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Sitzungsvorlage (Anlage 1 354 - 2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
65 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26

Inhalt der Datei

Anlage 1 der Sitzungsvorlage 354 / 2017 Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit Anregungen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Förderverein Festung Zitadelle Jülich e.V. mit Schreiben vom 15. Mai 2017 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, als Vorsitzender des Fördervereins Festung Zitadelle Jülich e.V. lege ich Einspruch ein - gegen den mit Ihrer Bekanntmachung vom 31.3.2017 vorgelegten Bebauungsplan Nr. A 36 "Park Pasqualini" der Stadt Jülich sowie - gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Jülich für diesen Planbereich. Der Grund ist, dass hier gegen die berechtigten Belange des Denkmalschutzes, der Bevölkerung und der touristischen Nutzung verstoßen wird. Die Stadt Jülich zerstört das letzte in Jülich erlebbare militärisch-funktionale Zusammenspiel von Verteidigungselementen der einstigen Festungsstadt. Sie schafft einen Präzedenzfall für die künftige großflächige Wohnbebauung als Nachverdichtung im Areal des südlichen und südwestlichen Ellebachbogens. Dies hat bisher Kultur, Naherholung und nicht zuletzt der touristisch-wirtschaftlichen Nutzung gedient. Alle diese Aspekte könnten stattdessen mit einem unten erläuterten Vorschlag des Fördervereins für Bevölkerung und Touristen in Zukunft ausgebaut, satt zerstört werden. lm Einzelnen: Für diesen Planbereich soll der FNP im Wege der Berichtigung mit der Darstellung „Allgemeines Wohngebiet" angepasst werden. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Jülich ist der Planbereich als „Gemeinbedarfsfläche“ und „Grünfläche“ dargestellt. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt Die Anpassung der vorliegenden Planung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 LPlG wurde durch die Bezirksregierung bestätigt. Die Obere Denkmalschutzbehörde wurde bei dieser Anfrage mit einbezogen. Es wurden keine Anregungen vorgebracht. Der Flächennutzungsplan wird auf die Ziele des Bebauungsplanes geändert. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen werden dargelegt. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Dabei darf die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes nicht beeinträchtigt werden. Dieses geschieht jedoch. Der Wechsel der Flächennutzung ist sehr wohl von grundlegender Bedeutung für die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes. Bei dem südlichen Ellebachbogen. der sich von der Eleonoren-Bastion bis zum Aachener Tor erstreckt, handelt es sich um das ehemalige Festungs- und Festungsvorgelände, wie es bis zur Niederlegung der Stadtbefestigung ab 1860 genutzt wurde. In diesem Bereich sind diese Anlagen im Verlauf des Ellebaches, der Geländes und der Wegführung noch heute detailliert zu erkennen. Aufgrund seiner Bedeutung für das Verständnis des ehemaligen Verteidigungssystems wurde dieses ursprüngliche Festungsareal 1993 mit in die Denkmalbereichssatzung des historisch geprägten Jülicher Stadtkerns einbezogen und zur Landesgartenschau 1998 mit erheblichem Aufwand überplant und wieder sichtbar gemacht. Die Denkmalbereichssatzung soll dieses Gelände in seinem Erscheinungsbild schützen und die ehemaligen Festungsanlagen für die Bevölkerung und den Tourismus erkennbar sowie nachvollziehbar machen und erschließen Dies erlaubt zusammen mit der Naherholung der Bürgerinnen und Bürger die Nutzung als "Grünfläche". In der Vergangenheit hat die Stadt diese Flächen für städtische Einrichtungen genutzt, da dieser gesamt Bereich als "Gemeinbedarfsfläche" ausgewiesen ist. Dort stehen die Gebäude des Berufskollegs, das Hallenschwimmbad und das Gebäude der ehemaligen Realschule. Diese Gebäude stehen als Solitärbauten im Wesentlichen in ihrer Längsausrichtung in Nord-Süd-Richtung und damit senkrecht zu den ehemaligen Festungsanlagen, geben in ihren großzügigen Zwischenräumen den Blick in das ehemalige Vorfeld der Festung, das Glacis, frei. Aus diesem Grund ist auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Ellebachseite niedrig gehalten. (Auch gegen diesen Gedanken wird neuerdings z.B. im Bereich der Promenadenstraße in den Baugenehmigungen der Stadt verstoßen.) Eine Wohnbebauung ist in der Zeit seit dem Wiederaufbau in diesem Bereich aus gutem Grund ausgeschlos- sen. Mit der Umwandlung dieser Flächennutzung in ein "allgemeines Wohngebiet" wird dieser grundlegende Gedanke der diesen Bereich prägenden städtebaulichen Entwicklung vollkommen unnötig preisgegeben. Es wird ein Präzedenzfall geschaffen, der ein Einfallstor für weitere Wohnbauflächennutzung in dieses wichtige Schutzareal darstellt. Es gäbe zukünftig kein Argument mehr, nicht auch weitere Flächen in diesem Schutzbereich für eine Wohnbebauung umzuwidmen. Zudem ist das unter Pkt. 4 genannte Planungsziele und der Zweck des Bebauungsplanes, die "Nachverdichtung zur Wiedernutzbarmachung von Flächen", für die Änderung des FNP nicht zutreffend. Nachverdichtung dient der Nutzung freistehender Flächen innerhalb einer bereits bestehenden Bebauung. Von bestehender Bebauung kann hier jedoch keine Rede sein. Von Nachverdichtung könnte gesprochen werden bei der Schließung von Baulücken, einer Aufstocken von vorhandenen Bauten, einem Abriss vorhandener Bauten für größere Bauten oder die zusätzliche Baunutzung auf großen Grundstücken. Hier wird jedoch versucht, einen Bereich ohne vergleichbare Bebauung für eine andere Nutzung mit Bauten zu verdichten. Von einer "Nach"-Verdichtung kann hier daher überhaupt nicht die Rede sein. Möglichkeiten einer realen baulichen Nachverdichtung bestehen im Übrigen angesichts der zahlreichen Baulücken innerhalb der Jülicher Innenstadt zur Genüge. Daher besteht keine Notwendigkeit für diese Umwidmung. Zudem wären für eine etwaige Nachverdichtung die existierenden Einschränkungen durch die Denkmalbereichssatzung limitierend. Laut der Denkmalbereichssatzung der Stadt Jülich vom 19.7.1993 werden zur Erhaltung und Nutzung der Reste der historischen Renaissanceldealstadtanlage Jülichs aus dem 16. Jahrhundert und zur Wahrung des Erscheinungsbildes der auch im Wiederaufbau nach 1945 fassbaren historischen Stadtgestalt mit ihren Raumbezügen und Blickachsen an bauliche Anlagen, Straßen und Freiflächen besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt. Jede bauliche Maßnahme im Geltungsbereich der Satzung muss das geschützte Erscheinungsbild des Denkmalbereichs wahren. Sie muss sich insbesondere am noch vorhandenen renaissancezeitlichen städtebaulichen Maßstab vollziehen und seine räumlichen Beziehungen sowie die in Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz genannten Einzelmerkmale wahren. Das sind u.a. die in Abs. 2 genannten Blickbezüge und Raumachsen. Zu diesen Blickbezügen und Raumachsen tragen auch die genannten Freiflächen innerhalb der Denkmalbereichsatzung bei. Sie gilt es im Ellebachbogen von einer sich verdichtenden Wohnbebauung frei zu halten. So bietet der Planbereich, derzeit ein nur vermeintlich „freies“ bebaubares Gelände unmittelbar neben der dortigen Bastion St. Jakob gelegen, heute die letzte Gelegenheit, das militärisch-funktionale Zusammenspiel einer Bastion mit ihrem Vorfeld und der Bewässerung des Grabensystems sowie mit der dort ebenfalls noch vorhandenen Stadtmauer und dem Stadttor nachzuvollziehen. Für das Verständnis dieses Ensembles aus noch vorhandenen historischen Elementen der renaissancezeitlichen Befestigung der ldealstadtanlage besitzt dieses so unscheinbar wirkende Gelände aus Sicht des Denkmalschutzes eine große stadtgeschichtliche Bedeutung für Jülich. Daher ist die Denkmalbereichssatzung nicht nur auf die Bebauung innerhalb der Festungswallstraßen beschränkt, sondern gilt in dem gesamten ausgewiesenen Areal. Laut §1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Laut Abs. 6 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege... zu berücksichtigen. Davon kann aus den o.g. Gründen bei diesem Bauleitplanung nicht die Rede sein. Aus den genannten Gründen lege ich Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans ein - insbesondere halte ich sie auf dem Wege der Berichtigung für ausgeschlossen. Zu dem Bebauungsplan an sich muss festgestellt werden, dass die vier Gebäude die zur Verfügung stehende Fläche in einem Maße ausschöpfen, dass die noch vorhandenen überwucherten Reste der Bastion St. Jakob von diesen in einer Art und Weise dominiert werden, dass ich diese Art der Bebauung ablehnen muss. Insbesondere die Höhe der Bauten mit 13 bzw. 16 m für das 3. bzw. 4. Geschoss muss abgelehnt werden. Sie überragen die unmittelbar angrenzenden Festungsteile erheblich, Ein adäquater Eindruck von diesen Bauwerken auf den Betrachter wird zunichte gemacht, Damit würde das geschilderte einzigartige Ensemble zerstört. Dieser Bebauung kann aus Sicht des Denkmalschutzes und der historisch geprägten Stadtentwicklung daher nicht zugestimmt werden. Schon bei der Planung des Blockheizkraftwerks auf der Schwimmbadseite der Bastion wurde vor wenigen Jahren von Denkmalschutzexperten des Landschaftsverbandes Rheinland deutlich gemacht, dass das Umfeld dieser im Bereich der Denkmalbereichssatzung liegenden Bastion den selben Schutzanspruch wie sie selbst genießt. Was auf der einen Seite für ein Blockheizkraftwerk gilt, muss auf der anderen Seite auch für mehrere Wohnblocks gelten. Dass diese gesamte bauliche Situation gegen den Denkmalschutz verstößt, scheint auch den Erstellern des Bebauungsplans klar geworden zu sein. Denn sie versuchen unter 5.1 "Abstandsflächen", die Zerstörung dieses Gesamtensembles durch den hohen Ausnutzungsgrad des Grundstückes zu kaschieren. Sie versuchen, die Bebauung als eine "moderne Fortsetzung der dort unmittelbar angrenzenden Bastion" darzustellen. Dort heißt es: "Im Bebauungsplan wird die offene Bauweise festgesetzt. Der städtebauliche Entwurf sieht vor, dass vier Einzelhäuser entstehen, die auf Grund ihrer Höhe und Wohnungszahl, einen hohen Ausnutzungsgrad der Grundstücke erreichen und damit die bisher gewünschte bauliche Dichte annähernd beibehalten. Bei der Einplanung der Gebäudestellung wurde die planerische Zielsetzung des untereinander Heranrückens der Einzelgebäude im Sinne der Ausgestaltung der ehemaligen Bastion mit „Schießscharten" verfolgt. Die neue Bebauung soll den Bastionscharakter mit angrenzender parkartiger Einbindung in das städtische Umfeld erhalten. Damit dieser Charakter erreicht werden kann, müssen die Gebäude als Einzelgebäude mit Abständen errichtet werden, ohne dass zu große, städtebaulich unerwünschte bauliche Lücken entstehen. Damit dies möglich wird, setzt der Bebauungsplan geringere Abstandsflächen fest, als in der Landesbauordnung vorgesehen ist. Der Mindestgrenzabstand der Hauptbaukörper wird auf 3 m festgesetzt ". Hier wird die Unterschreitung des gesetzlich vorgegebenen Mindestgrenzabstandes der Hauptbaukörper damit begründet, dass ein "Bastionscharakter" erzeugt werden soll, indem durch die enge Bebauung "im Sinne der Ausgestaltung der ehemaligen Bastion" der Eindruck von Schießscharten erzeugt werden soll. Dies ist abwegig. Erstens kann nicht von einer "ehemaliger Bastion" gesprochen werden, denn sie ist in ihren Räumlichkeiten voll erhalten, ihre äußere Gestalt jedoch überwuchert. Zweitens hat die Bastion, wie an der Zitadelle leicht nachvollzogen werden kann, nie Schießscharten besessen. Die Begründung ist somit schlicht falsch. Damit ist die Unterschreitung des in der Landesbauordnung vorgesehen gesetzlich vorgegebenen Mindestgrenzabstandes unzulässig. Damit ist der Bebauungsplan ungültig. Sollte der Rat der Stadt Jülich sich über meine Einsprüche hinwegsetzen und der Versuchung erliegen, Kultur, Naherholung und nicht zuletzt die touristisch-wirtschaftliche Stadtentwicklung gegen kurzfristige Gewinne aus Grundstücksverkäufen einzutauschen, dann sollte zumindest versucht werden, in der Bebauung die Proportionen zu wahren, d.h. zum einen den Gedanken der Solitärbebauung beizubehalten, so weit wie möglich Abstand von der Bastion und der Gebäude untereinander zu halten und zum anderen die Höhe der Bauten an der Höhe der Bastion und vorhandener Gebäude zu orientieren. Ich bitte zudem um Auskunft, wie hoch der finanzielle Gewinn für die Stadt Jülich nach Abzug aller für sie mit der Bebauung verbundenen Ausgaben ist. Rechtfertigt hier der finanzielle Gewinn für die Stadt Jülich den Verlust dieses Areals für den Denkmalschutz und die Gefahr, auf Dauer das gesamte Gebiet des Ellebachbogens für Wohnbebauung zu verlieren? Es zeigt sich hier wieder deutlich, wie wichtig und dringend es ist, für Jülich ein geschlossenes Konzept des Schutzes, der Erhaltung und des Umgangs mit seinem historischen Erbe der ldealstadtanlage der Renaissance in Verbindung mit der weiteren wirtschaftlichen, städte- baulichen und touristischen Entwicklung zu entwickeln. Ich mahne daher noch einmal die Erstellung eines integrierten Handlungskonzeptes zur Stadtentwicklung an, zu dem der von ihnen bedauerlicher Weise in seiner Erstellung zurückgestellte Denkmalpflegeplan, zu dessen Erstellung die Stadt im Übrigen nach Denkmalschutzgesetzt NRW gesetzlich verpflichtet ist, ein wichtiger Baustein sein muss. Sollte es zu einer baulichen Umgestaltung des in Rede stehenden Areals kommen, sollte die Gelegenheit zumindest genutzt werden, die Bastion St. Jakob wieder stärker als Stadtbastion sichtbar zum machen. Sie könnte im Inneren wieder für Führungen begehbar gemacht werden und in ihrem Äußeren durch Entfernung von Bäumen und Gebüsch wieder als ehemalige Stadtbastion erkennbar sein. Ich fordere daher die Stadt auf, diese Rodungen vorzunehmen, denn sie zerstören das Mauerwerk und gefährden die Stabilität der gesamten Bastion. Dies könnte auch Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der Mauern für den dort nach dem Krieg errichteten Kindergarten haben. Der Förderverein regt zur verstärkten Nutzung der touristischen Möglichkeiten dieses Areals an, einen "Jülicher Festungspfad" in bisher nicht vorhandener Geschlossenheit als neues Highlight für Touristenführungen zu schaffen. Der "Jülicher Festungspfad" würde dieses Areal des Ellebachbogens im Süden und Südwesten der Stadt einschließen, im Westen auf kurzem Wege an den Brückenkopf anknüpfen und von dort im Norden die Verbindung zum Festungsgraben der Zitadelle darstellen. Damit würde der unsinnige Eindruck von Zitadelle und Stadtbefestigung einerseits und Brückenkopf andererseits als getrennt erscheinende Festungswerke aufgehoben und die Festungsstadt als solche in ihrer größten Ausdehnung für Bevölkerung und Touristen erlebbar werden. Zudem würde die Rur mit ihrem militärisch und wirtschaftlich entscheidenden Übergang als für die Bevölkerung erlebbares Stadtelement in diesen "Jülicher Festungspfad" einbezogen. Das würde ein weiteres echtes touristisches Alleinstellungsmerkmal für Jülich bedeuten. Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich hoffe, Sie können meine Argumentation nachvollziehen und werden entsprechende Maßnahmen ergreifen. Ich bin gerne bereit, meine Anliegen in der Verwaltung und im Rat zu erläutern. Mit freundlichen Grüßen Dr. Rüdiger Urban BUND mit Schreiben vom 18.05.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich zu obige Planung geben wir folgende Stellung- keine Grünlandflächen. nahme ab. Es handelt sich innerhalb der Einzäunung um arDie Flächen zeichnen sich durch eine meist mittlere, teils hohe naturschutzfachliche Wertenarme Scherrasenflätigkeit aus Die Struktur gebenden Einzelbäume, chen, Pflanzflächen mit Baumgruppen, Gebüsche und Feldgehölze wer- Ziersträuchern sowie um einen Bolzplatz geringer ten das Grünland auf, und machen das Gebiet bzw. sehr geringer ökoin dieser Kombination für diverse geschützte logischer Wertigkeit. und gefährdete Vogelarten interessant. ln diesem Zusammenhang (MTB 5004 3 Quad- Punktuell sind in diesem Bereich Einzelbäume rant) verweisen wir hier auf die zahlreichen jungen bis starken Arten die zu untersuchen sind. Baumholzalters vertreEine ASP II ist hier erforderlich. ten. Das Vorkommnis dieser Arten erfüllt hier den Außerhalb der EinzäuVerbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG. nung und innerhalb des WRRL Geltungsbereiches verDer hier geplante Trittstein TS_4 darf nicht beeinträchtigt werden. Hier ist eine Aufweitung läuft entlang des Ellebachs ein Grünzug, der des Gerinnes vorgesehen. einen ausgeprägten GeOhne dieser ASP lehnen wir die Planung ab. hölzbestand aufweist. Die Parkanlage mit altem Mit freundlichen Grüßen Baumbestand weist gem. (FROELICH + i.A. Alfred Schulte SPORBECK 1991) eine BUND Kreisgruppe Düren mittlere ökologische Wertigkeit auf. Das Artenspektrum variiert zwischen standorttypischen und nicht standorttypischen Gehölzen. Dazu zählen z.B. Rotbuche (Fagus sylvatica), Roteiche (Quercus rubra), Pappel (Populus spec.), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Feld- Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Ahorn (Acer campestre) und die Hainbuche (Carpinus betulus), die überwiegend mittleres bis starkes Baumholz aufweisen. Das Planungsbüro HKR Reichshof wurde neben der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auch mit einer Artenschutzfachlichen Prüfung der Stufe I beauftragt. In der Stufe I wurde durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-ArtBetrachtung in Stufe II erforderlich. Zu prüfen ist, ob die betroffenen Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare der planungsrelevanten Arten erheblich gestört, verletzt oder getötet werden und die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig beeinträchtigt werden. Das Ergebnis der ASP I ergibt, das aus artenschutzfachlicher Sicht durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A „Park Pasqualini“ der Stadt Jülich keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der o.g. Arten zu erwarten ist. Die artenschutzrecht- lich relevanten Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG treten bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen daher nicht ein. Ein Ausnahmetatbestand gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich nicht. Nach den o. g. Richtlinien und Verordnungen sind geschützte Pflanzen sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. Die erhebliche Beeinträchtigung eines gemeldeten FFHGebietes bzw. maßgeblicher Bestandteile eines FFH-Gebietes ist durch das Planvorhaben nicht zu erwarten. Vorkommen gefährdeter Pflanzen im Plangebiet sind nicht bekannt. Eine ASP II ist somit nicht notwendig und wird auch nicht durchgeführt. In Bezug auf die WRRL befindet sich der im Umsetzungsfahrplan dargestellte Trittstein TS_4 außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 36 A „Park Pasqualini“. Das Gewässer wird nicht in Anspruch genommen.