Daten
Kommune
Jülich
Größe
65 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 der Sitzungsvorlage 354 / 2017
Stellungnahmen der Verwaltung zu den
Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Förderverein Festung Zitadelle Jülich e.V. mit
Schreiben vom 15. Mai 2017
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
als Vorsitzender des Fördervereins Festung
Zitadelle Jülich e.V. lege ich Einspruch ein
- gegen den mit Ihrer Bekanntmachung vom
31.3.2017 vorgelegten Bebauungsplan Nr. A 36
"Park Pasqualini" der Stadt Jülich sowie
- gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Jülich für diesen Planbereich.
Der Grund ist, dass hier gegen die berechtigten
Belange des Denkmalschutzes, der Bevölkerung und der touristischen Nutzung verstoßen
wird. Die Stadt Jülich zerstört das letzte in Jülich erlebbare militärisch-funktionale Zusammenspiel von Verteidigungselementen der einstigen Festungsstadt. Sie schafft einen
Präzedenzfall für die künftige großflächige
Wohnbebauung als Nachverdichtung im Areal
des südlichen und südwestlichen Ellebachbogens. Dies hat bisher Kultur, Naherholung und
nicht zuletzt der touristisch-wirtschaftlichen
Nutzung gedient. Alle diese Aspekte könnten
stattdessen mit einem unten erläuterten Vorschlag des Fördervereins für Bevölkerung und
Touristen in Zukunft ausgebaut, satt zerstört
werden.
lm Einzelnen: Für diesen Planbereich soll der
FNP im Wege der Berichtigung mit der Darstellung „Allgemeines Wohngebiet" angepasst
werden. Im wirksamen Flächennutzungsplan
der Stadt Jülich ist der Planbereich als „Gemeinbedarfsfläche“ und „Grünfläche“ dargestellt.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein
Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt
Die Anpassung der vorliegenden Planung an die
Ziele der Raumordnung
und Landesplanung gemäß § 34 LPlG wurde
durch die Bezirksregierung bestätigt. Die Obere
Denkmalschutzbehörde
wurde bei dieser Anfrage
mit einbezogen. Es wurden keine Anregungen
vorgebracht. Der Flächennutzungsplan wird
auf die Ziele des Bebauungsplanes geändert. Die
Ergebnisse der Bodenuntersuchungen werden
dargelegt.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Dabei darf die geordnete
städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes
nicht beeinträchtigt werden. Dieses geschieht
jedoch.
Der Wechsel der Flächennutzung ist sehr wohl
von grundlegender Bedeutung für die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes. Bei dem südlichen Ellebachbogen. der sich
von der Eleonoren-Bastion bis zum Aachener
Tor erstreckt, handelt es sich um das ehemalige
Festungs- und Festungsvorgelände, wie es bis
zur Niederlegung der Stadtbefestigung ab 1860
genutzt wurde.
In diesem Bereich sind diese Anlagen im Verlauf des Ellebaches, der Geländes und der
Wegführung noch heute detailliert zu erkennen.
Aufgrund seiner Bedeutung für das Verständnis
des ehemaligen Verteidigungssystems wurde
dieses ursprüngliche Festungsareal 1993 mit in
die Denkmalbereichssatzung des historisch
geprägten Jülicher Stadtkerns einbezogen und
zur Landesgartenschau 1998 mit erheblichem
Aufwand überplant und wieder sichtbar gemacht. Die Denkmalbereichssatzung soll dieses
Gelände in seinem Erscheinungsbild schützen
und die ehemaligen Festungsanlagen für die
Bevölkerung und den Tourismus erkennbar
sowie nachvollziehbar machen und erschließen
Dies erlaubt zusammen mit der Naherholung
der Bürgerinnen und Bürger die Nutzung als
"Grünfläche". In der Vergangenheit hat die
Stadt diese Flächen für städtische Einrichtungen genutzt, da dieser gesamt Bereich als "Gemeinbedarfsfläche" ausgewiesen ist.
Dort stehen die Gebäude des Berufskollegs, das
Hallenschwimmbad und das Gebäude der ehemaligen Realschule. Diese Gebäude stehen als
Solitärbauten im Wesentlichen in ihrer Längsausrichtung in Nord-Süd-Richtung und damit
senkrecht zu den ehemaligen Festungsanlagen,
geben in ihren großzügigen Zwischenräumen
den Blick in das ehemalige Vorfeld der Festung, das Glacis, frei. Aus diesem Grund ist
auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden
Ellebachseite niedrig gehalten. (Auch gegen
diesen Gedanken wird neuerdings z.B. im Bereich der Promenadenstraße in den Baugenehmigungen der Stadt verstoßen.) Eine Wohnbebauung ist in der Zeit seit dem Wiederaufbau in
diesem Bereich aus gutem Grund ausgeschlos-
sen.
Mit der Umwandlung dieser Flächennutzung in
ein "allgemeines Wohngebiet" wird dieser
grundlegende Gedanke der diesen Bereich prägenden städtebaulichen Entwicklung vollkommen unnötig preisgegeben. Es wird ein Präzedenzfall geschaffen, der ein Einfallstor für weitere Wohnbauflächennutzung in dieses wichtige Schutzareal darstellt. Es gäbe zukünftig kein
Argument mehr, nicht auch weitere Flächen in
diesem Schutzbereich für eine Wohnbebauung
umzuwidmen.
Zudem ist das unter Pkt. 4 genannte Planungsziele und der Zweck des Bebauungsplanes, die
"Nachverdichtung zur Wiedernutzbarmachung
von Flächen", für die Änderung des FNP nicht
zutreffend. Nachverdichtung dient der Nutzung
freistehender Flächen innerhalb einer bereits
bestehenden Bebauung. Von bestehender Bebauung kann hier jedoch keine Rede sein. Von
Nachverdichtung könnte gesprochen werden
bei der Schließung von Baulücken, einer Aufstocken von vorhandenen Bauten, einem Abriss
vorhandener Bauten für größere Bauten oder
die zusätzliche Baunutzung auf großen Grundstücken. Hier wird jedoch versucht, einen Bereich ohne vergleichbare Bebauung für eine
andere Nutzung mit Bauten zu verdichten. Von
einer "Nach"-Verdichtung kann hier daher
überhaupt nicht die Rede sein. Möglichkeiten
einer realen baulichen Nachverdichtung bestehen im Übrigen angesichts der zahlreichen
Baulücken innerhalb der Jülicher Innenstadt
zur Genüge. Daher besteht keine Notwendigkeit für diese Umwidmung.
Zudem wären für eine etwaige Nachverdichtung die existierenden Einschränkungen durch
die Denkmalbereichssatzung limitierend. Laut
der Denkmalbereichssatzung der Stadt Jülich
vom 19.7.1993 werden zur Erhaltung und Nutzung der Reste der historischen Renaissanceldealstadtanlage Jülichs aus dem 16. Jahrhundert und zur Wahrung des Erscheinungsbildes
der auch im Wiederaufbau nach 1945 fassbaren
historischen Stadtgestalt mit ihren Raumbezügen und Blickachsen an bauliche Anlagen,
Straßen und Freiflächen besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt.
Jede bauliche Maßnahme im Geltungsbereich
der Satzung muss das geschützte Erscheinungsbild des Denkmalbereichs wahren. Sie
muss sich insbesondere am noch vorhandenen
renaissancezeitlichen städtebaulichen Maßstab
vollziehen und seine räumlichen Beziehungen
sowie die in Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz
genannten Einzelmerkmale wahren. Das sind
u.a. die in Abs. 2 genannten Blickbezüge und
Raumachsen. Zu diesen Blickbezügen und
Raumachsen tragen auch die genannten Freiflächen innerhalb der Denkmalbereichsatzung
bei. Sie gilt es im Ellebachbogen von einer sich
verdichtenden Wohnbebauung frei zu halten.
So bietet der Planbereich, derzeit ein nur vermeintlich „freies“ bebaubares Gelände unmittelbar neben der dortigen Bastion St. Jakob
gelegen, heute die letzte Gelegenheit, das militärisch-funktionale Zusammenspiel einer Bastion mit ihrem Vorfeld und der Bewässerung
des Grabensystems sowie mit der dort ebenfalls
noch vorhandenen Stadtmauer und dem Stadttor nachzuvollziehen.
Für das Verständnis dieses Ensembles aus noch
vorhandenen historischen Elementen der renaissancezeitlichen Befestigung der ldealstadtanlage besitzt dieses so unscheinbar wirkende
Gelände aus Sicht des Denkmalschutzes eine
große stadtgeschichtliche Bedeutung für Jülich.
Daher ist die Denkmalbereichssatzung nicht
nur auf die Bebauung innerhalb der Festungswallstraßen beschränkt, sondern gilt in dem
gesamten ausgewiesenen Areal.
Laut §1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne
dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu
erhalten und zu entwickeln. Laut Abs. 6 sind
bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege... zu berücksichtigen. Davon kann aus den o.g. Gründen
bei diesem Bauleitplanung nicht die Rede sein.
Aus den genannten Gründen lege ich Einspruch
gegen die Änderung des Flächennutzungsplans
ein - insbesondere halte ich sie auf dem Wege
der Berichtigung für ausgeschlossen.
Zu dem Bebauungsplan an sich muss festgestellt werden, dass die vier Gebäude die zur
Verfügung stehende Fläche in einem Maße
ausschöpfen, dass die noch vorhandenen überwucherten Reste der Bastion St. Jakob von diesen in einer Art und Weise dominiert werden,
dass ich diese Art der Bebauung ablehnen
muss. Insbesondere die Höhe der Bauten mit 13
bzw. 16 m für das 3. bzw. 4. Geschoss muss
abgelehnt werden. Sie überragen die unmittelbar angrenzenden Festungsteile erheblich, Ein
adäquater Eindruck von diesen Bauwerken auf
den Betrachter wird zunichte gemacht, Damit
würde das geschilderte einzigartige Ensemble
zerstört.
Dieser Bebauung kann aus Sicht des Denkmalschutzes und der historisch geprägten Stadtentwicklung daher nicht zugestimmt werden.
Schon bei der Planung des Blockheizkraftwerks auf der Schwimmbadseite der Bastion
wurde vor wenigen Jahren von Denkmalschutzexperten des Landschaftsverbandes
Rheinland deutlich gemacht, dass das Umfeld
dieser im Bereich der Denkmalbereichssatzung
liegenden Bastion den selben Schutzanspruch
wie sie selbst genießt. Was auf der einen Seite
für ein Blockheizkraftwerk gilt, muss auf der
anderen Seite auch für mehrere Wohnblocks
gelten.
Dass diese gesamte bauliche Situation gegen
den Denkmalschutz verstößt, scheint auch den
Erstellern des Bebauungsplans klar geworden
zu sein. Denn sie versuchen unter 5.1 "Abstandsflächen", die Zerstörung dieses Gesamtensembles durch den hohen Ausnutzungsgrad
des Grundstückes zu kaschieren.
Sie versuchen, die Bebauung als eine "moderne
Fortsetzung der dort unmittelbar angrenzenden
Bastion" darzustellen.
Dort heißt es: "Im Bebauungsplan wird die
offene Bauweise festgesetzt. Der städtebauliche
Entwurf sieht vor, dass vier Einzelhäuser entstehen, die auf Grund ihrer Höhe und Wohnungszahl, einen hohen Ausnutzungsgrad der
Grundstücke erreichen und damit die bisher
gewünschte bauliche Dichte annähernd beibehalten. Bei der Einplanung der Gebäudestellung wurde die planerische Zielsetzung des
untereinander Heranrückens der Einzelgebäude
im Sinne der Ausgestaltung der ehemaligen
Bastion mit „Schießscharten" verfolgt. Die
neue Bebauung soll den Bastionscharakter mit
angrenzender parkartiger Einbindung in das
städtische Umfeld erhalten. Damit dieser Charakter erreicht werden kann, müssen die Gebäude als Einzelgebäude mit Abständen errichtet werden, ohne dass zu große, städtebaulich
unerwünschte bauliche Lücken entstehen. Damit dies möglich wird, setzt der Bebauungsplan
geringere Abstandsflächen fest, als in der Landesbauordnung vorgesehen ist. Der Mindestgrenzabstand der Hauptbaukörper wird auf 3 m
festgesetzt ". Hier wird die Unterschreitung des
gesetzlich vorgegebenen Mindestgrenzabstandes der Hauptbaukörper damit begründet,
dass ein "Bastionscharakter" erzeugt werden
soll, indem durch die enge Bebauung "im Sinne
der Ausgestaltung der ehemaligen Bastion" der
Eindruck von Schießscharten erzeugt werden
soll. Dies ist abwegig. Erstens kann nicht von
einer "ehemaliger Bastion" gesprochen werden,
denn sie ist in ihren Räumlichkeiten voll erhalten, ihre äußere Gestalt jedoch überwuchert.
Zweitens hat die Bastion, wie an der Zitadelle
leicht nachvollzogen werden kann, nie Schießscharten besessen. Die Begründung ist somit
schlicht falsch. Damit ist die Unterschreitung
des in der Landesbauordnung vorgesehen gesetzlich vorgegebenen Mindestgrenzabstandes
unzulässig. Damit ist der Bebauungsplan ungültig.
Sollte der Rat der Stadt Jülich sich über meine
Einsprüche hinwegsetzen und der Versuchung
erliegen, Kultur, Naherholung und nicht zuletzt
die touristisch-wirtschaftliche Stadtentwicklung
gegen kurzfristige Gewinne aus Grundstücksverkäufen einzutauschen, dann sollte zumindest
versucht werden, in der Bebauung die Proportionen zu wahren, d.h. zum einen den Gedanken der Solitärbebauung beizubehalten, so weit
wie möglich Abstand von der Bastion und der
Gebäude untereinander zu halten und zum anderen die Höhe der Bauten an der Höhe der
Bastion und vorhandener Gebäude zu orientieren.
Ich bitte zudem um Auskunft, wie hoch der
finanzielle Gewinn für die Stadt Jülich nach
Abzug aller für sie mit der Bebauung verbundenen Ausgaben ist.
Rechtfertigt hier der finanzielle Gewinn für die
Stadt Jülich den Verlust dieses Areals für den
Denkmalschutz und die Gefahr, auf Dauer das
gesamte Gebiet des Ellebachbogens für Wohnbebauung zu verlieren?
Es zeigt sich hier wieder deutlich, wie wichtig
und dringend es ist, für Jülich ein geschlossenes Konzept des Schutzes, der Erhaltung und
des Umgangs mit seinem historischen Erbe der
ldealstadtanlage der Renaissance in Verbindung mit der weiteren wirtschaftlichen, städte-
baulichen und touristischen Entwicklung zu
entwickeln. Ich mahne daher noch einmal die
Erstellung eines integrierten Handlungskonzeptes zur Stadtentwicklung an, zu dem der von
ihnen bedauerlicher Weise in seiner Erstellung
zurückgestellte Denkmalpflegeplan, zu dessen
Erstellung die Stadt im Übrigen nach Denkmalschutzgesetzt NRW gesetzlich verpflichtet ist,
ein wichtiger Baustein sein muss.
Sollte es zu einer baulichen Umgestaltung des
in Rede stehenden Areals kommen, sollte die
Gelegenheit zumindest genutzt werden, die
Bastion St. Jakob wieder stärker als Stadtbastion sichtbar zum machen. Sie könnte im Inneren
wieder für Führungen begehbar gemacht werden und in ihrem Äußeren durch Entfernung
von Bäumen und Gebüsch wieder als ehemalige Stadtbastion erkennbar sein.
Ich fordere daher die Stadt auf, diese Rodungen
vorzunehmen, denn sie zerstören das Mauerwerk und gefährden die Stabilität der gesamten
Bastion. Dies könnte auch Auswirkungen auf
die Tragfähigkeit der Mauern für den dort nach
dem Krieg errichteten Kindergarten haben.
Der Förderverein regt zur verstärkten Nutzung
der touristischen Möglichkeiten dieses Areals
an, einen "Jülicher Festungspfad" in bisher
nicht vorhandener Geschlossenheit als neues
Highlight für Touristenführungen zu schaffen.
Der "Jülicher Festungspfad" würde dieses Areal des Ellebachbogens im Süden und Südwesten der Stadt einschließen, im Westen auf kurzem Wege an den Brückenkopf anknüpfen und
von dort im Norden die Verbindung zum Festungsgraben der Zitadelle darstellen. Damit
würde der unsinnige Eindruck von Zitadelle
und Stadtbefestigung einerseits und Brückenkopf andererseits als getrennt erscheinende
Festungswerke aufgehoben und die Festungsstadt als solche in ihrer größten Ausdehnung
für Bevölkerung und Touristen erlebbar werden. Zudem würde die Rur mit ihrem militärisch und wirtschaftlich entscheidenden
Übergang als für die Bevölkerung erlebbares
Stadtelement in diesen "Jülicher Festungspfad"
einbezogen. Das würde ein weiteres echtes
touristisches Alleinstellungsmerkmal für Jülich
bedeuten.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich hoffe,
Sie können meine Argumentation nachvollziehen und werden entsprechende Maßnahmen
ergreifen. Ich bin gerne bereit, meine Anliegen
in der Verwaltung und im Rat zu erläutern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rüdiger Urban
BUND mit Schreiben vom 18.05.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich
zu obige Planung geben wir folgende Stellung- keine Grünlandflächen.
nahme ab.
Es handelt sich innerhalb
der Einzäunung um arDie Flächen zeichnen sich durch eine meist
mittlere, teils hohe naturschutzfachliche Wertenarme Scherrasenflätigkeit aus Die Struktur gebenden Einzelbäume, chen, Pflanzflächen mit
Baumgruppen, Gebüsche und Feldgehölze wer- Ziersträuchern sowie um
einen Bolzplatz geringer
ten das Grünland auf, und machen das Gebiet
bzw. sehr geringer ökoin dieser Kombination für diverse geschützte
logischer Wertigkeit.
und gefährdete Vogelarten interessant.
ln diesem Zusammenhang (MTB 5004 3 Quad- Punktuell sind in diesem
Bereich Einzelbäume
rant) verweisen wir hier auf die zahlreichen
jungen bis starken
Arten die zu untersuchen sind.
Baumholzalters vertreEine ASP II ist hier erforderlich.
ten.
Das Vorkommnis dieser Arten erfüllt hier den
Außerhalb der EinzäuVerbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG.
nung und innerhalb des
WRRL
Geltungsbereiches verDer hier geplante Trittstein TS_4 darf nicht
beeinträchtigt werden. Hier ist eine Aufweitung läuft entlang des Ellebachs ein Grünzug, der
des Gerinnes vorgesehen.
einen ausgeprägten GeOhne dieser ASP lehnen wir die Planung ab.
hölzbestand aufweist.
Die Parkanlage mit altem
Mit freundlichen Grüßen
Baumbestand weist gem.
(FROELICH +
i.A. Alfred Schulte
SPORBECK 1991) eine
BUND Kreisgruppe Düren
mittlere ökologische
Wertigkeit auf. Das Artenspektrum variiert zwischen standorttypischen
und nicht standorttypischen Gehölzen. Dazu
zählen z.B. Rotbuche
(Fagus sylvatica), Roteiche (Quercus rubra),
Pappel (Populus spec.),
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Spitz-Ahorn
(Acer platanoides), Feld-
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
Ahorn (Acer campestre)
und die Hainbuche (Carpinus betulus), die überwiegend mittleres bis
starkes Baumholz aufweisen.
Das Planungsbüro HKR
Reichshof wurde neben
der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auch
mit einer Artenschutzfachlichen Prüfung der
Stufe I beauftragt. In der
Stufe I wurde durch eine
überschlägige Prognose
geklärt, ob und ggf. bei
welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur
wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich
sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-ArtBetrachtung in Stufe II
erforderlich. Zu prüfen
ist, ob die betroffenen
Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare der planungsrelevanten Arten erheblich gestört, verletzt oder getötet
werden und die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang nachhaltig beeinträchtigt werden.
Das Ergebnis der ASP I
ergibt, das aus artenschutzfachlicher Sicht
durch die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr.
36 A „Park Pasqualini“
der Stadt Jülich keine
Verschlechterung des
Erhaltungszustands der
lokalen Populationen der
o.g. Arten zu erwarten
ist. Die artenschutzrecht-
lich relevanten Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG treten bei
Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen daher
nicht ein. Ein Ausnahmetatbestand gem. § 45
Abs. 7 BNatSchG ergibt
sich nicht. Nach den o. g.
Richtlinien und Verordnungen sind geschützte
Pflanzen sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. Die erhebliche
Beeinträchtigung eines
gemeldeten FFHGebietes bzw. maßgeblicher Bestandteile eines
FFH-Gebietes ist durch
das Planvorhaben nicht
zu erwarten. Vorkommen
gefährdeter Pflanzen im
Plangebiet sind nicht
bekannt.
Eine ASP II ist somit
nicht notwendig und
wird auch nicht durchgeführt.
In Bezug auf die WRRL
befindet sich der im Umsetzungsfahrplan dargestellte Trittstein TS_4
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 36 A
„Park Pasqualini“. Das
Gewässer wird nicht in
Anspruch genommen.