Daten
Kommune
Jülich
Größe
44 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
02.09.17, 12:00
Aktualisiert
02.09.17, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 der Sitzungsvorlage 264 / 2017
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus den
Beteiligungen der Öffentlichkeit
Nr. Anregungen
1
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stadt wird rein mittelbare
Auswirkungen der in der
Aufstellung befindlichen
Änderung des
Flächennutzungsplans auf die
Grundstückswerte nicht in ihre
Abwägung einstellen.
Rein mittelbare Auswirkungen
eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks
reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der
Grundstückswert ist nur ein
Indikator für die gegebenen und
erwarteten Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und hängt von
vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung
nicht berücksichtigen können und
müssen (BVerwG, Beschluss vom
09.02.1995, Az. 4 NB
17/ 94).
Der
Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt
Schreiben vom 11.01.2014
Dieses Schreiben richten wir auch
im Auftrag der übrigen
Miteigentümer ( … ) an Sie.
Nachfolgend erhalten Sie unsere
Erörterungen zum Bebauungsplan
Nr. A 21 " Komm ".
Hierzu verweisen wir auf das
Baugesetzbuch. Dort heißt es
unter § 1 (7) Baugesetzbuch
(BauGB): " Bei der Aufstellung
der Bauleitpläne sind die
öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen." Die
Gemarkung in der " Komm " ist
im Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche ausgewiesen. Jetzt
wird mit dem Bebauungsplan Nr.
A 21 " Komm " ein zweiter
Flächenteil als Gewerbefläche
ausgewiesen.
In § 3 (1) BauGB heißt es: " Die
Öffentlichkeit ist möglichst
frühzeitig über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung,
sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die
Neugestaltung oder Entwicklung
eines Gebiets in Betracht
kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen
der Planung öffentlich zu
unterrichten."
Die Auswirkung dieser Planung,
Bebauungsplan Nr. A 21
" Komm " ist beträchtlich und
beeinträchtigt den Wert unseres
Grundstückes (Wohnbaufläche
laut Flächennutzungsplan und
Gewerbefläche nach
Bebauungsplan).
Wir sind Miteigentümer an der
Parzelle Flur 11 Nr. 117/1 in der
Komm. Durch dieses zweite
Gewerbegebiet befürchten wir
eine Wertminderung unseres
Grundstückes.
Hierfür verlangen wir einen
Ausgleich bzw. eine Entschädigung.
Wir bitten um Stellungnahme.
Richten Sie Ihr Antwortschreiben
bitte an die o.g. Adresse.
2
BUND mit Schreiben vom
16.05.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu obiger Planung geben wir
folgende Stellungnahme ab.
Stellungnahme Büro Raskin
Umweltplanung und
Umweltberatung GbR zum
Schreiben von Herrn A. Schulte
(BUND Kreisgruppe Düren) vom
16.05.2017 (Zn. DN-137/14)
In seinem Schreiben vom
16.05.2017 (Zn. DN-137/14) zur
Berücksichtigung
Die Feldlerche gilt als
artenschutzrechtlicher Belange
störempfindlich. Betroffen durch
hinsichtlich der Feldlerche bei der
die Planung sind hier 2 Reviere
Aufstellung des B-Plan Nr. A 21
sowie 3 weitere im engeren Umfeld. Komm in Jülich kritisiert Herr A.
Zu befürchten ist hier, dass diese
Schulte (BUND Kreisgruppe
ebenfalls aufgegeben werden.
Düren) die Ermittlung der
Der Planer selbst beschreibt die
Betroffenheit und den
Auswirkung des geplanten
vorgezogenen Ausgleich. Hierzu
Baustoffzentrums
beziehen wir nachfolgend wie folgt
Die Feldlerche ist eine
Stellung:
charakteristische Art der Feldflur.
Ermittlung der Betroffenheit
Sie reagiert auf optische Störreize,
Im artenschutzrechtlichen
indem sie zu Störquellen und
Fachbeitrag (raskin, 03.11.2016)
potenziellen Gefahren einen
wurde die Betroffenheit der
Sicherheitsabstand einhält. Neben
Feldlerche ausführlich erörtert und
Straßen werden insbesondere
dargelegt. Demnach sind 2
höhere Vertikalstrukturen. (lt.
Feldlerchenreviere betroffen und
Planung Höhe der Gebäude 12m)
vorgezogen auszugleichen. Eine
gemieden.
Betroffenheit weiterer Reviere liegt
Weiterhin führt der Betrieb
nicht vor.
(Bewegung und Geräusche von
Eignung der vorgezogenen
Mensch und Maschinen und
Ausgleichsfläche
Anstieg des Individualverkehrs)
Der Leitfaden „Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen“
Feldlerche
Der
Stellungnahme des
Büros
Raskin
wird
gefolgt.
dauerhaft zu optischen und
akustischen Störungen.
Sowohl die
Baustelleneinrichtungsstellen, als
auch die dauerhaft bestehenden
Anlagen werden Feldlerchen in
größerem Umkreis vertreiben.
(MKULNV 2013) wurde
hinsichtlich der Anforderungen an
den Maßnahmenstandort
selbstverständlich berücksichtigt.
Demnach ist eine ausreichende
Entfernung der Ausgleichsfläche zu
potenziellen Stör- und
Gefahrenquellen sichergestellt:
1. Im Fall der gegenüber
Vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen
Straßenverkehr empfindlichen
Feldlerche wird ein Abstand zur
Autobahn A 44 von 900 m
Das Gebiet liegt 418 m von dem
Ultraleichtflugplatz entfernt. Zudem einzuhalten (MKULNV 2013
ist hier die
empfiehlt 500 m).
2. Der 360 m entfernte
Windkraftkonzentrationsfläche
„Linnich Boslar ausgewiesen“. Dies Leichtflugplatz stellt nach
schränkt die Funktionalität der
MKULNV (2013) keine Störquelle
Maßnahme substanziell ein.
dar. (Bei einem aktuellen
Monitoring von Feldlerchen auf
Wir verweisen hier auf den
zwei Ausgleichsflächen bei
Leitfaden „Wirksamkeit von
Zülpich-Schwerfen stören sich die
Artenschutzmaßnahmen“ für die
Vögel nicht an dem
Berücksichtigung von
Modellflugbetrieb auf dem 250 m
artenschutzrechtlich erforderlichen
bzw. 350 m entfernten Fluggelände
Maßnahmen in NRW.
des Luftsportclubs Zülpich.) So
• Maßnahmenflächen dürfen
nicht im Einflussbereich von sangen zu Beginn der Brutzeit 2
Feldlerchen in Abständen von nur
vorhandenen
Beeinträchtungsquellen sein 170 m bzw. 200 m zum
Leichtflugplatz.
• Es dürfen keine
Beeinträchtigungen anderer 3. Da die Feldlerche nach
MKULNV (2013) nicht zu den
oder vorhandener Arten
gegenüber Windkraftanlagen
(Populationen) ausgelöst
sensiblen Arten zählt, geht auch von
werden
dem geplanten Windpark LinnichBoslar zukünftig keine Störwirkung
Wir lehnen daher die Planung ab.
aus. Es ist sogar zu beobachten,
dass die Feldlerche in intensiv
Mit freundlichen Grüßen
genutzten Agrarlandschaften die
i.A. Alfred Schulte
schütteren Aufstellflächen von
BUND Kreisgruppe Düren
Bund für Umwelt- und Naturschutz Windenergieanlagen zur Nestanlage
bevorzugt besiedelt.
Deutschland e.V.
Eine ausführliche
artenschutzfachliche Beurteilung
der Ausgleichsfläche wurde bereits
in unserer Stellungnahme vom
17.02.2017 vorgenommen. Die
Beurteilung hängt dieser
Stellungnahme zur Info an.
Die Kritik des BUND an der
Ermittlung der Betroffenheit der
Feldlerche und der vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahme wird aus
fachlicher Sicht widersprochen.
Aachen, den 22. Mai 2017
Dr. R. Raskin