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Sitzungsvorlage (Anlage 7 Artenschutzrechtliche Prüfung 354 - 2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
3,3 MB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26

Inhalt der Datei

Anlage 7 zur Vorlagen-Nr. 354 / 2017 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A „Park Pasqualini“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB Stadt Jülich Stand: 03. August 2017 Auftraggeber: Van Wijnen Bau GmbH Siemensstraße 31 D-47533 Kleve Auftragnehmer: HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Rehwinkel 15 51580 Reichshof Tel.: 02297 / 9008-20 Fax: 02297 / 9008-29 info@h-k-reichshof.de www.hkr-landschaftsarchitekten.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Sabine Nockemann-Hammeran, Landschaftsarchitektin AK NW Dipl.-Ing. Stephan Müller, Landschaftsarchitekt BDLA AK NW Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich INHALTSVERZEICHNIS 1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG 3 2 ARTENSPEKTRUM UND WIRKFAKTOREN 4 3 ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG DES BAUVORHABENS GEMÄSS § 44 ABS. 1 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ 5 4 FAZIT 13 5 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 15 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1: Geltungsbereich des BP Nr. 36 A ................................................................................... 4 Abb. 2: Spalten an einer Hainbuche ........................................................................................... 6 Abb. 3: Angrenzende Gehölzbestände im Park Pasqualini ......................................................... 6 Abb. 4: Überdachung…………………………………………………………………………….... 9 ANHÄNGE Anlage 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 5004 „Jülich“ Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung _____________________________________________________________________________________________ HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land August 2017 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich 1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG Die Stadt Jülich beabsichtigt im Bereich der Volkshochschule „Am Aachener Tor“ die städtebauliche Nachverdichtung für einen Teil des Flurstücks 80 (Gemarkung Jülich, Flur 21). Ein privater Planungsträger plant im Bereich vorhandener Freiflächen südlich der ehemaligen Realschule vier neue maximal 4-geschossige Mehrfamilienhäuser mit ca. 56 Wohneinheiten und ca. 56 Tiefgaragenplätzen zu bebauen. Die Artenschutzprüfung ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bau- oder Planvorhabens, welche nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (UVS, FFH-Verträglichkeitsprüfung). Grundlage für die Artenschutzprüfung ist der vorliegende Fachbeitrag Artenschutz (ASP Stufe I). Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind für die europäischen Vogelarten und die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Darüber hinaus werden die „nur“ national geschützten Arten („besonders geschützte Arten“) in der ASP berücksichtigt, da auch für diese die artenschutzrechtlichen Verbote uneingeschränkt Anwendung finden. Es liegen keine Angaben und gesicherten Erkenntnisse über das Vorkommen streng und besonders geschützter Arten, die ggf. durch das Planvorhaben erheblich gestört bzw. deren Wohn-, Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten durch das Vorhaben zerstört werden könnten, vor. Faunistische Detailuntersuchungen wurden im Rahmen des LBP nicht durchgeführt. Es wurden die Untere Naturschutzbehörde und die Biologische Station abgefragt. Die Bewertung der faunistischen Bedeutung erfolgte auf Grundlage der Sichtbeobachtungen während der Freilandkartierungen der Biotoptypen/-strukturen, der Erfassung vorhandener und potenzieller Vernetzungsstrukturen/-beziehungen mit angrenzenden Biotopen und auf Grundlage der bestehenden Vorbelastung durch Nutzungen und sonstige Störeinflüsse. Das Planungsbüro HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN wurde im Mai 2017 mit der Artenschutzprüfung, Stufe 1 für den Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich beauftragt. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 3 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Das Plangebiet befindet sich im Stadtkern von „Jülich“. Das Plangebiet stellt aufgrund seiner Spiel- und Sportnutzung (Bolzplatz, ehemalige Schulhofflächen) anthropogen überprägte Bereiche dar, die nur eine geringe Naturnähe einschließlich einer geringen Strukturvielfalt aufweisen. Punktuell sind Einzelbäume jungen bis starken Baumholzalters vertreten. Außerhalb einer vorhandenen Einzäunung verläuft entlang des Ellebachs ein Grünzug, der einen ausgeprägten Gehölzbestand aufweist. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in Abbildung 1 dargestellt. Geltungsbereich des BP Nr. 36 A „Park Pasqualini“ Abb. 1: Lage des Geltungsbereiches des BP Nr. 36 A (M. 1:10.000 i.O.), © Geobasisdaten, tim-online.nrw.de 2 ARTENSPEKTRUM UND WIRKFAKTOREN Die in Kap.1 aufgeführten Zugriffsverbote gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten in NordrheinWestfalen für die sog. „Planungsrelevanten Arten“. Es handelt sich um eine Auswahl naturschutzfachlich begründeter Arten, die einer Art-für-Art-Betrachtung zu unterziehen sind. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 4 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Die Einschätzung der im Plangebiet und dessen näherer Umgebung vorgefundenen Biotopstrukturen und Habitate sowie die Auswertung der Liste der Schutzwürdigen Arten der LANUV hat ergeben, dass im Wirkbereich des Eingriffs streng oder besonders geschützte Arten vorkommen könnten. Das Landschaftsinformationssystem des LANUV (LINFOS) weist für den Quadranten 3 im Messtischblatt 5004 „Jülich“ die in Anlage 1 (s. Anhang) aufgeführten „Planungsrelevanten Arten“ in den vom Eingriff unmittelbar betroffenen bzw. direkt angrenzenden Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationslose, -arme Flächen, Gärten, Gebäude, Fließgewässer“ aus. Es werden im Folgenden 13 Säugetierarten (12 Fledermausarten), 19 Vogelarten sowie 1 Libellenart berücksichtigt. Nachfolgend werden die im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten einer Art-für-Art-Betrachtung unterzogen und die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit ihres Vorkommens unter Berücksichtigung der Eignung und Bedeutung der kartierten (Teil-) Lebensräume und der Lebensraumansprüche der Arten eingeschätzt (Risikoeinschätzung). In Ausnahmefällen können im Rahmen der Risikoeinschätzung auch Artengruppen mit ähnlicher Betroffenheit zusammengefasst werden. Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Konsequenzen für die einzelnen Arten / Artengruppen erfolgt unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A sind als wesentliche Wirkfaktoren die folgenden Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensraumfunktionen zu nennen: Folgende Wirkfaktoren sind bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen:  anlagebedingter Verlust von Lebensräumen (Gras- und Krautfluren, Gehölzstrukturen)  baubedingter Verlust / Beeinträchtigung von Gehölzbeständen und Gras- und Krautfluren  vorübergehende Störung der Habitatfunktion auf angrenzenden Flächen. 3 ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG DES BAUVORHABENS GEMÄSS § 44 ABS. 1 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ Nachfolgend werden die im Plangebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten (s. Anlage 1) hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigungen, Gefährdungen und Störungen unter Berücksichtigung der Eignung und Bedeutung der kartierten (Teil-) Lebensräume und der Lebensraumansprüche der Arten artenschutzfachlich bewertet. Dabei werden die Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG überprüft. In Ausnahmefällen können auch Artengruppen zusammengefasst werden, wenn sie ähnliche Ansprüche an ihren Lebensraum stellen. Säugetiere Fledermäuse (Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Abendsegler, Rauhhautflermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr, Graues Langohr) Aufgrund der Biotopausstattung im Stadtgebiet Jülich werden 13 Fledermausarten im Messtischblatt aufgeführt. In einem Abstand von ca. 800 m befindet sich die alte Zitadelle mit ihren HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 5 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Gängen, den unterirdischen Kasematten mit Spalten und Fugen, die ein bedeutendes Überwinterungsquartier von überregionaler Bedeutung darstellt. Als Hauptjagdgebiete werden vor allem insektenreiche Waldränder, Gewässer, lineare Gehölzstrukturen und Feuchtgebiete aufgesucht. Die Wasserfledermaus jagt an offenen Wasserflächen von stehenden und fließenden Gewässern. Die Zwergfledermaus als Gebäudefledermaus kommt in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen vor. Ein Vorkommen von Großhöhlen mit Potential als Wochenstube/Winterquartier wird für die zu fällenden Bäume im Eingriffsbereich ausgeschlossen. In einzelnen älteren Bäumen wurden Spalten und Astlöcher gesichtet, die als Tagesverstecke und Zwischenquartiere für Fledermäuse geeignet sein können. Die Einschätzung wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde bei einem Ortstermin am 19.06.2017 bestätigt. Bis auf eine Überdachung sowie zwei Fertiggaragen erfolgt kein Abriss von Gebäuden. Abb. 2: Spalten an einer Hainbuche Abb. 2: Angrenzende Gehölzbestände im Park Pasqualini HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 6 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Der Vorhabenbereich eignet sich als Jagdhabitat für alle potenziell vorkommenden Fledermausarten. Sie stellen einen Trittstein innerhalb des Stadtgebietes von Jülich dar. Allerdings handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat, da die unmittelbar angrenzenden Bäume sowie die Gehölzstrukturen in der näheren Umgebung des Plangebietes ausreichend andere Nahrungshabitate sowie Tagesverstecke darstellen, in die die Fledermäuse bei Bedarf ausweichen können. Bei Berücksichtigung der Fällzeitbeschränkung von Mitte November bis Ende Februar (V 1) ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der Fledermäuse nicht zu erwarten. Die Anwesenheit einer fachkundigen Person während der Fällung ist ratsam. Bei konsequenter Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Fledermäuse zu erwarten. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang werden dann weiterhin erfüllt und der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten wird sich nicht verschlechtern. Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG werden dann nicht erfüllt. Biber Der Biber benötigt aquatische Lebensräume (z.B. Bach- und Flussauen) als Fortpflanzungsund Nahrungshabitate bei ständiger Wasserführung. Von Bedeutung ist für den Biber ein gutes Nahrungsangebot. Weichhölzer (z.B. Weiden), aber auch weitere lebensraumtypische Bäume sowie Kräuter und Wasserpflanzen dienen entlang der Fließgewässer als Nahrung. Störungsarme, grabbare Uferböschungen werden zur Anlage der Baue benötigt. Ein Revier bzw. der Aktionsradius des Bibers umfasst im Wesentlichen ca. 1 bis 5 km Gewässerufer mit bis zu einer Breite von 20 m. Der Eingriffsbereich befindet sich außerhalb des eigentlichen Aktionsradius des Bibers in einem Abstand von ca. 20 – 30 m zum Ellebach. Ein Nachweis des Bibers am Ellebach im Bereich des Plangebietes liegt nicht vor. Da in das Fließgewässer mit Uferbereichen und angrenzenden Wiesen des Parkgeländes nicht eingegriffen wird, werden die Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG nicht erfüllt. Die anthropogen überprägten Scherrasenfläche innerhalb des Geltungsbereiches sind nur eingeschränkt als Nahrungshabitat für den Biber geeignet. Die vorhandenen Gehölzbestände sind potentiell als Winternahrung geeignet. Es handelt sind bei den obengenannten Habitaten nicht um essentielle Nahrungshabitate, da ausreichend andere Nahrungshabitate entlang des Ellebachs zur Verfügung stehen. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG und eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen kann ausgeschlossen werden. Vögel Greifvögel (Sperber, Mäusebussard) Für Greifvögel geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste) wurden im Untersuchungsraum nicht vorgefunden. Der Verlust von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungsbzw. Ruhestätten kann somit ausgeschlossen werden. Potentiell können die Greifvögel das Untersuchungsgebiet zur Jagd nutzen. Die geringwertigen, artenarmen Rasenflächen sind allerdings nicht als essentielle Nahrungshabitate anzusehen. Für den Verlust von potentiellen HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 7 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Nahrungshabitaten stehen außerhalb des Geltungsbereiches die angrenzenden Gehölz- und Wiesenflächen entlang des Ellebachs als Ausweichhabitat zur Verfügung. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen von Greifvögeln ist nicht zu erwarten. Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG werden nicht erfüllt. Waldkauz Für den Waldkauz geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten (große Baumhöhlen, Gebäude, Steinbrüche) wurden im Untersuchungsraum nicht vorgefunden. Der Verlust von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten kann somit ausgeschlossen werden. Essentielle Nahrungshabitate gehen nicht verloren. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG und eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen kann ausgeschlossen werden. Waldohreule Waldohreulen als Bewohner der halboffenen strukturierten Kulturlandschaft brüten nicht in Höhlen und bauen keine eigenen Horste, sondern sie nutzen die Nester von Krähenvögeln, Greifvögeln, Eichhörnchenkobel oder brüten in morschen Astgabeln ohne Nest. Horste und Nester wurden nicht vorgefunden, so dass der Verlust von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten ausgeschlossen werden können. Als Nahrungshabitate dienen Wälder mit größeren Lichtungen, Waldrandlagen, Feldgehölze und dornenreiche Hecken. Essentielle Nahrungshabitate gehen nicht verloren. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG und eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen kann ausgeschlossen werden. Turmfalke, Schleiereule Der Turmfalke besiedelt als Brutplätze Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden, aber auch alte Krähennester in Bäumen. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden von der Schleiereule störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden genutzt. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Brachen aufgesucht. Potentielle Neststandorte in Gebäuden sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. Da lediglich der Abriss einer Überdachung an der ehemaligen Realschule erfolgen muss, ist davon auszugehen, dass keiner der Verbotstatbestände erfüllt wird. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes nicht zu erwarten ist. Steinkauz Der Steinkauz besiedelt offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem hohen Angebot an Höhlenbäumen. In den zu fällenden Bäumen wurden lediglich kleine Asthöhlen und Spalten kartiert. Ausreichend große Bruthöhlen konnten nicht gefunden werden. Kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten mit Weidepfählen und Einzelbäumen werden als Jagdgebiete bevorzugt. Deckungsreiche Tageseinstände stellen Bäume, Scheunen und Schuppen dar. Für HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 8 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich die sich im Plangebiet zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat. Da die für die Arten notwendigen Strukturen im Untersuchungsraum nicht in Anspruch genommen werden, ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen nicht zu erwarten. Ein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG ergibt sich nicht. Kleinspecht Für den Kleinspecht, der auch am Siedlungsrand geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste, große Baumhöhlen, Gebäude mit Einfluglöchern) besiedelt, sind im Plangebiet innerhalb des Stadtzentrums von Jülich keine Habitatstrukturen vorhanden. In den zu fällenden Bäumen wurden lediglich kleine Asthöhlen und Spalten kartiert. Ausreichend große Bruthöhlen konnten nicht gefunden werden. Für die sich im Plangebiet zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat. Da die für die Arten notwendigen Strukturen im Untersuchungsraum nicht in Anspruch genommen werden, ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen nicht zu erwarten. Ein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG ergibt sich nicht. Schwalben (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe) Innerhalb des Geltungsbereiches wird bis auf eine Überdachung kein Gebäude entfernt. Somit können die Tötung von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten ausgeschlossen werden. Beide Arten suchen den Untersuchungsraum möglicherweise sporadisch zur Nahrungssuche auf. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ist nicht zu erwarten. Abb. 4: Überdachung HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 9 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art ist nicht zu erwarten. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Eisvogel, Zwergtaucher, Flussregenpfeifer Der Eisvogel benötigt zur Brut steile Uferabbrüche an Fließgewässern, die im Vorhabenbereich nicht vorhanden sind. Der Verlust von Individuen bzw. die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann somit ausgeschlossen werden. Der Zwergtaucher ist an deckungsreiche Fließgewässer, Feuchtgebiete mit ausgeprägter Verlandungsvegetation, Rieselfelder, Abgrabungsgewässer oder Stauseen gebunden. Er legt sein Nest meist freischwimmend auf Pflanzenmaterial an, teilweise auch auf festem Boden, direkt am Wasser innerhalb von dichter Ufervegetation. Der Flussregenpfeifer benötigt als Bruthabitat vegetationsarme Flächen mit grobkörnigem Substrat von Schotter-, Kies- und Sandufern sowie –inseln von Flüssen. Inzwischen werden als typische „anthropogene“ Biotope auch z. B.: vegetationsarme Schotter- und Kiesgruben aufgesucht. Als Nahrungshabitat werden nahegelegene flachgründige Süßwasserstelle aufgesucht. Auch der Eisvogel und der Zwergtaucher sind zur Nahrungssuche überwiegend in Gewässernähe anzutreffen. Der Eisvogel jagt allerdings auch fernab von Gewässern. In das Gewässer mit Uferbereichen wird nicht eingegriffen. Somit können die Tötung von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten ausgeschlossen werden. Für die sich im Plangebiet zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population des Eisvogels und des Zwergtauchers nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 13 BNatSchG wird nicht erfüllt. Nachtigall Als Lebensraum für die Nachtigall werden gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme genutzt. Dabei wird die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen bevorzugt. Da Gehölze entfernt werden müssen, kann es potentiell zum Verlust von Fortpflanzungshabitaten kommen. Die im Zuge der Bauarbeiten erforderlichen Baumfällungen sind im Zeitraum Mitte November bis Ende Februar (s. V 1) durchzuführen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es nicht zur Tötung von Individuen kommt. Der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG wird nicht erfüllt. Für die sich im Vorhabenbereich zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist nicht zu erwarten. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Kuckuck Der Kuckuck kommt in fast allen Lebensräumen, vor allem in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen vor. Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer, d.h. das Weibchen legt jeweils ein Ei in ein fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten. Da Gehölze entfernt werden müssen, kann es potentiell zum Verlust von Fortpflanzungshabitaten kommen. Um den Verlust von Individuen, insbesondere noch nicht flügge gewordenen Jungtieren zu vermeiden, sind die erforderlich Fällarbeiten im Zeitraum Mitte November bis Ende Februar durchzuführen. Es kann somit davon ausgegangen werden, HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 10 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich dass es nicht zur Tötung von Individuen kommt. Der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG wird nicht erfüllt. Für die sich im Vorhabenbereich zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist nicht zu erwarten. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Turteltaube Vorhandene Biotopstrukturen in der näheren Umgebung des Plangebietes stellen für die Turteltaube potentielle Brutstätten dar. Sie bevorzugt offene bis halboffene Landschaften. Die Brutplätze liegen meist im Bereich von Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen. Die Turteltaube sucht im Plangebiet möglicherweise Ackerflächen zur Nahrungssuche auf. Entsprechende Gehölzbestände können durch den Eingriff betroffen sein. Das Vorhabengebiet ist potentiell nur stark eingeschränkt als Nahrungshabitat geeignet. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate, so dass eine erhebliche Störung nicht erkennbar ist. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der potenziell vorkommenden Turteltaube ist nicht erkennbar. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Feldsperling Der Feldsperling besiedelt halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen, Waldrändern und Parklandschaften. Er meidet Innenstadtbereiche. Als Höhlenbrüter benötigt er Specht- oder Faulhöhlen, ggf. auch Gebäudenischen. Da nur Einzelbäume ohne große Baumhöhlen gefällt werden, kann der Verlust von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten dieser störungsempfindlichen Art ausgeschlossen werden. Als Nahrungshabitat sind die Scherrasenflächen und stark anthropogen überprägten Flächen kaum geeignet. Es handelt sich jedenfalls nicht um ein essentielles Nahrungshabitat, darüber hinaus sind Ausweichhabitate in der näheren Umgebung vorhanden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ist nicht zu erwarten. Rebhuhn, Baumpieper Als Bodenbrüter im offenen Gelände mit weitem Horizont legt das Rebhuhn ihr Nest in niedriger sowie abwechslungsreicher Gras- und Krautschicht an. Vegetationsflächen an Acker- und Wiesenrändern, extensiv genutzte Grünlandflächen werden bevorzugt besiedelt, mittlerweile werden auch Acker- und intensiver genutzte Grünlandflächen zum Brüten aufgesucht. Aufgrund der pessimalen Habitatbedingungen im Siedlungsbereich mit dichten Vertikalstrukturen (Gehölze) ist eine Zerstörung von Fortpflanzungs-, bzw. Ruhestätten dieser störungsempfindlichen Art ausgeschlossen. Auch als Nahrungshabitat ist der Geltungsbereich nicht geeignet. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ist nicht zu erwarten. Der Baumpieper baut sein Nest auf dem Boden im Bereich von z.B. aufgelockerten, sonnigen Waldrändern, Lichtungen, Kahlschlägen, und jungen Aufforstungen. Die Nahrung besteht überwiegend aus Insekten, dabei wird zur Nahrungssuche kurzwüchsige Vegetation bevorzugt. Um den Verlust von Individuen, insbesondere noch nicht flügge gewordenen Jungtieren zu vermeiden, sind die erforderlich Fällarbeiten im Zeitraum Mitte November bis Ende Februar durchzuführen (s. V 1). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es nicht zur Tötung von Individuen kommt. Der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG wird nicht erfüllt. Für die HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 11 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich sich im Vorhabenbereich zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist nicht zu erwarten. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Sonstige Vögel Für die landesweit ungefährdeten ubiquitären Vogelarten, wie z.B. Amsel, Star, Kohl- und Blaumeise, Buch- und Grünfink wurde ermittelt, dass das Eintreten eines Verbotstatbestandes (Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für diese Arten auszuschließen ist, da sie allgemein wenig empfindlich gegen Störungen, anpassungsfähig und flexibel hinsichtlich ihrer Lebensräume und daher landesweit in einem günstigen Erhaltungszustand sind. Daher besteht keine Erfordernis, diese Arten einer weiter gehenden Betrachtung zu unterziehen. Auch für die Vogelarten, die auf der Vorwarnliste Nordrhein-Westfalen und/oder Deutschland stehen, war vor diesem Hintergrund keine vertiefende Prüfung erforderlich. Grundsätzlich können gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch Störungen infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten und zum Verbotstatbestand führen. Während des Baubetriebs kann es zu Störungen durch Lärmemissionen und optische Reize kommen. Diese Störungen sind vorübergehend und führen daher nicht zur dauerhaften Beschädigung von Fortpflanzungsund Ruhestätten. Libellen Grüne Flussjungfer Die Grüne Flussjungfer besiedelt langsam fließende Bäche und Flüsse mit sandig-kiesigem Substrat, geringer Wassertiefe und Ufern, die abschnittsweise sonnig oder nur gering durch Ufergehölze beschattet sind. In das Gewässer mit Uferbereichen wird nicht eingegriffen. Somit können die Tötung von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten ausgeschlossen werden. Für die sich im Plangebiet zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Grünen Flussjungfer ist nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG wird nicht erfüllt. Aus artenschutzfachlicher Sicht ist unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durch das Planvorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der o. g. Arten zu erwarten. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten. Ein Ausnahmetatbestand gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich daher nicht. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 12 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V1 Beschränkung der Rodungszeit Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Bäumen mit Quartierpotenzial (Höhlen, Stammrisse, abstehende Borke) zum Schutz von streng und besonders geschützten Fledermausarten außerhalb der Zeit der Fortpflanzungsphase (inkl. Zwischenquartierund Balz-/Paarungsphase), also im Zeitraum von Mitte November bis Ende Februar auszuführen. Die Rodung von Bäumen, Baumgruppen und sonstigen Gehölzen ist zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum Schutz der Niststätten besonders geschützter Vogelarten ebenfalls in dem obengenannten Zeitraum durchzuführen. Abweichungen von diesem Zeitraum sind möglich, wenn im Bereich der zu rodenden Gehölze dann keine aktuellen Bruten der genannten Arten bestehen. Hierzu ist eine begleitende Vorab-Kontrolle durchzuführen (UBB). V2 Umweltbaubegleitung Kann die gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG vorgegebene Beschränkung der Fällzeit nicht eingehalten werden, so ist alternativ eine Umweltbaubegleitung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltbaubegleitung stellt eine fachkundige Person im Auftrag des Vorhabenträgers vor der Fällung sicher, dass bei den vorgesehenen Arbeiten keine der in Kap. 6 beschriebenen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, also keine Individuen der potenziell vorkommenden Arten getötet, verletzt oder erheblich gestört werden. Auch nicht „planungsrelevante Vogelarten“, deren Nester und Brut gem. Art. 5 EU-Vogelschutz-Richtlinie ebenfalls nicht zerstört oder beschädigt werden dürfen, können im Rahmen der Umweltbaubegleitung erfasst und entsprechend behandelt werden. Werden im Rahmen der Umweltbaubegleitung streng oder besonders geschützte Tierarten nachgewiesen, so sind Rodungsarbeiten umgehend zu unterbrechen und das weitere Vorgehen kurzfristig mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Düren abzustimmen. 4 FAZIT Aus artenschutzfachlicher Sicht ist durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der o.g. Arten zu erwarten. Die artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG treten bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen daher nicht ein. Ein Ausnahmetatbestand gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich nicht. Nach den o. g. Richtlinien und Verordnungen geschützte Pflanzen sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. Die erhebliche Beeinträchtigung eines gemeldeten FFH-Gebietes bzw. maßgeblicher Bestandteile eines FFH-Gebietes ist durch das Planvorhaben nicht zu erwarten. Vorkommen gefährdeter Pflanzen im Plangebiet sind nicht bekannt. HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 13 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Aufgestellt: Dipl.-Ing. Stephan Müller, Landschaftsarchitekt BDLA AK NW Reichshof, den 03. August 2017 HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 14 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich 5 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN, 2007: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE, 2012: Störungsempfindliche Vogelarten. Leitlinie für den Zugang zu Vogelbeobachtungsdaten in der Zentralen Artdatenbank. Verwendete Internetseiten: www.tim-online.nrw.de, abgerufen am 07.06.2017 http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/50043, abgerufen am 07.06.2017 HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Stand: August 2017 15 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Anlage 1 Planungsrelevante Arten für den Quadranten 3 im Messtischblatt 5004 „Jülich“ Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen Fließgewässer, Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Vegetationsarme, -freie Biotope, Gärten, Parkanlagen, Gebäude Erhaltungszustand in NRW FließgeKleingeOhne Art Status (ATL) wässer hölze Vegetation Gärten Gebäude Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Castor fiber Europäischer Biber Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus Myotis brandtii Große Bartfledermaus Myotis daubentonii Wasserfledermaus Myotis myotis Großes Mausohr Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Myotis nattereri Fransenfledermaus Nyctalus noctula Abendsegler Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden August 2017 G FoRu!, Na Na G- (Na) Na Na FoRu! S+ (Na) FoRu, Na Na (Ru) U (Na) Na Na FoRu! G Na Na Na FoRu Na (Na) FoRu! U G Na Na Na FoRu! G Na Na (Na) FoRu G (Na) Na Na (Ru) G Na G (Na) (Na) FoRu Na Na FoRu! 16 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Art Plecotus auritus Braunes Langohr Plecotus austriacus Graues Langohr Status Nachweis ab 2000 vorhanden Nachweis ab 2000 vorhanden Erhaltungszustand in NRW (ATL) Fließgewässer G S (Na) Kleingehölze Ohne Vegetation Gärten Gebäude FoRu, Na Na FoRu Na Na FoRu! (FoRu), Na Na Vögel Accipiter nisus Sperber Alcedo atthis Eisvogel Anthus trivialis Baumpieper Asio otus Waldohreule Athene noctua Steinkauz Buteo buteo Mäusebussard Charadrius dubius Flussregenpfeifer Cuculus canorus Kuckuck HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden August 2017 G G FoRu! (Na) U FoRu U Na Na G- (FoRu) (FoRu) G (FoRu) U U- (FoRu) FoRu! FoRu! Na (Na) 17 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Art Delichon urbicum Mehlschwalbe Dryobates minor Kleinspecht Falco tinnunculus Turmfalke Hirundo rustica Rauchschwalbe Luscinia megarhynchos Nachtigall Passer montanus Feldsperling Perdix perdix Rebhuhn Streptopelia turtur Turteltaube Strix aluco Waldkauz Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land Status Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis ‚Brutvorkommen‘ ab 2000 vorhanden Nachweis ‚Brutvorkommen‘ ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden August 2017 Erhaltungszustand in NRW (ATL) U Fließgewässer Kleingehölze (Na) Ohne Vegetation Gärten Gebäude Na FoRu! U Na Na G (FoRu) Na FoRu! FoRu! U (Na) (Na) Na G (FoRu) FoRu! FoRu (Na) Na U S (FoRu) S FoRu (Na) G Na Na G FoRu FoRu! FoRu 18 Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich Art Tyto alba Schleiereule Status Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Grüne Flussjungfer Nachweis ab 2000 vorhanden Erhaltungszustand in NRW (ATL) Fließgewässer G Kleingehölze Na Ohne Vegetation Gärten Gebäude Na FoRu! Libellen Ophiogomphus cecilia S+ FoRu! Erläuterungen: G U S FoRu FoRu! (FoRu) Ru (Ru) Na (Na) Erhaltungszustand günstig Erhaltungszustand ungünstig Erhaltungszustand schlecht Bestandstrend abnehmend + Bestandstrend zunehmend Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum) Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum) Fortpflanzungs- und Ruhestätte (potentielles Vorkommen im Lebensraum) Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum) Ruhestätte (potentielles Vorkommen im Lebensraum) Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum) Nahrungshabitat (potentielles Vorkommen im Lebensraum) HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land August 2017 19 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): BP Nr. 36 A "Park Pasqualini Plan-/Vorhabenträger (Name): van . Wijnen Bau GmbH Antragstellung (Datum): 03.08.2017 . Die Stadt Jülich beabsichtigt im Bereich der Volkshochschule „Am Aachener Tor“ die städtebauliche Nachverdichtung für einen Teil des Flurstücks 80 (Gemarkung Jülich, Flur 21). Ein privater Planungsträger plant im Bereich vorhandener Freiflächen südlich der ehemaligen Realschule vier neue maximal 4-geschossige Mehrfamilienhäuser mit 56 Wohneinheiten und 56 Stellplätzen zu bebauen. Eine ausführliche Beschreibung der Wirkfaktoren und der Betroffenheit planungsrelevanter Arten ist dem Fachbeitrag Artenschutz zu entnehmen. Aus artenschutzfachlicher Sicht ist bei Umsetzung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durch das Planvorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der potenziell betroffenen Arten gem. Anhang 1 zu erwarten. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ja ■ nein g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja nein G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? . g ja nein ja nein ja nein Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 36 A "Park Pasqualini" 0 Karte Nr. 1: Bestand Biotoptypen und Konflikte 25 50 100 Meter ± Legende I. Biotoptypen Kartierung: März 2017 gem. der Bewertungsmethode FROELICH + SPORBECK, 1991 BF32 - Einzelbaum, standorttypisches Gehölz, mittleres Baumholz BF33 - Einzelbaum, standorttypisches Gehölz, starkes Baumholz BF42 - Einzelbaum, standortfremdes Gehölz, mittleres Baumholz BF43 - Einzelbaum, standortfremdes Gehölz, starkes Baumholz HH7 - Gras- und Krautflur HM2 - Grünanlage mit altem Baumbestand HM51 - Grünfläche mit überwiegend Scherrasen HM52 - Ziergesträuch HY1 - Fahrstraße, Bolzplatz, Parkplatz, Garage, versiegelt II. Konflikte K1 - Anlagebedingte Inanspruchnahme von Biotopstrukturen K2 - Dauerhafte Neuversiegelung von Böden D K3 - Bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme/Beeinträchtigung von Einzelbäumen III. Schutzgebiete HH7 Biotopverbundfläche VB-K5004-003 Baudenkmal „Renaissance-Stadtgrundriss mit Befestigungswerken und Wallanlagen“ HM52 K3 D IV. Sonstiges Geltungsbereich HY1 Zaunanlage K2 D K3 Baugrenzen HM52 Thyssengasfernleitung DD HY1 Schutzstreifen (8 m Breite) der Thyssengasfernleitung K3 D K3 K2 HM51 D D K3 K1 K2 D HM2 HY1 K3 HM51 K3 DD D D D D D D DD D D D D D D DD K2 K3 K3 Ellebach auftraggeber: akka strategie-management Weststraße 32/34 52074 Aachen projekt: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 36 A "Park Pasqualini" in Jülich karte: Karte Nr. 1 Bestand Biotoptypen und Konflikte maßstab: planmaße: datum: 1:500 59,4 x 84,1 cm 01.08.2017 auftraggeber: auftragnehmer: projektnummer: Rehwinkel 15 51580 Reichshof Tel: 02297-9008-20 Fax: 02297-9008-28 www.hkr-landschaftsarchitekten.de info@h-k-reichshof.de 936 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 36 A "Park Pasqualini" 0 Karte Nr. 2: Planung und landschaftspflegerische Maßnahmen 25 50 100 Meter ± Legende I. Landschaftspflegerische Maßnahmen V1 Beschränkung der Rodungszeit V2 Umweltbaubegleitung E1 Erhalt prägender Einzelbäume II. Planung Biotoptypen Baufläche Öffentlliche Straßenverkehrsfläche Nicht überbaubare Grünfläche (Gartenfläche, Gehölzbestand, Grünzug) III. Schutzgebiete Biotopverbundfläche VB-K5004-003 Baudenkmal „Renaissance-Stadtgrundriss mit Befestigungswerken und Wallanlagen“ IV. Sonstiges Geltungsbereich Baugrenzen Thyssengasfernleitung Schutzstreifen (8 m Breite) der Thyssengasfernleitung Umgrenzung der Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Einzelbäumen V 1/ V 2 V 1/ V 2 V 1/ V 2 E1 V 1/ V 2 auftraggeber: akka strategie-management Weststraße 32/34 52074 Aachen projekt: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 36 A "Park Pasqualini" Jülich karte: Karte Nr. 2 Planung und landschaftspflegerische Maßnahmen Ellebach maßstab: planmaße: datum: 1:500 59,4 x 84,1 cm 01.08.2017 auftraggeber: auftragnehmer: projektnummer: Rehwinkel 15 51580 Reichshof Tel: 02297-9008-20 Fax: 02297-9008-28 www.hkr-landschaftsarchitekten.de info@h-k-reichshof.de 936