Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
549 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
31.08.16, 18:15
Aktualisiert
31.08.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderung des Bebauungsplans F 13, Ortsteil Stockheim:
Städtebauliche Abwägung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteilitung
gem. § 4 (1) BauGB
Anlage 1 zu VL-Nr. 2/2015 1. Erg.
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
1
NetAachen GmbH mit Schreiben vom 28.09.2015
Die Anlagen der NetAachen werden durch die NetCologne dokumentiert.
Bitte nutzen Sie die Online-Planauskunft der NetCologne unter der Adresse:
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
In dem angefragten Bereich befinden sich keine Anlagen der NetCologne GmbH.
https://planauskunft.netcologne.de/
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Eine Mitlegung ist nicht beabsichtigt.
2
PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 30.09.2015
2.1
Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen
angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan
markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigund Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns
Kontakt auf.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen. Der Übersichtsplan gibt
das Plangebiet richtig wieder.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH
(FGN)), Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
• Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtun-
Stand: 18.02.2016
Seite 1 von 10
gen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen
sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen
bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf
immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
3
Erftverband mit Schreiben vom 07.10.2015
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass im Bereich des Plangebietes flurnahe
Grundwasserstände auftreten können.
4
Ein entsprechender Hinweis ist im Ursprungsplan F 13 unter Punkt
C „Hinweise und Empfehlungen“ in die Festsetzungen aufgenommen worden. Diese Festsetzung behält auch weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 14.10.2015
4.1
Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Mittel- und Niederspannungsnetz.
Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes
Stand: 18.02.2016
Die 110 kV-Leitung und der 2 x 15,00 m breite Schutzstreifen lie-
Seite 2 von 10
sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer und Betreiberin des Netzes.
Gegen die Planung der Gemeinde Kreuzau bestehen unsererseits keine
Bedenken.
Vorsorglich möchten wir aber auf die vorhandenen Versorgungstrassen
sowie auf die im nördlichen Bereich des Planungsgebietes verlaufende 110kV-Hochspannungsleitung hinweisen.
Zu Ihrer Information haben wir Ihnen Auszüge aus unserem Planwerk beigefügt und bitten um Kenntnisnahme.
5
BUND Kreisgruppe Düren mit Schreiben vom 29.10.2015
5.1
Die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wird vom BUND abgelehnt.
Sie dient der nachträglichen Legalisierung eines unzulässigerweise errichteten Bauvorhabens. In diesem Jahr ist dieses schon der zweite uns bekannte Fall im Kreis Düren, in dem erst nach der Durchführung des Vorhabens die erforderliche Änderung des FNPs beschlossen wird. Wird dieses
rechtswidrige Verfahren im Kreis Düren zur Tradition?
Ebenso wie bei der Errichtung des umstrittenen Mountainbike-Parkes wurden Fehler gemacht und später auf Anmahnung zugegeben. Diese Methode, die letztendlich mit Hilfe der Bezirksregierung auf Umwegen auch in
diesem Fall zum angestrebten Ziel führen soll, kann nicht akzeptiert werden.
„Das Erfordernis zur 34. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau ergibt sich aus der festgestellten Großflächigkeit eines im Ortsteil Stockheim ansässigen gewerblichen Betriebes.“ (Begründung für die
Änderung des FNP). Dieses Erfordernis musste allen Beteiligten auch
schon vor dem Bau bekannt sein. Im vorliegenden Fall waren 800 m² Verkaufsfläche genehmigt, stattdessen wurden 5.730 m² gebaut. Es ist uns
weder begreiflich, wie dies dem Kreis nicht aufgefallen sein soll, noch wie
Bauherr und Architekt dieses dreiste und riskante Unternehmen durchführen konnten. Weiter heißt es in der Begründung zur Durchführung der FNP
Änderung: „Das Plangebiet wird von einem gewerblichen Betrieb genutzt,
der sich nicht wie vorgesehen und im Bebauungsplan F 13 angedacht zu
einem Gartenbaubetrieb sondern durch eine stärkere Ausrichtung auf den
Verkauf zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entwickelt hat.“ Solch
eine „Entwicklung“ geschieht nicht ohne Zutun und Planung des Betreibers.
Zudem muss der Bau schon darauf angelegt sein. Da ein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb > 800 m² hier gem. BBP nicht zulässig war, soll nun –
nachdem dieser gebaut ist und betrieben wird – die BBP- und Flächennutzungsplanänderung durchgeführt und das Gebiet als Sondergebiet gem.
Stand: 18.02.2016
gen außerhalb des Geltungsbereichs.
genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Im Verfahren zur Aufstellung des Ursprungsplans (F 13) wurde der
Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Dies erfolgte in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sind vollumfänglich umgesetzt
worden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die überbaubare Fläche vom Eigentümer nicht vollständig ausgereizt worden ist und die festgesetzten und erbrachten Ausgleichsmaßnahmen somit deutlich über das erforderliche hinausgehen.
Die hier vorliegende Bebauungsplanänderung schafft keine weiteren überbaubaren Flächen oder sonstigen Eingriffe in Natur und
Landschaft. Die Bebauungsplanänderung erfolgt lediglich, um eine
Änderung des Baugebietstypus zum Sonstigen Sondergebiet gem.
§ 11 BauNVO durchzuführen.
Seite 3 von 10
§ 11 (3) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Gartenmarkt“ ausgewiesen
werden. Dieses Verfahren kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und
konterkariert die vorgeschriebene Abwägung. Auch können in einer nachträglich durchgeführten Umweltprüfung die von uns vertretenen Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht mehr im erforderlichen
Umfang ermittelt werden. So ist eine sachgerechte Abwägung nicht möglich. Dies wird auch im Kapitel 6 der Begründung überdeutlich. Hierzu etwas
zu erwidern erübrigt sich.
Auch widerspricht die Darstellung des Plangebietes im Regionalplan als
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ einem solchen Vorhaben. Außerdem wird sich hier nach unserer Auffassung leichtfertig über Ziel 3 und
Grundsatz 4 im „Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel“, der Bestandteil des Landesentwicklungsplan (LEP) NRW ist, hinweggesetzt.
Fazit
Die Durchführung des Vorhabens widersprach der Baugenehmigung, dem
BBP und FNP, dem Regionalplan und LEP, damit auch dem LP. Eine nachträgliche Genehmigung dieses illegal durchgeführten Bauvorhabens würde
einen weiteren Präzedenzfall schaffen. Wir lehnen daher die Änderung des
FNP ab und fordern die sofortige Schließung des nicht genehmigten großflächigen Einzelhandelsbetriebs sowie dessen Rückbau.
6
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 14.10.2015
Gemäß der Begründung wird das anfallende Niederschlagswasser gesammelt und zur Bewässerung genutzt. Das überschüssige Niederschlagswasser wird zur Versickerung gebracht. Eine Ableitung über den Panzergraben
in den Dürener Mühlenteich ist nicht vorgesehen. Unter diesen Voraussetzungen bestehen seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur keine Bedenken.
Die entsprechende Fläche ist bereits als Fläche für „Anlagen zur
Niederschlagswasserbewirtschaftung/-beseitigung“
festgesetzt.
Die in der Planzeichnung verwendete Abkürzung „NW“ ist entsprechend in der Legende erläutert. Insofern wird der Anregung
bereits entsprochen.
Der
Stellungnahme
wird gefolgt.
Allerdings sollten die Flächen mit der Zweckbestimmung „Niederschlagswasserbewirtschaftung“ im Plan als solche festgesetzt und dargestellt werden. Bisher ist lediglich ein „NW“ im Sondergebiet „Gartenmarkt“ verzeichnet.
7
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 06.10.2015
7.1
Von der im Betreff genannten Maßnahme ist die Bundeswehr nicht berührt
und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Stand: 18.02.2016
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
Seite 4 von 10
genommen.
Weiter grenzt der Planungsbereich an die B56 (MilStr. 704), die ein Teil des
Militärstraßengrundnetzes ist. Bei Veränderung des Verlaufs oder der Streckenführung sind die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes gemäß RIST und RABS für den militärischen Schwerlastverkehr einzuhalten.
Den Beginn und das Ende der Baumaßnahme sind dem Landeskommando
Hessen, Fachbereich Verkehrsinfrastruktur, Moltkering 9, 65189 Wiesbaden, E-Mail: LKdoHEVVerkInfra@bundeswehr.org zuzuleiten.
7.2
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30m nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden,
bitte ich in jedem Einzelfall mit die Planungsunterlagen –vor Erteilung einer
Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
Durch das Bauleitplanverfahren kommt es zu keinen Änderungen
an der Bundesstraße 56.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der für den Geltungsbereich der 34. Änderung des Flächennutzungsplans
rechtswirksame Bebauungsplan F 13 setzt eine maximale Gebäudehöhe von 8,00 m fest, sodass diesbezüglich die Belange des
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nicht berührt werden.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Ich weise Sie des Weiteren darauf hin, dass Baukräne separat zu beantragen sind.
8
Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 16.10.2015 und 08.07.2016
8.1
Schreiben vom 16.10.2015
Eine Stellungnahme ist mir mit den vorgelegten Unterlagen nicht möglich.
Die Anbindung des Gartenbaubetriebs erfolgt von der L 327, die im Zuge
der vorangegangenen Bauleitplanung mit einer Linksabbiegerspur zu Lasten der Gemeinde Kreuzau hergestellt wurde.
Wie bereits in meiner vorangegangenen Stellungnahme erwähnt, ist bei
einer Erweiterung des Gebietes diese Form der Anbindung nicht mehr ausreichend und ist zu ertüchtigen. Da die Verkaufsfläche etwa das 7-fache der
geplanten Fläche einnimmt und zusätzlich eine Vergrößerung des bestehenden Gastronomiebereiches vorgenommen wird, ist von einer Kundenzunahme auszugehen. Radfahrer und Fußgänger sind im Gutachten ausreichend zu berücksichtigen.
Daher ist ein belastbares Verkehrsgutachten mit entsprechenden Lösungsvorschlägen unter Anwendung der gültigen Regelwerke vorzulegen.
Für die Änderung der Anbindung des Plangebietes an die L 327 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Kreuzau
Stand: 18.02.2016
Der Anregung wurde gefolgt und die Auswirkungen auf den
Verkehr gutachterlich ermittelt um zu prüfen, ob durch den
Gartenmarkt die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes der bestehenden Anbindung des Plangebietes an die Landesstraße (L 327)
beeinträchtigt wird.
Untersucht wurden sowohl der vorfahrtgeregelte Knotenpunkt
zwischen der L 327 und der Straße „Am Burgholz“, als auch der
angrenzende, signalgesteuerte Knotenpunkt der B 56 mit der L
327.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Das vorgelegte Verkehrsgutachten kommt dabei zu dem Ergebnis,
dass sich zwar für die Linksabbieger aus der Zufahrt des Gartenmarktes im Zeitintervall von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine
Verschlechterung der Verkehrsqualität ergibt, „die beiden
betrachteten Knotenpunkte“ [….] „in der bestehenden Ausbauform
[jedoch] ausreichend leistungsfähig sind, um die prognostizierten
Verkehrsbelastungen mit ausreichender Leistungsfähigkeit zu
bewältigen.“
Seite 5 von 10
und dem Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel in
Euskirchen, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor Abschluss
einer Vereinbarung nicht begonnen werden.
Eine Änderung der Anbindung des Plangebietes an die L 327 ist
somit nicht erforderlich.
Ansonsten verweise ich auf meine vorherigen Stellungnahmen.
8.2
Schreiben vom 08.07.2016
Nach Durchsicht des Verkehrsgutachtens bzgl. der o.g. Bauleitplanung der
Gemeinde Kreuzau verzichtet der Landesbetrieb derzeit auf einen Umbau
der Anbindung an die L 327. Sollten jedoch Lärmschutzmaßnahmen entlang der L 327 erforderlich werden, die auf eine Änderung im
Verkehrsablauf im Einmündungsbereich zurückzuführen sind, ist der
Landesbetrieb nicht für evtl. Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
Nach Vorlage des Gutachtens werden keine Bedenken mehr
vorgetragen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zur Zeit bestehen
keine Pläne für eine Erweiterung oder Nutzungsänderung des
Gartenmarktes.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Eine Nutzungsänderung oder eine Erweiterung des Gartenbaubetriebes ist
beim Landesbetrieb anzuzeigen. Die verkehrlichen Auswirkungen sind dann
erneut nachvollziehbar darzulegen.
Für eine Erweiterung des Gewerbegebietes gelten die v.g. Aussagen. Ansonsten verweise ich auf meine Stellungnahme an die Gemeinde Kreuzau
zur Bauleitplanung.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Energie NRW mit Schreiben vom 26.10.2015
9
9.1
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich über dem auf Braunkohle
Der Empfehlung der BR Arnsberg wurde gefolgt und die Fa. Cheverliehenen Bergwerksfeld „Eustachia“. Eigentümerin dieses Bergwerkfeldes
mische Fabrik Kalk GmbH nachträglich am Verfahren beteiligt. Mit
ist die Chemische Fabrik Kalk GmbH, Olpener Straße 9-13 in 51103 Köln.
Schreiben vom 01.04.2016 hat die Chemische Fabrik Kalk wie
folgt Stellung genommen:
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien urkundlich belegt. Im Umfeld der Plan- „Die o.g. Planmaßnahme befindet sich über dem auf Braunkohle
maßnahme befinden sich jedoch mehrere Versuchs- und Fundschächte. verliehenen Feld Eustachia. Eigentümer des Bergwerkfeldes EuKonkretere Aussagen hierzu können nach den hier vorliegenden Unterlagen stachia ist die CFK (Chemische Fabrik Kalk GmbH).
nicht getroffen werden. Somit können bergbauliche Einwirkungen auf das
Planungsgebiet nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Ob un- Ausweislich der uns vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der
tertägige Hohlräume vorhanden sind, kann allerdings erst nach Durchfüh- Planmaßnahme kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumenrung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) abschlie- tiert. Wir verweisen auf das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 26.10.2015, das auf Seite 1 unten mehrere Versuchsßend geklärt werden.
und Fundschäden erwähnt.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Aufgrund dieser bergbaulichen Situation empfehle ich bei der Durchführung Darüber hinaus sind derzeit und absehbar weder von der CFK
der Planmaßnahme im Grundstücksbereich auf altbergbauliche Hinweise zu noch einer anderen Gesellschaft der K+S-Gruppe bergbauliche
achten. Hierbei kann es sich um atypische Bewegungsbilder der Tagesober- Tätigkeiten im Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Be-
Stand: 18.02.2016
Seite 6 von 10
fläche oder von Baukörpern handeln, die geotechnisch, gründungstechnisch bauungsplanes beabsichtigt.“
oder bauphysikalisch nicht erklärbar sind. Solche atypischen BewegungsbilEs werden seitens des Eigentümers des Bergwerkfeldes keine
der dokumentieren sich in Form von Rissbildungen in Gebäuden oder in
Bedenken gegen die Bauleitplanung erhoben.
Form von (regelmäßig wiederkehrenden) Absenkungen (Einbrüchen) und
Rissbildungen der befestigten und unbefestigten Tagesoberfläche. Aber
auch im Winter schnee- und eisfreie „Flecken“ an der Tagesoberfläche oder
im Sommer kleinräumig begrenzte Vegetationsstörungen etc. können Hinweise auf das Vorhandensein von Grubenbauen im heute noch einwirkungsrelevanten Bereich sein. Beim Vorhandensein solcher Hinweise sollte dringend ein Sachverständiger eingeschaltet werden.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig
noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich
empfehle ich Ihnen, die Chemische Fabrik Kalk GmbH als Eigentümerin des
bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Des Weiteren ist der Bereich des Planungsgebietes nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Daher sollte bei den Planungen folgendes bereits Berücksichtigung finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserständte im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Im empfehle Ihnen in diesem Zusammenhang an die RWE Power
AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln eine Anfrage zu stellen, und für konkrete
Grundwasserdaten den Erftverband um Stellungnahme zu bitten.
Stand: 18.02.2016
Seite 7 von 10
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Bearbeitungshinweis:
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf
Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung
Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt.
Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen kommt. Eine Gewähr für
die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit
nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle
Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details über die Zugangsund Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der
Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des
Suchbegriffs „Behördenversion GDU“.
10
E-Plus mit Schreiben vom 05.10.2015
Die E-Plus Mobilfunk GmbH betreibt im relevanten Trassenbereich RichtDie Verbindung 16EM0783 ist ausreichend berücksichtigt. Der
funkanlagen. In der Anlage finden Sie Details zum Verlauf sowie Angaben
Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nicht im Schutzbreizum Standort. Es betrifft nur den Bebauungsplan F 13. Wir bitten Sie in Ihtenabstand der Trasse von 50 m.
rem Bauvorhaben unsere Verbindung 16EM0783 zu berücksichtigen. Dabei
beachten Sie bitte einen Schutzbreitenabstand von 50 Metern, damit keine
Übertragungsstörung innerhalb der Fresnel-Zone entsteht.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Bitte beachten Sie, dass hier keine Informationen zu Telefonica- Die Telefonica Germany GmbH wurde am Bauleitplanverfahren
Verbindungen berücksichtigt sind.
beteiligt. Es wurden seitens der Telefonica keine Bedenken gegen
die Bauleitplanung erhoben.
11
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 13.10.2015
Da es sich bei der Planung im Wesentlichen um die Anpassung der vorhandenen Nutzung handelt, erübrigen sich Anregungen, die den Bodendenkmalschutz betreffen.
Unabhängig hiervon stelle ich fest, dass die Belange des Bodenkdenkmalschutzes im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Ursprungsplan, zu
dem das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege ebenfalls in der Funktion als
Stand: 18.02.2016
Das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurde im Rahmen
der Verfahren nach §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB an der Aufstellung
des Ursprungsplans beteiligt. Das Schreiben zur frühzeitigen Beteiligung wurde mit Datum vom 27.12.2011 versendet; den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde eine Frist
zur Stellungnahme bis zum 06.02.2012 gegeben. Somit ist die
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Seite 8 von 10
Träger öffentlicher Belange beteiligt wurde, nicht berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom 02.03.2012 hatte ich vorgetragen, dass in der Fläche
Bodendenkmäler vermutet werden, deren Abwägungserheblichkeit im Rahmen der Planaufstellung zu klären ist. Ich verweise diesbezüglich auf § 1
Abs. 6 Nr. 5 iVm § 1 Abs. 7 BauGB iVm § 11 DSchG NW sowie das Urteil
BVerwG vom 11.11.2002 – 4 BN 52/02: Danach ist die planende Gemeinde
dann, wenn ihr im Zeitpunkt der Bauleitplanung Hinweise oder Anhaltspunkte vorliegen, die für die planerische Entwicklung von Bedeutung sein können, verpflichtet, Einzelheiten dazu zu erfassen und näher zu untersuchen.
Insoweit obliegt ihr eine aus dem Abwägungsgebot abgeleitete Prüfungsund Nachforschungspflicht. Das heißt, bereits bei einem Anfangsverdacht
muss die Gemeinde diesem in eigener Verantwortung als Planungsträger
nachgehen. Das Baugesetzbuch sagt zwar über den Zeitpunkt der Prüfung
nichts aus. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass die Prüfung der Beschlussfassung nicht nachfolgen darf. Das Ergebnis muss vor
Satzungsbeschluss vorliegen, um in die Planung eingehen zu können.
Beteiligt wurde ich nach § 4 Abs. 1 BauGB. Über die öffentliche Auslegung
dieser Planung wurde das Fachamt informiert, auch über den Umgang mit
den Anregungen vom 02.03.2012 erfolgte keinerlei Information.
Es stellt sich daher die Frage, auf welcher Grundlage ein Teil der Fläche
bereits bebaut werden konnte.
Unabhängig hiervon verweise ich aus § 29 DSchG NW, diese Vorschrift
findet für das gesamte Plangebiet Anwendung.
angesprochene Stellungnahme mit Datum vom 02.03.2012 vier
Wochen verspätet erstellt worden. Die Sitzungsvorlage für den Rat
zur städtebaulichen Abwägung wurde bereits am 08.02.2012 gefertigt und unterzeichnet. Da die erwähnte Stellungnahme bei der
Gemeinde Kreuzau ohnehin nicht eingegangen ist, konnte die
Stellungnahme nicht berücksichtigt werden.
Die Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung gem. § 4 (2)
BauGB ist mit Schreiben vom 05.07.2012 erfolgt. Das Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland ist am Verfahren beteiligt worden. Eine Stellungnahme liegt jedoch nicht vor. Die Ausführungen,
dass das Amt nicht beteiligt worden wäre, sind somit nicht nachvollziehbar.
Im Ursprungsplan ist als Hinweis folgender Passus aufgenommen
worden:
„Denkmalschutz:
Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden
oder Zeugnissen tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen (Tel. 02425/90390; Fax 02425/9039-199) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisungen für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten.
Im Planentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans F 13 ist in
den textlichen Festsetzungen ausgeführt, dass die “Festsetzungen
des rechtskräftigen Bebauungsplans F 13 ihre Gültigkeit behalten,
soweit sie nicht durch die nachstehenden Festsetzungen ersetzt
oder ergänzt werden.” Insofern bleibt der Hinweis weiterhin gültig.
12
Kreis Düren mit Schreiben vom 28.10.2015
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Stand: 18.02.2016
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Seite 9 von 10
Umweltamt
Wasserwirtschaft
Unter dem Punkt textliche Festsetzungen wird ausgeführt, dass die textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes F 13 ihre Gültigkeit behalten, soweit sie nicht durch die nachstehenden Festsetzungen ersetzt oder ergänzt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen und Hinweise zur
Niederschlagswasserbeseitigung, zum Uferrandstreifen entlang des Panzergrabens sowie zum flurnahen Grundwasserstand weiterhin gelten und damit
Bestandteil der 1. Änderung sind.
Ob und ggf. in welchem Umfang die wasserrechtliche Erlaubnis anzupassen
ist, wird derzeit seitens der unteren Wasserbehörde überprüft.
Zu Wasserwirtschaft:
Die Festsetzungen und Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung, zum Uferrandstreifen entlang des Panzergrabens sowie
zum flurnahen Grundwasserstand – wie sie um Ursprungsplan F
13 festgeschrieben sind – behalten Ihre Gültigkeit.
Natur und Landschaft
Zur o.g. Beteiligung liegt neben dem Plan mit zeichnerischen und textlichen Zu Natur und Landschaft:
Festsetzungen eine Begründung vor.
Die Belange von Natur und Landschaft (s. Punkte 11. Der Begründung) sind Der Hinweis wird zur Kenntnis genommenentsprechend dem Verfahrensstand ordnungsgemäß eingestellt worden.
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
-
-
-
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region West mit Schreiben vom 29.09.2015
LVR – Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement mit Schreiben vom 30.09.2015
Bezirksregierung Köln
o Dezernat 52 (Abfallwirtschaft) mit Schreiben vom 02.10.2015
o Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung) mit Schreiben vom 14.10.2015
Amprion GmbH mit Schreiben vom 05.10.2015
Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 08.10.2015
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 09.10.2015
Telefonica Germany GmbH mit Schreiben vom 19.10.2015
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 22.10.2015
Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 29.10.2015
Landwirtschaftskammer NRW mit Schreiben vom 11.11.2015
Stand: 18.02.2016
Seite 10 von 10