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Allgemeine Vorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
164 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
23.03.17, 13:05
Aktualisiert
06.04.17, 13:05
Allgemeine Vorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kommunale Dienste - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, 21.03.2017 Vorlagen-Nr.: 28/2017 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 05.04.2017 21.06.2017 06.07.2017 Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: I. Erforderlichkeit einer neuen Gebührenbedarfsberechnung Die Friedhofsgebühren in der Gemeinde Kreuzau wurden letztmalig im Jahre 2010 angepasst. In der Zwischenzeit haben nicht unwesentliche Preissteigerungen sowohl bei den Unterhaltungsund Betriebs- als auch bei den Personalkosten stattgefunden. Die Neufassung des Bestattungsgesetzes im Oktober 2014, die Änderung der Mustersatzung des NWSTGB und die in den letzten Jahren veränderte Bestattungskultur haben zudem zur Neufassung der Friedhofsordnung im Februar 2016 geführt (vgl. Vorlage 64/2015 1. Erg.). Dabei wurde das Bestattungsangebot den tatsächlichen Begebenheiten angepasst und es werden seither neue Bestattungsformen angeboten (vgl. Vorlage 33/2014). Die Grabbereitung erfolgt seit 2007 durch eine Fremdfirma. Da das bisherige Unternehmen den Vertrag zum 31.08.2016 gekündigt hatte, erfolgte nach durchgeführter beschränkter Ausschreibung die Neuvergabe dieser Leistungen. Zudem war es dringend geboten, die Qualität der Durchführung von Bestattungen zu verbessern, sodass zu diesem Zweck die gesamten Arbeitsabläufe durch einen Bauhofmitarbeiter enger begleitet werden. Dadurch konnte eine erforderlich gewordene qualitative Verbesserung des Bestattungswesens erzielt werden (vgl. Vorlage 86/2016). In den letzten Jahren waren die vereinnahmten Gebühren regelmäßig nicht auskömmlich, um die gebührenfähigen Kosten im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens zu decken. Es kam zu teilweise signifikanten Fehlbeträgen, die nach dem Kommunalabgabengesetz eigentlich innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden sollen. Auch die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (gpanrw) hat in ihrem Bericht aus 2011 festgestellt, dass im Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“ der Gemeinde Kreuzau noch Ertragsverbesserungspotential bestehe. In früheren Jahren war es rechtlich möglich, eigentlich gebührenfähige Aufwendungen aus dem kommunalen Haushalt heraus zu finanzieren, um die Gebührenzahler zu entlasten und die Gebühren auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Gemeinde Kreuzau befindet sich jedoch im Zustand eines genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes gem. § 76 Abs. 2 GO für die Jahre 2012 bis 2021. Im Erlass des mik.nrw vom 6.3.2009 „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ heißt es diesbezüglich: Der Zuschussbedarf für kostenrechnende Einrichtungen ist konsequent durch Reduzierung von Aufwand und/oder Steigerung von Erträgen zu begrenzen. In den Gebührenhaushalten dürfen keine Unterdeckungen entstehen. Dabei müssen sich die Kalkulationsgrundlagen an den betriebswirtschaftlich und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausrichten. Die Gebühreneinnahmen müssen daher auskömmlich sein, um die gebührenfähigen Aufwendungen zu decken. Dies steht im Einklang mit § 77 der Gemeindeordnung NRW, wonach die Kommune die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. II. Rechtliche Grundlagen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) Gebührenkalkulationen beruhen auf § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG). Danach sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Rat als zuständiges Rechtsetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Die vorliegende Gebührenkalkulation soll hierfür als Entscheidungsgrundlage dienen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen (Kostenüberschreitungsverbot) und in der Regel decken (Kostendeckungsgebot). Kosten im Sinne des KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Hierzu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 KAG kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Das von der Verwaltung vorliegend angewendete Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit für das kommunale Gebührenrecht. Zwischen der in Anspruch genommenen Leistung und der Gegenleistung muss ein angemessenes Verhältnis bestehen (Leistungsproportionalität). Das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit fordert zudem die „spezielle Leistung“ als Anknüpfungspunkt für die Gebührenbemessung. Diese Grundsätze berühren Fragen des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes und setzen dem Ansatz von Leistungsgesamtheiten und Pauschalgebühren enge Grenzen. Die Kosten sollen dem Gebührenschuldner möglichst nach dem konkret festgestellten Umfang seiner Inanspruchnahme angelastet werden (Wirklichkeitsmaßstab). Nur wenn das nicht möglich ist, kann ein Maßstab gewählt werden, der dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme nahe kommt und zu einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Gebührenschuldner führt (Wahrscheinlichkeitsmaßstab). In der Vergangenheit wurden die Gebühren im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens jedoch nur teilweise nach diesen Grundsätzen kalkuliert. Es wurden soziale Faktoren, Gebührensätze umliegender Kommunen und „Traditionen“ bei der Kalkulation der Gebührenhöhe berücksichtigt. Dies ist nach geltender Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Um hier die gebotene Rechtssicherheit zu schaffen, muss die neue Gebührenkalkulation den o.g. Grundsätzen entsprechen. Der Aufwand, den eine Leistung, also eine Grabart oder eine Bestattungsform verursacht, muss dieser Leistung möglichst exakt zugeordnet werden. III. Ermittlung der Kosten Bei einer Gebührenkalkulation sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbaren Kosten zu berücksichtigen. A. Gebührenfähige Kosten: - Betriebs- und Unterhaltungskosten: -2- Bei der Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten wurden folgende Ausgaben zugrunde gelegt: Personalkosten Hier wurden die voraussichtlichen Kosten für die derzeit im Friedhofswesen eingesetzten Mitarbeiter zugrunde gelegt. Fremdleistungen Die Kostensumme ergibt sich aus den zu zahlenden Entgelten für die in Anspruch genommenen Fremdfirmen aufgrund aktueller Verträge. Für alle anderen der Anlage 1 zu entnehmenden Kosten hat die Verwaltung das vorliegende Rechnungsergebnis des Jahres 2015 zugrunde gelegt und die Ansätze für den Bemessungszeitraum (2017 -2019) jeweils indexiert hochgerechnet. - Kalkulatorische Kosten: Die Ermittlung der ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und kalkulatorische Verzinsung) erfolgte aufgrund des vorliegenden Anlageverzeichnisses gemäß Anlagen 2 und 2.1. Seit dem Jahr 2007 werden in der Gemeinde Kreuzau Abschreibungen – einer Forderung der gpanrw folgend – auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ermittelt. Die Verzinsung erfolgt – dem Beschluss des Gemeinderates vom 6.12.2016 (vgl. Vorlage 96/2016) folgend, nach dem jährlich von der gpanrw für jedes Kalkulationsjahr veröffentlichten, aktualisierten und nach der Rechtsprechung zulässigen Höchstzinssatzes (z.Zt.6,02%). Die erwarteten Gesamtkosten betragen gemäß der Aufstellung in Anlage 1 im Jahresdurchschnitt 550.659,57 €. In dieser Anlage ist auch aufgeführt, welche Grunddaten für die jeweilige Ermittlung der Kosten zugrunde gelegt wurden. B. Nichtgebührenfähige Kosten Bevor eine Aufteilung der Kosten in die Kostenarten „grabstellenabhängige“ und „grabstellenunabhängige“ Kosten erfolgt, werden die nichtgebührenfähigen Kosten abgezogen. Hierbei handelt es sich um die Leerstandskosten Leichenhallen in Höhe von 37.650,- € Zu berücksichtigen ist hierbei, dass nur in 59 Bestattungsfällen im Jahr 2016 (von insgesamt 162) die Trauerhallen genutzt wurden. Aus diesem Grund wird der Anteil Leerstandskosten als nicht umlagefähige Kosten abgezogen. (Berechnung siehe Anlage 3.1) Kosten für öffentliche Grünflächen und nicht mehr erforderliche Überkapazitäten in Höhe von 101.972,09 € Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis sollte ein Abzug für das öffentliche Grün (Vorteil der Allgemeinheit) vorgenommen werden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass den gemeindeeigenen Friedhöfen neben dem Zweck der Bestattung und des Totengedenkens eine Naherholungsfunktion zukommt. -3- Bisher wurden bei der Gebührenberechnung die gebührenfähigen Kosten um einen Grünflächenanteil in Höhe von 25% reduziert. Diese Praxis ist oberverwaltungsgerichtlich bestätigt. Entsprechende Urteile besagen, dass vom Grundsatz her von den umlagefähigen Kosten als Allgemeinanteil eines Friedhofes auch der öffentliche Grünwertanteil in Abzug zu bringen ist. Hierfür gibt es jedoch keine festen Prozentsätze – diese sind, die kommunalspezifischen Begebenheiten berücksichtigend, individuell festzulegen. IV. Kostenverteilung nach Kosten- und Leistungsrechnung Die gebührenfähigen Kosten im Bestattungswesen sind im Wesentlichen auf die Leistungsbereiche „grabstellenunabhängie Kosten“ und „grabstellenabhängige Kosten“ aufzuteilen. Beide Leistungsbereiche enthalten ihrerseits eine Reihe von Teilleistungen, die entweder in die jeweilige Gebühr eingerechnet oder getrennt ermittelt und kalkuliert werden können. Hierzu ist eine entsprechende Kostenrechnung erforderlich, die sich wie folgt darstellt: Grabstellenunabhängige Kosten Die Ermittlung der grabstellenunabhängigen Kosten erfolgt für jede Leistung separat. Die Berechnungen sind der Anlage 3 zusammenfassend und im Einzelnen den Anlagen 3.1 bis 3.15 zu entnehmen. Grabstellenabhängige Kosten Die Gesamtkosten, reduziert um die nichtgebührenfähigen Kosten und die grabstellenunabhängigen Kosten, bilden dann die auf die einzelnen Grabstellen zu verteilenden grabstellenabhängigen Kosten. Gesamtaufwand: 550.659,57 € der wie folgt aufgeteilt wird: Grabstellenunabhängige Kosten: Grabstellenabhängige Kosten: Leerstandskosten Leichenhallen: Kosten für öffentliche Grünflächen u.a. 142.771,20 € 268.266,28 € 37.650,00 € 101.972,09 € Die Aufteilung erfolgt nach sorgfältig ausgewählten Kriterien und ergibt sich aus Anlage 4. Berücksichtigt wurde hierbei der jeweils zu erbringende Aufwand je Grabstätte. So ist die Gebühr für ein Reihengrab am geringsten, Rasenbestattungen sind aufgrund des größeren Pflegeaufwands mit einer entsprechend höheren Gebühr belegt. Die höchste Gebühr ist für eine Grabstelle im Bestattungsgarten oder anderen gärtnerisch gestalteten Bereichen veranschlagt, sodass in der Gebührenfestsetzung auch die Grundsätze des Äquivalenzprinzips Berücksichtigung finden. Sofern Sie der vorgeschlagenen Aufteilung der Gebühren folgen, erfolgt eine entsprechende Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kreuzau in der als Anlage 5 beigefügten Fassung. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Auf die vorstehend dargestellten haushaltsmäßigen Auswirkungen wird verwiesen. Von den Gesamtaufwendungen in Höhe von 550.659,57 € werden 411.037,48 € als gebührenfähige Aufwendungen in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Diesen kalkulierten Aufwendungen stehen in Abhängigkeit vom Eintreten der zugrunde gelegten Bestattungsfälle erwartbare Erträge -4- in gleicher Höhe gegenüber. Entsprechende Veranschlagungen werden in den Haushaltsplänen 2018 ff. berücksichtigt. III. Beschlussvorschlag: Die 9. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -5-