Daten
Kommune
Jülich
Größe
3,3 MB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 7 zur Vorlagen-Nr. 354 / 2017
Fachbeitrag Artenschutz einschl.
Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I)
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG
zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A
„Park Pasqualini“
als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB
Stadt Jülich
Stand: 03. August 2017
Auftraggeber:
Van Wijnen Bau GmbH
Siemensstraße 31
D-47533 Kleve
Auftragnehmer:
HKR Landschaftsarchitekten
Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Rehwinkel 15
51580 Reichshof
Tel.: 02297 / 9008-20
Fax: 02297 / 9008-29
info@h-k-reichshof.de
www.hkr-landschaftsarchitekten.de
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Sabine Nockemann-Hammeran, Landschaftsarchitektin AK NW
Dipl.-Ing. Stephan Müller, Landschaftsarchitekt BDLA AK NW
Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum
Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
INHALTSVERZEICHNIS
1
ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
3
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ARTENSPEKTRUM UND WIRKFAKTOREN
4
3
ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG DES BAUVORHABENS GEMÄSS § 44
ABS. 1 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
5
4
FAZIT
13
5
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
15
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1: Geltungsbereich des BP Nr. 36 A ................................................................................... 4
Abb. 2: Spalten an einer Hainbuche ........................................................................................... 6
Abb. 3: Angrenzende Gehölzbestände im Park Pasqualini ......................................................... 6
Abb. 4: Überdachung……………………………………………………………………………....
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ANHÄNGE
Anlage 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 5004 „Jülich“
Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung
_____________________________________________________________________________________________
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
August 2017
Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum
Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
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ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
Die Stadt Jülich beabsichtigt im Bereich der Volkshochschule „Am Aachener Tor“ die städtebauliche Nachverdichtung für einen Teil des Flurstücks 80 (Gemarkung Jülich, Flur 21). Ein privater
Planungsträger plant im Bereich vorhandener Freiflächen südlich der ehemaligen Realschule
vier neue maximal 4-geschossige Mehrfamilienhäuser mit ca. 56 Wohneinheiten und ca. 56
Tiefgaragenplätzen zu bebauen.
Die Artenschutzprüfung ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen
Zulassung eines Bau- oder Planvorhabens, welche nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt
werden kann (UVS, FFH-Verträglichkeitsprüfung). Grundlage für die Artenschutzprüfung ist der
vorliegende Fachbeitrag Artenschutz (ASP Stufe I).
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind für die europäischen Vogelarten und die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie folgendermaßen gefasst:
"Es ist verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."
Darüber hinaus werden die „nur“ national geschützten Arten („besonders geschützte Arten“) in
der ASP berücksichtigt, da auch für diese die artenschutzrechtlichen Verbote uneingeschränkt
Anwendung finden.
Es liegen keine Angaben und gesicherten Erkenntnisse über das Vorkommen streng und besonders geschützter Arten, die ggf. durch das Planvorhaben erheblich gestört bzw. deren
Wohn-, Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten durch das Vorhaben zerstört werden könnten, vor.
Faunistische Detailuntersuchungen wurden im Rahmen des LBP nicht durchgeführt. Es wurden
die Untere Naturschutzbehörde und die Biologische Station abgefragt. Die Bewertung der
faunistischen Bedeutung erfolgte auf Grundlage der Sichtbeobachtungen während der
Freilandkartierungen der Biotoptypen/-strukturen, der Erfassung vorhandener und potenzieller
Vernetzungsstrukturen/-beziehungen mit angrenzenden Biotopen und auf Grundlage der
bestehenden Vorbelastung durch Nutzungen und sonstige Störeinflüsse.
Das Planungsbüro HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN wurde im Mai 2017 mit der Artenschutzprüfung, Stufe 1 für den Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich beauftragt.
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Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
Das Plangebiet befindet sich im Stadtkern von „Jülich“. Das Plangebiet stellt aufgrund seiner
Spiel- und Sportnutzung (Bolzplatz, ehemalige Schulhofflächen) anthropogen überprägte Bereiche dar, die nur eine geringe Naturnähe einschließlich einer geringen Strukturvielfalt aufweisen.
Punktuell sind Einzelbäume jungen bis starken Baumholzalters vertreten. Außerhalb einer vorhandenen Einzäunung verläuft entlang des Ellebachs ein Grünzug, der einen ausgeprägten
Gehölzbestand aufweist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in Abbildung 1 dargestellt.
Geltungsbereich des BP Nr. 36 A
„Park Pasqualini“
Abb. 1: Lage des Geltungsbereiches des BP Nr. 36 A (M. 1:10.000 i.O.),
© Geobasisdaten, tim-online.nrw.de
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ARTENSPEKTRUM UND WIRKFAKTOREN
Die in Kap.1 aufgeführten Zugriffsverbote gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten in NordrheinWestfalen für die sog. „Planungsrelevanten Arten“. Es handelt sich um eine Auswahl naturschutzfachlich begründeter Arten, die einer Art-für-Art-Betrachtung zu unterziehen sind.
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Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
Die Einschätzung der im Plangebiet und dessen näherer Umgebung vorgefundenen Biotopstrukturen und Habitate sowie die Auswertung der Liste der Schutzwürdigen Arten der LANUV
hat ergeben, dass im Wirkbereich des Eingriffs streng oder besonders geschützte Arten vorkommen könnten. Das Landschaftsinformationssystem des LANUV (LINFOS) weist für den
Quadranten 3 im Messtischblatt 5004 „Jülich“ die in Anlage 1 (s. Anhang) aufgeführten „Planungsrelevanten Arten“ in den vom Eingriff unmittelbar betroffenen bzw. direkt angrenzenden
Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationslose, -arme
Flächen, Gärten, Gebäude, Fließgewässer“ aus. Es werden im Folgenden 13 Säugetierarten
(12 Fledermausarten), 19 Vogelarten sowie 1 Libellenart berücksichtigt.
Nachfolgend werden die im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten einer Art-für-Art-Betrachtung unterzogen und die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit
ihres Vorkommens unter Berücksichtigung der Eignung und Bedeutung der kartierten (Teil-)
Lebensräume und der Lebensraumansprüche der Arten eingeschätzt (Risikoeinschätzung). In
Ausnahmefällen können im Rahmen der Risikoeinschätzung auch Artengruppen mit ähnlicher
Betroffenheit zusammengefasst werden.
Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Konsequenzen für die einzelnen Arten / Artengruppen erfolgt unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A sind als wesentliche Wirkfaktoren die folgenden Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensraumfunktionen zu
nennen:
Folgende Wirkfaktoren sind bei der artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen:
anlagebedingter Verlust von Lebensräumen (Gras- und Krautfluren, Gehölzstrukturen)
baubedingter Verlust / Beeinträchtigung von Gehölzbeständen und Gras- und Krautfluren
vorübergehende Störung der Habitatfunktion auf angrenzenden Flächen.
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ARTENSCHUTZFACHLICHE BEURTEILUNG DES BAUVORHABENS GEMÄSS § 44 ABS. 1 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
Nachfolgend werden die im Plangebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten (s.
Anlage 1) hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigungen, Gefährdungen und Störungen unter
Berücksichtigung der Eignung und Bedeutung der kartierten (Teil-) Lebensräume und der Lebensraumansprüche der Arten artenschutzfachlich bewertet. Dabei werden die Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG überprüft. In Ausnahmefällen können auch Artengruppen zusammengefasst werden, wenn sie ähnliche Ansprüche an ihren Lebensraum stellen.
Säugetiere
Fledermäuse (Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Abendsegler, Rauhhautflermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr, Graues Langohr)
Aufgrund der Biotopausstattung im Stadtgebiet Jülich werden 13 Fledermausarten im Messtischblatt aufgeführt. In einem Abstand von ca. 800 m befindet sich die alte Zitadelle mit ihren
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Gängen, den unterirdischen Kasematten mit Spalten und Fugen, die ein bedeutendes Überwinterungsquartier von überregionaler Bedeutung darstellt. Als Hauptjagdgebiete werden vor allem
insektenreiche Waldränder, Gewässer, lineare Gehölzstrukturen und Feuchtgebiete aufgesucht.
Die Wasserfledermaus jagt an offenen Wasserflächen von stehenden und fließenden Gewässern. Die Zwergfledermaus als Gebäudefledermaus kommt in strukturreichen Landschaften, vor
allem auch in Siedlungsbereichen vor.
Ein Vorkommen von Großhöhlen mit Potential als Wochenstube/Winterquartier wird für die zu
fällenden Bäume im Eingriffsbereich ausgeschlossen. In einzelnen älteren Bäumen wurden
Spalten und Astlöcher gesichtet, die als Tagesverstecke und Zwischenquartiere für Fledermäuse geeignet sein können. Die Einschätzung wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde bei
einem Ortstermin am 19.06.2017 bestätigt. Bis auf eine Überdachung sowie zwei Fertiggaragen
erfolgt kein Abriss von Gebäuden.
Abb. 2: Spalten an einer Hainbuche
Abb. 2: Angrenzende Gehölzbestände im Park Pasqualini
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Der Vorhabenbereich eignet sich als Jagdhabitat für alle potenziell vorkommenden Fledermausarten. Sie stellen einen Trittstein innerhalb des Stadtgebietes von Jülich dar. Allerdings
handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat, da die unmittelbar angrenzenden
Bäume sowie die Gehölzstrukturen in der näheren Umgebung des Plangebietes ausreichend
andere Nahrungshabitate sowie Tagesverstecke darstellen, in die die Fledermäuse bei Bedarf
ausweichen können.
Bei Berücksichtigung der Fällzeitbeschränkung von Mitte November bis Ende Februar (V 1) ist
eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der Fledermäuse nicht
zu erwarten. Die Anwesenheit einer fachkundigen Person während der Fällung ist ratsam.
Bei konsequenter Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Fledermäuse zu erwarten. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang werden
dann weiterhin erfüllt und der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten wird sich
nicht verschlechtern. Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG werden dann
nicht erfüllt.
Biber
Der Biber benötigt aquatische Lebensräume (z.B. Bach- und Flussauen) als Fortpflanzungsund Nahrungshabitate bei ständiger Wasserführung. Von Bedeutung ist für den Biber ein gutes
Nahrungsangebot. Weichhölzer (z.B. Weiden), aber auch weitere lebensraumtypische Bäume
sowie Kräuter und Wasserpflanzen dienen entlang der Fließgewässer als Nahrung. Störungsarme, grabbare Uferböschungen werden zur Anlage der Baue benötigt. Ein Revier bzw. der
Aktionsradius des Bibers umfasst im Wesentlichen ca. 1 bis 5 km Gewässerufer mit bis zu einer
Breite von 20 m. Der Eingriffsbereich befindet sich außerhalb des eigentlichen Aktionsradius
des Bibers in einem Abstand von ca. 20 – 30 m zum Ellebach. Ein Nachweis des Bibers am
Ellebach im Bereich des Plangebietes liegt nicht vor. Da in das Fließgewässer mit Uferbereichen und angrenzenden Wiesen des Parkgeländes nicht eingegriffen wird, werden die Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG nicht erfüllt. Die anthropogen überprägten Scherrasenfläche innerhalb des Geltungsbereiches sind nur eingeschränkt als Nahrungshabitat für
den Biber geeignet. Die vorhandenen Gehölzbestände sind potentiell als Winternahrung geeignet. Es handelt sind bei den obengenannten Habitaten nicht um essentielle Nahrungshabitate,
da ausreichend andere Nahrungshabitate entlang des Ellebachs zur Verfügung stehen. Das
Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG und
eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen kann ausgeschlossen werden.
Vögel
Greifvögel (Sperber, Mäusebussard)
Für Greifvögel geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste) wurden im Untersuchungsraum nicht vorgefunden. Der Verlust von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungsbzw. Ruhestätten kann somit ausgeschlossen werden. Potentiell können die Greifvögel das
Untersuchungsgebiet zur Jagd nutzen. Die geringwertigen, artenarmen Rasenflächen sind allerdings nicht als essentielle Nahrungshabitate anzusehen. Für den Verlust von potentiellen
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Nahrungshabitaten stehen außerhalb des Geltungsbereiches die angrenzenden Gehölz- und
Wiesenflächen entlang des Ellebachs als Ausweichhabitat zur Verfügung.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen von Greifvögeln ist
nicht zu erwarten. Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG werden nicht erfüllt.
Waldkauz
Für den Waldkauz geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten (große Baumhöhlen, Gebäude,
Steinbrüche) wurden im Untersuchungsraum nicht vorgefunden. Der Verlust von Individuen
sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten kann somit ausgeschlossen werden. Essentielle Nahrungshabitate gehen nicht verloren.
Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG
und eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen kann ausgeschlossen werden.
Waldohreule
Waldohreulen als Bewohner der halboffenen strukturierten Kulturlandschaft brüten nicht in Höhlen und bauen keine eigenen Horste, sondern sie nutzen die Nester von Krähenvögeln, Greifvögeln, Eichhörnchenkobel oder brüten in morschen Astgabeln ohne Nest. Horste und Nester
wurden nicht vorgefunden, so dass der Verlust von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten ausgeschlossen werden können. Als Nahrungshabitate dienen
Wälder mit größeren Lichtungen, Waldrandlagen, Feldgehölze und dornenreiche Hecken. Essentielle Nahrungshabitate gehen nicht verloren.
Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG
und eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen kann ausgeschlossen werden.
Turmfalke, Schleiereule
Der Turmfalke besiedelt als Brutplätze Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden,
Steinbrüchen oder Gebäuden, aber auch alte Krähennester in Bäumen. Als Nahrungsgebiete
suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen
auf.
Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden von der Schleiereule störungsarme, dunkle, geräumige
Nischen in Gebäuden genutzt. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Brachen aufgesucht.
Potentielle Neststandorte in Gebäuden sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. Da lediglich der Abriss einer Überdachung an der ehemaligen Realschule erfolgen muss, ist davon auszugehen, dass keiner der Verbotstatbestände erfüllt wird. Bei den Eingriffsflächen handelt es
sich nicht um essentielle Nahrungshabitate, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes nicht zu erwarten ist.
Steinkauz
Der Steinkauz besiedelt offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem hohen Angebot an Höhlenbäumen. In den zu fällenden Bäumen wurden lediglich kleine Asthöhlen und Spalten kartiert. Ausreichend große Bruthöhlen konnten nicht gefunden werden. Kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten mit Weidepfählen und Einzelbäumen werden als Jagdgebiete
bevorzugt. Deckungsreiche Tageseinstände stellen Bäume, Scheunen und Schuppen dar. Für
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die sich im Plangebiet zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat.
Da die für die Arten notwendigen Strukturen im Untersuchungsraum nicht in Anspruch genommen werden, ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen nicht
zu erwarten. Ein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG ergibt sich nicht.
Kleinspecht
Für den Kleinspecht, der auch am Siedlungsrand geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(Horste, große Baumhöhlen, Gebäude mit Einfluglöchern) besiedelt, sind im Plangebiet innerhalb des Stadtzentrums von Jülich keine Habitatstrukturen vorhanden. In den zu fällenden
Bäumen wurden lediglich kleine Asthöhlen und Spalten kartiert. Ausreichend große Bruthöhlen
konnten nicht gefunden werden. Für die sich im Plangebiet zur Nahrungssuche möglicherweise
vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der
näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen,
handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat.
Da die für die Arten notwendigen Strukturen im Untersuchungsraum nicht in Anspruch genommen werden, ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen nicht
zu erwarten. Ein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG ergibt sich nicht.
Schwalben (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe)
Innerhalb des Geltungsbereiches wird bis auf eine Überdachung kein Gebäude entfernt. Somit
können die Tötung von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten
ausgeschlossen werden. Beide Arten suchen den Untersuchungsraum möglicherweise sporadisch zur Nahrungssuche auf. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ist nicht zu erwarten.
Abb. 4: Überdachung
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Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art ist nicht zu erwarten. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
Eisvogel, Zwergtaucher, Flussregenpfeifer
Der Eisvogel benötigt zur Brut steile Uferabbrüche an Fließgewässern, die im Vorhabenbereich
nicht vorhanden sind. Der Verlust von Individuen bzw. die Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten kann somit ausgeschlossen werden. Der Zwergtaucher ist an deckungsreiche
Fließgewässer, Feuchtgebiete mit ausgeprägter Verlandungsvegetation, Rieselfelder, Abgrabungsgewässer oder Stauseen gebunden. Er legt sein Nest meist freischwimmend auf Pflanzenmaterial an, teilweise auch auf festem Boden, direkt am Wasser innerhalb von dichter
Ufervegetation. Der Flussregenpfeifer benötigt als Bruthabitat vegetationsarme Flächen mit
grobkörnigem Substrat von Schotter-, Kies- und Sandufern sowie –inseln von Flüssen. Inzwischen werden als typische „anthropogene“ Biotope auch z. B.: vegetationsarme Schotter- und
Kiesgruben aufgesucht. Als Nahrungshabitat werden nahegelegene flachgründige Süßwasserstelle aufgesucht. Auch der Eisvogel und der Zwergtaucher sind zur Nahrungssuche überwiegend in Gewässernähe anzutreffen. Der Eisvogel jagt allerdings auch fernab von Gewässern. In
das Gewässer mit Uferbereichen wird nicht eingegriffen. Somit können die Tötung von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten ausgeschlossen werden. Für die
sich im Plangebiet zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen
besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um ein essentielles
Nahrungshabitat. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population des
Eisvogels und des Zwergtauchers nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 13 BNatSchG wird nicht erfüllt.
Nachtigall
Als Lebensraum für die Nachtigall werden gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern,
Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme genutzt. Dabei
wird die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen bevorzugt. Da Gehölze entfernt werden müssen, kann es potentiell zum Verlust von Fortpflanzungshabitaten kommen. Die im Zuge
der Bauarbeiten erforderlichen Baumfällungen sind im Zeitraum Mitte November bis Ende Februar (s. V 1) durchzuführen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es nicht zur Tötung von Individuen kommt. Der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG wird nicht
erfüllt. Für die sich im Vorhabenbereich zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend
aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich
nicht um essentielle Nahrungshabitate. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist nicht zu erwarten. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
Kuckuck
Der Kuckuck kommt in fast allen Lebensräumen, vor allem in Parklandschaften, Heide- und
Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen vor. Der
Kuckuck ist ein Brutschmarotzer, d.h. das Weibchen legt jeweils ein Ei in ein fremdes Nest von
bestimmten Singvogelarten. Da Gehölze entfernt werden müssen, kann es potentiell zum Verlust von Fortpflanzungshabitaten kommen. Um den Verlust von Individuen, insbesondere noch
nicht flügge gewordenen Jungtieren zu vermeiden, sind die erforderlich Fällarbeiten im Zeitraum
Mitte November bis Ende Februar durchzuführen. Es kann somit davon ausgegangen werden,
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dass es nicht zur Tötung von Individuen kommt. Der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1
BNatSchG wird nicht erfüllt. Für die sich im Vorhabenbereich zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in
der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist nicht zu erwarten. Das Eintreten artenschutzrechtlich
relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
Turteltaube
Vorhandene Biotopstrukturen in der näheren Umgebung des Plangebietes stellen für die Turteltaube potentielle Brutstätten dar. Sie bevorzugt offene bis halboffene Landschaften. Die Brutplätze liegen meist im Bereich von Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen. Die
Turteltaube sucht im Plangebiet möglicherweise Ackerflächen zur Nahrungssuche auf. Entsprechende Gehölzbestände können durch den Eingriff betroffen sein. Das Vorhabengebiet ist
potentiell nur stark eingeschränkt als Nahrungshabitat geeignet. Da in der näheren Umgebung
weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht
um essentielle Nahrungshabitate, so dass eine erhebliche Störung nicht erkennbar ist. Eine
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der potenziell vorkommenden
Turteltaube ist nicht erkennbar. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
Feldsperling
Der Feldsperling besiedelt halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil,
Obstwiesen, Feldgehölzen, Waldrändern und Parklandschaften. Er meidet Innenstadtbereiche.
Als Höhlenbrüter benötigt er Specht- oder Faulhöhlen, ggf. auch Gebäudenischen. Da nur Einzelbäume ohne große Baumhöhlen gefällt werden, kann der Verlust von Individuen sowie die
Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten dieser störungsempfindlichen Art ausgeschlossen werden. Als Nahrungshabitat sind die Scherrasenflächen und stark anthropogen
überprägten Flächen kaum geeignet. Es handelt sich jedenfalls nicht um ein essentielles Nahrungshabitat, darüber hinaus sind Ausweichhabitate in der näheren Umgebung vorhanden. Eine
Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ist nicht zu erwarten.
Rebhuhn, Baumpieper
Als Bodenbrüter im offenen Gelände mit weitem Horizont legt das Rebhuhn ihr Nest in niedriger
sowie abwechslungsreicher Gras- und Krautschicht an. Vegetationsflächen an Acker- und Wiesenrändern, extensiv genutzte Grünlandflächen werden bevorzugt besiedelt, mittlerweile werden auch Acker- und intensiver genutzte Grünlandflächen zum Brüten aufgesucht. Aufgrund der
pessimalen Habitatbedingungen im Siedlungsbereich mit dichten Vertikalstrukturen (Gehölze)
ist eine Zerstörung von Fortpflanzungs-, bzw. Ruhestätten dieser störungsempfindlichen Art
ausgeschlossen. Auch als Nahrungshabitat ist der Geltungsbereich nicht geeignet. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ist nicht zu erwarten.
Der Baumpieper baut sein Nest auf dem Boden im Bereich von z.B. aufgelockerten, sonnigen
Waldrändern, Lichtungen, Kahlschlägen, und jungen Aufforstungen. Die Nahrung besteht überwiegend aus Insekten, dabei wird zur Nahrungssuche kurzwüchsige Vegetation bevorzugt. Um
den Verlust von Individuen, insbesondere noch nicht flügge gewordenen Jungtieren zu vermeiden, sind die erforderlich Fällarbeiten im Zeitraum Mitte November bis Ende Februar durchzuführen (s. V 1). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es nicht zur Tötung von Individuen kommt. Der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG wird nicht erfüllt. Für die
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Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
sich im Vorhabenbereich zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um essentielle Nahrungshabitate. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population
ist nicht zu erwarten. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
Sonstige Vögel
Für die landesweit ungefährdeten ubiquitären Vogelarten, wie z.B. Amsel, Star, Kohl- und
Blaumeise, Buch- und Grünfink wurde ermittelt, dass das Eintreten eines Verbotstatbestandes
(Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Verlust der ökologischen
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für diese Arten auszuschließen ist, da sie allgemein wenig empfindlich gegen Störungen, anpassungsfähig und flexibel hinsichtlich ihrer Lebensräume und daher landesweit in einem günstigen Erhaltungszustand sind. Daher besteht
keine Erfordernis, diese Arten einer weiter gehenden Betrachtung zu unterziehen. Auch für die
Vogelarten, die auf der Vorwarnliste Nordrhein-Westfalen und/oder Deutschland stehen, war
vor diesem Hintergrund keine vertiefende Prüfung erforderlich.
Grundsätzlich können gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch Störungen infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten und zum Verbotstatbestand führen. Während des Baubetriebs
kann es zu Störungen durch Lärmemissionen und optische Reize kommen. Diese Störungen
sind vorübergehend und führen daher nicht zur dauerhaften Beschädigung von Fortpflanzungsund Ruhestätten.
Libellen
Grüne Flussjungfer
Die Grüne Flussjungfer besiedelt langsam fließende Bäche und Flüsse mit sandig-kiesigem
Substrat, geringer Wassertiefe und Ufern, die abschnittsweise sonnig oder nur gering durch
Ufergehölze beschattet sind. In das Gewässer mit Uferbereichen wird nicht eingegriffen. Somit
können die Tötung von Individuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten
ausgeschlossen werden. Für die sich im Plangebiet zur Nahrungssuche möglicherweise vorübergehend aufhaltenden Individuen besteht die Möglichkeit zum Ausweichen. Da in der näheren Umgebung weitere Nahrungshabitate in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um ein essentielles Nahrungshabitat. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Grünen Flussjungfer ist nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG wird nicht erfüllt.
Aus artenschutzfachlicher Sicht ist unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durch das Planvorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der o. g. Arten zu erwarten. Das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten. Ein
Ausnahmetatbestand gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich daher nicht.
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Stand: August 2017
12
Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum
Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
V1
Beschränkung der Rodungszeit
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Bäumen mit Quartierpotenzial (Höhlen,
Stammrisse, abstehende Borke) zum Schutz von streng und besonders geschützten
Fledermausarten außerhalb der Zeit der Fortpflanzungsphase (inkl. Zwischenquartierund Balz-/Paarungsphase), also im Zeitraum von Mitte November bis Ende Februar
auszuführen.
Die Rodung von Bäumen, Baumgruppen und sonstigen Gehölzen ist zur Vermeidung
eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum
Schutz der Niststätten besonders geschützter Vogelarten ebenfalls in dem obengenannten Zeitraum durchzuführen. Abweichungen von diesem Zeitraum sind möglich, wenn im
Bereich der zu rodenden Gehölze dann keine aktuellen Bruten der genannten Arten bestehen. Hierzu ist eine begleitende Vorab-Kontrolle durchzuführen (UBB).
V2
Umweltbaubegleitung
Kann die gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG vorgegebene Beschränkung der Fällzeit nicht
eingehalten werden, so ist alternativ eine Umweltbaubegleitung durchzuführen. Im
Rahmen der Umweltbaubegleitung stellt eine fachkundige Person im Auftrag des
Vorhabenträgers vor der Fällung sicher, dass bei den vorgesehenen Arbeiten keine der
in Kap. 6 beschriebenen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, also
keine Individuen der potenziell vorkommenden Arten getötet, verletzt oder erheblich
gestört werden. Auch nicht „planungsrelevante Vogelarten“, deren Nester und Brut gem.
Art. 5 EU-Vogelschutz-Richtlinie ebenfalls nicht zerstört oder beschädigt werden dürfen,
können im Rahmen der Umweltbaubegleitung erfasst und entsprechend behandelt
werden. Werden im Rahmen der Umweltbaubegleitung streng oder besonders
geschützte Tierarten nachgewiesen, so sind Rodungsarbeiten umgehend zu unterbrechen und das weitere Vorgehen kurzfristig mit der Unteren Naturschutzbehörde des
Kreises Düren abzustimmen.
4
FAZIT
Aus artenschutzfachlicher Sicht ist durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A „Park
Pasqualini“ der Stadt Jülich keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der o.g. Arten zu erwarten. Die artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände
gem. § 44 BNatSchG treten bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
daher nicht ein. Ein Ausnahmetatbestand gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich nicht.
Nach den o. g. Richtlinien und Verordnungen geschützte Pflanzen sind im Untersuchungsraum
nicht vorhanden. Die erhebliche Beeinträchtigung eines gemeldeten FFH-Gebietes bzw. maßgeblicher Bestandteile eines FFH-Gebietes ist durch das Planvorhaben nicht zu erwarten. Vorkommen gefährdeter Pflanzen im Plangebiet sind nicht bekannt.
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Stand: August 2017
13
Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum
Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
Aufgestellt:
Dipl.-Ing. Stephan Müller, Landschaftsarchitekt BDLA AK NW
Reichshof, den 03. August 2017
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Stand: August 2017
14
Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum
Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
5
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN, 2007:
Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen
LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE, 2012: Störungsempfindliche Vogelarten. Leitlinie für den Zugang zu Vogelbeobachtungsdaten in der Zentralen Artdatenbank.
Verwendete Internetseiten:
www.tim-online.nrw.de, abgerufen am 07.06.2017
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/50043,
abgerufen am 07.06.2017
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Stand: August 2017
15
Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
Anlage 1
Planungsrelevante Arten für den Quadranten 3 im Messtischblatt 5004 „Jülich“
Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen Fließgewässer, Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken,
Vegetationsarme, -freie Biotope, Gärten, Parkanlagen, Gebäude
Erhaltungszustand
in NRW
FließgeKleingeOhne
Art
Status
(ATL)
wässer
hölze
Vegetation Gärten
Gebäude
Wissenschaftlicher
Name
Deutscher Name
Säugetiere
Castor fiber
Europäischer Biber
Eptesicus serotinus
Breitflügelfledermaus
Myotis bechsteinii
Bechsteinfledermaus
Myotis brandtii
Große Bartfledermaus
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Myotis myotis
Großes Mausohr
Myotis mystacinus
Kleine Bartfledermaus
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
Nyctalus noctula
Abendsegler
Pipistrellus nathusii
Rauhautfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
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Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
August 2017
G
FoRu!, Na
Na
G-
(Na)
Na
Na
FoRu!
S+
(Na)
FoRu, Na
Na
(Ru)
U
(Na)
Na
Na
FoRu!
G
Na
Na
Na
FoRu
Na
(Na)
FoRu!
U
G
Na
Na
Na
FoRu!
G
Na
Na
(Na)
FoRu
G
(Na)
Na
Na
(Ru)
G
Na
G
(Na)
(Na)
FoRu
Na
Na
FoRu!
16
Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
Art
Plecotus auritus
Braunes Langohr
Plecotus austriacus
Graues Langohr
Status
Nachweis ab 2000
vorhanden
Nachweis ab 2000
vorhanden
Erhaltungszustand
in NRW
(ATL)
Fließgewässer
G
S
(Na)
Kleingehölze
Ohne
Vegetation
Gärten
Gebäude
FoRu, Na
Na
FoRu
Na
Na
FoRu!
(FoRu), Na
Na
Vögel
Accipiter nisus
Sperber
Alcedo atthis
Eisvogel
Anthus trivialis
Baumpieper
Asio otus
Waldohreule
Athene noctua
Steinkauz
Buteo buteo
Mäusebussard
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
Cuculus canorus
Kuckuck
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
August 2017
G
G
FoRu!
(Na)
U
FoRu
U
Na
Na
G-
(FoRu)
(FoRu)
G
(FoRu)
U
U-
(FoRu)
FoRu!
FoRu!
Na
(Na)
17
Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
Art
Delichon urbicum
Mehlschwalbe
Dryobates minor
Kleinspecht
Falco tinnunculus
Turmfalke
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
Luscinia megarhynchos Nachtigall
Passer montanus
Feldsperling
Perdix perdix
Rebhuhn
Streptopelia turtur
Turteltaube
Strix aluco
Waldkauz
Tachybaptus ruficollis
Zwergtaucher
HKR Landschaftsarchitekten Umwelt ▪ Stadt ▪ Land
Status
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis ‚Brutvorkommen‘ ab 2000
vorhanden
Nachweis ‚Brutvorkommen‘ ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
August 2017
Erhaltungszustand
in NRW
(ATL)
U
Fließgewässer
Kleingehölze
(Na)
Ohne
Vegetation
Gärten
Gebäude
Na
FoRu!
U
Na
Na
G
(FoRu)
Na
FoRu!
FoRu!
U
(Na)
(Na)
Na
G
(FoRu)
FoRu!
FoRu
(Na)
Na
U
S
(FoRu)
S
FoRu
(Na)
G
Na
Na
G
FoRu
FoRu!
FoRu
18
Fachbeitrag Artenschutz einschl. Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich
Art
Tyto alba
Schleiereule
Status
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000
vorhanden
Grüne Flussjungfer
Nachweis ab 2000
vorhanden
Erhaltungszustand
in NRW
(ATL)
Fließgewässer
G
Kleingehölze
Na
Ohne
Vegetation
Gärten
Gebäude
Na
FoRu!
Libellen
Ophiogomphus cecilia
S+
FoRu!
Erläuterungen:
G
U
S
FoRu
FoRu!
(FoRu)
Ru
(Ru)
Na
(Na)
Erhaltungszustand günstig
Erhaltungszustand ungünstig
Erhaltungszustand schlecht
Bestandstrend abnehmend
+
Bestandstrend zunehmend
Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum)
Fortpflanzungs- und Ruhestätte (potentielles Vorkommen im Lebensraum)
Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
Ruhestätte (potentielles Vorkommen im Lebensraum)
Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum)
Nahrungshabitat (potentielles Vorkommen im Lebensraum)
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August 2017
19
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
BP Nr. 36 A "Park Pasqualini
Plan-/Vorhabenträger (Name): van
.
Wijnen Bau GmbH Antragstellung (Datum): 03.08.2017
.
Die Stadt Jülich beabsichtigt im Bereich der Volkshochschule „Am Aachener Tor“ die städtebauliche Nachverdichtung für einen Teil des
Flurstücks 80 (Gemarkung Jülich, Flur 21). Ein privater Planungsträger plant im Bereich vorhandener Freiflächen südlich der ehemaligen
Realschule vier neue maximal 4-geschossige Mehrfamilienhäuser mit 56 Wohneinheiten und 56 Stellplätzen zu bebauen.
Eine ausführliche Beschreibung der Wirkfaktoren und der Betroffenheit planungsrelevanter Arten ist dem Fachbeitrag Artenschutz zu
entnehmen. Aus artenschutzfachlicher Sicht ist bei Umsetzung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durch das Planvorhaben
keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der potenziell betroffenen Arten gem. Anhang 1 zu erwarten.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
■
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
zum Bebauungsplan Nr. 36 A "Park Pasqualini"
0
Karte Nr. 1: Bestand Biotoptypen und Konflikte
25
50
100
Meter
±
Legende
I. Biotoptypen
Kartierung: März 2017
gem. der Bewertungsmethode FROELICH + SPORBECK, 1991
BF32 - Einzelbaum, standorttypisches Gehölz, mittleres Baumholz
BF33 - Einzelbaum, standorttypisches Gehölz, starkes Baumholz
BF42 - Einzelbaum, standortfremdes Gehölz, mittleres Baumholz
BF43 - Einzelbaum, standortfremdes Gehölz, starkes Baumholz
HH7 - Gras- und Krautflur
HM2 - Grünanlage mit altem Baumbestand
HM51 - Grünfläche mit überwiegend Scherrasen
HM52 - Ziergesträuch
HY1 - Fahrstraße, Bolzplatz, Parkplatz, Garage, versiegelt
II. Konflikte
K1 - Anlagebedingte Inanspruchnahme von Biotopstrukturen
K2 - Dauerhafte Neuversiegelung von Böden
D
K3 - Bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme/Beeinträchtigung
von Einzelbäumen
III. Schutzgebiete
HH7
Biotopverbundfläche VB-K5004-003
Baudenkmal
„Renaissance-Stadtgrundriss mit Befestigungswerken und Wallanlagen“
HM52
K3
D
IV. Sonstiges
Geltungsbereich
HY1
Zaunanlage
K2
D
K3
Baugrenzen
HM52
Thyssengasfernleitung
DD
HY1
Schutzstreifen (8 m Breite) der Thyssengasfernleitung
K3
D
K3
K2
HM51
D
D
K3
K1
K2
D
HM2
HY1
K3
HM51
K3
DD
D
D
D
D
D
D
DD
D
D
D D D D DD
K2
K3
K3
Ellebach
auftraggeber:
akka strategie-management
Weststraße 32/34
52074 Aachen
projekt:
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
zum Bebauungsplan Nr. 36 A "Park Pasqualini"
in Jülich
karte:
Karte Nr. 1
Bestand Biotoptypen und Konflikte
maßstab:
planmaße:
datum:
1:500
59,4 x 84,1 cm
01.08.2017
auftraggeber:
auftragnehmer:
projektnummer:
Rehwinkel 15
51580 Reichshof
Tel: 02297-9008-20
Fax: 02297-9008-28
www.hkr-landschaftsarchitekten.de
info@h-k-reichshof.de
936
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
zum Bebauungsplan Nr. 36 A "Park Pasqualini"
0
Karte Nr. 2: Planung und landschaftspflegerische Maßnahmen
25
50
100
Meter
±
Legende
I. Landschaftspflegerische Maßnahmen
V1
Beschränkung der Rodungszeit
V2
Umweltbaubegleitung
E1
Erhalt prägender Einzelbäume
II. Planung Biotoptypen
Baufläche
Öffentlliche Straßenverkehrsfläche
Nicht überbaubare Grünfläche (Gartenfläche, Gehölzbestand, Grünzug)
III. Schutzgebiete
Biotopverbundfläche VB-K5004-003
Baudenkmal
„Renaissance-Stadtgrundriss mit Befestigungswerken und Wallanlagen“
IV. Sonstiges
Geltungsbereich
Baugrenzen
Thyssengasfernleitung
Schutzstreifen (8 m Breite) der Thyssengasfernleitung
Umgrenzung der Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Einzelbäumen
V 1/ V 2
V 1/ V 2
V 1/ V 2
E1
V 1/ V 2
auftraggeber:
akka strategie-management
Weststraße 32/34
52074 Aachen
projekt:
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
zum Bebauungsplan Nr. 36 A "Park Pasqualini"
Jülich
karte:
Karte Nr. 2
Planung und landschaftspflegerische Maßnahmen
Ellebach
maßstab:
planmaße:
datum:
1:500
59,4 x 84,1 cm
01.08.2017
auftraggeber:
auftragnehmer:
projektnummer:
Rehwinkel 15
51580 Reichshof
Tel: 02297-9008-20
Fax: 02297-9008-28
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info@h-k-reichshof.de
936