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Allgemeine Vorlage (Gebührensatzung Bestattungen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
104 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
23.03.17, 13:05
Aktualisiert
23.03.17, 13:05
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Inhalt der Datei

Anlage 5 Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.12.2001 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom ____________ Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. 07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende 9. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen Friedhofsordnung - beschlossen: Art. I § 5 erhält folgende Fassung: 1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes wird folgende Gebühr festgesetzt: an Wahlgrabstätten: a) Erwerb eines Einzelwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre 1.800,00 € b) Erwerb eines Doppelwahlgrabes mit je einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre 3.600,00 € c) Gebühr für die zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab, 500,00 € d) Erwerb eines Urnenwahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten, Nutzungsdauer 25 Jahre 1.800,00 € an Wahlgrabstätten im Bestattungsgarten: a) Erwerb eines Einzelwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre b) Erwerb eines Urnenwahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten, Nutzungsdauer 25 Jahre 7.200,00 € 6.500,00 € 2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben. 3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle a) Nutzung für 3 Tage b) Nutzung für die Verabschiedung (3 Stunden) \\WIN25005\Freigabeebene\Daten\Dezernat 2\Abt 2\SB 3 (Friedhof)\Satzungen - Kalkulation - Statistik\Gebührensatzung\2016\Gebührensatzung Bestattungen 2016.docx 250,00 € 90,00 € 4. Für die Grabbereitung: 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 5. 630,00 € 810,00 € 2. Urnenbeisetzungen 470,00 € 3. Aschebeisetzung 320,00 € Nutzungsentgelt für die Bereitstellung a) eines Reihengrabes b) eines Kindergrabes c) eines Urnenreihengrabes d) eines pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabes 600,00 € 200,00 € 600,00 € 3.500,00 € 5.1 Nutzungsentgelt für die Bereitstellung einer Grabstätte im Bestattungsgarten a) eines Reihengrabes b) eines Urnenreihengrabes 3.500,00 € 3.500,00 € 5.2 Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines Rasengrabes a) b) c) d) e) Anonymes Grab Sarg Anonymes Grab Urne Asche unter der Grasnarbe Reihengrab Sarg Reihengrab Urne 6. Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen 7. Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen 8. 2.800,00 € 1.500,00 € 1.500,00 € 2.800,00 € 1.500,00 € 290,00 € einheitliche Gebühr 75,00 € Gebühr für Einebnung Einzelgrab Sarg Doppelgrab Sarg Dreiergrab Sarg Vierergrab Sarg Urnengrab 250,00 € 365,00 € 547,00 € 730,00 € 100,00 € \\WIN25005\Freigabeebene\Daten\Dezernat 2\Abt 2\SB 3 (Friedhof)\Satzungen - Kalkulation - Statistik\Gebührensatzung\2016\Gebührensatzung Bestattungen 2016.docx 9. Umbettungen von Leichen/Urnen 2.420,00 € a) Umbettung von Särgen innerhalb der Gemeinde b) Ausbettung von Särgen zur Überführung in andere Gemeinden c) Umbettung von Urnen innerhalb der Gemeinde d) Ausbettung von Urnen zur Überführung 1.530,00 € 460,00 € 340,00 € 10. Pflegegebühr für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnete Grabstätte je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist bei Sargbestattungen bei Urnenbestattungen 75,00 € 25,00 € 12. Gebühr für Grabplatte bei Rasenbestattungen 486,05 € 13. Gebühr für Schriftzug zentrale Gedenkstellen 120,00 € Art. II Diese 9. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 9. Änderungsatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister \\WIN25005\Freigabeebene\Daten\Dezernat 2\Abt 2\SB 3 (Friedhof)\Satzungen - Kalkulation - Statistik\Gebührensatzung\2016\Gebührensatzung Bestattungen 2016.docx