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Mitteilung (Erneute vorläufige Anordnung sowie Offenlage der Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Am Lohberg der Wasserwerk Concordia GmbH)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
95 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 18:16
Aktualisiert
14.09.16, 18:16
Mitteilung (Erneute vorläufige Anordnung sowie Offenlage der Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Am Lohberg der Wasserwerk Concordia GmbH) Mitteilung (Erneute vorläufige Anordnung sowie Offenlage der Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Am Lohberg der Wasserwerk Concordia GmbH)

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Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Schmühl Kreuzau, 12.09.2016 Mitteilung: 80/2016 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Rat 05.10.2016 Erneute vorläufige Anordnung sowie Offenlage der Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Am Lohberg der Wasserwerk Concordia GmbH Zur Sicherung der Qualität des Trinkwassers besteht rund um die Wassergewinnungsanlage der Wasserwerk Concordia Kreuzau GmbH ein Wasserschutzgebiet. Im Jahr 2013 war die zuletzt erlassene Anordnung zum Wasserschutzgebiet ausgelaufen. Somit wurde im Jahr 2013 durch die zuständige Bezirksregierung Köln, Dez. 54 (Wasserwirtschaft) eine vorläufige Anordnung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Am Lohberg der Wasserwerk Concordia GmbH erlassen. Hierzu verweise ich auf die Mitteilungsvorlage 18/2013 zum Bau- und Planungsausschuss vom 25.09.2013. Die Wirksamkeit dieser vorläufigen Anordnung war auf drei Jahre befristet und lief im August 2016 ab. Die zwischenzeitlich ausgelaufene Anordnung ist von der Bezirksregierung Köln erneut um ein weiteres Jahr verlängert worden. Die erneute vorläufige Anordnung gilt somit bis August 2017. Inhaltlich hat es bei der Anordnung keine Änderungen gegeben. Die Planzeichnung des Wasserschutzgebiets habe ich als Anlage 1 beigefügt. Um eine langfristige wirksame Festsetzung des Wasserschutzgebietes erlassen zu können, ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig. Die drei Jahre wirksame vorläufige Anordnung dient lediglich der vorübergehenden Wirksamkeit des Wasserschutzgebietes. Ziel ist es eine langfristige Festsetzung zu schaffen. Seit mehreren Jahren werden zwischen dem Wasserwerk Concordia Kreuzau und der Bezirksregierung Köln intensive Gespräche zur langfristigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes geführt. Die Gemeinde Kreuzau wurde im Frühjahr 2016 bereits am Verfahren zur langfristigen Festsetzung beteiligt. Der nächste Verfahrensschritt ist nun die Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Offenlage des Entwurfs ist für den Zeitraum vom 04.10.2016 bis 03.11.2016 festgelegt. Die Unterlagen liegen in dieser Zeit u.a. bei der Gemeinde Kreuzau, Abt. 2.1, Zm. 353, aus. Die Bekanntmachung zur Offenlage erfolgt im gemeindlichen Amtsblatt September 2016. Der Entwurf zur langfristigen Festsetzung beinhaltet geringfügige Änderungen im Vergleich zur derzeit noch wirksamen vorläufigen Anordnung. Die Planzeichnung des Entwurfs habe ich als Anlage 2 beigefügt. Darin ist zu erkennen, dass die bebauten Bereiche in Drove (Pfarrer-KreitzStraße und Grünstraße) nicht mehr Bestandteil des Wasserschutzgebietes sind. Des Weiteren ist die Schutzzone II in Richtung Süden ausgeweitet worden (vorher Schutzzone III A). Die Schutzzone III A hat sich ebenfalls in Richtung Süden ausgeweitet (vorher Schutzzone III B). An den Außengrenzen des Wasserschutzgebietes hat sich (mit Ausnahme des Bereichs PfarrerKreitz-Str. und Grünstr.) nichts geändert. In den einzelnen Schutzzonen (I, II, III A und III B) ist festgelegt, welche Aktivitäten verboten, zulässig oder genehmigungspflichtig sind. Gemäß der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW (SüwVO Abw) sind alle Betreiber von privat betriebenen Abwasserleitungen verpflichtet den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasserleitungen zu überwachen. Da die Gemeinde Kreuzau keine Satzung erlassen hat, die eine Frist zur Durchführung der erstmaligen Überprüfung festsetzt, obliegt die Verantwortung somit den Betreibern der Abwasserleitungen, wann die Überprüfung durchgeführt wird. Für Abwasserleitungen, die innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes liegen, muss die Prüfung gem. § 8 (3) SüwVO Abw innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung eines neuen Wasserschutzgebietes durchgeführt werden. Da die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Am Lohberg noch nicht rechtskräftig ist, kann die Frist bis wann die Prüfungen durchzuführen sind, noch nicht benannt werden. Es ist anzunehmen, dass das Wasserschutzgebiet bis zum Sommer 2017 rechtswirksam festgesetzt wird, sodass die Prüfungen in diesem Falle bis zum Sommer 2024 durchzuführen wären. Über das weitere Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes werde ich zu gegebener Zeit informieren. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - -2-