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Allgemeine Vorlage (5. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
132 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
31.08.16, 13:06
Aktualisiert
31.08.16, 13:06
Allgemeine Vorlage (5. Änderungssatzung) Allgemeine Vorlage (5. Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu VL 69/2016 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigung- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom ________ Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18.12.1975 (GV.NRW.S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.10.2014 (GV. NRW. S. 622) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 bis 8 und 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ________ folgende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigung- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 beschlossen: §1 § 5 Abs. 5 –Gebührenmaßstab und Gebührensatz- erhält folgende Fassung: Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3) einheitlich für alle Straßen (siehe Verzeichnis C) 1,15 €/m. §2 Diese 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigung- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\M8CGQBA5\Winterdienst 5.Änderungsstzung 2017.docx 1 oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ingo Eßer - C:\Users\Heid250\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\M8CGQBA5\Winterdienst 5.Änderungsstzung 2017.docx 2