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Allgemeine Vorlage (Abwägung TÖB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
6,2 MB
Datum
05.10.2016
Erstellt
26.09.16, 13:06
Aktualisiert
26.09.16, 13:06

Inhalt der Datei

Anlage 2 zu VL 39/2011 6. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung § 4 (1) BauGB 1 Gemeindeverwaltung Vettweiß mit Schreiben vom 13.08.2012 1.1 Bezug nehmend auf Ihr o.g Schreiben nimmt die Gemeinde Vettweiß zur Potentialfläche „D“ wie folgt Stellung: Die Fläche befindet sich angrenzend an das Gemeindegebiet Vettweiß. Im Rahmen einer Potentialanalyse hat die Gemeinde ebenfalls ihr Gebiet auf mögliche Flächen hin untersuchen lassen. Dabei hat sich eine Fläche angrenzend an Ihre Fläche „D“ herauskristallisiert. Da die Ginnicker Bevölkerung sich massiv gegen eine Ausweisung an diesem Standort geäußert hat, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.04.2012 beschlossen, von dieser Fläche als mögliche Potentialfläche abzusehen. Ich darf Sie im Hinblick dessen bitten, eine mögliche Ausweisung Ihrer Potentialfläche „D“ zu überdenken. 2 Kreis Düren mit Schreiben vom 17.09.2012: 2.1 zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:  Kämmerei  Straßenverkehrsamt  Kreisentwicklung und –straßen  Recht, Bauordnung und Wohnungswesen  Brandschutz  Umweltamt  Landschaftspflege und Naturschutz Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft. Die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – für alle Bewohner der Region – sowie Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation werden im weiteren Verfahren in der Diskussion berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Wasserwirtschaft: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu berücksichtigen: Oberflächengewässer einschl. Überschwemmungsgebiete Potentialfläche A: Diese Potentialfläche grenzt an den Ellebach und wird teilweise vom Ellebach durchquert. Das Überschwemmungsgebiet des Ellebaches wurde durch die Bezirksregierung Köln ermittelt. Die vorläufige Siche- Die Potentialfläche A wurde auf den Bereich reduziert, der bereits mit 2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im Hinblick auf die Ermittlung der Über- Seite 1 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung rung des Überschwemmungsgebietes erfolgte am 01.02.2011. Bei der Beurteilung der Fläche und der Planung ist zu beachten, dass die Überflutungsflächen des Ellebaches freizuhalten sind. Weiterhin wird die Fläche von 4 Nebengewässern des Ellebaches durchquert (Stepperather Graben, Teufelsgraben, Schäfersgraben, Kesselsgraben), die im Plangebiet in den Ellebach einmünden. Zu den Fließgewässern sind mit alle Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mindestens 5 m ab der Böschungskante einzuhalten. Im Hinblick auf Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Nebengewässer sind Informationen beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen. Der WVER ist für den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig. Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der EUWasserrahmenrichtlinie sind entlang des Ellebaches verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Diese sind im sog. Umsetzungsfahrplan für das Einzugsgebiet der Rur enthalten. Zur Umsetzung der Maßnahmen werden Flächen benötigt. Der freizuhaltende Korridor ist mit dem Wasserverband Eifel-Rur festzulegen. Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen Entwicklung des Ellebaches einschl. der Nebengewässer zu beachten (z.B. Ausweisung von Uferstreifen). Ansprechpartner ist der Wasserverband Eifel-Rur. Potentialfläche D: Diese Potentialfläche wird vom Kommgraben durchquert. Zu dem Fließgewässer sind mit allen Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mindestens 5 m ab der Böschungsoberkante einzuhalten. Im Hinblick auf die Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Nebengewässer sind Informationen beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen. Der WVER ist für den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig. Potentialfläche E: Diese Potentialfläche wird vom Thumbach durchquert. Weiterhin grenzt das Plangebiet an den Aspelbach und ragt in das Bruchbachtal hinein. Zu den Fließgewässern sind mit allen Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mindestens 5 m ab der Böschungsoberkante einzuhalten. Für das Bruchbachtal wird eine Rück- Stellungnahme der Verwaltung flutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos. Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern wurden im Bebauungsplanverfahren beachtet Im weiteren FNP-Änderungsverfahren wurde der Wasserverband Eifel-Rur beteiligt. Beschlussvorschlag Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern wurden im Bebauungsplanverfahren beachtet Im weiteren FNP-Änderungsverfahren wurde der Wasserverband Eifel-Rur beteiligt. Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern wurden im Bebauungsplanverfahren beachtet; gleiches gilt für Gewässerquerungen. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gab es eine Anpassung der Potentialfläche E. Inzwischen liegt das Bruchbachtal nicht Seite 2 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 2.2 Anregung nahme der Abgrenzung (z.B. bis zum talbegleitenden Wirtschaftsweg) angeregt. Im Hinblick auf Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Nebengewässer sind Informationen beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen, der für den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig ist. Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der EUWasserrahmenrichtlinie sind entlang des Thumbaches bzw. Drover Baches verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Diese sind im sog. Umsetzungsfahrplan für das Einzugsgebiet der Rur enthalten. Zur Umserzung der Maßnahmen werden Flächen benötigt. Der freizuhaltende Korridor ist mit dem Wasserverband Eifel-Rur festzulegen. Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen Entwicklung des Drover Baches einschl. der Nebengewässer zu beachten (z.B. Ausweisung von Uferstreifen). Ansprechpartner ist der Wasserverband Eifel-Rur. Für alle Potentialflächen sind die Fließgewässer sowie die Überschwemmungsflächen in der o.g. Änderung des Flächennutzungsplans darzustellen. Erschließung Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Es ist zu prüfen, ob evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen können. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. Grundwasserverhältnisse: Weiterhin sind Aussagen zu den Grundwasserverhältnissen für alle Potentialflächen in die Umweltberichte aufzunehmen. Stellungnahme der Verwaltung mehr im Geltungsbereich der Potentialfläche E, sodass Beeinträchtigungen auszuschließen sind. Im weiteren FNP-Änderungsverfahren wurde der Wasserverband Eifel-Rur beteiligt. Die Fließgewässer wurden im Rahmen der FNP-Änderung nachrichtlich übernommen. Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos. Immissionsschutz: Ob der gewählte Schutzabstand zu Siedlungsflächen ausreicht um den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärm, Schattenwurf) zu genügen, kann erst anhand von entsprechenden Gutachten im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach BImSchG abschließend geklärt werden. Immissionsschutz: Die Hinweise zum Immissionsschutz gehen mit dem beabsichtigten Verwaltungshandeln konform. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Grundwasserverhältnisse wurden im Umweltbericht berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 3 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Gemäß UVPG ist für Windfarmen mit 3 bis 5 Anlagen ist eine standortbezogene Vorprüfung und mit 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, ob wegen möglicher nachteiliger erheblicher Umweltauswirkungen eine UVP erforderlich ist. Bei 20 und mehr Anlagen innerhalb einer Windfarm ist immer eine UVP erforderlich. Die Kriterien für die jeweiligen Vorprüfungen sind in Anlage 2 des UVPG aufgeführt. Werden diese bereits in der Umweltprüfung des Bauleitplanverfahrens berücksichtigt, sollen im Genehmigungsverfahren die Vorprüfung des Einzelfalls oder die UVP auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 2.3 Bodenschutz: Innerhalb der Potentialflächen könnten sich unter Umständen Altlastenverdachtsflächen befinden. Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfalllagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. Abgrabungen: Bei der Planung der Potentialfläche „A“ wurde nicht berücksichtigt, dass sie sich bereichsweise mit dem „Reservegebiet NörvenichBubenheim“ überschneidet. Dieses Gebiet zwischen Stockheim, Rommelsheim und Jakobwüllesheim wurde durch die Bezirksregierung Köln im Regionalplan als „Reservegebiet Nr. 5 für den oberirdischen Abbau nicht-energetischer Rohstoffe“ vorgesehen (siehe Textband zum „Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 2003“ Seiten 22-32 und Seiten 129 ff.). Das Reservegebiet 5 soll in Zukunft für den Abbau von Sand oder Kies genutzt werden können. Ein Lageplan des Reservegebiets 5 (vergrößerter Kartenausschnitt von Seite 130 des Textbandes zum GEP) sowie eine Skizze mit Markierung der Überschneidungsfläche liegen dieser Stellungnahme als Anlage Bodenschutz: Es wird kein konkreter Verdacht auf Altlasten geäußert. Die Anregung wird als Hinweis in das weitere Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Abgrabungen: Ein Reservegebiet dient der langfristigen Sicherung der Bodenschätze (25 Jahre). Es besteht demnach kein aktueller Grund zur Annahme, dass diese Fläche zeitnah zur Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen wird. Zudem treffen Regionalpläne keine parzellenscharfen Festlegungen. Die Errichtung von WEA auf der betroffenen Fläche wird vom Kreis Düren bei Abstimmung nicht ausgeschlossen. Der Flächenzuschnitt der Potentialfläche A bleibt aufgrund dieser Anregung unverändert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 2.4 Seite 4 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 2.5 3 3.1 Anregung bei. Betroffen ist lediglich ein kleiner Teilbereich der Potentialfläche „A“ (Flächen östlich des Ellebachs im südlichen Drittel). Außerdem steht die im Regionalplan festgelegte Darstellung als Reservegebiet der Planung zur Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone nicht zwingend entgegen. Unter entsprechenden Umständen ist auch eine Einrichtung von Windkraftanlagen auf den Kieslagerstätten denkbar. Zur Vermeidung von Konflikten sollte daher eine entsprechende Berücksichtigung des Reservegebietes in den Planungen der Windkraftzonen erfolgen. Dies erfordert eine frühzeitige Einbindung dieses Sachverhaltes in alle weiteren Planungsschritte. Landschaftspflege und Naturschutz: Zur vorgesehenen Änderung des o.a. Flächennutzungsplanes bestehen hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine grundsätzlichen Bedenken. Die Belange sind in den folgenden Verfahrensschritten entsprechend der Darlegung durch geeignete Gutachten zu ermitteln und in die Planung einzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen ausreichende und geeignete Flächen zur Verfügung stehen müssen. Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 18.09.2012 Potentialfläche A: Die Fläche A liegt im Einzugsgebiet des Ellebachs, die Fläche grenzt an den Ellebach oder wird von ihm durchflossen. Für den Ellebach wurde durch die Bezirksregierung das Überschwemmungsgebiet ermittelt und vorläufig gesichert. Die Überflutungsflächen sind freizuhalten. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Landschaftspflege und Naturschutz: Die Eingriffsregelung erfolgte im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens sachgerecht nach BauGB und BNatSchG. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Gem. 8.2.2 Windenergieerlass NRW ist die Errichtung von Windenergieanlagen als Ausnahmeentscheidung gem. § 78 Abs. 2 ff. WHG zulässig. Die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen. Der Ausweisung der Fläche A als Konzentrationszone steht die Lage in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet daher nicht entgegen. Zudem nimmt das Überschwemmungsgebiet nur einen kleinen (östlichen) Teil der Potentialfläche ein. Spätestens bei der Ausweisung von Baugebieten durch ein Bebauungsplanverfahren oder durch Baugenehmigungsverfahren ist die Vereinbarkeit von Windkraftanlage und Überschwemmungsgebiet im Rahmen der o.g. Ausnahmeregelung Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 5 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 3.2 Weiterhin befinden sich Nebengewässer des Ellebachs, der Stepprather Graben, der Schäfersgraben, der Teufelsgraben und der Kesselgraben, im Plangebiet. Zu diesen Gewässern sind zu Anlagen grundsätzlich ausreichende Abstände (mindestens 5 m) einzuhalten, um die Entwicklung der Fließgewässer hin zu einem guten ökologischen Zustand zu ermöglichen. Dazu sind im Konzept zur naturnahen Entwicklung (KNEF) des Ellebachs und in den Umsetzungsfahrplänen der EU-Wasserrahmenrichtlinie Maßnahmen vorgesehen. Potentialfläche D: Die Fläche wird vom Kommgraben durchflossen. An den Gewässern sind grundsätzlich ausreichende Abstände (mindestens 5 m) zu Anlagen einzuhalten. Potentialfläche E: Die Fläche wird vom Thumbach durchflossen. Der Wasserverband Eifel – Rur plant die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens am Thumbach oberhalb der Ortslage Thum. Der Standort und der Flächenbedarf im Tal des Thumbachs stehen noch nicht fest. Der Talabschnitt des Thumbachs soll deshalb von weiteren Planungen freigehalten werden. Darüber hinaus sind auch am Thumbach Flächen zur Ent- 3.3 3.4 Stellungnahme der Verwaltung abschließend zu prüfen. Genehmigungsbehörde für eine Ausnahme ist die untere Wasserbehörde. Das Überschwemmungsgebiet ist derzeit vorläufig gesichert, ein Festsetzungsverfahren wird nach Aussage der BR Köln zeitnah eingeleitet. Das Überschwemmungsgebiet wird im FNP entsprechend dargestellt. Für die 33.FNP-Änderung wird jedoch nur der Bestand innerhalb der Potentialfläche A zur Bestätigung ausgewiesen, der bereits mit 2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos In dem nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren wurde die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der Gewässer überprüft. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 6 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 3.5 4 4.1 4.2 Anregung wicklung des Gewässers freizuhalten. In den Umsetzungsfahrplänen der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind dazu Maßnahmen vorgeschlagen. Die Potentialfläche E grenzt an den Drover Bach und wird im Nordwesten vom Bruchbach durchflossen. Für den Drover Bach und seine Nebengewässer werden im Konzept zur naturnahen Entwicklung Maßnahmen benannt, die zu beachten sind. Auch hier sind ausreichend breite Uferrandstreifen (mindestens 5 m) von baulichen Anlagen freizuhalten. Im Flächennutzungsplan sind die Fließgewässer mit ihren Überschwemmungsflächen darzustellen. Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 29.08.2012 Gemäß ihrer Bitte zur Äußerung bzgl. des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB verweise ich auf nachfolgende Auswertkarten bezgl. Baugrund und Boden: Erdbebenzonen - Die Gemarkung Stockheim der Gemeinde Kreuzau befindet sich in Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse 1 T. Die Gemarkung Thum der Gemeinde Kreuzau befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R (R=Gebiete mit felsartigem Untergrund) gemäß der Karte zu DIN 4149. Fassung April 2005. Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Siehe auch: http://www.gd.nrw.de/g_details.php?id=2643 Geologie und obere Grundwasserleiter: Im südlichen Bereich der Gemeinde sind verkarstungsfähige Gesteine anzutreffen. Dies ist bei Gründungen zu berücksichtigen. Vorliegende Karten für die Planregion: 1. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5205 Vettweiß. 2. Geologische Karte im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5305 Zülpich; 3. Geologische Karte im Maßstab 1 : 100.000, Blatt Nr. 5502 Aachen. Hrsg: GD NRW. 4. Hydrologische Karte1: 25000 (HyK 25), Blätter Nr. 5205 Vett- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Überschwemmungsgebiete werden bei einer Änderung des FNP als entsprechende Flächen dargestellt, sofern sie im Geltungsbereich liegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Im Rahmen der nachfolgenden Bebauungspläne wurde ein Hinweis bzgl. des Baugrundes (mit Bezug auf die DIN) und der Geologie aufgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 7 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung weiß und 5305 Zülpich. Hrsg: Landesumweltamt NRW. Karten zum Schutzgut Boden: 1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt L 5304 Zülpich. 2. Aufl. 2004. Hrsg. GD NRW. 2. Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1 : 50000 von NRW. CD-ROM – mit der Karte der Schutzwürdigen Böden, 2. Ausgabe 2004. Hrsg.: Geologischer Dienst NRW. CD-ROM. Krefeld. [ISBN 3-86029-7090]. http://www.gd.nrw.de/gbkSwB.htm. 3. Die Bereitstellung der Karte der schutzwürdigen Böden sowie weiteren Auskünften zum Boden im Maßstab 1: 50.000 erfolgt auch über den TIM-online Kartenserver (WMS) und dessen im Internet verfügbaren "Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW'. Link: <http://www.tim-online.nrw.de>. Hier ist die URL des BK50-WMS unter "Dienst hinzuladen" durch Einfügen mit Copy und Paste von <http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?> zu aktivieren. 4. Bodenkarten im Maßstab 1: 50.00 Blatt L 5304 Zülpich Hrsg. GD. NRW 5. Bodenkarten i. M. 1:5000 vom Geologischen Dienst NRW: Archiv Nr. Name Jahr Landwirtschaftliche Standortkartierungen BK 5204-005 Kreuzau-Nideggen 1986 BK 5205-003 Soller II 1981 BK 5204-002 Winden 1966 Forstkartierung BK 5205-005 Drover Heide 2003 Naturschutzgebiet BK 5205-005 Drover Heide 2003 4.3 PC Code Lage LA 157 LA 277 LA 360 Plangebiet Im Osten Im Westen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Eingriff wird im Rahmen nachfolgender Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren sachgerecht nach BauGB oder BNatSchG erfolgen und mit der zuständigen Umweltbehörde abgestimmt. Das Schutzgut Boden wird im Umweltbericht berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. N9703 N9703 Ansprechpartner ist mike.sander@gd.nrw.de , Tel.: 02151 /897 - 274. Bestellung geoshop@gd.nrw.de Eingriffsregelung und Bodenschutzbelange bei der Aufstellung von Bauleitplänen Es erfolgt eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA (Bodenabtrag, Überschotterung; Befahren mit schwerem Gerät, Verdichtung, Lagerfläche, anschließend wieder Schotterabtrag und Bodenauftrag). Seite 8 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 5 5.1 Anregung  So ist neben dem Versiegelungsfaktor der Gründungsfläche auch die Bodenstrukturzerstörung in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Anlage von Leitungsstraßen. Bei der Erstellung der Bilanzen für das rechnerische Ausgleichsdefizit sind nach der LANUV NRW bodenbezogene Faktoren mit einzubeziehen: Die Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit wird im LANUV-Arbeitsblatt 152 [2010] zusammengefasst: Darin werden vorliegende Konzepte und Empfehlungen zur Berücksichtigung der Naturnähe von Böden beschrieben, die notwendigen Daten-und Kartengrundlagen genannt sowie Auswertungsmöglichkeiten aufgezeigt. http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/arbeitsblatt/arbla 15/arbla15.pdf Kompensationssuchräume Kompensationsflächen für Kompensationsmaßnahmen sind im Sinne der Schutzgüter Boden, Wasser, Bodenbiodiversität, Klima und Erholungsraum für den Menschen langfristig und nachhaltig zu planen. Es ist empfehlenswert Maßnahmenflächen ohne Zeitlimit ("Natur auf Zeit"-Methode) auszuweisen (FNP-Ebene). Es können Verzahnungen mit den Flächen des Biotopkatasters / Geotopkatasters / Quellenkatasters, von Extensivgrünland oder Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten angestrebt werden. Positive Wechselwirkungen dabei sind der Grundwasserschutz bei Erhalt von Böden sowie nachhaltige Entwicklung ihrer natürlichen Funktionserfüllung gemäß BBodSchG § 2 (2) Absatz 1 a bis c. Amprion GmbH mit Schreiben vom 29.08.2012 Wir haben Ihre Planungsunterlagen von der RWE Deutschland AG erhalten. Bei der ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen ,A' ist im Hinblick auf unsere bestehende • 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Oberzier - Niederstedem, BI. 4527 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Das 33. FNP-Änderungsverfahren greift nicht in bestehende Eigentumsrechte ein. Auch bestehende Dienstbarkeiten werden durch die FNP-Änderung nicht beeinträchtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 9 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 5.2 5.3 5.4 Anregung Folgendes zu erläutern und zu beachten: Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. Die in den Planunterlagen genannte Kurzbezeichnung BI. (= Bauleitnummer) hat Amprion interne Bedeutung. Die bestehenden Hochspannungsfreileitung ist durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert. In den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Hochspannungsfreileitungen mit dazugehörigen Masten und ihrem Zubehör einschließlich Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und betreten werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft. Für die Bereiche der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes haben wir Bestandsschutz. Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der AmprionHöchstspannungsfreileitung ist rechtzeitig mit uns abzustimmen. Insbesondere sind die in den DIN EN- und VDEBestimmungen festgelegten Mindestabstände einzuhalten.  Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee "Freileitungen" empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu konkreten Standorten der Windenergieanlagen. Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie der Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren sichergestellt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 10 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 5.5 6 6.1 6.2 Anregung > 1 x Rotordurchmesser. Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor. Wir bitten Sie zukünftig darum, uns in den Verteiler der Träger Öffentlicher Belange mit aufzunehmen. Vielen Dank. Diese Stellungnahme betrifft nur die v.g. oberirdisch verlaufende 380kV-Hochspannungsleitung unserer Gesellschaft. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Amprion GmbH wurde in den kommunalen TÖB-Verteiler aufgenommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH mit Schreiben vom 03.09.2012 Im Bereich der Potentialflächen B, C, D und F verlaufen keine von uns Die RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH hat in ihrer Stellungzu betreuenden Hochspannungsfreileitungen. nahme vom 27.08.2012 keine Bedenken geäußert. Das UnZu den Ausweisungen im Bereich der v.g. Potentialflächen haben wir ternehmen wurde für das weitere Verfahren in den TÖBsomit keine Anregungen vorzubringen. Verteiler aufgenommen. In der Nähe der Potentialfläche A verlaufen die im Betreff unter 1. und Im weiteren Verfahren wurde die Lage bestehender und 2. genannten Hochspannungsfreileitungen, östlich der Potentialfläche geplanter Hochspannungsfreileitungen entsprechend der nun G verläuft die im Betreff unter 3. Genannte Hochspannungsfreileitung vorliegenden Koordinaten überprüft und in die Standortanaund westlich der Potentialfläche E verlaufen die im Betreff unter 4. lyse eingepflegt. und 5. genannten Hochspannungsfreileitungen. Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch die Leitungsrechte allein aus der Örtlichkeit ergeben. Ferner erhalten Sie eine Liste mit den Gau-Krüger-Koordinaten der einzelnen Maststandorte. Falls Windenergieanlagen in der Nähe der Hochspannungsfreileitun- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 11 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 6.3 Anregung gen errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand von DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand ziwschen dem Vetrikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitungen) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. a) Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen > 3 x Rotordurchmesser b) Für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitungen notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z.B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder Betrieb der WEA Schäden an den Leitungen entstehen, behält sich RWE Schadenersatzansprüche vor. Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich die vorliegende Stellungnahme ausschließlich auf die o.g. Hochspannungsfreileitungen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 12 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 7 7.1 Anregung bezieht. Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an die RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) und der Einspeisung bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere Nachricht. Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes sowie für die Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH als Besitzerin und Betreiberin des Netzes. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 27.08.2012 Die o.a. Produktenfernleitung wird von der uns angezeigten Potentialfläche „A“ betroffen. Hierzu sind im Vorfeld der Arbeiten besondere Auflagen zu beachten. Insbesondere bei der Gebietsausweisung von Flächen zur Windkraftnutzung, muss eine frühzeitige Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen erfolgen, da ggf. größere Schutzabstände oder besondere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Produktenfernleitung berücksichtigt werden müssen. Von den anderen Teilplanungsflächen – B bis G – wird keine der von uns betreuten Fernleitungen betroffen. Für eine erste Übersicht und Beachtung bei Ihren weiteren Planungen, haben wir den groben Trassenverlauf der Produktenfernleitung mit dem sich ergebenden Konfliktbereich zur Planungsfläche „A“ in Ihre Planunterlage übertragen. Diese Eintragung ist nicht bindend für den tatsächlichen Verlauf der Leitungstrasse und dient nur zur groben Übersicht. Zur genauen Lagebestimmung ist eine örtliche Einweisung in den Verlauf der Produktenfernleitung erforderlich. In der Rohrfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des §109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Im weiteren Verfahren wurde die Trasse der Produktenrohrfernleitung beachtet. Im Rahmen der 33.Flächennutzungsplanänderung wird lediglich die Bestandfläche bestätigt. Die Produktfernrohrleitung verläuft außerhalb dieser zu bestätigenden Fläche. Sollte die Potentialfläche A in Gänze zur Ausweisung kommen, ist der genaue Trassenverlauf in Erfahrung zu bringen, um sodann diesen Bereich unter Abstimmung mit dem Eingeber aus der Potentialfläche herauszunehmen. Eine weitere Beteiligung des Eingebers findet nicht nur im weiteren Planverfahren, sondern auch im Genehmigungsverfahren statt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 13 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 8 8.1 Anregung Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Rohrfernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. In diesem Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Fernleitung, deren Betrieb und Unterhaltung beeinträchtigen oder gefährden könnten. Eigentümer und Betreiber der Rohrfernleitung ist die Bundesrepublik Deutschland, hier vertreten durch due Wehrbereichsverwaltung in Düsseldorf, Dezernat IUW 4. Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. Wir weisen darauf hin, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen – sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen – vom Veranlasser zu tragen sind. Unsere technische Stellungnahme bezüglich zu berücksichtigender Belange, haben wir der Wehrbereichsverwaltung Wesel zugesandt, von der Sie in kürze zum Vorgang eine Stellungnahme erhalten werden. Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom Oktober 2012 Mit Ihrem Schreiben vom 07.08.2012 beteiligen Sie mich an dem Abstimmungsverfahren zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA). Genaue Koordinaten und Angaben zu den WEA (Typ. Höhen, etc.) wurden in diesem Planungsstadium nicht übermittelt. Zu der Planung nehme ich wie folgt Stellung: I. oberirdische, militärische Fernmeldetrassen: Oberhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Kreuzau verlaufen mehrere, militärisch genutzte Fernmeldetrassen deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Von den beabsichtigten drei Flächen für Windenergienutzung ist die Fläche "A" von einer Trasse betroffen. Aus Vereinfachungsgründen habe ich eine Skizze gefertigt und als Anlage beigefügt, in der neben der Teilfläche "A" auch die darüber Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Einhaltung der Anforderungen der Fernmeldetrassen werden im nachfolgenden Bebauungsplan- und Genehmigungsverfahren durch behördeninterne Abstimmung beachtet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Fernmeldetrasse wird nicht als Darstellung in den FNP aufgenommen. Seite 14 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung verlaufende militärische Fm-Trasse dargestellt ist. Ein Bereich von 100 m, jeweils auf beiden Seiten der Trasse (d.h. in einem Korridor von 200 m Gesamtbreite) muss grundsätzlich von Hindernissen freigehalten werden, die die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Fm-Trassen beeinträchtigen könnten. Eine Realisierungsmöglichkeit von Planungen ist hier insbesondere unter Beachtung der topographischen Gegebenheiten im Einzelfall zu bewerten. Ich bitte daher, in den angesprochenen Bereichen (jeweils 100 m rechts und links der skizzierten Trassen) bei geplanten Baumaßnahmen mit mir Einvernehmen herzustellen. Hierzu bitte ich meine o.a. Ord-Nr. anzugeben. Ich darf Ihnen bereits jetzt mein Bemühen versichern, die Bearbeitungszeiten möglichst kurz zu halten. Die beigefügte Skizze bitte ich nur im behördeninternen Verfahren zu verwenden und einen Zugang für "Jedermann" auszuschließen. Insoweit bitte ich auch von einer Darstellung im FNP abzusehen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 8.2 II. Produktenfernleitung: Die beabsichtigte Fläche "A" wird von der militärisch genutzte Produktenfernleitung Würselen-Altenrath durchquert. Hierzu hat die Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH (FBG GmbH) Ihnen mit Schreiben vom 27.08.2012 bereits eine Stellungnahme zugeleitet. Dieser trete ich vollinhaltlich bei. Darüber hinaus weise ich bereits jetzt auf folgendes hin: Bei der Planung und Errichtung von WEA im Nahbereich zu einer Produktenfernleitung wird der notwendige Mindestabstand wie folgt berechnet: Gesamthöhe + Schutzstreifenabstand = Mindestabstand Hierbei ist die technische Auslegung der jeweiligen Anlagen besonders zu betrachten und zu bewerten. Sollten bei der Errichtung der WEA diese Schutzabstände nicht eingehalten werden können, müssten - jeweils konkret auf den jeweiligen Einzelfall bezogen - die besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Rohrfernleitung in Art und Umfang durch den für die Fernleitung zu- Im weiteren Verfahren wurde die Trasse der Produktenrohrfernleitung beachtet. Im Rahmen der 33. Flächennutzungsplanänderung wird lediglich die Bestandfläche bestätigt. Die Produktfernrohrleitung verläuft außerhalb dieser zu bestätigenden Fläche. Sollte die Potentialfläche A in Gänze zur Ausweisung kommen, ist der genaue Trassenverlauf in Erfahrung zu bringen, um sodann diesen Bereich unter Abstimmung mit dem Eingeber aus der Potentialfläche herauszunehmen. Eine weitere Beteiligung des Eingebers findet im Bebauungsplanverfahren als auch im Genehmigungsverfahren statt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 15 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung ständigen TÜV -Sachverständigen geprüft und festgelegt werden. Ein mögliches Restrisiko wäre versicherungstechnisch in Bezug auf die jeweilige WEA-Anlage nachzuweisen. Bei dem Gutachten wäre nicht nur die Möglichkeit umstürzender und umherfliegender Teile zu bewerten, sondern auch die Beeinflussung von Schwingungen und Erschütterungen auf die Produktenfernleitung unter Berücksichtigung der geologischen Eigenschaften des Planstandortes. Die Kosten des Gutachtens und die Kosten der darin festgelegten Sicherungsmaßnahmen wären nach dem "Verursacherprinzip" von dem Veranlasser zu übernehmen. Ergänzend weise ich bereits jetzt darauf hin, dass für die Errichtung von WEA die nachfolgend aufgeführten Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit der Fernleitung zu beachten und einzuhalten sind: - Etwaige im Zuge der Gesamtmaßnahme zur Errichtung der WEA entstehende Planungen z.B. Kabelkreuzungen, Zufahrtsstraßen, Verbreiterungen bzw. Verstärkung von Straßen, Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installationen, die den Schutzstreifen der Fernleitung kreuzen oder berühren, wären der FBG GmbH und mir frühzeitig vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung und einer im weiteren ggf. erforderlichen vertraglichen Regelung anzuzeigen. - Zur Vermeidung eines Schadens der Fernleitung muss sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Beanspruchungen durch äußere Biegekräfte und Schwingungen auf die Leitung einwirken können. Der Schutzstreifenbereich ist daher ggf. an ungesicherten Stellen, während laufenden Baumaßnahmen von zusätzlichen Belastungen, z.B. Be- und Überfahren mit schwerem Baugerät, Lagerung von Baumaterial oder Bodenaushub freizuhalten. - Das Befahren und Überqueren des Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur an besonders geschützten Stellen oder nach Abstimmung der Einzelheiten einer konkreten Lastverteilung (z.B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen) mit der Betriebsstelle statthaft. Ggf. ist eine statische Berechnung zur Ermittlung der Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit dem regional zuständigen TÜV - Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 16 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 8.3 Anregung Sachverständigen für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten Wegen - insbesondere Nebenwegen – ist darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße max. zulässige Achslast nicht überschritten wird. - Sonstige sich durch die Planung ergebende Zustände, durch die Zusatzbelastungen am Rohrkörper verursacht werden können, müssen gem. der Rohrleitungsverordnung -TRbF 301, Anhang E, Ziffer 4.2.12 mit dem für die Fernleitung zuständigen TÜV-Sachverständigen frühzeitig im Besonderen abgestimmt und geprüft werden. - Alle Arbeiten im Schutzbereich dürfen nur unter sorgfältiger Beachtung der gültigen "Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland" durchgeführt werden. Diese Unterlagen können dem Antragsteller auf Anforderung zugesandt werden. - Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen - sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen - sind vom Veranlasser zu tragen. An dem weiteren Verfahren, insbesondere der konkreten Festlegung der WEA-Stellflächen – mit Zufahrtsstraßen - innerhalb des Genehmigungsverfahrens, bitte ich die FBG GmbH und mich frühzeitig zu beteiligen. III. militärische Luftfahrt: III 1. - Allgemeines Auf die Nähe zum Flugplatz Nörvenich weise ich hin. Bei der Bewertung der drei Potentialflächen hinsichtlich einer Betroffenheit der Belange des militärischen Luftverkehrs sind neben den allgemeinen Regelungen aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) insbesondere der Bauschutzbereich gern. § 12 LuftVG, die Flugsicherungsanlagen, deren Zuständigkeitsbereiche und das neue Abstimmungsverfahren gem. § 18a LuftVG zu berücksichtigen. III 2. - § 18a LuftVG Die Prüfung von Baumaßnahmen und die Abgabe von Stellungnahmen gem. § 18a LuftVG liegt im Zuständigkeitsbereich der zivilen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung Düsseldorf. Zu Ihrer Information weise ich bereits jetzt darauf hin, dass auf Grund Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die zuständige zivile Luftfahrtbehörde wurde mit konkreten Standorten beteiligt. Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 03.07.2014 die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angepasste Anlagenkonstellation (Wegfall der WEA 1) zur erneuten Prüfung an das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gesendet. Am 11.07.2014 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass das Schreiben zuständigkeitshalber an das BAIUDBw weitergeleitet wurde. Im Rahmen der Offenlage (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum B-Plan G1 wurde seitens des BAIUDBw mit Schreiben vom 08.10.2015 ausgeführt, dass ihre Belange von der Planung berührt, aber nicht beeinträchtigt werden. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 17 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung der Entfernung der Plangebiete zum Radar des Flugplatzes Nörvenich die beabsichtigten Flächen radartechnisch erfasst werden. Beeinträchtigungen militärischer Flugsicherungsanlagen können somit nicht ausgeschlossen werden. Eine exakte Beurteilung von Störwirkungen kann jedoch erst bei Prüfung der Antragsunterlagen im Einzelfall abgegeben werden. III 3. - §§ 12 und 14 LuftVG Auf den Bauschutzbereich für den NATO-F1P1-Nörvenich gern. § 12 LuftVG weise ich hin. Aufgrund der Lage, der Baugrundhöhe und der z.Zt. üblichen WEA Höhen ist davon auszugehen, dass in dem Planungsgebiet "A" die Vorlagegrenze durchdrungen wird. Eine genaue Bewertung ist diesbezüglich erst im Einzelfall möglich. Die Flächen "D" und "E" sind vom § 12 LuftVg nicht betroffen. Sofern hier die geplanten Baumaßnahmen eine Höhe von 100 m über Grund übersteigen, erfolgt eine Bewertung der Maßnahmen gem. § 14 LuftVG und eine Stellungnahme hierzu ebenfalls grundsätzlich durch die Bezirksregierung Düsseldorf, als der im vorliegenden Fall zuständigen Luftfahrtbehörde, die ebenfalls die diesbezüglichen militärischen Belange vertritt. Ich bitte daher die Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls zu beteiligen. Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass ab einer Bauhöhe über 100 m über Grund eine Tag- /Nachtkennzeichnung - auch für den militärischen Flugbetrieb - zwingend erforderlich wird. Für Bauhöhen unter 100 m über Grund kann ebenfalls eine Kennzeichnung gem. § 16 LuftVG erforderlich werden. Dieses ist im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten. III 4. - Instrumentenflugverfahren Alle drei Planungsbereiche befinden sich im Einflussbereich von Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes Nörvenich. Unter ausschließlicher Berücksichtigung dieser Verfahren können im Planungsgebiet "A" WEA mit Gesamthöhen von ca. 273 - 278 m über NN errichtet werden. In den Planungsgebieten "D" und "E" beträgt die diesbezüglich max. Bauhöhe ca. 570 m über NN. III 5. Zusammenfassung militärischer Luftverkehr Eine detaillierte Bewertung und Stellungnahme ist - bezogen auf Be- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 18 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung lange des militärischen Luftverkehrs - erst nach Vorliegen genauer Planungsinformationen im Genehmigungsverfahren, wie z.B. Standortkoordinaten, Höhenlagen, Abstände zu den geplanten Anlagen zu bereits bestehenden bzw. geplanten Anlagen untereinander, Anlagentypen, etc., möglich. Daher bitte ich, mich bei einem weiteren diesbezüglichen Bauleitverfahren und bei jedem Antragsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen in den betroffenen Plangebieten erneut zu beteiligen. Mögliche Auflagen (Kennzeichnungen der WEA, Baufertigstellungsanzeigen, usw.) werden im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft und der Genehmigungsbehörde zur Aufnahme in den Genehmigungsbescheid mitgeteilt. Für die jeweilige Einzelfallprüfung sind mindestens folgende Unterlagen Angaben notwendig: Topographische Karte 1:25000 mit Standorteinzeichnung Angabe der Koordinaten (WGS 84) Bauhöhe der Anlage über Grund und über NN Nabenhöhe / Rotorradius Turmbauart / Material IV. Sonstiges: Darüber hinaus schlage ich in diesem Fall und auf Grund der sich abzeichnenden besonderen Abstimmungsnotwendigkeit vor, eine Koordinierung zwischen unseren Dienststellen außerhalb und vor einem offiziellen Abstimmungsverfahren gem. BauGB bzw. BImSchG durchzuführen. Als Ansprechpartner steht Ihnen hierzu Herr RAR Reinhold Stappert, Tel.: 0211-959-2264, Mail: wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org in meinem Hause zur Verfügung. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ich - bei der Durchführung der notwendigen Beteiligung bei den späteren Genehmigungsverfahren – im Einzelfall einer Planung zur Errichtung von Windenergieanlagen meine Zustimmung nicht erteilen kann. Bei künftigen Beteiligungen in dieser Angelegenheit bitte ich meine o.a. Ord-Nr'n anzugeben. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 19 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 9 10 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Abschließend möchte ich mich ausdrücklich für Ihr Entgegenkommen in der terminlichen Bearbeitung des vorliegenden Bauleitverfahrens bedanken. Zusatz für Bezirksregierung Düsseldorf: O.a. Stellungnahme übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.10.2012 Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes erhebe ich keine Eine flugsicherungstechnische Bewertung wurde zum aktuel- Der Rat nimmt zur Kenntnis. grundsätzlichen Bedenken. len Planungsstadium angefordert (Standortkoordinaten, Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist jedoch aufgrund der in Bauhöhen, WKA-Typ usw.) diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a LuftVG evtl. im BImSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot). Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch grundsätzlich ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BImSchGGenehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BImSchG-Verfahren kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr-, Bauund Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I – 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind. Ich bitte Sie, mich im weiteren Verfahren zu beteiligen. Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 09.07.2013 (frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplanes F 15, WEA entlang Ellebach) Das Vorhaben ist im Anlagenschutzbereich der Flugsicherungseinrich- Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Rat schließt sich der Stellungtung VOR Nörvenich gelegen. Ich habe daher das Bundesaufsichtsamt Die Fläche A wird aufgrund der zivilen Flugsicherung auf die nahme der Verwaltung an. für Flugsicherung gem. § 18a LuftVG zu dem Vorhaben beteiligt. Bestandsfläche reduziert. Die Bestandsfläche wird lediglich Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat entschieden, dass gem. bestätigt. Seite 20 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 11 11.1 11.2 11.3 11.4 Anregung Stellungnahme der Verwaltung § 18a LuftVG die Windkraftanlagen nicht errichtet werden dürfen, da zivile Flugsicherungseinrichtungen durch das Bauvorhaben gestört werden. Gemäß Annex 10, Vol.l, Att. C, Kapitel 3.7.3.4 wird für VOR-Signale ein maximaler Winkelfehler von +/- 3° empfohlen. Unter Berücksichtigung des Fehlerbeitrags der Bodenstation von +/- 2° (Gerätestandard gemäß Annex 10, Vol.I Kap. 3.3.3.2) verbleibt für Störungen durch externe Umgebungseinflüsse (z.B. durch Gelände, Gebäude, WEA) ein zulässiger Störbeitrag von +/- 1°. Dieser zulässige Störbeitrag wird gemäß Plausibilitätsberechnungen nach Errichtung der geplanten Windkraftanlagen überschritten. Eine sichere Durchführung des Flugbetriebes kann somit nicht mehr gewährleistet werden. § 18a LuftVG steht daher der Errichtung der Windkraftanlagen und der Aufstellung des Bebauungsplanes F15 entgegen. Im Übrigen weise ich auch auf die Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung West bzgl. der militärischen Belange gem. §§ 12 und 18a LuftVG hin (vgl. Stellungnahme der WBV vom 08.05.2013 – West1_D_021_13_a). Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 20.08.2012 Beschlussvorschlag Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. In Bezug auf die Einspeisung in vorhandene Umspannungsanlagen sind im Einzelfall die Längsverlegungen oder Querungen von betroffenen Bundes-/Landesstraßen beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur L 240 bzw. L 238, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu konkreten Standorten der Windenergieanlagen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie der Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren sichergestellt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 21 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 11.5 11.6 12 12.1 Anregung Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. Für direkte bzw. indirekte Anbindungen (auch Baustellenzufahrten) an die L 33, L249, L 250 bzw. L 327 sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau einzureichen. Sämtliche bauliche Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 05.10.2012: Anliegend übersende ich Ihnen eine archäologische Bewertung der im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesenen Flächen. Auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern muss davon ausgegangen werden, dass in den Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Auf dieser Grundlage ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Die Flächen sind eindeutig als 'archäologisch bedeutende Landschaften‘ einzustufen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes ist grundsätzlich eine Erfassung der Kulturgüter in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der Standorte daran auszurichten. Diese Prüfung ist Teil der Umweltprüfung und gehört Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 22 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wird. Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut zu gelangen. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Anlagenstandorte als solche noch nicht fixiert sind und dass deren Realisierung ein weiteres Planungs- bzw. Genehmigungsverfahrens voraussetzt, besteht die Möglichkeit der Abstufung der Prüfung auf diese Verfahren. Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch im Rahmen der hier vorliegenden Flächennutzungsplanänderung auf die archäologische Bedeutung der Fläche sowie die möglichen daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3,4, 9, 11DSchG NW hinzuweisen. Archäologische Bewertung Das Gemeindegebiet von Kreuzau wird durch das Tal der Rur und den Naturräumen der Rureifel im Südwesten, der Mechernicher Voreifel im Norden und der Zülpicher Börde im Osten geprägt. Während in der Mechernicher Voreifel die Bundsandsteine anstehen, die seit der Römerzeit gewerblich genutzt wurden, ist die durch Täler stark gegliederte Rureifel fast vollständig bewaldet und nur schwach besiedelt. Die hier anstehenden Blei-Kupfer und Eisenerze (Mausauel-Berg) wurden vermutlich bereits seit der Römerzeit genutzt. Die östliche Ebene ist Teil der Zülpicher Lössbörde, deren fruchtbaren Böden seit der frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen bot. Seit dieser Zeit ist das Gebiet intensiv genutzt und besiedelt, wie die Verteilung der archäologischen Fundsteilen belegt. Das Relief, die vergleichsweise geringwertigen Böden und die hohen Niederschläge bieten dagegen für die Rureifel im südwestlichen Teil des Gemeindegebietes vergleichsweise ungünstige Voraussetzungen für eine Siedlungs- und Agrarentwicklung seit der Vorgeschichte. Daher sind hier bislang nur wenige vorgeschichtliche Siedlungsplätze zumeist entlang von Gewässern bekannt. Unabhängig davon ist aus schwach besiedelten, wald- und wiesenreichen Landschaften die Kenntnis über archäologische Fundplätze geringer als aus den dicht Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 23 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung besiedelten, fruchtbaren Gebieten der rheinischen Lössbörden, in denen im Zuge einer intensiven Bauplanung immer wieder Bodendenkmäler festgestellt werden. Die aus der Rureifel bekannten Fundstellen zeigen daher nur einen kleinen Ausschnitt der tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf. Hier ist dann auch durch die geringere anthropogene Veränderung der Landschaft mit guten Erhaltungsbedingungen von Bodendenkmälern auszugehen. Paläolithikum/Mesolithikum Die ältesten Funde aus dem Gemeindegebiet stammen aus der Altund Mittelsteinzeit (ca. 100.000 bis 6.000 v. Chr.). Vereinzelt fanden sich in der Umgebung von Thum, Broich, Drove, Kreuzau, Stockheim und Obermaubach Feuerstein-Geräte, die einen Hinweis darauf liefern, dass die damaligen Menschen hier jagten oder siedelten. Bei den meisten Fundplätzen dieser Zeitstellungen handelt es sich aber um Oberflächenfunde, die aufgrund einer intensiven landwirtschaftlichen Tätigkeit oder Erosion verlagert sind und der ursprüngliche Siedlungshorizont nicht mehr erhalten ist. Sie ermöglichen daher nur noch eine begrenzte Aussagekraft über Funktion des Platzes. Jungsteinzeit Gegenüber den Jägern und Sammlern des Paläolithikums und Mesolithikums ist in der Jungsteinzeit, dem Neolithikum (5.500 - 1.800 v. Chr.), die sesshafte Lebensweise mit Nahrungsproduktion das wesentliche Kriterium. Eine stabile Nahrungsgewinnung bildete die Grundlage für eine Vermehrung der Bevölkerung. Demzufolge entstanden zunächst kleine Siedlungsgebiete nach Rodung der Wälder. Durch die Bevölkerungszunahme während des Altneolithikums entwickelten sich Einzelhöfe und größere Siedlungen. Diese bevorzugten gerade die fruchtbaren Lössböden für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Daher liegen vor allem im östlichen Gemeindegebiet von Kreuzau im Bereich der Zülpicher Lössbörde Hinweise auf jungsteinzeitliche Siedlungen vor. Metallzeit Die Bronze- und Eisenzeit brachte mit der Kenntnis der Metallverarbeitung tief greifende soziale und hierarchische Umwälzungen. Diese spiegeln sich sowohl in den Siedlungsstrukturen als auch in den Bestattungssitten und Grabformen wider. In der Bronzezeit (1.800 - 750 v. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 24 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung ehr.) setzt sich die Besiedlung und agraische Nutzung des Landes fort, auch wenn dies nur wenige FundsteIlen dieser Zeit belegen. Bereits während der Eisenzeit (750 - Zeitenwende) ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die natürlichen Ressourcen erschlossen und ausgebeutet wurden. In diesem Zusammenhang ist auch die Eisenverarbeitung anzunehmen. Günstig für die Metallverarbeitung ist darüber hinaus der Waldreichtum der Eifel, da Holz in vielfältiger Form für diese Vorgänge erforderlich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich weitere metallzeitliche Siedlungsplätze (z.B. DN 018) und Bestattungsplätze (z.B. DN 72) in der waldreichen Region der Rureifel erhalten haben. Römische Zeit In der römischen Zeit (Zeitenwende - 5. Jh.) wurde das Land westlich des Rheins vollständig erschlossen, besiedelt und genutzt. Ausgehend von den großen Straßen unterteilte man die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen in einzelne Güter, auf die man Gutshöfe errichtete. Die Eifel wurde wegen ihres reichen Rohstoffvorkommens, Metallerze und Holz u.a. für die Metallherstellung intensiver erschlossen. Mehrere römische Handels- bzw. Heerstraßentrassen, die das gesamte niedergermanische Gebiet vernetzten und die römischen Städte/Lager mit den größeren Siedlungen (Vici) oder Landgüter (Villae rusticae) miteinander verbanden, kreuzen das Gemeindegebiet. Im Verlauf dieser Straße wurden neben Tempelanlagen, Rast- und Wachstationen sowie Landgüter errichtet, die die Reisenden versorgten: Etwa in Höhe der B 56 verläuft eine römische Straßentrasse, die von Jülich nach Bad Münstereifel führte, und die römische Verbindungsstraße Lendersdorf-Niederehe führt durch Kreuzau. Im Umfeld dieser Straßen sind zahlreiche römische Siedlungsstellen bekannt. Erwähnenswert ist hierbei eine größere römische Ansiedlung mit einem Töpfereikomplex, die zwischen Soller und Stockheim entdeckt wurden. Von besonderer Bedeutung ist der römische Wasserleitungstunnel, der auf eine Länge von ca. 1.600 m von Drove nach Sollert führt und bislang der längste antike Tunnel nördlich der Alpen darstellt. Mittelalter /Neuzeit In nachrömischer Zeit ist ein Rückgang der Bevölkerung zu beobach- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 25 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 12.2 Anregung ten, Nutzflächen wurden aufgegeben und eine Wiederbewaldung setzt ein. Erst durch die Bevölkerungszunahme im Hochmittelalter wurden wieder zusätzliche Siedlungsflächen benötigt, in deren Folge Wälder für landwirtschaftliche Nutzflächen gerodet wurden. Siedlungen entwickelten sich zu Städten oder Dörfern und neue Höfe entstanden in den gerodeten Flächen. Die wirtschaftliche und politische Entwicklung wurde durch adelige Grundbesitzer gelenkt, die in ihren neu gegründeten Burganlagen (z.B. DN 17, 31 und 33) ihren Besitz verwalteten. Seit dem Hochmittelalter wurde die Wasserkraft vielfältig genutzt. Durch die Gemeinde verlaufen mehrere Mühlteiche (DN 163, 164, 165, 166, 167, 178), und seit dem Mittelalter zahlreiche anliegende Mühlen mit Wasser versorgten. Kulturlandschaftsbereiche Aufgrund der oben beschriebenen kulturlandschaftlichen Entwicklung von Kreuzau gehört fast das gesamte Gemeindegebiet zu den bedeutenden Kulturlandschaftsbereichen KL 24.02 (Mittlere Rur - Nideggen), KL 25.04 (Finkelbach/Ellebach) und KL 25.06 Kreuzau-Vettweiß), die in der Landesplanung bei der Abwägung mit anderen Belangen besonders zu berücksichtigen sind (Landschaftsverband WestfalenLippe/Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.), Erhaltene Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen. Grundlagen und Empfehlungen für die Landesplanung, Münster/Köln 2007). Archäologische Bewertung der Windkraftkonzentrationszonen Fläche A: Fläche A liegt innerhalb des bedeutenden Kulturlandschafsbereichs 25.04, Finkelbach/Ellebach. Im Umfeld der Fläche sind zahlreiche Siedlungsplätze von der Jungsteinzeit bis ins Mittelalter belegt. Innerhalb Fläche A sind mittelpaläolithische und jungsteinzeitliche Artefakte bekannt, die bislang noch keine konkreten Hinweise auf Siedlungsplätze liefern. Aber aufgrund seiner topografisch siedlungsgünstigen Hanglage auf fruchtbaren Lössböden in der Nähe eines Gewässers ist hier mit Bodendenkmälern zu rechnen. Fläche B: Fläche B liegt innerhalb des Dürener Stadtwaldes. Aufgrund des Wald- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ein entsprechender Hinweis auf die archäologische Bedeutsamkeit der Flächen A, D und E und den daraus möglicherweise resultierenden Einschränkungen wurde im Bebauungsplan aufgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 26 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 12.3 Anregung bestandes sind hier keine Bodendenkmäler bekannt, jedoch sind im weiteren Umfeld von Fläche B am Dover Bach mehrere vorgeschichtliche und römische Ansiedlungen bekannt, die auch auf eine Nutzung des Dürener Waldes schließen lassen. Fläche C: Östlich der Fläche wurden 2 jungsteinzeitliche Feuersteinartefakte gefunden, die noch keine konkreten Hinweise auf Bodendenkmäler liefern. Fläche D: Im Südosten der Fläche liegen Hinweise auf eine jungsteinzeitliche Siedlung vor. Fläche E: Im Norden der Fläche liegen zahlreiche Hinweise auf jungsteinzeitliche, metallzeitliche und römische Siedlungsstellen vor, die eine intensive Besiedlung dieses Gebietes bedeuten. Fläche F: Auch in Fläche F sind aufgrund des Waldbestandes nur wenige Bodendenkmäler bekannt. Im Bereich des Mausauel Berges ist seit dem Mittelalter Blei-, Kupfer und Eisenerzbergbau belegt. Spuren dieses Bergbaus können sich innerhalb der Fläche erhalten haben. Darüber hinaus sind entlang des Berges zahlreiche Feld- und GeschützsteIlungen aus dem II. Weltkrieg belegt. Fläche G: Westlich von Fläche G ist ein römisches Landgut (Villa rustica) bekannt, das bis in das Plangebiet reichen kann. Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden z.T. mit Badeanlagen wiesen sie Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten auf und können eine Fläche von 1-6 ha umfassen. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen. Fazit: Das Gemeindegebiet von Kreuzau zeichnet sich - wie oben dargelegt als bedeutende archäologische Kulturlandschaft aus, was durch zahlreiche archäologische Fundplätze von der Mittelsteinzeit bis in die jüngste Vergangenheit belegt ist und deren Ausdehnung bzw. Erhal- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Auf den Potentialflächen befinden sich offenbar zum Teil Hinweise auf archäologisches Kulturgut. Im Bereich des Plangebietes wurden bislang keine systematischen Erhebungen vorgenommen. Eine Nachforschung auf FNP-Ebene ist unverhältnismäßig. Wenn sich die Standorte der WEA im weiteren Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 27 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 13 13.1 13.2 Anregung tungszustand noch nicht ermittelt wurde. Da die dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zur Verfügung stehenden Bodendenkmaldaten größtenteils nicht aus systematischen Erfassungen stammen, sondern auf Grundlage zufälliger Fundmeldungen entstanden sind, spiegelt die archäologische Bewertung daher nur einen geringen Ausschnitt der tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte wider. Daher können keine konkreten Aussagen darüber gemacht werden, ob innerhalb der Konzentrationszonen bei Erdeingriffen bislang unbekannte Bodendenkmäler aufgedeckt werden. NABU und BUND mit Schreiben vom 12.09.2012 zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die geplanten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in den Potentialflächen A, D und E geben die anerkannten Naturschutzverbände BUND und NABU die folgende Stellungnahme ab . Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes. Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsstärkere Anlagen ("Repowering") geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die schon vorhandenen Altanlagen zu berücksichtigen. Altanlagen an unpassenden Standorten sollten zurückgebaut werden. 1. Zur Analyse des Gemeindegebietes Zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft sollten auch gewerbliche Flächen für Windkraftanlagen genutzt werden, soweit dies sicherheitstechnisch im konkreten Fall möglich und mit den Abstandsregelungen vereinbar sind. Das Gewerbegebiet bei Stockheim sollte in die Prüfung einbezogen werden. Stellungnahme der Verwaltung Verfahren konkretisieren, wäre eine Prospektion denkbar. Dann allerdings – nach gegenwärtiger Rechtslage gem. Urteil des OVG vom 20.09.2011 – zu finanziellen Lasten des LVR. Beschlussvorschlag Ein Hinweis auf die archäologische Bedeutsamkeit der Fläche wird im Bebauungsplan aufgenommen. In der Potentialfläche A befinden sich zwei WEA, die ggf. durch neuere Anlagen ersetzt werden können. Grundsätzlich ist Repowering nur in Kooperation und mit Zustimmung des jeweiligen Windenergieanlagenbetreibers möglich. Möglichkeiten des Repowerings werden daher vorhabenspezifisch ermittelt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Standortanalyse bezweckt die Vorbereitung für die Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen, also für Windparks (ab 3 WEA) und insbesondere damit eine Steuerung von Einzelanlagen im Außenbereich. Die Überlagerung von einem Gewerbegebiet mit einer Konzentrationszone würde regelmäßig zu nutzungsbedingten Konflikten führen. Im Übrigen verhindert die Siedlungsdichte in Kreuzau (und die Schutzabstände von 800 m) die Ausweisung von Konzentrationszonen in Gewerbegebieten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 28 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 13.3 Windkraftanlagen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten errichtet werden. Zu allen Naturschutz- und FFH-Gebieten ist ein Mindestabstand von 300 m + Rotorradius, zu Waldrändern ist wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung ein Mindestabstand von 150 m + Rotorradius einzuhalten (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft). 2. Zur Umweltprüfung In der Umweltprüfung sollten die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten Anlagen auf die Menschen (z.B. in den Bereichen Wohnen und Naherholung), auf das Landschaftsbild und die besonders geschützten und streng geschützten Arten sowie alle RLArten und Vogelarten mit sehr hohem, hohem und mittleren Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89 Spalte f sowie Schlagopferliste der Vogelwarte Brandenburg) nach transparenten und nachvollziehbaren Kriterien untersucht und dargestellt werden. 2.1. Schutzgut Mensch Die Windkraftanlagen sollten einen ausreichenden Abstand von mind. 1000 m (s. auch Stadt Monschau - Standortuntersuchung - Ausweisung von Konzentrationszonen) zur nächsten Wohnbebauung (Lärm, Schattenwurf, Disko-Effekt) einhalten. Eine Beeinträchtigung der Naherholung (Lärm, Schattenwurf, Disko-Effekt, Landschaftsbild) sollte vermieden werden. 2.2. Schutzgüter Pflanzen und Tiere Es hat sich gezeigt, dass Windkraftanlagen an manchen Standorten zu einer hohen Mortalität bei Vögeln und Fledermäusen führen können. Durch sorgfältige faunistische Erhebungen im Zuge der Standortwahl und ggfs. Ausschluss von Standorten bzw. durch entsprechende Auflagen hinsichtlich des Betriebs der Anlage (Auflagen zur Betriebseinschränkung oder Abschaltung bei begleitendem "monitoring" in sensiblen Zeiten) muss die Beeinträchtigung dieser Tiergruppen minimiert 13.4 13.5 Stellungnahme der Verwaltung Inwiefern einzelne Betriebe in festgesetzten Baugebieten die Windkraft durch Kleinanlagen nutzen möchten, obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. Die erforderlichen Mindestabstände wurden bereits in der Standortanalyse hinreichend berücksichtigt. In dem nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren werden die Schutzabstände zusätzlich überprüft. Beschlussvorschlag Der in der Standortanalyse gewählte Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen gilt nach gängiger Praxis und regelmäßiger Rechtsprechung als ausreichend. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Mögliche Beeinträchtigungen der Naherholung werden in dreierlei Hinsicht berücksichtigt. Erstens bereits als Belang im Rahmen der Standortanalyse (z.B. von bedeutenden Naherholungsgebieten). Zweitens im Rahmen der Abwägung zur Ausweisung von Konzentrationszonen durch den Gemeinderat. Drittens im Genehmigungsverfahren (gem. § 35 BauGB) stellt das Orts- und Landschaftsbild einen einzustellenden Belang dar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 29 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 13.6 Anregung werden. Die artenschutzrechtliche Problematik, insbesondere die Frage nach Lebensräumen sowie Zugrouten, Flugkorridoren und Flughöhen von Vögeln und Fledermäusen muss bereits im Vorfeld, also auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, gründlich untersucht werden, um die Umweltfolgen des Vorhabens einschätzen und bewältigen zu können. Mögliche Lebensraumverluste durch Meideverhalten von Arten (z.B. für die Wachtel), mögliche Beeinträchtigungen, Störungen durch Lärm, Schattenwurf, Disko-Effekt, Beleuchtung, Kulissenwirkung und vor allem die Gefahr von Kollisionen und Barotraumen sind zu erfassen und darzustellen. Die Untersuchungen sind so zu gestalten, dass daraus die nötigen Schlussfolgerungen z.B. auf Verwerfung des Standortes oder Abschaltzeiten gezogen werden können. Eine Auswertung des Landschaftsplanes allein ist für das Thema weder sachgerecht noch zielführend. Wir halten eine Kartierung der Avifauna (Brutvögel, Nahrungs- und Wintergäste sowie rastende Durchzügler) für erforderlich. Die Auswirkungen der geplanten Anlagen auf die RL-Arten, auf die landesweit zurückgehenden Arten und die kollisionsgefährdeten Arten sind darzustellen. Diese Bestandserfassungen sind von unabhängigen Gutachtern sach- und fachgerecht nach anerkannten Untersuchungsmethoden vorzunehmen. Die Methode ist zu beschreiben und sollte bei den Brutvögeln nach den aktuell geltenden Mindeststandards erfolgen (DO-G, NWO), Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Im Umkreis von 1000 m bzw. von 6000 m für Greifvögel, Uhu und andere Großvögel sind die Brut- und Nahrungsreviere zu erfassen. Für Arten mit sehr hohem bis mittleren Kollisionsrisiko ist eine Raumnutzungsanalyse und -kartierung mit einer Darstellung der Zugwege und Flugrouten zu erstellen. Die Kollisionsgefährdung ist der Liste der Schlagopfer der staatl.Vogelschutzwarte Brandenburg (T. Dürr 2012) und der Untersuchung von H. Illner zum Kollisionsrisiko (Eulen-Rundblick Nr.62 - April 2012) zu entnehmen. Laut Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen des Umweltberichtes wurden die Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter (sowie der Artenschutz im Besonderen) umfangreich ermittelt und bewertet. Ein entsprechendes artenschutzrechtliches Gutachten wurde erstellt. Beschlussvorschlag Die Kartierung der Avifauna erfolgte im Rahmen des artenschutzrechtlichen Gutachtens. Umfang und Methodik wurden mit dem zu beauftragenden Gutachterbüro sachgerecht und zielführend vereinbart. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 30 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 13.7 13.8 Anregung (LBV) sollten Windkraftanlagen zu Nahrungshabitaten des Rotmilans einen Abstand von 6000 m einhalten. Zu Brutstätten gefährdeter und geschützter Arten sind zumindest die Abstandsregeln der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelwarten für Windkraftanlagen einzuhalten (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutender Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Berichte zum Vogelschutz 44,2007: 151-153.). Bei den Fledermäusen sind das komplette Artenspektrum, der Status der Tiere, die Quartiere und die Aktivitätsdichte in relevanten Bereichen, vor allem im Rotorbereich und Wirkbereich der Rotoren zu erfassen. Hierzu ist die Fläche des möglichen Eingriffs vom Boden bis in 120 bzw. 180 m über die gesamte Aktivitätssaison an ausreichend zahlreichen nächtlichen Terminen zu untersuchen. Untersuchungsmethoden: Netzfange (Artenspektrum, Status), Telemetrie (Quartiersuche), Übersichtsbegehungen mit Detektoren (Flugwege, Jagdgebiete, (Balz )Quartiere), akustische Dauererfassung in mehreren Höhenstufen. Untersuchungszeitraum: 1.3. bis 30.11. (LF A Fledermausschutz NRW) Neben der Bestimmung der Arten und der Erfassung ihrer Aktivitäten sollten auch Windrichtung und -geschwindigkeit erfasst werden, damit die Flug- bzw. Zugaktivität der Fledermäuse in Beziehung dazu gesetzt werden kann. Das sind wichtige Kriterien, wenn es später um eine Abschaltung der Windräder bei bestimmten Windrichtungen, Windgeschwindigkeiten und Zeiträumen geht. Im Umkreis von 300 m um die geplante Anlage sind die Biotoptypen zu kartieren. 2.3. Schutzgut Landschaft In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind, und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Windkraftanlagen be- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Biotoptypen wurden bereits im Rahmen der Standortanalyse berücksichtigt. Zusätzlich werden sie im Umweltbericht hinreichend berücksichtigt. Die Schutzgebiete wurden bereits im Rahmen der Standortanalyse berücksichtigt. Zusätzlich werden sie im Umweltbericht berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 31 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 13.9 13.10 Anregung anspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. In Niedersachsen werden daher auch zu Landschaftsschutzgebieten Abstände empfohlen (Niedersächsischer Landkreistag (NL T) Oktober 2011 Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie). 3. Zu den ausgewählten Potentialflächen Bei allen potentiellen Standorten ist nicht nur die Lage im LSG sondern auch besonders die Nähe zu den Vogelschutz- und FFH-Gebieten an der Rur und in der Drover Heide zu berücksichtigen. Kommt es zu Schlagopfern z.B. beim Uhu, kommt es möglicherweise zu Brutverlusten, die eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population darstellen und zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen. Der Bau der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt worden sind. 3.1. Potentialfläche A Die Fläche befindet sich nordöstlich von Stockheim im Landschaftsschutzgebiet. Gliedernde und belebende Elemente in der flachen Bördelandschaft sind Raine, Gräben, Hecken und Baumreihen, z.B. entlang des Ellebaches. Die Landschaft ist vorbelastet durch die Bundesstraße und die Hochspannungsleitung. Bedenkenswert ist die Nähe zum NSG, FFH- und VS-Gebiet Drover Heide. Aufgrund der Grauammerkartierung von 2007 und 2009, der Kartierungen für den Atlas deutscher Brutvogelarten (ADEBAR), von Angaben im Fundortkataster des LANUV, der Biologischen Station Düren Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Kreis als für diese Anregungen zuständige untere Landschaftsbehörde hat keine Bedenken im Beteiligungsverfahren geäußert. Die Abstände zur Drover Heide erscheinen mit ca. 900 m als ausreichend, insbesondere, da sich noch ein Siedlungsbereich (Stockheim) zwischen Potentialfläche A und der Drover Heide befindet. Im Umweltbericht und im weiteren Verfahren wurde dieser Belang weiter berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Vorkommen und die Auswirkungen auf die genannten Vogelarten wurden gutachterlich im weiteren Verfahren untersucht. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 32 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 13.11 Anregung und des Komitees gegen den Vogelmord sowie Beobachtungen erfahrener Ornithologen im Plangebiet und in benachbarten Räumen sollten besonders die folgenden Vogelarten untersucht werden. Die Angaben in Klammem beziehen sich auf die jüngste Rote Liste NRW und die Vogelschutzrichtlinie. Fett gedruckt sind die besonders kollisionsgefährdeten Arten. Von der Feldlerche wurden nach T. Dürr die meisten Kollisionsopfer zur Brutzeit gefunden. Von vielen Vogelarten kann wegen der schlechten Datenlage keine Angabe zur Störungsempfindlichkeit oder zum Kollisionsrisiko gemacht werden, z.B. Wacholderdrossel, Wiesenpieper, Rebhuhn. • Brutvögel: Feldlerche (RL 3 S), Feldschwirl (RL 3), Goldammer (RL V), Grauammer (RL 1 S) , Hänfling (RL V), Kiebitz (RL 3 S), Mäusebussard, Pirol (RL 1), Rebhuhn (RL 2 S), Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Schwarzkehlchen (RL 3 S; VS-Art. 4(2), Turmfalke (RL VS), Turteltaube (RL 2), Wachtel (RL 2 S), Wiesenpieper (RL 2); • Nahrungsgäste: Graureiher, Habicht (RL V), Heringsmöwe (RL R), Mäusebussard, Mauersegler, Mehl-(RL 3 S) und Rauchschwalben (RL 3 S), Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Rotmilan (RL 3, VS-Anh. I.), Schleiereule (* S), Schwarzmilan (RL R; VS-Anh. I), Sperber, Sturmmöwe, Turmfalke (RL VS), Waldohreule, Wiesenweihe (RL 1 S, VS-Anh. I); • Wintergäste und Durchzügler: Braunkehlchen (RL 1 S, VS-Art. 4(2)) Kiebitz (RL 3 S, VSArt. 4(2)) Kornweihe (RL 0, VS-Anh. I), Merlin (VSAnh. I), Mornellregenpfeifer (VS-Anh. I), Raufussbussard, Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Rotdrossel, Steinschmätzer (RL 1 S), Sturmmöwe, Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh.l), Wacholderdrossel, Wanderfalke (RL*S, VS-Anh. I), Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I). Im Vettweißer Busch befindet sich ein Schlafplatz durchziehender und überwinternder Kornweihen. Die Drover Heide ist bedeutendes Überwinterungsgebiet für die Sumpfohreule. In Bezug auf die Fledermäuse werden die oben genannten Kartierungen für erforderlich gehalten. Wir weisen besonders auf die bekannte Kolonie der Großen Mausohren in Niederau hin, die in diesem Bereich möglicherweise Nahrungshabitate hat. 3.2. Potentialfläche D Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag In der Standortanalyse wurde dieser Punkt bereits themati- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 33 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. Wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zum NSG und FFH-Gebiet Biesberg, von dem ein Abstand von 300 m einzuhalten ist, scheidet sie als Potentialfläche für die Anlage von Windkraftanlagen aus. Auch könnten Windkraftanlagen an dieser Stelle auf Arten der VSG Drover Heide und Buntsandsteinfelsen im Rurtal Auswirkungen haben. 13.12 3.3. Potentialtläche E Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet zwischen Thum und Nideggen. Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat. Vom NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal sollte ein Abstand von 300 m sowie von den benachbarten Waldflächen ein Abstand von 150 m zuzüglich des Rotorradius eingehalten werden. Waldränder sind ökologisch besonders wertvoll. Bedenkenswert ist die Nähe zu den NSG, FFH und VS-Gebieten Drover Heide und Buntsandsteinfelsen im Rurtal. Die Drover Heide ist bedeutendes Überwinterungsgebiet für die Sumpfohreule. Aufgrund der Kartierungen für den Atlas deutscher Brutvogelarten (ADEBAR), von Angaben im Fundortkataster des LANUV, der Biologischen Station Düren und des Komitees gegen den Vogelmord sowie Beobachtungen erfahrener Ornithologen im Plangebiet und in benachbarten Räumen sollten besonders die folgenden Vogelarten untersucht werden. Die Angaben in Klammern beziehen sich auf die jüngste Rote Liste NR W und die Vogelschutzrichtlinie. Fett gedruckt sind die besonders kollisionsgefährdeten Arten. Von der Feldlerche wurden nach T. Dürr die meisten Kollisionsopfer zur Brutzeit gefunden. Von vielen Vogelarten kann wegen der schlechten Datenlage keine Angabe zur Störungsempfindlichkeit oder zum Kollisionsrisiko gemacht werden, z.B. Wacholderdrossel, Wiesenpieper, Rebhuhn. • Brutvögel: Baumfalke (RL 3, VS-Art. 4(2)), Feldlerche (RL 3 S), Feldschwirl (RL 3), 13.13 Stellungnahme der Verwaltung sier; die Fläche wurde auch nur als „bedingt geeignet“ bewertet. Demnach befinden sich nach aktuellem Kenntnisstand in dem NSG und FFH-Gebiet Biesberg keine besonderen Arten, für die eine besondere Sensibilität gegenüber WEA bekannt wäre. Im weiteren Verfahren wurde eine FFHVerträglichkeitsvorprüfung durchgeführt. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert. Beschlussvorschlag Das Vorkommen und die Auswirkungen auf die genannten Vogelarten wurden gutachterlich untersucht. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 34 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Feldsperling (RL 3), Goldammer (RL V), Bluthänfling (RL V), Mäusebussard, Pirol (RL 1), Nachtigall (RL 3), Neuntöter (RL V S, VS-Anh. I), Rebhuhn (RL 2 S), Schwarzkehlchen (RL 3 S; VS-Art. 4(2)), Turmfalke (RL VS), Turteltaube (RL 2), Wachtel (RL 2 S), Waldohreule, Wiesenpieper (RL 2); • Nahrungsgäste: Graureiher, Habicht (RL V), Mäusebussard, Mauersegler, Mehlschwalbe (RL 3 S), Rauchschwalben (RL 3 S), Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Rotmilan (RL 3, VSAnh. 1.), Schleiereule (* S), Schwarzmilan (RL R; VS-Anh. I), Sperber, Turmfalke (RL VS), Waldohreule, Wiesenweihe (RL 1 S, VS-Anh. I); • Wintergäste und Durchzügler: Braunkehlchen (RL 1 S, VS-Art. 4(2)) Kiebitz (RL 3 S, VSArt. 4(2)) Kornweihe (RL 0, VS-Anh. I), Merlin (VSAnh. I), Raufussbussard, Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Steinschmätzer (RL 1 S), Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I), Wanderfalke (RL*S, VS-Anh. I), Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I). Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. Nach Telemetriestudien ist bekannt, dass die in den Buntsandsteinfelsen des Rurtals brütenden Uhus regelmäßig die Muschelkalkkuppen u.a. am Biesberg als Jagdgebiet nutzen. Die Potentialfläche E befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W. Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller im Rurtal brütenden Uhus. Auch ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die Buntsandsteinfelsen an der Rur für Zwergfledermäuse und Abendsegler das größte natürliche Winterquartier der Region (lokale Population) sind. In Bezug auf die Fledermäuse werden die oben genannten Kartierungen für erforderlich gehalten. Waldränder, Baumreihen und Hecken sind wichtige Leitlinien und Jagdhabitate besonders für Fledermäuse. § 4 (2) BauGB 1 WESTNETZ GmbH mit dem Schreiben vom 27.08.2014 Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Mittel- und Nieder- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die WESTNETZ GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 35 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 2 2.1 2.2 3 3.1 3.2 4 4.1 Anregung Stellungnahme der Verwaltung spannungsnetz. 27.08.2014 keine Bedenken geäußert. Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer- und Betreiberin des Netzes. Gegen die oben angeführte Planung der Gemeinde Kreuzau unsererseits keine Bedenken. FERNLEITUNGS-BETRIEBSGESELLSCHAFT MBH mit dem Schreiben vom 28.08.2014 Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. Zum Vorgang weisen wir darauf hin, dass die FERNLEITUNGS- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. BETRIEBSGESELLSCHAFT MBH nicht „Träger öffentlicher Belange“ bezüglich der Angelegenheiten der Bundeswehr ist. Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 26 mit dem Schreiben vom 01.09.2014 Die für die Ausweisung als Konzentrationszone für Windkraftanlagen Die Fläche A wird aufgrund der zivilen Flugsicherung auf die geplante Fläche A liegt u.a. im Anlagenschutzbereich von zivilen Flugsi- Bestandsfläche reduziert. Die Bestandsfläche wird lediglich cherungseinrichtungen. Ich bitte Sie daher zweck Beteiligung des Bun- bestätigt. desaufsichtsamtes für Flugsicherung um Mitteilung der Eckkoordinaten der Fläche A und eine max. Höhe der evtl. geplanten Windkraftanlagen. Sobald mir die Koordinaten vorliegen, werde ich das BAF um Prüfung und Entscheidung zu dieser Fläche bitten. Bis zum Abschluss der luftrechtlichen Prüfung erhebe ich vorsorglich Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche A. Die Flächen D und E liegen im militärischen Anlagenschutzbereich. Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und Auch hier ist mit Beeinträchtigungen von Flugsicherungeinrichtungen wird das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und zu rechnen. Wie ich gesehen habe, haben Sie das Bundesamt für Infra- Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn (Fontainengraben struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Düs- 200, 53123 Bonn) beteiligen. seldorf beteiligt. Seit 01.04.2014 ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn (Fontainengraben 200, 53123 Bonn) zuständig. Ich bitte Sie, die entsprechende Stelle bzgl. der militärischen Belange zu beteiligen. PLEDOC mit dem Schreiben vom 01.09.2014 im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen In der Stellungnahme werden keine Bedenken geäußert. Es Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an, Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 36 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 4.2 4.3 5 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichts- wird lediglich auf eine Überprüfung der Darstellung auf Vollplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Über- ständigkeit- und Richtigkeit hingewiesen und in Falle von sichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung Unstimmigkeiten um eine Kontaktaufnahme gebeten. auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber. Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem Schreiben vom 03.09.2014 Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, so- Im Rahmen der Frühzeitigen der Bebauungsplanverfahren/ weit militärische Belange nicht entgegenstehen. §34 Anfrage wurde das Bundesamt für Infrastruktur, UmWindenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. weltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr beteiligt. In Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 37 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 6 Anregung militärische Richtfunkstrecken, Radaranlagen oder den militärischen Luftverkehr berühren und beinträchtigen. Die beabsichtigte Planung/Maßnahme befindet sich Stellungnahme der Verwaltung dieser Stellungnahme wurden bezüglich der WEA der Fläche D keine Bedenken eingeräumt. Zur Fläche E waren Bedenken bezüglich der WEA 1 und WEA 2. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und  innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Flugplatzes Nörve- sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan G1 (WEA Lausbusch) gem. § 4 (1) BauGB hat das Bundesamt für nich und dem Flugplatz Geilenkirchen Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 13.06.2014 Stellung bezogen. Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt. Darin wird beschrieben, dass durch die WEA 1 und WEA 2 In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann eine zusammenhängende Störzone entsteht. Weiter wird ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die An- aufgeführt, dass eine Realisierungsperspektive für die abgezahl der WEA, Typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund, lehnten WEA bestehen, wenn die Standorte mit dem Amt für Höhe über NN und die genauen Koordinaten nach WGS 84 von Luft- Flugsicherung der Bundeswehr abgestimmt werden. Die vom BUIDBw abgelehnte WEA 1 ist im Verfahren komfahrthindernissen vorliegen. Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rück- plett entfallen und die Standorte der übrigen WEA 2 bis 6 sprache mit meinen zu beteiligten militärischen Fachdienststellen eine haben sich geringfügig verschoben. Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 03.07.2014 die im dezidierte Stellungnahme/das Prüfungsergebnis abgeben. Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angepasste AnlagenkonGrundsätzlich ist die Errichtung von WEA möglich. Es ist jedoch damit stellation (Wegfall der WEA 1) zur erneuten Prüfung an das zu rechnen, dass es aufgrund der Nähe zum Flugplatz Nörvenich und Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gesendet. Geilenkirchen zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen) sowie Am 11.07.2014 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass das Schreiben zuständigkeitshalber an das BAIUDBw weitergeleiAblehnungen von Bebauungsplänen kommen kann. tet wurde. Genauer werde ich mich im Rahmen zum Bundesimmissionsschutz- Im Rahmen der Offenlage (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum B-Plan G1 wurde seitens des BAIUDBw mit Schreiben vom 08.10.2015 rechtlichen Genehmigungsverfahren äußern. ausgeführt, dass ihre Belange von der Planung berührt, aber nicht beeinträchtigt werden. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom 03.09.2014 Die Unterlagen der öffentlichen Auslegung der o.a. Planung wurden in Im Rahmen des Verfahrens hat das Büro Ecoda ein Gutachten Internet eingesehen und in Bezug auf die Wertungen hinsichtlich der zur Betroffenheit von Denkmalen erstellt (Ecoda UmweltgutBelange des (Boden-)denkmalschutzes überprüft. Dabei ist festzustel- achten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Februar 2015). Anlass des len, dass die Belange des Bodendenkmalschutzes, wie im Gutachten Gutachtens war u.a. die Stellungnahme des LVR –Amt für vom 25.09.2012 dargestellt, nicht zum Gegenstand der Abwägung Denkmalpflege im Rheinland vom 29.04.2014 im Rahmen der wurden. Es wird lediglich auf die denkmalrechtlich erfassten Boden- frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher denkmäler eingegangen und im Übrigen wird festgestellt, dass eine Belange. In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 38 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 7 7.1 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beeinträchtigung von Bodendenkmälern aufgrund der geringfügigen dass die Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die Erdeingriffe nicht anzunehmen ist. in der Umgebung befindlichen Denkmale zu prüfen sind. In Eine derartige Wertung ist aber mit Bezug auf die §1 Abs. 3 und 11 diesem Zusammenhang konnten seitens der Gemeinde drei DSchG NW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW abwägungsfehlerhaft. Bodendenkmale identifiziert werden: Bei der hier vorliegenden Planung ist aufgrund der archäologischen  Der Burghügel (Motte) in Drove Bedeutung der Flächen davon auszugehen, dass denkmalrechtlich  Das Bodendenkmal noch nicht abschließend bewertete Bodendenkmäler beeinträchtigt  Der Grabhügel am Lausbusch und auch zerstört werden, auch dann, wenn die Erdeingriffe zur Anlage der Windkraftwerke relativ geringfügig sind; dies hat die Erfahrung Die Bodendenkmale werden durch das Vorhaben nicht tanwiederholt gezeigt. Auch denkmalrechtlich nicht bewertete, also nicht eingetragene, Bodendenkmäler sind Gegenstand der planerischen giert. Eine Beeinträchtigung dieser ist nicht zu erwarten. Abwägung, da die Sicherungsverpflichtung des § 11-DSchG NW auch Die Sicherung der potentiell vorkommenden Denkmale erdiese einbezieht! folgt gemäß §§ 15 -16 Denkmalschutzgesetz NRW. Bei der verbindlichen Bauleitplanung sind vermutete Bodendenkmäler im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hinsichtlich deren Denkmalwürdigkeit und Ausdehnung zu verifizieren, um den Anforderungen des § 11 DSchG NW Rechnung tragen zu können. Bei vorbereitender Bauleitplanung ist ein Konflikttransfer nicht zu beanstanden. Dann muss aber auf diese ungeklärte Situation und die damit verbundenen Probleme bei der Planumsetzung hingewiesen werden. Belange des Bodendenkmalschutzes bleiben im hier vorliegenden Fall von der Planung unberührt, da diese nicht zum Gegenstand der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials im Sinne der § 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW wurden. Sie sind im Folgeverfahren zu prüfen und umfassend zu berücksichtigen. Entsprechende Ausführungen im Umweltbericht wurden Ich bitte daher, den Umweltbericht unter Einbeziehung des Gutach- ergänzt. Auf Ebene der Bebauungsplanung werden entspretens vom 25.09.2012 zu ergänzen und in der Begründung auf die Prü- chende Hinweise zur Bodendenkmalpflege aufgenommen. fungspflicht im Folgeverfahren hinzuweisen. Straßen.NRW. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom 05.09.2014 Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauver- Die Anbindung der Erschließung an die verschiedenen klassiwaltung grundsätzlich Bedenken, da die Abstände zu den betroffenen fizierten Straßen ist nicht Bestandteil der FlächennutzungsStraßen, die sich in der Baulast des Landesbetriebes befinden insbe- planänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene sondere der L 33- und die Lage der Anbindungen an die verschiedenen gelöst. klassifizierten Straßen - insbesondere an die L 33 - der Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 39 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung nicht thematisiert wurden. 7.2 Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011) 7.3 Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m Bundes- und/ oder Landesstraßen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer z. B. Ablenkung durch die enorme Höhe der Anlage bzw. bedrohlich und optisch bedrängende Wirkung, durch die Bewegung der Anlage oder bestehende Gefährdung trotz Steuerungs- und Überwachungsanlagen - sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar. Daher ist mind. die Entfernung der Anbaubeschränkungszonen einzuhalten. 7.4 Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter dargelegten Erschließungssituation - weder während der Bauzeit noch nach der Fertigstellung - sind Anbindungen an die Bundes- oder Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer präzisen Abstimmung. Sollten dennoch Zuwegungen geschaffen und genutzt werden, ohne dass der Landesbetrieb beteiligt wurde bzw. zugestimmt hat, behalte Stellungnahme der Verwaltung Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt. Der Eineinhalbfache Anlagenabstand ist nur erforderlich, wenn die Sicherheit des Verkehres nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann (Windenergieerlass Nr. 8.2.4). Der Windenergieerlass spricht sich klar dafür aus, dass technische Lösungen zur Vermeidung von Gefahren durch Eiswurf etc. gewählt werden. Nur wenn es nicht möglich ist, werden größere Abstände zu klassifizierten Straßen gefordert. Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte. Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt. Die Anbaubeschränkungen werden mit allen im Bebauungsplan festgesetzten Standorten eingehalten. Eine Verlagerung auf den Bebauungsplan kann stattfinden, da das Freihalten der Anbaubeschränkung kein „Tabu“ darstellt sondern durch die Fachstelle im Einzelfall beurteilt werden kann. Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die 33. FNP-Änderung umfasst keine Darstellung zu konkreten Standorten der Windenergieanlagen. Die Bestimmungen und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie Schutzmaßnahmen bezüglich der Verkehrssicherheit und einer optischen Bedrängung werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren behandelt und sichergestellt. Auch die Anbindung der Erschließung an die verschiedenen klassifizierten Straßen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Dort wird bei Bedarf die eine präzise Abstimmung erfolgen. Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte. Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 40 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung ich mir die Weiterleitung und Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche vor. Stellungnahme der Verwaltung Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt. Beschlussvorschlag 7.5 Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an die L 33 ist gesondert ein Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Hier sind ergänzende Auflagen möglich (z. B. Ausgestaltung der Einmündungsbereiche, Befestigungsarten von Zuwegungen, Rückbau von Einmündungen usw.). Es sind getrennte Anträge für die Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden Wartungswege notwendig. In Bezug auf Bundesstraßen gilt, dass nur im Ausnahmefall unter Beachtung der gültigen Regelwerkewerden können; Wartungswege sind nur rückwärtig zur klassifizierten Straße vorzusehen. Die Straßenmeistereien im hiesigen Regionalniederlassungsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Straßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Flächennutzungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung. Unitymedia kabel bw mit dem Schreiben vom 08.09.2014 Zum o. a. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 02.04.2014 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. Änderung der Adressdaten bei Unitymedia Kabel BW Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis gegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Anbindung der Erschließung an die verschiedenen klassifizierten Straßen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und kann als Grundlagen für die BImSch-Genehmigung verwendet werden. Dieser wird im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne mir ausgelegt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 7.6 08 8.1 8.2 Seite 41 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 09 9.1 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Bitte richten Sie Ihre Anfragen ab sofort an folgende Adressen: eMail: ZentralePlanungND@umkbw.de oder Postanschrift: Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel WESTNETZ GmbH Spezialservice Strom mit dem Schreiben vom 08.09.2014 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. 1. 110-kV-Hochspannungsfreileitung Zukunft - Heimbach, Bl. 0234 (Maste 115 bis 118) 2. 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Ford/Düren, 61. 0810 (Maste 14 bis 16) 3. 11O-kV-Hochspannungsfreileitung Ford/Düren - Nörvenich, 61. 1162 (Maste 4 bis 7) diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff genannten Hochspannungsfreileitungen. Bezüglich der ebenfalls im Planbereich vorhandenen Amprion-Hochspannungsfreileitungen erhalten Sie ggf. eine separate Stellungnahmeder Amprion GmbH. 9.2 9.3 Die südwestliche Fläche für die Nutzung der erneuerbaren Energien befindet sich Westnetz GmbH in der Nähe der im Betreff unter 1. genannten Hochspannungsfreileitung und die nördliche Fläche befindet sich in der Nähe der im Betreff unter 2. und 3. genannten Hochspannungsfreileitungen. Die Leitungsführungen entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch die Leitungsrechte allein aus der Örtlichkeit ergeben. Falls Windenergieanlagen in der Nähe der obigen Hochspannungsfreileitungen errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 42 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 9.4 9.5 9.6 Anregung Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee ‚Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitungen) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen > 3 x Rotordurchmesser. b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. (Skizze siehe Stellungnahme WESTNETZ GmbH Spezialservice Strom) Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitungen notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an den Leitungen entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG Schadenersatzansprüche vor. Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. Die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, haben Sie separat beteiligt. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des Stellungnahme der Verwaltung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die 33.FNP Änderung umfasst keine Darstellungen zu den konkreten Standorten der Windkraftanlagen. Die Bestimmungen und Einhaltung erforderlicher Abstände werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren sichergestellt. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 43 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 10 11 11.1 11.2 11.3 Anregung Stellungnahme der Verwaltung 11O-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 11O-kV Netzes. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG mit dem Schreiben vom 15.09.2014 (sowie Anlage 1 und Anlage 2) Wir haben Ihre Unterlagen untersucht und festgestellt, dass die Kon- Die Fläche A wird aufgrund der zivilen Flugsicherung auf die zentrationsfläche Nr. 3, welche an Düren angrenzt, von einer Richt- Bestandsfläche reduziert. Die Bestandsfläche wird lediglich funkstrecke der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG tangiert wird. Wir bestätigt. Eine Errichtung von weiteren WEA ist aktuell in erbitten uns einen Schutzbereichsabstand von 30 Metern links und diesem Bereich nicht angedacht. rechts der gedachten Richtfunkachse (Fresnelzone), gegenüber dem Wirkungsradius der Rotorblätter. Um eventuelle Umplanungen / Änderungen zu unterstützen, haben wir Ihnen einen Kartenausschnitt mit den betreffenden Links an diese Email angehängt. Außerdem senden wir Ihnen eine Excel-Datei mit den betreffenden Koordinaten der Anfangs- und Endpunkte dieser Links. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom 18.09.2014 Es besten aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Beden- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. ken. Jedoch fordert die Landwirtschaftskammer NRW, zum Ausgleich der In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Beeinträchtigungen des Schutzguts Landschaft, keine landwirtschaftli- Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verchen Flächen zu beanspruchen. Insbesondere bezweifelt die Landwirt- zichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren schaftskammer die Angemessenheit der 21 Jahre alten Arbeitshilfe zur Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Ermittlung des Kompensationsbedarfs zu Beeinträchtigungen des Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe. Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Die Bilanzierung nach Nohl ist die gängige Methode. Die Bilanzierung nach Nohl wird von der ULB anerkannt. Die Errichtung von Windenergieanlagen zur Umsetzung der Energie- Die Errichtung von Windenergieanlagen zur Umsetzung der wende ist politisch gewollt. Die Verwaltung des Landschaftsbildes kann Energiewende ist politisch gewollt. Die Eingriffe in das Landnicht durch Flächenumgestaltung geheilt werden. schaftsbild sind auf eine begrenzte Zeitspanne, die des Betriebes, vorgesehen. Mittels Rückbauverpflichtungen werden die Windkraftbetreiber verpflichtet die Anlagen nach dem Betrieb wieder rückzubauen. Für diesen Rückbau ist eine Bürgschaft zu hinterlegen. Der Eingriff ins Landschaftsbild ist Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 44 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 11.4 Nicht unbedingt erforderlicher Verbrauch von landwirtschaftlicher Fläche ist nach dem Landschaftsgesetz NRW unerwünscht. Gemeinde Nörvenich mit dem Schreiben vom 17.09.2014 Gegen die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft erhebt die Gemeinde Nörvenich erhebliche Bedenken. Es wird angeregt, die Neuausweisung von Konzentrationszonen in der Gemeinde Kreuzau im Bereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich zu überdenken bzw. den Bereich der Teilfläche nordöstlich von Stockheim aufzugeben. Begründung: Die beiden Konzentrationsflächen Lausbusch und Steinkaul bei der Ortslage Thum werden seitens der Gemeinde Nörvenich als unproblematisch angesehen, da das Gemeindegebiet Nörvenich aufgrund der großen Entfernung nicht betroffen ist. Zu der Fläche nordöstlich von Stockheim werden nachfolgende Bedenken vorgetragen: Sollte sich zukünftig die Potentialfläche nordöstlich von Stockheim durch geänderte Flugsicherungs-Richtlinien ebenfalls für die Windenergienutzung eignen, wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die nordöstlich von Stockheim ausgewiesene Fläche auch seitens der Gemeinde Nörvenich eine Potentialfläche als relativ konfliktarmen Raum in einer Potentialstudie für Windenergieanlagen ermittelt wurde. Hier sollte im Rahmen einer interkommunalen Abstimmung eine Lösung erarbeitet werden, die es beiden Kommunen ermöglicht, auf den ausgewiesenen Flächen Windenergieanlagen zu errichten. Der Fläche nordöstlich von Stockheim stehen Belange der Flugsicherung entgegen. Hier wird auf die Verfügung des Kreises Düren vom 21.10.2013, AZ: 66/2, und die darin ausgewiesene Schutzzone für Drehfunkfeuer verwiesen. In dieser Verfügung wird mitgeteilt, dass dem Gutachten der Deutschen Flugsicherung GmbH entnommen werden kann, dass der gesamte Radialbereich des VOR (Drehfunkfeuer) Nörvenich bereits derart gestört ist, dass dem Bundesamt für Flugsicherung empfohlen wird, der Errichtung von Anlagen innerhalb des 12 12.1 12.2 12.3 12.4 Stellungnahme der Verwaltung daher nicht irreparabel. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Dem Hinweis wird gefolgt. Die Potentialfläche A wird im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 45 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 13 13.1 13.2 13.3 14 14.1 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Schutzbereiches grundsätzlich zu widersprechen und dies nicht nur bei Neuanlagen, sondern auch bei der Wiedererrichtung vormals vorhandener Windenergieanlagen. Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit dem Schreiben vom 19.09.2014 aus bergbehördlicher Sicht erhalten Sie zu den Konzentrationszonen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. folgende Hinweise: Die Flächen liegen teilweise über auf Braunkohle verliehenen Berg- Auf Ebene der Bebauungsplanung werden entsprechende werksfeldern, im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stütt- Hinweise zum Bodengrund aufgenommen. genweg 2 in 50935 Köln. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides -61 .42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. In diesen Bereichen sind Bodenbewegungen (Setzungen, Senkungen, Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Hebungen) möglich, die bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen können. Die Änderungen der Auf Ebene der Bebauungsplanung werden entsprechende Grundwasserflurabstande sowie die Möglichkeit von Bodenbewegun- Hinweise zur geologischen Situation aufgenommen. gen sollten bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier sowie zu bergbauli- Die RWE Power AG (mit dem Schreiben vom 26.09.2014 mit chen Planungen die bergbautreibende RWE Power AG und für konkre- dem Verweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2012)sowie te Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme der Erftverband (mit dem Schreiben vom 11.09.2014) wurden gebeten werden. Die Beteiligungen sind dem Verteiler zu entnehmen im Rahmen der Offenlage der 33.FNP-Änderung um Stellungbereits erfolgt. nahme gebeten Ampiron GmbH mit dem Schreiben vom 19.09.2014 mit dem Verweis auf das Schreiben vom 29.08.2014 Wir verweisen hierzu auf unser Schreiben vom 29.08.2O12Az.: B Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. LB/Lim/84.261 und bitten die genannten Anregungen und Hinweise Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 46 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 14.2 Anregung auch in diesem Verfahrensschritt weiterhin zu berücksichtigen. Diese Stellungnahme betrifft nur die oberirdisch verlaufende 380-kV Höchstspannungsfreileitung der Amprion GmbH. Amprion GmbH vom 29.08.2012 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau: - Aufstellungsbeschluss der 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie – Hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; erbetene Äußerung gem. § 4 (1) BauGB zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) Wir haben Ihre Planungsunterlagen von der RWE Deutschland AG erhalten. Bei der ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen ,A' ist im Hinblick auf unsere bestehende • 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Oberzier - Niederstedem, BI. 4527 Folgendes zu erläutern und zu beachten: Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. Die in den Planunterlagen genannte Kurzbezeichnung BI. (= Bauleitnummer) hat Amprion interne Bedeutung.  Die bestehenden Hochspannungsfreileitung ist durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert.  ln den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechen- Seite 47 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung den Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Höchspannungsfreileitungen mit dazugehörigen Masten und ihrem Zubehör einschließlich Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und betreten werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft.  Für die Bereiche der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes haben wir Bestandsschutz.  Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der AmprionHöchstspannungsfreileitung sind rechtzeitig mit uns abzustimmen. Insbesondere sind die in den DIN EN- und VDEBestimmungen festgelegte Mindestabstände einzuhalten.  Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee "Freileitungen" empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. Seite 48 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag b) Seite 49 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor. Wir bitten Sie zukünftig darum, uns in den Verteiler der Träger Öffentlicher Belange mit aufzunehmen. Vielen Dank Diese Stellungnahme betrifft nur die v. g. oberirdisch verlaufende 380kV-Höchspannungsfreileitung unserer Gesellschaft. Anlage - Karte Seite 50 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 15 15.1 Gemeinde Vettweiß mit dem Schreiben vom 23.09.2014 Im Rahmen der Behördenbeteiligung teile ich Ihnen mit, dass seitens der Gemeinde Vettweiß zwar gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen nahe der Grenzen zu den Gemeindegebieten Nideggen und Nörvenich keine Bedenken bestehen, sehr wohl aber hinsichtlich der Ausweisung einer Konzentrationsfläche nahe der Grenze zum Gemeindegebiet Vettweiß. Seitens der Gemeinde Vettweiß selbst wurde im Rahmen der Überarbeitung des hiesigen Flächennutzungsplanes in den vergangenen Jahren ganz bewusst auf die Ausweisung einer Konzentrationszone im Bereich der Ortschaft Ginnick verzichtet, weil sich die Einwohner von Ginnick einheitlich gegen die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone ausgesprochen haben. Ich darf Sie daher bitten, ebenfalls auf die Ausweisung einer Konzentrationszone in der Nähe der Ortschaft Ginnick zu verzichten. 15.2 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 51 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16 16.1 16.2 16.3 Anregung Stellungnahme der Verwaltung LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom 22.09.2014 1.Verfahrensstand Die in der Stellungnahme geforderten Inhalt gemäß § 1 BauGB i.V.m. § 1 und § 9 DSchG NRW wurden im Rahmen In einer Stellungnahme vom 29.04.2014 äußerte sich Herr Dr. Stürmer des Gutachtensberücksichtigt. Die Abwägung des Schutzgutes bereits zu den Bebauungsplänen Nr. G 1 und Nr. G 2 im Rahmen der Kultur- und Sachgüter erfolgt anhand des Gutachtens (Ecoda frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hinsichtlich Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur des aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Detaillierungsgrades Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung der Umweltprüfung und nannte die Aspekte, die bei der Umweltprü- des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der fung zu berücksichtigen sind, wie die Ermittlung des Wirkungsraumes Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ der Denkmäler im Sinne des Umgebungsschutzes, die Analyse der sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil strukturellen, funktionalen und visuellen Zusammenhänge und deren Thum), Februar 2015). räumliche und inhaltliche Festlegung sowie die Bestimmung des Wirkungsbezugsraumes eines Denkmals. Hierbei ist es wesentlich, den umgebenden Raum dreidimensional zu verstehen. Für die optische Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten Standorten maßgebend, pauschalierte Mindestabstandsradien sind aus denkmalfachlicher Sicht bei der Analyse ungeeignet. Des Weiteren präzisierte Dr. Stürmer die im Rahmen der UVP zu prüfen den Denkmäler und Denkmalbereiche. Der Forderung nach einer Prüfung der Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmäler und Denkmalbereiche ist die Gemeinde Kreuzau mit der Beauftragung des Büros ecoda zur Erstellung des „Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen“, bearbeitet von Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr. vom 18. Juli 2014 nachgekommen. 2. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum Umgebungsschutz Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Art. 18 Abs.2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt: “Die Denkmäler der Kunst. der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“ § 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere „die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung“ zu berücksichtigen sind. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 52 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.4 16.5 16.6 Anregung In § 1 Abs. 3 S. 2 DSchG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind.“ Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde „[...]wer [...] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern [...] Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird [...]. In § 9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“. Die Regelungen des § 9 Abs. ib) verweisen auf den Schutz des Denkmals in seinem Wirkungsraum, wobei die Begriffe „engere Umgebung“ und „Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu ermitteln beschrieben werden. (vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, „Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen“ — Kommentar, 2. AuflageKöln 1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck “Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen“, 2. Auflage Wiesbaden 2010, Abschnitt 2.4 zu § 9). Der Wirkungsraum eines Denkmals wird in seiner Ausdehnung und seinen räumlich funktionalen Merkmalen durch die Eigenarten des Denkmals und seines konkreten Standortes bestimmt. Zu diesen räumlich funktionalen Merkmalen können z.B. auch prägende Sichtbeziehungen auf das Denkmal gehören. Maßgeblich für eine Bewertung ist außerdem die Intensität des Eingriffs in den Wirkungsraum, d.h. wie stark z.B. die ungestörte Erlebbarkeit des Denkmals durch die Maßnahme eingeschränkt (sensorielle Betroffenheit) wird oder ob z.B. auch zusätzlich eine funktionale Betroffenheit im Sinne einer Nutzungseinschränkung für das Denkmal vorliegt. Der Wirkungsraum selbst ist also nicht Schutzgegenstand, dementsprechend sind grundsätzlich alle Maßnahmen zu erlauben, die keine oder nur eine geringfügige substantielle, funktionale oder sensorielle Betroffenheit des Denkmals in diesem Wirkungsraum auslösen. Die abso- Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 53 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.7 16.8 Anregung lute Distanz in Metern zwischen der Maßnahme und dem Denkmal spielt bei dieser Betrachtung in der Regel keine Rolle. Weitere Hinweise und Kriterien zum Wirkungsraum von Denkmälern sind z.B. der Handreichung „Kulturgüter in der Planung“ der UVPGesellschaft e.V., Köln 2008 zu entnehmen. 3. Anmerkungen zum vorliegenden Gutachten „Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau“, ecoda Umweltgutachten, Bearbeiter Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz, 18.07.2014 Das Gutachten lehnt sich methodisch an die Handreichung der UVPGesellschaft (2008) an und berücksichtigt auch die wentliche und aktuelle Rechtsprechung. Es erfüllt somit im Grundsatz die Erwartungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland. Dennoch gibt es diverse Aspekte, die zu korrigieren sind: 1.1. Grundsätzliche methodische Probleme Das Gutachten beschränkt sich auf die Analyse der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen zu den Denkmälern Hierbei wurden nur die von den Gutachtern festgelegten Hauptblickrichtungen untersucht, die sie unter anderem bereits in ihrer Sichtbereichsanalayse für den naturschutzfachlichen Beitrag ausgewiesen haben. Der Fokus auf Sichtbeziehungen vernachlässigt jedoch auf eklatante Weise den Wirkungsraum der Denkmäler und ihre engere Umgebung (5. 23). In der Denkmalpflege wird als Wirkungsraum der Bereich bezeichnet, der strukturell, funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals beiträgt, in dem das Denkmal wirkt und in dem es wahrgenommen wird. Umgebungsschutz bezeichnet den Anspruch eines Denkmals auf eine angemessene positive Gestalt dieser Umgebung. Geschützt wird die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung, Veränderungen der Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, in seiner Wirkung und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen. Daher ist bei Umweltprüfungen in zwei Schritten zunächst der Wirkungsraum des Denkmals zu bestimmen und im weiteren Verlauf der Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das von ecoda erstellte Gutachten „im Grundsatz die Erwartungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“. Wie im Gutachten in Kapitel 3 dargelegt, kann eine substantielle und funktionale Betroffenheit der Denkmale ausgeschlossen werden. Folglich wurde lediglich die sensorielle Betroffenheit ermittelt. Der visuelle Wirkraum eines Denkmals, der im Wesentlichen aus der Größe der Bauwerke im Zusammenwirken mit den umliegenden Strukturen (Topographie, Vegetation, Bebauung) hergeleitet werden kann, wurde dabei berücksichtigt (vgl. Kapitel 2.1). Die insgesamt 96 Einzeldenkmale wurden bezüglich ihrer Gestalt und Dimensionen Bauwerkskategorien zugeordnet. Da die Objekte der einzelnen Kategorien auch hinsichtlich der räumlichen Lage bzw. Anordnung vergleichbar sind, wurde die räumliche Wirkung zusammenfassend für die aufgeführten Kategorien beschrieben. Besondere Situationen einzelner Baudenkmäler wurden berücksichtigt. Somit wurde auf angemessene Weise der Wirkraum der zu berücksichtigenden Baudenkmäler dargestellt. Die Prognose der Auswirkungen erfolgte Einzelfall bezogen für jedes Baudenkmal (vgl. Tabelle A.II 3 im Anhang). Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert. Für Denkmale, deren Ausstrahlung über die Ortslagen hinaus reicht und die daher i .d. R. wesentliche Bestandteile der Ortssilhouetten darstellen, wurden zur Veranschaulichung der zu erwartenden Veränderungen des Ortsbildes Fotosimulationen angefertigt. Da die stärksten Beeinträchtigungen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 54 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Raum der Einwirkung eines Projektes auf diesen Wirkungsraum; zusammen bilden sie die relevante Umgebung. Die Reduzierung der Analyse auf lineare Beziehungen und Strukturen ist somit methodisch unzureichend. 16.9 Das Gutachten berücksichtigt zudem die „Abschirmung des Denkmals durch Gebäude, Vegetation und Relief“ (5. 22). Wie aus den enthaltenen Fotomontagen hervorgeht, beschränkt sich die Analyse jedoch auf die Vegetation und die hieraus resultierende Abschirmung in den Sommermonaten, in denen üblicherweise Bäume und Sträucher voll begrünt sind. Da es in dem Landschaftsbereich jedoch überwiegend Laubbäume gibt, ist diese einseitige Betrachtung unzureichend und die Beeinträchtigung in den Wintermonaten erheblich größer, sodass die Bewertung durch das Gutachten unvollständig ist. 16.10 Eine Übertragung der sensoriellen Betroffenheit in der engeren Umgebung von Denkmälern anhand exemplarischer Untersuchungen an einem Objekt ist unzulässig. Die exemplarische Prüfung der Betroffenheit von Straßenzügen, Plätzen und Sichtbezügen zwischen einem Denkmal und der Wind energieanlagen anhand einer Fotosimulation aus dem Denkmalbereich Nideggen und die Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf andere Objekte entspricht nicht dem denkmalpflegerischen Prinzip der Einzelfallprüfung, die jeweils auch die veränderte topographische Disposition zu berücksichtigen hat. 16.11 Der Ausschluss von Betroffenheit bei denkmalgeschützten Wohnhäu- Stellungnahme der Verwaltung dann zu erwarten sind, wenn WEA und Kulturgut sich auf einer Sichtachse befinden, wurde nach Möglichkeit von Stellen fotografiert, von denen die geplanten WEA und das jeweilige Denkmal im Blickfeld möglichst dicht zusammenrücken und die Verdeckung durch andere Objekte möglichst gering ist. Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert. Eine Sichtverschattung der geplanten WEA durch belaubte Bäume wird vom LVR konkret für den Betrachtungspunkt 2 angemerkt. Mit Blick auf die geplanten Windenergieanlagen werden nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt sind, sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen sein könnten. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich ist auch in dem Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden. Es liegt auf der Hand, dass ein gewisser Abstand zwischen einem die Sicht auf die WEA verstellenden Objekt und dem Betrachter gegeben sein muss, damit Teile der WEA überhaupt sichtbar sein können. Besondere Situationen, die erwarten lassen, dass Sichtbezüge auftreten können wurden berücksichtigt. Die Erstellung von Fotosimulationen für jedes Wohnhaus innerhalb der Ortslagen wird nicht als erforderlich angesehen. Dies scheint auch in Anbetracht der Einschätzung des LVR in anderen Verfahren nicht angemessen zu sein. Laut Stellungnahme des LVR im Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ vom 29.09.2014 sind „kleinere Denkmäler wie Wegekreuze oder auch Wohnhäuser in Siedlungsbereichen […] hierbei aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen zu vernachlässigen.“ Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 55 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.12 16.13 Anregung sern, deren Fassaden dem Vorhaben zugewandt sind, bzw. Wegekreuzen, deren Schauseite dem Vorhaben zugewandt sind, ist nicht nachvollziehbar. Denkmalgeschützte Objekte sind als Gesamtheit zu betrachten und nicht zu hierarchisieren in Schau- und Rückseiten. Insbesondere Wegekreuze in freier Aufstellung verfügen über einen bis zu 360° wirksamen Raumbezug, den es zu berücksichtigen gilt. Bestehende Beeinträchtigungen können zudem nicht als Legitimation zur weiteren negativen Beeinträchtigung des Wirkungsraumes herangezogen werden, da weiterhin das Denkmal Anspruch auf eine positive Gestalt der Umgebung besitzt. Die Größe von Baudenkmälern als Bezugshöhe ist ungeeignet, da es sich beim Wirkungsraum eines Denkmals in erster Linie um einen historisch bestimmten Raum handelt und nicht (allein) um einen ästhetisch Bestimmten. Die Vielfalt von Denkmalbedeutungen wird hierüber auf die Funktion einer städtebaulichen oder landschaftsprägenden Dominante beschränkt. Das Ausbleiben der Bewertung struktureller und funktionaler Zusammenhänge entspricht nicht der Charakteristik historisch gewachsener Kulturlandschaftsbereiche, die gerade von Strukturen und Funktionszusammenhängen mit geprägt sind. Historische Kulturlandschaftsbereiche stellen im Sinne der Denkmalpflege ein materielles Geschichtszeugnis, ein Landschaftsarchiv dar, das es als Kulturgut zu bewahren gilt. 1.2. Anmerkungen zu den vorgenommenen Bewertungen Betrachtungspunkt 2 Parkplatz Burg Nideggen Die Feststellung, dass aufgrund der Abschirmung durch die Bäume keine Beeinträchtigung zu erwarten ist, gilt nur für die Sommermonate. Eine isolierte Betrachtung der Vegetation ist unzureichend. Stellungnahme der Verwaltung Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert. Bestehende Vorbelastungen sind nach der aktuellen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Urteils des OVG LSA vom 06.08.2012). Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Da eine substantielle und funktionale Betroffenheit der Denkmale ausgeschlossen werden kann, wurde lediglich die sensorielle Betroffenheit ermittelt. Vor diesem Hintergrund wurden die Betrachtungen auf den visuellen Wirkraum der Denkmale beschränkt. Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Vom Betrachtungspunkt 2 werden mit Blick auf die geplanten Windenergieanlagen nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt werden, sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen sein könnten. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich ist auch in dem Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Aufgrund der Einwendungen des LVR-Amtes wurden weitere Fotomontagen für die Sichtbeziehungen im Winter, also im Zustand der unbelaubter Gehölze erstellt. Im Gegensatz zu Seite 56 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung dem Bedenken des LVR-Amtes zeigen jedoch auch diese, dass die Einsehbarkeit und der Störeffekt der geplanten Anlagen deutlich untergeordnet sind. Auch diese Überprüfung lässt erkennen, dass die Anlagen in geringem Maße sichtbar sind und deshalb nur geringe Beeinträchtigungen in der Wahrnehmbarkeit bewirken können. Beschlussvorschlag 16.14 Betrachtungspunkt 5 Burgberg zwischen Bergstein/Zerkall Das Foto vom Betrachtungspunkt 5 (im aktuellen Gutachten 12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 4 vorzufinden) wurde so aufgenommen, dass die Burg und die simulierten Windenergieanlagen zu sehen sind, wobei sich die Burg nicht im Zentrum des Blickfelds befindet. Mit Blick auf die Burg werden die geplanten WEA am Rande des Blickfelds zu sehen sein. Der Landschaftseindruck wird aber nach wie vor von der Burg bestimmt. Pauschalierte Abstandsradien wurden bei der Bewertung der Auswirkungen nicht herangezogen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wie in der Fotosimulation zu entnehmen ist, beeinträchtigt die geplante Windkraftanlage den Wirkungsraum der Burg Nideggen. Ihre exponierte Lage auf einem Bergrücken wirkt weithin in die Landschaft und gibt Zeugnis der historischen Siedlungsstrukturen. Die Reduktion der Betrachtung auf pauschalierte Abstandradien wird der Berücksichtigung der individuellen Merkmale der Burg in ihrem Wirkungsraum, die maßgeblich für die Beurteilung sind, nicht gerecht. Seite 57 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.15 Anregung Betrachtungspunkt 7 westlich Hetzingen 16.16 Zum einen ist hier die Festlegung der „Hauptblickrichtungen“ zu kritisieren. Insbesondere aus der Ebene heraus sind vielfach Blickrichtungen zur Burg existent. Zu betrachten wäre für die optische Wahrnehmung der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten Standorten. Zum anderen ist die bloße Feststellung, dass die projektierten Windenergieanlagen die von der Burg geprägte Bergkuppe nicht überragen kein Argument für die Feststellung, dass es sich hierbei nur um eine unwesentliche Veränderung des charakteristischen Erscheinungsbildes handelt. Darüber hinaus ist Nideggen mitsamt der Burg als Denkmalbereich geschützt gemäß § 5 DSchG. Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich auf den Bereich insgesamt, d.h. auf die Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche, auf den Ort und auf die Wiesen und Waldstücke in den Berghängen. Der Bergrücken wird heute beherrscht durch die Ruine der ehemaligen Burganlage und durch den Baukörper der romanischen Pfarrkirche. Die Silhouette des Ortes, sprich der Umriss der Gesamtsituation aus Burgruine, Kirche und Oft, wie sie aus der Umgebung rundum, insbesondere von drei Seiten (Norden, Westen, Süden) erlebt wird, ist schützenswerter Bestandteil des Denkmalbereichs. Wie die Fotosimulation zeigt, treten hier die Windkraftanlagen in Konkurrenz mit dem Burgberg und dominieren insbesondere in ihrer Aufstellung in der leichten Senke zwischen zwei Bergen das Erscheinungsbild erheblich. Daraus folgt, dass das in der Satzung zum Denkmalbereich formulierte Schutzziel zur Erhaltung dieser historisch über lieferten Situation nicht erreicht wird. Betrachtungspunkt 10 südlich von Berg Auch dieser Einschätzung des Gutachters einer geringen Beeinträchtigung der charakteristischen Ortsshilouette des Kirchdorfes Berg mit dem Kirchturm von St. Clemens als Landmarke kann nicht gefolgt werden. Wiederum ist hier der methodische Ansatz zu bemängeln, dass der Ort nur von einem Fixpunkt aus betrachtet wird, obwohl die umgebenden Freiflächen offensichtlich zahlreiche Sichtbezüge zulassen, Stellungnahme der Verwaltung Seitens ecoda erfolgte keine Festlegung von Hauptblickrichtungen bezüglich der Burg Nideggen. Es wird Bezug genommen auf die vom LVR genannten Blickrichtungen (Norden, Weste, Süden). Von Norden und Süden sind angesichts der Topographie sowie der Lage der geplanten Windenergieanlagen allenfalls eingeschränkt Blickbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen zu erwarten. Bereiche mit Sichtbeziehungen sind insbesondere rund um Hetzingen zu erwarten wie auch die Ergebnisse der schon im Rahmen des Naturschutzfachlichen Beitrags durchgeführten Sichtbereichsanalysen zeigen. Das Foto vom Betrachtungspunkt 7 (im aktuellen Gutachten 12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 6 vorzufinden) zeigt die Bergkuppe mit der Burg, die gemeinsam auch nach Errichtung der geplanten Windenergieanlagen aufgrund des Anteils am Blickfeld den Landschaftsausschnitt beherrschen werden. Da sich das geschützte Erscheinungsbild auf den Bereich insgesamt bezieht (Bergkuppe mit Burg und Pfarrkirche sowie Ort) ist nicht ersichtlich, dass die mit Blick auf die Burg am Rande zu sehenden geplanten WEA dem Schutzziel entgegenstehen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Ortssilhouette von Berg wurde von zwei Seiten betrachtet (im aktuellen Gutachten 12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 9 und 10 vorzufinden). Erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds sind nicht ersichtlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 58 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.17 16.18 Anregung sodass nicht nur der hier angegebene Standort einen unverstellten Blick zulässt. Je nach Position verändert sich das Ortsbild, diese müssen jeweils bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dies hat zur Folge, dass durch die Bündelung von mehreren Windkraftanlagen in ihrer vertikalen Ausrichtung nicht mehr der Kirchturm maßgeblich landschaftsprägend ist, sondern vielmehr von den Windkraftanlagen in seiner das Kirchdorf bestimmenden Wirkung erheblich beeinträchtigt und abgelöst wird. Betrachtungspunkt 13 südlich von Muldenau Derzeit erarbeitet das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland gemeinsam mit dem Fachbereich Umwelt des Landschaftsverbandes Rheinland den Fachbeitrag zum Regionalentwicklungsplan Köln, der voraussichtlich im nächsten Jahr erscheint. Hierbei werden wie bereits im Beitrag zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2007 erhaltenswerte Kulturlandschaftsbereiche ausgewiesen und Ziele für deren Erhaltung formuliert. Das Kirchdorf Muldenau ist ein eigens ausgewiesener Kulturlandschaftsbereich. Bei Muldenau handelt es sich um ein „in Talmulde gut erhaltenes historisches Kirchdorf um Kirche und Burg; landschaftstypische Bruchsteinbauten des 16.-lg. Jh.“, als Schutzziele werden die „Erhaltung des Ortsbildes, Freihalten des unmittelbaren Umraumes und der Tallage“ formuliert. Die Aufstellung der Windkraftanlagen zerstört jedoch das Ortsbild und führt zu einer erheblichen Störung des Wirkungsraumes dieses kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes. Wie im Gutachten festgestellt, bestimmen die Hochspannungsmasten und die bestehenden Windkraftanlagen den Landschaftseindruck (5. 38). Eine weitere negative Überprägung des kulturlandschaftlich bedeutenden Raumes sollte daher vermieden werden. Abschließend muss festgehalten werden, dass die methodische Herangehensweise der Festlegung weniger Standorte für die Beurteilung von Sichtbeziehungen und die mangelnde Berücksichtigung des Wirkungsraumes der Dreidimensionalität der Denkmäler und der Kulturlandschaft nicht gerecht wird und daher die Ergebnisse keine wissenschaftliche Relevanz besitzen. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind die Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bestehende Vorbelastungen sind nach der aktuellen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Urteils des OVG LSA vom 06.08.2012). Der Blick auf Muldenau in Richtung der geplanten WEA ist nicht frei von technogenen Elementen (Hochspannungsfreileitung). Die Intensität der Beeinträchtigung durch die geplanten Windenergieanlagen ist vor diesem Hintergrund geringer als bei einem ungestörten Blick. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Wirkraum der Baudenkmäler wurde berücksichtigt (vgl. Kapitel 2 des Gutachtens). Für Denkmale, deren Ausstrahlung über die Ortslagen hinaus reicht und die daher i .d. R. wesentliche Bestandteile der Ortssilhouetten darstellen, wurden zur Veranschaulichung der zu erwartenden Veränderungen des Ortsbildes Fotosimulationen angefertigt. Es ist nicht ersicht- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 59 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.19 Anregung Veränderungen und Beeinträchtigungen, die durch die Windkraftanlagen entstehen würden erheblich und keineswegs ‚unbedenklich“ oder „vertretbar“ (5. 40). 4. Schlußfolgerungen und Bedenken Nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft wurde festgestellt, dass die Planung erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches Nideggen und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des Burgberges mit Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes Muldenau mitsamt des Iandschaftprägenden Wirkungsraumes der denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg zutrifft, zur Folge hätte. 16.20 Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung angemessen zu berücksichtigen. In Rahmen dieser Abwägung ist das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland als Träger öffentlicher Be- Stellungnahme der Verwaltung lich, dass mehr oder andere Betrachtungspunkte zu einer anderen Bewertung der Auswirkungen führen würden. Beschlussvorschlag Die Auswertung im Gutachten des visuellen Wirkraums erfolgte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswertung von Luftbildern, der Eindrücke vor Ort sowie der erstellten Fotosimulation der geplanten WEA (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar 2015). Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie auf die Ortslagen Berg, Thum und Muldenau werden die WEA sichtbar sein. Anhand von Fotosimulationen sowie einer verbalargumentativen Auseinandersetzung zur Schwere der Auswirkung erfolgte eine Einstufung der Auswirkungen gemäß der Bewertungsmatrix der UVP-Gesellschaft (2008). Bei folgenden Objekten werden in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal erwartet, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: • Katholische Pfarrkirche St. Clemens (Berg) • Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) • Burg Nideggen • Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft. Das LVR-Amt für Denkmalpflege wurde ausreichend im Rahmen der Bauleitplanung beteiligt und im Rahmen der Erstellung des Denkmalgutachtens zur Abstimmung hinzugezogen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 60 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung lange zu beteiligen, gleichzeitig ist das LVR-ADR auch nach dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes in besonders hohem Maße mit denkmalfachlicher Sachkunde (vgl. Davydov in Denkmalschutzgesetz NRW, 3. Aufl. § 22 3.8.2) ausgestattet, so dass seiner Einschätzung, nicht nur im Gerichtsverfahren, sondern auch im Rahmen der Bauleitplanung sicherlich besonders hohe Bedeutung zukommen dürfte. Da das LVR-ADR aber nicht nur einseitig berät, sondern letztliche eine neutrale Beratungsaufgabe allein ausgerichtet an den Zielen der Denkmalpflege wahrnimmt, kommt seinen Begutachtungen ein umso höheres Gewicht zu. Um sich über die Fachmeinung der Denkmalpflegeämter, und damit des LVR-ADR, hinwegsetzen zu können, obliegt den Verwaltungsgerichten ein hoher Begründungsaufwand (vgl. Davydov, a.a.O.) Gleiches muss auch für die Gemeinde gelten, die sich im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung über die denkmalpflegerische Empfehlung / Stellungnahme hinwegsetzen will. Stellungnahme der Verwaltung Die fachliche Qualität ist somit in die Planung eingeflossen. Beschlussvorschlag Es ist richtig, dass der Stellungnahme der Denkmalpflegeämter bzw. der Denkmalbehörden ein besonderer Stellenwert beizumessen ist, jedoch entfaltet diese in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012 – 11 K 6956/10). Der LVR wurde in der Planung beteiligt und wird in der Abwägung berücksichtigt. Die Gemeinde Kreuzau fungiert im vorliegenden Fall jedoch nicht als untere Denkmalbehörde, sondern als Planungsbehörde in Ausübung der kommunalen Planungsfreiheit. Hier liegt somit auch keine gebundene Entscheidung nach Denkmalrecht, sondern eine Abwägungsentscheidung vor. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange angemessen zu berücksichtigen. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich daher auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. (vgl. für das vorstehende OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 2 D 81/11.NE) In diesem Zusammenhang kommt es auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen allein in Bezug auf das Baudenkmal an, es ist hingegen nicht so, dass überhaupt keine Beeinträchtigungen vorliegen dürfen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 10 A 2037/11, RN 58; ;OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 (2 D 81/11.NE) RN 28). Seite 61 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.21 Anregung Am Erhalt der Denkmäler in Nideggen, Muldenau und Berg sowie dem Denkmalbereich Nideggen deren geschützter Umgebung besteht ein öffentliches Interesse. Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. 16.22 Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat daher Bedenken gegen die Planung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 16.23 1.Anregungen Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie auf die Ortslagen Berg, Thum und Muldenau werden die WEA sichtbar sein. Anhand von Fotosimulationen sowie einer verbalargumentativen Auseinandersetzung zur Schwere der Auswirkung erfolgte eine Einstufung der Auswirkungen gemäß der Bewertungsmatrix der UVP-Gesellschaft (2008) (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar 2015). Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das Gemeindegebiet flächendeckend untersucht, um die Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung wird im Zuge einer rechtmäßigen Planung in jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchgeführt. Aufgrund der einzuhaltenden Schutzabstände (insbesondere Schutzabstand zu Siedlungsflächen) ist im Bereich nördlich von Thum keine Windkraftkonzentrationsfläche realisierbar. Gemäß § 9 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland regt an, die Ausweisung der Windkraftkonzentrationsflächen auf Bereiche nördlich von Thum zu beschränken und die bereits bestehenden Aufstellflächen zu verdichten sowie die Anzahl der projektierten Windkraftanlagen zu reduzieren um hierüber denkmalgerechte Windkraftkonzentrationsfläche zu verwirklichen. 16.24 2. Hinweise Für alle baulichen Maßnahmen in der Umgebung der benannten Denkmäler sind Erlaubnisverfahren nach §9 DSchG NW durchzuführen. Dies betrifft auch Bauvorhaben die nach den jeweils gültigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfrei sind. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, Seite 62 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Ferner ist das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG für Maßnahmen in der Umgebung von Denkmälern auch im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans durchzuführen, da ein Bebauungsplan (im Gegensatz z.B. zur Planfeststellung) keine Konzentrationswirkung in Bezug auf öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren besitzt. Stellungnahme der Verwaltung b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder Beschlussvorschlag c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will. Gemäß Pkt. 8.2.3 des Windenergieerlasses ist die Errichtung von WEA erlaubnispflichtig • auf Bodendenkmäler • und einem Denkmalbereich und wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird • in der engeren Umgebung erfolgt. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen entgegen, wenn das Erscheinungsbild des Denkmals mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird. Zur Betroffenheit der Denkmale wurde ein Gutachten erstellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar 2015). Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft. Die Bodendenkmale werden durch das Vorhaben nicht tangiert. Eine Beeinträchtigung dieser ist nicht zu erwarten. Seite 63 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Ausgehend von Art und Schwere einer möglichen Beeinträchtigung des Baudenkmales sieht die Gemeinde den Grundsatz des § 1 Abs. 7 BauGB gewahrt, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wenn sie die Windkonzentrationszone in geplantem Maße im FNP festlegt und darstellt. Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan wird um den folgenden Hinweis ergänzt: 17 18 „In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW). Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ RWE power AG mit dem Schreiben vom 26.09.2014 mit dem Verweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2012 Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die Stellungnahme vom 21.08.2012 Die Stellungnahme vom 21.08.2014 äußert keine Bedenken. welches der Anlage beigefügt ist, weiterhin gültig ist. Der Hinweis zu den Bodengegebenheiten gemäß der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5304 bereichsweise für die Teilflächen A und D werden in den entsprechenden Bebauungspläne als Hinweis aufgenommen. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom 29.09.2014 gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens Schon im Rahmen der Standortuntersuchung wurden die des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde keine forstrechtli- Schutzabständen zu den FFH- und anderen Schutzgebieten Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 64 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung chen Bedenken. Ich gehe davon aus, dass in dem folgenden Bebauungsplanverfahren die rechtlich vorgegebenen Abstände zu FFH- und anderen Schutzgebieten sowie zum Wald eingehalten werden. 19 19.1 NABU und BUND mit Schreiben vom 12.09.2012 zur 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft geben die anerkannten Naturschutzverbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz die folgende Stellungnahme ab. Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes. Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. 1. Zur Karte Das Landesbüro erhielt von der Gemeinde Kreuzau eine Karte, die von der im Internet abweicht. Nach einem Telefonat mit Herrn Gottstein gehen wir davon aus, dass die Karte im Internet maßgeblich ist. 2. Zum Artenschutz (für die Zonen Lausbusch und Steinkaul) Die Artenschutzprüfungen, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, basieren auf Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 (bis Ende Oktober). Sie können folglich noch nicht den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmi- 19.2 19.3 Stellungnahme der Verwaltung überprüft (Karte 2) Die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit der Flächen „D“ und „E“ wurden von der ULB mit dem Schreiben vom 02.07.2014 – Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau 33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne G1 und G2 – bestätigt. Beschlussvorschlag Im Rahmen der Planung wurden entsprechende Gutachten erstellt, die die von der Planung ausgehenden Belastungen des Artenschutzes und er Biodiversität neutral und objektiv betrachtet haben. Die Gutachten werden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbe- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 65 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung gung von Windenergieanlagen in NRW“ vom November 2013 genügen. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich. Es gibt konkrete, dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen. Stellungnahme der Verwaltung hörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert. Beschlussvorschlag Lausbusch: Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt. Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Fledermäuse: Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 mUmfeld um die geplanten Konzentrazionszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund der hohen Untersuchung in den Jahren 2011 und Seite 66 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19.4 Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden muss. 19.5 Für Ziegenmelker und Sumpfohreule ist eine Raumnutzungsanalyse ohne Kartierung der Neststandorte vorzulegen. Für den Uhu ist eine Raumnutzungsanalyse bei Berücksichtigung vorliegender Telemetrieergebnisse entbehrlich. Nach Telemetriestudien ist bekannt, dass die in den Buntsandsteinfelsen des Rurtals brütenden Uhus regelmäßig die Muschelkalkkuppen u.a. am Biesberg als Jagdgebiet nutzen. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen. Stellungnahme der Verwaltung 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Auf Basis der durchgeführten Untersuchungen ergaben sich keine Hinweise, die für die genannten Arten eine Raumnutzungsanalyse erfordern. Rotmilan und Schwarzmilan wurden nur gelegentlich gesichtet. Der Wespenbussard gehört gemäß Leitfaden NICHT zu den windkraftsensiblen Arten. Der Baumfalke brütete zum Untersuchungszeitpunkt nicht im Wirkbereich der WEA. Dennoch wurden den Hinweisen der Naturschutzverbände auf frühere Bruten des Baumfalken Rechnung getragen, indem der von den Verbänden vorgeschlagene Abstand von 1 km zur Stromleitungstrasse als Brutplatz im B-Plan nunmehr eingehalten wird, was mit dem Verzicht auf eine WEA einher geht. Lausbusch: Das Vorkommen der Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke im Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen durchzuführen. Ziegenmelker gelten gemäß Leitfaden als „störungsempfindlich“. Hierzu wird ein Untersuchungsraum von 500 m definiert. Innerhalb dieses Raumes konnten Bruten der Art ausgeschlossen werden. Die Sumpfohreule ist Wintergast in der Drover Heide. Selbst wenn gelegentliche Ausflüge in das Umfeld denkbar sind, ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aufgrund gelegentlicher Nahrungsflüge nicht ableitbar. Für den Uhu wird ein Untersuchungsgebiet von 1 km um den Brutplatz im Leitfaden definiert. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet bei essenziellen Nahrungshabitaten sieht der Leitfaden nicht vor. Die Planfläche liegt viele Kilometer weit von den Brutplätzen im Rurtal entfernt. Ein erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko genau an diesem Projektstand- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 67 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19.6 Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren erfasst. Die Drover Heide hat sich dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem Munitionsdepot BrüggenBracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW herausgestellt. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 h zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die südlich der Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen. Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art sind die Flugkorridore zu den Nahrungshabitaten und in den Zugzeiten zu kartieren und zu berücksichtigen, wobei bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen ist. Für die Sumpfohreule stellt die Drover Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck schriftl.). Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt. Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. 19.7 Stellungnahme der Verwaltung ort abzuleiten ist nicht nachvollziehbar. Der Untersuchungsraum weist keine geeigneten Habitatstrukturen für den Ziegenmelker auf. Folgerichtig wurde diese Art während des gesamten Kartierzeitraums nicht im WEA-relevanten Bereich erfasst. Gemeldet ist die Art für das FFH-Gebiet/ VSG/NSG „Drover Heide“. Den Status als windkraftsensibel erhält sie aufgrund der Störempfindlichkeit gegenüber WEA im Betrieb (MKULNV & LANUV 2013). Dies ist hier sicher auszuschließen. Ein im Sinne des Gesetzes anzusetzendes Verletzungs- oder Tötungsrisiko ist für diese Art ebenfalls ausgeschlossen. Beschlussvorschlag Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er Jahren ausgestorben und kommt nur noch als seltener Durchzügler oder Wintergast vor. Ein bekanntes Rast und Wintervorkommen ist u.a. das VSG „Drover Heide“. Als Nahrungsgast während des Winters kann diese Art daher nicht gänzlich im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber nicht gegeben. Eine erhöhte Schlagdisposition konnte auch nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde unter WEA in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann daher sowohl aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 68 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.8 19.9 Anregung Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)): • Erfassung über 2 Jahre • Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens • Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2 • Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle Phasen verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch) • Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 8-10 Stunden) • Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle Arten mit geeigneten Methoden und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für die schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen). Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision, Barotraumen und Vergrämung. Hier ist auch der Summationseffekt durch die Vielzahl der Anlagen beachtlich. Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei Vogelarten aus Anhang I der VS-RL aber auch bei Fledermausarten, kann dies zu (Brut-)verlusten führen bis hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population und damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Der Bau bzw. Betrieb der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf Stellungnahme der Verwaltung Soweit eine Raumnutzungskartierung für windkraftsensible Arten durchgeführt werden müsste, so wäre der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ die Vorgabe. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In den Gutachten erfolgt eine Artenschutzprüfung in Bezug auf die Tatbestände des §§ 44 Abs. 1 BNatSchG (Verletzungs-, Tötungs- und Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Bei der Beachtung der im Gutachten vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG auszugehen. Diesbezüglich werden Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 69 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.10 19.11 Anregung diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt worden sind. Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89). Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Anders als die Landesregierung halten die Naturschutzverbände es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WKA unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention“ Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 13.05.2014, müssen auch der Wespenbussard und der Baumfalke als besonders vogelschlaggefährdete Vogelarten eingestuft werden. Beide Arten kommen im Bereich der geplanten WEA als Brutvogel vor (vgl. Stellungnahme von BUND/NABU vom 26.04.2014). Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Dies zu hinterfragen ist Sache der Landesverbände und der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Wespenbussard Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ zählt der Wespenbussard nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Dies ist Vorgabe der Landesregierung und auch so bewertet worden. Es wäre daher angezeigt, wenn die LAG VSW auf Landesebene Einfluss nehmen, um evtl. eine andere fachliche Einschätzung dort kundzutun. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Baumfalken Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014 im kritischen Umfeld von 1 km um die WEA als Brutvogel festgestellt werden. Es gab aber im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines naheliegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m Seite 70 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19.12 Eingriff und Ausgleich durch Bau und Betrieb der WEA einschließlich der Zuwegungen sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten, dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Der gesamte Fachbeitrag Artenschutz zielt darauf ab, die Beeinträchtigung der Arten als gering einzustufen oder Ausweichmöglichkeiten in vergleichbaren Habitattypen anzugeben. Dieser Ansatz kann nicht akzeptiert werden. Ausweichhabitate sind entweder schon besetzt oder ungeeignet bzw. suboptimal. Der Verlust von Lebensraum wird nicht ausreichend bewertet. Die zeitliche Festsetzung der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeiten verhindert zwar möglicherweise die Tötung von Individuen, ändert aber nichts an der Zerstörung von Lebensräumen und Brutrevieren. Auch die „milansichere“ Gestaltung der Mastfußfläche mag zwar das Vogelschlagrisiko vermindern, führt aber letztlich zu einem weiteren Verlust von Nahrungshabitat. Die Angaben zu den Erhaltungszuständen der planungsrelevanten Arten in den Gutachten sind nicht aktuell. Es ergeben sich – insbesondere hinsichtlich planungsrelevanter und windenergieempfindlicher Arten z.T. erhebliche Abweichungen, z.B. Wiesenpieper (lt. Gutachten Erhaltungszustand „günstig“, laut LANUV Erhaltungszustand „schlecht“; ähnliches gilt für weitere Arten, wie Kiebitz, Feldschwirl, Feldlerche etc.). Dementsprechend sind die Schlussfolgerungen der Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten WEA nicht brauchbar. Daher ist eine aktualisierte Einschätzung notwendig. 3. FFH-Vorprüfung 3.1 Muschelkalkkuppen Abweichend von anderen Karten (z.B. im Umweltbericht) sind in der 19.13 19.14 Stellungnahme der Verwaltung zwischen der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt. Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil I und II). Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraumverluste für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn) 2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Beschlussvorschlag Die Änderung der Erhaltungszustände bezieht sich zumeist auf nicht-windkraftsensible Arten. Die windkraftsensiblen Arten wurden umfassend in der Artenschutzprüfung diskutiert. Hier ändert die Einstufung nichts an der Bewertung. Eine Aktualisierung ist diesbezüglich nicht angezeigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Artenschutzprotokolle wurden überarbeitet. Dabei wurden die Aktualisierungen des LANUV berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Im Verlauf der Planung wurde in der Zone Steinkaul u.a. vorbeugend zum Schutz des Baumfalken eine WEA aus der Pla- Seite 71 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.15 19.16 19.17 Anregung FFH-Vorprüfung für die Zone Steinkaul „nur“ zwei Windkraftwerke dargestellt. Wie erklärt sich der Unterschied? Im FFH-Gebiet Muschelkalkkuppen kommen folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse vor: Uhu, Wespenbussard, Baumfalke, Rotmilan, Schwarzmilan, Wiesenweihe, Neuntöter, Wiesenpieper und Schwarzkehlchen (s. auch Stellungnahme von BUND/NABU vom 26.04.2014 zu den Bebauungsplänen G 1 und G 2). Diese sind zu berücksichtigen auch wenn sie in der – zu aktualisierenden - Gebietsverordnung nicht aufgeführt sind. Insofern ist die FFH-VP für die Muschelkalkkuppen zu ergänzen. Da in Bezug auf den Artenschutz auf die ASP 2013 verwiesen wird (Punkt 4.2 S.5 FFH-VP) gelten die von uns angemahnten Mängel der Prüfung auch für die FFH-VP. 3.2 Drover Heide Die Drover Heide ist mit 35 Brutpaaren das drittgrößte Brutgebiet des Ziegenmelkers in NRW. Diese Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren erfasst. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in der Nacht zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvogel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die Windradzonen fliegen. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann, vermieden werden. Für diese Art ist eine FFH-Prüfung erforderlich. Die Drover Heide ist landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet für die Sumpfohreule. Obwohl keine jährlichen systematischen Untersuchungen zu den überwinternden Vögeln in der Drover Heide vorliegen, wird diese schwer zu erfassende Eulenart nahezu jedes Jahr nachgewiesen (L. Dalbeck schr.). So liegen aus dem Jahr 2012, in dem die Biol. Station mehrere Begehungen der Heide vornahm, fast aus der Stellungnahme der Verwaltung nung genommen. Beschlussvorschlag Grundlage für die Einschätzung der FFH-Verträglichkeit ist der für das Gebiet verbindliche Datenbogen und nicht eine Artenliste der Naturschutzverbände. Die Einschätzung fand auf Basis des Datenbogens statt und ist somit ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Ziegenmelker wird im Hinblick auf seine Störungsempfindlichkeit als “windkraftsensibel” bezeichnet. Diese Annahme erfolgt aufgrund eines Analogieschlusses zu Projektwirkungen von Straßenlärm. Aufgrund der Entfernung von ca. 650 Meter der B-Plangrenze und über 900 Meter der nördlichsten WEA zur Grenze des FFH-Gebietes kann eine solche Störwirkung sicher ausgeschlossen werden. Zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes “Ziegenmelker” im VSG wird es nicht kommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er Jahren ausgestorben und kommt nur noch als seltener Durchzügler oder Wintergast vor. Das VSG „Drover Heide“ ist als Überwinterungsgebiet für die Art bekannt. Mit seinen ausgedehnten offenen Heideflächen stellt es ein optimales Jagdhabitat der Art dar. Der Aktionsraum der Art konzentriert Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 72 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung gesamten Heide Nachweise von Einzelvögeln und kleinen Winteransammlungen vor. Insgesamt konnten pro Tag bis zu 12 Sumpfohreulen beobachtet werden. Damit ist von einem Winterbestand von etlichen Dutzend Tieren auszugehen. Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt Bei Verlassen und beim Aufsuchen dieses Gebietes besteht für diese Art ein großes Kollisionsrisiko. Hier ist jedenfalls eine FFH-Prüfung erforderlich. 19.18 3.3 Buntsandsteinfelsen des Rurtals Nach Telemetriestudien ist bekannt, dass die im FFH- und Vogelschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ brütenden Uhus regelmäßig die Muschelkalkkuppen u.a. am Biesberg als Jagdgebiet nutzen (Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.). Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in oder ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko. Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden.“ (LAG VSW 13.05.2014).Es ist nicht auszuschließen, dass der Betrieb der Windkraftanlagen in den geplanten Zonen zu einer erheblichen Beeinträchtigung und schließlich zu einer Ver- Stellungnahme der Verwaltung sich daher mit höchster Wahrscheinlichkeit auf das Schutzgebiet selbst. Eine regelmäßige Raumnutzung im deutlich außerhalb des VSG liegenden Bebauungsplangebiet mit seinen Ackerfluren ist nicht anzunehmen. Eine erhöhte Schlagdisposition konnte für die Sumpfohreule nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde unter WEA in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko von in der Drover Heide überwinternden Sumpfohreulen kann daher sowohl aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden. Eine Entwertung der Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird, ist auszuschließen. Im Standarddatenbogen ist der Uhu als Durchzügler in der Drover Heide aufgeführt. Dies ist insofern missverständlich, als dass die Art in NRW ganzjährig als Standvogel vorkommt. Bei den in der Drover Heide vorkommenden Uhus handelt es sich somit um solche, die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als windkraftsensibel hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe des Brutplatzes geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten Brutplätze befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens 4,5 Kilometer zum Bebauungsplangebiet. Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW” wird ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben. Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche Jagdflüge von den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide gibt, oder dass der Uhu sich im Winter häufiger in der Drover Heide aufhält, so ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im deutlich südlich außerhalb der Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht anzunehmen. Eine Entwertung der Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 73 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. 19.19 Auch ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die Buntsandsteinfelsen an der Rur für Zwergfledermäuse und Abendsegler das größte natürliche Winterquartier der Region (lokale Population) sind. Die Betroffenheit des Uhus und der Fledermausarten ist in einer FFHPrüfung zu untersuchen. 4. Klima / Luft, Wasser, Boden 19.20 Im naturschutzfachlichen Beitrag schreibt ecoda „Auswirkungen von WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren mit einem Durchmesser von 100 m wurden noch in einer Entfernung von 400 m gemessen und können sich weiterreichend als von ecoda beschrieben auf das Kleinklima auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die Wasserführung im Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten. Daher halten wir die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für diese Schutzgüter für nicht sachgerecht. Stellungnahme der Verwaltung Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu in Bezug auf das Vogelschutzgebiet ist somit nicht gegeben. Das FFH- und Vogelschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ befindet sich in ca. 4 km Entfernung und liegt damit deutlich außerhalb der FFH-Prüfpflicht. Die angesprochenen Arten werden in der ASP behandelt. Beschlussvorschlag Die Auswirkungen der WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundament, Kranstellfläche, Zuwegung). Über die direkt beeinträchtigten Flächen hinaus sind Randeffekte wie z. B. Eutrophierung von Randbereichen um die Anlagen und entlang der Erschließungswege nicht gänzlich auszuschließen (vgl. WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2001). In Anlehnung an die Empfehlungen des DACHVER-BANDS DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVER-BÄNDE (DNR 2012) wurde der Untersuchungsraum für die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora auf den Umkreis von 300 m um die Standorte der geplanten WEA begrenzt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der DACH-VERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZ-VERBÄNDE (2012, S. 133f) aus: „Durch die Rotorendrehung wird ein Teil der Energie des Windes a[b]sorbiert und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der WEA reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich auch stärkere Luftverwirbelungen, Die Reichweite dieser Nachlaufströmung […] ist von der Größe der Anlage abhängig und ist nach etwa 300 - 500 m auf eine unbedeutende Stärke abgesunken. Allerdings ist damit der Rotorenbereich auch bei Seite 74 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19.21 Beim Ausbau der Zuwegungen ist Material zu verwenden, dass der Eigenschaft des anstehenden Gesteins entspricht, also z.B. im Gebiet der Muschelkalkkuppen Kalksplitt. 5. Zone Lausbusch 19.22 5.1 Lage und Landschaft Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover Heide“ und „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. Wegen der Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals und der Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der Drover Heide und den Muschelkalkkuppen im Osten ist eine Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle äußerst kritisch zu bewerten. Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder sowie für Greifvögel und Eulen. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1 festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestalteten Landschaft." Die Errichtung der Windkraftanlagen in diesem Bereich würde dem Schutzziel widersprechen, da zum einen Störwirkungen verursacht, zum anderen bauliche Anlagen mit großer Fernwirkung errichtet und Flächen versiegelt würden. In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien Stellungnahme der Verwaltung größeren Windparks verschwindend gering im Verhältnis zu den bewegten Luftmassen, so dass keine nennenswerten kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten sind.“ Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wird die Verwendung von geeignetem Natursteinschotter empfohlen. Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden. Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass NRW führt diesbezüglich aus: „Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll, optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 4 B 28/08 -). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 7 A 2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 75 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.23 Anregung wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG. Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind für uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren, die objektiv gesehen nicht besteht. Nicht nachvollziehbar ist z.B. die Abweichung von der deutlich höheren Bewertung des Landschaftsbilds z.B. für das LSG 2.25 im LP Kreuzau – Nideggen. Diese Diskrepanz zeigt, dass eine objektive (reproduzierbare) Einschätzung nicht vorliegt. Ein anderer Gutachter würde folglich mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Einschätzung kommen. Insofern ist die Einschätzung von ecoda fragwürdig und für eine objektive Bewertung ungeeignet. 19.24 Darüber hinaus ist die angewandte Methodik sogar ungeeignet: Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht. 19.25 Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei derart groß dimensionierten Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG). Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergiean- Stellungnahme der Verwaltung eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu werten sind“ (MKULNV 2011). Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete. Beschlussvorschlag Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des LANUV. Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen. Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. In einigen Bundesländern wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach BImSchG auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeein- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 76 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.26 19.27 19.28 19.29 19.30 19.31 Anregung lagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv verfehlt. Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet empfunden werden muss. Wir befürchten auch, dass damit die Landschaft, einschließlich der weiteren Umgebung, für Touristen, die eine stille und landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen an Attraktivität verliert und sich so negativ auf das Ziel der Förderung des naturorientierten, des sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt. 5.2 Abgrenzung Die Naturschutzverbände begrüßen die Herausnahme der Waldflächen. Die Karten und Aussagen der Fachgutachten müssen entsprechend angepasst werden. Zu diesen Waldflächen zählen die real existierenden Wälder am Lausbusch sowie eine Ackerfläche, die im Regionalplan als Wald ausgewiesen ist, da diese zu Wald entwickelt werden soll. 5.3 Wald Nach dem derzeit gültigen LEP müssen Windräder so angelegt werden, dass auch die Rotorfläche keinen Waldbereich oder Waldrand überstreicht. Da Waldränder ökologisch besonders bedeutsame Grenzstrukturen darstellen, sollte der Abstand der WEA zum Waldrand 300 m betragen. Stellungnahme der Verwaltung trächtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Beschlussvorschlag Bei der Windenergie handelt es sich nicht um eine wesensfremde Nutzung in dem Raum. Angesichts der bestehenden Vorbelastungen (Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen) ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht als grob unangemessen anzusehen. Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag genannten Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Karten und Aussagen der Fachgutachter sind an die aktuelle Planungssituation angepasst. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. In Bezug auf die aktuelle Planung überstreichen die Rotorflächen keinen Waldbereich oder Waldrand. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu Waldbereichen die keinem besonderen Schutzregime unterliegen (z. B. NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) geprüft. In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompen- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 77 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19.32 5.4 Artenschutz 5.4.1 Vögel Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom 12.09.2012). Die Gruppenbildung in den Art-für-Art-Protokollen, z.B. für baumbrütende Großvögel und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) oder am Boden brütende Arten halten wir für eine unzulässige Vereinfachung und Pauschalisierung, da Biologie und Verhalten dieser Arten sich z.T. fundamental unterscheiden. 19.33 19.34 Stellungnahme der Verwaltung sationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der WEA nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt und ggf. auftretende erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden können. Eine Bestandserfassung über zwei Jahre ist laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht vorgesehen. Beschlussvorschlag Die Arten wurden dann zusammengefasst, wenn der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes sich auf die gleiche Ursache bezieht. Im Fall der baumbewohnenden Arten (z. B. Spechte und baumbewohnende Greifvögel) handelt es sich dabei um: Entfernung von Bäumen als potenzielle Niststätten. In diesen Fällen sind sowohl die möglichen Auswirkungen (Zerstörung möglicher Fortpflanzungsstätten) sowie die entsprechenden Verminderungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung oder Baufeldbegutachtungen) für die Arten identisch und wurden zusammengefasst. Die Biologie der Art (z. B. Höhlenbrüter oder Freibrüter) ist für die Beantwortung der artenschutzrechtlichen Fragestellung nicht entscheidend. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Mäusebussard Für den Mäusebussard werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf bauund anlagenbedingte Auswirkungen. Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200m) zu den geplanten Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in 2013 vier Horste angegeben. Im UR 2000 wurden 2011 neun besetzte Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) gehört die Art nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im Leitfaden für die Art dargestellt, dass Greifvögel Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 78 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.35 Anregung Horste ermittelt, für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht. Dies wird vom Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet. „Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl den Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine besondere Bedeutung zugewiesen.“ (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 37). Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko. Dies ist zu berücksichtigen. Daher ist hier auf die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone zu verzichten. Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Rotmilan und Wespenbussard Für Rotmilan und Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht. Für beide Arten ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand 13.05.2014 beim Rotmilan ein Abstand von 1.500 m, beim Wespenbussard 1.000 m einzuhalten. Die Ausführungen von ecoda zur Bedeutung der Fläche für den Rotmilan können wir ebenso wenig nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rastund Zugzeiten gering ist. Auch wird der Verlust der Nahrungshabitate nicht ausreichend berücksichtigt. Stellungnahme der Verwaltung artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden. Beschlussvorschlag Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen. Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen. Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird. Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens beider Arten gegenüber WEA wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 79 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19.36 Schwarzmilan Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet. Für diese Art ist eine Nachkartierung durchzuführen. 19.37 Eulen Steinkauz Im Untersuchungsraum gibt es mehr Steinkauzreviere als im avifaunistische Fachgutachten angegeben. Die EGE kartierte 2011 für die Ortschaften Boich, Thum, Thuir, Berg zehn und für 2013 zwölf Brutreviere. 19.38 Sumpfohreule Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover Stellungnahme der Verwaltung Funktionsverlust (der aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert. Der Schwarzmilan wurde im Rahmen der umfangreichen Untersuchungen des Büros ecoda und des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung nur selten festgestellt. Hinweise auf eine Brut im Untersuchungsraum sowie auf regelmäßig genutzte Nahrungshabitate ergaben sich nicht. Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird. Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt sieben Steinkauzreviere festgestellt. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung für den Steinkauz zugewiesen. Die Nistplätze befinden sich in den Randbereichen der umliegenden Ortschaften, sodass bauund anlagenbedingte Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung für die Art nicht erwartet werden. Der Steinkauz gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) als nicht planungsrelevante Art, sodass auch betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden. Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“ liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA liegt über 2,3 km davon entfernt. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können in dieser Entfernung ausgeschlossen werden. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 80 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW 2014) Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. 19.39 Uhu Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W. Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf im Rurtal brütenden Uhupaare. Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, L. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesent- Stellungnahme der Verwaltung Bisher sind von der Art Sumpfohreule zwei Kollisionsopfer bekanntgeworden (vgl. DÜRR 2014) Beide Todesopfer stammen aus einem Windpark in Brandenburg. Die LAG-VSW (2007) empfiehlt mit WEA zu Brutplätzen der Sumpfohreule einen Abstand von 1.000 m einzuhalten. Flüge in größeren Höhen der Art kommen v. a. im Zusammenhang mit der Brut / Balz vor (Schaubalz, Imponierflug). Bruten der Art sind aus dem Umfeld der WEA nicht bekannt. Die Jagd der Art erfolgt überwiegend in geringen Höhen (vgl. Mebs & Scherzinger 2000, Langgemach & Dürr 2014). Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat verfügen. Weil keine Bruten im Umfeld der geplanten WEA existieren, wird vor dem Hintergrund der artspezifischen Verhaltensweisen bei der Jagd - selbst wenn die Art im Umfeld der WEA gelegentlich jagen sollte - nicht erwartet, dass an den WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen wird. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung wird nicht erwartet. Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und außerhalb des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt. Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist, wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die Daten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 81 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.40 19.41 19.42 Anregung liche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. TelemetrieUntersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul durch ihre Lage in oder in Nähe von besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko führen. Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW 13.05.2014). Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die Windkraftanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen. Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Stellungnahme der Verwaltung Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt. Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.). Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte. Beschlussvorschlag Auf die Relevanz von Distanzflügen bei der Bewertung des Kollisionsrisikos wird auf Seite 127 des Avifaunistischen Gutachtens hingewiesen. Nach Mebs & Scherzinger (2000) überfliegen Uhus freies Gelände typischerweise knapp über dem Boden (ecoda, Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau im Rahmen des Bebauungsplan „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“,08.12.2014). Die LAG-VSW (2007)empfiehlt mit WEA einen Abstand von 1000 m zu Uhubrutplätzen einzuhalten. Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population des Uhus wird nicht erwartet. Der Vergleich mit den Anlagen bei Berg hinkt in doppelter Hinsicht. Diese Anlagen liegen näher am nächsten Brutplatz Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 82 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Nideggen Berg ums Leben gekommen ist. Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S. 19.43 Waldohreule und Waldkauz Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt werden. 19.44 In der ASP sollten nicht nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden. 19.45 Das faunistische Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR 1000 zwei Reviere an. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. 19.46 19.47 Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald ein- Stellungnahme der Verwaltung in den Rurtalhängen. Die Anlagen sind zudem deutlich niedriger. Beim Überflug des Uhus über die nahe Waldkante kann dieser viel eher in den Rotorschwenkbereich gelangen, als bei weiter entfernt liegenden, deutlich höheren WEA. Die Situation ist somit keinesfalls vergleichbar. Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem Hintergrund werden für die Art Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert. Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht. Eine Notwendigkeit zur Erfassung von Winterschlafplätzen der nicht WEA-empfindlichen Waldohreule ergibt sich aus dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht. Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird für beide Arten nicht erwartet. Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die beiden Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder Minderungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet. Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 83 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung schließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten. 19.48 Feldvögel Die Bedeutung der Ackerflächen für den Artenschutz wird als zu gering eingestuft. Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten der Feldflur belegt deren Bedeutung. 19.49 Feldlerche Für die hier in der Feldflur brütende Feldlerche fehlt im avifaunistischen Fachbeitrag eine Revierkartierung, die für die Eingriffsbewertung und –bilanzierung erforderlich ist. Sie ist daher nachzuholen. Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art aktuell als „ungünstig mit deutlichem Ab- Stellungnahme der Verwaltung Waldbereichen oder zu traditionellen Überwinterungsplätzen ist in NRW nicht festgelegt (vgl. MKULNV & LANUV (2013). Ob durch die Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) behandelt. In den Gutachten wird ermittelt, dass ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der WEA nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt und ggf. auftretende erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden können. Dem Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten durch ecoda insgesamt eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung beigemessen. Für die Arten des Offen- und Halboffenlands (z. B. Wachtel, Schwarzkehlchen, Feldlerche, Neuntöter) werden geeigneten Teilbereichen eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl. Tabelle 3.8 im Avifaunistischen Gutachten). Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Baufeldbegutachtung) nicht erwartet. Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der Feldlerche auf Ackerstandorten wird im Rahmen der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entber- Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 84 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.50 Anregung nahmetrend“ (http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de). Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungsund Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen. 19.51 Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). 19.52 Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D.Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und Stellungnahme der Verwaltung lich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt werden. Die Feldlerche gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) (sowie aufgrund weiterer zahlreicher wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich (hier: nicht als kollisionsgefährdet). Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird für Art nicht erwartet. Der Ausgleich von 1 ha pro Revier ist anzusetzen, wenn CEFMaßnahmen zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands (Verlust einer Fortpflanzungsstätte) durchgeführt werden müssen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Baufeldbegutachtung) jedoch nicht erwartet. Die Habitatminderungen in zumindest potenziellen Lebensräumen der Feldlerche (Ackerstandorte) wird im Rahmen der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entberlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt werden. Die geplante Maßnahme (Getreideeinsaat mit doppeltem Saatreihenabstand (Reihenabstand im Mittel mindestens 20 cm)) wird vom LANUV (2013) als geeignete Maßnahme mit einer hohen Eignung angesehen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 85 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.53 Anregung Wiesenpieper. Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Wachtel Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar. 19.54 Waldvögel Waldschnepfe Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als Ursache für den Bestandsrückgang wird die Barrierewirkung der Anlagen (auch stillstehend!) angenommen. Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel erfasst werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 5OO m um Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG VSW 2014). Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Betroffenheit der Art wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt. In den Gutachten wird das Meideverhalten detailliert dargestellt und darauf aufbauend eine Prognose zu einem damit verbundenen möglichen Eintritt eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erstellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig. Die Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen basieren in Umfang und Ausgestaltung auf dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird darin eine hohe Prognosesicherheit zugesprochen. Die Waldschnepfe gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art nicht erwartet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 86 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.55 Anregung Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet, sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU im südwestlichen Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach (auch 2014) nachgewiesen werden. 19.56 5.4.2 Säugetiere Haselmaus Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie ist besonders gefährdet durch den Bau der Zuwegungen. Mittels Haselmauskästen oder Tubes, die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht werden müssen, ist zu prüfen, ob die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist dies der Fall, dann sind bei einer Inanspruchnahme von Gehölz- und Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen allein unzulässig. Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen der Untersuchungen wurden weder vom Büro ecoda noch vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Waldschnepfen festgestellt. Die südwestlichen Waldrandbereiche der Drover Heide sind mindestens 1,5 km von den geplanten WEA entfernt und liegen somit außerhalb des Untersuchungsraums für die Brutvogelkartierung. Eine Notwendigkeit von Nachkartierungen ergibt sich daraus nicht. Möglicherweise betroffene Gehölzbereiche wurden auf Hinweise zu Vorkommen von Haselmäusen geprüft. Die Ergebnisse sowie deren Bewertung im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG und im Sinne der Eingriffsregelung wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 87 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.57 Anregung Wildkatze 19.58 In der Artenschutzprüfung wird die Wildkatze als vorkommende Art aufgrund des Offenlandes ausgeschlossen. Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher betrachtet werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Fledermäuse Die Fledermauskartierungen sind seit Ende 2013 gemäß Leitfaden „Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013) durchzuführen. Eine Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen werden, weil wichtiger Erkenntnisgewinn bei der Nachkartierung einzelner Arten zu erwarten ist (siehe Text unten). Eine notwendige Nachkartierung in 2014 ist nicht erfolgt. Wir bitten dies 2015 nachzuholen. Stellungnahme der Verwaltung Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des angeführten Totfunds im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wur-den. Dabei wurden - bis auf eine Automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund der hohen Untersuchung in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Seite 88 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.59 Anregung Zur Kartierung von 2013 nehmen wir vorab wie folgt Stellung. Wir bitten dies in der Nachkartierung und Bewertung zu berücksichtigen. Die räumlichen Befunde aus der Kartierung 2011/2013 zeigen vor allem entlang des Thumbach und Bruchbach traditionelle Flugstraßen für Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus und Fransenfledermaus. Ein Abstand zu diesen Flugstraßen von 50 m ist einzuhalten. Die Einschätzung über die Gefährdung der Fransenfledermaus in der Voreifel kann nach den lokal vorliegenden Kartierdaten des LANUV nicht geteilt werden. Aus dem Bereich Nideggen und aus der Drover Heide liegen ein aktueller Wochenstubenverdacht bzw. ein Wochenstubenfund vor. Wir halten die Fläche für hochwertig und besonders schützenwert in Bezug auf diese Fledermausart. 19.60 Der Bereich Lausbusch wird von Großen Mausohren entsprechend der Kartendarstellung regelmäßig und flächig genutzt. Es ist zu überprüfen, ob es sich um ein essenzielles Jagdhabitat handelt. Bei Verzicht auf eine Nachkartierung müssen der worst-case (Nahrungshabitat in Wochenstubenentfernung) angenommen und Schutzmaßnahmen dem Status einer FFH-Anhang II-Art entsprechend formuliert werden. Auf das Winterquartier in den Buntsandsteinfelsen wurde ausdrücklich hingewiesen. Hier finden sich neben Zwergfledermäusen, Großen Abendseglern und Breitflügelfledermäusen auch Große Mausohren in geeigneten Halbhöhlen. Eine Raumbeziehung ist herzustellen. Die Flugrouten sind zu schützen. 19.61 Wie zu erwarten, traten Rauhautfledermäuse in der Zugzeit auf, sie müssen als ziehende Art Berücksichtigung an WEA finden. Stellungnahme der Verwaltung Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu Flugstraßen ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die WEA für die genannten Arten ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) behandelt. Die Einschätzung zur Bedeutung der Fransenfledermaus basiert auf den vorliegenden Daten aus dem Untersuchungsraum, wo die Art nur selten festgestellt wurde. Sowohl die Stadt Nideggen als auch die Drover Heide befinden sich nicht innerhalb des Untersuchungsraums von 1.000 m um die geplanten WEA. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art nicht erwartet. Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben. Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Ver- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 89 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19.62 Die Prognoseunsicherheit wird bei dieser Art ausnahmsweise erwähnt. Prognoseunsicherheit gilt aber nach Datenlage für alle anderen ziehenden Fledermausarten ebenso. 19.63 Trotz Nachweisschwierigkeiten (die akustische Nachweisreichweite liegt bei < 10 m) wurden Langohren regelmäßig und flächig nachgewiesen. Im Umfeld sind zwei Wochenstuben und mehrere Sommereinzelquartiere von Braunen Langohren und selteneren Grauen Langohren kartiert. Die Untersuchungsfläche kann deshalb als essenzieller Nahrungsraum beider Arten angenommen werden. Graue Langohren sind zusätzlich in ungünstigem Erhaltungszustand, so dass die Nahrungshabitate dieser Art hoch schützenswert sind. Die Bedeutung des Habitats ist artspezifisch vertiefend zu untersuchen. Bei Verzicht auf die Nachkartierung ist der worst case für die Art im ungünstigen Erhaltungszustand anzunehmen. 19.64 Die Beobachtung von 61 Zwergfledermäusen am westlichen Ortsrand von Thum 2011 spricht für eine Zwergfledermaus-Wochenstube im Ort und ortsnahes gemeinsames Jagen auf der zukünftigen Windkraftfläche. Gleiches gilt für die Beobachtung aus Thuir vom 15.6.2013. Wenn diese Beobachtungen nicht vertieft untersucht werden, ist der worst case (kopfstarke Wochenstuben in beiden Ortschaften und ortsnahes Jagdhabitat der beiden Wochenstuben) als Grundlage für die Beurteilung anzusetzen. Der Bau von Windrädern auf Flächen die von Zwergfledermäusen überdurchschnittlich genutzt werden, ist ein signifikant erhöhtes Tö- Stellungnahme der Verwaltung botstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird. Durch die Maßnahmen für die Rauhautfledermaus und den Großen Abendsegler wird der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für ziehenden Arten ohnehin vermieden. Die Arten Braunes und Graues Langohren gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für diese Arten nicht erwartet. Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für diese Arten im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei dieser Art Tierverluste durch Kollisionen an Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 90 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.65 19.66 19.67 Anregung tungsrisiko. Die Tiere erforschen aufgrund ihres Inspektionsverhaltens die neuen Strukturen der Windräder und werden unweigerlich dem tödlichem Schlag der Rotoren oder den tödlichen Druckunterschieden an den Rotorblättern ausgesetzt, die ihnen entweder das Trommelfell zerstören oder die Lungen/inneren Organe zerquetschen. Der Argumentation des LANUV bezüglich eines allgemeinen Lebensrisikos kann nicht gefolgt werden. Die Tötung auch der häufigsten deutschen Fledermausart (FFH-Anhang IV-Art) ist nach FFH-Recht verboten. Das Tötungsverbot ist, anders als in der Auslegung des LANUV, auf Individuen bezogen. Die LANUV bleibt mit ihren lokalen Daten zum Vorkommen von Zwergfledermäusen den Beweis schuldig, dass diese Art durch Windräder nicht gefährdet ist. Der Gutachter (S.64/65) weist zusätzlich daraufhin, dass das Tötungsrisiko für Zwergfledermäuse im Wald nahen Bereich und auf strukturierten (landwirtschaftlichen) Flächen nach Literatur bekanntermaßen erhöht ist. Warum hier eine zu entwickelnde Waldfläche immer noch Ackerland ist, bleibt zu klären. Das regelmäßige Auftreten von Großen Abendseglern lässt eine traditionelle Zugroute vermuten. Die ungenügende Stichprobenkartierung in der Zugzeit ergibt keine ausreichende Datenbasis für eine Beurteilung (S.70). Bei Verzicht auf die Nachkartierung sind eine „worst case“ Betrachtung und entsprechende umfangreiche Vorsorgemaßnahmen, Abschaltungen gemäß Leitfaden MUNKLV (2013) für alle ziehenden Fledermausarten während des Betriebs der Windkraftanlagen erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEAStandort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht. Beschlussvorschlag Die Siedlungsflächen von Thum und Thuir als potenzielle Wochenstubenquartiere liegen weiter als 1 km von der nächsten geplanten WEA entfernt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Aufgrund der ermittelten Aktivität von Abendseglern werden vorsorglich Maßnahmen gemäß Leitfaden MUNKLV & LANUV Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 91 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19.68 Ein Tötungsrisiko von 0 (null) Fledermäusen pro Jahr ist gemäß BNatSchG §44 Grundlage des Abschaltlogarithmus. 19.69 Die Beobachtung des Jagdraumes vom Großen Abendsegler 2011 ergibt zusätzlich, dass die waldnahe Fläche (blau schraffiert) wegen der Betroffenheit einer windkraftsensiblen Art unbedingt ausgespart werden muss. Die relative Nähe zu einem der größten bekannten Winterquartiere von Großen Abendseglern im Kreis Düren wurde bei der Beurteilung bisher noch nicht berücksichtigt. 19.70 Auch für die Breitflügelfledermäuse wurde eine Raumbeziehung zum Überwinterungsquartier nicht berücksichtigt. Selbst wenige überfliegende Tiere können bei dieser in der Voreifel seltener nachgewiesenen Art von lokaler Bedeutung sein. Die Daten des LANUV erlauben hier kein anderes Urteil. 19.71 Anders als vorgeschlagen (S.76) müssen Vermeidungsmaßnahmen, Gondelmonitoring, für den Schutz ziehender Arten, gemäß dem Leitfaden des MUNKLV (2013) durchgeführt werden. Ausnahmen sind mit nichts begründbar. 19.72 Zur Umsiedlung von Fledermäusen haben wir bereits Stellung genommen. Die hier dargestellte Version (S.76) der „Umsiedlung mit pauschalem Ersatzmaßnahmen durch Kästen“ muss widersprochen werden. Der Fund von Fledermausquartieren benötigt auch im genehmigten Verfahren eine weitere ASP bei neuem Eingriff mit einer artspezifi- Stellungnahme der Verwaltung (2013) erforderlich. Der Abschaltlogarithmus wird auf der Grundlage der erhobenen Daten aus dem Höhenmonitoring unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen sowie der einschlägigen Leitfäden und Empfehlungen durch die Genehmigungsbehörde festgelegt. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Aufgrund der ermittelten Aktivität von Abendseglern werden vorsorglich Maßnahmen gemäß Leitfaden MUNKLV & LANUV (2013) erforderlich. Die Notwendigkeit einzelne Flächen auszusparen ergibt sich bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen nicht. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Vermeidungsmaßnahmen werden nicht pauschal notwendig, sondern wenn aufgrund vorliegender Daten zum artspezifischen Vorkommen im Untersuchungsraum standortspezifisch ein Verbotstatbestand nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz. Die beschriebene Maßnahme ist die übliche Vorgehensweise für Baufeldbegutachtungen. Durch die Maßnahmen soll der Eintritt eines Verbotstatbestandes vermieden werden. Sollten möglicherweise zu entfernenden Bäumen über ein Quartierpotenzial verfügen, kann der beschriebene Verfah- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 92 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.73 19.74 Anregung schen Beurteilung und einem geeigneten Maßnahmenvorschlag. Der Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) besagt dazu: „Das Aufhängen von Nistkästen für Brutvögel, Haselmaus- oder Fledermauskästen und vergleichbare Maßnahmen zur Schaffung von Ersatzquartieren für entfallende Baumhöhlen können zur Überbrückung von zeitweise bestehenden Funktionslücken angewendet werden. Diese „technischen“ Maßnahmen sollen generell mit Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Habitatqualitäten wie beispielsweise der Aufgabe oder Reduzierung der forstlichen Nutzung in Waldbeständen kombiniert werden.“ Die Verfügbarkeit von Altbäumen in räumlicher Nähe zum Erhalt der kontinuierlichen Quartierfunktion muss auf jeden Fall im Vorfeld der Fällungsmaßnahme sichergestellt werden. Die Ausführung des Büros ecoda zur Kartierung aus den Jahren 2011 bzw. 2013 sind in folgenden Punkten zu korrigieren: Differenzen zwischen Untersuchungsdaten in der Tabelle zu Witterung und zu den effektiven Fledermausfunden 28.9. 2011 oder 23.10.2011? ,19.04.2013 oder 28/29.04.2013? , Was ist mit dem 30.09.2013 ? Nr. 20 der Tabelle(s.42) zum Jahr 2013 ist 23.10.2011. Wo ist der 13.8.2013 (S.42) – Ausfalldatum von Box Nord (siehe Text oberhalb)? Wo der 8.8.2013? Die Angaben zu Temperaturen sind irreführend z.B. 6 – 20 °C, interessant sind die tatsächlichen Nachttemperaturen. 19.75 Aus den Witterungsdaten ergibt sich mindestens ein Termin (17.6. 2011), der grundsätzlich für Fledermauskartierung ungeeignet ist (Nieselregen, Temperatur deutlich <10°C, 80% Bewölkung), zwei sind suboptimal. Solche Kartiertermine können nicht akzeptiert werden. Sie müssten gestrichen werden (ebenso wie die Horchboxaufnahmen). 19.76 Am 15.2.2013 weist der B-Plan der Gemeinde Kreuzau Standorte der Stellungnahme der Verwaltung rensablauf mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden. Beschlussvorschlag Das Aufhängen der Nistkästen wird nicht als alleinige Maßnahme beschrieben. Sollten durch die Anlage der Bauflächen genutzte Quartiere bzw. besonders geeignete Quartierstandorte (z. B. geeignete Höhlenbäume) entfernt werden müssen, würde es sich um einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG handeln. Diese potenziell eintretenden Eingriffsfolgen können über die dauerhafte Sicherung von Altbäumen im räumlichen Zusammenhang kompensiert werden. Die Anzahl der notwendigen Altbäume sollte nach der Baufeldkontrolle festgelegt werden. Die fehlerhaften Datumsangaben in den Tabellen wurden korrigiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei den Temperaturangaben handelt es sich um die Temperatur bei Kartierbeginn und Kartierende, also um die Temperaturspanne, in der die Kartierung durchgeführt wurde Die Anregungen und Korrekturvorschläge wurden geprüft und ggf. berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Aufgrund der Vielzahl an Begehungen ist es v. a. in länger anhaltenden Schlechtwetterphasen oder bei plötzlich einsetzenden Wetteränderungen nicht immer möglich die Kartierungen unter Optimalbedingungen durchzuführen. Aufgrund der Vielzahl an Kartiertagen übertrifft die Anzahl der Begehungen die Vorgabe des Leitfadens deutlich. Die Anregungen und Korrekturvorschläge wurden geprüft Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 93 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.77 19.78 19.79 19.80 19.81 19.82 Anregung WEA konkret aus. Die Begründung warum diese nicht beprobt werden konnten, ist deshalb nicht verständlich. Die Überschrift Tabelle S.39 „Kontakte pro Jahr“ ist falsch, ansonsten sind die Werte unverständlich. Die Darstellung zu Ausflug-/Einflugbeobachtungen ist irreführend. Hier wurden bis auf den Standort Kirche Thum Flugstraßen kartiert. Das Schwärmen bei den Einflügen oder Ausflügen sieht man in der Regel erst im Bereich von 5 bis 10 m vor dem Quartier und nicht 200 m bis 300 m von den Ortschaften entfernt. Die Auswertung der Horchboxen ist irreführend und spiegelt ein falsches Bild von Vergleichbarkeit wieder. Ohne Gerätestandards (selbst Horchboxen gleichen Bautyps sind, wie der Gutachter richtig beschreibt, nicht vergleichbar) und fachliche nachvollziehbare Definitionen bieten diese Berechnungen keine Beurteilungsgrundlagen. Die erheblichen artspezifischen Einschränkungen der akustischen Erfassungen einzelner Fledermausarten stellt der Gutachter richtig dar. Eine selbst gewählte Normierung einer Aktivität aller Fledermausarten in den Untersuchungsnächten über die mögliche nächtliche Flugzeit (wo bleibt hier die Witterung) negiert bekanntes Verhalten von Fledermäusen, die gewöhnlich nicht potenzielle Flugzeiten ausnutzen, sondern je nach Reproduktionszustand im Jahr, nur kurze Zeit im Jagdgebiet verbringen. Nicht jede Fledermausart jagt die ganze Nacht. Die Darstellung „Kontakte pro Stunde“ ist daher keine brauchbare Aussage. Bei der Beurteilung eines Tötungsrisikos des Individuums geht es um eine Raumnutzung (die mit der Aktivitätsdichte gleichgesetzt werden kann). Formal erzeugte zeitliche Verteilung über die Nacht ist dabei für das Risiko unwesentlich. Hohe zeitlich begrenzte Aktivitätswerte können sowohl von vielen verschiedenen Individuen als auch von wenigen Individuen, die extrem stark jagen, erzeugt werden. Eine Einschränkung auf letzteres, wie im Text (S.41), ist Spekulation und deckt sich nicht mit den erwähnten Sichtbeobachtungsdaten an Einflugpunkten auf die Fläche. Stellungnahme der Verwaltung und ggf. berücksichtigt. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Auf S. 39 im aktuellen Gutachten ist keine Tabelle. In den Tabellen auf Seite 40 und 41 ist im Tabellenkopf Kontakte / Nacht angegeben. Auch in den älteren Versionen findet sich in den Tabellen kein Passus „Kontakte pro Jahr“. Die methodische Darstellung zu den Ausflug/Einflugbeobachtungen wurde überarbeitet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auf die Problematik bei der Auswertung wird im Gutachten hingewiesen, auch auf den Umstand, dass es keine allgemeingültigen Grenzwerte für eine geringe, durchschnittliche oder hohe Aktivität gibt. Die Normierung der Kontakte (= zeitlich trennbare Rufsequenz) auf eine Zeiteinheit (hier: Stunden) ist im Übrigen die übliche Methode, um Aktivitäten an verschiedenen Standorten und in verschiedenen Jahresabschnitten vergleichen zu können. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 94 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.83 19.84 19.85 19.86 19.87 Anregung Aus gutem Grund fehlen bis heute zu diesen „vom Gutachter frei gewählten Werten“ fachliche Referenzwerte. Gleiches gilt für die mittlere jährliche Aktivität, die die Jagd in unterschiedlichen Jagdgebieten zu unterschiedlichen Jahreszeiten (bei unterschiedlichem Insektenbesatz) in unterschiedlichen Lebensräumen (Sommerlebensraum, im Bereich des Winterquartiers und auf dem Zugweg) nicht berücksichtigt. Nach Reproduktionsphasen differenziert und artspezifisch betrachtet könnte die Aktivität ein Maß für die Qualität eines Jagdhabitats sein, wobei die Reproduktionsphasen bei verschiedenen Fledermausarten witterungsspezifisch schwankt, was zu berücksichtigen ist. Zum unveränderten Artenschutzgutachten aus 2013 behalten wir unsere Kritikpunkte aus der bestehenden Stellungnahme bei. Beide Gutachter müssten sich zumindest an zwei Terminen auf der Fläche getroffen haben. Leider ermöglicht die nicht tagesgenaue Auswertung des ersten Gutachters keinen Vergleich. 6. Zone Steinkaul 6.1.Lage und Landschaft Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Stockheimer Wald-Drovetal-Stufenländchen-Eifelvorland“ (LSG .2.3-1 im LP Vettweiß), im reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften Eifel und Niederrheinisches Tiefland. In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden. Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass NRW führt diesbezüglich aus: „Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll, optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 4 B 28/08 -). Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 95 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19.88 Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG. 19.89 Die Zone grenzt im Süden unmittelbar an das NSG „Biesberg- Großenberg-Muldenauer Bachtal“, gleichzeitig Teilgebiet des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ (DE-5305-302). Nördlich liegt das NSG, FFH- (DE-5205-301) und Vogelschutzgebiet (DE- Stellungnahme der Verwaltung Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 7 A 2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu werten sind“ (MKULNV 2011). Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete. Die entsprechende Stellungnahme von der Fachbehörde (ULB)Unteren Landschaftsbehörde hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Die Möglichkeit einer Befreiung wird abschließend im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens geklärt. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 96 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.90 19.91 Anregung 5205-401) „Drover Heide“. Westlich liegt das NSG, gleichzeitig FFHGebiet (DE-5205-305), „Ginnicker Bruch“. Etwas weiter nördlich von Thum liegt das NSG „Boicher Bachtal und Bruchbachtal“, weiter im Westen befinden sich das NSG und FFHGebiet „Rurtal“ (DE-5304-301) sowie das NSG, FFH- und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ (DE-5304-401). Schon die Nachbarschaft zu diesen Naturschutz- bzw. FFH- und Vogelschutzgebieten weist auf die besondere Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere auch für brütende, ziehende und dort jagende streng geschützte Vogelarten zukommt. Dies bestätigten Nachfragen beim Komitee gegen den Vogelmord und der Biologischen Station im Kreis Düren sowie eigene Beobachtungen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es daher nicht begreiflich, wie die geplante Windkonzentrationszone genau in dieses Mosaik von umgebenden Schutzgebieten geplant werden kann. Arten der Drover Heide und der Buntsandsteinfelsen suchen dieses Gebiet zur Nahrungssuche auf oder durchfliegen es und sind daher durch Kollision mit den Windrädern gefährdet. Andere Arten würden durch den Bau der Windräder vergrämt. Im unmittelbar angrenzenden FFH-Gebiet Muschelkalkkuppen kommen - wie schon weiter oben (FFH-VP) angegeben - windenergiesensible Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor. Von daher kann auf einen Schutzabstand nicht verzichtet werden. Die diesbezügliche Erlaubnis durch die ULB ist nicht akzeptabel. Sie entspricht nicht den aktuellen Daten. Zum Teilgebiet Biesberg des NSG und FFH-Gebietes Muschelkalkkuppen ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten. Der neue Leitfaden des Landes NRW (Leitfaden: Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) gibt auf S. 41 die „Drover Heide“ und das VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ als bedeutende Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten an (Rotmilan, Uhu, Sumpfohreule, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible Arten gemeldet sind wurde dennoch im Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann. Die Maßnahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse direkt oder indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das FFH als auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensräume führen könnten. Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen Maßnahmen mit den Projektwirkungen ergab, dass alle Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw. nicht beeinträchtigt/gefährdet werden. Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 97 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.92 19.93 19.94 19.95 19.96 Anregung Wanderfalke u.a.). In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet brüten Baumfalke und Wespenbussard. Schon in der Stellungnahme vom 12.09.2012 schlossen wir eine Ausweisung der Potentialfläche D als Windkraftkonzentrationszone aus. In der Stellungnahme vom 26.04.2014 zum BBP G2 haben wir diese Ablehnung detailliert begründet. Unsere Argumente halten wir nicht für widerlegt und halten sie daher aufrecht. Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind für uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren. Hier entspräche durchaus eine höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild. Wir widersprechen der Aussage, dass der Raum einen geringen ästhetischen Eigenwert hat, von geringer Schutzwürdigkeit ist und eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen aufweist. Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht. Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG). Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv verfehlt. Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet empfunden werden muss. 6.2 Artenschutz Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des LANUV. Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. In einigen Bundesländern wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach BImSchG auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Bei der Windenergie handelt es sich nicht um eine wesensfremde Nutzung in dem Raum. Angesichts der bestehenden Vorbelastungen (Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen) ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht als grob unangemessen anzusehen. Streng geschützte Pflanzenarten treten laut (LANUV 2014) im Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 98 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz wird im naturschutzfachlichen Beitrag zu gering eingestuft. Die Maßnahmen im Rahmen des Kreis-Kulturlandschaftsprogrammes zur Anreicherung der Feldflur im Plangebiet müssen bei der Planung beachtet werden. Hier sind auch die Pflanzenarten der RL zu kartieren. 19.97 Die Drover Heide hat Bedeutung für Anhang I Arten der Vogelschutzrichtlinie. Für diese Arten ist wegen der Nähe des Plangebietes zu diesem angrenzenden Schutzgebiet eine Raumnutzungsanalyse und Horstsuche im Prüfbereich laut LAG-VSW durchzuführen, falls an der Planung festgehalten wird. 19.98 Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu erweitern. Es ist für uns nicht ersichtlich, aus welchem Grund zwei naturschutzfachliche Gutachten (ecoda und Fehr) vorliegen. 19.99 19. 100 Hinsichtlich einiger Arten kommt der naturschutzfachliche Beitrag zu Fehleinschätzungen, z.B. brüten Baumfalke und Wespenbussard in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet. Stellungnahme der Verwaltung Bereich der Messtischblätter auf. Auch der Landschaftspflegerische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass seltene oder bedrohte Pflanzenarten bzw. –gesellschaften sowie schutzwürdige oder geschützte Bestandteile von den Infrastrukturmaßnahmen nicht betroffen sein werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I, Eingriffsbilanzierung, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen &Fritz GbR, 08. 12. 2014). Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“ liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA liegt über 2,3 km davon entfernt. Die Beeinträchtigung vorkommender Arten wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung abgehandelt. Der Untersuchungsraum erfüllt den derzeit gesetzlichen Anforderungen Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Die beiden naturschutzfachlichen Gutachten sind aus diesem Grunde entstanden, dass zu Beginn der Planung für die jeweiligen Bebauungspläne verschiedenen Gutachter beauftragt wurden (ecoda und Fehr). Das Büro ecoda hat das naturschutzfachliche Gutachten für den Bebauungsplan G1 und das Büro Fehr für den Bebauungsplan G2 erarbeitet. Nach der Erstellung der naturschutzfachlichen Gutachten war für die weitere Begutachtung zur Erstellung der Landschaftspflegerischen Begleitpläne der jeweiligen Bebauungspläne nur noch das Büro ecoda beauftragt worden. Zur Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes für die Fläche G2 wird somit auf die Datengrundlage der beiden Erkenntnisse, die das Büro Fehr und es Büro ecoda ermittelt haben, verwendet. Zum Baumfalken Die Hinweise der Naturschutzverbände zu ehemaligen Baumfalkenbruten im Bereich der Leitungstrasse wurden berücksichtigt. Der Vorschlag der Verbände, einen Abstand von 1 km zur Trasse zu halten ist in die Planung eingestellt worden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 99 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Zum Wespenbussard Der Wespenbussard zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“. Beschlussvorschlag 19. 101 6.2.1 Vögel Eine zweijährige Untersuchung ist auf der Grundlage methodischer Vorgaben nicht angezeigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Zur der Vogelarten in Einzelnen vgl.:23.101-23.108. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Baumfalken Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 19. 102 19. 103 Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom 12.09.2012). Greifvögel Greifvögel wechseln zwischen der Drover Heide und den Muschelkalkkuppen als Jagdrevier hin und her. Dazwischen Windräder zu bauen ist sicher extrem kritisch. Dies gilt besonders für Wespenbussard, Rot-, Schwarzmilan, Mäusebussard. Regelmäßig sieht man hier aber auch Rohr- und Kornweihe bei der Jagd in der Feldflur um den Biesberg. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet brüten Baumfalke und Wespenbussard. Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention,, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 13.05.2014, müssen auch der Wespenbussard und der Baumfalke als besonders vogelschlaggefährdete Vogelarten eingestuft werden. Beide Arten kommen im Bereich der geplanten WEA als Brutvogel vor (vgl. Stellungnahme vom 26.04.2014) und sind durch den Standort der WEA zwischen Waldrand und besonders nahrungsreichen Magerrasenkomplexen am geplanten Standort Steinkaul besonders gefährdet. Baumfalke Die abwechslungsreiche Landschaft der Muschelkalkkuppen und der Drover Heide ist für den Baumfalken besonders als Brutrevier geeig- Die Hinweise der Naturschutzverbände zu ehemaligen Baumfalkenbruten im Bereich der Leitungstrasse wurden berück- Seite 100 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 104 19. 105 Anregung net, da hier Kleinvögel und Großinsekten (z.B. Junikäfer, Libellen) in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dementsprechend ist er hier an verschiedenen Stellen als Brutvogel bekannt. So ist der Baumfalke Brutvogel in den Masten der Hochspannungsleitung zwischen Ginnick und Gödersheimer Mühle, wobei die Brutplätze (Krähennester auf den Traversen der Masten) von Jahr zu Jahr wechseln. Von diesen Masten ist daher ein Mindestabstand von 1000 m bis zur nächsten WEA erforderlich. In 2011 brütete ein Paar erfolgreich (mind. 3 juv.) im Mast unmittelbar neben dem Biesberg (Biolog. Station schriftl.). Für diese Art ist eine Raumnutzungskartierung durchzuführen, wie sie auch im Leitfaden des Ministeriums („Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“, Fassung November 2013) gefordert wird. Mäusebussard Stellungnahme der Verwaltung sichtigt. Der Vorschlag der Verbände, einen Abstand von 1 km zur Trasse zu halten ist in die Planung eingestellt worden. Beschlussvorschlag Zum Mäusebussard Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Mäusebussard brütet in einer alten Pappel südlich des Biesbergs und unmittelbar am Biesberg und ist daher auch durch die geplante Windkraftkonzentrationszone gefährdet. Anders als die Landesregierung halten die Naturschutzverbände es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WKAn unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko. Dies ist zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Rotmilan Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Dies zu hinterfragen ist Sache der Landesverbände und der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau. Besonders im Bereich der Muschelkalkkuppen um den Biesberg wurde der Rotmilan mehrfach beobachtet. Es besteht Brutverdacht für dieses Gebiet. Für den Rotmilan muss daher eine Raumnutzungsanalyse Im Rahmen unserer Kartierungen wurde der Rotmilan ausschließlich zur Zugzeit nachgewiesen. Im zeitigen Frühjahr (19.03.) erfolgte ein Nachweis eines aus Südwesten durchzie- Zum Rotmilan Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 101 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung durchgeführt werden. Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. Die Ausführungen von ecoda zur Bedeutung der Fläche für den Rotmilan können wir ebenso wenig nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten gering ist. Der Verlust der Nahrungshabitate wird nicht ausreichend berücksichtigt. 19. 106 Schwarzmilan Der Schwarzmilan wird regelmäßig bei der Jagd in der Feldflur um den Biesberg beoachtet. Am 5.7. 2014 beobachteten A. Schumacher und D. Siehoff im Plangebiet gleich 16 jagende Schwarzmilane. Dies zeigt die besondere Bedeutung dieses Gebietes als Nahrungshabitat für diese Art und andere Greifvögel. Wir halten eine Nachkartierung für erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung henden Rotmilans, im Herbst gelangen an drei Terminen Nachweise und zwar am 05.11. (1 Individuum), 14.11. (3 Individuen) und 26.11.13 (3 Individuen). Das Untersuchungsgebiet liegt weit außerhalb eines bekannten Vorkommensgebietes und es gelangen auch keine Nachweise während der Brutsaison. Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v.a. in Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen Nahrungshabitaten gegeben. Derartige Situationen konnten vor Ort nicht beobachtet werden. Aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung als Nahrungsgast im Umfeld der Projektfläche ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan auszuschließen. Eine erhöhte Gefährdung während der Zugzeit ist ebenso nicht auszumachen. Der Zug findet in der Regel gerichtet und mit dem Blick nach vorne statt. Anders als bei Jagdflügen, bei denen das Blickfeld und die Konzentration nach unten gerichtet sind, liegt der Blick bei Zugbewegungen in Flugrichtung. Tötungen sind daher in solchen Fällen selten. Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird grundsätzlich empfohlen, am Mastfuß keine Brachflächen entstehen zu lassen und den Bereich um den Mastfuß möglichst unattraktiv für Greifvögel zu gestalten. Zum Schwarzmilan Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Schwarzmilan ist für das Messtischblatt Kreuzau (5303) aufgeführt. Auch ist er für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover Heide“ als Durchzügler gelistet. Eine Beobachtung dieser Art erfolgte durch uns zu keinem Zeitpunkt. Gelegentliche Nahrungsflüge oder Zugbewegungen sind nicht ausgeschlossen. Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber keinesfalls gegeben. Laut LANUV gibt es ein bekanntes Vorkommensgebiet aus den Böschungsbereichen der Urfttalsperre, also in großem Seite 102 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Abstand zum Untersuchungsraum. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art nicht zu sehen. Beschlussvorschlag 19. 107 Wanderfalke Zum Wanderfalken Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Wanderfalke das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt. Vom Wanderfalken gibt es eine Zugzeitbeobachtung. Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAG-VSW sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen des Untersuchungsgebietes ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von Vogelschlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen. Wespenbussard Zum Wespenbussard Der Wespenbussard wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). In der Fachkonvention ,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" Stand 13.05.2014 wird für den Wespenbussard ein erhöhtes Kollisionsrisiko bei Aktivitäten in größerer Höhe in der näheren Horstumgebung angegeben. Dies ist zu erwarten bei Balz, Revierabgrenzung, Thermik- Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Der Wespenbussard zählt demgemäß nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Dies zu hinterfragen ist Sache der Landesverbände und der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau. 19. 108 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 103 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 109 19. 110 19. 111 Anregung kreisen, Nahrungsflügen und Beutetransfer. Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein Abstand von 1.000 m einzuhalten. Wieso der Wespenbussard im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ von MKULNV und LANUV nicht aufgeführt ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Jedenfalls muss er als Anhang I Art der VS-RL beachtet werden. Wespenbussarde sind regelmäßige Nahrungsgäste in allen Muschelkalkkuppen des Eifelrandes, da diese für Hautflügler strukturell und (mikro-)klimatisch besonders geeignet sind. So können regelmäßig ausgegrabene Wespennester in den Magerrasen, an Wegrändern und Gebüschen gefunden werden. Im Sommer 2013 konnte Lutz Dalbeck (Biologische Station Düren, schr. Mitt.) einen Wespenbussard beobachten, der mit einer Wespenwabe aus einem Magerrasen am Großenberg (NW v. Muldenau) zum Waldrand Ginnicker Heide flog. Da Wespenbussarde dies nur tun, um Junge mit Nahrung zu versorgen, ist dies ein Brutnachweis für diese Art. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW beim Wespenbussard ein Abstand von 1.000 m einzuhalten. Die geplanten WEA würden damit das Tötungsrisiko für diese Art signifikant erhöhen. Auch auf Exkursionen des NABU wurde der Wespenbussard 2011 sowie 2013 im südlichen Randgebiet der Drover Heide sowie im Bereich der Muschelkalkkuppen mehrfach beobachtet. Auch für den Wespenbussard muss eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden, falls an der Planung festgehalten wird. Eulen Steinkauz Im Untersuchungsraum gibt es mehr Steinkauzreviere als im Fachgutachten angegeben. Gemäß der Kartierung der EGE gab es 2011, 2012, 2013 wie auch in den Jahren davor in den Ortsrandbereichen von Thum, Thuir, Ginnick und Muldenau Steinkauzvorkommen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag An Brutnachweise werden deutlich höhere Anforderungen als einmalige Beobachtungen gestellt. Hierzu gibt es klare methodische Standards, die dem Einwender bekannt sein dürften. Bewertungsmaßstab ist der per Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen und nicht die Abstandsempfehlung der LAGVSW. Die Behauptung, dass sich ein erhöhtes Tötungsrisiko ergibt, ist nicht haltbar. Vom Wespenbussard gibt es nur sehr wenige dokumentierte Schlagopfer. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gemäß dem o.g. Leitfaden ist die Art nicht windkraftsensibel. Eine Raumnutzungsanalyse ist nicht erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Steinkautz Als reviertreue Standvogelart ist aufgrund der Entfernung der Reviere zu den geplanten WEA-Standorten keine Betroffenheit des Steinkauzes zu sehen. Dokumentierte Totfunde gibt es von dieser Art nicht. Ein erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko ist für die Art ebenso wenig zu sehen wie eine populationsrelevante Störung oder eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 104 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 112 Anregung Sumpfohreule Stellungnahme der Verwaltung Zur Sumpfohreule Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW 2014) Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Das Wintervorkommen im VSG „Drover Heide“ ist bekannt und wurde adäquat berücksichtigt. Als Nahrungsgast während des Winters kann diese Art daher nicht gänzlich im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber nicht gegeben. Es gab keine Beobachtung der Art während der Untersuchungen. Eine erhöhte Schlagdisposition der Sumpfohreule konnte auch nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde unter WEA in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann daher sowohl aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 105 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 113 Anregung Uhu Stellungnahme der Verwaltung Zum Uhu Der Uhu brütet mit fünf Paaren in den Buntsandsteinfelsen des Mittleren Rurtals. Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, L. Dalbeck, 2003). Diese Bereiche, einschließlich des Planungsgebietes nutzt der Uhu als Nahrungshabitat. Er kommt aus den Brutgebieten in den Buntsandsteinfelsen um Nideggen in den Abend- und Nachtstunden zur Jagd in diese Bereiche. Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Nachweise rufender Uhus und Funde typischer Uhuspuren (Mauserfedern, Gewöllreste) belegen, dass Uhus gezielt die Muschelkalkkuppen und die Drover Heide als Nahrungshabitate aufsuchen. So weist die Biologische Station Düren regelmäßig Uhus in der Drover Heide und im NSG Biesberg nach (Dalbeck schr.). Besonders die Muschelkalkkuppen am Biesberg einschließlich der angrenzenden Ackerund Grünlandflächen sind durch bedeutende Vorkommen besondersbevorzugter Uhubeutetiere, namentlich Wildkaninchen, Ringeltaube, Rebhuhn, Feldmaus und vermutlich Igel für den Uhu weit überdurchschnittlich attraktiv. Alle diese Arten profitieren auch von Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA. Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul durch ihre Lage in oder in Nähe von besonders bevorzugten Konkrete Sichtungen im Projektgebiet gab es weder während der Vogel- noch der Fledermauskartierung. Dass eine gelegentliche Raumnutzung im Projektgebiet nicht gänzlich auszuschließen ist, wird nicht bestritten. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen und dem Abstand des Brutplatzes zu den geplanten WEA, ein signifikant erhöhtes Verletzungsoder Tötungsrisiko anzunehmen ist. Der Leitfaden sieht hierzu ein zu prüfendes Gebiet von 1.000 m zwischen Brutplatz und Windenergieanlage vor. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet zur Prüfung von Nahrungsflugbeziehungen und essenzieller Nahrungshabitate ist nicht vorgesehen. Selbst wenn man den Prüfraum gemäß der Empfehlungen der LAG-VSW zugrunde legt, kommt man zu dem Schluss, dass potenzielle Nahrungshabitate im gesamten Naturraum vorhanden sind. Vom Brutplatz ausgehend kann der Uhu sowohl im westlich liegenden Rurtal selbst jagen, als auch in östliche Richtungen auf der offenen Anhöhe. Wenn man überhaupt eine Präferenz für ein besonderes Nahrungshabitat mutmaßen würde, so wäre dies die weiter nördlich liegende Drover Heide mit ihren offenen Flächen. Zieht man eine Linie zwischen dem nächstliegenden Brutplatz unterhalb der Burg Nideggen und dem Projektstandort, so landet man deutlich südlich der Drover Heide. Auch andere Verbindungen der Brutplätze zur Drover Heide führen nicht über den Projektstandort. Selbst wenn man also diese theoretische Möglichkeit in Erwägung zieht (eine direkte Flugbeziehung vorausgesetzt), spricht nichts dafür, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Erhöhung des Schlagrisikos führen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 106 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 114 19. 115 Anregung Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW 13.05.2014). Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die Windkraftanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen. Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg ums Leben gekommen ist. Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autoökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S. Waldohreule und Waldkauz Laut ASP wurden beide Eulenarten im Plangebiet erfasst. Für beide Eulenarten stellt die Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brutund traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten. 19. 116 Feldvögel Stellungnahme der Verwaltung Gemäß Leitfaden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko vor allem bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen anzunehmen. Der Leitfaden definiert hierzu einen Untersuchungsraum von 1.000 Meter. Der nächste Brutplatz liegt aber 4,5 km von den hier geplanten Windenergieanlagen entfernt. Die in der Stellungnahme angesprochenen WEA bei Nideggen-Berg liegen hingegen im Nahbereich des nächsten Brutplatzes. Sie sind zudem deutlich niedriger als die hier geplanten WEA. Insofern ist es nachvollziehbar, dass am dortigen Standort in der Tat ein erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegt. Bei Anflügen über die Waldkante des Rurtals können die Uhus dort direkt in den Rotorbereich gelangen. Die Situation ist am hiesigen Standort vollkommen anders. Analogieschlüsse sind nicht nachvollziehbar. Zur Waldohreule und zum Waldkauz Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Von Waldkauz und Waldohreule wurde je ein Revier im Wald festgestellt, allerdings jagen beide Arten, insbesondere jedoch die Waldohreule, durchaus auch im Offenland nach Kleinsäugern, so dass es in seltenen Fällen zu einer potenziellen Gefährdung durch die neu zu errichtenden WEA kommen kann. Von der Waldohreule gibt es sieben registrierte Totfunde an WEA (Zentrale Fundkartei, Stand Oktober 2013), vom Waldkauz sind es zwei. Dies zeigt die insgesamt sehr geringe Schlagdisposition der beiden Arten. Ein erhöhtes Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben. Erhebliche Störungen können durch den Abstand der WEA zu den jeweiligen Brutplätzen von über 500 m ebenso ausgeschlossen werden, wie Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 107 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 117 Anregung Im Bereich der Muschelkalkkuppen gibt es noch relativ viele Feldvögel (Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, eventuell auch Grauammer, Schwarzkehlchen, Neuntöter, Nachtigall, Feldschwirl u.a.) auch weil hier Flächen extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Alle diese Arten profitieren von den Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA. Die Behauptung, dass es für diese Arten ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Mit jeder weiteren Überplanung des Gebiets nehmen die Offenlandflächen durch ein Zusammenwirken sich summierender Schadfaktoren exponentiell ab, bis die wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die von den Arten nicht mehr besetzt werden. Feldlerche Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art aktuell als „ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend“ (http://www.naturschutzfachinformationssystemenrw.de). Im Gebiet südlich der L 33 kommt die Art noch relativ häufig vor. Die Feldlerche ist laut ASP „mit Abstand die häufigste planungsrelevante Brutvogelart auf der Projektfläche und im primären Untersuchungsraum. Insgesamt 40 Brutpaare wurden im Gebiet verortet, davon sechs auf der Projektfläche selbst“ (ASP S.38). Sie gehört auch zu den Arten, die hier besonders häufig zur Zugzeit vom Gutachter durchziehend und rastend gezählt wurden (ASP Karte 1 und S. 20). Auch wenn die Zahlen laut Gutachter im Vergleich zu südwestdeutschen Gebieten eher niedrig sind, so ist dies bedenklich. Denn die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und Stellungnahme der Verwaltung Die meisten der hier angesprochenen Arten reagieren nicht empfindlich auf Windenergieanlagen. Tatsächliche Meidungsreaktionen sind letztlich nur von der Wachtel sicher belegt (ca. 200 Meter). Aus diesem Grund gelten diese Arten (bis auf die Wachtel) auch nicht als windkraftsensibel. Die Aussage, dass die Flächen in ihrer Qualität für Feldvögel abnehmen ist somit nicht grundsätzlich haltbar. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Zur Feldlerche Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der allgemeine Trend zu deutlichen Bestandseinbrüchen der Feldlerche ist unbestritten. Es gibt jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass die Windenergienutzung hieran einen substanziellen Anteil hätte. Gemäß LANUV liegen die Gefährdungsursachen v.a. in der landwirtschaftlichen Intensivnutzung inklusive der Asphaltierung von Wegen und der mit den obigen Punkten verschlechterten Nahrungssituation. Seite 108 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 118 19. 119 19. 120 Anregung Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können (ASP S.38). Der Auffassung des Gutachters: „Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein gewisses Problem, was aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko beschrieben werden kann“ (ASP S.38) ist angesichts der aktuellen Bestandsentwicklungen nicht haltbar. Denn dieses Problem potenziert sich mit der Häufigkeit von Windkraftanlagen. Hinzu kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen. Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Stellungnahme der Verwaltung Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D.Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und Ausgleichsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht notwendig. Dass Feldlerchen einem gewissen Tötungs-und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, wird nicht bestritten. Vergleicht man allerdings die Totfundzahlen (selbst unter Berücksichtigung einer sehr hohen Dunkelziffer) mit den Bestandszahlen, so stellt Vogelschlag an WEA einen verschwindend geringen Anteil dar. Folgerichtig gilt die Art nicht als windkraftsensibel. Dies gilt nur bei einem tatsächlichen Revierverlust, der nicht im Umfeld automatisch aufgefangen wird. Dies ist hier eindeutig der Fall. Der derzeitige Brutbestand liegt bei 40 Paaren auf etwa 152 ha Fläche, also einem Paar auf knapp 3,8 ha. Gemäß LANUV kann eine Dichte von 1 BP/2 ha erreicht werden. Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass pro WEA eine Flächen von jeweils 4 ha (200 x 200 m) nicht mehr als Brutplatz genutzt wird, so stehen den 40 Paaren noch 140 ha Fläche zur Verfügung, was einer Dichte von 1 BP auf 3,5 ha entspricht. Daher ist davon auszugehen, dass auch mit dem Bau der WEA umfassende Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, und dass der Brutbestand der Feldlerche sich durch eine Feinanpassung des Brutstandortes in ausreichend störungsarme Bereiche, auf diesem Niveau halten kann. Funktionserhaltende Maßnahmen sind für diese Art nicht notwendig. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 109 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 121 19. 122 Anregung Wiesenpieper. Windenergieanlagen an dieser Stelle stehen auch im Widerspruch zu Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs, die für Flora und Fauna im Rahmen des KreisKulturlandschaftsprogramms durchgeführt werden. Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Die Naturschutzverbände lehnen daher auch aus diesem Grund die vorliegende Planung ab. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Rebhuhn Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bei gegebener Revierverteilung sind durch WEA bedingte Revierverluste in der Gesamtzahl nicht zu sehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Rebhuhn Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Rebhuhn hält sich ganzjährig im Gebiet auf. Rebhühner mit Küken wurden im Plangebiet regelmäßig beobachtet (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Die Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist “schlecht“. Der Rückgang dieser Art in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein- Westfalens). Diese Art ist durch Anflug gegen den Mastfuß gefährdet und wird möglicherweise durch die Anlagen auch akustisch vergrämt. Für diese Art gilt wie für die Feldlerche, dass die Ausgleichsmaßnahmen für die Mastanlage bei Müddersheim nicht funktionieren. Bei abnehmender Populationsgröße dieser Art und nicht funktionierenden bzw. nicht funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind hier weitere Verluste durch Störungen, Vergrämungen und Kollisionen mit dem Mastfuß ebenso wenig akzeptabel wie der Hinweis auf Ausweichmöglichkeiten. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird behindert. Wir lehnen daher auch aus diesem Grund die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone hier ab. Falls die Planung weiter verfolgt wird, sind zu dieser Art Nachkartierungen erforderlich. Rebhühner reagieren weder störungsempfindlich auf WEA, noch gibt es nennenswerte Totfundzahlen. Es gibt somit keinerlei substanzielle Hinweise, dass Windenergieanlagen einen erheblichen Gefährdungsfaktor für Rebhühner darstellen. Die Aussage, dass sich der ungünstige Erhaltungszustand der Art durch den Bau und Betrieb der WEA weiter verschlechtern wird, ist vollkommen haltlos. Es gibt keine fachliche Grundlage hierfür. Seite 110 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 123 19. 124 Anregung Wachtel Stellungnahme der Verwaltung Zur Wachtel Rufende Wachteln können im Bereich um den Biesberg fast jährlich nachgewiesen werden (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden. Da der Wachtelbestand abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindert. Da Wachtelbestände extremen jahresweisen Schwankungen unterliegen, sind Angaben, die sich nur auf ein Untersuchungsjahr beziehen nicht sachgerecht. Falls die Planung weiter verfolgt wird, sind zu dieser Art Nachkartierungen erforderlich. Der Naturraum ist grundsätzlich für die Wachtel geeignet, so dass Bruten im Plangebiet und seinem Umfeld nicht auszuschließen sind. Die Tatsache, dass im Untersuchungsjahr jedoch gar keine Wachteln kartiert wurden, deutet darauf hin, dass es sich zumindest nicht um einen größeren Wachtelbestand mit enger Bindung an die Planfläche handelt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass vereinzelt Wachteln im Planbereich brüten, so ist angesichts der gemiedenen Räume von ca. 200 m um die WEA sicher davon auszugehen, dass eine Feinanpassung des Brutplatzes in ausreichend störungsarme Bereiche möglich ist. Ziegenmelker und Schwarzstorch Zum Ziegenmelker Ziegenmelker Der Untersuchungsraum weist keine geeigneten Habitatstrukturen für den Ziegenmelker auf. Folgerichtig wurde diese Art während des gesamten Kartierzeitraums nicht erfasst. Gemeldet ist die Art für das FFH-Gebiet/ VSG/NSG Die Drover Heide ist mit 35 Brutpaaren das drittgrößte Brutgebiet des Ziegenmelkers in NRW. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 111 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 125 19. 126 Anregung Diese Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren erfasst. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in der Nacht zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvogel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die Windradzonen fliegen. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann, vermieden werden. Auch daher verbietet sich die Ausweisung der Zonen im Nahgebiet der Drover Heide. Schwarzstorch Stellungnahme der Verwaltung „Drover Heide“. Den Status als windkraftsensibel erhält sie aufgrund der Störempfindlichkeit gegenüber WEA im Betrieb (MKULNV & LANUV 2013). Die Brutplätze liegen aber weit außerhalb des durch WEA potenziell verursachten Störbereiches. Ein Verletzungs- oder sogar Tötungsrisiko ist für diese Art ausgeschlossen. In ganz Europa gibt es nur einen einzigen dokumentierten Totfund an WEA (Spanien). Beschlussvorschlag Zum Schwarzstorch Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beobachtungen von Schwarzstörchen liegen aus der Drover Heide, den Juntersdorfer Teichen und dem Ginnicker Bruch, dem Embker Reed sowie dem Rurtal bei Nideggen vor (Biol. Station Düren schr.). Vermutlich fliegen die Störche aus den Wäldern des Eifelrandes in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und ggf. auch andere Stellen. Ob im Bereich der Drover Heide Schwarzstörche brüten, ist unbekannt, aber nicht auszuschließen. In 2005 konnte zufällig ein Schwarzstorch beobachtet werden, der von der Drover Heide über den Biesberg in Richtung Juntersdorfer Teiche flog. Die geplanten WEA würden damit in Flugkorridore zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorches fallen und damit das Tötungsrisiko für diese Art erheblich erhöhen. Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Bruten der Art im relevanten Umfeld. Einzelbeobachtungen (hier aus 2005) für die Aussage zugrunde zu legen, dass die WEA zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten des Schwarzstorches liegen entbehren jeglicher guten fachlichen Praxis. Auch die Verknüpfung mit einem daraus abgeleiteten erhöhten Tötungsrisiko ist sehr unsachlich. In über 20 Jahren der Aufzeichnung gibt es nur einen dokumentierten Totfund des Schwarzstorches an WEA (1998 ein Jungvogel in Hessen). Die Art ist nicht schlaggefährdet. Zum Feldhamster 6.2.2 Säugetiere Feldhamster Der Feldhamster ist eine "vom Aussterben bedrohte" Art in NRW. In der Nähe zum Plangebiet sind Hamstervorkommen bei Zülpich im Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Umsiedlung für den Fall eines Hamsterfundes ist eine geeignete Möglichkeit, Tötungen oder Verletzungen von Tieren zu vermeiden. Die Umsiedlung beinhaltet das „Vorbohren“ von Fallröhren und die Bereitstellung von Futterre- Seite 112 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 127 19. 128 19. 129 Anregung Kreis Euskirchen bekannt. Im Kreis Düren ist aktuell kein Vorkommen bekannt. Das Plangebiet ist jedoch als Hamsterlebensraum geeignet. Wir begrüßen es daher, dass im Plangebiet vor dem Bau der WEA durch einen fachkundigen Kartierer Hamster oder Hamsterspuren gesucht werden sollen. Allerdings beurteilen wir eine Umsiedlung bei einem positiven Fund sehr kritisch. Sollten Feldhamstervorkommen im Plangebiet sein, wäre aus unserer Sicht von einer weiteren Planung der Windkraftanlagen abzusehen. Aufgrund des starken Rückgangs des Feldhamsters und nicht sicherer Annahme des Ausweichbiotops bei Umsiedlungen würde eine Umsiedlung eher zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen. Haselmaus Stellungnahme der Verwaltung serven zum Eintrag in den Bau. Das Vorgehen wird mit der ULB abgestimmt und gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen. Beschlussvorschlag Zur Haselmaus Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie ist besonders gefährdet durch den Bau der Zuwegungen. Mittels Haselmauskästen oder Tubes - die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht werden müssen, ist zu prüfen, ob die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist dies der Fall, dann sind bei einer Inanspruchnahme von Gehölz- und Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen allein unzulässig. Wildkatze Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Nach derzeitigem Stand kommt es nicht zum Verlust von Gehölzstrukturen im Rahmen der konkreten Erschließung. Ist dies doch der Fall, so erfolgt vorab eine Überprüfung der Gehölze auf das Vorhandensein geschützter Arten. Zur Wildkatze Die offenen Ackerflächen im Plangebiet stellen keinen für die Wildkatze bedeutenden Landschaftsbestandteil mit essenzieller Funktion dar. Für die Reproduktion geeignete Habitate liegen in Waldflächen, ggf. kombiniert mit Heidegebieten. Wanderbeziehungen werden in der Regel entlang von Gehölzstrukturen unternommen, bevorzugt in Bachtälern. Derartige Strukturen sind hier nicht betroffen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Fledermäuse Zu den Fledermäusen Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 113 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 130 19. 131 19. 132 Anregung Die Fledermauskartierungen sind gemäß Leitfaden „Umsetzung Artenund Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV2013) durchzuführen. Eine Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen werden, weil wichtiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Eine geforderte sinnvolle Nachkartierung 2014 ist bis heute nicht erfolgt und deshalb 2015 nachzuholen. Auch ist der Untersuchungsraum zu erweitern, da er mit 500 m nicht dem Leitfaden entspricht. Zum unveränderten Artenschutzgutachten 2013 haben wir bereits am 26.04.2014 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, zu der sich bis jetzt weder Planungsbüro noch Verwaltung äußerten. Unsere Stellungnahme gilt nach wie vor: Der Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt werden. Methodisch kann die Betroffenheit am konkreten Ort des Eingriffs durch die vorliegende ASP aus der Kartierung des Umfeldes geschlossen werden. Es liegt aber keines der sieben Transekte und keiner der elf Horchboxstandorte an den bereits per Baugrenzen fixierten Standorten der zukünftigen WEA. Aus den Daten ergibt sich ein guter Artenbesatz an Fledermäusen auf der Gesamtfläche, der auf ein ebenso gutes Vorkommen an den konkreten Standorten schließen lässt. Mit der Detektoruntersuchung vom Boden aus wurde nicht der Ort des Eingriffs im Luftraum erfasst, ganz unabhängig davon, dass keiner der festgelegten Standorte der Anlagen am Boden konkret untersucht wurde. Die Darstellung der Erfassungsreichweite in der ASP ist irreführend. Physikalisch mögliche Erfassungsreichweiten von Fledermäusen (physikalische Rufreichweite eines Fledermausrufes bestimmter Frequenz) sind verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen prominenter Soundspezialisten zu entnehmen, Runkel (2011), Barataud (2012) und Adams et al. (2010). Es werden Werte bei optimaler Witterung von max. 110 m für Abendsegler und 42 m für Zwergfledermäuse und deutlich geringere Erfassungsreichweiten für Myotisarten genannt. Der zu erfassende Luftraum im Rotorbereich liegt zwischen 83 m und Stellungnahme der Verwaltung Es ist nicht nachvollziehbar, welcher entscheidende Erkenntnisgewinn aus einer Ausweitung des Untersuchungsraumes auf 1.000 m resultieren soll. Es wurden bereits mehrere windkraftsensible Fledermausarten erfasst, was Konsequenzen für den Betrieb der WEA hat. Die WEA liegen alle im Offenland. Mit den gewählten Transekten und den Batcorderstandorten wurden alle relevanten Strukturen des Gebietes abgebildet. Es zeigte sich eine deutliche Präferenz für Gehölzstrukturen, während die Offenlandflächen kaum genutzt wurden. Dies wurde in der Untersuchung umfassend dargestellt. Der Rückschluss, dass an den konkreten Standorten eine gleich hohe Aktivität anzunehmen ist, wie im restlichen Gebiet entbehrt jeder fachlichen Grundlage. Dass vom Boden erhobene Daten eine begrenzte Aussagekraft haben, ist unbestritten. Daher empfiehlt der Gutachter in der ASP ein Höhenmonitoring und schlägt zudem vorsorglich aufgrund der vom Boden erhobenen Daten eine Abschaltung der WEA in der Zeit mit den meisten Aktivitäten zwischen dem 15.07. und 31.10. eines Jahres vor. Die Wetterbedingungen, in denen die Abschaltungen stattfinden sollen, wurden in der ASP definiert und entsprechen den Angaben der Naturschutzverbände. Letztlich ist es Sache des konkreten Genehmigungsverfahrens, das Procedere der vorgezogenen Abschaltungen genau festzulegen. Im Jahr 2013 war der Winter sehr lang und reichte bis weit in den April hinein. Aus diesem Grund war eine Durchführung der im Leitfaden (der im Übrigen erst im November 2013 erschienen ist) vorgesehen 3 Begehungen zwischen 01.04. und 15.05. wetterbedingt nicht möglich. Die frühen Termine im Jahr 2013 zeigten aber deutlich geringere Aktivitäten als die Sommer- und Herbsttermine. Die Schlussfolgerungen sind demnach fachlich nachvollziehbar. Konsequent empfiehlt der Gutachter daher in der zweiten Jahreshälfte Abschaltungen der WEA. Dies entspricht einer worst-case-Annahme eines Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Seite 114 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 133 19. 134 19. 135 19. 136 Anregung 200 m. Unabhängig vom Detektionsgerät kann also selbst bei laut rufenden Abendseglern nur ein kleiner Bruchteil der hier zu untersuchenden Eingriffsfläche im Luftraum bei „optimaler Witterung“, “0° C, 25 % Luftfeuchte“ (Runkel 2011), vom Boden aus erfasst werden. In der Frühjahrzugzeit gab es lediglich zwei aufeinanderfolgende Untersuchungsabende (18.4.13 und 19.4.2013). Das ist deutlich zu wenig und entspricht keinesfalls dem Leitfaden des MUNKLV (2013). Es muss eine Nachkartierung gemäß Leitfaden stattfinden. Das regelmäßige Auftreten von Abendseglern (laut ASP) im Herbst spricht für eine traditionelle Zugroute über der Fläche. Jeder Kontakt kann ein Tier sein. Dies ist bei der Bewertung als „worst case“ anzunehmen. Der Gutachter muss entsprechende Vorsorge für die ziehenden Fledermäuse treffen. Wegen der geringen Stichprobe kann der Frühjahrszug nicht beurteilt werden. Eine Einschränkung der Abschaltung zum Gondelmonitoring nur während der Herbstzugzeit ist nicht begründbar (siehe oben). Die Zeiten sind gemäß Leitfaden auf „01.04.-31.10.“ zu ändern, zumal der konkrete Ort des Eingriffs weder am Boden noch in der Luft kartiert wurde. „Für das Gondelmonitoring (GM) gelten … im Regelfall folgende Rahmenbedingungen:….. Im ersten Monitoring-Jahr werden die Anlagen im Zeitraum vom 01.04.-31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und ab 10° C in Gondelhöhe sowie in Nächten ohne Niederschlag abgeschaltet. Aus den Ergebnissen des ersten Untersuchungsjahres werden die Abschaltalgorithmen für das zweite Monitoring-Jahr festgelegt. (Leitfaden MUNKLV: S.29). Beim Gondelmonitoring weisen wir darauf hin, dass erst aus der Gesamtheit der Daten eines Jahres ein Algorithmus entwickelt wird. Anders als im Text dargestellt, dient die morgendliche Übermittlung der Aktivitäten lediglich dem Kartierer zur Überprüfung des laufenden Detektorsystems. Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro Jahr getötet wird. Monitoring bei laufendem Rotor ist wegen der geringen Erfassungs- Stellungnahme der Verwaltung regelmäßig stattfindenden, herbstlichen Abendseglerzuges. Die Angabe, dass die morgendliche Übermittlung lediglich der Überprüfung des laufenden Detektorsystems gilt, ist nicht korrekt. Neben der Funktionskontrolle wird auch die Anzahl der Aufnahmen übermittelt. Zur Lärmempfindlichkeit von Fledermäusen gibt es durchaus Befunde und auch Untersuchungen, die in der ASP angesprochen wurden. Das Vorgehen beim Untersuchen von Baumhöhlen und ggf. daraus resultierende Konsequenzen wurden in der ASP beschrieben. Ggf. notwendige Maßnahmen werden eng mit der Fachbehörde ULB abgestimmt. Die bekannten Winterquartiere in den Buntsandsteinfelsen liegen mehrerer Kilometer entfernt. Die beiden hier genannten Arten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler wurden im Rahmen der Kartierung erfasst. Insbesondere das spätsommerliche und herbstliche Vorkommen des Großen Abendseglers führte zu Vorschlägen des Gutachters im Hinblick auf Abschaltungen der WEA. Das Graue Langohr und das Große Mausohr zählen nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Beschlussvorschlag Seite 115 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19. 137 19. 138 19. 139 19. 140 19. 141 19. 142 Anregung reichweite der Detektorsysteme bei Rotorlängen von 50 m (oder mehr) nicht sinnvoll, da Tiere nicht außerhalb des Gefahrenbereichs der Rotoren erfasst werden können (vgl. hierzu Brinkmann et al. 2011) Die Aussagen zur Lärm(un)empfindlichkeit (Ultraschall) sind wissenschaftlich nicht ausreichend untersucht und sollten nicht als Spekulation in den Raum gestellt werden. Hör- und auch Sehvermögen von Mensch und Fledermaus sind deutlich unterschiedlich und deshalb nicht übertragbar, also kein Maßstab der Beurteilung von Störungen bei der Artengruppe. Der „Quartiercheck“ sollte vom Gutachter genau ausgeführt werden, da die fachgerechte Untersuchung von Baumhöhlen sehr wichtig ist und nur von erfahrenen Spezialisten ausgeführt werden sollte. Wir weisen bei Besatz von Baumhöhlen daraufhin, dass das „Ausfliegen“ auf das Verlassen der Baumhöhlen zu Saisonende bezogen werden muss. Zusätzlich sind Baumhöhlen wichtige Wechselquartiere. Jedes zerstörte Baumquartier ist durch eine adäquate Menge neuer Quartiere (vgl. hierzu Runge et al. 2010) zu ersetzen. Die Funktionsfähigkeit der Ersatzmaßnahme ist durch Risikomanagement zu überprüfen und zu dokumentieren. Gegenfalls sind weitere Ersatzmaßnahmen notwendig. Der Autor der ASP hat wichtige bekannte Winterquartiere, wie die Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, für seine Beurteilung außer Acht gelassen. Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen Langohren in verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt. Eine Abfrage bei Naturschutzverbänden bzgl. Fledermausdaten ist nicht erfolgt. 6.3. Erholung Gerade der Bereich um den Biesberg ist wegen der hier vorkommenden geschützten Pflanzen- und Tierarten der Muschelkalkkuppen auch von Bedeutung für die stille Nah- und Fernerholung. Diese würden Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 116 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung durch die unmittelbar an der Grenze des Naturschutzgebietes installierten Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt. . Es ist zu befürchten, dass damit die Landschaft, einschließlich der weiteren Umgebung, für Touristen, die eine stille und landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen an Attraktivität verliert und sich so negativ auf das Ziel der Förderung des naturorientierten, der sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt. Stellungnahme der Verwaltung Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen. Die negativen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Tourismus werden in der Stellungnahme nicht nachvollziehbar quantifiziert. Aus Sicht der Gemeinde wird eine pauschalisierte Aussage dem Sachverhalt nicht gerecht. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass der Grad der Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs – in der Region vor allem der landschaftsorientierten Erholungstourismus – einer sehr subjektiven Wahrnehmung unterliegt. Der Position der Stellungnahme kann eine andere Position gegenübergestellt werden, z.B. die des Bundesverbandes Windenergie. „Windenergieanlagen sind sichtbare Zeichen des Klimaschutzes und des ökologischen Fortschritts. Für manche Tourismusregionen haben sich aus dem Vorhandensein von Windkraftanlagen bereits positive Effekte ergeben: Sie erleben durchaus einen messbaren Imagegewinn, da es die meisten Urlauber befürworten, wenn ihr Ferienort aktiven Umweltschutz praktiziert. Wo die Informationsarbeit über die Erneuerbaren Energien z.B. mit Besichtigungstouren zu Windenergieanlagen verbunden wird, bereichert dies sogar das touristische Angebot und eröffnet interessierten Gästen ein ganz neues Winderlebnis.“ Empirische Untersuchungen, u.a. des SOKO-Institutes aus Bielefeld oder Project M GmbH, zeigen, dass die Auswirkungen auf den Tourismus gering sind. Die Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den Tourismus haben, ist demnach nicht haltbar. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass ein ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden Mittel der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen. Beschlussvorschlag Seite 117 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19. 143 Fazit Vor allem aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, aber auch zur Schonung des Landschaftsbildes und zur Erhaltung der stillen Erholung kann einer Ausweisung der Planbereiche als Konzentrationszonen für die Windkraft nicht zugestimmt werden. 20 20.1 Kreis Düren mit dem Schreiben vom 30.09.2014 Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: • Kämmerei • Straßenverkehrsamt • Kreisentwicklung und –straßen • Recht, Bauordnung und Wohnungswesen • Brandschutz • Umweltamt Stellungnahme der Verwaltung Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen. Zum Natur- und Artenschutze wurden Fachgutachten erstellt, die zur Aussage haben, dass bei Einhaltung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen die Tatverbotsstände nicht eintreten und die Planung umsetzbar ist. Die Eingriffe ins Landschaftsbild werden ebenso kompensiert. Der Eingriff ist auf eine bestimmte Zeit angedacht, eine Rückbauverpflichtung gewährleistet den Rückbau und den Eingriff ins Landschaftsbild. Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wasserwirtschaft Potentialfläche A (nordöstlich von Stockheim) Die Potentialfläche A wurde auf den Bereich reduziert, der bereits mit 2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos. Auf die wasserwirtschaftlichen Belange zu Abständen zu Fließgewässern, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EUWasserrahmenrichtlinie, Konzept zur naturnahen Entwicklung des Ellebaches wird noch einmal hingewiesen. Seite 118 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 20.2 20.4 Anregung Potentialfläche D (Steinkaul) Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Abstände zu Fließgewässern, Leistungsfähigkeit der Gewässer, Erschließung sowie Bedenken gegen die Überbauung von Fließgewässern wurden im Rahmen des Bebauungsplanes G 2 vorgetragen. Auf die Stellungnahme vom 29.04.2014 wird verwiesen. Potentialfläche E (Lausbusch) Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Lage im Wasserschutzgebiet, Abständen zu Fließgewässern, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Leistungsfähigkeit der Fließgewässer, Erschließung, etc. sowie Bedenken gegen die Überbauung von Fließgewässern wurden im Rahmen des Bebauungsplanes G 1 vorgetragen. Auf die Stellungnahme vom 29. April 2014 wird verwiesen. Immissionsschutz 20.5 Ob der gewählte Schutzabstand zu Siedlungsflächen ausreicht um den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärm, Schattenwurf) zu genügen, kann erst anhand von entsprechenden Gutachten im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach BImSchG abschließend geklärt werden. Bodenschutz 20.6 Innerhalb der vorgesehenen Flächen könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. Aus diesem Grunde ist während Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Bodenschutz des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. Abgrabungen 20.3 Stellungnahme der Verwaltung Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Gleiches gilt für Wasserquerungen. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Gleiches gilt für Wasserquerungen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Dem Verdacht auf Altlasten wurde nachgegangen. Es befindet sich lediglich eine Ablagerung im Planbereich. Sollten in diesem Bereich Baumaßnahmen stattfinden werden die zuständigen Behörden benachrichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Anregung wird als Hinweis im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Fläche "A" ist zwar nicht Gegenstand der aktuellen Ausweisung, soll aber nach Angabe des Erläuterungsberichtes zur Erlangung von Rechtssicherheit erneut bestätigt werden. Daher wird der Hinweis aus Seite 119 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 20.7 20.8 Anregung der Stellungnahme vom 17.09.2012 zur frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB wiederholt. Die Fläche "A" überschneidet sich in einen kleinen Bereich mit dem "Reservegebiet Nörvenich -Bubenheim". Dieses Gebiet wurde durch die Bezirksregierung Köln im Regionalplan als "Reservegebiet Nr. 5 für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Rohstoffe" vorgesehen und soll in Zukunft für den Abbau von Sand oder Kies genutzt werden können. Betroffen ist lediglich ein kleiner Teilbereich der Potentialfläche "A" (Flächen östlich des Ellebachs im südlichen Drittel). Die im Regionalplan festgelegte Darstellung als Reservegebiet steht der Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone nicht zwingend entgegen. Unter entsprechenden Umständen ist auch eine Einrichtung von Windkraftanlagen auf den Kieslagerstätten denkbar. Zur Vermeidung von Konflikten sollte daher eine entsprechende Berücksichtigung des Reservegebietes erfolgen. Dies erfordert eine frühzeitige Einbindung dieses Sachverhaltes in alle weiteren Planungsschritte. Landschaftspflege und Naturschutz Zur jetzigen Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen u.a. umfangreiche und detaillierte Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum Artenschutz im Umweltbericht vor. Nach Prüfung dieser umweltbezogenen Informationen (Gutachten) stellt der Artenschutz kein unüberwindbares Planungshindernis dar (siehe Vorschläge zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich). Die zu erwartende notwendige Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen mit einem Gesamtbedarf von ca. 18 ha bedingt einen erheblichen Flächenbedarf. Wie und wo diese Kompensation gewährleistetet werden kann, ob inner- oder außerhalb des Gemeindegebietes, ist nicht dargelegt. Eine Verschiebung auf eine nachgeschaltete konkretisierende Bauleitplanung genügt den Anforderungen nicht. Hinweis Durch Windkraftplanung im gesamten Kreisgebiet ist eine pauschale Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ein Reservegebiet dient der langfristigen Sicherung der Bodenschätze (25 Jahre). Es besteht demnach kein aktueller Grund zur Annahme, dass diese Fläche zeitnah zur Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen wird. Zudem treffen Regionalpläne keine parzellenscharfen Festlegungen. Die Errichtung von WEA auf der betroffenen Fläche wird vom Kreis Düren bei Abstimmung nicht ausgeschlossen. Der Flächenzuschnitt der Potentialfläche A bleibt aufgrund dieser Anregung unverändert. Im weiteren Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahren wird eine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung hergestellt, insbesondere über das noch durchzuführende landesplanerische Anpassungsverfahren. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Kompensation der vorbereitenden Eingriffsfolgen mit einem Gesamtbedarf von ca. 18 ha bedingt einen erheblichen Flächenbedarf. Im Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Kompensationsmaßnahmen dargelegt. Die Kompensation erfolgt innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes Kreuzau. Die Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Gemeinde erfolgen auf den Flächen der Gemeinden Nideggen, Nörvenich, Langerwehe und Titz (vgl.: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund Seite 120 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Aussage zur notwendigen Kompensation nicht mehr tragfähig. Es stehen kaum noch geeignete Flächen und Maßnahmen zur Verfügung. Auf das Gespräch vom 23. September 2014 im Hause (Thema: Kompensationsmaßnahmen auf dem Gemeindegebiet anderer Kommunen) wird verwiesen. Aus dem v.g. Grund werden gegen die o.g. Planung Bedenken erhoben. Stellungnahme der Verwaltung • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund). Beschlussvorschlag Die Lage und Eignung der Kompensationsflächen sowie die Kompensationsmaßnahmen selbst wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt (vgl. Schreiben Kreis Düren Umweltamt vom 07.01.2015). Die Interkommunale Abstimmung bezüglich der Flächen außerhalb der Gemeinde Kreuzau hat ergeben, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange der Kompensationsmaßnahme entgegenstehen. 21 21.1 Stadt Nideggen mit dem Schreiben vom 01.10.2014 und dem Schreiben vom 02.10.2014 In Bezug auf die o.a. Beteiligung werden die nachstehend aufgeführten Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das Bedenken und Anregungen vorgebracht und zu den verschiedenen von ecoda erstellte Gutachten „im Grundsatz die ErwartunGutachten nachfolgend Stellung genommen: gen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“. Die Methodik entspricht jener des im Rahmen der 29. ÄndeI. Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen rung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone erstellten Gutachtens, Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern. das vom LVR nicht beanstandet wurde. Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung Die Informationen zu den berücksichtigten Baudenkmälern eine Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar. Die Stadt wurden von den Unteren Denkmalbehörden (UDB) eingeholt. Nideggen ist aus diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Herr Esser von der Stadt Nideggen (Sachgebietsleiter DenkHistorischer Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer malschutz) hat auf Anfrage von ecoda am 11.06.2014 InforEnsemble- und Siluettenschutz für den Stadtkern Nideggen. mationen zum Denkmalbereich Nideggen 1 sowie zu EinzelDie bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrecht- denkmälern innerhalb des Denkmalbereiches und in den lichen Belangen nicht ausreichend auseinander. Mögliche Einschrän- Ortslage Nideggen, Rath, Muldenau und Berg per mail gekungen, die durch die Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen schickt. werden, wurden bisher unzureichend untersucht. Bereits in der Stellungnahme der Stadt Nideggen vom 30.04.2014 zu den Bebauungsplänen G1-Lausbusch und G2-Steinkaul wurde darauf hingewiesen, dass Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 121 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 21.2 21.3 21.4 Anregung im weiteren Verfahren zwingend ein Spezialgutachten einzuholen sei, welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick auf die denkmalschutzrechtlichen Belange betrachtet, deren Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen ausspricht. Ein solches Spezialgutachten liegt bisher nicht vor. Ob der Verfasser des "Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen, vom 18. Juli 2014", über die erforderliche Sach- und Fachkunde, zur Beurteilung dieser Fragestellung verfügt, muss angezweifelt werden. Zudem ist nicht erkennbar, dass bereits im Zuge der Erstellung dieses Gutachtens Denkmalbehörden beteiligt wurden. Insbesondere aus nachfolgenden Gründen hält die Stadt Nideggen das vorliegende Gutachten für ungeeignet: 1. Auf Seite 27 wurde ein Foto von der Burg Nideggen abgedruckt, welches vom südwestlichen Aussichtsturm aufgenommen wurde. Hierzu wird im Gutachten geschlussfolgert, dass Sichtbeziehungen zu den Windkraftanlagen an den Standorten Lausbusch und Steinkaul ausgeschlossen werden. Hierbei ist der Standort der Aufnahme so gewählt, dass die Burganlage selbst den Blick auf die Vorhaben verdeckt. Sofern der Standort anders gewählt würde, dürften sich erhebliche Sichtbeziehungen ergeben. Die Feststellung in dem Gutachten geht insoweit fehl. 2. Sofern das Gutachten auf Seite 32 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Blick auf die Burg von Hetzingen aus betrachtet nur unwesentlich verändert wird, dürfte es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung handeln. Objektiv wird sich das charakteristische Erscheinungsbild durch die drei WEA wesentlich verändern, da insbesondere die Siluette der Burg stark gestört wird. 3. Gleiches gilt für die Betrachtungspunkte 9 bis 13. Auch hier kann der Schlussfolgerung des Gutachters nicht gefolgt werden. Gerade diese Visualisierungen verdeutlichen die erschlagende und durch die Ge- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Auf der Grundlage der Auswertung von Karten und Luftbildern sowie einer Ortsbegehung ist nicht ersichtlich, dass sich im Bereich der Burg relevante Sichtbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen ergeben könnten. Im Zuge der Erstellung der Fotosimulationen wurden bereits weitere Punkte aufgenommen, von denen ebenfalls sicher keine Sichtbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen bestehen werden. Konkrete Vorschläge für weitere Punkte seitens der Stadt Nideggen liegen nicht vor. Vom Betrachtungspunkt 2 werden mit Blick auf die geplanten Windenergieanlagen nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt werden, sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen sein könnten. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich ist auch in dem Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden. Nach den Kriterien der aktuellen Rechtsprechung ist eine erdrückende Wirkung sicher nicht gegeben (vgl. Kapitel 3.1.2). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 122 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung samthöhe der WEA erdrückende Wirkung auf die Ortssilhouetten. Die Stadt Nideggen fordert insofern die Vorlage eines solchen qualifizierten Gutachtens mit entsprechender Landschafts- und Ortsbildanalyse. 21.5 21.6 II. Umweltbericht Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt ist. Die wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt Nideggen ergeben sich mit Blick auf den Tourismus. Die in dem vorliegenden Umweltbericht enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen Nutzung der Region bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des Erholungswertes der Region (S. 56) sind bisher sehr allgemein gehalten und widersprechen sich zudem. Zunächst wird in dem Umweltbericht festgestellt, dass sich das Landschaftsbild durch die Planungen stark verändern wird. Gleichzeitig wird vorgetragen, dass keine negativen Auswirkungen auf die Erholung bzw. den Tourismus durch die Vorhaben erwartet werden. Die Wechselwirkungen zwischen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und dem Tourismus in der Region werden zu undifferenziert betrachtet. Die Aussagen des Umweltberichtes stützen sich insoweit nicht auf belastbare Untersuchungsergebnisse, sondern spiegeln das Meinungsbild des Verfassers wieder. Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der Planvorhaben auf den Tourismus vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren. Mögliche Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu verhindern. Gutachten Standortuntersuchung 1. Die Studie der Standortuntersuchung "Potentielle Flächen zur Aus- Stellungnahme der Verwaltung Der Untersuchungsumfang, die Methoden sowie die Bewertungsmaßstäbe bezüglich des Orts- und Landschaftsbilds entsprechen der gängigen Praxis. Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das von ecoda erstellte Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen „im Grundsatz die Erwartungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“. Die Methodik entspricht jener des im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone erstellten Gutachtens, das vom LVR nicht beanstandet wurde. Bei empirischen Untersuchungen im Bundesgebiet konnte bisher nicht nachgewiesen werden, dass die Einrichtungen von Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den Tourismus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering sind. Bisherige Studien haben ex post die Auswirkung mittels Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Gümther et al. 2000; Günther & Zahl 2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes aus Bielefeld; Project m GmbH 2011). Die Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den Tourismus haben, ist demnach widerlegt. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Aussagen des Umweltberichtes stützen sich sehr wohl auf belastbare Untersuchungsergebnisse, da sie eine Gesamtschau der vorliegenden Gutachten der jeweiligen Schutzgüter darlegt und die Wechselwirkungen dieser Schutzgüter untereinander aufzeigt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 123 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 21.7 21.8 Anregung weisung von Konzentrationszonen für die Windenergie", verfasst im Juli 2014, weist u.a. von der Fläche Steinkaul (Fläche D nordöstlich von Thuir und Muldenau) und der bei Nideggen gelegenen Fläche Lausbusch (Fläche E) wiederholt darauf hin (Seite 47 u. 52), dass diese Flächen grundsätzlich die Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone eröffnet. Die Stadt Nideggen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rat in der Sitzung am 28.01.2014 die weitere Ausweisung von Konzentrationszonen einstweilen abgelehnt hat und mithin das Ansinnen der Gemeinde Kreuzau absehbar nicht zum Tragen kommt. 2. Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Die Konzentrationszone E (Lausbusch) grenzt nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben in der Konzentrationszone D (Steinkaul) sind die Stadtteile Muldenau, Thuir und Berg besonders betroffen. Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden, dass die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen können die zu Grunde gelegten Abstandsflächen seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden. 3. Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form der Ausweisung neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der Gemeinde Kreuzau nicht beeinträchtigt werden. Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche "Am Gut Kirschbaum" uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat bereits in der Sitzung am 17.12.2013 einen entsprechenden Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans gefasst. ln diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich der Aus- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bei der Ausgestaltung der Planung wurde zu genüge der Schutz des Menschen berücksichtigt. Schon in der Standortuntersuchung wurden Schutzabstände zu den Siedlungsbereichen festgelegt. Der Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsflächen sowie 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen sind ausreichend gewählt, um die Gesundheit der dort lebenden Menschen zu bewahren. Die Schutzabstände die für die Gemeinde Kreuzau gewählt wurden, wurden ebenfalls für die grenznahen Siedlungsbereiche auf dem Stadt teil Nideggen angewandt. Die im Flächennutzungsplan zur Ausweisung dargestellten Flächen wurden auf Grundlage dieser Schutzabstände ermittelt. Die Schutzabstände die für die Bereiche auf Nideggener Stadtgebiet angewendet wurden beziehen sich auf die Aussagen des aktuellen Flächennutzungsplans, welcher als Plangrundlage hinzuzuziehen ist. Somit wird die Planung der Stadt Nideggen ausreichen beachtet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die in der Anlage dargestellten Reserveflächen für Wohnen liegen alle mehr als 800 m zu den geplanten Konzentrationszonen entfernt und genießen somit einen ausreichen Schutz. Auch die Reservegebiete für Gewerbe genießen einen ausreichenden Schutzabstand, wobei anzumerken ist, dass selbst in Gewerbegebiete eine Nutzung von Anlagen zur Gewinnung Seite 124 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 21.9 Anregung schuss für Stadtentwicklung und Tourismus in der Sitzung am 02.10.2014 mit der Angelegenheit befassen wird und hierbei richtungsweisende Entscheidungen in Bezug auf die weitere Entwicklung treffen wird. Dabei verweise ich darauf, dass eine von der Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung einer Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit wurde bisher in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert, bisher aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen. Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage 1 beigefügten Karte zu entnehmen. 4. ln Kapitel 7 dieser Studie (Seite 65) wird u.a. aufgeführt, dass die Konzentrationszonen für die Windenergie nur über eine Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3 BauGB verfügen, sofern durch ihre Ausweisung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Daher ist es zwingend erforderlich, sowohl die Potentialfläche D (hinter Thuir und Muldenau) als auch die Potentialfläche E (bei Nideggen) als Konzentrationszone auszuweisen, um keine Verhinderungsplanung in Bezug auf die Windenergieplanung zu betreiben. Dem muss entgegnet werden, dass die jeweiligen Potentialflächen das Ergebnis einer Voruntersuchung unter Anwendung zuvor festgelegter Kriterien sind. Sofern sich die jeweiligen Kriterien ändern oder anders gefasst werden, sind demzufolge Verschiebungen bei den jeweiligen Konzentrationszonen die Folge. Darüber hinaus sind neben den allgemein festgelegten Kriterien die Besonderheiten in Bezug auf die jeweilige Konzentrationszone zu beachten und zu berücksichtigen. Insofern kann die Aussage, die Potentialflächen D und E zwingend ausweisen zu müssen, keine allgemeine Gültigkeit haben. Stellungnahme der Verwaltung von Windenergie nicht grundsätzlich unzulässig ist. Beschlussvorschlag Die Zielvorgabe des Landes von 2 % stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit viel Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommune mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substantiellen Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für das dicht besiedelte Gemeindegebiet Kreuzau ist anzunehmen, dass die Ausweisung von 1,6 % der Gemeindefläche ausreichend ist. Durch die Änderung oder anders gefassten Kriterien würden die Flächen E und D als Ergebnis zu verbuchen sein. Es wird sich lediglich etwas an der Größe verändern. Andere neue Standorte werden sich nicht attraktiver als die Flächen E und D darstellen. Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Kreuzau, sowie auch der Beschluss der Schutzabstände! Wenn Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, dann sind die beiden Flächen D und E auszuweisen, da mit nur einer Fläche die Gefahr besteht eine Verhinderungsplanung Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 125 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 21.10 Schalltechnische Gutachten 21.11 1. Dem Gutachten (s. Punkt 6.1.3) ist zu entnehmen, dass Vorabberechnungen gezeigt haben, dass nicht alle geplanten WEA während der Nachtzeit uneingeschränkt betrieben werden können und ein uneingeschränkter Betrieb aller geplanter WEA nur während der Tageszeit möglich ist Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch sinnvoll ist. Diese Feststellung lässt aber auch die Schlussfolgerung zu, dass die Bürgerinnen und Bürger im Stadtgebiet von Nideggen den Immissionen der Anlagen permanent, demnach auch in den Nachtstunden, ausgesetzt sein werden. In den Tabellen auf Seite 16 bis 18 sind die zulässigen Immissionswerte der Geräuschbelästigung, durch den Betrieb dieser Anlagen, für die Tages- und Nachtzeit aufgeführt. Die sich aus diesen Tabellen hinsichtlich der Geräuschbelästigung ergebenden lmmissionsrichtwerte, für die Tages- und Nachtzeit, können von den betroffenen Anwohnern als störende Dauerbeschallung empfunden werden und sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Den folgenden textlichen Erläuterungen ist zwar zu entnehmen, dass die zulässigen Immissionspegel der Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt zur Nachtzeit zwischen 40-45 dBA und über Tag zwischen 55-60 dBA überschritten werden. Dennoch ist es, insbesondere für die Menschen die gerade wegen der Ruhe und Idylle nach Nideggen, Muldenau oder Thuir gezogen sind, eine unzumutbare Dauerbeschallung. 2. Auf Seite 12 des Gutachtens wird auf Ton-, Impuls- und lnformationshaltigkeit sowie auf die tieffrequenten Geräusche die von Windkraftanlagen aus- bzw. nicht ausgehen eingegangen. Diesbezüglich haben bereits mehrere Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen ihre Bedenken gegenüber der Gemeinde Kreuzau geltend gemacht (Anlage 2). Hierin wird insbesondere auf die von Windkraftanlagen ausgehenden gesundheitsschädigenden Belange, u.a. auch auf den Infraschall eingegangen. Sofern in diesem Gutachten (Seite 12) allgemein ausgeführt wird, dass Stellungnahme der Verwaltung zu betreiben. Auch ein eingeschränkter Betrieb muss nicht gleich einen unwirtschaftlichen Betrieb einer WEA bedeuten. Zudem ist der Aspekt der Wirtschaftlichkeit kein städtebaulicher Belang, dem nachzugehen ist. Dafür, dass keine unzumutbare Dauerbeschallung eintritt sorgen die textlichen Festsetzungen, die die Bedingungen festsetzen, die das Schallgutachten für einen Betrieb berechnet hat, der nicht gesundheitsschädlich ist. Zudem wird der Anlagenbetrieb nach der Inbetriebnahme kontrolliert. Beschlussvorschlag Ergänzend zu den Aussagen des Schallgutachten zu tieffrequenten Geräusche wird gemäß gängiger Rechtsprechung ebenfalls bestätigt, dass Infraschallauswirkungen von WEA unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von Menschen liegen, sodass diese keine schädlichen Umweltauswirkungen darstellen (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002; VGH Mannheim vom 12.10.2012). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 126 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 21.12 21.13 Anregung WEA keine Geräusche im Infraschallbereich hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären, stellt dies keine befriedigende Aussage dar, denn es muss davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglichen Überprüfungen bisher nicht stattgefunden haben. Auch der nachfolgende Hinweis im Gutachten, die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich lägen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen, darf nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, diese seien bereits aus diesen Gründen nicht gesundheitsschädlich. Das Schutzgut "Mensch" sollte das höchste Gut sein, was bei den Gesamtbetrachtungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft zu Grunde gelegt wird. Dies sollte auch bei dem jetzt anstehenden Abwägungsprozess der Gemeinde Kreuzau mit der Maßgabe berücksichtigt werden, dass die Interessen Einzelner hinter die Belange der örtlichen Gemeinschaft zurücktreten müssen. Viele von den geplanten Vorhaben betroffene Bürgerinnen und Bürger, sowohl aus dem Gemeindegebiet Kreuzau, als auch aus dem Stadtgebiet Nideggen, wehren sich vehement mit den verschiedensten Begründungen gegen die Errichtung derartiger Anlagen. Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ortsteilen der Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu den Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen. Anlage 1 Karte - Flächenmonitoring Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Im Rahmen der Offenlage der Planung hatten die Bürgerinnen und Bürger wiederum die Möglichkeit ihre Stellungnahme abzugeben. Die Offenlage wurde ortsüblich bekanntgemacht. Somit erfolgte eine umfassende Informierung der Bürgerinnen und Bürger. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Anlage 1 liegt den Stellungnahmen bei. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 127 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 21.14 Anlage 2 (Einschreiben der acht Bürger aus Nideggen) Das Schreiben der Bürger (Anlage 2) welches im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegeben wurde, wird in der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Nideggen, den 23.04.2014 Einwendung gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau für Bau von 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen - Bebauungspläne G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul Weil die Presse in ihren Zeitungen den Nideggener Bürgern in der Vergangenheit nicht klar dargestellt hat - z.B. anhand einer gut ersichtlichen Flurkarte mit den eingezeichneten Orten Nideggen, Boich, Thum, Thuir, Ginnick, Berg und den 9 Windkrafträdern - sind jetzt auch Bewohner der Neubaugebiete St. Florianweg, Am Grünen Weg, Sonnenkamp, Sperberweg, Eisernes Kreuz, Schützenstraße und Berger Acker überrascht, dass die Gemeinde Kreuzau vor hat, eine Änderung Seite 128 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für die Bebauung von 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen durchzuführen. Die bereits vorhandenen 2 Windkrafträder in Ginnick (Vettweiß) und 2 Windkrafträder in Berg (Nideggen) führten in der Vergangenheit bei bestimmten Witterungsverhältnissen schon zur Beeinträchtigung der Lebensqualität (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Angstzuständen, Herzrasen). Nicht von ungefähr wird von der WHO ein Abstand von 3 km empfohlen. Sie, Herr Bürgermeister, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau, bestimmen frei, ob Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für den Bau von 9 Windkrafträder vornehmen. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie die Gesundheit der Nideggener Bürger aufs Spiel setzen wollen oder die Möglichkeiten, die Ihnen jetzt noch der Gesetzgeber gibt, voll ausnutzen wollen. Vorsorglich des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträder direkt an der Grenze zu Nideggen endgültig befürworten und nicht wie andere Bundesländer der Empfehlung der WHO folgend einen Abstand von mindestens 3 km zum nächsten Wohngebäude einhalten, melden die Unterzeichner dieses Schreibens folgende finanzielle Ansprüche bei der Gemeinde Kreuzau an: Schmerzensgeld Krankheits-, Behandlungskosten und Hilfsmittel, die die Krankenkassen nicht übernehmen Wertminderungskosten des Objektes wenn aus gesundheitlichen Gründen das Bewohnen des eigenen Hauses nicht mehr möglich ist. Die Gutachten, die Sie ins Internet gestellt haben, werden von Fachleuten nicht als bürgerfreundlich angesehen, weil inzwischen fest steht, dass Windkraftanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit schädigen. Unter Infraschall versteht man weitgehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr tiefen Frequenzen unter 100 Hertz. Mehrere Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, da die Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt sind. Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrati- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 129 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 21.15 Anregung onsschwierigkeiten, Tinitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen etc. führen. Auf diesen Sachverhalt hat das Umwelt-Bundesamt bereits am 08.02.2013 hingewiesen. Wegen der Gefahr durch tieffrequenten Schall und Infraschall sowie Verschandelung der Bezeichnung "Nationalpark Eifel" fordern wir Sie auf, an der Grenze zu Nideggen eine Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträdern zu überdenken und nicht vorzunehmen. Stadt Nideggen mit dem Schreiben vom 02.10.2014 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 01.10.2014, bezüglich der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, hinsichtlich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, übersende ich Ihnen und dem Rat der Gemeinde Kreuzau die vom Rat der Stadt Nideggen in seiner Sitzung am 26.08.2014 gefasste beiliegende Resolution in obiger Angelegenheit. Auszug aus der Niederschrift über die 2. Sitzung des Rates der Stadt Nideggen, die am Dienstag, dem 26.08.2014 im Bürgersaal der Begegnungsstätte in Nideggen, Im Vogelsang, stattfand. I. Öffentlicher Teil TOP 2/11 Anträge von Fraktionen TOP 2/11.1 Antrag der Fraktion Menschen für Nideggen hier: Resolution an Kreuzau, Beschluss-Nr.: BVL-102/2014 Der Rat der Stadt Nideggen lehnt die Kreuzauer Flächennutzungsplanänderung und die Bebauungspläne G 1 und G 2 ab und appelliert an den Rat der Gemeinde Kreuzau, auf den Bau dieser Windkraftanlagen unmittelbar an der Stadtgrenze zu verzichten. Der Rat der Stadt Nideggen hat auf die Ausweisung der im Nideggener Gutachten ermittelten Potentialflächen A und K (westlich Thum) und J (zwischen Thum und Muldenau) als Windkraftkonzentrationszonen Seite 130 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung verzichtet. Die gleichen Ablehnungsgründe sprechen gegen die Kreuzauer Flächennutzungsplanänderung und die Bebauungspläne G 1 und G 2. Sie sind für Nideggen aus städtebaulicher Sicht und aus Naturschutzgründen völlig ungeeignet: • Sie sind absolut unverträglich mit dem Orts- und Landschaftsbild. • Das Umfeld des historischen unter Denkmalschutz stehenden Ortskerns wird zerstört. • Die Tourismusförderung, einer der wenigen ausbaufähigen Wirtschaftsfaktoren Nideggens wird blockiert. • Der Wohnwert in den betroffenen Ortsteilen wird massiv beeinträchtigt. • Die von den potentiellen Betreibern beauftragten Gutachten berücksichtigen den Erhalt einer bedeutsamen Kulturlandschaft und den Artenschutz nicht ausreichend. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Gem. 8.2.2 Windenergieerlass NRW ist die Errichtung von Windenergieanlagen als Ausnahmeentscheidung gem. § 78 Abs. 2 ff. WHG zulässig. Die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen. Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat der Stadt Nideggen wird alle politischen und rechtlichen Mittel prüfen und nutzen, um den Bau dieser Anlagen zu verzögern und möglichst zu verhindern. 22 22.1 Beschluss: mehrheitlich angenommen, 16 Ja-Stimmen, 10 Gegenstimmen Wasserverband Eifel-Rur mit dem Schreiben vom 10.10.2014 Seitens des Wasserverbandes Eifel — Rur wird wie folgt Stellung genommen: Im Flächennutzungsplan sollten die Fließgewässer mit ihren Überschwemmungsflächen dargestellt werden. Seite 131 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 22.2 Potentialfläche A: Die Fläche grenzt an den Ellebach. Es ist ein ausreichend großer Abstand zum Ellebach einzuhalten, damit die Umsetzung der Maßnahmen der EU Wasserrahmenrichtlinie (KNEF Ellebach) ermöglicht werden kann. Potentlalfläche D: Die Fläche wird vom Kommgraben durchflossen. An Gewässern sind grundsätzlich ausreichende Abstände (mindestens 3m) einzuhalten. 22.3 22.4 23 23.1 23.2 23.3 Stellungnahme der Verwaltung Die Fließgewässer sind in der Planzeichnung entsprechend aufgenommen worden. In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der Gewässer überprüft. Beschlussvorschlag In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der Gewässer überprüft. In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der Gewässer überprüft. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Potentialfläche E: Die Fläche wird vom Thumbach und weiteren kleinen Gewässern (Vorfluter 2277, Krumbach, Aspenbach) durchflossen. Der Wasserverband Eifel — Rur plant die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens oberhalb der Ortslage Thum. Der Standort und der Flächenbedarf im Tal des Thumbaches stehen noch nicht fest. Der Talabschnitt des Thumbaches soll deshalb von weiteren Planungen freigehalten werden. Darüber hinaus sind auch am Thumbach Flächen zur Entwicklung des Gewässers freizuhalten. In den Umsetzungsfahrplänen der EUWasserrahmenrichtlinie sind dazu Maßnahmen vorgeschlagen. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 mit dem Schreiben vom 07.10.2014 Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes erhebe ich keine Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. grundsätzlichen Bedenken. Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. grundsätzlich ein Luftfahrthindernis gern. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BlmSchGenehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BlmSchG-Verfahren Dem Hinweis wird nachgegangen. Es wird an den WEA eine kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 entsprechende Befeuerung bzw. Tages- und Nachtkennzeichmüber Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung nung angebracht. gern. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vorn Bundesministerium für Verkehr, Bau- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 132 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 23.4 23.5 Anregung und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL 1— 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind. Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist jedoch aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium, Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a LuftVG- evtl. im BlmSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot). Bezüglich der bereits bestehenden Konzentrationszone Fläche A mit 2 Windkraftanlagen weise ich ausdrücklich- darauf- hin, dass hier davon Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Im Rahmen der Frühzeitigen der Bebauungsplanverfahren/ §34 Anfrage wurde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr beteiligt. In dieser Stellungnahme wurden bezüglich der WEA der Fläche D keine Bedenken eingeräumt. Zur Fläche E waren Bedenken bezüglich der WEA 1 und WEA 2. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan G1 (WEA Lausbusch) gem. § 4 (1) BauGB hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 13.06.2014 Stellung bezogen. Darin wird beschrieben, dass durch die WEA 1 und WEA 2 eine zusammenhängende Störzone entsteht. Weiter wird aufgeführt, dass eine Realisierungsperspektive für die abgelehnten WEA bestehen, wenn die Standorte mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr abgestimmt werden. Die vom BUIDBw abgelehnte WEA 1 ist im Verfahren komplett entfallen und die Standorte der übrigen WEA 2 bis 6 haben sich geringfügig verschoben. Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 03.07.2014 die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angepasste Anlagenkonstellation (Wegfall der WEA 1) zur erneuten Prüfung an das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gesendet. Am 11.07.2014 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass das Schreiben zuständigkeitshalber an das BAIUDBw weitergeleitet wurde. Im Rahmen der Offenlage (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum B-Plan G1 wurde seitens des BAIUDBw mit Schreiben vom 08.10.2015 ausgeführt, dass ihre Belange von der Planung berührt, aber nicht beeinträchtigt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 133 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung auszugehen ist, dass Veränderungen (z.B. Repowering) aufgrund von Belangen gern. § 18a LuftVG nicht vorgenommen werden können. Hierzu verweise ich auf meine Stellungnahme vom 09.07.2013 zum B Plan-Verfahren Nr. F 15, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“. 23.6 Ich bitte Sie, mich im weiteren Verfahren zu beteiligen § 4a Abs. 3 BauGB 1 Amprion mit Schreiben vom 22.03.2016 Wir verweisen bei der erneuten öffentlichen Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, auf unser Schreiben vom 29.08.2012 Az.: B-LB/Lim/84.261 und bitten die aufgeführten Anregungen und Hinweise auch weiterhin zu berücksichtigen. 2 3 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mit Schreiben vom 23.03.2016 wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. Westnetz mit Schreiben vom 22.03.2016 diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer- und Betreiberin des Netzes. Gegen die oben angeführte Planung der Gemeinde Kreuzau unsererseits keine Bedenken. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. In der Beteiligung zu dieser Flächennutzungsplanänderung sind zwei Schreiben der Amprion mit Datum vom 29.08.2012 (Nummer 5) und vom 19.09.2014 (Nummer 14) eingegangen. In der bezeichneten Stellungnahme wird auf die Dienstbarkeiten der bestehenden Hochspannungsfreileitungen, die Regelungen in den Schutzstreifen und die erforderlichen Abstände der WEA zu den Leitungen hingewiesen. Das 33. FNP-Änderungsverfahren greift nicht in bestehende Eigentumsrechte ein. Auch bestehende Dienstbarkeiten werden durch die FNP-Änderung nicht beeinträchtigt. Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu konkreten Standorten der Windenergieanlagen. Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie der Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren sichergestellt. Vgl. im weiteren Nr. 5 der Abwägung unter § 4 Abs. 1 BauGB Der Rat nimmt zur Kenntnis. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 134 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 4 5 6 Anregung LVR Immobilienmanagement mit Schreiben vom 22.03.2016 hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. DB Immobilien mit Schreiben vom 23.03.2016 die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange: Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Pledoc mit Schreiben vom 30.03.2016 In Beantwortung Ihrer Anfrage erhalten Sie, im Anhang beigefügt, unsere Stellungnahme 1376587 einschließlich zugehöriger Unterlagen m. d. B. um Beachtung. mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN)), Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken geäußert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 135 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 7 8 Anregung Stellungnahme der Verwaltung (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 mit Schreiben vom 23.03.2016 Mit meiner Rundverfügung vom 20.10.2014 erläuterte ich, dass meine Es werden keine Bedenken geäußert. Beteiligung als Obere Wasserbehörde (Dezernat 54 der BR Köln) im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugesuchen nur dann erforderlich ist, sofern durch die Planungen oder Vorhaben 1. ein Gewässer 1. Ordnung (Rhein, Sieg) und/oder dessen festgesetztes/vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet, 2. ein Gewässer 2. Ordnung (Agger, Erft, Niers, Rur, Wupper), 3. die Schutzzonen von Hochwasserschutzanlagen o.g. Gewässern, 4. ein geplantes Wasserschutzgebiet oder 5. eine Rohrfernleitung betroffen sind und somit meine unmittelbare Zuständigkeit vorliegt. Weiterhin bat ich darum, in Ihrem Beteiligungs-Anschreiben auf den konkreten Umstand meiner Betroffenheit (s.o. Punkte 1-5) einzugehen. Aus Ihrem o.g. Anschreiben kann ich meine Betroffenheit nicht erkennen; ich bitte Sie, diese in dem konkreten Fall darzulegen. Von einer generellen Beteiligung meines Dezernates 54 bitte ich zukünftig abzusehen. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 31. März 2016 die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, so- In der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemein- Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 136 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 9 Anregung weit militärische Belange dem nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr berühren oder beeinträchtigen. Die von Ihnen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, zur Darstellung von Konzentrationszonen, für die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet. Die beabsichtigten Maßnahmen befinden sich im: im Bauschutzbereich nach § 12 (3) Ziffer 2b LuftVG sowie im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes von Nörvenich und im Bereich militärischer Richtfunkstrecken. Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt. Betrifft die Flächen E und D sind zustimmungsfähig, liegen im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Fläche A ist nicht zustimmungsfähig, liegt im Bauschutzbereich nach § 12 (3) Ziffer 2b LuftVG, des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Selbst wenn Sie meine Fachdienststellen anschreiben, deren Stellungnahme keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen, eine dezidierte Stellungnahme abgeben. Grundsätzlich ist in den genannten Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es auf Grund der Nähe zu der in den genannten Bereichen verlaufenden militärischen Richtfunkstrecken zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen kann. Genauer werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens äußern. Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 mit Schreiben vom 31.03.2016 gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Stellungnahme der Verwaltung de Kreuzau werden Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Im Verfahren ist nachzuweisen, dass innerhalb der Konzentrationszonen Windenergieanlagen möglich sind; hierbei ist es nicht erforderlich, dass an jeder Stelle der Konzentrationszone jeder Anlagentyp möglich ist. Lediglich für die Zone E und D kann es der Fall sein, dass einzelne Anlagentypen oder Standorte aufgrund der Richtfunkstrecken nicht realisierbar sind. Die diesbezügliche Einzelfallprüfung kann im genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durchgeführt werden. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 137 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 10 11 12 13 13.1 13.2 14 14.1 14.2 Anregung Stellungnahme der Verwaltung UnityMedia mit Schreiben vom 05.04.2016 vielen Dank für Ihre Informationen. Gegen die o. a. Planung haben wir Es werden keine Bedenken geäußert. keine Einwände. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 01.04.2016 seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen keine Bedenken Es werden keine Bedenken geäußert. gegen das Vorhaben. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 06.04.2016 zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es Es werden keine Bedenken geäußert. bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Erftverband mit Schreiben vom 07.04.2016 gegen den Inhalt der o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes be- Es werden keine Bedenken geäußert. stehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken. Bitte beachten Sie, dass unsere Stellungnahme vom 11.09.2014 auch In der Stellungnahme vom 11.09.2014 wurden keine Bedenweiterhin inhaltlich zu berücksichtigen ist. ken geäußert. Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 07.04.2016 Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Gemäß Nr. 8.2.4 (Straßenrecht) des Windenergieerlasses Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Naben- NRW ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Strahöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen. ßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. Demnach sind technische Maßnahmen zu bevorzugen; der eineinhalbfache Abstand ist nicht erforderlich. Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m Bereits in der Standortuntersuchung, als der der Flächennutzur L 33, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Ent- zungsplanänderung vorausgehenden Planungsschritt, werden fernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum in Nr. 5.1.6 Abstände zu Straßen als hartes Tabukriterium äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser definiert. Abstände keine Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser Abstand Hierbei wird ein Anbauverbot entlang von Straßen im Abist eine Anbaubeschränkungszone Landesstraßen. Innerhalb dieser stand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu BunZone ist gem. § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung destraßen gemäß § 9 FernStrG berücksichtigt. des Straßenbaulastträgers erforderlich. Die Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerHier ist der hohen Verkehrsbedeutung der Landesstraßen Rechnung halb der Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40 Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 138 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung getragen. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer durch Ablenkung sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar. 14.3 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf, Ablenkung optische Bedrohung oder bedrängende Wirkung) ist auszuschließen. Die Installation eines technischen Systems gegen Eisabwurf gemäß der Anlage 2.7/10 Nummer 3.2 der Liste der technischen Baubestimmungen (Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 13. November 2008, ABI. S. 2753) ist sicherzustellen. Danach ist nachzuweisen, dass  der Betrieb der Windkraftanlage bei Eisansatz aufgrund entsprechender technischer Vorkehrungen sicher ausgeschlossen werden kann (zum Beispiel Detektoren) oder  der Eisansatz durch technische Maßnahmen auf Dauer vermieden wird (zum Beispiel Rotorblattheizung). Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Um unnötige Verzögerungen im weiteren Genehmigungsverfahren zu vermeiden, sind frühzeitige Angaben über die Baustellenanbindung und Wartungswege beizubringen. Der Standort der Windkraftanlage ist in Bezug auf topografische Gegebenheiten, die die optische Wahrnehmung auf sich ziehen und eine erhöhte Konzentration der Verkehrsteilnehmer erfordern (beispielsweise Kuppen, Wannen, Kurven und Knotenpunkte), dahingehend zu überprüfen, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verhindert wird. 14.4 14.5 Stellungnahme der Verwaltung m), gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesautobahnen / Sicherheitsstreifen (40 – 100 m) und gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten / Sicherheits-streifen (20-40 m) werden nicht pauschal berücksichtigt. Die Sicherstellung der Abstände der Anlagen bei Anbaubeschränkungen werden auf die jeweiligen nachfolgenden Bebauungsplanverfahren für die Flächen E und D verlagert. Die Regelungen zu Technischen Maßnahmen zur sicheren Vermeidung von Schäden durch Eiswurf etc. werden im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz getroffen werden. Beschlussvorschlag Die Erschließung wird nicht im Bebauungsplan geregelt. Die Erschließung zum Bau der Anlagen ist Bestandteil der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgelegt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 139 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 14.6 Anregung Zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist ein jederzeit sicherer Zustand der Windkraftanlage zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen typspezifischen technischen Voraussetzungen kommt die Festsetzung von Nebenbestimmungen daher ferner zur Vermeidung folgender Gefahren in Betracht: Stellungnahme der Verwaltung Bezüglich der Emissionen der Windenergieanlagen wurden alle gesetzlich relevanten Auswirkungen gutachterlich geprüft. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Baugrundgutachten bzw. der Nachweis der Standsicherheit sind für die einzelnen Anlagen im genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu erbringen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beeinträchtigung der Sicht- oder sonstigen Verkehrsverhältnisse durch störenden Schattenwurf Maßnahmen gegen periodischen Schattenwurf sind einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen. Je nach Immissionsort und Beschattungsbereich kann beispielsweise die Installierung einer Abschaltautomatik gefordert werden, die mittels Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkesensoren die konkrete meteorologische Beschattungssituation erfasst und somit die vor Ort konkret vorhandene Beschattungsdauer begrenzt. Störende Lichtreflexionen durch die Rotorblätter („Disco-Effekt") Die Intensität möglicher Lichtreflexe kann durch Verwendung mittelreflektierender Farben (zum Beispiel RAL 7035-HR - Farbregister, Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung Bonn und St. Augustin, 1998) und matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 28131978 (Reflektometer als Hilfsmittel zur Glanzbeurteilung an ebenen Anstrich- und Kunststoff-Oberflächen, Deutsches Institut für Normung e. V. Berlin, 1978) bei der Beschichtung der Rotorblätter minimiert werden. 14.7 Ablenkung der Straßenverkehrsteilnehmer durch die Befeuerung Soweit die Installierung von Blinklichtern nach luftrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist, ist auf diese zu verzichten (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24. April 2007, BAnz. Nr. 81 vom 28. April 2007 S. 4471). Sicherheitsüberprüfungen Der Betreiber hat hinsichtlich der Stand- und Betriebssicherheit sowie des Sicherheitssystems der Windkraftanlage auf seine Kosten regel- Seite 140 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 15 16 16.1 16.2 Anregung Stellungnahme der Verwaltung mäßige Sicherheitsprüfungen durch den Hersteller oder einen fachkundigen Wartungsdienst vorzunehmen. Die Prüfintervalle sind in Abhängigkeit von Standort und Alter der Anlage zu bestimmen. Industrie und Handelskammer mit Schreiben vom 12.04.2016 da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirt- Es werden keine Bedenken geäußert. schaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, mit Schreiben vom 13.04.2016 vielen Dank für die Zusendung der überarbeiteten Unterlagen, zu de- nen ich unter Bezugnahme auf meine Stellungnahmen zur ersten Offenlage sowie auf meine gutachterliche Stellungnahme vom 11.09.2015 an die Bezirksregierung Köln, die Ihnen bereits vorliegt, wie folgt Stellung nehme: 1. Rechtliche Aspekte Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. 1.1. Erläuterungen zum Umgebungsschutz, insbesondere dem von Denkmalbereichen Zunächst ist zu klären, was unter dem Begriff der „engeren Umgebung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW zu verstehen ist. Nach Art. 6 der Charta von Venedig gehört zur Erhaltung eines Denkmals die Bewahrung eines seinem Maßstab entsprechenden Rahmens; die überlieferte Umgebung muss, wenn sie noch vorhanden ist, erhalten werden. Dieser Rahmen des Denkmals besteht zum einen aus dem Wirkbereich des Denkmals, also dem Raum, in den das Denkmal ausstrahlt. Zum anderen ist auch der Bereich mit in den Rahmen des Denkmals einzubeziehen, der seinerseits das Denkmal beeinflusst. Die engere Umgebung wurde aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland mit der Stellungnahme vom 11.09.2015 in Bezug auf Burg Nideggen, die Stadt Nideggen und die umgebende Landschaft, d.h. den Burgberg, die angrenzenden Erhebungen und das Tal der Rur erschöpfend charakterisiert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler zu schützen. Um diesem gesetzgeberischen Gedanken eines grundsätzlich vollständigen Schutzes von Denkmälern durch das DSchG NRW Rechnung zu tragen, sind auch Eingriffe in die Denkmalwürdigkeit durch Vorhaben in der Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 141 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.3 Anregung Umgebung zu reglementieren. Dies kann nicht nur für beeinträchtigende Maßnahmen in der Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern gelten. Denn auch Denkmalbereiche werden durch § 2 Abs. 3 DSchG NRW zum Schutzobjekt des DSchG NRW erklärt. Zudem bestätigt der Gesetzgeber dies durch seine Ausführungen in der Drucksache 8/5625 zum Gesetzentwurf des DSchG NRW vom 25.02.1980, in denen er klarstellt, dass der zentrale Begriff des Denkmals besonders Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler umfasst (S. 44). Auch unterliegt der unter Schutz gestellte Denkmalbereich gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW den Vorschriften des DSchG NRW, so dass u.a. die Erhaltungspflicht des § 7 DSchG NRW für Denkmalbereiche gilt. Der Gesetzgeber handelte widersprüchlich, wenn er einerseits den Eigentümer eines Objekts im Denkmalbereich zu dessen Erhaltung und Pflege verpflichtet, andererseits aber erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit des Denkmalbereichs durch Vorhaben in der Umgebung ohne weiteres zuließe. Es ist somit der rechtliche Schluss zu ziehen, dass auch Denkmalbereiche einen Umgebungsschutz im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW genießen. Auch Denkmalbereiche strahlen in den Raum, der sie umgibt, hinein, besitzen also eine „Aura“ (Martin in: Klein-Tebbe/Martin, Denkmalrecht in Niedersachsen, 2013) und werden zugleich von ihrer Umgebung geprägt. Erlaubnispflichtig ist eine Maßnahme in der engeren Umgebung eines Denkmals oder Denkmalbereichs nur, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals oder Denkmalbereichs beeinträchtigt wird. Ob die Maßnahme darüber hinaus erlaubnisfähig ist, hängt von der Schwere und Tragweite der Beeinträchtigung ab. Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbilds liegt nach Auffassung des OVG NRW dann vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird (OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11). Wann eine Beeinträchtigung in diesem Sinne erheblich ist, kann nur aus den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls heraus beantwortet werden. 1.2 Sonstiges Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Höhenbegrenzung der Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag In der erneuten Offenlage wird eine Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen auf 175m im Flächennutzungsplan er- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 142 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.4 16.5 Anregung Windkraftanlagen bereits im Flächennutzungsplan erfolgen kann und zwar auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Baunutzungsverordnung. 2. Quellen für den Umgebungsschutz 2.1. Denkmaleintragung des Dürener Tors Die Stadtbefestigung Nideggens einschließlich der Stadttore ist seit dem 12.01.1983 in die Denkmalliste des Landes Nordrhein-Westfalen mit folgendem Text eingetragen: „Die Stadt Nideggen wurde unter Graf Gerhard von Jülich (1297 1328) planmäßig am Fuße des Burgberges zum zentralen Marktplatz angelegt und fortifikatorisch mit Burg und Flecken verbunden. Von der Stadtbefestigung des 14. Jh. sind die Ringmauer mit Rund- und Halbtürmen erhalten (nicht in voller Höhe) sowie die im 19. Jh. ausgebauten Stadttore, dem Dürener- und Zülpicher Tor (das Brandenberger Tor ist nicht mehr erhalten). Nideggen, das Sitz des größten Amtes im Herzogtum Jülich war, ist ein typisches Festungsstädtchen. Neben der Burganlage ist die Stadtbefestigung eines der bedeutendsten Denkmäler des Mittelalters im Rheinland. Ihre Erhaltung liegt aus wissenschaftlichen, ortsgeschichtlichen und architekturgeschichtlichen Gründen in besonderem öffentlichen Interesse.“ Die Bedeutung des Dürener Tors als Denkmalbestandteil wird in anliegender gutachtlicher Stellungnahme gesondert erläutert (siehe Anlage). 2.2. Denkmaleintragung der Burg Nideggen Die Eintragung der Burg erfolgte am 07.02.1984 mit folgendem Text: „Ausgangspunkt der Stadt Nideggen war die nach Erwerb der Waldgrafschaft 1177 von Graf Wilhelm II. von Jülich auf steiler Sandsteinklippe über dem Rurtal errichtete Burg, die heute z. T. als Ruine erhalten ist. Von dem an die Burg anschließenden Burgflecken stehen noch die zu Anfang des 13. Jahrhunderts errichtete, die Zwingmauern der Burg fortsetzende Ummauerung mit dem mächtigen Torbau (sog. Nytstor) und die innerhalb des ehem. Fleckens gelegene Kirche. Die Stadt wurde unter Graf Gerhard von Jülich (1297 – 1328) am Fuß des Burgbergs planmäßig um den zentralen Marktplatz angelegt und forti- Stellungnahme der Verwaltung folgen. Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 143 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung fikatorisch mit Burg und Flecken verbunden. Die Burg Nideggen war im 13. und 14. Jahrhundert bevorzugte Residenz der Grafen und späteren Herzöge (seit 1356) von Jülich, spielte eine wichtige Rolle im Streit zwischen Jülich und Kurköln um die Festung Zülpich. Niedergang seit Aussterben des jülichschen Hauses 1423. Verfall seit der Eroberung durch brabantische Truppen in der sog. Jülicher Fehde 1542. Im 19. Jahrhundert die Ruine als Steinbruch genutzt. Nach starker Kriegszerstörung bis 1960 wiederhergestellt. Eine umfangreiche Höhenburg des 12. – 14. Jahrhunderts, die heute zu den eindrucksvollsten Burgruinen des Rheinlandes zählt. Annähernd rechteckige Anlage mit großem Innenhof und tiefer gelegenem kleinen Vorhof, nahe verwandt der von den Grafen von Sayn errichteten Burg Blankenheim an der Sieg. Kern der Anlage der mächtige, in Front gestellte Bergfried des 12. Jahrhunderts mit kreuzgewölbter Burgkapelle im Erdgeschoß, in deren Mauerstärke fünf halbrunde Nischen liegen. Der Oberbau des Bergfrieds um 1350 erneuert. Die ursprüngliche Wohnturmanlage erweitert durch den um 1340/50 unter Markgraf Wilhelm V. errichteten gewaltigen Palast an der Südseite, der ehem. zu den größten und hervorragenden mittelalterlichen Saalbauten Deutschlands gehörte. Erhalten nur noch Reste der Außenwand mit zwei polygonalen Ecktürmen und dem viereckigen Küchenturm (heute Burgklause). Nach dem Krieg Rekonstruktion des Bergfrieds und der Pförtnerwohnung am äußeren Burghof. Die Anlage ist ein überaus eindrucksvolles Zeugnis mittelalterlicher Festungsbauweise. Seine Erhaltung liegt aus wissenschaftlichen, baugeschichtlichen und städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse.“ Wie im Schreiben vom 11.09.2015 (S. 3ff) näher ausgeführt ergibt sich aus dem im Eintragungstext genannten Typus der „Höhenburg“ bereits ein landschaftsräumlicher Bezug, der den Burgberg als funktionalen Bestandteil der militärischen Zweckbestimmung und als natürliche Kulisse der Repräsentationsarchitektur der Burg beschreibt. Ohne Burgberg würde es sich nicht um eine Höhenburg handeln. Damit ist – allein bezogen auf die Eintragung der Burg als Baudenkmal – mindestens der Burgberg selbst jedoch der maßgebliche Umgebungsschutzbereich in den erheblichen Beeinträchtigungen dazu führen können, dass Gründe des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 144 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.6 Anregung 2.3. Städtebaulicher Rahmenplan Nideggen von Mai 1992 Der als Gutachten von der ARGE Architektur-Städtebau-Denkmalpflege Ursula Dambleff-Uelner und Jochen Schmitz-Michels im Auftrag der Stadt Nideggen erarbeitete Städtebauliche Rahmenplan Nideggen zählt als vorbereitende informelle Planung insofern zu den Quellen für den Umgebungsschutz, als dass hierin erstmalig die allgemeinen stadtplanerischen Ziele und die Erhaltungsziele des damals geplanten und 1996 umgesetzten Denkmalbereichs festgehalten und zusammengeführt sind. Im Rahmen der historischen Ortsanalyse (S. 9 f) wird die naturräumliche Situation der Burg wie folgt beschrieben: „Zur Zeit des Burgenbaus ist die Bergkrone ohne Bewuchs zu denken. Aus wehrtechnischen Gründen musste von dort ein möglichst weites Gebiet überblickt werden, heranziehenden Feinden durfte keine Chance gegeben werden, sich im Schutz des Waldes ungesehen der Burg zu nähern.“ Im Kapitel „Räumliches Konzept“ des Städtebaulichen Rahmenplanes (S. 52) heißt es weiter: „[…] Das Image eines Ortes wird im Bewusstsein von Bewohnern und Besuchern zumeist von räumlichen Strukturen oder herausragenden Einzelbauten geprägt. Diese sind in Nideggen: Die Burgruine auf dem langgezogenen Bergsporn mit Jenseitsturm und Palastruine […] Die in zeitlicher und räumlicher Folge entstandene Wehranlage, die in hierarchischer Folge den Sporn hinunter gebaut wurde: Burg, Flecken und Stadt Die beiden Hauptstadttore, das Zülpicher und das Dürener Tor sowie die eindrucksvolle Ruine des Nixtores […] Das tief eingeschnittene Rurtal im Westen mit dem hier steil abfallenden Burgberg“ Als Teil der Planungsziele sowie konkreter Schritte der Grün- und Freiflächenplanung wird an mehreren Stellen des Gutachtens die Beseitigung von Bewuchs am Burgberg zu Verbesserung der Ablesbarkeit der Lage von Stadt und Burg empfohlen (S. 46, S. 52, S. 71). Konkret heißt es dazu z.B. auf S. 52: Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 145 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.7 3. 4. 5. 6. Anregung „Unter Beachtung der charakteristischen und erhaltenswerten Merkmale der naturräumlichen Gegebenheiten und des gebauten Stadtraumes sind folgende Maßnahmen zu empfehlen: […] Sichtbarmachung der Bergkuppe und der Burgruine durch Beseitigung des störenden Bewuchses (alte Solitärbäume ausgenommen […]“ Das Gutachten belegt, dass die raumprägenden Charakteristika der Denkmäler in Nideggen zu einem wesentlichen Element der langfristigen, z.T. integrierten Stadtentwicklungsplanung der Stadt Nideggen geworden sind. Diese deckt ein breites Spektrum an Themen und Zielen, ab wie Verkehrsplanung, Freiflächen und Tourismus ab und belegt die bestehenden wechselseitigen Abhängigkeiten der behandelten Themen. Gleichzeitig wird auch die Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen von Innen oder Außen in das Zusammenspiel der einzelnen Themenfelder deutlich. 2.4. Denkmalbereichssatzung Nideggen Die Denkmalbereichssatzung der Stadt Nideggen vom 11.03.1996 enthält wesentliche Regelungen zur Ausdehnung und zu den Merkmalen des Wirkungsraums des Denkmalsbereichs. Der sachliche Geltungsbereich nach § 2 erstreckt sich u.a. auf "[…] Innere Ortsbilder äußere Ortsbilder/Silhouette die engere Umgebung der Gesamtanlage, soweit sie für das Erscheinungsbild bedeutend ist, die Sichtbezüge vom Tal zur Burg und von der Burg ins Tal. […]“ In der Begründung nach §3 heißt es zudem: „Die Burg, eine Gründung der Herzöge von Jülichgau im ausgehenden 12. Jh., der ehemalige Burgflecken – mit Funktionen einer Vorburg – aus dem 13. Jh. mit der Kirche aus dem 12./13. Jh. sowie die Bürgerstadt aus dem 13./14. Jh. bilden eine Einheit. Sowohl das System (Lage, Topographie) als auch die Elemente (Straßenzüge und - Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Gemäß § 9 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will. Gemäß Pkt. 8.2.3 des Windenergieerlasses ist die Errichtung von WEA erlaubnispflichtig • auf Bodendenkmäler • und einem Denkmalbereich und wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird • in der engeren Umgebung erfolgt. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffent- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 146 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung begrenzungen, Plätze, Parzellenzuschnitt, Maßstab der Bauten sowie die Verwendung des örtlich vorkommenden Baumaterials) und die Struktur (Zuordnung, Standort der öffentlichen Bauten, Ausrichtung der Gebäude, Dachlandschaft) der Gesamtanlage sind trotz Zerstörung und Wiederaufbau – zuletzt nach dem 2. Weltkrieg – in wesentlichen Teilen erhalten. Die Anlage bildet mit der sie umgebenden Landschaft – dabei sind die roten Sandsteinfelsen über der Rur mit der Burgruine besonders markant – eine Einheit. Die Silhouette von Burg und Stadt ist aus den verschiedenen Richtungen ablesbar. Es bestehen zahlreiche noch relativ ungestörte Sichtbeziehungen. […] […] Einbezogen ist die engere Umgebung der Gesamtanlage. Das sind die Berghänge bis in das Tal der Rur, da sie für das Erscheinungsbild von Bedeutung sind, darüber hinaus die Flächen, die für die Freihaltung der Sichtbeziehungen erforderlich sind. […]“ Die explizite Nennung der inneren und äußeren Ortsbilder, der Sichtbezüge vom Tal zur Burg und der Burg ins Tal im Schutzumfang sowie die Einbeziehung des umgebenden Landschaftsraums in die Begründung für den Denkmalbereich sind deutliche Hinweise, dass als Schutzgut des Denkmalbereichs die Burg Nideggen, die Stadt Nideggen, der umgebenden Landschaftsraum sowie die Blickbeziehungen innerhalb des Denkmalbereichs und auf den Denkmalbereich als eine Einheit von Denkmalwert verstanden werden. Der Schutz dieser Einheit ist durch die in der Stellungnahme vom 11.09.2015 ausführlichen dargestellten inhaltlichen Zusammenhänge nochmals bekräftigt und ergänzt worden. Es ergibt sich damit aus denkmalfachlicher Sicht die Notwendigkeit, jede Maßnahme die innerhalb oder außerhalb des Denkmalbereichs, die sich auf dieses Schutzgut auswirken könnte, im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nach § 9 DSchG NRW zu überprüfen. Stellungnahme der Verwaltung liches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen entgegen, wenn das Erscheinungsbild des Denkmals mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird. Zur Betroffenheit der Denkmale wurde ein Gutachten erstellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum). Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft. Die Bodendenkmale werden durch das Vorhaben nicht tangiert. Eine Beeinträchtigung dieser ist nicht zu erwarten. Ausgehend von Art und Schwere einer möglichen Beeinträchtigung des Baudenkmales sieht die Gemeinde den Grundsatz des § 1 Abs. 7 BauGB gewahrt, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wenn sie die Windkonzentrationszone in geplantem Maße im FNP festlegt und darstellt. Der Bebauungsplan wird um den folgenden Hinweis ergänzt: „In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind dies- Beschlussvorschlag Seite 147 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 16.8 2.5 Ergänzende gutachtliche Stellungnahme des damaligen Rheinischen Amtes für Denkmalpflege (heute LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland) zum Denkmalbereich Nideggen vom 22.07.1993 Diese Stellungnahme präzisiert im Wesentlichen einige im Satzungstext der Denkmalbereichssatzung genannte Begriffe. So heißt es zum Erscheinungsbild: „[…] Das Erscheinungsbild bezieht sich auf den Bereich insgesamt, d.h. auf die Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche, auf den Ort und auf die Wiesen und Waldstücke in den Berghängen. Der Bergrücken wird heute beherrscht durch die Ruine der ehemaligen Burganlage und durch den Baukörper der romanischen Pfarrkirche. […]“ Der Begriff „Silhouette“ wird wie folgt definiert: „[…] Die Silhouette meint den Umriss der Gesamtsituation aus Burgruine, Kirche und Ort, wie sie aus der Umgebung rundum, insbesondere von drei Seiten (Norden, Westen, Süden) erlebt wird. […]“ Bezogen auf die Blickbeziehungen findet sich folgende Aussage: „[…] Es wird unterschieden zwischen Blickbezügen und Blickachsen innerhalb des Bereichs (auf die Stadttore, auf den Kirchturm, auf das Rathaus) und Sichtbeziehungen von der Bereichsgrenze auf markante bauliche Anlagen wie Burgruine, Kirchturm und Stadttore. […] Dazu ist anzumerken, dass sich Rechtsauffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland zur Frage des Umgebungsschutzes bei Denkmalbereichen gegenüber dem Stand von 1993 weiterentwickelt hat (s.o.). Die Beschränkung auf schützenswerte Blickbeziehungen von der Bereichsgrenze auf das Innere eines Denkmalbereichs beruhte allein auf der rechtlichen nicht mehr haltbaren Annahme, Denkmalbereiche hätten keinen Umgebungsschutz. Gerade die unter dem Begriff „Silhouette“ subsumierten Ansichten auf die Gesamtsituation entfalten ihre die Denkmalbedeutung des Denkmalbereichs stützende Wir- Stellungnahme der Verwaltung bezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW). Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Im Denkmalgutachten wurden auch verschiedene Blickbeziehungen auf das Denkmal untersucht und somit gewürdigt. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 148 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.9 16.10 Anregung kung jedoch auch von einer Vielzahl von Blickpunkten, die nicht in den Grenzen des Denkmalbereichs liegen. Daher sind auch diese Blickbeziehungen in den Schutzgegenstand der „äußeren Ortsbilder“ des Denkmalbereichs einzubeziehen. 3. Beeinträchtigungen der Denkmäler Im Folgenden werden die in der Stellungnahme vom 11.09.2015 dargestellten erheblichen sensoriellen Beeinträchtigungen der Schutzgegenstände bei einer Anlagenhöhe von 175 m anhand von inzwischen vorliegenden hochauflösenden Fotosimulationen nochmals präzisiert. Dies bezieht sich allein auf die Anlagen Lausbusch, weswegen auf eine weitere Differenzierung zwischen Lausbusch und Steinkauel in dieser Stellungnahme verzichtet wird. Zu berücksichtigen ist hierbei der durch das BayVGH (Entscheidung vom 30.04.2014 (Az. 22 ZB 14.680)) vorgegebene Maßstab zur Beeinträchtigung durch Bewegung bei Windkraftanlagen, der wie folgt formuliert wurde: „Insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts hiervon befindet. Die durch die Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung auch am Rande des Blickfelds kann schon nach kurzer Zeit und erst Recht auf Dauer unerträglich werden, da ein bewegtes Objekt den Blick nahezu zwangsläufig auf sich zieht und damit zu einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt. Zudem vergrößert gerade die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windkraftanlage ganz wesentlich. Die von den Flügeln überstrichene Fläche hat in der Regel gebäudegleiche Wirkungen.“ Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die gewählten Standpunkte nur stellvertretend für eine noch zu bestimmende räumliche Ausdehnung von visuell beeinträchtigten Bereichen betrachtet werden können. Von angrenzenden Punkten, welche sich in der näheren Umgebung der untersuchten Blickpunkte befinden, lassen sich die beschriebenen Beeinträchtigungen ebenfalls erkennen, ohne dass die genaue Größe und Lage dieser mit sensoriellen Beeinträchtigungen der Denkmalwahrnehmung versehenen Bereiche bisher näher untersucht wäre. 3.1. Betrachtungspunkt Kirchgasse Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Für den Betrachtungspunkt 1b, Kirchgasse, kommt die Unter- Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 149 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.11 Anregung Der Betrachtungspunkt Kirchgasse ist insofern relevant, als dass die Kirchgasse die historische und gleichzeitig einzige Erschließungsstraße der Burg Nideggen ist, die nahezu jeder Besucher, der die Burganlage aus der Nähe betrachten möchte, benutzt. Sowohl der Weg in die Burganlage hinein als auch der Weg zurück in die historische Altstadt Nideggens ist Teil des Besuchserlebnisses. Die gewundene Führung der Kirchgasse war ursprünglich Teil des militärischen Verteidigungskonzepts von Burg und Stadt, bewirkt aber heute für den Besucher überraschende Blickbeziehungen auf die einzelnen Bauwerke der Befestigungsanlagen und der Burg. Beim Abstieg vom Burgberg wird der Blick ab einem bestimmten Punkt frei auf den Marktplatz und das dahinter befindliche Dürener Tor, welches durch die angeschnittene straßenbegleitende Bebauung wie das Motiv eines gerahmten Bildes wirkt. Das Tor würde durch die Rotationsbewegungen der Windkraftanlage WEA 6 bereits bei einer Anlagenhöhe von 175 m fortlaufend „angeschnitten“, wodurch eine höchst unruhige Kulissenwirkung entstünde. Diese gleichzeitige Ansicht auf das Dürener Tor und WEA6 wäre auf dem Weg herab vom Burgberg unvermeidbar und nach kurzer Zeit unerträglich, so dass der Betrachter keinesfalls verweilen, sondern schnell weiterlaufen würde. Damit wäre jedoch das Erscheinungsbild des Denkmals Dürener Tor erheblich beeinträchtigt, da die für seine Bedeutung prägenden zwei Hauptansichten sich nahezu ausschließlich aus den Straßen Im Altwerk, Graf-Gerhard-Str. und Kirchgasse sowie vom Marktplatz aus erfassen lassen. Außerdem erheblich beeinträchtigt wäre der Schutz des inneren Ortsbildes des Denkmalbereichs Nideggen. Die Blickbeziehungen auf das Dürener Tor sind prägender Teil des inneren Ortsbildes. Diese würden durch die WEA 6 an dieser Stelle beeinträchtigt werden. 3.2. Betrachtungspunkte westlich von Hetzingen Wie aus den vorliegenden Fotosimulationen hervorgeht, wäre die WEA 6 bei einer Höhe von 175 m aus diesem Blickwinkel mit Ihrer Nabe über dem Burgberg deutlich sichtbar. Durch die permanente Drehbewegung würde sie Unruhe verursachen und in störende visuel- Stellungnahme der Verwaltung suchung der ecoda zum Ergebnis, dass Teile eines Rotorblattes der WEA (Lausbusch) von dem Betrachtungspunkt Kirchgasse in nordöstliche Blickrichtung auf das Dürener Tor im Hintergrund gesehen werden können (vgl. auch Fotosimulation im Anhang). Der sichtbare Teil des Rotorblattes, das eine maximal Tiefe von 4 m aufweist, wird angesichts der Entfernung von 1,9 km als schmales Objekt im Hintergrund wahrnehmbar sein. Das Erscheinungsbild des Dürener Tors wird hierdurch allenfalls unwesentlich verändert. Aufgrund des in Richtung des Tores abfallenden Geländes wird für einen Betrachter, der sich von der Kirchgasse in Richtung des Tores bewegt, das Rotorblatt zunehmend durch Gebäude verdeckt. Die Verwaltung teilt hier die Meinung des Fachplaners. Wie man in der Fotosimulation erkennen kann, ist die WEA erst auf den zweiten Blick sichtbar. Der Anblick kann in keiner Weise als „unerträglich“ beschrieben werden. Für den Betrachtungspunkt 5 kommt die Untersuchung der ecoda zum Ergebnis, dass mit Blick auf die Burg Teile der WEA 6 (Gondel sowie teilweise der Rotor) und 2 (Rotorblattspitze im oberen Durchlauf) des Windparks Lausbusch in deutlichem Abstand zur markanten Bergkuppe sowie deutlich tiefer als Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 150 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung le Konkurrenz zur Burg treten. Diese würde in ihrer den Burgberg bekrönenden Rolle in Frage gestellt und damit herabgesetzt. Ein Betrachter könnte sich aus diesem Blickwinkel der konkurrierenden Wirkung der Windkraftanlage kaum entziehen, zumal sie sich noch unmittelbar über dem Bergrücken des Burgbergs abspielen würde und damit im visuell zusammenhängenden, räumlichen Bezugsrahmen des Denkmals läge. Bezogen auf die Eintragung der Burganlage als Denkmal gem. §3 DSchG NRW ergäbe sich somit eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Erscheinungsbildes und damit eine intensive Schädigung ihrer Denkmalaussage. Bezogen auf den Denkmalbereich würde sie in oben genannter Weise ein geschütztes äußeres Ortsbild bzw. die des Denkmalbereichs erheblich stören. Die visuelle Störung beträfe dabei ein bislang völlig störungsfreies äußeres Ortsbild und wöge damit umso schwerer. Stellungnahme der Verwaltung diese zu sehen sein werden. Die ca. 3,0 km bzw. 3,4 km entfernten WEA 6 und 2 werden mit Blick auf die Burg am Rande des Blickfelds im Hintergrund wahrnehmbar sein. Die Bergkuppe mit der Burg Nideggen wird auch nach Errichtung der geplanten WEA 6 und 2 (Lausbusch) eindeutig landschaftsdominierend wirken. Das Erscheinungsbild der Burg wird in diesem Bereich allenfalls unwesentlich verändert. Beschlussvorschlag 16.12 3.3. Rolle der Betrachtungspunkte A und B auf der L246 Wie bereits im Schreiben vom 11.09.2015 dargelegt, ist die heutige L 246 in ihrem Verlauf partiell identisch mit der um 1770 angelegten Chaussee von Nideggen über Nideggen-Brück nach Nideggen-Schmidt (vgl. Josef Geuenich, „Die Dürener Straßennamen“, Düren 1965, S. 53). Die Kartenausschnitte in der Anlage zeigen den ursprünglichen Chausseeverlauf (Preußische Uraufnahme), einen Zwischenzustand (Preußische Neuaufnahme) in dem beide Straßenverläufe noch erkennbar sind, und den heutigen Zustand (DTK 10). Die Betrachtungspunkte A und B befinden sich jedoch beide auf dem Abschnitt der L 246, deren Verlauf sich seit dem Bau der Straße nicht verändert hat. Insofern handelt es sich bei den vorhandenen Blicken auf die Burg um historische Sichtbeziehungen, die zumindest für die Wiederaufbauphasen des 19. und 20. Jahrhunderts von Bedeutung gewesen sind. Außerdem Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 151 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.13 16.14 Anregung befinden sie sich am Rande des Rurtals, d.h. im primären militärischen Wirkungsbereich der Burganlage, für dessen Überwachung sie ursprünglich errichtet wurde. Die Tatsache, dass die hochsommerliche Vegetation zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen für die Fotosimulation nur wenige Durchblicke zugelassen hat und heute keine Parkplätze vor Ort sind, ändert an der bestehenden Relevanz der Standorte für die Rezeption der Denkmalbedeutung der Burganlage kaum etwas. Die konkrete Erlebbarkeit vor Ort ist durch geeignete Pflegemaßnahmen wiederherstellbar. 3.4. Betrachtungspunkt A auf der L246 Bezogen auf den Betrachtungspunkt L 246 A ist anzumerken, dass bei 175 m Anlagenhöhe die Anlage WEA 3 unmittelbar über dem Burgberg wahrnehmbar wäre und in Konkurrenz zur bekrönenden Wirkung der Burg treten würde. Legt man für das Einzeldenkmal Burg Nideggen den Burgberg als minimalen Bezugsrahmen zugrunde, so würde die Burg durch WEA 3 in ihrer herausragenden Rolle beeinträchtigt. Die Anlagen WEA 2 und WEA 6 wären aus dieser Perspektive ebenfalls deutlich sichtbar und würden ihre störende Wirkung in Bezug auf das äußere Ortsbild des Denkmalbereichs Nideggen entfalten. Dieser könnte auch von hier aus nicht wahrgenommen werden ohne gleichzeitig die ablenkende Drehbewegung von WEA 2 und WEA 6 zumindest am Rande des Sichtfeldes mit im Blick zu haben. Aufgrund der Tatsache, dass die Horizontlinie optisch mit dem Rücken des Burgberges zusammenläuft, würden auch diese Anlagen in starker Konkurrenz zur krönenden Funktion des Bergfrieds von Burg Nideggen treten. Die Silhouette des Denkmalbereichs mit Burg Nideggen als Mittel- und Höhepunkt wäre hierdurch erheblich beeinträchtigt. 3.5. Betrachtungspunkt B auf der L246 Aus dieser Perspektive fielen insbesondere WEA 5 und WEA 3 ins Gewicht, die beide über dem Burgberg als engerem Bezugsrahmen des Einzeldenkmals Burg Nideggen in Erscheinung treten würden. Durch ihre Drehbewegung würden sie fortwährend die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich lenken und damit die dominierende Funktion der Burg auf dem Burgberg als wesentliches Merkmal einer Höhenburg in Frage stellen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag An beiden Betrachtungspunkten werden mit Blick auf die Burg die geplanten Anlagen die Bergkuppe nicht überragen. Das markante Erscheinungsbild der Bergkuppe mit der Burg Nideggen wird durch die in einer Entfernung von 3,5 bis 3,9 km sichtbaren Anlagenteile am Rande des Blickfelds nicht erheblich beeinträchtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. An beiden Betrachtungspunkten werden mit Blick auf die Burg die geplanten Anlagen die Bergkuppe nicht überragen. Das markante Erscheinungsbild der Bergkuppe mit der Burg Nideggen wird durch die in einer Entfernung von 3,5 bis 3,9 km sichtbaren Anlagenteile am Rande des Blickfelds nicht erheblich beeinträchtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 152 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 16.15 Anregung In seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt wäre auch das Zülpicher Tor als Teil des Einzeldenkmals Stadtbefestigung von Nideggen, da es durch die WEA5 fortwährend optisch angeschnitten wäre. Die Ansicht auf sein hochaufragendes Dach, das ähnlich wie das Dach des Bergfrieds der Burg eine große Fernwirkung entfaltet, würde durch die fortwährende optische Irritation der Drehbewegung im Hintergrund deutlich verdrängt. Die genannten Beeinträchtigungen durch WEA3 und WEA5 beträfen auch das äußere Ortsbild des Denkmalbereichs und würden durch ihre störende Kulissenwirkung hinter dem Burgberg unmittelbar in dessen Silhouette eingreifen. Die Beeinträchtigung befände sich aus diesem Blickwinkel zentral im Blickfeld auf den Denkmalbereich, für dessen Ansicht sie eine stark bewegte, störende Kulisse bilden würden. 4. Zusammenfassung Mit Ausnahme von WEA 4, die bei der gewählten Anlagenhöhe und den untersuchten Betrachtungspunkten offenbar nicht sichtbar wäre, würden alle Windkraftanlagen des Projekts Lausbusch bereits bei 175 m Höhe schwerwiegende Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines oder mehrerer Einzeldenkmäler bewirken. Betroffen hiervon wären die Denkmäler „Burg Nideggen“ und die „Stadtbefestigung Nideggen einschließlich der Stadttore“. Zu letzterer gehört auch das Dürener Tor. Bei der Burg beträfe die entstehende Beeinträchtigung durch die Windkraft- anlagen in erster Linie die Relativierung von deren Rolle als allein bekrönendes Bauwerk des Burgberges das weit in die Landschaft hinausstrahlt. Damit wäre jedoch ein Kernbereich der Bedeutung der Burg als Denkmal erheblich beeinträchtigt, nämlich das Konzept der Höhenburg. Das Dürener Tor würde durch die bedrängende, ablenkende Wirkung der Windkraftanlage WEA 6 in seinem Erscheinungsbild dauerhaft erheblich beeinträchtigt. Die Schutzgüter des Denkmalbereichs Nideggen sind aus Sicht des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland durch Einwirkungen der Windkraftanlagen von außen ebenfalls erheblich beeinträchtigt. Das beträfe in drei der vier untersuchten Betrachtungspunkte das geschützte äu- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Im Rahmen der erneuten landesplanerischen Anfrage gem. § 34 LPlG NRW zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Regierungspräsidentin mit Verfügung vom 16.12.2015 mitgeteilt, dass die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung im Bereich der Konzentrationszone E, westlich von Thum (Geltungsbereich des Bebauungsplanes G1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“) nur als an die Raumordnung und Landesplanung angepasst gilt, sofern die geplanten Windenergieanlagen maximal 175 m Gesamthöhe aufweisen. Aus diesem Grund erfolgte eine erneute Offenlage gemäß § 4a (3) BauGB der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“ im Zeitraum März - April 2016 mit dem Ziel einer Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen, um erhebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz auszuschließen. Somit kann dem Ziel der Regionalplanung entsprochen und eine landesplanerische Anpassung erreicht werden. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass bei einer Höhenbegrenzung von 175 m in Abwägung aller Belange davon auszugehen ist, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Denkmalbereiche zu erwarten sind und zugleich den Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 153 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17 17.1 17.2 Anregung ßere Ortsbild, d.h. die Silhouette des Denkmalbereichs. Im Falle des Dürener Tors wäre das geschützte innere Ortsbild betroffen. Aus diesen Gründen bestehen seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Windkraftplanung Lausbusch mit Anlagenhöhen von 175 m. Nach dem gegenwärtigen Untersuchungsstand treten die beschriebenen Beeinträchtigungen bezogen auf die vorgenannten Denkmäler bei einer Anlagenhöhe von 150 m in deutlich geringerem Umfang auf. Es wird daher angeregt die Höhe der Windkraftanlagen auf 150 m zu begrenzen. Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. 2 Anlagen: - Gutachtliche Stellungnahme nach §22 Abs. 3 DSchG NRW zur Denkmalbedeutung des Dürener Tors - 3 Kartenausschnitte zur Entwicklung des Straßenverlaufs der L 246 Stadt Nideggen mit Schreiben vom 11.04.2016 (Schreiben der Stadt Nideggen) Stellungnahme der Verwaltung Zielen der Regionalplanung entsprochen werden kann. Der Regionalrat hat den Kompromissvorschlag der Gemeinde aufgegriffen und auf seiner Sitzung am 11.12.2015 mehrheitlich beschlossen, dass eine Planung mit Windenergieanlagen mit maximalen Gesamthöhen von bis zu 175 m als an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung angepasst gilt. Die Regionalplanungsbehörde ist dem Beschluss des Regionalrats gefolgt und hat die entsprechende Verfügung mit Schreiben vom 16.12.2015 erlassen. Beschlussvorschlag Die bisher abgegebenen Stellungnahmen werden in der Abwägung berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen, dass es durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die Verringerung der Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man die ursprüngliche und die aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht. Die Reduzierung der Anlagenhöhe ist Ergebnis der Abstimmung mit der Regionalplanung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 154 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.3 17.4 17.5 Anregung In der Begründung (Seite 17 ab Satz 2) wird ausgeführt, dass der Fläche G weitere Belange, wie Gründe des Landschaftsbildes, entgegenstehen. Die WKA in dem Bereich wäre von drei Orten der Gemeinde Kreuzau (Boich, Drove und Üdingen) aus einsehbar. „Damit stünde der Eingriff ins Landschaftsbild in grobem Missverhältnis zum Eingriff einer erstmaligen Beeinträchtigung dieser bislang unverbauten Sichtachse [...]". Bei den Orten, die zur Gemeinde Kreuzau gehören wertet man demnach die Beeinträchtigung der bislang unverbauten Sichtachse als grobes Missverhältnis! Andererseits wird dies den Bürgern von Nideggen uneingeschränkt zugemutet! Hierbei handelt es sich nicht nur um eine offensichtliche Fehlabwägung, sondern dies entspricht auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz! Hier sei auch darauf verwiesen, dass beispielsweise Sichtbeziehungen aus Schmidt, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, visuell bisher gar nicht dargestellt wurden . Auf Seite 20 der Begründung wird festgehalten, dass für die beiden Plangebietsflächen Fläche D (Steinkaul) und Fläche E (Lausbusch) keine schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft erwartet werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen wird [...]". Wie will man in diesem Zusammenhang, wenn man keine schweren Auswirkungen „erwartet", dies, mit den erheblichen Beeinträchtigungen überein bringen? Die Stadt Nideggen hat zudem mit Schreiben vom 07.04.2015 die Genehmigung für eine Ausgleichsfläche auf dem Stadtgebiet verweigert, da mögliche Ausgleichsflächen im Stadtgebiet für eigene Planungen (SO-Gebiet) benötigt werden. Die Anlage 21 (Kompensationsmaßnahmenplanung) Ihrer Unterlagen ignoriert dies. Stellungnahme der Verwaltung Nicht alleine die Lage inmitten der Gemeinde Kreuzau hat zum Ausschluss der Fläche geführt. Vordringlicher Grund war gemäß der Standortuntersuchung, dass die Potentialfläche G erfüllt mit einer Flächengröße von ca. 4,65 ha nicht dem Kriterium der Flächengröße und des Flächenzuschnittes erfüllt. Die Fläche G weist somit nicht die geforderte Mindestgröße von 18 ha auf, auf der die geforderte Mindestanzahl von 3 WEA (6 ha pro WEA) keinen ausreichenden Raum finden. Zu diesem angeführten Belang stehend der Windenergienutzung auf der Fläche G weitere Belange u.a. des Landschaftsbildes, des Missverhältnisses Planung und Eingriff sowie des Missverhältnisses Planung und Erschließung, entgegen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Für jede Windenergieanlage, egal in welcher Lage Sie errichtet werden, entstehen „erhebliche Umweltauswirkungen“, die auszugleichen sind. Für jede Anlage wird der Eingriff ins Landschaftsbild nach Nohl ermittelt. Die meint jedoch etwas anderes, als die „gefühlten“ Beeinträchtigungen. Gemäß der Planungsvorgaben sind z.B. Windenergieanlagen an z.B. durch Infrastrukturleitungen vorbelasteten Stellen zu errichteten, um Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu mindern. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil I und II). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen durchgeführt werden. Seite 155 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.6 Anregung Als letzte Anregung wird darauf hingewiesen, dass die Reduzierung der Rotorhöhe eine zumindest teilweise Wiederholung der Artenschutzprüfung (z.B.: Fledermäuse) erfordert. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass auch die erneute Planung der Gemeinde Kreuzau als rechtswidrig anzusehen ist und von der Stadt Nideggen dementsprechend abgelehnt wird. 17.7 (Anlage 1) Stellungnahme der Verwaltung Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraumverluste für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn) 2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen. Die Stadt Nideggen kann die geplanten Ausgleichsmaßnahmen nur in begründeten Fällen ablehnen. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die Flächen im Eigentum der Stadt Nideggen stehen oder ein Bauleitplan der Stadt Nideggen der Nutzung als Ausgleichsfläche widerspricht. Nach Kenntnisstand der Gemeinde Kreuzau liegt keiner der beiden genannten Fälle vor. Die Stadt Nideggen hat keine rechtliche Handhabe, es dem privaten Eigentümer der Grundstücke zu untersagen, die Flächen zur Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen dar, dass eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf der Fläche möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet. Auch Anlagen von 175m Höhe weisen noch große Abstände zwischen Rotor und Boden auf. Zudem gibt es keine konkreten Höhenangaben in der Fachliteratur, ab der Gefährdungen auftreten oder ausgeschlossen sind. Daher ist vorgesehen, die Gutachten in den jeweils konkreteren planverfahren, sprich im bebauungsplanverfahren und in den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, im Zuge einer Abschichtung anpassen zu lassen Das Vorwort wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 156 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 17.8 Ergänzend wird noch wie folgt vorgetragen 1. Belange des Denkmalschutzes Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen, dass es durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die Verringerung der Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man die ursprüngliche und die aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember 2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom 21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen thematisiert. Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH 02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch durchzuführenden Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde gelte. Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt: Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer Seite 157 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175 m begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max. Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden. Beschlussvorschlag Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1 „Lausbusch“) wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m begrenzt und im Bebauungsplanverfahren festgesetzt um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden. Im Denkmalgutachten wurden insbesondere verschiedene Blickbeziehungen auf das Denkmal mit untersucht. Seite 158 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.9 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Bezüglich der Beurteilung der Immissionen ist die TA Lärm ausschlaggebend. In Nr, 6.6 Zuordnung des Immissionsortes heißt es dort, dass sich die Art der schutzwürdigen Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen ergibt. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Demzufolge haben lediglich im Flächennutzungsplan ausgewiesene Flächen keinen anderen Schutzanspruch als den der tatsächlichen Nutzung; hier: Außenbereich. (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015, Z: Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304, Au 4 K 14.1305) Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 17.10 (Anlage 2) Ob die beiden in Kreuzau bestehenden Zonen alle rechtlichen Anforderungen an Konzentrationszonen erfüllen, wurde nicht weiter geprüft. Es ist jedoch gutes Recht der Gemeinde Kreuzau, weitere zusätzliche Flächen auszuweisen. Die Gemeinde ist nicht der Auffassung, dass die neu geplanten Zonen unrechtmäßig oder nicht geeignet wären. (vgl. Standortuntersuchung) Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 159 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 160 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 161 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 162 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.11 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Entgegen der Aussage des Einwenders stet nicht zu befürchten, dass die Genehmigungsanträge abgelehnt werden. Die Ziele der Planung sind somit nicht gefährdet. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 163 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.12 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Alle im Flächennutzungsplanverfahren zu lösenden Aspekte werden auch in diesem behandelt. Es ist darüber hinaus zulässig, Detailfragen oder Dinge, die der Flächennutzungsplan nicht regeln kann, in nachfolgende Verfahren abzuschichten. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 164 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.13 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen, dass es durch die vorliegende Planung zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die Verringerung der Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man die ursprüngliche und die aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember 2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben vom 21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34 LPlG NRW für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen thematisiert. Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau Seite 165 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH 02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch durchzuführenden Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde gelte. Beschlussvorschlag Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt: Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von Thum insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175 m begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren durch differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max. Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden. Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1 „Lausbusch“) wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m begrenzt und im Bebauungsplanverfahren festgesetzt um eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden. Die Stellungnahme des LVR wird in der Abwägung berücksichtigt. Im Denkmalgutachten wurden insbesondere verschiedene Blickbeziehungen auf das Denkmal mit untersucht. Seite 166 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 167 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 168 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 169 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.14 17.15 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Bezüglich der Beurteilung der Immissionen ist die TA Lärm ausschlaggebend. In Nr, 6.6 Zuordnung des Immissionsortes heißt es dort, dass sich die Art der schutzwürdigen Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen ergibt. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Demzufolge haben lediglich im Flächennutzungsplan ausgewiesene Flächen keinen anderen Schutzanspruch als den der tatsächlichen Nutzung; hier: Außenbereich. (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015, Z: Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304, Au 4 K 14.1305) Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil I und II). Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraumverluste für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn) 2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen. Seite 170 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.16 Anregung Stellungnahme der Verwaltung In den Artenschutzgutachten erfolgte eine vollumfängliche Prüfung, ob Vögel oder Fledermäuse durch die Planung beeinträchtigt werden. Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und Fledermäusen dar. Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt. Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß können diese Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorgenommen werden, und nicht etwa im Dezember. Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach Leitfaden max. 26 Begehungen). Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen). Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 171 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung faden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom 29.12.2015: Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen WindenergieErlasses (4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutz-rechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das Verfahren insoweit nach den Maßgaben des alten Windenergie-Erlasses (Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, MBl. NRW vom 8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden. Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Beschlussvorschlag Seite 172 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 173 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 174 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.17 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Abwägung der Stellungnahmen der Verbände erfolgt an entsprechender Stelle. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 175 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.18 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Zum Nachweis der Methodik der ASP vgl. 17.16 Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 176 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.19 17.20 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Die Stellungnahme des AK Fledermausschutz wird unter Nr. 19 behandelt. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ zählt der Wespenbussard nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Selbst ein Auffinden dieser Art würde demnach zu keinen anderen Schlussfolgerungen führen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 177 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.21 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen unserer Kartierungen wurde der Rotmilan ausschließlich zur Zugzeit nachgewiesen. Im zeitigen Frühjahr (19.03.) erfolgte ein Nachweis eines aus Südwesten durchziehenden Rotmilans, im Herbst gelangen an drei Terminen Nachweise und zwar am 05.11. (1 Individuum), 14.11. (3 Individuen) und 26.11.13 (3 Individuen). Das Untersuchungsgebiet liegt weit außerhalb eines bekannten Vorkommensgebietes und es gelangen auch keine Nachweise während der Brutsaison. Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v.a. in Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen Nahrungshabitaten gegeben. Derartige Situationen konnten vor Ort nicht beobachtet werden. Aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung als Nahrungsgast im Umfeld der Projektfläche ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan auszuschließen. Eine erhöhte Gefährdung während der Zugzeit ist ebenso nicht auszumachen. Der Zug findet in der Regel gerichtet und mit dem Blick nach vorne statt. Anders als bei Jagdflügen, bei denen das Blickfeld und die Konzentration nach unten gerichtet sind, liegt der Blick bei Zugbewegungen in Flugrichtung. Tötungen sind daher in solchen Fällen selten. Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird grundsätzlich empfohlen, am Mastfuß keine Brachflächen entstehen zu lassen und den Bereich um den Mastfuß möglichst unattraktiv für Greifvögel zu gestalten. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 178 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.22 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Zur Erhebung der Rastvögel und Zugvögel setzt ebenfalls der Leitfaden Vorgaben, die die vorliegende Untersuchung erfüllt. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen Bedingungen im Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis 500 m oder sogar höher durch das Binnenland ziehen. Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von unter 50 bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben. Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet. Die WEA-Empfindlichkeit begründet sich aufgrund eines Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht festgestellt. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht erwartet. Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung des allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“ Seite 179 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.23 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß können diese Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorgenommen werden, und nicht etwa im Dezember. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 180 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.24 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m.). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen. Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen. Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Art erforderlich wird. Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens gegenüber WEA wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert. Wir bitten, von verleumderischen Behauptungen über die Gutachter Abstand zu nehmen! Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 181 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.25 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Konkrete Sichtungen im Projektgebiet gab es weder während der Vogel- noch der Fledermauskartierung. Dass eine gelegentliche Raumnutzung im Projektgebiet nicht gänzlich auszuschließen ist, wird nicht bestritten. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen und dem Abstand des Brutplatzes zu den geplanten WEA, ein signifikant erhöhtes Verletzungsoder Tötungsrisiko anzunehmen ist. Der Leitfaden sieht hierzu ein zu prüfendes Gebiet von 1.000 m zwischen Brutplatz und Windenergieanlage vor. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet zur Prüfung von Nahrungsflugbeziehungen und essenzieller Nahrungshabitate ist nicht vorgesehen. Selbst wenn man den Prüfraum gemäß der Empfehlungen der LAG-VSW zugrunde legt, kommt man zu dem Schluss, dass potenzielle Nahrungshabitate im gesamten Naturraum vorhanden sind. Vom Brutplatz ausgehend kann der Uhu sowohl im westlich liegenden Rurtal selbst jagen, als auch in östliche Richtungen auf der offenen Anhöhe. Wenn man überhaupt eine Präferenz für ein besonderes Nahrungshabitat mutmaßen würde, so wäre dies die weiter nördlich liegende Drover Heide mit ihren offenen Flächen. Zieht man eine Linie zwischen dem nächstliegenden Brutplatz unterhalb der Burg Nideggen und dem Projektstandort, so landet man deutlich südlich der Drover Heide. Auch andere Verbindungen der Brutplätze zur Drover Heide führen nicht über den Projektstandort. Selbst wenn man also diese theoretische Möglichkeit in Erwägung zieht (eine direkte Flugbeziehung vorausgesetzt), spricht nichts dafür, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Erhöhung des Schlagrisikos führen. Gemäß Leitfaden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko vor allem bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen anzunehmen. Der Leitfaden definiert hierzu einen Untersuchungsraum von 1.000 Meter. Der nächste Brutplatz liegt aber 4,5 km von den hier geplanten Windenergieanlagen entfernt. Die in der Stellungnahme angesprochenen WEA bei Nideggen-Berg liegen hingegen im Nahbereich des nächsten Brutplatzes. Sie sind Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 182 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.26 Anregung Stellungnahme der Verwaltung zudem deutlich niedriger als die hier geplanten WEA. Insofern ist es nachvollziehbar, dass am dortigen Standort in der Tat ein erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegt. Bei Anflügen über die Waldkante des Rurtals können die Uhus dort direkt in den Rotorbereich gelangen. Die Situation ist am hiesigen Standort vollkommen anders. Analogieschlüsse sind nicht nachvollziehbar. Von Waldkauz und Waldohreule wurde je ein Revier im Wald festgestellt, allerdings jagen beide Arten, insbesondere jedoch die Waldohreule, durchaus auch im Offenland nach Kleinsäugern, so dass es in seltenen Fällen zu einer potenziellen Gefährdung durch die neu zu errichtenden WEA kommen kann. Von der Waldohreule gibt es sieben registrierte Totfunde an WEA (Zentrale Fundkartei, Stand Oktober 2013), vom Waldkauz sind es zwei. Dies zeigt die insgesamt sehr geringe Schlagdisposition der beiden Arten. Ein erhöhtes Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben. Erhebliche Störungen können durch den Abstand der WEA zu den jeweiligen Brutplätzen von über 500 m ebenso ausgeschlossen werden, wie Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Seite 183 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.27 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Das Vorkommen der Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke im Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen durchzuführen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Wanderfalken Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda stellte die Art bei den umfangreichen Kartierungen in den Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum um die geplanten WEA in Lausbusch nicht fest. Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAGVSW (2007) sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen der Untersuchungsgebiete ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von Vogelschlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen. Zum Baumfalken Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine Brut im oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsraums in den Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht. Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem Hintergrund nicht erwartet. Seite 184 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.28 17.29 17.30 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Weder der Turmfalke noch der Mäusebussard sind als windenergiesensible Arten eingestuft. Da das Artenschutzgutachten anhand der Vorgaben des Leitfaden erstellt werden muss, könne diese Arten nicht berücksichtigt werden. Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Bruten der Art im relevanten Umfeld. Einzelbeobachtungen (hier aus 2005) für die Aussage zugrunde zu legen, dass die WEA zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten des Schwarzstorches liegen entbehren jeglicher guten fachlichen Praxis. Auch die Verknüpfung mit einem daraus abgeleiteten erhöhten Tötungsrisiko ist sehr unsachlich. In über 20 Jahren der Aufzeichnung gibt es nur einen dokumentierten Totfund des Schwarzstorches an WEA (1998 ein Jungvogel in Hessen). Die Art ist nicht schlaggefährdet. Zu Uhus vgl. 17.24 Zu Rotmilanen 17.23, 17.28 Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 185 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.31 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft & Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen, das Kollisionsrisiko zu vermindern. 17.32 Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Bobachtungsdaten standortspezifisch bewertet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein auf den Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art im Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den Brutplatz abgestellt gewesen wäre, wäre eine detaillierte Konfliktanalyse nicht erfolgt, da sich keine Brutplätze im Untersuchungsraum befinden. Dem ist aber gerade nicht so, denn es wurden sämtliche Überflüge und Verhaltensweisen in der Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.). Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV Seite 186 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher Umgang ist nicht zu erkennen. Beschlussvorschlag Seite 187 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 188 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Träfen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ein, so unterlägen diese nicht der Abwägung, sondern würden die Planung beenden. Die weiteren Überlegungen sind bereits in die Anforderungen des Leitfadens und bei der Auswahl der windenergiesensiblen Arten berücksichtigt worden. Seite 189 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 190 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen (s. o.). Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und Seite 191 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.33 Anregung Stellungnahme der Verwaltung das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen. Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen. Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 192 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse gibt, und oft naturschutzfachliche Meinung gegen naturschutzfachliche Meinung steht, hat die Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogerative, allerdings muss die Sachverhaltsermittlung wissenschaftlichen Maßstäben und vorhanden Erkenntnissen genügen. Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich. Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung Seite 193 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Beschlussvorschlag Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art nicht erwartet. Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben. In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse Seite 194 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung detailliert dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“ eingegangen). Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedeutung des Untersuchungsraums im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) kann durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erfüllt sein Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus (sog. WEA-empfindliche Arten: diese Arten zeichnen sich dadurch aus, dass sie u. a. im freien Luftraum jagen). Die niedrig fliegenden Arten werden nach dem Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet klassifiziert. Ebenso wird auch in der umfangreichsten Studie zu diesem Konfliktfeld von Brinkmann et al. (2011) für strukturgebunden fliegende Arten nur ein geringes Kollisionsrisiko gesehen. Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Beschlussvorschlag Seite 195 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenund/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht. Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen. Beschlussvorschlag Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende Arten (sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb der WEA Vermindermungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden. Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in NRW nicht vorgesehen. Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf. gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen. Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche Arten erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden. Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenrei- Seite 196 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung cher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenund/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht. Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen. Beschlussvorschlag Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaß-nahmen durchgeführt werden müssen. Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird. Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf. gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen. Lausbusch Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich. Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit- Seite 197 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.34 Anregung Stellungnahme der Verwaltung faden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Steinkaul Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das Gebiet Steinkaul ein umfassendes Bild des Artenspektrums und dessen Aktivitäten gewonnen werden. Hieraus entstanden weitreichende Planungsempfehlungen, mit deren Hilfe Verbotstatbestände für Fledermäuse ausgeschlossen werden können. Bindend für die Betrachtung der Artenschutzrechtlichen Auswirkungen von Windenergieanlagen ist der Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein. Dieser wurde per Erlass eingeführt und muss von den Behörden im Rahmen der Planung beachtet werden. Gemäß Leitfaden ist die Wildkatze nicht als windenergiesensible Art eingestuft. Selbst wenn diese Art vorhanden wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Planung. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung Seite 198 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung des angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet. Beschlussvorschlag Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist. Seite 199 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.35 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind und somit in die Landschaft gehören. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Windenergieanlage stört somit nicht automatisch, sondern nur in besonderen Fällen, die Eigenart der Landschaft bzw. ihren Erholungswert. . Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies die typische Eigenschaft einer WEA ist. Eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen, oberhalb derer eine Störung vorliegt, hat der Gesetzgeber ebenfalls nicht vorgesehen. Der Nachweis der Störung wäre demnach an dieser Stelle dezidiert vom Einwender zu erbringen. Seite 200 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.36 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Eine Störung des Tourismus kann durch Windenergieanlagen ebenfalls nicht pauschal angenommen werden. Es gibt im Gegenteil sogar Berichte, bei denen das Vorhandensein von Windenergieanlagen den Tourismus förderte. e Das Institut für Sozialforschung und Kommunikation (SOKOInstitut) führte im Jahr 2003 eine repräsentative Umfrage unter Touristen in Schleswig-Holstein durch. Das Verhalten der Besucher Mecklenburg-Vorpommerns wurde im selben Jahr von der Universität Rostock untersucht. Die Ergebnisse bestätigen sich gegenseitig: Es gibt keinen Rückgang bei der Bettenbelegung durch den Ausbau der Windenergie. Nur 2% der Befragten gaben an, wegen der Windenergie in Zukunft eventuell ein anderes Reiseziel zu wählen. Das aber steht in keinem Verhältnis zu dem positiven Potenzial, das die Nutzung der Windenergie für den Tourismus birgt. (http://www.rothaarwind.de/windenergie/mod_content_pag e/seite/windenergie_landschaft/) Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 201 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 202 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.37 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu fordern. Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen", ist nicht zu erkennen. Seite 203 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.38 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Es findet eine Abwägung aller Belange statt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 204 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Das Natur- und Landschaftsrecht wird nicht umgangen. Es findet ein Ausgleich für naturschutzrechtliche Eingriffe sowie für den Eingriff ins Landschaftsbild statt. Entsprechende Gutachten zur Berechnung des Ausgleichs liegen den Bebauungsplanverfahren bei. Seite 205 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.39 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Die Erschließung wird nicht in den Bauleitplanverfahren geregelt. Die Erschließung zum Bau der Anlagen ist Bestandteil der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Regelungen zur Erschließung werden in separaten Erschließungsverträgen, die privatrechtlicher Natur sind, zwischen den Parteien getroffen werden. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 206 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 17.40 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Es wird über die geplanten Windenergieanlagen natürlich zu einer windenergetischen Nutzung kommen. Die geplanten Anlagen sind, trotz der Abschaltzeiten, wirtschaftlich betreibbar. Dies zeigt sich ja bereits daran, dass es potentielle Betreiber gibt, die auch die erforderlichen Verträge abgeschlossen haben. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 207 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Der Einwender verkennt an dieser Stelle, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um die Ausweisung von Flächen im Flächennutzungsplan handelt. Es geht also um ein Verfahren, in dem die „grobe Richtung“ der Flächennutzung planerisch fixiert wird. Hierbei muss auf die städtebauliche Vertretbarkeit der Planung abgestellt werden. Es sind also durch die Kommune geeignete Mittel zu wählen, diese zu beurteilen. Der Windatlas ist ein Instrument, das das LANUV geschaffen hat, um Städten und Gemeinden solch ein Mittel zu schaffen. Exakte Windmessungen, wie sie von den späteren Betreibern vorgenommen werden können, setzen die Kenntnis der genauen Rotorhöhe, des Anlagentyps etc. voraus, um verwendbare Ergebnisse hervorzubringen. Diese Angaben sind zum Planungsstand eines Flächennutzungsplanes gar nicht machbar. Die Erforderlichkeit einer Windmessung kann aus keiner Rechtsgrundlage abgeleitet werden. Die Gemeinde muss auch nicht alle wirtschaftlichen Entscheidungen eines Anlagenbetreibers vorwegnehmen, sondern lediglich einen Rahmen schaffen, in dem der Windenergie substantiell Raum geschaffen wird. Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung unterliegen. Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung von Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung noch kein Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert. Beschlussvorschlag Seite 208 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Des Weiteren können bei der vorliegenden Planung natürlich nur bereits geltenden gesetzliche Regelungen berücksichtigt werden. Seite 209 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 17.41 18 18.1 Anlagen 2 bis 15 zu Anlage 2 BUND mit Schreiben vom 14.04.2016 zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gibt der BUND die folgende Stellungnahme ab. Die Anlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Zone A wird ebenfalls ausgewiesen, da hier bestehende Rechte vorhanden sind und es keinem Grund gibt, diese aufzuheben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ein pauschales Anbringen von Bedenken ist nicht möglich. Die Bedenken gegen die Fläche werden nicht konkret benannt und sind somit der Abwägung nicht zugänglich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 18.2 Zur Windkraftkonzentrationszone A (Stockheim) Die bestehende Konzentrationszone soll im Rahmen der 33. FNPÄnderung vollständig als Konzentrationszone bestätigt werden. Damit soll diese Zone nutzbar sein, wenn sich die Beurteilungskriterien der Flugsicherung verändern. Diese Zone wird von uns vorbehaltlich einer qualifizierten Artenschutzprüfung für weniger problematisch gehalten als die ohnehin für die Windkraftnutzung weniger gut geeigneten Zonen Lausbusch und Steinkaul. Ob es Sinn macht, die Zone A vollständig zu bestätigen und gleichzeitig die aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege hochwertigen Zonen D und E auszuweisen ist fragwürdig. Zur Windkraftkonzentrationszone D (Steinkaul) Da die Windkraftkonzentrationszone A bestätigt werden soll und da in der Abwägung in der Vergangenheit bei der grundlegenden Standortuntersuchung Windkraftkonzentrationszonen mit nur zwei Anlagen an Seite 210 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 18.3 Anregung anderer Stelle von vorneherein ausgeschlossen wurden, ist die Planung für diese auch für die Windkraftnutzung weniger gut geeignete Zone aufzugeben. Wir widersprechen der Aussage im Umweltbericht, dass in den Zonen Lausbusch und Steinkaul keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Zur Windkraftkonzentrationszone E (Lausbusch) Zur Planung der Windkraftkonzentrationszone Lausbusch in der Gemeinde Kreuzau trugen unter anderen sowohl die Denkmalbehörde als auch die Naturschutzverbände erhebliche Bedenken vor. Der Regionalrat befasste sich ausschließlich mit den Bedenken des Denkmalschutzes und gab als Kompromiss eine Höhenbeschränkung auf 175 m vor. Dieser Kompromiss schließt nach unserer Auffassung erhebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz nicht aus und widerspricht den Forderungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege. Die Bedenken der Naturschutzverbände gegen die Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone Lausbusch werden mit der Höhenbeschränkung verstärkt, da damit das Gefährdungspotential für fliegende Tiere deutlich erhöht würde. Denn je näher der Rotor dem Boden bzw. den Baumwipfeln ist, desto mehr Tiere im Luftraum sind durch Kollisionen oder Barotraumen gefährdet. Nahrungsflüge werden meist in geringerer Höhe durchgeführt, Distanzflüge in größerer Höhe. Hierauf verweist auch das Fachgutachten von ecoda. Das o. a. Fachgutachten stellt grundsätzlich fest (ecoda S. 128): „Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte.“ Die Verringerung der Anlagenhöhe um ca. 25 m verändert das Gefährdungspotenzial vor allem für alle fliegenden Tiere und erfordert eine Betrachtung in der ohnehin nachzubessernden ASP. Die Auswirkung der Planungsänderung insbesondere auf die betroffenen Vogel- und Fledermausarten ist artbezogen darzustellen. Bei den Insekten ist auch anzugeben wie sich der Verlust an Nahrung an der Basis der Nahrungspyramide auf die Tiere der übergeordneten Nahrungsstufen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen dar, dass eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf der Fläche möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet. Auch Anlagen von 175m Höhe weisen noch große Abstände zwischen Rotor und Boden auf. Zudem gibt es keine konkreten Höhenangaben in der Fachliteratur, ab der Gefährdungen auftreten oder ausgeschlossen sind. Daher ist vorgesehen, die Gutachten in den jeweils konkreteren planverfahren, sprich im bebauungsplanverfahren und in den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, im Zuge einer Abschichtung anpassen zu lassen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 211 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung auswirkt. Zu bedenken ist auch, dass bei einer geringeren Anlagenhöhe möglicherweise der Rotordurchmesser zur Effizienzsteigerung vergrößert wird und so die überstrichene Fläche und damit u.a. die Sog- und Schleppwirkung der Anlage vergrößert wird. Spätestens im BBP ist der Rotordurchmesser festzulegen. Der Veränderung zum Maß der baulichen Nutzung stimmen wir nicht zu. Zur Windkraftkonzentrationszone E (Lausbusch) Gegen die 33. Änderung des FNP bestehen von Seiten der Naturschutzverbände erhebliche Bedenken vor allem  wegen der Nähe der geplanten Zonen zu landesweit bedeutsamen Naturschutz- und FFH-Gebieten (Rurtal und Buntsandsteinfelsen, Drover Heide, Muschelkalkkuppen), Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Auswirkungen auf die FFH-Gebiete wurden in separaten Gutachten untersucht. Es sind keine beachtlichen Auswirkungen zu erwarten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 18.5  aus Gründen des Artenschutzes, Vgl. 18.3 18.6  wegen unzureichender Artenschutzprüfungen (ASP), die Maßgaben des Leitfadens außer Acht lassen. Die vorliegenden Artenschutzprüfungen basieren auf Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 nach den in den Erfassungsjahren üblichen Standards für Erfassungen von Vögeln und Fledermäusen im Rahmen von Windenergieanlagen. Das heißt, dass sie weder den Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) vom 14.04.2015 noch den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 12. November 2013 genügen. Sollte an der Planung festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich. Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und Fledermäusen dar. Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt. Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenom- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 18.4 Seite 212 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 18.7 In der ASP ist zum Beispiel zu bemängeln: Stellungnahme der Verwaltung men. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach Leitfaden max. 26 Begehungen). Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen). Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom 29.12.2015: Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen WindenergieErlasses (4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutz-rechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das Verfahren insoweit nach den Maßgaben des alten Windenergie-Erlasses (Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, - MBl. NRW vom 8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden. Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 213 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung  Die gegenwärtige Kartierung von Fledermausarten ohne ausreichende Untersuchung zum Status der planungsrelevanten Arten, Quartiere/ Brutstätten und Aktivitätsdichten in relevanten Bereichen ist unzulässig. 18.8  Für betroffene Greifvögel wie z.B. Wespenbussard, Rotmilan, Habicht und Sperber fehlt eine Raumnutzungsanalyse mit Horstsuche im von der LAG-VSW angegebenen Bereich. Stellungnahme der Verwaltung Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen). Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. 18.9  Für den Mäusebussard wurde im Untersuchungsraum zwar eine überdurchschnittlich hohe Dichte festgestellt, aber die Betroffenheit dieser Art blieb dennoch unbeachtet. Der Mäusebussard wird nicht als windenergiesensible Art im Leitfaden geführt. Daher sind für den Mäusebussard keine Maßnahmen erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 18.10  Für die Feldlerche als planungsrelevante Art wurde keine Revierkartierung durchgeführt, auch dies ist nachzuholen. Für die Feldlerche sind keine betriebsbedingten Auswirkungen zu erwarten. Sie wird nicht im Leitfaden geführt und ist damit hinsichtlich betriebsbedingter Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der Feldlerche auf Ackerstandorten wird im Rahmen der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 214 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 18.11 In der Sitzung des Landschaftsbeirates vom 16.11.2016 wurden die Mängel der vorliegenden Artenschutzgutachten thematisiert (s. Einladung und Niederschrift zu dieser Sitzung). Die ULB sagte zu, die Einwendungen in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2015 zu berücksichtigen. Mit Befremden stellen wir fest, dass in den nun vorliegenden Unterlagen zur erneuten Beteiligung - Stand März 2016 - nicht auf eine Stellungnahme der ULB vom 18.11.2015 hingewiesen wird. Die Verkleinerung der Fläche wird begrüßt, kann aber die oben angeführten Bedenken und die in der Stellungnahme vom 05.10.2015 angeführten Bedenken nicht ausräumen. Wir bitten Sie dringlich, die erforderlichen Nachkartierungen und Raumnutzungsanalysen durchführen zu lassen oder die Planung aufzugeben. Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahmen der Naturschutzverbände BUND und NABU sowie des AK Fledermausschutz zum BBP G1 Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“, zum BBP G2 Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ vom 05.10.2015 und zur 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft vom 30.09.2014, die weiterhin vollinhaltlich gelten. AK Fledermausschutz mit Schreiben vom 15.04.2016 zur erneuten 33. Änderung des Flächennutzungsplanes gibt der Arbeitskreis Fledermausschutz (NABU/BUND/LNU) folgende Stellungnahme ab: 18.12 19 19.1 Stellungnahme der Verwaltung Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der Feldlerche entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet und genutzt berücksichtigt werden. Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht ersichtlich. Die Stellungnahme der ULB vom 20.11.2015 wurde zum Bebauungsplan G 1 im Rahmen dessen Offenlage vorgebracht und wird auch in diesem Verfahren behandelt werden. Beschlussvorschlag Die Stellungnahem des BUND und des AK Fledermausschutz werden berücksichtigt werden. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Zone A wird ebenfalls ausgewiesen, da hier bestehende Rechte vorhanden sind und es keinem Grund gibt, diese aufzuheben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Windkraftkonzentrationszone A (Stockheim) Die Prüfung der Eignung dieser Zone kann erst bei Vorlage einer ge- Seite 215 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.2 Anregung eigneten Artenschutzprüfung bewertet werden. Wenn Fläche A bestätigt werden sollte, muss die Standortanalyse eine neue Bewertung durchlaufen, weil dann eine neue Alternative zur Verfügung steht. Windkraftkonzentrationszone D (Steinkaul) Wie bereits umfangreich vorgetragen (siehe vorliegende Stellungnahmen) stehen in dieser Zone die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Windenergienutzung im Plangebiet entgegen. Die von uns vorgebrachten Argumente gelten vollinhaltlich weiterhin. Drei Jahre nach Einführung des Leitfadens Artenschutz an Windkraftanlagen (2013) müssen die Untersuchungen nach dem Mindeststandard des Leitfadens durchgeführt werden. Es gibt nach unseren artenschutzfachlichen Hinweisen keinen Grund die Ausnahmeregelung des Leitfadens in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist ein wichtiger Erkenntnisgewinn durch Nachkartierung zu erwarten. Hinzukommt, dass das Jahr 2013 für eine artenschutzrechtliche Bewertung in Fachkreisen aufgrund seiner extremen Witterung als äußerst bedenklich gilt. Die Einschätzungsprärogative der Behörden basiert auf unzureichender Sachverhaltsermittlung und ist damit anfechtbar. Bei der behördeninternen Abwägung ist zu beachten, dass die Belange Biodiversität und Klimaschutz, vom Gesetzgeber gewünscht, gleichberechtigt sind. Ein Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz, wie dies in der Gemeinde Kreuzau nach eigenen Aussagen gehandhabt wird, ist nicht berechtigt. Die Ausweisung einer Zone mit lediglich zwei Windrädern war bereits in der Standortanalyse ein Tabukriterium. Die Zulassung an dieser Stelle widerspricht den Auswahlregeln der Standortanalyse und verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Flächenauswahl. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die bisherigen Stellungnahmen werden bei der Abwägung berücksichtigt. Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und Fledermäusen dar. Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom 29.12.2015: Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen WindenergieErlasses (4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutz-rechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das Verfahren insoweit nach den Maßgaben des alten Windenergie-Erlasses (Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, - MBl. NRW vom 8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden. Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. An keiner Stelle wird erwähnt, dass die Fläche nur mit 2 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 216 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 19.3 Windkraftkonzentrationszone E (Lausbusch) Wie bereits umfangreich vorgetragen (siehe vorliegende Stellungnahmen) stehen in dieser Zone die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Windenergienutzung im Plangebiet entgegen. Die von uns vorgebrachten Argumente gelten vollinhaltlich weiterhin. Drei Jahre nach Einführung des Leitfadens Artenschutz an Windkraftanlagen (2013) müssen die Untersuchungen nach dem Mindeststandard des Leitfadens durchgeführt werden. Es gibt nach unseren artenschutzfachlichen Hinweisen keinen Grund die Ausnahmeregelung des Leitfadens in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist ein wichtiger Erkenntnisgewinn durch Nachkartierung zu erwarten. Hinzukommt, dass das Jahr 2013 für eine artenschutzrechtliche Bewertung in Fachkreisen aufgrund seiner extremen Witterung als äußerst bedenklich gilt. Die Einschätzungsprärogative der Behörden basiert auf unzureichender Sachverhaltsermittlung und ist damit anfechtbar. Bei der behördeninternen Abwägung ist zu beachten, dass die Belange Biodiversität und Klimaschutz, vom Gesetzgeber gewünscht, gleichberechtigt sind. Ein Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz, wie dies in der Gemeinde Kreuzau nach eigenen Aussagen gehandhabt wird, ist nicht berechtigt. 19.4 Bei der erneuten Offenlage des FNP wurde bei der Windkraftkonzent- Stellungnahme der Verwaltung Windenergieanlagen bebaut werden kann. Die bisherigen Stellungnahmen werden bei der Abwägung berücksichtigt. Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und Fledermäusen dar. Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom 29.12.2015: Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen WindenergieErlasses (4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die naturschutz-rechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation vollständig oder mit der Landschaftsbehörde abgestimmt waren, kann das Verfahren insoweit nach den Maßgaben des alten Windenergie-Erlasses (Windenergie-Erlass vom 11.7.2011, - MBl. NRW vom 8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden. Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB findet eine gerechte Abwägung aller Belange statt. Durch die Verringerung der Anlagenhöhe werden Auswirkun- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 217 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19.5 19.6 Anregung rationszone Lausbusch als Ergänzung eine neue Höhenbeschränkung auf 175 m festgelegt. Dieser angebliche Kompromiss zu Gunsten des Denkmalschutzes schließt, wie das ergänzende Gutachten (2015) zeigt, eine Auswirkung auf die Denkmäler in der Stadt Nideggen nicht aus. Bei Verringerung der Nabenhöhe ist, wegen der gewünschten Erreichung von 3 MW Leistung eine Vergrößerung der Rotorlänge zu befürchten. Wir bitten hier um Mitteilung, ob dies so ist. Die von uns vorgebrachten artenschutzfachlichen Bedenken erhöhen sich bei Windrädern, deren Rotorspitzen näher an die Vegetation heranreichen, weil gerade an den Rotorspitzen die höchsten Windgeschwindigkeiten und Luftverwirbelungen sind. Tiere, die ihren Hauptaktionsraum in der Luft haben, sind dann besonders betroffen. Sollte sich die Rotorlänge nochmals vergrößern (die Flächenvergrößerung ist proportional zu r² mit r=Länge eines Rotorblattes), wird auch die Fläche des Eingriffs in den Luftraum noch größer. Diese Veränderungen der Anlagen müssen in durch fachgerechte Ergänzungen bei den Schall- und Schattengutachten ebenso wie in den Gutachten zum Artenschutz aufgearbeitet werden. Tiere, die ihren Hauptaktionsraum in der Luft haben, sind dann besonders betroffen. Dr. Volker Runkel (Hersteller des auf WEA häufig verwendeten Batcorders) hat für Fledermäuse die Problematik niedriger WEA mit langen Rotorflächen sehr passend zusammengefasst (Artikel in der Anlage). Wir schließen uns seinen Aussagen vollumfänglich an und erwarten daher eine angemessene Kartierung und Neubewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit für die Zone unter Berücksichtigung der Höhenbeschränkung (veränderter Windkraft-Anlagentyp). Für die Standorte D und E sprechen die Nähe zu bedeutenden Naturschutzgebieten wie der Drover Heide, den Muschelkalkkuppen und den Buntsandsteinen Felsen in Nideggen (größtes bekanntes natürliches Fledermauswinterquartier in der Region) gegen eine Ausweisung der Zonen. Anlage: Europäische Fledermausrufe – Aufzeichnen und Bestimmen Tiefe WEAs und Implikationen 14.10.2015 Stellungnahme der Verwaltung gen auf den Denkmalschutz minimiert. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Im Flächennutzungsplan werden keine konkreten Anlagentypen festgesetzt. An dieser Stelle wird auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren oder das Genehmigungsverfahren verwiesen. In diesem Verfahren werden alle Gutachten an die dann konkrete Anlagenplanung angepasst werden. Im Flächennutzungsplanverfahren reicht an dieser Stelle der Nachweis, dass Anlagen in den Gebieten realisierbar sind. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Alle diese Gebiete wurden teilweise in separaten FFHverträglichkeitsgutachten gutachterlich untersucht. Auswirkungen liegen nicht vor. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 218 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Durch die Energiepolitischen Ziele in Deutschland wird mittlerweile verstärkt auch an Schwachwind-Standorten Windkraft genutzt. Dafür sind auch speziell entwickelte Windenergieanlagen im Einsatz, die einen großen Rotor auf niedriger Nabenhöhe platzieren. So drehen die Rotorspitzen bei ca. 30 Metern über dem Boden. Diese Anlagen müssen im Hinblick auf Vogel- und Fledermausschlag ganz anders beurteilt werden als dies bisher durch Leitfäden vorgesehen ist. Die Leitfäden beziehen sich bei Fledermäusen auf die Ergebnisse des BMU-Projekts, bei dem höhere Anlagen untersucht wurden. Es gibt Hinweise, dass diese Schwachwind-Anlagen eine viel größere Gefahr als hohe Anlagen für Fledermäuse darstellen. Schwachwind-WEA und niedrige Masten Die Klimaziele sind hoch gesteckt und der Ausbau der erneuerbaren Energien muss schnell voranschreiten um diese zu erfüllen. Die EEG Novellierung 2017 wird dies - laut Planern - stark erschweren, so dass 2015 und 2016 ein noch stärkerer Planungsboom besteht als in den Jahren zuvor. So sollen auch zahlreiche Schwachwindstandorte für den Ausbau der Windenergie realisiert werden. In meinem Wohnumfeld zum Beispiel kann ich dies bei Anlagen der Stadtwerke Münster direkt beobachten, die momentan drei Nordex N117 betreibt und zahlreiche weitere bereits jetzt planen. Diese Nordex stehen in Münster auf Türmen mit einer Nabenhöhe von 91 m. Durch den großen Rotor mit 58,5 m Radius streift die untere Rotorspitze in 32,5 m Höhe über den Boden. An anderen Standorten in Niedersachsen stehen ähnlich konfigurierte Anlagen eines anderen Herstellers. Deren Rotoren streichen in 30 m Höhe über den Boden. Letztere wurden ausführlicher durch den Naturschutz untersucht, mit erschreckendem Ergebnis: Trotz einer Abschaltung analog zum BMU-Projekt hat sich die Schlagopferzahl nicht verändert. So werden dort mittlere zweistellige Zahlen an echten Opfern gefunden. Es scheint so, als sind diese tiefen Anlagen eine größere Gefahr für Fledermäuse als die hohen Pendants. Daher werde ich versuchen diese Anlagen im Hinblick auf das bekannte Wissen einzuordnen. Seite 219 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Forschungsergebnisse des BMU als Referenz Die Anlagen im BMU-Projekt (Brinkmann et al 2011) hatten zumeist einen 70 m Rotor (Durchmesser) und waren im Median auf 98 m hohen Türmen installiert. Die minimale Turmhöhe betrug 63 m und die maximale 114 m. Ausgehend vom Median wurde der Luftraum im Bereich von 63 m bis 130 m überstrichen. Weiterhin wurde ein signifikant negativer Einfluss der Turmhöhe auf die Schlagwahrscheinlichkeit erhalten. Bei niedrigen Türmen bzw. tiefer-reichenden Rotoren ist mit höheren Opferzahlen zu rechnen. Das wird so auch im BMUAbschlussbericht nochmals unter anderem auf Seite 374 hervorgehoben. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag In der Abbildung erkennt man die Unterschiede der BMU-Referenz zu “tiefen Anlagen”, wie sie zum Beispiel in Münster gebaut werden. Durch Bäume sind typische Vegetationshöhen angezeigt. Die Fledermaus-Silhouette zeigen Höhenverteilungen an (dazu folgt noch mehr im weiteren Text). Rechts in der Abbildung ist eine anderer Konfiguration der Nordex N117 gezeigt. Diese hat einen 120 m hohen Mast, das entspricht der mittleren von Nordex verkauften Anlage. Außerdem gibt es noch eine Anlage mit 140 m Masthöhe. Flughöhen von Fledermäusen Seite 220 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Nicht selten erhalte ich Anrufe von Windrad-Betreibern, die Flughöhen der Fledermäuse von 100 oder 150 m nicht glauben wollen oder können. Da wir uns selten nachts in solchen Höhen aufhalten, fehlen uns Erfahrungswerte. Zu meist wähnen die Anrufer die Fledermäuse aus den eigenen Erfahrungen in niedrigeren Höhen. In solchen Telefonaten fällt dabei häufig: 20 bis 30 m sieht man ja immer wieder, nur höher halt nicht. Das zeigt, dass sogar solche Nicht-Fachleute Flughöhen von 30 m als normal ansehen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Durch Sichtbeobachtung von Fledermäusen in der Abenddämmerung kann man erkennen, dass selbst kleinere Arten in oder etwas über Baumwipfelhöhe fliegen und jagen. Größere Arten wie die beiden Abendsegler oder die Breitflügelfledermaus sieht man in der Abenddämmerung auch schon in 30 bis 50 m Höhe über Offenland. Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass größere Arten häufig bis 40 m hoch fliegen. Mit zunehmender Höhe wird die Aktivität in der Regel geringer. Aber auch in 150 m Höhe treten sie eben noch so häufig auf, dass es zu regelmäßigen Schlagopfern kommt oder Tonaufnahmen erhalten werden. Zeichnet man das als Dichtefunktion in Abhängigkeit der Höhe, dann ergibt sich ein Bild ähnlich der obigen Grafik. Mit zunehmender Höhe nimmt die Aktivität erst langsam und dann stärker ab. Auch in 150 m Höhe ist mit vereinzelter Aktivität zu rechnen. Jedoch lässt ab einer Seite 221 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Höhe im Bereich von 30 bis 50 Metern die Aktivität dann stark nach. Den genauen Verlauf muss man vermutlich je Standort ermitteln, da wird es bedingt durch lokale Gegebenheiten sicherlich Unterschiede geben. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Fledermäuse zeigen bei der Jagd sehr gut verfügbare Nahrung an. Die Insekten selber bewegen sich im Luftraum und sind dabei nicht immer an Vegetation gebunden. Schwärmende Ameisen oder Käfer, ebenso wie Nachtschmetterlinge können auch größere Höhen erreichen. Dies kann man übrigens auch tagsüber sehr gut erkennen, wenn man die Pendants der Fledermäuse bei der Jagd beobachtet. Mauersegler und Schwalben jagen manchmal dicht über dem Boden und an anderen Tagen in teils großer Höhe. Beim Anflug an einen Mast in Bodenhöhe zeigen manche Fledermausarten ein Explorationsverhalten z.B. auch wegen einer Ähnlichkeit zu Bäumen. Je niedriger der Rotor dreht, desto schneller erreichen Fledermäuse den für sie tödlichen Flugbereich. Auch Arten, die normalerweise Vegetations- oder Bodennah fliegen, können bis in 30 m Höhe aufsteigen, um zum Beispiel den Anlagenmast zu inspizieren. Bei höheren Rotoren drehen manche Fledermäuse dann eher wieder ab, bevor sie in den Gefahrenbereich gelangen und werden so nicht geschlagen. Leitfäden der Bundesländer Die Leitfäden, die in Deutschland zur Anwendung kommen, basieren auf den Ergebnissen des BMU-Projekts. Es wurden daraus die Parameter für Abschaltalgorithmen abgeleitet oder direkt übernommen. Dabei wurde jedoch einzig auf Umweltfaktoren (Temperatur, Windgeschwindigkeit, Jahreszeit) eingegangen und weitere Ergebnisse wie zum Beispiel der Einfluss der Nabenhöhe gänzlich ignoriert. Daher wird eine “tiefe Anlage” momentan genauso behandelt wie eine “hohe Anlage”, obwohl sich das Schlagrisiko unterscheidet. Häufig wird ein akustisches Gondelmonitoring durchgeführt, um die Abschaltung für den Standort genauer zu Parametrisieren. Das GondelMonitoring ist dafür in der Regel auch gut geeignet, denn Fledermäuse Seite 222 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung im offenen Luftraum lassen sich gut so erfassen. Zwar ist der Rotor meist größer als die Reichweite der Aufnahmegeräte, aber die Fledermäuse nähern sich an die Gondel an, die sie im Gegensatz zu den drehenden Rotoren gut orten können. Im Idealfall fliegt die Fledermaus in ähnlicher Höhe wie die Nabe. So gelingen dann auch Aufnahmen (wenn die Tiere nicht deutlich vorher geschlagen werden). Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Reichweite der Erfassung hängt dabei sehr stark von der Ruflautstärke der Fledermäuse und bedingt auch von der Ortungsrichtung bzw. Bündelung der Laute ab. In der Abbildung oben sind typische Erfassungsreichweiten in blauen Farbtönen hinterlegt. Die Ruflautstärke kann durch das Tier entsprechend der Flugsituation auch angepasst werden - zwischen leise und laut kann sich dabei das 10-fache an Unterschied ergeben (20 dB). Je näher an Vegetation oder generell Strukturen gejagt wird, desto leiser werden die Rufe und desto gebündelter. Hierzu wurden zum Beispiel von den Unis Erlangen-Nürnberg oder Tübingen zahlreiche Daten am Boden gesammelt. Es gibt zwar bisher keine entsprechenden Untersuchungen zur Jagd in Gondelhöhe, aber es wäre nicht verwunderlich, wenn in 30 m Höhe Seite 223 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Rufe häufiger leiser sind als im Vergleich zu Rufen in Gondelhöhe. Fledermäuse passen die Ruflautstärke zum Beispiel so an, dass möglichst Echos aus des “Hintergrunds” minimiert werden um Beuteechos deutlicher wahrzunehmen. Auch wird die Fledermaus in 30 m Höhe wohl häufiger ihre Ortungsrufe in die Horizontale oder nach unten ausrichten, da sich dort höhere Beutedichten befinden werden und aus physikalischen Gründen Sturzflüge die Jagd erleichtern (Momentum!). In Gondelhöhe wird für die Jagd sicherlich eine stärker omnidirektionale “Ausleuchtung” des Luftraums genutzt, um die eher verstreuten Beutetiere zu finden. Einzig ziehende Tiere werden in der Wanderungszeit auch in der Höhe vermutlich primär in Vorausrichtung orten. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Detektionswahrscheinlichkeit von Tieren in 30 m Höhe wird daher deutlich geringer sein, als die von Tieren in zum Beispiel 100 oder 150 m Höhe. Das akustische Monitoring in der Gondel ist daher unter Umständen nicht ausreichend zur Detektion schlaggefährdeter Tiere in 30 m Höhe und liefert für diese keine ausreichenden Daten für eine Beurteilung. Auch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit des Schlags von Arten, die eigentlich nicht als Schlaggefährdet gelten, wenn die Rotorspitze in 30 m dreht. Auch Myotis-Arten können dann an manchen Standorten zu Opfern zählen. Deren Rufe sind deutlich leiser als die der Gattungen Pipistrellus, Nyctalus oder Eptesicus und werden beim Gondel-Monitoring mit sehr hoher Sicherheit (99,9%) komplett überhört werden. Damit werden diese Arten trotz potentieller Gefährdung an niedrigen Anlagen weder durch Leitfaden noch durch Monitoring geschützt. Fazit Mit großer Wahrscheinlichkeit ist bei tief-drehenden Rotoren von WEAs (30 m bis 40 m Rotorunterspitze) die Gefährdung von Fledermäusen deutlich höher als bei höheren WEAs. Die Aktivitätsdichten ebenso wie das gefährdete Artenspektrum unterscheidet sich im Vergleich zu höheren Anlagen - unter Umständen sehr deutlich. Die momentanen Genehmigungsverfahren basieren auf Leitfäden, die dieses Problem nicht berücksichtigen. Angelehnt an die Ergebnisse des BMU- Seite 224 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Projektes, bei dem im Median höhere Anlagen untersucht wurden, wird so an vielen Standorten kein ausreichender Schutz der Fledertiere durchgeführt. Wichtige Ergebnisse des Projektes, die dieses Problem teilweise mit aufgreifen, werden in den Leitfäden gänzlich ignoriert. Wenn der Fachgutachter diese besondere Situation nicht erkennt und leider scheint dies für zahlreiche Gutachten zuzutreffen - dann wird eine Betriebs-Genehmigung erteilt, die fachlich nicht fundiert ist. Das bedeutet eine hohe Unsicherheit für den Betreiber und eine erhöhte Gefährdung der Fledermäuse. Vermutlich sind auch manche Vogelarten deutlich stärker betroffen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Daher sollten Gutachter diese Situation besonders beachten und die Genehmigungsbehörde wie auch die Anlagen-Betreiber hier mit einbinden, um eine bessere Lösung zu finden. Denn ansonsten ist mit nachträglichen Abschaltungen zu rechnen, die eigentlich durch kompetente Beratung nicht nötig wären. Lösungen? Es sollte primär versucht werden, solche niedrigen Anlagen erst gar nicht zu bauen. So werden naturschutzrechtliche Probleme bereits auf ein Minimum reduziert. Laminare Strömungen ebenso wie optisch-beruhigende Aspekte sprechen ebenso für höhere Anlagen bei Verwendung großer Rotoren. Wenn nicht auf solche Anlagen mit tiefen Rotoren verzichtet werden kann, sollten am besten angepasste Abschaltalgorithmen entwickelt werden. Das bedeutet spezielle Untersuchungen mit standardisierter Schlagopfersuche und einem erweiterten akustischen Monitoring mit einem zusätzlichem Erfassungsgerät in ca. 10 m unter der tiefsten Stelle des Rotors. Dieses kann zum Beispiel in 20 m Höhe am Mast angebracht werden. Es kann mit reduzierter Empfindlichkeit betrieben werden, um nicht durch Bodennah fliegende Individuen verfälschte Aktivitätsergebnisse zu liefern. Leider unterliegen diese Anlagen momentan keinen besonderen Abschaltungen, häufig können sie, wie z.B. in Münster, ganz ohne Natur- Seite 225 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 19a 19a.1 19a.2 Anregung schutzfachliche Nebenbestimmungen betrieben werden. Die StandardAbschaltungen nach den Leitfäden sind - wie oben erwähnt - nur bedingt geeignet und sicherlich an zahlreichen Standorten nicht ausreichend. Da die Leitfäden nur Empfehlungen sind und keine Gesetze, können und müssen die Gutachter zusammen mit den Genehmigungsbehörden hier durch strengere Abschaltungen im Sinne des Vorsorgeprinzips entsprechend Empfehlungen ausgeben und auch durchsetzen. Standorte, die dann nicht mehr rentabel sind, sollten unter Umständen verworfen werden. Denn wenn es tatsächlich eine erhöhte Schlaggefahr für Fledermäuse und Vögel gibt, dann wäre eine nachträgliche Reglementierung für den Betreiber ein großes wirtschaftliches Problem. Solche nachträglichen Genehmigungsänderungen sind im Rahmen durch das BimschG vorgesehen und könnten dann auch umgesetzt werden. Für den Ausbau der Windkraft wäre das auch nicht unbedingt positiv öffentlichkeitswirksam. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme von Frau Körber wird unter Nr. 19 behandelt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen dar, dass eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf der Fläche möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet. Auch Anlagen von 175m Höhe weisen noch große Abstände zwischen Rotor und Boden auf. Zudem gibt es keine konkreten Höhenangaben in der Fachliteratur, ab der Gefährdungen auftreten oder ausgeschlossen sind. Daher ist vorgesehen, die Gutachten in den jeweils konkreteren planverfahren, sprich im bebauungsplanverfahren und in den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissions- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1.Brinkmann, R., O. Behr, I. Niermann & M. Reich (Hrsg) (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. - Umwelt und Raum Bd. 4, Cuvellier-Verlag, Göttingen Nabu mit Schreiben vom 15.04.2016 Seite 226 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 20 BR Düsseldorf mit Schreiben vom 20.04.2016 meine Stellungnahme vom 07.10.2014 zur 33. Änd. FNP bleibt weiterhin voll inhaltlich bestehen. 21 21.1 21.2 Kreis Düren mit Schreiben vom 14.04.2016 zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:  Kämmerei  Straßenverkehrsamt  Kreisentwicklung und -straßen  Recht, Bauordnung und Wohnungswesen  Brandschutz  Umweltamt Wasserwirtschaft Zu der Konzentrationszone Stockheim (Fläche A) wird auf die Stellungnahme vom 30.09.2014 verwiesen. 21.3 Zu den Konzentrationszonen Steinkaul (Fläche D) und Lausbusch (Fläche E) wurden die wasserwirtschaftlichen Belange im Rahmen der Verfahren zu den Bebauungsplänen G 2 und G 1 vorgetragen. Stellungnahme der Verwaltung schutzgesetz, im Zuge einer Abschichtung anpassen zu lassen. Beschlussvorschlag Die Fläche A wurde aufgrund der zivilen Flugsicherung auf die Bestandsfläche reduziert. Die Bestandsfläche wird lediglich bestätigt. Somit sollten die diesbezüglichen Bedenken ausgeräumt sein. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn wurde bezüglich des militärischen Anlagenschutzbereichs für die Flächen D und E beteiligt. Das BAIUD äußerte Bedenken bzgl. Der WEA 1 und 2 der Fläche E. Eine abschließende positive Stellungnahme des BAIUD steht noch aus, da nach dem letzten Schreiben die WEA 2 und 6 verschoben wurden. Da im Flächennutzungsplan keine konkreten Anlagenstandorte festgelegt werden, reicht jedoch die bisherige Abstimmung als Nachweis der Realisierbarkeit von Anlagen in den Konzentrationszonen aus. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. In der vorherigen Stellungnahme wurde hinsichtlich des Ellebachs an der Fläche A auf die wasserwirtschaftlichen Belange zu Abständen zu Fließgewässern, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Konzept zur naturnahen Entwicklung des Ellebaches hingewiesen. In den Verfahren der Bebauungspläne wurde auf wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Abstände zu Fließgewässern, Leistungsfähigkeit der Gewässer, Erschließung sowie Bedenken gegen die Überbauung von Fließgewässern hingewiesen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 227 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 21.4 Immissionsschutz 21.5 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Windenergieanlagen bedürfen einer Genehmigung nach §4 BlmSchG. Die abschließende Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange wie Schall und Schattenwurf, zur beantragten Betriebsweise erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach BlmSchG. Bodenschutz Der Hinweis auf die vorherige Stellungnahme hinsichtlich Bodenschutz bleibt bestehen. 21.6 Abgrabungen 21.7 Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Natur und Landschaft 21.8 Zur erneuten öffentlichen Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die erstellten naturschutzfachlichen Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum Artenschutz verwiesen. Gemäß diesem Gutachten stellt der Artenschutz kein unüberwindbares Planungshindernis dar (siehe Vorschläge zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich). Eine Anpassung der Gutachten an die aktuelle Höhenbeschränkung im FNP von 175 m erfolgte jedoch nicht. Es ist darzulegen, weshalb eine Überarbeitung der Gutachten nicht erfolgte. Auf das Gespräch vom 23. September 2014 im Hause (Thema: Kompensationsmaßnahmen auf dem Gebiet anderer Kommunen) wird verwiesen. Mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Stellungnahme der Verwaltung Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Gleiches gilt für Wasserquerungen. Es werden keine Bedenken geäußert. Beschlussvorschlag Es wurde auf mögliche Altlastverdachtsflächen hingewiesen. Dem Verdacht auf Altlasten wurde nachgegangen. Es befindet sich lediglich eine Ablagerung im Planbereich. Sollten in diesem Bereich Baumaßnahmen stattfinden werden die zuständigen Behörden benachrichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Anregung wird als Hinweis im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Es werden keine Bedenken geäußert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen dar, dass eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf der Fläche möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet. Daher ist vorgesehen, die Gutachten in den jeweils konkreteren planverfahren, sprich im Bebauungsplanverfahren und in den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, im Zuge einer Abschichtung anpassen zu lassen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das seit dem Jahr 2015 vorgeschriebene Prüfmuster konnte Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 228 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 21.9 Anregung Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 18.05.2015 wurde das Fachinformationssystem (FIS) „FFH-Verträglichkeitsprüfungen in Nordrhein-Westfalen" (FIS FFH-VP) verbindlich eingeführt, um die durchzuführende "Summationsprüfung" zu erleichtern und die durchgeführten FFH-VP systematisch zu dokumentieren. Die seit dem 18.05.2015 vorgeschriebene Flora-Fauna-Habitat GebietVorprüfung mit Hilfe des FIS FFH-VP wurde nicht angewandt. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer FFHVerträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ergibt sich aus §§ 34 ff BNatSchG. Für Pläne und Projekte ist zunächst in einer FFH-Vorprüfung (i.d.R. auf Grundlage vorhandener Unterlagen) zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Grundsätzlich ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen innerhalb des NATURA-2000-Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit auszuschließen, muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine FFHVerträglichkeitsprüfung nach § 34 ff. BNatSchG durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt im Rahmen der Vorprüfung ein strenger Vorsorgegrundsatz, bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung löst die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Die Gemeinde wird aufgefordert die durchgeführten Flora-FaunaHabitat Gebiet-Vorprüfungen für die FFH-Gebiete DE-5205-301 "Drover Heide" und DE-5305-302 „Muschelkalkkuppen bei Embken“ und die daraus resultierenden Schlüsse im Hinblick auf neue Erkenntnisse aus dem Offenlageverfahren zu überprüfen. Mit Erlass vom 12.11.2013 wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV) sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Stellungnahme der Verwaltung nicht angewendet werden, da die FFH-Vorprüfungen Mitte 2014 erstellt wurden. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Unabhängig davon, erfolgte aber im Rahmen der beiden Vorprüfungen eine umfangreiche Auseinandersetzung mit der FFH-Thematik, die in ihrer Tiefe und ihrem Umfang schon viele Ansprüche an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfüllt. Alle gemeldeten Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse wurden ebenso besprochen, wie mögliche Beeinträchtigung des Schutzziels. Auf Basis der seinerzeitigen Begutachtung war mit erheblichen Beeinträchtigungen nicht zu rechnen. Die beiden durchgeführten Flora-Fauna-Habitat GebietVorprüfungen für die FFH-Gebiete DE-5205-301 "Drover Heide" und DE-5305-302 „Muschelkalkkuppen bei Embken“ wurden überprüft und bestehen fort. Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des in NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 229 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung Windenergieanlagen in NRW' verbindlich eingeführt. Im Leitfaden werden Methodenstandards für die Bestandserfassung von WEAempfindlichen Arten verbindlich festgelegt. Die Erhebung der Daten wurde in den Jahren 2010/2011 sowie 2013, also vor Einführung des o.g. Leitfadens durchgeführt. Teilweise sind bereits Unterschiede hinsichtlich der Untersuchungszeiträume und der angewandten technischen Hilfsmittel festzustellen. Die Kommune wird aufgefordert zu prüfen, ob die im Rahmen der Gutachten angewandten Methoden mit denen im Leitfaden festgelegten Methodenstandards übereinstimmen. Die daraus resultierenden Bedenken sind im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung zu prüfen und die Untere Landschaftsbehörde ist differenziert über das Ergebnis zu informieren. Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 04.11.2015 der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung ('Windenergie-Erlass") als gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes NRW mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde Kreuzau die Gutachten und Unterlagen dementsprechend überarbeiten lassen muss. Stellungnahme der Verwaltung Fledermäusen dar. Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt. Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor (nach Leitfaden max. 26 Begehungen). Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden (nach Leitfaden 12 Begehungen). Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben vom 29.12.2015: Beschlussvorschlag Seite 230 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. Anregung 21.10 Hinweis zur Beratung im Landschaftsbeirat Der Landschaftsbeirat hat über die Planungen in seiner Sitzung am 31.03.2016 beraten. Der Beirat hält aufgrund der Höhenbeschränkung eine fachgerechte Nachkartierung und die Erstellung neuer Fachgutachten für erforderlich. Darüber hinaus sollte ein Vogelmonitoring vorgesehen werden. 22 22.1 22.2 Gemeinde Nörvenich mit Schreiben vom 15.04.2016 Gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von insgesamt drei Konzentrationszonen für erneuerbare Energien (EE), hier Erzeugung von Strom aus Windenergie erhebt die Gemeinde Nörvenich im Hinblick auf die im Norden geplante Fläche A erhebliche Bedenken. Begründung: Die zwei Flächen im Süden des Gemeindegebietes Kreuzau (Lausbusch und Steinkaul bei der Ortslage Thum) werden seitens der Gemeinde Nörvenich als unproblematisch angesehen, da aufgrund der großen Entfernung das Gemeindegebiet Nörvenich nicht betroffen ist. Die Fläche im Norden, Fläche A, grenzt nahezu direkt an die Gemeindegrenze Nörvenich. Sollte sich zukünftig die Potentialfläche nordöstlich von Stockheim durch geänderte Flugsicherungs-Richtlinien ebenfalls für die Windenergienutzung eignen, wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die nordöstlich von Stockheim ausgewiesene Fläche auch seitens der Gemeinde Nörvenich eine Potentialfläche als relativ konfliktarmer Raum in einer Potentialstudie für Windenergieanlagen ermittelt wurde. Hier sollte im Rahmen einer interkommunalen Abstimmung eine Lösung erarbeitet werden, die es beiden Kommunen ermöglicht, auf den ausgewiesenen Flächen Windenergieanlagen zu errichten. Stellungnahme der Verwaltung Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen dar, dass eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf der Fläche möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet. Daher ist vorgesehen, die Gutachten in den jeweils konkreteren planverfahren, sprich im Bebauungsplanverfahren und in den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, im Zuge einer Abschichtung anpassen zu lassen. Beschlussvorschlag Gegen die Zonen D und E werden keine Bedenken erhoben Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Standortuntersuchung, die der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes voraus gegangen ist, muss nach derzeitigem Stand alle harten und weichen Kriterien berücksichtigen. Für die Fläche bei Stockheim liegt derzeit durch die Belange der Flugsicherung ein hartes Tabukriterium vor. Ob und wann dieses Kriterium entfallen wird, ist derzeit ungewiss. Die Gemeinde Kreuzau muss aber jetzt, nach aktuellem Stand, Flächen für die Windenergie ausweisen, die in Summe der Windenergie auch substantiell Raum geben. Nur so kann die Gemeinde Kreuzau die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steuern. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 231 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 22.3 Anregung Entlang der Gemeindegrenze verläuft der Ellebach, der mit seinen Abstandsflächen zu berücksichtigen ist. 22.4 Da bei Lagen der Windenergieanlagen in unmittelbarer Gemeindegrenze gegenseitige Beeinflussungen stattfinden, sollte ein interkommunaler Vertrag sicherstellen, dass nicht das „Windhundprinzip" den Schnellen bevorzugt, sondern dass beidseits verträgliche Lösungen vereinbart werden und zwar nicht erst auf Betreiberebene. Die Lärmkontingente sind so zu splitten, dass beide Seiten gleiche Chancen haben. 22.5 22.6 23 23.1 Zudem wird der Hinweis auf das in Nörvenich vorhandene Drehfunkfeuer und den dadurch ausgelösten 15 km-Schutzradius gegeben. Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 12.04.2016 Fläche A: das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 17". Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Horrem 17" ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht. Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung. des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 - 2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschrei- Stellungnahme der Verwaltung Der Ellebach ist kein Gewässer, von dem nach Windenergieerlass bestimmte Abstände einzuhalten sind. Für den Ellebach greifen demnach nur die wasserrechtlichen Anbauverbote. Es ist jedoch zulässig, dass die Rotoren der Windenergieanlagen über den Bach hinausragen. Daher wird der Ellebach nicht als Tabukriterium berücksichtigt, ist jedoch bei der folgenden Standortplanung der einzelnen Windenergieanlagen zu beachten. Im Flächennutzungsplan werden lediglich Flächen für die Windenergie festgelegt. Konkrete Anlagenstandorte werden erst in einem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren geregelt. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Flächennutzungsplan werden lediglich Flächen für die Windenergie festgelegt. Konkrete Anlagentypen und Lärmkontingente werden erst in einem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren geregelt. BAIUD und BR Düsseldorf wurden im Verfahren beteiligt. Diesbezügliche Bedenken wurden nicht geäußert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen werden in den Umweltbericht aufgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 232 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22 Nr. 23.2 23.3 Anregung tenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Fläche E und D: die Plangebiete befinden sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die RWE power AG wurde beteiligt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zu den Flächen D und E werden keine Bedenken geäußert Der Rat nimmt zur Kenntnis. Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben: In der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB:  Bezirksregierung Köln o Dez. 33 mit dem Schreiben vom 11.09.2014 o Dez. 52 mit dem Schreiben vom 10.09.2014 o Dez. 54 mit dem Schreiben vom 19.09.2014  Erftverband – Wasserwirtschaft für unsere Region mit dem Schreiben vom 11.09.2014  Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 In der Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB: Seite 233 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB Stand: 2016-09-22  Landesbetrieb Wald und Holz NRW Seite 234