Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
4,5 MB
Datum
25.04.2017
Erstellt
08.03.17, 13:05
Aktualisiert
08.03.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 zu VL 39/2016 1. Ergänzung
Udo Sarnow
Dipl.-Biologe
Bismarckstr. 40, 52249 Eschweiler
Tel. 02403-9610449 Mobil 0160-97594767 e-mail udo.sarnow@posteo.de
Udo Sarnow
Naturschutz ● Planung ● Recht
Erschließung
2. Änderung des Bebauungsplans A4
Ortsteil Bogheim
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I+II
Stand: 18. Dezember 2016
Gutachten im Auftrag von
Fam. Achim Virnich
An der Hardt 14
52372 Kreuzau
3
Udo Sarnow
Dipl.-Biologe
Bismarckstr. 40, 52249 Eschweiler
Tel. 02403-9610449 Mobil 0160-97594767 e-mail udo.sarnow@posteo.de
INHALT
1
Einleitung und Vorhabenbeschreibung
3
2
Vorprüfung der Wirkfaktoren
4
3
Eingriffsgebiet
5
3.1
Eingriffsgebiet und Umgebung
5
3.2
Vorbelastungen
9
4
Methodik
9
5
Ergebnisse
9
5.1
Ergebnisse der Ortsbegehung
5.2
Festlegung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten
9
13
6
Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich?
14
7
Bewertung Stufe II: Vertiefende Analyse der planungsrelevanten Arten
17
7.1
Obligate Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen
17
7.2
Bewertung Stufe II
18
7.3
Weiterführende Kartierungen
23
8
Zusammenfassung
23
9
Literatur und andere Quellen
26
4
2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim
Artenschutzrechtliche Prüfung
1
Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
Einleitung und Vorhabenbeschreibung
Herr Achim Virnich, An der Hardt 14, 52372 Kreuzau beantragt im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans A4 des Orteils Bogheim der Gemeinde Kreuzau die Erschließung eines ca. 1.500m² großen Teils des Flurstücks 117 als Bauland. Das Eingriffsgebiet (EG) wird derzeit intensiv als Schafsweide genutzt. Die spätere Zuwegung
kann über „Am Hauweg“ erfolgen (s. Abb. 1 & 2).
Es ist möglich, dass durch die Umsetzung des Vorhabens geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden könnten. Daher ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG durchzuführen.
Entsprechend der Handlungsempfehlung des MWEBWV & MUNLV (2010): „Artenschutz
in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ wird zunächst in Stufe I (Vorprüfung) der Artenschutzprüfung (ASP) das mögliche Artenspektrum im EG mit Hilfe vorliegender Verbreitungsdaten geprüft und durch eine Ortsbegehung eingegrenzt. Unter Berücksichtigung des Vorhabentyps und der Örtlichkeit
werden die Wirkfaktoren benannt und mögliche artenschutzrechtliche Konflikte abgeschätzt. Sind artenschutzrechtliche Konflikte nicht auszuschließen, ist für die entsprechenden planungsrelevanten Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in
Stufe II erforderlich.
Wildbirne
Stangengehölz
Walnussbäume
Brombeerhecke
Hauweg
Schafsweide
Hof Fam. Virnich
Streuobstwiese
Abb. 1: Geltungsbereich des B-Planes (rote Linie) inkl. Zuwegung (hellblau) 100m Umkreis Quelle Luftbild: Google Earth Pro.
3
2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim
Artenschutzrechtliche Prüfung
Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
Abb. 2: Geltungsbereich des B-Planes (rote Linie) inkl. 900m Umkreis. Quelle Luftbild: Google Earth
Pro.
2
Vorprüfung der Wirkfaktoren
Zu beachten sind alle bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes sind folgende Wirkfaktoren zu berücksichtigen:
Neuerrichtung von großen baulichen Anlagen und Zuwegungen,
Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen,
Veränderung der Bodenoberfläche
Beeinträchtigungen durch Lärm, Beleuchtung, Bewegung, Schadstoffe etc.,
Verkehrszunahme
„Zu prüfen ist, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem
stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen.“ (MWEBWV & MUNLV 2010)
4
2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim
Artenschutzrechtliche Prüfung
Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
Daraus resultierende mögliche Verbotstatbeständen für planungsrelevante Arten:
Tötung von Individuen im Zuge der Baufeldräumung
Dauerhafte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. direkte Beeinträchtigung von Arten durch den Flächenentzug.
Temporäre Beeinträchtigungen von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Arten in der nahen Umgebung durch baubedingte Lärmemissionen sowie visuelle Reize.
Dauerhafte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. direkte Beeinträchtigung von Arten durch anlagebedingte Lärmemissionen und visuelle
Reize
3
Eingriffsgebiet
3.1
Eingriffsgebiet und Umgebung
Das EG ist die durch das Vorhaben unmittelbar betroffene Fläche. Auch Baustelleneinrichtungsflächen, Zufahrtswege, Lagerplätze etc. zählen dazu.
Das ca. 1.500 m² große EG befindet sich im Nordosten des Ortsteils Bogheim (s. Abb.
1 & 2 sowie Bilder 1-8). Das Planungsgebiet ist Teil einer westlich angrenzenden
15.000 m² großen intensiv genutzten Schafsweide. Das EG wird nördlich von Ackerland, östlich vom Hauweg, mit dahinter befindlichem Neubaugebiet, und im Süden
durch den Hof der Familie Virnich begrenzt. Es wird derzeit intensiv als Schafsweide
genutzt. Auf dem EG selbst steht eine alte stark geschädigte Wildbirne, die im Rahmen der Baufeldfreimachung gerodet werden müsste. Ebenso wäre ein Teil der Straßenrandbepflanzung (Brombeerbüsche) am Hauweg im Zuge der Zuwegung dauerhaft zu entfernen (Abb.1 hellblauer Bereich). Weitere artenschutzrechtlich relevanten
Strukturen wären von einem Eingriff nicht betroffen.
5
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Stand: 18.12.2016
Blick Richtung Süden
Bild 1: Blick von Norden auf das Eingriffsgebiet (rot umrandet)
Blick Richtung Norden
Wildbirne
Stangenholz
Brombeerhecke
Bild 2: Blick von Süden auf das Eingriffsgebiet (rot umrandet)
6
2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim
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Stand: 18.12.2016
Bild 3: Blick auf den südlich gelegenen Hof der Fam. Virnich (EG rot umrandet)
7
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Stand: 18.12.2016
Bild 4+5: am nördlichen Rand der Schafsweide befindliche Gehölze (oben: Walnuss)
Bild 6: Streuobstwiese im südwestlichen Teil der Schafsweide
8
2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim
Artenschutzrechtliche Prüfung
3.2
Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
Vorbelastungen
Die Vorbelastung des EG hat entscheidenden Einfluss auf das mögliche Vorkommen
und die damit einhergehende potentielle Betroffenheit planungsrelevanter Arten.
Sowohl Eingriffsgebiet als auch Umgebung sind durch intensiven Weidebetrieb und
Ackerbau sowie Verkehr auf dem Hauweg vorbelastet.
4
Methodik
Das Untersuchungsgebiet wurde am 26.11.16 erstmals begangen und auf Hinweise
des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kotoder Nahrungsreste etc.).
Weitere Kartierungen sind nicht erforderlich.
5
Ergebnisse
5.1
Ergebnisse der Ortsbegehung
Während der Ortsbegehung wurde im Bereich der Straßenrandbebauung, dem Stangengehölz und dem Hofgelände der Fam. Virnich ein Trupp von ca. 25 Feldsperlingen
beobachtet. Hinweise auf das Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten konnten auch aufgrund der Jahreszeit keine festgestellt werden.
9
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Stand: 18.12.2016
Die Wildbirne im Eingriffsgebiet weist
eine kleine Baumhöhle in ca. 3m Höhe, sowie einen, durch einen Astausbruch verursachten, Stammriß auf.
Beide Strukturen sind als potentielle
Fledermausquartiere zu betrachten.
Bei der Inspektion der Baumhöhle
konnten keine Hinweise für eine Nutzung durch Höhlenbrüter gefunden
werden. Das schwammige Gewebe im
Astausbruch (Bild 10), sowie die bereits gebrochene und verrottende
Wurzel (Bild 9) lassen vermuten, dass
der Baum nicht mehr allzu lang Bestand hat. Schon aus Sicherheitsgründen wäre er im Rahmen des BPlans zu fällen.
Bild 7+8: Wildbirne mit Baumhöhle und
Astausbruch
Bild 9: gebrochene und verrottende Wurzel der Wildbirne
10
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Bild 10: Blick in den Astausbruch mit schwammigem Holzgewebe
Nordwestlich des EG befinden sich zwei alte Walnussbäume (Bild 4), welche ebenso
Höhlen und Spaltenquartiere aufweisen (Bild 11-15).
11
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Stand: 18.12.2016
Bild 11-15: Baumhöhlen und potentielle Spaltenquartier der Walnussbäume
5.2
Festlegung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten
Im § 44 BNatSchG sind die zentralen Vorschriften des speziellen Artenschutzes dargelegt. Als zu betrachtende Tier- und Pflanzenarten gelten:
Alle europäischen Vogelarten (besonders und streng geschützte Arten)
Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (streng geschützte
Arten; nur bei nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BauGb zulässigen Eingriffen)
Tier- und Pflanzenarten nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG („Verantwortlichkeit
Deutschlands“; noch keine offizielle Übersicht vorhanden)
Aus Gründen der Praktikabilität hat das LANUV eine „naturschutzfachlich begründete
Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im
Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind“ (KIEL 2005a). Diese
Arten werden in Nordrhein-Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. Weitere
Spezies können je nach Sachverhalt unter Berücksichtigung der Vorgaben des
BNatSchG in der ASP berücksichtigt werden.
Folgende Quellen wurden ausgewertet:
LANUV (2015): Infosystem geschützte Arten in NRW
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Artenschutzrechtliche Prüfung
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Stand: 18.12.2016
LINFOS (2015): Landschaftsinformationssammlung
Jagdhabitate planungsrelevanter Arten sind im Sinne des Gesetzes zunächst nicht zu
betrachten (z. B. BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07). Eine Ausnahme besteht,
wenn durch die Beeinträchtigungen im Jagdrevier die gesetzlich geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können bzw. Individuen durch einen Verlust der Nahrung zu Grunde gehen. Aufgrund der geringen Flächengröße und gegebener Biotopstrukturen kann dies im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden.
Kurzzeitige baubedingte Störungen, die zu einem temporären Habitatverlust im
Wirkraum führen sind rechtlich irrelevant, insofern die Lebensstätten ihre Funktion
nach Bauende wieder erfüllen (BVERWG 9 A 14.07 v. 09.07.2008 Randnr. 86).
Grundsätzlich fallen alle europäischen Vogelarten unter die Schutzbestimmungen
des § 44 BNatSchG und sind im Zuge der artenschutzrechtlichen Einschätzung zu berücksichtigen. Die Auswahl einiger, meist gefährdeter Arten (planungsrelevanter Arten) erfolgt lediglich aus Gründen der Praktikabilität. Für die ubiquitären Spezies, wie
Amsel, Rotkehlchen oder Zaunkönig („Allerweltsarten“) mit relativ unspezifischen Habitatansprüchen, ist das Eintreten von Verbotstatbeständen, unter Berücksichtigung
gewisser Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldräumung im Winter), im Voraus meist
auszuschließen. Bei diesen Arten ist von sehr großen Populationen sowie ausreichenden Ersatzlebensstätten im räumlichen Zusammenhang auszugehen ( MUNLV 2007).
6
Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich?
Laut Handlungsempfehlung des MWEBWV & MUNLV (2010) ist in einer Vorprüfung eine
mögliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten zu klären.
In Tabelle 1 sind alle planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, die laut
oben genannter Quellen unter Berücksichtigung tatsächlich vorhandener Biotopstrukturen, und dem daraus hervorgehenden Wirkraum und Wirkpfaden im EG vorkommen könnten. Des Weiteren wird ermittelt, für welche Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen generell möglich ist.
14
2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim
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Stand: 18.12.2016
Tab. 1: Übersicht der potentiell im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden planungsrelevanten
Tier- und Pflanzenarten.
Angaben nach LANUV (2016) für das MTB 52044 Kreuzau sowie LINFOS (2015).
Autökologische Angaben siehe:
BAUER et al. (2005): Vögel
DIETZ et al. (2007); MESCHEDE et al. (2004): Fledermäuse
LANUV (2014): Alle Arten
Art
Sind Beeinträchtigungen Begründung
möglich?
Säugetiere
Europäischer Biber
Wildkatze
NEIN
Im EG befinden sich keine geeigneten Habitate
Teichfledermaus
Großes Mausohr
Bechsteinfledermaus
Großer Abendsegler
Rauhautfledermaus
Zweifarbfledermaus
NEIN
Arten besiedeln naturnahe strukturierte Wald- oder gewässerreiche Gebiete, kein geeignetes Habitat im EG
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Art
JA
Arten sind auf Streuobstwiesen und locker mit Bäumen
bewachsenen Flächen anzutreffen und bewohnen zumindest in Teilen Baumquartiere, Im Rahmen der BPlanumsetzung ist eine Wildbirne mit potentiellen Fledermausquartieren betroffen
Sind Beeinträchtigungen Begründung
möglich?
Vögel
Turmfalke
Baumfalke
Mäusebussard
NEIN
Arten nisten in Horsten, kein Horst bei Begehung im EG
festgestellt
Kleinspecht
Mittelspecht
Schwarzspecht
Habicht, Sperber
Waldohreule
Waldkauz
Schwarzstorch
Wespenbussard
NEIN
Waldbewohnende Arten, kein geeignetes Habitat im EG
Steinkauz
Rauchschwalbe
Mehlschwalbe
NEIN
Fels- bzw. Gebäudebrüter, Im Rahmen der Bauplanumsetzung werden keine Gebäude abgerissen
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Artenschutzrechtliche Prüfung
Art
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Stand: 18.12.2016
Sind Beeinträchtigungen Begründung
möglich?
Vögel
Feldlerche
Baumpieper
Feldschwirl
Schwarzkehlchen
Rebhuhn
Wachtel
NEIN
Bodenbrüter, Vegetationshöhe nicht ausreichend, kein
geeignetes Bruthabitat im EG
Schleiereule
NEIN
Baumhöhlen- und Gebäudebrüter offener Kulturlandschaften mit Büschen und Gärten, Baumhöhle in Wildbirne zu
klein
Waldschnepfe
Waldlaubsänger
NEIN
Bodenbrüter des Waldes, kein geeignetes Habitat im EG
Kuckuck
NEIN
Kein geeignetes Bruthabitat für Wirtsvögel im EG
Neuntöter,
Turteltaube
NEIN
Freibrüter in Büschen und Hecken extensiv genutztem Kulturlandes, kein geeignetes Bruthabitat im EG
Eisvogel
NEIN
Nistet in Erdhöhlen an langsam fließenden Gewässern, kein
geeignetes Bruthabitat im EG
Zwergtaucher,
Tafelente
NEIN
Wasservögel, kein geeignetes Bruthabitat im EG
Waldwasserläufer
NEIN
Bewohnt feuchte bis nasse Bruch- und Auenwälder, kein
geeignetes Habitat im EG
Pirol
NEIN
Brütet in offenem Laubwald gerne in Gewässernähe, kein
geeignetes Habitat im EG
Nachtigall
NEIN
Randbereiche unterholzreicher Laub- und Mischwälder,
dichte Feldgehölze und Heckenlandschaften mit Hochstauden und Rankenpflanzen, kein geeignetes Habitat im EG
Allerweltsarten
JA
Feldsperling,
Haussperling*)
NEIN
Brombeerbüsche stellen potentielles Bruthabitat dar
Höhlen- bzw. Gebäudebrüter, Im Rahmen der Bauplanumsetzung werden keine Gebäude abgebrochen
*) lokal geschützte Art
Art
Sind Beeinträchtigungen Begründung
möglich?
Amphibien
Geburtshelferkröte
Springfrosch
NEIN
Kein geeignetes Habitat im EG
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2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim
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Stand: 18.12.2016
Somit gelten die folgenden Arten als planungsrelevant
Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-, Wasser- und Zwergfledermaus, Allerweltsarten
7
Bewertung Stufe II: Vertiefende Analyse der planungsrelevanten Arten
In wie weit der geplante Eingriff für die in Stufe I ermittelten Arten Verbotstatbestände auslösen kann wird zunächst in einem „worst case“ Szenario (definitives Vorkommen der ermittelten Arten in größtmöglicher Abundanz) abgeschätzt.
7.1
Obligate Vermeidungs-, Minderungs- und CEF-Maßnahmen
Im Rahmen der „worst case“ Bewertung werden folgende Annahmen zugrunde gelegt:
M 1: Baufeldfreimachung
Das Vorkommen von Einzelquartieren Baumhöhlen und -spalten bewohnender Fledermäuse (Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-, Wasser- und Zwergfledermaus) kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Nutzung der Baumhöhle in der Wildbirne als Winterquartier ist aufgrund des geringen Durchmessers in Höhe der Baumhöhle ausgeschlossen. Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen i. S.
des § 44 BNatSchG sollte die Rodung der Wildbirne möglichst zwischen Ende Oktober und Ende Februar erfolgen.
Ein Vorkommen von Freibrütern der „Allerweltsarten“ kann nicht ausgeschlossen
werden. Auch für „Allerweltsarten“ (z.B. Amsel, Buchfink, Zaunkönig), welche nicht in
der Liste planungsrelevanter Arten des Landes NRW geführt werden, gilt gemäß
BNatSchG §44 (1) Nr. 1 und 3 das Tötungs- und Verletzungsverbot. Zur Vermeidung
von Tötungen von Jungtieren oder einer Zerstörung von Gelegen hat die Beseitigung
des Brombeergebüsches im Rahmen der Zuwegung außerhalb der Brutzeit zwischen Oktober und Ende Februar zu erfolgen.
Sollte mit der Rodung der Wildbirne erst nach Ende Februar begonnen werden hat
max. 2-3 Tage vor Beginn der Arbeiten eine erneute Begehung inkl. Ausflugkontrolle zu erfolgen. Die Rodung der Brombeerhecke kann in diesem Fall nur unter
ökologischer Begleitung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.
Sollte im Rahmen dessen, ein Besatz festgestellt werden, sind die Rodungsarbeiten
einzustellen bis sichergestellt ist, dass sämtliche Nistplätze verlassen wurden bzw.
Individuen ihr bezogenes Quartier verlassen haben.
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2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim
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Stand: 18.12.2016
C 1: Ersatzquartiere für Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-, Wasser- und
Zwergfledermaus
Im Rahmen der „worst case“ Einschätzung ist das Vorkommen von Einzel- und Zwischenquartieren oben genannter Fledermausarten im Bereich der Baumspalten und höhle anzunehmen.
Zur Erhaltung der potentiellen Quartiere an der Wildbirne könnte der Stamm
auf der verbleibenden Schafsweide aufgestellt werden
Alternativ Schaffung von Ersatzquartieren durch die fachgerechte Anbringung von 6 Fledermausflachkästen (z.B. Typ Hasselfeldt Fledermaus Spaltkasten FSPK) an Bäumen im Umkreis von 100m
Zur Aufwertung des Habitats ist die fachgerechte Anbringung weiterer 4 Fledermausflachkästen (z.B. Typ Hasselfeldt Fledermaus Spaltkasten FSPK) an
Bäumen im Umkreis von 100m angezeigt.
Die Maßnahmen sind regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
Die Bereitstellung der Ersatzquartiere hat vor Beginn der Rodungsarbeiten bzw. im Falle des Stammerhalts zeitnah zu erfolgen.
Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig, da keine weiteren funktionalen
Strukturen beeinträchtigt werden. Der Wegfall des kurzen Brombeerheckenstücks
kann durch die Strukturen im Umland kompensiert werden. Zudem kann gemäß Urteil des VGH Kassel vom 21.2.2008 davon ausgegangen werden, dass häufig vorkommende Arten mit breiter Lebensraumamplitude geeignete Brutstätten in räumlicher Nähe finden.
7.2
Bewertung Stufe II
Mögliche Betroffenheit von planungsrelevanten Arten nach § 44 (1) Nr. 1 und
Nr. 3 BNatSchG unter der Berücksichtigung empfohlener Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen.
Wortlaut des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG:
Es ist verboten,
wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
18
2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim
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Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
Wortlaut des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG:
Es ist verboten,
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
Entsprechend der Nummern 1 und 3 des §44 ist eine Tötung oder Verletzung von
europäischen Vogelarten auf individueller Ebene untersagt. Demzufolge würde die
baubedingte Rodung eines Gebüsches in dem eine „Allerweltsart“ brütet, einen Verbotstatbestand bedeuten. Um dieser Unverhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wird
§ 44 (1) Nr. 1 und Nr. 3 durch § 44 (5) eingeschränkt.
Relevanter Wortlaut des §44 (5) BNatSchG:
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinn
des § 18 Abs. 2 Satz 1 liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im
Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender
Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird
Unter Gewährleistung des Erhalts der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang stellt die unvermeidbare Tötung bzw. Verletzung von Individuen durch die
Zerstörung derer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte keinen Verbotstatbestand dar. Dies
gilt nur wenn alle empfohlenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen angewandt wurden.
Wie bei den Zugriffsverboten (Tötung, Verletzung) ist auch hier ein individuenbezogener Ansatz gegeben: „Seine Verbotswirkung kommt daher stets dann zum Tragen,
wenn eine geschützte Lebensstätte in relevanter Weise geschädigt wird. Welche Auswirkungen dies auf die betroffene Population oder den lokalen Bestand hat, spielt
erst im Kontext etwaiger Abweichungsentscheidungen eine Rolle“ (GELLERMANN &
SCHREIBER 2007).
Viele der zu betrachtenden Arten besitzen eine breite Lebensraumamplitude (euryöke
Arten) und können verschiedene Biotope bewohnen und die Betrachtung des Umlandes gibt Aufschluss über das Vorkommen potenzieller Ersatzlebensräumen. Ob eine
Art in der näheren Umgebung ein adäquates Ersatzhabitat findet, ist jedoch nicht mit
endgültiger Gewissheit zu klären. Daher wird dem Urteil des VGH Kassel vom
21.2.2008 gefolgt in dem die Richter urteilten, dass bei häufig vorkommenden Arten
19
2. Änderung des B-Plans A4 Ortsteil Bogheim
Artenschutzrechtliche Prüfung
Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
mit einer breiten Lebensraumamplitude wie z. B. Kohlmeise, Blaumeise, Wacholderdrossel, Amsel, Zaunkönig davon ausgegangen werden kann, dass sie geeignete
Brutstätten in räumlicher Nähe finden. Auch für seltenere Arten, die jedes Jahr einen
neuen Brutplatz beziehen, können entsprechende Strukturen im Umland die ökologische Funktionalität zum Teil aufrechterhalten.
Mögliche Betroffenheit von planungsrelevanten Arten nach § 44 (1) Nr. 2
BNatSchG unter der Berücksichtigung empfohlener Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Wortlaut des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG
Es ist verboten,
wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Verschlechtert sich durch den geplanten Eingriff der Erhaltungszustand der lokalen
Population tritt ein Verbotstatbestand ein. Der „günstige Erhaltungszustand“ der
Population bleibt dann gewahrt, wenn sich die Anzahl der die Population bildenden
Individuen nicht wesentlich verkleinert (LANA 2006). Die exakte Abgrenzung einer Lokalpopulation erweist sich, mit einem verhältnismäßigen Arbeitsaufwand, meist als
schwierig bis unmöglich. Dies gilt besonders für die extrem mobilen Gruppen der
Vögel und Fledermäuse. Anhaltspunkte geben zum einen die Angaben in Verbreitungskarten, Expertenbefragungen vor Ort sowie eigene Erfahrungswerte und ein
umfangreiches autökologisches Wissen. Als Bezugsgröße zur Ermittlung der lokalen
Populationen wird aus pragmatischen Gründen meist das betreffende Kreisgebiet
betrachtet. Die LANUV (2010) hat für viele planungsrelevante Arten entsprechende
Daten veröffentlicht. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen, müssen andere Quellen herangezogen werden.
Folgende Tabelle (Tab. 2) zeigt die durch den § 44 (1) Nr. 1, 2 und 3, unter Berücksichtigung des § 44 (5), möglicherweise betroffenen planungsrelevanten Arten.
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2. Änderung des B-Plan A4 Ortsteil Bogheim
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Stand: 18.12.2016
Tab. 2: Mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Art gemäß § 44 (1) Nr. 1, 2 und 3 sowie (5). EG: Eingriffsgebiet.
ARTEN: Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-, Wasser- und Zwergfledermaus
Könnten Fortpflanzungsoder Ruhestätten beschädigt
werden (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)?
Bleibt die ökol. Funktion im
räumlichen Zusammenhang
bestehen (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)?
Könnten Tiere verletzt oder getötet werden (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)?
Kann es zu erheblichen
Störungen der lokalen
Population kommen?
Da keine Tiere verUm eine Tötung oder Verletletzt oder getötet
zung von Individuen zu verwerden und die ökohindern hat max. 2-3 Tage vor
logische Funktion der
Erhalt des WildbirnenstamEinzel- und ZwischenquartieBeginn der Arbeiten eine erbetroffenen Fortmes und Anbringung von
JA re in zu rodender Wildbirne
JA
NEIN neute Begehung inkl. Ausflug- NEIN pflanzungs- und RuFledermauskästen gemäß C 1
nicht auszuschließen
kontrolle zu erfolgen. Idealerhestätten aufrechtwerten das Habitat auf
weise finden die Abbrucharerhalten bleibt ist
beiten zwischen Ende Oktober
eine Störung der
und Ende Februar statt.
lokalen Population
auszuschließen.
21
Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen
M 1: Abbruch zwischen Ende Oktober und Ende Februar bzw. Ausflugkontrolle max. 2-3
Tage vor Beginn
der Baufeldräumung
C 1: Umsetzung
von artspezifischen
CEF-Maßnahmen
2. Änderung des B-Plan A4 Ortsteil Bogheim
Artenschutzrechtliche Prüfung
Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
Tab. 3: Mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Art gemäß § 44 (1) Nr. 1, 2 und 3 sowie (5). EG: Eingriffsgebiet.
ARTEN: „Allerweltsarten“
Könnten Fortpflanzungsoder Ruhestätten beschädigt
werden (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)?
JA
Bleibt die ökol. Funktion im
räumlichen Zusammenhang
bestehen (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)?
Könnten Tiere verletzt oder
getötet werden (Vermeidungsmaßnahmen werden berücksichtigt)?
Unter Einhaltung der AusGemäß Urteils des VGH Kassel
gleichsmaßnahmen M 1, insvom 21.2.2008 kann bei häufig
besondere der Durchführung
Nistplätze in zu entfernender
vorkommenden Arten mit einer
der Arbeiten außerhalb der
Brombeerhecke nicht auszu- JA breiten Lebensraumamplitude NEIN regulären Brutsaison zwischließen
davon ausgegangen werden,
schen Ende Oktober und
dass sie geeignete Brutstätten
Ende Februar ist eine Tötung
in räumlicher Nähe finden
oder Verletzung von Individuen ausgeschlossen
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Kann es zu erheblichen
Störungen der lokalen
Population kommen?
Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen
Da keine Tiere verletzt oder getötet
werden und die ökologische Funktion der
betroffenen FortNEIN pflanzungs- und
Ruhestätten aufrechterhalten bleibt
ist eine Störung der
lokalen Population
auszuschließen.
M 1: Baufeldräumung außerhalb
der regulären
Brutsaison, bzw.
unter ökologische
Begleitung
Errichtung eines Einfamilienhauses, An der Hardt 14, Bogheim
Artenschutzrechtliche Prüfung
Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
Fazit:
VERBOTSTATBESTÄNDE nach § 44 (1) Nr. 1, 2 und Nr. 3 in Verbindung mit § 44 (5)
TRETEN bei der Umsetzung des Vorhabens, unter der Berücksichtigung empfohlener
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, NICHT EIN.
7.3
Weiterführende Kartierungen
Weiterführende Kartierungen sind nicht erforderlich.
8
Zusammenfassung
Herr Achim Virnich, An der Hardt 14, 52372 Kreuzau beantragt im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans A4 des Orteils Bogheim der Gemeinde Kreuzau die Erschließung eines ca. 1.500m² großen Teils des Flurstücks 117 als Bauland. Die spätere
Zuwegung kann über „Am Hauweg“ erfolgen (s. Abb. 1 & 2).
Das Eingriffsgebiet (EG) befindet sich im Nordosten des Ortsteils Bogheim (s. Abb. 1
& 2 sowie Bilder 1-8) und ist Teil einer westlich angrenzenden 15.000 m² großen intensiv genutzten Schafsweide. Es wird nördlich von Ackerland, östlich vom Hauweg,
mit dahinter befindlichem Neubaugebiet, und im Süden durch den Hof der Familie
Virnich begrenzt. Auf dem EG selbst steht eine alte stark geschädigte Wildbirne, die
im Rahmen der Baufeldfreimachung gerodet werden müsste. Ebenso wäre ein Teil
der Straßenrandbepflanzung (Brombeerbüsche) am Hauweg im Zuge der Zuwegung
dauerhaft zu entfernen (Abb.1 hellblauer Bereich). Weitere artenschutzrechtlich relevante Strukturen wären von einem Eingriff nicht betroffen.
Sowohl Eingriffsgebiet als auch Umgebung sind durch intensiven Weidebetrieb und
Ackerbau sowie Verkehr auf dem Hauweg vorbelastet.
Das Untersuchungsgebiet wurde am 26.11.16 erstmals begangen und auf Hinweise
des Vorkommens planungsrelevanter Arten untersucht (Nester, Baumhöhlen, Kotoder Nahrungsreste etc.).
Die Wildbirne weist eine kleine Baumhöhle in ca. 3m Höhe, sowie einen, durch einen
Astausbruch verursachten, Stammriß auf. Beide Strukturen sind als potentielle Fledermausquartiere zu betrachten. Bei der Inspektion der Baumhöhle konnten keine
Hinweise auf eine Nutzung durch Höhlenbrüter gefunden werden. Durch erhebliche
Schädigungen der Wildbirne (Bild 9+10) ist eine Rodung aus Sicherheitsgründen
im Rahmen der B-Planumsetzung angezeigt.
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Errichtung eines Einfamilienhauses, An der Hardt 14, Bogheim
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Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
Das Vorkommen von Einzelquartieren an der Wildbirne von Baumhöhlen und
-spalten bewohnenden Fledermäusen (Braunes Langohr, Breitflügel-, Fransen-,
Wasser- und Zwergfledermaus) kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Nutzung
als Winterquartier ist aufgrund des geringen Durchmessers in Höhe der Baumhöhle
ausgeschlossen. Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen i. S. des §
44 BNatSchG sollte die Rodung der Wildbirne möglichst zwischen Ende Oktober
und Ende Februar erfolgen.
Als Ausgleichs- und Aufwertungsmaßnahmen für Braunes Langohr, Breitflügel-,
Fransen-, Wasser- und Zwergfledermaus sind gemäß C1 folgende Ersatzquartiere
zu schaffen:
Erhaltung der potentiellen Wildbirnenquartiere durch Erhalt des Stammes
Alternativ Schaffung von Ersatzquartieren durch die fachgerechte Anbringung von 6 Fledermausflachkästen
fachgerechte Anbringung weiterer 4 Fledermausflachkästen
Ein Vorkommen von Freibrütern der „Allerweltsarten“ im Bereich des zu rodenden
Brombeerheckenabschnitts kann nicht ausgeschlossen werden. Auch für „Allerweltsarten“ (z.B. Amsel, Buchfink, Zaunkönig), welche nicht in der Liste planungsrelevanter
Arten des Landes NRW geführt werden, gilt gemäß BNatSchG §44 (1) Nr. 1 und 3 das
Tötungs- und Verletzungsverbot. Zur Vermeidung von Tötungen von Jungtieren oder
einer Zerstörung von Gelegen hat die Beseitigung des Brombeergebüsches im Rahmen der Zuwegung außerhalb der Brutzeit zwischen Oktober und Ende Februar zu
erfolgen.
Sollte mit der Rodung der Wildbirne erst nach Ende Februar begonnen werden hat
max. 2-3 Tage vor Beginn der Arbeiten eine erneute Begehung inkl. Ausflugkontrolle zu erfolgen. Die Rodung der Brombeerhecke kann in diesem Fall nur unter
ökologischer Begleitung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.
Sollte im Rahmen dessen, ein Besatz festgestellt werden, sind die Rodungsarbeiten
einzustellen bis sichergestellt ist, dass sämtliche Nistplätze verlassen wurden bzw.
Individuen ihr bezogenes Quartier verlassen haben.
Die Bereitstellung der Ausgleichsmaßnahmen hat vor Beginn der Rodungen
bzw. zeitnah zu erfolgen.
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Errichtung eines Einfamilienhauses, An der Hardt 14, Bogheim
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Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme M1 (Rodung zwischen Ende Oktober und Ende Februar) und der Ausgleichsmaßnahmen C1 kann das EINTRETEN
VON VERBOTSTATBESTÄNDEN i. S. des § 44 BNatSchG im Vorfeld AUSGESCHLOSSEN werden.
Dieses Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt.
Dipl. Biol. Udo Sarnow
Eschweiler, den 18.12.2016
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Errichtung eines Einfamilienhauses, An der Hardt 14, Bogheim
Artenschutzrechtliche Prüfung
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Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
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Errichtung eines Einfamilienhauses, An der Hardt 14, Bogheim
Artenschutzrechtliche Prüfung
Dipl.-Biol. Udo Sarnow
Stand: 18.12.2016
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