Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
2,3 MB
Datum
05.10.2016
Erstellt
26.09.16, 13:06
Aktualisiert
26.09.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL 39/2011 6. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
§ 3 (1) BauGB
1
Ein Bürger mit Schreiben vom 30.09.2012
1.1
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 1 BauGB möchte
ich hiermit Bedenken gegen den von Ihnen geplanten Bebauungsplan
anbringen und mich hierbei gegen die von Ihnen so bezeichnete „Potentialfläche E“ wenden.
1.2
1. Nichtbeachtung unseres Obstbau- und Gewerbebetriebes
Ihre Analyse zum Potentialgebiet E sind grob fehlerhaft. Mit keinem
Wort wird erwähnt, dass dort Einzelhöfe und Gewerbebetriebe sind,
die von dieser Planung über Gebühr belastet werden würden. In Ihren
Standortuntersuchungen schreiben Sie selbst in Bezug auf die Abstandsflächen, dass diese höchstrichterlich als erdrückende Höhe empfunden würden, sofern der Abstand nur zweimal die Höhe der
Windanlage zum Hof beträgt. Diese Abstandsfläche würde zu meinem
Hof aber bei Ihrer Planung unterschritten werden!
1.3
Dass auf Einzelhöfe geringere Rücksicht genommen werden muss, wie
es in Ihrer Standortuntersuchung unter Punkt 5.1.3. geschrieben wird,
ist juristisch nicht haltbar, vor allem nicht auf den Bereich, der in die
Potentialfläche E fallen würde. So ist nicht nur mein Hof davon betroffen, sondern auch andere kleine Wohnhäuser, die durch eine Windkraftanlage direkt betroffen wären. Das Nicht-Gleichstellen von Innen.
Und Außenbereich ist eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art 3 I GG. Ein
Eingriff in dieses Grundrecht ist nur zu rechtfertigen, wenn dieser nicht
willkürlich geschieht und der Eingriff an sich nach den allgemeinen
Grundsätzen (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) gerechtfertigt werden kann. Dies ist nicht zu sehen. In
der Nähe meines Hofes ist eine innerorts-ähnliche Struktur zu erkennen, diese Wohn- und Arbeitsstätten anders zu bewerten als den Innenortsbereich von Boich oder Thum ist nicht zu rechtfertigen, sodass
ein Bebauungsplan auf dieser Grundlage allein aus diesem Grund anfechtbar wäre.
1.4
Durch Ihre gemeindliche Planung wird nicht nur unser Recht auf ungestörtes Leben im eigenen Wohnhaus in unzumutbarer Weise eingeschränkt, auch unser Obstbaubetrieb ist stark durch Ihre Planungen
betroffen. Allein die Wertminderung, die durch die Windkraftanlagen
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bei dem gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um kein
Bebauungsplanverfahren, sondern um ein Flächennutzungsplanverfahren. Die Standortanalyse zur Windkraft dient dabei
als vorbereitende Untersuchung.
Es wurden alle Siedlungsflächen und Einzelhöfe (darunter
auch der Obsthof des Einwenders) im Umfeld der Potentialfläche E berücksichtigt. Die in der Potentialfläche angelegten
Abstände gelten mit 800 bzw. 500 m als ausreichend.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Unterscheidung zwischen Einzelhöfen und Siedlungsbereichen beruht auf der bundesgesetzlichen Unterscheidung
zwischen Innen- und Außenbereich gem. §§ 34 und 35
BauGB. Das BauGB geht prinzipiell von einer NichtBebaubarkeit des Außenbereiches aus, um einen kompakte
Siedlungsentwicklung zu fördern. Kleinere bebaute Bereiche
(in der Standortanalyse „Einzelhöfe“ genannt, im § 35 BauGB
subsumiert unter dem Begriff „Splittersiedlung“) genießen
nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG in Bezug auf den
Immissionsschutz eine geringe Schutzwürdigkeit als Wohngebiete im Innenbereich.
Beim Hof des Einwenders handelt es sich eindeutig um eine
Splittersiedlung und nicht um einen Ortsteil.
Art. 3 GG bezieht sich auf Menschen, nicht auf die gesetzlich
normierte Unterscheidung zwischen Innen- oder Außenbereich.
Mögliche individuelle Beeinträchtigungen durch städtebauliche Planungen werden im Bauleitplanverfahren im Rahmen
der Abwägung berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat hierzu für
den Immissionsschutz normkonkretisierende Regelwerke
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
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1.5
Anregung
eintreten würde, wäre vollkommen unverhältnismäßig. Außerdem
würden durch den ständigen Schattenschlag der Rotorblätter meine
Mitarbeiter bei der Arbeit im freien Feld über den ganzen Tag hinweg
erheblich gestört werden. Zudem sind auch sie in ihrem Wohnbereich
durch die Schattenschläge beeinträchtigt. Es ist auch meinen Mitarbeitern nicht zuzumuten, dies auf sich zu nehmen. Durch die dadurch
höheren Kosten, die z.B. in Form von Zulagen für die Mitarbeiter entstehen würden, würden äußerst hohe wirtschaftliche Schäden entstehen, die durch kein Argument zu rechtfertigen wären. Die Mehrkosten
würden beim Erstellen dieses Bebauungsplanes, der vor Gericht durch
meine Ausführungen sicher zur Aufhebung des Bebauungsplanes führen würde, Amtshaftungsansprüche entstehen lassen, wodurch ich alle
meine Kosten in Regress nehmen könnte über Art. 34 I GG i.V.m. §839
BGB.
In der Aufstellung dieses Bebauungsplans liegt in meinen Augen eine
schwere Verletzung der Art. 14 I, 12 I, 2 I GG. Durch die extreme
Wertminderung werde ich faktisch enteignet, wodurch der Art. 14 I GG
betroffen wird.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
erlassen (u.a. TA Lärm, TA Luft), die Grenzen der allgemeinen
Zumutbarkeit definieren. Darüber hinaus wurden durch ständige Rechtsprechung Zumutbarkeitsgrenzen und Kriterien des
Nachbarschutzes definiert. Im weiteren Verfahren wird sichergestellt, dass diese objektiven Grenzen eingehalten werden.
Beschlussvorschlag
Bei dem gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um eine
Änderung des FNP und nicht um die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes in Bezug auf die
Ausweisung von Konzentrationszonen ist eine auf dem Baugesetzbuch basierende nach Art. 14 (1) GG legitime Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums.
Eine mögliche Wertminderung kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht beziffert werden, da der Verkehrswert eines Grundstückes von zahlreichen auch planungsunabhängigen Faktoren abhängt. Der Verkehrswert wird durch
zahlreiche Umstände beeinfluss, die je nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung positiv oder negativ zu Buche
schlagen.
Grundsätzliche lässt sich aus der Eigentumsgarantie des Art.
14 GG kein Recht auf die bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist
grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechte-
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Anregung
1.6
Meine Berufsausübung und die meiner Mitarbeiter würden ebenfalls
durch Erstellung dieses Bebauungsplans unzumutbar gestört, es ist
keine Rechtfertigung hierfür zu erkennen.
1.7
Art. 2 I GG umfasst auch den Schutz für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auch mein Betrieb ist von diesem Schutzbereich umfasst und wird über Gebühr beeinträchtigt. Eine hinreichende
Begründung hierfür ist nicht zu erkennen.
1.8
Es würde vor allem an der Erforderlichkeit fehlen, sodass die oben
genannten Eingriffe in die verschiedenen Grundrechte nicht zu rechtfertigen wären. Erforderlich ist ein Eingriff, wenn es kein milderes
Mittel gibt, dass dieselbe Wirkung haben würde.
Man könnte statt der geplanten Windkraftanlagen mit den riesigen
Rotorblättern modernere Rotorblätter einsetzen, die an dem Windrad
anliegen und somit für nur sehr geringen Schattenwurf sorgen. Oder
man könnte einfach kleinere Rotorblätter einbauen. Oder man baut
Stellungnahme der Verwaltung
rung der Verwertungsaussichten.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und
öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle
Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen.
Die Rechtssystematik des Baugesetzbuches geht von einer
flächenbezogenen Betrachtungsweise, insbesondere von
Nutzungen, aus. Mitarbeiter auf dem Feld werden nicht individuell von dem Baugesetzbuch berücksichtigt, sondern Betrachtungs- und Beurteilungsgegenstand ist die Nutzung der
Fläche – hier Ackerland. Ackerland genießt keinen besonderen immissionsschutzrechtlichen oder nachbarschützenden
Schutzstatus, da dieser nur Baugebieten zukommt, also solchen Flächen, die in der Regel dem dauerhaften Aufenthalt
von Menschen dienen.
Wohnbereiche sind gemäß der Standortanalyse, wie zuvor
erläutert, nicht im relevanten Umfeld vorhanden.
Der Argumentation des dargestellten wirtschaftlichen Schadens kann nicht gefolgt werden.
Die Bauleitplanung regelt gem. § 1 BauGB Vorbereitung und
Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung. Unter den
Regelungsgehalt der Bauleitplanung fallen gem. Art. 74 (1)
Nr. 18 GG nur Regelungen mit bodenrechtlicher Relevanz.
Der Schutz von Gewerbebetrieben liegt nicht in der Zuständigkeit der Bauleitplanung.
Zum derzeitigen Planungsstand wurde noch keine Aussage zu
Anlagentypen oder -größen von Windkraftanlagen getätigt.
Die frühzeitige Beteiligung bezweckt gerade (unter anderem)
das Ermitteln von möglichen Erfordernissen zur Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen in den Potentialflächen.
Inwiefern auch andere regenerative Energien dem Ziel des
Ausbaus erneuerbarer Energien zuträglich wären, ist eine
kommunalpolitische Entscheidung. Der Rat der Gemeinde
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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stattdessen Solaranlagen auf, die definitiv keine schädlichen Nebenwirkungen haben würden. Natürlich würden all diese Alternativen
nicht denselben Wirkungsgrad erreichen, jedoch sei an dieser Stelle
noch einmal betont, dass die Gemeinde kein gewinnorientierter Wirtschaftsbetrieb ist, sondern dass ihre Hauptaufgabe die Daseinsfürsorge ist! Natürlich soll die Gemeinde auch wirtschaftlich handeln, dieses
Erfordernis geht aber nicht soweit, dass man Recht und Gesetz außer
Kraft setzt, um irgendwelchen auswärtigen Investoren die Möglichkeit
zu verschaffen, Windkraftanlagen auf Kosten anderer Gemeindebürger
zu errichten. Sie sind in erster Linie für die Gemeindebürger zuständig,
nicht für irgendwelche Investoren! In ihren Planungen, wie es in Ihren
Standortuntersuchungen steht unter Punkt 5.3.4.5., ist kein Wort zu
den Siedlungen, die näher an den Windkraftanlagen, zu finden. Deswegen ist allein das Konzept, auf dem Ihre Planungen bestehen grob
fehlerhaft, sodass allein aus dieser Begründung ein Bebauungsplan vor
dem VG Aachen keinen Bestand haben würde.
1.9
3. Negative Umwelteinflüsse
Überdies hinaus sind erhebliche Umwelteinflüsse, vor allem durch die
Gefährdung verschiedener Vogelarten vorherzusehen. Diese (vor allem
Raubvögel wie Bussarde) sorgen für ein ökologisches Gleichgewicht.
Unter anderem sorgen sie dafür, dass kleinere Nagetiere und teilweise
auch kleine Kaninchen und Hasen, die meine Feldfrüchte gefährden,
gefressen werden, sodass keine Überpopulationen entstehen können.
Außerdem sehe ich ihre Ziele im Widerspruch zu Art. 20a GG.
1.10
1.11
Natürlich sind regenerative Energiemöglichkeiten zu fördern, wie Sie
aber schon selbst in Ihren Standortuntersuchungen unter Punkt 3.1
geschrieben haben, dass "keine Ziele mehr bezüglich der Windenergienutzung" mehr dort drin geschrieben stehen. Aus Sicht des juristischen Auslegungskanons kann dies nur eins bedeuten:
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Kreuzau vertritt gegenwärtig mehrheitlich die Auffassung,
dass der Ausbau der Windenergie sowohl ein geeignetes,
erforderliches als auch ein angemessenes Mittel darstellt, um
das legitime Ziel des Ausbaus erneuerbarer Energien zu erreichen.
Die Standortanalyse und die darin identifizierten Flächen
stellen einen Fachbeitrag ohne unmittelbare Bindungswirkung dar, welcher von demokratisch legitimierten Entscheidungsträgern in Auftrag gegeben wurde. Die abschließende
Entscheidung, welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden, ist eine Entscheidung im Rahmen der
kommunalen Planungshoheit. Bei dieser Entscheidung – der
Aufstellung von Bauleitplänen – werden gem. § 1 (7) BauGB
private und öffentliche Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Dieser Prozess findet derzeit
statt und findet seinen Abschluss im Feststellungsbeschluss
des FNP bzw. Satzungsbeschluss.
Im Rahmen des weiteren FNP-Änderungsverfahrens wurden
ein artenschutzrechtliches Gutachten sowie ein Umweltbericht erstellt. Die Umwelteinflüsse der Ausweisung von Konzentrationszonen werden darüber hinaus in nachfolgenden
Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet.
Beschlussvorschlag
Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG wird im Umweltbericht und
durch das artenschutzrechtliche Gutachten gewährleistet.
Weder die Anzahl noch die Höhe der Windkraftanlagen standen zum derzeitigen Verfahrensstand fest; bei dem Beispiel
des Einwenders handelt es sich um unbegründete und unrealistische Spekulationen.
Das Zitat des Einwenders ist sinnverfremdet wiedergegeben.
Tatsächlich enthält das LEPro deshalb keine Ziele mehr, da es
zum 31.12.2011 ausgelaufen ist. Gleichwohl enthält der LEP
NRW – wie unter 3.1 der Standortanalyse dargelegt – Ziele zu
regenerativen Energien. Im Rahmen der Neuaufstellung des
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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1.15
Anregung
Sobald ein solches Ziel aus dem Gesetz gestrichen ist, ist es nicht mehr
von dem besonderen Schutzzweck umfasst. Das heißt, es müssen nicht
mehr um jeden Preis Windkraftlagen dort gebaut werden, wo es theoretisch möglich wäre. Überdies hinaus sei an dieser Stelle noch einmal
darauf hingewiesen, dass das Potentialgebiet aufgrund der oben schon
aufgelisteten Fehler und der in Folge noch zu errötender Fehler nicht
mehr als Potentialgebiet angesehen werden kann!
Ihre Planung ist folglich auch nicht mit Art. 20a GG in Einklang zu bringen. Dieser schützt auch den Erhalt der Tier- und Pflanzenwelt. Es ist
schlicht nicht logisch, dass es, wie sie es in Ihren Standortuntersuchungen dargestellt wurde, nicht zu schwerwiegenden Umwelteinflüssen
kommen wird, vor allem für die Vogelwelt, wo dort zehn Windkraftanlagen errichtet werden in einer Höhe von 280 Metern. Dies widerspricht jedem Gesetz der Logik und würde ebenfalls von jedem Verwaltungsgericht direkt kassiert werden!
In Ziel zwei auf Seite 6 Ihrer Standortuntersuchung wird festgelegt,
dass auch Agrarbereiche mit Intensivnutzung nicht nennenswert beeinträchtigt werden sollen. Wie oben ausgeführt kommt es jedoch
durch die Auswirkungen auf die Mitarbeiter und durch den Eingriff in
das ökologische System zu erheblichen Störungen, sodass auch Ziel
zwei nicht erfüllt wird und auch aufgrund dessen in Potentialgebiet E
keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen!
Da keine näheren Gutachten vorliegen, bzw. da Sie offensichtlich die
Höfe in direkter Umgebung der Windkraftanlagen übersehen haben,
müssen nun zuerst von Ihnen detaillierte Gutachten vorgelegt werden,
die auf die schon oben genannten Punkte eingehen.
4. Störung des Rundfunks
Ebenfalls liegen bei Ihnen offensichtlich keine weiteren Gutachten vor,
die sicherstellen würden, dass der Rundfunk nicht doch gestört sein
könnte. Ihren Unterlagen liegen lediglich Vermutungen zugrunde,
diese reichen bei weitem nicht aus! Auch hier läge dann nicht nur eine
unzumutbare Beeinträchtigung für den Privatgebrauch vor, sondern
auch eine (weitere) Einschränkung für unseren Betrieb.
5. Regionalplan
Des Weiteren muss ich Ihr Verfahren rügen. An keiner Stelle wird er-
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
LEP sind hierzu weitere Zielsetzungen zu erwarten. Die Argumentation des Einwenders kann nicht gefolgt werden.
Beschlussvorschlag
Die wesentliche Aufgabe einer Standortanalyse und der Ausweisung von darauf basierenden Konzentrationszonen ist die
aktive Steuerung von (ansonsten im Außenbereich allgemein
privilegiert zulässigen) Windkraftanlagen im Gemeindegebiet.
Das gegenwärtige FNP-Änderungsverfahren bezweckt damit
gerade die vom Einwender geforderte planungsrechtliche
Steuerung von Windkraftanlagen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im weiteren Verfahren wurde geprüft, inwiefern „Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung“ durch die Ausweisung von Fläche E als Konzentrationszone nennenswert beeinträchtigen würde.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im weiteren Verfahren wurden Auswirkungen auf den Rundfunk und auf Richtfunkstrecken berücksichtigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Ein Hinweis, wo der Regionalplan einsehbar ist, ist im Verfahen nicht erforderlich. Der Regionalplan ist erstens ein be-
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wähnt, wo der Regionalplan einzusehen ist, auf dessen Grundlage Sie
offensichtlich Ihre fehlerhafte Planung gestützt haben. Auch hierin
läge ein Verfahrensfehler, der den geplanten Bebauungsplan zu Fall
bringen würde!
1.16
6. Bewertung der Abstandsflächen
Ebenfalls ziehen Sie in dem oben genannten Gutachten für die Abstandsflächen Bezug auf die "Erfahrungen“ aus Düren und sagen, dass
so 800 Meter Abstand ausreichen sollen, statt der eigentlich vorgesehen 1500 Meter. Denn immerhin sind die Gebietscharakteristika vollkommen verschieden! Man kann doch nicht von dem "platten Land" in
Düren auf eine Hügellandschaft wie in Potentialgebiet E Rückschlüsse
ziehen! Durch die verschiedene Sonneneinstrahlung, vor allem in den
Wintermonaten, ist abzusehen, dass aufgrund der erhöhten Lage die
Schatten noch viel länger sein werden, sodass selbst 1.500 Meter zu
kurz sein könnten! Vor Erstellung des Bebauungsplans müssten auch
hierüber genaue Gutachten vorliegen, ansonsten ist auch dieser wieder anfecht- und aufhebbar!
1.17
Abschließend möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass Sie
Rücksicht auf die Wohnbevölkerung nehmen müssen. Doch durch Ihre
offensichtlich beschönigten Gutachten wird diesem bei Weitem nicht
genüge getan. Es ist ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass kein Bürger über
Gebühr zu Schaden kommt. Wie ich Ihnen ausführlich dargelegt habe,
kommt es jedoch zu erheblichen Einschränkungen, die allesamt nicht
zu rechtfertigen sind! Deswegen empfehle ich ihnen, Ihre Planungen
bezüglich des Potentialgebiets E noch einmal zu überdenken. Ich
möchte darauf hinweisen, dass ich im Falle der Nichtberücksichtigung
meiner Bedenken weitere rechtliche Schritte einleiten werde. Des
Weiteren sei darauf hingewiesen, dass mir weitere Fehler aufgefallen
sind, die ich im Falle, dass Sie nicht Abstand nehmen von Ihren Planungen bezüglich des Potentialgebietes E auch in Form einer Anfechtungsklage gegen Erlass des Bebauungsplanes beim Verwaltungsge-
Stellungnahme der Verwaltung
hördenverbindliches Planungsinstrument ohne unmittelbare
Außenwirkung, dessen Inhalte zweitens zum Teil der Abwägung der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Deshalb
ist ein Hinweis auf den Ort der Einsichtnahme entbehrlich. Im
Übrigen steht der Regionalplan im Internet auf der Webseite
der Bezirksregierung Köln zur freien und uneingeschränkten
Einsicht bereit.
Die erwähnten 1500 m Schutzabstand sind eine fallspezifische Empfehlung aus dem alten Windenergieerlass NRW. Der
neue Windenergieerlass verzichtet auf eine konkrete Angabe
von Schutzabständen und überlässt die Wahl der Abstände
bewusst der kommunalen Planungshoheit.
Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand
zu Siedlungsbereichen wurden gewählt, da – laut Immissionsgutachtern – erst mit diesem Abstand regelmäßig 3 Windenergieanlagen (also Windparks) mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich
seien.
Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt
werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung
der kommunalen Planungshoheit.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
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Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
richt Aachen einreichen werde. Ich würde mich über eine schnelle
Stellungnahme sehr freuen, um gegebenenfalls weitere Schritte einleiten zu können.
2
Eine Bürgerin mit Schreiben vom 07.06.2012
2.1
Wir sind Bürger von Ginnick und haben im April mit 137 Unterschriften Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflägegen die Errichtung von Windrädern in der Zone 2a, die zwischen chenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m
Thum und Ginnick liegt, Einspruch eingelegt. Daraufhin hat die Ge- entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind
meinde Vettweiß den Bau dort abgelehnt.
keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im ÜbriDurch den Artikel in der Zeitung vom 24.5.12 erfuhren wir nun, dass gen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplandie Zone 0 südöstlich von Thum ihrerseits im Gespräch ist. Bei unse- oder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteirem Protest haben wir u.a. die Bedenken geäußert, dass sich die lungspegeln vorhabenspezifisch überprüft.
Nachbargemeinde an der Vorrangzone anschließen könnte, was nun Die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – für
trotz der Ablehnung von Vettweiß eintritt.
alle Bewohner der Region – wurde im weiteren Verfahren in
Wir waren über die Entscheidung von unserer Gemeinde, ein Gebiet der Diskussion berücksichtigt.
zu wählen, dass die Bürger nicht stört, sehr froh. Nun müssen wir wieder damit rechnen, denn bei der Größe der Anlagen sind sie nicht zu
ignorieren. Gerade die Bewohner im Westen von Ginnick (für viele die
Terrassenseite mit freien Ausblick in die Natur) werden die Anlagen
stets vor Augen haben und der Wind wird die Geräusche zu uns führen, daran besteht für uns kein Zweifel. Die Gemeinde Vettweiß hat
unsere Belange berücksichtigt. Nun bitten wir Sie, dieses bei Ihrer
Diskussion zu berücksichtigen.
§ 3 (2) BauGB
1
Rechtsanwalt Bogalski in Vertretung für vier Bürgern aus Kreuzau mit dem Schreiben vom 29.09.2014
1.1
Wir zeigen unter Beifügung einer Kopie unsere Bevollmächtigung die Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen von
Einwendungsführer zu 1.,
Einwnedungsführerin zu 2.,
Einwendungsführerin zu 3.,
Einwendungsführerin zu 4.,
an. Namens und im Auftrag der genannten Personen – nachfolgend
„Einwendungsführer“ genannt – geben wir im oben genannten Verfahren zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“ nachfolgende Einwendungen bzw. Anregungen beinhaltende Stellungnahme
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
1.2
Anregung
ab:
A. Sachverhalt
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
I. Die Einwendungsführer
1. Einwendungsführer zu 1.
Der Einwendungsführer zu 1. betreibt mit seiner Familie einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist zugleich Marktbeschicker, als dass er
die auf dem landwirtschaftlichen gewonnenen Produkte im Direktbetrieb an Kunden veräußert.
Der landwirtschaftliche Betrieb bewirtschaftet ca. 45 ha.
Dabei vornehmlich Sonderkulturen, d. h., Obstanbau und Aufzucht
von Weihnachtsbäumen. Der Betrieb ist auf einen Direktverkauf der
Produkte ausgerichtet, d. h., dass nicht nur an Großabnehmer veräußert wird, sondern eben auch an direkte Verbraucher auf dem Wochenmarkt in Düren oder beim Vor-Ort-Verkauf am Hof.
In den Erntemonaten ist der Obsthof darüber hinaus Ziel von
Wanderern, Mountain-Bikern Reitern etc., die sich vor Ort mit
Frischobst versorgen wollen. In den Wintermonaten wird der Obsthof
angefahren, um entsprechendes Tannengrün anzukaufen.
Der landwirtschaftliche Betrieb bildet den Broterwerb des Einwendungsführers zu 1. und seiner Familie - Einwendungsführer 2. bis 4.,
d. h., er stellt die alleinige Erwerbsquelle dar, um den Lebensunterhalt
der Familie zu sichern. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt auf einer
Höhe von ca. 240 m über Normalnull (nn).
2. Einwendungsführerin zu 2.
Die Einwendungsführerin zu 2. ist die Ehefrau des Einwendungsführers zu 1. und zusammen mit diesem Miteigentümerin der Grundstü-
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Nr.
Anregung
cke Flur 24, Flurstücke 53, 56, 57, 58, 59, 60, 67, 68, 73, 79, 81 und
82 .
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Diese verpachtet sie an den Einwendungsführer zu 1.
1.3
3. Einwendungsführerinnen zu 3. und 4.
Die Einwendungsführerinnen zu 3. und 4. sind die Töchter der Einwendungsführer zu 1. und 2. und leben mit diesen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. in dem in der Nähe des Hofbetriebs befindlichen Wohnhaus.
II. Betroffenheit der Einwendungsführer
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die Planung nicht beeinDie Einwendungsführer berufen sich auf die ihnen zustehenden Grund- trächtigt. Die Abstände zu Wohngebäuden wurden gemäß
rechte. Zum einen machen Sie geltend, durch die Planung in ihren dem Windenergieerlass so gewählt, dass die Planung im HinGrundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG selbst verletzt zu werden, blick auf den Immissionsschutz auf der sicheren Seite ist (vgl.
welches ihnen die körperliche Unversehrtheit garantiert.
Windenergieerlass NRW 8.1.1)
Die in der Konzentrationszone vorgesehenen Windkraftanlagen (WEA)
führen zu Lärmbelästigungen (auch durch Infraschall), Schattenwurf, Lärmbelastung und Infraschall:
Sonnenlichtreflektionen, Belästigungen durch Warnlichter, optisch Bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastung wurde ein
bedrängender Wirkung sowie Gefahren, die von der WEA selbst aus- schalltechnisches Gutachten durch das Ingenieurbüro für
gehen, wie z. B. Eiswurf oder - im Falle von Defekten - herumfliegende Energietechnik und Lärmschutz erstellt. Das Gutachten dient
Teile oder abgeknickten Türmen.
dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und
Zum Anderen berufen sich die Einwendungsführer auf ihre Grundrech- für das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach
te aus Art. 14 GG, die Eigentumsfreiheit.
dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen
lnfolge der von der WEA ausgehenden erheblichen nachteiligen Aus- Immissionspunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch
wirkung werden die Wohn- und landwirtschaftlichen Grundstücke der ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (BauEinwendungsführer zu 1. und 2. einen erheblichen Wertverlust erlei- leitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmiden.
gungsverfahren) gegenübergestellt. Die schalltechnischen
Der Einwendungsführer zu 1. macht insoweit zugleich geltend, dass Berechnungen erfolgen gemäß TA Lärm. Gemäß dem Gutachihm sein Recht aus Art. 14 GG am eingerichteten und ausgeübten ten bestehen aus Sicht des Schallschutzes unter den im Gutlandwirtschaftlichen Betrieb durch die Planung beeinträchtigt wird.
achten dargestellten Bedingungen (vgl. IEL Oktober 2014)
Folge der Einrichtung einer großen Zahl von WEA, wie sie derzeit in der keine Bedenken gegen die Errichtung und den uneingeGemeinde Kreuzau in Planung sind, ist die nachteilige und nachhaltige schränkten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen.
Störung des naturnahen Anbaus von Lebensmitteln in der Region. Der Windenergieanlagen rufen keine Geräusche im InfraschallbeEinwendungsführer zu 1. in seiner Eigenschaft als Landwirt mit Direkt- reich hervor, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelt-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
vertrieb ist auf die Naturbelassenheit des landwirtschaftlichen Kulturraumes angewiesen und ist somit von den vorhabenbedingten Nachteilen und Beeinträchtigungen der Attraktivität des landwirtschaftlichen Raumes unmittelbar betroffen.
Denn ein Einbruch bei der Zahl der Verbraucher hat gravierende und
wirtschaftlich nachteilige Konsequenzen (Umsatz- und Ertragseinbußen) zu seinen Lasten zur Folge; dies gilt vor Allem auch in Bezug auf
bereits getätigte Investitionen für die Einrichtung und Führung des
landwirtschaftlichen Betriebes.
Weiterhin machen die Einwendungsführer geltend, dass sie in ihren
Rechten aus Art. 3 GG beeinträchtigt werden.
Im Vergleich zu den Bewohnern der geschlossenen Ortschaften sind sie
insoweit benachteiligt und damit ungleich behandelt, als dass die
Abstandswerte bei der Festlegung der Konzentrationszonen bei Einzelgehöften nur 500 m statt 800 m betragen. Dies verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG.
Stellungnahme der Verwaltung
einwirkungen gesondert zu prüfen wären (vgl. IEL Oktober
2014: 12). In der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ finden sich keine Hinweise darauf, dass Windenergieanlagen
schädliche tieffrequente Geräuschimmissionen verursachen.
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung liegen die Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen (vgl. bspw. VGH Mannheim vom 12.10.12; VGH München vom 31.10.08, VGH Kassel
vom 21.01.10).
Detaillierte Ausführungen zu Lärm und Infraschall können
dem Gutachten des IEL von Oktober 2014 entnommen werden.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Schattenwurf und Lichtimmissionen:
Bezüglich der zu erwartenden Schattenwurfdauer wurde ein
Gutachten durch das Ingenieurbüro für Energietechnik und
Lärmschutz erstellt. Die Genehmigung sollte mit der Maßgabe von Auflagen erteilt werden (vgl. IEL Oktober 2014). Für
einen Großteil der geplanten Anlagen sind gemäß dem Gutachten entsprechende technische Einrichtungen zum Schutz
der Immissionspunkte vorzusehen. Konkrete technische
Maßnahmen sind auf Ebene des Genehmigungsverfahrens
nach BimSchG zu prüfen.
Lichtreflexionen können durch die Wahl einer matten Oberfläche der Rotorblätter weitgehend vermieden werden (vgl.
IEL Oktober 2014: 4). Eine entsprechende Festsetzung wurde
im Bebauungsplan getroffen.
Warnlichter:
Warnlichter sind gesetzlich vorgeschrieben und unterliegen
nicht einer Abwägung. Gemäß der Rechtsprechung ist die
Befeuerung keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen
Rücksichtnahmegebots (vgl. OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom
04.05.10; OVG Münster 8 A 2716/10 vom 14.03.12; VGH
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Kassel 9 B 2936/09 vom 21.01.10). Im Bebauungsplan wird
festgesetzt, dass die Windenergieanlagen mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser zu versehen sind. Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen
zur Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen
abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Optisch bedrängende Wirkung:
Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand
aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der
Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch
bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine
fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von
800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist
eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten.
Eiswurf:
Die Gefahren durch Eiswurf können durch technische Maßnahmen und Schutzabstände vermieden werden. Gemäß der
Rechtsprechung ist die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 x
(Nabenhöhe + Rotordurchmesser) angesichts der real beobachteten Eiswurfweiten bereits großzügig bemessen (vgl.
OVG Koblenz 1 A 11330/07 vom 29.10.08). Eine abschließen-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
de Betrachtung und ggf. die zusätzliche Einrichtung technischer Maßnahmen kann jedoch erst im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Herumfliegende Teile/ abgeknickte Türme:
Das OVG NRW sieht die regelmäßige Prüfung und Wartung
der Rotorblätter und anderer Bauteile als geeignete und
ausreichende Maßnahmen an, um eine unzulässige Gefährdung von Menschen auszuschließen (vgl. OVG NRW 8 A
2138/06 vom 28.08.08). Die Wartung der Anlagen ist jedoch
nicht im Bauleitplanverfahren zu regeln, sondern betrifft die
bauordnungsrechtliche Genehmigung nach dem BImSchG.
Maßnahmen zum Immissionsschutz, die einen ausreichenden
Schutz gewährleisten, werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. Im Einzelnen werden Festsetzungen zu
Schallschutz, Schatten und Lichtimmissionen getroffen.
Die Eigentumsrechte gemäß Artikel 14 GG sind durch die
Planung nicht betroffen. Artikel 14 GG schützt nicht vor Änderungen des Flächennutzungsplanes.
Wertverlust:
Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder
Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt
eines bestimmten Zustands.
Naturnaher Anbau von Lebensmitteln:
Der naturnahe Anbau von Lebensmitteln wird durch die
Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt. Es besteht kein
Anspruch auf die Naturbelassenheit des landwirtschaftlichen
Kulturraumes.
Umsatz- und Ertragseinbußen:
Nachteilige wirtschaftliche Konsequenzen sind nicht bekannt
und nicht zu erwarten.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
1.4
1.5
Anregung
III. Flächennutzungsplan Änderungsverfahren - Planung/Festsetzung
Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt, ihren Flächennutzungsplan (FNP)
zu ändern, um in insgesamt zwei Konzentrationszonen Bereiche auszuweisen, welche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen
sollen.
Geplant ist, dass dieser Konzentrationswirkung Ausschlusswirkung für
die weiteren Gemeindeteile des Gemeindegebietes zukommt, d. h.,
mit der Ausweisung der Konzentrationszone wird abschließend festgelegt, in welchen Bereichen Innerhalb des Gemeindegebietes Windkraftnutzung grundsätzlich zulässig sein kann und in welchen Bereichen dies von vornherein ausgeschlossen ist. Die Konzentrationszone
E "Lausbusch" weist zu den Grundstücken der Einwendungsführer zu
1. und 2. folgende Abstände in Meter auf:
Wohnhaus : ca. 450-500
landwirtschaftlicher Betrieb:ca. 450-550
Flur 24, Flurstück 79, 70, 68, 69: ca.50-150
die übrigen Flurstücke: ca. 250-700
IV. Einwendungen
1. Zunächst wird eingewandt, dass es an einer Notwendigkeit der
Ausweisung der Konzentrationszonen fehlt. Die Flächen der vorgesehenen Konzentrationszonen sind im Verhältnis zur Gemeindegröße
einerseits zu groß. Denn die landespolitische Zielsetzung, einen bestimmten Anteil am Energiebedarf durch Windenergie zu decken, darf
nicht zu einer Überlastung der Eigentümer einer hierfür geeigneten
Gemeinde und deren Bewohner führen. Ansonsten läge ein Übermaß
vor. Die gemeindliche Planung muss daher die Ausweisung von Konzentrationszonen auf ein notwendiges Maß reduzieren.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG wird
durch die gewählten Schutzabstände nicht verletzt. Zu allen
Einzelhöfen wird von der Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit ein Schutzabstand von 500 m festgesetzt. Einzelhöfe haben aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus (z.B. in der TA Lärm) als
Siedlungsbereiche.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende
Erschließung gesichert ist. Somit könnte es zu einer ungesteuerten Errichtung von Windenergieanlagen und in der
Folge zu einer Verspargelung der Landschaft kommen. Durch
die Ausweisung von Konzentrationszonen kann die Verteilung
der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gesteuert werden. Konzentrationszonen stellen für die Windenergienut-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
1.6
1.7
Anregung
2. Es ist davon auszugehen, dass Windkraftanlagen von einer Höhe von
über 100 m gebaut werden sollen. Somit entstünden Neuanlagen mit
einer Höhe von über 100 m statt vorrangig bestehende Altanlagen im
Gemeindegebiet und übergreifend im Flächen- und Planungsgebiet zu
erneuern. Das so genannte „Repowering" von Altanlagen im Gemeindegebiet bietet den Vorteil, dass bestehende Belastungen durch den
Ersatz neuer Techniken reduziert werden können und zugleich eine
neue Belastung und Verbrauch von Landschaftsteilen verhindert werden kann. Damit wären die Ziele der Planung erreicht, ohne die Flächen der Einwendungsführer zu belasten. Insoweit Ist dies bei der
Abwägung zu beachten.
3. Als weiterer Einwand wird vorgetragen, dass die zu erwartenden
baulichen Anlagen insoweit „sicherlich" dem modernsten technischen
Stellungnahme der Verwaltung
zung geeignete Flächen mit möglichst geringen Auswirkungen
dar. Die Ausweisung von Konzentrationszonen ist zur Vermeidung einer ungesteuerten Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet und einer damit einhergehenden
Verspargelung der Landschaft somit notwendig.
Nach den Plänen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 %
im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen (Repowering) und
umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. Bei der
Ausweisung von Konzentrationszonen, mit der eine Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB einhergeht, ist sicherzustellen, dass der Windenergienutzung in substantieller
Weise Raum geschaffen wird. Die ausgewiesenen Konzentrationsflächen können zur Umsetzung der Ziele der Landesregierung nicht zu groß sein. Zur Beurteilung, ob der Windenergienutzung substantiell Raum geschaffen wird, ist zudem
keine rein mathematische Prüfung möglich. Aufgrund der
Umstände des Einzelfalls kann der Windenergie mit einer
Fläche von 3,7 % des Gemeindegebietes in Kreuzau in substantieller Weise Raum geschaffen werden.
Nach den Plänen der Landesregierung in NordrheinWestfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur
durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen
(Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht
werden. Ein Repowering allein ist nicht ausreichend, um das
Ziel zu erreichen.
Die Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen liegen
unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen (vgl.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
1.8
1.9
Anregung
Stand entsprechen und daher für das menschliche Ohr einen vermeintlich nicht wahrnehmbaren Schallausschluss haben. Der landwirtschaftliche Betrieb des Einwendungsführers zu 1. ist geprägt durch die Sonderkultur „Obst". Hierfür ist erforderlich, dass neben der Flora eine
entsprechende Fauna vorhanden ist - Insbesondere Bienen, Hummeln
und ähnliche bestäubende bzw. befruchtende Tierarten.
Es ist nicht auszuschließen, dass durch eine lnfrabeschallung die Tiere
mehr als nur empfindlich gestört werden. Das schalltechnische Gutachten trifft über etwaige nachteilige Wirkung für bestäubende bzw.
befruchtende Tierarten keinerlei Aussagen. Somit ist nicht auszuschließen, dass es zu Ernteausfällen des Einwendungsführers zu 1.
Kommen kann.
Der landwirtschaftliche Hof ist aber als ältere, vorrangige Bebauung
vor der Ausweisung der Konzentrationszone und damit der ausschließlichen Bebauung durch WEA zu schützen. Somit käme es durch die
Ausweisung der geplanten Konzentrationszonen zu einer Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung und damit zu einem Eingriff in
den landwirtschaftlichen Betrieb.
4. Auch die Standsicherheit der entsprechend vorgesehenen Anlagen
scheint im Hinblick auf die Vorkommnisse im Windpark Vlatten, bei
dem es zu einem Bruch einer entsprechenden Anlage kam, mehr als
fraglich und gefährdet die baulichen Anlagen bzw. sowohl die Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebes als auch die Nutzung der
landwirtschaftlichen Flächen. Die entsprechenden Rotorblätter mit
enormen Ausmaßen werden damit potentiell zu einer Gefährdung
der Nutzer und der Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebes bzw.
der landwirtschaftlichen Flächen der Einwendungsführer zu 1. und 2.
Die vorgesehenen Anlagen sollen eine Nabenhöhe von ca. 150 m aufweisen. Die Gesamthöhe mit Rotorblättern läge mithin bei über 200
m, so dass eine Gefährdung der Feldarbeiter und Bewohner des Obsthofes bei einem Umknicken einer WEA nicht ausgeschlossen werden
kann. Da sich ständig und nicht nur gelegentlich Feldarbeiter auf den
Anbauflächen befinden, besteht also eine gesteigerte Gefährdungslage.
5. Die ausgewiesenen vorgeschlagenen Konzentrationszonen, basie-
Stellungnahme der Verwaltung
1.3).
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Die Biene ist keine windenergieempfindliche Art gemäß dem
„Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ und wurde dementsprechend keiner artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen. Negative Auswirkungen von Infraschall auf bestäubende und befruchtende Tiere
sind in der Fachwelt nicht bekannt und werden deshalb in der
vorliegenden Planung nicht angenommen. Der Einwender hat
keine prüfbaren Aussagen angeführt, denen zu entnehmen
wäre, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der bestäubenden Tiere zu befürchten ist.
Schutzabstände zu Einzelhöfen werden im Rahmen der
Standortuntersuchung festgesetzt. Die landwirtschaftliche
Nutzung der Flächen wird durch in der Umgebung befindliche
Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt.
Die Standsicherheit der Anlagen wird im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft und
betrifft nicht den Regelungsgehalt des Flächennutzungsplanes.
Es ist nicht erforderlich, eine große zusammenhängende
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellung-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
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Anregung
rend auf der Potenzialflächenplanung, sehen teilweise nur bis zu 6
WEA vor.
Insoweit stellt sich die Frage und diese wird daher zur Einwendung
erhoben, ob eine entsprechende sinnvolle Nutzung des Landschaftsraumes erfolgt. Im Vergleich zu anderweitigen Konzentrationszonen
mit einer größeren Anlagenanzahl ist die dortige Nutzung der Flächen
sinnvoll und die Belastung im Hinblick auf die Konzentrationswirkung
hinzunehmen.
Bei geringer Anzahl von WEA und einem kleinen Zuschnitt von Konzentrationsflächen stellt sich die Frage, ob der Sinn und Zweck einer
entsprechenden Konzentrationsflächenausweisung überhaupt noch
gewahrt wird, oder insoweit unter dem Deckmantel der Konzentrationsflächen Einzelzuweisungen von Flächen erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Teilfläche E1, die nur ausgewiesen wird, um die Bebauung mit einer WEA zu erreichen.
6. Die Wirtschaftlichkeit der WEA in der Konzentrationszone E "Lausbusch", insbesondere in den Teilflächen E1 und E3 ist mehr als fraglich.
Das Schattenwurfgutachten stellt fest, dass an den Immissionspunkten
IP 06 bis IP 10 und IP 13 mitunter erhebliche Überschreitungen der
Orientierungswerte von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr
zu erwarten sind. Das Gutachten empfiehlt daher Begrenzungen auf
die Maximalwerte. Das Gutachten geht zwar von Auflagen im Genehmigungsverfahren aus, dies wäre jedoch eine unzulässige Konfliktverlagerung auf ein nachgeordnetes Verfahren. Das Gutachten empfiehlt
insoweit Abschaltungen der entsprechenden Anlagen.
Bezogen auf die Teilflächen E1 und E3 käme es gerade in den windstarken Herbst-, Winter- und Frühjahrsmonaten ständig zu erheblichen
Abschaltzeiten alleine aufgrund des Schattenwurfs. Der Betrieb der
WEA 1, 2, 3 und 6 wäre in diesen Monaten vormittags nicht möglich.
Hinzu kommen die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Anlagendrosselung in der Nacht um die Vorgaben der Lärmimmission in der Nachtzeit
einzuhalten. Kumuliert stünden die entsprechenden Anlagen 20-25%
des Jahres still. Dies wurde im Verfahren bislang nicht berücksichtigt.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Fläche als Konzentrationszone auszuweisen (vgl. OVG Lüneburg vom 08.11.05; OVG Münster vom 19.05.2004). Die auszuweisenden Flächen sind aufgrund der Struktur des Gemeindegebietes zu wählen. Entscheidend ist, ob der Windenergie insgesamt substantieller Raum geschaffen wird.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Wirtschaftlichkeit:
Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den Flächen anstreben. Insofern ist von
einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Standorten auszugehen. Bei der Wirtschaftlichkeit handelt es sich
zudem nicht um einen städtebaulichen Belang, der einer
Abwägung unterliegt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Konfliktverlagerung:
Eine Konfliktverlagerung auf das Genehmigungsverfahren ist
möglich, wenn aufgrund einer prognostischen Einschätzung
der Gemeinde der Konflikt durch Standortwahl, Dimensionierung, Auflagen o.ä. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
gelöst werden kann (vgl. OVG Lüneburg vom 09.10.08). Die
Prüfung darf dem Genehmigungsverfahren überlassen werden, wenn die betreffenden Belange die Eignung der auszuweisenden Fläche nicht insgesamt oder der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG Greifswald vom
03.04.13). Technische Maßnahmen und Auflagen stellen die
Eignung der Fläche nicht grundsätzlich in Frage und können
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
dementsprechend auf das Genehmigungsverfahren verlagert
werden.
Beschlussvorschlag
1.11
7. Die überplanten Flächen, insbesondere die Teilfläche E1, sind solche, die eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit aufweisen. Alleine
schon aus diesem Grund sind sie als schützenswert einzustufen, so
dass eine Überplanung als Konzentrationszonen kontraindiziert ist.
Der durch die Windenergieanlagen zu erwartende Bodeneingriff ist nur sehr gering. Nur die Fundamente stellen einen
Eingriff in den Boden dar. Aufgrund dessen ist der Eingriff
trotz einer hohen Bodenfruchtbarkeit vertretbar.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
1.12
8. Tourismus und Erholung sind in dem Gemeindegebiet wichtig. Das
komplette Umland ist mit Wander- und Radwegen durchkreuzt. Die
Flächen wären insoweit für Tourismus und Erholung komplett entwertet.
9. Bei der Ermittlung, welche Flächen als Konzentrationsflächenzonen
in Betracht kommen, wurden seitens der Gemeinde Potenzialflächen
in die Abwägung genommen, die von vorne herein aufgrund ihrer
Größe nicht geeignet waren. Insoweit wurde auf die Potenzialfläche
„G" verwiesen, die aufgrund ihrer Flächengröße und des Flächenzuschnittes keine ausreichende Substanz für die Errichtung eines Windenergieparks mit mindestens WEA hatte.
Sofern jedoch solche Potenzialflächen in die Abwägung und Differenzierung mit anderen Potenzialflächen gestellt werden, erscheinen
die übrigen Potenzialflächen, die aufgrund ihrer Flächengröße und des
Flächenzuschnitts bereits geeignet sind, als besser geeignet, so dass
ein Zerrbild entsteht.
Mit der Auswahl der Potenzialflächen ist der Gemeinde daher schon
ein Fehler unterlaufen, als dass diese, von vorne herein Flächen als
Potenzialflächen angab, die überhaupt kein ausreichendes Potenzial
hatten. Die Abwägung ist folgerichtig fehlerhaft ausgeübt worden.
Die Möglichkeit, im Umland zu Wandern und Radzufahren,
bleibt trotz der Planung bestehen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden Flächen ermittelt, die grundsätzlich für eine Windenergienutzung geeignet
sind. Die Standortuntersuchung vollzieht sich in mehreren
Schritten. Zunächst werden in einer Grobuntersuchung Tabubereiche ausgeschlossen. Das Ergebnis der Grobuntersuchung sind die Potentialflächen, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Rahmen der Detailuntersuchung werden die einzelnen Potentialflächen mit ihren
örtlichen Gegebenheiten anhand von Untersuchungskriterien
überprüft. Nach der Vorabwägung verbleiben die Flächen, die
sich zur Ausweisung als Konzentrationszone empfehlen. Dass
sich unter den Potentialflächen Flächen befinden, die sich
letztendlich nicht zur Ausweisung empfehlen, ist nicht zu
beanstanden. Auch kleine Flächen sind gemäß der Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen und nicht bereits wegen ihrer geringen Größe auszuschließen (vgl. OVG Lüneburg
12 LB 243/07 vom 28.01.10; OVG Münster 2 D 46/12.NE vom
01.07.13). Eine Mindestflächengröße ist kein hartes Tabukriterium.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
10. Die Festlegung erfolgte ohne Berücksichtigung der Auswirkungen
der WEA auf die Drehfunkfeuer-Anlage des Fliegerhorstes in Nörvenich. Der Fliegerhorst in Nörvenich arbeitet mit einer sogenannten
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung Einwände erhoben. Zwei der ursprünglich sechs
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
1.13
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Anregung
VOR-Navigationsanlage, deren abgestrahlten Signale durch WEA abgeschattet oder abgelenkt, also verfälscht, werden können. Daher hat
die internationale Zivilluftfahrtorganisation in ihrem europäischen
Anleitungsmaterial zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen von
2009 einen Anlagenschutzbereich in einem Umkreis von 15 Kilometern
festgelegt. ln diesem Bereich stehen die zu erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten WEA dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegen. Insbesondere bei WEA die eine Höhe von 52 m (gemessen bis zur Spitze des senkrechtstehenden Rotorblattes) überschreiten. Der Hof der Einwendungsführer befindet sich innerhalb des 15 Kilometerradius. Die Deutsche Flugsicherung spricht sich in der Regel gegen die Bebauung im
Anlagenschutzbereich aus, vor allem dann, wenn es sich, wie im hier
betroffenen Vorhaben, um eine Anlage mit sechs Windkraftanlagen
handelt. Bei der Festsetzung hätten daher die Auswirkungen auf die
Flugsicherheit Berücksichtigung finden müssen, vor allem auch im
Hinblick auf die kumulative Wirkung aller (auch schon bestehenden)
Anlagen im Anlagenschutzbereich.
11. Des Weiteren wurde die Störung des Rundfunkempfangs nicht
ausreichend berücksichtigt. Radar- und Rundfunkanlagen senden
elektromagnetische Wellen aus, die von Windkraftanlagen reflektiert
werden können. Dadurch können die Wellen zurückgeworfen, abgelenkt oder in der Ausbreitung verhindert werden, sodass der Einwendungsführer nicht ordnungsgemäß mit Rundfunk versorgt wird. Gerade als Landwirt ist der Einwendungsführer in besonderem Maße auf
den ungehinderten Rundfunkempfang angewiesen. Um auszuschließen, dass der Einwendungsführer in seinem Rundfunkempfang gestört ist, bedarf es daher eines Gutachtens, das ermittelt, ob die WEA
Richtfunkstrecken zwischen den Fernseh- und Rundfunksendemasten
und dem Einwendungsführer betroffen sind.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
geplanten Windenergieanlagen seien aus militärischer Hinsicht nicht realisierbar. Eine Realisierungsperspektive für die
abgelehnten Windenergieanlagen bestünde, wenn die Standortkoordinaten mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr abgestimmt werden. Die Windenergieanlage WEA 1 ist
nicht mehr Bestandteil der Planung. Eine Anfrage für die
Windenergieanlage WEA 2 wurde gestellt.
Beschlussvorschlag
Der Rundfunkempfang kann durch Windenergieanlagen unterbrochen werden. Moderne Windenergieanlagen können
aufgrund der Anlagenhöhe in der Regel den Bereich der
Funkstrecke überstreichen, ohne ihn zu beeinträchtigen.
Zudem besteht die Möglichkeit, mit technischen Mitteln eine
Beeinträchtigung zu vermeiden. Seitens der Rundfunkbetreiber wurden im Rahmen der Beteiligung keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Somit ist nicht von Beeinträchtigungen des Rundfunkempfangs auszugehen. Die tatsächliche
Beeinträchtigung des Rundfunkempfangs und technische
Maßnahmen können erst anlagenbezogen auf Ebene des
Genehmigungsverfahrens nach BImSchG ermittelt werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zudem ist der ungestörte Empfang von Radio, Fernsehen und
Mobilfunk gemäß der Rechtsprechung nicht besonders geschützt. Er stelle ein privates Interesse und keinen öffentlichen Belang dar. Ein geminderter Empfang und eine techni-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
sche Anpassung seien zumutbar (vgl. OVG Münster 2 B
1591/98 vom 09.09.98.; OVG Münster 10 B 788/02 vom
01.07.02; OVG Koblenz 8 A 10809/04 vom 26.04.04).
Beschlussvorschlag
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12. Bei der Planung und auch bei den Gutachten wurden die Obstanbauflächen mit Ackerbauflächen gleichgesetzt. Dies führt zu einer
Verfälschung im Abwägungsprozess. Ackerbau benötigt im Gegenzug
zum Obstanbau einen deutlich geringeren Zeitaufwand auf den Flächen. Insoweit ähnelt der Obstanbau eher einem Gartenbaubetrieb.
Der Ackerbau ist zudem dadurch gekennzeichnet, als dass der Mensch
fast ausschließlich als Maschinenführer tätig wird. Der Obstanbau
erfordert den körperlichen Einsatz des Menschen. Dabei ist der
Mensch in der freien Natur und daher ungeschützt den dortigen Immissionen ausgesetzt. Dieser Einsatzbedarf beschränkt sich nicht nur
auf die Erntemonate, sondern er besteht ganzjährig. Rückschnitt,
Pflanzenschutz, Pflegeschnitt, Veredelung, Anlagenreparatur, Bewässerung etc. erfordern einen ganzjährigen Einsatz von Feldarbeitern.
13. Bei der Festlegung der Konzentrationszonen wurden bei der Festlegung der welchen den Tabuzonen unterschiedliche Abstände zu
Einzelhöfen bzw. zu geschlossenen Dorfsiedlungen berücksichtigt.
Durch die unterschiedlichen Schutzabstände für Anwohner in geschlossenen Dorfsiedlungen und Einzelhöfen liegt ein Verstoß gegen
Art. 3 GG vor.
ln der Planung wurde die Abweichung insoweit begründet, als das die
Anlagen im Außenbereich meist als „weniger störend" empfunden
werden. Dies kann natürlich nicht als Begründung zur Festlegung der
Abstände dienen, da hiermit keine Referenz verbunden werden kann.
Wer empfindet sie als weniger störend und warum werden sie als
weniger störend empfunden? Hierüber wird keine Auskunft gegeben.
Das Gleiche ist zu dem Begriff „als weniger erdrückend empfunden" zu
bemerken. Auch dies kann so nicht nachvollzogen werden. Warum
sollen im Außenbereich hohe Anlagen als "weniger erdrückend" empfunden werden als in einer geschlossenen Bebauung?
Daher kann nicht pauschal behauptet werden, dass Anwohner eines
Einzelgehöfts weniger schutzwürdig seien als solche einer geschlosse-
Die TA Lärm sieht keine Immissionsgrenzwerte für den Außenbereich vor. Sowohl Ackerbauflächen als auch Obstanbauflächen unterliegen keinem besonderen Schutzanspruch
gemäß TA Lärm. Der Umweltbericht geht darauf ein, dass sich
in der Umgebung des Plangebietes landwirtschaftliche Flächen befinden. Landwirtschaftliche Flächen umfassen nicht
nur Ackerbauflächen, sondern auch Sonderkulturen wie beispielsweise den Obstanbau.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die unterschiedlichen Schutzabstände stellen keinen Verstoß
gegen Art. 3 GG dar.
Gemäß dem Windenergieerlass sind die Abstände so zu wählen, dass die Planung im Hinblick auf den Immissionsschutz
auf der sicheren Seite ist (vgl. Windenergieerlass NRW 8.1.1).
Für Windenergieanlagen ist die TA Lärm die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm werden bei der Planung eingehalten.
Wohnhäuser im Außenbereich haben einen geringeren
Schutzanspruch als Wohnhäuser in Wohngebieten. Gemäß
der Rechtsprechung gilt für Wohnhäuser im Außenbereich
ein Schutzanspruch der mit einem Mischgebiet vergleichbar
ist (vgl. OVG Münster 7 A 2127/00 vom 18.11.02; OVG
Greifswald 3 M 85/98 vom 08.03.99; VG Freiburg 1 K 820/03
vom 28.08.03).
Die geringeren Schutzabstände zu Einzelhöfen ergeben sich
somit aus der geringeren Schutzwürdigkeit von Wohngebäuden im Außenbereich. Eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
nen Dorfsiedlung, nur weil unterstellt wird, dass Bewohner eines Einzelgehöfts bestimmte Bebauungen als „weniger erdrückend" oder
„weniger belastend" empfinden.
Im Gegenteil: Die Bewohner einer geschlossenen Struktur (Dorfsiedlung) sind an eine heranrückende Bebauung von vorne herein gewöhnt, während Bewohner eines Einzelgehöfts meist dadurch, dass
sie sich als Einzelgehöft im Außenbereich befinden, eine heranrückende Bebauung nicht gewöhnt sind. Insofern wird gerade für Bewohner
eines Einzelgehöfts eine heranrückende Bebauung mit WEA als bedrückend und auch als störend empfunden.
Beide Gruppen (sowohl die Bewohner der Dorfgemeinschaft als auch
die eines Einzelgehöfts) sind Insoweit vergleichbar, als dass ihre Wahrnehmungen über die Sinnesorgane gleich sind und als Mensch eine
entsprechende Belastung empfinden. Auch kann nicht rechtfertigt
werden, dass Bewohner auf Einzelgehöften durch andere Geräusche
vorbelastet seien.
Dieses Argument müsste genauso bei einer geschlossenen Wohnbebauung herangezogen werden. Dort ist durch das nachbarschaftliche
Zusammenleben eine Grundvorbelastung bereits gegeben. Insofern ist
die Abwägung fehlerhaft. Für eine Ungleichbehandlung fehlt ein Sachgrund.
Der Sachgrund kann nicht in der Privilegierung der Bebauung im Außenbereich gefunden werden. Der Außenbereich soll grundsätzlich
von einer Bebauung freibleiben, Splittersiedlungen sind zu vermeiden.
Die Vorschriften zur Bebauung im Außenbereich dienen daher der
Vermeldung einer Zersiedlung der Landschaft. Ausnahmen sollen
gelten für lmmissionsquellen, wie z.B. Biogasanlagen, Anlagen zur
Tierhaltung. Wenn eine solche Immissionsquelle selbst eine Vorbelastung darstellt, so ist es gerechtfertigt, wenn sie eine zusätzliche Belastung in Kauf nehmen muss.
Anders ist es jedoch beim Obsthof des Einwendungsführers zu 1. Dieser ist keine lmmissionsquelle. Eine Tierhaltung findet nicht statt, auch
entstehen keine Gerüche auf der Hofstelle. Die Hofstelle stellt also
keine Vorbelastung dar. Damit kann auch von den Einwendungsführern nicht verlangt werden, andere Belastungen hinzunehmen als es
ein Bewohner der Dorfsiedlung.
Stellungnahme der Verwaltung
GG liegt nicht vor.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Zu erdrückende Wirkung (vgl. 1.3):
Optisch bedrängende Wirkung:
Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand
aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der
Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch
bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine
fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von
800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist
eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
1.18
Anregung
14. Es fehlt hinsichtlich der geplanten Teilflächen E1 und E3 an einer
Abschirmung zur Hofstelle und Wohnhaus der Einwendungsführer.
Weder topografisch, noch durch Waldflächen kommt es zu einer Abschirmung, so dass die geplanten hohen Anlagen erdrückend wirken
werden.
1.19
15. Das gutachterliche Datenmaterial, schalltechnisches Gutachten
und Schattenwurfgutachten, wurde nur unzureichend erhoben. Es
fehlt daher an einer ausreichenden Erhebung potentieller Belastungen. a. Fehlende schalltechnische Messberichte
Bei der Planung wurden die Schallgutachten der IEL GmbH zugrunde
gelegt. Diese orientierte sich an den Daten der WEA der Hersteller
Enarcone und Nordax. Bei der Erstellung des Schallgutachtens lagen
dem Gutachter nicht für alle vorgesehenen Anlagentypen schalltechnische Messberichte vor, so dass das Gutachten insoweit keine ausreichende Datenbasis vorweist.
b. Fehlende Schalltechnische Immissionspunkte (Messstellen)
Das Wohnhaus der Einwendungsführer diente als Messstelle Immissionspunkt IP 02. Weitere Messstellen wurden auf dem Obsthof nicht
eingerichtet. Die Wirtschaftsgebäude und die Obstanbaugebiete blieben völlig unberücksichtigt, obschon sich hier tagsüber ständig Perso-
1.20
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Zu erdrückende Wirkung bzw. Optisch bedrängende Wirkung
(Vgl. 1.3):
Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand
aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der
Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch
bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine
fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von
800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist
eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten.
Die Gutachten werden nach den gängigen Ermittlungsmethoden erstellt. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der
Ergebnisse. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich somit den
Aussagen der Gutachter an. Bei fehlenden Messberichten
werden Zuschläge für Unsicherheiten angenommen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine
Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm
beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
1.21
Anregung
nal aufhält, die dem Schall schutzlos ausgesetzt wären. Die max. Belastung von über 100 dB, die eine Anlage erzeugt, wäre als Dauerbelastung für einen Menschen schädlich.
Es wäre daher zu untersuchen gewesen, ob die Feldarbeiter einer
gesundheitsschädlichen Schallimmission ausgesetzt werden. Durch
Einrichtung weiterer lmmissionsmesspunkte auf den Feldern wäre dies
vermeidbar. So blieben 40 ha Obstanbaufläche vollkommen unbeachtet. Es fehlen daher konkrete Angaben und Werte zur Gefährdung der
Feldarbeiter durch eine noch unbekannte Immission.
c. Fehlende Schattenwurf Immissionspunkte (Messstellen)
Ebenso - wie bei der Einrichtung der Immissionspunkte zur Ermittlung
der Lärmbelastung - wurde bei der Einrichtung der Immissionspunkte
zur Ermittlung der Beschattung nur die Hofstelle selbst als Immissionspunkt (IP 10) in die Begutachtung einbezogen. Auch hier fehlt es völlig
an notwendigen Werten zur Ermittlung von Gefährdungs- und Belastungspotential von Menschen.
Dabei indizierte die Auswertung der übrigen Immissionspunkte weitere Messungen, da an den lmmisssionspunkten IP 01 bis IP 03, IP 06 bis
IP 11, IP 14 bis IP 31 sowie IP 33 bis IP 36 Überschreitungen der Orientierungswerte von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr zu
erwarten sind. Das Gutachten selbst weist darauf hin, dass bei der
Planung von Minderungsmaßnahmen weitere Immissionspunkte festzulegen und zu schützen seien. Rechtlich ist dieser offensichtliche
Konflikt aber nicht erst bei der Planung von Minderungsmaßnahmen
Stellungnahme der Verwaltung
nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt.
Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die
LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten
vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen
Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei
80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen
durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden
(vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV).
Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht
werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch
tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung
der Feldarbeiter ist somit auszuschließen.
Gemäß der Rechtsprechung ist Schattenwurf für arbeitende
Menschen auf landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich
zumutbar (vgl. OVG Hamburg 2 Bs 180/00).
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu Konfliktverlagerung (vgl. 1.10):
Eine Konfliktverlagerung auf das Genehmigungsverfahren ist
möglich, wenn aufgrund einer prognostischen Einschätzung
der Gemeinde der Konflikt durch Standortwahl, Dimensionierung, Auflagen o.ä. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
gelöst werden kann (vgl. OVG Lüneburg vom 09.10.08). Die
Prüfung darf dem Genehmigungsverfahren überlassen werden, wenn die betreffenden Belange die Eignung der auszuweisenden Fläche nicht insgesamt oder der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG Greifswald vom
03.04.13). Technische Maßnahmen und Auflagen stellen die
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
1.22
1.23
Anregung
zu lösen.
Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind überschritten, wenn
bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene
Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht
sachgerecht lösen lassen wird.
Bereits bei der Festlegung der Konzentrationszone E "Lausbusch"
könnte der Konflikt gelöst werden, z.B. durch eine Herausnahme der
Teilflächen E1 und E3. Andererseits bestätigt das Gutachten, dass
weitere Immissionspunkte erforderlich sind. Damit ist der Konflikt
nicht in Gänze erfasst, so dass nicht absehbar ist, ob er in einem nachfolgenden Verfahren überhaupt gelöst werden kann. Es liegt mithin
eine unzulässige Konfliktverlagerung vor.
16. Des Weiteren wird eingewandt, dass starre Abstandsmaße bei der
Festlegung der Konzentrationszonen berücksichtigt werden (800 m
bzw. 500 m).
Starre Abstandsmaße berücksichtigen nicht topographische Besonderheiten oder die immissionsbegünstigende Wirkung des Windes bzw.
den Sonnenverlauf (Schatten).
Auch bei Vorbelastungen durch Lage und Größe in der Landschaft,
auch unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtungen sowie der
Vorbelastungen durch andere Geräusche z. B. Verkehrslärm sind Abstandsmaße unterschiedlicher Größe geeignet, Belastungen durch die
WEA zu reduzieren.
Die Festlegung starrer Abstandsmaße ist daher mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit unvereinbar (Art. 19 IV GG).
17. Die landwirtschaftlichen Belange der Einwendungsführer zu 1. und
2. wurden insoweit nicht zutreffen berücksichtigt, als der Obstanbau
personalintensiv ist.
Sowohl die Gehölzpflege als auch die Ernte, der Pflanzenschutz und
sonstige Pflegetätigkeiten bedürfen im Gegensatz zur Ackerbaulandwirtschaft einen gesteigerten Personaleinsatz. Diese Mitarbeiter sind
daher ständig auf den landwirtschaftlichen Flächen der Einwendungsführer zu 1. und 2. und damit unmittelbar in ihrer Arbeit durch Schat-
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Eignung der Fläche nicht grundsätzlich in Frage und können
dementsprechend auf das Genehmigungsverfahren verlagert
werden.
Beschlussvorschlag
Mindestabstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen sind
nicht gesetzlich festgeschrieben. In Kreuzau ist es politischer
Wille mit einem freiwilligen Schutzabstand von 800 m zu
Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen zu planen.
Flächen, die innerhalb dieser Schutzabstände liegen, werden
als Tabubereiche ausgeschlossen. Die gewählten Schutzabstände stellen weiche Tabuzonen da und können keine Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen. Eine Einzelfallprüfung, ob die erforderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, erfolgt nicht auf Ebene des Flächennutzungsplanes, sondern kann erst anlagenbezogen (auf Ebene des
Bebauungsplanes bzw. im Genehmigungsverfahren nach dem
BimSchG) erfolgen. Die Belange des Immissionsschutzes werden gemäß den erarbeiteten Gutachten bei den gewählten
Abständen gewahrt.
Die Gutachten werden nach den gängigen Ermittlungsmethoden erstellt. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der
Ergebnisse. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich somit den
Aussagen der Gutachter an. Bei fehlenden Messberichten
werden Zuschläge für Unsicherheiten angenommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu Belastung der Mitarbeiter durch Schattenwurf (vgl. 1.21):
Gemäß der Rechtsprechung ist Schattenwurf für arbeitende
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
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1.24
Anregung
tenwurf und Lärm der entsprechenden WEA belastet.
Insofern liegt im Gegensatz zu einem Wanderer keine kurzfristige
Belastung vor, sondern eine dauerhafte stundenlange Belastung der
Mitarbeiter mit eben diesen Beeinträchtigungen.
Dies fand in der Ausweisung der entsprechenden Konzentrationszonen
überhaupt keinen Eingang und wurde nicht berücksichtigt. Insoweit Ist
jedoch zu beachten, dass die Arbeitnehmerschutzinteressen in die
Planung einzubeziehen sind. Die Feldarbeiter sind insoweit schutzlos
den entsprechenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, als dass sie eben
keine Tätigkeit im überdachten Bereich durchführen, sondern auf dem
offenen Feldarbeiten.
Die Beschattungswerte, welche nach dem astronomisch möglichen
Rotorschattenwurf auf den bewirtschafteten Feldern zu erwarten sind,
liegen weit jenseits der zulässigen Grenz- bzw. Orientierungswerte von
bis zu 200 Stunden pro Jahr. Dies wurde im Gutachten ersichtlich. Eine
konkrete Messung unterblieb (siehe oben).
Lediglich der Obsthof selbst war eine Messstelle (= IP10), auf den Feldern wurden keine Messungen vorgenommen. Dabei halten sich dort
tagsüber ständig Mitarbeiter auf. Die Schattenwurfdauer (worst-case)
überschreitet bereits an dem Immissionspunkt IP 10 (Obsthof 2) die
Orientierungswerte. Die Belastung erreicht hier den doppelten Wert!
Die Einwendungsführer haben daher zu befürchten, dass ihre Mitarbeiter hieraus Nachteile ziehen, gegebenenfalls ihre Arbeitsstelle aufkündigen.
Die Neuakquise entsprechender Mitarbeiter gestaltet sich schwierig
und wäre kostenintensiv.
18. Durch die heranrückende Bebauung mit den WEA haben die Einwendungsführer zu 1. und 2. zu befürchten, dass die Flächen nahezu
unverkäuflich werden. Eine Umnutzung des Spezialbetriebes Obstanbau in einen Reiterhof o. ä. wird dadurch geradezu ausgeschlossen, als
dass diese Käuferschicht wohl kein Interesse an einem landwirtschaft-
Stellungnahme der Verwaltung
Menschen auf landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich
zumutbar (vgl. OVG Hamburg 2 Bs 180/00).
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Zu Belastung der Mitarbeiter durch Lärm (vgl. 1.19 und 1.20):
Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine
Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm
beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und
nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt.
Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die
LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten
vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen
Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei
80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen
durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden
(vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV).
Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht
werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch
tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung
der Feldarbeiter ist somit auszuschließen.
Zu erdrückende Wirkung bzw. Optisch bedrängende Wirkung
(Vgl. 1.3):
Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergiean-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
lichen Betrieb, der durch Schattenwurf beeinträchtigt wird, zu erwerben.
Durch die Bebauung in einer entsprechenden Konzentrationszone ist
daher mit einer enormen Einbuße am Verkehrswert zu rechnen, so
dass auch die Altersabsicherung der Einwendungsführer entsprechend
beeinträchtigt wird. Die Einwendungsführer 1. bis 4. leben auf dem
landwirtschaftlichen Hof und sind auf diesen angewiesen. Die Vorbelastung durch die vorhandenen WEA wird nunmehr durch die Bebauung mit weiteren WEA verschärft. Insoweit sind die Einwendungsführer stärker belastet als zuvor.
1.25
19. Die Konzentrationszonen sollen unter Beachtung der deutsche
Genehmigungspraxis die Einhaltung der TA-Lärm sicherstellen.
Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass damit jegliche Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen wären. Es ist bekannt, dass chronische
Krankheiten dem Dosis-Wirkungsprinzip nach auch durch unterschwellige Stressoren entstehen können, sofern die Schädigungsdauer und
die Periodizität in der Summe von selbst zu einer unterschwelligen
Wirkung führen.
Infraschall kann daher u. a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinnitus, Migräne, Reizbarkeit und Angstzuständen führen.
Da in unmittelbarer Nähe Menschen ganztägig diesen Belastungen
ausgesetzt wären (Feldarbeiter), sind diese Folgen in der Abwägung zu
berücksichtigen und nicht nur das Einzelgehöft als solches. Die Festlegung der Abstandsgrenzen darf daher nicht vom Einzelgehöft (Gebäude) her erfolgen, sondern von den Obstfelder aus, da die dort arbeitenden Mitarbeiter des Obsthofes den Belastungen mehr als nur kurzzeitig ausgesetzt sind. Die Abstände sind darüber hinaus auf mindestens 1 km zu erhöhen.
Zu bedenken ist auch, dass die TA Lärm eben nicht für den Außenbe-
Stellungnahme der Verwaltung
lage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand
aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der
Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch
bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine
fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von
800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist
eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten.
In Deutschland ist die TA Lärm die normkonkretisierende
Verwaltungsvorschrift bei der Genehmigung von Windenergieanlagen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden
bei der vorliegenden Planung eingehalten. Ein schalltechnisches Gutachten wurde erstellt. Dieses Gutachten dient dem
Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und im
sich anschließenden Genehmigungsverfahren nach BimSchG.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu Infraschall (vgl. 1.3):
Detaillierte Ausführungen zu Lärm und Infraschall können
dem Gutachten des IEL von Oktober 2014 entnommen werden.
Zu Belastung der Mitarbeiter durch Lärm (vgl. 1.19 und 1.20):
Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine
Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm
beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgut-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
reich herangezogen werden kann.
1.26
20. Der Obsthof des Einwendungsführers zu 1. wurde in der Abwägung wie ein Ackerbaubetrieb gewertet.
Die personalintensive Bewirtschaftung eines Obsthofes macht ihn
jedoch zu einem wichtigen Arbeitgeber und Wirtschaftsunternehmen.
Im Gegensatz hierzu ist die Windenergie personalextensiv. Vor Ort
führt sie zu keiner Beschäftigung.
Die negativen Einwirkungen auf die Feldarbeiter könnten daher zu
einem Verlust von Arbeitsplätzen vor Ort führen.
Dieser Punkt wurde bei der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt.
Stellungnahme der Verwaltung
achten wurde dementsprechend das Wohngebäude und
nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt.
Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die
LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten
vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen
Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei
80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen
durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden
(vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV).
Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht
werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch
tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung
der Feldarbeiter ist somit auszuschließen.
Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine
Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm
beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und
nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die
LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten
vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen
Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei
80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
1.27
21. Die Gemeinde ist selbst Eigentümer von Flächen, die in der geplanten Konzentrationszone E „Lausbusch" liegen. Gerade im Hinblick
auf die Ausweisung der Teilflächen E1 und E3 besteht die Gefahr,
dass die Gemeinde mit Rücksichtnahme auf die eigenen Interessen
die Interessenlage der Einwendungsführer vernachlässigt.
22. Bei der Konzentrationszone E (Lausbusch) handelt es sich nicht um
eine zusammenhängende Fläche, sondern um mehrere Teilbereiche.
Die einzelnen Teilbereiche sind aufgrund der fehlenden Fläche für die
Windenenergienutzung ungeeignet. Erst durch den „planerischen
Kunstgriff'' einer Zusammenfassung mit einer behaupteten funktionalen Nähe der Teilflächen gelangt die Gemeinde zu einer Flächengröße,
die eine Eignung für die Windenergienutzung nicht von vornherein
ausschließt. Schon bei der Auswahl als Potentialfläche E fehlte es an
einer Begründung, wie sich die funktionale Nähe darstellt. Dabei darf
die Windenergienutzung als solche nicht die einzige funktionsübergreifende Nutzung sein. Die drei Teilflächen sind räumlich getrennt
und stehen daher in keinem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Der Zusammenhang wurde erst durch die planerische Aktivität
der Gemeinde künstlich hergestellt und ist eben nicht „unmittelbar''.
Gerade die Teilflächen E1 und E3 sind so klein, dass sie einzeln nicht
als Konzentrationszone ausgewiesen werden dürften. Auch die Teilfläche E4 ist allein nicht groß genug, um als Konzentrationszone zu dienen. Erst die Zusammenfassung der drei Teilflächen ergibt eine Bebauungsmöglichkeit von bis zu 6 WEA. Werden jedoch hohe Anlagen
mit einer hohen Windenergieeffizienz als Maßstab herangezogen, so
1.28
Stellungnahme der Verwaltung
durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden
(vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV).
Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht
werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch
tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung
der Feldarbeiter ist somit auszuschließen.
Die öffentlichen und privaten Belange werden in die Abwägung eingestellt und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander
und untereinander gerecht abgewogen. Eine Vernachlässigung privater Belange ist nicht zu befürchten. Der Rat entscheidet als demokratisch gewählter Vertreter der Bürger.
Kleine Flächen, die in direkter räumlicher Nähe zueinander
liegen, können zu einer großen Konzentrationszone zusammengefasst werden (vgl. Agatz 2013: Handbuch Windenergie:
S. 143). Derartige Zonen existieren in der Praxis bereits und
wurden durch die Rechtsprechung bestätigt.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Flächengröße ist kein hartes Tabukriterium (Vgl. 1.10).
Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg 1 LB 133/04
vom 08.11.2005; OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.2004)
ist es nicht erforderlich, eine große zusammenhängende
Konzentrationszone auszuweisen. Wenn aufgrund der Gemeindestruktur keine größeren zusammenhängenden Flächen in Betracht kommen, sind kleine Zonen möglich. Entscheidend bei der Ausweisung von Konzentrationszonen ist,
dass der Windenergie insgesamt substantiell Raum gegeben
wird.
Eine Verspargelung der Landschaft ist nicht zu befürchten, da
in der Konzentrationszone insgesamt fünf Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe zueinander errichtet werden.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
1.29
2
2.1
2.2
Anregung
können die Teilflächen E1 und E3 allenfalls mit je einer Anlage bebaut
werden, so dass keine Konzentrationswirkung vorläge.
Es kommt dann doch zur „Verspargelung" der Landschaft, die aber
gerade durch die Ausweisung von Konzentrationszonen verhindert
werden soll.
B. Ergebnis
Die Planung leidet an zahlreichen Mängeln, die bei Fortsetzung der
Planung auf dieser Grundlage im Falle einer Normenkontrolle zu Beanstandungen und gegebenenfalls zur Aufhebung der Planung führen
wird.
Die Einwendungsführer halten die ausgewiesenen Konzentrationszonen für ungeeignet zur Windkraftnutzung. Etwaige wirtschaftliche
Vorteile einzelner müssen jedenfalls die Nachteile, die viele Personen,
insbesondere die Bewohner der Region, mittelbar und unmittelbar
treffen, gegenüber gestellt werden.
Die Gesamtbilanz fällt hier zu Lasten der Windkraftnutzung aus.
Solche Gebiete, wie sie vorgeschlagen wurden, sollten von der Windenergienutzung frei bleiben.
Zwei Bürger aus Nideggen mit dem Schreiben vom 30.09.2014
im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
möchten wir hiermit unsere Bedenken gegen die Bebauungsplanentwürfe und die Änderung des Flächennutzungsplanes anbringen und
uns gegen die geplante Errichtung von Windenergieanlagen aussprechen.
Zur Begründung:
Unzureichende Abwägung der Belange
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot als Ausformulierung des im
Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sehen
wir verletzt.
I. Nichtbeachtung der anliegenden Reit- und Dressurställe
Umliegend, um das von Ihnen ausgewiesene Plangebiet befinden sich
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden mit Hilfe von
harten und weichen Kriterien geeignete Flächen für die
Windenergienutzung ermittelt. Die geplanten Konzentrationszonen eignen sich aus vielen Gründen für die Windenergienutzung (vgl. Standortuntersuchung). Die öffentlichen und
privaten Belange wurden in der Abwägung gegeneinander
und untereinander gerecht abgewogen. Die Wahl der Konzentrationszonen ist nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile
Einzelner getroffen worden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Eine negative Beeinträchtigung der Reit- und Dressurställe
durch die Windenergieanlagen ist nicht zu erwarten. Die
Wirkung von Windenergieanlagen auf Tiere, v.a. Pferde wur-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
vier Reit- und Dressurställe, die in keinem Gutachten oder Fachbeitrag
erwähnt werden. Durch den Bau der Windenergieanlagen in diesem
Gebiet, wird jedoch die Existenz dieser Betriebe gefährdet.
2.3
Prof. Dr. Erich Klug von der Tierärztlichen Hochschule Hannover hat in
mehreren Gutachten das natürliche Fluchtverhalten der Pferde im
Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen beschrieben und
eine differenzierte Betrachtung der Gesamtproblematik gefordert.
Weidehaltung und Ausreiten sind eine Selbstverständlichkeit für eine
artgerechte Pferdehaltung und ein abwechslungsreiches Training.
Genau hier bestehen die Risiken von Windkraftanlagen, die zu Unfällen und zu einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Pferden
führen. Während das Ausreitgelände aller vier Pferdeställe durch die
geplanten Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt wird, wird
darüber hinaus die Nutzung von Weideflächen von mindestens zweien
der vier Ställe eingeschränkt. Pferde gehen und weiden nicht im
Schlagschatten der Windkraftanlagen und Scheuen. Gefahren und
Probleme herrschen insbesondere für junge Pferde und Reiter in Ausbildung. Der durch Windkrafträder erzeugte Schall übertrifft die Prognosen der Herstellerangaben und der Gutachten, da Winde und Thermik den Schall ständig verändern.
2.4
Durch den Bau der Windenergieanlagen wird den Betrieben die wirtschaftliche Grundlage durch eine fragwürdige Energiepolitik entzogen.
2.5
Fazit: Eine ausreichende Abwägung der privaten und öffentlichen
Belange hat nicht stattgefunden.
2.6
II. Zweck und Ziel der Planungen
Stellungnahme der Verwaltung
de bereits mehrfach von Gerichten untersucht. Nachteilige
Auswirkungen wurden nicht gesehen (vgl. bspw. VG München
M 1 K 13.2056 vom 16.07.13; VG Aachen 6 L 14/12 vom
05.07.12).
Zu Beeinträchtigung der Pferde:
Die Rechtsprechung hat in Bezug auf Pferde entschieden,
dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachgewiesen sein
muss, um berücksichtigt werden zu können. Bisher konnte in
keinem Fall ein solcher Nachweis erbracht werden (vgl. Agatz:
Handbuch Windenergie: S. 179).
Die Wirkung von Windenergieanlagen auf Tiere, v.a. auf Pferde hinsichtlich der Gesundheitsgefahr durch optische und
akustische Reize wurde bereits mehrfach von Gerichten untersucht. Nachteilige Auswirkungen wurden nicht gesehen, so
z.B. VG München M 1 K 13.2056 vom 16.07.13; VG Aachen 6
L 14/12 vom 05.07.12).
Zu Prognose Schall:
Das schalltechnische Gutachten wurde vom Ingenieurbüro für
Energietechnik und Lärmschutz nach den gängigen Prognoseverfahren angefertigt. Unter den im Gutachten dargestellten
Bedingungen ist von einer ausreichenden Prognosesicherheit
auszugehen. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich den Aussagen des Gutachters an.
Eine negative Beeinträchtigung der Reit- und Dressurställe
durch die Windenergieanlagen ist nicht zu erwarten (vgl. 2.2
und 2.3). Ein Entzug der wirtschaftlichen Grundlage ist somit
nicht zu befürchten.
Eine Abwägung hat stattgefunden. In die Abwägung wurden
alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Gemäß § 1
Abs. 7 BauGB wurden die Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Gemeinde Kreuzau möchte, so in den Entwürfen der Bebauungs-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
2.7
Anregung
pläne und in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes beschrieben, die Energiewende im Gemeindegebiet fördern, indem sie der Windenergienutzung mehr Raum schafft.
Der Windenergienutzung muss dabei in substantieller Weise Raum
geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben
grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei räumlicher
Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist.
Abwägung wirtschaftlicher Betrieb mit Raumverträglichkeit unzureichend
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplanentwürfen werden Windkraftkonzentrationszonen bzw. Windenergieanlagen geplant, die ihre Leistungsfähigkeit niemals erreichen werden.
a) Gemäß schalltechnischem Gutachten ist während der Tageszeit für
alle Windenergieanlagen ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für
die Nachtzeit gilt dieses für keine der Windenergieanlagen des Bebauungsplanes G1. Entsprechend sollen diese Anlagen während der
Nachtzeiten in ihrer Umdrehungsgeschwindigkeit "gedrosselt" werden.
b) Gemäß Gutachten zur Berechnung der Schattenwurfdauer wurden
exemplarisch Immissionspunkte untersucht, ob an ihnen die maßgeblichen Orientierungswerte eingehalten werden. Dieses Vorgutachten
kommt zu dem Ergebnis, dass an mehreren Immissionspunkten Überschreitungen der Orientierungswerte-sowohl bzgl. der jährlichen als
auch der täglichen Schattenwurfdauer- zu erwarten sind. Entsprechend empfiehlt das Gutachten, das Jahres- und Tagesmaximum festzulegen. Zur Funktionsweise eines sogenannten Schattenwurfmoduls
werden folgende Angaben gemacht:
"Der Strahlungssensor des Schattenwurfmoduls misst periodisch die
Intensität der Sonnenstrahlung. Durch die Messergebnisse kann beurteilt werden, ob die direkte Sonneneinstrahlung ausreichend hoch ist,
damit Schattenwurfeffekte auftreten können. Zeitgleich berechnet
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Ausweisung von Konzentrationszonen mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB führt dazu, dass Windenergieanlagen nur noch in diesen Konzentrationszonen
zulässig sind. Deswegen muss der Windenergie bei einer
Ausweisung von Konzentrationszonen in substantieller Weise
Raum geschaffen werden. Es ist nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen
faktisch zu verhindern. Deswegen wird eine Standortuntersuchung durchgeführt, die mit Hilfe von harten und weichen
Kriterien Tabubereiche ausschließt, die nicht für eine Windenergienutzung geeignet sind und Potentialflächen ermittelt,
die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die im Rahmen der Standortuntersuchung als Konzentrationszonen empfohlenen Flächen, sind für die Windenergienutzung geeignet. Die Raumverträglichkeit wird durch die
festgelegten Tabubereiche sichergestellt.
Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Betrieb kommen
bspw. die Windhöffigkeit, die Größe der Zone und anlagenbedingte Faktoren in Betracht. Es gibt bereits Interessenten,
die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den Flächen
anstreben. Insofern ist trotz der vorgebrachten Einwände von
einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Standorten auszugehen.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
2.8
Anregung
das Schattenwurfmodul, ob an einem der Immissionsort Schattenwurf
möglich ist. Wird für einen Immissionsort bei ausreichender direkter
Strahlung Schattenwurf errechnet, werden die Zähler für die tägliche
und die jährliche Schattenwurfbelastung im Minutentakt aktualisiert.
Wird einer der beiden Grenzwerte überschritten, wird die verursachende Windenergieanlage für die Dauer des Schattenwurf ausgeschaltet".
c) Leistungskennlinien der Windenergieanlagen
Betrachtet man einmal die Leistungskennlinie der geplanten Windenergieanlage des Herstellers ENERCON vom Typ E-101, so wird ersichtlich, dass die Nennleistung von 3.050 kW erst bei Windgeschwindigkeiten von >12 m/s erreicht werden (Anlage).
Im Klimaatlas des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW wird erklärt, wie unterschiedliche Windgeschwindigkeiten
zu Stande kommen.
ln dem Klimaatlas werden auch die Windgeschwindigkeiten in den
Windfeldern in 100, 125, 135 und 150 m Höhen über Grund dargestellt.
ln der kartographischen Darstellung
(vgl.: http://www.klimaatlas.nrw.de/site/nav2/KarteMG.aspx) wird
ersichtlich, dass in dem Plangebiet zwar Windgeschwindigkeiten über
6 m/s aber kaum über 7 m/s herrschen.
Bezogen auf die Leistungskennlinie der betrachteten ENERCON-Anlage
kann somit nur eine Leistung von rd. 500- 800 kW -also rd. 17- 27 %
erzielt werden.
Fazit: Mit einer "gedrosselten" Fahrweise zu Nachstunden, einer Abschaltung einzelner Anlagen aufgrund der Überschreitung der jährlichen und auch täglichen Schattenwurfdauer, sowie der aufgrund der
im Klimaatlas des LANUV NRW prognostizierten Windgeschwindigkeit
zu erwarten schlechten Leistungen der gewählten Anlagen, ist aus
unserer Sicht ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung nicht möglich.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die im Rahmen der Standortuntersuchung als Konzentrationszonen empfohlenen Flächen, sind für die Windenergienutzung geeignet. Die Raumverträglichkeit wird durch die
festgelegten Tabubereiche sichergestellt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Betrieb kommen
bspw. die Windhöffigkeit, die Größe der Zone und anlagenbedingte Faktoren in Betracht. Es gibt bereits Interessenten,
die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den Flächen
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
2.9
III. Einhaltung der Maßnahmen zum Immissionsschutz
2.10
Mit den Entwürfen zu den Bebauungsplänen werden auf Basis des
schalltechnischen Gutachtens sowie der Berechnung der Schattenwurfdauer Maßnahmen zum Immissionsschutz festgelegt.
Mit keinem Wort wird jedoch erwähnt "WER" und "WIE" die Maßnahmen zum Immissionsschutz kontrolliert werden, um somit die
privaten Belange zum Schutz von Mensch und Natur sicherzustellen.
Ebenso vermissen wir hier Hinweise, inwiefern eine notwendige
Transparenz zur Einhaltung der Immissionsschutzmaßnahmen gegeben ist, da an keiner Stelle erwähnt wird, inwieweit und gegenüber
wem der Anlagenbetreiber zukünftig den berichtspflichtig ist.
Ebenso wird nicht erwähnt, wie der Immissionsschutz durchgesetzt
wird, d.h., wie sichergestellt wird, dass ein Eingriff in die privaten Belange zum Schutz von Mensch und Natur möglichst vermieden wird.
IV. "Zu guter Letzt"
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Entwürfe der
Bebauungspläne verfolgt die Gemeinde Kreuzau das Ziel der "Förderung der Energiewende". Hierzu sind bis zu 200m hohe Windkraftanlagen geplant.
Bereits im Ergebnis der Potenzialflächenanalyse wird für uns ersichtlich, dass eben dieses Potenzial trotz erheblichen Eingriffs in Naturund Landschaft nicht erschlossen werden kann.
Mit Blick aus dem Rathaus in Kreuzau sind diese gigantischen Anlagen,
die in einem Gebiet errichtet werden sollen, dass gemäß Regionalplan
zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung
vorgesehen ist, eben nicht zu erblicken.
Da aus unserer Sicht die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist, d.h. die
Belange gegeneinander und untereinander nicht gerecht abgewogen
wurden, können letztendlich wohl nur wirtschaftliche Interessen im
Vordergrund stehen.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
anstreben. Insofern ist trotz der vorgebrachten Einwände von
einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Standorten auszugehen.
Im Flächennutzungsplan werden Konzentrationszonen für die
Windenergie dargestellt. Die Darstellung einer Konzentrationszone begründet noch keinen Anspruch auf Erteilung einer
Baugenehmigung (vgl. OVG Münster 7 A 3368/02 vom
19.05.04). Eine Baugenehmigung wird erst im sich anschließenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG erteilt. Ob
die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zum Immissionsschutz eingehalten werden, wird folglich im sich
anschließenden Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
durch die Genehmigungsbehörde geprüft. Die Windenergieanlagen sind nur genehmigungsfähig, wenn die erforderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Überwachung obliegt der Genehmigungsbehörde.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Kreuzau verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet
weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Um geeignete Standorte für die
Windenergie zu finden, wurde eine Standortuntersuchung
durchgeführt. Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen wird die Ansiedlung der Windenergieanlagen gesteuert.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die Anlagen eine
Gesamthöhe von 200 m über Grund nicht überschreiten dürfen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft:
Ob durch die Errichtung von Windenergieanlagen in den
geplanten Konzentrationszonen ein erheblicher Eingriff in
Natur und Landschaft erfolgt, wurde im Rahmen von Gutachten beurteilt und im Umweltbericht dargelegt. Die Umsetzung der Planung wird im Bereich der überbaubaren Flächen
zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation führen.
Seite 32
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Unser Appell an die entsprechenden Ausschuss- und Ratsmitglieder
der Gemeinde Kreuzau besteht daher in einer Ablehnung der vorliegenden Entwürfe der Bebauungspläne sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Stellungnahme der Verwaltung
Dabei ist anzumerken, dass der Bodeneingriff durch die Fundamente sehr gering ist. Das Plangebiet wird derzeit vorwiegend als Acker genutzt, die Vegetation ist somit vergleichsweise arten- und strukturarm. Für die Plangebietsflächen sind
keine schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft zu erwarten. Dennoch ist davon auszugehen, dass das
Vorhaben zu einer Beeinträchtigung führen kann, die es auszugleichen gilt. Als Ersatz wird eine biotopaufwertende Maßnahme konzipiert. Durch die Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige
Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora erreicht. Im
Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurde
ein Artenschutzgutachten erstellt. Hinweise und Festsetzungen zum Arten- und Naturschutz werden im Bebauungsplan
getroffen. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ist
ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft auszuschließen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Potentialflächenanalyse:
Die Potentialflächenanalyse (Standortuntersuchung) dient
dem Rat der Gemeinde Kreuzau als wesentliches Abwägungsmaterial, um in nachvollziehbarer Weise die unter Berücksichtigung aller wesentlichen Belange geeignetsten Flächen als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. Die mit Hilfe der harten und weichen Kriterien ermittelten Potentialflächen sind grundsätzlich für die Windenergienutzung geeignet. Durch die Detailuntersuchung werden
ausgewählte Potentialflächen als Konzentrationszonen empfohlen. Diese Konzentrationszonen stellen geeignete Standorte für die Windenergienutzung dar, so dass dem Einwand, das
Potential könne nicht erschlossen werden, nicht gefolgt werden kann.
Zu Abwägung: vgl. 2.5
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorien-
Seite 33
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Stellungnahme der Verwaltung
tierter Erholung (BSLE):
Nahezu das gesamte Gemeindegebiet von Kreuzau wird flächendeckend als BSLE dargestellt. Die Ziele des BSLE werden
im Rahmen von Landschaftsplänen inhaltlich und räumlich
konkretisiert. Die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen
des Landschaftsplanes wurde bereits durch die zuständige
Behörde in Aussicht gestellt. Im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Ausweisung von Konzentrationszonen wurden seitens der Unteren
Landschaftsbehörde (ULB) keine grundsätzlichen Bedenken
erhoben. Seitens der ULB wurde lediglich darauf hingewiesen, dass ausreichende und geeignete Kompensationsflächen
vorzuhalten sind. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs.
2 BauGB wurde die ULB erneut beteiligt. Die für die Kompensation vorgesehenen Flächen und Maßnahmen wurden mit
der ULB abgestimmt. Die Bezirksregierung Köln wurde ebenfalls beteiligt. Seitens der Bezirksregierung Köln wurden aus
Sicht der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorgebracht. Die Lage der Konzentrationszonen in einem Bereich für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) steht der Planung
folglich nicht entgegen.
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Beschlussvorschlag
3
Rechtsanwalt Brauns in Vertretung von fünf Bürgern aus Nideggen-Muldenau (2), Nideggen (2) und Kreuzau-Thum (1) mit dem Schreiben vom 11.10.2014
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.1
Anregung
33. Änderung des Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft"
Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Lausbusch"
Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Steinkaul"
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 24.09.2014 hatte ich bereits die anwaltliche Vertretung mehrerer Mandanten angezeigt. Die Originalvollmachten wurden Ihnen zwischenzeitlich auch schon vorgelegt.
Zunächst bedanke ich mich höflich auch namens meiner Mandantschaft für die gewährte Fristverlängerung zur Aufarbeitung der sehr
umfangreichen Planunterlagen.
Im Nachfolgenden nehme ich für meine Mandantschaft zur 2. Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windkraft" sowie zu den beiden ebenfalls
ausgelegten Bebauungsplanen G 1 und G 2 nach § 3 Abs. 2 BauGB
Stellung.
3.2
A Allgemeine Erwägungen:
Meine Mandantschaft wendet sich im Nachfolgenden insbesondere
gegen die in der Flächennutzungsplanung und in der Bebauungsplanung favorisierten Konzentrationsflächen "Steinkaul" (Potenzialfläche
D) sowie gegen die Konzentrationsfläche "Lausbusch" (Potenzialfläche
E).
Die besondere Problematik in Nordrhein-Westfalen besteht darin,
dass die Regionalplanung als solche die Ausweisung von Konzentrationsflächen (Vorrangflächen) zur Nutzung der Windenergie im Rahmen
des § 5 Abs. 2 b i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB den einzelnen Gemeinden überlässt und regionalplanerisch im Bereich der "weißen Flächen"
keine regionale Planung vornimmt. Deshalb kommt der Kommunalplanung in Sachen Windkraft im Bereich Nordrhein-Westfalen besondere Bedeutung zu. Die Stellungnahme erfolgt deshalb auch unter
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
diesem Aspekt. Meine Mandantschaft steht erneuerbaren Energien
grundsätzlich offen entgegen, hält aber insbesondere die Realisierung
der Windkraft im Bereich Kreuzau für wenig sinnvoll, weil hierdurch
sowohl private Belange der Bürger als auch erhebliche öffentliche
Belange solchen Vorhaben entgegenstehen. Es ist sowohl meiner
Mandantschaft als auch mir bewusst, dass bei Nichtrealisierung einer
Kommunalplanung eine uneingeschränkte und unkontrollierte "Verspargelung der Landschaft" eintreten dürfte. Andererseits verbieten es
gesetzliche Regelungen, solche Flächen auszuweisen, denen private
und öffentliche Belange massiv entgegenstehen, wie dies im Nachfolgenden aufgezeigt wird.
Da jedoch der Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet Kreuzau
bereits Konzentrationszonen ausweist, erübrigt sich die Befürchtung
der Verspargelung der Landschaft, da dies gem. Kommentierung § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen wird, wenn die Aufstellung des
Flächennutzungsplans formal mängelfrei erfolgte.
Stehen den planenden Kommunen keine rechtlich einwandfreien Konzentrationsflächen zur Verfügung, hat eine Konzentrationsflächenplanung zu unterbleiben.
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008; 4 CN 2.07
Diese Rechtslage dürfte hier eintreten, nachdem den Konzentrationsflächen D und E private vor allem aber auch öffentliche Belange entgegenstehen und weitere Flächen vorab bereits planerisch ausgeschlossen wurden.
ln diesem Fall steht auch zu erwarten, dass entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge von Investoren seitens der
Zulassungsbehörde abgelehnt werden.
ln diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage des sogenannten Planerfordernisses; § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB.
An der Erforderlichkeit der Planung mangelt es jedenfalls dann, wenn
die Ziele der Bauleitplanung mit dieser beabsichtigten Planung nicht
erreicht werden können. Die Erforderlichkeit der Planung ist im Übrigen eine gerichtlich überprüfbare Grundvoraussetzung einer jeden
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.3
Anregung
kommunalen Planung.
Jäde, Dimberger, Weiß, Baugesetzbuch Kommentar, 7. Auflage zu§ 1,
Rz. 15 ff.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung der Potenzialflächen D und E insgesamt
gegen geltendes Recht verstoßen.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist immer wieder festzustellen, dass
der Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange in den
Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden.
Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung
handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen
entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und
öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in
der Bauleitplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der
entgegenstehende Belang erkennbar ist.
Dementsprechend verweise ich auf das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2
BV 10.2295
das ausdrücklich für die Regionalplanung gilt und somit erst recht auch
in der konkreten Bauleitplanung mit folgendem Inhalt:
"Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche
Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer FIäche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des
Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung
soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach
§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann."
Dies bedeutet im Klartext, dass auch schon im Bauleitplanverfahren
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn
entsprechende Hinweise vorhanden oder vorgetragen werden.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Zu diesen öffentlichen entgegenstehenden Belangen gehört der sog.
Vorbeugende Immissionsschutz i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB,
aber auch die naturschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange sowie Belange des Waldschutzes und die weiteren in§
35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange.
Voraussetzung für eine spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 ff BlmSchG ist, dass entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1
BlmSchG sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden
Pflichten erfüllt werden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG verlangt, dass genehmigungsbedürftige
Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
nicht hervorgerufen werden können.
Zu beachten sind dementsprechend auch die Maßgaben des § 35 Abs.
3 BauGB.
3.4
Von besonderer Bedeutung sind hier die Maßgaben des § 35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB. Diese betreffen den vorbeugenden Immissionsschutz, die nachbarliche Rücksichtnahme sowie die öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie die Verunstaltung des Landschaftsbildes.
Hierbei ist anzumerken, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belange nicht abschließend geregelt sind, sondern es sich bei dieser Vorschrift um eine exemplarische Darstellung
dieser Belange handelt.
B Entgegenstehende Belange
I. Entgegenstehende öffentliche Belange
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.5
3.6
Anregung
1. Belange des Naturschutzes, § 35 Abs. 3 S.1 Nr. 5 BauGB i. V. m. dem
BNatSchG:
Gegenstand meiner Prüfung im Bereich des Naturschutzes/Artenschutzes stellen die Aussagen aus dem Umweltbericht zur
33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau, die
jeweiligen Artenschutzprüfungen zum Bau einer Windenergieanlage
in der Gemeinde Kreuzau des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr Stand 16.12.2013 und 19.12.2013, die jeweiligen
naturschutzfachlichen Beiträge zur Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. G Ziff. 1 und G Ziff. 2 der ecoda Umweltgutachten vom 30.10.2013
und 31.10.2013, das avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda
Umweltgutachten vom 01.07.2014 sowie das Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 dar.
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG darf eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und
gem. Nr. 2 der Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der
Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG dürfen von immissionsträchtigen
Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG angesprochenen "anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften" verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei
die in § 35 Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch aber nicht abschließend ist.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle
Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Regelungen des BNatSchG und § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB
stellen eine jeweils eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, deren Bewertung voneinander abweichen kann.
Das Tötungs- und Verletzungsrisiko muss sich zur Erfüllung
des Verbotstatbestandes des BNatSchG signifikant erhöhen,
dabei reicht es in der Regel nicht aus, wenn einzelne Exemplare zu Schaden kommen. Die Erheblichkeitsschwelle ist nicht
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
3.7
Aus Gründen des Naturschutzes ist eine Ausweisung als Konzentrationsgebiete D und E für Windenergienutzung zu versagen, da Belange
des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden.
Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob
Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstehen
3.8
3.9
zu den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und
OVG Thüringen U v. 29.01.2009, BauR 2009, 859.
Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates
der Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei
der Errichtung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb
ausgewiesener oder faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, haben die Gutachter hier nur unzureichend vorgenommen bzw. folgern unrichtige Ergebnisse.
Methodik und Durchführung der jeweiligen Begutachtung
Gemeinsam ist sämtlichen Begutachtungen, dass die Gutachten in den
jeweiligen Jahren nur einige wenige Monate und dann auch nur wenige Beobachtungstage betreffen.
Die Gutachten enthalten darüber hinaus keine Angaben, wie lange und
zu welcher jeweiligen Uhrzeit die Beobachtungen stattfanden.
Die Beobachtungspunkte sind nur unzureichend oder gar nicht angegeben. Darüber hinaus wurde wiederholt das Jahr 2013 als repräsenta-
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
überschritten, wenn das Tötungsrisiko vergleichbar dem
durch natürliche Risiken ist.
Eine erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen Ausmaßes liegt erst dann vor, wenn sich dadurch der
Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, d.h.
die Überlebenschancen der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden.
Diese erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen Ausmaßes, liegt laut Gutachten nicht vor.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß
Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Beschlussvorschlag
Lausbusch
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Öko-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
tives Jahr der Beobachtung aufgeführt, obwohl in Fachkreisen dieses
Jahr 2013 für die Erstellung von Gutachten absolut ungeeignet war.
Das Jahr 2013 war geprägt durch lang andauernde SchlechtwetterPerioden zu Jahresanfang bis etwa Mai 2013. Es herrschten überwiegend für die Jahreszeit jeweils zu niedrige Temperaturen. Dies hatte
zur Folge, dass viele Vögel, die hier relevant sind, entweder gar nicht
an ihre Brutstätten zurückkehrten, die Brut nicht aufnahmen oder die
Brut abbrachen.
Stellungnahme der Verwaltung
logie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10
Begehungen,
ggfs.
zusätzliche
1-3
Dämmerungs/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten (Uhu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in
die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeiträume entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu
prüfen, ob von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des §
44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnte.
3.10
Ferner ist zu rügen, dass die Untersuchungsräume zu gering ange-
Steinkaul
Auch die Untersuchungen im geplanten Windpark Steinkaul
umfassen eine Vielzahl von Begehungen, deren Anzahl und
Umfang methodischen Standards entsprechen und die mit
der ULB des Kreises Düren abgestimmt waren. Darüber hinaus fand eine umfassende Datenrecherche statt, so dass auch
Beobachtungsdaten aus anderen Jahren hinreichend berücksichtigt wurden. Insgesamt ergab sich aus der Art und dem
Umfang der Untersuchung inklusive der Datenrecherche kein
Informationsdefizit.
Die Untersuchungsräume umfassen die in den Jahren 2011
Der Rat schließt sich der Stellung-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
nommen wurden.
So befasst sich beispielsweise das avifaunistische Fachgutachten des
Büros ecoda vom 01.07.2014 lediglich mit einem Untersuchungsraum
von 1.000 m und 2.000 m um die Anlage.
Dieses avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda vom 01.07.2014
beschränkt sich letztlich auf eine Kartierung im Umfeld von 1.000 m
um die im Gebiet "Lausbusch E" konzipierten Anlagen.
Stellungnahme der Verwaltung
und 2013 in NRW üblichen Untersuchungsräume. Nach dem
Leitfaden NRW sind für die meisten WEA-empfindlichen Arten Untersuchungsräume von 500 bis 1.000 m anzusetzen.
Lediglich für die Kornweihe und den Schwarzstorch ist ein
Untersuchungsraum von 3.000 m anzusetzen, sofern Hinweise auf ein Brutvorkommen in diesem Bereich vorliegen. Das
ist hier nicht der Fall.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Auch für Rastvögel gilt nach Leitfaden meist ein Untersuchungsraum von 1.000 m um geplanten WEA. Lediglich für
die Arten Zwergschwan, Singschwan und Nordische Gänse
wird ein Untersuchungsraum von 3.000 m vorgeschlagen,
sofern in diesem Raum Hinweise auf Schlafplätze der Arten
existieren. Das ist hier nicht der Fall.
3.11
Im Zeitraum von zwei Jahren wurden lediglich 22 Begehungen durchgeführt. Dies bedeutet pro Beobachtungsjahr 11 Begehungen. Die
Beobachtungszeit beschränkte sich auf den Zeitraum 31.01. - 25.07. im
Jahr 2011 also lediglich knapp sechs Monate. Noch kürzer war die
Beobachtungszeit im Jahr 2013 und zwar lediglich vom 28.02.01.07.2013 also dementsprechend lediglich fünf Monate.
Noch unzureichender war die Anzahl der Nachtbegehungen. Hier wurden in zwei Jahren lediglich drei Nachtbegehungen durchgeführt.
Angesichts der Tatsache, dass in diesem Bereich sowohl der Uhu wie
auch andere Eulenvögel beheimatet sind, stellt dies einen völlig unzureichenden Zeitraum dar.
Auch hier ist zu rügen, dass in dem gesamten Gutachten keine Hinweise, wann die wenigen Untersuchungen bzw. Beobachtungen andauerten und zu welcher Uhrzeit diese erfolgten.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10
Begehungen,
ggfs.
zusätzliche
1-3
Dämmerungs/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten (Uhu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenom-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
men. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in
die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeiträume entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu
prüfen, ob von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des §
44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnte.
Nachtbegehung wurden im Jahr 2011 in drei Nächten durch
das Büro ecoda, im Jahr 2013 in drei Nächten durch das Büro
ecoda und in drei Nächten durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung durchgeführt. Es wurden somit insgesamt neun Begehungen zu Eulen durchgeführt. Weiterhin
fließen auch Beobachtungen zu nachtaktiven Vogelarten ein,
die im Rahmen der Fledermausuntersuchung gewonnen
wurden.
3.12
Nichts anderes gilt für die Untersuchungen des Büros für Ökologie und
Landschaftsplanung Hartmut Fehr vom 16.12.2013 und 19.12.2013.
Beide Gutachten befassen sich ausschließlich mit dem Beobachtungsjahr 2013, das für entsprechende Beobachtungen nicht repräsentativ
ist.
Irreführend ist bereits der einleitende Satz unter Ziffer 4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik. Hier wird behauptet,
dass zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage der Zeitraum von
Februar 2013 bis Dezember 2013 notwendig war. Aus der Begutachtung selbst ergibt sich jedoch, dass für die Erfassung der Brutvögel
lediglich sieben Geländetage von März bis Anfang August 2013 angesetzt waren und auch lediglich drei Geländetage zur Erfassung der
Eulen- und Spechtvögel. Unter Ziffer 4.1 "Untersuchungsmethodik
Lausbusch
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden
nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand
hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Steinkaul
Der in Punkt 4 einleitend dokumentierte Untersuchungszeitraum bezieht sich auf die Gesamtuntersuchung der Vögel und
Fledermäuse. Liest man den Passus aufmerksam, so kann hier
keine Irreführung entstehen.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.13
3.14
3.15
Stand: 2016-09-22
Anregung
Avifauna" wird dann aufgezeigt, dass lediglich der Zeitraum vom
19.03. bis zum 01.08.2013 verwendet.
Der Gutachter gibt zwar an, dass zur Erfassung von Wechselbezügen
von windkraftsensiblen Großvögeln an vier Terminen das Projektumfeld bis ca. 3 km begutachtet wurde. Er betont aber, dass dies durch
,,Abfahren" des Gebiets erfolgte.
Ein Abfahren des Gebiets hat logischerweise zur Folge, dass es dem
Zufall überlassen bleibt, ob hier nun gerade Beobachtungen stattfinden können oder nicht. Dieses Abfahren der Untersuchungsfläche
stellt jedenfalls kein geeignetes Mittel für eine ordnungsgemäße Untersuchung dar.
Stellungnahme der Verwaltung
Anzahl und Umfang der Begehungen entsprechen methodischen Standards und wurden mit der ULB des Kreises Düren
abgestimmt. Die ULB als Fachbehörde sah in der Art und dem
Umfang der Untersuchungen kein Defizit. Im Gutachten werden keine Behauptungen aufgestellt, sondern Tatsachen
erläutert. Großvögel sind ständig in Bewegung und haben
große Aktionsräume. Insofern ist es ein sehr geeignetes Mittel, den Untersuchungsraum zunächst langsam abzufahren,
bis es zu einer Sichtung kommt. Darauffolgend kann die Aktivität des Großvogels verfolgt und dokumentiert werden. Dies
hat nichts mit Zufall zu tun sondern mit praktischer Anwendung im Gelände.
Beschlussvorschlag
Auch die Beobachtung der Rast- und Zugvögel ist unzureichend.
Lausbusch
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Laut Ziffer 3.1.2 "Rast- und Zugvögel" des avifaunistischen Fachgutachtens des Büros ecoda vom 01.07.2014 fanden Erfassung von Rast- und
Zugvögeln lediglich im Herbst 2010 mit acht Begehungen, im Frühjahr
2011 mit drei Begehungen sowie im Frühjahr 2013 mit zwei Begehungen und im Herbst 2013 mit sechs Begehungen statt.
Diese Anzahl der Rast- und Zugvögel Beobachtungen sind völlig unzureichend zur Bewertung einer Gefährdung i. S. d. § 44 Abs. 1
BNatSchG.
Zwar werden hier Angaben zu Temperatur- und Wetterlage abgegeben. Es fehlen aber Angaben zu den konkreten Beobachtungspunkten,
Angaben zur Uhrzeit und Angaben zur Dauer der Beobachtung.
Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Methodik in sämtlichen abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen unzureichend sind und deshalb sämtliche Gutachten in dieser Form kein
reelles Bild der tatsächlich vorhandenen Brut-, Rast- und Zugvögel
abgeben können. Schon gar nicht genügen diese Gutachten, um eine
Bewertung der Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
vornehmen zu können.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden
nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand
hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Bei den Kartierungen ergaben sich keine Hinweise auf eine
besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für WEAempfindliche Rastvogelarten (nach Leitfaden sind das: Kranich, Sing- und Zwergschwan, Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mor-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
nellregenpfeifer und Nordische Wildgänse).
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
3.16
3.17
3.18
a. Zug- und Rastvogelbestand:
ln einer ersten Stellungnahme haben die Naturschutzverbände BUND
und NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2014 auf folgende Wintergäste und Durchzügler
hingewiesen:
Braunkelchen, Kiebitz, Kornweihe, Merlin, Raufußbussard, Rohrweihe,
Steinschmätzer, Sumpfohreule, Wanderfalke und Wespenbussard.
In einer Stellungnahme hinsichtlich der sachlichen Teilflächennutzungsplanung im benachbarten Stadtgebiet Nideggen hat der NABU im
dortigen Planverfahren den geplanten Bau von Windenergieanlagen
aus naturschutzfachlicher Sicht grundlegend abgelehnt. Positiv zu
bewerten an der ecoda-Studie vom 01.07.2014 (avifaunistisches Fachgutachten) ab Ziffer 3.2.2.2 ist, das mit Ausnahme des offensichtlich
vernachlässigten Wespenbussards die von den Naturschutzverbänden
benannten Vögel auch vorgefunden wurden.
Insbesondere der Rotmilan wurde an den wenigen Überprüfungstagen
mehrfach und vielfach gesichtet. Zu Tabelle 3.10 ist allerdings anzumerken, dass ein Flug des Rotmilans meist unter 20 m keinen „Dauerzustand" darstellt.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt geltenden methodischen Standards durchgeführten
Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche
konnte ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen
Bestand gewonnen werden, der eine artenschutzrechtliche
Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine Informationsdefizite.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im
Gutachten in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5
auf über drei Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 45
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Selbst Experten sollte es nicht unbekannt sein, dass Rotmilane grundsätzlich unter Ausnutzung der Thermik enorme Höhen erreichen, um
dann im Sinkflug/Suchflug Flächen abzusuchen.
Es dürfte fachlich unbestritten sein, dass der Rotmilan gerade die
Höhenbereiche, in denen sich die Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark frequentiert.
Hier glaubhaft vorzutragen, der Rotmilan fliege ständig unter 20 m
Höhe ist unglaubwürdig und fachlich unbegründet.
Auch die Fortsetzung der Tabelle 3.10 auf Seite 76, wo dann Höhen
bis max. 80 m angegeben werden, widerspricht jeglicher Praxis.
Hier liegt der Verdacht nahe, dass bewusst Beobachtungen in Rotorhöhe nicht aufgezeichnet wurden. Für das Jahr 2013 (Seite 77) wird
festgestellt, dass im Jahr 2013 Rotmilane bei den Beobachtungen zu
den Rastvögeln deutlich seltener in Erscheinung getreten sind als in
den Untersuchungen im Jahr 2010/2011.
Dies ist auch weiter nicht verwunderlich aus den oben besagten
schlechten Witterungsverhältnissen im Jahr 2013, was dem Gutachter
sicherlich bekannt ist, im Gutachten aber nirgendwo Niederschlag
gefunden hat. Tatsache ist, dass auch hinsichtlich Rast- und Zugvögeln
der Rotmilan präsent ist und hier auch ein erhöhtes signifikantes Tötungsrisiko besteht.
Es liegen zwar nur unzureichende Beobachtungen durch den Gutachter vor.
Dennoch zeigt die Karte 3.8 Seite 83 der Begutachtung eindeutig, dass
Rotmilane intensiv das gesamte Planungsgebiet der Potenzialfläche E
nutzen. Eine massive Nutzung zeigt sich innerhalb der gesamten Fläche
der Potenzialfläche.
Nachdem beim Rotmilan die Flughöhen unter 80 m "gedrückt wurden", fällt bei den Kranichen auf, dass die Flughöhen nun plötzlich alle
über200m liegen (also knapp oberhalb der Windkraftanlagen).
Hier stellt sich nun die interessante Frage, wie ein Beobachter die
tatsächlich festgestellte Höhe konkret beurteilen will und beurteilen
kann. Windkraftanlagen besitzen eine Höhe von 200m. Eine Einschätzung plus minus 20 m ist mit bloßem Auge nicht möglich. Dies gilt
insbesondere dann, wenn keine höhenvergleichbaren Elemente in der
Landschaft vorhanden sind.
Stellungnahme der Verwaltung
allgemeinen Darstellung des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in
besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die artspezifische Empfindlichkeit wird dabei anhand der neusten
wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen unter welchen Voraussetzungen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein könnte.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Die Aussage, dass Rotmilane gerade die Höhenbereiche, in
denen sich die Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark
frequentiert, ist zumindest irreführend.
So stellten Mammen et al. (2013) fest, dass ca. 72 % der Aufenthaltszeit von Rotmilanen auf Höhen bis 50 m entfallen.
Bergen et al. (2012) registrierten ca. 78 % aller Flugbewegungen unter 60 m. Demnach halten sich Rotmilane den Großteil
der Zeit unterhalb der von den Rotoren moderner WEA überstrichenen Höhenschicht auf.
In den Tabellen 3.7 und 3.10 werden die im Rahmen der
Felderhebung ermittelten Daten dargestellt. Insgesamt wurden Rotmilane - insbesondere zur Rast - und Zugzeit - vermehrt bei niedrigen Suchflügen festgestellt. Im Übrigen wird
weder in Tabelle 3.7. noch in Tabelle 3.10 dargestellt, dass
sich Rotmilane ständig unter 20 m bzw. 80 m aufhalten (in
den Tabellen 3.7 wurden in 4 von 15 Beobachtungen Flüge
bis 100 m bzw. 200 m dargestellt. Das entspricht ca. 26 % der
Beobachtungen).
Das steht auch im Einklang mit Beobachtungen in umfangreichen Studien zum Flugverhalten der Art (s. o.).
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim
Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v. a. in
Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen
Nahrungshabitaten gegeben. Bruten oder Verhalten, die im
Zusammenhang mit der Brut / Balz stehen wurden im Unter-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
suchungsraum nicht festgestellt.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Rotmilane wurden im Untersuchungsraum „Lausbusch“ regelmäßig beobachtet, jedoch handelte es sich dabei - wie im
Gutachten dargestellt - nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem
Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
3.19
Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der gesamte Kranichzug im Gefahrenbereich der Windkraftanlagen verläuft.
Selbst die Anzahl der gesichteten Exemplare (bis zu 600 Kraniche)
deutet nicht von einer mittleren Nutzung, sondern von einer konkreten hohen Nutzung des Luftraums durch die Kraniche im besagten
Gebiet hin.
Auch hier wird zu Gunsten der Windkraftanlagen versucht, den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belang darzustellen.
Insbesondere zu den Zeiten erhöhten Vogelzugaufkommens Oktober/November und März/April hätten massive Überwachungen und
Beobachtungen stattfinden müssen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von
Sonnenaufgang an mindestens vier Stunden zu erfassen (Maßgabe
Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine
Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen - soweit überhaupt vorhanden - unvollständig und deshalb auch nicht hinsichtlich der Beurteilung des Vogelzugs repräsentativ sind.
Von Aufzeichnungen zur Nachtzeit bzw. Ermittlungen von Vogelrouten
Steinkaul
Im Gebiet Steinkaul wurde der Rotmilan nur als gelegentlicher Durchzügler erfasst. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko konnte auf dieser Basis ausgeschlossen werden.
Lausbusch
Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den
Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in
Kapitel 5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen
Bedingungen im Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis
500 m oder sogar höher durch das Binnenland ziehen.
Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im
Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von
unter 50 bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet.
Die WEA-Empfindlichkeit begründet sich aufgrund eines
Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht
festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht
erwartet.
Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung
des allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
und dergleichen der Zugvögel ist nirgendswo die Rede. Dementsprechend wird aus den oben genannten Gründen gefordert, das Zugvogelverhalten durch einen unabhängigen Sachverständigen konkret
erfassen zu lassen.
Stellungnahme der Verwaltung
Steinkaul
Im Rahmen der Untersuchungen konnte nur in geringem
Maße Kranichzug festgestellt werden, wenngleich klar ist,
dass der gesamte Naturraum zur Zugzeit genutzt wird. Die
örtliche Situation mit der gegebenen Topographie führt nicht
zu einer kanalisierenden, zugverdichtenden Wirkung, die
Kraniche zwangsläufig über die Projektfläche leitet. Auch gibt
es keine Anstiege, die Kraniche dazu zwingen, einen Höhenzug zu überwinden. Zuggeschehen findet vielmehr hier auf
breiter Front statt. Aufgrund der örtlichen Situation ist daher
keine erhöhte Schlaggefährdung gegeben. In diesem Sinne ist
ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko am hiesigen Standort
nicht anzunehmen.
Beschlussvorschlag
3.20
b. Brutvögel:
Lausbusch
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden
nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand
hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die mangelhafte Methodik und insbesondere die viel zu kurz angesetzten Beobachtungszeiten, die bereits in der Erörterung zu den Zug- und
Rastvögeln vorgetragen wurde, setzt sich auch im Bereich der Verurteilung der in den beiden Potenzialflächen vorhandenen Brutvögel
fort.
Auch dies betrifft hier die sämtlichen vorliegenden und oben genannten Begutachtungen.
Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln
vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen,
ggfs.
zusätzliche
1-3
Dämmerungs/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten (Uhu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
3.21
Auch zu der Problematik der Brutvögel wurde anlässlich einer Stellungnahme zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie im
Stadtgebiet Nideggen bereits ausgeführt. Auch dort lehnte der NABU
Kreisverband Düren in seiner Stellungnahme vom 5.9.2013 eine mögliche Nutzung dieses Gebietes für Windenergie ab.
Nach Ansicht des NABU handelte sich im gesamten Bereich Nideggen/Berg/Kreuzau um ein artenschutzrechtlich sehr attraktives Brut-,
Habitat- und Überfluggebiet.
3.22
Auch dort wurden Raumnutzungsanalysen bereits gefordert.
Seitens des NABU Kreisverband Düren eignet sich das gegenständliche
Gebiet durch die Übergangslage zwischen zwei naturräumlichen
Haupteinheiten - der Westeifer und niederrheinischer Bucht mit steilen Talräumen mit den Buntsandsteinfelsen und durch rückschreitende Erosion entstandene, meist bewaldete Kerbtäler und Quellgebiete
von Bächen, entwässernden Bächen und einer ausgeprägten kleinstrukturierten und heckenreichen Kulturlandschaft mit größeren Grünlandanteilen ideal als Horst- und Habitatgebiet vieler Vogelarten und
insbesondere auch der Greifvögel. Gleiches gilt für die vorhandenen
Waldrandkulissen mit vorgelagerten Ackerlandschaften. Diese bilden
ideale Voraussetzungen für horstende und jagende Greifvögel.
ln der nunmehr hier vorliegenden Stellungnahme des BUND, des NABU und des Arbeitskreises Fledermausschutz vom 26.4.2014 wird unter Ziffer 3.2.1 (Vögel) auf die hier vorhandenen Brutvögel Baumfalke,
3.23
Stellungnahme der Verwaltung
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt geltenden methodischen Standards durchgeführten
Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche
konnte ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen
Bestand gewonnen werden, der eine artenschutzrechtliche
Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine Informationsdefizite.
Lausbusch
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im
avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten
ergibt sich keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen durchzuführen.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren
Seite 49
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Feldlerche, Mäusebussard, Rotmilan, Turmfalke, Waldohreule sowie
den Wespenbussard neben anderen vorhandenen Vogelarten hingewiesen.
3.24
Die Naturschutzverbände verweisen ferner auf zahlreiche Beobachtungen von Rotmilan und Wespenbussard und schließen hieraus aktuellen Brutverdacht Insbesondere für den Rotmilan wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert.
3.25
Besonders weisen die Naturschutzverbände darauf hin, dass die Potenzialfläche E sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allem
im Rurtal bekannten Uhu-Brutplätzen befindet, wobei der nächste
Brutplatz nur ca. 2,5 km entfernt liegt.
Stellungnahme der Verwaltung
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Steinkaul
Die genannten Arten wurden hinreichend in der Artenschutzprüfung betrachtet. Der Wespenbussard zählt allerdings nicht
zu den windkraftsensiblen Arten, für die gemäß Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ eine Erfüllung von Verbotstatbeständen durch
betriebsbedingte Wirkungen anzunehmen ist.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m, der
Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich
eingestuft). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass
die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht
um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 50
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.26
3.27
Anregung
Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III aller fünf im Rurtal brütenden Uhupaare.
Aus der Stellungnahme ist wie folgt zu zitieren:
,,Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass
die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im
Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, Dalbeck, 2003).
Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchfflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon
auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird.
Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der
Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des
Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können
(Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die
östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen.
Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass
Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen.
Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten
Windkraftanlagen im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten
Windkraftanlagen führen durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten
Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen/Revierzentren in
den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko."
Diesen fachkundigen Ausführungen der Naturschutzverbande ist
nichts hinzuzufügen. Dementsprechend liegt hier eindeutig ein signifikantes Risiko i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG vor, das unweigerlich als
öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sowohl einer
Planung als auch einer Genehmigung von Windkraftanlagen entgegensteht.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung
diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der
Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und außerhalb des
vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates
ist, wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Daten aus den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda
sowie durch die Daten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven
Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der
Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA
weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt
sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Derzeit liegen keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an
den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
vorliegen könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an
Seite 51
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.28
Anregung
Weiter weisten die Naturschutzverbände auf die Präsenz von Waldohreulen und Waldkauzen hin, die in kleinen Waldgebieten nördlich
und südlich der L 33 brüten.
Auch hier stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat für diese beiden Eulenarten dar. Nach Ansicht der Verbände ist es
wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Insoweit wird
auch auf die Ausführungen der Naturschutzverbände verwiesen.
3.29
Festgestellt wurden ferner Wanderfalke und Baumfalke vor allem aber
das mannigfache Vorkommen der Rotmilane und auch des Wespenbussards. Beide Vogelarten gelten als besondere Schlagopfer von
Windkraftanlagen.
Wie sich bei den Nachforschungen im Raum Nideggen/Berg ergeben
hat, horsten im oder in der Nähe der beiden hier gegenständlichen
Potenzialflächen mehrere Brutpaare der jeweiligen Arten. Sicher ist
aber, dass die hier gegenständlichen Potenzialflächen D und E als
Jagdgebiet ausgiebig von diesen Arten genutzt werden. Selbst die
unzureichenden Begutachtungen, die im Rahmen der zweiten Auslegung veröffentlicht wurden, beziehen sich auf diese Vogelarten und
bestätigen insbesondere für den Rotmilan eine häufige Frequentierung des Raumes.
Da in diesem Planverfahren viel zu wenige Beobachtungen stattfanden
und insbesondere auch das Jahr 2013 maßgeblich zur Beurteilung herangezogen wurde, erschließen sich zur Begutachtung und zur Bewertung des signifikanten Tötungsrisikos nur unzureichende Gesamtbilder.
Andererseits lässt sich aus diesen wenigen Beobachtungen auf eine
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der
Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem
Hintergrund werden für die Art Maßnahmen zur Vermeidung
eines bau- bzw. anlagenbedingten Verbotstatbestandes nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als
WEA-empfindlich.
Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung
als Nahrungshabitat für die beiden Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder Minde-rungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für die
Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan und Wanderfalke:
1.000 m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als
WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich auch keine
Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten
besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht
um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen (s. o.).
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
hohe Frequentierung des Bereichs schließen. Dies ist auch weiter nicht
verwunderlich, nachdem Rotmilane und auch Wespenbussarde regelmäßig Jagdgebiete in einer Entfernung bis zu 6.000 m aufsuchen, um
dort intensiv zu jagen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Wanderfalken
Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda
stellte die Art bei den umfangreichen Kartierungen in den
Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum um die geplanln Einzelfällen kann sich diese Reichweile auch bis zu 10.000 m ausdeh- ten WEA in Lausbusch nicht fest. Brutvorkommen werden für
nen. Maßgeblich ist das entsprechende Nahrungsangebot und die Struk- das weiter entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfeltur der Landschaft. Selbst die Beobachtungen der beiden Gutachterbü- sen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ angenomros weisen hierauf hin.
men. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAGVSW (2007) sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als
seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen der Untersuchungsgebiete ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund
der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass der
Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von Vogelschlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Zum Baumfalken
Steinkaul
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche
2014 im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in
den Flächen Steinkaul als Brutvogel festgestellt werden.
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf
eine Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei
der Fläche Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die
Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern
zwischen WEA und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend
geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m zwischen
der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der
Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
3.30
Das Habitatgebiet des Uhus beträgt sogar bis zu 10 km und darüber.
Habitatgebiete sind deshalb großräumig zu betrachten und nicht auf
den engeren Horststandort einzugrenzen.
3.31
Mit den Naturschutzverbänden (Stellungnahme vom 26.04.2014 zu
den "Windenergieanlagen Steinkaul") ist auf den neuen Leitfaden des
Landes Nordrhein-Westfalen (Leitfaden: Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) zu verweisen.
Auf Seite 41 wird auf die Bedeutung der "Drover Heide" und das Vogelschutzgebiet "Buntsandsteinfelsen im Rurtal" als Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten wie Rotmilan, Uhu,
Schwarzstorch, Schwarzmilan, Wanderfalken sowie Baumfalke und
Wespenbussard in unmittelbarer Nachbarschaft hingewiesen.
3.32
ln keinem der Gutachten ist verzeichnet, dass im Jahr 2011 ein Baumfalkenpaar erfolgreich im Mast unmittelbar neben dem Biesberg gebrütet hat. Gerügt wird in dieser Stellungnahme auch die Vernachlässigung des Mäusebussards, der ebenfalls unter die Vogelschutzrichtlinie fällt und gleich dem Turmfalken aufgrund höherer Population einfach unberücksichtigt bleibt.
Stellungnahme der Verwaltung
Lausbusch
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche
Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine
Brut im oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsraums in den Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht.
Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem
Hintergrund nicht erwartet.
Nach dem Leitfaden des LANUV beträgt der Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante WEA für vertiefende
Prüfung 1.000 m.
In den Untersuchungsräumen um die Flächen Steinkaul und
Lausbusch wurde detailliert geprüft, ob von den WEA ein
Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnte.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Baumfalke
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche
2014 im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in
den Flächen Steinkaul oder Lausbusch als Brutvogel festgestellt werden.
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf
eine Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei
der Fläche Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die
Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
zwischen WEA und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend
geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m zwischen
der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der
Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Für den Mäusebussard werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf bauund anlagenbedingte Auswirkungen.
3.33
Weiter halten die Naturschutzverbände die Brut des Schwarzstorchs
im besagten Gebiet nicht für ausgeschlossen. Nachgewiesen sind aber
entsprechende Flüge des Schwarzstorchs in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und andere Stellen. Die Windkraftanlagen liegen damit im Flugkorridor zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorchs. Dadurch entsteht ein entsprechendes Tötungsrisiko für diese Vogelart.
3.34
Auch in dieser Stellungnahme verweisen die drei Naturschutzverbände auf die Frequentierung beider Potenzialflächen durch die fünf jagenden Uhupaare. Die geplanten Windkraftflächen im Bereich Laus-
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) gehört der Mäusebussard und der Turmfalke nicht zu
den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen
(u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA
grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Bruten oder eine intensive Nutzung von
Flächen der Art im relevanten Umfeld der Flächen Lausbusch
oder Steinkaul.
Nach Leitfaden gehört die Art nicht zu den kollisionsgefährdeten Arten. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist auch unter der Tatsache, dass bisher erst ein vermutlich an
einer WEA kollidiertes Individuum festgestellt wurde - daraus
nicht ableitbar.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung
diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
busch und Steinkaul liegen im Flugkorridor zwischen den besagten
Nahrungsräumen und den Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im
Rurtal und insbesondere in absoluter Nähe zu besonders bevorzugten
Uhu-Nahrungsräumen.
Auch hieraus resultiert ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.
3.35
Absolut nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Büros ecoda
im sogenannten avifaunistischen Fachgutachten vom 01.07.2014 auf
Seite 122 hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos für Rotmilane
wo zu lesen steht:
„Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im
Durchzugs-/Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner Windkraftanlagen. Zusammenfassend wird das
Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering eingeschätzt. " Derartige
Schlussfolgerungen stehen im Gegensatz zu sämtlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Gefährdung des Rotmilans und
dessen Flugverhalten.
Diese unqualifizierten Äußerungen in einem Fachgutachten führen
Stellungnahme der Verwaltung
Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und außerhalb des
vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates
ist, wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Daten aus den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda
sowie durch die Daten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven
Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der
Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA
weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt
sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse im Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der guten fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei - anders als es
das leider nur verkürzt dargestellte Zitat suggeriert - nicht
allein auf der Beobachtung der Flughöhen, sondern auf einer
Vielzahl von Faktoren, die bei der Konfliktanalyse für den
Rotmilan genannt werden. Die Beobachtung der Flughöhen
stellt dabei lediglich einen zu betrachtender Faktor dar:
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
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letztlich zur Unverwertbarkeit der Begutachtung, so dass hier die Einholung eines erneuten Gutachtens angezeigt ist, wobei dann die korrekte Methodik sowie eine umfassende Raumanalyse eines unabhängigen Sachverständigen zwingend erforderlich ist.
Stellungnahme der Verwaltung
kein Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird
somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR 1000 wurde zur Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine
durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum
zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht
festgestellt. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagdhabitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten
WEA bei der Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive
Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht
festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für
Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein
(s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch
im Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb
der Rotorunterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als
gering eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane
nicht in die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden (vgl. Mammen et al. 2010):
(1)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein.
(2)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich
sein.
(3)
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht
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Anregung
3.36
Ebenso hilflos erscheinen hier die aufgezeigten Maßnahmen, "um
nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der Windkraftanlagen zu locken“ wie die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie
möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein, die Mastfuß-Umgebung
sollte so klein wie möglich sein, die Mastfußbrache sollte nicht gemäht
oder umgebrochen werden.
All diese „Maßnahmen" sollen also Rotmilane von ihrem angestammten Jagdhabitat abhalten?
Es bedarf hier wohl keiner besonderer Kenntnisse, um festzustellen,
dass diese Maßnahmen noch nicht im geringsten geeignet sind, das
signifikante Tötungsrisiko für Rotmilane und andere Greifvögel auch
nur im geringsten zu vermindern:
Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein,
dass hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die
Habitat- und Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt
werden.
Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie
festgestellte Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies erst
kürzlich der hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung
festgestellt, die bundesweit Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie
folgt zu zitieren:
„Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst
kann auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen."
3.37
3.38
Anlage: Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17.12.2013, Aktenzeichen 9 A 1540/12. Z - als Anlage 8
Stellungnahme der Verwaltung
grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst
seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu
vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann
2007).“
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der
Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft &
Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen
wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im
Leitfaden
als
geeignete
Vermeidungs/Verminderungsmaßnahme gesehen, das Kollisionsrisiko zu
vermindern.
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis
üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein
auf den Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art im Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den Brutplatz abgestellt gewesen wäre, wäre eine
detaillierte Konfliktanalyse nicht erfolgt, da sich keine Brutplätze im Untersuchungsraum befinden.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Dem ist aber gerade nicht so, denn es wurden sämtliche
Überflüge und Verhaltensweisen in der Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.).
Steinkaul
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutz-
Seite 58
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Nr.
Anregung
Die oben vorgelegten Unterlagen belegen eindeutig die Nutzung des
gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang. Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos
i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst
allein beschränken, sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebiete zu erweitern.
3.39
Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern,
die jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen
erweiterten Prüfflächen vorzunehmen.
Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete systematisch
im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich hier
nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt
ist; sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell.
Auch lässt sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen.
Tatsache ist, dass im Bereich der geplanten Windkraftanlagen mehrere
Habitatgebiete dieser geschätzten Vogelarten vorzufinden sind, die
auch großflächig vom Rotmilan besucht werden.
Die geplanten Potenzialflächen D und E sind mit dem gebotenen
Schutz der Art Rotmilan (Milvus milvus) im Einwirkungsbereich der
beiden gegenständlichen Konzentrationsflächen zur Nutzung der
Windenergie nicht zu vereinbaren. Dies gilt aber nicht nur für den
Rotmilan, sondern für alle genannten geschützten Vogelarten.
Äußerst befremdlich ist der Umgang mit der geschützten Vogelart und
§ 44 BlmSchG durch bisherige Beurteilungen. Immerhin handelt es sich
hier um eine strafbewehrte Norm. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere und Pflanzen
und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den
Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten
sowie der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei
die Länder gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den
Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen erlassen.
3.40
3.41
3.42
3.43
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
rechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist
die Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am
größten, kann aber auch brutplatzfern in substanziellem
Maße gegeben sein. Bei den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko auszuschließen war.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.
1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der
EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten
entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher Umgang ist nicht zu erkennen.
Seite 59
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.44
3.45
Anregung
Der Rotmilan (Milvus milvus - Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art
nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL
D V, RL NI 2, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs. 1 und 2
der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
02.04.1979 aber die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(79/409/EWG) - Vogelschutz-Richtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie
aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr
Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für
die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu
Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben
sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu bemühen, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d.
Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). ln einem
übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder
wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von
Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL).
Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan aber auch für
den Baumfalken, den Wespenbussard, den Schwarzstorch, die Weihenarten, die Eulen, Kauze und den Uhu leitet sich insbesondere auch
daraus ab, dass diese Arten im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt sind. Dort sind
Arten erfasst, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht
sind, aber ohne eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen bedroht sein könnten. Dem Übereinkommen hat die Bundesrepublik
Deutschland durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf Grund entsprechender
Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/79 des Rates vom 09.12.1996
über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenar-
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.46
3.47
Stand: 2016-09-22
Anregung
ten durch Überwachung des Handels aufgenommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders
geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG. Wie oben bereits
dargelegt, erschöpft sich der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht in einer strikten Beschränkung
des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch
auf den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in und außerhalb
von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die
nationalen Regelungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG
(a.F.) bzw. § 44 BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung eines
ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen.
Die dergestalt abzuleitende Notwendigkeit des Lebensraumschutzes
für den Rotmilan, den Uhu und die weiteren festgestellten Vogelarten
erreicht im Bereich der beiden Vorrangflächen eine so große Intensität, dass der öffentliche Belang des Artenschutzes, hier der im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB bevorzugt zulässigen Windkraftanlagen entgegenstehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß
Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits
und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsatzungsfähige Interesse an der Verwirklichung der Windkraftanlagen andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen.
Eine Abwägung hat stattgefunden. In die Abwägung wurden
alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Gemäß § 1
Abs. 7 BauGB wurden die Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.48
3.49
3.50
Anregung
vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf
die Urteile vom 25.10.1967, BVerwGE 28, 148, 151 und vom
17.07.2001, NVwZ 2002, 476, 477.
Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in
vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des
Artenschutzes für den Rotmilan, den Uhu und den anderen festgestellten Arten der Vorrang gegenüber dem Vorhaben der Investoren und
der Regionalplanung einzuräumen ist.
Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik
Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung der
Art Rotmilan eine besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist
eine rein europäische Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in
Deutschland als Brutvögel lebt. Global gesehen ist der Rotmilan eine
seltene und gefährdete Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder auch nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art
Rotmilan ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan
ist nach einer Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits
aus dem Jahre 2004 die Vogelart mit den meisten Verlusten durch
Windkraftanlagen. Besonders gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht von Jungvögeln beschäftigte Tiere
betroffen sind, so dass meist auch die Brut verloren ist. Auch in der
Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß
Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im
Gutachten in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5
auf über drei Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der
allgemeinen Darstellung des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in
besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die artspezifische Empfindlichkeit wird dabei anhand der neusten
wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen unter welchen Voraussetzungen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein könnte.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis
üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Fledermausarten durch Windkraftanlagen
BT-Drucksache 1515188 vom 30.03.2005
wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten
Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und
relativ höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen Risiko für die Art gesprochen werden
könne.
Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein
gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen
haben. Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur
Brutzeit an. Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken
von mehreren Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung
der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen
noch insoweit, als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in
den Anlagen kollidieren können.
Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene
Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser
seltenen Vogelart. Mag auch dadurch allein das Überleben der Art in
dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so
liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere. Trotz der Vielfalt ähnlicher oder anderweitiger
Einschränkungen, die insoweit landesweit zu verzeichnen sind, weist
der betroffene Landschaftsraum für die Art des Rotmilans offensichtlich eine hohe Qualität aus. Sie könnte sonst dort nicht in der nur landes- sondern auch bundesweit bemerkenswerten Dichte vorkommen,
wie im Untersuchungsraum. Die letztlich weit über die Bundesrepublik
Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit seltene
Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten, ist
jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher
Stellungnahme der Verwaltung
kein Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird
somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR 1000 wurde zur Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine
durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum
zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht
festgestellt. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagdhabitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten
WEA bei der Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive
Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht
festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für
Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein
(s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch
im Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb
der Rotorunterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als
gering eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane
nicht in die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden (vgl. Mammen et al. 2010):
(1)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein.
(2)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich
sein.
(3)
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Belang, der sich im vorliegenden Fall gegenüber der Privilegierung der
umstrittenen Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen für Windenergienutzung durchsetzt.
Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer
Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Belreiber einem im
öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein
vitales, vom Gesetzgeber in Form von § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB besonders anerkanntes Interesse der Betreiber, ihre Windkraftanlagen
an möglichst vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich dient aber eben nicht
nur einer wirtschaftlichen Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der Natur. ln vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen in dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum mit lebenden Rotmilanen und der anderen genannten Arten nicht gebaut werden.
3.51
Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch
"FlugIenkung" bei ihren Jagdausflügen beeinflussen.
Derartige Greifvögel folgenden zu jagenden Objekten und kümmern
sich nicht um Bach- oder Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken oder
den hier genannten "Maßnahmen" im Bereich des Mastsockels und
dergleichen.
3.52
Von hiesiger Seite wird aber davon ausgegangen, dass auch dem Planer im Bauleitplanverfahren bekannt ist, dass gleich den Abständen zu
dem Horst auch die sog. Überflug- und Habitatgebiete gleichen Schutz
Stellungnahme der Verwaltung
grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst
seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu
vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann
2007).“
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Steinkaul
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist
die Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am
größten, kann aber auch brutplatzfern in substanziellem
Maße gegeben sein. Bei den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko auszuschließen war.
Eine landes- oder bundesweit bemerkenswerte hohe Dichte
im Untersuchungsraum ist - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Art nicht im Umfeld der geplanten Konzentrationszonen Lausbusch und Steinkaul brütet - aus den Daten
überhaupt nicht abzuleiten.
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der
Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft &
Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen
wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im
Leitfaden
als
geeignete
Vermeidungs/Verminderungsmaßnahme gesehen, das Kollisionsrisiko zu
vermindern.
Ebenso werden im Leitfaden Anlage von attraktiven Nahrungshabitaten abseits der Anlagen (Ablenkungsflächen) als
geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme dargestellt.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Un-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.53
3.54
3.55
3.56
Anregung
genießen, wie die Schutzgebiete um die Horste.
Zwingend erforderlich aus hiesiger Sicht ist deshalb ein erneutes mind.
einjähriges umfassendes Monitoring mit entsprechenden häufigen
Begehungen und der Prüfung sämtlicher relevanter Vogelarten durch
einen unabhängigen Sachverständigen.
Am 11.10.2014 teilte Herr Dr. Dalbeck von der Biologischen Station
am Biesberg mit, dass über der Fläche Steinkaul 18 Rotmilane, 3 Kolkraben und ein Sperber gesichtet wurden.
Eine Raumuntersuchungsanalyse ist jedenfalls für die angesprochenen
geschützten Arten unerlässlich.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Nutzung der Windenergie
im Bereich der Flächen D und E mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen zwingende Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine Nutzung der Windenergie verbietet.
c. Fledermausbestand:
Aufgrund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen ist mit entspre-
Stellungnahme der Verwaltung
tersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen (s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß
Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst
(Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) für den Rotmilan: 1.000 m). Es ergaben sich auch keine
Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten
besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht
um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.57
Anregung
chenden Fledermausbeständen in den geplanten Potenzialflächen D
und E definitiv zu rechnen.
Auch zum Thema Fledermausvorkommen haben sich die oben genannten Naturschutzverbände in einem gemeinschaftlichen Schreiben vom
26.04.2014 eingehend geäußert.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse
gibt, und oft naturschutzfachliche Meinung gegen naturschutzfachliche Meinung steht, hat die Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogerative, allerdings muss
die Sachverhaltsermittlung wissenschaftlichen Maßstäben
und vorhanden Erkenntnissen genügen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
ln den besagten Stellungnahmen wurde zunächst gerügt, dass ein
Untersuchungsraum von lediglich 500 m um die Windkraftanlagen
nicht ausreichend sei.
ln dem Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 wurde dieser Untersuchungsraum nun „bis zu
1.000 m" erhöht.
3.58
Die von den Naturschutzbehörden angesprochenen besonders gefährdeten Arten und auch häufig anzutreffenden Arten Zwergfledermaus,
Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Zweifarbfledermaus wurden
auch anlässlich der Begehungen durch das Büro ecoda grundsätzlich
festgestellt. Was die Art Zwergfledermaus anbelangt, wurde nun auch
bestätigt, dass diese Art besonders häufig im Bereich vorkommt.
Für alle anderen Arten bescheinigt das Büro ecoda aber nur geringe
lndividuendichte, was sich nicht mit den Angaben der Naturschutzverbände deckt, die seit Jahren entsprechende Erhebungen durchführen.
Entweder waren die Beobachtungszeiten und die Anzahl der Begehungen durch das Büro ecoda zu gering oder aber es wurden nicht sämtliche Arten korrekt erfasst.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen)
deutlich.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
3.59
Die Naturschutzverbände rügen insbesondere, dass das betroffene
Gebiet nicht als essentielles Jagdgebiet durch die Gutachter bezeichnet wird.
Die Abwertung der Zwergfledermaus in einem essentiellen Jagdgebiet
widerspricht dem FFH-Recht für Arten des Anhangs IV und muss als
unzulässig erachtet werden.
Dieser Ansicht sind die zitierten Naturschutzverbände. Dies gelte noch
umfangreicher für essentielle Jagdhabitate des Großen Mausohrs,
Anhang II- Art der FFH-Richtlinie.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der
Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
wird für die Art nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht
davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
3.60
Auch als niedrig fliegende Fledermausarten (Zwergfledermaus) geltende Exemplare sind durch Windkraftanlagen nach neuesten Studien
gefährdet.
3.61
3.62
3.63
Erst kürzlich hat die Sachgebietsleiterin der höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken aus Ansbach anlässlich eines
Gerichtsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf
neueste Erkenntnisse im Fledermausschutz hingewiesen. Danach gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten als gefährdet.
Durch entsprechende Luftströmungen und Wärmeentwicklung und
auch durch die Beleuchtung der Windkraftanlagen werden Insektenströme in höhere Regionen geleitet. Die niedrig fliegenden Fledermäuse folgen diesem Nahrungsangebot und gelangen damit ebenfalls in
den Gefahrbereich der Rotoren der Windkraftanlagen.
Dementsprechend gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten wie
beispielsweise die Zwergfledermaus als extrem gefährdet.
Durch heftige Druckschwankungen im Turbulenzbereich der Rotorblätter, werden bei Fledermäuse innere Verletzungen ausgelöst (Lungen, Fettzellen). Dadurch ergibt sich eine tödliche Sperrzone bei einer
WKA mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser
von 160 m von 20100 qm. Quelle: Dr. Friedrich Buer, Neustadt/Aisch,
Freier Biologe.
ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fledermäuse auf mehrfache Art und Weise durch Windkraftanlagen zu Tode
kommen können.
Fledermäuse werden teilweise als Schlagopfer durch Windkraftanlagen getötet, weil insbesondere auf die Geschwindigkeit der Flügel
durch die Tiere falsch eingeschätzt wird. Die Mehrzahl der getöteten
Individuen kommt aber durch Platzen der Lungenbläschen zu Tode
oder aber es platzen feine Adern im Gehörbereich. Diese Tiere können
dann keine Nahrung mehr orten und verhungern. Die Dunkelziffer der
getöteten Fledermäuse ist deshalb enorm hoch, weil die meisten Tiere
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch
Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten)
ergeben.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse
detailliert dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“ eingegangen).
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedeutung des Untersuchungsraums
im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) kann durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot
ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erfüllt sein Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.64
Anregung
nicht im direkten Umfeld der Anlage verenden, sondern irgendwo weit
entfernt. Schlagopfer werden hingegen durch aasfressende Tiere wie
beispielsweise den Fuchs aufgegriffen. Dementsprechend sind auch
verendete Fledermäuse in der Regel nicht auffindbar.
Völlig unbeantwortet bleibt die Rüge der Naturschutzverbände, dass
entsprechend höher fliegende Fledermausarten nicht erfasst wurden.
Offenbar soll diese Erfassung eventuell durch Gondelmonitoring an
bestehenden Anlagen dann vorgenommen werden. Voraussetzung für
eine verwendbare artenschutzrechtliche Prüfung in Sachen Fledermäuse ist aber, dass bereits im Planverfahren sämtliche in Frage
kommenden Fledermausarten geprüft und gutachterlieh behandelt
werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus,
Breitflügelfledermaus (sog. WEA-empfindliche Arten: diese
Arten zeichnen sich dadurch aus, dass sie u. a. im freien Luftraum jagen). Die niedrig fliegenden Arten werden nach dem
Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet klassifiziert. Ebenso
wird auch in der umfangreichsten Studie zu diesem Konfliktfeld von Brinkmann et al. (2011) für strukturgebunden fliegende Arten nur ein geringes Kollisionsrisiko gesehen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) können bei der Zwergfledermaus Tierverluste durch
Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als
allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines
sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in
der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius
um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige
Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenund/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser
Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich
keine Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr
als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende
Arten (sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu,
dass für den Betrieb der WEA Vermindermungsmaßnahmen
(Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der
Seite 69
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.65
Anregung
Die hier vorgenommenen Begutachtung beruht weitestgehend auf
Spekulationen zumindest was die höher fliegenden Fledermäuse anbelangt.
Dies kann aber nicht Grundlage einer Planung und eventuell späteren
Genehmigung sein. Nachdem in vorliegendem Fall auch gleichzeitig die
Bebauungspläne zu behandeln und zu beurteilen sind, bedarf es hier
konkreter, detaillierter und abschließender Prüfung.
Zu Recht äußern sich die Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 26.04.2014 wie folgt:
„Das Ergebnis wird praktisch vorbestimmt und Artenschutz als Planungshindernis ausgeschlossen. Das ist nicht im Sinne der Art-zu-Art
Prüfung der ASP (vergleiche VV Artenschutz 2010)."
Das Fachgutachten des Büros ecoda kommt schließlich unter Ziffer 7
(Seite 78) zu dem Ergebnis, dass diverse Fledermausarten vorliegen,
die auch windkraftrelevant sind.
Es wird auch eingeräumt, dass mit mindestens elf Arten das in den
Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden kann.
Besondere Bedeutung wird auch der Zwergfledermaus an sich eingeräumt, sodann wird aber die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit
den Windkraftanlagen bescheinigt.
Stellungnahme der Verwaltung
zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in
NRW nicht vorgesehen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche
Arten erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) können bei der Zwergfledermaus Tierverluste durch
Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als
allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines
sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in
der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius
um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige
Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenund/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser
Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Seite 70
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
3.66
Dies mutet insbesondere deshalb an, weil in großen Teilbereichen von
"Prognoseunsicherheit“ gesprochen wird. Anders ausgedrückt liegt
kein eindeutiges abschließendes Fachgutachten hinsichtlich der Fledermäuse vor.
ln weiten Teilen bleiben die Aktivitäten der Fledermäuse insbesondere
der höher fliegenden Arten ungeprüft.
Letztlich ist festzustellen, dass dieses "Fachgutachten weder für die
Eignung der Potenzialflächen D und E geeignet ist noch für die artenschutzrechtliche Frage der beiden Bebauungspläne.
3.67
Die Untersuchungen hinsichtlich der Fledermäuse einschließlich der
Bewertung sind daher als unzureichend zu bewerten und entsprechend durch einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen.
Auf die Notwendigkeit, dies bereits im Bauleitplanverfahren in der
gebotenen Tiefe und Vollständigkeit durchzuführen, wurde bereits
oben hingewiesen (s. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).
Stellungnahme der Verwaltung
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich
keine Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr
als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit
für die Aktivität im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit
führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaß-nahmen
durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen,
dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet
wird.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Lausbusch
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden.
Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen)
deutlich.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
Seite 71
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.68
3.69
Anregung
D. Wildkatze
Die Existenz der Wildkatze im besagten Raum wird schlichtweg verneint, weil keine Wildkatze gesichtet worden sei. Anders äußern sich
hier die besagten Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom
26.04.2013.
Diese führen an, dass durch einen Todfund an der L 33 zwischen
Frotzheim und Nideggen im Herbst 2012 die Wildkatze in diesem
Raum nachgewiesen ist und daher betrachtet werden muss. Diese Art
komme in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Deshalb sei die Wildkatze bei
der Planung zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung findet hier allerdings nur in der Form statt, dass die Existenz der Wildkatze ohne
Begründung verneint wird.
Notwendig wäre hier aber zumindest die Aufstellung verschiedener
Fotofallen mit entsprechenden Geruchsködern.
Da hiervon in den artenschutzrechtlichen Prüfungen nichts erwähnt
Stellungnahme der Verwaltung
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Steinkaul
Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das
Gebiet Steinkaul ein umfassendes Bild des Artenspektrums
und dessen Aktivitäten gewonnen werden. Hieraus entstanden weitreichende Planungsempfehlungen, mit deren Hilfe
Verbotstatbestände für Fledermäuse ausgeschlossen werden
können.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung
des angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG
bewertet.
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur
berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 72
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.70
3.71
Anregung
wird, kann davon ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungen
unterblieben sind, obwohl die Naturschutzverbände bereits im Aprilletzten Jahres hierauf hingewiesen hatten.
2. Landschaftsschutz / Landschaftsbeeinträchtigung / Denkmalschutz:
Die Ausweisung der Vorrangflächen und eine spätere Genehmigung
von Windkraftanlagen verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich.
Hier ist zunächst die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB
von Bedeutung.
Es handelt sich bei § 35 BauGB -wie bereits oben angeführt- um eine
bauplanungsrechtliche Norm. Wenn Genehmigungsfähigkeit nach
bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht gegeben ist, kann auch
eine dahingehende Potenzialflächenausweisung und Genehmigung
von Windkraftanlagen nicht stattfinden.
Der Gesetzgeber bestimmt in§ 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im
Außenbereich nur zulässig ist; wenn insbesondere öffentliche Belange
nicht entgegenstehen.
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u.
a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig,
wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB.
Durch die überdimensional hohen Anlagen mit ca. 200m wird die natürliche Eigenart der Landschaft um Kreuzau, Nideggen, Muldenau,
Berg, Thum, Thuir, Boich und auch der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die einzigartige Kulturlandschaft in diesem Bereich.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine Versagung nicht aus. Die
WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die
Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass
WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft herausragt
oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies die
typische Eigenschaft einer WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993)
wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient
v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese
Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen
Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 73
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
3.72
Auch der Tourismus steht mit dem Landschaftsschutz und dem Schutz
der einzigartigen Kulturlandschaft in engem Zusammenhang. Bereits
ein Blick auf den Internetauftritt der Gemeinde Kreuzau „Tourismus
und Freizeit" ist hier ausreichend:
"ln unserer Gemeinde erwarten Sie vielfältige und interessante Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, wobei hier insbesondere Wanderfreunde (Wandern) bei der Auswahl aus dem bestehenden Angebot
voll auf ihre Kosten kommen. Durch die Lage am Rande des Nationalparks Eifel, eingebettet in die idyllische Rur-Auenlandschaft, bietet
sich dem Tourismus hier der Abwechslungsreichturn und die Gesamtvielfalt einer erholungsorientierten Eifeflandschaft."
Auf einer weiteren Tafel "Wandern in der Gemeinde Kreuzau" werden
eine Reihe von Wanderwegen näher beschrieben und der Abschluss
des Projekts "Qualitätsoffensive Wandern in der Rureifel" angepriesen.
Im Übrigen ist die Seite Oberschrieben mit „Willkommenen in Kreuzau.
Erholen, wandern, Natur erleben".
Den erholungssuchenden Wanderer erwarten dann Windparks mit
200 m großen Windkraftanlagen. Soviel zum Thema "Natur erleben".
3.73
3.74
Stellungnahme der Verwaltung
Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des
LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum,
in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW
übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist,
dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist.
Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag
genannten Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und
GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 74
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.75
3.76
3.77
3.78
Anregung
Die Aufzählung der geschützten und schützenswerten Güter in § 35
Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht abschließend sondern exemplarisch. Der
Gesetzgeber hat hier die für nahezu sämtliche Bereiche des Landes
geltenden Schutzgüter aufgelistet.
Darüber hinaus unterstützt auch die Politik den Erhalt der Kulturlandschaft und die Förderung des Tourismus im ländlichen Raum. Es gilt
der Landflucht entgegenzuwirken. Entsprechende landschaftsbestimmende dominierende Windkraftanlagen werden aber kontraproduktiv
dazu beitragen, die Landschaft und damit den Erholungswert zu
schmälern. Erholungssuchende werden sicher nicht Orte aussuchen,
an denen sie den entsprechenden Industrieanlagen begegnen und sie
diese allgegenwärtig zu Gesicht bekommen. Die Zahl jener, die den
Anblick von Windkraftanlagen in ansonsten unberührter Natur "genießen", dürfte überschaubar sein.
Die Entwertung der Landschaft führt zweifelsohne auch zur Entwertung der Lebensqualität Städte und Gemeinden im ländlichen Bereich
sind bemüht, durch viele auch staatlich geförderte Projekte ihre Orte
attraktiv zu gestalten, um sowohl die Ansiedlung junger Familien zu
fördern, die sicherlich, wenn sie sich näher über Windräder informieren, sich hier nicht ansiedeln wollen. Die neuen Baugebiete werden
stark davon betroffen sein. Diese privaten und öffentlichen Mittel sind
vertan, wenn die Landschaft entsprechende Entwertung erfährt.
Die Standortuntersuchung - potentielle Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergie des Büros Projektmanagement GmbH Stand Juli 2014 zeigt unter Ziffer 5.1.4 naturschutzrechtliche Schutzgebiete, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete auf, die rund
um die potentiellen Konzentrationsflächen D und E vorzufinden sind.
Die Konzentrationsfläche D liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.3-1
Landschaftsschutzgebiet Stockheimer Wald - Drovetal - Stufenländchen-Eifelvorland des Landschaftsplans Vettweiß.
Offensichtlich wird vorliegend versucht, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen".
Auf Seite 49 der Standortuntersuchung Windenergie ist zu lesen:
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit
geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel
eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu
erwirken ob die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit,
dass auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen,
hier u.a. die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand
zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des
Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Natur-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 75
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.79
3.80
3.81
3.82
Anregung
"Mit dem Schreiben vom 2.6.2014 wird seitens der ULB die Befreiung
vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit der oben genannten FFH-Gebiete aufgrund der vorliegenden Fachgutachten
Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung
(Dezember 2013) bestätigt, dass nach diesen Gutachten die Vereinbarkeit der Planungen mit den Befangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben ist.
Auf einen Schutzabstand zum o. g. Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet
kann somit verzichtet werden."
ln den vorangegangenen Ausführungen wurde dargelegt, dass die hier
als Begründung der Zulässigkeit von Anlagen angegebenen Gutachten
mangelhaft und teilweise unbrauchbar sind. Exakt diese Stellungnahmen und Gutachten sollen aber dazu verwendet werden, die Schutzfunktionen des Landschaftsschutzgebietes und der Naturschutzgebietet Vogelschutzgebiete/FFH-Gebiete zu beseitigen.
Auch insoweit wird nochmals auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 24.06.2013 verwiesen, die ganz offensichtlich unsere
Rechtsauffassung teilen.
Die Vorgehensweise in dieser Planung zeigt sich als doppelt rechtswidrig. Zum einen sollen mit teilweise untauglichen Gutachten die
Rechtswirkungen von Schutzgebieten beseitigt werden, um dann hier
die Grundlage zu schaffen für Planungen, die dann wiederum mit den
gleichen Gutachten den Natur- und Artenschutz überwinden sollen.
Es bedarf keiner gesonderten Erwähnung, dass diese Art der Planung
und Vorgehensweise ausreichend Material für ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO bieten wird.
ln diesem Zusammenhang wird dann sogleich auch noch auf jegliche
Schutzabstände zu den Schutzgebieten verzichtet.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
schutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu
beseitigen", ist nicht zu erkennen.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel
eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu
erwirken ob die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit,
dass auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen,
hier u.a. die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand
zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des
Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu
beseitigen", ist nicht zu erkennen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 76
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.83
3.84
3.85
Anregung
Gleiches gilt für die Potenzialfläche E-6.2.3 der Standortuntersuchung,
die im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 "Voreifel zwischen Wallersheim
und Bergheim" liegt.
Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und
dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist
erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die
sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist
von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und
welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer
Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen.
Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Grundsätzlich bildet die Förderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse.
Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß §
1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient
die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu
entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich
einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt
formuliert hat Scholz in Maunz / Dürig / Herzog / Schatz, Art. 20 a GG,
Rnr. 46 ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende
Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen.
Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber
dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der
Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Eine WEA ist im Landschaftsschutzgebiet, wenn entweder
eine Ausnahme oder eine Befreiung oder eine Herausnahme
des Baugrundstücks aus der Schutzverordnung möglich ist.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Prüfung der Unteren Landschaftsschutzbehörde bezüglich
einer Befreiung, ob diese möglich ist, wurde im Rahmen der
Stellungnahmen vom 02.06.2014 wie folgt geäußert:
"… zu den von der Bezirksregierung Köln aufgeworfenen
Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Befreiung von Landschaftsschutz
Die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungspläne, denen der
Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren
nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz
NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen
und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.
Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern nicht erforderlich.
Zu 2) und 3) FFH-Verträglichkeit (Flächen D und E)
Zwischenzeitlich liegen die Fachgutachten „Standortuntersuchung“ von Februar 2014 sowie die Artenschutzprüfung vom
Seite 77
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
3.86
Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt
zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar
die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert BVerwG, U. v.
13.12.2001- 4 C 3/01.
Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E
1639/05.
Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten
die Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind.
Durch die geplanten Windkraftanlagen wird das Schutzgut Landschaftsbild mit einer sehr hohen Eingriffsintensität konfrontiert. Es
droht eine Überformung und Verfremdung des Landschaftsbildes
durch Errichtung von hier geplanten 9 technischen Anlagen mit großer
Höhe.
Die dominante Kulisse führt zu Maßstabsverlust/-verfälschung der
Landschaft und Beeinträchtigung der Eigenart des Landschaftsbildes.
Die Anlagen werden enorme Fernwirkung zur Folge haben. Verstärkt
wird dies durch die visuelle Beeinträchtigung durch Rotordrehungen,
Schattenwurf, Befeuerung und Reflektionen.
Dennoch wird eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht gesehen.
Völlig vermisst werden in diesem Zusammenhang entsprechende hier
3.87
3.88
3.89
3.90
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Dezember 2013 vor.
Nach diesem Gutachten ist die Vereinbarkeit der Planungen
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes gegeben und die FFHVerträglichkeit gegeben."
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine Versagung nicht aus. Die
WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die
Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass
WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft herausragt
oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies die
typische Eigenschaft einer WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993)
wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 78
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
zwingend notwendige Sichtbarkeitsanalysen in Form von Bildanimationen mit eingearbeiteten Windkraftanlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m.
3.91
II. Entgegenstehende private Belange und betroffene Nachbarn im
immissionsschutzrechtlichen Sinn:
3.92
Stellungnahme der Verwaltung
v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese
Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen
Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der
Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des
LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum,
in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW
übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist,
dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Durch die Ausweisung und eine Genehmigung von Windkraftanlagen
würde eklatant gegen Rechte betroffener Bürger und Nachbarn im
immissionsschutzrechtlichen Sinn verstoßen. Die betroffenen Bürger und hier handelt es sich nicht nur um direkte Angrenzer - werden
rechtswidrig in ihren Nachbarrechten aber auch in garantierten
Grundrechten nachhaltig und auf Dauer verletzt.
Im Einzelnen:
1. Schallimmissionen:
Meine Mandantschaft hat Anspruch darauf, dass die von Windkraftanlagen hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erhebli-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.93
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3.95
Anregung
chen Belästigung oder gar der Gesundheitsgefährdung überschreiten.
Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BlmSchG.
Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu
einzelnen Wohnhäusern meiner Mandantschaft ist davon auszugehen,
dass erhebliche unzumutbare Belastungen auf diese zukommen.
Von den Windkraftanlagen werden Beeinträchtigungen ausgehen, die
im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich
zu den Wohngebäuden generell ausschließt
vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07.
Es ist davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen
Höchstwerte überschritten werden. Mit Ausnahme einiger Einzelbebauungen sind zwar gewisse Abstände zur Wohnbebauung eingehalten. Aufgrund der Vielzahl, Höhe und Leistung der Anlagen wird es
aber dennoch zu hohen Schallwerten kommen, die sowohl in allgemeinen Wohngebieten als auch in Misch- und Dorfgebieten die
höchstzulässigen Nachtimmissionsrichtwerte überschreiten werden.
Eine vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Prognose, die "auf der
sicheren Seite liegt“ ist hier nicht vorhanden.
Als Teil der Planungsunterlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau
Gutachten Nr. 3418-13-L 1 des Ingenieurbüros für Energietechnik und
Lärmschutz (IEL) veröffentlicht.
Unter Ziffer 9 werden die Rechenergebnisse und die Beurteilung an
den einzelnen Immissionspunkten preisgegeben. Hierbei fällt auf, dass
an nicht wenigen Immissionspunkten der Beurteilungspegel den
Nachtimmissionsrichtwert entspricht und an weiteren Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit nur knapp unterschritten werden.
Dies gibt Anlass, die tatsächliche Qualität der Prognose näher zu betrachten.
Hierbei fällt zunächst auf, dass für keine der zu errichtenden Anlagen
eine sogenannte Dreifachvermessung vorliegt, die den Schallleistungspegel des Herstellers bestätigt. Obwohl die Anlagen bereits seit ge-
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Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zu der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu
den Wohnhäusern wurde bereits auf der Ebene der
Standortuntersuchung ein ausreichender Schutzabstand zur
Ermittlung der Potentialflächen eingeräumt. Dieser Schutzabstand wurde so abgestimmt, dass aus Immissionsschutzrechtlicher Sicht keine gesundheitlichen Gefahren hervorgerufen
werden. Zudem werden im Rahmen der Bauleitplanung ein
Schallschutz- und ein Schattengutachten erstellt, welche
ebenfalls für die festzusetzende Anlagenkonzeption Parameter berechnet, die eine gesundheitliche Gefährdung ausschließt, wenn diese eingehalten werden. Windenergieanlagen die eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch verursachen würden sind nicht genehmigungsfähig.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die aktuellen Berechnungsergebnisse zeigen, dass an zwei
von siebzehn Immissionspunkten der zulässige Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ausgeschöpft wird. An den restlichen 15 Immissionspunkten wird der jeweils zulässige Immissionsrichtwert für die Nachtzeit um mindestens 2 dB unterschritten.
Für die derzeit geplanten Anlagentypen liegen teilweise
schalltechnische Messberichte vor. Die Ermittlung des oberen
Vertrauensbereiches erfolgte gemäß den in Nordrhein-Westfalen
angewandten Verfahren. In dem IELGutachten Nr. 3418-14-L3 vom 06.10.2014 wird vorausgesetzt, dass für alle geplanten Anlagentypen mindestens ein
Messbericht vorliegt. Die der Schallimmissionsprognose zu
Grunde liegenden Schallleistungspegel LWA,90 (inkl. Zuschlag
für den oberen Vertrauensbereich) sind einzuhalten. Für
den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht geführt werden
kann (z. B. durch Vorlage einer ausreichenden Anzahl von
Messberichten), kann von der Genehmigungs- / Überwa-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
raumer Zeit am Markt sind, liegen derartige Dreifachvermessungen
der Anlagentypen bislang nicht vor. Dies ist zumindest verwunderlich.
Andererseits resultiert hieraus, dass ein entsprechender Sicherheitszuschlag im Prognoseverfahren zu vergeben ist, der bestimmte Unwägbarkeiten im Schallbereich ausgleichen soll. Ein Sicherheitszuschlag für
fehlende Dreifachvermessung bedarf somit zunächst einmal eines
Zuschlags von 2,5 db.
Unter Ziffer 6.1.3 soll der hier vergebene Zuschlag von 2,5 db aber
Unsicherheiten des Prognosemodells, der Serienstreuung und die
Ungenauigkeit der Schallimmissionsvermessung ebenso noch beinhalten.
Hieraus resultiert, dass insgesamt ein Zuschlag von 5,0 db notwendig
ist, um den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine
Prognose "auf der sicheren Seite" gerecht zu werden.
Hierbei sind aber Zuschläge für lmpulshaltigkeit, Tonhaltigkeit sowie
die tieffrequenten Geräusche noch nicht einmal enthalten.
Die Gutachter berufen sich hier auf Zusicherungen der Hersteller,
dass die Anlagen frei von diesen Ton- und lmpulshaltigkeiten seien.
Die Praxis hat aber bereits wiederholt gezeigt, dass auch Anlagen
neueren Typs durchaus impulshaltig sein können und deshalb Zuschläge von 3 db bzw. 6 db, die in der TA-Lärm vorgesehen sind, hinzuzusetzen sind.
Des Weiteren räumen die Gutachter unter Ziffer 6.1.3 selbst ein, dass
bereits Vorabberechnungen gezeigt hätten, dass nicht alle geplanten
Windenergieanlagen während der Nachtzeit uneingeschränkt betrieben werden könnten. Allein diese Äußerung müsste die Planer veranlassen, diese entsprechenden Anlagen und diese Flächen aus der Planung zu nehmen.
Geplant werden können nur solche Flächen, in denen die Anlagen
auch unter Beachtung des vorbeugenden Immissionsschutzes nach §
35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1
BlmSchG innerhalb der Grenzen der Ziffern 6.1 TA-Lärm betrieben
werden können. Dies ist hier nachweislich nicht der Fall.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die unter Ziffer 9 (ab Seite 13
Stellungnahme der Verwaltung
chungsbehörde der Betrieb untersagt werden.
Die auf Seite 30 von 39 des o. g. Schreibens aufgeführten
Zuschläge (fehlende Dreifachvermessung: 2,5 dB; weiterer
Zuschlag von 2,5 dB; Zuschlag für lmpulshaltigkeit von 3 dB
bzw. 6 dB) sind in Summe nicht nachvollziehbar.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Sowohl im Gutachten 3418-13-L1 wie auch im Gutachten
3418-14-L3 ist ausgeführt, dass einige geplante Windenergieanlagen während der Nachtzeit schallreduziert betrieben
werden müssen. Aktuell trifft dies auf vier von sieben geplanten Windenergieanlagen zu. Dieser Sachverhalt wird nicht
verschwiegen. Die Berechnungsergebnisse in Abschnitt 9 der
jeweiligen Gutachten berücksichtigen
selbstverständlich
diese schallreduzierten Betriebsweisen. Die entsprechenden
Ausgangsdaten sind in Abschnitt 6 der jeweiligen Gutachten
beschrieben und können zusätzlich dem Datensatz im Anhang
der jeweiligen Gutachten entnommen werden. Ein Hinweis
auf die schallreduzierten Betriebsweisen findet sich demnach
nicht nur in der Zusammenfassung. An keiner Stelle in den
jeweiligen Gutachten findet sich ein Hinweis darauf, dass die
geplanten Windenergieanlagen "im Normalbetrieb die
höchstzulässigen Beurteilungspegel einzuhalten vermögen".
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
des Gutachtens) aufgezeigten Rechenergebnisse und Beurteilungen
bereits den reduzierten Betrieb enthalten. Hier wird jedoch suggeriert,
als würden die Anlagen im Normalbetrieb die höchstzulässigen Beurteilungspegel einzuhalten vermögen, was offensichtlich nicht der Fall
ist. Vielmehr wird auf Seite 19 kundgetan:
„Wie die Berechnungsergebnisse in Tabelle 9 zeigen, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt überschritten."
Lediglich in der Zusammenfassung wird ein wieder auf die Einschränkungen hingewiesen. Hier ergibt sich dann auch, dass nur 2 der 9 Anlagen zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte einzuhalten vermögen
(was aber auch noch bestritten ist). Sieben Anlagen führen zur Überschreitung dieser Werte. Dies beweist, dass die besagten Flächen zur
Windkraftnutzung ungeeignet sind, wenn fast drei Viertel der Anlagen
die höchstzulässigen Werte überschreiten.
Das Gutachten behauptet zwar, Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Ziffer 2.4 TA Lärm befasst sich insbesondere mit der Gesamtbelastung,
die letztlich zu bewerten ist. Hierbei sind auch sogenannte Vor- und
Fremdbelastungen zu berücksichtigen. Bei Vorbelastungen handelt es
sich um andere Windkraftanlagen bzw. Nebenanlagen von Windkraftanlagen (vorliegend vorhandene WEA zwischen Ginnick und Muldenau).
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die TA-Lärm kennt den Begriff der "Fremdbelastung" nicht.
Ziffer 2.4 der TA-Lärm trägt die Überschrift: "Vor-, Zusatzund Gesamtbelastung; Fremdgeräusche". Die Definition dieser Begriffe wird hier nicht wiederholt, stattdessen wird auf
die Ausführungen der TA-Lärm verwiesen. Die Gesamtbelastung ist die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung. Der Begriff
Fremdgeräusch wird in Ziffer 2.4 der TA-Lärm nur deshalb
eingeführt, da in Ziffer 3.2.1, Absatz 5 der TA-Lärm zur Genehmigungsfähigkeit einer Anlage folgendes ausgeführt wird:
"Die Genehmigung darf wegen
einer Überschreitung der
Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge
ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen
schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende
Anlage zu befürchten sind". Offensichtlich wurden in dem o.
g. Schreiben der Anwaltskanzlei Brauns die Begrifflichkeiten
durcheinander gebracht. ln den beiden IEL-Gutachten wird
auf die zu berücksichtigende schalltechnische Vorbelastung
eingegangen (Abschnitt 2 und Abschnitt 7). Aus dem Schreiben der Anwaltskanzlei Brauns geht nicht konkret hervor,
welche zusätzliche schalltechnische Vorbelastung hätte be-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
3.100
Bei Fremdbelastungen handelt es sich hingegen um weitere Emissionen, die mit Windkraftanlagen nichts zu tun haben wie beispielsweise Emissionen von Landwirtschaftsbetrieben, Handwerksbetrieben,
Biogasanlagen, Wärmepumpen und dergleichen. (Verkehrslärm durch
die L33 und landwirtschaftliche intensiv Betriebe Trocknungsanlagen
von landwirtschaftlichen sowie Getreidetrocknungsanlage der RWZ in
Embken). Diese Fremdbelastungen finden offensichtlich keinen Eingang in die schalltechnische Begutachtung. Jedenfalls scheinen derartige Fremdbelastungen überhaupt nicht geprüft worden zu sein. Gemäß Ziffer 2.4 TA-Lärm sind diese aber in die schalltechnische Beurteilung einzubeziehen.
Auch hieraus können sich weitere anzurechnende erhöhte Werte ergeben.
ln unmittelbarer Nähe der WEA liegen verschiedene Reiterhöfe wie z.
B. Burg Thum und HorseJand im Ortsteil Thum , Fam. Haupt Thumer
Weg am Stadland von Nideggen. Des Weiteren befindet sich in direkte
Nähe ein Obst- und Gemüseanbau (bauliche Anlagen im Abstand von
ca. 300 m). Es muss davon ausgegangen werden, dass bei bestehenden
WEA der Reitbetrieb, die Haltung der Tiere und der Gartenbaubetrieb
nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch die Existenz
gefährdet ist.
3.101
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
rücksichtigt werden müssen. Der Verkehrslärm der L33 gehört nicht dazu, da für die schalltechnische Beurteilung von
Verkehrslärm die
"Verkehrslärmschutzverordnung" (16.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes, 16. BlmSchV) heranzuziehen ist und nicht die
TA-Lärm (siehe auch Definition von Vor- und Gesamtbelastung).
Das Betriebsgelände der RWZ Embken befindet sich im nordöstlichen Bereich der Ortschaft Embken. Die diesem Betriebsgelände nächstgelegene bewohnte Nachbarschaft befindet sich bereits deutlich außerhalb des Einwirkungsbereiches der geplanten Windenergieanlagen.
Beschlussvorschlag
„Windenergieanlagen können verschiedene Reize aussenden:
Das Bauwerk als statisch optischer Faktor (vergleichbar mit
Sendemasten), die Bewegungen der Rotoren regelmäßige
Reflexe („Discoeffekt“) und Schattenwurf (bewegte Schattenbänder in periodischer Folge) sowie Geräuschemissionen
im Infraschall- und höhrbaren Schallbereich, so gut wie keine
im Ultraschallbereich. Die Schalldruckpegel liegen selbst im
Nahbereich bei weitem unterhalb der humanrelevanten kritischen Werte, ab denen eine Gesundheitsgefährdung denkbar
ist. Beim Anlaufen und beim Abschalten der WEA treten sehr
allmähliche Bewegungsänderungen und damit Reizveränderungen auf.
Das normale Umfeld eines Pferdes weist eine Fülle von Reizen auf, die lauter, grelle, unvorhersehbar und plötzlicher
sind als jene, die von WEA ausgehen (z.B. Motorfahrzeuge,
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
3.102
Anmerkung zu Erschließung und Zuwegung
3.103
Der Aufbau und der Zustand der asphaltierten Bereiche auf den städtischen Parzellen (Stadtgebiet Nideggen) werden den Belastungen des
zu erwartenden Schwerlastverkehrs nicht standhalten. Die vorhandenen Wirtschaftswege sind zu schmal, diese müssten mindestens 4,5
bis 5 m breit sein und eine Achslast von 12 t standhalten. Ob Kurvenradien ausreichen, ist in Teilen der Wirtschaftswege fraglich.
Es muss eine genaue Regelung getroffen werden, wie was ausgebaut
werden soll, wer Kosten trägt und dass ein Rückbau erfolgt. Außerdem
sind auch sehr viele private Straßen- und Wegeanlieger u. a. die o. g.
Reitbetriebe, insbesondere bewirtschaftete Flächen betroffen.
Hinzu kommt, dass durch die bereits bestehenden Anlagen Bürger
über physische und psychische Belastungen und Erkrankungen klagen.
Durch den hier entstehenden Windpark wird die Bevölkerung weiterhin auf rechtlich unzulässige Weise unter Missachtung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots und des vorbeugenden Immissionsschut-
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Stellungnahme der Verwaltung
Windbewegte Gegenstände, Transport im Hänger, etc. )
In einer Befragung wurden die Erfahrungen bei 4254 Pferden
mit WEA zusammengetragen. Nur in elf Fällen […] traten
überhaupt bemerkbare Reaktionen auf, jedoch war i.d.R.
baldige Gewöhnung erfolgt. In keinem Fall traten heftige
Reaktionen wie steigen oder durchgehen auf.
Insgesamt werden die von WEA ausgehend Reize von Pferde
im Vergleich zu sonstigen ortsüblichen Reizen als unerheblich“ (vgl.: Sedding, Fakultät für Biologie Universität Bielefeld
2004, Gutachten Windenergieanlagen und Pferde).
Der Reitbetrieb sowie die Haltung der Tiere sind auf Grund
der oben angeführten Gründe möglich.
Der Gartenbaubetrieb kann aufrechterhalten werden, da erst
bei einer Dauerbelastung von 80 dB (A) Schutzmaßnahmen
für die Mitarbeiter anzuwenden sind. Die betrifft den Arbeitsschutz, den der Arbeitgeber zu leisten hat. Der Kundenverkehr ist keiner derartigen dauerhaften Beschallung ausgesetzt.
Die konkrete Darlegung und Darstellung der Erschließung und
Zuwegung sind nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanung. Im Rahmen der Bauleitplanung und des Genehmigungsverfahrens werden die o.g. Punkte erarbeitet und beschrieben. Die Erschließung du Zuwegung wird in den jeweiligen Landschaftspflegerischen Begleitpläne ermittelt und
Kompensiert. Eine detaillierte Planung ist zur Genehmigung
vorzulegen.
Bezüglich entstehender Schäden und bezüglich des Rückbaus
werden vertragliche Regelungen getroffen und zudem Bürgschaften hinterlegt.
Beschlussvorschlag
Wenn eine unzulässige Windparkplanung vorliegen würde ist
diese nicht genehmigungsfähig. Um dies zu vermeiden werden in den förmlichen Beteiligungen die Behörden sowie die
Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und haben
die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sollte die Planung Ele-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
zes belastet.
3.104
2. Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme:
3.105
3.106
3.107
3.108
Mit der Ausweisung der Konzentrationsflächen D und E würde zum
Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das in§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999-4 B 38.99.
Die angedachten Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die
betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar sind. Die Grenzen
der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit
das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des
Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt.
ln diesem Zusammenhang ist eine ordnungsgemäße Abwägung der
Rechtsgüter vorzunehmen.
Die Rechtsprechung zur „bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen ist hier bekannt. Gleiches gilt für die groben Abstandskriterien, die
das BVerwG erarbeitet hat.
Das BVerwG weist aber in seiner
Entscheidung vom 11.12.06- BVerwG 4 8 72.06ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung
bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen.
Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine
optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht
pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in
der Entscheidung des
OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006- 8 A 3725105entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich
Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände
des Einzelfalles nahe legen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich
machen
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007-8 B
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
mente aufweisen die unzulässig sein, würden entsprechende
Bedenken geäußert die ausgeräumt werden müssen um die
Planung weiter zu führen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Bezüglich der optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage wurde zum Schutz des Anwohners schon auf der
Ebene der Standortanalyse Schutzabstände beigemessen, die
zu den Siedlungsbereichen einen Schutzabstand von 800 m zu
den allgemeinen Siedlungsbereichen 600 m sowie zu den
Einzelhöfen im Außenbereich einen Schutzabstand von 500 m
einräumt.
Die Abstände von 800 m stellen ein Vielfaches zu den angegeben Orientierungswerten dar. Auch der Schutzabstand zu
den Einzelhöfen im Außenbereich mit 500 m stellt ein Mehr
der zweifachen Gesamthöhe der WEA dar.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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3.110
Anregung
2283/06.
Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
betrifft in erster Linie die Bewertung von Einzelanlagen.
ln vorliegendem Fall sollen jedoch jeweils Windkraftanlagen großer
Bauart errichtet werden.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Die Einzelfallprüfung wird falls erforderlich im Genehmigungsverfahren durchgeführt. Eine bloße Möglichkeit der
Wahrnehmung einer WEA (auch bei direkter, uneingeschränkter Sichtbeziehung) reicht für die bedrängende Wirkung nicht aus. Es gibt keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht.
Beschlussvorschlag
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit
handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die einer
Abwägung unterliegen. Ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb
ist auf den Flächen möglich. In welcher Weise die Ortsansässigen bei dem Projekt beteiligt werden, obliegt den Nutzungsberechtigten.
Die Thematik der Verschattung und deren Beeinträchtigung
werden im Schattengutachten ausreichend behandelt. Die
Genehmigung der WEA wird nach Maßgabe von Auflagen
erteilt, die einen gesundheitsgefährdenden Betrieb der Anwohner ausschließen.
Befeuerungseinrichtungen werden aus Sicherheitsgründen
des Flugverkehrs angebracht. Die Flugsicherungsbefeuerung
ist keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und
nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots. (vgl.: OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom
04.05.2010, OVG Münster 8A 2716/10 vom 14.03.2012 sowie
VGH Kassel 9B 2936/09 vom 21.01.2010) Technische Maßnahmen sowie ein Gleichtakten der Befeuerungseinrichtungen lindern das Erscheinungsbild der Windkraftanlagen auf
ein verträgliches Maß. Von einer Flugsicherheitsbefeuerung
geht keine optische bedrängende Wirkung aus, da sie nicht
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Diese bilden eine gartenzaunartige Barriere in der Hauptblickrichtung
betroffener Anwohner.
Zum Teil werden Anwohner aus zwei Himmelsrichtungen tangiert.
3.111
Für diesen Fall gelten verschärfte Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist verstärkt festzustellen, dass sich die Anwohner dem Anblick der Anlagen
nicht entziehen können.
Hervorzuheben sind vor allem die Beeinträchtigungen durch Schlagschatten bzw. Standschatten hauptsächlich in Wohngebieten.
Eine Abschaltung ist hier unumgänglich. Dadurch sind erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die letztlich auch
von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag angesprochenen Förderung von Bedeutung.
Es steht zu erwarten, dass die Förderung in diesen Bereichen nicht
mehr stattfinden wird, weil die Referenzleistung nicht erbracht werden kann.
3.112
3.113
Hinzu kommt, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden
Befeuerungseinrichtungen auszustatten sind, die das Erscheinen der
Windkraftanlagen noch erheblich verstärken. Dies gilt sowohl für die
Tageszeit als auch verstärkt für die Nachtzeit.
Die Anlagen binden mit ihrer Dominanz die gesamte Aufmerksamkeit
der Bewohner. Diese können sich dem bedrängenden Anblick der
Anlagen nicht entziehen. Die ständig blinkende Nachtbefeuerung wird
auch zur Nachtzeit mit dem gleichmäßigen Blinken die Nachtruhe
unerträglich stören und dies am gesamten Horizont. Die betroffenen
Familien müssen mit den sich ständig wiederholenden Blinkzeichen
der Anlagen innerhalb der Wohnung rechnen und können sich auch
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
hier dieser Immission nicht entziehen.
3.114
C. Eiswurf:
3.115
3.116
3.117
3.118
Das Thema Eiswurf wird oftmals so behandelt, dass behauptet wird,
Eiswurf könne bei modernen Anlagen nicht mehr entstehen.
Diese Auffassung ist irrig. Auch neuere Berichte zeigen, dass Eiswurf
nach wie vor stattfindet. Dies ist auch weiter nicht verwunderlich, weil
Anlagen in der Regel erst dann abgeschaltet werden, wenn Unwucht
auftritt. Unwucht tritt dann auf, wenn bereits Eisbrocken von der Anlage weggeflogen sind.
Selbst bei Stillstand der Anlagen kann es aber zum so genannten
"Eisabfall" kommen. Bei entsprechenden Windgeschwindigkeiten
werden auch diese Eisbrocken weit von der Anlage entfernt getragen
und können dort Schaden anrichten.
Zum Thema Eiswurf enthalten die Genehmigungsunterlagen keine
schadenausschließenden Vorschläge.
Die Nähe der WEA zu Landesstraße L33 die das Plangebiet E „durchläuft" ist auf Ihre Zulässigkeit hinsichtlich der erforderlichen Abstände
zu prüfen.
Demgemäß bleibt es bei einem hohen Gefährdungspotential auch im
weiten Umkreis von der Anlage. Dies bedeutet, dass der Bereich zu
bestimmten Zeiten weder von Erholungssuchenden noch Wanderern
betreten werden kann. Das Aufstellen von Warnschildern, wie dies
heutzutage üblich ist, verhindert keinen Schaden. Der Wald muss
dementsprechend abgesperrt werden. Dies widerspricht aber geltender Gesetzeslage.
Aus Antragsunterlagen für die Windkraftanlagen (WKA) geht in der
Regel nicht hervor, in welchem Umkreis der Anlagen eine Gefährdung
durch Eiswurf und Eisabwurf zu erwarten ist.
Als Gegenmaßnahme für die Gefahren des Eiswurfs wird nur das Eiserkennungs-System mit Abschaltautomatik des WKA-Herstellers genannt. Im Antrag sind keine Angaben über die technische Zuverlässigkeit und die Erkennungsgenauigkeit des Eiserkennungs-Systems genannt Wie bei allen technischen Systemen ist auch hier nicht mit einer
Stellungnahme der Verwaltung
aus das Wohnhaus ausgerichtet ist. (vgl.: VG Stuttgart 3K
29/14 vom 23.07.2013)
Eisansatzerkennungssysteme, die WEA bei Eisansatz abschalten bieten ausreichenden Gefahrenschutz. Eisdetektionssysteme bieten einen besseren Schutz als Eiserkennungssysteme
und minimieren das Restrisiko eines Schadensereignisses
durch Eiswurf. (vgl.: VGH München 22 C5 08.2369 vom
31.10.2008 sowie OVG Magdeburg 2M 714/05 vom
09.02.2006).
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Spaziergänge in unmittelbarer Nähe der WEA geben keinen
Schutzanspruch gegen Gefahren. Das Risiko ist zudem gering
und entspricht dem allgemeinen Lebensrisiko. (vgl.: VG Magdeburg 7A 437/07 vom 02.11.2009 sowie VG Saarlouis 5K
6/08 vom 30.07.2008).
Die erforderlichen Abstände wurden überprüft.
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Nr.
Anregung
100%ig genauen Erkennung und somit Gefahrenverhinderung zu rechnen. Ohne die o.g. Angaben der Zuverlässigkeit und Erkennungsgenauigkeit ist grundsätzlich keine objektive Bewertung des Restrisikos
von Eiswurf möglich.
Selbst nach automatischer Abschaltung der WKA durch das Eiserkennungs-System kommt es zu Eisabfall. Durch die Höhe der WKA und
dem dort herrschenden Wind wird das entstehende Eis ebenfalls abgeworfen und stellt somit eine Gefahr für Leib und Leben dar! Zur
einfachen Erstbewertung der möglichen Gefahrenzonen rund um die
WKA verweise ich auf die Allgemeinverfügung Nr. 7/2009 des Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen (siehe beigefügtem
Auszug). Der Allgemeinverfügung kann entnommen werden, dass die
von Prof. Seifert (Forschungs- und koordinierungsstelle Windenergie
der Hochschule Bremerhaven) erstellten Formeln zur maximalen
Eiswurfweite verwendet werden können. Diese lauten wie folgt
(Nordex N 117):
ln Betrieb befindliche WKA:
Abgeschaltete WKA:
d-(D+H)*1,5
d=v*((D/2+H)/15)
d =maximale Wurfweite in m
d = maximale Wurfweite in m
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
D = Rotordurchmesser in m
H = Nabenhöhe in m
D - Rotordurchmesser in m
H = Nabenhöhe in m
v = Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe im m/s
Somit ergeben sich bei den geplanten WKA folgende Gefahrenzonen:
In Betrieb befindliche WKA: ca. d = 387 m
Abgeschaltete WKA:
ca. d = 67 m bei v = 5 m/s (schwacher Wind)
ca. d =106m bei v = 8 m/s (frischer Wind)
ca. d = 146m bei v = 11 m/s (starker Wind)
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3.120
Anregung
ca. d =200m bei v = 15 m/s (starker Wind)
ca. d = 266m bei v = 20 m/s (Sturm)
Etwaige aufzustellende Warnschilder sind m. E. hier ebenfalls nicht
zulässig, weil dies einer kompletten Sperrung von Herbst bis Frühjahr
gleichkäme, da die Bürger die tatsächliche Gefahr nicht zuverlässig
abschätzen können. Die Haftungsfrage bei einem Schadensfall würde
m.E. mindestens als fahrlässig, evtl. sogar als grob fahrlässig für den
Betreiber und die Genehmigungsbehörde eingestuft werden.
D. Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Fehlende Genehmigungsfähigkeit mangels Privilegierung
Der Gesetzgeber hat Windkraftanlagen mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in
den Kreis solcher Anlagen aufgenommen, die im Außenbereich
grundsätzlich zulässig sind. Der Gesetzgeber hat aber gleichzeitig die
Aufnahme "Nutzung der Windenergie" in den Gesetzestext bestimmt
und nur für den Fall der Auflagenerfüllung diese Privilegierung ausgesprochen. Bereits aus der eindeutigen Formulierung "Nutzung der
Windenergie" ist dies eindeutig zu folgern.
Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung ohne „Auflagen" gewollt,
hätte er schlicht die Formulierung "Windenergieanlagen" ohne jedweden Zusatz gewählt.
Dementsprechend sind nur solche Windkraftanlagen auch privilegiert,
die der Nutzung der Windenergie auch dienen. Dies ist selbstredend
dann nicht der Fall, wenn Windkraftanlagen zu einem Drittel der
Betriebszeit (Nachtabschaltung oder Reduzierung aus schalltechnischen Gründen) in einem stark eingeschränkten Modus betrieben
werden müssen und dann lediglich nur noch eine stark verminderte
Stromausbeute die Folge ist.
Hinzu kommen Ertragsminderungen aufgrund Schattenschlagabschaltungen. Berücksichtigt man dann auch noch die Hochdruckwetterlagen ohne jedwede Windbewegung, kann von einem Nutzen der
Windenergie bei diesen hier streitgegenständlichen Anlagen keine
Rede mehr sein. Aus diesem Grund unterliegt dieser Sachverhalt im
Hinblick auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.121
Anregung
BauGB durchaus der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Windprognose einzig und allein auf
den äußerst umstrittenen Windatlas. Messungen wurden nach hiesiger Kenntnis keine vorgenommen. Dieser gibt lediglich prognostizierte
und computererrechnete Daten wieder. Diese rein errechnete Prognose bewegt sich um die 5,5 m/s in Nabenhöhe, wobei selbst dieser
Wert umstritten ist. Bei diesen geringen Windgeschwindigkeiten ist es
unumgänglich, dass als erster Prüfungsschritt gleich zu Beginn der
Planung eine korrekte Jahresmessung der mittleren Windgeschwindigkeiten erfolgen muss. Ergebnisse sind hier noch nicht bekannt. Die
gesamte Planung stützt sich auf reine Mutmaßungen hinsichtlich der
Windgeschwindigkeit.
Es bedarf nur eines Blicks in die Datenblätter der heute gängigen
Windkraftanlagen um festzustellen, dass im Bereich um die 5,5 m/s die
Anlagen ca. 15 %der Nennleistung erbringen.
Verdeutlicht wird dies anhand folgender Tabelle des Herstellers einer
des hier geplanten Anlagentyps:
Leistungskennlinienwerte Nordex N117/2400
3.122
Bei 5,5m/s und mittlerem Druck 1,000 ergibt sich: 389/2400 = 16,2%,
bei 5,25 ca. 13,7%
Bei der hier angenommenen („schmeichelhaften") Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s liegt die Leistung der Anlage bei ca. 380 KW, also 15,8
% der Nennleistung. Hier wird noch nicht einmal ein Mindestmaß an
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einen relativ konkreten Überblick über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten liefert der Energieatlas NordrheinWestfalen . In Bezug auf die Windhöffigkeit kommt der Energieatlas NRW zu dem Ergebnis, „dass die Windverhältnisse
mit zunehmender Höhe über Grund immer seltener einen
limitierenden Faktor für den Ausbau der Windenergie in
Nordrhein-Westfalen darstellen.“ Dies gilt auch für Kreuzau.
In Nabenhöhe der Referenzanlage (108 m) betragen die mittleren Windgeschwindigkeiten überwiegend mehr als 5,50
m/s. Aktuelle Windenergieplanungen sehen regelmäßig höhere Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 130 bis 150
m über Grund vor. Laut dem Energieatlas NRW betragen die
mittleren Windgeschwindigkeiten in einer Höhe von 125 m
über Grund bereits überwiegend über 6 m/s, in Höhen von
135 m sind es überwiegend 6,25 m/s.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eine kleine Fläche im Südwesten des Gemeindegebietes verfügt mit 4,5 bis 4,75 m/s in der maßgeblichen Höhe der Referenzanlage (100 m über Grund) zwar über zu geringe Windstärken, doch bereits in einer Höhe von 125 m sind die Windstärken für eine wirtschaftliche Windenergienutzung ausreichend. Ferner steht diese Fläche aufgrund weicher Kriterien
(Abstände zu Siedlungsflächen) der Windenergie nicht zur
Verfügung.
Die spezifischen Energieleistungsdichten betragen laut Energieatlas NRW in einer Höhe von 100 m überwiegend 200 bis
250 W/m². In einer Höhe von 125 m über Grund steigt die
Energieleistungsdichte auf überwiegend 250 bis 300 W/m².
Dies stellt ein gutes Potential für die Windkraftnutzung dar.
Ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ist auf den Flächen möglich.
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.123
3.124
3.125
Anregung
Effektivität der Energiegewinnung geleistet.
Ein wirtschaftlicher Ertrag wird weit verfehlt.
Allein aufgrund dieser Tatsache verbietet sich eine Planung der Anlagen, die auch im Abwägungsprozess unter Berücksichtigung dieser
Daten niemals die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange ausstechen kann.
Jedenfalls fehlt es am Privilegierungstatbestand des§ 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB.
Es darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass
die jetzige Bundesregierung in die Koalitionsvereinbarung hinsichtlich
der Windenergienutzung und Forderung der Windenergie eine Mindesteffizienz für Windkraftanlagen aufgenommen hat. Diese zukünftig
im EEG verankerte Schwelle betrifft die Förderung von Windkraftanlagen. Windkraftanlagen unterhalb des Referenzwertes werden künftig
nicht mehr in die Förderung aufgenommen.
Die Bundesregierung hat somit erkannt, dass nicht effektive Windkraftanlagen keinen maßgeblichen Beitrag zur sog. „Energiewende"
leisten. Derartige Anlagen sind dementsprechend auch nicht mehr
gewünscht.
In sog. windschwachen Gegenden wie in vorliegendem Fall steht und
fällt aber die wirtschaftliche Existenz von Windkraftanlagen mit Gewährung der Förderung. Dies bedeutet bezogen auf diesen Fall, dass
die hier geplanten Windkraftanlagen weit unterhalb der wirtschaftlichen Existenz liegen werden.
Wie bereits in anderen Fällen auch im näheren Bereich der hier geplanten Anlagen geschehen, besteht die große Gefahr, dass diese
Anlagen geradewegs in die Insolvenz laufen. Es werden hier also sehenden Auges Anlagen geplant, die weder einen volkswirtschaftlichen
Nutzen noch einen Energiebeitrag leisten können, gleichzeitig aber
massiv in private und öffentliche Belange eingreifen.
Jedwede Abwägungsentscheidung der Belange der Investoren mit
privaten und öffentlichen Belangen muss hier zu Lasten der Investoren
ausfallen.
Effizienz wird hier nicht erreicht, sondern allenfalls gerade mal ein
Wert minimal über der drohenden Insolvenz.
Stellungnahme der Verwaltung
handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die einer
Abwägung unterliegen.
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden
sein, ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichenden Eignung für die Nutzung zur Energiegewinnung durch
Windkraft auszugehen. Diese sind sodann in der Lage die
Belange der Schutzgüter zurückzustellen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
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3.126
3.127
3.128
4
4.1
Anregung
Vollmundigen Bekundungen der Herstellerfirmen kann wohl auch
gerade jetzt im Hinblick auf die Vorgänge um die Firma Prokon keinen
Glauben geschenkt werden. Zumindest sind die dargebotenen Werte
der Effizienz nicht nur zu hinterfragen, sondern konkret zu prüfen.
Auch dies ist Aufgabe der Planungsbehörde, die es zu verhindern hat,
dass entsprechende unwirtschaftliche Anlagen nicht geplant werden.
Diese Problematik fällt auch nicht - wie oftmals dargelegt wird - in den
Bereich der Unternehmerischen Entscheidung. ln vorliegendem Fall
sind erhebliche private und öffentliche Belange betroffen, sodass hier
die öffentliche Hand im Rahmen des Planungs- und Genehmigungsverfahrens diese Aspekte mit zu berücksichtigen hat.
Hier sind hunderte von Angrenzer und Bewohner der umliegenden
Orte betroffen. Es kommt zu einer massiven Landschaftszerstörung in
diesem Bereich. Ebenso sind erhebliche natur- und artenschutzrechtliche Belange betroffen.
Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände sind deshalb die vorgesehenen Potenzialflächen D und E zu streichen.
Stellungnahme der Verwaltung
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung
von Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung
noch kein Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden
sein, ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichenden Eignung für die Nutzung zur Energiegewinnung durch
Windkraft auszugehen.
Diese sind sodann in der Lage die Belange der Schutzgüter
zurückzustellen.
Die auf Basis der aktuellen Rechtsprechung in der Standort- Der Rat schließt sich der Stellunguntersuchung ermittelten Potentialflächen D und E werden nahme der Verwaltung an.
als hinreichend geeignet angesehen und werden weiterhin
zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Die Flächen D und E werden im Rahmen der Bauleitplanung weiter
verfolgt.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis
Sammeleingabe von Bürgern aus Nideggen mit dem Schreiben vom 23.04.2014 (Anlage 2 der Eingabe der Stadt Nideggen vom 01.10.2015)
Anlage 2 (Einschreiben der Bürger)
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis
Nideggen, den 23.04.2014
Einwendung gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau für Bau von 9 Windkrafträder unmittelbar an der
Grenze zu Nideggen
- Bebauungspläne G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul
Weil die Presse in ihren Zeitungen den Nideggener Bürgern in der
Vergangenheit nicht klar dargestellt hat - z.B. anhand einer gut ersichtlichen Flurkarte mit den eingezeichneten Orten Nideggen, Boich,
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
4.2
4.3
4.4
Anregung
Thum, Thuir, Ginnick, Berg und den 9 Windkrafträdern - sind jetzt auch
Bewohner der Neubaugebiete St. Florianweg, Am Grünen Weg, Sonnenkamp, Sperberweg, Eisernes Kreuz, Schützenstraße und Berger
Acker überrascht, dass die Gemeinde Kreuzau vor hat, eine Änderung
des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für die
Bebauung von 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen durchzuführen.
Die bereits vorhandenen 2 Windkrafträder in Ginnick (Vettweiß) und 2
Windkrafträder in Berg (Nideggen) führten in der Vergangenheit bei
bestimmten Witterungsverhältnissen schon zur Beeinträchtigung der
Lebensqualität (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Angstzuständen,
Herzrasen). Nicht von ungefähr wird von der WHO ein Abstand von 3
km empfohlen.
Sie, Herr Bürgermeister, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde
Kreuzau, bestimmen frei, ob Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für den Bau von 9 Windkrafträder vornehmen. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie die Gesundheit der
Nideggener Bürger aufs Spiel setzen wollen oder die Möglichkeiten,
die Ihnen jetzt noch der Gesetzgeber gibt, voll ausnutzen wollen. Vorsorglich des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträder
direkt an der Grenze zu Nideggen endgültig befürworten und nicht wie
andere Bundesländer der Empfehlung der WHO folgend einen Abstand
von mindestens 3 km zum nächsten Wohngebäude einhalten, melden
die Unterzeichner dieses Schreibens folgende finanzielle Ansprüche
bei der Gemeinde Kreuzau an:
Schmerzensgeld
Krankheits-, Behandlungskosten und Hilfsmittel, die die
Krankenkassen nicht übernehmen
Wertminderungskosten des Objektes wenn aus gesundheitlichen Gründen das Bewohnen des eigenen Hauses
nicht mehr möglich ist.
Die Gutachten, die Sie ins Internet gestellt haben, werden von Fachleuten nicht als bürgerfreundlich angesehen, weil inzwischen fest
steht, dass Windkraftanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit schädigen. Unter Infraschall versteht man weit-
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Gutachten habe den Nachweis von rechtlichen Vorschriften darzulegen, bezogen auf das Schallgutachten den Nachweis zu erbringen, dass die immissionsschutzrechtlichen
Vorschriften eingehalten werden, denn die Einhaltung der
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 93
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
gehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr
tiefen Frequenzen unter 100 Hertz. Mehrere Studien belegen, dass
starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, da die Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt sind.
Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit,
Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen etc. führen.
4.5
Auf diesen Sachverhalt hat das Umwelt-Bundesamt bereits am
08.02.2013 hingewiesen. Wegen der Gefahr durch tieffrequenten
Schall und Infraschall sowie Verschandelung der Bezeichnung "Nationalpark Eifel" fordern wir Sie auf, an der Grenze zu Nideggen eine
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträdern zu überdenken und nicht vorzunehmen.
§ 4a Abs. 3 BauGB
1
Zwei Bürger mit Schreiben vom 01.04.2015
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G 1
„Lausbusch“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder - max. Höhe 175 m - legen wir Widerspruch ein.
Begründung:
Diese liegt der Gemeinde bereits durch mein Schreiben vom Herbst
vom 15.09.2015 und der Unterschriftenlisten etc. vor.
Zu meinem Widerspruch erwarte ich von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eine gesundheitliche Unversehrtheit gewähren. In dem Umweltbericht werden
die Aussagen der Gutachten in einer Gesamtschau nochmals
dargestellt und die Auswirkungen auf den Menschen und auf
die anderen Schutzgüter verständlich dargelegt.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Das Schreiben vom 15.09.2015 wird im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Offenlage
des Bebauungsplanes G 1, Lausbusch, unter Nummer Ö01 der
Abwägung behandelt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden. Die Gesamthöhe der WEA wird
im Bebauungsplan geregelt.
Bezüglich der Lärmbelästigung wurde ein Schalltechnisches
Gutachten erstellt. Dieses Gutachten zeigt, auch obwohl die
Anlagenhöhe reduziert wurde, dass Windenergieanlagen im
Gebiet realisierbar sind. Im Bebauungsplanverfahren und für
sich das daran anschließende Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz werden die Gutach-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
ten angepasst.
Als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und
die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn vorsorgliche Maßnahmen
getroffen werden.
Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose
verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des
Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In Abschnitt 9 dieser
Norm „Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens“
werden geschätzte Genauigkeiten bis zu einer Höhe von h =
30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von
Quelle und Empfänger. Es hat schon immer hochliegende
Quellen (Kühltürme, Kaminmündungen usw.) gegeben, die
mit diesem Ausbreitungsmodell berechnet wurden.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Bei den genannten Gebieten handelt es sich um ein allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der
Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im
Gutachten dargelegt.
Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung
außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte
heranzuziehen:
Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete
(WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)]
55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert
[dB(A)] 40.
Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
2
2.1
Vier Familien mit Schreiben vom 29.03.2016
Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan/ Bebauungsplan G 1
Lausbusch / „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft"
Unsere Schreiben vom 25.,29.04.,02.05.2014,25.01. und 01.10.2015
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G 1
„Lausbusch“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder - max. Höhe 175 m – legen wir hiermit Widerspruch ein.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen, bzw. 500 m zu Höfen und Einzelgebäuden im Außenbereich ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich ausreichend. Im Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher
dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei
einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine
erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v.
09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von
weniger als 360 m bei einer Anlagenhöhe von 180 m ausgegangen werden.
Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren gängige
Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. Eine
Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus Gründen
der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt
daher nicht der Abwägung.
Ein Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe würde eine zeitgemäße Windenergienutzung unmöglich machen.
Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände
gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der
Genehmigungsebene durchsetzen kann.
Beschlussvorschlag
Die Schreiben werden bzw. wurden an den entsprechenden
Stellen abgewogen.
das Schreiben vom 25. Bzw. 29.04.2014 im Rahmen
der Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur frühzeitigen Beteiligung des Bebauungsplanes G 1, Lausbusch unter Ö 3 und 4
das Schreiben vom 01.10.2015 im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Begründung: Hier beziehen wir uns auf unsere unter Betreff aufgeführte Schreiben, in denen wir Ihnen mehrfach die Gründe mitgeteilt
haben.
2.2
Es ist schon bedauerlich, dass die Nachbargemeinde Kreuzau - und hier
sind die gesamten CDU und SPD Ratsmitglieder gemeint - alle schriftlichen Begründungen der Nideggener Bürger vom September/Oktober
2015 unter den Teppich kehrt und im Interesse der Windkrafträderindustrie argumentiert, statt gegenüber ihren Bürgern in Boich, Thum
und der Nachbargemeinde Nideggen Toleranz zu zeigen und die Bauleitplanung so lange ruhen zu lassen bis
1. die Studien aus dem Ausland ernst genommen und entsprechende Untersuchungen in Deutschland durchgeführt
werden, sowie das veraltete Immissionsschutzgesetz endlich auf den heutigen Stand - Windkrafträder von einer Höhe von 150 bis 250 m - gebracht wird.
2. das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bezüglich der
Verfassungsbeschwerde/ Verfassungsklage eine Entscheidung getroffen hat. - Pressemitteilung DIE WELT am
25.02.2016 Die Beschwerdeführer erheben ihre Verfassungsbeschwerde
/ Verfassungsklage stellvertretend für eine Vielzahl von Bürgern, die durch in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft errichteten Windenergieanlagen (WEA) erheblich gesundheitlich
beeinträchtigt werden. Sie rügen, dass die staatlichen Organe es trotz der Schutzverpflichtung, die ihnen aus dem Recht
auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Absatz 2 Satz 1
und auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes
erwächst, es in verfassungswidriger Weise unterlassen, wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen die von diesen Anlagen
ausgehenden Infraschall- und tieffrequenten Schallimmissio-
2.3
2.4
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Offenlage des Bebauungsplanes G 1, Lausbusch unter Ö 18
Die Stellungnahmen vom 02.05.2014 bzw.
25.01.2015 sind außerhalb von Beteiligungsverfahren eingegangen.
Auf eine Wiedergabe der Abwägungen wird hier verzichtet,
da im weiteren neue/ ergänzende Punkte vorgebracht wurden.
In den Abwägungen werden auch die Stellungnahmen der
Nideggener oder sonstiger Bürger behandelt.
Beschlussvorschlag
Das Bundesimmissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen
oder den normenkonkretisierenden Werken wie der TA Lärm
ist in Kraft. Diese Gesetze sind anzuwenden.
Die Änderung dieser Rechtsgrundlagen obliegt nicht der Gemeinde Kreuzau.
Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das
bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen.
Die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ als maßgebliches
Regelwerk wird gerade überarbeitet. Im Entwurf findet sich
jedoch kein einziger Hinweis zum Stichwort „Windenergieanlage“. In den Anhängen A und B dieses Normenentwurfes
sind Beispiele für tieffrequente Dauergeräusche (z. B. Biogasanlage) und tieffrequente Geräusche mit kurzer Einwirkdauer
(z. B. Wärmepumpe) aufgeführt.
Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche
im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die
hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen ge-
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 97
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
nen zu treffen. Sie erstreben eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der eine Verletzung ihrer Grundrechte festgestellt wird.
3
3.1
Zwei Bürger mit Schreiben vom 04.04.2016
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G 1
„Lausbusch“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder - max. Höhe 175 m - lege/n ich/wir Widerspruch ein.
Begründung: Diese liegt der Gemeinde bereits durch alle unsere
Schreiben vom Herbst 2015 und der Unterschriftenlisten etc. vor
3.2
-
3.3
Schlaflosigkeit
Herz- und Kreislaufprobleme
Bluthochdruck
innere Unruhe
Nervosität
Herzrasen
Konzentrationsbeeinträchtigung
Kopfschmerzen
Tinnitus
extreme Wert- und Miet-/Pachtverluste der Grundstücke und
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
sondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb
der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere
Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen
der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA
bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie
ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen
oder Geräuschbeeinträchtigungen führen
Im Internet kursiert die Aussage, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) würde aufgrund von Infraschall Abstände von 2
Km zu Windkraftanlagen empfehlen. Dies verneint die WHO
in einem Schriftverkehr mit der Servicestelle Windenergie
Kreis Steinfurt im März 2013 ausdrücklich.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Beschlussvorschlag
Die Schreiben werden bzw. wurden an den entsprechenden
Stellen abgewogen. (Stellungnahme Ö 2 zum BP Lausbusch).
Auf eine Wiedergabe der Abwägungen wird hier verzichtet,
da im weiteren neue/ ergänzende Punkte vorgebracht wurden.
Alle relevanten Umweltauswirkungen werden gutachterlich
untersucht. Zur Vermeidung gesundheitlicher Auswirkungen
existieren Grenzwerte bzgl. Der Schall- und Schattenschlageinwirkungen, die durch die Planung eingehalten werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
Der Rat schließt sich der Stellung-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Immobilien bis zu ca. 30 - 40 %
3.4
-
Todesfallen für geschützte Tierarten
3.5
-
nicht ausreichend geschützter Denkmalschutz
3.6
Es ist schon bedauerlich, dass die Nachbargemeinde Kreuzau alle
schriftlichen Begründungen der Nideggener Bürger vom September/Oktober 2015 unter den Teppich kehrt, und im Interesse der
Windkrafträderindustrie argumentiert, statt gegenüber Ihren Bürgen
in Boich, Thum und der Nachbargemeinde Nideggen Toleranz zu zeigen und die Bauleitplanung so lange ruhen zu lassen bis
3.7
1.
3.8
2.
die Studien aus dem Ausland ernst genommen und entsprechende Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden, sowie das veraltete Immissionsschutzgesetz endlich auf
den heutigen Stand - Windkrafträder von einer Höhe von 150
bis 250 m - gebracht wird.
das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bezüglich der Verfassungsbeschwerde/ Verfassungsklage eine Entscheidung
Stellungnahme der Verwaltung
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange
wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Kreuzau
verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszugleichen gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall.
Auswirkungen auf die Tierwelt, insbesondere auf windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten, werden in entsprechenden fachgutachten untersucht.
Die Belange des Denkmalschutzes wurden umfangreich untersucht. In Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung konnte eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung erreicht werden, sofern die geplanten
Windenergieanlagen maximal 175 m Gesamthöhe aufweisen.
Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass bei einer
Höhenbegrenzung von 175 m in Abwägung aller Belange
davon auszugehen ist, dass keine erheblichen Auswirkungen
auf die Denkmalbereiche zu erwarten sind und zugleich den
Zielen der Regionalplanung entsprochen werden kann.
In den Abwägungen werden auch die Stellungnahmen der
Nideggener oder sonstiger Bürger behandelt.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen
oder den normenkonkretisierenden Werken wie der TA Lärm
ist in Kraft. Diese Gesetze sind anzuwenden.
Die Änderung dieser Rechtsgrundlagen obliegt nicht der Gemeinde Kreuzau.
Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Ver-
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
getroffen hat. -Pressemitteilung DIE WELT am 25.02.2016 –
Die Beschwerdeführer erheben ihre Verfassungsbeschwerde/Verfassungsklage stellvertretend für eine Vielzahl von Bürgern, die
durch in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft errichteten Windenergieanlagen (WEA) erheblich gesundheitlich beeinträchtigt werden. Sie
rügen, dass die staatlichen Organe es trotz der Schutzverpflichtung,
die ihnen aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2
Absatz 2 Satz 1 und auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes erwächst, es in verfassungswidriger Weise unterlassen, wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen die von diesen Anlagen ausgehenden Infraschall- und tieffrequenten Schallimmissionen zu treffen. Sie
erstreben eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der
eine Verletzung ihrer Grundrechte festgestellt wird.
3.9
Was die Kreuzauer unter guter Nachbarschaft verstehen, zeigen sie
uns.
Die Windräder müssen 3 km (drei Kilometer, bzw. 3000 m) vom Wohnort entfernt aufgebaut werden.
Ihren eigenen Bürgern muten die Kreuzauer Ratsmitglieder das nicht
Stellungnahme der Verwaltung
meidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das
bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen.
Die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ als maßgebliches
Regelwerk wird gerade überarbeitet. Im Entwurf findet sich
jedoch kein einziger Hinweis zum Stichwort „Windenergieanlage“. In den Anhängen A und B dieses Normenentwurfes
sind Beispiele für tieffrequente Dauergeräusche (z. B. Biogasanlage) und tieffrequente Geräusche mit kurzer Einwirkdauer
(z. B. Wärmepumpe) aufgeführt.
Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche
im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die
hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb
der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere
Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen
der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA
bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie
ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen
oder Geräuschbeeinträchtigungen führen
Im Internet kursiert die Aussage, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) würde aufgrund von Infraschall Abstände von 2
Km zu Windkraftanlagen empfehlen. Dies verneint die WHO
in einem Schriftverkehr mit der Servicestelle Windenergie
Kreis Steinfurt im März 2013 ausdrücklich.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
In der Standortuntersuchung der Gemeinde Kreuzau, die im
Vorlauf der Flächennutzungsplanänderung erfolgt ist, wurde
das gesamte Gemeindegebiet nach einheitlichen Kriterien
untersucht. Hierbei wurden zu allen Siedlungsräumen, egal
ob in Kreuzau, Nideggen oder einer anderen Nachbarge-
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
3.10
Anregung
zu.
Die Einstellung – jemandem so ein Instrument vor die Haustür zu setzen – ist mehr als unverschämt.
Die Windkrafträder haben eine begrenzte Lebensdauer, aber die Betonblöcke im Erdreich überdauern Jahrtausende.
Außerdem gibt es bereits andere natürliche Energieerzeugungen – die
in Zukunft auch genutzt werden.
(Anlage)
Von Barbara Dietel
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
meinde, die gleichen Mindestabstände angesetzt und eingehalten.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
JOHANNISBERG - Die Energiewende ist ein Irrweg. Das ist keine ganz
neue Botschaft, die jetzt auch von Johannisberg ausgeht. In einem
„Johannisberger Appell“, der beim „Johannisberger Energiegipfel" am
Samstag auf Schloss Johannisberg proklamiert wurde, fordern Wissenschaftler verschiedener Fachrichtungen ein Umsteuern in der Energiepolitik.
Wieso das nötig sei, erläuterte Hans-Werner Sinn, der Chef des IfoInstituts für Wirtschaftsforschung beim „Symposium der Vernunft".
Dazu hatte die Bundesinitiative „Vernunftkraft", die von knapp 600
Bürgerinitiativen getragen wird, gemeinsam mit dem Verein Pro Kulturlandschaft Rheingau eingeladen. „CO2 wird in die Luft geblasen,
wenn nicht von uns, dann von anderen", erklärte Sinn den rund 500
Zuhörern im bis auf den letzten Platz besetzten Fürst-Metternich-Saal.
Durch Stromsparen oder den Einsatz erneuerbarer Energien werde
nicht eine einzige Tonne CO? eingespart, weil nicht die Nachfrage,
sondern das Angebot entscheidend sei. Die Energie, die gefördert
werde, werde auch verbraucht. Die einzige Möglichkeit, wirklich CO2
einzusparen, das einen wesentlichen Einfluss auf die Erwärmung der
Erdatmosphäre hat, sei der weltweite Handel mit Emmissionszertifikaten.
Kritik an Subventionen
Die Energiewende sei weder bezahlbar, noch schaffe sie Versorgungs-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
sicherheit und umweltverträglich sei sie auch nicht, erklärte Nikolai
Ziegler von der Bundesinitiative Vernunftkraft. Sie diene nur der Subventionierung der Wind- und Sonnenenergiebranche. Der ehemalige
Präsident des Landesamtes für Denkmal pflege, Gerd Weiß, führte aus,
dass sich Windkraft in Landstrichen wie dem Rheingau verbiete, wo
man ob der Vielzahl der Kulturobjekte schon von einer „Denkmallandschaft" sprechen könne. „Sie werden bei sich vergleichbare Landschaften finden“, sagte er den Zuhörern, in erster Linie Mitglieder einer
Vielzahl von Bürgerinitiativen aus ganz Deutschland.
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Dass die Energieversorgung durch Wind und Sonne schnell an „mathematische Grenzen" stoße, rechnete Sinn vor. 15 Prozent der
Stromproduktion sei durch Sonne und Wind gedeckt. Dabei mache der
gesamte Stromverbrauch ohnehin nur rund 21 Prozent des gesamten
Energieverbrauchs aus. Eine Verdoppelung der Stromgewinnung aus
Sonne und Wind sei maximal möglich, erklärte Sinn. Schon dann sei an
vielen Tagen im Jahr ein großer Überschuss zu verzeichnen. Um nicht
dafür bezahlen zu müssen, dass ihn einer abnehme, müsse er gespeichert werden. Dazu seien 900 Pumpspeicherwerke nötig, 35 gebe es
aktuell. Kohle und Gas müssten weiterhin die Zeiten puffern, wo weder die Sonne scheint, noch der Wind weht. 2015 habe die Subventionierung des sogenannten grünen Stroms Mehrkosten von 22 Milliarden Euro verursacht. „Das alles ist ein irrsinniger Blödsinn", so Sinn.
Der ermordete Hunsrück
Noch wesentlich drastischere Worte fand der Dirigent und Mitbegründer des BUND, Enoch Freiherr zu Guttenberg. 2012 trat er aus
dem BUND aus, bezeichnet seine früheren Freunde jetzt als Lobbyisten
der Windenergiebranche. Guttenberg, der mehrfach mit den Tränen
kämpfte, sprach von „Windkraft- und Photovoltaikwahnsinn", der
intakte ökologische Systeme vor die Hunde gehen lasse und nur die
Taschen der Grundstücksbesitzer und der Investoren fülle. Das Erneuerbare Energiengesetz (EEG) bezeichnet er „als den größten volkswirtschaftlichen Skandal, den die Bundesrepublik seit ihrem Bestehen
erlebt hat". Außer sich war er darüber, dass die Regierungspräsidentin
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
4
4.1
4.2
4.3
Anregung
Brigitte Lindscheid unlängst vier Windkraftanlagen bei Hirschhorn im
Odenwald mitten im Weltnaturerbe genehmigt habe. Er fragte sich, ob
die rheinland-pfälzische Umweltministerin Eveline Lemke schon mal
den „ermordeten Hunsrück" gesehen habe.
Wer so die Natur zerstöre, sei nicht besser als die Bilderstürmer und
Bücherverbrenner, so Guttenberg, oder der IS, der die antike Oasenstadt Palmyra zerstörte. „Eines nicht mehr fernen Tages müssen wir
ins Museum gehen, um noch intakte Landschaften zu sehen", wetterte
der Freiherr in seinem sehr langen und sehr emotionalen Vortrag, der
von den Zuhörern mit stehenden Ovationen bedacht wurde.
unbekannt-mit Schreiben vom 04.04.2016
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G 1
„Lausbusch“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder - max. Höhe 175 m - lege/n ich/wir Widerspruch ein.
Begründung: Diese liegt der Gemeinde bereits durch alle unsere
Schreiben vom Herbst 2015 und der Unterschriftenlisten etc. vor
Schlaflosigkeit
Herz- und Kreislaufprobleme
Bluthochdruck
innere Unruhe
Nervosität
Herzrasen
Konzentrationsbeeinträchtigung
Kopfschmerzen
Tinnitus
extreme Wert- und Miet-/Pachtverluste der Grundstücke
und Immobilien bis zu ca. 30 - 40 %
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Schreiben werden bzw. wurden an den entsprechenden
Stelen abgewogen. (Unterschrift unleserlich).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Alle relevanten Umweltauswirkungen werden gutachterlich
untersucht. Zur Vermeidung gesundheitlicher Auswirkungen
existieren Grenzwerte bzgl. Der Schall- und Schattenschlageinwirkungen, die durch die Planung eingehalten werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange
wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Kreuzau
verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszuglei-
Seite 103
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
4.4
-
Todesfallen für geschützte Tierarten
4.5
-
nicht ausreichend geschützter Denkmalschutz
4.6
4.7
4.8
Es ist schon bedauerlich, dass die Nachbargemeinde Kreuzau alle
schriftlichen Begründungen der Nideggener Bürger vom September/Oktober 2015 unter den Teppich kehrt, und im Interesse der
Windkrafträderindustrie argumentiert, statt gegenüber Ihren Bürgen
in Boich, Thum und der Nachbargemeinde Nideggen Toleranz zu zeigen und die Bauleitplanung so lange ruhen zu lassen bis
1. die Studien aus dem Ausland ernst genommen und entsprechende Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden, sowie das veraltete Immissionsschutzgesetz endlich auf
den heutigen Stand - Windkrafträder von einer Höhe von 150
bis 250 m -gebracht wird.
2. das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bezüglich der Verfassungsbeschwerde/ Verfassungsklage eine Entscheidung
getroffen hat. - Pressemitteilung DIE WELT am 25.02.2016 –
Die Beschwerdeführer erheben ihre Verfassungsbeschwerde I Verfassungsklage stellvertretend für eine Vielzahl von Bürgern, die durch in
ihrer unmittelbaren Nachbarschaft errichteten Windenergieanlagen
(WEA) erheblich gesundheitlich beeinträchtigt werden. Sie rügen, dass
die staatlichen Organe es trotz der Schutzverpflichtung, die ihnen aus
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
chen gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall.
Auswirkungen auf die Tierwelt, insbesondere auf windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten , werden in entsprechenden fachgutachten untersucht.
Die Belange des Denkmalschutzes wurden umfangreich untersucht. In Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung konnte eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung erreicht werden, sofern die geplanten
Windenergieanlagen maximal 175 m Gesamthöhe aufweisen.
Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass bei einer
Höhenbegrenzung von 175 m in Abwägung aller Belange
davon auszugehen ist, dass keine erheblichen Auswirkungen
auf die Denkmalbereiche zu erwarten sind und zugleich den
Zielen der Regionalplanung entsprochen werden kann.
In den Abwägungen werden auch die Stellungnahmen der
Nideggener oder sonstiger Bürger behandelt.
Beschlussvorschlag
Das Bundesimmissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen
oder den normenkonkretisierenden Werken wie der TA Lärm
ist in Kraft. Diese Gesetze sind anzuwenden.
Die Änderung dieser Rechtsgrundlagen obliegt nicht der Gemeinde Kreuzau.
Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das
bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen.
Die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ als maßgebliches
Regelwerk wird gerade überarbeitet. Im Entwurf findet sich
jedoch kein einziger Hinweis zum Stichwort „Windenergieanlage“. In den Anhängen A und B dieses Normenentwurfes
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 104
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
dem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Absatz 2 Satz
1 und auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes erwächst,
es in verfassungswidriger Weise unterlassen, wirksame Maßnahmen
zum Schutz gegen die von diesen Anlagen ausgehenden Infraschallund tieffrequenten Schallimmissionen zu treffen. Sie erstreben eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der eine Verletzung
ihrer Grundrechte festgestellt wird.
4.9
Was die Kreuzauer unter guter Nachbarschaft verstehen, zeigen sie
uns.
Die Windräder müssen 3 km (drei Kilometer, bzw. 3000 m) vom Wohnort entfernt aufgebaut werden. Ihren eigenen Bürgern muten die
Kreuzauer Ratsmitglieder das nicht zu.
Die Einstellung – jemandem so ein Instrument vor die Haustür zu setzen – ist mehr als unverschämt.
Die Windkrafträder haben eine begrenzte Lebensdauer, aber die Betonblöcke im Erdreich Oberdauern Jahrtausende. Außerdem gibt es
bereits andere natürliche Energieerzeugungen - die in Zukunft auch
genutzt werden.
Ein Bürger mit Schreiben vom 06.04.2016
5
Stellungnahme der Verwaltung
sind Beispiele für tieffrequente Dauergeräusche (z. B. Biogasanlage) und tieffrequente Geräusche mit kurzer Einwirkdauer
(z. B. Wärmepumpe) aufgeführt.
Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche
im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die
hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb
der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere
Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen
der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA
bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie
ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen
oder Geräuschbeeinträchtigungen führen
Im Internet kursiert die Aussage, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) würde aufgrund von Infraschall Abstände von 2
Km zu Windkraftanlagen empfehlen. Dies verneint die WHO
in einem Schriftverkehr mit der Servicestelle Windenergie
Kreis Steinfurt im März 2013 ausdrücklich. Hinsichtlich des
Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig, dass dieser
keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und daher nicht
zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002, AZ
7A 2127/00).
In der Standortuntersuchung der Gemeinde Kreuzau, die im
Vorlauf der Flächennutzungsplanänderung erfolgt ist, wurde
das gesamte Gemeindegebiet nach einheitlichen Kriterien
untersucht. Hierbei wurden zu allen Siedlungsräumen, egal
ob in Kreuzau, Nideggen oder einer anderen Nachbargemeinde, die gleichen Mindestabstände angesetzt und eingehalten.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 105
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
6
Anregung
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G 1
„Lausbusch“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder - max. Höhe 175 m – lege/n ich Widerspruch ein.
Begründung: Diese liegt der Gemeinde bereits durch Unterschriftenlisten etc. vor.
WINDRAD INITIATIVE RUREIFEL „WIR"
Zwei Bürger mit Schreiben vom 06.04.2016
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G 1
„Lausbusch“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder max. Höhe 175 m legen wir Widerspruch ein.
Begründung:
Diese liegt der Gemeinde bereits durch unsere Schreiben vom
26.03.2014 und 29.09.2015, ebenso durch Unterschriftslisten, vor.
7
Zwei Bürger mit Schreiben vom 30.03.2016
gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 „Lausbusch“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder - max. Höhe 175 m - legen wir Widerspruch ein.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Die Schreiben wurden an den entsprechenden Stellen im
Verfahren abgewogen. Weitere Bedenken werden nicht geäußert.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Schreiben werden bzw. wurden an den entsprechenden
Stellen (Bebauungsplan Lausbusch, frühzeitige Beteiligung
bzw. Offenlage (Ö14)) abgewogen. Weitere Bedenken werden nicht geäußert.
Im Wesentlichen werden Bedenken zu den Schallauswirkungen, zum Denkmalschutz, zum Natur- und Artenschutz, zur
Landschaftsbildbeeinträchtigung, zu den Auswirkungen auf
den Tourismus und zur Wirtschaftlichkeit geäußert. Für Details wird auf das entsprechende Abwägungsdokument verwiesen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Schreiben wird unter Punkt 1 dieser Abwägung behandelt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Fachgutachten wurden nach aktuellen rechtlichen Vorgaben gefertigt. Auch die Standortuntersuchung entspricht den
gesetzlichen Anforderungen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Begründung:
8
8.1
Diese liegt der Gemeinde Kreuzau bereits durch Eingaben der WINDRAD INITIATIVE RUREIFEL „WIR" und der Unterschriftenlisten etc. vor,
denen wir uns hiermit vollumfänglich anschließen.
Zwei Bürger mit Schreiben vom 06.04.2016
hiermit legen wir gegen den geänderten Bebauungsplan G 1, Ortsteil
Thum, Windenergieanlagen Lausbusch Widerspruch ein:
Begründung:
1. Es werden veraltete Studien herangezogen, neueste Erkenntnisse werden nicht berücksichtigt.
Seite 106
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
8.2
Anregung
2. Die Gutachten zu Schall und Schattenwurf sind vom Bauwerber bezahlt und möglicherweise zu dessen Gunsten erstellt
worden.
8.3
3.
Natur- und Landschaftsschutz werden ignoriert.
8.4
4.
Es ist davon auszugehen, dass Infraschall, tieffrequenter
Schall und Schattenwurf bei einem Abstand von 800 m die
Gesundheit beeinträchtigen bzw. schädigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Sämtliche Gutachter wurden von der Gemeinde Kreuzau
ausgewählt und beauftragt. Die Bezahlung der Gutachten
wird natürlich den künftigen Betreibern auferlegt, da es nicht
verhältnismäßig wäre, die Allgemeinheit für etwas bezahlen
zu lassen, von dem in finanziell in erster Linie die privaten
Betreiber profitieren. Die Übernahme von Planungskosten ,
wozu auch Gutachterkosten gehören, ist durch § 11 BauGB
gedeckt.
Die Belange von Umwelt und Natur werden in verschiedenen
Fachgutachten untersucht und im Umweltbericht zusammengefasst und bewertet. Erhebliche Umweltauswirkungen,
wie der Eingriff durch die Versieglung oder in das Landschaftsbild, werden in den nachfolgenden Verfahren ausgeglichen werden.
Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das
bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen.
Die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ als maßgebliches
Regelwerk wird gerade überarbeitet. Im Entwurf findet sich
jedoch kein einziger Hinweis zum Stichwort „Windenergieanlage“. In den Anhängen A und B dieses Normenentwurfes
sind Beispiele für tieffrequente Dauergeräusche (z. B. Biogasanlage) und tieffrequente Geräusche mit kurzer Einwirkdauer
(z. B. Wärmepumpe) aufgeführt.
Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche
im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die
hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb
der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere
Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen
der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA
bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 107
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
8.5
5.
Es ist ein eklatanter Wertverlust der Grundstücke und Gebäude in den angrenzenden Wohngebieten zu erwarten.
8.6
6.
Windkraftanlagen in den o. g. Gebieten schädigen das Stadtbild von Nideggen und somit die Infrastruktur.
8.7
Wir behalten uns vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
9
9.1
Zwei Bürger mit Schreiben vom 05.04.2016
hiermit legen wir gegen den geänderten Bebauungsplan G 1, Ortsteil
Thum, Windenergieanlagen Lausbusch Widerspruch ein:
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen
oder Geräuschbeeinträchtigungen führen
Im Internet kursiert die Aussage, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) würde aufgrund von Infraschall Abstände von 2
Km zu Windkraftanlagen empfehlen. Dies verneint die WHO
in einem Schriftverkehr mit der Servicestelle Windenergie
Kreis Steinfurt im März 2013 ausdrücklich.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange
wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Kreuzau
verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszugleichen gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall.
Die Auswirkungen auf den Denkmalschutz wurden in einem
Fachgutachten untersucht. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, das wesentliche Auswirkungen nicht vorliegen.
Rechtliche Schritte wie eine Normenkontrollklage gegen den
Flächennutzungsplan oder den nachfolgenden Bebauungsplan stehen jedem Einwender im Rahmen des § 47 VwGO
frei.
Beschlussvorschlag
Die Fachgutachten wurden nach aktuellen rechtlichen Vorgaben gefertigt. Auch die Standortuntersuchung entspricht den
gesetzlichen Anforderungen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Begründung:
1. Es werden veraltete Studien herangezogen, neueste Erkenntnisse werden nicht berücksichtigt.
Seite 108
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
9.2
Anregung
2. Die Gutachten zu Schall und Schattenwurf sind vom Bauwerber bezahlt und möglicherweise zu dessen Gunsten erstellt
worden.
9.3
3.
Natur- und Landschaftsschutz werden ignoriert.
9.4
4.
Es ist davon auszugehen, dass Infraschall, tieffrequenter
Schall und Schattenwurf bei einem Abstand von 800 m die
Gesundheit beeinträchtigen bzw. schädigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Sämtliche Gutachter wurden von der Gemeinde Kreuzau
ausgewählt und beauftragt. Die Bezahlung der Gutachten
wird natürlich den künftigen Betreibern auferlegt, da es nicht
verhältnismäßig wäre, die Allgemeinheit für etwas bezahlen
zu lassen, von dem in finanziell in erster Linie die privaten
Betreiber profitieren. Die Übernahme von Planungskosten ,
wozu auch Gutachterkosten gehören, ist durch § 11 BauGB
gedeckt.
Die Belange von Umwelt und Natur werden in verschiedenen
Fachgutachten untersucht und im Umweltbericht zusammengefasst und bewertet. Erhebliche Umweltauswirkungen,
wie der Eingriff durch die Versieglung oder in das Landschaftsbild, werden in den nachfolgenden Verfahren ausgeglichen werden.
Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das
bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen.
Die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ als maßgebliches
Regelwerk wird gerade überarbeitet. Im Entwurf findet sich
jedoch kein einziger Hinweis zum Stichwort „Windenergieanlage“. In den Anhängen A und B dieses Normenentwurfes
sind Beispiele für tieffrequente Dauergeräusche (z. B. Biogasanlage) und tieffrequente Geräusche mit kurzer Einwirkdauer
(z. B. Wärmepumpe) aufgeführt.
Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche
im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die
hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb
der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere
Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen
der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA
bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 109
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
9.5
5.
Es ist ein eklatanter Wertverlust der Grundstücke und Gebäude in den angrenzenden Wohngebieten zu erwarten.
9.6
6.
Windkraftanlagen in den o. g. Gebieten schädigen das Stadtbild von Nideggen und somit die Infrastruktur.
Stellungnahme der Verwaltung
ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen
oder Geräuschbeeinträchtigungen führen
Im Internet kursiert die Aussage, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) würde aufgrund von Infraschall Abstände von 2
Km zu Windkraftanlagen empfehlen. Dies verneint die WHO
in einem Schriftverkehr mit der Servicestelle Windenergie
Kreis Steinfurt im März 2013 ausdrücklich.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange
wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Kreuzau
verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszugleichen gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall.
Die Auswirkungen auf den Denkmalschutz wurden in einem
Fachgutachten untersucht. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, das wesentliche Auswirkungen nicht vorliegen.
Rechtliche Schritte wie eine Normenkontrollklage gegen den
Flächennutzungsplan oder den nachfolgenden Bebauungsplan stehen jedem Einwender im Rahmen des § 47 VwGO
frei.
9.7
Wir behalten uns vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
10
10.1
Eine Familie mit Schreiben vom 06.04.2016 mit Anhang vom 21.09.2015
6.4.2016
Die Anlage wird nachfolgend behandelt.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Widerspruch gegen die Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
Änderung des Flächennutzungsplanes G1 und G2 Lausbusch und Steinkaul
Sehr geehrter Herr Eßer,
Seite 110
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
10.2
10.3
Anregung
bereits mit meinem Schreiben vom 21.9.2015 habe ich Widerspruch
eingelegt. Dieses Schreiben füge ich als Anlage bei.
Mir ist völlig unverständlich, dass ich bis zum heutigen Tag keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten habe.
In- und ausländische Studien belegen doch, wie gesundheitsschädlich
Windkrafträder bei nicht genügendem Abstand zu Wohnbebauung für
Menschen sind.
Und der Abstand zur Bebauung in Nideggen ist sehr gering.
10.4
Wie kann man nur so ignorant sein und die berechtigen Sorgen der
Bürger nicht ernst nehmen. Ist Ihnen die Gesundheit dieser Menschen
egal? Was ist mit dem Wertverlust der Immobilien? Kann ich den der
Gemeinde Kreuzau in Rechnung stellen?
10.5
Sie sind doch gewählt worden als Bürgermeister und haben die Pflicht,
sich für das Wohl der Bevölkerung einzusetzen und Schaden von ihm
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Dies kann
naturgemäß erst nach Beschlussfassung im zuständigen Gremium erfolgen.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen
oder den normenkonkretisierenden Werken wie der TA Lärm
ist in Kraft. Diese Gesetze sind anzuwenden.
Die Änderung dieser Rechtsgrundlagen obliegt nicht der Gemeinde Kreuzau.
In der Standortuntersuchung der Gemeinde Kreuzau, die im
Vorlauf der Flächennutzungsplanänderung erfolgt ist, wurde
das gesamte Gemeindegebiet nach einheitlichen Kriterien
untersucht. Hierbei wurden zu allen Siedlungsräumen, egal
ob in Kreuzau, Nideggen oder einer anderen Nachbargemeinde, die gleichen Mindestabstände angesetzt und eingehalten.
Alle relevanten Umweltauswirkungen werden gutachterlich
untersucht. Zur Vermeidung gesundheitlicher Auswirkungen
existieren Grenzwerte bzgl. Der Schall- und Schattenschlageinwirkungen, die durch die Planung eingehalten werden.
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange
wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Kreuzau
verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszugleichen gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau entscheidet gemäß § 1 Abs. 7
BauGB in Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 111
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
10.6
Anregung
abzuwenden. Erfüllen Sie Ihrer Meinung nach diese Pflicht oder geht
es nur um Geldverdienen?
Wie würden Sie sich verhalten, wenn Sie in unserer Lage wären?
Anlage vom 21.09.2015
Widerspruch gegen die Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft
G1 Lausbusch und G2 Steinkaul
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das Schreiben wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes G 1 Lausbusch eingereicht und in diesem Verfahren (Ö 04) behandelt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Bei den genannten Gebieten handelt es sich um ein allgemeine Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der
Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im
Gutachten dargelegt.
Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung
außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte
heranzuziehen:
Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete
(WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)]
55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert
[dB(A)] 40.
Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt.
In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer,
sehr geehrte Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau,
10.7
10.8
gegen die Bauleitplanung zur Ausweisung von Konzentrationszonen an
der Ortsgrenze der Gemeinde Nideggen legen wir hiermit Widerspruch
ein.
Begründung:
1. Das Gutachten von Ende 2014 für Immissionspunkte (Bericht
Nr. 3418-14-L3) ist nicht korrekt und daher ungültig, weil der
Sperberweg als Allgemeines Wohngebiet (40 dB) und nicht als
reines Wohngebiet (30 dB) eingestuft wurde.
2.
Nichthörbarer Schall: Uns ist bekannt, dass die Gemeinde
Kreuzau auf den Standpunkt steht, dass nicht hörbarer Schall
keine gesundheitlichen Schäden verursacht. Dieses ist eine
Verdummung der Nideggener, Boicher und Thumer Bürger.
Diverse Studien im In- und Ausland beweisen das Gegenteil,
z.B.
- NRW Umweltbundesamt 2014 / Info vom 03/2015
- Australische Studie von 01/2015
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Seite 112
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
-
Ärzte für Immissionsschutz von 02/2015
118. Deutscher Ärztetag 2015 usw.
Stellungnahme der Verwaltung
Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und
Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten
keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung
bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind
sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig.
Die abschließenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
10.9
3.
Betroffene Bürger in NRW klagen über Schlaflosigkeit, innere
Unruhe, Nervosität, Herzrasen, Konzentrationsbeeinträchtigung durch
- langanhaltenden Brummton
- Infraschall unter 100 Hertz
- Schattenwurf
- nächtliche Befeuerung
Bezüglich der Lärmbelästigungen wurde ein Schall- und zum
Rotorschattenwurf ein schattentechnisches Gutachten erstellt. Der Windpark ist gemäß des Lärmgutachtens nach TA
Lärm in der im Gutachten nachgewiesenen Konfiguration
unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig.
Ebenso ist der Belang des Schattenwurfs gutachterlich geprüft worden und der Windpark unter der Maßgabe von
Auflagen für genehmigungsfähig befunden worden.
Hinsichtlich des Infraschalls vgl. Ausführungen unter 4.2.
Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus
Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und
unterliegt daher nicht der Abwägung.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Ferner belegen die Gutachten trotz inzwischen veränderter
Anlagenhöhe, dass Windenergieanlagen im Plangebiet möglich sind. Neue, angepasste Gutachten werden im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens vorgelegt werden.
10.10
4.
Wertminderung der Immobilie: Eine eklatante Wertminderung der Immobilien liegt aufgrund der geringen Entfernung
zwischen Windpark und der Wohnbebauung vor. Mit Abschlägen bei Vermietung ist ebenfalls zu rechnen.
Damit entsteht für uns zusätzlich ein nicht hinnehmbarer
wirtschaftlicher Nachteil.
Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder
Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt
eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine
Verschlechterung der Verwertungsaussichten.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 113
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
10.11
Wir bestehen darauf, dass aufgrund der nicht ausreichenden Abstände
zu unserem Wohnhaus keine Windkraftanlagen gebaut werden.
11
11.1
Eine Familie vom 06.04.2016 mit Anhang vom 21.09.2015
6.4.2016
Erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G1 „Lausbusch“
Widerspruch gegen die Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
Änderung des Flächennutzungsplanes G1 und G2 Lausbusch und
Steinkaul
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und
öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle
Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände
gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der
Genehmigungsebene durchsetzen kann.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Schreiben vom 21.09.2015 wurde bereits unter den
Punkten 9.6 – 9.11 behandelt. Die Stellungnahme der Verwaltung wird beibehalten.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Schreiben vom 21.09.2015 wurde bereits unter den
Punkten 9.6 – 9.11 behandelt. Die Stellungnahme der Verwaltung wird beibehalten.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Sehr geehrter Herr Eßer,
an alle Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau,
11.2
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G1
„Lausbusch“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder – max. Höhe 175 m – legen wir Widerspruch ein.
Begründung: Diese liegt der Gemeinde bereits durch mein Schreiben
vom 21.9.2015 vor.
Anlage vom 21.09.2015
Widerspruch gegen die Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft
G1 Lausbusch und G2 Steinkaul
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eßer,
sehr geehrte Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau,
gegen die Bauleitplanung zur Ausweisung von Konzentrationszonen an
Seite 114
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
der Ortsgrenze der Gemeinde Nideggen legen wir hiermit Widerspruch
ein.
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Begründung:
1. Das Gutachten von Ende 2014 für Immissionspunkte (Bericht
Nr. 3418-14-L3) ist nicht korrekt und daher ungültig, weil der
Sperberweg als Allgemeines Wohngebiet (40 dB) und nicht als
reines Wohngebiet (30 dB) eingestuft wurde.
2. Nichthörbarer Schall: Uns ist bekannt, dass die Gemeinde
Kreuzau auf den Standpunkt steht, dass nicht hörbarer Schall
keine gesundheitlichen Schäden verursacht. Dieses ist eine
Verdummung der Nideggener, Boicher und Thumer Bürger.
Diverse Studien im In- und Ausland beweisen das Gegenteil,
z.B.
- NRW Umweltbundesamt 2014 / Info vom 03/2015
- Australische Studie von 01/2015
- Ärzte für Immissionsschutz von 02/2015
- 118. Deutscher Ärztetag 2015 usw.
3. Betroffene Bürger in NRW klagen über Schlaflosigkeit, innere
Unruhe, Nervosität, Herzrasen, Konzentrationsbeeinträchtigung durch
- langanhaltenden Brummton
- Infraschall unter 100 Hertz
- Schattenwurf
- nächtliche Befeuerung
4. Wertminderung der Immobilie: Eine eklatante Wertminderung der Immobilien liegt aufgrund der geringen Entfernung
zwischen Windpark und der Wohnbebauung vor. Mit Abschlägen bei Vermietung ist ebenfalls zu rechnen.
Damit entsteht für uns zusätzlich ein nicht hinnehmbarer
wirtschaftlicher Nachteil.
12
Wir bestehen darauf, dass aufgrund der nicht ausreichenden Abstände
zu unserem Wohnhaus keine Windkraftanlagen gebaut werden.
Zwei Bürger vom 11.04.2016
Seite 115
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
12.1
Anregung
Widerspruch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplans
der Gemeinde Kreuzau G1 Lausbusch unmittelbar an der Grenze zu
Nideggen
„Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft" der Gemeinde
Kreuzau Aktenzeichen 621-00/33. FNP Änderung
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Das Schreiben wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes G 1 Lausbusch eingereicht und in diesem Verfahren (Ö 17) behandelt. Das Schreiben entspricht nahezu den
folgenden Abwägungspunkten.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Bezüglich der Lärmbelästigung wurde ein Schalltechnisches
Gutachten erstellt. Dieses Gutachten dient dem Grunde nach
dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und
für sich das daran anschließende Genehmigungsverfahren
gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz, muss dann jedoch aufgrund der Änderung der Anlagenhöhe aktualisiert
werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Sehr geehrter Herr Eßer,
sehr geehrte Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau,
12.2
wie schon mit unserem Schreiben vom 30.09.15 erklärt, möchten wir
erneut Widerspruch gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen
für Windkraftanlagen der Gemeinde Kreuzau an der Grenze zum
Stadtgebiet Nideggen einlegen.
Insbesondere die Schallsituation ist für die Anwohner missfällig. Das
Schallgutachten aus der Offenlage ist unseres Erachtens mangelhaft.
Für die maßgeblichen Immissionsschutzpunkte werden die
Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenüber.
Als genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetztes (BImSchG) sind Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und
die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn Vorsorgliche Maßnahmen
getroffen werden.
Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbe-
Seite 116
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
lastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich
um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die
TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der
Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden.
12.3
1. Schall
- Im vorliegende Schallgutachten ist im Kap. 2 kein aktuelles Kartenmaterial verwendet worden. Hiermit möchte man sicherlich
die tatsächliche Nähe der Siedlungsgebiete zu den WEAs verbergen.
Die im Kap. 4 zur Ermittlung der Vorbelastung herangezogenen
„vorliegenden schalltechnischen Daten und Messberichte" sind
nicht näher spezifiziert. Da zu allen bekannten WEA qualifizierte
Typvermessungsberichte vorliegen, sind diese auch zur Berechnung der Vorbelastung durch die bestehenden WEAs heranzuziehen. Allg. Angaben des Herstellers sind unzulässig.
WindEnergie Handbuch: „Enthalten weder die Genehmigung der
Vorbelastungs-WEA noch die zugehörigen Antragsunterlagen eine
Angabe des Schallleistungspegels, kann der Schallleistungspegel
eines der Behörde bekannten, qualifizierter Typvermessungsberichts herangezogen werden, von dem angenommen werden
kann, dass er auch für die betroffene WEA charakteristisch ist. Bei
veralteten Berichten kann entweder der dort ermittelte Wert verwendet werden, wenn man davon ausgehen kann, dass dies der
Stand des Wissens zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung
der betreffenden Alt- WEA war oder man versieht den Messwert
mit Aufschlägen, um die Defizite des Messberichts auszugleichen
(z.B. erhöhte Messunsicherheit, lineare Extrapolation der bis 8 m/s
Windgeschwindigkeit gemessenen Werte auf 10 m/s).
Existiert kein verwertbarer Vermessungsbericht, kann die Vorbelastungs-WEA derart angesetzt werden, dass sie die Richtwerte
der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsaufpunkten einhält,
da diese Verpflichtung grundsätzlich besteht und somit den
„rechtmäßigen Betrieb" begrenzt [VG Münster 10 K 1405/10]."
Inwiefern die Übersichtskarte (Bild 1) (Kap. 2) nicht aktuell
sein soll, ist nicht nachzuvollziehen.
12.4
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Vorgehensweise, wie sie im vorliegenden Auszug des
Windenergie Handbuchs beschrieben wurde, wird im vorliegenden Verfahren durchgeführt und ist dementsprechend
gültig.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 117
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
12.5
12.6
Anregung
- Im Kap. 6 benennt der Gutachter einen Schallleistungspegel, der
vom Hersteller dieses Anlagentyps angegeben wird. Auch dies ist
nicht zulässig. Grundlage der Berechnung kann nur ein Vermessungsbericht nach FGW-Richtlinie sein.
WindEnergie Handbuch: "Da die Genauigkeit der Immissionsprognose wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten abhängt, müssen gesicherte Datenblätter über das Emissionsverhalten der Anlage vorgelegt werden - bei WEA ist dies der Vermessungsbericht nach FGW-Richtlinie [Ziffer A.2.2 TA Lärm, Ziffer
5.2.1.1 Windenergie-Erlass, LAI 3-2005]. Für die Prognose ist nach
TA Lärm der lauteste Betriebszustand anzusetzen. Dieser tritt bei
pitch-gesteuerten WEA üblicherweise bei 95 % der Nennleistung
bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s (oder weniger) in 10 m
Höhe auf [Ziffer 5.2.1.1 WEA-Erlass, LUA 2001, LUA 2002, LAI 32005]. Sofern jedoch bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten ein
höherer Pegel ermittelt wird (wie es mitunter vorkommen kann)
ist dieser anzusetzen. ...
Ist das Schallverhalten der WEA nicht durch einen FGWkonformen Vermessungsbericht belegt, empfiehlt das LANUV
NRW den Nachtbetrieb zunächst nicht zuzulassen, da die Einhaltung des Immissionsrichtwertes nicht mit ausreichender Sicherheit
nachgewiesen werden kann [Piorr 2000a, LUA 2002)" Dies ist unbedingt zu beachten!
- Kap. 6.1.3 Hinweis 1: Der Genehmigungsbescheid muss einen
maximal zulässigen Emissionswert beinhalten, der kritisch betrachtet sein muss. Von einem Vertrauensbereich kann hier nicht
die Rede sein. Dazu müsste z.B. der Zuschlag für Serienstreuung
der beiden WEA Typen (hier erheblich unterschiedlich) durch ein
unabhängiges Gutachten statistisch gestützt sein. Dieser ist nicht
vorhanden. WindEnergie Handbuch: „Bei den Unsicherheiten und
der daraus abgeleiteten oberen
Vertrauensbereichsgrenze als Maß für die Qualität der Prognose
handelt es sich um ein statistisches Verfahren, das von einem
Aufschlag von pauschalen Sicherheitszuschlägen unterschieden
werden muss.... Sicherheitszuschläge werden aus allgemeinen
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Wie dem Anhang des vorliegenden Gutachtens zu entnehmen ist, wurde die FGW-Richtlinie berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Genehmigungsbescheid ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 118
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Erfahrungen, Empfehlungen oder Gerichtsentscheidungen abgeleitet, enthalten keine exakten statistischen Aussagen und sollen mitunter auch nur (jeweils) einen bestimmten Teil der Parameter, die Einfluss auf die Qualität der Prognose haben, erfassen."
12.7
Darüber hinaus ist eine gesicherte Maximalabschätzung zu belegen, wie im Folgenden beschrieben.
WindEnergie Handbuch:
Die Abschätzung der Prognoseungenauigkeit ∂prog mit 1,5 dB
gilt gemäß Abschnitt 9 der ISO 9613-2 nur für Situationen ohne
Reflexionen und Abschirmungen....Beispielhafte Berechnungen
haben gezeigt, dass dadurch i.d.R. die Unsicherheit des Gesamtbeurteilungspegels nur geringfügig steigt; wird dies auch für den
konkreten Windpark z.B.an Hand einer Maximalabschätzung bestätigt, kann auf die Berechnung für jeden einzelnen Immissionsaufpunkt verzichtet werden."
12.8
-
12.9
-
Kap. 6.1.3 Hinweis 2: „Die letztendliche Entscheidung ... obliegt
der Genehmigungsbehörde (hier: Kreis Düren)." Selbstverständlich
liegt die Entscheidung dort, beim Gutachter wohl kaum!!
Kap 6.2: In diesem Kapitel wird Tonhaltigkeit ausgeschlossen. Im
Kap. 9 Tabelle 3 werden allerdings wieder Zuschläge für Tonhaltigkeit einberechnet. Warum? Die Informationen bezüglich der
Tonhaltigkeit zu den geplanten Anlagen liegt aber im Gutachten
nicht vor. Daher ist auch nicht klar, in welchem Bereich sie liegen.
Für den Windpark Patersweiler Ettelscheid/Euskirchen ist eine
Tonhaltigkeit in der Betriebserlaubnis ausgeschlossen. Das können die Behörden in Düren kaum ignorieren.
„Der Windenergie-Erlass stellt fest, dass tonhaltige WEA nicht
dem Stand der Technik entsprechen. Um dem Vorsorgegebot zu
genügen, reicht es deshalb gemäß dem Windenergie-Erlass nicht
mehr aus, wenn der Beurteilungspegel zuzüglich eines Zuschlages für Tonhaltigkeit unterhalb deszulässigen Richtwertes liegt,
sondern es darf keine Tonhaltigkeit gegeben sein (zur Frage der
Rechtssicherheit dieser Forderung s.o. Kapitel „Immissionsschutz - Schallimmission''). Die Festlegung als Auflage unter-
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine
Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen. Es wurde auch festgestellt, dass keine
weiteren Immissionspunkte zu berücksichtigen sind.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Gemäß „Windenergieerlass NRW“ können im Nahbereich
auftretende Tonhaltigkeiten von KTN < 2 dB unberücksichtigt
bleiben.
Gemäß den vorliegenden Informationen zu den geplanten
Anlagentypen und zu den berücksichtigten Betriebsweisen
treten bei dem Betrieb keine immissionsrelevanten ton- und
impulshaltigen Geräusche auf. Darüber hinaus liegen auch
keine Erkenntnisse über eine generelle Impulshaltigkeit der
Anlagentypen vor.
Es wird als sachgerecht vorausgesetzt, dass WEA mit einer
immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem Stand der
Lärmminderungstechnik entsprechen und daher nicht genehmigungsfähig sind.
Bei dem Betrieb von WEA treten keine informationshaltigen
Geräusche auf, sodass eine besondere Berücksichtigung nicht
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 119
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
stützt die Immissionsschutzbehörde in ihrer Überwachungstätigkeit von in Bezug auf Tonhaltigkeit kritischen WEA-Typen. "
12.10
-
12.11
-
Kap. 6.3 Infraschall: Diese Aussage ist nach den Untersuchungen
der vergangenen beiden Jahre nicht haltbar. Das Thema wurde
seit 2013 intensiv untersucht und ist daher nach neusten Erkenntnissen zu berücksichtigen.
So z.B.
Untersuchungen Windkrafträder in Dänemark aufgrund
aufgetretener gesundheitlicher Probleme bei Tieren und
Menschen in den nächsten zwei Jahren 03/2015
Kalifornische Studie der Medizinerin Frau Dr. Nina Pierpont
Studie der Physikalisch technischen Bundesanstalt in
Braunschweig Cristian Koch 2015
Prof. Alec Salt von der Medizinischen Fakultät der
Washington Universität Dauerbeschallung durch niederfrequenten Lärm
Australische Studie über die Wirkung des Infraschalls von
Windkrafträdern von 01/2015
Studie Universität München für Umweltbundesamt Dessau 06/2014
Kap. 8.1: Im Gutachten heißt es, das Geräuschspitzen im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden müssen. Warum? Umschaltvorgänge und ähnliches führen durchaus zu Geräuschspitzen und sind damit zu berücksichtigen. Andernfalls ist das Ausbleiben von Geräuschspitzen entsprechend zu belegen.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
notwendig ist.
Bei den bestehenden Anlagen jedoch wird der Zuschlag für
die tonhaltige Schallemission dieses Anlagentyps mit KT = 3
dB angegeben. Zur Bildung des Beurteilungspegels für die
Gesamtbelastung sind ggf. Tonhaltigkeitszuschläge zu addieren. Zur Bestimmung der Tonhaltigkeit wird die Differenz
zwischen der Gesamtbelastung und der tonhaltigen Vorbelastung betrachtet. Bei einer Differenz von gleich bzw. < 6 dB
wird zur Bildung des Beurteilungspegel ein Tonzuschlag von 3
dB vergeben; ist die Differenz größer, so werden die tonhaltigen Geräusche vom Gesamtgeräusch überdeckt.
Beschlussvorschlag
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und
Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten
keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung
bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind
sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen.
Spitzenpegel von WEA können u. U. durch kurzzeitig auftretende Vorgänge beim Gieren (Betrieb der Windnachführung)
oder Bremsen (z.B. wegen Überdrehzahl) auftreten. Sie dürfen gemäß TA-Lärm Nr. 6.1 in der Nacht die Richtwerte um
nicht mehr als 20 dB überschreiten. Üblicherweise sind bei
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 120
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
12.12
Kap. 8.1: Die Feststellung, dass keine Gebäudeanordnungen zu
Schallreflektionen führen ist anhand einer computergestützten
Analyse zu belegen.
WindEnergie Handbuch: "Schallreflexionen können zu einem höheren Beurteilungspegel führen, so dass im Rahmen der Schallprognose stets eine Aussage zu möglichen Schallreflexionen erforderlich ist. Grundlage hierfür ist eine Ortsbesichtigung der als Immissionsorte maßgeblichen Gebäude.
Die Aussage, dass keine Reflexionen auftreten können, kann qualitativ an Hand einer sorgfältigen Analyse der Lagegeometrie getroffen werden. Heute bieten alle Akustik Softwareprogramme zur
Schallausbreitungsrechnung die Möglichkeit, die Gebäudegeometrie zu modellieren und somit eine computergestützte Analyse und
Berechnung möglicher Reflexionen durchzuführen."
Kap. 8.2: Da es sich bei den allg. Wohngebieten IP 14 /15 tatsächlich
um Wohngebiete ohne Gewerbe handelt (faktisch reine Wohngebiete), muss kritisch geprüft werden ob der deutlich aufgerundete Beurteilungspegel der Tabelle 8 korrekt berechnet wurde, denn die Schutzbedürftigkeit der Menschen ist nicht anders als in reinen Wohngebieten. Die Berechnung muss hier offengelegt werden.
12.13
12.14
-
2. DINISO 9613-2
Die Angaben zur Schallentwicklung in der Offenlage sind ebenfalls
zweifelhaft, da das Heranziehen der DINISO 9613-2 (Akustik-Dämpfung
des Schalls bei der Ausbreitung im Freien) im angegebenen Fall nicht
zutreffend ist.
- Diese Norm ist aufgelegt für bodennahe, punktförmige Schallquellen, wie z.B. Straßen oder Schienenverkehr. Bei einem 200 m ho-
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
WEA keine Spitzenpegel zu erwarten, die zu einer Überschreitung dieser Vorgabe führen.
Bei der Standortaufnahme wurde festgestellt, dass keine
Gebäudeanordnungen gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen. Es wurde auch festgestellt, dass keine
weiteren Immissionspunkte zu berücksichtigen sind.
Beschlussvorschlag
Bei den genannten Gebieten handelt es sich um allgemeine
Wohngebiete gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne der
Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und im
Gutachten dargelegt.
Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung
außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte
heranzuziehen:
Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete
(WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)]
55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert
[dB(A)] 40.
Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
zu. 2. DINISO 9613-2
Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es sich
um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die
TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
hen Windrad mit einem 140 m Rotor liegt dies nicht vor. Ein eindeutiger Beweis ist hier zu führen.
- Die Norm wird herangezogen für gleichmäßige kugelförmige Abstrahlung. Dies ist beim Gesamtsystem einer WEA zu bezweifeln,
wegen wechselnder Windgeschwindigkeiten, Schwingungen der
Rotorblätter und der Gondel, Drehung der Rotorblätter beim Vorbeidrehen am Mast, u.a. Daher ist die DINISO 9613 in diesem Fall
nicht anwendbar.
- Eine Betrachtung der Witterungsbedingungen liegt nicht vor. Da
der Fall 1 „Ausbreitungsbedingungen mit leichtem Wind oder
gleichwertige Bedingungen" nicht zutrifft, gilt der Fall 2 „eine Vielzahl von Witterungsbedingungen, wie sie über Monate oder Jahre
bestehen. Dazu fordere Ich Sie auf, diese für die genannten
Standorte zu veröffentlichen.
- Da die Genauigkeit der DIN ISO ± 3 dB definiert ist, wäre dieser
Betrag zumindest von dem Schallkontingent (40 dB) für unser
Wohngebiet abzuziehen.
- Weiterhin ist ungeklärt in wie weit die Topographie (ansteigendes
Gelände) auf Reflexionen und Dämpfungen wirken.
- Welches Bodenmeteorologiemaß nach Kap. 7.3.1 und 7.3.2 wird
in ihrem Fall angewendet? Je nach Abstand und Bodenreflexion
treten hier im Extremfall Unterschiede bis 7,8 dB auf. Dies ist korrekt zu berücksichtigen.
- Um die Norm anzuwenden ist nachzuweisen, dass die Einteilung
des gesamten Frequenzspektrums in ein Oktavbandspektrum zuverlässige Immissionswerte liefert. Dabei ist jede Schallquelle und
jede Oktav gesondert zu berechnen. Die Rechnung ist offen zu legen.
12.15
Insgesamt kommt den Behörden bei der Schallproblematik eine besondere Verantwortung zur Wahrung der Schutzbedürftigkeit der
Anwohner zu.
Stellungnahme der Verwaltung
Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch
Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2
„Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In
Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen
des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu
einer Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die
mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Es hat schon immer hochliegende Quellen (Kühltürme, Kaminmündungen
usw.) gegeben, die mit diesem Ausbreitungsmodell berechnet wurden. Die Berechnungen erfolgen frequenzunabhängig
als detaillierte Prognose für freie Schallausbreitung. Die Bodendämpfung Agr wird dabei gemäß DIN ISO 9613-2, Nr.
7.3.2 „Alternatives Verfahren zur Berechnung A-bewerteter
Schalldruckpegel“ berechnet. Abschirmung und Dämpfung
durch Bebauung und Bewuchs bleiben unberücksichtigt. Die
Berechnungen werden mit dem Programmsystem IMMI (Version 2013 [379]) durchgeführt, welches die Anwendung der
erforderlichen Berechnungsmethoden ermöglicht.
Für die Berechnungen werden folgende meteorologische
Parameter berücksichtigt: Temperatur = 10 °C, Luftfeuchte =
70 %. Die Bestimmung erfolgt gemäß den „Empfehlungen des
LANUV NRW zu cmet“ (Stand 26.09.2012).
Bei den Berechnungen zu Schall- und Schattengutachten
wurden insgesamt 17 Immissionspunkte berücksichtigt. Die
Lage dieser Immissionspunkte wurde im Rahmen einer
Standortaufnahme geprüft. Bei der Standortaufnahme wurde
festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben sind,
die zu möglichen Schallreflexionen führen.
Die weiteren Hinweise und Forderungen werden zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 122
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
12.16
Anregung
3. Höhe
Zusätzlich legen wir Einspruch gegen die in der Offenlegung geplante Höhe von 175 m ein, da dies nicht den ursprünglichen Vorgaben der Denkmalschutzbehörde zum Schutz des mittelalterlichen
Stadtbildes von Nideggen entspricht.
12.17
4. Brandschutz
Im Rahmen der Offenlegung lag keine Unterlage zum Brandschutz
vor. Es wurde nicht geklärt, wie Einsatzpläne der Feuerwehr Kreuzau zum Schutz der Bevölkerung auch in Nideggen aussehen könnten. Ein Brand einer solchen WAE verteilt Schadstoffe schon auf
Grund der Höhe ungehindert in einen erheblichen Radius in die
Umgebung.
Prof. Sebastian Eibl (Wehrwissenschaftlichen Institut für Werk- und
Betriebsstoffe Erding) führt seit Jahren Forschungen zu diesem
Thema durch. Im August 2014 sind Experten mit ihren Warnungen
an die Öffentlichkeit gegangen.
Beim Bau von Windkraftanlagen werden Rotoren aus kohlefaserverstärkten Kunststoffe (CFK) hergestellt. Im Fall eines Brandes verändern sich Carbonfasern bei Temperaturen über 650° C und erreichen eine kritische Größe, so dass sie in die Lunge eindringen kann.
Damit steht das Material nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation WHO im Verdacht, Krebs zu erregen.
Nach einer Studie (Imperial College Großbritannien) geraten im
Durchschnitt weltweit im Monat 10 Windturbinen in Brand. Eine im
Rotorbereich brennende Windturbine kann man kaum löschen und
man hat, anders als bei einem Brand am Boden, kaum eine Möglichkeit, die entstehenden Partikel mit Spezialschaum zu binden.
Da der Brandschutz so nicht gewährleistet werden kann, sind umfangreiche Auflagen (Bereitstellung entsprechender Löschgeräte)
zur Erteilung einer Genehmigung unerlässlich. Dem Brandschutz ist
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Die Belange des Denkmalschutzes wurden umfangreich untersucht. In Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung konnte eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung erreicht werden, sofern die geplanten
Windenergieanlagen maximal 175 m Gesamthöhe aufweisen.
Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass bei einer
Höhenbegrenzung von 175 m in Abwägung aller Belange
davon auszugehen ist, dass keine erheblichen Auswirkungen
auf die Denkmalbereiche zu erwarten sind und zugleich den
Zielen der Regionalplanung entsprochen werden kann.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Gegen Brand- und Eiswurfgefahr existieren gängige
Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft.
Daher ist der Brandschutz nicht Gegenstand des hiesigen
Bauleitplanverfahrens.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die abschließenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Seite 123
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
12.18
13
14
Anregung
unbedingt Rechnung zu tragen und eine entsprechende Vorsorge ist
zu treffen.
Die NRW-Landesregierung drängt zwar bei den Genehmigungsbehörden zum ungebremsten Ausbau der Windkraftanlagen, u.a. um ihrem
parteiideologischen Weltbild gerecht zu werden, aber dies kann nicht
auf dem Rücken der Anwohner geschehen. Ironischer Weise muss der
Ausbau der Windkraft eben von diesen betroffenen Bürgern mitfinanziert werden.
Manche Kommune springt auf diesen Zug auf, in der Hoffnung auf
hohe Einnahmen und stellt die WEAs (siehe die WEAs Hürtgenwald
oberhalb Maubach - deren Bau von Kreuzau verhindert wird) in
Kenntnis der Nachteile zur Schonung der eigenen Einwohner natürlich
auf die kommunalen Grenzen. So werden in diesem Fall Kreuzauer
Räder an den Grenzen zu Nideggen platziert. Die WAEs beschädigen
ausschließlich das Bild und die Aussicht der Nachbarkommune und
entwerten die Immobilien von deren Einwohnern. Die akustischen
Beeinträchtigungen betreffen auch zu 80% die Nachbarkommune.
Welche wundervolle Fügung für die bauende Kommune.
Daher bestehen wir darauf, dass u.a. auf Grund des mangelhaften
Schallgutachtens, der falschen Anwendung der DINISO 9613-2 und des
fehlenden Brandschutzes keine Windkraftanlagen an der Grenze zu
Nideggen gebaut werden.
Diverse-ohne Datum
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G1
„Lausbusch“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder – max. Höhe 175 m – lege/n ich/wir Einwendungen und
Widerspruch ein.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die politischen Aussagen und abschließenden Forderungen
werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Ein pauschales Anbringen von Bedenken kann in die Abwägung nicht eingestellt werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
(Unterschriftenliste)
Ein Bürger mit Schreiben an den Bürgermeister und an den Rat der Gemeinde Kreuzau vom 12.04.16
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Das Schreiben wurde im Rahmen der Offenlage des Bebau„Lausbusch“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Wind- ungsplanes G 1 Lausbusch eingereicht und in diesem Verfahkrafträder - max. Höhe 175 m - legen wir hiermit Widerspruch ein.
ren (Ö 06) behandelt.
Begründung liegt der Gemeinde bereits durch unser Schreiben vom
17.09.2015 vor. Zu meinem Widerspruch erwarte ich von Ihnen eine Im Wesentlichen werden Bedenken bezüglich der Schallaus-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 124
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
schriftliche Stellungnahme.
Stellungnahme der Verwaltung
wirkungen und befürchteter Minderungen der Immobilienwerte geäußert.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Die beispielhaften Studien, Untersuchungsergebnisse und
Auswirkungen werden zur Kenntnis genommen. Sie entfalten
keine Rechtskraft und lassen keine abschließende Bewertung
bzgl. der Auswirkungen von Infraschall bzw. gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dessen Ermittlung zu. Insofern sind
sie im Rahmen der Planung nicht zu berücksichtigen.
Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig.
Bei den genannten Gebieten handelt es sich um ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (vgl. Bebauungspläne
der Stadt Nideggen). Die Einstufung ist korrekt gewählt und
im Gutachten dargelegt.
Gemäß TA-Lärm sind für die schalltechnische Beurteilung
außerhalb von Gebäuden u.a. folgende Immissionsrichtwerte
heranzuziehen:
Allgemeine Wohngebiete (WA) und Kleinsiedlungsgebiete
(WS) – Tag (06.00 – 22.00 Uhr) Immissionsrichtwert [dB(A)]
55 sowie Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) Immissionsrichtwert
[dB(A)] 40.
Diese wurden in den genannten Bereichen gewählt.
Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt
eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine
Verschlechterung der Verwertungsaussichten.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und
öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle
Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Kreuzau hat ausreichende Vorsorgeabstände
gewählt, die sicherstellen, dass sich die Windenergie auf der
Genehmigungsebene durchsetzen kann.
15
15.1
15.2
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Dies kann
naturgemäß erst nach Beschlussfassung im zuständigen Gremium erfolgen.
Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Bogalski & Heck aus Düren an die Gemeinde Kreuzau vom 11.04.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Bevollmächtigung wird zur Kenntnis genommen.
wie Ihnen bekannt, nehmen wir als Bevollmächtige die rechtlichen
Interessen von
1. Einwendungsführer zu 1.,
2. Einwendungsführerin zu 2.,
3. Einwendungsführerin zu 3.,
4. Einwendungsführerin zu 4.,
wahr.
Namens und im Auftrag der genannten Personen – nachfolgend „Einwendungsführer“ genannt geben wir im oben genannten Verfahren
zur
Änderung des Flächennutzungsplanes G1 und G2, „WEA Lausbusch“ und „WEA Steinkaul" nachfolgende Einwendungen bzw. Anregungen beinhaltende Stellungnahme ab.
Dabei beziehen wir uns auch auf unser Schreiben vom 29.09.2014 mit
dem wir Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans
Die Schreiben werden in den entsprechenden Verfahren
behandelt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 126
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
15.3
Anregung
für die Einwendungsführer geltend machten ein, d.h. die dortigen
Einwendungen werden auch hier erhoben und - soweit erforderlich konkretisiert. Dabei beziehen wir uns auch auf Ihr Schreiben vom
17.08.2015, das in Beantwortung unseres Schreibens vom 29.09.2014
erging, sowie unser Schreiben vom 02.10.2015.
Im Rahmen der erneuten landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 LPIG
NRW zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans hat die Regierungspräsidentin mit Verfügung vom 16.12.2015 mitgeteilt, dass die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung im Bereich der Konzentrationszone E, westlich von Thum (Geltungsbereich des Bebauungsplans
G1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch") nur als an die
Raumordnung und Landesplanung angepasst gilt, sofern die geplante
Windenergieanlagen maximal 175 m Gesamthöhe aufweisen.
Grundlage für die Verfügung waren die denkmalschutzrechtlichen
Bedenken bei der Errichtung von Windenergieanlagen und erhebliche
Auswirkungen der Windenergieanlagen auf einzelne Baudenkmäler
sowie den Denkmalbereich 1 in der Stadt Nideggen.
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Sachverhalt wird korrekt dargestellt.
Die Belange des Denkmalschutzes wurden umfangreich untersucht. In Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung konnte eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung erreicht werden, sofern die geplanten
Windenergieanlagen maximal 175 m Gesamthöhe aufweisen.
Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass bei einer
Höhenbegrenzung von 175 m in Abwägung aller Belange
davon auszugehen ist, dass keine erheblichen Auswirkungen
auf die Denkmalbereiche zu erwarten sind und zugleich den
Zielen der Regionalplanung entsprochen werden kann.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Insoweit verstoßen Windenenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von
über 175 m gegen das Ziel 4 in Kapitel 3.2.2. des Regionalplans, Teilabschnitt Region Aachen.
Hiervon betroffen wären unter anderem die mit dem Schreiben vom
02.10.2015 benannten Windenergieanlagen 2 und 6, die die Einwendungsführer in erheblichem Maße beeinträchtigen.
Aus diesem Grund erfolgte eine erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3
Baugesetzbuch der 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationsführung für die Windenergiekraft" im Zeitraum März bis April 2016, mit dem Ziel einer höhenbegrenzten Windenergieanlage, um erhebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz
auszuschließen.
Hierbei empfahl das Schreiben vom 26. August 2015 des LVR - Amt für
Seite 127
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
15.4
15.5
Anregung
Denkmalpflege im Rheinland-, dass zur Abmilderung der Beeinträchtigung die Maximalgesamthöhe der geplanten Windenergieanlage im
Bereich Konzentrationszone E eine Höhe von 170 m nicht überschritten werden sollte. Für den nordwestlichen Teilbereich wird darüber
hinaus empfohlen, eine Gesamthöhe von 150 m anzustreben.
Die Gemeinde Kreuzau ist jedoch der Auffassung, dass bei der Höhenbegrenzung von 175 m in Abwägung aller Belange davon auszugehen
ist, dass keine erheblichen Auswirkungen auf den Denkmalbereich zu
erwarten sind und zugleich dem Ziel der Regionalplanung entsprochen
werden kann.
Im Rahmen der Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch
wurde dabei von der Gemeinde Kreuzau bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten ergänzenden Teilen des Planentwurfs
abgegeben werden dürfen.
Insoweit bleiben zu den vorherigen Auslegungen, unsere Einwendungen vom 02.10.2015 aufrechterhalten, die als Anlage entsprechend
beigefügt sind.
Zu den Änderungen selbst machen wir für die Einwendungsführer
folgendes geltend:
Zunächst wird die gutachterliche Stellungnahme der ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR fachlich insoweit in Frage gestellt, als
dass als Referenzwerte für den ungetrübten Blick auf das Denkmal, die
auf Google Earth veröffentlichen Bilder herangezogen werden.
15.6
Eine Begründung weshalb diese Sicht gewählt wurde und nicht eine
andere Sicht bzw. Betrachtungsblick, enthält das Gutachten nicht.
Lediglich lapidar wird angegeben, dass es sich demnach, wenn die
Bilder auf Google Earth veröffentlicht worden wären, wohl um besonders reizvolle Sichtweiten handelt.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass sämtliche zuvor ergangene Gutachten auf Basis von Windenergieanlagen mit einer über 175 m hinausgehenden Gesamthöhe erstellt wurden (Lichtwurf, Schall etc.).
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Einwendungen sind bereits in der Abwägung berücksichtigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Rahmen der Überarbeitung des Gutachtens wurden weitere Blickwinkeln auch mit dem LVR abgestimmt. Der LVR als
Fachbehörde hat in seinen Stellungnahmen die Blickwinkel
des Gutachtens nicht gerügt, so dass diese wohl auch nach
Ansicht der Fachbehörde geeignet sind, die Beeinträchtigung
zu ermitteln.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan hat
die Aufgabe, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den vo-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
15.7
Anregung
Somit fehlt der Änderung des Flächennutzungsplanes die gutachtliche
Stellungnahme, insbesondere zu Schall und Schattenwurf bei der
nunmehr geplanten reduzierten Gesamthöhe. Die Auswirkungen auf
die betroffenen Einwendungsführer ist damit für diese nicht abschließend klärbar. Es fehlt schlichtweg an einer Konkretisierung der Betroffenheit, unter der Basis eines nicht mehr zur Flächenänderung des
Flächennutzungsplans vorgesehenen Gutachtens. Daher ist die Begutachtung auf Basis der Änderung des Flächennutzungsplans erneut
durchzuführen und wird hiermit gerügt. Die Änderung der Gesamthöhe haben insofern auf das gesamte Planungsvorhaben Auswirkungen
und nicht nur auf den Bereich des Denkmalschutzes, da die Höhenbegrenzung von 175 m unter anderem die Wirtschaftlichkeit und den
Auslastungsgrad der Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigen
werden, da nur wesentlich kleinere Anlagen gebaut werden können.
Insofern sind neue Gutachten zu erstellen, um den Einwendungsführern und der Öffentlichkeit die Gelegenheit einzuräumen, zu den geänderten Planungen im Ganzen erneut Stellung zu nehmen, als dass
sich das Planungsvorhaben wesentlich ändert. Es fehlt schlichtweg an
einer Basis für die betroffene Öffentlichkeit, insbesondere der Einwendungsführer, um ihre Einwendungen gegen die geplante Ausweisung der Konzentrationsflächen vorzutragen.
Dennoch wird hiermit für die Einwendungsführer geltend gemacht,
dass insbesondere die ihnen zugemutete Beeinträchtigung hinsichtlich
Schattenwurf, Schall, heranrückende Bebauung, belastende Faktoren,
soweit sie mit Schreiben vom 02.10.2015 geltend gemacht werden,
auch unter der neuen Planung entsprechend bestehen bleibt. Ob und
inwieweit eine Verbesserung durch eine reduzierte Gesamthöhe erfolgt, kann jedoch nicht, im Hinblick auf eine fehlende gutachterliche
Stellungnahme, vorgetragen werden und bleibt insoweit offen. Die
Gesamtplanung leidet daher unter dem Mangel, dass eine Abwägung
der öffentlichen und vorgebrachten Belange der Einwendungsführer
nicht möglich war und insoweit die Begutachtung erneut durchgeführt
werden muss.
Eine Abwägung kann nur dann erfolgen, soweit die widerstreitenden
Interessen geklärt sind und die Beeinträchtigung der Betroffenen of-
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
raussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen
darzustellen. Insofern können im Flächennutzungsplan auch
nur Flächen für Windenergieanlagen, sprich die Konzentrationszone, nicht aber Anlagentypen, Anlagenstandorte etc.
dargestellt werden. Um diese Aspekte zu regeln, wird nachfolgend ein Bebauungsplan (G1 für Lausbusch, aufgestellt
werden.
Da sich die Anlagendetails im Flächennutzungsplan nicht
regeln lassen, haben Aussagen zu diesen immer nur exemplarischen Charakter. Verbindlich ist der Anlagentyp auch nicht
durch Benennung in den Gutachten fixiert.
Insofern muss im Rahmen der Flächenausweisung nur belegt
werden, dass die Fläche für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet ist. Üblicherweise existieren bei Flächenausweisung bereits konkrete Planungen für den späteren
Windpark, so dass diese bei der Begutachtung als Maßstab
genommen werden können.
Die bestehenden Gutachten belegen die Eignung der Fläche.
Sie weisen sogar nach, dass die geplante Anlagenanzahl errichtet werden kann.
Beschlussvorschlag
Durch die Verringerung der Anlagenhöhe werden die Auswirkungen durch Schattenschlag und optischer Bedrängung
vermindert. Zu dieser Aussage werden keine neuen Gutachten benötigt. Kleinere Anlagen haben hier naturgemäß geringere Auswirkungen.
Hinsichtlich der Schallauswirkungen kann angenommen werden, dass die Anlagen weiterhin bis auf die gesetzlich zulässigen Grenzwerte gedrosselt werden.
All diese Aspekte werden jedoch im nachfolgenden Bebauungsplan G 1 genau begutachtet werden. In diesem Verfahren kann der Einwender sodann auch neue, konkrete Bedenken hervorbringen. Dies ist im Rahmen der Abschichtung
zulässig. Regelungen bzgl. Der Verminderung der Auswirkungen zu Schattenschlag und Schall sind im Rahmen der Aus-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 129
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
15.8
Anregung
fengelegt wurden.
Hieran scheitert es vorliegend.
Im Übrigen fehlt es an einer Begründung seitens der Gemeinde Kreuzau, warum sie der Empfehlung des LVR nicht nachkommen vermag.
Das schlichte für ausreichend erklären der Gesamthöhe von 175 m, ist
insoweit nicht ausreichend, so dass die Planung und auch die Abwägung nicht fehlerfrei erfolgte, da es der Gemeinde Kreuzau hier wohl
am Bewusstsein für abwägungsrelevante Gründe fehlte.
15.9
15.10
Anlage: Schreiben der Rechtsanwälte Bogalski & Heck an die Gemeinde Kreuzau vom 02.10.2015
Bebauungsplan G1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch"
unter Bezugnahme auf die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau
„Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft"
Hier: Einwendungen gegen die Bebauungspläne G1 und G2, insbesondere G1
Sehr geehrte Damen und Herren,
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
weisung der Konzentrationszone im Flächennutzungsplan
zudem nicht möglich.
Der LVR ist ein Träger öffentlicher Belange, der im Planverfahren beteiligt wird und dessen Belange im Rahmen der
Abwägung zu berücksichtigen sind – genau wie die Belange
jedes anderen TÖB oder Privaten auch. Die Meinung des LVR
ist hier nicht bindend für die Gemeinde Kreuzau.
Ausschlaggebend für die Gemeinde Kreuzau ist hier die Einschätzung des unabhängigen Gutachters im Denkmalgutachten.
Das Schreiben wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes G 1 Lausbusch eingereicht und in diesem Verfahren (Ö 23) behandelt.
Beschlussvorschlag
Die Bevollmächtigung wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
wie Ihnen bekannt, nehmen wir als Bevollmächtige die rechtlichen
Interessen von
1.
2.
3.
4.
wahr.
Einwendungsführer zu 1.,
Einwendungsführerin zu 2.,
Einwendungsführerin zu 3.,
Einwendungsführerin zu 4.,
Namens und im Auftrag der genannten Personen - nachfolgend „Einwendungsführer“ genannt - geben wir im oben genannten Verfahren
zur Aufstellung der Bebauungspläne G1 und G2, „WEA Lausbusch" und
„WEA Steinkaul" nachfolgende Einwendungen bzw. Anregungen beinhaltende Stellungnahme ab.
Seite 130
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Dabei beziehen wir uns auch auf unser Schreiben vom 29.09.2014 mit
dem wir Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans
für die Einwendungsführer geltend machten ein, d.h. die dortigen
Einwendungen werden auch hier erhoben und - soweit erforderlich konkretisiert. Dabei beziehen wir uns auch auf Ihr Schreiben vom
17.08.2015, das In Beantwortung unseres Schreibens vom 29.09.2014
erging.
Im Einzelnen:
15.11
A. Sachverhalt
I Einwendungsführer und deren Betroffenheit.
a. Einwendungsführer zu 1.
Der Einwendungsführer zu 1. betreibt mit seiner Familie den
landwirtschaftlichen Betrieb „Obsthof", Zum Obsthof 2,
52372 Kreuzau, und ist zugleich Marktbeschicker, als dass er
die auf dem landwirtschaftlichen gewonnenen Produkte im
Direktbetrieb an Kunden veräußert.
Der landwirtschaftliche Betrieb „Obsthof" bewirtschaftet 45
ha.
Dabei vornehmlich Sonderkulturen, d. h., Obstanbau und Aufzucht von Weihnachtsbäumen. Der Betrieb ist auf einen Direktverkauf der Produkte ausgerichtet, d. h., dass nicht nur an
Großabnehmer veräußert wird, sondern eben auch an direkte
Verbraucher auf dem Wochenmarkt in Düren oder beim VorOrt-Verkauf am Hof.
In den Erntemonaten ist der Obsthof darüber hinaus Ziel von
Wanderern, Mountain-Bikern, Reitern etc., die vor Ort sich
mit Frischobst versorgen wollen. In den Wintermonaten wird
der Obsthof angefahren, um entsprechendes Tannengrün anzukaufen. Der Direktverkauf am Hof erfolgt ganzjährig.
Der landwirtschaftliche Betrieb bildet den Broterwerb des
Einwendungsführers zu 1. und seiner Familie - Einwendungsführer 2. bis 4., d. h., er stellt die alleinige Erwerbsquelle dar,
um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt auf einer Höhe von 240 m über Normalnull (nn).
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 131
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
b. Einwendungsführerin zu 2.
Die Einwendungsführerin zu 2. ist die Ehefrau des Einwendungsführers zu 1. und Miteigentümerin der Grundstücke Flur
24 Flurnummern 53, 56, 57, 58, 59, 60, 67, 68, 73, 79, 81 und
82.
Diese verpachtet sie an den Einwendungsführer zu 1.
c.
15.12
15.13
Einwendungsführerinnen zu 3. und 4.
Die Einwendungsführerinnen zu 3. und 4. sind die Töchter der
Einwendungsführer zu 1. und 2. und leben mit diesen auf dem
landwirtschaftlichen Betrieb bzw. in dem in der Nähe des
Hofbetriebs befindlichen Wohnhaus.
II Betroffenheit der Einwendungsführer
Die Einwendungsführer berufen sich auf die ihnen zustehenden
Grundrechte. Zum einen machen Sie geltend, durch die Planung in
ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG selbst verletzt zu
werden, welches ihnen die körperliche Unversehrtheit garantiert.
Die vorgesehenen Windkraftanlagen (WEA) führen zu Lärmbelästigungen (auch durch Infraschall, Schattenwurf, Sonnenlichtreflektionen, Belästigungen durch Warnlichter, optisch bedrängender
Wirkung sowie Gefahren, die von der WEA selbst ausgehen, wie z.
B. Eiswurf oder - im Falle von Defekten - herumfliegende Teile oder abgeknickten Türmen.
Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen, bzw. 500 m zu Höfen und Einzelgebäuden im Außenbereich ist zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich ausreichend. Im Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher
dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei
einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine
erdrückende Wirkung angenommen (Vgl. OVG NRW, Urteil v.
09.08.2006, Az. 8 A 3726/05). Danach kann von einem Ausschluss der Windenergienutzung erst bei einem Abstand von
weniger als 360 m bei einer Anlagenhöhe von 180 m ausgegangen werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bezüglich der Lärmbelästigungen wurden Schall- bzw. Schat-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
tentechnische Gutachten erstellt. Der Windpark ist nach TA
Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration
unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
In Deutschland ist bezogen auf Schallimmissionen im gewerblichen Bereich die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzuwenden.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Vorbelastung genehmigungsfähig.
Gegen Brand- und Eiswurfgefahr etc. existieren zudem gängige Schutzsysteme. Diese werden auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft.
Eine Kennzeichnung durch nächtliche Befeuerung ist aus
Gründen der Flugsicherheit gesetzlich vorgeschrieben und
unterliegt daher nicht der Abwägung. Lichtreflexe durch
Windenergieanlagen können durch einen matten Anstrich
vermieden werden.
15.14
Zum anderen berufen sich die Einwendungsführer auf ihre Grundrechte aus Art. 14 GG, die Eigentumsfreiheit.
Infolge der von der WEA ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkung werden die Wohn- und landwirtschaftlichen Grundstücke der
Einwendungsführer zu 1. und 2. einen erheblichen Wertverlust erleiden.
Der Einwendungsführer zu 1. macht insoweit zugleich geltend, dass
ihm sein Recht aus Art. 14 GG am eingerichteten und ausgeübten
landwirtschaftlichen Betrieb durch die Planung beeinträchtigt wird.
Folge der Einrichtung einer großen Zahl von WEA, wie sie derzeit in
der Gemeinde Kreuzau in Planung sind, ist die nachteilige und nachhaltige Störung des naturnahen Anbaus von Lebensmitteln in der Re-
Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder
Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt
eines bestimmten Zustands. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine
Verschlechterung der Verwertungsaussichten.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und
öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle
Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen.
Auch nach Errichtung der Windenergieanlagen kann der na-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
15.15
Anregung
gion. Der Einwendungsführer zu 1. in seiner Eigenschaft als Landwirt
mit Direktvertrieb ist auf die Naturbelassenheit des landwirtschaftlichen Kulturraumes angewiesen und ist somit von den vorhabenbedingten Nachteilen und Beeinträchtigungen der Attraktivität des
landwirtschaftlichen Raumes unmittelbar betroffen.
Denn ein Einbruch bei der Zahl der Verbraucher hat gravierende und
wirtschaftlich nachteilige Konsequenzen (Umsatz- und Ertragseinbußen) zu seinen Lasten zur Folge; dies gilt vor Allem auch in Bezug auf
bereits getätigte Investitionen für die Einrichtung und Führung des
landwirtschaftlichen Betriebes. Es steht zu befürchten, dass die heranrückende Bebauung durch die WEA den Hof für Kunden und Mitarbeiter unattraktiv macht.
III Bebauungspläne G1 und G1
Stand: 2016-09-22
Stellungnahme der Verwaltung
turnahe Anbau von Lebensmitteln in der Region fortgeführt
werden.
Beschlussvorschlag
Die Einwendungen betreffen die Bebauungspläne.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt, zwei Konzentrationszonen
auszuweisen, welche für die Windenergienutzung zur Verfügung
stehen sollen.
Diese Konzentrationszonen, Insbesondere die in der Planung als
Potentialflächen D und E benannten, sollen nunmehr vollständig
von den Bebauungsplänen G1 und G2 überlagert werden.
Damit steht eine konkretisierende Festsetzung an. Verlagerte Konflikte sind zu lösen.
Geplant ist, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes G1 sollen fünf Windenergieanlagen errichtet werden.
Nördlich der L 33 soll der Anlagentyp ENERCON E- 115 mit einer
Nabenhöhe von jeweils 135,4 m errichtet werden. Der Rotordurchmesser soll jeweils 115 m betragen, die Gesamthöhe entspräche demnach 192,9 m. Jede Windenergieanlage hätte eine
Leistung von 3,0 MW. Südlich der L 33 soll der Anlagentyp Vestas
V112 errichtet werden. Der Rotordurchmesser beträgt jeweils 112
m, die Gesamthöhe entspricht demnach 196,0 m.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
Die geplanten WEA 2 und 6 des Typs Enercon E-115 würden zu
den Grundstücken der Einwendungsführer zu 1. und 2. folgend
Abstände aufweisen:
Wohnhaus
500 m
Landwirtschaftlicher Betrieb
500 m
Flurstücke 24 Nummern 79,70,68,69:
Zu den übrigen Flächen:
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
ca. 450 –
ca. 450 –
ca. 50 – 150 m
ca. 250 – 700 m
IV Einwendungen
A Wie zu der Änderung des Flächennutzungsplans bereits als Einwand erhoben, wird eingewandt, dass es an einer Notwendigkeit der Bebauungsplanung fehlt. Den Planungen kann nunmehr
entnommen werden, dass Windkraftanlagen von einer Höhe
von nahezu 200 m gebaut werden sollen. Somit entstünden
Neuanlagen statt vorrangig bestehende Altanlagen im Gemeindegebiet und übergreifend im Flächen- und Planungsgebiet zu
erneuern. Das sogenannte „Repowering" von Altanlagen im
Gemeindegebiet bietet den Vorteil, dass bestehende Belastungen durch den Ersatz neuer Techniken reduziert werden können
und zugleich eine neue Belastung und Verbrauch von Landschaftsteilen verhindert werden kann. Damit wären die Ziele der
Planung erreicht, ohne die Flächen der Einwendungsführer zu
belasten.
Insoweit ist dies bei der Abwägung zu beachten. Der bloße Hinweis, dass die Ziele der übergeordneten Planungen alleine durch
ein Repowering nicht erreicht würden, bleibt pauschal und unsubstantiiert. Die Frage der Verhältnismäßigkeit kann somit
nicht geklärt werden, da bereits die Geeignetheit der alternativen Repowering nicht ausreichend durch die gemeindliche Planung geprüft wurde.
B Weiterhin festgehalten wird am Einwand, dass der - ggf. nicht
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
wahrnehmbaren Schallausschluss - negative Auswirkungen auf
den landwirtschaftlichen Betrieb hat. Der landwirtschaftliche
Betrieb des Einwendungsführers zu 1. ist geprägt durch die Sonderkultur „Obst". Hierfür ist erforderlich, dass neben der Flora
eine entsprechende Fauna vorhanden ist - insbesondere Bienen,
Hummeln und ähnliche bestäubende bzw. befruchtende Tierarten.
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Die Planung nimmt nur an, dass negative Auswirkungen nicht zu
befürchten seien, wissenschaftlich ist es aber nicht auszuschließen, dass durch eine lnfrabeschallung die Tiere, insbesondere
Bienen, mehr als nur empfindlich gestört werden. Somit käme es
zu Ernteausfällen des Einwendungsführers zu 1. Der landwirtschaftliche Hof ist aber als ältere, vorrangige vor der Bebauung
durch die WEA 2 und 6.
Ein Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht ausgeschlossen.
C Auch die Standsicherheit der entsprechend vorgesehenen Anlagen scheint im Hinblick auf die Vorkommnisse Im Windpark Vlatten, bei dem es zu einem Bruch einer entsprechenden Anlage
kam, mehr als fraglich und gefährdet die baulichen Anlagen bzw.
sowohl die Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebes als
auch die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Die entsprechenden Rotorblätter mit enormen Ausmaßen werden damit
potentiell zu einer Gefährdung der Nutzer und der Nutzung des
landwirtschaftlichen Betriebes bzw. der landwirtschaftlichen
Flächen der Einwendungsführer zur 1. und 2. Die Verweisung auf
das Genehmigungsverfahren verlagert den nunmehr zu lösenden Konflikt nur, löst ihn jedoch nicht.
D Die zunächst ausgewiesenen vorgeschlagenen Konzentrationszonen, basierend auf der Potenzialflächenplanung, sehen teilweise nur bis zu 6 WEA vor. Mittlerweile wurden die Planungen
konkretisiert und es wurde mit einer WEA weniger geplant. Be-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
reits in der Planung zur Änderung des Flächennutzungsplans
wurde diesseits die Sinnhaftigkeit des Vorhabens aufgrund der
geringen Anlagenanzahl In Frage gestellt. Die fehlende Wirtschaftlichkeit Ist sehr wohl planerisch abzuwägen, da eine Belastung der Nachbarschaft dann nicht verhältnismäßig ist, wenn eine langfristige wirtschaftliche Nutzung nicht erreicht werden
kann.
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
E Die Abstände der Baufenster zu Einzelhöfen bzw. zu geschlossenen Dorfsiedlungen werden wiederum differenziert berücksichtig. Durch die unterschiedlichen Schutzabstände für Anwohner
in geschlossenen Dorfsiedlungen und Einzelhöfen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.
In der Planung zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde
die Abweichung insoweit begründet, als dass die Anlagen im Außenbereich meist als „weniger störend" empfunden werden. Im
Einzelfall sei dieser Konflikt jedoch auf der Ebene der Bebauungsplanung zu lösen.
Diese ist offensichtlich nicht erfolgt. Daher halten wir an unseren
dortigen Einwendungen fest:
Ob im Außenbereich oder in der Dorfsiedlung, warum sollen im
Außenbereich hohe Anlagen als „weniger erdrückend" empfunden werden als in einer geschlossenen Bebauung?
Daher kann nicht pauschal behauptet werden, dass Anwohner
eines Einzelgehöfts als weniger schutzwürdig seien als solche einer geschlossenen Dorfsiedlung, nur weil unterstellt wird, dass
Bewohner eines Einzelgehöfts bestimmte Bebauungen als „weniger erdrückend" oder „weniger belastend" empfinden.
Im Gegenteil: Die Bewohner einer geschlossenen Struktur
(Dorfsiedlung) sind an eine heranrückende Bebauung von vorne
herein gewöhnt, während Bewohner eines Einzelgehöfts meist
dadurch, dass sie sich als Einzelgehöft im Außenbereich befin-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
den, eine heranrückende Bebauung nicht gewöhnt sind. Insofern
wird gerade für Bewohner eines Einzelgehöfts eine heranrückende Bebauung mit WEA als bedrückend und auch als störend
empfunden.
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Beide Gruppen (sowohl die Bewohner der Dorfgemeinschaft als
auch die eines Einzelgehöfts) sind insoweit vergleichbar, als dass
ihre Wahrnehmungen über die Sinnesorgane gleich sind und als
Mensch eine entsprechende Belastung empfinden. Auch kann
nicht rechtfertigt werden, dass Bewohner auf Einzelgehöften
durch andere Geräusche vorbelastet seien. Dieses Argument
müsste genauso bei einer geschlossenen Wohnbebauung herangezogen werden. Dort ist durch das nachbarschaftliche Zusammenleben eine Grundvorbelastung bereits gegeben. Insofern ist die Abwägung fehlerhaft.
Die gegenüber dem Hof der Einwendungsführer höhere Lage der
WEA 6 und 2 verstärken den optisch bedrängenden Eindruck.
Gerade auch, da die Schatten ausgehend von den WEA zusätzlich bedrängen und den Hof treffen.
Die fehlende Abschirmung durch Landschaftselemente muss in
der Bebauungsplanung und der Lage der Baufenster daher zu
höheren Abständen zum Hof der Einwendungsführer berücksichtigt werden.
F Die landwirtschaftlichen Belange der Einwendungsführer zu 1.
und 2. wurden insoweit nicht zutreffend berücksichtigt, als der
Obstanbau personalintensiv ist.
Sowohl die Gehölzpflege als auch die Ernte, der Pflanzenschutz
und sonstige Pflegetätigkeiten bedürfen im Gegensatz zur
Ackerbaulandschaft einen gesteigerten Personaleinsatz. Diese
Mitarbeiter sind daher ständig auf den landwirtschaftlichen Flächen der Einwendungsführer zu 1. und 2. und damit unmittelbar
in ihrer Arbeit durch Schattenwurf und Lärm der entsprechen-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
Anregung
den WEA belastet. Insofern liegt im Gegensatz zu einem Wanderer keine kurzfristige Belastung vor, sondern eine dauerhafte
stundenlange Belastung der Mitarbeiter mit eben diesen Beeinträchtigungen.
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Verweis auf Schutzmaßnahmen seitens des Arbeitgebers
reicht nicht aus, ebenso nicht der Verweis auf das Genehmigungsverfahren.
Die vorgesehenen Baufenster konkretisieren die Flächennutzungsplanung und führen letztlich zu einem Anspruch eines
Bauwilligen.
Die Einwendungsführer haben aber zu befürchten, dass ihnen
insoweit Mitarbeiter ausbleiben oder Ansprüche an sie stellen,
da Schutzmaßnahmen auf dem offenen Feld nur körpernah erfolgen können und daher die Arbeiter hieraus Nachteile haben
könnten und gegebenenfalls ihre Arbeitsstelle aufkündigen.
Die Neuakquise entsprechender Mitarbeiter gestaltet sich
schwierig und ist kostenintensiv, da Mitarbeiter aus dem Ausland angeworben werden müssen. Aber auch einheimische Mitarbeiter würden unter den Belastungen leiden und es wäre deren Weggang zu befürchten.
Eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter bei intensiver
Arbeit in der Nähe der Anlagen ist nicht auszuschließen, da Erkenntnisse und Gutachten hierzu überhaupt nicht vorliegen.
Durch Gleichsetzung mit dem Ackerbau fehlt es an hinreichendem Datenmaterial. Die TA Lärm reicht hier nicht aus. Die Frage
der Zumutbarkeit für Mitarbeiter durch Schattenwurf in der
Landwirtschaft kann nicht generell abstrakt, sondern muss konkret durch die Belastung und die Intensität der Arbeiten beantwortet werden.
G Durch die heranrückende Bebauung mit den WEA 6 und 2 haben
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Nr.
Anregung
die Einwendungsführer zu 1. und 2. zu befürchten, dass die Flächen nahezu unverkäuflich werden. Eine Umnutzung des Spezialbetriebes Obstanbau in einen Reiterhof o. ä. wird dadurch geradezu ausgeschlossen, als dass diese Käuferschicht wohl kein
Interesse an einem landwirtschaftlichen Betrieb, der durch
Schattenwurf beeinträchtigt wird, zu erwerben.
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
H Die Störwirkung bleibt stark. Die Orientierungswerte von maximal 30 Stunden pro Jahr bzw. von 30 Minuten pro Tag hinsichtlich des Schattenwurfs werden am einschlägigen Messpunkt IP
10 deutlich überschritten. Hinzu kommt, dass als Messpunkt die
Mitte der Hofanlage gewählt wurde. Schon eine Verlagerung des
Messpunktes um nur wenige Meter führt zu einem deutlich veränderten Messergebnis. Die Messwerte sind daher nicht valide.
Am Hof hätten mehrere Messpunkte festgelegt werden müssen.
Eine weitere Verlagerung des Konflikts auf das Genehmigungsverfahren ist nicht hinzunehmen. Die Baufenster und geplanten
Anlagen zeigen, dass der Konflikt selbst bei Minderungsmaßnahmen bestehen bleibt. Der Schattenwurf bleibt auch bei Abschaltung der Anlage.
V Ergebnis
Die Planung leidet an zahlreichen Mängeln und die fortgesetzte Planung zeigt, dass Konflikte der vorangehenden Flächennutzungsplanung nicht gelöst werden, sondern wiederum auf die nachgeordneten
Genehmigungsverfahren verlagert werden sollen. Die WEA 2 und WEA
6 sind zu dicht am Hof der Einwendungsführer, so dass das Konfliktpotential auf frühster Ebene zu lösen Ist. Die Nachteile der Einwendungsführer stehen im krassen Missverhältnis zur reinen wirtschaftlichen
Nutzung durch die WEA Betreiber. Vormals galten die Braunkohle und
deren Abbau als alternativlos. Nunmehr scheint die Windkraftenergie
alternativlos, obschon die Planung des Braunkohlereviers zeigt, dass
die Bürgerinteressen im Nachhinein vergeblich weichen mussten. Auf
dieser Grundlage und im Falle einer Normenkontrolle führt dies zu
einer Beanstandung und gegebenenfalls zur Aufhebung der Planung.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Die Einwendungsführer halten die Bebauungsplanung für ungeeignet
zur Windkraftnutzung. Etwaige wirtschaftliche Vorteile einzelner müssen Jedenfalls die Nachteile, die viele Personen, insbesondere die
Bewohner der Region, mittelbar und unmittelbar treffen, gegenübergestellt werden.
Die Gesamtbilanz fällt hier zu Lasten der Windkraftnutzung aus.
16
16.1
Solche Gebiete, wie sie vorgeschlagen wurden, sollten von der Windenergienutzung frei bleiben.
Zwei Bürger mit Schreiben an die Gemeindeverwaltung Kreuzau vom 11.04.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Fachgutachten wurden nach aktuellen rechtlichen Vorgaben gefertigt. Auch die Standortuntersuchung entspricht den
hiermit legen wir gegen den geänderten Bebauungsplan G1, Ortsteil gesetzlichen Anforderungen.
Thum, Windenergieanlagen Lausbusch Widerspruch ein:
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Begründung:
16.2
16.3
1. Es werden veraltete Studien herangezogen, neueste Erkenntnisse werden nicht berücksichtigt.
2. Die Gutachten zu Schall und Schattenwurf sind vom Bauwerber
bezahlt und möglicherweise zu dessen Gunsten erstellt worden.
3. Natur- und Landschaftsschutz werden ignoriert.
Sämtliche Gutachter wurden von der Gemeinde Kreuzau
ausgewählt und beauftragt. Die Bezahlung der Gutachten
wird natürlich den künftigen Betreibern auferlegt, da es nicht
verhältnismäßig wäre, die Allgemeinheit für etwas bezahlen
zu lassen, von dem in finanziell in erster Linie die privaten
Betreiber profitieren. Die Übernahme von Planungskosten ,
wozu auch Gutachterkosten gehören, ist durch § 11 BauGB
gedeckt.
Die Belange von Umwelt und Natur werden in verschiedenen
Fachgutachten untersucht und im Umweltbericht zusammengefasst und bewertet. Erhebliche Umweltauswirkungen,
wie der Eingriff durch die Versieglung oder in das Landschaftsbild, werden in den nachfolgenden Verfahren ausgeglichen werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
16.4
Anregung
4. Es ist davon auszugehen, dass Infraschall, tieffrequenter Schall
und Schattenwurf bei einem Abstand von 800 m die Gesundheit
beeinträchtigen bzw. schädigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Gem. dem Stand der Technik ist der Infraschall nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sind Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen, die über das
bisher vorgesehene Maß hinausgehen, nicht zu treffen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ als maßgebliches
Regelwerk wird gerade überarbeitet. Im Entwurf findet sich
jedoch kein einziger Hinweis zum Stichwort „Windenergieanlage“. In den Anhängen A und B dieses Normenentwurfes
sind Beispiele für tieffrequente Dauergeräusche (z. B. Biogasanlage) und tieffrequente Geräusche mit kurzer Einwirkdauer
(z. B. Wärmepumpe) aufgeführt.
Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche
im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) hervorrufen, die
hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb
der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere
Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen
der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA
bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie
ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen
oder Geräuschbeeinträchtigungen führen
Im Internet kursiert die Aussage, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) würde aufgrund von Infraschall Abstände von 2
Km zu Windkraftanlagen empfehlen. Dies verneint die WHO
in einem Schriftverkehr mit der Servicestelle Windenergie
Kreis Steinfurt im März 2013 ausdrücklich.
Hinsichtlich des Infraschalls ist sich die Rechtsprechung einig,
dass dieser keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt und
daher nicht zu berücksichtigen ist (z.B. OVG Münster vom
18.11.2002, AZ 7A 2127/00).
16.5
5. Es ist ein eklatanter Wertverlust der Grundstücke und Gebäude
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
Der Rat schließt sich der Stellung-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
16.6
16.7
17
17.1
17.2
17.3
Anregung
in den angrenzenden Wohngebieten zu erwarten.
Stellungnahme der Verwaltung
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange
wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Kreuzau
verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszugleichen gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall.
6. Windkraftanlagen in den o. g. Gebieten schädigen das Stadtbild Die Auswirkungen auf den Denkmalschutz wurden in einem
von Nideggen und somit die Infrastruktur.
Fachgutachten untersucht. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, das wesentliche Auswirkungen nicht vorliegen.
Wir behalten uns vor, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Rechtliche Schritte wie eine Normenkontrollklage gegen den
Flächennutzungsplan oder den nachfolgenden Bebauungsplan stehen jedem Einwender im Rahmen des § 47 VwGO
frei.
Windrad Initiative Rureifel “Wir”, Zwei Bürger, mit Schreiben vom 13.04.2016
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G1
„Lausbusch" zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder - max. Höhe 175 m - legen wir Widerspruch ein.
Begründung liegt der Gemeinde bereits durch unser Schreiben vom
Herbst 2015 und der Unterschriftenlisten etc. vor.
Insbesondere verweise ich darauf, dass die Planung der Windkraftanlagen der Gemeinde Kreuzau eindeutig zu Lasten des Ortsbildes der
Stadt Nideggen geht.
Durch die Aufstellung der Windräder entsteht ein erheblicher Wertverlust unseres Eigentums.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Schreiben wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes G 1 Lausbusch eingereicht und in diesem Verfahren (Ö 27) behandelt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Auswirkungen auf den Denkmalschutz wurden in einem
Fachgutachten untersucht. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, das wesentliche Auswirkungen nicht vorliegen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange
wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Kreuzau
verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszuglei-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Nr.
Anregung
17.4
Durch die nicht ausreichende Beachtung der gefährlichen Erdbebenproblematik für unsere, besonders geologisch aktive Umgebung, nehmen Sie sogar unsere Gefährdung bewusst in Kauf.
Stellungnahme der Verwaltung
chen gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall.
Die Beurteilung der Standsicherheit ist nicht Bestandteil des
Bauleitplanverfahrens, sondern wird im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. In diesem Verfahren sind von den Anlagenplanern entsprechende Nachweise zu erbringen.
Stand: 2016-09-22
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Derzeit bestehen bzgl. der Standsicherheit keine Bedenken.
Der geologische Dienst als zuständige Behörde hat keine
Bedenken geäußert.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Dies kann
naturgemäß erst nach Beschlussfassung im zuständigen Gremium erfolgen.
17.5
Zu meinem Widerspruch erwarte ich von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme.
(Unterschriftenliste)
18
Windrad Initiative Rureifel “Wir” mit Schreiben vom 13.04.2016
18.1
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G1
„Lausbusch" zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder - max. Höhe 175 m - legen wir Widerspruch ein.
Begründung liegt der Gemeinde bereits durch unser Schreiben vom
Herbst 2015 und der Unterschriftenlisten etc. vor.
Insbesondere verweise ich darauf, dass die Planung der Windkraftanlagen der Gemeinde Kreuzau eindeutig zu Lasten des Ortsbildes der
Stadt Nideggen geht.
Das Schreiben wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes G 1 Lausbusch eingereicht und in diesem Verfahren (diverse Nummern) behandelt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Auswirkungen auf den Denkmalschutz wurden in einem
Fachgutachten untersucht. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, das wesentliche Auswirkungen nicht vorliegen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Durch die Aufstellung der Windräder entsteht ein erheblicher Wertverlust unseres Eigentums.
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange
wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Kreuzau
verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
18.2
18.3
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Schadhafte Immobilienwertveränderungen, die es auszugleichen gilt, lägen dann vor, wenn die gesetzlichen Bestimmun-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1), 3 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
gen, z.B. der TA Lärm, verletzt werden. Dies ist nicht der Fall.
Beschlussvorschlag
18.4
Durch die nicht ausreichende Beachtung der gefährlichen Erdbebenproblematik für unsere, besonders geologisch aktive Umgebung, nehmen Sie sogar unsere Gefährdung bewusst in Kauf.
Die Beurteilung der Standsicherheit ist nicht Bestandteil des
Bauleitplanverfahrens, sondern wird im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft. In diesem Verfahren sind von den Anlagenplanern entsprechende Nachweise zu erbringen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Derzeit bestehen bzgl. der Standsicherheit keine Bedenken.
18.5
Zu meinem Widerspruch erwarte ich von Ihnen eine schriftliche Stellungnahme.
(Unterschriftenliste)
19
Zwei Bürger mit Schreiben vom 14.04.2016
auch gegen die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes G 1
„Lausbusch" zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkrafträder – max. Höhe 175 m – legen wir Widerspruch ein.
Der geologische Dienst als zuständige Behörde hat keine
Bedenken geäußert.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Dies kann
naturgemäß erst nach Beschlussfassung im zuständigen Gremium erfolgen.
Das Schreiben wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes G 1 Lausbusch eingereicht und in diesem Verfahren behandelt. Es handelt sich um eine Unterschriftenliste.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Begründung: Diese liegt der Gemeinde bereits durch das Schreiben
vom Herbst 2015 mit den Unterschriftenlisten vor.
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