Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
89 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
24.05.17, 13:05
Aktualisiert
24.05.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL-Nr. 51/2017
Satzung
über die Einziehung von Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Kreuzau und
Obermaubach-Schlagstein
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit § 2 des
Gesetzes
über
die
durch
ein
Auseinandersetzungsverfahren
begründeten
gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV. NW. S. 134/ GS. NW. S. 740),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01.10.2015 (GV. NRW. S. 701), hat der
Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ……….. folgende Satzung beschlossen:
§1
Die nachfolgenden Wirtschaftswege in den Gemarkungen Kreuzau und ObermaubachSchlagstein werden hiermit ihrer Zweckbestimmung entzogen:
Gemarkung
Kreuzau
Obermaubach-Schlagstein
Obermaubach-Schlagstein
Obermaubach-Schlagstein
Obermaubach-Schlagstein
Obermaubach-Schlagstein
Obermaubach-Schlagstein
Flur Flurstück
5
40
7
64
9
124
10
165
10
166
8
254
7
74
Rezess lfd. Nr.
23
65
92
133
136
131
66
Größe m²
1.200
161
184
677
450
379
309
§2
Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehenden Satzung über die Einziehung der oben aufgeführten Wirtschaftswege in
den Gemarkungen Kreuzau und Obermaubach-Schlagstein wurde vom Landrat des Kreises
Düren als untere staatliche Verwaltungsbehörde
-Kommunalaufsicht- mit Verfügung
vom………. zugestimmt.
Die genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Planunterlagen, auf denen der räumliche Umfang der Einziehung der Wirtschaftswege
dargestellt ist, können bei der Gemeindeverwaltung Kreuzau, Rathaus, Bahnhofstr. 7, 52372
Kreuzau, -Kommunale Dienste-, Zimmer-Nrn. 362 oder 363, während der Dienststunden
eingesehen werden.
Die Dienststunden sind montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung
Anlage 1 zu VL-Nr. 51/2017
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a)
eine
vorgeschriebene
Genehmigung
fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
-Eßer-
oder
ein
vorgeschriebenes