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Mitteilung (Schreiben Bezirksregierung v. 17.03.2017)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
832 kB
Datum
25.04.2017
Erstellt
04.05.17, 08:50
Aktualisiert
04.05.17, 08:50

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu VL 35/2017 Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Datum: 17.03.2017 ­­——­——.._~ 1 (iEMEINDEKR 24. z 20 Gemeinde Kreuzau Der Bürgermeister 2.1 Herrn Gottstein Postfach 1128 52368 Kreuzau ­ 4>) .. ‚‚~ Aktenzeichen: 35.1.4­809/17 . Auskunft erteilt: Herr Zimelka Genehmigungsantrag gemäß § 16 BlmSchG vom 0311.2015 der madin.zimelka@brk.nrw.de Zimmer: H 428 Telefon:(0221)1472294 Niederauer Mühle GmbH, Windener Weg 1, 52372 Kreuzau Fax: (0221) 147­2615 Errichtung und Betrieb einer Kreislaufwasserbehandlungsanlage Zeughausstraße2­10, 50667 Köln Anlagen DB bis Köln Hbf. U­Bahn 3,4,51618 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte). Zeughausstr. 8 Sehr geehrter Herr Gottstein, Telefonische Sprechzeiten: mo. ­ do.: 8:30 ­ 15:00 Uhr im Rahmen des Ortstermins am 16.03.2017 unter Teilnahme von Herrn Bürgermeister Eßer sowie Herrn Schmühl habe ich dargelegt, dass die Firsthöhenfestsetzung im Bebauungsplan nur auf Gebäude, jedoch nicht auf bauliche Anlagen anzuwenden ist. So heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. E19 unter Nr. 2: Besuchertag: donnerstags: 8:30­15:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung) Landeskasse Düsseldorf: Landesbank Hessen­Thüringen IBAN: 0E34300500000000096560 BIC: WELADEDDXXX „Festgesetzt wird die zulässige Gebäudehöhe.J‘. Ergänzend verweise Zahlungsavisebittean ich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland­Pfalz v. zentralebuchungsstelle@ brk.nrw.de 13A31.2004, Az: 8 B 11939/03 “Der Einwand der Antragsteller, die Höhe des Antennenmastes habe einer Befreiung bedurft, geht hingegen fehl. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Höhen festsetzung im Bebauungsplan auf den Antennenmast keine Anwendung findet. Zwar ist eine Höhenfestsetzung gemäߧS 16 Abs. 2 Hauptsitz: Zeughausstr.2­1050667Köln Nr. 4, 18 BauNVO nicht grundsätzlich auf Gebäude beschränkt, sondern Telefon: (0221) 147 0 Fax: (0221)147­3185 USt­ID­Nr.: DE 812110859 kann alle baulichen Anlagen und somit auch Masten, Antennenträger, poststelle@brkn~de www.bezreg­koeln . nrw.de Bezirksregierung Köln Schornsteine, Türme und Reklameeinrichtungen (s. Fickert/Fieseler: BauNVO, 10. Aufl. 2002, in ErnstJZinkahn/Bielenberg: BauGB, § § betreffen 16 Rn 15 und Bielenberg 16 BauNVO Rn 22). Wählt der Planungsträger hingegen gemäߧ 18 Abs. 1 BauGB die Traufhöhe als Mittel der Höhenfestsetzung, so beschränkt er damit deren Geltungsbereich auf Gebäude, weil nur bei solchen eine Traufhöhe ermittelbar ist“ und auf das Urteil des VGH Bayern v. 02.10.2014 2 B 14.816 (siehe Anlagen). Somit ist für die Errichtung der beiden Klärgasreaktoren die Not wendigkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs planes hinsichtlich der Firsthöhenfestsetzung nicht erkennbar. Ich empfehle Ihnen, dies bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E28 entsprechend zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Zimelka) neuen Datum: 17.03.2017 Seite 2 von 2 https:I/www.jurion.de/urteile/ovg­rheinland­pfaIzJ2004­0 1­1 318­b... 1• DECKBLATT Ausgegeben am: 16.03.2017 Von: Silvia Gerards OVG Rheinland­Pfalz, 13.01.2004 ­8 B 11939/03 Gesundheitsschädliche Auswirkungen von Mobilfunkanlagen durch athermische Effekte; Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage; Nachbarschützende Funktion der Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maßder baulichen Nutzung; Ausreichender Schutz vor den thermischen Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Organismus ­ 16.03.2017 15:06 https: www.jurion.de/urteile/ovg­rheinland­pfaIzJ2004­O 1­1 3/8­b... Oberverwaltungsgericht Rheinland­Pfalz Beschl. v. 13.01 .2004, Az.: 8 B 11939/03 Gesundheitsschädliche Auswirkungen von Mobilfunkanlagen durch athermische Effekte; Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobiltunkanlage; Nachbarschützende Funktion der Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maßder baulichen Nutzung; Ausreichender Schutz vor den thermischen Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Organismus Gericht: OVG Rheinland­Pfalz Datum: 13.01.2004 Entscheidungsform: Beschluss Referenz: JurionRS 2004, 36746 Aktenzeichen: 8 B 11939/03 Rechtsgrundlagen: §8 BauNVO § 15 Abs. 1 3.2 BauNVO § 16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO § 18 BauNVO § 146 Abs. 45.6 VwGO Fu ndstel le: IBR 2004, 166 Verfahrensgegenstand: Baunachbarrecht hier: aufschiebende Wirkung OVG Rheinland­Pfalz, 13.01 .2004 ­8 B 11939103 Amtlicher Leitsatz: Auch nach Bekanntwerden erster Ergebnisse der sogen. “Reflexstudie“ bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von Mobilfunkanlagen, die den Anforderungen der 26. BlmSchV genügen, gesundheitsschädliche Auswirkungen mittels athermischer Effekte ausgehen können. In dem Verwaltungsrechtsstreit hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland­Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 13. Januar2004, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier, Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg, Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch, beschlossen: 16.03.2017 15:06 https: www.jurion.de urteile ovg­rheinland­pfalz/2004­0 1­13 8­b... Tenot: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (~ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 2 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer ca. 25 Meter hohen Mobilfunkanlage nebst Betriebskabine in einem Gewerbegebiet verletzt nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keine Rechte der in diesem Gewerbegebiet wohnenden Antragsteller. Die Vorinstanz hat es daher zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung anzuordnen. 3 Der Gebietswahrungsanspruch der Antragsteller (s. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, BRS 63 Nr. 80) ist durch die Baugenehmigung nicht beeinträchtigt. Er erstreckt sich nur auf die Baugebietsfestsetzung, mithin auf die Regelungen über die Art der baulichen Nutzung. Diese lassen im vorliegenden Fall gemäߧ 8 BauNVO die Errichtung einer Mobilfunkanlage, bei der es sich um eine nicht erheblich belästigende gewerbliche Anlage handelt, ohne weiteres zu (s. auch Jung: “Die baurechtliche Beurteilung von Mobilfunkstationen“, ZfBR 2001, 24, 27). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (5. 4 BA) kann insoweit Bezug genommen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller (s. Ziff. 4 der Beschwerdebegründung) kann eine im Gewerbegebiet zulässige bauliche Anlage auch nicht allein wegen ihrer Höhe den Gebietswahrungsanspruch verletzen. 4 Der unter Ziff. 1 der Beschwerdebegründung geltend gemachte Verstoßgegen die für das Baugrundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maßder baulichen Nutzung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Solche Festsetzungen sind grundsätzlich nicht nachbarschützend; anderes gilt nur dann, wenn der Wille des Planungsträgers ihnen diese Funktion verleiht (s. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995, BRS 57 Nr. 209). Anhaltspunkte für einen derartigen Willen fehlen vorliegend. Nach den Planakten der Stadt Rodalben ist das Maß der baulichen Nutzung auf dem Baugrundstück nicht deshalb auf eine Grundflächenzahl von 1,2, eine Traufhöhe von 8 Meter und maximal 2 Vollgeschosse festgesetzt worden, um Wohnnutzung auf benachbarten Gewerbegrundstücken zu schützen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine nachträgliche Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten auf Antrag des Grundstückeigentümers, um dessen Nutzungsinteressen Rechnung zu tragen (s. die Begründung zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes “Am Hanauischen Eck“ vom 23. März 1994). 5 Ungeachtet dessen verstößt die genehmigte Anlage auch nicht gegen die Festsetzungen über das Maßder baulichen Nutzung. Zwar ist die Zulässigkeit der Bedienkabine, die ein Gebäude im Rechtssinne darstellt, an diesen Festsetzungen zu messen. Angesichts ihrer genehmigten Ausmaße erweist sich die Kabine aber auch insoweit als plankonform. Der Einwand der Antragsteller, die Höhe des Antennenmastes habe einer Befreiung bedurft, geht hingegen fehl. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Höhenfestsetzung im Bebauungsplan auf den Antennenmast keine Anwendung findet. Zwar ist eine Höhenfestsetzung gemäߧ~ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 BauNVO nicht grundsätzlich auf Gebäude beschränkt, sondern kann alle baulichen Anlagen und somit auch Masten, Antennenträger, Schornsteine, Türme und Reklameeinrichtungen betreffen (s. FickertjFieseler: BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 16 Rn 15 und Bielenberg in ErnstlZinkahn /Bielenberg: BauGB, § 16 BauNVO Rn 22). Wählt der Planungsträger hingegen gemäߧ 18 Abs. 16.03.2017 15:06 https: www.jurion.de urteile ovg­rheinland­pfalzJ2004­0 1­13 8­b... 1 BauGB die Traufhöhe als Mittel der Höhenfestsetzung, so beschränkt er damit deren Geltungsbereich auf Gebäude, weil nur bei solchen eine Traufhöhe ermittelbar ist. 6 Die Mobilfunkanlage verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Unzumutbare optische Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller sind angesichts der Entfernung sowie der Bauweise der Anlage ausgeschlossen. Des Weiteren ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Vorinstanz die von der Anlage ausgehende Strahlung im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller gemäߧ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für zumutbar gehalten hat. 7 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit durfte das Verwaltungsgericht die Regelungen der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1996) ­26. BlmSchV zu Grunde legen. Deren Anforderungen sind ausweislich der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation vom 14. März 2003 im Hinblick auf das Grundstück der Antragsteller unstreitig eingehalten. Der Abstand des (auch) zum Wohnen genutzten Gebäudes der Antragsteller zum Anlagenstandort beträgt ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Lagepläne ein Vielfaches des nach der Bescheinigung erforderlichen Mindestabstandes. ­ 8 Die 26. BlmSchV verstößt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gegen Art. 2 Abs. 2 GG (s. den Beschluss des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 20. August2001, NVwZ­RR 2002, 17 sowie den dazu ergangenen Beschluss des BVerfG vom 28. Februar 2002, NJW 2002, 1638; OVG Rheinland­Pfalz, Urteil vom 07. August 2003,­ 1 A 10196/03.OVG 5.21 UA; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003­2 ZB 03.1673 ­). Ein solcher Verstoßkönnte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls dann in Betracht gezogen werden wenn mittlerweile gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die die Grenzwerte des 26. BlmSchV als ‘völlig unzureichend“ zum Schutz der menschlichen Gesundheit erscheinen ließen. Dies ist aber nicht der Fall. ­‚ 9 Dass die 26. BlmSchV ausreichenden Schutz vor den thermischen Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Organismus bietet, bestreiten die Antragsteller selbst nicht. Entgegen ihrer Auffassung erweist sie sich aber auch im Hinblick auf athermische Effekte jedenfalls nicht als völlig unzureichend. Die Einschätzung des Verordnungsgebers zum Regelungsbedarf hinsichtlich solcher Effekte ist auch derzeit noch vertretbar. Er orientierte die Grenzwertfestsetzung zum Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen ausschließlich an den hinreichend erforschten thermischen Wirkungen (s. BR­Drs. 393/96, 5. 15), weil er die Befunde zu athermischen Effekten für “weithin noch unverifiziert sowie teilweise widersprüchlich“ hielt und es deshalb am Nachweis einer pathogenen Rolle dieser Effekte fehle (BR­Drs. 393/96, 5. 22). Bis heute liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über athermisch bedingte pathogene Auswirkungen von Mobilfunkanlagen, die den Anforderungen der 26. BlmSchV entsprechen, vor, die das Schutzniveau dieser Verordnung als völlig unzureichend erscheinen lassen könnten (s. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 08. Dezember 2003, ­2 Bs 439/03­, 5. 4 BA sowie Nds. OVG, Beschluss vom 19. Januar2001, BRS 64 Nr. 136 mit zahlreichen Nachweisen). 10 So weist etwa der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages in einem vom 30. Juni 2003 datierenden Bericht (“Gesundheitliche und ökologische Aspekte bei mobiler Telekommunikation und Sendeanlagen wissenschaftlicher Diskurs, regulatorische Erfordernisse und öffentliche Debatte“; BT­Drs. 15/1403, S.7,20) nach Auswertung zahlreicher jüngerer Primär­ und Metastudien darauf hin, dass die Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der athermischen Effekte nicht einheitlich seien. Während einige Untersuchungen zu der Annahme geführt hätten, dass solche Effekte tatsächlich vorhanden seien, hätten in vielen anderen Fällen die genannten Effekte nicht positiv festgestellt werden können. Auch der Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz stellte jüngst in seiner Rede zum 2. BfS­Fachgespräch “Forschungsprojekte zur Wirkung elektromagnetischer Felder des Mobilfunks“ am 25. September 2003 fest, dass zu Fragen der athermischen Effekte trotz intensiver Forschungstätigkeit im In­ und Ausland keine belastbaren wissenschaftlichen Antworten vorlägen. Viele Befunde deuteten darauf hin, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestehe, auch wenn es ­ 16.03.2017 15:06 https://www.jurion.de/urteile/ovg­rheinland­pfalz/2004­O 1­1 318­b... einzelne Forschungsergebnisse gebe, die Hinweise auf athermische Wirkungen schwacher Feldeinwirkung ergäben (http://www.emf­forschungsprogramm.de/ veranstaltungen/p_rede_030925). 11 Angesichts dieses Standes der wissenschaftlichen Forschung stellt auch der pauschale Hinweis der Antragsteller auf die von der Europäischen Union geförderte sogen. “Reflexstudie“ keinen geeigneten Beleg für gesundheitsschädliche Auswirkungen athermischer Effekte dar (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 14. August 2003­2 K 3901/02 ­). Die Ergebnisse dieser Studie sind bisher nicht wissenschaftlich publiziert (s. Antwort der Bundesregierung 14. Oktober 2003 auf eine Kleine Anfrage der F.D.R Fraktion; BT­Drs. 15/1743, 5. 3). Soweit nach ersten, “durchgesickerten“ Ergebnissen wissenschaftlich gesichert sein soll, dass es unter Einfluss von Magnet­ und Hochfrequenzfeldern zu Schäden an der DNS kommt und dass Stressproteine produziert werden, betonen selbst an der Studie beteiligte Wissenschaftler die Notwendigkeit weiterer Forschung, insbesondere am lebenden Organismus, über Zellen in Kulturschalen hinaus. Nur so lasse sich ein Krebsrisiko tatsächlich abschätzen (s. Süddeutsche Zeitung vom 07. August 2003: “Erbgut im Strahlenfeld“). Demnach belegt auch die Reflexstudie nach gegenwärtigem Kenntnisstand allenfalls die entfernte Möglichkeit, keinesfalls aber eine Wahrscheinlichkeit nennenswerter Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunkanlagen, die die Grenzwerte der 26. BlmSchV einhalten. Dies gilt umso mehr, als genotoxische Wirkungen hochfrequenter magnetischer Felder seit längerem diskutiert werden und hierzu eine Reihe wissenschaftlicher Befunde vorliegt. Diese bieten indessen bisher ein sehr widersprüchliches Bild und konnten eine Schädigung des menschlichen Erbguts nicht belegen (s. BT­Drs. 15/1743, S. 3). ­ 12 Ist die 26. BlmSchV daher auch im Hinblick auf etwaige athermische Wirkungen von Mobilfunkanlagen verfassungsrechtlich unbedenklich, so sind ihre Grenzwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen durch Behörden und Gerichte verbindlich. Soweit sich die Antragsteller unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine “schematische“ Anwendung dieser Werte wenden, verkennen sie den Unterschied zwischen normativ festgelegten Grenzwerten und in technischen Regelwerken enthaltenen Richtwerten. Nur auf letztere beziehen sich die von ihnen zitierten Entscheidungen. 13 Die das Baugenehmigungsverfahren betreffenden Rügen (unvollständige Bauantragsunterlagen, unzureichende Information der Öffentlichkeit, mangelnde Überprüfung der Standortbescheinigung) begründen keine Rechtverletzung der Antragsteller. Sie rechtfertigen deshalb keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da sich diese durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Rechtsmittels beteiligt hat. Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §~ 20 Abs. 3, 14 Abs.1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. Bier Spelberg Utsch Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus ­ insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen ­ ist nicht gestattet. 16.03.2017 15:06 BRS Bd. 82 N .33 (VGH Bayern, 02.10.2014,2 B 14.816) <div cl... https://www.jurion.de/documentlshow/l:7406955,0/?q=2+B+14.... JURION DECKBLATT Ausgegeben am: 16.03.2017 Von: Silvia Gerards • BRS Bd. 82 Nr.33 (VGH Bayern, 02.10.2014, 28 14.816) 16.03.2017 15:02 BRS Bd. 82 Nr.33 (VGI­1 Bayern,02.10.20I4, 2 B 14.816) <div cl... https: www.jurion.dcfdocumentJshow/I:7406955,q/?q~2+B­i­14.... 9 Baurechtssammlung Bd. 82 Nr. 33 (S. 230 235) ­ Herausgeber: Thiel / GeIzen Upmeier Gericht: VGH Bayern Entscheidungsform: Urteil Datum: 02.10.2014 Werktitel: Baurechtssammlung Aktenzeichen: 2 B 14.816 Herausgeber: Thiel! GeIzen Upmeier Rechtsgrundlagen: BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6 Nr. 5, Abs. 7. Rubrik: A. Rechtsprechung zum Bauplanungsrecht 1. Bauleitplanung 1. Inhalt und Aufstellung der Bauleitpläne Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 —2 B 14.816— (rechtskräftig). Gemeinden können zum Schutz des Ortsbilds in bestimmten Gebieten durch Bebauungsplan eine Höhenbeschränkung für bauliche Anlagen einführen und damit auch Mobilfunkanlagen ausschließen. Vorinstanzen (VG München) Aus den Gründen: 1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Erteilung einer Baugenehmigung steht der wirksame Bebauungsplan der Beigeladenen entgegen. BRS Bd. 82 Nr. 33, Seite 231 a) Dem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung stehen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Änderungsbebauungsplan oder die maßgebliche Festsetzung unwirksam ist. Nach der Festsetzung B 1.6. des Bebauungsplans Nr.91 in der Fassung vom 26.5.2014 dürfen zusammengesetzte bauliche Anlagen, die aus Gebäuden und baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, bestehen (z. B. zweigeschossiges Gebäude mit aufgesetzter Antenne), eine maximale Höhe von 20 m nicht überschreiten, gemessen von dem in der Tabelle gemäßFestsetzung B 1.4 jeweils genannten Höhenbezugspunkt bis zur Oberkante des obersten Bauteils der baulichen Anlage. Die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung für die Errichtung eines 20 m hohen Funkmasts auf dem 6,45 m hohen Telekomgebäude widerspricht dieser Festsetzung. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen formelles (aa)) noch gegen materielles Recht (bb)). aa) Der Änderungsbebauungsplan leidet nicht ab einem Verfahrensfehler. bb) Der Änderungsbebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht, (1) Er ist für die städtebauliche Entwicklung uhd Ordnung erforderlich (~ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, Urteil v. 19.6.2009 1 N 07.1552—, BRS 74 Nr.41; Urteil v. 3.3.2010—2 N 09.3058—, juris). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist. Dies ist hier der Fall. Insbesondere kann die Erforderlichkeit nicht mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass weitere Denkmäler (z. B. ein evangelisches Kinderheim) in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit hätten aufgenommen werden müssen. Denn hinsichtlich des Umgriffs baut der Änderungsbebauungsplan auf dem bestehenden Bebauungsplan Nr 91 auf. Ausweislich der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 91 weist das Planungsgebiet eine Vielzahl von Gemeinbedarfseinrichtungen auf. Es werde geprägt durch das »denkmalgeschützte Ensemble« von evangelischer Kirche, Pfarramt, altem Schulhaus, der H­Villa und dem Kinderheim der Inneren Mission im — 16.03.2017 15:02 BRS Bd. 82 N‘. 33 (VGH Bayern, 02.10.2014,2 B 14.816) <div cl... https://www.jurion.de/documentJshow/1 :7406955,0/?q=2+B+14.... Zusammenhang mit dem neugestalteten H­Platz einerseits und einer Vielzahl von Grenzbebauungen andererseits. Aus Sicht der Beigeladenen wurde der Ortsmittebereich durch die Neugestaltung des H­Platzes bnd den Umbau der H­Straße erheblich aufgewertet und in seiner Bedeutung hervorgehoben. Die Ortsmitte wurde somit neu definiert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene ihrer so definierten Ortsmitte eine besondere Bedeutung beimisst, weil es sich hierbei um den einzigen historisch gewachsenen Bereich handelt. Im Übrigen besteht die stark gewachsene Gemeinde aus Wohn­ und Gewerbegebieten. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein denkmalgeschütztes Ensemble vorliegt, BRS Bd. 82 Nr. 33, Seite 232 ist es im Rahmen des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht geboten, zusätzliche Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufzunehmen. Aus der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans ergibt sich eine hinreichende Motivation der Beigeladenen für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 91. Im Übrigen befindet sich das evangelische Kinderheim im Süden der H­Straße, die eine wesentliche Durchgangsstraße in F darstellt. Auch von daher ist es unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten nicht geboten, dieses Grundstück in den Bebauungsplan miteinzubeziehen. (2) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, Urteil v. 12.12.1969 IV C 105.66—, BVerwGE 34, 301/309 = BRS 22 Nr.4 = BauR 1970, 31). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), Beschluss v. 19.12.2002 1 BvR 1402/01 BRS 65 Nr. 6 = BauR 2003, 1338). — — —‚ Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. (a) Die Klägerin rügt, dass es sich bei der Planung um eine unzulässige Negativplanung handle, die sich darin erschöpfe, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu Fall zu bringen. Laut Begründung des Bebauungsplans ist die Pflege und Bewahrung des Ortsbilds der Gemeinde F Ziel der Planung. Eine Negativplanung liegt nur dann vor, wenn scheinbar positive Festsetzungen zugunsten bestimmter Nutzungen nur bewirken sollen, dass andere Nutzung ausgeschlossen werden, während das Positive eigentlich gar nicht gewollt BRS Bd. 82 Nr. 33, Seite 233 wird (vgl. BayVGH, Beschluss v. 30.9.2013—9 NE 13.1734—, juris). Die Gemeinde verfolgt jedoch mit dem Bebauungsplan das positive Planungsziel, das Ortsbild zu bewahren. Der Planung liegen klare Vorstellungen zugrunde, dass mit der Höhenbegrenzung für Gebäude, für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie für zusammengesetzte bauliche Anlagen das Ortsbild geschützt werden soll. Wie oben bereits dargelegt, war dabei die Dominanz der Turmspitze der evangelischen Kirche maßgebend. Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht vor. (b) Bei einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen werden die Gemeinden zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers zu beachten haben, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.8.2012 1 C 1/11 juris). Das Bundesverwaltungsgericht geht sogar davon aus, dass eine quantitative und qualitative Zunahme der Nutzung von Dienstleistungen des Mobilfunks auch eine Steigerung des Gewichts des öffentlichen Interesses bewirkt (vgl. BVerwG a. a. 0.). Auch vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen nicht zu beanstanden. — —‚ Zunächst ist festzuhalten, dass es den Gemeinden nicht von vornherein verwehrt ist, zum Schutz des Ortsbilds durch Bebauungsplan Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten auszuschließen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 3von5 16.03.2017 15:02 BRS Bd. 82 Nr. 33 (VOH Bayern, 02.10.2014,2 B 14.816) <div cl... https://www.jurion.de/documentlshow/l :7406955,0/~q=2+B+I4.... 16.7.2012 1 CS 12.830—, juris). Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem daz~i beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts­ und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Gemäߧ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne unter anderem die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes, die erhaltenswerten Ortsteile und die Gestaltung des Orts­ und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann mit Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung darauf Einfluss nehmen, in welche bestimmte Richtung sich ein Ortsbild entwickeln soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein besonderes Ortsbild, weil im eng umgrenzten Plangebiet zahlreiche Einzeldenkmäler vorhanden sind. In der Stellungnahme vom 23.7.2012 hat das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege das in der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans formulierte Bekenntnis der Beigeladenen zur besonderen Schutzwürdigkeit seiner bis heute die Ortsmitte prägende Baudenkmäler und die durch die 1. Änderung des Bebauungsplans bezweckte Begrenzung der Höhenentwicklung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, auf 20 m begrüßt. — ... Die Gemeinde hat die von ihrer Planung berührten gegenläufigen Interessen erkannt und sich damit auseinandergesetzt, aber der Gestaltung des Ortsbilds den Vorzuggegeben. Dabei hat sie bei ihrer Entscheidung das hohe öffentliche Interesse einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks anerkannt. Besonders zu berücksichtigen ist, dass durch di~ Planung gerade nicht BRS Bd. 82 Nr. 33, Seite 234 ein vollständiger Ausschluss von Mobilfunkanlagen in dem Planungsgebiet erfolgte, sondern lediglich eine aus städtebaulichen Gründen erforderliche Beschränkung der Höhenentwicklung. Durch Vorhaben, die die Höhe von 20 m überschreiten, würden nachhaltige Veränderungen im Nahbereich der denkmalschutzgeschützten Gebäude auf den angrenzenden Nachbargrundstücken hervorgerufen. Wie sich der Senat beim Augenschein überzeugen konnte, fallen im Bereich des Bebauungsplans bedeutende Baudenkmäler wie die evangelisch lutherische Kirche, die H­Villa, das evangelische Pfarrhaus, die ehemalige evangelische Schule sowie die katholische Pfarrkirche St. J sofort ins Auge. Dieses Ortsbild stellt einen wichtigen Belang dar, der eine Höhenbegrenzung im vorliegenden Fall rechtfertigt. Anlagen über 20 m wären von weiten Teilen der B­Straße aus sichtbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene in diesem Bereich keine baulichen Anlagen zulässt, wenn sie die bestehenden Baudenkmäler und hier insbesondere die Turmspitze der evangelischen Kirche in ihrer Höhenentwicklung übertreffen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Mobilfunkmast auf einem Grundstück errichtet werden soll, das im Eigentum der Telekom steht. Außerdem gilt es zu berücksichtigen, dass der Eingriff durch die Festsetzung nach Auffassung des Senats als geringfügig anzusehen ist. Denn das Plangebiet ist relativ klein. Es umfasst lediglich 4,7 ha. Im gesamten Gemeindegebiet gibt es ansonsten keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Mobilfunkstationen. Deshalb kann es nicht beanstandet werden, wenn die Beigeladene lediglich im Plangebiet eine Höhenbeschränkung zum Schutz des Ortsbilds vorsieht. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass der derzeitige Standort eine Notlösung für einen vorher 32 m hohen Standort auf dem ehemaligen Raiffeisengebäude ist. Falls der derzeitige Telekomstandort nicht mit einer Erhöhung des Masts auf 20 m (Gesamthöhe ca. 30 m) nachgebessert werden könnte, würde ein weiterer Standort in einem Wohngebiet im Westen erforderlich, um die zukünftige Versorgung sicher zu stellen. Es seien keine Standorte in einem Gewerbegebiet gefunden worden. Indes hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass der derzeitige Standort als einziger Standort technisch zwingend ist, um die Versorgung sicherzustellen. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergeben dies nicht. Vielmehr ist es möglich, dass die Klägerin außerhalb des Bebauungsplangebiets beispielsweise an dessen Rand in einem überschaubaren Zeitraum einen geeigneten Standort findet, zumal dies auch von der Höhe des Entgelts, das die Klägerin zu bezahlen bereit ist, abhängen wird. Es ist diesbezüglich zudem nicht nachgewiesen, dass sie sich ausreichend um Alternativstandorte bemüht hat. (c) Soweit die Klägerin beim Augenschein auf den ca. 37 m hohen Maibaum hingewiesen hat, ist dieser aufgrund seines singulären Charakters und des zentralen Aufstellungsorts nicht als Maßstab für die Höhenentwicklung sonstiger baulicher Anlagen geeignet. Die schlanke Kontur des Maibaums BRS Bd. 82 Nr. 33, Seite 235 beeinträchtigt die Planungsziele der Beigeladenen offensichtlich nicht, zumal er traditionell zum Ortsbild der Beigeladenen gehört. (d) Ein Abwägungsausfall liegt auch nicht deshalb vor, weil sich die Höhenbegrenzung gerade auf 20 m nicht begründen ließe. Wie oben dargelegt, soll die Kirchturmspitze als höchster Punkt auch in Zukunft ihre Dominanz behalten. Insofern ist die Festlegung einer Höhe von 20 m nicht willkürlich gegriffen. (3) Die Höhenfestsetzungen sind nicht deshalb unwirksam, weil die Beigeladene einen Gebäudebegriff verwendet hätte, den es im Bundesrecht nicht gibt. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen den 16.03.2017 15:02 BRS Bd. 82 N~ 33 (VGH Bayern, 02.10.2014,2 B 14.816) <div cl... https: www.jurion.de documen show 1:7406955,0 ?q 2 B 14.... Bestirrmtheitsgrundsatz, weil für die Normadressaten erkennbar ist, was mit dem Begriff Gebäude gemeint ist. Eine Norm ist regelmäßig dann hinreichend bestimmt, wenn der durchschnittliche Normadressat erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Für den Normadressaten ist hier hinreichend erkennbar, dass damit ein Bauwerk gemeint ist, das betretbare Räume umfasst und dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen (~ 130b Satz 2 VwGO). Die von der Klägerin in beiden Instanzen aufgeworfene Frage des Gebäudebegriffs stellt sich Veränderungssperre und Bebauungsplan in gleicher Weise. (4) Die Höhenfestsetzungeri B 1.2 bis B 1.6 sind hinreichend bestimmt. Die Festsetzung B 1.2 bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin auf Gebäude. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Festsetzung B 1.2, der auf die Höhe der Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens Bezug nimmt. Nur Gebäude haben einen Erdgeschossrohfußboden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ermöglicht die Festsetzung B 1.6 auch nicht die Errichtung von Gebäuden mit einer beliebigen Höhe von unter 20 m, sobald zusätzlich eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, errichtet wird. Die Wandhöhe von Gebäuden ergibt sich aus der Festsetzung A 10 in Verbindung mit der Planzeichnung. Sofern keine abweichende Kennzeichnung in der Planzeichnung erfolgt, wird für eingeschossige Bebauung eine maximale Wandhöhe von 4 m, für zweigeschossige Bebauung von 7 m und für dreigeschossige Bebauung von 12,50 m festgesetzt. Insofern ist auch die Höhenaufteilung bei zusammengesetzten baulichen Anlagen nicht frei wählbar. (5) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil wegen der erforderlichen Zweckbestimmung eine Fläche für den Gemeinbedarf nicht wirksam festgesetzt worden wäre. 16.03.2017 15:02