Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
6,0 MB
Datum
25.04.2017
Erstellt
11.04.17, 13:07
Aktualisiert
11.04.17, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 zu VL 58/2012, 7.Erg.
www.ecoda.de
ecoda
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung)
UMWELTGUTACHTEN
Dr. Bergen & Fritz GbR
Ruinenstr. 33
44287 Dortmund
zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“
Fon 0231 5869 5690
Fax 0231 5869 9519
ecoda@ecoda.de
www.ecoda.de
Auftraggeberin:
Gemeinde Kreuzau
Bahnhofsstraße 7
52372 Kreuzau
Bearbeiter:
Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr.
Dr. Michael Quest, Dipl.-Landschaftsökol.
Dortmund, den 03. April 2017
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Kartenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung .............................................................................................................................. 01
1.1 Anlass und Aufgabenstellung .......................................................................................... 01
1.2 Untersuchungsrahmen und Gliederung ......................................................................... 02
1.3 Gesetzliche Grundlagen.................................................................................................... 03
2 Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens .............................................................. 05
2.1 Windenergieanlagen......................................................................................................... 05
2.2 Kennzeichnung .................................................................................................................. 05
2.3 Fundamente ....................................................................................................................... 07
2.4 Trafostationen .................................................................................................................... 07
2.5 Kranstell- und Montageflächen ....................................................................................... 07
2.6 Zuwegungen ...................................................................................................................... 07
2.7 Parkinterne Kabelverlegung ............................................................................................ 08
3 Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ......................................... 10
3.1 Klima und Luft.................................................................................................................... 10
3.1.1 Bestand & Bewertung ........................................................................................................................ 10
3.1.2 Auswirkungen des Vorhabens und Erheblichkeitsabschätzung .................................................... 11
3.2 Boden.................................................................................................................................. 11
3.2.1 Bestand & Bewertung ........................................................................................................................ 11
3.2.2 Auswirkungen des Vorhabens und Erheblichkeitsabschätzung .................................................... 11
3.3 Wasser ................................................................................................................................ 13
3.3.1 Bestand & Bewertung ........................................................................................................................ 13
3.3.2 Auswirkungen des Vorhabens und Erheblichkeitseinschätzung................................................... 14
3.4 Biotope (Flora) ................................................................................................................... 15
3.4.1 Heutige potenzielle natürliche Vegetation (hpnV) ......................................................................... 15
3.4.2 Bestand und Bewertung: Reale Vegetation / Biotoptypen .......................................................... 15
3.4.3 Bewertung erheblicher Beeinträchtigungen ................................................................................... 19
3.5 Fauna .................................................................................................................................. 21
3.5.1 Bestand ................................................................................................................................................. 21
3.5.2 Auswrikungen ...................................................................................................................................... 25
3.6 Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft ................................ 26
3.6.1 Bestand ................................................................................................................................................. 26
3.6.2 Auswirkungen ...................................................................................................................................... 29
4 Auswirkungen auf das Landschaftsbild .............................................................................. 33
4.1 Wirkpotenzial ..................................................................................................................... 33
4.2 Bewertung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds .......................................... 33
4.2.1 Methode zur Bewertung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds .................................... 33
4.2.2 Sichtbereichsanalyse........................................................................................................................... 38
4.2.3 Ästhetische Raumeinheiten ............................................................................................................... 42
4.2.4 Kompensationsflächenermittlung ..................................................................................................... 48
5 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung............................................................. 50
5.1 Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ........................................................................... 50
5.2 Landschaftsbild .................................................................................................................. 51
6 Kompensationsbedarf .......................................................................................................... 52
6.1 Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ........................................................................... 52
6.1.1 Klima ..................................................................................................................................................... 52
6.1.2 Boden .................................................................................................................................................... 52
6.1.3 Wasser .................................................................................................................................................. 52
6.1.4 Biotope (Flora) ..................................................................................................................................... 53
6.1.5 Fauna..................................................................................................................................................... 53
6.2 Landschaftsbild .................................................................................................................. 54
7 Zusammenfassung ............................................................................................................... 55
Abschlusserklärung
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Seite
Kapitel 4:
Abbildung 4.1: Schematische Übersicht über das Vorgehen bei der Anwendung der Langfassung
nach Nohl (1993) ....................................................................................................................... 34
Kartenverzeichnis
Seite
Kapitel 1:
Karte 1.1:
Standorte der geplanten Windenergieanlagen ....................................................................... 4
Kapitel 2:
Karte 2.1:
Bauflächen zur Anlage der notwendigen Infrastruktur für die Errichtung und den
Betrieb der geplanten Windenergieanlagen ............................................................................ 9
Kapitel 3:
Karte 3.1:
Biotoptypen im Umkreis von 300 m um die Standorte der geplanten
Windenergieanlagen sowie im Abstand von 25 m zur Zuwegung (Nordteil) .................. 17
Karte 3.2:
Biotoptypen im Umkreis von 300 m um die Standorte der geplanten
Windenergieanlagen sowie im Abstand von 25 m zur Zuwegung (Südteil) .................... 18
Karte 3.3:
Geschützte Bereiche von Natur und Landschaft im Umkreis von 1.000 m um die
zu berücksichtigenden Windenergieanlagen ......................................................................... 32
Kapitel 4:
Karte 4.1:
Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild
(Sichtbereichsanalyse)............................................................................................................... 41
Tabellenverzeichnis
Seite
Kapitel 3:
Tabelle 3.1:
Biotopwertverlust durch die erforderlichen Baumaßnahmen ............................................. 20
Tabelle 3.2:
Planungsrelevante Arten der MTB-Quadranten 5204-4 Kreuzau, 5205-3 Vettweis,
5304-2 Niddegen und 5305-1 Zülpich nach LANUV (2016) ................................................ 23
Kapitel 4:
Tabelle 4.1:
Wahrnehmungskoeffizienten nach Nohl (1993, S. 53) ........................................................ 37
Tabelle 4.2:
Verbalisierung der 10-stufigen Bewertungsskala für die Landschaftsbildkriterien .......... 38
Tabelle 4.3:
Einwirkungsbereiche der geplanten WEA in den drei unterschiedlichen Wirkzonen
(absolut und relativ) .................................................................................................................. 40
Tabelle 4.4:
Bewertungsfaktoren und Kompensationsteilflächen in den ästhetischen
Raumeinheiten ........................................................................................................................... 49
Einleitung
01
1
Einleitung
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
ecoda
Anlass des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ist die
geplante Errichtung und der Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Bereich des Bebauungsplans „G 1 –
Windenergieanlagen Lausbusch“ (vgl. Karte 1.1). Die geplanten WEA-Standorte werden derzeit als
Ackerflächen genutzt.
Bei den von der REA GmbH geplanten WEA 2, 3, 4, 5 und 6 handelt es sich um Anlagen des Typs
GE 130 des Herstellers General Electric mit einer Nabenhöhe von 110,0 m und einem
Rotordurchmesser von 130,0 m (Gesamthöhe: 175 m) vorgesehen. Beim Anlagentyp GE 130 beträgt
die Nennleistung laut Hersteller 3,2 MW. Die vormals geplante WEA 1 ist entfallen.
Auftraggeberin ist die Gemeinde Kreuzau.
Im Naturschutzfachlichen Beitrag vom 30. Oktober 2013, der im Zusammenhang mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ erstellt wurde, erfolgte eine
überschlägige Eingriffsbilanzierung sowie eine Zusammenstellung der Ergebnisse der faunistischen
Kartierung auf Grundlage der Erkenntnisse, die bis zu dahin vorlagen (vgl. ECODA 2013).
Im Rahmen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgt eine Konkretisierung bzw.
Aktualisierung des Naturschutzfachlichen Beitrags.
Aufgabe des vorliegenden Gutachtens ist es, den durch das Vorhaben entstehenden Eingriff in die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und in das Landschaftsbild zu ermitteln und zu quantifizieren
(Eingriffsregelung).
Auf
dieser
Grundlage
wird
der
Kompensationsbedarf
ermittelt.
Die
flächenbezogene Darstellung und die konkrete Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen erfolgen
im Teil II des Landschaftspflegerischen Begleitplans.
Einleitung
1.2
02
Untersuchungsrahmen und Gliederung
Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) orientiert sich an dem Eingriffsbegriff des
§ 14 BNatSchG. Die Erheblichkeit eines Eingriffs ist von der Eingriffsintensität abhängig, d. h. von der
durch das Vorhaben verursachten Störung oder Schädigung von Einzelelementen oder des
Gesamtzusammenhangs von Natur und Landschaft.
Die Untersuchungs- und Darstellungstiefe wurde in einer für Windenergieprojekte angemessenen
Weise gewählt. So werden beispielsweise die Schutzgüter Fauna und Landschaftsbild ausführlicher
behandelt als die in der Regel weniger oder gar nicht beeinträchtigten Schutzgüter Klima / Luft und
Wasser. Dementsprechend variiert auch der Untersuchungsraum für die einzelnen Schutzgüter in
Abhängigkeit von ihrer Betroffenheit und der Reichweite der zu erwartenden Auswirkungen.
In Kapitel 2 wird das Vorhaben in Art und Umfang zunächst dargestellt. Im Folgenden werden der
Naturhaushalt des Plangebiets beschrieben und die zu erwartenden Auswirkungen auf dessen
Leistungsfähigkeit abgeschätzt (Kapitel 3). In Kapitel 4 wird der vom Vorhaben verursachte Eingriff in
das Landschaftsbild mit Hilfe einer Sichtbarkeitsanalyse dargestellt und mit dem Verfahren nach NOHL
(1993) bewertet. Im Anschluss werden Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von
Eingriffen diskutiert (vgl. Kapitel 5). Eine zusammenfassende Darstellung des erforderlichen Bedarfs
zur Kompensation des Eingriffs in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und in das Landschaftsbild
erfolgt in Kapitel 6. In Kapitel 7 werden die wesentlichen Punkte des Landschaftspflegerischen
Begleitplans (Teil I) zusammengefasst.
ecoda
Einleitung
1.3
03
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01. März 2010 in der
aktuellen Fassung.
Nach § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft „[...] aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage
für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich,
die Wiederherstellung von Natur und Landschaft“.
Laut § 14 BNatSchG sind „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen können“, Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch § 15 BNatSchG wird der Verursacher
eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu
ersetzen (Ersatzmaßnahmen). BREUER (2001) weist darauf hin, dass wegen der Dominanz von
Windenergieanlagen die Voraussetzungen für eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder
Neugestaltung i. d. R. nicht erfüllt sind. Demnach sind erhebliche Beeinträchtigungen des
Landschaftsbilds meist nicht ausgleichbar, sondern können allenfalls ersetzt werden. Im Rahmen des
vorliegenden Gutachtens werden die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ z. T. vereinfacht unter
„Kompensation“ zusammengefasst, sofern dies nicht zu Missverständnissen führt.
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! Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil I: Eingriffsbilanzierung)
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Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens
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2
Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens
2.1
Windenergieanlagen
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Bei den von der REA GmbH geplanten WEA 2, 3, 4, 5 und 6 handelt es sich um Anlagen des Typs
GE 130 des Herstellers General Electric
mit einer Nabenhöhe von 110,0 m und einem
Rotordurchmesser von 130,0 m (Gesamthöhe: 175 m) vorgesehen. Beim Anlagentyp GE 130 beträgt
die Nennleistung laut Hersteller 3,2 MW. Die vormals geplante WEA 1 ist entfallen.
Die geplanten Anlagen verfügen über Dreiblattrotoren, Rotorblattverstellsysteme und automatische
Windnachführung.
Die WEA sind
mit
Blitzschutzsystemen ausgestattet.
Ein Überwachungssystem
sorgt
bei
schwerwiegenden Störungen für die Abschaltung der Anlage. Die Anlagen verfügen zudem über eine
Eisansatzerkennung.
2.2
Kennzeichnung
Alle Bauwerke von über 100 m über Grund erhalten im Hinblick auf die Flugsicherheit eine
Kennzeichnung. Die geplanten WEA erhalten neben farblichen Markierungen am Turm und an den
Rotorblättern (Tageskennzeichnung) auch eine sogenannte „Befeuerung“ an den Gondeln sowie am
Turm (Nachtkennzeichnung) in Verbindung mit Sichtweitenmessgeräten, um die Befeuerung bei guter
Sicht zu reduzieren. Die nach der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen“ vom 02.09.2015 möglichen Varianten sind in den Abbildungen 2.1 und 2.2
dargestellt. Eine Synchronisierung der Blinkfolge ist nach der Verwaltungsvorschrift verpflichtend. Die
Art der Tages- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen der vom Hersteller vorgegebenen Varianten
gemäß den Auflagen des BImSchG-Genehmigungsbescheids erfolgen.
Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens
06
Abbildung 2.1:
Zeichnerische Darstellung der Tageskennzeichnung gemäß Anhang 5 der
„Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“
vom 02.09.2015
Abbildung 2.2:
Zeichnerische Darstellung der Nachtkennzeichnung gemäß Anhang 5 der
„Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“
vom 02.09.2015
ecoda
Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens
2.3
07
Fundamente
Das Betonfundament einer WEA vom Typ GE130 ist kreisförmig und hat einen Außendurchmesser von
21,5 m (beanspruchte Fläche je WEA: 363 m²).
Die Tiefe der Fundamentgruben beträgt etwa 2 m. Der Bodenaushub, der zwischenzeitlich auf den an
die Fundamentgruben grenzenden Flächen gelagert wird, wird nach Fertigstellung der Fundamente
wieder angeschüttet. Ggf. sind für die Standsicherheit weitere Aufschüttungen notwendig. Die
Aufschüttung ist lagenweise einzubauen und zu verdichten. Dieses ist von einem geotechnischen
Sachverständigen schriftlich zu bestätigen. Die Aufschüttung ist gegen Erosion zu schützen.
2.4
Trafostationen
Die Trafostation ist bei dem geplanten Anlagentyp in der WEA integriert. Eine separate Trafostation ist
nicht erforderlich, so dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch vermieden wird.
2.5
Kranstell- und Montageflächen
Die zur Errichtung der Anlagen benötigten Kranstellflächen werden benachbart zu den Fundamenten
auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen dauerhaft angelegt (vgl. Karte 2.1). Die Größe der
Kranstellflächen beträgt je WEA 1.500 m² (50 m * 30 m). Der Oberboden wird auf den beanspruchten
Flächen abgeschoben. Als Sauberkeitsschicht und zur Erhöhung der Tragfestigkeit wird zwischen dem
Unterbau und der Tragschicht ein Geotextil hoher Zugfestigkeit eingebaut. Die Tragschicht wird mit
geeignetem Schottermaterial in einer Stärke von 30 bis 40 cm aufgebaut, so dass sie genügend
Festigkeit für die Errichtung des Krans bei gleichzeitiger Versickerungsmöglichkeit für Regenwasser
bietet.
Für die Dauer der Bauphase werden pro geplanter WEA i. d. R. zwei Hilfskranflächen benötigt. Die
Hilfskranflächen werden temporär (voraussichtlich mithilfe von Metallplatten) befestigt. Nach
Errichtung der WEA werden die Befestigungen zurückgebaut und der zuvor abgeschobene
Bodenaushub entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse wieder aufgebracht, so dass die
Flächen anschließend wieder landwirtschaftlich genutzt werden können.
Weitere Flächen werden zur Montage der Kranausleger und der Rotoren sowie zur Lagerung von
Boden benötigt, wobei die angrenzenden Ackerflächen genutzt werden sollen (vgl. Karte 2.1). Eine
Befestigung dieser Flächen ist nicht erforderlich. Die Flächen können unmittelbar nach Abschluss der
Bauarbeiten wieder landwirtschaftlich genutzt werden.
2.6
Zuwegungen
Die Zuwegungen müssen grundsätzlich so aufgebaut und freigegeben sein, dass sie von Schwerlastfahrzeugen mit einer Achslast von 12 t und einem maximalen Gesamtgewicht von 140 t befahren
werden können bzw. dürfen. Auch nach dem Aufbau der WEA muss sichergestellt sein, dass die
ecoda
Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens
08
Anlagen für Reparaturen oder Servicearbeiten jederzeit mit Kranfahrzeugen und LKW erreichbar sind.
Die Wege müssen eine Nutzbreite von mindestens 4,0 m aufweisen, die hindernisfreie lichte
Durchfahrtsbreite darf 5,5 m nicht unterschreiten. An rechtwinkligen Abzweigungen sind i. d. R.
Einbiegebereiche anzulegen, die ebenfalls geschottert werden. Neu anzulegende Wege sowie
Wegeausbauten werden mit Schottermaterial befestigt, so dass die Wasserdurchlässigkeit auf den
Flächen erhalten bleibt.
Die Erschließung des Windparks erfolgt ausgehend von der Landessstraße L 33 über bestehende
Wirtschaftswege. Die Zufahrten im Bereich des es Straßenbegleitgrüns entlang der L 33 werden
lediglich für die Dauer der Bauarbeiten angelegt. Nach Beendigung der Arbeiten werden die Zufahrten
zurückgebaut und wieder Straßenbegleitgrün angepflanzt.
Im weiteren Verlauf der Zuwegung müssen die vorhandenen Wege - wo erforderlich - auf eine Breite
von 4 m ausgebaut werden. Zudem werden einzelne Wegabschnitte auf Acker neu angelegt und z. T.
Kurvenradien ausgebaut. Für die Wegausbauten wird Schottermaterial verwendet. Die Ausbauten
erfolgen in vergleichbarer Weise wie die Anlage der Kranstellflächen.
Für die Zufahrt zur der geplanten WEA 6 muss ein wegbegleitender Entwässerungsgraben überquert
werden. Voraussichtlich wird der Graben über eine Strecke von ca. 20 m verrohrt. Zur Anfahrt des
Standortes der WEA 4 wird der Thumbach gequert. Die bestehende Überquerung ist voraussichtlich zu
erweitern. Das genaue Ausmaß des Ausbaus ist derzeit noch nicht bekannt.
Da auch nach dem Aufbau der WEA sichergestellt sein muss, dass die einzelnen WEA für Reparaturen
oder Servicearbeiten mit Kranfahrzeugen und LKW erreicht werden können, sind die Wege dauerhaft
auszubauen.
2.7
Parkinterne Kabelverlegung
Zur parkinternen Verkabelung liegen noch keine Angaben vor. Im Sinne der Vermeidung eines Eingriffs
sollte die Verkabelung - sofern möglich - in den Wegeseitenrändern oder unter Ackerflächen erfolgen.
Ferner sollte die direkte und damit kürzeste Verbindung zwischen den Standorten gewählt werden.
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! Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil I: Eingriffsbilanzierung)
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Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
3
10
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
Der Abgrenzung des Untersuchungsraums liegt das spezifische Wirkpotenzial von WEA, d. h. die Reichweite etwaiger Wirkfaktoren, auf die einzelnen Schutzgüter zugrunde.
Die Auswirkungen von WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen
beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundamente,
Kranstellflächen, Zuwegung). Über die direkt beeinträchtigten Flächen hinaus sind Randeffekte wie
z. B. Eutrophierung von Randbereichen um die Anlagen und entlang der Erschließungswege
(insbesondere bei Anlagen mit starkem Besucherverkehr) nicht gänzlich auszuschließen (vgl.
WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2001).
Der Untersuchungsraum zur Erfassung der Schutzgüter beschränkt sich daher auf einen Umkreis von
300 m um die Standorte der WEA sowie darüber hinaus auf einen Abstand von 25 m zur Zuwegung.
Betriebsbedingte Auswirkungen auf empfindliche Tierarten können allerdings auch darüber hinaus
reichen. Die Reichweite der Scheuchwirkung gegenüber empfindlichen Tierarten beträgt maximal
500 m für Brutvögel und maximal 1.000 m für Rastvögel (z. B. REICHENBACH et al. 2004). Weder in
Bezug auf Vögel noch auf andere Tiergruppen liegen Hinweise auf darüber hinausgehende Wirkungen
vor. Zur Ermittlung erheblicher Beeinträchtigungen auf die Fauna wird daher der Raum im Umkreis von
500 m (Fledermäuse), 1.000 m (Kleinvögel) und 2.000 m (Großvögel) um die Standorte der
zuberücksichtigenden WEA betrachtet.
3.1
Klima und Luft
3.1.1
Bestand & Bewertung
Der Untersuchungsraum ist dem Landschaftsraum Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener
Hügelland zuzuordnen. Der Landschaftsraum wird durch ein submontan bis collin atlantisches Klima
mit vorherrschenden Südwest-Winden und vielen nebelarmen Hangzonen geprägt. Im Lee des Hohen
Venn gelegen, belaufen sich die durchschnittlichen Jahresniederschläge auf 650-750 mm (LANUV
2014a). Die Lufttemperatur beträgt im Jahresmittel um 9°C (LANUV 2010). Die Anzahl der Eistage
beträgt im Mittel 15 bis 20 Tage im Jahr (BRUECKE POTSDAM GBR 2004). Der Untersuchungsraum
umfasst überwiegend Ackerflächen, die hohe Tages- und Jahresschwankungen von Temperatur und
Feuchte aufweisen. Nachts wirken sie zumeist als Kaltluftproduzenten.
Das nähere Umfeld des Vorhabensortes ist nahezu unbebaut und weist ein typisches Freilandklima
auf. Freiflächen stellen im Allgemeinen Kaltluftproduzenten dar und können im dicht besiedelten
Raum über Luftaustauschprozesse Ausgleichsfunktionen übernehmen. Belastungsräume, für die der
Untersuchungsraum ausgleichende Funktion übernehmen kann, sind nicht vorhanden. Dem Raum
kommt somit keine besondere klimatische Funktion zu.
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
3.1.2
11
Auswirkungen des Vorhabens und Erheblichkeitsabschätzung
Auf ehemals unversiegelten Flächen werden Fundamente, Kranstellflächen und Wege dauerhaft
angelegt. Der Flächenbedarf beträgt rund 3 ha. Diese größtenteils geschotterten Flächen weisen
aufgrund hoher Windanfälligkeit und direkter Sonneneinstrahlung extreme Standortverhältnisse auf
(Erwärmung, schnelle Verdunstung). Luftverunreinigungen treten nur während der Bauphase auf
(Abgase der Fahrzeuge). Beim Betrieb der Anlagen werden keine Luftschadstoffe freigesetzt.
Wertvolle Kaltluftentstehungsbereiche werden nicht nennenswert verändert. Die hervorgerufenen
Veränderungen des lokalen Mikroklimas sind als gering einzustufen und werden aufgrund der
geringen Ausdehnung sowie der vorhergehenden Nutzung (meist intensiver Ackerbau) der
betroffenen Flächen nicht als erheblich angesehen.
Insgesamt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Klimas durch den Bau oder den Betrieb der
geplanten WEA zu erwarten.
3.2
Boden
3.2.1
Bestand & Bewertung
Bei den im Umfeld der geplanten WEA vorkommenden Böden handelt es sich überwiegend um
Braunerden aus schluffigem und zum Teil schwach sandigem Lehm. Die Böden weisen größtenteils
Staunässeeinfluss auf. Teilweise werden die Böden aufgrund ihrer hohen Bodenfruchtbarkeit als
schutzwürdig bis sehr schutzwürdig eingestuft (GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN 2014). Die
Standorte der geplanten WEA 2, 4 und 5 tangieren keine schutzwürdigen Bodenbereiche. Die
Standorte der geplanten WEA 3 und 6 befinden sich in Bodenbereichen, die aufgrund hoher
natürlicher Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig gelten (vgl. Abbildung 3.1).
3.2.2
Auswirkungen des Vorhabens und Erheblichkeitsabschätzung
Versiegelung
Zur Errichtung und für den späteren Betrieb einer WEA ist die Anlage eines Fundaments und einer
Kranstellfläche erforderlich. Darüber hinaus müssen zur Anbindung der WEA Erschließungswege
ausgebaut werden. Durch die Fundamente der fünf WEA wird eine Fläche von insgesamt 1.815 m²
vollständig versiegelt. Im Zuge des Ausbaus der Wege sowie der Kranstellflächen werden insgesamt
28.311 m² bisher unversiegelter Fläche geschottert. Zudem wird voraussichtlich auf einer Strecke von
etwa 20 m ein Graben verrohrt und ggf. eine vorhandene Gewässerquerung erweitert (vgl. Kapitel
3.3.2).
Die versiegelten Böden verlieren ihre Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen
sowie als Grundwasserspender und -filter. Der Boden wird auf den genannten Flächen der aktuellen
Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw. vollversiegelt. Das Relief wird dadurch allenfalls
kleinräumig verändert.
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
Abbildung 3.1:
12
Schutzwürdige Böden im Umfeld der geplanten WEA-Standorte (Quelle: GEOLOGISCHER
DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN 2014)
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
13
Mit abnehmendem Versiegelungsgrad nimmt die Intensität der Beeinträchtigung ab. Die geschotterten
Erschließungswege sowie die Kranstellflächen behalten ihre Durchlässigkeit. Gegenüber einer
vollständigen Versiegelung wird die Beeinträchtigung dadurch minimiert, kann aber nicht vollständig
vermieden werden.
Insgesamt ist die Beeinträchtigung des Bodens durch die Versiegelung aufgrund des Verlusts von
Bodenfunktionen als erheblich anzusehen und muss ausgeglichen bzw. ersetzt werden.
Verdichtung
Die Baufahrzeuge müssen sich aufgrund der technischen Anforderungen auf den bestehenden und
den neu angelegten geschotterten Flächen bewegen. Daher entfallen Bodenverdichtungen über die
Grenzen dieser Flächen hinaus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch
Baufahrzeuge findet somit über die genannten Flächen hinaus nicht statt.
Bodenaushub
Durch den Fundamentbau, das Anlegen der Kranstellfläche und den Wegebau fallen pro geplanter
WEA durchschnittlich etwa 2.500 m3 Bodenaushub an. Bodenaushub unterliegt nicht dem objektiven
Abfallbegriff und bedarf keiner Wiederaufbereitungsmaßnahmen. Er kann daher vom Besitzer
unmittelbar wiederverwendet werden und im Verkehrswegebau oder für landschafts- und
stadtgestalterische Maßnahmen Verwendung finden.
Die Ablagerung von Bodenaushub in Bereichen schützenswerter Biotoptypen kann zu Konflikten mit
dem Natur-, Landschafts- und Wasserschutz führen, da damit eine Veränderung des Bodengefüges,
des Wasserhaushaltes und damit der Artenzusammensetzung der Biozönose verbunden ist. Der
anfallende Bodenaushub sollte daher auf Flächen gelagert werden, die ohnehin beeinträchtigt oder
von ökologisch geringem Wert sind.
Der anfallende Bodenaushub kann nach Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde in einer
Schichtstärke von maximal 5 cm auf reinen Ackerflächen aufgebracht werden. Vor Beginn der
Bauarbeiten ist der Verbleib des Bodenaushubs mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
3.3
Wasser
3.3.1
Bestand & Bewertung
Oberflächengewässer
Der Untersuchungsraum im Umkreis von 300 m um das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Rur
und damit zum Flussgebiet der Maas (MKULNV 2014). Zwischen den Standorten der geplanten WEA 3
und 4 verläuft der Drover Bach bzw. Thumbach (laut Deutscher Grundkarte 1 : 5.000) in SüdwestNordost-Richtung parallel zu einem Wirtschaftsweg, der teils von Gehölzen begleitet wird. Im
nördlichen Untersuchungsraum verläuft ebenfalls wegbegleitend der Bruchbach.
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
14
Die wegbegleitenden Gewässer sind begradigt und in ihrer natürlichen Entwicklung eingeschränkt. In
Anbetracht der Veränderung der Gewässerstruktur sowie der Stoffeinträge der angrenzenden intensiv
genutzten Ackerflächen wird den Oberflächengewässern im Untersuchungsraum eine geringe
ökologische Wertigkeit zugesprochen.
Grundwasser
Der Untersuchungsraum ist dem Grundwasserkörper Mechernicher Trias-Senke zuzuordnen. Die an
Störungen gebundene Mechernicher Trias-Senke wird hauptsächlich aus Gesteinen des Buntsandsteins
aufgebaut. Die Sandsteine der Trias weisen eine mittlere bis mäßige Durchlässigkeit auf. Der aus
Sandsteinen und Konglomeraten bestehende Mittlere Buntsandstein bildet über weite Flächen ein
einheitliches Grundwasserstockwerk mit hoher Ergiebigkeit. Der chemische sowie mengenmäßige
Zustand des Grundwassers wird als gut eingestuft (MKULNV 2014).
Wasserrechtlich bedeutsame Gebiete
Die Standorte der geplanten WEA des Windparks Lausbusch befinden sich innerhalb der Zone III B des
Wasserschutzgebietes
Am
Lohberg.
Die
Zone
III
soll
den
Schutz
vor
weitreichenden
Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven
Verunreinigungen gewährleisten. Gemäß Anlage 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur
vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für
die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Am Lohberg der Wasserwerk Concordia
Kreuzau GmbH, verkündet im Amtsblatt Nr. 33 für den Regierungsbezirk Köln am 19.08.2013, ist das
Vorhaben wasserrechtlich genehmigungspflichtig.
Überschwemmungsgebiete sowie Heilquellenschutzgebiete existieren im Untersuchungsraum nicht.
3.3.2
Auswirkungen des Vorhabens und Erheblichkeitseinschätzung
Für die Zufahrt zur der geplanten WEA 6 muss ein wegbegleitender Entwässerungsgraben überquert
werden. Voraussichtlich wird der Graben über eine Strecke von ca. 20 m verrohrt. Zur Anfahrt des
Standortes der WEA 4 wird der Thumbach gequert. Die bestehende Überquerung ist voraussichtlich zu
erweitern. Das genaue Ausmaß des Ausbaus ist derzeit noch nicht bekannt. Die Verrohrung des
Entwässerungsgrabens sowie die Erweiterung einer bestehenden Gewässerquerung stellen eine
erhebliche Beeinträchtigung dar. Der Kompensationsbedarf wird über den Biotopwertverlust ermittelt
(vgl. Kapitel 3.4.3).
Grundwasserbeeinträchtigende
Wirkungen
wie
Grundwasserabsenkung,
Grundwasserstau,
Verminderung der Grundwasserneubildung und die Veränderung von Grundwasserströmen sind durch
den Bau und / oder den Betrieb von WEA nicht in nennenswertem Maße zu erwarten. Die
Versiegelung durch die Fundamente wird auf ein notwendiges Maß beschränkt (insgesamt 1.815 m²).
Die Kranstellflächen sowie die auszubauende Zuwegung werden ebenso auf das notwendige Maß
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
15
beschränkt und darüber mit Schottermaterial befestigt, so dass diese für Oberflächenwasser
durchlässig bleiben werden (Fläche von insgesamt 28.311 m²)
Eine Verunreinigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers durch Schadstoffe wird nicht
erwartet. Alle unter Einsatz wassergefährdender Stoffe betriebenen Komponenten der WEA sind mit
Schutzvorrichtungen gegen das Austreten von festen oder flüssigen Schmierstoffen versehen. Durch
die Verwendung von nicht kontaminierten Substraten für die Tragschichten von Wegen bzw.
Kranstellflächen werden stoffliche Beeinträchtigungen vermieden.
3.4
Biotope (Flora)
Etwaige Beeinträchtigungen von Pflanzen oder Pflanzengemeinschaften werden nicht gesondert
spezifiziert, sondern durch die Verluste von Biotopfunktionen bzw. durch den Wertverlust von Biotopen
erfasst. Dieser wird im Folgenden auf der Grundlage der numerischen Bewertung von Biotoptypen für
die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) ermittelt (vgl. Kapitel 3.4.3).
3.4.1
Heutige potenzielle natürliche Vegetation (hpnV)
Die sich unter den gegebenen Standortverhältnissen ohne Beeinflussung durch den Menschen
einstellende Pflanzengesellschaft wird als heutige potenzielle natürliche Vegetation (hpnV) bezeichnet. Die hpnV zeigt das Entwicklungspotenzial des Gebiets an und kann zur Bewertung der Naturnähe der im Untersuchungsraum vorkommenden Lebensräume herangezogen werden. Ohne
menschlichen Einfluss wäre der Untersuchungsraum größtenteils bewaldet. Im Untersuchungsraum
besteht die hpnV laut BFN (2010) aus Waldgersten-Buchenwald im Komplex mit WaldmeisterBuchenwald. In der weiteren Umgebung des Vorhabensortes ist die potenzielle natürliche Vegetation
allenfalls in Relikten vorhanden.
3.4.2
Bestand und Bewertung: Reale Vegetation / Biotoptypen
Bestand
Im Rahmen einer Ortsbegehung wurden die vorhandenen Biotoptypen im Umkreis von 300 m um die
Standorte der geplanten WEA auf der Grundlage der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) erfasst.
Der untersuchte Raum wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der Anteil von Ackerflächen am
Untersuchungsraum beträgt knapp 80 %. Intensiv genutztes Grünland umfasst weniger als 2 % des
Raums. Es treten kleinere Waldflächen auf (<5 ha), die sich aus standorttypischen Laubbaumarten mit
überwiegend starkem Baumholz zusammensetzen (überwiegend Eichen-Hainbuchen-Bestände) und
insgesamt etwa 11 % des Untersuchungsraums umfassen. Die Laubholzbestände im Südosten des
Untersuchungsraums werden im Biotopkataster des LANUV als schutzwürdige Biotope geführt.
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
16
Der Untersuchungsraum wird von der Landesstraße L 33 zerschnitten, die beidseitig von Gehölzen
begleitet wird. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden durch unbefestigte sowie
geschotterte oder asphaltierte Wirtschaftswege erschlossen. Der Anteil vollversiegelter Fläche beträgt
rund 2 %. Wegbegleitende Grasflure sind nur in geringem Maße ausgebildet.
Der Thumbach im Süden sowie der Bruchbach im Norden des Untersuchungsraums werden teils von
Gehölzstreifen begleitet, die sich aus standorttypischen Arten zusammensetzen. Nördlich des
Bruchbaches sind Baumschulen bzw. Weihnachtsbaumkulturen vorzufinden. Insgesamt umfassen von
Gehölzen bestandene Flächen außerhalb der Waldflächen ca. 3 % des Untersuchungsraums.
Als streng geschützte Pflanzenarten tritt laut LANUV (2016) im Bereich der 5204-4-Kreuzau, 5205-3Vettweis, 5304-2-Niddegen und 5305-1-Zülpich, in denen sich das Untersuchungsgebiet befindet, der
Prächtige Dünnfarn (Trichomanes speciosum) auf. Die wächst in tiefen, extrem lichtarmen, feuchten
Felsspalten, die oft in der Nähe von Fließgewässern liegen. Bei den in Nordrhein-Westfalen
besiedelten Standorten handelt es sich um silikatische, mehr oder weniger saure Felsbereiche. Dabei
spielt die Exposition der Felsen offenbar nur eine untergeordnete Rolle (LANUV 2016).
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein Vorkommen der Art auf den Bauflächen nicht
erwartet. Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Bewertung
Im angewandten Bewertungsverfahren des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV 2008) erhalten die Biotope „Wertpunkte“ in einer Skala von 0 bis 10. Anhand ihrer
Biotoppunktzahl lassen sich konkrete Biotope somit in verschiedene Wertstufen einordnen: sehr gering
(0-1 Wertpunkte), gering (2-3), mittel (4-5), hoch (6-7), sehr hoch (8-9) und außerordentlich hoch
(10).
Versiegelte Flächen haben keine (versiegelte Flächen, 0 Wertpunkte) bzw. eine sehr geringe
ökologische Wertigkeit (teilversiegelte Fläche, 1 Wertpunkt). Der Biotopwert der Ackerflächen (2
Wertpunkte), der intensiv genutzten Grünlandflächen (3 Wertpunkte) sowie der wegbegleitenden
Ruderalfluren (3 Wertpunkte) ist als gering einzustufen. Den Waldflächen (8 Wertpunkte) sowie den
Hecken bzw. Gehölzstreifen (6 bis 7 Wertpunkte) kann hingegen eine hohe bis sehr hohe ökologische
Wertigkeit zugesprochen werden.
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(Teil I: Eingriffsbilanzierung)
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Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
3.4.3
19
Bewertung erheblicher Beeinträchtigungen
Die Fundamente und Kranstellflächen beschränken sich auf das notwendige Maß und werden auf
Ackerflächen (Biotoptyp HA, aci) angelegt. Die zur Erschließung genutzten Wirtschaftswege sind
weitgehend unbefestigt (Biotoptyp VB7, stb3) und sind mit Schottermaterial zu befestigen (vgl. Kapitel
2). An Abzweigungen sind Kurvenradien auszubauen (vgl. Karte 3.1). Dabei werden überwiegend
Ackerflächen beansprucht (Biotoptyp HA, aci). Kleinflächig werden Weg begleitende Gehölzstrukturen
(Biotoptypen BD3 70), ein Weg begleitender Entwässerungsgraben (Biotoptyp FN, wf6 / wf3) sowie
ein bedingt naturferner Bach (Biotoptyp FM, wf6) beeinträchtigt (vgl. Karte 3.1). Darüber hinaus sind
zur Anfahrt der WEA-Standorte über kurze Stecken Wegabschnitte auf Acker neu anzulegen.
Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt zu einem vollständigen bzw.
teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Für die Errichtung und den Betrieb der
geplanten WEA sind diese Beeinträchtigungen unvermeidbar. Die Beeinträchtigungen sind als
erheblich anzusehen und gelten damit gemäß § 14 BNatSchG als Eingriff in die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts. Der Eingriff muss durch geeignete Maßnahmen so ausgeglichen werden, dass keine
erheblichen und nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
zurückbleiben.
Der Kompensationsbedarf wird über den Biotopwertverlust gemäß der numerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) ermittelt (vgl. Tabelle 3.1). Der sich daraus
ergebende Biotopwertverlust beträgt insgesamt 40.354 Punkte.
Die
temporären
Flächenbeanspruchungen
stellen
vor
dem
Hintergrund
der
kurzfristigen
Wiederherstellbarkeit der betroffenen Biotoptypen (Acker sowie in sehr geringem Umfang
wegbegleitende Gehölze mit geringem Baumholz) keinen erheblichen Eingriff dar. Auf eine
Bilanzierung dieser Flächen wird daher verzichtet. Die auf den temporär beanspruchten Flächen
entfernten Gehölze sind nach Abschluss der Bauarbeiten zu ersetzen.
Die
Kompensation
sollte
der
ermittelten
Eingriffsintensität
quantitativ
Rechnung
tragen:
Biotopwertgewinn in Höhe von 40.354 Punkten nach der numerischen Bewertung von Biotoptypen für
die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008). Qualitativ sollten die Maßnahmen die durch den Eingriff
gestörten Funktionen im Umfeld der WEA wiederherstellen.
Bei der Bauausführung ist das Vermeidungsgebot sowie die DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und DIN 18915 „Bodenarbeiten“ zu
beachten. Alle notwendigen Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass Natur und Landschaft
möglichst wenig beansprucht werden.
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
Tabelle 3.1:
ecoda
Biotopwertverlust durch die erforderlichen Baumaßnahmen
Bio to p typ vo r d e m E in g riff
Fundamente
WEA 2
Acker, intensiv, Wildkrautarten
bis 6
weitgehend fehlend
Kranstellflächen
WEA 2
Acker, intensiv, Wildkrautarten
bis 6
weitgehend fehlend
Stichwege (inkl. Einbiegebereiche)
WEA 2
Acker, intensiv, Wildkrautarten
bis 6
weitgehend fehlend
Ausbau von Wegen (inkl. Kurvenradien)
Acker, intensiv, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
Gehölzstreifen mit
lebensraumtypischen 5
Gehölzen > 50 - 70 %
Straßenbegleitgrün ohne
WEA 2
Gehölzbestand
und 6
Straßenbegleitgrün mit
Gehölzbestand
Graben, bedingt naturfern bis
naturnah
unversiegelter Weg auf
nährstoffreichen Böden
Acker, intensiv, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
Co d e
WEA 3, 4 Graben, bedingt naturfern bis
und 5
naturnah
Straßenbegleitgrün ohne
Gehölzbestand
Straßenbegleitgrün mit
Gehölzbestand
unversiegelter Weg auf nährstoffreichen Böden
ü b e rb au te
F läch e
(m ² )
Bio to p Bio to p typ
we rt vo r
n ach d e m
dem
E in g riff
E in g riff
Bio to p we rt n ach D iffe - We rtCo d e
re n z ve rlu st
dem
E in g riff
HA, aci
1.815
2
versiegelte
Fläche
VF0
0
2
3.631
HA, aci
7.500
2
teilversiegelte
Flächen
VF1
1
1
7.500
HA, aci
4.622
2
teilversiegelte
Flächen
VF1
1
1
4.622
HA, aci
4.388
2
teilversiegelte
Flächen
VF1
1
1
4.388
1.117
5
teilversiegelte
Flächen
VF1
1
4
4.468
VF1
1
1
80
VF1
1
3
1.008
VF0
0
5
285
VF1
1
2
3.142
VF1
1
1
6.152
(BD3
70, ta
1-2)
(VA,
mr4)
(VA,
mr9)
FN,
wf6 /
wf3
VB7,
stb3
HA, aci
Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur
K,
mit Anteil Störzeiger
neo2
Neo-, Nitrophyten > 25 - 50 %
Su m m e
20
FN,
wf6 /
wf3
(VA,
mr4)
(VA,
mr9)
VB7,
stb3
80
336
57
1.571
6.152
teilversiegelte
Flächen
teilversiegelte
4
Flächen
2
5
versiegelte
Fläche
teilversiegelte
Flächen
teilversiegelte
2
Flächen
3
26
5
teilversiegelte
Flächen
VF1
1
4
104
21
5
Graben,
naturfern
FN,
wf4
2
3
63
VF1
1
1
133
VF1
1
3
18
VF1
1
2
4.760
133
6
2.380
3 0 .2 0 4
teilversiegelte
Flächen
teilversiegelte
4
Flächen
teilversiegelte
3
Flächen
2
4 0 .3 5 4
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
3.5
Fauna
3.5.1
Bestand
21
Fledermäuse
Als Datengrundlage zur Prognose der Auswirkungen des Vorhabens auf Fledermäuse fanden im
Zeitraum zwischen Mitte April und Mitte Oktober 2011 und 2013 zwölf (2011) bzw. 20 (2013)
Detektorbegehungen statt, bei der der Raum im Umkreis von bis zu 1.000 m um die geplanten WEA
untersucht wurde (vgl. ECODA 2017c).
Zusätzlich wurde die Aktivität von Fledermäusen im Jahr 2011 an zwei und im Jahr 2013 an drei
ausgewählten Standorten parallel zu den Detektorbegehungen kontinuierlich mit Hilfe jeweils einer
Horchkiste erfasst. Darüber hinaus wurden im Juni und Juli an potenziellen Quartierstandorten pro Jahr
vier Ein- und Ausflugskontrollen sowie ab Anfang August vor Beginn der Detektorbegehung
Sichtbeobachtungen zur Erfassung ziehender Fledermausarten durchgeführt.
Mit mindestens elf Arten kann das in den Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum
nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden.
Für die Zwergfledermaus wird dem Untersuchungsraum eine allgemeine, Teilbereichen aufgrund der
Anwesenheit von Quartieren, Flugstraßen und Jagdgebieten mit hoher Aktivität eine besondere
Bedeutung beigemessen.
Eine Wochenstube des Große Mausohrs wurde knapp außerhalb des Untersuchungsraums in der Kirche
von Thum vermutet. Innerhalb des Untersuchungsraums wurde die Art regelmäßig bei der Jagd und
bei Überflügen festgestellt. Für die Art hat der Untersuchungsraum eine allgemeine, der
Siedlungsbereich von Thum sowie Randbereiche von Gehölzen eine besondere Bedeutung.
Für die Gattungen Myotis und Plecotus wird dem Untersuchungsraum ebenso eine allgemeine
Bedeutung zugewiesen.
Die übrigen Arten nutzten den Untersuchungsraum nicht bzw. nicht regelmäßig, so dass dieser
offenbar allenfalls geringe oder geringe bis allgemeine Lebensraumfunktionen erfüllt.
Im Rahmen der Horchkistenuntersuchung wurden keine erhöhten Aktivitäten festgestellt.
Die Ergebnisse der Detektorbegehungen und der Sichtbeobachtungen vor Sonnenuntergang deuten
darauf hin, dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von jagenden
und / oder durchziehenden Großen Abendseglern und Rauhautfledermäusen genutzt wurde.
Insgesamt besteht bezüglich der Aktivität der beiden Arten in der herbstlichen Zugzeit eine
Prognoseunsicherheit.
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
22
ecoda
Vögel
Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde
in den Jahren 2010 / 2011 und 2013 das Auftreten von Brut-, Rast- und Zugvögeln (inkl.
Nahrungsgäste) erfasst. Der Untersuchungsraum umfasste den Raum im Umkreis von bis zu 2.000 m
um die geplanten Standorte der WEA (vgl. ECODA 2017a).
Im UR2000 wurden während der Kartierungen zu den Brutvögeln im Jahr 2011 und 201 insgesamt 89
Vogelarten festgestellt. Davon nutzten 66 Arten den UR2000 als Bruthabitat, 14 Arten traten als
Gastvögel (v. a. als Nahrungsgäste, Durchzügler oder Wintergäste) auf. Bei neun weiteren Arten war
eine eindeutige Zuordnung als Brut- oder Gastvogel nicht möglich.
Insgesamt wurden im UR2000 33 planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. 22 Arten sind in einer
der Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel Nordrhein-Westfalens eingestuft. 14 Arten
sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. 14 Arten sind im Anhang I der EUVogelschutz-Richtlinie enthalten bzw. gelten nach Art. 4 (2) der EU-Vogelschutz-Richtlinie als
planungsrelevant. Drei Arten sind als koloniebrütende Arten als planungsrelevant eingestuft.
Während der Kartierungen zu den Rast- und Zugvögeln wurden in den Jahren 2010 / 2011 und 2013
insgesamt 75 Vogelarten registriert.
Davon
sind
29
Arten
als
planungsrelevant
klassifiziert.
18
Arten
sind
in
einer
der
Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel Nordrhein-Westfalens eingestuft. 16 Arten sind
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Zwölf sind im Anhang I der EU-VogelschutzRichtlinie enthalten bzw. gelten nach Art. 4 (2) der EU-Vogelschutz-Richtlinie als planungsrelevant.
Drei Arten sind aufgrund ihrer koloniebrütenden Nistweise als planungsrelevant eingestuft.
Im Rahmen der Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von der geplanten WEA
wurden 21 Arten berücksichtigt. Es handelte sich um Arten,
-
die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzten, so dass diesem zumindest eine durchschnittliche
Bedeutung zukommt und
-
für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se ausgeschlossen werden können.
Weitere planungsrelevante Arten
Zum Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten folgende Datenquellen verwendet:
-
Abfrage planungsrelevanter Arten für die Messtischblatt-Quadranten 5204-4-Kreuzau, 5205-3Vettweis, 5304-2-Niddegen und 5305-1-Zülpich (LANUV 2016) sowie zu planungsrelevanten Arten
im 3 km-Umfeld der Planung aus dem Jahr 2011.
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
-
23
Ergebnisse von faunistischen Erhebungen (Vögel und Fledermäuse) im Rahmen einer
Artenschutzprüfung zum Bau einer Windenergieanlage in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren)
BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013)
-
Daten aus einer Stellungnahme der Naturschutzverbände BUND und NABU im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung Träger Öffentlicher Belange (TÖB)
-
Eine Begutachtung der Bauflächen auf das Vorkommen von Haselmäusen und Feldhamstern
Tabelle 3.2:
Planungsrelevante Arten der MTB-Quadranten 5204-4 Kreuzau, 5205-3 Vettweis, 5304-2
Niddegen und 5305-1 Zülpich nach LANUV (2016) (exkl. Fledermäuse und Vögel)
(kon: kontinental; G: günstig; U: ungünstig/unzureichend; S: schlecht)
Art
Erhaltungszustand
deutsch
wissenschaftlich
Europäischer Biber
Castor fiber
G
Feldhamster
Cricetus cricetus
S
Haselmaus
Muscardinus avellanarius
G
Wildkatze
Felis silvestris
U
Geburtshelferkröte
Alytes obstetricans
S
Kreuzkröte
Bufo calamita
U
Laubfrosch
Hyla arborea
U
Kleiner Wasserfrosch
Rana lessonae
G
Springfrosch
Rana dalmatina
G
Kammmolch
Triturus cristatus
U
Schlingnatter
Coronella austriaca
U
Mauereidechse
Podarcis muralis
U
Trichomanes speciosum
U
kon
Amphibien
Reptilien
Pflanzen
Prächtiger Dünnfarn
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
24
Mit einem relevanten Auftreten der Arten Europäischer Biber, Wildkatze, Geburtshelferkröte, ,
Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch, Springfrosch, Kammmolch, Schlingnatter, Mauereidechse, und
Prächtiger Dünnfarn im
näheren Umfeld der Bauflächen ist aufgrund des
allgemeinen
Verbreitungsbildes, der artspezifischen Lebensraumansprüche bzw. der Biotopausstattung (die
Bauflächen umfassen im Wesentlichen Ackerflächen) nicht zu rechnen (vgl. ECODA 2017b).
Für diese Arten existieren derzeit zudem keine Hinweise, dass WEA ein Meideverhalten auslösen (vgl.
MKULNV & LANUV 2013), so dass erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für
diese Arten nicht erwartet werden. Sie werden vor diesem Hintergrund nicht weiter betrachtet.
Vorkommen der Haselmaus, des Feldhamsters und des Laubfroschs sind zumindest auf Teilen der
Bauflächen der geplanten WEA nicht per se auszuschließen.
Feldhamster
Nach LANUV (2016) ist der Feldhamster eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften
mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel
(> 120 cm).
In Nordrhein-Westfalen sind die Feldhamsterbestände seit den 1970er Jahren vor allem durch den
Strukturwandel in der Landwirtschaft stark zurückgegangen, so dass die Art aktuell als „vom
Aussterben bedroht“ gilt. Das Hauptverbreitungsgebiet ist die offene weiträumige Bördelandschaft in
der Kölner Bucht westlich des Rheins. Aktuell sind nur 3 nennenswerte Populationen bekannt (je eine
im Kreis Euskirchen, Rhein-Kreis Neuss und Rhein-Erft-Kreis).
Vorkommen des Feldhamsters sind im Kreis Düren nicht bekannt (KAISER 2015). In der Stellungnahme
des NABU / BUND werden keine Hinweise auf Vorkommen von Feldhamster im Umfeld der Planung
gegeben.
Am 06.08.2014 wurden die Bauflächen nach der Ernte auf den Ackerflächen (sowie eines
Pufferbereichs von 50 m) systematisch abgegangen und auf Vorkommen von Feldhamster bzw. auf
Hinweise auf Vorkommen von Feldhamstern (Feldhamsterbaue) überprüft. Dabei ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen des Feldhamsters.
Die Art wird vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Bauflächenbegutachtung nicht weiter betrachtet.
Haselmaus
Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut strukturierten Waldrändern
sowie auf gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete
werden in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in
Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt (LANUV 2016).
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
25
Nach NABU / BUND kommt die Haselmaus in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig
vor.
Vor diesem Hintergrund wurden am 06.08.2014 potenziell geeignete Haselmauslebensräume im
Verlauf der geplanten Zuwegung auf Haselmäuse bzw. auf Hinweise auf Vorkommen von
Haselmäusen überprüft (Nester, Fraßspuren von Haselmäusen an Haselnüssen). Dabei wurden in den
Gehölzen an der L 33 und in der Heckenstruktur im Bereich der Zuwegung zur WEA 6 (jeweils nördlich
der L 33) Haselnüsse festgestellt, die Fraßspuren aufwiesen, die wahrscheinlich von Haselmäusen
stammten. Südlich der L 33 wurden keine Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus erbracht.
Laubfrosch
Der Laubfrosch ist nach LANUV (2016) eine Charakterart der „bäuerlichen Kulturlandschaft“ mit
kleingewässerreichen Wiesen und Weiden in einer mit Gebüschen und Hecken reich strukturierten
Landschaft. Ursprüngliche Lebensräume waren wärmebegünstigte Flussauen. Als Laichgewässer
werden Weiher, Teiche, Tümpel, temporäre Kleingewässer, Altwässer, seltener auch größere Seen
besiedelt. Bevorzugt werden vegetationsreiche Gewässer, die voll sonnenexponiert und fischfrei sind.
Außerhalb der Fortpflanzungszeit halten sich die wanderfreudigen Laubfrösche in höherer Vegetation
auf (z. B. Brombeerhecken, Röhrichte, Weidegebüsche, Kronendach der Bäume). Die Überwinterung
erfolgt an Land, wo sich die Tiere in Waldbereichen, Feldgehölzen oder Säumen in Wurzelhöhlen oder
Erdlöchern verstecken.
Die WEA sollen auf intensiv genutzten Ackerflächen erfolgen. Die Baunebenflächen an den WEAStandorten befinden sich ebenfalls auf Ackerflächen. Die Zuwegung erfolgt überwiegend über
bestehende Wege bzw. werden auf Ackerflächen neu angelegt. Kleinflächig müssen an bestehenden
Wegen Gehölze entfernt oder rückgeschnitten werden.
Vor dem Hintergrund der artspezifischen Habitatansprüche wird ein Vorkommen der Art auf den
Bauflächen an den WEA-Standorten nicht erwartet. Allenfalls in den betroffenen Gehölzen könnten
sich zeitweise Laubfrösche aufhalten.
3.5.2
Auswirkungen
Haselmaus
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA 2 und 6 (nördlich der L 33) müssen in zwei Bereichen
Gehölze entfernt bzw. rückgeschnitten werden, in denen durch Fraßspuren Hinweise auf Vorkommen
der Haselmaus ermittelt wurden. Nester der Art wurden nicht festgestellt. Der Eingriff in die Gehölze
stellt für die Haselmaus eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung dar.
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
26
ecoda
Vögel
Die geplanten WEA sollen auf Ackerflächen errichtet werden, sodass insbesondere Arten von
Lebensraumverlusten betroffen sein können, für die Ackerflächen bedeutende Lebensraumfunktionen
erfüllen. In der vorliegenden Planung trifft das auf die Wachtel, das Rebhuhn und die Feldlerche zu.
Für die Anlage der Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2 ha Ackerfläche in
Anspruch genommen (s. o.).
Dieser Lebensraumverlust stellt eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung dar,
der durch habitataufwertende Maßnahmen zu kompensieren ist.
Laubfrosch
Im Rahmen der Zuwegung müssen kleinflächig Gehölze entfernt werden, die zumindest zeitweise von
Laubfröschen genutzt werden.
3.6
Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft
Der zur Beurteilung von geschützten und schutzwürdigen Teilen von Natur und Landschaft zu
betrachtende Untersuchungsraum wird auf einen Umkreis von 1.000 m um d die Standorte der
geplanten WEA begrenzt (vgl. Karte 3.3).
Die Darstellung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie dem Landschaftsgesetz NordrheinWestfalen geschützten Gebiete sowie der schutzwürdigen Bereiche basiert auf den Darstellungen des
Landschaftsplans 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005), der BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (1992) und des
LANUV (2014c).
3.6.1
Bestand
Natura 2000-Gebiete
Im Untersuchungsraum treten keine Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete auf.
Naturschutzgebiete
Etwa 700 m nordöstlich des Standorts der geplanten WEA 2 erstreckt sich das Naturschutzgebiet
Boicher
Bachtal
und
Bruchbachtal
(Festsetzungsnummer
2.1-9
gemäß
Landschaftsplan
3
Kreuzau / Nideggen). Der Schutzzweck des ca. 35,4 ha umfassenden Gebiets besteht in der Erhaltung
und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten des Biotopkomplexes aus den
Bächen mit ihren Auen, begleitenden Röhrichten, Riedern, Auwald, Bruchwald und Weidengebüschen
mit gesetzlich geschützten Biotopen und charakteristischen Tier- und Pflanzenarten.
Weitere Naturschutzgebiete treten im Untersuchungsraum nicht auf.
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
27
Nationalparke und Nationale Naturmonumente
In der weiteren Umgebung des Untersuchungsraums befinden sich keine Nationalparke. Der
Nationalpark Eifel befindet sich mehr als 3 km südwestlich des Plangebiets.
Nationale Naturmonumente sind zurzeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht ausgewiesen.
Biosphärenreservate
In der weiteren Umgebung des Untersuchungsraums existieren keine Biosphärenreservate.
Landschaftsschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim
(Festsetzungsnummer 2.2-5 gemäß Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen).
Als Schutzzwecke werden im Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen des Kreises Düren genannt:
-
die Erhaltung und Wiederherstellung der von Bachtälern, Quellmulden, Feldgehölzen
und Kleinstrukturen wie Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Brachen und Rainen gegliederten
kuppigen Voreifel-Agrarlandschaft für den Arten- und Biotopschutz,
-
die Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbundes entlang der Bachtäler,
-
die Erhaltung der Pufferfunktion für die z.T. landesweit bedeutsamen Naturschutzgebiete (z.B.
Muschelkalkkuppen, einzelne Bachtäler),
-
die Stabilisierung des Wasserhaushaltes der Quellmulden und Bachläufe,
-
die Erhaltung und Wiederherstellung des Erosionsschutzes auf den ackerbaulich genutzten
Kuppen und Talhängen,
-
wegen der Vielfalt und Eigenart der für die agrarisch genutzte Voreifel typischen
Kuppenlandschaft mit ihren stark gliedernden und belebenden Bachtälern, dorfnahen
Obstwiesengürteln und Feldgehölzen.
Nordöstlich schließt sich das Landschaftsschutzgebiet Börde bei Stockheim und Drove und
Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau (Festsetzungsnummer 2.2-3 gemäß Landschaftsplan 3
Kreuzau / Nideggen) an. Als Schutzzwecke werden im Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen des
Kreises Düren genannt:
-
die Erhaltung und Wiederherstellung der Bördenlandschaft mit großflächigen Waldbeständen,
Feldgehölzen und den von Lössmulden, Bachläufen und Saumbiotopen durchzogenen
Ackerflächen für den Arten und Biotopschutz (§ 21a LG),
-
die Erhaltung und Wiederherstellung der von Grünland, Feldgehölzen, Wasserläufen und
Kleinstrukturen wie Hecken, Baumreihen, Kopfbäumen und Ufergehölzen gegliederten
Rurniederung für den Arten- und Biotopschutz,
-
die Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbundes entlang der Bachläufe,
-
die Erhaltung der Pufferfunktion für die z.T. landesweit bedeutsamen naturschutzwürdigen
Gebiete, insbesondere der Drover Heide,
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
28
ecoda
-
die Stabilisierung des Wasserhaushaltes der Quellmulden und Bachläufe,
-
die Erhaltung und Wiederherstellung des Erosionsschutzes auf den ackerbaulich genutzten
Hängen,
-
wegen der besonderen Bedeutung der ausgedehnten Wälder (z. B. Burgholz, Dürener
Stadtwald) als Naherholungsgebiet von Düren und Kreuzau.
Naturparke
Unmittelbar südwestlich des Plangebiets erstreckt sich der Deutsch-Belgische Naturpark Hohes Venn –
Eifel, der eine Fläche von insgesamt etwa 153.626 ha einnimmt.
Naturdenkmale
Innerhalb des Untersuchungsraums sind keine Naturdenkmale ausgewiesen.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Innerhalb des Plangebiets existieren keine geschützten Landschaftsbestandteile. Im Umkreis von
1.000 m treten einige Geschützte Landschaftsbestandteile auf. Die minimale Entfernung zwischen
dem Standort einer geplanten WEA und einem geschützten Landschaftsbestandteil beträgt etwa
530 m (Abstand zwischen dem Standort der WEA 5 und dem geschützten Landschaftsbestandteil
„Obstweide am "Kaiserberg" (DN-LP3_2.4.1-25)).
Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Untersuchungsraums existieren keine gesetzlich geschützten Biotope.
Im Bereich des Naturschutzgebiets Boicher Bachtal und Bruchbachtal befinden sich Bruch- und
Sumpfwälder, Seggen- und binsenreiche Nasswiesen, stehende Binnengewässer, Quellbereiche sowie
naturnahe Fließgewässerbereiche, die gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NW gesetzlich geschützt
sind. Die Entfernung zu den Standorten der geplanten WEA beträgt mehr als 1,3 km.
Verbundflächen herausragender Bedeutung
Der durch das Plangebiet verlaufende Thum-Bach ist Teil der Biotopverbundfläche mit der
Bezeichnung „Kulturlandschaft zwischen Thum, Thuir und Nideggen“ (LANUV 2014c). Es handelt sich
dabei um ein ca. 216 ha umfassendes Gebiet mit besonderer Bedeutung. Als Schutzziele werden
formuliert (LANUV 2014c):
-
Erhalt der wenigen verbliebenen Waldstandorte mit naturnahen Laubholzbeständen,
-
Erhalt
der
Bachtäler
mit
teilweise
strukturreichem
Grünland,
Ufergehölzen
und
Obstbaumbeständen,
-
Erhalt aller gliedernden und belebenden Elemente wie Feldgehölze, Baumgruppen und reihen, mageren Raine, Kleingewässer und Quellbereiche sowie
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
-
29
ecoda
Erhalt des Kleinreliefs.
Nördlich des Plangebiets befinden sich die Biotopverbundflächen „Hangflächen zur Rur bei Kreuzau
mit angrenzenden Bachtälern“ (ca. 420 ha) und „Drovener Heide“ (ca. 1.043 ha).
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters des LANUV
Südöstlich grenzt das schutzwürdige Biotop „Wälder am Kaiserberg“ (Kennung BK-5205-005) an das
Plangebiet. Ein westlicher Ausläufer des Biotops reicht bis in das Plangebiet (Abschnitt des ThumBaches). Die Mindestentfernung zwischen dem geplanten Standort der nächstgelegenen WEA 4 und
dem schutzwürdigen Biotop beträgt etwa 120 m.
Das Schutzziel besteht in dem Erhalt naturnaher Laubholzbestände. Weitere schutzwürdige Biotope
treten im Bereich des Naturschutzgebiets Drover Heide auf.
3.6.2
Auswirkungen
Biosphärenreservate, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmale
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Biosphärenreservate, Nationale Naturmonumente und
Naturdenkmale sind ausgeschlossen.
Nationalparke
Die im Plangebiet geplanten WEA werden im Nationalpark Eifel allenfalls kleinflächig zu sehen sein.
Aufgrund der Entfernung ergeben sich aber keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen.
Natura 2000-Gebiete
Aufgrund der Entfernung zu den geplanten WEA sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
Natura 2000-Gebiete zu erwarten.
Naturschutzgebiete
Es
werden
sich
keine
erheblichen
nachteiligen
Auswirkungen
auf
das
nächstgelegene
Naturschutzgebiet Boicher Bachtal und Bruchbachtal bzw. seine Schutzziele ergeben, da die
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten des Biotopkomplexes aus Bächen mit ihren Auen,
begleitenden
Röhrichten,
Riedern,
Auwald,
Bruchwald
und
Weidengebüschen
durch
die
Windenergienutzung nicht beeinträchtigt werden. Weitere Naturschutzgebiete befinden sich in
ausreichender Entfernung.
Landschaftsschutzgebiete
Gemäß
§ 29 Abs. 4 LG NW
treten
bei
der
Aufstellung,
Änderung
und
Ergänzung
eines
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
30
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans
außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass
die Festsetzungen des Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden.
Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der
Windenergie-Erlass NRW führt diesbezüglich aus:
„Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, durch
eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll, optisch beeinflusst
werden, liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer
Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt (BVerwG, Beschl. v.
08.05.2008 - 4 B 28/08 -). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 - 7 A
2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich
einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im
Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als
außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu werten sind“ (MKULNV et al. 2015).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als
wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer Verunstaltung des
Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete.
Naturparke
Das Plangebiet grenzt an den Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn – Eifel. Die geplanten WEA
werden in offenen Bereichen des Naturparks zu sehen sein. Gemäß § 27 Abs. 1 BNatSchG handelt es
sich bei Naturparke um einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
-
großräumig sind,
-
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
-
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in
denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
-
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
-
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten
Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine
dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
-
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
ecoda
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
31
Im Naturpark sind bereits zahlreiche WEA in Betrieb. Analog zur Beurteilung der optischen
Beeinflussung in umliegenden Landschaftsschutzgebieten ist vor diesem Hintergrund nicht von einer
Verunstaltung des Landschaftsbilds durch die Windenergienutzung im Plangebiet auszugehen. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein großräumiges Gebiet handelt, in dem weiterhin
Landschaftsausschnitte erlebbar sein werden, in dem die Windenergienutzung nicht wahrnehmbar ist.
Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope
Geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope werden durch die Errichtung
und den Betrieb der im Plangebiet geplanten WEA nicht berührt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen
werden ausgeschlossen.
Verbundflächen herausragender Bedeutung, schutzwürdige Biotope
Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Elementen (v. a. naturnahe Laubholzbestände, Feldgehölze,
Bachtäler) im Zuge der Errichtung der geplanten WEA sollten soweit möglich vermieden werden. Dies
gilt insbesondere für den Thumbach im Zusammenhang mit der Erschließung der WEA-Standorte.
Weitere schutzwürdige Elemente werden voraussichtlich nicht betroffen sein.
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! Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil I: Eingriffsbilanzierung)
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Auswirkungen auf das Landschaftsbild
33
4
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
4.1
Wirkpotenzial
ecoda
Als Bauwerke mit technisch-künstlichem Charakter gehen von WEA wegen ihrer Größe, Gestalt und
Rotorbewegung großräumige visuelle Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer Landschaft
verändern und diese bei großer Anzahl und Verdichtung dominieren und prägen können. Hinzu
kommen die akustischen Reize von WEA, die das landschaftliche Empfinden in ihrem Nahbereich
verändern können. So kommt es durch die Luftströmung am Rotor zu aerodynamischen und durch die
Schwingung der Rotoren zu strukturdynamischen Schallemissionen (KLEIN & SCHERER 1996, WAGNER et al.
1996). Ferner können durch die Azimutmotoren zur Gondelnachführung sowie durch das Getriebe
weitere Schallemissionen entstehen.
Für WEA, deren Gesamthöhe 100 m überschreitet, besteht im Hinblick auf die Flugsicherheit eine
Pflicht zur Kennzeichnung entweder durch das Rotfärben der Rotorblattspitzen oder durch weißes
Blinklicht an der Turmspitze (am Tage) sowie rotes Blinklicht an der Turmspitze (in der Nacht). Die
weißen, v. a. aber die roten Blinklichter können zu einem Unruhemoment in der Landschaft führen.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sind bei der Errichtung und dem Betrieb von
Windenergieanlagen aufgrund des beschriebenen Wirkpotenzials unvermeidbar.
4.2
Bewertung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds
4.2.1
Methode zur Bewertung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds
Mit der Anwendung des Verfahrens nach NOHL (1993) wird eine dem ästhetischen Funktionsverlust
der Landschaft durch den Eingriff proportionale Kompensationsfläche ermittelt, auf der durchschnittlich
wirksame ästhetische Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
Dabei wird zunächst der landschaftliche Qualitätsverlust einer betroffenen Fläche bestimmt, indem die
Sensitivität der Landschaft mit der Eingriffsintensität in Bezug gesetzt wird. Die Sensitivität ergibt sich
aus dem ästhetischen Eigenwert, der visuellen Verletzlichkeit und der Schutzwürdigkeit der
Landschaft. Daraus lässt sich die Erheblichkeit des Eingriffs bestimmen, die als Veränderung des
ästhetischen Eigenwerts durch das Vorhaben aufzufassen ist. Dieser qualitative Aspekt des Eingriffs
wird mit dem tatsächlichen Einwirkungsbereich als der quantitativen Komponente kombiniert (Fläche,
von der das Vorhaben wahrgenommen werden kann, vgl. Kapitel 4.2.2).
Zur Ermittlung einer Kompensationsfläche werden schließlich neben dem ästhetischen Funktionsverlust zusätzlich ein Kompensationsflächenfaktor und ein Wahrnehmungskoeffizient herangezogen.
Da in einer intakten Kulturlandschaft für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege einen
Mindestflächenanspruch
von
5%
bis
20 %
angesetzt
werden
sollte,
wird
der
Kompensationsflächenfaktor in der Regel mit 10 % veranschlagt (vgl. NOHL 1993). Der
Wahrnehmungskoeffizient ist von der Entfernung zum Objekt, der Höhe desselben und der
ästhetischen Vorbelastung der Landschaft abhängig.
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
34
Zur Berechnung der Kompensationsflächen hat NOHL (1993) verschiedene Verfahrensansätze
vorgeschlagen, die eine Kombination der ermittelten Faktoren vollziehen. Diese formalisierten Ansätze
bieten den Vorteil höherer Transparenz der Vorgehensweise und der Nachvollziehbarkeit der
Ergebnisse. Die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch die geplanten WEA sowie
der Kompensationsbedarf wurden anhand der sogenannten „Langfassung“ ermittelt (vgl. Abb. 4.1).
Abbildung 4.1:
Schematische Übersicht über das Vorgehen bei der Anwendung der Langfassung
nach NOHL (1993)
ecoda
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
35
1. Schritt:
Unterteilung des durch den geplanten Eingriff potenziell beeinträchtigten Gebiets: Jeder Gegenstand in
der Landschaft ist von einem ästhetischen Wirkraum umgeben, der vereinfacht auf 10.000 m begrenzt
wird. Der potenzielle Wirkraum wird in drei ästhetische Wirkzonen abnehmender Eindrucksstärke
untergliedert:
Wirkzone I
Ringfläche mit 200 m Radius um die WEA-Standorte
Wirkzone II Ringfläche mit 1.500 m Radius um die WEA-Standorte (abzüglich Wirkzone I)
Wirkzone III Ringfläche mit 10.000 m Radius um die WEA-Standorte (abzüglich Wirkzone I und II)
2. Schritt:
Festlegen des durch den geplanten Eingriff ästhetisch tatsächlich beeinträchtigten Gebiets (tatsächlich
betroffener Bereich = Einwirkungsbereich).
Die tatsächlichen Einwirkungsbereiche (F) werden ermittelt (Sichtbereichsanalyse, vgl. Kapitel 4.2.2):
-
durch Digitalisierung der Grundflächen aller höheren, sichtverstellenden Landschaftselemente auf
der Karte (Einzelgebäude, Gehöfte, Siedlungsflächen, Obstwiesen, Baumhecken, Baumgruppen,
Feldgehölze, Wälder u. a.) und
-
durch Verwendung eines digitalen Geländemodells unter Einbeziehung der sichtverstellenden
Landschaftselemente sowie
-
durch Berechnung und Darstellung von Bereichen mit Sichtbeziehung zu einer oder mehrerer WEA
mit Hilfe des Programms WindPro 2.7 (Modul ZVI) der Firma EMD (ENERGI- OG MILJÖDATA).
Als ästhetisch tatsächlich beeinträchtigtes Gebiet gelten alle Flächen in den drei Wirkzonen, die weder
sichtverstellend noch sichtverschattet sind.
3. Schritt:
Aufgliedern des Gebiets in landschaftsästhetische Raumeinheiten.
Landschaftsästhetische Raumeinheiten sind Gebiete oder Flächen, die sich in ihrem Erscheinungsbild
vom Umfeld unterscheiden. Sie sollten nicht zu kleinteilig sein.
4. Schritt:
Ermittlung der ästhetischen Eigenwerte in den identifizierten Raumeinheiten vor dem Eingriff.
-
Berücksichtigung von Vielfalt, Naturnähe und Eigenartserhalt
-
Bewertung innerhalb einer vorgegebenen Skala (4-9 = sehr gering bis 36-40 = sehr hoch)
-
Zusammenfassung der drei Teilwerte zu einem Gesamtwert, dem ästhetischen Eigenwert (10-er
Skala)
ecoda
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
36
ecoda
5. Schritt
Einschätzung der ästhetischen Eigenwerte in den landschaftsästhetischen Raumeinheiten nach dem
Eingriff (wie 4. Schritt).
6. Schritt:
Ermittlung der landschaftsästhetisch wirksamen Eingriffsintensitäten für die einzelnen Raumeinheiten.
-
Zusammenfassender Ausdruck für die Eingriffsintensität ist die Differenz der ästhetischen
Eigenwerte vor und nach dem Eingriff.
7. Schritt:
Ermittlung der visuellen Verletzlichkeit in den landschaftsästhetischen Raumeinheiten.
-
Berücksichtigung der Reliefenergie, der Vielfalt von Elementen und der Vegetationsdichte
-
Bewertung dieser Kriterien über eine 10-er Skala (1 = sehr gering bis 10 = sehr hoch)
- Addition aller Werte und Retransformation mit vorgegebener Skala
8. Schritt:
Ermittlung der Schutzwürdigkeit der Raumeinheiten.
-
Erfassung schutzwürdiger und geschützter Flächen (z. B. Naturparke, Naturschutzgebiete)
-
Beurteilung und Bewertung mit Hilfe einer 10-er Skala (1 = sehr gering bis 10 = sehr hoch)
9. Schritt:
Ermittlung der Empfindlichkeit der ästhetischen Raumeinheiten.
Die
Bewertungen
des
ästhetischen
Eigenwerts,
der
visuellen
Verletzlichkeit
und
des
Schutzwürdigkeitsgrads der Landschaften werden subsumiert. Bei doppelter Gewichtung des
ästhetischen Eigenwerts resultiert die Empfindlichkeit der Raumeinheit.
10. und 11. Schritt:
Ermittlung der landschaftsästhetischen Eingriffserheblichkeit.
Ein Eingriff ist in seinen Auswirkungen umso erheblicher, je schwerer der Eingriff, gemessen über die
Eingriffsintensität (s. o.), und je größer die Empfindlichkeit der ästhetischen Raumeinheit (s. o.)
gegenüber Eingriffen ist. Bei Gleichgewichtigkeit beider Kriterien ergibt sich nach einer Berechnung
ein Erheblichkeitsfaktor (e) für jede ästhetische Raumeinheit.
12. Schritt:
Ermittlung des Umfangs der Kompensationsflächen über die Einführung eines Kompensationsflächenfaktors (b).
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
37
In einer intakten Kulturlandschaft wird mit einem Mindestflächenanspruch von durchschnittlich 10 %
für Naturschutz und Landschaftspflege gerechnet. Es wird deshalb angenommen, dass der durch den
Eingriff bedingte ästhetische Funktionsverlust in unmittelbarer Umgebung nur dann kompensiert
werden kann, wenn 10 % der erheblich beeinträchtigten Fläche in einer ästhetischen Raumeinheit für
die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen bereitgestellt werden. Der Kompensationsflächenfaktor (b) wird deshalb mit 0,1 angesetzt.
13. Schritt:
Ermittlung der Kompensationsflächen (K) unter Berücksichtigung der abnehmenden Fernwirkung des
Eingriffsobjekts durch die Festlegung von Wahrnehmungskoeffizienten (w). Der Wahrnehmungskoeffizient ergibt sich aus der Höhe des Eingriffsobjekts und den gleichartigen, also mastenartigen
Vorbelastungen (vgl. Tabelle 4.1). Da die Gesamthöhen von WEA i. d. R. 60 m übertreffen, sind bei der
Ermittlung des Kompensationsbedarfs grundsätzlich die Fälle B oder D anzuwenden.
Tabelle 4.1:
Wahrnehmungskoeffizienten nach NOHL (1993, S. 53)
Fall A
Fall B
Fall C
Fall D
Wirkzone I (0-200 m)
0,30
0,60
0,15
0,30
Wirkzone II (200-1.500 m)
0,15
0,30
0,10
0,15
Wirkzone III (1.500 –10.000 m)
0,02
0,04
0,01
0,02
A = bei Eingriffsobjekt bis 60 m Höhe
B = bei Eingriffsobjekt über 60 m Höhe
C = bei relativ großen Vorbelastungen ähnlicher Art und Eingriffsobjekten bis 60 m Höhe
D = bei relativ großen Vorbelastungen ähnlicher Art und Eingriffsobjekten über 60 m Höhe
14. Schritt:
Ermittlung des Umfangs der Teil-Kompensationsflächen (KT).
Unter Rückgriff auf die Flächengröße der tatsächlichen Einwirkungsbereiche (F) einer landschaftsästhetischen Raumeinheit in einer bestimmten Wirkzone lässt sich die jeweilige Kompensationsfläche
nach folgender Formel berechnen:
KT = F * e * b * w
mit :
K=
Teil-Kompensationsfläche einer ästhetischen Raumeinheit in einer Wirkzone
F=
Einwirkungsbereich in der entsprechenden Raumeinheit und Wirkzone (vgl. Schritt 2 und 3)
e=
Erheblichkeitsfaktor der entsprechenden Raumeinheit und Wirkzone (vgl. Schritt 4 bis 11)
b=
Kompensationsflächenfaktor (0,1; vgl. Schritt 12)
T
w = Wahrnehmungskoeffizient der entsprechenden Wirkzone (vgl. Schritt 13)
ecoda
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
38
ecoda
Der Gesamtumfang der erforderlichen Kompensationsfläche ergibt sich durch die Summation der
einzelnen Teil-Kompensationsflächen (KT). Die mit dem „[...] formalisierten Verfahrensansatz ermittelte
Kompensationsfläche (s. o.) wird als ausreichend für durchschnittlich wirksame ästhetische Kompensationsmaßnahmen angesehen. Können nun an einem vorgesehenen Standort Maßnahmen mit einem
erkennbar höheren ästhetischen Funktionswert zur Anwendung kommen, lässt sich der ermittelte
Kompensationsumfang verringern; bei Maßnahmen mit geringerem ästhetischen Funktionswert kann
der Kompensationsflächenumfang vergrößert werden“ (NOHL 1993, S. 68).
Da NOHL (1993) keine Verbalisierung aller zehn Stufen vorgibt, werden im Rahmen der vorliegenden
Landschaftsbildbewertung für die einzelnen Stufen die in Tabelle 4.2 angegebenen Ausdrücke
verwendet. Gemäß NOHL (1993) sind Einheiten mit besonders hohen Empfindlichkeiten (9 und 10) als
Tabuflächen für mastenartige Eingriffe zu betrachten.
Tabelle 4.2:
4.2.2
Verbalisierung der 10-stufigen Bewertungsskala für die Landschaftsbildkriterien (für
die Kriterien Grobrelief, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte bezogen auf die
visuelle Verletzlichkeit ist der Wert gegenläufig, d. h. Stufe 10 entspricht z. B. einem
sehr geringen Grobrelief und damit einer hohen visuellen Verletzlichkeit)
Stufe
Verbaler Ausdruck bzgl. Naturnähe, Vielfalt,
Eigenart, Schutzwürdigkeit
1
sehr gering
2
gering – sehr gering
3
gering
4
gering bis durchschnittlich
5
durchschnittlich
6
überdurchschnittlich
7
überdurchschnittlich bis hoch
8
hoch
9
hoch bis sehr hoch
10
sehr hoch
Sichtbereichsanalyse
Um die Auswirkungen der geplanten WEA auf das Landschaftsbild in quantitativer Hinsicht
prognostizieren
zu
können,
wurde
eine
Sichtbereichsanalyse
durchgeführt.
Bei
der
Sichtbereichsanalyse handelt es sich um eine modellhafte Berechnung, in der die Realität auf der
Basis von gewissen pauschalen Annahmen (z. B. pauschale Höhen von sichtverschattenden
Elementen) problemorientiert (d. h. dem Detaillierungsgrad angemessen) abgebildet wird. Als
Ergebnis der Analyse erhält man eine flächenhafte Darstellung der Bereiche, von denen die geplanten
WEA sichtbar sein werden (Einwirkungsbereiche). Darüber hinaus lässt sich die Ausdehnung der
einzelnen Einwirkungsbereiche berechnen.
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
39
Die Sichtbereichsanalyse wurde mit Hilfe des Programms WindPro 2.8 (Modul ZVI) der Fa. EMD
(ENERGI- OG MILJÖDATA) unter Verwendung eines digitalen Geländemodels berechnet, in das neben den
Geländehöhendaten auch die Höhe der digitalisierten sichtverstellenden Landschaftselemente
eingingen. Dabei wurde von folgenden durchschnittlichen Höhen ausgegangen:
-
Wälder, Feldgehölze:
20 m
-
Siedlungsflächen, Einzelgebäude und Gehöfte:
12 m
-
Baumhecken, Baumgruppen, Obstwiesen, Böschungen:
10 m
Die Geländehöhendaten stammen von der Shuttle Radar Topography Mission (SRTM). Bei den SRTMDaten handelt es sich um ein Oberflächenmodell, das die Strukturhöhen der Objekte auf der
Landoberfläche (z. B. Wälder, Gebäude) teilweise mit beinhaltet. Die mittlere "Überhöhung" der SRTMDaten gegenüber dem DGM 50 bewegt sich in Waldgebieten in der Größenordnung von 2 bis 9 m
(WEIGEL 2005). Vor diesem Hintergrund werden zur hinreichenden Berücksichtigung des Waldes,
dessen Höhe mit 25 m über Grund angenommen wird, vereinfachend 20 m auf das SRTM-Daten
basierte Geländemodel aufaddiert. Die Ermittlung und Darstellung der Einwirkungsbereiche der
geplanten WEA erfolgte in einem Umkreis von 10 km um die Anlagenstandorte (vgl. Karte 4.1). Bei
der Berechnung wurde eine dem Maßstab entsprechende Genauigkeit verwendet (25 m Kantenlänge
eines Rasters als Berechnungseinheit). Die tatsächlichen Einwirkungsbereiche (F) einer Wirkzone
ergeben sich aus der Subtraktion aller sichtverschatteten und sichtverschattenden Bereiche von den
oben angegebenen Flächen der einzelnen Wirkzonen. Bei der Sichtbereichsanalyse wird nicht
zwischen der Zahl der sichtbaren WEA differenziert. Ebenso wird nicht unterschieden, ob nur ein Teil
einer WEA oder die ganze Anlage wahrnehmbar sein wird. Zu den Einwirkungsbereichen zählen somit
alle Orte, von denen mindestens ein Teil (z. B. Flügelspitze im oberen Durchlauf) einer einzelnen WEA
sichtbar sein wird.
Der Untersuchungsraum umfasst insgesamt rund 34.263 ha (vgl. Tabelle 4.2). Die fünf geplanten WEA
werden auf rund 12.000 ha (zumindest teilweise) wahrnehmbar sein. Das entspricht einem Anteil von
etwa 35 % des gesamten Untersuchungsraums.
ecoda
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Einwirkungsbereich
Einwirkungsbereich
Einwirkungsbereiche der geplanten WEA in den drei unterschiedlichen Wirkzonen
(absolut und relativ)
Fläche
Tabelle 4.3:
40
ha
ha
%
Wirkzone I
59,97
56,04
93,46
Wirkzone II
1.086,91
862,17
79,32
Wirkzone III
33.116,08
11.062,19
33,40
3 4 .2 6 2 ,9 5
1 1 .9 8 0 ,4 0
3 4 ,9 7
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! Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil I: Eingriffsbilanzierung)
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Sources: Esri, HERE, DeLorme, TomTom, Intermap, increment P Corp., GEBCO, USGS, FAO, NPS, NRCAN,
GeoBase, IGN, Kadaster NL, Ordnance Survey, Esri Japan, METI, Esri China (Hong Kong), swisstopo,
MapmyIndia, © OpenStreetMap contributors, and the GIS User Community
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´
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
4.2.3
42
ecoda
Ästhetische Raumeinheiten
Innerhalb des Untersuchungsraums wurden fünf landschaftsästhetische Raumeinheiten abgegrenzt
(vgl. Karte 4.1). Die Einteilung der Raumeinheiten orientiert sich an der vom LANUV (2014B) im
Informationssystem LINFOS dargestellten Einteilung von Landschaftsräumen.
Für jede dieser ästhetischen Raumeinheiten wurde die Eingriffserheblichkeit (e) nach dem von
NOHL (1993) vorgeschlagenen Bewertungsverfahren ermittelt. Es folgt eine kurze Beschreibung der
Raumeinheiten. Die Bewertungen der einzelnen Kriterien finden sich in der Tabelle im Anhang.
Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland (Wirkzonen I, II und III)
Der Landschaftsraum wird geprägt durch die wellig-hügelige Nordost-Abdachung der Eifel, die
allmählich von ca. 400 m ü. NN im Süden auf 200 m ü. NN im Norden abfällt. Die Abdachungsfläche
wird durch einzelne Quellbäche und Trockentäler gegliedert. Die Quelltäler sind teils stärker eingetieft
und entwässern im Westen und Norden zur Rur (Maas-Einzugsgebiet), im Osten und Süden zur Erft
(Rhein-Einzugsgebiet). Die im Westen gelegenen Täler fallen z. T. steil zum Rurtal ab. Im Norden quert
die Rur den Landschaftsraum. Das Vlattener Hügelland und das Wollersheimer Stufenländchen werden
von zusammenhängenden Agrarkomplexen mit vorherrschendem Ackerbau geprägt. Lediglich im
Norden des Landschaftsraumes sowie in einem westlich von Vlatten gelegenen Hangbereich zum
Rurtal finden sich visuell reizvolle, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feld- und Flurgehölzen sowie
Obstweiden. Die ansonsten offene, strukturarme Landschaft wird nur örtlich durch eingelagerte
Wiesentäler mit Obstwiesen, Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen, einzelne Waldgebiete sowie,
im
Wollersheimer
Stufenländchen,
durch
Muschelkalkklippen
mit
Halbtrockenrasen-
und
Gebüschvegetation belebt. Die östlichen Randgebiete des Wollersheimer Stufenländchens bieten eine
weitläufige Fernsicht in die Niederrheinische Bucht (LANUV 2014b).
Westlich von Ginnick sind zwei Windenergieanlagen in Betrieb (vgl. Abbildung 4.1). Südwestlich von
Berg sind ebenfalls zwei WEA in Betrieb (vgl. Abbildung 4.2). Südöstlich von Vlatten existiert ein
Windpark mit elf Anlagen. Durch den Raum verlaufen zwei Hochspannungsfreileitungs-Trassen.
Das Plangebiet befindet sich am Rande der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche Kreuzau –
Vettweiß (KLB 25.06) und Mittlere Rur / Nideggen (KLB 24.02). Bei dem bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereich Mittlere Rur / Nideggen handelt es sich um das industriell und bergbaulich
geprägte Rurtal zwischen Heimbach und Kreuzau mit vorgeschichtlichen und römischen
Siedlungsplätzen, frühmittelalterlichen Orten, mittelalterlichen Mühlen und Mühlengräben sowie
Burganlagen. Der Kulturlandschaftsbereich Kreuzau – Vettweiß ist insbesondere als römischer
Siedlungsraum bedeutsam (LWL & LVR 2007).
Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Raumeinheit werden insgesamt als durchschnittlich bewertet.
Die visuelle Verletzlichkeit wird auf Grund der durchschnittlichen Ausprägung von Grobrelief,
Strukturvielfalt und Vegetationsdichte ebenfalls als durchschnittlich eingestuft. Die Schutzwürdigkeit
der Landschaft im Plangebiet sowie in dessen Umfeld wird als überdurchschnittlich bewertet (Lage im
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
43
Abbildung 4.1:
Blick in nordöstliche Richtung auf zwei Windenergieanlagen nordwestlich von
Ginnick (Betrachtungspunkt südwestlich von Ginnick).
Abbildung 4.2:
Blick in südliche Richtung auf zwei Windenergieanlagen bei Berg (Betrachtungspunkt
westlich von Hürth).
ecoda
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Landschaftsschutzgebiet
sowie
teils
44
im
Naturpark;
kleinflächig
naturschutzfachlich
sowie
kulturhistorisch schutzwürdige Elemente (Thumbach, Hügelgrab)).
Insgesamt ergibt sich für die Raumeinheit eine geringe bis durchschnittliche Empfindlichkeit
gegenüber mastenartigen Eingriffen.
Rureifel und westliche Hocheifel (Wirkzone III)
Der Landschaftsraum umfasst die Hochlagen der West- und Rureifel sowie die nach Norden
anschließende Abdachungszone der Eifel zur Mechernicher Voreifel sowie zur Zülpicher Börde. Die
Höhenlage nimmt von knapp 500 m ü. NN im Süden des Untersuchungsraums auf unter 200 m ü. NN
am Dürener Eifelfuß im Norden ab. Der Landschaftsraum wird durch das Rurtalsystem stark zertalt.
Das Landschaftsbild wird von ausgedehnten, unzerschnittenen Waldungen, landwirtschaftlich
genutzten, besiedelten Rodungsinseln und tief eingeschnittenen Fluss-Bachtalsystemen mit
ausgedehnten Talsperren geprägt. Die zusammenhängenden Waldungen konzentrieren sich auf
zumeist stärker zergliederte Höhenrücken sowie auf steilere Hanglagen zu den Bach- und Flusstälern.
Der Buhlert sowie der nördlich von Hürtgen gelegene Teil des Staatsforstes Hürtgenwald bieten mit
ihren ausgedehnten Fichtenforsten (Altersklassenwälder) ein eher monotones Waldbild. Die übrigen
Waldgebiete werden trotz örtlicher Nadelholzdominanz von einer vielfältigeren Bestockung mit teils
höherem Anteil an altersheterogenen Buchen- und Eichenwäldern geprägt. Ein belebtes Relief durch
eingelagerte Bachtäler sowie die weitgehende Lärmfreiheit infolge fehlender oder allenfalls geringer
Zerschneidung durch Straßen erhöht den Wert der Waldungen für die stille Erholung. Von besonderer
Attraktivität sind die talsperrennahen Wälder mit ihren örtlichen Sichtfeldern auf große Wasserflächen
sowie die weithin aufragenden Felsbildungen in den bewaldeten Rurtalhängen (vor allem die roten
Buntsandsteinfelsen bei Nideggen mit der Burg Nideggen). Die vorwiegend strukturarmen
Kulturlandschaftskomplexe auf der Hürtgener und Dreiborner Hochfläche werden großräumig durch
Quelltäler mit bewaldeten Talhängen und z. T. strukturreichen, extensiv genutzten Talsohlen
gegliedert. Von derzeit herausragender Bedeutung für die Naherholung und den Fremdenverkehr sind
die breiteren Flusstäler (mit angrenzenden Waldflächen) sowie die Talsperrenkomplexe. Eine visuelle
Beeinträchtigung stellen die zahlreichen Campingplätze unmittelbar entlang der Rur (z. B. bei
Heimbach) dar. Abgesehen von der Rurtalsperre und dem Kronenburger See dürfen die Wasserflächen
nicht genutzt werden (Wasserschutzzone I). Dennoch bieten die ufernahen Wanderwege einen
ästhetisch reizvollen Sichtwechsel zwischen offenen Wasserflächen und z. T. felsdurchsetzten
Waldgebieten (LANUV 2014b).
Der
Landschaftsraum
umfasst
Teile
der
bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiche
Mittlere
Rur / Nideggen (KLB 24.02) und Rurtalsperre – Urfttalsperre (KLB 28.03) (LWL & LVR 2007). Nideggen
und Heimbach weisen kulturlandschaftlich bedeutsame Stadtkerne auf. Etwa 2,5 km südwestlich des
Plangebiets liegt die Burg Nideggen, die aufgrund ihrer exponierten Lage als Wahrzeichen der Stadt
Nideggen gilt (vgl. Abbildung 4.3).
ecoda
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
45
Nordwestlich von Brandenberg sind drei WEA in Betrieb. Westlich von Schmidt existiert ein Windpark
mit sieben Anlagen.
Die Naturnähe und Eigenart der Raumeinheit werden als überdurchschnittlich bis hoch bewertet. Die
Vielfalt kann auf Grund der unterschiedlichen Nutzungsformen und Strukturen im Untersuchungsraum
als hoch bewertet werden. Die visuelle Verletzlichkeit der Raumeinheit ist vor allem auf Grund der
hohen Vegetationsdichte und Strukturvielfalt als gering zu bewerten. Die Raumeinheit befindet sich
nahezu vollständig im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn – Eifel, der weitere Schutzgebiete,
insbesondere den Nationalpark Eifel, mit einschließt. Die Schutzwürdigkeit ist entsprechend als hoch
einzustufen. Insgesamt ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit.
Abbildung 4.3:
Blick vom Aussichtsturm am Burgberg bei Bergstein in westliche Richtung auf
Nideggen. (In der rechten Bildhälfte ist die Burg Nideggen zu sehen. In der linken
Bildhälfte sind im Hintergrund zwei WEA westlich von Ginnick zu erkennen).
ecoda
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
46
Zülpicher Börde (Wirkzone III)
Die Zülpicher Börde bildet den Südteil der rheinischen Lössbörden. Großflächige, intensiv genutzte
Ackerlagen ohne landschaftsgliedernde Einzelelemente sind heute landschaftsbildbestimmend.
Lediglich in der Randzone einzelner Siedlungen und innerhalb der Talräume sind Gehölzelemente
linienhafter oder kleinflächiger Ausdehnung ausgebildet. Positiv fällt das weitgehende Fehlen
technischer Großelemente auf (LANUV 2014b).
Im 10.000 m-Umkreis um die geplanten WEA stellt sich die Raumeinheit zumeist als ausgeräumte
Agrarlandschaft mit einzelnen Ortslagen dar. Lediglich einige kleine Waldbereiche und ein Baggersee
(Neffelsee) unterbrechen diesen Landschaftseindruck. Im Norden sind zwei WEA in Betrieb.
Die Naturnähe, Eigenart und Vielfalt werden als gering bewertet. Die visuelle Verletzlichkeit wird auf
Grund der geringen Vegetationsdichte und Strukturvielfalt als hoch eingestuft. Im Norden der
Raumeinheit treten keine geschützten Bereiche von Natur und Landschaft auf. Der südliche Teil ist im
Naturpark Hohes Venn – Eifel gelegen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Schutzwürdigkeit als
gering anzusehen. Die landschaftsästhetische Raumeinheit überschneidet sich in weiten Teilen mit
dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Kreuzau – Vettweiß, der insbesondere als römischer
Siedlungsraum bedeutsam ist (LWL & LVR 2007). Vor diesem Hintergrund wird die Schutzwürdigkeit
insgesamt als durchschnittlich bewertet.
Für die Raumeinheit ergibt sich somit eine geringe Empfindlichkeit.
Drover Heide (Wirkzone III)
Die Drover Heide, auch Stockheimer Waldhorst genannt, ist geologisch eine kleine Teilscholle in der
südlichen Zülpicher Börde. Der Untergrund wird fast vollständig von Hauptterrassenschottern des
Rheins gebildet.
Das Landschaftsbild wird durch großflächige Waldungen sowie den Offenlandkomplexen im
Truppenübungsplatz Drover Heide geprägt (vgl. Abbildung 4.4). Die Wälder werden von
Eichen(misch)wäldern dominiert. Daneben finden sich vor allem junge Birkenbestände und
Kiefernforste. Die Wälder stocken auf einer, von der Niederrheinischen Bucht aus weithin sichtbaren
Erhebung. Im Inneren des Waldgebietes bieten die Heide-Magerrasenflächen im Standortübungsplatz
Drover Heide ein kontrastierendes Sichtbild. Die Wald-Heide-Magerrasenlandschaft stellt im
überwiegend von Siedlungen und Agrarkomplexen geprägten Umfeld ein herausragendes
Naherholungsgebiet dar (LANUV 2014b).
Die Naturnähe und die Eigenart werden als überdurchschnittlich bis hoch und die Vielfalt
überdurchschnittlich eingestuft. Die visuelle Verletzlichkeit des Untersuchungsraumes ist vor allem auf
Grund der hohen Vegetationsdichte in den bewaldeten Bereichen und der Strukturvielfalt im Bereich
der Offenflächen der Drover Heide als gering zu bewerten. Weite Teile der Raumeinheit sind als
ecoda
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
47
Naturschutzgebiet „Drover Heide“ ausgewiesen, das weitgehend deckungsgleich mit dem EUVogelschutzgebiet
bzw.
FFH-Gebiet
ist.
Die
Raumeinheit
ist
Teil
des
bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichs Kreuzau – Vettweiß, der insbesondere als römischer Siedlungsraum
bedeutsam ist (LWL & LVR 2007). Die Schutzwürdigkeit wird als überdurchschnittlich bis hoch
eingestuft.
Insgesamt ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit.
Abbildung 4.4:
Blick vom Lausbusch in östliche Richtung auf das Waldgebiet der Drover Heide. (Im
Hintergrund ist die flache Landschaft der Zülpicher Börde zu erkennen).
Rur-Inde Tal (Wirkzone III)
Der Landschaftsraum umfasst einen ca. 30 km langen, schmalen Streifen des Rur-Tals von Kreuzau im
Süden bis Brachelen im Norden. Dieser Streifen schließt die in der Ruraue liegenden Anteile der Städte
Düren, Jülich und Linnich ein. Südlich von Jülich teilt sich der Landschaftraum in den etwa 12 km
langen, schmalen Streifen des Inde-Tals, welches sich nach Südwesten bis zur Stadt Eschweiler
erstreckt, und das Rur-Tal in südöstlicher Richtung bis Kreuzau auf.
Der im Untersuchungsraum gelegene Abschnitt des Rur-Inde-Tals umfasst einen südlichen Ausläufer
des Landschaftsraums. Reste des ehemals mäandrierenden Flussverlaufs der Rur können auch heute
noch an den zahlreichen Altarmen ausgemacht werden. In Düren ist die Aue der mit Steinschüttungen
befestigten Rur mit Fußwegen, Rasen und Gehölzgruppen parkartig gestaltet. Bei Kreuzau ist die Rur
ecoda
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
48
ecoda
ca. 15-30 m breit und relativ flach und wird von unbebauten, naturnahen Auenbereichen mit
Weichholz-Auenwald umgeben. Die umliegenden Bereiche sind überwiegend bebaut (LANUV 2014b).
Die Naturnähe wird vor allem auf Grund der dichten Besiedlung im Untersuchungsraum als gering bis
durchschnittlich bewertet. Die Eigenart in diesen Abschnitten wird als durchschnittlich und die Vielfalt
als überdurchschnittlich bewertet. Die visuelle Verletzlichkeit wird insgesamt als durchschnittlich
eingestuft. Die Raumeinheit ist Teil des besonders bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches Mittlere
Rur / Nideggen (KLB 24.02) (LWL & LVR 2007).
Dabei handelt es sich um das industriell und bergbaulich geprägte Rurtal zwischen Heimbach und
Kreuzau mit vorgeschichtlichen und römischen Siedlungsplätzen, frühmittelalterlichen Orten,
mittelalterlichen Mühlen und Mühlengräben sowie Burganlagen (z. B. Schloss Burgau).
Insgesamt ergibt sich eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit.
4.2.4
Die
Kompensationsflächenermittlung
Kompensationsteilflächen
der
einzelnen
ästhetischen
Raumeinheiten
sowie
die
Gesamtkompensationsfläche sind im Zusammenhang mit den jeweiligen Bewertungsfaktoren und den
tatsächlichen Einwirkungsbereichen in Tabelle 4.4 dargestellt. Die detaillierte Bewertung ist der
Tabelle im Anhang zu entnehmen.
Das Verfahren nach NOHL (1993) erlaubt, mastenartige Vorbelastungen im Umfeld der Eingriffsobjekte
durch Verwendung unterschiedlicher Wahrnehmungskoeffizienten zu berücksichtigen. In Wirkzone III
kann in Einheiten mit relativ starken Vorbelastungen z. B. durch mehrere Hochspannungstrassen und
Windparks aufgrund der Entfernung angenommen werden, dass die geplanten WEA weniger stark
wahrgenommen werden. In diesen Fällen sind die Wahrnehmungskoeffizienten gemäß Spalte D der
Tabelle 4.1 anzusetzen. Dies gilt für die Raumeinheiten Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener
Hügelland (Wirkzone III) und Rureifel und westliche Hocheifel. Für die übrigen Einheiten in Wirkzone III
wird der Wahrnehmungskoeffizient gemäß Spalte B der Tabelle 4.1 angesetzt.
In
der
Wirkzone
I
und
II
werden
keine
Vorbelastungen
geltend
gemacht,
d. h.
der
Wahrnehmungskoeffizient ist gemäß Spalte B der Tabelle 4.1 anzuwenden.
Für die fünf geplanten WEA ergibt sich eine Gesamtkompensationsfläche von 11,01 ha, was einem
Kompensationsbedarf von 2,202 ha pro WEA entspricht. Auf dieser Fläche sind nach NOHL (1993)
„durchschnittlich wirksame ästhetische Maßnahmen“ durchzuführen.
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Tabelle 4.4:
49
Bewertungsfaktoren und Kompensationsteilflächen in den ästhetischen Raumeinheiten
Ästh e tisch e Rau m e in h e ite n
Wirkzo n e
Wollersheimer Stufenländchen
und Vlattener Hügelland
I
"
F (h a)
e
w
b
K (h a)
56,044
0,3
0,60
0,1
1,009
II
862,171
0,2
0,30
0,1
5,173
"
III
3.376,267
0,2
0,02
0,1
1,351
Rureifel und westliche Hocheifel
III
855,063
0,3
0,02
0,1
0,513
Zülpicher Börde
III
6.419,449
0,1
0,04
0,1
2,568
Drover Heide
III
171,773
0,3
0,04
0,1
0,206
Rur-Inde-Tal
III
239,638
0,2
0,04
0,1
0,192
G e sam tko m p e n satio n sfläch e fü r d ie fü n f g e p lan te n WE A
hierbei bedeuten:
1 1 ,0 1 1
KT = ermittelte Teil-Kompensationsfläche
F
= tatsächliche Einwirkungsbereiche in den zugehörigen Raumeinheiten
e = Erheblichkeitsfaktor der zugehörigen Raumeinheit
b = Kompensationsflächenfaktor
w = Wahrnehmungskoeffizient der zugehörigen Wirkzone
ecoda
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
50
5
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
5.1
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
Boden, Wasser und Flora / Biotope
Bau- und betriebsbedingt wird das Vorhaben dauerhaft zum Verlust von Flächenfunktionen
(Lebensraum- und Bodenfunktionen) führen. Während der Errichtung der geplanten WEA werden
zudem durch den Bauverkehr sowie durch die Lagerflächen temporäre Beeinträchtigungen entstehen.
Alle Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beansprucht
werden. Folgende Minderungsmaßnahmen bieten sich grundsätzlich an und sind bei der Planung und
Ausführung zu berücksichtigen:
-
Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen
-
Begrenzung der Erdmassenbewegung auf das notwendige Maß
-
Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen
-
getrennte, sachgemäße Lagerung des Aushubs
-
Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im
Boden
-
unverzügliche Wiederherstellung temporär beanspruchter Arbeits- und Lagerflächen
-
Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelnder Zuwegungen
Die aufgeführten Maßnahmen sollen - sofern sie nicht ohnehin vorgesehen sind - bei dem geplanten
Vorhaben berücksichtigt werden. Die vorgesehenen Baumaßnahmen sind so geplant, dass keine hochwertigen Biotoptypen betroffen sein werden.
Darüber hinaus ist bei der Bauausführung das Vermeidungsgebot sowie die DIN 18920 „Schutz von
Bäumen,
Pflanzbeständen
und
Vegetationsflächen
bei
Baumaßnahmen“
und
DIN
18915
„Bodenarbeiten“ zu beachten.
Die trotz Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sind mit geeigneten Maßnahmen zu
kompensieren.
Fauna
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen werden in der Artenschutzprüfung zu diesem Projekt formuliert.
Diese Maßnahmen vermeiden bzw. vermindern auch Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung (vgl.
(vgl. ECODA 2017b).
ecoda
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
5.2
51
Landschaftsbild
Die Installation von Windenergieanlagen besitzt aufgrund der Abhängigkeit von den Windverhältnissen
und der zu berücksichtigenden Abständen zur Wohnbebauung und Schutzgebieten eine hohe
Standortbindung im Raum. Die Anlagen selbst sind nur sehr gering gestalterisch variabel und
unterliegen konkreten technischen Ausführungsvorgaben. Eine Veränderung des Landschaftsbilds ist
durch die Errichtung und den Betrieb von WEA unvermeidbar. So fallen WEA als Elemente mit
technisch-künstlichem Charakter und mit ihrer hohen, vertikalbetonten sowie geschlossenen Gestalt
grundsätzlich dort auf, wo keine Sichtverschattungen gegeben sind.
Hinsichtlich der technischen Ausführung eines Windenergieprojekts nennt BREUER (2001) mehrere
Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds:
-
Aufstellung möglichst nicht in Reihe, sondern flächenhaft konzentriert
-
Verwendung dreiflügliger Rotoren
-
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich Höhe,
Typ, Laufrichtung und -geschwindigkeit
-
Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl
-
angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener und leuchtender Farben
-
energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels
Erdkabel
-
Konzentration von Nebenanlagen
-
Verwendung einer speziellen Beschichtung der Rotorflügel zur Vermeidung von Disko-Effekten
(Licht-Reflexionen)
Im Rahmen der Planung des Vorhabens wurden diese Aspekte beachtet.
Die trotz Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sind mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren.
ecoda
Kompensationsbedarf
6
52
Kompensationsbedarf
Nach BREUER (1994) ist bei der Festlegung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen, dass mit der Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben
Kompensationsmaßnahme häufig auch eine (Teil-)Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht
werden kann. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Multifunktionalität der
Maßnahme. So kann man beispielsweise mit der Anlage einer extensiven Obstwiese auf einer bislang
intensiv genutzten Fläche sowohl eine Aufwertung von Biotopen als auch eine Neugestaltung des
Landschaftsbilds erreichen. In der Regel werden durch biotopaufwertende Maßnahmen auch
Bodenfunktionen verbessert oder wiederhergestellt.
Nachfolgend wird der Bedarf zur Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds nochmals zusammenfassend dargestellt.
Darüber hinaus werden die qualitativen Anforderungen an die Kompensation skizziert. Die detaillierte
Festlegung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wird im Teil II des Landschaftspflegerischen
Begleitplans (Konzept zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) erfolgen.
6.1
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
6.1.1
Klima
Das Schutzgut Klima / Luft wird durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt, so dass keine
Kompensation erforderlich wird.
6.1.2
Boden
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Boden entsteht durch die Versiegelung bzw.
Teilversiegelung von Flächen und damit im Verlust von Bodenfunktionen auf einer Fläche von
insgesamt etwa 3 ha. Eine funktional und räumlich zusammenhängende Ausgleichsmaßnahme wäre
der Rückbau bestehender Versiegelungen im Nahbereich des Vorhabens. Da die Möglichkeit zur
Umsetzung einer solchen Maßnahme unwahrscheinlich ist, besteht als eine weitere Möglichkeit zum
Ersatz der Beeinträchtigungen die Aufwertung von Bodenfunktionen an anderer Stelle. Um verlorengehende Bodenfunktionen wieder herzustellen, sind Böden, die beispielsweise durch intensive
Landwirtschaft stark beansprucht sind, aus der Nutzung zu nehmen und in einen naturnäheren
Zustand zurückzuführen.
6.1.3
Wasser
Für die Zufahrt zur der geplanten WEA 6 des Windparks Lausbusch muss ein wegbegleitender Graben
überquert werden. Der Graben stellt kein eingetragenes Gewässer dar. Voraussichtlich wird der
Graben über eine Strecke von ca. 20 m verrohrt. Zur Anfahrt des Standortes der WEA 4 des Windparks
ecoda
Kompensationsbedarf
53
Lausbusch wird der Drover Bach bzw. Thumbach gequert. Die bestehende Überquerung ist
voraussichtlich zu erweitern. Das genaue Ausmaß des Ausbaus ist derzeit noch nicht bekannt und
sollte mit dem Wasserverband Eifel-Rur abgestimmt werden. Die Verrohrung des Grabens sowie die
Erweiterung einer bestehenden Verrohrung des Thumbachs stellen erhebliche Eingriffe im Sinne der
Eingriffsregelung dar, die als ausgleichbar bzw. ersetzbar eingestuft werden. Der Kompensationsbedarf
wird über den Biotopwertverlust ermittelt (vgl. Kapitel 6.1.4).
6.1.4
Biotope (Flora)
Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Schutzguts Flora können voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Flächen entsiegelt oder - sofern das nicht möglich ist - Biotope mit
geringem oder mittlerem ökologischen Wert (Acker, Grünland) in höherwertige Biotope umgewandelt
werden. Der Bedarf zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Schutzguts Flora (Biotope)
ergibt sich aus der Berechnung des Biotopwertverlusts nach LANUV (2008). Insgesamt werden durch
das Vorhaben Biotope auf einer Fläche von 3 ha verändert und in ihrem Wert herabgesetzt. Die Größe
der Kompensationsfläche hat sich an dem in Tabelle 3.1 aufgeführtem Biotopwertverlust von
insgesamt 40.354 Punkten zu orientieren.
Durch die Anlage höherwertiger Biotopstrukturen auf einem Ackerstandort würde auch ein Ersatz für
erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden erreicht. Ein gesonderter Kompensationsbedarf
entstünde dann diesbezüglich nicht.
6.1.5
Fauna
Haselmaus
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA 2 und 6 (nördlich der L 33) müssen in zwei Bereichen
Gehölze entfernt bzw. rückgeschnitten werden, in denen durch Fraßspuren Hinweise auf Vorkommen
der Haselmaus ermittelt wurden. Nester der Art wurden nicht festgestellt. Der Eingriff in die Gehölze
stellt für die Haselmaus eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung dar. In
Anlehnung an (MKULNV 2013) soll dafür auf einer Länge von 150 m ein 10 m breiter Waldrand
entwickelt werden (insgesamt 1.500 m2).
Vögel
Die geplanten WEA sollen auf Ackerflächen errichtet werden, sodass insbesondere Arten von
Lebensraumverlusten betroffen sein können, für die Ackerflächen bedeutende Lebensraumfunktionen
erfüllen. In der vorliegenden Planung trifft das auf die Wachtel, das Rebhuhn und die Feldlerche zu.
Für die Anlage der Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2,4 ha Ackerfläche in
Anspruch genommen (s. o.).
Dieser Lebensraumverlust stellt eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung dar,
der durch habitataufwertende Maßnahmen zu kompensieren ist.
ecoda
Kompensationsbedarf
54
Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Wachtel sollen
vorsorglich CEF-Maßnahmen durchgeführt werden, die zu einer Erhöhung der Habitatqualität auf
bislang intensiv bewirtschafteten und von der Windenergienutzung unbeeinflussten Flächen führen.
Dafür soll auf einer Fläche von 2 ha eine Getreideeinsaat mit doppeltem Reihenabstand erfolgen.
Diese Maßnahme ist auch geeignet erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für
die Wachtel und - bei einer entsprechenden Konzeption - auch für Feldlerche und Rebhuhn zu
kompensieren. Für die Anlage der Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2,4 ha
Ackerfläche in Anspruch genommen, so dass die mögliche Habitatminderung auf der verbleibenden
Fläche von 0,4 ha durch geeignete Maßnahmen (z. B. Getreideeinsaat mit doppeltem Reihenabstand)
kompensiert werden muss.
Laubfrosch
Im Rahmen der Zuwegung müssen kleinflächig Gehölze entfernt werden, die zumindest zeitweise von
Laubfröschen genutzt werden. Zur Kompensation von erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der
Eingriffsregelung wird für die Haselmaus auf ca. 150 m Länge und 10 m Breite ein arten- und
strukturreicher Waldrand entwickelt. Zudem werden im Umfeld der geplanten WEA auf zwei Flächen
Grünland extensiviert. Insgesamt werden somit im Umfeld der WEA auf ca. 4,7 ha Maßnahmen
durchgeführt, die nach MKULNV (2013) die Habitatqualität für Laubfrösche zu verbessern. Sollten
überhaupt erhebliche Beeinträchtigungen von Laubfröschen eintreten, werden sie durch die geplanten
Maßnahmen in jedem Fall kompensiert.
6.2
Landschaftsbild
Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf
einer Fläche von 11,01 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt
werden. Nach NOHL (1993) ist es möglich, die Kompensation auf einer kleineren Fläche mit hochwertigen Maßnahmen bzw. auf einer größeren Fläche mit geringwertigeren Maßnahmen zu
erreichen. Es ist also notwendig, die möglichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer unterschiedlichen
Qualität zu bewerten. NOHL (1993) differenziert zwischen Maßnahmen mit rein prägender Funktion
und solchen, die auch einbettende Funktionen übernehmen. Einbettende Funktionen können nur von
Landschaftselementen mit raumgliedernder Wirkung, also Gehölzstrukturen ausgehen. Derartige
Gehölzstrukturen sind u. a. Baumreihen, Feldgehölze, Hecken und Windschutzanlagen. Dabei geht von
linearen Strukturen eine stärkere gliedernde Wirkung aus als von flächenhaften.
ecoda
Zusammenfassung
7
55
ecoda
Zusammenfassung
Anlass des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ist die
geplante Errichtung und der Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Bereich des Bebauungsplans „G 1 –
Windenergieanlagen Lausbusch“. Die geplanten WEA-Standorte werden derzeit als Ackerflächen
genutzt.
Bei den von der REA GmbH geplanten WEA 2, 3, 4, 5 und 6 handelt es sich um Anlagen des Typs
GE 130 des Herstellers General Electric mit einer Nabenhöhe von 110,0 m und einem
Rotordurchmesser von 130,0 m (Gesamthöhe: 175 m) vorgesehen. Beim Anlagentyp GE 130 beträgt
die Nennleistung laut Hersteller 3,2 MW. Die vormals geplante WEA 1 ist entfallen.
Auftraggeberin ist die Gemeinde Kreuzau.
Aufgabe des vorliegenden Gutachtens ist es, den durch das Vorhaben entstehenden Eingriff in die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und in das Landschaftsbild zu ermitteln und zu quantifizieren
(Eingriffsregelung).
Das Schutzgut Klima / Luft wird durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt.
Für die Zufahrt zur der geplanten WEA 6 des Windparks Lausbusch muss ein wegbegleitender Graben
überquert werden. Der Graben stellt kein eingetragenes Gewässer dar. Voraussichtlich wird der
Graben über eine Strecke von ca. 20 m verrohrt. Zur Anfahrt des Standortes der WEA 4 des Windparks
Lausbusch wird der Thumbach gequert. Die bestehende Überquerung ist voraussichtlich zu erweitern.
Das genaue Ausmaß des Ausbaus ist derzeit noch nicht bekannt. Die Verrohrung des Grabens sowie
die Erweiterung einer bestehenden Verrohrung des Thumbachs stellen erhebliche Eingriffe im Sinne
der
Eingriffsregelung
dar,
die
als
ausgleichbar
bzw.
ersetzbar
eingestuft
werden.
Der
Kranstellflächen
und
Kompensationsbedarf wird über den Biotopwertverlust ermittelt
Die
im
Rahmen
der
Baumaßnahmen
(Anlage
von
Fundamenten,
Erschließungswegen) erforderliche Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Böden wird auf einer
Fläche von insgesamt 3 ha einen Verlust bzw. eine Veränderung von Bodenfunktionen verursachen.
Um verlorengehende Bodenfunktionen wiederherzustellen, sind Böden, die beispielsweise durch eine
intensive landwirtschaftliche Nutzung stark beansprucht werden, aus der Nutzung zu nehmen und in
einen naturnäheren Zustand zurückzuführen.
Zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Flora (Biotope)
wurde im Umkreis von 300 m um die Standorte der geplanten WEA sowie darüber hinaus im Abstand
von 25 m zur geplanten Zuwegung eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Die zu erwartenden
Auswirkungen wurden gemäß der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung
in NRW quantifiziert (LANUV 2008). Demnach wird es durch die geplanten Infrastrukturmaßnahmen
Zusammenfassung
56
(Fundamente, Kranstellflächen, Wegebau) zu einem Biotopwertverlust von 40.354 Punkten kommen.
Die (Teil-)Versiegelung auf den betroffenen Flächen wird zu einem Verlust von Lebensräumen führen.
Bei den betroffenen Biotoptypen handelt es sich vor allem um Ackerflächen. Kleinflächig werden
wegbegleitende Gehölzstrukturen beeinträchtigt.
Seltene oder bedrohte Pflanzenarten bzw. -gesellschaften sowie schutzwürdige oder geschützte
Bestandteile von Natur und Landschaft werden von den Infrastrukturmaßnahmen nicht betroffen sein.
Durch die Errichtung und den Betrieb kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Haselmaus, der
Wachtel, des Rebhuhns, der Feldlerche und eventuell des Laubfrosches kommen.
Zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen für die Haselmaus wird auf ca. 150 m Länge ein
10 m breiter Waldrand entwickelt. Gemeinsam mit der Extensivierung von Grünlandnutzungen wird
diese Maßnahme auch als geeignet erachtet, erhebliche Beeinträchtigungen für den Laubfrosch
(sofern diese überhaupt entstehen) auf jeden Fall zu kompensieren.
Die geplanten WEA sollen auf Ackerflächen errichtet werden, sodass für die Wachtel, das Rebhuhn und
die Feldlerche von Lebensraumverlusten betroffen sein können, die eine erhebliche Beeinträchtigung
im Sinne der Eingriffsregelung darstellen. Für die Anlage der Fundamente, der Kranstellflächen sowie
der Stichwege werden dauerhaft ca. 2,4 ha Ackerfläche in Anspruch genommen.
Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Wachtel sollen als CEFMaßnahmen auf einer Fläche von 2 ha eine Getreideeinsaat mit doppeltem Reihenabstand erfolgen.
Diese Maßnahme ist auch geeignet erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für
die Wachtel und - bei einer entsprechenden Konzeption - auch für Feldlerche und Rebhuhn zu
kompensieren. Für die Anlage der Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2,4 ha
Ackerfläche in Anspruch genommen, so dass die mögliche Habitatminderung auf der verbleibenden
Fläche von 0,4 ha durch geeignete Maßnahmen (z. B. Getreideeinsaat mit doppeltem Reihenabstand)
kompensiert werden muss.
Aufgrund der optischen und – in geringerem Maße – akustischen Fernwirkung der geplanten WEA wird
es durch das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds kommen. Um die
Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild in quantitativer Hinsicht prognostizieren zu
können, wurde eine Sichtbereichsanalyse durchgeführt. Demnach werden die geplanten WEA in
einem Umkreis von 10 km auf einer Fläche von etwa 12.000 ha (ca. 35 % des Untersuchungsraums)
sichtbar sein. Die Erfassung und Bewertung des Landschaftsbilds erfolgte mit der Langfassung gemäß
NOHL (1993). Demnach ergibt sich für die geplanten WEA ein Kompensationsbedarf von insgesamt
11,01 ha. Auf dieser Fläche sind nach NOHL (1993) „landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame
Maßnahmen“ durchzuführen.
Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen werden im vorliegenden
Gutachten ebenso dargestellt wie die qualitativen Anforderungen an die Kompensation. Die
ecoda
Zusammenfassung
57
detaillierte Festlegung konkreter Maßnahmen sowie die Überprüfung der Vollständigkeit der
Kompensation erfolgen im Teil II des Landschaftspflegerischen Begleitplans.
ecoda
Abschlusserklärung
Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand
und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde. Die Datenerfassung, die zu diesem
Gutachten geführt hat, wurde mit größtmöglicher Sorgfalt vorgenommen.
Dortmund, den 03. April 2017
Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz
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Anhang
Anhang
Bewertung des Landschaftsbilds und der Eingriffsintensität in den einzelnen
Raumeinheiten nach NOHL (1993)
Betroffene Fläche in ha
56,044
Wahrnehmungskoeffizient
Naturnähe
Vielfalt
Eigenart
Ästhetischer Eigenwert
vor
nach
vor
nach
vor
nach
vor
Stufe
Ästhetischer Eigenwert
Differenz
Eingriffsintensität
nach
Grobrelief
Strukturvielfalt
Vegetationsdichte
Visuelle Verletzlichkeit
Stufe
Schutzwürdigkeit
Empfindlichkeit
Stufe
Eingriffserheblichkeit
Stufe
E-Wert
Teil - Kompensationsflächen (ha)
862,171 3.376,267
855,063 6.419,449
Rur-Inde-Tal III
Drover Heide III
Zülpicher Börde III
Rureifel und westliche Hocheifel
III
Wollersheimer Stufenländchen
und Vlattener Hügelland III
Wollersheimer Stufenländchen
und Vlattener Hügelland II
Wollersheimer Stufenländchen
und Vlattener Hügelland I
Anhang I: Bewertung des Landschaftsbilds und der Eingriffsintensität in den einzelnen Raumeinheiten nach NOHL (1993)
171,773
239,638
0,60
0,30
0,02
0,02
0,04
0,04
0,04
5,0
4,0
4,0
4,0
5,0
4,0
19,0
5,0
5,0
5,0
5,0
5,0
4,5
20,0
5,0
5,0
5,0
5,0
5,0
5,0
20,0
7,5
7,5
8,0
8,0
7,0
7,0
29,5
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
12,0
7,0
7,0
6,0
6,0
7,0
7,0
27,0
4,5
4,5
6,5
6,5
5,5
5,5
22,0
4,0
4,0
4,0
8,0
2,0
7,0
5,0
16,0
3,0
3,0
19,0
1,0
2,0
20,0
0,0
1,0
29,5
0,0
1,0
12,0
0,0
1,0
27,0
0,0
1,0
22,0
0,0
1,0
5,0
4,5
6,5
5,0
4,5
6,5
5,0
4,5
6,5
3,0
3,0
3,5
6,0
8,0
8,0
5,0
3,0
4,0
7,0
3,0
5,5
16,0
5,0
16,0
5,0
16,0
5,0
9,5
2,0
22,0
8,0
12,0
3,0
15,5
5,0
6,0
6,0
6,0
8,0
5,0
7,0
4,0
19,0
4,0
19,0
4,0
19,0
4,0
26,0
7,0
17,0
3,0
24,0
6,0
19,0
4,0
7,0
3,0
6,0
2,0
5,0
2,0
8,0
3,0
4,0
1,0
7,0
3,0
5,0
2,0
0,30
0,20
0,20
0,30
0,10
0,30
0,20
1,009
5,173
1,351
0,513
2,568
0,206
0,192