Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
363 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
15.08.16, 18:15
Aktualisiert
15.08.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 zu VL-Nr. 2/2015 1. Erg.
1. Änderung Vorhabenbezogener
Bebauungsplan F 13, Ortsteil Stockheim
„Gartenmarkt“, Gemeinde Kreuzau
Artenschutzprüfung
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
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Fax: 02402-1274996
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e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 30.03.2016
ASP zur 1. Änderung Vorhabenbezogenen Bebauungsplan F 13 der Gemeinde Kreuzau
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der Untersuchung ......................................................................................... 1
2. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 1
3. Lage und Beschreibung des Bebauungsplangebietes .............................................. 2
4. Arteninventar des Plangebietes ................................................................................ 3
4.1 Avifauna (eigene Kartierung) .............................................................................. 3
4.2 Fledermäuse (eigene Kartierung) ....................................................................... 4
4.3 Haselmaus (eigene Kartierung) .......................................................................... 4
4.4 Externe Daten .................................................................................................... 4
5. Artenschutzrechtliche Prüfung .................................................................................. 6
5.1 Tötungstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ..................................... 6
5.2 Störungstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ................................... 6
5.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG .......................................................................................................... 7
6. Zusammenfassung ................................................................................................... 7
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ASP zur 1. Änderung Vorhabenbezogenen Bebauungsplan F 13 der Gemeinde Kreuzau
1
1. Anlass der Untersuchung
Mit Hilfe des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans F13 der Gemeinde Kreuzau wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gartenbaubetriebs im nördlichen Anschluss an das Gewerbegebiet Stockheim geschaffen. Der
Fachmarkt wurde mittlerweile gebaut. Bereits im Jahr 2012 wurde zum Bebauungsplan eine ASP erstellt. Im Rahmen der nunmehr erfolgenden 1. Änderung des B-Plans
wird die bisherige Festsetzung „Gewerbegebiet“ in „Sondergebiet“ geändert. Darüber
hinaus kommt es zu geringfügigen Verschiebungen der Pflanzfestsetzungen. Die
grundsätzliche Ausrichtung des Bebauungsplans ändert sich nicht. Dennoch soll die
seinerzeitige Artenschutzprüfung auf einen aktuellen Stand gebracht werden.
2. Rechtliche Grundlagen
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im BNatSchG getroffen. Gemäß §
44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
Da im Plangebiet keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, bezieht
sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf den Absatz 1 Nr. 1-3.
§ 44 (5) sagt zudem:
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur
Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote nicht vor.
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3. Lage und Beschreibung des Bebauungsplangebietes
Das Plangebiet liegt etwa 6 km südlich von Düren im Norden des Ortsteils Stockheim,
Gemeinde Kreuzau. Südlich wird die Fläche von der L 327 begrenzt. Das Plangebiet
liegt in der Gemarkung Stockheim, Flur 14, Flurstücke 593, 594, 598 und Flur 6,
Flurstücke 115, 116.
Auf der ursprünglich als Intensivwiese genutzten Fläche wurde im südlichen Teil der
Gartenmarkt errichtet. Der nördliche Teil umfasst gärtnerische Produktionsflächen.
Nach Westen hin grenzt die Fläche an ein Waldgebiet. Nach Norden und Osten hin
schließen sich weitere Grünländer an, die teilweise von bewaldeten Bereichen und
Baumgruppen abgelöst werden. Südlich verläuft die L 327.
Abb. 1: Gegenüberstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans F 13 (links) mit der 1. Änderung
(rechts).
In der Umgebung liegen mehrere Schutzgebiete. Das nächstgelegene Naturschutzgebiet (NSG) befindet sich 1.160 m nördlich. Dabei handelt es sich um das NSG
„Burgauer Wald“. Etwa 1.700 m südlich des Projektgebiets liegt das NSG „Drover
Heide“. Diese ist gleichzeitig als FFH-Gebiet (DE-5205-301) und als Vogelschutzgebiet (DE-5205-401) „Drover Heide“ ausgewiesen.
Westlich des Projektgebiets in ca. 2.050 m Entfernung liegt das NSG „Teilbereiche der
Ruraue im Stadtgebiet Düren“. Das NSG ist gleichzeitig als FFH-Gebiet ausgewiesen:
„Rur von Obermaubach bis Linnich“ (DE-5104-302).
Erhebliche Beeinträchtigungen der genannten Schutzgebiete sind allein aufgrund der
jeweiligen Entfernung ausgeschlossen.
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4. Arteninventar des Plangebietes
4.1 Avifauna (eigene Kartierung)
Im Rahmen der Bestandserfassung wurden seinerzeit insgesamt 25 Vogelarten festgestellt, davon 2 planungsrelevante Arten (farbig hinterlegt), die beide als Nahrungsgäste auftreten. Dabei handelt es sich um den Mäusebussard und die Rauchschwalbe.
Der Mäusebussard gilt als streng geschützte Art. Die Rauchschwalbe wird ist NRW als
Rote-Liste-Art Kategorie 3 (gefährdet) geführt. Sie steht deutschandweit auf der Vorwarnliste. Auf der Vorwarnliste stehen ebenfalls Bachstelze, Fitis und Star (NRW) sowie der Bluthänfling (D und NRW). Die Artenliste mit Statusangaben für das Untersuchungsgebiet und seinem Umfeld ist in der folgenden Tabelle 1 zusammengefasst.
Tabelle 1 : Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet „Stockheim“
Kategorien der Roten Liste (RL):
Weitere Abkürzungen:
1 = vom Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
V = Vorwarnliste
4= potentiell gefährdet
* = ungefährdet
Status:
B = Brutvogel
N = Nahrungsgast
Nr.
Artname
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Amsel
Bachstelze
Blaumeise
Bluthänfling
Buchfink
Buntspecht
Fitis
Grauschnäpper
Grünfink
Heckenbraunelle
Kleiber
Kohlmeise
Mäusebussard
Misteldrossel
Mönchsgrasmücke
Rauchschwalbe
Ringeltaube
Rotkehlchen
Schwanzmeise
Singdrossel
Star
Stieglitz
Weidenmeise
Zaunkönig
Zilpzalp
lat. Artname
Turdus merula
Motacilla alba
Parus caeruleus
Carduelis cannabina
Fringilla coelebs
Dendrocopos major
Phylloscopus trochilus
Muscicapa striata
Carduelis chloris
Prunella modularis
Sitta europaea
Parus major
Buteo buteo
Turdus viscivorus
Sylvia atricapilla
Hirundo rustica
Columba palumbus
Erithacus rubecula
Aegithalos caudatus
Turdus philomelos
Sturnus vulgaris
Carduelis carduelis
Parus montanus
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
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D: Deutschland
NRW: Nordrhein-Westfalen
RL D
RL NRW
*
*
*
V
*
*
*
*
*
V
*
V
*
*
V
*
*
*
*
*
*
*
V
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
3
*
*
*
*
V
*
*
*
*
streng
geschützt
Status
x
B
B
B
B
B
N
B
B
B
B
B
B
N
B
B
N
N
B
B
B
N
B
B
B
B
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4.2 Fledermäuse (eigene Kartierung)
Im Bebauungsplangebiet und seinem nahen Umfeld konnten 2011 zwei Fledermausarten nachgewiesen werden: Zwergfledermaus und Großer Abendsegler.
Die Zwergfledermaus ist stetig im Gebiet vertreten. Zwerge hielten sich bei allen Terminen strukturgebunden an den Waldrändern und an Gehölzreihen auf. Kein Nachweis gelang über der offenen Grünlandfläche selbst. Der Große Abendsegler konnte
an einem der seinerzeitigen Kartiertermine im offenen Luftraum festgestellt werden.
Die Art ist wenig strukturgebunden und bejagt den offenen Luftraum im weiten Umfeld
des Bebauungsplangebietes.
Abb. 2: Nachweise von Zwergfledermaus (orange) und Großer Abendsegler (blau) im Plangebiet.
4.3 Haselmaus (eigene Kartierung)
Die Untersuchungen ergaben keinerlei Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus
im Bebauungsplangebiet und seinem Umfeld. Ein Vorkommen dieser Art und damit
eine potenzielle Betroffenheit kann nach derzeitigem Stand ausgeschlossen werden.
4.4 Externe Daten
Als weitere Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung dient das „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW. Dieses gibt für den Quadranten 1 des Messtischblatt (MTB) 5205 (Vettweiß) folgende planungsrelevante Arten an:
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Art
Säugetiere
Braunes Langohr
Graues Langohr
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
GÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
Vögel
Baumfalke
Baumpieper
Feldlerche
Feldschwirl
Grauammer
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Schwarzspecht
Schwarzkehlchen
Sperber
Steinkauz
Turmfalke
Wachtel
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Waldwasserläufer
Wiesenpieper
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
rastend
sicher brütend
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG UNGÜNSTIG UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
Amphibien
Kammmolch
Art vorhanden
GÜNSTIG
5
Laut Meldeboden kommen im betreffenden MTB-Quadranten 6 planungsrelevante
Säugetierarten, 27 Vogelarten und eine Amphibienart vor. Die beiden erfassten planungsrelevanten Vogelarten Mäusebussard und Rauchschwalbe sind ebenso aufgeführt wie Zwergfledermaus und Großer Abendsegler. Mit ihrem Vorkommen ist auch
nach Umsetzung der Bebauungsplanung zu rechnen. Darüber hinaus ist durch die
waldrandnahe Lage des Plangebietes durchaus ein Vorkommen der weiterhin genannten Fledermausarten möglich, insbesondere mit am Waldrand jagenden Tieren. Mit
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weiteren planungsrelevanten Vogelarten ist hinsichtlich der Funktion als Bruthabitat
innerhalb des Plangebietes eher nicht zu rechnen. Mögliche Vorkommen beschränken
sich auf die Umgebung. Im westlich angrenzenden Wald könnten Arten wie Waldkauz,
Waldschnepfe und Waldohreule sowie die Spechtarten brüten. Auf den nördlich und
östlich angrenzenden, strukturierten Grünlandflächen könnten Arten des Halboffenlandes wie Schwarzkehlchen und Baumpieper vorkommen. Die offenen Feldfluren jenseits der B 56 im Osten sind potenzieller Lebensraum von Feldvogelarten wie Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel.
Ein Vorkommen des Kammmolches ist im B-Plangebiet und dem relevanten Umfeld
auszuschließen.
5. Artenschutzrechtliche Prüfung
In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob es durch die veränderten
Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu Verbotstatbeständen
gemäß § 44 BNatSchG kommen kann. Somit ist nicht das (mittlerweile realisierte)
Vorhaben selbst zu bewerten (hierfür wurde 2012 eine ASP vorgelegt), sondern der
Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplans. Diese sieht eine Festsetzung bisheriger
Gewerbeflächen als Sondergebiet vor. Die GRZ, und damit der Versiegelungsgrad,
ändert sich nicht. Hinsichtlich der Pflanzflächen sieht der derzeitige Bebauungsplan im
Westen, Norden und Osten einen Pflanzstreifen von 4 m (W), 3 m (N) und 4 m (O) vor.
Künftig soll auf den südlichen Teil des westlichen Pflanzstreifens (125 x 4 m = 500 qm)
verzichtet werden. Dafür werden die übrigen Pflanzstreifen durchweg auf 5 Meter verbreitert (+ 530 qm). Die Bilanz ist damit nahezu ausgeglichen (leicht verbessert hinsichtlich der Pflanzmasse). Eine substanzielle Änderung gibt es daher nicht.
5.1 Tötungstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Aus den veränderten Festsetzungen ergibt sich für keine der hier zu besprechenden
Arten ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Die Baulichkeiten wurden mittlerweile errichtet. Mögliche Tötungen im Zuge der Baufeldfreimachung sind somit nicht mehr zu
beurteilen. Die veränderten Festsetzungen haben keine Veränderung der betrieblichen
Abläufe zur Folge. Somit ergibt sich auch aus dem Betrieb des Gartenmarktes im Vorher-Nachher-Vergleich kein erhöhtes Tötungsrisiko für geschützte Arten.
5.2 Störungstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Durch die geänderten Festsetzungen der Bauflächen
(GE in SO) des Bebauungsplans ergeben sich hinsichtlich der betrieblichen Abläufe
keine zusätzlichen Störwirkungen, da vorher wie nachher ein Gartenmarkt auf der Fläche möglich ist, der mittlerweile auch realisiert wurde. Der Verzicht der südwestlichen
Eingrünung zugunsten einer verbreiterten Eingrünung im Nordwesten, Norden und
Osten führt ebenfalls nicht zu einer verschlechterten Situation (die Pflanzflächen werden leicht vergrößert). Entlang des dortigen Grabens stocken ohnehin Gehölze, so
dass ein Puffer zum angrenzenden Wald gegeben ist. Eine mögliche Leitfunktion für
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Fledermäuse ist und bleibt gegeben. Eine erhebliche Störung mit Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der Lokalpopulationen ist auszuschließen.
5.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG
Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist aus den geänderten Festsetzungen nicht ableitbar. Weder werden Gehölzbestände beseitigt, die in der derzeitigen
Fassung des Bebauungsplans zum Schutz festgesetzt bzw. real vorhanden waren,
noch führt die Festsetzung der Baugrenzen zu einer veränderten Beanspruchung von
Flächen. Die Pflanzflächen werden gegenüber der rechtsgültigen Fassung leicht vergrößert, was tendenziell positiv zu bewerten ist.
6. Zusammenfassung
Die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans F 13 der Gemeinde Kreuzau führt zu einer Festsetzung einer bisherigen Gewerbefläche als Sondergebiet. Die
GRZ ändert sich ebenso wenig wie die Baugrenzen; der Versiegelungsgrad bleibt
demnach gleich. Die randlichen Pflanzflächen werden leicht verändert. Insgesamt
werden nunmehr ca. 30 qm Pflanzfläche mehr festgesetzt.
In der vorgelegten Artenschutzprüfung wurden die veränderten Festsetzungen bewertet. Die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demgemäß nicht
mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verbunden. Es kommt weder zu einer Tötung oder erheblichen Störung geschützter Arten, noch zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Stolberg, 30. März 2016
(Hartmut Fehr)
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