Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
132 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
31.08.16, 13:06
Aktualisiert
31.08.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL 69/2016
5. Änderungssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigung- und Gebührensatzung) der
Gemeinde Kreuzau vom ________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher
Straßen vom 18.12.1975 (GV.NRW.S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 02.10.2014 (GV. NRW. S. 622) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 bis 8 und 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ________ folgende
5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigung- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom
21.11.2001 beschlossen:
§1
§ 5 Abs. 5 –Gebührenmaßstab und Gebührensatz- erhält folgende Fassung:
Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3) einheitlich für alle Straßen
(siehe Verzeichnis C)
1,15 €/m.
§2
Diese 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigung- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau vom 21.11.2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
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oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
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