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Allgemeine Vorlage (Anl. 5 Artenschutzrechtliche Prüfung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
4,5 MB
Datum
25.04.2017
Erstellt
08.03.17, 13:05
Aktualisiert
08.03.17, 13:05

Inhalt der Datei

Anlage 5 zu VL 39/2016 1. Ergänzung Udo Sarnow Dipl.-Biologe Bismarckstr. 40, 52249 Eschweiler Tel. 02403-9610449 Mobil 0160-97594767 e-mail udo.sarnow@posteo.de Udo Sarnow Naturschutz ● Planung ● Recht Erschließung 2. Änderung des Bebauungsplans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I+II Stand: 18. Dezember 2016 Gutachten im Auftrag von Fam. Achim Virnich An der Hardt 14 52372 Kreuzau 3 Udo Sarnow Dipl.-Biologe Bismarckstr. 40, 52249 Eschweiler Tel. 02403-9610449 Mobil 0160-97594767 e-mail udo.sarnow@posteo.de INHALT 1 Einleitung und Vorhabenbeschreibung 3 2 Vorprüfung der Wirkfaktoren 4 3 Eingriffsgebiet 5 3.1 Eingriffsgebiet und Umgebung 5 3.2 Vorbelastungen 9 4 Methodik 9 5 Ergebnisse 9 5.1 Ergebnisse der Ortsbegehung 5.2 Festlegung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten 9 13 6 Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich? 14 7 Bewertung Stufe II: Vertiefende Analyse der planungsrelevanten Arten 17 7.1 Obligate Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen 17 7.2 Bewertung Stufe II 18 7.3 Weiterführende Kartierungen 23 8 Zusammenfassung 23 9 Literatur und andere Quellen 26 4 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung 1 Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Einleitung und Vorhabenbeschreibung Herr Achim Virnich, An der Hardt 14, 52372 Kreuzau beantragt im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans A4 des Orteils Bogheim der Gemeinde Kreuzau die Erschließung eines ca. 1.500m² großen Teils des Flurstücks 117 als Bauland. Das Eingriffsgebiet (EG) wird derzeit intensiv als Schafsweide genutzt. Die spätere Zuwegung kann über „Am Hauweg“ erfolgen (s. Abb. 1 & 2). Es ist möglich, dass durch die Umsetzung des Vorhabens geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden könnten. Daher ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG durchzuführen. Entsprechend der Handlungsempfehlung des MWEBWV & MUNLV (2010): „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ wird zunächst in Stufe I (Vorprüfung) der Artenschutzprüfung (ASP) das mögliche Artenspektrum im EG mit Hilfe vorliegender Verbreitungsdaten geprüft und durch eine Ortsbegehung eingegrenzt. Unter Berücksichtigung des Vorhabentyps und der Örtlichkeit werden die Wirkfaktoren benannt und mögliche artenschutzrechtliche Konflikte abgeschätzt. Sind artenschutzrechtliche Konflikte nicht auszuschließen, ist für die entsprechenden planungsrelevanten Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Wildbirne Stangengehölz Walnussbäume Brombeerhecke Hauweg Schafsweide Hof Fam. Virnich Streuobstwiese Abb. 1: Geltungsbereich des B-Planes (rote Linie) inkl. Zuwegung (hellblau) 100m Umkreis Quelle Luftbild: Google Earth Pro. 3 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Abb. 2: Geltungsbereich des B-Planes (rote Linie) inkl. 900m Umkreis. Quelle Luftbild: Google Earth Pro. 2 Vorprüfung der Wirkfaktoren Zu beachten sind alle bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes sind folgende Wirkfaktoren zu berücksichtigen:  Neuerrichtung von großen baulichen Anlagen und Zuwegungen,  Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen,  Veränderung der Bodenoberfläche  Beeinträchtigungen durch Lärm, Beleuchtung, Bewegung, Schadstoffe etc.,  Verkehrszunahme „Zu prüfen ist, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen.“ (MWEBWV & MUNLV 2010) 4 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Daraus resultierende mögliche Verbotstatbeständen für planungsrelevante Arten:  Tötung von Individuen im Zuge der Baufeldräumung  Dauerhafte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. direkte Beeinträchtigung von Arten durch den Flächenentzug.  Temporäre Beeinträchtigungen von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Arten in der nahen Umgebung durch baubedingte Lärmemissionen sowie visuelle Reize.  Dauerhafte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. direkte Beeinträchtigung von Arten durch anlagebedingte Lärmemissionen und visuelle Reize 3 Eingriffsgebiet 3.1 Eingriffsgebiet und Umgebung Das EG ist die durch das Vorhaben unmittelbar betroffene Fläche. Auch Baustelleneinrichtungsflächen, Zufahrtswege, Lagerplätze etc. zählen dazu. Das ca. 1.500 m² große EG befindet sich im Nordosten des Ortsteils Bogheim (s. Abb. 1 & 2 sowie Bilder 1-8). Das Planungsgebiet ist Teil einer westlich angrenzenden 15.000 m² großen intensiv genutzten Schafsweide. Das EG wird nördlich von Ackerland, östlich vom Hauweg, mit dahinter befindlichem Neubaugebiet, und im Süden durch den Hof der Familie Virnich begrenzt. Es wird derzeit intensiv als Schafsweide genutzt. Auf dem EG selbst steht eine alte stark geschädigte Wildbirne, die im Rahmen der Baufeldfreimachung gerodet werden müsste. Ebenso wäre ein Teil der Straßenrandbepflanzung (Brombeerbüsche) am Hauweg im Zuge der Zuwegung dauerhaft zu entfernen (Abb.1 hellblauer Bereich). Weitere artenschutzrechtlich relevanten Strukturen wären von einem Eingriff nicht betroffen. 5 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Blick Richtung Süden Bild 1: Blick von Norden auf das Eingriffsgebiet (rot umrandet) Blick Richtung Norden Wildbirne Stangenholz Brombeerhecke Bild 2: Blick von Süden auf das Eingriffsgebiet (rot umrandet) 6 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Bild 3: Blick auf den südlich gelegenen Hof der Fam. Virnich (EG rot umrandet) 7 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Bild 4+5: am nördlichen Rand der Schafsweide befindliche Gehölze (oben: Walnuss) Bild 6: Streuobstwiese im südwestlichen Teil der Schafsweide 8 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung 3.2 Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Vorbelastungen Die Vorbelastung des EG hat entscheidenden Einfluss auf das mögliche Vorkommen und die damit einhergehende potentielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten. Sowohl Eingriffsgebiet als auch Umgebung sind durch intensiven Weidebetrieb und Ackerbau sowie Verkehr auf dem Hauweg vorbelastet. 4 Methodik Das Untersuchungsgebiet wurde am 26.11.16 erstmals begangen und auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kotoder Nahrungsreste etc.). Weitere Kartierungen sind nicht erforderlich. 5 Ergebnisse 5.1 Ergebnisse der Ortsbegehung Während der Ortsbegehung wurde im Bereich der Straßenrandbebauung, dem Stangengehölz und dem Hofgelände der Fam. Virnich ein Trupp von ca. 25 Feldsperlingen beobachtet. Hinweise auf das Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten konnten auch aufgrund der Jahreszeit keine festgestellt werden. 9 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Die Wildbirne im Eingriffsgebiet weist eine kleine Baumhöhle in ca. 3m Höhe, sowie einen, durch einen Astausbruch verursachten, Stammriß auf. Beide Strukturen sind als potentielle Fledermausquartiere zu betrachten. Bei der Inspektion der Baumhöhle konnten keine Hinweise für eine Nutzung durch Höhlenbrüter gefunden werden. Das schwammige Gewebe im Astausbruch (Bild 10), sowie die bereits gebrochene und verrottende Wurzel (Bild 9) lassen vermuten, dass der Baum nicht mehr allzu lang Bestand hat. Schon aus Sicherheitsgründen wäre er im Rahmen des BPlans zu fällen. Bild 7+8: Wildbirne mit Baumhöhle und Astausbruch Bild 9: gebrochene und verrottende Wurzel der Wildbirne 10 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Bild 10: Blick in den Astausbruch mit schwammigem Holzgewebe Nordwestlich des EG befinden sich zwei alte Walnussbäume (Bild 4), welche ebenso Höhlen und Spaltenquartiere aufweisen (Bild 11-15). 11 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 12 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Bild 11-15: Baumhöhlen und potentielle Spaltenquartier der Walnussbäume 5.2 Festlegung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten Im § 44 BNatSchG sind die zentralen Vorschriften des speziellen Artenschutzes dargelegt. Als zu betrachtende Tier- und Pflanzenarten gelten: Alle europäischen Vogelarten (besonders und streng geschützte Arten) Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (streng geschützte Arten; nur bei nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BauGb zulässigen Eingriffen)  Tier- und Pflanzenarten nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG („Verantwortlichkeit Deutschlands“; noch keine offizielle Übersicht vorhanden)   Aus Gründen der Praktikabilität hat das LANUV eine „naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind“ (KIEL 2005a). Diese Arten werden in Nordrhein-Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. Weitere Spezies können je nach Sachverhalt unter Berücksichtigung der Vorgaben des BNatSchG in der ASP berücksichtigt werden. Folgende Quellen wurden ausgewertet:  LANUV (2015): Infosystem geschützte Arten in NRW 13 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016  LINFOS (2015): Landschaftsinformationssammlung Jagdhabitate planungsrelevanter Arten sind im Sinne des Gesetzes zunächst nicht zu betrachten (z. B. BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07). Eine Ausnahme besteht, wenn durch die Beeinträchtigungen im Jagdrevier die gesetzlich geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können bzw. Individuen durch einen Verlust der Nahrung zu Grunde gehen. Aufgrund der geringen Flächengröße und gegebener Biotopstrukturen kann dies im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Kurzzeitige baubedingte Störungen, die zu einem temporären Habitatverlust im Wirkraum führen sind rechtlich irrelevant, insofern die Lebensstätten ihre Funktion nach Bauende wieder erfüllen (BVERWG 9 A 14.07 v. 09.07.2008 Randnr. 86). Grundsätzlich fallen alle europäischen Vogelarten unter die Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG und sind im Zuge der artenschutzrechtlichen Einschätzung zu berücksichtigen. Die Auswahl einiger, meist gefährdeter Arten (planungsrelevanter Arten) erfolgt lediglich aus Gründen der Praktikabilität. Für die ubiquitären Spezies, wie Amsel, Rotkehlchen oder Zaunkönig („Allerweltsarten“) mit relativ unspezifischen Habitatansprüchen, ist das Eintreten von Verbotstatbeständen, unter Berücksichtigung gewisser Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldräumung im Winter), im Voraus meist auszuschließen. Bei diesen Arten ist von sehr großen Populationen sowie ausreichenden Ersatzlebensstätten im räumlichen Zusammenhang auszugehen ( MUNLV 2007). 6 Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich? Laut Handlungsempfehlung des MWEBWV & MUNLV (2010) ist in einer Vorprüfung eine mögliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten zu klären. In Tabelle 1 sind alle planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, die laut oben genannter Quellen unter Berücksichtigung tatsächlich vorhandener Biotopstrukturen, und dem daraus hervorgehenden Wirkraum und Wirkpfaden im EG vorkommen könnten. Des Weiteren wird ermittelt, für welche Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen generell möglich ist. 14 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Tab. 1: Übersicht der potentiell im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten. Angaben nach LANUV (2016) für das MTB 52044 Kreuzau sowie LINFOS (2015). Autökologische Angaben siehe: BAUER et al. (2005): Vögel DIETZ et al. (2007); MESCHEDE et al. (2004): Fledermäuse LANUV (2014): Alle Arten Art Sind Beeinträchtigungen Begründung möglich? Säugetiere Europäischer Biber Wildkatze NEIN Im EG befinden sich keine geeigneten Habitate Teichfledermaus Großes Mausohr Bechsteinfledermaus Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zweifarbfledermaus NEIN Arten besiedeln naturnahe strukturierte Wald- oder gewässerreiche Gebiete, kein geeignetes Habitat im EG Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Fransenfledermaus Wasserfledermaus Zwergfledermaus Art JA Arten sind auf Streuobstwiesen und locker mit Bäumen bewachsenen Flächen anzutreffen und bewohnen zumindest in Teilen Baumquartiere, Im Rahmen der BPlanumsetzung ist eine Wildbirne mit potentiellen Fledermausquartieren betroffen Sind Beeinträchtigungen Begründung möglich? Vögel Turmfalke Baumfalke Mäusebussard NEIN Arten nisten in Horsten, kein Horst bei Begehung im EG festgestellt Kleinspecht Mittelspecht Schwarzspecht Habicht, Sperber Waldohreule Waldkauz Schwarzstorch Wespenbussard NEIN Waldbewohnende Arten, kein geeignetes Habitat im EG Steinkauz Rauchschwalbe Mehlschwalbe NEIN Fels- bzw. Gebäudebrüter, Im Rahmen der Bauplanumsetzung werden keine Gebäude abgerissen 15 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Art Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Sind Beeinträchtigungen Begründung möglich? Vögel Feldlerche Baumpieper Feldschwirl Schwarzkehlchen Rebhuhn Wachtel NEIN Bodenbrüter, Vegetationshöhe nicht ausreichend, kein geeignetes Bruthabitat im EG Schleiereule NEIN Baumhöhlen- und Gebäudebrüter offener Kulturlandschaften mit Büschen und Gärten, Baumhöhle in Wildbirne zu klein Waldschnepfe Waldlaubsänger NEIN Bodenbrüter des Waldes, kein geeignetes Habitat im EG Kuckuck NEIN Kein geeignetes Bruthabitat für Wirtsvögel im EG Neuntöter, Turteltaube NEIN Freibrüter in Büschen und Hecken extensiv genutztem Kulturlandes, kein geeignetes Bruthabitat im EG Eisvogel NEIN Nistet in Erdhöhlen an langsam fließenden Gewässern, kein geeignetes Bruthabitat im EG Zwergtaucher, Tafelente NEIN Wasservögel, kein geeignetes Bruthabitat im EG Waldwasserläufer NEIN Bewohnt feuchte bis nasse Bruch- und Auenwälder, kein geeignetes Habitat im EG Pirol NEIN Brütet in offenem Laubwald gerne in Gewässernähe, kein geeignetes Habitat im EG Nachtigall NEIN Randbereiche unterholzreicher Laub- und Mischwälder, dichte Feldgehölze und Heckenlandschaften mit Hochstauden und Rankenpflanzen, kein geeignetes Habitat im EG Allerweltsarten JA Feldsperling, Haussperling*) NEIN Brombeerbüsche stellen potentielles Bruthabitat dar Höhlen- bzw. Gebäudebrüter, Im Rahmen der Bauplanumsetzung werden keine Gebäude abgebrochen *) lokal geschützte Art Art Sind Beeinträchtigungen Begründung möglich? Amphibien Geburtshelferkröte Springfrosch NEIN Kein geeignetes Habitat im EG 16 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Somit gelten die folgenden Arten als planungsrelevant Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-, Wasser- und Zwergfledermaus, Allerweltsarten 7 Bewertung Stufe II: Vertiefende Analyse der planungsrelevanten Arten In wie weit der geplante Eingriff für die in Stufe I ermittelten Arten Verbotstatbestände auslösen kann wird zunächst in einem „worst case“ Szenario (definitives Vorkommen der ermittelten Arten in größtmöglicher Abundanz) abgeschätzt. 7.1 Obligate Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen Im Rahmen der „worst case“ Bewertung werden folgende Annahmen zugrunde gelegt: M 1: Baufeldfreimachung Das Vorkommen von Einzelquartieren Baumhöhlen und -spalten bewohnender Fledermäuse (Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-, Wasser- und Zwergfledermaus) kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Nutzung der Baumhöhle in der Wildbirne als Winterquartier ist aufgrund des geringen Durchmessers in Höhe der Baumhöhle ausgeschlossen. Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG sollte die Rodung der Wildbirne möglichst zwischen Ende Oktober und Ende Februar erfolgen. Ein Vorkommen von Freibrütern der „Allerweltsarten“ kann nicht ausgeschlossen werden. Auch für „Allerweltsarten“ (z.B. Amsel, Buchfink, Zaunkönig), welche nicht in der Liste planungsrelevanter Arten des Landes NRW geführt werden, gilt gemäß BNatSchG §44 (1) Nr. 1 und 3 das Tötungs- und Verletzungsverbot. Zur Vermeidung von Tötungen von Jungtieren oder einer Zerstörung von Gelegen hat die Beseitigung des Brombeergebüsches im Rahmen der Zuwegung außerhalb der Brutzeit zwischen Oktober und Ende Februar zu erfolgen. Sollte mit der Rodung der Wildbirne erst nach Ende Februar begonnen werden hat max. 2-3 Tage vor Beginn der Arbeiten eine erneute Begehung inkl. Ausflugkontrolle zu erfolgen. Die Rodung der Brombeerhecke kann in diesem Fall nur unter ökologischer Begleitung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Sollte im Rahmen dessen, ein Besatz festgestellt werden, sind die Rodungsarbeiten einzustellen bis sichergestellt ist, dass sämtliche Nistplätze verlassen wurden bzw. Individuen ihr bezogenes Quartier verlassen haben. 17 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 C 1: Ersatzquartiere für Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-, Wasser- und Zwergfledermaus Im Rahmen der „worst case“ Einschätzung ist das Vorkommen von Einzel- und Zwischenquartieren oben genannter Fledermausarten im Bereich der Baumspalten und höhle anzunehmen.  Zur Erhaltung der potentiellen Quartiere an der Wildbirne könnte der Stamm auf der verbleibenden Schafsweide aufgestellt werden  Alternativ Schaffung von Ersatzquartieren durch die fachgerechte Anbringung von 6 Fledermausflachkästen (z.B. Typ Hasselfeldt Fledermaus Spaltkasten FSPK) an Bäumen im Umkreis von 100m  Zur Aufwertung des Habitats ist die fachgerechte Anbringung weiterer 4 Fledermausflachkästen (z.B. Typ Hasselfeldt Fledermaus Spaltkasten FSPK) an Bäumen im Umkreis von 100m angezeigt.  Die Maßnahmen sind regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen.  Die Bereitstellung der Ersatzquartiere hat vor Beginn der Rodungsarbeiten bzw. im Falle des Stammerhalts zeitnah zu erfolgen. Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig, da keine weiteren funktionalen Strukturen beeinträchtigt werden. Der Wegfall des kurzen Brombeerheckenstücks kann durch die Strukturen im Umland kompensiert werden. Zudem kann gemäß Urteil des VGH Kassel vom 21.2.2008 davon ausgegangen werden, dass häufig vorkommende Arten mit breiter Lebensraumamplitude geeignete Brutstätten in räumlicher Nähe finden. 7.2 Bewertung Stufe II Mögliche Betroffenheit von planungsrelevanten Arten nach § 44 (1) Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG unter der Berücksichtigung empfohlener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Wortlaut des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG: Es ist verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören 18 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Wortlaut des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG: Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören Entsprechend der Nummern 1 und 3 des §44 ist eine Tötung oder Verletzung von europäischen Vogelarten auf individueller Ebene untersagt. Demzufolge würde die baubedingte Rodung eines Gebüsches in dem eine „Allerweltsart“ brütet, einen Verbotstatbestand bedeuten. Um dieser Unverhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wird § 44 (1) Nr. 1 und Nr. 3 durch § 44 (5) eingeschränkt. Relevanter Wortlaut des §44 (5) BNatSchG: Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 2 Satz 1 liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird Unter Gewährleistung des Erhalts der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang stellt die unvermeidbare Tötung bzw. Verletzung von Individuen durch die Zerstörung derer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte keinen Verbotstatbestand dar. Dies gilt nur wenn alle empfohlenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen angewandt wurden. Wie bei den Zugriffsverboten (Tötung, Verletzung) ist auch hier ein individuenbezogener Ansatz gegeben: „Seine Verbotswirkung kommt daher stets dann zum Tragen, wenn eine geschützte Lebensstätte in relevanter Weise geschädigt wird. Welche Auswirkungen dies auf die betroffene Population oder den lokalen Bestand hat, spielt erst im Kontext etwaiger Abweichungsentscheidungen eine Rolle“ (GELLERMANN & SCHREIBER 2007). Viele der zu betrachtenden Arten besitzen eine breite Lebensraumamplitude (euryöke Arten) und können verschiedene Biotope bewohnen und die Betrachtung des Umlandes gibt Aufschluss über das Vorkommen potenzieller Ersatzlebensräumen. Ob eine Art in der näheren Umgebung ein adäquates Ersatzhabitat findet, ist jedoch nicht mit endgültiger Gewissheit zu klären. Daher wird dem Urteil des VGH Kassel vom 21.2.2008 gefolgt in dem die Richter urteilten, dass bei häufig vorkommenden Arten 19 2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 mit einer breiten Lebensraumamplitude wie z. B. Kohlmeise, Blaumeise, Wacholderdrossel, Amsel, Zaunkönig davon ausgegangen werden kann, dass sie geeignete Brutstätten in räumlicher Nähe finden. Auch für seltenere Arten, die jedes Jahr einen neuen Brutplatz beziehen, können entsprechende Strukturen im Umland die ökologische Funktionalität zum Teil aufrechterhalten. Mögliche Betroffenheit von planungsrelevanten Arten nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG unter der Berücksichtigung empfohlener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Wortlaut des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Es ist verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Verschlechtert sich durch den geplanten Eingriff der Erhaltungszustand der lokalen Population tritt ein Verbotstatbestand ein. Der „günstige Erhaltungszustand“ der Population bleibt dann gewahrt, wenn sich die Anzahl der die Population bildenden Individuen nicht wesentlich verkleinert (LANA 2006). Die exakte Abgrenzung einer Lokalpopulation erweist sich, mit einem verhältnismäßigen Arbeitsaufwand, meist als schwierig bis unmöglich. Dies gilt besonders für die extrem mobilen Gruppen der Vögel und Fledermäuse. Anhaltspunkte geben zum einen die Angaben in Verbreitungskarten, Expertenbefragungen vor Ort sowie eigene Erfahrungswerte und ein umfangreiches autökologisches Wissen. Als Bezugsgröße zur Ermittlung der lokalen Populationen wird aus pragmatischen Gründen meist das betreffende Kreisgebiet betrachtet. Die LANUV (2010) hat für viele planungsrelevante Arten entsprechende Daten veröffentlicht. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen, müssen andere Quellen herangezogen werden. Folgende Tabelle (Tab. 2) zeigt die durch den § 44 (1) Nr. 1, 2 und 3, unter Berücksichtigung des § 44 (5), möglicherweise betroffenen planungsrelevanten Arten. 20 2. Änderung des B-Plan A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Tab. 2: Mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Art gemäß § 44 (1) Nr. 1, 2 und 3 sowie (5). EG: Eingriffsgebiet. ARTEN: Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-, Wasser- und Zwergfledermaus Könnten Fortpflanzungsoder Ruhestätten beschädigt werden (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)? Bleibt die ökol. Funktion im räumlichen Zusammenhang bestehen (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)? Könnten Tiere verletzt oder getötet werden (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)? Kann es zu erheblichen Störungen der lokalen Population kommen? Da keine Tiere verUm eine Tötung oder Verletletzt oder getötet zung von Individuen zu verwerden und die ökohindern hat max. 2-3 Tage vor logische Funktion der Erhalt des WildbirnenstamEinzel- und ZwischenquartieBeginn der Arbeiten eine erbetroffenen Fortmes und Anbringung von JA re in zu rodender Wildbirne JA NEIN neute Begehung inkl. Ausflug- NEIN pflanzungs- und RuFledermauskästen gemäß C 1 nicht auszuschließen kontrolle zu erfolgen. Idealerhestätten aufrechtwerten das Habitat auf weise finden die Abbrucharerhalten bleibt ist beiten zwischen Ende Oktober eine Störung der und Ende Februar statt. lokalen Population auszuschließen. 21 Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen M 1: Abbruch zwischen Ende Oktober und Ende Februar bzw. Ausflugkontrolle max. 2-3 Tage vor Beginn der Baufeldräumung C 1: Umsetzung von artspezifischen CEF-Maßnahmen 2. Änderung des B-Plan A4 Ortsteil Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Tab. 3: Mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Art gemäß § 44 (1) Nr. 1, 2 und 3 sowie (5). EG: Eingriffsgebiet. ARTEN: „Allerweltsarten“ Könnten Fortpflanzungsoder Ruhestätten beschädigt werden (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)? JA Bleibt die ökol. Funktion im räumlichen Zusammenhang bestehen (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)? Könnten Tiere verletzt oder getötet werden (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)? Unter Einhaltung der AusGemäß Urteils des VGH Kassel gleichsmaßnahmen M 1, insvom 21.2.2008 kann bei häufig besondere der Durchführung Nistplätze in zu entfernender vorkommenden Arten mit einer der Arbeiten außerhalb der Brombeerhecke nicht auszu- JA breiten Lebensraumamplitude NEIN regulären Brutsaison zwischließen davon ausgegangen werden, schen Ende Oktober und dass sie geeignete Brutstätten Ende Februar ist eine Tötung in räumlicher Nähe finden oder Verletzung von Individuen ausgeschlossen 22 Kann es zu erheblichen Störungen der lokalen Population kommen? Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen Da keine Tiere verletzt oder getötet werden und die ökologische Funktion der betroffenen FortNEIN pflanzungs- und Ruhestätten aufrechterhalten bleibt ist eine Störung der lokalen Population auszuschließen. M 1: Baufeldräumung außerhalb der regulären Brutsaison, bzw. unter ökologische Begleitung Errichtung eines Einfamilienhauses, An der Hardt 14, Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Fazit: VERBOTSTATBESTÄNDE nach § 44 (1) Nr. 1, 2 und Nr. 3 in Verbindung mit § 44 (5) TRETEN bei der Umsetzung des Vorhabens, unter der Berücksichtigung empfohlener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, NICHT EIN. 7.3 Weiterführende Kartierungen Weiterführende Kartierungen sind nicht erforderlich. 8 Zusammenfassung Herr Achim Virnich, An der Hardt 14, 52372 Kreuzau beantragt im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans A4 des Orteils Bogheim der Gemeinde Kreuzau die Erschließung eines ca. 1.500m² großen Teils des Flurstücks 117 als Bauland. Die spätere Zuwegung kann über „Am Hauweg“ erfolgen (s. Abb. 1 & 2). Das Eingriffsgebiet (EG) befindet sich im Nordosten des Ortsteils Bogheim (s. Abb. 1 & 2 sowie Bilder 1-8) und ist Teil einer westlich angrenzenden 15.000 m² großen intensiv genutzten Schafsweide. Es wird nördlich von Ackerland, östlich vom Hauweg, mit dahinter befindlichem Neubaugebiet, und im Süden durch den Hof der Familie Virnich begrenzt. Auf dem EG selbst steht eine alte stark geschädigte Wildbirne, die im Rahmen der Baufeldfreimachung gerodet werden müsste. Ebenso wäre ein Teil der Straßenrandbepflanzung (Brombeerbüsche) am Hauweg im Zuge der Zuwegung dauerhaft zu entfernen (Abb.1 hellblauer Bereich). Weitere artenschutzrechtlich relevante Strukturen wären von einem Eingriff nicht betroffen. Sowohl Eingriffsgebiet als auch Umgebung sind durch intensiven Weidebetrieb und Ackerbau sowie Verkehr auf dem Hauweg vorbelastet. Das Untersuchungsgebiet wurde am 26.11.16 erstmals begangen und auf Hinweise des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kotoder Nahrungsreste etc.). Die Wildbirne weist eine kleine Baumhöhle in ca. 3m Höhe, sowie einen, durch einen Astausbruch verursachten, Stammriß auf. Beide Strukturen sind als potentielle Fledermausquartiere zu betrachten. Bei der Inspektion der Baumhöhle konnten keine Hinweise auf eine Nutzung durch Höhlenbrüter gefunden werden. Durch erhebliche Schädigungen der Wildbirne (Bild 9+10) ist eine Rodung aus Sicherheitsgründen im Rahmen der B-Planumsetzung angezeigt. 23 Errichtung eines Einfamilienhauses, An der Hardt 14, Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Das Vorkommen von Einzelquartieren an der Wildbirne von Baumhöhlen und -spalten bewohnenden Fledermäusen (Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-, Wasser- und Zwergfledermaus) kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Nutzung als Winterquartier ist aufgrund des geringen Durchmessers in Höhe der Baumhöhle ausgeschlossen. Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG sollte die Rodung der Wildbirne möglichst zwischen Ende Oktober und Ende Februar erfolgen. Als Ausgleichs- und Aufwertungsmaßnahmen für Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-, Wasser- und Zwergfledermaus sind gemäß C1 folgende Ersatzquartiere zu schaffen:  Erhaltung der potentiellen Wildbirnenquartiere durch Erhalt des Stammes  Alternativ Schaffung von Ersatzquartieren durch die fachgerechte Anbringung von 6 Fledermausflachkästen  fachgerechte Anbringung weiterer 4 Fledermausflachkästen Ein Vorkommen von Freibrütern der „Allerweltsarten“ im Bereich des zu rodenden Brombeerheckenabschnitts kann nicht ausgeschlossen werden. Auch für „Allerweltsarten“ (z.B. Amsel, Buchfink, Zaunkönig), welche nicht in der Liste planungsrelevanter Arten des Landes NRW geführt werden, gilt gemäß BNatSchG §44 (1) Nr. 1 und 3 das Tötungs- und Verletzungsverbot. Zur Vermeidung von Tötungen von Jungtieren oder einer Zerstörung von Gelegen hat die Beseitigung des Brombeergebüsches im Rahmen der Zuwegung außerhalb der Brutzeit zwischen Oktober und Ende Februar zu erfolgen. Sollte mit der Rodung der Wildbirne erst nach Ende Februar begonnen werden hat max. 2-3 Tage vor Beginn der Arbeiten eine erneute Begehung inkl. Ausflugkontrolle zu erfolgen. Die Rodung der Brombeerhecke kann in diesem Fall nur unter ökologischer Begleitung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Sollte im Rahmen dessen, ein Besatz festgestellt werden, sind die Rodungsarbeiten einzustellen bis sichergestellt ist, dass sämtliche Nistplätze verlassen wurden bzw. Individuen ihr bezogenes Quartier verlassen haben. Die Bereitstellung der Ausgleichsmaßnahmen hat vor Beginn der Rodungen bzw. zeitnah zu erfolgen. 24 Errichtung eines Einfamilienhauses, An der Hardt 14, Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme M1 (Rodung zwischen Ende Oktober und Ende Februar) und der Ausgleichsmaßnahmen C1 kann das EINTRETEN VON VERBOTSTATBESTÄNDEN i. S. des § 44 BNatSchG im Vorfeld AUSGESCHLOSSEN werden. Dieses Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Dipl. Biol. Udo Sarnow Eschweiler, den 18.12.2016 25 Errichtung eines Einfamilienhauses, An der Hardt 14, Bogheim Artenschutzrechtliche Prüfung 9 Dipl.-Biol. Udo Sarnow Stand: 18.12.2016 Literatur und andere Quellen BFN (2008): Rote Liste der Tiere Deutschlands. http://www.bfn.de/0321_rote_liste.html BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas - Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz. Band 1-3. Verlagsgemeinschaft AULAVerlag, Quelle Meyer Verlag, Limpert. BNatSchG (2010): Bundesnaturschutzgesetz BVerwG 9 A 39.07 v. 18.03.2009 Randnr. 62 BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07 BVERWG 9 A 14.07 v. 09.07.2008 Randnr. 86 DIETZ, C., VON HELVERSEN, O. & NILL, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas – Biologie, Kennzeichen, Gefährdung. – Franckh-Kosmos Verlags GmbH & Co. KG, Stuttgart. 399.S. EU-VOGELSCHUTZRICHTLINIE (1979): Richtlinie des Rates vom 2. 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