Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
80 kB
Datum
21.03.2017
Erstellt
07.03.17, 13:06
Aktualisiert
08.03.17, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 06.03.2017
Mitteilung: 24/2017
- öffentlicher Teil Mitteilung
für den
Bau- und Planungsausschuss
21.03.2017
Novellierung der Landesbauordnung (BauO NRW)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 14.12.2016 die neue Landesbauordnung (BauO NRW)
beschlossen. Die BauO NRW ist am 28.12.2016 im Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW
verkündet worden.
Die wesentlichen Änderungen der Novellierung der Landesbauordnung
Wegfall der Genehmigungsfreistellung (bisher § 67):
Bisher kann die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude
und Nebenanlagen ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn das Vorhaben innerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplans liegt und den Festsetzungen des Bebauungsplans
entspricht. Grundlage hierfür war das Verfahren der Genehmigungsfreistellung gem. § 67 der
bisherigen BauO NRW. Der Paragraph ist in der neuen BauO NRW ersatzlos gestrichen worden.
Somit müssen künftig alle genehmigungspflichtigen baulichen Vorhaben im Rahmen des
förmlichen (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens beantragt und geprüft werden. Die
zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bauordnungsamt des Kreises Düren.
In der Gemeinde Kreuzau werden pro Jahr durchschnittlich etwa 30 Bauvorhaben über die
Genehmigungsfreistellung errichtet oder geändert. Die Anzahl an Baugenehmigungsverfahren
beläuft auf ca. 90 pro Jahr.
Durch den Wegfall der Genehmigungsfreistellung ergeben sich ab 2018 rd. 1.500,00 € weniger
Gebühreneinnahmen.
Änderungen zur Stellplatzregelung
Die bisherige Regelung zur Anlegung von Stellplätzen beruht auf § 51 BauO NRW und der
zugehörigen Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO
NRW). Die VV BauO NRW gibt Richtlinien an, wie viele Stellplätze in Abhängigkeit zur Nutzung
und der jeweiligen Größe herzustellen bzw. nachzuweisen sind. Die darin festgehaltene Regel
besagt, dass je Wohneinheit ein Stellpatz nachzuweisen ist. Es besteht auch die Möglichkeit für
die Kommunen eine Stellplatzsatzung (auch nur für Teilbereiche) zu erlassen, um auf die eigenen
Bedürfnisse einer Kommune oder eines Teilebereiches eingehen zu können. Von dieser Option
hat die Gemeinde Kreuzau bisher keinen Gebrauch gemacht.
§ 51 BauO NRW ermöglicht den Kommunen die Möglichkeit für einzelne Bereiche, in denen es
sehr schwierig ist ausreichende Stellplätze zu generieren, eine sogenannte StellplatzablöseSatzung zu erlassen. Somit kann die Anzahl der gem. Anlage Nr. 51.11 der VV BauO NRW durch
Zahlung eines in der Satzung festgesetzten Ablösebetrags ein oder mehrere Stellplätze abgelöst
werden. Die Gemeinde Kreuzau hat eine Stellplatzablösesatzung mit Datum vom 19.03.1996
erlassen, die für eine Vielzahl von Straßen im Ortskern Kreuzau gilt. Der fällige Ablösebetrag liegt
bei 3.630,00 Euro je Stellplatz.
Die Stellplatzregelungen sind durch die Novellierung der BauO NRW verändert worden. Im neuen
§ 50 BauO NRW wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben eine Verpflichtung zur Herstellung
von Stellplätzen per Satzung zu regeln („Kann-Regelung“). Im Umkehrschluss gilt, dass keine
Stellplätze eingefordert werden können, wenn keine Satzung erlassen wurde.
Die neue Regelung (neuer § 50 BauO NRW) tritt am 28.12.2017 in Kraft. Die bisherige
Stellplatzregelung (bisher § 51 BauO NRW) tritt jedoch erst zum 28.12.2018 außer Kraft. Das
bedeutet für die Gemeinde Kreuzau, dass ab dem 28.12.2018 eine gemeindliche Stellplatzsatzung
in Kraft getreten sein sollte, da sonst ab diesem Zeitpunkt bei Bauvorhaben die Herstellung von
Stellplätzen nicht mehr verlangt werden kann. Somit bleibt der Gemeinde Kreuzau bis zum
28.12.2018 Zeit eine Stellplatzsatzung zu erlassen. Der Städte- und Gemeindebund NRW will bis
Mitte 2017 eine Musterstellplatzsatzung ausarbeiten, die für die Ausarbeitung einer Satzung für
die Gemeinde Kreuzau als Arbeits- und Diskussionsgrundlage dient. Dem Rat wird zu gegebener
Zeit ein Satzungsentwurf zum Beschluss vorgelegt.
Die bisherige Regelung zur Stellplatzablöse bleibt durch die Novellierung der BauO NRW weiter
bestehen.
Der überwiegende Teil der Regelungen der neuen BauO NRW treten ein Jahr nach Verkündung
(also zum 28.12.2017) in Kraft bzw. alte Regelungen außer Kraft (Ausnahme § 51 BauO NRW
bzgl. Stellplatzregelung). Die neue BauO NRW kann im Rathaus bei der Abteilung 2.1 eingesehen
werden. Im Internet ist die neue BauO NRW im Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 45 aus 2016
vom 28.12.2016, unter www.recht.nrw.de, abrufbar.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
Gez.
- Ingo Eßer -
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