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Mitteilung (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
78 kB
Datum
25.04.2017
Erstellt
10.04.17, 13:05
Aktualisiert
10.04.17, 13:05
Mitteilung (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung) Mitteilung (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung)

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Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Schmühl Kreuzau, 07.04.2017 Mitteilung: 35/2017 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Rat 25.04.2017 Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung Der Rat hat am 25.01.2017 zum o.g. Genehmigungsantrag das gemeindliche Einvernehmen versagt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich zum Sachverhalt hierzu auf die Sitzungsvorlage 3/2016 1. Ergänzung. Das für den Genehmigungsantrag zuständige Dezernat 53 (Immissionsschutz) der Bezirksregierung Köln hat das versagte gemeindliche Einvernehmen auf seine Rechtmäßigkeit geprüft. Dabei hat das Dezernat 53 das Dezernat 35 (Obere Bauaufsicht) aus dem eigenen Hause um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Das Dezernat 35 hat gemeinsam mit Vertretern der Gemeinde Kreuzau einen Ortstermin am 16.03.2017 durchgeführt. Am Ortstermin hat die Gemeinde Kreuzau die Beweggründe zur Versagung des Einvernehmens nochmals dargelegt. Zwischenzeitlich ist der Gemeinde Kreuzau die Stellungnahme des Dezernates 35 vom 17.03.2017 zum versagten Einvernehmen zur Mitkenntnis zugestellt worden. Die Stellungnahme liegt als Anlage 1 bei. Dabei kommt das Dezernat 35 zu dem Ergebnis, dass es sich bei den in Rede stehenden Klärgasreaktoren zwar um bauliche Anlagen, jedoch nicht um Gebäude handelt. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens beruht auf der im Bebauungsplan E 19 festgesetzten maximal zulässigen Firsthöhe bzw. Gebäudehöhe von 15,00 m. Nach Auffassung des Dezernates 35 gilt eine Firsthöhenfestsetzung nur für Gebäude, da diese einen First haben (können), jedoch nicht grundsätzlich für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Somit ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht notwendig und das versagte Einvernehmen der Gemeinde obsolet. Im o.g. Ortstermin wurde seitens der Vertreter des Dezernates 35 darauf hingewiesen, dass man der Argumentation der Gemeinde Kreuzau zur Versagung des Einvernehmens jedoch grundsätzlich folgen könnte, sofern die Festsetzung greifen würde. Dies ist eine in meinen Augen wichtige Erkenntnis für die Aufstellung des neuen Bebauungsplans und für zukünftige BImSchGAnträge mit Überschreitungen von Höhenfestsetzungen. Im neuen Bebauungsplan E 28 sollte somit die Festsetzung so getroffen werden, dass sämtliche bauliche Anlagen von der entsprechenden Festsetzung erfasst werden, z.B. „maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen“. Hierauf weist auch das Dezernat 35 in seiner Stellungnahme hin. In Folge der Stellungnahme des Dezernates 35 hat das Dezernat 53 entschieden den von der Fa. Niederauer Mühle beantragten vorzeitigen Maßnahmenbeginn gem. § 8a BImSchG zu bescheiden. Die Durchschrift des Zulassungsbescheides liegt als Anlage 2 bei. Aus meiner Sicht sind keine weiteren Schritte zu veranlassen. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Ingo Eßer – Anlagen -2-