Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
3,5 MB
Datum
25.04.2017
Erstellt
11.04.17, 13:07
Aktualisiert
11.04.17, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 zu VL 58/2012, 7.Erg.
www.ecoda.de
ecoda
Landschaftspflegerischer Begleitplan
UMWELTGUTACHTEN
Dr. Bergen & Fritz GbR
Ruinenstr. 33
44287 Dortmund
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1 –
Windenergieanlagen Lausbusch“
Fon 0231 5869 5690
Fax 0231 5869 9519
ecoda@ecoda.de
www.ecoda.de
Auftraggeber:
Gemeinde Kreuzau
Bahnhofsstraße 7
52372 Kreuzau
Bearbeiter:
Dr. Michael Quest, Dipl.-Landschaftsökol.
Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr.
Dortmund, den 03. April 2017
Inhaltsverzeichnis
1 Aufgabenstellung ................................................................................................................... 1
2 Kompensationsbedarf ............................................................................................................ 1
3 Pflege- und Entwicklungsplan............................................................................................... 2
3.1 Kompensationsflächen ..................................................................................................... 2
3.2 Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ....................................... 3
3.3 Darstellung der Kompensationsmaßnahmen................................................................. 3
3.3.1 Maßnahmenfläche A (Flurstücke 70, 71 und 72, Flur 2, Gemarkung Berg-Thuir) ...................... 3
3.3.2 Maßnahmenfläche B (Flurstück 37, Flur 1, Gemarkung Thum) .................................................... 5
3.3.3 Maßnahmenfläche C (Flurstück 214, Flur 33, Gemarkung Drove) ............................................. 10
3.3.4 Maßnahmenfläche D (Flurstücke 178 & 179, Flur 32, Gemarkung Drove) ............................... 15
3.3.5 Maßnahmenfläche E (Flurstück 161, Flur 7, Gemarkung Üdingen)............................................ 19
3.3.6 Maßnahmenfläche F (Flurstück 107, Flur 7, Gemarkung Üdingen)............................................ 23
3.3.7 Maßnahmenfläche G (Flurstücke78, Flur 4, Gemarkung Berg-Thuir) ......................................... 27
4 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ............................................................................................... 28
4.1 Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ......................................................................... 28
4.2 Landschaftsbild ................................................................................................................ 31
4.3 Gesamtbetrachtung ........................................................................................................ 31
5 Zusammenfassung ............................................................................................................... 32
Abschlusserklärung
Literaturverzeichnis
Anhang
Kompensationsbedarf
1
01
Aufgabenstellung
Anlass des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) ist die geplante Errichtung und der Betrieb von fünf
Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Bereich des Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“ (vgl. Karte 1).
Bei den von der REA GmbH geplanten WEA 2, 3, 4, 5 und 6 handelt es sich um Anlagen des Typs
GE 130 des Herstellers General Electric mit einer Nabenhöhe von 110,0 m und einem
Rotordurchmesser von 130,0 m (Gesamthöhe: 175 m) vorgesehen. Beim Anlagentyp GE 130 beträgt
die Nennleistung laut Hersteller 3,4 MW. Die vormals geplante WEA 1 ist entfallen.
Auftraggeberin ist die Gemeinde Kreuzau.
Aufgabe des vorliegenden Gutachtens ist die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplans für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zuge der Eingriffsregelung für das Bauvorhaben zur
Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehen sind. Im Rahmen des vorliegenden
Gutachtens werden die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ - auch wenn es sich dabei nicht um
Synonyme handelt - vereinfacht unter dem Begriff „Kompensation“ zusammengefasst, sofern dies
nicht zu Missverständnissen führt.
ecoda
Kompensationsbedarf
2
01
Kompensationsbedarf
Der Bedarf zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung (LBP Teil I) ermittelt (ECODA
2017b).
Der Bedarf zur Kompensation der Beeinträchtigung der Funktion von Biotopen beläuft sich nach dem
Verfahren des LANUV (2008) auf insgesamt 40.354 Punkte. Zur Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,01 ha Maßnahmen mit landschaftsästhetisch durchschnittlicher Wirkung durchgeführt werden.
Bei der Festlegung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass
mit der Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig
auch eine (Teil-) Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann: Multifunktionalität von
Maßnahmen (vgl. BREUER 1994, NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2014). Beispielsweise kann man davon
ausgehen, dass durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds
auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden / Flora (Biotopfunktionen) erreicht
werden wird.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang für die Wachtel auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen
für die Wachtel optimiert werden.
Diese Flächen müssen mit Inbetriebnahme der Anlagen so hergestellt sein müssen, dass sie von
Wachteln nutzbar sind. Unter Annahme eines Meideverhaltens von 200 m im Umkreis bestehender
WEA, wird - vor dem Hintergrund der Ergebnisse aus den Jahren 2011 und 2013 sowie des BÜROS FÜR
ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013) - davon ausgegangen, dass zwei Wachtelreviere betroffen sein
könnten. Nach MKULNV (2013) kann als „Fortpflanzungsstätte“ pro Wachtel ein Umfang von 1 ha
angesetzt werden. Da der Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung erfolgen
sollte, werden für zwei eventuell beeinträchtigte Fortpflanzungsstätten der Art insgesamt CEFMaßnahmen auf einer Fläche von rund 2 ha notwendig.
Diese Maßnahmen sind auch geeignet erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung
für die Wachtel und - bei einer entsprechenden Konzeption - auch für Feldlerche und Rebhuhn zu
kompensieren. Für die Anlage der Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2,4 ha
Ackerfläche in Anspruch genommen, so dass die mögliche Habitatminderung auf der verbleibenden
Fläche von 0,4 ha durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden muss. (vgl. ECODA 2017a).
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
3
Pflege- und Entwicklungsplan
3.1
Kompensationsflächen
02
Zur Kompensation der erheblichen Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie in das
Landschaftsbild durch die fünf geplanten WEA stehen insgesamt ca. 11,8 ha zur Verfügung
(Maßnahmen A bis G; vgl. Tabelle 3.1). Nach LANUV (2014) liegen sowohl die Eingriffs- wie auch die
Kompensationsflächen im Kompensationsraum „K 02 Niederrheinisches Tiefland und Kölner Bucht
(~D35)“.
Tabelle 3.1:
Bezeichnung und Art der einzelnen Maßnahmen, Angaben zu den Flurstücken und dem
Flächenbedarf der jeweiligen Maßnahme
Bezeich- Gemeinde
Gemarkung Flur Flurstück
nung
/Stadt
A
Nideggen
Berg-Thuir
71, 72, Getreidestreifen mit
2 Teile von doppeltem
70 Saatreihenabstand
Kreuzau
Thum
1
C
Kreuzau
Drove
33
D
Kreuzau
Drove
32 178, 179
E
Kreuzau
Üdingen
7
F
Kreuzau
Üdingen
7
G
Nideggen
Berg-Thuir
4
Kompensation für
Wachtel;
Bodenbrüter;
Biotopwertverlust;
Landschaftsbild
Extensivierung der GrünlandHaselmaus;
nutzung, Anlage und Pflege
37
Biotopwertverlust;
von Strukturgehölzen sowie
Landschaftsbild
Waldrandentwicklung
Extensivierung der
Grünlandnutzung sowie
Biotopwertverlust;
214
Anlage und Pflege von
Landschaftsbild
Strukturgehölzen
B
Summe
Maßnahmen
Umwandlung von Acker in
Extensivgrünland
Umwandlung von Acker in
Extensivgrünland bzw.
161
Extensivierung des
vorhandenen Grünlands
Umwandlung von Acker in
107
Extensivgrünland
Getreidestreifen mit
77, 78 doppeltem
Saatreihenabstand
in Anspruch
genommene
Fläche (m²)
20.000
12.833
33.906
Biotopwertverlust;
Landschaftsbild
19.664
Biotopwertverlust;
Landschaftsbild
12.843
Biotopwertverlust;
Landschaftsbild
9.393
Bodenbrüter;
Biotopwertverlust;
Landschaftsbild
9.370
118.009
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
3.2
03
Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Herstellung, die Pflege und die Entwicklung der Maßnahmen werden entweder von den
jeweiligen Flächeneigentümern oder von einem beauftragten Landschaftsgartenbaubetrieb im Auftrag
der Antragstellerin durchgeführt. Die Antragstellerin verpflichtet sich zur Gewährleistung aller
Maßnahmen und Pflegeverpflichtungen sowie zur Einhaltung der Anforderungen und Gebote auf die
Dauer des Bestands und des Betriebs der Windenergieanlagen. Mit der Kontrolle der Umsetzung der
Maßnahmen soll die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft beauftragt werden.
Die Maßnahmen B bis G sollen in den auf den Satzungsbeschluss folgenden nächsten zwei
Pflanzperioden ausgeführt werden. Die Maßnahme A ist als CEF-Maßnahme konzipiert und muss somit
bis zum Eintritt der möglichen Störwirkung auf die Wachtel - also die Inbetriebnahme der WEA umgesetzt sein.
3.3
Darstellung der Kompensationsmaßnahmen
3.3.1
Maßnahmenfläche A (Flurstücke 70, 71 und 72, Flur 2, Gemarkung Berg-Thuir)
3.3.1.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die Fläche umfasst ca. 20.000 m² und wird derzeit intensiv als Ackerland genutzt. Ca. 80 m westlich
der Maßnahmenfläche befindet sich eine ca. 40 m lange Gehölzstruktur aus niedrigen Sträuchern. Ca.
70 m nördlich der Fläche existiert ein Einzelbaum. Etwa 120 m südwestlich der Maßnahmenfläche
befindet sich der Klemenzstock, der von drei Bäumen eingerahmt ist. Bei diesen Gehölzstrukturen
handelt es sich nicht um „geschlossene Gehölzkulissen“ (s. u.). Ca. 140 m nordwestlich der
Maßnahmenfläche liegt ein kleineres Feldgehölz. Weitere Gehölze, Siedlungen oder große Hofanlagen
halten mindestens 200 m Abstand zur Maßnahmenfläche (vgl. Karte 2).
Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005) im Bereich des
Korridors „Hochfläche Berg“ (5.1.-16) und ist mit dem Entwicklungsziel 2 belegt. Die Fläche liegt
innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ (2.2-5).
Weitere Festsetzungen sind auf der Fläche nicht vorhanden. Die geplanten Maßnahmen stehen mit
den Entwicklungszielen innerhalb des Korridors und der Schutzgebietsverordnung im Einklang.
Nach MKULNV (2013) sollte der Standort für Maßnahmen für die Wachtel auf Äckern u. a. folgende
Anforderungen erfüllen:
Gelände mit weitgehend freiem Horizont, keine geschlossenen Vertikalkulissen (große und
geschlossene Baumreihen, Wälder, Siedlungsrand, große Hofanlagen) in der Nähe bis ca. 200 m, bei
näherer Lage zu einer geschlossenen Gehölzkulisse (jedoch nicht < 100 m) soll das Gelände nach
mind. 2 Seiten hin großflächig offen sein.
Die Maßnahmenfläche erfüllt diese Anforderungen.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
04
ecoda
3.3.1.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht
- in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen
- Aufwertung des Landschaftsbilds
- Erhöhung der Habitatqualität als Brut- und Nahrungshabitat für die Wachtel (als CEF-Maßnahmen)
- Erhöhung der Habitatqualität als Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche und Rebhuhn
durch Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand (Paket 4026 + 4031 + 4034 im
Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz).
3.3.1.3 Herstellungsmaßnahmen
Auf der Fläche wird das Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand (Reihenabstand im Mittel
mindestens 20 cm) eingesät.
3.3.1.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel – Wachstumsregulatoren erlaubt
-
Verzicht auf Düngung
Kontrolle:
-
Mind.
1 x jährlich
Flächenbegehungen
Herstellungsmaßnahmen)
(Sichtkontrollen
bzgl.
der
Einhaltung
der
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
3.3.2
05
ecoda
Maßnahmenfläche B (Flurstück 37, Flur 1, Gemarkung Thum)
3.3.2.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die für die Maßnahme nutzbare Fläche auf dem Flurstück umfasst 12.833 m2 und wird derzeit als
Grünland genutzt. Die restliche Fläche auf dem Flurstück ist Teil eines Feldgehölzes aus überwiegend
Laubbäumen, das sich südlich der Maßnahmenfläche fortsetzt. Westlich, östlich und nördlich grenzen
Ackerflächen an die Maßnahmenfläche an. Ca. 100 m nördlich der Fläche verläuft der von Gehölzen
eingefasste Bruchbach an den sich nördlich Obst(baum)plantagen anschließen (vgl. Karte 3).
Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005) im Bereich des
Korridors „Thum / Berg““ (5.1.-7) und ist mit dem Entwicklungsziel 2 belegt. Die Fläche liegt innerhalb
des Landschaftsschutzgebiets „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau
und Niederau“ (2.2-3). Weitere Festsetzungen sind auf der Fläche nicht vorhanden. Die geplanten
Maßnahmen
stehen
mit
den
Entwicklungszielen
innerhalb
des
Korridors
und
der
Schutzgebietsverordnung im Einklang.
3.3.2.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen sowie des
Landschaftsbilds durch die Extensivierung der Grünlandnutzung sowie die Anlage und Pflege von
Strukturgehölzen. Die Maßnahme „Waldrandentwicklung mit Saum“ dient der Anlage eines
Fortpflanzungs- und Nahrungshabitats für die Haselmaus.
Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) soll eine Kurzrasigkeit von Teilflächen des
Grünlandes gewährleistet sein.
3.3.2.3 Herstellungsmaßnahmen
Waldrandentwicklung
Entlang der Waldfläche im Süden der Maßnahmenfläche ist auf einer Breite von ca. 10 m ein
naturnaher Waldrand vorgesehen (ca. 1.500 m²). Der Waldrand soll über natürliche Sukzession
entwickelt werden. Zur anfänglichen Unterstützung werden Bäume 2. Ordnung sowie Sträucher (u. a.
Hasel) angepflanzt. Der Abstand zwischen den Reihen sollte 1,5 m betragen. Für die Anpflanzung ist
Forstware (Sträucher & Heister) zu verwenden. Die Gehölze sind in artgleichen Vierer-Gruppen zu
pflanzen. Höherwüchsige Gehölzarten werden entsprechend des Aufbauschemas eines Waldrandes
(vgl. Abbildung 3.1) in der unmittelbar dem Wald zugewandten Reihe gepflanzt.
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
Abbildung 3.1:
06
Schematischer Aufbau eines Waldrandes (Seitenansicht)
Bei den zu verwendenden Arten ist bei der Gehölzwahl eine Höhe von größer 120 cm notwendig.
Es werden folgende Gehölzarten gepflanzt:
-
Hasel
Schlehe
Eingriffiger Weißdorn
Schwarzer Holunder
Salweide
Roter Hartriegel
Heckenrose
Gemeiner Schneeball
Roter Holunder
Die Anpflanzung soll in der Zeit der beginnenden Vegetationsruhe erfolgen, d. h. Spätherbst oder
Frühwinter. In den ersten drei Jahren sind die Anpflanzungen von Überwuchs freizuhalten (Aufwuchsund Entwicklungspflege).
Die Anpflanzungsfläche ist in den ersten fünf Jahren mit einem Zaun aus Knotengeflecht AS
150/13/15 L oder alternativ mit einem Sechseckgeflecht (Mindesthöhe: 1,25 m) vor Wildverbiss zu
schützen. Nach Ablauf der fünf Jahre muss der Zaun entfernt werden.
Zur besseren Sichtbarkeit und damit zum Schutz des Krautsaumes vor Befahren oder
landwirtschaftlichen Tätigkeiten wird entlang der Bewirtschaftungsgrenzen alle 20 m je ein
Eichenspaltling gesetzt (1 m hoch ab Bodenniveau).
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
07
Extensiv-Grünland
-
Das vorhandene Grünland wird hinsichtlich des Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Einsatzes
extensiviert. Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) müssen auf Teilflächen eine
Kurzrasigkeit des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung gewährleistet sein.
-
Wo erforderlich erfolgt eine stationäre einseitige Einzäunung der Gesamtweidefläche mit
ortsüblichen Weidezäunen (aus Eichenspaltpfählen und Draht (kein Stacheldraht), Pfostenabstand
im Mittel 4 m).
Gehölzpflanzung
Pflanzung:
-
Insgesamt sind sieben Winterlinden (Tilia cordata) zu pflanzen.
Qualitäten:
-
3 Mal verpflanzte Bäume, Stammumfang 10 – 12 cm, mit Ballen, Stammhöhe min. 2 m.
Pflanzabstände:
-
Die Gehölze sollten einen Mindestabstand von 20 m haben und locker über die gesamte
Grünlandfläche verteilt werden.
Pflanzung und Sicherung:
-
Wühlmausschutz
-
Innerhalb von Weideflächen: 4-Pfahl-Gerüst mit Anbindungen und geeigneten Zäunungen als
Weideviehschutz
-
Freihaltung der Baumscheiben
-
Wildverbissschutz (insbesondere Schutz vor Weidetieren, Kaninchen, Rehen, bei Bedarf Biber etc.)
-
Sofern die Zaunanlagen bzw. der Verbiss-Schutz nicht mehr benötigt werden, sind diese
abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
08
3.3.2.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Nutzung als Weide: Die Bewirtschaftung erfolgt als Weidenutzung mit einer Besatzdichte von bis
zu 2 GVE/ha und Jahr und ohne Zufütterung. Die Besatzdichte muss sich am Pflanzenaufwuchs
orientieren, Teilflächen müssen während der Aufzuchtzeit der Vögel dabei kurzrasig gehalten
werden.
-
Nutzung als Mahdfläche: Alternativ zur Beweidung ist eine Mahdnutzung mit einer in der Regel
2-schürigen Mahd (max. 3-schürige Mahd in den ersten Jahren zur Aushagerung) möglich, wobei
der erste Schnitt nicht vor dem 01.06. erfolgen darf. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen.
Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht von außen nach innen
erfolgen, damit kein Einkreisen der Tiere erfolgt.
-
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide
erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. und nach 6 bis 8 Wochen
Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.11. erfolgen oder zunächst ab dem
01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eine Mahd erfolgen.
-
Bei
Vorkommen
gefährdeter
bodenbrütender
Vogelarten
oder
besonders
gefährdeter
Pflanzenarten müssen diese Maßnahmen bis zum Ende der Brutzeit oder bis zum Ende der
Aussamung auf den entsprechenden Flächen verschoben werden.
-
Zu Vegetationsbeginn werden die zulässigen Grünlandpflegemaßnahmen vor dem 01.04.
abgeschlossen.
-
Bei Beweidung sind die Gehölze durch ausreichende Zäunungen (z. B. Knotengeflechtzaun) zu
schützen.
-
Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
-
Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist, sind ganzjährig jegliche Düngung und die Anwendung
von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
-
Das Aufbringen von Klärschlamm und jeglichen Komposten sowie von Brannt- und Löschkalk ist
nicht zugelassen.
-
Pflegeumbruch und Nachsaat auf den Flächen sind nicht erlaubt.
-
Anlage und Betrieb von Wildfütterung ist nicht zugelassen.
-
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das
Abstellen von Geräten und Maschinen.
-
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde vorher
eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
-
Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt
im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
-
09
Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen
vor/zu
Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf möglich, soweit
naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
-
Aus naturschutzfachlichen Gründen kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort
genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern die
Extensivierungsstufe beibehalten wird.
-
Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich verboten. Eine
Düngung sollte ausnahmsweise möglich sein, wenn dies zum Erreichen des gewünschten
Grünlandbestandes erforderlich ist.
-
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten von
Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Gegenmaßnahmen
festgelegt werden.
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
Grundsätzlich sollte bei mit den UNB abzustimmenden Ausnahmen die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft, die auch jährlich die Kontrolle der Flächen durchführt (s.u.), konsultiert werden.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Bewirtschaftungsauflagen)
Pflege von Strukturgehölzen
Fertigstellung- und Entwicklungs-Pflege (1. bis 3. Jahr):
-
Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall
-
Nachpflanzung der Bäume bei Ausfall
-
Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz
-
Freihalten der Baumscheiben in den ersten 2 Jahren
-
Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen
Pflege (4. bis 30. Standjahr):
-
Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall
-
Nachpflanzung der Gehölze/Bäume bei Ausfall
-
Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz
-
Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Pflegeauflagen)
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
010
Auflagen für die Saumpflege
-
Der unmittelbar an den Waldrand angrenzende Saum (ca. 750 m²) ist jedes dritte Jahr jeweils mit
dem ersten Mahdtermin zu mulchen.
Grundsätzlich gilt für alle Pflegemaßnahmen: Unmittelbares Abräumen des Schnittgutes.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Pflegeauflagen)
3.3.3
Maßnahmenfläche C (Flurstück 214, Flur 33, Gemarkung Drove)
3.3.3.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die Fläche umfasst 33.906 m² und wird derzeit als Grünland genutzt. Südlich an die Maßnahmenfläche
grenzen Gehölze entlang des Bruchbachs, die zu einem durch Laubgehölze dominiertes Feldgehölz
überleiten. Östlich schließt sich ein weiteres vornehmlich aus Laubgehölzen aufgebautes Feldgehölz
an. Nördlich der Maßnahmenflächen befinden sich intensiv genutzte Ackerflächen. Westlich bzw.
südwestlich grenzen Obstplantagen an die Maßnahmenfläche (vgl. Karte 3).
Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005) im Bereich des
Korridors „Thum / Berg““ (5.1.-7) und ist mit dem Entwicklungsziel 2 belegt. Die Fläche liegt innerhalb
des Landschaftsschutzgebiets „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau
und Niederau“ (2.2-3). Der östlich Teil der Maßnahmenfläche liegt innerhalb des Naturschutzgebiets
„Boicher Bachtal und Bruchbachtal“ (2.1-9). Weitere Festsetzungen sind auf der Fläche nicht
vorhanden. Die geplanten Maßnahmen stehen mit den Entwicklungszielen innerhalb des Korridors und
den Schutzgebietsverordnungen im Einklang.
3.3.3.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen sowie des
Landschaftsbilds durch
-
die Extensivierung der Grünlandnutzung,
-
die Anlage und Pflege von Strukturgehölzen sowie durch
-
die Anlage von Saumstrukturen.
Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) soll eine Kurzrasigkeit von Teilflächen des
Grünlandes gewährleistet sein.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
11
3.3.3.3 Herstellungsmaßnahmen
Extensiv-Grünland
-
Das vorhandene Grünland wird hinsichtlich des Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Einsatzes
extensiviert. Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) müssen auf Teilflächen eine
Kurzrasigkeit des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung gewährleistet sein.
-
Wo erforderlich erfolgt eine stationäre einseitige Einzäunung der Gesamtweidefläche mit
ortsüblichen Weidezäunen (aus Eichenspaltpfählen und Draht (kein Stacheldraht), Pfostenabstand
im Mittel 4 m).
-
Anlage von variablen Säumen auf ca. 600 m² Fläche:
a) bei Mahd: Aussparung eines ca. 4 m breiten Saumstreifens von der Mahdnutzung oder
b) bei Beweidung: beidseitige Einzäunung zwischen den beweideten Parzellen durch mobile
Elektrozäune während der Beweidung, um einen Innensaum von ca. 4 m Breite zu entwickeln.
In den Saumstreifen können bis zu 4 Durchfahrten (max. 6 m) erstellt werden.
-
Die Lage der Saumstreifen kann jährlich wechseln.
Gehölzpflanzung
Pflanzung:
-
Insgesamt sind ca. 16 Bäume der Arten Stiel-Eichen (Quercus robur) und Vogelkirsche (Prunus
avium) zu pflanzen. Sofern eine Nutzung der Fläche als Pferdeweide vorgesehen ist, sollten statt
der Stieleiche und dem Vogelkirsche bodenständige und standortgerechte Bäume gepflanzt
werden, die keine toxische Wirkung auf Pferde haben könnten (z. B. Winterlinde (Tilia cordata),
Sandbirke (Betula pendula), Erle (Alnus glutinosa); vgl. KREIS DÜREN 2005).
Qualitäten:
-
3 Mal verpflanzte Bäume, Stammumfang 10 – 12 cm, mit Ballen, Stammhöhe min. 2 m.
Pflanzabstände:
-
Die Gehölze sollten einen Mindestabstand von 20 m haben und locker über die gesamte
Grünlandfläche verteilt werden.
Pflanzung und Sicherung:
-
Wühlmausschutz
-
Innerhalb von Weideflächen: 4-Pfahl-Gerüst mit Anbindungen und geeigneten Zäunungen als
Weideviehschutz
-
Freihaltung der Baumscheiben
-
Wildverbissschutz (insbesondere Schutz vor Weidetieren, Kaninchen, Rehen, bei Bedarf Biber etc.)
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
-
12
Sofern die Zaunanlagen bzw. der Verbiss-Schutz nicht mehr benötigt werden, sind diese
abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.
3.3.3.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Nutzung als Weide: Die Bewirtschaftung erfolgt als Weidenutzung mit einer Besatzdichte von bis
zu 2 GVE/ha und Jahr und ohne Zufütterung. Die Besatzdichte muss sich am Pflanzenaufwuchs
orientieren, Teilflächen müssen während der Aufzuchtzeit der Vögel dabei kurzrasig gehalten
werden.
-
Nutzung als Mahdfläche: Alternativ zur Beweidung ist eine Mahdnutzung mit einer in der Regel
2-schürigen Mahd (max. 3-schürige Mahd in den ersten Jahren zur Aushagerung) möglich, wobei
der erste Schnitt nicht vor dem 01.06. erfolgen darf. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen.
Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht von außen nach innen
erfolgen, damit kein Einkreisen der Tiere erfolgt.
-
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide
erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. und nach 6 bis 8 Wochen
Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.11. erfolgen oder zunächst ab dem
01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eine Mahd erfolgen.
-
Bei
Vorkommen
gefährdeter
bodenbrütender
Vogelarten
oder
besonders
gefährdeter
Pflanzenarten müssen diese Maßnahmen bis zum Ende der Brutzeit oder bis zum Ende der
Aussamung auf den entsprechenden Flächen verschoben werden.
-
Zu Vegetationsbeginn werden die zulässigen Grünlandpflegemaßnahmen vor dem 01.04.
abgeschlossen.
-
Bei Beweidung sind die Gehölze durch ausreichende Zäunungen (z. B. Knotengeflechtzaun) zu
schützen.
-
Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
-
Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist, sind ganzjährig jegliche Düngung und die Anwendung
von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
-
Das Aufbringen von Klärschlamm und jeglichen Komposten sowie von Brannt- und Löschkalk ist
nicht zugelassen.
-
Pflegeumbruch und Nachsaat auf den Flächen sind nicht erlaubt.
-
Anlage und Betrieb von Wildfütterung ist nicht zugelassen.
-
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das
Abstellen von Geräten und Maschinen.
-
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
13
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde vorher
eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
-
Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt
im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
-
Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen
vor/zu
Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf möglich, soweit
naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
-
Aus naturschutzfachlichen Gründen kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort
genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern die
Extensivierungsstufe beibehalten wird.
-
Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich verboten. Eine
Düngung sollte ausnahmsweise möglich sein, wenn dies zum Erreichen des gewünschten
Grünlandbestandes erforderlich ist.
-
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten von
Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Gegenmaßnahmen
festgelegt werden.
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
Grundsätzlich sollte bei mit den UNB abzustimmenden Ausnahmen die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft, die auch jährlich die Kontrolle der Flächen durchführt (s.u.), konsultiert werden.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Bewirtschaftungsauflagen)
Pflege von Strukturgehölzen
Fertigstellung- und Entwicklungs-Pflege (1. bis 3. Jahr):
-
Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall
-
Nachpflanzung der Bäume bei Ausfall
-
Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz
-
Freihalten der Baumscheiben in den ersten 2 Jahren
-
Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen
Pflege (4. bis 30. Standjahr):
-
Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall
-
Nachpflanzung der Gehölze/Bäume bei Ausfall
-
Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz
-
Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
14
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Pflegeauflagen)
Grundsätzlich gilt für alle Pflegemaßnahmen: Unmittelbares Abräumen des Schnittgutes.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Pflegeauflagen)
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
3.3.4
15
Maßnahmenfläche D (Flurstücke 178 & 179, Flur 32, Gemarkung Drove)
3.3.4.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die Fläche umfasst rund 19.660 m² und wird derzeit intensiv als Ackerland genutzt. Südöstlich
angrenzend verläuft ein ca. 3 m breiter Grasstreifen (Flurstück 180), der die Maßnahmenflächen von
dem südöstlich gelegenen Wirtschaftsweg trennt. Südwestlich der Fläche verläuft ein bewachsener
Feldweg, der die Fläche von der südwestlich anschließenden Weihnachtsbaumkultur trennt.
Im Norden bzw. Nordwesten befindet sich ein Waldstück (Flodderberg). Zwischen der
Maßnahmenfläche und dem Waldstück liegt das Flurstück 154, das weitgehen als Acker bewirtschaftet
wird; im Nordosten wird das Flurstück 154 als Weg genutzt.
Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005) im Bereich des
Korridors „Thum / Berg““ (5.1.-7) und ist mit dem Entwicklungsziel 2 belegt (Anreicherung einer
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen).
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Börde bei Stockheim und Drove und
Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau“ (2.2-3). Weitere Festsetzungen sind auf der Fläche
nicht vorhanden. Die geplanten Maßnahmen stehen mit den Entwicklungszielen innerhalb des
Korridors und der Schutzgebietsverordnung im Einklang.
3.3.4.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen sowie des
Landschaftsbilds durch Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland.
3.3.4.3 Herstellungsmaßnahmen
Nach der letzten Ernte wird die Maßnahmenfläche umgebrochen. Nach Einebnung wird der
Oberboden mit einer Bodenfräse (0,20 bis 0,25 m tief) gelockert. Darauf erfolgt eine
Saatbettbereitung mit anschließender Rückverfestigung. Zur Etablierung des Grünlands stehen zwei
Methoden zur Auswahl:
A) Ansaat mit Regio-Saatgut
Als Einsaat sollte Regio-Saatgut der Herkunftsregion „Rheinisches Bergland“ verwendet werden. Die
Maßnahme sollte in enger Abstimmung mit der UNB des Kreises Düren (Herr Heidbüchel)
durchgeführt werden. Die Einsaat sollte im Zeitraum März bis September erfolgen. Nach dem LANUV
„bergen Ansaaten im Frühjahr das Risiko einer verstärkten Verunkrautung und auch der Schäden durch
Trockenheit im Sommer. Die Herbsteinsaat kommt den Pflanzen entgegen, die eine Frosteinwirkung
für den Abbau der Keimsperren benötigen. Ferner kann, wenn die Fläche ab dem Frühjahr zur
Verfügung steht, eine mechanische Reduktion des Konkurrenzdrucks der Ackerbeikräuter erfolgen.
Auflaufende (Problem-) Pflanzen können abgeschlegelt, abgeggt oder weggestriegelt werden.“
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
16
Nach der Bodenkarte (M 1 . 50.000) (GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN 2016) treten auf der
Maßnahmenflächen Parabraunerden aus Lösslehm auf. Da es sich um Standorte ohne extreme
Ausprägung handelt, kann die Grundmischung verwendet werden.
B) Selbstberasung mit Nachhilfe
Hierbei handelt es sich um das Auftragen von frischem und gehäckseltem Mahdgut benachbarter
extensiv genutzter Spenderflächen im Zeitraum März bis September. Bei der Auswahl der
Spenderflächen ist besonderes Augenmerk auf das Vorkommen von Problemarten wie Rumex
acetosa, Cirsium spec. und Holcus lanatus zu achten, die wenn möglich nicht auf die Empfängerfläche
eingebracht werden sollten. Das Ausbringen von Mahdgut im Verhältnis 1 : 2 (Mahdgut von 1 ha
Spenderfläche zu 2 ha Empfängerfläche) muss im o. a. Zeitraum mindestens dreimal und zu
unterschiedlichen Schnittzeitpunkten geschehen, da hierdurch aufgrund der artspezifischen
Samenreifezeitpunkte von vorkommenden Arten die Artenvielfalt auf der Empfängerfläche erhöht
werden kann.
Vor der Herrichtung der Grünlandflächen auf Acker ist die Herstellungsmaßnahme (Alternative A oder
B) rechtzeitig vorab mit der UNB zu klären.
Die Spenderflächen für die Mahdgutübertragung (bei Alternative B) sind vorab zu benennen. Hierbei
ist zu beachten, dass die Spenderflächen auch Zielarten für die zu entwickelnde Gesellschaften
enthalten und der Gräseranteil so gering wie möglich zu halten ist (analog Regiosaatgut, </= 70%).
Zur besseren Sichtbarkeit und damit zum Schutz der Flächen vor Befahren oder landwirtschaftlichen
Tätigkeiten wird entlang der Bewirtschaftungsgrenzen (Maßnahmenfläche/benachbarte Äcker) alle
15 m je ein Eichenspaltling (1 m hoch ab Bodenniveau) gesetzt.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
17
3.3.4.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Nutzung als Weide: Die Bewirtschaftung erfolgt als Weidenutzung mit einer Besatzdichte von bis
zu 2 GVE/ha und Jahr und ohne Zufütterung. Die Besatzdichte muss sich am Pflanzenaufwuchs
orientieren, Teilflächen müssen während der Aufzuchtzeit der Vögel dabei kurzrasig gehalten
werden.
-
Nutzung als Mahdfläche: Alternativ zur Beweidung ist eine Mahdnutzung mit einer in der Regel
2-schürigen Mahd (max. 3-schürige Mahd in den ersten Jahren zur Aushagerung) möglich, wobei
der erste Schnitt nicht vor dem 01.06. erfolgen darf. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen.
Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht von außen nach innen
erfolgen, damit kein Einkreisen der Tiere erfolgt.
-
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide
erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. und nach 6 bis 8 Wochen
Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.11. erfolgen oder zunächst ab dem
01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eine Mahd erfolgen.
-
Bei
Vorkommen
gefährdeter
bodenbrütender
Vogelarten
oder
besonders
gefährdeter
Pflanzenarten müssen diese Maßnahmen bis zum Ende der Brutzeit oder bis zum Ende der
Aussamung auf den entsprechenden Flächen verschoben werden.
-
Zu Vegetationsbeginn werden die zulässigen Grünlandpflegemaßnahmen vor dem 01.04.
abgeschlossen.
-
Bei Beweidung sind die Gehölze durch ausreichende Zäunungen (z. B. Knotengeflechtzaun) zu
schützen.
-
Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
-
Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist, sind ganzjährig jegliche Düngung und die Anwendung
von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
-
Das Aufbringen von Klärschlamm und jeglichen Komposten sowie von Brannt- und Löschkalk ist
nicht zugelassen.
-
Pflegeumbruch und Nachsaat auf den Flächen sind nicht erlaubt.
-
Anlage und Betrieb von Wildfütterung ist nicht zugelassen.
-
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das
Abstellen von Geräten und Maschinen.
-
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde vorher
eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
-
Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt
im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
-
18
Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen
vor/zu
Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf möglich, soweit
naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
-
Aus naturschutzfachlichen Gründen kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort
genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern die
Extensivierungsstufe beibehalten wird.
-
Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich verboten. Eine
Düngung sollte ausnahmsweise möglich sein, wenn dies zum Erreichen des gewünschten
Grünlandbestandes erforderlich ist.
-
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten von
Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Gegenmaßnahmen
festgelegt werden.
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
Grundsätzlich sollte bei mit den UNB abzustimmenden Ausnahmen die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft, die auch jährlich die Kontrolle der Flächen durchführt (s.u.), konsultiert werden.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Bewirtschaftungsauflagen)
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
3.3.5
19
Maßnahmenfläche E (Flurstück 161, Flur 7, Gemarkung Üdingen)
3.3.5.1 Lage und aktuelle Nutzung
Das Flurstück 161 umfasst insgesamt 17.374 m². Der östliche Teil des Flurstücks ist verbuscht und ist
nicht Teil der Maßnahmefläche. Etwa 5.280 m² des Flurstücks werden bereits als Grünland genutzt, die
verbleibende Fläche von 7.560 m² wird als Acker bewirtschaftet. Die Maßnahmenfläche umfasst somit
ca. 12.840 m². Im Norden, Westen und Süden wird die Fläche von bewachsenen Feldwegen begrenzt.
Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005) im Bereich des
Landschaftsschutzgebiets „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ (2.2-5) und ist mit dem
Entwicklungsziel 1 belegt (Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen naturnahen Landschafselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft.).
Weitere Festsetzungen sind auf der Fläche nicht vorhanden. Die geplanten Maßnahmen stehen mit
den Entwicklungszielen innerhalb des Korridors und der Schutzgebietsverordnung im Einklang.
3.3.5.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen sowie des
Landschaftsbilds durch die Extensivierung der Grünlandnutzung bzw. die Umwandlung von Acker in
Extensivgrünland.
3.3.5.3 Herstellungsmaßnahmen
Nach der letzten Ernte wird die Maßnahmenfläche umgebrochen. Nach Einebnung wird der
Oberboden mit einer Bodenfräse (0,20 bis 0,25 m tief) gelockert. Darauf erfolgt eine
Saatbettbereitung mit anschließender Rückverfestigung. Zur Etablierung des Grünlands stehen zwei
Methoden zur Auswahl:
A) Ansaat mit Regio-Saatgut
-
Als Einsaat sollte Regio-Saatgut der Herkunftsregion „Rheinisches Bergland“ verwendet
werden. Die Maßnahme sollte in enger Abstimmung mit der UNB des Kreises Coesfeld (Herr
Heidbüchel) durchgeführt werden. Die Einsaat sollte im Zeitraum März bis September
erfolgen. Nach dem LANUV „bergen Ansaaten im Frühjahr das Risiko einer verstärkten
Verunkrautung und auch der Schäden durch Trockenheit im Sommer. Die Herbsteinsaat
kommt den Pflanzen entgegen, die eine Frosteinwirkung für den Abbau der Keimsperren
benötigen. Ferner kann, wenn die Fläche ab dem Frühjahr zur Verfügung steht, eine
mechanische Reduktion des Konkurrenzdrucks der Ackerbeikräuter erfolgen. Auflaufende
(Problem-) Pflanzen können abgeschlegelt, abgeggt oder weggestriegelt werden.“
-
Nach der Bodenkarte (M 1 . 50.000) (GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN 2016) trenten
auf der Maßnahmenflächen Parabraunerden aus Lösslehm auf. Da es sich um Standorte ohne
extreme Ausprägung handelt, kann die Grundmischung verwendet werden.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
20
ecoda
B) Selbstberasung mit Nachhilfe
-
Hierbei handelt es sich um das Auftragen von frischem und gehäckseltem Mahdgut
benachbarter extensiv genutzter Spenderflächen im Zeitraum März bis September. Bei der
Auswahl der Spenderflächen ist besonderes Augenmerk auf das Vorkommen von
Problemarten wie Rumex acetosa, Cirsium spec. und Holcus lanatus zu achten, die wenn
möglich nicht auf die Empfängerfläche eingebracht werden sollten. Das Ausbringen von
Mahdgut im Verhältnis 1 : 2 (Mahdgut von 1 ha Spenderfläche zu 2 ha Empfängerfläche)
muss im o. a. Zeitraum mindestens dreimal und zu unterschiedlichen Schnittzeitpunkten
geschehen,
da
hierdurch
aufgrund
der
artspezifischen
Samenreifezeitpunkte
von
vorkommenden Arten die Artenvielfalt auf der Empfängerfläche erhöht werden kann.
-
Zur besseren Sichtbarkeit und damit zum Schutz der Flächen vor Befahren oder
landwirtschaftlichen
Tätigkeiten
wird
entlang
der
Bewirtschaftungsgrenzen
(Maßnahmenfläche/benachbarte Äcker) alle 15 m je ein Eichenspaltling (1 m hoch ab
Bodenniveau) gesetzt.
Vor der Herrichtung der Grünlandflächen auf Acker ist die Herstellungsmaßnahme (Alternative A oder
B) rechtzeitig vorab mit der UNB zu klären.
Die Spenderflächen für die Mahdgutübertragung (bei Alternative B) sind vorab zu benennen. Hierbei
ist zu beachten, dass die Spenderflächen auch Zielarten für die zu entwickelnde Gesellschaften
enthalten und der Gräseranteil so gering wie möglich zu halten ist (analog Regiosaatgut, </= 70%).
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
21
3.3.5.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Nutzung als Weide: Die Bewirtschaftung erfolgt als Weidenutzung mit einer Besatzdichte von bis
zu 2 GVE/ha und Jahr und ohne Zufütterung. Die Besatzdichte muss sich am Pflanzenaufwuchs
orientieren, Teilflächen müssen während der Aufzuchtzeit der Vögel dabei kurzrasig gehalten
werden.
-
Nutzung als Mahdfläche: Alternativ zur Beweidung ist eine Mahdnutzung mit einer in der Regel
2-schürigen Mahd (max. 3-schürige Mahd in den ersten Jahren zur Aushagerung) möglich, wobei
der erste Schnitt nicht vor dem 01.06. erfolgen darf. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen.
Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht von außen nach innen
erfolgen, damit kein Einkreisen der Tiere erfolgt.
-
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide
erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. und nach 6 bis 8 Wochen
Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.11. erfolgen oder zunächst ab dem
01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eine Mahd erfolgen.
-
Bei
Vorkommen
gefährdeter
bodenbrütender
Vogelarten
oder
besonders
gefährdeter
Pflanzenarten müssen diese Maßnahmen bis zum Ende der Brutzeit oder bis zum Ende der
Aussamung auf den entsprechenden Flächen verschoben werden.
-
Zu Vegetationsbeginn werden die zulässigen Grünlandpflegemaßnahmen vor dem 01.04.
abgeschlossen.
-
Bei Beweidung sind die Gehölze durch ausreichende Zäunungen (z. B. Knotengeflechtzaun) zu
schützen.
-
Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
-
Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist, sind ganzjährig jegliche Düngung und die Anwendung
von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
-
Das Aufbringen von Klärschlamm und jeglichen Komposten sowie von Brannt- und Löschkalk ist
nicht zugelassen.
-
Pflegeumbruch und Nachsaat auf den Flächen sind nicht erlaubt.
-
Anlage und Betrieb von Wildfütterung ist nicht zugelassen.
-
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das
Abstellen von Geräten und Maschinen.
-
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde vorher
eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
-
Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt
im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
-
22
Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen
vor/zu
Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf möglich, soweit
naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
-
Aus naturschutzfachlichen Gründen kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort
genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern die
Extensivierungsstufe beibehalten wird.
-
Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich verboten. Eine
Düngung sollte ausnahmsweise möglich sein, wenn dies zum Erreichen des gewünschten
Grünlandbestandes erforderlich ist.
-
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten von
Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Gegenmaßnahmen
festgelegt werden.
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
Grundsätzlich sollte bei mit den UNB abzustimmenden Ausnahmen die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft, die auch jährlich die Kontrolle der Flächen durchführt (s.u.), konsultiert werden.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Bewirtschaftungsauflagen)
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
3.3.6
23
Maßnahmenfläche F (Flurstück 107, Flur 7, Gemarkung Üdingen)
3.3.6.1 Lage und aktuelle Nutzung
Das Flurstück 107 umfasst ca. 9.400 m² und wird als Acker intensiv genutzt. Entlang der südöstlichen
Flurstücksgrenze verläuft ein Grasstreifen (Flurstück 108) mit Gebüschen und einzelnen Birken
(geringes bis mittleres Baumholz). Im Norden schließt sich Ackernutzung an die Maßnahmenfläche an.
Im Westen wird die Fläche von einem befestigten Wirtschaftsweg sowie im Nordwesten von einem
Gehölzbestand begrenzt.
Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005) im Bereich des
Korridors „Thum / Berg““ (5.1.-7) im Landschaftsschutzgebiets „Voreifel zwischen Wollersheim und
Bergheim“ (2.2-5) und ist mit dem Entwicklungsziel 2 belegt (Anreicherung einer Landschaft mit
naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen). Weitere Festsetzungen
sind auf der Fläche nicht vorhanden. Die geplanten Maßnahmen stehen mit den Entwicklungszielen
innerhalb des Korridors und der Schutzgebietsverordnung im Einklang.
3.3.6.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen sowie des
Landschaftsbilds durch die Umwandlung von Acker in Extensivgrünland.
3.3.6.3 Herstellungsmaßnahmen
Nach der letzten Ernte wird die Maßnahmenfläche umgebrochen. Nach Einebnung wird der
Oberboden mit einer Bodenfräse (0,20 bis 0,25 m tief) gelockert. Darauf erfolgt eine
Saatbettbereitung mit anschließender Rückverfestigung. Zur Etablierung des Grünlands stehen zwei
Methoden zur Auswahl:
A) Ansaat mit Regio-Saatgut
-
Als Einsaat sollte Regio-Saatgut der Herkunftsregion „Rheinisches Bergland“ verwendet
werden. Die Maßnahme sollte in enger Abstimmung mit der UNB des Kreises Coesfeld (Herr
Heidbüchel) durchgeführt werden. Die Einsaat sollte im Zeitraum März bis September
erfolgen. Nach dem LANUV „bergen Ansaaten im Frühjahr das Risiko einer verstärkten
Verunkrautung und auch der Schäden durch Trockenheit im Sommer. Die Herbsteinsaat
kommt den Pflanzen entgegen, die eine Frosteinwirkung für den Abbau der Keimsperren
benötigen. Ferner kann, wenn die Fläche ab dem Frühjahr zur Verfügung steht, eine
mechanische Reduktion des Konkurrenzdrucks der Ackerbeikräuter erfolgen. Auflaufende
(Problem-) Pflanzen können abgeschlegelt, abgeggt oder weggestriegelt werden.“
-
Nach der Bodenkarte (M 1 . 50.000) (GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN 2016) treten auf
der Maßnahmenflächen Braunerden aus Hochflächenlehm auf. Da es sich um Standorte ohne
extreme Ausprägung handelt, kann die Grundmischung verwendet werden.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
24
ecoda
B) Selbstberasung mit Nachhilfe
-
Hierbei handelt es sich um das Auftragen von frischem und gehäckseltem Mahdgut
benachbarter extensiv genutzter Spenderflächen im Zeitraum März bis September. Bei der
Auswahl der Spenderflächen ist besonderes Augenmerk auf das Vorkommen von
Problemarten wie Rumex acetosa, Cirsium spec. und Holcus lanatus zu achten, die wenn
möglich nicht auf die Empfängerfläche eingebracht werden sollten. Das Ausbringen von
Mahdgut im Verhältnis 1 : 2 (Mahdgut von 1 ha Spenderfläche zu 2 ha Empfängerfläche)
muss im o. a. Zeitraum mindestens dreimal und zu unterschiedlichen Schnittzeitpunkten
geschehen,
da
hierdurch
aufgrund
der
artspezifischen
Samenreifezeitpunkte
von
vorkommenden Arten die Artenvielfalt auf der Empfängerfläche erhöht werden kann.
-
Zur besseren Sichtbarkeit und damit zum Schutz der Flächen vor Befahren oder
landwirtschaftlichen
Tätigkeiten
wird
entlang
der
Bewirtschaftungsgrenzen
(Maßnahmenfläche/benachbarte Äcker) alle 15 m je ein Eichenspaltling (1 m hoch ab
Bodenniveau) gesetzt.
Vor der Herrichtung der Grünlandflächen auf Acker ist die Herstellungsmaßnahme (Alternative A oder
B) rechtzeitig vorab mit der UNB zu klären.
Die Spenderflächen für die Mahdgutübertragung (bei Alternative B) sind vorab zu benennen. Hierbei
ist zu beachten, dass die Spenderflächen auch Zielarten für die zu entwickelnde Gesellschaften
enthalten und der Gräseranteil so gering wie möglich zu halten ist (analog Regiosaatgut, </= 70%).
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
25
3.3.6.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Nutzung als Weide: Die Bewirtschaftung erfolgt als Weidenutzung mit einer Besatzdichte von bis
zu 2 GVE/ha und Jahr und ohne Zufütterung. Die Besatzdichte muss sich am Pflanzenaufwuchs
orientieren, Teilflächen müssen während der Aufzuchtzeit der Vögel dabei kurzrasig gehalten
werden.
-
Nutzung als Mahdfläche: Alternativ zur Beweidung ist eine Mahdnutzung mit einer in der Regel
2-schürigen Mahd (max. 3-schürige Mahd in den ersten Jahren zur Aushagerung) möglich, wobei
der erste Schnitt nicht vor dem 01.06. erfolgen darf. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen.
Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht von außen nach innen
erfolgen, damit kein Einkreisen der Tiere erfolgt.
-
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide
erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. und nach 6 bis 8 Wochen
Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.11. erfolgen oder zunächst ab dem
01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eine Mahd erfolgen.
-
Bei
Vorkommen
gefährdeter
bodenbrütender
Vogelarten
oder
besonders
gefährdeter
Pflanzenarten müssen diese Maßnahmen bis zum Ende der Brutzeit oder bis zum Ende der
Aussamung auf den entsprechenden Flächen verschoben werden.
-
Zu Vegetationsbeginn werden die zulässigen Grünlandpflegemaßnahmen vor dem 01.04.
abgeschlossen.
-
Bei Beweidung sind die Gehölze durch ausreichende Zäunungen (z. B. Knotengeflechtzaun) zu
schützen.
-
Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
-
Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist, sind ganzjährig jegliche Düngung und die Anwendung
von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
-
Das Aufbringen von Klärschlamm und jeglichen Komposten sowie von Brannt- und Löschkalk ist
nicht zugelassen.
-
Pflegeumbruch und Nachsaat auf den Flächen sind nicht erlaubt.
-
Anlage und Betrieb von Wildfütterung ist nicht zugelassen.
-
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das
Abstellen von Geräten und Maschinen.
-
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde vorher
eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
-
Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt
im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
-
26
Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen
vor/zu
Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf möglich, soweit
naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
-
Aus naturschutzfachlichen Gründen kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort
genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern die
Extensivierungsstufe beibehalten wird.
-
Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich verboten. Eine
Düngung sollte ausnahmsweise möglich sein, wenn dies zum Erreichen des gewünschten
Grünlandbestandes erforderlich ist.
-
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten von
Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Gegenmaßnahmen
festgelegt werden.
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
Grundsätzlich sollte bei mit den UNB abzustimmenden Ausnahmen die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft, die auch jährlich die Kontrolle der Flächen durchführt (s.u.), konsultiert werden.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen und Fotodokumentation bzgl. der Einhaltung
der Bewirtschaftungsauflagen)
ecoda
Darstellung der Kompensationsmaßnahme
3.3.7
27
ecoda
Maßnahmenfläche G (Flurstücke 77 und 78, Flur 4, Gemarkung Berg-Thuir)
3.3.7.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die Fläche umfasst rund 9.370 m² und wird derzeit intensiv als Ackerland genutzt. Im Osten wird die
Fläche von einem Wirtschaftsweg und im Westen von einem bewachsenen Feldweg begrenzt. Im
Norden und Süden schließt sich Ackernutzung an.
Die Fläche liegt nach dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005) im Bereich des
Korridors „Nideggener Hochfläche“ (5.1.-8) und ist mit dem Entwicklungsziel 2 belegt. Die Fläche liegt
innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ (2.2-5).
Weitere Festsetzungen sind auf der Fläche nicht vorhanden. Die geplanten Maßnahmen stehen mit
den Entwicklungszielen innerhalb des Korridors und der Schutzgebietsverordnung im Einklang.
3.3.7.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht
- in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen
- Aufwertung des Landschaftsbilds
- Erhöhung der Habitatqualität als Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche und Rebhuhn
durch Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand (Paket 4026 + 4031 + 4034 im
Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz).
3.3.7.3 Herstellungsmaßnahmen
Auf der Fläche wird das Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand (Reihenabstand im Mittel
mindestens 20 cm) eingesät.
3.3.7.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel – Wachstumsregulatoren erlaubt
-
Verzicht auf Düngung
Kontrolle:
-
Mind.
1 x jährlich
Flächenbegehungen
Herstellungsmaßnahmen)
(Sichtkontrollen
bzgl.
der
Einhaltung
der
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
28
4
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
4.1
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
Als echter Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser,
Flora/Fauna (zusammengefasst in „Biotopfunktionen“) sollten voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte)
Flächen mit einer Größe von insgesamt rund 3 ha entsiegelt und v. a. in Ackerland umgewandelt
werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine
biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert.
Durch die Extensivierung von Grünlandflächen sowie die Anpflanzung von Strukturgehölzen werden
die qualitativen Anforderungen an die Kompensation (Aufwertung von Biotopen) erfüllt. Quantitativ
wird durch die Maßnahmen ein Biotopwertgewinn in Höhe von 359.777 Punkten erzielt (vgl. Tabelle
4.1). Der Biotopwertverlust durch die fünf geplanten WEA in Höhe von 40.354 Punkten wird somit
vollständig kompensiert. Die Biotopwertgewinne der einzelnen Maßnahmen sind in den Tabellen 4.2
bis 4.8 bilanziert.
Tabelle 4.1:
Gesamtbiotopwertgewinn durch die geplanten Maßnahmen
Maßnahme
Fläche (m²)
20.000
40.000
B
12.833
36.999
C
33.906
101.718
D
19.664
78.656
E
12.843
46.092
F
9.393
37.572
G
9.370
18.740
118.009
359.777
Summen
Tabelle 4.2:
Biotopwertgewinn
A
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme A
Be stan d
Code
Biotoptyp
HA0, aci
Acker, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
Summen
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
20.000
2
40.000
20.000
40.000
P lan u n g
HB, ed2
Summen
Ackerwildkrautbrache auf
nährstoffreichen Böden
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
20.000
20.000
4
80.000
80.000
40.000
ecoda
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
Tabelle 4.3:
29
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme B
Be stan d
Code
Biotoptyp
EB3,xd2
Wirtschaftsgrünland,
Intensivmähweide
Summen
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
12.833
3
38.499
12.833
38.499
P lan u n g
ED, veg2
Magerwiese/-weide, gut
ausgeprägt
AV90, ta1
Waldrand mit
lebensraumtypischen
Baumarten-Anteilen über alle
vorhandenen Schichten (ohne
Krautschicht) 70 < 90 %,
geringes Baumholz
Summen
11.333
6
67.998
1.500
5
7.500
12.833
75.498
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
Tabelle 4.4:
36.999
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme C
Be stan d
Code
Biotoptyp
EB3,xd2
Wirtschaftsgrünland,
Intensivmähweide
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
33.906
3
101.718
Summen
33.906
101.718
P lan u n g
ED, veg2
Summen
Magerwiese/-weide,
gut ausgeprägt
33.906
33.906
6
101.718
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
Tabelle 4.5:
203.436
203.436
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme D
Be stan d
Code
Biotoptyp
HA0, aci
Acker, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
19.664
2
39.328
Summen
19.664
39.328
P lan u n g
ED, veg2
Summen
Magerwiese/-weide,
gut ausgeprägt
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
19.664
19.664
6
117.984
117.984
78.656
ecoda
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
Tabelle 4.6:
30
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme E
Be stan d
Code
Biotoptyp
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
HA0, aci
Acker, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
7.563
2
15.126
EB3,xd2
Wirtschaftsgrünland,
Intensivmähweide
5.280
3
15.840
Summen
12.843
30.966
P lan u n g
ED, veg2
Summen
Magerwiese/-weide,
gut ausgeprägt
12.843
12.843
6
46.092
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
Tabelle 4.7:
77.058
77.058
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme F
Be stan d
Code
Biotoptyp
HA0, aci
Acker, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
9.393
2
18.786
Summen
9.393
18.786
P lan u n g
ED, veg2
Summen
Magerwiese/-weide,
gut ausgeprägt
9.393
9.393
6
37.572
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
Tabelle 4.8:
56.358
56.358
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme G
Be stan d
Code
Biotoptyp
HA0, aci
Acker, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
9.370
2
18.740
Summen
9.370
18.740
P lan u n g
HB, ed2
Summen
Ackerwildkrautbrache auf
nährstoffreichen
Böden
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
9.370
9.370
4
37.480
37.480
18.740
ecoda
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
4.2
31
Landschaftsbild
Die Maßnahmen (Extensivierung von Acker- und Grünlandflächen sowie die Entwicklung eines
Waldrandes) sind in der Gesamtheit als eine landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame
Maßnahme einzustufen. Durch die dargestellten Maßnahmen auf einer Fläche von ca. 11,8 ha werden
somit die qualitativen als auch die die quantitativen Anforderungen an die Kompensation der
erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfüllt.
4.3
Gesamtbetrachtung
Wie beschrieben, reichen die dargestellten Maßnahmen aus, um die erheblichen Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbilds im Zusammenhang mit der
Errichtung und dem Betrieb der fünf geplanten WEA vollständig zu kompensieren. Mit der Durchführung der in dem vorliegenden Gutachten dargestellten Maßnahmen gelten die erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbilds als kompensiert.
ecoda
Zusammenfassung
5
32
Zusammenfassung
Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP Teil II) zu den fünf im Bereich des
Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“ geplanten Windenergieanlagen stellt die im
Zuge der Eingriffsregelung durchzuführenden Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen dar. Grundlage für
die Berechnung der Eingriffs- und Kompensationsdimensionen ist der Teil I des LBP (ECODA 2017b).
Das Pflege- und Entwicklungskonzept sieht Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz auf einer Fläche
von insgesamt 11,8 ha vor. Das Konzept beschreibt die notwendigen Herstellungs- und
Pflegemaßnahmen. Die Maßnahmen werden auf ihre Eignung zur Aufwertung des Landschaftsbilds
und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts geprüft und bilanziert.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang für die Wachtel auf jeden Fall zu erhalten, werden im räumlichen
Zusammenhang mit dem Vorhaben auf insgesamt 2 ha (Flurstücke 70, 71 und 72, Flur 2, Gemarkung
Berg-Thuir) durch Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand für die Wachtel
optimiert (CEF-Maßnahme). Die CEF-Maßnahme muss bis zum Eintritt der möglichen Störwirkung auf
die Wachtel - also die Inbetriebnahme der WEA - umgesetzt sein.
Die Maßnahme A ist in Verbindung mit der Maßnahme G auch geeignet, erhebliche
Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für die Wachtel als auch für Feldlerche und
Rebhuhn zu kompensieren.
Die übrigen Maßnahmen (B bis G), die sich wie der Eingriff im Kompensationsraum „K 02
Niederrheinisches Tiefland und Kölner Bucht (~D35)“ befinden, bestehen in der Extensivierung von
Grünlandflächen in Verbindung mit der Anpflanzung von Strukturgehölzen. Die Maßnahmen B bis G
sollen in den auf den Satzungsbeschluss folgenden nächsten zwei Pflanzperioden ausgeführt werden.
Die dargestellten Maßnahmen sind in der Summe als landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame
Maßnahmen einzustufen. Durch die insgesamt 11,8 ha umfassenden Maßnahmen werden somit die
qualitativen als auch die die quantitativen Anforderungen an die Kompensation der erheblichen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfüllt.
Die Maßnahmen dienen zudem der Aufwertung von Biotopen. Der mit der Umsetzung der geplanten
Maßnahmen entstehende Biotopwertgewinn wird im Sinne der Multifunktionalität der Maßnahmen
zur Kompensation der Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts angerechnet.
Die Maßnahmen erfüllen insgesamt sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Anforderungen.
ecoda
Abschlusserklärung
Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand
und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde.
Dortmund, den 03. April 2017
_____________________
Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz
Literaturverzeichnis
BREUER, W. (1994): Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 14 (1): 1-60.
BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013): Artenschutzprüfung zum Bau einer Windenergieanlage
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren). Stand: 16.12.2013. Unveröffentl. Gutachten im
Auftrag der Energiekontor AG. Stolberg.
ECODA
(2017a): Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1 –
Windenergieanlagen Lausbusch“. Unveröffentl. Gutachten im Auftrag der Gemeinde Kreuzau.
Dortmund.
ECODA
(2017b): Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren)
im Rahmen des Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“. Unveröffentl.
Gutachten im Auftrag der Gemeinde Kreuzau. Dortmund.
KREIS DÜREN (2005): Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen. Satzungsexemplar. Düren.
LANUV (LANDESAMT
FÜR
NATUR, UMWELT
UND
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2014): Infosysteme
und Datenbanken.
http://www.lanuv.nrw.de/service/infosysteme.htm
MKULNV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt
des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht (online) vom 05.02.2013.
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads
NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (2014): Arbeitshilfe (Entwurf) - Naturschutz und Windenergie/Hinweise
zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortplanung
und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: 21.01.2014). Hannover.
NOHL, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch mastenartige Eingriffe. Gutachten im
Auftrag des MURL-NRW. München.
Anhang
Anhang I
Karte 1:
Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sowie der Standorte der
geplanten WEA
Karte 2:
Darstellung der Maßnahme A
Karte 3:
Darstellung der Maßnahme B
Karte 4:
Darstellung der Maßnahme C
Karte 5:
Darstellung der Maßnahme D
Karte 6:
Darstellung der Maßnahme E
Karte 7:
Darstellung der Maßnahme F
Karte 8:
Darstellung der Maßnahme G
! La ndschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßna hmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
9
63
*( 2.$05( 0
33,&
+560*
710
)=0)
#
$
6)
'( /
( %,( 5
'( 3
( /( ,0'(
3( 69
$6
3545( ,.
"+6/
3( ,4
=3( 0
,/$+/( 0
'(4
( %$660*42.$04
@
>
#,0'( 0( 3*,(
$
0.$*( 0
$64%64&
+?
$;0$+/(
$;0$+/(
6)53$**( %( 3,0
( /( ,0'(
3( 69
$6
$;0$+/(
! Karte 1
$*(
'( 3
.<&
+( 0
)=3
64*.( ,&
+4
%9
8
34$59
/$;0$+/( 0
418,(
'( 3
!5$0'135(
'( 3
*( 2.$05( 0
#
$;0$+/(
{
}
z
|
A
!
5$0'135(
'( 3
*( 2.$05( 0
#,0'( 0( 3*,( $0.$*( 0
$;0$+/(
109
( 053$5,1049
10(
$64%64&
+
#
{
}
z
|
A
.<&
+( 0
)=3
64*.( ,&
+4
60'
34$59
/$;0$+/( 0
#
{
}
z
|
A
#
{
}
z
|
A
#
{
}
z
|
A
#
{
}
z
|
A
$;0$+/(
$;0$+/(
,*,5$.(
"121*3$2+,4&
+(
$35(
! ,05( 3*360'-$35(
:
( 1%$4,4
#
( $3%( ,5( 3
!
5( )$0
#( 30,59
23,.
$;45$%
( 5( 3
´
! La ndschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
741
( &0,"
. 3&.
11*
$
) 34. (
5
/.
'
;. '
!
"
4'
%
&-
&
#*
&3
%
&1
&- &
*
.%
&
1&
47"
4
1323&
*
,
) 4-
1&*
2
;1&
.
*
-
"
) - &.
%
&
2
&
#"
44. ( 20,"
. 2
>
<
!*
. %&. &1( *
&
"
. ,"
( &.
"
42#42$
)=
4'
31"
( ( &#
&1*
.
&- &
*
. %&
1&
47"
4
"
9. "
) - &
. ,"
( &
5
/.
&31&*
%&
231&
*
'
&
.
- *
3
%/
00&,3&
-
"
"
31&*
)&
."
#
23"
. %
"
+&
3
*
-
. 6 &
. %&
1) "
.%
#4$
) &131"
( 2. "
3412$
) 437
! Karte 2
"
123&,,4. (
%
&1
"
9. "
) - &
#( 1&
. 74. (
%
&1
( &0,"
. 3&
.
"
9. "
) - &. '
,: $
)&
&
"
1#
&*
3&3&
1
422$
). *
33
%
&1
%
*
(*
3"
,&.
13) /
'
/
3/2
! #
- *
3
;#
&1,"
( &13&1
*
&
(&
. 2$
)"
'
32+"
13&
8
&
/#
"
2*
2
!
&
"
1#&
*
3&1
3&'
"
.
!&
1. *
37
01*
,
"
923"
#
&
3&1
´
! La ndschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßna hmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
4
0-
$", (*/
"*
--&%/
0*$
1+*
#
9*#
0#
!")
"&
"/
!"-
") "&
*!"
-"04
0
-/
./
"&
(
%0)
-"&
.
9-"*
&
)
%) "*
!".
"00*$., (*.
<
:
&
*!"*"-$&
"
*($"*
0. 0. %;
0#
/
-$$""-&
*
") "&
*!"
-"04
0
! Karte 3
-. /
"((0*$
!"-
6*%) "
6*%) "
3/
"*.&
1&
"-0*$
!"-
-9*(*!*0/
4
0*$
*(
$"
0*!
#
("$"
1+*
/
-0'/
0-$"%8(4
"*
. +2 &
"
(!-*!"*/
2 &'
(0*$
$-"*4
0*$
!"-
$", (*/
"*
6*%) "*#
(7 %"
/
"/
"-
0. . %*&
/
/
!"-
!&
$&
/
("*
-/
%+#
+/
+.
! "-"&
) &
/
9"-($"-/
"-
&
"$"*. %#
/
.'
-/
"
5
"+.&
.
"-"&
/
"-
/
"#
*
"-*&
/
4
, -&
(
6./
"/
"-
´
! La ndschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßna hmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
5
1.
%#- )+0#+
. .'
!
&01+%
2, +
$
: +$
1$
"#*
# '
#0
"#.
#*#'
+"#
.#15
1
.0/
0#'
)
&1*
.#'
/
: .#+
'
*
&*#+
"#/
# 11+%/
- )+/
=
;
'
+"#+#.%'
#
+)%#+
1/1/
!
&<
7+&*#
40#+/
'
2'
#.1+%
"#.
.: +)+"+105
1+%
/
,3'
#
+)%#
1+"
$
)#%#
2, +
0. 1( 01.%#&9)5
#+
1$
0.%%# #.'
+
#*#'
+"#
.#15
1
! Karte 4
./
0#))1+%
"#.
7+&*#
%.#+5
1+%
"#.
%#- )+0#+
7+&*#+$
)8!
&#
!
#. #'
0#0#.
1/
/
!
&+'
00
"#.
"'
%'
0)#+
.0&, $
, 0, /
*'
0
: #.)%#.0#.
'
#%#+/
!
&$
0/
( .0#
6
#, /
'
/
#. #'
0#.
0#$
+
#.+'
05
- . '
)
7/
0
#0#.
´
! La ndschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßna hmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
4
0-
$", (*/
"*
--&%/
0*$
1+*
#
8*#
0#
!")
"&
"/
!"-
") "&
*!"
-"04
0
-/
./
"&
(
%0)
-"&
.
8-"*
&
)
%) "*
!".
"00*$., (*.
;
9
&
*!"*"-$&
"
*($"*
0. 0. %:
0#
/
-$$""-&
*
") "&
*!"
-"04
0
! Karte 5
-. /
"((0*$
!"-
6*%) "
6*%) "
) 2 *!(0*$
1+*
'
"-
&
*
3/
"*.&
1$-8*(*!
$-"*4
0*$
!"-
$", (*/
"*
6*%) "*#
(7 %"
/
"/
"-
0. . %*&
/
/
!"-
!&
$&
/
("*
-/
%+#
+/
+.
! "-"&
) &
/
8"-($"-/
"-
&
"$"*. %#
/
.'
-/
"
5
"+.&
.
"-"&
/
"-
/
"#
*
"-*&
/
4
, -&
(
6./
"/
"-
´
! La ndschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßna hmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
4
0-
$", (*/
"*
--&%/
0*$
1+*
#
8*#
0#
!")
"&
"/
!"-
") "&
*!"
-"04
0
-/
./
"&
(
%0)
-"&
.
8-"*
&
)
%) "*
!".
"00*$., (*.
;
9
&
*!"*"-$&
"
*($"*
0. 0. %:
0#
/
-$$""-&
*
") "&
*!"
-"04
0
! Karte 6
-. /
"((0*$
!"-
6*%) "
6*%) "
) 2 *!(0*$
1+*
'
"-
&
*
3/
"*.&
1$-8*(*!
4
2
3/
"*.&
1&
"-0*$
!".
1+-%*!"*"*
-8*(*!.
$-"*4
0*$
!"-
$", (*/
"*
6*%) "*#
(7 %"
/
"/
"-
0. . %*&
/
/
!"-
!&
$&
/
("*
-/
%+#
+/
+.
! "-"&
) &
/
8"-($"-/
"-
&
"$"*. %#
/
.'
-/
"
5
"+.&
.
"-"&
/
"-
/
"#
*
"-*&
/
4
, -&
(
6./
"/
"-
´
! La ndschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßna hmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
5
1.
%#- )+0#+
. .'
!
&01+%
2, +
$
9+$
1$
"#*
# '
#0
"#.
#*#'
+"#
.#15
1
.0/
0#'
)
&1*
.#'
/
9.#+
'
*
&*#+
"#/
# 11+%/
- )+/
<
:
'
+"#+#.%'
#
+)%#+
1/1/
!
&;
1$
0.%%# #.'
+
#*#'
+"#
.#15
1
! Karte 7
./
0#))1+%
"#.
7+&*#
%.#+5
1+%
"#.
%#- )+0#+
7+&*#+$
)8!
&#
7+&*#
*3 +")1+%
2, +
!
( #.
'
+
4
0#+/
'
2%.9+)+"
!
#. #'
0#0#.
1/
/
!
&+'
00
"#.
"'
%'
0)#+
.0&, $
, 0, /
*'
0
9 #.)%#.0#.
'
#%#+/
!
&$
0/
( .0#
6
#, /
'
/
#. #'
0#.
0#$
+
#.+'
05
- . '
)
7/
0
#0#.
´
! La ndschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßna hmenplanung und Ausgleichsbilanzierung)
741
( &0,".3&.
11*
$
) 34. (
5/.
'
;. '
!
"
4'
%&-
&#*
&3
%&1
&- &*
. %&
1&47"4
1323&*
,
) 4-
1&*
2
;1&.
*
-
") - &.
%&2
&#"44. ( 20,". 2
>
<
!*
. %&. &1( *
&
"
. ,"(&.
"42#42$
)=
4'
31"( ( &#&1*
.
&- &*
. %&
1&47"4
{
}
A
! Karte 8
"123&,,4. (
%&1
"9. ")- &
#( 1&. 74. (
%&1
( &0,". 3&.
"9. ")- &. '
,: $
)&
"9. ") - &
. ,"(&
5
/.
&31&*
%&231&*
'
&.
- *
3
%/00&,3&-
""
31&*
) &. "#23".%
"+&3
*
-
. 6 &. %&1) ". %#4$
) &131"( 2. "
3412$
) 437
/. 23*
( &
"123&,,4. ( &.
{
}
z
|
A
( &0,".3&
!
3&3&1
422$
). *
33
%&1
%*
(*
3",&.
13) /'
/3/2
! #&"1#&*
- *
3
;#&1,"(&13&1
*
&( &. 2$
) "'
32+"13&
8
&/#"2*
2
!
&"1#&*
3&1
3&'
".
!&1. *
37
01*
,
"923"#
&3&1
´