Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
164 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
23.03.17, 13:05
Aktualisiert
06.04.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kommunale Dienste - Herr Wolfram
BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 21.03.2017
Vorlagen-Nr.: 28/2017
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
05.04.2017
21.06.2017
06.07.2017
Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
I. Erforderlichkeit einer neuen Gebührenbedarfsberechnung
Die Friedhofsgebühren in der Gemeinde Kreuzau wurden letztmalig im Jahre 2010 angepasst.
In der Zwischenzeit haben nicht unwesentliche Preissteigerungen sowohl bei den Unterhaltungsund Betriebs- als auch bei den Personalkosten stattgefunden.
Die Neufassung des Bestattungsgesetzes im Oktober 2014, die Änderung der Mustersatzung des
NWSTGB und die in den letzten Jahren veränderte Bestattungskultur haben zudem zur
Neufassung der Friedhofsordnung im Februar 2016 geführt (vgl. Vorlage 64/2015 1. Erg.). Dabei
wurde das Bestattungsangebot den tatsächlichen Begebenheiten angepasst und es werden
seither neue Bestattungsformen angeboten (vgl. Vorlage 33/2014).
Die Grabbereitung erfolgt seit 2007 durch eine Fremdfirma. Da das bisherige Unternehmen den
Vertrag zum 31.08.2016 gekündigt hatte, erfolgte nach durchgeführter beschränkter
Ausschreibung die Neuvergabe dieser Leistungen. Zudem war es dringend geboten, die Qualität
der Durchführung von Bestattungen zu verbessern, sodass zu diesem Zweck die gesamten
Arbeitsabläufe durch einen Bauhofmitarbeiter enger begleitet werden. Dadurch konnte eine
erforderlich gewordene qualitative Verbesserung des Bestattungswesens erzielt werden (vgl.
Vorlage 86/2016).
In den letzten Jahren waren die vereinnahmten Gebühren regelmäßig nicht auskömmlich, um die
gebührenfähigen Kosten im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens zu decken. Es kam zu
teilweise signifikanten Fehlbeträgen, die nach dem Kommunalabgabengesetz eigentlich innerhalb
von drei Jahren ausgeglichen werden sollen.
Auch die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (gpanrw) hat in ihrem
Bericht aus 2011 festgestellt, dass im Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“ der Gemeinde
Kreuzau noch Ertragsverbesserungspotential bestehe.
In früheren Jahren war es rechtlich möglich, eigentlich gebührenfähige Aufwendungen aus dem
kommunalen Haushalt heraus zu finanzieren, um die Gebührenzahler zu entlasten und die
Gebühren auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Gemeinde Kreuzau befindet sich jedoch im
Zustand eines genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes gem. § 76 Abs. 2 GO für die Jahre
2012 bis 2021. Im Erlass des mik.nrw vom 6.3.2009 „Maßnahmen und Verfahren zur
Haushaltssicherung“ heißt es diesbezüglich: Der Zuschussbedarf für kostenrechnende
Einrichtungen ist konsequent durch Reduzierung von Aufwand und/oder Steigerung von Erträgen
zu begrenzen. In den Gebührenhaushalten dürfen keine Unterdeckungen entstehen. Dabei
müssen sich die Kalkulationsgrundlagen an den betriebswirtschaftlich und rechtlich zulässigen
Möglichkeiten ausrichten.
Die Gebühreneinnahmen müssen daher auskömmlich sein, um die gebührenfähigen
Aufwendungen zu decken. Dies steht im Einklang mit § 77 der Gemeindeordnung NRW, wonach
die Kommune die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit vertretbar und
geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
II. Rechtliche Grundlagen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)
Gebührenkalkulationen beruhen auf § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG).
Danach sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil
einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt
gefordert wird. Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Rat als zuständiges Rechtsetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Die
vorliegende Gebührenkalkulation soll hierfür als Entscheidungsgrundlage dienen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung nicht übersteigen (Kostenüberschreitungsverbot) und in der Regel decken
(Kostendeckungsgebot). Kosten im Sinne des KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Hierzu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene
Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder
Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des
aufgewandten Kapitals.
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 KAG kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von höchstens drei
Jahren zugrunde gelegt werden.
Das von der Verwaltung vorliegend angewendete Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des
Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit für das kommunale Gebührenrecht. Zwischen
der in Anspruch genommenen Leistung und der Gegenleistung muss ein angemessenes
Verhältnis bestehen (Leistungsproportionalität). Das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit fordert
zudem die „spezielle Leistung“ als Anknüpfungspunkt für die Gebührenbemessung. Diese
Grundsätze berühren Fragen des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes und setzen dem
Ansatz von Leistungsgesamtheiten und Pauschalgebühren enge Grenzen. Die Kosten sollen dem
Gebührenschuldner möglichst nach dem konkret festgestellten Umfang seiner Inanspruchnahme
angelastet werden (Wirklichkeitsmaßstab). Nur wenn das nicht möglich ist, kann ein Maßstab
gewählt werden, der dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme nahe kommt und zu einer
möglichst gleichmäßigen Belastung der Gebührenschuldner führt (Wahrscheinlichkeitsmaßstab).
In der Vergangenheit wurden die Gebühren im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens
jedoch nur teilweise nach diesen Grundsätzen kalkuliert. Es wurden soziale Faktoren,
Gebührensätze umliegender Kommunen und „Traditionen“ bei der Kalkulation der Gebührenhöhe
berücksichtigt. Dies ist nach geltender Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Um hier die gebotene
Rechtssicherheit zu schaffen, muss die neue Gebührenkalkulation den o.g. Grundsätzen
entsprechen. Der Aufwand, den eine Leistung, also eine Grabart oder eine Bestattungsform
verursacht, muss dieser Leistung möglichst exakt zugeordnet werden.
III. Ermittlung der Kosten
Bei einer Gebührenkalkulation sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbaren
Kosten zu berücksichtigen.
A. Gebührenfähige Kosten:
- Betriebs- und Unterhaltungskosten:
-2-
Bei der Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten
wurden folgende Ausgaben zugrunde gelegt:
Personalkosten
Hier wurden die voraussichtlichen Kosten für die derzeit im Friedhofswesen eingesetzten
Mitarbeiter zugrunde gelegt.
Fremdleistungen
Die Kostensumme ergibt sich aus den zu zahlenden Entgelten für die in Anspruch
genommenen Fremdfirmen aufgrund aktueller Verträge.
Für alle anderen der Anlage 1 zu entnehmenden Kosten hat die Verwaltung das
vorliegende Rechnungsergebnis des Jahres 2015 zugrunde gelegt und die Ansätze für den
Bemessungszeitraum (2017 -2019) jeweils indexiert hochgerechnet.
- Kalkulatorische Kosten:
Die Ermittlung der ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und kalkulatorische Verzinsung) erfolgte aufgrund des vorliegenden Anlageverzeichnisses
gemäß Anlagen 2 und 2.1.
Seit dem Jahr 2007 werden in der Gemeinde Kreuzau Abschreibungen – einer Forderung der
gpanrw folgend – auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ermittelt. Die
Verzinsung erfolgt – dem Beschluss des Gemeinderates vom 6.12.2016 (vgl. Vorlage
96/2016) folgend, nach dem jährlich von der gpanrw für jedes Kalkulationsjahr
veröffentlichten, aktualisierten und nach der Rechtsprechung zulässigen Höchstzinssatzes
(z.Zt.6,02%).
Die erwarteten Gesamtkosten betragen gemäß der Aufstellung in Anlage 1 im Jahresdurchschnitt
550.659,57 €. In dieser Anlage ist auch aufgeführt, welche Grunddaten für die jeweilige Ermittlung
der Kosten zugrunde gelegt wurden.
B. Nichtgebührenfähige Kosten
Bevor eine Aufteilung der Kosten in die Kostenarten „grabstellenabhängige“ und „grabstellenunabhängige“ Kosten erfolgt, werden die nichtgebührenfähigen Kosten abgezogen.
Hierbei handelt es sich um die
Leerstandskosten Leichenhallen in Höhe von 37.650,- €
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass nur in 59 Bestattungsfällen im Jahr 2016 (von
insgesamt 162) die Trauerhallen genutzt wurden. Aus diesem Grund wird der Anteil
Leerstandskosten als nicht umlagefähige Kosten abgezogen.
(Berechnung siehe Anlage 3.1)
Kosten für öffentliche Grünflächen und nicht mehr erforderliche Überkapazitäten in
Höhe von 101.972,09 €
Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis sollte ein Abzug für das öffentliche
Grün (Vorteil der Allgemeinheit) vorgenommen werden. Damit soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass den gemeindeeigenen Friedhöfen neben dem
Zweck der Bestattung und des Totengedenkens eine Naherholungsfunktion
zukommt.
-3-
Bisher wurden bei der Gebührenberechnung die gebührenfähigen Kosten um einen
Grünflächenanteil in Höhe von 25% reduziert. Diese Praxis ist oberverwaltungsgerichtlich bestätigt. Entsprechende Urteile besagen, dass vom Grundsatz her von
den umlagefähigen Kosten als Allgemeinanteil eines Friedhofes auch der öffentliche
Grünwertanteil in Abzug zu bringen ist. Hierfür gibt es jedoch keine festen
Prozentsätze – diese sind, die kommunalspezifischen Begebenheiten
berücksichtigend, individuell festzulegen.
IV. Kostenverteilung nach Kosten- und Leistungsrechnung
Die gebührenfähigen Kosten im Bestattungswesen sind im Wesentlichen auf die Leistungsbereiche „grabstellenunabhängie Kosten“ und „grabstellenabhängige Kosten“ aufzuteilen. Beide
Leistungsbereiche enthalten ihrerseits eine Reihe von Teilleistungen, die entweder in die jeweilige
Gebühr eingerechnet oder getrennt ermittelt und kalkuliert werden können. Hierzu ist eine
entsprechende Kostenrechnung erforderlich, die sich wie folgt darstellt:
Grabstellenunabhängige Kosten
Die Ermittlung der grabstellenunabhängigen Kosten erfolgt für jede Leistung separat.
Die Berechnungen sind der Anlage 3 zusammenfassend und im Einzelnen den Anlagen
3.1 bis 3.15 zu entnehmen.
Grabstellenabhängige Kosten
Die Gesamtkosten, reduziert um die nichtgebührenfähigen Kosten und die grabstellenunabhängigen Kosten, bilden dann die auf die einzelnen Grabstellen zu verteilenden
grabstellenabhängigen Kosten.
Gesamtaufwand:
550.659,57 €
der wie folgt aufgeteilt wird:
Grabstellenunabhängige Kosten:
Grabstellenabhängige Kosten:
Leerstandskosten Leichenhallen:
Kosten für öffentliche Grünflächen u.a.
142.771,20 €
268.266,28 €
37.650,00 €
101.972,09 €
Die Aufteilung erfolgt nach sorgfältig ausgewählten Kriterien und ergibt sich aus Anlage 4.
Berücksichtigt wurde hierbei der jeweils zu erbringende Aufwand je Grabstätte. So ist die
Gebühr für ein Reihengrab am geringsten, Rasenbestattungen sind aufgrund des größeren
Pflegeaufwands mit einer entsprechend höheren Gebühr belegt. Die höchste Gebühr ist für
eine Grabstelle im Bestattungsgarten oder anderen gärtnerisch gestalteten Bereichen
veranschlagt, sodass in der Gebührenfestsetzung auch die Grundsätze des
Äquivalenzprinzips Berücksichtigung finden.
Sofern Sie der vorgeschlagenen Aufteilung der Gebühren folgen, erfolgt eine entsprechende
Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kreuzau in der als Anlage 5
beigefügten Fassung.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Auf die vorstehend dargestellten haushaltsmäßigen Auswirkungen wird verwiesen. Von den
Gesamtaufwendungen in Höhe von 550.659,57 € werden 411.037,48 € als gebührenfähige
Aufwendungen in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Diesen kalkulierten Aufwendungen
stehen in Abhängigkeit vom Eintreten der zugrunde gelegten Bestattungsfälle erwartbare Erträge
-4-
in gleicher Höhe gegenüber. Entsprechende Veranschlagungen werden in den Haushaltsplänen
2018 ff. berücksichtigt.
III. Beschlussvorschlag:
Die 9. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-5-