Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
3,1 MB
Datum
25.04.2017
Erstellt
11.04.17, 13:07
Aktualisiert
11.04.17, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zu VL 58/2012, 7.Erg.
UMWELTBERICHT ZUM
BEBAUUNGSPLAN G1
Ortsteil Thum
„Windenergieanlagen Lausbusch“
Gemeinde Kreuzau
Stand: 2. erneute Offenlage
Änderungen zur 2. Erneuten Offenlage werden in rot markiert
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Bahnhofstr. 7
52372 Kreuzau
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Impressum
April 2017
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide; Axel von der Heide
Sachbearbeiter:
Dipl. Ing. Marta Jakubiec
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657
Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg
Int. Bank Account Nr.: DE83 3125 1220 0004 0179 84
WIFT-BIC: WELADED1ERK
Steuernummer: 208/5722/0655
USt.-Ident-Nr.: DE189017440
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
INHALT
1
Einleitung .......................................................................................................................................................... 1
1.1
Kurzdarstellung der Ziele des Bebauungsplanes ................................................................................................................. 1
1.2
Kurzdarstellung der Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplanes .............................................................................. 2
1.3
Beschreibung des Vorhabens .............................................................................................................................................. 2
1.4
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ..................................................................................... 3
2
1.4.1
Planungsrechtliche Vorgaben .................................................................................................................................... 3
1.4.2
Fachgesetze .............................................................................................................................................................. 7
Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes........................................................................ 9
2.1
Schutzgut Mensch ................................................................................................................................................................ 9
2.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen ............................................................................................................................................ 18
2.3
Schutzgut Boden ................................................................................................................................................................ 28
2.4
Schutzgut Wasser .............................................................................................................................................................. 32
2.5
Schutzgüter Klima und Luft ................................................................................................................................................ 34
2.6
Schutzgut Landschaftsbild ................................................................................................................................................. 35
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................................................................................... 37
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................................................................ 45
2.9
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung (Nullvariante) ............. 46
2.9.1
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) ..................................... 46
2.9.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .................................................................................. 51
2.10 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................. 51
2.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................................................................. 59
3
4
Zusätzliche Angaben ...................................................................................................................................... 60
3.1
Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ...................................................... 60
3.2
Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen .......................................................................................................... 60
3.3
Allgemein verständliche Zusammenfassung ...................................................................................................................... 60
Quellennachweis/ Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 68
VDH Projektmanagement GmbH
I/I
Gemeinde Kreuzau
Umweltbericht zum Bebauungsplan G1
1
EINLEITUNG
Die Gemeinde Kreuzau gehört dem Kreis Düren an und liegt in der Rureifel. Auf einer Fläche von 41,73 km²
leben hier rund 17.900 Menschen. Die Gemeinde Kreuzau ist mit einer Bevölkerungsdichte von ca. 429
Einwohnern pro km² recht dicht besiedelt. Diese Bevölkerungsdichte liegt über der durchschnittlichen
Bevölkerungsdichte des Kreises Düren (ca. 260 EW/km²) und deutlich über den Bevölkerungsdichten der
Nachbargemeinden (ca. 100 bis 160 EW/m²).
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Stadt Düren und die Gemeinde Nörvenich, im Osten
die Gemeinde Vettweiß, im Süden die Gemeinde Nideggen und im Westen die Gemeinde Hürtgenwald. Die
Gemeinde Kreuzau besteht aus elf Ortsteilen.
1.1
Kurzdarstellung der Ziele des Bebauungsplanes
Die Gemeinde Kreuzau möchte die Energiewende in ihrem Gemeindegebiet fördern, indem sie der
Windenergienutzung mehr Raum schafft. Derzeit stellt der Flächennutzungsplan im Gemeindegebiet zwei
Windkraftkonzentrationszonen dar, von denen eine als Windpark genutzt wird.
Die Gemeinde hat im Jahr 2012 ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches das gesamte Gemeindegebiet
mittels harter und weicher Tabuzonen daraufhin untersuchen soll, auf welchen zusätzlichen Flächen eine
Windenergienutzung unter Berücksichtigung aller erheblichen Belange möglich ist.
Das Ergebnis des Gutachtens1 ist, dass nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in der Gemeinde
Kreuzau vier Potentialflächen verbleiben, auf denen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und in
Übereinstimmung mit den gemeindlichen Entwicklungszielen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich
ist: Potentialfläche A, D, E und G2.
Von den vier Potentialflächen ist die Fläche G nicht für die Windenergienutzung geeignet. Aufgrund ihrer
Flächengrößen und ihres Flächenzuschnittes bietet sie nicht ausreichend Raum für die Errichtung eines
Windenergieparks mit mindestens drei WEA (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt,
STANDORTUNTERSUCHUNG – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie, Stand 03/2016).
Von den verbleibenden drei Potentialflächen entfällt die Potentialfläche A aufgrund der Windenergienutzung
entgegenstehender Belange der Flugsicherung. Die Potentialflächen D und E sind im Vergleich zur
Potentialfläche A in einigen Belangen weniger gut für die Windenergienutzung geeignet. Jedoch steht auf den
Flächen D und E der Windenergienutzung kein Belang entgegen.
Mit der Ausweisung der Potentialflächen D und E als Konzentrationszonen für Windenergie wurde in Kreuzau
der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Diese beiden Konzentrationszonen stellen
nach heutigem Kenntnisstand und nach heutiger Rechtslage die einzigen Potentialflächen in dem (dicht
besiedelten) Gemeindegebiet dar, auf denen Windparks errichtet werden können.
Der Feststellungsbeschluss zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, in dessen Rahmen die
Potentialfläche D und E als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgewiesen wurden, wurde am
29.06.2016 durch den Rat der Gemeinde Kreuzau gefasst. Inzwischen wurde die FNP-Änderung seitens der
Bezirksregierung Köln genehmigt. Zeitgleich fand die Aufstellung der Bebauungspläne G1 – Ortslage Thum
„Windenergieanlagen Lausbusch“ und G2 – Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ statt, in deren
1
VDH Projektmanagement GmbH 03/2016: Standortuntersuchung – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie
2
Die Bezeichnungen der Potentialflächen ergeben sich aus Planungshistorie.
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Gemeinde Kreuzau
Umweltbericht zum Bebauungsplan G1
Rahmen die städtebauliche Feinsteuerung erfolgen soll. Der Bebauungsplan G 2 – Ortslage Thum
„Windenergieanlagen Steinkaul“ wurde inzwischen als Satzung beschlossen und bekannt gemacht. Es liegt im
Interesse der Gemeinde, die Errichtung von Windenergieanlagen mittels Bebauungsplänen zu steuern. So
können insbesondere die Standorte und Auswirkungen (insbesondere bzgl. Immissionsschutz, Schattenwurf,
Artenschutz, Eingriffsregelung) der Windenergieanlagen bereits vor dem Baugenehmigungsverfahren
abschließend bewertet werden.
Der vorliegende Bebauungsplan G1 „Windenergieanlagen Steinkaul“ bezieht sich auf die Potentialfläche E.
1.2
Kurzdarstellung der Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplanes
Im Bebauungsplan wird eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare
Energien – Erzeugung von Strom aus Windenergie“ festgesetzt, die den gesamten Geltungsbereich umfasst.
Neben Windenergieanlagen und der zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderlichen Nebenanlagen
sind sonstige Vorhaben im Rahmen der Zulässigkeit gemäß § 35 BauGB zulässig. Die maximal zulässige
Gesamthöhe der Windenergieanlagen wird auf 175 m beschränkt. Es werden fünf Baufenster festgesetzt,
innerhalb derer die Windenergieanalgen zu errichten sind. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die
Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Weiterhin werden
Festsetzungen zum Artenschutz sowie zum Immissionsschutz getroffen.
1.3
Beschreibung des Vorhabens
Anlagenplanung
Am Standort Lausbusch ist die Einrichtung und Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen des
Herstellers General Electric geplant.
Anlagentyp
GE 3.2 - 130
Nabenhöhe
110 m
Rotordurchmesser
130 m
Nennleistung
3.200 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 1: Daten WEA 02 bis 06:
Quelle: IEL GmbH
Die Gesamthöhe entspricht demnach 175,0 m. Die Windenergieanlagen sollen an den folgenden Standorten
errichtet werden:
Bezeichnung WEA-Typ
WGS84 UTM ETRS89 (Zone 32)
Rechtswert
Hochwert
WEA 2
GE 3.2 - 130
323.863
5.619.718
WEA 3
GE 3.2 - 130
323.978
5.619.388
WEA 4
GE 3.2 - 130
324.172
5.619.102
WEA 5
GE 3.2 - 130
324.239
5.618.797
WEA 6
GE 3.2 - 130
323.368
5.619.777
Tabelle 2: Standorte der geplanten WEA im Plangebiet Lausbusch
Quelle: IEL GmbH
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Umweltbericht zum Bebauungsplan G1
Da es sich um keinen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, können grundsätzlich auch andere
Windenergieanlagen innerhalb der Baufenster errichtet werden. Für alle Windenergieanlagen gilt jedoch, dass
ihre Rotorradien die Grenzen der festgesetzten Baufenster nicht überschreiten dürfen und die Gesamthöhe
(Rotorradius zzgl. Nabenhöhe) einer Windenergieanlage nicht mehr als 175 m über Grund betragen darf. Im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren muss zudem nachgewiesen werden, dass auch die übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und die sonstigen öffentlichen Bestimmungen von den beabsichtigten
Windenergieanlagen eingehalten werden.
Erschließung
Es ist geplant, dass die Erschließung des Windparks Lausbusch von der Landesstraße L 33 über die
bestehende Wirtschaftswege erfolgt. Die Wege werden zum Teil auf eine Breite von 4,0 m bei einer lichten
Breite des Luftraums von 5,5 m ausgebaut werden. Zur Anfahrt der WEA 2 und WEA 6-Standorte sind
einzelne Wegeabschnitte auf Acker neu anzulegen. Für die Zufahrt zur der geplanten WEA 6 muss ein
wegbegleitender Entwässerungsgraben überquert werden. Voraussichtlich wird der Graben über eine Strecke
von ca. 20 m verrohrt.
Zudem sind zum Teil Kurvenradien auszubauen. Es muss auch sichergestellt werden, dass die WEA für
Reparaturen oder Servicearbeiten mit Kranfahrzeugen und LKW erreichbar bleiben. Daher sind die Wege
auch entsprechend dauerhaft auszubauen. Für die Wegeausbauten wird Schottermaterial verwendet.
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht
zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins
Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist.
1.4
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
1.4.1
Planungsrechtliche Vorgaben
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung
von Windkraftanlagen, zu fördern. Der LEP NRW sieht den verstärkten Einsatz regenerativer Energieträger
als landesplanerisches Ziel an (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die
sich für die Nutzung erneuerbarer Energien besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der
Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Regionalplan
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan – abweichend von den
Vorgaben der Landesplanung – lediglich textliche Festlegungen. Die räumliche Verortung der
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung
überlassen.
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung entspricht aus Sicht der Gemeinde den Zielen der Landesund Regionalplanung.
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Abbildung 1: Fläche E: Auszug aus den zeichnerischen
Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes
Köln
Abbildung 2: Fläche A: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung
und der Erläuterungskarte des Regionalplanes Köln
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau stellt für die beabsichtigten Konzentrationszonen Steinkaul
und Lausbusch ausschließlich „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Diese FNP-Darstellungen stehen der
Windenergieplanung nicht entgegen, da landwirtschaftliche Nutzungen auch innerhalb von Windparks
ausgeübt werden können.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau stellt für die beabsichtigte Konzentrationszone Stockheim
ausschließlich eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Windenergieanlagen“ dar.
Im Zuge der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes zur „Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft“ sollen die Potentialflächen D und E als Konzentrationszonen ausgewiesen werden. Dies soll durch
die überlagernde Darstellung als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung
„Konzentrationszone für Windkraft“ als Randsignatur erfolgen. Die Darstellung als „Fläche für die
Landwirtschaft“ bleibt bestehen.
Der Zuschnitt der Konzentrationszonen orientiert sich an den Ergebnissen der Potentialflächenanalyse und
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den Ergebnissen der Artenschutzprüfung.
Landschaftsplan/ Schutzgebiet
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ des
Landschaftsplans 3 „Kreuzau/ Nideggen“. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder
Naturdenkmale sind weder in der Potentialfläche noch zu ihr angrenzend vorhanden.
Im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 gelten die allgemeinen Verbote gem. Ziffer 2.2 Kapitel II Nr. 1.-19.
Demnach sind insb. die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Ausnahme und/oder Befreiungen für die
Errichtung von Windenergieanlagen sind möglich.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung
wurden seitens der Unteren Landschaftsbehörde keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Seitens der ULB
wurde lediglich darauf hingewiesen, ausreichende und geeignete Kompensationsflächen vorzuhalten. Auch
im Rahmen der Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden
seitens der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung
erhoben.
Abbildung 3: Landschaftsplan 3 Kreuzau /Nideggen (o.M.)
Ein größerer Teil der angedachten Potentialfläche E 2 befindet sich innerhalb des im Regionalplan
festgelegten Bereiches Wald und ist nicht mit den Zielen der Landes und Regionalplanung vereinbar, da der
Ausnahmetatbestand des Zieles 2 des Kapitels 3.2.2 des Regionalplan Köln, TA Aachen nicht erfüllt ist. Die
Potentialfläche E2 wurde aufgrund dessen aus der Planung herausgenommen und wird der
Windenergienutzung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die verbleibenden Flächen E1, E3 und E4 bilden die aktuelle mehrkernige Potentialfläche E die zur
Ausweisung als Konzentrationsfläche zur Verfügung steht.
Naturdenkmale
Innerhalb des Plangebiets und auch in der näheren Umgebung sind keine Naturdenkmale vorhanden
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Geschützte Landschaftsbestandteile
Im Plangebiet befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile. Im Umkreis von 1.000 m treten
einige geschützte Landschaftsbestandteile auf. Die minimale Entfernung zwischen der Konzentrationszone
Lausbusch und einem geschützten Landschaftsbestandteil beträgt 300 m (LB 2.4.1-24: Obstwiesen und –
weiden südwestlich von Thum ca. 300 m östlich der Plangebietsfläche)
Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebietes existieren keine gesetzlich geschützten Biotope. Nordöstlich des Plangebietes im
Bereich des Naturschutzgebietes Boicher Bachtal und Bruchbachtal befinden sich Bruch- und Sumpfwälder,
seggen- und binsenreiche Nasswiesen, stehende Binnengewässer, Quellbereiche sowie naturnahe
Fließgewässerbereiche, die gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG gesetzlich geschützt sind. Die Entfernung
zum Plangebiet beträgt mehr als 700 m.
Verbundflächen herausragender Bedeutung
Im südlichen Bereich des Plangebietes (E 3) durchläuft der Thum Bach das Plangebiet (von Ost nach West)
an. Dieser ist Teil der Biotopverbundfläche mit der Bezeichnung „Kulturlandschaft zwischen Thum, Thuir und
Nideggen“ (LANUV 2013a):
-
Erhalt der wenigen verbliebenen Waldstandorte mit naturnahen Laubholzbeständen
Erhalt der Bachtäler mit teilweise strukturreichen Grünland, Ufergehölzen und Obstbaumbeständen
Erhalt aller gliedernden und belebenden Elemente wie Feldgehölze, Baumgruppen bzw. -reihen,
mageren Rainen, Kleingewässern und Quellbereichen sowie
Erhalt des Kleinreliefs
Nördlich des Plangebietes befinden sich die Biotopverbundflächen „Hangflächen zur Rur bei Kreuzau mit
angrenzenden Bachtälern“ (ca. 420 ha) und "Drovener Heide“ (ca. 1.043 ha).
Naturparke:
Südwestlich des Plangebietes (E 1, E 3 und E4) erstreckt sich der Deutsch-Belgische Naturpark Hohes VennEifel, der eine Fläche von insgesamt etwa 153,63 ha einnimmt.
Der Deutsch-Belgische Naturpark vereint viele landschaftliche Gegensätze: das Hohe Venn mit seinen hoch
gelegenen Moorflächen im Westen und die blühenden Wiesen der Kalkeifel im Osten, in der Hocheifel im
Süden Wälder und im Norden Stauseen und spektakuläre Felsformationen in den tiefen Flusstälern der
Rureifel.
Sechs unterschiedliche Landschaften sind in diesem Park vorhanden:
Das flache, sanft gewellte Vennvorland (Eifelvorland) begrenzt das Eifeler Mittelgebirge nach Norden. Die
Hochmoore und Heideflächen im Hohen Venn bilden eine in Mitteleuropa einmalige Landschaft von großer
Weite. Das Flusssystem der Rur formt mit seinen tiefen Tälern die Landschaft der Rureifel.
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters (LANUV)
Südöstlich des Plangebietes grenzt das schutzwürdige Biotop „Wälder am Kaiserberg“ (Kennung BK 5205005). Ein westlicher Ausläufer des Biotops reicht bis in das Plangebiet (Thumbach). Es handelt sich dabei um
vorherrschend landwirtschaftlich genutztes Gelände. Auf den leichten Erhebungen befinden sich drei durch
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schmale Grünlandstreifen getrennte, naturnahe Laubwälder (alters- und artenheterogen). Es handelt sich um
teilweise aus Weideflächen hervorgegangene bzw. früher unterweidete Eichen-Hainbuchenbestände mit
einigen mehr als 40 cm starken (Eiche, Rotbuche) Stämmen. Weiterhin treten reiche Naturverjüngungen und
Geophyten3, Strauchaufkommen mit dichten Krautschichten auf. Die Wälder stocken auf teilweise stark
zerfurchtem (Erosion, Subrosion), frischem bis trockenem Boden (sandig-lehmig). Häufig weist Totholz auf
eine geringe Durchforstung hin. Im Wald liegt ein im Durchmesser 5 m großer, temporär wasserführender
Erdfall mit einzelnen Seggen-Bulten4. Der Waldmantel ist vollständig ausgebildet. Häufig findet man
Vielstämmigkeit. Den nördlichen Wald durchzieht ein trockenes Bachtal mit steilen Hängen. Am
nordwestlichen Waldrand fließt hier ein temporär wasserführender, begradigter Bach mit Brennesselfluren.
Hier befindet sich auch eine Obstwiese. Im Süden dieses Waldteils befindet sich eine Grünlandbrache mit
einer Pappelreihe. Im mittleren Wald befindet sich eine große Fettwiese. Im äußersten Südwesten befindet
sich ein stark eutrophierter Quellbereich im Grünland5. Das Schutzziel besteht in dem Erhalt naturnaher
Laubholzbestände. Weitere schutzwürdige Biotope treten im Bereich des Naturschutzgebiets Drover Heide
auf.
1.4.2
Fachgesetze
Baugesetzbuch (BauGB)
Im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber anderen
Generationen miteinander in Anklang bringen und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten. Sie tragen zu der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der
natürlichen Lebensgrundlagen bei, fördern den Klimaschutz und die Klimaanpassung und erhalten bzw.
entwickeln den baukulturellen Wert des Landschafts- und Ortsbildes.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB insbesondere auch die Allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Weiterhin zu berücksichtigen sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, also der
Schutzgüter und deren Wechselwirkungen, der Ver- und Entsorgung, der Emissionen und Immissionen, sowie
der Landschaftspläne und der Natura 2000-Gebiete.
§ 1a BauGB definiert ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz. Im Sinne der sogenannten
Bodenschutzklausel ist mit Grund und Boden schonend umzugehen. Hierbei sind zu der Vermeidung und
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen insbesondere die
Möglichkeiten der Innenentwicklung zu bevorzugen. Bodenversiegelungen sind auf das unbedingt notwendige
Maß zu begrenzen. Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen oder Wald ist zu vermeiden. Die
unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt sind durch geeignete Maßnahmen oder Flächen zum
Ausgleich zu kompensieren. Sollten Natura 2000-Gebiete durch die Planung beeinträchtigt werden, so sind
die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Durch Maßnahmen, welche dem
Klimawandel entgegenwirken oder Anpassungen an diesen bewirken, soll den Erfordernissen des
Klimaschutzes Rechnung getragen werden.
3
Geophyten, Erdpflanzen, mehrjährige krautige Pflanzen, die ungünstige Lebensbedingungen mit Hilfe unterirdischer Organe
überdauern (http://www.spektrum.de/lexikon/biologie-kompakt/geophyten/4745, Zugriff 27.05.2014).
4 Bulte: Horste von Süß- und Sauergräsern
5 http://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de (Zugriff 27.05.2014).
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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gem. § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes sowie als Grundlage für das
Leben und die Gesundheit des Menschen, auch in Verantwortung für die kommenden Generationen, in dem
besiedelten und unbesiedelten Bereich in einer solchen Form zu schützen, dass:
die biologische Vielfalt,
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, einschließlich der Regenerationsfähigkeit
und nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert der Landschaft
auf Dauer gesichert sind. Hierbei umfasst der Schutz auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit
erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW)
In §§ 6 -13 des LNatSchG NRW werden Grundsätze und Ziele der Landschaftsplanung definiert. Hierin
werden das Bundesnaturschutzgesetz ergänzende, detaillierende Angaben getroffen.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Der Zweck des BBodSchG liegt in der nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktion des
Bodens. Im Sinne des § 1 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und Vorsorge gegen
nachteilige Einwirkungen auf den Boden ist zu treffen. Beeinträchtigungen des Bodens, seiner natürlichen
Funktion oder seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sind bei Eingriffen zu vermeiden.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen sowie als nutzbares Gut sollen Gewässer durch das WHG und eine nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung geschützt werden. Gem. § 6 Abs. 1 LWG sind Gewässer mit dem Ziel zu
bewirtschaften
1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen
Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern
abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur
geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung
zu erhalten oder zu schaffen,
5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu
gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von
nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten und nicht naturnahe Gewässer in einen naturnahen
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Zustand zurückgeführt werden, sofern überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht entgegenstehen.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Durch das BImSchG sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie
Kultur- und sonstige Sachgüter vor Umwelteinwirkungen geschützt und dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden. In Bezug auf die Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen dient
das Gesetz zudem auch
1. der Integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in
Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die
Umwelt insgesamt zu erreichen sowie
2. dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen,
die auf andere Weise herbeigeführt werden.
Im Sinne des Trennungsgebotes gem. § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie
96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich
oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere
öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des
Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so
weit wie möglich vermieden werden.
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Gem. § 1 DSchG sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu
erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zugänglich gemacht werden. Demnach
sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen
angemessen zu berücksichtigen. Denkmäler im Sinne des Gesetzes sind Baudenkmäler, Denkmalbereiche,
bewegliche Baudenkmäler sowie Bodendenkmäler.
Die Errichtung, Veränderung, Beseitigung oder Nutzungsänderung von Denkmälern oder von Bauwerken in
der engeren Umgebung von Denkmälern bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Ferner ist das
an einen anderen Ort bringen von Denkmälern Erlaubnispflichtig.
2
2.1
BESTANDSAUFNAHME UND –BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES
Schutzgut Mensch
a) Funktion
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die
Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu
entwickeln. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, sowie quantitativ und qualitativ
ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden.
b) Bestandsbeschreibung
Die Konzentrationszone Lausbusch (Potentialfläche E) umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 40 ha. Die
Potentialfläche E besteht aus mehreren Teilbereichen (E1, E3 und E4), die in unmittelbarer räumlicher und
funktionaler Nähe zueinander liegen; daher werden diese Teilflächen zusammen als eine Potentialfläche
betrachtet (sog. mehrkernige Potentialfläche). Teile der Potentialfläche sind heute bereits als
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Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen.
Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. In kleineren Bereichen sind Grünlandflächen
vorhanden. Angrenzend treten kleinere Waldflächen auf, die sich aus standorttypischen Laubbaumarten mit
überwiegend starkem Baumholz zusammensetzen (überwiegend Eichen-Hainbuchen-Bestände). Die
Laubholzbestände im Südosten des Plangebietes sind Teil des im Biotopkataster des LANUV geführten
schutzwürdigen Biotops „Wälder am Kaiserberg“ (Kennung BK 5205-005). Es handelt sich um teilweise aus
Weideflächen hervorgegangene bzw. früher unterweidete Eichen-Hainbuchenbestände mit einigen mehr als
40 cm starken (Eiche, Rotbuche) Stämmen.
Die geplante Konzentrationszone wird von der Landstraße L33 zerschnitten, die beidseitig von Gehölzen
begleitet wird. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden durch unbefestigte sowie geschotterte oder
asphaltierte Wirtschaftswege erschlossen. Der Thumbach im südlichen Bereich wird von Gehölzvegetation
aus standorttypischen Arten begleitet.
c) Vorbelastung
Die Potentialfläche E wird heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Teile der Potentialfläche sind heute
bereits als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen. Die geplante Konzentrationszone wird von der
Landstraße L33 zerschnitten.
Südöstlich der Ortschaft Thum sollen innerhalb des Plangebietes „Steinkaul“ südlich der Landstraße L 33 bzw.
östlich der Landesstraße L 250 zwei WEA realisiert werden. Östlich des Plangebietes befinden sich auf dem
Gebiet der Gemeinde Vettweiß (Ortschafts Ginnick) insgesamt zwei Windenergieanlagen in Betrieb. Im
nordöstlichen Bereich von Nideggen sind in der Bauleitplanung u. a. Sonderbauflächen für Einzelhandel
festgesetzt. Durch die Nutzung des Einzelhandels ist von keiner relevanten schalltechnischen Vorbelastung
während der Nachtzeit auszugehen. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich in den umliegenden
Ortschaften (Drove, Boich, Nideggen, Berg, Muldenau, Embken, Ginnich und Froitzheim). Hierbei handelt es
sich überwiegend um Allgemeine Wohngebiete bzw. um Misch- und Dorfgebiete. Weitere Wohnbebauung
befindet sich im Außenbereich. Im Plangebiet ist insgesamt von keiner relevanten schalltechnischen
Vorbelastung während der Nachtzeit auszugehen.
d) Empfindlichkeit
Die Plangebietsflächen sind bereits zum Teil durch die Zersiedlung und der Zerschneidung der Landschaft
infolge der Verkehrswege (L 33 im Bereich der Fläche E) beeinträchtigt. Die Eigenart der Landschaft wurde
bereits stark verändert.
Es erfolgt kein Eingriff in eine vollkommen unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen
ist die Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch bezüglich der Naherholung als gering zu bewerten. Auch
ohne die Windenergienutzung besitzt die Fläche gerade auch in Abwägung zu anderen Standorten nur eine
geringe Aufenthaltsfunktionen.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche
Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die
angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein
schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt. Im Laufe der
Planung haben sich immer wieder Planänderungen ergeben, so dass das Gutachten6 fortgeschrieben wurde.
IEL GMBH (24. März 2017): Schalltechnische Gutachten für sieben geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde
Kreuzau. Bericht Nr. 3418-17-L5, Aurich.
6
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Am Standort „Lausbusch“ sind weiterhin die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Anlagen geplant.
Jedoch haben sich Anlagentyp, Anlagenstandorte, Nabenhöhe und Rotordurchmesser geändert. Die Am
Standort „Steinkaul“ geplanten zwei Anlagen wurden inzwischen genehmigt.
Die WEA-Standorte des Plangebietes Lausbusch (Fläche E) ist auf ca. 235-290 m. ü. N.N. geplant. Das
Untersuchungsgebiet befindet sich auf einem Höhenniveau von ca. 190-350 m ü NN. Im Schallgutachten
wurden die Höhenunterschiede und die daraus teilweise resultierenden schallabschirmenden Wirkungen der
Geländestruktur berücksichtigt. Die geplanten WEA sollen zu allen Tag- und Nachtzeiten betrieben werden.
Als Beurteilungspegel wurde die lauteste Stunde der Nacht beachtet, da hier die niedrigsten Richtwerte
gelten.
Die geplanten WEA im Plangebiet Lausbusch und Steinkaul wurden als Zusatzbelastung (gem. TA-Lärm)
berücksichtigt. Als schalltechnische Vorbelastung sind im vorliegenden Fall vier bestehende
Windenergieanlagen (WEA Nideggen-Berg; Vettweiß-Ginnick) zu berücksichtigen. Zur rechnerischen
Ermittlung der Vorbelastung wurde auf vorliegende schalltechnische Daten und Messberichte zurückgegriffen.
Die schalltechnischen Berechnungen wurden gem. TA-Lärm durchgeführt. Dabei wurden folgende Parameter
berücksichtigt: Temperatur 10 °C und Luftfeuchte 70%.
Folgende Schalltechnische Anforderungen gelten außerhalb von Gebäuden:
Immissionsrichtwert [dB(A)]
Nutzung
Tag (06.00-22.00 Uhr)
Nacht (22.00 – 6.00 Uhr)
Gewerbegebiete (GE)
65
50
Kern- MK), Dorf- (MD) und Mischgebiete
60
45
und 55
40
50
35
Allgenmeine Wohngebiete
Kleinsiedlungsgebiete (WS)
Reine Wohngebiete (WR)
(WA)
Tabelle 3: Immissionsrichtwerte für die schalltechnische Beurteilung
Quelle: IEL GmbH
Für Immissionsorte, die bezüglich der Schutzbedürftigkeit als Kleinsiedlungsgebiet (WS), Allgemeines
Wohngebiet (WA) bzw. „Reines Wohngebiet (WR) oder „Kurgebiet“ eingestuft werden, mussten Zuschläge für
Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Werktage 6:00-7:00 Uhr und 20:00-22:00, Sonn- und Feiertage
6:00-9:00 Uhr, 13:00-15:00 Uhr und 20:00-22:00 Uhr) beachtet werden.
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB überschreiten
und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB. Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Wohnbebauung dürfen
durch die Gesamtbelastung nicht überschritten werden. Diese setzt sich aus der Vor- und der
Zusatzbelastung7 zusammen.
7
Die Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von Anlagen für die die TA-Lärm gilt, ohne den
Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch
die zu beurteilende Anlage hervorgerufen wird (IEL GmbH, März 2017).
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Am Standort „Lausbusch“ wurde die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Anlagen des folgenden
Typus geplant:
Anlagentyp
GE 3.2 - 130
Nabenhöhe
110 m
Rotordurchmesser
130 m
Nennleistung
3.200 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 4: Daten WEA 02 bis 06:
Quelle: IEL GmbH
Der Hersteller gibt für diesen Anlagentyp für unterschiedliche Betriebsmodi entsprechend unterschiedliche
Schallleistungspegel an. Für den uneingeschränkten Betrieb während der Tageszeit wird für die fünf
geplanten Windenergieanlagen ein Schallleistungspegel von L wA = 106 dB (A) (Normalbetrieb NO) angegeben.
Für diese Betriebsweise liegt noch kein Messbericht vor.
Weiterhin stehen für den schallreduzierten Betrieb insgesamt sechs Betriebsweisen mit Schallleistungspegeln
zwischen LwA = 100 dB (A) und LwA = 105 dB (A) zur Verfügung. Für diese Betriebsweisen liegen ebenfalls noch
keine Messberichte vor.
Für den uneingeschränkten Betrieb während der Tageszeit wird für die fünf geplanten Windenergieanlagen
ein Schalleistungspegel von LWA,90 = 108,5 dB (A) inkl. 2,5 dB Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
berücksichtigt.
Vorabberechnungen haben ergeben, dass es notwendig wird, vier der fünf geplanten Windenergieanlagen
vom Typ GE 3.2-130 (WEA 02 (L) bis WEA 05 (L)) während der Nachtzeit schallreduziert zu betreiben. Die
Windenergieanlagen WEA 06 (L) kann während der Nachtzeit uneingeschränkt im „Normalbetrieb NO“
betrieben werden.
Es wird für die Nachtzeit für die Windenergieanlagen WEA 02 (L) und WEA 05 (L) der reduzierte Betrieb
„NRO 104“ mit einem Schallleistungspegel von LwA,90 = 104 dB (A) zzgl. 2,5 dB Zuschlag für den oberen
Vertrauensbereich berücksichtigt.
Weiterhin wird für die Nachtzeit für die Windenergieanlagen WEA 03 (L) und WEA 04 (L) der reduzierte
Betrieb „NRO 102“ mit einem Schallleistungspegel von LwA,90 = 102 dB (A) zzgl. 2,5 dB Zuschlag für den
oberen Vertrauensbereich berücksichtigt.
Der Zuschlag ergibt sich aus folgenden Parametern:
-
Unsicherheit des Prognosemodells mit σprog=1,5 dB
-
Die Serienstreuung mit σP = 1,2 dB
Die Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung mit σR=0,5 dB (Standardwert für FGW-konform
vermessene Windenergieanlagen)
Die zwei geplanten Anlagen in Steinkaul des Typs GE 2.75 -120 wurden mit Datum vom 23.12.2016
genehmigt. Mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 120 m haben Sie eine
Nennleistung von 2.750 kW. Im genehmigungsbescheid sind zulässige Schalleistungspegel festgesetzt.
In Bezug auf die Ton-, Impuls- und Informationshaltigkeit treten keine Geräusche durch den Betrieb der
geplanten Anlagentypen auf, so dass eine besondere Berücksichtigung nicht notwendig ist. Die von modernen
WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des
Menschen. Kurzzeitige Geräuschspitzen können durch kurzzeitig auftretende Vorgänge beim Gieren (Betrieb
der Windnachführung) oder Bremsen (z.B. wegen Überdrehzahl) auftreten. Die Spitzenpegel dürfen gem. TA
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Lärm in der Nacht die Richtwerte um nicht mehr als 20 dB überschreiten. Üblicherweise sind bei WEA keine
Spitzenpegel zu erwarten, die zu einer Überschreitung dieser Vorgabe führen.
Als Vorbelastung werden vier bestehende WEA mit den folgenden technischen Daten berücksichtigt:
Bezeichnung
WEA
Standort
Naben
-höhe
UTM WGS 84 ZONE 32
Schallleistungspegel
inkl. Zuschlag für den
oberen
Vertrauensbereich
LwA, 90 [dB (A)]
Nordex N62
ENERCON
58/10.58
E-
Rechtswert
Hochwert
Tag
Nacht
WEA 10
VettweißGinnick
69
327141,4
5619705,5
108,7**
108,7**
WEA 11
VettweißGinnick
70,5
327463,6
5619708,5
102,8
102,8
NEG
Miccon
WEA 12
NM64c/1500
Nideggen- 68
Berg
323753,3
5616302,9
104,2
104,2
NEG
Miccon
WEA 13
NM64c/1500
Nideggen- 68
Berg
323469,5
5616222,3
104,2
104,2
Tabelle 5: Technische Daten der Bestandsanlagen
Quelle: IEL GmbH
*Inklusive Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
** zzgl. Zuschlag für die tonhaltige Schallemission dieses Anlagentyps mit KT = 3 dB
Bei den Berechnungen der Schallimmissionsprognose wurden insgesamt 17 Immissionspunkte berücksichtigt
(vgl. Abb. 4). Bei der Standortbegehung wurde durch den Gutachter festgestellt, dass keine
Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen und dass keine weiteren
Immissionspunkte zu berücksichtigen sind.
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Abbildung 4: Lärmpegel Gesamtbelastung nachts (22.00-6.00 Uhr der Fläche D und E)
Quelle: IEL GmbH
Gemäß TA- Lärm muss zur schalltechnischen Beurteilung die Gesamtbelastung an dem jeweiligen
Immissionspunkt ermittelt werden. Sie setzt sich aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung zusammen.
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In der nachfolgenden Tabelle werden die Beurteilungspegel (gerundet) für die Gesamtbelastung und die
jeweiligen Immissionsrichtwerte dargelegt:
Immissionspunkt
UTM WGS84 Zone 32
Rechtswert
Gebietstypus
gem. FNP
Hochwert
Immissio
nsrichtwert
Nacht
[dB (A)]
Beurteilun
gspegel
[dB (A)]
Gesamtbelastung
(gerundet)
Reserve
zum
Immissionsrichtwert
IP 01, Boich Südost
323.154
5.620.696
Wohnbaufläche
40
38
2
IP 02, Gut Stein
323.044
5.620.441
Außenbereich
45
41
4
IP 03, Zum Obsthof 2
323.393
5.620.418
Außenbereich
45
43
2
IP 04, Kaninsberg 10
324.829
5.619.827
Wohnbaufläche
40
40
0
IP 05 Thum Südost
325.168
5.619.708
Wohnbaufläche
40
40
0
IP 06, Im Berggarten 2
328.119
5.619.566
Mischbaufläche
45
38
4
IP 07, Auf
Schildhecke 1 a
327.148
5.619.235
Mischbaufläche
45
37
5
IP 08, Ulmenstraße 3
327.162
5.618.091
Mischbaufläche
45
34
11
IP 09, Thuir 4
325.640
5.618.665
Außenbereich
45
40
5
IP 10, Thuir 2
325.592
5.618.649
Außenbereich
45
40
6
IP 11, Zum Breidel 8
325108
5.617.480
Wohnbaufläche
40
33
7
IP 12, Frankenstraße 3
324.538
5.617.375
Außenbereich
45
34
11
IP 13 Auf der Hürt
(Reiterhof)
323.634
5.618.264
Außenbereich
45
40
5
IP 14, Berger Acker 11
322.893
5.618.484
Wohnbaufläche
40
36
4
IP 15, Sperberweg 1 a
322.657
5.618.933
Wohnbaufläche
40
37
3
IP 16, Gut Kirschbaum
322.621
5.619.523
Außenbereich
45
40
5
IP 17, B-Plan Nr. 19,
Ost
322.915
5.619.088
Mischbaufläche
45
40
5
der
Tabelle 6: Berechnungsergebnisse Gesamtbelastung
Quelle: IEL GmbH
Wie in der Tabelle 6 dargelegt ist, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel
der Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt überschritten.
Während der Tageszeit liegen die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung im Bereich Thum (IP 04 und IP 05)
um mehr als 8 dB , an allen weiteren Immissionspunkten um mindestens 12 dB unter dem jeweiligen
Immissionsrichtwert.
Daher bestehen aus Sicht des Schallimmissionsschutzes unter den dargestellten Bedingungen keine
Bedenken gegen die Aufstellung der beiden Bebauungspläne und somit auch nicht gegen die Errichtung und
den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen während der Tages- und Nachtzeit.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
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Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Durch
die matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. Die Immissionen
wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt, welches aufgrund der Planänderungen im Verfahren
fortgeschrieben wurde.
Die Untersuchung bezieht sich auf den Zeitpunkt und die Dauer einer möglichen Beeinträchtigung durch
Schattenwurf des drehenden Rotors. Hieraus ergeben sich zunächst die astronomisch möglichen Zeiten für
Rotorschattenwurf, für die jedoch ein wolkenfreier Himmel und die jeweils ungünstigste Rotorstellung
vorausgesetzt wird. Die astronomisch möglichen Schattenwurfzeiten werden durch den Grad der Bewölkung
und den windrichtungsabhängigen Azimutwinkel des Rotors deutlich reduziert. Bei allen Berechnungen zur
Schattenwurfdauer wurde von frei eingestrahlten Immissionspunkten ausgegangen. Dies bedeutet, dass
Verdeckungen durch Gebäudefronten am Immissionspunkt selbst oder durch andere Gebäude bzw. durch
Bewuchs unberücksichtigt bleiben. Für die Ermittlung der Schattenwurfdauer (Std./Jahr; Min/Tag) wird für die
jeweils ermittelte Dauer angenommen, dass die Sonne ganzjährig von Sonnenauf- bis –untergang scheint
(worst-case- Betrachtung) und außer durch ggf. vorhandene Geländekanten nicht abgeschirmt wird. Jede
angebrochene Minute, innerhalb welcher Schatten auftritt, wird als volle Minute gezählt und führt dadurch zu
einer geringen Überschätzung der Immissionen. Für einen Immissionspunkt, der weiter von einer WEA liegt,
wird die Immissionsdauer nur sehr geringfügig abgewertet. Es wird für jeden Zeitpunkt angenommen, dass
der Sonneneinstrahlwinkel und die Windrichtung in Bezug auf jede WEA und jeden IP übereinstimmen.
Dadurch wird die Schattenwurfdauer in erheblichem Maße überschätzt.
Bei der Ermittlung der Schattenwurfdauer sind die vier bereits bestehenden Windenergieanlagen (2 WEA in
Nideggen-Berg und 2 WEA in Vettweiß-Ginnick) als Vorbelastung berücksichtigt worden.
Abbildung 5: Übersichtskarte: Windenergieanlagen und Immissionspunkte
Quelle: IEL GmbH
Die berücksichtigten Immissionspunkte stellen die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen dar, an denen
eine Überschreitung der Orientierungswerte durch die geplanten WEA verursacht werden könnte.
Maßgebliche Immissionsorte sind dabei insbesondere:
Wohnräume, einschließlich Wohndielen
Schlafräume einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in
Krankenhäusern und Sanatorien.
Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen
Büroräume, Praxisräume, Arbeitsräume, Schulungs- und ähnliche Arbeitsräume
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Die Lage der Immissionspunkte wird entsprechend der örtlichen Gegebenheiten für den Großteil der
Immissionspunkte mit 2 m Höhe über Geländeoberkante angesetzt. Am Gut Kirschbaum wird jedoch
aufgrund der Gebäudehöhe ein zusätzlicher Immissionspunkt mit 6 m Höhe angesetzt.
Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Immissionspunkte in der Ortschaft Thum erfolgte die
Auswahl der IP exemplarisch.
Die Berechnungsergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt:
Tabelle 7: Astronomisch mögliche Schattenwurfdauer in Minuten/Tag und Stunden/Jahr
Quelle: IEL GmbH
Die Orientierungswerte liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie einer
Tagesbelastung von 30 Minuten. Das tägliche Maximum von 30 Minuten gilt als überschritten, wenn es an
mehr als zwei Tagen im Jahr zu Überschreitungen des Orientierungswertes kommt. Die astronomisch
mögliche Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen
Schattenwurfdauer von 8 Std./Jahr.
An den Immissionspunkten IP 05 und IP 11 können die Orientierungswerte eingehalten werden. An allen
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anderen Immissionspunkten muss die Zusatzbelastung reduziert werden.
Abbildung 6: Astronomisch mögliche Rotorschattenwurfdauer
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei einer voraussichtlich erforderlichen
Abschaltung muss davon ausgegangen werden, dass bei der Ermittlung der Abschaltzeiten eine Reihe
weiterer Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die
Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der
Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine
Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Bei der Anlagenprogrammierung zur Schattenwurfabschaltung werden in der Regel Reserven in Form von
Vor- und Nachlaufzeiten berücksichtigt, um ggf. Ungenauigkeiten durch jährliche Sonnenstandsänderungen,
Synchronisation der WEA –internen Uhr oder der Koordinatenbestimmungen auszugleichen. Zwei Tage bzw.
5 Minuten am Anfang und am Ende jedes Zeitfensters zur Abschaltung gewährleisten in der Regel
ausreichende Vor- und Nachlaufzeiten.
2.2
a)
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Funktion
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen
Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als
wichtiger Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und
Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen
in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
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b)
Bestandsbeschreibung
Potentielle natürliche Vegetation
Die potentielle natürliche Vegetation beschreibt diejenige Vegetation, die sich einstellen würde (hypothetischer
Zustand), wenn die Fläche keiner anthropogenen Beeinflussung unterläge. Die potentielle natürliche
Vegetation kann zur Bewertung der Naturnähe herangezogen werden. Das Plangebiet liegt innerhalb der
naturräumlichen Untereinheit Musterer Wald in der Haupteinheit Zülpicher Börde. Hier würde die potentielle
natürliche Vegetation aus Eichen-Buchenwald mit größerem Birkenanteil bestehen. Durch die anthropogene
Beeinflussung ist im Plangebiet keine potentiell natürliche Vegetation vorhanden und in der weiteren
Umgebung allenfalls fragmentarisch ausgebildet.
Bestandsbeschreibung
Die Plangebietsfläche wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. In kleineren Bereichen sind
Grünlandflächen vorhanden. Angrenzend treten kleinere Waldflächen auf, die sich aus standorttypischen
Laubbaumarten mit überwiegend starkem Baumholz zusammensetzen (überwiegend Eichen-HainbuchenBestände). Die Laubholzbestände im südöstlichen Bereich des Plangebietes sind Teil des im Biotopkataster
des LANUV geführten schutzwürdigen Biotops „Wälder am Kaiserberg“ (Kennung BK 5205-005). Es handelt
sich um teilweise aus Weideflächen hervorgegangene bzw. früher unterweidete Eichen-Hainbuchenbestände
mit einigen mehr als 40 cm starken (Eiche, Rotbuche) Stämmen.
Die geplante Konzentrationszone wird von der Landstraße L33 zerschnitten, die beidseitig von Gehölzen
begleitet wird. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden durch unbefestigte sowie geschotterte oder
asphaltierte Wirtschaftswege erschlossen. Der Thumbach im südlichen Bereich wird von Gehölzvegetation
aus standorttypischen Arten begleitet. Insgesamt sind keine geschützten Pflanzenarten im Plangebiet
vorzufinden. Für die Messtischblätter 5204-4-Kreuzau, 5205-3-Vettweiß, 5304-2 Nideggen und 5305-1 Zülpich
nach LANUV (2016) wird als planungsrelevante Pflanzenart der prächtige Dünnfarm mit einem ungünstigem
Erhaltungszustand angeführt. Der Prächtige Dünnfarn (trichomanes speciosum) wächst in tiefen, extrem
lichtarmen, feuchten Felsspalten, die oft in der Nähe von Fließgewässern liegen. Bei den in NordrheinWestfalen besiedelten Standorten handelt es sich um silikatische, mehr oder weniger saure Felsbereiche.
Dabei spielt die Exposition der Felsen offenbar nur eine untergeordnete Rolle (LANUV 2016). Aufgrund der
Habitatansprüche dieser Art, wird ein relevantes Vorkommen dieser Pflanze im Plangebiet nicht erwartet.
Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurden Artenschutzgutachten (Avifaunistisches
Fachgutachten, Fachgutachten Fledermäuse, Fachbeitrag Artenschutz) durch die Ecoda Umweltgutachten,
Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR erstellt und im Laufe der Planung an die Planänderungen angepasst. Aktuell
liegen folgende Gutachten vor:
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (3. April 2017): Avifaunistisches Fachgutachten zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1 – Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (3. April 2017): Fachgutachten Fledermäuse zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplanes „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (3. April 2017): Fachbeitrag Artenschutz zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplanes „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Bei den geplanten WEA 2-6 handelt es sich um fünf Anlagen des Typs GE 130 des Hersteller Generel Electric
mit einer Nabenhöhe von 110,0 m und einem Rotordurchmesser von 130,0 m (Gesamthöhe: 175 m) mit einer
Nennleistung von 3,2 MW.
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Die Abfrage zu planungsrelevanten Arten erfolgte auf folgenden Grundlagen:
Abfrage planungsrelevanter Arten für die Messtischblatt-Quadranten 5204-4-Kreuzau, 5205-3Vettweis, 5304-2 Nideggen, 5305-1-Zülpich (LANUV 2014) sowie zu planungsrelevanten Arten im 3km-Umfeld der Planung aus dem Jahr 2011.
Ergebnisse von faunistischen Erhebungen (Vögel und Fledermäuse), die in den Jahren 2010/2011
und 2013 durchgeführt wurden
Ergebnisse von faunistischen Erhebungen (Vögel und Fledermäuse) im Rahmen einer
Artenschutzprüfung zum Bau einer Windenergieanlage in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung (2013)
Daten aus einer Stellungnahme der Naturschutzverbände BUND und NABU im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung Träger Öffentlicher Belange (TÖB)
Die Untersuchungen zu Vögeln und Fledermäusen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) durchgeführt. Deswegen wurden für einzelne Erfassungen nicht
nach den derzeit gültigen Vorgaben des Leitfadens vorgegangen. Es wurden 22 Begehungen zu Rastvögeln
(statt der im Leitfaden angegebenen 24 bis 26 Begehungen) durchgeführt. Drei Begehungen wurden im
Winter (außerhalb des Erfassungszeitraums für Rastvögel nach MKULNV&LANUV 2013) durchgeführt. Drei
Begehungen wurden im Winter (außerhalb des Erfassungszeitraums) durchgeführt. Die Anforderungen des
Leitfadens werden weitgehend erfüllt. Bei der Erhebung der Fledermäuse wurden - bis auf eine automatische
Dauererfassung parallel zur Detektorbegehung vom 01.04.-31.10. - alle im Leitfaden genannten methodischen
Ansätze verfolgt. Von weitergehenden Untersuchungen wird kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn
gemäß dem Gutachten erwartet.
Vogelarten
Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde in den
Jahren 2010/2011 und 2013 das Auftreten von Brut-, Rast- und Zugvögeln (inklusive Nahrungsgäste) erfasst.
Der Untersuchungsraum umfasste den Raum im Umkreis von bis zu 2.000 m um die geplanten Standorte der
WEA.
In dem Untersuchungsgebiet wurden, während der Kartierung im Jahr 2011 und 2012, insgesamt 89
Vogelarten festgestellt. Davon nutzten 66 Arten das Gebiet als Bruthabitat, 14 Arten traten als Gastvögel (z.B.
als Nahrungsgäste, Durchzügler oder Wintergäste) auf. Bei neun weiteren Arten konnte keine eindeutige
Zuordnung getroffen werden. Insgesamt sind im Untersuchungsgebiet 33 planungsrelevante Vogelarten
nachgewiesen worden. 22 Arten sind in einer der Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel NRW
eingestuft. 14 Arten sind gemäß §7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. 14 Arten sind im Anhang I der
EU Vogelschutzrichtlinie enthalten bzw. gelten nach Art 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie als
planungsrelevant. Drei Arten gelten als planungsrelevant, da sie als koloniebrütende Arten eingestuft wurden.
Bei der Rast- und Zugvogelkartierung 2010/2011 und 2013 sind insgesamt 75 Arten registriert worden. Davon
sind 29 als planungsrelevante Vogelarten eingestuft worden. 18 Arten sind in einer der
Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel Nordrhein-Westfalens eingestuft. 16 Arten sind gemäß
§7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. 12 Arten sind im Anhang I der EU Vogelschutzrichtlinie
enthalten bzw. gelten nach Art. 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie als planungsrelevant. Drei Arten gelten
als planungsrelevant, da sie als koloniebrütende Arten eingestuft wurden.
Im Rahmen der Prognose bezüglich des Vorhabens und ihren Auswirkungen wurden 21 Arten berücksichtigt.
Hierbei handelt es sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest
eine durchschnittliche Bedeutung zukommt und für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se
ausgeschlossen werden können.
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Fledermäuse
In Bezug auf Fledermäuse wurde eine Untersuchung im Umkreis von 1.000 m um die geplante
Windkraftkonzentrationszone zusammengefasst:
In den Jahren 2011 und 2013 wurden 11 Fledermausarten im Untersuchungsraum festgestellt, damit kann
das nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden. Für die Zwergfledermaus hat
der Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung, da sowohl Quartiere als auch Flugstraßen und
Jagdgebiete mit hoher Aktivität verzeichnet wurden. Knapp außerhalb des Untersuchungsraums wird in der
Kirche von Thum eine Wochenstube des Großen Mausohrs vermutet. Innerhalb des Untersuchungsraums
wurde die Art regelmäßig bei der Jagd und bei Überflügen festgestellt. Für die Art hat der Untersuchungsraum
eine allgemeine, die Ortschaft Thum sowie Randbereiche von Gehölzen eine besondere Bedeutung. Für die
Gattungen Myotis (Mausohrfledermäuse) und Plecotus (Langohrfledermäuse) wird dem Untersuchungsraum
eine allgemeine Bedeutung zugesprochen.
Alle weiteren Arten nutzen den Raum nicht regelmäßig, so dass dieser eher geringe bzw. geringe bis
allgemeine Bedeutung zugewiesen bekommt.
Die Horchkistenuntersuchungen ergaben keine erhöhten Aktivitäten innerhalb des Untersuchungsgebietes.
Auch die Detektorbegehungen und die Sichtbeobachtungen vor Sonnenuntergang zeigten, dass der
Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von jagenden bzw. durchziehenden Großen
Abendseglern und Rauhautfledermäusen genutzt wurde. Die übrigen Arten nutzten den Untersuchungsraum
nicht bzw. nicht regelmäßig, so dass dieser offenbar allenfalls geringe Lebensraumfunktionen erfüllt.
Weitere Säugetierarten
In den Messtischblättern 5204-Kreuzau, 5205-Vettweiß, 5304-Nideggen und 5305 Zülpich sind die weiteren
planungsrelevanten Säugetierarten Europäischer Biber (Castor fiber, Erhaltungszustand günstig), Haselmaus
(Muscardinus avellanarius, Erhaltungszustand günstig), Feldhamster (Cricetus cricetus, Erhaltungszustand
schlecht) und Wildkatze (Felis silvestris, Erhaltungszustand ungünstig) aufgeführt.
Nach LANUV (2016) sind Biber charakteristische Bewohner großer, naturnaher Auenlandschaften mit
ausgedehnten Weichholzauen. Geeignete Lebendräume sind Bach- und Flussauen, Entwässerungsgräben,
Altarme, Seen, Teichanlagen sowie Abgrabungsgewässer. Wichtig sind für Biber ein gutes Nahrungsangebot
(v.a. Wasserpflanzen, Kräuter, Weichhölzer), eine ständige Wasserführung sowie störungsarme, grabbare
Uferböschungen zur Anlage der Baue. Ein Revier umfasst 1 bis 5 km Gewässerufer mit bis zu 20 m Breite.
Vorkommen der Art aus dem Umfeld der geplanten WEA sind nicht bekannt. Die geplanten Bauflächen
befinden sich zudem größtenteils auf Ackerflächen und somit in für Biber ungeeigneten Lebensräumen. Ein
relevantes Vorkommen der Art auf den Bauflächen wird nicht erwartet.
Für den Feldhamster ist die offene weiträumige Bördelandschaft in der Kölner Bucht westlich des Rheins das
Hauptverbreitungsgebiet. Zurzeit sind nur 3 nennenswerte Populationen bekannt (je eine im Kreis Euskirchen,
Rhein-Kreis Neuss und Rhein-Erft Kreis). Im Kreis Düren sind bisher keine Feldhamstervorkommen bekannt
(LANUV 2014). Auch die Stellungnahme des NABU weist auf keine Vorkommen des Feldhamsters hin. Daher
ist ein Vorkommen der Art im Bereich der geplanten Konzentrationszone nicht zu erwarten.
Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub-. und Laubmischwäldern sowie an gut strukturierten Waldrändern
sowie auf Gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in
Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe auch
Obstgärten und Parks besiedelt. Bisher sind keine Hinweise von Haselmäusen innerhalb des Kreises Düren
von Seiten der LANUV bekannt. Gemäß Aussagen der NABU/BUND kommt die Haselmaus regelmäßig in der
Region in der halboffenen Landschaft vor. Daher wird diese Art im Untersuchungsraum nicht gänzlich
ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wurde am 06.08.2014 eine Untersuchung in Bezug auf potenziell
geeignete Haselmauslebensräume im Verlauf der geplanten Zuwegung auf Haselmäuse bzw. auf Hinweise
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auf Vorkommen von Haselmäusen überprüft (Nester, Fraßspuren von Haselmäusen an Haselnüssen). In den
Gehölzen an der L 33 und in der Heckenstruktur im Bereich zur WEA 6 (jeweils nördlich der L33) wurden
Haselnüsse mit Fraßspuren, die wahrscheinlich von Haselmäusen stammen, gefunden. Südlich der L 33
wurden keine Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus erbracht.
Die Wildkatze hat ihren Verbreitungsschwerpunkt in den Mittelgebirgen. Als bevorzugte Lebensräume zählen
Eichen- Buchen- und Mischwälder aber auch offene Bereiche wie z.B. Windwürfe mit Naturverjüngung,
Waldränder und extensiv genutzte und verbuschte Wiesen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass trotz der
Waldbindung der Art auch offenere Bereiche einen wichtigen Stellenwert als Lebensraum der Art aufweisen.
Als Ruhestätten nutzen Wildkatzen z.B. Baumhöhlen, Totholzhaufen, Reisighaufen, Holzpolter unterirdische
Baue aber auch dichte, hohe Krautvegetation an offeneren Standorten. Obwohl die Wildkatze als eine solitär
lebende Art gilt, überschneiden sich häufig die Streifgebiete der einzelnen Wildkatzen. Die Größe des
Streifgebietes lag bei Untersuchungen innerhalb Deutschlands zwischen ca. 200 und 4.000 ha.
Die Hauptverbreitungsgebiete der Wildkatze sind die Eifelregion, das Südbergland und das ostwestfälische
Bergland (Höxter). Der Bestand wird im Jahre 2009 auf ca. 250-300 Individuen geschätzt.
Im Plangebiet sind potentielle Quartierstandorte nicht vorhanden, da die WEA-Standorte auf intensiv
genutzten landwirtschaftlichen Flächen geplant sind. Wildkatzen können jedoch auch Waldränder und
extensiv genutzte sowie verbuschte Wiesen nutzen und sind daher sowie aufgrund eines durch den NABU
/BUND geführten Nachweises über einen Todfund der Art an der L 33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 nicht im Bereich des Plangebietes (als Streifgebiet) auszuschließen.
Amphibien
Für die relevanten Messtischblätter 5204-4 Kreuzau, 5205-3-Vettweis und 5304-2-Nideggen und 5305-1
Zülpich existieren folgende Amphibien- und Reptilienarten:
Art
Erhaltungszustand
deutsch
wissenschaftlich
kontinental
Geburtshelferkröte
Alytes obstetricans
S
Gelbbauchunke
Bombina variegata
S
Kreuzkröte
Bufo Calamita
U
Laubfrosch
Hyla arborea
U
Kleiner Wasserfrosch
Rana lessonae
G
Springfrosch
Rana dalmatina
G
Kammmolch
Triuturus cristatus
U
Schlingnatter
Coronella austriaca
G
Mauereidechse
Podarcis muralis
U
Amphibien
Reptilien
Tabelle 8: Messtischblatt MTB 5204-4 Kreuzau und 5205-3-Vettweis, 5304-2-Nideggen und 5305-1-Zülpich, Amphibien und
Reptilien (G: günstig; U: ungünstig/unzureichend)
Quelle: LANUV
Die Geburtshelferkröte besiedelt insbesondere Steinbrüche und Tongruben in Mittelgebirgslagen sowie
Industriebrachen im Siedlungsbereich. Für das Absetzen ihrer Larven nutzt sie Lachen, Flachgewässer,
Tümpel, Weiher, Abgrabungsgewässer sowie beruhigte Abschnitte von Fließgewässern. Als
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Sommerlebensraum dienen ihr sonnenexponierte Böschungen, Geröll- und Blockschutthalden auf
Abgrabungsflächen sowie Lesesteinmauern oder Steinhaufen in der Nähe der Absetzgewässer. Aufgrund der
im Plangebiet nicht erfüllten Habitatansprüche, wird ein Vorkommen der Geburtshelferkröte im Plangebiet
nicht erwartet.
Die Gelbbauchunke besiedelt naturnahe Flussauen, Schleddentäler8, Sand- und Kiesabgrabungen,
Steinbrüche sowie Truppenübungsplätze. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Klein- und
Kleinstgewässergenutzt, die oft nur temporär Wasser führen (z.B. Wasserlachen, Pfützen oder mit Wasser
gefüllte Wagenspuren). Diese sind meist vegetationslos, fischfrei und von lehmigen Sedimenten getrübt. Als
Lebensraum dienen lichte Feuchtwälder, Röhrichte, Wiesen, Weiden und Felder. Während trocken-warmer
Sommermonate werden innerhalb des Landlebensraumes liegende Gewässer als Aufenthaltsgewässer
genutzt. Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen nicht erwartet.
Die Kreuzkröte besiedelt in Nordrhein-Westfalen vor allem Abgrabungsflächen in den Flussauen (z.B.
Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber hinaus werden auch Industriebrachen,
Berghalden und Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und
Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Diese sind
meist vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die nachtaktiven Tiere unter Steinen sowie in
Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen,
Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind. Vor dem
Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den Bauflächen nicht erwartet.
Der Laubfrosch besiedelt kleingewässerreiche Wiesen und Weiden in einer mit Gebüschen und Hecken
reichstrukturierten Landschaft. Ursprüngliche Lebensräume waren wärmebegünstigte Flussauen. Als
Laichgewässer dienen Weiher, Teiche, Tümpel, temporäre Kleingewässer, Altwässer, seltener auch größere
Seen. Vegetationsreiche, sonnenexponierte jedoch fischfreie Gewässer werden bevorzugt. Außerhalb der
Fortpflanzungszeit wählen Laubfrösche meist höhere Vegetation (z.B. Brombeerhecken, Röhrichte,
Weidegebüsche, sowie das Kronendach der Bäume) als ihren Aufenthaltsort. Die Überwinterung findet meist
in Waldbereichen, Feldgehölzen oder Säumen in Wurzelhöhlen oder Erdlöchern versteckt statt. Da die WEAPlanung auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen stattfindet, ist vor dem Hintergrund der
Habitatansprüche davon auszugehen, dass ein relevantes Vorkommen der Art nicht vorhanden ist.
Der Kleine Wasserfrosch nutzt Erlenbruchwälder, Moore, feuchte Heiden, sumpfige Wiesen und Weiden
sowie gewässerreiche Waldgebiete als Lebensraum. Als Laichgewässer werden moorige und sumpfige
Wiesen- und Waldweiher, Teiche, Gräben, Bruchgewässer und die Randbereiche größerer Gewässer genutzt.
Seltener werden größere Seen, Abgrabungsgewässer und Flüsse besiedelt. Bevorzugt werden kleinere,
nährstoffarme und vegetationsreiche Gewässer mit leicht saurem Wasser, die voll sonnenexponiert und
fischfrei sind. Weiterhin kann der Kleine Wasserfrosch auch weit entfernt vom Wasser in feuchten Wäldern
oder auf sumpfigen Wiesen und Feuchtheiden angetroffen werden. Die Überwinterung erfolgt meist an Land,
wo sich die Tiere in Waldbereichen in lockeren Boden eingraben. Aufgrund der Habitatansprüche wird ein
relevantes Vorkommen der Art auf den Bauflächen nicht vorkommen.
Der Springfrosch bevorzugt Hartholzauen entlang von Flussläufen, lichte gewässerreiche Laubmischwälder,
Waldränder, Waldwiesen sowie isoliert gelegene Feldgehölze und Waldinseln. Zum Laichen werden Waldund Waldrandtümpel, Weiher, kleine Teiche, Wassergräben sowie temporäre Gewässer besiedelt. Bevorzugt
8
Schleddentäler: Eine Schledde ist ein periodisches Trockental, dessen Ursprungsgebiet stark verästelt ist und in diesen Ästen
Oberflächenrinn- und –sickerwasser in Perioden sammelt. Der Untergrund der Schledden ist Kalkstein (Oberkreide) und aufgrund
der Versickerung die in der Schledde stattfindet, entstehen Spalten oder Risse in diesem Kalk (Hans Klein: Die Schledden auf der
Haarfläche zwischen Geseke und Soest; Ein Beitrag zur Hydrographie und Morphologie temporärer Trockentäler, zitiert von LWLLandschaftsverband Westfallen-Lippe)
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werden sonnenexponierte, vegetationsreiche und fischfreie Gewässer. Im Winter verstecken sich
Springfrösche in frostfreien Lückensystemen der Böden. Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein
relevantes Vorkommen der Art auf den Bauflächen nicht erwartet.
Der Kammmolch ist eine typische Offenlandart, die traditionell in den Niederungslandschaften von Fluss- und
Bachauen an offenen Augewässern (z.B. Altarmen) vorkommt. Weiterhin werden in Mittelgebirgslagen große,
feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern besiedelt. Der Kammmolch kann sekundär
in Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen sowie in Steinbrüchen vorkommen. An neu angelegten
Wasserflächen ist der Kammmolch auch als Frühbesiedler anzutreffen. Die Laichgewässer weisen eine
ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation auf, sind nur gering beschattet und in der Regel fischfrei. Als
Landlebensräume nutzt der Kammolch feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der
Nähe seiner Laichgewässer. Aufgrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen nicht vorkommen.
Die Mauereidechse kommt ausschließlich in felsigen und steinigen Lebensräumen vor. Bevorzugt werden
sonnenexponierte Standorte die weitgehend vegetationsarm sind (z.B. Felsen, Abbruchkanten, Geröllhalden
oder steinige Trockenrasen aber auch Steinmauern, Ruinen, Bahnanlagen, Uferbefestigungen, Steinbrüche
und Weinberge). Da im Plangebiet derartige Biotope nicht vorhanden sind, wird ein Vorkommen dieser Art
nicht erwartet.
Die Schlingnatter bevorzugt reich strukturierte Lebensräume mit einem Wechsel von Einzelbäumen, lockeren
Gehölzgruppen sowie grasigen und vegetationsfreien Flächen. Bevorzugt werden lockere, trockene Substrate
wie Sandböden oder besonnte Hanglagen mit Steinschutt und Felspartien. Vorkommen dieser Art existieren
heute im Mittelgebirge in wärmebegünstigten Hanglagen. Sekundär werden auch Steinbrüche, alte Gemäuer,
südexponierte Straßenböschungen und Eisenbahndämme sowie Trassen von Hochspannungsleitungen
genutzt. Derartige Lebensräume sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Art
deutsch
Erhaltungszustand
wissenschaftlich
kontinental
Lycaena helle
S
Leucorrhinia pectoralis
-
Schmetterlinge
Blauschillernder Feuerfalter
Libellen
Große Moosjungfer
Tabelle 9: Messtischblatt MTB 5204-4 Kreuzau und 5205-3-Vettweis, 5304-2-Nideggen und 5305-1-Zülpich, Schmetterlinge
und Libellen (G: günstig; U: ungünstig/unzureichend)
Quelle: LANUV
Schmetterlinge
Der Blauschillernde Feuerfalter besiedelt Feuchtwiesenbrachen und extensiv genutzte Feuchtgrünländer (z.B.
Binsen- und Kohldistelwiesen) an Bächen und auf Hochebenen des Berglandes. Er ist auf ausgedehnte
Schlangenknöterich-Bestände angewiesen und benötigt Gehölzbewuchs als Windschutz.
Libellen
Der Lebensraum der großen Moosjungfer befindet sich in Moor-Randbereichen, Übergangsmoosen und
Waldmooren. Als Fortpflanzungsgewässer werden mäßig saure, nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche
Gewässer mit Laichkraut- und Seerosenbeständen sowie extensiv genutzte Torfstiche genutzt. Mittlere
Sukzessionsstadien sind dafür geeignet. Gemieden werden jedoch dicht bewachsene Gewässer mit einer
geringen freien Wasserfläche.
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c)
Vorbelastung
Die Potentialfläche E wird heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Teile der Potentialfläche sind heute
bereits als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen. Die geplante Konzentrationszone wird von der
Landstraße L33 zerschnitten.
d)
Empfindlichkeit
Pflanzen
Durch den Ausbau der Wege, der Fundamente und Kranstellflächen werden meist landwirtschaftliche Flächen
aber auch angrenzende Saumflure betroffen sein. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen
Flächen führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die
detailliertere Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan
zum Bebauungsplan dargestellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag,
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017). Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet.
Der Verlust von Boden – und Biotopfunktionen durch die Versieglung bzw. Teilversiegelung wird durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen.In Bezug auf den Artenschutz wurde geprüft, ob es durch die Errichtung
der fünf neuen WEA in der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ in der Gemeinde Kreuzau
(Kreis Düren) zu Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kommt.
Vogelarten
Im Gutachten wurden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlichen Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs
IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Darüber hinaus
werden ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs.
7 BNatSchG geprüft.
Im Rahmen der Prognose bezüglich des Vorhabens und ihren Auswirkungen wurden 21 Arten berücksichtigt.
Hierbei handelt es sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest
eine durchschnittliche Bedeutung zukommt und für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se
ausgeschlossen werden können.
Insgesamt steht der Vogelschutz der Errichtung und dem Betrieb der geplanten WEA nicht entgegen.
In Bezug auf baubedingte Auswirkungen, die durch Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten entstehen können, gilt es hinsichtlich der bodenbrütenden wie auch in Gehölzen brütenden Arten
Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, um einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu
vermeiden.
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme auf den Bauflächen, die zur
Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen
sowie Zuwegung) Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper
und Grauammer existieren. Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt
werden, die als Niststätten für baumbrütende Großvögel oder Spechte und für in Gehölzen brütende
Vogelarten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) genutzt werden könnten.
Zur Vermeidung eines Verstoßes gem. § 44 BNatSchG in Bezug auf baumbrütende Großvögel und Spechte
(Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) bzw. auf in und an Gehölzen
brütende Arten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) sowie auf am Boden brütende Arten
(Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper und Grauammer) sind die
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Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeit der betroffenen Arten durchzuführen. Zusätzlich ist eine
Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeit der Arten durchzuführen. Es muss eine
Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der
betroffenen Arten durchgeführt werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen dieser Arten brüten,
muss der Baubeginn erst außerhalb der Brutzeit der Arten stattfinden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise
wird im Kapitel 3.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
Im Untersuchungsraum (im Umkreis von 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte) wurde bei den
Kartierungen der Rotmilan nachgewiesen. Die Abstandsregelung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird
somit eingehalten. Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Untersuchungsraum von 1.000 m wurde
zur Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als
Jagdraum zugewiesen. Regelmäßige und intensive Nutzung der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die
geplanten WEA als Jagdhabitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet. Zu Rast- und Zugzeiten wurden
Rotmilane häufiger und zumindest an einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd
beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten
WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für
Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein. Die festgestellten Flughöhen lagen im Brutwie auch im Durchzugs- und Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante. Insgesamt wird
das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering eingeschätzt. Dennoch werden zur Reduzierung des
Kollisionsrisikos für Rotmilane sowie andere Greifvögel Maßnahmen im Bebauungsplan getroffen, die einen
Anreiz, sich in der Nähe der WEA aufzuhalten nach Inbetriebnahme der WEA für den Rotmilan und andere
Greifvögel verhindern. So ist die Mastfuß-Umgebung so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane
zu gestalten. Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein. Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht
oder umgebrochen werden.
Die geplanten WEA sollen auf Ackerflächen errichtet werden, so dass insbesondere Arten deren Lebensraum
in Bereich der Ackerflächen vorkommt, von Lebensraumverlusten betroffen sein können. Der durch das
Vorhaben ausgelöste Lebensraumverlust könnte insbesondere die im Plangebiet vorkommende Wachtel
betreffen. Im Jahr 2011 wurden aufgrund eines auch überregional festgestellten Wachteleinflugs
verhältnismäßig viele Wachteln nachgewiesen. Für das Jahr 2013 wurden zwei Wachteln bei der Begehung
am 01.07. am Muschling festgestellt. Darüber hinaus rief jeweils eine Wachtel bei der Fledermausbegehung
am 15.06. am Thuirbach in der Nähe L 250 und im Bereich Muschling. Vor diesem Hintergrund wird
angenommen, dass es im Jahr 2013 im südlichen Grenzbereich der UR 1000 (Untersuchungsraum in 1000 m –
Umkreis um die geplanten Anlagen) zu einer Brut einer Wachtel gekommen ist.
Im Umfeld der WEA befinden sich viele landwirtschaftliche Nutzflächen, die ähnlich strukturiert sind und auf
die eventuell durch das Vorhaben gestörte Wachteln brüten können. Den landwirtschaftlichen Nutzflächen im
UR1000 wird eine besondere Bedeutung beigemessen.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der
Wachtel im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, sind vorsorglich auf einer Fläche von ca. 2 ha CEFMaßnahmen für die Art vorgesehen. Diese Maßnahmen sind auch geeignet, um erhebliche
Beeinträchtigungen bei einer entsprechenden Konzeption auch für andere Brutvögel des Offenlandes
(Feldlerche und Rebhuhn) auszugleichen.
Bei Beachtung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden die Errichtungen sowie
der Betrieb der geplanten WEA kein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen noch zu
erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung führen.
Fledermäuse
In Bezug auf Fledermäuse kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im Zusammenhang mit der
Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden.
Für die Zwergfledermaus wird dem Untersuchungsraum eine allgemeine, in Teilbereichen aufgrund der
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Anwesenheit von Quartieren, Flugstraßen und Jagdgebieten mit hoher Aktivität eine besondere Bedeutung
beigemessen. Eine Wochenstube des Großen Mausohrs wurde knapp außerhalb des Untersuchungsraums in
der Kirche von Thum vermutet. Innerhalb des Untersuchungsraums wurde die Art regelmäßig bei der Jagd
und bei Überflügen festgestellt.
Für die Gattung Myotis und Plecotus wird dem Untersuchungsraum ebenso eine allgemeine Bedeutung
zugewiesen. Die übrigen Fledermausarten nutzen den Untersuchungsraum nicht bzw. nicht regelmäßig, so
dass dieser offenbar allenfalls geringe oder geringe bis allgemeine Lebensraumfunktionen erfüllt.
Im Rahmen der Horchkistenuntersuchung wurden keine erhöhten Aktivitäten festgestellt.
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos an der WEA, sind
für wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse im ersten Betriebsjahr vorsorglich die geplanten
WEA vom 15.07.-31.10. in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) mit folgenden vorherrschenden
Witterungsbedingungen abzuschalten:
•
Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/s,
•
Temperaturen > 10°C,
•
Ohne längere Niederschlagsphasen.
Parallel dazu sollte ein Monitoring in Gondelhöhe zur Aufzeichnung der Aktivitäten der Fledermausarten
durchgeführt (Aktivitätsmonitoring).
Basierend auf den Ergebnissen kann das Monitoring für den Betrieb ab dem 2. Jahr modifiziert werden. Es
sind entweder modifizierte Abschaltungen möglich oder es kann auf solche verzichtet werden.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA ist ein akustisches Monitoring an zwei WEA entsprechend den
Empfehlungen von Brinkmann durchzuführen. Über die gemessene Aktivität von Fledermäusen im
Rotorbereich kann die Zahl der Fledermäuse, die an den WEA potenziell verunglücken können, abgeschätzt
werden. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Daten sind die Messungen in den ersten beiden
Betriebsjahren jeweils im Zeitraum 15. Juli bis 31. Oktober durchzuführen.
Die Ergebnisse der Messungen des ersten Betriebsjahres (Jahr mit Abschaltungen) sind in Form eines
Berichts darzulegen. Der Bericht muss fundierte Auskunft hinsichtlich der Signifikanz von
Kollisionsereignissen geben und Maßnahmen („Fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen“ gem. Behr et al.
2011) aufzeigen, die das Kollisionsrisiko reduzieren. Die Maßnahmenentscheidung erfolgt in enger
Abstimmung zwischen Behörde, Gutachter und Betreiber statt. Im zweiten Betriebsjahr kann auf Grundlage
der Ergebnisse der Betriebsalgorithmus angepasst werden (bspw. Zeiträume für Abschaltungen einengen)
oder auf Abschaltungen gänzlich verzichtet werden. Die Aktivitätsmessung im 2. Jahr dient der Verifizierung
und eröffnet ggf. die Möglichkeit zur weiteren Optimierungen. Das Monitoring ist ebenfalls in einem Bericht
den Fachbehörden vorzulegen, die eine Beurteilung zum zukünftigen Betrieb treffen.
Sollten potentielle Quartierstrukturen von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von
Individuen im Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
nicht ausgeschlossen werden.
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG müssten geeignete
Maßnahmen ergriffen werden:
Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten potentielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von
Fledermäusen zu untersuchen. Die Kontrolle ist durch fachkundige Personen maximal zwei Wochen vor
Rodungs- bzw. Baubeginn durchzuführen.
Sollten Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und
sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im
Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um damit die ökologische Funktion der
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betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Die potentiellen
bestehenden Quartierstrukturen sind möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu verschließen,
damit keine weiteren Fledermäuse die Altquartiere in der Zwischenzeit beziehen können.
Weitere Säugetiere
In Bezug auf den Feldhamster, kann ein Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG nicht komplett
ausgeschlossen werden, da baubedingt potentiell vorhandene Hamsterbaue vernichtet oder beschädigt und
damit in Zusammenhang stehende Individuenverluste herbeigeführt werden. Daher wurden am 06.08.2014
die durch Feldhamster potentiell besiedelbaren Bauflächen auf das Vorkommen von Feldhamstern im
Plangebiet geprüft. Trotz intensiver Nachsuche, konnte kein Feldhamsterbau vorgefunden werden. Daher
können Erdarbeiten im Winterhalbjahr durchgeführt werden. Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist
eine erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig.
Gemäß Aussagen der NABU/BUND kommt die Haselmaus regelmäßig in der Region in der halboffenen
Landschaft vor. Daher wird diese Art im Untersuchungsraum nicht gänzlich ausgeschlossen.
In zwei Bereichen, die aufgrund der Planung von Rodungen bzw. Rückschnitten betroffen sein werden
(nördlich der L 33) wurden Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus ermittelt. Sollten dort bei Baubeginn
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von
Individuen im Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen
geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise wird im Kapitel 3.3
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
Andere Arten
In den Gehölzen am Wegesrand könnten sich zeitweise Laubfrösche aufhalten. Kleinflächig müssen an
bestehenden Wegen zum Ausbau Gehölze entfernt oder rückgeschnitten werden. Aufgrund der
Kleinflächigkeit des Eingriffs ist es unwahrscheinlich, dass sich in den betroffenen Bereichen Winterquartiere
von Laubfröschen befinden. Da dieser Bereich kleinflächig ist und im Umfeld viele ähnliche strukturierte
Bereiche existieren, bleibt auch bei dem unwahrscheinlichen Fall der Beschädigung oder Zerstörung eines
Winterquartiers, die ökologische Funktion der beschädigten oder zerstörten Ruhestätte erhalten. Somit ist der
Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 nicht zu erwarten.
2.3
Schutzgut Boden
a) Funktion
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern
verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen,
Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und
Schadstofffilter.
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b) Bestandsbeschreibung
Abbildung 7:: Bodenkarte Plangebiet
Quelle: Geologischer Dienst NRW
Das Plangebiet liegt ebenfalls innerhalb der naturräumlichen Einheit „Wollersheimer Stufenländchen“. Die
Flächen der Untereinheit sind zum Teil aus Keuperschichten9 (im Osten) und zum Teil aus Muschelkalk (im
Westen) aufgebaut.
Im Westen treten widerstandsfähige dolomitische Kalke des Oberen Muschelkalks auf, die hier als
Stufenbildner entgegenstehen. Unterhalb der Steilhänge liegen einige breitere Talzüge, die z.T. als
Trockentäler ausgeprägt sind. Große Teile des Wollersheimer Stufenländchens weisen nährstoffreiche und
recht tiefgründige Böden auf (im Westen kalkig-tonige Lehmböden des Muschelkalks, im Osten tonige
Lehmböden des Keupers).
(E. Glässer, Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, 1977).
Gemäß der Bodenkarte sind im Plangebiet vorwiegend Braunerden (vgl. Abb. 7 Nr. 2 in Teilbereich E1) mit 1020 dm mächtigem tonigem Schluff bzw. schluffigem Lehm (B3410) vorzufinden, die einen mittleren
9
Oberste Abteilung der geologischen Formation Trias. Der Keuper wird in etwa auf den Zeitraum von 235 bis 199,6 Millionen Jahre datiert
(Website: http://www.themenpark-umwelt.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/8538/?path=4422;6277; Zugriff 24.06.2014).
10 Braunerden sind durchlässige Böden, die sich im gemäßigt humiden Klimabereich entwickeln. Bei der Bodenbildung wird das Eisen des
Gesteins zu Eisenhydroxid umgeformt. Es umhüllt gleichmäßig die Bodenteilchen und verursacht die homogen braune Farbe der Braunerde. B34:
Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit 10-20 dm
(http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pgnet/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 12.12.2013).
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ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 40-60) aufweisen. Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren
Böden (mit guter Regelungs- und Pufferfunktion) um schutzwürdige Böden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat überwiegend eine hohe Bedeutung. Der überwiegende Bereich des
Plangebietes weist vorwiegend frische Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit11 liegt im hohen Bereich
(0,39 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes (vgl. Abb. 7 Nr. 1 in Teilbereich E1) sind kleinteilig Pseudogleye
vorhanden mit bis zu 3 dm mächtigem tonigen Lehm und schluffigem Ton (S31), die einen mittleren
ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 30-50 aufweisen. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine
mittlere Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig wechselfeuchte Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit liegt im sehr hohen Bereich (0,43 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im Teilbereich E2 befinden sich überwiegend (vgl. Abb. 7 Nr. 1 in Teilbereich E 2) Pseudogleye vorhanden mit
bis zu 3 dm mächtigem tonigem Lehm und schluffigem Ton (S31), die einen mittleren ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 30-50 aufweisen. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine mittlere Bedeutung. Der
Bodentyp weist mäßig wechselfeuchte Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit liegt im sehr hohen Bereich (0,43 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Die Beschreibung der Teilfläche E2 wird hier aufgeführt, da nach dieser Darstellung Teilbereiche in die
aktuelle Fläche E3 einfließen. Der südwestliche Bereich der Fläche E2 (vgl. Abb. 7 Nr. 2 in Teilbereich E 2)
besteht aus Braunerden mit 3-6 dm mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B22), die einen mittleren
ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 40-60 aufweisen.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im mittleren Bereich (0,21 Steinbedeckungsgrad in
Volumen-%).
Der südöstliche Bereich der Fläche E2 (vgl. Abb. 7 Nr. 3 in Teilbereich E 2) besteht aus Braunerden mit 10-20
dm mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B34), die einen mittleren ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 40-60 aufweisen. Es handelt sich um schutzwürdige fruchtbare Böden mit guten
Regelungs- und Pufferfunktionen und einer natürlichen Bodenfruchtbarkeit.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,39 Steinbedeckungsgrad in Volumen%).
Der südliche Bereich der Fläche E2 (vgl. Abb. 7 Nr. 4 in Teilbereich E 2) besteht aus Braunerden mit 3-6 dm
mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B22), die einen mittleren ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 40-60 aufweisen.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im mittleren Bereich (0,21 Steinbedeckungsgrad in
Volumen-%).
Im nordöstlichen, westlichen und südlichen Bereich des Plangebietes E3 (vgl. Abb. 7 Nr. 1, Nr.5 und Nr. 7 in
Teilbereich E3) sind Pseudogleye vorhanden mit bis zu 3 dm mächtigem tonigen Lehm und schluffigem Ton
11
Die Bodenerodierbarkeit ist ein Maß für die Erosionsanfälligkeit des Bodens. Die Bodenerodierbarkeit entspricht dem K-Faktor der allgemeinen
Bodenabtragsgleichung : A = K x R x S x L x C x P. A: Langjährig zu erwartender mittlerer Bodenabtrag in t/ (ha x a) ; K: Bodenerodierbarkeit in t
xh)/ (ha x N); R: Regenerosivität in N/ (h x a); S: Hangneigung (dimensionslos); L: erosionswirksame Hanglänge (dimensionslos), C:
Bodenbedeckungs- und Bearbeitungsfaktor (dimensioslos) und P: Faktor zur Berücksichtigung von Erosionsschutzmaßnahmen (dimensionslos)
(http://www.gd.nrw.de/g_bkerod.htm, Zugriff am 31.07.2014).
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(S31), die einen mittleren ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 30-50 aufweisen. Die
Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine mittlere Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig wechselfeuchte
Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit liegt im sehr hohen Bereich (0,43 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im nordwestlichen, westlichen und südlichen Bereich der Fläche E 3 (vgl. Abb. 7 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 9 in
Teilbereich E3) sind Braunerden mit 3-6 dm mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B22), die einen
mittleren ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 40-60 aufweisen.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im mittleren Bereich (0,21 Steinbedeckungsgrad in
Volumen-%).
Im mittleren Bereich der Fläche E3 (vgl. Abb. 7 Nr. 6 in Teilbereich E3) sind Braunerden mit über 20 dm
mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B36), die einen hohen ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 50-75 aufweisen. Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren Böden (mit guter
Regelungs- und Pufferfunktion) um sehr schutzwürdige Böden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist sehr frische
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,44 Steinbedeckungsgrad in Volumen%).
Im südöstlichen Bereich der Fläche E3 (vgl. Abb. 7 Nr. 8 in Teilbereich E3) sind Braunerden mit 10- 20 dm
mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B34), die einen hohen ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 40-60 aufweisen. Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren Böden (mit guter
Regelungs- und Pufferfunktion) um schutzwürdige Böden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist frische
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,39 Steinbedeckungsgrad in Volumen%).
Derzeit besteht im Plangebiet kein Altlastenverdacht, da die Fläche landwirtschaftlich genutzt wird. Durch die
Planung werden nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Bereich der Fundamente und ggf. für
den Wegeausbau entstehen.
c) Vorbelastung
Im Bereich der Ackerflächen besteht durch die intensive Nutzung potentiell eine gewisse Bodenbelastung in
Form von Nährstoff- und Pestizideinträgen. Inwieweit die Speicher- und Filterfunktion des Bodens schon
ausgelastet ist und ob eine Auswaschung der Fremdstoffe erfolgen kann, ist nicht bekannt.
d) Empfindlichkeit
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen
mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die
Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert.
Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum gesamten Plangebiet
geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten
Größe des Plangebietes.
In der Konzentrationszone E Lausbusch beträgt der Flächenbedarf für die 5 geplanten WEA ca. 3 ha. Der
Boden wird auf der dauerhaft überbauten Fläche der aktuellen Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw.
vollversiegelt. Vollversiegelte Böden verlieren ihre Funktion als Lebensraum für Pflanzen und
Bodenorganismen sowie als Grundwasserspender und –filter. Das Fundament der WEA ist kreisförmig und
hat einen Durchmesser von 21,5 m. Somit werden durch das Fundament 363 m² (insgesamt 1.815 m²)
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versiegelt. Weitere 28.311 m² Fläche werden für den Wegebau und für die Kranstellflächen geschottert. Die
Größe der Kranstellflächen beträgt je WEA ca. 1500 m².
Die Fundamenttiefe beträgt ca. 2 m. Durch den Fundamentbau, das Anlegen der Kranstellfläche und den
Wegebau fallen pro geplanten WEA durchschnittlich etwa 2.500 m³ Bodenaushub an. Der anfallende
Bodenaushub sollte möglichst auf Flächen gelagert werden, die ohnehin beeinträchtigt oder von ökologisch
geringem Wert sind.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Verbleib des Bodenaushubs mit der Unteren Landschaftsbehörde
abzustimmen.
Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellfläche behalten ihre Durchlässigkeit bezüglich des
Niederschlagswassers. Gegenüber einer vollständigen Versiegelung wird die Beeinträchtigung dadurch
minimiert, kann aber nicht vollständig vermieden werden.
Die Baufahrzeuge müssen sich auch aufgrund der technischen Anforderungen auf den bestehenden
befestigten und/oder auf den neu anzulegenden Schotterflächen bewegen. Somit entfallen
Bodenverdichtungen über die Grenzen dieser Flächen hinaus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung
des Bodens durch Baufahrzeuge findet nicht statt.
Der Verlust der freien Fläche durch die Versiegelung und der damit verlorengegangenen Bodenfunktion führt
insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Im
Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen
sowie Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine geringe Versiegelung. Zudem werden die Montage
und Lagerflächen nur temporär hergestellt und nach Errichtung der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das
Schottermaterial wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird entsprechend der ursprünglichen
Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin als landwirtschaftliche Flächen
genutzt werden können. Die Montage- und Lagerflächen wirken sich deshalb nicht erheblich beeinträchtigend
auf die Bodenfunktionen aus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch Baufahrzeuge
findet über die genannten versiegelten Flächen (Schotterwege, Kranaufstellflächen etc.) hinaus nicht statt.
2.4
Schutzgut Wasser
a) Funktion
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation
direkt oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den
lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als
Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers
der Hochwasserschutz zu beachten.
b) Bestandsbeschreibung
Der Bereich mit einem Umkreis von ca. 250 m um das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Rur und
damit zum Flussgebiet der Maas (MKULNV). Im südlichen Teil des Plangebietes verläuft der Thumbach in
Südwest-Nordost-Richtung parallel zu einem Wirtschaftsweg, der beidseitig von Gehölzen begleitet wird.
Nördlich des Plangebiets verläuft ebenfalls wegbegleitend der Bruchbach.
Der Untersuchungsraum ist dem Grundwasserkörper Mechernicher Trias-Senke zuzuordnen. Der aus
Sandsteinen und Konglomeraten bestehende mittlere Buntsandstein bildet über weite Flächen ein
einheitliches Grundwasserstockwerk mit hoher Ergiebigkeit. Der chemische sowie mengenmäßige Zustand
des Grundwassers wird als gut eingestuft (Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I:
Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
Im Plangebiet sind keine Überschwemmungs- und Heilschutzgebiete vorhanden. Die Flächen nördlich des
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Thumbaches befinden sich innerhalb der Wasserschutzzone III b. Die Bezirksregierung Köln hat am
17.07.2013 eine ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen
sowie Duldungs-und Handlungspflichten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage für das Wasserwerk
Concordia Kreuzau erlassen. Das Wasserschutzgebiet ist im Vergleich zur alten Abgrenzung deutlich
erweitert.
Die gesättigte Wasserleitfähigkeit ist im Bereich der Fläche E1 (vgl. Abb. 7 Nr. 1 und 2 in Teilbereich E1) hoch
(ca. 47-51 cm/d). Die Beschreibung der Teilfläche E2 wird hier aufgeführt, da nach dieser Darstellung
Teilbereiche in die aktuelle Fläche E3 einfließen. Im Bereich der Fläche E2 (vgl. Abb. 13 Nr. 1 bis 4 in
Teilbereich E2) (ca. 16-35 cm/d) wird die Wasserleitfähigkeit mittelmäßig eingestuft. Im Bereich der Fläche E 3
(vgl. Abb. 7 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 in Teilbereich E3) (ca. 16-35 cm/d) wird die Wasserleitfähigkeit
überwiegend mittelmäßig eingestuft. Nur im mittleren Bereich (vgl. Abb. 7 Nr. 6 in Teilbereich E3) wird die
gesättigte Wasserleitfähigkeit mit 35 cm/d mittelmäßig eingestuft. Für die Versickerung ist der Boden zum
größten Teil ungeeignet (vgl. Abb. 13 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 in Teilbereich E3). Im mittleren Bereich (vgl. Abb.
7 Nr. 6 in Teilbereich E3) ist der Boden bedingt geeignet.
Die nutzbare Feldkapazität ist im fast gesamten Plangebiet (vgl. Abb. 7 Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 in Teilbereich
E3) hoch bis sehr hoch (156 – 217 mm). In den Bereichen Nr. 2, 4 und 9 gemäß Abbildung 7 ist die nutzbare
Feldkapazität im mittleren Bereich. Der Grenzflurabstand ist im gesamten Bereich der Fläche E3 mit ca. 14-16
dm hoch bis sehr hoch. Der Grenzflurabstand beschreibt die Tiefe, bis zu der der Grundwasserspiegel,
bedingt durch kapillaren Aufstieg, Einfluss auf die Verdunstung und den Ertrag hat. Damit kann sich die in
diesem Bereich vorhandene Vegetation in Trockenperioden am Grundwasser bedienen.
c) Vorbelastung
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kann eine allgemeine Belastung durch Nährstoff- und
Pestizideintrag angenommen werden.
Die wegbegleitenden Gewässer sind begradigt und in ihrer natürlichen Entwicklung eingeschränkt. In
Anbetracht der Veränderung der Gewässerstruktur sowie der Stoffeinträge der angrenzenden intensiv
genutzten Ackerflächen wird den Oberflächengewässern im Untersuchungsraum eine geringe ökologische
Wertigkeit zugesprochen.
d) Empfindlichkeit
Durch Überbauung und Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des
Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann zu einer Minimierung
der Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere
führen. Der Boden ist für die Versickerung in vielen Plangebieten bzw. Plangebietsbereichen eher ungeeignet
bzw. nur bedingt geeignet. Dennoch verursacht das Vorhaben im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Ertrag,
aufgrund der hohen nutzbaren Feldkapazität, eine Beeinträchtigung der Vegetation.
Die Versiegelung durch die Fundamente wird auf ein notwendiges Maß reduziert (insgesamt ca. 1.815 m²).
Die Kranstellflächen sowie die auszubauende Zuwegung werden ebenso auf das notwendige Maß beschränkt
(ca. 28.311 m²) und zusätzlich mit Schottermaterial befestigt, so dass diese für Oberflächenwasser
durchlässig bleiben werden. Mit einer erheblichen Veränderung der Grundwasserneubildungsrate ist somit
nicht zu rechnen.
Gewässerstrukturen werden durch die Windenergienutzung im Plangebiet nicht verändert. Es sind keine
grundwasserbeeinträchtigenden Wirkungen wie Grundwasserabsenkung, Grundwasserstau, Verminderung
der Grundwasserneubildung und die Veränderung von Grundwasserströmen sind durch den Bau und/ oder
den Betrieb von WEA nicht in nennenswertem Maße zu erwarten.
Eine Verunreinigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers durch Schadstoffe wird nicht
erwartet. Die Anlagen verfügen über verschiedene Schutzvorrichtungen, die im Störfall einen Austritt
wassergefährdender Stoffe verhindern.
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Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich innerhalb der Wasserschutzzone III b. Die
Bezirksregierung Köln hat am 17.07.2013 eine ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung
von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs-und Handlungspflichten im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage für das Wasserwerk Concordia Kreuzau erlassen. Das Wasserschutzgebiet ist im
Vergleich zur alten Abgrenzung deutlich erweitert. Die Auflagen und Bedingungen der vorläufigen Anordnung
für das Wasserwerk Kreuzau sind zu beachten und einzuhalten. Insbesondere wird auf die Anforderungen
bzgl. des Umganges mit wassergefährdenden Stoffen hingewiesen. Beim Bau und Betrieb von
Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b sind insbesondere die Anforderungen bzgl. des
Umganges mit wassergefährdenden Stoffen einzuhalten.
Für die Zufahrt zur der geplanten WEA 6 muss ein wegbegleitender Entwässerungsgraben überquert werden.
Voraussichtlich wird der Graben über eine Strecke von ca. 20 m verrohrt. Zur Anfahrt des Standortes der
WEA 4 wird der Thumbach gequert. Die bestehende Überquerung ist voraussichtlich zu erweitern. Das
genaue Ausmaß des Ausbaus ist derzeit noch nicht bekannt. Die Verrohrung des Entwässerungsgrabens
sowie die Erweiterung einer bestehenden Gewässerquerung stellen eine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Durch die Verwendung von nicht kontaminierten Substraten, zum Beispiel Natursteinschotter für die
Tragschichten von Wegen bzw. Kranstellflächen, werden stoffliche Beeinträchtigungen vermieden.
2.5
Schutzgüter Klima und Luft
a) Funktion
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist
das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die
Grundwasserneubildung verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier.
Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein
ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse.
b) Bestandsbeschreibung
Der Landschaftsraum Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland werden durch ein submontanes
bis atlantisches Klima mit vorherrschenden Südwest-Winden und vielen nebelarmen Hangzonen geprägt. Die
durchschnittlichen Jahresniederschläge belaufen sich auf 650-750 mm (LANUV 2013). Die Lufttemperatur
beträgt im Jahresmittel um 9°C (LANUV 2010). Die Anzahl der Eistage beträgt im Mittel 15 bis 20 Tage im
Jahr. Der Untersuchungsraum umfasst überwiegend Ackerflächen, die hohe Tages- und
Jahresschwankungen von Temperaturen und Feuchte aufweisen. Als unbebaute Freifläche wirkt das
Plangebiet bisher als Kaltluftentstehungs- und -leitfläche zur Versorgung der angrenzenden bebauten Gebiete
mit Frischluft. Die vorhandene Vegetation wirkt in gewissem Maße als Schadstoff- und Staubfilter. Durch die
intensive landwirtschaftliche Nutzung sind die klimatischen Funktionen der Flächen jedoch jahreszeitabhängig
bei fehlender Vegetation eingeschränkt.
c) Vorbelastung
Eine kleinklimatische Vorbelastung des Plangebiets ist nicht anzunehmen.
d) Empfindlichkeit
Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand.
Da die vorhandene Vegetation kaum verändert wird, sind keine Veränderungen der kleinklimatischen
Wirkungen zu erwarten. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da
versiegelte Flächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Auf bisher
unversiegelten Flächen werden Fundamente, Kranstellflächen und Wege dauerhaft angelegt. Diese
größtenteils geschotterten Flächen weisen aufgrund hoher Windanfälligkeit und direkter Sonneneinstrahlung
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extreme Standortverhältnisse auf (Erwärmung, schnelle Verdunstung). Luftverunreinigungen sind nur während
der Bauphase zu erwarten. Wertvolle Kaltluftentstehungsbereiche werden nicht nennenswert verändert.
Durch die Überbauung werden mikroklimatische Veränderungen erwartet, die jedoch lokal sehr beschränkt
sind und als vernachlässigbar angesehen werden. Als Ziel verfolgt die Windenergienutzung die Einsparung
fossiler Energieträger und eine positive Auswirkung auf das Globalklima.
Insgesamt ergeben sich keine nennenswerten negativen Auswirkungen der Windenergienutzung im Bereich
der geplanten Konzentrationszonen.
2.6
Schutzgut Landschaftsbild
a) Funktion
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition
verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der
Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert
der Landschaft eine große Rolle.
b) Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsraum Mechernicher Voreifel (Großlandschaft Eifel).
Innerhalb des Untersuchungsraums (im 10 km Umkreis) wurden 5 ästhetische Raumeinheiten abgegrenzt.
Für jede dieser ästhetischen Raumeinheiten wurde die Eingriffserheblichkeit (e) nach dem Verfahren nach
Nohl bewertet. Die Einteilung und Beschreibung der ästhetischen Raumeinheiten orientiert sich an der
Einteilung der Landschaftsräume des LANUV (2013).
Die Anlagen selbst befinden sich im Bereich des Wollersheimer Stufenländchens und des Vlattener
Hügellandes. Der Landschaftsraum wird durch die wellig–hügelige Nordostabdachung der Eifel geprägt, die
von ca. 400 m ü. NN im Süden auf 200 m ü. NN im Norden langsam abflacht. Die Abdachungsfläche wird
durch einzelne Quellbäche und Trockentäler gegliedert. Die Quelltäler entwässern im Westen und Norden zur
Rur, im Osten und Süden zur Erft. Im Norden quert die Rur den Landschaftsraum. Das Vlattener Hügelland
und das Wollersheimer Stufenländchen werden von zusammenhängenden Agrarkomplexen mit
vorherrschendem Ackerbau geprägt. Im Norden des Landschaftsraumes sowie in einem westlich von Vlatten
gelegenen Hangbereich zum Rurtal finden sich strukturreiche Kulturlandschaften mit Feld- und Flurgehölzen
sowie Obstweiden. Die ansonsten offene, strukturarme Landschaft wird örtlich durch eingelagerte Wiesentäler
mit Obstwiesen, Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen, einzelne Waldgebiete sowie im Wollersheimer
Stufenländchen durch Muschelkalkklippen mit Halbtrockenrasen- und Gebüschvegetation belebt. Die
östlichen Randgebiete des Wollersheimer Stufenländchens bieten eine weitläufige Fernsicht in die
Niederrheinische Bucht. Westlich von Ginnick sind zwei Windenergieanlagen in Betrieb. Südwestlich von Berg
befinden sich ebenfalls zwei WEA in Betrieb. Südöstlich von Vlatten existiert ein Windpark mit 11 Anlagen.
Durch den Raum verlaufen zwei Hochspannungsfreileitungstrassen. Das Plangebiet befindet sich am Rande
des Kulturlandschaftsbereichs Kreuzau-Vettweiß und Kulturlandschaftsbereichs Mittlere Rur/Nideggen. Bei
dem letzteren handelt es sich um das industriell und bergbaulich geprägte Rurtal mit vorgeschichtlichen und
römischen Siedlungsplätzen, frühmittelalterlichen Orten, mittelalterlichen Mühlen und Mühlengräben sowie
Burganlagen. Der Kulturlandschaftsbereich Kreuzau-Vettweiß ist insbesondere als römischer siedlungsraum
bedeutsam. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart werden insgesamt als durchschnittlich bewertet. Die visuelle
Verletzlichkeit wird auf Grund der durchschnittlichen Ausprägung von Grobrelief, Strukturvielfalt und
Vegetationsdichte ebenfalls als durchschnittlich eingestuft. Die Schutzwürdigkeit der Landschaft im Plangebiet
sowie in dessen Umfeld wird als überdurchschnittlich bewertet. Insgesamt ergibt sich gemäß dem Gutachten
eine geringe bis durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen (Ecoda,
Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
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In einem 10 km Umkreis um die geplanten Windenergieanlagenstandorte kommen 5 verschiedene
landschaftsästhetische Raumeinheiten (siehe Tab. 9) vor:
Landschaftsästhetische
Raumeinheit
Betroffene Sichtbereiche im
Untersuchungsraum in ha
Wollersheimer Stufenländchen und
Vlattener Hügelland
Rureifel und westliche Hocheifel
4.294,482
Zülpicher Börde
6.419,449
Drover Heide
171,773
Rur-Inde-Tal
239,638
Summe
11.980,405
855,063
Tabelle 9: Landschaftsästhetische Raumeinheiten und ihre tatsächlichen Einwirkbereiche der 5 geplanten WEA
Quelle: Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung)
Durch die Planung wird das Landschaftsbild stark verändert. Im Rahmen der Sichtbereichsanalyse wurde das
räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen des Vorhabens prognostiziert, wobei von der nach derzeitigem
Planungsstand von fünf WEA ausgegangen wird. Bei den geplanten WEA 2-6 handelt es sich um Anlagen des
Typs GE 3.2-130 mit einer Nabenhöhe von 110,0 m und einem Rotordurchmesser von 130 m (Gesamthöhe:
175 m) mit einer Nennleistung von 3,2 MW. Bei der Sichtbereichsanalyse wird nicht zwischen der Anzahl der
sichtbaren WEA differenziert und ob nur ein Teil der Anlage oder die ganze Anlage wahrnehmbar sein wird.
Es wurden somit als Einwirkbereiche alle Orte berücksichtigt, in denen mindestens ein Teil (z.B. Flügelspitze
im im oberen Durchlauf) einer einzelnen WEA sichtbar sein wird.
Die Ermittlung gemäß des Gutachtens (Ecoda, April 2017) ergab im Untersuchungsraum (im Umkreis von
10 km um die WEA Standorte), dass auf einer Fläche von 12.000 ha (vgl. Tabelle 9 ca. 11.980,40 ha)
Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA bestehen. Dies entspricht etwa 35 % des untersuchten Raums. Die
geplanten WEA befinden sich in einem Raum, der aufgrund seines geringen ästhetischen Eigenwerts und
geringer Schutzwürdigkeit eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen
aufweist.
Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten ist im Fachgutachten
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, (Ecoda, April 2017) dargestellt. Gemäß dem Gutachten wird durch die
Errichtung der geplanten WEA und bestehenden WEA der Landschaftseindruck geändert. Als Raumeinheit
mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild wird die Rureifel und die westliche Hocheifel genannt. Die
Sichtbereiche werden in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr landschaftsbestimmend wirken
werden.
Auch in Bezug auf die Erholung bzw. den Tourismus werden keine negativen Auswirkungen durch das
Vorhaben erwartet.
c)
Vorbelastung
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In Anbetracht der bereits vorhandenen technischen Infrastruktur (Landesstraßen, vorhandene
Windkraftanlagen, Hochspannungsleitungen) wird die Landschaft durch die geplante WEA auch nicht im
starken Maße überprägt.
d)
Empfindlichkeit
Das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der
Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch
die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht,
beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das
Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild ist rein
objektiv schwer zu bewerten.
Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde das Verfahren nach Nohl
„Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses Verfahren
enthält eine Skalierung, die zunächst in 13 Einzelschritten die potentielle Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes ermittelt. Es werden die verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des
Landschaftsbildes in Zahlen ausgedrückt. Im 14. Schritt wird der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt.
Dem Plangebiet sowie dessen Umfeld werden anhand der Kriterien ästhetischer Eigenwert, visuelle
Verletzlichkeit sowie Schutzwürdigkeit eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen
Eingriffen zugesprochen. Für den weiteren Untersuchungsraum, der sich im Übergangsbereich der
Kulturlandschaften Rheinische Börde und Eifel befindet, wurde eine differenzierte Betrachtung gewählt. Der
östliche Teil ist von Ackerflächen (Bördelandschaft) mit geringem ästhetischen Eigenwert und hoher
Verletzlichkeit sowie durchschnittlicher Schutzwürdigkeit geprägt, woraus eine geringe Empfindlichkeit
resultiert. Der westliche Teil des Untersuchungsraums ist der Rureifel zuzuordnen, die durch ein bewegtes
Relief und hohen Waldanteil gekennzeichnet ist. Hier wurden der ästhetische Eigenwert und die
Schutzwürdigkeit als hoch eingestuft, während die visuelle Verletzlichkeit gering ist. Aus der Bewertung ergibt
sich eine überdurchschnittliche hohe Empfindlichkeit.
Die geplanten WEA werden im Umkreis von 10 km auf etwa 12.000 ha sichtbar sein (ca. 35 % des
Untersuchungsraums). Den maßgeblichen betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde sowie Wollersheimer
Stufenländchen und Vlattener Hügelland kann kein besonderes Potenzial für das Landschafts- und
Naturerleben zugesprochen werden. Durch die im Plangebiet geplanten WEA wird sich der in Teilen des
Untersuchungsraums vorhandene Landschaftseindruck „Windenergienutzung“ verstärken. Die geplanten
WEA werden das Landschaftsbild nicht überprägen.
Die Sichtbereiche werden größtenteils in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr
landschaftsbestimmend wirken werden.
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
a) Funktion
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie
ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung.
b) Bestandsbeschreibung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB hat das LVR – Amt für Denkmalpflege eine Stellungnahme im Hinblick auf Denkmale und
Denkmalbereiche eingereicht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Denkmale bzw.
Denkmalbereiche sowie die nach Angaben der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Kreuzau sowie der
Stadt Nideggen in den Ortslagen eingetragenen Baudenkmale wurde ein Gutachten erstellt, das die
genannten Baudenkmale darstellt sowie die zu erwartenden Auswirkungen der Windenergienutzung in den
beiden geplanten Konzentrationszonen für die Windkraft beschreibt und bewertet. Zwischenzeitlich haben sich
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Planänderungen für die Fläche „Lausbusch“ ergeben, so dass ein neues Gutachten (Ecoda Umweltgutachten
Dr. Bergen & Fritz GbR, (3. April 2017): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund.)
angefertigt wurde.
Am Standort „Lausbusch“ sind weiterhin die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Anlagen geplant.
Jedoch haben sich Anlagentyp, Anlagenstandorte, Nabenhöhe und Rotordurchmesser geändert. Die Am
Standort „Steinkaul“ geplanten zwei Anlagen wurden inzwischen genehmigt.
Abbildung 8: geplante und genehmigte Windenergieanlagen, Quelle: ecoda
Diese Anlagen sind nun Gegenstand des Gutachtens.
Folgende Denkmale bzw. Denkmalbereiche sind gemäß dem LVR –Amtes für Denkmalpflege im Rheinland zu
prüfen:
Denkmalbereich Nideggen 1:
Gemäß Datenblatt des LVR Amtes für Denkmalpflege soll durch die Ausweisung des Denkmalbereiches der
historisch gewachsene Charakter des Ortes insgesamt erhalten bleiben. Dies soll durch den Schutz des
Grundrisses der örtlichen Gesamtsituation, des Erscheinungsbildes, den Schutz der Silhouette“ möglich sein.
Mit der Silhouette ist der Umriss der Gesamtsituation aus Burgruine, Kirche und Ort, wie sie aus der
Umgebung erlebt wird, gemeint. Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich laut Datenblatt auf den
gesamten Bereich (Bergkuppen mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche, auf den Ort und auf die
Wiesen in den Berghängen, LVR-Amt für Denkmalpflege). Der Bergrücken wird durch Ruinen der ehemaligen
Burganlage beherrscht und durch den Baukörper der romanischen Pfarrkirche geprägt. Im Ort sind
hauptsächlich Wiederaufbauten der 1950er Jahre nach der Zerstörung im 2. Weltkrieg. Solitärkörper wie
Kirche, Burg, Kloster und die beiden Tore sind im Gebiet verteilt und bilden in den jeweiligen Bereichen
städtebaulich markante Zeichen. Gemäß dem Datenblatt soll die Volumenabfolge der Bausubstanz
entsprechend der Nutzung und der historischen Bedeutung sowie das Erscheinungsbild in Höhe, Größe und
Detailformen, Fensterformaten, Dachneigungen Baukörperstellung, Materialien und Straßenprofilierung
erhalten bleiben.
Baudenkmale:
Gemäß den Angaben der Denkmalbehörde der Gemeinde Kreuzau treten in den Ortslagen Leversbach,
Boich, Drove und Thum insgesamt 48 eingetragene Baudenkmale auf. Daneben existieren Baudenkmale
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innerhalb des Denkmalbereiches und innerhalb der Ortslagen Nideggen, Rath, Muldenau und Berg der Stadt
Nideggen, die ebenso zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die Baudenkmale ist insbesondere die
Umgebung zu berücksichtigen. Die Umgebung gilt es zu schützen, um die Ausstrahlung, die von einem
Denkmal aus ästhetischen oder historischen Gründen ausgeht, zu sichern. Als Umgebung wird der Bereich
eines Denkmals aufgefasst, innerhalb dessen seine Ausstrahlung noch wirksam ist und eine Veränderung
dieser die Ausstrahlung schmälern könnte. Über den Umgebungsschutz hinausgehend ist auch die
Fernwirkung zu berücksichtigen.
Folgende Bauwerkskategorien können den 96 Einzeldenkmalen (in Bezug auf die Fernwirkung) zugeordnet
werden:
-
Wohnhäuser und Hoflagen (inkl. Mühle)
-
Öffentliche Gebäude (z.B. Rathaus, Amtshaus)
-
Burgen bzw. Herrenhäuser, Kloster
-
Stadtbefestigung
-
Kirchen
-
Kapellen
-
Bildstöcke, Wegekreuze, Gedenkkreuze, Heiligenhäuschen
Ortssilhouette:
In der Ortschaft Nideggen ist die Burg Nideggen stellenweise aus westlicher, südlicher und nördlicher
Blickrichtung zu sehen. Im Umfeld von Hetzingen (z.B. von den Campingplätzen von Hetzigen) ist ein
unverstellter Blick auf die Burg möglich. Ebenfalls vom Aussichtturm am Burgberg zwischen Bergstein und
Zerkall ca. 2,5 km westlich von Nideggen ist ein freier Blick auf die Burg gegeben. Richtung Osten stellt die
Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche ein markantes Element in der Landschaft dar.
In Berg kann der katholischen Pfarrkirche St. Clemens u. a. aus südlicher Blickrichtung (in Richtung des
Windparks Lausbusch) eine ortsprägende Wirkung zugesprochen werden.
In nordöstliche Richtung überragt der Kirchturm kaum die umliegenden Strukturen.
In Thum wird die Kirche von umliegenden Strukturen kaum überragt und ist nur bedingt ortsbildprägend. Von
den Bereichen westlich von Thum bzw. unmittelbar östlich des Waldstücks „Lausbusch“ bietet sich ein
Ausblick über die Ortschaft.
Die Ortschaft Drove ist aus westlicher Richtung einsehbar. Ein freier Blick über die Ortslage in Richtung des
Windparks Lausbusch sowie in Richtung des Windparks Steinkaul ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
nicht möglich.
Die Ortschaft Boich befindet sich in Tallage. Von der südlich verlaufenden L 249 ist ein freier Blick auf die
Ortschaft möglich. Durch die Reliefierung sowie der geringen Bauhöhe entfaltet die Kirche außer in den
südlichen Bereich keine Fernwirkung.
In der Ortschaft Muldenau befindet sich die katholische Pfarrkirche St. Barbara, die die Silhouette der
Ortschaft bestimmt. Aufgrund der unmittelbar westlich verlaufenden Hochspannungsfreileitungen ist der Blick
über die Ortschaft in Richtung der geplanten Windparks vorbelastet.
Bodendenkmale
Gemäß der Auskunft der Gemeinde Kreuzau wurden drei Bodendenkmale genannt, die zu berücksichtigen
sind. Dabei handelt es sich um den Burghügel (Motte) in Drove (Denkmal-Nr. 4), Bodendenkmal Nr. 6
„Heiliger Pütz“ und Grabhügel am Lausbusch.
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c) Vorbelastung
Vorbelastungen bezüglich der Bodendenkmale können durch die Bewirtschaftung der Flächen
(Landwirtschaft) bestehen. Für die Baudenkmale bestehen Vorbelastungen hinsichtlich der Fernwirkungen
durch die das Landschaftsbild verändernden baulichen Anlagen, z.B. die bestehenden Windenergieanlagen.
Weitere Störwirkungen in Bezug auf die Baudenkmäler resultieren daraus, dass das Sichtfeld bzw. die
Einsehbarkeit aufgrund von Biotopen (z.B. umfängliche Gehölzflächen) und den umgebenden Gebäuden der
Ortschaft abgeschirmt werden. Bezüglich sonstiger Sachgüter sind keine Vorbelastungen bekannt.
d) Empfindlichkeit
Baudenkmale
Gemäß der Handreichung der UVP-Gesellschaft tritt eine Betroffenheit eines Kulturguts durch ein Vorhaben
dann ein, wenn die die historische Aussagekraft oder die wertbestimmenden Merkmale eines Kulturguts durch
die Maßnahme direkt oder mittelbar berührt werden.
Bezüglich der Betroffenheit lassen sich drei Aspekte unterscheiden (UVP-Gesellschaft 2014):
-
die substantielle Betroffenheit, die sich auf den direkten Erhalt der Kulturgüter erstreckt, sowie deren
Umgebung und räumlichen Bezüge untereinander, soweit diese wertbestimmend sind,
-
die funktionale Betroffenheit, die die Nutzung, die für den Erhalt eines Kulturguts wesentlich ist, und
die Möglichkeit der wissenschaftlichen Erforschung betrifft,
-
die sensorielle Betroffenheit, die sich auf den Erhalt der Erlebbarkeit, der Erlebnisqualität und der
Zugänglichkeit bezieht.
Baudenkmale sind gemäß der Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen
der UVP- Gesellschaft (2014), bezüglich ihrer Schutzwürdigkeit regelmäßig „sehr hoch- in ihrer
Schutzwürdigkeit regelmäßig der Kategorie „sehr hoch-in ihrer Substanz mit sehr hohem historischen
Zeugniswert“ zuzuordnen. Eine direkte Schädigung (substantielle Betroffenheit) der relevanten Denkmale und
funktionale Betroffenheit durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden.
In Bezug auf die sensorielle Betroffenheit wurde die Bewertung auf den visuellen Wirkraum der Denkmale
beschränkt. Im Wesentlichen wird sich der visuelle Wirkraum durch die Größe der Bauwerke im
Zusammenwirken mit den umliegenden Strukturen (Topographie, Vegetation, Bebauung) bestimmt.
Zur angemessenen Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange wurde von der Fa. Ecoda 12 im Auftrag
der Gemeinde Kreuzau ein Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen erstellt.
12
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, (3. April 2017): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund.)
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In der folgenden Tabelle sind alle Betrachtungspunkte dargelegt:
Nr.
Bezeichnung
Koordinaten (UTM/ETRS 1989)
Blickrichtung
Brennweite
Ostwert
Nordwert
(°)*
(mm)**
1a
Marktplatz Nideggen
32322123
5618340
44
28
1b
Marktplatz Nideggen (Kirchgasse)
32322107
5618316
35
45
2
Parkplatz der Burg Nideggen
32322107
5618316
60
48
3
Burg Nideggen
32321887
5618255
68
25
4
Campingplatz „Hetzinger hof“
32321108
5617636
44
44
5
westlich von Hetzingen
32320886
5618026
66
44
6a
Landesstraße L246
32320433
5617861
71
45
6b
Landesstraße L246
32320331
5617740
73
45
7
Burgberg zwischen Bergstein/Zerkall
32319348
5618985
97
45
8
westlich von Thum
32324088
5620111
96
42
9
östlich von Thum
32325419
5620090
257
46
10
südlich von Berg
32324837
5616741
329
44
11
Südwestlich von Berg
32324243
5616418
41
44
12
östlich von Muldenau
32327930
5617798
297
44
13
südlich von Muldenau
32327867
5617191
333
46
Tabelle 10: Angaben zu den Betrachtungspunkten
Quelle: Ecoda
*0°=Norden, 90°=Osten
**bezogen auf 35 mm-Kleinbildkamera
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Abbildung 9: Übersichtsdarstellung der Standorte der geplanten
Windenergieanlagen sowie der Lage der berücksichtigten Denkmale bzw.
Denkmalbereiche und der Betrachtungspunkte der Fotosimulationen
Quelle: Ecoda
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Im Rahmen des Gutachtens wurde für den Standort Lausbusch für die jeweiligen geplanten WEA eine
Gesamthöhe von 175 m berücksichtigt.
Die Bewertungsmaßstäbe leiten sich aus der Rechtsprechung ab. Gemäß § 9 Abs. 1b DSchG ist das
geschützte Erscheinungsbild eines Denkmals laut OVG NRW nicht gleichzusetzen mit dem bloßen
ungestörten Anblick des Denkmals.
Unter dem denkmalrechtlichen Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals
zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert abzulesen vermag.
Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist eine Situation anzusehen, in der die Wirkung des
Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmtes städtebauliches Element
geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch
unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Sie müssen sich jedoch an dem vom Denkmal
gesetzten Maßstab messen lassen und dürfen dieses nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder
die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. Wenn die
genannten Merkmale in schwerwiegender Weise gegeben sind, kann von einer erheblichen Beeinträchtigung
gesprochen werden.
Die Auswertung im Gutachten des visuellen Wirkraums erfolgte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Auswertung von Luftbildern, der Eindrücke vor Ort sowie der erstellten Fotosimulation der geplanten WEA.
Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass es aufgrund der Entfernung von minimal 940 m zwischen den
geplanten Anlagen und den Denkmalen zu keinen Auswirkungen durch Schallimmissionen, Schattenwurf oder
der optisch bedrängenden Wirkung kommt.
Ferner kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen den
betrachteten Denkmalen und den geplanten WEA zu erwarten sind. Beeinträchtigungen des
Erscheinungsbildes können in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale
mit Fernwirkung ist das Erscheinungsbild in der Landschaft relevant. Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie
auf die Ortslagen Berg, Thum und Muldenau werden die WEA sichtbar sein. Anhand von Fotosimulationen
sowie einer verbal-argumentativen Auseinandersetzung zur Schwere der Auswirkung erfolgte eine Einstufung
der Auswirkungen gemäß der Bewertungsmatrix der UVP-Gesellschaft (2014).
Bei folgenden Objekten werden in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten
WEA und dem Denkmal erwartet, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen
Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Dürener Tor
-
Burg Nideggen
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens (Berg)
-
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale
sowie für den Denkmalbereich I als unbedenklich eingestuft.
Dürener Tor (Nideggen):
Die Ergebnisse der Fotosimulation zeigen auf, dass von dem ersten Betrachtungspunkt an der Kirchgasse,
ein Rotorblatt der WEA 6 (Lausbusch) in der geplanten Variante mit Blick auf das Dürener Tor zumindest
teilweise zu sehen sein wird. Der sichtbare Teil des Rotorblattes, das eine maximal Tiefe von 4 m aufweist,
wird angesichts der Entfernung von 1,9 km als schmales Objekt im Hintergrund wahrnehmbar sein. Das
Erscheinungsbild des Dürener Tors wird durch die WEA unwesentlich verändert. Aufgrund des in Richtung
des Tores abfallenden Geländes wird für einen Betrachter, der sich von der Kirchgasse in Richtung des Tores
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bewegt, das Rotorblatt zunehmend durch Gebäude verdeckt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer
erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds bei der geplanten WEA ausgegangen werden.
Burg Nideggen:
In Bezug auf Burg Nideggen bestehen aus südöstlicher Richtung (landwirtschaftlich geprägtes Umfeld von
Hetzingen mit Bedeutung für die Erholung, v.a. Campingplatz) relevante Sichtbeziehungen. Diese werden
durch die geplanten WEA nicht beeinträchtigt. Aus nördlicher sowie südlicher Richtung bestehen in
untergeordnetem Umfang Blickbeziehungen zum Baudenkmal. Diese sind jedoch teilweise vom Relief
eingeschränkt. Aufgrund der Lage des Windparks Lausbusch können Sichtbeziehungen zu den WEA mit Blick
auf die Burg ausgeschlossen werden.
Von dem Betrachtungspunkt westlich von Hetzingen sowie von der L 246, können aus westlicher Blickrichtung
vereinzelt von höher gelegenen Bereichen Sichtbeziehungen zu einzelnen WEA des Windparks Lausbusch
bestehen.
Bei dem an einem Wanderweg gelegenen Betrachtungspunkt westlich von Hetzingen werden Teile der WEA
6 und 2 des Windparks Lausbusch in deutlichem Abstand zur markanten Bergkuppe sowie deutlich tiefer als
diese zu sehen sein. Die WEA (6 und 2 Lausbusch) sind ca. 3,0 km bzw. 3,4 km entfernt und sind daher mit
Blick auf die Burg am Rande des Blickfeldes im Hintergrund wahrnehmbar. Die Bergkuppe mit der Burg
Nideggen wird auch nach Errichtung der geplanten Anlagentypen eindeutig landschaftsdominierend wirken.
Gemäß Gutachten wird das Erscheinungsbild der Burg in diesem Bereich allenfalls unwesentlich verändert.
Bei den höher gelegenen Betrachtungspunkten an der L 246 werden die geplanten Anlagentypen die
Bergkuppe mit der Burg Nideggen nicht überragen. Auch wird das markante Erscheinungsbild der Bergkuppe
mit der Burg Nideggen durch die in einer Entfernung von 3,5 bis 3,9 km sichtbaren Anlagenteile am Rande
des Blickfeldes nicht erheblich beeinträchtigt. D
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass den Betrachtungspunkten an der L 246 aus gutachterlicher Sicht
bezüglich der Erlebbarkeit der Burg Nideggen allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zugesprochen
werden kann. Dies ist damit zu begründen, dass von den genannten Betrachtungspunkten nur kurzzeitig
Blickbeziehungen zur Burg bestehen. Demgegenüber bestehen im Umfeld von Hetzingen und Brück
großflächig Sichtbeziehungen zur Burg, die durch die WEA nicht beeinträchtigt werden. Als besonders reizvoll
wird der Ausblick auf die Burg von den Stellen auf das Rurtal zwischen Zerkall, Brück und Hetzingen,
genannt. In diesem Ausblickbereich werden die geplanten WEA nicht zu sehen sein. In Anlehnung an die
Bewertungsstufen der UVP-Gesellschaft werden die Beeinträchtigungen des Denkmalbereichs Nideggen
insgesamt als gering und damit vertretbar eingestuft.
In den übrigen Ortslagen sind angesichts der engen Bebauung keine Sichtbeziehungen zu den geplanten
WEA zu erwarten. Für Denkmäler deren Wahrnehmbarkeit sich auf die angrenzenden Straßenzüge
beschränkt (v.a. Wohnhäuser), können Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Aufgrund der
Bauwerkshöhe der Kirchen reicht der visuelle Wirkraum über die engere Umgebung. So sind diese Bauwerke
i.d. R. wesentlicher Bestandteil der Ortssilhouette. Bei den Ortslagen Boich, Drove, Leversbach und Rath ist
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein freier Blick über die jeweilige Ortslage in Richtung des Windparks
Lausbusch sowie in Richtung des Windparks Steinkaul nicht möglich, so dass Beeinträchtigungen der
Silhouetten ausgeschlossen werden können. Mit Blick auf die Ortslagen Thum und Muldenau werden die
geplanten WEA teilweise zu sehen sein. Bei den Objekten Katholische Pfarrkirche St. Clemens (Berg) und
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen
zwischen den geplanten WEA du dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der
Silhouetten von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden. Unter
Berücksichtigung der Ausprägung der Ortssilhuetten, bestehender Vorbelastungen, der Lage der geplanten
WEA im Blickfeld sowie des Anteils am Blickfeld ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen des
Erscheinungsbildes von Denkmälern. In Anlehnung an die Bewertungsstufen der UVP-Gesellschaft werden
die Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der katholischen Pfarrkirche St. Clemens (Berg und St.
Barbara (Muldenau) in der Landschaft insgesamt als gering und damit vertretbar eingestuft.
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Bodendenkmale
Der Burghügel ist von der westlich angrenzenden Droverstraße aus einsehbar. Blickbeziehungen zu den
geplanten WEA, die sich in einer Entfernung von ca. 3,2 km befinden, können ausgeschlossen werden.
Das Bodendenkmal „Heiliger Pütz“ befindet sich im Wald, so dass Blickbeziehungen zu den mindestens 2,4
km entfernten WEA ausgeschlossen werden können.
Der Grabhügel am Lausbusch befindet sich in einer Entfernung von ca. 270 m zum Standort der damals
geplanten WEA 2. Laut Angaben des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland wurden zahlreiche
archäologische Funde gemacht, die Hinweise auf eine jungsteinzeitliche und eiszeitliche Besiedelung geben.
Der Hügel wird durch die Errichtung und den Betrieb der WEA nicht tangiert. Jegliche durch die Bauarbeiten
aufgedeckten Funde unterliegen gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NRW der Meldepflicht an die Gemeinde
oder den Landschaftsverband. Das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen wird im § 16
Denkmalschutzgesetz NRW geregelt.
In Bezug auf die Sichtbeziehungen zwischen dem Denkmal und der WEA, wird in südwestliche Richtung über
das Denkmal in Richtung Standort der WEA sowie in nordöstliche Richtung auf das Bodendenkmal über den
Standort der WEA hinweg eine Sichtbeziehung bestehen.
In Bezug auf den Hügel Thum wird auch nach der Errichtung der Windparks ein unbeeinträchtigter Blick auf
das Denkmal möglich sein.
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen
selbst gering sind, ist davon auszugehen, dass Störungen durch Erdeingriffe in weitere Bodendenkmäler
abgewendet werden können.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“
Sachgüter
Durch die Planung erfolgt infolge der Anlagen von einzelnen Windenergieanlagen nur ein geringer Verlust an
landwirtschaftlich nutzbarer Fläche. Die hier vorkommenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind als
gebietstypische und weit verbreitete Sachgüter zu werten. Es ist daher diesbezüglich von keiner erheblichen
Beeinträchtigung auszugehen.
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder –
abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere
Schutzgüter aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, die Beseitigung von Vegetation verändert das
Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für
den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung
aus usw.. Diese Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt
wichtig, sondern müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Von den allgemeinen ökosystemaren Zusammenhängen abgesehen, bestehen keine besonderen
Wechselbeziehungen im Plangebiet.
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2.9
2.9.1
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung
(Nullvariante) der Planung
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung)
a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden in dem
Gutachten Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von
fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, (Ecoda, April 2017) mit Hilfe des Verfahrens
„Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ bewertet. Den maßgeblich
betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde sowie Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland
kann kein besonderes Potenzial für das Landschafts- und Naturerleben zugesprochen werden. In den
Raumeinheiten Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland sind bereits mehrere
Windenergieanlagen in Betrieb. Durch die im Plangebiet geplanten WEA wird sich der in Teilen des
Untersuchungsraums vorhandene Landschaftseindruck „Windenergienutzung“ verstärken. Die geplanten
WEA werden das Landschaftsbild nicht überprägen. Der Raumeinheit Rureifel und westliche Hocheifel kann
eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild zugesprochen werden. In diesen Raumeinheiten werden die
Sichtbereiche größtenteils in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr landschaftsbestimmend
wirken werden.
Insgesamt sind bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanes
Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes abschwächen.
Dennoch entstehen durch die geplante Errichtung des Windparks erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild,
die auszugleichen sind.
b) Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Pflanzen
Durch den Ausbau der Wege, der Fundamente und Kranstellflächen werden meist landwirtschaftliche Flächen
aber auch angrenzende Saumflure betroffen sein. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen
Flächen führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die
detailliertere Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan
zum Bebauungsplan dargestellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag,
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017). Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet.
Der Verlust von Boden – und Biotopfunktionen durch die Versieglung bzw. Teilversiegelung wird durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen.
Tiere
In Bezug auf den Artenschutz wurde geprüft, ob es durch die Errichtung der fünf neuen WEA in der geplanten
Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E) in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) zu
Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kommt.
In Bezug auf Fledermäuse kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im Zusammenhang mit der
Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden.
Für die Zwergfledermaus wird dem Untersuchungsraum eine allgemeine, in Teilbereichen aufgrund der
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Umweltbericht zum Bebauungsplan G1
Anwesenheit von Quartieren, Flugstraßen und Jagdgebieten mit hoher Aktivität eine besondere Bedeutung
beigemessen.
Für die Gattung Myotis und Plecotus wird dem Untersuchungsraum ebenso eine allgemeine Bedeutung
zugewiesen. Die übrigen Fledermausarten nutzen den Untersuchungsraum nicht bzw. nicht regelmäßig, so
dass dieser offenbar allenfalls geringe oder geringe bis allgemeine Lebensraumfunktionen erfüllt.
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos an der WEA, sind
für wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse im ersten Betriebsjahr vorsorglich die geplanten
WEA vom 15.07.-31.10. in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) mit folgenden vorherrschenden
Witterungsbedingungen abzuschalten:
•
Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/s,
•
Temperaturen > 10°C,
•
Ohne längere Niederschlagsphasen.
Parallel dazu sollte ein Monitoring in Gondelhöhe zur Aufzeichnung der Aktivitäten der Fledermausarten
durchgeführt werden (Aktivitätsmonitoring).
Basierend auf dem Monitoring für den Betrieb ab dem 2. Jahr sind entweder modifizierte Abschaltungen
möglich oder es kann auf solche verzichtet werden.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA ist ein akustisches Monitoring an zwei WEA entsprechend den
Empfehlungen von Brinkmann durchzuführen. Über die gemessene Aktivität von Fledermäusen im
Rotorbereich kann die Zahl der Fledermäuse, die an den WEA potenziell verunglücken können, abgeschätzt
werden. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Daten sind die Messungen in den ersten beiden
Betriebsjahren jeweils im Zeitraum 15. Juli bis 31. Oktober durchzuführen.
Die Ergebnisse der Messungen des ersten Betriebsjahres (Jahr mit Abschaltungen) sind in Form eines
Berichts darzulegen. Der Bericht muss fundierte Auskunft hinsichtlich der Signifikanz von
Kollisionsereignissen geben und Maßnahmen („Fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen“ gem. Behr et al.
2011) aufzeigen, die das Kollisionsrisiko reduzieren. Die Maßnahmenentscheidung erfolgt in enger
Abstimmung zwischen Behörde, Gutachter und Betreiber statt. Im zweiten Betriebsjahr kann auf Grundlage
der Ergebnisse der Betriebsalgorithmus angepasst werden (bspw. Zeiträume für Abschaltungen einengen)
oder auf Abschaltungen gänzlich verzichtet werden. Die Aktivitätsmessung im 2. Jahr dient der Verifizierung
und eröffnet ggf. die Möglichkeit zur weiteren Optimierungen. Das Monitoring ist ebenfalls in einem Bericht
den Fachbehörden vorzulegen, die eine Beurteilung zum zukünftigen Betrieb treffen.
Sollten potentielle Quartierstrukturen von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von
Individuen im Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
nicht ausgeschlossen werden.
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG müssten geeignete
Maßnahmen ergriffen werden:
Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten potentielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von
Fledermäusen zu untersuchen. Die Kontrolle ist durch fachkundige Personen maximal zwei Wochen vor
Rodungs- bzw. Baubeginn durchzuführen.
Sollten Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und
sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im
Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um damit die ökologische Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Die potentiellen
bestehenden Quartierstrukturen sind möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu verschließen,
damit keine weiteren Fledermäuse die Altquartiere in der Zwischenzeit beziehen können.
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In Bezug auf den Feldhamster, kann ein Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG nicht komplett
ausgeschlossen werden, da baubedingt potentiell vorhandene Hamsterbaue vernichtet oder beschädigt und
damit in Zusammenhang stehende Individuenverluste herbeigeführt werden. Daher wurden am 06.08.2014
die durch Feldhamster potentiell besiedelbaren Bauflächen auf das Vorkommen von Feldhamstern im
Plangebiet geprüft. Trotz intensiver Nachsuche, konnte kein Feldhamsterbau vorgefunden werden. Daher
können Erdarbeiten im Winterhalbjahr durchgeführt werden. Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist
eine erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig.
Gemäß Aussagen der NABU/BUND kommt die Haselmaus regelmäßig in der Region in der halboffenen
Landschaft vor. Daher wird diese Art im Untersuchungsraum nicht gänzlich ausgeschlossen.
In zwei Bereichen, die aufgrund der Planung von Rodungen bzw. Rückschnitten betroffen sein werden
(nördlich der L 33) wurden Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus ermittelt. Sollten dort bei Baubeginn
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von
Individuen im Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen
geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise wird im Kapitel 3.3
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde in den
Jahren 2010/2011 und 2013 das Auftreten von Brut-, Rast- und Zugvögeln (inkl. Nahrungsgäste) erfasst. Der
Umkreis der Untersuchung umfasst bis zu 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte.
Im Rahmen der Prognose bezüglich des Vorhabens und ihren Auswirkungen wurden 21 Arten berücksichtigt.
Hierbei handelt es sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest
eine durchschnittliche Bedeutung zukommt und für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se
ausgeschlossen werden können.
Insgesamt steht der Vogelschutz der Errichtung und dem Betrieb der geplanten WEA nicht entgegen.
In Bezug auf baubedingte Auswirkungen, die durch Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten entstehen können, gilt es hinsichtlich der bodenbrütenden wie auch in Gehölzen brütenden Arten
Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, um einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu
vermeiden.
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme auf den Bauflächen, die zur
Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen
sowie Zuwegung) Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper
und Grauammer existieren. Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt
werden, die als Niststätten für baumbrütende Großvögel oder Spechte und für in Gehölzen brütende
Vogelarten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) genutzt werden könnten.
Zur Vermeidung eines Verstoßes gem. § 44 BNatSchG in Bezug auf baumbrütende Großvögel und Spechte
(Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) bzw. auf in und an Gehölzen
brütende Arten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) sowie auf am Boden brütende Arten
(Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper und Grauammer) sind die
Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeit der betroffenen Arten durchzuführen. Zusätzlich ist eine
Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeit der Arten durchzuführen. Es muss eine
Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der
betroffenen Arten durchgeführt werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen dieser Arten brüten,
muss der Baubeginn erst außerhalb der Brutzeit der Arten stattfinden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise
wird im Kapitel 3.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
Im Untersuchungsraum (im Umkreis von 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte) wurde bei den
Kartierungen der Rotmilan nachgewiesen. Die Abstandsregelung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird
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somit eingehalten. Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Untersuchungsraum von 1.000 m wurde
zur Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als
Jagdraum zugewiesen. Regelmäßige und intensive Nutzung der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die
geplanten WEA als Jagdhabitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet. Zu Rast- und Zugzeiten wurden
Rotmilane häufiger und zumindest an einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd
beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten
WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für
Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein. Die festgestellten Flughöhen lagen im Brutwie auch im Durchzugs- und Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante. Insgesamt wird
das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering eingeschätzt. Dennoch werden zur Reduzierung des
Kollisionsrisikos für Rotmilane sowie andere Greifvögel Maßnahmen im Bebauungsplan getroffen, die einen
Anreiz, sich in der Nähe der WEA aufzuhalten nach Inbetriebnahme der WEA für den Rotmilan und andere
Greifvögel verhindern. So ist die Mastfuß-Umgebung so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane
zu gestalten. Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein. Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht
oder umgebrochen werden.
Die geplanten WEA sollen auf Ackerflächen errichtet werden, so dass insbesondere Arten deren Lebensraum
in Bereich der Ackerflächen vorkommt, von Lebensraumverlusten betroffen sein können. Der durch das
Vorhaben ausgelöste Lebensraumverlust könnte insbesondere die im Plangebiet vorkommende Wachtel
betreffen. Im Jahr 2011 wurden aufgrund eines auch überregional festgestellten Wachteleinflugs
verhältnismäßig viele Wachteln nachgewiesen. Für das Jahr 2013 wurden zwei Wachteln bei der Begehung
am 01.07. am Muschling festgestellt. Darüber hinaus rief jeweils eine Wachtel bei der Fledermausbegehung
am 15.06. am Thuirbach in der Nähe L 250 und im Bereich Muschling. Vor diesem Hintergrund wird
angenommen, dass es im Jahr 2013 im südlichen Grenzbereich der UR 1000 (Untersuchungsraum in 1000 m –
Umkreis um die geplanten Anlagen) zu einer Brut einer Wachtel gekommen ist.
Im Umfeld der WEA befinden sich viele landwirtschaftliche Nutzflächen, die ähnlich strukturiert sind und auf
die eventuell durch das Vorhaben gestörte Wachteln brüten können. Den landwirtschaftlichen Nutzflächen im
UR1000 wird eine besondere Bedeutung beigemessen.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der
Wachtel im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, sind vorsorglich auf einer Fläche von ca. 2 ha CEFMaßnahmen für die Art vorgesehen. Diese Maßnahmen sind auch geeignet, um erhebliche
Beeinträchtigungen bei einer entsprechenden Konzeption auch für andere Brutvögel des Offenlandes
(Feldlerche und Rebhuhn) auszugleichen.
Für die Anlage und Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2,4 ha Ackerfläche in
Anspruch genommen, so dass die mögliche Habitatminderung auf der verbleibenden Fläche von 0,4 ha durch
geeignete Maßnahmen (z.B. Getreideeinsaat mit doppeltem Reihenabstand) – im Idealfall angrenzend an die
CEF-Maßnahme für die Wachtel kompensiert werden.
Bei Beachtung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden die Errichtungen sowie
der Betrieb der geplanten WEA kein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen noch zu
erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung führen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen &
Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen
Lausbusch“, April 2017).
c) Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen
Am Standort „Lausbusch“ wurde die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Anlagen des Typs GE 3.2130 mit einer Gesamthöhe von 175 m geplant.
Für die Planung der WEA in Lausbusch werden auch die geplanten Anlagen in Steinkaul berücksichtigt und
umgekehrt (Zusatzbelastung). Am Standort Steinkaul ist die Einrichtung und der Betrieb von insgesamt zwei
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Windenergieanlagen des Herstellers General Electric Company GE 2.5-120 geplant.
Die schalltechnischen Berechnungen wurden gem. TA-Lärm durchgeführt. Die zulässigen
Immissionsrichtwerte werden durch die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt
überschritten, sofern die entsprechenden, ggf. schallreduzierten Betriebsmodi eingehalten werden. Daher
bestehen aus Sicht des Schallimmissionsschutzes unter den dargestellten Bedingungen keine Bedenken
gegen die Aufstellung der beiden Bebauungspläne und somit auch nicht gegen die Errichtung und den Betrieb
der geplanten Windenergieanlagen während der Tages- und Nachtzeit.
Gemäß TA-Lärm wird gefordert, dass bei einer Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen ist, dass
die obere Vertrauensbereichsgrenze aller Unsicherheiten (Emissionsdaten und Ausgleichsberechnung) der
nach TA-Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % den jeweils zulässigen
Immissionsrichtwert einhält.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Die
Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt. Zwischenzeitlich haben sich Planänderungen
ergeben. Insgesamt sind jetzt sieben Windenergieanlagen, verteilt auf die zwei Standorte (KreuzauLausbusch: 5 WEA und Kreuzau Steinkaul: 2 WEA) geplant. Dazu wurde ein neues Schattengutachten
erarbeitet (IEL GmbH, März 2017).
Bei der Ermittlung der Schattenwurfdauer sind die vier bereits bestehenden Windenergieanlagen (2 WEA in
Nideggen-Berg und 2 WEA in Vettweiß-Ginnick) als Vorbelastung berücksichtigt worden.
Die berücksichtigten Immissionspunkte stellen die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen dar, an denen
eine Überschreitung der Orientierungswerte durch die geplanten WEA verursacht werden könnte.
Gemäß der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) sind die Orientierungswerte von
maximal 30 Stunden pro Jahr bei einer worst-case-Betrachtung bzw. von maximal 30 Minuten pro Tag
einzuhalten. Das von den mittleren meteorologischen Randbedingungen nicht beeinflusste Tageslimit von
maximal 30 Minuten pro Tag gilt erst dann als überschritten, wenn die Überschreitung an mehr als zwei Tagen
im Jahr auftritt.
An fast allen Immissionspunkten sind Überschreitungen des Orientierungswertes von 30 Minuten pro Tag
durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier muss das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden.
Weiterhin sind Überschreitungen des Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr durch die
Gesamtbelastung zu erwarten. Hier sollte das Jahresmaximum auf 30 Stunden begrenzt werden.
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der Minderungsmaßnahmen
ist zu berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und Boich eine Reihe weiterer
Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die
Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der
Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine
Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
d) Weitere erhebliche Umweltauswirkungen
Der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von Umformungen und
Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und die Standortflächen der Anlagen, also nur
einen kleinen Teil des Plangebietes. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden
nahezu vollständig verloren. Einschränkend kann ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche
Nutzung eine Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht.
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Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff
nicht flächendeckend im Plangebiet auftreten. Zudem werden die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen
geschottert hergestellt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen
verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial
erhöht. Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende
Ortslage erheblich ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt.
Die Eingriffe in die Schutzgüter aufgrund der Versiegelung führen insgesamt zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Im Verhältnis zu der gesamten
Plangebietsgröße bedeutet die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie Zuwegungen und
Kranaufstellflächen jedoch eine geringe Versiegelung. Zudem werden die Montage und Lagerflächen nur
temporär hergestellt und nach Errichtung der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das Schottermaterial wird
entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird entsprechend der ursprünglichen Schichtverhältnisse
wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin als landwirtschaftliche Flächen genutzt werden
können.
Der Biotopwertverlust beträgt 40.354 Punkte und wird multifunktional mit dem Ausgleich für den Eingriff in das
Landschaftsbild ausgeglichen.
e) Weitere Auswirkungen
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von landwirtschaftlichen Flächen ersatzlos verloren. Durch die
Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen
auf die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist
aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen
Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten
Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
2.9.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet dennoch als Konzentrationszone für die
Windenergie ausgewiesen sein. Die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde inzwischen
beschlossen. Ggf. würden andere Anlagen an anderen Standorten errichtet werden, von denen stärkere
Auswirkungen hervorgerufen werden würden.
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
2.10
Schutzgüter Boden und Wasser
-
Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen
-
Begrenzung der Erdmassenbewegung auf das notwendige Maß
-
Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen
-
Getrennte, sachgemäße Lagerung des Aushubs
-
Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im
Boden
-
Unverzügliche Wiederherstellung temporärer beanspruchter Arbeits- und Lagerflächen
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-
Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegungen unter Verwendung von
geeignetem Schottermaterial (z.B. Natursteinschotter)
-
Anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden,
sind in Entsorgungsanlagen zu entsorgen
Darüber hinaus ist bei der Bauausführung das Vermeidungsgebot sowie die DIN 18915 „Bodenarbeiten zu
beachten.
Ausgleich
Die trotz Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die mit dem Verlust der Freiflächen
einhergehen sind mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren.
Die Bewertung betrifft die Anlagenaufstellflächen, Kranstellflächen und die Erschließungsflächen im gesamten
Plangebiet.
Der Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von
voraussichtlich etwa 40.354 Punkten ist durch geeignete Maßnahmen auszugleichen bzw. zu ersetzen.
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste
eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt
werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine
biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer
Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora und Fauna (Biotopfunktionen)
erreicht bzw. umgekehrt.
Der gesamte Kompensationsbedarf für die Fläche in Lausbusch (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und
für Eingriffe aufgrund der Versiegelung) beläuft sich auf ca. 11,01 ha. Um die ökologische Funktion eventuell
beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall
zu erhalten, werden vorsorglich Flächen für die Wachtel, die Haselmaus und den Laubfrosch optimiert
werden.
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Zur Kompensation der erheblichen Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie in das
Landschaftsbild durch die fünf geplanten WEA stehen insgesamt ca. 11,8 ha zur Verfügung:
Fläche
(m2)
geplante
aktuelle Ausgleichsbzw. Kompen-sation
Nutzung Ersatzmaßnahmen
für
71, 72,
70 (tlw 20.000
.)
Wachtel,
Getreidestreifen mit Bodenbrüter,
doppeltem
LandschaftsSaatreihenabstand bild, Biopotwertverlust
Stadt/ GemarBezeic
Flurhnung Gemeinde kung Flur stück
A
B
Nideggen
Kreuzau
BergThuir
Thum
2
1
C
Kreuzau
Drove
33
D
Kreuzau
Drove
32
Acker
37
Extensivierung der
Grünlandnutzung,
LandschaftsAnlage
und Pflege bild,
Intensivgr
Haselmaus,
12.833
von
ün-land
BiotopwertStrukturgehölzen
verlust
sowie Waldrandentwicklung
214
Extensivierung der
Grünlandnutzung,
33.906 Intensivgr
Anlage
und Pflege
ün-land
von
Strukturgehölzen
Landschaftsbild, Biotopwertverlust
Umwandlung von
Acker in
Extensivgrünland
Landschaftsbild, Biotopwertverlust
178,17 19.664
9
Acker
E
Kreuzau
Üdinge
n
7
161
12.843
Acker
F
Kreuzau
Üdinge
n
7
107
9.393
Acker
Nideggen
BergThuir
G
Summe
4
77,78
9.370
Acker
Umwandlung von
Acker in
LandschaftsExtensivgrünland bild,
Biotopwertbzw. Extensivierung
verlust
des vorhandenen
Grünlandes
Umwandlung von
Acker in
Extensivgrünland
Landschaftsbild, Biotopwertverlust
LandschaftsGetreidestreifen mit bild,
Biotopwertdoppeltem
verlust,
Saatreihen-abstand
Bodenbrüter
118.009
Tabelle 5: Bezeichnungen und Art der einzelnen Maßnahmen, Angaben zu den Flurstücken und dem Flächenbedarf der
jeweiligen Maßnahme
Quelle: Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und
Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt vor dem Satzungsbeschluss. Die Sicherung
der Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen erfolgt durch dingliche Sicherung und Bürgschaften vor
Inkrafttreten des Bebauungsplans.
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Schutzgut Flora und Fauna
Vögel:
Baumbrütende Großvögel und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule,
Kleinspecht):
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein gewisses
Potential als Niststätten für baumbrütende Großvögel oder Spechte verfügen. Um die Beschädigung oder
Zerstörung von eventuell vorhandenen Fortpflanzungsstätten zu vermeiden (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3
BNatschG) sind folgende Maßnahmen vorzunehmen:
-
Anlage der betroffenen Flächen zur Anlage, Zuwegung etc. in einem Bauzeitenfenster außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten (Bauzeiten 01.08. bis 20.02.).
-
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01.08 bis 20.02.) Nach der Baufeldräumung muss
bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen Arten auf den Flächen keine
Niststätten mehr anlegen können.
-
Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten
der betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt, kann mit der Anlage der Zuwegung
begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden (Ecoda Umweltgutachten, Dr.
Bergen & Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G
1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
In bzw. an Gehölzen brütende Arten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling):
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein gewisses
Potential als Niststätten für in Gehölzen brütende Vogelarten verfügen. Um die Beschädigung oder Zerstörung
von eventuell vorhandenen Fortpflanzungsstätten zu vermeiden (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BNatschG) sind
folgende Maßnahmen vorzunehmen:
-
Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten
(Bauzeiten 01.09. bis 31.03.)
-
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der Arten (Baufeldräumung im Zeitraum vom 01.09. bis 31.03.). Nach der Baufeldräumung
muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen Arten auf den Flächen
keine Niststätten mehr anlegen können.
-
Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten
der betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt, kann mit der Anlage der Zuwegung
begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden (Ecoda Umweltgutachten, Dr.
Bergen & Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G
1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
Am Boden brütende Arten (Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper,
Grauammer):
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die
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zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen
sowie Zuwegung) Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper
und Grauammer existieren.
Zur Vermeidung eines Verbotstatbestands gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötung und Verletzung von Individuen)
BNatSchG sind folgende Maßnahmen vorzunehmen:
-
Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten
(Bauzeiten 21.08. bis 20.03.)
-
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der Arten (Baufeldräumung im Zeitraum vom 21.08. bis 20.03.). Nach der Baufeldräumung
muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass auf den Flächen keine Individuen der Arten auf den
Flächen mehr brüten können.
-
Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten
der betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt, kann mit der Anlage der Zuwegung
begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden (Ecoda Umweltgutachten, Dr.
Bergen & Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G
1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des Kollisionsrisikos für Rotmilane (sowie anderer Greifvögel):
-
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein.
-
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
-
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden
Die Maßnahmen dienen zur Verhinderung des Anlockens der Rotmilane in die Nähe der WEA ((Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Errichtung von
fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
Ausgleich (CEF-Maßnahmen)
Wachtel
Um die ökologische Funktion von ggf. beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen für die Wachtel optimiert
werden. Hierbei handelt es sich um eine CEF-Maßnahme (continues ecological functionality-meausures). Das
bedeutet, dass eine ökologische Funktion dauerhaft ohne zeitliche Lücke gewährleistet werden muss. Mit
Inbetriebnahme der Anlage muss die Maßnahme von der Wachtel nutzbar sein können. Das Meideverhalten
der Wachtel wird mit 200 m im Umkreis bestehender WEA angenommen. Vor diesem Hintergrund sowie den
Ermittlungen durch das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung (2013) kann davon ausgegangen werden,
dass zwei Wachtelreviere durch das Vorhaben betroffen sein werden.
Als Fortpflanzungsstätte kann pro Wachtel 1 ha Fläche gemäß MKULNV13 (2013) angesetzt werden. Für zwei
13
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutzes Landes Nordrhein-Westfalen (2013):
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht online vom 05.02.2013.
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Fortpflanzungsstätten sind damit insgesamt CEF-Maßnahmen (z.B. Ackerextensivierung, vgl. Leitfaden
MKULNV, 2013) auf einer Fläche von 2 ha notwendig.
Die für die Wachtel vorgesehenen CEF-Maßnahmen, sind in der Lage auch die erheblichen
Beeinträchtigungen für die bodenbrütenden Arten des Ofenlands zu kompensieren (Ecoda Umweltgutachten,
Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
Diese Maßnahmen sind auch geeignet erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für die
Wachtel und - bei einer entsprechenden Konzeption – auch für die Feldlerche und Rebhuhn zu
kompensieren. Für die Anlage und Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2,4 ha
Ackerfläche in Anspruch genommen, so dass die mögliche Habitatminderung auf der verbleibenden Fläche
von 0,4 ha durch geeignete Maßnahmen (z.B. Getreideeinsaat mit doppeltem Reihenabstand) – im Idealfall
angrenzend an die CEF-Maßnahme für die Wachtel kompensiert werden muss.
Fledermäuse:
Zur Vermeidung von potentiellen Quartiersstrukturen sowie Verletzungen oder Tötungen von Individuen in
Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten, sind die
folgenden Maßnahmen durchzuführen:
-
Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potentielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf
Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige
Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
-
Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fachund sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in
ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potentiellen Quartierstrukturen möglichst zeitnah
zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren
Fledermäuse Quartiere beziehen können (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Fachgutachten Fledermäuse zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen
Lausbusch“, April 2017).
Ziehende Fledermausarten
-
Zur Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos der wandernden Großen
Abendsegler und Rauhautfledermäuse, sind im ersten Jahr vorsorglich die geplanten WEA vom 15.
Juli bis 31. Oktober in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) mit folgenden
vorherrschenden Witterungsbedingungen abzuschalten:
o Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m/s,
o Temperaturen > 10° C,
o Ohne längere Niederschlagsphasen
Basierend auf neuen Erkenntnissen durch ein parallel durchzuführendes „Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe“
sind für den Betrieb ab dem 2. Jahr entweder modifizierte Abschaltungen möglich oder es kann auf solche
verzichtet werden ((Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
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Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe
-
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen ist nach MKULNV& LANUV (2013) ein akustisches
Monitoring an zwei WEA entsprechend den Empfehlungen gemäß Brinkmann et al. (2011)
durchzuführen. Über die gemessene Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich kann die Zahl der
Fledermäuse, die an den WEA potentiell verunglücken können, abgeschätzt werden.
-
Die Messungen sind in den ersten beiden Jahren jeweils im Zeitraum vom 15.Juli bis 31. Oktober
durchzuführen.
-
Die Messungen der ersten Jahre sind in Form eines Berichts darzulegen. Der Bericht muss
hinsichtlich der Signifikanz von Kollisionsereignissen fachlich fundiert Auskunft geben sowie
Maßnahmen aufzeigen, die eventuell erforderlich sind, um das Kollisionsrisiko auf ein vertretbares
Maß zu reduzieren (fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen).
-
Die Entscheidung über die Art der Maßnahmen findet in enger Abstimmung zwischen Behörde,
Gutachter und Betreiber statt.
-
Im zweiten Betriebsjahr kann auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsalgorithmus angepasst
werden (bspw. Zeiträume für Abschaltungen einengen) oder auf Abschaltungen gänzlich verzichtet
werden.
-
Die Aktivitätsmessung im 2. Betriebsjahr dient der Verifizierung getroffener Einschätzungen und
eröffnet ggf. die Möglichkeit zur weiteren Optimierung.
-
Ein fundierter Bericht zum künftigen Betrieb der WEA ist diesbezüglich den Fachbehörden
vorzulegen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
Feldhamster:
-
Zum Schutz des Feldhamsters sind Erdarbeiten im Winterhalbjahr durchzuführen. Bei einer
Baufeldfreimachung ab April 2015 ist eine erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig.
-
Zur Vermeidung des Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von
Individuen) im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist daher eine geeignete Maßnahme vorzunehmen.
-
Mit dem Bau sowie allen bauvorbereiteten Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn
sichergestellt ist, dass alle Flächen feldhamsterfrei sind. Folgende Maßnahmen sind dabei
einzuhalten:
o Vor Baubeginn müssen alle von Bauarbeiten betroffenen Landwirtschaftsflächen (sowie ein
50 m breiter Pufferbereich) von einer sachkundigen Person auf Vorkommen von
Feldhamstern untersucht werden. Anschließend muss unabhängig vom Ergebnis der
Feldhamsternachsuche die Vegetation auf den Flächen entfernt werden. Anschließend sind
die Flächen nochmals von einer sachkundigen Person auf Vorkommen von Feldhamstern zu
untersuchen.
o Falls auf den Flächen Feldhamstervorkommen festgestellt werden, wären diese durch eine
sachkundige Person abzufangen und umzusiedeln. Die Umsiedlung der gefangenen
Feldhamster muss auf geeigneten Flächen im räumlichen Zusammenhang geschehen.
o Ist eine Umsiedlung vorzunehmen, muss der Fang mit Lebendfallen erfolgen. Diese sind
mindestens alle drei Stunden zu kontrollieren. Die Aussetzungsstelle ist jeweils durch
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Futterangebot und ein künstliches Loch, das als Anfang eines Feldhamsterbaues geeignet
ist, vorzubereiten. Die Maßnahmen dürfen nur durch bzw. unter Anleitung einer sachkundigen
Person ausgeführt werden.
o Über die Umsiedlungsaktion ist ein Protokoll zu fertigen und der Unteren Landschaftsbehörde
in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
o In dem Fall, dass keine Feldhamstervorkommen festgestellt worden sind oder nach der
erfolgten Umsiedlung von Tieren müssen die Flächen umgebrochen werden. Es ist jeweils
eine Schwarzbrache herzustellen, die bis zum Baubeginn dauerhaft als solche erhalten
werden muss (alternativ Abplanen). Die Schwarzbrache soll weitestgehend sicherstellen,
dass vor Bezug der Winterquartiere a) eventuell auf den Flächen vorhandene Feldhamster
abwandern und b) keine Feldhamster mehr auf die Flächen einwandern (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren)
im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
Haselmaus:
-
Vor Herstellung der Bauflächen müssen die Gehölze auf Haselmäuse bzw. deren Fortpflanzungs- und
Ruhestätten untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person, bestenfalls in
der Aktivitätsphase der Art (April bzw. Anfang Mai- Ende Oktober (Dezember) und vor Rodungs- und
Baubeginn erfolgen.
-
Sollten Haselmäuse in den Gehölzen angetroffen werden bzw. auf den Rodungs- bzw. Bauflächen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besitzen, müssen die Tiere bzw. die Nester fach- und sachgerecht
umgesiedelt werden. Sofern die Funktionstüchtigkeit eines umgesetzten Nests fraglich ist, ist diese
durch eine funktionstüchtige Fortpflanzungs- und Ruhestätte (d.h. einen Nistkasten) zu ersetzen.
Sofern Tiere auf den Bauflächengefunden werden, sind diese in Nistkästen umzusetzen. Die
Nistkästen sind anschließend in einen angrenzenden, von den Bautätigkeiten unbeeinflussten Bereich
an einem Baum anzubringen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag
Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April
2017).
Laubfrosch:
In den von Rodungen bzw. Rückschnitt betroffenen Gehölzen könnten sich zumindest zeitweise
Laubfrösche aufhalten. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die
folgenden Maßnahmen zu beachten:
-
Bei der im Rahmen der Prüfung auf Haselmäusen notwendigen Kontrolle der Gehölze, sollte auch auf
Laubfrösche geachtet werden.
-
Falls Laubfrösche in den Gehölzen angetroffen werden, sollten die Tiere umgesetzt werden und die
Gehölzstruktur zeitnah entfernt werden, um eine Wiederbesiedlung durch die Art zu vermeiden
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
Schutzgut Mensch
-
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen werden die Rotorblätter mit einem matten Anstrich versehen.
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-
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf kann durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen erreicht werden.
-
Die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen sind
entsprechend festzulegen, so dass diese durch technische Maßnahmen eingehalten werden und
keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch zu erwarten sind.
-
In Bezug auf das den Rotorschattenwurf gilt der folgende Hinweis:
-
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der
Minderungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und Boich
eine Reihe weiterer Immissionspunkte festzulegen und zu schützen sind (IEL GmbH, März 2017).
Die Eignung der Plangebietsfläche wurde im Rahmen einer Potentialflächenanalyse geprüft. Zu den
nächstgelegenen Wohnsiedlungen wurde insbesondere aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein
Schutzabstand im Minimum von ca. 800 m eingehalten.
Schutzgut Landschaftsbild:
Folgende Maßnahmen dienen der Verminderung des Eingriffs in das Landschaftsbild:
- Aufstellung der WEA möglichst nicht in einer Reihe, sondern flächenhaft konzentriert
-
Verwendung dreiflügeliger Rotoren
-
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich Höhe, Typ,
Laufrichtung und –geschwindigkeit
-
Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl
-
angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener (rot, blau, gelb) und leuchtender Farben
-
energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels Erdkabel
-
Konzentration von Nebenanlagen
-
Verwendung einer speziellen Beschichtung (z.B. matter Anstrich) der Rotorflügel zur Vermeidung von
Disko-Effekten (Licht-Reflexionen)
Ausgleich
Trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entstehen weiterhin Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes, die mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren sind.
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration (5 WEA) wurde eine Gesamtkompensationsfläche für den
Eingriff in das Landschaftsbild von insgesamt 11,01 ha ermittelt (ca. 2,20 ha pro Anlage). Zur Kompensation
der erheblichen Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie in das Landschaftsbild durch die
fünf geplanten WEA stehen insgesamt ca. 11,76 ha zur Verfügung. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von
einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora
(Biotopfunktionen) erreicht (vgl. Tab. 17). Der Ausgleich erfolgt entsprechend den Ausführungen im Kapitel
3.3 Schutzgut Boden (Unterpunkt Ausgleich).
2.11
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Gemeinde Kreuzau hätte im Bebauungsplan andere Baufenster festsetzen könne. Bei der Festsetzung
von weniger Baufenstern wäre der Windenergie möglicherweise nicht ausreichend Raum gegeben. Die
Anordnung von mehr Baufenstern scheint aufgrund der möglichen Turbulenzen nicht möglich. Es wäre jedoch
einn unwesentliches Verschieben der Baufenster möglich, was nicht zu wesentlich anderen Auswirkungen
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Umweltbericht zum Bebauungsplan G1
geführt hätte. Im Bebauungsplan hätte zusätzlich die Erschließung geregelt werden können.
3
3.1
ZUSÄTZLICHE ANGABEN
Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung ein Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LBP) erstellt, der sich methodisch in der
Eingriffsbetrachtung auf die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“,
herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF
NRW, 2008), stützt. Für die Ermittlung der Kompensation für das Landschaftsbild wird das Verfahren
„Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ (Nohl, 1993) angewandt. Die
Bestandsaufnahme erfolgte durch Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt
werden.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht
ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten
(z.B. faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und
Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die
zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
3.2
Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde im Rahmen
der Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt.
In der Begründung sowie im Umweltbericht zu der Flächennutzungsplanänderung wird in sämtlichen
Gutachten von einer Planung ausgegangen, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Konkrete Standorte
lassen sich im Flächennutzungsplan nicht festsetzen, theoretisch ist noch nicht gesichert, dass diese Planung
auch beschlossen wird.
3.3
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Der Bebauungsplan G 1 hat zum Inhalt, die in der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffenen
Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen zu konkretisieren, um die Planung
bestmöglich steuern zu können und schädliche Auswirkungen zu vermeiden. Es wird zudem beurteilt, ob
durch die Realisierung des Vorhabens die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärmschutz,
Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Lichtreflexe und Schattenwurf) eingehalten werden und in
welchem Ausmaß Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlagen zu erwarten sind bzw. gemindert werden
können. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurden ein schalltechnisches sowie
ein Schattenwurfgutachten für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt.
Die Anzahl der geplanten WEA und die geplanten Anlagentypen haben sich im Verlauf des Planverfahrens
geändert. Auch haben sich geringfügige Änderung in Bezug auf die WEA Standorte ergeben. Daher wurden
auch in Bezug auf Schall- und Schattenimmissionen neue Gutachten erstellt (IEL GmbH, März 2017).
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Am Standort „Lausbusch“ wurde die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Anlagen des folgenden
Typus geplant:
Anlagentyp
GE 3.2 - 130
Nabenhöhe
110 m
Rotordurchmesser
130 m
Nennleistung
3.200 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 11: Daten WEA 02 bis 06:
Quelle: IEL GmbH
Für die Planung der WEA in Lausbusch werden auch die geplanten Anlagen in Steinkaul berücksichtigt und
umgekehrt (Zusatzbelastung). Am Standort Steinkaul ist die Einrichtung und der Betrieb von insgesamt zwei
Windenergieanlagen des Herstellers General Electric Company GE 2.5-120 geplant und inzwischen
genehmigt.
Als schalltechnische Vorbelastung sind im vorliegenden Fall vier bestehende Windenergieanlagen (WEA
Nideggen-Berg; Vettweiß-Ginnick) zu berücksichtigen. Zur rechnerischen Ermittlung der Vorbelastung wurde
auf vorliegende schalltechnische Daten und Messberichte zurückgegriffen. Im nordöstlichen Bereich von
Nideggen sind in der Bauleitplanung u. a. Sonderbauflächen für Einzelhandel festgesetzt. Durch diese
Nutzung ist von keiner relevanten schalltechnischen Vorbelastung während der Nachtzeit auszugehen. Im
restlichen Plangebiet ist ebenfalls von keiner weiteren relevanten schalltechnischen Vorbelastung während
der Nachtzeit auszugehen.
Die schalltechnischen Berechnungen wurden gem. TA-Lärm durchgeführt.
Der Hersteller gibt für diesen Anlagentyp für unterschiedliche Betriebsmodi entsprechend unterschiedliche
Schallleistungspegel an. Für den uneingeschränkten Betrieb während der Tageszeit wird für die fünf
geplanten Windenergieanlagen ein Schallleistungspegel von LwA = 106 dB (A) (Normalbetrieb NO) angegeben.
Für diese Betriebsweise liegt noch kein Messbericht vor.
Weiterhin stehen für den schallreduzierten Betrieb insgesamt sechs Betriebsweisen mit Schallleistungspegeln
zwischen LwA = 100 dB (A) und LwA = 105 dB (A) zur Verfügung. Für diese Betriebsweisen liegen ebenfalls noch
keine Messberichte vor.
Für den uneingeschränkten Betrieb während der Tageszeit wird für die fünf geplanten Windenergieanlagen
ein Schalleistungspegel von LWA,90 = 108,5 dB (A) inkl. 2,5 dB Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
berücksichtigt.
Vorabberechnungen haben ergeben, dass es notwendig wird, vier der fünf geplanten Windenergieanlagen
vom Typ GE 3.2-130 (WEA 02 (L) bis WEA 05 (L)) während der Nachtzeit schallreduziert zu betreiben. Die
Windenergieanlagen WEA 06 (L) kann während der Nachtzeit uneingeschränkt im „Normalbetrieb NO“
betrieben werden.
Es wird für die Nachtzeit für die Windenergieanlagen WEA 02 (L) und WEA 05 (L) der reduzierte Betrieb
„NRO 104“ mit einem Schallleistungspegel von LwA,90 = 104 dB (A) zzgl. 2,5 dB Zuschlag für den oberen
Vertrauensbereich berücksichtigt.
Weiterhin wird für die Nachtzeit für die Windenergieanlagen WEA 03 (L) und WEA 04 (L) der reduzierte
Betrieb „NRO 102“ mit einem Schallleistungspegel von LwA,90 = 102 dB (A) zzgl. 2,5 dB Zuschlag für den
oberen Vertrauensbereich berücksichtigt.
Die zwei geplanten Anlagen in Steinkaul des Typs GE 2.75 -120 wurden mit Datum vom 23.12.2016
genehmigt. Mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 120 m haben Sie eine
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Nennleistung von 2.750 kW. Im genehmigungsbescheid sind zulässige Schalleistungspegel festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der genannten Parameter wurde für insgesamt 17 Immissionspunkte, die durch die
geplanten Windenergieanlagen bewirkte Zusatzbelastung sowie die bestehenden Windenergieanlagen
ausgelöste Vorbelastung prognostiziert und die Gesamtbelastung bestimmt. Die zulässigen
Immissionsrichtwerte werden gemäß dem Gutachten an keinem der untersuchten Immissionspunkte
überschritten. Unter den dargestellten Bedingungen sind aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine
Beeinträchtigungen zu erwarten (IEL GmbH, März 2017).
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Die
Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt, dass ebenfalls im Laufe der Planung
fortgeschrieben wurde.
Bei der Ermittlung der Schattenwurfdauer sind die vier bereits bestehenden Windenergieanlagen (2 WEA in
Nideggen-Berg und 2 WEA in Vettweiß-Ginnick) als Vorbelastung berücksichtigt worden.
Die berücksichtigten Immissionspunkte stellen die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen dar, an denen
eine Überschreitung der Orientierungswerte durch die geplanten WEA verursacht werden könnte.
Gemäß der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) sind die Orientierungswerte von
maximal 30 Stunden pro Jahr bei einer worst-case-Betrachtung bzw. von maximal 30 Minuten pro Tag
einzuhalten. Das von den mittleren meteorologischen Randbedingungen nicht beeinflusste Tageslimit von
maximal 30 Minuten pro Tag gilt erst dann als überschritten, wenn die Überschreitung an mehr als zwei Tagen
im Jahr auftritt.
An den Immissionspunkten IP 05 und IP 11 können die Orientierungswerte eingehalten werden. An allen
anderen Immissionspunkten muss die Zusatzbelastung reduziert werden.
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der Minderungsmaßnahmen
ist zu berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und Boich eine Reihe weiterer
Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die
Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der
Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine
Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und
damit auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen
führen. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Artenund Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise niedrigen Wert aufweist. Das Plangebiet
wird hauptsächlich als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen
Nutzpflanzenvegetation bestanden. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße
als gering einzustufen.
Der Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung wird im
Plangebiet voraussichtlich etwa 30.126 m² betragen.
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste
eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt
werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine
biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer
Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
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wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht.
Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden in dem
Gutachten Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von
fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, (Ecoda, April 2017) mit Hilfe des Verfahrens
„Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ bewertet und der erforderliche
Kompensationsbedarf ermittelt. Den maßgeblich betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde sowie
Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland kann kein besonderes Potenzial für das Landschaftsund Naturerleben zugesprochen werden. In den Raumeinheiten Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener
Hügelland sind bereits mehrere Windenergieanlagen in Betrieb. Durch die im Plangebiet geplanten WEA wird
sich der in Teilen des Untersuchungsraums vorhandene Landschaftseindruck „Windenergienutzung“
verstärken. Die geplanten WEA werden das Landschaftsbild nicht überprägen. Der Raumeinheit Rureifel und
westliche Hocheifel kann eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild zugesprochen werden. In diesen
Raumeinheiten werden die Sichtbereiche größtenteils in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht
mehr landschaftsbestimmend wirken werden.
Insgesamt sind bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanes
Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes abschwächen.
Für die Plangebietsfläche werden erhebliche Auswirkungen auf die Landschaft erwartet, die es auszugleichen
gilt.
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration (5 WEA) wurde eine Gesamtkompensationsfläche für den
Eingriff in das Landschaftsbild von insgesamt 11,01 ha ermittelt (ca. 2,20 ha pro Anlage). Zur Kompensation
des erheblichen Eingriffs in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie in das Landschaftsbild durch die
fünf geplanten WEA stehen insgesamt ca. 11,8 ha zur Verfügung. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von
einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora
(Biotopfunktionen) erreicht
Im Hinblick auf die im Plangebiet der Fläche E (Konzentrationszone Lausbusch) vorkommenden Arten wurde
ein Artenschutzgutachten erstellt. In Bezug auf den Artenschutz wurde geprüft, ob es durch die Errichtung der
fünf neuen WEA in der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E) in der
Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) zu Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kommt (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachgutachten Fledermäuse zur geplanten Errichtung von fünf
WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans
„G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
In Bezug auf Fledermäuse kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im Zusammenhang mit der
Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden.
Für die Zwergfledermaus wird dem Untersuchungsraum eine allgemeine, in Teilbereichen aufgrund der
Anwesenheit von Quartieren, Flugstraßen und Jagdgebieten mit hoher Aktivität eine besondere Bedeutung
beigemessen.
Für die Gattung Myotis und Plecotus wird dem Untersuchungsraum ebenso eine allgemeine Bedeutung
zugewiesen. Die übrigen Fledermausarten nutzen den Untersuchungsraum nicht bzw. nicht regelmäßig, so
dass dieser offenbar allenfalls geringe oder geringe bis allgemeine Lebensraumfunktionen erfüllt.
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos an der WEA, sind
für wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse im ersten Betriebsjahr vorsorglich die geplanten
WEA vom 15.07.-31.10. in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) mit folgenden vorherrschenden
Witterungsbedingungen abzuschalten:
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Umweltbericht zum Bebauungsplan G1
•
Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/s,
•
Temperaturen > 10°C,
•
Ohne längere Niederschlagsphasen.
Parallel dazu sollte ein Monitoring in Gondelhöhe zur Aufzeichnung der Aktivitäten der Fledermausarten
durchgeführt werden (Aktivitätsmonitoring).
Basierend auf dem Monitoring für den Betrieb ab dem 2. Jahr, sind entweder modifizierte Abschaltungen
möglich oder es kann auf solche verzichtet werden.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA ist ein akustisches Monitoring an zwei WEA entsprechend den
Empfehlungen von Brinkmann durchzuführen. Über die gemessene Aktivität von Fledermäusen im
Rotorbereich kann die Zahl der Fledermäuse, die an den WEA potenziell verunglücken können, abgeschätzt
werden. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Daten sind die Messungen in den ersten beiden
Betriebsjahren jeweils im Zeitraum 15. Juli bis 31. Oktober durchzuführen.
Die Ergebnisse der Messungen des ersten Betriebsjahres (Jahr mit Abschaltungen) sind in Form eines
Berichts darzulegen. Der Bericht muss fundierte Auskunft hinsichtlich der Signifikanz von
Kollisionsereignissen geben und Maßnahmen („Fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen“ gem. Behr et al.
2011) aufzeigen, die das Kollisionsrisiko reduzieren. Die Maßnahmenentscheidung erfolgt in enger
Abstimmung zwischen Behörde, Gutachter und Betreiber statt. Im zweiten Betriebsjahr kann auf Grundlage
der Ergebnisse der Betriebsalgorithmus angepasst werden (bspw. Zeiträume für Abschaltungen einengen)
oder auf Abschaltungen gänzlich verzichtet werden. Die Aktivitätsmessung im 2. Jahr dient der Verifizierung
und eröffnet ggf. die Möglichkeit zur weiteren Optimierungen. Das Monitoring ist ebenfalls in einem Bericht
den Fachbehörden vorzulegen, die eine Beurteilung zum zukünftigen Betrieb treffen.
Sollten potentielle Quartierstrukturen von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von
Individuen im Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
nicht ausgeschlossen werden.
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG müssten geeignete
Maßnahmen ergriffen werden:
Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten potentielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von
Fledermäusen zu untersuchen. Die Kontrolle ist durch fachkundige Personen maximal zwei Wochen vor
Rodungs- bzw. Baubeginn durchzuführen.
Sollten Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und
sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im
Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um damit die ökologische Funktion der
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Die potentiellen
bestehenden Quartierstrukturen sind möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu verschließen,
damit keine weiteren Fledermäuse die Altquartiere in der Zwischenzeit beziehen können.
In Bezug auf den Feldhamster, kann ein Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG nicht komplett
ausgeschlossen werden, da baubedingt potentiell vorhandene Hamsterbaue vernichtet oder beschädigt und
damit in Zusammenhang stehende Individuenverluste herbeigeführt werden. Daher wurden am 06.08.2014
die durch Feldhamster potentiell besiedelbaren Bauflächen auf das Vorkommen von Feldhamstern im
Plangebiet geprüft. Trotz intensiver Nachsuche, konnte kein Feldhamsterbau vorgefunden werden. Daher
können Erdarbeiten im Winterhalbjahr durchgeführt werden. Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist
eine erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig.
Gemäß Aussagen der NABU/BUND kommt die Haselmaus regelmäßig in der Region in der halboffenen
Landschaft vor. Daher wird diese Art im Untersuchungsraum nicht gänzlich ausgeschlossen.
In zwei Bereichen, die aufgrund der Planung von Rodungen bzw. Rückschnitten betroffen sein werden
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(nördlich der L 33) wurden Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus ermittelt. Sollten dort bei Baubeginn
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von
Individuen im Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen
geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise wird im Kapitel 3.3
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde in den
Jahren 2010/2011 und 2013 das Auftreten von Brut-, Rast- und Zugvögeln (inkl. Nahrungsgäste) erfasst. Der
Umkreis der Untersuchung umfasst bis zu 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte.
Im Rahmen der Prognose bezüglich des Vorhabens und ihren Auswirkungen wurden 21 Arten berücksichtigt.
Hierbei handelt es sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest
eine durchschnittliche Bedeutung zukommt und für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se
ausgeschlossen werden können (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches
Fachgutachten zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum,
Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, April 2017).
Insgesamt steht der Vogelschutz der Errichtung und dem Betrieb der geplanten WEA nicht entgegen.
In Bezug auf baubedingte Auswirkungen, die durch Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten entstehen können, gilt es hinsichtlich der bodenbrütenden wie auch in Gehölzen brütenden Arten
Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, um einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu
vermeiden.
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme auf den Bauflächen, die zur
Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen
sowie Zuwegung) Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper
und Grauammer existieren. Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt
werden, die als Niststätten für baumbrütende Großvögel oder Spechte und für in Gehölzen brütende
Vogelarten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) genutzt werden könnten.
Zur Vermeidung eines Verstoßes gem. § 44 BNatSchG in Bezug auf baumbrütende Großvögel und Spechte
(Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) bzw. auf in und an Gehölzen
brütende Arten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) sowie auf am Boden brütende Arten
(Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper und Grauammer) sind die
Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeit der betroffenen Arten durchzuführen. Zusätzlich ist eine
Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeit der Arten durchzuführen. Es muss eine
Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der
betroffenen Arten durchgeführt werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen dieser Arten brüten,
muss der Baubeginn erst außerhalb der Brutzeit der Arten stattfinden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise
wird im Kapitel 3.3 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
Im Untersuchungsraum (im Umkreis von 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte) wurde bei den
Kartierungen der Rotmilan nachgewiesen. Die Abstandsregelung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird
somit eingehalten. Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Untersuchungsraum von 1.000 m wurde
zur Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als
Jagdraum zugewiesen. Regelmäßige und intensive Nutzung der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die
geplanten WEA als Jagdhabitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet. Zu Rast- und Zugzeiten wurden
Rotmilane häufiger und zumindest an einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd
beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten
WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für
Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein. Die festgestellten Flughöhen lagen im Brutwie auch im Durchzugs- und Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante. Insgesamt wird
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das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering eingeschätzt. Dennoch werden zur Reduzierung des
Kollisionsrisikos für Rotmilane sowie andere Greifvögel Maßnahmen im Bebauungsplan getroffen, die einen
Anreiz, sich in der Nähe der WEA aufzuhalten nach Inbetriebnahme der WEA für den Rotmilan und andere
Greifvögel verhindern. So ist die Mastfuß-Umgebung so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane
zu gestalten. Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein. Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht
oder umgebrochen werden.
Die geplanten WEA sollen auf Ackerflächen errichtet werden, so dass insbesondere Arten deren Lebensraum
in Bereich der Ackerflächen vorkommt, von Lebensraumverlusten betroffen sein können. Der durch das
Vorhaben ausgelöste Lebensraumverlust könnte insbesondere die im Plangebiet vorkommende Wachtel
betreffen. Im Jahr 2011 wurden aufgrund eines auch überregional festgestellten Wachteleinflugs
verhältnismäßig viele Wachteln nachgewiesen. Für das Jahr 2013 wurden zwei Wachteln bei der Begehung
am 01.07. am Muschling festgestellt. Darüber hinaus rief jeweils eine Wachtel bei der Fledermausbegehung
am 15.06. am Thuirbach in der Nähe L 250 und im Bereich Muschling. Vor diesem Hintergrund wird
angenommen, dass es im Jahr 2013 im südlichen Grenzbereich der UR 1000 (Untersuchungsraum in 1000 m –
Umkreis um die geplanten Anlagen) zu einer Brut einer Wachtel gekommen ist.
Im Umfeld der WEA befinden sich viele landwirtschaftliche Nutzflächen, die ähnlich strukturiert sind und auf
die eventuell durch das Vorhaben gestörte Wachteln brüten können. Den landwirtschaftlichen Nutzflächen im
UR1000 wird eine besondere Bedeutung beigemessen.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der
Wachtel im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, sind vorsorglich auf einer Fläche von ca. 2 ha CEFMaßnahmen für die Art vorgesehen. Diese Maßnahmen sind auch geeignet, um erhebliche
Beeinträchtigungen bei einer entsprechenden Konzeption auch für andere Brutvögel des Offenlandes
(Feldlerche und Rebhuhn) auszugleichen.
Für die Anlage und Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2,4 ha Ackerfläche in
Anspruch genommen, so dass die mögliche Habitatminderung auf der verbleibenden Fläche von 0,4 ha durch
geeignete Maßnahmen (z.B. Getreideeinsaat mit doppeltem Reihenabstand) – im Idealfall angrenzend an die
CEF-Maßnahme für die Wachtel kompensiert werden.
Bei Beachtung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden die Errichtungen sowie
der Betrieb der geplanten WEA kein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen noch zu
erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung führen.
Durch den Ausbau der Wege, der Fundamente und Kranstellflächen werden meist landwirtschaftliche Flächen
aber auch angrenzende Saumflure betroffen sein. Der Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die
Versiegelung bzw. Teilversiegelung von voraussichtlich etwa 30.126 m² ist durch geeignete Maßnahmen
auszugleichen bzw. zu ersetzen.
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste
eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt
werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine
biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer
Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora und Fauna (Biotopfunktionen)
erreicht bzw. umgekehrt.
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff
nicht flächendeckend im Plangebiet auftreten. Zudem werden die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen
geschottert hergestellt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen
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verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial
erhöht. Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende
Ortslage erheblich ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt.
Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von landwirtschaftlichen Flächen ersatzlos verloren. Durch die
Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen
auf die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist
aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen
Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten
Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
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QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS
Gesetzliche Grundlagen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz –
DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom
12. Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff.
Gutachten
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (3. April 2017): Avifaunistisches Fachgutachten zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1 – Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (3. April 2017): Fachgutachten Fledermäuse zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplanes „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (3. April 2017): Fachbeitrag Artenschutz zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplanes „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, (3. April 2017): Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ (Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (3. April 2017): Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans
„G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (3. April 2017): Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten
Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
IEL GMBH (24. März 2017): Schalltechnische Gutachten für sieben geplante Windenergieanlagen in
der Gemeinde Kreuzau. Bericht Nr. 3418-17-L5, Aurich.
IEL GMBH (27. März 2017): Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von sieben
Windenergieanlagen am Standort Kreuzau. Bericht-Nr. 3418-17-S5, Aurich.
Weitere Quellen
VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03
Wirtschaftsministerium Baden Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung: Technik, Planung
und Genehmigung, Stuttgart
Breuer, w. (2001): Ausgleichs- und ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds.
Vorschläge für Maßnahmen bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und
Landschaftsplanung 33 (8): 237-245
Breuer W. (2001): Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Vorschläge für Maßnahmen bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und
Landschaftsplanung.
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Umweltbericht zum Bebauungsplan G1
Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien
für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2008):
Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2014):
Schutzgebiete in NRW. Fachinformationssysteme. Recklinghausen
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2014):
Geschützte Arten in NRW. Fachinformationssystem (http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/start) (Zugriff: 05.06.2014)
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (2014): Schriftliche Stellungnahem vom 29. April 2014 im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange bei der
Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA-Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA-Steinkaul“ der
Gemeinde Kreuzau
STMUG (Bayrisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit) (2011): Hinweise zur Planung
und Genehmigung von Windkraftanlagen. Gemeinsame Bekanntmachung der Bayrischen
Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur,
Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und
FORSTEN VOM „=: Dezember 2011
UVP-Gesellschaft (2014): Kulturgüter in der Planung. Handreichung zur Berücksichtigung des
kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen. Hamm.
Website geologischer Dienst NRW (http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/addMapService.do):
Zugriff 10.06.2014)
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