Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
832 kB
Datum
25.04.2017
Erstellt
04.05.17, 08:50
Aktualisiert
04.05.17, 08:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL 35/2017
Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
Datum: 17.03.2017
————.._~
1 (iEMEINDEKR
24. z 20
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
2.1 Herrn Gottstein
Postfach 1128
52368 Kreuzau
4>)
..
‚‚~
Aktenzeichen:
35.1.4809/17
.
Auskunft erteilt:
Herr Zimelka
Genehmigungsantrag gemäß § 16 BlmSchG vom 0311.2015 der
madin.zimelka@brk.nrw.de
Zimmer: H 428
Telefon:(0221)1472294
Niederauer Mühle GmbH, Windener Weg 1, 52372 Kreuzau
Fax: (0221) 1472615
Errichtung und Betrieb einer Kreislaufwasserbehandlungsanlage
Zeughausstraße210,
50667 Köln
Anlagen
DB bis Köln Hbf.
UBahn 3,4,51618
bis Appellhofplatz
Besuchereingang (Hauptpforte).
Zeughausstr. 8
Sehr geehrter Herr Gottstein,
Telefonische Sprechzeiten:
mo. do.: 8:30 15:00 Uhr
im Rahmen des Ortstermins am 16.03.2017 unter Teilnahme von Herrn
Bürgermeister Eßer sowie Herrn Schmühl habe ich dargelegt, dass die
Firsthöhenfestsetzung im Bebauungsplan nur auf Gebäude, jedoch nicht
auf bauliche Anlagen anzuwenden ist.
So heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. E19 unter Nr. 2:
Besuchertag:
donnerstags: 8:3015:00 Uhr
(weitere Termine nach
Vereinbarung)
Landeskasse Düsseldorf:
Landesbank HessenThüringen
IBAN:
0E34300500000000096560
BIC: WELADEDDXXX
„Festgesetzt wird die zulässige Gebäudehöhe.J‘. Ergänzend verweise
Zahlungsavisebittean
ich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes RheinlandPfalz v.
zentralebuchungsstelle@
brk.nrw.de
13A31.2004, Az: 8 B 11939/03 “Der Einwand der Antragsteller, die Höhe
des Antennenmastes habe einer Befreiung bedurft, geht hingegen fehl.
Der
Senat
teilt
die
Auffassung
der
Vorinstanz,
dass
die
Höhen festsetzung im Bebauungsplan auf den Antennenmast keine
Anwendung findet. Zwar ist eine Höhenfestsetzung gemäߧS 16 Abs. 2
Hauptsitz:
Zeughausstr.21050667Köln
Nr. 4, 18 BauNVO nicht grundsätzlich auf Gebäude beschränkt, sondern
Telefon: (0221) 147 0
Fax: (0221)1473185
UStIDNr.: DE 812110859
kann alle baulichen Anlagen und somit auch Masten, Antennenträger,
poststelle@brkn~de
www.bezregkoeln . nrw.de
Bezirksregierung Köln
Schornsteine,
Türme
und
Reklameeinrichtungen
(s. Fickert/Fieseler: BauNVO, 10. Aufl. 2002,
in ErnstJZinkahn/Bielenberg: BauGB,
§
§
betreffen
16 Rn 15 und Bielenberg
16 BauNVO Rn 22). Wählt der
Planungsträger hingegen gemäߧ 18 Abs. 1 BauGB die Traufhöhe als
Mittel
der
Höhenfestsetzung,
so
beschränkt
er
damit
deren
Geltungsbereich auf Gebäude, weil nur bei solchen eine Traufhöhe
ermittelbar ist“ und auf das Urteil des VGH Bayern v. 02.10.2014 2 B
14.816 (siehe Anlagen).
Somit ist für die Errichtung der beiden Klärgasreaktoren die Not
wendigkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs
planes hinsichtlich der Firsthöhenfestsetzung nicht erkennbar.
Ich
empfehle
Ihnen,
dies
bei
der
Aufstellung
des
Bebauungsplanes Nr. E28 entsprechend zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Zimelka)
neuen
Datum: 17.03.2017
Seite 2 von 2
https:I/www.jurion.de/urteile/ovgrheinlandpfaIzJ20040 11 318b...
1•
DECKBLATT
Ausgegeben am: 16.03.2017
Von: Silvia Gerards
OVG RheinlandPfalz, 13.01.2004 8 B 11939/03 Gesundheitsschädliche Auswirkungen von
Mobilfunkanlagen durch athermische Effekte; Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage;
Nachbarschützende Funktion der Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maßder baulichen Nutzung;
Ausreichender Schutz vor den thermischen Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den menschlichen
Organismus
16.03.2017 15:06
https: www.jurion.de/urteile/ovgrheinlandpfaIzJ2004O 11 3/8b...
Oberverwaltungsgericht RheinlandPfalz
Beschl. v. 13.01 .2004, Az.: 8 B 11939/03
Gesundheitsschädliche Auswirkungen von Mobilfunkanlagen durch athermische
Effekte; Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobiltunkanlage;
Nachbarschützende Funktion der Festsetzungen eines Bebauungsplans zum
Maßder baulichen Nutzung; Ausreichender Schutz vor den thermischen
Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Organismus
Gericht:
OVG
RheinlandPfalz
Datum: 13.01.2004
Entscheidungsform: Beschluss
Referenz: JurionRS 2004, 36746
Aktenzeichen: 8 B 11939/03
Rechtsgrundlagen:
§8
BauNVO
§
15 Abs. 1 3.2 BauNVO
§
16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO
§
18 BauNVO
§
146 Abs. 45.6 VwGO
Fu ndstel le:
IBR 2004, 166
Verfahrensgegenstand:
Baunachbarrecht
hier: aufschiebende Wirkung
OVG RheinlandPfalz, 13.01 .2004 8 B 11939103
Amtlicher Leitsatz:
Auch nach Bekanntwerden erster Ergebnisse der sogen. “Reflexstudie“ bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von Mobilfunkanlagen, die den Anforderungen der 26.
BlmSchV genügen, gesundheitsschädliche Auswirkungen mittels athermischer Effekte
ausgehen können.
In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts RheinlandPfalz in Koblenz
aufgrund der Beratung
vom 13. Januar2004,
an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier,
Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg,
Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch,
beschlossen:
16.03.2017 15:06
https: www.jurion.de urteile ovgrheinlandpfalz/20040 113 8b...
Tenot:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der
Weinstraße vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die
Prüfung des Senats beschränkt (~ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung des
angefochtenen Beschlusses.
2
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer ca. 25 Meter hohen
Mobilfunkanlage nebst Betriebskabine in einem Gewerbegebiet verletzt nach summarischer
Prüfung im Eilverfahren keine Rechte der in diesem Gewerbegebiet wohnenden Antragsteller. Die
Vorinstanz hat es daher zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragsteller gegen die Baugenehmigung anzuordnen.
3
Der Gebietswahrungsanspruch der Antragsteller (s. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar
2000, BRS 63 Nr. 80) ist durch die Baugenehmigung nicht beeinträchtigt. Er erstreckt sich nur auf
die Baugebietsfestsetzung, mithin auf die Regelungen über die Art der baulichen Nutzung. Diese
lassen im vorliegenden Fall gemäߧ 8 BauNVO die Errichtung einer Mobilfunkanlage, bei der es
sich um eine nicht erheblich belästigende gewerbliche Anlage handelt, ohne weiteres zu (s. auch
Jung: “Die baurechtliche Beurteilung von Mobilfunkstationen“, ZfBR 2001, 24, 27). Auf die
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (5. 4 BA) kann insoweit Bezug genommen
werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller (s. Ziff. 4 der Beschwerdebegründung) kann
eine im Gewerbegebiet zulässige bauliche Anlage auch nicht allein wegen ihrer Höhe den
Gebietswahrungsanspruch verletzen.
4
Der unter Ziff. 1 der Beschwerdebegründung geltend gemachte Verstoßgegen die für das
Baugrundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maßder baulichen Nutzung
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Solche Festsetzungen sind grundsätzlich nicht
nachbarschützend; anderes gilt nur dann, wenn der Wille des Planungsträgers ihnen diese
Funktion verleiht (s. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995, BRS 57 Nr. 209). Anhaltspunkte für
einen derartigen Willen fehlen vorliegend. Nach den Planakten der Stadt Rodalben ist das Maß
der baulichen Nutzung auf dem Baugrundstück nicht deshalb auf eine Grundflächenzahl von 1,2,
eine Traufhöhe von 8 Meter und maximal 2 Vollgeschosse festgesetzt worden, um Wohnnutzung
auf benachbarten Gewerbegrundstücken zu schützen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine
nachträgliche Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten auf Antrag des Grundstückeigentümers, um
dessen Nutzungsinteressen Rechnung zu tragen (s. die Begründung zur vereinfachten Änderung
des Bebauungsplanes “Am Hanauischen Eck“ vom 23. März 1994).
5
Ungeachtet dessen verstößt die genehmigte Anlage auch nicht gegen die Festsetzungen über das
Maßder baulichen Nutzung. Zwar ist die Zulässigkeit der Bedienkabine, die ein Gebäude im
Rechtssinne darstellt, an diesen Festsetzungen zu messen. Angesichts ihrer genehmigten
Ausmaße erweist sich die Kabine aber auch insoweit als plankonform. Der Einwand der
Antragsteller, die Höhe des Antennenmastes habe einer Befreiung bedurft, geht hingegen fehl. Der
Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Höhenfestsetzung im Bebauungsplan auf den
Antennenmast keine Anwendung findet. Zwar ist eine Höhenfestsetzung gemäߧ~ 16 Abs. 2 Nr.
4, 18 BauNVO nicht grundsätzlich auf Gebäude beschränkt, sondern kann alle baulichen Anlagen
und somit auch Masten, Antennenträger, Schornsteine, Türme und Reklameeinrichtungen
betreffen (s. FickertjFieseler: BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 16 Rn 15 und Bielenberg in ErnstlZinkahn
/Bielenberg: BauGB, § 16 BauNVO Rn 22). Wählt der Planungsträger hingegen gemäߧ 18 Abs.
16.03.2017 15:06
https: www.jurion.de urteile ovgrheinlandpfalzJ20040 113 8b...
1 BauGB die Traufhöhe als Mittel der Höhenfestsetzung, so beschränkt er damit deren
Geltungsbereich auf Gebäude, weil nur bei solchen eine Traufhöhe ermittelbar ist.
6
Die Mobilfunkanlage verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Unzumutbare
optische Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller sind angesichts der Entfernung
sowie der Bauweise der Anlage ausgeschlossen. Des Weiteren ist auch nichts dagegen zu
erinnern, dass die Vorinstanz die von der Anlage ausgehende Strahlung im Hinblick auf das
Grundstück der Antragsteller gemäߧ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für zumutbar gehalten hat.
7
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit durfte das Verwaltungsgericht die Regelungen der
Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1996) 26.
BlmSchV zu Grunde legen. Deren Anforderungen sind ausweislich der Standortbescheinigung
der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation vom 14. März 2003 im Hinblick auf das
Grundstück der Antragsteller unstreitig eingehalten. Der Abstand des (auch) zum Wohnen
genutzten Gebäudes der Antragsteller zum Anlagenstandort beträgt ausweislich der in den
Verwaltungsakten befindlichen Lagepläne ein Vielfaches des nach der Bescheinigung
erforderlichen Mindestabstandes.
8
Die 26. BlmSchV verstößt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gegen Art. 2 Abs.
2 GG (s. den Beschluss des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 20. August2001,
NVwZRR 2002, 17 sowie den dazu ergangenen Beschluss des BVerfG vom 28. Februar 2002,
NJW 2002, 1638; OVG RheinlandPfalz, Urteil vom 07. August 2003, 1 A 10196/03.OVG 5.21
UA; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 20032 ZB 03.1673 ). Ein solcher Verstoßkönnte
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls dann in Betracht gezogen
werden wenn mittlerweile gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die die Grenzwerte
des 26. BlmSchV als ‘völlig unzureichend“ zum Schutz der menschlichen Gesundheit erscheinen
ließen. Dies ist aber nicht der Fall.
‚
9
Dass die 26. BlmSchV ausreichenden Schutz vor den thermischen Auswirkungen
elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Organismus bietet, bestreiten die Antragsteller
selbst nicht. Entgegen ihrer Auffassung erweist sie sich aber auch im Hinblick auf athermische
Effekte jedenfalls nicht als völlig unzureichend. Die Einschätzung des Verordnungsgebers zum
Regelungsbedarf hinsichtlich solcher Effekte ist auch derzeit noch vertretbar. Er orientierte die
Grenzwertfestsetzung zum Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen ausschließlich an den
hinreichend erforschten thermischen Wirkungen (s. BRDrs. 393/96, 5. 15), weil er die Befunde zu
athermischen Effekten für “weithin noch unverifiziert sowie teilweise widersprüchlich“ hielt und es
deshalb am Nachweis einer pathogenen Rolle dieser Effekte fehle (BRDrs. 393/96, 5. 22). Bis
heute liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über athermisch bedingte
pathogene Auswirkungen von Mobilfunkanlagen, die den Anforderungen der 26. BlmSchV
entsprechen, vor, die das Schutzniveau dieser Verordnung als völlig unzureichend erscheinen
lassen könnten (s. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 08. Dezember 2003, 2 Bs 439/03, 5. 4
BA sowie Nds. OVG, Beschluss vom 19. Januar2001, BRS 64 Nr. 136 mit zahlreichen
Nachweisen).
10
So weist etwa der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des
Deutschen Bundestages in einem vom 30. Juni 2003 datierenden Bericht (“Gesundheitliche und
ökologische Aspekte bei mobiler Telekommunikation und Sendeanlagen wissenschaftlicher
Diskurs, regulatorische Erfordernisse und öffentliche Debatte“; BTDrs. 15/1403, S.7,20) nach
Auswertung zahlreicher jüngerer Primär und Metastudien darauf hin, dass die
Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der athermischen Effekte nicht einheitlich seien. Während
einige Untersuchungen zu der Annahme geführt hätten, dass solche Effekte tatsächlich vorhanden
seien, hätten in vielen anderen Fällen die genannten Effekte nicht positiv festgestellt werden
können. Auch der Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz stellte jüngst in seiner Rede zum
2. BfSFachgespräch “Forschungsprojekte zur Wirkung elektromagnetischer Felder des
Mobilfunks“ am 25. September 2003 fest, dass zu Fragen der athermischen Effekte trotz intensiver
Forschungstätigkeit im In und Ausland keine belastbaren wissenschaftlichen Antworten vorlägen.
Viele Befunde deuteten darauf hin, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestehe, auch wenn es
16.03.2017 15:06
https://www.jurion.de/urteile/ovgrheinlandpfalz/2004O 11 318b...
einzelne Forschungsergebnisse gebe, die Hinweise auf athermische Wirkungen schwacher
Feldeinwirkung ergäben (http://www.emfforschungsprogramm.de/
veranstaltungen/p_rede_030925).
11
Angesichts dieses Standes der wissenschaftlichen Forschung stellt auch der pauschale Hinweis
der Antragsteller auf die von der Europäischen Union geförderte sogen. “Reflexstudie“ keinen
geeigneten Beleg für gesundheitsschädliche Auswirkungen athermischer Effekte dar (so auch VG
Karlsruhe, Urteil vom 14. August 20032 K 3901/02 ). Die Ergebnisse dieser Studie sind bisher
nicht wissenschaftlich publiziert (s. Antwort der Bundesregierung 14. Oktober 2003 auf eine Kleine
Anfrage der F.D.R Fraktion; BTDrs. 15/1743, 5. 3). Soweit nach ersten, “durchgesickerten“
Ergebnissen wissenschaftlich gesichert sein soll, dass es unter Einfluss von Magnet und
Hochfrequenzfeldern zu Schäden an der DNS kommt und dass Stressproteine produziert werden,
betonen selbst an der Studie beteiligte Wissenschaftler die Notwendigkeit weiterer Forschung,
insbesondere am lebenden Organismus, über Zellen in Kulturschalen hinaus. Nur so lasse sich ein
Krebsrisiko tatsächlich abschätzen (s. Süddeutsche Zeitung vom 07. August 2003: “Erbgut im
Strahlenfeld“). Demnach belegt auch die Reflexstudie nach gegenwärtigem Kenntnisstand
allenfalls die entfernte Möglichkeit, keinesfalls aber eine Wahrscheinlichkeit nennenswerter
Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunkanlagen, die die Grenzwerte der 26. BlmSchV
einhalten. Dies gilt umso mehr, als genotoxische Wirkungen hochfrequenter magnetischer Felder
seit längerem diskutiert werden und hierzu eine Reihe wissenschaftlicher Befunde vorliegt. Diese
bieten indessen bisher ein sehr widersprüchliches Bild und konnten eine Schädigung des
menschlichen Erbguts nicht belegen (s. BTDrs. 15/1743, S. 3).
12
Ist die 26. BlmSchV daher auch im Hinblick auf etwaige athermische Wirkungen von
Mobilfunkanlagen verfassungsrechtlich unbedenklich, so sind ihre Grenzwerte für die Beurteilung
der Zumutbarkeit von Immissionen durch Behörden und Gerichte verbindlich. Soweit sich die
Antragsteller unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine
“schematische“ Anwendung dieser Werte wenden, verkennen sie den Unterschied zwischen
normativ festgelegten Grenzwerten und in technischen Regelwerken enthaltenen Richtwerten. Nur
auf letztere beziehen sich die von ihnen zitierten Entscheidungen.
13
Die das Baugenehmigungsverfahren betreffenden Rügen (unvollständige Bauantragsunterlagen,
unzureichende Information der Öffentlichkeit, mangelnde Überprüfung der Standortbescheinigung)
begründen keine Rechtverletzung der Antragsteller. Sie rechtfertigen deshalb keine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die
Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
zu belasten, da sich diese durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Rechtsmittels beteiligt
hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §~ 20 Abs. 3, 14 Abs.1, 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Dr. Bier
Spelberg
Utsch
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen
urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus insbesondere
eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen ist nicht gestattet.
16.03.2017 15:06
BRS Bd. 82 N .33 (VGH Bayern, 02.10.2014,2 B 14.816) <div cl...
https://www.jurion.de/documentlshow/l:7406955,0/?q=2+B+14....
JURION
DECKBLATT
Ausgegeben am: 16.03.2017
Von: Silvia Gerards
•
BRS Bd. 82 Nr.33 (VGH Bayern, 02.10.2014, 28 14.816)
16.03.2017 15:02
BRS Bd. 82 Nr.33 (VGI1 Bayern,02.10.20I4, 2 B 14.816) <div cl...
https: www.jurion.dcfdocumentJshow/I:7406955,q/?q~2+Bi14....
9
Baurechtssammlung
Bd. 82 Nr. 33 (S. 230 235)
Herausgeber: Thiel / GeIzen Upmeier
Gericht: VGH Bayern
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 02.10.2014
Werktitel: Baurechtssammlung
Aktenzeichen: 2 B 14.816
Herausgeber: Thiel! GeIzen Upmeier
Rechtsgrundlagen:
BauGB
§
1 Abs. 3, Abs. 6 Nr. 5, Abs. 7.
Rubrik:
A. Rechtsprechung zum Bauplanungsrecht
1. Bauleitplanung
1. Inhalt und Aufstellung der Bauleitpläne
Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 —2 B 14.816— (rechtskräftig).
Gemeinden können zum Schutz des Ortsbilds in bestimmten Gebieten durch Bebauungsplan eine
Höhenbeschränkung für bauliche Anlagen einführen und damit auch Mobilfunkanlagen ausschließen.
Vorinstanzen
(VG München)
Aus den Gründen:
1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Erteilung einer Baugenehmigung steht der wirksame
Bebauungsplan der Beigeladenen entgegen.
BRS Bd. 82 Nr. 33, Seite 231
a) Dem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung stehen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Änderungsbebauungsplan oder die maßgebliche
Festsetzung unwirksam ist. Nach der Festsetzung B 1.6. des Bebauungsplans Nr.91 in der Fassung vom
26.5.2014 dürfen zusammengesetzte bauliche Anlagen, die aus Gebäuden und baulichen Anlagen, die keine
Gebäude sind, bestehen (z. B. zweigeschossiges Gebäude mit aufgesetzter Antenne), eine maximale Höhe
von 20 m nicht überschreiten, gemessen von dem in der Tabelle gemäßFestsetzung B 1.4 jeweils genannten
Höhenbezugspunkt bis zur Oberkante des obersten Bauteils der baulichen Anlage. Die von der Klägerin
begehrte Baugenehmigung für die Errichtung eines 20 m hohen Funkmasts auf dem 6,45 m hohen
Telekomgebäude widerspricht dieser Festsetzung. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen formelles (aa))
noch gegen materielles Recht (bb)).
aa) Der Änderungsbebauungsplan leidet nicht ab einem Verfahrensfehler.
bb) Der Änderungsbebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht,
(1) Er ist für die städtebauliche Entwicklung uhd Ordnung erforderlich (~ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der
Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren
Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, Urteil v. 19.6.2009 1 N 07.1552—, BRS 74
Nr.41; Urteil v. 3.3.2010—2 N 09.3058—, juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als ganzes
und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt wenn eine Regelung
vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier der Fall. Insbesondere kann die Erforderlichkeit nicht mit dem
Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass weitere Denkmäler (z. B. ein evangelisches Kinderheim) in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans mit hätten aufgenommen werden müssen. Denn hinsichtlich des
Umgriffs baut der Änderungsbebauungsplan auf dem bestehenden Bebauungsplan Nr 91 auf. Ausweislich der
städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 91 weist das Planungsgebiet eine Vielzahl von
Gemeinbedarfseinrichtungen auf. Es werde geprägt durch das »denkmalgeschützte Ensemble« von
evangelischer Kirche, Pfarramt, altem Schulhaus, der HVilla und dem Kinderheim der Inneren Mission im
—
16.03.2017 15:02
BRS Bd. 82 N‘. 33 (VGH Bayern, 02.10.2014,2 B 14.816) <div cl...
https://www.jurion.de/documentJshow/1 :7406955,0/?q=2+B+14....
Zusammenhang mit dem neugestalteten HPlatz einerseits und einer Vielzahl von Grenzbebauungen
andererseits. Aus Sicht der Beigeladenen wurde der Ortsmittebereich durch die Neugestaltung des HPlatzes
bnd den Umbau der HStraße erheblich aufgewertet und in seiner Bedeutung hervorgehoben. Die Ortsmitte
wurde somit neu definiert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene ihrer so definierten Ortsmitte eine
besondere Bedeutung beimisst, weil es sich hierbei um den einzigen historisch gewachsenen Bereich handelt.
Im Übrigen besteht die stark gewachsene Gemeinde aus Wohn und Gewerbegebieten. Unabhängig davon, ob
tatsächlich ein denkmalgeschütztes Ensemble vorliegt,
BRS Bd. 82 Nr. 33, Seite 232
ist es im Rahmen des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht geboten, zusätzliche Grundstücke in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans aufzunehmen. Aus der städtebaulichen Zielsetzung des
Bebauungsplans ergibt sich eine hinreichende Motivation der Beigeladenen für die Abgrenzung des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 91. Im Übrigen befindet sich das evangelische
Kinderheim im Süden der HStraße, die eine wesentliche Durchgangsstraße in F darstellt. Auch von daher ist
es unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten nicht geboten, dieses Grundstück in den Bebauungsplan
miteinzubeziehen.
(2) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder
wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die
objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, Urteil v. 12.12.1969 IV C 105.66—,
BVerwGE 34, 301/309 = BRS 22 Nr.4 = BauR 1970, 31). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer
Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich
unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach
zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und
Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen
worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), Beschluss v. 19.12.2002 1 BvR 1402/01 BRS 65 Nr. 6 = BauR
2003, 1338).
—
—
—‚
Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung
berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und
damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende
Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der
planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die
Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die
abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die
aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
(a) Die Klägerin rügt, dass es sich bei der Planung um eine unzulässige Negativplanung handle, die sich darin
erschöpfe, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu Fall zu bringen. Laut Begründung des
Bebauungsplans ist die Pflege und Bewahrung des Ortsbilds der Gemeinde F Ziel der Planung. Eine
Negativplanung liegt nur dann vor, wenn scheinbar positive Festsetzungen zugunsten bestimmter Nutzungen
nur bewirken sollen, dass andere Nutzung ausgeschlossen werden, während das Positive eigentlich gar nicht
gewollt
BRS Bd. 82 Nr. 33, Seite 233
wird (vgl. BayVGH, Beschluss v. 30.9.2013—9 NE 13.1734—, juris). Die Gemeinde verfolgt jedoch mit dem
Bebauungsplan das positive Planungsziel, das Ortsbild zu bewahren. Der Planung liegen klare Vorstellungen
zugrunde, dass mit der Höhenbegrenzung für Gebäude, für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie
für zusammengesetzte bauliche Anlagen das Ortsbild geschützt werden soll. Wie oben bereits dargelegt, war
dabei die Dominanz der Turmspitze der evangelischen Kirche maßgebend. Eine unzulässige Negativplanung
liegt nicht vor.
(b) Bei einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen werden die Gemeinden zur Vermeidung eines
Abwägungsfehlers zu beachten haben, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden
angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht
(vgl. BVerwG, Urteil v. 30.8.2012 1 C 1/11 juris). Das Bundesverwaltungsgericht geht sogar davon aus,
dass eine quantitative und qualitative Zunahme der Nutzung von Dienstleistungen des Mobilfunks auch eine
Steigerung des Gewichts des öffentlichen Interesses bewirkt (vgl. BVerwG a. a. 0.). Auch vor diesem
Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen nicht zu beanstanden.
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Zunächst ist festzuhalten, dass es den Gemeinden nicht von vornherein verwehrt ist, zum Schutz des Ortsbilds
durch Bebauungsplan Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten auszuschließen (vgl. BayVGH, Beschluss v.
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https://www.jurion.de/documentlshow/l :7406955,0/~q=2+B+I4....
16.7.2012 1 CS 12.830—, juris). Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem daz~i
beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu
entwickeln. Gemäߧ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne unter anderem die
Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes, die erhaltenswerten Ortsteile und die Gestaltung des Orts und
Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann mit Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung
darauf Einfluss nehmen, in welche bestimmte Richtung sich ein Ortsbild entwickeln soll. Im vorliegenden Fall
handelt es sich um ein besonderes Ortsbild, weil im eng umgrenzten Plangebiet zahlreiche Einzeldenkmäler
vorhanden sind.
In der Stellungnahme vom 23.7.2012 hat das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege das in
der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans formulierte Bekenntnis der Beigeladenen zur
besonderen Schutzwürdigkeit seiner bis heute die Ortsmitte prägende Baudenkmäler und die durch die 1.
Änderung des Bebauungsplans bezweckte Begrenzung der Höhenentwicklung von baulichen Anlagen, die
keine Gebäude sind, auf 20 m begrüßt.
—
...
Die Gemeinde hat die von ihrer Planung berührten gegenläufigen Interessen erkannt und sich damit
auseinandergesetzt, aber der Gestaltung des Ortsbilds den Vorzuggegeben. Dabei hat sie bei ihrer
Entscheidung das hohe öffentliche Interesse einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden
Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks anerkannt. Besonders zu berücksichtigen ist,
dass durch di~ Planung gerade nicht
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ein vollständiger Ausschluss von Mobilfunkanlagen in dem Planungsgebiet erfolgte, sondern lediglich eine aus
städtebaulichen Gründen erforderliche Beschränkung der Höhenentwicklung. Durch Vorhaben, die die Höhe
von 20 m überschreiten, würden nachhaltige Veränderungen im Nahbereich der denkmalschutzgeschützten
Gebäude auf den angrenzenden Nachbargrundstücken hervorgerufen. Wie sich der Senat beim Augenschein
überzeugen konnte, fallen im Bereich des Bebauungsplans bedeutende Baudenkmäler wie die evangelisch
lutherische Kirche, die HVilla, das evangelische Pfarrhaus, die ehemalige evangelische Schule sowie die
katholische Pfarrkirche St. J sofort ins Auge. Dieses Ortsbild stellt einen wichtigen Belang dar, der eine
Höhenbegrenzung im vorliegenden Fall rechtfertigt. Anlagen über 20 m wären von weiten Teilen der BStraße
aus sichtbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene in diesem Bereich keine baulichen
Anlagen zulässt, wenn sie die bestehenden Baudenkmäler und hier insbesondere die Turmspitze der
evangelischen Kirche in ihrer Höhenentwicklung übertreffen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der
Mobilfunkmast auf einem Grundstück errichtet werden soll, das im Eigentum der Telekom steht.
Außerdem gilt es zu berücksichtigen, dass der Eingriff durch die Festsetzung nach Auffassung des Senats als
geringfügig anzusehen ist. Denn das Plangebiet ist relativ klein. Es umfasst lediglich 4,7 ha. Im gesamten
Gemeindegebiet gibt es ansonsten keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Mobilfunkstationen. Deshalb kann
es nicht beanstandet werden, wenn die Beigeladene lediglich im Plangebiet eine Höhenbeschränkung zum
Schutz des Ortsbilds vorsieht. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen,
dass der derzeitige Standort eine Notlösung für einen vorher 32 m hohen Standort auf dem ehemaligen
Raiffeisengebäude ist. Falls der derzeitige Telekomstandort nicht mit einer Erhöhung des Masts auf 20 m
(Gesamthöhe ca. 30 m) nachgebessert werden könnte, würde ein weiterer Standort in einem Wohngebiet im
Westen erforderlich, um die zukünftige Versorgung sicher zu stellen. Es seien keine Standorte in einem
Gewerbegebiet gefunden worden. Indes hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt,
dass der derzeitige Standort als einziger Standort technisch zwingend ist, um die Versorgung sicherzustellen.
Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergeben dies nicht. Vielmehr ist es möglich, dass die
Klägerin außerhalb des Bebauungsplangebiets beispielsweise an dessen Rand in einem überschaubaren
Zeitraum einen geeigneten Standort findet, zumal dies auch von der Höhe des Entgelts, das die Klägerin zu
bezahlen bereit ist, abhängen wird. Es ist diesbezüglich zudem nicht nachgewiesen, dass sie sich ausreichend
um Alternativstandorte bemüht hat.
(c) Soweit die Klägerin beim Augenschein auf den ca. 37 m hohen Maibaum hingewiesen hat, ist dieser
aufgrund seines singulären Charakters und des zentralen Aufstellungsorts nicht als Maßstab für die
Höhenentwicklung sonstiger baulicher Anlagen geeignet. Die schlanke Kontur des Maibaums
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beeinträchtigt die Planungsziele der Beigeladenen offensichtlich nicht, zumal er traditionell zum Ortsbild der
Beigeladenen gehört.
(d) Ein Abwägungsausfall liegt auch nicht deshalb vor, weil sich die Höhenbegrenzung gerade auf 20 m nicht
begründen ließe. Wie oben dargelegt, soll die Kirchturmspitze als höchster Punkt auch in Zukunft ihre
Dominanz behalten. Insofern ist die Festlegung einer Höhe von 20 m nicht willkürlich gegriffen.
(3) Die Höhenfestsetzungen sind nicht deshalb unwirksam, weil die Beigeladene einen Gebäudebegriff
verwendet hätte, den es im Bundesrecht nicht gibt. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen den
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BRS Bd. 82 N~ 33 (VGH Bayern, 02.10.2014,2 B 14.816) <div cl...
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Bestirrmtheitsgrundsatz, weil für die Normadressaten erkennbar ist, was mit dem Begriff Gebäude gemeint ist.
Eine Norm ist regelmäßig dann hinreichend bestimmt, wenn der durchschnittliche Normadressat erkennen
kann, was von ihm verlangt wird. Für den Normadressaten ist hier hinreichend erkennbar, dass damit ein
Bauwerk gemeint ist, das betretbare Räume umfasst und dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen
dient. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und
macht sich diese zu Eigen (~ 130b Satz 2 VwGO). Die von der Klägerin in beiden Instanzen aufgeworfene
Frage des Gebäudebegriffs stellt sich Veränderungssperre und Bebauungsplan in gleicher Weise.
(4) Die Höhenfestsetzungeri B 1.2 bis B 1.6 sind hinreichend bestimmt. Die Festsetzung B 1.2 bezieht sich
entgegen der Auffassung der Klägerin auf Gebäude. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Festsetzung
B 1.2, der auf die Höhe der Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens Bezug nimmt. Nur Gebäude haben
einen Erdgeschossrohfußboden.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin ermöglicht die Festsetzung B 1.6 auch nicht die Errichtung von Gebäuden
mit einer beliebigen Höhe von unter 20 m, sobald zusätzlich eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist,
errichtet wird. Die Wandhöhe von Gebäuden ergibt sich aus der Festsetzung A 10 in Verbindung mit der
Planzeichnung. Sofern keine abweichende Kennzeichnung in der Planzeichnung erfolgt, wird für
eingeschossige Bebauung eine maximale Wandhöhe von 4 m, für zweigeschossige Bebauung von 7 m und für
dreigeschossige Bebauung von 12,50 m festgesetzt. Insofern ist auch die Höhenaufteilung bei
zusammengesetzten baulichen Anlagen nicht frei wählbar.
(5) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil wegen der erforderlichen Zweckbestimmung
eine Fläche für den Gemeinbedarf nicht wirksam festgesetzt worden wäre.
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