Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
483 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
21.06.17, 13:06
Aktualisiert
21.06.17, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zu
VL 58/2012 8. Ergänzung
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan G 1
Ortsteil Thum
„Windenergieanlagen Lausbusch“
Gemeinde Kreuzau
Stand: Satzungsbeschluss
Änderungen nach der 2. erneuten Offenlage werden in rot markiert
1. Art und Maß der baulichen Nutzung und Versorgungsflächen (§9 Abs. 1 Nr.
1 und 12 BauGB)
1.1 Innerhalb der Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
„Erneuerbare Energien – Erzeugung von Strom aus Windenergie“ sind neben
Windenergieanlagen und der zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen
erforderlichen Nebenanlagen sonstige Vorhaben im Rahmen der Zulässigkeit
gemäß § 35 BauGB zulässig.
1.2 Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des
Rotors) einer Windenergieanlage wird auf 175 m beschränkt. Als Bezugspunkt
wird gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die im Mittelpunkt der Anlage gelegene
natürliche Geländeoberkannte entsprechend der nachfolgenden Tabelle
festgelegt.
Anlage
Geländeoberkante
ü. NHN
WEA 2
282,3 m
WEA 3
273,6 m
WEA 4
272,6 m
WEA 5
285,6 m
WEA 6
278,2 m
2. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der
Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die
Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der
Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden
Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen
zulässig; sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb
der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche und rechtliche Belange
nicht entgegenstehen.
3. Maßnahmen zum Schutz der Natur (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a
BauGB)
3.1 Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen Potentielle Quartiersstrukturen
(Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden. Diese
Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor
Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
3.2 Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen,
müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind bei
Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der
betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die ökologische
Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potentiellen
Quartiersstrukturen möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu
verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse Quartiere
beziehen können.
3.3 Aus Gründen des Fledermausschutzes ist nach Errichtung und
Inbetriebnahme der Anlage nach MKULNV & LANUV (2013) ein akustisches
Monitoring an zwei Windenergieanlagen entsprechend den Empfehlungen
gemäß Brinkman et al. (2011) durchzuführen. Die Installation der „Batcorder“
(oder funktionsgleiche Geräte) hat an mindestens zwei unterschiedlichen
Windenergieanlagen zur permanenten Höhenerfassung zu erfolgen.
3.4 Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die Installation von
Bewegungsmeldern (und damit verbundener Lichtanlagen) außerhalb der
Windenergieanlagen, welche ein von außerhalb der Windenergieanlage
erkennbares Licht auslösen, nicht zulässig.
3.5 Die Messungen sind in den ersten beiden Jahren jeweils im Zeitraum vom 15.
Juli bis 31. Oktober durchzuführen. Die Messungen der ersten Jahre sind in
Form eines Berichtes darzulegen.
3.6 Die Ergebnisse der Messungen des ersten Betriebsjahres (Jahr mit
Abschaltungen) sind in Form eines Berichtes darzulegen. Der Bericht muss
hinsichtlich der Signifikanz von Kollisionsereignissen fachlich fundiert Auskunft
geben sowie Maßnahmen aufzeigen, die eventuell erforderlich sind, um das
Kollisionsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren (fledermausfreundliche
Betriebsalgorithmen). Die Entscheidung über die Art und die Maßnahme findet
in enger Abstimmung zwischen der Behörde, Gutachter und Betreiber statt.
3.7 Die Aktivitätsmessung im 2. Betriebsjahr dient der Verifizierung getroffener
Einschätzungen und eröffnet ggf. die Möglichkeit zur weiteren Optimierung.
Ein fundierter Bericht zum zukünftigen Betrieb ist diesbezüglich der
Fachbehörden vorzulegen.
3.8 Zum Schutz des Feldhamsters sind Erdarbeiten im Winterhalbjahr
durchzuführen. Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist eine erneute
Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig.
3.9 Vor
Baubeginn
müssen
alle
von
Bauarbeiten
betroffenen
Landwirtschaftsflächen (sowie ein 50 m breiter Pufferbereich) von einer
sachkundigen Person auf Vorkommen von Feldhamstern untersucht werden.
Anschließend muss unabhängig vom Ergebnis der Feldhamstersuche die
Vegetation auf den Flächen entfernt werden. Anschließend sind die Flächen
nochmals von einer sachkundigen Person auf Vorkommen von Feldhamstern
zu untersuchen.
3.10
Falls auf den Flächen Feldhamster festgestellt werden, wären diese
durch eine sachkundige Person abzufangen und umzusiedeln. Die
Umsiedlung der gefangenen Feldhamster muss auf geeigneten Flächen im
räumlichen Zusammenhang geschehen.
3.11
Ist eine Umsiedlung vorzunehmen, muss der Fang mit Lebendfalle
erfolgen. Diese sind mindestens alle drei Stunden zu kontrollieren. Die
Aussetzungsstelle ist jeweils durch Futterangebot und ein künstliches Loch,
das als Anfang eines Feldhamsterbaus geeignet ist, vorzubereiten. Die
Maßnahmen dürfen nur durch bzw. unter Anleitung einer Fachkundigen
Person ausgeführt werden.
3.12
Über die Umsiedlung ist ein Protokoll zu fertigen und der Unteren
Landschaftsbehörde in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
3.13
In dem Fall, dass keine Feldhamstervorkommen festgestellt worden
sind oder nach der erfolgten Umsiedlung der Tiere müssen die Flächen
umgebrochen werden. Es ist jeweils eine Schwarzbrache herzustellen, die bis
zum Beginn dauerhaft als solche erhalten werden muss (alternativ Abplanen).
Die Schwarzbrache soll weitestgehend sicherstellen, dass vor Bezug der
Winterquatiere a) eventuell auf den Flächen vorhandene Feldhamster
abwandern und b) keine Feldhamster mehr auf die Flächen einwandern.
3.14
Vor Herstellung der Bauflächen müssen die Gehölze auf Haselmäuse
bzw. deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten untersucht werden. Die Kontrolle
muss durch eine fachkundige Person bestenfalls in der Aktivitätsphase der Art
(April / Anfang Mai - Ende Oktober / Dezember) und vor Rodungs- bzw.
Baubeginn erfolgen.
3.15
Falls Haselmäuse in den Gehölzen angetroffen werden bzw. auf den
Rodungs- bzw. Bauflächen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besitzen,
müssen die Tiere bzw. die Nester fach- und sachgerecht umgesiedelt werden.
Sofern die Funktionstüchtigkeit eines umgesetzten Nests fraglich ist, ist dieses
durch eine funktionstüchtige Fortpflanzungs- und Ruhestätte (d.h. keine
Nistkästen) zu ersetzen. Sofern die Tiere auf den Bauflächen gefunden
werden, sind diese in Nistkästen umzusetzen. Die Nistkästen sind
anschließend in einen angrenzenden, von den Bautätigkeiten unbeeinflussten
Bereich an einem Baum anzubringen.
3.16
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung
oder Errichtung der WEA sowie die Anlage der Zuwegung und Errichtung der
WEA sind in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen
Vogelarten (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule,
Kleinspecht, Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling, Wachtel,
Rebhuhn,
Feldlerche,
Feldschwirl,
Schwarzkehlchen,
Baumpieper,
Grauammer) durchzuführen. Das Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten
definiert den Zeitraum vom 01.09 bis zum 20.02.
3.17
Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung oder der
Errichtung der WEA ist vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der
betroffenen Vogelarten durchzuführen (Habicht, Sperber, Mäusebussard,
Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht, Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall,
Feldsperling, Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen,
Baumpieper, Grauammer). Werden keine Niststätten der Art ermittelt, kann mit
der Anlage der Zuwegung oder der Errichtung der WEA begonnen werden.
Sollten auf der Fläche Individuen der betroffenen Art brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der betroffenen Arten verschoben
werden.
4. Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schallschutz
Windenergieanlangen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von
ihnen ausgehenden Geräusche die maßgeblichen Schallleistungspegel
inklusive aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen
Vertrauensbereichs von 2,1 dB weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts
(22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den
angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt / WEA Nr.). Folgende
Schallleistungspegel sind zulässig:
Bezugspunkt / Nabenhöhe über
WEA Nr.
Grund in m
UTM WGS84 Zone 32
Schallleistungspegel
LwA,90 in dB(A)
RW
HW
Tag
Nacht
2
110,0
323863
5619718
108,5*
106,5*
3
110,0
323978
5619388
108,5*
104,5*
4
110,0
324172
5619102
108,5*
104,5*
5
110,0
324239
5618797
108,5*
106,5*
6
110,0
323368
5619777
108,5*
108,5*
*Inkl. 2,5 dB Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
Ausnahmsweise kann von den oben genannten Nabenhöhen und den
angegebenen Koordinaten um bis zu 25 m innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche abgewichen werden, sofern gutachterlich nachgewiesen
ist, dass hierdurch die o.g. festgesetzten Schalleistungspegel unter Beachtung
immissionsschutzrechtlicher Belange uneingeschränkt realisierbar bleiben.
Schatten
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche
Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr –
das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag
und 8 Stunden pro Jahr – dürfen in der betroffenen Umgebung nicht
überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, welche
meteorologische Parameter berücksichtigt (z.B. Intensität des Sonnenlichts),
ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden
pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu begrenzen.
Lichtimmissionen
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten
Anstrich zu versehen.
Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit
Sichtweitenmesser zu versehen. Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann
gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen zur
Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden.
Hinweise
Ausgleich
Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe ins Landschaftsbild und für die
Versiegelung) beläuft sich auf eine ca. 11,01 ha große Gesamtkompensationsfläche (ca.
2,20 ha pro Anlage) als erforderlichen Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild und
den Naturhaushalt. Zur Kompensation des erheblichen Eingriffs in die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes sowie in das Landschaftsbild durch die fünf geplanten WEA stehen
insgesamt ca. 11,8 ha zur Verfügung. Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff ins
Landschaftsbild, die Versiegelung und den Artenschutz erfolgt auf externen Flächen
außerhalb des Plangebietes auf folgenden Flurstücken:
Bezeich
nung
A
B
Stadt /
Gemeinde
Nideggen
Kreuzau
Gemarkung
Berg-Thuir
Thum
Flur
2
1
Flurstücke
71,72,70
(tlw.)
37
Fläche
(m2)
20.000
aktuelle
Nutzung
geplante
Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen
Acker
Getreidestreifen mit
doppeltem
Saatreihenabstand
12.833
Extensivierung der
Intensivgr Grünlandnutzung,
ünland
Anlage und Pflege
von Strukturgehölzen
Kompens
ation für
Wachtel,
Bodenbrüt
er,
Landschaf
tsbild,
Biotopwer
tverlust
Landschaf
tsbild,
Haselmau
s,
C
D
E
F
G
Summe
Kreuzau
Kreuzau
Kreuzau
Kreuzau
Nideggen
Drove
Drove
Üdingen
Üdingen
Berg-Thuir
33
32
7
7
4
214
178, 179
161
107
77, 78
33.906
19.664
12.843
9.393
9.370
sowie
Waldrandentwicklung
Biotopwer
tverlust
Extensivierung der
Intensivgr Grünlandnutzung,
ünland
Anlage und Pflege
von Strukturgehölzen
Landschaf
tsbild,
Biotopwer
tverlust
Acker
Acker
Acker
Acker
Umwandlung von
Acker in
Extensivgrünland
Umwandlung von
Acker in
Extensivgrünland
bzw. Extensivierung
des vorhandenen
Grünlandes
Landschaf
tsbild,
Biotopwer
tverlust
Landschaf
tsbild,
Biotopwer
tverlust
Umwandlung von
Acker in
Extensivgrünland
Landschaf
tsbild,
Biotopwer
tverlust
Getreidestreifen mit
doppeltem
Saatreihenabstand
Landschaf
tsbild,
Biotopwer
tverlust,
Bodenbrüt
er
118.009
Auf der Fläche in der Stadt Nideggen (Kreis Düren), Gemarkung Berg-Thuir, Flur 2, Flurstück
71, 72, 70 (tlw.) wird für die Kompensation eine Ackerfläche von 20.000 m2 in Form von
doppelten Saatreihenabstand zur Realisierung der CEF-Maßnahme für die Wachtel gemäß
dem landschaftspflegerischen Begleitplan bewirtschaftet. Die Flächen sollten mit
Inbetriebnahme der Anlagen so hergestellt sein, dass diese von der Wachtel nutzbar sind.
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Thum, Flur 1, Flurstück
37 wird für die Kompensation eine Fläche von 12.833 m2 Intensivgrünland in Extensivierung
der Grünlandnutzung, Anlage und Pflege von Strukturgehölzen sowie Waldrandentwicklung
umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Drove, Flur 33,
Flurstück 214 wird für die Kompensation eine Fläche von 33.906 m² Intensivgrünland in
Extensivierung der Grünlandnutzung, Anlage und Pflege von Strukturgehölzen umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Drove, Flur 32,
Flurstück 178, 179 wird für die Kompensation eine Fläche von 19.664 m² Acker in
Extensivgrünland umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Üdingen, Flur 7,
Flurstück 161 wird für die Kompensation eine Fläche von 12.843 m² Acker in
Extensivgrünland bzw. Extensivierung des vorhandenen Grünlandes umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Üdingen, Flur 7,
Flurstück 107 wird für die Kompensation eine Fläche von 9.393 m² Acker in
Extensivgrünland umgewandelt.
Auf der Fläche in der Stadt Nideggen (Kreis Düren, Gemarkung Berg-Thuir, Flur 4, Flurstück
77, 78 wird für die Kompensation eine Fläche von 9.379 m² Acker in Getreidestreifen mit
doppeltem Saatreihenabstand umgewandelt.
Die
vertragliche
Absicherung
Satzungsbeschluss.
der
Ausgleichsmaßnahmen
erfolgt
vor
dem
Arten- und Naturschutz
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos
sind für wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse nach MKULNV & LANUV
(2013) im ersten Betriebsjahr vorsorglich die geplanten WEA vom 15. Juli bis 31. Oktober in
Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) ohne längere Niederschlagsphasen,
Temperaturen über 10 °C und Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec in Gondelhöhe
abzuschalten. Basierend auf neuen Erkenntnissen durch ein parallel durchzuführendes
„Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe“ sind für den Betrieb ab dem 2. Jahr entweder
modifizierte Abschaltungen möglich oder es kann auf solche verzichtet werden. Die
fachgerechte Installation des Batcorders ist im Zuge des Bundesimmissionsschutzverfahrens
hinreichend zu konkretisieren.
In den von Rodungen bzw. Rückschnitt betroffenen Gehölzen könnten sich zumindest
zeitweise Laubfrösche aufhalten. Bei einer im Rahmen der Prüfung auf Haselmäuse
notwendigen Kontrolle der Gehölze, sollte auch auf Laubfrösche geachtet werden. Falls
Laubfrösche in den Gehölzen angetroffen werden, sollten die Tiere umgesetzt werden und
die Gehölzstruktur zeitnah entfernt werden, um eine Wiederbesiedlung durch die Art zu
vermeiden.
Um nach Inbetriebnahme Rotmilane (sowie andere Greifvögel) nicht in die Nähe der WEA zu
locken, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden (vgl. Mammen et al. 2010):
-
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und
Rotmilane sein.
-
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Schallimmissionen
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der
Minderungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und
Boich eine Reihe weiterer Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Wasserschutz
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig
ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind
alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb
dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und
Handlungen auszuschließen:
Bebauungen
einschl.
baulicher
baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwaltungen, etc.
Nebengebäude
bzw.
Anlagen
(auch
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu
beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes)
unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n
müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch
eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren
gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich innerhalb der Wasserschutzzone III b.
Beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b sind
insbesondere die Anforderungen bzgl. des Umganges mit wassergefährdenden Stoffen
einzuhalten.
Bodenschutz
Die untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass sich innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden
können. Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei
Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die
Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren umgehend zu benachrichtigen, um die weitere
Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Erdbebenzone
Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass sich die Gemarkung Thum in der
Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R (R=Gebiete mit felsartigem Untergrund) gemäß
DIN 4149 befindet.
Station zur Erdbebenüberwachung
In einer Entfernung von minimal ca. 9,1 km zum Plangebiet befindet sich eine Station des
Geologischen Dienstes NRW (Landeserdbebendienst):
Station Hürtgenwald-Großhau
(International registriert unter dem Kürzel GSH):
6,380° östl. Länge; 50,736°nördl. Breite,
(Kreis Düren, Gemeinde Hürtgenwald).
Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert Daten
für das Erdbebenalarmsystem NRW. Eine Verlegung dieser Station ist zur Aufrechterhaltung
der Registrierungskontinuität ausgeschlossen. Durch die Bewegung der Rotoren könnten
Windenergieanlagen erhebliche Erschütterungen erzeugen, die sich im Untergrund in Form
elastischer Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen nehmen mit zunehmender Entfernung
von den Anlagen ab, können aber auch im Abstand von einigen Kilometern den Betrieb
seismischer Messstationen beeinträchtigen.
Im gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand
und Handwerk und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz zum Thema seismologische Stationen und Windenergieanlagen ist
geregelt, dass die Beteiligungsvorgabe für die Station Großhau 5 km beträgt, sofern bis zum
15.04.2016 kein individueller Prüfradius festgelegt wurde. Dies ist nicht erfolgt.
Innerhalb dieses Prüfradius können Beeinträchtigungen vorliegen, dies ist jedoch nicht
unmittelbar der Fall. Nicht jede Beeinträchtigung kann als Entgegenstehen und somit zu
einer Versagung der WEA führen. Mit einer Entfernung von 9,1 bis 9,6 km liegen die WEA 2,
3 und 6 somit außerhalb der Konfliktzone. Im Erlass selbst wird formuliert, dass davon
auszugehen ist, dass „eine Beeinträchtigung der Belange des Stationsbetreibers jenseits der
genannten Radien nicht vorliegen“.
Geologie und Baugrund
Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass im südlichen Bereich der Gemeinde
Kreuzau verkarstungsfähige Gesteine anzutreffen sind. Dies ist bei Gründungen zu
berücksichtigen.
Bei der Baugrunduntersuchung ist zu überprüfen ob und inwieweit eine Gefährdung durch
Auslaugung oder Verkarstung im Untergrund gegeben ist. Stauwassereinfluss ist zu
berücksichtigen.
Siehe auch : https://lv.kommunen.nrw.testade.net/GDU_Behoerde/init
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Oberer Grundwasserleiter
Den Oberen Grundwasserleiter bilden silikatisch-karbonatische Festgesteine des Trias
(Lingula-Dolomit und Bunte Mergelschiefer).
Geologische Karten für die Planregion G1 (Hrsg: GD NRW):
1.Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5204 Kreuzau
2.Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5205 Vettweiß
3.Geologische Karte im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5305 Zülpich
4.Geologische Karte im Maßstab 1 : 100.000, Blatt Nr. 5502 Aachen
Hydrologische Karte 1: 25 000 (HyK 25), Blätter Nr. 5204 Kreuzau, 5205 Vettweiß. 5305
Zülpich. .Hrsg: Landesumweltamt NRW.
Bergbau
Die Flächen liegen teilweise über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern, im
Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Sümpfungsmaßnahmen
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW weist darauf hin, dass
sich die Plangebiete außerhalb verliehener Bergwerksfelder befinden.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden
Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 2000-1 - ) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier - durch bedingte Bodenbewegungen
(Setzungen, Senkungen, Hebungen) möglich. Diese können bei bestimmten geologischen
Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ferner ist nach Beendigung der
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen
ein
Bodendenkmalpflege
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer
archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische
Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW
aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische
Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren
Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei
Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten
gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW).
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.“
Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Kreuzau zu jedermanns Einsicht
während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.