Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
92 kB
Datum
25.04.2017
Erstellt
11.04.17, 13:07
Aktualisiert
11.04.17, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 10.04.2017
Vorlagen-Nr.: 32/2015 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
25.04.2017
Genehmigungsantrag gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz der Fa. Niederauer Mühle
GmbH zur "Festlegung der Produktionsmengen der PM 2 und PM 3";
hier: Stellungnahme der Gemeinde Kreuzau gem. § 11 der 9. BlmSchV
I. Sach- und Rechtslage:
Verfahrensstand
Die Gemeinde Kreuzau wurde am o.g. Verfahren von der zuständigen Genehmigungsbehörde,
Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, beteiligt und um Stellungnahme gem. § 11 der 9. BImSchV
gebeten. Der Antrag behandelt die Festlegung der Produktionsmengen der PM 2 und PM 3 der
Fa. Niederauer Mühle GmbH. Der Gemeinde ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 24.04.2017
gesetzt. Die Gemeinde Kreuzau hat um Fristverlängerung gebeten, die seitens der BR Köln
gewährt wurde.
Der o.g. Antrag geht nunmehr zum dritten Mal bei der Gemeinde Kreuzau ein. Bereits im Januar
2014 wurde die Gemeinde erstmalig am Verfahren beteiligt. Die zweite Beteiligung erfolgte
aufgrund von Änderungen an den Antragsunterlagen im Juli 2015. Die Unterlagen lagen zudem
öffentlich aus. Am 25.09.2015 hat der zugehörige Eröterungstermin zum BImSch-Antrag
stattgefunden. Im Rahmen der zweiten Beteiligung hat der Rat am 18.08.2015 über den Inhalt der
Stellungnahme zum Antrag beschlossen (Sitzungsvorlage 32/2015).
Die nun laufende dritte Beteiligung der Gemeinde am Genehmigungsverfahren erfolgt erneut
aufgrund von geänderten Antragsunterlagen. Im Nachfolgenden wird vordergründig auf die
geänderten Unterlagen eingegangen. Zur Sach- und Rechtslage zum Antrag mit Stand Juli 2015
verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sitzungsvorlage 32/2015.
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich nicht um ein Vorhaben i. S. d. § 29 (1) BauGB.
Dieser Umstand wurde bereits bei der ersten Vorlage des Antrages intensiv überprüft. Somit ist
der Bebauungsplan E 19 nicht anzuwenden. Dies führt auch dazu, dass die Gemeinde nicht über
das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu entscheiden hat und die entsprechende
Frist auch nicht zwei Monate beträgt. Die Gemeinde Kreuzau hat im Rahmen dieser Beteiligung
lediglich die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.
Eine öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt nicht. Um eine sachgerechte
Beschlussfassung zu ermöglichen, sind die für die Beschlussfassung über die Stellungnahme der
Gemeinde Kreuzau wesentlichen Antragsunterlagen der Mitteilungsvorlage 34/2017 im
Nicht-öffentlichen Teil der Sitzung beigefügt. Ich weise darauf hin, dass die Herausgabe oder
Vervielfältigung der Antragsunterlagen nicht erlaubt ist.
Inhalt des neuerlich vorgelegten Genehmigungsantrages
Der Antrag behandelt die Festlegung der Produktionsmengen der beiden Papiermaschinen PM 2
und PM 3. Die Niederauer Mühle beantragt dabei, dass auf der PM 2 maximal 370 t/d und auf der
PM 3 maximal 1.000 t/d produziert werden dürfen. Die maximale Gesamtproduktion pro Tag von
1.000 Tonnen bleibt hiervon unberührt.
Des Weiteren beabsichtigt die Niederauer Mühle umfassende Änderungen an der Abluftführung.
Auch der innerbetriebliche Luftkreislauf soll angepasst werden. Ziel der Maßnahmen ist die
Reduzierung von Lärmemissionen (siehe hierzu auch Sitzungsvorlage 32/2015).
Im Vergleich zu den Antragsunterlagen aus der Beteiligung im Juli 2015 haben sich folgende
Antragsunterlagen geändert bzw. sind neu dazugekommen:
-
Abluftpläne (neu, Anlage 1, Seite 9-13),
Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen, BUB GmbH (neu, Anlage 2),
Geruchsgutachten (Immissionsprognose) sowie ergänzende Stellungnahme, TÜV
Rheinland GmbH (neu, Anlage 3),
Lärmgutachten, Accon GmbH (neu, Anlage 4).
Die übrigen Bestandteile der Antragsunterlagen sind im Vergleich zum Stand Juli 2015 nicht
geändert worden.
Geruch
Den Antragsunterlagen liegt ein neuer Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen
der Fa. BUB GmbH bei. Dabei wurden „Geruchs-Emissionsmessungen zur Ermittlung der
Geruchsstoff-Konzentration einzelner Quellen“ durchgeführt. Die Messungen haben am 24. und
25. November 2015 stattgefunden. Der Bericht ist auf den 31.03.2016 datiert. Dieser Bericht dient
als Grundlage für die Immissionsprognose der TÜV Rheinland GmbH, datiert auf den 09.06.2016.
Ferner hat die TÜV Rheinland GmbH nach eigenen Angaben zusätzlich eigene
Volumenstrommessungen im Januar 2016 durchgeführt. Details über die durchgeführten
Messungen, die Methodik der Auswertung und das Vorgehen der Immissionsprognose entnehmen
Sie bitte den im nicht-öffentlichen Teil zur Verfügung gestellten Anlagen (Mitteilung-VL Nr.
34/2017).
Die Niederauer Mühle beabsichtigt umfassende Änderungen an der Abluftführung, die auch die
Außerbetriebnahme von Hallenabluftquellen und Lüftungsanlagen umfasst. Dies war auch bereits
Bestandteil des Antrags mit Stand Juli 2015. Im o.g. TÜV-Gutachten wird nunmehr erläutert, dass
die Niederauer Mühle beabsichtigt die Abluftquellen 7 bis 9 von 32 m auf 34 m zu erhöhen und
den Austrittquerschnitt der Abluftquellen 6 bis 9 von 1,4 m auf 1,0 m zu reduzieren. Somit soll eine
höhere Austrittsgeschwindigkeit der Abluft erreicht werden. Durch die erhöhte
Austrittsgeschwindigkeit schießt die Abluft höher hinaus und führt zu geringeren
Geruchsimmissionen. Die Veränderungen sind notwendig, da sich beim bisherigen Ist-Zustand
Überschreitungen des zulässigen Immissionswertes ergeben (siehe auch Mitteilung 34/2017:
Anlage 1, Seite 12 und Anlage 3, Seiten 5 und 24).
Lärm
Den Antragsunterlagen liegt eine neue Stellungnahme der Accon GmbH vom 27.07.2016 bei. Die
Stellungnahme baut auf die Stellungnahme vom 24.04.2015 auf, die bereits Bestandteil des
zweiten Antrages war. Das neuerliche Gutachten erwartet eine leichte Verbesserung der
Lärmimmissionswerte durch die Änderungen an der Abluftführung.
Weiter wird in der neuen Accon-Stellungnahme ausgeführt, dass das im Rahmen des AcconGutachtens vom 25.06.2012 aufgeführte dreistufige Lärmsanierungskonzept weitestgehend
umgesetzt und eine Abnahmemessung hierzu erfolgt sei. Das Accon-Gutachten vom 25.06.2012
ist Bestandteil der BImSch-Genehmigung vom 10.10.2013 zum Parallelbetrieb von drei
Kesselanlagen. Im zugehörigen Genehmigungsbescheid ist unter Nr. 5.5 als Nebenbestimmung
erlassen, dass die Lärmsanierungsmaßnahmen aus dem Accon-Gutachten vom 25.06.2012 vor
Inanspruchnahme dieser Genehmigung umzusetzen sind. Insofern stellt sich die Frage, warum die
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Lärmsanierungsmaßnahmen dreieinhalb Jahre nach der Genehmigung noch nicht in Gänze
umgesetzt worden sind?
Bewertung aus Sicht der Gemeinde Kreuzau
1. Das beantragte Vorhaben löst keine planungsrechtliche Relevanz aus, sodass der
Bebauungsplan E 19 und seine Festsetzungen nicht anzuwenden sind und kein
gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu erteilen oder versagen ist. Aus
planungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
2. Die neue Geruchs-Immissionsprognose des TÜV Rheinland zeigt auf, dass die geänderte
Abluftführung sowie die baulichen Änderungen an den Abluftquellen 6 bis 9 zu einer
Verbesserung der Geruchssituation führen sollen. Dies wird seitens der Gemeinde
Kreuzau begrüßt. In der gemeindlichen Stellungnahme sollte aufgeführt werden, dass die
Umsetzung der Maßnahmen aus dem TÜV-Gutachten im Genehmigungsbescheid
festgesetzt werden sollen. Ferner sind nach der Umsetzung Kontrollmessungen zur
Verifizierung der Prognosen durchzuführen.
3. In Bezug auf das Lärmgutachten stellt sich die Frage, wieso das dreistufige
Lärmsanierungskonzept aus dem Accon-Gutachten vom 25.06.2012 noch nicht in Gänze
umgesetzt worden ist und um welche fehlenden Teile des Konzeptes es sich handelt? Auf
diesen Aspekt sollte im Rahmen der gemeindlichen Stellungnahme eingegangen werden
und die komplette Umsetzung des Lärmsanierungskonzeptes gefordert werden, bevor der
jetzt vorliegende Genehmigungsantrag beschieden wird.
4. In Bezug auf die beantragte flexible Aufteilung der maximalen Tagesproduktion von 1.000
Tonnen auf die zwei Papiermaschinen PM 2 und PM 3, die so ausgestaltet ist, dass der
Betreiber die Produktionsmengen beliebig zwischen beiden Papiermaschinen variieren
kann, ist eine hinreichende Überwachung der Produktionsmengen zu gewährleisten und
entsprechende Festsetzungen o.ä. im Genehmigungsbescheid aufzunehmen.
Abschließend empfehle ich Ihnen, die hier genannten Aspekte in die gemeindliche Stellungnahme
aufzunehmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird ermächtigt die unter Punkt 1 bis 4 aufgeführten Aspekte in die gemeindliche
Stellungnahme zum BImSch-Antrag der Niederauer Mühle zur Festlegung der Produktionsmengen
der PM 2 und PM 3 einzupflegen.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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