Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
141 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
21.06.17, 13:06
Aktualisiert
21.06.17, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL-Nr. 101/2016 1.Erg.
Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte
für Flüchtlinge und Obdachlose der
Gemeinde Kreuzau
vom ………………..
Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (GV.NW. 1994 S. 666 ff/SGV.NRW.2023) in der zurzeit geltenden
Fassung und der § 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712) in der zurzeit geltenden Fassung hat
der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ……………. folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Gemeinde Kreuzau unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und
Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz/FlüAG)
vom 28.03.2003 (GV.NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und
b) von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
erhalten,
c) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom
13.05.1980 (GV.NRW S. 28) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen
sind,
Übergangswohnheime und Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen – nachfolgend
Unterkünfte genannt – als öffentliche Einrichtungen.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1) Die Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau.
(2) Die Gemeinde Kreuzau erlässt für die Unterkünfte eine Hausordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den Unterkünften regelt.
§ 3 Unterkünfte
(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Obdachlosen unterhält die Gemeinde Kreuzau nachfolgend aufgeführte Häuser als Gemeinschaftsunterkünfte
a. Auf dem Schildchen 7a,
b. Brigidastraße 36,
c. Hauptstraße 131,
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d. Heidbüchel 4,
e. Kreuzauer Straße 44.
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen
nach § 1 Absatz 1 zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
§ 4 Benutzungsverhältnis
(1) Die Unterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung der in § 1 genannten
Personengruppen.
(2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Gemeinde Kreuzau nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung der geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder
auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die
Zuweisung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Mit dem Widerruf
erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. Den nutzungsberechtigen Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft entzogen werden bzw. ihnen können nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 2
Tagen andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere
a. wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden
müssen,
b. bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der
Hausordnung oder dieser Satzung oder
c. bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
d. wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
e. wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
f. wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden
Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder
g. wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
h. wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
§ 5 Benutzung der überlassenen Räume
(1) Zur Benutzung der zugewiesenen Räume sind nur die in der Einweisungsverfügung
genannten Personen berechtigt. Die Aufnahme anderer Personen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde Kreuzau. Dies gilt nicht für Kinder, die während des
Benutzungsverhältnisses geboren werden.
(2) Die überlassenen Räume dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör
dürfen nicht vorgenommen werden.
(4) Eigene Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit der Zustimmung der Gemeinde
Kreuzau in die Unterkunft gebracht werden. Die Zustimmung kann befristet oder mit
Auflagen versehen werden.
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(5) Die Gemeinde Kreuzau kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre
Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten des Benutzers beseitigen und den
früheren Zustand wieder herstellen lassen.
§ 6 Pflichten der Benutzer
Die Benutzer sind verpflichtet,
1. den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen,
2. die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln,
3. die nach der Hausordnung zuständige Stelle der Gemeinde Kreuzau unverzüglich von
Schäden am Äußeren und Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
§ 7 Verbote
Den Benutzern ist untersagt,
1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich Dritte aufzunehmen. Die besuchsweise
Aufnahme von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Kreuzau,
2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen,
3. die Haltung von Tieren, insbesondere Ziegen, Schafe, Hunde und Katzen. Dieses Verbot
gilt nicht für Blinde, die einen ausgebildeten Blindenhund besitzen.
4. Materialien wie z. B. Glas, Holz, Gartenabfälle und gebrauchsunfähige Geräte auf dem
Grundstück zu lagern oder abzustellen,
5. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Unterkunft
vorzunehmen,
6. ausgehändigte Schlüssel der Unterkunft nachzumachen und an Dritte weiterzugeben.
§ 8 Betreten der Unterkünfte
Die Beauftragten der Gemeinde Kreuzau sind berechtigt, die Unterkünfte nach Absprache
mit den Benutzern zu betreten. Bei Gefahr im Verzug können sie jederzeit ohne vorherige
Ankündigung die Unterkunft/Wohnräume betreten und sich gegebenenfalls zwangsweise
Zutritt verschaffen. Die Gemeinde Kreuzau behält für diesen Zweck einen Zimmer- bzw.
Wohnungsschlüssel zurück.
§ 9 Instandhaltung der Unterkünfte
(1)
Die Instandhaltung der Unterkünfte obliegt der Gemeinde Kreuzau.
(2)
Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde
Kreuzau beseitigen zu lassen.
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§ 10 Verlassen der Unterkünfte
(1)
Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer die Unterkunft
vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel sind den Beauftragten der Gemeinde Kreuzau zu übergeben.
(2)
Bei beabsichtigter Aufgabe der Unterkunft ist der Benutzer verpflichtet, die zuständige
Stelle der Gemeinde Kreuzau mindestens eine Woche vor dem Auszug zu benachrichtigen.
§ 11 Haftung
(1)
Die Gemeinde Kreuzau haftet gegenüber den Benutzern nur für Schäden, die von
ihren Organen oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden
sind.
(2)
Die Benutzer haften der Gemeinde Kreuzau für alle Schäden, die sie vorsätzlich oder
fahrlässig verursachen. Sie haften auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten.
(3)
Die Benutzer haften ferner für alle Schäden, die der Gemeinde Kreuzau oder nachfolgenden Benutzern dadurch entstehen, dass sie die Unterkunft nach Beendigung
des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt und besenrein zurückgegeben oder nicht alle Schlüssel übergeben haben.
(4)
Schäden und Verunreinigungen, für welche die Benutzer haften, kann die Gemeinde
Kreuzau auf Kosten der Benutzer beseitigen lassen.
(5)
Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
§ 12 Benutzungsgebühr
(1)
Die Gemeinde Kreuzau erhebt für die Benutzung der in § 2 Absatz 1 genannten Gemeinschaftsunterkünfte Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe
der Benutzungsgebühr ist die Nutzfläche aller Gemeinschaftsunterkünfte. Die Nutzfläche setzt sich aus der Gesamtwohnfläche nach § 2 dieser Satzung und der in dieser insgesamt zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsflächen zusammen. Diese
werden berechnet anhand der Sollbelegung. Die zur Wohnfläche gehörenden Flächen richten sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003.
(2)
Die Benutzungsgebühr beträgt pro Person und Monat 97,81 € in allen Objekten. Sie
richtet sich nach dem durch die Gebührenkalkulation ermittelten Durchschnittspreis je
qm Nutzfläche und Monat pro Objekt.
(3)
Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß §
2 Abs. 1 aufgenommen, bleiben die bisherigen Festsetzungen bis zur Neukalkulation
davon unberührt.
(4)
Die Gebühren nach § 3 Absatz 2 richten sich nach den tatsächlich entstehenden Kosten.
(5)
Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebühren-
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pflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme an bzw. durch den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Gebührenpflicht.
(6)
Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag
eines jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen.
§ 13 Stromkosten
(1)
Die Gemeinde Kreuzau schließt für alle Gemeinschaftsunterkünfte Stromlieferungsverträge mit einem Stromanbieter ab. Für die Nutzung des Stroms in den Objekten ist
von jeder eingewiesenen Person eine monatliche Pauschale in Höhe von 25,00 € zu
entrichten.
§ 14 Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der o.g. Benutzungsgebühr und der Stromabschläge sind folgende Personengruppen verpflichtet, die auf der Grundlage der ihnen erteilten Einweisungsverfügung in die Räumlichkeiten der Unterkünfte eingewiesen wurden:
a) Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist (Asylbewerber),
b) Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde (Geduldete),
c) Obdachlose, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) untergebracht wurden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft.
Zum 31.07.2017 treten folgende Satzungen außer Kraft:
a) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangsheimen der Gemeinde Kreuzau für die vorläufige Unterbringung von Aussiedlern,
Flüchtlingen und Zuwanderern in der Fassung vom 10. Dezember 2008, in Kraft getreten am 01.01.2009.
b) Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung
von Unterkünften für Obdachlose und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom
10.12.2008, in Kraft getreten am 11.12.2008
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