Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
73 kB
Datum
25.04.2017
Erstellt
04.05.17, 08:50
Aktualisiert
04.05.17, 08:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL 35/2017
Bezirksregierung Köln
Durchschrift
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
Datum: 27. März 2016
Seite 1 von 6
Gegen Empfangsbekenntnis
Aktenzeichen:
53.0071/15/6.2.1-8a.2-Wu/Win
Niederauer Mühle GmbH
Windener Weg 1
52372 Kreuzau
Auskunft erteilt:
Herr Winkler
Herr Wudtke
christian.winkler@brk.nrw.de
Zimmer: 3011
Telefon: (0221) 147 - 3281 ,
Fax: (0221) 147 - 4168,
Ihr Änderungsgenehmigungsantrag vom 03.11.2015 gemäß § 16
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Zweiter Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 26.11.2016
gemäß § 8a BImSchG
Robert-Schuman-Str. 51,
52066 Aachen
DB bis Aachen Hbf,
Linien 11, 21, 46, SB63
Richtung Burtscheid bis Siegel
Telefonische Sprechzeiten:
mo. - do.: 8:30 - 15:00 Uhr
Zulassungsbescheid
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren Antrag vom 26.11.2016 lasse ich aufgrund von § 8a Abs. 1
Besuchertag:
donnerstags: 8:30 - 15:00 Uhr
(weitere Termine nach Vereinbarung)
Landeskasse Düsseldorf:
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN:
DE59 3005 0000 0001 6835 15
BIC: WELADEDDXXX
Zahlungsavise bitte an zentralebuchungsstelle@
brk.nrw.de
BImSchG für Ihren Betrieb in
52372 Kreuzau
Windener Weg 1
Gemarkung Kreuzau
Flur 12, Flurstücke 5, 6, 9, 303, 339 sowie
Flur 14, Flurstück 333
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln
Telefon: (0221) 147 – 0
Fax: (0221) 147 - 3185
USt-ID-Nr.: DE 812110859
poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
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zu, dass bereits vor Erteilung der am 03.11.2015 beantragten Genehmigung nach § 16 BImSchG folgende Maßnahmen durchgeführt werden
dürfen:
•
Errichtung der Abwasservorbehandlungsanlage
•
Errichtung der Wasserkonditionierung (Purate-Anlage)
•
Errichtung des Kesselhauses
Die Zulassung wird gemäß § 8a Abs. 2 BImSchG unter dem Vorbehalt
nachträglicher Auflagen erteilt und kann jederzeit widerrufen werden.
Für das Bauvorhaben ist der Nachweis gem. § 8 Abs. 1 der Verordnung
über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erforderlich. Dieser muss
vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Düren vorliegen.
Ohne diesen Nachweis darf mit der Bauausführung nicht begonnen
werden.
Vorbehalt
Nebenbestimmungen, über die nachstehenden hinaus, bleiben, soweit
sie rechtlich und sachlich begründet sind, dem Bescheid über die Entscheidung zum Antrag vom 03.11.2015 nach § 16 Abs. 1 BImSchG
i. V. m. § 12 BImSchG vorbehalten (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 2 BImSchG).
Nebenbestimmungen
1. Der Nachweis über die Standsicherheit, muss von einer oder einem
staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 72 Landesbauordnung (BauO NRW) geprüft sein.
Der geprüfte Nachweis mit abschließendem Prüfbericht ist dem Bauordnungsamt des Kreises Düren im PDF-Format vorzulegen.
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2. Werden bei den Bauarbeiten Bodenbelastungen angetroffen, ist unverzüglich ein sachverständiger Gutachter zur fachlichen Begleitung
und Untersuchung der Kontamination hinzuzuziehen. Die gutachterliche Begleitung ist schriftlich zu dokumentieren und der Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, zuzuleiten.
3. Der Baubeginn ist der Überwachungsbehörde (Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln) unverzüglich mitzuteilen.
4. Auslaufende wassergefährdende Stoffe sind unverzüglich mit Bindemittel abzustreuen. Bindemittel sind in ausreichender Menge jederzeit auf der Baustelle bereitzuhalten.
5. Die akustischen Anforderungen aus der schalltechnischen Immissionsprognose
(Accon-Bericht-Nr.:
ACB
0915-407387-105)
vom
19.10.2015 sind umzusetzen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist
durch einen Sachverständigen gemäß § 29b BImSchG baubegleitend zu überwachen. Diese Überwachung ist zu dokumentieren und
der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Hinweis
1. Es ist sicherzustellen, dass die sach- und fachgerechte Erstellung
des AZB durch Bauaktivitäten nicht unmöglich gemacht oder erschwert wird.
2. Auf die Verpflichtung der Vorlage der Bescheinigungen über die
stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung gemäß
§ 82 Abs. 4 BauO NRW wird hingewiesen.
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3. Nach § 57 Abs. 5 BauO NRW ist vor Baubeginn gemäß § 59a
BauO NRW eine qualifizierte Bauleiterin oder ein qualifizierter Bauleiter zu benennen, der über eine ausreichende Sachkunde und Erfahrung verfügt.
Begründung
Sie beabsichtigen auf Ihrem Betriebsgelände in 52372 Kreuzau, Windener Weg 1 eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung von Papier (Nr. 6.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) wesentlich zu ändern. Hierzu haben Sie mit
Datum vom 03.11.2015 einen Antrag auf wesentliche Änderung nach
§ 16 BImSchG gestellt. Mit Schreiben vom 26.11.2016 haben Sie einen
zweiten Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a
BImSchG gestellt.
Gemäß § 8a BImSchG soll die zuständige Genehmigungsbehörde auf
Antrag den vorzeitigen Beginn zulassen, wenn
− mit einer Entscheidung zugunsten der Antragstellerin gerechnet werden kann,
− ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an dem vorzeitigen Beginn besteht und
− die Antragstellerin sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch
die Änderung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und,
wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wieder herzustellen.
Die Prüfung des Genehmigungsantrags hat ergeben, dass insgesamt
mit einer positiven Entscheidung zu rechnen ist. Alle an dem Verfahren
beteiligten Behörden haben zum Ausdruck gebracht, dass keine grund-
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sätzlichen, nicht durch Nebenbestimmungen o. ä. ausräumbaren Bedenken gegen die Realisierung der beantragen Maßnahmen bestehen.
Ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn haben Sie schon
allein durch den Zulassungsantrag zum Ausdruck gebracht.
Hinsichtlich der Erfüllung des unter dem dritten Spiegelstrich aufgeführten Kriteriums haben Sie sich im Antrag verpflichtet, alle bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch die Errichtung verursachten – auch unverschuldete – Schäden zu ersetzen und, sofern das
Vorhaben nicht genehmigt wird, den ursprünglichen Zustand wieder
herzustellen.
Auf die Leistung einer Sicherheit gemäß § 8a Abs. 2 BImSchG wird verzichtet.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 8a BImSchG vorliegen. Mit dem § 8a BImSchG räumt
mir der Gesetzgeber ein eingeschränktes Ermessen ein. Gründe für eine Ablehnung des Zulassungsantrags waren nicht zu erkennen. Daher
ist dem Antrag im Rahmen des mir eingeräumten Ermessens stattzugeben.
Kostenentscheidung
Für die vorstehende Zulassung wird aufgrund des Gebührengesetzes
NRW (GebG NRW) vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524 / SGV. NRW.
2011) eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie als Antragstellerin tragen
die Kosten des Verfahrens.
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Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund des Gebührengesetzes i.V.m. der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom
03.07.2001 (GV. NRW.S. 262 / SGV. NRW. 2011) festgesetzt. Hierzu
ergeht ein gesonderter Bescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in
52070 Aachen, Adalbertsteinweg 92, schriftlich oder zur Niederschrift
der/des Urkundsbeamtin/en der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO
VG/ FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548) eingereicht werden. In
diesem Fall muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom
16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen
sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Beauftragten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Wudtke
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