Daten
Kommune
Jülich
Größe
58 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 der Sitzungsvorlage 383 / 2017
Stellungnahme der Verwaltung
zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt. Es werden
zunächst Bedenken aus
bodendenkmalpflegerischer Sicht
vorgetragen.
Eine archäologische Prospektion zur Ermittlung und
Konkretisierung der archäologischen Situation in
den noch ungestörten Flächen ist zwingend erforderlich.
Der Stellungnahme
der Verwaltung wird
gefolgt.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
mit Schreiben vom 24.07.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖB-Beteiligung zu
den o.g. Planungen.
Wie der beigefügten archäologischbodendenkmal-pflegerischen Bewertung zu entnehmen, ist davon auszugehen, dass sich im Plangebiet zumindest in den noch ungestörten Flächen,
bedeutende Bodendenkmalschutzsubstanz erhalten
hat, die bei Realisierung der Planung zwangsläufig
beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Gegen die Planung bestehen aus bodendenkmal-pflegerischer
Sicht deshalb zunächst Bedenken.
Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1, Abs. 6
Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von
Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem
Ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung
einzustellen.
Dies setzt zunächst eine Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen
der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials
(§ 2, Abs. 3 BauGB) voraus. Zu beachten ist darüber hinaus der Planungsleitsatz des § 11 DSchG
NRW. Danach haben die Gemeinden die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung
zu gewährleisten. Auch hieraus ergibt sich die
Pflicht zur Klärung, ob und in welchem Umfang
planungsrelevante Bodendenkmalsubstanz i.S. d. §
2 DSchG NRW im Plangebiet erhalten ist. Dies
gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NRW). Den Erhalt
Die Vorgehensweise wird
in einem nachfolgenden
Abstimmungsgespräch
bestimmt. Die Abstimmung erfolgt auf der
Grundlage eines von der
Stadt Jülich bereitzustellenden Übersichtsplanes,
aus dem die Erdeingriffe,
resultierend aus der Errichtung der Fachhochschule,
hervorgehen.
der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die
Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen.
Im vorliegenden Fall ist deshalb zunächst eine
Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation in den noch ungestörten Flächen
mittels qualifizierter archäologischer Prospektion
zwingend erforderlich. Lage und Umfang dieser
archäologischen Untersuchungen sind – abhängig
von den Erdeingriffen, welche im Zuge der Errichtung sowie des Ausbaus der alten Fachhochschule entstanden sind – mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege mittels entsprechender Pläne
eng abzustimmen. Zu überprüfen ist das Plangebiet hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i. S. d. §
2 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) der
ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler sind zu
klären. Das Ergebnis ist bei der Abwägung zu
berücksichtigen.
Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse
wird sich abschließend beurteilen lassen, ob bzw.
inwieweit der Planung Belange des Bodendenkmalschutzes entgegenstehen und eine planerische
Rücksichtnahme erforderlich machen.
Der Zielsetzung des DSchG NRW (§ 1 DSchG
NrW), Bodendenkmäler im öffentlichen Interesse
zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen, sowie dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG NRW
ist dabei Rechnung zu tragen. Dies gilt es durch
geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig
sichernde Festsetzungen zu erreichen.
Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13 DSschG
NRW erforderlich ist, die die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des
mit der Ausführung Beauftragen beizufügen. Eine
Liste archäologischer Fachfirmen ist zu Ihrer Information beigefügt. Gerne wird Ihnen das Fachamt eine Leistungsbeschreibung für die Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung
zur Verfügung stellen. Sollte dies gewünscht sein,
bitte ich Sie, sich direkt mit meiner Kollegin, Frau
Jenter, e-mail: susanne.jenter@lvr.de, in Verbindung zu setzen.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Becker
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
mit Schreiben vom 18.10.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
In Ergänzung zu meiner Stellungnahme vom
24.07.2017 wurde im Abstimmungsgespräch vom
28.08.2017 vereinbart, dass zur Ermittlung und
Konkretisierung der archäologischen Situation
durch eine archäologische Fachfirma baubegleitend in drei näher festgelegten Bereichen der Erschließungsstraßen, welche dem beigefügten Plan
zu entnehmen sind, jeweils Profile in den Kanaltrassen angelegt werden.
Wie bereits in meiner o.g. Stellungnahme erwähnt,
bitte ich zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW
erforderlich ist, die die Obere Denkmalbehörde im
Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden
Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der
Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste
archäologischer Fachfirmen ist zu Ihrer Information beigefügt. Gerne wird Ihnen das Fachamt eine
Leistungsbeschreibung für die Durchführung einer
archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stellen. Sollte dies gewünscht sein, bitte
ich Sie, sich direkt mit meiner Kollegin, Frau Jenter, e-mail: susanne.jenter@lvr.de, in Verbindung
zu setzen.
Für das übrige Plangebiet verweise ich auf die
Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgende Hinweise in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmal-
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt. Die archäologische Prospektion wird
in Abstimmung mit dem
LVR-Amt durch eine archäologische Fachfirma
durchgeführt. Die Untersuchung erfolgt baubegleitend zu den Kanalbaumaßnahmen innerhalb der
durch das LVR-Amt festgelegten Bereiche.
Die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 13 DSchG
NRW wird durch die archäologische Fachfirma
beantragt. Der Hinweis zur
Bodendenkmalpflege ist
Bestandteil des Bebauungsplanes.
Der Stellungnahme
der Verwaltung wird
gefolgt.
pflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Becker
RWE Power mit Schreiben vom 03.08.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Ihnen u.a. durch unser Schreiben vom
15.07.2013 zum o.g. Vorgang bekannt ist, wird
das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung gekreuzt. lm Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Wir
haben Ihnen daher in der Anlage den Bereich
„rot“ gekennzeichnet, der bei einer zukünftigen
Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Hier können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze angelegt werden. In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für die von
jeglicher Neubebauung freizuhaltende Störzone
mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen
sind.
Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie
nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig
sind oder zugelassen werden können. Für die Verkehrsflächen und andere Einrich-tungen der Infrastruktur sind die folgenden Anmerkungen zu berücksichtigen:
Grundsätzlich ist das vorrangige Ziel, die Kreuzung von Trassen / erdverlegten Leitungen und
Kanälen mit einer bewegungsaktiven tektonischen
Störung zu vermeiden. Ist dies nicht möglich,
müssen bauliche Maßnahmen zur Vermeidung
oder zur Begrenzung von Schäden an den Infra-
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt. Die flächenhafte Ausweisung der
bewegungsaktiven tektonischen Störzone wurde
gemäß des vermaßten
Karteneintrages der RWE
Power AG (Anlage zum
Schreiben vom
03.08.2017) in die Planzeichnung übertragen und
als Fläche gekennzeichnet,
die von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist.
Die nachstehende Festsetzung ist Bestandteil der
Textlichen Festsetzungen
zum Bebauungsplan:
Die umgrenzte Fläche
(Störzone) einer bewegungsaktiven tektonischen
Störung ist von jeglicher
Bebauung freizuhalten.
Nebenanlagen im Sinne
des § 14 BauNVO sowie
bauliche Anlagen, soweit
sie nach Landesrecht in
den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen
werden können, sind ebenfalls nicht zulässig.
Die Stellungnahme hinsichtlich der die Störzone
Der Stellungnahme
der Verwaltung wird
gefolgt.
struktureinrichtungen getroffen werden, damit die
auftretenden unterschiedlichen Bodenbewegungen
(Setzungen, Hebungen und Zerrungen) möglichst
schadlos aufgenommen werden können.
Dies bedeutet für den konkreten Fall:
- Straßen, Wege oder Parkplatzflächen sind in
dem in der Anlage „rot“ schraffierten Streifen des
Störungsbereiches zu pflastern. Eine bituminöse
Befestigung ist zu vermeiden.
- Die Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen sollte nicht vom Ginsterweg (Störungsbereich) erfolgen. Binden Sie uns in die Planung bitte erneut ein, sobald eine Konkretisierung
des Trassenverlaufs vorliegt. Wir werden Ihre
Anfrage dann detailliert aus Bergschadensgesichtspunkten prüfen. Hierfür können Sie über
glanung.|eitung@nıve.com
mit dem zuständigen Fachbereich direkt in Kontakt treten. Digitale Planunterlagen nehmen wir
gerne im dgn- oder dxf-Format entgegen.
- Gleiches gilt sinngemäß für Entsorgungsleitungen und Kanäle.
Unabhängig und losgelöst von einer bergschadenkundlichen Betrachtung möchten wir darauf hinweisen, dass es im Plangebiet in den letzten ca.
200 Jahren zu umfangreichen, bis einige Meter
tief reichenden Eingriffen in den Boden kam. So
wurden auf dieser Anhöhe umfangreiche militärische Anlagen errichtet (z.B. sog. Franzosenwehr
ca. 1805). Im 19. Jahrhundert wurde eine Kiesgrube betrieben („Merscher Höhe“), über die in
den 1970er Jahren die (nun ehemalige) Fachhochschule Jülich errichtet wurde. Wir empfehlen bei
diesem ohne Braunkohlenbergbaueinfluss stark
anthropogen veränderten Boden wegen seiner
vermutlich stark wechselnden Zusammensetzung
und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der Wahl der Gründung.
Die Gründung der einzelnen Bauwerke sollte der
jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten
Tragfähigkeit des Bodens angepasst
werden. Entsprechende Bauvorschriften sind im
Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit
nationalem Anhang, den Normblättern DIN 1054
"Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau - Ergänzende Regelungen" und DIN
18195 “Bauwerksabdichtungen" sowie in der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
kreuzenden Verkehrsflächen und Einrichtungen
der Infrastruktur betrifft
die Ebene der Ausführungsplanung. Die vorgetragenen Belange stellen
die Vollziehbarkeit der
Planung nicht in Frage, da
sie im Rahmen der Detailarbeit durch bautechnische
Maßnahmen bewältigt
werden können.
Die Stellungnahme hinsichtlich der stark wechselnden Zusammensetzung der Böden und der
daraus resultierenden unterschiedlichen Tragfähigkeit wird berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweis wird wie folgt in den
Bebauungsplan aufgenommen:
Das Plangebiet weist ohne
Braunkohlenbergbaueinfluss stark anthropogen
veränderte Böden mit
vermutlich stark wechselnder Zusammensetzung
und unterschiedlicher
Tragfähigkeit auf. Die
Gründung der einzelnen
Bauwerke sollte der, jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten, Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Entsprechende Bauvorschriften
sind im Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1
mit nationalem Anhang,
den Normblättern DIN
1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau – Ergänzende Regelungen“ und
DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ sowie in der
Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen enthalten.
RWE Power Aktiengesellschaft
(i.V. Höffken)
(i.A. Dr. Thielemann)
Kreis Düren mit Schreiben vom10.08.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende Ämter
der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Der Stellungnahme
der Verwaltung wird
gefolgt.
Kreisentwicklung und Wirtschaftsförderung
Gebäudemanagement
Tiefbauamt
Straßenverkehrsamt
Brandschutz
Umweltamt
Wassenıvirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Immissionsschutz
Immissionsschutzrechtliche Belange sind nicht
betroffen.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine
Bedenken. Konkrete Anhaltspunkte für
das Vorhandensein von Altlasten oder schädlichen
Bodenveränderungen im Sinne des
Bundesbodenschutzgesetzes liegen für das Plangebiet nicht vor.
Ich weise darauf hin, dass in Luftbildern aus dem
Jahr 1945 im Bereich des Plangebietes
umfangreiche grubenartige Hohlformen mit Tiefen von ca. 3,5 m zu erkennen sind. Der
Form nach dürfte es sich dabei um Bodenabgrabungen handeln, die für das historische
Festungsbauwerk auf der Merscher Höhe vorgenommen worden sind. Diese Hohlformen
sind spätestens mit dem Bau der Fachhochschule
verfüllt worden. Hinweise zum Verfüllmaterial liegen nicht vor.
lm Rahmen der Neubebauung des Geländes wird
eine Überprüfung der Bodenverhältnisse im Bereich der verfüllten Hohlformen empfohlen. Die Lage der kartierten Hohlformen ist
aus der beigefügten Karte ersichtlich.
Die Stellungnahme hinsichtlich der Hohlformen
betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. In diesem Zuge werden aufgrund der vermuteten stark
wechselnden Zusammensetzung der Böden mit
einer daraus resultierenden
unterschiedlichen Tragfähigkeit entsprechende Bo-
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Natur und Landschaft
Unter Bezug auf die Begründung zum o.g. Bebauungsplan, Punkt 6. "Umweltbelange",
werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.
Es erscheint jedoch eine "Bauzeitenregelung" zu
Schutz von Tieren in dem sukzessiv aufgewachsenen vorhandenen Vegetationsbestand
geboten (Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres).
dengutachten durchgeführt.
Der Hinweis betrifft die
Ebene der Ausführungsplanung. Die „Schutzzeit“
wird bei den bauvorbereitenden Planungen berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Walter Weinberger
Kreis Düren mit Schreiben vom 21.08.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
ergänzend zu meiner Stellungnahme vom
10.08.2017 möchte ich folgende Belange vortragen:
Brandschutz
eine Durchführung des o. a. Vorhabens ist aus
brandschutztechnischer Sicht und unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Punkte
möglich:
Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min
(48 m”/h) über einen Zeitraum von zwei
Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge
muss aus Hydranten im Umkreis von
300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen, Von jedem Objekt muss
ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserver-sorgung
ist abzustimmen.
Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr
auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien / Breite / Neigung /
Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO
NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift
verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze,
Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen
Die Löschwasserversorgung wird über das im
Plangebiet neu zu verlegende Trinkwassernetz in
der geforderten Menge
mindestens bereitgestellt.
Die max. Entfernungen
werden bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Alle Erschließungsstraßen
sind als öffentliche Straßenverkehrsflächen konzipiert. Trotz der vorgesehenen besonderen Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Be-reich“ werden
alle für die Feuerwehr geforderten Abmessungen
sowie hinsichtlich der
Der Stellungnahme
der Verwaltung wird
gefolgt.
(Verkehrsberuhigung / Kreisverkehr etc.)
besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der
Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit
einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt sein.
Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar
an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ruth Schultz
Tragfähigkeit erfüllt.