Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,6 MB
Datum
06.07.2017
Erstellt
28.06.17, 08:43
Aktualisiert
28.06.17, 08:43
Stichworte
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Inhaltsverzeichnis
Anlage 2 zu VL
58/2012 8. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage
gem. § 4 Abs. 2 BauGB erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
§ 4 Abs. 1 BauGB ........................................................................................................................................... 1
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 04.04.2014 .......................................................................................... 1
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.04.2014 ........................................................................... 2
Wasserwerk mit Concordia mit Schreiben vom 27.03.2014 ....................................................................... 2
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 28.03.2014 ......................................................................... 3
Straßen.NRW, Landesbetrieb Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.03.2014 ................................ 5
Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. mit Schreiben vom 02.04.2014 .............................................. 7
Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 22.04.2014 .......................................................... 8
Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 23.04.2014 ........................................................... 9
Naturschutzverbände BUND und NABU mit Schreiben vom 26.04.2014 ................................................... 9
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 28.04.2014 ....... 24
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 29.04.2014 ............................................ 24
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.04.2014 ......................................................................................... 26
Kreis Düren mit Schreiben vom 29.04.2014 ............................................................................................... 30
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom: 02.05.2014............................ 36
Biologische Station Düren mit dem Schreiben vom 23.05.2014 .............................................................. 37
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom: 05.06.2014 ........................ 39
Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem
Schreiben vom: 13.06.2014 ......................................................................................................................... 41
§ 4 Abs. 2 BauGB ......................................................................................................................................... 44
Naturschutzverbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz mit Schreiben
vom 05.10.2015 ............................................................................................................................................. 44
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben 09.09.2015 ............................................................................... 76
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, mit
Schreiben vom 11.09.2015 .......................................................................................................................... 80
Kreis Düren mit Schreiben vom 06.10.2015 ............................................................................................... 81
Kreis Düren (Nachtrag zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 06.10.2015) mit Schreiben vom
20.11.2015 ..................................................................................................................................................... 83
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 02.10.2015 ............................................ 84
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.09.2015 ......................................................................................... 98
§ 4a Abs. 3 BauGB (erste erneute Offenlage) .......................................................................................... 208
BAIUD Bw vom 10.06.2016 ........................................................................................................................ 208
Straßen NRW vom 08.06.2016 ................................................................................................................... 210
Stadt Nideggen vom 10.06.2016................................................................................................................ 211
BezReg Köln vom 14.06.2016 .................................................................................................................... 271
I / II
Inhaltsverzeichnis
BezReg Düsseldorf vom 13.05.2016 ......................................................................................................... 273
BUND NABU vom 16.06.2016 .................................................................................................................... 273
BUND NABU vom 05.10.2015 .................................................................................................................... 280
Geologischer Dienst NRW vom 15.06.2016.............................................................................................. 328
LVR vom 17.06.2016................................................................................................................................... 344
Kreis Düren vom 15.06.2016...................................................................................................................... 348
§ 4a Abs. 3 BauGB (zweite erneute Offenlage) ........................................................................................ 353
Wasserwerk Concordia mit Schreiben vom 08.05.2017 .......................................................................... 353
Landesbetrieb Straßen.NRW mit Schreiben vom 09.05.2017 ................................................................. 354
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 17.05.2017 ..................................................................... 354
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland mit Schreiben vom 03.05.2017 ................. 354
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 18.05.2017 ................................................ 356
Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 19.05.2017 ......................................................................... 358
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 19.05.2017 .......................................... 358
BUND / NABU / Arbeitskreis Fledermausschutz mit Schreiben vom 20.05.2017 .................................. 359
Kreis Düren mit Schreiben vom 18.05.2017 ............................................................................................. 366
Stadt Nideggen (vertreten durch Rechtsanwalt Armin Brauns) mit Schreiben vom 19.05.2017 ......... 377
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)
mit Schreiben vom 23.06.2017 .................................................................................................................. 411
Legende:
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage, Wiederholungen in der erneuten
Offenlage
Neue Stellungnahmen der erneuten Offenlage
Neue Stellungnahmen der erneuten Offenlage, die sich auf die Höhenfestsetzung beziehen
Neue Stellungnahmen der zweiten erneuten Offenlage, die sich auf den Wechsel des Anlagentyps
sowie marginale Standortverschiebungen der WEA 5 u. 6 beziehen
Hinweise und Festsetzungen
II / II
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die von der Eingeberin empfohlenen Abstände wurden anhand der
übermittelten Maststandorte erneut geprüft. Der ungünstigste
Abstand
der
WEA
6
(Außenkante
der
überbaubare
Grundstücksfläche)
zu
den
Leitungsseilen
der
Hochspannungsleitung beträgt ca. 80 m. Der Rotordurchmesser
dieser WEA soll nach aktuellem Planungsstand 115,8 m betragen.
Nach der aktuellen Koordinatenangabe der WEA 06 wird ein
Abstand zur Freileitung von ca. 160 m gehalten. Aufgrund der
Narbenhöhe
von
135,4 m
und
einem
angenommenen
Rotordurchmesser von 115,8 m wird die Freileitung von der
Turbulenzströmung nicht beeinträchtigt. Vorsorglich könnte
entsprechend der Empfehlung der Elektrotechnischen Kommission
werden die Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
versehen
werden.
Dies
wird
abschließend
im
Genehmigungsverfahren behandelt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
§ 4 Abs. 1 BauGB
1
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 04.04.2014
Westlich des Planbereiches des Bebauungsplanes Nr. G 1
„Windenergieanlagen Lausbusch“ verläuft die im Betreff genannte
Hochspannungsfreileitung. Die Leitungsführungen sind der dem Schreiben
beigefügten Karte zu entnehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich
die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch das Leitungsrecht
allein aus der Örtlichkeit ergeben.
Die Windenergieanlage WEA 06 soll in einem Abstand von etwa 199,0 m zur
obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden. Wegen des geringen
Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die
Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische
Schäden an den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird
vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom
dreifachen des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand
zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des
äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung (110 kVHochspannungsfreileitung Zukunft – Heimbach, Bl. 0234, Maste 114 bis
118).) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen
Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den
Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h.
für Freileitungen
Rotordurchmesser
ohne
für
Freileitungen
Rotordurchmesser.
mit
Schwingungsschutzmaßnahmen
Schwingungsschutzmaßnahmen
>/=
3
x
>/=
1
x
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die
gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA
ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z.B.
abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten
WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem
Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten
durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen,
behält sich die RWE Deutschland AG Schadensersatzansprüche vor.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne,
aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind.
Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus
der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und
Stellungnahme.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110 kVNetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes.
2
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.04.2014
2.1
Der Planbereich wird vom Thumbach und einiger seiner Nebengewässer
durchflossen. Die Nebengewässer sind in den Antragsunterlagen
darzustellen. An den Gewässern sind beidseitig Uferrandstreifen von
mindestens 5 m Breite (LWG § 90a) zur Entwicklung der Gewässer
freizuhalten.
Das Freihalten des Uferrandstreifens wird im Rahmen der BImSchGenehmigung sichergestellt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
2.2
Der WVER plant oberhalb der Ortslage Thum die Errichtung eines
Hochwasserrückhaltebeckens am Thumbach. Aufgrund von zusätzlichem
Planungsbedarf im Unterlauf stehen der Standort und der Flächenbedarf im
Tal des Thumbaches noch nicht fest. Es konnten deshalb noch keine
Gespräche mit Eigentümern der Flächen am Thumbach geführt werden. Die
Standorte der Windkraftanlagen werden als Beckenstandorte verloren gehen.
Der Talabschnitt des Thumbaches soll deshalb von Anlagen und
Nebenanlagen freigehalten werden.
Nach Stellungnahme des WVER per E-Mail vom 11.06.2014, ist die
Lage des Hochwasserrückhaltebeckens nach wie vor offen. Nach
einer erstellten Skizze der WVER lässt sich jedoch dieser
entnehmen, dass sich der vorgesehene Bereich etwa 220 m vom
Planbereich und etwa 370 m von der geplanten Windenergieanlage
WKA 3 entfernt befindet. Somit werden keine Überschneidungen
der Planung gesehen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
3
Wasserwerk mit Concordia mit Schreiben vom 27.03.2014
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Die Windkraftanlagen WEA 1, WEA 2, WEA 3 und WEA 6 des
Bebauungsplanes G 1 liegen im Bereich der Wasserschutzzone III b der
vorläufigen Anordnung zum Wasserschutzgebiet Kreuzau-Am Lohberg.
Hier sind die entsprechenden Verbote, Beschränkungen sowie Duldungsund Handlungspflichten für die Gewässer im Einzugsgebiet der WGA "Am
Lohberg" zu beachten.
Die Wasserschutzmaßnahmen werden im Rahmen der BImSchGenehmigung beachtet und dort ggf. als Nebenbestimmung fixiert.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Anregungen werden in dem zu erstellenden Umweltbericht
berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Gemäß § 2 Abs. 1 soll die Zone III den Schutz vor weitreichenden
Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren
chemischen und radioaktiven Verunreinigungen lt. Anlage 1 gewährleisten.
[Es folgen detaillierte Ausführungen in Bezug auf den Schutz der
Wasserschutzzone III b während der Bauphase und des Betriebs]
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Bauphase zur
Errichtung der Windkraftanlagen die größten wasserwirtschaftlichen Risiken
darstellen. Diese können durch entsprechende Vorgaben und deren
Überwachung minimiert werden.
Bei Beachtung der Wasserschutzmaßnahmen während der Bauphase sowie
der Umsetzung der Kontrollmaßnahmen während des Betriebes können
die Windkraftanlagen wasserwirtschaftlich vertretbar errichtet und betrieben
werden.
4
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 28.03.2014
4.1
Gemäß Ihrer Bitte zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung in Verbindung mit § 4
(1) BauGB zu o. g. Planungsvorhaben nehme ich folgt Stellung:
1
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen
zu
benennen.
Bodenbezogene
abiotische
Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. Siehe dazu:
a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CDROM, Geologischer Dienst NRW- Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 3-
1) In dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I:
Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des
Schutzgutes Boden beschrieben. Zudem
erfolgen eine
Beschreibung zur Auswirkung des Vorhabens und eine
Erheblichkeitsabschätzung, hier zur Versiegelung, Verdichtung und
zum Bodenaushub.
Die Ermittlung der Kompensations- und der Eingriffsfläche sind
Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans. Der LBP wurde
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
86029-709-0].
http://www.gd.nrw.de/g bkSwB.htm und
b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online Kartenserver) und zur
Schutzwürdigkeitsauswertung
siehe
Hinweise
unter
http://www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und http://www.gd.nrw.de/zip/g
bkswb.pdf
für die Fläche G1 Lausbusch erarbeitet und enthält konkrete
Aussagen über die Art des Ausgleiches. Diesbezüglich werden
Hinweise zum Schutzgut Boden im Bebauungsplan aufgenommen.
Die Gutachten liegt der Offenlage bei.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08.Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
4.2
2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und
Oberflächenwasser
(u.
a.
Karstquellen)
einschließlich
der
Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben.
b)
Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit I Schutzfähigkeit des
Schutzgutes
Wasser
bzw.
die
Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (hier: Schutzfunktion
der
grundwasserüberdeckenden
Schichten
über
versehrnutzungsempfindlicher Karsthydrogeologie). Dabei spielt der
Grund- wasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit
(Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle.
2)
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I:
Eingriffsbilanzierung)
wird der Bestand und Bewertung des
Schutzgutes Wasser beschrieben. In diesem Fall wird näher auf
das Oberflächengewässer, das Grundwasser und wasserrechtlich
bedeutsame Gebiete eingegangen. Zudem erfolgen eine
Beschreibung zur Auswirkung des Vorhabens und eine
Erheblichkeitsabschätzung,
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
3)
In dem Landschaftspflegerischen
Eingriffsbilanzierung
und
Der
nimmt
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu
beschreiben:
Bedeutungsvolle
Grundwasserleiter
sind
aus
hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs.
weiterzuentwickeln.
4.3
3
Kompensationsflächen
Gemäß dem aktualisierten Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu
Begleitplan
Teil
(Teil
I:
II:
Rat
zur
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
dem
Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt:
8.2.1.1 Allgemeines
Windenergieanlagen
sind so zu planen und zu errichten, dass
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen
werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung
auch hinsichtlich
der Kompensationspflichten
(Ausgleich/Ersatz) zu beachten.
Soweit möglich sollte schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone
Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden.
So ist es empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch der
betroffenen
Bodenfunktionen
/
Bodenwasserhaushaltsfunktionen
/
Grundwasserschutzfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu
lassen und an anderer Stelle (z.B. Wasserschutzgebiet) durch Festsetzen
einer MSPE Fläche²
(Humusentwicklung) wieder auszugleichen
(Ökokontopool / Biotopverbund / Geotopverbund).
Normalerweise erfolgt eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im
Arbeitsbereich während des Erstellens
der WKA (Bodenabtrag,
Überschotterung; Befahren mit schwerem Gerät, Verdichtung, Lagerfläche,
anschließend wieder Schotterabtrag und Bodenauftrag).
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
werden ausreichende Informationen zu den Kompensationsflächen
und der Kompensationsmaßnahme dargestellt.
Kenntnis
Bau und betriebsbedingt wird das Vorhaben dauerhaft zum Verlust
von Flächenfunktionen (Lebensraum- und Bodenfunktionen) führen.
Während der Errichtung der geplanten WEA werden zudem durch
den Bauverkehr sowie durch die Lagerflächen temporäre
Beeinträchtigungen entstehen. Alle Baumaßnahmen sind so
auszuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig
beansprucht werden. Minderungsmaßnahmen bieten sich
grundsätzlich an du sind bei der Planung und Ausführung zu
berücksichtigen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden entsteht
durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Flächen und
damit im Verlust von Bodenfunktionen auf einer Fläche von
insgesamt
24.818 m2. Eine funktional und räumlich
zusammenhängende Ausgleichsmaßnahme wäre der Rückbau
bestehender Versiegelungen im Nahbereich des Vorhabens. Da die
Möglichkeit
zur
Umsetzung
einer
solchen
Maßnahme
unwahrscheinlich ist, besteht als eine weitere Möglichkeit zum
Ersatz der Beeinträchtigungen die Aufwertung von Bodenfunktionen
an anderer Stelle. Um verlorengehende Bodenfunktionen wieder
herzustellen, sind Böden, die beispielsweise durch intensive
Landwirtschaft stark beansprucht sind, aus der Nutzung zu nehmen
und in einen naturnäheren Zustand zurückzuführen.
So empfiehlt es sich
neben dem Versiegelungsfaktor
der
Gründungsfläche auch die Bodenstrukturzerstörung des Lager- und
Arbeitsbereiches in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für die Anlage von Leitungstrassen, die Anlage zu Trafound Übergabestationen, die Wegeerschließung für Montage-, Wartungsund Servicefahrzeuge
auf und zum Grundstück (Bodenkundliche
Baubegleitung).
5
Straßen.NRW, Landesbetrieb Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom
28.03.2014
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
5.1
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und kann als
Grundlage für die BImSch-Genehmigung verwendet werden.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch Einhaltung der Abstände, die
größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus
Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummer 8.2.4 und 5.2.3.5 des
Windenergieerlasses vom 11.07.2011).
Unbeschadet dieser Aufforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur
L 33, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die
Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze
zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser
Abstände [sollen] keine Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser
Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen.
Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1)
Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers
erforderlich.
Hier wird der hohen Verkehrsbedeutung der Bundes- und Landesstraßen
Rechnung getragen. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer durch
Ablenkung sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür
wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind
Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
5.2
Die Straßenmeistereien im hiesigen Bauamtsbezirk haben in der
Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. Erschließung von
Windenergiepark gemacht. Die Regulierung von Schäden, die
Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Bundes- und
Landesstraßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen
Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende
Beurteilung des aufzustellenden Bebauungsplanes die Vorlage eines
Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende
Ergänzung.
Die Gutachten liegen der Offenlage bei:
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08.Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
5.3
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind
gesonderte
Anträge
auf
Erteilung
einer
gebührenpflichtigen
Sondernutzungserlaubnis
beim
Landesbetrieb
Straßenbau,
Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen.
6
Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. mit Schreiben vom 02.04.2014
Die Errichtung von Windenergieanlagen bringt regelmäßig für das betroffene
Wegenetz eine erhebliche Mehrbelastung mit sich. Nicht selten werden
bestehende Wirtschaftswege gerade in der Bauphase erheblich in
Mitleidenschaft gezogen. Auf ein intaktes Wirtschaftswegenetz sind jedoch
die vor Ort wirtschaftenden Landwirte angewiesen.
Es sollte daher zwingend gewährleistet sein, dass sich das Wegenetz nach
Abschluss der Bauarbeiten in zumindest dem Zustand befindet, der vor
Beginn der Bauphase vorgelegen hat.
Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung
und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis gegeben.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der Erhalt des bestehenden Wegenetzes liegt auch im Interesse
der Gemeindeverwaltung. Entsprechende Regelungen können
jedoch nicht im Rahmen eines Bebauungsplanes verbindlich
getroffen werden. Sie finden im Rahmen der Gestattung der
Nutzung landwirtschaftlicher Wirtschaftswege Berücksichtigung.
Nicht erhebliche Beeinträchtigungen während der Baumaßnahme
treten nur in einem vergleichsweise kurzen Zeitfenster auf und
treten gegenüber dem Ziel, die erneuerbaren Energien dauerhaft zu
fördern, zurück.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Für die weitere Durchführung der Bauleitplanung regen wir daher an, dass
vor der Aufnahme der Bauarbeiten zunächst eine Bestandsaufnahme des
Wegenetzes zu erfolgen hat. Die ordnungsgemäße Durchführung der
Arbeiten könnte sodann durch persönliche Inaugenscheinnahme, etwa durch
einen Mitarbeiter Ihrer Fachbehörde, hinreichend überprüft werden.
Vorstellbar wäre schließlich auch, dass durch die jeweils ausführende Firma
die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten sowie der Zustand des
Wegenetzes vor und während der Bauphase durch Fotodokumentation
belegt werden.
Zusammenfassend dürfen wir Sie daher im Namen der im Plangebiet
wirtschaftenden Landwirte darum bitten, sich für eine möglichst geringe
Beanspruchung des Wirtschaftswegenetzes einzusetzen sowie dafür Sorge
zu tragen, dass das bestehende Wegenetz in seiner jetzigen Funktion und
seinem jetzigen Zustand erhalten bleibt.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7
Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 22.04.2014
7.1
Gegen die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 und Nr. G2 bestehen aus
forstbehördlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Beim Bau der Zuwegungen zu den Windenergieanlagen 1 und 2
(Windenergieanlagen Lausbusch, Ortsteil Thum) sind vorhandene
Gehölzstreifen zu erhalten. Bei den weiteren Windenergieanlagen sind keine
forstbehördlichen Belange betroffen.
7.2
Die gesetzlichen vorgeschriebenen Abstände zu FFH-Gebieten und anderen
Schutzgebieten sind einzuhalten.
Im Rahmen der Detailplanung (Bau- und Erschließungsplanung)
durch den/die Vorhabenträger soll sichergestellt werden, dass die
vorhandenen Gehölzstreifen erhalten werden. Dieser Belang wird
auf Ebene der BImSch-Genehmigung abschließend zu
berücksichtigen sein.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens wurde
nachgewiesen, dass die Planung keine erheblichen Auswirkungen
auf FFH-Gebiete haben wird.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-401; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für Ökologie
& Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die
Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit,
der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden
Fach-gutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die
„Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen
Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben.
Zusammenfassend
lässt
sich
feststellen,
dass
aus
8 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes
insbesondere in Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-,
Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtete werden.
Sofern
auch
unter
Berücksichtigung
der
Kompensationsmaßnahmen
eine
Beeinträchtigung
des
Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der
Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
8
Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 23.04.2014
Die Errichtung neuer Telekommunikationslinien der Telekom ist zurzeit nicht
geplant.
Die geforderten 15 m Schutzabstand von den Windenergieanlagen
zu den Leitungen werden eingehalten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Wir weisen darauf hin, dass die in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage
des
Bebauungsplanes
Nr.
G1
„Lausbusch“
verlaufende
Telekommunikationslinie der Telekom bei eventuell auftretenden
atmosphärischen Entladungen besonders gefährdet ist. Wir bitten daher
schon bei der Festlegung der Standorte einen Abstand von mindestens 15 m
zwischen den Erdungsunterlagen der geplanten Anlage und der
Telekommunikationslinie der Telekom zu berücksichtigen.
9
Naturschutzverbände BUND und NABU mit Schreiben vom 26.04.2014
9.1
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als
dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für
Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende
Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und
Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen
und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und
vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann
nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren
Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv
benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden.
9 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
9.2
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel
zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen. Wegen
der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild
besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur
und des Offenlandes als auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als
Nahrungshabitat. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1 festgesetzt:
"Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestalteten Landschaft." Durch die Errichtung der Windkraftanlagen in
diesem Bereich würde diesem Schutzziel nicht entsprochen, da zum einen
Störwirkungen erzielt, zum anderen bauliche Anlagen mit großer Fernwirkung
errichtet und Flächen versiegelt würden.
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die
Zulässigkeit.
In
der
Regel
sind
Windkraftanlagen
in
Landschaftsschutzgebieten
nicht
genehmigungsfähig.
Über
die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die
besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer
Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind, und die bestehende Beeinträchtigung
des
Standortes
durch
technische
Infrastruktur
(Vorbelastung).
Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen
für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern
durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach
Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen
Beeinträchtigung. Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem
Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem
LSG.
Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren
grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben.
Somit
ist
eine
Befreiung
von
den
Zielen
des
Landschaftsschutzgebietes durch die zuständige Behörde weiterhin
möglich.
Im Rahmen des (den ausgelegten Unterlagen beigefügten)
Naturschutzfachlichen
Beitrages
sowie
im
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung)
wurde der Eingriff in das Landschaftsbild quantifiziert. Dieser
Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wie
im
Landschaftspflegerischen
Begleitplan
(Teil
II:
Kompensationsmaßnahme
und
Ausgleichbilanzierung)
kompensiert. Ort und Umfang der Maßnahmen wurden in diesem
konkretisiert.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Gemeinde Kreuzau widerspricht der vom Eingeber angeführten
Bewertung, dass dem Schutzziel des LSG nicht entsprochen
werde.
Keines
der
bisher
angefertigten
Gutachten
(Naturschutzfachlicher
Beitrag,
Artenschutzrechtliche
Untersuchungen, Schallschutzuntersuchung, Schattenberechnung)
kommt zu dem Ergebnis, dass Belange des Landschaftsschutzes
der Planung entgegenstehen.
Es ist nicht erkennbar, dass durch die Planung erhebliche
Störwirkungen eintreten, welche nicht planerisch oder durch
technische Maßnahmen – zum Teil im BImSch-Verfahren – gelöst
werden können.
Die
Fernwirkung
der
Anlagen
wurde
bereits
im
naturschutzfachlichen Beitrag untersucht. Der Eingriff in das
Landschaftsbild wird im Zuge der Kompensationsmaßnahmen
ausgeglichen. Denkmalschutzrechtliche Belange wurden im
Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen untersucht.
Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks
gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so
dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet –eher um
punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung ist daher
eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende
10 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Wirtschaftswege genutzt werden.
9.3
Nach dem Windenergieerlass dürfen Windkraftkonzentrationszonen nicht in
Laubwäldern ausgewiesen werden. Dies ist hier der Fall. Damit ist die
Ausweisung der Fläche als Konzentrationszone für WEA unzulässig. Daher
können weder die Planungen für die Potentialfläche E im FNP noch die für
den B-Plan G 1 aufrechterhalten werden.
Zwar umfassen der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der
des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen, jedoch werden
diese
der
Windenergie
nicht
nutzbar
gemacht.
Im
Flächennutzungsplan dargestellte Waldflächen werden nicht als
Konzentrationszone ausgewiesen und werden nicht als Flächen für
Versorgungsanlagen festgesetzt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
9.4
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die
Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege“ bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen
bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale
Naturmonumente,
Kernund
Pflegezonen
von
Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte Biotope, Schutzwälder,
Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig bzw. plenterartig
ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre),
Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder
landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die für eine
naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen,
Erholungsgebiete
mit
qualitativ
hochwertigen
Landschaftsbildern,
Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen
gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“. Die erforderliche Pufferzone
sollte i. d. R. 300 m betragen. Vom NSG „Boicher Bachtal und Bruchbachtal“
sowie von den benachbarten Waldflächen und Waldrändern ist ein Abstand
von 300 m einzuhalten.
Das Bundesamt für Naturschutz (BFN) hat Empfehlungen für
Bereiche
formuliert, die aus Sicht des Amtes von einer
Windkraftnutzung frei zu halten sind. Diese Bereiche wurden
beispielhaft formuliert, also nicht abschließend.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Bedenklich ist die Lage zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover
Heide“ und „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im
Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an
der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten.
Die „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ befinden sich in ca. 2 km
Entfernung zu dem Plangebiet.
9.5
Auch ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die
Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber
gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass
NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit
der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung
beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche
Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen
obliegt die Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen
Planungshoheit.
Von dem NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal wird die
Pufferzone von 300 m eingehalten.
Ein Schutzabstand von 300 m zu Waldflächen, die keinem
besonderen Schutzregime unterliegen (z.B. NSG oder LSG), ist
weder gesetzlich normiert noch wird ein solcher Abstand von den
zuständigen Behörden gefordert.
Es wurden
in den Jahren 2011 und 2013 umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt, die die Bedeutung des Plangebiets
für Vögel und Fledermäuse darstellen. Die Datenerhebung erfolgte
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
11 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Buntsandsteinfelsen an der Rur für Zwergfledermäuse und Abendsegler das
größte natürliche Winterquartier der Region (lokale Population) sind.
dabei nach den in den Erfassungsjahren üblichen Standards für
Erfassungen von Vögeln und Fledermäusen im Rahmen von
Windenergieanlagen. Im Jahr 2013 wurden dabei unabhängig
voneinander von zwei Büros Erfassungen zu Vögeln und
Fledermäusen durchgeführt. Insgesamt liegt eine im Rahmen von
Windenergieplanungen
überdurchschnittliche
Anzahl
an
Erfassungstagen für das Plangebiet vor.
Mit Hilfe der Daten kann beurteilt werden, welche Bedeutung das
Plangebiet als Durchzugskorridor besitzt. Die Ergebnisse dazu
werden innerhalb der Artenschutzprüfung (Stufe II) präsentiert.
9.6
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der
Standortsuche Besonders folgende Punkte zu beachten:
keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen,
geschützten
Landschaftsbestandteilen,
Naturschutz-,
FFH-,
Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten,
Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten
Biotopen, Wildnisgebieten, Laubwäldern und Waldrändern,
Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz
im Schutzzweck gemäß der Empfehlung der LAG der VSW,
keine Überlagerung von BSN-Flächen,
Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore
und der Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben
der LAG der Vogelschutzwarten,
9.7
keine Nutzung von Flugkorridoren
windenergiesensiblen Vogelarten.
der
Fledermäuse
und
Beachtet man diese Punkte, müsste zumindest der gesamte Bereich
nördlich der L 33 entfallen.
Es ist zu prüfen, ob hier ein einfacher B-Plan zulässig ist. Denn im
vorliegenden Plan sind z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung
festgeschrieben.
Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber
gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass
NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit
der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung
beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche
Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen
obliegt die Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen
Planungshoheit.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Ein Schutzabstand von 300 m zu Waldflächen, die keinem
besonderen Schutzregime unterliegen (z.B. NSG oder LSG), ist
weder gesetzlich normiert noch wird ein solcher Abstand von den
zuständigen Behörden gefordert.
Die Artenschutzuntersuchungen kommen bisher zu dem Ergebnis,
dass der Windenergienutzung in dem verfahrensgegenständlichen
Gebiet keine Belange erkennbar entgegenstehen.
Der Bereich nördlich der L 33 wird unter diesen Gesichtspunkten
nicht entfallen.
Die Gemeinde Kreuzau hat geprüft und ist zu dem Ergebnis
gekommen, dass ein einfacher Bebauungsplan zulässig ist.
Bei dem Bebauungsplan G1 handelt es sich aus mehreren Gründen
um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 (3) BauGB.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
12 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Auch ist fraglich, ob der Bereich weiter als Außenbereich gelten kann.
Einerseits wird als Art der baulichen Nutzung kein Baugebiet gem.
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt,
sondern eine Versorgungsfläche gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB.
Anderseits wird kein Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1
BauGB i.V.m. § 16 (3) BauNVO festgesetzt. Zudem setzt der
Bebauungsplan keine örtlichen Verkehrsflächen fest.
me
der
Verwaltung
an.
Die Feststellung, ob sich eine Fläche in dem Außenbereich
befindet, wird stets vorhabenbezogen beurteilt.
9.8
Nicht geklärt ist zudem die Frage des Landschaftsschutzes. Dieser ist im BPlan nachrichtlich in Text und Karte festzusetzen und sollte auf der gesamten
Versorgungsfläche außerhalb der Baugrenzen weiterhin bestehen.
Die
nachrichtliche
Übernahme
von
Regelungen
des
Landschaftsschutzes sind nach Auffassung der Gemeinde Kreuzau
gem. § 9 (6) BauGB weder für das Verständnis noch für die
städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder
zweckmäßig. Ein entsprechender Hinweis wurde zudem von der
zuständigen Behörde nicht gefordert.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
9.9
Im B-Plan sind auch die Nebenflächen, z.B. die Zufahrten zu den
Windradstandorten als Verkehrsflächen und die Kranstellflächen
darzustellen.
Die Gemeinde ist nicht der Auffassung, dass die Darstellung von
Nebenflächen im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen
erforderlich ist.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
9.10
Eingriff und Ausgleich sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art
und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das
Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch
artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten,
dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche
Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung
steht. Dass bereits näherungsweise ein Flächenbedarf für ökologische
Ausgleichsmaßnahmen auf 0,01 ha genau ermittelt wurde, widerspricht der
VV Artenschutz (2010).
Die naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe
in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wurden bereits im
naturschutzfachlichen Beitrag erhoben und bewertet. Die
Quantifizierung basiert auf dem seinerzeitigen Planungstand und
wurden im laufenden Verfahren aktualisiert und konkretisiert.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Laufe des Verfahrens wurden ferner der Ort und die Maßnahme
der Kompensation ermittelt, mit den Behörden abgestimmt und
vertraglich gesichert.
Nach dem derzeitigen Planungsstand sind – auf Basis der
vorliegenden Kenntnisse – keine artspezifischen funktionalen
13 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
9.11
Schallschutz und Lichtemissionswerte können offenbar ohne Drosselung
nicht eingehalten werden (Begründung zum B-Plan). Auch in Folge der
Artvorkommen ist mit weiteren Abschaltungen zu rechnen. Es ist daher
notwendig unter diesen Prämissen ein Wirtschaftlichkeitsszenario bei
verschiedenen Abschaltoptionen aufzustellen, um die Standortqualität für die
Energieerzeugung einschätzen zu können.
Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen
trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
9.12
Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen: Auf S. 2 des
naturschutzfachlichen Beitrags schreibt Ecoda „Auswirkungen von WEA auf
die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen
beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch
genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies
bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren mit einem
Durchmesser von 100 m wurden noch in einer Entfernung von 400 m
gemessen und können sich weiterreichend als von Ecoda beschrieben auf
das Kleinklima auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die
Wasserführung im Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten.
Daher halten wir die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für diese
Schutzgüter für nicht sachgerecht.
Der Untersuchungsraum für die genannten Schutzgüter umfasst
den Umkreis von 250 m um den Geltungsbereich des
Bebauungsplans. Der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN
NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005) empfiehlt für
die Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden und Flora einen
Untersuchungsraum von 300 m um die Standorte von
Windenergieanlagen. Dieser Raum wird durch den gewählten
Untersuchungsraum abgedeckt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der
DACHVERBAND
DER
DEUTSCHEN
NATURUND
UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133f) aus: „Durch die
Rotorendrehung wird ein Teil der Energie des Windes adsorbiert
und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der WEA
reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich auch
stärkere
Luftverwirbelungen,
Die
Reichweite
dieser
Nachlaufströmung […] ist von der Größe der Anlage abhängig und
ist nach etwa 300 - 500 m auf eine unbedeutende Stärke
abgesunken. Allerdings ist damit der Rotorenbereich auch bei
größeren Windparks verschwindend gering im Verhältnis zu den
bewegten
Luftmassen,
so
dass
keine
nennenswerten
kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten sind.“
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser führt der
DACHVERBAND
DER
DEUTSCHEN
NATURUND
UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133) aus: „ Nennenswerte
Auswirkungen auf das Grundwasser sind vom Bau einer WEA und
deren Infrastruktur bei einer Meidung von Quellbereichen oder
sonstigen besonders wertvollen Gewässerstrukturen nicht zu
14 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
erwarten, da die versiegelte Fläche des Fundamentes gering ist
und die Zuwegungen üblicherweise aus offenporigem Material
aufgebaut werden, so dass die Grundwasserspende nicht reduziert
wird. Eine Gefahr der Grundwasser-Verschmutzung geht vom
Betrieb der WEA nicht aus. Selbst bei einem Unfall, bei dem
Getriebeöl austritt, wird dieses Öl in einer Auffangwanne in der
WEA selbst gesammelt […], so dass kein Öl nach außen und damit
in den Boden oder das Grundwasser gelangen kann.“
9.13
Fauna
Da zurzeit noch keine Artenschutzprüfung vorliegt, ist eine abschließende
Bewertung nicht möglich. Allerdings ist wegen der Lage zwischen den
landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals und der
Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der Drover Heide und den
Muschelkalkkuppen im
Im Laufe des Verfahrens wurde die artenschutzrechtliche
Untersuchung abgeschlossen. Zur Offenlage liegt das Gutachten
vor. Art und Umfang der Untersuchung erfolgt anhand der
anerkannten Methodik in Abstimmung mit den zuständigen
Behörden.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
anh.
Osten sowie aus Gründen des Uhu- und Wachtelschutzes jetzt schon eine
Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle als äußerst kritisch zu
bewerten.
Im direkten Umfeld befinden sich Ackerflächen, die besonders für bedrohte
Feldvogelarten von Bedeutung sind, aber auch von vielen windkraftsensiblen
Vogel- und Fledermausarten als Nahrungshabitat genutzt werden.
Es ist für uns nicht nachvollziehbar, dass keine ASP vorgelegt wird. Dies ist
nachzuholen. Ecoda gibt keine Hinweise zu Untersuchungsmethoden. Dieses
Versäumnis lässt zusammen mit Ungenauigkeiten und Fehleinschätzungen
(z.B. die irrtümliche Annahme, dass die Wildkatze im Bereich „Lausbusch“
nicht vorkommt) Zweifel daran aufkommen, dass das Gutachten den
vorauszusetzenden Methodenstandards genügt. Auch ist es widersprüchlich,
dass laut Ecoda eine abschließende Prognose der Auswirkungen auf
planungsrelevante Vogelarten, von denen Korn-, Wiesen-, Rohrweihe,
Milane, Wachtel, Grauammer, Kiebitz, Kranich genannt sind, nicht möglich
ist, wenn andererseits auf dieser von den Autoren selbst als nicht
abschließend betrachteten Grundlage die Aussage folgt, dass die genannten
Arten so selten seien, dass dem Untersuchungsraum keine besondere
Bedeutung beigemessen werden könne (naturschutzfachlicher Beitrag S. 34).
Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und
Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei
Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom
12.09.2012).
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen
der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend
zu erweitern.
Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei Vogelarten
aus Anhang I der VS- RL aber auch bei Fledermausarten, kann dies zu
Brutverlusten führen bis hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
lokalen Population und damit zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population. Der Bau bzw. Betrieb der
Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne
des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer
Betroffenheit
von
Arten
des
Anhanges
I
der
Europäischen
Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den
für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für
Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte
Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf
diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt
worden sind.
9.14
Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz
naturschutzfachlichen Beitrag als zu gering eingestuft.
wird
im
Eine artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der
Ackerflächen ist im Naturschutzfachlichen Beitrag nicht erfolgt.
Diese Einstufung erfolgte artspezifisch auf der Grundlage der
Kartierungen im Rahmen der Artschutzprüfung (Stufe II).
Eine
Bewertung
erfolgte
allerdings
im
Rahmen
der
Biotoptypenbewertung. Dabei wurde auf der Grundlage der
numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung
in NRW (LANUV 2008) der Wert 2 beigemessen.
9.15
Vögel: Aufgrund der Kartierungen für den Atlas deutscher Brutvogelarten
(ADEBAR), von Angaben im Fundortkataster des LANUV, der Biologischen
Station Düren und des Komitees gegen den Vogelmord sowie
Beobachtungen erfahrener Ornithologen im Plangebiet und in benachbarten
Räumen sollten besonders die folgenden Vogelarten untersucht werden. Die
Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der
Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
16 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Angaben in Klammern beziehen sich auf die jüngste Rote Liste NRW und die
Vogelschutzrichtlinie. Fett gedruckt sind die besonders kollisionsgefährdeten
Arten. Für Rotmilan und Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher
Beobachtungen
Brutverdacht.
Für
den
Rotmilan
ist
eine
Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der
VSW ein Abstand von 1.500 m einzuhalten.
berücksichtigt.
Brutvögel: Baumfalke
(RL 3, VS-Art. 4(2)), Feldlerche (RL 3 S),
Feldschwirl (RL 3), Feldsperling (RL 3), Goldammer (RL V), Bluthänfling (RL
V), Mäusebussard, Pirol (RL 1), Nachtigall (RL 3), Neuntöter (RL V S, VSAnh. I), Rebhuhn (RL 2 S), Rotmilan (RL 3, VS-Anh. I.), Schwarzkehlchen
(RL 3 S; VS-Art. 4(2)), Turmfalke (RL VS), Turteltaube (RL 2), Wachtel (RL
2 S), Waldohreule, Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I), Wiesenpieper (RL
2);
Nahrungsgäste: Graureiher, Habicht
(RL V), Mäusebussard,
Mauersegler, Mehlschwalbe (RL 3 S), Rauchschwalben (RL 3 S),
Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Rotmilan (RL 3, VS-Anh. I.), Schleiereule
(* S), Schwarzmilan (RL R; VS-Anh. I), Sperber, Turmfalke (RL VS),
Waldohreule, Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I), Wiesenweihe (RL 1 S,
VS-Anh. I);
Wintergäste und Durchzügler: Braunkehlchen (RL 1 S, VS-Art. 4(2)), Kiebitz
(RL 3 S, VS-Art. 4(2)), Kornweihe (RL 0, VS-Anh. I), Merlin (VS-Anh. I),
Raufussbussard, Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Steinschmätzer (RL
1 S), Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I), Wanderfalke (RL * S, VS-Anh. I),
Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I).
9.16
Die Potentialfläche E befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km
zu allen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Der nächste Brutplatz ist ca.
2,5 km entfernt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der
Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011)
berücksichtigt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
17 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder,
Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker
Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen,
Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten
hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als
Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither
an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen,
dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen
kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an
Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus
den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen
können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei
Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief
in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. TelemetrieUntersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt
besonders
geeignete
Nahrungshabitate
anfliegen.
Dies
gilt
nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im Bereich
Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten WEA führen durch ihre Nähe zu
besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im
Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen /
Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko.
Die bekannten Brutplätze des Uhus liegen außerhalb des
Untersuchungsradius für eine vertiefende Prüfung (ASP II), der im
„Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MUNKLV § LANUV (2013) genannt wird und
außerhalb des empfohlenen Abstands, den nach LAG-VSW (2007)
WEA zu Brutstandorten der WEA einhalten sollen.
an.
Im Rahmen der Untersuchungen in den Jahren 2011 und 2013
wurden keine Uhus festgestellt.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische
Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines
Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
9.17
Es ist zu vermuten, dass Waldohreule und Waldkauz in den kleinen
Waldgebieten nördlich und südlich der L 33 brüten. Für beide Eulenarten
stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist
wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. In der ASP sollten
nicht nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der
Waldohreulen kartiert werden. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor.
Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den
Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der
Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE)
Die Hinweise wurden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der
Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011)
berücksichtigt.
Grundsätzlich gelten die beiden Arten in NRW nicht als WEAempfindlich (vgl. MUNKLV § LANUV 2013)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
18 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von
Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brutund traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten.
9.18
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA
meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der
Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW
in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern
und
die
Wiederherstellung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von
Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar.
Die Hinweise wurden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der
Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011)
berücksichtigt.
9.19
Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar.
Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen wurden in dem
anzufertigenden Landschaftspflegerischen
Begleitplan, dem
Artenschutzgutachten und dem Umweltbericht nachvollziehbar
dargestellt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
9.20
Säugetiere Haselmaus
Die Auswirkungen der Planungen auf die Haselmaus und die
Wildkatze wurden in dem Artenschutzgutachten nach anerkannten
Methoden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden
untersucht.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft
regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art
gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Die
Waldränder, und die Gehölzstreifen an der L33 und am Thumer Bach bieten
einen potentiellen Lebensraum für die Haselmaus. Es sollte daher mittels
Haselmauskästen oder Tubes kartiert werden, ob die Haselmaus im
Planungsgebiet vorkommt.
Wildkatze
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in
Bei
Einhaltung
von
Vermeidungs-,
Minderungsund
Kompensationsmaßnahmen wird in Bezug auf die Wachtel kein
verbotstatbestand gem. §§1-3 gem. (5) BNatSchG ausgelöst
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der
Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011)
berücksichtigt.
Derzeit liegen keine wissenschaftlich belastbaren Daten bzgl. eines
Meideverhaltens der Art gegenüber WEA vor. In NRW (und auch in
anderen Bundesländern: z. B. Hessen, Rheinland-Pfalz) wird die
Art nicht als WEA-empfindlich geführt (vgl. MUNKLV § LANUV
19 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
diesem Raum nachgewiesen und muss daher betrachtet werden. Diese Art
kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen,
Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet als Jagdhabitat von der
Wildkatze genutzt wird.
2013).
Die Wildkatze ist bei der Planung zu berücksichtigen.
9.21
Fledermäuse
Die aufgeführten Grundlagen für die Aussagen des naturschutzfachlichen
Beitrags zur Aufstellung des Bebauungsplanes G1 „Windenergieanlagen
Lausbusch“ entsprechen nicht einer notwendigen ASP. Weder für 2011 noch
für 2013 gibt es eine Darstellung der Untersuchungsmethodik und der
detaillierten Ergebnisse. Es gilt außerdem folgende Einschränkung: „Die
Untersuchungen für das Jahr 2013 wurden gerade erst abgeschlossen, eine
abschließende Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt noch nicht
vor.“ (S.11 naturschutzfachlicher Beitrag) „Im Jahr 2013 wurden darüber
hinaus noch Bartfledermäuse und ein Langohr festgestellt. Eine detaillierte
Analyse der Ergebnisse des Jahres 2013 steht allerdings noch aus“ (S.12
naturschutzfachlicher Beitrag). Die „Artenschutzfachliche Prüfung ist bisher
…nicht endgültig abgeschlossen ..“.
9.22
Der Untersuchungsraum entspricht mit 500 m nicht dem Leitfaden
„Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013). Hier ist eine Nachkartierung
erforderlich.
In dem Artenschutzgutachten wird die Untersuchungsmethodik
dargestellt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Es wurden in den Jahren 2011 und 2013 umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt mit dem Ziel die Bedeutung des
Plangebiets für Vögel und Fledermäuse zu erfassen. Die
Datenerhebung erfolgte dabei nach den in den Erfassungsjahren im
Kreis Düren üblichen Standards für die Erfassungen von
Fledermäusen im Rahmen von Windenergieanlagen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Im Leitfaden des MUNKLV & LANUV (2013) wird ausgeführt:
Sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen
für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und
Antragssteller bereits abgestimmt worden ist, sind keine
weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen
kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
In einem Abstimmungstermin mit der ULB wurde darauf
hingewiesen, dass die Aussagen des Leitfadens bzgl. des
Untersuchungsrahmens für Fledermäuse aus Sicht der ULB
20 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
faktisch dazu führen, dass dieser Belang maßgeblich durch
Batcorder im laufenden Anlagenbetrieb zu bewältigen ist.
9.23
9.24
Der textlichen Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt
werden. Entsprechend der textlichen Darstellung des naturschutzfachlichen
Beitrags ist davon auszugehen, dass die Fläche für Zwergfledermäuse, mit
„hoher Individuendichte“,(S.11 des naturschutzfachlichen Beitrags) und für
die deutlich selteneren Großen Mausohren, die „regelmäßig“ angetroffen
wurden (S.12 des naturschutzfachlichen Beitrags), essenzielles Jagdhabitat
ist. Offensichtlich gibt es sogar bekannte Quartierstandorte, „Quartiernutzung,
Flugstraße“ (S.11 des naturschutzfachlichen Beitrags – genaue
Ausführungen fehlen). Die Autoren sollten darlegen, warum sie diese
auffälligen Erkenntnisse, nicht für essenziell halten. Die Abwertung der
Zwergfledermaus in einem essenziellen Jagdhabitat widerspricht dem FFHRecht für Arten des Anhang IV und muss als unzulässig erachtet werden.
Dies gilt noch umfangreicher für essentielle Jagdhabitate des Großen
Mausohrs, Anhang II-Art der FFH-Richtlinie. Windkraftanlagen auf Flächen,
die für die Art wichtig sind, sind kontraproduktiv. In der Börde fallen schon
heute essenzielle Jagdgebiete der Art dem Tagebau Hambach zum Opfer. Es
ist darzustellen, wo und wie sachgerechter Ausgleich geleistet werden soll.
Eindeutig gibt es zunehmenden Nahrungsflächenverbrauch für diese Art
ohne geeignete neue Flächen anbieten zu können. Diese Aussage gilt
natürlich auch für andere Fledermausarten.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Für Große Abendsegler kann von einer traditionellen Zugroute ausgegangen
werden. Die Anzahl der Aufnahmen ist mit der Menge der Tiere nicht gleich
zu setzen. Bei überfliegenden Tieren kann jeder Kontakt ein Tier sein. Dies
ist auch bei der Auswertung als „worst case“ zu berücksichtigen.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Insgesamt existieren derzeit jedoch keine wissenschaftlichen
Belege dafür, dass Fledermäuse ein Meideverhalten gegenüber
WEA zeigen (siehe u. a. Brinkmann et al. 2011: "Hinweise auf
Störungen von Fledermäusen sind aktuell nicht bekannt“).
Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass möglicherweise am
Anlagenstandort existierende Jagdhabitate der Zwergfledermaus
und / oder des Großen Mausohrs erheblich gestört oder
beeinträchtigt werden.
Im Ergebnis ist die Aussage zu treffen, dass unter Berücksichtigung
der formulierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zum
vorsorglichen Artenschutz das Projekt im Sinne des Artenschutzes
zulässig ist.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der Eintritt eines Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
kann durch die Anwendung von temporären Abschaltungen
vermieden werden.
9.25
Wenige Kontakte mit leise rufenden Arten, Langohren, Fransenfledermäuse
etc. sind zu erwarten und kein Zeichen für die Abwesenheit der Tiere,
sondern
ein
Problem
der
akustischen
Untersuchungsmethodik.
Ehrenamtliche Kartierergebnisse (siehe unten) lassen lokal ein vermehrtes
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
21 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Vorkommen dieser Arten vermuten.
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Die leise rufenden Arten (Langohren, Fransenfledermäuse) gelten
jedoch nicht als kollisionsgefährdete Arten. Ein Verstoß gegen den
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird auch bei einem lokal vermehrten
Aufkommen dieser Arten nicht erwartet.
9.26
Die Zweifarbfledermaus wurde in Kreuzau-Winden 2009 verhört. Zwei
Exemplare dieser Art wurden Mitte Dezember 2010 in Düren und Aachen in
Häusern gefunden. Mit der Art muss gerechnet werden. Hier sind sehr frühe
und sehr späte Untersuchungstermine im Jahr notwendig.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
9.27
Die Autoren haben wichtige bekannte Winterquartiere, wie die
Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches
Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor allem
Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, bei der Bewertung außer Acht
gelassen. Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen Langohren
in Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der
Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
9.28
Da keine Abfrage bei Naturschutzverbänden stattgefunden hat, wurde auch
eine Wochenstube der Fransenfledermäuse (in etwa 1 km-Radius) nicht
berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung bringen wir diese Daten ebenso
ein, wie den Quartierfund eines Großen Abendseglers in ca. 1 km Radius zur
Fläche. Zu beachten sind auch Quartierfunde eines Braunen Langohrs in
Thum und der Fund einer Breitflügelfledermaus in Wollersheim.
Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon
für
Fledermäuse
erfolgt
innerhalb
des
Fachgutachtens
Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch
die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
9.29
Der Naturschutzfachliche Beitrag und die noch ausstehende ASP bleiben
zweifelhaft, wenn die Festsetzungstexte zur Begründung des B-Plan ohne
ASP „generell“ entwickelt wurden. Das Ergebnis wird praktisch vorbestimmt
und Artenschutz als Planungshindernis ausgeschlossen. Das ist nicht im
Sinne der Art-zu-Art Prüfung der ASP (vgl. VV Artenschutz 2010).
Die Festsetzungen wurden auf Grundlage der bisherigen
vorliegenden Kenntnisse getroffen. Die Festsetzungen werden auf
Grundlage der abschließenden Gutachten überarbeitet. Zudem
werden die Anregungen der zuständigen Behörde berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
9.30
Die Festsetzungen zum Gondelmonitoring entsprechen zeitlich zudem nicht
dem Leitfaden „Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013).
Die abschließende Prognose und Darstellung von möglicherweise
als notwendig zu erachtete Maßnahmen zur Vermeidung eines
Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfolgte in der
Artenschutzprüfung (Stufe II) nach den Maßgaben des „Leitfadens
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
22 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Wir weisen darauf hin, dass ein Gondelmonitoring bei laufendem Rotor der
geringen Erfassungsreichweite der Detektorsystem bei Rotorlängen von 50
m (oder mehr) nicht sinnvoll ist, da Tiere
nicht
außerhalb
des
Gefahrenbereichs der Rotoren erfasst werden können (vgl. hierzu
Brinkmann et al. 2011).
Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV & LANUV
2013).
Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro Jahr
getötet wird.
9.31
Landschaft: Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5
„Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und
Nideggen. Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das
Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für
Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder und für
Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Ergänzend zu dem in diesem
Zusammenhang erforderlichen Punkteverfahren findet eine verbalargumentative Bewertung des Landschaftsbilds sowie der zu
erwartenden Auswirkungen des Vorhabens statt.
Die Ausführungen des Planungsbüros Ecoda zum Landschaftsbild sind für
uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen
Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren. Hier entspräche durchaus
eine höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild wie es z.B. auch für das
LSG 2.2-5 im LP Kreuzau –Nideggen beschrieben wird.
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet
und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung
verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert
bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von
Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die
Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch
Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW.
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits
2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem
Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der
Anlagen nicht mehr gerecht.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs
in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in Frage,
da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder
„landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neugestaltet
ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen
sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder
auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird
aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv
verfehlt.
23 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
10
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit
Schreiben vom 28.04.2014
Die Plangebiete befinden sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Der
Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzpläne mit Stand: 01.10.2012) von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Der Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Inwiefern die genannten Denkmäler durch die geplanten
Windenergieanlagen beeinträchtigt werden, wurde in dem
angefertigten Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen ermittelt.
Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die
Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober
2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau
bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA
Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Thum), Dortmund).
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände
im Plangebiet in den nächsten Jahren sei nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl
im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden.
11
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 29.04.2014
11.1
Mit Schreiben vom 20.03.2014 haben Sie mir frühzeitig Kenntnis von der
beabsichtigten Planung gegeben und gleichzeitig um Äußerung im Hinblick
auf den aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten.
Auf diese Unterlagen Bezug nehmend, teile ich Ihnen mit, dass nach
Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen der
UVP bei den in Aufstellung befindlichen Planverfahren eine Prüfung der
Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung
befindlichen Denkmäler zu erfolgen hat.
24 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Der erforderliche Abstand ist für jedes Denkmal nach dem Wirkungsraum des
Denkmals (Umgebungsschutz) und dessen Beeinträchtigung durch das
Vorhaben zu ermitteln. Die maßgebliche Umgebung eines Denkmals muss
im Rahmen einer Analyse nach strukturellen, funktionalen und visuellen
Zusammenhängen inhaltlich und räumlich festgelegt werden. Dabei werden,
ausgehend von der Eigenheit und Geschichte des Denkmals und seiner
Umgebung, Wert und wechselseitige Wirkung sowie Charakteristika der
Umgebung als Wirkungsbezugsraum bestimmt. Wichtige Aspekte sind:
Topographie, landschaftliche bzw. städtebauliche Situation, Vegetation und
Freiräume, Beziehungen der einzelnen Elemente zueinander und zum
Denkmal durch Dominanz oder Ein- und Unterordnung, Bauart und
Materialien, Volumina und Räume, Proportionen, Dachlandschaft,
Blickverbindungen und Sichtachsen, Silhouetten; Nutzungen. Dieses zeigt,
dass die maßgebliche Umgebung als dreidimensionaler Raum verstanden
werden muss. Für die optische Wahrnehmung ist der menschliche
Betrachtungswinkel von allen relevanten Standorten aus maßgebend. Der
Untersuchungsraum für die UV S ist entsprechend festzulegen. Pauschalierte
Mindestabstandsradien sind daher aus denkmalfachlicher Sicht als wirksame
Instrumente des Umgebungsschutzes ungeeignet. Weitere Hinweise und
Kriterien sind z .B. der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVPGesellschaft e.V., Köln 2008, zu entnehmen.
In Anbetracht der in den Bebauungsplanentwürfen avisierten Gesamthöhen
der einzelnen Anlagen von 199,5 bzw. 200 Metern sind aus Sicht des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland als Mindestanforderung an die UVP
die Auswirkungen der Planung auf folgende, nach § 3 DSchG NW und nach
§ 5 DSchG NW geschützte Denkmäler bzw. Denkmalbereiche zu
untersuchen:
Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung
von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten
Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen
keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten
Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren
Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das
Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten
sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den
geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu
unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen
Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft
werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
-
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
-
Burg Nideggen
-
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden mit dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt und in die Abwägung
eingestellt.
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang
hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
Nideggen
Denkmalbereich Nideggen 1 ( s. Auszug aus dem Datenblatt des LVR ADR in der Anlage)
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Einzeldenkmale innerhalb des Denkmalbereiches und in der Ortslage
Nideggen
Einzeldenkmale in den Ortslagen Rath, Muldenau, Berg
Kreuzau
Einzeldenkmale in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove, Thum
11.2
Dem Schreiben ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalbereich
Nideggen beigefügt.
12
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.04.2014
12.1
Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern.
Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung eine
Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar (vgl. Ziffer 2.7.2
des naturschutzfachlichen Beitrags zum BPL G1). Die Stadt Nideggen ist
aus diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Historischer
Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer Ensemble- und
Siluettenschutz für den Stadtkern Nideggen.
Die bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrechtlichen
Belangen nicht auseinander. Mögliche Einschränkungen, die durch die
Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen werden, wurden bisher nicht
untersucht. Im weiteren Verfahren ist daher zwingend ein Spezialgutachten
einzuholen, welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch bedeutsamen
Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick
auf
die
denkmalschutzrechtlichen
Belange
betrachtet,
deren
Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen
ausspricht.
Die Stadt Nideggen behält sich im weiteren Verfahren die Vorlage
eines solchen Gutachtens ausdrücklich vor.
Die Stellungnahme wird in dem anzufertigenden Gutachten
berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die
Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober
2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau
bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA
Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Thum), Dortmund).
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung
von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten
Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen
keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten
Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren
Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das
Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten
sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den
geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu
unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen
Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft
werden:
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
Burg Nideggen
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang
hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
12.2
Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher Grund
dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt ist. Die
wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt Nideggen
ergeben sich mit Blick auf den Tourismus.
Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Aussagen in Bezug auf die
Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen Nutzung der Region
bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des
Erholungswertes der Region (vgl. Ziffer 3.7 des naturschutzfachlichen
Beitrags zum BPL G1) sind bisher sehr allgemein gehalten. Zudem stützen
sich diese Aussagen auf Gutachten, die für andere Bereiche erstellt
wurden und können insoweit schon keine Aussagekraft für die hier in
Rede stehenden Planvorhaben entwickeln.
Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der Planvorhaben auf den Tourismus
vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren.
Mögliche Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu
verhindern.
Die denkmalpflegerischen Auswirkungen der Windenergieanlagen
auf die Burganlage wurden in dem Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06.
Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im
Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G
1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum) Dortmund) berücksichtigt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Die
in
dem
naturschutzfachlichen
Beitrag
enthaltenen
Ausführungen verdeutlichen, dass empirische Untersuchungen im
Bundesgebiet bisher nicht nachweisen konnten, dass die Errichtung
von Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den
Tourismus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering sind.
Bisherige Studien haben ex post die Auswirkungen mittels
Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Günther et al. 2000; Günther
& Zahl 2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes aus Bielefeld;
Project M GmbH 2011; Institut für Regionalmanagement 2012). Die
Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen
auf den Tourismus haben, ist demnach empirisch nicht haltbar.
Schwierigkeiten in der Bewertung der Beeinträchtigung ergeben
sich aus den stark subjektiven Komponenten des landschaftlichen
Empfindens.
Eine von der Stadt Nideggen (offenbar) geforderte gutachterliche ex
ante Untersuchung möglicher negativer Auswirkungen auf den
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Tourismus erscheint der Gemeinde Kreuzau unverhältnismäßig. Im
Übrigen wären die Ergebnisse einer solchen Untersuchung
voraussichtlich höchst zweifelhaft, insbesondere da die Kausalität
zwischen der Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen
und der Entwicklungen des Fremdenverkehrs kaum nachzuweisen
ist, da regionaler Tourismus maßgeblich von einer Vielzahl von
Faktoren abhängig ist. Alleine die Abgrenzung eines sachgerechten
Untersuchungsraumes (z.B: die Region Nordeifel, Region Rureifel
oder nur die Städte Nideggen und Kreuzau?) würde sich als
äußerst schwierig erweisen.
Die Gemeinde Kreuzau ist gleichwohl der Auffassung, dass ein
ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat
negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den
Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger
und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden Mittel
der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer maßvollen
Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen.
Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen
möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen.
12.3
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden bisher nur in Bezug auf den BPL
G2 untersucht.
Die vorliegende Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die unter
Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und
Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz eine Zulässigkeit des
Planvorhabens in Sinne des Artenschutzes gegeben sei.
12.4
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden auch für den B-Plan G1
„Lausbusch“ abschließend untersucht (Ecoda Umweltgutachten,
Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (02. Juli 2014): Fachbeitrag Artenschutz
zu
sechs
geplanten
Windenergieanlagen
in
der
Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E),
Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund).
Für den BPL G1 sind entsprechende Untersuchungen im Zuge des
weiteren Verfahrens anzustellen. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine
Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch
sinnvoll ist, sofern auch hier eine Abschaltung der Anlagen bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen empfohlen wird.
Inwiefern eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten sinnvoll ist, sofern Abschaltungen der Anlagen
vorgesehen werden, wurde bereits durch die beabsichtigten
Vorhabenträger untersucht. Nach dem bisherigen Planungsstand ist
der Windenergieanlagenbetrieb trotz temporärer Abschaltungen
wirtschaftlich.
Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur
Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Der Bebauungsplan G1-Lausbusch
grenzt nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben
Die von der Gemeinde Kreuzau – im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit – gewählten Schutzabstände von 800 m zu
Siedlungen stellen bereits einen erhöhten Schutzabstand dar. So
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
12.5
des Bebauungsplans G2-Steinkaul sind die Stadtteile Muldenau, Thuir
und Berg besonders betroffen.
wird beispielsweise im Energieatlas NRW ein Schutzabstand von
600 m zu Grunde gelegt.
Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden, dass
die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang
einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und
Bürger
der
Stadt
Nideggen
kann
eine Reduzierung auf das
Mindestmaß seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden.
Die schalltechnische Untersuchung hat nachgewiesen, dass die
vorliegende Windenergieplanung mit den Schutzabständen von 800
m (unter gewissen Abschaltzeiten) mit den Belangen des
Immissionsschutzes (TA Lärm) vereinbar ist.
Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen
Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die zukünftigen
Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form der Ausweisung
neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der Gemeinde Kreuzau
nicht beeinträchtigt werden.
Die Schutzabstände von 800 m wurden nicht allein zu bestehenden
baulichen Nutzungen sondern auch zu in Flächennutzungsplänen
dargestellten
immissionsschutzrechtlich
schutzbedürftigen
Siedlungsflächen eingehalten. Dieses Vorgehen wurde sowohl für
Kreuzau als auch für alle Nachbarkommunen gleichermaßen
angewendet.
Dementsprechend
wurden
bauleitplanerische
vorbereitete Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen bereits
berücksichtigt.
Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung
und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan der Stadt
Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche „Am Gut Kirschbaum“
uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat
diesbezüglich bereits die Absicht bekundet, eine Entwicklung kurzfristig
vornehmen zu wollen.
In diesem Zusammenhang sei mir der Hinweis erlaubt, dass eine von der
Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung
einer Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit
wurde in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert, bisher aber auch
nicht kategorisch ausgeschlossen. Die Studie ist im Internetauftritt der Stadt
Nideggen veröffentlicht.
Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage 1
beigefügten Karte zu entnehmen.
Eine wesentliche Erhöhung der Schutzabstände – beispielsweise
auf 900 oder 1.000 m – würde dazu führen, dass in Kreuzau der
Windenergie nicht mehr in substantieller Weise Raum geschaffen
werden kann. Dies hätte die Konsequenz, dass die Errichtung von
Windenergieanlagen im Gemeindegebiet von Kreuzau planerisch
schwerlich gesteuert werden kann. Ein „Wildwuchs“ bzw. eine
„Verspargelung“ der Landschaft wäre die Folge. Unter diesen
Umständen hat die Gemeinde den größtmöglichen Schutzabstand
von 800 m gewählt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Entwicklung der GE/SO-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ im
Nordosten
des
Ortsteils
Nideggen
wird
durch
eine
Windenergienutzung nicht erkennbar beeinträchtigt. Gemäß
Windenergieerlass sind gewerbliche Flächen mit der Errichtung von
Windenergieanlagen
grundsätzlich
vereinbar.
Immissionsschutzrechtliche Belange stehen dem nicht erkennbar
entgegen.
Bauleitplanerisch noch nicht vorbereitete baulich ungenutzte
Reserveflächen wurden in der Potentialflächenanalyse, welche die
Grundlage für die gesamtgemeindliche Windenergieplanung
darstellt, weder innerhalb noch außerhalb des Gemeindegebiets
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
von Kreuzau berücksichtigt.
12.6
Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den
Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen
Ortsteilen der Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die
Möglichkeit zu eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu
den Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen.
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen haben im Rahmen
der Offenlage die Möglichkeit an dem Verfahren zu beteiligen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
12.7
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass der Rat der Stadt
Nideggen
aus
den vorgenannten Gründen das Verfahren zur
Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im
Stadtgebiet Nideggen einstweilen eingestellt hat.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
13
Kreis Düren mit Schreiben vom 29.04.2014
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Wasserwirtschaft
In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich innerhalb der
Wasserschutzzone III b. Beim Bau und Betrieb von
Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b sind
besondere
Anforderungen
bzgl.
des
Umganges
mit
wassergefährdenden Stoffen einzuhalten.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt: Kämmerei, Straßenverkehrsamt, Kreisentwicklung und –
straßen, Recht, Bauordnung und Wohnungswesen, Brandschutz,
Umweltamt.
13.1
Wasserschutzgebiet Am Lohberg, Wasserwerk Concordia Kreuzau
Die Bezirksregierung Köln hat am 17.07.2013 eine ordnungsbehördliche
Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen
sowie Duldungs-und Handlungspflichten
im Einzugsgebiet
der
Wassergewinnungsanlage für das Wasserwerk
Concordia Kreuzau
erlassen. Das Wasserschutzgebiet ist im Vergleich zur alten Abgrenzung
deutlich erweitert. Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich
jetzt in der Zone III b.
Die Auflagen und Bedingungen der vorläufigen Anordnung für das
Wasserwerk Kreuzau sind zu beachten und einzuhalten. Insbesondere
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
wird
auf
die
Anforderungen
bzgl.
wassergefährdenden Stoffen hingewiesen.
ln
den
Bebauungsplan
ist
Festsetzung/Hinweis aufzunehmen.
13.2
eine
des
Umganges
entsprechende(r)
mit
textliche
Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen
Das Plangebiet wird von dem Fließgewässer Thumbach durchflossen.
Weiterhin grenzt das Plangebiet an den Aspelbach und an den namenlosen
Vorfluter Nr. 30A. Die Gewässer sind im Bebauungsplan als Wasserflächen
darzustellen.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen
Bebauungsplan, in dem bestehende Nutzungen (weder Acker- noch
Gewässerflächen) zeichnerisch nicht festgesetzt werden. Gemäß §
90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite
Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der
Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle
Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung
beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die
Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und
Handlungen auszuschließen:
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude
Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
bzw.
In die Plangrundlage wird der Name des jeweiligen Gewässers
vermerkt.
13.3
ln den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. 2 enthalten, dass
Nebenanlagen innerhalb der Baufenster zulässig sind. ln Ausnahmefällen
sind sie auch außerhalb der Baufenster zulässig. Dies bedeutet, dass eine
Überbauung der Fließgewässer oder ein Bauen unmittelbar am Gewässer
möglich wäre. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftliche Sicht
Die in der textlichen Festsetzung 2 enthaltende Ausnahmeregelung
bezieht
sich
alleinig
auf
die
der
Versorgung
der
Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, welche als
Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Zur
Klarstellung wird diese Regelung statt mit einem Punkt durch ein
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Bedenken.
Semikolon getrennt:
„[…] Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden
Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der
Baugrenzen zulässig; sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als
Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern
sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“
Die Vereinbarkeit der Errichtung der Nebenanlagen außerhalb von
Baufenstern mit den Belangen der Wasserwirtschaft wird im
Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens abschließend
geprüft.
13.4
Darüber hinaus sind Aussagen bzw. Informationen zur Leistungsfähigkeit der
Fließgewässer beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen, der für den
Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig ist.
Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des
weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um
Stellungnahme insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit
der Fließgewässer gebeten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
13.5
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite
Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer
freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und
Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser
Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende
Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
Die Vorschriften des Landeswassergesetzes sind als öffentlich
rechtliche Vorschriften im Genehmigungsverfahren zu beachten.
Eine vom Eingeber vorgeschlagene Festsetzung ist daher nicht
erforderlich. Gleichwohl wird folgender Hinweis aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch
baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite
Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der
Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle
Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung
beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die
Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und
Handlungen auszuschließen:
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude
Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
bzw.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Dies ist als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
ln diesem Zusammenhang wird auf den Rd.Erl. des MURL vom
24.09.1987 verwiesen; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9 Abs. 20 BauGB,
wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest- gesetzt werden
können.
13.6
EU Wasserrahmenrichtlinie
Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des
weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um
Stellungnahme insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit
der Fließgewässer gebeten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Erschließung
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der
Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern
(auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung
der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von
Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig
sind.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Rahmen der Konkretisierung der Ziele und Anforderungen der EUWRRL bzw. des Bewirtschaftungsplanes Rur wurde ein sog.
Umsetzungsfahrplan erarbeitet. Hierin sind entlang des Thumbaches
verschiedene Maßnahmen vorgesehen.
Weiterhin wurde ein Konzept zur naturnahen Entwicklung des Drover
Baches und seiner Nebengewässer aufgestellt.
Für umzusetzende Maßnahmen werden Flächen benötigt. Daher ist entlang
des Thumbaches ein entsprechender Korridor von jeglicher Nutzung
freizuhalten. Hierzu ist eine Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel-Rur
als Gewässerunterhaltung einzuholen.
13.7
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n
müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes
erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich
werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99
Landeswassergesetz zu klären.
Notwendige
Kreuzungen
von
bzw.
Überfahrten
über
Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des
Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung
eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in
einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Hierzu ist ein
aufzunehmen.
13.8
entsprechender
Hinweis
in
den
Bebauungsplan
Immissionsschutz
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Errichtung und Betrieb der WEA bedürfen einer Genehmigung nach § 4
BlmSchG. Im Rahmen des Verfahrens ist u.a. nachzuweisen, dass der Stand
der Technik bzgl. Lärmschutz und Schattenwurf eingehalten wird.
13.9
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können
Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
sich
unter
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu
achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und
abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist
umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die
Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
13.10
Landschaftspflege und Naturschutz
Zu den vorgesehenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan G 1
wird auf folgendes hingewiesen:
bezüglich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist konkret
darzulegen, wo und in welcher Form die notwendige Kompensation der
vorbereiteten Eingriffsfolgen durchgeführt wird und wie die rechtliche
Absicherung erfolgt.
Auf Grund von möglichen Altlastenverdachtsflächen im
Planungsgebiet is t während der Baumaßnahmen ist verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch)
zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu
lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des
Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere
Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu
klären.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird dargelegt, wo und in
welcher Form die notwendige Kompensation der vorbereitenden
Eingriffsfolgen durchgeführt wird, und wie diese rechtlich
abgesichert sind.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“,
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Dortmund.
Die Ausgleichsflächen und die geplante Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen sind als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich –
aufgenommen worden.
13.11
Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 lässt den Schluss zu, dass der Ausgleich
innerhalb des Bebauungsplanes erfolgt. Eine solche Ausweisung erscheint
aus fachlicher Sicht fragwürdig und ist durch eine artenschutzfachliche
Untersuchung zu belegen.
Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 wird im weiteren Verfahren
aufgehoben. Die Regelungen zu Ausgleich, bzw. die
Ausgleichsflächen und
die geplanten Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen wurden als Hinweis unter dem Punkt –
Ausgleich - aufgenommen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
13.12
Die textlichen Festsetzungen (hier: Nr. 3.5) sind bezüglich ihrer
Verbindlichkeit konkret und abschließend zu fassen. (nach Abstimmung
mit der ULB sollte das Ergebnis vor der Offenlage konkret in die
Festsetzung einfließen).
Die textliche Festsetzung 3.5 wird geändert wie folgt formuliert:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Aus fachlicher Sicht ist zur Festsetzung Nr. 3.6 anzumerken, dass
Bewegungsmelder mit Lichtanlagen grundsätzlich zu verbieten sind.
Die Festsetzung Nr. 3.6 wird geändert und wie folgt in 3.3
formuliert:
13.13
„Aus Gründen des Fledermausschutzes ist nach Errichtung und
Inbetriebnahme der Anlage nach MKULNV & LANUV (2013) ein
akustisches Monitoring an zwei Windenergieanlagen entsprechend
den Empfehlungen gemäß Brinkman et al. (2011) durchzuführen.
Die Installation der „Batcorder“ (oder funktionsgleiche Geräte) hat
an mindestens zwei unterschiedlichen Windenergieanlagen zur
permanenten Höhenerfassung zu erfolgen.“
„Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die
Installation von Bewegungsmeldern (und damit verbundener
Lichtanlagen) außerhalb der Windenergieanlagen, welche ein von
außerhalb der Windenergieanlage erkennbares Licht auslösen,
nicht zulässig.“
13.14
Regelungen,
welche
unmittelbar
geltenden
Vorschriften
des
Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW und/oder
verbindlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen
Die Festsetzungen 3.3 und 3.4 werden aufgehoben.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Der
Rat
schließt sich
der
35 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
widersprechen, können in den textlichen Festsetzungen (z.B. 3.3 und 3.4)
nicht als Ausnahmen deklariert werden.
13.15
Im Übrigen liegen zum Bebauungsplan G 1 kein Umweltbericht und keine
Artenschutzprüfung vor. Insofern können diesseits
auch keine
abschließenden Aussagen
zur Betroffenheit der
Belange
des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes
getroffen werden.
14
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom:
02.05.2014
14.1
Die Landwirtschaftskammer NRW als Fachbehörde nimmt
Planung wie folgt Stellung:
14.2
14.3
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Zur Offenlage werden ein
Umweltbericht und die abschließende Artenschutzprüfung
vorliegen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Gegen den Bau der 9 geplanten Windenergieanlagen haben wir als
Fachbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der geplante Flächenbedarf von 11,56 ha für die 6 WEA „Lausbusch“ und der
Flächenbedarf von 6,137 ha für die 3 WEA „Steinkaul“ als Kompensation für
die Beeinträchtigung der ästhetischen Raumeinheiten sind aber aus unserer
Sicht überdimensioniert.
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblichen Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben
hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von
11,76 ha
landschaftsästhetisch
durchschnittlich
wirksame
Maßnahmen durchgeführt werden.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
zu den o.g.
Sofern
auch
unter
Berücksichtigung
der
Kompensationsmaßnahmen
eine
Beeinträchtigung
des
Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
14.4
Im 10 km Umkreis um die geplanten Anlagen befinden sich mindestens 27
WEA, die als Vorbelastung zu beachten sind. Deshalb ist nach NOHL (1993),
Schritt 13 des Fachbeitrags, nicht die Spalte B, sondern die Spalte D
Ein reduzierter Wahrnehmungskoeffizient kann angesetzt werden,
wenn im näheren Umfeld Vorbelastungen ähnlicher Art und Größe
vorhanden sind, die dazu führen, dass die landschaftsästhetische
Der
Rat
schließt sich
der
36 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
14.5
heranzuziehen. Der Flächenbedarf für die Gesamtkompensationsfläche der
Wirkzonen II und III reduziert sich dadurch wesentlich und entlastet damit die
Landwirtschaft.
Erheblichkeit des Eingriffs abgeschwächt wird (vgl. NOHL 1993, S.
24 in Verbindung mit S. 53f).
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
Darüber hinaus sollen notwendige Kompensationsmaßnahmen nicht auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt werden.
Die
Ausgleichsflächen
wurden
im
Rahmen
des
Landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt und im Rahmen der
Kompensationsmaßnahmenplanung in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde festgelegt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, ( 08.Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
14.6
Insbesondere
Bezweifelt
die
Landwirtschaftskammer
NRW
die
Angemessenheit einer 20 Jahre alten Methode, die die notwendigen
Maßnahmen zur Energiewende vor allem zu Lasten landwirtschaftlicher
Betriebe umsetzt. Wir fordern daher die Erhebung eines Ersatzgeldes als
Kompensation für die Beeinträchtigung ästhetischer Raumeinheiten
einzuführen.
15
Biologische Station Düren mit dem Schreiben vom 23.05.2014
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet
und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung
verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert
bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von
Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die
Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch
Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an
37 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
15.1
Neben den im KULAP befindlichen Magerrasenflächen des FFH- und NSG
„Biesberg“ gibt es in der Feldflur nördlich des Biesbergs und damit
unmittelbar an die geplanten WEA-Flächen angrenzend Ackerflächen, die
sich um KULAP befinden. Daneben gibt es am NSG „Biesberg“ noch
nennenswerte Ackerflächen im „Blühstreifenprogramm“ der LWK. Falls Sie zu
deren Lage Angaben wollen, müssen Sie sich direkt an die LWK wenden. Zu
erwähnen sind auch ca. 200 ha KULAP-Flächen in der Drover Heide sowie
weitere östlich des Planungsraums.
Weder
die
KULAP-Flächen
noch
die
Flächen
des
Blühstreifenprogramms
befinden
sich
innerhalb
des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Diese Flächen verfügen
über keinen gesetzlich normierten Schutzabstand, wie es z.B. bei
FFH-Gebieten der Fall ist. Im Falle des FFH- und NSG „Biesberg“
wurde im Rahmen einer ASP II nachgewiesen, dass die Schutzziele
des FFH- und NSG-Gebietes nicht durch die Windenergieplanung
beeinträchtigt werden; dies wurde auch von der ULB bestätigt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
15.2
Die Flächen im Raum Biesberg haben eine herausragende Bedeutung für die
Ackerflora und sind dadurch gleichzeitig und in Kombination mit den
angrenzenden Magerrasen, Bachtälern und Waldrändern von großer
Bedeutung für die Fauna, so auch für die Avifauna. Beispielsweise kommen
dort ganz aktuell (Mai 2014) Wachteln vor, weitere Arten dort sind Rebhuhn,
Feldleche etc. in deutlich überdurchschnittlichen Siedlungsdichten. Auch
Wildkaninchen haben am Biesberg einschließlich der Blühstreifen und
KULAP-Vertragsflächen eine deutlich überdurchschnittliche Siedlungsdichte.
Bei den in der Drover Heide vorkommenden Uhus handelt es sich
somit um solche, die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als
windkraftsensibel hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe
des Brutplatzes geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz
wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten
Brutplätze befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens
4,5 Kilometer zum Bebauungsplangebiet.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Dies hat zur Folge, dass der Raum eine hohe Attraktivität für Greifvögel und
Eulen hat. Beispielweise überwintern dort regelmäßig Kornweihen und es
jagen Uhus aus dem Rurtal nachgewiesenermaßen regelmäßig im Großraum
Biesberg und angrenzenden Gebieten (Beobachtungen, Mauserfeder-,
Gewöll-, Rupfungsfunde, Telemetriedaten). Somit dient der Raum zwischen
Drover Heide, Muschelkalkkuppen und dem Rurtal dem Uhu als Flugkorridor
zwischen Brut- und Jagdgebieten.
15.3
Insofern sehen wir sowohl für typische Agrarvogelarten als auch für
Greifvögel und Eulen – beispielsweise gut belegbar für den Uhu – ein
signifikant erhöhtes Vogelschlagrisiko durch WEA, sowohl im Bereich der
geplanten WEA Steinkaul, als auch „Lausbusch“.
Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW” wird
ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben.
Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche Jagdflüge von
den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide gibt, oder dass der
Uhu sich im Winter häufiger in der Drover Heide aufhält, so ist ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im deutlich südlich außerhalb der
Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht anzunehmen.
Eine Entwertung der Drover Heide durch die deutlich außerhalb des
Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich
nicht mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu in Bezug auf das
Vogelschutzgebiet ist nicht gegeben.
Im Laufe des Verfahrens wurden die artenschutzrechtlichen
Belange im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) untersucht.
Bei der Vogelkartierung wurden 64 Arten festgestellt, davon waren
22 planungsrelevant. Unter diesen gelten die Arten Kornweihe,
Kranich,
Rotmilan,
Wanderfalke
und
Weißstorch
als
windkraftsensibel und waren vor diesem Hintergrund vertiefend zu
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
38 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
betrachten. Des Weiteren wurden die für das Messtischblatt
genannten windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Grauammer,
Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule,
Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker
vertiefend betrachtet. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine
Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer
eventuellen Gehölzentnahme notwendig.
an.
Unter der Berücksichtigung der im Gutachten formulierten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz ist
das Projekt gemäß der Artenschutzprüfung in dessen Sinne
zulässig.
16
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom:
05.06.2014
16.1
Der Einwender weist darauf hin, dass auf der Basis der verfügbaren Daten
zu Kulturgütern (vgl. Anlage) davon ausgegangen werden muss, dass in den
durch die Planung erfassten Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur
Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen
Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Auf dieser Grundlage ist aber
sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von deren
Abwägungserheblichkeit auszugehen.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr
umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt
die
Verwaltung
den
Vorschlag
des
LVR-Amtes
für
Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der
für
die
Genehmigung
der
einzelnen
Vorhaben
entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29
DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Da derzeit die
einzelnen Bestandteile weder exakt ermittelt sind, noch die
Bedeutung im denkmal-rechtlichen Sinne abschließend fixiert ist
und die Eingriffe in den Boden sich auf die Fundamente und Teile
der Zuwegung beschränken, aber auf dieser Grundlage von einer
Umweltrelevanz der Kulturgüter ausgegangen wird, werden
folgende Hinweise unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
„Bodendenkmalpflege
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des
LVR
–
Amt
für
Bodendenkmalpflege
im
Rheinland
Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und
Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach
39 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und
dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten.
Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege
oder der Unteren Denkmalbehörde
umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei
Werktage unverändert zu erhalten.
Auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als
Untere
Denkmalbehörde
oder
dem
LVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu melden.
Fundstelle und ggf. Bodendenkmal sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
16.2
Konkrete Indizien zu Bodendenkmälern liegen insbesondere aus dem
Plangebiet des Bebauungsplanes G 1 – Lausbusch - vor. Es muss
insbesondere in den Wahlstandorten 1, 2 und 6 mit erhaltenen
Bodendenkmälern gerechnet werden. Unabhängig hiervon sind die Flächen
aufgrund der naturräumlichen Bedingungen und den bekannten
Zufallsfundstellen als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen.
Hier werden Bodendenkmäler vermutet.
Im weiteren Bauleitplanverfahren wurde den vorliegenden
konkreten Indizien aus dem Plangebiet des Bebauungsplans G1 –
Lausbusch – nachgegangen und im Rahmen der Erarbeitung des
Umweltberichtetes eingestellt und bewertet.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
16.3
Mit Bezug auf § 1 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 7 d BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 3 und 11
DSchG NW ist zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes
grundsätzlich eine Ermittlung und Bewertung der Kulturgüter durch
Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die
Wahl der Standorte auch an diesem Ergebnis auszurichten. Diese Prüfung ist
Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung
des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu
beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)Erlaubnis gemäß §
13 DSchG NW wird.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr
umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt
die
Verwaltung
den
Vorschlag
des
AVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der
für
die
Genehmigung
der
einzelnen
Vorhaben
entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29
DSchG auf das der Planung folgende Verfahren.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind
und auch nur kleine Teilbereiche erfassen , besteht in diesem Fall die
Möglichkeit, diese Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen
Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw.
40 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren zu verlagern.
16.4
Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch, im Rahmen der hier
vorliegenden Bauleitplanug auf die archäologische Bedeutung der Fläche
sowie die daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 9, 29
DSchG NW hinzuweisen.
Im Zuge der Bauleitplanung sind die relevanten übergeordneten
fachgesetzlichen und fachplanerischen Anforderungen zu prüfen.
Die jeweiligen Vorgaben sind entweder als striktes Recht zu
beachten und einzuhalten oder nach Prüfung im Plangebiet
angesichts konkreter Aspekte in der Abwägung begründet zu
überwinden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind im
Plangeltungsbereich bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld keine
Funde von Kulturschutzgütern (Denkmälern) vorhanden.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des
LVR
–
Amt
für
Bodendenkmalpflege
im
Rheinland
Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und
Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach
Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und
dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten.
Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege
oder
der
Unteren
Denkmalbehörde
umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei
Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich
alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des
Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9, 29 DSchG).
16.5
Die Umsetzung der Planung erfordert eine erneute Beteiligung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege.
17
Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland wird im Rahmen
der Offenlage weiterhin beteiligt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
41 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Bundeswehr mit dem Schreiben vom: 13.06.2014
17.1
Zu dem oben genannten Bauvorhaben werden von der Bundeswehr
Bedenken bzw. Einwände erhoben.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Bezüglich der Realisierungsperspektive wurde am 31.05. 2014 mit
dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (Insterburger Straße 4,
60487 Frankfurt am Main) folgende Abstimmung eingeholt:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Dem Bauvorhaben kann aus militärischer Hinsicht aus diesem Grunde nur
teilweise zugestimmt werden.
Das nähere entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung.
17.2
Begründung:
Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den
Bestands- / Planungsunterlagen, eine Störzone generiert, die den
Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
„…, das geplante Bauvorhaben wurde einer FS-Technischen
Bewertung unterzogen.
Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar.
Bewertungsergebnis:
Durch die Ablehnung der unten Windenergieanlagen 1 und 2 wird die
Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert:
- WEA 2 (WGS 84): 50° 42 ´ 08.85“ Nord 06° 30 ´ 17.63“ Ost
Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen aus FSTechnischer Sicht keine Bedenken zur geplanten Baumaßnahme,
wenn die WEA 1,2 und 6 mit reflexionsbedämpften Rotorblättern
ausgestattet werden. Die Anlagen 3, 4 und 5 können entweder als
E-101 oder Vestas V112 ausgeführt werden.“
Die Standorte der genannten Windenergieanlagen liegen teilweise weniger
als 1 NM vom Flugpfad des Instrumentenflugverfahrens IAA RWY 07 (Anflug
mit bordeigener Navigation auf die Landebahn 07) entfernt.
Im Verlauf der Planung wurde für die
WEA 1 keine
Landesplanerische Zustimmung gegeben. Die WEA 1 wird
demnach aus der weiteren Planung herausgenommen.
Durch die Errichtung der beiden Windenergieanlagen entsteht eine Störzone,
welche den Erfassungsverlust anderer Luftfahrzeuge zur Folge hätte. Die
sichere Überwachung des Flugweges ist damit nicht mehr gegeben.
Die erneute Abstimmung bezüglich der aktuellen Standorte wurde
mit einem Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 03.07.2014 an
das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr eingeleitet.
- WEA 1 (WGS 84): 50° 42 ´ 18.34“ Nord 06° 30 ´ 17.86“ Ost
Damit bestehen gegenüber den genannten Windenergieanlagen 1 und 2
flugbetriebliche
Bedenken
und
der
Errichtung
der
beiden
42 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Windenergieanlagen kann aus diesem Grunde von Seiten der Bundeswehr
nicht zugestimmt werden.
Eine Realisierungsperspektive für die abgelehnten Windenergieanlagen
besteht, wenn die Standortkoordinaten mit dem Amt für Flugsicherung
der Bundeswehr (Insterburger Straße 4,
60487 Frankfurt am Main) abgestimmt werden.
Gegen die Windenergieanlagen 3 bis 6 bestehen von Seiten der Bundeswehr
keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Der Errichtung der Windenergieanlagen 3 bis 6 kann daher zugestimmt
werden.
17.3
Hinweis:
4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände
Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147 Köln) alle
endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen
Koordinaten in WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art
der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Ab einer Bauhöhe von über 100 m / Grund wird eine Kennzeichnung (Tag /
Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
PLEdoc GmbH
Gemeinde Vettweiß
Bezirksregierung Köln
Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung)
Dez. 54 (Obere Wasserbehörde)
43 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Unitymedia NRW GmbH
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
Amprion GmbH
Airdata AG
Erftverband
NetAachen GmbH
IHK Aachen
Telefonica Germany GmbH
E-Plus Mobilfunk GmbH
RWE Power AG
§ 4 Abs. 2 BauGB
1
1.1
Naturschutzverbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis
Fledermausschutz mit Schreiben vom 05.10.2015
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale,
regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den
Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und
genehmigt werden. Dies ist allerdings nach unserer Auffassung in der vorliegenden
Planung nicht der Fall. Hier stehen die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege der Windenergienutzung im Plangebiet entgegen.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren
für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt
werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer
Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität
neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. Auch
dies ist hier unserer Ansicht nach nicht der Fall. Die vorliegende ASP weist erhebliche
Mängel auf.
Nach unserer Auffassung stehen die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf der beplanten Fläche der Windenergienutzung entgegen.
Auch handelt es sich bei der Fläche „Lausbusch“ um eine im Vergleich zur
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
44 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Potentialfläche A weniger geeignete Fläche (Umweltbericht S. 1), also keinesfalls um
eine - wie im LEP gefordert - besonders geeignete Fläche. Die Gemeinde Kreuzau hat
bereits Windkraftkonzentrationszonen, die Ausschlusswirkung entfalten, ausgewiesen,
so dass auf eine Inanspruchnahme aus naturschutzfachlicher Sicht sensibler Räume
verzichtet werden kann.
Zum Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 21.08.2015 (Abwägung)
Wir bedauern es, dass der Rat der Gemeinde sich zum größten Teil nicht unseren
Argumenten gegen die Ausweisung der Fläche „Steinkaul“ zur Nutzung der
Windenergie angeschlossen hat. Da wir den Erwiderungen der Gemeinde in den
meisten Fällen nicht folgen können, wiederholen wir hier größtenteils unsere schon in
den Stellungnahmen zur Änderung des FNP und zur frühzeitigen Beteiligung bei der
Aufstellung des BBP vorgetragenen Bedenken gegen die vorliegende Planung.
Für nicht akzeptabel halten wir die nicht näher begründeten Erwiderungen vor allem in
den Punkten
- Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz und dem Landschaftsbild
- Vorrang des Leitfadens gegenüber dem Europarecht
- Vorrang des Leitfadens gegenüber der Empfehlung der LAG-VSW
- Vorrang der Stellungnahme der ULB vor der der Naturschutzverbände
- Vorrang der Gutachten vor der Stellungnahme der Naturschutzverbände
- Ablehnung neuer Erkenntnisse unter Hinweis auf veraltete FFH-Bögen
Ohne Begründung widerspricht dies den Grundsätzen einer sach- und fachgerechten
Abwägung.
Im Folgenden möchten wir deshalb beispielhaft auf die Ergebnisse der städtebaulichen
Abwägung zu den geplanten Windkonzentrationszonen "G1 Lausbusch" (21. August)
und "G2 Steinkaul" (28. August) aus der frühzeitigen Beteiligung durch die Gemeinde
eingehen.
Zunächst einmal waren wir überrascht, dass die Gemeinde in ausführlicher Weise
nochmals die Ergebnisse der öffentlich zugänglichen Synopsen in einem separaten
Schreiben für die Naturschutzverbände eingegangen sind. Einige Punkte darin sind
nach unserer Ansicht höchst diskussionswürdig.
In mehreren Abschnitten beider Stellungnahmen lesen wir den Satz "Sofern auch unter
Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des
Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der
erneuerbaren Energien zurück". Dies bedeutet, dass der Windenergie Vorrang
gegenüber dem Artenschutz gewährt wird. Es gibt jedoch gesetzliche Regelungen zu
Abwägung, die einen grundsätzlichen Vorrang eines Belanges nicht bestätigen.
Die Kompensationsmaßnahmen dienen dem Artenschutz und müssen so umgesetzt
Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Windenergie gegenüber dem
Artenschutz und dem Landschaftsbild. Beide Belange wurden im Verfahren
aber
qualifiziert
bearbeitet.
Mit
Hilfe
von
Schutzund
Vermeidungsmaßnahmen ist das Verfahren verträglich durchzuführen.
Der Leitfaden ist per Erlass eingeführt und damit verbindlich zu
berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe einer Kommune, zu prüfen, ob der
Leitfaden europarechtskonform ist. Die Verfasser, mithin das Ministerium,
geht hiervon aus, sonst wäre der Leitfaden nicht eingeführt worden.
Gemäß Auskunft des LANUV NRW ist der Leitfaden zu berücksichtigen, nicht
die Abstandsempfehlung der LAG-VSW.
Es besteht kein Vorrang der Stellungnahme der ULB gegenüber der der
Naturschutzverbände. Dies gilt aber in beide Richtungen.
Mit Hilfe der Gutachten erfolgt eine systematische Bearbeitung der Thematik.
Eine solche systematische Bearbeitung haben die Naturschutzverbände
nicht vorgenommen. Hier wurden lediglich Hinweise basierend auf
unsystematisch erfassten Beobachtungen gegeben.
Die FFH-Bögen sind zunächst als Grundlage zu beachten, da sie den
Schutzzweck und das Ziel beschreiben. Der Maßstab ist nicht die Ansicht der
Naturschutzverbände, sondern die behördliche Vorgabe. Hinweise auf Arten
sind v.a. für die Artenschutzprüfung von Bedeutung.
Die Abwägung erfolgte somit sach- und fachgerecht, auch wenn sie nicht
den Ansichten der Naturschutzverbände in allen Punkten folgt.
Die Hinweise aus den Stellungnahmen wurden dahingehend alle
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.2
werden, dass der Verlust an Lebensräumen und Brutstätten für bedrohte Tier- und
Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen funktionell und regional neu errichtet
werden.
Die Naturschutzverbände waren von Beginn an der Planung beteiligt und haben in den
bisherigen Planungsschritten ihre Kenntnisstände von vorkommenden Arten im
Planungsbereich mitgeteilt. In Ihren Ausführungen stellen wir jedoch an vielen Stellen
fest, dass nahezu keiner unserer Hinweise aus den Stellungnahmen Berücksichtigung
gefunden hat.
Lediglich unseren Hinweis auf die Baumfalkenbrut beachtete die Gemeinde. Wir
begrüßen den Wegfall der WEA 3 und, dass die Gemeinde unseren Vorschlag eines
generellen Abstands von 1.000 m zu den Masten der Stromleitung angenommen hat.
Diese Maßgabe schont auch die Menschen in Muldenau sowie die von der WEA 3
betroffene Feldflur mit KULAP-Flächen. Auffällig ist allerdings, dass in den Unterlagen
zur Änderung des FNP in Karten zur FFH-Vorprüfung für die Zone Steinkaul schon
damals „nur“ zwei Windkraftwerke dargestellt waren.
Es werden jedoch viele Sichtbeobachtungen z.B. von bedrohten Vogelarten wie
Wespenbussard und Rotmilan, die beide als windkraftsensible Arten gelten, nicht
beachtet oder treten hinter die Sichtbeobachtungen der Gutachter bei ihren
Begehungen zurück. Dieses ist aus unserer Sicht unverständlich. Besonders der
Rotmilan wurde von mehreren Beobachtern vermehrt im Bereich des Biesbergs, auch
zu Brutzeiten, also direkt angrenzend an das Planungsgebiet Steinkaul gesichtet. Es
wird hier der gutachterlichen Aussage sowie der Stellungnahme der ULB gegenüber
den Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände Vorrang gegeben, obwohl bekannt
ist, dass Stichproben immer nur Momentaufnahmen sind. In der Stellungnahme zur
"Änderung von Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windkraft" vom 17. August wird geschrieben, dass die
Grundlage für die Einschätzung der FFH-Verträglichkeit die Datenbögen für das
jeweilige Gebiet wären (S.3/9) und nicht die Artenlisten der Naturschutzverbände. Diese
befremdliche Aussage ist kritisch zu sehen, da die Bögen teilweise auf bis zu 20 Jahre
alte Daten zurückgehen und oftmals nicht mehr den aktuellen Wissenstand
wiedergeben. Aus diesem Grund wäre es an dieser Stelle wichtig gewesen, die
aktuellen Beobachtungen der Naturschutzverbände ernst zu nehmen und durch einen
fachlich qualifizierten Gutachter überprüfen zu lassen. Gerade auch für die weitere
Planung wäre es sinnvoll gewesen, die von unserer Seite vorgeschlagenen
Raumnutzungsanalyse für bestimmte Arten durch einen unabhängigen Fachgutachter
fachlich abklären zu lassen.
1. Lage und Landschaft, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel zwischen
berücksichtigt, als dass hierzu eine fachlich begründete Erwiderung
gegeben wurde. Maßstab für die Erwiderung ist der Leitfaden NRW, nicht die
Meinung der Naturschutzverbände. Insofern wurden alle Punkte
berücksichtigt, auch wenn die Meinung der Naturschutzverbände in vielen
Punkten fachlich nicht geteilt wurde.
Die (potenzielle) Brut des Baumfalken wurde im Planverfahren
berücksichtigt, so dass dies in der FFH-Prüfung bereits zugrunde gelegt
werden konnte.
Bei den Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände handelt es sich um
nicht-systematisch erhobene Stichproben. Die Untersuchungen des
Gutachters wurden hingegen nach methodischen Standards vorgenommen.
Von einer Brut im relevanten Umfeld war zum Untersuchungszeitraum nicht
auszugehen. Die Datenauswertung hat keinen Hinweis auf Bruten im
relevanten Umfeld gegeben. Der Hinweis der Naturschutzverbände ist nicht
substanziell genug. Reine Sichtbeobachtungen, wie sie im Voreifelraum
nahezu überall möglich sind, stellen keinen klaren Hinweis auf ein Brut dar,
wie z.B. ein Horstfund, Balzverhalten, Beuteeintrag usw. Derartiges
Verhalten wurde während der systematischen Geländeuntersuchungen nicht
erfasst. Daher gibt es auch keine Grundlage für eine über die getätigten
Untersuchungen hinausgehende Kartierung, etwa in Form einer
Raumnutzungsanalyse. Eine solche ist gemäß Leitfaden nur dann
durchzuführen, wenn ein Brutvorkommen innerhalb des primären
Prüfraumes nachzuweisen ist. Dies ist nicht der Fall. Substanzielle Hinweise
auf essenzielle Flugrouten oder Nahrungshabitate ergaben sich aus den
getätigten Untersuchungen nicht. An die Bedeutung des erweiterten
Prüfraumes werden sehr hohe Anforderungen gestellt. „Nahrungs- und
Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche
nicht dem Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn
dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig
entfällt. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines
Der
schließt
Rat
sich
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen zwischen den NSG, FFHund VS-Gebieten „Drover Heide“ und „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt
im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur
und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. Wegen der Lage im LSG und wegen der
Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals und den nur
etwa 2 km entfernten Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der Drover Heide und den
Muschelkalkkuppen im Osten ist eine Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle
äußerst kritisch zu bewerten.
Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild
besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des
Offenlandes als auch der Wälder sowie für Greifvögel und Eulen. Hier ist im LP Kreuzau
das Entwicklungsziel 1 festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestalteten Landschaft." Die Errichtung der Windkraftanlagen in
diesem Bereich würde dem Schutzziel widersprechen, da zum einen Störwirkungen
verursacht, zum anderen bauliche Anlagen mit großer Fernwirkung errichtet würden.
Die von Ihnen in der Abwägung zitierte ausstehende Stellungnahme der
Landschaftbehörde zur Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzgebietes (siehe
unten) darf nach Rücksprache mit der Behördenleitung am 28.9.2015 nicht als
vorauseilende Zusage eingestellt werden. Die von Ihnen erwartete Zustimmung ist
damit kein abwägungsrelevantes Argument und kann nicht akzeptiert werden.
Die erhebliche Störwirkung der WEA kann nicht durch planerische oder technische
Maßnahmen gelöst werden. Die Darstellung in der Abwägung der Gemeinde geht von
falschen Voraussetzungen aus und muss überarbeitet werden.
Auch ist die Versiegelung von Flächen zu berücksichtigen, selbst wenn diese im
Vergleich zur Gesamtfläche des Plangebietes von der Gemeinde lt. Synopse als gering
eingestuft wird.
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der
Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig.
Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die
besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes und die bestehende
Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Eine
Vorbelastung ist durch die L 33 gegeben. Belastende vertikale Strukturen sind nicht
vorhanden. Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen
für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre
Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe
erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Der Bau von
Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung
Landschaftsplans widersprechende Dar-stellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden
Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen
hat. Vor diesem Hintergrund wird davon aus-gegangen, dass die
Festsetzungen des Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt
werden.
Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten
zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass NRW führt diesbezüglich aus:
Plant eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan innerhalb einer Landschaftsschutzgebietsfestsetzung
eines Landschaftsplans und der Träger der Landschaftsplanung
widerspricht dieser Planung nicht, hat er seine Planung in der Regel
entsprechend anzupassen. (vgl. Windenergie-Erlass NRW 2015).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung
im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die
geplanten WEA nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor
diesem Hintergrund ergeben sich keine erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete.
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.3
baulicher Anlagen in diesem LSG.
Die Ausführungen des Planungsbüros Ecoda zum Landschaftsbild sind für uns nicht
nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll
Objektivität suggerieren, die objektiv gesehen nicht besteht. Nicht nachvollziehbar ist
z.B. die Abweichung von der deutlich höheren Bewertung des Landschaftsbilds für das
LSG 2.2-5 im LP Kreuzau – Nideggen. Diese Diskrepanz zeigt, dass eine objektive
(reproduzierbare) Einschätzung nicht vorliegt. Ein anderer Gutachter würde folglich mit
großer Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Einschätzung kommen. Insofern ist die
Einschätzung von Ecoda fragwürdig und für eine objektive Bewertung ungeeignet.
Darüber hinaus ist die angewandte Methodik sogar ungeeignet:
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits 2007 öffentlich
für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem Verfahren ausdrücklich
distanziert; es würde der heutigen Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild bei derart groß dimensionierten Anlagen nicht mehr realistisch in
Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder
„landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG). Die Schäden am Landschaftsbild durch die
geplanten Windenergieanlagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte
Wiederherstellung
oder
auch
landschaftsgerechte
Neugestaltung
des
Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger
Windenergieanlagen definitiv verfehlt.
Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief
geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von einem für ästhetische
Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet empfunden werden
muss.
Hierzu verweisen wir auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Arnsberg vom
12.08.2015, den Beschluss des BVerwG vom 18.03.2003 sowie das Urteil des OVG
Münster vom 18.11.2004. Wir befürchten auch, dass damit die Landschaft,
einschließlich der weiteren Umgebung, nicht nur für die Naherholung sondern auch für
Touristen, die eine stille und landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen, an
Attraktivität verliert und sich so negativ auf das Ziel der Förderung des
naturorientierten, der sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt.
Alle gängigen Landschaftsbildbewertungsverfahren sind vom methodischen
Aufbau her ähnlich. Wie in anderen Verfahren auch wird nach der Methode
von Nohl (1993) der ästhetische Eigenwert bzw. das Landschaftsbild - in
Anlehnung an die Begriffe des BNatSchG - anhand der Kriterien Vielfalt,
Eigenart und Schönheit (charakterisiert durch das Kriterium Naturnähe)
bewertet.
Grundlage
für
die
Bewertung
ist
u.a.
die
Landschaftsbildbeschreibung des LANUV, die keine hohe Bewertung des
betreffenden Raums nahelegt.
Darüber hinaus werden die relief- bzw. strukturbedingte visuelle
Verletzlichkeit und die Schutzwürdig bewertet. Für die Bewertung des
Teilkriteriums Schutzwürdigkeit wurden die Darstellungen des
Landschaftsplans berücksichtigt.
Die Bewertungen des ästhetischen Eigenwerts, der visuellen Verletzlichkeit
und des Schutzwürdigkeitsgrads der Landschaften werden subsumiert. Bei
doppelter Gewichtung des ästhetischen Eigenwerts ergibt sich nach dem
Verfahren schließlich die Empfindlichkeit eines Landschaftsraums.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Die Ermittlung der Empfindlichkeit eines Landschaftsraums ist zunächst von
der Anlagendimension unabhängig. Bei der Ermittlung des
Kompensationsbedarfs findet die Bauhöhe im Rahmen der Ermittlung der
Sichtbereiche Berücksichtigung.
Der Kompensationsumfang ist aus gutachterlicher Sicht angemessen.
Nach § 18 BNatSchG ist die Eingriffsregelung für Bauleitpläne nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Windenergieanlagen sind in dem Landschaftsausschnitt bereits vorhanden
und stellen keine wesensfremde Nutzung dar.
Bei einer repräsentativen Befragung von 1.300 Personen im Naturpark
„Hohes Venn - Eifel“ aus dem Jahr 2012 empfanden nur 12% der befragten
Besucher Windräder als „störend“ oder „sehr störend“. Auf die Frage:
„Finden Sie Windkraftanlagen in der Eifel so störend, dass Sie bei
zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch der Eifel verzichten würden?“
antworteten 91% der Besucher mit „Nein“ (IFR 2012). Diese Untersuchung
verdeutlicht die subjektive Komponente bei der Beurteilung des Einfluss von
WEA auf die naturgebundene Erholung, da die Antworten der Besucher von
„nicht störend“ bis „sehr störend“ reichen. Es zeigt sich jedoch deutlich,
dass sich eine klare Mehrheit in der Bevölkerung durch WEA nicht gestört
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.4
1.5
1.6
2. Geschütztes Biotop
„Südöstlich des Plangebietes grenzt das schutzwürdige Biotop „Wälder am Kaiserberg“
(Kennung BK 5205-005). Ein westlicher Ausläufer des Biotops reicht bis in das
Plangebiet (Thumbach)“ (Umweltbericht S. 6). Diese Fläche darf als Teil des
geschützten Biotops nicht in die Windkraftkonzentrationszone bzw. den BBP
einbezogen werden
3. Erschließung
Die Netzanbindung ist darzustellen und bei der Bewertung des Eingriffs bzw.
Ausgleichs zu bilanzieren.
Für die Beschotterung der Wege und anderer Baumaßnahmen ist Material zu
verwenden, dass der Eigenschaft des anstehenden Gesteins entspricht.
4. Ausgleich
Der Verlust von Lebensraum, auch durch Meideverhalten, wird nicht ausreichend
bewertet.
Auf konkrete Revierkartierungen und Raumnutzungsanalysen planungsrelevanter Arten
im Rahmen der jetzigen konkreten B-Planung kann daher nicht verzichtet werden.
Der im LBP dargestellte Ausgleich ist zu gering.
Es sind nicht nur der Eingriff durch Versiegelung von Flächen und der Eingriff in das
Landschaftsbild – was nach unserer Auffassung mit der beschriebenen Methode nicht
möglich ist – sondern der Eingriff in den gesamten Naturhaushalt auszugleichen – was
auch kaum möglich ist. Dazu sind jedenfalls auch artspezifische Maßnahmen
entsprechend dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die
betroffenen Arten festzusetzen, nicht nur für die Wachtel, sondern für alle betroffenen
sog. „planungsrelevanten“ Arten.
Die funktionalen CEF-Maßnahmen sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach
Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor Baubeginn durchzuführen. Mit dem Bau der
WEA darf erst begonnen werden, wenn die Maßnahmen umgesetzt und nachweislich
angenommen worden sind. Dies ist besonders zu beachten, da Ausgleichsmaßnahmen
nicht immer funktionieren. Anschließend ist ein mindestens zweijähriges, besser
mehrjähriges Monitoring durchzuführen. Sowohl im Plangebiet als auch auf der
gewählten Ausgleichsfläche ist vor und nach dem Bau der WEA eine Revierkartierung
fühlt und/oder diese nicht als negativ empfindet.
Andere Untersuchungen zur Akzeptanz von Windenergieanlagen kommen zu
vergleichbaren Ergebnissen (vgl. GÜNTHER et al. 2000, EGERT & JEDICKE
2001, WEISE et al. 2002, GÜNTHER & ZAHL 2004, JUSTUS-LIEBIGUNIVERSITÄT GIEßEN 2014).
Vor diesem Hintergrund sind die geplanten WEA in dem Raum nicht als grob
unangemessen anzusehen.
2. Hier handelt es sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop und somit
um keine harte Tabuzone.
3. Die Netzanbindung ist nicht Gegenstand des B-Plans.
4. Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts werden über den in
NRW üblichen Biotopwertansatz bilanziert.
CEF-Maßnahmen sind nur für Arten notwendig, für die sich ein
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand ergeben könnte (in diesem Fall:
Wachtel). Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig. Die Maßnahmen werden im
Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen basieren
in Umfang und Ausgestaltung auf dem Leitfaden „Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich
erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013). Den
Maßnahmen wird darin eine hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der Feldlerche
und des Rebhuhns auf Ackerstandorten wird im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als
Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft teil- bzw.
vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich
die Notwendigkeit, Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von
2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.7
durchzuführen. Betroffen sind vor allem die im avifaunistischen Fachgutachten
genannten Arten der Feldflur (Feldlerche (RL NW 3 S), Feldschwirl (RL NW 3),
Feldsperling (RL NW 3), Goldammer (RL V), Bluthänfling (RL V), Rebhuhn (RL 2 S),
Wachtel (RL NW 2 S), potentiell sogar die in NRW vom Aussterben bedrohte
Grauammer).
Artspezifische Maßnahmen sollen laut LBP lediglich für die Haselmaus und auf 2,15 ha
für zwei Wachtelreviere, bzw. gleichzeitig auf derselben Fläche multifunktional für zwei
Feldlerchenreviere durchgeführt werden. Dies ist mit den genannten Daten der ASP
keineswegs nachvollziehbar und entspricht weder den Vorgaben des BNatSchG zum
Artenschutz noch dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen. Eine
Revierkartierung ist für den angemessenen Ausgleich unausweichlich. Es ist allerdings
zu befürchten, dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung (Städte, Dörfer,
Einzelgehöfte, Straßen, Gewerbegebiete u.ä.) zu wenig landwirtschaftliche Fläche für
artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht oder bereits von
der betroffenen Art besetzt ist. Der gesamte Fachbeitrag Artenschutz zielt darauf ab, die
Beeinträchtigung der Arten als gering einzustufen oder Ausweichmöglichkeiten in
vergleichbaren Habitattypen anzugeben. Dieser Ansatz kann nicht akzeptiert werden.
Ausweichhabitate sind entweder schon besetzt oder ungeeignet bzw. suboptimal. Die
zeitliche Festsetzung der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeiten
verhindert zwar möglicherweise die Tötung von Individuen, ändert aber nichts an der
Beeinträchtigung von Lebensräumen und Aufgabe von Nahrungs- und Brutrevieren.
Auch die „milansichere“ Gestaltung der Mastfußfläche mag zwar das Vogelschlagrisiko
vermindern, führt aber letztlich zu einem weiteren Verlust von Nahrungshabitat.
Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision mit Rotor und Mastfuß,
Barotraumen und optische sowie akustische Vergrämung. Hier ist auch der
Summationseffekt durch die Vielzahl der Anlagen beachtlich. Die Kumulationswirkung
vielfacher Eingriffe in der Region ist darzustellen und zu bewerten. Da die
Ausgleichsmaßnahmen oft nicht funktionieren, ist immer die Eingriffsvermeidung
prioritär. Sollten in NRW vom Aussterben bedrohte Arten, z.B. Grauammer oder
Feldhamster, betroffen sein, ist der Eingriff jedenfalls zu unterlassen.
5. Schall- und Lichtimmissionen
Schall- und Lichtemissionen sind bezüglich des Artenschutzes vernachlässigt worden.
Betroffen durch erhöhte Hintergrundgeräusche sind voraussichtlich bei Vögeln vor
allem Eulen, z.B. Waldkauz, Waldohreule, sowie Waldschnepfe und Taggreifvögel, bei
den Fledermäusen z.B. Großes Mausohr und leise rufende Arten, wie Langohren,
Wildkatze und anderen sich akustische orientierende Beutegreifer. Diese genannten
Arten sollten unbedingt auf eine Betroffenheit bezüglich der Wirkfaktoren geeignet
untersucht werden.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entbehrlich, weil alle
Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt werden.
Für die weiteren erwähnten Arten werden keine erheblichen Auswirkungen
im Sinne des § 14f BNatSchG oder im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG
erwartet, weil die Arten nicht als WEA-empfindlich gelten und die
Fortpflanzungsstätten nicht auf Ackerflächen liegen.
Ansonsten wird der Eingriff in potenzielle Bruthabitate (z. B. Gehölzbereiche)
über den biotoptypenspezifischen Ansatz berücksichtigt.
5. Die genannten Arten (Waldkauz, Waldohreule, Waldschnepfe, sowie
Wildkatze, Großes Mausohr und Langohren) gelten in NRW nicht als WEAempfindlich.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV 2013 ist für diese Arten nicht mit einem
betriebsbedingten Verstoß (durch Licht- oder Schallemissionen) gegen § 44
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.8
1.9
Akustische Vergrämung
Es ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA nicht nur eine Störung der
akustischen Kommunikation darstellen, sondern diese Immissionen bei verschiedenen
Artengruppen z. B. den Eulen, aber auch Taggreifvögeln, Fledermäusen, der Wildkatze
und anderen Beutegreifern die Ortung von Beutetieren erschweren und insoweit den
Jagderfolg und die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern.
Um abschätzen zu können, welche Wirkung die Geräuschkulisse der geplanten WEA
auf z.B. nach Gehör jagende Eulen hat, sollte ein akustischer Vergleich der
Geräuschentwicklung von Beutetieren im Grünland, in der Wald-Laubstreu sowie in
Ackerbereichen einerseits und der Geräuschentwicklung einer WEA in 10, 50, 150 und
300 m Entfernung vom Mastfuß der WEA angefertigt werden.
Für Fledermäuse müssen die für Menschen nicht hörbaren Ultraschallgeräusche
betrachtet werden. Kartierer kennen den hohen Störgeräuschanteil im Detektor durch
WEA. Eine gezielte Untersuchung muss die Unbedenklichkeit der Geräuschkulisse
verifizieren. Zufallsbeobachtungen können eine gezielte Untersuchung nicht ersetzen.
Für Große Mausohren ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich in der Nähe von Straßen
aufgrund der Geräuschemissionen der Jagderfolg verringert.
Einer solchen Untersuchung kommt auch zur Beurteilung der akustischen WEAAuswirkungen auf die im Gebiet nachgewiesene Wildkatze hohe Bedeutung zu.
Abschaltung aufgrund von Grenzwertüberschreitungen
Warum
für
eine
ausgewogene
städtebaulichen
Abwägung
ein
Wirtschaftlichkeitsszenario verzichtbar. sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund
der Abschaltszenarien und Drosselung (für Schallbelastung und Schattenschlag und
als Vermeidungsmaßnahme des Fledermausschutzes) müsste eine solche Kalkulation
beim Antragsteller selbstverständlich sein. Die Anforderung der Unterlagen durch die
Gemeinde als Entscheidungsgrundlage ihrer Abwägung sollte problemlos sein und im
Sinne ihrer Bürger.
Ein Überschreiten der Grenzwerte, auch wenn dies nur punktuell eintreten sollte, ist mit
Rücksicht auf die ortsansässige Bevölkerung nicht hinnehmbar. Abschaltszenarien
sind nicht zuverlässig und bedürfen einer ständigen Überprüfung.
6. Schutz des Waldes
(Laub)Waldflächen, die bisher im Geltungsbereich des B-Plans und FNPs liegen, aber
nicht für die Windkraft nutzbar gemacht werden sollen (hartes Tabukriterium gemäß
Windkrafterlass), müssen aus der Planung ausgegliedert werden.
Nach dem Windenergieerlass dürfen Windkraftkonzentrationszonen nicht in
Laubwäldern ausgewiesen werden. Laut Umweltbericht S. 20 befinden sich im hier
vorliegenden BBP sogar Laubholzbestände „des im Biotopkataster des LANUV
geführten schutzwürdigen Biotops „Wälder am Kaiserberg“ (Kennung BK 5205-005)“.
Abs. 1 BNatSchG zu rechnen.
Auch für die im UR vorkommenden Taggreife existieren derzeit keine
wissenschaftlich belastbaren Belege, dass Schall- und Lichtemissionen zu
erheblichen Beeinträchtigungen führen. Ein daraus möglicherweise
resultierendes und artenschutzrechtlich relevantes Meideverhalten ist für die
in Frage kommenden Arten nicht bekannt (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen trotz
Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich.
Die Verwaltung ist nicht der Auffassung, dass die Planung unwirtschaftlich
ist. Mit dem Aufstellungsbeschluss, bzw. mit den folgenden Beschlüssen zur
Offenlage drückt die Gemeinde Kreuzau ihren Willen und Absichten zur
vorliegenden Planung aus und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren
möchte. Bisher wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie
räumlich zu steuern.
Zwar umfassen der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der des
Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen, jedoch werden diese der
Windenergie nicht nutzbar gemacht. Im Flächennutzungsplan dargestellte
Waldflächen werden nicht als Konzentrationszone ausgewiesen und werden
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.10
Die Nutzung dieser Fläche für WEA ist unzulässig. Sie sollte daher nicht in den BBP
einbezogen werden.
Laut Synopse S. 10 (Punkt 9.3) „umfassen sowohl der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes und der des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen, jedoch
werden diese der Windenergie nicht nutzbar gemacht.“ Dies ergibt keinen Sinn und
ändert nichts daran, dass dies unzulässig ist. Diese Flächen sollten daher nicht in den
BBP einbezogen werden.
Auch wenn eine Abstandsregelung zu Wäldern bisher nicht eindeutig festgeschrieben
ist, gibt es zahlreiche Fachliteratur, die die Waldrandnutzung von Vögeln und
Fledermäusen und die Problematik bei WEA-Nutzung beschreibt (z.B. Brinkmann et al.
2011). Eine Problematik zu verneinen und entsprechende Nachkartierung nicht
durchführen zu lassen, widerspricht der VV Artenschutz für eine artenschutzrechtlich
korrekte Entscheidungsfindung auf Basis geeigneter Kartierdaten.
Der Abstand der WEA von der Rotorspitze zum Waldrand sollte mindestens 200 m
betragen (z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft, Stellungnahme der
EGE zur Windkraft, Eurobat Draft guidelines for consideration in wind farm project revision 2014). Zu beachten ist bei der geplanten Konzentrationszone auch, dass Wald
bewohnende Arten nicht nur die Waldränder als Leitbahnen nutzen, sondern auch
zwischen den Wäldchen hin- und herfliegen. Ist geplant, den 200 m Abstand zum
Waldrand zu unterschreiten, ist der Waldrand auf jeden Fall hinsichtlich seiner
Bedeutung für Vögel, insbes. Greifvögel und Eulen, aber auch Baumpieper und
Spechte, sowie für Fledermäuse zu untersuchen, um die Eingriffserheblichkeit
abschätzen zu können. Die betroffenen Wälder stehen alle unter Landschafts- oder
Biotopschutz.
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die Erhaltungs- und
Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortwahl
auszuschließen. Dazu zählen bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000,
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Kern- und Pflegezonen
von Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte Biotope, Schutzwälder,
Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig bzw. plenterartig ausgeprägten
Beständen, Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre), Wälder mit
Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden
Beständen, Waldränder sowie Flächen, die für eine naturnahe oder natürliche
Waldentwicklung genutzt werden sollen, Erholungsgebiete mit qualitativ hochwertigen
Landschaftsbildern, Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit
Vorkommen gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“.
Gerade weil diese Liste nicht abschließend ist, sollten die Bereiche, die hier beispielhaft
angegeben werden von der Standortwahl ausgeschlossen werden.
nicht als Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt. Diese Flächen werden
also nicht zur Nutzung für WEA verwendet.
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Waldbereichen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen (z. B.
NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die Waldrandnähe von WEA ein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche
Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst
werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im
Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) geprüft.
In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf. unter Berücksichtigung von
Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompensationsmaßnahmen die
Errichtung und der Betrieb der WEA nicht gegen einen Verbotstatbestand
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt und ggf. auftretende erhebliche
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden
können.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
52 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.11
7. Artenschutz
Die gegenwärtige Kartierung ohne ausreichende Untersuchung zu Status der
planungsrelevanten Arten, Quartiere/ Brutstätten und Aktivitätsdichten in relevanten
Bereichen ist unzulässig. Damit reduziert sie fast alle Arten auf das Tötungsrisiko durch
Kollision (BNatSchG § 44 Abs.1), während die Betroffenheitsbewertung bezüglich
erheblicher populationsrelevanter Störungen (im Umfeld von Reproduktionsstätten
wegen der Wissensdefizite durch die mangelnde Brutstätten-/Quartiersuche und
unzureichende Raumnutzungsanalyse praktisch nie zum Tragen kommen kann.
Eine „sachgerechte“ Erfassung von Arten in ihrem Habitat nach „anerkannter
Methodik“ sieht anders aus.
Eine „Ausnahme“regelung zu den Kartierungsanforderung im Leitfaden (2013) für
Altkartierungen kann im August 2015, nachdem mehr als ein Jahr Nachkartierungszeit
zur Verfügung gestanden hat, nicht in Anspruch genommen werden. Die gegebenen
Hinweise decken klare Untersuchungsmängel (siehe z.B. 7.3.1 und 7.3.2 Fledermäuse)
auf. Zum Kartierzeitpunkt 2011 waren geeignete standardisierende Fachempfehlungen
zu Vögeln und Fledermäusen von Experten bereits hinreichend formuliert, siehe hierzu
Südbeck et al. (2005), LAG VSW (2007), Eurobats(2008).
Die Mindeststandards des Leitfadens, die gleichermaßen für alle Antragsteller im Jahr
2015 gelten, sind einzuhalten. Sie sollten im Wesentlichen zu einer sachgerechten, für
die Einzelarten weitreichenden artenschutzrechtlichen Entscheidungsfindung führen
können.
Nachkartierungen zu den im Folgenden dargestellten Punkten sind als Voraussetzung
einer angemessenen Bewertung und Abwägung deshalb dringend erforderlich.
Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass das Jahr 2013 für eine artenschutzrechtliche
Bewertung aufgrund seiner extremen Witterung als äußerst bedenklich gilt. Gerade
deswegen wären die geforderten Nachkartierungen angesagt gewesen. Sie sind
unbedingt nachzuholen.
Eine Befragung ehrenamtlicher Naturschützer wurde im Vorfeld nicht durchgeführt.
Dies stellt einen erheblichen Mangel dar mit der Folge der Unterbewertung der
naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebietes und damit auch der Unterbewertung
des Eingriffs.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in NRW
maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) sehr wohl eine ausreichende
Kartierung von Vögeln und Fledermäusen dar.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro Ecoda
im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro Ecoda elf
Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht
Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30
Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen).
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch
das Büro Ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr
2013 wurden durch das Büro Ecoda acht Begehungen und durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen
vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro Ecoda im
Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20
Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf
Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31
Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden (nach
Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu
Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten
methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens
der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer
Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013
ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
53 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.12
1.13
1.14
7.1. Standortwahl
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Standortsuche
Besonders folgende Punkte zu beachten:
• keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten
Landschaftsbestandteilen,
Naturschutz-,
FFH-,
Vogelschutzund
Landschaftsschutzgebieten,
• Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen,
Wildnisgebieten,
• Mindestabstand von 200 m zu Laubwäldern und Waldrändern,
• Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im Schutzzweck
gemäß der Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAGVSW),
• keine Überlagerung von BSN-Flächen,
• Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore und der
Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben der LAG der
Vogelschutzwarten,
• keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen
Vogelarten.
7.2. Pflanzen
Die Behauptung im Umweltbericht S. 20 „Insgesamt sind keine geschützten
Pflanzenarten im Plangebiet vorzufinden.“ hat nur dann Gültigkeit, wenn das Plangebiet
dementsprechend kartiert wurde. Dies ist nicht der Fall. Zumindest sind vor der
Inanspruchnahme der Flächen geschützte Pflanzenarten dort zu kartieren, wo
Erdbewegungen stattfinden, d.h. z.B. auf allen Wegen für die verkehrliche Erschließung
oder Netzanbindung, auf Flächen für Fundamente, auf Kranstellflächen oder Flächen,
auf denen Material gelagert wird.
7.3. Tiere
Methoden der Bestandserfassung
Nur mit einer fach- und sachgerechten Bestandsaufnahme können Aussagen zu den
voraussichtlichen Auswirkungen und zur Zulässigkeit der Planung getroffen werden.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue Dokumentation der
Untersuchungen inkl. der Angabe von Witterungsbedingungen, Erfassungstagen, zeiten, Anzahl der Kartierer, der Lage der Beobachtungspunkte vorzulegen und bei
Einsatz technischer Hilfsmitteln, wenn dies nach Fachliteratur angezeigt ist, wichtige
Gerätparameter detailliert zu benennen etc..
Die diesbezüglichen Angaben sind in den vorliegenden Fachbeiträgen in
unterschiedlichem Umfang unvollständig.
Gemäß Windenergieerlass stellt die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet
keinen ausschließenden Faktor dar. Ansonsten liegen die WEA außerhalb
der genannten Gebiete.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Ein Vorsorgeabstand zu NSG ist nur zu berücksichtigen, wenn diese wegen
windkraftsensibler Arten ausgewiesen ist.
In NRW ist Windkraft auch im Wald zulässig.
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
Nicht gegeben.
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
Hieran werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Die Funktion muss
essenziell sein. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
Gemäß den üblichen Anforderungen fand eine Biotoptypenkartierung im
Umkreis von 300m um die Standorte der geplanten WEA statt. Bei den vom
Vorhaben beanspruchten Flächen handelt es sich um ubiquitäre
Lebensräume (intensiv genutzte Ackerflächen, Wegseitenränder, intensiv
genutztes Grünland) mit ubiquitären Pflanzenarten.
Auf diesen Flächen ist das Vorkommen von Pflanzenarten nach Anhang IV b)
der FFH-Richtlinie auszuschließen.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in NRW
maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) sehr wohl eine ausreichende
Kartierung von Vögeln und Fledermäusen dar.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 um-fangreiche
Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro Ecoda
im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro Ecoda elf
Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht
Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30
Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
54 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.15
7.3.1 Vögel
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der Brutvögel
sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Bei Vorhandensein von Brut- oder
Schlafplätzen der besonders durch WEA gefährdeten Arten außerhalb des
Ausschlussbereichs, jedoch innerhalb des Prüfbereichs um eine geplante WEA, ist
ergänzend eine Raumnutzungskartierung für diese Arten erforderlich.
Vorkommen von Brut- oder Schlafplätzen dieser Arten innerhalb des
Ausschlussbereichs führen nicht zu einer Raumnutzungskartierung, sondern zur
Behandlung als Tabubereich.
Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen über den
Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen.
Die vorliegenden Artenschutzprüfungen basieren auf Kartierungen aus den Jahren 2011
und 2013 in jeweils unterschiedlichen Bereichen (bis Ende Oktober). Laut Synopse S.
11 (Punkt 9.5) erfolgte die Datenerhebung „dabei nach den in den Erfassungsjahren
üblichen Standards für Erfassungen von Vögeln und Fledermäusen im Rahmen von
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch
das Büro Ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr
2013 wurden durch das Büro Ecoda acht Begehungen und durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen
vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro Ecoda im
Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20
Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch
das Büro für Ökologie & Landschafts-planung (2013) wurden im Jahr 2013 elf
Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31
Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden (nach
Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu
Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten
methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens
der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer
Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013
ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Die in der Stellungnahme geäußerte Auffassung zur Notwendigkeit von
Raumnutzungsanalysen sowie zur Existenz von Ausschlussbereichen
entspricht nicht dem für NRW maßgeblichen Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“. Es existieren weder
Ausschlussbereiche für WEA-Planungen noch existiert eine Pflicht zur
Durchführung von Raumnutzungsanalysen, wenn sich Brut- oder
Schlafplätze im erweiterten Prüfbereich befinden.
Eine Bestandserfassung über zwei Jahre ist laut Leitfaden des MKULNV &
LANUV (2013) ebenfalls nicht vorgesehen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Durch die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW
2015) (Helgoländer Papier) wurde eine Aktualisierung der empfohlenen
Mindestabstände von WEA zu Funktionsräumen (z. B. Brutplätze) vorgelegt.
Die darin enthaltenen WEA-empfindlichen Arten sowie die empfohlenen
55 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Windenergieanlagen.“ Das heißt, dass sie weder den Vorgaben der LAG-VSW vom
14.04.2015 noch den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“
vom 12. November 2013 genügen (s. auch Fachbeitrag Artenschutz S. 2).
Im Gegensatz zum Gutachter halten wir weitergehende Untersuchungen für erforderlich
(z.B. qualifizierte Horstsuche und Raumnutzungsanalyse nach den Maßgaben des
Leitfadens, artspezifische Erweiterung des Untersuchungsgebietes nach den Vorgaben
der LAG-VSW, Erfassung in zwei Kalenderjahren), von denen jedenfalls ein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Die Nichtbeachtung der
Maßgaben des Leitfadens ist nicht begründbar.
Es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller sog.
„planungsrelevanten“ Arten nach den Methodenstandards nach SÜDBECK et. al. (2005)
durchzuführen. Dies ist bisher nicht geschehen und daher nachzuholen.
Das Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung sollte i.d.R. zumindest die
Fläche mit dem 1000 m-Radius bzw. die des artspezifischen Prüfbereichs nach den
Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Stand
13.05.2014 bzw. in der neuesten Fassung vom 14.04.2015 umfassen. Nach den zur
Planung vorliegenden Unterlagen erfolgte hier i.d.R. nur eine Erfassung im 1.000 m
Bereich und in Einzelfällen bis 2.000 m, „wobei der engere Untersuchungsraum
intensiver beobachtet wurde“ (avifaunistisches Gutachten S. 14). Die unterschiedliche
Intensität sollte erläutert werden.
Forderung: Das Untersuchungsgebiet ist für Großvögel artspezifisch (s. unten zu den
einzelnen Arten) zu erweitern. Die Untersuchungen sind in allen Bereichen zumindest
über zwei Kalenderjahre auf der gesamten Fläche gleich intensiv nach anerkannten
Methoden durchzuführen. Die Methoden sind genau (z.B. Personenzahl,
Beobachtungspunkte, Zeit) zu beschreiben, die Ergebnisse zu dokumentieren.
Untersuchungszeitraum: Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B.
witterungsbedingte
Abweichungen
oder
jährliche
Bestandsschwankungen
auszuschließen, sollte nach Auffassung der Naturschutzverbände die Kartierung
mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Sie ist jeweils von Anfang März - Ende
Juli durchzuführen. Zur Erfassung früh oder spät brütender Arten ist dieser Zeitraum
ggfs. anzupassen, z.B. zur Erfassung von Eulenarten bereits ab Februar, von spät
brütenden Arten bis August.
In der Datenbeschreibung des avifaunistischen Fachgutachtens wird auf S. 13 darauf
hingewiesen, dass in 2011 und 2013 in unterschiedlichen Bereichen kartiert wurde (in
2013 vor allem in den in 2011 nicht untersuchten südlichen Bereichen). Damit ist die
Forderung der Naturschutzverbände nach einer Kartierung über zwei Kalenderjahre
Abstände decken sich in Teilen nicht mit den Vorgaben des MKULNV &
LANUV (2013).
Nach LAG VSW (2015, S. 2) ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das
vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern unterschiedlich sein
können. Daher kann es erforderlich sein, die Empfehlungen
landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen.
Im
Windenergieerlass
NRW
wird
dazu
ausgeführt:
„Die
Abstandsempfehlungen der LAG VSW wurden im oben genannten Leitfaden
als Empfehlung für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung im Anhang 2 des
Leitfadens aufgegriffen und aufgrund der regionalen Kenntnisse in NRW
gegebenenfalls modifiziert - ebenfalls unter Bezugnahme auf den damals
bekannten Entwurfsstand.“
Maßgeblich für die behördliche Praxis ist in NRW somit der Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) und nicht das aktualisierte Helgoländer Papier
(LAG NSW 2015) (oder Leitfäden anderer Bundesländer oder andere
Anforderungskataloge).
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda
im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf
Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht
Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30
Begehungen zu Brutvögeln vor.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch
das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr
2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen
vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens
der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer
Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
56 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
nicht erfüllt. Die Kartierung ist dementsprechend nachzuholen.
In 2011 wurde die erste Erfassung der tagaktiven Vögel im April durchgeführt. Dies ist
für manche Arten (Spechte) zu spät und entspricht nicht dem im Leitfaden genannten
Erfassungszeitraum ab dem 01.03.
Forderung: Es ist kartenmäßig darzustellen, welche Bereiche in 2011 und welche in
2013 kartiert wurden. Es ist eine Nachkartierung durchzuführen, so dass für alle
Bereiche eine Kartierung über zwei Kalenderjahre im angegebenen Zeitraum nach der
unten beschriebenen Methodik erfolgt. Dies ist besonders auch wegen des für die
meisten Brutvögel schlechten Jahres 2013 erforderlich, weil es sonst zu einer
kritischen Unterschätzung des Bestandes und damit der Auswirkungen der Planung
führen würde.
Aufgrund des hohen Untersuchungsumfangs, der z. T. deutlich über das im
Leitfaden geforderte Maß hinausgeht in ist kein entscheidungsrelevanter
Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Daten keine Notwendigkeit
Raumnutzungsanalysen durchzuführen.
Brutvögel
Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren an je 10
Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen auf der gesamten
Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen. Zwischen den einzelnen
Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche Abstand liegen. Die ermittelten
Brutvogelreviere und Neststandorte sind als Punktangaben in Kartenausschnitten (M.
1:10.000 ggf. auch 1:5.000) darzustellen. Zur Erfassung der besonders gefährdeten
Greif- und Großvogelarten ist ergänzend in der unbelaubten Zeit eine Suche nach
potenziellen Nest- bzw. Horststandorten durchzuführen. Hierzu ist mind. eine 3-malige
Begehung ab Ende Februar und in der Balzzeit erforderlich. Zur Brutzeit ist die
Besiedlung der Nester/Horste zu kontrollieren und es müssen gezielte Beobachtungen
der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten mit guter Geländeübersicht
erfolgen. Dabei sind die empfohlenen Prüfbereiche der LAG-VSW Stand 14.04.2015 als
Untersuchungsgebiet zu beachten. Die Erfassung ist durch Mauserfunde zu ergänzen.
Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Horstsuche nicht nach dieser Methodik,
sondern eher nebenbei. Auch die Methodik der Horstsuche ist zu beschreiben. Besetzte
und unbesetzte Horste sind im artspezifisch erweiterten Untersuchungsraum
anzugeben und in der Karte einzutragen. Denn diese sind als potenzielle Wechselhorste
bedeutungsvoll. Auch dies ist nicht geschehen und nachzuholen. Die Horstsuche nach
der oben beschriebenen Methodik ist nachzuholen.
Im Ergebnis sind eine Liste aller gefährdeten Brutvögel und deren Revierbestand sowie
eine kartographische Darstellung der Verteilung der Revierzentren/ Brutplätze
vorzulegen.
Es ist zu prüfen, ob für alle sog. „planungsrelevanten“ Arten die beschriebene
Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde. Wenn nicht, ist sie nachzuholen.
Die Revierkartierung ist für die nur schwer erfassbaren Arten durch weitere
57 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Erfassungen
mittels Klangattrappen (KA). Aus den Unterlagen geht nicht hervor, in welchem Umfang
und für welche Arten dies erfolgte. Diese Angaben sind nachzuholen.
Nach der Methodenbeschreibung im avifaunistischen Fachgutachten S. 14 sind die
Anforderungen an eine Raumnutzungskartierung von Vögeln nicht erfüllt. Es sind daher
Nachkartierungen unerlässlich, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter
Kartierung erwarten lassen. Für die besonders betroffenen Arten (s. unten bei den
einzelnen Arten) Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Mäusebussard, Habicht,
Sperber ist eine fachgerechte Raumnutzungsanalyse über zwei Kalenderjahre mit der
Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten
Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der
Kartierung berücksichtigt werden muss. Das Ergebnis ist in top. Karten darzustellen.
Für Ziegenmelker, Sumpfohreule und Uhu (s. unten bei den einzelnen Arten) ist
ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vorzulegen. Für den Uhu wäre die
Raumnutzungsanalyse bei Berücksichtigung vorliegender Telemetrieergebnisse
entbehrlich.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten
(Landesbüro der
Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)):
• Erfassung über zwei Jahre,
• Anzahl Beobachtungspunkte: mind. zwei; abhängig von Einsehbarkeit des Geländes
und
Ausdehnung des Vorhabens (hier also mehr),
• Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. zwei,
•
Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle Phasen
verschiedener
Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch),
•
Mindestens vier Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 8-10
Stunden),
• Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen.
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAGVSW Stand 14.04.2015 einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu
erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle Arten mit geeigneten Methoden,
z.B. Klangattrappe für Spechte und Eulen, und zu geeigneten Tageszeiten erfasst
werden. Dies gilt insbesondere für die schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten
(Ziegenmelker, Eulen).
Gast-, Rast-, Zugvögel
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Forderung: Für die Erfassung von Rast-, Gast- und Zugvögeln (für das Projekt
besonders erheblich sind Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz, Rotmilan) gilt
folgender Untersuchungsrahmen:
Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung: i.d.R. Umkreis 10-fache
Anlagenhöhe, mind. 1.200m-Radius.
In Anlehnung an VSW HESSEN (2010) sind Kartierungen von Rastvögeln und
Wintergästen wie folgt durchzuführen:
Frühjahr (Mitte Februar - Ende April) und Herbst (August - November) 1x wöchentlich in
den Hauptrastzeiten, sonst alle zwei Wochen bei guten Witterungsbedingungen, bei
Verdacht auf Schlafplätze gezieltes Nachsuchen bis in die Abenddämmerung,
ergänzend Erfassen der Winterrastbestände.
Im Ergebnis sind alle vorkommenden Arten aufzulisten und Angaben zu ihrer
Häufigkeit, der zeitlichen und räumlichen Verteilung zu machen. Es ist eine
kartographische Darstellung der entsprechenden Rastbereiche bzw. Zugrouten
vorzulegen. Zudem sind Schlaf- und Nahrungsplätze wie auch die regelmäßig genutzten
Flugkorridore zwischen den Teilhabitaten aufzuzeigen. Hierunter fallen auch Schlafund Überwinterungsplätze von Waldohreulen und die Ermittlung nachbrutzeitlicher
Versammlungsplätze des Rotmilans.
1.16
Die Angaben im Text und in den Tabellen des avifaunistischen Fachgutachtens
entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die Erfassung ist nachzuholen.
Greifvögel
Wespenbussard (RL NW 2, VS-Anh. I)
Für den Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht.
Laut
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) Fachkonvention
„Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen
sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 14.04.2015, muss auch der
Wespenbussard als besonders schlaggefährdete Vogelart eingestuft werden.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben
durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand 14.04.2015 ein
Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Rotmilan (RL NW 3, VS-Anh. I.)
Für den Rotmilan besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen von Anwohnern und
Naturschützern Brutverdacht. Dieser wird auch durch die Angaben des Planungsbüros
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten keine
Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum (nach dem
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m, der Wespenbussard
wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft) festgestellt. Es
ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im
Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die
Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet,
jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende
Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet
eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass
eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens beider Arten gegenüber WEA
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
59 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.17
1.18
bestätigt: 4 und mehr Rotmilane gleichzeitig, relativ viele Beobachtungen.
Dementsprechend wird die Bedeutung der Offenlandflächen als durchschnittlich bis
besonders angegeben. Ein Horst wurde nicht festgestellt. Dies halten wir für ein Indiz
unzureichender Suche.
Die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten gering ist,
können wir nicht nachvollziehen. Auch wird der Verlust der Nahrungshabitate nicht
ausreichend berücksichtigt. Am 11.10.2014 beobachtete L. Dalbeck ganz in der Nähe
am Biesberg 2 Kolkraben und 18 jagende Rotmilane gleichzeitig. Dies ist
möglicherweise ein Hinweis auf einen Rotmilanschlafplatz. Forderung: Für diese Art ist
eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut
Empfehlung der LAG der VSW Stand 14.04.2015 ein Abstand von 1.500 m einzuhalten.
Als Prüfbereich für den Rotmilan werden 4.000 m angegeben. In diesem Prüfbereich
sollte nicht nur nach dem Horst sondern auch nach nachbrutzeitlichen
Versammlungsplätzen des Rotmilans gesucht werden.
Die im NW geplante WEA sollte schon jetzt aufgrund der anhaltenden Nutzung durch
den Rotmilan gestrichen werden.
Schwarzmilan (RL NW R; VS-Anh. I)
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet.
Forderung: Für diese Art ist im Prüfbereich 3.000 m um die
Windkraftkonzentrationszone eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
Mäusebussard und Turmfalke
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200 m) zu den geplanten Windrädern
von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei weitere im Abstand 400600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf
Horste und in 2013 vier Horste angegeben. Im UR 2000 wurden im Jahr 2011 neun
besetzte Horste ermittelt, für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht. Wir gehen
davon aus, dass weitere Horste übersehen wurden, z. B. befindet sich ein solcher
übersehener Horst an der L 33 südlich Thum. Die Anzahl von Horsten wird vom
Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet: „Aufgrund der
überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl den Gehölzals auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine besondere Bedeutung
zugewiesen.“ (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 40). Regelmäßig wurden im UR 2000 bis
zu 30 Individuen angetroffen (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 82)
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der
Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick Nr. 62
Tabelle S. 87-89).
Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im
wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der
durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen
wird. Dieser Funktionsverlust (der aufgrund des geringen Flächenumfangs
im Vergleich zum gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr
kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen Ansatz in
der Eingriffsregelung bilanziert.
Der Wespenbussard gilt in NRW darüber hinaus nicht als WEA-empfindlich insbesondere wird die Art nicht als kollisionsgefährdet eingestuft (vgl.
MKULNV & LANUV 2013).
Vor diesem Hintergrund kann allenfalls eine bau- oder anlagenbedingte
Tötung oder Verletzung von Individuen in Verbindung mit der Beschädigung
oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einen Tatbestand
nach § 44 Abs. 1 auslösen.
Fortpflanzungsstätten der Art sind auf den Bauflächen nicht bekannt und
aufgrund der Biotopstruktur der betroffenen Flächen auch nicht zu erwarten.
Das Vorkommen des Schwarzmilans im artspezifischen Untersuchungsraum
nach MKULNV & LANUV (2013) wird im Avifaunistischen Fachgutachten und
im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden
Daten ergibt sich keine Notwendigkeit, für die Art eine
Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
Sowohl Mäusebussard als auch Turmfalke wurden bei der
artenschutzrechtlichen unter Berücksichtigung des Leitfadens „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013)
abgeprüft. Beide Arten gehören nicht zu den WEA-empfindlichen Arten.
Insbesondere wird im Leitfaden für die Arten dargestellt, dass
artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten
Auswirkungen (u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA
grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Für
den
Mäusebussard
werden
jedoch
artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um bau- und anlagenbedingte
Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
60 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.19
1.20
1.21
Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Anders
als die Landesregierung NRW halten die Naturschutzverbände und andere
Landesregierungen, z. B. Niedersachsen, es für europarechtlich nicht haltbar, den
Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und
Turmfalke an WEA unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern
sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von
Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG zu werten.
Hierzu verweisen wir auch auf die aktuelle Arbeitshilfe für Niedersachsen „Naturschutz
und Windenergie“, in der für den Mäusebussard ein Tabubereich um die Horste von 500
m festgelegt ist (Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie“, Niedersächsischer
Landkreistag, Oktober 2014). Forderung: Die Planung ist aus Artenschutzgründen
aufzugeben.
Wanderfalke (RL NW *S, VS-Anh. I)
Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet. Für die
Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die Buntsandsteinfelsen. Es
ist daher nicht auszuschließen, dass der Wanderfalke das Planungsgebiet als
Nahrungshabitat nutzt.
Habicht (RL NW V) und Sperber
Beide Arten kommen als Brutvogel im Gebiet vor. Das Kollisionsrisiko ist nach Illner
(Eulenrundblick Nr. 62, April 2012) als substanziell einzustufen.
Forderung: Wir schlagen für diese Arten ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vor. Die
Größe des Habichtreviers ist in der Karte mit Sicherheit zu klein gehalten. Hier ist die
tatsächliche Reviergröße einzutragen.
Forderung: Vorsorglich sollte die südlichste WEA entfallen.
Kornweihe (RL NW 0, VS-Anh. I)
Die Kornweihe ist im Winterhalbjahr relativ häufig im Plangebiet zu beobachten.
Forderung: Wir halten eine Nachkartierung der Wintergäste, Rast- und Zugvögel für
erforderlich.
Vom Wanderfalken gibt es eine Zugzeitbeobachtung. Brutvorkommen
werden für das weiter entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen
im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im
artspezifischen Untersuchungsraum nach des MKULNV & LANUV (2013)
sind auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den
Offenlandflächen des Untersuchungsgebietes ist nicht gänzlich unmöglich.
Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben.
Sowohl Habicht als auch Sperber wurden bei der artenschutzrechtlichen
unter Berücksichtigung des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) abgeprüft. Beide
Arten gehören nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im
Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a. ein
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst
werden.
Für beide Arten werden jedoch artspezifische Vermeidungsmaßnahmen
erforderlich, um bau- und anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44
Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.
Die Kornweihe ist im Rahmen der Untersuchungen festgestellt und
artenschutzrechtlich bewertet worden.
Aus der Anmerkung ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage
Nachkartierungen erfolgen sollen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
61 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.22
1.23
1.24
Baumfalke (RL NW 3)
Hier gibt das Planungsbüro nur eine Beobachtung an. Der Baumfalke wurde auch von
uns im Plangebiet beobachtet.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
Der Baumfalke ist im Rahmen der Untersuchungen festgestellt und
artenschutzrechtlich bewertet worden.
Aus der Anmerkung ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage
Nachkartierungen erfolgen sollen.
Eulen
Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I)
Für die Sumpfohreule stellt das FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Drover Heide ein
landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in manchen Jahren
(mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck schriftl.). So konnte die
Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover Heide
verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete auf Exkursionen
Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist,
jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist
daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als
Nahrungshabitat nutzen. Bei Verlassen und beim Aufsuchen dieser Gebiete bestünde
nach Realisierung der Planung für diese Art ein großes Kollisionsrisiko. „Die
Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften,
oft auch innerhalb von traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind
auch Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW). Die LAG gibt für
bedeutsame Lebensräume der Sumpfohreule den Prüfbereich 3000 m an, NRW für den
erweiterten Prüfbereich 6.000 m. Als Zugvögel müssen die Sumpfohreulen im Frühjahr
und Herbst durch die südlich der Drover Heide gelegene Windkraftkonzentrationszone
fliegen und wären dabei durch die WEA kollisionsgefährdet. Über die Raumnutzung
dieser Art und über die Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig
bekannt.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse im Bereich 6.000 m um die
Drover Heide durchzuführen. Sollte diese Kartierung zu aufwändig sein, ist bei der
Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was allerdings angesichts der
Seltenheit der Art einerseits und der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des NATURA
2000-Gebietes „Drover Heide“ zur Versagung der Planung führen müsste.
Uhu (RL NW VS; VS-Anh. I)
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen im FFH-und
Vogelschutzgebiet (VSG) Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Die
Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W. Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu,
Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf im Rurtal brütenden Uhupaare. Der nächste Brutplatz
ist ca. 2,5 km entfernt. Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ liegt
zwischen attraktiven Nahrungsflächen und zwei Brutplätzen des Uhus, die weniger als
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“ liegt über
2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch entfernt. Die
nächstgelegen geplanten WEA sind über 2,3 km davon entfernt.
Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
können in dieser Entfernung ausgeschlossen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Bisher sind von der Art zwei Kollisionsopfer bekannt geworden (vgl. DÜRR
2015). Beide Todesopfer stammen aus einem Windpark in Brandenburg.
Die LAG-VSW (2015) empfiehlt mit WEA zu Brutplätzen und Schlafplätzen der
Sumpfohreule einen Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Flüge in größeren Höhen der Art kommen v. a. im Zusammenhang mit der
Brut / Balz vor (Schaubalz, Imponierflug). Bruten der Art sind aus dem
Umfeld der WEA nicht bekannt. Die Jagd der Art erfolgt überwiegend in
geringen Höhen (vgl. Mebs & Scherzinger 2000, Langgemach & Dürr 2014).
Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen
errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat
verfügen.
Weil keine Bruten im Umfeld der geplanten WEA existieren, wird vor dem
Hintergrund der artspezifischen Verhaltensweisen bei der Jagd - selbst wenn
die Art im Umfeld der WEA gelegentlich jagen sollte - nicht erwartet, dass an
den WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen wird.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche
Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung wird nicht erwartet.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert. Der
Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5
km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2015)
hinausgeht. Der Brutplatz liegt somit außerhalb des vorgeschlagenen
Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
62 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.000 m entfernt sind. Zwei weitere Brutplätze sind < 4.000 m entfernt. Die LAG-VSW
gibt aktuell für den Uhu als Mindestabstand zum Brutplatz 1.000 m und für den
Prüfbereich 3.000 m an. Dem entspricht auch die Maßgabe in der Arbeitshilfe des
Niedersächsischen Landkreistages.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des Mittleren
Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an
den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide
jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, L. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des
Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als
Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten.
Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon
auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen
kommen wird. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die
Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den
Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen. Auffällig ist der
überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des
Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und
Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der
Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals
tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. TelemetrieUntersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt
besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch
für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in bzw. in der Nähe zu besonders
bevorzugten Uhu- Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen
diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen des Rurtals
zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko. Die Annahme, dass die Uhus nur in
niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag Artenschutz) ist widerlegt:
„Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge,
die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen.
So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden. Wie bei
anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische Beeinträchtigungen in
Betracht zu ziehen“. (LAG VSW 14.04.2015). Bei einer lokalen Population von fünf
Paaren können die WEA eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhuweibchens im September 2002, das
an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg ums Leben gekommen
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist, wird nicht
bestritten.
Auf der Grundlage der durch das Büro ecoda bzw. des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung erhobenen Daten aus den Jahren 2011 und 2013 liegen
keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer
regelmäßigen und intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung für
jagende oder überfliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist
boden- oder strukturnah fliegen (Miosga et al. 2015.), so dass der Abstand
der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen
Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den
geplanten WEA weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt
sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen. Auf die Relevanz von
Distanzflügen bei der Bewertung des Kollisionsrisikos wird auf Seite 127 des
Avifaunistischen Gutachtens hingewiesen.
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass
an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen
könnte.
63 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.25
1.26
ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen
an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts.
Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Forderung: Die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien
von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls
eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
Waldohreule (RL NRW 3) und Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und südlich
der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen Fachgutachten zu
finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt werden. In der ASP sollten nicht
nur die Brutplätze, sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert
werden. Vom Brutplatz ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand 2015 ein Abstand
von 500 m einzuhalten, der Prüfbereich wird mit 1.000 m angegeben. Laut
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention
,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen
sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 14.04.2015, gilt auch die
Waldohreule als kollisionsgefährdete Vogelart. Die Abwägung vom 26.5.2015
berücksichtigt dies fälschlicher Weise nicht.
Das avifaunistische Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR 1000 zwei
Reviere an. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein essentielles
Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den
Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Für beide
Arten liegen Totfunde an WEA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die
Geräuschemissionen der WEA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und
insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur
Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m
generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brutund Überwinterungsplätzen einzuhalten.
Forderung: Für diese Arten ist eine Nachkartierung zu geeigneten Zeiten erforderlich,
die durch spezielle Erfassungsmethoden ergänzt wird (Einsatz von Klangattrappen,
Gewölle- und Federsuche). Von Brut- und Überwinterungsplätzen ist ein Abstand von
1.000 m einzuhalten.
Steinkauz (RL NW 3S)
Der Steinkauz hat im UR deutlich mehr Reviere als von ecoda angegeben. Die EGE
stellte hier in 2011 zehn besetzte Reviere und in 2013 vierzehn besetzte Reviere fest,
gegenüber 2-3 bzw. fünf vom Planungsbüro.
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der Waldohreule im
Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem Hintergrund werden im Fachbeitrag
Artenschutz für die Art Maßnahmen zur Vermeidung eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert. Eine
Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht.
Eine Notwendigkeit zur Erfassung von Winterschlafplätzen der nicht WEAempfindlichen Waldohreule ergibt sich aus dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013)
ebenfalls nicht.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013)
nicht als WEA-empfindlich (im Übrigen auch nicht nach dem aktualisierten
Helgoländer Papier der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten
2015). Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird
für beide Arten vor diesem Hintergrund nicht erwartet. Die WEA werden
zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über
keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die beiden Arten
verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder Minderungen von
Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Für die Waldohreule und den Waldkauz werden jedoch artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um bau- und anlagenbedingte
Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt sieben Steinkauzreviere
festgestellt. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsraum eine
besondere Bedeutung für den Steinkauz zugewiesen. Die Nistplätze befinden
sich in den Randbereichen der umliegenden Ortschaften, sodass bau- und
anlagenbedingte Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
64 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
oder der Eingriffsregelung für die Art nicht erwartet werden.
1.27
Feldvögel
Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten der Feldflur belegt die
Bedeutung. Der Ackerflächen im Plangebiet. Die Reviere der Arten sind im Umkreis von
mindestens 300 m um die Standorte der WEA zu kartieren und für alle gefährdeten
Arten kartografisch darzustellen. Dies ist bis jetzt nicht geschehen, z. B. nicht für
Feldlerche, Bluthänfling, Feldschwirl, Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn,
Schwarzkehlchen.
Die artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der Ackerflächen bleibt auch
wegen mangelnder Kartierung (siehe nachfolgende Auflistung) weit hinter einer
„sachgerechten“ Einschätzung zurück. Eine neue amerikanische wissenschaftliche
Studie mit Vorher-Nachher-Analyse belegt, dass sieben von neun Arten des
Offenlandes durch den Bau von WEA von ihren nahe gelegenen Brutplätzen vertrieben
wurden. Die Effekte der WEA reichten in der Regel 300 m weit, z.T. darüber (J. A.
Shaffer, D. Buhl: Conservation Biology 2015).
Forderung: Revierkartierung wie oben beschrieben und punktgenaue Angabe der
beobachteten Singflüge und der sonstigen Sichtnachweise in Karten. CEF-Maßnahmen
laut Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ sind durchzuführen.
Der Steinkauz gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEAempfindlich, sodass auch betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im
Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
Dem Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten durch
ecoda insgesamt eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung
beigemessen.
Für die Arten des Offen- und Halboffenlands (z. B. Wachtel,
Schwarzkehlchen, Feldlerche, Neuntöter) werden geeigneten Teilbereichen
eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl. Tabelle 3.8 im
Avifaunistischen Gutachten).
Für die Arten Feldschwirl, Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn,
Schwarzkehlchen wurden im Untersuchungsraum Reviere abgegrenzt (vgl.
Karte 3.7 im Avifaunistsichen Gutachten).
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der Feldlerche
und des Rebhuhns auf Ackerstandorten wird im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als
Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft teil- bzw.
vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich
die Notwendigkeit Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von
2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der Feldlerche
entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet und genutzt
berücksichtigt werden.
Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Rebhuhn, Schwarzkehlchen
(Bluthänfling und Goldammer sind keine planungsrelevanten Arten) gelten
nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) (sowie aufgrund weiterer
zahlreicher wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich. Ein
Meideverhalten der Arten gegenüber den WEA wird (bis auf die Wachtel, für
die aber genau aus diesem Grunde Maßnahmen durchgeführt werden
müssen) für die Arten nicht erwartet.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht ersichtlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
65 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.28
1.29
Feldlerche (RL NW 3)
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet“ geführt.
Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den letzten Jahren ist landesweit
dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben
(NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist
sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der
Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008).
Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art aktuell als
„ungünstig
mit
deutlichem
Abnahmetrend“
(http://www.naturschutzfachinformationssysteme- nrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und Tötungsrisiko
ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den
Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die Gefährdung
durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der
Anlagen, Störungen durch Schattenschlag und Geräusche sowie der
Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen (optische und akustische
Meidung).
Die Reviere sind zu kartieren. Im Umkreis von 300 m um die Standorte der WEA ist mit
der Aufgabe der Reviere zu rechnen. Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier
auszugleichen
(lt.
Leitfaden
Wirksamkeit
von
Artenschutzmaßnahmen).
Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen aber, dass die
Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage
bei Müddersheim D. Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis
weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen
Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und
Wiesenpieper.
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW und nicht
funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel.
Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Aufgrund der Häufigkeit
dieser Art im Plangebiet muss die Planung aufgegeben werden. Anderenfalls ist eine
Revierkartierung für die hier in der Feldflur brütende Feldlerche nachzuholen. Dies
umso mehr als sich auch die Gemeinde Kreuzau bei der Abwägung entschlossen hat,
etwas für die Feldlerche zu tun. Die Revierkartierung fehlt im avifaunistischen
Fachbeitrag, ist aber für die Eingriffsbewertung und –Bilanzierung erforderlich.
Wachtel (RL NW 2 S)
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der Wachtel zu
bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA meiden und durch
akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand dieser besonders
Die Feldlerche gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) (sowie aufgrund
weiterer zahlreicher wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der Feldlerche
auf Ackerstandorten wird im Rahmen der Eingriffsbilanzierung funktional im
Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der
Flächenumfang von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf
Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha auf
Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der Feldlerche
entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet und genutzt
berücksichtigt werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht ersichtlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Die Betroffenheit der Art wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im
Fachbeitrag Artenschutz bewertet. In den Gutachten wird das
Meideverhalten detailliert dargestellt und darauf aufbauend eine Prognose zu
einem damit verbundenen möglichen Eintritt eines Verbotstatbestands nach
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
66 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.30
1.31
geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen
Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WEA
errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung
der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von
Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen
sind nicht nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et al. 2012) weist darauf hin, dass für
die Wachtel großflächige Maßnahmen notwendig sind, um eine ausreichende
Reproduktion in kolonieartigen Brutverdichtungen sicherzustellen und kleinräumige
„Hier und Dort“-Maßnahmen der Art nicht weiter helfen. Deshalb kann es sinnvoller
sein, Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu konzentrieren, um solche Areale zu
optimieren oder aufzubauen, anstatt kleinflächig in Umgebung zum Eingriffsort zu
planen.
Wir bezweifeln, dass bei festgestellten 17 rufenden Männchen die Eingrenzung auf fünf
Reviere realistisch ist. Dass der Umfang der CEF-Maßnahmen lediglich für zwei Reviere
erfolgen soll, ist inakzeptabel.
Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders geschützten Art
abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ist
die Planung aufzugeben.
Kiebitz (RL NW 3S)
Der Kiebitz reagiert empfindlich auf WEA und wurde gehäuft im Gebiet der geplanten
Windkraftkonzentrationszone festgestellt, daher sollten bzgl. der Nutzung des Gebietes
als Rastplatz weitere Kartierungen von Ende Sept. bis Anfang Dez. und Mitte Februar
bis Anfang April in Anlehnung an die Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen.
Die Angaben auf S. 15 und in den Tabellen entsprechen nicht diesen Anforderungen.
Forderung: Nachkartierung entsprechend den Vorgaben der VSW Hessen.
Waldvögel
Waldschnepfe (RL NRW 3)
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in
der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als Ursache für den
Bestandsrückgang wird die Barrierewirkung der Anlagen (auch stillstehend!)
angenommen.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei Balzflug und
Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der Waldschnepfe nicht die
Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel erfasst werden können, wird
empfohlen, Abstände von mindestens 500 m um Balzreviere einzuhalten (ausgehend
von den Flugrouten der Vögel (LAG VSW 2015).
§ 44 Abs. 1 BNatSchG erstellt.
Verwaltung an.
Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden
vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig. Die Maßnahmen werden im
Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen basieren
in Umfang und Ausgestaltung auf dem Leitfaden „Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich
erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013). Den
Maßnahmen wird darin eine hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Auf welcher Grundlage eine Nachkartierung in Anlehnung an die
Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen sollte, ist aus der
Anmerkung nicht ersichtlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Die Waldschnepfe gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEAempfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
BNatSchG wird für die Art nicht erwartet.
Zum Verhältnis der Abstandsempfehlungen der LAG VSW (2015) zum
Leitfaden des MKULNV § LANUV (2013 s. o.).
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht ersichtlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
67 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.32
1.33
1.34
Forderung: Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet, sollte diese
Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU im südwestlichen
Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach (auch 2014) nachgewiesen
werden und wird in der Drover Heide seit 2002 während der Brutzeit in auffallend großer
Dichte nachgewiesen (L. Dalbeck, schr.).
Spechte (Mittel- und Schwarzspecht VS-Anh. I)
Es ist davon auszugehen, dass die Spechte auch von einem Wäldchen zum anderen
fliegen und durch die benachbarten WEA gestört und gefährdet werden.
Forderung: Spechte sind bei der Einschätzung des Eingriffs zu berücksichtigen.
Kolkrabe (RL NW 1 N)
Bei Thum brüteten vor wenigen Jahren Kolkraben. Am 11.10.2014 beobachtete L.
Dalbeck am Biesberg zwei Kolkraben. Auch in 2015 wurden bei Thum Kolkraben
gesehen und gehört. Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für
erforderlich.
Ziegenmelker (RL NRW 1, VS-Anh. I)
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station
Düren erfasst. Das FFH- und Vogelschutz-Gebiet Drover Heide hat sich mit 35
Brutpaaren dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem Munitionsdepot BrüggenBracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW herausgestellt. Dabei fällt immer
wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 Uhr zur
Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die
Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche Gebiete in der Umgebung, anfliegen
und somit regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.).
Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die südlich der
Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen. Die Art wurde aufgrund
ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft.
Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch
nur eines Tieres führen kann, vermieden werden.
Forderung: Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art ist eine
Raumnutzungsanalyse zu erstellen, in der die Flugkorridore von der Drover Heide zu
Planungsrelevante Spechtarten sind bei der Einschätzung des Eingriffes
berücksichtigt worden. Jedoch ergeben sich v. a. aufgrund der Tatsache,
dass
baubzw.
anlagenbedingt
keine
Fortpflanzungsstätten
planungsrelevanter Spechtarten betroffen sind, keine Beeinträchtigung im
Sinne das § 44 Abs. 1 BNatSchG oder des § 14 f BNatSchG.
Spechte gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEAempfindlich, sodass auch betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im
Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
Kolkraben gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013), sodass
betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
Im Übrigen zählt der Kolkrabe in NRW nicht zu den planungsrelvanten Arten.
Eine Notwendigkeit zu Nachkartierungen ist nicht ersichtlich.
Die Art gilt nicht als kollisionsgefährdet, sondern die WEA-Empfindlichkeit
ergibt sich laut MKULNV & LANUV (2013) aus einem Meideverhalten und
einer damit möglicherweise einhergehenden Beeinträchtigung von
Fortpflanzungsstätten. Der Untersuchungsraum beträgt ach MKULNV &
LANUV (2013) von 500 m.
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“ liegt über
2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch entfernt. Die
nächstgelegen geplanten WEA liegt über 2,3 km davon entfernt.
In dieser Entfernung können Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten
aufgrund anlagen- oder betriebsbedingter Wirkungen ausgeschlossen
werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen - insbesondere von
Raumnutzungsanalysen - ist nicht ersichtlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.35
1.36
1.37
den Nahrungshabitaten außerhalb des Schutzgebietes und in den Zugzeiten zu
kartieren und zu berücksichtigen sind. Sollte diese Kartierung zu aufwändig sein, ist bei
der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was allerdings angesichts
der Seltenheit der Art einerseits und der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des
NATURA 2000-Gebietes „Drover Heide“ zur Versagung der Planung führen müsste.
7.3.2. Säugetiere
Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Es
ist davon auszugehen, dass die Haselmaus im gesamten Plangebiet vorkommt. Dies
belegt auch die Fraßspurenkartierung nach Fachbericht vom 8.12. Ein „Fehlen“ von
bestehenden Kartierergebnissen bezüglich Haselmaus im Kreis Düren in der LANUV ist
bedauerlich. Abfragen bei den Naturschutzverbänden hätten hierzu getätigt werden
können.
Forderung: Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht wurde, sind
seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie ist besonders gefährdet durch den
Bau der Zuwegungen. Mittels Haselmauskästen oder Tubes - die im zeitigen Frühjahr
ausgebracht und regelmäßig untersucht werden müssen, ist zu prüfen, ob die
Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist dies der Fall, dann sind bei einer
Inanspruchnahme von Gehölz- und Strauchbereichen eine genauere Kartierung der
Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit
von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen
allein unzulässig. Eine aufwändige Kartierung mit Hilfe von Tubes erübrigt sich, wenn
für alle wegfallenden Heckenstrukturen artspezifische Ausgleichsmaßnahmen im
Vorfeld der Baumaßnahme durchgeführt werden.
Wildkatze
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012
(mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum
nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden. Diese Art kommt in den
Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit
Buschwerk) regelmäßig vor. Sollte auf eine fachgerechte Kartierung verzichtet werden,
ist vom worst case auszugehen.
Fledermäuse
Unzureichende Untersuchungstechnik
Die Methodik zu Untersuchung von Fledermäusen an WEA ist seit 2008 durch den
Leitfadens von Eurobats beschrieben. Die aufgeführte Methodik wurde nicht
angewandt. Das Zitat einer Literatur aus dem Jahr 1996 spiegelt die Technik der
vorliegenden Fledermausuntersuchung wieder.
Möglicherweise betroffene Gehölzbereiche wurden auf Hinweise zu
Vorkommen von Haselmäusen geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass für die
Zuwegung zu den geplanten WEA 2 und 6 (nördlich der L 33) in zwei
Bereichen Gehölze entfernt bzw. rückgeschnitten werden, in denen durch
Fraßspuren Hinweise auf Vorkommen der Haselmaus ermittelt wurden.
Nester der Art wurden nicht festgestellt.
Die Ergebnisse sowie deren Bewertung im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG
und im Sinne der Eingriffsregelung wurden im Fachbeitrag Artenschutz bzw.
im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommen. Im Ergebnis
werden Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestand nach § 44 Abs.
1 BNatSchG sowie zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen im
Sinne des § 14 BNatSchG erforderlich. Die Maßnahmen werden im FB
Artenschutz sowie im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des angeführten
Totfunds im Fachbeitrag Artenschutz sowie im Landschaftspflegerischen
Begleitplan dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG
sowie des § 14 BNatSchG bewertet.
Mit einem relevanten Auftreten der Wildkatze, im näheren Umfeld der
Bauflächen ist aufgrund des allgemeinen Verbreitungsbildes und der
artspezifischen Lebensraumansprüche bzw. der Biotopausstattung (die
Bauflächen umfassen im Wesentlichen Ackerflächen) nicht zu rechnen.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im
Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20
Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf
Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31
Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Dabei
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
69 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Schon seit mindestens 2009 stehen Fledermausfachgutachtern mehrere käufliche
professionelle Kartierungssysteme (kontinuierliche Echtzeitdetektorsystem mit
Aufnahmefunktionen) zur Verfügung.
In der Kartierung 2011 wurden mit vollständig unstandardisierten Systemen Ergebnisse
gewonnen, die keine Vergleiche zulassen. Ein pseudowissenschaftlicher Ansatz der
Quantifizierung nach geringer, mittlerer und hoher Aktivität wird zwar in der Einleitung
des veränderten Fachgutachtens vom 8.12.2014 (S.20) als „methodisch nicht sinnvoll“
beschrieben, aber im Folgetext nicht geändert. Technische Nachteile der verwendeten,
veralteten Detektorsysteme, der Datenverluste bei dem Zeitdehnersystem und die
artunspezifische Erfassung bei dem Breitbandsystem, wurden bereits von uns
angemerkt. In der Methodik fehlen außerdem wichtige technische Angaben zu den
Aufnahmeparametern und der Kalibrierungsnachweis der Mikrofone. Für die
Klassifizierung fehlt eine Angabe der Referenz mit entsprechenden Zusatzangaben zu
den verwendeten Geräteparametern der Referenz. Eine Vergleichbarkeit der Daten und
eine Nachvollziehbarkeit, die auch das Forschungs- vorhaben Brinkmann an WEA aus
den Jahren 2006-2008 (!) (Brinkmann et al. 2011) für notwendig erachtet wurde, ist nicht
gegeben.
Der prozentuale Vergleich unterschiedlich laut rufender Gattungen wurde von uns
ebenfalls als fehlerhaft angemerkt. In der Einleitung des neuen Fachgutachtens vom
8.12.2014 (S. 13) wurde diese Anmerkung als richtig bestätigt (S.13): „Vor diesem
Hintergrund können die Aktivitätsdichten der einzelnen Arten nicht direkt miteinander
verglichen werden.“ Trotzdem wurde der Folgetext nicht geändert. Ein Fazit aus
technisch mangelhaften Untersuchungsdaten zu ziehen, halten wir für gewagt und
anfechtbar.
Der Verzicht auf eine Nacharbeitung gemäß des für alle Antragsteller seit 2013
behördenverbindlichen Standards des Leitfaden ist, unbenommen der technischen
Unzulänglichkeiten, auch aufgrund inhaltlicher Mängel unverständlich. Nicht nur die
praktisch unvergleichbaren Aktivitätsaufnahmen aus den Jahren 2011 und vermutlich
auch 2013 (Angaben zur Verwendung besserer Technik sind im Text nicht unter
Methodik zu finden) reduzieren die Aussagekraft der Erfassungsdaten erheblich,
sondern auch unzureichende Kartierungstiefe in Bezug auf Wochenstuben und
Balzquartiere, sowie bezüglich der Kartierungen in der Zugzeit, hier fehlendes
Dauermonitoring sind ein klares Defizit der Fledermauskartierung.
Im veränderten Fachgutachten vom 8.12.2014 werden die technischen und inhaltlichen
Mängel lediglich verbal argumentativ nachgearbeitet, statt folgerichtig eine
fachgerechte Nachkartierung mit geeigneter Technik im Jahr 2014 zu leisten. Dieses
Vorgehen ist uns bei so gravierenden technischen Mängeln fachlich gänzlich
unverständlich.
wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu
Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten
methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens
der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer
Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013
ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
70 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.38
Inhaltliche Defizite der Kartierung
Eine Darlegung zu Wertigkeit des Jagdhabitat bezüglich der Zwergfledermäuse und
Großen Mausohren bleibt bis heute unbeantwortet. Gleiches gilt für bekannte
Quartierstandorte, „Quartiernutzung, Flugstraße“.
Die Berücksichtigung des wichtigen landesweit bedeutenden Winterquartieres, die
Buntsandsteinfelsen bei Nideggen mit zahlreichen Fledermausarten, vor allem
Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, in kaum mehr als 1000 m Entfernung haben
in der Betrachtung von Funktionsbeziehungen keine Berücksichtigung gefunden.
Ebenso wurden bekannte Wochenstube von Grauen Langohr (FFH-Anhang IV-Art in
schlechtem Erhaltungszustand und im Tiefland Rote Liste 1/; im Bergland als R(ar))– in
nur knapp über 1000 m Entfernung zur WEA Fläche im Ortsteil Kreuzau- Boich nicht
berücksichtigt. Es wurde keine Veranlassung gesehen eine Funktionsbeziehung zu den
zwei Wochenstuben der Großen Mausohren (FFH –Anhang II Art in unzureichendem
Erhaltungszustand) im Raum Düren (von 22 Wochenstuben NRW weit) zu sehen. Die im
Umfeld gemeldete Wochenstube der Fransenfledermäuse (dokumentierter Kastenfund
2014 in der Drover Heide) und der Fund eines Großen Abendseglers (FFH-Anhang IV,
ebenfalls Kastenfund in der Zugzeit in der Drover Heide 2014) blieben ebenso außen vor
wie Quartierfunde eines Braunen Langohrs in Thum. Nicht einmal den eigenen
Wochenstubenverdachtsfällen für Großes Mausohr in Thum und für Zwergfledermaus
an der Unterführung im Untersuchungsgebiet wurde in der erforderlichen Tiefe
nachgegangen, obwohl beide planungsrelevant sein könnten.
Die Bedeutung des Lebensraumes konnte für zahlreiche Fledermausarten wegen der
mangelhaft erfassten Funktionsbeziehung von Einzelarten nur unzureichend
eingeschätzt werden.
Der fehlende Untersuchungsmix, keine Netzfänge und keine Telemetrie, als wichtigste
Techniken zur Abgrenzung von essenziellen Jagdhabitaten und Auffinden von
Quartieren und Wochenstuben, wurde nicht eingesetzt. Auf eine Suche nach
Balzquartieren und ein Dauermonitoring, um qualitativ gute Aussagen über
Zuggeschehen abzuliefern, wurde verzichtet. Ein Fazit über Zugbewegungen aus den
wenigen akustischen Stichprobenuntersuchungen im Frühjahr und Herbst zu ziehen,
ohne ein entsprechendes Dauermonitoring vorzuweisen, halten wir für ebenso gewagt,
wie mit der technisch ungeeigneten Ausrüstung Rückschlüsse auf Aktivitäten
referenzieren zu wollen. Diese Daten müssen als anfechtbar gelten.
Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit ist eine technische
Nachkartierung unter Einsatz geeigneter akustischer Untersuchungstechnik und unter
Beachtung aller aus dem Forschungshaben von Brinkmann et al. 2011 bekannten
Vorgaben erforderlich. Auch inhaltlich wird eine Nachkartierung in geeigneten
Untersuchungszeiten erforderlich. Vor allem die im Leitfaden angegeben
Eine räumlich differenzierte Bewertung des Untersuchungsraums wird
sowohl für das Große Mausohr sowie für die Zwergfledermaus (wie auch für
alle anderen nachgewiesenen Arten) in Kapitel 3.4 des Fachgutachtens
Fledermäuse vorgenommen.
Die Arten Graues Langohr, Große Mausohr und die Fransenfledermaus
gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der
Eintritt eines betriebsbedingten Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
BNatSchG (signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) wird für die Arten vor
diesem Hintergrund nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens (vgl. BRINKMANN et al. 2009)
wird auch nicht davon ausgegangen, dass sich erhebliche
Beeinträchtigungen für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch
Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler eine
Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Abschaltungen im
Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges
Gondelmonitoring nach den Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können für die Zwergfledermaus
Individuenverluste durch Kollisionen an WEA aufgrund der Häufigkeit der
Art grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung
eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel
nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen
und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger
darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
71 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Daueruntersuchungen zum Abdecken der Zugzeiten müssen nachgeholt werden. Dabei
sind regionale Erkenntnisse zu Zugverhalten (Beginn der Zugzeit ab 1.3., im Herbst
Ende der Zugzeit erst Mitte November) zu beachten. Unterschiedliche
Untersuchungstechniken (Netzfang und Telemetrie) sind für akustisch schwer
nachweisbaren Arten notwendig, um der VV Artenschutz zu genügen und essenzielle
Jagdhabitate von kleinräumig lebenden Arten (z.B. Langohren) auszuschließen. Nur bei
ausreichender Erhebung mit Standardverfahren lässt sich eine artschutzrechtlich
weitreichende Entscheidung fällen. Eine Nachkartierung am Boden ist zumindest für die
Erfassung der Wochenstuben und der Lebensraumbeziehungen von erheblicher
Bedeutung. Der wichtige Erkenntnisgewinn für die Planungsentscheidung ist
offensichtlich.
1.39
Gondelmonitoring
Faktisch kann eine Vermeidung der Tötung von Fledermäusen nicht in Form eines
Gondelmonitorings auf die Betriebsphase der WEA verschoben werden. Durch den
laufenden Betrieb würde man Todesopfer einkalkulieren (bekanntes Tötungsrisiko von
durchschnittlich 12 Fledermäusen pro WEA- Anlage und Jahr – an 5 Anlagen also 50
Schlagopfern pro Jahr nach Brinkmann et al. 2011, S.6) und damit einen Verstoß gegen
das Bundesnaturschutzgesetz (Tötungsverbot nach § 44) billigend in Kauf nehmen.
Ein sinnvolles Gondelmonitoring ist nur bei Stillstand aller Anlagen während der
gesamten Aktivitätsphase im Jahr naturschutzfachlich akzeptabel. Der
Anlagenbetreiber muss im Vorfeld den technischen Maßnahmen für das notwendige
Monitoring in der Gondel zustimmen und geeignete Technik für kurzfristige
Abschaltungen (innerhalb von 10 Minuten) vorbereiten. Im Übrigen widerspricht ein
Batcorder-Monitoring „im laufenden Betrieb“, wie dies in der Abwägung zitiert wird, den
Vorgaben des Leitfadens 2013, der ein Monitoring unter Abschaltung im ersten Jahr
vorschreibt. Beim Gondelmonitoring wurden im letzten Fachgutachten vom 8.12.2014
die zeitlichen Vorgaben des Leitfadens unterschritten. Wir fordern hier zumindest die
Abschaltzeiten des Leitfadens einzusetzen. Ein ausreichender Kartierumfang bei
Stillstand während der Fledermausaktivitätszeit ist Voraussetzung für den zu
erbringenden Nachweis der Anwendbarkeit des Abschaltalgorithmus nach Behr et al.
2015.
FFH-Recht wurde nicht ausreichend beachtet
Anders als im Leitfaden (2013) dargestellt sind Zwergfledermäuse von WEA betroffen.
Sie müssen also als windkraftsensibel gelten. WEA stellen auch für diese FFH-Art ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko dar. Da nach EU-Recht eine Verschlechterung des
Erhaltungszustandes verboten ist, muss auch die Zwergfledermaus aufgrund der hohen
Innerhalb des Untersuchungsraums wurden keine Quartiere mit mehr als 50
reproduzierenden Zwergfledermausweibchen festgestellt. Auch in der
Stellungnahme der Naturschutzverbände ist kein Hinweis auf ein derartiges
Quartier enthalten. Die Siedlungsflächen von Thum und Thuir als potenzielle
Wochenstubenquartiere liegen weiter als 1 km von der nächsten geplanten
WEA entfernt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Leitfaden des
MKULNV & LANUV (2013) kein Anlass von der Regelfallvermutung
abzuweichen.
Es ist nicht ersichtlich, warum die Ausweitung des Untersuchungsraums
sowie weiterführende Untersuchungen vor dem Hintergrund der
existierenden Ergebnisse und der daraus resultierenden Maßnahmen zu
einem relevanten projektspezifischen Erkenntnisgewinn führen sollten.
Bezgl. Abschaltungen von WEA für Fledermäuse führt der Leitfaden des
MKULNV & LANUV (2013) Folgendes aus:
„Bezüglich der Abschaltszenarien für WEA-empfindliche Fledermausarten
sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen denkbar:
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen im
Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall abgestimmtes, art- und
vorkommenspezifisches Abschaltszenario festgelegt. Ein Gondelmonitoring
im laufenden Betrieb ist dann nicht erforderlich.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
• Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
• Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
• Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10..
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine detaillierten
Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst ein obligatorisches,
umfassendes Abschaltszenario festgelegt. Dieses kann dann im laufenden
Betrieb mit einem begleitenden Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter
optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das zunächst
umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10. vorzusehen;
Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Im Vorfeld der Genehmigungsprozesses wurden umfangreiche
Untersuchungen zu Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die Planung
durchgeführt. Insofern ist für das Verfahren Punkt 1 der verschiedenen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.40
Todesraten an WEA (vgl. Brinkmamnn et al. 2011) und aufgrund der unbekannten
lokalen Population bei der Planung berücksichtigt werden. Die Landesregierung hat für
ihre eigenwillige Auslegung der Rechtsauffassung bezüglich der Art bereits Protest von
den Naturschutzverbänden und den Fledermausexperten erhalten. Es gibt daher einen
ergänzenden Satz im Leitfaden bezüglich kopfstarker Zwergfledermaus-Wochenstuben.
Da Wochenstuben, trotz hoher Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse auf der BPlanfläche, im Umfeld von 1.000 m nicht untersucht wurden, ist die Betrachtungsweise
durch den Gutachter nicht hinreichend erfüllt. Hier sind Nacharbeiten erforderlich.
Die fehlende Kartierung muss andernfalls den „worst case“ annehmen, kopfstarke
Wochenstube im Umfeld. Die Unbedenklichkeit der Planung mit dieser Konstellation ist
nur durch Kartierung darzulegen (siehe Zitat im Fachgutachten S.74). Das Fazit S.74 ist
aufgrund mangelnder Kartierung nicht haltbar.
Dies gilt noch umfangreicher für das Große Mausohr als Anhang II-Art der FFHRichtlinie. Bei dieser Art werden sogar ausdrücklich Schutzmaßnahmen gefordert.
Windkraftanlagen auf Flächen, die für die Art wichtig sind, sind kontraproduktiv. Dem
Wochenstubenverdacht wurde nicht nachgegangen. Gerade bei einer Art die in ganz
NRW nur noch mit 5.000 Tieren vertreten ist, kann der Wegfall essenzieller Jagdhabitate
einer Wochenstube populationsrelevant sein. In der Börde fallen schon heute
essenzielle Jagdgebiete der Art für die Lokalpopulation einer der zwei bekannten
Wochenstuben im Kreis Düren (Telemetrieergebnisse des von RWE-Power beauftragten
Fledermausgutachters Dr. M.Dietz) dem Tagebau Hambach zum Opfer. Die
Untersuchung bezüglich der regelmäßig auf der Fläche jagenden Großen Mausohren ist
daher unzureichend und muss unbedingt nachgearbeitet werden. Eine
Funktionsbeziehung zur Wochenstube ist mittels Netzfang und Telemetrie
nachzuvollziehen.
Für Große Abendsegler kann von einer traditionellen Zugroute in Winterquartier
Buntsandsteinfelsen ausgegangen werden. Die Anzahl der Aufnahmen ist mit der
Menge der Tiere nicht gleich zu setzen. Bei überfliegenden Tieren kann jeder Kontakt
ein Tier sein. Dies ist auch bei der Auswertung als „worst case“ zu berücksichtigen.
Die Zweifarbfledermaus wurde in Kreuzau-Winden 2009 verhört- allerdings sind für den
Nachweis sehr späte Untersuchungszeiten, Ende Oktober bis Anfang Dezember,
notwendig. Zwei Exemplare dieser Art wurden Mitte Dezember 2010 in Düren und
Aachen in Häusern gefunden. Mit der Art muss gerechnet werden.
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Für die baubedingten Auswirkungen durch Rodung von Gehölzen ist in einer mit
Gehölzen gering besetzten Landschaft eine Kartierung der Baumhöhlen im unbelaubten
Zustand und bei begründetem Verdacht auch Abflug – oder Einschwärmbeobachtungen
schon zum jetzigen Planungsstand angezeigt und zumutbar. Diese Kartierung dient
Abschaltszenarien anzuwenden.“
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler eine
Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen: Abschaltungen im
Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges
Gondelmonitoring nach den Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird somit für den Großen
Abendsegler (sowie damit auch für alle weiteren Arten) im herbstlichen
Zugzeitraum ausgeschlossen.
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet
werden, die über keine potenziellen Quartierstrukturen für Fledermäuse
verfügen. Insgesamt ist also ausgeschlossen, dass am Standort der
geplanten WEA übertagende Fledermäuse verletzt oder getötet werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
73 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
auch der Festlegung von Ersatzmaßnahmen im Vorfeld, die je nach betroffener Art,
auch in Form von CEF-Maßnahmen erfolgen müssten.
Für die Rodungsarbeiten ist zum vorsorglichen Schutz der Fledermäuse in den
Sommerquartieren bei geringem bis mittlerem Baumholz ein Bauzeitenfenster vom
15.11 bis 1.3., also außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermäuse zu formulieren.
Eine Kartierung mit beweglichem Endoskop ist im Vorfeld der Fällung maximal zwei
Wochen vor den Arbeiten unbedingt erforderlich, um die konkrete Tötung von
eventuellen Winterschläfern zu vermeiden. Leere Baumhöhlen sollen nach der Kontrolle
bis zur Fällung verschlossen werden.
Werden Fledermäuse im Winterschlaf gefunden, ist die Fällung des betroffenen Baumes
bis zum Ende des Winterschlafs auszusetzen. Nach Verlassen der Baumhöhle durch die
Winterschläfer (erste Kontrolle frühestens am 1.3.) muss der Baum umgehend gefällt
werden. Einer Zwangsumsiedlung im Winter kann aus Artenschutzgründen nicht
zugestimmt werden. Der Absatz auf S.79 muss entsprechend geändert werden.
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt
werden, die über ein gewisses Potenzial als Quartierstandort für
Fledermäuse verfügen. Deswegen kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung eventuell
Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit
einhergehende Individuenverluste eintreten könnten.
Entsprechend notwendige Maßnahmen zur Vermeidung eines bau- bzw.
anlagenbedingten Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG werden im
Fachbeitrag Artenschutz dargelegt.
Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen
(Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden. Diese
Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor
Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen,
müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind bei
Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld
der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu
verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
1.41
Das betriebsbedingte Kollisionsrisiko von Fledermäusen an WEA wird in allen
Expertenkreisen nach Dürr 2015 bewertet. Ein Dokument der Eurobats Arbeitsgruppe
(2014) zu diesem Thema kommt europaweit zu ähnlichen Ergebnissen. Das
vorgeschlagene Gondelmonitoring sollte den Mindestvorgaben des Leitfadens
entsprechen und ist demnach zeitlich im Gegensatz zum Vorschlag des
Fachgutachtens zu erweitern. Die Naturschutzverbände schlagen sogar nach
regionalen Erfahrungen mit ziehenden Tieren, die Ausweitung auf die Monate März und
bis Mitte November vor. Das Monitoring im zweiten Betriebsjahr unter Betrieb gemäß
Abschaltalgorithmus nach 1.Betriebsjahr macht fledermausfachlich keinen Sinn. Bei zu
Mit diesen Maßnahmen wird der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44
Abs. 1 BNatSchG vermieden. Darüber hinaus gehende Maßnahmen sind aus
gutachterlicher Sicht nicht notwendig.
Bezgl. Abschaltungen von WEA für Fledermäuse führt der Leitfaden des
MKULNV & LANUV (2013) Folgendes aus:
„Bezüglich der Abschaltszenarien für WEA-empfindliche Fledermausarten
sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen denkbar:
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen im
Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall abgestimmtes, art- und
vorkommenspezifisches Abschaltszenario festgelegt. Ein Gondelmonitoring
im laufenden Betrieb ist dann nicht erforderlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
74 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
erwartenden Witterungsunterschieden zwischen Jahren werden die Abschaltzeiten
lediglich eingeengt, d.h. die Betriebszeiten erhöht. Laufender Betrieb verhindert wegen
der geringen Detektorreichweite nicht einmal bis an die Flügelspitzen (siehe Runkel
EcoObs/ Batcorderhersteller), dass Fledermäuse vor der Todeszone erfasst werden.
Aus Sicht des Artenschutzes führt dieser Fall zu einer Erweiterung des Betriebs der
WEA und nicht einer „Optimierung des Artenschutzes“ im 2.Jahr.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
• Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
• Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
• Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10..
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine detaillierten
Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst ein obligatorisches,
umfassendes Abschaltszenario festgelegt. Dieses kann dann im laufenden
Betrieb mit einem begleitenden Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter
optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das zunächst
umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10. vorzusehen;
Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Im Vorfeld der Genehmigungsprozesses wurden umfangreiche
Untersuchungen zu Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die Planung
durchgeführt. Insofern ist für das Verfahren Punkt 1 der verschiedenen
Abschaltszenarien anzuwenden.“
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler eine
Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Abschaltungen im
Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges
Gondelmonitoring nach den Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
1.42
Betriebsbedingte Barrierewirkungen bei Fledermäusen entfalten sich durch
Meideverhalten oder Kollision und Barotraumen. Beide Möglichkeiten sind für
Fledermausarten denkbar. Kollisionen und Barotraumen wurden für mehrere Arten (als
windkraftsensibel klassifiziert) gut belegt. Meideverhalten ist noch unzureichend
untersucht, kann aber durch die Beschreibungen von Experten nicht ausgeschlossen
werden
Auch eine Geräuschmaskierung durch WEA bei der Jagd kann für die sich akustische
orientierenden Fledermäuse grundsätzlich eine Betroffenheit auslösen und ist nicht
auszuschließen. Für leise rufende Arten und für Große Mausohren könnten die WEAStandorte damit durchaus zur Verschlechterung ihres Lebensraumes beitragen. Dies
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird somit für den Großen
Abendsegler (sowie damit auch für alle weiteren Arten) im herbstlichen
Zugzeitraum ausgeschlossen.
Derzeit liegen keine wissenschaftlichen Hinweise darauf vor, dass
Fledermäuse ein Meideverhalten gegenüber WEA aufweisen (vgl.
entsprechende Ausführungen im Fachgutachten Fledermäuse).
Zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos werden
Maßnahmen notwendig (Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im
ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den
Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
1.43
2
2.1
bleibt zu untersuchen
Für Arten die erhöhte Kollisionsschäden erleiden, können WEA-Standorte vor allem in
Kumulation mit weiteren Anlagen im Umfeld eine Barrierwirkung auf der Wanderung
zwischen Sommer- und Winterquartier entfalten. Dies sind alles erhebliche Störungen,
die je nach Art und Umfang populationsrelevanten Charakter entwickeln können.
Erschwerend kommt hinzu, dass bei Fledermäusen die Kenntnis über
Lokalpopulationen bis auf wenige Arten vollständig defizitär ist, so dass ein Abwägen
immer mit einer erheblichen Prognoseunsicherheit belastet ist. Die müsste sich in den
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen widerspiegeln.
Eine vorliegende Bewertung, die wegen mangelnder Nachkartierung weiterhin auf
technisch und in Teilen inhaltlich mangelhaften Untersuchungen basiert, kann nicht
Grundlage einer weitreichenden Abwägung sein. Nachkartierung sind statt verbaler
Nacharbeiten erforderlich. Ein Gondelmonitoring als Grundlage für die Entwicklung
einer wirkungsvollen Vermeidungsmaßnahme (Abschaltung) kann nur nach
umfangreichem Monitoring über zwei Jahre (ohne außergewöhnliche
Witterungsverläufe) bei Stillstand der WEA während der gesamten jährlichen
Aktivitätsphase der Fledermäuse (zumindest nach den Vorgaben des Leitfadens 2013)
als fachlich sinnvoll erachtet werden. Die Festsetzung für einen Abschaltalgorithmus
nach Nachweis der erfüllten Voraussetzung für diese Betriebssteuerung (siehe Behr et
al. 2015) muss so gewählt werden, dass Null Fledermaus pro WEA und Jahr getötet
wird.
Fazit
Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch an ihr
festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und aufwändige
Raumnutzungsanalysen erforderlich.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben 09.09.2015
für den Geltungsbereich des Bebauungsplans G1 ergänzen wir den Punkt
Erdbebenzone in Kap. 4.1 (vgl. Begründung der Festsetzungen, Stand März 2014:
Begründung Seite 12) um folgenden Hinweis aus seismologischer Sicht
(Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmann, Tel.: 897 258):
Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung bei der Planung von
Windkraftanlagen
Um konfliktarme Räume für die Windenergienutzung, hier hinsichtlich des
Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lausbusch“ der Gemeinde Kreuzau,
festzulegen, wird hier auf ein Problem hingewiesen, das für die Belange der
Erdbebenüberwachung im September 2014 akut geworden ist und bislang nicht im
Planungskonzept berücksichtigt werden konnte.
76 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
2.2
Der Geologische Dienst NRW (GD NRW) betreibt als Fachbehörde des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NordrheinWestfalen (MWEIMH) den Landeserdbebendienst zur Überwachung der
Erdbebentätigkeit und Bewertung der Erdbebengefährdung von Nordrhein-Westfalen.
Die Gewährleistung dieser Aufgabe ist in der Betriebsatzung als Daueraufgabe zur
Daseinsvorsorge festgelegt. Im Auftrag des MWEIMH wurde im Mai 2015 das
„Erdbebenalarmsystem NRW“ (EAS NRW) zur automatischen Generierung von
Erdbebenmeldungen in Dienst gestellt. Die Grundlage der Erdbebenüberwachung bildet
ein dauerhaft zu betreibendes Netz von Messstationen zur Erfassung der seismischen
Aktivität. Der Landeserdbebendienst ist dabei u.a. vernetzt mit den
Landeserdbebendiensten der benachbarten Bundesländer und dem Regionalnetz des
Bundesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe innerhalb des Arbeitskreises
„Seismische Auswertung“ des Forschungskollegiums Physik des Erdkörpers (FKPE).
Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine Stellungnahme zur
Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland herausgegeben (STAMMLER &
FRIEDRICH 2013). Hier wird darauf verwiesen, dass Windkraftanlagen durch die
Bewegung ihrer Rotoren erhebliche Erschütterungen erzeugen könnten, die sich im
Untergrund in Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen nehmen zwar
mit zunehmender Entfernung von den Anlagen ab, können aber auch noch im Abstand
von einigen Kilometern den Betrieb seismischer Messstationen massiv beeinträchtigen.
Hieraus leitet sich die Forderung ab, die Belange der Erdbebenbeobachtung bei der
Genehmigung der Standorte von Windenergieanlagen angemessen zur
berücksichtigen. Dieser Konflikt hat im vergangenen Jahr wegen der stark
zunehmenden Zahl der Planungen von Windkraftanlagen stark an Bedeutung
gewonnen.
Wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss von Windkraftanlagen auf
Erdbebenstationen wurden von STYLE et al. (2005) und nachfolgenden Untersuchungen
(z. B. Xi Engineering Consultants 2014) sowie von WIDMER-SCHNIDRIG et al. (2004,
2012) durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die im Betrieb der
Windkraftanlagen produzierten Erschütterungen auch die Schwingungsfrequenzen
massiv betreffen, die für die Registrierung lokaler Erdbeben entscheidend sind (hier
etwa 1 bis 5 Hz). Ein signifikanter Einfluss wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km
Abstand von den Anlagen festgestellt. Eine digitale Signalfilterung schafft in diesem
Fall keine ausreichende Abhilfe, da die Störfrequenzen unmittelbar das Nutzsignal
betreffen. Aus Sicht der Erdbebenbeobachtung können Störungen größerer Amplitude
dazu führen, dass Erdbebenstationen unbrauchbar werden, dadurch dass die Signale
von Erdbeben nicht erkannt werden und damit Alarmierungsvorgänge scheitern
können.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der geologische Dienst NRW macht wie in der Einleitung und im folgenden
Text
beschrieben
auf
einen
möglichen
Konflikt
zwischen
Windenergieanlagen und der Erdbebenüberwachung aufmerksam. Es wird
jedoch eine generelle Zustimmung zur Errichtung von Windenergieanlagen
ab einer Entfernung von mehr als 10 km zur Erdbebenstation HürtgenwaldGroßhau gegeben.
Die geplanten WEA südlich der L 33 liegen in einer Entfernung von mehr als
10 km zur Station Hürtgenwald-Großhau, so dass hier keine Bedenken
bestehen. Die geplanten Standorte für WEA nördlich der L 33 könnten laut
Geologischer Dienst NRW in Konflikt mit den Belangen der
Erdbebenüberwachung stehen. Das Vorhandensein einer Station zur
Erdbebenüberwachung steht der Planung von WEA jedoch nicht generell
entgegen, da ein geringerer Abstand als 10 km die Errichtung von
Windenergieanlagen nicht grundsätzlich ausschließt. Die geplanten
Standorte für Windkraftanlagen nördlich der L 33 (WEA 6 und 2) liegen in
77 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Aus diesen Gründen muss bei der Ausweisung von Windenergiebereichen eine
sorgfältige Interessenabwägung stattfinden. Aus Sicht des Landeserdbebendienstes
werden folgende Vorgaben als sinnvoll erachtet:
Der Umkreis von 5 km um eine wichtige Erdbebenstation wird als Ausschlusszone
(Tabuzone) für den Betrieb von Windkraftanlagen festgelegt.
Für den Bereich mit Abständen von 5 bis 10 km um eine wichtige Erdbebenstation wird
der Betrieb von Windkraftanlagen zugelassen, wenn eine Einzelfallprüfung die
Unbedenklichkeit für die seismische Registrierung ergibt.
Für das hier diskutierte Projekt „Windenergieanlagen Lausbusch“ der Gemeinde
Kreuzau ist folgender Standort (hier mit Koordinatenangaben) einer Station zur
Erdbebenüberwachung betroffen:
Station des Geologischen Dienst NRW (Landeserdbebendienst):
Station Hürtgenwald-Großhau (International registriert unter dem Kürzel GSH): 6,380°
östl. Länge; 50,736°nördl. Breite, (Kreis Düren, Gemeinde Hürtgenwald).
Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert
Daten für das Erdbebenalarmsystem NRW. Eine Verlegung dieser Station ist zur
Aufrechterhaltung der Registrierungskontinuität ausgeschlossen.
Die geplante Standorte für Windkraftanlagen nördlich der L 33, d. s. hier die der WEA 1,
2 und 6, liegen in Entfernungen von 9,3 bis 9,6 km von der Erdbebenstation und damit
innerhalb der Konfliktzone. Die Position der übrigen WEA südlich der L 33 sind
dagegen mehr als 10 km von der Station entfernt, so dass für diese Standorte keine
Bedenken bestehen.
Ich empfehle dringend die Berücksichtigung des Kriteriums „Erdbebenüberwachung“
bei der Planung der „Windenergieanlagen Lausbusch“ auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau. Für eine Genehmigung wird hier eine Einzelfallprüfung gefordert, die die
Unbedenklichkeit des lastabhängigen Einflusses durch den Betrieb der
Windkraftanlagen auf die seismische Überwachung nachweist. Falls dem Hersteller der
Anlagen für den hier verwendeten Typ bereits Untersuchungen zu dieser Thematik
vorliegen, können diese ggf. zu einer Klärung herangezogen werden.
Entfernungen von 9,3 bis 9,6 km von der Erdbebenstation und damit
innerhalb der Konfliktzone. Für die übrigen WEA wird die Entfernung von 10
km überschritten, so dass hier kein Konflikt besteht. Die Grenze von 10 km
ist hierbei nicht wissenschaftlich nachgewiesen, mithin nur als
Vorsorgeabstand zu betrachten. Hier sei darauf hingewiesen, dass das Land
Hessen zur Zeit einen Abstand von mindestens 6 km zu Erdbebenstationen
oder einen Einzelnachweis, für den Fall, dass Windenergieanlagen näher als
6 km an die Erdbebenstationen heranrücken sollen, fordert. Im Rahmen des
Einzelfallnachweises
soll
ermittelt
werden,
ob
die
neuen
Windenergieanlagen einen negativen Einfluss auf die Station ausüben.
Im aktuellen Windenergieerlass von NRW (November 2015) wird gefordert,
dass im Umkreis von 10 km um die Standorte der Erdbebenmessstationen
der geologische Dienst NRW zu beteiligen ist. Es besteht somit das
Erfordernis, dass im nachgelagerten Genehmigungsverfahren seitens des
Geologischen Dienstes NRW eine Einzelfallprüfung durchgeführt wird,
inwieweit die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen zu
Beeinträchtigungen führen. (vgl. Kap. 8.2.12. – Windenergieerlass vom
04.11.2015).
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Station zur Erdbebenüberwachung
In einer Entfernung von minimal ca. 9,3 km zum Plangebiet befindet sich eine
Station des Geologischen Dienstes NRW (Landeserdbebendienst):
Station Hürtgenwald-Großhau
(International registriert unter dem Kürzel GSH):
6,380° östl. Länge; 50,736°nördl. Breite,
(Kreis Düren, Gemeinde Hürtgenwald).
Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes
und liefert Daten für das Erdbebenalarmsystem NRW. Eine Verlegung dieser
Station ist zur Aufrechterhaltung der Registrierungskontinuität
ausgeschlossen.
Durch die Bewegung der Rotoren können Windenergieanlagen erhebliche
Erschütterungen erzeugen, die sich im Untergrund in Form elastischer
Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen nehmen mit zunehmender
Entfernung von den Anlagen ab, können aber auch im Abstand von einigen
Kilometern den Betrieb seismischer Messstationen beeinträchtigen. Die
Belange der Erdbebenbeobachtung sind deswegen bei der Genehmigung
der Standorte von Windenergieanlagen angemessen zu berücksichtigen.
78 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Aus seismologischer Sicht wird ein Mindestabstand von 10 km zwischen
Windenergieanlagen und Erdbebenstationen für sinnvoll gehalten. Im Falle
eines Einzelnachweises, dass bestimmte technische Spezifikationen von
Anlagen oder lokal wirksame Einflüsse des Untergrundes geringere
Störsignale erzeugen, kann ein geringerer Abstand tolerabel sein. Der
Geologische Dienst NRW führt eine Einzelfallprüfung durch, ob und
inwieweit die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb der
Windenergieanlage
zu
Beeinträchtigungen
des
Betriebs
der
Erdbebenmessstation führen kann.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.3
2.4
Geologie und Baugrund
Bei der Baugrunduntersuchung ist zu überprüfen ob und inwieweit eine Gefährdung
durch Auslaugung oder Verkarstung im Untergrund gegeben ist. Stauwassereinfluss ist
zu berücksichtigen.
Siehe auch : https://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/GDU_Behoerde/init
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
Geologie und Baugrund:
Bei der Baugrunduntersuchung ist zu überprüfen ob und inwieweit eine
Gefährdung durch Auslaugung oder Verkarstung im Untergrund gegeben ist.
Stauwassereinfluss ist zu berücksichtigen.
Siehe auch : https://lv.kommunen.nrw.testade.net/GDU_Behoerde/init
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
79 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3
3.1
3.2
3.3
Oberer Grundwasserleiter
Den Oberen Grundwasserleiter bilden silikatisch-karbonatische Festgesteine des Trias
(Lingula-Dolomit und Bunte Mergelschiefer).
Oberer Grundwasserleiter
Den Oberen Grundwasserleiter bilden silikatisch-karbonatische Festgesteine
des Trias (Lingula-Dolomit und Bunte Mergelschiefer).
Geologische Karten für die Planregion G1 (Hrsg: GD NRW):
Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5204 Kreuzau
Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5205 Vettweiß
Geologische Karte im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5305 Zülpich
Geologische Karte im Maßstab 1 : 100.000, Blatt Nr. 5502 Aachen
Hydrologische Karte 1: 25 000 (HyK 25), Blätter Nr. 5204 Kreuzau, 5205 Vettweiß. 5305
Zülpich. .Hrsg: Landesumweltamt NRW.
Geologische Karten für die Planregion G1 (Hrsg: GD NRW):
1.Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5204 Kreuzau
2.Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5205 Vettweiß
3.Geologische Karte im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5305 Zülpich
4.Geologische Karte im Maßstab 1 : 100.000, Blatt Nr. 5502 Aachen
Hydrologische Karte 1: 25 000 (HyK 25), Blätter Nr. 5204 Kreuzau, 5205
Vettweiß. 5305 Zülpich. .Hrsg: Landesumweltamt NRW.
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung
Ville-Eifel, mit Schreiben vom 11.09.2015
Dass die derzeitige Bauleitplanung die seitens des Landesbetriebes geforderten
Mindestabstände einhält (Text s. Abwägungsergebnis) kann so nicht hingenommen
werden. Künftige Maßnahmen (Repowering usw.) können folglich von den
Mindestabständen abweichen. Ein Überschreiten der Baugrenzen ist darüber hinaus als
Ausnahme ausdrücklich in den textlichen Festsetzungen aufgeführt.
Von klassifizierten Straßen – insbesondere Bundes- und Landesstraßen- ist ein
Mindestabstand der Rotorspitze von 40,0 m einzuhalten und in die textlichen
Festsetzungen und planerischen Darstellungen so zu formulieren, dass es auch für
andere Anlagen gilt. Die Begründung ist aus meiner vorangegangenen Stellungnahme
zu entnehmen. Dieser Abstand kann auch nur dann nur zum Zuge kommen, wenn
sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden können. Bei den derzeit geplanten Anlagen
(Radius 81,0 m bzw. 82,9 m) ist damit ein Abstand vom Mastfuß zum befestigten
Fahrbahnrand der L 33 von 121,0 m bzw. 122,9 m einzuhalten.
Bzgl. der Erschließung ist ein Verweis auf Landschaftspflegerischer Begleitplanung,
Umweltgutachten nicht hinnehmbar. Hieraus gehen weder die Lage der Erschließung
oder sonstige konkreten Planungen hervor. Lediglich pauschale Aussagen wie
Die Zuwegungen müssen grundsätzlich so aufgebaut sein, dass sie von
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein. Ein
mögliches Repowering ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein. Ein
mögliches Repowering ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
Ein Abstand in dargestellter Höhe ist nur dann anzustreben, wenn
technische Maßnahmen zur Vermeidung von Eiswurf nicht möglich sind.
Automatische Abschaltungen und Rotorblattenteisungssysteme sind
heutzutage problemlos technisch zu installieren. Damit können die
beschriebenen Gefährdungen nahezu ausgeschlossen werden.
Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil
I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und kann als Grundlage für die BImSchGenehmigung verwendet werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Schwerlastfahrzeugen …. befahren werden können.
Die Wege müssen eine Nutzbreite von 4,0 m aufweisen.
An rechtwinkligen Abzweigungen sind i. d. R. Einbiegebereiche anzulegen, die
ebenfalls geschottert werden.
Die Erschließung des Windparks erfolgt ausgehend von der L 33.
Die Wege müssen auf eine Breite von 4,0 m ausgebaut werden.
Usw.
Im Rahmen der Erschließung sind vorhandene Entwässerungseinrichtungen der L 33
(Gräben/Mulden) zu verrohren.
Ein Teilbereich der Erschließung liegt im Innenkurvenbereich der L 33 und stellt somit
einen besonderen Gefahrenpunkt dar.
Eine Erschließung ist vor der Planung abzustimmen. Die Einmündungsbereiche sind
auf einer Länge von mind. 50,0 m bitumiös zu befestigen, um Verschmutzungen
weitestgehend vorzubeugen.
Eine Säuberung der Landesstraße ist im Bedarfsfall trotzdem vorzunehmen. Die Breite
der bituminösen Befestigung ist auf mindestens 6,0 m herzustellen um
Begegnungsverkehr zu ermöglichen.
Die Herstellung von Linksabbiegespuren kann aufgrund der Verkehrsmenge auf der L
33 und der behindernden Abbiegeverkehre erforderlich werden. Hierzu sind ebenfalls
Aussagen zu treffen.
Von den Zuwegungen darf kein Oberflächenwasser auf die Landesstraße geleitet
werden. Hierzu sind Deckenhöhenpläne erforderlich.
Die mit den zusätzlichen Versiegelungen –auch vorübergehender Art- verbundenen
Beeinträchtigungen hinsichtlich Artenschutz, Umweltschutz, Ausgleichsmaßnahmen
usw. sind in den entsprechenden Gutachten zu thematisieren.
Sämtliche Straßenbaumaßnahmen sind nach Fertigstellung wieder zurückzubauen.
Daher ist die Erschließung nicht nur sicherheitsrelevant sondern auch umweltrelevant
und ist demnach als gesonderter Punkt detaillierter zu betrachten.
Im Bereich der Anbindung an die L 33 ist durch entsprechende Regelungen
sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlagen von
Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern
freigehalten werden.
Die vorgenannten Aspekte gelten unabhängig von den Groß-/ Schwertransporten für die
Windradteile.
4
Die Gutachten lagen der Offenlage bei:
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08.Dezember
2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember
2014):
Landschaftspflegerischer
Begleitplan
Teil
II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Orts-teil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“
Unter anderem wird in Karte 2.1 (Bauflächen zur Anlage der notwendigen
Infrastruktur für die Errichtung und den Betrieb der geplanten
Windenergieanlagen) des Landschaftspflegerischen Begleitplans Teil I eine
detaillierte Darstellung der Erschließung sowie weiterer konkreten
Planungen (Kranstellflächen etc.) hervor.
Die konkreten Auswirkungen auf die L 33 sowie deren Ausführung und
Beantragung betreffen die Ebene der Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz und sind nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens.
Kreis Düren mit Schreiben vom 06.10.2015
81 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
4.1
4.2
4.3
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren
beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und –straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Wasserwirtschaft
Die in der Stellungnahme vom 29.04.2014 aus wasserwirtschaftlicher Sicht
vorgetragenen Belange wurden weitgehend berücksichtigt. Folgendes ist jedoch noch
zu beachten:
Wasserschutzgebiet Am Lohberg, Wasserwerk Concordia Kreuzau
Die Aufnahme des Hinweises wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. Folgende
Korrektur ist jedoch vorzunehmen:
‘‘… Bei Bau und Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b
sind insbesondere die Anforderungen bzgl. des Umganges mit wassergefährdenden
Stoffen einzuhalten.“
Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen
Der in der Stellungnahme der Gemeinde vom 28.08.2015 gemachte
Abwägungsvorschlag zur Klarstellung der textlichen Festsetzung Nr. 2 wurde noch
nicht in die Unterlagen übernommen. Dies ist zu korrigieren.
Weiterhin ist folgende Änderung vorzunehmen:
‘‘… auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche und rechtliche
Belange nicht entgegenstehen.“
Immissionsschutz
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird aber darauf hingewiesen, dass
die Anlagen einer Genehmigung nach §4 BImSchG bedürfen. Eine vertiefte,
abschließende Prüfung der mit dem B-Plan eingereichten Gutachten zu
Lärmimmissionen und Schattenwurf wurde zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt.
Diese erfolgte erst anhand der im Genehmigungsverfahren eingereichten
Unterlagen/Gutachten.
Erst im Rahmen dieses Genehmigungsverfahren, können bzgl. der anlagenbezogenen
Immissionen bzw. Emissionen endgültige Aussagen über die Zulässigkeit der dann
beantragten Betriebsweise getroffen werden. Es können sich hierbei Auflagen, z.B.
bzgl. Lärmschutzes, Schattenwurf, ergeben, die über den Festsetzungen des
Bebauungsplans hinausgehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Den Hinweisen wird gefolgt. Die entsprechenden Passagen werden in den
Planunterlagen angepasst.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
82 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
4.4
4.5
4.6
5
5.1
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen
Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen
und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der
Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des
Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und
die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Landschaftspflege und Naturschutz
Die Stellungnahme zur Landschaftspflege und zum Naturschutz wird nachgereicht.
Mit E-Mail vom 02.10.2015 unterrichtet die Bezirksregierung Köln den Kreis Düren
darüber, dass es auf Grundlage eines Gutachtens sowie durch die Beurteilung des LVR
Anhaltspunkte gibt, dass die WEA den Denkmalschutz und somit auch das
Landschaftsbild in größerem Umfang beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung von
Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen,
ist zu vermeiden. Daher muss dieser Belang einer intensiveren Prüfung auch durch die
Landschaftsbehörde des Kreises Düren unterzogen werden.
Zudem wird die besondere Komplexität der Artenschutzprüfung und des
Umweltberichtes geltend gemacht, die eine zeitaufwendige Bewertung und Beurteilung
erforderlich machen, welche über das übliche Maß hinausgehen.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen
Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten.
Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken
und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu
benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
Bodenaushubs zu klären.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in NRW
maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von
Vögeln und Fledermäusen dar.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda
im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf
Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht
Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30
Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen).
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Kreis Düren (Nachtrag zur Stellungnahme des Kreises Düren vom
06.10.2015) mit Schreiben vom 20.11.2015
Nachtrag zur Stellungnahme des Kreises Düren vom 06.10.2015
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wird die Stellungnahme zum Belang Landschaftspflege
und Naturschutz nachgereicht:
Zur Offenlage des Bebauungsplanes der Gemeinde Kreuzau G 1 liegen u.a.
umfangreiche und detaillierte Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum Artenschutz
im Umweltbericht vor.
Mit Erlass vom 12.11.2013 wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV) sowie dem
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) der
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Wind energieanlagen in NRW“ verbindlich eingeführt. Im Leitfaden
werden Methodenstandards für die Bestandserfassung von WEA-empfindlichen Arten
verbindlich festgelegt.
83 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Die Erhebung der Daten wurde in den Jahren 2010/2011 sowie 2013, also vor
Einführung des o.g. Leitfadens durchgeführt. Teilweise sind bereits Unterschiede
hinsichtlich der Untersuchungszeiträume und der angewandten technischen
Hilfsmitteln festzustellen. Die Kommune wird aufgefordert zu prüfen, ob die im Rahmen
der Gutachten angewandten Methoden mit denen im Leitfaden festgelegten
Methodenstandards übereinstimmen. Die daraus resultierenden Bedenken sind im
Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung zu prüfen und die Untere
Landschaftsbehörde ist differenziert über das Ergebnis zu informieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 04.11.2015 der Erlass für die Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und
Anwendung („Windenergie-Erlass“) als gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes
NRW mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist. Eine Übergangsregelung ist nicht
vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde Kreuzau die Gutachten und Unterlagen
dementsprechend überarbeiten lassen muss.
Aus dem v.g. Gründen werden gegen die o.g. Planung Bedenken erhoben.
Es liegt bisher keine rechtliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen vor. Die
vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher vor Satzungsbeschluss
nachzuholen.
6
6.1
das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr
2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen
vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im
Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20
Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf
Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31
Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden (nach
Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu
Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten
methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens
der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer
Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom 29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe des neuen Windenergie-Erlasses (4.11.2015) die
Antragsunterlagen
in
Bezug
auf
die
naturschutz-rechtliche
Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder mit der
Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das Verfahren insoweit nach
den Maßgaben des alten Windenergie-Erlasses (Windenergie-Erlass vom
11.7.2011, - MBl. NRW vom 8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende
geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013
ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 02.10.2015
Diese Stellungnahme basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Art. 18 Abs.2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt: “Die
Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und
Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Gemeindeverbände.“
§ 1 Abs.5 Nr.5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere
„die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder
städtebaulicher Bedeutung“ zu berück-sichtigen sind.
In § 1 Abs. 3 S. 2 DschG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die für den
Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig
einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen
einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche
sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind.“
Nach § 9 Abs. 1 b) DschG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde
„[…]wer […] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern […] Anlagen errichten,
verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals
beeinträchtigt wird […]. In §9 Abs.2 wird aus-geführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist,
wenn „a) Gründe des Denkmal-schutzes nicht entgegenstehen oder b) ein
überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“.
Die Begriffe „engere Umgebung“ und „Beeinträchtigung des Erscheinungs-bildes“
werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu ermitteln beschrieben. (vgl.
Memmesheimer/Upmeier/Schönstein,
„Denkmalrecht
Nordrhein-Westfalen“
–
Kommentar, 2. Auflage Köln 1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie
Davydov/Hönes/Ringbeck/Otten “Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen“, 4.
Auflage Wiesbaden 2014, Abschnitt 2.4 zu §9)
Die denkmalrechtlichen Anforderungen im Umgebungsschutz gelten auch für
sogenannte „konzentrierte Verfahren“ im Sinne von §9 Abs.3 DSchG, zu denen auch die
Verfahren
nach
BImSchG
zählen
(vgl.
Davy-dov/Hönes/Otten/Ringbeck
„Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 4. Auflage, Wiesbaden 2014,
Rd.-Nr. 96 ff. zu §9)
Zu beachten ist in jedem Fall auch das Verhältnis zwischen kommunaler Bauleitplanung
und den Regelungen des §9 des Denkmalschutzgesetzes NRW. Die Regelungen des
„Denkmalschutzes im engeren Sinne“, d.h. dem Denkmalschutz nach den
Denkmalschutzgesetzen der Länder können nicht durch kommunales Satzungsrecht
außer Kraft gesetzt werden. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.4.2012 – OVG
2 B 26.10 -, juris und BauR 2012, 1830 sowie Hans- Georg Gierke in: Hermann
Brügelmann, „Baugesetzbuch“, Stuttgart 2013, Rd.- Nr. 674 zu § 1 BauGB).
6.2
Zu den Bebauungsplänen nehme ich wie folgt Stellung:
A.)Bebauungsplan G1, Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“
Nachdem es im Vorfeld der Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone im Bereich
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
6.3
Kreuzau, Ortslage Thum als Teil der 33. Änderung des Flächennutzungsplans bereits
mehrere Stellungnahmen zur Windkraftplanung der Gemeinde Kreuzau seitens des
LVR-Amtes für Denkmalpflege gegeben hat, werden im Folgenden in erster Linie die
neuen Erkenntnisse aus der Ergänzung des Gutachtens der Firma Ecoda vom
17.07.2015 betrachtet. Die bisherigen Stellungnahmen des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland als Träger öffentlicher Belange vom 29.04.2014 und
29.08.2014 zum Hauptgutachten der Firma Ecoda werden insoweit bezogen auf die
Denkmäler Burg Nideggen und Stadtbefestigung Nideggen ergänzt und präzisiert.
Davon unberührt bleiben aber die bislang geäußerten Bedenken hin-sichtlich der
möglichen Beeinträchtigungen anderer Denkmäler im Umfeld der geplanten Windkraftanlagen in den Ortslagen der Gemeinden Nideggen, Kreuzau und Vettweiß, so- wie
hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes des
Denkmalbereichs Nideggen.
1.1
Geschichtlicher Kurzüberblick über die Entstehung der Burg und der Stadt
Nideggen
Die Höhenburg Nideggen ist auf einem circa 300 m ansteigenden Bergsporn im oberen
Rurtal im letzten Drittel des 12. Jahrhunderts unter Graf Wilhelm II errichtet worden,
dabei soll der weithin sichtbare, sogenannte Jenseitsturm aus Abbruchmaterial der
älteren Burg Bergstein, an der linken Rurseite gelegen, errichtet worden sein. Nideggen
bildete in den folgenden zwei Jahrhunderten den Herrschaftsmittelpunkt der Jülicher
Grafen, in der Mitte des 14. Jahrhundert stieg Markgraf Wilhelm V zum Herzog auf und
die Burg erfuhr den Höhepunkt ihres Ausbaus. Die umfangreichen und prestigeträchtigen Aus- und Umbauten dokumentierten seinerzeit den Residenzcharakter der
Burg. Bereits 1313 wurden Nideggen die Stadtrechte verliehen. Der „Burgflecken“ war
Anfang des 13. Jahrhunderts entstanden und um-mauert worden. In diesem bis heute
kaum bebauten Areal wurde ab Ende des 12. Jahrhunderts die romanische Pfarrkirche
St. Johannes Baptist er-richtet. Östlich des Burgfleckens schloss dann die planmäßig
angelegte städtische Siedlung Nideggen an, die den Bergsporn abschließt. Die
Befestigung, bestehend aus drei Stadttoren und einer Ringmauer, war in der Mitte des
14. Jahrhunderts abgeschlossen. Davon sind bis heute Reste der Ringmauer sowie das
Zülpicher und das Dürener Stadttor erhalten. Mit der Übersiedlung des Kollegiatstifts
aus Stommeln, das im Zusammenhang mit dem Grab der selig gesprochenen Christina
von Stommeln steht, erfuhr Nideggen eine weitere Aufwertung. Mittels zahlreicher
Privilegien, wie der Befreiung von sämtlichen Abgaben, für die Stadtbürger und
Neubürger versuchte Nideggen bereits im Mittelalter den Standortnachteil, verursacht
durch die isolierte Lage fernab der wirtschaftlich bedeutenden Handelszentren und
Handelsrouten, zu kompensieren, was auch erfolgreich war.
Dennoch sank Nideggen unter der Herrschaft des Herzogs Wilhelm zum Amtssitz herab,
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
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Abs. 3 BauGB
da er diplomatisch weitreichende Beziehungen unterhielt und für die Pflege derer sich
die abseitige Lage als nicht günstig erwies. In der Mitte des 15. Jahrhunderts erlebte die
Stadt eine Renaissance mit der Gründung des Hubertus-Ritterordens im Sinne der
spätmittelalterlichen Ritterromantik. Nichtsdestotrotz wurde die Burg Nideggen im Zuge
des Geldri-schen Krieges 1542 stark zerstört und nicht in Gänze wiederaufgebaut. Im
17. und 18. Jahrhundert erlitt die Burg weitere Beschädigungen, im Zuge der
französischen Besatzung wurde sie auf Abbruch verkauft und jahrelang als Steinbruch
genutzt. Am Ende des 19.Jahrhunderts setzten ihr Erdbeben weiter zu.1898 übernahm
der Kreis Düren die Ruine und führte Sicherungs- und Wiederaufbauarbeiten durch.
Nach erheblichen Beschädigungen durch den Zweiten Weltkrieg wurde sie ab den
1950er Jahren wiederum in Teilen wiederaufgebaut. Hierzu zählt im Wesentlichen der
fünfgeschossige Wohn-turm, der in der Fachliteratur als eines „der bedeutendsten
Denkmäler staufischer Wehrbaukunst“ angesprochen wird. (Kubach&Verbeeck 1976)
1.2 Typologische Merkmale von Burg Nideggen und ihre ursprüngliche Bedeutung
in der Kulturlandschaft
Bei Burg Nideggen handelt es sich um eine Höhenburg, präziser gesagt um eine
Spornburg. Hierbei werden zwei Seiten durch die natürlich steile Böschung geschützt,
die dritte Seite wird durch einen Halsgraben vom an-schließenden Gelände abgetrennt
und besonders stark befestigt. Mit dem Aufkommen der repräsentativen Wohnburgen
im 10. und 11. Jahrhundert wurden die repräsentativen Höhenlagen bevorzugt, die
anfangs nur dem dynastischen Hochadel vorbehalten waren. Erst im Verlaufe des 12.
und 13. Jahrhunderts konnte auch der niedere Adel Höhenburgen errichten.
Im Mittelalter kam der Burg Nideggen die äußere Rolle des uneinnehmbaren
Stützpunktes der Jülicher Territorialherrschaft zu. Diese entsprach wiederum der Wahl
der Grafen als Residenz und ihre Einbindung in die Territorialverwaltung. Diese Rolle
eines zentralen Ortes der damaligen Zeit verdankte Nideggen einem bewussten Plan
und keinem Zufall. Dabei wurde versucht, die ungünstigen räumlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem fortifikatorisch zwar ideal gelegenen Bergsporn
durch Privilegien für die Einwohner auszugleichen und den Zuzug somit attraktiver zu
gestalten (s.o.).
1.3 Rezeptionsgeschichte der historisch-kulturlandschaftlichen Bedeutung
Bereits um 1720/1730 wurden Burg und Stadt Nideggen und die sie umgebenden
Landschaftsräume in den Bleistift- und Tuscheskizzen des wallonischen Malers Renier
Roidkin (1684-1741) detailliert festgehalten. Die erhaltenen fünf Zeichnungen sind
durchweg Landschaftspanoramen aus verschiedenen Himmelsrichtungen und geben
die landschaftsräumliche Situation erstaunlich genau wieder.
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Abs. 3 BauGB
Abb1. Die Burg von Süden, links im [Rur-/]Roertal Hetzingen.
Zeichnung von Renier Roidkin, um 1720/30.
LVR-ADR, Grafische Sammlung, Skizzenbuch II, Blattnr. 565.
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zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Abb. 2 Ort und Burg von Norden, links die Minoritenkirche, rechts das [Rur-/]Roertal mit
Hetzingen. Zeichnung von Renier Roidkin, um 1720/30.
LVR-ADR, Grafische Sammlung, Skizzenbuch II, Blattnr. 376.
Nach den umfassenden Zerstörungen der Burg während der französischen
Besatzungszeit und danach entschloss man sich Ende des 19. Jahrhunderts, zunächst
auf einer bürgerschaftlichen Initiative basierend, für den Wiederaufbau der Burg. Hier
legte man großen Wert auf die Wiederherstellung des Wohnturms mit einem explizit
weithin sichtbaren Turmhelm. Die Wiederherstellung der landschaftsprägenden
Wirkung war damals also bewusst intendiert. Die Publikation Martin Aschenbroichs aus
dem Jahr 1906 „Geschichte der Stadt und Burg Nideggen“ erwähnt auch die Gründe für
die Formierung des bürgerschaftlichen Engagements für den Wiederaufbau der Burg.
Erich Schleicher, ein Dürener Industrieller, investierte erhebliche Beträge in die
Instandsetzung der Stadt und der Burg, die „nicht nur eine der kunsthistorisch
wichtigsten in ganz Westdeutschland, sondern auch nach ihrer unvergleichlichen
landschaftlichen Lage eine der reizvollsten Burganlagen überhaupt sei.“ In der
Publikation Aschenbroichs ist auch das Schreiben des Kreises Düren an Kaiser
Wilhelm II mit der Bitte um finanzielle Unterstützung bei der Instandsetzung der
Burganlage vom 6. Oktober 1902 enthalten: „Seiner Majestät, dem Deutschen Kaiser
und König von Preußen. Bittschrift: Bitte um Gewährung eines Gnadengeschenks zur
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Abs. 3 BauGB
Instandsetzung der Burgruine Nideggen (…) Nahe bei der Ortschaft Nideggen liegt im
hiesigen Kreise auf jäh zur Roer abfallendem Felsen die stattliche, in gleicher Weise
durch malerische Lage, gewaltige Ausdehnung und historische Bedeutung
ausgezeichnete und berühmte Burgruine Nideggen.(…) Die Instandsetzung des
wichtigsten und eindrucksvollsten Teiles der Burg, des Bergfriedes, soll, wenn möglich
im nächsten Jahr stattfinden. (…) es ist daher beabsichtigt und dringend erwünscht,
den Bergfried in seiner ganzen früheren Höhe, wiederherzustellen, wie dies überdies für
die Silhouette der Burg von der allergrößten Bedeutung sein würde.“ Das Bittgesuch
war erfolgreich, so subventionierte der Kaiser die Instandsetzungsmaßnahme mit
einem Geldbetrag und auch der Provinzial-Ausschuss investierte in das bedeutsame
Denkmal. Die Instandsetzung konnte 1906 abgeschlossen werden. Bei einem Besuch
Kaiser Wilhelm II. soll er so beeindruckt von der sich bietenden Aussicht von der Burg
in die Kulturlandschaft gewesen sein, dass er dies schlicht mit dem Wort „kolossal“
kommentierte (Werner Briem, S. 26).
Ab den 1930er Jahren und ab 1968 wurde von der RWE eine Lichtinstallation
eingerichtet, die den Wohnturm in den Abendstunden inszenierte und hierüber das
Wahrzeichen der Stadt Nideggen kostenaufwändig illuminierte.
In das Jahr 1934 datiert die Publikation A. Meyers „Alte Burgen des Dürener und
Jülicher Landes“, in der er sich unter anderem mit der Burg Nideggen be- fasst. Hierin
beschreibt er in zeittypischer Weise den „Bergfried“ folgen-dermaßen: „In vier
Stockwerken erhebt sich der riesige Sandsteinbau über dem Felsplateau, ein
majestätisch drohender Wächter“ (S. 200). An anderer Stelle heißt es weiter „Einzigartig
schön, durch die hohen Fenster den Blick hinaus in die nebeldurchzogenen Bergtäler
gleiten zu lassen, ein Bild von reinster romantischer Schönheit! Hier stört uns
nirgendwo der aufdringliche Eifer einer reklamesüchtigen Kultur, wie es mancherorts
etwa im Rheintal der Fall ist.“ (S. 201)
In der zweiten Ausgabe des Jahres 1979 der Zeitschrift „Burgen und Schlösser“ ist ein
Bericht Walter Loms zum „Neubau an der Ruine Burg Nideggen“ (S.129) enthalten.
Hierin schildert er den langen Prozess zwischen den Beteiligten, um ein geeignetes
Konzept für den Neu- und Wiederaufbau zu finden. Als wesentlicher Bestandteil des
Konzeptes nennt er den Wiederaufbau des „Donjons“ (Bergfrieds). Dieser sollte in einer
ersten Baustufe „als Wahrzeichen von Nideggen wieder mit einem Turmhelm versehen
werden, um die alte, im 19. Jahrhundert existierende imponierende Burgsilhouette
krönend zu akzentuieren“.
Ingrid Bodsch spricht in ihrer Publikation „Nideggen – Burg und Stadt“ aus dem Jahr
1989 von der auf einem „Bergsporn im oberen Rurtal errichteten,
landesbeherrschenden jülischen Grafenburg“ (S. 37).
Der Blick in die Rezeptionsgeschichte macht deutlich, dass es keineswegs eine auf
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
aktuellen Begebenheiten fußende Idee ist, die Höhenburg Nideggen zu einem
landschaftsraum-, einem landschaftsbildprägenden und kulturlandschaftlich
bedeutenden Element zu stilisieren. Bereits die Darstellungen Roidkins (s.o.)
beschreiben die Burganlage in ihrem Wirkungsraum präzise. Der Wirkungsraum der
Burg mit Fokus auf den dominierenden Wohnturm wurde auch von den Zeitgenossen
und Akteuren des Wiederaufbaus um 1900 so gesehen und war ein wesentlicher Grund
für deren Handeln. Diese Bedeutungsebene wurde in der kunsthistorischen Rezeption
der darauf folgenden Jahrzehnte wiederholt bestätigt.
1.4 Die heutige historisch-kulturlandschaftliche Bedeutung der Burganlage
Der Unterausschuss Denkmalpflege der Kultusministerkonferenz definierte auf seiner
23. Sitzung am 19./20. Mai 2003 in Görlitz die historische Kultur-landschaft als einen
„Ausschnitt aus der aktuellen Kulturlandschaft, der sehr stark durch historische,
archäologische, kunsthistorische oder kulturhistorische Elemente und Strukturen
geprägt wird. In der historischen Kulturlandschaft können Elemente, Strukturen und
Bereiche aus unterschiedlichen zeitlichen Schichten nebeneinander und in
Wechselwirkung miteinander vorkommen. Elemente und Strukturen einer
Kulturlandschaft sind dann historisch, wenn sie in der heutigen Zeit aus
wirtschaftlichen, sozialen, politischen oder ästhetischen Gründen nicht mehr in der
vorgefundenen Weise entstehen, geschaffen würden oder fortgesetzt werden, sie also
aus einer abgeschlossenen Geschichtsepoche stammen. Die historische
Kulturlandschaft ist Träger materieller geschichtlicher Überlieferung und kann im
Einzelfall eine eigene Wertigkeit im Sinne einer Denkmalbedeutung entfalten.
Wesentlich dafür sind ablesbare und substanziell greifbare Elemente und Strukturen in
der Landschaft, welchen man geschichtliche Bedeutung zu-misst, ohne dass sie selbst
denkmalwürdig sein müssen. Die historische Kulturlandschaft ist zugleich das Umfeld
einzelner historischer Kulturlandschaftselemente oder Denkmale. Die Erhaltung einer
historischen Kultur-landschaft oder Teilen davon liegt in beiden Fällen im öffentlichen
Interesse.“ (Kultusministerkonferenz 2003)
Legt man diesen heutigen historischen Kulturlandschaftsbegriff zugrunde, so ist
festzustellen, dass die historisch kulturlandschaftliche Bedeutung der Höhenburg
Nideggen zum einen in ihrer exponierten, weithin sichtbaren, die Landschaft
dominierenden Lage auf einem erhöhten Felssporn begründet ist und zum anderen in
ihrer jahrhundertelangen Funktion als Herrschafts- und Verwaltungssitz der Jülicher
Grafen mit Ausstrahlkraft auf das gesamte Rurtal und den Herrschafts- und Wirkraum
der Jülicher Grafen liegt. Die homogene historische Situation im Zusammenspiel von
Burg und Stadt Nideggen sowie dem umgebenden Landschaftsraum ist im Zuge der
Rezeptionsgeschichte der Anlage mehrfach wiederhergestellt worden und damit bis
heute anschaulich erhalten. Sie dokumentiert sowohl die historischen Begebenheiten
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
als auch die zeitlich ebenfalls abgeschlossene Phase der „Burgenromantik“ des
ausgehen- den 19. und frühen 20. Jahrhunderts auf visuell wahrnehmbare Weise.
Hierauf wird auch im Eintragungstext in die Denkmalliste des Landes NRW vom
24.02.1984 Bezug genommen. Darin wird die Anlage als „[…]auf steiler Sandsteinklippe
über dem Rurtal errichtete Burg […]“ und als „[…]eine um- fangreiche Höhenburg des
12.-14. Jahrhunderts, die heute zu den ein-drucks- vollsten Burgruinen des
Rheinlandes zählt[...]“ charakterisiert. Neben den bauhistorischen und
wissenschaftlichen Gründen für die Erhaltung und sinnvolle Nutzung der Burg liegen
auch städtebauliche Gründe vor, worunter die hier genannten kulturlandschaftlichen
Bedeutungsebenen zu subsumieren sind.
Auch die Denkmalbereichssatzung der Stadt Nideggen bezieht sich auf diese
Bedeutungsebenen, nämlich in §2 - Sachlicher Geltungsbereich:
„[…]
4) äußere Ortsbilder/Silhouette,
5) die engere Umgebung der Gesamtanlage, soweit sie für das Erscheinungsbild
bedeutend ist,
6) die Sichtbezüge vom Tal zur Burg und von der Burg ins Tal.“
1.5 Das Dürener Tor
Das Dürener Tor als Teil der Stadtbefestigung erhielt sein heutiges Erscheinungsbild in
etwa zur gleichen Zeit, als der Wiederaufbau von Burg Nideggen einsetzte. Das
Erscheinungsbild von Kirchgasse, Marktplatz, Graf-Gerhardt- Str. und der Straße „Im
Altwerk“ werden in der jeweiligen Blick-richtung maßgeblich von dem
zweigeschossigen Doppelturmtor geprägt, dass neben dem ebenfalls erhaltenen
Zülpicher Tor als eines von ursprünglich drei Toren aus der Stadt herausführt. Es trägt
wesentlich zur Vermittlung der Rolle der Stadtbefestigung Nideggens als Teil einer
mehrere Linien um-fassenden Verteidigungsanlage bei, deren „letztes Bollwerk“ der
Bergfried der Burg darstellt. In der Funktion der Stadtbefestigung als physische und
administrative Grenze zwischen den städtischen und ländlichen Rechtsverhältnissen
war das Dürener Tor überdies ein wichtiger Kontrollposten für den Personen- und
Warenverkehr. Damit einher ging eine auf Repräsentation angelegte Architektursprache
des Tores, welche gleichermaßen Wehr-haftigkeit und Herrschaftsanspruch
verkörperte. Wie Udo Mainzer 1975 in „Stadttore im Rheinland“ schreibt, handelt es
sich bei der vorgelagerten Stellung der Flankentürme um ein erhaltenes Beispiel für
eine Sonderform des Stadttores im südlichen Jülicher Territorium, die sonst nur in
Jülich selbst (Hexenturm) und in Bad Münstereifel (Werthertor) erhalten ist. Im
Gegensatz zu vielen anderen Stadtbefestigungen des Rheinlandes sind die erhaltenen
Stadttore Nideggens hinsichtlich der Verkehrsführung und der Anbindung an die
92 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
6.4
eigentlichen Stadtmauern kaum verändert worden. Im Falle des Dürener Tors ist auch
die sich beiderseits anschließende, straßenbegleitende dichte Bebauung erhalten
geblieben, so dass das Tor städtebaulich in einem Kontext steht, der der historischen
Situation sehr nahe kommt und damit gut geeignet ist, die genannten
Bedeutungsebenen im Stadtraum zu transportieren. Die historische Stadtbefestigung
mitsamt der beiden erhaltenen Stadttore (Zülpicher und Dürener Tor) stehen seit dem
12.1.1983 rechtskräftig gemäß § 3 DSchG NRW unter Denkmalschutz. Entsprechend der
damaligen Begutachtung seitens des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege handelt es
sich bei der Stadtbefestigung um eines der „bedeutendsten Denkmäler des Mittelalters
im Rheinland“.
2
Auswertung der ergänzenden Untersuchung zur Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes der Burganlage und des Dürener Tors durch die aktuelle
Windkraftplanung
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Gem. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW sind Vorhaben in der engeren Umgebung von
Denkmälern erlaubnispflichtig. Sie sind zu erlauben, wenn Gründe des
Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Was unter „engerer Umgebung“ zu verstehen
ist, ist einzelfallbezogen zu definieren. Grundsätzlich ist die engere Umgebung eines
Denkmals als der Bereich zu werten, auf den es aus-strahlt und der es in
denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (VG Sigmaringen, Urteil
vom 15.10.2009 – 6 K 3202/08).
Daraus folgt, dass alle Objekte, die an einem Standort, von dem aus man – also ein für
die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter –
wesentliche Teile des Denkmals wahrnimmt, zusammen mit dem Denkmal in den Blick
kommen, zu dessen engerer Umgebung zählen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom
18.04.2013 – 5 K 3268/11).
Windkraftanlagen sind als bewegte Objekte geeignet die Aufmerksamkeit eines
Betrachters in weit höherem Maße zu erregen als ein statisches Ob-jekt. Das BayVGH
hat in einer Entscheidung vom 30.04.2014 (Az. 22 ZB 14.680) zur Beeinträchtigung
durch Bewegung bei Windkraftanlagen wie folgt formuliert:
„Insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht
unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts hiervon befindet. Die
durch die Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung
auch am Rande des Blickfelds kann schon nach kurzer Zeit und erst Recht auf Dauer
unerträglich werden, da ein bewegtes Objekt den Blick nahezu zwangsläufig auf sich
zieht und damit zu einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt. Zudem vergrößert gerade
die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windkraftanlage ganz
wesentlich. Die von den Flügeln überstrichene Fläche hat in der Regel gebäudegleiche
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Wirkungen.“
Darüber hinaus sind neben dem Denkmalschutzgesetz NRW auch die
bundesrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuches zu beachten:
Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich auch ein privilegiertes Vor-haben nur
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben Belange des Denkmalschutzes
beeinträchtigt, vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. Die Belange des Denkmalschutzes
werden in der Regel durch das Landesdenkmalrecht, hier das DSchG NRW,
konkretisiert. Dennoch enthält die Regelung keine Verweisung auf das Landesrecht,
sondern eine bundes-rechtlich eigenständige Anforderung, die unmittelbar selbst
eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet
ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlichen
Regelungen unabhängigem Denkmalschutz.
Somit ergibt sich der Schutz eines Denkmals in seiner „engeren Umgebung“ als
eigenständiger Belang aus § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. Davydov, EnWZ 2013,
S.409ff, sowie Beschlüsse des BVerwG vom 26.6.2014 4 – B 47.13 und vom 21.4.2009 - 4
C 3.08). Grundlage der Beurteilung sind hierbei die gutachterlichen Äußerungen der
Denkmalpflegeämter der Länder.
2.2 Methodik
Die in den vorliegenden Fotosimulationen verwendete Darstellungsarten sowie die
Beschreibungen der Beeinträchtigungen berücksichtigen die seitens der
Rechtsprechung anerkannte „gebäudegleiche Wirkung“ der Wind-kraftanlagen nicht
angemessen. Auf den Fotos ist die Darstellung der Wind-kraftanlagen teilweise zu
schemenhaft oder es werden Stellungen der Rotoren gewählt, die nicht den
ungünstigsten Fall wiedergeben. Insofern wurde seitens des LVR- Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland aufgrund des vor-liegenden Materials eine eigene
Bewertung der zu erwartenden sensoriellen Beeinträchtigungen durch die
Windkraftanlagen vorgenommen. Maßgeblich waren neben den auf- geführten durch die
Rechtsprechung eingeführten Leitsätze auch die aus den genannten
Bedeutungsebenen der Denkmäler abgeleiteten Merkmale und Empfindlichkeiten.
Die oben genannten kulturlandschaftlichen Bedeutungsebenen der Burg Nideggen
werden anhand der vorliegenden Fotosimulationen im Hinblick auf die optische
Beeinträchtigung bewertet. Im gegenwärtigen Zustand der Landschaft dominiert die
Burganlage sowohl die ungestörte Horizontlinie als auch den vorgelagerten
Landschaftsraum, d.h. sie ist in den drei zur Burg-anlage untersuchten Perspektiven
nahezu das einzige von Menschenhand geschaffene Bauwerk, das überdies
maßstabgebenden Charakter besitzt. Dazu tragen neben der markanten Architektur des
Turmhelmes des Bergfrieds auch die erhaltenen, breiter gelagerten Mauerzüge der
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Burganlage bei. Aus den Darstellungen Renier Roidkins (s.o.) wird überdies ersichtlich,
dass die angrenzenden Bergrücken und vorgelagerten Landschaftsräume schon in
historischer Zeit zum Wirkungsraum von Burg Nideggen gezählt wurden.
2.3 Betrachtungspunkt Kirchgasse
Diese durch die straßenbegleitende Bebauung stark gerichtete Perspektive ergibt sich
beim Abstieg vom Burgberg in die Stadt, d.h. auf einem der wichtigsten
innerstädtischen Wege. Deutlich erkennbar ist der achsensymmetrische Aufbau der
Torarchitektur, die größere Höhe gegenüber der Umgebungsbebauung sowie die
deutliche Zäsur im Straßenraum, den das Torgebäude mit seiner hochaufregenden
Dachlandschaft markiert. Die Windkraftsimulation zeigt, dass ab einer Höhe der
Windkraftanlage WEA 6 von 175m eine Beeinträchtigung deutlich wahrnehmbar ist. Die
rechts vom rechten Eckturm sicht- bare Rotordrehung würde das kegelförmige Dach
des rechten Turms optisch regelmäßig „anschneiden“. Die Wahrnehmung der
Architektur durch den Betrachter wird somit fortwährend gestört und das
Erscheinungsbild des Denkmals auf diese Weise beeinträchtigt. Dieser irritierende
Effekt wäre bei der geplanten Anlagenhöhe von ca. 193m umso mehr gegeben und
käme bei 225m Anlagenhöhe noch deutlicher zum Tragen, da dann auch die Nabe der
Windkraftanlage als Drehmittelpunkt sichtbar würde. Die Beeinträchtigung wiegt hier
dennoch schwer, da sich das Auge beim Blick auf das Dürener Tor kaum der
Drehbewegung entziehen kann und die Torsilhouette gleichzeitig die von einer
Windkraftanlage angeschnittene Horizontlinie bildet.
2.4 Betrachtungspunkt westlich von Hetzingen
Bereits bei einer Gesamthöhe von 150 m wird die Anlage Lausbusch WEA 6 sichtbar.
Die Drehung der Anlage erzeugt beim Betrachter bereits eine deutliche Irritation, die
geeignet ist, den Blick weg von der Burganlage zu lenken.
Ab einer Gesamthöhe von 175 tritt diese Anlage mit ihrer Nabe, d.h. dem
Drehmittelpunkt in Erscheinung, wodurch eine erhebliche Störung der gemeinsamen
Wahrnehmung von Horizontlinie, vorgelagertem Landschafts-raum und Burg eintritt.
Bei der zur Umsetzung vorgesehenen Variante von ca. 193 m Gesamthöhe wird
zusätzlich noch die Anlage Lausbusch WEA 2 sichtbar, die für eine weitere Störung im
Bereich der Horizontlinie sorgt.
Diese zweite Störung ist bei 225m Gesamthöhe als noch intensiver zu bewerten, da
dann auch die Nabe sichtbar werden würde.
2.5 Betrachtungspunkt L246 A
Der heutige Verlauf der L246 entspricht in den Teilen auf denen sich die beiden
Betrachtungspunkte L246 A und L246 B befinden, dem historischen Verlauf der um
1770 angelegten Chaussee von Nideggen-Brück nach Nideggen-Schmitt.
Entsprechende Kartenausschnitte und ergänzende In-formationen finden sich im
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Rheinischen Städteatlas. Insofern handelt es sich hierbei nicht um willkürliche Punkte
auf einem „modernen“ Straßenverlauf, sondern um einen Abschnitt einer
barockzeitlichen Chaussee, die für die Wahrnehmung der Burganlage über lange Zeit
prägend war und nach wie vor ist.
Bereits bei einer Gesamtanlagenhöhe von 150m sind die Anlagen Laus-busch WEA6
und WEA2 mit Ihren Naben zu erkennen. Die Anlage Laus-busch WEA3 ist offenbar
bereits teilweise zu sehen. Alle Anlagen würden sich störend auf die Horizontlinie
auswirken und durch ihre Bewegung den Blick von der Burg weg auf sich lenken.
Bei 175m wird auch die Nabe der Anlage Lausbusch WEA3 sichtbar, wobei die visuelle
Beeinträchtigung nur unwesentlich stärker würde.
Bei der geplanten Anlagenhöhe von ca. 193m würde jedoch unmittelbar rechts neben
der Burg eine weitere Anlage, Lausbusch WEA5 ins Bild geraten und zu einer
deutlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Die „gebäudegleiche
Wirkung“ der Anlage geht aus den Simulationsfotos nur dort an- satzweise hervor, wo
die Bewegungsradien der Rotoren eingezeichnet sind. Sie würde die Burg fortwährend
optisch „anschneiden“. Die drei anderen Anlagen, Lausbusch WEA6, WEA3, WEA2
wären in ihrer Höhenentwicklung bereits so präsent, dass sie ebenfalls in jedem Fall als
erhebliche Störung des Erscheinungsbildes der Burg Nideggen wirken würden.
Bei 225m Gesamthöhe würde die ohnehin erhebliche Störwirkung der Anlagen nur
unwesentlich verstärkt.
2.6 Betrachtungspunkt L246 B
Aus diesem Blickwinkel würden in erster Linie die Anlagen Lausbusch WEA3 und
WEA5 für eine erhebliche Beeinträchtigung sorgen und zwar ab einer Höhe von 175m.
Zu berücksichtigen ist jedoch auch die im Winter u.U. bessere Sicht auf WEA2, so dass
auch hier von einer Beeinträchtigung ab 175m Gesamthöhe ausgegangen werden
muss.
6.5
2.7
Zusammenfassung, Bedenken und Anregungen zur Abmilderung der
Beeinträchtigungen
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bereits ab einer Gesamtanlagen-höhe von
150m von drei der vier untersuchten Betrachtungspunkte aus Irritationen in der
Wahrnehmung der Burganlage und damit Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes
bestehen.
Eindeutig erheblich ist die Beeinträchtigung durch die Anlage Lausbusch WEA 6 beim
Dürener Tor bei einer Gesamthöhe von 175m.
Bezogen auf Burg Nideggen ist die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes durch die
Anlagen Lausbusch WEA2, WEA3 und WEA5 ebenfalls bei 175m erheblich. Bei
Lausbusch WEA6 ist die Schwelle zur Erheblichkeit bereits bei annähernd 150m
zu 2.7)
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember 2015 wurde
die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom 21.11.2012 und 24.02.14
gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW für ihre 33. Änderung des FNP zur
Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau bestätigt, dass
die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten Darstellungen der geplanten
Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51
Standortuntersuchung VDH 02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen
der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde
weiterhin darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung
an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
6.6
erreicht und bei 175m Gesamthöhe deutlich überschritten.
Bezüglich der Anlage Lausbusch WEA4 sind die Unterlagen nicht eindeutig. Ob diese
aus jeder Blickrichtung durch die Bergkuppe und die Burg verdeckt ist, kann anhand
der vorgelegten Unterlagen nicht überprüft werden.
Trotz größerer Gesamthöhen erscheinen die Anlagen Steinkaul WEA1 und WEA2 hier
keine erheblichen Beeinträchtigungen bezogen auf die gewählten Betrachtungspunkte
auszulösen.
Aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland ergibt sich damit bezogen
auf Burg Nideggen und das Dürener Tor die Feststellung, dass die An- lagen Lausbusch
WEA2, WEA3, WEA5 und WEA6 die Schwelle zu erheblichen Beeinträchtigungen der
Erscheinungsbilder der Denkmäler in einem Bereich zwischen 150 und 175m
überschreiten. Die exakte Höhe ab der dies für jede einzelne Anlage bei jedem
einzelnen Betrachtungspunkt der Fall ist, könnte nur durch eine noch genauere
Untersuchung, z.B. in 5m-Schritten festgestellt werden. Die Wirkung von Lausbusch
WEA4 auf die betroffenen Denkmäler könnte nur bei modifizierter Wahl der
Betrachtungs-punkte näher untersucht werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
die sich Anlage auch im ungünstigsten Fall ähnlich verhält wie die benachbarten
Anlagen WEA3 und WEA5.
Es bestehen daher seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland Bedenken
gegen den Bebauungsplan G1.
Um die Beeinträchtigungen abzumildern, wird daher seitens des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland für die Anlagen Lausbusch WEA2, WEA3, WEA5 und
WEA6 eine vorsorgliche Begrenzung der Gesamthöhe auf 150m empfohlen.
Bezogen auf die Anlage WEA4 wird angeregt, diese mit Rücksicht auf die hier nicht
näher untersuchten Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs
Nideggen an die Anlagenhöhe der Anlagen WEA3 und WEA5, d.h. ebenfalls maximal
150m Gesamthöhe, anzupassen.
1. Anlage:
Eingetragene Denkmäler außerhalb der Ortslage Nideggen in der unmittelbaren
Nachbarschaft der Planungsgebiete G1 und G2
Quellen:
- Denkmalbereichssatzung der Stadt Nideggen vom 11.03.1996
- Denkmalliste Stadt Nideggen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Institut für Städtebau und Landesplanung, UNESCO Chair in World Cultural and Urban
Landscapes, RWTH Aachen University – Faculty of Architecture, Unabhängiges
Gutachten zur Welterebeverträglichkeit geplanter Wind-kraftanlagen in Wiesbaden,
Abschlussbericht, Mai 2014.
- Aschenbroich, Martin, Geschichte der Stadt und Burg Nideggen, Düren 1906.
durchzuführenden Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde
gelte.
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der
Regionalrat
sieht
die
beabsichtigte
Darstellung
einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum insofern
dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst an,
wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale Höhe der
Windenergieanlagen auf 175 m begrenzt wird und im weiteren
Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden
Standort die max. Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben wird um
eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die Windenergieanlagen
westlich von Thum (Bebauungsplan G1 „Lausbusch“) wird im FNP der
Gemeinde Kreuzau auf 175 m begrenzt und im Bebauungsplanverfahren
festgesetzt um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu
vermeiden.
Die Quellen und Anlage 1 werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
- Briem, Werner, Das Schicksal der Burg Nideggen seit der Jahrhundert-wende, in:
Heimatjahrbuch 1969 – Kreis Düren, Düren 1969, S. 23-27.
- Bodsch, Ingrid, Nideggen – Burg und Stadt. Zur Geschichte der ehemali-gen
jülichschen Residenz von den Anfängen bis ins 20. Jahrhundert, Köln 1989.
- Böhme, Wolfgang, Friedrich, Reinhard und Barbara Schock-Werner (Hrsg.),
Wörterbuch der Burgen, Schlösser und Festungen, Stuttgart 2004.
- Büren, Guido von, Nideggen, Kaster, Hambach. Burgenbau und Hofhal-tung der
Herzöge von Jülich im 14. und 15. Jahrhundert, in: Burgenbau im späten Mittelalter II,
erschienen in der Reihe Forschungen zu Burgen und Schlössern Band 12,
herausgegeben von der Wartburg-Gesellschaft, Berlin/München 2009, S. 43-54.
- Eidloth, Volkmar, Ongyerth, Gerhard und Heinrich Walgern (Hrsg.), Hand-buch
Städtebauliche Denkmalpflege, Petersberg 2013
- Lom, Walter, Neubau an der Ruine Burg Nideggen, in: Burgen und Schlös-ser,
Zeitschrift der Deutschen Burgenvereinigung e.V. für Burgenkunde und Denkmalpflege,
Heft 1979/II, Braubach 1979, S. 129.
- Mainzer, Udo, Stadttore im Rheinland, Rheinischer Verein für Denkmal-pflege und
Heimatschutz e.V., Jahrbuch 1975, Neuss 1975, S.25
- Meyer, A., Alte Burgen des Dürener und Jülicher Landes, Düren 1934.
- Rheinischer Städteatlas, LVR-Institut für Regionalgeschichte und Landes-kunde,
Lieferung III, Nr.20, Köln 1976
7
7.1
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.09.2015
Zu den vorbezeichneten Bebauungsplanentwürfen wird dergestalt Stellung genommen,
dass hinsichtlich der Anregungen und Bedenken der Stadt Nideggen auf das
beiliegende Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Armin Brauns, 86911 Dießen (nebst
den dazugehörenden Anlagen), vom 10.08.2015, hingewiesen und für dieses Verfahren
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.2
voll inhaltlich übernommen wird.
Ferner wird hinzufügend auf "Mögliche gesundheitliche Auswirkungen bei Betrieb von
Windenergieanlagen" verwiesen. Wie der Deutsche Ärztetag in seiner Sitzung vom
12.05. bis 15.05.2015 in Frankfurt daraufhinwies (siehe Beschussprotokoll Seite 353 ff.,
http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user upload/downloads/pdf- Ordner/118.
DAET/118DAETBeschlussprotokoll20150515.pdf gibt es bisher für die Immissionen von
Windkraftanlagen, insbesondere bei den gesundheitlichen Auswirkungen im
tieffrequenten (<100Hz) und Infraschallbereich (<20Hz) keine belastbaren unabhängigen
Studien, die mit für diesen Schallbereich geeigneter Messmethodik die Wirkungen auch
unterhalb der Hörschwelle untersuchen. Da eine gesundheitliche Unbedenklichkeit
dieser Schallimmissionen derzeit nicht nachgewiesen ist, bestehen somit diesbezüglich
noch offene Fragen, z.B. zur Wirkung von Schall unterhalb der Hörschwelle oder von
tiefen Frequenzen bei steigender Expositionsdauer.
An Kernzielen wurde vom Deutschen Ärztetag formuliert:
- Systematische, transparente, ergebnisoffene, empirische Erforschung des in den
menschlichen Organismus eindringfähigen niedrigen Frequenzbereiches.
- Vernetzung mit den im Ausland schon seit Langem auf diesem Gebiet forschenden
Gruppen.
- Kontinuierliche Veröffentlichung der Ergebnisse, der Untersuchungsmethodik.
- Stopp eines zu nahen Ausbaus an Siedlungen, bis hinreichend belastbare Daten
vorliegen, die eine Gefährdung sicher ausschließen.
- Bei den Abstandsproblemen, der Geräuschentwicklung und dem Schattenwurf sind
neben der Anlagenhöhe ebenso die Windradpositionen zur Siedlung in Abhängigkeit
von der topografischen Gegebenheit, der Hauptwind- und Sonnenstrahlenrichtung zu
berücksichtigen. Steht beispielsweise ein Windradpark auf der wind- und
sonnenzugewandten Seite vor einer Siedlung, so werden Schallausbreitung und
Schattenwurf für die Siedlung störender sein, als wenn sich der Windpark hinter dieser
Siedlung befindet.
- Eine reformbedürftige technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm), die
nur unzureichend schützt, kann nicht noch weiterhin als Schutzvorschrift gebraucht
werden.
- Die dadurch initiierte Schallforschung spielt auf allen Ebenen der Schallbelastung eine
gesundheitsschützende Rolle, also nicht nur bei Windenergieanlagen.
- Wichtig ist auch die Untersuchung von Körperschall (= tieffrequente
Festkörpervibrationen von 100Hz bis 0,1 Hz), welcher ebenso in gefährlicher Form von
den modernen Windenergieanlagen ausgeht.
- Körperschall entsteht auch schon, wenn die Rotoren der WEA noch gar nicht laufen,
allein bedingt durch die Biegeschwingungen der extrem hohen Türme der Anlagen. Er
Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und Auswirkungen
werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten keine Rechtskraft und lassen
keine abschließende Bewertung bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw.
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern
sind sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser
keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht zu
berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schatten-technische
Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten
nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung
genehmigungsfähig. Zu den zu erwartenden (gesundheitlichen)
Beeinträchtigungen von Mensch und Natur und der Betroffenheit von
Denkmalen wurden die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in
entsprechenden Gut-achten behandelt und umfassend im Umweltbericht
beschrieben. Die erheblichen Auswirkungen die der Eingriff auslöst werden
ermittelt und kompensiert. Die entsprechenden Gutachten wurden für die
beeinträchtigte Schutzgüter erstellt und wurden im Rahmen der Offenlage
ausgelegt. Gemäß dieser Gutachten sind bei einem Vorsorgeabstand von
800 m zu Siedlungsbereichen und von 500 m zu Einzelhöfen keine
gesundheitlichen Gefahren für Mensch und Tier zu erwarten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
wird über die Fundamente in den Umgebungsboden übertragen. Je nach topologischer
und geomorpher Situation (Bodenschichtungen) am Standort solcher Anlagen, kann
der Körperschall ohne weiteres bis 10 km und weiter als Immission in die
Wohnbebauung eingetragen werden. Den Infraschall (luftseitig) hier nur alleinig zu
betrachten und zu untersuchen, ist somit nicht ausreichend, um erklärbare und
brauchbare Erkenntnisse zu bringen.
- Daher müssten im Rahmen von Messungen zur Beurteilung der Gesundheitsgefahr
zukünftig immer zusätzlich zu den Außenmessungen auch Innenmessungen in den
Häusern durchgeführt werden (an Stelle der bisher hier üblichen Praxis von
akustischen Berechnungen).
- Die Wechselwirkungen von Körperschall und Luftinfraschall können die
Wahrnehmungsschwelle betroffener Personen deutlich nach unten versetzen.
Gesundheitliche Probleme dieser Personen können daher schon bei sehr niedrigen
Pegeln auftreten.
Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 forderte daher -unter Beschlussprotokoll Vl-1 06- die
Bundesregierung auf, die Wissenslücken zu den gesundheitlichen Auswirkungen von
Infraschall und tieffrequenten Schall von Windenergieanlagen (WEA) durch
wissenschaftliche Forschung zu schließen sowie offene Fragen im Bereich der
Messmethoden zu klären und gegebenenfalls Regelwerke anzupassen, damit der
Ausbau und der Betrieb von WEA mit Bedacht, Sorgfalt, ganzheitlicher Expertise,
Nachhaltigkeit und gesamtgesellschaftlicher Verantwortung erfolgen kann. Auch
aufgrund dieser bedeutenden Argumente sind die Planungen der beiden
Bebauungsplanentwürfe so lange zumindest ruhen zu lassen, bis anerkannte
Ergebnisse darüber vorliegen, dass durch den Betrieb von Windkraftanlagen keine
Gesundheitsgefährdungen hervorgerufen werden.
Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände fordert die Stadt Nideggen, die weitere
Entwicklung der Bebauungsplanentwürfe G 1 und G 2 so lange einzustellen bis
gesicherte Erkenntnisse über die hier vorgebrachten Bedenken vorliegen.
7.3
Anlage 1)
Dezernat 35 - Städtebau, Bauaufsicht und Bau- und Wohnung- und Denkmalangelegenheiten zu
Händen Herrn Volker Kunstmann
33. Änderung des Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft"
Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Lausbusch"
Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Steinkaul"
Anlagen: Die Anlagen 2 -15 sind als DVD der Originalstellungnahme beigefügt
Sehr geehrter Herr Kunstmann,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige erneut die anwaltliche Vertretung der Stadt Nideggen an. Vollmacht ist beigefügt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
100 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.4
A. Antrag und Prüfungsumfang
Die Stadt Nideggen wendet sich gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplans
"Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft", gegen den Bebauungsplan
G 1, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Lausbusch", sowie Bebauungsplan G 2,
Ortsteil Thum "Windenergieanlagen SteinkauI".
Gleichzeitig beantrage ich namens und im Auftrag der Stadt Nideggen die
Genehmigung der o.g. Bauleitpläne gemäß§ 6 Abs. 1 BauGB zu versagen, weil
gewichtige öffentliche und private Belange diesen Planungen entgegenstehen.
Grundsätzlich bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung nach § 6 Abs. 1
BauGB, die beiden Bebauungspläne, der Genehmigung nach§ 10 Abs. 2 BauGB. Die
Genehmigung der Pläne ist zu versagen, wenn die Pläne nicht ordnungsgemäß
zustande gekommen sind oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder
sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen; § 6 Abs. 2 BauGB bzw. § 10 Abs. 2
BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 BauGB. Damit obliegt der Bezirksregierung Köln die
Rechtsaufsicht, wobei eine Zweckmäßigkeitskontrolle nicht stattfindet; vgl. Schrödter,
Kommentar zum Baugesetzbuch, 8. Auflage 2015, zu § 6 Rz. 6. Gleichwohl hat die
Genehmigungsbehörde aber die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten entgegenstehenden
Belange zu prüfen und im Fall deren Verletzung die Genehmigung zu versagen. Es wird
darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Rechtsauffassung die in § 35 Abs. 3 BauGB
genannten Fallkonstellationen nur exemplarisch sind und damit die entgegenstehenden
Belange in dieser Norm nicht abschließend geregelt sind.
Im Folgenden ist deshalb hier auf die entgegenstehenden Belange näher einzugehen.
Bevor dies jedoch geschieht, stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Bauleitplanung
durch die Gemeinde Kreuzau überhaupt.
Die besondere Problematik in Nordrhein-Westfalen besteht darin, dass die
Regionalplanung als solche die Ausweisung von Konzentrationsflächen
(Vorrangflächen) zur Nutzung der Windenergie im Rahmen des§ 5 Abs. 2 b i.V.m. § 35
Abs. 3 S. 3 BauGB den einzelnen Gemeinden überlässt und regionalplanerisch im
Bereich der "weißen Flächen" keine regionale Planung vornimmt. Deshalb kommt der
Kommunalplanung in Sachen Windkraft im Bereich Nordrhein-Westfalen besondere
Bedeutung zu. Die Stellungnahme erfolgt deshalb auch unter diesem Aspekt. Meine
Mandantschaft steht erneuerbaren Energien grundsätzlich offen entgegen, hält aber
insbesondere die Realisierung der Windkraft im Bereich Kreuzau für wenig sinnvoll,
weil hierdurch sowohl private Belange der Bürger als auch erhebliche öffentliche
Belange solchen Vorhaben entgegenstehen.
Es ist sowohl meiner Mandantschaft als auch mir bewusst, dass bei Nichtrealisierung
einer Kommunalplanung eine uneingeschränkte und unkontrollierte "Verspargelung der
Landschaft" eintreten könnte. Andererseits verbieten es gesetzliche Regelungen,
Die Gemeinde Kreuzau möchte, unabhängig der bisher ausgewiesenen
Konzentrationszonen, mit Hilfe eines gesamtstädtischen Konzeptes die
Errichtung von Windenergieanlagen in den dafür vorgesehenen
Konzentrationszonen steuern und einen Anteil zur Energiewende beitragen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
solche Flächen auszuweisen, denen private und öffentliche Belange massiv
entgegenstehen, wie dies im Nachfolgenden aufgezeigt wird. Eine
immissionsschutzrechtliche Regelung kommt dann ohnehin nicht in Betracht.
Da jedoch der Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet Kreuzau bereits
Konzentrationszonen ausweist, erübrigt sich die Befürchtung der Verspargelung der
Landschaft, da dies gem. Kommentierung § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen
wird, wenn die Aufstellung des Flächennutzungsplans formal mängelfrei erfolgte.
Stehen den planenden Kommunen keine rechtlich einwandfreien Konzentrationsflächen
zur Verfügung, hat eine Konzentrationsflächenplanung zu unterbleiben.
vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008; 4 CN 2.07
Diese Rechtslage dürfte hier eintreten, nachdem den Konzentrationsflächen D und E
private vor allem aber auch öffentliche Belange entgegenstehen und weitere Flächen
vorab bereits planerisch ausgeschlossen wurden.
In diesem Fall steht auch zu erwarten, dass entsprechende immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsanträge von Investoren seitens der Zulassungsbehörde abgelehnt
werden.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage des sogenannten
Planerfordernisses § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. An der Erforderlichkeit der Planung mangelt
es jedenfalls dann, wenn die Ziele der Bauleitplanung mit dieser beabsichtigten
Planung nicht erreicht werden können. Die Erforderlichkeit der Planung ist im Übrigen
eine gerichtlich überprüfbare Grundvoraussetzung einer jeden kommunalen Planung.
Jäde, Dirnberger, Weiß, Baugesetzbuch Kommentar, 7. Auflage zu § 1, Rz. 15 ff.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Ausweisungen der Potenzialflächen D und E insgesamt gegen geltendes Recht
verstoßen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist immer wieder festzustellen, dass der
Ausweisung
von Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie
entgegenstehende öffentliche und private Belange in den Bereich des
Genehmigungsverfahrens verschoben werden. Es wird nicht verkannt, dass es sich
vorliegend um eine Bauleitplanung handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und
jeden einzelnen entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und
öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in der Bauleitplanung
zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang
erkennbar ist. Dementsprechend verweise ich auf das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295
das ausdrücklich für die Regionalplanung gilt und somit erst recht auch in der
konkreten Bauleitplanung mit folgendem Inhalt:
Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien
gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit
102 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.5
auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der
Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach §
35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann."
Dies bedeutet im Klartext, dass auch schon im Bauleitplanverfahren entgegenstehende
öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Hinweise vorhanden
oder vorgetragen werden.
Zu diesen öffentlichen entgegenstehenden Belangen gehört der sog. vorbeugende
Immissionsschutz i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, aber auch die
naturschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange sowie Belange des
Denkmalschutzes, des Waldschutzes und die weiteren in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB
genannten Belange.
Voraussetzung für eine spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 ff
BlmSchG ist, dass entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG sichergestellt ist, dass die
sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
BlmSchG keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG verlangt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu
errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus
für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Zu beachten sind dementsprechend auch die Maßgaben des § 35 Abs. 3 BauGB.
Von besonderer Bedeutung sind hier die Maßgaben des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr.
5 BauGB. Diese betreffen den vorbeugenden Immissionsschutz, die nachbarliche
Rücksichtnahme sowie die öffentlichen Belange des Naturschutzes, der
Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der natürlichen Eigenart der Landschaft und
ihren Erholungswert sowie die Verunstaltung des Landschaftsbildes.
B. Entgegenstehende Belange im Einzelnen
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen die entgegenstehenden Belange auf, die zur
Rechtswidrigkeit der Planung der Gemeinde Kreuzau führen.
I. Entgegenstehender Belang des Denkmalschutzes
Der Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau und der später vorgesehenen Errichtung
von Windkraftanlagen auf den Planflächen stehen Belange des Denkmalschutzes nach
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil dieses Vorhaben die künstlerische Wirkung
der Burg Nideggen, das Erscheinungsbild der gesamten historisch gewachsenen
mittelalterlichen Stadt Nideggen, der Vielzahl der denkmalgeschützten Bauten und
Einzeldenkmale erheblich
beeinträchtigen würde. An dieser Stelle wird auf eine richtungsweisende Entscheidung
des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013,22 B 12.17 41 verwiesen.
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember 2015 wurde
die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom 21.11.2012 und 24.02.14
gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW für ihre 33. Änderung des FNP zur
Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau bestätigt, dass
die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten Darstellungen der geplanten
Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51
Standortuntersuchung VDH 02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen
der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde
weiterhin darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch
durchzuführenden Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde
gelte.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Aus dieser
Entscheidung wird wie folgt zitiert:
"Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein
Kulturdenkmal bzw. Kulturdenkmale vor Beeinträchtigungen der Substanz und der
Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem
Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom
21.4.2009-4 C 3.08- BVerwG 133, 3471353 Rn. 13 f).
Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur
zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls
oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (BVerwG s.o. Rn. 14).
Insofern erfordert § 35 BauGB für privilegierte Vorhaben eine nachvollziehende und
gerichtlich voll überprüfbare
Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung der
Privilegierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001-4 C .01- BauR 2002, 7511753).
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich
eigenständigem, vom landesrechtliehen Denkmalschutz Regelungen unabhängigem
Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstößeinfragestehen (vgl. BVerwG, Urteil
vom 21.4.2009- 4 C 3.08- BVerwGE 133, 3471356 Rn. 21, NdsOVG, Urteil vom 21 .4.201012 LB 44109- NuR 2010,6491656). Es muss nach alledem eine besondere, erhebliche
Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen. Als erhebliche Beeinträchtigung eines
Denkmals ist - wie auch anhand der landesrechtlichen Maßstäbe des
Landesdenkmalrechts ersehen werden kann - nicht nur eine Situation
anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters
verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten
Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die
Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als
bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich
zwar weder völlig an vorhandene
Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist.
Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen
es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung
gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. zur
Beeinträchtigung am Maßstab von
Arl. 6 Abs. 2 S. 2 BayDschG, Bay VGH, Urleil vom 24.01.2013-2 BV 11.1631- NVwZ-RR
2013, 545 ff. Rn. 30; am Maßstab von§ 8 NDSchG NdsOVG, Urleil vom 21.04.2010- 12 LB
44109-NuR 2010, 6491657 m.w.N.).
Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von
einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der
Regionalrat
sieht
die
beabsichtigte
Darstellung
einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum insofern
dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst an,
wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale Höhe der
Windenergieanlagen auf 175 m begrenzt wird und im weiteren
Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden
Standort die max. Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben wird um
eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die Windenergieanlagen
westlich von Thum (Bebauungsplan G1 „Lausbusch“) wird im FNP der
Gemeinde Kreuzau auf 175 m begrenzt und im Bebauungsplanverfahren
festgesetzt um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu
vermeiden.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines
Erscheinungsbildes anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild
betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl.
zu § 8 NDSchG
NdsOVG, Urteil vom 23.08.2012-12 LB 170111-juris Rn, 57, 59)."
Anlage: Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013, 22 B 12.1741als Anlage 2
Der Landesverband Rheinland (LVR)-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat am
22.9.2014 eine ausführliche Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange an die Gemeinde Kreuzau abgegeben.
Der Landesverband kommt zu dem Ergebnis, dass nach eingehender Prüfung der
Betroffenheit von Denkmälern durch die 33. Änderung des wirksamen
Flächennutzungsplans
der
Gemeinde
Kreuzau
zur
Ausweisung
von
Konzentrationsflächen für die Windkraft festgestellt wurde, dass die Planung erhebliche
Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches Nideggen und der hierin befindlichen
Einzeldenkmäler, insbesondere des Burgberges mit
Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes Muldenau mitsamt
des landschaftsprägenden Wirkungsraumes der denkmalgeschützten Kirche, was
gleichermaßen für das Kirchdorf Berg zutrifft, zur Folge hätte.
Anlage: Stellungnahme des LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland-als Anlage 3
Auf die Stellungnahme des Landesverbandes wird ausdrücklich Bezug genommen und
diese zum Gegenstand des Vortrags gemacht. An dieser Stelle wird nochmals auf die
bereits oben zitierte Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 Bezug genommen und erneut wie folgt zitiert:
"Das Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) ist die zur fachlichen Einschätzung
des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1
S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Dabei sind die
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht
an die fachliche Beurteilung des Landesamts gebunden. Sie haben deren Aussage- und
Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur Bewertung durch die
Verwaltungsgerichte NdsOVG, Urteil vom 21.4.2010- 12 LB 44/09NuR 2010,6491657; NdsOVG, Urteil vom 23.8.2012- 12 LB 170111- juris Rn. 60 m. w. N.).
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts ein tatsächliches
Gewicht
zu; ... "
Diese Einschätzungen der Gerichte sind auf die Erklärungen des Landesverbandes
entsprechend anzuwenden.
Die hier wiederholt zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 18.7.2013 war sodann auch Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, so dass die
Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Rechtskraft erwachsen ist.
Ergänzend hat sich das Bundesverwaltungsgericht aber in der Entscheidung vom
26.6.2014 - BVerwG 4 B 47.13 auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das
Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal heraus oder nur den Blick auf das
Denkmal schützt. Die Beschwerdeführer hatten vorgetragen, dass laut Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.2.2013-8 A 96/12- juris bei der Beurteilung, ob
und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der Umgebung geplante
Windenergieanlage beeinträchtigt
werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der
Blick aus dem Denkmal.
Hier weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass in der zitierten
Entscheidung das Oberverwaltungsgericht Münster sich ausschließlich mit der Frage
beschäftigt hat, ob das Vorhaben gegen (Landes-) Denkmalrecht verstößt. Zu den
bundesrechtlich geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des§ 35 Abs. 3 S.
1 Nr. 5 BauGB enthalte die Entscheidung aber keine Aussage.
Damit bringt das Bundesverwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck, dass sowohl die
Blickbeziehungen auf das Denkmal als auch die Blickbeziehungen aus den Denkmal
gerade bei Prüfung entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3
S. 1 Nr. 5 BauGB zu prüfen sind.
Anlage: Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom 26.6.2014 4 B 47.13- als Anlage 4
Hingewiesen wird weiter auf ein Schreiben der Stadt Nideggen vom 9.2.2015. Bereits
hier wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten, das im Rahmen der Bauleitplanung
durch die Gemeinde Kreuzau erstellt wurde, völlig unzureichend ist und die
tatsächlichen denkmalschutzrechtlichen Belange allenfalls streift, nicht aber konkret
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
geklärt. Es wurden seitens der Stadt Nideggen weitere aussagekräftige Unterlagen
vorgelegt, auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Weiter wurde darauf hingewiesen,
dass der Ortskern der Stadt Nideggen am 25.9.1996 in die Arbeitsgemeinschaft
"Historische Ortskerne in Nordrhein Westfalen" aufgenommen wurde. Die Stadt
Nideggen wies darauf hin, dass "Nideggen keine kleine Stadt mit ein paar
Baudenkmälern ist, sondern eine besonders bedeutsame historische Stadt, die auf
Landesebene als Historischer Ortskern definiert ist. Nur in den beiden
Arbeitsgemeinschaften "Historische Ortskerne in Nordrhein-Westfalen"
und "Historische Stadtkerne in Nordrhein-Westfalen" befinden sich die letzten
anerkannten historischen "Orte/Städte" des Landes, was die kulturelle Bedeutung
unterstreichen dürfte."
Anlage: Schreiben der Stadt Nideggen vom 9.2.2015 an die Gemeinde Kreuzau –als
Anlage 5
Als weitere Anlage überreiche ich Übersichtskarten der Burg sowie der historischen
Altstadt Nideggen und Pläne Pläne und Listen der Baudenkmäler in Nideggen und
Muldenau.
Anlage:
Übersichtsplan Burganlage - als Anlage 6
Übersichtsplan historische Altstadt mit Stadtmauerverlauf- als Anlage 7
Auflistung der Baudenkmäler in Nideggen und Muldenau - als Anlage 8
Mit einem weiteren Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014 wurde auf die
ausgewiesene gewerbliche Bauflächen im bereits genehmigten Flächennutzungsplan
der Stadt Nideggen hingewiesen und insbesondere auf die Rücksichtnahme in Bezug
auf die Schall-, Lärm- und optischen Beeinträchtigungen durch die Planung der
Gemeinde Kreuzau.
7.6
Anlage: Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014- als Anlage 9
II. Mangel an Ausgleichsflächen
Die Stadt Nideggen hat mit Schreiben vom 7.4.2015 die Einplanung von
Ausgleichsflächen auf dem Stadtgebiet Nideggen abgelehnt und eine entsprechende
Begründung abgegeben.
Damit fehlen der Planung der Gemeinde Kreuzau die notwendigen und wesentlichen
Ausgleichsflächen der Planung. Auch aus diesem Grund scheitert die Planung.
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und
Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz erfolgen
im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil I und II).
Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste für die
WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit
von Artenschutzmaß-nahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich
erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013)
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Anlage:
Schreiben der Stadt Nideggen vom 7.4.2015- als Anlage 10
Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.2014- als Anlage 11
Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 24.11.2014 - als Anlage 12
7.7
III. Belange des Naturschutzes,§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. dem BNatSchG
Gegenstand meiner Prüfung im Bereich des Naturschutzes/Artenschutzes stellen die
Aussagen aus dem Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Kreuzau, die jeweiligen Artenschutzprüfungen zum Bau einer
Windenergieanlage in der Gemeinde Kreuzau des Büros für Ökologie und
Landschaftsplanung Hartmut Fehr Stand 16.12.2013 und 19.12.2013, die jeweiligen
naturschutzfachlichen Beiträge zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G Ziff. 1 und G
Ziff. 2 der ecoda Umweltgutachten vom 30.10.2013 und 31 .10.2013, das avifaunistische
Fachgutachten des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01 .07.2014 sowie das
Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01 .07.2014 dar.
Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Bauleitplanung im Sinn des § 6
Abs. 1 und Abs. 2 BauGB bzw. § 10 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 BauGB sind
grundsätzlich auch die entgegenstehenden öffentlichen Belange des Naturschutzes
und Artenschutzes Gegenstand der Genehmigungsprüfung.
Es handelt sich hier nicht um eine so genannte Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern um
die Überprüfung eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs.
Zwar kann in diesem Zusammenhang auch an die Geltung der Grundsätze im
Genehmigungsverfahren
und
insbesondere
der
so
genannten
„Einschätzungsprärogative" gedacht werden.
Diese Einschätzungsprärogative kommt aber regelmäßig dann nicht zur Anwendung,
wenn entgegenstehende Belange des Naturschutzes und Artenschutzes nach § 35 Abs.
3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG Planung und Genehmigung von
Windkraftanlagen im besagten Bereich offenkundig verbieten. Im vorliegenden Fall sind
deshalb auch die Naturschutzbelange Gegenstand der Prüfung durch die
Genehmigungsbehörde.
Gern. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur
dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus§ 5 BlmSchG ergebenden
Pflichten erfüllt werden und gern. Nr. 2 der Vorschrift andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG dürfen von immissionsträchtigen Anlagen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen durchgeführt werden.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraum-verluste für die
Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn) 2,15 ha
geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der Nachweis zur
Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der Vorhabenträger vor dem
Satzungsbeschluss zu erbringen.
Die Regelungen des BNatSchG und § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB stellen eine
jeweils eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, deren Bewertung
voneinander abweichen kann.
Das Tötungs- und Verletzungsrisiko muss sich zur Erfüllung des
Verbotstatbestandes des BNatSchG signifikant erhöhen, dabei reicht es in
der Regel nicht aus, wenn einzelne Exemplare zu Schaden kommen. Die
Erheblickeitsschwelle ist nicht überschritten, wenn das Tötungsrisiko
vergleichbar dem durch natürliche Risiken ist.
Eine erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen Ausmaßes
liegt erst dann vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert, d.h. die Überlebenschancen der Bruterfolg oder
die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden.
Diese erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen
Ausmaßes, liegt laut Gutachten nicht vor.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und
erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach
methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die
Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit
der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
108 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen
werden.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG angesprochenen "anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften" verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange,
definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei die in § 35 Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung
der entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch aber nicht abschließend
ist.
Nach§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des
Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der
vollen gerichtlichen Kontrolle
Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.
7.8
Aus Gründen des Naturschutzes ist eine Ausweisung als Konzentrationsgebiete D und
E für Windenergienutzung zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des
Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden.
Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des
Vogelschutzes bzw. 'Fiedermausschutzes entgegenstehen zu den Kriterien hierbei vgl.
U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und OVG Thüringen U. v. 29. 01 .2009, BauR 2009, 859.
Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der
Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung eines privilegierten
Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder faktischer europäischer
Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf
alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, haben die Gutachter hier nur unzureichend
vorgenommen bzw. folgern unrichtige Ergebnisse.
Methodik und Durchführung der jeweiligen Begutachtung
Gemeinsam ist sämtlichen Begutachtungen, dass die Gutachten in den jeweiligen
Jahren nur einige wenige Monate und dann auch nur wenige Beobachtungstage
betreffen. Die Gutachten enthalten darüber hinaus keine Angaben, wie lange und zu
welcher jeweiligen Uhrzeit die Beobachtungen stattfanden. Die Beobachtungspunkte
sind nur unzureichend oder gar nicht angegeben. Darüber hinaus wurde wiederholt das
Jahr 2013 als repräsentatives Jahr der Beobachtung aufgeführt, obwohl in Fachkreisen
dieses Jahr 2013 für die Erstellung von Gutachten absolut ungeeignet war. Das Jahr
2013 war geprägt durch lang andauernde Schlechtwetter-Perioden zu Jahresanfang bis
etwa Mai 2013. Es herrschten überwiegend für die Jahreszeit jeweils zu niedrige
Temperaturen. Dies hatte zur Folge, dass viele Vögel, die hier relevant sind, entweder
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der
Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel
1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Lausbusch
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen
Praxis.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda
im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf
Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht
Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30
Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6
bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche 1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen
für die Erfassung nachtaktiver Arten (U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und
Ziegenmelker) deutlich.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch
das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr
2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen
vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Der
109 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
gar nicht an ihre Brutstätten zurückkehrten, die Brut nicht aufnahmen oder die Brut
abbrachen.
7.9
7.10
Ferner ist zu rügen, dass die Untersuchungsräume zu gering angenommen wurden.
So befasst sich beispielsweise das avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda
vom 01.07.2014 lediglich mit einem Untersuchungsraum von 1.000 m und 2.000 m um
die Anlage. Dieses avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda vom 01.07.2014
beschränkt sich letztlich auf eine Kartierung im Umfeld von 1.000 m um die im Gebiet
"Lausbusch E" konzipierten Anlagen.
Im Zeitraum von zwei Jahren wurden lediglich 22 Begehungen durchgeführt. Dies
bedeutet pro Beobachtungsjahr 11 Begehungen. Die Beobachtungszeit beschränkte
sich auf den Zeitraum 31.01.- 25.07. im Jahr 2011 also lediglich knapp sechs Monate.
Noch kürzer war die Beobachtungszeit im Jahr 2013 und zwar lediglich vom 28.02.01.07.2013 also dementsprechend lediglich fünf Monate. Noch unzureichender war die
Anzahl der Nachtbegehungen. Hier wurden in zwei Jahren lediglich drei
Nachtbegehungen durchgeführt. Angesichts der Tatsache, dass in diesem Bereich
sowohl der Uhu wie auch andere Eulenvögel beheimatet sind, stellt dies einen völlig
unzureichenden Zeitraum dar. Auch hier ist zu rügen, dass in dem gesamten Gutachten
keine Hinweise, wann die wenigen Untersuchungen bzw. Beobachtungen andauerten
und zu welcher Uhrzeit diese erfolgten.
Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen
vor.
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die Vorgaben
des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeit-räume entsprechen den im
Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob von
dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst
werden könnte.
Steinkaul
Auch die Untersuchungen im geplanten Windpark Steinkaul umfassen eine
Vielzahl von Begehungen, deren Anzahl und Umfang methodischen
Standards entsprechen und die mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt
waren. Darüber hin-aus fand eine umfassende Datenrecherche statt, so dass
auch Beobachtungsdaten aus anderen Jahren hinreichend berücksichtigt
wurden. Insgesamt ergab sich aus der Art und dem Umfang der
Untersuchung inklusive der Datenrecherche kein Informationsdefizit.
Die Untersuchungsräume umfassen die in den Jahren 2011 und 2013 in NRW
üblichen Untersuchungsräume. Nach dem Leitfaden NRW sind für die
meisten WEA-empfindlichen Arten Untersuchungsräume von 500 bis 1.000 m
anzusetzen. Lediglich für die Kornweihe und den Schwarzstorch ist ein
Untersuchungsraum von 3.000 m anzusetzen, sofern Hinweise auf ein
Brutvorkommen in diesem Bereich vorliegen. Das ist hier nicht der Fall.
Auch für Rastvögel gilt nach Leitfaden meist ein Untersuchungsraum von
1.000 m um geplanten WEA. Lediglich für die Arten Zwergschwan,
Singschwan und Nordische Gänse wird ein Untersuchungsraum von 3.000 m
vorgeschlagen, sofern in diesem Raum Hinweise auf Schlafplätze der Arten
existieren. Das ist hier nicht der Fall.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen
Praxis.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda
im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf
Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht
Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30
Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6
bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche 1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen
für die Erfassung nachtaktiver Arten (U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
110 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Nichts anderes gilt für die Untersuchungen des Büros für Ökologie und
Landschaftsplanung Hartmut Fehr vom 16.12.2013 und 19.12.2013. Beide Gutachten
befassen sich ausschließlich mit dem Beobachtungsjahr 2013, das für entsprechende
Beobachtungen nicht repräsentativ ist. Irreführend ist bereits der einleitende Satz unter
Ziffer 4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik. Hier wird behauptet, dass
zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage der Zeitraum von Februar 2013 bis
Dezember 2013 notwendig war. Aus der Begutachtung selbst ergibt sich jedoch, dass
für die Erfassung der Brutvögel lediglich sieben Geländetage von März bis Anfang
August 2013 angesetzt waren und auch lediglich drei Geländetage zur Erfassung der
Eulen- und SpechtvögeL Unter Ziffer 4.1 "Untersuchungsmethodik Avifauna" wird dann
aufgezeigt, dass lediglich der Zeitraum vom 19.03. bis zum 01 .08.2013 verwendet. Der
Gutachter gibt zwar an, dass zur Erfassung von Wechselbezügen von
windkraftsensiblen Großvögeln an vier Terminen das Projektumfeld bis ca. 3 km
begutachtet wurde. Er betont aber, dass dies durch „Abfahren" des Gebiets erfolgte.
Ein Abfahren des Gebiets hat logischerweise zur Folge, dass es dem Zufall überlassen
bleibt, ob hier nun gerade Beobachtungen stattfinden können oder nicht. Dieses
Abfahren der Untersuchungsfläche stellt jedenfalls kein geeignetes Mittel für eine
ordnungsgemäße Untersuchung dar.
Auch die Beobachtung der Rast- und Zugvögel ist unzureichend.
Laut Ziffer 3.1.2 "Rast- und Zugvögel" des avifaunistischen Fachgutachtens des Büros
ecoda vom 01.07.2014 fanden Erfassung von Rast- und Zugvögeln lediglich im Herbst
2010 mit acht Begehungen, im Frühjahr 2011 mit drei Begehungen sowie im Frühjahr
2013 mit zwei Begehungen und im Herbst 2013 mit sechs Begehungen statt. Diese
Anzahl der Rast- und Zugvögel Beobachtungen sind völlig unzureichend zur Bewertung
einer Gefährdung i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zwar werden hier Angaben zu
Temperatur- und Wetterlage abgegeben. Es fehlen aber Angaben zu den konkreten
Beobachtungspunkten, Angaben zur Uhrzeit und Angaben zur Dauer der Beobachtung.
Exakt diese unzureichende Methodik der Artenerfassung auch schon im
Bauleitplanverfahren\wird in einer gemeinsamen Erklärung des BUND Kreisgruppe
Düren, des NABU Kreisverband Düren sowie des Arbeitskreises Fledermausschutz
Aachen, Düren Euskirchen vom 11.12.2014 gerügt.
Ziegenmelker) deutlich.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch
das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr
2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen
vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Der
Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen
vor.
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die Vorgaben
des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeit-räume entsprechen den im
Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob von
dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst
werden könnte.
Nachtbegehung wurden im Jahr 2011 in drei Nächten durch das Büro ecoda,
im Jahr 2013 in drei Nächten durch das Büro ecoda und in drei Nächten
durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung durchgeführt. Es
wurden somit insgesamt neun Begehungen zu Eulen durchgeführt.
Weiterhin fließen auch Beobachtungen zu nachtaktiven Vogelarten ein, die
im Rahmen der Fledermausuntersuchung gewonnen wurden.
Lausbusch
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die
durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt,
die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es
fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
In diesem Zusammenhang wurden von der Fach-behörde keine
weitergehenden Kartierungen gefordert.
Steinkaul
Der in Punkt 4 einleitend dokumentierte Untersuchungszeit-raum bezieht
sich auf die Gesamtuntersuchung der Vögel und Fledermäuse. Liest man
den Passus aufmerksam, so kann hier keine Irreführung entstehen.
Anzahl und Umfang der Begehungen entsprechen methodischen Standards
und wurden mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Die ULB als
Fachbehörde sah in der Art und dem Umfang der Untersuchungen kein
Defizit. Im Gutachten wer-den keine Behauptungen aufgestellt, sondern
Tatsachen erläutert. Großvögel sind ständig in Bewegung und haben große
Aktionsräume. Insofern ist es ein sehr geeignetes Mittel, den
111 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Untersuchungsraum zunächst langsam abzufahren, bis es zu einer Sichtung
kommt. Darauffolgend kann die Aktivität des Großvogels verfolgt und
dokumentiert werden. Dies hat nichts mit Zufall zu tun sondern mit
praktischer Anwendung im Gelände.
7.11
Anlage: Erklärung der drei Naturschutzverbände vom 11.12.2014- als Anlage 13
Die Naturschutzverbände weisen darauf hin, dass zusätzlich zu den schon erfolgten
faunistischen Kartierungen im Bereich der Konzentrationszone Lausbusch weitere
Kartierungen erforderlich sind, auf deren Grundlage die Auswirkungen der Planung
abzuschätzen sind. So fordern die drei Verbände eine Nachbearbeitung der FFH-VP zur
Lausbusch
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch
das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr
2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen
vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Der
Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen
vor.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die
durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt,
die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es
fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
In diesem Zusammenhang wurden von der Fach-behörde keine
weitergehenden Kartierungen gefordert.
Bei den Kartierungen ergaben sich keine Hinweise auf eine besondere
Bedeutung des Untersuchungsraums für WEA-empfindliche Rastvogelarten
(nach Leitfaden sind das: Kranich, Sing- und Zwergschwan, Kiebitz,
Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer und Nordische Wildgänse).
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu
prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen werden.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt
geltenden methodischen Standards durchgeführten Untersuchungen sowie
der ergänzenden Datenrecherche konnte ein umfassendes und reales Bild
vom
faunistischen
Bestand
gewonnen
werden,
der
eine
artenschutzrechtliche Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erlaubt. Es
entstanden keine Informationsdefizite.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
112 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Drover Heide, weil die bisherige Prüfung die aktuellen Fledermausfunde insbesondere
in Bezug auf den Großen Abendsegler und die Fransenfledermaus nicht berücksichtigt.
Gerügt werden ferner die Methoden der Bestandserfassungen artengeschützter Vögel.
So wird insbesondere gerügt, dass die Dauer aber auch die Art der Untersuchung
(Untersuchungszeitraum) zu gering ausgefallen sind. Da die Artenschutzprüfung, die im
Juli 2014 vorgelegt wurden, auf Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 basieren,
fordern die Naturschutzverbände den Nachweis, dass diese Artenschutzprüfung den
Vorgaben des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013 genügen.
Ferner wird gefordert, dass die neuen Abstandsempfehlungen und Prüfbereiche der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) vom 13.5.2014
eingehalten und geprüft werden. Gefordert wird insbesondere eine konkrete Prüfung
der Arten Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Mäusebussard und Turmfalke,
Kornweihe, Habicht und Sperber, Baumfalke sowie Eulen und Uhu. Insbesondere für
Wespenbussard und Rotmilan liegen konkrete Brutnachweise bzw. Brutverdachte vor.
Hinsichtlich des Schwarzmilans wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert, weil diese
Art den Raum regelmäßig als Nahrungsgast besucht.
Besonderes Augenmerk ist auf die Sumpfohreule und den Uhu zu richten. Auch hier ist
bislang keine ausreichende Sachprüfung erfolgt. Es wird an dieser Stelle nochmals
darauf hingewiesen, dass es sich hier um unzureichende und mangelhafte Planung
handelt, die von der Genehmigungsbehörde in Prüfung des § 6 Abs. 1 BauGB absolut
relevant ist. Auf Grund der aufgezeigten Mängel der "Begutachtungen" der planenden
Gemeinde bzw. deren Gutachter verbietet sich eine Genehmigung der Planung allein
schon auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB.
Die Mängel sind derartig gravierend, dass eine Genehmigung nicht ausgesprochen
werden kann.
Aus diesem Grund empfehlen die drei Naturschutzverbände auch als Fazit:
"Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch an ihr
festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und aufwändige
Raumnutzungsanalysen erforderlich."
Für den Bereich Fledermausschutz wurde der Vortrag aus dem Scopingtermin vom
27.11.2014 durch Frau Dr. Henrike Körber noch ergänzt. Diese Stellungnahme war dem
Protokoll des Scopingtermins als Anl. 1 beigefügt.
Anlage: Anmerkungen und Ergänzungen zur Methodik Fledermausschutz der Frau Dr.
Henrike Körber vom Arbeitskreis Fledermausschutz - als Anlage 14
Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Methodik in sämtlichen
113 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.12
abgegebenen gutachterliehen Stellungnahmen unzureichend ist und deshalb sämtliche
Gutachten in dieser Form kein reelles Bild der tatsächlich vorhandenen Brut-, Rast- und
Zugvögel abgeben können. Schon gar nicht genügen diese Gutachten, um eine
Bewertung der Schädigungstatbestände nach§ 44 Abs. 1 BNatSchG vornehmen zu
können.
a) Zug- und Rastvogelbestand
In einer ersten Stellungnahme haben die Naturschutzverbände BUND und NABU sowie
der Arbeitskreis Fledermausschutz in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2014 auf folgende
Wintergäste und Durchzügler hingewiesen:
Braunkelchen, Kiebitz, Kornweihe, Merlin, Raufußbussard, Rohrweihe, Steinschmätzer,
Sumpfohreule, Wanderfalke und Wespenbussard. In einer Stellungnahme hinsichtlich
der sachlichen Teilflächennutzungsplanung im benachbarten Stadtgebiet Nideggen hat
der NABU im dortigen Planverfahren den geplanten Bau von Windenergieanlagen aus
naturschutzfachlicher Sicht grundlegend abgelehnt. Positiv zu bewerten an der ecodaStudie vom 01 .07.2014 (avifaunistisches Fachgutachten) ab Ziffer 3.2.2.2 ist, das mit
Ausnahme des offensichtlich vernachlässigten Wespenbussards die von den
Naturschutzverbänden benannten Vögel auch vorgefunden wurden. Insbesondere der
Rotmilan wurde an den wenigen Überprüfungstagen mehrfach und vielfach gesichtet.
Zu Tabelle 3.10 ist allerdings anzumerken, dass ein Flug des Rotmilans meist unter 20
m keinen "Dauerzustand" darstellt. Selbst Experten sollte es nicht unbekannt sein, dass
Rotmilane grundsätzlich unter Ausnutzung der Thermik enorme Höhen erreichen, um
dann im Sinkflug/Suchflug Flächen abzusuchen. Es dürfte fachlich unbestritten sein,
dass der Rotmilan gerade die Höhenbereiche, in denen sich die Rotoren der
Windkraftanlagen befinden, stark frequentiert. Hier glaubhaft vorzutragen, der Rotmilan
fliege ständig unter 20 m Höhe ist unglaubwürdig und fachlich unbegründet. Auch die
Fortsetzung der Tabelle 3.10 auf Seite 76, wo dann Höhen bis max. 80 m angegeben
werden, widerspricht jeglicher Praxis. Hier liegt der Verdacht nahe, dass bewusst
Beobachtungen in Rotorhöhe nicht aufgezeichnet wurden. Für das Jahr 2013 (Seite 77)
wird festgestellt, dass im Jahr 2013 Rotmilane bei den Beobachtungen zu den
Rastvögeln deutlich seltener in Erscheinung getreten sind als in den Untersuchungen
im Jahr 2010/2011.
Dies ist auch weiter nicht verwunderlich aus den oben besagten schlechten
Witterungsverhältnissen im Jahr 2013, was dem Gutachter sicherlich bekannt ist, im
Gutachten aber nirgendwo Niederschlag gefunden hat. Tatsache ist, dass auch
hinsichtlich Rast- und Zugvögeln der Rotmilan präsent ist und hier auch ein erhöhtes
signifikantes Tötungsrisiko besteht. Es liegen zwar nur unzureichende Beobachtungen
durch den Gutachter vor. Dennoch zeigt die Karte 3.8 Seite 83 der Begutachtung
eindeutig, dass Rotmilane intensiv das gesamte Planungsgebiet der Potenzialfläche E
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im Gutachten in der
artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 auf über drei Seiten detailliert
dargestellt. Zudem wird in der allgemeinen Darstellung des Wirkpotenzials
(Kapitel 4) in besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die artspezifische Empfindlichkeit wird dabei anhand der neusten
wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt. Dabei wird ins-besondere
darauf
eingegangen
unter
welchen
Voraussetzungen
die
Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein könnte.
Die Aussage, dass Rotmilane gerade die Höhenbereiche, in denen sich die
Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark frequentiert, ist zumindest
irreführend.
So stellten Mammen et al. (2013) fest, dass ca. 72 % der Aufenthaltszeit von
Rotmilanen auf Höhen bis 50 m entfallen. Bergen et al. (2012) registrierten
ca. 78 % aller Flugbewegungen unter 60 m. Demnach halten sich Rotmilane
den Großteil der Zeit unterhalb der von den Rotoren moderner WEA
überstrichenen Höhenschicht auf.
In den Tabellen 3.7 und 3.10 werden die im Rahmen der Felderhebung
ermittelten Daten dargestellt. Insgesamt wurden Rotmilane - insbesondere
zur Rast - und Zugzeit - vermehrt bei niedrigen Suchflügen festgestellt. Im
Übrigen wird weder in Tabelle 3.7. noch in Tabelle 3.10 dargestellt, dass sich
Rotmilane ständig unter 20 m bzw. 80 m aufhalten (in den Tabellen 3.7
wurden in 4 von 15 Beobachtungen Flüge bis 100 m bzw. 200 m dargestellt.
Das entspricht ca. 26 % der Beobachtungen).
Das steht auch im Einklang mit Beobachtungen in umfangreichen Studien
zum Flugverhalten der Art (s. o.).
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders wind-kraftsensibel. Ein
erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim Thermikkreisen, während des Flugund Balzverhaltens v. a. in Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung
an.
114 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
nutzen. Eine massive Nutzung zeigt sich innerhalb der gesamten Fläche der
Potenzialfläche. Nachdem beim Rotmilan die Flughöhen unter 80 m "gedrückt wurden",
fällt bei den Kranichen auf, dass die Flughöhen nun plötzlich alle über200m liegen (also
knapp oberhalb der Windkraftanlagen).
Hier stellt sich nun die interessante Frage, wie ein Beobachter die tatsächlich
festgestellte Höhe konkret beurteilen will und beurteilen kann. Windkraftanlagen
besitzen eine Höhe von 200 m. Eine Einschätzung plus minus 20 m ist mit bloßem Auge
nicht möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine höhenvergleichbaren Elemente
in der Landschaft vorhanden sind.
7.13
Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der gesamte Kranichzug im
Gefahrenbereich der Windkraftanlagen verläuft. Selbst die Anzahl der gesichteten
Exemplare (bis zu 600 Kraniche) deutet nicht von einer mittleren Nutzung, sondern von
einer konkreten hohen Nutzung des Luftraums durch die Kraniche im besagten Gebiet
hin. Auch hier wird zu Gunsten der Windkraftanlagen versucht, den entgegenstehenden
naturschutzrechtlichen Belang darzustellen. Insbesondere zu den Zeiten erhöhten
Vogelzugaufkommens Oktober/November und März/April hätten massive
Überwachungen und Beobachtungen stattfinden müssen. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Tatsache, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend
erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an mindestens vier Stunden zu erfassen
(Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine
Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen - soweit überhaupt
vorhanden - unvollständig und deshalb auch nicht hinsichtlich der Beurteilung des
Vogelzugs repräsentativ sind.
Von Aufzeichnungen zur Nachtzeit bzw. Ermittlungen von Vogelrouten und dergleichen
der Zugvögel ist nirgendswo die Rede. Dementsprechend wird aus den oben genannten
Gründen gefordert, das Zugvogelverhalten durch einen unabhängigen
Sachverständigen konkret erfassen zu lassen.
essentiellen Nahrungshabitaten gegeben. Bruten oder Verhalten, die im
Zusammenhang mit der Brut / Balz stehen wurden im Unter-suchungsraum
nicht festgestellt.
Rotmilane wurden im Untersuchungsraum „Lausbusch“ regelmäßig
beobachtet, jedoch handelte es sich dabei - wie im Gutachten dargestellt nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuche. Vor diesem
Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche
Bedeutung bei-gemessen.
Steinkaul
Im Gebiet Steinkaul wurde der Rotmilan nur als gelegentlicher Durchzügler
erfasst. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko konnte auf dieser Basis
ausgeschlossen werden.
Lausbusch
Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den Kranichzug
werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 detailliert
dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen Bedingungen im Allgemeinen in
größeren Höhen von 300 bis 500 m oder sogar höher durch das Binnenland
ziehen.
Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im Übrigen bei 4
der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von unter 50 bis 150 bzw. 100 bis
200 m angegeben.
Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet. Die WEAEmpfindlichkeit begründet sich aufgrund eines Meideverhaltens als Brutbzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende Kraniche wurden im Umfeld der
geplanten WEA nicht festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht erwartet.
Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung des
allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“
Steinkaul
Im Rahmen der Untersuchungen konnte nur in geringem Maße Kranichzug
festgestellt werden, wenngleich klar ist, dass der gesamte Naturraum zur
Zugzeit genutzt wird. Die örtliche Situation mit der gegebenen Topographie
führt nicht zu einer kanalisierenden, zugverdichtenden Wirkung, die
Kraniche zwangsläufig über die Projektfläche leitet. Auch gibt es keine
Anstiege, die Kraniche dazu zwingen, einen Höhen-zug zu überwinden.
Zuggeschehen findet vielmehr hier auf breiter Front statt. Aufgrund der
örtlichen Situation ist daher keine erhöhte Schlaggefährdung gegeben. In
diesem Sinne ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko am hiesigen
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
115 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.14
b) Brutvögel
Die mangelhafte Methodik und insbesondere die viel zu kurz angesetzten
Beobachtungszeiten, die bereits in der Erörterung zu den Zug- und Rastvögeln
vorgetragen wurde, setzt sich auch im Bereich der Beurteilung der in den beiden
Potenzialflächen vorhandenen Brutvögel fort.
Auch dies betrifft hier die sämtlichen vorliegenden und oben genannten
Begutachtungen.
Auch zu der Problematik der Brutvögel wurde anlässlich einer Stellungnahme zum
sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie im Stadtgebiet Nideggen bereits
ausgeführt.
Auch dort lehnte der NABU Kreisverband Düren in seiner Stellungnahme vom 5.9.2013
eine mögliche Nutzung dieses Gebietes für Windenergie ab.
Nach Ansicht des NABU handelte sich im gesamten Bereich Nideggen/Berg/Kreuzau
um ein artenschutzrechtlich sehr attraktives Brut-, Habitat- und Überfluggebiet. Auch
dort wurden Raumnutzungsanalysen bereits gefordert. Seitens des NABU Kreisverband
Düren eignet sich das gegenständliche Gebiet durch die Übergangslage zwischen zwei
naturräumlichen Haupteinheiten - der Westeitel und niederrheinischer Bucht mit steilen
Talräumen mit den Buntsandsteinfelsen und durch rückschreitende Erosion
entstandene, meist bewaldete Kerbtäler und Quellgebiete von Bächen, entwässernden
Bächen und einer ausgeprägten kleinstrukturierten und heckenreichen Kulturlandschaft
mit größeren Grünlandanteilen ideal als Horst- und Habitatgebiet vieler Vogelarten und
insbesondere auch der Greifvögel. Gleiches gilt für die vorhandenen Waldrandkulissen
Standort nicht anzunehmen.
Lausbusch
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die
durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt,
die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es
fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
In diesem Zusammenhang wurden von der Fach-behörde keine
weitergehenden Kartierungen gefordert.
Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011
elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und
durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen
durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu
Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10
Begehungen, ggfs. zusätzliche 1-3 Dämmerungs-/Nachtbegehungen für die
Erfassung nachtaktiver Arten (U-hu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und
Ziegenmelker) deutlich.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu
prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen werden.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt
geltenden methodischen Standards durchgeführten Untersuchungen sowie
der ergänzenden Datenrecherche konnte ein umfassendes und reales Bild
vom
faunistischen
Bestand
gewonnen
werden,
der
eine
artenschutzrechtliche Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erlaubt. Es
entstanden keine Informationsdefizite.
Lausbusch
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda
im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf
Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht
Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30
Begehungen zu Brutvögeln vor.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu
prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen werden.
Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im avifaunistischen
Fachgutachten und im Fachbeitrag Arten-schutz dargestellt und bewertet.
Aus den vorliegenden Daten ergibt sich keine Notwendigkeit für die Arten
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
116 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
mit vorgelagerten Ackerlandschaften. Diese bilden ideale Voraussetzungen für
horstende und jagende Greifvögel. In der nunmehr vorliegenden Stellungnahme des
BUND, des NABU und des Arbeitskreises Fledermausschutz vom 26.4.2014 wird unter
Ziffer 3.2.1 (Vögel) auf die hier vorhandenen Brutvögel Baumfalke, Feldlerche,
Mäusebussard, Rotmilan, Turmfalke, Waldohreule sowie den Wespenbussard neben
anderen vorhandenen Vogelarten hingewiesen.
Die Naturschutzverbände verweisen ferner auf zahlreiche Beobachtungen von Rotmilan
und Wespenbussard und schließen hieraus aktuellen Brutverdacht Insbesondere für
den Rotmilan wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert. Besonders weisen die
Naturschutzverbände darauf hin, dass die Potenzialfläche E sich in einer Entfernung
von weniger als 5 km zu allem im Rurtal bekannten Uhu-Brutplätzen befindet, wobei der
nächste Brutplatz nur ca. 2,5 km entfernt liegt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone
111 aller fünf im Rurtal brütenden Uhupaare.
Aus der Stellungnahme ist wie folgt zu zitieren:
"Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des Mittleren
Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an
den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide
jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, Dalbeck, 2003).
Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine
wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich
gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts
geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu
anderen Ergebnissen kommen wird.
Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der
Raumnutzungs-analysen durchzuführen.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens
der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer
Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011 und 2013
ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Steinkaul
Die genannten Arten wurden hinreichend in der Artenschutzprüfung
betrachtet. Der Wespenbussard zählt allerdings nicht zu den
windkraftsensiblen Arten, für die gemäß Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ eine Erfüllung von
Verbotstatbeständen durch betriebsbedingte Wirkungen anzunehmen ist.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung wurden für bei-de Arten keine
Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m, der Wespenbussard
wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich
auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“
beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und
langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem
Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass
eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert. Der
Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5
km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und
außerhalb des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
117 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und
Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der
Rureifel.
Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die
östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen
und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete
Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der
geplanten Windkraftanlagen im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten
Windkraftanlagen führen durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten UhuNahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen
Nahrungsräumen und den Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem
signifikant erhöhten Tötungsrisiko."
Diesen fachkundigen Ausführungen der Naturschutzverbände ist nichts hinzuzufügen.
Dementsprechend liegt hier eindeutig ein signifikantes Risiko i. S. d. § 44 Abs. 1
BNatSchG vor, das unweigerlich als öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
BauGB sowohl einer Planung als auch einer Genehmigung von Windkraftanlagen
entgegensteht.
Weiter wiesen die Naturschutzverbände auf die Präsenz von Waldohreulen und
Waldkäuzen hin, die in kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L 33 brüten. Auch
hier stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat für diese beiden
Eulenarten dar. Nach Ansicht der Verbände ist es wahrscheinlich, dass diese
Eulenarten zwischen den Wälder hin- und herfliegen und besonders entlang der
Waldränder jagen. Insoweit wird auch auf die Ausführungen der Naturschutzverbände
verwiesen.
Festgestellt wurden ferner Wanderfalke und Baumfalke vor allem aber das mannigfache
Vorkommen der Rotmilane und auch des Wespenbussards. Seide Vogelarten gelten als
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist, wird nicht
bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus den Jahren 2011
und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die Daten des Büros für
Ökologie & Landschafts-planung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der
Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven Nutzung
eine besondere Bedeutung für jagende oder über-fliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagd-flügen meist
boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante
vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das
Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA
weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem
Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass
an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen
könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Derzeit liegen keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den geplanten
WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der Waldohreule im
Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem Hintergrund werden für die Art
Maßnahmen zur Vermeidung eines bau- bzw. anlagenbedingten
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nord-rhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013)
nicht als WEA-empfindlich.
Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen
errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die
beiden Arten verfügen. Betriebs-bedingte Meidungen oder Minde-rungen von
118 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
besondere Schlagopfer von Windkraftanlagen. Wie sich bei den Nachforschungen im
Raum Nideggen/Berg ergeben hat, horsten im oder in der Nähe der beiden hier
gegenständlichen Potenzialflächen mehrere Brutpaare der jeweiligen Arten. Sicher ist
aber, dass die hier gegenständlichen Potenzialflächen D und E als Jagdgebiet
ausgiebig von diesen Arten genutzt werden. Selbst die unzureichenden
Begutachtungen, die im Rahmen der zweiten Auslegung veröffentlicht wurden,
beziehen sich auf diese Vogelarten und bestätigen insbesondere für den Rotmilan eine
häufige Frequentierung des Raumes. Da in diesem Planverfahren viel zu wenige
Beobachtungen stattfanden und insbesondere auch das Jahr 2013 maßgeblich zur
Beurteilung herangezogen wurde, erschließen sich zur Begutachtung und zur
Bewertung des signifikanten Tötungsrisikos nur unzureichende Gesamtbilder.
Andererseits lässt sich aus diesen wenigen Beobachtungen auf eine hohe
Frequentierung des Bereichs schließen. Dies ist auch weiter nicht verwunderlich,
nachdem Rotmilane und auch Wespenbussarde regelmäßig Jagdgebiete in einer
Entfernung bis zu 6.000 m aufsuchen, um dort intensiv zu jagen. In Einzelfällen kann
sich diese Reichweite auch bis zu 10.000 m ausdehnen. Maßgeblich sind das
entsprechende Nahrungsangebot und die Struktur der Landschaft. Selbst die
Beobachtungen der beiden Gutachterbüros weisen hierauf hin.
Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung wurden für die Arten keine Brutvorkommen
im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan und Wanderfalke: 1.000 m, der
Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft). Es
ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im
Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die
Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“
beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und
langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem
Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen (s. o.).
Zum Wanderfalken
Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine
Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda stellte die Art bei den
umfangreichen Kartierungen in den Jahren 2011 und 2013 im
Untersuchungsraum um die geplanten WEA in Lausbusch nicht fest.
Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG und VSG
„Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“
angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAG-VSW
(2007) sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener
Nahrungsgast auf den Offenlandflächen der Unter-suchungsgebiete ist nicht
gänzlich unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist
jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass
der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt
es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von Vogel-schlag an WEA. Ein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art
ausgeschlossen.
Zum Baumfalken
Steinkaul
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014 im
kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in den Flächen Steinkaul
119 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Das Habitatgebiet des Uhu beträgt sogar bis zu 10 km und darüber. Habitatgebiete sind
deshalb großräumig zu betrachten und nicht auf den engeren Horststandort
einzugrenzen.
Mit den Naturschutzverbänden (Stellungnahme vom 26.04.2014 zu den
„Windenergieanlagen Steinkaul") ist auf den neuen Leitfaden des Landes Nordrhein
Westfalen (Leitfaden: Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) zu
verweisen. Auf Seite 41 wird auf die Bedeutung der "Drover Heide" und das
Vogelschutzgebiet "Buntsandsteinfelsen im Rurtal" als Vogelschutzgebiete mit
Vorkommen windkraftsensibler Arten wie Rotmilan, Uhu, Schwarzstorch, Schwarzmilan,
Wanderfalken sowie Baumfalke und Wespenbussard in unmittelbarer Nachbarschaft
hingewiesen.
In keinem der Gutachten ist verzeichnet, dass im Jahr 2011 ein Baumfalkenpaar
erfolgreich im Mast unmittelbar neben dem Biesberg gebrütet hat. Gerügt wird in dieser
Stellungnahme auch die Vernachlässigung des Mäusebussards, der ebenfalls unter die
Vogelschutzrichtlinie fällt und gleich dem Turmfalken aufgrund höherer Population
einfach unberücksichtigt bleibt.
als Brutvogel festgestellt werden.
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine
Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei der Fläche Steinkaul
liegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen
Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der östlich verlaufenden
Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des
Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend
geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m zwischen der
Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben
ist. Der konstruktive Vorschlag der Naturschutzverbände wurde insofern
berücksichtigt.
Lausbusch
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche Lausbusch trat
die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine Brut im oder eine regelmäßige
Nutzung des Untersuchungs-raums in den Jahren 2011 oder 2013 ergaben
sich nicht.
Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem Hintergrund
nicht erwartet.
Nach dem Leitfaden des LANUV beträgt der Radius des
Untersuchungsgebietes um die geplante WEA für vertiefende Prüfung 1.000
m.
In den Untersuchungsräumen um die Flächen Steinkaul und Lausbusch
wurde detailliert geprüft, ob von den WEA ein Verbotstatbestand des § 44
Abs. 1 BNatSchG ausgelöst wer-den könnte.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Baumfalke
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014 im
kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in den Flächen Steinkaul
oder Lausbusch als Brutvogel festgestellt werden.
120 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Weiter halten die Naturschutzverbände die Brut des Schwarzstorchs im besagten
Gebiet nicht für ausgeschlossen. Nachgewiesen sind aber entsprechende Flüge des
Schwarzstorchs in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und
andere Stellen. Die Windkraftanlagen liegen damit im Flugkorridor zwischen Brut- und
Nahrungsflächen des Schwarzstorchs. Dadurch entsteht ein entsprechendes
Tötungsrisiko für diese Vogelart.
Auch in dieser Stellungnahme verweisen die drei Naturschutzverbände auf die
Frequentierung beider Potenzialflächen durch die fünf jagenden Uhu paare. Die
geplanten Windkraftflächen im Bereich Lausbusch und Steinkaul liegen im Flugkorridor
zwischen den besagten Nahrungsräumen und den Brutplätzen/Revierzentren in den
Felsen im Rurtal und insbesondere in absoluter Nähe zu besonders bevorzugten UhuNahrungsräumen. Auch hieraus resultiert ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.
Absolut nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Büros ecoda im sogenannten
avifaunistischen Fachgutachten vom 01.07.2014 auf Seite 122 hinsichtlich des
signifikanten Tötungsrisikos für Rotmilane wo zu lesen steht:
"Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl in der Brut - als auch im Durchzugs/
Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner
Windkraftanlagen. Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering
eingeschätzt. " Derartige Schlussfolgerungen stehen im Gegensatz zu sämtlichen
wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Gefährdung des Rotmilans und dessen
Flugverhalten. Diese unqualifizierten Äußerungen in einem Fachgutachten führen
letztlich zur Unverwertbarkeit der Begutachtung, so dass hier die Einholung eines
erneuten Gutachtens angezeigt ist, wobei dann die korrekte Methodik sowie eine
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine
Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei der Fläche Steinkaul
liegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen
Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der östlich verlaufenden
Hochspannungs-leitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des
Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend
geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m zwischen der
Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben
ist. Der konstruktive Vorschlag der Naturschutzverbände wurde insofern
berücksichtigt.
Für den Mäusebussard werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen
erforderlich. Diese beziehen sich auf bau- und anlagenbedingte
Auswirkungen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) gehört der Mäusebussard und der
Turmfalke nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im
Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a. ein
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst
werden.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover Heide“ als
Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht
genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Bruten oder eine
intensive Nutzung von Flächen der Art im relevanten Umfeld der Flächen
Lausbusch oder Steinkaul.
Nach Leitfaden gehört die Art nicht zu den kollisionsgefährdeten Arten. Eine
signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist auch unter der Tatsache,
dass bisher erst ein vermutlich an einer WEA kollidiertes Individuum
festgestellt wurde - daraus nicht ableitbar.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert. Der
Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5
km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und
außerhalb des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
121 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
umfassende Raumanalyse
erforderlich ist.
eines
unabhängigen
Sachverständigen
zwingend
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist, wird nicht
bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus den Jahren 2011
und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die Daten des Büros für
Ökologie & Landschafts-planung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der
Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven Nutzung
eine besondere Bedeutung für jagende oder über-fliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagd-flügen meist
boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante
vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das
Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA
weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem
Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass
an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen
könnte.
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird
in der Konfliktanalyse im Kapitel 5 des Gut-achtens detailliert dargestellt und
- wie in der guten fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe der im Feld
gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei - anders als es das leider
nur verkürzt dargestellte Zitat suggeriert - nicht allein auf der Beobachtung
der Flughöhen, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren, die bei der
Konfliktanalyse für den Rotmilan genannt werden. Die Beobachtung der
Flughöhen stellt dabei lediglich einen zu betrachtender Faktor dar:
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur Brutzeit
eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere
Bedeutung als Jagdraum zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von
Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten oder Brutversuche wurden im
Untersuchungsraum nicht festgestellt. Regelmäßige und intensive
Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als
122 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.15
Ebenso hilflos erscheinen hier die aufgezeigten Maßnahmen, "um nach Inbetriebnahme
Rotmilane nicht in die Nähe der Windkraftanlagen zu locken" wie die MastfußUmgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein, die
Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein, die Mastfußbrache sollte nicht
gemäht oder umgebrochen werden. All diese "Maßnahmen" sollen also Rotmilane von
ihrem angestammten Jagdhabitat abhalten? Es bedarf hier wohl keiner besonderen
Kenntnisse, um festzustellen, dass diese Maßnahmen noch nicht im Geringsten
geeignet sind, das signifikante Tötungsrisiko für Rotmilane und andere Greifvögel auch
nur im Geringsten zu vermindern.
Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass hier zumindest
zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat-und Überfluggebiete zweitrangig
oder gar nicht behandelt werden. Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate
und Überfluggebiete ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie
festgestellte Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies erst kürzlich der
hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit
Jagd-habitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an einem
Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd beobachtet.
Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld
um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht
festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu
Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein (s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im Durchzugs-/
Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner
WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering
eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der WEA
zu locken, sollten folgende Maß-nahmen ergriffen werden (vgl. Mammen et
al. 2010):
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und
Rotmilane sein.
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten,
das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl.
Lüttmann 2007).“
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der Habitatnutzung
von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft & Greifvögel“ des Michael-OttoInstituts im NABU gewonnen wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden als
geeignete
Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme
gesehen,
das
Kollisionsrisiko zu vermindern.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung
an.
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird
in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und wie in der fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen
Bobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein auf den
Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art im
123 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren:
"Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann auch ein
Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um das
Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen
führen."
Anlage: Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2013,
Aktenzeichen 9 A 1540/12. Z- als Anlage 15
Die oben vorgelegten Unterlagen belegen eindeutig die Nutzung des gesamten Gebietes
durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang. Die Untersuchungen hinsichtlich
des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht
auf den Horst allein beschränken, sondern ist zwingend auch auf Habitat- und
Überfluggebiete zu erweitern.
Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die jeweiligen
Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche
Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen vorzunehmen. Es bedarf keiner
besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und
großflächige Habitatgebiete systematisch im Suchflug überqueren und absuchen.
Rotmilane halten sich hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen
Luftfahrt bekannt ist, sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell. Auch
lässt sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist. dass im
Bereich der geplanten Windkraftanlagen mehrere Habitatgebiete dieser geschützten
Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig vom Rotmilan besucht werden.
Die geplanten Potenzialflächen D und E sind mit dem gebotenen Schutz der Art
Rotmilan (Milvus milvus) im Einwirkungsbereich der beiden gegenständlichen
Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie nicht zu vereinbaren. Dies gilt aber
nicht nur für den Rotmilan, sondern für alle genannten geschützten Vogelarten. Äußerst
befremdlich ist der Umgang mit der geschützten Vogelart und § 44 BlmSchG durch
bisherige Beurteilungen. Immerhin handelt es sich hier um eine strafbewehrte Norm.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der
Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den
Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der
Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie der Gewährleistung ihrer
sonstigen Lebensbedingungen, wobei die Länder gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG
Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen erlassen.
Der Rotmilan (Milvus milvus- Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 44 Abs. 1
und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V, RL N12, ist eine
Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den Brutplatz
abgestellt gewesen wäre, wäre eine detaillierte Konfliktanalyse nicht erfolgt,
da sich keine Brutplätze im Untersuchungsraum befinden. Dem ist aber
gerade nicht so, denn es wurden sämtliche Überflüge und Verhaltensweisen
in der Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.).
Steinkaul
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutz-rechtlicher
Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist die Raumnutzung. Diese
ist im Horstumfeld natürlich am größten, kann aber auch brutplatzfern in
substanziellem Maße gegeben sein. Bei den Untersuchungen im WP
Steinkaul ergaben sich aber keinerlei Hinweise auf eine regelmäßige
Raumnutzung, so dass folglich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko
auszuschließen war.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der
Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel
1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten entsprachen
dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher Umgang ist nicht zu
erkennen.
124 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten (79/409/EWG)- Vogelschutz-Richtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben.
Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt, was zur Folge hat,
dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume
anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet
sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für die
Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu
erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu
treffen. Die Mitgliedsstaaten haben sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu
bemühen, die Versehrnutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d.
Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). In einem übergeordneten
Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße
der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die
Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von
Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL). Die Notwendigkeit des
Artenschutzes für den Rotmilan aber auch für den Baumfalken, den Wespenbussard,
den Schwarzstorch, die Weihenarten, die Eulen, Kauze und den Uhu leitet sich
insbesondere auch daraus ab, dass diese Arten im Anhang II des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt sind. Dort sind Arten erfasst,
die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, aber ohne eine strikte
Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein könnten. Dem Übereinkommen hat die
Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773)
zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf Grund entsprechender Entschließungen
der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr.
338/79 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tierund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgenommen worden.
Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders
geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG. Wie oben bereits dargelegt, erschöpft
sich der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht
in einer strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich
insbesondere auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in und
außerhalb von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die
nationalen Regelungen, insbesondere§§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44
BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit
ungenügend sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine
direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen.
Die dergestalt abzuleitende Notwendigkeit des Lebensraumschutzes für den Rotmilan,
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und
erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach
methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die
Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit
der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der
Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein
125 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
den Uhu und die weiteren festgestellten Vogelarten erreicht im Bereich der beiden
Vorrangflächen eine so große Intensität, dass der öffentliche Belang des Artenschutzes,
hier der im Außenbereich gern. § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB bevorzugt zulässigen
Windkraftanlagen entgegenstehen.
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel
1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Eine Abwägung hat stattgefunden. In die Abwägung wurden
alle
öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
wurden die Belange untereinander und gegen-einander gerecht abgewogen.
Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden
Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad
ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung
gesteigert durchsatzungsfähige Interesse an der Verwirklichung der Windkraftanlagen
andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige
Interessenbewertung vorzunehmen.
vgl. BVeiWG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die Urteile vom
25.10.1967, BVeiWGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001, NVwZ 2002, 476, 477.
Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in vorliegendem Fall
zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den Rotmilan,
den Uhu und den anderen festgestellten Arten der Vorrang gegenüber dem Vorhaben
der Investoren und der Regionalplanung einzuräumen ist.
Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik Deutschland
und das Land Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung der Art Rotmilan eine besondere
Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein europäische Art, von deren
Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als Brutvögel lebt. Global gesehen ist der
Rotmilan eine seltene und gefährdete Art, deren Hauptbestand in Deutschland
beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur
auf landesweiter oder auch nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan ein
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und
erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach
methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die
Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit
der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der
Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel
1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im Gutachten in der
artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 auf über drei Seiten detailliert
dargestellt. Zudem wird in der allgemeinen Darstellung des Wirkpotenzials
(Kapitel 4) in besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die artspezifische Empfindlichkeit wird dabei anhand der neusten
wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt. Dabei wird ins-besondere
darauf
eingegangen
unter
welchen
Voraussetzungen
die
Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein könnte.
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird
126 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan ist nach einer Untersuchung
des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004 die Vogelart mit den
meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders gravierend ist dabei, dass
hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht von Jungvögeln beschäftigte Tiere
betroffen sind, so dass meist auch die Brut verloren ist. Auch in der Antwort der
Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur
Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen
BT-Drucksache 1515188 vom 30.03.2005
wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in
Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als die
Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen Risiko für
die Art gesprochen werden könne.
Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein gering
ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben. Sie nähern sich
ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an. Die Flugradien des
Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den Nahrungsflügen, die regelmäßig
auch über Strecken von mehreren Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung
der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die
Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit, als in einem
ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren können. Nach alldem
besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene Rotmilane während der
Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu Tode kommen. Schon der
Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht
ohne Auswirkung auf den Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen
Vogelart. Mag auch dadurch allein das Überleben der Art in dem betroffenen
Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine
qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere. Trotz der Vielfalt ähnlicher
oder anderweitiger Einschränkungen, die insoweit landesweit zu verzeichnen sind,
weist der betroffene Landschaftsraum für die Art des Rotmilans offensichtlich eine
hohe Qualität aus. Sie könnte sonst dort nicht in der nur Landes- sondern auch
bundesweit bemerkenswerten Dichte vorkommen, wie im Untersuchungsraum. Die
letztlich weit über die Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung,
die weltweit seltene Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten.
ist jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang, der sich
im vorliegenden Fall gegenüber der Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen
bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen für Windenergienutzung durchsetzt.
Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer Energien
unabhängig von der Rechtsform ihrer Betreiber einem im öffentlichen Interesse
in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und wie in der fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen
Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur Brutzeit
eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere
Bedeutung als Jagdraum zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von
Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten oder Brutversuche wurden im
Untersuchungsraum nicht festgestellt. Regelmäßige und intensive
Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als
Jagd-habitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an einem
Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd beobachtet.
Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld
um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht
festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu
Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein (s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im Durchzugs-/
Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner
WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering
eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der WEA
zu locken, sollten folgende Maß-nahmen ergriffen werden (vgl. Mammen et
al. 2010):
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und
Rotmilane sein.
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten,
das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl.
Lüttmann 2007).“
Steinkaul
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutz-rechtlicher
Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist die Raumnutzung. Diese
127 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom Gesetzgeber in Form von§
35 Abs. 1 Ziffer 5. BauGB besonders anerkanntes Interesse der Betreiber, ihre
Windkraftanlagen an möglichst vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich
errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich dient aber eben nicht nur einer
wirtschaftlichen Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise
auch letzte Refugien der Natur. In vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen in
dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum mit lebenden Rotmilanen und der
anderen genannten Arten nicht gebaut werden.
Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch "Fluglenkung"
bei ihren Jagdausflügen beeinflussen. Derartige Greifvögel folgenden zu jagenden
Objekten und kümmern sich nicht um Bach- oder Flussläufe oder Anpflanzung von
Hecken oder den hier genannten "Maßnahmen" im Bereich des Mastsockels und
dergleichen.
Von hiesiger Seite wird aber davon ausgegangen, dass auch dem Planer im
Bauleitplanverfahren bekannt ist, dass gleich den Abständen zu dem Horst auch die
sog. Überflug- und Habitatgebiete gleichen Schutz genießen, wie die Schutzgebiete um
die Horste. Zwingend erforderlich aus hiesiger Sicht ist deshalb ein erneutes mind.
einjähriges umfassendes Monitoring mit entsprechenden häufigen Begehungen und der
Prüfung sämtlicher relevanter Vogelarten durch einen unabhängigen Sachverständigen.
Am 11.10.2014 teilte Herr Dr. Dalbeck von der Biologischen Station am Biesberg mit,
dass über der Fläche Steinkaul 18 Rotmilane, 3 Kolkraben und ein Sperber gesichtet
wurden. Eine Raumuntersuchungsanalyse ist jedenfalls für die angesprochenen
geschützten Arten unerlässlich. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Nutzung
der Windenergie im Bereich der Flächen D und E mit den entgegenstehenden
naturschutzrechtlichen Belangen zwingende Ausschlussgründe entgegenstehen und
sich eine Nutzung der Windenergie verbietet.
ist im Horstumfeld natürlich am größten, kann aber auch brutplatzfern in
substanziellem Maße gegeben sein. Bei den Untersuchungen im WP
Steinkaul ergaben sich aber keinerlei Hinweise auf eine regelmäßige
Raumnutzung, so dass folglich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko
auszuschließen war.
Eine landes- oder bundesweit bemerkenswerte hohe Dichte im
Untersuchungsraum ist - insbesondere vor dem Hinter-grund, dass die Art
nicht im Umfeld der geplanten Konzentrationszonen Lausbusch und
Steinkaul brütet - aus den Daten überhaupt nicht abzuleiten.
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der Habitatnutzung
von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft & Greifvögel“ des Michael-OttoInstituts im NABU gewonnen wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden als
geeignete
Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme
gesehen,
das
Kollisionsrisiko zu vermindern. Ebenso werden im Leitfaden Anlage von
attraktiven Nahrungshabitaten abseits der Anlagen (Ablenkungsflächen) als
geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme dargestellt.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und
erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach
methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die
Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit
der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen (s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der
Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel
1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Unter-suchungen
durchgeführt werden müssen.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvor-kommen im artspezifischen
128 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitat-schutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013)
für den Rotmilan: 1.000 m). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf,
dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als
Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“
beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und
langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem
Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass
eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
7.16
c) Fledermausbestand
Aufgrund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen ist mit entsprechenden
Fledermausbeständen in den geplanten Potenzialflächen D und E definitiv zu rechnen.
Auch zum Thema Fledermausvorkommen haben sich die oben genannten
Naturschutzverbände in einem gemeinschaftlichen Schreiben vom 26.04.2014
eingehend geäußert. In den besagten Stellungnahmen wurde zunächst gerügt, dass ein
Untersuchungsraum von lediglich 500 m um die Windkraftanlagen nicht ausreichend
sei. In dem Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom
01.07.2014 wurde dieser Untersuchungsraum nun „bis zu 1.000 m" erhöht. Die von den
Naturschutzbehörden angesprochenen besonders gefährdeten Arten und auch häufig
anzutreffenden Arten Zwergfledermaus. Großes Mausohr, Großer Abendsegler,
Zweifarbfledermaus wurden auch anlässlich der Begehungen durch das Büro ecoda
grundsätzlich festgestellt. Was die Art Zwergfledermaus anbelangt, wurde nun auch
bestätigt, dass diese Art besonders häufig im Bereich vorkommt.
Für alle anderen Arten bescheinigt das Büro ecoda aber nur geringe Individuendichte,
was sich nicht mit den Angaben der Naturschutzverbände deckt, die seit Jahren
entsprechenden Erhebungen durchführen.
Entweder waren die Beobachtungszeiten und die Anzahl der Begehungen durch das
Büro ecoda zu gering oder aber es wurden nicht sämtliche Arten korrekt erfasst.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung
an.
Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur
Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse gibt, und oft
naturschutzfachliche Meinung gegen natur-schutzfachliche Meinung steht,
hat die Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogerative,
allerdings muss die Sachverhaltsermittlung wissenschaftlichen Maßstäben
und vorhanden Erkenntnissen genügen.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im
Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20
Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013)
wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31
Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Das
übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu
Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden genannten
129 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Die Naturschutzverbände rügen insbesondere, dass das betroffene Gebiet nicht als
essentielles Jagdgebiet durch die Gutachter bezeichnet wird. Die Abwertung der
Zwergfledermaus in einem essentiellen Jagdgebiet widerspricht dem FFH-Recht für
Arten des Anhangs IV und muss als unzulässig erachtet werden. Dieser Ansicht sind
die zitierten Naturschutzverbände. Dies gelte noch umfangreicher für essentielle
Jagdhabitate des Großen Mausohrs, Anhang II - Art der FFH-Richtlinie.
Auch als niedrig fliegende Fledermausarten (Zwergfledermaus) geltende Exemplare
sind durch Windkraftanlagen nach neuesten Studien gefährdet. Erst kürzlich hat die
Sachgebietsleiterin der höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken
aus Ansbach anlässlich eines Gerichtsverfahrens vor dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof auf neueste Erkenntnisse im Fledermausschutz hingewiesen.
Danach gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten als gefährdet. Durch
entsprechende Luftströmungen und Wärmeentwicklung und auch durch die
Beleuchtung der Windkraftanlagen werden Insektenströme in höhere Regionen geleitet.
Die niedrig fliegenden Fledermäuse folgen diesem Nahrungsangebot und gelangen
damit ebenfalls in den Gefahrbereich der Rotoren der Windkraftanlagen.
Dementsprechend gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten wie beispielsweise
die Zwergfledermaus als extrem gefährdet. Durch heftige Druckschwankungen im
Turbulenzbereich der Rotorblätter, werden bei Fledermäusen innere Verletzungen
ausgelöst (Lungen, Fettzellen). Dadurch ergibt sich eine tödliche Sperrzone bei einer
methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu
prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens
der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer
Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011 und 2013
ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten
Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag
Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEAempfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
BNatSchG wird für die Art nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon
ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art im Sinne
der Eingriffsregelungen (etwa durch Funktionsminderungen in potenziellen
Nahrungshabitaten) ergeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle Stand zu den
Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse detailliert dargestellt (Dabei wird
auf die Todesursache „Barotrauma“ eingegangen).
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
WKA mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von160m von
20100 qm. Quelle: Dr. Friedrich Buer, Neustad/Aisch, Freier Biologe. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fledermäuse auf mehrfache Art und
Weise durch Windkraftanlagen zu Tode kommen können. Fledermäuse werden teilweise
als Schlagopfer durch Windkraftanlagen getötet, weil insbesondere auf die
Geschwindigkeit der Flügel durch die Tiere falsch eingeschätzt wird. Die Mehrzahl der
getöteten Individuen kommt aber durch Platzen der Lungenbläschen zu Tode oder aber
es platzen feine Adern im Gehörbereich. Diese Tiere können dann keine Nahrung mehr
orten und verhungern. Die Dunkelziffer der getöteten Fledermäuse ist deshalb enorm
hoch, weil die meisten Tiere nicht im direkten Umfeld der Anlage verenden, sondern
irgendwo weit entfernt. Schlagopfer werden hingegen durch aasfressende Tiere wie
beispielsweise den Fuchs aufgegriffen. Dementsprechend sind auch verendete
Fledermäuse in der Regel nicht auffindbar.
Völlig unbeantwortet bleibt die Rüge der Naturschutzverbände, dass entsprechend
höher fliegende Fledermausarten nicht erfasst wurden. Offenbar soll diese Erfassung
eventuell durch Gondelmonitoring an bestehenden Anlagen dann vorgenommen
werden. Voraussetzung für eine verwendbare artenschutzrechtliche Prüfung in Sachen
Fledermäuse ist aber, dass bereits im Planverfahren sämtliche in Frage kommenden
Fledermausarten geprüft und gutachterlieh behandelt werden. Die hier vorgenommene
Begutachtung beruht weitestgehend auf Spekulationen zumindest was die höher
fliegenden Fledermäuse anbelangt. Dies kann aber nicht Grundlage einer Planung und
eventuell späteren Genehmigung sein. Nachdem in vorliegendem Fall auch gleichzeitig
die Bebauungspläne zu behandeln und zu beurteilen sind, bedarf es hier konkreter,
Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter
Berücksichtigung der artspezifischen Bedeutung des Untersuchungsraums
im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) kann durch den Betrieb von WEA
das Tötungsverbot ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen
grundsätzlich erfüllt sein Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Mückenfledermaus,
Nordfledermaus,
Breitflügelfledermaus (sog. WEA-empfindliche Arten: diese Arten zeichnen
sich dadurch aus, dass sie u. a. im freien Luft-raum jagen). Die niedrig
fliegenden Arten werden nach dem Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet
klassifiziert. Ebenso wird auch in der umfangreichsten Studie zu diesem
Konflikt-feld von Brinkmann et al. (2011) für strukturgebunden fliegende
Arten nur ein geringes Kollisionsrisiko gesehen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei der Zwergfledermaus
Tierverluste durch Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit
grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung
eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel
nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen
und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger
darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine Hinweise
auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden
Zwergfledermäusen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende Arten (sog.
WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu
bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb der WEA
Verminderungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
detaillierter und abschließender Prüfung. Zu Recht äußern sich die
Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 26.04.2014 wie folgt: "Das Ergebnis
wird praktisch vorbestimmt und Artenschutz als Planungshindernis
ausgeschlossen. Das ist nicht im Sinne der Art-zu-Art Prüfung der ASP (vergleiche VV
Artenschutz 2010)."
Das Fachgutachten des Büros ecoda kommt schließlich unter Ziffer 7 (Seite 78) zu dem
Ergebnis, dass diverse Fledermausarten vorliegen, die auch windkraftrelevant sind. Es
wird auch eingeräumt, dass mit mindestens elf Arten das in den Jahren 2011 und 2013
im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich
bewertet werden kann. Besondere Bedeutung wird auch der Zwergfledermaus an sich
eingeräumt, sodann wird aber die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit den
Windkraftanlagen bescheinigt.
Dies mutet insbesondere deshalb an, weil in großen Teilbereichen von
"Prognoseunsicherheit" gesprochen wird. Anders ausgedrückt liegt kein eindeutiges
abschließendes Fachgutachten hinsichtlich der Fledermäuse vor. In weiten Teilen
bleiben die Aktivitäten der Fledermäuse insbesondere der höher fliegenden Arten
ungeprüft. Letztlich ist festzustellen, dass dieses" Fachgutachten weder für die
Eignung der Potenzialflächen D und E geeignet ist noch für die artenschutzrechtliche
Frage der beiden Bebauungspläne.
Die Untersuchungen hinsichtlich der Fledermäuse einschließlich der Bewertung sind
daher als unzureichend zu bewerten und entsprechend durch einen unabhängigen
Sachverständigen durchzuführen. Auf die Notwendigkeit, dies bereits im
Bauleitplanverfahren in der gebotenen Tiefe und Vollständigkeit durchzuführen, wurde
notwendig werden.
Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der zukünftigen Gondel
bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in NRW nicht vorgesehen.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und auch in vielen
anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein
nachgelagertes Gondelmonitoring ggf. gemeinsam mit Abschaltszenarien
durchzuführen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche Arten erfasst. Die
Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den
Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein
Gondelmonitoring notwendig werden.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei der Zwergfledermaus
Tierverluste durch Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit
grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung
eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel
nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen
und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger
darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine Hinweise
auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden
Zwergfledermäusen.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus und
Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im
Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die Arten
Vermeidungsmaß-nahmen durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass ein
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
bereits oben hingewiesen (s. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und auch in vielen
anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein
nachgelagertes Gondelmonitoring ggf. gemeinsam mit Abschaltszenarien
durchzuführen.
Lausbusch
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im
Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20
Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013)
wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31
Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Das
übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu
Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden genannten
methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu
prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens
der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer
Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011 und 2013
ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Steinkaul
Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das Gebiet Steinkaul ein
umfassendes Bild des Artenspektrums und dessen Aktivitäten gewonnen
werden. Hieraus entstanden weitreichende Planungsempfehlungen, mit
deren Hilfe Verbotstatbestände für Fledermäuse ausgeschlossen werden
können.
7.17
d) Wildkatze
Die Existenz der Wildkatze im besagten Raum wird schlichtweg verneint, weil keine
Wildkatze gesichtet worden sei. Anders äußern sich hier die besagten
Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 26.04.2013.
Diese führen an, dass durch einen Todfund an der L 33 zwischen Froitzheim und
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des angeführten
Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dar-gestellt und vor dem Hintergrund
des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet.
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.18
Nideggen im Herbst 2012 die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen ist und daher
betrachtet werden muss. Diese Art komme in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten
Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze
genutzt wird. Deshalb sei die Wildkatze bei der Planung zu berücksichtigen. Die
Berücksichtigung findet hier allerdings nur in der Form statt, dass die Existenz der
Wildkatze ohne Begründung verneint wird. Notwendig wäre hier aber zumindest die
Aufstellung verschiedener Fotofallen mit entsprechenden Geruchsködern. Da hiervon
in den artenschutzrechtlichen Prüfungen nichts erwähnt wird, kann davon
ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungen unterblieben sind, obwohl die
Naturschutzverbände bereits im Aprilletzten Jahres hierauf hingewiesen hatten.
IV. Landschaftsschutz/Landschaftsbeeinträchtigung/Denkmalschutz
Die Ausweisung der Vorrangflächen und eine spätere Genehmigung von
Windkraftanlagen verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in diesem
Bereich. Hier ist zunächst die Maßgabe des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB von
Bedeutung. Es handelt sich bei § 35 BauGB -wie bereits oben angeführt- um eine
bauplanungsrechtliche
Norm.
Wenn
Genehmigungsfähigkeit
nach
bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht gegeben ist, kann auch eine dahingehende
Potenzialflächenausweisung und Genehmigung von Windkraftanlagen nicht stattfinden.
Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich
nur zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35 Abs. 3 Satz
1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche
Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und
Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Durch die
überdimensional hohen Anlagen mit ca. 200 m wird die natürliche Eigenart der
Landschaft um Kreuzau, Nideggen, Muldenau, Berg, Thum, Thuir, Boich und auch der
Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für
die einzigartige Kulturlandschaft in diesem Bereich.
Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur berücksichtigt
werden, was bekannt und erforscht ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar. Ob eine
WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine Versagung
nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die
Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund
ihrer Größe aus der Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten
errichtet wird, da dies die typische Eigenschaft einer WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993) wurde der
Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a. der
Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus
erfolgte im Rahmen des Natur-schutzfachlicher Beitrags sowie des
Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbal-argumentative
Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des
LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem sich das
Plangebiet
befindet,
aufgrund
der
Vorbelastungen
(L33,
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Abs. 3 BauGB
Auch der Tourismus steht mit dem Landschaftsschutz und dem Schutz der
einzigartigen Kulturlandschaft in engem Zusammenhang. Bereits ein Blick auf den
Internetauftritt der Gemeinde Kreuzau „Tourismus und Freizeit" ist hier ausreichend:
"In unserer Gemeinde erwarten Sie vielfältige und interessante Möglichkeiten der
Freizeitgestaltung, wobei hier insbesondere Wanderfreunde (Wandern) bei der Auswahl
aus dem bestehenden Angebot voll auf ihre Kosten kommen. Durch die Lage am Rande
des Nationalparks Eifel, eingebettet in die idyllische Rur-Auenlandschaft, bietet sich
dem Tourismus hier der Abwechslungsreichturn und die Gesamtvielfalt einer
erholungsorientierten Eifellandschaft. " Auf einer weiteren Tafel "Wandern in der
Gemeinde Kreuzau" werden eine Reihe von Wanderwegen näher beschrieben und der
Abschluss des Projekts "Qualitätsoffensive Wandern in der Rureifel" angepriesen. Im
Übrigen ist die Seite überschrieben mit "Willkommenen in Kreuzau. Erholen, wandern,
Natur erleben".
Den erholungssuchenden Wanderer erwarten dann Windparks mit 200 m großen
Windkraftanlagen. Soviel zum Thema "Natur erleben". Die Aufzählung der geschützten
und schützenswerten Güter in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht abschließend sondern
exemplarisch. Der Gesetzgeber hat hier die für nahezu sämtliche Bereiche des Landes
geltenden Schutzgüter aufgelistet. Darüber hinaus unterstützt auch die Politik den
Erhalt der Kulturlandschaft und die Förderung des Tourismus im ländlichen Raum. Es
gilt der Landflucht entgegenzuwirken. Entsprechende landschaftsbestimmende
dominierende Windkraftanlagen werden aber kontraproduktiv dazu beitragen, die
Landschaft und damit den Erholungswert zu schmälern. Erholungssuchende werden
sicher nicht Orte aussuchen, an denen sie den entsprechenden Industrieanlagen
begegnen und sie diese allgegenwärtig zu Gesicht bekommen. Die Zahl jener, die den
Anblick von Windkraftanlagen in ansonsten unberührter Natur "genießen", dürfte
überschaubar sein.
Die Entwertung der Landschaft führt zweifelsohne auch zur Entwertung der
Lebensqualität Städte und Gemeinden im ländlichen Bereich sind bemüht, durch viele
auch staatlich geförderte Projekte ihre Orte attraktiv zu gestalten, um sowohl die
Ansiedlung junger Familien zu fördern, die sicherlich, wenn sie sich näher über
Windräder informieren, sich hier nicht ansiedeln wollen. Die neuen Baugebiete werden
Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die
Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit
zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen
zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche Methode
zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das
Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des
Landschaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu
kompensieren ist.
Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag genannten
Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und GÜNTHER & ZAHL (2004)
zeigen, ist nicht von negativen Aus-wirkungen auf den Tourismus
auszugehen.
Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist,
dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
stark davon betroffen sein. Diese privaten und öffentlichen Mittel sind vertan, wenn die
Landschaft entsprechende Entwertung erfährt.
Die Standortuntersuchung - potentielle Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergie des Büros Projektmanagement GmbH Stand
Juli 2014 zeigt unter Ziffer 5.1.4 naturschutzrechtliche Schutzgebiete, FFH-Gebiete und
Vogelschutzgebiete auf, die rund um die potentiellen Konzentrationsflächen D und E
vorzufinden sind. Die Konzentrationsfläche D liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.3-1
Landschaftsschutzgebiet Stockheimer Wald - Drovetal – Stufenländchen-Eifelvorland
des Landschaftsplans Vettweiß. Offensichtlich wird
vorliegend versucht, den
Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu
beseitigen". Auf Seite 49 der Standortuntersuchung Windenergie ist zu lesen:
"Mit dem Schreiben vom 2. 6. 2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom
Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit der oben genannten FFH-Gebiete
aufgrund der vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie
die Artenschutzprüfung (Dezember 2013) bestätigt, dass nach diesen Gutachten die
Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben ist.
Auf einen Schutzabstand zum o. g. Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet kann somit
verzichtet werden." In den vorangegangenen Ausführungen wurde dargelegt, dass die
hier als Begründung der Zulässigkeit von Anlagen angegebenen Gutachten mangelhaft
und teilweise unbrauchbar sind. Exakt diese Stellungnahmen und Gutachten sollen
aber dazu verwendet werden, die Schutzfunktionen des Landschaftsschutzgebietes und
der Naturschutzgebiete/Vogelschutzgebiete/FFH-Gebiete zu beseitigen. Auch insoweit
wird nochmals auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 24.06.2013
verwiesen, die ganz offensichtlich unsere Rechtsauffassung teilen.
Die Vorgehensweise in dieser Planung zeigt sich als doppelt rechtswidrig. Zum einen
sollen mit teilweise untauglichen Gutachten die Rechtswirkungen von Schutzgebieten
beseitigt werden, um dann hier die Grundlage zu schaffen für Planungen, die dann
wiederum mit den gleichen Gutachten den Natur- und Artenschutz überwinden sollen.
Es bedarf keiner gesonderten Erwähnung, dass diese Art der Planung und
Vorgehensweise ausreichend Material für ein Normenkontrollverfahren nach§ 47 VwGO
bieten wird. In diesem Zusammenhang wird dann sogleich auch noch auf jegliche
Schutzabstände zu den Schutzgebieten verzichtet. Eine notwendige Abwägung
zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang des Schutzes der
Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des
Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist
von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht
ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage
seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die Schutzabstände
zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass auf
Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die
vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die
Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den
Schutzabstand zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des
Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete
ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen", ist nicht zu
erkennen.
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage
seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die Schutzabstände
zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass auf
Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die
vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die
Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den
Schutzabstand zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des
Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete
ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen", ist nicht zu
erkennen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Bezüglich der
Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich bildet die Förderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz
überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers
die Windkraft dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG.
Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die
Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der
Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren EnergienGesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im
Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der
Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend
der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu entnehmen. Da der
Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und
nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert hat
Scholz in Maunz I Dürig I Herzog I Scholz, Art. 20 a GG, Rnr. 46
ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers. divergierende Allgemeinwohlinteressen
bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG
zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher kein
gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der
Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden.
Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu keinem
anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht
und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes
Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt und gleichwohl an der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert
Eine WEA ist im Landschaftsschutzgebiet, wenn entweder eine Ausnahme
oder eine Befreiung oder eine Herausnahme des Baugrundstücks aus der
Schutzverordnung möglich ist.
Die Prüfung der Unteren Landschaftsschutzbehörde bezüglich einer
Befreiung, ob diese möglich ist, wurde im Rahmen der Stellungnahmen vom
02.06.2014 wie folgt geäußert:
"… zu den von der Bezirksregierung Köln aufgeworfenen Fragen wird wie
folgt Stellung genommen:
Zu 1) Befreiung von Landschaftsschutz
Die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des
Flächennutzungsplanes Bebauungspläne, denen der Träger der
Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat.
Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes
mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.
Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern nicht
erforderlich.
Zu 2) und 3) FFH-Verträglichkeit (Flächen D und E)
Zwischenzeitlich liegen die Fachgutachten „Standortuntersuchung“ von
Februar 2014 sowie die Artenschutzprüfung vom Dezember 2013 vor.
Nach diesem Gutachten ist die Vereinbarkeit der Planungen mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege sowie des
Artenschutzes gegeben und die FFH-Verträglichkeit gegeben."
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
BVerwG, U. v. 13.12.2001-4 C 3101.
Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639105. Verwiesen wird
ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
außerhalb von Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben des Landschaftsschutzes und
Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind.
Durch die geplanten Windkraftanlagen wird das Schutzgut Landschaftsbild mit einer
sehr hohen Eingriffsintensität konfrontiert. Es droht eine Überformung und
Verfremdung des Landschaftsbildes durch Errichtung von hier geplanten 9 technischen
Anlagen mit großer Höhe. Die dominante Kulisse führt zu Maßstabsverlust/verfälschung der Landschaft und Beeinträchtigung der Eigenart des Landschaftsbildes.
Die Anlagen werden enorme Fernwirkung zur Folge haben. Verstärkt wird dies durch
die visuelle Beeinträchtigung durch Rotordrehungen, Schattenwurf, Befeuerung und
Reflektionen. Dennoch wird eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht
gesehen. Völlig vermisst werden in diesem Zusammenhang entsprechende hier
zwingend notwendige Sichtbarkeitsanalysen in Form von Bildanimationen mit
eingearbeiteten Windkraftanlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m.
7.19
V. Erschließung und Zuwegung
Der Aufbau und der Zustand der asphaltierten Bereiche auf den städtischen Parzellen
(Stadtgebiet Nideggen) werden den Belastungen des zu erwartenden
Schwerlastverkehrs nicht standhalten. Die vorhandenen Wirtschaftswege sind zu
schmal, diese müssten mindestens 4,5 bis 5m breit sein und eine Achslast von 12 t
standhalten. Ob Kurvenradien ausreichen, ist in Teilen der Wirtschaftswege fraglich. Es
muss eine genaue Regelung getroffen werden, wie was ausgebaut werden soll, wer
Kosten trägt und dass ein Rückbau erfolgt. Außerdem sind auch sehr viele private
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar. Ob eine
WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine Versagung
nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die
Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund
ihrer Größe aus der Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten
errichtet wird, da dies die typische Eigenschaft einer WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993) wurde der
Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a. der
Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus
erfolgte im Rahmen des Natur-schutzfachlicher Beitrags sowie des
Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbal-argumentative
Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des
LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem sich das
Plangebiet
befindet,
aufgrund
der
Vorbelastungen
(L33,
Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die
Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit
zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen
zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche Methode
zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das
Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des
Landschaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit geeigneten Maß-nahmen zu
kompensieren ist.
Die konkrete Darlegung und Darstellung der Erschließung und Zuwegung
sind nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanung. Im Rahmen der
Bauleitplanung und des Genehmigungsverfahrens werden die o.g. Punkte
erarbeitet und beschrieben. Die Erschließung du Zuwegung wird in den
jeweiligen Landschaftspflegerischen Begleitpläne ermittelt und Kompensiert.
Eine detaillierte Planung ist zur Genehmigung vorzulegen.
Bezüglich entstehender Schäden und bezüglich des Rückbaus werden
vertragliche Regelungen getroffen und zudem Bürgschaften hinterlegt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.20
Straßen und Wegeanlieger u. a. die o. g. Reitbetriebe, insbesondere bewirtschaftete
Flächen betroffen.
VI. Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit
Fehlende Genehmigungsfähigkeit mangels Privilegierung
Der Gesetzgeber hat Windkraftanlagen mit§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in den Kreis solcher
Anlagen aufgenommen, die im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind. Der
Gesetzgeber hat aber gleichzeitig die Aufnahme „Nutzung der Windenergie" in den
Gesetzestext bestimmt und nur für den Fall der Auflagenerfüllung diese Privilegierung
ausgesprochen. Bereits aus der eindeutigen Formulierung "Nutzung der Windenergie"
ist dies eindeutig zu folgern. Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung ohne "Auflagen"
gewollt, hätte er schlicht die Formulierung "Windenergieanlagen" ohne jedweden
Zusatz gewählt. Dementsprechend sind nur solche Windkraftanlagen auch privilegiert,
die der Nutzung der Windenergie auch dienen. Dies ist selbstredend dann nicht der Fall,
wenn Windkraftanlagen zu einem Drittel der Betriebszeit (Nachtabschaltung oder
Reduzierung aus schalltechnischen Gründen) in einem stark eingeschränkten Modus
betrieben werden müssen und dann lediglich nur noch eine stark verminderte
Stromausbeute die Folge ist. Hinzu kommen Ertragsminderungen aufgrund
Schattenschlagabschaltungen. Berücksichtigt man dann auch noch die
Hochdruckwetterlagen ohne jedwede Windbewegung, kann von einem Nutzen der
Windenergie bei diesen hier streitgegenständlichen Anlagen keine Rede mehr sein. Aus
diesem Grund unterliegt dieser Sachverhalt im Hinblick auf den
Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durchaus der rechtlichen
Überprüfung durch die Gerichte.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Windprognose einzig und allein auf den äußerst
umstrittenen Windatlas. Messungen wurden nach hiesiger Kenntnis keine
vorgenommen. Dieser gibt lediglich prognostizierte und computererrechnete Daten
wieder. Diese rein errechnete Prognose bewegt sich um die 5,5 m/s in Nabenhöhe,
wobei selbst dieser Wert umstritten ist. Bei diesen geringen Windgeschwindigkeiten ist
es unumgänglich, dass als erster Prüfungsschritt gleich zu Beginn der Planung eine
korrekte Jahresmessung der mittleren Windgeschwindigkeiten erfolgen muss.
Ergebnisse sind hier noch nicht bekannt. Die gesamte Planung stützt sich auf reine
Mutmaßungen hinsichtlich der Windgeschwindigkeit Es bedarf nur eines Blicks in die
Datenblätter der heute gängigen Windkraftanlagen um festzustellen, dass im Bereich
um die 5,5 m/s die Anlagen ca. 15% der Nennleistung erbringen.
Verdeutlicht wird dies anhand folgender Tabelle des Herstellers einer des hier
geplanten
Anlagentyps:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung an.
Einen
relativ
konkreten
Überblick
über
die
tatsächlichen
Jahreswindgeschwindigkeiten liefert der Energieatlas Nordrhein-Westfalen.
In Bezug auf die Windhöffigkeit kommt der Energieatlas NRW zu dem
Ergebnis, „dass die Windverhältnisse mit zunehmender Höhe über Grund
immer seltener einen limitierenden Faktor für den Ausbau der Windenergie
in Nordrhein-Westfalen darstellen.“ Dies gilt auch für Kreuzau. In Nabenhöhe
der Referenzanlage (108 m) betragen die mittleren Windgeschwindigkeiten
überwiegend mehr als 5,50 m/s. Aktuelle Windenergieplanungen sehen
regelmäßig höhere Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 130 bis 150 m
über Grund vor. Laut dem Energieatlas NRW betragen die mittleren
Windgeschwindigkeiten in einer Höhe von 125 m über Grund bereits
überwiegend über 6 m/s, in Höhen von 135 m sind es überwiegend 6,25 m/s.
Eine kleine Fläche im Südwesten des Gemeindegebietes verfügt mit 4,5 bis
4,75 m/s in der maßgeblichen Höhe der Referenzanlage (100 m über Grund)
zwar über zu geringe Wind-stärken, doch bereits in einer Höhe von 125 m
sind die Wind-stärken für eine wirtschaftliche Windenergienutzung
ausreichend. Ferner steht diese Fläche aufgrund weicher Kriterien (Abstände
zu Siedlungsflächen) der Windenergie nicht zur Verfügung.
Die spezifischen Energieleistungsdichten betragen laut Energieatlas NRW in
einer Höhe von 100 m überwiegend 200 bis 250 W/m². In einer Höhe von 125
139 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
m über Grund steigt die Energieleistungsdichte auf überwiegend 250 bis 300
W/m². Dies stellt ein gutes Potential für die Windkraftnutzung dar. Ein
wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ist auf den Flächen möglich.
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit handelt es sich
nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung unterliegen.
Bei 5,5m/s und mittlerem Druck 1,000 ergibt sich: 389/2400 = 16,2%, bei 5,25 ca. 13,7%
Bei der hier angenommenen ("schmeichelhaften") Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s
liegt die Leistung der Anlage bei ca. 380 KW, also 15,8 % der Nennleistung. Hier wird
noch nicht einmal ein Mindestmaß an Effektivität der Energiegewinnung geleistet. Ein
wirtschaftlicher Ertrag wird weit verfehlt.
Allein aufgrund dieser Tatsache verbietet sich eine Planung der Anlagen, die auch im
Abwägungsprozess unter Berücksichtigung dieser Daten niemals die
entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange ausstechen kann. Jedenfalls
fehlt es am Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Es darf in diesem
Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die jetzige Bundesregierung in die
Koalitionsvereinbarung hinsichtlich der Windenergienutzung und Forderung der
Windenergie eine Mindesteffizienz für Windkraftanlagen aufgenommen hat. Diese
zukünftig im EEG verankerte Schwelle betrifft die Förderung von Windkraftanlagen.
Windkraftanlagen unterhalb des Referenzwertes werden künftig nicht mehr in die
Förderung aufgenommen. Die Bundesregierung hat somit erkannt, dass nicht effektive
Windkraftanlagen keinen maßgeblichen Beitrag zur sog. „Energiewende" leisten.
Derartige Anlagen sind dementsprechend auch nicht mehr gewünscht. In sog.
windschwachen Gegenden wie in vorliegendem Fall steht und fällt aber die
wirtschaftliche Existenz von Windkraftanlagen mit Gewährung der Förderung. Dies
bedeutet bezogen auf diesen Fall, dass die hier geplanten Windkraftanlagen weit
unterhalb der wirtschaftlichen Existenz liegen werden. Wie bereits in anderen Fällen
auch im näheren Bereich der hier geplanten Anlagen geschehen, besteht die große
Gefahr, dass diese Anlagen geradewegs in die Insolvenz laufen. Es werden hier also
sehenden Auges Anlagen geplant, die weder einen volkswirtschaftlichen Nutzen noch
einen Energiebeitrag leisten können, gleichzeitig aber massiv in private und öffentliche
Belange eingreifen. Jedwede Abwägungsentscheidung der Belange der Investoren mit
privaten und öffentlichen Belangen muss hier .zu Lasten der Investoren ausfallen.
Effizienz wird hier nicht erreicht, sondern allenfalls gerade mal ein Wert minimal über
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden sein, ist bei
diesen ermittelte Flächen von einer ausreichenden Eignung für die Nutzung
zur Energiegewinnung durch Windkraft auszugehen. Diese sind sodann in
der Lage die Belange der Schutzgüter zurückzustellen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung von
Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung noch kein
Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert.
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden sein, ist bei
diesen ermittelte Flächen von einer ausreichen-den Eignung für die Nutzung
zur Energiegewinnung durch Windkraft auszugehen.
Diese sind sodann in der Lage die Belange der Schutzgüter zurückzustellen.
Die auf Basis der aktuellen Rechtsprechung in der Standort-untersuchung
ermittelten Potentialflächen D und E werden als hinreichend geeignet
angesehen und werden weiterhin zur Ausweisung als Konzentrationszone
empfohlen. Die Flächen D und E werden im Rahmen der Bauleitplanung
weiter verfolgt.
140 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.21
der drohenden Insolvenz.
Vollmundigen Bekundungen der Herstellerfirmen kann wohl auch gerade jetzt im
Hinblick auf die Vorgänge um die Firma Prokon keinen Glauben geschenkt werden.
Zumindest sind die dargebotenen Werte der Effizienz nicht nur zu hinterfragen, sondern
konkret zu prüfen. Auch dies ist Aufgabe der Planungsbehörde, die es zu verhindern
hat, dass entsprechende unwirtschaftliche Anlagen nicht geplant werden. Diese
Problematik fällt auch nicht -wie oftmals dargelegt wird - in den Bereich der
Unternehmerischen Entscheidung. In vorliegendem Fall sind erhebliche private und
öffentliche Belange betroffen, sodass hier die öffentliche Hand im Rahmen des
Planungs- und Genehmigungsverfahrens diese Aspekte mit zu berücksichtigen hat.
Hier sind hunderte von Angrenzer und Bewohner der umliegenden Orte betroffen. Es
kommt zu einer massiven Landschaftszerstörung in diesem Bereich. Ebenso sind
erhebliche natur- und artenschutzrechtliche Belange betroffen. Bei Gesamtbetrachtung
sämtlicher Umstände ist deshalb die Genehmigung für die gesamte Planung der
Gemeinde Kreuzau zu versagen. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Anlage 2)
Leitsätze:
1. Zur denkmalgeschützten künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals kann seine
Innen-Außen-Blickbeziehung gehören.
2. Das überlieferte Erscheinungsbild von Baudenkmälern kann denkmal-pflegerisch
besonders schützenswert sein, wenn diese architektonisch in einer gewollten und
gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf diese Weise historische soziale
Beziehungen ihrer Erbauer untereinander sichtbar machen und das Ortsbild
maßgeblich prägen.
3. Der Errichtung einer auf einer Anhöhe über derartigen Baudenkmälern positionierten
Windkraftanlage können Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen.
4. Der Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege bezüglich des Denkmalwerts
eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung durch eine geplante Windkraftanlage
kommt für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörden und Gerichte keine
rechtliche Bindungswirkung zu; sie ist aber von tatsächlichem Gewicht. Bei der
nachvollziehenden Überprüfung dieser Einschätzung durch das Verwaltungsgericht
muss die Privilegierung der Windkraftanlage durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eigens
berücksichtigt werden.
Hinweis·
Der Rechtsstreit war gekennzeichnet durch eine divergierende Beurteilung der
denkmalschutzrechtlichen Situation auf Seiten der beteiligten Behörden des Freistaats.
Im Berufungsurteil des BayVGH hat sich letztendlich die Position des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege gegen die Position-on der Genehmigungsbehörde
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
(Landratsamt) durchgesetzt.
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Urteil vom 18.07.2013 erst-mals eine
Grundsatzentscheidung im Spannungsfeld zwischen Windenergienutzung und
Denkmalschutz getroffen. Die Entscheidung dürfte hinsichtlich der Passagen zur Frage
der erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals (Rn. 26 der Urteilsausfertigung)
sowie hinsichtlich der zentralen Aussagen in den Leitsätzen - auch zur Rolle des
Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Verhältnis zur Genehmigungsbehörde
(vgl. auch Rn. 27 der Urteilsausfertigung)- für den künftigen Vollzug bayernweite
Auswirkungen haben. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Grundsätze wird es - wie das
Urteil des BayVGH hinsichtlich der Abwägung der konkreten Gegebenheiten vor Ort
zeigt (Rn. 28 ff. der Urteilsausfertigung) - auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls
ankommen. Die ausführlich anhand einer komplexen Abwägung aller konkreten
Umstände vor Ort erfolgte Begründung der Entscheidung macht deutlich, dass es sich
das Gericht bei der Entscheidungsfindung nicht leicht gemacht hat und dass aus der
Entscheidung keine Tendenz abzuleiten ist, dass der Errichtung von Windkraftanlagen
und damit auch der Energiewende künftig unüberwindbar Hürden entgegenstehen
werden.
Der Fall war auch artenschutzrechtlich (§ 44 BNatSchG bzw. Belange des
Naturschutzes i.S. von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) in Bezug auf Fledermäuse nicht
unproblematisch. Nach den behördlichen Ermittlungen des Landrats-amts und der
Höheren Naturschutzbehörde war zwar vom Vorkommen geschützter Fledermäuse
auszugehen, unklar - und ohne ein Gondelmonitoring über einen längeren Zeitraum
nicht zu beantworten - war allerdings die Frage, ob die Tiere auch in einer kritischer
Höhe fliegen und deshalb ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. ln der
mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 wurden entsprechende Auflagen des
Genehmigungsbescheides dahingehend verschärft, dass dem Landratsamt ab
Inbetriebnahme alle zwei Monate die Auswertungen eines zweijährigen
Gondelmonitorings vorzulegen sind, um zeitnah über einen eventuell notwendigen
Abschaltalgorithmus (ggf. Stillstand während der Dämmerungs- und Nachtzeit)
entscheiden zu können. Der diesbezügliche Streitstand musste vom BayVGH aufgrund
des von ihm angenommenen Widerspruchs zu denkmalschutzrechtlichen Belangen
nicht entschieden werden.
22 B 12.1741
AN 11 K 11.1753
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Im Namen des Volkes
ln der Verwaltungsstreitsache
Stadt Lauf an der Pegnitz,
142 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Urlasstr. 22, 91207 Lauf a. d. Pegnitz,
- Klägeringegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Landesanwaltschart Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter Wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungs-gerichts
Ansbach vom 25. Januar 2012,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden
Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof
Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz aufgrund mündlicher
Verhandlung vom 13. Juni 2013
am 18. Juli 2013 folgendes Urteil:
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Januar 2012
und der Bescheid des Landratsamts N..............
vom 15. August 2011 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstrecken den Betrages abwenden, falls nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch das Landratsamt N......
......
(Landratsamt)
mit
Bescheid
vom
15.
August
2011
erteilte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer 149,38
m hohen Windkraftanlage (Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser 82,0 m) auf dem
Grundstück FINr. 937 der Gemarkung N........... im Stadtgebiet der Klägerin. Der
Standort für die Windkraftanlage befindet sich auf dem Galgenberg, einer Anhöhe von
423 müNN nördlich des Ortsteils Neunhof. Der Standort der Windkraftanlage liegt vom
nördlichen Ortsrand von Neunhof 805 m, von der Ortsmitte von Neunhof (Kirche) 1.080
m und von der Ortsmitte von Beerbach (Kirche) etwa 2.200 m entfernt (vgl.
Abstandsberechnung Behördenakte BI. 144). Neunhof und Beerbach liegen jeweils in
einer Senke. Der Standort ist im Regionalplan der Industrieregion Mittelfranken als
Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie WEA 23 ausgewiesen und im
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Flächennutzungsplan der Klägerin als Vorbehaltsgebiet gekennzeichnet (vgl. Stadt
Lauf an der Pegnitz. Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan vom
27.5.2008, Anlage zur VG-Akte, S. 108 ff.).
2 Die Klägerin hat das gemeindliche Einvernehmen mit Schreiben vom 4. Februar
2011 versagt (Behördenakte BI. 88 ff., 202). Das Landratsamt hat das fehlende
gemeindliche Einvernehmen im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. August
2011 ersetzt (dort Ziffer 6., Behördenakte BI. 205/218).
3 Die Anfechtungsklage der Klägerin blieb beim Bayerischen Verwaltungs-gericht
Ansbach ohne Erfolg (Urteil vom 25.1.2012). Mit Beschluss vom 3. August 2012 hat der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen (Az. 22 ZB 12.547).
4 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
5 Der Genehmigungsbescheid des Landratsamts N............ vom 15. August 2011 für die
Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FINr. 937 der
Gemarkung N.............. in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni
2013 erfolgten Änderung bezüglich der Nebenbestimmung Nr. 4.6.1 wird aufgehoben.
6 Zur Begründung macht sie insbesondere das Entgegenstehen von Be-langen des
Immissionsschutzes, des Orts- und Landschaftsbilds, des Denkmalschutzes sowie des
Artenschutzes geltend. Die Windkraftanlage sei am geplanten Standort nicht privilegiert
nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, weil dieser bei 4,5-5 m/s Windgeschwindigkeit nicht
ausreichend windhöffig und bei lediglich 25-30 % erreichbarer Nennleistung der
Windkraftanlage unwirtschaftlich sei. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens
sei nicht gesichert, weil Schwerlastverkehr zu Wartungsarbeiten nicht möglich sei.
7 Der Beklagte beantragt, über die Berufung nach Sach- und Rechtslage zu
entscheiden.
8 Die Windkraftanlage sei privilegiert; auf die Windhöffigkeit komme es insofern nicht
an, zumal der Standort sowohl im Regionalplan als auch im Flächennutzungsplan der
Klägerin entsprechend ausgewiesen sei. Die Erschließung des Grundstücks FINr. 937
der Gemarkung N............. sei über einen angrenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg
auf dem Grundstück FINr. 209 für die Betriebsphase gesichert; auf die Bauphase
komme es nicht an. Eine Beeinträchtigung des Bestands von Baudenkmälern stehe
nicht inmitten; ihr Erscheinungsbild werde nicht erheblich beeinträchtigt.
9 Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Berufung.
10 Die Berufung sei unbegründet. Die Windkraftanlage sei privilegiert, die Erschließung
sei gesichert und öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen.
11 Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) lehnt das Vorhaben ab
(Stellungnahme v. 18.12.2012, VGH-Akte BI. 425 ff.; zuvor Stellungnahme v. 21.11.2003
zur Änderung des Regionalplans, VG-Akte Bl. 191 ff. sowie Stellungnahmen v.
27.4.2011, 23.9.2011, 23./25.10.2012). Der Ortsteil Neunhof zeichne sich durch drei
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Abs. 3 BauGB
Schlossanlagen des 17./18. Jhd., eine Kirche des 15. Jhd., zwanzig ein- und
zweigeschossige Sandstein- und Wohnstalläuser des 18./19. Jhd. sowie neun
Fachwerkscheunen des 17.-19. Jhd. als Baudenkmäler aus. Eine Windkraftanlage auf
dem Galgenberg beeinträchtige die Erlebbarkeil und die Fernsicht auf Neunhof als in
einer Senke geschützt gelegenem und teilweise von Streuobstwiesen umgebenen Ort
inmitten der Kulturlandschaft des Neunhofer Landes. Der Ort präsentiere sich
besonders von Süden aus als reich gegliederte Dachlandschaft, die sich von anderen
Orten durch die Folge der Schlösser und der Kirche als Baudenkmäler erheblich
unterscheide. Der Panoramablick von der Friedhofsterrasse nördlich der in der
Denkmalliste eingetragenen Kirche St. Johannis auf den Ort mit den Schlössern würde
durch die sich auf dem nördlich anschließenden Hang geplante Windkraftanlage massiv
beeinträchtigt. Gleiches gelte für die Blickbeziehung aus den Schlössern in die
Landschaft, insbesondere aus dem Welser-Schloss mit der Hauptblickachse aus der
Götterstube nach Nordosten, also mit der Windkraftanlage inmitten. Die ungestörte
Blickbeziehung aus den Innenräumen in die überlieferte Kulturlandschaft gehöre hier
zum schutzwürdigen Wesen des Schlosses. Gleichfalls werde die Verknüpfung
zwischen dem Schloss als Herrschaftssitz und der Landschaft in nicht hinnehmbarer
Weise beeinträchtigt. Im sich nördlich an das Schloss zur Windkraftanlage hin
anschließenden barocken Landschaftsgarten befinde sich als wesentliches Element die
Klause („Eremitage") in der hügeligen Landschaft. Ebenso werde die Blickbeziehung
auf das Ensemble um die Kirche St. Egidien in Beerbach, einem herausragenden
Denkmalbereich aus gotischer Kirche, barockem Pfarrhaus und neubarockem
Schulhaus von der Qualität eines Postkartenmotivs, durch die östlich gelegene
Windkraftanlage massiv gestört.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 26. März 2013 Beweis
erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 13. Juni 2013 zur Feststellung der
örtlichen Situation der Baudenkmäler von Neunhof und Beerbach mit Blick auf den
Standort der strittigen Windkraftanlage.
13 ln der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2013 hat der Beklagte die
Nebenbestimmung Nr. 4.6.1 des streitgegenständlichen Bescheids zum
Gondelmonitoring im
Hinblick auf
prioritär geschützte Fledermausarten im
Einverständnis mit der Beigeladenen geändert.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die
beigezogenen Behördenakten einschließlich der Nieder-schriften über den Ortstermin
und die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
15 Die zulässige Berufung ist begründet, weil die mit Bescheid vom 15. August 2011
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
erteilte Genehmigung in der am 13. Juni 2013 geänderten Fassung rechtswidrig ist und
die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den
§§ 31, 33, 34 und 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden; das
Einvernehmen der Gemeinde ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch erforderlich, wenn
in einem anderen Verfahren über die Zu-lässigkeit solcher Vorhaben nach den
genannten Vorschriften entschieden wird hier gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Das
Einvernehmen der
Gemeinde darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33. 34
und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 2
Satz 3 BauGB ersetzen. Dies hat das Landratsamt im vorliegenden Fall eines
Außenbereichsvorhabens getan. Rechtmäßig wäre dies nur, wenn die Voraussetzungen
des § 35 BauGB in vollem Umfang eingehalten worden wären. Auf das Rechtsmittel der
Klägerin hin sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB deshalb in vollem Umfang
nachzuprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2010- 4 C 7/09- BVerwGE 137, 74 Rn. 34: BVerwG.
U.v. 1.7.2010-4 C 4.08- BVerwGE 137,247 Rn. 32).
17 Im vorliegenden Fall sind nicht alle Voraussetzungen des § 35 BauGB erfüllt. Das
strittige Vorhaben ist zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert und die
Erschließung ist gesichert, doch stehen ihm jedenfalls öffentliche Belange des
Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
18 1. Soweit sich die Klägerin gegen die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
wendet, ist ihr nicht zu folgen.
19 a) Soweit die Klägerin geltend macht, der Standort für die Windkraftan-lage sei
mangels ausreichender Windhöffigkeit ungeeignet, so dass diese keine Privilegierung
nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Anspruch nehmen könne, ist ihr nicht zu folgen. Die
Privilegierung einer Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass
der Standort objektiv nicht völlig ungeeignet ist. Die Eignung des Standorts hat der
Beklagte unter Verweis auf Daten aus dem Bayerischen Windatlas bestätigt; dafür
spricht auch die Ausweisung des Standorts als Vorbehaltsgebiet
20 b) Die von der Klägerin ebenfalls bestrittene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens liegt
im Unternehmerrisiko der Betreiberin und ist keine Voraussetzung einer Privilegierung.
Für eine Privilegierung genügt, dass ein Vorhaben nach Art und Umfang grundsätzlich
geeignet
ist, mit Ge-winnerzielungsabsicht geführt zu werden; ein
Rentabilitätsnachweis ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012- 4 C 9.11 –
DVBI 2013, 511/513 Rn. 8 L m.w.N.). Dies ist hier nicht zu bezweifeln.
21 c) Dass im vorliegenden Fall keine besondere Windhöffigkeit gegeben ist, kann
allerdings bei der Überprüfung des Entgegenstehens von Belan-gen eine Rolle spielen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
(vgl. unten 2.a) a.E.).
22 d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Erschließung des Vorhabens nach § 35
Abs. 1 BauGB sei nicht gesichert, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.
23 Das als Standort vorgesehene Grundstück hat eine ausreichende Erschließung.
insbesondere eine Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz über den
angrenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem Grundstück FINr. 209. Der als
Zufahrt in Betracht kommende Weg ist für den in Folge der privilegierten Nutzung zu
erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1 BayStrWG). Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt auf das
durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen ab.
Eine Erschließung ist daher gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der
Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist (vgl. BVerwG, U.v.
30.8.1985- 4 C 48/81- NVwZ 1986, 38/39 a.E.). Für Windkraftanlagen genügt daher ihre
Erreich-barkeit mit den für nach der Ingebrauchnahme anfallende Kontroll- und
Wartungsarbeiten
erforderlichen Fahrzeugen, wofür im Regelfall keine
Schwertastfahrzeuge erforderlich sind. Eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich.
24 2. Dem streitgegenständlichen Vorhaben der Errichtung einer Windkraftanlage
stehen aber Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
entgegen, weil es die künstlerische Wirkung des Wei-ser-Schlosses und das
Erscheinungsbild der Baudenkmäler als Teil des Gesamtbildes des Ortes erheblich
beeinträchtigen würde.
25 Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein
Kulturdenkmal
vor
Beeinträchtigungen
seiner
Substanz
und
seiner
Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem
Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v.
21.4.2009 - 4 C 3.08- BVerwGE 133, 347/353 Rn. 13 f.). Vorhaben, welche die
Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das
Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende
private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08- BVerwGE
133, 347/353 f. Rn.14). Insofern erfordert § 35 BauGB für privilegierte Vorhaben eine
nachvollziehende und gerichtlich voll überprüfbare Abwägung der beeinträchtigten
Belange unter besonderer Berücksichtigung der Privilegierung (vgl. BVerwG, U.v.
13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 751/753). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von
landesrechtliehen Denkmalschutzregelungen unabhängigem
Denkmalschutz und
greift ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08BVerwGE 133, 347/356 Rn. 21; NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09- NuR 2010,
147 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
649/656). Es muss nach alledem eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines
Denkmals vorliegen.
26 Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - wie auch an Hand der
landesrechtlichen Maßstäbe wie Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG ersehen werden kann
- nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden
des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen
der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die
Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte
oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Bauten
müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch
unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem
vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken,
verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal
verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. zur Beeinträchtigung am Maßstab von Art.
6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG BayVGH, U.v. 24.1.2013- 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545
ff. Rn. 30; am Maßstab von § 8 NDSchG NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09- NuR
2010, 649/657 m.w.N.). Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise
gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann.
Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche
Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender
das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit
überschritten sein (vgl. zu § 8 NDSchG NdsOVG, U.v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 - juris Rn.
57, 59).
27 Das Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) ist die zur fachlichen Einschätzung
des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Dabei sind die
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht
an die fachliche Beurteilung des Landesamts gebunden. Sie haben deren Aussageund Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur Bewertung
durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - NuR 2010,
649/657; NdsOVG, U.v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11- juris Rn. 60 m.w.N.). Hierbei kommt
den fachlichen Einschätzungen des Landesamts ein tatsächliches Gewicht zu; der vom
Verwaltungsgerichtshof eingenommene Augenschein hat vorliegend die fachliche
Einschätzung des Landesamts bestätigt.
28 a) Hinsichtlich des Weiser-Schlosses in Neunhof ist eine erhebliche
Beeinträchtigung durch die geplante Windkraftanlage gegeben, weil es sich um ein
Baudenkmal von herausragender Bedeutung handelt und weil die künstlerische
148 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Wirkung des Denkmals wesentlich geschmälert wird. Es handelt sich um eine
denkmalpflegerisch besonders schützenswerte lnnen-Außen-Blickbeziehung, nicht
lediglich um eine baurechtlich regelmäßig nicht geschützte "schöne Aussicht" (vgl.
dazu z.B. BVerwG. U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 24 m.w.N.).
29 Vorliegend hat das Landesamt ausgeführt, dass das ländliche Welser-Schloss als
Herrschaftssitz des reichsstädtischen Patriziats dessen Land-nahme außerhalb der
Stadt symbolisiert (vgl. Stellungnahmen v. 23.125.10.2012 u. 18.12.2012, VGH-Akte BI.
373 ff., 425/426 1.; Nieder-schrift über den Augenschein v. 13.6.2013, VGH-Akte BI.
483/487 f. mit Fotos 13-16, VGH-Akte BI. 498 f.). Die beiden barock ausgestatteten
Räume der "Piepenstube“ im Süd- und der "Götterstube" im Nordflügel verknüpfen
konzeptionell für den Betrachter die Innenwirkung der Räume mit der Außenwirkung
der Umgebung des Schlosses zu einem Gesamt-eindruck. Beide Räume zeichnen sich
durch ihre (restaurierten) Wandbespannungen aus, die in bildlichen Szenen ein
imaginäres "Arkadien" als idealisierte Natur mit Bäumen und Vögeln einerseits und mit
Ansichten eines stilisierten städtischen Patrizierhauses andererseits in Beziehung
setzen zur durch die Fenster real erlebbaren Natur und Besiedlung. Darin spiegeln sich
dem Landesamt zu Folge barocke Ausstattungskultur und europäische
Geistesgeschichte.
30 Der Verwaltungsgerichtshof hat beim Augenschein diesen in den fachlichen
Stellungnahmen des Landesamts mit Worten beschriebenen Eindruck optisch erleben
und die denkmalfachliche Würdigung nachvollziehen können. Er fand das künstlerische
Konzept aus Bild gewordener Vorstellungs-kraft im lnnern der Räume und Wirklichkeit
gewordener Gestaltungskraft im Äußeren und in den Außenanlagen des Schlosses
sowie in dessen Umgebung bestätigt: Innen und Außen gehen gestalterisch ineinander
über. Bei-de Räume ("Piepenstube'' und "Götterstube") bilden eine durch einen Gang
miteinander verbundene Einheit. Der Betrachter tritt aus dem Gang in die Räume hinein
und nimmt die Wandgestaltung zusammen mit dem Blick aus den transparent
verglasten Fenstern wahr (die gefertigten Fotos geben dies nur unzureichend wieder,
weil der Belichtungskontrast
zwischen Innenraum und Außenhelligkeit den
Kontrastumfang der Kamera weit überstieg).
31 Zwar ist der Blick aus dem Südfenster in der Schmalseite der „Piepen-stube" durch
eine
größere Photovoltaikanlage auf dem Dach eines nahe gelegenen
landwirtschaftlichen Gebäudes teilweise vorbelastet. Doch aus der überwiegenden Zahl
der Fenster und Blickrichtungen beider Räume bleibt die Gesamtwirkung von
künstlerisch gestalteter Innen- und herrschaftlich geprägter Außenwelt inmitten der sie
umgebenden Nachbarschaft gut erlebbar. Dass sich Neunhof baulich nicht mehr im
Zustand des 17. Jhd. befindet, mindert diese Denkmalwirkung nicht, denn zur
westlichen Breitseite des Schlosses hin fällt der Blick des Betrachters im Nahe-reich
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
zunächst auf ein ebenfalls zur Schlossanlage gehörendes denkmal-geschütztes
Gebäude, erst dahinter auch auf modernere oder modernisierte Bauten. Nach Norden
ist der Blick aus der Längsseite der „Götterstube“ noch unbeeinträchtigt; ältere
Gebäude mit Steinfassaden und steilen Satteldächern treten vor dem Hintergrund des
Baumbewuchses am Galgen-berg in den Blick.
32 Genau in dieses Blickfeld würde die auf dem Galgenberg geplante Windkraftanlage
hineinragen. Sie wäre erkennbar, wenn man die „Götter-stube" betreten hat,
insbesondere ohne besondere Mühen beim Blick aus den Fenstern. Sie würde sich in
dieser historisch
gewachsenen und noch wesentlich ungestört erhaltenen
Blickbeziehung durch ihre Gestalt und Größe als besonders störendes Element
erweisen. Ihre schlanke vertikale Bauweise mit hellem Anstrich im Hintergrund würde in
einen deutlichen Gegensatz zu den massiv gebauten und horizontal orientierten, in
ihrer Fassade naturbelassenen Steingebäuden im Vordergrund treten und die
denkmalpflegerisch schützenswerte Blickbeziehung besonders stark beein-trächtigen.
Das Erlebnis der Blickbeziehung wäre Richtung Norden aus der „Götterstube" heraus
nicht mehr nachvollziehbar, denn die Windkraftanlage würde trotz ihrer räumlichen
Entfernung in den maßgeblichen Blickachsen überwiegend sichtbar sein und als
erheblich störend empfunden werden.
33 Trotz seiner gesetzlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kann sich der
Belang der Nutzung der Windenergie hier nicht gegenüber dem als höherwertig
anzusetzenden Belang des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
durchsetzen. Das Schloss ist in seiner künstlerischen Wirkung als Denkmal
ortsgebunden; es kann seine denkmalge-schützte Funktion nur an diesem Standort
erfüllen und verlöre sie weitgehend, würde die Windkraftanlage in Sichtweite errichtet.
Die Windkraftan-lage hingegen kann an jedem anderen geeigneten Standort ebenfalls
ihre technische Funktion erfüllen. Während die Beeinträchtigung des Denkmals durch
die Windkraftanlage einerseits nicht durch bauliche oder denk-maipflegerische
Vorkehrungen abgemildert werden kann, besteht andererseits die Möglichkeit, die
Windkraftanlage auch an einem anderen Standort zu errichten und zu betreiben. Dass
der für die strittige Windkraftanlage vorgesehene Standort im Hinblick auf seine
Windhöffigkeit für die Nutzung der Windenergie besonders gut geeignet wäre, ist nicht
ersichtlich. ln diesem Nutzungskonflikt zwischen einer ortsgebundenen gewachsenen
Bebauung auf der einen Seite, deren besonderer Wert von einer ungestörten
Blickbeziehung abhängt, und einer heranrückenden nicht vergleichbar ortsgebundenen neuen Bebauung ohne existenzielle Standortbindung setzt sich hier der
erheblich beeinträchtigte Belang des Denkmalschutzes gegenüber dem privilegierten
Belang der Windenergienutzung durch.
34 b) Soweit das Landesamt für Denkmalpflege die Sichtbarkeitsbeziehung zur
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Abs. 3 BauGB
„Eremitage" an der Flanke des Galgenbergs für schützenswert erachtet, konnte diese
Blickbeziehung wegen des weitgehenden Bewuchses der Flanke des Galgenbergs nicht
nachvollzogen werden. Hierauf kommt es aber vorliegend nicht entscheidend an.
35 c) Eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich durch die geplante Windkraftanlage
auch für das Erscheinungsbild der Baudenkmäler von Neunhof von Süden, weil auch
dieses von herausragender Qualität ist und weil die Wirkung des Gesamteindrucks der
Denkmäler wesentlich ge-schmälert wird.
36 Nach fachlicher Darstellung des Landesamts für Denkmalpflege (Landesamt) finden
sich im Ortsteil Neunhof drei Schlossanlagen des 17./18. Jhd., eine Kirche des
15. Jhd., zwanzig ein- und zweigeschossige Sandstein- und Wohnstall-häuser des
18./19. Jhd. sowie neun Fachwerkscheunen des 17.-19. Jhd. Der Ort präsentiert sich
besonders von Süden aus als reich gegliederte Dachlandschaft, die sich von anderen
Orten in Franken durch die Folge der Schlösser und der Kirche als Baudenkmäler
erheblich unterscheidet. Das Besondere der Dachlandschaft Neunhofs liegt darin, dass
sie durch die Türme der Kirche und des Welser Schlosses und den dazwischen
liegenden Giebel des Koler-Schlosses einen einmaligen Charakter erhält. Von
Bedeutung sind insofern auch der besonders gute Erhaltungszustand der
Dachlandschaft und das weitgehende Fehlen von störenden Einrichtungen (vgl.
Stellungnahme v. 23./25.10.2012, VGH-Akte BI. 373 ff.; Niederschrift über den
Augenschein v. 13.6.2013. VGH-Akte BI. 483/489 mit Fotos 21-26. VGH-Akte BI. 502 ff.).
Die Situierung der Baudenkmäler mit den damit verbundenen Landschafts- und
Sichtbeziehungen ist substantieller Teil der Denkmaleigenschaft; bei Verwirklichung
des Vorhabens dro-hen demnach die Denkmäler ihre jeweilige Funktion als
dominierende Landmarken zu verlieren.
37 Nach dem Ergebnis des Augenscheins zeigt sich Neunhof von der Kuppe an der
südlich gelegenen Gemeindeverbindungsstraße nach Hub aus als in die Senke
eingebetteter Ort, der nach Norden hin u.a. von der Anhöhe des Galgenbergs
überragt wird. Gerade beim Blick auf den Altort - nicht auf die östlich gelegene neuere
und aus der Senke heraus entwickelte Bebauung - dominieren die Spitze des
Kirchturms von St. Johannis, ein Teil des Südgiebels und das Dach des
Koler-Schlosses sowie ein Teil des Südgiebels und das Dach des Weiser-Schlosses
den Gesamteindruck, zu dem teils mehr, teils weniger zwischen Bebauung und
Bewuchs sichtbar Sandstein-Giebel und Satteldächer der typischen Dorfgebäude
Frankens treten. Der Wechsel der Dachrichtungen und Dachformen der Denkmäler
zwischen den Satteldächern der Wohn- und Nutzgebäude einerseits sowie den
auffallend abweichenden Dachformen der Schlösser andererseits birgt
einen
besonderen architektonischen Reiz für den Betrachter: Die Kirche St. Johannis und die
beiden Schlösser treten aus der Senke durch ihre erhabene Lage hervor und
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Abs. 3 BauGB
symbolisieren für den Betrachter eine gewachsene Beziehung der Bauherren dieser
Denkmäler: Der historische Herrschaftsanspruch von Klerus und Adel findet in der
Anordnung von Kirche und Schlössern „auf Augenhöhe“ untereinander und
dominierend gegenüber den tiefer liegenden Bauten der Bevölkerung seinen
augenfälligen Ausdruck. Diese Besonderheit Neunhofs als Teil des
denkmalgeschützten Erscheinungsbilds des Ortes kann von der Anhöhe der Straße bei
H... von einem Betrachter erlebt und erkannt werden.
38 Ein Bau der Windkraftanlage auf der nördlich des Ortes gelegenen An-höhe würde
die Erlebbarkeildieser historisch gewachsenen Beziehung im Altort erheblich stören,
denn mit ihrem gegenüber den Denkmälern in der Senke deutlich höheren Standort
würde die Windkraftanlage zur städtebau-lichen Dominante. Weniger die
Kulturlandschaft des Neunhofer Landes, wie das Landesamt meint, als vielmehr die
Sicht auf die Denkmäler inmitten des Altortes, auf ihre Wechselbeziehung zueinander
und zur weiteren dortigen Bebauung würde von der sich optisch und architektonisch
krass unterscheidenden Wirkung der Windkraftanlage wesentlich überlagert und
erheblich beeinträchtigt. Die Dominanz der Windkraftanlage, nicht zuletzt auf Grund
ihres den Ort hoch überragenden Standorts und der Höhe des Bauwerks, träte in einen
schroffen Gegensatz zur fein auf mehreren Ebenen gegliederten gewachsenen und
symbolträchtigen Bebauung im Altort von Neunhof.
39 Diese besondere Beziehung der Denkmäler untereinander und in ihrer Wirkung auf
den Altort unterscheidet sich in ihrer denkmalpflegerischen Schutzbedürftigkeit
grundlegend von einem nur aus allgemeiner Siedlungs-tätigkeit entstandenen Ortsbild.
Letzteres ist nur geschützt gegen Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen
und hierdurch nachhal-tig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde
einwirken (BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 - NVwZ-RR 1999, 554; im Anschluss
BayVGH, B.v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 - juris Rn. 26); gewisse ästhetische Einbußen
für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hat eine Gemeinde
hinzunehmen. Demgegenüber gewinnt das Ortsbild Neunhofs seinen eigenständigen
Stellenwert durch die archi-tektonische Anordnung seiner Denkmäler zueinander und
gegenüber der übrigen Ortsbebauung als Stein gewordene Allegorie historischer
sozialer Beziehungen.
40 d) Auf die weiteren Blickbeziehungen zum und aus dem Koler-Schloss, vom Friedhof
St. Johannis und auf das Ensemble der Kirche St. Egidien in Beerbach kommt es nach
alledem zwar nicht mehr entscheidungserheblich an.
41 Gleichwohl wird die vorstehende Bewertung noch durch die beim Au-genschein
wahrgenommenen Blickbeziehungen dieser Denkmäler zusätzlich gestützt: So lässt
sich die Einbettung Neunhofs in die Senke bei gleichzeitig erhabener Position des
Koler- und des Weiser-Schlosses eben-falls - wenn auch nicht so ausgeprägt wie von
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Abs. 3 BauGB
der Kuppe an der südlich gelegenen Gemeindeverbindungsstraße nach H... aus - von
der Friedhofs-terrasse der Kirche St. Johannis wahrnehmen. Die Schlösser überragen
die Gebäude des Altorts und treten zueinander in eine optische, wenn auch wegen des
Betrachterblickwinkels nicht mit einem Blick wahrnehmbare Konkurrenz, die ihrerseits
vom Standort der Windkraftanlage überragt und vom Baukörper des Vorhabens
deutlich dominiert würde. Hinzu kommt die Wirkung der vielgestaltigen Dächer von
teils ebenfalls denkmalgeschützten Häusern im Altert, wobei diese durch vereinzelte
moderne Bauteile (Satelli-tenempfangs-, Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen) auf
den Dächern zwar etwas gemindert, aber - anders als durch die Windkraftanlage - nicht
erheblich beeinträchtig wird.
42 Kosten: § 154 Abs. 1, Abs. 3. § 159 Satz 1 VwGO.
43 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 1 0. § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
44 Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,
80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser
Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene
Entscheidung bezeichnen. ln der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssa-che dargelegt oder die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des
Bayerischen Verwal- tungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden.
45 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten las-sen. Dies gilt
auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen
sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO
genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richter-amt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4
VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichne-ten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5
VwGO genannten Angelegen-heiten (u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und
Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen
Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundes-
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
verwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
7.22
46 Dr. Schenk
Demling
Dr. Dietz
47
Beschluss:
48 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 60.000 Euro festge-setzt (§ 52
Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG}.
49 Dr. Schenk
Demling
Dr. Dietz
Anlage 3)
Kreuzau, 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau
zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft-TÖB-Beteiligung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Stellungnahme nach § 4 Abs 2. BauGB
Vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen, zu denen ich wie folgt Stellung
nehme:
1. Verfahrensstand
In einer Stellungnahme vom 29.04.2014 äußerte sich Herr Dr. Stürmer bereits zu den
Bebauungsplänen Nr. G 1und Nr. G 2 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange hinsichtlich des aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen
Detaillierungsgrades der Umweltprüfung und nannte die Aspekte, die bei der
Umweltprüfung zu berücksichtigen sind, wie die Ermittlung des Wirkungsraumes der
Denkmäler im Sinne des Umgebungsschutzes, die Analyse der strukturellen,
funktionalen und visuellen Zusammenhänge und deren räumliche und inhaltliche
Festlegung sowie die Bestimmung des Wirkungsbezugsraumes eines Denkmals.
Hierbei ist es wesentlich, den umgebenden Raum dreidimensional zu verstehen. Für die
optische Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten
Standorten
maßgebend,
pauschalierte
Mindestabstandsradien
sind
aus
denkmalfachlicher Sicht bei der Analyse ungeeignet. Des Weiteren präzisierte Dr.
Stürmer die im Rahmen der UVP zu prüfenden Denkmäler und Denkmalbereiche. Der
Forderung nach einer Prüfung der Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die
in der Umgebung befindlichen Denkmäler und Denkmalbereiche ist die Gemeinde
Kreuzau mit der Beauftragung des Büros ecoda zur Erstellung des „Gutachten zur
Betroffenheit von Denkmalen", bearbeitet von Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr. vom 18. Juli
2011 nachgekommen.
2. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum Umgebungsschutz
Art. 18 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen bestimmt: "Die
Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und
Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände."
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zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Baureitpläne
insbesondere "die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmal-Pflege sowie der erhaltenswerten Ortstelle, Straßen und Plätze von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher „Bedeutung'' zu berücksichtigen
sind.
In § 1 Abs, 3 S. 2 DSchG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die für den
Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig
einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen
einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche
sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind."
Nach § 9 Abs. 1b) DSchG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde
„[...]wer [...] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern [...] Anlagen errichten,
verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals
beeinträchtigt wird [...]. In § 9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist,
wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen stehen oder b) ein
überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt".
Die Regelungen des § 9 Abs. 1b) verweisen auf den Schutz des Denkmals in seinem
Wirkungsraum, wobei die Begriffe „engere Umgebung" und Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu ermitteln
beschrieben werden. (vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, „Denkmalrecht
Nordrhein-Westfalen'' - Kommentar, 2. AuflageKöln 1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie
Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck "Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen", 2.
Auflage Wiesbaden 2010, Abschnitt 2.4 zu § 9). Der Wirkungsraum eines Denkmals wird
in seiner Ausdehnung und seinen räumlich funktionalen Merkmalen durch die
Eigenarten des Denkmals und seines konkreten Standortes bestimmt. Zu diesen
räumlich funktionalen Merkmalen können z.B. auch prägende Sichtbeziehungen auf das
Denkmal gehören. Maßgeblich für eine Bewertung ist außerdem die Intensität des
Eingriffs in den Wirkungsraum d.h. wie stark z.B. die ungestörte Erlebbarkeit des
Denkmals durch die Maßnahme eingeschränkt (sensorielle Betroffenheit) wird oder ob
z.B. auch zusätzlich eine funktionale Betroffenheit im Sinne einer
Nutzungseinschränkung für das Denkmal vorliegt. Der Wirkungsraum selbst ist also
nicht Schutzgegenstand, dementsprechend sind grundsätzlich alle Maßnahmen zu
erlauben, die keine oder nur eine geringfügige substantielle, funktionale oder
sensorielle Betroffenheit des Denkmals in diesem Wirkungsraum auslösen. Die
absolute Distanz in Metern zwischen der Maßnahme und dem Denkmal spielt bei dieser
Betrachtung in der Regel keine Rolle.
Weitere Hinweise und Kriterien zum Wirkungsraum von Denkmälern sind z.B. der
Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP Gesellschaft e.V., Köln 2008 zu
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
entnehmen.
3. Anmerkungen zum vorliegenden Gutachten „Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Krezau", ecoda Umweltgutachten, Bearbeiter Dipi.-Geogr. Stefan Wernitz,18 07.2014
Das Gutachten lehnt sich methodisch an die Handreichung der UVP-Gesellschaft
(2008) an und berücksichtigt auch die wesentliche und aktuelle Rechtsprechung. Es
erfüllt somit im Grundsatz die Erwartungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege Im
Rheinland. Dennoch gibt es diverse Aspekte, die zu korrigieren sind:
1.1. Grundsätzliche methodische Probleme
Das Gutachten beschränkt sich auf die Analyse der zu erwartenden Beeinträchtigungen
der Sichtbeziehungen zu den Denkmälern Hierbei wurden nur die von den Gutachten
festgelegten Hauptblickrichtungen untersucht, die sie unter anderem bereits in ihrer
Sichtbereichsanalayse für den naturschutzfachlichen Beitrag ausgewiesen haben. Der
Fokus auf Sichtbeziehungen vernachlässigt jedoch auf eklatante Weise den
Wirkungsraum der Denkmäler und ihre engere Umgebung (S. 2.3). In der Denkmalpflege
wird als Wirkungsraum der Bereich bezeichnet, der strukturell, funktional oder visuell
zur Bedeutung des Denkmals beiträgt, in dem das Denkmal wirkt und in dem es
wahrgenommen wird. Umgebungsschutz bezeichnet den Anspruch eines Denkmals auf
eine angemessene positive Gestalt dieser Umgebung. Geschützt wird die Wirkung des
Denkmals in seiner Umgebung, Veränderungen der Umgebung dürfen Substanz und
Eigenart des Denkmals, in seiner Wirkung und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen.
Daher ist bei Umweltprüfungen in zwei Schritten zunächst der Wirkungsraum des
Denkmals zu bestimmen und Im weiteren Verlauf der Raum der Einwirkung eines
Projektes auf diesen Wirkungsraum; zusammen bilden sie die relevante Umgebung. Die
Reduzierung der Analyse auf lineare Beziehungen und Strukturen ist somit methodisch
unzureichend.
Das Gutachten berücksichtigt zudem die “Abschirmung des Denkmals durch Gebäude,
Vegetation und Relief'' (S. 22). Wie aus den enthaltenen Fotomontagen hervorgeht,
beschränkt sich die Analyse jedoch auf die Vegetation und die hieraus resultierende
Abschirmung in den Sommermonaten, in denen üblicherweise Bäume und Sträucher
voll begrünt sind. Da es in dem Landschaftbereich jedoch überwiegend Laubbäume
gibt, ist diese einseitige Betrachtung unzureichend und die Beeinträchtigung in den
Wintermonaten erheblich größer, sodass die Bewertung durch das Gutachten
unvollständig ist.
Eine Übertragung der sensoriellen Betroffenheit in der engeren Umgebung von
Denkmälern anhand exemplarischer Untersuchungen an einem Objekt ist unzulässig.
Die exemplarische Prüfung der Betroffenheit von Straßenzügen, Plätzen und
Sichtbezügen zwischen einem Denkmal und der Windenergieanlagen anhand einer
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Fotosimulation aus dem Denkmalbereich Nideggen und die Übertragung der
gewonnenen Erkenntnisse auf andere Objekte entspricht nicht dem
denkmalpflegerischen Prinzip der Einzelfallprüfung, die jeweils auch die veränderte
topographische Disposition zu berücksichtigen hat.
Der Ausschluss von Betroffenheit bei denkmalgeschützten Wohnhäusern, deren
Fassaden dem Vorhaben zugewandt sind, bzw. Wegekreuzen, deren Schauseite dem
Vorhaben zugewandt sind, ist nicht nachvollziehbar. Denkmalgeschützte Objekte sind
als Gesamtheit zu betrachten und nicht zu hierarchisieren in Schau- und Rückseiten.
Insbesondere Wegekreuze in freier Aufstellung verfügen über einen bis w 360°
wirksamen Raumbezug,
den es zu berücksichtigen gilt. Bestehende
Beeinträchtigungen können zudem nicht als Legitimation zur weiteren negativen
Beeinträchtigung des Wirkungsraumes herangezogen werden, da weiterhin das
Denkmal Anspruch auf eine positive Gestalt der Umgebung besitzt.
Die Größe von Baudenkmälern als Bezugshöhe ist ungeeignet, da es sich beim
Wirkungsraum eines Denkmals in erster Linie um einen historisch bestimmten Raum
handelt und nicht (allein) um einen ästhetisch Bestimmten. Die Vielfalt von
Denkmalbedeutungen wird hierüber auf die Funktion einer städteballliehen oder
landschaftsprägenden Dominante beschränkt. Das Ausbleiben der Bewertung
struktureller und funktionaler Zusammenhänge entspricht nicht der Charakteristik
historisch gewachse- ner Kulturlandschaftsbereiche, die gerade von Strukturen und
Funktionszusammenhängen mit geprägt sind. Historische Kulturlandschaftsbereiche
stellen im Sinne
der Denkmalpflege ein materielles Geschichtszeugnis, ein
Landschaftsarchiv dar, das es als Kulturgut zu bewahren gilt.
1.2.Anmerkungern zu den vorgenommenen Bewertungen
Betrachtungspunkt 2 Parkplatz Burg Nideggen
Die Feststellung, dass aufgrund
der Abschirmung durch die Bäume keine
Beeinträchtigung zu erwarten ist, gilt nur für die Sommermonate. Eine isolierte
Betrachtung der Vegetation ist unzureichend.
Betrachtungspunkt 5 Burgberg zwischen Bergstein/Zerkali
Wie in der Fotosimulation zu entnehmen ist, beeinträchtigt die geplante
Windkraftanlage den Wirkungsraum der Burg Nideggen. lhre exponierte Lage auf
einem Bergrücken wirkt weithin in die Landschaft und gibt Zeugnis der historischen
Siedlungsstrukturen. Die Reduktion der Betrachtung auf pauschalierte Abstandradien
wird der Berücksichtigung der individuellen Merkmale der Burg in ihrem Wirkungsraum,
die maßgeblich für die Beurteilung sind, nicht gerecht.
Betrachtungspunkt 7 westlich Hetzingen
Zum einen ist hier die Festlegung der „Hauptblickrlchtungen" zu kritisieren.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Insbesondere aus der Ebene heraus sind vielfach Blickrichtungen zur Burg existent. Zu
betrachten wäre für die optische Wahrnehmung der menschliche Betrachtungswinkel
aus allen relevanten Standorten. Zum anderen ist die bloße Feststellung, dass die
projektierten Windenergieanlagen die von der Burg geprägte Bergkuppe nicht
überragen kein Argument für die Feststellung, dass es sich hierbei nur um eine
unwesentliche Veränderung des charakteristischen Erscheinungsbildes handelt.
Darüber hinaus ist Nideggen mitsamt der Burg als Denkmalbereich geschützt gemäß §
5 DSchG.
Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich auf den Berelich insgesamt, d.h. auf
die Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche, auf den Ort und auf die
Wiesen und Waldstücke in den Berghängen. Der Bergrücken wird heute beherrscht
durch die Ruine der ehemaligen Burganlage und durch den Baukörper der romanischen
Pfarrkirche. Die Silhouette des Ortes, sprich der Umriss der Gesamtsituation aus
Burgruine, Kirche und Ort, wie sie aus der Umgebung rundum, insbesondere von drei
Seiten (Norden, Westen, Süden) erlebt wird, ist schützenswerter Bestandteil des
Denkmalbereichs. Wie die Fotosimulation zeigt, treten hier die Windkraftanlagen in
Konkurrenz mit dem Burgberg und dominieren insbesondere in ihrer Aufstellung in der
leichten Senke zwischen zwei Bergen das Erscheinungsbild erheblich. Daraus folgt,
dass das in der Satzung zum Denkmalbereich formulierte Schutzziel zur Erhaltung
dieser historisch überlieferten Situati9on nicht erreicht wird.
Betrachtungspunkt 10 südlich von Berg
Auch dieser Einschätzung des Gutachters einer geringen Beeinträchtigung der
charakteristischen Ortsshilouette des Kirchdorfes Berg mit dem Kirchturm von St.
Clemens als Landmarke kann nicht gefolgt werden. Wiederum ist hier der methodische
Ansatz zu bemängeln, dass der Ort nur von einem Fixpunkt aus betrachtet wird, obwohl
die umgebenden Freiflächen offensichtlich zahlreiche Sichtbezüge zulassen; sodass
nicht nur der hier angegebene Standort einen unverstellten Blick zulässt. Je nach
Position verändert sich das Ortsbild, diese müssen jeweils bei der Bewertung
berücksichtigt werden. Dies hat zur Folge; dass durch die Bündelung von mehreren
Windkraftanlagen in Ihrer vertikalen Ausrichtung nicht mehr der Kirchturm maßgeblich
landschaftsprägend ist, sondern vielmehr von den Windkraftanlagen in seiner das
Kirchdorf bestimmenden Wirkung erheblich beeinträchtigt und abgelöst wird.
Betrachtungspunkt 13 südlich von Muldenau
Derzeit erarbeitet das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland gemeinsam mit dem
Fachbereich Umwelt des Landschaftsverbandes Rheinland den Fachbeitrag zum
Regionalentwicklungsplan Köln, der voraussichtlich im nächsten Jahr erscheint.
Hierbei werden wie bereits im Beitrag zum Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen aus dem Jahr 2007 erhaltenswerte Kulturlandschaftsbereiche ausgewiesen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
und Ziele für deren Erhaltung formuliert. Das Kirchdorf Muldenau ist ein eigens
ausgewiesener Kulturlandschaftsbereich. Bei Muldenau handelt es sich um ein "in
Talmulde gut erhaltenes historisches Kirchdorf um Kirche und Burg;
landschaftstypische Bruchsteinbauten des 16. 19. Jh.", als Schutzziele werden die
„Erhaltung des Ortsbildes, Freihalten des unmittelbaren Umraumes und der Tallage"
formuliert. Die Aufstellung der Windkraftanlagen zerstört jedoch das Ortsbild und führt
zu einer erheblichen Störung des Wirkungsraumes dieses kulturlandschaftlich
bedeutenden Ortes. Wie im Gutachten festgestellt, bestimmen die
Hochspannungsmasten
und
die
bestehenden
Windkraftanlagen
den
Landschaftseindruck (S. 38). Eine weitere negative Überprägung des
kulturlandschaftlich bedeutenden Raumes sollte daher vermieden werden.
Abschließend muss festgehalten werden, dass die methodische Herangehensweise der
Festlegung weniger Standorte für die Beurteilung von Sichtbeziehungen und die
mangeln- de Berücksichtigung des Wirkungsraumes der Dreidimensionalität der
Denkmäler und der Kulturlandschaft nicht gerecht wird und daher die Ergebnisse keine
wissenschaftliche Rele- vanz besitzen. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind die
Veränderungen und Beeinträchti- gungen, die durch die Windkraftanlagen entstehen
würden erheblich und keineswegs "un bedenklich" oder „vertretbar" (S. 40).
4. Schlußfolgerungen und Bedenken
Nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33. Änderung
des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für die Windkraft wurde festgestellt, dass die Planung erhebliche
Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches Nideggen und der hierin befindlichen
Einzeldenkmäler, insbesondere des Burgberges mit Burg und Kirche sowie des
kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes Muldenau mitsamt des landschaftprägenden
Wirkungsraumes der denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf
Berg zutrifft, zur Folge hätte.
Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung angemessen zu
berücksichtigen. In Rahmen dieser Abwägung Ist das LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, gleichzeitig ist das LVR-ADR
auch nach dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzgebietes in besonders hohem Maße
mit denkmalfachlicher Sachkunde (vgl. Davydov in Denkmalschutzgesetz NRW, 3. Aufl.
§ 2.2 3.8.2) ausgestattet, so dass seiner Einschätzung, nicht nur im Gerichtsverfahren,
sondern auch im Rahmen der Bauleitplanung sicherlich besonders hohe Bedeutung
zukommen dürfte. Da das LVR-ADR aber nicht nur einseitig berät, sondern letztlich eine
neutrale Beratungsaufgabe allein ausgerichtet an den Zielen der Denkmalpflege
wahrnimmt, kommt seinen Begutachtungen ein umso höheres Gewicht zu.
Um sich über die Fachmeinung der Denkmalpflegeämter, und damit des LVR- ADR,
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Abs. 3 BauGB
hinwegsetzen zu können, obliegt den Verwaltungsgerichten ein hoher Begründungsaufwand (vgl. Davydov, a.a.O.) Gleiches muss auch für die Gemeinde gelten,
die sich im Rahmen Ihrer Abwägungsentscheidung über die denkmalpflegerische
Empfehlung/ Stellungnahme hinwegsetzen will.
Am Erhalt der Denkmäler in Nideggen, Muldenau und Berg sowie dem Denkmalbereich
Nideggen deren geschützter Umgebung besteht ein öffentliches Interesse.
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat daher Bedenken gegen die Planung.
1. Anregungen
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland regt an, die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationsflächen auf Bereiche nördlich von Thum zu beschränken und
die bereits bestehenden Aufstellflächen zu verdichten sowie die Anzahl der
projektierten
Windkraftanlagen zu
reduzieren um hierüber denkmalgerechte
Windkraftkonzentrationsfläche zu verwirklichen.
2. Hinweise
Für alle baulichen Maßnahmen in der Umgebung der benannten Denkmäler sind
Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NW durchzuführen. Dies betrifft auch Bauvorhaben
die nach den jeweils gültigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfrei
sind.
Ferner ist das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG für Maßnahmen in der Umgebung
von Denkmälern auch im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans
durchzuführen, da ein Bebauungsplan (im Gegensatz z.B. zur Planfeststellung) keine
Konzentrationswirkung in Bezug auf öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren
besitzt.
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zu Verfügung.
7.23
Anlage 4)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 4 B 47.13
VGH 22 812.1741
BESCHLUSS
ln der Verwaltungsstreitsache
der Stadt Lauf a.d. Pegnitz,
vertreten durch den ersten Bürgermeister, Urlasstraße 22, 91207 Lauf a.d. Pegnitz,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Anwaltskanzlei Armin Brauns,
Fuggerstraße 20A, 86911 Dießen am Ammersee –
gegen
den Freistaat Bayern,
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstraße 23, 80539 München,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Beigeladene:
Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer, Ludgenstraße
37, 48727 Billerbeck,
Berufungsbeklagte
und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Engemann & Partner, Kastanienweg 9, 59555
Lippstadthat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 €
festgesetzt.
Gründe:
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
zuzulassen.
3 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen
Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie behauptet zwar, dass das
angegriffene Urteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember
2001 - BVerwG 4 C 3.01 - (Buchholz 406:-11 § 35 BauGB Nr. 350) und vom 21. April 2009BVerwG 4 C 3.08- (BVerwGE 133, 347) abweiche. Die Beschwerde benennt aber keinen
abstrakten Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung, mit dem das
Berufungsgericht dem Senat die Gefolgschaft versagt hat. Sie kritisiert lediglich, dass
der
Verwaltungsgerichtshof
aus
den
zitierten
Urteilen
unzutreffende
161 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Abs. 3 BauGB
Schlussfolgerungen gezogen bzw. diese auf den Sachverhalt falsch angewendet habe,
und dass damit ein Verstoß gegen Bundesrecht bzw. gegen tragende Grundsätze der
erwähnten Entscheidungen in Frage stehe. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist
damit nicht dargetan.
4 2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
5 a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob eine
im Außenbereich privilegierte Windenergieanlage mit Blick auf die entgegenstehenden
Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Gestalt des Denkmalschutzes nur dann
planungsrechtlich unzulässig ist, wenn ein Denkmal in besonders qualifizierter Weise
(in Form einer grob unangemessenen Beeinträchtigung) beeinträchtigt wird, dies
jedenfalls dann, wenn sich die Windenergieanlage in einem im Regionalplan als
„Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie" ausgewiesenen Gebiet befindet.
6 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
7 Die Beschwerde versteht diese Grundsatzrüge ausdrücklich „nur alternativ" zur
erhobenen Divergenzrüge. Im dortigen Zusammenhang weist sie jedoch zutreffend
darauf hin, dass die Grundsätze, unter denen Belange des Denkmalschutzes nach § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, in
der Rechtsprechung des Senats geklärt sind: Geklärt ist zum einen, dass es bei der
Prüfung der Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB
stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden
nachvollziehenden Abwägung bedarf, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft
genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses
beeinträchtigt werden, wobei „nachvollziehende Abwägung“ einen gerichtlich
uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint, der eine auf den
Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2001 BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24> zur Rechtslage nach dem BauGB 1987; jüngst
Urteil vom 27. Juni 2013- BVerwG 4 C 1.12- BVerwGE 147, 118 Rn. 6). Geklärt ist ferner,
dass speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des
Denkmalschutzes zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der
Länder konkretisiert werden, die Regelung aber dennoch keine bloße Verweisung auf
Landesrecht enthält, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung
formuliert, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar
selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von
landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den
denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB
unberührt bleiben, eine Auffangfunktion zukommt (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4
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Abs. 3 BauGB
C 3.08 - BVerwGE 133,347 Rn. 21).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diese Rechtsprechung ausdrücklich zu eigen
gemacht. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht
auf. Das gilt auch, soweit sie auf die .besondere abwägungserhebliche Bedeutung" der
regionalplanerischen Ausweisung des Vorbehaltsgebiets für die Nutzung der
Windenergie abhebt, im Zuge derer die denkmalschützerischen Belange angesprochen
(abgewogen) worden seien. Auch insoweit verlangt die „nachvollziehende" Abwägung
eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung (Urteil vom 19. Juli 2001
a.a.O.), bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen
vorhabenbedingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des
privilegierten
Vorhabens
gegenüberzustellen
sind
(Söfker,
in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 35 Rn. 95).
Dass hierbei auch Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 und 4 ROG eine Rolle spielen können, steht außer Frage. Dass der
Verwaltungsgerichtshof bei der gebotenen konkreten Gewichtsbestimmung weitere, in
der Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärte Annahmen zugrunde gelegt hätte,
legt die Beschwerde nicht dar.
9 b) Hinsichtlich der von der Beschwerde ferner aufgeworfenen Frage, ob das
Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal heraus oder nur den Blick auf das
Denkmal schützt, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz
3 VwGO) des behaupteten Klärungsbedarfs.
10 Die Beschwerde trägt vor, das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 12.
Februar 2013 - 8 A 96/12 - juris) gehe davon aus, dass bei der Beurteilung, ob und in
welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der Umgebung geplante
Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal
maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus dem Denkmal. Dem stehe die Auffassung
des Verwaltungsgerichtshofs diametrat gegenüber, wonach sich eine erhebliche
Beeinträchtigung des Denkmals aus der erheblichen Störung der besonders
schützenswerten "Innen-Außen-Blickbeziehung“ ergebe. Allein dieser Widerspruch
indiziere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Der behauptete Widerspruch
liegt indes nicht vor, so dass er auch nicht als „Indiz" für die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtsfrage gewertet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich
in der zitierten Entscheidung (a.a.O. Rn. 20 ff., insb. Rn. 29) nämlich ausschließlich mit
der Frage beschäftigt, ob das Vorhaben gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den
bundesrechtlich geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs.3
Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält die Entscheidung keine Aussage.
11 c) Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderungen
des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die von der Beschwerde
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Abs. 3 BauGB
abschließend aufgeworfene Frage,
ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maßgeblich auf diejenigen Gründe
abzustellen ist, die zur Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben und, falls ja,
ob sich diese Gründe ausschließlich aus der Denkmalliste ergeben,
ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen Anforderungen
des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der
für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen Gründe und deren
Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen können.
12 3. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind schon nicht in
einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dargetan.
13 Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die Feststellungen
des Landesamtes für Denkmalpflege einseitig übernommen. Das vom
Verwaltungsgerichtshof angenommene denkmalgeschützte Erscheinungsbild des Ortes
werde durch die im Urteil und in der Niederschrift des Augenscheins getroffenen
Feststellungen nicht getragen. Die in den angefertigten Lichtbildern zu sehenden
Störelemente führten insgesamt zu dem Schluss, dass von einer unberührten
Dachlandschaft nicht die Rede sein könne. Folglich könne diese die Denkmäler auch
nicht zu einem schützenswerten Gesamtbild zusammenfügen. Vor diesem Hintergrund
erweise sich die Schlussfolgerung des Verwal- tungsgerichtshofs, die geplante
Windenergieanlage würde gegenüber den Denkmälern zur „städtebaulichen
Dominante", als schlicht willkürlich. Mit diesem Vortrag übt die Beschwerde der Sache
nach ausschließlich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und
Überzeugungsbildung, die als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist
(Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - juris Rn. 24 insoweit nicht
veröffentlicht in UPR 2000, 226>). Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die
Annahme des Ver- waltungsgerichtshofs wendet, die geplante Windenergieanlage
würde in das sich aus der "Götterstube“ des Welserschlosses ergebende, bisher noch
unbeeinträchtigte Blickfeld hineinragen.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
7.24
Prof. Dr. Rubel
Anlage 5)
Petz
Dr. Decker
Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
Abstimmung Bauleitplanung Errichtung Windräder - Belange Denkmalschutz Stadt
Nideggen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Ich bedanke mich für die Einladung zu einem Abstimmungsgespräch in Ihrem Hause.
Um die denkmalpflegerischen Belange bzw. die Auswirkungen der Windenergieanlagen
auf die denkmalrechtliche Situation beurteilen zu können, war bzw. ist eine Prüfung
vorzunehmen. Daher wurde ihrerseits die Anfertigung eines Gutachtens in Auftrag
gegeben, das sich mit diesem Belang beschäftigt hat. Leider ist die denkmalrechtliche
Relevanz dieses Belangs aus dem Gutachten kaum erkennbar.
Um die für die Abstimmung maßgeblichen erheblichen Abstimmungsbelange noch
einmal deutlich zu machen, weise ich auf Tatbestände hin:
Von der Landesverfassung über das BauGB und das Denkmalschutzgesetz bis hin zur
örtlichen Denkmalbereichssatzung der Schutz der Denkmäler der Kunst, der
Geschichte und Kultur allgemein und im vorliegenden Fall für den Ortskern Nideggen aber auch für die Orte in der Umgebung, auf die sich die Windenergieanlagen
auswirken durchgängig. Die Beeinträchtigungen sind jeweils im Einzelfall zu ermitteln,
zu beschreiben, zu bewerten und zu analysieren. Das erstellte Gutachten geht von
Blickachsen, Standpunkten und Positionen aus, die zum Teil ohne besondere Qualität
sind. Trotzdem zeigen sie hier und da eindeutig, dass nicht nur der Denkmalbereich
und damit auch Baudenkmäler, sondern auch die herausragenden Baudenkmäler direkt
betroffen sind! Das Gutachten führt (S.6) richtig aus, dass über den Umgebungsschutz
auch der Fernschutz zu berücksichtigen ist! Es geht aber fälschlicherweise von
vergleichbaren räumlichen Lagen der Baudenkmäler aus und analysiert und beschreibt
"vereinfachend"! „Es wird dann „ggf." auf die durch Baudenkmale charakterisierte
Silhouette der Ortslagen eingegangen." Das zeigt, dass die relevanten Fakten gar nicht
in
das
Gutachten
eingeflossen
sind!
Es ist aber trotzdem schon jetzt zu erkennen, dass herausragende Baudenkmäler wie
die Burg Nideggen Abb. 7 c und die Silhouette des Denkmalbereichs beeinträchtigt
wird.
Die Animation zeigt, dass sogar vom Marktplatz, Mittelpunkt des Denkmalbereiches, die
Windenergieanlagen zu sehen sind. Bei geringer Verschiebung des Standortes kann
davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung noch größer wird. Hier stehen
herausragende Baudenkmäler, die den historischen Ortskern prägen und deren
Erscheinungsbild beeinträchtigt wird. Weitere klare und wichtige Blickachsen lässt das
Gutachten vermissen.
Darüber hinaus stellt sich aber grundsätzlich die Frage, des Standortes für eine
Animation! Im Gutachten wird oft Wert darauf gelegt, dass der Blick oder die Blickachse
vom historischen Ortskern ausgeht. ln der Bewertung der Beeinträchtigung ist aber
auch der Blick von außen nach Nideggen mit entscheidend. Diese Betrachtungsweise
ist im Gutachten völlig vernachlässigt.
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Abs. 3 BauGB
7.25
Der Ortskern der Stadt Nideggen wird, nachdem eine umfassende städtebauliche
Rahmenplanung stattgefunden hat, am 25. September 1996 in die Arbeitsgemeinschaft
„Historische
Ortskerne
in
Nordrhein
Westfalen“
aufgenommen!
Die damalige Schirmherrin, die Ministerin für Stadtentwicklung und Sport, überreichte
die Aufnahmeurkunde in einem Festakt. Damit ist klar, dass Nideggen keine kleine
Stadt mit ein paar Baudenkmälern ist, sondern eine besonders bedeutsame historische
Stadt, die auf Landesebene als „Historischer Ortskern'' definiert ist. Nur in den beiden
Arbeitsgemeinschaften „Historische Ortskerne in Nordrhein Westfalen“ und
„Historische
Stadtkerne in NordrheinWestfalen" befinden sich die „letzten"
anerkannten historischen „Orte/Städte“ des Landes, was die kulturelle Bedeutung
unterstreichen dürfte.
Neben der überreichten Urkunde aus 1996 überreiche ich die Denkmalbereichssatzung
für den Denkmalbereich Nr. 1 der Stadt Nideggen. Im § 2 der Satzung ist ausdrücklich
geregelt, dass mit dem Denkmalbereich auch die inneren und äußeren Ortsbilder und
Silhouette geschützt werden.
Um Wiederholungen zu vermeiden schließt sich die Stadt Nideggen darüber hinaus der
Stellungnahme von Herrn Dipl. lng. T. Schrolle (LVR) inhaltlich an.
Anlage 6)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
166 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.26
Anlage 7)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
167 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.27
Anlage 8)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
168 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
169 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.28
Anlage 9)
Windenergieanlagen in Kreuzau "Lausbusch", Scopingtermin
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Gormanns,
aufgrund des am 27.11.2014 in Ihrem Hause stattgefundenen o.a. Scopingtermins hatte
der Unterzeichner darauf hingewiesen, dass auch im demnächstigen Verfahren nach
dem BlmSchG auf die im bereits genehmigten Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen
ausgewiesenen "gewerbliche Bauflächen“ Rücksicht genommen werden muss, hierbei
insbesondere auf die
• Schall-,
• Lärm- und
• optischen Beeinträchtigungen.
Als Anlage zu diesem Schreiben habe ich in Kopie einen Auszug aus der 2. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Nideggen beigefügt, in dem das besagte Gebiet
mit „G“ dargestellt ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
170 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.29
7.30
Anlage 10)
ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 23.12.2014 bezüglich der Interkommunalen
Abstimmung zu geplanten Ausgleichsflächen.
Nachdem der Rat der Stadt Nideggen in seiner Sitzung am 03.02.2015 die Vertragung
der Angelegenheit in den Bau-, Planungs-. Denkmal- und Umweltausschuss der Stadt
Nideggen beschlossen hat. ist die Beratung dort in der Sitzung am 31.03.2015 erfolgt.
Der Ausschuss hat den Beschluss gefasst, die Einplanung der Ausgleichsfläche auf
dem Stadtgebiet Nideggen abzulehnen.
Zur Begründung hat der Ausschuss auf folgende Punkte hingewiesen:
1. Für die Maßnahme sind 21.500 m2 eingeplant. Die Einplanung erfolgt auf Nideggener
Stadtgebiet. Nideggen verfügt bereits jetzt Ober einen erheblich hohen Flächenanteil
mit unterschiedlichen naturschutzrechtlichen Festregungen aller Stufen bis zum
Nationalpark.
2. Es ist nicht nachgewiesen, warum die notwendige Ausgleichsmaßnahme außerhalb
des Gebietes der Gemeinde Kreuzau (ca. 42 km2) eingeplant werden muss. Die
Einplanung erfolgt auf Nideggener Stadtgebiet und stellt einen unzulässigen Eingriff in
die Planungshoheit der Stadt Nideggen dar.
3. Die vorgesehene, für Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich geeignete Fläche, wird
möglicherweise im Zuge der Erschließung des SO-Gebietes "Gut Kirschbaum" zum
Ausgleich eigener Planungen der Stadt benötigt. Darüber hinaus bezweifelt der Bau-,
Planungs-. Denkmal- und Umweltausschuss der Stadt Nideggen angesichts des
beabsichtigten. massiven Eingriffs in das Landschaftsbild, dass das unter 3.3.1.2 des
Landschaftspflegerischer Begleitplans - Teil II beschriebene Maßnahmeziel
"Aufwertung des Landschaftsbilds" durch "Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem
Saatreihenabstand" ernsthaft angestrebt werden kann.
Anlage 11)
der in Ihrem Schreiben vom 11.12.2014 erbetenen Fristverlängerung bis zum 06.02.2015
wird hiermit stattgegeben.
Zum Vorgehen der Stadt Nideggen folgende Anmerkungen:
Bei der o.g. Anfrage der Gemeinde Kreuzau vom 24.11 .2014 geht es einzig um eine
verwaltungstechnische Auskunft, ob die Stadt Nideggen auf den Flächen auf denen
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, derzeit selbst ein Bauleitplanverfahren oder
andere Planungen durchführt. die der vorgesehenen Nutzung als Ausgleichsfläche
entgegenstehen. Eine Ablehnung der Ausgleichsmaßnahmen durch die Stadt Nideggen
muss begründet werden. Eine begründete Ablehnung ist nur dann möglich, wenn die
Stadt Nideggen eigene planerische Tätigkeiten auf diesen Flächen durchführt. Ebenfalls
könnte die Stadt Nideggen als Eigentümerin der Flachen die geplanten
Ausgleichsmaßnahmen ablehnen, was in diesem Falle aber nicht zutrifft.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.31
Anlage 12)
die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt die Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplans. In diesem
Verfahren sollen zwei Potenzialflächen als Konzentrationszone dargestellt werden, für
die auch Bebauungspläne zur planungsrechtlichen Steuerung der Windenergieanlagen
aufgestellt wurden. Zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. G 1, Ortsteil
Thum,
"Windenergieanlagen
Lausbusch",
sind
die
zu
leistenden
Kompensationsmaßnahmen ermittelt worden. Eine Maßnahme soll auf dem
Hoheitsgebiet der Stadt Nideggen umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um
folgende Flächen:
Gemarkung Berg-Thuir. Flur 2, Flurstücke 70 (tlw.), 71 und 72.
Die betroffenen Flächen und die darauf geplanten Maßnahmen sind dem beigefügten
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil 1: Eingriffsbilanzierung und Teil 2:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) zu entnehmen. Im
Rahmen der interkommunalen Abstimmung bitten wir um Stellungnahme, ob seitens
der Stadt Nideggen planerische Bedenken gegen die die geplanten
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
173 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.32
Ausgleichsmaßnahmen bestehen. Ich bitte um Stellungnahme bis zum 15.12.2014. Die
zugrundeliegende Ermittlung des Eingriffs und der darzustellende Ausgleich ist dem
beigefügten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil 1: Eingriffsbilanzierung und Teil
2: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) zu entnehmen.
Anlage 13)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Betr.:
Windenergieanlagen
in
Kreuzau
"Lausbusch",
Scopingtermin
Untersuchungsanforderungen für die Windkraft-Planungen für die UVP
Hiermit sende ich Ihnen - wie von Ihnen auf dem stattgefundenen Scopingtermin vom
27.11.2014 gewünscht - zusätzlich ergänzend zu den mündlichen Ausführungen auch in
schriftlicher
Form
die
Anforderungen
der
Naturschutzverbände
an
Untersuchungsrahmen und -aufwand zum Vorhaben Windenergieanlagen in Kreuzau
"Lausbusch" besonders bezüglich der Vögel.
Bezüglich der Fledermäuse verweisen wir auch auf die Ihnen bereits beim
Scopingtermin in schriftlicher Form am 27.11.2014 überreichten Unterlagen.
Bezüglich aller Schutzgüter verweisen wir auf die mündlich am Scopingtermin
vorgetragenen Nachforderungen und Bedenken sowie auf unsere Stellungnahme vom
30.09.2014 im Rahmen der Bauleitplanung, die Ihnen vermutlich vorliegt. Sollte dies
nicht der Fall sein, bitten wir um eine kurze Nachricht. Wir senden die Stellungnahme
dann umgehend zu.
Zusätzlich zu den schon erfolgten faunistischen Kartierungen im Bereich der
Konzentrationszone Lausbusch sind weitere Kartierungen erforderlich, auf deren
Grundlage die Auswirkungen der Planung abzuschätzen sind.
Fledermäuse
Ergänzend zum Schreiben vom 27.11.2014:
Die FFH-VP zur Drover Heide (Fehr 2014) beschäftigt sich nicht mit aktuellen
Fledermausfunden, die ein dokumentiertes Quartiervorkommen von Großem
Abendsegler und Fransenfledermaus, im Gebiet zeigen. Dies ist nachzuholen, da wir
diese Arten für lebensraumcharakteristisch halten.
Es ergeben sich folgende Forderungen:
• Nachkartierung ziehender Fledermäuse durch kontinuierliches Dauermonitoring in
der Hauptzugzeit witterungsangepasst vorn 1.3.bis 30.4.und 1.8.- 30.11. (gemäß
Ergebnissen der Fachliteratur und regionaler Fledermausspezialisten, der
Kartierzeitraum laut S.16 des Leitfadens sollte hier auf die regionalen Erfahrungen der
Fledermausfachleute angepasst, also ausgedehnt werden. Eine zeitliche Einengung des
Erfassungszeitraums riskiert mangelnde Aussagekraft der UVS)
• Höhenmonitoring an einem Windmessmast vor dem Bau der Anlagen, ansonsten
Wirtschaftlichkeitsanalyse unter Abschaltszenarien (worst case- Szenarien)
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
• Nachkartierung Horchboxmonitoring an bekannten WEA-Standorten (zwei Standorte
wurden nicht beprobt). Nachholen des Dauermonitorings in der Zugzeit an allen
Standorten
(s.o.).
Anmerkung: Nachkartierungen müssen bei geeigneten Witterungsbedingungen
durchgeführt werden.
•
Überarbeitung der Auswertung bezüglich Flugstraßen und Quartiernutzung.
Keine
artunspazifischen
Auswertungen
von
Aktivitätsdaten.
Vergleiche nur artspezifisch bei gleichen Untersuchungstagen/zeiträumen mit
kalibrierten Geräten gleichen Herstellers an verschiedenen Standorten. Keine
artspezifischen Vergleiche bei unterschiedlichen Untersuchungszeiten und
unterschiedlichen Standorten. Keine Mittelwertbildungen. Ungeeignete Kartiertage sind
aus
dem
Datenpool
zu
streichen
und
eventuell
nachzuholen.
Artspezifische Schwellenwertanalyse nur unter Nachweis nachvollziehbarer
Fachliteratur mit Referenzwerten. Darstellung der Prognoseunsicherheiten bezüglich
Aufnahmequalität
und
-quantität,
sowie
der
Beurteilungsmaßstäbe.
Keine Vergleiche unterschiedlich laut rufender Fledermausarten miteinander
(Horchboxen, Detektorbegehungen).
•
Darstellung von Kumulationswirkungen mit anderen Eingriffen (u.a. WEA) im
Umfeld.
• Herstellen der Beziehungen zu bekannten (regionalen bedeutenden) Winterquartieren
(z.B. Buntsandsteinfelsen) und Wochenstuben (Gemeinde Kreuzau, Stadt Düren)
• Überarbeitung der Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der überarbeiteten
Auswertung unter Beachtung des europarechtlichen Status aller Fledermausarten, auch
der Zwergfledermaus, und Bewertung gemäß BNatSchG (Tötungsverbot).
•
Festsetzung eines Gondelmonitorings gemäß Leitfaden, fachgerecht vom 1.3. 31.11. (vgl. S.16 Leitfaden).
• Artspezifische Ausgleichmaßnahmen gemäß VV Artenschutz.
Vögel und Fledermäuse
Untersuchung der Waldränder:
Da Waldränder ökologisch besonders bedeutsame Grenzstrukturen darstellen und
diese Habitate besonders gerne von Eulen, Greifvögeln und Fledermäusen bejagt
werden ist die Anlage von Windenergieanlagen (WEA) in Waldrandnähe besonders
problematisch. Daher sollte der Abstand der WEA von der Rotorspitze zum Waldrand
mindestens 200m betragen (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft,
Stellungnahme der EGE zur Windkraft, Eurobat Draft guidelines for consideration in
wind farm project - revision 2014). Zu beachten ist bei der geplanten
Konzentrationszone auch, dass Wald bewohnende Arten nicht nur die Waldränder als
175 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Leitbahnen nutzen sondern auch zwischen den Wäldchen hin- und herfliegen. Ist
geplant, die 200 m Grenze zu unterschreiten, ist der Waldrand auf jeden Fall hinsichtlich
seiner Bedeutung für Vögel, insbes. Greifvögel und Eulen aber auch Baumpieper und
Spechte,
sowie
für
Fledermäuse
zu
untersuchen.
Forderung: Die Frage nach der Entfernung zwischen Waldrand und den geplanten WEA
konnte auf dem Scopingtermin nicht beantwortet werden. Eine Antwort hierauf halten
wir für erforderlich. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass nach dem derzeit gültigen
LEP Windräder so angelegt werden müssen, dass auch die Rotorfläche keinen
Waldbereich
oder
Waldrand
überstreicht.
Darüber hinaus fordern die Naturschutzverbände einen Abstand von der Rotorspitze
der geplanten WEA zum Waldrand von mindestens 200 m. Wird dieser eingehalten, sind
keine Kartierungen der Waldrandbereiche erforderlich, anderenfalls sind die
Waldränder in Bezug auf ihre Bedeutung für Eulen, Greifvögel, Spechte und
Fledermäuse zu kartieren, um die Eingriffserheblichkelt abschätzen zu können.
Vögel
Methoden der Bestandserfassung
Nachfolgender Untersuchungsrahmen sollte bei der WEA-Planung Berücksichtigung
finden. Denn nur mit einer fach- und sachgerechten Bestandsaufnahme können
Aussagen zu den voraussichtlichen Auswirkungen und zur Zulässigkeit der Planung
getroffen
werden.
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der Brutvögel
sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Bei Vorhandensein von Brutplätzen
oder Schlafplätzen der besonders durch WEA gefährdeten Arten außerhalb des
Ausschlussbereichs, jedoch innerhalb des Prüfbereichs um eine geplante WEA, ist
ergänzend eine Raumnutzungskartierung für diese Arten erforderlich. Vorkommen
innerhalb des Ausschlussbereichs führen nicht zu einer Raumnutzungskartierung,
sondern zur Behandlung als Tabubereich.
Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen über den
Zeitraum
von
zwei
Kalenderjahren
durchzuführen.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue Dokumentation der
Untersuchungen inkl. der Angabe von Erfassungstagen, -zeiten, Anzahl der Erfasser
und Witterungsbedingungen etc. vorzulegen.
Die Artenschutzprüfungen, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, basieren auf
Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 (bis Ende Oktober). Es ist nachzuweisen,
dass sie den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
genügen.
Es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller "planungsrelevanten“
Arten nach den Methodenstandards nach SUDBECK et. al. durchzuführen. Es ist zu
überprüfen, ob dies geschehen ist.
Das Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung sollte i.d.R. zumindest die
Fläche mit dem 1000 m-Radius bzw. die der Erweiterung nach den
Abstandsempfehlungen und Prüfbereichen der Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten (LAG-VSW) Stand 13.05.2014 umfassen. Nach den zur Planung
vorliegenden Unterlagen erfolgte i.d.R. eine Erfassung im 1.000 m Bereich und in
Einzelfällen bis 2.000 m, „wobei der engere Untersuchungsraum intensiver beobachtet
wurde" (avifaunistisches Gutachten S. 11). Die unterschiedliche Intensität wurde nicht
erläutert.
Forderung: Das Untersuchungsgebiet ist für Großvögel artspezifisch (s. unten zu den
einzelnen Arten) zu erweitern. Die Untersuchungen sind in allen Bereichen zumindest
über zwei Kalenderjahre auf der gesamten Fläche gleich intensiv nach anerkannten
Methoden durchzuführen. Die Methoden sind zu beschreiben, die Ergebnisse zu
dokumentieren.
U.E. stimmen die in den Karten eingetragenen Radien nicht. Wir bitten um Überprüfung
und ggfs. Korrektur. Außerdem steht über allen Vogelkarten „Fachgutachten
Fledermäuse".
Untersuchungszeitraum: Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B.
witterungsbedingte
Abweichungen
oder
jährliche
Bestandsschwankungen
auszuschließen, sollte nach Auffassung der Naturschutzverbände die Kartierung
mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Sie ist jeweils von Anfang März - Ende
Juli durchzuführen. Zur Erfassung früh oder spät brütender Arten ist dieser Zeitraum
ggfs. anzupassen, z.B. zur Erfassung von Eulenarten bereits ab Februar, von spät
brütenden Arten bis August. ln der Datenbeschreibung des avifaunistischen
Fachgutachtens wird auf S. 10 darauf hingewiesen, dass in 2011 und 2013 in
unterschiedlichen Bereichen kartiert wurde. Damit ist die Forderung der
Naturschutzverbände nach einer Kartierung über zwei Kalenderjahre nicht erfüllt. Die
Kartierung
ist
dementsprechend
nachzuholen.
ln 2011 wurde die erste Erfassung der tagaktiven Vögel im April durchgeführt. Dies ist
für manche Arten (Spechte) zu spät und entspricht nicht dem im Leitfaden genannten
Erfassungszeitraum
ab
dem
01.03.
Forderung: Es ist kartenmäßig darzustellen, welche Bereiche in 2011 und welche in
2013 kartiert wurden. Es ist eine Nachkartierung durchzuführen, so dass für alle
Bereiche eine Kartierung über zwei Kalenderjahre im angegebenen Zeitraum nach der
unten beschriebenen Methodik erfolgt. Dies ist besonders auch wegen des für die
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
meisten Brutvögel schlechten Jahres 2013 erforderlich, weil es sonst zu einer für die
UVS-Qualität kritischen Unterschätzung des Bestandes und damit der Auswirkungen
der Planung führen würde.
Brutvögel
Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren an je 10
Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen auf der gesamten
Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen. Zwischen den einzelnen
Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche Abstand liegen. Die ermittelten
Brutvogelreviere und Neststandorte sind als Punktangaben in Kartenausschnitten (M.
1:10.000 ggf. auch 1:5.000) darzustellen. Zur Erfassung der besonders gefährdeten
Greif- und Großvogelarten ist ergänzend in der unbelaubten Zeit eine Suche nach
potenziellen Nest- bzw. Horststandorten durchzuführen. Hierzu ist mind. eine 3-malige
Begehung ab Ende Februar und in der Balzzeit erforderlich. Zur Brutzeit ist die
Besiedlung der Nester/Horste zu kontrollieren und es müssen gezielte Beobachtungen
der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten mit guter Geländeübersicht
erfolgen. Dabei sind die empfohlenen Prüfbereiche der LAG- VSW Stand 13.05.2014 als
Untersuchungsgebiet zu beachten. Die Erfassung ist durch Mauserfunde zu ergänzen.
Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Horstsuche nicht nach dieser Methodik,
sondern eher nebenbei. Auch die Methodik der Horstsuche ist zu beschreiben. Besetzte
und unbesetzte Horste sind im artspezifisch erweiterten Untersuchungsraum
anzugeben und in der Karte einzutragen. Denn diese sind als potenzielle Wechselhorste
bedeutungsvoll. Auch dies ist nicht geschehen und nachzuholen. Die Horstsuche nach
der
oben
beschriebenen
Methodik
ist
nachzuholen.
Im Ergebnis sind eine Liste aller Brutvögel und deren Revierbestand sowie eine
kartographische Darstellung der Verteilung der Revierzentren/Brutplätze vorzulegen. Es
ist zu prüfen, ob für alle planungsrelevanten Arten die beschriebene
Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde. Wenn nicht, ist sie nachzuholen. Die
Revierkartierung ist für die nach dieser Methode nur schwer erfassbaren Arten durch
weitere artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise
Erfassungen mittels Klangattrappen (KA). Aus den Unterlagen geht nicht hervor, in
welchem Umfang und für welche Arten dies erfolgte. Diese Angaben sind nachzuholen.
Nach der Methodenbeschreibung im avifaunistischen Fachgutachten S. 11 sind die
Anforderungen an eine Raumnutzungskartierung von Vögeln nicht erfüllt. Es sind daher
Nachkartierungen unerlässlich, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter
Kartierung erwarten lassen. Für die besonders betroffenen Arten (s. unten bei den
einzelnen Arten) Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Mäusebussard, Habicht,
Sperber ist eine fachgerechte Raumnutzungsanalyse über zwei Kalenderjahre mit der
Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der
Kartierung berücksichtigt werden muss. Das Ergebnis ist in top. Karten darzustellen.
Für Ziegenmelker, Sumpfohreule und Uhu (s. unten bei den einzelnen Arten) ist
ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vorzulegen. Für den Uhu ist die
Raumnutzungsanalyse bei Berücksichtigung vorliegender Telemetrieergebnisse
entbehrlich.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten
(Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach &
Meyburg (2011)):
Erfassung über zwei Jahre,
Anzahl Beobachtungspunkte: mind. zwei;abhängig von Einsehbarkeit des Geländes
und Ausdehnung des Vorhabens.
Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. zwei,
Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle Phasen
verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch),
Mindestens vier Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 8-10 Stunden),
Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen.
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAGVSW Stand 13.05.2014 einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu
erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle Arten mit geeigneten Methoden,
z.B. Klangattrappe für Spechte und Eulen, und zu geeigneten Tageszeiten erfasst
werden. Dies gilt insbesondere für die schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten
(Ziegenmelker, Eulen).
Gast-.
Rast-,
Zugvögel
Forderung: Für die Erfassung von Rast-, Gast- und Zugvögeln (für das Projekt
besonders erheblich sind Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz, Rotmilan) gilt
folgender
Untersuchungsrahmen:
Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung: i.d.R. Umkreis 10-fache
Anlagenhöhe,
mind.
1.200m-Radius
ln Anlehnung an VSW HESSEN (2010) sind Kartierungen von Rastvögeln und
Wintergästen
wie
folgt
durchzuführen:
Frühjahr (Mitte Februar- Ende April) und Herbst (August-November) 1x wöchentlich in
den Hauptrastzeiten, sonst alle zwei Wochen bei guten Witterungsbedingungen, bei
Verdacht auf Schlafplätze gezieltes Nachsuchen bis in die Abenddämmerung,
ergänzend
Erfassen
der
Winterrastbestände.
Im Ergebnis sind alle vorkommenden Arten aufzulisten und Angaben zu ihrer
Häufigkeit, der zeitlichen und räumlichen Verteilung zu machen. Es ist eine
kartographische Darstellung der entsprechenden Rastbereiche bzw. Zugrouten
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Abs. 3 BauGB
vorzulegen. Zudem sind Schlaf- und Nahrungsplätze wie auch die regelmäßig genutzten
Flugkorridore zwischen den Teilhabitaten aufzuzeigen. Hierunter fallen auch Schlafund Überwinterungsplätze von Waldohreulen und die Ermittlung nachbrutzeitlicher
Versammlungsplätze des Rotmilans.
Die Angaben auf S. 15 des avifaunistischen Fachgutachtens und in den Tabellen
entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die Erfassung ist nachzuholen.
Ausgleich
Forderung: Eingriff und Ausgleich durch Bau und Betrieb der WEA einschließlich der
Infrastruktur (Zuwegung, Netzanbindungstrassen etc.) sind zu bilanzieren und die
Ausgleichsflächen nach Art, Umfang und Lage festzulegen. Dabei ist nicht nur der
Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern es sind
auch
artspezifische
Maßnahmen
festzusetzen.
Die funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor Baubeginn durchzuführen. Dies ist
umso mehr erforderlich, als zu befürchten ist, dass im Umfeld wegen der dichten
Besiedlung (Städte, Dörfer, Einzelgehöfte, Straßen, Gewerbegebiete u.ä.) kaum eine
landwirtschaftliche Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur
Verfügung steht oder bereits besetzt ist. Die Kumulationswirkung vielfacher Eingriffe in
der Region, die vor allem die
Feldvogelarten betreffen, ist darzustellen und zu bewerten. Da die
Ausgleichsmaßnahmen oft nicht funktionieren, ist immer die Eingriffsvermeidung
prioritär.
Artprotokolle
Die Angaben zu den Erhaltungszuständen planungsrelevanter Arten in den Gutachten
sind z.T. nicht aktuell. Sie sollten geprüft und korrigiert werden: z. B. ist im Fachbeitrag
Artenschutz für die Wachtel der Erhaltungszustand mit „günstig" angegeben; richtig
ist: „ungünstig/unzureichend". Außerdem ist für die Wachtel die atlantische Region
angegeben,
sonst
die
kontinentale
Region.
Bei falschen Angaben sind die Schlussfolgerungen der Gutachten hinsichtlich der
Auswirkungen der geplanten WEA nicht brauchbar. Daher ist eine aktualisierte
Einschätzung
notwendig.
Die Gruppenbildung in den Art-für-Art-Protokollen, z.B. für baumbrütende Großvögel
und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht)
halten wir für eine unzulässige Vereinfachung und Pauschalisierung, da Biologie und
Verhalten dieser Arten sich z.T. fundamental unterscheiden. Außerdem kann so der
Erhaltungszustand der einzelnen Arten nicht mehr angegeben werden.
Forderung: Die Art-für-Art-Protokolle sind für jede Art einzeln auszufüllen, da
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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Abs. 3 BauGB
andernfalls weder der Erhaltungszustand angegeben werden kann, noch der Eingriff
abzuschätzen ist oder geeignete Ausgleichsmaßnahmen angegeben werden können.
Greifvögel
Wespenbussard
(RL
NW
2,
VS-Anh.
I)
Für den Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht.
Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) Fachkonvention
„Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen
sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten", Stand 13.05.2014, muss auch der
Wespenbussard als besonders vogelschlaggefährdete Vogelart eingestuft werden.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben
durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand 13.05.2014 ein
Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Rotmilan
(RL
NW
3,
VS-Anh.
I.)
Wieso
gibt
es
hierfür
zwei
Karten
3.4
und
3.8
?
Für den Rotmilan besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht (bei
Thuir). Dies wird auch durch die Angaben des Planungsbüros bestätigt: 4 Rotmilane
gleichzeitig,
relativ
viele
Beobachtungen.
Die Ausführungen von ecoda zur Bedeutung der Fläche für den Rotmilan können wir
ebenso wenig nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu
Rast- und Zugzeiten gering ist. Auch wird der Verlust der Nahrungshabitate nicht
ausreichend berücksichtigt. Am 11.10.2014 beobachtete L. Dalbeck ganz in der Nähe
am Biesberg 2 Kolkraben und 18 jagende Rotmilane gleichzeitig. Dies ist
möglicherweise
ein
Hinweis
auf
einen
Rotmilanschlafplatz.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben
durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand 13.05.2014 ein
Abstand von 1.500 m einzuhalten. Als Prüfbereich für den Rotmilan werden 4.000 m
angegeben. ln diesem Prüfbereich sollte auch nach nachbrutzeitlichen
Versammlungsplätzen
des
Rotmilans
gesucht
werden.
Die im NW geplante WEA sollte schon jetzt aufgrund der anhaltenden Nutzung durch
den Rotmilan gestrichen werden.
Schwarzmilan
(RL
NW
R;
VS-Anh.
I)
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet.
Forderung: Für diese Art ist im Prüfbereich 3.000 m um die
Windkraftkonzentrationszone eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
Mäusebussard
und
Turmfalke
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200m) zu den geplanten Windrädern von
ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei weitere im Abstand 400-
181 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf
Horste und in 2013 vier Horste angegeben. Im UR 2000 wurden im Jahr 2011 neun
besetzte Horste ermittelt, für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht Wir gehen
davon aus, dass weitere Horste übersehen wurden, z. B. befindet sich ein solcher
übersehener Horst an der L 33 südlich Thum. Die Anzahl von Horsten wird vom
Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet: "Aufgrund der
überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl den Gehölzals auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine besondere Bedeutung
zugewiesen." (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 37). Nach der Schlagopferliste der
Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem
Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89). Die Nichtbeachtung
des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem
Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Anders als die Landesregierung
NRW halten die Naturschutzverbände und andere Landesregierungen, z. B.
Niedersachsen, es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die
Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WEA unter
Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht
auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden und Turmfalken
an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Hierzu
verweisen wir auch auf die aktuelle Arbeitshilfe für Niedersachsen "Naturschutz und
Windenergie", in der für den Mäusebussard ein Tabubereich um die Horste von 500 m
festgelegt ist (Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie", Niedersächsischer
Landkreistag,
Oktober
2014).
Forderung: Die Planung ist aus Artenschutzgründen aufzugeben.
Habicht
und
Sperber
Beide Arten kommen als Brutvogel im Gebiet vor. Das Kollisionsrisiko ist nach lllner
(Elenrundblick
Nr.
62,
April
2012)
als
substanziell
einzustufen.
Forderung: Wir schlagen für diese Arten ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vor. Die
Größe des Habichtreviers ist in der Karte mit Sicherheit zu klein gehalten. Hier ist die
tatsächliche Reviergröße einzutragen. Vorsorglich sollte die südlichste WEA entfallen.
Kornweihe
(RL
NW
0,
VS-Anh.
I)
Die Kornweihe ist im Winterhalbjahr relativ häufig im Plangebiet zu beobachten.
Forderung: Wir halten eine Nachkartierung der Wintergäste, Rast- und Zugvögel für
erforderlich.
Baumfalke
(RL
NW
3)
Hier gibt das Planungsbüro nur eine Beobachtung an. Der Baumfalke wurde auch von
182 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
uns
im
Plangebiet
beobachtet.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
Eulen
Sumpfohreule
(RL
o,
VS-Anh.
I)
Für die Sumpfohreule stellt das FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Drover Heide ein
landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in manchen Jahren
(mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck schriftl.). So konnte die
Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover Heide
verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete auf Exkursionen
Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen
ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide.
Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als
Nahrungshabitat nutzen. Bei Verlassen und beim Aufsuchen dieser Gebiete bestünde
nach Realisierung der Planung für diese Art ein großes Kollisionsrisiko. "Die
Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften,
oft auch innerhalb von traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind
auch Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen." (LAG VSW 2014). Die LAG
gibt für bedeutsame Lebensräume der Sumpfohreule den Prüfbereich 3000 m an, NRW
für den erweiterten Prüfbereich 6.000 m. Als Zugvögel müssen die Sumpfohreulen im
Frühjahr und Herbst durch die südlich der Drover Heide gelegene
Windkraftkonzentrationszone fliegen und wären dabei durch die WEA
kollisionsgefährdet. Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu
den
Zugzeiten
ist
in
diesem
Bereich
wenig
bekannt.
Forderung: Für diese Art sind eine FFH-Prüfung und eine Raumnutzungsanalyse im
Bereich 6.000 m um die Drover Heide durchzuführen. Sollte diese Kartierung zu
aufwändig sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was
allerdings angesichts der Seltenheit der Art einerseits und der Betroffenheit eines
Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes „Drover Heide" zur Versagung der
Planung führen müsste.
Uhu
(RNl
W
VS;
VS-Anh.
I)
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen im FFH- und
Vogelschutzgebiet (VSG) Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Die
Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W. Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu,
Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf im Rurtal brütenden Uhupaare. Der nächste Brutplatz
ist ca. 2,5 km entfernt. Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch liegt
zwischen attraktiven Nahrungsflächen und zwei Brutplätzen des Uhus, die weniger als
3.000 m entfernt sind. Zweiweitere Brutplätze sind < 4.000 m entfernt. Die LAG-VSW gibt
aktuell für den Uhu als Mindestabstand zum Brutplatz 1.000 m und für den Prüfbereich
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.000 m an. Dem entspricht auch die Maßgabe in der Arbeitshilfe des
Niedersächsischen
Landkreistages.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des Mittleren
Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an
den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide
jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, l. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des
Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als
Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten.
Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon
auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen
kommen wird. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die
Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den
Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse
zu erstellen. Auffällig ist der
überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des
Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und
Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der
Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals
tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. TelemetrieUntersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt
besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch
für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in bzw. in der Nähe zu besonders
bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen
diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen des Rurtals
zu
einem
signifikant
erhöhten
Tötungsrisiko.
Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag Artenschutz) ist
widerlegt: "Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden
Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in größerer
Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch beigroßem Abstand des Rotors vom Boden.
Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische Beeinträchtigungen
in Betracht zu ziehen''. (LAG VSW 13.05.2014). Bei einer lokalen Population von fünf
Paaren können die WEA eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhuweibchens im September 2002, das
an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg ums Leben gekommen
ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland - autökologische Analysen
184 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
an einer wieder angesiedelten Population - Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker
Verlag,
Aachen:
159
S.
Forderung: Für diese Art ist eine FFH-Pn1fung zu erstellen. Die Einschätzung der
Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde
gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu
erstellen.
Waldohreule
(RL
NRW
3)
und
Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und südlich
der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen Fachgutachten zu
finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt werden. ln der ASP sollten nicht
nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert
werden. Vom Brutplatz ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand 13.05.2014 ein
Abstand von 500 m einzuhalten, der Prüfbereich wird mit 1.000 m angegeben. Laut
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention
"Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen
sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten", Stand 13.05.2014, gilt auch die
Waldohreule als kollisionsgefährdete Vogelart. Das faunistische Fachgutachten gibt für
den Waldkauz im Bereich UR 1000 zweiReviere an. Für beide Eulenarten stellt die
umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass
diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der
Waldränder jagen. Für beide Arten liegen Totfunde an WEA vor. Außerdem ist
anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA es den Eulen erschweren,
Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die
Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines
Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand
von
1000
m
zu
Brutund
Überwinterungsplätzen
einzuhalten.
Forderung: Für diese Arten ist eine Nachkartierung zu geeigneten Zeiten erforderlich,
die durch spezielle Erfassungsmethoden ergänzt wird (Einsatz von Klangattrappen,
Gewöll- und Federsuche). Von Brut- und Überwinterungsplätzen ist ein Abstand von
1.000 m einzuhalten.
Steinkauz
(RL
NW
3S)
Der Steinkauz hat im UR deutlich mehr Reviere als von ecoda angegeben. Die EGE
stellte hier in 2011 zehn besetzte Reviere und in 2013 vierzehn besetzte Reviere fest,
gegenüber 2-3 bzw. fünf vom Planungsbüro.
Akustische
Vergrämung
Es ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA nicht nur eine Störung der
akustischen Kommunikation darstellen, sondern es den Eulen, aber auch
Taggreifvögeln, Fledermäusen, der Wildkatze und anderen Beutegreifern erschweren,
185 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Beutetiere zu orten und insoweit den Jagderfolg und die Nutzbarkeit der
Nahrungshabitate verringern. Um abschätzen zu können, welche Wirkung die
Geräuschkulisse der geplanten WEA auf z.B. nach Gehör jagende Eulen hat, sollte ein
akustischer Vergleich der Geräuschentwicklung von Beutetieren im Grünland, in der
Wald-Laubstreu sowie in Ackerbereichen einerseits und der Geräuschentwicklung einer
WEA in 10, 50, 150 und 300 m Entfernung vom Mastfuß der WEA angefertigt werden.
Hierdurch kann ermittelt werden, in wieweit Geräusche der Nahrungstiere durch die
WEA maskiert und dadurch der Jagderfolg und die Habitatqualität z.B. für Eulen
beeinträchtigt werden. Einer solchen Erfassung kommt auch zur Beurteilung der
akustischen WEA-Auswirkungen auf die im Gebiet nachgewiesene Wildkatze hohe
Bedeutung zu.
Feldvögel
Die Bedeutung der Ackerflächen für den Artenschutz wird als zu gering eingestuft. Das
Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten der Feldflur belegt deren
Bedeutung. Die kartierten Reviere sind für alle gefährdeten Arten kartografisch
darzustellen. Dies ist bis jetzt nicht geschehen. z.B. nicht für Feldlerche und
Bluthänfling.
Feldlerche (RL NW 3 S), Feldschwirl (RL NW 3), Feldsperling (RL NW 3), Goldammer
(RL V), Bluthänfling (AL V), Rebhuhn (RL 2 S), Wachtel (RL NW 2 S)
Forderung: Revierkartierung wie oben beschrieben und punktgenaue Angabe der
beobachteten Singflüge und der sonstigen Sichtnachweise in Karten.
Feldlerche
Die Feldlerche wird in der RL NAW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet" geführt.
Der Rückgang dieser ehemaligen "Allerweltsart" in den letzten Jahren ist landesweit
dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben
(NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist
sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der
Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al.-2008).
Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustandder Art aktuell als
"ungünstig
mit
deutlichem
Abnahmetrend"
(http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und Tötungsrisiko
ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den
Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die Gefährdung
durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der
Anlagen.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren
(Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheitn D. Lück 2011). Dies
beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang
der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013).
Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und
Wiesenpieper.
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW und nicht
funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel.
Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Aufgrund der Häufigkeit
dieser Art im Plangebiet muss die Planung aufgegeben werden. Anderenfalls ist eine
Revierkartierung für die hier in der Feldflur brütende Feldlerche nachzuholen. Diese
fehlt im avifaunistischen Fachbeitrag, ist aber für die Eingriffsbewertung und bilanzierung erforderlich. Sie wäre bei Nichtaufgabe der Planung nachzuholen.
Wachtel
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der Wachtel zu
bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA meiden und durch
akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand dieser besonders
geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen
Erhaltungszustand befindet, dürfen in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WEA
errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung
der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von
Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen
sind nicht nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et al. 2012) weist darauf hin, dass für
die Wachtel großflächige Maßnahmen notwendig sind, um eine ausreichende
Reproduktion in kolonieartigen Brutverdichtungen sicherzustellen und kleinräumige
„Hier und Dort“-Maßnahmen der Art nicht weiter helfen. Deshalb kann es sinnvoller
sein, Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu konzentrieren, um solche Areale zu
optimieren oder aufzubauen, anstatt kleinflächig in unmittelbarer Umgebung zum
Eingriffsort
zu
planen.
Wir bezweifeln, dass bei festgestellten 17 rufenden Männchen die Eingrenzung auf fünf
Reviere
realistisch
ist.
Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders geschützten Art
abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ist
die Planung aufzugeben.
Kiebitz
Der Kiebitz reagiert empfindlich auf WEA und wurde gehäuft im Gebiet der geplanten
Windkraftkonzentrationszone festgestellt, daher sollten bzgl. der Nutzung des Gebietes
als Rastplatz weitere Kartierungen von Ende Sept. bis Anfang Dez. und Mitte Februar
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
bis Anfang April in Anlehnung an die Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen.
Die Angaben auf S. 15 und in den Tabellen entsprechen nicht diesen Anforderungen.
Forderung: Nachkartierung entsprechend den Vorgaben der VSW Hessen.
Waldvögel
Waldschnepfe
(RL
NRW
3)
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014
der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in
der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als Ursache für den
Bestandsrückgang, wird die Barrierewirkung der Anlagen (auch stillstehend!)
angenommen.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei Balzflug und
Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der Waldschnepfe nicht die
Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel erfasst werden können, wird
empfohlen, Abstände von mindestens 500 m um Balzreviere einzuhalten (ausgehend
von
den
Flugrouten
der
Vögel
(LAG
VSW
2014).
Forderung: Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet, sollte diese
Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU im südwestlichen
Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach (auch 2014) nachgewiesen
werden und wird in der Drover Heide seit 2002 während der Brutzeit in auffallend großer
Dichte nachgewiesen (L. Dalbeck, schr.).
Spechte
(Mittelund
Schwarzspecht
VS-Anh.
I)
Es ist davon auszugehen, dass die Spechte auch von einem Wäldchen zum anderen
fliegen und durch die benachbarten WEA gestört und gefährdet werden. Dies ist bei der
Einschätzung des Eingriffs zu berücksichtigen.
Kolkrabe
Bei Thum brüteten vor wenigen Jahren Kolkraben. Am 11.10.2014 beobachtete L.
Dalbeck
am
Biasberg
zwei
Kolkraben.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
Ziegenmelker
(RL
NRW
1,
VS-Anh.
I)
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station
Düren erfasst. Das FFH- und Vogelschutz-Gebiet Drover Heide hat sich mit 35
Brutpaaren dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem Munitionsdepot BrüggenBracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW herausgestellt. Dabei fällt immer
wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 Uhr zur
Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die
Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche Gebiete in der Umgebung, anfliegen
und somit regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.).
Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die südlich der
188 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.33
Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen. Die Art wurde aufgrund
ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom Aussterben bedroht" eingestuft.
Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch
nur
eines
Tieres
führen
kann,
vermieden
werden.
Forderung: Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art sind eine FFH-Prüfung und
eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen, in der die Flugkorridore von der Drover Heide
zu den Nahrungshabitaten außerhalb des Schutzgebietes und in den Zugzeiten zu
kartieren und zu berücksichtigen sind. Sollte diese Kartierung zu aufwändig sein, ist bei
der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was allerdings angesichts
der Seltenheit der Art einerseits und der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des
NATURA 2000-Gebietes "Drover Heide“ zur Versagung der Planung führen müsste.
Fazit
Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch an ihr
festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und aufwändige
Raumnutzungsanalysen
erforderlich.
Für Gespräche zum Inhalt dieses Forderungskataloges, insbesondere aber zur
Durchführung der Untersuchungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Anlage 14)
Scopingtermln WEA Kreuzau "Lausbusch", 27.11.2014
Dr. Henrike Körber, Arbeitskreis Fledermausschutz (NABU/BUND/LNU):
Die letzte Stellungnahme (26.04.2014 BUND/NABU/AK Fledermausschutz) behält ihre
inhaltliche Gültigkeit.
Nachfrage: Haben 2013 zwei Gutachter (Büro ecoda, Büro Fehr) auf der Fläche kartiert?
Folgende Nachbesserungen der ASP sind erforderlich:
Feldkartierung:
• Der Untersuchungsraum der Kartierung des Büro Fehr (2013) entspricht nicht dem
Leitfaden 2013 und muss auf 1000 m erhöht werden.
• Begehungen unter für die untersuchte Art ungeeigneten Witterungsbedingungen oder
Jahreszeiten (z.B. außerhalb der Hauptzugzeit) müssen aus den Daten gestrichen
werden und eventuell nachgearbeitet werden.
• Bodenkartierung kann bei 200 m hohen WEA technisch nicht den Ort des Eingriffs
erfassen.
Höhenmonitoring (an einem Windmessmast, wenn vorhanden) ist erforderlich.
Höhenmonitoring vor dem Bau ist viel effektiver als ein Gondelmonitoring ohne Betrieb.
An der Gondel wird selektiv bei besonderen Bedingungen untersucht (witterungsmäßig:
>10°C, < 6/s Windgeschwindigkeit und kein Niederschlag, sowie technisch: Mikrofon
nach unten
gerichtet, d.h. unter der Nabe und nach vorne wird Schall
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
189 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
empfangen/Abschattung des Schalls durch Gondel und Mast). Es ist als
Risikoabschätzung. Ansonsten ist eine
Wirtschaftlichkeitsanalyse unter
Abschaltszentralen vorzulegen, damit man keine Zwangspunkte für das
Gondelmonitoring bestehen. Vorinstallationen von Abschaltregelungen sind
nachzuweisen.
• Horchboxen müssen an bekannten WEA-Standorten positioniert werden. Zwei
Standorte müssen nachkartiert werden.
• Nach heutigem Wissen (Straube 2014, Kugelschafter 2014, Körber in Vorbereitung,
Meschede et al. 2004) werden mit dem vom Leitfaden vorgegebenen Zeiten der
Kartierung regional die Hauptzugzeiten nicht ausreichend, eventuell sogar nicht erfasst.
Die vorliegende Erfassung zwischen Mitte März und Mitte Oktober verpasste nach
regionalen Untersuchungen die Hauptzugzeit z.B. der Abendsegler im Herbst 2013. Eine
Nachkartierung des Zugverhaltens unter Einbeziehung der Monate März und November
muss erfolgen Diese Erweiterung entspricht den Spielräumen im Leitfaden bei anderen
Vor-Ort Erkenntnissen (siehe 5.16 Leitfaden).
Darstellung
der
Ergebnisse
•
Auswertung bezüglich Flugstraßen und Quartiernutzung, Raumbeziehungen
(Darstellung in der Karte) müssen nachgeholt werden. Die Karten ergeben gemeinsame
Hauptflugrouten verschiedener Arten. Die jahreszeitlichen Muster der Horchboxen
zeigen saisonale Nutzung die möglicherweise mit dem Reproduktionszyklus der
Zwergfledermäuse korreliert.
Festsetzungen
•
Das
Gondelmonitoring
ist
gemäß
Leitfaden
2013
anzupassen.
Aufgrund aktueller regionaler Erkenntnisse (im Rahmen des bundesweiten des
Abendseglermonitorings zusammengetragen) muss das Monitoring vom 1.3. bis 31.11.
stattfinden (vgl. S. 16 Leitfaden 2013 – Erweiterung des Untersuchungszeitraumes bei
regionalen Erkenntnisse). Das Gondelmonitoring muss gemäß Leitfaden unter
Abschaltung stattfinden, da die technische Reichweite der Fledermausdetektor aus der
Gondel nur bis in den lebensgefährlichen Bereich der Flügelspitzen reicht.
Auswertungen
•
Eine
Neubewertung
der
Kartierergebnisse
ist
erforderlich.
Die Büro eigene Standardisierung ohne technische und wissenschaftliche Grundlage
ist
nicht
möglich.
Die „gewisse Unschärfe", konkret ohne "geeichte" Aufnahmegeräte, unstandardisierte
Aufnahmeverfahren und unreferenzierte Analyseverfahren, der Daten stellen die
Autoren auf 5.19 der ASP richtig dar. Selbstgewählte Standards "Kontakt pro Nacht"
machen artenspezifisch und ohne Einbeziehung der Jahreszeit keinen Sinn. Der Büro
eigene Schwellenwerte ist technisch vom jeweiligen Aufnahmegerät und seiner
190 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.34
Empfindlichkeit abhängig. "Man kann sogar annehmen, dass sich einzelne Hochkisten
gleichen Typs in der Empfindlichkeit unterscheiden" (S. 19 ASP)
•
Die
Auswertung
muss
artspezifisch
durchgeführt
werden.
Akustische Vergleiche (in %) unterschiedlich laut rufenden Arten sind fachlich nicht
möglich. Artenspezifische zusammenfassende Bewertungen nach Kontakten mit
Mittelwertbildung
sind
nicht
fachgerecht.
• Die Bewertung der Zwergfledermaus widerspricht der rechtsgültigen FFH- Richtlinie.
Eine
Bewertung
gemäß
FFH-Richtlinie
ist
erforderlich.
• Das Herstellen der Beziehungen zu regional bedeutenden Quartieren (Winterquartiere
und
Wochenstuben)
ist
erforderlich.
• Kumulationswirkungen mit anderen Windkraftanlagen im Umfeld sind zu betrachtet.
Ausgleichsmaßnahmen
• Pauschale Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen für die Artengruppe Fledermäuse (es
handelt sich hier nicht um eine einheitliche Gilde) können eine fachgerechte
artspezifische Kartierung und ihre Schlussfolgerungen nicht ersetzen.
Anlage 15)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Neben dem Ausschlussbereich von 1.000 m um einen Rotmilanhorst kann auch ein
Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6.000 m um das
Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko iSd § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen.
Tenor
1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Mai 2012 wird abgelehnt.
2 Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
3 Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 250.000,--€ festgesetzt.
Gründe
4 I.
5 Die Klägerin begehrt die Genehmigung von inzwischen noch vier Windkraftanlagen
westlich von Nentershausen im Ortsteil Dens (Landkreis Hersfeld-Rotenburg). Nachdem
ein erstes Genehmigungs- bzw. Klageverfahren infolge Fristablauf für eine
zwischenzeitlich erlassene Untersagungsverfügung gescheitert war, nahm die Klägerin
ihr Genehmigungsverfahren nach erneuter Klageerhebung am 11. April 2007 unter
Vorlage neuer und weiterer Unterlagen wieder auf. Nach Auslegung der Unterlagen und
Durchführung des Beteiligungsverfahrens, einer Fristverlängerung wegen des
Erfordernisses einer erneuten Untersuchung der avifaunistischen Situation mit
Bescheid vom 25. Februar 2009 sowie Durchführung eines Erörterungstermins am 23.
191 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
März 2009 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin mit Bescheid
vom 30. April 2009 im Wesentlichen wegen entgegenstehender Belange in der Form
öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Naturschutzes sowie des Denkmalschutzes ab.
Er berief sich dazu auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG und überwiegende Belange des Vogelschutzes, weil der Betrieb der
geplanten Windkraftanlagen mit dem gebotenen Schutz der dort nachgewiesenen
Greifvogelart Rotmilan nicht vereinbar sei. Die notwendigen Tabuzonen könnten nicht
eingehalten werden, außerdem bestehe ein hohes Risiko für das Zuggeschehen der
Kraniche sowie weiterer windkraftsensibler Zugvögel. Daneben bestehe in Bezug auf
die in unmittelbarer Nähe gelegene Ortschaft Solz als einer der schönsten
Gesamtanlagen im Sinne des Hessischen Denkmalschutzes ein hohes
denkmalschutzrechtliches Konfliktpotential.
6 Die im Wesentlichen mit einer Entfernung des Vorhabens von über 1.200 m zum
nächstgelegenen Rotmilanhorst sowie der beeinträchtigenden Wirkung einer
Hochspannungsleitung in Bezug auf die Ortschaft Solz begründete Klage hat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung stützt
sich das Verwaltungsgericht auf gemäß § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehende
öffentliche Belange, insbesondere des Naturschutzrechts, dem als öffentlicher Belang
in der Form des Arten-, insbesondere des Vogelschutzes hier Vorrang zukomme. Das
Vorhaben gefährde die dort vorkommende Greifvogelart Rotmilan und verletze insoweit
das artenschutzrechtliche Tötungsverbot.
7 Dagegen hat die Klägerin unter dem 16. Juli 2012 Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt, den sie mit ihrem Schriftsatz vom 27. August 2012 in jeweils mehreren Punkten
mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils,
grundsätzlicher Bedeutung, rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Sache
sowie verschiedenen Divergenzrügen begründet hat.
8 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
9 II.
10 Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), aber nicht begründet; ein Grund, der
gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, liegt nicht
vor.
11 Der Zulassungsantrag bleibt hinsichtlich der damit gerügten ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfolglos. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
sind anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung
gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des
Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden
Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit
192 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die
Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom
Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432; Hess. VGH,
Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -, NVwZ-RR 2006, 230).
12 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch
die Windenergieanlagen werde bei der Greifvogelart Rotmilan das Tötungs- und
Verletzungsrisiko aufgrund der Dichte der Besiedelung mit Rotmilan-Brutpaaren in dem
als Nahrungshabitat genutzten Vorhabensgebiet signifikant erhöht, ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
13 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht keine
rechtsfehlerhafte Vermengung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und § 44 Absatz 1 Nr.
1 BNatSchG vorgenommen. Vielmehr ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass das
Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als naturschutzrechtlicher Belang einem
immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Vorhaben gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen stehen kann (vgl. BVerwG,
Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1/12 -, juris, Rn. 6). Im Übrigen würde auch eine
unabhängig voneinander durchgeführte Prüfung der Voraussetzungen des § 35 BauGB
einerseits und der artenschutzrechtlichen Belange andererseits zu keinem anderen
Ergebnis führen. Insbesondere folgt etwas anderes nicht daraus, dass - wie die
Klägerin behauptet - die von dem Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang
angeführten Denkmalschutzbelange in Bezug auf die Ortschaft Solz sowie
naturschutzrechtlich das Kollisionsrisiko mit Kranichen dem streitgegenständlichen
Vorhaben nicht entgegenstehen. Dies ist hier nicht entscheidungserheblich, weil das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend allein mit dem Kollisionsrisiko mit
Rotmilanen begründet hat.
14 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa die Vorschrift des § 44 Absatz 1 Nr. 1
BNatSchG dadurch rechtsfehlerhaft ausgelegt, dass es zugrunde gelegt hat, das
Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei individuenbezogen und es komme
insoweit nicht allein auf ein aktives Tun an. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es
der ständigen Rechtsprechung zufolge ausreichend, aber auch erforderlich, dass sich
eine Tötung von Exemplaren besonders geschützter Arten als unausweichliche
Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandeln darstellt, die auch ein
Unterlassen sein kann, sofern das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung
ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verursacht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juli
2008 - 9 A 14.07 - , BVerwGE 131, 274 [301 f.], juris Rn. 91; m.w. Nachw.). Die dazu zu
treffenden Feststellungen sind auch jedenfalls insoweit individuenbezogen, als es um
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
das Risiko für die einzelnen Individuen geht, nicht um das für die gesamte Art (BVerwG,
Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12/07 -, juris Rn. 42). Die Auslegung durch das
Verwaltungsgericht ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Infolgedessen war das
Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, erneut - wie von der Klägerin in diesem
Zusammenhang gefordert - zu definieren, „wann ausnahmsweise auch die Schaffung
allein einer Kollisionswahrscheinlichkeit mit einem ansonsten genehmigungsfähigen
Vorhaben zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
führt“.
15 Auch der von der Klägerin gerügte Verweis des Verwaltungsgerichts auf
"Fachkreise" (S. 12 der Urteilsabschrift) stellt sich nicht als rechtsfehlerhaft dar. Das
erstinstanzliche Gericht hat insbesondere nicht allein die Empfehlungen der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus dem Jahr 2006 übernommen,
sondern vielmehr in nicht zu beanstandender Weise die naturschutzfachliche
Einschätzung über den bei Rotmilanvorkommen zu beobachtenden Tabubereich
ermittelt und sich dabei unter Auswertung auch davon abweichender Ansichten auf die
überwiegend vertretene Ansicht gestützt, der Abstand zwischen Brutplätzen des
Rotmilans zu Windenergieanlagen solle mindestens 1.000 m betragen und ein Bereich
von 6.000 m sei als Prüfbereich anzusehen, in dem untersucht werden müsse, ob
Nahrungshabitate dieser Art vorhanden sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass es
sich bei den Verfassern der herangezogenen Stellungnahmen unter anderem um
Naturschutzvereinigungen handelt, die sich mit rechtlichen Vorgaben nicht auskennen,
denn es kommt allein auf deren fachliche, nicht jedoch auf ihre rechtlichen
Bewertungen an. Dass in dem von der Klägerin vorgetragenen Windkrafterlass des
MUGV Brandenburg vom 1. Januar 2011 - Anlage 1, Tierökologische Abstandskriterien
für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK; Stand: 15. Oktober
2012) der Rotmilan nicht als Windenergieanlagensensibel aufgeführt wird, führt
ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Diese allein für den dortigen
Zuständigkeitsbereich getroffenen Regelungen vermögen die für den Standort Dens auf
der Grundlage der vorliegenden Gutachten durch das Verwaltungsgericht getroffenen
Feststellungen nicht zu erschüttern. Das gilt auch für die von der Klägerin in diesem
Zusammenhang angeführte, andere Vorhaben betreffende Rechtsprechung. Entgegen
der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Bauverbotszone
von 1.000 m Abstand zu einem Rotmilanhorst erstmals auf 6 km ausgedehnt, sondern wie oben schon dargestellt wurde - neben dem Abstandskriterium auf das
Vorhandensein eines Prüfbereichs von 6.000 m um das jeweilige Vorhaben abgestellt.
16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben
sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - Nahrungshabitate nicht von § 44
BNatSchG erfasst werden und deshalb keinen dem Vorhaben entgegenstehenden
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Belang darstellen können. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend zugrunde
gelegt, dass ein nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beachtliches Tötungsrisiko kausal
dann angenommen werden kann, wenn ein Rotmilanhorst in bis zu 1.000 m Entfernung
vorhanden ist oder zuverlässige Erkenntnisse für Nahrungshabitate in weniger als
6.000 m Entfernung bestehen. Dies entspricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch
der aktuellen Rechtsprechung (bspw. ThürOVG, Urteil vom 14. Oktober 2009 -1 KO
372/06 -, NuR 2010, 368 [371]) und ist schon deshalb nicht zu beanstanden.
17 Erfolglos bleibt auch die Rüge der Klägerin, es fehle an der Betrachtung jeder
einzelnen der Windenergieanlagen durch das Verwaltungsgericht, und jedenfalls die
1.800 m entfernten Windenergieanlagen hätten genehmigt werden müssen, wenn eine
solche differenzierende Betrachtung vorgenommen worden wäre. Das
Verwaltungsgericht hat unter Auseinandersetzung mit den durch den Beklagten
getroffenen Feststellungen und den zugrunde liegenden Gutachten ausgeführt, dass
sich zwar kein Rotmilanhorst im Tabubereich um die geplanten Windenergieanlagen
befindet (S. 13 der Urteilsabschrift), jedoch nach den gutachtlichen Feststellungen
sämtliche Anlagen in einem wichtigen Nahrungshabitat des Rotmilans liegen. Es hat
dabei zugrunde gelegt, dass das gesamte um die Anlagen zu untersuchende Gebiet im
regelmäßigen Aktionsraum mehrerer Rotmilanpaare liegt und sich mehrere, teilweise
bis zu sieben Individuen im Brutgebiet aufgehalten haben (Urteilsabschrift S. 14 ff.). Auf
der Grundlage dieser Feststellungen war eine Differenzierung zwischen den einzelnen
Anlagen vor dem Hintergrund des oben dargestellten Prüfungsmaßstabs unerheblich,
ihr Fehlen ist mithin nicht zu beanstanden. Auch daraus, dass es seit 2005 keine
Windfarm- oder Windpark-Genehmigungen mehr gibt, folgt entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht, dass jede einzelne der beantragten Windenergieanlagen isoliert hätte
betrachtet werden müssen. Die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 BImSchG regelt
nur das Verfahren in Bezug auf vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig gewordene
Genehmigungsverfahren und ist für die nach aktuellem Recht vorzunehmende
artenschutzrechtliche Bewertung eines Vorhabens mit mehreren Windkraftanlagen
ohne Belang.
18 Auch die von der Klägerin verlangte Definition, welches Maß an Auswirkungen durch
Windenergieanlagen auf Rotmilane zulässig ist, sowie die Festlegung einer
Signifikanzschwelle sind entbehrlich und vermögen die diesbezüglichen Feststellungen
des Verwaltungsgerichts auch dann nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, wenn
berücksichtigt wird, dass der Rotmilanbestand bei ansteigender Dichte von
Windenergieanlagen in Hessen konstant geblieben ist, wie die Klägerin unter Berufung
auf ihren sachverständigen Beistand A... (Anlage MWP 21 der Klägerin, Bl. 1135 ff., Bl.
1137 f. der Gerichtsakte) behauptet. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu
beanstandender Weise dazu festgestellt, dass schon infolge der kartierten
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Flugbewegungen im Bereich des Vorhabens, die zahlreiche Flüge von Rotmilanen über
die Standorte der geplanten Windenergieanlagen hinweg aufzeigen, und wegen des
fehlenden Meideverhaltens der Spezies angesichts der hier geplanten Höhe der
Anlagen das Vogelschlag- und damit das Tötungsrisiko für Rotmilane als signifikant
erhöht zu bewerten ist. Daraus, dass trotz erhöhter Anzahl von Windenergieanlagen in
ganz Hessen ein stabiler Rotmilanbestand festzustellen ist, kann nicht zugleich
gefolgert werden, dass diese Art durch Windenergieanlagen nicht (mehr) beeinträchtigt
wird. Es ist schon nicht erkennbar, dass die fraglichen Anlagen sämtlich in Gebieten
mit Rotmilanvorkommen errichtet wurden.
19 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Populationsbezug als einschränkendes
Tatbestandsmerkmal verkannt oder fehlerhaft angenommen, Störungen seien
tatbestandsmäßig,
obwohl
sie
nicht
populationsrelevant
sind,
weil
Vergrämungsmaßnahmen möglich wären. Vielmehr hat es zu Recht für das
Tötungsverbot im Unterschied zum Störungsverbot festgestellt, dass die
Populationsrelevanz nicht Tatbestandsmerkmal ist. Außerdem hat das
Verwaltungsgericht die von der Klägerin vorgeschlagenen Vergrämungsmaßnahmen in
Erwägung gezogen, deren Umsetzung jedoch auf der Grundlage der vorhandenen
Gutachten sowie angesichts der Größe und Beschaffenheit des gesamten
Nahrungshabitats westlich von Dens in nicht zu beanstandender Weise als
unrealistisch angesehen. Auf eine Populationsrelevanz ist es dabei nicht mehr
entscheidungserheblich angekommen. Schließlich zieht die Klägerin dies selbst nicht
substantiiert in Zweifel, sondern führt in ihrem Zulassungsantrag aus, dass auch das
Verwaltungsgericht Populationserwägungen angestellt habe (Bl. 1096 der
Gerichtsakte).
20 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht das
allgemeine Gefährdungspotential für den Rotmilan fehlerhaft bewertet, weil es an einer
abstrakten oder konkreten Definition der Gefahrenschwelle fehlt. Die Klägerin hat eine
dieser Bewertung entgegenstehende, nur geringe Zahl von Kollisionen nicht schon
damit substantiiert dargetan, dass für den Rotmilan eine hohe sonstige Mortalitätsrate
festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr beanstandungsfrei allein auf die
Erhöhung des Tötungsrisikos für die Individuen abgestellt, ohne dabei die „natürliche“
Mortalitätsrate außer Acht zu lassen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts hat es festgestellt, dass angesichts ihrer niedrigen
Reproduktionsrate auch unter Berücksichtigung der natürlichen Mortalität jedem
(weiteren) Verlust von Individuen eine hohe Relevanz zukommt (S. 17 der
Urteilsabschrift). Auch dies ist nicht zu beanstanden. Wie oben dargestellt, ergibt sich
daraus, dass der Rotmilanbestand in Hessen bei gleichzeitiger Zunahme von
Windenergieanlagen stabil geblieben ist, keine andere Bewertung. Diese Feststellungen
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen,
Rotmilane kämen an Windenergieanlagen nur „gelegentlich zu Tode“, zu erschüttern.
21 Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht mit dem
Vorbringen der Klägerin, in dem betroffenen Gebiet sei entgegen der Feststellungen
des Verwaltungsgerichts nur eine unterdurchschnittliche Brutpaardichte und auch
sonst keine besondere Frequentierung durch Rotmilane festzustellen, in Zweifel
gezogen. Zunächst werden die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen
gutachtlichen Feststellungen von X..., wonach innerhalb von 6.000 m um das geplante
Vorhaben 11 Rotmilanpaare beobachtet worden seien und davon 9 erfolgreich gebrütet
hätten, nicht durch die von ihr vorgelegten Äußerungen ihres sachverständigen
Beistandes (A... vom 24. Mai 2012, Anlage MWP 19, Bl. 948 der Gerichtsakte)
erschüttert. Dieser bestätigt vielmehr selbst - auf der Grundlage der Ausführungen von
X... -, faktisch seien 9 Bruten im 6 km-Radius erfolgt (A..., Anlage MWP 19, aaO), bei
zwei Brutpaaren sei die Brut erfolglos geblieben. Lediglich die Berechnung von X...,
wonach 11 Rotmilanpaare in 100 qkm Umkreis festgestellt worden sein sollen, wird mit
der von A... ermittelten Größe des Untersuchungsgebiets von tatsächlich 113 qkm als
fehlerhaft gerügt. Selbst wenn sich jedoch daraus ergibt, dass infolgedessen im
Vorhabengebiet nur durchschnittlich 7,97 Brutpaare auf 100 qkm feststellbar sind und
damit eine geringere, unter der für Nordhessen festgestellten durchschnittlichen
Besatzdichte von 8,3 Paaren auf 100 qkm liegende Besatzdichte gegeben ist,
erschüttert dies nicht die Feststellung von 9 erfolgreichen Bruten und insgesamt
beobachteten 11 Rotmilanpaaren in dem hier maßgeblichen 6 km-Radius. Dass das
Verwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich mit der von der
Klägerin vorgelegten Stellungnahme von A... befasst hat, gibt deshalb ebenfalls keinen
Anlass zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Das
Gericht ist nicht gehalten, sich mit allen, auch aus seiner Sicht unerheblichen
Einwänden der Beteiligten in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Auch der
angeführte Entwurf eines Windkrafterlasses für das Land Hessen mit der Regelung, erst
bei einer 1,5fachen Brutdichte in einer Region sei von einem hohen Konfliktpotential
auszugehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Da der Erlass zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Kraft getreten war, kommt ihm schon keinerlei
Bindungswirkung zu. Im Übrigen vermag ein Erlass auch nicht die Feststellungen im
einzelnen Fall zu entkräften. An diesem Ergebnis ändert auch die Kontrollüberlegung
der Klägerin nichts, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angesichts
der erfreulich hohen Brutpaardichte von Rotmilanen die Privilegierung von
Windenergieanlagen in Hessen künftig weiträumig leerlaufen würde. Schließlich lässt
die von der Klägerin dazu angeführte durchschnittliche Brutpaardichte noch keinen
Schluss auf das jeweilige Vorhabensgebiet und die dortige konkrete Dichte des
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Rotmilanbesatzes zu. Auch das Vorbringen der Klägerin, bei Anlegen der vom
Verwaltungsgericht angelegten Maßstäbe hätten andere, gleichwohl genehmigte und
errichtete Windkraftanlagen, insbesondere auch in Solz, ebenfalls nicht genehmigt
werden dürfen, führt nicht zum Erfolg, da zur Vergleichbarkeit der anderen Vorhaben
keine hinreichenden Erkenntnisse vorgetragen wurden oder sonst vorliegen.
22 Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht
daraus, dass - wie die Klägerin meint - kein Nahrungshabitat des Rotmilans betroffen
sein könne, weil es Nahrungshabitate in diesem Sinn nicht gebe. Dass es sich - wie die
Klägerin vorbringt - dabei um charakteristische Lebensstätten einer bestimmten Tieroder Pflanzenart handelt, während Rotmilane typischerweise eine großräumige Suche
nach Nahrung durchführten und das Gebiet um die geplanten Windenergieanlagen
keinen typischen Bereich für deren Nahrungssuche darstelle, vermag die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Der Begriff
„Nahrungshabitat“ umfasst den zur Nahrungssuche dienenden Bereich und ist im
Artenschutzrecht auch geläufig (bspw. Hess. VGH, Urteil v. 21.08.2009 - 11 C 318/08.T -,
juris Rn. 363), während die Lebensstätte gewöhnlich als Habitat bezeichnet wird. Im
Übrigen hat das Verwaltungsgericht sich nicht nur auf gutachtliche Feststellungen
gestützt, denen zufolge ein großräumiger Bereich mit den nötigen abgeernteten Flächen
vorhanden ist, sondern nachvollziehbar dargestellt, dass diese großflächigen
Ackerflächen im Vorhabengebiet infolge der zeitlich unterschiedlich ablaufenden
Erntevorgänge hinreichend Nahrung für die auf abgeerntete Flächen angewiesenen
Rotmilane bieten und auch aufgesucht werden. Dies vermag die Klägerin nicht schon
mit dem Hinweis darauf zu erschüttern, dass ein zuvor in der unmittelbaren Nähe
gelegener, von dem Gutachter X... in Bezug genommener Rotmilanhorst mittlerweile als
aufgegeben betrachtet wird.
23 Unerheblich ist auch, dass das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem vom
Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 26. Oktober 2011 (2 L 6/09) einerseits behauptet,
die Frage nach einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative offen zu lassen,
andererseits eine richterliche Vollkontrolle dann doch zumindest teilweise nicht
durchführt. Abgesehen davon, dass diese Bewertung durch ein anderes
Oberverwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren keinerlei bindende Wirkung
entfalten kann, gibt dies schon deshalb keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der
hier zu überprüfenden erstinstanzlichen Entscheidung, weil in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Behörde eine naturschutzfachliche
Einschätzungsprärogative eingeräumt ist, die zu einer Rücknahme gerichtlicher
Kontrolldichte führt. Das Gericht bleibt infolgedessen nur verpflichtet zu prüfen, ob im
Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem
methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 C
1.12 -, juris, Rn. 15 f.). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Behörde habe
fachlich
vertretbar
angenommen,
dass
Einzelverluste
an
Rotmilanen
populationsrelevant seien, ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.
Zudem hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend auch darauf gestützt,
dass die Populationsrelevanz oder -wirksamkeit schon nicht Tatbestandsmerkmal des
Tötungs- und Verletzungsverbots sei, und dies hat die Klägerin mit ihrem
Zulassungsantrag nicht erfolgreich angegriffen.
24 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu
Recht die von der Klägerin vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen wie TagAbschaltungen nach Wiesenmahd als nicht ausreichend bewertet und das
diesbezügliche Vorbringen sowie den entsprechenden, hilfsweise gestellten
Beweisantrag der Klägerin mit der Begründung als unerheblich abgelehnt, dass eine
unattraktive Gestaltung allein der Mastfüße angesichts der Größe des von Rotmilanen
aufgesuchten Nahrungsraumes nicht ausreicht und die Klägerin nicht dargetan hat,
dass sie auf das gesamte infrage kommende Gebiet hinsichtlich Fruchtfolge und
Mahdzeitpunkten Einfluss ausüben kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind
die weiteren, diesbezüglichen - nur hilfsweise gestellten - Beweisanträge auch nicht
unberücksichtigt geblieben, sondern wurden vom Verwaltungsgericht im Einzelnen
prozessordnungsgemäß in seinem Urteil beschieden (S. 17 ff. des Urteilsabdrucks; vgl.
zur Entscheidung über Hilfsbeweisanträge Kopp, VwGO-Kommentar 2013, § 86 Rn. 19),
wie im Einzelnen noch darzustellen ist.
25 Das Verwaltungsgericht hat auch die Möglichkeiten von Ausnahmen oder einer
Befreiung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Das insoweit nur pauschal vorgetragene Beispiel
der „Einkesselung“ eines Rotmilanhorstes in einem anderen, von der Klägerin
betriebenen Fall ist schon mangels substantiierter Darstellung der Vergleichbarkeit der
Sachverhalte nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung insoweit in Zweifel zu
ziehen. Gleiches gilt für das Beispiel im Fall der Gefährdung von Fledermäusen durch
ein weiteres Vorhaben.
26 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen, denn diese kommt ihr nach dem klägerischen Vorbringen nicht zu.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine
Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage
aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den
Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung
bedarf (Hess. VGH, 21.08.1997 - 12 UZ 2259/97 -, EZAR 277 Nr. 8 = NJW 1998, 472; VGH
199 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Baden-Württemberg, 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305). Die Rechts- oder
Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der
Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger
Aussagen geklärt werden können (Hess. VGH, 30.05.1997 – 12 UZ 4900/96.A, EZAR 633
Nr. 30 = FamRZ 1999, 1267).
27 Die Frage, ob eine Prüfung des § 44 BNatSchG unmittelbar oder über § 35 BauGB zu
erfolgen hat, ist - wie schon oben dargestellt wurde - in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass ein Versagungsgrund im Sinne
des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorliegt, wenn dem Vorhaben Belange des Naturschutzes
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, weil dieses gegen das
artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
verstößt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris).
28 Es bedarf auch nicht einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, ob
das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG individuenbezogen ist. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Tatbestand des
artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG dann erfüllt ist, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die
geschützten Tiere signifikant erhöht (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -,
BVerwGE 130, 299 Rn. 219). Die Feststellung, ob diese Tiere aufgrund ihrer
Verhaltensweisen gerade im Vorhabensbereich ungewöhnlich stark von diesem Risiko
betroffen sind, ist insoweit individuenbezogen, als das Risiko für die einzelnen
Individuen zu ermitteln ist, nicht jedoch für die gesamte Art (BVerwG, Urteil vom 9. Juli
2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 42).
29 Die Frage, ob und inwieweit Nahrungshabitate bei der Auslegung des
Tötungsverbots des §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einzubeziehen sind, stellt eine Frage
der Rechtsanwendung im einzelnen Fall dar und ist deshalb einer über diesen einzelnen
Fall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ebenso verhält es sich
mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob jede Windenergieanlage einzeln
betrachtet werden muss. Auch dies hängt maßgeblich von den tatsächlichen
Umständen des einzelnen Falles in Bezug auf die Gebietsbeschaffenheit im Bereich des
Vorhabens, der Lage der einzelnen Anlagen und des Vorkommens der betroffenen
Tierarten in diesem Gebiet ab.
30 Ob der Begriff der lokalen Population auch beim Tötungsverbot zu prüfen ist, bedarf
schon deshalb nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sich diese Frage
hier nicht stellt und damit nicht entscheidungserheblich ist. Denn das
Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auch auf den Gesichtspunkt
gestützt, dass die Annahme, Einzelverluste an Rotmilanen seien populationsrelevant,
fachlich vertretbar ist, und dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
200 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2008 - 7 B 67.07 -, juris
Rn. 15) mit der niedrigen Reproduktionsrate dieser Spezies begründet. Damit stellt sich
auch insoweit kein über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf
in einem Berufungsverfahren.
31 Auch bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob aus „Empfehlungen der
LAG“ Rückschlüsse auf das Gefährdungspotenzial maßgeblich sind und welches Maß
an Auswirkungen oder welche Gefährdungswahrscheinlichkeit ein Windanlagen-Projekt
auf einen Greifvogel haben darf, stellt eine Einzelfallfrage dar, die nur anhand der
jeweiligen tatsächlichen Voraussetzungen, jedoch nicht grundsätzlich und damit über
den Einzelfall hinaus klärungsfähig und damit -bedürftig ist.
32 Dagegen ist es als in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt anzusehen, dass
bei der Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit andere Gefahrenquellen nicht
gänzlich ausgeklammert werden können, sondern es darauf ankommt, dass das
generell aufgrund natürlicher Vorgänge für die Individuen einer Art bestehende Risiko,
zu Tode zu kommen, beispielsweise durch natürliche Feinde, signifikant erhöht sein
muss (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 42). Auch diese Frage
bedarf deshalb keiner weiteren grundsätzlichen Klärung mehr.
33 Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob im Rahmen von
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auf die vom Verwaltungsgericht
genannten „tierökologischen Abstandskriterien“ und andere Empfehlungen aus
„Fachkreisen“ abgestellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu
entschieden, dass es insoweit auf naturschutzfachliche Ermittlungen ankommt und
dazu auch sonstige Erkenntnisse und Literatur auszuwerten sind (BVerwG, Urteil vom
9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 44). Auch diese Frage bedarf mithin keiner
grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.
34 Ob bei der Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auf die Brutpaardichte
abzustellen ist, ist wiederum eine Frage der tatsächlichen Umstände des einzelnen
Falles, die deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufwirft. Maßgeblich ist
nämlich, ob infolge der Besiedelung mit Rotmilanpaaren festzustellen ist, dass das
Vorhaben innerhalb eines naturschutzfachlich anerkannten Prüfbereichs von 6.000 m
liegt, und diese Feststellung kann grundsätzlich auch anhand der Brutpaardichte in
diesem Raum getroffen werden, wie es hier auch das Verwaltungsgericht unternommen
hat.
35 Auch die Frage, ob man bei Greifvögeln von Nahrungshabitaten sprechen kann, wirft
den ihr von der Klägerin beigemessenen Klärungsbedarf nicht auf. Diese Frage
unterliegt der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde bei der
Feststellung, ob die - wie oben dargestellt in der Rechtsprechung als geklärt
anzusehenden - tatbestandlichen Voraussetzungen eines erhöhten Tötungsrisikos zu
201 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
bejahen sind. Auch Greifvögel bejagen nach den insoweit einhelligen
naturschutzfachlichen Stellungnahmen bestimmte Reviere, sofern diese eine für sie
günstige Nahrungssituation bieten. Ob ein solches Nahrungshabitat vorliegt, ist
wiederum eine Frage der tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles und insoweit
einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
36 Die des weiteren von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
auch in immissionsschutzrechtlichen Verfahren der Naturschutzbehörde eine
naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative mit eingeschränkter gerichtlicher
Kontrolle zusteht, ist - wie oben dargestellt - als in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geklärt anzusehen, da demnach Belange des Naturschutzes nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und § 44 BNatSchG einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als öffentlicher Belang entgegenstehen
können und die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde in
Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze auch in Genehmigungsverfahren
gelten (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 14).
37 Ebenso wenig klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die Frage,
inwieweit die Kollisionswahrscheinlichkeit durch Nebenbestimmungen unter die
Tatbestandsrelevanz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gedrückt werden kann. Auch dies
ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend als geklärt anzusehen,
dass infolge von Nebenbestimmungen und Auflagen erreicht werden kann, dass die
Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht (mehr) bejaht werden können. Soweit sich die
Klägerin darauf beruft, dass im vorliegenden Fall eine Reihe weiterer
Nebenbestimmungen in Betracht komme, ist nur zu klären, ob diese geeignet sind, die
Kollisionswahrscheinlichkeit und damit das Tötungsrisiko in Bezug auf Rotmilane zu
mindern oder gar zu beseitigen. Dies ist jedoch allein eine Frage der Rechtsanwendung
im Einzelfall, die einer darüber hinausreichenden grundsätzlichen Klärung in einem
Berufungsverfahren nicht zugänglich ist.
38 Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Ausnahmen und
Befreiungen einschlägig sein können. Auch diese Frage ist dahingehend als geklärt
anzusehen, dass artenschutzrechtliche Verbote zwingendes Recht darstellen, von dem
nur, aber auch dann abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine
Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) vorliegen. Dies hat
das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch nicht in Frage gestellt, sondern
lediglich festgestellt, dass die Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmen oder Befreiungen
zulassen zu können, das Gewicht des öffentlichen Belangs des Artenschutzes nicht
vermindert (S. 17 des Urteilsabdrucks). Auch aus diesem Grund stellt sich die von der
Klägerin aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren nicht.
202 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
39 Die Rechtssache wirft auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen
Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine solche ist nur dann
anzunehmen, wenn sich die Rechtssache signifikant von den verwaltungsgerichtlichen
Streitigkeiten im allgemeinen abhebt (VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S
913/97), also über das im Verwaltungsprozess übliche Maß deutlich hinausgeht (ähnlich
VGH Baden-Württemberg, 11.08.1999 – 6 S 969/99; OVG Hamburg, 26.07.1999 – 3 Bf
92/99, NVwZ-RR 2000, 190 = NordÖR 1999, 444; Hess. VGH, 09.07.1998 – 13 UZ 2397/98
Ls., in DVBl. 1999, 119; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.1999 – 11 A 266/99, NVwZ 2000,
86). Die als schwierig anzusehende Frage muss entscheidungserheblich sein
(Hess.VGH, 30.04.1997 - 7 TZ 1178/97 -).
40 Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere
nicht schon daraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung bestehen, was hier - wie oben dargestellt - zudem zu verneinen ist. Auch
allein der Umstand, dass auf tatsächliche Aspekte nicht eingegangen wurde und
Rechtsfragen nicht oder nur unzutreffend beantwortet wurden, mag möglicherweise zur
- hier, wie oben dargestellt, nicht festzustellenden - Unrichtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung führen, ohne jedoch zugleich besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufzuzeigen. Auch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens allein
stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für besondere rechtliche und tatsächliche
Schwierigkeiten dar, da diese auf die unterschiedlichsten Gründe zurückzuführen sein
kann. Dies gilt auch für die von der Klägerin - allerdings in anderem Zusammenhang angeführten „prozessualen Besonderheiten“, auf die sich die Klägerin in ihrem
Zulassungsantrag auch nicht weiter gestützt hat.
41 Da die Frage, ob § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unmittelbar oder über § 35 BauGB zu
prüfen ist, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als geklärt anzusehen ist, wie
schon mehrfach dargestellt wurde, ergibt sich auch daraus nicht die besondere
rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Gleiches gilt für die wiederholt aufgeführten
Fragen nach dem Individuenbezug bei passivem Vogelschlag, der Verwertbarkeit von
Empfehlungen von „Fachkreisen“, der Bedeutung der Nahrungshabitate und der
Brutpaardichte sowie der Frage, ob Windenergieanlagen einzeln oder in ihrer
Gesamtheit zu betrachten sind. Auch die Frage, ob ein Populationsbezug bei der
Auslegung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verneinen ist, ist wie oben ebenfalls schon dargestellt - in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt und damit nicht als rechtlich besonders schwierig
zu bewerten.
42 Die Rechtssache wirft aber auch in tatsächlicher Hinsicht keine besonderen
Schwierigkeiten auf. Da die insoweit von der Klägerin geforderte Definition der
Auswirkungen der Windenergieanlagen auf Rotmilane unter Auswertung verschiedener
203 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
gutachtlicher Stellungnahmen und Äußerungen anhand in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärter Maßstäbe vorzunehmen ist, stellt sich dies
ebenfalls nicht als besonders schwierig dar.
43 Das Vorbringen der Klägerin, im Vorhabengebiet gebe es entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts keine überdurchschnittliche Brutpaardichte, stellt im Grunde die
Rüge inhaltlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dar, vermag aber damit
nicht auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufzuzeigen.
44 Auch die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Die
Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, wenn das
verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der
Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz (vgl. zum Asylverfahren: BVerwG,
31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE
29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche
Fragenbereiche betreffen (vgl. zum Asylverfahren: Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83
-). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen
Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von
einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat.
Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt;
es
genügt
vielmehr ein
Abgehen
von
der
Rechtsprechung
des
Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil
erkennbar
eine
Rechtsauffassung
zugrunde
legt,
die
einem
vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH,
10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13).
Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht
festgestellt
werden,
wenn
das
Verwaltungsgericht
gegen
vom
Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese
stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -,
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen
Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt (Hess.
VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den
festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB
133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des
Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder
Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von
Rechtsgrundsätzen gefährdet die insoweit maßgebliche Einheit der Rechtsprechung.
204 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
45 Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich eine Divergenz zur „sonstigen
Rechtsprechung“ in Bezug auf einen Abstand von Rotmilanhorsten von mehr als 1.000
m weder feststellen, noch wäre diese Rüge erfolgreich. Wie oben dargestellt, kommt es
auf eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte und
Verwaltungsgerichtshöfe insoweit nicht entscheidungserheblich an. Eine Divergenz zu
der Rechtsprechung des Hess.VGH oder des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht
feststellbar, vielmehr hat das Verwaltungsgericht die dort aufgestellten Grundsätze zur
Feststellung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
in einem Einzelfall in nicht zu beanstandender Weise angewendet, wie schon oben
ausführlich dargestellt wird.
46 Auch das Abstellen auf „Abstandskriterien der LAG“ ist als Bewertung der von der
Fachbehörde vorgenommenen naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative - wie
ebenfalls oben dargestellt wird - nicht zu beanstanden und stellt keine Abweichung von
der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar.
47 Die weiteren Ausführungen der Klägerin dazu, auch in Bezug auf den Verzicht auf
Populationspunkte, stellen eine Wiederholung der Rügen ernstlicher Zweifel an der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar, ohne damit eine Divergenz von den in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen oder die
ihnen beigemessene grundsätzliche Bedeutung aufzuzeigen.
48 Die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt nur dann
die Zulassung der Berufung, wenn der Verfahrensmangel der Beurteilung durch das
Berufungsgericht unterliegt und wenn er vorliegt und das Urteil darauf beruhen kann.
Ob sich das Urteil im Ergebnis als richtig erweist, ist unerheblich; es genügt, dass es
auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S
216/98 -, NVwZ 1998, 645).
49 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Ablehnung des von ihr hilfsweise
gestellten, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten
Beweisantrags als fehlerhaft rügt, bleibt ihr Zulassungsantrag jedoch ebenfalls
erfolglos.
50 Insbesondere stellt sich die Ablehnung der hilfsweise gestellten Beweisanträge nicht
schon deshalb als verfahrensfehlerhaft dar, weil das Verwaltungsgericht diese äußerst
knapp begründet hat. Die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags
betreffend das Brutrevier auf der Himmerskuppe als entscheidungsunerheblich mit der
Begründung, dass es darauf nicht ankomme, weil es auf alle Rotmilane ankomme, die
das Nahrungsgebiet aufsuchen, ist prozessrechtlich auch nicht zu beanstanden. Der
von der Klägerin vorgebrachte Widerspruch zum Obersatz der angegriffenen
Entscheidung ist schon deshalb nicht feststellbar, da das Verwaltungsgericht entgegen
der Ansicht der Klägerin nicht nur darauf abgestellt hat, dass für die Frage eines
205 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
signifikant erhöhten Kollisionsrisikos der Abstand des Vorhabens zu Horsten von
Rotmilanen von maßgeblicher Bedeutung ist. Vielmehr hat es schon in diesem
Zusammenhang weiter ausgeführt, dass nach den erstmals am 12. Oktober 2006 aus
artenschutzrechtlicher Sicht definierten und auf der Frühjahrstagung 2007
überarbeiteten Abstandsregelungen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie
Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders
gefährdeter Vogelarten der Abstand zwischen Brutplätzen des Rotmilans und
Windenergieanlagen mindestens 1.000 m betragen sollte (Ausschlussbereich); daneben
aber ein sogenannter „Prüfbereich" von 6.000 m angegeben werde, der den Radius um
jede einzelne Windenergieanlage beschreibt und innerhalb dessen zu prüfen ist, ob bei
entsprechendem Lebensraumtyp Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden
sind (Urteilsabdruck S. 11 f.). Dass die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit dieser
Frage anders beurteilt, führt nicht schon zur verfahrensfehlerhaften Ablehnung eines
Beweisantrags. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diese Ablehnung auf seine
ausführliche Bewertung der von dem Beklagten vorgelegten Gutachten gestützt, die
von der Klägerin auch weder methodisch noch inhaltlich erfolgreich angegriffen worden
sind.
51 Auch den hilfsweise gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Frage nach einer
Verhinderung oder zumindest Minderung der Auswirkungen der Anlagen auf den
Rotmilan durch Einschränkungen des Betriebs wie Abschaltungen o.ä. und / oder
sonstige Maßnahmen wie eine Regelung der Fruchtfolge, der Mahd oder der Gestaltung
der Mastfüße hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Prozessordnung
abgelehnt. Anders, als die Klägerin meint, handelt es sich bei dem insoweit
maßgeblichen Nahrungshabitat auch nicht um einen erst in der mündlichen
Verhandlung vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Begriff, wie schon der Schriftsatz
des Beklagten vom 2. Mai 2012 (Bl. 869 der Gerichtsakte) zeigt. Das Verwaltungsgericht
hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin mit dieser Frage auch in den Urteilsgründen
auseinandergesetzt, wie oben schon dargestellt wurde (vgl. oben S. 7; S. 17 ff. des
Urteilsabdrucks).
52 Die Beweiserhebung zur Frage der generellen und konkret auf das Vorhaben in Dens
bezogenen Schlagwahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit dem
Hinweis darauf, dass es nicht auf die Schlagwahrscheinlichkeit, sondern auf die Frage
der Erhöhung des Kollisionsrisikos ankommt, abgelehnt. Auch die zur Begründung der
Ablehnung vom Verwaltungsgericht herangezogene Feststellung, dass Rotmilanflüge
nahezu ganzjährig stattfinden, findet unter anderem in dem schriftsätzlichen Vorbringen
des Beklagten (Schriftsatz vom 2. Mai 2012, Bl. 869 der Gerichtsakte) sowie in den dazu
vorgelegten Gutachten eine Stütze. Dass diese gutachtlichen Feststellungen von der
Klägerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogen wurden, stellt eine Würdigung der
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
vorliegenden Gutachten sowie des Beteiligtenvorbringens durch das Gericht dar und
findet sich auch in den Gerichts- und Behördenakten wieder. Insoweit lässt sich
deshalb auch nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint verkannt hat, dass es sich bei dem Rotmilan um einen Zugvogel handelt.
53 Die Ablehnung des Beweisantrages in Bezug auf die Auswirkungen der geplanten
Windkraftanlagen auf nicht horstende, sondern nur nahrungssuchende Rotmilane
begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in nicht
zu beanstandender Weise befunden, dass sich diese Frage schon anhand der
vorhandenen Gutachten beantworten lasse und die Feststellung, dass das
Tötungsrisiko für Rotmilane signifikant erhöht werde, weil das Vorhaben in einem
Nahrungshabitat liege, entgegen der Ansicht der Klägerin auch ausführlich anhand
einer Auseinandersetzung mit den dazu vorliegenden Gutachten begründet (S. 13 bis 17
des Urteilsabdrucks).
54 Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags in Bezug auf die Frage, „ob Rotmilane
lediglich im Hinblick auf die Nahrungssuche im Bereich des Mastfußes oder auch
darüber hinaus kollisionsgefährdet sind", ist nicht zu beanstanden. Angesichts der
dazu in Bezug genommenen Gutachten von X... 2008 und Y... 2012 vermag die Klägerin
die damit verbundene Feststellung des Verwaltungsgerichts, diese seien nicht
substantiiert in Zweifel gezogen worden, nicht schon allein mit ihrem Hinweis auf die
von ihr vorgelegte Stellungnahme von A... (Anlage MWP 19 der Klägerin, Bl. 948 der
Gerichtsakte) in Zweifel zu ziehen. Es entspricht den Grundsätzen des Prozessrechts,
dass gegenüber verschiedenen vorgelegten Gutachten auch die Substantiierungslast
für Angriffe gegen diese Gutachten erhöht sein kann. Infolge dessen muss ein
Gegengutachten über die reine Vorlage hinaus auch geeignet sein, die zugrunde
gelegte Methodik, die Ergebnisse der Gutachten oder die Voraussetzungen, von denen
die Gutachter ausgegangen sind, ernsthaft zu erschüttern (vgl. Kopp, VwGOKommentar, § 108 Rn. 10).
55 Gleiches gilt für die unter Hilfsbeweis gestellte Frage der Flughöhe von Rotmilanen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht sich insoweit in nicht zu
beanstandender Weise auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April
2008 (10 A 15/08 -, juris Rn. 57) wiedergegebene und als einhellig bezeichnete
naturschutzfachliche Ansicht gestützt, wonach diese Tiere sich regelmäßig in einer
Flughöhe von 40 bis 80 m und damit auch im Bereich der Rotorblätter aufhalten. Dem
ist die Klägerin auch mit der von ihr - im Übrigen erst mit dem Zulassungsantrag
vorgelegten - gutachtlichen Stellungnahme von A... (Anlage der Klägerin MWP 21, Bl.
1135 ff. der Gerichtsakte) nicht substantiiert entgegengetreten, in der lediglich pauschal
angeführt wird, die Flüge fänden hauptsächlich in einem Bereich unterhalb von 50 m
statt (Bl. 1141 der Gerichtsakte).
207 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
56 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens
beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Satz 2
GKG.
57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5,
66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
- Amprion GmbH mit Schreiben vom 11.09.2015
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 08.10.2015
- Bezirksregierung Köln
- Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung) mit Schreiben vom 07.09.2015
- Dez. 54 (Obere Wasserbehörde) mit Schreiben vom 04.09.2015
- Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 22.09.2015
- E-Plus Mobilfunk GmbH mit Schreiben vom 06.10.2015
- Erftverband mit Schreiben vom 07.09.2015
- Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 16.09.2015
- Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 05.10.2015
- LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement mit Schreiben vom 07.09.2015
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben 18.09.2015
- Telefonica Germany GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 06.10.2015
- PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 04.09.2015
- Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 16.09.2015
- Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 10.09.2015
§ 4a Abs. 3 BauGB (erste erneute Offenlage)
1.
BAIUD Bw vom 10.06.2016
Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit
militärische Belange dem nicht entgegenstehen.
Es werden keine Bedenken mitgeteilt. Die Hinweise beziehen sich
auf
das
Genehmigungsverfahren
nach
dem
Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum
Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr,
berühren oder beeinträchtigen.
Seit dem 20.03.2014 ist der
Lausbusch“ bei Ihnen in Planung.
Planungsbereich
„Windenergieanlagen
208 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Das BAIUDBw, Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn ist für die
Bundeswehr
bezüglich
der
abzugebenden,
rechtsverbindlichen
Stellungnahme gegenüber den Genehmigungsbehörden federführend.
Daher bitte ich Sie künftig in Ihren Planungen nur uns anzuschreiben, da es
nur zu zeitaufwendigen Verwicklungen (Mehrfachbeteiligung für den gleichen
Vorgang und begrenzte Kapazitäten) bezüglich der Beteiligung meiner
Fachdienststellen kommt.
Nach den mir zur Verfügung gestellten Daten habe ich festgestellt, dass
lediglich das Fabrikat bei der WEA 2 + 6 gewechselt wurde und die
Gesamtbauhöhe niedriger ist.
In der Beteiligung vom 31.08.2015 (III-301-15-BBP) hat das Luftfahrtamt
Bundeswehr (LufABw) wie folgt bezüglich der WEA 2 bis 6 bewertet:
Flugsicherheitstechnik: Die Bauleitplanung zu den WEA 2 – 6 beziehen sich
auf ein Gebiet, welches ca. 15,3 bis 17,0 km vom Flugplatzrundsuch/sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des
Zuständigkeitsbereiches (ZB) liegt und radartechnisch erfasst wird.
Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen aus flugtechnischer
Sicht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben.
Weiter kommt das Zentrum Luftoperation (ZentrLuftOp A 3 II C) für das
Instrumentenflugverfahren zu folgendem Ergebnis: Die geplanten WEA
liegen ca. 9,5NM südwestlich des Flugplatzes Nörvenich.
Mit geplanten Bauhöhen von bis zu 482m/NN besteht kein Einfluss auf
Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes Nörvenich.
Der geplante Standort der 5 WEA’s im Kreis Düren, Gemeinde Kreuzau
befindet sich außerhalb der Kontrollzone, außerhalb des Bauschutzbereiches
nach § 12 LuftVG, jedoch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des
militärisch genutzten Flughafens in Nörvenich.
Auch der Verband gibt seine Zustimmung bei einer Gesamtbauhöhe bis
209 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
570m/NN, da bestehende IFR An- und Abflugverfahren des Flugplatzes
Nörvenich nicht betroffen ist.
Aufgrund der Bauhöhe wird Tag- und Nachtkennung gefordert, bei der
Tagkennung sind nach Möglichkeit die Flügelspitzen entsprechend der
Vorschrift mit ROTER Farben zu markieren.
Rechtsverbindlich
werde
ich
mich
im
Rahmen
bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens äußern.
2.
des
Straßen NRW vom 08.06.2016
Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 11.09.2015.
Da es sich insbesondere bei der Herstellung der Windkraftanlagen um eine
gewerbliche Nutzung der vorhandenen Wirtschaftswege handelt, finden hier
die §§ 14 ff Straßen- und Wegegesetz Anwendung. Vorhandene
Wirtschaftswege sind nicht für Baustellenfahrzeuge geeignet.
Bauvorbereitende Maßnahmen gehören selbstverständlich auch zu den
straßenrechtlich genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten.
Sämtliche, den fließenden Verkehr der L 33 gefährdenden oder
behindernden Maßnahmen sind zu vermeiden. Hierzu gehört u. a. die
bituminöse Befestigung der Eimündungsbereiche auf mind. 6,0 m Breite und
ca. 50,0 m Lände. Folgemaßnahmen, Genehmigung durch andere Behörden
usw. sind vor Erteilung straßenrechtlicher Genehmigungen beizubringen (s.
hierzu als Beispiel Seite 2 des Umweltberichtes).
Um eine einvernehmliche und zügige Bearbeitung zu betreiben, sind
frühzeitige Gespräche zu führen und evtl. die Anforderungen hinsichtlich der
klassifizierten Straßen seitens der Kommune bzw. des Betreibers einzuholen.
In der Stellungnahme vom 11.09.2015 wurde auf die
Mindestabstände zu klassifizierten Straßen hingewiesen. Diese
werden durch die Planung eingehalten.
Weiterhin wird der Nachweis der Erschließung gefordert. Das
Erschließungskonzept ist über den LBP ersichtlich. Fernern wird in
der Abwägung darauf verwiesen, dass die konkreten Auswirkungen
auf die L 33 sowie deren Ausführung und Beantragung die Ebene
der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
betreffen und sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens
sind.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Auch die Ausführung bauvorbereitender Maßnahmen ist nicht
Bestandteil der Bauleitplanung. Ob die zulässig ist, wird ebenfalls
im
genehmigungsverfahren
nach
dem
Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmt. Regelnde Behörde ist
hier der Kreis Düren. Dieser wird alle Abstimmungen mit dem
Landesbetrieb NRW veranlassen.
Sollten die Anforderungen des Landesbetriebes keine Berücksichtigung
finden o. ä. werden Schadensersatzforderungen nicht seitens des
Landesbetriebes beglichen (s. hierzu auch Abstände der Anlagen zum
210 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Fahrbahnrand).
3.
Stadt Nideggen vom 10.06.2016
3.1 Ich bitte Sie, die in meinem Schreiben vom 11.04.2016 bezüglich der 33. Das Schreiben der Stadt Nideggen vom 11.04.2016 ging im Der
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau vorgebrachten
Bedenken und Anregungen, inkl. der beigefügten Anlagen, auch für das o.a.
aufgeführte Verfahren vollinhaltlich zu übernehmen.
Rahmen der erneuten Offenlage des Flächennutzungsplanes ein.
Nachfolgend wird die eingegangene Stellungnahme samt des
Abwägungsvorschlages wiedergegeben.
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Auf die Beifügung der recht umfangreichen Anlagen wird derzeit verzichtet,
da diese Ihnen bereits vorliegen. Sofern allerdings gewünscht, werden die
Unterlagen gerne noch nachgereicht.
3.2 (Schreiben der Stadt Nideggen)
Die bisher abgegebenen Stellungnahmen wurden in der Abwägung
des Flächennutzungsplanes berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen,
dass es durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen
Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die Verringerung der
Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man die ursprüngliche und die
aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
3.3
Die Reduzierung der Anlagenhöhe ist Ergebnis der Abstimmung mit
der Regionalplanung.
211 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.4
In der Begründung (zum Flächennutzungsplan, Anm.) (Seite 17 ab Satz 2)
wird ausgeführt, dass der Fläche G weitere Belange, wie Gründe des
Landschaftsbildes, entgegenstehen. Die WKA in dem Bereich wäre von drei
Orten der Gemeinde Kreuzau (Boich, Drove und Üdingen) aus einsehbar.
„Damit stünde der Eingriff ins Landschaftsbild in grobem Missverhältnis zum
Eingriff einer erstmaligen Beeinträchtigung dieser bislang unverbauten
Sichtachse [...]". Bei den Orten, die zur Gemeinde Kreuzau gehören wertet
man demnach die Beeinträchtigung der bislang unverbauten Sichtachse als
grobes Missverhältnis! Andererseits wird dies den Bürgern von Nideggen
uneingeschränkt zugemutet! Hierbei handelt es sich nicht nur um eine
offensichtliche Fehlabwägung, sondern dies entspricht auch nicht dem
Gleichheitsgrundsatz! Hier sei auch darauf verwiesen, dass beispielsweise
Sichtbeziehungen aus Schmidt, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, visuell
bisher gar nicht dargestellt wurden.
Nicht alleine die Lage inmitten der Gemeinde Kreuzau hat zum
Ausschluss der Fläche geführt. Vordringlicher Grund war gemäß
der Standortuntersuchung, dass die Potentialfläche G erfüllt mit
einer Flächengröße von ca. 4,65 ha nicht dem Kriterium der
Flächengröße und des Flächenzuschnittes erfüllt. Die Fläche G
weist somit nicht die geforderte Mindestgröße von 18 ha auf, auf
der die geforderte Mindestanzahl von 3 WEA (6 ha pro WEA)
keinen ausreichenden Raum finden. Zu diesem angeführten Belang
stehend der Windenergienutzung auf der Fläche G weitere Belange
u.a. des Landschaftsbildes, des Missverhältnisses Planung und
Eingriff sowie des Missverhältnisses Planung und Erschließung,
entgegen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Auf Seite 20 der Begründung wird festgehalten, dass für die beiden
Plangebietsflächen Fläche D (Steinkaul) und Fläche E (Lausbusch) keine
schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft erwartet werden.
Dennoch ist davon auszugehen, dass das Vorhaben zu einer erheblichen
Beeinträchtigung führen wird [...]". Wie will man in diesem Zusammenhang,
wenn man keine schweren Auswirkungen „erwartet", dies, mit den
erheblichen Beeinträchtigungen überein bringen?
Für jede Windenergieanlage, egal in welcher Lage Sie errichtet
werden, entstehen „erhebliche Umweltauswirkungen“, die
auszugleichen sind. Für jede Anlage wird der Eingriff ins
Landschaftsbild nach Nohl ermittelt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Stadt Nideggen hat zudem mit Schreiben vom 07.04.2015 die
Genehmigung für eine Ausgleichsfläche auf dem Stadtgebiet verweigert, da
mögliche Ausgleichsflächen im Stadtgebiet für eigene Planungen (SOGebiet)
benötigt
werden.
Die
Anlage
21
(Kompensationsmaßnahmenplanung) Ihrer Unterlagen ignoriert dies.
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und
Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz
erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans
(Teil I und II).
3.5
Die meint jedoch etwas anderes, als die „gefühlten“
Beeinträchtigungen. Gemäß der Planungsvorgaben sind z.B.
Windenergieanlagen
an
z.B.
durch
Infrastrukturleitungen
vorbelasteten Stellen zu errichteten, um Auswirkungen auf das
Landschaftsbild zu mindern.
3.6
Zur
Kompensation
eventueller
störbedingter
Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“
müssen
nach
dem
Leitfaden
„Wirksamkeit
von
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
212 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Artenschutzmaßnahmen
für
die
Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2
ha CEF-Maßnahmen durchgeführt werden.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraumverluste
für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn)
2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der
Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der
Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen.
Die Stadt Nideggen kann die geplanten Ausgleichsmaßnahmen nur
in begründeten Fällen ablehnen. Ein solcher Fall liegt dann vor,
wenn die Flächen im Eigentum der Stadt Nideggen stehen oder ein
Bauleitplan der Stadt Nideggen der Nutzung als Ausgleichsfläche
widerspricht. Nach Kenntnisstand der Gemeinde Kreuzau liegt
keiner der beiden genannten Fälle vor. Die Stadt Nideggen hat
keine rechtliche Handhabe, es dem privaten Eigentümer der
Grundstücke zu untersagen, die Flächen zur Realisierung von
Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
3.7
Als letzte Anregung wird darauf hingewiesen, dass die Reduzierung der
Rotorhöhe eine zumindest teilweise Wiederholung der Artenschutzprüfung
(z.B.: Fledermäuse) erfordert.
Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen dar, dass
eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf der Fläche
möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal zulässigen
Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen Auswirkungen auf
die Belange des Artenschutzes erwartet.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass auch die erneute Planung der
Gemeinde Kreuzau als rechtswidrig anzusehen ist und von der Stadt
Nideggen dementsprechend abgelehnt wird.
Auch Anlagen von 175m Höhe weisen noch große Abstände
zwischen Rotor und Boden auf. Zudem gibt es keine konkreten
Höhenangaben in der Fachliteratur, ab der Gefährdungen auftreten
oder ausgeschlossen sind.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Sämtliche
artenschutzrechtlichen
Gutachten
wurden
im
Bebauungsplanverfahren angepasst. Veränderte Auswirkungen
213 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
liegen nicht vor.
3.8
(Anlage 1)
Das Vorwort wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen,
dass es durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen
Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die Verringerung der
Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man die ursprüngliche und die
aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
3.9
Ergänzend wird noch wie folgt vorgetragen
1. Belange des Denkmalschutzes
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember
2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom
21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW
für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von
Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau
bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten
Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D,
E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH
02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen der Raumordnung
und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin
darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch
durchzuführenden
Abstimmung
mit
der
zuständigen
Denkmalschutzbehörde gelte.
214 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum
insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde
Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175 m
begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren durch
differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max. Anlagenhöhe
bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine erhebliche
Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die
Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1
„Lausbusch“) wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m
begrenzt und im Bebauungsplanverfahren festgesetzt um eine
erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Im Denkmalgutachten wurden insbesondere
Blickbeziehungen auf das Denkmal mit untersucht.
verschiedene
215 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.10
Bezüglich der Beurteilung der Immissionen ist die TA Lärm
ausschlaggebend. In Nr., 6.6 Zuordnung des Immissionsortes heißt
es dort, dass sich die Art der schutzwürdigen Gebiete und
Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen
ergibt. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für
Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für
die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der
Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Demzufolge haben lediglich im
Flächennutzungsplan ausgewiesene Flächen keinen anderen
Schutzanspruch als den der tatsächlichen Nutzung; hier:
Außenbereich. (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015, Z:
Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304, Au 4 K 14.1305)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
216 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.11
(Anlage 2)
Ob die beiden in Kreuzau bestehenden Zonen alle rechtlichen
Anforderungen an Konzentrationszonen erfüllen, wurde nicht weiter
geprüft. Es ist jedoch gutes Recht der Gemeinde Kreuzau, weitere
zusätzliche Flächen auszuweisen. Die Gemeinde ist nicht der
Auffassung, dass die neu geplanten Zonen unrechtmäßig oder nicht
geeignet wären. (vgl. Standortuntersuchung)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
217 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
219 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
220 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.12
Entgegen der Aussage des Einwenders stet nicht zu befürchten,
dass die Genehmigungsanträge abgelehnt werden.
Die Ziele der Planung sind somit nicht gefährdet.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
221 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.13
Alle im Flächennutzungsplanverfahren zu lösenden Aspekte
werden auch in diesem behandelt. Es ist darüber hinaus zulässig,
Detailfragen oder Dinge, die der Flächennutzungsplan nicht regeln
kann, in nachfolgende Verfahren abzuschichten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
222 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.14
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen,
dass es durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen
Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die Verringerung der
Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man die ursprüngliche und die
aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht.
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember
2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom
21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW
für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von
Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau
bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten
Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D,
E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH
02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen der Raumordnung
und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin
darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch
durchzuführenden
Abstimmung
mit
der
zuständigen
Denkmalschutzbehörde gelte.
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum
insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde
Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175 m
begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren durch
differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max. Anlagenhöhe
bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine erhebliche
Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die
Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1
„Lausbusch“) wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m
224 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
begrenzt und im Bebauungsplanverfahren festgesetzt um eine
erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Die Stellungnahme des LVR wird in der Abwägung berücksichtigt.
Im Denkmalgutachten wurden insbesondere
Blickbeziehungen auf das Denkmal mit untersucht.
verschiedene
225 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
226 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
227 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
228 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.15
Bezüglich der Beurteilung der Immissionen ist die TA Lärm
ausschlaggebend. In Nr., 6.6 Zuordnung des Immissionsortes heißt
es dort, dass sich die Art der schutzwürdigen Gebiete und
Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen
ergibt. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für
Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für
die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der
Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Demzufolge haben lediglich im
Flächennutzungsplan ausgewiesene Flächen keinen anderen
Schutzanspruch als den der tatsächlichen Nutzung; hier:
Außenbereich. (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015, Z:
Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304, Au 4 K 14.1305)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und
Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz
erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans
(Teil I und II).
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
3.16
Zur
Kompensation
eventueller
störbedingter
Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“
müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher
Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013)
vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen
durchgeführt werden.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraum-verluste
für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn)
2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der
Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der
Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.17
In den Artenschutzgutachten erfolgte eine vollumfängliche Prüfung,
ob Vögel oder Fledermäuse durch die Planung beeinträchtigt
werden.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und
Fledermäusen dar.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß können diese
Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorgenommen werden, und
nicht etwa im Dezember.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
230 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom
29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Windenergie-Erlasses
(4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder
mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das
Verfahren insoweit nach den Maßgaben des alten WindenergieErlasses (Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, MBl. NRW vom
8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
231 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
233 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.18
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Abwägung der
Stellungnahmen der Verbände erfolgt an entsprechender Stelle.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
234 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.19
Zum Nachweis der Methodik der ASP vgl. 3.17
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
235 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.20
3.21
Die Stellungnahme des AK Fledermausschutz wird unter Nr. 19 der
Abwägung des Flächennutzungsplanes behandelt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ zählt der Wespenbussard nicht zu den
windkraftsensiblen Arten. Selbst ein Auffinden dieser Art würde
demnach zu keinen anderen Schlussfolgerungen führen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
236 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.22
Im Rahmen unserer Kartierungen wurde der Rotmilan
ausschließlich zur Zugzeit nachgewiesen. Im zeitigen Frühjahr
(19.03.) erfolgte ein Nachweis eines aus Südwesten
durchziehenden Rotmilans, im Herbst gelangen an drei Terminen
Nachweise und zwar am 05.11. (1 Individuum), 14.11. (3
Individuen) und 26.11.13 (3 Individuen). Das Untersuchungsgebiet
liegt weit außerhalb eines bekannten Vorkommensgebietes und es
gelangen auch keine Nachweise während der Brutsaison.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders
windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim
Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v.a. in
Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen
Nahrungshabitaten gegeben. Derartige Situationen konnten vor Ort
nicht beobachtet werden. Aufgrund der maximal gelegentlichen
Raumnutzung als Nahrungsgast im Umfeld der Projektfläche ist ein
signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den
Rotmilan auszuschließen. Eine erhöhte Gefährdung während der
Zugzeit ist ebenso nicht auszumachen. Der Zug findet in der Regel
gerichtet und mit dem Blick nach vorne statt. Anders als bei
Jagdflügen, bei denen das Blickfeld und die Konzentration nach
unten gerichtet sind, liegt der Blick bei Zugbewegungen in
Flugrichtung. Tötungen sind daher in solchen Fällen selten.
Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird
grundsätzlich empfohlen, am Mastfuß keine Brachflächen
entstehen zu lassen und den Bereich um den Mastfuß möglichst
unattraktiv für Greifvögel zu gestalten.
237 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.24
Zur Erhebung der Rastvögel und Zugvögel setzt ebenfalls der
Leitfaden Vorgaben, die die vorliegende Untersuchung erfüllt.
Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den
Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel
5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen Bedingungen
im Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis 500 m oder sogar
höher durch das Binnenland ziehen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im
Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von unter
50 bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben.
Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet. Die
WEA-Empfindlichkeit
begründet
sich
aufgrund
eines
Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende
Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht
erwartet.
Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung des
allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“
238 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
239 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.25
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß können diese
Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorgenommen werden, und
nicht etwa im Dezember.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
240 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.26
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum
erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m.). Es ergaben sich auch
keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten
besitzen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um
intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem
Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche
Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Art erforderlich
wird.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens gegenüber WEA wird
nicht
davon
ausgegangen,
dass
es
zusätzlich
zum
Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und
teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der
aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum
gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr
kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen
Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
241 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Wir bitten, von verleumderischen Behauptungen über die Gutachter
Abstand zu nehmen!
3.27
Konkrete Sichtungen im Projektgebiet gab es weder während der
Vogel- noch der Fledermauskartierung. Dass eine gelegentliche
Raumnutzung im Projektgebiet nicht gänzlich auszuschließen ist,
wird nicht bestritten.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bei den gegebenen
örtlichen Verhältnissen und dem Abstand des Brutplatzes zu den
geplanten WEA, ein signifikant erhöhtes Verletzungs- oder
Tötungsrisiko anzunehmen ist. Der Leitfaden sieht hierzu ein zu
prüfendes Gebiet von 1.000 m zwischen Brutplatz und
Windenergieanlage vor. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet zur
Prüfung
von
Nahrungsflugbeziehungen
und
essenzieller
Nahrungshabitate ist nicht vorgesehen. Selbst wenn man den
Prüfraum gemäß der Empfehlungen der LAG-VSW zugrunde legt,
kommt man zu dem Schluss, dass potenzielle Nahrungshabitate im
gesamten Naturraum vorhanden sind. Vom Brutplatz ausgehend
kann der Uhu sowohl im westlich liegenden Rurtal selbst jagen, als
auch in östliche Richtungen auf der offenen Anhöhe. Wenn man
überhaupt eine Präferenz für ein besonderes Nahrungshabitat
mutmaßen würde, so wäre dies die weiter nördlich liegende Drover
Heide mit ihren offenen Flächen. Zieht man eine Linie zwischen
dem nächstliegenden Brutplatz unterhalb der Burg Nideggen und
dem Projektstandort, so landet man deutlich südlich der Drover
Heide. Auch andere Verbindungen der Brutplätze zur Drover Heide
führen nicht über den Projektstandort.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Selbst wenn man also diese theoretische Möglichkeit in Erwägung
zieht (eine direkte Flugbeziehung vorausgesetzt), spricht nichts
dafür, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer
Erhöhung des Schlagrisikos führen.
Gemäß Leitfaden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko vor allem bei vom
Brutplatz wegführenden Distanzflügen anzunehmen. Der Leitfaden
definiert hierzu einen Untersuchungsraum von 1.000 Meter. Der
242 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
nächste Brutplatz liegt aber 4,5 km von den hier geplanten
Windenergieanlagen entfernt. Die in der Stellungnahme
angesprochenen WEA bei Nideggen-Berg liegen hingegen im
Nahbereich des nächsten Brutplatzes. Sie sind zudem deutlich
niedriger als die hier geplanten WEA. Insofern ist es
nachvollziehbar, dass am dortigen Standort in der Tat ein erhöhtes
Kollisionsrisiko vorliegt. Bei Anflügen über die Waldkante des
Rurtals können die Uhus dort direkt in den Rotorbereich gelangen.
Die Situation ist am hiesigen Standort vollkommen anders.
Analogieschlüsse sind nicht nachvollziehbar.
3.28
Von Waldkauz und Waldohreule wurde je ein Revier im Wald
festgestellt, allerdings jagen beide Arten, insbesondere jedoch die
Waldohreule, durchaus auch im Offenland nach Kleinsäugern, so
dass es in seltenen Fällen zu einer potenziellen Gefährdung durch
die neu zu errichtenden WEA kommen kann. Von der Waldohreule
gibt es sieben registrierte Totfunde an WEA (Zentrale Fundkartei,
Stand Oktober 2013), vom Waldkauz sind es zwei. Dies zeigt die
insgesamt sehr geringe Schlagdisposition der beiden Arten. Ein
erhöhtes Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben. Erhebliche
Störungen können durch den Abstand der WEA zu den jeweiligen
Brutplätzen von über 500 m ebenso ausgeschlossen werden, wie
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nord-rhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
243 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.29
Das
Vorkommen
der
Arten
Rotmilan,
Schwarzmilan,
Wespenbussard und Baumfalke im Untersuchungsraum wird im
Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz
dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich
keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen
durchzuführen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Zum Wanderfalken
Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda
stellte die Art bei den umfangreichen Kartierungen in den Jahren
2011 und 2013 im Untersuchungsraum um die geplanten WEA in
Lausbusch nicht fest. Brutvorkommen werden für das weiter
entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von
Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius
der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) sind daher
auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf
den Offenlandflächen der Untersuchungsgebiete ist nicht gänzlich
unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist
jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu
kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt.
Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von
Vogel-schlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Zum Baumfalken
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche
Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine Brut
im oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungs-raums in
den Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht.
Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem
244 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Hintergrund nicht erwartet.
3.30
3.31
Weder der Turmfalke noch der Mäusebussard sind als
windenergiesensible Arten eingestuft. Da das Artenschutzgutachten
anhand der Vorgaben des Leitfaden erstellt werden muss, könne
diese Arten nicht berücksichtigt werden.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten
Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete
Anhaltspunkte für Bruten der Art im relevanten Umfeld.
Einzelbeobachtungen (hier aus 2005) für die Aussage zugrunde zu
legen, dass die WEA zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten
des Schwarzstorches liegen entbehren jeglicher guten fachlichen
Praxis. Auch die Verknüpfung mit einem daraus abgeleiteten
erhöhten Tötungsrisiko ist sehr unsachlich. In über 20 Jahren der
Aufzeichnung gibt es nur einen dokumentierten Totfund des
Schwarzstorches an WEA (1998 ein Jungvogel in Hessen). Die Art
ist nicht schlaggefährdet.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
245 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.32
Zu Uhus vgl. 3.25
Zu Rotmilanen 3.24, 3.29
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
246 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.33
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der
Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft &
Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden
als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen,
das Kollisionsrisiko zu vermindern.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
3.34
Die
artspezifische
Empfindlichkeit
insbesondere
das
Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des
Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis
üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Bobachtungsdaten
standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein auf den
Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art
im Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den
Brutplatz abgestellt gewesen wäre, wäre eine detaillierte
Konfliktanalyse nicht erfolgt, da sich keine Brutplätze im
Untersuchungsraum befinden. Dem ist aber gerade nicht so, denn
es wurden sämtliche Überflüge und Verhaltensweisen in der
Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.).
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass
geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Untersuchungsumfang,
Methodik
und
Bewertung
der
Daten
247 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher
Umgang ist nicht zu erkennen.
248 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
249 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Träfen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ein, so unterlägen
diese nicht der Abwägung, sondern würden die Planung beenden.
Die weiteren Überlegungen sind bereits in die Anforderungen des
Leitfadens und bei der Auswahl der windenergiesensiblen Arten
250 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
berücksichtigt worden.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten
des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen
fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu
eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt.
Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen
(s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass
geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
251 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvor-kommen
im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000
m). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen
im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als
Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um
intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem
Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche
Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
252 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
253 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.35
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur
Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse gibt, und oft
naturschutzfachliche Meinung gegen naturschutzfachliche Meinung
steht,
hat
die
Behörde
eine
naturschutzfachliche
Einschätzungsprärogerative,
allerdings
muss
die
Sachverhaltsermittlung
wissenschaftlichen
Maßstäben
und
vorhanden Erkenntnissen genügen.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
254 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten
Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen,
so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der
WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des
Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten
Fledermäuse
(ecoda)
sowie
in
der
Artenschutzprüfung
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im
Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art
nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon
ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art
im
Sinne
der
Eingriffsregelungen
(etwa
durch
Funktionsminderungen
in
potenziellen
Nahrungshabitaten)
ergeben.
In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle
Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse detailliert
dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“
eingegangen).
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten
Fledermäuse
(ecoda)
sowie
in
einer
Artenschutzprüfung
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter
Berücksichtigung
der
artspezifischen
Bedeutung
des
Untersuchungsraums im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro
ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) kann durch
den Betrieb von WEA das Tötungsverbot ohne Berücksichtigung
von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erfüllt sein Großer
Abendsegler,
Kleiner
Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus (sog.
WEA-empfindliche Arten: diese Arten zeichnen sich dadurch aus,
dass sie u. a. im freien Luft-raum jagen). Die niedrig fliegenden
Arten werden nach dem Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet
klassifiziert. Ebenso wird auch in der umfangreichsten Studie zu
diesem Konflikt-feld von Brinkmann et al. (2011) für
256 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
strukturgebunden fliegende Arten nur ein geringes Kollisionsrisiko
gesehen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA
Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko
im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos
angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungsund Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld
bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende
Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben,
das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den
Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne
dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50
reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende Arten
(sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser
Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb
der WEA Verminderungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein
Gondelmonitoring notwendig werden.
Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der
zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in NRW
nicht vorgesehen.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von
Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche Arten
erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt
dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen
(Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA
Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko
im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos
angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungsund Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld
bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende
Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben,
das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den
Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne
dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50
reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus
und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität
im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die
Arten Vermeidungsmaß-nahmen durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass
258 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von
Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Lausbusch
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten
Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen,
so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der
WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des
Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
259 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
erwarten.
Steinkaul
Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das Gebiet
Steinkaul ein umfassendes Bild des Artenspektrums und dessen
Aktivitäten gewonnen werden. Hieraus entstanden weitreichende
Planungsempfehlungen, mit deren Hilfe Verbotstatbestände für
Fledermäuse ausgeschlossen werden können.
3.36
Bindend für die Betrachtung der Artenschutzrechtlichen
Auswirkungen von Windenergieanlagen ist der Leitfaden zur
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen des
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) in
Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein. Dieser wurde per Erlass
eingeführt und muss von den Behörden im Rahmen der Planung
beachtet werden. Gemäß Leitfaden ist die Wildkatze nicht als
windenergiesensible Art eingestuft. Selbst wenn diese Art
vorhanden wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Planung.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des
angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dar-gestellt und
vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet.
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen
Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur
berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.37
Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins
Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt
werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören.
Eine Windenergieanlage stört somit nicht automatisch, sondern nur
in besonderen Fällen, die Eigenart der Landschaft bzw. ihren
Erholungswert. . Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine
Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein
grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet
werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft
herausragt oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies
die typische Eigenschaft einer WEA ist.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen, oberhalb derer
eine Störung vorliegt, hat der Gesetzgeber ebenfalls nicht
vorgesehen.
Der Nachweis der Störung wäre demnach an dieser Stelle dezidiert
vom Einwender zu erbringen.
261 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.38
Eine Störung des Tourismus kann durch Windenergieanlagen
ebenfalls nicht pauschal angenommen werden. Es gibt im
Gegenteil sogar Berichte, bei denen das Vorhandensein von
Windenergieanlagen den Tourismus förderte.
Das Institut für Sozialforschung und Kommunikation (SOKO-Institut)
führte im Jahr 2003 eine repräsentative Umfrage unter Touristen in
Schleswig-Holstein durch. Das Verhalten der Besucher
Mecklenburg-Vorpommerns wurde im selben Jahr von der
Universität Rostock untersucht. Die Ergebnisse bestätigen sich
gegenseitig: Es gibt keinen Rückgang bei der Bettenbelegung
durch den Ausbau der Windenergie. Nur 2% der Befragten gaben
an, wegen der Windenergie in Zukunft eventuell ein anderes
Reiseziel zu wählen. Das aber steht in keinem Verhältnis zu dem
positiven Potenzial, das die Nutzung der Windenergie für den
Tourismus
birgt.
(http://www.rothaarwind.de/windenergie/mod_content_page/seite/wi
ndenergie_landschaft/)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
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zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.39
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren
Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine
Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob
die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass
auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a.
die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar
2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine
Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der
Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu
fordern.
Ein
offensichtlicher
Versuch,
den
Schutzzweck
der
Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu
beseitigen", ist nicht zu erkennen.
264 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.40
Es findet eine Abwägung aller Belange statt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
265 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Das Natur- und Landschaftsrecht wird nicht umgangen. Es findet
ein Ausgleich für naturschutzrechtliche Eingriffe sowie für den
Eingriff ins Landschaftsbild statt.
Entsprechende Gutachten zur Berechnung des Ausgleichs liegen
den Bebauungsplanverfahren bei.
266 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.41
Die Erschließung wird nicht in den Bauleitplanverfahren geregelt.
Die Erschließung zum Bau der Anlagen ist Bestandteil der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Regelungen
zur
Erschließung
werden
in
separaten
Erschließungsverträgen, die privatrechtlicher Natur sind, zwischen
den Parteien getroffen werden.
267 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.42
Es wird über die geplanten Windenergieanlagen natürlich zu einer
windenergetischen Nutzung kommen. Die geplanten Anlagen sind,
trotz der Abschaltzeiten, wirtschaftlich betreibbar. Dies zeigt sich ja
bereits daran, dass es potentielle Betreiber gibt, die auch die
erforderlichen Verträge abgeschlossen haben.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
268 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Der Einwender verkennt an dieser Stelle, dass es sich beim
vorliegenden Verfahren um die Ausweisung von Flächen im
Flächennutzungsplan handelt. Es geht also um ein Verfahren, in
dem die „grobe Richtung“ der Flächennutzung planerisch fixiert
wird. Hierbei muss auf die städtebauliche Vertretbarkeit der
Planung abgestellt werden. Es sind also durch die Kommune
geeignete Mittel zu wählen, diese zu beurteilen.
Der Windatlas ist ein Instrument, das das LANUV geschaffen hat,
um Städten und Gemeinden solch ein Mittel zu schaffen. Exakte
Windmessungen, wie sie von den späteren Betreibern
vorgenommen werden können, setzen die Kenntnis der genauen
Rotorhöhe, des Anlagentyps etc. voraus, um verwendbare
Ergebnisse hervorzubringen. Diese Angaben sind zum
Planungsstand eines Flächennutzungsplanes gar nicht machbar.
Die Erforderlichkeit einer Windmessung
Rechtsgrundlage abgeleitet werden.
kann
aus
keiner
Die Gemeinde muss auch nicht alle
wirtschaftlichen
Entscheidungen eines Anlagenbetreibers vorwegnehmen, sondern
lediglich einen Rahmen schaffen, in dem der Windenergie
269 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
substantiell Raum geschaffen wird.
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit handelt es
sich nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung
unterliegen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung von
Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung noch kein
Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert.
Im Rahmen des nun statt findenden Bebauungsplanverfahrens
liegen diese Daten zwar vor, jedoch erfolgt auch an dieser Stelle
keine Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Kommune, da es sich
hierbei um keinen städtebaulichen Belang handelt. Jedoch wird
eine Wirtschaftlichkeit der Ablagen unterstellt, da konkrete Betreiber
die Planung unterstützen bzw. die Flächen vertraglich gesichert
haben.
Des Weiteren können bei der vorliegenden Planung natürlich nur
bereits geltenden gesetzliche Regelungen berücksichtigt werden.
270 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.43
Anlagen 2 bis 15 zu Anlage 2
4
4.1
Die Anlagen werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Keine Bedenken
-
BezReg Köln vom 14.06.2016
Nachfolgend nehme ich zu den digital auf der Homepage der Gemeinde
Kreuzau hinterlegten Unterlagen Stellung:
Aus Sicht des Dezernates 54 (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz)
bestehen gegen die Aufstellung des B-Planes G 1 keine grundsätzlichen
Bedenken.
Die Windenergieanlagen liegen innerhalb der Schutzzone IIIB des
Wasserschutzgebiets Kreuzau - Am Lohberg. Dieses Wasserschutzgebiet ist
derzeit
durch
eine
vorläufige
Anordnung
gesichert.
Das
Festsetzungsverfahren steht kurz vor der Offenlage.
271 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
4.2
Aus Sicht des Dezernates 54 (Wasserschutzgebiete) bestehen ebenfalls
keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Anregung betrifft das Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz. Es werden keine grundsätzlichen
Bedenken mitgeteilt.
-
Einige Tatbestände bei Bau und Betrieb der Windenergieanlagen unterliegen
in der Schutzzone IIIB in der derzeitig gültigen vorläufigen Anordnung
allerdings
einer
Genehmigungspflicht.
Für
die
zukünftige
Wasserschutzgebietsverordnung sind zudem spezifische Regelungen zu
Windenergieanlagen geplant.
In
der
Schutzzone IIIB ist
für
Windenergieanlagen eine Genehmigungspflicht vorgesehen.
4.3
Hinweise:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Umweltbericht scheint zumindest an einer Stelle noch fehlerhaft zu sein:
Im Kapitel 2.4 wird festgestellt, dass es im Untersuchungsraum keine
Wasserschutzgebiete gäbe. Dementsprechend wird dieses Thema im
Umweltbericht auch nicht abgehandelt.
Der Umweltbericht wird korrigiert. Es handelt sich hierbei um eine
redaktionelle Korrektur, die keine Änderung der Planung mit sich
bringt und daher keine erneute Offenlage nach sich zieht.
Grundsätzlich kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit die auf der
Homepage unter 05-Umweltbezogene_Stellungnahmen zur Verfügung
gestellten, früheren Stellungnahmen im weiteren Verfahren Berücksichtigung
gefunden haben:
Alle bislang eingegangen Stellungnahmen wurden vor dem
nachfolgenden Verfahrensschritt in die Abwägung eingestellt. Diese
liegt nicht öffentlich aus. Maßgeblich ist jedoch die finale Abwägung
zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan.
Diese steht noch aus.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Kreis Düren schreibt am 29.04.2014 "Die Auflagen und Bedingungen der
vorläufigen Anordnung für das Wasserwerk Kreuzau sind zu beachten und
einzuhalten. Insbesondere wird auf die Anforderungen bzgl. des Umganges
mit wassergefährdenden Stoffen hingewiesen." Am 06.10.2015 weist der
Kreis Düren nochmal auf einen Korrekturbedarf hin: "...Beim Bau und Betrieb
von Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b sind
insbesondere
die
Anforderungen
bzgl.
des
Umganges
mit
wassergefährdenden Stoffen einzuhalten." Diese Korrektur hätte aus
Die Angaben werden korrigiert. Es handelt sich hierbei um eine
redaktionelle Korrektur, die keine Änderung der Planung mit sich
bringt und daher keine erneute Offenlage nach sich zieht.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
4.4
4.5
272 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
fachlicher Sicht erfolgen müssen. Dies ist aber nicht geschehen und sollte
jetzt nachgeholt werden, weil der Sinn nicht korrekt widergegeben wird.
4.6
Der Kreis Düren schreibt zudem am 20.11.2015, dass die vorgelegten
Unterlagen auf Inhalte der Erlasse des Ministeriums zu prüfen seien. Ob
diese Prüfung durchgeführt wurde (oder nicht) und ggfls. mit welchem
Ergebnis, ist nicht zu erkennen. Dies sollte nachgeholt werden bzw.
erkennbar sein.
5
Der Erlass wurde hinsichtlich
Artenschutz berücksichtigt.
der
Anforderungen
an
den
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Hinweis bezieht sich auf das Genehmigungsverfahren nach
dem Bundeimmissionsschutzgesetz.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Abwägung der Stellungnahme
nachfolgend unter 6b behandelt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
BezReg Düsseldorf vom 13.05.2016
Aus ziviler luftrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes.
Ich weise jedoch darauf hin, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund
in jedem Fall ein Luftfahrthindernis darstellen und meiner besonderen
luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben gem. § 14 Abs. 1
Luftverkehrsgesetz
(LuftVG)
im
Rahmen
des
BImSch-Genehmigungsverfahrens bedürfen. Auch können Belange des §
18a LuftVG dem Vorhaben entgegenstehen, da sich das Vorhaben im
Anlagenschutzbereich
von
militärischen
Flugsicherungseinrichtungen
befindet.
6a
6a.1
BUND NABU vom 16.06.2016
Zur
Aufstellung
des
Bebauungsplanes
G
1,
Ortsteil
Thum,
„Windenergieanlagen Lausbusch“, erneute Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, geben die Naturschutzverbände
BUND und NABU sowie der AK Fledermausschutz die folgende
Stellungnahme ab.
vom
05.10.2015
wird
Die Gegenäußerung der Verwaltung zu unserer Stellungnahme vom
05.10.2015 entkräftet in keiner Weise unsere bisher vorgetragenen
273 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Argumente gegen die Ausweisung der Zone „Lausbusch“ und den
Bebauungsplan G 1. Daher halten wir unsere Bedenken aufrecht, und legen
die Stellungnahme zum BBP G 1 vom 05.10.2015 nochmals in der Anlage
bei. Wir machen diese hiermit nochmals als Stellungnahme in der erneuten
öffentlichen Auslegung geltend.
6a.2
Neu ist die im FNP-Verfahren beschlossene Höhenbeschränkung, die unsere
Bedenken eher verstärkt. Die Stellungnahmen vom April 2016 hierzu von
BUND, NABU und AK Fledermausschutz, liegen Ihnen vor.
Die Stellungnahme aus April wird im Flächennutzungsplanverfahren
behandelt, in dem Sie eingegangen ist.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Ergänzend dazu verweisen wir auf die Progressstudie der Universität
Bielefeld, die im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums von O. Krüger
durchgeführt wurde. Hierzu erklärt L. Lachmann, Referent Ornithologie in der
Bundesgeschäftsstelle des NABU, was den eigentlichen Neuigkeitswert der
Studie ausmacht: „Das Zwischenergebnis der Progress-Studie zeigt, dass
Rotmilan und Mäusebussard durch die Windkraft in der Population bedroht
sind.“ Dieses Ergebnis ist für die Planung der WEA am Lausbusch besonders
bedeutsam, da der Mäusebussard bei der Planung für die WEA „Lausbusch“
bisher trotz der festgestellten „überdurchschnittlich hohen Zahl von
Brutrevieren im UR 2000…“ (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 40) entgegen
der europäischen Vogelschutzrichtlinie nicht gebührend beachtet wurde. Wir
halten einen Mindestabstand der WEA von 500 m zu den
Mäusebussardhorsten und eine Raumnutzungsanalyse für unentbehrlich.
Maßgeblich für die Durchführung der Artenschutzprüfung sowie für
die generelle Behandlung in der Planung ist der Leitfaden zur
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen des
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) in
Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein. Dieser wurde per Erlass
eingeführt und muss von den Behörden im Rahmen der Planung
beachtet werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zur Synopse geben wir im Folgenden einige Hinweise: Einige von uns
vorgetragene Bedenken und Forderungen wie zum Beispiel die Vorlage von
Karten, aus denen hervorgeht, wann wo kartiert wurde, Forderungen nach
Darstellung der Kartiermethode wie im Leitfaden gefordert mit Angabe der
Personenzahl, der Beobachtungsstandpunkte usw. wurden überhaupt nicht
beachtet, andere pauschal mit Hinweisen auf politische Vorgaben
weggewogen, andere Erwiderungen sind unsachlich oder gehen am Kern der
Argumentation vorbei. Auf den Leitfaden wird nur dann verwiesen, wenn es
Die Hinweise zur Synopse wurden allesamt in die Abwägung
eingestellt. Leider werden an dieser Stelle keine konkreten
Angaben getroffen, wo die Abwägung nach Meinung des BUND
unsachlich ist oder am Kern der Argumentation vorbeigehen. Unter
16b wurden alle Anregungen jedoch noch einmal geprüft.
6a.3
Ob die Ergebnisse neuer Studien stimmen kann durch die
Gemeinde Kreuzau nicht geprüft werden. Es obliegt den
übergeordneten Stellen des Landes und des Bundes, diese Studien
zu prüfen und bei Bedarf neue gesetzliche Regelungen zu treffen.
6a.4
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
274 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
passt, andererseits werden dessen Forderungen „bei Bedarf“ nicht erfüllt.
Eine „Ausnahme“regelung zu den Kartierungsanforderungen im Leitfaden
vom Nov. 2013 für Altkartierungen, kann 2016 nicht mehr in Anspruch
genommen werden.
6a.5
Die Untersuchungsmethodik bei Fledermäusen erfüllt nicht die explizit den
von Brinkmann et al. 2011 (!) benannten und umfangreich diskutierten
Mindeststandards.
Die Untersuchungsergebnisse und ihre Bewertungen zur Betroffenheit der
Fledermäuse müssen auf der Basis der vorliegenden mangelhaften
Untersuchung daher fachlich als irreführend bezeichnet werden und
widersprechen den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes § 44, 1 und der
Verwaltungsvorschrift Artenschutz 2010 „Erforderlich sind Daten, denen sich
in Bezug auf das Vorhabengebiet die Häufigkeit und Verteilung der Arten
sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Je bedeutender ein
Artvorkommen und je gravierender die zu erwartenden Beeinträchtigungen
sind, umso größer kann der Untersuchungsaufwand ausfallen. Nur in
Kenntnis dieser Fakten kann beurteilt werden, ob die Verbotstatbestände des
§ 44 Abs. 1 BNatschG erfüllt sind“ (VV Artenschutz, 6.6.2016).
Die Untersuchungsmethodik erfolgte nach den in den
Untersuchungsjahren üblichen und sowohl im Kreis Düren als auch
in anderen Regionen NRWs regelmäßig angewendeten Methoden.
Der Untersuchungsumfang wurde im Scopingtermin am 27.11.2014
dargestellt. In dem Scopingtermin wurden die Bedenken und
Anregungen der Naturschutzverbände vorgetragen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für NRW einheitliche Standards wurden durch den Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ im November
2013 vorgegeben.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - alle im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
275 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Sollten weitere Auflagen zur Schutz von Fledermäusen als
notwendig erachtet werden, können diese Aspekte in
nachgelagerten Genehmigungsverfahren abgearbeitet werden.
Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes ist nicht davon
auszugehen, dass in diesem Verfahren für die Planung
unüberwindbare Hindernisse auftreten werden.
6a.6
Durch Batcordermonitoring im laufenden Anlagenbetrieb ist es im Umfeld
bekannter landesweit bedeutender Wochenstuben und Winterquartiere (siehe
Hinweis 5.10.2015) nicht möglich ein Planungshindernis durch die
Artengruppe Fledermäuse (gemäß Bundesnaturschutzgesetz §44, 1) im
Vorfeld auszuschließen. Das Verschieben einer Betroffenheitsanalyse auf
das Gondelmonitoring kann signifikante nächtliche Stillstandzeiten für den
WEA-Betrieb zur Folge haben und damit die Unwirtschaftlichkeit der Anlagen
bedeuten. Die Entscheidung zur Verlagerung der notwendigen Kartierung
zum Fledermausbestand bei bekannt mangelhafter Voruntersuchung am
Boden muss als grob fahrlässig bewertet werden.
Durch die Bodenuntersuchungen im Vorfeld der Planung ergab sich
bzgl.
der
Aktivität
im
herbstlichen
Zugzeitraum
eine
Prognoseunsicherheit. Dementsprechend werden für diesen
Zeitraum (15.07. bis 31.10.) vorsorglich Abschaltungen im ersten
Betriebsjahr bei bestimmten Witterungsbedingungen (nach
Leitfaden: Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m/s,
Temperaturen >10°C, ohne längere Niederschlagsphasen)
Abschaltungen notwendig, die durch die Ergebnisse eines
zweijähriges betriebsbegleitendes Monitoring modifiziert werden
können.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Dieses Vorgehen entspricht dem auf S. 26 des Leitfadens
dargestellten Vorgehensweise:
Bezüglich
der
Abschaltszenarien
für
WEA-empfindliche
Fledermausarten sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen
denkbar:
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen
im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall
abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario
festgelegt. Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann
nicht erforderlich.
276 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10.
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine
detaillierten Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst
ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario festgelegt.
Dieses kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden
Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das
zunächst umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10.
vorzusehen; Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Da im Vorfeld der Genehmigung umfangreiche Untersuchungen
durchgeführt wurden, tritt die erste Vorgehensweise ein.
6a.7
Da die geplanten Windkraftanlagen nicht den von Brinkmann et al. 2011
untersuchten WEA-Typen entsprechen, sondern diese sowohl in Höhe als
auch Rotorlänge deutlich übertreffen, ist ein sinnvolles Batcordermonitoring
lediglich bei Stillstand in den nächtlichen Aktivitätszeiten sinnvoll (siehe
nachfolgende Abbildung).
Durch die neue Höhenbeschränkung reichen die Rotorspitzen, an denen die
höchsten
Windgeschwindigkeiten und Luftverwirbelungen erreicht werden, näher an
die Vegetation heran. Dies führt, wie führende Fledermausforscher darlegen
(vgl. Runkel 2015), zu einem verstärkten Bedrohungsszenario für
Fledermäuse (siehe unsere Stellungnahme vom 15.4.2016 zum FNPVerfahren).
Im Rahmen der Bauleitplanung muss das berücksichtigt werden,
was nach allgemeinem Sachstand berücksichtigt werden kann. In
diesem Fall ist hier der Leitfaden maßgeblich. Aktuelle
Forschungsergebnisse können richtig sein, jedoch ist die Gemeinde
Kreuzau nicht in der Lage, diese zu überprüfen. Hier ist der
Gesetzgeber gefordert, die Ergebnisse in Gesetze und Leitfäden
einzupflegen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
In Kapitel 9 des Leitfadens (S. 29 - 30) wird das für NRW derzeit
gültige Verfahren für ein Gondelmonitoring beschrieben. Dort wird
explizit nicht dargestellt, dass ein Batcordermonitoring nur in
bestimmten Anlagen-Typen durchgeführt werden kann. Vielmehr
wird im Leitfaden das Gondelmonitoring an WEA (ohne TypenBezeichnung) als grundsätzlich geeignete Methode zur
277 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Bestimmung der Aktivität angesehen.
Die Nabenhöhe der Anlagen spielt bei der Ausgestaltung des
Monitorings keine Rolle, weil durch die Abschaltungen im ersten
Jahr der Eintritt eines Verbotstatbestandes in jedem Fall verhindert
wird (s. o.) und bei einer eventuellen Anpassung der Abschaltungen
über das Gondelmonitoring die verminderten Nabenhöhen über die
gemessene Aktivität in die Abschaltalgorithmen des Folgejahres
bzw. in die endgültigen Abschaltalgorithmen berücksichtigt werden.
6a.8
Bei Gondelmonitoring im laufenden Betrieb werden billigend Verstöße gegen
BNatSchG § 44,1 in Kauf genommen, dies ist rechtswidrig.
Eine Beschränkung des Gondelmonitorings allein auf die Herbstzugzeit, wie
in der ASP (März 2016) neu eingeschränkt, ist bei mangelhafter
Voruntersuchung (fehlendes Dauermonitoring in der Frühjahrs- und
Herbstzugzeiten/ mögliche Betroffenheit von Wochenstuben) nicht zu
begründen und entspricht nicht dem Leitfaden NRW 2013.
Durch die vorsorglichen Abschaltungen im ersten Betriebsjahr, in
dem auch das erste Jahr des Gondelmonitoring stattfinden soll,
wird der Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
ausgeschlossen (vgl. Leitfaden). Verstöße gegen § 44 Abs. 1. Nr. 1
BNatSchG werden somit nicht billigend in Kauf genommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Durch die Bodenuntersuchungen im Vorfeld der Planung ergab sich
bzgl. der Aktivität nur im herbstlichen Zugzeitraum eine
Prognoseunsicherheit.
Vorsorgliche
Abschaltungen
mit
begleitenden Monitoring sind deswegen nur für diesen Zeitraum
notwendig (s. o.). Dieses Verfahren entspricht der Vorgehensweise,
die im Leitfaden beschrieben wird (s. o)
6a.9
Wir gehen davon aus, dass - falls eine Nachkartierung am Boden die
Planung zulassen würde- das Gondelmonitoring gemäß dem Stand der
Technik (Behr, et al. 2015 – RENEbat II, Nachfolgeprojekt der Untersuchung
von Brinkmann et al. 2011) angeordnet wird. Aufgrund der defizitären
Kenntnisse zu nahezu allen lokalen Fledermauspopulationen ist dabei die
zulässige Totschlagrate auf 0 Fledermäuse pro Saison (Jahr) und WEA zu
setzen.
Eine Nachkartierung ist nicht erforderlich. Bedenken der Unteren
Landschaftsbehörde bestehen nicht.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Es ist nicht Aufgabe des ehrenamtlichen Naturschutzes zu den Planungen
der Gemeinde systematische Untersuchungen vorzunehmen. Wir können
Der BUND wurde nicht zur Erstellung von Gutachten bzw. zu
systematischen Untersuchungen durch die Gemeinde oder das
Der
Rat
schließt sich
der Stellung-
6a.10
278 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
lediglich Hinweise geben.
Planungsbüro aufgefordert.
nahme
der
Verwaltung
an.
Der ehrenamtliche Naturschutz im Kreis Düren erfasst seit Jahren
systematisch Steinkauzreviere und umfangreich Fledermäuse. Hier stellen
wir betroffen fest, dass die vorliegenden Ergebnisse des Planungsbüros
sowohl deutlich unter den Ergebnissen unserer Erfassungen als auch unter
den bei räumlich und zeitlich geeigneter und ausreichender Kartierung
möglichen liegen. Dies wirft kein gutes Licht auf die Untersuchungen.
Die Kartierungen wurden objektiv durch ein geeignetes Fachbüro
und von der Gemeinde Kreuzau beauftragt durchgeführt.
Die Ausgleichsmaßnahmen müssen korrekt und dem Eingriff angemessen
sein, die Artenschutzmaßnahmen dem Leitfaden zur Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen 2013 entsprechen.
Die Ausgleichsmaßnahmen sind korrekt und dem Eingriff
angemessen, die Artenschutzmaßnahmen entsprechen dem
Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen 2013 (siehe
detaillierte Ausführungen dazu in den Abwägungen zu den
Stellungnahmen vom 05.10.2015).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Anlage: Stellungnahme von BUND, NABU, AK Fledermausschutz vom
05.10.2015
Die Abwägung der Stellungnahme
nachfolgend unter 6b behandelt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
6a.11
6a.12
vom
05.10.2015
wird
Cc: Landesbüro der Naturschutzverbände, ULB
279 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
6b.
6b. 1
BUND NABU vom 05.10.2015
Zum BBP G1 Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ geben die
anerkannten Naturschutzbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis
Fledermausschutz die folgende Stellungnahme ab.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als
dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für
Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Dies ist allerdings
nach unserer Auffassung in der vorliegenden Planung nicht der Fall. Hier
280 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
stehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege der
Windenergienutzung im Plangebiet entgegen.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen
und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und
vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann
nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren
Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv
benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. Auch dies ist hier
unserer Ansicht nach nicht der Fall. Die vorliegende ASP weist erhebliche
Mängel auf
Nach unserer Auffassung stehen die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf der beplanten Fläche der Windenergienutzung
entgegen.
Auch handelt es sich bei der Fläche „Lausbusch“ um eine im Vergleich zur
Potentialfläche A weniger geeignete Fläche (Umweltbericht S. 1), also
keinesfalls um eine - wie im LEP gefordert - besonders geeignete Fläche. Die
Gemeinde Kreuzau hat bereits Windkraftkonzentrationszonen, die
Ausschlusswirkung
entfalten,
ausgewiesen,
so
dass
auf
eine
Inanspruchnahme aus naturschutzfachlicher Sicht sensibler Räume
verzichtet werden kann.
Zum Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 21.08.2015 (Abwägung)
Wir bedauern es, dass der Rat der Gemeinde sich zum größten Teil nicht
unseren Argumenten gegen die Ausweisung der Fläche „Steinkaul“ zur
Nutzung der Windenergie angeschlossen hat. Da wir den Erwiderungen der
281 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Gemeinde in den meisten Fällen nicht folgen können, wiederholen wir hier
größtenteils unsere schon in den Stellungnahmen zur Änderung des FNP
und zur frühzeitigen Beteiligung bei der Aufstellung des BBP vorgetragenen
Bedenken gegen die vorliegende Planung. Für nicht akzeptabel halten wir die
nicht näher begründeten Erwiderungen vor allem in den Punkten
‐
Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz und dem
Landschaftsbild
‐
Vorrang des Leitfadens gegenüber dem Europarecht
‐
Vorrang des Leitfadens gegenüber der Empfehlung der LAG-VSW
‐
Vorrang der Stellungnahme der ULB vor der der Naturschutzverbände
‐
Vorrang der Gutachten vor der Stellungnahme der Naturschutzverbände
‐
Ablehnung neuer Erkenntnisse unter Hinweis auf veraltete FFH-Bögen
Ohne Begründung widerspricht dies den Grundsätzen einer sach- und
fachgerechten Abwägung.
Im Folgenden möchten wir deshalb beispielhaft auf die Ergebnisse der
städtebaulichen Abwägung zu den geplanten Windkonzentrationszonen "G1
Lausbusch" (21. August) und "G2 Steinkaul" (28. August) aus der
frühzeitigen Beteiligung durch die Gemeinde eingehen.
Zunächst einmal waren wir überrascht, dass die Gemeinde in ausführlicher
Weise nochmals die Ergebnisse der öffentlich zugänglichen Synopsen in
einem separaten Schreiben für die Naturschutzverbände eingegangen sind.
Einige Punkte darin sind nach unserer Ansicht höchst diskussionswürdig.
Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Windenergie
gegenüber dem Artenschutz und dem Landschaftsbild. Beide
Belange wurden im Verfahren aber qualifiziert bearbeitet. Mit Hilfe
von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist das Verfahren
verträglich durchzuführen.
Der Leitfaden ist per Erlass eingeführt und damit verbindlich zu
berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe einer Kommune, zu prüfen, ob
der Leitfaden europarechtskonform ist. Die Verfasser, mithin das
Ministerium, geht hiervon aus, sonst wäre der Leitfaden nicht
eingeführt worden.
Gemäß Auskunft des LANUV NRW ist der Leitfaden
berücksichtigen, nicht die Abstandsempfehlung der LAG-VSW.
zu
In mehreren Abschnitten beider Stellungnahmen lesen wir den Satz "Sofern
282 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den
Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück". Dies bedeutet,
dass der Windenergie Vorrang gegenüber dem Artenschutz gewährt wird. Es
gibt jedoch gesetzliche Regelungen zu Abwägung, die einen grundsätzlichen
Vorrang eines Belanges nicht bestätigen.
Die Kompensationsmaßnahmen dienen dem Artenschutz und müssen so
umgesetzt werden, dass der Verlust an Lebensräumen und Brutstätten für
bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen funktionell
und regional neu errichtet werden.
Die Naturschutzverbände waren von Beginn an der Planung beteiligt und
haben in den bisherigen Planungsschritten ihre Kenntnisstände von
vorkommenden Arten im Planungsbereich mitgeteilt. In Ihren Ausführungen
stellen wir jedoch an vielen Stellen fest, dass nahezu keiner unserer
Hinweise aus den Stellungnahmen Berücksichtigung gefunden hat.
Es besteht kein Vorrang der Stellungnahme der ULB gegenüber der
der Naturschutzverbände. Dies gilt aber in beide Richtungen.
Mit Hilfe der Gutachten erfolgt eine systematische Bearbeitung der
Thematik. Eine solche systematische Bearbeitung haben die
Naturschutzverbände nicht vorgenommen. Hier wurden lediglich
Hinweise basierend auf unsystematisch erfassten Beobachtungen
gegeben.
Die FFH-Bögen sind zunächst als Grundlage zu beachten, da sie
den Schutzzweck und das Ziel beschreiben. Der Maßstab ist nicht
die Ansicht der Naturschutzverbände, sondern die behördliche
Vorgabe. Hinweise auf Arten sind v.a. für die Artenschutzprüfung
von Bedeutung.
Die Abwägung erfolgte somit sach- und fachgerecht, auch wenn sie
nicht den Ansichten der Naturschutzverbände in allen Punkten folgt.
Lediglich unseren Hinweis auf die Baumfalkenbrut beachtete die Gemeinde.
Wir begrüßen den Wegfall der WEA 3 und, dass die Gemeinde unseren
Vorschlag eines generellen Abstands von 1.000 m zu den Masten der
Stromleitung angenommen hat. Diese Maßgabe schont auch die Menschen
in Muldenau sowie die von der WEA 3 betroffene Feldflur mit KULAPFlächen. Auffällig ist allerdings, dass in den Unterlagen zur Änderung des
FNP in Karten zur FFH-Vorprüfung für die Zone Steinkaul schon damals „nur“
zwei Windkraftwerke dargestellt waren.
Es werden jedoch viele Sichtbeobachtungen z.B. von bedrohten Vogelarten
wie Wespenbussard und Rotmilan, die beide als windkraftsensible Arten
gelten, nicht beachtet oder treten hinter die Sichtbeobachtungen der
Gutachter bei ihren Begehungen zurück. Dieses ist aus unserer Sicht
unverständlich. Besonders der Rotmilan wurde von mehreren Beobachtern
vermehrt im Bereich des Biesbergs, auch zu Brutzeiten, also direkt
angrenzend an das Planungsgebiet Steinkaul gesichtet. Es wird hier der
gutachterlichen Aussage sowie der Stellungnahme der ULB gegenüber den
Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände Vorrang gegeben, obwohl
bekannt ist, dass Stichproben immer nur Momentaufnahmen sind. In der
Stellungnahme zur "Änderung von Flächennutzungsplan der Gemeinde
Die Hinweise aus den Stellungnahmen wurden dahingehend alle
berücksichtigt, als dass hierzu eine fachlich begründete Erwiderung
gegeben wurde. Maßstab für die Erwiderung ist der Leitfaden NRW,
283 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft" vom
17. August wird geschrieben, dass die Grundlage für die Einschätzung der
FFH-Verträglichkeit die Datenbögen für das jeweilige Gebiet wären (S.3/9)
und nicht die Artenlisten der Naturschutzverbände. Diese befremdliche
Aussage ist kritisch zu sehen, da die Bögen teilweise auf bis zu 20 Jahre alte
Daten zurückgehen und oftmals nicht mehr den aktuellen Wissenstand
wiedergeben. Aus diesem Grund wäre es an dieser Stelle wichtig gewesen,
die aktuellen Beobachtungen der Naturschutzverbände ernst zu nehmen und
durch einen fachlich qualifizierten Gutachter überprüfen zu lassen. Gerade
auch für die weitere Planung wäre es sinnvoll gewesen, die von unserer Seite
vorgeschlagenen Raumnutzungsanalyse für bestimmte Arten durch einen
unabhängigen Fachgutachter fachlich abklären zu lassen.
nicht die Meinung der Naturschutzverbände. Insofern wurden alle
Punkte
berücksichtigt,
auch
wenn
die
Meinung
der
Naturschutzverbände in vielen Punkten fachlich nicht geteilt wurde.
Die (potenzielle) Brut des Baumfalken wurde im Planverfahren
berücksichtigt, so dass dies in der FFH-Prüfung bereits zugrunde
gelegt werden konnte.
Bei den Sichtbeobachtungen der Naturschutzverbände handelt es
sich um
nicht-systematisch erhobene Stichproben. Die
Untersuchungen des Gutachters wurden hingegen nach
methodischen Standards vorgenommen. Von einer Brut im
relevanten Umfeld war zum Untersuchungszeitraum nicht
auszugehen. Die Datenauswertung hat keinen Hinweis auf Bruten
im
relevanten
Umfeld
gegeben.
Der
Hinweis
der
Naturschutzverbände ist nicht substanziell genug. Reine
Sichtbeobachtungen, wie sie im Voreifelraum nahezu überall
möglich sind, stellen keinen klaren Hinweis auf ein Brut dar, wie
z.B. ein Horstfund, Balzverhalten, Beuteeintrag usw. Derartiges
Verhalten
wurde
während
der
systematischen
Geländeuntersuchungen nicht erfasst. Daher gibt es auch keine
Grundlage für eine über die getätigten Untersuchungen
hinausgehende
Kartierung,
etwa
in
Form
einer
Raumnutzungsanalyse. Eine solche ist gemäß Leitfaden nur dann
durchzuführen, wenn ein Brutvorkommen innerhalb des primären
Prüfraumes nachzuweisen ist. Dies ist nicht der Fall. Substanzielle
Hinweise auf essenzielle Flugrouten oder Nahrungshabitate
ergaben sich aus den getätigten Untersuchungen nicht. An die
Bedeutung des erweiterten Prüfraumes werden sehr hohe
Anforderungen gestellt. „Nahrungs- und Jagdbereiche sowie
Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem
Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig
sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder
284 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Ruhestätte vollständig entfällt. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
6b. 2
1. Lage und Landschaft, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel
zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen
zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover Heide“ und
„Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor
zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur und den
östlich liegenden Naturschutzgebieten. Wegen der Lage im LSG und wegen
der Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals
und den nur etwa 2 km entfernten Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der
Drover Heide und den Muschelkalkkuppen im Osten ist eine
Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle äußerst kritisch zu bewerten.
Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das
Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für
Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder sowie für
Greifvögel und Eulen. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1
festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestalteten Landschaft." Die Errichtung der Windkraftanlagen in
diesem Bereich würde dem Schutzziel widersprechen, da zum einen
Störwirkungen verursacht, zum anderen bauliche Anlagen mit großer
Fernwirkung errichtet würden. Die von Ihnen in der Abwägung zitierte
ausstehende Stellungnahme der Landschaftbehörde zur Befreiung von den
Zielen des Landschaftsschutzgebietes (siehe unten) darf nach Rücksprache
mit der Behördenleitung am 28.9.2015 nicht als vorauseilende Zusage
eingestellt werden. Die von Ihnen erwartete Zustimmung ist damit kein
abwägungsrelevantes Argument und kann nicht akzeptiert werden.
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung
und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich
eines Landschaftsplans widersprechende Dar-stellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des
entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem
Hintergrund wird davon aus-gegangen, dass die Festsetzungen des
Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die
geplanten
WEA
werden
in
den
angrenzenden
Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass
NRW führt diesbezüglich aus:
Plant eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan
innerhalb
einer
Landschaftsschutzgebietsfestsetzung eines Landschaftsplans und
der Träger der Landschaftsplanung widerspricht dieser Planung
nicht, hat er seine Planung in der Regel entsprechend anzupassen.
(vgl. Windenergie-Erlass NRW 2015).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die
Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd
angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu
einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund
ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die
umliegenden Landschaftsschutzgebiete.
Die erhebliche Störwirkung der WEA kann nicht durch planerische oder
technische Maßnahmen gelöst werden. Die Darstellung in der Abwägung der
Gemeinde geht von falschen Voraussetzungen aus und muss überarbeitet
285 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
werden.
Auch ist die Versiegelung von Flächen zu berücksichtigen, selbst wenn diese
im Vergleich zur
Gesamtfläche des Plangebietes von der Gemeinde lt. Synopse als gering
eingestuft wird.
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die
Zulässigkeit.
In
der
Regel
sind
Windkraftanlagen
in
Landschaftsschutzgebieten
nicht
genehmigungsfähig.
Über
die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die
besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes und die bestehende
Beeinträchtigung
des
Standortes
durch
technische
Infrastruktur
(Vorbelastung). Eine Vorbelastung ist durch die L 33 gegeben. Belastende
vertikale Strukturen sind nicht vorhanden. Windkraftanlagen beanspruchen
als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für
Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und
Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe
erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung.
Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem
Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem
LSG.
6b. 3
Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind für
uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen
Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren, die objektiv gesehen nicht
besteht. Nicht nachvollziehbar ist z.B. die Abweichung von der deutlich
höheren Bewertung des Landschaftsbilds für das LSG 2.2-5 im LP Kreuzau –
Nideggen. Diese Diskrepanz zeigt, dass eine objektive (reproduzierbare)
Einschätzung nicht vorliegt. Ein anderer Gutachter würde folglich mit großer
Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Einschätzung kommen. Insofern ist die
Einschätzung von ecoda fragwürdig und für eine objektive Bewertung
ungeeignet. Darüber hinaus ist die angewandte Methodik sogar ungeeignet:
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits
2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem
Alle gängigen Landschaftsbildbewertungsverfahren sind vom
methodischen Aufbau her ähnlich. Wie in anderen Verfahren auch
wird nach der Methode von Nohl (1993) der ästhetische Eigenwert
bzw. das Landschaftsbild - in Anlehnung an die Begriffe des
BNatSchG - anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit
(charakterisiert durch das Kriterium Naturnähe) bewertet.
Grundlage
für
die
Bewertung
ist
u.a.
die
Landschaftsbildbeschreibung des LANUV, die keine hohe
Bewertung des betreffenden Raums nahelegt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Darüber hinaus werden die relief- bzw. strukturbedingte visuelle
286 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der
Anlagen nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs
in das Landschaftsbild bei derart groß dimensionierten Anlagen nicht mehr
realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der
Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch
„landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen
sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder
auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird
aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv
verfehlt. Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom
kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von
einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen
belastet empfunden werden muss.
Hierzu verweisen wir auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes
Arnsberg vom 12.08.2015, den Beschluss des BVerwG vom 18.03.2003
sowie das Urteil des OVG Münster vom 18.11.2004. Wir befürchten auch,
dass damit die Landschaft, einschließlich der weiteren Umgebung, nicht nur
für die Naherholung sondern auch für Touristen, die eine stille und
landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen, an Attraktivität verliert
und sich so negativ auf das Ziel der Förderung des naturorientierten, der
sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt.
Verletzlichkeit und die Schutzwürdig bewertet. Für die Bewertung
des Teilkriteriums Schutzwürdigkeit wurden die Darstellungen des
Landschaftsplans berücksichtigt.
Die Bewertungen des ästhetischen Eigenwerts, der visuellen
Verletzlichkeit und des Schutzwürdigkeitsgrads der Landschaften
werden subsumiert. Bei doppelter Gewichtung des ästhetischen
Eigenwerts ergibt sich nach dem Verfahren schließlich die
Empfindlichkeit eines Landschaftsraums.
Die Ermittlung der Empfindlichkeit eines Landschaftsraums ist
zunächst von der Anlagendimension unabhängig. Bei der
Ermittlung des Kompensationsbedarfs findet die Bauhöhe im
Rahmen der Ermittlung der Sichtbereiche Berücksichtigung.
Der Kompensationsumfang
angemessen.
ist
aus
gutachterlicher
Sicht
Nach § 18 BNatSchG ist die Eingriffsregelung für Bauleitpläne nach
den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Windenergieanlagen sind in dem Landschaftsausschnitt bereits
vorhanden und stellen keine wesensfremde Nutzung dar.
Bei einer repräsentativen Befragung von 1.300 Personen im
Naturpark „Hohes Venn - Eifel“ aus dem Jahr 2012 empfanden nur
12% der befragten Besucher Windräder als „störend“ oder „sehr
störend“. Auf die Frage: „Finden Sie Windkraftanlagen in der Eifel
so störend, dass Sie bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch
der Eifel verzichten würden?“ antworteten 91% der Besucher mit
„Nein“ (IFR 2012). Diese Untersuchung verdeutlicht die subjektive
Komponente bei der Beurteilung des Einfluss von WEA auf die
naturgebundene Erholung, da die Antworten der Besucher von
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
„nicht störend“ bis „sehr störend“ reichen. Es zeigt sich jedoch
deutlich, dass sich eine klare Mehrheit in der Bevölkerung durch
WEA nicht gestört fühlt und/oder diese nicht als negativ empfindet.
Andere Untersuchungen zur Akzeptanz von Windenergieanlagen
kommen zu vergleichbaren Ergebnissen (vgl. GÜNTHER et al.
2000, EGERT & JEDICKE 2001, WEISE et al. 2002, GÜNTHER &
ZAHL 2004, JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIEßEN 2014).
Vor diesem Hintergrund sind die geplanten WEA in dem Raum
nicht als grob unangemessen anzusehen.
6b. 4
2. Geschütztes Biotop
2. Hier handelt es sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop
und somit um keine harte Tabuzone.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
3. Die Netzanbindung ist nicht Gegenstand des B-Plans.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
4. Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts werden
über den in NRW üblichen Biotopwertansatz bilanziert.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
„Südöstlich des Plangebietes grenzt das schutzwürdige Biotop „Wälder am
Kaiserberg“ (Kennung BK 5205-005). Ein westlicher Ausläufer des Biotops
reicht bis in das Plangebiet (Thumbach)“ (Umweltbericht S. 6). Diese Fläche
darf
als
Teil
des
geschützten
Biotops
nicht
in
die
Windkraftkonzentrationszone bzw. den BBP einbezogen werden
6b. 5
3. Erschließung
Die Netzanbindung ist darzustellen und bei der Bewertung des Eingriffs bzw.
Ausgleichs zu bilanzieren.
Für die Beschotterung der Wege und anderer Baumaßnahmen ist Material zu
verwenden, dass der Eigenschaft des anstehenden Gesteins entspricht.
6b. 6
4. Ausgleich
Der Verlust von Lebensraum, auch durch Meideverhalten, wird nicht
ausreichend bewertet.
Auf
konkrete
Revierkartierungen
und
Raumnutzungsanalysen
CEF-Maßnahmen sind nur für Arten notwendig, für die sich ein
288 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
planungsrelevanter Arten im Rahmen der jetzigen konkreten B-Planung kann
daher nicht verzichtet werden.
Der im LBP dargestellte Ausgleich ist zu gering.
Es sind nicht nur der Eingriff durch Versiegelung von Flächen und der Eingriff
in das Landschaftsbild – was nach unserer Auffassung mit der beschriebenen
Methode nicht möglich ist – sondern der Eingriff in den gesamten
Naturhaushalt auszugleichen – was auch kaum möglich ist. Dazu sind
jedenfalls auch artspezifische Maßnahmen entsprechend dem Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die betroffenen Arten
festzusetzen, nicht nur für die Wachtel, sondern für alle betroffenen sog.
„planungsrelevanten“Arten.
Die
funktionalen
CEF-Maßnahmen
sind
als
vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen nach Art, Umfang und Lage festzusetzen und vor
Baubeginn durchzuführen. Mit dem Bau der WEA darf erst begonnen
werden, wenn die Maßnahmen umgesetzt und nachweislich angenommen
worden sind. Dies ist besonders zu beachten, da Ausgleichsmaßnahmen
nicht immer funktionieren. Anschließend ist ein mindestens zweijähriges,
besser mehrjähriges Monitoring durchzuführen. Sowohl im Plangebiet als
auch auf der gewählten Ausgleichsfläche ist vor und nach dem Bau der WEA
eine Revierkartierung durchzuführen. Betroffen sind vor allem die im
avifaunistischen Fachgutachten genannten Arten der Feldflur (Feldlerche (RL
NW 3 S), Feldschwirl (RL NW 3), Feldsperling (RL NW 3), Goldammer (RL
V), Bluthänfling (RL V), Rebhuhn (RL 2 S), Wachtel (RL NW 2 S), potentiell
sogar die in NRW vom Aussterben bedrohte Grauammer).
Artspezifische Maßnahmen sollen laut LBP lediglich für die Haselmaus und
auf 2,15 ha für zwei Wachtelreviere, bzw. gleichzeitig auf derselben Fläche
multifunktional für zwei Feldlerchenreviere durchgeführt werden. Dies ist mit
den genannten Daten der ASP keineswegs nachvollziehbar und entspricht
weder den Vorgaben des BNatSchG zum Artenschutz noch dem Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen. Eine Revierkartierung ist für den
angemessenen Ausgleich unausweichlich. Es ist allerdings zu befürchten,
dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung (Städte, Dörfer, Einzelgehöfte,
Straßen, Gewerbegebiete u.ä.) zu wenig landwirtschaftliche Fläche für
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand ergeben könnte (in
diesem Fall: Wachtel). Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach §
44 Abs. 1 BNatSchG werden vorsorglich CEF-Maßnahmen
notwendig. Die Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen
Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen basieren in Umfang und
Ausgestaltung
auf
dem
Leitfaden
„Wirksamkeit
von
Artenschutzmaßnahmen
für
die
Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird darin eine
hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
an.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche und des Rebhuhns auf Ackerstandorten wird im Rahmen
der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von
dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten
angesetzt.
Daraus
ergibt
sich
die
Notwendigkeit,
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha
auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entbehrlich,
weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt
werden.
Für die weiteren erwähnten Arten werden keine erheblichen
Auswirkungen im Sinne des § 14f BNatSchG oder im Sinne des §
44 Abs. 1 BNatSchG erwartet, weil die Arten nicht als WEAempfindlich gelten und die Fortpflanzungsstätten nicht auf
Ackerflächen liegen.
Ansonsten wird der Eingriff in potenzielle Bruthabitate (z. B.
Gehölzbereiche) über den biotoptypenspezifischen Ansatz
berücksichtigt.
289 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht oder
bereits von der betroffenen Art besetzt ist. Der gesamte Fachbeitrag
Artenschutz zielt darauf ab, die Beeinträchtigung der Arten als gering
einzustufen oder Ausweichmöglichkeiten in vergleichbaren Habitattypen
anzugeben. Dieser Ansatz kann nicht akzeptiert werden. Ausweichhabitate
sind entweder schon besetzt oder ungeeignet bzw. suboptimal. Die zeitliche
Festsetzung der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeiten
verhindert zwar möglicherweise die Tötung von Individuen, ändert aber nichts
an der Beeinträchtigung von Lebensräumen und Aufgabe von Nahrungs- und
Brutrevieren. Auch die „milansichere“ Gestaltung der Mastfußfläche mag
zwar das Vogelschlagrisiko vermindern, führt aber letztlich zu einem weiteren
Verlust von Nahrungshabitat.
Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision mit Rotor und
Mastfuß, Barotraumen und optische sowie akustische Vergrämung. Hier ist
auch der Summationseffekt durch die Vielzahl der Anlagen beachtlich. Die
Kumulationswirkung vielfacher Eingriffe in der Region ist darzustellen und zu
bewerten. Da die Ausgleichsmaßnahmen oft nicht funktionieren, ist immer die
Eingriffsvermeidung prioritär. Sollten in NRW vom Aussterben bedrohte
Arten, z.B. Grauammer oder Feldhamster, betroffen sein, ist der Eingriff
jedenfalls zu unterlassen.
6b. 7
5. Schall- und Lichtimmissionen
Schall- und Lichtemissionen sind bezüglich des Artenschutzes vernachlässigt
worden. Betroffen durch erhöhte Hintergrundgeräusche sind voraussichtlich
bei Vögeln vor allem Eulen, z.B. Waldkauz, Waldohreule, sowie
Waldschnepfe und Taggreifvögel, bei den Fledermäusen z.B. Großes
Mausohr und leise rufende Arten, wie Langohren, Wildkatze und anderen
sich akustische orientierende Beutegreifer. Diese genannten Arten sollten
unbedingt auf eine Betroffenheit bezüglich der Wirkfaktoren geeignet
untersucht werden.
5. Die genannten Arten (Waldkauz, Waldohreule, Waldschnepfe,
sowie Wildkatze, Großes Mausohr und Langohren) gelten in NRW
nicht als WEA-empfindlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV 2013 ist für diese
Arten nicht mit einem betriebsbedingten Verstoß (durch Licht- oder
Schallemissionen) gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu rechnen.
290 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Akustische Vergrämung
Es ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WEA nicht nur eine
Störung der akustischen Kommunikation darstellen, sondern diese
Immissionen bei verschiedenen Artengruppen z.B. den Eulen, aber auch
Taggreifvögeln, Fledermäusen, der Wildkatze und anderen Beutegreifern die
Ortung von Beutetieren erschweren und insoweit den Jagderfolg und die
Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern.
Auch für die im UR vorkommenden Taggreife existieren derzeit
keine wissenschaftlich belastbaren Belege, dass Schall- und
Lichtemissionen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Ein
daraus möglicherweise resultierendes und artenschutzrechtlich
relevantes Meideverhalten ist für die in Frage kommenden Arten
nicht bekannt (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Um abschätzen zu können, welche Wirkung die Geräuschkulisse der
geplanten WEA auf z.B. nach Gehör jagende Eulen hat, sollte ein akustischer
Vergleich der Geräuschentwicklung von Beutetieren im Grünland, in der
Wald-Laubstreu
sowie
in
Ackerbereichen
einerseits
und
der
Geräuschentwicklung einer WEA in 10, 50, 150 und 300 m Entfernung vom
Mastfuß der WEA angefertigt werden.
Für Fledermäuse müssen die für Menschen nicht hörbaren
Ultraschallgeräusche betrachtet werden. Kartierer kennen den hohen
Störgeräuschanteil im Detektor durch WEA. Eine gezielte Untersuchung
muss
die
Unbedenklichkeit
der
Geräuschkulisse
verifizieren.
Zufallsbeobachtungen können eine gezielte Untersuchung nicht ersetzen. Für
Große Mausohren ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich in der Nähe von
Straßen aufgrund der Geräuschemissionen der Jagderfolg verringert.
Einer solchen Untersuchung kommt auch zur Beurteilung der akustischen
WEA-Auswirkungen auf die im Gebiet nachgewiesene Wildkatze hohe
Bedeutung zu.
6b. 8
Abschaltung aufgrund von Grenzwertüberschreitungen
Warum für eine ausgewogene städtebaulichen Abwägung ein
Wirtschaftlichkeitsszenario verzichtbar. sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Aufgrund der Abschaltszenarien und Drosselung (für Schallbelastung und
Schattenschlag und als Vermeidungsmaßnahme des Fledermausschutzes)
Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen
trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich.
Die Verwaltung ist nicht der Auffassung, dass die Planung
unwirtschaftlich ist. Mit dem Aufstellungsbeschluss, bzw. mit den
folgenden Beschlüssen zur Offenlage drückt die Gemeinde
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
291 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
müsste eine solche Kalkulation beim Antragsteller selbstverständlich sein.
Die
Anforderung
der
Unterlagen
durch
die
Gemeinde
als
Entscheidungsgrundlage ihrer Abwägung sollte problemlos sein und im Sinne
ihrer Bürger.
Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus
und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher
wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu
steuern.
an.
Ein Überschreiten der Grenzwerte, auch wenn dies nur punktuell eintreten
sollte, ist mit Rücksicht auf die ortsansässige Bevölkerung nicht hinnehmbar.
Abschaltszenarien sind nicht zuverlässig und bedürfen einer ständigen
Überprüfung.
6b. 9
6. Schutz des Waldes
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
(Laub)Waldflächen, die bisher im Geltungsbereich des B-Plans und FNPs
liegen, aber nicht für die Windkraft nutzbar gemacht werden sollen (hartes
Tabukriterium gemäß Windkrafterlass), müssen aus der Planung
ausgegliedert werden.
Nach dem Windenergieerlass dürfen Windkraftkonzentrationszonen nicht in
Laubwäldern ausgewiesen werden. Laut Umweltbericht S. 20 befinden sich
im hier vorliegenden BBP sogar Laubholzbestände „des im Biotopkataster
des LANUV geführten schutzwürdigen Biotops „Wälder am Kaiserberg“
(Kennung BK 5205-005)“. Die Nutzung dieser Fläche für WEA ist unzulässig.
Sie sollte daher nicht in den BBP einbezogen werden.
Laut Synopse S. 10 (Punkt 9.3) „umfassen sowohl der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes und der des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen,
jedoch werden diese der Windenergie nicht nutzbar gemacht.“ Dies ergibt
keinen Sinn und ändert nichts daran, dass dies unzulässig ist. Diese Flächen
sollten daher nicht in den BBP einbezogen werden.
Zwar umfassen der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der
des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen, jedoch wer-den
diese
der
Windenergie
nicht
nutzbar
gemacht.
Im
Flächennutzungsplan dargestellte Waldflächen werden nicht als
Konzentrationszone ausgewiesen und werden nicht als Flächen für
Versorgungsanlagen festgesetzt. Diese Flächen werden also nicht
zur Nutzung für WEA verwendet.
6b. 10
Auch wenn eine Abstandsregelung zu Wäldern bisher nicht eindeutig
festgeschrieben ist, gibt es zahlreiche Fachliteratur, die die Waldrandnutzung
von Vögeln und Fledermäusen und die Problematik bei WEA-Nutzung
beschreibt (z.B. Brinkmann et al. 2011). Eine Problematik zu verneinen und
entsprechende Nachkartierung nicht durchführen zu lassen, widerspricht der
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Waldbereichen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen
(z. B. NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die
Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
292 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
VV Artenschutz für eine artenschutzrechtlich korrekte Entscheidungsfindung
auf Basis geeigneter Kartierdaten.
Der Abstand der WEA von der Rotorspitze zum Waldrand sollte mindestens
200 m betragen (z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft,
Stellungnahme der EGE zur Windkraft, Eurobat Draft guidelines for
consideration in wind farm project - revision 2014). Zu beachten ist bei der
geplanten Konzentrationszone auch, dass Wald bewohnende Arten nicht nur
die Waldränder als Leitbahnen nutzen, sondern auch zwischen den
Wäldchen hin- und herfliegen. Ist geplant, den 200 m Abstand zum Waldrand
zu unterschreiten, ist der Waldrand auf jeden Fall hinsichtlich seiner
Bedeutung für Vögel, insbes. Greifvögel und Eulen, aber auch Baumpieper
und Spechte, sowie für Fledermäuse zu untersuchen, um die
Eingriffserheblichkeit abschätzen zu können. Die betroffenen Wälder stehen
alle unter Landschafts- oder Biotopschutz.
Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird
im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP Teil I) geprüft.
an.
In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf. unter
Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder
Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der
WEA nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG
verstößt
und
ggf.
auftretende
erhebliche
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert
werden können.
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die
Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen
bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale
Naturmonumente,
Kernund
Pflegezonen
von
Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte Biotope, Schutzwälder,
Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig bzw. plenterartig
ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre),
Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder
landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die für eine
naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen,
Erholungsgebiete
mit
qualitativ
hochwertigen
Landschaftsbildern,
Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen
gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“.
Gerade weil diese Liste nicht abschließend ist, sollten die Bereiche, die hier
beispielhaft angegeben werden von der Standortwahl ausgeschlossen
werden.
6b. 11
7. Artenschutz
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Waldbereichen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen
Der
Rat
schließt sich
293 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Die gegenwärtige Kartierung ohne ausreichende Untersuchung zu Status der
planungsrelevanten Arten, Quartiere/ Brutstätten und Aktivitätsdichten in
relevanten Bereichen ist unzulässig. Damit reduziert sie fast alle Arten auf
das Tötungsrisiko durch Kollision (BNatSchG § 44 Abs.1), während die
Betroffenheitsbewertung
bezüglich
erheblicher
populationsrelevanter
Störungen (im Umfeld von Reproduktionsstätten wegen der Wissensdefizite
durch die mangelnde Brutstätten-/Quartiersuche und unzureichende
Raumnutzungsanalyse praktisch nie zum Tragen kommen kann.
Eine „sachgerechte“ Erfassung von Arten in ihrem Habitat nach „anerkannter
Methodik“ sieht anders aus.
Eine „Ausnahme“regelung zu den Kartierungsanforderung im Leitfaden
(2013) für Altkartierungen kann im August 2015, nachdem mehr als ein Jahr
Nachkartierungszeit zur Verfügung gestanden hat, nicht in Anspruch
genommen
werden.
Die
gegebenen
Hinweise
decken
klare
Untersuchungsmängel (siehe z.B. 7.3.1 und 7.3.2 Fledermäuse) auf. Zum
Kartierzeitpunkt 2011 waren geeignete standardisierende Fachempfehlungen
zu Vögeln und Fledermäusen von Experten bereits hinreichend formuliert,
siehe hierzu Südbeck et al. (2005), LAG VSW (2007), Eurobats(2008).
(z. B. NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die
Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der
Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird
im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP Teil I) geprüft.
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf. unter
Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder
Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der
WEA nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG
verstößt
und
ggf.
auftretende
erhebliche
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert
werden können.
Die Mindeststandards des Leitfadens, die gleichermaßen für alle
Antragsteller im Jahr 2015 gelten, sind einzuhalten. Sie sollten im
Wesentlichen zu einer sachgerechten, für die Einzelarten weitreichenden
artenschutzrechtlichen Entscheidungsfindung führen können.
Nachkartierungen zu den im Folgenden dargestellten Punkten sind als
Voraussetzung einer angemessenen Bewertung und Abwägung deshalb
dringend erforderlich.
Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass das Jahr 2013 für eine
artenschutzrechtliche Bewertung aufgrund seiner extremen Witterung als
äußerst bedenklich gilt. Gerade deswegen wären die geforderten
Nachkartierungen angesagt gewesen. Sie sind unbedingt nachzuholen.
Eine Befragung ehrenamtlicher Naturschützer wurde im Vorfeld nicht
durchgeführt. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar mit der Folge der
Unterbewertung der naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebietes und
294 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
damit auch der Unterbewertung des Eingriffs.
6b. 12
7.1. Standortwahl
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der
Standortsuche
Besonders folgende Punkte zu beachten:
• keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten
Landschaftsbestandteilen,
Naturschutz-,
FFH-,
Vogelschutzund
Landschaftsschutzgebieten,
• Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten
Biotopen, Wildnisgebieten,
Gemäß
Windenergieerlass
stellt
die
Lage
in
einem
Landschaftsschutzgebiet keinen ausschließenden Faktor dar.
Ansonsten liegen die WEA außerhalb der genannten Gebiete.
Ein Vorsorgeabstand zu NSG ist nur zu berücksichtigen, wenn
diese wegen windkraftsensibler Arten ausgewiesen ist.
• Mindestabstand von 200 m zu Laubwäldern und Waldrändern,
In NRW ist Windkraft auch im Wald zulässig.
• Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im
Schutzzweck gemäß der Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten (LAG-VSW),
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
• keine Überlagerung von BSN-Flächen,
• Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore und der
Prüfbereiche für die
Nicht gegeben.
Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW ist nicht maßgeblich.
Nahrungshabitate gemäß der Angaben der LAG der Vogelschutzwarten,
•
keine
Nutzung
von
Flugkorridoren
windenergiesensiblen Vogelarten.
der
Fledermäuse
und
Hieran werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Die Funktion
muss essenziell sein. Dies ist hier sicher nicht der Fall.
295 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
6b. 13
7.2. Pflanzen
Die Behauptung im Umweltbericht S. 20 „Insgesamt sind keine geschützten
Pflanzenarten im Plangebiet vorzufinden.“ hat nur dann Gültigkeit, wenn das
Plangebiet dementsprechend kartiert wurde. Dies ist nicht der Fall.
Zumindest sind vor der Inanspruchnahme der Flächen geschützte
Pflanzenarten dort zu kartieren, wo Erdbewegungen stattfinden, d.h. z.B. auf
allen Wegen für die verkehrliche Erschließung oder Netzanbindung, auf
Flächen für Fundamente, auf Kranstellflächen oder Flächen, auf denen
Material gelagert wird.
Gemäß
den
üblichen
Anforderungen
fand
eine
Biotoptypenkartierung im Umkreis von 300m um die Standorte der
geplanten WEA statt. Bei den vom Vorhaben beanspruchten
Flächen handelt es sich um ubiquitäre Lebensräume (intensiv
genutzte Ackerflächen, Wegseitenränder, intensiv genutztes
Grünland) mit ubiquitären Pflanzenarten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Auf diesen Flächen ist das Vorkommen von Pflanzenarten nach
Anhang IV b) der FFH-Richtlinie auszuschließen.
6b. 14
7.3. Tiere
Methoden der Bestandserfassung
Nur mit einer fach- und sachgerechten Bestandsaufnahme können Aussagen
zu den voraussichtlichen Auswirkungen und zur Zulässigkeit der Planung
getroffen werden.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten
ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue
Dokumentation
der
Untersuchungen
inkl.
der
Angabe
von
Witterungsbedingungen, Erfassungstagen, -zeiten, Anzahl der Kartierer, der
Lage der Beobachtungspunkte vorzulegen und bei Einsatz technischer
Hilfsmitteln, wenn dies nach Fachliteratur angezeigt ist, wichtige
Gerätparameter detailliert zu benennen etc..
Die diesbezüglichen Angaben sind in den vorliegenden Fachbeiträgen in
unterschiedlichem Umfang unvollständig.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) sehr wohl eine ausreichende Kartierung von Vögeln
und Fledermäusen dar.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen).
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
296 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschafts-planung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
6b. 15
7.3.1 Vögel
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der
Brutvögel sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Bei
Vorhandensein von Brut- oder Schlafplätzen der besonders durch WEA
gefährdeten Arten außerhalb des Ausschlussbereichs, jedoch innerhalb des
Prüfbereichs
um
eine
geplante
WEA,
ist
ergänzend
eine
Raumnutzungskartierung für diese Arten erforderlich. Vorkommen von Brutoder Schlafplätzen dieser Arten innerhalb des Ausschlussbereichs führen
nicht zu einer Raumnutzungskartierung, sondern zur Behandlung als
Die in der Stellungnahme geäußerte Auffassung zur Notwendigkeit
von
Raumnutzungsanalysen
sowie
zur
Existenz
von
Ausschlussbereichen entspricht nicht dem für NRW maßgeblichen
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“. Es existieren weder Ausschlussbereiche für WEAPlanungen noch existiert eine Pflicht zur Durchführung von
Raumnutzungsanalysen, wenn sich Brut- oder Schlafplätze im
erweiterten Prüfbereich befinden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Eine Bestandserfassung über zwei Jahre ist laut Leitfaden des
297 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Tabubereich.
MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht vorgesehen.
Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen
über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen.
Die vorliegenden Artenschutzprüfungen basieren auf Kartierungen aus den
Jahren 2011 und 2013 in jeweils unterschiedlichen Bereichen (bis Ende
Oktober). Laut Synopse S. 11 (Punkt 9.5) erfolgte die Datenerhebung „dabei
nach den in den Erfassungsjahren üblichen Standards für Erfassungen von
Vögeln und Fledermäusen im Rahmen von Windenergieanlagen.“ Das heißt,
dass sie weder den Vorgaben der LAG-VSW vom 14.04.2015 noch den
Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 12.
November 2013 genügen (s. auch Fachbeitrag Artenschutz S. 2).
Im Gegensatz zum Gutachter halten wir weitergehende Untersuchungen für
erforderlich (z.B. qualifizierte Horstsuche und Raumnutzungsanalyse nach
den Maßgaben des Leitfadens, artspezifische Erweiterung des
Untersuchungsgebietes nach den Vorgaben der LAG-VSW, Erfassung in
zwei Kalenderjahren), von denen jedenfalls ein entscheidungsrelevanter
Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Die Nichtbeachtung der Maßgaben des
Leitfadens ist nicht begründbar.
Es ist eine fachgerechte, flächendeckende Revierkartierung aller sog.
„planungsrelevanten“ Arten nach den Methodenstandards nach SÜDBECK
et. al. (2005) durchzuführen. Dies ist bisher nicht geschehen und daher
nachzuholen.
Durch die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG
VSW 2015) (Helgoländer Papier) wurde eine Aktualisierung der
empfohlenen Mindestabstände von WEA zu Funktionsräumen (z. B.
Brutplätze) vorgelegt. Die darin enthaltenen WEA-empfindlichen
Arten sowie die empfohlenen Abstände decken sich in Teilen nicht
mit den Vorgaben des MKULNV & LANUV (2013).
Nach LAG VSW (2015, S. 2) ist allerdings zu berücksichtigen, dass
die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das
vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern unterschiedlich
sein können. Daher kann es erforderlich sein, die Empfehlungen
landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen.
Im Windenergieerlass NRW wird dazu ausgeführt: „Die
Abstandsempfehlungen der LAG VSW wurden im oben genannten
Leitfaden als Empfehlung für die UntersuchungsgebietsAbgrenzung im Anhang 2 des Leitfadens aufgegriffen und aufgrund
der regionalen Kenntnisse in NRW gegebenenfalls modifiziert ebenfalls unter Bezugnahme auf den damals bekannten
Entwurfsstand.“
Maßgeblich für die behördliche Praxis ist in NRW somit der
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) und nicht das
aktualisierte Helgoländer Papier (LAG NSW 2015) (oder Leitfäden
anderer Bundesländer oder andere Anforderungskataloge).
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Das Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung sollte i.d.R.
298 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
zumindest die Fläche mit dem 1000 m-Radius bzw. die des artspezifischen
Prüfbereichs
nach
den
Abstandsempfehlungen
der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Stand 13.05.2014 bzw. in
der neuesten Fassung vom 14.04.2015 umfassen. Nach den zur Planung
vorliegenden Unterlagen erfolgte hier i.d.R. nur eine Erfassung im 1.000 m
Bereich und in Einzelfällen bis 2.000 m, „wobei der engere
Untersuchungsraum intensiver beobachtet wurde“ (avifaunistisches
Gutachten S. 14). Die unterschiedliche Intensität sollte erläutert werden.
Forderung: Das Untersuchungsgebiet ist für Großvögel artspezifisch (s. unten
zu den einzelnen Arten) zu erweitern. Die Untersuchungen sind in allen
Bereichen zumindest über zwei Kalenderjahre auf der gesamten Fläche
gleich intensiv nach anerkannten Methoden durchzuführen. Die Methoden
sind genau (z.B. Personenzahl, Beobachtungspunkte, Zeit) zu beschreiben,
die Ergebnisse zu dokumentieren.
Untersuchungszeitraum: Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B.
witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen
auszuschließen, sollte nach Auffassung der Naturschutzverbände die
Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Sie ist jeweils von
Anfang März - Ende Juli durchzuführen. Zur Erfassung früh oder spät
brütender Arten ist dieser Zeitraum ggfs. anzupassen, z.B. zur Erfassung von
Eulenarten bereits ab Februar, von spät brütenden Arten bis August.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen, im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsumfangs, der z. T. deutlich über
das im Leitfaden geforderte Maß hinausgeht in ist kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Daten keine
Notwendigkeit Raumnutzungsanalysen durchzuführen.
In der Datenbeschreibung des avifaunistischen Fachgutachtens wird auf S.
13 darauf hingewiesen, dass in 2011 und 2013 in unterschiedlichen
Bereichen kartiert wurde (in 2013 vor allem in den in 2011 nicht untersuchten
südlichen Bereichen). Damit ist die Forderung der Naturschutzverbände nach
einer Kartierung über zwei Kalenderjahre nicht erfüllt. Die Kartierung ist
dementsprechend nachzuholen.
In 2011 wurde die erste Erfassung der tagaktiven Vögel im April
durchgeführt. Dies ist für manche Arten (Spechte) zu spät und entspricht
299 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
nicht dem im Leitfaden genannten Erfassungszeitraum ab dem 01.03.
Forderung: Es ist kartenmäßig darzustellen, welche Bereiche in 2011 und
welche in 2013 kartiert wurden. Es ist eine Nachkartierung durchzuführen, so
dass für alle Bereiche eine Kartierung über zwei Kalenderjahre im
angegebenen Zeitraum nach der unten beschriebenen Methodik erfolgt. Dies
ist besonders auch wegen des für die meisten Brutvögel schlechten Jahres
2013 erforderlich, weil es sonst zu einer kritischen Unterschätzung des
Bestandes und damit der Auswirkungen der Planung führen würde.
Brutvögel
Forderung: Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren
an je 10 Tagen Bestandserfassungen und zusätzlich drei Nachtbegehungen
auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen.
Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche
Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als
Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1:10.000 ggf. auch 1:5.000)
darzustellen. Zur Erfassung der besonders gefährdeten Greif- und
Großvogelarten ist ergänzend in der unbelaubten Zeit eine Suche nach
potenziellen Nest- bzw. Horststandorten durchzuführen. Hierzu ist mind. eine
3-malige Begehung ab Ende Februar und in der Balzzeit erforderlich. Zur
Brutzeit ist die Besiedlung der Nester/Horste zu kontrollieren und es müssen
gezielte Beobachtungen der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten
mit guter Geländeübersicht erfolgen. Dabei sind die empfohlenen
Prüfbereiche der LAG-VSW Stand 14.04.2015 als Untersuchungsgebiet zu
beachten. Die Erfassung ist durch Mauserfunde zu ergänzen.
Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Horstsuche nicht nach dieser
Methodik, sondern eher nebenbei. Auch die Methodik der Horstsuche ist zu
beschreiben. Besetzte und unbesetzte Horste sind im artspezifisch
erweiterten Untersuchungsraum anzugeben und in der Karte einzutragen.
Denn diese sind als potenzielle Wechselhorste bedeutungsvoll. Auch dies ist
nicht geschehen und nachzuholen. Die Horstsuche nach der oben
beschriebenen Methodik ist nachzuholen.
300 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Im Ergebnis sind eine Liste aller gefährdeten Brutvögel und deren
Revierbestand sowie eine kartographische Darstellung der Verteilung der
Revierzentren/ Brutplätze vorzulegen.
Es ist zu prüfen, ob für alle sog. „planungsrelevanten“ Arten die beschriebene
Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde. Wenn nicht, ist sie
nachzuholen.
Die Revierkartierung ist für die nur schwer erfassbaren Arten durch weitere
artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise
Erfassungen mittels Klangattrappen (KA). Aus den Unterlagen geht nicht
hervor, in welchem Umfang und für welche Arten dies erfolgte. Diese
Angaben sind nachzuholen.
Nach der Methodenbeschreibung im avifaunistischen Fachgutachten S. 14
sind die Anforderungen an eine Raumnutzungskartierung von Vögeln nicht
erfüllt. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich, die einen deutlichen
Wissenszuwachs bei guter Kartierung erwarten lassen. Für die besonders
betroffenen Arten (s. unten bei den einzelnen Arten) Rotmilan, Schwarzmilan,
Wespenbussard und Mäusebussard, Habicht, Sperber ist eine fachgerechte
Raumnutzungsanalyse über zwei Kalenderjahre mit der Kartierung der
Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore
vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der
Kartierung berücksichtigt werden muss. Das Ergebnis ist in top. Karten
darzustellen.
Für Ziegenmelker, Sumpfohreule und Uhu (s. unten bei den einzelnen Arten)
ist ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse vorzulegen. Für den Uhu wäre die
Raumnutzungsanalyse
bei
Berücksichtigung
vorliegender
Telemetrieergebnisse entbehrlich.
Folgender
Untersuchungsrahmen
ist
für
die
Raumnutzungskartierung
301 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
einzuhalten (Landesbüro der
Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg
(2011)):
• Erfassung über zwei Jahre,
• Anzahl Beobachtungspunkte: mind. zwei; abhängig von Einsehbarkeit des
Geländes und
Ausdehnung des Vorhabens (hier also mehr),
• Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. zwei,
• Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle Phasen
verschiedener
Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch),
• Mindestens vier Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind.
8-10 Stunden),
• Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen.
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen
der LAG-VSW Stand 14.04.2015 einschließlich der Prüfradien zu definieren
und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle
Arten mit geeigneten Methoden, z.B. Klangattrappe für Spechte und Eulen,
und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für die
schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen).
Gast-, Rast-, Zugvögel
302 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Forderung: Für die Erfassung von Rast-, Gast- und Zugvögeln (für das
Projekt besonders erheblich sind Kornweihe, Mornellregenpfeifer, Kiebitz,
Rotmilan) gilt folgender Untersuchungsrahmen:
Untersuchungsgebiet für die flächendeckende Erfassung: i.d.R. Umkreis 10fache Anlagenhöhe, mind. 1.200m-Radius.
In Anlehnung an VSW HESSEN (2010) sind Kartierungen von Rastvögeln
und Wintergästen wie folgt durchzuführen:
Frühjahr (Mitte Februar - Ende April) und Herbst (August - November) 1x
wöchentlich in den Hauptrastzeiten, sonst alle zwei Wochen bei guten
Witterungsbedingungen, bei Verdacht auf Schlafplätze gezieltes Nachsuchen
bis in die Abenddämmerung, ergänzend Erfassen der Winterrastbestände.
Im Ergebnis sind alle vorkommenden Arten aufzulisten und Angaben zu ihrer
Häufigkeit, der zeitlichen und räumlichen Verteilung zu machen. Es ist eine
kartographische Darstellung der entsprechenden Rastbereiche bzw.
Zugrouten vorzulegen. Zudem sind Schlaf- und Nahrungsplätze wie auch die
regelmäßig genutzten Flugkorridore zwischen den Teilhabitaten aufzuzeigen.
Hierunter fallen auch Schlaf- und Überwinterungsplätze von Waldohreulen
und die Ermittlung nachbrutzeitlicher Versammlungsplätze des Rotmilans.
Die Angaben im Text und in den Tabellen des avifaunistischen
Fachgutachtens entsprechen nicht diesen Anforderungen. Die Erfassung ist
nachzuholen.
6b. 16
Greifvögel
Wespenbussard (RL NW 2, VS-Anh. I)
Für den Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum (nach
dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000
m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
303 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Brutverdacht. Laut
VSW)
eingestuft) festgestellt. Es ergaben sich auch keine Hinweise
darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere
Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen
Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand
14.04.2015, muss auch der Wespenbussard als besonders schlaggefährdete
Vogelart eingestuft werden.
Zwar wurden Rotmilane im Untersuchungsraum „Lausbusch“
beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und
langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde
dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung
beigemessen.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben
beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der
VSW Stand 14.04.2015 ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich
wird.
Länderarbeitsgemeinschaft
Fachkonvention
der
Vogelschutzwarten
(LAG
Rotmilan (RL NW 3, VS-Anh. I.)
Für den Rotmilan besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen von
Anwohnern und Naturschützern Brutverdacht. Dieser wird auch durch die
Angaben des Planungsbüros bestätigt: 4 und mehr Rotmilane gleichzeitig,
relativ viele Beobachtungen. Dementsprechend wird die Bedeutung der
Offenlandflächen als durchschnittlich bis besonders angegeben. Ein Horst
wurde nicht festgestellt. Dies halten wir für ein Indiz unzureichender Suche.
Die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten
gering ist, können wir nicht nachvollziehen. Auch wird der Verlust der
Nahrungshabitate nicht ausreichend berücksichtigt. Am 11.10.2014
beobachtete L. Dalbeck ganz in der Nähe am Biesberg 2 Kolkraben und 18
jagende Rotmilane gleichzeitig. Dies ist möglicherweise ein Hinweis auf einen
Rotmilanschlafplatz.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben
beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der
VSW Stand 14.04.2015 ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. Als
Prüfbereich für den Rotmilan werden 4.000 m angegeben. In diesem
Prüfbereich sollte nicht nur nach dem Horst sondern auch nach
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens beider Arten gegenüber
WEA wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum
Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und
teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der
aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum
gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr
kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen
Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
Der Wespenbussard gilt in NRW darüber hinaus nicht als WEAempfindlich - insbesondere wird die Art nicht als kollisionsgefährdet
eingestuft (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Vor diesem Hintergrund kann allenfalls eine bau- oder
anlagenbedingte Tötung oder Verletzung von Individuen in
Verbindung mit der Beschädigung oder Zerstörung einer
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einen Tatbestand nach § 44 Abs.
1 auslösen.
Fortpflanzungsstätten der Art sind auf den Bauflächen nicht
bekannt und aufgrund der Biotopstruktur der betroffenen Flächen
304 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
nachbrutzeitlichen Versammlungsplätzen des Rotmilans gesucht werden.
auch nicht zu erwarten.
Die im NW geplante WEA sollte schon jetzt aufgrund der anhaltenden
Nutzung durch den Rotmilan gestrichen werden.
6b. 17
Schwarzmilan (RL NW R; VS-Anh. I)
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet.
Forderung: Für diese Art ist
Windkraftkonzentrationszone eine
im
Prüfbereich
3.000
m
um
die
Das Vorkommen des Schwarzmilans im artspezifischen
Untersuchungsraum nach MKULNV & LANUV (2013) wird im
Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz
dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich
keine Notwendigkeit, für die Art eine Raumnutzungsanalyse
durchzuführen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Sowohl Mäusebussard als auch Turmfalke wurden bei der
artenschutzrechtlichen unter Berücksichtigung des Leitfadens
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) abgeprüft. Beide Arten gehören
nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im
Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a.
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich
nicht ausgelöst werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
6b. 18
Mäusebussard und Turmfalke
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200 m) zu den geplanten
Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei
weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im
avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in 2013 vier
Horste angegeben. Im UR 2000 wurden im Jahr 2011 neun besetzte Horste
ermittelt, für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht. Wir gehen davon
aus, dass weitere Horste übersehen wurden, z. B. befindet sich ein solcher
übersehener Horst an der L 33 südlich Thum. Die Anzahl von Horsten wird
vom Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet: „Aufgrund der
überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl
den Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine
besondere Bedeutung zugewiesen.“ (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 40).
Regelmäßig wurden im UR 2000 bis zu 30 Individuen angetroffen
(Avifaunistischer Fachbeitrag S. 82)
Für
den
Mäusebussard
werden
jedoch
artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen
erforderlich,
um
bauund
anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG zu vermeiden.
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der
Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner EulenRundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89).
305 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht
im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns
abgelehnt. Anders als die Landesregierung NRW halten die
Naturschutzverbände und andere Landesregierungen, z. B. Niedersachsen,
es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die
Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WEA
unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch
einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von
Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten.
Hierzu verweisen wir auch auf die aktuelle Arbeitshilfe für Niedersachsen
„Naturschutz und Windenergie“, in der für den Mäusebussard ein
Tabubereich um die Horste von 500 m festgelegt ist (Arbeitshilfe
„Naturschutz und Windenergie“, Niedersächsischer Landkreistag, Oktober
2014).
Forderung: Die Planung ist aus Artenschutzgründen aufzugeben.
6b. 19
Wanderfalke (RL NW *S, VS-Anh. I)
Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet.
Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die
Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der
Wanderfalke das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt.
Vom
Wanderfalken
gibt
es
eine
Zugzeitbeobachtung.
Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG und
VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis
Abenden“
angenommen.
Brutplätze
im
artspezifischen
Untersuchungsraum nach des MKULNV & LANUV (2013) sind
auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf
den Offenlandflächen des Untersuchungsgebietes ist nicht gänzlich
unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist
jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Sowohl Habicht als auch Sperber
wurden bei der
artenschutzrechtlichen unter Berücksichtigung des Leitfadens
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) abgeprüft. Beide Arten gehören
nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im
Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
6b. 20
Habicht (RL NW V) und Sperber
Beide Arten kommen als Brutvogel im Gebiet vor. Das Kollisionsrisiko ist
nach Illner (Eulenrundblick Nr. 62, April 2012) als substanziell einzustufen.
Forderung:
Wir
schlagen
für
diese
Arten
ebenfalls
eine
Raumnutzungsanalyse vor. Die Größe des Habichtreviers ist in der Karte mit
306 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Sicherheit zu klein gehalten. Hier ist die tatsächliche Reviergröße
einzutragen.
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich
nicht ausgelöst werden.
Forderung: Vorsorglich sollte die südlichste WEA entfallen.
Für
beide
Arten
werden
jedoch
artspezifische
Vermeidungsmaßnahmen
erforderlich,
um
bauund
anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG zu vermeiden.
Kornweihe (RL NW 0, VS-Anh. I)
Die Kornweihe ist im Rahmen der Untersuchungen festgestellt und
artenschutzrechtlich bewertet worden.
6b. 21
Die Kornweihe ist im Winterhalbjahr relativ häufig im Plangebiet zu
beobachten.
Aus der Anmerkung ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage
Nachkartierungen erfolgen sollen.
Forderung: Wir halten eine Nachkartierung der Wintergäste, Rast- und
Zugvögel für erforderlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
6b. 22
Baumfalke (RL NW 3)
Hier gibt das Planungsbüro nur eine Beobachtung an. Der Baumfalke wurde
auch von uns im
Der Baumfalke ist im Rahmen der Untersuchungen festgestellt und
artenschutzrechtlich bewertet worden.
Aus der Anmerkung ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage
Nachkartierungen erfolgen sollen.
Plangebiet beobachtet.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Forderung: Für diese Art halten wir eine Nachkartierung für erforderlich.
6b. 23
Eulen
Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I)
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“
liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch
entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA sind über 2,3 km
davon entfernt. Beschädigungen oder Zerstörungen von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können in dieser Entfernung
ausgeschlossen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für die Sumpfohreule stellt das FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Drover
Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in
307 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck
schriftl.). So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr
2011 in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch
der NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide.
Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die
Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist
daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche
als Nahrungshabitat nutzen. Bei Verlassen und beim Aufsuchen dieser
Gebiete bestünde nach Realisierung der Planung für diese Art ein großes
Kollisionsrisiko. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur
Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell
besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art
planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW). Die LAG gibt für bedeutsame
Lebensräume der Sumpfohreule den Prüfbereich 3000 m an, NRW für den
erweiterten Prüfbereich 6.000 m. Als Zugvögel müssen die Sumpfohreulen im
Frühjahr und Herbst durch die südlich der Drover Heide gelegene
Windkraftkonzentrationszone fliegen und wären dabei durch die WEA
kollisionsgefährdet. Über die Raumnutzung dieser Art und über die
Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt.
Forderung: Für diese Art ist eine Raumnutzungsanalyse im Bereich 6.000 m
um die Drover Heide durchzuführen. Sollte diese Kartierung zu aufwändig
sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen, was
allerdings angesichts der Seltenheit der Art einerseits und der Betroffenheit
eines Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes „Drover Heide“ zur
Versagung der Planung führen müsste.
Bisher sind von der Art zwei Kollisionsopfer bekannt geworden (vgl.
DÜRR 2015). Beide Todesopfer stammen aus einem Windpark in
Brandenburg.
Die LAG-VSW (2015) empfiehlt mit WEA zu Brutplätzen und
Schlafplätzen der Sumpfohreule einen Abstand von 1.000 m
einzuhalten.
Flüge in größeren Höhen der Art kommen v. a. im Zusammenhang
mit der Brut / Balz vor (Schaubalz, Imponierflug). Bruten der Art
sind aus dem Umfeld der WEA nicht bekannt. Die Jagd der Art
erfolgt überwiegend in geringen Höhen (vgl. Mebs & Scherzinger
2000, Langgemach & Dürr 2014). Die WEA werden zudem auf
intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat verfügen.
Weil keine Bruten im Umfeld der geplanten WEA existieren, wird
vor dem Hintergrund der artspezifischen Verhaltensweisen bei der
Jagd - selbst wenn die Art im Umfeld der WEA gelegentlich jagen
sollte - nicht erwartet, dass an den WEA ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko vorliegen wird.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche
Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung wird nicht erwartet.
6b. 24
Uhu (RL NW VS; VS-Anh. I)
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen im
FFH-und Vogelschutzgebiet (VSG) Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannten
Uhubrutplätzen. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt.
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ liegt zwischen
attraktiven Nahrungsflächen und zwei Brutplätzen des Uhus, die weniger als
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW (2015) hinausgeht. Der Brutplatz liegt somit außerhalb
des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
308 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
3.000 m entfernt sind. Zwei weitere Brutplätze sind < 4.000 m entfernt. Die
LAG-VSW gibt aktuell für den Uhu als Mindestabstand zum Brutplatz 1.000 m
und für den Prüfbereich 3.000 m an. Dem entspricht auch die Maßgabe in der
Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen
Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des
Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder,
Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker
Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen,
L. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und
Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als
Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither
an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen,
dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen
kommen wird. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die
Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls
ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen. Auffällig ist
der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der
Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen
Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese
Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden,
dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen,
um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen
deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate
anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten
WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist,
wird nicht bestritten.
Auf der Grundlage der durch das Büro ecoda bzw. des Büros für
Ökologie & Landschaftsplanung erhobenen Daten aus den Jahren
2011 und 2013 liegen keine Hinweise darauf vor, dass der
Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven
Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende
Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen
meist boden- oder strukturnah fliegen (Miosga et al. 2015.), so dass
der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von
Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist
einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem
Bereich, den Uhus nur selten nutzen. Auf die Relevanz von
Distanzflügen bei der Bewertung des Kollisionsrisikos wird auf Seite
127 des Avifaunistischen Gutachtens hingewiesen.
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in bzw. in der Nähe zu besonders
bevorzugten Uhu- Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor
zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in
den Felsen des Rurtals zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko. Die
Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt:
„Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden
309 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in
größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des
Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch
akustische Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW
14.04.2015). Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die WEA
eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhuweibchens im September
2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg
ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische
Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines
Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Forderung: Die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die
Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls
ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
6b. 25
Waldohreule (RL NRW 3) und Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und
südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen
Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt
werden. In der ASP sollten nicht nur die Brutplätze, sondern auch die
Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden. Vom Brutplatz ist laut
Empfehlung der LAG der VSW Stand 2015 ein Abstand von 500 m
einzuhalten, der Prüfbereich wird mit 1.000 m angegeben. Laut
Länderarbeitsgemeinschaft
der
Vogelschutzwarten
(LAG
VSW)
„Fachkonvention ,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu
bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter
Vogelarten“, Stand 14.04.2015, gilt auch die Waldohreule als
kollisionsgefährdete Vogelart. Die Abwägung vom 26.5.2015 berücksichtigt
dies fälschlicher Weise nicht.
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der
Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem
Hintergrund werden im Fachbeitrag Artenschutz für die Art
Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestandes nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert. Eine Notwendigkeit zur
Nachkartierung ergibt sich nicht.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Eine Notwendigkeit zur Erfassung von Winterschlafplätzen der nicht
WEA-empfindlichen Waldohreule ergibt sich aus dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
310 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Das avifaunistische Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR
1000 zwei Reviere an. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein
essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist
wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Für beide Arten
liegen Totfunde an WEA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die
Geräuschemissionen der WEA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten
und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die
Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich
eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten
und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und Überwinterungsplätzen
einzuhalten.
Forderung: Für diese Arten ist eine Nachkartierung zu geeigneten Zeiten
erforderlich, die durch spezielle Erfassungsmethoden ergänzt wird (Einsatz
von
Klangattrappen,
Gewölleund
Federsuche).
Von Brut- und Überwinterungsplätzen ist ein Abstand von 1.000 m
einzuhalten.
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich (im
Übrigen auch nicht nach dem aktualisierten Helgoländer Papier der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 2015). Ein
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird für
beide Arten vor diesem Hintergrund nicht erwartet. Die WEA
werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen
errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat
für die beiden Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder
Minderungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem
Hintergrund nicht erwartet.
Für die Waldohreule und den Waldkauz werden jedoch
artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um bau- und
anlagenbedingte Auswirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG zu vermeiden.
6b. 26
Steinkauz (RL NW 3S)
Der Steinkauz hat im UR deutlich mehr Reviere als von ecoda angegeben.
Die EGE stellte hier in 2011 zehn besetzte Reviere und in 2013 vierzehn
besetzte Reviere fest, gegenüber 2-3 bzw. fünf vom Planungsbüro.
Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt sieben
Steinkauzreviere festgestellt. Vor diesem Hintergrund wurde dem
Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung für den Steinkauz
zugewiesen. Die Nistplätze befinden sich in den Randbereichen der
umliegenden Ortschaften, sodass bau- und anlagenbedingte
Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der
Eingriffsregelung für die Art nicht erwartet werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Steinkauz gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich, sodass auch
betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
311 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
6b. 27
Feldvögel
Dem Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten
durch ecoda insgesamt eine durchschnittliche bis besondere
Bedeutung beigemessen.
Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten der Feldflur
belegt die Bedeutung. Der Ackerflächen im Plangebiet. Die Reviere der Arten
sind im Umkreis von mindestens 300 m um die Standorte der WEA zu
kartieren und für alle gefährdeten Arten kartografisch darzustellen. Dies ist
bis jetzt nicht geschehen, z.B. nicht für Feldlerche, Bluthänfling, Feldschwirl,
Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn, Schwarzkehlchen.
Für die Arten des Offen- und Halboffenlands (z. B. Wachtel,
Schwarzkehlchen, Feldlerche, Neuntöter) werden geeigneten
Teilbereichen eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl.
Tabelle 3.8 im Avifaunistischen Gutachten).
Die artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der Ackerflächen bleibt
auch wegen mangelnder Kartierung (siehe nachfolgende Auflistung) weit
hinter einer „sachgerechten“ Einschätzung zurück. Eine neue amerikanische
wissenschaftliche Studie mit Vorher-Nachher-Analyse belegt, dass sieben
von neun Arten des Offenlandes durch den Bau von WEA von ihren nahe
gelegenen Brutplätzen vertrieben wurden. Die Effekte der WEA reichten in
der Regel 300 m weit, z.T. darüber (J. A. Shaffer, D. Buhl: Conservation
Biology 2015).
Forderung: Revierkartierung wie oben beschrieben und punktgenaue Angabe
der beobachteten Singflüge und der sonstigen Sichtnachweise in Karten.
CEF-Maßnahmen laut Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“
sind durchzuführen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für die Arten Feldschwirl, Feldsperling, Goldammer, Rebhuhn,
Schwarzkehlchen wurden im Untersuchungsraum Reviere
abgegrenzt (vgl. Karte 3.7 im Avifaunistsichen Gutachten).
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche und des Rebhuhns auf Ackerstandorten wird im Rahmen
der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von
dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten
angesetzt.
Daraus
ergibt
sich
die
Notwendigkeit
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha
auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der
Feldlerche entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich
geeignet und genutzt berücksichtigt werden.
Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Rebhuhn, Schwarzkehlchen
(Bluthänfling und Goldammer sind keine planungsrelevanten Arten)
gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV
(2013)
(sowie
aufgrund
weiterer
zahlreicher
wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich. Ein
Meideverhalten der Arten gegenüber den WEA wird (bis auf die
Wachtel, für die aber genau aus diesem Grunde Maßnahmen
durchgeführt werden müssen) für die Arten nicht erwartet.
312 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht
ersichtlich.
6b. 28
Feldlerche (RL NW 3)
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3
„gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den
letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der
Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die
Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend
verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der
Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008).
Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art
aktuell als „ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend“ (http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und
Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie
in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die
Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die
Kulissenwirkung der Anlagen, Störungen durch Schattenschlag und
Geräusche sowie der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der
Anlagen (optische und akustische Meidung).
Die Feldlerche gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV
(2013)
(sowie
aufgrund
weiterer
zahlreicher
wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der
Feldlerche auf Ackerstandorten wird im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als
Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft
teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Kompensationsmaßnahmen in
einem Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten
(Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der
Feldlerche entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich
geeignet und genutzt berücksichtigt werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht
ersichtlich.
Die Reviere sind zu kartieren. Im Umkreis von 300 m um die Standorte der
WEA ist mit der Aufgabe der Reviere zu rechnen. Der Verlust eines Reviers
ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis
Düren belegen aber, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren
(Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D. Lück 2011).
Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring
einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus
(Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und
Wiesenpieper.
Forderung: Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche in ganz NRW
und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste
313 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Aufgrund der Häufigkeit dieser Art im Plangebiet muss die Planung
aufgegeben werden. Anderenfalls ist eine Revierkartierung für die hier in der
Feldflur brütende Feldlerche nachzuholen. Dies umso mehr als sich auch die
Gemeinde Kreuzau bei der Abwägung entschlossen hat, etwas für die
Feldlerche zu tun. Die Revierkartierung fehlt im avifaunistischen Fachbeitrag,
ist aber für die Eingriffsbewertung und –bilanzierung erforderlich.
6b. 29
Wachtel (RL NW 2 S)
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WEA
meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der
Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW
in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WEA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern
und
die
Wiederherstellung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von
Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar. WEISS (in SUDMANN et
al. 2012) weist darauf hin, dass für die Wachtel großflächige Maßnahmen
notwendig sind, um eine ausreichende Reproduktion in kolonieartigen
Brutverdichtungen sicherzustellen und kleinräumige „Hier und Dort“Maßnahmen der Art nicht weiter helfen. Deshalb kann es sinnvoller sein,
Maßnahmen in bestimmten Gebieten zu konzentrieren, um solche Areale zu
optimieren oder aufzubauen, anstatt kleinflächig in Umgebung zum
Eingriffsort zu planen.
Die Betroffenheit der Art wird im Avifaunistischen Fachgutachten
und im Fachbeitrag Artenschutz bewertet. In den Gutachten wird
das Meideverhalten detailliert dargestellt und darauf aufbauend
eine Prognose zu einem damit verbundenen möglichen Eintritt
eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erstellt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig. Die Maßnahmen
werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die
Maßnahmen basieren in Umfang und Ausgestaltung auf dem
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die
Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird
darin eine hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Wir bezweifeln, dass bei festgestellten 17 rufenden Männchen die
Eingrenzung auf fünf Reviere realistisch ist. Dass der Umfang der CEFMaßnahmen lediglich für zwei Reviere erfolgen soll, ist inakzeptabel.
Forderung: Da die Art WEA meidet, der Bestand dieser besonders
geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen
Erhaltungszustand befindet, ist die Planung aufzugeben.
314 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
6b. 30
Kiebitz (RL NW 3S)
Der Kiebitz reagiert empfindlich auf WEA und wurde gehäuft im Gebiet der
geplanten
Auf welcher Grundlage eine Nachkartierung in Anlehnung an die
Kartierungsvorgaben der VSW Hessen erfolgen sollte, ist aus der
Anmerkung nicht ersichtlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Waldschnepfe gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art
nicht erwartet.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Windkraftkonzentrationszone festgestellt, daher sollten bzgl. der Nutzung des
Gebietes als Rastplatz weitere Kartierungen von Ende Sept. bis Anfang Dez.
und Mitte Februar bis Anfang April in Anlehnung an die Kartierungsvorgaben
der VSW Hessen erfolgen. Die Angaben auf S. 15 und in den Tabellen
entsprechen nicht diesen Anforderungen.
Forderung: Nachkartierung entsprechend den Vorgaben der VSW Hessen.
6b. 31
Waldvögel
Waldschnepfe (RL NRW 3)
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der
Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als
Ursache für den Bestandsrückgang wird die Barrierewirkung der Anlagen
(auch stillstehend!) angenommen.
Zum Verhältnis der Abstandsempfehlungen der LAG VSW (2015)
zum Leitfaden des MKULNV § LANUV (2013 s. o.).
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht
ersichtlich.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei
Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der
Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel
erfasst werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 500 m um
Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG
VSW 2015).
Forderung: Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet,
sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU im
südwestlichen Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach (auch
315 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
2014) nachgewiesen werden und wird in der Drover Heide seit 2002 während
der Brutzeit in auffallend großer Dichte nachgewiesen (L. Dalbeck, schr.).
6b. 32
Spechte (Mittel- und Schwarzspecht VS-Anh. I)
Es ist davon auszugehen, dass die Spechte auch von einem Wäldchen zum
anderen fliegen und durch die benachbarten WEA gestört und gefährdet
werden.
Forderung: Spechte
berücksichtigen.
sind
bei
der
Einschätzung
des
Eingriffs
zu
6b. 33
Kolkrabe (RL NW 1 N)
Bei Thum brüteten vor wenigen Jahren Kolkraben. Am 11.10.2014
beobachtete L. Dalbeck am Biesberg zwei Kolkraben. Auch in 2015 wurden
bei Thum Kolkraben gesehen und gehört. Forderung: Für diese Art halten wir
eine Nachkartierung für erforderlich.
Planungsrelevante Spechtarten sind bei der Einschätzung des
Eingriffes berücksichtigt worden. Jedoch ergeben sich v. a.
aufgrund der Tatsache, dass bau- bzw. anlagenbedingt keine
Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter Spechtarten betroffen
sind, keine Beeinträchtigung im Sinne das § 44 Abs. 1 BNatSchG
oder des § 14 f BNatSchG.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Spechte gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich, sodass auch
betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
Kolkraben gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013), sodass betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen
im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung
erwartet werden.
Im Übrigen zählt der
planungsrelvanten Arten.
Kolkrabe
in
NRW
nicht
zu
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
den
Eine Notwendigkeit zu Nachkartierungen ist nicht ersichtlich.
6b. 34
Ziegenmelker (RL NRW 1, VS-Anh. I)
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die
Biol. Station Düren erfasst. Das FFH- und Vogelschutz-Gebiet Drover Heide
hat sich mit 35 Brutpaaren dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem
Die Art gilt nicht als kollisionsgefährdet, sondern die WEAEmpfindlichkeit ergibt sich laut MKULNV & LANUV (2013) aus
einem Meideverhalten und einer damit möglicherweise
einhergehenden Beeinträchtigung von Fortpflanzungsstätten. Der
Untersuchungsraum beträgt ach MKULNV & LANUV (2013) von
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
316 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Munitionsdepot Brüggen-Bracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW
herausgestellt. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das
Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 Uhr zur Nahrungssuche mit unbekanntem
Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt
besonders nahrungsreiche Gebiete in der Umgebung, anfliegen und somit
regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.).
Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die
südlich der Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen.
Die Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom
Aussterben bedroht“ eingestuft. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven
Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann,
vermieden werden.
500 m.
an.
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“
liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch
entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA liegt über 2,3 km
davon entfernt.
In
dieser
Entfernung
können
Zerstörungen
von
Fortpflanzungsstätten aufgrund anlagen- oder betriebsbedingter
Wirkungen ausgeschlossen werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen - insbesondere
von Raumnutzungsanalysen - ist nicht ersichtlich.
Forderung: Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art ist eine
Raumnutzungsanalyse zu erstellen, in der die Flugkorridore von der Drover
Heide zu den Nahrungshabitaten außerhalb des Schutzgebietes und in den
Zugzeiten zu kartieren und zu berücksichtigen sind. Sollte diese Kartierung
zu aufwändig sein, ist bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case
auszugehen, was allerdings angesichts der Seltenheit der Art einerseits und
der Betroffenheit eines Erhaltungszieles des NATURA 2000-Gebietes
„Drover Heide“ zur Versagung der Planung führen müsste.
6b. 35
7.3.2. Säugetiere
Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft
regelmäßig vor. Es ist davon auszugehen, dass die Haselmaus im gesamten
Plangebiet vorkommt. Dies belegt auch die Fraßspurenkartierung nach
Fachbericht vom 8.12. Ein „Fehlen“ von bestehenden Kartierergebnissen
bezüglich Haselmaus im Kreis Düren in der LANUV ist bedauerlich. Abfragen
Möglicherweise betroffene Gehölzbereiche wurden auf Hinweise zu
Vorkommen von Haselmäusen geprüft. Dabei wurde festgestellt,
dass für die Zuwegung zu den geplanten WEA 2 und 6 (nördlich der
L 33) in zwei Bereichen Gehölze entfernt bzw. rückgeschnitten
werden, in denen durch Fraßspuren Hinweise auf Vorkommen der
Haselmaus ermittelt wurden. Nester der Art wurden nicht
festgestellt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Ergebnisse sowie deren Bewertung im Sinne des § 44 Abs. 1
BNatSchG und im Sinne der Eingriffsregelung wurden im
Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen
Begleitplan vorgenommen. Im Ergebnis werden Maßnahmen zur
Vermeidung eines Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
sowie zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne
des § 14 BNatSchG erforderlich. Die Maßnahmen werden im FB
317 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
bei den Naturschutzverbänden hätten hierzu getätigt werden können.
Artenschutz
dargestellt.
sowie
im
Landschaftspflegerischen
Begleitplan
Forderung: Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht
wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie ist besonders
gefährdet durch den Bau der Zuwegungen. Mittels Haselmauskästen oder
Tubes - die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht
werden müssen, ist zu prüfen, ob die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist
dies der Fall, dann sind bei einer Inanspruchnahme von Gehölz- und
Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von
Nistkästen allein unzulässig. Eine aufwändige Kartierung mit Hilfe von Tubes
erübrigt sich, wenn für alle wegfallenden Heckenstrukturen artspezifische
Ausgleichsmaßnahmen im Vorfeld der Baumaßnahme durchgeführt werden.
6b.36
Wildkatze
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in
diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden. Diese
Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen,
Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Sollte auf eine
fachgerechte Kartierung verzichtet werden, ist vom worst case auszugehen.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des
angeführten Totfunds im Fachbeitrag Artenschutz sowie im
Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und vor dem
Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie des § 14 BNatSchG
bewertet.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Mit einem relevanten Auftreten der Wildkatze, im näheren Umfeld
der Bauflächen ist aufgrund des allgemeinen Verbreitungsbildes
und der artspezifischen Lebensraumansprüche bzw. der
Biotopausstattung (die Bauflächen umfassen im Wesentlichen
Ackerflächen) nicht zu rechnen.
6b. 37
Fledermäuse
Unzureichende Untersuchungstechnik
Die Methodik zu Untersuchung von Fledermäusen an WEA ist seit 2008
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden. Dabei wurden - bis auf eine automatische
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
318 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
durch den Leitfadens von Eurobats beschrieben. Die aufgeführte Methodik
wurde nicht angewandt. Das Zitat einer Literatur aus dem Jahr 1996 spiegelt
die Technik der vorliegenden Fledermausuntersuchung wieder.
Schon seit mindestens 2009 stehen Fledermausfachgutachtern mehrere
käufliche
professionelle
Kartierungssysteme
(kontinuierliche
Echtzeitdetektorsystem mit Aufnahmefunktionen) zur Verfügung.
In der Kartierung 2011 wurden mit vollständig unstandardisierten Systemen
Ergebnisse
gewonnen,
die
keine
Vergleiche
zulassen.
Ein
pseudowissenschaftlicher Ansatz der Quantifizierung nach geringer, mittlerer
und hoher Aktivität wird zwar in der Einleitung des veränderten
Fachgutachtens vom 8.12.2014 (S.20) als „methodisch nicht sinnvoll“
beschrieben, aber im Folgetext nicht geändert. Technische Nachteile der
verwendeten, veralteten Detektorsysteme, der Datenverluste bei dem
Zeitdehnersystem und die artunspezifische Erfassung bei dem
Breitbandsystem, wurden bereits von uns angemerkt. In der Methodik fehlen
außerdem wichtige technische Angaben zu den
Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Aufnahmeparametern und der Kalibrierungsnachweis der Mikrofone. Für die
Klassifizierung fehlt eine Angabe der Referenz mit entsprechenden
Zusatzangaben zu den verwendeten Geräteparametern der Referenz. Eine
Vergleichbarkeit der Daten und eine Nachvollziehbarkeit, die auch das
Forschungsvorhaben Brinkmann an WEA aus den Jahren 2006-2008 (!)
(Brinkmann et al. 2011) für notwendig erachtet wurde, ist nicht gegeben.
Der prozentuale Vergleich unterschiedlich laut rufender Gattungen wurde von
uns ebenfalls als fehlerhaft angemerkt. In der Einleitung des neuen
Fachgutachtens vom 8.12.2014 (S. 13) wurde diese Anmerkung als richtig
bestätigt (S.13): „Vor diesem Hintergrund können die Aktivitätsdichten der
einzelnen Arten nicht direkt miteinander verglichen werden.“ Trotzdem wurde
der Folgetext nicht geändert. Ein Fazit aus technisch mangelhaften
Untersuchungsdaten zu ziehen, halten wir für gewagt und anfechtbar.
Der Verzicht auf eine Nacharbeitung gemäß des für alle Antragsteller seit
2013 behördenverbindlichen Standards des Leitfaden ist, unbenommen der
319 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
technischen Unzulänglichkeiten, auch aufgrund inhaltlicher Mängel
unverständlich. Nicht nur die praktisch unvergleichbaren Aktivitätsaufnahmen
aus den Jahren 2011 und vermutlich auch 2013 (Angaben zur Verwendung
besserer Technik sind im Text nicht unter Methodik zu finden) reduzieren die
Aussagekraft der Erfassungsdaten erheblich, sondern auch unzureichende
Kartierungstiefe in Bezug auf Wochenstuben und Balzquartiere, sowie
bezüglich der Kartierungen in der Zugzeit, hier fehlendes Dauermonitoring
sind ein klares Defizit der Fledermauskartierung.
Im veränderten Fachgutachten vom 8.12.2014 werden die technischen und
inhaltlichen Mängel lediglich verbal argumentativ nachgearbeitet, statt
folgerichtig eine fachgerechte Nachkartierung mit geeigneter Technik im Jahr
2014 zu leisten. Dieses Vorgehen ist uns bei so gravierenden technischen
Mängeln fachlich gänzlich unverständlich.
6b. 38
Inhaltliche Defizite der Kartierung
Eine Darlegung zu Wertigkeit
Zwergfledermäuse und Großen
des
Jagdhabitat
bezüglich
der
Eine räumlich differenzierte Bewertung des Untersuchungsraums
wird sowohl für das Große Mausohr sowie für die Zwergfledermaus
(wie auch für alle anderen nachgewiesenen Arten) in Kapitel 3.4
des Fachgutachtens Fledermäuse vorgenommen.
Mausohren bleibt bis heute unbeantwortet. Gleiches gilt für bekannte
Quartierstandorte,
„Quartiernutzung, Flugstraße“.
Die
Berücksichtigung
des
wichtigen
landesweit
bedeutenden
Winterquartieres , die Buntsand- steinfelsen bei Nideggen mit zahlreichen
Fledermausarten, vor allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, in
kaum mehr als 1000 m Entfernung haben in der Betrachtung von Funktionsbeziehungen keine Berücksichtigung gefunden. Ebenso wurden bekannte
Wochenstube von Grauen Langohr (FFH-Anhang IV-Art in schlechtem
Erhaltungszustand und im Tiefland Rote Liste 1/; im Bergland als R(ar))– in
nur knapp über 1000 m Entfernung zur WEA Fläche im Ortsteil KreuzauBoich nicht berücksichtigt. Es wurde keine Veranlassung gesehen eine
Funktionsbeziehung zu den zwei Wochenstuben der Großen Mausohren
(FFH –Anhang II Art in unzureichendem Erhaltungszustand) im Raum Düren
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Arten Graues Langohr, Große Mausohr und die
Fransenfledermaus gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines
betriebsbedingten Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1
BNatSchG (signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) wird für die Arten
vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens (vgl. BRINKMANN et al.
2009) wird auch nicht davon ausgegangen, dass sich erhebliche
Beeinträchtigungen für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen
(etwa
durch
Funktionsminderungen
in
potenziellen
320 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
(von 22 Wochenstuben NRW weit) zu sehen. Die im Umfeld gemeldete
Wochenstube der Fransenfledermäuse (dokumentierter Kastenfund 2014 in
der Drover Heide) und der Fund eines Großen Abendseglers (FFH-Anhang
IV, ebenfalls Kastenfund in der Zugzeit in der Drover Heide 2014) blieben
ebenso außen vor wie Quartierfunde eines Braunen Langohrs in Thum. Nicht
einmal den eigenen Wochenstubenverdachtsfällen für Großes Mausohr in
Thum und für Zwergfledermaus an der Unterführung im Untersuchungsgebiet
wurde in der erforderlichen Tiefe nachgegangen, obwohl beide
planungsrelevant sein könnten.
Die Bedeutung des Lebensraumes konnte für zahlreiche Fledermausarten
wegen der mangelhaft erfassten Funktionsbeziehung von Einzelarten nur
unzureichend eingeschätzt werden.
Der fehlende Untersuchungsmix, keine Netzfänge und keine Telemetrie, als
wichtigste Techniken zur Abgrenzung von essenziellen Jagdhabitaten und
Auffinden von Quartieren und Wochenstuben, wurde nicht eingesetzt. Auf
eine Suche nach Balzquartieren und ein Dauermonitoring, um qualitativ gute
Aussagen über Zuggeschehen abzuliefern, wurde verzichtet. Ein Fazit über
Zugbewegungen aus den wenigen akustischen Stichprobenuntersuchungen
im Frühjahr und Herbst zu ziehen, ohne ein entsprechendes Dauermonitoring
vorzuweisen, halten wir für ebenso gewagt, wie mit der technisch
ungeeigneten Ausrüstung Rückschlüsse auf Aktivitäten referenzieren zu
wollen. Diese Daten müssen als anfechtbar gelten.
Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit ist eine technische
Nachkartierung unter Einsatz geeigneter akustischer Untersuchungstechnik
und unter Beachtung aller aus dem Forschungshaben von Brinkmann et al.
2011 bekannten Vorgaben erforderlich. Auch inhaltlich wird eine
Nachkartierung in geeigneten Untersuchungszeiten erforderlich. Vor allem
die im Leitfaden angegeben Daueruntersuchungen zum Abdecken der
Zugzeiten müssen nachgeholt werden. Dabei sind regionale Erkenntnisse zu
Zugverhalten (Beginn der Zugzeit ab 1.3., im Herbst Ende der Zugzeit erst
Mitte November) zu beachten. Unterschiedliche Untersuchungstechniken
(Netzfang und Telemetrie) sind für akustisch schwer nachweisbaren Arten
notwendig, um der VV Artenschutz zu genügen und essenzielle Jagdhabitate
Nahrungshabitaten) ergeben.
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen
durchgeführt
werden
müssen.
Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten
Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den
Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können für
die Zwergfledermaus Individuenverluste durch Kollisionen an WEA
aufgrund der Häufigkeit der Art grundsätzlich als allgemeines
Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten
Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das
Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der
Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50
reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das
geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der
Art durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen,
dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko besteht.
Innerhalb des Untersuchungsraums wurden keine Quartiere mit
mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermausweibchen
festgestellt. Auch in der Stellungnahme der Naturschutzverbände
ist kein Hinweis auf ein derartiges Quartier enthalten. Die
Siedlungsflächen von Thum und Thuir als potenzielle
321 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
von kleinräumig lebenden Arten (z.B. Langohren) auszuschließen. Nur bei
ausreichender Erhebung mit Standardverfahren lässt sich eine
artschutzrechtlich weitreichende Entscheidung fällen. Eine Nachkartierung
am Boden ist zumindest für die Erfassung der Wochenstuben und der
Lebensraumbeziehungen von erheblicher Bedeutung. Der wichtige
Erkenntnisgewinn für die Planungsentscheidung ist offensichtlich.
Wochenstubenquartiere liegen weiter als 1 km von der nächsten
geplanten WEA entfernt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach
Leitfaden des MKULNV & LANUV (2013) kein Anlass von der
Regelfallvermutung abzuweichen.
Es ist nicht ersichtlich, warum die Ausweitung des
Untersuchungsraums sowie weiterführende Untersuchungen vor
dem Hintergrund der existierenden Ergebnisse und der daraus
resultierenden
Maßnahmen
zu
einem
relevanten
projektspezifischen Erkenntnisgewinn führen sollten.
6b. 39
Gondelmonitoring
Faktisch kann eine Vermeidung der Tötung von Fledermäusen nicht in Form
eines Gondelmonitorings auf die Betriebsphase der WEA verschoben
werden. Durch den laufenden Betrieb würde man Todesopfer einkalkulieren
(bekanntes Tötungsrisiko von durchschnittlich 12 Fledermäusen pro WEAAnlage und Jahr – an 5 Anlagen also 50 Schlagopfern pro Jahr nach
Brinkmann et al. 2011, S.6) und damit einen Verstoß gegen das
Bundesnaturschutzgesetz (Tötungsverbot nach § 44) billigend in Kauf
nehmen.
Ein sinnvolles Gondelmonitoring ist nur bei Stillstand aller Anlagen während
der gesamten Aktivitätsphase im Jahr naturschutzfachlich akzeptabel. Der
Anlagenbetreiber muss im Vorfeld den technischen Maßnahmen für das
notwendige Monitoring in der Gondel zustimmen und geeignete Technik für
kurzfristige Abschaltungen (innerhalb von 10 Minuten) vorbereiten. Im
Übrigen widerspricht ein Batcorder-Monitoring „im laufenden Betrieb“, wie
dies in der Abwägung zitiert wird, den Vorgaben des Leitfadens 2013, der ein
Monitoring unter Abschaltung im ersten Jahr vorschreibt. Beim
Gondelmonitoring wurden im letzten Fachgutachten vom 8.12.2014 die
zeitlichen Vorgaben des Leitfadens unterschritten. Wir fordern hier zumindest
die Abschaltzeiten des Leitfadens einzusetzen. Ein ausreichender
Kartierumfang bei Stillstand während der Fledermausaktivitätszeit ist
Voraussetzung für den zu erbringenden Nachweis der Anwendbarkeit des
Bezgl. Abschaltungen von WEA für Fledermäuse führt der Leitfaden
des MKULNV & LANUV (2013) Folgendes aus:
„Bezüglich
der
Abschaltszenarien
für
WEA-empfindliche
Fledermausarten sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen
denkbar:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen
im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall
abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario
festgelegt. Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann
nicht erforderlich.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
• Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
• Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
• Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10..
322 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Abschaltalgorithmus nach Behr et al. 2015.
FFH-Recht wurde nicht ausreichend beachtet
Anders als im Leitfaden (2013) dargestellt sind Zwergfledermäuse von WEA
betroffen. Sie müssen also als windkraftsensibel gelten. WEA stellen auch für
diese FFH-Art ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko dar. Da nach EU-Recht
eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes verboten ist, muss auch die
Zwergfledermaus aufgrund der hohen Todesraten an WEA (vgl. Brinkmamnn
et al. 2011) und aufgrund der unbekannten lokalen Population bei der
Planung berücksichtigt werden. Die Landesregierung hat für ihre eigenwillige
Auslegung der Rechtsauffassung bezüglich der Art bereits Protest von den
Naturschutzverbänden und den Fledermausexperten erhalten. Es gibt daher
einen
ergänzenden
Satz
im
Leitfaden
bezüglich
kopfstarker
Zwergfledermaus-Wochenstuben.
Da Wochenstuben, trotz hoher Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse auf der
B-Planfläche, im Umfeld von 1.000 m nicht untersucht wurden, ist die
Betrachtungsweise durch den Gutachter nicht hinreichend erfüllt. Hier sind
Nacharbeiten erforderlich.
Die fehlende Kartierung muss andernfalls den „worst case“ annehmen,
kopfstarke Wochenstube im Umfeld. Die Unbedenklichkeit der Planung mit
dieser Konstellation ist nur durch Kartierung darzulegen (siehe Zitat im
Fachgutachten S.74). Das Fazit S.74 ist aufgrund mangelnder Kartierung
nicht haltbar.
Dies gilt noch umfangreicher für das Große Mausohr als Anhang II-Art der
FFH-Richtlinie. Bei dieser Art werden sogar ausdrücklich Schutzmaßnahmen
gefordert. Windkraftanlagen auf Flächen, die für die Art wichtig sind, sind
kontraproduktiv. Dem Wochenstubenverdacht wurde nicht nachgegangen.
Gerade bei einer Art die in ganz NRW nur noch mit 5.000 Tieren vertreten ist,
kann der Wegfall essenzieller Jagdhabitate einer Wochenstube
populationsrelevant sein. In der Börde fallen schon heute essenzielle
Jagdgebiete der Art für die Lokalpopulation einer der zwei bekannten
Wochenstuben im Kreis Düren (Telemetrieergebnisse des von RWE-Power
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine
detaillierten Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst
ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario festgelegt.
Dieses kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden
Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das
zunächst umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10.
vorzusehen; Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Im Vorfeld der Genehmigungsprozesses wurden umfangreiche
Untersuchungen zu Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die
Planung durchgeführt. Insofern ist für das Verfahren Punkt 1 der
verschiedenen Abschaltszenarien anzuwenden.“
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen
durchgeführt
werden
müssen:
Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten
Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den
Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird somit für den Großen
Abendsegler (sowie damit auch für alle weiteren Arten) im
herbstlichen Zugzeitraum ausgeschlossen.
323 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
beauftragten Fledermausgutachters Dr. M.Dietz) dem Tagebau Hambach
zum Opfer. Die Untersuchung bezüglich der regelmäßig auf der Fläche
jagenden Großen Mausohren ist daher unzureichend und muss unbedingt
nachgearbeitet werden. Eine Funktionsbeziehung zur Wochenstube ist
mittels Netzfang und Telemetrie nachzuvollziehen.
Für Große Abendsegler kann von einer traditionellen Zugroute
Winterquartier Buntsandsteinfelsen ausgegangen werden. Die Anzahl
Aufnahmen ist mit der Menge der Tiere nicht gleich zu setzen.
überfliegenden Tieren kann jeder Kontakt ein Tier sein. Dies ist auch bei
Auswertung als „worst case“ zu berücksichtigen.
in
der
Bei
der
Die Zweifarbfledermaus wurde in Kreuzau-Winden 2009 verhört- allerdings
sind für den Nachweis sehr späte Untersuchungszeiten, Ende Oktober bis
Anfang Dezember, notwendig. Zwei Exemplare dieser Art wurden Mitte
Dezember 2010 in Düren und Aachen in Häusern gefunden. Mit der Art muss
gerechnet werden.
6b. 40
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Für die baubedingten Auswirkungen durch Rodung von Gehölzen ist in einer
mit Gehölzen gering besetzten Landschaft eine Kartierung der Baumhöhlen
im unbelaubten Zustand und bei begründetem Verdacht auch Abflug – oder
Einschwärmbeobachtungen schon zum jetzigen Planungsstand angezeigt
und zumutbar. Diese Kartierung dient auch der Festlegung von
Ersatzmaßnahmen im Vorfeld, die je nach betroffener Art, auch in Form von
CEF-Maßnahmen erfolgen müssten.
Für die Rodungsarbeiten ist zum vorsorglichen Schutz der Fledermäuse in
den Sommerquartieren bei geringem bis mittlerem Baumholz ein
Bauzeitenfenster vom 15.11 bis 1.3., also außerhalb der Aktivitätsphase der
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
errichtet werden, die über keine potenziellen Quartierstrukturen für
Fledermäuse verfügen. Insgesamt ist also ausgeschlossen, dass
am Standort der geplanten WEA übertagende Fledermäuse verletzt
oder getötet werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne
Gehölze entfernt werden, die über ein gewisses Potenzial als
Quartierstandort für Fledermäuse verfügen. Deswegen kann zu
diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch
die Anlage der Zuwegung eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten
beschädigt
oder
zerstört
und
damit
einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
324 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Fledermäuse zu formulieren.
Eine Kartierung mit beweglichem Endoskop ist im Vorfeld der Fällung
maximal zwei Wochen vor den Arbeiten unbedingt erforderlich, um die
konkrete Tötung von eventuellen Winterschläfern zu vermeiden. Leere
Baumhöhlen sollen nach der Kontrolle bis zur Fällung verschlossen werden.
Werden Fledermäuse im Winterschlaf gefunden, ist die Fällung des
betroffenen Baumes bis zum Ende des Winterschlafs auszusetzen. Nach
Verlassen der Baumhöhle durch die Winterschläfer (erste Kontrolle
frühestens am 1.3.) muss der Baum umgehend gefällt werden. Einer
Zwangsumsiedlung im Winter kann aus Artenschutzgründen nicht
zugestimmt werden. Der Absatz auf S.79 muss entsprechend geändert
werden.
Entsprechend notwendige Maßnahmen zur Vermeidung eines baubzw. anlagenbedingten Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG
werden im Fachbeitrag Artenschutz dargelegt.
Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle
Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen
untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige
Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn
erfolgen.
Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere
besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt
werden. Dazu sind bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in
ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere
Fledermauskästen anzubringen, um die ökologische Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die
Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine
weiteren Fledermäuse Quartiere beziehen können.
Mit diesen Maßnahmen wird der Eintritt eines Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden. Darüber hinaus gehende
Maßnahmen sind aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig.
6b. 41
Das betriebsbedingte Kollisionsrisiko von Fledermäusen an WEA wird in allen
Expertenkreisen nach Dürr 2015 bewertet. Ein Dokument der Eurobats
Arbeitsgruppe (2014) zu diesem Thema kommt europaweit zu ähnlichen
Bezgl. Abschaltungen von WEA für Fledermäuse führt der Leitfaden
des MKULNV & LANUV (2013) Folgendes aus:
Der
Rat
schließt sich
der Stellung-
325 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Ergebnissen.
Das
vorgeschlagene
Gondelmonitoring
sollte
den
Mindestvorgaben des Leitfadens entsprechen und ist demnach zeitlich im
Gegensatz zum Vorschlag des Fachgutachtens zu erweitern. Die
Naturschutzverbände schlagen sogar nach regionalen Erfahrungen mit
ziehenden Tieren, die Ausweitung auf die Monate März und bis Mitte
November vor. Das Monitoring im zweiten Betriebsjahr unter Betrieb gemäß
Abschaltalgorithmus nach 1.Betriebsjahr macht fledermausfachlich keinen
Sinn. Bei zu erwartenden Witterungsunterschieden zwischen Jahren werden
die Abschaltzeiten lediglich eingeengt, d.h. die Betriebszeiten erhöht.
Laufender Betrieb verhindert wegen der geringen Detektorreichweite nicht
einmal bis an die Flügelspitzen (siehe Runkel EcoObs/ Batcorderhersteller),
dass Fledermäuse vor der Todeszone erfasst werden. Aus Sicht des
Artenschutzes führt dieser Fall zu einer Erweiterung des Betriebs der WEA
und nicht einer
„Optimierung des Artenschutzes“ im 2.Jahr.
„Bezüglich
der
Abschaltszenarien
für
WEA-empfindliche
Fledermausarten sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen
denkbar:
nahme
der
Verwaltung
an.
1. Auf der Grundlage von detaillierten Fledermausuntersuchungen
im Vorfeld der Genehmigung wird ein auf den Einzelfall
abgestimmtes, art- und vorkommenspezifisches Abschaltszenario
festgelegt. Ein Gondelmonitoring im laufenden Betrieb ist dann
nicht erforderlich.
Für die Abschaltzeiten kommen die folgenden Zeiträume in Frage:
• Frühjahrszug / Bezug der Wochenstuben 01.04.-30.04.
• Wochenstubenzeit 01.05.-31.07.
• Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 15.07.-31.10..
2. Sofern alternativ dazu im Vorfeld der Genehmigung keine
detaillierten Fledermausuntersuchungen stattfinden, wird zunächst
ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario festgelegt.
Dieses kann dann im laufenden Betrieb mit einem begleitenden
Gondelmonitoring einzelfallbezogen weiter optimiert werden.
Für alle WEA-empfindlichen Fledermausarten in NRW ist für das
zunächst umfassende Abschaltszenario der Zeitraum 01.04.-31.10.
vorzusehen; Abweichungen davon sind witterungsbedingt möglich.
Im Vorfeld der Genehmigungsprozesses wurden umfangreiche
Untersuchungen zu Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m um die
Planung durchgeführt. Insofern ist für das Verfahren Punkt 1 der
verschiedenen Abschaltszenarien anzuwenden.“
326 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Aufgrund der Datenlage existiert u. a. für den Großen Abendsegler
eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die
Prognoseunsicherheit
führt
dazu,
dass
für
die
Arten
Vermeidungsmaßnahmen
durchgeführt
werden
müssen.
Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. - 31.10.) im ersten
Betriebsjahr sowie ein zweijähriges Gondelmonitoring nach den
Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wird somit für den Großen
Abendsegler (sowie damit auch für alle weiteren Arten) im
herbstlichen Zugzeitraum ausgeschlossen.
6b. 42
Betriebsbedingte Barrierewirkungen bei Fledermäusen entfalten sich durch
Meideverhalten oder Kollision und Barotraumen. Beide Möglichkeiten sind für
Fledermausarten denkbar. Kollisionen und Barotraumen wurden für mehrere
Arten (als windkraftsensibel klassifiziert) gut belegt. Meideverhalten ist noch
unzureichend untersucht, kann aber durch die Beschreibungen von Experten
nicht ausgeschlossen werden
Auch eine Geräuschmaskierung durch WEA bei der Jagd kann für die sich
akustische orientierenden Fledermäuse grundsätzlich eine Betroffenheit
auslösen und ist nicht auszuschließen. Für leise rufende Arten und für Große
Mausohren
könnten
die
WEA-Standorte
damit
durchaus
zur
Verschlechterung ihres Lebensraumes beitragen. Dies bleibt zu untersuchen
Derzeit liegen keine wissenschaftlichen Hinweise darauf vor, dass
Fledermäuse ein Meideverhalten gegenüber WEA aufweisen (vgl.
entsprechende Ausführungen im Fachgutachten Fledermäuse).
Zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos werden
Maßnahmen notwendig (Abschaltungen im Zugzeitraum (15.07. 31.10.) im ersten Betriebsjahr sowie ein zweijähriges
Gondelmonitoring nach den Vorgaben MKUNLV & LANUV (2013).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Für Arten die erhöhte Kollisionsschäden erleiden, können WEA-Standorte vor
allem in Kumulation mit weiteren Anlagen im Umfeld eine Barrierwirkung auf
der Wanderung zwischen Sommer- und Winterquartier entfalten. Dies sind
alles
erhebliche
Störungen,
die
je
nach
Art
und
Umfang
populationsrelevanten Charakter entwickeln können. Erschwerend kommt
hinzu, dass bei Fledermäusen die Kenntnis über Lokalpopulationen bis auf
wenige Arten vollständig defizitär ist, so dass ein Abwägen immer mit einer
327 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
erheblichen Prognoseunsicherheit belastet ist. Die müsste sich in den
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen widerspiegeln.
Eine vorliegende Bewertung, die wegen mangelnder Nachkartierung
weiterhin auf technisch und in Teilen inhaltlich mangelhaften Untersuchungen
basiert, kann nicht Grundlage einer weitreichenden Abwägung sein.
Nachkartierung sind statt verbaler Nacharbeiten erforderlich. Ein
Gondelmonitoring als Grundlage für die Entwicklung einer wirkungsvollen
Vermeidungsmaßnahme (Abschaltung) kann nur nach umfangreichem
Monitoring über zwei Jahre (ohne außergewöhnliche Witterungsverläufe) bei
Stillstand der WEA während der gesamten jährlichen Aktivitätsphase der
Fledermäuse (zumindest nach den Vorgaben des Leitfadens 2013) als
fachlich sinnvoll erachtet werden. Die Festsetzung für einen
Abschaltalgorithmus nach Nachweis der erfüllten Voraussetzung für diese
Betriebssteuerung (siehe Behr et al. 2015) muss so gewählt werden, dass
Null Fledermaus pro WEA und Jahr getötet wird.
6b. 43
Fazit
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch
an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und
aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich.
7
Geologischer Dienst NRW vom 15.06.2016
7.1
Zur o.g. Bauleitplanung nehme ich wie folgt Stellung:
Erdbebenüberwachung (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann Tel.: 02151-897258)
1. Ausgangssituation
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG sind bei der Genehmigung der Errichtung
328 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
und des Betriebs der Windenergieanlagen (1/VEA) öffentliche Belange zu
berücksichtigen. Im Genehmigungsverfahren dürfen dem Bauvorhaben im
Außenbereich zusätzlich gemäß § 35 Abs. 3 BauGB keine öffentlichen
Belange entgegenstehen. Dabei nennen sowohl§ 1 Abs. 6 BauGB als auch§
35 Abs. 3 BauGB nur Regelbeispiele. Die Existenz weiterer ungeschriebener
öffentlicher Belange ist allgemein anerkannt.
Ein
öffentlicher
Belang
ist
der
ungestörte
Betrieb
des
Landeserdbebendienstes Nordrhein- Westfalen. Der GD NRW ist die
geowissenschaftliche Fachbehörde des Landes Nordrhein- Westfalen und ist
dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
(MWEIMH) nachgeordnet Der GD NRW betreibt den Landeserdbebendienst
zur Überwachung der Erdbebentätigkeit und zur Bewertung der
Erdbebengefährdung für Nordrhein-Westfalen. Die Erdbebenmessungen sind
Grundlage für die Einstufungen des Landes in Erdbebenzonen gem. DIN
4149, auf deren Grundlage technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3
BauO NRW für erdbebensicheres Bauen abgeleitet werden. Sie bilden aber
auch die Grundlage für seismologische Gutachten für sensible Bauwerke.
Hiermit erfüllt der GD NRW eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge
und Gefahrenabwehr.
Im Mai 2015 wurde ein im Auftrag des MWEIMH entwickeltes
Erdbebenalarmsystem (EAS NRW) in Betrieb genommen. Im Falle eines
spürbaren Erdbebens in NRW generiert das System innerhalb weniger
Minuten eine automatisierte Erdbebenmeldung mit den relevanten
Informationen zu Ort, Stärke und den zu erwartenden Auswirkungen. Die
Meldung wird über die Landesleitstelle des Landesamtes für Zentrale
Polizeiliche Dienste an alle Polizeibehörden, das Lagezentrum der
Landesregierung an den Feuerschutz und den Rettungsdienst in den
Kommunen weitergeleitet. Die Gefahrenabwehrbehörden werden damit in die
Lage versetzt, unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.
Mit dem Landeserdbebendienst und dem EAS NRW sichert der GD NRW die
uneingeschränkte
Funktionstüchtigkeit
der
Einrichtungen
der
Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes und leistet damit einen
Beitrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes,
der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG), das das Land in§ 2
Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 und 5 verpflichtet, die Hilfeleistung zu fördern und
329 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
die zur Abwehr von Katastrophen erforderlichen zentralen Maßnahmen zu
ergreifen.
7.2
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Errichtung von Windenergieanlagen im
Umkreis
von
10
Kilometern
zu
einer
Beeinträchtigung
der
Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstationen des GD NRW führen. Dies
belegen vergleichbare, nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte
Studien.
Es ist nicht die Aufgabe der Gemeinde Kreuzau, Forschung über
die
Auswirkungen
von
Windenergieanlagen
auf
Erdbebenmessstationen zu betreiben oder Studien diesbezüglich
auszuwerten. Die Gemeinde Kreuzau muss vielmehr im Rahmen
der Abwägung vielmehr die geltenenden Normen beachten.
Der
wissenschaftlich-technische
Hintergrund
der
möglichen
Beeinträchtigungen ist in Anlage 1 erläutert. Die zitierten Referenzen sind
Inhalt der Anlage 5.
Am 17.03.2016 wurde der gemeinsame Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema
seismologische Stationen und Windenergieanlagen erlassen.
Dieser konkretisiert den Windenergieerlass 2015, der für die
Kommunen bindend ist (vgl. Windenergieerlass Nr. 2).
Von der geplanten Genehmigung ist nach Prüfung der Standorte der
geplanten WEA folgende Erdbebenmessstation betroffen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
• Station des Geologischen Dienstes NRW (Landeserdbebendienst):
- Station Großhau (international registriert unter dem Kürzel GSH),
(6,3796° östl. Länge; 50,735r nördl. Breite),
Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren.
Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes
und liefert kontinuierlich Daten für das Erdbebenalarmsystem (EAS NRW).
Die geplanten Standorte der WEA 2, 3 und 6 liegen in Entfernungen von 9,2
bis 9,6 km von der Erdbebenstation und damit innerhalb der Konfliktzone. Die
Positionen der übrigen WEA sind dagegen mehr als 10 km von der Station
entfernt, so dass für diese Standorte keine Bedenken bestehen.
Auf den beschriebenen Konflikt habe ich bereits in meiner Stellungnahme
vom 09.09.2015 (Gesch.-Z. 31.130/5685/2015) aufmerksam gemacht.
Im
oben
genannten
Erlass
ist
geregelt,
dass
die
Beteiligungsvorgabe für die Station Großhau 5 km beträgt, sofern
bis zum 15.04.2016 kein individueller Prüfradius festgelegt wurde.
Dies ist nicht erfolgt.
Innerhalb dieses Prüfradius können Beeinträchtigungen vorliegen,
dies ist jedoch nicht unmittelbar der Fall. Nicht jede
Beeinträchtigung kann als Entgegenstehen und somit zu einer
Versagung der WEA.
Mit einer Entfernung von 9,2 bis 9,6 km liegen die WEA 2, 3 und 6
somit außerhalb der Konfliktzone. Im Erlass selbst wird formuliert,
dass davon auszugehen ist, dass „eine Beeinträchtigung der
Belange des Stationsbetreibers jenseits der genannten Radien
nicht vorliegen“.
Der Erlass richtet sich originär an das Genehmigungsverfahren. Da
allerdings aufgrund der Lage der geplanten Anlagen außerhalb der
Beteiligungsvorgabe eine Genehmigung somit nicht aufgrund der
330 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Belange des Erbbebenschutzes versagt werden kann, kann auch
der Bauleitplanung nicht vorgehalten werden, diesen Belang zu
verkennen.
7.3
Substantiierte Begründung
Die Plausibilität der in Abschnitt 1 geäußerten Bedenken wird im Folgenden
substantiiert und projektspezifisch begründet. Hierbei wurden alle dem GD
vorliegenden Daten und Erkenntnisse genutzt.
Zur konkreten Feststellung des Einflusses bereits in Betrieb befindlicher WEA
auf die Erdbebenstation GSH (Großhau) wurden die seismischen
Registrierungen des GD NRW aus den Jahren 2014 bis 2016 genutzt. ln
dieser Zeit wurden in der Umgebung der Station mehrere WEA bzw.
Windparks mit modernen leistungsstarken WEA-Typen in Betrieb genommen.
Da die Anlagen außerhalb des Beteiligungsradius liegen kann
davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung der
Belange des Stationsbetreibers vorliegt. Vgl. im weiteren 7.2
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Rauschpegel an der Erdbebenstation GSH wird anhand der für diese
Fragestellung üblicherweise verwendete Power Spectral Density (PSD)
dargestellt. Hier ist der Rauschanteil der Registrierungen in Abhängigkeit von
den im Signal enthaltenen Frequenzen dargestellt. ln diesem Fall bot es sich
an, das betroffene Frequenzband von 1 bis 5Hz besonders zu betrachten.
Das Rauschen wurde jeweils anhand mehrerer halbstündiger Zeitintervalle
der seismischen Registrierungen bei schwachem (Windgeschwindigkeit 1 bis
2 m/s) und starkem (8 bis 10 m/s) Wind betrachtet. Für eine Zuordnung
wurden Stundenwerte der Spitzenwindgeschwindigkeiten an der
Wetterstation
Aachen-Orsbach
herangezogen
(Quelle:
Deutscher
Wetterdienst). Betriebsdaten der WEA-Betreiber lagen dem GD NRW nicht
vor. Die jeweils ermittelten Spektren wurden gestapelt und zur Darstellung
geglättet (laufender Median).
Der Rauschpegel an der Station WEA wird im Folgenden jeweils vor und
nach der Inbetriebnahme neuer WEA untersucht und dargestellt.
1. Im Jahr 2014 waren folgende leistungsstärkere WEA in der Umgebung der
331 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Station GSH in Betrieb (Vorbelastung, Daten nach LANUV):
- 11.11.2010: WEA-Nrn. 1385 und 1386 (Stolberg), Typ Enercon E-70 E4
2300 (2,3 MW):
2 Anlagen mit Abständen von 8,6 und 8,8 km
- 22.09.2011: WEA-Nrn. 2883 und 2884 (Hürtgenwald), Typ Enercon E-82 E2
(2,3 MW):
2 Anlagen mit Abständen von 3,1 und 3,3 km
- 2011: WEA-Nr. 2896 (Nideggen), Typ: k. A. (2,3 MW): 1 Anlage mit einem
Abstand von 8,9 km
- 2012: WEA-Nrn. 2897 und 2898 (Nideggen), Typ: Enercon E-82 E2 (2,3
MW): 2 Anlagen mit Abständen von 8,9 km
- 03.05.2013: WEA-Nr. 2969 (Hürtgenwald), Typ Enercon E-82 E2 (2,3 MW):
1 Anlage mit einem Abstand von 7,5 km
Die Spektren für den Zeitraum Januar bis Februar 2014 sind in Anlage 2
(inks) mit "GSH 2014/01-02" gekennzeichnet. Bei den Rauschspektren
erkennt inan eine fast einheitliche Erhöhung bei starkem Wind gegenüber
dem bei schwachem Wind. Eine Erhöhung mit geringer Signifikanz erkennt
man im Bereich von 1 bis 1,5 Hz sowie von etwa 3,2 bis 3,8 Hz. ln erster
Näherung kann angenommen werden, dass die Anlagen bei 3,1 und 3,3 km
Abstand in ihrem Einfluss gegenüber weiter entfernten Anlagen dominieren.
2. Am 5. Dezember 2014 wurde ein neuer Windpark in Betrieb genommen:
- 05.12.2014: WEA-Nr. 3016 (Düren), Typ Enercon E-101 (3,1 MW): 1 Anlage
als Bestandteil eines Windparks, bestehend aus 7 Anlagen mit Abständen
von 9,9 bis 10,8 km
Die Spektren für den Zeitraum November bis Dezember 2014 sind in Anlage
2 (rechts) mit "GSH 2014/11-12" gekennzeichnet. Zur Darstellung der Effekte
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
bei starkem Wind wurden Zeiträume nach dem 05.12.2014 gewählt. Der
Unterschied der Rauschspektren bei schwachem und starkem Wind hat im
Vergleich zu denen des Zeitraum Anfang 2014 signifikant zugenommen.
Auffällig ist die Erhöhung bei 1,2 Hz. Eine deutliche Erhöhung bei 3 bis4Hz
kann dagegen nicht nachgewiesen werden.
3. Zwischen dem 20. Und dem 27. Dezember 2014 wurden erneut zwei WEA
im Umfeld der Erdbebenstation GSH in Betrieb genommen:
- 20.-27.12.2014: WEA-Nrn. 3238 und 3239 (Nideggen), Typ Enercon E-92
(2,4 MW): 2 Anlagen mit Abständen von 8,7 und 8,9 km
Die Spektren für den Zeitraum Januar und Februar 2015 sind in Anlage 3
(links) mit "GSH 2015/01-02" gekennzeichnet. Wiederum sind deutliche
Erhöhungen des Rauschspektrums bei starkem Wind festzustellen, die sich
ausschließlich auf die Frequenzbereiche 1,2 Hz und 3,3 bis 3,9 Hz
beschränken.
4. Am 08.06.2015 wurde eine weitere WEA in Betrieb genommen.
- 08.06.2015: WEA-Nr. 3287 (Hürtgenwald), Typ Enercon E-82 E2 (2,3 MW):
1 Anlage mit einem Abstand von 7,2 km
Die Spektren für den Zeitraum Januar und Februar 2016 sind in Anlage 3
(rechts)
mit
"GSH
2016/01-02"
gekennzeichnet.
ln
diesem
Vergleichszeitraum ist auch eine allgemeine Erhöhung des Rauschspektrums
bei leichtem Wind festzustellen. Der Rauschpegel bei starkem Wind ist
gegenüber dem vorher betrachteten Zeitraum unverändert.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die WEA im Umfeld der
Erdbebenstation GSH im Betrieb einen signifikanten Einfluss auf die
Signalqualität der seismischen Registrierungen aus- üben. Dieser Einfluss ist
auch in deutlich mehr als 5 km zu delektieren.
- Das Rauschspektrum des EAS-Signals liegt im Bereich von etwa 1,0 bis 1,8
Hz bereits in der Größenordnung des Rauschans bei starkem Wind. Eine
weitere Erhöhung des Rauschens in diesem Bereich würde die
Im Erlass heißt es: „Derzeit wird der grundsätzlich fachliche
Erkenntnisstand zur Beeinträchtigung von seismologischen
Stationen durch WEA ermittelt und geprüft. Sofern die Ergebnisse
dieser Prüfung eine Änderung der vorstehend beschriebenen
Verfahrensweise erforderlich machen, wird dieser Erlass
entsprechend angepasst.
Sofern also Auswirkungen auch über den 5-km Radius hinaus
vorliegen, sollte der GD sich an die zuständigen Ministerien
wenden.
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Detektionsfähigkeit und die Ereignisunterscheidung maßgeblich beeinflussen.
- Das Rauschspektrum des Signals zur Erfassung der Erdbebentätigkeit liegt
im Bereich von etwa 1,0 bis 1,4 Hz innerhalb des Rauschans bei starkem
Wind. Eine weitere Erhöhung des Rauschans in diesem Bereich würde die
Detektionsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigen.
Die Station GSH ist nach den Auswertungen bei einer weiteren Erhöhung des
Rauschpegels hinsichtlich ihrer Funktion stark gefährdet.
Ein erhöhter Rauscheintrag an der Erdbebenstation GSH bewirkt eine
reduzierte Detektionsfähigkeit für Erdbeben, die im Rahmen der
Erdbebenüberwachung und des Erdbebenalarmsystems erfasst werden
müssen, bis hin zum Ausschluss der Nutzbarkeit der Station. Diese hätte zur
Folge, dass schwache Ereignisse nicht mehr erkannt und stärkere Ereignisse
fehlerhaft ausgewertet werden. Es muss daher sichergestellt werden, dass
die Signalqualität der Erdbebenstation GSH nicht in einem Maße weiter
verschlechtert wird und dass die Aufgaben des Landeserdbebendienstes
weiterhin im gebotenen Umfang erfüllt werden können.
Anhand der Aufgaben der Station GSH im Landeserdbebendienst lassen sich
für die betroffenen Frequenzbereiche (1,0 bis 1,5 Hz) und (3,3 bis 4,0 Hz)
Grenzwerte der Schwingungseinwirkung definieren, dargestellt als Wert im
Leistungsdichtespektrum
(PSD)
der
Schwinggeschwindigkeit.
Eine
Überschreitung würde die Funktion der Erdbebenstation erheblich stören.
• 1,0 bis 1,5 Hz: 10
2,9
nm /s /Hz
2
2
• 3,3 bis 4,0 Hz: 10
2,3
nm /s /Hz
2
2
Generell hat sich gezeigt, dass deutliche Abhängigkeiten vom Typ der
betriebenen WEA und von der Anzahl der Anlagen an einem Standort, etwa
in Form eines Windparks, zu verzeichnen sind. Es muss sichergestellt
werden, dass mit der geplanten Konfiguration von WEA diese Grenzwerte
nicht überschritten werden, um die Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstation
GSH zu bewahren.
Im Erlass heißt es: „Derzeit wird der grundsätzlich fachliche
Erkenntnisstand zur Beeinträchtigung von seismologischen
Stationen durch WEA ermittelt und geprüft. Sofern die Ergebnisse
dieser Prüfung eine Änderung der vorstehend beschriebenen
Verfahrensweise erforderlich machen, wird dieser Erlass
334 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Der derzeitige Planungsstand im Projekt "Windenergieanlagen Lausbusch"
geht von der Errichtung und Inbetriebnahme von insgesamt fünf WEA aus:
5 WEA des Typs Vestas V112-3,3 MW, Nabenhöhe 119 m,
Rotordurchmesser 112 m, Abstand von der Station GSH: 9,2 bis 9,9 km
(WEA 2, 3 und 6).
entsprechend angepasst.
Sofern also Auswirkungen auch über den 5-km Radius hinaus
vorliegen, sollte der GD sich an die zuständigen Ministerien
wenden.
Es handelt sich hier um einen leistungsstarken Typ einer WEA. Entsprechend
der dem
GD NRW zur Verfügung stehenden Liste ist dieser WEA-Typ im Bereich der
Erdbebenstationen noch nicht in Betrieb genommen worden. Dies bedeutet,
dass für diesen Typ keine dem GD NRW zugänglichen konkreten
Erfahrungswerte hinsichtlich der in den Untergrund eingespeisten Vibrationen
existieren. Eine ähnlich massive Einwirkung wie die bereits beobachtete ist
jedoch plausibel.
7.4
3. Fazit
Anhand der dargestellten Datenbeispiele wird geschlossen, dass die
konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Signalqualität an der
Erdbebenstation GSH im Falle einer Inbetriebnahme der WEA 2, 3 und 6 des
Windparks Lausbusch besteht. Die Einwirkungen der geplanten WEA sind
daher durch ein Gutachten des Antragstellers zu untersuchen.
Gemäß erlass ist ein Gutachten durch den Anlagenbetreiber nur
dann erforderlich, wenn der GD die konkrete Möglichkeit einer
unzulässigen Störung begründet hat.
Die kann jedoch nur dann relevant sein, wenn für Großhau der 5
km Radius des Beteiligungsradius unterschritten ist. Außerhalb des
Radius sind Beeinträchtigungen laut Erlass ausgeschlossen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Gemäß dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema
seismologische Stationen und Windenergieanlagen vom 17.03.2016 ist nun
der fachliche Sachverhalt durch ein Gutachten des WEA-Antragstellers zu
ermitteln.
Im Rahmen einer konstruktiven Mitwirkung des GD werden Hinweise zu
Inhalt und Umfang des Gutachtens in der Anlage 4 zusammengestellt.
Solange dem GD NRW kein prüffähiges Gutachten vorliegt, auf dessen
335 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Grundlage er die erwartete Beeinträchtigung durch die Einflüsse der
Windenergieanlagen auf die betroffenen Erdbebenstationen bewerten kann,
mache ich vorsorglich die dargelegten Bedenken gegen die Genehmigung
geltend.
Im Interesse eines rechtssicheren Genehmigungsverfahrens bitte ich, die
notwendigen Untersuchungen zu unterstützen.
7.5
Anlagen:
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
1. Wissenschaftlich-technischer Hintergrund
2. Darstellung der Rauschspektren 2014 für verschiedene Zeiträume
3. Darstellung der Rauschspektren 2015 und 2016 für verschiedene
Zeiträume
4. Gutachtenanforderungen
5. Referenzen
7.6
Anlage 1
Möglicher Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen (WEA) auf die
Funktionsfähigkeit von Erdbebenstationen
Wissenschaftlich-technischer Hintergrund
Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine
Stellungnahme zur Errichtung von WEA in Deutschland herausgegeben
(STAMMLER & FRIEDRICH 2013). Hier wird darauf hingewiesen, dass WEA
durch die Bewegung ihrer Rotoren erhebliche Erschütterungen erzeugen
können, die sich im Untergrund in Form elastischer Wellen ausbreiten. Diese
336 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Erschütterungen nehmen zwar mit zunehmender Entfernung von den
Anlagen ab, können aber auch noch im Abstand von einigen Kilometern den
Betrieb seismischer Messstationen massiv beeinträchtigen. Hieraus leitet
sich die Forderung ab, die öffentlichen Belange der Erdbebenbeobachtung
beider Genehmigung der Standorte von WEA angemessen zur
berücksichtigen.
Diese Forderung wurde von den Autoren dieser Stellungnahme zunächst auf
die Stationen des Regionalnetzes der Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe (BGR), Hannover, bezogen. Die Erfahrungen aus der Tätigkeit
der Erdbebendienste zeigen jedoch, dass sich die Signalqualität an einzelnen
Erdbebenstationen in den letzten Jahren schleichend massiv verschlechtert
hat. Dieser Effekt lässt sich auf den Betrieb erster Windenergieanlagen in der
Umgebung dieser Messstationen zurückführen. Um weiterhin in der Lage zu
sein, die Aufgaben der Erdbebenüberwachung durchzuführen, ist zu
gewährleisten, dass die Signalqualität der Erdbebenstationen durch äußere
Einflüsse nicht in noch größerem Maße verschlechtert wird.
Aus diesem Grund wurde die Thematik im Oktober 2014 auch für die
Belange des Landeserdbebendienstes akut, so dass die Forderungen der
Stellungnahme des FKPE auf die Erdbebenstationen in Nordrhein-Westfalen
übertragen werden. Der Einfluss von WEA auf Erdbebenstationen wurde in
einer Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen detailliert untersucht.
WIDMER- SCHNIDRIG et al. (2004, 2012), STYLESet al. (2005), Xi
Engineering Consultants (2014), STAMMLER (2015), STAMMLER &
CERANNA (2016) stellten fest, dass die im Betrieb der WEA produzierten
Erschütterungen auch die Schwingungsfrequenzen massiv betreffen, die für
die Registrierung lokaler Erdbeben entscheidend sind (hier etwa 1 bis 10 Hz).
Ein signifikanter Einfluss wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km
Abstand von den Anlagen festgestellt. Konkret für Nordrhein-Westfalen liegen
derzeit noch keine geeigneten Studien vor, die man für eine Bewertung des
Einzelfalles heranziehen könnte.
Eine digitale Signalfilterung der Aufzeichnungen an den Erdbebenstationen
schafft hier keine Abhilfe, da die durch den Betrieb der WEA hervorgerufenen
Störfrequenzen unmittelbar das Nutzsignal betreffen. Vonseiten der
Erdbebenregistrierung kann danach keine Maßnahme ge troffen werden,
337 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
diesen Störeinfluss zu kompensieren.
Einflüsse größerer Amplitude können dazu führen, dass Erdbebenstationen
unbrauchbar werden, weil Erdbeben nicht oder unzureichend erkannt werden
und so auch Alarmierungsvorgänge scheitern können. Dieser Einfluss kann
damit die Erdbebenüberwachung, die auch die Registrierung kleinerer
Ereignisse einschließt, und die Alarmierung im Fall größerer Erdbeben
massiv beeinträchtigen oder unmöglich machen.
Aus seismologischer Sicht ist damit zunächst der Ansatz eines
Mindestabstands von 10 km zwischen WEA und Erdbebenstationen sinnvoll
(vgl. WIDMER-SCHNIDRIG et al. 2012, Kap. 8, 2. Abs., S. 12). Im Falle eines
Einzelnachweises, dass bestimmte technische Spezifikationen von Anlagen
oder lokal wirksame Einflüsse des geologischen Untergrunds geringere
Störsignale erzeugen, kann auch ein geringerer Abstand tolerabel sein. ln
diesem Fall bedarf es eines gutachterliehen Nachweises.
338 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.7
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
339 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
7.8
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
7.9
Anlage4
Gutachtenanforderungen
Um den Nachweis zu führen, ob ein signifikanter Einfluss durch den Betrieb
von Windenergieanlagen (WEA) im Abstand zwischen den geplanten
Standorten der WEA und der jeweils betroffenen Erdbebenstation besteht, ist
vonseiten des Antragstellers ein Gutachten vorzulegen. Um eine kurzfristige
und pragmatische Nachweisführung zu ermöglichen, werden folgende
Eckpunkte für die Erstellung eines Gutachtens vorgeschlagen.
1. Grundsätzlich kann der Störeinfluss geplanter WEA prognostiziert werden
bzw. der Nachweis der Irrelevanz des Störeinflusses erbracht werden, wenn
ein Vergleich der emittierten Vibrationen im Untergrund bei Stillstand einer
vergleichbaren bestehenden Anlage (kein Wind) und Betrieb (verschiedene
340 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Windstärken) durchgeführt wird.
2. Zur Nachweisführung sind seismische Messungen im Umfeld einer WEA
notwendig.
3. Bei den seismischen Registrierungen an den Erdbebenstationen, handelt
es sich um hochauflösende Messungen mit Seismometern, d. h. Sensoren
zur Erfassung der Schwinggeschwindigkeit. ln der Regel werden als
Messgeräte so genannte kurzperiodische Seismometer verwendet, die mit
einem Dynamikumfang von 24 bit und einer Messwertauflösung von ca. 6
nm/s digital registrierten. Um mögliche Störeinflüsse bewerten zu können,
müssen bei den Messungen zur Nachweisführung ebenfalls solche
Messgeräte oder Geräte mit vergleichbarer Auflösung zum Einsatz kommen.
4. Da bei WEA unterschiedlicher Bauweise, Ausführung und technischer
Ausrüstung unterschiedliche Störeinflüsse zu erwarten sind, müssen zur
Bewertung des möglichen Einflusses dieselben oder vergleichbare
Anlagentypen betrachtet werden.
5. Es hat sich gezeigt, dass der geologische Untergrund einen großen Effekt
auf die Ausbreitung von Vibrationen hat. Dazu sollte zur Prüfung ebenfalls ein
vergleichbarer geologischer Untergrund betrachtet werden (z. B. Festgestein,
Lockergestein etc.). Im Zweifelsfall kann der GD NRW bei der
Untergrundbeurteilung behilflich sein.
6. Für eine Prüfung können in einer Analogiebetrachtung auch bereits
betriebene WEA des beantragten (oder eines vergleichbaren) Typs in einem
vergleichbaren geologischen Umfeld (Festgestein) herangezogen werden.
7. Die Bewertung, ob ein signifikanter Einfluss des Betriebs besteht, kann
über die Darstellung der entsprechenden Rauschpegel im Frequenzspektrum
(Diagramm Schwinggeschwindigkeit gegen Frequenz (hier: 0,5 bis 10Hz))
lastabhängig, d. h. bei Betrieb mit unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten,
erfolgen.
8. Für das Gutachten ist grundsätzlich der Stand der Wissenschaft zugrunde
zu legen. Bei Messung und Auswertung sind die Hinweise im New Manual of
341 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Seismo/ogica/ Observatory Practice zu beachten.
9. Grenzwerte zur Beschreibung des Noisepegels, der nicht überschritten
werden darf, ohne die Funktionstücktigkeit der Erdbebenstation erheblich zu
beeinträchtigen, wurden vom GD NRW für die von ihm betriebenen Stationen
ermittelt.
Die Einzelfallprüfung durch den Geologischen Dienst NRW soll anhand des
Gutachtens des Antragstellers sicherstellen, dass die Signalqualität an den
Erdbebenstationen durch den Betrieb der WEA nicht weiter verschlechtert
wird.
Bei Bedarf ist der GD NRW
Nachweisführung zu geben.
gerne bereit, weitere Hinweise zur
7.10
Anlage 5
Kenntnisnahme
Referenzen
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
BORMANN, P. (Hrsg., 2012): New Manual of Seismological Observatory
Practice (NMSOP-2).- IASPEI, GFZ Helmholtz-Zentrum Potsdam, Deutsches
GeoForschungsZentrum:
<http://nmsop.gfz-potsdam.de>,
um:nbn:de:kobv:b103-
DOI:
10.2312/GFZ.NMSOP-2,
NMSOP-2.
BORMANN, P. & WIELANDT, E. (2013): Seismic signals and noise. -ln:
BORMANN, P. (Hrsg.): New Manual of Seismological Observatory Practise
(NMSOP-2). 62 S.; Potsdam (GFZ German Research Centre for
Geosciences).<
http://gfzpublic.gfzpotsdam.de/pubman/item/escidoc:124248:9/component/escidoc:364131/Cha
pter_4.pdf
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
>
PETERSON, J. (1993): Observations and Modeling of Seismic Background
Noise. - Open-File Report 93-322:42 S. u. Anh.: 49 S.; Albuquerque, New
Mexico (U.S. Department of lnterior, Geological Survey).
STAMMLER, K. (2015):
Windkraftsignale. - 41.
Beeinträchtigung
von
GRF-Stationen
durch
Sitzung der AG Seismologie, Wildbad-Kreuth, 15.-17. September 2015,
Goileeted
Abstracts
<
www.gmg.ruhr-unibochum.de/geophysik/conferences/agseis.html.de >; Bochum (FKPE).
STAMMLER, K. (2016): Einfluss von Windkraftanlagen auf seismologische
Messungen am Gräfenberg-Array.- Fachkolloquium "Windenergieanlagen
und seismologische Stationen in NRW" am 18.03.2016 in Essen: Vortrag
(Energie-Agentur NRW).
STAMMLER, K., CERANNA, L. (2016): lnfluence of wind turbines on
seismological records. - Jahrestagung der DGG und AEF 2016: Abstract S2A.003; Münster (Westfälische Wilhelms-Universität Münster)..
STAMMLER, K., FRIEDERICH, W. (2013): Stellungnahme des Arbeitskreises
Seismologie des "Forschungskollegiums Physik des Erdkörpers (FKPE)" zur
Errichtung von Windkraftanlagen in Deutschland. -Bericht: 6 S., <fkpe.org>
(Aktuelles /99. Sitzung); (FKPE).
STYLES, P., STIMPSON, 1., TOON, S., ENGLAND, R. (2005): Microseismic
and Infrasound Monitoring of Low Frequency Noise and Vibrations from
Windfarms.- Final Report: 125 S.,
<www.keele.ac.uk/geophysics/appliedseismology/wind/Final_Report.pdf>;
Keele (Applied and Environmental Geophysics Research Group, Earth
Seiences and Geography, School of Physical and Geographical Sciences,
Keele University, Großbritannien).
WIDMER-SCHNIDRIG,
R.,
FORBRIGER,
TH.,
ZORN,
W.
(2004):
343 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Windkraftanlagen als seismische Störquellen.- 64. Jahrestagung der
Deutschen Geophysikalischen Gesellschaft, Poster SOP 34: 541,
<www.bfo.geophys.uni-stuttgart.de/Windmills/ Windmills.html>; Berlin.
WIDMER-SCHNIDRIG,
Windkraftanlagen als
R., FORBRIGER, TH., ZORN, W. (2012):
seismische Störquellen.Bericht:
12
S.,
<www.bfo.geophys.uni-stuttgart.de/Windmills/ Windmills.html>; Wolfach
(Black Forest Observatory).
Windenergie-Erlass (2015): Erlass für die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
(Windenergie-Erlass) vom 04.11.2015. - Gemeinsamer Runderlass des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. Vll3- 02.21 WEA-Erl. 15) und des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VI A 1 - 901.3/202) und der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 111 B4- 30.55.03.01):
90S.; Düsseldorf.
Xi Engineering Consultants Ltd. (2014): Seismic vibration produced by wind
turbines in the Eskdalemuir region.- Substantial Research Project, Release
2.0: 98 S., Anl.: 200 S.; Edinburgh.
8
8.1
LVR vom 17.06.2016
Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich zunächst auf meine
Stellungnahme vom 02.10.2015 im Rahmen der 1. Trägerbeteiligung sowie
auf meine Stellungnahme zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans vom
13.04.2016, die nach wie vor Gültigkeit haben.
Die
entsprechenden
Stellungnahmen
werden
an
entsprechenden
Stellen
in
diesem
bzw.
Flächennutzungsplanverfahren behandelt.
den
im
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
344 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
8.2
Bezüglich der 1. Revision des Denkmalschutzgutachtens der Firma Ecoda
vom 11.03.2016 teile ich ferner folgendes mit:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Die Höhe von 175m wurde im Flächennutzungsplan fixiert.
Aufgrund dieser Änderung erfolgte eine erneute Offenlage nach §
4a Abs. 3 BauGB.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Auf S.2 findet sich folgender Passus:
„Bei der Erarbeitung des vorliegenden Gutachtens wurden die Ergebnisse
der Abstimmungsgespräche mit dem LVR sowie der Bezirksregierung Köln
(Dezernat 35 und Dezernat 32) berücksichtigt. Als wesentliches Ergebnis der
Abstimmungsgespräche wurde die Gesamthöhe der am Standort Lausbusch
geplanten WEA auf jeweils 175 m über Grund begrenzt. Die Umplanung hat
auf das Bebauungsplangebiet Nr. G 2 ‚WEA Steinkaul‘ keine Auswirkungen.“
Dieser Darstellung ist seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im
Rheinland insofern zu widersprechen, als dass eine einvernehmliche
Abstimmung im Hinblick auf eine Begrenzung der Höhe auf lediglich 175m
mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) nicht
stattgefunden hat. Richtig ist vielmehr, dass sich das LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland in allen Stellungnahmen, die das Windkraftvorhaben „Lausbusch“ betreffen für eine Höhenbegrenzung von 150m
ausgesprochen hat (siehe oben genannte Stellungnahmen und vorherige
gutachterliche Äußerungen).
8.3
Am 11.12.2015 hat der Regionalrat der Bezirksregierung Köln überdies
folgenden Beschluss gefasst:
„Der
Regionalrat
sieht
die
beabsichtigte
Darstellung
einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum insofern
dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst an,
wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale Höhe der
Windenergieanlagen auf 175m begrenzt wird und im weiteren
Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden Standort
die maximale Anlagenhöhe bis zu den 175m festgeschrieben wird, um eine
345 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.“
Hieraus ergibt sich aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege die
Aufforderung für jeden Anlagenstandort mögliche Anlagenhöhen bis zu 175m
und die jeweiligen Auswirkungen auf die vorhandenen Denkmäler zu
untersuchen. Hierzu sind sicher auch Variantenbetrachtungen mit geringeren
Anlagehöhen durchzuführen und ggf. auch Mischvarianten mit
unterschiedlichen Anlagehöhen zu betrachten. Derartige Untersuchungen
sind in der 1.Revision des Gutachtens nicht enthalten und auch die
geforderte Einzelfallprüfung geht aus den Planungsunterlagen nicht hervor.
Daher bestehen seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland
weiterhin Bedenken, da auf dieser gutachterlichen Grundlage eine erhebliche
Beeinträchtigung der Denkmäler nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde daraufhin mit
Datum vom 11.03.2016 das Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmälern überarbeitet.
Im Rahmen des Nachtrag zum Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen vom 17.07.2015 wurden im Auftrag der Gemeinde
Kreuzau anlässlich der sich aus dem Abstimmungstermin mit der
Bezirksregierung Köln (Dezernat 35 und Dezernat 32) am 25. Juni
2015 ergebenden Nachforderungen Varianten mit unterschiedlichen
Gesamthöhen
dargestellt.
Folgende
Varianten
werden
berücksichtigt:
Hinzuweisen ist ferner auf Probleme bei der Bewertung der gutachterlich
untersuchten Betrachtungspunkte auf der L246, 6a
(vormals
„Betrachtungspunkt A auf der L246“ und 6b (vormals „Betrachtungspunkt B
•
Variante mit 225 m Gesamthöhe
•
Variante mit 175 m Gesamthöhe
•
Variante mit 150 m Gesamthöhe
Aus gutachterlicher Sicht ergeben sich bei der aktuellen Planung
mit einer Gesamthöhe der WEA in Lausbusch von jeweils 175 m
keine erheblichen Beeinträchtigungen von Baudenkmalen. Auch bei
einer Reduzierung der Gesamthöhe auf 150 m kann nicht
ausgeschlossen werden, dass Teile der Anlagen von den
untersuchten Betrachtungspunkten an der L 246 gesehen werden
346 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
auf der L246“). Die historische Identität und Bedeutung des Straßenverlaufs
für die Wahrnehmung der Burganlage von der L246 aus sind in meinem
Schreiben vom 13.04.2016 bereits ausführlich dargestellt worden. Ergänzend
hierzu ist festzustellen, dass sich im Bereich des Haltepunkts ein Rastplatz
befindet (siehe Fotos in der Anlage). Dieser ist offenbar auch als
Aussichtspunkt auf die Burganlage angelegt worden, wobei die
Blickbeziehung gegenwärtig durch Gestrüpp und junge Bäume gestört ist
(siehe Foto in der Anlage). Dies ist jedoch nur auf den mangelnden
Pflegezustand der Anlage zurückzuführen, die sich im Eigentum von Straßen
NRW befindet. Aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland
besteht an der unbeeinträchtigten Möglichkeit der Betrachtung
des
Burgberges mit der krönenden Burganlage von diesem Standort aus
weiterhin ein öffentliches Interesse, weil er bewusst mit Mitteln der
öffentlichen Hand als Rastplatz mit Aussichtspunkt zu diesem Zweck
angelegt worden ist. Den Schlussfolgerungen des Gutachters, nämlich dass
die Betrachtungspunkte auf der L246 für die Erlebbarkeit der Burganlage von
untergeordneter Bedeutung seien, kann daher von Seiten des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland nicht gefolgt werden. Die im Bereich des
Rastplatzes bewusst inszenierte Blickbeziehung auf die Burganlage von der
L246
kann
durch
Wartungsund
Pflegemaßnahmen
der
Straßenbauverwaltung kurzfristig wiederhergestellt werden. Insofern sind die
tatsächlich
vorhandenen
und
auch
gutachterlich
festgestellten
Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen von der L246 aus (S. 35 und 36
der 1. Revision des Gutachtens zur Betroffenheit von Denkmälern vom
11.03.2016) von erheblicher Bedeutung.
können.
Der Gutachter legt plausibel dar, weshalb keine erheblichen
Beeinträchtigungen vorliegen. Er geht dabei auf jede einzelne
Anlage ein.
Im Falle einer Beeinträchtigung der Blickbeziehungen durch den
Straßenbaulastträger empfiehlt die Gemeinde Kreuzau dem LVR,
sich an den Straßen NRW zu wenden, so dass dieser seinen
Unterhaltungspflichten nachkommt.
Berücksichtigung
können
Blickbeziehungen finden.
nur
tatsächlich
vorhandene
Gegen eine Höhenausweisung von pauschal 175m für alle Anlagen spricht
auch die damit geschaffene, dauerhafte planungsrechtliche Belastung dieses
von Vorhaben in diesem Umfang nahezu unberührten Raumes um Burg
Nideggen. Die Folgen der
Präzedenzwirkung von Windkraftanlagen in dieser Größe im Bereich dieses
hochrangigen Baudenkmals in einer touristisch geprägten Region werden
u.U. auch in anderen Gemeinden der Umgebung zu bemerken sein, in denen
dann vergleichbare Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf das
Erscheinungsbild der Denkmäler und die Kulturlandschaft kaum zu
verhindern wären.
347 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Ich rege daher weiterhin an, die Windkraftplanung zu überarbeiten und als
Ergebnis einer Einzelfallbetrachtung störende Anlagen in ihrer Höhe auf
150m zu begrenzen, um eine erhebliche Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes von Burg Nideggen und des Denkmalbereichs Nideggen
im Sinne von §9 DSchG NRW zu vermeiden.
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
8.4
Anlage:
Kenntnisnahme
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Fotos des Rastplatzes auf der L246 und Blick von dort auf den Burgberg
20b. Anlage 3 Fotos
9
9.1
Kreis Düren vom 15.06.2016
Aufstellung
des
Bebauungsplanes
G
1
im
Ortsteil
Thum
"Windenergieanlagen Lausbusch", Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.
2 BauGB
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt:
>
Kämmerei
>
Straßenverkehrsamt
>
Kreisentwicklung und -straßen
>
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
>
Brandschutz
>
Umweltamt
348 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
9.2
Wasserwirtschaft
Die in den Stellungnahmen vom 29.04.2014 und vom 06.10.2015 aus
wasserwirtschaftlicher Sicht vorgetragenen Belange wurden weitgehend
berücksichtigt. Folgendes ist jedoch noch zu beachten:
Der Hinweis wird zum Satzungsbeschluss angepasst. Da es sich
hierbei um eine redaktionelle, klar stellende Änderung handelt, ist
keine weitere erneute Offenlage erforderlich.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
meder
Verwaltung
an.
Es werden keine Bedenken geäußert.
-
Wasserschutzgebiet Am Lohberg, Wasserwerk Concordia Kreuzau
Die Aufnahme des Hinweises wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.
Folgende
Korrektur ist jedoch vorzunehmen:
„... Beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der
Wasserschutzzone III b sind insbesondere die Anforderungen bzgl. des
Umganges mit wassergefährdenden Stoffen einzuhalten.“
Gemäß der Abwägung der Gemeinde Kreuzau in der Sitzung am 28.04.2016,
vorgelegt mit Schreiben vom 18.05.2016, soll der Hinweis entsprechend
angepasst werden. Dies ist bisher nicht erfolgt und daher nachzuholen.
9.3
Immissionsschutz
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben.
Hinweis
Errichtung und Betrieb der Windenergieanlage bedürfen einer Genehmigung
nach §4
BlmSchG. Erst im Rahmen dieses Verfahren können abschließende
Aussagen darüber
getroffen
werden,
ob
immissionsschutzrechtlichen
die
beantragten
Anlagen
den
Anforderungen
(z.B.
Schallschutz,
349 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Schattenwurf) genügen.
9.4
Bodenschutz
Es ist bereits ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan
enthalten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
meder
Verwaltung
an.
Es werden keine Bedenken geäußert.
-
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen
Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten.
Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken
und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu
benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
Bodenaushubs zu klären.
9.5
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine
Bedenken.
9.6
Natur und Landschaft
Zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange zur Aufstellung des Bebauungsplanes G1 "Lausbusch" wird auf die
erstellten naturschutzfachlichen Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum
Artenschutz verwiesen. Gemäß dieser Gutachten stellt der Artenschutz kein
unüberwindbares Planungshindernis dar (siehe Vorschläge zur Vermeidung,
zur Minderung und zum Ausgleich). Eine Anpassung der Gutachten an die
aktuelle Höhenbeschränkung von 175 m erfolgte verbal argumentativ durch
die Auswertung von Literatur. Auf erneute Kartierungen wurde verzichtet, da
nach Einschätzung der Gemeinde Kreuzau keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
meder
Verwaltung
an.
350 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Auf das Gespräch vom 23. September
Kompensationsmaßnah-
2014 im
Hause (Thema:
men auf dem Gebiet anderer Kommunen) wird verwiesen.
Mit Erlass vom 12.11.2013 wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV)
sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes
NRW (LANUV) der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW' verbindlich
eingeführt.
Im
Leitfaden
werden
Methodenstandards
für
die
Bestandserfassung von WEA-empfindlichen Arten verbindlich festgelegt.
Die Erhebung der Daten wurde in den Jahren 2010/2011 sowie 2013, also
vor Einführung des o.g. Leitfadens durchgeführt. Teilweise sind bereits
Unterschiede hinsichtlich der Untersuchungszeiträume und der angewandten
technischen Hilfsmitteln festzustellen. Die Kommune wird aufgefordert zu
prüfen, ob die im Rahmen der Gutachten angewandten Methoden mit denen
im Leitfaden festgelegten Methodenstandards übereinstimmen. Die daraus
resultierenden Bedenken sind im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen
Abwägung zu prüfen und die Untere Landschaftsbehörde ist differenziert
über das Ergebnis zu informieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 04.11.2015 der Erlass für die
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung ("Windenergie-Erlass") als gemeinsamer
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes NRW mit
sofortiger Wirkung anzuwenden ist. Eine Übergangsregelung ist nicht
vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde Kreuzau die Gutachten und
Für Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - alle im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
351 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Unterlagen dementsprechend überarbeiten lassen muss.
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Artenschutz nicht im Rahmen
der Abwägung überwunden werden kann, sondern ferner ein KOKriterium für die Planung darstellt. Im vorliegenden Fall werden
jedoch keine zu berücksichtigenden Auswirkungen gesehen.
9.7
Hinweis zur Beratung im Landschaftsbeirat
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.,
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Der Landschaftsbeirat hat über die Planungen am 07.06.2016 beraten. Der
Beirat hält aufgrund der Höhenbeschränkung eine fachgerechte
Nachkartierung und die Erstellung neuer Fachgutachten für erforderlich.
Darüber hinaus sollte ein Vogelmonitoring vorgesehen werden. Es wurde
beschlossen, dass der Text der E-Mail von Frau Siehoff vom 27.05.2016
(siehe Anlage} als Beratungsergebnis übermittelt werden soll.
Stellungnahmen ohne Einwände während der erneuten Offenlage wurden von folgenden Stellen abgegeben:
FBG vom 25.05.2016
Erftverband vom 25.05.2016
352 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Westnetz vom 31.05.2016
DB vom 19.05.2016
Unitymedia NRW vom 02.06.2016
PLEdoc vom 01.06.2016
WVER Eifel-Rur vom 01.06.2016
LVR vom 01.06.2016
BezReg Köln vom 01.06.2016
Amprion vom 09.06.2016
IHK Aachen vom 14.06.2016
Telefonica O2 vom 17.06.2016
E-Plus vom 17.06.2016
Landwirtschaftskammer NRW vom 27.06.2016
§ 4a Abs. 3 BauGB (zweite erneute Offenlage)
1
Wasserwerk Concordia mit Schreiben vom 08.05.2017
1.1
Im Zusammenhang zur Aufstellung des Bebauungsplans G 1, Ortsteil Thum,
„Windenergieanlagen Lausbusch“ verweisen wir auf unsere Stellungnahme lt.
Unserem Schreiben vom 27.03.2014, insbesondere auf die Standorte der
ausgewiesenen Windkraftanlagen WEA 2, WEA 3 und WEA 6.
Wir dürfen Sie bitten, die entsprechenden Auflagen der vorläufigen
Anordnung zum Wasserschutzgebiet Kreuzau -Am Lohberg- für die
Die Wasserschutzmaßnahmen werden im Rahmen der BImSchGenehmigung beachtet und dort ggf. als Nebenbestimmung fixiert.
Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein entsprechender
Hinweis zur Einhaltung der Anforderungen bzgl. des Umgangs mit
wassergefährdenden Stoffen beim Bau und Betrieb von WEA
innerhalb der Wasserschutzzone III b aufgenommen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
eder
Verwaltung
an.
353 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Wasserschutzzone IIIb zu beachten.
2
Landesbetrieb Straßen.NRW mit Schreiben vom 09.05.2017
2.1
Ich verweise auf meine vorangegangenen Stellungnahmen.
Zur Abwägung:
Hinsichtlich
der
Erschließung
der
Anlagenflächen
sind
die
Erschließungsunterlagen nicht ausreichend für eine abschließende
Beurteilung. Ein anschließendes BImSchG-Verfahren ist nicht mit der
Sondernutzungserlaubnis und damit verbundenen Auflagen (Ausgestaltung
der Einmündungsbereiche usw.) gleichzusetzen, da die Sondernutzung nur
vom
Straßenbaulastträger
ausgesprochen
und
mit
Gebühren,
Sicherheitsleistungen usw. versehen werden kann.
Das Erschließungskonzept ist über den LBP ersichtlich. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass die konkreten Auswirkungen auf die L 33
sowie deren Ausführung und Beantragung die Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz betreffen
und nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens sind.
Auch die Ausführung bauvorbereitender Maßnahmen ist nicht
Bestandteil der Bauleitplanung. Ob die zulässig ist, wird ebenfalls
im
genehmigungsverfahren
nach
dem
Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmt. Regelnde Behörde ist
hier der Kreis Düren. Dieser wird alle Abstimmungen mit dem
Landesbetrieb NRW veranlassen.
3
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 17.05.2017
3.1
auch nach den drei aufgezeigten Änderungen im Bebauungsplanentwurf
behalten unsere Stellungnahmen vom 9.9.2015 (Zeichen: 31.130/5685/2015)
und vom 15.6.2016 (31.130/3605/2016) ihre Gültigkeit. Ich weise noch darauf
hin, dass der minimale Abstand zwischen der Erdbebenstation CSH und den
WEA-Standorten nun 9,1 km beträgt (WEA6).
4
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland mit Schreiben vom 03.05.2017
4.1
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und
Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als
Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Im oben aufgeführten Plangebiet unterhalten wir eine Signalkabeltrasse die
der öffentlichen Stromversorgung dient, sowie eine Gasleitungen die der
öffentlichen Gasversorgung dient.
Die Inhalte der Stellungnahmen wurden bereits abgearbeitet. Eine
Anpassung (9,1 km) ist erfolgt. Gegen die Planung wurden keine
Bedenken geäußert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anhand der im
Bebauungsplan festgesetzten Baufenster ist erkennbar, dass eine
Beeinträchtigung der aufgeführten Trassen bzw. Leitungen
ausgeschlossen ist.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
eder
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
eder
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
eder
Verwaltung
an.
354 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Sollte es im Rahmen der anstehenden Planungen zu Anpassungen unseres
Versorgungsnetzes kommen, greift hier das Verursacherprinzip.
Zu Ihrer Information haben wir Auszüge aus unserem Planwerk unserem
Schreiben beigefügt.
4.2
Der Anhang wird zur Kenntnis genommen.
Anhand der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster ist
erkennbar, dass eine Beeinträchtigung der aufgeführten Trassen
bzw. Leitungen ausgeschlossen ist.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
eder
Verwaltung
an.
355 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
4.3
Der Anhang wird zur Kenntnis genommen.
Anhand der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster ist
erkennbar, dass eine Beeinträchtigung der aufgeführten Trassen
bzw. Leitungen ausgeschlossen ist.
5
Telefonica Germany GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 18.05.2017
5.1
die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass die geplanten Standorte der
WEA 3 und WEA 4 sehr nah an zwei unserer Richtfunkstrecken grenzen. Alle
anderen geplanten WEA Standorte (siehe Bilder) sind nicht betroffen und
stellen aus meiner Sicht kein Problem dar. Die Einzelüberprüfungen der
kritischen Standorte ergaben, dass ein ausreichender Abstand hinsichtlich
der Freihaltezone (1. Fresnelzone) zu den beiden Windenergieanlagen
bestehen würde. Es sind somit von Seiten der Telefónica Germany GmbH &
Co. OHG keine Belange zu erwarten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen die
Planungen bestehen keine Bedenken.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
eder
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
eder
Verwaltung
an.
Ergeben sich im Laufe des Projektes Änderungen bezüglich der
Standortkoordinaten oder des WEA Typs, so bitten wir Sie uns dies
mitzuteilen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann. Die farbigen
356 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze
Verbindungen gehören zu E-Plus).
Hinweis:
Es ist beim Auf- bzw. Abbau von Windenergieanlagen darauf zu achten, dass
notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen nicht unnötig in die
Richtfunktrassen ragen.
Der entsprechende Belang wird bei Ausführung berücksichtigt; ist
jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Bauleitplanverfahrens.
357 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
6
Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 19.05.2017
6.1
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zum o. a. Vorhaben haben wir bereits mit
Schreiben vom 02.06.2016 Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
7
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 19.05.2017
7.1
vielen Dank für die Zusendung der überarbeiteten Unterlagen, zu denen ich
unter Berücksichtigung des aktualisierten Denkmalgutachtens (Stand
03.04.2017) wie folgt Stellung nehme:
Auf eine erneute Wiederholung der Rechtsgrundlagen sowie eine erneute
Erörterung der umgebungsschutzrelevanten Merkmale der betroffenen
Denkmäler sowie der denkmalpflegerischen Bedeutung der untersuchten
Blickbeziehungen verzichte ich dabei und verweise auf meine
Stellungnahmen vom 17.06.2016 und 02.10.2015 sowie meine
Stellungnahme vom 13.04.2016 zur 33. Änderung des FNP der Gemeinde
Kreuzau.
Das aktualisierte Denkmalgutachten berücksichtigt offenbar die geringfügige
Verschiebung der Anlagen, weshalb die Fotosimulationen gegenüber den
vorherigen Fassungen leicht abweichen. Bezogen auf die aus Sicht des LVRADR bei einer Anlagenhöhe von 175m weiterhin bestehenden
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes von Burg Nideggen sowie des
Dürener Tors ergeben sich hierdurch jedoch aus Sicht des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland keine wesentlichen Änderungen.
Daher bestehen weiterhin Bedenken bezüglich der Höhe der Anlagen WEA2,
WEA3, WEA 5 und WEA6. Unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden
Höhenvariantenuntersuchung (Nachtrag zum Gutachten der Betroffenheit von
Denkmälern, Ecoda 17.07.2015) würde eine Verringerung der Höhe dieser
Anlagen auf 150m dazu führen, dass einzelne Gondeln - und damit die
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der
Stellungnahme vom 02.06.2016 wurden keine Bedenken gegen die
Planung erhoben.
Die genannten Stellungnahmen werden an den entsprechenden
Stellen in diesem bzw. im Flächennutzungsplanverfahren
behandelt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
eder
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
eder
Verwaltung
an.
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen,
dass es durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen
Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die Verringerung der
Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man die ursprüngliche und die
aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht.
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember
2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom
21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW
für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von
Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau
bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten
Darstellungen der vorliegenden Konzentrationszonen den im
Planbereich
geltenden
Zielen
der
Raumordnung
und
Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin
darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch
358 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Drehmittelpunkte - je nach Betrachtungspunkt zum Teil hinter der
Horizontlinie lägen. Dies würde zu einer deutlich geringeren Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes von Burg Nideggen aus dem Bereich der L246
(Blickpunkte 5, 6a + 6b) führen. Auch bezogen auf das Dürener Tor würde
dies eine wesentliche Verbesserung darstellen. Insofern wird weiterhin
angeregt, die Höhen dieser Anlagen auf 150m zu reduzieren.
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur
Verfügung.
durchzuführenden
Abstimmung
Denkmalschutzbehörde gelte.
mit
der
zuständigen
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum
insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde
Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175 m
begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren durch
differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max. Anlagenhöhe
bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine erhebliche
Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die
Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1
„Lausbusch“) wurde im bereits genehmigten FNP der Gemeinde
Kreuzau auf 175 m begrenzt und im vorliegenden
Bebauungsplanverfahren
festgesetzt
um
eine
erhebliche
Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
8
BUND / NABU / Arbeitskreis Fledermausschutz mit Schreiben vom 20.05.2017
8.1
Bezüglich der Planung „Windenergieanlagen Lausbusch“ verweisen wir auf
den gemeinsamen Erlass für Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen vom 04.11.2015 des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr, der ohne
Übergangsregelung einzuhalten ist. Entsprechende Nacharbeiten sind
durchzuführen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Unsere bestehenden Stellungnahmen behalten vollinhaltlich Gültigkeit.
Die genannten Stellungnahmen werden an den entsprechenden
Stellen in diesem bzw. im Flächennutzungsplanverfahren
behandelt.
Zu den Nun vorgelegten Änderungen der Planung geben die anerkannten
Naturschutzverbände BUND und NABU sowie der AK Fledermausschutz
folgende Stellungnahme ab:
8.2
1. Zu den Planunterlagen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Kreuzau
hat im Rahmen der Bekanntmachung auf die Inhalte der
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
359 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
8.3
Die Unterlagen zur 2. Erneuten Offenlage erschweren eine Bearbeitung,
denn nicht in allen ausliegenden Unterlagen sind Änderungen markiert (z.B.
nicht im avifaunistischen Gutachten und im LBP). Wenn sie rot markiert sind,
ist der Unterschied zwischen alten und neuen Unterlagen nicht erkenntlich.
Dies ist bei einer Offenlage mit verkürzter Frist besonders ärgerlich. Wir
empfehlen, künftig in allen erneuten Unterlagen Änderungen zu markieren
und im Änderungsmodus zu schreiben.
Änderungen hingewiesen.
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
2. Zur Verschiebung der Standorte
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Kreuzau
hat im Rahmen der Bekanntmachung auf die Inhalte der
Änderungen hingewiesen. Im Bebauungsplan werden die
entsprechenden Koordinaten der WEA aufgeführt und festgesetzt.
Dabei überschreitet die Rotorfläche die Baugrenze nicht.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Die einleitenden Darstellungen zur Veränderung des Anlagentyps
werden zur Kenntnis genommen. Zu den in der Stellungnahme
aufgeführten nachteiligen Auswirkungen auf die Tierwelt ist
fachgutachterlich folgendes auszuführen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Sachdienlich und bürgerfreundlich wäre es gewesen, die Gemeinde hätte alte
und neue Standorte der WEA in einer Karte in übersichtlichem Maßstab
dargestellt und die Verschiebung der Anlagen begründet. Keinesfalls darf die
Rotorfläche die Baugrenze überschreiten.
8.4
3. Zur Veränderung des Anlagentyps
Mit der Höhenbeschränkung zu Gunsten des Denkmalschutzes auf 175 m
und dem Betreiberwechsel ändert sich nun zum zweiten Mal der Anlagentyp:
Die Nabenhöhe wird verringert und der Rotordurchmesser vergrößert. Die
vergrößerte Rotorfläche führt zur Vergrößerung des vom Rotor
überstrichenen Bereichs. Zugleich wird der durchschnittene Höhenbereich
nach unten verschoben und der Schalleistungspegel steigt. Die damit
verbundenen erheblich erhöhten nachteiligen Auswirkungen auf die Tierwelt
sind gutachterlich darzustellen.
Die Anlagen von Enercon bzw. Vestas, auf denen das in 2014 erstellte
avifaunistische Gutachten und das Fledermausgutachten basieren,
unterscheiden sich substantiell vom nun favorisierten Anlagentyp GE 3.2-130:
Das Kollisionsrisiko von fliegenden Tierarten ist von verschiedenen
Faktoren abhängig. Dabei sind v. a. artspezifische Faktoren
(grundsätzliche artspezifische Empfindlichkeit gegenüber WEA
aufgrund einer generellen Kollisionsgefährdung bzw. eines
artspezifischen Meideverhaltens) und standortspezifische Faktoren
(Häufigkeit der Arten im Anlagenumfeld, artspezifische Nutzung des
Anlagenstandorts bzw. seines Umfelds usw.) für die Bewertung des
Kollisionsrisikos maßgeblich. Sofern Arten grundsätzlich keine
WEA-Empfindlichkeit aufweisen oder WEA-empfindliche Arten in
anlagennahen Bereichen nicht häufig auftreten, ergeben sich - u. a.
auch aus dem Leitfaden des MKULNV & LANUV (2013) - keine
Hinweise
darauf,
dass
Anlagenparameter
(wie
der
Rotordurchmesser oder der Abstand der Rotorunterkante vom
Boden)
einen
wesentlichen
Einfluss
(im
Sinne
des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) auf das art- bzw. standortspezifische
Kollisionsrisiko haben.
Der
Zur
Der Anlagentyp ändert sich nun von bisher Vestas V 112-3.3 MW
(Nabenhöhe 119 m, Rotordurchmesser 112 m) auf GE 3.2-130 (Nabenhöhe
110 m, Rotordurchmesser 130 m). Ursprünglich war für die WEA 2 und 6 der
Anlagentyp Enercon E- 115 vorgesehen (Nabenhöhe 135,4 m
Rotordurchmesser 115,8 m) und für die WEA 3, 4 und 5 der Typ Vestas V
112-3.3 MW aber mit anderer Nabenhöhe (Nabenhöhe 140 m,
Rotordurchmesser 112 m).
Abstand
zwischen
dem
Unterrand
des
Rotorkreises
und
der
Standardisierung
der
Verwaltungspraxis
sowie
zur
360 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Bodenoberfläche beträgt nun nur noch 45 m und verringert sich damit um
32,5 m gegenüber der Enercon- bzw. 39 m gegenüber der ursprünglich
vorgesehenen Vestasanlage.
Die Fläche des Rotorkreises vergrößert sich um 26% gegenüber der
Enercon- bzw. 35 % gegenüber der Vestasanlage.
Hierzu befand der Naturschutzbeirat am 16.05.2017:
„Damit einhergehend verändert sich das Gefährdungspotenzial für alle
fliegenden Tiere wesentlich. Die Vergrößerung des Rotordurchmessers hat
zur Folge, dass eine viel größere Kreisfläche von den Rotorblättern
zerschnitten wird und damit u.a. Sog- und Schleppwirkung der Anlagen
vergrößert werden. Da die Rotorspitzen viel näher an den Boden / die
Vegetation heranreichen, steigen gegenüber der vom Gutachten
eingeschätzten Variante das Tötungsrisiko und das Risiko eines Barotraumas
wesentlich an.
Diese Wirkungen werden zudem dadurch verschärft, dass bei höheren
Rotordurchmessern die Geschwindigkeit der Rotorspitzen und damit das
Schlagrisiko erhöht wird sowie Luftverwirbelungen und Druckunterschiede
steigen, die zu Barotraumen führen können. Je näher Rotoren an den Boden
bzw. Baumwipfel reichen desto stärker sind Vögel und Fledermäuse, die
ihren Hauptaktionsraum in der Luft haben, von WEA betroffen. Nahrungsflüge
werden meist in geringerer Höhe durchgeführt, Distanzflüge in größerer
Höhe. Hierauf verweist auch das Fachgutachten von ecoda. Das o. a.
Fachgutachten stellt grundsätzlich fest (ecoda 2014 S. 128): „Zudem kann
angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder
strukturnah fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante vom Boden
bzw. von Leitstrukturen (Hecken o.ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben
sollte.“
–
Als
Leitstrukturen
fungieren
in
der
Windkraftkonzentrationszone Lausbusch auch die den WEA benachbarten
Waldgebiete mit ihren Baumwipfeln. – Führende Fledermausforscher legen
dar (vgl. Runkel 2015), dass dies zu einem verstärkten Bedrohungsszenario
für Fledermäuse führt. Dr. Volker Runkel (Hersteller des auf WEA häufig
verwendeten Batcorders) hat für Fledermäuse die Problematik niedriger WEA
mit langen Rotorflächen sehr passend zusammengefasst (s. Stellungnahme
des AK Fledermausschutz vom 15.4.2016 zum FNP-Verfahren). Greifvögel
führen die meisten Flugbewegungen unter 60 m aus (Balzflüge jedoch oft
deutlich höher). Aufgrund dessen wird davon ausgegangen, dass das
rechtssicheren Planung und Genehmigung von WEA wurde vom
MKULNV & LANUV (2013) der Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ herausgegeben. In
dem Leitfaden ist auch eine Liste mit in NRW als kollisionsgefährdet
eingestuften Vogel- und Fledermausarten enthalten.
WEA-unempfindliche Tiere
MKUNLV
&
LANUV
(2013)
gehen
im
Sinne
einer
Regelfallvermutung davon aus, dass für WEA-unempfindliche Arten
betriebsbedingt grundsätzlich keine Verstöße gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden.
Hinweise darauf, dass diese Einschätzung durch unterschiedliche
Anlagenparameter (insbesondere Rotordurchmesser oder Abstand
der Rotorspitze vom Boden) modifiziert werden könnte, werden dort
nicht gegeben.
WEA-empfindliche Vögel
Von den nach MKULNV & LANUV (2013) grundsätzlich als
kollisionsgefährdet geltenden Arten wurden im Untersuchungsraum
die Arten Kormoran, Kornweihe, Wiesenweihe, Rohrweihe,
Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Uhu und Grauammer
festgestellt.
Die Arten Kormoran, Kornweihe, Wiesenweihe, Rohrweihe,
Schwarzmilan und Baumfalke nutzen den Raum im Umfeld der
geplanten WEA in so geringem Maße, dass - unabhängig vom
Rotordurchmesser und dem Abstand der Rotorspitze vom Boden allein aufgrund der geringen Bedeutung des Umfelds der geplanten
WEA und der damit einhergehenden geringen Nutzung des WEAUmfeldes keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos
eintreten wird.
Auf das Kollisionsrisiko dieser Arten an den geplanten WEA hat die
Veränderung der Anlagenparameter somit keinen relevanten
(wesentlichen) Einfluss.
Rotmilan:
Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
361 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Kollisionsrisiko moderner großer WEA geringer ist, da die Vögel sich meist
unter den Rotoren aufhalten. Der Flurabstand der nun geplanten Anlagen
reicht mit nur 45 m deutlich in den Bereich hinein, in dem Greifvögel ihre
Hauptflugaktivität haben.
Die wesentlichen Änderungen sind zweifelslos so gravierend, dass das
vorliegende Gutachten für den Anlagentyp Enercon E-115 bzw. Vestas V
112-3.3 MW nicht auf den nun gewählten Anlagentyp GE 3.2-130 übertragbar
ist. …
Die Planänderung erfordert eine Betrachtung in der ohnehin
nachzubessernden ASP. Die Auswirkungen der Planungsänderung
insbesondere auf die betroffenen Vogel- und Fledermausarten ist artbezogen
darzustellen. Die Gutachten wurden lediglich insofern an den neuen
Anlagentyp angepasst, als dass er im Text genannt wird. Die Folgen des nun
erheblich veränderten Anlagentyps auf die Tierwelt werden weder
beschrieben noch diskutiert. Die Veränderungen der Anlagen müssen in den
Schall- und Schattengutachten ebenso wie in den Gutachten zum
Artenschutz durch fachgerechte Ergänzungen aufgearbeitet werden.“
Diesen Ausführungen und denen von Dr. Runkel 2015 schließen wir uns
vollinhaltlich an und lehnen daher den nun gewählten Anlagentyp ab. Sollte
er dennoch weiterhin favorisiert werden, halten wir eine Ergänzung der
Kartierung und eine Darstellung der Auswirkungen der geplanten
Änderungen der WEA auf die Tierwelt für zwingend erforderlich.
Wir verweisen darauf, dass keine Rechtssicherheit besteht, wenn für die
veränderte Nabenhöhe und den veränderten Rotordurchmesser unzulässig
die Vorgaben von Brinkmann et al. 2011, bzw. Behr et al. 2016 für ein
Gondelmonitoring und die Berechnung der Abschaltzeiten angewendet
werden, d.h. wenn Festsetzung 3.3 aus der Offenlage wirksam wird. Denn in
diesen Forschungsprojekten wurde primär an Enercon E70 Anlagen mit
Nabenhöhe von 96 m die Häufigkeit von Schlagopfern in Abhängigkeit der
Windgeschwindigkeit und Temperatur ermittelt.
Eine Übertragbarkeit der Daten ist nach Aussagen der Fachagentur für
Windenergie an Land (Münster 2015) angesichts der stark abweichenden
Dimensionen nicht gegeben. Vor der Anwendung der Schlussfolgerungen
aus den Ursprungsdaten auf anders dimensionierte Anlagen wird in den
Texten von Brinkmann et al. (2011) und Behr et al. (2016) ausdrücklich
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Empfehlung der LAGVSW (2015) mit WEA einen Abstand von 1.500 m zu Brutplätzen
der Art einzuhalten, wird somit eingehalten. Der artspezifische
Untersuchungsraum nach MKULNV & LANUV (2013) beträgt für
den Rotmilan 1.000 m. Auch im Untersuchungsraum nach MKULNV
& LANUV (2013) befinden sich somit keine Brutplätze der Art.
Die LAG-VSW (2015) führt aus: „Die Anwendung der
Abstandsempfehlungen im Genehmigungsverfahren führt i. d. R.
zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte.“
Für den Rotmilan wird zudem ein Prüfbereich von 4.000 m (LAGVSW 2015) bzw. 6.000 m (MKULNV & LANUV (2013) angegeben,
der nach MKULNV & LANUV (2013) jedoch nur relevant ist „bei
ernst zu nehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte,
essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore“.
Bezüglich essentieller Nahrungshabitate von Rotmilanen wird im
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die
Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013) ausgeführt: „Eine
Abgrenzung von essenziellen Habitaten ist für den Rotmilan
aufgrund seines großen Aktionsraumes und der Vielzahl der
genutzten Offenland-Habitattypen in der Regel nicht erforderlich
(Ausnahmen ggf. bei sehr waldreichen Gebieten)“.
So ist es auch hier. Der Rotmilan nutzte den Untersuchungsraum
im Brutzeitraum in durchschnittlichem Maße. Hinweise darauf, dass
Flächen im Umfeld der geplanten WEA aufgrund einer besonders
häufigen Nutzung eine essentielle Bedeutung aufweisen, ergaben
sich nicht. Gleiches gilt für den Rastzeitraum, in dem Rotmilane
jedoch offensichtlich sowieso über ein grundsätzlich geringeres
Kollisionsrisiko verfügen.
Die Bewertung, dass an den geplanten WEA kein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko herrscht, ist in erster Linie von dem am
Standort festgestellten artspezifischen Auftreten und nicht von den
Anlagenparametern abhängig.
Auf das Kollisionsrisiko des Rotmilans an den geplanten WEA hat
die Veränderung der Anlagenparameter somit keinen relevanten
362 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
gewarnt.
(wesentlichen) Einfluss.
Wir fordern aufgrund der erheblichen Wissenslücken und bereits bestehender
schlechter Erfahrungen an Standorten niedriger Nabenhöhe mit großen
Rotorlängen die Genehmigungsbehörde auf, die Genehmigung wegen einer
Vermeidungsmaßnahme ohne gesicherter Prognosedaten zu verweigern, bis
eine valide Expertise zu den abweichenden Anlagendimensionen vorgelegt
werden kann. Ansonsten bleibt dringen zu befürchten, dass bereits zum
Zeitpunkt des Gondelmonitorings der Tatbestand der Tötung nach BNatSchG
§ 44 nicht ausgeschlossen (vermieden) werden kann.
Uhu
Anmerkung zu Klarstellung: Beim Gondelmonitoring sind nicht nur solche
Anlagen mit Detektor abzuschalten, sondern der gesamte Windpark mit
seinen fünf Anlagen. Dies sollte in der Festsetzung eindeutig vermerkt
werden.
Die modifizierte Abschaltung bereits im 2. Betriebsjahr ermöglicht anders als
in 3.7 dargestellt keine fachgerechte Nachjustierung (= Optimierung im Sinne
des Artenschutzes) der Abschaltzeiten, sondern lediglich eine Erhöhung der
Laufzeiten zu Gunsten der Windkrafterzeugung.
Auch für den Uhu liegen die Brutstandorte weit außerhalb der
Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2015) (1.000 m) sowie des
empfohlenen Untersuchungsraums nach MKULNV & LANUV
(2013) von 1.000 m. Zudem liegen keine Hinweise darauf vor, dass
der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und
intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder
überfliegende Uhus besitzt. Ebenso wie beim Rotmilan führt das
MKULNV (2013) für den Uhu aus: „Aufgrund des großen
Aktionsraumes und der Flexibilität des Uhus ist eine Abgrenzung
weiterer essenzieller Habitatbestandteile meist nicht erforderlich.“
Insgesamt liegen auch für den Uhu keine Hinweise auf eine
besondere Bedeutung der geplanten WEA-Standorte vor. Es wird
somit - unabhängig von den Anlagenparametern - nicht zu einer
signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos kommen.
Auf das Kollisionsrisiko des Uhus an den geplanten WEA hat die
Veränderung der Anlagenparameter somit keinen relevanten
(wesentlichen) Einfluss.
Grauammer
Die Verletzungen der bisher an WEA tot aufgefundenen
Grauammern deuten darauf hin, dass die Tiere nicht mit den
Rotoren, sondern mit den Masten der WEA kollidiert sind.
Grauammern scheinen in Sondersituationen - v. a. wenn sie
aufgeschreckt werden - weiße Masten nicht oder nur eingeschränkt
zu erkennen und können dann mit diesen kollidieren (vgl. Dürr
2011). Folglich bezieht sich das Kollisionsgefahr auf Tiere, die sich
in der unmittelbaren Nähe der Anlagen aufhalten und dort
aufgeschreckt werden. Die Gefahr, dass sich das Kollisionsrisiko
von Grauammern signifikant erhöht, besteht demnach an WEA, die
sich in unmittelbarer Nähe von Lebensräumen befinden, die
regelmäßig von Grauammern genutzt werden. Aufgrund der
Ergebnisse aus den Jahren 2011 und 2013 sowie der Ergebnisse
des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) liegen die
genutzten Brutreviere 500 m bzw. noch weiter von den geplanten
363 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
WEA-Standorten entfernt. Zudem sind die geplanten WEA durch
Gehölze von den Brutbereichen getrennt. An den geplanten WEAStandorten wurden keine Grauammern festgestellt.
Die regelmäßig genutzten Bereiche lagen so weit von den
geplanten WEA entfernt, dass eine Kollision durch ein
schreckhaftes Auffliegen - allein schon wegen der großen
Entfernung - sehr unwahrscheinlich ist. In diesen Entfernungen wird
somit nicht mit einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko
gerechnet.
Auf das Kollisionsrisiko hat die Veränderung der Anlagenparameter
somit keinen relevanten Einfluss.
WEA-empfindliche Fledermäuse
Im derzeit in NRW gültigen Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) wird festgestellt: „Eine signifikante Erhöhung des
Kollisionsrisikos kann durch eine Abschaltung von WEA vom
01.04.-31.10. in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (<
6m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen > 10 °C und keinem Regen
wirksam vermieden werden (alle Kriterien müssen zugleich erfüllt
sein). Die Maßnahme wird naturschutzfachlich derzeit als einzig
wirksame Minimierungsmaßnahme angesehen.
Durch ein Gondelmonitoring (siehe Kapitel 9) können die
Abschaltzeiten ggf. nachträglich „betriebsfreundlich“ optimiert
werden.“
Die
Anwendung
der
Abschaltalgorithmen
und
des
Gondelmonitorings entspricht somit den in NRW derzeit geltenden
Regelwerken.
Sollte die Untere Naturschutzbehörde davon abweichend zu einer
anderen Einschätzung kommen und anderen Abschaltungen der
WEA oder ein anderes als im Leitfaden des MKULNV & LANUV
(2013) dargestelltes Gondelmonitoring als erforderlich ansehen, ist
dies über Auflagen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren
nach BImSchG möglich.
364 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
8.5
4. Zur Veränderung der Ausgleichsmaßnahmen
Ausdrücklich
weisen
wir
darauf
hin,
dass
die
geplanten
Kompensationsmaßnahmen sowohl im Hinblick auf das Landschaftsbild als
auch auf den Artenschutz unzureichend sind. CEF-Maßnahmen sollte nicht
nur für die betroffene Art „nutzbar“, sondern bereits vor dem Bau der WEA
nachweislich angenommen worden sein. Hierzu ist auf den geplanten
Flächen eine vergleichende Vorher- / Nachherkartierung vorzulegen. Um den
Eingriff für Feldlerche und Rebhuhn auszugleichen, muss zunächst die
Anzahl der betroffenen Reviere kartiert werden. Die Angabe der Größe der
Kranstellfläche reicht bei Weitem nicht aus. Es sind die Gefährdung durch
Kollision mit dem Rotor, durch Barotraumen und auch der Vergrämungseffekt
durch die Kulissenwirkung und den Schallleistungspegel zu betrachten.
Die
gegenüber
den
alten
Flächen
geänderten
Größen
der
Kompensationsflächen sind zu erläutern. Solle es trotz des zunehmenden
Gefährdungspotenzials für die Tierwelt bei dem geänderten Anlagentyp
bleiben, sind eine Neubewertung und eine neue Bilanzierung vorzunehmen.
Mit der Erhöhung des Gefährdungspotenzials muss die Kompensationsfläche
wesentlich vergrößert werden- Nach LBP soll mit der Kontrolle der
Umsetzung der Maßnahmen die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
beauftragt werden. Diese sollte den jährlichen Bericht zur Prüfung der UNB
vorlegen.
Die Maßgaben für die Extensivierung sind wie folgt zu konkretisieren:
Fläche A: Getreide in doppelter Reihe: der Reihenabstand muss im Mittel
mindestens 20 cm betragen. Der früheste Erntezeitpunkt ist auf den 30.06. zu
terminieren (bei Wintergerste 20.06). Analog zum Vertragsnaturschutz sollte
auch grundsätzlich auf Düngung und Einsatz von Spritzmitteln verzichtet
werden. Lediglich beim massiven Aufkommen von Problemunkräutern könnte
nach Rücksprache mit der UNB ein Einsatz genehmigt werden. Flachen in
doppelter Reihe, die gedüngt werden, schließen sich im Frühjahr auch sehr
schnell, so dass das Ziel der Maßnahme schnell verfehlt wird.
Fläche B-D: Nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte ist vorhersehbar,
dass eine extensive Nutzung von Intensivgrünland in einem überschaubaren
Zeitrahmen nicht automatisch zu einer artenreichen Wiese und Weide führt.
Eine Gras dominierte intensiv genutzte Grünlandfläche bleibt auch bei
geringerer Nutzungsintensität artenarm. So führt der Ausgleich in dieser Form
Warum die geplanten Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf
das Landschaftsbild aus Sicht des Einwenders unzureichend sind,
wird nicht näher erläutert.
Die im LBP II dargestellte CEF-Maßnahme für die Wachtel ist eine
Maßnahme,
die
im
Leitfaden
„Wirksamkeit
von
Artenschutzmaßnahmen“
für
die
Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013) aufgeführt ist. Demnach sind die
Maßnahmen unmittelbar nach Etablierung der Vegetation bzw.
innerhalb der nächsten Brutperiode wirksam.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Der Maßnahme wird vom MKULNV (2013) zudem eine hohe
Eignung beigemessen. Ein populationsbezogenes Monitoring ist
demnach nicht erforderlich. Ein nach MKULNV (2013)
erforderliches maßnahmenbezogenes Monitoring wird durch eine
min. 1 x jährliche Flächenbegehung erfüllt.
Für Feldlerche und Rebhuhn werden keine über die
anlagenbedingten
Auswirkungen
hinausgehenden
betriebsbedingten
Auswirkungen
erwartet,
weil
keine
wissenschaftlichen Belege dafür vorliegen, dass die beiden Arten
ein besonderes Kollisionsrisiko oder ein Meideverhalten gegenüber
WEA aufweisen. Eine Ausweitung des Kompensationsbedarfs für
diese Arten ist nicht ersichtlich.
Die Maßnahmen, die im LBP II vom 03.04.2017 aufgeführt sind,
erfüllen sowohl qualitativ als auch quantitativ alle Voraussetzungen,
um die durch die neue Anlagenplanung entstehenden erheblichen
Auswirkungen zu kompensieren (siehe Kap. 4 „EingriffsAusgleichsbilanzierung“ des LBP II vom 03.04.2017). Eine
wesentliche Erhöhung des Gefährdungspotenzials, das in einer
Vergrößerung der Kompensationsflächen resultiert, ist nicht
ersichtlich (s. Ausführungen zu Punkt 11.4).
Fläche A: Der Reihenabstand wird im LBP II mit im Mittel
mindestens 20 cm angegeben. Verzicht auf Düngung und
Pflanzenschutzmitteln ist im Handbuch Vertragsnaturschutz (auf
365 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
nicht zu einer Verbesserung der Nahrungsgrundlage für Insekten und damit
für Vögel und Fledermäuse. Hier kann durch die Anlage von Initialquadranten
oder –streifen, in die regio-Saatgut von typischen Wiesenarten eingebracht
wird, eine Artensteigerung vorgenommen werden. Für den Kreis Düren gibt
es regionales Saatgut hoher Qualität, das für solche Maßnahmen zur
Verfügung steht. Dieses Saatgut kann über die Biologische Station Düren
bezogen werden. In den zurückliegenden Jahren sind wiederholt
Ausgleichsmaßnahmen mit Saatgut eingesät worden, die einer strengen
Prüfung nicht standhalten. Die Kosten für hochqualitatives Saatgut, das aus
den Naturschutzgebieten der Niederrheinischen Bucht (Kreis Düren, RheinErft, Euskirchen) geerntet wurde, belaufen sich auf etwa 1500-2000 €/ha bei
flächiger Einsaat. Im Vergleich zum Eingriff ist das prinzipiell marginal. Aus
Naturschutzsicht kann es nicht akzeptiert werden, das eine mindere Qualität
(gleichbedeutend mit einer weiteren Herkunftsbetrachtung) genutzt wird.
Insofern muss bei der Ausschreibung zum Saatgut auf die möglichst eng
gefasste Regionalisierung hingewiesen werden. Eine Herkunftsregion
Westdeutschland. Nordwestdeutsches Tiefland ist nicht ausreichend, wenn
es Saatgut für den Kreis Düren gibt. Die Anzahl gepflanzter Bäume und
Sträucher sollte exakt beziffert werden. Wenn zu viele Gehölze gepflanzt
werden, wird die Fläche für manche Offenlandarten unattraktiv.
dem im LBP II bei der Anlage der Getreidestreifen mit doppeltem
Saatreihenabstand verwiesen wird) dargestellt.
Weitere Konkretisierungen können von der UNB in den
Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid aufgenommen
werden.
Fläche B bis D
Im LBP II wird alternativ zur Verwendung von Regiosaatgut der
Herkunftsregion „Rheinisches Bergland“ auch das Auftragen von
frischem und gehäckseltem Mahdgut benachbarter extensiv
genutzter Spenderflächen dargestellt und darauf verwiesen, dass
die Maßnahme in enger Abstimmung mit der UNB des Kreises
Düren durchgeführt werden sollte. Entsprechende Vorgaben seitens
der UNB können ggf. durch Nebenbestimmungen im
Genehmigungsbescheid aufgenommen bzw. geregelt werden.
Hierzu empfehlen wir eine Rücksprache mit der Biologischen Station im Kreis
Düren.
9
Kreis Düren mit Schreiben vom 18.05.2017
9.1
Wasserwirtschaft
Gegen die vorgesehenen Änderungen bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht keine Bedenken
9.2
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
9.3
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen die
Planungen bestehen keine Bedenken.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen die
Planungen bestehen keine Bedenken.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
schließt sich
der
366 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Altlastverdachtsflächen befinden.
9.4
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten.
Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken
und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu
benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
Bodenaushubs zu klären.
Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Abgrabungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen die
Planungen bestehen keine Bedenken.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Natur und Landschaft
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Mit der Verwendung des in den Antragsunterlagen beschriebenen
Windenergieanlagentyps GE 3.2-130 erfolgt eine deutliche Vergrößerung des
2
durch die Rotorblätter abgedeckten Luftraums von fast 10.000m (bei einem
Rotordurchmesser von 112 m) auf über 13.000m² (bei einem
Rotordurchmesser von 130 m). Zudem bedingt die Reduzierung der
Nabenhöhe von 119 auf 110m, dass sich der Abstand der Rotorenden zum
Erdboden von ca. 63 m auf 45 m noch weiter verringert. Kollisionsrisiken mit
Vögeln und Fledermäusen werden mit Vergrößerung des in Anspruch
genommenen Luftraums sowie durch die Inanspruchnahme bodennäherer
Jagdbereiche somit deutlich erhöht.
Zu der in der Stellungnahme aufgeführten Verstärkung der
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ist fachgutachterlich
folgendes auszuführen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken
9.5
Stellungnahm
eder
Verwaltung
an.
Im Ergebnis werden die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
verstärkt. In den vorgelegten Unterlagen sind diese Sachverhalte nicht
erkennbar dargestellt und fachlich beurteilt. Diese fehlende inhaltliche
Auseinandersetzung ist nachzuholen und in die Gutachten einzuarbeiten.
Die Kompensationsmaßnahmen wurden mit der unteren Naturschutzbehörde
(UNB) im Vorfeld abgestimmt. Es liegt aber bisher keine rechtliche
Absicherung der Kompensationsmaßnahmen vor. Die vertragliche
Absicherung
der
Kompensationsmaßnahmen
ist
daher
vor
Satzungsbeschluss nachzuholen.
Es wurde vereinbart, dass die Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes
der
Kompensationsmaßnahmen
durch
die
Stiftung
Rheinische
Kulturlandschaft kontinuierlich durchgeführt und der UNB ein jährlicher
Das Kollisionsrisiko von fliegenden Tierarten ist von verschiedenen
Faktoren abhängig. Dabei sind v. a. artspezifische Faktoren
(grundsätzliche artspezifische Empfindlichkeit gegenüber WEA
aufgrund einer generellen Kollisionsgefährdung bzw. eines
artspezifischen Meideverhaltens) und standortspezifische Faktoren
(Häufigkeit der Arten im Anlagenumfeld, artspezifische Nutzung des
Anlagenstandorts bzw. seines Umfelds usw.) für die Bewertung des
Kollisionsrisikos maßgeblich. Sofern Arten grundsätzlich keine
WEA-Empfindlichkeit aufweisen oder WEA-empfindliche Arten in
anlagennahen Bereichen nicht häufig auftreten, ergeben sich - u. a.
auch aus dem Leitfaden des MKULNV & LANUV (2013) - keine
Hinweise
darauf,
dass
Anlagenparameter
(wie
der
Rotordurchmesser oder der Abstand der Rotorunterkante vom
Boden)
einen
wesentlichen
Einfluss
(im
Sinne
des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) auf das art- bzw. standortspezifische
Kollisionsrisiko haben.
Zur
Standardisierung
der
Verwaltungspraxis
sowie
zur
rechtssicheren Planung und Genehmigung von WEA wurde vom
MKULNV & LANUV (2013) der Leitfaden „Umsetzung des Arten-
367 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Zwischenbericht vorgelegt wird. Die getroffenen Regelungen hinsichtlich der
Kontrolle der Maßnahmenumsetzung sind zu beachten (vgl. hierzu LBP Teil
11: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
im Rahmen des Bebauungsplanes "G1 Windenergieanlagen Lausbusch").
Es wird darum gebeten, bei zukünftigen Veränderungen der Textfassungen
durch eine entsprechende Bearbeitung z.B. im "Überarbeitungsmodus" auch
die alten Textteile erkennbar zu lassen, so dass eine bessere
Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Veränderungen möglich ist.
und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ herausgegeben. In
dem Leitfaden ist auch eine Liste mit in NRW als kollisionsgefährdet
eingestuften Vogel- und Fledermausarten enthalten.
WEA-unempfindliche Tiere
MKUNLV
&
LANUV
(2013)
gehen
im
Sinne
einer
Regelfallvermutung davon aus, dass für WEA-unempfindliche Arten
betriebsbedingt grundsätzlich keine Verstöße gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden.
Hinweise darauf, dass diese Einschätzung durch unterschiedliche
Anlagenparameter (insbesondere Rotordurchmesser oder Abstand
der Rotorspitze vom Boden) modifiziert werden könnte, werden dort
nicht gegeben.
WEA-empfindliche Vögel
Von den nach MKULNV & LANUV (2013) grundsätzlich als
kollisionsgefährdet geltenden Arten wurden im Untersuchungsraum
die Arten Kormoran, Kornweihe, Wiesenweihe, Rohrweihe,
Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Uhu und Grauammer
festgestellt.
Die Arten Kormoran, Kornweihe, Wiesenweihe, Rohrweihe,
Schwarzmilan und Baumfalke nutzen den Raum im Umfeld der
geplanten WEA in so geringem Maße, dass - unabhängig vom
Rotordurchmesser und dem Abstand der Rotorspitze vom Boden allein aufgrund der geringen Bedeutung des Umfelds der geplanten
WEA und der damit einhergehenden geringen Nutzung des WEAUmfeldes keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos
eintreten wird.
Auf das Kollisionsrisiko dieser Arten an den geplanten WEA hat die
Veränderung der Anlagenparameter somit keinen relevanten
(wesentlichen) Einfluss.
Rotmilan:
Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Empfehlung der LAGVSW (2015) mit WEA einen Abstand von 1.500 m zu Brutplätzen
368 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
der Art einzuhalten, wird somit eingehalten. Der artspezifische
Untersuchungsraum nach MKULNV & LANUV (2013) beträgt für
den Rotmilan 1.000 m. Auch im Untersuchungsraum nach MKULNV
& LANUV (2013) befinden sich somit keine Brutplätze der Art.
Die LAG-VSW (2015) führt aus: „Die Anwendung der
Abstandsempfehlungen im Genehmigungsverfahren führt i. d. R.
zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte.“
Für den Rotmilan wird zudem ein Prüfbereich von 4.000 m (LAGVSW 2015) bzw. 6.000 m (MKULNV & LANUV (2013) angegeben,
der nach MKULNV & LANUV (2013) jedoch nur relevant ist „bei
ernst zu nehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte,
essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore“.
Bezüglich essentieller Nahrungshabitate von Rotmilanen wird im
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die
Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013) ausgeführt: „Eine
Abgrenzung von essenziellen Habitaten ist für den Rotmilan
aufgrund seines großen Aktionsraumes und der Vielzahl der
genutzten Offenland-Habitattypen in der Regel nicht erforderlich
(Ausnahmen ggf. bei sehr waldreichen Gebieten)“.
So ist es auch hier. Der Rotmilan nutzte den Untersuchungsraum
im Brutzeitraum in durchschnittlichem Maße. Hinweise darauf, dass
Flächen im Umfeld der geplanten WEA aufgrund einer besonders
häufigen Nutzung eine essentielle Bedeutung aufweisen, ergaben
sich nicht. Gleiches gilt für den Rastzeitraum, in dem Rotmilane
jedoch offensichtlich sowieso über ein grundsätzlich geringeres
Kollisionsrisiko verfügen.
Die Bewertung, dass an den geplanten WEA kein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko herrscht, ist in erster Linie von dem am
Standort festgestellten artspezifischen Auftreten und nicht von den
Anlagenparametern abhängig.
Auf das Kollisionsrisiko des Rotmilans an den geplanten WEA hat
die Veränderung der Anlagenparameter somit keinen relevanten
(wesentlichen) Einfluss.
369 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Uhu
Auch für den Uhu liegen die Brutstandorte weit außerhalb der
Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2015) (1.000 m) sowie des
empfohlenen Untersuchungsraums nach MKULNV & LANUV
(2013) von 1.000 m. Zudem liegen keine Hinweise darauf vor, dass
der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und
intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder
überfliegende Uhus besitzt. Ebenso wie beim Rotmilan führt das
MKULNV (2013) für den Uhu aus: „Aufgrund des großen
Aktionsraumes und der Flexibilität des Uhus ist eine Abgrenzung
weiterer essenzieller Habitatbestandteile meist nicht erforderlich.“
Insgesamt liegen auch für den Uhu keine Hinweise auf eine
besondere Bedeutung der geplanten WEA-Standorte vor. Es wird
somit - unabhängig von den Anlagenparametern - nicht zu einer
signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos kommen.
Auf das Kollisionsrisiko des Uhus an den geplanten WEA hat die
Veränderung der Anlagenparameter somit keinen relevanten
(wesentlichen) Einfluss.
Grauammer
Die Verletzungen der bisher an WEA tot aufgefundenen
Grauammern deuten darauf hin, dass die Tiere nicht mit den
Rotoren, sondern mit den Masten der WEA kollidiert sind.
Grauammern scheinen in Sondersituationen - v. a. wenn sie
aufgeschreckt werden - weiße Masten nicht oder nur eingeschränkt
zu erkennen und können dann mit diesen kollidieren (vgl. Dürr
2011). Folglich bezieht sich das Kollisionsgefahr auf Tiere, die sich
in der unmittelbaren Nähe der Anlagen aufhalten und dort
aufgeschreckt werden. Die Gefahr, dass sich das Kollisionsrisiko
von Grauammern signifikant erhöht, besteht demnach an WEA, die
sich in unmittelbarer Nähe von Lebensräumen befinden, die
regelmäßig von Grauammern genutzt werden. Aufgrund der
Ergebnisse aus den Jahren 2011 und 2013 sowie der Ergebnisse
des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) liegen die
genutzten Brutreviere 500 m bzw. noch weiter von den geplanten
WEA-Standorten entfernt. Zudem sind die geplanten WEA durch
370 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Gehölze von den Brutbereichen getrennt. An den geplanten WEAStandorten wurden keine Grauammern festgestellt.
Die regelmäßig genutzten Bereiche lagen so weit von den
geplanten WEA entfernt, dass eine Kollision durch ein
schreckhaftes Auffliegen - allein schon wegen der großen
Entfernung - sehr unwahrscheinlich ist. In diesen Entfernungen wird
somit nicht mit einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko
gerechnet.
Auf das Kollisionsrisiko hat die Veränderung der Anlagenparameter
somit keinen relevanten Einfluss.
WEA-empfindliche Fledermäuse
Im derzeit in NRW gültigen Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) wird festgestellt: „Eine signifikante Erhöhung des
Kollisionsrisikos kann durch eine Abschaltung von WEA vom
01.04.-31.10. in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (<
6m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen > 10 °C und keinem Regen
wirksam vermieden werden (alle Kriterien müssen zugleich erfüllt
sein). Die Maßnahme wird naturschutzfachlich derzeit als einzig
wirksame Minimierungsmaßnahme angesehen.
Durch ein Gondelmonitoring (siehe Kapitel 9) können die
Abschaltzeiten ggf. nachträglich „betriebsfreundlich“ optimiert
werden.“
Die
Anwendung
der
Abschaltalgorithmen
und
des
Gondelmonitorings entspricht somit den in NRW derzeit geltenden
Regelwerken.
Sollte die Untere Naturschutzbehörde davon abweichend zu einer
anderen Einschätzung kommen und anderen Abschaltungen der
WEA oder ein anderes als im Leitfaden des MKULNV & LANUV
(2013) dargestelltes Gondelmonitoring als erforderlich ansehen, ist
dies über Auflagen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren
nach BImSchG möglich.
Zu
den
in
der
Stellungnahme
angeführten
371 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Komepnsationsmaßnahmen
ist
anzuführen,
dass
der
Vorhabenträger
die
Grundstücke
für
die
Kompensationsmaßnahmen gesichert hat und ein Nachweis zum
Satzungbeschluss vorgelegt wird. Wie in der Stellungnahme
dargelegt, ist die Kontrolle der Kompensationsmaßnahmen durch
die Stiftung mit der UNB abgestimmt und wird durch einen Vertrag
zwischen dem Vorhabenträger under der Stiftung sichergestellt. Auf
die getroffenen Regelungen hinsichtlich der Kontrolle der
Maßnahmenumsetzung wird hingewiesen.
9.6
Naturschutzbeirat
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
Stellungnahme Naturschutzbeirat
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Beteiligung des Naturschutzbeirates nach dem LNatSchG
NRW wurde am 16. Mai 2017 die 2. erneute öffentliche Auslegung zu den
"Windenergieanlagen Lausbusch" erörtert und über die Betroffenheit von
Umwelt und Natur sowie die Auswirkungen hierauf beraten. An diesem
Beratungsgespräch nahmen teil die Beiratsmitglieder Franz Erasmi (NBVorsitzender), Dirk Bauer, Gertraud Eberius und Doris Siehoff sowie von der
UNB des Kreises Düren SGL Martin Castor und Dirk Heidbüchel.
Zu dem erhöhten Gefährdungspotential für fliegende Tiere lässt
sich ausfachgutachterlichfolgndes anführen:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Die Anhörung des Naturschutzbeirats bei der UNB des Kreises Düren wurde
am 16.05.2017 durchgeführt. In diesem Rahmen hat der Beirat beschlossen,
die in der Anlage beigefügte Stellungnahme abzugeben.
9.7
Ergebnis: Die Bedenken des Naturschutzbeirates gegen die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationszone Lausbusch werden mit der Wahl des
Anlagentyps GE 3.2-130 verstärkt, da damit das Gefährdungspotential für
fliegende Tiere deutlich erhöht würde.
Wir erwarten eine angemessene Kartierung und Neubewertung der
artenschutzrechtlichen Betroffenheit für die Windkraftkonzentrationszone
unter Berücksichtigung der Höhenbeschränkung und des veränderten
Windkraft-Anlagentyps.
Begründung:
Die nun erfolgte 2. Offenlage des BBP G 1 der Gemeinde Kreuzau ist
erforderlich wegen der folgenden Änderungen:
Das Kollisionsrisiko von fliegenden Tierarten ist von verschiedenen
Faktoren abhängig. Dabei sind v. a. artspezifische Faktoren
(grundsätzliche artspezifische Empfindlichkeit gegenüber WEA
aufgrund einer generellen Kollisionsgefährdung bzw. eines
artspezifischen Meideverhaltens) und standortspezifische Faktoren
(Häufigkeit der Arten im Anlagenumfeld, artspezifische Nutzung des
Anlagenstandorts bzw. seines Umfelds usw.) für die Bewertung des
Kollisionsrisikos maßgeblich. Sofern Arten grundsätzlich keine
WEA-Empfindlichkeit aufweisen oder WEA-empfindliche Arten in
anlagennahen Bereichen nicht häufig auftreten, ergeben sich - u. a.
auch aus dem Leitfaden des MKULNV & LANUV (2013) - keine
Hinweise
darauf,
dass
Anlagenparameter
(wie
der
Rotordurchmesser oder der Abstand der Rotorunterkante vom
Boden)
einen
wesentlichen
Einfluss
(im
Sinne
des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) auf das art- bzw. standortspezifische
Kollisionsrisiko haben.
Zur
Standardisierung
der
Verwaltungspraxis
sowie
zur
rechtssicheren Planung und Genehmigung von WEA wurde vom
372 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
• Verschiebung der Standorte der geplanten WEA 5 und 6,
• Änderung des Anlagentyps mit Verringerung der Nabenhöhe und
Vergrößerung des Rotordurchmessers,
• Änderung der Ausgleichsrnaßnahmen.
Zu diesen Änderungen soll nun eine Stellungnahme abgegeben werden. Die
Änderungen sind in einigen Planunterlagen rot markiert, in anderen nicht, z.
B. nicht im avifaunistischen Gutachten. Die alten Daten sind in den
Planunterlagen nicht angegeben. Dies erschwert die Stellungnahme.
Änderung des Anlagentyps mit Verringerung der Nabenhöhe und
Vergrößerung des Rotordurchmessers
Bei der erneuten Offenlage des FNP in 2016 wurde in der
Windkraftkonzentrationszone Lausbusch eine neue Höhenbeschränkung auf
175
m
zu Gunsten des Denkmalschutzes festgelegt.
Diese
Höhenbeschränkung führt nun zum zweiten Mal zu einem anderen
Anlagentyp (nun GE 3.2-130, vgl. Tabelle). Ursprünglich war für die WEA 2
und 6 der Anlagentyp Enercon E-115, für die Anlagen 3, 4 und 5 der Typ
Vestas V 112-3.3 MW vorgesehen.
Anlagentyp
Ursprünglich
Ursprünglich
WEA 2,6
WEA 3, 4, 5
Enercon
115
E-
l. Änderung
aktuell
VestasV 112-
VestasV 112-
GE 3.2-130
3.3MW
3.3MW
140m
119 m
110 m
112,0 m (56)
112,0 m (56)
130m (65)
Nabenhöhe
135,4
Rotordurchmess
er (Radius)
115,8
(57,9)
Durchstrichener
77,5 -193,3 m
84-196 m
63-175 m
45-175 m
10.526,57 m²
9.847,04 m²
9.847,04 m²
13.266,5 m²
m
Höhenbereich
MKULNV & LANUV (2013) der Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ herausgegeben. In
dem Leitfaden ist auch eine Liste mit in NRW als kollisionsgefährdet
eingestuften Vogel- und Fledermausarten enthalten.
WEA-unempfindliche Tiere
MKUNLV
&
LANUV
(2013)
gehen
im
Sinne
einer
Regelfallvermutung davon aus, dass für WEA-unempfindliche Arten
betriebsbedingt grundsätzlich keine Verstöße gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden.
Hinweise darauf, dass diese Einschätzung durch unterschiedliche
Anlagenparameter (insbesondere Rotordurchmesser oder Abstand
der Rotorspitze vom Boden) modifiziert werden könnte, werden dort
nicht gegeben.
WEA-empfindliche Vögel
Von den nach MKULNV & LANUV (2013) grundsätzlich als
kollisionsgefährdet geltenden Arten wurden im Untersuchungsraum
die Arten Kormoran, Kornweihe, Wiesenweihe, Rohrweihe,
Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Uhu und Grauammer
festgestellt.
Die Arten Kormoran, Kornweihe, Wiesenweihe, Rohrweihe,
Schwarzmilan und Baumfalke nutzen den Raum im Umfeld der
geplanten WEA in so geringem Maße, dass - unabhängig vom
Rotordurchmesser und dem Abstand der Rotorspitze vom Boden allein aufgrund der geringen Bedeutung des Umfelds der geplanten
WEA und der damit einhergehenden geringen Nutzung des WEAUmfeldes keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos
eintreten wird.
Auf das Kollisionsrisiko dieser Arten an den geplanten WEA hat die
Veränderung der Anlagenparameter somit keinen relevanten
(wesentlichen) Einfluss.
Rotmilan:
Rotorfläche
Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein
Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Empfehlung der LAG-
373 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Die Anlagen von Enercon bzw. Vestas, auf denen das in 2014 erstellte
avifaunistische Gutachten und das Fledermausgutachten basieren,
unterscheiden sich substantiell vom nun favorisierten Anlagentyp GE 3.2-130:
VSW (2015) mit WEA einen Abstand von 1.500 m zu Brutplätzen
der Art einzuhalten, wird somit eingehalten. Der artspezifische
Untersuchungsraum nach MKULNV & LANUV (2013) beträgt für
den Rotmilan 1.000 m. Auch im Untersuchungsraum nach MKULNV
& LANUV (2013) befinden sich somit keine Brutplätze der Art.
• Der Abstand zwischen dem Unterrand des Rotorkreises und der
Bodenoberfläche verringert sich um 32,5 m gegenüber der Enercon- bzw. 39
m gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Vestasanlage.
Die LAG-VSW (2015) führt aus: „Die Anwendung der
Abstandsempfehlungen im Genehmigungsverfahren führt i. d. R.
zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte.“
• Die Fläche des Rotorkreises vergrößert sich um 26 % gegenüber der
Enercon- bzw. 35 % gegenüber der Vestasanlage.
Für den Rotmilan wird zudem ein Prüfbereich von 4.000 m (LAGVSW 2015) bzw. 6.000 m (MKULNV & LANUV (2013) angegeben,
der nach MKULNV & LANUV (2013) jedoch nur relevant ist „bei
ernst zu nehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte,
essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore“.
Damit einhergehend verändert sich das Gefährdungspotenzial für alle
fliegenden Tiere wesentlich.
Die Vergrößerung des Rotordurchmessers hat zur Folge, dass eine viel
größere Kreisfläche von den Rotorblättern zerschnitten wird und damit u.a.
Sog- und Schleppwirkung der Anlagen vergrößert werden. Da die
Rotorspitzen viel näher an den Boden / die Vegetation heranreichen, steigen
gegenüber der vom Gutachten eingeschätzten Variante das Tötungsrisiko
und das Risiko eines Barotraumas wesentlich an.
Diese Wirkungen werden zudem dadurch verschärft, dass bei höheren
Rotordurchmessern die Geschwindigkeit der Rotorspitzen und damit das
Schlagrisiko erhöht wird sowie Luftverwirbelungen und Druckunterschiede
steigen, die zu Barotraumen führen können. Je näher Rotoren an den Boden
bzw. Baumwipfel reichen desto stärker sind Vögel und Fledermäuse, die
ihren Hauptaktionsraum in der Luft haben, von WEA betroffen. Nahrungsflüge
werden meist in geringerer Höhe durchgeführt, Distanzflüge in größerer
Höhe. Hierauf verweist auch das Fachgutachten von ecoda. Das o. a.
Fachgutachten stellt grundsätzlich fest (ecoda 2014 S. 128): "Zudem kann
angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden – oder
strukturnah fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante vom Boden
bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben
sollte."
Als
Leitstrukturen
fungieren
in
der
Windkraftkonzentrationszone Lausbusch auch die den WEA benachbarten
Waldgebiete mit ihren Baumwipfeln. - Führende Fledermausforscher legen
dar (vgl. RunkeI2015), dass dies zu einem verstärkten Bedrohungsszenario
für Fledermäuse führt. Dr. Volker Runkel (Hersteller des auf WEA häufig
Bezüglich essentieller Nahrungshabitate von Rotmilanen wird im
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die
Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013) ausgeführt: „Eine
Abgrenzung von essenziellen Habitaten ist für den Rotmilan
aufgrund seines großen Aktionsraumes und der Vielzahl der
genutzten Offenland-Habitattypen in der Regel nicht erforderlich
(Ausnahmen ggf. bei sehr waldreichen Gebieten)“.
So ist es auch hier. Der Rotmilan nutzte den Untersuchungsraum
im Brutzeitraum in durchschnittlichem Maße. Hinweise darauf, dass
Flächen im Umfeld der geplanten WEA aufgrund einer besonders
häufigen Nutzung eine essentielle Bedeutung aufweisen, ergaben
sich nicht. Gleiches gilt für den Rastzeitraum, in dem Rotmilane
jedoch offensichtlich sowieso über ein grundsätzlich geringeres
Kollisionsrisiko verfügen.
Die Bewertung, dass an den geplanten WEA kein signifikant
erhöhtes Kollisionsrisiko herrscht, ist in erster Linie von dem am
Standort festgestellten artspezifischen Auftreten und nicht von den
Anlagenparametern abhängig.
Auf das Kollisionsrisiko des Rotmilans an den geplanten WEA hat
die Veränderung der Anlagenparameter somit keinen relevanten
374 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
verwendeten Batcorders) hat für Fledermäuse die Problematik niedriger WEA
mit langen Rotorflächen sehr passend zusammengefasst (s. Stellungnahme
des AK Fledermausschutz vom 15.4.2016 zum FNP-Verfahren).
Greifvögel führen die meisten Flugbewegungen unter 60 m aus (Balzflüge
jedoch oft deutlich höher). Aufgrund dessen wird davon ausgegangen, dass
das Kollisionsrisiko moderner großer WEA geringer ist, da die Vögel sich
meist unter den Rotoren aufhalten. Der Flurabstand der nun geplanten
Anlagen reicht mit nur 45 m deutlich in den Bereich hinein, in dem Greifvögel
ihre Hauptflugaktivität haben.
Die Bedenken des Naturschutzbeirates gegen die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationszone Lausbusch werden mit der Wahl des
Anlagentyps GE 3.2-130 verstärkt, da damit das Gefährdungspotential für
fliegende Tiere deutlich erhöht würde.
Die wesentlichen Änderungen sind zweifellos so gravierend, dass das
vorliegende Gutachten für den Anlagentyp Enercon E-115 bzw. Vestas V
112-3.3 MW nicht auf den nun gewählten Anlagentyp GE 3.2-130 übertragbar
ist. Die Planänderung erfordert eine Betrachtung in der ohnehin
nachzubessernden ASP. Die Auswirkung der Planungsänderung
insbesondere auf die betroffenen Vogel- und Fledermausarten ist artbezogen
darzustellen. Die Gutachten wurden lediglich insofern an den neuen
Anlagentyp angepasst, als dass er im Text genannt wird. Die Folgen des nun
erheblich veränderten Anlagentyps auf die Tierwelt werden weder
beschrieben noch diskutiert. Die Veränderungen der Anlagen müssen in den
Schall- und Schattengutachten ebenso wie in den Gutachten zum
Artenschutz durch fachgerechte Ergänzungen aufgearbeitet werden.
Wir erwarten eine angemessene Kartierung und Neubewertung der
artenschutzrechtlichen Betroffenheit für die Windkraftkonzentrationszone
unter Berücksichtigung der Höhenbeschränkung und des veränderten
Windkraft-Anlagentyps.
Änderung der Ausgleichsmaßnahmen
Abgesehen davon, dass der Naturschutzbeirat wie in den vorangegangenen
Stellungnahmen dargestellt, die Ausgleichsflächen nicht für ausreichend hält,
halten wir die Beachtung der folgenden Punkte für erforderlich:
a. Überprüfung der von den alten Zahlen abweichenden Größe der
(wesentlichen) Einfluss.
Uhu
Auch für den Uhu liegen die Brutstandorte weit außerhalb der
Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2015) (1.000 m) sowie des
empfohlenen Untersuchungsraums nach MKULNV & LANUV
(2013) von 1.000 m. Zudem liegen keine Hinweise darauf vor, dass
der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und
intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder
überfliegende Uhus besitzt. Ebenso wie beim Rotmilan führt das
MKULNV (2013) für den Uhu aus: „Aufgrund des großen
Aktionsraumes und der Flexibilität des Uhus ist eine Abgrenzung
weiterer essenzieller Habitatbestandteile meist nicht erforderlich.“
Insgesamt liegen auch für den Uhu keine Hinweise auf eine
besondere Bedeutung der geplanten WEA-Standorte vor. Es wird
somit - unabhängig von den Anlagenparametern - nicht zu einer
signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos kommen.
Auf das Kollisionsrisiko des Uhus an den geplanten WEA hat die
Veränderung der Anlagenparameter somit keinen relevanten
(wesentlichen) Einfluss.
Grauammer
Die Verletzungen der bisher an WEA tot aufgefundenen
Grauammern deuten darauf hin, dass die Tiere nicht mit den
Rotoren, sondern mit den Masten der WEA kollidiert sind.
Grauammern scheinen in Sondersituationen - v. a. wenn sie
aufgeschreckt werden - weiße Masten nicht oder nur eingeschränkt
zu erkennen und können dann mit diesen kollidieren (vgl. Dürr
2011). Folglich bezieht sich das Kollisionsgefahr auf Tiere, die sich
in der unmittelbaren Nähe der Anlagen aufhalten und dort
aufgeschreckt werden. Die Gefahr, dass sich das Kollisionsrisiko
von Grauammern signifikant erhöht, besteht demnach an WEA, die
sich in unmittelbarer Nähe von Lebensräumen befinden, die
regelmäßig von Grauammern genutzt werden. Aufgrund der
Ergebnisse aus den Jahren 2011 und 2013 sowie der Ergebnisse
des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) liegen die
genutzten Brutreviere 500 m bzw. noch weiter von den geplanten
375 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Maßnahmenfläche,
b. konkrete Beschreibung der Extensivgrünlandnutzung,
c. eine jährliche Kontrolle der Maßnahmen.
WEA-Standorten entfernt. Zudem sind die geplanten WEA durch
Gehölze von den Brutbereichen getrennt. An den geplanten WEAStandorten wurden keine Grauammern festgestellt.
Die regelmäßig genutzten Bereiche lagen so weit von den
geplanten WEA entfernt, dass eine Kollision durch ein
schreckhaftes Auffliegen - allein schon wegen der großen
Entfernung - sehr unwahrscheinlich ist. In diesen Entfernungen wird
somit nicht mit einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko
gerechnet.
Auf das Kollisionsrisiko hat die Veränderung der Anlagenparameter
somit keinen relevanten Einfluss.
WEA-empfindliche Fledermäuse
Im derzeit in NRW gültigen Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) wird festgestellt: „Eine signifikante Erhöhung des
Kollisionsrisikos kann durch eine Abschaltung von WEA vom
01.04.-31.10. in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (<
6m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen > 10 °C und keinem Regen
wirksam vermieden werden (alle Kriterien müssen zugleich erfüllt
sein). Die Maßnahme wird naturschutzfachlich derzeit als einzig
wirksame Minimierungsmaßnahme angesehen.
Durch ein Gondelmonitoring (siehe Kapitel 9) können die
Abschaltzeiten ggf. nachträglich „betriebsfreundlich“ optimiert
werden.“
Die
Anwendung
der
Abschaltalgorithmen
und
des
Gondelmonitorings entspricht somit den in NRW derzeit geltenden
Regelwerken.
Sollte die Untere Naturschutzbehörde davon abweichend zu einer
anderen Einschätzung kommen und anderen Abschaltungen der
WEA oder ein anderes als im Leitfaden des MKULNV & LANUV
(2013) dargestelltes Gondelmonitoring als erforderlich ansehen, ist
dies über Auflagen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren
nach BImSchG möglich.
376 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Zur
Änderung
der
Ausgleichsmaßnahmen
fachgutachterlicher Sicht folgendes auszuführen:
ist
aus
Die im LBP II dargestellte CEF-Maßnahme für die Wachtel ist eine
Maßnahme,
die
im
Leitfaden
„Wirksamkeit
von
Artenschutzmaßnahmen“
für
die
Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013) aufgeführt ist. Demnach sind die
Maßnahmen unmittelbar nach Etablierung der Vegetation bzw.
innerhalb der nächsten Brutperiode wirksam.
Der Maßnahme wird vom MKULNV (2013) zudem eine hohe
Eignung beigemessen. Ein populationsbezogenes Monitoring ist
demnach nicht erforderlich. Ein nach MKULNV (2013)
erforderliches maßnahmenbezogenes Monitoring wird durch eine
min. 1 x jährliche Flächenbegehung erfüllt.
Für Feldlerche und Rebhuhn werden keine über die
anlagenbedingten
Auswirkungen
hinausgehenden
betriebsbedingten
Auswirkungen
erwartet,
weil
keine
wissenschaftlichen Belege dafür vorliegen, dass die beiden Arten
ein besonderes Kollisionsrisiko oder ein Meideverhalten gegenüber
WEA aufweisen. Eine Ausweitung des Kompensationsbedarfs für
diese Arten ist nicht ersichtlich.
Die Maßnahmen, die im LBP II vom 03.04.2017 aufgeführt sind,
erfüllen sowohl qualitativ als auch quantitativ alle Voraussetzungen,
um die durch die neue Anlagenplanung entstehenden erheblichen
Auswirkungen zu kompensieren (siehe Kap. 4 „EingriffsAusgleichsbilanzierung“ des LBP II vom 03.04.2017). Eine
wesentliche Erhöhung des Gefährdungspotenzials, das in einer
Vergrößerung der Kompensationsflächen resultiert, ist nicht
ersichtlich.
10
Stadt Nideggen (vertreten durch Rechtsanwalt Armin Brauns) mit Schreiben vom 19.05.2017
10.1
A.
Die einleitenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der
nimmt
Rat
zur
377 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Die Stadt Nideggen wendet sich gegen den Bebauungsplan G 1, Ortsteil
Thum „Windenergieanlagen Lausbusch".
Kenntnis.
Im Folgenden ist deshalb hier auf die entgegenstehenden Belange näher
einzugehen. Bevor dies jedoch geschieht, stellt sich die Frage der
Zulässigkeit der Bauleitplanung durch die Gemeinde Kreuzau überhaupt.
Die besondere Problematik in Nordrhein-Westfalen besteht darin, dass die
Regionalplanung als solche die Ausweisung von Konzentrationsflächen
(Vorrangflächen) zur Nutzung der Windenergie im Rahmen des § 5 Abs. 2 b
i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB den einzelnen Gemeinden überlässt und
regionalplanerisch im Bereich der "weißen Flächen“ keine regionale Planung
vornimmt. Deshalb kommt der Kommunalplanung in Sachen Windkraft im
Bereich Nordrhein-Westfalen besondere Bedeutung zu.
Die Stellungnahme erfolgt deshalb auch unter diesem Aspekt.
Meine Mandantschaft steht erneuerbaren Energien grundsätzlich offen
entgegen, hält aber insbesondere die Realisierung der Windkraft im Bereich
Kreuzau für wenig sinnvoll, weil hierdurch sowohl private Belange der Bürger
als auch erhebliche öffentliche Belange solchen Vorhaben entgegenstehen.
Es ist sowohl meiner Mandantschaft als auch mir bewusst, dass bei
Nichtrealisierung einer Kommunalplanung eine uneingeschränkte und
unkontrollierte "Verspargelung der Landschaft" eintreten könnte. Andererseits
verbieten es gesetzliche Regelungen, solche Flächen auszuweisen, denen
private und öffentliche Belange massiv entgegenstehen, wie dies im
Nachfolgenden
aufgezeigt
wird.
Eine
immissionsschutzrechtliche
Genehmigung kommt dann ohnehin nicht in Betracht.
Da jedoch der Flächennutzungsplan und der jetzt zur Debatte stehende
Bebauungsplan
für
das
Gemeindegebiet
Kreuzau
bereits
Konzentrationszonen ausweist, erübrigt sich die Befürchtung der
Verspargelung der Landschaft, da dies gem. Kommentierung § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB ausgeschlossen wird, wenn die Aufstellung des
Flächennutzungsplans formal mangelfrei erfolgte.
Die Flächennutzungsplanung der Gemeinde Kreuzau bezüglich des
Windparks Lausbusch wird seitens der Stadt Nideggen für rechtswidrig
befunden. Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem
Flächennutzungsplan
zu
entwickeln.
Erweist
sich
die
378 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Flächennutzungsplanung bereits als rechtswidrig, so kann auch der
Bebauungsplan nicht rechtens sein.
Stehen den planenden Kommunen keine rechtlich einwandfreien
Konzentrationsflächen zur Verfügung, hat eine Konzentrationsflächenplanung
zu unterbleiben.
vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008; 4 CN 2.07
Diese Rechtslage dürfte hier eintreten, nachdem der Konzentrationsfläche
„Lausbusch“ private vor allem aber auch öffentliche Belange entgegenstehen
und weitere Flächen vorab bereits planerisch ausgeschlossen wurden.
In diesem Fall steht auch zu erwarten, dass entsprechende
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge von Investoren seitens
der Zulassungsbehörde abzulehnen sind.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage des sogenannten
Planerfordernisses; § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. An der Erforderlichkeit der
Planung mangelt es jedenfalls dann, wenn die Ziele der Bauleitplanung mit
dieser beabsichtigten Planung nicht erreicht werden können. Die
Erforderlichkeit der Planung ist im Übrigen eine gerichtlich überprüfbare
Grundvoraussetzung einer jeden kommunalen Planung.
Jäde, Dirnberger, Weiß, Baugesetzbuch Kommentar, 7. Auflage zu § 1, Rz.
15 ff.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bin ich zu dem Ergebnis gekommen,
dass die Ausweisung der Konzentrationsfläche „Lausbusch“ insgesamt gegen
geltendes Recht verstößt.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist immer wieder festzustellen, dass der
Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie
entgegenstehende öffentliche und private Belange in den Bereich des
Genehmigungsverfahrens verschoben werden.
Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung
handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen
entgegenstehenden Belang eingehen kann.
Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets
dann auch in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind
und der entgegenstehende Belang erkennbar ist. Dementsprechend verweise
379 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
ich auf das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV
10.2295
das ausdrücklich für die Regionalplanung gilt und somit erst recht auch für die
konkrete Bauleitplanung mit folgendem Inhalt:
"Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche
Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer Fläche als Vorranggebiet für
Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist
dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert,
dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB
einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann."
Dies bedeutet im Klartext, dass auch schon im Bauleitplanverfahren
entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn
entsprechende Hinweise vorhanden oder vorgetragen werden.
Zu diesen öffentlichen entgegenstehenden Belangen gehört der sog.
vorbeugende Immissionsschutz i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, aber
auch die naturschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange
sowie Belange des Denkmalschutzes, des Waldschutzes und die weiteren in
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange.
Voraussetzung für eine spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung
nach § 4 ff BImSchG ist, dass entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt
werden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verlangt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen
so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen
Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen
und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden
können. Zu beachten sind dementsprechend auch die Maßgaben des § 35
Abs. 3 BauGB. Von besonderer Bedeutung sind hier die Maßgaben des § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB. Diese betreffen den vorbeugenden
Immissionsschutz, die nachbarliche Rücksichtnahme sowie die öffentlichen
Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes,
380 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie die
Verunstaltung des Landschaftsbildes.
10.2
B. Entgegenstehende Belange im Einzelnen
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen die entgegenstehenden Belange
auf, die zur Rechtswidrigkeit der Planung der Gemeinde Kreuzau führen.
I. Entgegenstehender Belang des Denkmalschutzes
Der Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau und der später vorgesehenen
Errichtung von Windkraftanlagen auf der Planfläche stehen Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil dieses
Vorhaben die künstlerische Wirkung der Burg Nideggen, das
Erscheinungsbild der gesamten historisch gewachsenen mittelalterlichen
Stadt Nideggen, der Vielzahl der denkmalgeschützten Bauten und
Einzeldenkmale erheblich beeinträchtigen würde.
An dieser Stelle wird auf eine richtungsweisende Entscheidung des
bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013, 22 B 12.1741
verwiesen. Aus dieser Entscheidung wird wie folgt zitiert:
"Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz,
dass ein Kulturdenkmal bzw. Kulturdenkmale vor Beeinträchtigungen der
Substanz und der Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt
wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen
können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C3.08- BVerwGE
133,347/353 Rn. 13 f.). Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich
beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch
überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private
Interessen gerechtfertigt ist (BVerwG s.o. Rn. 14). Insofern erfordert § 35
BauGB für privilegierte Vorhaben eine nachvollziehende und gerichtlich voll
überprüfbare Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer
Berücksichtigung der Privilegierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4
C .01 - BauR 2002, 751n53). § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet
insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, vom
landesrechtlichen
Denkmalschutz
Regelungen
unabhängigem
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen,
dass es durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen
Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die Verringerung der
Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man die ursprüngliche und die
aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember
2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom
21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW
für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von
Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau
bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten
Darstellungen der vorliegenden Konzentrationszonen den im
Planbereich
geltenden
Zielen
der
Raumordnung
und
Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin
darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch
durchzuführenden
Abstimmung
mit
der
zuständigen
Denkmalschutzbehörde gelte.
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum
insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde
Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175 m
begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren durch
differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max. Anlagenhöhe
bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine erhebliche
Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die
Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1
„Lausbusch“) wurde im bereits genehmigten FNP der Gemeinde
381 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstöße infrage stehen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08- BVerwGE 133,347/356 Rn. 21,
NdsOVG, Urteil vom 21.4.2010- 12 LB 44/09 - NuR 2010,649/656). Es muss
nach alledem eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals
vorliegen.
Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist - wie auch anhand der
landesrechtlichen Maßstäbe des Landesdenkmalrechts ersehen werden kann
- nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische
Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender
Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal
hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des
Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes
städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich zwar
weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben,
wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom
Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam
erdrücken, verdrängen, Obertönen oder die gebotene Achtung gegenüber
den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. zur
Bereinträchtigung am Maßstab von Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayDschG, Bay VGH,
Urteil vom 24.01.2013- 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013,545 ff. Rn. 30; am
Maßstab von § 8 NDSchG NdsOVG, Urteil vom 21.04.2010 - 12 LB 44/09 NuR 2010, 649/657 m.w.N.). Die genannten Merkmale müssen in
schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen
Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals
einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines
Erscheinungsbildes
anzunehmen
sein;
je
schwerwiegender
das
Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der
Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. zu § 8 NDSchG NdsOVG, Urteil vom
23.08.2012 - 12 L8 170/11-juris Rn, 57, 59).“
Anlage: Urteil des bayerischen
18.7.2013,22 B 12.1741-als Anlage 2
Verwaltungsgerichtshofs
vom
Der Landesverband Rheinland (LVR)-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
hat am 22.9.2014 eine ausführliche Stellungnahme im Rahmen der
Kreuzau auf 175 m begrenzt und im
vorliegenden
Bebauungsplanverfahren
festgesetzt
um
eine
erhebliche
Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Der Auszug des Urteils wird zur Kenntnis genommen.
Das Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
18.07.2013 wird zur Kenntnis genommen.
vom
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf die Entscheidung
des Regionalrates in seiner Sitzung am 11.12.2015 wird hierbei
382 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an die Gemeinde Kreuzau
abgegeben. Der Landesverband kommt zu dem Ergebnis, dass nach
eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33.
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft festgestellt wurde,
dass die Planung erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches
Nideggen und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des
Burgberges mit Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden
Ortes Muldenau mitsamt des landschaftsprägenden Wirkungsraumes der
denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg
zutrifft, zur Folge hätte.
Anlage: Stellungnahme des LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland als Anlage 3
verwiesen.
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum
insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde
Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175 m
begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren durch
differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max. Anlagenhöhe
bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine erhebliche
Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Die Stellungnahme, welche bereits im Verfahren behandelt wurde,
wird zur Kenntnis genommen. In diesem Zusammenhang wird auf
die entsprechende Abwägung verwiesen.
Auf die Stellungnahme des Landesverbandes wird ausdrücklich Bezug
genommen und diese zum Gegenstand des Vortrags gemacht. An dieser
Stelle wird nochmals auf die bereits oben zitierte Entscheidung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 Bezug genommen und
erneut wie folgt zitiert:
"Das Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) ist die zur fachlichen
Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner
Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 5 BayDSchG
berufene Fachbehörde. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche
Beurteilung des Landesamts gebunden. Sie haben deren Aussage- und
Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur
Bewertung durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, Urteil vom 21.4.2010 12 LB 44/09- NuR 2010,6491657; NdsOVG, Urteil vom 23.8.2012 - 12 LB
170/11 - juris Rn. 60 m. w. N.). Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen
des Landesamts ein tatsächliches Gewicht zu; ... "
Diese
Einschätzungen
der
Gerichte sind
auf
die
Erklärungen des
383 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Landesverbandes entsprechend anzuwenden.
Die
hier
wiederholt
zitierte
Entscheidung
des
Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 war sodann auch Gegenstand einer
Nichtzulassungsbeschwerde
zum
Bundesverwaltungsgericht.
Die
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, so dass
die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Rechtskraft
erwachsen ist. Ergänzend hat sich das Bundesverwaltungsgericht aber in der
Entscheidung vom 26.6.2014 - BVerwG 4 B 47.13 auch mit der Frage
auseinandergesetzt, ob das Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal
heraus oder nur den Blick auf das Denkmal schützt. Die Beschwerdeführer
hatten vorgetragen, dass laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Münster vom 12.2.2013 - 8 A 96/12 - juris bei der Beurteilung, ob und in
welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der Umgebung geplante
Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf das
Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus dem Denkmal.
Hier weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass in der
zitierten Entscheidung das Oberverwaltungsgericht Münster sich
ausschließlich mit der Frage beschäftigt hat, ob das Vorhaben gegen
(Landes-) Denkmalrecht verstößt. Zu den bundesrechtlich geregelten
Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB
enthalte die Entscheidung aber keine Aussage. Damit bringt das
Bundesverwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck, dass sowohl die
Blickbeziehungen auf das Denkmal als auch die Blickbeziehungen aus den
Denkmal gerade bei Prüfung entgegenstehender Belange des
Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB zu prüfen sind.
Anlage: Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom 26.6.2014 4 B 47.13 als Anlage 4
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (sowie der Verweis
auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz) wird zur Kenntnis
genommen.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts Koblenz zur Behandlung denkmalgeschützter Bauten.
Dieses Urteil ist hier anzuwenden.
384 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Urteil Verwaltungsgericht Koblenz vom 14.7.2016- 4 K 652/16. Ko.
Hingewiesen wird weiter auf ein Schreiben der Stadt Nideggen vom 9.2.2015.
Bereits hier wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten, das im Rahmen
der Bauleitplanung durch die Gemeinde Kreuzau erstellt wurde, völlig
unzureichend ist und die tatsächlichen denkmalschutzrechtlichen Belange
allenfalls streift, nicht aber konkret geklärt. Es wurden seitens der Stadt
Nideggen weitere aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, auf die an dieser
Stelle verwiesen wird. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Ortskern
der Stadt Nideggen am 25.9.1996 in die Arbeitsgemeinschaft "Historische
Ortskerne in Nordrhein-Westfalen" aufgenommen wurde. Die Stadt Nideggen
wies darauf hin, dass
"Nideggen keine kleine Stadt mit ein paar Baudenkmälern ist, sondern eine
besonders bedeutsame historische Stadt, die auf Landesebene als
Historischer Ortskern definiert ist. Nur in den beiden Arbeitsgemeinschaften
"Historische Ortskerne in Nordrhein-Westfalen" und "Historische Stadtkerne
in Nordrhein-Westfalen" befinden sich die letzten anerkannten historischen
"Orte/Städte" des Landes, was die kulturelle Bedeutung unterstreichen
dürfte."
Anlage: Schreiben der Stadt Nideggen vom 9.2.2015 an die Gemeinde
Kreuzau - als
Anlage 5
Das Schreiben der Stadt Nideggen vom 09.02.2015 an die
Gemeinde Kreuzau wird zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus
wird auf die entsprechenden Abwägungsunterlagen der Gemeinde
Kreuzau verwiesen.
Als weitere Anlage überreiche ich Übersichtskarten der Burg sowie der
historischen Altstadt Nideggen und Pläne und Listen der Baudenkmäler in
Nideggen und Muldenau.
Anlage:
Übersichtsplan Burganlage - als Anlage 6
Übersichtsplan historische Altstadt mit Stadtmauerverlauf - als Anlage 7
Die Übersichtspläne sowie die Auflistung der Baudenkmäler in
Nideggen und Muldenau werden zur Kenntnis genommen.
385 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Auflistung der Baudenkmäler in Nideggen und Muldenau - als Anlage 8
Mit einem weiteren Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014 wurde auf
die ausgewiesene gewerbliche Bauflächen im bereits genehmigten
Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen hingewiesen und insbesondere auf
die Rücksichtnahme in Bezug auf die Schall-, Lärm- und optischen
Beeinträchtigungen durch die Planung der Gemeinde Kreuzau.
Im Rahmen der Gutachten konnte dargelegt werden, dass alle
Richtwerte
–
insbesondere
hinsichtlich
Schallund
Schattenimmissionen – eingehalten werden können.
Anlage: Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014 - als Anlage 9
Das Schreiben der Stadt Nideggen vom 1.12.2014 wird zur
Kenntnis genommen.
Im jetzigen Bebauungsplanverfahren hat die Gemeinde Kreuzau ein weiteres
(überarbeitetes) Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen durch das Büro
ecoda vom 3.4.2017 ausgelegt und veröffentlicht. Dieses Gutachten leidet an
den gleichen Mängeln, die bereits oben aufgezeigt wurden. Das Gutachten
bezieht
sich
unter
anderem
auch
auf
ein
"stattgefundenes
Abstimmungsgespräch" in dessen Ergebnis ein Kompromiss eine
Höhenbeschränkung auf 175 m Gesamthöhe der jeweiligen Windkraftanlage
stand. Hierzu ist anzumerken, dass ein entgegenstehender öffentlicher
Belang als solcher grundsätzlich "nicht kompromissfähig" sein kann.
Entweder steht ein öffentlicher Belang einem Vorhaben entgegen oder nicht.
Die Auswirkungen von Windkraftanlagen des Windparks "Lausbusch" wären
für die Stadt Nideggen und deren kulturhistorische Bauten enorm und nicht
zu rechtfertigen. Die in den damaligen Akten und auch in der jetzigen
Begutachtung des Büros ecoda aufzufinden Darstellungen der
Sichtbeziehungen wurden so vorgenommen, dass die Windkraftanlagen nicht
prägnant in den Vordergrund treten. Es wurden offenbar absichtlich
Fotoaufnahmen aus den Tallagen heraus vorgenommen. Dies stellt jedenfalls
keine realistische Darstellung der Betroffenheit der Baudenkmäler von
Nideggen dar. Tatsächlich kommt es zu massivsten Eingriffen in die Belange
des Denkmalschutzes, die dieses Gutachten jedenfalls nicht auszuräumen
vermag. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, weshalb der Verfasser
dieser Abhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass nur eine unwesentliche
Veränderung des Erscheinungsbildes der Burg Nideggen und sämtlicher
anderer denkmalgeschützter Bauten erfolgen werde, die überdies noch als
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf die Entscheidung
des Regionalrates in seiner Sitzung am 11.12.2015 wird hierbei
verwiesen.
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum
insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde
Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175 m
begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren durch
differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max. Anlagenhöhe
bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine erhebliche
Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
386 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
gering einzustufen sei.
10.3
II. Mangel an Ausgleichsflächen
Die Stadt Nideggen hat mit Schreiben vom 7.4.2015 die Einplanung von
Ausgleichsflächen auf dem Stadtgebiet Nideggen abgelehnt und eine
entsprechende Begründung abgegeben. Damit fehlen der Planung der
Gemeinde Kreuzau die notwendigen und wesentlichen Ausgleichsflächen der
Planung. Auch aus diesem Grund scheitert die Planung.
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und
Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz
erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans
(Teil I und II).
Der Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der
Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Anlage:
Schreiben der Stadt Nideggen vom 7.4.2015 - als Anlage 10
Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.2014 - als Anlage 11
Die aufgeführten Schreiben (Stadt Nideggen vom 7.4.2015,
Gemeinde Kreuzau vom 23.12.2014 sowie 24.11.2014) werden zur
Kenntnis genommen.
Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 24.11.2014 - als Anlage 12
10.4
III. Belange des Naturschutzes, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. dem
BNatSchG
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Zu den öffentlich ausgelegten Unterlagen im Bebauungsplanverfahren
"Lausbusch" gehört der "Fachbeitrag Artenschutz" des Büros ecoda vom
3.4.2017.
Mit 1.2 (Datengrundlage) verweisen die Verfasser auf Unterlagen,
Erhebungen
und
Begutachtungen
aus
dem
vorangegangenen
Flächennutzungsplanverfahren. Letztlich werden allenfalls Aktualisierungen
der bisherigen ausgelegten Unterlagen vorgenommen. Bezeichnenderweise
verweisen die Verfasser darauf, dass die Untersuchungen zu Vögeln und
Fledermäusen vor Inkrafttreten des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen" des MKULNV & LANUV (2013)) durchgeführt
wurden. Deswegen wurden für einzelne Erfassungen nicht nach den derzeit
gültigen Vorgaben des Leitfadens vorgegangen. Begründet wird dies, dass
In den Artenschutzgutachten erfolgte eine vollumfängliche Prüfung,
ob Vögel oder Fledermäuse durch die Planung be-einträchtigt
werden.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und
387 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
von weitergehenden Untersuchungen kein entscheidungsrelevanter
Erkenntnisgewinn erwartet werde. Gleiches gilt für die Untersuchungen zu
Fledermäusen. Hier wurde insbesondere keine Dauererfassung von
Fledermäusen am Boden durchgeführt.
Das
im
jetzigen
Bauplanungsverfahren
"Lausbusch"
vorgelegte
Avifaunistischen Fachgutachten vom 3.4.2017 sowie das ebenfalls
veröffentlichte Fachgutachten Fledermäuse vom 3.4.2017 jeweils vom Büro
ecoda entsprechend bis auf wenige Ergänzungen den ursprünglichen im
Flächennutzungsplanverfahren vorgelegten jeweiligen Gutachten. Dies wird
von den Verfassern auch ausdrücklich betont.
Insgesamt ergibt sich daraus, dass die naturschutzrechtlichen Prüfungen
nicht den notwendigen Mindeststandards entsprechen. Damit wird § 35 Abs.
3 S. 1 Nr. 5 BauGB in Bezug auf die Prüfung entgegenstehender
naturschutzrechtlicher Belange nicht genügt.
Die Planer greifen also auf die ursprünglichen Erkenntnisse aus dem
Flächennutzungsplanverfahren zurück, die wie folgt zu kommentieren sind.
Gegenstand der Prüfung im Bereich des Naturschutzes/Artenschutzes stellen
die Aussagen aus dem Umweltbericht zur 33. Änderung des
Flächennutzungsplans
der
Gemeinde
Kreuzau,
die
jeweiligen
Artenschutzprüfungen zum Bau einer Windenergieanlage in der Gemeinde
Kreuzau des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr Stand
16.12.2013 und 19.12.2013, die jeweiligen naturschutzfachlichen Beiträge zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G Ziff. 1 und G Ziff. 2 der ecoda
Umweltgutachten vom 30.10.2013 und 31.10.2013, das avifaunistische
Fachgutachten des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 sowie
das Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom
01.07.2014 dar.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich
aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und gern. Nr. 2 der
Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem
Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dürfen von immissionsträchtigen
Fledermäusen dar.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Öko-logie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvö-geln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß können diese
Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorge-nommen werden, und
nicht etwa im Dezember.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Bege-hungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenom-men.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Bege-hungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detek-torbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden
388 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und
die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
angesprochenen "anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" verweisen
insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in §
35 Abs. 3 BauGB, wobei die in § 35 Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung der
entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch aber nicht
abschließend ist. Nach § 35 Abs. 3 Salz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange
des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind
unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen
gerichtlichen Kontrolle
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Un-tersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom
29.12.2015:
Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.
Aus
Gründen
des
Naturschutzes
ist
eine
Ausweisung
des
Konzentrationsgebiets "Lausbusch" für Windenergienutzung zu unterlassen,
weil Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in
erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden. Dies führt dazu, dass eine voll
umfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des Vogelschutzes bzw.
Fledermausschutzes entgegenstehen
zu den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und OVG
Thüringen U. v.
29.01.2009, BauR 2009, 859.
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorha-ben
zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Windenergie-Erlasses
(4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder
mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das Verfahren
insoweit nach den Maßgaben des alten Windenergie-Erlasses
(Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, MBl. NRW vom 8.9.2011, S.
317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der
Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung
eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder
faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher
Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist,
389 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
haben die Gutachter hier nur unzureichend vorgenommen bzw. folgern
unrichtige Ergebnisse.
10.5
Methodik und Durchführung der jeweiligen Begutachtung
Gemeinsam ist sämtlichen Begutachtungen, dass die Gutachten in den
jeweiligen Jahren nur einige wenige Monate und dann auch nur wenige
Beobachtungstage betreffen. Die Gutachten enthalten darüber hinaus keine
Angaben, wie lange und zu welcher jeweiligen Uhrzeit die Beobachtungen
stattfanden. Die Beobachtungspunkte sind nur unzureichend oder gar nicht
angegeben. Darüber hinaus wurde wiederholt das Jahr 2013 als
repräsentatives Jahr der Beobachtung aufgeführt, obwohl in Fachkreisen
dieses Jahr 2013 für die Erstellung von Gutachten absolut ungeeignet war.
Das Jahr 2013 war geprägt durch lang andauernde Schlechtwetter-Perioden
zu Jahresanfang bis etwa Mai 2013. Es herrschten überwiegend für die
Jahreszeit jeweils zu niedrige Temperaturen. Dies hatte zur Folge, dass viele
Vögel, die hier relevant sind, entweder gar nicht an ihre Brutstätten
zurückkehrten, die Brut nicht aufnahmen oder die Brut abbrachen.
Ferner ist zu rügen, dass die Untersuchungsräume zu gering angenommen
wurden. Dieses avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda beschränkt
sich letztlich auf eine Kartierung im Umfeld von 1.000 m um die im Gebiet
"Lausbusch" konzipierten Anlagen. Im Zeitraum von zwei Jahren wurden
lediglich 22 Begehungen durchgeführt. Dies bedeutet pro Beobachtungsjahr
11 Begehungen. Die Beobachtungszeit beschränkte sich auf den Zeitraum
31.01. - 25.07. im Jahr 2011 also lediglich knapp sechs Monate. Noch kürzer
war die Beobachtungszeit im Jahr 2013 und zwar lediglich vom 28.02. 01.07.2013 also dementsprechend lediglich fünf Monate. Die wenigen im
Jahr 2016 erfolgten Begehungen gleichen dieses Defizit nicht aus.
Noch unzureichender war die Anzahl der Nachtbegehungen. Hier wurden in
zwei Jahren lediglich drei Nachtbegehungen durchgeführt.
Angesichts der Tatsache, dass in diesem Bereich sowohl der Uhu wie auch
andere Eulenvögel beheimatet sind, stellt dies einen völlig unzureichenden
Zeitraum dar. Auch hier ist zu rügen, dass in dem gesamten Gutachten keine
Hinweise, wann die wenigen Untersuchungen bzw. Beobachtungen
andauerten und zu welcher Uhrzeit diese erfolgten.
In den Artenschutzgutachten erfolgte eine vollumfängliche Prüfung,
ob Vögel oder Fledermäuse durch die Planung beeinträchtigt
werden.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in
NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und
Fledermäusen dar.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Öko-logie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß können diese
Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorgenommen werden, und
nicht etwa im Dezember.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden
durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen
durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht
Begehungen
und
durch
das
Büro
für
Ökologie
&
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen.
Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach
390 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Nichts anderes gilt für die Untersuchungen des Büros für Ökologie und
Landschaftsplanung Hartmut Fehr vom 16.12.2013 und 19.12.2013.
Beide Gutachten befassen sich ausschließlich mit dem Beobachtungsjahr
2013, das für entsprechende Beobachtungen nicht repräsentativ ist.
Irreführend ist bereits
der einleitende Satz unter Ziffer 4.
Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik. Hier wird behauptet,
dass zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage der Zeitraum von Februar
2013 bis Dezember 2013 notwendig war. Aus der Begutachtung selbst ergibt
sich jedoch, dass für die Erfassung der Brutvögel lediglich sieben
Geländetage von März bis Anfang August 2013 angesetzt waren und auch
lediglich drei Geländetage zur Erfassung der Eulen- und Spechtvögel. Unter
Ziffer 4. 1 "Untersuchungsmethodik Avifauna" wird dann aufgezeigt, dass
lediglich der Zeitraum vom 19.03. bis zum 01.08.2013 verwendet. Der
Gutachter gibt zwar an, dass zur Erfassung von Wechselbezügen von
windkraftsensiblen Großvögeln an vier Terminen das Projektumfeld bis ca. 3
km begutachtet wurde. Er betont aber, dass dies durch "Abfahren" des
Gebiets erfolgte. Ein Abfahren des Gebiets hat logischerweise zur Folge,
dass es dem Zufall überlassen bleibt, ob hier nun gerade Beobachtungen
stattfinden können oder nicht. Dieses Abfahren der Untersuchungsfläche
stellt jedenfalls kein geeignetes Mittel für eine ordnungsgemäße
Untersuchung dar.
Auch die Beobachtung der Rast- und Zugvögel ist unzureichend.
Laut Ziffer 3.1.2 „Rast- und Zugvögel“ des avifaunistischen Fachgutachtens
des Büros ecoda vom 01.07.2014 fanden Erfassung von Rast- und
Zugvögeln lediglich im Herbst 2010 mit acht Begehungen, im Frühjahr 2011
mit drei Begehungen sowie im Frühjahr 2013 mit zwei Begehungen und im
Herbst 2013 mit sechs Begehungen statt. Diese Anzahl der Rast- und
Zugvögel Beobachtungen sind völlig unzureichend zur Bewertung einer
Gefährdung i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zwar werden hier Angaben zu
Temperatur- und Wetterlage abgegeben. Es fehlen aber Angaben zu den
konkreten Beobachtungspunkten, Angaben zur Uhrzeit und Angaben zur
Dauer der Beobachtung.
Exakt diese unzureichende Methodik der Artenerfassung auch schon im
Bauleitplanverfahren wird in einer gemeinsamen Erklärung des BUND
Kreisgruppe Düren, des NABU Kreisverband Düren sowie des Arbeitskreises
Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA
durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
(2013) wurden im Jahr 2013 elf Bege-hungen durchgeführt, so dass
allein im Jahr 2013 31 Detek-torbegehungen im Umfeld der WEA
durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-faden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Un-tersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom
29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorha-ben
zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Windenergie-Erlasses
(4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder
mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das Verfahren
insoweit nach den Maßgaben des alten Windenergie-Erlasses
(Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, MBl. NRW vom 8.9.2011, S.
317 ff.) wie vorgese-hen zu Ende geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
391 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Fledermausschutz Aachen, Düren Euskirchen vom 11.12.2014 gerügt.
Anlage: Erklärung der drei Naturschutzverbände vom 11.12.2014 - als Anlage
13
Die Naturschutzverbände weisen darauf hin, dass zusätzlich zu den schon
erfolgten faunistischen Kartierungen im Bereich der Konzentrationszone
Lausbusch weitere Kartierungen erforderlich sind, auf deren Grundlage die
Auswirkungen der Planung abzuschätzen sind. So fordern die drei Verbände
eine Nachbearbeitung der FFH-VP zur Drover Heide, weil die bisherige
Prüfung die aktuellen Fledermausfunde insbesondere in Bezug auf den
Großen Abendsegler und die Fransenfledermaus nicht berücksichtigt. Gerügt
werden ferner die Methoden der Bestandserfassungen artengeschützter
Vögel. So wird insbesondere gerügt, dass die Dauer aber auch die Art der
Untersuchung (Untersuchungszeitraum) zu gering ausgefallen sind. Da die
Artenschutzprüfung, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, auf Kartierungen aus
den Jahren 2011 und 2013 basieren, fordern die Naturschutzverbände den
Nachweis, dass diese Artenschutzprüfung den Vorgaben des Leitfadens
"Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013
genügen. Ferner wird gefordert, dass die neuen Abstandsempfehlungen und
Prüfbereiche der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAGVSW) vom 13.5.2014 eingehalten und geprüft werden.
erwarten.
Die Erklärung der drei Naturschutzverbände wird zur Kenntnis
genommen. Die Abwägung erfolgte an entsprechender Stelle.
Gefordert wird insbesondere eine konkrete Prüfung der Arten
Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Mäusebussard und Turmfalke,
Kornweihe, Habicht und Sperber, Baumfalke sowie Eulen und Uhu.
Insbesondere für Wespenbussard und Rotmilan liegen konkrete
Brutnachweise bzw. Brutverdachte vor. Hinsichtlich des Schwarzmilans wird
eine Raumnutzungsanalyse gefordert, weil diese Art den Raum regelmäßig
als Nahrungsgast besucht. Besonderes Augenmerk ist auf die Sumpfohreule
und den Uhu zu richten. Auch hier ist bislang keine ausreichende
Sachprüfung erfolgt.
Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ zählt der Wespenbussard nicht zu den
windkraftsensiblen Arten. Selbst ein Auffinden dieser Art würde
demnach zu keinen anderen Schlussfolgerungen führen.
Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich hier um
unzureichende und mangelhafte Planung handelt, die von der
Genehmigungsbehörde in Prüfung des § 6 Abs. 1 BauGB absolut relevant ist.
Auf Grund der aufgezeigten Mängel der „Begutachtungen" der planenden
Gemeinde bzw. deren Gutachter verbietet sich eine Genehmigung der
392 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Planung allein schon auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB.
Die Mängel sind derartig gravierend, dass eine Genehmigung nicht
ausgesprochen werden kann.
Aus diesem Grund empfehlen die drei Naturschutzverbände auch als Fazit:
"Aus Gründen des Artenschutzes ist die Planung aufzugeben. Sollte dennoch
an ihr festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und
aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich."
Für den Bereich Fledermausschutz wurde der Vortrag aus dem
Scopingtermin vom 27.11.2014 durch Frau Dr. Henrike Körber noch ergänzt.
Diese Stellungnahme war dem Protokoll des Scopingtermins als Anl. 1
beigefügt.
Anlage: Anmerkungen und Ergänzungen zur Methodik Fledermausschutz der
Frau Cr. Henrike Körber vom Arbeitskreis Fledermausschutz - als Anlage 14
Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Methodik in
sämtlichen abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen unzureichend ist
und deshalb sämtliche Gutachten in dieser Form kein reelles Bild der
tatsächlich vorhandenen Brut-, Rast- und Zugvögel abgeben können. Schon
gar nicht genügen diese Gutachten, um eine Bewertung der
Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vornehmen zu können.
10.6
a) Zug- und Rastvogelbestand
In einer ersten Stellungnahme haben die Naturschutzverbände BUND und
NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz in ihrer Stellungnahme vom
26.04.2014 auf folgende Wintergäste und Durchzügler hingewiesen:
Braunkelchen, Kiebitz, Kornweihe, Merlin, Raufußbussard, Rohrweihe,
Steinschmätzer, Sumpfohreule, Wanderfalke und Wespenbussard.
In
einer
Stellungnahme
hinsichtlich
der
sachlichen
Teilflächennutzungsplanung im benachbarten Stadtgebiet Nideggen hat der
Die
Anmerkungen
und
Ergänzungen
zur
Methodik
Fledermausschutz werden zur Kenntnis genommen. Die Abwägung
erfolgte an entsprechender Stelle.
Im Rahmen unserer Kartierungen wurde der Rotmilan ausschließlich zur Zugzeit nachgewiesen. Im zeitigen Frühjahr (19.03.)
erfolgte ein Nachweis eines aus Südwesten durchzie-henden
Rotmilans, im Herbst gelangen an drei Terminen Nachweise und
zwar am 05.11. (1 Individuum), 14.11. (3 Individuen) und 26.11.13
(3 Individuen). Das Untersuchungs-gebiet liegt weit außerhalb eines
bekannten Vorkommensge-bietes und es gelangen auch keine
Nachweise während der Brutsaison.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim
393 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
NABU
im
dortigen
Planverfahren
den
geplanten
Bau
von
Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht grundlegend abgelehnt.
Positiv zu bewerten an der ecoda-Studie vom 3.4.2017 (avifaunistisches
Fachgutachten) ab Ziffer 3.2.2.2 ist, das mit Ausnahme des offensichtlich
vernachlässigten Wespenbussards die von den Naturschutzverbänden
benannten Vögel auch vorgefunden wurden. Insbesondere der Rotmilan
wurde an den wenigen Überprüfungstagen mehrfach und vielfach gesichtet.
Zu Tabelle 3,10 ist allerdings anzumerken, dass ein Flug des Rotmilans meist
unter 20 m keinen "Dauerzustand" darstellt. Selbst Experten sollte es nicht
unbekannt sein, dass Rotmilane grundsätzlich unter Ausnutzung der Thermik
enorme Höhen erreichen, um dann im Sinkflug/Suchflug Flächen
abzusuchen. Es dürfte fachlich unbestritten sein, dass der Rotmilan gerade
die Höhenbereiche, in denen sich die Rotoren der Windkraftanlagen
befinden, stark frequentiert, Hier glaubhaft vorzutragen, der Rotmilan fliege
ständig unter 20 m Höhe ist unglaubwürdig und fachlich unbegründet. Auch
die Fortsetzung der Tabelle 3.10 auf Seite 78/79, wo dann Höhen bis max. 80
m angegeben werden, widerspricht jeglicher Praxis. Hier liegt der Verdacht
nahe, dass bewusst Beobachtungen in Rotorhöhe nicht aufgezeichnet
wurden. Für das Jahr 2013 (Seite 77) wird festgestellt, dass im Jahr 2013
Rotmilane bei den Beobachtungen zu den Rastvögeln deutlich seltener in
Erscheinung getreten sind als in den Untersuchungen im Jahr 2010/2011.
Dies ist auch weiter nicht verwunderlich aus den oben besagten schlechten
Witterungsverhältnissen im Jahr 2013, was dem Gutachter sicherlich bekannt
ist, im Gutachten aber nirgendwo Niederschlag gefunden hat. Tatsache ist,
dass auch hinsichtlich Rast- und Zugvögeln der Rotmilan präsent ist und hier
auch ein erhöhtes signifikantes Tötungsrisiko besteht. Es liegen zwar nur
unzureichende Beobachtungen durch den Gutachter vor, Dennoch zeigt die
Karte 3.8 Seite 91 der Begutachtung eindeutig, dass Rotmilane intensiv das
gesamte Planungsgebiet der Konzentrationsfläche "Lausbusch" nutzen, Eine
massive Nutzung zeigt sich innerhalb der gesamten Fläche.
Nachdem beim Rotmilan die Flughöhen unter 80 m "gedrückt wurden", fällt
bei den Kranichen auf, dass die Flughöhen nun plötzlich alle über 200 m
liegen (also knapp oberhalb der Windkraftanlagen),
In einem bemerkenswerten Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
diese Art der Beurteilung mittels verschiedener Höhenbereiche der
Gefährdung der Rotmilane durch Windkraftanlagen für rechtswidrig befunden.
Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v.a. in
Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen
Nahrungshabitaten gegeben. Derartige Situationen konnten vor Ort
nicht beobachtet werden. Aufgrund der maximal gelegentlichen
Raumnutzung als Nahrungsgast im Umfeld der Projektfläche ist ein
signifikant erhöhtes Tötungs- und Verlet-zungsrisiko für den
Rotmilan auszuschließen. Eine erhöhte Gefährdung während der
Zugzeit ist ebenso nicht auszu-machen. Der Zug findet in der Regel
gerichtet und mit dem Blick nach vorne statt. Anders als bei
Jagdflügen, bei denen das Blickfeld und die Konzentration nach
unten gerichtet sind, liegt der Blick bei Zugbewegungen in
Flugrichtung. Tötungen sind daher in solchen Fällen selten.
Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird
grundsätzlich empfohlen, am Mastfuß keine Brachflächen entstehen
zu lassen und den Bereich um den Mastfuß mög-lichst unattraktiv
für Greifvögel zu gestalten.
Zur Erhebung der Rastvögel und Zugvögel setzt ebenfalls der
Leitfaden Vorgaben, die die vorliegende Untersuchung erfüllt.
Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den
Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel
5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen Bedingungen
im Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis 500 m oder sogar
höher durch das Binnenland ziehen.
Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im
394 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.03.2016, Az. 22 B
14.1875 und 22 B 14.1876
Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von unter
50 bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben.
Hier stellt sich nun die interessante Frage, wie ein Beobachter die tatsächlich
festgestellte Höhe konkret beurteilen will und beurteilen kann.
Windkraftanlagen besitzen eine Höhe von 200 m. Eine Einschätzung plus
minus 20 m ist mit bloßem Auge nicht möglich. Dies gilt insbesondere dann,
wenn keine höhenvergleichbaren Elemente in der Landschaft vorhanden
sind. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der
gesamte Kranichzug im Gefahrenbereich der Windkraftanlagen verläuft.
Selbst die Anzahl der gesichteten Exemplare (bis zu 600 Kraniche) deutet
nicht von einer mittleren Nutzung, sondern von einer konkreten hohen
Nutzung des Luftraums durch die Kraniche im besagten Gebiet hin.
Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet. Die
WEA-Empfindlichkeit
begründet
sich
aufgrund
eines
Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. ras-tende
Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht
erwartet.
Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung des
allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“
Auch hier wird zu Gunsten der Windkraftanlagen versucht, den
entgegenstehenden
naturschutzrechtlichen
Belang
darzustellen.
Insbesondere
zu
den
Zeiten
erhöhten
Vogelzugaufkommens
Oktober/November und März/April hätten massive Überwachungen und
Beobachtungen stattfinden müssen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der
Tatsache, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend
erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an mindestens vier Stunden
zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so
gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder
mit Vogelzug zu rechnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Aufzeichnungen - soweit überhaupt vorhanden - unvollständig und deshalb
auch nicht hinsichtlich der Beurteilung des Vogelzugs repräsentativ sind.
Von Aufzeichnungen zur Nachtzeit bzw. Ermittlungen von Vogel routen und
dergleichen der Zugvögel ist nirgendswo die Rede. Dementsprechend wird
aus den oben genannten Gründen gefordert, das Zugvogelverhalten durch
einen unabhängigen Sachverständigen konkret erfassen zu lassen.
10.7
b) Brutvögel
Die mangelhafte Methodik und insbesondere die viel zu kurz angesetzten
Beobachtungszeiten, die bereits in der Erörterung zu den Zug- und
Rastvögeln vorgetragen wurde, setzt sich auch im Bereich der Beurteilung
der in den beiden Potenzialflächen vorhandenen Brutvögel fort. Auch dies
betrifft hier die sämtlichen vorliegenden und oben genannten
Begutachtungen. Auch zu der Problematik der Brutvögel wurde an lässlich
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Öko-logie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt
liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvö-geln vor (nach
Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß können diese
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
395 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
einer Stellungnahme zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie
im Stadtgebiet Nideggen bereits ausgeführt. Auch dort lehnte der NABU
Kreisverband Düren in seiner Stellungnahme vom 5.9.2013 eine mögliche
Nutzung dieses Gebietes für Windenergie ab. Nach Ansicht des NABU
handelte sich im gesamten Bereich Nideggen/Berg/Kreuzau um ein
artenschutzrechtlich sehr attraktives Brut-, Habitat- und Überfluggebiet. Auch
dort wurden Raumnutzungsanalysen bereits gefordert. Seitens des NABU
Kreisverband Düren eignet sich das gegenständliche Gebiet durch die
Übergangslage zwischen zwei naturräumlichen Haupteinheiten - der
Westeifel und niederrheinischer Bucht mit steilen Talräumen mit den
Buntsandsteinfelsen und durch rückschreitende Erosion entstandene, meist
bewaldete Kerbtäler und Quellgebiete von Bächen, entwässernden Bächen
und
einer
ausgeprägten
kleinstrukturierten
und
heckenreichen
Kulturlandschaft mit größeren Grünlandanteilen ideal als Horst- und
Habitatgebiet vieler Vogelarten und insbesondere auch der Greifvögel.
Gleiches gilt für die vorhandenen Waldrandkulissen mit vorgelagerten
Ackerlandschaften. Diese bilden ideale Voraussetzungen für horstende und
jagende Greifvögel. In der nunmehr vorliegenden Stellungnahme des BUND,
des NABU und des Arbeitskreises Fledermausschutz vom 26.4.2014 wird
unter Ziffer 3.2.1 (Vögel) auf die hier vorhandenen Brutvögel Baumfalke,
Feldlerche, Mäusebussard, Rotmilan, Turmfalke, Waldohreule sowie den
Wespenbussard neben anderen vorhandenen Vogelarten hingewiesen. Die
Naturschutzverbände verweisen ferner auf zahlreiche Beobachtungen von
Rotmilan und Wespenbussard und schließen hieraus aktuellen Brutverdacht.
Insbesondere für den Rotmilan wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert.
Besonders weisen die Naturschutzverbände darauf hin, dass die
Potenzialfläche E sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allem im
Rurtal bekannten Uhu-Brutplätzen befindet, wobei der nächste Brutplatz nur
ca. 2,5 km entfernt liegt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III aller fünf
im Rurtal brütenden Uhupaare. Aus der Stellungnahme ist wie folgt zu
zitieren: "Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen,
telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass
die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich
angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im
Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft
zur Erhaltung der Eulen, Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals
zwischen Kreuzau und Vlalten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als
Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen
Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorge-nommen werden, und
nicht etwa im Dezember
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum
erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmi-gung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m.). Es ergaben sich auch
keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten
besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um
intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem
Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche
Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinwei-se
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Art erforderlich
wird.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens gegenüber WEA wird
nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der
aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum
gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr
kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen
Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
Wir bitten, von verleumderischen Behauptungen über die Gutachter
Abstand zu nehmen!
Konkrete Sichtungen im Projektgebiet gab es weder während der
Vogel- noch der Fledermauskartierung. Dass eine gele-gentliche
Raumnutzung im Projektgebiet nicht gänzlich aus-zuschließen ist,
396 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts
geändert
hat,
ist
davon
auszugehen,
dass
eine
aktuelle
Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird. Auffällig
ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der
Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen
Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese
Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden,
dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen,
um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen
deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate
anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten
Windkraftanlagen im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten
Windkraftanlagen führen durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten
UhuNahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen
diesen Nahrungsräumen und den BrutplätzenlRevierzentren in den Felsen im
Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko. "
Diesen fachkundigen Ausführungen der Naturschutzverbände ist nichts
hinzuzufügen. Dementsprechend liegt hier eindeutig ein signifikantes Risiko i.
S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG vor, das unweigerlich als öffentlicher Belang i. S.
d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sowohl einer Planung als auch einer
Genehmigung von Windkraftanlagen entgegensteht.
Weiter wiesen die Naturschutzverbände auf die Präsenz von Waldohreulen
und Waldkäuzen hin, die in kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L
33 brüten. Auch hier stellt die umgebende Feldflur ein essentielles
Nahrungshabitat für diese beiden Eulenarten dar. Nach Ansicht der Verbände
ist es wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Insoweit wird auch
auf die Ausführungen der Naturschutzverbände verwiesen.
Festgestellt wurden ferner Wanderfalke und Baumfalke vor allem aber das
mannigfache Vorkommen der Rotmilane und auch des Wespenbussards.
Beide Vogelarten gelten als besondere Schlagopfer von Windkraftanlagen.
Wie sich bei den Nachforschungen im Raum Nideggen/Berg ergeben hat,
horsten im oder in der Nähe der hier gegenständlichen Potenzialfläche
mehrere Brutpaare der jeweiligen Arten. Sicher ist aber, dass die hier
gegenständlichen Potenzialflächen "Lausbusch" als Jagdgebiet ausgiebig
von diesen Arten genutzt wird. Selbst die unzureichenden Begutachtungen,
wird nicht bestritten.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bei den gegebenen
örtlichen Verhältnissen und dem Abstand des Brutplatzes zu den
geplanten WEA, ein signifikant erhöhtes Verletzungs- oder
Tötungsrisiko anzunehmen ist. Der Leitfaden sieht hierzu ein zu
prüfendes Gebiet von 1.000 m zwischen Brutplatz und
Windenergieanlage vor. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet zur
Prüfung
von
Nahrungsflugbeziehungen
und
essenzieller
Nahrungshabitate ist nicht vorgesehen. Selbst wenn man den
Prüfraum gemäß der Empfehlungen der LAG-VSW zugrunde legt,
kommt man zu dem Schluss, dass potenzielle Nahrungshabitate im
gesamten Naturraum vorhanden sind. Vom Brutplatz ausgehend
kann der Uhu sowohl im westlich liegenden Rurtal selbst jagen, als
auch in östliche Richtungen auf der offenen Anhöhe. Wenn man
überhaupt eine Präferenz für ein besonderes Nahrungshabitat
mutmaßen würde, so wäre dies die weiter nördlich liegende Drover
Heide mit ihren offenen Flächen. Zieht man eine Linie zwischen
dem nächstliegenden Brutplatz unterhalb der Burg Nideggen und
dem Projektstandort, so landet man deutlich südlich der Drover
Heide. Auch andere Verbindungen der Brutplätze zur Drover Heide
führen nicht über den Projektstandort.
Selbst wenn man also diese theoretische Möglichkeit in Er-wägung
zieht (eine direkte Flugbeziehung vorausgesetzt), spricht nichts
dafür, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer
Erhöhung des Schlagrisikos führen.
Gemäß Leitfaden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko vor allem bei vom
Brutplatz wegführenden Distanzflügen anzunehmen. Der Leitfaden
definiert hierzu einen Untersuchungsraum von 1.000 Meter. Der
nächste Brutplatz liegt aber 4,5 km von den hier geplanten
Windenergieanlagen entfernt. Die in der Stel-lungnahme
angesprochenen WEA bei Nideggen-Berg liegen hingegen im
Nahbereich des nächsten Brutplatzes. Sie sind zudem deutlich
niedriger als die hier geplanten WEA. Insofern ist es
nachvollziehbar, dass am dortigen Standort in der Tat ein erhöhtes
Kollisionsrisiko vorliegt. Bei Anflügen über die Waldkante des
Rurtals können die Uhus dort direkt in den Rotorbereich gelangen.
397 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
die im Rahmen der zweiten Auslegung veröffentlicht werden, beziehen sich
auf diese Vogelarten und bestätigen insbesondere für den Rotmilan eine
häufige Frequentierung des Raumes. Da in diesem Planverfahren viel zu
wenige Beobachtungen stattfanden und insbesondere auch das Jahr 2013
maßgeblich zur Beurteilung herangezogen wurde, erschließen sich zur
Begutachtung und zur Bewertung des signifikanten Tötungsrisikos nur
unzureichende Gesamtbilder. Andererseits lässt sich aus diesen wenigen
Beobachtungen auf eine hohe Frequentierung des Bereichs schließen. Dies
ist auch weiter nicht verwunderlich, nachdem Rotmilane und auch
Wespenbussarde regelmäßig Jagdgebiete in einer Entfernung bis zu 6.000 m
aufsuchen, um dort intensiv zu jagen. In Einzelfällen kann sich diese
Reichweite auch bis zu 10.000 m ausdehnen. Maßgeblich sind das
entsprechende Nahrungsangebot und die Struktur der Landschaft. Selbst die
Beobachtungen der beiden Gutachterbüros weisen hierauf hin. Das
Habitatgebiet des Uhus beträgt sogar bis zu 10 km und darüber.
Habitatgebiete sind deshalb großräumig zu betrachten und nicht auf den
engeren Horststandort einzugrenzen. Mit den Naturschutzverbänden
(Stellungnahme vom 26.04.2014 zu den „Windenergieanlagen Steinkaul") ist
auf Leitfaden des Landes Nordrhein-Westfalen (Leitfaden: Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) zu verweisen. Auf
Seite 41 wird auf die Bedeutung der "Drover Heide" und das
Vogelschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im Rurtal" als Vogelschutzgebiete
mit Vorkommen windkraftsensibler Arten wie Rotmilan, Uhu, Schwarzstorch,
Schwarzmilan, Wanderfalken sowie Baumfalke und Wespenbussard in
unmittelbarer Nachbarschaft hingewiesen. In keinem der Gutachten ist
verzeichnet, dass im Jahr 2011 ein Baumfalkenpaar erfolgreich im Mast
unmittelbar neben dem Biesberg gebrütet hat. Gerügt wird in dieser
Stellungnahme auch die Vernachlässigung des Mäusebussards, der
ebenfalls unter die Vogelschutzrichtlinie fällt und gleich dem Turmfalken
aufgrund höherer Population einfach unberücksichtigt bleibt. Weiter halten die
Naturschutzverbände die Brut des Schwarzstorchs im besagten Gebiet nicht
für ausgeschlossen. Nachgewiesen sind aber entsprechende Flüge des
Schwarzstorchs in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf
und andere Stellen. Die Windkraftanlagen liegen damit im Flugkorridor
zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorchs. Dadurch entsteht
ein entsprechendes Tötungsrisiko für diese Vogelart.
Die Situation ist am hiesigen Standort vollkommen anders.
Analogieschlüsse sind nicht nachvollziehbar.
Von Waldkauz und Waldohreule wurde je ein Revier im Wald
festgestellt, allerdings jagen beide Arten, insbesondere jedoch die
Waldohreule, durchaus auch im Offenland nach Kleinsäugern, so
dass es in seltenen Fällen zu einer potenziel-len Gefährdung durch
die neu zu errichtenden WEA kommen kann. Von der Waldohreule
gibt es sieben registrierte Tot-funde an WEA (Zentrale Fundkartei,
Stand Oktober 2013), vom Waldkauz sind es zwei. Dies zeigt die
insgesamt sehr geringe Schlagdisposition der beiden Arten. Ein
erhöhtes Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben. Erhebliche
Störun-gen können durch den Abstand der WEA zu den jeweiligen
Brutplätzen von über 500 m ebenso ausgeschlossen werden, wie
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfa-den
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nord-rhein-Westfalen“
des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
Das Vorkommen der Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke im Untersuchungsraum wird im
Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Arten-schutz
dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich
keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungs-analysen
durchzuführen.
Zum Wanderfalken
Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda
stellte die Art bei den umfangreichen Kartierungen in den Jahren
2011 und 2013 im Untersuchungsraum um die geplan-ten WEA in
Lausbusch nicht fest. Brutvorkommen werden für das weiter
entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfel-sen im Rurtal
von Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im
Radius der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) sind daher
auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den
398 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Auch in dieser Stellungnahme verweisen die drei Naturschutzverbände auf
die Frequentierung beider Potenzialflächen durch die fünf jagenden
Uhupaare. Die geplanten Windkraftflächen im Bereich Lausbusch liegen im
Flugkorridor zwischen den besagten Nahrungsräumen und den
Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im Rurtal und insbesondere in
absoluter Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen. Auch
hieraus resultiert ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Absolut nicht
nachvollziehbar sind die Ausführungen des Büros ecoda im sogenannten
avifaunistischen Fachgutachten vom 3.4.2017 hinsichtlich des signifikanten
Tötungsrisikos für Rotmilane wo zu lesen steht:
"Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl in der Brut - als auch im
Durchzugs/Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante
moderner Windkraftanlagen. Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für
Rotmilane als gering eingeschätzt. " Derartige Schlussfolgerungen stehen im
Gegensatz zu sämtlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die
Gefährdung des Rotmilans und dessen Flugverhalten. Diese unqualifizierten
Äußerungen in einem Fachgutachten führen letztlich zur Unverwertbarkeit der
Begutachtung, so dass hier die Einholung eines erneuten Gutachtens
angezeigt ist, wobei dann die korrekte Methodik sowie eine umfassende
Raumanalyse eines unabhängigen Sachverständigen zwingend erforderlich
ist. Ebenso hilflos erscheinen hier die aufgezeigten Maßnahmen, „um nach
Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der Windkraftanlagen zu locken"
wie die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger
und Rotmilane sein, die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein,
die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
All diese „Maßnahmen" sollen also Rotmilane von ihrem angestammten
Jagdhabitat abhalten? Es bedarf hier wohl keiner besonderen Kenntnisse, um
festzustellen, dass diese Maßnahmen noch nicht im Geringsten geeignet
sind, das signifikante Tötungsrisiko für Rotmilane und andere Greifvögel auch
nur im Geringsten zu vermindern.
Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass hier
zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat-und
Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden.
Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete
ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte
Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies erst kürzlich der hessische
Offenlandflächen der Unter-suchungsgebiete ist nicht gänzlich
unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist
jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu
kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt.
Deutsch-landweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von
Vogel-schlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Zum Baumfalken
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche
Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine Brut
im oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungs-raums in
den Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht.
Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem
Hintergrund nicht erwartet.
Weder der Turmfalke noch der Mäusebussard sind als windenergiesensible Arten eingestuft. Da das Artenschutzgutachten
anhand der Vorgaben des Leitfadens erstellt werden muss, könne
diese Arten nicht berücksichtigt werden.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkre-te
Anhaltspunkte für Bruten der Art im relevanten Umfeld.
Einzelbeobachtungen (hier aus 2005) für die Aussage zugrun-de zu
legen, dass die WEA zwischen Brutplätzen und Nah-rungshabitaten
des Schwarzstorches liegen entbehren jeglicher guten fachlichen
Praxis. Auch die Verknüpfung mit ei-nem daraus abgeleiteten
erhöhten Tötungsrisiko ist sehr unsachlich. In über 20 Jahren der
Aufzeichnung gibt es nur einen dokumentierten Totfund des
Schwarzstorches an WEA (1998 ein Jungvogel in Hessen). Die Art
ist nicht schlaggefährdet.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für bei-de Arten
keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersu-chungsraum
erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
399 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit
Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren:
"Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann
auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von
6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i. S. d.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für
Windanergieanlagen führen."
Anlage: Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs
17.12.2013, Aktenzeichen 9 A 1540/12. Z - als Anlage 15
vom
Die oben vorgelegten Unterlagen belegen eindeutig die Nutzung des
gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang.
Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44
Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschränken,
sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebiete zu erweitern.
Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die
jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern
eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prufflächen
vorzunehmen. Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen,
dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete
systematisch im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich
hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt ist,
sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell. Auch lässt sich ein
Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist, dass im
Bereich der geplanten Windkraftanlagen mehrere Habitatgebiete dieser
geschützten Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig vom Rotmilan
besucht werden. Eine Raumuntersuchungsanalyse ist jedenfalls für die
angesprochenen geschützten Arten unerlässlich. Insgesamt ist deshalb
festzustellen, dass der Nutzung der Windenergie im Bereich der Fläche
"Lausbusch" mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen
zwingende Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine Nutzung der
Windenergie verbietet.
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m.). Es ergaben sich auch
keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten
besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um
intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem
Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche
Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinwei-se
darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Art erfor-derlich
wird.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens gegenüber WEA wird
nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der
aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum
gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr
kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezi-fischen
Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
Wir bitten, von verleumderischen Behauptungen über die Gutachter
Abstand zu nehmen!
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der
Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft &
Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden
als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen,
das Kollisionsrisiko zu vermindern.
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutach-tens
detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis üblich - mit
Hilfe
der
im
Feld
gewonnenen
Bobachtungsdaten
standortspezifisch bewertet.
400 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein auf den
Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnut-zung der Art
im Untersuchungsraum. Wenn die Argumentati-on nur auf den
Brutplatz abgestellt gewesen wäre, wäre eine detaillierte
Konfliktanalyse nicht erfolgt, da sich keine Brutplätze im
Untersuchungsraum befinden. Dem ist aber gerade nicht so, denn
es wurden sämtliche Überflüge und Verhal-tensweisen in der
Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass
geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
erfüllt sein wird.
Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten
entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher
Umgang ist nicht zu erkennen.
10.8
c) Fledermausbestand
Aufgrund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen ist mit entsprechenden
Fledermausbeständen im Bereich der Fläche "Lausbusch" definitiv zu
rechnen. Auch zum Thema Fledermausvorkommen haben sich die oben
genannten Naturschutzverbände in einem gemeinschaftlichen Schreiben vom
26.04.2014 eingehend geäußert, In den besagten Stellungnahmen wurde
zunächst gerügt, dass ein Untersuchungsraum von lediglich 500 m um die
Windkraftanlagen nicht ausreichend sei. In dem Fachgutachten Fledermäuse
des Büros ecoda Umweltgutachten vom 3.4,2014 wurde dieser
Untersuchungsraum nun "bis zu 1.000 m" erhöht. Die von den
Naturschutzbehörden angesprochenen besonders gefährdeten Arten und
auch häufig anzutreffenden Arten Zwergfledermaus, Großes Mausohr,
Großer Abendsegler, Zweifarbfiedermaus wurden auch anlässlich der
Begehungen durch das Büro ecoda grundsätzlich festgestellt. Was die Art
Zwergfledermaus anbelangt, wurde nun auch bestätigt, dass diese Art
besonders häufig im Bereich vorkommt. Für alle anderen Arten bescheinigt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur
Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse gibt, und oft
naturschutzfachliche Meinung gegen naturschutzfachliche Meinung
steht,
hat
die
Behörde
eine
naturschutzfachliche
Einschätzungsprärogerative,
allerdings
muss
die
Sachverhaltsermittlung
wissenschaftlichen
Maßstäben
und
vorhanden Erkenntnissen genügen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten
Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung
(2013)
wurden
elf
Bege-hungen
vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detek-
401 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
das Büro ecoda aber nur geringe Individuendichte, was sich nicht mit den
Angaben der Naturschutzverbände deckt, die seit Jahren entsprechenden
Erhebungen durchführen. Entweder waren die Beobachtungszeiten und die
Anzahl der Begehungen durch das Büro ecoda zu gering oder aber es
wurden nicht sämtliche Arten korrekt erfasst.
Die Naturschutzverbände rügen insbesondere, dass das betroffene Gebiet
nicht als essentielles Jagdgebiet durch die Gutachter bezeichnet wird. Die
Abwertung der Zwergfledermaus in einem essentiellen Jagdgebiet
widerspricht dem FFH-Recht für Arten des Anhangs IV und muss als
unzulässig erachtet werden. Dieser Ansicht sind die zitierten
Naturschutzverbände. Dies gelte noch umfangreicher für essentielle
Jagdhabitate des Großen Mausohrs, Anhang 11 - Art der FFH-Richtlinie.
Auch als niedrig fliegende Fledermausarten (Zwergfledermaus) geltende
Exemplare sind durch Windkraftanlagen nach neuesten Studien gefährdet.
Erst kürzlich hat die Sachgebietsleiterin der höheren Naturschutzbehörde der
Regierung
von
Mittelfranken
aus
Ansbach
anlässlich
eines
Gerichtsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf neueste
Erkenntnisse im Fledermausschutz hingewiesen. Danach gelten auch niedrig
fliegende
Fledermausarten
als
gefährdet.
Durch
entsprechende
Luftströmungen und Wärmeentwicklung und auch durch die Beleuchtung der
Windkraftanlagen werden Insektenströme in höhere Regionen geleitet. Die
niedrig fliegenden Fledermäuse folgen diesem Nahrungsangebot und
gelangen damit ebenfalls in den Gefahrbereich der Rotoren der
Windkraftanlagen. Dementsprechend gelten auch niedrig fliegende
Fledermausarten wie beispielsweise die Zwergfledermaus als extrem
gefährdet. Durch heftige Druckschwankungen im Turbulenzbereich der
Rotorblätter, werden bei Fledermäusen innere Verletzungen ausgelöst
(Lungen, Fettzellen). Dadurch ergibt sich eine tödliche Sperrzone bei einer
WKA mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 160
m von 20100 qm. Quelle: Dr. Friedrich Buer, NeustadtlAisch, Freier Biologe.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fledermäuse auf
mehrfache Art und Weise durch Windkraftanlagen zu Tode kommen können.
Fledermäuse werden teilweise als Schlagopfer durch Windkraftanlagen
getötet, weil insbesondere auf die Geschwindigkeit der Flügel durch die Tiere
falsch eingeschätzt wird. Die Mehrzahl der getöteten Individuen kommt aber
durch Platzen der Lungenbläschen zu Tode oder aber es platzen feine Adern
im Gehörbereich. Diese Tiere können dann keine Nahrung mehr orten und
torbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Das
übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
worden ist - keine weitergehenden Un-tersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entschei-dungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbe-standes nach §
44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das
Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmi-gung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art
nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon
ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art
im
Sinne
der
Eingriffsregelungen
(etwa
durch
Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben.
In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle
402 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
verhungern. Die Dunkelziffer der getöteten Fledermäuse ist deshalb enorm
hoch, weil die meisten Tiere nicht im direkten Umfeld der Anlage verenden,
sondern irgendwo weit entfernt. Schlagopfer werden hingegen durch
aasfressende Tiere wie beispielsweise den Fuchs aufgegriffen.
Dementsprechend sind auch verendete Fledermäuse in der Regel nicht
auffindbar.
Völlig unbeantwortet bleibt die Rüge der Naturschutzverbände, dass
entsprechend höher fliegende Fledermausarten nicht erfasst wurden.
Offenbar soll diese Erfassung eventuell durch Gondelmonitoring an
bestehenden Anlagen dann vorgenommen werden. Voraussetzung für eine
verwendbare artenschutzrechtliche Prüfung in Sachen Fledermäuse ist aber,
dass bereits im Planverfahren sämtliche in Frage kommenden
Fledermausarten geprüft und gutachterlich behandelt werden. Die hier
vorgenommene Begutachtung beruht weitestgehend auf Spekulationen
zumindest was die höher fliegenden Fledermäuse anbelangt. Dies kann aber
nicht Grundlage einer Planung und eventuell späteren Genehmigung sein.
Nachdem in vorliegendem Fall auch gleichzeitig die Bebauungspläne zu
behandeln und zu beurteilen sind, bedarf es hier konkreter, detaillierter und
abschließender Prüfung. Zu Recht äußern sich die Naturschutzverbände in
ihren Stellungnahmen vom 26.04.2014 wie folgt:
"Das Ergebnis wird praktisch vorbestimmt und Artenschutz als
Planungshindernis ausgeschlossen. Das ist nicht im Sinne der Art-zu-Art
Prüfung der ASP (vergleiche VV Artenschutz 2010)“
Das Fachgutachten des Büros ecoda kommt schließlich zu dem Ergebnis,
dass diverse Fledermausarten vorliegen, die auch windkraftrelevant sind. Es
wird auch eingeräumt, dass mit mindestens elf Arten das in den Jahren 2011
und 2013 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als
überdurchschnittlich bewertet werden kann. Besondere Bedeutung wird auch
der Zwergfledermaus an sich eingeräumt, sodann wird aber die
artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit den Windkraftanlagen bescheinigt.
Dies mutet insbesondere deshalb an, weil in großen Teilbereichen von
"Prognoseunsicherheit" gesprochen wird. Anders ausgedrückt liegt kein
eindeutiges abschließendes Fachgutachten hinsichtlich der Fledermäuse vor.
In weiten Teilen bleiben die Aktivitäten der Fledermäuse insbesondere der
höher fliegenden Arten ungeprüft. Letztlich ist festzustellen, dass dieses
"Fachgutachten" weder für die Eignung der Potenzialfläche .Lausbusch"
Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse detailliert
dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“
eingegangen).
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftspla-nung
dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbe-standes nach §
44 Abs. 1 BNatSchG wird unter Berücksichti-gung der
artspezifischen
Bedeutung
des
Untersuchungsraums
im
Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windener-gieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) kann durch
den Betrieb von WEA das Tötungsverbot ohne Berücksichtigung
von Vermeidungsmaßnahmen grund-sätzlich erfüllt sein Großer
Abendsegler,
Kleiner
Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus (sog.
WEA-empfindliche Arten: diese Arten zeichnen sich dadurch aus,
dass sie u. a. im freien Luft-raum jagen). Die niedrig fliegenden
Arten werden nach dem Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet
klassifiziert. Ebenso wird auch in der umfangreichsten Studie zu
diesem Konflikt-feld von Brinkmann et al. (2011) für
strukturgebunden flie-gende Arten nur ein geringes Kollisionsrisiko
gesehen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windener-gieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA
Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko
im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos
angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungsund Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld
bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende
Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben,
das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den
403 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
geeignet ist noch für die zu bewertende artenschutzrechtliche Frage im
Rahmen der Bebauungsplanung. Die Untersuchungen hinsichtlich der
Fledermäuse einschließlich der Bewertung sind daher als unzureichend zu
bewerten und entsprechend durch einen unabhängigen Sachverständigen
durchzuführen. Auf die Notwendigkeit, dies bereits im Bauleitplanverfahren in
der gebotenen Tiefe und Vollständigkeit durchzuführen, wurde bereits oben
hingewiesen (s. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).
Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne
dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50
reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende Arten
(sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser
Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb
der WEA Vermindermungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein
Gondelmonitoring notwendig wer-den.
Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der
zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in NRW
nicht vorgesehen.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche Arten
erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jah-reszeiten führt
dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminde-rungsmaßnahmen
(Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat-schutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windener-gieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei
der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA
Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko
im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos
angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungsund Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld
bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus
(im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende
Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben,
das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den
Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne
404 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50
reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfle-dermaus
und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität
im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die
Arten Vermeidungsmaß-nahmen durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Lausbusch
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro
ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr
2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten
Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung
(2013)
wurden
elf
Bege-hungen
vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Das
übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel
zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden
genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet,
um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des
Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen
unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt
405 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich,
wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011
und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
10.9
d) Wildkatze
Die Existenz der Wildkatze im besagten Raum wird schlichtweg verneint, weil
keine Wildkatze gesichtet worden sei. Anders äußern sich hier die besagten
Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 26.04.2013.
Diese führen an, dass durch einen Todfund an der L 33 zwischen Froitzheim
und Nideggen im Herbst 2012 die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen
ist und daher betrachtet werden muss. Diese Art komme in den Randlagen
der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit
Buschwerk) regelmäßig vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Deshalb sei
die Wildkatze bei der Planung zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung
findet hier allerdings nur in der Form statt, dass die Existenz der Wildkatze
ohne Begründung verneint wird. Notwendig wäre hier aber zumindest die
Aufstellung verschiedener Fotofallen mit entsprechenden Geruchsködern.
Da hiervon in den artenschutzrechtlichen Prüfungen nichts erwähnt wird,
kann davon ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungen
unterblieben sind, obwohl die Naturschutzverbände bereits im April letzten
Jahres hierauf hingewiesen hatten.
10.10
Bindend für die Betrachtung der Artenschutzrechtlichen
Auswirkungen von Windenergieanlagen ist der Leitfaden zur
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen des
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Land-wirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nord-rhein-Westfalen (MKULNV) in
Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein. Dieser wurde per Erlass
eingeführt und muss von den Behörden im Rahmen der Planung
beachtet werden. Gemäß Leitfaden ist die Wildkatze nicht als windenergiesensible Art eingestuft. Selbst wenn diese Art vorhanden
wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Planung.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des
angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dar-gestellt und
vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet.
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen
Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur
berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist.
IV. Landschaftsschutz / Landschaftsbeeinträchtigung / Denkmalschutz
Die Ausweisung der Fläche "Lausbusch" und eine spätere Genehmigung von
Windkraftanlagen verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in
diesem Bereich. Hier ist zunächst die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer
5 BauGB von Bedeutung. Es handelt sich bei § 35 BauGB - wie bereits oben
angeführt
um
eine
bauplanungsrechtliche
Norm.
Wenn
Genehmigungsfähigkeit nach bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht
gegeben ist, kann auch eine dahingehende Potenzialflächenausweisung und
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins
Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht ver-kannt
werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören.
Eine Windenergieanlage stört somit nicht automatisch, sondern nur
in besonderen Fällen, die Eigenart der Landschaft bzw. ihren
Erholungswert. . Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
406 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Genehmigung von Windkraftanlagen nicht stattfinden.
Der Gesetzgeber bestimmt in § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im
Außenbereich nur zulässig ist, wenn insbesondere öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt,
definiert u. a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht
zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und
ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Durch die Oberdimensional
hohen Anlagen mit ca. 200 m wird die natürliche Eigenart der Landschaft um
Kreuzau, Nideggen, Muldenau, Berg, Thum, Thuir, Boich und auch der
Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt,
gleiches gilt für die einzigartige Kulturlandschaft in diesem Bereich. Auch der
Tourismus steht mit dem Landschaftsschutz und dem Schutz der
einzigartigen Kulturlandschaft in engem Zusammenhang. Bereits ein Blick auf
den Internetauftritt der Gemeinde Kreuzau "Tourismus und Freizeit" ist hier
ausreichend: "In unserer Gemeinde erwarten Sie vielfältige und interessante
Möglichkeiten
der
Freizeitgestaltung.
wobei
hier
insbesondere
Wanderfreunde (Wandern) bei der Auswahl aus dem bestehenden Angebot
voll auf ihre Kosten kommen. Durch die Lage am Rande des Nationalparks
Eitel, eingebettet in die idyllische Rur-Auenlandschaft, bietet sich dem
Tourismus hier der Abwechslungsreichtum und die Gesamtvielfalt einer
erholungsorientierten Eifellandschaft. " Auf einer weiteren Tafel „Wandern in
der Gemeinde Kreuzau" werden eine Reihe von Wanderwegen näher
beschrieben und der Abschluss des Projekts "Qualitätsoffensive Wandern in
der Rureifel" angepriesen. Im Übrigen ist die Seite überschrieben mit
"Willkommenen in Kreuzau. Erholen, wandern, Natur erleben". Den
erholungssuchenden Wanderer erwarten dann Windparks mit 175 m hohen
Windkraftanlagen. Soviel zum Thema "Natur erleben". Die Aufzählung der
geschützten und schützenswerten Güter in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist
nicht abschließend sondern exemplarisch. Der Gesetzgeber hat hier die für
nahezu sämtliche Bereiche des Landes geltenden Schutzgüter aufgelistet.
Darüber hinaus unterstützt auch die Politik den Erhalt der Kulturlandschaft
und die Förderung des Tourismus im ländlichen Raum. Es gilt der Landflucht
entgegenzuwirken. Entsprechende landschaftsbestimmende dominierende
Windkraftanlagen werden aber kontraproduktiv dazu beitragen, die
Landschaft und damit den Erholungswert zu schmälern. Erholungssuchende
werden sicher nicht Orte aussuchen, an denen sie den entsprechenden
Versagung nicht aus. Die WEA muss grob un-angemessen sein.
Ein grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein daraus
abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der
Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten errichtet
wird, da dies die typische Eigenschaft einer WEA ist.
Eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen, oberhalb derer
eine Störung vorliegt, hat der Gesetzgeber ebenfalls nicht
vorgesehen.
Der Nachweis der Störung wäre demnach an dieser Stelle dezidiert
vom Einwender zu erbringen.
Eine Störung des Tourismus kann durch Windenergieanlagen
ebenfalls nicht pauschal angenommen werden. Es gibt im Gegenteil
sogar
Berichte,
bei
denen
das
Vorhandensein
von
Windenergieanlagen den Tourismus förderte. e
Das Institut für Sozialforschung und Kommunikation (SOKO-Institut)
führte im Jahr 2003 eine repräsentative Umfrage unter Touristen in
Schleswig-Holstein durch. Das Verhalten der Besucher
Mecklenburg-Vorpommerns wurde im selben Jahr von der
Universität Rostock untersucht. Die Ergebnisse bestätigen sich
gegenseitig: Es gibt keinen Rückgang bei der Bettenbelegung durch
den Ausbau der Windenergie. Nur 2% der Befragten gaben an,
wegen der Windenergie in Zukunft eventuell ein anderes Reiseziel
zu wählen. Das aber steht in keinem Verhältnis zu dem positiven
Potenzial, das die Nutzung der Windenergie für den Tourismus
birgt.
(http://www.rothaarwind.de/windenergie/mod_content_page/seite/wi
ndenergie_landschaft/)
407 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Industrieanlagen begegnen und sie diese allgegenwärtig zu Gesicht
bekommen. Die Zahl jener, die den Anblick von Windkraftanlagen in
ansonsten unberührter Natur "genießen", dürfte überschaubar sein. Die
Entwertung der Landschaft führt zweifelsohne auch zur Entwertung der
Lebensqualität. Städte und Gemeinden im ländlichen Bereich sind bemüht,
durch viele auch staatlich geförderte Projekte ihre Orte attraktiv zu gestalten,
um sowohl die Ansiedlung junger Familien zu fördern, die sicherlich, wenn sie
sich näher über Windräder informieren, sich hier nicht ansiedeln wollen. Die
neuen Baugebiete werden stark davon betroffen sein. Diese privaten und
öffentlichen Mittel sind vertan, wenn die Landschaft eine entsprechende
Entwertung erfährt. Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des
Vorhabens und dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und
der Natur ist erforderlich, Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens
und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist
von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches
Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung,
also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall
gegenüberstehenden Positionen.
Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich bildet die Förderung der Windenergie kein den
Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach
Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen i. S, d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den
Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie
dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Wind kraft vor dem
Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz
noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im
Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der
Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie
entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu
entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen
Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert
hat
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Scholz in Maunz / Dürig / Herzog / Scholz, Aft. 20 a GG, Rnr. 46
408 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
ist es zu förderst Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende
Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen
Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund
der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem
Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung
von Windkraftanlagen festgestellt werden. Auch die Privilegierung der
Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu keinem anderen Ergebnis.
Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht und nicht
im Natur- und Landschaftsschutzrecht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im Außenbereich
privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt und
gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert
BVefWG, U. v. 13.12.2001- 4 C 3/01.
Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB
entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639/05.
Das aufgeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt wird zur
Kenntnis genommen.
Verwiesen
wird
ergänzend
auf
die
Rechtsprechung
des
Bundesverwaltungsgerichts,
wonach
auch
außerhalb
von
Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben des Landschaftsschutzes und
Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind. Durch die geplanten
Windkraftanlagen wird das Schutzgut Landschaftsbild mit einer sehr hohen
Eingriffsintensität konfrontiert. Es droht eine Überformung und Verfremdung
des Landschaftsbildes durch Errichtung von hier geplanten technischen
Anlagen mit großer Höhe. Die dominante Kulisse führt zu Maßstabsverlust/verfälschung der Landschaft und Beeinträchtigung der Eigenart des
Landschaftsbildes. Die Anlagen werden enorme Fernwirkung zur Folge
haben. Verstärkt wird dies durch die visuelle Beeinträchtigung durch
409 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Rotordrehungen, Schattenwurf, Befeuerung und Reflektionen. Dennoch wird
eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht gesehen.
10.11
V. Beeinträchtigung der künftigen Siedlungsentwicklung
Die zukünftige Siedlungsentwicklung des Stadtteils Nideggen, in Form der
Ausweisung neuer Baugebiete, darf durch die seitens der Gemeinde Kreuzau
geplanten WKA nicht benachteiligt, behindert oder erschwert werden. Dies
würde einen eklatanten Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung der Stadt
Nideggen darstellen.
10.12
VI. Entgegenstehende Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes § 35
Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB:
Ergänzend ist im Rahmen dieser Anhörung noch vorzutragen, dass auch
Einwendungen im Rahmen des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, also Belange
des „vorbeugenden Immissionsschutzes" vorgebracht werden. Das der
Planung zu Grunde liegende schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros
für Energietechnik und Lärmschutz (IEL) gilt als unzureichend. Im bisherigen
Schallgutachten wurden die Messpunkte IP 14 und IP 15 am Rande der
jetzigen Wohnbebauung von Nideggen festgelegt. Das Gutachten wurde auf
dieser
Grundlage
erstellt.
Hierbei
wurde
allerdings
die
im
Flächennutzungsplan von Nideggen an dieser Stelle vorgesehene
Erweiterung der Bebauung nicht berücksichtigt. Demzufolge wurden am
Rand der Erweiterungsfläche der Flächennutzungsplanung keine
Erhebungen durchgeführt. Insoweit wird auf die Seiten 16 ff. des
Schallgutachtens des Büros IEL und auch auf die dem Gutachten
beigefügten Übersichtskarten und dort verzeichneten Immissionspunkte
verwiesen. Die Planung geht deshalb von völlig falschen Voraussetzungen
aus, so dass das Schallgutachten in Bezug auf die durch
Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbaufläche in Richtung Osten der
Stadt Nideggen nicht eingegangen wird. Durch die jetzige Planung, die die
Flächennutzungsplanung der Stadt Nideggen nicht berücksichtigt, wird
letztlich die Erweiterung der Wohnbaufläche und deren Nutzung als
Wohnraum blockiert. Die auch nach der TA Lärm notwendigen Abstände
gemäß Z. 6.1 werden hier nicht eingehalten. Damit verstößt die Planung auch
gegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB und insbesondere die bestehende
Planung der Stadt Nideggen. Aus diesem Grund stehen auch die Belange
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beeinträchtigung
zukünftiger Siedlungsentwicklungen ist nicht zu erwarten.
Die schalltechnische Untersuchung hat nachgewiesen, dass die
vorliegende Windenergieplanung (unter gewissen Abschaltzeiten)
mit den Belangen des Immissionsschutzes (TA Lärm) vereinbar ist.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
410 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
"entgegenstehender Planung" nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB entgegen.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
10.13
Anlagen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die dem Schreiben beigefügten Anlagen wurde bereits im Rahmen des
hiesigen Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis.
(vgl. hierzu 7.21 – 7.34)
11
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) mit Schreiben vom 23.06.2017
11.1
nachstehende Stellungnahme wird vorbehaltlich der gleichbleibenden Sachund Rechtslage abgegeben.
Die Belange der Bundeswehr sind berührt aber nicht beeinträchtigt, dem o.a.
Vorhaben, können nun so wie beantragt zugestimmt werden.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass etwaige militärisch flugbetriebliche
Einwände (§ 14 LuftVG) ausschließlich über das Beteiligungsverfahren der
zivilen Luftfahrtbehörde geltend gemacht werden.
Es werden keine Bedenken mitgeteilt. Die Hinweise beziehen sich
auf
das
Genehmigungsverfahren
nach
dem
Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e
der
Verwaltung
an.
Da bauliche Hindernisse mit einer Bauhöhe von über 100 m über Grund gem.
§ 14 LuftVG der luftfahrtrechtlichen Zustimmung bedürfen, werden etwaige
militärisch flugbetriebliche Einwände/Bedenken über das Beteiligungsverfahren der zivilen Luftfahrtbehörde berücksichtigt.
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat diesbezüglich bereits wie folgt Stellung
genommen:
Die geplanten Windkraftanlagen
Flugplatzes Nörvenich.
liegen
ca.
9,5NM südwestlich
des
Mit geplanten Bauhöhen von bis zu 482m/NN besteht kein Einfluss auf
Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes Nörvenich.
Aus Sicht der Bundeswehr gibt es keine Einwände bei der militärischen
Flugsicherung.
Bestehende IFR An- und Abflugverfahren des Flugplatzes Nörvenich sind
nicht betroffen.
411 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
Aufgrund der Bauhöhe wird Tag- und Nachtkennzeichnung gefordert, bei der
Tagkennung nach Möglichkeit die Flügelspitzen entsprechend der Vorschrift
mit ROTER Farbe markieren.
Die Errichtung der WEA’s wird zugestimmt.
Eine offizielle Stellungnahme erhalten Sie hierzu über das von der
zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde initiierte Beteiligungsverfahren.
Ich bitte um Aufnahme des folgenden Textes in den Genehmigungsbescheid:
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200,
53123 Bonn unter Angabe des
Zeichens III-156-17-BBP (alt: 301-15-BBP)
alle endgültigen Daten wir Art des Hindernisses, Standort mit geographischen
Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN,
ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn, sowie dem Luftfahrtamt
der Bundeswehr, Referat 3 II e, Flughafenstr. 1, 51147 Köln anzuzeigen.
Bei Änderung der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordinaten ist
das Bauamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr erneut zu beteiligen.
Ich bitte, mir zu gegebener Zeit einen Nebenabdruck des
Genehmigungsbescheides unter Angabe meines Zeichens zu übersenden.
Stellungnahmen ohne Einwände während der zweiten erneuten Offenlage wurden von folgenden Stellen abgegeben:
- Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 (Ländlichen Entwicklung, Bodenordnung) mit Schreiben vom 09.05.2017
- PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 10.05.2017
- Amprion GmbH mit Schreiben vom 10.05.2017
- LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement mit Schreiben vom 10.05.2017
- Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region West mit Schreiben vom 10.05.2017
- Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 11.05.2017
- Landwirtschaftskammer NRW mit Schreiben vom 16.05.2017
412 / 413
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch: frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB, erste und zweite erneute Offenlage gem. § 4a
Abs. 3 BauGB
- Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 19.05.2017
- Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 (Luftverkehr) mit Schreiben vom 22.05.2017
- Erftverband mit Schreiben vom 25.05.2016 (sic!)
- Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.05.2017
- Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 (Abfallwirtschaft und Bodenschutz) mit Schreiben vom 19.05.2017
- Westnetz GmbH mit Schreiben vom 31.05.2017
413 / 413