Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
104 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
23.03.17, 13:05
Aktualisiert
23.03.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5
Gebührensatzung
der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.12.2001 in
der Fassung der 9. Änderungssatzung vom ____________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14. 07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969 (GV.
NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der
Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende 9. Änderungssatzung zur
Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Friedhofsordnung - beschlossen:
Art. I
§ 5 erhält folgende Fassung:
1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes wird folgende Gebühr
festgesetzt:
an Wahlgrabstätten:
a) Erwerb eines Einzelwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit,
Nutzungsdauer 30 Jahre
1.800,00 €
b) Erwerb eines Doppelwahlgrabes mit je einer Belegungsmöglichkeit,
Nutzungsdauer 30 Jahre
3.600,00 €
c) Gebühr für die zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab,
500,00 €
d) Erwerb eines Urnenwahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten,
Nutzungsdauer 25 Jahre
1.800,00 €
an Wahlgrabstätten im Bestattungsgarten:
a) Erwerb eines Einzelwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit,
Nutzungsdauer 30 Jahre
b) Erwerb eines Urnenwahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten,
Nutzungsdauer 25 Jahre
7.200,00 €
6.500,00 €
2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit
verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem
Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben.
3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle
a) Nutzung für 3 Tage
b) Nutzung für die Verabschiedung (3 Stunden)
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250,00 €
90,00 €
4. Für die Grabbereitung:
1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
5.
630,00 €
810,00 €
2. Urnenbeisetzungen
470,00 €
3. Aschebeisetzung
320,00 €
Nutzungsentgelt für die Bereitstellung
a) eines Reihengrabes
b) eines Kindergrabes
c) eines Urnenreihengrabes
d) eines pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabes
600,00 €
200,00 €
600,00 €
3.500,00 €
5.1 Nutzungsentgelt für die Bereitstellung einer Grabstätte im Bestattungsgarten
a) eines Reihengrabes
b) eines Urnenreihengrabes
3.500,00 €
3.500,00 €
5.2 Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines Rasengrabes
a)
b)
c)
d)
e)
Anonymes Grab Sarg
Anonymes Grab Urne
Asche unter der Grasnarbe
Reihengrab Sarg
Reihengrab Urne
6.
Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen
7.
Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern
(Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen
8.
2.800,00 €
1.500,00 €
1.500,00 €
2.800,00 €
1.500,00 €
290,00 €
einheitliche Gebühr
75,00 €
Gebühr für Einebnung
Einzelgrab Sarg
Doppelgrab Sarg
Dreiergrab Sarg
Vierergrab Sarg
Urnengrab
250,00 €
365,00 €
547,00 €
730,00 €
100,00 €
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9.
Umbettungen von Leichen/Urnen
2.420,00 €
a) Umbettung von Särgen innerhalb der Gemeinde
b) Ausbettung von Särgen zur Überführung in
andere Gemeinden
c) Umbettung von Urnen innerhalb der Gemeinde
d) Ausbettung von Urnen zur Überführung
1.530,00 €
460,00 €
340,00 €
10. Pflegegebühr für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnete Grabstätte je
angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist
bei Sargbestattungen
bei Urnenbestattungen
75,00 €
25,00 €
12. Gebühr für Grabplatte bei Rasenbestattungen
486,05 €
13. Gebühr für Schriftzug zentrale Gedenkstellen
120,00 €
Art. II
Diese 9. Änderungssatzung tritt am
in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 9. Änderungsatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
\\WIN25005\Freigabeebene\Daten\Dezernat 2\Abt 2\SB 3 (Friedhof)\Satzungen - Kalkulation - Statistik\Gebührensatzung\2016\Gebührensatzung Bestattungen 2016.docx