Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilung (Novellierung der Landesbauordnung (BauO NRW) )

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
80 kB
Datum
21.03.2017
Erstellt
07.03.17, 13:06
Aktualisiert
08.03.17, 13:05
Mitteilung (Novellierung der Landesbauordnung (BauO NRW) ) Mitteilung (Novellierung der Landesbauordnung (BauO NRW) )

öffnen download melden Dateigröße: 80 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 06.03.2017 Mitteilung: 24/2017 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Bau- und Planungsausschuss 21.03.2017 Novellierung der Landesbauordnung (BauO NRW) Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 14.12.2016 die neue Landesbauordnung (BauO NRW) beschlossen. Die BauO NRW ist am 28.12.2016 im Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW verkündet worden. Die wesentlichen Änderungen der Novellierung der Landesbauordnung Wegfall der Genehmigungsfreistellung (bisher § 67): Bisher kann die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn das Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans liegt und den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Grundlage hierfür war das Verfahren der Genehmigungsfreistellung gem. § 67 der bisherigen BauO NRW. Der Paragraph ist in der neuen BauO NRW ersatzlos gestrichen worden. Somit müssen künftig alle genehmigungspflichtigen baulichen Vorhaben im Rahmen des förmlichen (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens beantragt und geprüft werden. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bauordnungsamt des Kreises Düren. In der Gemeinde Kreuzau werden pro Jahr durchschnittlich etwa 30 Bauvorhaben über die Genehmigungsfreistellung errichtet oder geändert. Die Anzahl an Baugenehmigungsverfahren beläuft auf ca. 90 pro Jahr. Durch den Wegfall der Genehmigungsfreistellung ergeben sich ab 2018 rd. 1.500,00 € weniger Gebühreneinnahmen. Änderungen zur Stellplatzregelung Die bisherige Regelung zur Anlegung von Stellplätzen beruht auf § 51 BauO NRW und der zugehörigen Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW). Die VV BauO NRW gibt Richtlinien an, wie viele Stellplätze in Abhängigkeit zur Nutzung und der jeweiligen Größe herzustellen bzw. nachzuweisen sind. Die darin festgehaltene Regel besagt, dass je Wohneinheit ein Stellpatz nachzuweisen ist. Es besteht auch die Möglichkeit für die Kommunen eine Stellplatzsatzung (auch nur für Teilbereiche) zu erlassen, um auf die eigenen Bedürfnisse einer Kommune oder eines Teilebereiches eingehen zu können. Von dieser Option hat die Gemeinde Kreuzau bisher keinen Gebrauch gemacht. § 51 BauO NRW ermöglicht den Kommunen die Möglichkeit für einzelne Bereiche, in denen es sehr schwierig ist ausreichende Stellplätze zu generieren, eine sogenannte StellplatzablöseSatzung zu erlassen. Somit kann die Anzahl der gem. Anlage Nr. 51.11 der VV BauO NRW durch Zahlung eines in der Satzung festgesetzten Ablösebetrags ein oder mehrere Stellplätze abgelöst werden. Die Gemeinde Kreuzau hat eine Stellplatzablösesatzung mit Datum vom 19.03.1996 erlassen, die für eine Vielzahl von Straßen im Ortskern Kreuzau gilt. Der fällige Ablösebetrag liegt bei 3.630,00 Euro je Stellplatz. Die Stellplatzregelungen sind durch die Novellierung der BauO NRW verändert worden. Im neuen § 50 BauO NRW wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben eine Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen per Satzung zu regeln („Kann-Regelung“). Im Umkehrschluss gilt, dass keine Stellplätze eingefordert werden können, wenn keine Satzung erlassen wurde. Die neue Regelung (neuer § 50 BauO NRW) tritt am 28.12.2017 in Kraft. Die bisherige Stellplatzregelung (bisher § 51 BauO NRW) tritt jedoch erst zum 28.12.2018 außer Kraft. Das bedeutet für die Gemeinde Kreuzau, dass ab dem 28.12.2018 eine gemeindliche Stellplatzsatzung in Kraft getreten sein sollte, da sonst ab diesem Zeitpunkt bei Bauvorhaben die Herstellung von Stellplätzen nicht mehr verlangt werden kann. Somit bleibt der Gemeinde Kreuzau bis zum 28.12.2018 Zeit eine Stellplatzsatzung zu erlassen. Der Städte- und Gemeindebund NRW will bis Mitte 2017 eine Musterstellplatzsatzung ausarbeiten, die für die Ausarbeitung einer Satzung für die Gemeinde Kreuzau als Arbeits- und Diskussionsgrundlage dient. Dem Rat wird zu gegebener Zeit ein Satzungsentwurf zum Beschluss vorgelegt. Die bisherige Regelung zur Stellplatzablöse bleibt durch die Novellierung der BauO NRW weiter bestehen. Der überwiegende Teil der Regelungen der neuen BauO NRW treten ein Jahr nach Verkündung (also zum 28.12.2017) in Kraft bzw. alte Regelungen außer Kraft (Ausnahme § 51 BauO NRW bzgl. Stellplatzregelung). Die neue BauO NRW kann im Rathaus bei der Abteilung 2.1 eingesehen werden. Im Internet ist die neue BauO NRW im Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 45 aus 2016 vom 28.12.2016, unter www.recht.nrw.de, abrufbar. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister Gez. - Ingo Eßer - -2-