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Sitzungsvorlage (Anlage 2 383 - 2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
58 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26

Inhalt der Datei

Anlage 2 der Sitzungsvorlage 383 / 2017 Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es werden zunächst Bedenken aus bodendenkmalpflegerischer Sicht vorgetragen. Eine archäologische Prospektion zur Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation in den noch ungestörten Flächen ist zwingend erforderlich. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 24.07.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖB-Beteiligung zu den o.g. Planungen. Wie der beigefügten archäologischbodendenkmal-pflegerischen Bewertung zu entnehmen, ist davon auszugehen, dass sich im Plangebiet zumindest in den noch ungestörten Flächen, bedeutende Bodendenkmalschutzsubstanz erhalten hat, die bei Realisierung der Planung zwangsläufig beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Gegen die Planung bestehen aus bodendenkmal-pflegerischer Sicht deshalb zunächst Bedenken. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1, Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem Ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dies setzt zunächst eine Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2, Abs. 3 BauGB) voraus. Zu beachten ist darüber hinaus der Planungsleitsatz des § 11 DSchG NRW. Danach haben die Gemeinden die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Auch hieraus ergibt sich die Pflicht zur Klärung, ob und in welchem Umfang planungsrelevante Bodendenkmalsubstanz i.S. d. § 2 DSchG NRW im Plangebiet erhalten ist. Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NRW). Den Erhalt Die Vorgehensweise wird in einem nachfolgenden Abstimmungsgespräch bestimmt. Die Abstimmung erfolgt auf der Grundlage eines von der Stadt Jülich bereitzustellenden Übersichtsplanes, aus dem die Erdeingriffe, resultierend aus der Errichtung der Fachhochschule, hervorgehen. der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Im vorliegenden Fall ist deshalb zunächst eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation in den noch ungestörten Flächen mittels qualifizierter archäologischer Prospektion zwingend erforderlich. Lage und Umfang dieser archäologischen Untersuchungen sind – abhängig von den Erdeingriffen, welche im Zuge der Errichtung sowie des Ausbaus der alten Fachhochschule entstanden sind – mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mittels entsprechender Pläne eng abzustimmen. Zu überprüfen ist das Plangebiet hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i. S. d. § 2 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) der ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler sind zu klären. Das Ergebnis ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse wird sich abschließend beurteilen lassen, ob bzw. inwieweit der Planung Belange des Bodendenkmalschutzes entgegenstehen und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machen. Der Zielsetzung des DSchG NRW (§ 1 DSchG NrW), Bodendenkmäler im öffentlichen Interesse zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen, sowie dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG NRW ist dabei Rechnung zu tragen. Dies gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Festsetzungen zu erreichen. Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13 DSschG NRW erforderlich ist, die die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragen beizufügen. Eine Liste archäologischer Fachfirmen ist zu Ihrer Information beigefügt. Gerne wird Ihnen das Fachamt eine Leistungsbeschreibung für die Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stellen. Sollte dies gewünscht sein, bitte ich Sie, sich direkt mit meiner Kollegin, Frau Jenter, e-mail: susanne.jenter@lvr.de, in Verbindung zu setzen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Becker LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 18.10.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, In Ergänzung zu meiner Stellungnahme vom 24.07.2017 wurde im Abstimmungsgespräch vom 28.08.2017 vereinbart, dass zur Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation durch eine archäologische Fachfirma baubegleitend in drei näher festgelegten Bereichen der Erschließungsstraßen, welche dem beigefügten Plan zu entnehmen sind, jeweils Profile in den Kanaltrassen angelegt werden. Wie bereits in meiner o.g. Stellungnahme erwähnt, bitte ich zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW erforderlich ist, die die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste archäologischer Fachfirmen ist zu Ihrer Information beigefügt. Gerne wird Ihnen das Fachamt eine Leistungsbeschreibung für die Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stellen. Sollte dies gewünscht sein, bitte ich Sie, sich direkt mit meiner Kollegin, Frau Jenter, e-mail: susanne.jenter@lvr.de, in Verbindung zu setzen. Für das übrige Plangebiet verweise ich auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgende Hinweise in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmal- Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die archäologische Prospektion wird in Abstimmung mit dem LVR-Amt durch eine archäologische Fachfirma durchgeführt. Die Untersuchung erfolgt baubegleitend zu den Kanalbaumaßnahmen innerhalb der durch das LVR-Amt festgelegten Bereiche. Die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW wird durch die archäologische Fachfirma beantragt. Der Hinweis zur Bodendenkmalpflege ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. pflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Becker RWE Power mit Schreiben vom 03.08.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, wie Ihnen u.a. durch unser Schreiben vom 15.07.2013 zum o.g. Vorgang bekannt ist, wird das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung gekreuzt. lm Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Wir haben Ihnen daher in der Anlage den Bereich „rot“ gekennzeichnet, der bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hier können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze angelegt werden. In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für die von jeglicher Neubebauung freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Für die Verkehrsflächen und andere Einrich-tungen der Infrastruktur sind die folgenden Anmerkungen zu berücksichtigen: Grundsätzlich ist das vorrangige Ziel, die Kreuzung von Trassen / erdverlegten Leitungen und Kanälen mit einer bewegungsaktiven tektonischen Störung zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, müssen bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder zur Begrenzung von Schäden an den Infra- Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die flächenhafte Ausweisung der bewegungsaktiven tektonischen Störzone wurde gemäß des vermaßten Karteneintrages der RWE Power AG (Anlage zum Schreiben vom 03.08.2017) in die Planzeichnung übertragen und als Fläche gekennzeichnet, die von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist. Die nachstehende Festsetzung ist Bestandteil der Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan: Die umgrenzte Fläche (Störzone) einer bewegungsaktiven tektonischen Störung ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, sind ebenfalls nicht zulässig. Die Stellungnahme hinsichtlich der die Störzone Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. struktureinrichtungen getroffen werden, damit die auftretenden unterschiedlichen Bodenbewegungen (Setzungen, Hebungen und Zerrungen) möglichst schadlos aufgenommen werden können. Dies bedeutet für den konkreten Fall: - Straßen, Wege oder Parkplatzflächen sind in dem in der Anlage „rot“ schraffierten Streifen des Störungsbereiches zu pflastern. Eine bituminöse Befestigung ist zu vermeiden. - Die Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen sollte nicht vom Ginsterweg (Störungsbereich) erfolgen. Binden Sie uns in die Planung bitte erneut ein, sobald eine Konkretisierung des Trassenverlaufs vorliegt. Wir werden Ihre Anfrage dann detailliert aus Bergschadensgesichtspunkten prüfen. Hierfür können Sie über glanung.|eitung@nıve.com mit dem zuständigen Fachbereich direkt in Kontakt treten. Digitale Planunterlagen nehmen wir gerne im dgn- oder dxf-Format entgegen. - Gleiches gilt sinngemäß für Entsorgungsleitungen und Kanäle. Unabhängig und losgelöst von einer bergschadenkundlichen Betrachtung möchten wir darauf hinweisen, dass es im Plangebiet in den letzten ca. 200 Jahren zu umfangreichen, bis einige Meter tief reichenden Eingriffen in den Boden kam. So wurden auf dieser Anhöhe umfangreiche militärische Anlagen errichtet (z.B. sog. Franzosenwehr ca. 1805). Im 19. Jahrhundert wurde eine Kiesgrube betrieben („Merscher Höhe“), über die in den 1970er Jahren die (nun ehemalige) Fachhochschule Jülich errichtet wurde. Wir empfehlen bei diesem ohne Braunkohlenbergbaueinfluss stark anthropogen veränderten Boden wegen seiner vermutlich stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung. Die Gründung der einzelnen Bauwerke sollte der jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Entsprechende Bauvorschriften sind im Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, den Normblättern DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen" und DIN 18195 “Bauwerksabdichtungen" sowie in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthalten. Mit freundlichen Grüßen kreuzenden Verkehrsflächen und Einrichtungen der Infrastruktur betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Die vorgetragenen Belange stellen die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage, da sie im Rahmen der Detailarbeit durch bautechnische Maßnahmen bewältigt werden können. Die Stellungnahme hinsichtlich der stark wechselnden Zusammensetzung der Böden und der daraus resultierenden unterschiedlichen Tragfähigkeit wird berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird wie folgt in den Bebauungsplan aufgenommen: Das Plangebiet weist ohne Braunkohlenbergbaueinfluss stark anthropogen veränderte Böden mit vermutlich stark wechselnder Zusammensetzung und unterschiedlicher Tragfähigkeit auf. Die Gründung der einzelnen Bauwerke sollte der, jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten, Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Entsprechende Bauvorschriften sind im Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, den Normblättern DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau – Ergänzende Regelungen“ und DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthalten. RWE Power Aktiengesellschaft (i.V. Höffken) (i.A. Dr. Thielemann) Kreis Düren mit Schreiben vom10.08.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung Gebäudemanagement Tiefbauamt Straßenverkehrsamt Brandschutz Umweltamt Wassenıvirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Immissionsschutz Immissionsschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen. Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes liegen für das Plangebiet nicht vor. Ich weise darauf hin, dass in Luftbildern aus dem Jahr 1945 im Bereich des Plangebietes umfangreiche grubenartige Hohlformen mit Tiefen von ca. 3,5 m zu erkennen sind. Der Form nach dürfte es sich dabei um Bodenabgrabungen handeln, die für das historische Festungsbauwerk auf der Merscher Höhe vorgenommen worden sind. Diese Hohlformen sind spätestens mit dem Bau der Fachhochschule verfüllt worden. Hinweise zum Verfüllmaterial liegen nicht vor. lm Rahmen der Neubebauung des Geländes wird eine Überprüfung der Bodenverhältnisse im Bereich der verfüllten Hohlformen empfohlen. Die Lage der kartierten Hohlformen ist aus der beigefügten Karte ersichtlich. Die Stellungnahme hinsichtlich der Hohlformen betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. In diesem Zuge werden aufgrund der vermuteten stark wechselnden Zusammensetzung der Böden mit einer daraus resultierenden unterschiedlichen Tragfähigkeit entsprechende Bo- Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Natur und Landschaft Unter Bezug auf die Begründung zum o.g. Bebauungsplan, Punkt 6. "Umweltbelange", werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Es erscheint jedoch eine "Bauzeitenregelung" zu Schutz von Tieren in dem sukzessiv aufgewachsenen vorhandenen Vegetationsbestand geboten (Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres). dengutachten durchgeführt. Der Hinweis betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Die „Schutzzeit“ wird bei den bauvorbereitenden Planungen berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Walter Weinberger Kreis Düren mit Schreiben vom 21.08.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, ergänzend zu meiner Stellungnahme vom 10.08.2017 möchte ich folgende Belange vortragen: Brandschutz eine Durchführung des o. a. Vorhabens ist aus brandschutztechnischer Sicht und unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Punkte möglich: Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m”/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen, Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserver-sorgung ist abzustimmen. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien / Breite / Neigung / Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen Die Löschwasserversorgung wird über das im Plangebiet neu zu verlegende Trinkwassernetz in der geforderten Menge mindestens bereitgestellt. Die max. Entfernungen werden bei der Ausführungsplanung berücksichtigt. Alle Erschließungsstraßen sind als öffentliche Straßenverkehrsflächen konzipiert. Trotz der vorgesehenen besonderen Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Be-reich“ werden alle für die Feuerwehr geforderten Abmessungen sowie hinsichtlich der Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. (Verkehrsberuhigung / Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt sein. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ruth Schultz Tragfähigkeit erfüllt.