Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
82 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
31.08.16, 13:06
Aktualisiert
31.08.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zu VL 71/2016
1. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Kreuzau
vom ________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.02.2015 (GV. NRW. S. 208) und der §§ 1, 2, 4 und 6 bis 8 und 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) in den zurzeit geltenden Fassungen hat
der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ________ folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Kreuzau
vom 07.12.2010 beschlossen:
§1
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die zu entrichtende Jahresgebühr für die Jahre 2017 – 2019 berechnet sich wie folgt:
a) Grundgebühr je Haushalt / Gewerbebetrieb
30,46 €
b) Gebühr je Gefäß
Restmüll:
60 l
80 l
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1.100 l
1.100 l
Biomüll:
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
c) Abfallsäcke
Restmüll
Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2 - wöchentlich
wöchentlich
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
d) Sperrmüll
je angefangene 2 cbm Sperrmüll
H:\Anlagen_SDNet\SV_71_2016_Anl 4_HA_20.09.2016.docx
83,91 €
103,65 €
143,41 €
71,71 €
264,41 €
132,20 €
88,14 €
66,10 €
1.164,82 €
2.297,24 €
56,63 €
28,31 €
91,25 €
45,62 €
30,42 €
22,81 €
4,00 €
4,00 €
10,00 €
1
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Erhebungszeitraum ist der 01.01.2017 bis 31.12.2019 und bei der Entstehung der
Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraums.
§2
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Gebührensatzung zur Satzung
über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Kreuzau vom 07.12.2010 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
H:\Anlagen_SDNet\SV_71_2016_Anl 4_HA_20.09.2016.docx
2