Daten
Kommune
Jülich
Größe
62 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 der Sitzungsvorlage 354 / 2017
Stellungnahmen der Verwaltung
zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
In Bezug auf die Anregungen werden in Absprache mit dem Amt für
Bodendenkmalpflege
noch Bodenuntersuchungen vorgenommen. Eine
abschließende Stellungnahme kann dann erst
erfolgen. Es werden
Sondierungen bzw. Bodenuntersuchungen vorgenommen. Die Ergebnisse fließen dann in die
Begründung zum Bebauungsplan ein.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 02.05.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
ich bedanke mich für die Übersendung der
Planunterlagen zu den o.g. Planungen.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bodendenkmals DN 84b, frühneuzeitliche Festungsstadt Jülich, und zwar im Bereich des ehemaligen Festungsgrabens, welcher vermutlich im
Verlauf des frühen 20. Jahrhunderts verfüllt
und teilweise überbaut wurde. Es grenzt unmittelbar an die Stadtbastion Sankt Jakob, deren 5
Meter hohe Bastionsmauer sich eindrucksvoll
erhebt.
Auf historischen Karten des 19. Jahrhunderts
mit der Darstellung der Jülicher Festung ist der
mit Wasser gefüllte Graben um die Bastion
herum zu erkennen. Auf dem Plan der Stadt
Jülich von 1739 erkennt man die Bastion Sankt
Jakob mit den Kontramauern, die den Festungsgraben zur Feldseite hin abgrenzen. Erkennbar ist auch, dass es sich um ein gewaltiges, bis zu mehreren Metern mächtiges Mauerwerk handelt. Teile dieser Mauer liegen innerhalb des in Rede stehenden Grundstücks und
würden durch das Bauvorhaben tangiert bzw.
zerstört.
Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung
(§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der
Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies setzt zunächst eine Ermittlung und
Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im
Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) voraus.
Darüber hinaus haben die Gemeinden nach
dem Planungsleitsatz des § 1 Abs. 3 i.V.m. §
11 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) die
Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste
auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3
Abs. 1 Satz 4 DSchG). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen.
Prinzipiell sind die Mauern als Teil des Bodendenkmals DN 84b „Frühneuzeitliche Festungsstadt Jülich" zu erhalten. Hierzu weise ich zunächst auf den Erlaubnisvorbehalt des § 12
i.V.m. § 9 DSchG hin. Danach bedürfen Eingriffe in Bodendenkmäler der Erlaubnis der
Unteren Denkmalbehörden der Stadt Jülich.
Die Entscheidung hierüber trifft diese gemäß §
21 Abs. 4 DSchG lm Benehmen mit dem LVRAmt für Bodendenkmalpflege im Rheinland.
Im Übrigen ist zunächst eine Ermittlung und
Konkretisierung der archäologischen Situation
mittels einer Sachverhaltsermittlung zwingend
erforderlich. Zu überprüfen ist das Plangebiet
hinsichtlich der Existenz von weiteren Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung
bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2 DSchG der ggf. nachgewiesenen
Bodendenkmäler sind zu klären, das Ergebnis
bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse lässt sich abschließend beurteilen, ob
bzw. inwieweit der Planung Belange des Bodendenkmalschutzes entgegenstünden und eine
planerische Rücksichtnahme erforderlich
machten.
Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die
Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. §
13 DSchG erforderlich ist, die die Obere
Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt,
und diese durch eine archäologische Fachfirma
durchzuführen ist. Hinsichtlich der Kostentragung hierfür verweise ich auf § 29 DSchG.
Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein
Konzept des mit der Ausführung Beauftragten
beizufügen. Eine Liste archäologischer Fachfirmen ist zu Ihrer Information beigefügt. Gerne wird Ihnen das Fachamt eine Leistungsbeschreibung für die Durchführung einer archäo-
logischen Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stellen. Sollte dies gewünscht sein, bitte
ich Sie, sich direkt mit meiner Kollegin, Frau
Jenter, e-mail: susanne.jenter@lvr.de, in Verbindung zu setzen.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Becker
Kreis Düren mit Schreiben vom 11.05.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
zur o.a. Bauleitplanung wurden folgende Ämter
der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Der Stellungnahmen der
Verwaltung wird
gefolgt.
Kreisentwicklung und -straßen
Gebäudemanagement
Straßenverkehrsamt
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Brandschutz
1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800
I/min (48 m3/h) über einen Zeitraum von zwei
Stunden sicher zu stellen. Die v.g. Menge muss
aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das
jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in
maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine
alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen.
Die Löschwasserversorgung wird im Rahmen
der Erschließungsmaßnahmen sichergestellt.
2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen
Abmessungen (Kurvenradien/Breite /Neigung/
Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO
NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift
verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze,
Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen
(Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen
muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein.
Die Zufahrtsmöglichkeiten der Feuerwehr und
der Rettungsfahrzeuge
werden in der Planung
berücksichtigt.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass bei
der geplanten Geschossigkeit ein Hubrettungsfahrzeug zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges zum Einsatz kommen kann. Für diesen Fall
sind Aufstellflächen von mindestens 5,50 m x
11 m erforderlich (vgl. § 5 Bau0 NRW).
3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche
anzubringen.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Immissionsschutz
Da sich in der direkten Nachbarschaft zum Planungsgelände ein Hallenschwimmbad mit
Saunabereich befindet, bitte ich im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs.
4 BauGB alle schädlichen Umwelteinwirkungen (Hier Lärmimmissionen) im Sinne des
Bundes-lmmissions-schutzgesetzes, die nach
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft herbeizuführen, zu berücksichtigen. Hierbei sind auch ggfls. vorhandene Vorbelastungen (z.B. Gewerbe, Außengastronomie, usw.) zu berücksichtigen.
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf
Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur und
sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht,
Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen
keine Bedenken.
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Ein Schallgutachten wird
erarbeitet. Die Ergebnisse fließen dann in die
Begründung, die textlichen Festsetzungen bzw.
die Planzeichnung zum
Bebauungsplan ein.
Natur und Landschaft
Unter Bezug auf die Begründung zur o.g. Bebauungsplanänderung werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine weiteren Belange und
keine grundsätzlichen Bedenken
vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Walter Weinberger
RWE Power mit Schreiben vom 12.05.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Hinweise werden in
wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen
die Planunterlagen aufIhnen hierzu folgendes mit:
genommen.
Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der
natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses
Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig.
Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB als Fläche zu kennzeichnen. bei deren
Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie. hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich
- Baugrundverhältnisse:
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet
sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich. erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“
DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die
Normblätter der DIN 1054 “Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Ergänzende Regelungen", und der DIN 18 196
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
"Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke" mit der Tabelle 4, die
organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
- Grundwasserverhältnisse:
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe
der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche
oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei
den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das
natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind
die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu
erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der
Erftverband in Bergheim geben.
(www.erftverband.de)
Mit freundlichen Grüßen
RWE Power Aktiengesellschaft
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
mit Schreiben vom 19.05.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
danke für die Übersendung der Planungsunterlagen zum o.g. Vorhaben.
Die Planung berührt Schutzziele des Denkmalbereichs Jülich sowie die engere Umgebung
des Baudenkmals Stadtbastion Sankt Jakob,
dessen Lage den Verlauf der nordöstlichen
Grenze des Geltungsbereichs markiert. Das
unmittelbare Umfeld des Baudenkmals ist von
Bebauung bis heute weitgehend freigehalten
worden, so dass sich in der Topographie noch
die ursprüngliche Grabenzone als zum Denkmal gehöriges Element der ehemaligen Stadtbefestigung abzeichnet.
Die umgesetzten Planungen der Jahre nach dem
Zweiten Weltkrieg haben in diesem südlichen
Bereich des ehemaligen Festungsgürtels um die
Kernstadt zur Errichtung großmaßstäblicher
Solitärbauten mit öffentlichen Nutzungen geführt, z.B. Realschule, Hallenbad, Kreisberufsschule.
Nach Fertigstellung der
baulichen Anlagen wird
die historische Topographie am Standort durch
entsprechende Hinweisschilder für Passanten/Spaziergänger/Anwo
hner sichtbar gemacht
und somit in den historischen
Stadtrundgang
eingebunden.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
Die vorliegende Planung sieht insgesamt vier
Baukörper (Wohnbauten) vor.
Die beiden nördlichen Baukörper liegen im
Bereich der (heute nicht mehr vorhandenen)
Sporthalle der Realschule. Diese beiden Bauten
erscheinen als Ersatzneubauten für die Sporthalle insofern vertretbar, als sie räumlich den
bis vor kurzem vorhandenen Baubestand aufgreifen.
Die beiden zusätzlichen Baukörper werden
jedoch in einen bislang unbebauten Bereich
südlich des hier noch freistehenden Denkmals
Stadtbastion geplant. Sie würden für eine Überformung des Bastionsumfeldes sorgen, da sie
den Raum zwischen der Bastion und dem Ellbach besetzen und die ehemalige Grabenzone
partiell aufgeben würden. Die Grabenzone ist
aber auch über die Denkmalbereichssatzung
der Stadt Jülich geschützt.
Eine Planungsidee der Stadt Jülich aus dem
Jahr 2012 sah insgesamt vier Baukörper als
Ersatzneubauten für das Gebäudeensemble
Realschule E Sporthalle vor. Diese Planung
wurde seinerzeit auch informell mit dem LVRAmt für Denkmalpflege im Rheinland vorabgestimmt.
Die jetzige Planung würde jedoch durch die
Verlagerung des Bauvorhabens nach Süden
und aufgrund des Erhalts des Schulgebäudes zu
einer baulichen Verdichtung in der ehemaligen
Grabenzone führen und deren Ablesbarkeit als
Grünraum um die ehemalige Kernstadt deutlich
schwächen.
Es wird daher empfohlen, die Planung auf die
beiden nördlichen Bauprojekte zu beschränken
und die historische Topographie südlich der
Bastion durch geeignete Parkpflegemaßnahmen
als Teil des öffentlichen Grünraumes entlang
des Ellbachs erlebbar zu machen.
Es wird darüber hinaus angeregt, das unmittelbar an das Planungsgebiet angrenzende Baudenkmal Stadtbastion Sankt Jakob in den Begründungstext sowie in den Text des Umweltberichts aufzunehmen und zu würdigen, damit
eine gerechte Abwägung aller Belange (hier der
öffentliche Belang des Umgebungsschutzes für
das Baudenkmal) erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin des Landschaftsverbandes
Rheinland
Im Auftrag
Dr. Claudia Euskirchen
Telekom mit Schreiben vom 22.05.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Information.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. §68 Abs. I TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit
Telekommunikationsinfrastruktur durch die
Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb
des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten
Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden:
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen
wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung
des Neubaugebietes durch die Telekom
Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller
Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass
- für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung
der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland
GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen
entsprechend § 9 (1 ) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
- eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und
der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der
Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Lei-
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Es
folgt eine Beteiligung im
weiteren Planverfahren.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.
tungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht,
- die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
- dem Vorhabenträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die
rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend
erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, mit uns in Verbindung setzen.
Für weitere Fragen bzw. Informationen stehen
wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Müller, Teamleiter PB 1
Christian Buchenau, Sb PB 1
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom
31.05.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Begründung des Bebauungsplanes heißt
es unter 5.5.3, dass „das anfallende
Niederschlagswasser der Wohnbebauung über
eine Drosselung dem Gewässer
Ellebach“ zugeführt wird. Es bestehen seitens
des Wasserverbandes Eifel - Rur
grundsätzlich keine Bedenken gegen dieses
Vorhaben. Wir bitten jedoch um
Einbeziehung des Wasserverbandes Eifel- Rur
in die Planung der Entwässerung.
Freundliche Grüße
lm Auftrag
Arno Hoppmann
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Es
folgt eine Einbeziehung
des WER bei der Planung der Entwässerung.
Der Stellungnahme der
Verwaltung wird
gefolgt.