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Sitzungsvorlage (Anlage 2 354 - 2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
62 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26

Inhalt der Datei

Anlage 2 der Sitzungsvorlage 354 / 2017 Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag In Bezug auf die Anregungen werden in Absprache mit dem Amt für Bodendenkmalpflege noch Bodenuntersuchungen vorgenommen. Eine abschließende Stellungnahme kann dann erst erfolgen. Es werden Sondierungen bzw. Bodenuntersuchungen vorgenommen. Die Ergebnisse fließen dann in die Begründung zum Bebauungsplan ein. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 02.05.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen zu den o.g. Planungen. Das Plangebiet liegt innerhalb des Bodendenkmals DN 84b, frühneuzeitliche Festungsstadt Jülich, und zwar im Bereich des ehemaligen Festungsgrabens, welcher vermutlich im Verlauf des frühen 20. Jahrhunderts verfüllt und teilweise überbaut wurde. Es grenzt unmittelbar an die Stadtbastion Sankt Jakob, deren 5 Meter hohe Bastionsmauer sich eindrucksvoll erhebt. Auf historischen Karten des 19. Jahrhunderts mit der Darstellung der Jülicher Festung ist der mit Wasser gefüllte Graben um die Bastion herum zu erkennen. Auf dem Plan der Stadt Jülich von 1739 erkennt man die Bastion Sankt Jakob mit den Kontramauern, die den Festungsgraben zur Feldseite hin abgrenzen. Erkennbar ist auch, dass es sich um ein gewaltiges, bis zu mehreren Metern mächtiges Mauerwerk handelt. Teile dieser Mauer liegen innerhalb des in Rede stehenden Grundstücks und würden durch das Bauvorhaben tangiert bzw. zerstört. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies setzt zunächst eine Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) voraus. Darüber hinaus haben die Gemeinden nach dem Planungsleitsatz des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 11 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Prinzipiell sind die Mauern als Teil des Bodendenkmals DN 84b „Frühneuzeitliche Festungsstadt Jülich" zu erhalten. Hierzu weise ich zunächst auf den Erlaubnisvorbehalt des § 12 i.V.m. § 9 DSchG hin. Danach bedürfen Eingriffe in Bodendenkmäler der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörden der Stadt Jülich. Die Entscheidung hierüber trifft diese gemäß § 21 Abs. 4 DSchG lm Benehmen mit dem LVRAmt für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Im Übrigen ist zunächst eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation mittels einer Sachverhaltsermittlung zwingend erforderlich. Zu überprüfen ist das Plangebiet hinsichtlich der Existenz von weiteren Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2 DSchG der ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler sind zu klären, das Ergebnis bei der Abwägung zu berücksichtigen. Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse lässt sich abschließend beurteilen, ob bzw. inwieweit der Planung Belange des Bodendenkmalschutzes entgegenstünden und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machten. Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG erforderlich ist, die die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt, und diese durch eine archäologische Fachfirma durchzuführen ist. Hinsichtlich der Kostentragung hierfür verweise ich auf § 29 DSchG. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste archäologischer Fachfirmen ist zu Ihrer Information beigefügt. Gerne wird Ihnen das Fachamt eine Leistungsbeschreibung für die Durchführung einer archäo- logischen Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stellen. Sollte dies gewünscht sein, bitte ich Sie, sich direkt mit meiner Kollegin, Frau Jenter, e-mail: susanne.jenter@lvr.de, in Verbindung zu setzen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Becker Kreis Düren mit Schreiben vom 11.05.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, zur o.a. Bauleitplanung wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Der Stellungnahmen der Verwaltung wird gefolgt. Kreisentwicklung und -straßen Gebäudemanagement Straßenverkehrsamt Recht, Bauordnung und Wohnungswesen Brandschutz Umweltamt Brandschutz 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 I/min (48 m3/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. Die Löschwasserversorgung wird im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen sichergestellt. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite /Neigung/ Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. Die Zufahrtsmöglichkeiten der Feuerwehr und der Rettungsfahrzeuge werden in der Planung berücksichtigt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass bei der geplanten Geschossigkeit ein Hubrettungsfahrzeug zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges zum Einsatz kommen kann. Für diesen Fall sind Aufstellflächen von mindestens 5,50 m x 11 m erforderlich (vgl. § 5 Bau0 NRW). 3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Immissionsschutz Da sich in der direkten Nachbarschaft zum Planungsgelände ein Hallenschwimmbad mit Saunabereich befindet, bitte ich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB alle schädlichen Umwelteinwirkungen (Hier Lärmimmissionen) im Sinne des Bundes-lmmissions-schutzgesetzes, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, zu berücksichtigen. Hierbei sind auch ggfls. vorhandene Vorbelastungen (z.B. Gewerbe, Außengastronomie, usw.) zu berücksichtigen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Ein Schallgutachten wird erarbeitet. Die Ergebnisse fließen dann in die Begründung, die textlichen Festsetzungen bzw. die Planzeichnung zum Bebauungsplan ein. Natur und Landschaft Unter Bezug auf die Begründung zur o.g. Bebauungsplanänderung werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine weiteren Belange und keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Walter Weinberger RWE Power mit Schreiben vom 12.05.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, Die Hinweise werden in wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen die Planunterlagen aufIhnen hierzu folgendes mit: genommen. Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen. bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie. hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt in einem Auebereich - Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich. erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 “Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Ergänzende Regelungen", und der DIN 18 196 Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. - Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim geben. (www.erftverband.de) Mit freundlichen Grüßen RWE Power Aktiengesellschaft LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 19.05.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, danke für die Übersendung der Planungsunterlagen zum o.g. Vorhaben. Die Planung berührt Schutzziele des Denkmalbereichs Jülich sowie die engere Umgebung des Baudenkmals Stadtbastion Sankt Jakob, dessen Lage den Verlauf der nordöstlichen Grenze des Geltungsbereichs markiert. Das unmittelbare Umfeld des Baudenkmals ist von Bebauung bis heute weitgehend freigehalten worden, so dass sich in der Topographie noch die ursprüngliche Grabenzone als zum Denkmal gehöriges Element der ehemaligen Stadtbefestigung abzeichnet. Die umgesetzten Planungen der Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg haben in diesem südlichen Bereich des ehemaligen Festungsgürtels um die Kernstadt zur Errichtung großmaßstäblicher Solitärbauten mit öffentlichen Nutzungen geführt, z.B. Realschule, Hallenbad, Kreisberufsschule. Nach Fertigstellung der baulichen Anlagen wird die historische Topographie am Standort durch entsprechende Hinweisschilder für Passanten/Spaziergänger/Anwo hner sichtbar gemacht und somit in den historischen Stadtrundgang eingebunden. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Die vorliegende Planung sieht insgesamt vier Baukörper (Wohnbauten) vor. Die beiden nördlichen Baukörper liegen im Bereich der (heute nicht mehr vorhandenen) Sporthalle der Realschule. Diese beiden Bauten erscheinen als Ersatzneubauten für die Sporthalle insofern vertretbar, als sie räumlich den bis vor kurzem vorhandenen Baubestand aufgreifen. Die beiden zusätzlichen Baukörper werden jedoch in einen bislang unbebauten Bereich südlich des hier noch freistehenden Denkmals Stadtbastion geplant. Sie würden für eine Überformung des Bastionsumfeldes sorgen, da sie den Raum zwischen der Bastion und dem Ellbach besetzen und die ehemalige Grabenzone partiell aufgeben würden. Die Grabenzone ist aber auch über die Denkmalbereichssatzung der Stadt Jülich geschützt. Eine Planungsidee der Stadt Jülich aus dem Jahr 2012 sah insgesamt vier Baukörper als Ersatzneubauten für das Gebäudeensemble Realschule E Sporthalle vor. Diese Planung wurde seinerzeit auch informell mit dem LVRAmt für Denkmalpflege im Rheinland vorabgestimmt. Die jetzige Planung würde jedoch durch die Verlagerung des Bauvorhabens nach Süden und aufgrund des Erhalts des Schulgebäudes zu einer baulichen Verdichtung in der ehemaligen Grabenzone führen und deren Ablesbarkeit als Grünraum um die ehemalige Kernstadt deutlich schwächen. Es wird daher empfohlen, die Planung auf die beiden nördlichen Bauprojekte zu beschränken und die historische Topographie südlich der Bastion durch geeignete Parkpflegemaßnahmen als Teil des öffentlichen Grünraumes entlang des Ellbachs erlebbar zu machen. Es wird darüber hinaus angeregt, das unmittelbar an das Planungsgebiet angrenzende Baudenkmal Stadtbastion Sankt Jakob in den Begründungstext sowie in den Text des Umweltberichts aufzunehmen und zu würdigen, damit eine gerechte Abwägung aller Belange (hier der öffentliche Belang des Umgebungsschutzes für das Baudenkmal) erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Im Auftrag Dr. Claudia Euskirchen Telekom mit Schreiben vom 22.05.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Information. Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. §68 Abs. I TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden: Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass - für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, - auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1 ) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, - eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Lei- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es folgt eine Beteiligung im weiteren Planverfahren. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. tungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht, - die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. - dem Vorhabenträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt. Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, mit uns in Verbindung setzen. Für weitere Fragen bzw. Informationen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Herbert Müller, Teamleiter PB 1 Christian Buchenau, Sb PB 1 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 31.05.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Begründung des Bebauungsplanes heißt es unter 5.5.3, dass „das anfallende Niederschlagswasser der Wohnbebauung über eine Drosselung dem Gewässer Ellebach“ zugeführt wird. Es bestehen seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur grundsätzlich keine Bedenken gegen dieses Vorhaben. Wir bitten jedoch um Einbeziehung des Wasserverbandes Eifel- Rur in die Planung der Entwässerung. Freundliche Grüße lm Auftrag Arno Hoppmann Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es folgt eine Einbeziehung des WER bei der Planung der Entwässerung. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt.