Stellungnahme etliche Vogelarten auf, die nicht nur in den Plangebieten brüten (z.B. Baumfalke, Feldsperling, Neuntöter Mäusebussard) sondern auch Nahrung (z.B. Graureiher, Habicht, Mäusebussard, Mauersegler, Rotmilan, Schleiereule) suchen bzw. Wintergäste und Durchzügler (Kornweihe, Merlin, Raufussbussard, Wanderfalke) sind. Insbesondere werden regelmäßig die Muschelkalkkuppen am Biesberg als Jagdgebiet des im Rurtal brütenden Uhus genutzt. 2.7 ln den vorliegenden Gutachten bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan wurde unzureichend bzw. gar nicht auf das Vorkommen und die Vielfalt der Arten eingegangen. Eine reine Auswertung von "Papier" ist nicht zulässig. Entsprechende Untersuchungen in der Örtlichkeit hätten stattfinden müssen. 2.8 Bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung muss die artenschutzrechtliche Problematik gründlich untersucht werden, insbesondere die Frage nach Lebensräumen sowie Zugrouten, Flugkorridoren und Flughöhen von Vögeln und Fledermäusen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des Untersuchungsraumes für den Uhu (5 Uhu-Brutpaare im Rurtal) in den vorliegenden Gutachten/Berichten nicht beachtet wurde. 2.9 Es kann nicht sein, dass die erforderlichen Untersuchungen im Flächennutzungsplanverfahren auf das Bebauungsplanverfahren verschoben werden und dass im laufenden Bebauungsplanverfahren, darauf verwiesen wird, dass die Details im Genehmigungsverfahren untersucht werden. Bei diesem Bebauungsplan muss der Ausgleich zu erwartender Eingriffe ein notwendiger Bestandteil der Abwägung gem. § 1a BauGB sein. Eine Verschiebung auf nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren ist gesetzlich zulässig, im Einzelfall im Rahmen der Abschichtung sogar geboten. Solange und sofern Bauleitpläne vollziehbar sind, ist eine Abschichtung rechtlich zulässig. Eine sachgerechte Bearbeitung auf einer nachgelagerten Ebene ist für bestimmte Sachverhalte (Flugsicherung, Baudenkmalpflege,…) besser zu vollziehen. 2.10 Auch wurden noch keine ökologischen Ausgleichsmaßnahmen und geeignete Flächen benannt. Bei einem solchen bedeutenden Vorhaben und Vor- Die Ermittlung der Kompensations- und der Eingriffsfläche sind Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans. In den angefertigten Landschaftspflegerischen Begleitplänen wurde der Aus- Stand: 01.06.2017 Untersuchungen in der Örtlichkeit haben unter anderem im Rahmen der naturschutzfachlichen Beiträge stattgefunden und erfolgten ebenfalls im Rahmen der Artenschutzgutachten. Auf das Vorkommen und die Vielfalten wurde ausreichend im Bauleitplanverfahren eingegangen. Die Bedeutung für den Untersuchungsraum des Uhus wurde in dem Artenschutzgutachten sachgerecht berücksichtigt. Das Artenschutzgutachten der Fläche „Lausbusch“ wurde fertiggestellt und wird im Rahmen der Offenlage mit ausgelegt. Art und Umfang der Untersuchung erfolgten anhand der anerkannten Methodik in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der nimmt Seite 20 von 169 Rat zur liegen eines naturschutzfachlichen Beitrags hätte zumindest über die Art des Ausgleichs Ausführungen gemacht werden müssen. 2.11 Hier werden vollendente Tatsachen geschaffen, die letztlich nur noch den Rechtsweg in Form eines Verwaltungsstreitverfahrens bedingen. 2.12 Ergebnis zu 1: 1.1 Der allgemeine Grundsatz der § 1 Bundesnaturschutzgesetz wird verletzt: 1.1.1 Es liegt durch die Errichtung der 3 Windkraftanlagen eine Gefährdung von besonders windkraftsensiblen geschützten Vogel- und Fledermausarten vor. Stand: 01.06.2017 gleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung eines Schutzgutes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Eine Verschiebung auf nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren ist gesetzlich zulässig, im Einzelfall im Rahmen der Abschichtung sogar geboten. Solange und sofern Bauleitpläne vollziehbar sind, ist eine Abschichtung rechtlich zulässig. Eine sachgerechte Bearbeitung auf einer nachgelagerten Ebene ist für bestimmte Sachverhalte besser zu vollziehen. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 21 von 169 2.13 1.1.2 Das vorhandene Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet sowie das Biotop werden mittelfristig zerstört und somit auch die Lebensräume für Pflanzen und Kleinstlebewesen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, hat die Untere Landschaftsschutzbehörde keine Bedenken geäußert, dass im Rahmen des Vorhaben die vorhandene Landschaftsschutzgebiete mittelfristig zerstört werden und somit auch die Lebensräume für Pflanzen und Kleinstlebewesen. Der Geltungsbereiche des Naturschutz- und FFH-Gebietes werden räumlich nicht berührt und nicht erheblich beeinträchtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible Arten gemeldet sind wurde dennoch im Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann. Die Maßnahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse direkt oder indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das FFH als auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensräume führen könnten. Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen Maßnahmen mit den Projektwirkungen ergab, dass alle Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw. nicht beeinträchtigt/gefährdet werden. Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFHGebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt. Stand: 01.06.2017 Seite 22 von 169 1.2 Eine Befreiung von den Vorschriften des Landschaftsschutzgebietes ist rechtswidrig und greift in den Schutzzweck ein und ist somit ein Verstoß gegen die Grundrechte. 2.14 Eine Befreiung ist schon auf Grund der vorliegenden Fakten nicht vertretbar und auch nicht begründbar! "Befreiungen können erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Zudem wie wollen sich 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen mit 199,5 m Höhe an einem exponierten Standort sich der Landschaft bezüglich Standort und Gestaltung anpassen?!!! Der Landschaftsplan Vettweiß setzt für die Muschelkalkkuppen sowie den Bachtälern und Grünlandbereich im Raum zwischen Thuir-EmbkenGinnick, neben der Erhaltung auch die Entwicklung entsprechend der FFHRichtlinie fest. Die entsprechenden Stellungnahmen von den Fachbehörden sind zu erwarten und entsprechend in der Abwägung zur berücksichtigen. 2.15 2 Eingriff in die Kulturlandschaft Fast alle Formen alternativer Energiegewinnung sind mit erheblichen Eingriffen in die Kulturlandschaft verbunden. Insbesondere der Bau und Betrieb der mit einer Höhe von bis zu 200 m besonders raumbedeutsamen Windenergieanlagen führen zu drastischen Veränderungen des Landschafts- und Ortsbildes. ln dem ländlichen Raum wozu die Gemeinden Muldenau, Thuir, Ginnick und auch Teile der Gemeinde Kreuzau gehören, verlieren die Bewohner an Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität Diese Zerstörung ist unwiderrufbar!!! Die Höhe und Massierung der Windkraftanlagen führt zu einem Verfremdungszweck und damit werden landschaftstypische Strukturen wie Hügel (u. a. Muschelkalkkuppen am Biesberg), Wälder, charakteristische Einzelbäume oder Baumgruppen und vor allem auch Denkmäler wie Kapellen, Ruinen, Burgen usw. in ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild entwertet und optisch verdrängt. Besonders problematisch fürdasLandschaftsbild unddie Kulturlandschafts- Stand: 01.06.2017 Die entsprechende Stellungnahme von der Fachbehörde, der Unteren Landschaftsbehörde (ULB), hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Die Möglichkeit einer Befreiung wurde abschließend im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens geklärt. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Unstrittig ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen die Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität beeinträchtigen kann. Die Gemeinde Kreuzau vertritt den Standpunkt, dass es sich bei diesem Vorhaben um einen zumutbaren Eingriff aus zwei Gründen handelt: - Förderung der Erneuerbaren Energie - Räumliche Steuerung von Windenergiestandorten (Wildwuchs vermeiden) - Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen temporären Eingriff in die landschaftstypischen Strukturen, Landschaftsbild und die Kulturlandschaftserfahrung. Sie sind nicht unwiderruflich, da ein Rückbau der Windenergieanlagen möglich ist. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleit- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 23 von 169 erfahrung ist die Errichtung von überdimensional hohen Windkraftanlagen an visuell exponierten Stellen wie z. B. Kuppenlagen, wie dies hier am Biesberg gegeben ist. plan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen Stand: 01.06.2017 Seite 24 von 169 zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 2.16 Ergebnis zu 2: Dies widerspricht dem Gebot der Rücksichtnahme, dass sich aus den Grundsätzen des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Ebenso aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. 2.17 3 Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionen Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie und den damit verbundenen Bebauungsplänen eröffnet sich der Weg zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das bedeutet, dass durch die Errichtung der Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Es ist mit einer erheblichen Lärmbelastung in den angrenzenden Ortsteilen Muldenau, Thuir, Ginnick und Thum zu rechnen. Es wird die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BISchG verletzt. Bei Windräder der neuen Generation, wie sie hier geplant sind, beträgt die Schallemission pro Windrad über 105 dB(A). Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der anzusetzende Beurteilungspegel erhöht sich mit jedem weiteren Windrad. Unter Berücksichtigung der logarithmischen Addition nach der TA- Stand: 01.06.2017 Seite 25 von 169 Lärm und der entsprechenden Zuschläge für Ton- und lnformationshaltigkeit sowie lmpulshaltigkeit ist bei Windparks mit 3 Windenergieanlagen mit mehr als 115 dB bereits mit deutlich mehr als 120 dB zu rechnen. 2.18 Gerade für die Windkraftanlagen der neuen Generation ist bislang noch keine erforderliche "3-fach Vermessung" bei einer Windgeschwindigkeit von 10m/s in 10 m Höhe erfolgt. Schallimmissionswerte, etwa in vorgesehenem Abstand zur nächstgelegenen oder zulässigen Wohnbebauung, lassen sich nicht erfassen. Die Schallpegelwerte unter Berücksichtigung unterschiedlicher topographischer Verhältnisse und Echowirkung können derzeit nicht bestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Abstand zur nächstgelegenen oder zulässigen Wohnbebauung mindestens 2000 m bis 3000 m zu betragen hat. Entsprechend erforderliche und aussagekräftige Gutachten lassen sich nicht erstellen. Dies ist auch einer der Hauptgründe für die Aberkennung der materiellen Zulässigkeit der noch kleineren Anlage E-82 durch das LG Augsburg, was durch das OLG München im Urteil vom 14.08.2012 bestätigt wird. Der BGH hat sämtliche Urteile nach Mitteilung vom 09.07.2013 bestätigt. Eine Revision der Betreiber ist nicht zulässig. 2.19 Die Schallimmissionen selbst stellen die konkreten Gefahren für die Anwohner der genannten Ortschaften dar und sind als erheblich einzustufen. Daraus folgen gesundheitliche Schäden, d. h. die Grundrechte auf Leben und Gesundheit sind betroffen und verletzt. 2.20 Infraschall, der nicht zu hören ist, dennoch aber vorhanden und auf Dauer fühlbar ist. Es gibt bereits Untersuchungen der WHO, dass Infraschall negativ auf die Gesundheit des Menschen wirkt und die Tierwelt beeinflusst wird. Für die derzeit geplanten Anlagentypen liegen teilweise schalltechnische Messberichte vor. Die Ermittlung des oberen Vertrauensbereiches erfolgte gemäß den in Nordrhein-Westfalen angewandten Verfahren. In dem IEL Gutachten Nr. 3418-14-L3 vom 06.10.2014 wird vorausgesetzt, dass für alle geplanten Anlagentypen mindestens ein Messbericht vorliegt. Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde liegenden Schallleistungspegel LwA,90 (inkl. Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich) sind einzuhalten. Für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht geführt werden kann (z.B. durch Vorlage einer ausreichenden Anzahl von Messberichten), kann von der Genehmigungs- / Überwachungsbehörde der Betrieb untersagt werden. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Zum Thema Infraschall schreibt der Schallschutzgutachter (Gemmel): „Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) 5.) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erhebli18.) chen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen . Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 24.) 25.) 26.) 32.) 34.) Stand: 01.06.2017 Seite 26 von 169 (Schalltechnische Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau, Gutachten-Nr.3418-13-L1, S.12)“ Auszug aus dem Literaturverzeichnis: 5.) DIN 45680 Messung und Bewertung tieffrequentierter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, März 1997 18.) Helmut Klug Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? in: DEWI Magazin Nr. 20, Februar 2002 24.) Landesumweltamt NRW Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen u Immissionsschutz“, 2002 25.) Monika Agatz Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe, Dezember 2012 26.) KÖTTER Consulting Eng.Vortrag „Infraschalluntersuchungen an Windenergie 3. Rheiner Windenergie-Forum, 09./10. März 2005 32.) Bayrisches Landesamt für Umwelt - Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012 34.) Robert Koch-Institut Infraschall und tieffrequentierter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?, 30. November 2007 Neben dem Schallgutachten kommen verschiedene Veröffentlichungen anerkannter staatlicher Stellen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Gesundheitsgefahr ausgeräumt werden kann. Hierzu schreibt das Landesumweltamt NRW 2002 zusammenfassend: „Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.( Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Windenergieanlagen und Immissionsschutz – Materialien Nr. 63, Essen 2002: S. 19) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis: „Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgren- Stand: 01.06.2017 Seite 27 von 169 zen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. 2.21 2.22 2.23 -Der Schallschutz ist ein Widerspruch in sich, lt. vorliegendem Gutachten muss 1 von den 3 Anlagen nachts gedrosselt werden, um die entsprechenden Lärmwerte gern. TA-Lärm einzuhalten. Selbst bei einer Reduktion der Rotorgeschwindigkeit sind die Geräusche nachts derart störend, dass ein erholsamer Schlaf nicht mehr gewährleistet werden kann. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Die Verwaltung erachtet das Schallgutachten für schlüssig. -Auch wegen des Schattenwurfs sind die zulässigen Werte nicht eingehalten, die Anlagen müssen an bestimmten Tagen und Tageszeiten abgeschaltet werden. Die im Gutachten zu Schattenwurf ermittelten Überschreitungen des Orientierungswertes von 30 Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung sind angegeben und sollen auf das Tagesmaximum von 30 Minuten begrenzt werden. Die nötigen Maßnahmen und Festsetzungen wurden im Rahmen des Bebauungsplans festgesetzt. Es ergibt keinen Sinn, Windenergie zu nutzen, wenn die Windräder nur eingeschränkt betrieben werden können!!! Eine unwirtschaftliche Planung der Entscheidungsträger ist nicht vertretbar. Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich. Die Verwaltung ist nicht der Auffassung, dass die Planung unwirtschaftlich ist. Mit dem Aufstellungsbeschluss, bzw. mit den folgenden Beschlüssen zur Offenlage drückt die Gemeinde Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu steuern. Dies kann nur über eine hohe Subventionierung der Einspeisevergütung erfolgen. Wobei dies ja wieder Auswirkungen auf die Einnahme der Gemeinde Kreuzau hat, die bisher geplante Pachteinnahme in Höhe von 300.000 € im Jahr für den städtischen Haushalt, wird sich entsprechend reduzieren, wenn sich durch Drosselung und teilweise Abschaltung der Windenergieanlagen die Stromeinspeisung reduziert. Stand: 01.06.2017 Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 28 von 169 2.24 Ergebnis zu 3: Die Abstände der Windenergieanlagen zu den umliegenden Wohnbebauungen sind zu gering und führen durch die ständig an- und abschwellenden Emissionen zu erheblichen gesundheitlichen Schäden, d. h. eine Grundrechtsverletzung auf Leben und Gesundheit liegt vor. Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind verletzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die naturschutzrechtliche Abwägung nicht ausreichend stattgefunden hat und der o. g. Bebauungsplan G2 mehrere öffentliche Belange verletzt, so dass das Vorhaben (Errichtung von 3 Windenergieanlagen) nach § 35 BauGB als planungsrechtlich unzulässig zu bewerten ist: Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Die Gutachten zeigen, dass keine negativen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. (1) Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB 2.25 (2) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Gestalt des Artenschutzes und der Eingriffsregelung § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine ASP II „Steinkaul“ erstellt, die sich dem Thema des Natur- und Artenschutzes sachgerecht widmet. Diese wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Die Landschaftspflegerische Begleitpläne werden zur Offenlage BPläne vorliegen.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die angeführten Belange stehen der WEA-Nutzungen nicht entge- Stand: 01.06.2017 Seite 29 von 169 gen. 2.26 (3) Belange des Denkmalschutzes; § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Zur Bodendenkmalpflege wurden während der frühzeitigen Beteiligung keine Bedenken des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege eingereicht. Die Belange der Baudenkmäler wurden in einem weiteren zu beauftragten Gutachten behandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Stand: 01.06.2017 Seite 30 von 169 2.27 (4) Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, § 35Abs. 3 Nr. 5BauGB Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine ASP II „Steinkaul“ erstellt, die sich dem Thema des Natur- und Artenschutzes sachgerecht widmet. Diese wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Landschaftspflegerischen Begleitpläne liegen zur Offenlage der B-Pläne vor. Die angeführten Belange stehen der WEA-Nutzungen nicht entgegen. 2.28 (5) Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Stand: 01.06.2017 Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 31 von 169  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 2.29 Da der Flächennutzungsplan bekanntlich maßgeblich für die Errichtung von Windkraftanlagen von Bedeutung ist, weil die Ausweisung der entsprechenden Konzentrationsflächen die planungsrechtliche Zulässigkeit sichert und der Bebauungsplan lediglich detaillierte Fragen zu exakter Platzierung, Höhe und Gestaltung zu regeln in der Lage ist, wird an dieser Stelle noch einmal unmissverständlich darauf hingewiesen, dass gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf die Darstellung der Konzentrationsfläche "Steinkaul" widersprochen wird. Die Stellungnahme wird im Rahmen der unverbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Wie mit Datum vom 25.04.2014 noch einmal seitens der Gemeindeverwaltung Kreuzau versichert wurde, ist bislang weder die Offenlage - und somit die Beteiligung gern. § 3 Abs. 2 BauGB -noch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gern. § 4 Abs.2 BauGB durchgeführt worden. Dies sei für Juni/Juli d.J. vorgesehen. Die in diesem Schreiben vorgebrachten Einwendungen beziehen sich gleichermaßen auf die zu erwartende Offenlage und Beteiligung gem. § 3 Abs.2 BauGB. Stand: 01.06.2017 Seite 32 von 169 2.30 Für den Fall, dass die im Entwurf dargestellten Vorrangzonen im Flächennutzungsplan nicht entfallen sollten und die Gemeinde die Durchführung des Verfahrens in dieser Form bis zur Erlangung der Rechtskraft weiter verfolgt, wird hiermit bereits darauf hingewiesen, dass Klage im Rahmen der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens unter Darlegung der besonderen Eilbedürftigkeit eingereicht wird. 3 Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 29.04.2014 3.1 3.2 3.3 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Durch die beiliegenden 13 Seiten Unterschriften legen hiermit 209 erwachsene Bürger der Stadt Nideggen gegen die vorgenannten Bauleitplanungen der Gemeinde Kreuzau Einwendungen ein: Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Erhebliche Lärmbelästigung der höher gelegenen Ein- und Mehrfamilienhäuser. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Die Bewohner sind durch Infraschall, der nicht zu hören ist, dennoch aber vorhanden und auf Dauer fühlbar ist, beeinträchtigt. Die geplanten 9 Windenergieanlagen rufen schädliche Umwelteinwirkungen hervor und somit sind die öffentlichen Belange beeinträchtigt. Zum Thema Infraschall schreibt der Schallschutzgutachter (Gemmel): „Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) 5.) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erhebli18.) chen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen . Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 24.) 25.) 26.) 32.) 34.) (Schalltechnische Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau, Gutachten-Nr.3418-13-L1, S.12)“ Auszug aus dem Literaturverzeichnis: 5.) DIN 45680 Messung und Bewertung tieffrequentierter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, März 1997 Stand: 01.06.2017 Seite 33 von 169 18.) Helmut Klug Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? in: DEWI Magazin Nr. 20, Februar 2002 24.) Landesumweltamt NRW Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen u Immissionsschutz“, 2002 25.) Monika Agatz Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe, Dezember 2012 26.) KÖTTER Consulting Eng.Vortrag „Infraschalluntersuchungen an Windenergie 3. Rheiner Windenergie-Forum, 09./10. März 2005 32.) Bayrisches Landesamt für Umwelt - Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012 34.) Robert Koch-Institut Infraschall und tieffrequentierter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?, 30. November 2007 Neben dem Schallgutachten kommen verschiedene Veröffentlichungen anerkannter staatlicher Stellen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Gesundheitsgefahr ausgeräumt werden kann. Hierzu schreibt das Landesumweltamt NRW 2002 zusammenfassend: „Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.( Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Windenergieanlagen und Immissionsschutz – Materialien Nr. 63, Essen 2002: S. 19) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis: „Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Stand: 01.06.2017 Seite 34 von 169 Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. 3.4 3.5 3.6 Die Errichtung von Windkraftanlagen an visuell exponierten Stellen wie hier mit Blickachse auf Nideggen - stören die Kulturlandschaft und das historische Stadtbild von Nideggen. Auch der Nationalpark Eifel ist von großer Bedeutung für den Tourismus. Es liegt hier eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes sowie die des Denkmalschutzes vor. Auf das Gebot der Rücksichtnahme und Verhältnismäßigkeit wird durch diese Planungen in keinster Weise Rücksicht genommen. Stand: 01.06.2017 Im naturschutzfachlichen Beitrag wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet, im Rahmen des erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplans wurde der Eingriff abschließend bewertet. Bezüglich der Denkmäler wurde ein entsprechendes Gutachten erstellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Unstrittig ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen die Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität beeinträchtigen kann. Die Gemeinde Kreuzau vertritt den Standpunkt, dass es sich bei diesem Vorhaben um einen Zumutbaren Eingriff aus drei Gründen handelt: - Förderung der Erneuerbaren Energie - Räumliche Steuerung von Windenergiestandorten (Wildwuchs vermeiden) - Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen temporären Eingriff in die landschaftstypischen Strukturen, Landschaftsbild und die Kulturlandschaftserfahrung. Sie sind nicht unwiderruflich, da ein Rückbau der Windenergieanlagen möglich ist. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt. (vgl.: 1.14, 1.15 sowie 2.15, 2.16) Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 35 von 169 Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 3.7 Ich bitte um Mitteilung, wann diese o.g. Planungen im Rat beraten werden, damit ich entsprechend teilnehmen kann. 4 Acht Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 25.04.2014 4.1 Weil die Presse in ihren Zeitungen den Nideggener Bürgern in der Vergangenheit nicht klar dargestellt hat - z.B. anhand einer gut ersichtlichen Flurkarte mit den eingezeichneten Orten Nideggen, Boich, Thum, Thuir, Ginnick, Berg und den 9 Windkrafträdern - sind jetzt auch Bewohner der Neubaugebiete St. Florianweg, Am Grünen Weg, Sonnenkamp, Sperberweg, Eisernes Kreuz, Schützenstraße und Berger Acker überrascht, dass die Gemeinde Kreuzau vor hat, eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul und eine Baugenehmigung für 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Stand: 01.06.2017 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen wurden gewählt, da mit diesem Abstand regelmäßig 3 Windenergieanlagen (also Windparks) mit aktuellen Seite 36 von 169 Nideggen zu erteilen. Die bereits vorhandenen 2 Windkrafträder in Ginnick (Vettweiß) und 2 Windkrafträder in Berg (Nideggen) führten in der Vergangenheit bei bestimmten Witterungsverhältnissen schon zur Beeinträchtigung der Lebensqualität (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Angstzuständen, Herzrasen). Nicht von ungefähr wird von der WHO ein Abstand von 3 km empfohlen. Sie, Herr Bürgermeister, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau, bestimmen frei, ob Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul und Baugenehmigung für 9 Windkrafträder genehmigen. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie die Gesundheit der Nideggener Bürger aufs Spiel setzen wollen oder die Möglichkeiten, die Ihnen jetzt noch der Gesetzgeber gibt, voll ausnutzen wollen. 4.2 Vorsorglich weisen wir bereits heute am 23. April 2014 darauf hin, dass, sollten Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes und Baugenehmigung für 9 Windkrafträder direkt an der Grenze zu Nideggen endgültig befürworten und nicht wie andere Bundesländer der Empfehlung der WHO folgend einen Abstand von mindestens 3 km zum nächsten Wohngebäude einhalten, melden die Unterzeichner dieses Schreibens folgende finanzielle Ansprüche bei der Gemeinde Kreuzau an: - 4.3 Schmerzensgeld Krankheits-, Behandlungskosten und Hilfsmittel, die die Krankenkassen nicht übernehmen Wertminderungskosten des Objektes wenn aus gesundheitlichen Gründen das Bewohnen des eigenen Hauses nicht mehr möglich ist Die Gutachten, die Sie ins Internet gestellt haben, werden von Fachleuten nicht als bürgerfreundlich angesehen, weil inzwischen fest steht, dass Windkraftanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit schädigen. Unter Infraschall versteht man weitgehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr tiefen Frequenzen unter 100 Hertz. Stand: 01.06.2017 Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Normen beachtet. Unter Beachtung dieser Normen und unter Behandlung der Planungsziele – insbesondere die räumliche Steuerung der WEA – ist die vorliegende Planung erforderlich und verhältnismäßig. Im Übrigen erteilt nicht die Gemeinde eine Baugenehmigung für WEA, sondern der Kreis eine BundesimmissionsschutzGenehmigung Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der in der Standortanalyse gewählte Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen gilt nach gängiger Praxis und regelmäßiger Rechtsprechung als ausreichend. Zudem hat das Schallschutzgutachten festgestellt, dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Ein Anspruch auf monetären Ausgleich besteht nicht. Ziel der Gutachten ist es, die aus Sicht der Fachgebiete resultierende Umwelteinwirkungen aus dem Betrieb der Windenergieanlagen zu berechnen und hinsichtlich immissionsschutzrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die vorliegenden Gutachten und Ausarbeitungen sollen als Grundlage für die entsprechenden Beurteilungen im Rahmen der Bauleitplanung und für das Genehmigungsverfahren herangezogen werden, und dienen primär als Entscheidungs- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 37 von 169 Mehrere Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, da die Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt sind. Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen etc. führen. Auf diesen Sachverhalt hat das Umwelt-Bundesamt bereits am 08.02.2013 hingewiesen. und Handlungsgrundlage der Planung. Mindestens die zusammenfassenden Kapitel, z.B. das Fazit, sind aus Sicht der Gemeinde allgemein verständlich formuliert. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt, dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Zum Thema Infraschall schreibt der Schallschutzgutachter (Gemmel): „Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) 5.) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erhebli18.) chen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen . 24.) 25.) 26.) 32.) 34.) (Schalltechnische Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau, Gutachten-Nr.3418-13-L1, S.12)“ Auszug aus dem Literaturverzeichnis: 5.) DIN 45680 Messung und Bewertung tieffrequentierter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, März 1997 18.) Helmut Klug Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? in: DEWI Magazin Nr. 20, Februar 2002 24.) Landesumweltamt NRW Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen u Immissionsschutz“, 2002 25.) Monika Agatz Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe, Dezember 2012 26.) KÖTTER Consulting Eng.Vortrag „Infraschalluntersuchungen an Windenergie 3. Rheiner Windenergie-Forum, 09./10. März 2005 32.) Bayrisches Landesamt für Umwelt - Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012 34.) Robert Koch-Institut Infraschall und tieffrequentierter Stand: 01.06.2017 Seite 38 von 169 Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?, 30. November 2007 Neben dem Schallgutachten kommen verschiedene Veröffentlichungen anerkannter staatlicher Stellen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Gesundheitsgefahr ausgeräumt werden kann. Hierzu schreibt das Landesumweltamt NRW 2002 zusammenfassend: „Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.( Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Windenergieanlagen und Immissionsschutz – Materialien Nr. 63, Essen 2002: S. 19) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis: „Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. 4.4 Wegen der Gefahr durch tieffrequenten Schall und Infraschall sowie die Verschandelung der Bezeichnung "Nationalpark Eifel" fordern wir Sie auf, an der Grenze zu Nideggen eine Änderung des Flächennutzungsplanes und Baugenehmigung für 9 Windkrafträdern zu überdenken und nicht genehmigen. Das Bauleitplanverfahren soll festgesetzt werden. Öffentlichrechtliche Belange und die Belange Privater sind nicht erkennbar beeinträchtigt. Im Übrigen erteilt nicht die Gemeinde eine Baugenehmigung für WEA, sondern der Kreis eine Bundesimmissionsschutz-Genehmigung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. 5. 7-fach eingegangenes Schreiben gleichen Wortlauts mit insgesamt 19 Unterzeichnern aus Nideggen mit Schreiben vom 20.03.2014, 26.03.2014, 26.04.2014 und 27.04.2014. Stand: 01.06.2017 Seite 39 von 169 5.1 5.2 Hiermit lege ich gegen die 3 o. g. Bauleitplanungen der Gemeinde Kreuzau nachfolgende Einwendungen ein: A. Schädliche Umwelteinwirkungen-Immissionen Mit einer erheblichen Lärmbelastung ist nicht nur in den kleinen Ortsteilen von Kreuzau und Nideggen sondern bis hin zu den Wohngebieten im Stadtteil Nideggen, insbesondere die höher gelegenen Ein- und Mehrfamilienhäuser, zu rechnen. Die Schallemission beträgt pro Windrad über 101 dB(A). Im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Das Grundrecht auf Leben und Gesundheit werden daher nicht verletzt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die immissionsschutzrechten Gründe selbst stellen die konkreten Gefahren für die Anwohner der genannten Ortschaften dar und sind als erheblich einzustufen. Daraus folgen gesundheitliche Schäden, d. h. die Grundrechte auf Leben und Gesundheit sind betroffen und verletzt. 5.3 Aus den vorliegenden Unterlagen und Gutachten geht hervor, dass 7 von 9 Anlagen nachts gedrosselt werden müssen; am Standort Lausbusch sogar alle 6 Windenergieanlagen. Die Drosselung einzelner Anlagen gewährleistet die Einhaltung der Lärmimmissionen nach TA Lärm. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. 5.4 Ebenso sind die zulässigen Werte bezüglich des Schattenwurfs an einer Vielzahl von Tagen und zu bestimmten Tageszeiten nicht eingehalten und müssen daher ebenfalls abgeschaltet werden. Die Rotorschattenwurfberechnung am Standort Kreuzau sagt aus, dass an einigen Immissionspunkten Überschreitungen des Orientierungswertes von 30 Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung zu erwarten sind. Hier sollte das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden. Ob dies durch eine Drosselung oder einer Abschaltung erfolgt wird im weiteren Genehmigungsverfahren geregelt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 5.5 Wie kann es sein, dass diese Standorte wirtschaftlich im Sinne der Energiewende und im öffentlichen Interesse der Bürger betrieben werden kön- Der wirtschaftliche Betrieb kann durch die Gemeinde nicht beurteilt werden. Die Windenergieplanung liegt im öffentlichen Interes- Der Rat schließt sich Stand: 01.06.2017 Seite 40 von 169 5.6 nen??? se, da: - Förderung der Erneuerbaren Energie - Räumliche Steuerung von Windenergiestandorten (Wildwuchs vermeiden) - Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen temporären Eingriff in die landschaftstypischen Strukturen, Landschaftsbild und die Kulturlandschaftserfahrung. Sie sind nicht unwiderruflich, da ein Rückbau der Windenergieanlagen möglich ist. der Stellungnahme der Verwaltung an. Die geplanten 9 Windenergieanlagen rufen schädliche Umwelteinwirkungen hervor uns somit sind die öffentlichen Belange beeinträchtigt. Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. 5.7 B. Beeinträchtigung des Naturschutz Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Eine Verschiebung auf nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren ist gesetzlich zulässig, im Einzelfall im Rahmen der Abschichtung sogar geboten. Solange und sofern Bauleitpläne vollziehbar sind, ist eine Abschichtung rechtlich zu- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Beide Standorte liegen im Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nähe zu den Vogelschutz- und FFH-Gebieten an der Rur und der Drover Heide. Das Landschaftsbild im Bereich Lausbusch ist laut NABU wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes aus auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat. Auch liegt diese Fläche im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebiten an der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. 5.8 Die bisher vorgebrachten Belange des NABU zum Naturschutzgebiet Biesberg/Großenberg/Muldenauer Bachtal und dem FFH-Gebiet Biesberg wurden von der Gemeinde Kreuzau bzw. dem Rat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum 33. FNP-Verfahrens ebenfalls nicht be- Stand: 01.06.2017 Seite 41 von 169 rücksichtigt. lässig. Eine sachgerechte Bearbeitung auf einer nachgelagerten Ebene ist für bestimmte Sachverhalte (Flugsicherung, Baudenkmalpflege, Artenschutz…) besser zu vollziehen. Im Übrigen werden die Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. 5.9 Der NABU führt in seiner Stellungnahme etliche Vogelarten auf, die nicht nur in den Plangebieten brüten wie z.B. Baumfalke, Feldsperling, Neuntöter Mäusebussard sondern auch die Nahrung suchen wie z.B. Graureiber, Habicht, Mäusebussard, Mauersegler, Rotmilan, Schleiereule sowie Wintergäste und Durchzügler z.B. Kornweihe, Merlin, Raufussbussard, Wanderfalke. Die Artenschutzprüfung wurde abgeschlossen und im Rahmen der Offenlage ausgelegt. In ihr werden die Belange sachgerecht berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 5.10 Insbesondere werden regelmäßig die Muschelkalkkuppen am Biesberg als Jagdgebiet des im Rurtal brütenden Uhus (5 Brutpaare) genutzt. Die Bedeutung für den Untersuchungsraum des Uhus wurde in den Artenschutzgutachten sachgerecht berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 5.11 Es liegt durch die Errichtung der 9 Windkraftanlagen eine Gefährdung von besonders windkraftsensiblen geschützten Vogel- und Fledermausarten vor. Diese Aussage kann nicht getätigt werden, da die Prüfung des Artenschutzgutachten ergab, dass durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen unter der Voraussetzung, dass wenn geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach §§ 44 Abs.1 i.V. m. Abs. 5 BNatSchG weder für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gemäß Artikel 1 der EUVogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Die vorliegenden Ergebnisse lassen eine Gefährdung dieser Arten nicht erkennen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. 5.12 Das vorhandene Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet sowie das Biotop werden mittelfristig zerstört und somit auch die Lebensräume für Pflanzen und Kleinstlebewesen. Stand: 01.06.2017 Die entsprechende Stellungnahme von der Fachbehörde, der Unteren Landschaftsbehörde (ULB), hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Die Möglichkeit einer Befreiung wird Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 42 von 169 abschließend im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens geklärt. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Im Rahmen des (den ausgelegten Unterlagen beigefügten) Naturschutzfachlichen Beitrages wurde der Eingriff in das Landschaftsbild quantifiziert. Dieser Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung kompensiert. Ort und Umfang der Maßnahmen werden im weiteren Verfahren konkretisiert. nahme der Verwaltung an. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Planung erhebliche Störwirkungen eintreten, welche nicht planerisch oder durch technische Maßnahmen – zum Teil im BImSch-Verfahren – gelöst werden können. Die o.g. Gutachten wurden im Laufe des Verfahrens konkretisiert. Die Fernwirkung der Anlagen wurde bereits im naturschutzfachlichen Beitrag untersucht. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Zuge der Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Denkmalschutzrechtliche Belange wurden in einem zu erstellenden Gutachten untersucht. Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet – um eher um punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung ist daher eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende Wirtschaftswege genutzt werden. Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible Arten gemeldet sind wurde dennoch im Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann. Die Maß- Stand: 01.06.2017 Seite 43 von 169 nahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse direkt oder indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das FFH als auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensräume führen könnten. Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen Maßnahmen mit den Projektwirkungen ergab, dass alle Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw. nicht beeinträchtigt/gefährdet werden. Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFHGebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert. 5.13 Eine Befreiung von den Vorschriften des Landschaftsschutzgebietes ist doch sehr fraglich und nicht Weise zu vertreten. Die entsprechende Stellungnahme von der Unteren Landschaftsbehörde hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaft6splanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 5.14 Durch die Errichtung dieser 9 Windkraftanlagen auf den o.g. Flächen werden Belange des Naturschutzes insbesondere des Artenschutzes erheblich beeinträchtigt. Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die genannten öffentlichen Belange werden berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Stand: 01.06.2017 Seite 44 von 169 5.15 C. Zerstörung der Kulturlandschaft und das historische Stadtbild von Nideggen Der ländliche Raum wozu die Gemeinden Muldenau, Thuir, Ginnick und auch Teile der Gemeinde Kreuzau gehören, verlieren die Bewohner an Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität Diese Zerstörung ist unwiderrufbar!!! Die Höhe und Massierung der Windkraftanlagen führt zu einem Verfremdungszweck und damit werden landschaftstypische Strukturen wie Hügel (u. a. Muschelkalkuppen am Biesberg), Wälder, charakterische Einzelbäume oder Baumgruppen und vor allem auch Denkmäler wie Kapellen; Ruinen; Burgen usw. in ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild entwerten und verdrängt. Die Errichtung von Windkraftanlagen an visuell exponierten Stellen wie hier mit Blickachse auf Nideggen und an den Kuppenlagen am Biesberg zerstören die Kulturlandschaft und das historische Stadtbild von Nideggen. 5.16 Unstrittig ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen die Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität beeinträchtigen kann. Die Gemeinde Kreuzau vertritt den Standpunkt, dass es sich bei diesem Vorhaben um einen Zumutbaren Eingriff aus drei Gründen handelt: - Förderung der Erneuerbaren Energie - Räumliche Steuerung von Windenergiestandorten (Wildwuchs vermeiden) - Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen temporären Eingriff in die landschaftstypischen Strukturen, Landschaftsbild und die Kulturlandschaftserfahrung. Sie sind nicht unwiderruflich, da ein Rückbau der Windenergieanlagen möglich ist. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.(vgl. 1.14 und 1.15) Die geplanten 6 Windräder auf der Fläche E "Lausbusch", stehen unmittelbar auf der Blickachse zur Stadt Nideggen mit Ihrem historischen Stadtkern und der Burg. Angrenzend zu dieser Fläche wurde ebenfalls auf dem Stadtgebiet Nideggen die Potenzialfläche A untersucht, die aber aus städtebaulichen und denkmalrechtlieben Gründen vom Rat in Nideggen abgelehnt wurde. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Auch der Nationalpark Eifel ist von großer Bedeutung für den Tourismus und die Bewohner der nahegelegen Ortschaften sowie Teile des Kreis Düren und sollte nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Es liegt hier eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes sowie die des Denkmalschutzes vor. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine Stand: 01.06.2017 Seite 45 von 169 relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 5.17 D. Wertminderung des Haus-und Grundstückseigentums Werden die Windräder wie geplant aufgestellt, liegt eine erhebliche Wertminderung für die Eigentümer vor, wir wohnen im “Sperberweg" in Nideggen. Unser Einfamilienhaus, Bungalow, dient auch der Absicherung im Alter, das wir verkaufen können, um uns in einem Seniorenheim o.a. einkaufen zu können. Dies ist nicht mehr möglich sollten die Windräder an den geplanten Stellen aufgestellt werden. Vorsorglich melden wir schon jetzt die Erstattung der Wertminderung gegenüber der Gemeinde Kreuzau an. 5.18 Auf das Gebot der Rücksichtnahme und Verhältnismäßigkeit wird durch diese Planungen in keinster Weise Rücksicht genommen. Stand: 01.06.2017 Eine mögliche Wertminderung kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht beziffert werden, da der Verkehrswert eines Grundstückes von zahlreichen auch planungsunabhängigen Faktoren abhängt. Der Verkehrswert wird durch zahlreiche Umstände beeinflusst, die je nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung positiv oder negativ zu Buche schlagen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Grundsätzlich lässt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG kein Recht auf die bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen Der Rat schließt sich Seite 46 von 169 aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 5.19 Ich bitte um Mitteilung per E-Mail, wann diese o.g. Planungen im Rat beraten werden, und wie die Beratungen verlaufen sind. 6. Menschen für Nideggen, freie Wählergemeinschaften im Stadtgebiet Nideggen, mit Stellungnahme vom 23.04.2014 6.1 Die Stadt Nideggen hatte mit Schreiben v. 28.08.12 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB zur 33. Änderung des FNP der Gemeinde Kreuzau noch 1. eine interkommunale Zusammenarbeit zur Entwicklung von Windkraftkonzentrationszonen beiderseits der gemeinsamen Gemeindegrenze angeboten und 2. die Zustimmung zur Flächennutzungsplanänderung angekündigt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Orts- und Landschaftsbildes wurde im Rahmen eines naturschutzfachlichen Beitrages nach dem allgemein anerkannten Verfahren von Nohl von einem durch die Gemeinde beauftragten Gutachter bewertet (vgl.auch:1.14 und 1.15 sowie 2.15 und 2.16). Demnach wird dem Plangebiet eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastartigen Eingriffen zugesprochen, basierend auf den Kriterien ästhetischer Eigenwert, visuelle Verletzlichkeit sowie Schutzwürdigkeit. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beides wird nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Rat der Stadt Nideggen verzichtete auf die Ausweisung der im Nidegger Gutachten ermittelten Potentialfläche A und K (westlich von Thum) und J (zwischen Thum und Muldenau) als Windkraftkonzentrationszonen. 6.2 Die gleichen Ablehnungsgründe sprechen gegen die Kreuzauer Bebauungspläne G1 und G2. Beide sind für Nideggen aus städtebaulicher Sicht und aus Naturschutzgründen völlig ungeeignet: Sie sind absolut unverträglich mit dem Orts- und Landschaftsbild. Dieser Fachbeitrag hat nicht nur das Plangebiet, sondern einen erweiterten Untersuchungsraum betrachtet (ca. 1.000 m ab Geltungsbereich B-Plan). Für über die Hälfte des Untersuchungsraumes wurde eine geringe bzw. durchschnittliche Empfindlichkeit ermittelt. Angesichts der Tatsache, dass in Kreuzau nur wenige Flächen für die Windenergienutzung aus rechtlichen und tatsächlichen Grün- Stand: 01.06.2017 Seite 47 von 169 den zur Verfügung stehen (nach derzeitigem Kenntnisstand nur zwei Flächen: D und E), soll der Belang des Landschaftsschutzes hinter den Belang des Ausbaus erneuerbarer Energien zurücktreten. Damit der Windenergie in Kreuzau in substantieller Weise Raum geschaffen wird, und somit die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S. 3 BauGB erwirkt werden kann, ist die Ausweisung der Potentialflächen D und E erforderlich. Auf diese Weise kann eine ungesteuerte „Verspargelung“ des Gemeindegebietes Kreuzaus wirksam unterbunden werden, was auch im Interesse der Nachbarkommunen von Kreuzau liegen könnte. 6.3 - Das Umfeld des historischen unter Denkmalschutz stehenden Ortskerns wird zerstört. 6.4 - Die Tourismusförderung, einer der wenigen ausbaufähigen Wirt- Stand: 01.06.2017 Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Die negativen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Seite 48 von 169 Rat schaftsfaktoren Nideggens, wird blockiert. Tourismus werden in der Stellungnahme nicht nachvollziehbar quantifiziert. Aus Sicht der Gemeinde wird eine pauschalisierte Aussage dem Sachverhalt nicht gerecht. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass der Grad der Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs – in der Region vor allem der landschaftsorientierten Erholungstourismus – einer sehr subjektiven Wahrnehmung unterliegt. Der Position der Stellungnahme kann eine andere Position gegenübergestellt werden, z.B. die des Bundesverbandes Windenergie. schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. „Windenergieanlagen sind sichtbare Zeichen des Klimaschutzes und des ökologischen Fortschritts. Für manche Tourismusregionen haben sich aus dem Vorhandensein von Windkraftanlagen bereits positive Effekte ergeben: Sie erleben durchaus einen messbaren Imagegewinn, da es die meisten Urlauber befürworten, wenn ihr Ferienort aktiven Umweltschutz praktiziert. Wo die Informationsarbeit über die Erneuerbaren Energien z.B. mit Besichtigungstouren zu Windenergieanlagen verbunden wird, bereichert dies sogar das touristische Angebot und eröffnet interessierten Gästen ein ganz neues Winderlebnis.“ Empirische Untersuchungen, u.a. des SOKO-Institutes aus Bielefeld oder Project M GmbH, zeigen, dass die Auswirkungen auf den Tourismus gering sind. Auf die „Besucherbefragung zur Akteptanz von Windkraftanlagen in der Eifel“ vom Institut für Regionalmanagement (August 2012) wird verwiesen. Die Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den Tourismus haben, ist demnach nicht haltbar. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass ein ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden Mittel der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen. Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen. 6.5 - Der Wohnwert in den betroffenen Ortsteilen wird massiv beein- Stand: 01.06.2017 Nach Auffassung der Gemeinde Kreuzau wird die Wohnqualität durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen in den Der Rat schließt sich Seite 49 von 169 trächtigt. umliegenden Ortsteilen nicht wesentlich beeinträchtigt. Die gesetzlich normierten Richtwerte in Bezug auf Schallimmissionen und Schattenwurf werden eingehalten, wie den öffentlich ausgelegten Gutachten zu entnehmen ist. der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine mögliche Beeinträchtigung des monetären Wohnwertes kann aus Sicht der Gemeinde Kreuzau nicht quantifiziert werden. 6.6 - Die von den potentiellen Betreibern beauftragten Gutachten berücksichtigen den Erhalt einer bedeutsamen Kulturlandschaft und den Artenschutz nicht ausreichend. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine ASP II „Laus- Stand: 01.06.2017 Seite 50 von 169 busch“ erstellt, die sich dem Thema des Natur- und Artenschutzes sachgerecht widmet. Diese wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Die Landschaftspflegerische Begleitpläne werden zur Offenlage BPläne vorliegen.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Die angeführten Belange stehen der WEA-Nutzungen nicht entgegen. 6.7 Wir lehnen deshalb die beiden Bebauungspläne ab und appellieren an den Rat der Gemeinde Kreuzau, auf den Bau dieser Windkraftanlagen unmittelbar an unserer Stadtgrenze zu verzichten. Wir werden alle politischen und rechtlichen Mittel prüfen und nutzen, um Stand: 01.06.2017 Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt das Planverfahren fortzuführen. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 51 von 169 den Bau der Anlagen zu verzögern und möglichst zu verhindern. 7. Menschen für Nideggen, freie Wählergemeinschaften im Stadtgebiet Nideggen, mit ergänzender Stellungnahme vom 28.04.2014 7.1 7.2 8. an. Es wird auf die Presseerklärung der Verbraucheranlage für Kapitalanleger e.V. und den „Offenen Brief zur Positionierung der deutschen Bank AG in Fragen der Energiewende, insbesondere zum problematischen Engagement bei der juwi AG“ hingewiesen, mit der Bitte, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, zu bewerten und bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus stellt sich dem Eingeber die Frage, warum Herr Schmühl bei der Infoveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit am 26.02.2014 in Thum – auf Nachfrage nach den beteiligten Firmen – Stawag und Energeikontor nannte, aber juwi AG nicht. Die Gemeinde Kreuzau bewertet diese Information wie folgt: Welche Art von Informationen von einzelnen Interessensvertretungen über mögliche Windenergieanlagenbetreiber veröffentlichet werden, ist für die Fortführung des Bauleitplanverfahrens unerheblich. Bei den Bebauungsplänen handelt es sich um Angebotsbebauungspläne, die unabhängig von Vorhabenträgern Rechtswirksamkeit erlangen können und sollen. Die genannte Presseerklärung wurde somit in der Entscheidung berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Frage kann aus heutiger Sicht und von der Gemeinde nicht beantwortet werden. Im Übrigen war der Anlass und Gegenstand der Infoveranstaltung das Bebauungsplanverfahren G2 „Steinkaul“. In diesem Plangebiet ist nach bisherigem Planungsstand alleiniger beabsichtigter Betreiber die Energiekontor AG. Ein Vertreter der Energiekontor AG war auf der Infoveranstaltung anwesend und hat seine Zustimmung gegeben. Den Namen des Betreibers öffentlich zu benennen. Inwiefern in diesem Zusammenhang auch die Namen der beabsichtigten Betreiber des B-Plans G1 „Lausbusch“ genannt wurden, kann - wie geschildert – nicht nachvollzogen werden. Nach ihrem jeweiligen Einverständnis könne nun mehr die Firmennamen der nach dem aktuellen Planungsstand beabsichtigten Windenergiebetreiber im Plangebiet G1 „Lausbusch“ öffentlich benannt werden: juwi AG in Kooperation mit Stawag, REA GmbH. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ein Bürger mit Schreiben vom: 01.01.2013 Der Grund für mein Schreiben liegt in einer öffentlichen Mitteilung der Gemeinde Kreuzau in der letzten Ausgabe des Amtsblattes (Nr. 12/2012). Darin wurde der Bebauungsplan für Windenergieanlagen im Gebiet „Lausbusch“ bei Thum Bebauungsplan Nr. G1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“) öffentlich bekannt gemacht. Als im höchsten Maße interessierter Bürger und ehrenamtlicher Mitarbeiter des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege mochte ich sie Stand: 01.06.2017 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Seite 52 von 169 hiermit darauf aufmerksam machen, das dieses Plangebiet mitten in einer sehr interessanten und wichtigen vor- bis frühgeschichtlichen Siedlungskammer liegt! Ich mochte sie an dieser Stelle u.a. an meine Artikel in der Reihe “Archäologie im Rheinland“ erinnern. Das Gebiet betrifft dabei unmittelbar einige bedeutsame und bekannte archäologische Fundplätze. Aber es umschließt auch große Flächen, welche bisher noch nicht archäologisch ausgewertet werden konnten, da sie entweder von Wald oder Wiese bedeckt, oder aber noch nicht oberflächlich prospektiert werden konnten. Es läge mir persönlich sehr am Herzen, wenn dieses Wissen in der weiteren Bauplanung berücksichtigt wurde und die geplanten baulichen Maßnahmen mit dem RAB abgestimmt und entsprechend begleitet wurden. Die Information über die öffentliche Bekanntmachung habe ich bereits der Außenstellenleiterin in Wollersheim, Petra Tutlies, weitergeleitet. Ich wurde sie gerne darum bitten, sich diesbezüglich vielleicht auch einmal persönlich mit Frau Petra Tutlies in Verbindung zu setzen. (Petra.Tutlies@lvr.de) 9. Ein Bürger mit Schreiben vom: 11.01.2013 Ich bin ehrenamtlicher Mitarbeiter des LVR, Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen-Wollersheim und das Plangebiet liegt mitten in meinem persönlichen Arbeitsgebiet. Als langjähriger Sammler von archäologischen Oberflächenfunden kenne ich die archäologische Situation in weiten Teilen der ausgewiesenen Fläche, wie kaum ein anderer. Einige der interessantesten und wichtigsten vorgeschichtlichen Fundplatze befinden sich in und in unmittelbarer Umgebung. Leider ist das von Wald und Wiesen bewachsene Gelände noch nicht archäologisch erforscht (ich vermute aufgrund entsprechender Funde aus der Umgebung sogar noch eine römische Siedlungsstelle). Auch befinden sich im südlichen Abschnitt einige Ackerflachen, welche bisher auch noch nicht näher erforscht werden konnten und wo mit weiteren, bisher unbekannten archäologischen Fundstellen zu rechnen ist. Ich wäre sehr daran interessiert, über den Fortschritt der Planung informiert zu werden und wurde ihnen gerne auch meine Hilfe anbieten wollen (als Ehrenamtler konnte man z.B. weit im Vorfeld kostenneutral Stand: 01.06.2017 Da derzeit die einzelnen Bestandteile weder exakt ermittelt sind, noch die Bedeutung im denkmal-rechtlichen Sinne abschließend fixiert ist und die Eingriffe in den Boden sich auf die Fundamente und Teile der Zuwegung beschränken, aber auf dieser Grundlage von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter ausgegangen wird, werden diese dem Informationsgehalt entsprechend in den Umweltbericht eingearbeitet. Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Zudem werden folgende Hinweise unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Rat nimmt zur Kenntnis. „Bodendenkmalpflege Seite 53 von 169 entsprechende Prospektionen durchfuhren und; mir liegen z.T. genauere Fundplatzdaten vor, als dem LVR,RAB,...) und stehe ihnen jederzeit gerne bei möglichen Fragen zum Thema Archäologie zur Verfügung. In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu melden. Fundstelle und ggf. Bodendenkmal sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Im Rahmen der Offenlage besteht die nächste offizielle Möglichkeit sich über den aktuellen Planungsstand zu informieren. Der Durchführungszeitraum der Offenlage wird mind. eine Woche vor Beginn ortsüblich bekanntgemacht. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wird zudem im Rahmen der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB beteiligt. 10. Ein Bürger mit Schreiben vom: 01.03.2013 Habe vor kurzem dem letzten Gemeindeblatt eine Bekanntmachung gelesen, welche wieder einmal mein Interesse geweckt hat. Dabei handelt es sich um die Mitteilung bezüglich des Bebauungsplanes der Gemeinde Nr. 2, Ortsteil Thum, "Windenergieanlage Steinkaul". Leider konnte ich nicht zur öffentlichen Diskussion am vergangenen Mittwoch, den 26. Februar kommen und mir ist aus der veröffentlichten Karte nicht die absolut genaue Lokalisierung ersichtlich. Sollte es sich bei dem ausgewiesenen Gebiet um den Bereich "Biesberg""Steinkaul" handeln, möchte ich sie darauf aufmerksam machen, daß sich dort neben etlichen diffusen vorgeschichtlichen Oberflächenfundstellen Stand: 01.06.2017 Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die Verwaltung den Vorschlag des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Da derzeit die einzelnen Bestandteile weder exakt ermittelt sind, noch die Bedeutung im denkmal-rechtlichen Sinne abschließend fixiert ist und die Eingriffe in den Boden sich auf die Fundamente Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 54 von 169 auch eine große Flugzeugabsturzstelle aus dem 2. WK befindet (Fundmeldung RAB NW 2010/0209). Bei dieser Absturzstelle ist bisher weder der genaue Flugzeugtyp noch das Pilotenschicksal geklärt. Anhand der Oberflächenfunde versuche ich in Zusammenarbeit mit dem Verein für Luftkriegsgeschichte bereits seit einigen Jahren diese Absturzstelle klären. Sollte dort unbeobachtet Fundmaterial durch Baumaßnahmen verschwinden könnte das Pilotenschicksal womöglich niemals geklärt werden. Sollten die Bebauungspläne hinsichtlich der genauen Standorte der Windenergieanlagen konkret sein, würde ich gerne gemeinsam mit den Verantwortlichen die genauen Fundplatzinformationen besprechen wollen. Ich hoffe, daß meine Anmerkungen Berücksichtigung finden können. und Teile der Zuwegung beschränken, aber auf dieser Grundlage von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter ausgegangen wird, werden folgende Hinweise unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan aufgenommen: „Bodendenkmalpflege In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW). Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Die Anmerkung gilt somit als hinreichend berücksichtigt. § 3 Abs. 2 BauGB 1. Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 15.09.2015 1.1 Hiermit legen wir Widerspruch gegen die Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau ein. Von den geplanten modernen Windkraftanlagen wird durch die Studien des Robert-Koch-Instituts, Ärzte für Immissionschutz und der 118. Deutscher Ärztetag 2015, zweifelsfrei Infraschall und tieffrequenter Schall emittiert, der sich von dem sonstigen Infraschall und tieffrequenten Schall (z.B.Wind) erheblich unterscheidet. Dieses gilt insbesondere für die neue Anlagen der 2 bis 3 Megawattklasse mit 150 bis 200 M Nabenhöhe. Tieffrequenter Lärm führt bei einem nicht geringen Prozentsatz der Bevöl- Stand: 01.06.2017 Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Die Gesamthöhe der WEA wurde im Bebauungsplan auf maximal 200 m festgesetzt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 55 von 169 kerung zu einer Belastung bei einem Abstand von bis zu 2000 Meter. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Windkraftanlagen durch ihre Schallemissionen zu gesundheitlichen Störungen geführt haben. Die Wirkung kann schon eintreten, wenn die Anhaltswerte nach DIN 45 680 (neue Ausgabe) noch unterschritten sind. Die tieffrequenten Anteile werden durch die bisher angewendeten Messund Auswertemethoden unterdrückt oder gar nicht erfasst. Die benutzte Terz- bzw. Oktav-Analyse mittelt einzelne Frequenzspitzen weg. Der zur Bewertung herangezogene Außenschallpegel ignoriert die Hauptbelastung bei Betroffenen. Der tieffrequente Schall dringt in die Innenräume. Er kann durch Schallreflexionen und Überlagerungen sogar örtlich zu überhöhten Schalldruckwerten führen. Die andauernde Einwirkung auf den Menschen stört insbesondere den Schlaf. Spitzen der Einzelfrequenzen heben sich deutlich um mehr als 10 dB vom Grundgeräusch ab. Tonale Anteile – Frequenzspitzen – im Schallspektrum wirken dabei störender und schädlicher als breitbandiges Rauschen. Das für die Schallausbreitung benutzte Berechnungsmodell nach DIN 9613 ~ 2, das nur für Anlagen bis zu einer Höhe von 30 Meter zu zuverlässigen Aussagen führt, ist für Windkraftanlagen nicht geeignet. Die Schallausbreitung wird dadurch fehlerhaft berechnet, die tatsächlichen Schallimmissionswerte sind höher als die berechneten Werte. Berücksichtigt man die tatsächlichen Randbedingungen – Höhe, atmosphärische Stabilität, Luftschalldämpfungswerte – müssen für heutige geplante Anlagen folgende Abstände festgelegt werden: - Reines Wohngebiet: - 35 dBA = 4,5 km; (z.B. Neubaugebiet in Nideggen vom Berger Acker bis Thumer Weg und im Bereich Schulzentrum) - Allgemeines Wohngebiet: - 40 dBA = 2,3 km - Mischgebiet: - 45 dBA = 1,1 km; Studie Infraschall vom 19.05.2015) 1.2 In den von Ihnen vorliegenden Gutachten wurden die Nideggener Neubaugebiete Berger Acker bis Thumer Weg und im Bereich Schulzentrum nicht als reines sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Diese Einstufung ist falsch. Stand: 01.06.2017 Bezüglich der Lärmbelästigung wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten dient dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und für sich das daran anschließende Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen Immissionsschutzpunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenüber gestellt. Als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Es hat schon immer hochliegende Quellen (Kühltürme, Kaminmündungen usw.) gegeben, die mit diesem Ausbreitungsmodell berechnet wurden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Bei den genannten Gebieten handelt es sich um ein allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 56 von 169 Die von der Gemeinde Kreuzau vor Jahren festgelegten Abstände von 800 m zur Wohnbebauung sind bei weitem zu gering. Bei den vom Bauamt des Kreises Düren am 01.06.2015 mitgeteilten Höhen der geplanten Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen können sich durchaus noch Änderungen bezüglich der geplanten Anlagenhöhen ergeben. Z. B. über 260 m Höhe plus Rotor. Bei der Ratsentscheidung von 2012 (Niederschrift am 22.05. bzw. 12.06.2012) bezüglich Abstand von 700/800 m zu Wohngebäuden waren Einzelheiten zu den jetzt wesentlich höheren geplanten Windkraftanlagen z.B. - stärkeren Brummton - nächtliche Befeuerung - Rotorschlag - starke gesundheitliche Probleme bei Brand - Infraschall unter 100 Hertz der Rotorblätter (Carbonfaser/CFK) - Schattenwurf noch im Einzelnen nicht bekannt und daher muss ein größerer Abstand zum reinen Wohngebiet berücksichtigt werden. Windkraftanlagen dürfen nur in angemessener Entfernung zu Wohnhäusern aufgestellt werden. Die 10 H Regel ist ein Anhalt. Wenn die vorgenannten Ausführungen bezüglich Infraschall und damit verbundenen Abstandsgrößen der Windkrafträder zu Wohngebieten nicht geändert werden, handeln Sie Herr Eßer als Bürgermeister und alle Ratsmitglieder bewusst und vorsätzlich grob fahrlässig. In diesem Zusammenhang verweisen wir bei der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 11.06.2015 auf die Ausführungen des Herrn Karl-Heinz Kern (Bündnis 90/GRÜNE) und Herrn Egbert Braks (FDP). Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen, bzw. 500 m zu Höfen und Einzelgebäuden im Außenbereich ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich ausreichend. Im Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von weniger als 360 m bei einer Anlagenhöhe von 180 m ausgegangen werden. nahme der Verwaltung an. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. Stand: 01.06.2017 Seite 57 von 169 Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. 2. Eine Bürgerin aus Nideggen mit Schreiben vom 18.09.2015 2.1 2.2 Die letzte Sitzung des Umweltausschusses am 21.05.2015 hat gezeigt, dass für einige Umweltausschussmitglieder der niedrige Infraschall ein wichtiges Thema ist. Trotzdem hat man die entsprechenden Pläne der Windkrafträder genehmigt. Vor den großen Ferien hat inzwischen der Rat die Offenlage der Bebauungspläne beschlossen. Gegen diesen Beschluss legen wir hiermit Widerspruch ein. Nachfolgende Studien beweisen, dass Windkrafträder die Gesundheit der Menschen erheblich negativ beeinflussen. 1. Bahnbrechende australische Studie über die Wirkung des Infraschalls von Windkrafträdern von 01/2015 2. Studie Universität München für Umweltbundesamt Dessau 06/2014 3. Keine weiteren Windkrafträder in Dänemark aufgrund aufgetretener gesundheitlicher Probleme bei Tieren und Menschen in den nächsten zwei Jahren 03/2015 4. Die kalifornische Studie der Medizinerin Frau Dr. Nina Pierpont weist ausdrücklich daraufhin, dass die Symptome nicht psychologischer, sondern neurologischer Natur sind. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie keine Kontrolle oder gar Einfluss darauf haben, wie ihr Körper auf niederfrequenten Schall und Infraschall der Windkraftanlagen reagiert. Es handelt sich hier um neurologischphysioligische Reflexe, die nicht auf Einbildung beruhen. Auch wenn die rot-grüne NRW-Regierung das Thema „Infraschall“ herunterspielt, sollten Sie als Bürgermeister sowie Sie, die Ratsmitglieder, sich darüber im Klaren sein, dass, Sie und alle Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau gegenüber Niddegener Menschen im Neubau- bzw. reinem Wohngebiet Berger Acker, Paul-Schaaf-Str.,Schützenstr., von-Siebold-Str., Sperberweg, Thumer Weg, Eisernes Kreuz,etc. „grob fahrlässig“ handeln. Ein zusätzlicher und nicht unerheblicher Aspekt der geringen Entfernung zwischen den Windpark und der Wohnbebauung liegt in der eklatanten Wertminderung der Immobilien. Mit Abschlägen bei Vermietung ist ebenfalls zu rechnen. Damit entsteht für uns zusätzlich ein nicht hinnehmbarer wirtschaftlicher Nachteil. Stand: 01.06.2017 Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Die Gesamthöhe der WEA wurde im Bebauungsplan auf maximal 200 m festgesetzt Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 58 von 169 2.3 3. Wir bestehen darauf, dass aufgrund der nicht ausreichenden Abstände zm Niddegener Wohngebiet Windkraftanlagen an der Grenze zu Nideggen gebaut werden. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. an. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 15.09.2015 3.1 Hiermit legen wir Widerspruch gegen die Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau ein. Von den geplanten modernen Windkraftanlagen wird durch die Studien des Robert-Koch-lnstituts, Ärzte für Immissionschutz und der 118. Deutsche Ärztetag 2015, zweifelsfrei Infraschall und tieffrequenter Schall emittiert, der sich von dem sonstigen Infraschall und tieffrequenten Schall (z.B.Wind) erheblich unterscheidet. Dieses gilt insbesondere für neuen Anlagen der 2 bis 3 Megawattklasse -199 m Nabenhöhe/mit Rotor ca. 250 m bis 260 m - . Tieffrequenter Lärm führt bei einem nicht geringen Prozentsatz der Bevölkerung zu einer Belastung bei einem Abstand von bis zu 2000 Meter. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Windkraftanlagen durch ihre Schallemissionen zu gesundheitlichen Störungen geführt haben. Die Wirkung kann schon eintreten, wenn die Anhaltswerte nach DIN 45 680 (neue Ausgabe) noch unterschritten sind. Die tieffrequenten Anteile werden durch die bisher angewendeten Messund Auswertemethoden unterdrückt oder gar nicht erfasst. Die benutzte Terz- bzw. Oktav-Analyse mittelt einzelne Frequenzspitzen weg. Der zur Bewertung herangezogene Außenschallpegel ignoriert die Hauptbelastung bei Betroffenen. Der tieffrequente Schall dringt in die Innenräume. Er kann durch Schallreflexionen und Überlagerungen sogar örtlich zu überhöhten Schalldruckwerten führen. Die andauernde Einwirkung auf den Menschen stört insbesondere den Schlaf. Spitzen der Einzelfrequenzen heben sich deutlich um mehr als 10 dB vom Grundgeräusch ab. Tonale Anteile - Frequenzspitzen - im Schallspektrum wirken dabei störender und schädlicher als breitbandiges Rauschen. Stand: 01.06.2017 In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Die Gesamthöhe der WEA wurde im Bebauungsplan auf maximal 200 m festgesetzt Bezüglich der Lärmbelästigung wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten dient dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und für sich das daran anschließende Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen Immissionsschutzpunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenüber. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine Seite 59 von 169 Das für die Schallausbereitung benutzte Berechnungsmodell nach DIN 9613- 2, das nur für Anlagen bis zu einer Höhe von 30 Meter zu zuverlässigen Aussagen führt, ist für Windkraftanlagen der neuen Generation nicht geeignet. Die Schallausbreitung wird dadurch fehlerhaft berechnet, die tatsächlichen Schallimmissionswerte sind höher als die berechneten. Berücksichtigt man die tatsächlichen Randbedingungen - Höhe, atmosphärische Stabilität, Luftschalldämpfungswerte - müssen für heutige geplante Anlagen folgende Abstände festgelegt werden: Reines Wohngebiet - 35 dBA = 3 km (z.B. Neubaugebiet in Nideggen vom Berger Acker bis Thumer Weg und im Bereich Schulzentrum) Allgemeines Wohngebiet - 40 dBA = 2 km Mischgebiet - 45 dBA = 1,1 km (Studie Infraschall vom 19.05.2015) 3.2 3.3 In den von Ihnen vorliegenden Gutachten wurden die Nideggener Neubaugebiete Berger Acker bis Thumer Weg und im Bereich Schulzentrum nicht als reines sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Diese Einstufung ist falsch und damit ist das Gutachten aus Ende 2014 ungültig. Die von der Gemeinde Kreuzau vor Jahren festgelegten Abstände von 800 m zur Wohnbebauung sind bei weitem zu gering. Bei den vom Bauamt des Kreises Düren am 01.06.2015 mitgeteilten Höhen der geplanten Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen können sich durchaus noch Änderungen bezüglich der geplanten Anlagenhöhen ergeben. Z. B. über 260 m Höhe plus Rotor. Die Ratsentscheidung am 22.05. bzw. 12.06.2012 den Abstand Stand: 01.06.2017 normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Es hat schon immer hochliegende Quellen (Kühltürme, Kaminmündungen usw.) gegeben, die mit diesem Ausbreitungsmodell berechnet wurden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Bei den genannten Gebieten handelt es sich um ein allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. Die Anforderungen der TA Lärm können eingehalten werden. Die Vorsorgeabstände können somit auch aus Sicht des Immissionsschutzes als ausreichend angesehen werden. Die geplante Konfiguration ist nach TA Lärm genehmigungsfähig. Dies konnte durch eine Prognose nachgewiesen werden. Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen, bzw. 500 m zu Höfen und Einzelgebäuden im Außenbereich ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich ausreichend. Im Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 60 von 169 zu Wohngebäuden auf 700/800 m festzulegen entspricht nicht mehr den wesentlich höheren geplanten Windkraftanlagen. 3.4 3.5 4. Menschen die in der Nähe von ca. 200 m hohe Windkraftanlagen leben müssen klagen über folgende Belästigungen: stärkerer Brummton Rotorschlag Schattenwurf nächtliche Befeuerung Windkraftanlagen dürfen nur in angemessener Entfernung zu Wohnhäusern aufgestellt werden. Die 10 H Regel (ca. 2000 m) ist ein Anhalt und auch die Empfehlung der WHO von 3000 m. Wenn die Abstandsgrößen der Windkrafträder zum Neubaugebiet der Gemeinde Nideggen = reines Wohngebiet - nicht geändert werden handeln Sie Herr Eßer als Bürgermeiser und alle Ratsmitglieder grob fahrlässig. Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von weniger als 360 m bei einer Anlagenhöhe von 180 m ausgegangen werden. Die Gesamthöhe der WEA wurde im Bebauungsplan auf maximal 200 m festgesetzt. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurde ein Schall- und zum Rotorschattenwurf ein schattentechnisches Gutachten erstellt. Der Windpark ist gemäß des Lärmgutachtens nach TA Lärm in der im Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. an. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Drei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 21.09.2015 4.1 Gegen die Bauleitplanung zur Ausweisung von Konzentrationszonen an der Ortsgrenze der Gemeinde Nideggen legen wir hiermit Widerspruch ein. Begründung: 1. Das Gutachten von Ende 2014 für Immissionspunkte (Bericht Nr. 341814-L3) ist nicht korrekt und daher ungültig, weil der Sperberweg als Allgemeines Wohngebiet (40 dB) und nicht als reines Wohngebiet (30 dB) eingestuft wurde. Stand: 01.06.2017 Bei den genannten Gebieten handelt es sich um ein allgemeine Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 61 von 169 4.2 2. Nichthörbarer Schall: Uns ist bekannt, dass die Gemeinde Kreuzau auf den Standpunkt steht, daß nichthörbarer Schall keine gesundheitlichen Schäden verursacht. Dieses ist eine Verdummung der Nideggener, Boicher und Thumer Bürger. Diverse Studien im ln-und Ausland beweisen das Gegenteil, z.B. - NRW Umweltbundesamt 2014 / Info vom 03/2015 -Australische Studie von 01/2015 -Ärzte für Immissionschutz von 02/2015 - 118. Deutscher Ärztetag 2015 usw. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. 4.3 4.4 3. Betroffene Bürger in NRW klagen über Schlaflosigkeit, Innere Unruhe, Nervosität, Herzrasen, Konzentrationsbeeinträchtigung durch - langanhaltenden Brummton - Infraschall unter 100 Hertz - Schattenwurf -nächtliche Befeuerung 4. Wertminderung der Immobilie: Eine eklatante Wertminderung der Immobilien liegt aufgrund der geringen Entfernung zwischen Windpark und der Wohnbebauung vor. Mit Abschlägen bei Vermietung ist ebenfalls zu rechnen. Damit entsteht für uns zusätzlich ein nicht hinnehmbarer wirtschaftlicher Nachteil. Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurde ein Schall- und zum Rotorschattenwurf ein schattentechnisches Gutachten erstellt. Der Windpark ist gemäß des Lärmgutachtens nach TA Lärm in der im Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. Hinsichtlich des Infraschalls vgl. Ausführungen unter 4.2. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 62 von 169 4.5 Wir bestehen darauf, dass aufgrund der nicht ausreichenden Abstände zu unserem Wohnhaus keine Windkraftanlagen gebaut werden. 5. Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 15.09.2015 5.1 5.2 Gegen die unter Betreff aufgeführte Bauleitplanung lege ich hiermit Widerspruch ein. Begründung: Der Abstand der geplanten, extrem hohen Windkrafträder — mit Rotor ca. 250 m — unmittelbar an der Grenze zu Nideggen ist zu meiner neuen Wohnimmobilie Sperberweg 29 zu gering. Gespräche mit Bewohnern in deren Umfeld sich hohe Windkrafträder mit ähnlichen Abständen befinden, berichten über folgende starke Belästigungen: - dauernder Brummton der die Lebensqualität stark beeinträchtigt - bei starken Wind Rotorschlag - Schattenwurf, der im gesamten Haus wahrgenommen wird und dadurch sehr belastend ist - Nächtliche Beleuchtung ist störend abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen, bzw. 500 m zu Höfen und Einzelgebäuden im Außenbereich ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich ausreichend. Im Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von weniger als 360 m bei einer Anlagenhöhe von 180 m ausgegangen werden. Die Gesamthöhe der WEA wurde im Bebauungsplan auf maximal 200 m festgesetzt. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurde ein Schall- und zum Rotorschattenwurf ein schattentechnisches Gutachten erstellt. Der Windpark ist gemäß des Lärmgutachtens nach TA Lärm in der im Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Stand: 01.06.2017 Seite 63 von 169 5.3 Diverse Studien in Deutschland und auch im Ausland beweisen, dass die geplanten Windkrafträder permanent Infraschall und niederfrequenten Schall erzeugen. Das Deutsche Ärzteforum für Immissionsschutz und das Robert-Koch-Institut empfiehlt aus diesem Grund, unbedingt die Abstände zu reinen Wohngebieten, wie Sperberweg, auf mindestens 2.000 m zu erhöhen. Ansonsten müssen wir mit folgenden Belästigungen rechnen: Schlaflosigkeit Konzentrationsschwäche Innere Unruhe Nervosität Ernste Störungen des vestibulären Organs im Innenohr Gleichgewichtssinn In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen zum Thema Infraschall von Windenergieanlagen entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Die Anforderungen der TA Lärm können eingehalten werden. Die Vorsorgeabstände können somit auch aus Sicht des Immissionsschutzes als ausreichend angesehen werden. Die geplante Konfiguration ist nach TA Lärm genehmigungsfähig. Dies konnte durch eine Prognose nachgewiesen werden. 5.4 6. Sollten Sie weiterhin an Ihrer Bauleitplanung festhalten, dann werden wir die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben. An einer schriftlichen Stellungnahme bin ich interessiert. Die Verwaltung nimmt dies zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 17.09.2015 6.1 Gegen diesen Beschluss legen wir hiermit Widerspruch ein. Nachfolgende Studien beweisen, dass Windkrafträder die Gesundheit der Menschen erheblich negativ beeinflussen. 1. Bahnbrechende australische Studie über die Wirkung des Infraschalls von Windkrafträdern von 01/2015 2. Studie Universität München für Umweltbundesamt Dessau 06/2014 3. Keine weiteren Windkrafträder in Dänemark aufgrund aufgetretener ge- Stand: 01.06.2017 In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 64 von 169 6.2 6.3 sundheitlicher Probleme bei Tieren und Menschen in den nächsten zwei Jahren 03/2015 4. Die kalifornische Studie der Medizinerin Frau Dr. Nina Pierpont weist ausdrücklich daraufhin, dass diese Symptome nicht psychologischer, sondern neurologischer Natur sind. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie keine Kontrolle oder gar Einfluss darauf haben, wie ihr Körper auf niederfrequenten Schall und Infraschall der Windkraftanlagen reagiert. Es handelt sich hier um neurologisch-physioligische Reflexe, die nicht auf Einbildung beruhen. Die letzte Sitzung des Umweltausschusses am 21.05.2015 hat gezeigt, dass für einige Umweltausschussmitglieder der niedrige Infraschall ein wichtiges Thema ist. Trotzdem hat man die entsprechenden Pläne Windkrafträder genehmigt. Auch wenn die rot-grüne NRW-Regierung das Thema „lnfraschall“ herunterspielt, sollten Sie als Bürgermeister sowie Sie, die Ratsmitglieder, sich darüber im Klaren sein, dass, Sie und alle Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau gegenüber den Nideggener Menschen im reinem Wohngebiet — Nachts (22.00 bis 06.00Uhr) 35,00dB - Berger Acker, Paul-SchaafStr.,Schützenstr., von-Siebold-Str., Sperberweg, Thumer Weg, Eisernes Kreuz, etc. „grob fahrlässig“ handeln. Die Standortuntersuchung vom Dezember 2014 „Schallimmissionspunkte“ für das vorgenannte reine Wohngebiet Ist ungültig, weil es als Allgemeines Wohngebiet eingestuft wurde. Ein zusätzlicher und nicht unerheblicher Aspekt der geringen Entfernung zwischen den Windpark und der Wohnbebauung liegt in der eklatanten Wertminderung der Immobilien. Mit Abschlägen bei Vermietung ist ebenfalls zu rechnen. Damit entsteht für uns zusätzlich ein nicht hinnehmbarer wirtschaftlicher Nachteil. 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Bei den genannten Gebieten handelt es sich um ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Ge- Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 65 von 169 rechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. 6.4 7. Wir bestehen darauf, dass aufgrund der nicht ausreichenden Abstände zu unserem Wohnhaus keine Windkraftanlagen an der Grenze zu Nideggen gebaut werden. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 16.09.2015 7.1 Sollten Sie, Herr Bürgermeister Esser und der Rat der Gemeinde Kreuzau nicht verhindern, dass die Windkrafträder an dem geplanten Ort direkt an der Grenze zu Nideggen aufgestellt werden, übernehmen Sie und der Rat der Gemeinde Kreuzau die volle Verantwortung für die Gesundheit der Nideggener Bürger. Ein weiterer Aspekt ist die Tatsache. dass die Nideggener Bürger durch das Projekt Windkrafträder mit der Gesundheit und durch die starken Wertverluste der Häuser und Grundstücke sowie Existenz der Unternehmen, bezahlen. Ich bitte Sie, im Namen aller Beteiligten Ihr Vorhaben zu überdenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist durch diverse Gutachten nachgewiesen worden, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen durch die geplanten Windnenergieanlagen – teils unter Maßgabe von Auflagen - eingehalten werden können. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten steht jedem Eigentümer offen. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. 8. Acht Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 14.09.2015 8.1 Hiermit legen wir gegen die Bauleitplanung für 7 Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen Widerspruch ein. Sollten Sie trotzdem die Bauleitplanung beibehalten, werden wir den Klageweg beschreiten. Stand: 01.06.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Nutzungen im Außenbereich handelt, sind ggf. denkbare Wertverluste hinzunehmen. Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten steht jedem Eigen- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 66 von 169 **= Die Studien der Ärzte für Immissionsschutz vom 24.02.2015 und der 118. Deutsche Ärztetag 2015 weisen auf die gesundheitlichen Gefahren von Infraschall und tieffrequenten Schall von Windenergieanlagen (WEA) hin. Wir erwarten von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme. 8.2 8.3 8.4 In diesem Zusammenhang erinnern wir an die Ausführungen des Herrn Schmühl während der Demonstration am 12.03.2015, dass die Gemeinde Kreuzau Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ausweisen muss. Dieser Äußerung wurde von uns widersprochen. Uns liegen Informationen aus 2014 vor, die besagen, dass es der Gemeinde Kreuzau frei überlassen bleibt, Konzentrationsflächen - wie z. B. an der Grenze zu Nideggen – für Windkrafträder auszuweisen. Die Entscheidung liegt also ausschließlich bei der Gemeinde Kreuzau. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf Ihre Sitzungsvorlage (Niederschrift) - Nr. 39/2011 vom 29.08.2011. Stand der Unterschriftenaktionen aus den direkt betroffenen überwiegend reinen Wohngebiete in Nideggen, die gegen den Bau der Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen sind: 2014 - 496 Unterschriften 2015 - 308 Unterschriften Gesamt 804 Unterschriften Die Unterschriftenlisten wurden im Gemeindebüro Kreuzau in 2014 und 2015 abgegeben. Als regelmäßige Teilnehmer der Ausschusssitzungen stellen wir fest, dass sich die CDU und SPD- Fraktionen bei allen Abstimmungen immer auffällig einig sind und daher einheitlich abstimmen. Herr Kern von den GRÜNEN und Herr Braks von der FDP äußerten inzwi- Stand: 01.06.2017 tümer offen. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Die abschließenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Kreuzau möchte mit Hilfe eines gesamtgemeindlichen Konzeptes die Errichtung von Windenergieanlagen in der dafür vorgesehenen Konzentrationszone steuern und einen Anteil zur Energiewende beitragen. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kann durch die Ausweisung von Konzentrationszone eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erzielt werden. Aus dem gesamtstädtischen Konzept (Standortuntersuchung: Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie) geht hervor, dass die Flächen „Lausbusch“ und „Steinkaul“ vorzuziehen sind. Erst so ist eine Steuerung der Windenergie unter Berücksichtigung der gemeindlichen Zielvorstellungen möglich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Gesamthöhen der WEA wurden im Bebauungsplan auf maximal 200 m festgesetzt. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände ge- an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 67 von 169 schen mehrfach Bedenken und empfahlen, dass die Gemeinde Kreuzau sich nochmals mit den Problemen der Bürger beschäftigen sollte und die Abstandsregelung von 2012 (Niederschriften 22.05.und 12.06.2012 von 700 bzw. 800 m) aufgrund der jetzt höheren ca. 200 m hohen Windkrafträder (plus Rotor ca. 250 m) die Bauleitplanung abzusetzen und einer neuen Abstandsregelung - Stand 2015/2016 - zuzustimmen bzw. an der Grenze zu Nideggen keine Konzentrationsflächen für Windkrafträder freizugeben. Es ist schon ein starkes Stück, dass die CDU- und SPD-Fraktionen die gesundheitlichen, natur- und denkmalschutzrelevanten Aspekte sowie Grundststücks- und Immobilienverluste nicht sehen wollen. Herr Dr. Nolten, der die einstimmig getroffene Entscheidung zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen vor dem April 2014 immer kritisch begleitet hat, äußerte sich schriftlich am 04.04.2014, dass er unsere Rureifel nicht für den geeigneten Raum hält. Für uns ist es unverständlich, dass Herrn Dr. Nolten jetzt auf einmal als Fraktionsvorsitzender der CDU sich um 180 Grad gedreht hat und sich für Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen stark macht. Sie, Herr Bürgermeister Eßer, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau, sind mit Ihrem Abstimmungsverhalten am 25.06.2015 dafür ausschließlich verantwortlich, wenn die Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen gebaut werden. 8.5 Wir die Nideggener Bürger werden die eklatanten Wertminderungen unserer Immobilien und evtl. bis zu Unverkäuflichkeit, sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinnehmen. Wie zum Beispiel: - Brummton ** - Rotorschlag ** - Infraschall unter 100 Hertz ** - Schattenwurf - nächtliche Befeuerung - starke gesundheitliche Probleme bei evtl. Brand (in Rotorblätter werden Carbonfasern/CFK eingesetzt -> Krebserkrankung) - Eisschlag im Winter ** = Die Studien der Ärzte für Immissionsschutz vom 24.02.2015 und der 118. Deutsche Ärztetag 2015 weisen auf die gesundheitlichen Gefahren von Infraschall und tieffrequenten Schall von Windenergieanlagen (WEA) hin. Stand: 01.06.2017 wählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Verwaltung an. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurde ein Schall- und zum Rotorschattenwurf ein schattentechnisches Gutachten erstellt. Der Windpark ist gemäß des Lärmgutachtens nach TA Lärm in der im Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark Seite 68 von 169 unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. 8.6 8.7 In diesem Zusammenhang erinnern wir Sie an unsere Schreiben vom 25.01.2015 an die Gemeinde Kreuzau und vom 04.02.2015 an alle Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau. Die vorgenannten Schreiben finden Sie als Anlage. Wir erwarten von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme. Anlage 1) – Schreiben vom 25.01.2015 Einwendung gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes "Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft" der Gemeinde Kreuzau und Baugenehmigung für 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. - Bebauungspläne G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul - Unsere Schreiben vom 25., 29.04., 02.05.2014 - Ihre Schreiben vom 09., 23.07. und 28.10.2014 Stand: 01.06.2017 Seite 69 von 169 - Beteiligung der Öffentlichkeit der Gemeinden Kreuzau und Nideggen lt. Vereinbarung des Kreises Düren Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer, sehr geehrte Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau, sehr geehrter Herr Gottstein, im Nachtrag zu dem vorgenannten Schreiben weisen wir nochmals besonders auf die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und extremen Wertverluste der Grundstücke und Immobilien durch Großwindanlagen hin. Schutzpflicht des Staates - Infraschall als Pars pro Toto - Persönliche Haftung von Stadtratsmitgliedern auch mit ihrem PrivatvermögenAus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ergibt sich für den Staat die Pflicht, "das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen, d.h. vor allem auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren" (z.B. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 115, 320/346). Die Verletzung dieser Schutzpflicht kann von allen Grundrechtsträgern geltend gemacht werden, "auch von besonders empfindlichen Personen" (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz-Kommentar, 13. Auflage 2014, Art. 2 GG Rn. 91 f.). Selbst dann also, wenn die These zutrifft, dass nur ein bestimmter Ausschnitt aus der Bevölkerung eine Anfälligkeit für die Gesundheitsgefahren des Infraschalls zeige, führte dies somit nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung: Lässt der Staat (in diesem Sinne umfasst der Begriff auch die Kommunen) es zu, dass Großwindanlagen in einem völlig unzureichenden Abstand zu menschlichen Wohnungen errichtet werden, verletzt er seinen staatlichen Schutzauftrag und kann für die gesundheitlichen Folgen haftbar gemacht werden. Vor diesem Hintergrund birgt es große Gefahren auch für Kommunen und ihre Akteure, wenn diese bei ihrer Planung von sog. "Windkraft-Vorrangflächen" bereitwillig den "Abwägungsvorschlägen" der beauftragten Planungsfirmen folgen, die meist zum -dieser Begriff ist wohl inzwischen angemessen - ökologisch-industriellen Komplex gehören. Diese unseriöse Vorgehensweise bringt nicht nur für die Gebietskörperschaften, sondern vor allem auch für die Stadtratsmitglieder persönlich eine Reihe von schwerwiegenden Haftungsrisiken mit sich, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitsgefahren für den Menschen. Aufgrund der persönlichen Haftung der Stadtratsmitglieder erwarten wir von Ihnen, dass Sie uns vor der ersten Ratssitzung in 2015 schriftlich bestätigen, dass alle Kreuzauer Ratsmitglieder von diesem Schreiben Kenntnis genommen ha- Stand: 01.06.2017 Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, Seite 70 von 169 ben. In diesem Zusammenhang erinnern wir an Ihre vorgenannten Schreiben, speziell Ihr Schreiben vom 28.10.2014 in dem Sie bestätigen, dass Sie uns die Tagungstermine der Fachausschüsse und dem Rat rechtzeitig mitteilen werden. 8.8 Anlage 2) – Schreiben vom 04.02.2015 dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die abschließenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Einwendung gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes "Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft" der Gemeinde Kreuzau und Baugenehmigung für 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen - Bebauungspläne G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul - Unsere Schreiben vom 25., 29.04., 02.05.2014 an den Bürgermeister und Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau - Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 09., 23.07. und 28.10.2014 - Beteiligung der Öffentlichkeit der Gemeinden Kreuzau und Nideggen lt. Vereinbarung des Kreises Düren Sehr geehrtes Ratsmitglied, bei der Umsetzung des Zieles, Windkrafträder in Deutschland aufzustellen, überlässt es die Bundes- und Landesregierung den Kommunen die Entscheidung, wo diese aufgestellt werden. Da gemäß des beiliegenden Antwortschreibens der Gemeinde Kreuzau vom 26.01.2015 -auf unser Schreiben vom 25.01.2015 (siehe Anlage) mit einer sehr wichtigen Information für alle Ratsmitglieder davon abgesehen wurde Sie nicht zu informieren , senden wir Ihnen dieses Schreiben direkt zu. Der Kreuzauer Gemeinde- und Ratsplanung direkt an der Gemeindegrenze zu Nideggen, d.h. vor der Haustür der Nideggener Bürger, Windkrafträder mit einer Höhe von ca. 200m zuzustimmen, ohne die extremen Belästigungen, Belastungen sowie Wertverluste der Grundstücke und Immobilien der Nideggener Bürger zu berücksichtigen, werden wir jetzt und auch in Zukunft nicht hinnehmen In diesem Zusammenhang erinnern wir an die Äußerung des Herrn Bürgermeister Eßer gegenüber der Presse Frau Sarah Maria Berners im Dezember 2014 Stand: 01.06.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Seite 71 von 169 "Ich wünsche mir, dass wir eine tolerante Gemeinde sind“. Als Nachbargemeinde wünschen und begrüßen wir eine tolerante Gemeinde Kreuzau, die sich jetzt gegen Windkrafträder im Planungsbereich G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul entscheidet und alle notwendigen Beschlüsse hierfür faßt. In dem vorgenannten Schreiben der Gemeinde Kreuzau wird darauf hingewiesen, daß dieses Thema in nächster Zeit in Gemeinderatssitzungen behandelt wird. Termine werden uns noch bekanntgegeben. Hierzu eine Veröffentlichung des Herrn Prof Dr. Michael Elicker (Staatsrechtler) beim Deutschen Arbeitgeberverband: - Schutzpflicht des Staates - Infraschall als Pars pro Toto – Persönliche Haftung von Stadtratsmitgliedern auch mit Ihrem PrivatvermögenAus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ergibt sich für den Staat die Pflicht, “das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen, d.h. vor allem auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren“ (z.B. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 115, 320/346). Die Verletzung dieser Schutzpflicht kann von allen Grundrechtsträgern geltend gemacht werden, “auch von besonders empfindlichen Personen“ (Jarass in Jarass/ Pieroth, Grundgesetz-Kommentar, 13. Auflage 2014, Art. 2 GG Rn. 91 f.). Selbst dann also, wenn die These zutrifft, daß nur ein bestimmter Ausschnitt aus der Bevölkerung eine Anfälligkeit für die Gesundheitsgefahren des Infraschalls zeige, führte dies somit nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung: Lässt der Staat (in diesem Sinne umfasst der Begriff auch die Kommunen) es zu, daß Großwindanlagen in einem Völlig unzureichenden Abstand zu menschlichen Wohnungen errichtet werden, verletzt er seinen staatlichen Schutzauftrag und kann für die gesundheitlichen Folgen haftbar gemacht werden. Vor diesem Hintergrund birgt es große Gefahren, auch für Kommunen und ihre Akteure, wenn diese bei ihrer Planung von sog. "Windkraft-Vorrangflächen" bereitwillig den "Abwägungsvorschlägen" der beauftragten Planungsfirmen folgen, die meist zum- dieser Begriff ist wohl inzwischen angemessen -ökologisch-industriellen Komplex gehören. Diese unseriöse Vorgehensweise bringt nicht nur für die Gebietskörperschaften, sondern vor allem auch für die Ratsmitglieder persönlich eine Reihe von schwerwiegenden Haftungsrisiken mit sich, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitsgefahren für den Menschen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die abschließenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen die Artikel von Januar 2015: Stand: 01.06.2017 Seite 72 von 169 1. Was eine Gemeinde alles falsch machen kann: http:/ /www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2015_01_21_da v_aktuelles_windkraft-planung.html 2. Großwindanlagen: Bisher entschädigungslose Enteignung des Häuslebauers zugunsten privater Geschäftemacher: http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2015 01 08 da v aktuelles grosswindanlagen.html 8.9 Anlage 3) – Schreiben vom 23.06.2015 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Einwendungen gegen die geplanten Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau - Änderung des Flächennutzungsplanes und Verabschiedung des Bebauungsplanes - Unser Schreiben vom 25.01.2015 an die Gemeinde Kreuzau und vom 04.02.2015 an alle Ratsmitglieder der Gemeinde von sechs Nideggener Bürger. Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer, sehr geehrte Damen und Herren des Rates der Gemeinde Kreuzau, Zu unseren nachfolgenden Einwendungen erwarten wir von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme: 1. Bei der letzten Umweltausschusssitzung wurde von der Gemeindeverwaltung - Herrn Schmühl- zugesagt, dass bei der nächsten öffentlichen Sitzung der Gemeinde Kreuzau die Öffentlichkeit von einer speziellen unabhängigen Fachperson zum Thema Infraschall und Infraschall unter 100 Hertz informiert wird. Weil dies bis heute nicht geschehen ist und die Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit nicht informiert worden sind, beantragen wir als betroffene Bürger, die Abstimmung bis dahin zu verschieben. 2. Wir beziehen uns auf unsere Schreiben aus 2014 und teilen Ihnen mit, dass die Einwohner aus den direkt betroffenen Wohngebieten aus Nideg- Stand: 01.06.2017 zu 1.) In der Sitzung des Umweltausschusses vom 21.05.2015 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 6 (Aufstellung des Bebauungsplans G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“) das Thema Infraschall durch WEA von den Ausschussmitgliedern aufgeworfen und ausführlich diskutiert. Die Fragen wurden durch das im Auftrag der Gemeinde tätige Planungsbüro beantwortet. Der Niederschrift zum Umweltausschuss vom ist zu entnehmen, dass es nach Meinung eines Ausschussmitglieds „sinnvoll wäre, wenn der Schallgutachter zur endgültigen Beschlussfassung anwesend Seite 73 von 169 gen Stadt, Muldenau und Thuir inzwischen insgesamt 800 Unterschriften d.h. 40 % bis 50 % der Bürger aus den vorgenannten überwiegend reinen Wohngebieten, geleistet haben. Alle Einwohner wollen mit ihrer Unterschrift darauf hinweisen, dass sie aufgrund der Belästigungen wie z.B. - starker Brummton - Rotorschlag - Infraschall unter 100 Hertz - Schattenwurf - Nächtliche Befeuerung -starke gesundheitliche Probleme bei evtl. Brand (in Rotorblätter werden Carbanfasern (CFK) eingesetzt-> Krebserkrankung große gesundheitliche und finanzielle Probleme befürchten. Stand: 01.06.2017 wäre um die Fragen zum Thema Infraschall ausführlich zu beantworten“ (aus der Niederschrift zur 5. Sitzung des Umweltausschusses der Gemeinde Kreuzau vom 21.05.2015, zu TOP 6). Ein Beschluss hierzu ist weder durch den Umweltausschuss, noch durch den Rat getätigt worden. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass dem Umweltausschuss keine rechtswirksamen Beschlusskompetenzen obliegen. Die Beratungsergebnisse aus dem Umweltausschuss haben lediglich einen empfehlenden Charakter für den Rat, dessen Beschlüsse letztlich entscheidend und bindend sind. Der Rat der Gemeinde Kreuzau ist in keiner Weise an die Beschlüsse aus den Fachausschüssen gebunden. Der Ratsbeschluss vom 25.06.2015 zum Bebauungsplan G 2 ist somit nicht ungültig. zu 2.) Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Seite 74 von 169 Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. 9. Eine Bürgerin aus Nideggen mit Schreiben vom 23.09.2015 9.1 9.2 9.3 Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat die Offenlage der Bebauungspläne beschlossen. Die Sorgen der Bürger in Nideggen werden in keinster Weise berücksichtigt, obwohl sogar für einige Umweltausschussmitglieder der Gemeinde Kreuzauder der gefährliche Infraschall ein aktuelles und wichtiges Thema ist. Trotzdem hat Gemeinde die Pläne für die Aufstellung der Windkrafträder genehmigt. Gegen diesen Beschluss lege Ich hiermit Widerspruch ein. 1-Sie können sich z.B. in „Extremnews“ Wissenschaftlichen und Gesundheitsberichten darüber informieren, dass Wissenschaftlich erwiesen ist, dass windradgenerierter Infraschall ist. 2-Eine Bewertung der Machbarkeitsstudie zur Wirkungen von Infraschall des Bundesumweltamtes (17.01.2015) 3-Weltweit führender Akustik-Experte warnt vor negativen Auswirkungen von Windturbinen. Die kalifornische Studie der Medizinerin Frau Dr. Nina Pierpont weist ausdrücklich daraufhin, dass diese Symptome nicht psychologischer, sondern neurologischer Natur sind. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie keine Kontrolle oder gar Einfluss darauf haben, wie ihr Körper auf niederfrequenten Schall und Infraschall der Windkraftanlagen reagiert. Es handelt sich hier um neurologisch-physioligische Reflexe, die nicht auf Einbildung beruhen. 4-Bei der Aufstellung der Bebauungspläne werden alte Studien usw. herangezogen, neueste Erkenntnisse, die auch durch Studien belegt sind, aber nicht berücksichtigt. Warum wurde sonst in Dänemark, einst ein Vorreiter beim Aufstellen Windkraftanlagen, der Bau weiterer Anlagen gestoppt? Warum empfiehlt die WHO für die bisherigen (kleinen) Anlagen einen Abstand vom 3.000 m, warum gilt in anderen Ländern die 10H-Regel (bei 200m Höhe wären dies 2.000m)? Ihre Bemessungsgrundlage war Stand: 01.06.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 75 von 169 jedoch sogar unter 200m Höhe! 9.4 5-Ein zusätzlicher und nicht unerheblicher Aspekt der geringen Entfernung zwischen den Windpark und der Wohnbebauung liegt in der eklatanten Wertminderung der Immobilien. Mit Abschlägen bei Vermietung ist ebenfalls zu rechnen. Damit entsteht für mich zusätzlich ein nicht hinnehmbarer wirtschaftlicher Nachteil. Mein Eigentum ist meine Altersversorgung und kein Spekulöationsobjekt ! Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. 9.5 10. 10.1 Sie als Bürgermeister sowie Sie, die Ratsmitglieder, sollten sich darüber im Klaren sein, dass, Sie und alle Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau gegenüber den Nideggener Bürgern im Neubau- bzw. reinem Wohngebiet „grob fahrlässig“ handeln. Ich bestehe darauf, dass aufgrund der nicht ausreichenden Abstände zu unserem Wohnhaus keine Windkraftanlagen an der Grenze zu Nideggen gebaut werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Acht Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 24.09.2015 Weil Sie mit Ihrem Schreiben vom 10.09.2015 unser Schreiben vom 23.06.2015 an Sie, Herr Bürgermeister, persönlich gerichtet, zurückweisen, informieren wir Sie jetzt während der Offenlegung/Beteiligung der Öffentlichkeit nochmals über den Inhalt des Schreibens: 1. Bei der letzten Umweltausschusssitzung (**1)wurde von der Gemeindeverwaltung - Herrn Schmühl - zugesagt, dass bei der nächsten öffentlichen Sitzung der Gemeinde Kreuzau die Teilnehmer/Öffentlichkeit von einer speziellen unabhängigen Fachperson zum Thema Infraschall und Infraschall unter 100 Hertz informiert werden. Weil dies bis heute nicht geschehen ist und die Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit nicht informiert worden sind, beantragen wir als betroffene Bürger, die Abstimmung (**2) zu verschieben. (**4) **1 = Lt. Niederschrift der Gemeinde Kreuzau am 21.05.2015) **2 + **3 = Lt. Niederschrift der Gemeinde Kreuzau am 25.06.2015) ***4 = Ohne die Zusage des Herrn Schmühl einzuhalten, führten Sie Herr Bürgermeister Eßer die Abstimmung in der Ratssitzung (**3) durch. Wir sind der Meinung, daß die Abstimmung in dieser Ratssitzung ungültig ist Stand: 01.06.2017 In der Sitzung des Umweltausschusses vom 21.05.2015 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 6 (Aufstellung des Bebauungsplans G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“) das Thema Infraschall durch WEA von den Ausschussmitgliedern aufgeworfen und ausführlich diskutiert. Die Fragen wurden durch das im Auftrag der Gemeinde tätige Planungsbüro beantwortet. Der Niederschrift zum Umweltausschuss vom ist zu entnehmen, dass es nach Meinung eines Ausschussmitglieds „sinnvoll wäre, wenn der Schallgutachter zur endgültigen Beschlussfassung anwesend wäre um die Fragen zum Thema Infraschall ausführlich zu beantworten“ (aus der Niederschrift zur 5. Sitzung des Umweltausschusses der Gemeinde Kreuzau vom 21.05.2015, zu TOP 6). Ein Beschluss hierzu ist weder durch den Umweltausschuss, noch durch den Rat getätigt worden. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass dem Umweltausschuss keine rechtswirksamen Beschlusskompetenzen obliegen. Die Beratungsergebnisse aus dem Umweltausschuss haben lediglich einen empfehlenden Charakter für den Rat, dessen Beschlüsse letztlich entscheidend und bindend Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 76 von 169 10.2 10.3 und daher erst nach der Information zum Thema Infraschall durch eine Fachperson wiederholt werden muss. sind. Der Rat der Gemeinde Kreuzau ist in keiner Weise an die Beschlüsse aus den Fachausschüssen gebunden. Der Ratsbeschluss vom 25.06.2015 zum Bebauungsplan G 2 ist somit nicht ungültig. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. 2. Wir beziehen uns auf unsere Schreiben aus 2014 und teilen Ihnen mit, dass die Einwohner aus den direkt betroffenen Wohngebieten aus Nideggen-Stadt, Muldenau und Thuir inzwischen insgesamt 800 Unterschriften d.h. 40% -50% der Bürger aus den vorgenannten überwiegend reinen Wohngebieten, geleistet haben. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Alle Einwohner wollen mit ihrer Unterschrift darauf hinweisen, dass sie aufgrund der Belästigungen wie z.B. - starker Brummton - Rotorschlag - Infraschall unter 100 Hertz - Schattenwurf - Nächtliche Befeuerung - starke gesundheitliche Probleme bei evtl. Brand (in Rotorblätter werden Carbonfasern (CFK) eingesetzt ->Krebserkrankung) große gesundheitliche und finanzielle Probleme befürchten. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurde ein Schall- und zum Rotorschattenwurf ein schattentechnisches Gutachten erstellt. Der Windpark ist gemäß des Lärmgutachtens nach TA Lärm in der im Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerbli- **2 + **3 = Lt. Niederschrift der Gemeinde Kreuzau am 25.06.2015) Stand: 01.06.2017 Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 77 von 169 chen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. 10.4 10.5 10.6 Wie Sie aus der Anlage des Schreibens vom 23.06.2015 ersehen können, wurden von der Gemeinde Kreuzau am 24.06.2015 der Empfang der 308 Originalunter-schriften von Nideggener Bürgern, bestätigt. Auf Wunsch sind wir gerne bereit Ihnen von den Unterschriftenlisten Fotokopien zu senden. Weil dieses Schreiben mit gleicher Post auch an die Kreisverwaltung Düren - z.Hd. Herrn Spelthahn - zur Kenntnis gebracht wurde, liegt uns inzwischen von dort eine zufriedenstellende schriftliche Stellungnahme vom 21. Juli 2015 vor. Wir erwarten von Ihnen, Herr Bürgermeister Eßer, eine schriftliche Stellungnahme. Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Das Ergebnis der städtebaulichen Abwägung durch den Rat wird allen Bürgerinnen und Bürgern, die im Rahmen der Offenlage eine Stellungnahme abgegeben haben, schriftlich mitgeteilt. Anlage 1) Schreiben vom 23.06.2015 Einwendungen gegen die geplanten Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau - Änderung des Flächennutzungsplanes und Verabschiedung des Bebau- Stand: 01.06.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 78 von 169 ungsplanes - Unser Schreiben vom 25.01.2015 an die Gemeinde Kreuzau und vom 04.02.2015 an alle Ratsmitglieder der Gemeinde von sechs Nideggener Bürger. Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer, sehr geehrte Damen und Herren des Rates der Gemeinde Kreuzau, Zu unseren nachfolgenden Einwendungen erwarten wir von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme: 1 . Bei der letzten Umweltausschusssitzung wurde von der Gemeindeverwaltung - Herrn Schmühl - zugesagt, dass bei der nächsten öffentlichen Sitzung der Gemeinde Kreuzau die Öffentlichkeit von einer speziellen unabhängigen Fachperson zum Thema Infraschall und Infraschall unter 100 Hertz informiert wird. Weil dies bis heute nicht geschehen ist und die Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit nicht informiert worden sind, beantragen wir als betroffene Bürger, die Abstimmung bis dahin zu verschieben. 2. Wir beziehen uns auf unsere Schreiben aus 2014 und teilen Ihnen mit, dass die Einwohner aus den direkt betroffenen Wohngebieten aus Nideggen Stadt, Muldenau und Thuir inzwischen insgesamt 800 Unterschriften d.h. 40% bis 50 % der Bürger aus den vorgenannten überwiegend reinen Wohngebieten, geleistet haben. Alle Einwohner wollen mit ihrer Unterschrift darauf hinweisen, dass sie aufgrund der Belästigungen wie z.B. - starker Brummton - Rotorschlag - Intraschall unter 100 Hertz - Schattenwurf - Nächtliche Beteuerung - starke gesundheitliche Probleme bei evtl. Brand (in Rotorblätter werden Carbanfasern (CFK) ein gesetzt ->Krebserkrankung an. zu 1.) In der Sitzung des Umweltausschusses vom 21.05.2015 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 6 (Aufstellung des Bebauungsplans G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“) das Thema Infraschall durch WEA von den Ausschussmitgliedern aufgeworfen und ausführlich diskutiert. Die Fragen wurden durch das im Auftrag der Gemeinde tätige Planungsbüro beantwortet. Der Niederschrift zum Umweltausschuss vom ist zu entnehmen, dass es nach Meinung eines Ausschussmitglieds „sinnvoll wäre, wenn der Schallgutachter zur endgültigen Beschlussfassung anwesend wäre um die Fragen zum Thema Infraschall ausführlich zu beantworten“ (aus der Niederschrift zur 5. Sitzung des Umweltausschusses der Gemeinde Kreuzau vom 21.05.2015, zu TOP 6). Ein Beschluss hierzu ist weder durch den Umweltausschuss, noch durch den Rat getätigt worden. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass dem Umweltausschuss keine rechtswirksamen Beschlusskompetenzen obliegen. Die Beratungsergebnisse aus dem Umweltausschuss haben lediglich einen empfehlenden Charakter für den Rat, dessen Beschlüsse letztlich entscheidend und bindend sind. Der Rat der Gemeinde Kreuzau ist in keiner Weise an die Beschlüsse aus den Fachausschüssen gebunden. Der Ratsbeschluss vom 25.06.2015 zum Bebauungsplan G 2 ist somit nicht ungültig. zu 2.) Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrie- Stand: 01.06.2017 Seite 79 von 169 ben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. 11. 11.1 11.2 Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 24.09.2015 Hiermit lege ich gegen die Bauleitplanung für 7 Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen Widerspruch ein. Sollten Sie trotzdem de Bauleitplanung beibehalten, werde ich evtl. den Vorgang an einen Rechtsanwalt abgeben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen auszuweisen liegt ausschließlich bei der Gemeinde Kreuzau. Mir ist bekannt dass es der Gemeinde Kreuzau vom Gesetzgeber her frei überlassen wird, Konzentrationszonen für Windkraftanlagen an der Gemeindegrenze zu Nideggen auszuweisen. Herr Kern von den GRÜNEN und Herr Braks von der FDP äußerten inzwischen mehrfach Bedenken und empfahlen, dass die Gemeinde Kreuzau sich nochmals mit den Problemen der Bürger beschäftigen sollte und die Abstandsregelung von 2012 von 700 bzw. 800 m) aufgrund der jetzt höheren ca. 200 m hohen Windkrafträder (plus Rotor ca. 250 m) die Bauleitplanung abzusetzen und einer neuen Abstandsregelung - Stand 2015/2016 zuzustimmen bzw. an der Grenze zu Nideggen keine Konzentrationsflächen für Windkrafträder freizugeben. Die Gemeinde Kreuzau möchte mit Hilfe eines gesamtstädtischen Konzeptes die Errichtung von Windenergieanlagen in der dafür vorgesehenen Konzentrationszone steuern und einen Anteil zur Energiewende beitragen. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kann durch die Ausweisung von Konzentrationszone eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erzielt werden. Aus dem gesamtstädtischen Konzept (Standortuntersuchung: Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie) geht hervor, dass die Flächen „Lausbusch“ und „Steinkaul“ vorzuziehen sind. Erst so ist eine Steuerung der Windenergie unter Berücksichtigung der gemeindlichen Zielvorstellungen möglich. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 80 von 169 11.3 11.4 Sie, Herr Bürgermeister Eßer, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau, sind mit Ihrem Abstimmungsverhalten am 25.06.2015 dafür ausschließlich verantwortlich, wenn die Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen gebaut werden. Als Nideggener Bürger, Göddertchen 10, werde ich die eklatanten Wertminderungen meiner Immobilien und evtl. bis zu Unverkäuflichkeit, sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinnehmen, wie zum Beispiel: - Brummton ** - Rotorschlag ** - Infraschall unter 100 Hertz ** - Schattenwurf - nächtliche Befeuerung - starke gesundheitliche Probleme bei evtl. Brand (in Rotorblätter werden Carbonfasern/CFK eingesetzt -> Krebserkrankung) - Eisschlag im Winter **= Die Studien der Ärzte für Immissionsschutz vom 24.02.2015 und der 118. Deutsche Ärztetag 2015 weisen auf die gesundheitlichen Gefahren von Infraschall und tieffrequenten Schall von Windernergieanlagen (WEA) hin. Ich erwarte von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme. Die Gesamthöhe der WEA wird im Bebauungsplan auf maximal 200 m festgesetzt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurde ein Schall- und zum Rotorschattenwurf ein schattentechnisches Gutachten erstellt. Der Windpark ist gemäß des Lärmgutachtens nach TA Lärm in der im Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen Stand: 01.06.2017 Seite 81 von 169 der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. 11.5 12. 12.1 Ich erwarte von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme. Das Ergebnis der städtebaulichen Abwägung durch den Rat wird allen Bürgerinnen und Bürgern, die im Rahmen der Offenlage eine Stellungnahme abgegeben haben, schriftlich mitgeteilt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Bürgerin aus Nideggen mit Schreiben vom 28.09.2015 Als Eigentümerin des Baudenkmals Barbarastraße 10 in NideggenMuldenau weise ich hiermit darauf hin, dass die Betroffenheit von Denkmälern im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft nicht ausreichend untersucht worden ist. Insbesondere die Betroffenheit von Denkmälern in den Ortslagen NideggenBerg, Nideggen-Muldenau und Kreuzau-Thum ist detaillierter von denkmalrechtlich relevanten Standorten aus zu untersuchen. Im Hinblick auf die derzeit öffentlich ausgelegten Entwürfe der o.g. Bebauungspläne wird daher gefordert, die detaillierte Untersuchung der Betroffenheit von Denkmälern in diesen Ortslagen nachzuholen und bei den o.g. Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind bekannt: Gemäß § 9 (1) DSchG NW sind Vorhaben in der engeren Umgebung von Denkmälern erlaubnis- Stand: 01.06.2017 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB hat das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland eine Stellungnahme eingereicht. Darin wird eine Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf die in der Umgebung befindlichen geschützten Denkmale und Denkmalbereiche. Aus der Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland sind die Auswirkungen auf folgende, nach § 3 DSchG NW und nach § 5 DSchG NW geschützten Denkmale bzw. Denkmalbereiche zu untersuchen: - Denkmalbereich Nideggen 1 - Einzeldenkmale innerhalb des Denkmalbereichs sowie in den Ortslagen Nideggen, Rath, Muldenau und Berg (Stadt Nideggen) sowie in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove und Thum (Gemeinde Kreuzau). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 82 von 169 pflichtig. Sie sind zu erlauben, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Unter der engeren Umgebung eines Denkmals ist grundsätzlich der Bereich zu verstehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009—6 K 3202/08). Demzufolge sind alle Objekte, die von einem Standort, der die Wahrnehmung wesentlicher Teile des Denkmals ermöglicht, zusammen mit dem Denkmal in den Blick kommen, zu dessen engerer Umgebung zu zählen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.04.2013 —5 K 3268/11). Für die vom Büro Ecoda — Umweltgutachten, Dortmund im Zuge seines Gutachtens zur Betroffenheit von Denkmalen vom 12.02.2015 mit Nachtrag vom 17.07.2015 erstellten Fotosimulationen wurden Standorte gewählt, die offenkundig nicht die wichtigen historischen Verkehrswege, welche denkmalrechtlich relevante Ansichten der Denkmäler ermöglichen, und historisch bedeutenden Sichtbezüge zwischen Denkmälern berücksichtigen. Die Wirkung der Windkraftanlagen auf die betroffenen Denkmäler kann jedoch nur bei einer sachlich fundierten Auswahl der Betrachtungsstandpunkte aussagekräftig untersucht werden. Um die erforderliche Nachbesserung des Gutachtens zur Betroffenheit von Denkmalen zu verdeutlichen, wird im Folgenden am Beispiel von Nideggen-Muldenau unter Berücksichtigung der vorliegenden rechtskräftigen Denkmallistentexte aufgezeigt, welche Betrachtunsstandorte dort noch zu untersuchen sind. Außerdem wird die St. Antoniuskapelle von Nideggen-Embken berücksichtigt, weil sie in geringer Entfernung von Nideggen-Muldenau auf einer Anhöhe gelegen ist und in ihrem religionsgeschichtlich bedeutenden Bezug zur Heilsgeschichte des Antonius gezielt in die Landschaft eingebettet wurde. Die historisch bedeutenden Betrachtungsstandorte werden abschließend aufgelistet und sind in den beigefügten Karten (Anlage 1 und 2) markiert. Hinsichtlich der weiteren o.g. Ortslagen Nideggen-Berg und Kreuzau-Thum ist in vergleichbarer Weise vorzugehen und eine entsprechende Nachbesserung des Gutachtens zur Betroffenheit von Denkmalen zu fordern. Rechtskräftig geschützte Baudenkmäler in Muldenau, Beschreibung gemäß Denkmalliste — Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Baudenkmäler_in_Nideggen Kath. Pfarrkirche St. Barbara. Friedhof und Friedhofsmauer. Barbarastraße 13 Die kath. Pfarrkirche St. Barbara stammt aus dem 15. Jh.; 1866 Langhaus. Der Turm spätgotisch, vermutlich 15. Jh.; Langhaus in gotisierenden Formen; Westturm Bruchstein, verputzt, auf nahezu quadratischem Grundriss; Stand: 01.06.2017 Im erstellten Gutachten werden die nach Angaben der Unteren Denkmalbehörden der Gemeinde Kreuzau sowie der Stadt Nideggen in den o.g. Bereichen bzw. Ortslagen eingetragenen Baudenkmale dargestellt und berücksichtigt. Im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs mit der Bezirksregierung Köln (Dezernat 35 und 32) wurden Nachforderungen gestellt, denen in einem Nachtragsgutachten nachgekommen wurde. Bezogen auf den Denkmalbereich Nideggen werden Fotosimulationen von weiteren Betrachtungspunkten sowie die Simulation unterschiedlicher Anlagenhöhen gefordert. Von der Bezirksregierung Köln wurden ergänzend Fotosimulationen von der Kirchgasse mit Blick in Richtung des Dürener Tors sowie von zwei Betrachtungspunkten an der Landesstraße L 246 mit Blick in Richtung der Burg Nideggen gefordert. Im Zuge der Erstellung der zusätzlichen Fotosimulationen fand auch eine Überprüfung der bereits vorliegenden Fotosimulationen statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Fotosimulation vom Betrachtungspunkt westlich von Hetzingen einer Anpassung bedarf. Die Auflistung der folgenden Objekte sowie die Darstellung von Betrachtungspunkten werden zur Kenntnis genommen. Die genannten Objekte sind im Rahmen des Gutachtens aufgenommen. Die St. Antoniuskapelle befindet ist der Ortslage Embken zugehörig. Eine Betrachtung der Baudenkmäler aus diesem Bereich war nicht Bestandteil der Anregungen durch LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, sodass dieses nicht gutachterlich ermittelt worden ist. Seite 83 von 169 spitzbogiges Portal mit zurückgestuftem, profiliertem Werksteingewände, im Tympanon neugotisches Wandbild eines Engels, neugotische doppelflügelige Tür des 19. Jh. Mit masswerkähnlichen Schnitzereien; im 2. und 3. Turmgeschoss spitzbogige Fenster mit Werksteingewänden, das obere mit Fischblasenmaßwerk, darunter Sonnenuhr; spitzes Zeltdach, vom Quadrat ins Achteck überführt, verschiefert, mit schmiedeeisernem Kreuz, Langhaus Bruchstein mit rustizierenden zweibahnigen spitzbogigen Fenstern; Satteldach; Chor leicht eingezogen, polygonaler Chorschluss; im Inneren der Kirche Statue der Muttergottes aus dem 15. Jh.; um die Kirche Friedhof; umgeben von Bruchsteinmauer, 19. Jh.; mit Kreuzwegstationen des 19. Jh. und eingemauerten alten Grabkreuzen, größtenteils aus dem 18. Jh. Kirche, Friedhof u. Friedhofsmauer werden in die Denkmalliste der Stadt Nideggen eingetragen, weil sie bedeutend für die Geschichte der Bevölkerung im Ort Muldenau sind. Ehem. Pfarrhaus. Barbarastraße 12 Das Pfarrhaus Muldenau stammt aus dem Jahre 1898. Es handelt sich um einen zweigeschossigen Backsteinbau auf rechtwinkligem Grundriss. Der linke Teil dreiachsig, um eine Achse zur Straße vorgezogen, rechter Teil zweiachsig; Gliederung durch verköpfte Lisenen; Fenster korbbogig, moderne Verglasung; Eingang mit geschnitzter Tür am vorgezogenen Teil im Winkel des Gebäudes; darüber in spitzbogiger Nische auf abgestufter Konsole gusseiserne Statue des Kl. Petrus; Walmdach. Winkelhofanlage, Barbarastraße 10 Bei dem Objekt handelt es sich um einen Winkelhof aus Bruchstein aus der Mine des 19. Jahrhunderts. Das Wohnhaus traufenständig, zweigeschossig, vierachsig, Eingang in Nische zurückversetzt in der 2. Achse von rechts; Tür und Fenster mit Werksteingewänden; steinernes Traufengesims, Satteldach; rechts neben dem Wohnhaus korbbogige Tordurchfahrt, Bruchsteinscheune im Winkel angeschlossen, Fenster zum Teil modern verändert. Burg Pissenheim. Barbarastraße 15 Ehem. vierflügige Burganlage um Innenhof mit Tor zur Barbarastraße. Ehem. Wasserburg. Wohnhaus im Kern um 1500. Zweiflügeliges 1lerrenhaus, Winkel zweigeschossig, nicht unterkellert. Südtrakt mit hohen spitzen Giebeln und Resten von Kreuzstockfenstem, die übrigen Fenstern 18.119. Jh. mit Sandstein- bzw. Putzgewänden. Im Erdgeschoss modernere Fenster eingebrochen. Flügelbau schmaler und niedriger mit Eingang vom Hof. Wirtschaftsgebäude mit alten Bruchstein außenmauern und Resten von rundbogigen Torgewänden. Satteldächer. Das OG der Wirtschaftsgebäude teilweise verändert. Gebäudekomplex zu sehen im Zusammen- Stand: 01.06.2017 Die Hinweise und Anhänge werden zur Kenntnis genommen. Seite 84 von 169 hang mit Nachbargrundstück, das ebenfalls teilweise zur Burg gehörte. Wohnhaus, Barbarastraße 17 Das heute zu Wohn- und landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anwesen ist ein Teil der ehem. Wasserburg Pissenheim (durch Erbteilung abgetrennt), die Wirtschaftsteile wohl Teil der früheren Vorburg. Das 5-achsige Wohnhaus aus Bruchstein mit mittig gelegenem Eingang datiert aus 1856. Satteldach, profiliertes Traufgesims. Neu die doppelläufige Freitreppe, Eingangstür in profil. Sand steinrahmen mit Mittelkartusche. Wirtschaftsgebäude mit Satteldächern aus Bruchstein, Innenseite Fachwerk. Torbogen zur Straße 19. .Jh. mit Rundbogen auf Pilastern. Bruchsteingehöft, Barbarastraße 18 Das og. Objekt ist ein dreiseitiger Hof in der Hauptsache aus Bruchstein erstellt. Das Wohnhaus wurde laut Maueranker 1856 erstellt, die Wirtschaftsgebäude aus Bruchstein oder Fachwerk sind älter, vermutlich aus dem 18. Jahrhundert. Das traufenständige Wohnhaus auf hohem Sockel, zeigt eine regelmäßige Gliederung, die Eingangstüre erreicht man über eine kleine Freitreppe. Zu dem älteren Wirtschaftsgebäude gehören Scheune, Stallungen (Wohnnutzung) eine Schmiede und ein Backhaus. Das beschriebene Objekt zeigt eine charakteristische Gehöftsform dieser Region und ist aufgrund seiner Vollständigkeit von besonderer Bedeutung, z. B. für die Hausforschung und die geschichtliche Entwicklung des Ortes Muldenau. Man erhält Aufschluss über bäuerliche Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Ehem. Schule, Brückenstraße 19 Bei dem Objekt handelt es sich um das ehemalige Schulhaus, das in Verbindung mit der Pfarrkirche, dem Pfarrhaus im Zentrum von Muldenau als kulturelle und soziale Einheit zu betrachten ist. Das Haus, ein zweigeschossiges Bruchsteingebäude mit regelmäßiger Fensterteilung, die mit Buntsandsteingewänden eingefasst sind, stammt aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Architektonische Details wie Gewände, profilierte Gesims geben Aufschluss über die Entstehungszeit, so dass sich das Objekt auf Grund seiner Baumaterialien harmonisch in die ältere dörfliche Bebauung einbindet. Wie bei den standardisierten preußischen Schulbauten üblich gliedert sich das Haus horizontal in zwei Nutzungseinheiten, im EG ein Schulzimmer, über ein originales Treppenhaus gelangt man im OG in die ehemalige Lehrerwohnung. Das Klassenzimmer ist ungeteilt, ein konstruktiver Deckenbalken wird von originalen profilierten gusseisernen Säulen getragen. Die Fenster u. Türen sind neu, die Giebel freistehend mit Eckabsatz; Satteldach. Winkelhofanlage. Brückenstraße 9 Stand: 01.06.2017 Seite 85 von 169 Bei dem Objekt handelt es sich um eine Hofanlage mit Wohnhaus — ursprünglich ein Haus mit Nr. 9 — deren Entstehung wohl im 16. Jahrhundert liegen dürfte. Weitere bauliche Veränderungen, Erweiterungen etc. stammen aus dem 18. bis 19. Jahrh. Ursprünglich hatte das Wohnhaus vermutlich 3 Gefache, mit über beide Geschosse gehenden, überblattenden Streben, später ein viertes Gefach ohne Streben am rechten Hausteil angesetzt, Sprossenfenster im Obergeschoss, neue Fenster im Untergeschoss; Satteldach über Bügel vorgezogen; giebelständige Scheune aus Bruchstein mit großer Durchfahrt, Krüppelwalmdach. Fachwerkhaus, Ulmenstraße 29 Laut Datierung im Türsturz entstand das Fachwerkhaus im Jahre 1557. Es war ehemals als dreiräumiges Wohnstallhaus konzipiert, um 1900 setzte man straßenseitig eine Achse davor, deren Giebelwand in Backstein ausgeführt wurde. Die hofseitige Traufwand zeigt noch eindrucksvoll die ursprüngliche, heute in dieser Region recht selten vorhandene Fachwerkkonstruktion aus der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg; Ständerbauweise über zwei Geschosse mit langen überblatteten Streben. Die originale Fensteranordnung ist ablesbar. Der Dachstuhl wurde im Zuge der Erweiterung um 1900 erneuert und in jüngster Zeit modern ausgebaut. Der rückwärtige Stall ist recht desolat, er beherbergt den Backofen in recht gutem Originalzustand. St. Antoniuskapelle, St. Antoniusstraße, Nideggen-Embken (Anlage 2) Die Antoniuskapelle ist im 18. Jh. entstanden als ein schlichter Bruchsteinkubus, geschlämmt mit Satteldach. Im Inneren befindet sich eine Statue des hl. Antonius des 19. Jh., die farbig gefasst ist und auf älterer Konsole steht. Ermittlung der historisch bedeutenden Betrachtungsstandpunkte mit Auflistung und Kartendarstellung (Anlage 1 und 2) Wie aus den oben wiedergegebenen Denkmallistentexten und aus den Kartendarstellungen (Anlage1 und 2) ersichtlich, befindet sich ein großer Teil der denkmalgeschützten Gebäude von Nideggen Muldenau in räumlicher Nähe und bildet einen historischen Sachzusammenhang. Hier sind die im historischen Ortskem befindlichen Gebäude zu nennen, die das kirchliche und weltliche Zentrum des Ortes bilden: die ehemalige Burg Pissenheim, die Pfarrkirche St. Barbara mit Friedhof, das ehem. Pfarrhaus, die ehem. Schule, die ehem. Gaststätte und mehrere Hofanlagen. Es ist für die Siedlungsgeschichte von Muldenau charakteristisch, dass viele der inzwischen denkmalgeschützten Gebäude ab der Mitte des 19. Jahrhunderts in Sichtweite von Burg und Kirche errichtet wurden. Beim Pfarrhaus ist dies auch für denkmalfachliche Laien gut nachvollziehbar, denn seine Schau- Stand: 01.06.2017 Seite 86 von 169 fassade nimmt offenkundig Bezug auf die Burg, den Friedhof und die Kirche. Die über dem Eingang des Pfarrhauses vorhandene Figur des heiligen Petrus mit dem Attribut des Kirchenschlüssels betont zusätzlich den religionsgeschichtlich bedeutenden Bezug dieses Gebäudes zur Kirche. Darüber hinaus wurden mit der ehemaligen Schule (Brückenstraße 19), der ehemaligen Gaststätte (Barbarastraße 10) und einem Bruchsteingehöft (Barbarastraße 18) in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts weitere für das Dorfleben wichtige Gebäude in Sichtweite zur Kirche und zur Burg errichtet. Die intendierten Sichtbeziehungen zwischen diesen Denkmälern im Ortskern sind historisch bedeutend und als immaterielle Denkmalsubstanz ebenfalls zu bewahren. Um erhebliche Beeinträchtigungen der o.g. Denkmäler sowie der historisch bedeutenden Sichtbeziehungen zwischen ihnen durch die geplanten Windkraftanlagen auszuschließen zu können, werden hiermit zusätzliche Fotosimulationen von den folgenden Standorten (Anlage 1 und 2) gefordert: 1. Blick von der Brückenstraße in stark gerichteter Perspektive zwischen der ehem. Schule (Baudenkmal Brückenstr. 19) und einem Bruchsteingehöft (Baudenkmal Barbarastr. 18) hindurch auf die Burg; 2. Blick vom ehem. Pfarrhaus (Baudenkmal Barbarastr. 12) zur Kirche, zum Friedhof und zur Burg; 3. Blick von der Brückenstraße auf das ehem. Pfarrhaus (Baudenkmal Barbarastr. 12) und die Kirche; 4. Blick vom Grundstück der Winkelhofanlage Barbarastraße 10 zum Friedhof und zur Kirche; 5. Blick auf die St. Antoniuskapelle innerhalb der Kulturlandschaft (Baudenkmal, St. Antoniusstraße, Nideggen-Embken) in nordwestlicher Richtung. Wie oben bereits dargelegt, wurden hier beispielhaft die denkmalrechtlich relevanten Betrachtungsstandorte zur detaillierten Untersuchung der Betroffenheit von Denkmälern in Nideggen-Muldenau ermittelt. Es ist zu befürchten, dass die Masten oder die Rotoren der Windkraftanlagen die Denkmäler nach Betrachterstandort optisch berühren bzw. optisch regelmäßig anschneiden. Da Windkraftanlagen als bewegte Objekte die Aufmerksamkeit der Betrachter in weit größerem Maße erregen als ein statisches Objekt, ist dies zum Schutze des kulturellen Erbes unbedingt zu vermeiden. Durch die geplanten „WEA Lausbusch“ und „WEA Steinkaul“ sind außerdem erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmäler in den Ortslagen Nideggen-Berg und Kreuzau-Thum zu befürchten. In vergleichbarer Weise sind auf der Grundlage der rechtskräftigen Denkmallistentexte noch die relevanten Betrachtungsstandorte für diese Ortslagen zu ermitteln und Stand: 01.06.2017 Seite 87 von 169 eine entsprechender Nachtrag zum Gutachten vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Denkmaleigentümern der Rechtsweg offensteht, um erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzwürdigkeit ihres Denkmals zu verhindern (vgl. Dimitrij Davidov: Energieversorgung contra Denkmalerhaltung? Zum Abwehrrecht des Denkmaleigentümers gegen heranrückende Windenergieanlagen, in: EnWZ — Zeischrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft, 9/2013, 5. 409—415). Kopien dieses Schreibens erhalten die Bezirksregierung Köln und das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim. Stand: 01.06.2017 Seite 88 von 169 13. Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 28.09.2015 13.1 Gegen die obige Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau lege ich hiermit Widerspruch ein. 13.2 Begründung: Es ist unbestritten, dass Windenergieanlagen (WEA) neben dem hörbaren Schall auch nicht hörbaren Infra- und tieffrequenten Schall aussenden. Die lapidare Aussage der Gemeinde Kreuzau, dass diese tieffrequenten Geräusche unter der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und deshalb unschädlich seien, kann so nicht akzeptiert werden. Die hierzu reichlich erschienene – hauptsächlich englischsprachige - Literatur kommt zu ganz anderen Schlüssen. Nicht umsonst hat das Umweltbundesamt 2011 eine Studie zu Auswirkungen von Infraschall in Auftrag gegeben, die 2014 veröffentlicht wurde. Der - wie es ganz offiziell heißt - „enorme Forschungsbedarf zum Thema Infraschall belegt, dass eine Unbedenklichkeit keineswegs garantiert und daher schädigende Wirkungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Hinzu kommt, dass die derzeitig vor- Stand: 01.06.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Dass Schall in Grundsatz zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, ist eine Tatsache, die die Gemeinde Kreuzau nicht bestreiten möchte. Allerdings hat sie sich an die geltende Gesetzgebung zu halten. Danach ist in Deutschland bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezüglich der Lärmbelästigung wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten dient dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und für sich das daran anschließende Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen Immissionsschutzpunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort Seite 89 von 169 13.3 gegebene Abstandsregelung zu WEA noch aus den 90er Jahren stammt, als Windräder mit bis zu 80 Metern Höhe noch relativ klein waren und wenig bis kein Infraschall von ihnen ausging. Auf Basis dieser Vorgaben hat die Gemeinde Kreuzau am 22.05. und 12.06.2012 die Abstände von Wohngebäuden zu Windkraftanlagen auf 700 bzw. 800 m festgelegt. Auf heutige Verhältnisse mit Windrädern bis zu 250 Metern dürften die alten Regelungen nicht mehr angewendet werden, da der Infraschallanteil zunimmt, je höher die Anlagen sind. Die verantwortlichen Behörden stehen nach meiner Einschätzung in der Pflicht, entsprechende Rücksichtnahme und Vorsorge walten zu lassen, damit mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen nicht ignoriert und bereits vorliegende Berichte von Anwohnern zu ihren Beschwerden ernst genommen werden. Was Schallprognosen bzw. Messungen betrifft, so ist es nach u. E. eine grobe Unterlassung, wenn Schall zumeist nur in dB(A)Messungen Berücksichtigt wird, Messungen des tieffrequenten Schalls, berücksichtigt in dB(C), sowie des Infraschalls dagegen unterbleiben oder vernachlässigt werden. Das ist sowohl fahrlässig als auch unwissenschaftlich. lnfraschall und tieffrequenter Schall breitet sich durch seine Langwelligkeit über weite Strecken aus, weiter als der hörbare Schall, z.T. über mehrere Kilometer. Das gilt ganz besonders für die Schallübertragung in der Erde (,,Körperschall‘‘). Deshalb kann lnfraschall auch so gut wie nicht gedämmt werden; auch kann er zu ausgeprägten Raumresonanzen führen. Der Vergleich zu natürlichen Infraschallquellen, solchen des Straßenverkehrs oder anderer Industrieanlagen ist schon deshalb nicht schlüssig, weil der Infraschall von Windenergieanlagen einen Impulscharakter aufweist, der als besonders belästigend empfunden wird (wie z.B. Disco-Bässe). Mit hörbarem Schall zusammen wird Infraschall sogar noch heftiger wahrgenommen. Um sich davon zu überzeugen, genügt der Besuch eines Rockkonzertes oder eben eines Wind“parks“. Die in Überarbeitung befindliche DIN 45680 der TA-Lärm sowie die 2014 veröffentlichte Studie des Umweltbundesamtes sollten zu schlüssigeren Erkenntnissen kommen, so dass potentielle Gefahren eher erkannt werden müssten. lnfraschall ist nicht das einzige Phänomen, das in unterschwelliger Dosierung schädigen kann. Es sei nur daran erinnert, wie fahrlässig in früheren Zeiten mit Radioaktivität, Röntgenstrahlung, Blei, Quecksilber, Cadmium, DDT, Dioxin, Feinstaub u.v.m. umgegangen wurde, ehe deren Schädlichkeit in vollem Umfang anerkannt wurde. Vor Genehmigung und Bau von Windenergieanlagen ist also zwingend die lnfraschall-Problematik zu klären. Die hierzu notwendigen Untersuchungen haben deshalb auch die Maßgabe der DIN 45680 (Entwurf von 2077) zu erfüllen. Selbst das Um- Stand: 01.06.2017 geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenüber. Als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden. Die Gesamthöhe der WEA wurde im Bebauungsplan auf maximal 200 m festgesetzt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Seite 90 von 169 weltbundesamt stellt in seiner Erstinformation zum Infraschall vom 08.02.2013 fest, dass es bei Anwohnern in der Nähe von gewerblichen Anlagen zu Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit kommen kann). Das Gesetz sei dahingehend zu überarbeiten, weil sich herausgestellt hat, dass es Personen mit einer niedrigen Wahrnehmungsschwelle für tiefere Frequenzen gibt. Auf europäischer Ebene wurde für schwangere Arbeitnehmerinnen wegen des Risikos einer Fehl- oder Frühgeburt in der Rahmenrichtlinie 89/39 1/EWG festgelegt, dass sie sich möglichst nicht starken tieffrequenten Vibrationen aussetzen sollten. Heutige Maße von WEA und neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über den negativen Einfluss von Infraschall und tieffrequentem Schall auf die menschliche Gesundheit sind unbedingt zu berücksichtigen. Nach heutigem Wissensstand sind bei den bestehenden Abständen eines geplanten Windparks zu bewohnten Häusern negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch optische Bedrängnis, Lärm, Infraschall und tieffrequenten Schall (ILFN) zu befürchten. Eine sog. 10 H-Regelung (d.h. der Mindestabstand einer Windenergieanlage zum nächsten Wohnhaus muss das Zehn fache der Anlagenhöhe betragen) wie sie in Bayern vorgeschlagen wurde, wäre u. E das Mindeste einer gebotenen Rücksichtnahme. Mit der Zunahme der Windkrafträder erkannte man, dass hörbarer Schall den ganzen menschlichen Organismus schädigen kann. In den Ohren umgewandelte Schallimpulse führen zu einer Dauerreizung des Gehirns, werden als Nervenreize in den Körper weitergeleitet und können dort besonders an den sensiblen inneren Organen Gesundheitsstörungen begünstigen oder bestehende Leiden verschlechtern. Als besonders stören fällig erweist sich das Schlafverhalten: hier konnte durch eine Untersuchung bereits ab 32 dB eine Störung der Körpermotorik nachgewiesen werden. Nach Informationen eines Windkraftexperten verursachen ca. 80% aller Windenergieanlagen mit Nabenhöhen über 100 m unter bestimmten Bedingungen (z.B. Wetterverhältnisse) eine zu hohe Lärmbelastung. Generell werden für Planungsgebiete aber nur mathematisch errechnete Schallprognosen durch Planungsbüros oder TOV erstellt. Eine mathematische Berechnung ist aber u.E. nicht ausreichend, um den örtlichen geografischen Verhältnissen mit seinen sehr speziellen Schallausbreitungscharakteristiken Rechnung zu tragen. Die Genehmigungs-behörden sind in der Regel fachlich nicht in der Lage, eine mögliche Fehlberechnung zu erkennen. Schon allein durch den vermehrten hörbaren Schall wird die Erholungsfunktion des nächtlichen Schlafes für viele Betroffene gestört. Entscheidend für die notwendige Erholung des Organismus ist nämlich der Unterschied Stand: 01.06.2017 Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen, bzw. 500 m zu Höfen und Einzelgebäuden im Außenbereich ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich ausreichend. Im Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von weniger als 360 m bei einer Anlagenhöhe von 180 m ausgegangen werden. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen Seite 91 von 169 zwischen der bisher gewohnten, „normalen“ Ruhe und der künftig zu unbestimmbaren Zeiten eintretenden deutlich höheren Lärmeinwirkung. Kinder, Schwangere, ältere Menschen, geistig Berufstätige reagieren besonders empfindlich auf hörbaren und tieffrequenten Schall. Diese notwendige Erholung wird behindert durch zu geringe Abstände der WEA zur Wohnbebauung, wie dies in den meisten Bundesländern gesetzlich leider erlaubt ist. Erst in jüngster Vergangenheit begannen Mediziner, die Aufmerksamkeit auch auf den unhörbaren tieffrequenten Schallbereich (ILFN, infra- and bw frequency noise) bezeichnet, auszudehnen. Die Ansicht, dass ILFN erst oberhalb einer Wahrnehmungsschwelle Schäden bewirken würde, ist dabei widerlegt worden und kann heute als überholt gelten. In neueren wissenschaftlichen Untersuchungen konnte gezeigt werden, dass durch ILFN deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle beeinträchtigende Nerven-reize über das Innenohr und das Gleichgewichtsorgan direkt auf das Gehirn und andere Körperorgane einwirken können. Gesundheitliche Beschwerden und chronische Erkrankungen entstehen dabei durch die Summation andauernder unterschwelliger Schallreize, deren gesundheitliche Auswirkungen hier als Windturbinen-Syndrom (VVTS) bezeichnet werden. Am Institut für experimentelle Hirnforschung und Technologie GmbH von Dr. EImer Weiler (28.10.2005) durchgeführte EEG-Studien ergaben bei einer unterschwelligen Beschallung mit Infraschall verschiedener Frequenzen deutliche Veränderungen im EEG, die darauf hinweisen, dass solche Veränderungen eine Beeinträchtigung der Befindlichkeit sowie psychische und psychosomatische Auswirkungen auf die Gesundheit verursachen Mit solchen EEG-Befunden korrelierende Beschwerden durch Infraschall sind z.B. Konzentrationsstörungen, verringerte mentale Belastbarkeit, Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeits-störungen, Panik, Angst, innere Unruhe, Schwindel, Schlafstörungen, mangelnde Schlaftiefe, Destabilisierung der Emotionen, Störung der Exekutivfunktionen wie Antrieb, Planung, Ordnung. Im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte das Robert-Koch-Institut seine „Empfehlungen zum Infraschall‘. Darin wird hingewiesen auf Schwingungsübertragungen im tieffrequenten Bereich auf einzelne Organe und Bereiche des menschlichen Körpers. Der Kopf und die meisten Körperorgane des Menschen hätten eine Eigenfrequenz von 30 Hz und kleiner, d. h. sie werden bei Schwingungen im tieffrequenten Bereich zur Resonanz angeregt. Dieses Mitschwingen des Kopfes, des Gehirns, der im Kopf enthaltenen Wahrnehmungsorgane. aber auch anderer Körperorgane, birgt die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung in sich. Das RKI empfiehlt verstärkte Forschung auf diesem Gebiet, die in Deutschland jedoch offensichtlich - mit wenigen Ausnahmen - nur sehr zögerlich in Gang kommt. Das Institut be- Stand: 01.06.2017 der Planung nicht zu berücksichtigen. Seite 92 von 169 nennt einige gesicherte, durch Infraschall erzeugte Symptome, wie Müdigkeit am Morgen, Schlafstörungen, Verminderung des Konzentrationsvermögens, Wirkungen auf Hör- und Gleichgewichtssystem und Störungen der nächtlichen Cortisol-Ausschüttung. Inzwischen liegt eine medizinische Untersuchung aus Schweden vor über Gesundheitsschäden durch Infraschall bei 30% der Anwohner von Windenergieanlagen. Die Schwedische Ärztezeitung Läkartidningen berichtete 2013 über einen beträchtlichen Prozentsatz von nahe an WEA wohnender Patienten mit verschiedensten Körpersymptomen, die auf ein Gesundheitsrisiko durch Infraschall hindeuten. Die österreichische Ärztekammer warnte aus diesem Grund 2074 am ‘Tag des Lärms vor groß dimensionierten Windenergieanlagen. Die LudwigMaximilian-Universität München und die Goethe-Universität Frankfurt führten Untersuchungen über Störungen des Innenohrs durch tieffrequenten Schall durch (“Low frequency sound affects active micromechanics in the human inner ear“), deren Ergebnisse 2014 bei der Royal Society Open Science, Kanada, publiziert wurden. Im Journal of the Royal Society of Medicine veröffentlichte die Western University London, Kanada, 2014 mit “Diagnostic criteria for adverse health effects in the environs of wind turbines“ einen Katalog mit Diagnosekriterien für Ärzte zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Umgebung von Windeneeergieanlagen. Die Ärzte für Immissionschutz Niedersachsen gaben 2074 ein Positionspapier Gesundheitsrisiken und Energiewende“ heraus. Die Angaben der LUBW zu Windenergie und InfraschalL müssen allein aufgrund der hier genannten Studien als falsch und geradezu irreführend bezeichnet werden, Sie entsprechen längst nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Auf der Basis der Angaben der LUBW für Windkraftplanung ignorieren aber die zuständigen Genehmigungsbehörden die möglichen negativen Auswirkungen von tieffrequentem Schall und Infraschall, obwohl sich die internationalen Studien mehren und immer mehr Betroffene und Ärzte über Krankheitssymptome berichten. Die Behörden tragen eine Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen in der Umgebung von WEA. Alle aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen bei der Windkraftplanung mitberücksichtigt werden. Falls dies nicht geschieht, werden Schäden an Leib und Seele bewusst in Kauf genommen, was u.E. einer Duldung von fahrlässiger Körperverletzung gleichkommt. Man kennt die jahrelange Verschleppung einer Anerkennung von spezifischen Risiken für die Gesundheit aus anderen Bereichen leider nur zu gut. 1. Windenergie und Infraschall - Tieffrequente Geräusche durch Windenergieanlagen. Stand: 01.06.2017 Seite 93 von 169 13.4 14. 14.1 14.2 LUBW, 2013 2. Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall. Umweltbundesamt, 2014 3. Wissenswertes über tieffrequenten Schall. Umweltbundesamt, 2013 4. Neuronet, Institut für experimentelle Hirnforschung und angewandte Technologie, GmbH, www. neuronet.de/?site=Diagnostik 5. Biologische Wirkungen von tieffrequentem Schall/Infraschall. In: Praktische Arbeitsmedizin, 2007-9: 5. 20-22 6. Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland, Robert-Koch-Institut. In: Bundesgesundheitsblatt 12/2007: 1582-1589 7. Umweltfreundlich aber laut. Vortrag Prof. Detlef Krahé Leiter der Machbarkeitsstudie des UBA, 2014 8. Bericht aus der Schwedischen Ärztezeitung ‘Läkartidningen‘, 2013 9. Tag des Lärms der Österreichischen Ärztekammer, 2014 10. Low-frequency sound affects active micromechanics in the human inner ear. Royal Society Open Science, Kanada, 2014 11. Diagnostic criteria for adverse health effects in the environs of wind turbines. In: Journal of the Royal Society of Medicine, 2014 12. Gesundheitsrisiken und Energiewende. Positionspapier Ärzte für Immissionsschutz Niedersachsen, www. aefis.de, 2014 Ich erwarte, dass die Gemeinde Kreuzau die Bauleitplanung für die Bereiche G 1 und G 2 nicht weiterführt und den Flächennutzungsplan entsprechend ändert damit keine Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen gebaut werden können. Zu meinem vorgenannten Widerspruch und Begründung erwarte ich von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Ergebnis der städtebaulichen Abwägung durch den Rat wird allen Bürgerinnen und Bürgern, die im Rahmen der Offenlage eine Stellungnahme abgegeben haben, schriftlich mitgeteilt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zwei Bürger aus Kreuzau mit Schreiben vom 29.09.2015 Mit der Entscheidung des Rates bzw. Ihrer Stellungnahme zu unserem Schreiben vorn 26.03.2014 sind wir nicht einverstanden. Aus diesem Grunde legen wir hiermit Widerspruch gegen die Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau ein. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1. Schädliche Umwelteinwirkungen/- immissionen Das Immissionschutz-Gutachten von Ende 2014 (Bericht Nr. 3418-14-L3) ist nicht korrekt und daher ungültig. Unsere Straße „Sperberweg“ wurde als Allgemeines Wohngebiet (Nachts 40 dB(A)) und nicht als reines Wohngebiet (Nachts 35 dB(A)) eingestuft. Dieses trifft auch für folgende Straßen in Bei den genannten Gebieten handelt es sich um allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außer- Stand: 01.06.2017 Der Rat nimmt zu Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 94 von 169 14.3 14.4 Nideggen-Stadt zu: Berger Acker, Auf der Erdmaar, Breslauer Straße, Paul-Schaaf-Straße, Schützenstraße, von-Siebold-Straße, Eisernes Kreuz, Lerchenweg, Neuweg, Am Scheid, von-Hochstraden-Straße, Herzogstraße, Eifelstraße, Göddertchen, Thumer Weg, Am Grünen Weg, St. Florianweg, Konrad-Adenauer-Straße, Sonnenkamp, Richard-Wagner-Weg, Beethovenweg, Mozartweg, Heinrich Düster-Straße, Willy-Brandt-Straße, Unraspfad, Nelkenweg, Kesselbergweg, Im Jungholz, Am KaIlweg. halb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. Ihre Behauptung das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit ist falsch. Diverse nachfolgende Studien im In- und Ausland beweisen das Gegenteil: - NRW Umweltamt 2014 - Umweltbundesamt Dessau 06/2014 - Australische Studie von 01/2015 - Ärzte für Immissionsschutz von 02/2015 - 118. Deutscher Ärztetag 2015 - Robert-Koch-Institut 2015 - usw. 1. Denkmahlschutz: Der Landesverband Rheinland (LVR)-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat am 22.9.2014 eine ausführliche Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgegeben. Der Landesverband kommt zu dem Ergebnis, dass nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33. Änderung des wirksamen Flächen Nutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft festgestellt wurde, dass die Planung erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches Nideggen und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des Burgberges mit Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes Muldenau mitsamt des landschaftsprägenden Wirkungsraumes der denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg zutrifft, zur Folge hätte. Das Bundesverwaltungsgericht bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sowohl die Blickbeziehungen auf das Denkmal als auch die Blickbeziehungen aus dem Denkmal gerade bei Prüfung entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 S.1 Nr. 5 BauGB zu prüfen sind. Hingewiesen wird weiter dass das Gutachten, das im Rahmen der Bauleitplanung durch die Gemeinde Kreuzau erstellt wurde, völlig unzureichend ist und die tatsächlichen denkmalschutzrechtlichen Belange allenfalls streift, nicht aber konkret geklärt wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Ortskern der Stadt Nideggen in 1996 in die Arbeitsgemeinschaft Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Stand: 01.06.2017 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB hat das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland eine Stellungnahme eingereicht. Darin wird eine Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf die in der Umgebung befindlichen geschützten Denkmale und Denkmalbereiche. Aus der Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland sind die Auswirkungen auf folgende, nach § 3 DSchG NW und nach § 5 DSchG NW geschützten Denkmale bzw. Denkmalbereiche zu untersuchen: Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. - Denkmalbereich Nideggen 1 - Einzeldenkmale innerhalb des Denkmalbereichs sowie in den Ortslagen Nideggen, Rath, Muldenau und Berg (Stadt Nideggen) sowie in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove und Thum (Gemeinde Kreuzau). Im erstellten Gutachten werden die nach Angaben der Unteren Denkmalbehörden der Gemeinde Kreuzau sowie der Stadt Nideggen in den o.g. Bereichen bzw. Ortslagen eingetragenen Baudenkmale dargestellt und berücksichtigt. Das Gutachten ist fachlich korrekt und nach der in NRW gängigen Praxis erstellt worden. Die vom Gutachter angewandte Vorgehensweise und Methodik ist Seite 95 von 169 „Historische Ortskerne in Nordrhein-Westfalen“ aufgenommen wurde. „Nideggen ist also nicht eine kleine Stadt mit ein paar Baudenkmälern, sondern eine besonders bedeutsame historische Stadt, die auf Landesebene als Historischer Ortskern definiert ist“ Nur in den beiden Arbeitsgemeinschaften „Historische Ortskerne in Nordrhein-Westfalen“ und „Historische Stadtkerne in Nordrhein-Westfalen“ befinden sich die letzten anerkannten historischen „Orte/Städte“ des Landes, was die kulturelle Bedeutung unterstreichen dürfte.“ vom LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen von weiteren anderen Bauleitplanverfahren (u.a. 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone) akzeptiert worden. Die Anregungen des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland wurden ausreichend berücksichtigt. Im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs mit der Bezirksregierung Köln (Dezernat 35 und 32) wurden Nachforderungen gestellt, denen in einem Nachtragsgutachten nachgekommen wurde. Bezogen auf den Denkmalbereich Nideggen werden Fotosimulationen von weiteren Betrachtungspunkten sowie die Simulation unterschiedlicher Anlagenhöhen gefordert. Von der Bezirksregierung Köln wurden ergänzend Fotosimulationen von der Kirchgasse mit Blick in Richtung des Dürener Tors sowie von zwei Betrachtungspunkten an der Landesstraße L 246 mit Blick in Richtung der Burg Nideggen gefordert. Im Zuge der Erstellung der zusätzlichen Fotosimulationen fand auch eine Überprüfung der bereits vorliegenden Fotosimulationen statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Fotosimulation vom Betrachtungspunkt westlich von Hetzingen einer Anpassung bedarf. Diesen Forderungen ist die Gemeinde nachgekommen. 14.5 2. Naturschutz/ Artenschutz (§ 35 Abs. 3 q. I Nr. 5 BauGB i. V. r4. dem BNatSchG) Im Bereich des Naturschutzes/Artenschutzes stellen die Aussagen aus dem Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau, die jeweiligen Artenschutzprüfungen zum Bau einer Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr Stand 16.12.2013 und 19.12.2013, die jeweiligen naturschutzfachlichen Beiträge zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G Ziff. 1 und G Ziff. .2 der ecoda Umweltgutachten vom 30.10.2013 und 31-10-2013, das avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01 .07.14 sowie das Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01 .07.2014 dar. Methodik und Durchführung der jeweiligen Begutachtungen: Wir beanstanden, das sämtliche Begutachtungen in den ‚jeweiligen Jahren nur einige wenige Monate und dann nur wenige Beobachtungstage betreffen. Die Gutachten enthalten darüber hinaus keine jeweiligen Uhrzeit wann Beobachtungen stattfanden. Beobachtungspunkte sind nur unzureichend Stand: 01.06.2017 Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EUVogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Die durchgeführten umfangreichen Untersuchungen entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungs- Seite 96 von 169 14.6 oder gar nicht angegeben. Darüber hinaus wurde wiederholt das Jahr 2013 als repräsentatives Jahr der Beobachtung aufgeführt, obwohl in Fachkreisen dieses Jahr 2013 für die Erstellung von Gutachten absolut ungeeignet war. Das Jahr 2013 war geprägt durch lang andauernde SchlechtwetterPerioden zu Jahresanfang bis etwa Mai 2013. Es herrschten überwiegend für die Jahreszeit jeweils zu niedrige Temperaturen. Dies hatte zur Folge, dass viele Vögel, die hier relevant sind, entweder gar nicht an ihre Brutstätten zurückkehrten, die Brut nicht aufnahmen oder die Brut abbrachen. Ferner ist zu rügen, dass die Untersuchungsräume zu gering angenommen wurden. Nichts anderes gilt für die Untersuchungen des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr vom 16.12.2013 und 19.12.2013. Beide Gutachten befassen sich ausschließlich mit dem Beobachtungsjahr 2013, das für entsprechende Beobachtungen nicht repräsentativ ist. Irreführend ist bereits der einleitende Satz unter Ziffer 4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik. Hier wird behauptet, dass zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage der Zeitraum von Februar 2013 bis Dezember 2013 notwendig war. Aus der Begutachtung selbst ergibt sich jedoch, dass für die Erfassung der Brutvögel lediglich sieben Geländetage von März bis Anfang August 2013 angesetzt waren und auch lediglich drei Geländetage zur Erfassung der Eulen- und Spechtvögel. Unter Ziffer 4.1, Untersuchungsmethodik Avifauna“ wird dann aufgezeigt, dass lediglich der Zeitraum vom 19.03. bis zum 01.08.2013 verwendet. Der Gutachter gibt zwar an, dass zur Erfassung von Wechselbezügen von Windkraftsensiblen Großvögeln an vier Terminen das Projektumfeld bis ca. 3 km begutachtet wurde. Er betont aber, dass dies durch „Abfahren“ des Gebiets erfolgte. Ein Abfahren des Gebiets hat logischerweise zur Folge, dass es dem Zufall überlassen bleibt, ob hier nun gerade Beobachtungen stattfinden können oder nicht. Dieses Abfahren der Untersuchungsfläche stellt jedenfalls keine geeignetes Mittel für eine ordnungsgemäße Untersuchung dar. jahren in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis. Beobachtung der Rast- und Zugvögel: Laut Ziffer 3.1.2 „Rast- und Zugvögel“ des avifaunistischen Fachgutachtens des Büros ecoda vom 01 .A7.2014 fanden Erfassung von Rast- und Zuvögeln lediglich im Herbst 2010 mit acht Begehungen, im Frühjahr 2011 mit drei Begehungen sowie im Frühjahr 2013 mit zwei Begehungen und im Herbst 2013 mit sechs Begehungen statt. Diese Anzahl der Rast- und Zugvögel Beobachtungen sind völlig unzureichend zur Bewertung einer Gefährdung i. 5. d. § a4 Abs. 1 BNatSchG. Zwar werden hier Angaben zu Temperatur- und Wetterlage abgegeben. Es fehlen aber Angaben zu den konkreten Beobachtungspunkten, Angaben zur Uhrzeit und Angaben zur zu Beobachtung der Rast- und Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor. Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeiträume Seite 97 von 169 Dauer der Beobachtung. Exakt diese unzureichende Methodik der Artenerfassung auch schon im Bauleitplanverfahren wird in einer gemeinsamen Erklärung des BUND Kreisgruppe Düren, des NABU Kreisverband Düren sowie des Arbeitskreises Fledermausschutz Aachen, Düren Euskirchen vom 11.12.2014 gerügt. Die Naturschutzverbände weisen darauf hin, dass zusätzlich zu den schon erfolgten faunistischen Kartierungen im Bereich der Konzentrationszone Lausbusch weitere Kartierungen erforderlich sind, auf deren Grundlage die Auswirkungen der Planung abzuschätzen sind. So fordern die drei Verbände eine Nachbearbeitung der FFH-VP zur Drover Heide, weil die bisherige Prüfung die aktuellen Fledermausfunde insbesondere in Bezug auf den Großen Abendsegler und die Fransenfledermaus nicht berücksichtigt. Gerügt werden ferner die Methoden der Bestandserfassungen Artengeschützter Vögel. So wird insbesondere gerügt, dass die Dauer aber auch die Art der Untersuchung (Untersuchungszeitraum) zu gering ausgefallen sind. Nachdem beim Rotmilan die Flughöhen unter 80 m „gedrückt wurden“, fällt bei den Kranichen auf, dass die Flughöhen nun plötzlich alle über 200 m liegen (also knapp oberhalb der Windkraftanlagen). Hier stellt sich nun die interessante Frage, wie ein Beobachter die tatsächlich festgestellte Höhe konkret beurteilen will und beurteilen kann. Windkraftanlagen besitzen eine Höhe von 200 m (mit Rotor ca. 250-260 m), Eine Einschätzung plus minus 20 m ist mit bloßem Auge nicht möglich. dies gilt insbesondere dann, wenn keine höhenvergleichbaren Elemente in der Landschaft vorhanden sind. Die Nideggener Bürger im Sperberweg weisen daraufhin, dass wir mehrfach gesehen haben, das die Zugvögel im Bereich der geplanten Windkrafträder in einer Höhe von 200 - 230 m fliegen. Aus diesem Grunde muss davon ausgegangen werden, dass der gesamte Kranichzug im Gefahrenbereich der Windkraftanlagen verläuft. Selbst die Anzahl der gesichteten Exemplare (bis zu 600 Kraniche) deutet nicht von einer mittleren Nutzung, sondern von einer konkreten hohen Nutzung des Luftraums durch die Kraniche im besagten Gebiet hin. Auch hier wird zu Gunsten der Windkraftanlagen versucht, den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belang darzustellen. Insbesondere zu den Zeiten erhöhten Vogelzugaufkommens Oktober/November und März/April hätten massive Überwachungen und Beobachtungen stattfinden müssen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet, Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an mindestens vier Stunden zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen unvollständig und des- Stand: 01.06.2017 entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen. Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnte. Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich. Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche 1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten (Uhu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich. Seite 98 von 169 halb auch nicht hinsichtlich der Beurteilung des Vogelzugs repräsentativ sind. Von Aufzeichnungen zur Nachtzeit bzw. Ermittlungen von Vogelrouten und dergleichen der Zugvögel ist nirgendswo die Rede. Dementsprechend wird aus den oben genannten Gründen gefordert, das Zugvogelverhalten durch einen unabhängigen Sachverständigen konkret erfassen zu lassen. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hier um unzureichende und mangelhafte Planung handelt, die von der Genehmigungsbehörde in Prüfung des § 6 Abs. 1 BauGB absolut relevant ist. Auf Grund der aufgezeigten Mängel der „Begutachtungen“ der planenden Gemeinde bzw. deren Gutachter verbietet sich eine Genehmigung der Planung allein schon auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 S. ‘1 Nr. 5 BauGB. Die Mängel sind derartig gravierend, dass eine Genehmigung nicht ausgesprochen werden kann. Aus diesem Grund empfehlen die drei Naturschutzverbände auch als Fazit: „Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich.“ Lausbusch: Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen Bedingungen im Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis 500 m oder sogar höher durch das Binnenland ziehen. Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von unter 50 bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben. Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet. Die WEA-Empfindlichkeit begründet sich aufgrund eines Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht festgestellt. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht erwartet. Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung des allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“ Steinkaul: Im Rahmen der Untersuchungen konnte nur in geringem Maße Kranichzug festgestellt werden, wenngleich klar ist, dass der gesamte Naturraum zur Zugzeit genutzt wird. Die örtliche Situation mit der gegebenen Topographie führt nicht zu einer kanalisierenden, zugverdichtenden Wirkung, die Kraniche zwangsläufig über die Projektfläche leitet. Auch gibt es keine Anstiege, die Kraniche dazu zwingen, einen Höhen-zug zu überwinden. Zuggeschehen findet vielmehr hier auf breiter Front statt. Aufgrund der örtlichen Situation ist daher keine erhöhte Schlaggefährdung gegeben. In diesem Sinne ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko am hiesigen Standort nicht anzunehmen. Die Regelungen des BNatSchG und § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB stellen eine jeweils eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, deren Bewertung voneinander abweichen kann. Das Tötungs- und Verletzungsrisiko muss sich zur Erfüllung des Verbotstatbestandes des BNatSchG signifikant erhöhen, dabei reicht es in der Regel nicht aus, wenn einzelne Exemplare zu Schaden kommen. Die Erheblichkeitsschwelle ist nicht überschritten, wenn das Tötungsrisiko vergleichbar dem durch natürliche Stand: 01.06.2017 Seite 99 von 169 Risiken ist. Eine erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen Ausmaßes liegt erst dann vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, d.h. die Überlebenschancen der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden. Diese erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblich Ausmaßes, liegt laut Gutachten nicht vor. 14.7 3. Landschaftsschutz / Landschaftsbeeinträchtigung: Die Ausweisung der Vorrangflächen und eine Genehmigung von Windkraftanlagen verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich. Wir beziehen uns auf den § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB hier handelt es sich bei § 35 BauGB um eine bauplanungsrechtliche Norm. Wenn Genehmigungsfähigkeit nach bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht gegeben ist, kann auch eine dahingehende Potenzialflächenausweisung und Genehmigung von Windkraftanlagen nicht stattfinden. Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet: § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Durch die überdimensional hohen Anlagen mit ca. 200 m mit Rotor 250 - 260 m) wird die natürliche Eigenart der Landschaft um Kreuzau, Nideggen, Muldenau, Berg, Thum, Thuir, Boich und auch der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die einzigartige Kulturlandschaft in diesem Bereich. Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies die typische Eigenschaft einer WEA ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993) wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet. Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Natur-schutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des LANUV. Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen. Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist. Stand: 01.06.2017 Seite 100 von 169 14.8 14.9 Tourismus: Auch der Tourismus steht mit dem Landschaftsschutz und dem Schutz der einzigartigen Kulturlandschaft in engem Zusammenhang. Die Aufzählung der geschützten und schützenswerten Güter in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht abschließend sondern exemplarisch. Der Gesetzgeber hat hier die für nahezu sämtliche Bereiche des Landes geltenden Schutzgüter aufgelistet. Darüber hinaus unterstützt auch die Politik den Erhalt der Kulturlandschaft und die Förderung des Tourismus im ländlichen Raum. Es gilt der Landflucht entgegenzuwirken. Entsprechende landschaftsbestimmende dominierende Windkraftanlagen werden aber kontraproduktiv dazu beitragen, die Landschaft und damit den Erholungswert zu schmälern. Erholungssuchende werden sicher nicht Orte aussuchen, an denen sie den entsprechenden Industrieanlagen begegnen und sie diese allgegenwärtig zu Gesicht bekommen. Die Zahl jener, die den Anblick von Windkraftanlagen in ansonsten unberührter Natur „genießen“, dürfte überschaubar sein. Die Entwertung der Landschaft führt zweifelsohne auch zur Entwertung der Lebensqualität. Städte und Gemeinden im ländlichen Bereich sind bemüht, durch viele auch staatlich geförderte Projekte ihre Orte attraktiv zu gestalten, um sowohl die Ansiedlung junger Familien zu fördern, die sicherlich, wenn sie sich näher über Windräder informieren, sich hier nicht ansiedeln wollen. Die neuen Baugebiete werden stark davon betroffen sein. Diese privaten und öffentlichen Mittel sind vertan, wenn die Landschaft entsprechende Entwertung erfährt. Die Standortuntersuchung - potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie des Büros Projektmanagement GmbH Stand Juli 2014 zeigt unter Ziffer 5.1.4 naturschutzrechtliche Schutzgebiete, FFH Gebiete und Vogelschutzgebiete auf, die rund um die potentiellen Konzentrationsflächen D und E vorzufinden sind. Die Konzentrationsfläche D liegt im Landschaftsschutzge-biet2.3-1 Landschaftsschutzgebiet Stockheimer Wald - Drovetal - StufenländchenEifelvorland des Landschaftsplans Vettweiß. Offensichtlich wird vorliegend versucht, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes „zu beseitigen“. In den vorangegangenen Ausführungen wurde dargelegt, dass die hier als Begründung der Zulässigkeit von Anlagen angegebenen Gutachten mangelhaft und teilweise unbrauchbar sind. Exakt diese Stellungnahmen und Gutachten sollen aber dazu verwendet werden, die Schutzfunktionen des Landschaftsschutzgebietes und der Naturschutzgebiete/Vogelschutzgebiete/FFH-Gebiete zu beseitigen. Die Vorgehensweise in dieser Planung zeigt sich doppelt rechtswidrig. Es bedarf keiner gesonderten Erwähnung, dass diese Art der Planung und Vorgehensweise ausreichend Material für ein Normenkontrollverfahren Stand: 01.06.2017 Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag genannten Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen. Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können. Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung sowie die Artenschutzprüfung, keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu fordern. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen", ist nicht zu erkennen. Eine WEA ist im Landschaftsschutzgebiet, wenn entweder eine Ausnahme oder eine Befreiung oder eine Herausnahme des Baugrundstücks aus der Schutzverordnung möglich ist. Die Prüfung der Unteren Landschaftsschutzbehörde bezüglich einer Befreiung, ob diese möglich ist, wurde im Rahmen der Stellungnahmen vom 02.06.2014 wie folgt geäußert: "… zu den von der Bezirksregierung Köln aufgeworfenen Fragen wird wie folgt Stellung genommen: Seite 101 von 169 14.10 nach § 47 VwGO bieten wird. In diesem wird dann sogleich auch noch auf jegliche Schutzabstände zu den Schutzgebieten verzichtet. Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen: „grundsätzlich bildet die Förderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse“ Die Aufgabe des Gesetzgeber ist, divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden. Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Ad. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der Landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert hat Ist es Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlunteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden. 4. Wirtschaftlichkeit der Windkrafträder an der Gemeindegrenze zu Nideggen: Der Gesetzgeber hat die Nutzung der Windkraftanlagen mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Gesetzestext bestimmt und nur für den Fall der Auflagenerfül- Stand: 01.06.2017 Zu 1) Befreiung von Landschaftsschutz Die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern nicht erforderlich. Zu 2) und 3) FFH-Verträglichkeit (Flächen D und E) Zwischenzeitlich liegen die Fachgutachten „Standortuntersuchung“ von Februar 2014 sowie die Artenschutzprüfung vom Dezember 2013 vor. Nach diesem Gutachten ist die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege sowie des Artenschutzes gegeben und die FFH-Verträglichkeit gegeben." Die Verwaltung ist nicht der Auffassung, dass die Planung, trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten, unwirtschaftlich ist. Mit dem gefassten Beschlüssen drückt die Gemeinde Kreuzau Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 102 von 169 lung diese Privilegierung ausgesprochen. Bereits aus der eindeutigen Formulierung „Nutzung der Windenergie“ ist dies eindeutig zu folgern. Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung ohne „Auflagen“ gewollt, hätte er schlicht die Formulierung „Windenergieanlagen“ ohne ‚jedweden Zusatz gewählt. Dementsprechend sind nur solche Windkraftanlagen auch privilegiert, die der Nutzung der Windenergie auch dienen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Windkraftanlagen zu einem Drittel der Betriebszeit (Nachtabschaltung oder Reduzierung aus schalltechnischen Gründen) in einem stark eingeschränkten Modus betrieben werden müssen und dann lediglich nur noch eine stark verminderte Stromausbeute die Folge ist. Hinzu kommen Ertragsminderungen aufgrund Schattenschlagabschaltungen. Berücksichtigt man dann auch noch die Hochdruckwetterlagen ohne jedwede Windbewegung, kann von einem Nutzen der Windenergie bei diesen hier Streitgegenständlichen Anlagen keine Rede mehr sein. Aus diesem Grund unter liegt dieser Sachverhalt im Hinblick auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durchaus der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte. Ich erwarte von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme. 15. 15.1 15.2 15.3 15.4 ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu steuern. Verwaltung an. Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 01.10.2015 Hiermit legen wir gegen folgende Bebauungspläne Widerspruch ein: • Bebauungsplan G1, Ortsteil Thum, Windenergieanlagen Lausbusch • Bebauungsplan G1, Ortsteil Thum, Windenergieanlagen Steinkaul Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung: 1. Es werden veraltete Studien herangezogen, neueste Erkenntnisse werden nicht berücksichtigt. Es wird nicht deutlich, welche Studien als veraltet angesehen werden. Alle Gutachten wurden von der Gemeinde Kreuzau beauftragt und beinhalten anerkannte und die in der Praxis gängigen Mess- und Verfahrensmethoden. 2. Die Gutachten zu Schall und Schattenwurf sind vom Bauwerber bezahlt und möglicherweise zu dessen Gunsten erstellt worden. Durch einen städtebaulichen Vertrag wurde geregelt, dass anfallende Kosten seitens der Vorhabenträger getragen werden. Dennoch ist die Gemeinde Kreuzau Auftraggeber aller im vorliegenden Bauleitplanverfahren erstellten Gutachten. Aus diesem Grund ist die Aussage unbegründet und kann nicht geteilt werden. 3. Natur- und Landschaftsschutz werden ignoriert. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entspre- Stand: 01.06.2017 Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich Seite 103 von 169 15.5 4. Es ist davon auszugehen, dass Infraschall, tieffrequenter Schall und Schattenwurf bei einem Abstand von 800 m die Gesundheit beeinträchtigen bzw. schädigen. chenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. 15.6 5. Es ist ein eklatanter Wertverlust der Grundstücke und Gebäude in den angrenzenden Wohngebieten zu erwarten. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 104 von 169 15.7 15.8 6. Windkraftanlagen in den o. g. Gebieten schädigen das Stadtbild von Nideggen und somit die Infrastruktur. Wir behalten uns vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten. legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Es muss zur Kenntnis genommen werden, dass WEA grundsätzlich „Blickfänge“ darstellen. Allein der Umstand, dass eine bauliche Anlage in der Landschaft bzw. im Stadtbild als „Blickfang“ wirkt, stellt für sich genommen keine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Windenergieanlagen sind notwendig auffällig; dennoch hat der Gesetzgeber ihnen eine bauplanungsrechtliche Privilegierung zugestanden. Der Privilegierung muss Rechnung getragen werden. Aus welchem Grund eine Beeinträchtigung der Infrastruktur einhergeht wird nicht deutlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 16. Vier Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 29.09.2015 16.1 Den Inhalt in Ihrer Stellungnahme vom 21.08.2015 auf unser Schreiben vom 29.04.2014 weisen wir auf das schärfste zurück. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schallgutachten: 1. Falsche Einstufung der reinen Wohngebiete: Das von der IEL GMBH ausgestellte Gutachten von 06.10.2014 BerichtsNr.: 3418-14-L3 ist wegen gravierender Fehler ungültig. Die Immobilien Berger Acker 11 und Sperberweg la wurden im Gutachten nicht als „reines Wohngebiet“ sondern als „Allgemeines Wohngebiet“ eingestuft. Die Nideggener Bürger die sich in 2014 und 2015 an den Unterschriftenaktionen beteiligt haben, wohnen zu 98% im „reinen Wohngebiet“ in Nideggen-Stadt. „Reines Wohngebiet“ in Nideggen Stadt: Berger Acker, Auf der Erdmaar, Breslauer Str., Paul-Schaaff-Str., Schützenstr., Am Eisernen Kreuz, Am Scheid, Neuweg, von-Hochstaden-Str., Von-Siebold-Str., Sperberweg, Herzogstr., Göddertchen, Eifelstr., Thumer Weg, Am Grünen Weg, St. Florianweg, Konrad-Adenauer-Str., Sonnenkamp, Maarweg, Richard-Wagner-Weg, Beethovenweg, Mozartweg, Heinrich-Düster-Str., Willy-Brandt Str., Unraspfad, Am Kallweg, Nelkenweg, Kesselbergweg, Im Jungholz. Das heißt also, der Messwert von 35 dB(A) (in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr) muss berücksichtigt und unbedingt eingehalten werden. Im übrigen stellte die Bundesanstalt für Geowissenschaften fest, dass bei Messungen der Windkraftanlagen die 45 dB(A)-Marke erst nach 15 bis Bei den genannten Gebieten handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. 16.2 Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 105 von 169 16.3 16.4 20km unterschritten wird. Bei einem Windpark von 5 Windkraftanlagen wird dieser Wert sogar erst nach 30km unterschritten. 2. Ihr Hinweis. Windkrafträder verursachen keine gesundheitliche Beeinträchtigungen: Nachfolgende diverse Studien im In- und Ausland beweisen und bestätigen, dass Infraschall und besonders niedrigen nichthörbaren Infraschall gesundheitliche Probleme verursachen. - 118. Ärztetag 2015 von Mai 2015 - Umweltamt NRW 2014 / Schreiben von März 2015, - Robert-Koch-Institut von 2015 - Ärzte für Immissionsschutz von Februar 2015 - Australische Studie von Januar 2015 - Schwedische Studie von November 2013 - Studie Dr. N. Perpont — Wind-Turbinen-Syndrom (WTS) — - Ärzteforum lmissionsschutz Unabhängiger Arbeitskreis Erneuerbare Energien — Bad Orb - Studie Prof. Dr.-Ing. Detlef Krahe UNI Wuppertal - Studie Dr. Eckhard Kuck - Studie Dr. Reinhard Bartsch - Studie des Robert-Koch-Instituts (von Danielsson) - Studie von Martin Lauffer - Studie Strahlenschutz eV. - Studie Yeowart - Arbeitskreis „Gesundheitsfördernde Hochschulen“ - Infraschall kann Epilepsie auslösen — - Studie Dr. Lange (Chefarzt der Ilmtalklinik in Pfaffenhofen) - Studie Prof. Dr. Detlef Krahe - Studie Dr. Kuck - Studie Dr. Markus Drexl von der Abteilung LMU, Prof. Benedikt Grothe Leiter Abt. Neurobiologie der LMU sowie der Universität München 3. Betroffene Bürger in NRW: Die Bürger klagen über Schlaflosigkeit Herz- und Kreislaufprobleme Bluthochdruck Innere Unruhe Nervosität Herzrasen Stand: 01.06.2017 Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gut- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 106 von 169 16.5 16.6 16.7 Konzentrationsbeeinträchtigung Kopfschmerzen Tinitus 4. DIN 45680: Diese DIN wurde inzwischen überarbeitet. Ihre Meinung, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt und daher keine gesundheitliche Belästigung hervorruft, ist auf Grund der vorgenannten Studien falsch. Wir erwarten von Ihnen, dass Sie diese Behauptung zurücknehmen. Es ist unerhört, dass die Gemeinde Kreuzau auf den Standpunkt steht, dass es den Nideggener Bürgern zuzumuten ist, auf Grund der Förderung der Erneuerbaren Energie bzw. auch um den Wildwuchs der Windenergieanlagen zu verhindern, auf die bisherige Lebensqualität zu verzichten und die hohen Wertverluste ihrer Immobilien hinzunehmen. Wir Nideggener Bürger widersprechen der Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau. Sollte nun doch durch den Antrag der REA GmbH, Düren Herrn Schruff am 13.08.2011 (Sitzungsvorlage Nr. 39/2011) und Abschluss der Verträge mit der Gemeinde Kreuzau in 2011 die ca. 250 m (incl, Rotor) hohen Windkrafträder gebaut werden, dann werden die Nideggener Bürger auf Grund der gesundheitlichen Probleme und extremen Immobilienverluste Sie, Herr Bürgermeister Eßer, und Sie, die Ratsmitglieder in die Verantwortung nehmen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unser Schreiben vom 25.01.2015. Umwelt- und Denkmalschutzgutachten: Uns ist bekannt, dass die Firma Dr. Bergen & Fritz GbR von den Firmen, die die Windkrafträder aufstellen und betreiben, gerne in Anspruch genommen werden und die Gutachten dann entsprechend ausfallen. Von der Gemeinde Kreuzau erwarten wir eine schriftliche Stellungnahme. Von der Gemeinde Kreuzau erwarten wir eine schriftliche Stellungnahme. 17. Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 30.09.2015 17.1 mit diesem Schreiben möchten wir Widerspruch gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen der Gemeinde Kreuzau an der Stand: 01.06.2017 achten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die maximale Gesamthöhe der Windenergieanlagen wurde im Bebauungsplan auf 200m festgesetzt. Es ist nach Ansicht der Verwaltung geradezu von Vorteil, dass die im Verfahren beteiligten Gutachter durch ihre zahlreichen Gutachten eine große Erfahrung mit der Planung von Windenergieanlagen haben. Auftraggeber sämtlicher Gutachten zum Bauleitplanverfahren ist die Gemeinde Kreuzau. Die Unterstellung, dass Gutachten durch Vorhabenträger beeinflusst wären ist haltlos und wird auf das Schärfste zurückgewiesen. Das Ergebnis der städtebaulichen Abwägung durch den Rat wird allen Bürgerinnen und Bürgern, die im Rahmen der Offenlage eine Stellungnahme abgegeben haben, schriftlich mitgeteilt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Seite 107 von 169 Rat Grenze zum Stadtgebiet Nideggen einlegen. 17.2 Insbesondere die Schallsituation ist für die Anwohner missfällig. Das Schallgutachten aus der Offenlage ist unseres Erachtens mangelhaft. nimmt zur Kenntnis. Bezüglich der Lärmbelästigung wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten dient dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und für sich das daran anschließende Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen Immissionsschutzpunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenüber. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. 17.3 17.4 1. Schall Im vorliegende Schallgutachten ist Im Kap. 2 kein aktuelles Kartenmaterial verwendet worden. Hiermit möchte man sicherlich die tatsächliche Nähe der Siedlungsgebiete zu den WEAs verbergen. Inwiefern die Übersichtskarte (Bild 1) (Kap. 2) nicht aktuell sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Die im Kap. 4 zur Ermittlung der Vorbelastung herangezogenen "vorliegenden schalltechnischen Daten und Messberichte" sind nicht näher spezifiziert. Da zu allen bekannten WEA qualifizierte Typvermessungsberichte vorliegen, sind diese auch zur Berechnung der Vorbelastung durch die bestehenden WEAs heranzuziehen. Allg. Angaben des Herstellers sind unzulässig. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Vorgehensweise, wie sie im vorliegenden Auszug des Windenergie Handbuchs beschrieben wurde, wird im vorliegenden Verfahren durchgeführt und ist dementsprechend gültig. Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 108 von 169 17.5 17.6 WindEnergie Handbuch: "Enthalten weder die Genehmigung der Vorbelastungs-WEA noch die zugehörigen Antragsunterlagen eine Angabe des Schallleistungspegels, kann der Schallleistungspegel eines der Behörde bekannten, qualifizierter Typvermessungsberichts herangezogen werden, von dem angenommen werden kann, dass er auch für die betroffene WEA charakteristisch ist. Bei veralteten Berichten kann entweder der dort ermittelte Wert verwendet werden, wenn man davon ausgehen kann, dass dies der Stand des Wissens zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung der betreffenden Alt-WEA war oder man versieht den Messwert mit Aufschl6gen, um die Defizite des Messberichts auszugleichen (z.B. erhöhte Messunsicherheit, lineare Extrapolation der bis 8 m/s Windgeschwindigkeit gemessenen Werte auf 10m/s). Existiert kein verwertbarer Vermessungsbericht, kann die Vorbelastungs- WEA derart angesetzt werden, dass sie die Richtwerte der TA lärm an den maßgeblichen lmmissionsaufpunkteinhält, da diese Verpflichtung grundsätzllch besteht und somit den "rechtmäßigen Betrieb“ begrenzt [VG Münster 10 K 1405/10]." Im Kap. 6 benennt der Gutachter einen Schallleistungspegel, der vom Hersteller dieses Anlagentyps angegeben wird. Auch dies ist nicht zulässig. Grundlage der Berechnung kann nur ein Vermessungsbericht nach FGWRichtlinie sein. WindEnergie Handbuch: "Da die Genauigkeit der Immissionsprognose wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten abhängt, müssen gesicherte Datenblätter über das Emissionsverhalten der Anlage vorgelegt werden - bei WEA ist dies der Vermessungsbericht nach FGW-Richtlinie [ZifferA2.2 TA lärm, Ziffer 5.2. 1. 1 Windenergie-Erlass, LAI 3-2005]. Für die Prognose ist nach TA lärm der lauteste Betriebszustand anzusetzen. Dieser tritt bei pitchgesteuerten WEA üblicherweise bei 95% der Nennleistung bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s (oder weniger)in 10m Höhe auf [Ziffer 5.2.1.1 WEA-Erlass, LUA 2001, LUA 2002, LAI 3-2005]. Sofern jedoch bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten ein höherer Pegel ermittelt wird (wie es mitunter vorkommen kann) ist dieser anzusetzen . ... Ist das Schallverhalten der WEA nicht durch einen FGW-konformen Vermessungsbericht belegt, empfiehlt das LANUV NRW den Nachtbetrieb zunächst nicht zuzulassen, da die Einhaltung des Immissionsrichtwertes nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann [Piorr 2000a, LUA 2002].“ Dies ist unbedingt zu beachten! Kap. 6.1.3 Hinweis1: Der Genehmigungsbescheid muss einen maximal zulässigen Emissionswert beinhalten, der kritisch betrachtet sein muss. Von einem Vertrauensbereich kann hier nicht die Rede sein. Dazu müsste z.B. der Zuschlag für Serienstreuung der beiden WEA Typen (hier erheb- Stand: 01.06.2017 an. Wie dem Anhang des vorliegenden Gutachtens zu entnehmen ist, wurde die FGW-Richtlinie berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Genehmigungsbescheid ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 109 von 169 lich unterschiedlich) durch ein unabhängiges Gutachten statistisch gestützt sein. Dieser ist nicht vorhanden. 17.7 17.8 17.9 WindEnergie Handbuch: "Bei den Unsicherheiten und der daraus abgeleiteten oberen Vertrauensbereichsgrenze als Maß für die Qualität der Prognose handelt es sich um ein statistisches Verfahren, das von einem Aufschlag von pauschalen Sicherheitszuschlägen unterschieden werden muss.... Sicherheitszuschläge werden aus allgemeinen Erfahrungen, Empfehlungen oder Gerichtsentscheidungen abgeleitet, enthalten keine exakten statistischen Aussagen und sollen mitunter auch nur (jeweils) einen bestimmten Teil der Parameter, die Einfluss auf die Qualität der Prognose haben, erfassen." Darüberhinaus ist eine gesicherte Maximalabschätzung zu belegen, wie im folgenden beschrieben. WindEnergie Handbuch: Die Abschätzung der Prognoseungenauigkeit αprog mit 1,5 dB gilt gemäß Abschnitt 9 der ISO 9613-2 nur für Situationen ohne Reflexionen und Abschirmungen. ... Beispielhafte Berechnungen haben gezeigt, dass dadurch i.d.R. die Unsicherheit des Gesamtbeurteilungspegels nur geringfügig steigt; wird dies auch für den konkreten Windpark z.B. an Hand einer Maximalabschätzung bestätigt, kann auf die Berechnung für jeden einzelnen Immissionsaufpunkt verzichtet werden." Kap. 6.1.3 Hinweis2: "Die letztendliche Entscheidung ... obliegt der Genehmigungsbehörde (hier: Kreis Düren)." Selbstverständlich liegt die Entscheidung dort, beim Gutachter wohl kaum!! Kap 6.2: In diesem Kapitel wird Tonhaltigkeit ausgeschlossen. Im Kap. 9 Tabelle 3 werden allerdings wieder Zuschläge für Tonhaltigkeit einberechnet. Warum? Die Informationen bezüglich der Tonhaltigkeit zu den geplanten Anlage liegt aber im Gutachten nicht vor. Daher ist auch nicht klar, in welchem Bereich sie liegen. Für den Windpark Patersweiler Ettelscheid/Euskirchen ist eine Tonhaltigkeit in der Betriebserlaubnis ausgeschlossen. Das können die Behörden in Düren kaum ignorieren. "Der Windenergie-Erlass stellt fest, dass tonhaltige WEA nicht dem Stand der Technik entsprechen. Um dem Vorsorgegebot zu genügen, reicht es deshalb gemäß dem WindenergieErlass nicht mehr aus, wenn der Beurteilungspegel zuzüglich eines Zuschlages für Tonhaltigkeit unterhalb des zulässigen Richtwertes liegt, sondern es darf keine Tonhaltigkeit gegeben sein (zur Frage der Rechtssicherheit dieser Forderung s.o. Kapitel "Immissionsschutz - Schallimmission''). Die Festlegung als Auflage unterstützt die Immissionsschutzbehörde in Stand: 01.06.2017 Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen. Es wurde auch festgestellt, dass keine weiteren Immissionspunkte zu berücksichtigen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Gemäß „Windenergieerlass NRW“ können im Nahbereich auftretende Tonhaltigkeiten von KTN < 2 dB unberücksichtigt bleiben. Gemäß den vorliegenden Informationen zu den geplanten Anlagentypen und zu den berücksichtigten Betriebsweisen treten bei dem Betrieb keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche auf. Darüber hinaus liegen auch keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit der Anlagentypen vor. Es wird als sachgerecht vorausgesetzt, dass WEA mit einer immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen und daher nicht genehmigungsfähig sind. Bei dem Betrieb von WEA treten keine informationshaltigen Geräusche auf, sodass eine besondere Berücksichtigung nicht notwendig ist. Bei den bestehenden Anlagen jedoch wird der Zuschlag für die Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 110 von 169 ihrer Oberwachungstätigkeit von in Bezug auf Tonhaltigkeit kritischen WEA- Typen.“ 17.10 17.11 17.12 Kap. 6.3 Infraschall: Diese Aussage ist nach den Untersuchungen der vergangenen beiden Jahre nicht haltbar. Das Thema wurde seit 2013 intensiv untersucht und ist daher nach neusten Erkenntnissen zu berücksichtigen. So z.B.  Untersuchungen Windkrafträder in Dänemark aufgrund aufgetretener gesundheitlicher Probleme bei Tieren und Menschen in den nächsten zwei Jahren 03/2015  Kalifornische Studie der Medizinerin Frau Dr. Nina Pierpont  Studie der Physikalisch technischen Bundesanstalt in Braunschweig Cristian Koch 2015  Prof. Alec Salt von der Medizinischen Fakultät der Washington Universität Dauerbeschallung durch niederfrequenten Lärm  Australische Studie über die Wirkung des Infraschalls von Windkrafträdern von 01/2015  Studie Universität München für Umweltbundesamt Dessau 06/2014 tonhaltige Schallemission dieses Anlagentyps mit KT = 3 dB angegeben. Zur Bildung des Beurteilungspegels für die Gesamtbelastung sind ggf. Tonhaltigkeitszuschläge zu addieren. Zur Bestimmung der Tonhaltigkeit wird die Differenz zwischen der Gesamtbelastung und der tonhaltigen Vorbelastung betrachtet. Bei einer Differenz von gleich bzw. < 6 dB wird zur Bildung des Beurteilungspegel ein Tonzuschlag von 3 dB vergeben; ist die Differenz größer, so werden die tonhaltigen Geräusche vom Gesamtgeräusch überdeckt. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Kap. 8.1: Im Gutachten heißt es, das Geräuschspitzen im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden müssen. Warum? Umschaltvorgänge und ähnliches führen durchaus zu Geräuschspitzen und sind damit zu berücksichtigen. Andernfalls ist das Ausbleiben von Geräuschspitzen entsprechend zu belegen. Spitzenpegel von WEA können u. U. durch kurzzeitig auftretende Vorgänge beim Gieren (Betrieb der Windnachführung) oder Bremsen (z.B. wegen Überdrehzahl) auftreten. Sie dürfen gemäß TALärm Nr. 6.1 in der Nacht die Richtwerte um nicht mehr als 20 dB überschreiten. Üblicherweise sind bei WEA keine Spitzenpegel zu erwarten, die zu einer Überschreitung dieser Vorgabe führen. Kap. 8.1: Die Feststellung, dass keine Gebäudeanordnungen zu Schallreflektionen führen ist anhand einer computergestützten Analyse zu belegen. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen. Es wurde auch festgestellt, dass keine weiteren Immissionspunkte zu berücksichtigen sind. WindEnergie Handbuch: "Schallreflexionen können zu einem höheren Beurteilungspegel führen, so dass im Rahmen der Schallprognose stets eine Aussage zu möglichen Schallreflexionen erforderlich Ist. Grundlage hierfür Ist eine Ortsbesichtigung der als Immissionsorte maßgeblichen Gebäude. Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 111 von 169 17.13 17.14 Die Aussage, dass keine Reflexionen auftreten können, kann qualitativ an Hand einer sorgfältigen Analyse der Lagegeometrie getroffen werden. Heute bieten alle Akustik Softwareprogramme zur Schallausbreitungsrechnung die Möglichkeit, die Gebäudegeometrie zu modellieren und somit eine computergestützten Analyse und Berechnung möglicher Reflexionen durchzuführen." Kap. 8.2: Da es sich bei den allg. Wohngebieten IP 14/15 tatsächlich um Wohngebiete ohne Gewerbe handelt (faktisch reine Wohngebiete), muss kritisch geprüft werden ob der deutlich aufgerundete Beurteilungspegel der Tabelle 8 korrekt berechnet wurde, denn die Schutzbedürftigkeit der Menschen ist nicht anders als in reinen Wohngebieten. Die Berechnung muss hier offengelegt werden. 2. DINISO 9613-2 Die Angaben zur Schallentwicklung in der Offenlage sind ebenfalls zweifelhaft, da das Heranziehen der DINISO 9613-2 (Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien) im angegebenen Fall nicht zutreffend ist. - Diese Norm ist aufgelegt für bodennahe, punktförmige Schallquellen, wie z.B. Straßen- oder Schienenverkehr. Bei einem 200m hohen Windrad mit einem 140m Rotor liegt dies nicht vor. Ein eindeutiger Beweis ist hier zu führen. - Die Norm wird heran gezogen für gleichmäßige kugelförmige Abstrahlung. Dies ist beim Gesamtsystem einer WEA zu bezweifeln, wegen wechselnder Windgeschwindigkeiten, Schwingungen der Rotorblätter und der Gondel, Drehung der Rotorblätter beim Vorbeidrehen am Mast, u.a. Daher ist die DINISO 9613 in diesem Fall nicht anwendbar. - Eine Betrachtung der Witterungsbedingungen liegt nicht vor. Da der Fall 1 "Ausbreitungsbedingungen mit leichtem Wind oder gleichwertige Bedingungen" nicht zutrifft, gilt der Fall 2 "eine Vielzahl von Witterungsbedingungen wie sie über Monate oder Jahre bestehen. Dazu fordere ich Sie auf, diese für die genannten Standorte zu veröffentlichen. - Da die Genauigkeit der DIN ISO± 3 dB definiert ist, wäre dieser Betrag zumindest von dem Schallkontingent (40 d B) für unser Wohn- Stand: 01.06.2017 Bei den genannten Gebieten handelt es sich um allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. zu. 2. DINISO 9613-2 Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Es hat schon immer hochliegende Quellen (Kühltürme, Kaminmündungen usw.) gegeben, die mit diesem Ausbreitungsmodell berechnet wurden. Die Berechnungen erfolgen frequenzunabhängig als detaillierte Prognose für freie Schallausbreitung. Die Bodendämpfung Agr wird dabei gemäß DIN ISO 9613-2, Nr. 7.3.2 „Alternatives Verfahren zur Berechnung A-bewerteter Schalldruckpegel“ berechnet. Abschirmung und Dämpfung durch Bebauung und Bewuchs bleiben unberücksichtigt. Die Berechnungen werden mit dem Programmsystem IMMI (Version 2013 [379]) durchgeführt, welches Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 112 von 169 - - 17.15 17.16 gebiet abzuziehen. Weiterhin ist ungeklärt in wie weit die Topographie (ansteigendes Gelände) auf Reflexionen und Dämpfungen wirken. Welches Bodenmeteorologiemaß nach Kap. 7.3.1 und 7.3.2 wird in ihrem Fall angewendet? Je nach Abstand und Bodenreflexion treten hier im Extremfall Unterschiede bis 7,8 dB auf. Dies ist korrekt zu berücksichtigen. Um die Norm anzuwenden ist nachzuweisen, dass die Einteilung des gesamten Frequenzspektrums in ein Oktavbandspektrum zuverlässige Immissionswerte liefert. Dabei ist jede Schallquelle und jede Oktav gesondert zu berechnen. Die Rechnung ist offen zu legen. Insgesamt kommt den Behörden bei der Schallproblematik eine besondere Verantwortung zur Wahrung der Schutzbedürftigkeit der Anwohner zu. 1. Brandschutz Im Rahmen der Offenlegung lag keine Unterlage zum Brandschutz vor. Es wurde nicht geklärt, wie Einsatzpläne der Feuerwehr Kreuzau zum Schutz der Bevölkerung auch in Nideggen aussehen könnten. Ein Brand einer solchen WAE verteilt Schadstoffe schon auf Grund der Höhe ungehindert in einen erheblichen Radius in die Umgebung. Prof. Sebastian Eibl (Wehrwissenschaftlichen Institut für Werk- und Betriebsstoffe Erding) führt seit Jahren Forschungen zu diesem Thema durch. Im August 2014 sind Experten mit ihren Warnungen an die Öffentlichkeit gegangen. Beim Bau von Windkraftanlagen werden Rotoren aus kohlefaserverstärkten Kunststoffe (CFK) hergestellt. Im Fall eines Brandes verändern sich Carbonfasern bei Temperaturen über 650°( und erreichen eine kritische Größe, so das sie in die Lunge eindringen kann. Damit steht das Material nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation WHO im Verdacht, Krebs zu erregen. Nach einer Studie (Imperial College Großbritannien) geraten im Durchschnitt weltweit im Monat 10 Windturbinen in Brand. Eine im Rotorbereich brennende Windturbine kann man kaum löschen und man hat, anders als bei einem Brand am Boden, kaum eine Möglichkeit, die entstehenden Partikel mit Spezialschaum zu binden. Da der Brandschutz so nicht gewährleistet werden kann, sind umfangreiche Auflagen (Bereitstellung entsprechender Löschgeräte) zur Erteilung einer Genehmigung unerlässlich. Dem Brandschutz ist unbedingt Rechnung zu Stand: 01.06.2017 die Anwendung der erforderlichen Berechnungsmethoden ermöglicht. Für die Berechnungen werden folgende meteorologische Parameter berücksichtigt: Temperatur = 10 °C, Luftfeuchte = 70 %. Die Bestimmung erfolgt gemäß den „Empfehlungen des LANUV NRW zu cmet“ (Stand 26.09.2012). Bei den Berechnungen zu Schall- und Schattengutachten wurden insgesamt 17 Immissionspunkte berücksichtigt. Die Lage dieser Immissionspunkte wurde im Rahmen einer Standortaufnahme geprüft. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen. Die weiteren Hinweise und Forderungen werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Daher ist der Brandschutz nicht Gegenstand des hiesigen Bauleitplanverfahrens. Die abschließenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 113 von 169 17.17 18. 18.1 tragen und eine entsprechende Vorsorge ist zu treffen. Die NRW-Landesregierung drängt zwar bei den Genehmigungsbehörden zum ungebremsten Ausbau der Windkraftanlagen, u.a. um ihrem parteiideologischen Weltbild gerecht zu werden, aber dies kann nicht auf dem Rücken der Anwohner geschehen. Ironischer Weise muss der Ausbau der Windkraft eben von diesen betroffenen Bürgern mitfinanziert werden. Manche Kommune springt auf diesen Zug auf, in der Hoffnung auf hohe Einnahmen und stellt die WEAs (siehe die WEAs Hürtgenwald oberhalb Maubach - deren Bau von Kreuzau verhindert wird) in Kenntnis der Nachteile zur Schonung der eigenen Einwohner natürlich auf die kommunalen Grenzen. So werden in diesem Fall Kreuzauer Räder an den Grenzen zu Nideggen platziert. Die WAEs beschädigen ausschließlich das Bild und die Aussicht der Nachbarkommune und entwerten die Immobilien von deren Einwohnern. Die akustischen Beeinträchtigungen betreffen auch zu 80% die Nachbarkommune. Welche wundervolle Fügung für die bauende Kommune. Daher bestehen wir darauf, dass u.a. auf Grund des mangelhaften Schallgutachtens, der falschen Anwendung der DINISO 9613-2 und des fehlenden Brandschutzes keine Windkraftanlagen an der Grenze zu Nideggen gebaut werden. Die politischen Aussagen und abschließenden Forderungen werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Acht Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 01.10.2015 im Nachtrag zu dem vorgenannten Schreiben weisen wir nochmals besonders auf die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und extremen Wertverluste der Grundstücke und Immobilien durch Großwindanlagen hin. Schutzpflicht des Staates - Infraschall als Pars pro Toto - Persönliche Haftung von Stadtratsmitgliedern auch mit ihrem Privatvermögen Aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ergibt sich für den Staat die Pflicht, „das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen, d.h. vor allem auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren“ (z.B. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 115, 320/346). Die Verletzung dieser Schutzpflicht kann von allen Grundrechtsträgern geltend gemacht werden, “auch von besonders empfindlichen Personen“ (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz-Kommentar, 13. Auflage 2014, Art. 2 GG Rn. 91 f.). Selbst dann also, wenn die These zutrifft, dass nur ein bestimmter Ausschnitt aus der Bevölkerung eine Anfälligkeit für die Gesundheitsgefahren des Infraschalls zeige, führte dies somit nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung: Lässt der Staat (in diesem Sinne umfasst der Begriff auch die Kommunen) es zu, dass Großwindanlagen in einem völlig unzureichenden Abstand zu menschlichen Wohnungen errichtet werden, verletzt er seinen Stand: 01.06.2017 Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Seite 114 von 169 staatlichen Schutzauftrag und kann für die gesundheitlichen Folgen haftbar gemacht werden. Vor diesem Hintergrund birgt es große Gefahren auch für Kommunen und ihre Akteure, wenn diese bei ihrer Planung von sog. “Windkraft-Vorrangflächen“ bereitwillig den “Abwägungsvorschlägen“ der beauftragten Planungsfirmen folgen, die meist zum - dieser Begriff ist wohl inzwischen angemessen - ökologisch-industriellen Komplex gehören. Diese unseriöse Vorgehensweise bringt nicht nur für die Gebietskörperschaften, sondern vor allem auch für die Stadtratsmitglieder persönlich eine Reihe von schwerwiegenden Haftungsrisiken mit sich, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitsgefahren für den Menschen. Aufgrund der persönlichen Haftung der Stadtratsmitglieder erwarten wir von Ihnen, dass Sie uns vor der ersten Ratssitzung in 2015 schriftlich bestätigen, dass alle Kreuzauer Ratsmitglieder von diesem Schreiben Kenntnis genommen haben. In diesem Zusammenhang erinnern wir an Ihre vorgenannten Schreiben, speziell Ihr Schreiben vom 28.10.2014 in dem Sie bestätigen, dass Sie uns die Tagungstermine der Fachausschüsse und dem Rat rechtzeitig mitteilen werden. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die abschließenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 19. 19.1 Zwei Bürger mit Schreiben vom 02.10.2015 Auch wir sind für die Energiewende und alternative Energiegewinnung. Allerdings darf unseres Erachtens kein technologischer Wandel ohne medizinische Grundlagenforschung bei bekanntlich offensichtlichen Nebenwirkungen erfolgen, denn nachgewiesener Maßen macht Infraschall krank. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Stand: 01.06.2017 Seite 115 von 169 19.2 19.3 20. 20.1 20.2 Die den Nideggener Bürgern zur Kenntnis gebrachten Informationen zu Schallschutz- und Schattenwurf sowie Umwelt sind zwar nachvollziehbar, aber u.E. nicht ausreichend, da es schon heute ausreichende wissenschaftliche Hinweise gibt, die belegen, dass die derzeitige Praxis der Windanlagenplanung nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen genügt, um eine medizinische Unbedenklichkeit zu formulieren. Wir haben vor 8 Jahren in der reizvollen Landschaft von Nideggen gebaut und wünschen den Beibehalt des Stadt- und Landschaftbildes. Außerdem sehen wir in der geringen Entfernung zwischen Windpark und der örtlichen Bebauung eine Wertminderung unseres Immobilienbesitzes. Daher erwarten wir, dass der Bauherr der WEA‘s die geplanten Abständsflächen, die u.E. absolut zu gering sind, denen anderer EU-Staaten anpasst, sodass mindestens 3 Km zwischen den WEAs und unserem Wohngebiet liegen. Denn zahlreiche Berichte und Studien belegen, dass die Notwendigkeit eines größeren Mindestabstand zwischen WEA’s und Wohngebieten unerlässlich ist. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Es ist gutachterlich nachgewiesen, dass unter der Maßgabe von Auflagen die vorgeschriebenen Richtwerte in Bezug auf Schall und Schattenschlag eingehalten werden. Alle Gutachten beinhalten anerkannte und die in der Praxis gängigen Mess- und Verfahrensmethoden. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 02.10.2015 Hiermit legen wir Widerspruch gegen die Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau, im Speziellen gegen die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, Vorlage 39/2011 3. Ergänzung, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G 1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“; Vorlage 58/2012 4. Ergänzung und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G 2, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“; - V 59/20 12 4. Ergänzung — ein. Begründung: Von den geplanten modernen Windenergieanlagen wird durch die Studien des Robert-Koch-Instituts von Ärzten des lmmissionsschutzes und des 118. Deutscher Ärztetag 2015 zweifelsfrei Infraschall und tieffrequenter Schall Stand: 01.06.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 116 von 169 emittiert, der sich von dem sonstigen Infraschall und tieffrequenten Schall (z.B. Wind) erheblich unterscheidet. Dieses gilt insbesondere für die neuen Anlagen der Megawattklasse 2 und 3 mit 150 bis 200 Meter Nabenhöhe. Tieffrequenter Lärm führt bei einem nicht geringen Prozentsatz der Bevölkerung zu einer Belastung bei einem Abstand von bis zu 2000 Metern. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Windkraftanlagen durch ihre Schallemissionen zu gesundheitlichen Störungen geführt haben. Die Wirkung kann schon eintreten, wenn die Anhaltswerte nach DIN 45 680 (neue Ausgabe) noch unterschritten sind. Die tieffrequenten Anteile werden durch die bisher angewendeten Mess- und Auswertungsmethoden unterdrückt oder gar nicht erfasst. Die benutzte Terz- bzw. Oktav-Analyse mittelt einzelne Frequenzspitzen weg. Der zur Bewertung herangezogene Außenschallpegel ignoriert die Hauptbelastung bei Betroffenen. Der tieffrequente Schall dringt in die Innenräume. Er kann durch Schallreflexionen und Überlagerungen sogar örtlich zu überhöhten Schalldruckwerten führen. Die andauernde Einwirkung auf den Menschen stört insbesondere den Schlaf. Spitzen der Einzelfrequenzen heben sich deutlich um mehr als 10 dB vom Grundgeräusch ab. Tonale Anteile — Frequenzspitzen — im Schallspektrum wirken dabei störender und schädlicher als breitbandiges Rauschen. Das für die Schallausbereitung benutzte Berechnungsmodell nach DIN 9613 — 2, das nur für Anlagen bis zu einer Höhe von 30 Metern zu zuverlässigen Aussagen führt, ist für Windkraftanlagen nicht geeignet. Die Schallausbreitung wird dadurch fehlerhaft berechnet; die tatsächlichen Schallimmissionswerte sind höher als die berechneten Werte. Berücksichtigt man die tatsächlichen Randbedingungen wie Höhe, atmosphärische Stabilität und Luftschalldämpfungswerte müssen für heutige geplante Anlagen folgende Abstände festgelegt werden: - Reines Wohngebiet: — 35 dBA = 4,5 km; (z.B. Neubaugebiet in Nideggen vom Berger Acker bis Thumer Weg und im Bereich Schulzentrum) - Allgemeines Wohngebiet: —40 dBA = 2,3 km - Mischgebiet: —45 dBA = 1,1 km; Studie Infraschall vom 19.05.2015) Stand: 01.06.2017 dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Verwaltung an. Bezüglich der Lärmbelästigung wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten dient dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und für sich das daran anschließende Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen Immissionsschutzpunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenüber. Als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Es hat schon immer hochliegende Quellen (Kühltürme, Kaminmündungen usw.) gegeben, die mit diesem Ausbreitungsmodell berechnet wurden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die Abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Seite 117 von 169 20.3 20.4 In den von Ihnen vorliegenden Gutachten wurden die Nideggener Neubaugebiete Berger Acker bis Thumer Weg und im Bereich Schulzentrum nicht als reines sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Diese Einstufung ist falsch. Die von der Gemeinde Kreuzau vor Jahren festgelegten Abstände von 800 m zur Wohnbebauung sind bei weitem zu gering. Bei den vom Bauamt des Kreises Düren am 01.06.2015 mitgeteilten Höhen der geplanten Windenergieanlagen an der Grenze zu Nideggen können sich durchaus noch Änderungen bezüglich der geplanten Anlagenhöhen ergeben. Z. B. über 260 m Höhe plus Rotor. Bei den Entscheidungen des Bau- und Planungsausschusses vom 22.05.2012 und des Rates am 26.06.2012 im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes bezüglich eines Abstands von 700/800 m zu Wohngebäuden, waren Einzelheiten zu den jetzt wesentlich höher geplanten Windkraftanlagen z.B. - stärkerer Brummton - erhöhter Rotorschlag - Infraschall unter 100 Hertz - größerer Schattenwurf - nächtliche Befeuerung - starke gesundheitliche Probleme bei Brand der Rotorblätter aus Carbonfasern/CFK im Einzelnen noch nicht bekannt. Daher muss nach heutigen Maßstäben ein wesentlich größerer Abstand zum reinen Wohngebiet berücksichtigt werden. Windkraftanlagen dürfen dabei nur in angemessener Entfernung zu Wohnhäusern aufgestellt werden. Dabei halten wir einen Mindestabstand von ca. 4 Kilometern als absolut unterste Grenze um das Schutzgut Mensch, welches oberste Priorität haben sollte, weiterhin zu erhalten. Stand: 01.06.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan die maximal zulässige Gesamthöhe von WEA auf 200 m festgesetzt ist. Bei den genannten Gebieten handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (bzw. 500 m zu Einzelhöfen) wurden gewählt, da mit diesem Abstand regelmäßig Windenergieanlagen mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Normen beachtet. Unter Beachtung dieser Normen und unter Behandlung der Planungsziele – insbesondere die räumliche Steuerung der WEA – ist die vorliegende Planung erforderlich und verhältnismäßig. Die maximale Gesamthöhe der Windenergieanlagen wird im Bebauungsplan auf 200 m festgesetzt. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gut- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 118 von 169 achten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. 20.5 20.6 20.7 20.8 Auch und insbesondere müssen wir die Wirtschaftlichkeit der Windenergieanlagen an dieser Stelle stark anzweifeln. Bei Ortsbegehungen an den geplanten Standorten haben wir festgestellt, dass dort gar kein oder nur wenig Wind vorherrscht. Die Anlagen müssen eine Höhe von 200 Metern oder mehr aufweisen, damit sie überhaupt „Wind abbekommen“ und angetrieben werden können. Hier müssen Mittel in sechststelliger Höhe aufgewendet werden, um überhaupt einen Ertrag aus den Anlagen ziehen zu können. Unserer Meinung nach äußerst fragwürdig. Nicht vernachlässigen sollte man die Unfallgefahr durch Eiswurf auf nahe gelegene Wege und Straßen, insbesondere da doch die Wanderweg des Eifelvereins dort unmittelbar vorbeiführen. Da wir besonders nahe an den Windkraftanlagen wohnen und einen ungehinderten Blick auf die freie Landschaft Richtung Köln haben, können wir auch die Vogelfluglinien beobachten. So durchflog im vergangenen Herbst in der Dämmerung eine Riesenschar von Graugänsen den Bereich, in dem die Windenergieanlagen positioniert werden sollen in einer sehr geringen Höhe, so dass hier sicherlich Vogelschlag zu erwarten ist. Darüber hinaus haben wir in diesem Bereich mehrere rote Milane und Uhus gesichtet. Wir haben Nideggen immer als Eingangstor zum Nationalpark Eifel betrachtet und fordern Sie auf, dieses Bild der Natur zu belassen und nicht mit riesigen Windenergieanlagen zu zerstören. Die Schädigung der Gesundheit der Nideggener Bürger insbesondere in der Randlage von Nideggen wird hier billigend in Kauf genommen. Bitte versetzen Sie sich in unsere Lage und stellen Sie sich vor, Ihnen würde man solche Anlagen vor das eigene Haus setzen. Wir sind an dieser Stelle bereits durch einen Mobilfunkturm und eine Hochspannungsfreileitung betroffen, eine weitere erheblich darüber liegende Beeinträchtigung wollen wir nicht hinnehmen. Stand: 01.06.2017 Nach Ansicht der Verwaltung gibt es keine Anhaltspunkte, die auf eine Unwirtschaftlichkeit der geplanten WEA hinweisen. Selbst unter der Maßgabe der Auflagen eines teilweise gedrosselten Betriebs von einzelnen WEA ist eine Unwirtschaftlichkeit der Anlagen nicht zu erkennen. Die Angaben zur Windhöffigkeit der geplanten Standorte sind dem Energieatlas NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW entnommen. Die mittlere Windgeschwindigkeit ist in den Bereichen der Bebauungspläne G 1 und G 2 mit jeweils zwischen 5,75-6,00 m/s in 100 m Höhe für einen wirtschaftlichen Betrieb von WEA ausreichend. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Hinweise bzw. Forderungen werden zur Kenntnis genommen. Der Natur- und Artenschutz ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans hinreichend gutachterlich untersucht worden. Auch die Auswirkungen auf Brut-, Rast- und Zugvögel ist betrachtet worden. Die geplanten WEA sind mit den Vorgaben zum Artenund Naturschutz vereinbar und genehmigungsfähig. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die der Eingriff auslöst, werden ermittelt und kompensiert. Die Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 119 von 169 entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. 20.9 20.10 21. 21.1 21.2 In einem Bericht des Bayrischen Rundfunks wird von vielen Maklern bestätigt, dass Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen erheblich an Wert verlieren. Diese Wertminderung wird von offizieller Seite in keiner Bilanz berücksichtigt. Hier wird uns einseitig eine unverantwortlich hohe finanzielle Belastung zugemutet. Wir als Eigenheimbesitzer haben unsere lmmobilie als Alterssicherung angesehen und werden um unsere Ersparnisse und die Werterhaltung betrogen. Bei Refinanzierungen oder Vertragsverlängerungen von Immobilien in der Nähe von Windenergieanlagen kann es zu einem erheblichen Zinsaufschlag durch die Hypothekenbank führen, da die Sicherheit der Immobilie kaum noch gegeben ist. Selbst eine Vermietung ist nicht mehr möglich, da viele Mieter nicht bereit sind, in der Nähe von Windkraftanlagen zu wohnen. Wir bitten darum, unsere vorgenannten Bedenken und Ausführungen insbesondere bezüglich Infraschall und den damit verbundenen Abstandsgrößen der Windkrafträder zu Wohngebieten, den Schutzgütern Mensch, Tier und Natur angemessen zu berücksichtigen und die Anlagen an dieser Stelle nicht zu errichten. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die bei der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 11.06.2015 dargelegten Ausführungen und Bedenken des Herrn Karl-Heinz Kern (Bündnis 90/GRUNE) und Herrn Egbert Braks (FDP). Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Die weiteren Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 22.09.2015 Sehr geehrter Herr Gottstein, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.8.2015 zu dem Ergebnis der Abwägung gern. § 1 (7) BauGB teile ich Ihnen mit, dass ich weiterhin an meiner Rechtsaufassung festhalte. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bauvorhaben sind mit den Schutzgütern Mensch, Natur und Kultur (städtebauliche und denkmalschutzrechtliche Belange) nicht vereinbar und verstoßen gegen geltendes Recht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die Darstellung von RA Brauns vom 10.8.2015 an die Bezirksregierung. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die der Eingriff auslöst, werden ermittelt und kompensiert. Die beabsichtigte Errichtung von WEA ist – teilweise unter der Maßgabe von Auflagen – mit dem geltenden Recht vereinbar. Stand: 01.06.2017 Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 120 von 169 21.3 21.4 21.5 21.6 Ich möchte hier nur einige gravierende Rechtsverletzungen benennen: Schutzgut Mensch: Es sind auch reine Wohngebiete betroffen. Die erforderlichen Grenzwerte werden nicht annähernd erreicht. Unberücksichtigt sind die speziellen örtlichen für die Schallausbreitung relevanten Gegebenheiten. Eine Abschaltung wegen Überschreitens des Schallpegels führt zu wirtschaftlich nicht verkraftbaren Ausbeuteverlusten. Eine unwirtschaftliche Energieanlage kann den betroffenen Bürgern nicht zugemutet werden. Bei den genannten Gebieten handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. Nach Ansicht der Verwaltung gibt es keine Anhaltspunkte, die auf eine Unwirtschaftlichkeit der geplanten WEA hinweisen. Selbst unter der Maßgabe der Auflagen eines teilweise gedrosselten Betriebs von einzelnen WEA ist eine Unwirtschaftlichkeit der Anlagen nicht zu erkennen. Schutzgut Natur: Es kann nicht hingenommen werden, dass die Stellungnahmen des Naturschutzverbände, die ja Träger der öffentlichen Interessen sind, zugunsten der Befunden der von den Projektierern in Auftrag gegebenen und bezahlten Gutachtern beiseitegeschoben werden. In einem Gerichtsverfahren gelten die Fakten. Die Naturschutzverbände bleiben bei ihrer neg. Einschätzung und haben dies belegt. Die Bauplanungen verstoßen gegen Bundesgesetze und gegen europäisches Recht. Als Beispiel für die fehlerhafte Abwägung der Gemeinde Kreuzau in Sachen Vogelzug sei die von Herrn Dr.Dalbeck von der Biostation Düren dokumentierte Ansammlung vom Herbst 2014 von 27 Rotmilanen und einigen Kolkraben über dem Biesberg, also innerhalb des geplanten Windparkes, genannt. Am 24.9. 2015 18 Uhr hat Familie Bier von ihrem Wohnhaus in 52385.Nideggen, Thuir 7, aus wiederum ca. 25 Rotmilane Richtung Biesberg kreisen sehen und fotographiert. Beobachter: Frau Eveline Eßer, Herr Hermann Eßer mit Töchtern Pia und Lara alle wohnhaft in 52385 Nideggen, Thuir 7. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Urteil des OVG RheinlandPfalz vom 15.1.2015 Aktenzeichen 1 C 10414/14.OVG (Windkraft Fürfeld). Die Stellungnahmen der Naturschutzverbände wurden sachgerecht behandelt. Im Rahmen der vorliegenden Natur- und Artenschutz Gutachten wurden die relevanten Hinweise berücksichtigt. Zwar wurden Rotmilane im Untersuchungsraum beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen. Schutzgut Kultur (Städtebau und Denkmalschutz): Die negative Stellungnahme des Amtes für Denkmalschutz kann durch die die Aussage des Büro Dr. Fehr nicht überwunden werden. Das Amt für Denkmalschutz Die Anregungen des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland wurde ausreichend berücksichtigt. Die Anregung zur gutachterlichen Betrachtung des Denkmalbereich Nideggen 1 sowie den Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse erforderlich wird. Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens der Art gegenüber WEA wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum gesamten Aktionsradius der Art ohnehin allenfalls sehr kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert. Der Rat schließt sich Seite 121 von 169 schreibt zu Recht, dass seiner Stellungnahme ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Die negativen Auswirkungen dieser Planungen können nicht kompensiert werden. Einzeldenmälern in den Ortslagen Nideggen, Rath, Muldenau und Berg (Stadt Nideggen) sowie in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove und Thum (Gemeinde Kreuzau) ist von der Gemeinde aufgegriffen und umgesetzt worden. Derartige Baumaßnahmen sind den betroffenen Bürgern und Gemeinden nicht zuzumuten, besonders dann nicht, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen werden kann. Ihre Aussage: Im Interesse des Ausbaus der Windenergie müssen nicht zu kompensierende Auswirkungen hingenommen werden, ist m.E. durch nichts zu rechtfertigen; dies gilt besonders dann, wenn der Nachweis der Wirtschaftlichkeit fehlt. Nach Ansicht der Verwaltung gibt es keine Anhaltspunkte, die auf eine Unwirtschaftlichkeit der geplanten WEA hinweisen. Selbst unter der Maßgabe der Auflagen eines teilweise gedrosselten Betriebs von einzelnen WEA ist eine Unwirtschaftlichkeit der Anlagen nicht zu erkennen. 21.8 Entsprechend dieser Stellungnahme erwäge ich, gegebenenfalls mit anderen, Rechtsmittel gegen diese Bauleitplanungen anzuwenden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 22. Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben mit Schreiben vom 01.10.2015 22.1 Hiermit lege ich/legen wir gegen die oben genannten Bebauungspläne Widerspruch ein. 21.7 22.2 Bei der Aufstellung der Bebauungspläne werden alte Studien usw. herangezogen, neueste Erkenntnisse, die auch durch Studien belegt sind, aber nicht berücksichtigt. Warum wurde sonst in Dänemark, einst ein Vorreiter beim Aufstellen Windkraftanlagen, der Bau weiterer Anlagen gestoppt? Warum empfiehlt die WHO für die bisherigen (kleinen) Anlagen einen Abstand vom 3.000 m, warum gilt in anderen Ländern die 10H-Regel (bei 200m Höhe wären dies 2.000m)? Muss man mit dem Kopf durch die Wand Herr Dr. Nolten ? Äußerte sich in der entscheidenden Ratssitzung in etwa so: man habe irgendwann mal einen Abstand von 800m beschlossen, und dabei soll es bleiben. Ihn — und alle, die ihm bei der Abstimmung folgten — interessieren nun offensichtlich alle gegenteiligen Gründe, seien es Naturschutz (z. B. Rotmilan-, Schwarzstorch-, Fledermaus- und Uhu-Jagd- bzw. Brutgebiete), Landschaftsschutz (wissen Sie überhaupt welche Flächen für die Fundamentierung gebraucht und wieder entsorgt werden müssen?) und vor allem Menschenschutz (niederfrequenter Schall und Infraschall heißen nun mal so, weil sie nicht vom Menschen gehört werden können, sie führen aber trotz- Stand: 01.06.2017 der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (bzw. 500 m zu Einzelhöfen) wurden gewählt, da mit diesem Abstand regelmäßig Windenergieanlagen mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Seite 122 von 169 dem zu Beeinträchtigungen), vom Wertverlust der Grundstücke und Gebäude in den angrenzenden (reinen!) Wohngebieten mal ganz abgesehen. Wenn Sie, Herr Bürgermeister, sich zusammen mit den Ratsmitgliedern gegen die Windkraftanlagen auf dem Ochsenauel aussprechen, müssen Sie erst recht gegen die Anlagen in den oben genannten Gebieten sein. Als einziges Argument gegen die Anlagen auf dem Ochsenauel habe ich/haben wir nur gehört „Das verschandelt doch das Bild von Obermaubach“. Dass mit den Anlagen Lausbusch und Steinkaul das Bild von Nideggen verschandelt wird, interessiert Sie wohl gar nicht. Noch ein Punkt: Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen“ (Baugesetzbuch NRW). Von einer solchen Abstimmung kann man hier ja nicht sprechen, zumal die Stadt Nideggen die vorgesehene Ausweisung von Windkraftkonzentrationsflächen in Nachbarschaft zu Lausbusch und Steinkaul eingestellt hat. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Normen beachtet. Unter Beachtung dieser Normen und unter Behandlung der Planungsziele – insbesondere die räumliche Steuerung der WEA – ist die vorliegende Planung erforderlich und verhältnismäßig. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Da es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Nutzungen im Außenbereich handelt, sind ggf. denkbare Wertverluste hinzunehmen. Die Gemeinde Kreuzau möchte mit Hilfe eines gesamtstädtischen Konzeptes die Errichtung von Windenergieanlagen in der dafür vorgesehenen Konzentrationszone steuern und einen Anteil zur Energiewende beitragen. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kann durch die Ausweisung von Konzentrationszone eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erzielt werden. Aus dem gesamtstädtischen Konzept (Standortuntersuchung: Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie) geht hervor, dass die Flächen „Lausbusch“ und „Steinkaul“ vorzuziehen sind. Erst so ist eine Steuerung der Windenergie unter Berücksichtigung der gemeindlichen Zielvorstellungen und auf Grundlage der kommunalen Planungshoheit möglich. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 23. Rechtsanwaltskanzlei Bogalski/Heck im Auftrag von vier Bürgern aus Kreuzau mit Schreiben vom 02.10.2015 23.1 Namens und im Auftrag der genannten Personen - nachfolgend „Einwendungsführer" genannt - geben wir im oben genannten Verfahren zur Auf- Stand: 01.06.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der nimmt Seite 123 von 169 Rat zur 23.2 stellung der Bebauungspläne G1 und G2, ,.WEA Lausbusch" und „WEA Steinkaul" nachfolgende Einwendungen bzw. Anregungen beinhaltende Stellungnahme ab. Dabei beziehen wir uns auch auf unser Schreiben vom 29.09.2014 mit dem wir Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplan für die Einwendungsführer geltend machten ein, d.h. die dortigen Einwendungen werden auch hier erhoben und - soweit erforderlich konkretisiert. Dabei beziehen wir uns auch auf Ihr Schreiben vom 17.08.2015, das in Beantwortung unseres Schreibens vom 29.09.2014 erging. Im Einzelnen: A. Sachverhalt I. Einwendungsführer und deren Betroffenheit. a. Einwendungsführer zu 1. An dieser Stelle wird auf die Stellungnahmen der Verwaltung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB der 33. Änderung des wirksamen FNP zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau, verwiesen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Einwendungsführer zu 1. betreibt mit seiner Familie landwirtschaftlichen Betrieb und ist zugleich Marktbeschicker, als dass er die auf dem landwirtschaftlichen gewonnenen Produkte im Direktbetrieb an Kunden veräußert. Der landwirtschaftliche Betrieb bewirtschaftet 46 ha. Dabei vornehmlich Sonderkulturen, d. h., Obstanbau und Aufzucht von Weihnachtsbäumen. Der Betrieb ist auf einen Direktverkauf der Produkte ausgerichtet, d. h., dass nicht nur an Großabnehmer veräußert wird, sondern eben auch an direkte Verbraucher auf dem Wochenmarkt in Düren oder beim Vor-OrtVerkauf am Hof. In den Erntemonaten ist der Obsthof darüber hinaus Ziel von Wanderern, Mountain-Bikern, Reitern etc., die vor Ort sich mit Frischobst versorgen wollen. In den Wintermonaten wird der Obsthof angefahren, um entsprechendes Tannengrün anzukaufen. Der Direktverkauf am Hof erfolgt ganzjährig. Der landwirtschaftliche Betrieb bildet den Broterwerb des Einwendungsführers zu 1. und seiner Familie - Einwendungsführer 2. bis 4., d. h., er stellt die alleinige Erwerbsquelle dar, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt auf einer Höhe von 240 m über Normalnull (nn). b. Einwendungsführerin zu 2. Die Einwendungsführerin zu 2. ist die Ehefrau des Einwendungsführers zu 1. und Miteigentümerin der Grundstücke Flur 24 Flurnummern 53, 56, 57, 58, 59, 60, 67, 68, 73, 79, 81 und 82. Diese verpachtet sie an den Einwendungsführer zu 1. Stand: 01.06.2017 Seite 124 von 169 23.3 c. Einwendungsführerinnen zu 3. und 4. Die Einwendungsführerinnen zu 3. und 4. sind die Töchter der Einwendungsführer zu 1. und 2. und leben mit diesen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. in dem in der Nähe des Hofbetriebs befindlichen Wohnhaus. II. Betroffenheit der Einwendungsführer Die Einwendungsführer berufen sich auf die ihnen zustehenden Grundrechte. Zum einen machen Sie geltend, durch die Planung in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG selbst verletzt zu werden, welches ihnen die körperliche Unversehrtheit garantiert. 23.4 Die vorgesehenen Windkraftanlagen (WEA) führen zu Lärmbelästigungen (auch durch Infraschall, Schattenwurf, Sonnenlichtreflektionen, Belästigungen durch Warnlichter, optisch bedrängender Wirkung sowie Gefahren, die von der WEA selbst ausgehen, wie z. B. Eiswurf oder- im Falle von Defekten – herumfliegende Teile oder abgeknickten Türmen. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen, bzw. 500 m zu Höfen und Einzelgebäuden im Außenbereich ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich ausreichend. Im Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von weniger als 360 m bei einer Anlagenhöhe von 180 m ausgegangen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachge- Stand: 01.06.2017 Seite 125 von 169 wiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr etc. existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Lichtreflexe durch Windenergieanlagen können durch einen matten Anstrich vermieden werden. 23.5 23.4 Zum Anderen berufen sich die Einwendungsführer auf ihre Grundrechte aus Art. 14 GG, die Eigentumsfreiheit. Infolge der von der WEA ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkung werden die Wohn- und landwirtschaftlichen Grundstücke der Einwendungsführer zu 1. und 2. einen erheblichen Wertverlust erleiden. Der Einwendungsführer zu 1. macht insoweit zugleich geltend, dass ihm sein Recht aus Art. 14 GG am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb durch die Planung beeinträchtigt wird. Folge der Einrichtung einer großen Zahl von WEA, wie sie derzeit in der Gemeinde Kreuzau in Planung sind, Ist die nachteilige und nachhaltige Störung des naturnahen Anbaus von Lebensmitteln in der Region. Der Einwendungsführer zu 1. in seiner Eigenschaft als Landwirt mit Direktvertrieb ist auf die Naturbelassenheit des landwirtschaftlichen Kulturraumes angewiesen und ist somit von den vorhabenbedingten Nachteilen und Beeinträchtigungen der Attraktivität des landwirtschaftlichen Raumes unmittelbar betroffen. Denn ein Einbruch bei der Zahl der Verbraucher hat gravierende und wirtschaftlich nachteilige Konsequenzen (Umsatz- und Ertragseinbußen) zu seinen Lasten zur Folge; dies gilt vor Allem auch in Bezug auf bereits getätigte Investitionen für die Einrichtung und Führung des landwirtschaftlichen Betriebes. Es steht zu befürchten, dass die heranrückende Bebauung durch die WEA den Hof für Kunden und Mitarbeiter unattraktiv macht. III. Bebauungspläne G1 und G1 Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt, zwei Konzentrationszonen auszuweisen, welche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen sollen. Diese Konzentrationszonen, insbesondere die in der Planung als Potentialflächen D und E benannten, sollen nunmehr vollständig von den Bebauungsplänen G1 und G2 überlagert werden. Damit steht eine konkretisierende Festsetzung an. Verlagerte Konflikte sind zu lösen. Geplant ist, dass Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes G1 sollen fünf Windenergieanlagen errichtet werden. Nördlich Stand: 01.06.2017 Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Auch nach Errichtung der Windenergieanlagen kann der naturnahe Anbau von Lebensmitteln in der Region fortgeführt werden. Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen, bzw. 500 m zu Höfen und Einzelgebäuden im Außenbereich wurde umfassend eingehalten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 126 von 169 23.5 der L 33 soll der Anlagentyp ENERCON E-115 mit einer Nabenhöhe von jeweils 135,4 m errichtet werden. Der Rotordurchmesser soll jeweils 115 m betragen, die Gesamthöhe entspräche demnach 192,9 m. Jede Windenergieanlage hätte eine Leistung von 3,0 MW. Südlich der L 33 soll der Anlagentyp Vestas V112 errichtet werden. Der Rotordurchmesser beträgt jeweils 112 m, die Gesamthöhe entspricht demnach 196,0 m. Die geplanten WEA 2 und 6 des Typs Enercon E-115 würden zu den Grundstücken der Einwendungsführer zu 1. und 2. folgend Abstände aufweisen: Wohnhaus: ca. 450-500 m landwirtschaftlicher Betrieb: ca. 450-500 m Flurstücke 24 Nummern 79, 70, 68, 69: ca. 50-150m Zu den übrigen Flächen: ca. 250-700 m IV. Einwendungen a. Wie zu der Änderung des Flächennutzungsplans bereits als Einwand erhoben, wird eingewandt, dass es an einer Notwendigkeit der Bebauungsplanung fehlt. Der Planungen kann nunmehr entnommen werden, dass Windkraftanlagen von einer Höhe von nahezu 200 m gebaut werden sollen. Somit entstünden Neuanlagen statt vorrangig bestehende Altanlagen im Gemeindegebiet und übergreifend im Flächen- und Planungsgebiet zu erneuern. Das sogenannte „Repowering" von Altanlagen im Gemeindegebiet bietet den Vorteil, dass bestehende Belastungen durch den Ersatz neuer Techniken reduziert werden können und zugleich eine neue Belastung und Verbrauch von Landschaftsteilen verhindert werden kann. Damit wären die Ziele der Planung erreicht, ohne die Flächen der Einwendungsführer zu belasten. Insoweit ist dies bei der Abwägung zu beachten. Der bloße Hinweis, dass die Ziele der übergeordneten Planungen alleine durch ein Repowering nicht erreicht würden, bleibt pauschal und unsubstantiiert. Die Frage der Verhältnismäßigkeit kann somit nicht geklärt werden, da bereits die Geeignetheit der alternativen Repowering nicht ausreichend durch die gemeindliche Planung geprüft wurde. Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Somit könnte es zu einer ungesteuerten Errichtung von Windenergieanlagen und in der Folge zu einer Verspargelung der Landschaft kommen. Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gesteuert werden. Konzentrationszonen stellen für die Windenergienutzung geeignete Flächen mit möglichst geringen Auswirkungen dar. Die Ausweisung von Konzentrationszonen ist zur Vermeidung einer ungesteuerten Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet und einer damit einhergehenden Verspargelung der Landschaft somit notwendig. Durch die Aufstellung der Bebauungspläne ist es für die Gemeinde Kreuzau möglich das Vorhaben auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu konkretisieren und Inhalte zeichnerisch bzw. textlich festzusetzen. Beispielhaft sei angemerkt, dass erst durch die Aufstellung eines Bebauungsplans eine maximal zulässige Gesamthöhe von WEA auf 200 m festgelegt werden kann. Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans wäre diese Festsetzung nicht gegeben, sodass noch größere WEA nicht zu verhindern wären. Alleine dieser Umstand rechtfertigt die Aufstellung des Bebauungsplans und somit der Inanspruchnahme des Instruments der bauleitplanerischeren Feinsteuerung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nach den Plänen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 % im Jahr Stand: 01.06.2017 Seite 127 von 169 23.6 23.7 Weiterhin festgehalten wird am Einwand, dass der- ggf. nicht wahrnehmbaren Schallausschluss - negative Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb hat. Der landwirtschaftliche Betrieb des Einwendungsführers zu 1. ist geprägt durch die Sonderkultur "Obst". Hierfür ist erforderlich, dass neben der Flora eine entsprechende Fauna vorhanden ist - i insbesondere Bienen, Hummeln und ähnliche bestäubende bzw. befruchtende Tierarten. Die Planung nimmt nur an, das negative Auswirkungen nicht zu befürchten seien, wissenschaftlich ist es aber nicht auszuschließen, dass durch eine Infrabeschallung die Tiere, insbesondere Bienen, mehr als nur empfindlich gestört werden. Somit käme es zu Ernteausfällen des Einwendungsführers zu 1. Der landwirtschaftliche Hof ist aber als ältere, vorrangige vor der Bebauung durch die WEA 2 und 6. Ein Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht ausgeschlossen. c. Auch die Standsicherheit der entsprechend vorgesehenen Anlagen scheint im Hinblick auf die Vorkommnisse Im Windpark Vlatten, bei dem es zu einem Bruch einer entsprechenden Anlage kam, mehr als fraglich und gefährdet die baulichen Anlagen bzw. sowohl die Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebes als auch die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Die entsprechenden Rotorblätter mit enormen Ausmaßen werden damit potentiell zu einer Gefährdung der Nutzer und der Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebes bzw. der landwirtschaftlichen Flächen der Einwendungsführer zur 1. und 2. Die Verweisung auf das Genehmigungs- Stand: 01.06.2017 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen, mit der eine Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB einhergeht, ist sicherzustellen, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Die ausgewiesenen Konzentrationsflächen können zur Umsetzung der Ziele der Landesregierung nicht zu groß sein. Zur Beurteilung, ob der Windenergienutzung substantiell Raum geschaffen wird, ist zudem keine rein mathematische Prüfung möglich. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann der Windenergie mit einer Fläche von 3,7 % des Gemeindegebietes in Kreuzau in substantieller Weise Raum geschaffen werden. In der Gemeinde Kreuzau werden lediglich zwei WEA in der Gemarkung Stockheim betrieben. Diese zu „repowern“ würde dem Anspruch der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu schaffen nicht genügen. Das gemeindliche Ziel eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erreichen würde verfehlt. Die Biene ist keine windenergieempfindliche Art gemäß dem „Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nord-rheinWestfalen“ und wurde dementsprechend keiner artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen. Negative Auswirkungen von Infraschall auf bestäubende und befruchtende Tiere sind in der Fachwelt nicht bekannt und werden deshalb in der vorliegenden Planung nicht angenommen. Der Einwender hat keine prüfbaren Aussagen angeführt, denen zu entnehmen wäre, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der bestäubenden Tiere zu befürchten ist. Die Standsicherheit der Anlagen wird weiterhin im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft und betrifft nicht den Regelungsgehalt des Bauleitplanverfahrens. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 128 von 169 23.8 verfahren verlagert den nunmehr zu lösenden Konflikt nur, löst ihn jedoch nicht. d. Die zunächst ausgewiesenen vorgeschlagenen Konzentrationszonen, basierend auf der Potenzialflächenplanung, sehen teilweise nur bis zu 6 WEA vor. Mittlerwelle wurden die Planungen konkretisiert und es wurde mit einer WEA weniger geplant. Bereits in der Planung zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde diesseits die Sinnhaftigkeit des Vorhabens aufgrund der geringen Anlagenanzahl in Frage gestellt. Die fehlende Wirtschaftlichkeit ist sehr wohl planerisch abzuwägen, da eine Belastung der Nachbarschaft dann nicht verhältnismäßig ist, wenn eine langfristige wirtschaftliche Nutzung nicht erreicht werden kann. Es ist nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Fläche als Konzentrationszone auszuweisen (vgl. OVG Lüneburg vom 08.11.05; OVG Münster vom 19.05.2004). Die auszuweisenden Flächen sind aufgrund der Struktur des Gemeindegebietes zu wählen. Entscheidend ist, ob der Windenergie insgesamt substantieller Raum geschaffen wird. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nach Ansicht der Verwaltung gibt es keine Anhaltspunkte, die auf eine Unwirtschaftlichkeit der geplanten WEA hinweisen. Selbst unter der Maßgabe der Auflagen eines teilweise gedrosselten Betriebs von einzelnen WEA ist eine Unwirtschaftlichkeit der Anlagen nicht zu erkennen. Mit dem gefassten Beschlüssen drückt die Gemeinde Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu steuern. 23.9 e. Die Abstände der Baufenster zu Einzelhöfen bzw. zu geschlossenen Dorfsiedlungen werden wiederum differenziert berücksichtig. Durch die unterschiedlichen Schutzabstände für Anwohner in geschlossenen Dorfsiedlungen und Einzelhöfen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. In der Planung zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde die Abweichung insoweit begründet, als dass die Anlagen Im Außenbereich meist als "weniger störend" empfunden werden. Im Einzelfall sei dieser Konflikt jedoch auf der Ebene der Bebauungsplanung zu lösen. Diese ist offensichtlich nicht erfolgt. Daher halten wir an unseren dortigen Einwendungen fest: Ob im Außenbereich oder in der Dorfsiedlung, warum sollen Im Außenbereich hohe Anlagen als "weniger erdrückend" empfunden werden als in einer geschlossenen Bebauung? Daher kann nicht pauschal behauptet werden, dass Anwohner eines Einzelgehöfts als weniger schutzwürdig seien als solche einer geschlossenen Dorfsiedlung, nur weil unterstellt wird, dass Bewohner eines Einzelgehöfts bestimmte Bebauungen als weniger erdrückend" oder "weniger belastend" empfinden. Im Gegenteil: Die Bewohner einer geschlossenen Struktur (Dorfsiedlung) sind an eine heranrückende Bebauung von vorne herein gewöhnt, während Bewohner eines Einzelgehöfts meist dadurch, dass sie sich als Einzelgehöft Im Außenbereich befinden, eine heranrückende Bebauung nicht gewöhnt sind. Insofern wird gerade für Bewohner eines Einzelgehöfts eine heranrückende Bebau- Stand: 01.06.2017 Für Windenergieanlagen ist die TA Lärm die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden bei der Planung eingehalten. Wohnhäuser im Außenbereich haben einen geringeren Schutzanspruch als Wohnhäuser in Wohngebieten. Gemäß der Rechtsprechung gilt für Wohnhäuser im Außenbereich ein Schutzanspruch der mit einem Mischgebiet vergleichbar ist (vgl. OVG Münster 7 A 2127/00 vom 18.11.02; OVG Greifswald 3 M 85/98 vom 08.03.99; VG Freiburg 1 K 820/03 vom 28.08.03). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die geringeren Schutzabstände zu Einzelhöfen ergeben sich somit aus der geringeren Schutzwürdigkeit von Wohngebäuden im Außenbereich. Eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG liegt nicht vor. Die unterschiedlichen Schutzabstände stellen keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG Seite 129 von 169 23.10 ung mit WEA als bedrückend und auch als störend empfunden. Beide Gruppen (sowohl die Bewohner der Dorfgemeinschaft als auch die eines Einzelgehöfts) sind insoweit vergleichbar, als dass ihre Wahrnehmungen über die Sinnesorgane gleich sind und als Mensch eine entsprechende Belastung empfinden. Auch kann nicht rechtfertigt werden, dass Bewohner auf Einzelgehöften durch andere Geräusche vorbelastet seien. Dieses Argument müsste genauso bei einer geschlossenen Wohnbebauung herangezogen werden. Dort ist durch das nachbarschaftliche Zusammenleben eine Grundvorbelastung bereits gegeben. Insofern ist die Abwägung fehlerhaft. Die gegenüber dem Hof der Einwendungsführer höhere Lage der WEA 6 und 2 verstärken den optisch bedrängenden Eindruck. Gerade auch, da die Schatten ausgehend von den WEA zusätzlich bedrängen und den Hof treffen. Die fehlende Abschirmung durch Landschaftselemente muss in der Bebauungsplanung und der Lage der Baufenster daher zu höheren Abständen zum Hof der Einwendungsführer berücksichtigt werden. f. Die landwirtschaftlichen Belange der Einwendungsführer zu 1. und 2. wurden insoweit nicht zutreffen berücksichtigt, als der Obstanbau personalintensiv ist. Sowohl die Gehölzpflege als auch die Ernte, der Pflanzenschutz und sonstige Pflegetätigkeiten bedürfen im Gegensatz zur Ackerbaulandschaft einen gesteigerten Personaleinsatz. Diese Mitarbeiter sind daher ständig auf den landwirtschaftlichen Flächen der Einwendungsführer zu 1. und 2. und damit unmittelbar in ihrer Arbeit durch Schattenwurf und Lärm der entsprechenden WEA belastet. Insofern liegt im Gegensatz zu einem Wanderer keine kurzfristige Belastung vor, sondern eine dauerhafte stundenlange Belastung der Mitarbeiter mit eben diesen Beeinträchtigungen. Der Verweis auf Schutzmaßnahmen seitens des Arbeitgebers reicht nicht aus, ebenso nicht der Verweis auf das Genehmigungsverfahren. Die vorgesehen Baufenster konkretisieren die Flächennutzungsplanung und führen letztlich zu einem Anspruch eines Bauwilligen. Die Einwendungsführer haben aber zu befürchten, dass ihnen insoweit Mitarbeiter ausbleiben oder Ansprüche an sie stellen, da Schutzmaßnahmen auf dem offenen Feld nur körpernah erfolgen können und daher die Arbeiter hieraus Nachteile haben könnten und gegebenenfalls ihre Arbeitsstelle aufkündigen. Die Neuakquise entsprechender Mitarbeiter gestaltet sich schwierig und ist kostenintensiv, da Mitarbeiter aus dem Ausland angeworben werden müssen. Aber auch einheimische Mitarbeiter würden unter den Belastungen leiden und es wäre deren Weggang zu befürchten. Eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter bei intensiver Arbeit in der Nähe der Anlagen ist nicht auszuschließen, da Erkenntnisse und Gutachten hierzu überhaupt Stand: 01.06.2017 NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten. Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei 80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden (vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung der Feldarbeiter ist somit auszuschließen. Gemäß der Rechtsprechung ist Schattenwurf für arbeitende Menschen auf landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich zumutbar (vgl. OVG Hamburg 2 Bs 180/00). Die abschließenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Seite 130 von 169 23.11 nicht vorliegen. Durch Gleichsetzung mit dem Ackerbau fehlt es an hinreichendem Datenmaterial. Die TA Lärm reicht hier nicht aus. Die Frage der Zumutbarkeit für Mitarbeiter durch Schattenwurf in der Landwirtschaft kann nicht generell abstrakt. sondern muss konkret durch die Belastung und die Intensität der Arbeiten beantwortet werden. g. Durch die heranrückende Bebauung mit den WEA 6 und 2 haben die Einwendungsführer zu 1. und 2. zu befürchten, dass die Flächen nahezu unverkäuflich werden. Eine Umnutzung des Spezialbetriebes Obstanbau in einen Reiterhof o. ä. wird dadurch geradezu ausgeschlossen, als dass diese Käuferschicht wohl kein Interesse an einem landwirtschaftlichen Betrieb, der durch Schattenwurf beeinträchtigt wird, zu erwerben. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. 23.12 23.13 h. Die Störwirkung bleibt stark. Die Orientierungswerte von maximal 30 Stunden pro Jahr bzw. von 30 Minuten pro Tag hinsichtlich des Schattenwurfs werden am einschlägigen Messpunkt IP 10 deutlich überschritten. Hinzu kommt, dass als Messpunkt die Mitte der Hofanlage gewählt wurde. Schon ein Verlagerung des Messpunktes um nur wenige Meter führt zu einer deutlich veränderten Messergebnis. Die Messwerte sind daher nicht valide. Am Hof hätten mehrere Messpunkte festgelegt werden müssen. Eine weitere Verlagerung des Konflikts auf das Genehmigungsverfahren ist nicht hinzunehmen. Die Baufenster und geplanten Anlagen zeigen, dass der Konflikt selbst bei Minderungsmaßnahmen bestehen bleibt. Der Schattenwurf bleibt auch bei Abschaltung der Anlage. B. Ergebnis Die Planung leidet an zahlreichen Mängeln und die fortgesetzte Planung zeigt, dass Konflikte der vorangehenden Flächennutzungsplanung nicht gelöst werden, sondern wiederum auf die nachgeordneten Genehmigungsverfahren verlagert werden sollen. Die WEA 2 und WEA 6 sind zu dicht am Hof der Einwendungsführer, so dass das Konfliktpotential auf frühster Ebene zu lösen ist. Die Nachteile der Einwendungsführer stehen im krassen Missverhältnis zur reinen wirtschaftlichen Nutzung durch die WEABetreiber. Vormals galten die Braunkohle und deren Abbau als alternativ- Stand: 01.06.2017 Bei Überschreitung wird das Jahres- bzw. Tagesmaximum auf die gesetzlich geforderten Werte fixiert. Weitere Überschreitungen sind nicht zulässig. Eine Konfliktverlagerung auf das Genehmigungsverfahren ist möglich, wenn aufgrund einer prognostischen Einschätzung der Gemeinde der Konflikt durch Standortwahl, Dimensionierung, Auflagen o.ä. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gelöst werden kann (vgl. OVG Lüneburg vom 09.10.08). Die Prüfung darf dem Genehmigungsverfahren überlassen werden, wenn die betreffenden Belange die Eignung der auszuweisenden Fläche nicht insgesamt oder der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG Greifswald vom 03.04.13). Technische Maßnahmen und Auflagen stellen die Eignung der Fläche nicht grundsätzlich in Frage und können dementsprechend auf das Genehmigungsverfahren verlagert werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus wird auf 23.1 bis 23.12 verwiesen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 131 von 169 los. Nunmehr scheint die Windkraftenergie alternativlos, obschon die Planung des Braunkohlereviers zeigt, dass die Bürgerinteressen im Nachhinein vergeblich weichen mussten. Auf dieser Grundlage und im Falle einer Normenkontrolle führt dies zu einer Beanstandung und gegebenenfalls zur Aufhebung der Planung. Die Einwendungsführer halten die Bebauungsplanung für ungeeignet zur Windkraftnutzung. Etwaige wirtschaftliche Vorteile einzelner müssen jedenfalls die Nachteile, die viele Personen, insbesondere die Bewohner der Region, mittelbar und unmittelbar treffen, gegenüber gestellt werden. Die Gesamtbilanz fällt hier zu Lasten der Windkraftnutzung aus. Solche Gebiete, wie sie vorgeschlagen wurden, sollten von der Windenergienutzung frei bleiben. 24 Eine Bürgerin aus Nideggen mit Schreiben vom 28.09.2015 24.1 Hiermit lege ich/legen wir gegen die oben genannten Bebauungspläne Widerspruch ein. 24.2 Bei der Aufstellung der Bebauungspläne werden alte Studien usw. herangezogen, neueste Erkenntnisse, die auch durch Studien belegt sind, aber nicht berücksichtigt. Warum wurde sonst in Dänemark, einst ein Vorreiter beim Aufstellen Windkraftanlagen, der Bau weiterer Anlagen gestoppt? Warum empfiehlt die WHO für die bisherigen (kleinen) Anlagen einen Abstand vom 3.000 m, warum gilt in anderen Ländern die 10H-Regel (bei 200m Höhe wären dies 2.000m)? Muss man mit dem Kopf durch die Wand? Herr Dr. Nolten, bis Anfang 2014 ein Kritiker von Windkraftanlagen in der Rureifel, äußerte sich in der entscheidenden Ratssitzung in etwa so: man habe irgendwann mal einen Abstand von 800m beschlossen, und dabei soll es bleiben. Ihn - und alle, die ihm bei der Abstimmung folgten - interessieren nun offensichtlich alle gegenteiligen Gründe, seien es Naturschutz (z. B. Rotmilan-, Schwarzstorch-, Fledermaus und Uhu-Jagd- bzw. Brutgebiete), Landschaftsschutz (wissen Sie überhaupt welche Flächen für die Fundamentierung gebraucht und wieder entsorgt werden müssen?) und vor allem Menschenschutz (niederfrequenter Schall und Infraschall heißen nun mal so, weil sie nicht vom Menschen gehört werden können, sie führen aber trotzdem zu Beeinträchtigungen), vom Wertverlust der Grundstücke und Gebäude in den angrenzenden (reinen!) Wohngebieten mal ganz abgesehen. Wenn Sie, Herr Bürgermeister, sich zusammen mit den Ratsmitgliedern Stand: 01.06.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (bzw. 500 m zu Einzelhöfen) wurden gewählt, da mit diesem Abstand regelmäßig Windenergieanlagen mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Normen beachtet. Unter Beachtung dieser Normen und unter Behandlung der Planungsziele – insbesondere die räumliche Steuerung der WEA – ist die vorliegende Planung erforderlich und verhältnismäßig. Seite 132 von 169 gegen die Windkraftanlagen auf dem Ochsenauel aussprechen, müssen Sie erst recht gegen die Anlagen in den oben genannten Gebieten sein. Als einziges Argument gegen die Anlagen auf dem Ochsenauel habe ich/haben wir nur gehört „Das verschandelt doch das Bild von Obermaubach“. Dass mit den Anlagen Lausbusch und Steinkaul das Bild von Nideggen verschandelt wird, interessiert Sie wohl gar nicht. Noch ein Punkt: „Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen“ (Baugesetzbuch NRW). Von einer solchen Abstimmung kann man hier ja nicht sprechen, zumal die Stadt Nideggen die vorgesehene Ausweisung von Windkraftkonzentrationsflächen in Nachbarschaft zu Lausbusch und Steinkaul eingestellt hat. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Da es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Nutzungen im Außenbereich handelt, sind ggf. denkbare Wertverluste hinzunehmen. Die Gemeinde Kreuzau möchte mit Hilfe eines gesamtstädtischen Konzeptes die Errichtung von Windenergieanlagen in der dafür vorgesehenen Konzentrationszone steuern und einen Anteil zur Energiewende beitragen. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kann durch die Ausweisung von Konzentrationszone eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erzielt werden. Aus dem gesamtstädtischen Konzept (Standortuntersuchung: Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie) geht hervor, dass die Flächen „Lausbusch“ und „Steinkaul“ vorzuziehen sind. Erst so ist eine Steuerung der Windenergie unter Berücksichtigung der gemeindlichen Zielvorstellungen und auf Grundlage der kommunalen Planungshoheit möglich. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 25 Eine Bürgerin aus Nideggen mit Schreiben vom 28.09.2015 25.1 25.2 Hiermit lege ich gegen die Bauleitplanung für 7 Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen Widerspruch ein. Sollten Sie trotzdem die Bauleitplanung beibehalten, werde ich evtl. den Vorgang an einen Rechtsanwalt abgeben. Die Entscheidung Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen auszuweisen liegt ausschließlich bei der Gemeinde Kreuzau. Mir ist bekannt dass es der Gemeinde Kreuzau vom Gesetzgeber her frei überlassen wird, Kon- Stand: 01.06.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Gemeinde Kreuzau möchte mit Hilfe eines gesamtstädtischen Konzeptes die Errichtung von Windenergieanlagen in der dafür vorgesehenen Konzentrationszone steuern und einen Anteil zur Der Rat schließt sich Seite 133 von 169 zentrationszonen für Windkraftanlagen an der Gemeindegrenze zu Nideggen auszuweisen. Herr Kern von den GRÜNEN und Herr Braks von der FDP äußerten inzwischen mehrfach Bedenken und empfahlen, dass die Gemeinde Kreuzau sich nochmals mit den Problemen der Bürger beschäftigen sollte und die Abstandsregelung von 2012 von 700 bzw. 800 m) aufgrund der jetzt höheren ca. 200 m hohen Windkrafträder (plus Rotor ca. 250 m) die Bauleitplanung abzusetzen und einer neuen Abstandsregelung — Stand 2015/2016 — zuzustimmen bzw. an der Grenze zu Nideggen keine Konzentrationsflächen für Windkrafträder freizugeben. Sie, Herr Bürgermeister Eßer, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau, sind mit Ihrem Abstimmungsverhalten am 25.06.2015 dafür ausschließlich verantwortlich, wenn die Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen gebaut werden. Als Nideggener Bürger. Sperberweg 21, werde ich die eklatanten Wertminderungen meiner Immobilien und evtl. bis zu Unverkäuflichkeit, sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinnehmen, wie zum Beispiel: - Brummmton ** - Rotorschlag ** - Infraschall unter 100 Hertz ** - Schattenwurf - nächtliche Befeuerung - starke gesundheitliche Probleme bei evtl. Brand (in Rotorblätter werden Carbonfasern/CFK eingesetzt -> Krebserkrankung) - Eisschlag im Winter **= Die Studien der Ärzte für Immissionsschutz vom 24.02.2015 und der 118. Deutsche Ärztetag 2015 weisen auf die gesundheitlichen Gefahren von Infraschall und tieffrequenten Schall von Windernergieanlagen (WEA) hin. Energiewende beitragen. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kann durch die Ausweisung von Konzentrationszone eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erzielt werden. Aus dem gesamtstädtischen Konzept (Standortuntersuchung: Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie) geht hervor, dass die Flächen „Lausbusch“ und „Steinkaul“ vorzuziehen sind. Erst so ist eine Steuerung der Windenergie unter Berücksichtigung der gemeindlichen Zielvorstellungen möglich. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Die Gesamthöhe der WEA wird im Bebauungsplan auf maximal 200 m festgesetzt. der Stellungnahme der Verwaltung an. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flug- Stand: 01.06.2017 Seite 134 von 169 sicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. 26 Eine Familie aus Nideggen mit Schreiben vom 28.09.2015 26.1 Die letzte Sitzung des Umweltausschusses am 21.05.2015 hat gezeigt, dass für einige Umweltausschussmitglieder der niedrige lnfraschall ein wichtiges Thema ist. Trotzdem hat man die entsprechenden Pläne Windkrafträder genehmigt. Vor den großen Ferien hat inzwischen der Rat die Offenlage der Bebauungspläne beschlossen. Gegen diesen Beschluss legen wir hiermit Widerspruch ein. Nachfolgende Studien beweisen, dass Windkrafträder die Gesundheit der Menschen erheblich negativ beeinflussen. 1. Bahnbrechende australische Studie über die Wirkung des Infraschalls von Windkrafträdern von 01/2015 2. Studie Universität München für Umweltbundesamt Dessau 06/2014 3. Keine weiteren Windkrafträder in Dänemark aufgrund aufgetretener gesundheitlicher Probleme bei Tieren und Menschen in den nächsten zwei Jahren 03/2015 4. Die kalifornische Studie der Medizinerin Frau Dr. Nina Pierpont weist ausdrücklich daraufhin, dass diese Symptome nicht psychologischer, sondern neurologischer Natur sind. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie keine Kontrolle oder gar Einfluss darauf haben, wie ihr Körper auf niederfrequenten Schall und Infraschall der Windkraftanlagen reagiert. Es handelt sich hier um neurologisch-physioligische Reflexe, die nicht auf Einbildung beruhen. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Auch wenn die rot-grüne NRW-Regierung das Thema „lnfraschall“ herunterspielt, sollten Sie als Bürgermeister sowie Sie, die Ratsmitglieder, sich darüber im Klaren sein, dass, Sie und alle Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau gegenüber den Nideggener Menschen im Neubau- bzw. reinem Wohngebiet Berger Acker, Paul-Schaaf-Str.,Schützenstr., von-Siebold-Str., Sperberweg, Thumer Weg, Eisernes Kreuz, Am grünen Weg, etc. „grob fahrlässig“ handeln. Stand: 01.06.2017 Seite 135 von 169 26.2 Ein zusätzlicher und nicht unerheblicher Aspekt der geringen Entfernung zwischen den Windpark und der Wohnbebauung liegt in der eklatanten Wertminderung der Immobilien. Mit Abschlägen bei Vermietung ist ebenfalls zu rechnen. Damit entsteht für uns zusätzlich ein nicht hinnehmbarer wirtschaftlicher Nachteil. Wir bestehen darauf, dass aufgrund der nicht ausreichenden Abstände zu unserem Wohnhaus keine Windkraftanlagen an der Grenze zu Nideggen gebaut werden. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei den genannten Gebieten handelt es sich um allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. 27 Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 30.09.2015 27.1 27.2 Gegen die aufgeführte Bauleitplanung [33. Änderung des Flächennutzungsplans, Bebauungsplan G 1 und G 2; Anm. d. Verwaltung] der WEA lege ich hiermit Widerspruch ein. Begründung: Der Abstand der geplanten, extrem hohen Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen Ist zu meiner Wohnimmobilie Lerchenweg 2 zu gering. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (bzw. 500 m zu Einzelhöfen) wurden gewählt, da mit diesem Abstand regelmäßig Windenergieanlagen mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommuna- Stand: 01.06.2017 Seite 136 von 169 len Planungshoheit. 27.3 27.4 Daraus ergeben sich verschiedene Gesundheitsstörungen, u.a. 1)Diverse Studien in Deutschland und auch im Ausland beweisen, dass die geplanten Windkrafträder permanent Infraschall und niederfrequenten Schall erzeugen. Das Deutsche Arzteforum für Immissionsschutz und das Robert-Koch-Institut empfiehlt aus diesem Grund, unbedingt die Abstände zu reinen Wohngebieten, wie Lerchenweg auf mindestens 2.000 m zu erhöhen. 2) die Lebensqualität wird durch dauernden Brummton und bei starken Wind Rotorschlag stark beeinträchtigt Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. 27.5 3) muss Ich noch auf Wertminderung meiner Immobilie hinweisen. Ihre schriftliche Aussage hierzu (2014-Hr. Behrens), dass dies ein zumutbarer Beitrag der Bürger für die „Energiewende“ ist, ist eine inkompetente als auch asoziale Aussage, die in keinster Weise akzeptiert werden kann. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. 27.6 4) In Ihrem WEA Gutachten sind im Datensatz Immissionspunkte Bericht Nr. 341 8-14 L3 aufgeführt. Wie zu erwarten, entsprechen diese nicht der Realität. Der Auftraggeber hat eine zu starke „Einflussspur“ auf die Ergebnisse hinterlassen. Wie ärgerlich, da diese „Fehler“ leicht nachzuweisen si Stand: 01.06.2017 Welche „Fehler“ gemeint sind, kann nicht nachvollzogen werden. Durch einen städtebaulichen Vertrag wurde geregelt, dass anfallende Kosten seitens der Vorhabenträger getragen werden. Den- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 137 von 169 noch ist die Gemeinde Kreuzau Auftraggeber aller im vorliegenden Bauleitplanverfahren erstellten Gutachten.Die Unterstellung, dass die Ergebnisse des Schallgutachtens beeinflusst worden wären, ist absolut haltlos und wird auf das Schärfste zurückgewiesen. nahme der Verwaltung an. Bei den Berechnungen zu Schall- und Schattengutachten wurden insgesamt 17 Immissionspunkte berücksichtigt. Die Lage dieser Immissionspunkte wurde im Rahmen einer Standortaufnahme geprüft. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen. Es wurde auch festgestellt, dass keine weiteren Immissionspunkte zu berücksichtigen sind. 27.7 Sollten Sie weiterhin an Ihrer Bauleitplanung festhalten behalten wir - Interessengemeinschaft der Geschädigten Bürger in Nideggen - uns vor, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben. 27.8 Zu meinem vorgenannten Widerspruch und Begründung erwarte ich von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme. 28 Eine Bürgerin aus Nideggen mit Schreiben vom 30.09.2015 28.1 28.2 Gegen die aufgeführte Bauleitplanung [33. Änderung des Flächennutzungsplans, Bebauungsplan G 1 und G 2; Anm. d. Verwaltung] der WEA lege ich hiermit Widerspruch ein. Begründung: Der Abstand der geplanten, extrem hohen Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen ist zu meiner Wohnimmobilie Schützenstrasse 21 zu gering. Die Verwaltung nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Ergebnis der städtebaulichen Abwägung durch den Rat wird allen Bürgerinnen und Bürgern, die im Rahmen der Offenlage eine Stellungnahme abgegeben haben, schriftlich mitgeteilt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (bzw. 500 m zu Einzelhöfen) wurden gewählt, da mit diesem Abstand regelmäßig Windenergieanlagen mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. 28.3 Daraus ergeben sich verschiedene Gesundheitsstörungen, u.a. 1-Diverse Studien in Deutschland und auch im Ausland beweisen, dass die Stand: 01.06.2017 Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Der Rat schließt sich Seite 138 von 169 geplanten Windkrafträder permanent Infraschall und niederfrequenten Schall erzeugen. Das Deutsche Ärzteforum für Immissionsschutz und das Robert-Koch-Institut empfiehlt aus diesem Grund, unbedingt die Abstände zu reinen Wohngebieten, wie Schützenstrasse, auf mindestens 2.000 m zu erhöhen. 28.4 2-Schattenwurf wird im gesamten Haus wahrgenommen und dadurch das Haus sehr belastend wird. 3-die Lebensqualität wird durch dauernden Brummton und bei starken Wind Rotorschlag stark beeinträchtigt. Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. 28.5 Weiterhin muss Ich noch auf 4-Immobilien Wertminderung der betroffenen Bürger in der Nähe von WEA. Ihre schriftliche Aussage hierzu (2014-Hr. Behrens), dass dies ein zumutbarer Beitrag der Bürger für die „Energiewende“ ist, ist eine inkompetente als auch asoziale Aussage, die in keinster Weise akzeptiert werden kann. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. 28.6 5-In Ihrem WEA Gutachten sind Im Datensatz Immisionspunkte Bericht Nr. 341 8-14 L3 aufgeführt. Wie zu erwarten, entsprechen diese nicht der Realität. Der Auftraggeber hat eine zu starke „Einflussspur“ auf die Ergebnisse hinterlassen. Wie ärgerlich, da diese „Fehler“ leicht nachzuweisen sind. Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Welche „Fehler“ gemeint sind, kann nicht nachvollzogen werden. Durch einen städtebaulichen Vertrag wurde geregelt, dass anfallende Kosten seitens der Vorhabenträger getragen werden. Dennoch ist die Gemeinde Kreuzau Auftraggeber aller im vorliegenden Bauleitplanverfahren erstellten Gutachten. Die Unterstellung, dass die Ergebnisse des Schallgutachtens beeinflusst worden wären, Seite 139 von 169 ist absolut haltlos und wird auf das Schärfste zurückgewiesen. Bei den Berechnungen zu Schall- und Schattengutachten wurden insgesamt 17 Immissionspunkte berücksichtigt. Die Lage dieser Immissionspunkte wurde im Rahmen einer Standortaufnahme geprüft. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen. Es wurde auch festgestellt, dass keine weiteren Immissionspunkte zu berücksichtigen sind. 28.7 Sollten Sie weiterhin an Ihrer Bauleitplanung festhalten behalten wir - Interessengemeinschaft der Geschädigten Bürger in Nideggen - uns vor, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben. 28.8 Zu meinem vorgenannten Widerspruch und Begründung erwarte ich von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme. 29 Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 01.10.2015 29.1 Die Sitzung des Umweltausschusses am 21.05.2015 hat gezeigt, dass für einige Umweltausschussmitglieder der niedrige lnfraschall ein wichtiges Thema ist. Trotzdem hat man die entsprechenden Pläne Windkrafträder genehmigt. Nachfolgende Studien beweisen, dass Windkrafträder die Gesundheit der Menschen erheblich negativ beeinflussen. 1. Bahnbrechende australische Studie über die Wirkung des Infraschalls von Windkrafträdern von 01/2015 2. Studie Universität München für Umweltbundesamt Dessau 06/2014 3. Keine weiteren Windkrafträder in Dänemark aufgrund aufgetretener gesundheitlicher Probleme bei Tieren und Menschen in den nächsten zwei Jahren 03/2015 4. Ministerrium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW Von März 2015 5. 118. Ärztetag 2015 Auch wenn die rot-grüne NRW-Regierung das Thema „Infraschall“ herunterspielt, sollten Sie als Bürgermeister, sowie Sie, die Ratsmitglieder, sich darüber im Klaren sein, dass, wenn Sie die von der Bundesregierung in Stand: 01.06.2017 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Ergebnis der städtebaulichen Abwägung durch den Rat wird allen Bürgerinnen und Bürgern, die im Rahmen der Offenlage eine Stellungnahme abgegeben haben, schriftlich mitgeteilt. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Seite 140 von 169 Auftrag gegebenen Infraschalluntersuchungen und andere nicht abwarten. Sie, und alle Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau gegenüber der Menschen in der Umgebung der Windkraft anlagen, grob fahrlässig“ handeln. Wir möchten Sie bitten, die Infraschallstudien abzuwarten und die endgültige Entscheidung bis zu deren Vorlage verschieben. 30 Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Ein Bürger aus NIdeggen mit Schreiben vom 01.10.2015 30.1 Die Sitzung des Umweltausschusses am 21.05.2015 hat gezeigt, dass für einige Umweltausschussmitglieder der niedrige lnfraschall ein wichtiges Thema ist. Trotzdem hat man die entsprechenden Pläne Windkrafträder genehmigt. Nachfolgende Studien beweisen, dass Windkrafträder die Gesundheit der Menschen erheblich negativ beeinflussen. 1. Bahnbrechende australische Studie über die Wirkung des Infraschalls von Windkrafträdern von 01/2015 2. Studie Universität München für Umweltbundesamt Dessau 06/2014 3. Keine weiteren Windkrafträder in Dänemark aufgrund aufgetretener gesundheitlicher Probleme bei Tieren und Menschen in den nächsten zwei Jahren 03/2015 4. Ministerrium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW Von März 2015 5. 118. Ärztetag 2015 Auch wenn die rot-grüne NRW-Regierung das Thema „Infraschall“ herunterspielt, sollten Sie als Bürgermeister, sowie Sie, die Ratsmitglieder, sich darüber im Klaren sein, dass, wenn Sie die von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Infraschalluntersuchungen und andere nicht abwarten. Sie, und alle Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau gegenüber der Menschen in der Umgebung der Windkraft anlagen, grob fahrlässig“ handeln. Wir möchten Sie bitten, die Infraschallstudien abzuwarten und die endgültige Entscheidung bis zu deren Vorlage verschieben. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. 31 Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 02.10.2015 31.1 Gegen die Bauleitplanung zur Ausweisung von Konzentrationszonen an der Ortsgrenze der Gemeinde Nideggen legen wir hiermit Widerspruch ein. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung: 1. Das Gutachten von Ende 2014 für lmmissionspunkte (Bericht Nr. 3418 14 (3) ist nicht korrekt und daher ungültig, weil der Sperberweg als Allgemeines Wohngebiet (40 dB) und nicht als reines Wohngebiet (35 dB) ein- Bei den genannten Gebieten handelt es sich um allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. 31.2 Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 141 von 169 gestuft wurde. 31.3 31.4 31.5 2. Nichthörbarer Schall: Uns ist bekannt dass die Gemeinde Kreuzau auf den Standpunkt steht daß nichthörbarer Schall keine gesundheitlichen Schäden verursacht. Dieses ist eine Verdummung der Nideggener, Boicher und Thumer Bürger. Diverse Studien im In- und Ausland beweisen das Gegenteil, z.B. - NRW Umweltsanit 2014/Info vom 03/2015 - Australische Studie von 01/2015 - Ärzte für Immissionschutz von 02/2015 - 118. Deutscher Ärztetag 05/2015 usw. 3. Betroffene Bürger in NRW klagen über Schlaflosigkeit, Innere Unruhe, Nervosität, Herzrasen, Konzentrationsbeeinträchtigung durch - langanhaltenden Brummton - Infraschall unter 100 Hertz - Schattenwurf - nächtliche Befeuerung 4. Wertminderung der lmmobilie: Eine eklatante Wertminderung der Immobilien liegt aufgrund der geringen Entfernung zwischen Windpark und der Wohnbebauung vor. Mit Abschlägen bei Vermietung ist ebenfalls zu rech- Stand: 01.06.2017 Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). nahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurde ein Schall- und zum Rotorschattenwurf ein schattentechnisches Gutachten erstellt. Der Windpark ist gemäß des Lärmgutachtens nach TA Lärm in der im Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Hinsichtlich Infraschall vgl. 31.3. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 142 von 169 nen. Damit entsteht für uns zusätzlich ein nicht hinnehmbarer wirtschaftlicher Nachteil. 31.6 Wir bestehen darauf, dass aufgrund der nicht ausreichenden Abstände zu unserem Wohnhaus keine Windkraftanlagen gebaut werden. 32 Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 03.10.2015 32.1 Die letzte Sitzung des Umweltausschusses am 21.05.2015 hat gezeigt, dass für einige Umweltausschussmitglieder der niedrige lnfraschall ein wichtiges Thema ist. Trotzdem hat man die entsprechenden Pläne Windkrafträder genehmigt. Vor den großen Ferien hat inzwischen der Rat die Offenlage der Bebauungspläne beschlossen. Gegen diesen Beschluss legen wir hiermit Widerspruch ein. Nachfolgende Studien beweisen, dass Windkrafträder die Gesundheit der Menschen erheblich negativ beeinflussen. 1. Bahnbrechende australische Studie über die Wirkung des Infraschalls von Windkrafträdern von 01/2015 2. Studie Universität München für Umweltbundesamt Dessau 06/2014 3. Keine weiteren Windkrafträder in Dänemark aufgrund aufgetretener gesundheitlicher Probleme bei Tieren und Menschen in den nächsten zwei Jahren 03/2015 4. Die kalifornische Studie der Medizinerin Frau Dr. Nina Pierpont weist ausdrücklich daraufhin, dass diese Symptome nicht psychologischer, sondern neurologischer Natur sind. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie keine Kontrolle oder gar Einfluss darauf haben, wie ihr Körper auf niederfrequenten Schall und Infraschall der Windkraftanlagen reagiert. Es handelt sich hier um neurologisch-physioligische Reflexe, die nicht auf Einbildung beruhen. Auch wenn die rot-grüne NRW-Regierung das Thema „lnfraschall“ herunterspielt, sollten Sie als Bürgermeister sowie Sie, die Ratsmitglieder, sich darüber im Klaren sein, dass, Sie und alle Ratsmitglieder der Gemein- Stand: 01.06.2017 grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). nahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Seite 143 von 169 32.2 32.3 33 de Kreuzau gegenüber den Nideggener Menschen im Neubau- bzw. reinem Wohngebiet Berger Acker, Paul-Schaaf-Str.,Schützenstr., vonSiebold-Str., Sperberweg, Thumer Weg, Eisernes Kreuz etc. „grob fahrlässig“ handeln. Ein zusätzlicher und nicht unerheblicher Aspekt der geringen Entfernung zwischen den Windpark und der Wohnbebauung liegt in der eklatanten Wertminderung der Immobilien. Mit Abschlägen bei Vermietung ist ebenfalls zu rechnen. Damit entsteht für uns zusätzlich ein nicht hinnehmbarer wirtschaftlicher Nachteil. Wir bestehen darauf, dass aufgrund der nicht ausreichenden Abstände zu unserem Wohnhaus keine Windkraftanlagen an der Grenze zu Nideggen gebaut werden. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der Genehmigungsebene durchsetzen kann. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Bürgerin aus Nideggen mit Schreiben vom 03.10.2015 33.1 die Sitzung des Umweltausschusses am 21.05.2015 hat gezeigt, dass für einige Umweltausschussmitglieder der niedrige Infraschall ein wichtiges Thema ist. Trotzdem hat man die entsprechenden Pläne Windkrafträder genehmigt. Nachfolgende Studien beweisen, dass Windkrafträder die Gesundheit der Menschen erheblich negativ beeinflussen. 1. Bahnbrechende australische Studie über die Wirkung des Infraschalls von Windkrafträdern von 01/2015 Z. Studie Universität München für Umrweltbundesamt Dessau 06/1214 3. Keine weiteren Windkrafträder in Dänemark aufgrund aufgetretener gesundheitlicher Probleme bei Tieren und Menschen in den nächsten zwei Jahren 03/2015 4. Ministerrium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW von März 2015 5. 118. Ärztetag 2015 Auch wenn die rot-grüne NRW-Regierung das Thema „Infraschall“ herun- Stand: 01.06.2017 In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachge- Seite 144 von 169 terspielt, sollten Sie als Bürgermeister, sowie Sie, die Ratsmitglieder, sich darüber im Klaren sein, dass, wenn Sie die von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen lnfraschalluntersuchungen und andere nicht abwarten. Sie, und alle Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau gegenüber der Menschen in der Umgebung der Windkraft-anlagen, grob fahrlässig“ handeln. Wir möchten Sie bitten, die Infraschallstudien abzuwarten und die endgültige Entscheidung bis zu deren Vorlage verschieben. 34 wiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 04.10.2015 34.1 Die Sitzung des Umweltausschusses am 21.05.2015 hat gezeigt, dass für einige Umweltausschussmitglieder der niedrige Infraschall ein wichtiges Thema ist. Trotzdem hat man die entsprechenden Pläne Windkrafträder genehmigt. Nachfolgende Studien beweisen, dass Windkrafträder die Gesundheit der Menschen erheblich negativ Beeinflussen: - Schwedische Studie von November 2013 - Australische Studie von Januar 2015 - Ärzte für Immissionsschutz von Februar 2015 - Umweltamt NRW 2014/Schreiben von März 2015, - 118. Ärztetag 2015 von Mai 2015 - Robert-Koch-Institut von 2015 - Studie Dr. N. Perpont — Wind-Turbinen-Syndrom (WTS) — - Studie Prof. Dr.-lng. Detlef Krahe UNI Wuppertal - Studie Dr. Eckhard Kuck - Studie Dr. Reinhard Bartsch - Studie des Robert-Koch-Instituts (von Danielsson) - Studie von Martin l.auffer - Studie Strahlenschutz e.V. - Studie Yeowart - Arbeitskreis „Gesundheitsfördernde Hochschulen“ - Infraschall kann Epilepsie auslösen — - Studie Dr. Lange (Chefarzt der Ilmtalklinik in Pfaffenhofen) - Studie Prof. Dr. Detlef Krahe - Studie Dr. Kuck - Studie Dr. Markus Drexl von der Abteilung LMU, Prof. Benedikt Grothe Leiter Abt. Neurobiologie der LMU sowie der Universität München Die negativen Auswirkungen dieser Planungen können nicht kompensiert werden. Derartige Baumaßnahmen sind den betroffenen Bürgern und Gemeinden nicht zuzumuten, besonders dann nicht, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen werden kann. Ihre Aussage: Im Interesse des Stand: 01.06.2017 In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Nach Ansicht der Verwaltung gibt es keine Anhaltspunkte, die auf eine Unwirtschaftlichkeit der geplanten WEA hinweisen. Selbst unter der Maßgabe der Auflagen eines teilweise gedrosselten Betriebs von einzelnen WEA ist eine Unwirtschaftlichkeit der Anlagen nicht zu erkennen. Mit dem gefassten Beschlüssen drückt die Gemeinde Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu steuern. Seite 145 von 169 Ausbaus der Windenergie müssen nicht zu kompensierende Auswirkungen hingenommen werden, m.E. durch nichts zu rechtfertigen; dies gilt besonders dann, wenn der Nachweis der Wirtschaftlichkeit fehlt. Gegen die Bauleitplanung lege ich hiermit Wiederspruch ein. 35 Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 04.10.2015 35.1 Hiermit legen wir Widerspruch gegen die Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau ein. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Von den geplanten modernen Windkraftanlagen wird durch die Studien des Robert-Koch-Instituts, Ärzte für Immissionschutz und der 118. Deutsche Ärztetag 2015, zweifelsfrei Infraschall und tieffrequenter Schall emittiert, der sich von dem sonstigen Infraschall und tieffrequenten Schall (z.B. Wind) erheblich unterscheidet. Dieses gilt insbesondere für neue Anlagen der 2 bis 3 Megawattklasse —199 m hohen Windkrafträder -. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. 35.2 Tieffrequenter Lärm führt bei einem nicht geringen Prozentsatz der Bevölkerung zu einer Belastung bei einem Abstand von bis zu 2000 Meter. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Windkraftanlagen durch ihre Schallemissionen zu gesundheitlichen Störungen geführt haben. Die Wirkung kann schon eintreten, wenn die Anhaltswerte nach DIN 45 680 (neue Ausgabe) noch unterschritten sind. Die tieffrequenten Anteile werden durch die bisher angewendeten Messund Auswertemethoden unterdrückt oder gar nicht erfasst. Die benutzte Terz- bzw. Oktav-Analyse mittelt einzelne frequenzspitzen weg. Der zur Bewertung herangezogene Außenschallpegel ignoriert die Hauptbelastung bei Betroffenen. Der tieffrequente Schall dringt in die Innenräume. Er kann durch Schallreflexionen und Überlagerungen sogar örtlich zu überhöhten Schalldruckwerten führen. Die andauernde Einwirkung auf den Menschen stört insbesondere den Schlaf. Spitzen der Einzelfrequenzen heben sich deutlich um mehr als 10 dB vom Grundgeräusch ab. Tonale Anteile — Frequenzspitzen — im Schallspektrum wirken dabei störender und schädlicher als breitbandiges Rauschen. Das für die Schallausbereitung benutzte Berechnungsmodell nach DIN 9613—2, das nur für Anlagen bis zu einer Höhe von 30 Meter zu zuverlässigen Aussagen führt, ist für Windkraftanlagen der neuen Generation nicht Stand: 01.06.2017 Der Rat nimmt zur Kenntnis. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Bezüglich der Lärmbelästigung wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses Gutachten dient dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und für sich das daran anschließende Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen Immissionsschutzpunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenüber. Als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies ist insbesondere der Seite 146 von 169 geeignet. Die Schallausbreitung wird dadurch fehlerhaft berechnet, die tatsächlichen Schallimmissionswerte sind höher als die berechneten. Berücksichtigt man die tatsächlichen Randbedingungen — Höhe, atmosphärische Stabilität, Luftschalldämpfungswerte - müssen für heutige geplante Anlagen folgende Abstände festgelegt werden: Reines Wohngebiet —35 dB(A) = 3 km (z.B. Neubaugebiet in Nideggen: Berger Acker, Schützenstr., Sperberweg, ‚Auf der Erdmaar, Am Eisernes Kreuz, Herzogstr., Göddertchen, Eifestr.,, Thumer Weg, Am grünen Weg, St. Florianweg, Sonnenkamp, Beethovenweg, Wildemannweg, KonradAdenauer Str., Mozartweg, Heinrich-Düster-Str.) Allgemeines Wohngebiet —40 dB(A) = 2 km Mischgebiet —45 dB(A) = 1,1 km (Studie Infraschall vom 19.05.2015) 35.3 35.4 In den von Ihnen vorliegenden Gutachten wurden die vorgenannten Nideggener Neubaugebiete nicht als reines sondern als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Diese Einstufung ist falsch und damit ist das Gutachten aus Ende 2014 ungültig. Die von der Gemeinde Kreuzau vor Jahren festgelegten Abstände von 800 m zur Wohnbebauung sind bei weitem zu gering. Bei den vom Bauamt des Kreises Düren am 01.06.2015 mitgeteilten Höhen der geplanten Windkrafträder an der Grenze zu Nideggen können sich durchaus noch Änderungen bezüglich der geplanten Anlagenhöhen ergeben. Z. B. über 260 m Höhe incl. Rotor. Die Ratsentscheidung am 22.05. bzw. 12.06.2012 den Abstand zu Wohngebäuden auf 700/800 m festzulegen entspricht nicht mehr den Stand: 01.06.2017 Fall, wenn Vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Es hat schon immer hochliegende Quellen (Kühltürme, Kaminmündungen usw.) gegeben, die mit diesem Ausbreitungsmodell berechnet wurden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die Abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Bei den genannten Gebieten handelt es sich um allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (bzw. 500 m zu Einzelhöfen) wurden gewählt, da mit diesem Abstand regelmäßig Windenergieanlagen mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 147 von 169 wesentlich höheren geplanten Windkraftanlagen. 35.5 35.6 Menschen die in der Nähe von ca. 200 m hohe Windkraftanlagen leben müssen klagen über folgende Belästigungen: stärkerer Brummton Rotorschlag Schattenwurf nächtliche Befeuerung Windkraftanlagen dürfen nur in angemessener Entfernung zu Wohnhäusern aufgestellt werden. Die 10 H Regel (ca. 2000 m) ist ein Anhalt und auch die Empfehlung der WHO von 3000 m. Wenn die Abstandsgrößen der Windkrafträder zum Neubaugebiet der Gemeinde Nideggen = reines Wohngebiet - nicht geändert werden handeln Sie Herr Eßer als Bürgermeiser und alle Ratsmitglieder grob fahrlässig. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Normen beachtet. Unter Beachtung dieser Normen und unter Behandlung der Planungsziele – insbesondere die räumliche Steuerung der WEA – ist die vorliegende Planung erforderlich und verhältnismäßig. Die maximal zulässige Gesamthöhe der Windenergieanlagen wird im Bebauungsplan auf 200 m festgesetzt. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Abwägung. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. In diversen Gutachten wurde nachgewiesen, dass die durch die geplanten WEA verursachten zu erwartenden Immissionen verträglich sind und vorgegebene Richtwerte nicht überschreiten. Der abschließende Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 36 Ein Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 05.10.2015 36.1 Gegen die aufgeführte Bauleitplanung der WEA lege ich hiermit Widerspruch ein. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 36.2 Begründung: Der Abstand der geplanten Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (bzw. 500 m zu Einzelhöfen) wurden gewählt, Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich Seite 148 von 169 Nideggen ist zu gering. 36.3 Daraus ergeben sich verschiedene Gesundheitsstörungen:  Diverse Studien in Deutschland und auch im Ausland beweisen, dass die geplanten Windkrafträder permanent Infraschall und niederfrequenten Schall erzeugen.  Schattenwurf wird im gesamten Haus wahrgenommen und dadurch das Haus sehr belastet.  Die Lebensqualität wird durch einen dauernden Brummton beeinträchtigt. da mit diesem Abstand regelmäßig Windenergieanlagen mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Normen beachtet. Unter Beachtung dieser Normen und unter Behandlung der Planungsziele – insbesondere die räumliche Steuerung der WEA – ist die vorliegende Planung erforderlich und verhältnismäßig. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen zum Thema Infraschall werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Der Belang des Rotorschattenwurfs ist gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurde ein Schall- und zum Rotorschattenwurf ein schattentechnisches Gutachten erstellt. Der Windpark ist gemäß des Lärmgutachtens nach TA Lärm in der im Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung Stand: 01.06.2017 Seite 149 von 169 der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. 36.4 Weiterhin weise ich auf folgendes hin:  Immobilien Wertminderung der betroffenen Bürger In der Nähe von WEA.  Bei der Aufstellung der Bebauungspläne werden alte Studien usw. herangezogen, neueste Erkenntnisse, die auch durch Studien belegt sind, aber nicht berücksichtigt.  Natur- und Landschaftsschutz werden Ignoriert  Windkraftanlagen in den o. g. Gebieten schädigen das Stadtbild von Nideggen und somit die Infrastruktur. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Welche Studien als veraltet angesehen werden kann nicht nachvollzogen werden. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Es muss zur Kenntnis genommen werden, dass WEA grundsätzlich „Blickfänge“ darstellen. Allein der Umstand, dass eine bauliche Anlage in der Landschaft bzw. im Stadtbild als „Blickfang“ wirkt, stellt für sich genommen keine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Windenergieanlagen sind notwendig auffällig; dennoch hat der Gesetzgeber ihnen eine bauplanungsrechtliche Privilegierung zugestanden. Der Privilegierung muss Rechnung getragen werden. Aus welchem Grund eine Beeinträchtigung der Infrastruktur einhergeht wird nicht deutlich. Stand: 01.06.2017 Seite 150 von 169 36.5 Sollten Sie weiterhin an Ihrer Bauleitplanung festhalten, behalte Ich mir vor rechtliche Schritte einzuleiten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 36.6 Zu meinem vorgenannten Widerspruch und Begründung erwarte ich von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme. Das Ergebnis der städtebaulichen Abwägung durch den Rat wird allen Bürgerinnen und Bürgern, die im Rahmen der Offenlage eine Stellungnahme abgegeben haben, schriftlich mitgeteilt. 37 Eine Bürgerin aus Nideggen mit Schreiben vom 05.10.2015 37.1 Gegen die aufgeführte Bauleitplanung der WEA lege ich hiermit Widerspruch ein. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Der Abstand der geplanten Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen ist zu gering. Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (bzw. 500 m zu Einzelhöfen) wurden gewählt, da mit diesem Abstand regelmäßig Windenergieanlagen mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Normen beachtet. Unter Beachtung dieser Normen und unter Behandlung der Planungsziele – insbesondere die räumliche Steuerung der WEA – ist die vorliegende Planung erforderlich und verhältnismäßig. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. 37.2 37.3 Daraus ergeben sich verschiedene Gesundheitsstörungen:  Diverse Studien in Deutschland und auch im Ausland beweisen, dass die geplanten Windkrafträder permanent Infraschall und niederfrequenten Schall erzeugen.  Schattenwurf wird im gesamten Haus wahrgenommen und dadurch das Haus sehr belastet.  Die Lebensqualität wird durch einen dauernden Brummton beeinträchtigt. Stand: 01.06.2017 Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 151 von 169 Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen zum Thema Infraschall werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Der Belang des Rotorschattenwurfs ist gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurde ein Schall- und zum Rotorschattenwurf ein schattentechnisches Gutachten erstellt. Der Windpark ist gemäß des Lärmgutachtens nach TA Lärm in der im Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden. 37.4 Weiterhin weise ich auf folgendes hin:  Immobilien Wertminderung der betroffenen Bürger In der Nähe von WEA.  Bei der Aufstellung der Bebauungspläne werden alte Studien usw. herangezogen, neueste Erkenntnisse, die auch durch Studien belegt sind, aber nicht berücksichtigt.  Natur- und Landschaftsschutz werden Ignoriert  Windkraftanlagen in den o. g. Gebieten schädigen das Stadtbild von Nideggen und somit die Infrastruktur. Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Welche Studien als veraltet angesehen werden kann nicht nachvollzogen werden. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden Stand: 01.06.2017 Seite 152 von 169 37.5 Sollten Sie weiterhin an Ihrer Bauleitplanung festhalten, behalte Ich mir vor rechtliche Schritte einzuleiten. 37.6 Zu meinem vorgenannten Widerspruch und Begründung erwarte ich von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme. 38 Eine Bürgerin aus Nideggen mit Schreiben vom 06.10.2015 38.1 38.2 die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Es muss zur Kenntnis genommen werden, dass WEA grundsätzlich „Blickfänge“ darstellen. Allein der Umstand, dass eine bauliche Anlage in der Landschaft bzw. im Stadtbild als „Blickfang“ wirkt, stellt für sich genommen keine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Windenergieanlagen sind notwendig auffällig; dennoch hat der Gesetzgeber ihnen eine bauplanungsrechtliche Privilegierung zugestanden. Der Privilegierung muss Rechnung getragen werden. Aus welchem Grund eine Beeinträchtigung der Infrastruktur einhergeht wird nicht deutlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Ergebnis der städtebaulichen Abwägung durch den Rat wird allen Bürgerinnen und Bürgern, die im Rahmen der Offenlage eine Stellungnahme abgegeben haben, schriftlich mitgeteilt. Hiermit möchte ich Widerspruch gegen den geplanten Bau von Windkrafträdern bzw gegen die diesbezuegliche Änderung des Bebauungsplanes an der Gemeindegrenze von Kreuzau zu Nideggen einlegen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ich habe mich mit dem Widerspruch sehr schwer getan da ich prinzipiell ein Befürworter regenerativer Energiegewinnung bin. Trotzdem habe ich mich zu diesem Widerspruch aufgrund der folgenden Punkte entschlossen: 1) Die Entfernung zur bewohnten Fläche ist nicht ausreichend um eine Beeinflussung zu vermeiden durch Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (bzw. 500 m zu Einzelhöfen) wurden gewählt, da mit diesem Abstand regelmäßig Windenergieanlagen mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Stand: 01.06.2017 Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 153 von 169 a) Infraschall — hier kommen immer neuere Daten in die Medien, die zeigen, daß es durchaus zu einer Beeinflussung (auch gesundheitlich) durch Infraschall nachweislich kommen kann Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Normen beachtet. Unter Beachtung dieser Normen und unter Behandlung der Planungsziele – insbesondere die räumliche Steuerung der WEA – ist die vorliegende Planung erforderlich und verhältnismäßig. Verwaltung an. In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen zum Thema Infraschall werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. 38.3 b) Sicht / Schattenwurf in den bewohnten Bereich von Nideggen herein Stand: 01.06.2017 Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 154 von 169 38.4 38.5 2) Beeinflussung des touristischen Ersteindruckes von Nideggen als Ziel für Nahausflüge Ich habe an einigen Sitzungen diesbezüglich sowohl in Nideggen als auch in Kreuzau teilgenommen und kann daher davon ausgehen, daß alle Argumente zu beiden Punkten bekannt sind. Ich möchte deswegen auf längere Argumentationen zu den oben genannten Punkten verzichten. Ich möchte Sie bitten meinen Widerspruch zur Kenntnis zu nehmen. der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Es muss zur Kenntnis genommen werden, dass WEA grundsätzlich „Blickfänge“ darstellen. Allein der Umstand, dass eine bauliche Anlage in der Landschaft bzw. im Stadtbild als „Blickfang“ wirkt, stellt für sich genommen keine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Windenergieanlagen sind notwendig auffällig; dennoch hat der Gesetzgeber ihnen eine bauplanungsrechtliche Privilegierung zugestanden. Der Privilegierung muss Rechnung getragen werden. Die Nutzung als Naherholungsgebiet wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt. Alle Aktivitäten können weiterhin durchgeführt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 39 Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 05.10.2015 39.1 Hiermit legen wir Widerspruch gegen die Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau ein. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wir möchten betonen, dass wir die Nutzung der Windenergie und die Energiewende grundsätzlich befürworten. Jedoch sollte dies im Einvernehmen mit den berechtigten Schutzinteressen betroffener Bürger erfolgen. Dies ist hier aus mehreren Gründen nicht der Fall. Die Ratsentscheidung im Jahr 2012 (Niederschrift vom 22.05. bzw. 12.06.2012) bezüglich des Abstands von 700/800 m zu Wohngebäuden verstößt unserer Meinung nach nachweisbar gegen den erforderlichen Gesundheitsschutz der Bürger in unserem Wohngebiet. Die vorgesehenen Abstände der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung sind wesentlich zu gering, und sogar deutlich geringer als die von Experten geforderte 10 H Regel. Der Wohnbereich Schützenstr. bis Berger Acker ist ein reines Wohngebiet, daher sind deutlich höhere Abstände erforderlich, als bei der fälschlichen Einstufung als Mischgebiet (ihr Gutachten). Die zu erwartenden Schallimmissionen an den genannten Wohngebieten sind deutlich größer als durch das für die Schallausbereitung benutzte, ungeeignete Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen (bzw. 500 m zu Einzelhöfen) wurden gewählt, da mit diesem Abstand regelmäßig Windenergieanlagen mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Normen beachtet. Unter Beachtung dieser Normen und unter Behandlung der Planungsziele – insbesondere die räumliche Steuerung der WEA – ist die vorliegende Planung erforderlich und verhältnismäßig. 39.2 Stand: 01.06.2017 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 155 von 169 Berechnungsmodell nach DIN 9613 — 2. Nach unserer persönlichen, mehrjährigen Erfahrung weht der Wind zudem zu wenigstens 50% in Richtung auf diese Wohngebiete, wodurch der Lärm der Windkraftanlagen auch noch herangetragen würde. Bitte erklären Sie uns, ob und wie dies in der Bilanz berücksichtigt wurde. 39.3 Neueste Forschungsergebnisse aus 2014 und 2015 zeigen, dass insbesondere der in der Schützenstraße und Umgebung zu erwartende, durch die Windräder erzeugte lnfra-Schall zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit führen kann. Dies hat zum Beispiel in Dänemark zur vorläufigen Einstellung vergleichbarer Projekte geführt. Warum für uns in Deutschland nicht der gleiche vorbeugende Gesundheitsschutz gelten soll, ist für uns nicht nachvollziehbar. Von namhaften Institutionen (zum Beispiel auch dem Robert-Koch-Institut) wird ein Mindestabstand von 2000 m gefordert. Bitte erklären Sie uns, warum Sie die Ihnen in vielen Einsprüchen schon zugegangenen neuen Quellen bisher nicht bewusst in Ihre Entscheidung einfließen lassen möchten. Gerade der niederfrequente, akustische Anteil wird an der in Richtung Nideggen ansteigenden Geländekontur gebeugt und so sogar hinter Anhöhen messbar. Vielleicht kennen Sie diesen Effekt von der niederfrequenten, Langstrecken—Kommunikation von Elefanten. Einfache Ausbreitungsmodelle wie im Gutachten herangezogen, helfen in diesem Fall nicht weiter. Stand: 01.06.2017 Die Berechnung der Schallausbreitung wird grundsätzlich unter Mitwind Bedingungen berechnet. Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen. Bei den genannten Gebieten handelt es sich um allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schattentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in entsprechenden Gutachten behandelt und umfassend im Umweltbericht beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten. Seite 156 von 169 39.4 39.5 40 Es kann doch nicht sein, dass im Rahmen der Energiewende, die auch zu besseren Lebensbedingungen für die Bürger führen soll (lmmissionsminderung), die Lebensbedingungen nahe einem Nationalpark akustisch und optisch so stark beeinträchtigt werden sollen. Im Gegenteil dazu wäre es doch geboten, zur Förderung des Tourismus, der Naherholung und der Natur, im Bereich Nideggen-Kreuzau die Naturräume der Soller-/DroverHeide und die Randgebiete des Nationalparks Eifel naturnah und störungsfrei zu verbinden. Und genau auf dieser Verbindungsachse möchten sie ohne Not die Windräder errichten. Wir beobachten nahe unserer Terrasse und in Richtung auf den geplanten Standort der Windräder viele Fledermäuse und Greifvögel, auch diese würden durch akustische und mechanische Beeinträchtigung durch Windräder bedroht. Es muss zur Kenntnis genommen werden, dass WEA grundsätzlich „Blickfänge“ darstellen. Allein der Umstand, dass eine bauliche Anlage in der Landschaft bzw. im Stadtbild als „Blickfang“ wirkt, stellt für sich genommen keine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Windenergieanlagen sind notwendig auffällig; dennoch hat der Gesetzgeber ihnen eine bauplanungsrechtliche Privilegierung zugestanden. Der Privilegierung muss Rechnung getragen werden. Die Nutzung als Naherholungsgebiet/Tourismusgebiet wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt. Alle Aktivitäten können weiterhin durchgeführt werden. Diese Aussage kann nicht geteilt werden, da die Prüfung des Artenschutzgutachten ergab, dass durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, kein Verbotstatbestand nach §§ 44 Abs.1 i.V. m. Abs. 5 BNatSchG vorliegt. Die vorliegenden Ergebnisse lassen eine Gefährdung dieser Arten nicht erkennen. Bitte machen Sie sich bewusst, dass wir und viele unserer Nachbarn nach Nideggen gezogen sind, um mehr Ruhe zu finden und gesünder zu leben. Die in ihren Augen nicht schützenswerte Zone wird (bisher) von vielen Anwohnern für Spaziergänge, Ausritte und mit dem Fahrrad genutzt. Die Abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zwei Bürger aus Vettweiß mit Schreiben vom 06.10.2015 40.1 40.2 Sehr geehrter Herrn Gottstein, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.8.2015 zu dem Ergebnis der Abwägung gem. § 1(7) BauGB teile ich Ihnen mit, dass ich weiterhin an unserer Rechtsaufassung festhalten. Die Bauvorhaben sind mit den Schutzgütern Mensch, Natur und Kultur (städtebauliche und denkmalschutzrechtliche Belange) nicht vereinbar und verstoßen gegen geltendes Recht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die Darstellung von RA Brauns vom 10.8.2015 an die Bezirksregierung. Wir möchten hier nur einige gravierende Rechtsverletzungen benennen: Schutzgut Mensch: Es sind auch reine Wohngebiete betroffen. Die erforderlichen Grenzwerte werden nicht annähernd erreicht. Unberücksichtigt sind die speziellen örtlichen für die Schallausbreitung relevanten Gegebenheiten. Eine Abschaltung wegen Überschreitens des Schallpegels führt zu wirtschaftlich nicht verkraftbaren Ausbeuteverlusten. Eine unwirtschaftliche Energieanlage kann den betroffenen Bürgern nicht zugemutet werden. Stand: 01.06.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Bei den genannten Gebieten handelt es sich um allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im Gutachten dargelegt. Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte heranzuziehen: Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete (WS) – Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 157 von 169 Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)] 40. Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt. Bei den Berechnungen zu Schall- und Schattengutachten wurden insgesamt 17 Immissionspunkte berücksichtigt. Die Lage dieser Immissionspunkte wurde im Rahmen einer Standortaufnahme geprüft. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen. Es wurde auch festgestellt, dass keine weiteren Immissionspunkte zu berücksichtigen sind. 40.3 40.4 40.5 Schutzgut Natur: Es kann nicht hingenommen werden, dass die Stellungnahmen des Naturschutzverbände, die ja Träger der öffentlichen Interessen sind, zugunsten der Befunden der von den Projektierern in Auftrag gegebenen und bezahlten Gutachtern beiseitegeschoben werden. In einem Gerichtsverfahren gelten die Fakten. Die Naturschutzverbände bleiben bei ihrer neg. Einschätzung und haben dies belegt. Die Bauplanungen verstoßen gegen Bundesgesetze und gegen europäisches Recht. Schutzgut Kultur (Städtebau und Denkmalschutz): Die negative Stellungnahme des Amtes für Denkmalschutz kann durch die die Aussage des Büro Dr. Fehr nicht überwunden werden. Das Amt für Denkmalschutz schreibt zu Recht, dass seiner Stellungnahme ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Die negativen Auswirkungen dieser Planungen können nicht kompensiert werden. Derartige Baumaßnahmen sind den betroffenen Bürgern und Gemeinden nicht zuzumuten, besonders dann nicht, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen werden kann. Ihre Aussage: Im Interesse des Ausbaus der Windenergie müssen nicht zu kompensierende Auswirkungen hingenommen werden, ist m.E. durch nichts zu rechtfertigen; dies gilt besonders dann, wenn der Nachweis der Wirtschaftlichkeit fehlt. Stand: 01.06.2017 Nach Ansicht der Verwaltung gibt es keine Anhaltspunkte, die auf eine Unwirtschaftlichkeit der geplanten WEA hinweisen. Selbst unter der Maßgabe der Auflagen eines teilweise gedrosselten Betriebs von einzelnen WEA ist eine Unwirtschaftlichkeit der Anlagen nicht zu erkennen. Mit dem gefassten Beschlüssen drückt die Gemeinde Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu steuern. Die Stellungnahmen der Naturschutzverbände wurden sachgerecht behandelt. Im Rahmen der vorliegenden Natur- und Artenschutz Gutachten wurden die relevanten Hinweise berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Nach Ansicht der Verwaltung gibt es keine Anhaltspunkte, die auf eine Unwirtschaftlichkeit der geplanten WEA hinweisen. Selbst unter der Maßgabe der Auflagen eines teilweise gedrosselten Betriebs von einzelnen WEA ist eine Unwirtschaftlichkeit der Anlagen nicht zu erkennen. Mit dem gefassten Beschlüssen drückt die Gemeinde Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher wird ins- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 158 von 169 besondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu steuern. 40.6 Entsprechend dieser Stellungnahme erwäge ich, gegebenenfalls mit anderen, Rechtsmittel gegen diese Bauleitplanungen anzuwenden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. § 4a Abs. 3 BauGB 1 Ein Bürger aus Kreuzau mit Schreiben von 30.04.2017 1.1 zunächst möchte ich mich als Bürger und WTS -Schallopfer (WTS =Windturbinensyndrom) der Gemeinde Kreuzau bedanken das es nun zur „Öffentlichen Beteiligung“, bei der die Bürger und die Fachbehörden die Planung und die vorgelegten Gutachten einsehen und sich mit Anregungen und Kritik in das Verfahren einbringen können. Zu den vorliegenden schalltechnischen Gutachten für sieben geplante Wind-Energie-Anlagen (WEA)in der Gemeinde Kreuzau, Bericht Nr. 341817-L5 (Teil1) sowie der Bestimmung der Schallemissionsparameter einer WEA des Typs NEG Micon NM64c/1500 aus mehreren Einzelmessungen FGW Stammblatt Geräusche- von November 2002, Kurzbericht WT 2529/02 (Teil2) möchte ich Bedenken anmelden. Die amtliche Lärm-Bewertungs-Vorschrift „TA Lärm“, auf die sich die Investoren bei ihren Aussagen zur Abstandssicherheit berufen, benutzt keine wissenschaftlichen Messungen am Ort der bedrohlichen Resonanzen, sondern Schallimmissions-Prognosen, die Messergebnisse am SchallErzeugungsort auf Entfernungen umrechnen und bewerten über Interpretationsgrundlagen für die Wahrnehmung von Tönen und Geräuschen, die für mittlere und hohe Töne recht viel Sinn macht. Ihre Anwendung bei tiefen Frequenzen im Außenbereich im Fernfeld führt nachweislich zu falschen Ergebnissen, bei Infraschall ist sie völlig unsinnig und unseriös. Das ist wissenschaftlich nachgewiesen. Erläuterung: Wissenschaftler sowie Mediziner bestätigen: Viele Menschen reagieren sensibel auf die Wahrnehmung von Infraschall, ohne es zu wissen. Diese Schallwellen hört der Mensch nicht, der Körper nimmt sie aber trotzdem wahr. Er wirkt unter Umständen wie ein Störsender auf den gesamten menschlichen Organismus. Windkraftanlagen setzen einen Großteil der Windenergie in hörbaren aber auch nicht hörbaren Schall um, dem Infraschall. Je größer die Anlage ist, Stand: 01.06.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für Schallimmissionen im gewerblichen Bereich findet dabei die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift Anwendung. Zur Bewertung der Auswirkungen der Schallimmissionen konkreter Vorhaben wurden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Immissionsrichtwerten gegenübergestellt. Als Infraschall wird Schall im Frequenzbereich unterhalb von 20 Hz bezeichnet. Infraschall ist nicht im eigentlichen Sinne hörbar, da eine differenzierte Wahrnehmung der Tonhöhe für das menschliche Ohr nicht mehr möglich ist. Die Schwelle der Seite 159 von 169 umso mehr verlagert sich das erzeugte Schallspektrum in den langwelligen, niederfrequenten Bereich, dem Infraschall. Infraschall liegt mit unter 16 Hertz in einem Bereich, der mit dem menschlichen Ohr nicht mehr wahrgenommen werden kann. Wegen seiner großen Wellenlänge breitet er sich mit sehr geringem Verlust aus. Er durchdringt dabei Mauerwerk und Wohnhäuser. Im Art. 2 GG hat sich der Staat verpflichtet, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit für jeden Bürger zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür sind geeignete rechtliche Rahmenbedingungen, welche für heutige, große Windkraftanlagen jedoch nicht existieren. Infraschall wird bisher bei Genehmigungen zum Auf- und Ausbau und den in Verbindung stehenden Messungen nicht berücksichtigt, da die TA-Lärm nach DIN 45680 aus dem Jahre 1998 dies nicht erfordert. Einleitende Kurzübersicht zu Normen und Verwaltungsvorschriften: Die Regelwerke aus den 90ern sind veraltet und unbrauchbar 1. Prognosenorm DIN 9613-2: -erstellt für technische Anlagen bis 30 m Höhe 200 m hoch -in der Ebene stehend auf Bergen -kugelförmige Schallabstrahlung erzeugt gerichteten Schallkegel ==> WKA heute ==> zunehmend ==> Wind 2. TA-Lärm -zugeschnitten auf Hörschall (A-Bewertung) bis 63 Hz ==> WKA erzeugen tieffrequenten und Infraschall unter 63 Hz -Frequenz-Mittelwertbildung ==> Spitzen werden "weggeglättet" -Körperschall bleibt unberücksichtigt ==> bei Steinboden stark ausgeprägt 3. DIN 45680 - Messbereich-Untergrenze 8 Hz Infraschall zwischen 0-8 Hz wird ignoriert Stand: 01.06.2017 Wahrnehmung liegt frequenzabhängig zwischen etwa 70 und 100 dB und liegt somit bei sehr hohen Pegelwerten. Messungen verschiedener Landesumweltämter wie dem LANUV und von weiteren anerkannten Messinstituten haben belegt, dass von Windenergieanlagen zwar Infraschall ausgehen kann, dieser jedoch bezüglich der Immission deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. Dies ist auch in der vorherrschenden Rechtsprechung vorzufinden (u.a. OVG Münster 7 A 2127/00 vom 18.11.2002). Bei Windenergieanlagen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Wind selbst eine bedeutende Infraschallquelle darstellt. Eine vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall aus März 2014 macht mit einem sog. Designvorschlag methodische Vorgaben für weitere Untersuchungen (S. 97 ff.), da aus Sicht der Autoren Beeinträchtigungen durch Infraschall zwar nicht ausgeschlossen werden können, aber die Aussage „für eine negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gefunden werden konnten“ (S. 14), hervorzuheben ist. ==>WKA Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Die Übrigen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Seite 160 von 169 - Frequenz-Mittelwertbildung den "weggeglättet" -Körperschall bleibt unberücksichtigt stark ausgeprägt 4. DIN 4109 -selektive Körperschall-Betrachtung nicht berücksichtigt ==> Spitzen wer- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. ==> bei Steinboden ==> Norm wird gar Fazit hierzu: - Genehmigungsrelevante Schallprognosen nach DIN 9613-2 liefern erheblich zu niedrige Schall-Prognosewerte. - Metereologische und geologische Randbedingungen (Anlagen auf Bergen, Windrichtung, -Stärke, Inversionswetterlagen) werden völlig unzureichend berücksichtigt. - Durch Mittelwertbildung werden charakteristische, zuschlagspflichtige Schallimpulse, die beim Vorbeistreichen des Rotorblattes entstehen, systematisch weggeglättet. - Glaubhafte Aussagen über "nicht messbaren Infraschall im Abstand von wenigen 100 m" können nicht gemacht werden, da der wesentliche Anteil unter 8 Hz gar nicht gemessen wird. - Körperschall, welcher bei jedem Turmdurchgang eines Rotorblattes im Infraschallbereich entsteht, wird komplett ausgegrenzt. Der TA-Lärm Grenzwert ist 25 dB(A) bei vorhandenem Körperschall. Weiterhin wurde festgestellt: Viele Menschen nehmen zudem keine Beeinträchtigung durch Infraschall wahr. Mediziner und Wissenschaftler gehen deshalb davon aus, dass eine genetische Veranlagung den Unterschied in der Wahrnehmung ausmacht. Zudem empfinden Kinder, ältere oder erkrankte Menschen und Schwangere den Infraschall als belastend. Mittlerweile gibt es auch Betroffene aus unserer Region, wie hier im Gemeindegebiet Kreuzau, die durch diesen dauerhaften, technisch erzeugten Infraschall beeinträchtigt sind. „Es beginnt oft mit einer Art Rauschen und Pulsieren im Kopf“, so beschreiben es Betroffene, begleitet von Kopfschmerzen, Schwindel, Kreislaufproblemen, Schlafstörungen und vieles mehr. Einige Anwohner erklären, dass für sie diese Wahrnehmung bei Stand: 01.06.2017 Seite 161 von 169 Westwind am höchsten ist. Sobald der Wind aus anderer Richtung kommt oder die Anlagen vorübergehend still stehen, ist die Belastung kaum spürbar bzw. verschwindet ganz. Patienten, deren Wohnorte östlich der Windkraftanlagen liegen, fühlen sich zu über 80% durch den Westwind betroffen. „Wer in den letzten 3 Jahren unklare, gesundheitliche Beschwerden bekommen hat, sollte sich fragen ob die Ursache in Zusammenhang mit dem Aufbau neuer oder vergrößerter Windräder stehen könnte.“ Nicht zum ersten Mal sind Infraschall-Opfer Ärzten ausgesetzt, deren Grundhaltung gegenüber ihren Patienten dem Ärztegelöbnis in keiner Weise gerecht wird. Man hat den Eindruck, dass sie mit diesem Gelöbnis niemals konfrontiert wurden. Ablehnung und Inkompetenz prägen ihre Handlungsweise, Zynismus ihren Umgang mit Patienten, deren gesundheitliche Beeinträchtigungen sie nicht wahrnehmen wollen oder aufgrund ihres Bildungsstandes nicht können. In diesem Fall desavouieren sie ihre Patienten als Spinner, attestieren ihnen Bewusstseinsstörungen, Wahnvorstellungen, psychische Erkrankungen und schicken sie zum Psychiater. Aber: Die Psychiater widersprechen. Keine psychischen Erkrankungen vorhanden, Medikation sinnlos. Einzige Lösung: WEA abschalten! Je nach Höhe der Windkraft-Anlagen und der Geländehöhe reicht der Infraschall bis zu 15 Kilometer und mehr. So stehen im Süden des Kreises Düren inzwischen viele Anlagen mit bis zu 200 Meter Größe, insbesondere auf den Berghöhen. Rechnet man die geologischen Höhenunterschiede von den Orten der Gemeinde Kreuzau den Anlagen dazu, erreichen diese wie z.B. die Anlagen in Hürtgenwald-Brandenberg, - Raffelsbrand und – Peterberg sowie Nideggen-Schmidt Höhen von ca. 320-560 Meter. In Luftlinie betrachtet zwischen ca. 1,5 – 10 km Entfernung. „Die Dosis macht die Wirkung“, so die Mediziner, „inwieweit ausreichender Sicherheitsabstand zur Wohnbebauung Abhilfe schaffen kann, ist dabei schwer zu benennen, denn für die Reichweite des Infraschalls ist die Anzahl, die Gesamthöhe und die Leistung der Anlagen ausschlaggebend.“ Das Infraschall so hohe Reichweiten hat, ist auch amtlich durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe: Der unhörbare Schall von Windkraftanlagen BGR (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe) Forschungsprojekt von 2004 bis 2016 geleitet von Lars Ceranna & Christoph Pilger Land / Region: Deutschland - Region Hannover Projektanfang: 01.04.2004 Projektende: 31.12.2016 Stand: 01.06.2017 Seite 162 von 169 Projektstand: 31.12.2016 Nachstehend ein Auszug: Moderne Windkraftanlagen (WKA) mit Leistungen von Hunderten bis Tausenden von Kilowatt (kW) generieren aufgrund ihrer Größe und der geringen Rotationsgeschwindigkeit der Rotorblätter einen Großteil ihrer akustischen Emissionen im Infraschallbereich unterhalb von 20 Hz. In diesem nicht vom menschlichen Ohr wahrnehmbaren Frequenzbereich pflanzt sich der Schall deutlich weiter fort als im hörbaren Bereich und kann etliche Kilometer entfernt noch von empfindlichen Messgeräten wie etwa den Mikrobarometern der Infraschallstationen der BGR registriert werden. Dabei beeinträchtigen regelmäßige akustische Signale nahe gelegener WKA die direkten Stationsaufzeichnungen von Luftdruckvariationen im Infraschallbereich und damit auch die Leistungsfähigkeit betreffender Stationen zur Detektion von Infraschallereignissen. So etwa betrifft dies die Signaturen von Explosionen im Rahmen der Überwachung des Kernwaffenteststopps (CTBT). Für die BGR als Betreiber von CTBTInfraschallstationen ist eine genaue Kenntnis und Quantifizierung der Einflüsse von Windkraftanlagen auf Infraschallmessungen von großer Bedeutung. Aus diesem Grund befasst sich die BGR auch schon seit nunmehr 2004 mit diesem Thema. Daraus die Schlussfolgerungen: Die Berechnung der Entfernungsbedingten, akustischen Einflüsse von Windkraftanlagen auf Infraschallstationen ist für die BGR als Betreiber der Infraschallstation I26DE im Bayerischen Wald, die Teil des internationalen Überwachungssystems zur Einhaltung des Kernwaffenteststoppabkommens ist, von großer Bedeutung, um eine ungestörte Registrierung an dieser Station zu gewährleisten. An Hand der theoretischen Abschätzung zeigt sich, dass die Schallemission moderner und großer Windkraftanlagen mit Leistungen von mehr als 500 kW Reichweiten von über 20 km hat. Diese Entfernung steigt im Falle von Windparks auf ein Vielfaches. Dabei wurden die für eine Schallausbreitung günstigsten Atmosphärenbedingungen (eines stabilen troposphärischen Wellenleiters z.B. durch eine Inversionsschicht in der Temperatur) angenommen. Im häufiger auftretenden „Normalfall“ atmosphärischer Schallausbreitung reduziert sich der Mindestabstand zu Windkraftanlagen für unbeeinträchtigte Messungen einer Infraschallstation auf Werte von etwa 5 bis 15 km, je nach HintergrundRauschbedingungen an der Station sowie Größe und Zusammensetzung eines Windparks aus mehreren WKA. Alles lesen und weitergeben! Stand: 01.06.2017 Seite 163 von 169 http://www.bgr.bund.de/DE/Themen/ErdbebenGefaehrdungsanalysen/Seismologie/Kernwaffenteststopp/Projekte/abgeschlossen/hufe_wka.ht ml?nn=1558740 Fazit: Mit den Aussagen und Wahrnehmungen betroffener Bürger sowie wissenschaftliche Erkenntnisse, dass Infraschall bedenklich ist, Schmerzen verursacht, krank macht und folglich zum Tode führen kann, müssen die Bedenknen beachtet werden. Dauerhafter technischer Infraschall durch WEA stellt für sehr viele Menschen, ob Betroffen oder noch nicht betroffen, nicht nur eine Qual mit Körperverletzung dar. Es ist durchaus ein Verlust an Lebensqualität sowie die Gefährdung der Existenz. Das schlimmste, keiner fühlt sich dafür verantwortlich. Politik, Behörden und Lobbyisten können jetzt nicht mehr sagen, sie hätten nichts gewusst. Deshalb stelle ich den Antrag wegen weiterer möglicher Körperverletzung sowie aus allen sonstigen Rechtsgründen die Erstellung der WEA bis auf weiteres still zu stellen bzw. zu stoppen. Anlage: Stand: 01.06.2017 Seite 164 von 169 2 Ein Bürger aus Kreuzau mit Schreiben von 16.05.2017 2.1 3 Brennt vor Ort das Windrad lichterloh, entstehen dicke, dunkle Rauchschwaden. Die Einsatzkräfte können allerdings kaum eingreifen – auch, weil Teile herunterfallen. „Die Flügel können runterfallen und brennen auf dem Boden weiter“. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich weitere Teile lösen.Zum Eigenschutz halten die Feuerwehr und Einsatzkräfte einen Abstand von mehreren hundert Metern zu der Anlage. Die Feuerwehrleute können aus der Entfernung heraus die abgefallenen Teile löschen beziehungsweise ein mögliches Ausbreiten des Brandes am Boden verhindern. Ein Löscheinsatz an der Nabe mit weit über 80 Metern Höhe sei hingegen nicht möglich. Auf dem Feld, auf dem die Anlagen stehen, wachsen Nahrungsmittel. Hochgiftige Substanzen die bei einem Brand frei werden, verteilen sich Kilometerweit und kontaminieren das ganze Umfeld. Darunter sind nicht nur die Felder, Pflanzen und Gewässer betroffen, sondern auch die Menschen und Tiere. Da sich Windräder bei zu starken Winden nicht automatisch abschalten, eine Gesamthöhe auf den Bergen von ca. 300-600 Meter haben, kann es zu einer Verseuchung des Umfeldes bis zu 20 km Entfernung und mehr geben. Nach mir vorliegenden Informationen der Feuerwehr könne es durchaus ein bis zwei Tage dauern, bis das Feuer im Maschinenhaus und an den Rotorblättern ausgebrannt sei. „… und wehe wenn da so richtig der wind weht!“ Bei Bränden entstehen dadurch im Umfeld enorme Schäden. Diese können in die Millionen Euro gehen. Die Gesundheit und Zeche zahlte dann wieder der Bürger! Gegen Brandgefahr existieren gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem BImSchG geprüft. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind nicht Gegenstand des hiesigen Bauleitplanverfahrens. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ein Bürger aus Kreuzau mit Schreiben von 16.05.2017 3.1 es gibt viele Menschen in der Gemeinde die von Infraschall betroffen sind. Die meisten wissen es leider noch nicht. So wie ich bekommt man Symthome wie z.B. Rauschen im Kopf, Schwindel, Übelkeit, Kopf-, Ohrenu. Magenschmerzen, Pulsationen, Herzrasen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen, Bluthochdruck, Schlafstörungen, , erste Symptome von Atemnot und Brustdruck, bis zum Erbrechen, Bewusstseinsstörungen und vieles mehr. Ärzte können keine direkte Ursache feststellen weil Infraschall für viele unbekannt ist und verschreiben meistens Tabletten. "Medikamente helfen nicht bei Erkrankungen ohne biologische Ursache Einzige Lösungen: Abschalten der WKA oder Umzug" Stand: 01.06.2017 Für Schallimmissionen im gewerblichen Bereich findet dabei die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift Anwendung. Zur Bewertung der Auswirkungen der Schallimmissionen konkreter Vorhaben wurden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Immissionsrichtwerten gegenübergestellt. Als Infraschall wird Schall im Frequenzbereich unterhalb von 20 Hz bezeichnet. Infraschall ist nicht im eigentlichen Sinne hörbar, da eine differenzierte Wahrnehmung der Tonhöhe für das menschliche Ohr nicht mehr möglich ist. Die Schwelle der Wahrnehmung liegt frequenzabhängig zwischen etwa 70 und 100 dB und liegt somit bei sehr hohen Pegelwerten. Messungen ver- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 165 von 169 Nun bin ich an dem WTS (Windturbinensyndrom) erkrankt. Bei extremer Belastung der Exposition können nur Schmerzmittel etwas lindern. Denn diese Folter und Körperverletzung ist mittlerweile die Hölle. Das Einzige was hilft ist ein Umzug in eine Region wo es keine Windenergieanlagen/Windräder gibt. Das ist jedoch nicht so einfach. In meinem Wohnort bin ich zu über 90% mit Infraschall-Bestrahlung aus den westlich und südwestlich stehenden WEA in der Gemeinde Hürtgenwald Brandenberg. –Rafelsbrand, -Peterberg und Nideggen-Schmidt sowie in südöstlicher Richtung bei Kreuzau-Thum betroffen. Davon sind 10 Anlagen von meinem Haus aus sehr gut sichtbar. Sobald die Anlagen still stehen (absolute Windstille) was äußerst selten vorkommt, ist die Belastung und Wahrnehmung weg. Dann ist die Lebensqualität nach ca. 20 Minuten wieder da ich genieße die wenigen Stunden. Leider ist Umzug keine Lösung da Eigentum und Selbständigkeit nicht einfach aufgegeben werden kann. In Deutschland sind viele tausende betroffene Menschen die wie ich die mehrere Jahre eine Ärzte- und Behörden Odyssee hinter sich haben weil viele Ärzte und Menschen die Ursache nicht kennen. Keiner fühlt sich dafür zuständig und keiner kann helfen! Somit muss ich kämpfen um zu überleben. Die Frage ist: Wie lange halte ich das noch durch? 4 schiedener Landesumweltämter wie dem LANUV und von weiteren anerkannten Messinstituten haben belegt, dass von Windenergieanlagen zwar Infraschall ausgehen kann, dieser jedoch bezüglich der Immission deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. Dies ist auch in der vorherrschenden Rechtsprechung vorzufinden (u.a. OVG Münster 7 A 2127/00 vom 18.11.2002). Bei Windenergieanlagen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Wind selbst eine bedeutende Infraschallquelle darstellt. Eine vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall aus März 2014 macht mit einem sog. Designvorschlag methodische Vorgaben für weitere Untersuchungen (S. 97 ff.), da aus Sicht der Autoren Beeinträchtigungen durch Infraschall zwar nicht ausgeschlossen werden können, aber die Aussage „für eine negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gefunden werden konnten“ (S. 14), hervorzuheben ist. Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Ein Bürger aus Kreuzau mit Schreiben von 15.05.2017 4.1 am 07. März 2017 hat die FDP-Fraktion Kreuzau auf ihrer Homepage eine Information durch Mitbürger der Gemeinde Kreuzau für Mitbürger wie folgt veröffentlicht: Stand: 01.06.2017 Für Schallimmissionen im gewerblichen Bereich findet dabei die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift Anwen- Der Rat schließt sich Seite 166 von 169 „Windkraftanlagen im südlichen Kreis Düren – Herz- und Kreislaufprobleme durch Infraschall möglich“ Wissenschaftler und Mediziner informieren: Viele Menschen reagieren sensibel auf die Wahrnehmung von Infraschall, ohne es zu wissen. Diese Schallwellen hört der Mensch nicht, der Körper nimmt sie aber trotzdem wahr. Er wirkt unter Umständen wie ein Störsender auf den gesamten menschlichen Organismus. Windkraftanlagen setzen einen Großteil der Windenergie in hörbaren aber auch nicht hörbaren Schall um, dem Infraschall. Je größer die Anlage ist, umso mehr verlagert sich das erzeugte Schallspektrum in den langwelligen, niederfrequenten Bereich, dem Infraschall. Infraschall liegt mit unter 16 Hertz in einem Bereich, der mit dem menschlichen Ohr nicht mehr wahrgenommen werden kann. Wegen seiner großen Wellenlänge breitet er sich mit sehr geringem Verlust aus. Er durchdringt dabei Mauerwerk und Wohnhäuser. Infraschall wird bisher bei Genehmigungen zum Auf- und Ausbau und den in Verbindung stehenden Messungen nicht berücksichtigt, da die TA-Lärm nach DIN 45680 aus dem Jahre 1998 dies nicht erfordert. Viele Menschen nehmen zudem keine Beeinträchtigung durch Infraschall wahr. Mediziner und Wissenschaftler gehen deshalb davon aus, dass eine genetische Veranlagung den Unterschied in der Wahrnehmung ausmacht. Zudem empfinden Kinder, ältere oder erkrankte Menschen und Schwangere den Infraschall als belastend. Mittlerweile gibt es auch Betroffene aus unserer Region, wie hier im Gemeindegebiet Kreuzau, die durch diesen dauerhaften, technisch erzeugten Infraschall beeinträchtigt sind. „Es beginnt oft mit einer Art Rauschen und Pulsieren im Kopf“, so beschreiben es Betroffene, begleitet von Kopfschmerzen, Schwindel, Herz- und Kreislaufproblemen, Schlafstörungen und vieles mehr. Einige Anwohner erklären, dass für sie diese Wahrnehmung bei Westwind am höchsten ist. Sobald der Wind aus anderer Richtung kommt oder die Anlagen vorübergehend still stehen, ist die Belastung kaum spürbar bzw. verschwindet ganz. Patienten, deren Wohnorte östlich der Windkraftanlagen liegen, fühlen sich zu über 80% durch den Westwind betroffen. „Wer in den letzten Jahren unklare, gesundheitliche Beschwerden bekommen hat, sollte sich fragen ob die Ursache in Zusammenhang mit dem Aufbau neuer oder vergrößerter Windräder stehen könnte.“ Je nach Höhe der Windkraft-Anlagen und der Geländehöhe reicht der Infraschall bis zu 15 Kilometer und mehr. So stehen im Süden des Kreises Stand: 01.06.2017 dung. Zur Bewertung der Auswirkungen der Schallimmissionen konkreter Vorhaben wurden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Immissionsrichtwerten gegenübergestellt. Als Infraschall wird Schall im Frequenzbereich unterhalb von 20 Hz bezeichnet. Infraschall ist nicht im eigentlichen Sinne hörbar, da eine differenzierte Wahrnehmung der Tonhöhe für das menschliche Ohr nicht mehr möglich ist. Die Schwelle der Wahrnehmung liegt frequenzabhängig zwischen etwa 70 und 100 dB und liegt somit bei sehr hohen Pegelwerten. Messungen verschiedener Landesumweltämter wie dem LANUV und von weiteren anerkannten Messinstituten haben belegt, dass von Windenergieanlagen zwar Infraschall ausgehen kann, dieser jedoch bezüglich der Immission deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. Dies ist auch in der vorherrschenden Rechtsprechung vorzufinden (u.a. OVG Münster 7 A 2127/00 vom 18.11.2002). Bei Windenergieanlagen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Wind selbst eine bedeutende Infraschallquelle darstellt. Eine vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall aus März 2014 macht mit einem sog. Designvorschlag methodische Vorgaben für weitere Untersuchungen (S. 97 ff.), da aus Sicht der Autoren Beeinträchtigungen durch Infraschall zwar nicht ausgeschlossen werden können, aber die Aussage „für eine negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gefunden werden konnten“ (S. 14), hervorzuheben ist. der Stellungnahme der Verwaltung an. Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und da- Seite 167 von 169 Düren inzwischen viele Anlagen mit bis zu 200 Meter Größe, insbesondere auf den Berghöhen. Rechnet man die geologischen Höhenunterschiede der Anlagen dazu, erreichen diese wie z.B. die Anlagen in HürtgenwaldBrandenberg und Raffelsbrand sowie Nideggen-Schmidt Höhen von ca. 320-400 Meter. „Die Dosis macht die Wirkung“, so die Mediziner, „inwieweit ausreichender Sicherheitsabstand zur Wohnbebauung Abhilfe schaffen kann, ist dabei schwer zu benennen, denn für die Reichweite des Infraschalls ist die Anzahl, die Gesamthöhe und die Leistung der Anlagen ausschlaggebend.“ Fazit: Dies ist ein weiterer Grund die geplanten WEA zu stoppen! her nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00). Zwei Bürger mit Schreiben vom 09.05.2017 5 5.1 in der Vergangenheit haben Sie sich im Internet und Schriftverkehr auf die rechtmäßige Durchführung der Bauleitplanung bezogen und dabei nicht berücksichtigt, dass Sie eine Verantwortung gegenüber der Thumer- und Boicher-Bürger sowie der Bürger der Nachbargemeinden Nideggen , Thuir, Muldenau, Berg und Vettweiss – Ginnick haben, wenn der Flächennutzungsplan für Windkrafträder „Lausbusch“ durch Ihre und der Stimmen der Ratsmitglieder gebaut werden. Sie unterstützen damit nur die Windkraftlobby in Deutschland und sind daraufhin mitverantwortlich für das evtl. bevorstehende Chaos der Energieversorgung ähnlich wie in Australien – siehe LINK https://www.eike-klima-energie.eu/2017/05/01/australien-ist-mit-derenergiewende-schon-weiter-stromausfaelle-ueber-stromausfaelle/ Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das gegenständliche Verfahren bezieht sich auf die Aufstellung des Bebauungsplanes G1, Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Entwicklungen in Australien sind nicht Gegenstand der hiesigen Bauleitplanung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Vier Bürger aus Kreuzau mit Schreiben vom 17.05.2017 (vertreten durch einen Rechtsanwalt) 6 6.1 wie Ihnen bekannt, vertreten wir die rechtlichen Interessen der Einwendungsführer […]. Insoweit kommen wir auf die bekannten Einwendungen hinsichtlich der ersten Offenlegung zurück. Betreffend der zweiten Auslegung sind unsere Mandanten betroffen, da diese insbesondere die Windenergieanlage 6 einbezieht. Hierzu wurden neue Schall- und Schattenwurfgutachten eingeholt. Als Einwendung machen wir hier geltend, dass wiederum versäumt wurde, neue Messpunkte zu berücksichtigen, die sich direkt am Wohnhaus der Einwendungsführer befinden. Insoweit bleibt es bei den Einwendungen. Hier wurde keine Verbesserung durch die Änderung vorgenommen. Stand: 01.06.2017 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die entsprechenden Abwägungsvorschläge der aufgeführten Einwendungen wird hingewiesen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei den Berechnungen zu Schall- und Schattengutachten wurden insgesamt 17 Immissionspunkte berücksichtigt. Die Lage dieser Immissionspunkte wurde im Rahmen einer Standortaufnahme Seite 168 von 169 Darüber hinaus sind die nunmehr vorgelegten Gutachten insoweit nicht fähig eine ordnungsgemäße Abwägung herbeizuführen, da die nunmehr als Referenzanlagen verwendeten Anlagen nicht über Messberichte verfügen. Das Datenmaterial für die Gutachten war daher nicht geeignet eine ausreichend solide Ermittlung herbeizuführen, da die Messberichte der Anlagen gemäß Gutachten nicht vorlagen. Insofern ist davon auszugehen, dass sowohl im Normalbetrieb, als auch im reduzierten Betrieb ,die Anlagen zu einer Belastung der Einwendungsführer trotz Änderung durch den zweiten Entwurf führen, die nicht hinzunehmen ist und insbesondere zu einer starken Beeinträchtigung führen, die in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Eine Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren durch Einräumung eines Radius von 50 m hinsichtlich der konkreten Standortbestimmung ist insofern nicht ausreichend. Die Einwendungen sind insofern im Rahmen der Abwägung zum Beschluss über den Bebauungsplan zu berücksichtigen, in dem Sinne, als dass weitergehende Maßnahmen zur Schall- und Schattenwurfreduzierung für den Obsthof 2 vorzusehen sind. Stand: 01.06.2017 geprüft. Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen. Es wurde auch festgestellt, dass keine weiteren Immissionspunkte zu berücksichtigen sind. Für den uneingeschränkten Betrieb während der Tageszeit wird für die fünf geplanten WEA ein Schallleistungspegel von 108,5 db(A) [Herstellerangabe = 106,0 db (A) für den Normalbetrieb zzgl. 2,5 dB Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich] berücksichtigt. Ein konkreter Nachweis über die Einhaltung zulässiger immissionsrechtlicher Anforderungen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem BImSchG, da erst hier die abschließenden Parameter der WEA festgelegt werden. Auf der Ebene des Bebauungsplanes ist lediglich die generelle Machbarkeit der Planung nachzuweisen. Dies ist durch das vorliegende Gutachten auf der Grundlage einer möglichen Anlagenkonfiguration erfolgt. Seite 169 von 169