Daten
Kommune
Jülich
Größe
423 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
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Inhalt der Datei
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 383 / 2017
Bebauungsplan Nr. A 14
„Alte Fachhochschule“
Begründung
Verfahrensstand: Offenlage
Stand 15.11.2017
Planungsamt der Stadt Jülich
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 14 „Alte Fachhochschule“
Begründung zum Bebauungsplanentwurf
Inhalt der Begründung
1.
1.1.
1.1.1
1.1.2
Planungsgegenstand
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
Ziele und Zwecke der Planung
Planungsanlass
1.2.
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
Beschreibung des Plangebietes
Räumlicher Geltungsbereich
Heutige Situation
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplanverfahren
Planunterlage
2.
Städtebaulicher Entwurf
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
Planinhalte und Festsetzungen
Planfestsetzung
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrsflächen
Grünordnerische Belange
3.2
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme
3.3
Hinweise
4.
4.1
4.2
4.3
Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften
Dachgestaltung
Einfriedungen
Abfall- und Wertstoffbehälter
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Umsetzung des Bebauungsplanes
Bodenordnung
Umsetzung der Planung
Verkehrliche Erschließung
Ver- und Entsorgung
Kosten
6.
6.1
6.2
6.3
Umweltbelange
Eingriff in Natur und Landschaft
Artenschutz
Immissionsschutz
7.
Städtebauliche Kennwerte
November 2017
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 14 „Alte Fachhochschule“
Begründung zum Bebauungsplanentwurf
1.
Planungsgegenstand
1.1.
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
1.1.1
Ziele und Zwecke der Planung
November 2017
Die Stadt Jülich beabsichtigt, das bislang durch die großflächige Bebauung der
ehemaligen Fachhochschule dominierte Areal nach Aufgabe bzw. Rückbau der
bisherigen Nutzung städtebaulich und funktional neu zu ordnen.
Das Plangebiet bietet nach dem Abriss die Chance für eine Neubebauung in
direkter Randlage zur Innenstadt von Jülich gemäß den heutigen städtebaulichen
Zielvorstellungen für die Stadtentwicklung von Jülich.
Das künftige Baugebiet zeichnet sich durch eine gute Verkehrsanbindung im MIV
und im ÖPNV aus. Die Lage des Gebietes erfordert insbesondere aufgrund der
Hanglage eine standortgerechte und städtebaulich hochwertige Qualität und
Architektur.
1.1.2
Planungsanlass
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB wird die
Wiedernutzbarmachung
von
Flächen,
die
Nachverdichtung
oder
andere
Maßnahmen der Innenentwicklung geregelt.
Durch die Freiwerdung der Flächen der ehemaligen Fachhochschule entstehen
Potentiale
für
eine
positive
städtebauliche
Entwicklung.
Der
vorliegende
Bebauungsplanentwurf soll die Neunutzung des Geländes ermöglichen und
steuern. Als konzeptionelle Grundlage für die künftige Gestaltung und Nutzung
dient der unter Punkt 2. dargestellte „Städtebauliche Entwurf“
Die Wiedernutzbarmachung der Flächen entspricht dem im BauGB niedergelegten
Leitbild der flächensparenden Siedlungsentwicklung (§1a Abs. 2 BauGB), da der
Bedarf an peripheren Siedlungsentwicklungen ggf. auf „der grünen Wiese“ durch
diese Planung gemindert wird.
In die vorliegende Begründung sind Hinweise aus den Stellungnahmen
eingeflossen, die im Rahmen der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgetragen wurden.
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Begründung zum Bebauungsplanentwurf
1.2.
Beschreibung des Plangebietes
1.2.1
Räumlicher Geltungsbereich
November 2017
Das Plangebiet liegt östlich des städtischen Friedhofs im Stadtteil Lich-Steinstraß.
Das Plangebiet wird begrenzt
-
im Süden durch den Ginsterweg
-
im Westen durch die Haubourdinstraße
-
im Osten durch die Jan-van-Werth-Straße
-
im Norden durch eine Grundstücksgrenze im parallelen Abstand zum
Von-Schöfer-Ring von ca. 70 Meter.
Der Geltungsbereich erstreckt sich über die Gemarkung Jülich, Flur 11,
Flurstück 684 sowie Flur 15, Flurstück 96, 685, 686, 687, 688, 1090 und 1091.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 4,62 ha. Die genaue Abgrenzung des
Geltungsbereiches ist der Planzeichnung des Bebauungsplanes im Maßstab 1:500
zu entnehmen.
1.2.2
Heutige Situation
Nach dem Rückbau aller Gebäude der ehemaligen Fachhochschule Jülich soll das
Gelände einer neuen baulichen Entwicklung zugeführt werden. Auf der Fläche hat
sich nach dem Abbruch eine schüttere Ruderalvegetation entwickelt. Im westlichen
und nördlichen Randbereich befindet sich ein Saum aus älteren Gehölzen. Neben
Laubbäumen sind hier auch gruppenweise Koniferen zu finden. Mit Ausnahme
einer tektonischen Störzone nördlich des Ginsterweges kann das gesamte
Plangebiet als „Allgemeines Wohngebiet“ überplant werden.
1.2.3
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan stellt das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar. Das
Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich derzeit als Sonderbaufläche
„Schule“ dargestellt.
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1.2.4
November 2017
Bebauungsplanverfahren
Mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens werden Flächen wieder nutzbar
gemacht, die vor dem Rückbau der Fachhochschule zusammenhängend bebaut
bzw. durch Stellplatzflächen versiegelt waren.
Somit handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird. Voraussetzung ist,
dass die im § 13a BauGB genannten Grenzwerte und Kriterien eingehalten werden.
Dies ist aufgrund der relativ geringen Plangebietsgröße und der angestrebten
Nutzung der Fall. Somit können die Umweltprüfung, der Umweltbericht und die
zusammenfassende Erklärung entfallen.
Da durch das beschleunigte Verfahren Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplanes zu erwarten sind, gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der
planerischen Entscheidung erfolgt gelten, kann auch der landschaftspflegerische
Fachbeitrag entfallen. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes
angepasst.
1.2.5
Planunterlage
Die Kartengrundlage der Bauleitplanung wurde unter Berücksichtigung der
Planzeichenverordnung durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
Peter Noel, Jülich angefertigt.
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2.
November 2017
Städtebaulicher Entwurf
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. A 14 „Alte Fachhochschule“
wurden
insgesamt
5
Varianten
einer
möglichen
Erschließung
und
Grundstücksaufteilung untersucht.
Nach eingehender Prüfung wurde die Variante 5 berücksichtigt und in den
Planentwurf für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit eingearbeitet.
Abb. 1 Städtebaulicher Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. A 14 „Alte Fachhochschule“
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3.
Planinhalte und Festsetzungen
3.1
Planfestsetzung
3.1.1
Art der baulichen Nutzung
November 2017
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung, an diesem zentrumsnahen Standort
ein Wohnquartier im Zuge der Innenentwicklung zu schaffen, soll das Plangebiet
als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt werden. Dies entspricht dem
Charakter und der städtebaulichen Situation im Umfeld des Plangebietes.
Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem
Wohnen.
Allgemein zulässig sind:
-
Wohngebäude,
-
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und
-
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke
Ausnahmsweise zugelassen werden können darüber hinaus:
-
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
-
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
-
Anlagen für Verwaltungen
-
Gartenbaubetriebe
-
Tankstellen
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs 6 Nr. 1
BauNVO jedoch fest, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden, d.h. dass
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen innerhalb des
Allgemeinen Wohngebietes unzulässig sind. Der Ausschluss entspricht dem
städtebaulichen Ziel, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches keine Nutzungen
planungsrechtlich
vorzubereiten,
die
der
angestrebten
Standortqualität
entgegenstehen oder im Kontext der Lage des Plangebietes nicht oder nur bedingt
verträglich untergebracht werden können.
Räume für freiberuflich Tätige gemäß § 13 BauNVO bleiben zulässig.
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3.1.2
November 2017
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung soll gemäß § 16 ff BauNVO durch die
Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie durch die maximal zulässige Trauf- und Gebäudehöhe bestimmt
werden.
Die Festsetzungen der GRZ mit 0,4 und der GFZ mit den in Abhängigkeit von der
Anzahl der Vollgeschosse vorgesehenen Maßfaktoren 0,8 bzw. 1,2 entsprechen
den
Maßfaktoren
der
umgebenden
Baustruktur
und
stellen
damit
eine
angemessene Verdichtung im vorhandenen Siedlungsgefüge sicher.
Der Bebauungsplan begrenzt für den innenliegenden Bereich des Allgemeinen
Wohngebietes die maximale Zahl der Vollgeschosse auf zwei Geschosse. Für die
in
nördlicher
Richtung
entlang
der
Jan-van-Werth-Straße
ausgewiesenen
Bauflächen ist entsprechend der gegenüberliegenden Bestandsbebauung eine
eingeschossige
durchgehend
Bebauung
eine
festgesetzt.
maximal
Entlang
dreigeschossige
der
Haubourdinstraße
Bauweise
vorgegeben;
ist
im
Übergangsbereich zum Ginsterweg (Eckgrundstück) wird diese Festsetzung
beibehalten.
Zur Realisierung einer geschlossenen Raumkante beiderseits der platzartig
aufgeweiteten
Verkehrsfläche
nördlich
des
Ginsterweges
ist
hier
unter
Berücksichtigung der Störzonenbegrenzung eine zwingend dreigeschossige
Bebauung festgesetzt.
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dem
Standort angemessene qualitätsvolle Neubebauung schaffen, wobei die Höhe der
künftigen
Gebäude
aufgrund
der
gegebenen
Topografie
(Hanglage)
von
entscheidender Bedeutung für ihr stadtbildverträgliches Einfügen ist.
Die Begriffe „Traufhöhe“ und
„Gebäudehöhe“ werden in den Textlichen
Festsetzungen zur eindeutigen Bestimmtheit der getroffenen Vorschriften definiert.
Die unter den 'Textlichen Festsetzungen' dargestellte Festsetzungstabelle weist
gebietsbezogen die maximale Traufhöhe bzw. Gebäudehöhe aus.
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Die maximal zulässige Traufhöhe der Hauptgebäude beträgt:
bei eingeschossiger Bauweise
:
TH max. = 5,50 m
bei zweigeschossiger Bauweise
:
TH max. = 7,50 m
bei dreigeschossiger Bauweise
:
TH max. = 10,50 m
Als zulässige Traufhöhe gilt:
bei Sattel- und
Pultdächern:
das Maß vom unteren Höhenbezugspunkt bis zur Traufkante als oberster Punkt der Dachhaut in senkrechter
Verlängerung der Außenwand des Vollgeschosses
bei Flachdächern:
das Maß vom unteren Höhenbezugspunkt bis zur Dachaufkantung (Attika) als oberer Abschluss der Außenwand
des Vollgeschosses.
Bei Doppelhäusern ist bei zwei Vollgeschossen eine Traufhöhe von 7,50 m
zwingend
vorgegeben.
Innerhalb
eines
Doppelhauses
sind
profilgleiche
Außenwandhöhen einzuhalten.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe der Hauptgebäude beträgt:
bei eingeschossiger Bauweise
:
8,50 m
bei zweigeschossiger Bauweise
:
10,50 m
bei dreigeschossiger Bauweise
:
13,50 m
Als zulässige Gebäudehöhe gilt:
bei Sattel- und
Pultdächern:
das Maß vom unteren Höhenbezugspunkt bis zur
Firstkante bzw. obersten Kante des Daches
bei Flachdächern:
das Maß vom unteren Höhenbezugspunkt bis zur
Firstkante bzw. obersten Kante des Daches
Die maximal zulässige Höhe für Nebenanlagen beträgt 3,50 m.
Der untere Höhenbezugspunkt für die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen ist
die Oberkante der erschließenden Verkehrsfläche im Endausbau. Der Bezugspunkt
ist in der projizierten Mitte des Gebäudes senkrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche zu ermitteln. Bei Eckgrundstücken ist die tieferliegende Straße maßgeblich.
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Um die Wohndichte im Bereich von WA1, WA2, WA3 und WA6 zu beschränken,
wird gemäß § 9 Abs 1 Nr. 6 BauGB festgesetzt, dass maximal zwei Wohnungen
pro Wohngebäude zulässig sind. Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass
die bei der Dimensionierung der Verkehrsflächen zugrundegelegte, geringe
Verkehrsbelastung nicht überschritten wird.
3.1.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Innerhalb des Plangebietes ist gemäß § 22 BauNVO eine offene Bauweise
festgesetzt. Dies entspricht der in der direkten Umgebung vorhandenen Baustruktur
der Wohngebäude und sichert die städtebauliche Zielsetzung zur Errichtung einer
offenen, durchgrünten Bebauung.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen
ausgewiesen und lassen damit einen gewissen Spielraum bei der Gebäudeplanung
zu.
Beiderseits der platzartigen Fläche nördlich des Ginsterweges ist eine Baulinie
festgesetzt, auf der gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO gebaut werden muss, wobei ein
geringfügiges Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen im geringfügigen Ausmaß
zugelassen werden kann. Mit dieser festgesetzten Baulinie wird die städtebaulich
gewollte Ausbildung einer weitgehend geschlossenen Raumkante entlang des
Platzes bauplanungsrechtlich vorgegeben und gesichert.
Auf die Regelung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird hingewiesen, nach der auf den
nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO nach
Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen werden können.
Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen
zulässig
sind
oder
zugelassen
werden
können.
Der
Bebauungsplan setzt diesbezüglich fest, dass innerhalb der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen im rückwärtigen Bereich Stellplätze und Garagen sowie
Nebenanlagen über 30 m³ Brutto-Rauminhalt unzulässig sind.
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3.1.4
November 2017
Verkehrsflächen
Die geplanten Erschließungsstraßen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als
öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung 'Verkehrsberuhigter
Bereich'
festgesetzt.
Die
Verkehrsfläche
der
zentralen
Haupterschließungsstraße wird mit einer Breite von 7,50 m, im Anschlussbereich
an die Platzfläche zum Ginsterweg mit 10,00 m festgesetzt, während die
Stichstraßen eine Breite von 6,50 m aufweisen.
Die zu erwartende geringe Belastung durch den motorisierten Individualverkehr
erlaubt die Gestaltung dieser festgesetzten Verkehrsflächen als 'Verkehrsberuhigter
Mischverkehrsflächen'.
Die
Gestaltung
dieser
Mischverkehrsflächen
mit
Querschnittsaufteilung, Baumpflanzung etc. ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Für den ruhenden Verkehr sind straßenbegleitend entlang der zentralen Achse
PKW-Stellplätze in Senkrechtaufstellung festgesetzt. Die Wendeflächen an den
jeweiligen Enden der Stichstraßen sind für das Wendemanöver eines 3-achsigen
Müllfahrzeugs ausgelegt.
Die das Plangebiet begrenzenden, vorhandenen Fußwege werden über als Fußund Radwege festgesetzte Wegeverbindung (3,0 m breit) mit der inneren
Erschließung des Plangebietes vernetzt.
3.1.5
Grünordnerische Belange
Die Gestaltung der privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll als Naturund Landschaftsgärten erfolgen und dauerhaft unterhalten werden. Zur Gestaltung
der Grünanlagen im Vorgarten und Gartenbereich sind überwiegend heimische
Laubgehölze entsprechend der Pflanzliste in der Planzeichnung zu verwenden.
Nadelgehölze (Thuja etc.) oder hartlaubige Straucharten (Kirschlorbeer etc.) sind
nicht zulässig.
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3.2
November 2017
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme
Entlang des südlichen Plangebietsrandes (Ginsterweg) wird das Plangebiet von
einer bewegungsaktiven tektonischen Störung gekreuzt. Im Verlauf dieser
tektonischen
Störung
treten
unterschiedliche
bauwerksschädigende
Bodenbewegungen auf. Durch Kennzeichnung in der Planzeichnung ist der Bereich
festgesetzt, der von jeglicher Neubebauung (einschließlich Nebenanlagen gemäß §
14 BauNVO) freizuhalten ist. Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze dürfen
innerhalb der Fläche angelegt werden.
3.3
Hinweise
Zu den folgenden Themenbereichen wurde jeweils ein Hinweis in den Textteil des
Bebauungsplanes aufgenommen:
Bodendenkmäler
Bei
Bodeneingriffen
ist
mit
der
Aufdeckung
archäologischer
Substanz
(Bodendenkmal) zu rechnen. Eigentümer / Bauherren / Leiter der Arbeiten werden
ausdrücklich auf die Beachtung der §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmälern) und
16
DSchG
NW
(Verhalten
bei
der
Aufdeckung
von
Bodendenkmälern)
hingewiesen.
Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige
Verpflichteten das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in
unverändertem Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an die Untere
Denkmalbehörde der Stadt Jülich oder das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland zu richten.
Innerhalb des Plangebietes sind alle Bauvorhaben und bauliche Maßnahmen nach
§ 9 (Fn3) (1) DSchG NW bei der Unteren Denkmalbehörde erlaubnispflichtig.
Erdbebenzone
Das hier relevante Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 und der geologischen
Untergrundklasse S zuzuordnen.
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Baugrundbeschaffenheit
Wegen der Bodenverhältnisse im Plangebiet, in dem mit stark anthropogen
veränderten Böden und stark wechselnder Zusammensetzung von Auffüllmaterialien im Untergrund zu rechnen ist, sind bei der Bauwerksgründung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.
Hier sind Vorgaben nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Kampfmittel
Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern
sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel
gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
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4.
Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften
4.1
Dachgestaltung
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dienen dem Ziel, Verunstaltungen im
städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu
schaffen. Die in den Textlichen Festsetzungen aufgeführten Vorschriften
hinsichtlich der Dachform innerhalb unterschiedlicher Bereiche im Plangebiet sowie
die Vorgaben bezüglich der Dacheindeckungsmaterialien sind zu berücksichtigen.
4.2
Einfriedungen
Als Grundstückseinfriedungen können Hecken, Drahtzäune oder sonstige offene
Einfriedungen
verwendet
werden.
Die
Verwendung
von
Betonzäunen
ist
unzulässig. Türe und Tore dürfen nicht in den öffentlichen Straßenraum ragen und
nicht nach der Straßenseite zu öffnen sein.
Entlang
der
zentralen
Haupterschließungsstraße
sind
beidseitig
Flächen
festgesetzt, mit der bauliche Anlagen und Bepflanzungen mit einer Höhenbeschränkung bis max. 1,2 m beaufschlagt werden. Hiermit soll der öffentliche
Straßenraum einheitlich und qualitätvoll gestaltet werden.
4.3
Abfall- und Wertstoffbehälter
Mülltonnen und Müllbehälter haben eine sehr negative Außenwirkung. Um dies zu
unterbinden, sind die Behälter baulich in die Gebäude zu integrieren oder mit einem
Sichtschutz zu versehen.
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5.
Umsetzung des Bebauungsplanes
5.1
Bodenordnung
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Zur Realisierung der Planung ist kein gesetzliches Bodenordnungsverfahren nach
§ 45 ff BauGB erforderlich, da sich die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich
im Eigentum der Stadtentwicklungsgesellschaft Jülich mbH & Co. KG (SEG)
befinden.
5.2
Umsetzung der Planung
Das Baugebiet wird durch die SEG Jülich entwickelt und vermarktet. Daher kann
mit einer zügigen Realisierung des Vorhabens gerechnet werden.
5.3
Verkehrliche Erschließung
Die Verkehrsanbindung an das örtliche Straßennetz erfolgt über einen Anschluss
an die Haubourdinstraße im Westen sowie über einen Anschluss an die Jan-vanWerth-Straße im Osten. Über diese Anschlusspunkte ist die Verbindung zur
Nordumgehung von Jülich, dem 'Von-Schöfer-Ring' unmittelbar gegeben und damit
die direkte Verbindung zum überregionalen Verkehrsnetz hergestellt. In südlicher
Richtung wird das Plangebiet über die Haubourdinstraße direkt mit der Innenstadt
von Jülich verbunden.
Die innere Verkehrserschließung des Plangebietes ist über eine zentrale
Sammelstraße mit nach Westen und Osten abzweigenden Stichstraßen gesichert.
Die zentrale Erschließungsachse mündet in eine städtebaulich zu gestaltende
Platzfläche am Ginsterweg, in der besonderer Wert auf die Aufenthaltsfunktion
gelegt wird.
Mit der geplanten Ausstattung des Platzes (Baumpflanzungen, Sitzbänke,
Beleuchtungselemente) wird die verkehrliche Bedeutung diese Verknüpfungspunktes nachrangig.
Das Plangebiet wird von drei Seiten (Westen, Süden und Osten) von vorhandenen
Fußwegen begrenzt; die jeweils mit den Verkehrsflächen im Plangebiet vernetzt
werden. Bushaltepunkte befinden sich unmittelbar angrenzend an das Plangebiet.
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5.4
November 2017
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist im Generalentwässerungsplan der Stadt Jülich berücksichtigt.
Im Gebiet wurden die vorhandenen Mischwasserkanäle größtenteils beim Abbruch
der Fachhochschule zurückgebaut.
Aufgrund der starken Hangneigung wird die Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers als problematisch angesehen.
Gemäß § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz NRW sind Grundstücke von der
Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen wo
Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten
Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden
oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser
Ausnahmetatbestand ist durch den Generalentwässerungsplan gegeben.
Mit der Neuverlegung von Mischwasserkanälen im Zuge der Erschließungsstraßen
wird die abwassertechnische Entsorgung des Gebietes sichergestellt.
Alle
erforderlichen
Versorgungsleitungen
werden
durch
die
zuständigen
Versorgungsträger mittels Anschluss an die bestehenden Netze im Umfeld des
Plangebietes bereitgestellt.
5.5
Kosten
Das Plangebiet wird durch die SEG Jülich entwickelt. Der Entwicklungsträger
übernimmt alle anfallenden Kosten. Auf der Grundlage des Bebauungsplanes
ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Stadt Jülich.
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6.
November 2017
Umweltbelange
Die Planung beinhaltet eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. A 14 „Alte Fachhochschule“
ist eine maximal überbaubare Grundfläche von ca. 15.000 m² festgesetzt, womit
der Grenzwert von 20.000 m² unterschritten wird. Daher kann von der
Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung und der Erstellung
eines Umweltberichtes abgesehen werden.
6.1
Eingriff in Natur und Landschaft
Wie
bereits
erläutert,
handelt
es
sich
um
einen
Bebauungsplan
der
Innenentwicklung. Hier gelten alle infolge der Planung zulässigen Eingriffe als
bereits vor der Planung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist somit nicht
erforderlich. Der vorhandene Baumbestand an der Nordseite des Ginsterweges
wird erhalten und mit entsprechender Festsetzung gesichert.
6.2
Artenschutz
Artenschutzrechtliche
Belange
müssen
grundsätzlich,
so
auch
bei
allen
Bauleitplanverfahren einschließlich der Bebauungspläne zur Innenentwicklung
nach § 13a BauGB berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde wurde durch das
Kölner Büro für Faunistik eine Einschätzung zur artenschutzrechtlichen Bewertung
durchgeführt.
Diese Untersuchung beschränkte sich auf die Erhebung zur Vogelwelt, da aufgrund
der Biotopausstattung und der innerstädtischen Lage ein relevantes Vorkommen
von planungsrelevanten Arten aus anderen Tiergruppen ausgeschlossen werden
kann.
Zusammenfassend ist der Untersuchung zu entnehmen, dass aufgrund der
Biotopausstattung des Geländes nur ein geringes Potential für artenschutzrechtlich
relevante Arten – nicht nur aus der Gruppe der Vögel – zu erwarten ist.
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6.3
November 2017
Immissionsschutz
Aufgrund der breit gefächerten Erschließungsstruktur mit 3 Verkehrsanbindungen
an
das
städtische
Straßennetz
ist
nicht
davon
auszugehen,
dass
die
Bestandbebauung durch die Zunahme des Verkehrsaufkommens bezüglich
Lärmimmissionen beeinflusst wird.
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7.
November 2017
Städtebauliche Kennwerte
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. A 14 „Alte Fachhochschule“ umfasst
eine Fläche von ca. 4,62 ha mit folgender Unterteilung:
Nutzungsart
Allgemeines Wohngebiet
Fläche
Flächenanteil
37.530 m²
81,2 %
Straßenverkehrsfläche
6.600 m²
14,3 %
Grünfläche
2.080 m²
4,5 %
46.210 m²
100,0 %
Gesamtfläche
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