Daten
Kommune
Bedburg
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17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-44/2004
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
09.11.2004
Betreff:
Bestimmung
der
Ausschussvorsitzenden
sowie
Ausschussvorsitzenden für die Ausschüsse der Stadt Bedburg
der
stellvertretenden
Beschlussvorschlag:
Die Fraktionen im Rat der Stadt Bedburg bestimmen für die Ausschüsse der Stadt
Bedburg nachfolgend aufgeführte Vorsitzende sowie stellvertretende Vorsitzende:
Vorsitzende(r)
Ausschuss
Ausschuss
für
Struktur
und
Stadtentwicklung
Ausschuss für Schule, Jugend,
Freizeit und Soziales
Ausschuss
für
Hochbau
und
Bewirtschaftung
städtischer
Einrichtungen
Ausschuss für Personal, Organisation
und Finanzmanagement
Rechnungsprüfungsausschuss
stellv. Vorsitzende(r)
Wahlprüfungsausschuss
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
In § 58 Abs. 5 GO NW ist das grundsätzliche Verfahren bezüglich der Verteilung der
Ausschussvorsitze geregelt. Die Vorschrift lautet wie folgt:
„Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird
dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen
die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern.
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die
Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung
der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen
können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der
Bürgermeister zu ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der
Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden.
.....Die Sätze 1 bis 4 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.“
Die vorgenannte Regelung zur Bestimmung der Ausschussvorsitzenden ist nur dann
einschlägig, sofern keine spezialgesetzlichen Vorschriften bestehen.
Bezüglich der vom Rat gebildeten Ausschüsse findet dieses Verfahren deshalb bei der
Bestimmung des Ausschussvorsitzes sowie des stellvertretenden Vorsitzes im
Hauptausschuss keine Anwendung, da gemäß § 57 Abs. 3 GO NW der Bürgermeister den
Vorsitz im Hauptausschuss führt bzw. dessen Vertreter durch den Hauptausschuss selbst
gewählt wird.
Ebenfalls keine Anwendung findet dieses Verfahren beim Wahlausschuss, da gemäß § 2
Abs. 3 KWahlG der Wahlleiter Vorsitzender des Wahlausschusses ist.
Das Recht, die Ausschussvorsitzenden sowie die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden zu bestimmen, wird ausschließlich den Fraktionen eingeräumt. Entweder
erfolgt eine Einigung der Fraktionen über die Verteilung oder es wird das bereits genannte
„Zugriffsverfahren“ durchgeführt.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fraktionsstärken aller im Rat der Stadt Bedburg
vertretenen Fraktionen sowie der Anzahl der über das „Zugriffsverfahren“ zu
bestimmenden Ausschussvorsitze besteht im Falle einer Zuteilung der Ausschussvorsitze
gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 ff GO NW – sofern sich keine Fraktionen zusammenschließen –
für die Höchstzahlen 1, 3, 4 und 6 ein Benennungsrecht der CDU-Fraktion sowie für die
Höchstzahlen 2 und 5 ein Benennungsrecht der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg.
50181 Bedburg, den 27. Oktober 2004
----------------------------------Koehl
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Stv. Leiter Ratsbüro
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister