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Sitzungsvorlage (12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 19.12.2005)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
294 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
29.11.17, 16:53
Aktualisiert
28.02.18, 12:02

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 20/22 Az.: Kn. Jülich, 15.11.2017 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 382/2017 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 07.12.2017 Stadtrat 13.12.2017 TOP Ergebnisse 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 19.12.2005 Anlg.:-420/22 14 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich beschließt folgende 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 19.12.2005: Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage 1 !“ Begründung: Gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes sind in verschiedenen Bereichen, so auch bei der Abwasserbeseitigung, kostendeckende Gebühren zu erheben. Werden aus den Gebühren Überdeckungen erzielt, sind diese innerhalb von vier Jahren zu verrechnen. Ergibt sich eine Unterdeckung, haben die eingenommenen Gebühren die Kosten also nicht gedeckt, sollen diese Unterdeckungen ebenfalls innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Auf dieser Grundlage erfolgt für die Gebühren bei der Abwasserbeseitigung in jedem eine Neukalkulation. Seit dem Jahr 2006 berechnet die Stadt Jülich -rückwirkend ab 2005- die Abwassergebühren getrennt nach dem Schmutzwasser- und Frischwassermaßstab. Die Umstellung erfolgte damals aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Aachen aus dem März 2005. Zwischenzeitleich hat das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in Münster entschieden, dass alle Kommunen in NRW die Abwassergebühren auf dieser Grundlage erheben müssen. Die zuvor noch in vielen Kommunen praktizierte Erhebung nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab ist demnach nicht mehr zulässig. Bei der getrennten Abwassergebühr sind zunächst die Kosten aufzuteilen in die Bereiche Schmutzund Niederschlagswasser. Die Schmutzwassergebühr ergibt sich dann aus der Teilung der Kosten aus dem Block „Schmutzwasser“ durch den gesamten Frischwasserverbrauch, die Niederschlags- wassergebühr ergibt sich durch die Teilung der Kosten des Blocks „Niederschlagswasser“ durch die Summe der angeschlossenen befestigten Fläche. Für die Verteilung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser werden hier die folgenden, von Ingenieurbüros ermittelten und auf der Grundlage aktueller Daten (z.B. Frischwasserverbrauch oder Jahresregenmenge) fortgeschriebenen Schlüssel angesetzt: Kostenart Personalkosten Kläranlagen Energiekosten Kläranlagen sonst. Betriebskosten Kläranlagen Betriebskosten Pumpstationen Betriebskosten Kanalnetz kalk. Kosten Klärwerke kalk. Kosten Kanäle Abschreibung Sonderbauwerke Kalk. Zinsen Sonderbauwerke Schmutzwasser Niederschlagswasser 76,03 % 73,19 % 75,00 % 42,43 % 42,43 % 69,98 % 49,16 % 46,35 % 40,77 % 23,97 % 26,81 % 25,00 % 57,57 % 57,57 % 30,02 % 50,84 % 53,65 % 59,23 % Der Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten der Pumpstationen und des Kanalnetzes entspricht der „Durchflusswassermenge“. Der Frischwasserverbrauch ist auf der Grundlage der Entwicklung der letzten Jahre mit 1.500.000 cbm kalkuliert. Bei einer angeschlossenen Fläche (öffentlich und privat) von 2.920.000 qm und einer auf der Grundlage der Durchschnittswerte der vergangenen Jahre geschätzten Regenmenge von 697,0 l/qm und Jahr errechnet sich eine Niederschlagswassermenge von rund 2.035.240 cbm. Damit sind 42,43 % des im Kanalnetz abgeleiteten Wassers Schmutzwasser und 57,57 % Niederschlagswasser. Der Verteilungsschlüssel für die Abschreibung der Sonderbauwerke ergibt sich aus der einzelnen Zuteilung der Kosten dieser Bauwerke zu den Bereichen Schmutz- und Niederschlagswasser. So sind reine Schmutzwasserpumpstationen zu 100 % dem Schmutzwasser zugeordnet, Bauwerke wie Regenrückhaltebecken oder Regenabschläge zu 100 % dem Niederschlagswasser. Mischwasserpumpwerke sind gemäß der Wassermenge (s.o.) mit 42,43 % auf den Bereich Schmutzwasser und 57,57 % auf den Bereich Niederschlagswasser verteilt. Bezogen auf alle Bauwerke ergibt sich so ein Verhältnis von 46,35 % zu 53,65 %. Bei den kalkulatorischen Zinsen der Sonderbauwerke wurde der Schlüssel nach dem gleichen Verfahren ermittelt. Da hier aber verschiedene Bauwerke über Zuschüsse finanziert sind, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen abzuziehen sind, ergibt sich hier mit 40,77 % zu 59,23 % ein geringfügig anderer Wert. In den Fällen, in denen eine direkte Verteilung der Kosten möglich ist, wurde dies entsprechend berücksichtigt, so bei der Abwasserabgabe, die nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser differenziert zu zahlen ist. Die Kosten des Kanalspülgerätes (einschließlich der dazugehörigen Personalausgaben) werden zu 90 % dem Bereich Schmutzwasser und zu 10 % dem Bereich Niederschlagswasser angelastet. Insgesamt entfallen nach Ansatz dieser Verrechnungsschlüssel 57,51 % der Kosten auf das Schmutzwasser und 42,49 % auf das Niederschlagswasser. Sitzungsvorlage 382/2017 Seite 2 Dieser Schlüssel ist dann z.B. bei den Personal- und Verwaltungskosten angesetzt. Im Vorjahr errechneten sich für das Jahr 2017 Gebührensätze in Höhe von 3,81 €/cbm für das Schmutzwasser und 1,51 €/qm angeschlossene reduzierte Fläche für das Niederschlagswasser. Für das Jahr 2018 errechnet sich nun für die - Schmutzwassergebühr eine Reduzierung um 0,04 €/cbm (-1,05 %) auf 3,77 €/cbm, - Niederschlagswassergebühr eine unveränderte gebühr in Höhe von 1,51 €/qm. Damit sind die Gebührensätze sowohl für das Schmutzwasser als auch (annähernd) für das Niederschlagswasser wieder auf dem Niveau des Jahres 2011. Ursache für die Veränderung der Schmutzwassergebühren ist in erster Linie das Ergebnis der Betriebsabrechnung des Vorvorjahres, die beim Schmutzwasser aufgrund eines höheren Wasserverbrauches mit einem Überschuss abschloss. Die Gebührensätze ergeben sich aus folgender Berechnung (Erläuterung der als Anlage beigefügten Tabelle): Zeilen 1 bis 4: Personalaufwendungen Für den Bereich Abwasserbeseitigung errechnen sich in 2018 Personalaufwendungen in Höhe von 854.400 €. Die Ausgaben werden wie folgt verteilt: Die Ausgaben für die Besatzung des Kanalspülgerätes (zwei Arbeiter) in Höhe von 118.220 € werden entsprechend der Zuordnung des Spülgerätes zu 90 % der Schmutzwasserbeseitigung und zu 10 % der Niederschlagswasserbeseitigung angelastet. Die beiden Beschäftigen der sog. „Abwasserpolizei“ sind neben der Überprüfung der angegebenen privaten befestigten Flächen u.a. auch noch für die Überwachung der Kleinpumpstationen zuständig. Die Personalausgaben dieser Mitarbeiter in Höhe von 110.290 € werden zu 30,00 % der Schmutzwasserbeseitigung und 70,00 % der Niederschlagswasser-beseitigung zugeordnet. Für die übrigen Personalausgaben in Höhe von 236.430 € für die „Abwasserkolonnen“ und 389.460 € für die Ingenieure und die sonstigen Verwaltungsmitarbeiter des Tiefbauamtes erfolgt die Verteilung aufgrund des Verhältnisses der Gesamtkosten gemäß Zeile 42 mit 57,51 % auf Schmutzwasser und mit 42,49 % auf Niederschlagswasser. Insgesamt entfallen damit die bisher genannten Personalausgaben zu 58,45 % auf Schmutzwasser und 41,55 % auf Niederschlagswasser. Dieser Schlüssel wird im folgenden bei Ausgaben angesetzt, die im Zusammenhang mit den Personalausgaben stehen (Kleidung, Fortbildung, Fahrtkosten). Zeile 5-6: bauliche Unterhaltung der Pumpstationen und des Abwasserbauhofes Hier sind Ausgaben für kleinere Instandsetzungsarbeiten der Pumpstationen verbucht. Der Ansatz sollte mit 2.000 € veranschlagt werden. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel für die allgemeinen Betriebskosten der Pumpstationen wird der Betrag zu 42,43 % dem Schutzwasser und zu 57,57 % dem Niederschlagswasser zugerechnet. Für die bauliche Unterhaltung des „Abwasserbauhofes“ (Steffensrott) sind 3.000 € angesetzt, die entsprechend der Verteilung der Gesamtkosten im Verhältnis 57,51 % zu 42,49 % aufgeteilt werden. Zeile 7: Abwasserabgabe Sitzungsvorlage 382/2017 Seite 3 Für die Einleitung von Abwässern aus Kläranlagen und Kanälen in Wasserläufe hat die Stadt eine Abwasserabgabe zu zahlen. Nach dem Wirtschaftsplan des Wasserverbandes ist in 2018 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 238.000 € zu zahlen. Davon entfallen 123.800 € auf das Schmutzwasser und 114.200 € auf das Niederschlagswasser. Zeile 8: Gebäudeversicherung Die Gebäudeversicherung für den Abwasserbauhof und die Pumpstationen in Höhe von 2.050 € wird entsprechend dem Schlüssel für die allgemeinen Betriebskosten der Pumpstationen zu 42,43 % auf Schmutzwasser und 57,57 % auf Niederschlagswasser verteilt. Zeile 9: Unterhaltung der Maschinen Die Mittel hier werden benötigt für Reparaturen und kleinere, nicht vermögenswirksame Ersatzbeschaffungen für die maschinellen Anlagen der Pumpwerke. Hier sollte der Ansatz auf der Grundlage der Ausgaben der Vorjahre mit 50.000 € veranschlagt werden. Die Zuordnung des Betrages erfolgt nach dem Verteilungsschlüssel für die allgemeinen Betriebskosten der Pumpstationen zu 42,43 % auf das Schutzwasser und zu 57,57 % auf das Niederschlagswasser. Zeilen 10-11: Betriebskosten der Pumpstationen und des Abwasserbauhofes Aus diesem Sachkonto werden die Strom- und Wasserkosten sowie die Fernmeldegebühren (für die Störmeldeanlagen) der Pumpstationen und des “Abwasserbeauhofes“ finanziert. Die auf die Sonderbauwerke (Pumpstationen etc.) entfallenden Kosten von rund 80.000 € werden mit 42,43 % auf Schmutzwasser und 57,57 % auf Niederschlagswasser verteilt. Die übrigen Kosten in Höhe von rund 20.000 € entfallen auf den „Abwasserbauhof“ und werden entsprechend der Verteilung der Gesamtkosten im Verhältnis 57,51 % zu 42,49 % aufgeteilt. Zeile 12: Unterhaltung des Kanalnetzes Aus diesem Sachkonto werden nicht vermögenswirksame Ausbesserungen am Kanalnetz finanziert. In der Vergangenheit wurden eine Vielzahl solcher, teilweise kleinerer Maßnahmen als Investition unter der Maßnahme „Kanalsanierung Schadensklasse 0“ gebucht. Da bei kleineren Maßnahmen aber keine Wertsteigerung zu verzeichnen ist, sind diese als hier Aufwand zu buchen, belasten damit voll im Jahr ihrer Entstehung (und nicht erst über die Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer von 50 Jahren) den (Gebühren-)Haushalt. Nach den Ergebnissen der Kanalbefahrung sollten Ausgaben in Höhe von 200.000 € veranschlagt werden. Die Kosten werden nach dem Schlüssel für die Betriebskosten des Kanalnetzes (auf der Grundlage der Durchfluss-Wassermenge) zu 42,43 % auf Schmutzwasser und zu 57,57 % auf Niederschlagswasser verteilt. Zeile 13: optische Zustandserfassung Nach der Selbstüberwachungsverordnung müssen jährlich 10 % des Kanalbestandes durch optische Zustandserfassung überprüft werden. In 2018 werden hierfür Mittel in Höhe von 35.000 € veran- Sitzungsvorlage 382/2017 Seite 4 schlagt. Die Kosten werden nach dem Schlüssel für die Betriebskosten des Kanalnetzes zu 42,43 % auf Schmutzwasser und zu 57,57 % auf Niederschlagswasser verteilt. Zeile 14: Kontroll- und Vermessungsarbeiten an Kanalhaltungen Zur Ergänzung und Berichtigung der vorhandenen Pläne (Kanalkataster, Kanalwertermittlung) sind Arbeiten erforderlich, für die in 2018 voraussichtlich 5.000 € zu zahlen sind. Diese Arbeiten werden durch ein Ingenieurbüro erledigt. Die Kosten werden nach dem Schlüssel für die kalkulatorischen Kosten des Kanalnetzes zu 49,16 % dem Schmutzwasser und zu 50.84 % dem Niederschlagswasser zugeordnet. Zeile 15: Unterhaltung Spülgeräte Aus dem Ansatz in Höhe von 30.000 € werden die Betriebskosten der beiden städtischen Kanalspülgeräte finanziert, allerdings mit Ausnahme der Kraftstoffkosten. Die beiden Spülgeräte nutzen die Tankanlage des Bauhofes, hierfür sind in die Leistungsverrechnung Bauhof (Zeile 34) 20.000 € eingeflossen. Die Zuordnung der Kosten erfolgt mit 90 % auf das Schmutzwasser und 10 % auf das Niederschlagswasser. Zeile 16: Unterhaltung Inspektionsfahrzeuge Die Betriebskosten der übrigen Fahrzeuge für die Kanalunterhaltung sind für das Jahr 2018 mit 5.000 € angesetzt. Da es sich um Fahrzeuge für die allgemeine Kanalunterhaltung handelt, werden die Kosten nach dem Schlüssel für die Betriebskosten des Kanalnetzes zu 42,43 % dem Schmutzwasser und zu 57,57 % dem Niederschlagswasser zugeordnet. Zeile 17: Kfz-Versicherungen Die Versicherungsbeiträge für das Kanalspülgerät (ca. 4.000 €) werden zu 90 % der Schmutzwasserbeseitigung und zu 10 % der Niederschlagswasserbeseitigung zugerechnet, die für die Inspektionsfahrzeuge (ca. 750 €) entsprechend der Verteilung der Fahrzeugkosten zu 42,43 % auf Schmutzwasser und zu 57,57 % auf Niederschlagswasser verteilt. Zeile 18: Unterhaltung Werkzeuge Zur Ersatzbeschaffung kleinerer, nicht vermögenswirksamer Werkzeuge ist ein Ansatz in Höhe von 7.000 € vorgesehen. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel für die allgemeinen Betriebskosten der Pumpstationen wird der Betrag zu 42,43 % dem Schutzwasser und zu 57,57 % dem Niederschlagswasser zugerechnet. Zeile 20: Übermittlung der Wasserverbräuche Die Schmutzwassergebühren werden vom Steueramt auf der Grundlage der von den Stadtwerken mitgeteilten Wasserverbräuche erhoben. Die Übermittlung der Daten erfolgte bis 2011 unentgeltlich. Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Stadtwerke hat das Finanzamt festgelegt, dass die Sitzungsvorlage 382/2017 Seite 5 Stadtwerke hierfür ein Entgelt erheben müssen. Nach Berechnungen des Finanzamtes sind pro Auskunft 2,50 € zuzügl. MWSt. zu fordern. Bei rund 10.800 mitgeteilten Datensätzen sind demnach jährlich rund 32.000 € zu zahlen. Die Kosten fließen zu 100 % in die Schmutzwassergebühren ein. Zeile 21: Containerabfuhr Kanalreinigung Für die Entsorgung der Rückstände aus der Kanalreinigung durch das Spülgerät sind in 2018 Mittel in Höhe von 5.000 € vorgesehen. Entsprechend der Aufteilung des Spülgerätes werden die Kosten zu 90 % dem Schmutzwasser und zu 10 % dem Niederschlagswasser zugeordnet. Zeile 22: Aktualisierung und Plausibilisierung Kataster: Nach hausinterner Umsetzung einer Beschäftigten weg vom Tiefbauamt werden die Arbeiten für Betrieb, Wartung und Pflege des Katasters an ein Ingenieurbüro vergeben. Hierfür fallen jährliche Kosten in Höhe von 10.000 € an. Die Kosten werden nach dem Schlüssel für die kalkulatorischen Kosten des Kanalnetzes zu 49,16 % dem Schmutzwasser und zu 50,84 % dem Niederschlagswasser zugeordnet. Zeile 23: Kosten der Abwasseruntersuchung Die Abwässer müssen laufend auf ihren Schadstoffgehalt untersucht werden. Hierfür werden im Jahr 2018 Mittel in Höhe von 500 € benötigt. Die Kosten werden nach dem Verteilungsschlüssel für die allgemeinen Betriebskosten der Pumpstationen zu 42,43 % dem Schutzwasser und zu 57,57 % dem Niederschlagswasser zugerechnet Zeile 24: Kosten Erneuerung Einleitungserlaubnisse Die Einleitungserlaubnisse für Regenwasserkanäle sind in bestimmten Abständen neu zu beantragen. Die Anträge werden durch ein Ingenieurbüro erstellt. In 2018 fallen hierfür voraussichtlich Kosten in Höhe von 3.000 € an. Die Kosten werden zu 100 % dem Niederschlagswasser zugeordnet. Zeile 25: Auswertung von Messdaten Durch die Auswertung vorhandener Messdaten können ggfs. erforderliche Stauräume reduziert werden. Wegen Personalmangels müssen diese Arbeiten an ein Ingenieurbüro vergeben werden. In 2018 sind hier Aufwendungen in Höhe von 6.000 € veranschlagt. Die Kosten werden zu 100 % dem Niederschlagswasser zugeordnet. Zeile 26: Fortschreibung Abwasserbeseitigungskonzept Die derzeit vorliegende Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes endet mit dem Jahr 2018. Daher ist eine aktuelle Fortschreibung erforderlich. Die Arbeiten werden extern vergeben, die Kosten hierfür belaufen sich voraussichtlich auf rund 30.000 €. Die Kosten werden nach dem Sitzungsvorlage 382/2017 Seite 6 Schlüssel für die kalkulatorischen Kosten des Kanalnetzes zu 49,16 % dem Schmutzwasser und zu 50,84 % dem Niederschlagswasser zugeordnet. Zeile 27: Überarbeitung Dienst- und Betriebsabweisungen Nach der SÜVKan sind Dienst- und Betriebsanweisungen regelmäßig zu überarbeiten. Die Arbeiten werden extern vergeben, die Kosten hierfür belaufen sich voraussichtlich auf rund 30.000 € und werden entsprechend der Verteilung der Gesamtkosten im Verhältnis 57,51 % zu 42,49 % aufgeteilt. Zeile 28: Beitrag an den Wasserverband Eifel-Rur Nach der Übernahme zum 01.04.1994 werden die Kosten der Kläranlage Mitte durch den Wasserverband Eifel-Rur getragen und über einen Verbandsbeitrag der Stadt in Rechnung gestellt. Zum 01.01.2004 hat der Verband auch einen Teil der Sonderbauwerke übernommen. Nach Mitteilung des Wasserverbandes wird sich der Beitrag für 2018 auf 4.548.137 € belaufen. Damit steigt der Beitrag gegenüber dem Vorjahr um rund 7.000 €. Für die verschiedenen Kostenarten innerhalb des Beitrages sind die gleichen Verrechnungsschlüssel angesetzt wie für die eigenen Anlagen. So sind die im Beitrag enthaltenen Personalausgaben nach dem Personalausgabenschlüssel für Kläranlagen verteilt, die Betriebskosten nach dem Betriebskostenschlüssel etc. Der auf die Sonderbauwerke entfallende Umlageanteil wird nach dem gleichen Schlüssel verteilt wie die Kosten der städtischen Sonderbauwerke. Letztlich verteilt sich dann der Beitrag 2018 wie in Anlage 3 aufgeführt mit 65,69 % auf Schmutzwasser und 34,31 % auf Niederschlagswasser. Zeile 29: Schutzkleidung Personal Der Ansatz in Höhe von 4.000 € wird benötigt zur Beschaffung von Arbeits- und Schutzkleidung für das Personal im Abwasserbereich. Die Kosten werden entsprechend dem Verrechnungsschlüssel für die Gesamtpersonalkosten (siehe zu Zeilen 1 bis 4 zu 58,45 % dem Bereich Schmutzwasser zugeordnet und zu 41,55 % dem Bereich Niederschlagswasser. Zeile 30: Fortbildungskosten Die Fortbildungskosten im Bereich Abwasserwesen (für das Personal des Tiefbauamtes, aber auch für Fortbildungen im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung) sind aus den „allgemeinen Fortbildungskosten“ im Produkt „Personalwesen“ herausgelöst und hier gesondert veranschlagt. So können die Kosten mit in die Gebührenbedarfsberechnung einbezogen werden. Die Kosten, für 2018 mit 4.000 € angesetzt, werden entsprechend dem Verrechnungsschlüssel für die Gesamtpersonalkosten (siehe zu Zeilen 1 bis 4) zu 58,45 % dem Bereich Schmutzwasser zugeordnet und zu 41,55 % dem Bereich Niederschlagswasser. Zeile 28: Fahrtkostenerstattungen Die Fahrtkostenerstattungen (z.B. für Einsätze im Rahmen von Bereitschaftsdiensten) an das Personal im Abwasserbereich betragen 1.000 €. Diese Kosten werden anhand des Anteils der GesamtperSitzungsvorlage 382/2017 Seite 7 sonalkosten (siehe zu Zeilen 1 bis 4) zu 58,45 % dem Bereich Schmutzwasser zugeordnet und zu 41,55 % dem Bereich Niederschlagswasser zugeordnet Zeile 32: Sachaufwand Büroarbeitsplätze Verwaltungsmitarbeiter Der Ansatz beinhaltet die Sachkosten der Büroarbeitsplätze der im Abwasserbereich veranschlagten Beschäftigten. Im Haushaltsentwurf für 2018 sind Mittel in Höhe von 16.400 € vorgesehen, die sich wie folgt aufschlüsseln: - Geschäftsbedarf Miete und Wartung Kopierer Fernmeldegebühren Portokosten Heizkosten Rathaus Reinigung Rathaus und Abwasserbauhof Unterhaltung Rathaus Fachliteratur 1.070 € 600 € 460 € 1.270 € 2.400 € 6.200 € 1.610 € 3.000 € Die Kosten werden entsprechend dem Anteil der Gesamtkosten zu 57,51 % dem Schmutzwasser und zu 42,49 % dem Niederschlagswasser zugeordnet. Zeile 33: Beitrag an Verbände etc. Als Beitrag an die abwassertechnische Vereinigung sind rund 700 € angesetzt. Hinzu kommen rund 3.300 € Beitrag an die Abwasserberatung NRW. Außerdem sind 6.000 € angesetzt als Beitrag an das Institut für unterirdische Infrastruktur. Insgesamt errechnet sich ein Ansatz 2018 in Höhe von 10.000 €. Mangels anderem Schlüssel werden die Kosten auf der Grundlage der Verteilung der Gesamtkosten zu 57,51 % dem Schmutzwasser und zu 42,49 % dem Niederschlagswasser zugerechnet. Zeile 34: Leistungsverrechnung Bauhof Sämtliche Ausgaben des Bauhofes sind zentral in einem Bereich (Produkt) zusammengefasst. Auf der Grundlage von Arbeitsaufschreibungen werden die Bauhofkosten dann auf die einzelnen Unterabschnitte verteilt, für die der Bauhof Leistungen erbringt. Für den Bereich Abwasserbeseitigung handelt es sich um folgende Arbeiten: - kleinere Arbeiten auf den Sonderbauwerken - kleinere Ausbesserungen am Kanalnetz (Schachtabdeckungen u.ä.) - Reparaturen und Kraftstoffkosten für die Spülgeräte (die Spülgeräte nutzen die Tankanlage des Bauhofes Nach den Auswertungen der Vorjahre errechnen sich die folgenden Erstattungen: - Pumpstationen - Fahrzeuge 20.000 € 20.000 € Insgesamt errechnet sich also für 2016 eine Erstattung in Höhe von 40.000 €. Sitzungsvorlage 382/2017 Seite 8 Bei den Fahrzeugkosten handelt es sich fast ausschließlich um Kosten für das Kanalspülgerät, so dass diese Kosten zu 90 % dem Schmutzwasser und zu 10 % dem Niederschlagswasser zuzuordnen sind. Die Kosten für die Arbeiten auf den Pumpstationen werden nach dem Verteilungsschlüssel für deren allgemeine Betriebskosten zu 42,43 % dem Schutzwasser und zu 57,57 % dem Niederschlagswasser zugerechnet. Zeile 35: Verwaltungskostenerstattungen Im Bereich der Abwasserbeseitigung sind nur die Personalkosten der Beschäftigten verbucht, die unmittelbar für die Abwasserbeseitigung arbeiten (Ingenieure, Arbeiter Kanalkolonne). Mit der Einführung des produktorientierten Haushaltes in 2009 kamen dazu noch die anteiligen Ausgaben für die Beschäftigten in Tiefbauamt und Bauverwaltungsamt (siehe zu Zeilen 1-4). Daneben werden aber in vielen Bereichen der Verwaltung Leistungen für die Abwasserbeseitigung erbracht. So werden - von Verwaltungsführung und politischen Gremien Grundsatzentscheidungen getroffen (Auftragsvergaben, Gebührensatzung) beim Rechnungsprüfungsamt die Auftragsvergaben und Gebührenermittlung geprüft beim Rechtsamt die Satzungsentwürfe geprüft und vor allem anhängige Streitverfahren bearbeitet bei der Stadtkasse die Einnahmen und Ausgaben geleistet beim Steueramt die Gebühren veranlagt von der Kämmerei die Haushaltsstellen verwaltet und die Gebühren ermittelt über die EDV-Anlage die Arbeiten in Steueramt, Kämmerei und Stadtkasse erledigt. Die Personalkosten der betroffenen Mitarbeiter sind in den jeweiligen Unterabschnitten verbucht und werden mittels den Verwaltungskostenerstattungen in die Gebühren eingerechnet. Dazu werden die Personalkosten (zuzügl. Zuschläge für Sachkosten und Verwaltung) auf der Grundlage von Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebührenhaushalte verteilt. Insgesamt errechnet sich für 2018 ein Betrag in Höhe von 234.000 € (Vorjahr =228.800 €). Der Gesamtbetrag verteilt sich wie folgt auf die Unterabschnitte: Produkt 11 111 001 01 01 111 002 01 11 111 006 01 11 111 005 01 11 111 001 03 11 111 004 01 11 111 006 01 11 111 011 01 11 111 011 02 11 111 007 01 11 111 008 01 Bezeichnung Rat und Ausschüsse Verwaltungsführung Rechnungsprüfungsamt Organisation Sitzungsdienst Personalverwaltung Recht und Versicherungen Finanzmanagement Steueramt EDV-Anlage Druckerei Erstattungsbetrag 2018 6.200 € 66.500 € 17.800 € 13.000 € 400 € 18.200 € 7.300 € 33.100 € 62.200 € 9.200 € 100 € Die Verteilung auf die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser erfolgt anhand der Verteilung der Gesamtkosten, also mit 57,34 % auf den Bereich Schmutzwasser und 42,66 % auf das Niederschlagswasser. Zeilen 36 bis 41: kalkulatorische Kosten Sitzungsvorlage 382/2017 Seite 9 Die Ausgaben für die Investitionen des Vermögenshaushaltes fließen nicht unmittelbar in die Gebührenermittlung ein. Stattdessen werden die Ausgaben auf die Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes verteilt und fließen so erst über die Abschreibungen in die Gebühren ein. Außerdem werden für das in der Einrichtung gebundene Kapital kalkulatorische Zinsen errechnet. Mit diesen Zinsen sollen - die Zinsen für eventuell zur Finanzierung aufzunehmende Darlehen in die Gebühren einfließen oder aber bei Eigenfinanzierung ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass diese Mittel nicht zinsbringend angelegt werden können. Die Abschreibungen werden seit 1991 auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes errechnet. Mit Urteil vom 01.09.1999 und auch noch einmal am 13.04.2005 hat das OVG seine Rechtsprechung hierzu (nach einem zwischenzeitlich erfolgten anderslautenden Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen) noch einmal ausdrücklich bestätigt. Auch die hier mit 50 Jahren angesetzte Nutzungsdauer für Abwasserkanäle ist danach nicht zu beanstanden. Die kalkulatorische Zinsen werden, wie in o.g. Urteil gefordert, auf der Basis der Anschaffungswerte berechnet. Außerdem sind -anders als bei den Abschreibungen- die erhaltenen Kanalanschluss- und Erschließungsbeiträge sowie erhaltene Zuwendungen abzuziehen, so dass nur dass von der Stadt selbst aufgebrachte Kapital verzinst wird. Da es sich beim Anlagevermögen in der Abwasserbeseitigung in der Regel um langfristig eingesetztes Vermögen handelt, sollte nach der Rechtsprechung des OVG nicht der jeweils gültige aktuelle Durchschnittszinssatz zugrunde gelegt werden! Stattdessen sollte ein langfristiger Zinssatz angesetzt werden. Das OVG selbst hat diesen Zinssatz im o.g. Urteil in 2005 aus dem langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentliche Emittenten berechnet. Dieser Zinssatz kann dann um 0,5 % überschritten werden. Eine solche Rechnung hat auch das VG Aachen in einem Verfahren gegen die Stadt angestellt. Fortgeschrieben auf das Kalkulationsjahr 2018 liegt dieser langfristige Durchschnittssatz bei 5,67 %. Insofern sollte der im Vorjahr schon auf 6,31 % gesenkte kalkulatorische Zinssatz noch einmal auf nun 6,17 % gesenkt werden. In die Gebührenermittlung für 2018 fließen dann folgende Werte ein: Abschreibung kalkulatorische Zinsen 2.162.457 € (Vorjahr 2.111.534 €) 1.452.759 € (Vorjahr 1.482.407 €) Die Steigerung bei den Abschreibungen errechnet sich zum einen aus einem höheren Wiederbeschaffungszeitwert aufgrund der angesetzten Preissteigerung, zum anderen aus zusätzlichen Abschreibungen für neu erstellte Kanäle (z.B. Karthäuserstraße und An der Promenade). Der geringe Betrag bei den kalkulatorischen Zinsen resultiert aus der erwähnten Verringerung des kalkulatorischen Zinssatzes. Für die Verteilung der Kosten der baulichen und maschinellen Anlagen wurden die ermittelten Verteilungsschlüssel für die Sonderbauwerke und Kanäle verwendet. Das sonstige Anlagevermögen wurde einzeln je nach Nutzung verteilt, so z.B. die Kosten des Kanalspülwagen wie bereits mehrfach angeführt zu 90 % auf das Schmutzwasser und zu 10 % auf das Niederschlagswasser. Die Fahrzeuge, Meß- und sonstige Geräte für die Kanalunterhaltung sind entsprechend den Betriebskosten der Kanäle zu 42,43 % auf Schmutzwasser und zu 57,57 % auf Niederschlagswasser gebucht. Sitzungsvorlage 382/2017 Seite 10 Die kalkulatorischen Kosten für den „Abwasser-Bauhof“ im Steffensrott sind entsprechend der Verteilung der Gesamtkosten zu 57,51 % dem Schmutzwasser und 42,49 % dem Niederschlagswasser zugeordnet. Insgesamt errechnen sich im Abwasserbereich 2018 gemäß Zeile 42 Kosten in Höhe von 10.125.453 €. Davon entfallen 5.822.713 € (=57,51 %) auf das Schmutzwasser und 4.302.740 € (= 42,49 %) auf das Niederschlagswasser. Gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW sind Überschüsse in einem Gebührenhaushalt innerhalb von vier Jahren auszugleichen, im Gegenzug sollen Fehlbeträge im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden. Die Betriebsabrechnung für 2015 ist als Anlage 4 beigefügt. Sie schloss insgesamt mit einer Überdeckung in Höhe von 41.751,61 € (= 0,42 %) ab. Dabei wies allerdings der Bereich Schmutzwasser einen Überschuss in Höhe von 161.934,93 € aus, während der Bereich Niederschlagswasser mit einer Unterdeckung in Höhe von 120.183,32 € abschloss. Diese Beträge werden im Rahmen der Kalkulation 2018 „gutgeschrieben“ bzw. „nacherhoben“ Die Kosten sollten das Kostenverteilungsverhältnis des jeweiligen Kalkulationsjahres nicht beeinflussen. Daher sind die Beträge hier in Zeile 45 gesondert ausgewiesen. Rechnet man das Ergebnis 2015 zu den voraussichtlichen Kosten 2018 hinzu, ergeben sich die insgesamt umzulegenden Kosten, die sich auf 10.083.701 € belaufen. Davon entfallen 5.660.778 € auf den Bereich Schmutzwasser und 4.442.923 € auf den Bereich Niederschlagswasser. Von den Kosten abzusetzen sind noch die sonstigen Erlöse, so z.B. der Kostenersatz für die Ausschreibungsunterlagen bei Kanalbaumaßnahmen. Die Schmutzwassergebühr errechnet sich aus der Division der Kosten durch den voraussichtlichen Wasserverbrauch. Zur Ermittlung des Gebührensatzes 2018 wird ein Frischwasserverbrauch von 1.500.000 cbm angesetzt. Danach errechnet sich eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,77 €/cbm. Die Niederschlagswassergebühr errechnet sich aus der Division der Kosten durch die insgesamt angeschlossene mittels der Abflussbeiwerte reduzierte Fläche. Mit einbezogen werden auch die öffentlichen Flächen (Straße, Wege, Plätze) und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um Gemeinde, Kreis, Landes- oder Bundesstraßen handelt. So ist sichergestellt, dass für einen qm öffentliche Flächen die gleichen Gebühren zu zahlen sind wie für einen qm private befestigte Fläche. Insgesamt betragen die öffentlichen befestigten Flächen privaten befestigten Flächen 1.200.000 qm 1.720.000 qm. Dabei handelt es sich jeweils um mittels der Abflussbeiwerte reduzierte Flächen. Insgesamt ergibt sich demnach eine angeschlossene Fläche von 2.920.000 qm, so dass sich für 2018 eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 1,51 €/qm errechnet. Von der öffentlichen befestigten Flächen entfallen rund 101.000 qm auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen. Hier werden die Straßenbaulastträger per Gebührenbescheid zur Zahlung der NiederSitzungsvorlage 382/2017 Seite 11 schlagswassergebühren veranlagt. Die Einnahmen hieraus betragen ca. 152.000 €. Die anteiligen Kosten für die städtischen Straßenflächen in Höhe von 1.661.000 € werden vom Kostenträger 54 541 001 01 (Straßen, Wegen und Plätze) im Wege der internen Leistungsverrechnung erstattet. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 382/2017 Seite 12