Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
6,2 MB
Datum
05.10.2016
Erstellt
26.09.16, 13:06
Aktualisiert
26.09.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL 39/2011 6. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
§ 4 (1) BauGB
1
Gemeindeverwaltung Vettweiß mit Schreiben vom 13.08.2012
1.1
Bezug nehmend auf Ihr o.g Schreiben nimmt die Gemeinde Vettweiß
zur Potentialfläche „D“ wie folgt Stellung:
Die Fläche befindet sich angrenzend an das Gemeindegebiet Vettweiß.
Im Rahmen einer Potentialanalyse hat die Gemeinde ebenfalls ihr
Gebiet auf mögliche Flächen hin untersuchen lassen. Dabei hat sich
eine Fläche angrenzend an Ihre Fläche „D“ herauskristallisiert. Da die
Ginnicker Bevölkerung sich massiv gegen eine Ausweisung an diesem
Standort geäußert hat, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am
19.04.2012 beschlossen, von dieser Fläche als mögliche Potentialfläche
abzusehen.
Ich darf Sie im Hinblick dessen bitten, eine mögliche Ausweisung Ihrer
Potentialfläche „D“ zu überdenken.
2
Kreis Düren mit Schreiben vom 17.09.2012:
2.1
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und –straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Landschaftspflege und Naturschutz
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m
entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind
keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft.
Die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – für
alle Bewohner der Region – sowie Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation werden im weiteren Verfahren in
der Diskussion berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Wasserwirtschaft:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu berücksichtigen:
Oberflächengewässer einschl. Überschwemmungsgebiete
Potentialfläche A:
Diese Potentialfläche grenzt an den Ellebach und wird teilweise vom
Ellebach durchquert. Das Überschwemmungsgebiet des Ellebaches
wurde durch die Bezirksregierung Köln ermittelt. Die vorläufige Siche-
Die Potentialfläche A wurde auf den Bereich reduziert, der
bereits mit 2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im Hinblick auf die Ermittlung der Über-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
rung des Überschwemmungsgebietes erfolgte am 01.02.2011. Bei der
Beurteilung der Fläche und der Planung ist zu beachten, dass die Überflutungsflächen des Ellebaches freizuhalten sind.
Weiterhin wird die Fläche von 4 Nebengewässern des Ellebaches
durchquert (Stepperather Graben, Teufelsgraben, Schäfersgraben,
Kesselsgraben), die im Plangebiet in den Ellebach einmünden. Zu den
Fließgewässern sind mit alle Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mindestens 5 m ab der Böschungskante einzuhalten. Im Hinblick auf Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Nebengewässer sind Informationen beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen. Der
WVER ist für den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig.
Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der EUWasserrahmenrichtlinie sind entlang des Ellebaches verschiedene
Maßnahmen vorgesehen. Diese sind im sog. Umsetzungsfahrplan für
das Einzugsgebiet der Rur enthalten. Zur Umsetzung der Maßnahmen
werden Flächen benötigt. Der freizuhaltende Korridor ist mit dem
Wasserverband Eifel-Rur festzulegen.
Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen Entwicklung des Ellebaches
einschl. der Nebengewässer zu beachten (z.B. Ausweisung von Uferstreifen). Ansprechpartner ist der Wasserverband Eifel-Rur.
Potentialfläche D:
Diese Potentialfläche wird vom Kommgraben durchquert. Zu dem
Fließgewässer sind mit allen Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mindestens 5 m ab der Böschungsoberkante
einzuhalten.
Im Hinblick auf die Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Nebengewässer sind Informationen beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen. Der
WVER ist für den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig.
Potentialfläche E:
Diese Potentialfläche wird vom Thumbach durchquert. Weiterhin
grenzt das Plangebiet an den Aspelbach und ragt in das Bruchbachtal
hinein. Zu den Fließgewässern sind mit allen Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mindestens 5 m ab der Böschungsoberkante einzuhalten. Für das Bruchbachtal wird eine Rück-
Stellungnahme der Verwaltung
flutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in
diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche
Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos.
Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern wurden im Bebauungsplanverfahren
beachtet
Im weiteren FNP-Änderungsverfahren wurde der Wasserverband Eifel-Rur beteiligt.
Beschlussvorschlag
Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern wurden im Bebauungsplanverfahren
beachtet
Im weiteren FNP-Änderungsverfahren wurde der Wasserverband Eifel-Rur beteiligt.
Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern wurden im Bebauungsplanverfahren
beachtet; gleiches gilt für Gewässerquerungen.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gab es eine Anpassung
der Potentialfläche E. Inzwischen liegt das Bruchbachtal nicht
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Nr.
2.2
Anregung
nahme der Abgrenzung (z.B. bis zum talbegleitenden Wirtschaftsweg)
angeregt.
Im Hinblick auf Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Nebengewässer
sind Informationen beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen, der für
den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig ist.
Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der EUWasserrahmenrichtlinie sind entlang des Thumbaches bzw. Drover
Baches verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Diese sind im sog.
Umsetzungsfahrplan für das Einzugsgebiet der Rur enthalten. Zur Umserzung der Maßnahmen werden Flächen benötigt. Der freizuhaltende
Korridor ist mit dem Wasserverband Eifel-Rur festzulegen.
Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen Entwicklung des Drover
Baches einschl. der Nebengewässer zu beachten (z.B. Ausweisung von
Uferstreifen). Ansprechpartner ist der Wasserverband Eifel-Rur.
Für alle Potentialflächen sind die Fließgewässer sowie die Überschwemmungsflächen in der o.g. Änderung des Flächennutzungsplans
darzustellen.
Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der
Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Es ist zu prüfen, ob evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern
über vorhandene Durchlässe erfolgen können. Sollte dennoch eine
Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in
einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Grundwasserverhältnisse:
Weiterhin sind Aussagen zu den Grundwasserverhältnissen für alle
Potentialflächen in die Umweltberichte aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung
mehr im Geltungsbereich der Potentialfläche E, sodass Beeinträchtigungen auszuschließen sind.
Im weiteren FNP-Änderungsverfahren wurde der Wasserverband Eifel-Rur beteiligt.
Die Fließgewässer wurden im Rahmen der FNP-Änderung
nachrichtlich übernommen. Im Hinblick auf die Ermittlung der
Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in
diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche
Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos.
Immissionsschutz:
Ob der gewählte Schutzabstand zu Siedlungsflächen ausreicht um den
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärm, Schattenwurf) zu
genügen, kann erst anhand von entsprechenden Gutachten im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach BImSchG abschließend geklärt
werden.
Immissionsschutz:
Die Hinweise zum Immissionsschutz gehen mit dem beabsichtigten Verwaltungshandeln konform.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Grundwasserverhältnisse wurden im Umweltbericht berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Anregung
Gemäß UVPG ist für Windfarmen mit 3 bis 5 Anlagen ist eine standortbezogene Vorprüfung und mit 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, ob wegen möglicher nachteiliger erheblicher
Umweltauswirkungen eine UVP erforderlich ist. Bei 20 und mehr Anlagen innerhalb einer Windfarm ist immer eine UVP erforderlich. Die
Kriterien für die jeweiligen Vorprüfungen sind in Anlage 2 des UVPG
aufgeführt.
Werden diese bereits in der Umweltprüfung des Bauleitplanverfahrens
berücksichtigt, sollen im Genehmigungsverfahren die Vorprüfung des
Einzelfalls oder die UVP auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
2.3
Bodenschutz:
Innerhalb der Potentialflächen könnten sich unter Umständen Altlastenverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfalllagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und
abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist
umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und
die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Abgrabungen:
Bei der Planung der Potentialfläche „A“ wurde nicht berücksichtigt,
dass sie sich bereichsweise mit dem „Reservegebiet NörvenichBubenheim“ überschneidet. Dieses Gebiet zwischen Stockheim, Rommelsheim und Jakobwüllesheim wurde durch die Bezirksregierung Köln
im Regionalplan als „Reservegebiet Nr. 5 für den oberirdischen Abbau
nicht-energetischer Rohstoffe“ vorgesehen (siehe Textband zum „Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Aachen, 2003“ Seiten 22-32 und Seiten 129 ff.). Das Reservegebiet 5 soll in Zukunft für den Abbau von Sand oder Kies genutzt
werden können.
Ein Lageplan des Reservegebiets 5 (vergrößerter Kartenausschnitt von
Seite 130 des Textbandes zum GEP) sowie eine Skizze mit Markierung
der Überschneidungsfläche liegen dieser Stellungnahme als Anlage
Bodenschutz:
Es wird kein konkreter Verdacht auf Altlasten geäußert. Die
Anregung wird als Hinweis in das weitere Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Abgrabungen:
Ein Reservegebiet dient der langfristigen Sicherung der Bodenschätze (25 Jahre). Es besteht demnach kein aktueller
Grund zur Annahme, dass diese Fläche zeitnah zur Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen wird. Zudem treffen Regionalpläne keine parzellenscharfen Festlegungen. Die Errichtung von WEA auf der betroffenen Fläche
wird vom Kreis Düren bei Abstimmung nicht ausgeschlossen.
Der Flächenzuschnitt der Potentialfläche A bleibt aufgrund
dieser Anregung unverändert.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
2.5
3
3.1
Anregung
bei.
Betroffen ist lediglich ein kleiner Teilbereich der Potentialfläche „A“
(Flächen östlich des Ellebachs im südlichen Drittel). Außerdem steht
die im Regionalplan festgelegte Darstellung als Reservegebiet der
Planung zur Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone nicht zwingend entgegen. Unter entsprechenden Umständen ist auch eine Einrichtung von Windkraftanlagen auf den Kieslagerstätten denkbar.
Zur Vermeidung von Konflikten sollte daher eine entsprechende Berücksichtigung des Reservegebietes in den Planungen der Windkraftzonen erfolgen. Dies erfordert eine frühzeitige Einbindung dieses
Sachverhaltes in alle weiteren Planungsschritte.
Landschaftspflege und Naturschutz:
Zur vorgesehenen Änderung des o.a. Flächennutzungsplanes bestehen
hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Belange sind in den folgenden Verfahrensschritten entsprechend
der Darlegung durch geeignete Gutachten zu ermitteln und in die
Planung einzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen ausreichende und geeignete Flächen zur Verfügung stehen müssen.
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 18.09.2012
Potentialfläche A:
Die Fläche A liegt im Einzugsgebiet des Ellebachs, die Fläche grenzt an
den Ellebach oder wird von ihm durchflossen. Für den Ellebach wurde
durch die Bezirksregierung das Überschwemmungsgebiet ermittelt
und vorläufig gesichert. Die Überflutungsflächen sind freizuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Landschaftspflege und Naturschutz:
Die Eingriffsregelung erfolgte im Rahmen des nachfolgenden
Bebauungsplanverfahrens sachgerecht nach BauGB und
BNatSchG.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Gem. 8.2.2 Windenergieerlass NRW ist die Errichtung von
Windenergieanlagen als Ausnahmeentscheidung gem. § 78
Abs. 2 ff. WHG zulässig. Die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen.
Der Ausweisung der Fläche A als Konzentrationszone steht
die Lage in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet daher nicht entgegen. Zudem nimmt das Überschwemmungsgebiet nur einen kleinen (östlichen) Teil der
Potentialfläche ein.
Spätestens bei der Ausweisung von Baugebieten durch ein
Bebauungsplanverfahren oder durch Baugenehmigungsverfahren ist die Vereinbarkeit von Windkraftanlage und Überschwemmungsgebiet im Rahmen der o.g. Ausnahmeregelung
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
3.2
Weiterhin befinden sich Nebengewässer des Ellebachs, der
Stepprather Graben, der Schäfersgraben, der Teufelsgraben und der
Kesselgraben, im Plangebiet. Zu diesen Gewässern sind zu Anlagen
grundsätzlich ausreichende Abstände (mindestens 5 m) einzuhalten,
um die Entwicklung der Fließgewässer hin zu einem guten ökologischen Zustand zu ermöglichen. Dazu sind im Konzept zur naturnahen
Entwicklung (KNEF) des Ellebachs und in den Umsetzungsfahrplänen
der EU-Wasserrahmenrichtlinie Maßnahmen vorgesehen.
Potentialfläche D:
Die Fläche wird vom Kommgraben durchflossen. An den Gewässern
sind grundsätzlich ausreichende Abstände (mindestens 5 m) zu Anlagen einzuhalten.
Potentialfläche E:
Die Fläche wird vom Thumbach durchflossen. Der Wasserverband Eifel
– Rur plant die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens am
Thumbach oberhalb der Ortslage Thum. Der Standort und der Flächenbedarf im Tal des Thumbachs stehen noch nicht fest. Der Talabschnitt des Thumbachs soll deshalb von weiteren Planungen freigehalten werden. Darüber hinaus sind auch am Thumbach Flächen zur Ent-
3.3
3.4
Stellungnahme der Verwaltung
abschließend zu prüfen. Genehmigungsbehörde für eine
Ausnahme ist die untere Wasserbehörde.
Das Überschwemmungsgebiet ist derzeit vorläufig gesichert,
ein Festsetzungsverfahren wird nach Aussage der BR Köln
zeitnah eingeleitet. Das Überschwemmungsgebiet wird im
FNP entsprechend dargestellt.
Für die 33.FNP-Änderung wird jedoch nur der Bestand innerhalb der Potentialfläche A zur Bestätigung ausgewiesen, der
bereits mit 2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in
diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche
Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos
In dem nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren wurde die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den
vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der
Gewässer überprüft.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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3.5
4
4.1
4.2
Anregung
wicklung des Gewässers freizuhalten. In den Umsetzungsfahrplänen
der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind dazu Maßnahmen vorgeschlagen.
Die Potentialfläche E grenzt an den Drover Bach und wird im Nordwesten vom Bruchbach durchflossen. Für den Drover Bach und seine Nebengewässer werden im Konzept zur naturnahen Entwicklung Maßnahmen benannt, die zu beachten sind. Auch hier sind ausreichend
breite Uferrandstreifen (mindestens 5 m) von baulichen Anlagen freizuhalten.
Im Flächennutzungsplan sind die Fließgewässer mit ihren Überschwemmungsflächen darzustellen.
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 29.08.2012
Gemäß ihrer Bitte zur Äußerung bzgl. des erforderlichen Umfanges
und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in
Verbindung mit § 4 (1) BauGB verweise ich auf nachfolgende Auswertkarten bezgl. Baugrund und Boden:
Erdbebenzonen
- Die Gemarkung Stockheim der Gemeinde Kreuzau befindet sich in
Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse 1 T. Die Gemarkung
Thum der Gemeinde Kreuzau befindet sich in der Erdbebenzone 2
mit der Untergrundklasse R (R=Gebiete mit felsartigem Untergrund)
gemäß der Karte zu DIN 4149. Fassung April 2005. Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni
2006). Siehe auch: http://www.gd.nrw.de/g_details.php?id=2643
Geologie und obere Grundwasserleiter:
Im südlichen Bereich der Gemeinde sind verkarstungsfähige Gesteine
anzutreffen. Dies ist bei Gründungen zu berücksichtigen.
Vorliegende Karten für die Planregion:
1. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1 : 25.000, Nr.
5205 Vettweiß.
2. Geologische Karte im Maßstab 1 : 25.000, Nr. 5305 Zülpich;
3. Geologische Karte im Maßstab 1 : 100.000, Blatt Nr. 5502
Aachen. Hrsg: GD NRW.
4. Hydrologische Karte1: 25000 (HyK 25), Blätter Nr. 5205 Vett-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Überschwemmungsgebiete werden bei einer Änderung
des FNP als entsprechende Flächen dargestellt, sofern sie im
Geltungsbereich liegen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Im Rahmen der nachfolgenden Bebauungspläne wurde ein
Hinweis bzgl. des Baugrundes (mit Bezug auf die DIN) und der
Geologie aufgenommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
weiß und 5305 Zülpich. Hrsg: Landesumweltamt NRW.
Karten zum Schutzgut Boden:
1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt L 5304 Zülpich. 2. Aufl.
2004.
Hrsg. GD NRW.
2. Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1 : 50000 von NRW.
CD-ROM – mit der Karte der Schutzwürdigen Böden, 2. Ausgabe 2004.
Hrsg.: Geologischer Dienst NRW. CD-ROM. Krefeld. [ISBN 3-86029-7090]. http://www.gd.nrw.de/gbkSwB.htm.
3. Die Bereitstellung der Karte der schutzwürdigen Böden sowie weiteren Auskünften zum Boden im Maßstab 1: 50.000 erfolgt auch über
den TIM-online Kartenserver (WMS) und dessen im Internet verfügbaren "Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW'.
Link: <http://www.tim-online.nrw.de>.
Hier ist die URL des BK50-WMS unter "Dienst hinzuladen" durch Einfügen mit Copy und Paste von <http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?> zu
aktivieren.
4. Bodenkarten im Maßstab 1: 50.00 Blatt L 5304 Zülpich Hrsg. GD.
NRW
5. Bodenkarten i. M. 1:5000 vom Geologischen Dienst NRW:
Archiv Nr.
Name
Jahr
Landwirtschaftliche Standortkartierungen
BK 5204-005
Kreuzau-Nideggen
1986
BK 5205-003
Soller II
1981
BK 5204-002
Winden
1966
Forstkartierung
BK 5205-005
Drover Heide
2003
Naturschutzgebiet
BK 5205-005
Drover Heide
2003
4.3
PC Code
Lage
LA 157
LA 277
LA 360
Plangebiet
Im Osten
Im Westen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Eingriff wird im Rahmen nachfolgender Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren sachgerecht nach
BauGB oder BNatSchG erfolgen und mit der zuständigen
Umweltbehörde abgestimmt.
Das Schutzgut Boden wird im Umweltbericht berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
N9703
N9703
Ansprechpartner ist mike.sander@gd.nrw.de , Tel.: 02151 /897 - 274.
Bestellung geoshop@gd.nrw.de
Eingriffsregelung und Bodenschutzbelange bei der Aufstellung von
Bauleitplänen
Es erfolgt eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA (Bodenabtrag, Überschotterung; Befahren mit schwerem Gerät, Verdichtung, Lagerfläche, anschließend wieder Schotterabtrag und Bodenauftrag).
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5
5.1
Anregung
So ist neben dem Versiegelungsfaktor der Gründungsfläche
auch die Bodenstrukturzerstörung in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Anlage von
Leitungsstraßen.
Bei der Erstellung der Bilanzen für das rechnerische Ausgleichsdefizit
sind nach der LANUV NRW bodenbezogene Faktoren mit einzubeziehen:
Die Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung
ihrer Schutzwürdigkeit wird im LANUV-Arbeitsblatt 152 [2010] zusammengefasst: Darin werden vorliegende Konzepte und Empfehlungen zur Berücksichtigung der Naturnähe von Böden beschrieben, die
notwendigen Daten-und Kartengrundlagen genannt sowie Auswertungsmöglichkeiten aufgezeigt.
http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/arbeitsblatt/arbla
15/arbla15.pdf
Kompensationssuchräume
Kompensationsflächen für Kompensationsmaßnahmen sind im Sinne
der Schutzgüter Boden, Wasser, Bodenbiodiversität, Klima und Erholungsraum für den Menschen langfristig und nachhaltig zu planen. Es
ist empfehlenswert Maßnahmenflächen ohne Zeitlimit ("Natur auf
Zeit"-Methode) auszuweisen (FNP-Ebene). Es können Verzahnungen
mit den Flächen des Biotopkatasters / Geotopkatasters / Quellenkatasters, von Extensivgrünland oder Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten angestrebt werden. Positive Wechselwirkungen dabei sind
der Grundwasserschutz bei Erhalt von Böden sowie nachhaltige Entwicklung ihrer natürlichen Funktionserfüllung gemäß BBodSchG § 2 (2)
Absatz 1 a bis c.
Amprion GmbH mit Schreiben vom 29.08.2012
Wir haben Ihre Planungsunterlagen von der RWE Deutschland AG
erhalten.
Bei der ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen
,A' ist im Hinblick auf unsere bestehende
•
380-kV-Höchstspannungsfreileitung Oberzier - Niederstedem,
BI. 4527
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das 33. FNP-Änderungsverfahren greift nicht in bestehende
Eigentumsrechte ein. Auch bestehende Dienstbarkeiten werden durch die FNP-Änderung nicht beeinträchtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
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5.3
5.4
Anregung
Folgendes zu erläutern und zu beachten:
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen,
wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit
ergeben.
Die in den Planunterlagen genannte Kurzbezeichnung BI. (= Bauleitnummer) hat Amprion interne Bedeutung.
Die bestehenden Hochspannungsfreileitung ist durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert.
In den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Hochspannungsfreileitungen mit dazugehörigen
Masten und ihrem Zubehör einschließlich Fernmeldeluftkabel
in Anspruch genommen und betreten werden dürfen. Im
Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft.
Für die Bereiche der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes haben wir Bestandsschutz.
Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der AmprionHöchstspannungsfreileitung ist rechtzeitig mit uns abzustimmen. Insbesondere sind die in den DIN EN- und VDEBestimmungen festgelegten Mindestabstände einzuhalten.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN
und VDE wird vom Komitee "Freileitungen" empfohlen, mit
WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen
dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des
äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen
werden, d.h.
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
≥ 3 x Rotordurchmesser
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu
konkreten Standorten der Windenergieanlagen. Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie der
Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren
sichergestellt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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5.5
6
6.1
6.2
Anregung
> 1 x Rotordurchmesser.
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in
die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von
der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören
z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz
zerstörten WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach
dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der
Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor.
Wir bitten Sie zukünftig darum, uns in den Verteiler der Träger Öffentlicher Belange mit aufzunehmen. Vielen Dank.
Diese Stellungnahme betrifft nur die v.g. oberirdisch verlaufende 380kV-Hochspannungsleitung unserer Gesellschaft.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Amprion GmbH wurde in den kommunalen TÖB-Verteiler
aufgenommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH mit Schreiben vom 03.09.2012
Im Bereich der Potentialflächen B, C, D und F verlaufen keine von uns Die RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH hat in ihrer Stellungzu betreuenden Hochspannungsfreileitungen.
nahme vom 27.08.2012 keine Bedenken geäußert. Das UnZu den Ausweisungen im Bereich der v.g. Potentialflächen haben wir ternehmen wurde für das weitere Verfahren in den TÖBsomit keine Anregungen vorzubringen.
Verteiler aufgenommen.
In der Nähe der Potentialfläche A verlaufen die im Betreff unter 1. und Im weiteren Verfahren wurde die Lage bestehender und
2. genannten Hochspannungsfreileitungen, östlich der Potentialfläche geplanter Hochspannungsfreileitungen entsprechend der nun
G verläuft die im Betreff unter 3. Genannte Hochspannungsfreileitung vorliegenden Koordinaten überprüft und in die Standortanaund westlich der Potentialfläche E verlaufen die im Betreff unter 4. lyse eingepflegt.
und 5. genannten Hochspannungsfreileitungen.
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen,
wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch die Leitungsrechte allein aus der Örtlichkeit ergeben.
Ferner erhalten Sie eine Liste mit den Gau-Krüger-Koordinaten der
einzelnen Maststandorte.
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der Hochspannungsfreileitun-
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
6.3
Anregung
gen errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen
versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE
wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand von DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als
der gemessene Abstand ziwschen dem Vetrikallot der Rotorblattspitze
und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten
Leitungen) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen
an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h.
a) Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen > 3 x
Rotordurchmesser
b) Für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x
Rotordurchmesser.
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in
die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitungen notwendig, dass
deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von
der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören
z.B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz
zerstörten WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach
dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder Betrieb der WEA Schäden an den
Leitungen entstehen, behält sich RWE Schadenersatzansprüche vor.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden
Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich die vorliegende Stellungnahme ausschließlich auf die o.g. Hochspannungsfreileitungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
7
7.1
Anregung
bezieht.
Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an die RWE Rhein-Ruhr
Netzservice GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) und der Einspeisung bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere Nachricht.
Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes sowie für die
Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH als Besitzerin und Betreiberin des Netzes.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 27.08.2012
Die o.a. Produktenfernleitung wird von der uns angezeigten Potentialfläche „A“ betroffen. Hierzu sind im Vorfeld der Arbeiten besondere
Auflagen zu beachten.
Insbesondere bei der Gebietsausweisung von Flächen zur Windkraftnutzung, muss eine frühzeitige Abstimmung zwischen den beteiligten
Stellen erfolgen, da ggf. größere Schutzabstände oder besondere
Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Produktenfernleitung berücksichtigt werden müssen.
Von den anderen Teilplanungsflächen – B bis G – wird keine der von
uns betreuten Fernleitungen betroffen.
Für eine erste Übersicht und Beachtung bei Ihren weiteren Planungen,
haben wir den groben Trassenverlauf der Produktenfernleitung mit
dem sich ergebenden Konfliktbereich zur Planungsfläche „A“ in Ihre
Planunterlage übertragen.
Diese Eintragung ist nicht bindend für den tatsächlichen Verlauf der
Leitungstrasse und dient nur zur groben Übersicht. Zur genauen Lagebestimmung ist eine örtliche Einweisung in den Verlauf der Produktenfernleitung erforderlich.
In der Rohrfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz
des §109e des StGB (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und
Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im weiteren Verfahren wurde die Trasse der Produktenrohrfernleitung
beachtet.
Im
Rahmen
der
33.Flächennutzungsplanänderung wird lediglich die Bestandfläche bestätigt. Die Produktfernrohrleitung verläuft außerhalb dieser zu bestätigenden Fläche. Sollte die Potentialfläche
A in Gänze zur Ausweisung kommen, ist der genaue Trassenverlauf in Erfahrung zu bringen, um sodann diesen Bereich
unter Abstimmung mit dem Eingeber aus der Potentialfläche
herauszunehmen. Eine weitere Beteiligung des Eingebers
findet nicht nur im weiteren Planverfahren, sondern auch im
Genehmigungsverfahren statt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
8
8.1
Anregung
Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer
Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Rohrfernleitung in Form
einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken dinglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert,
dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. In diesem
Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle
Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Fernleitung, deren
Betrieb und Unterhaltung beeinträchtigen oder gefährden könnten.
Eigentümer und Betreiber der Rohrfernleitung ist die Bundesrepublik
Deutschland, hier vertreten durch due Wehrbereichsverwaltung in
Düsseldorf, Dezernat IUW 4. Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft
mbH ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt.
Wir weisen darauf hin, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen – sofern keine anderslautenden
vertraglichen Regelungen bestehen – vom Veranlasser zu tragen sind.
Unsere technische Stellungnahme bezüglich zu berücksichtigender
Belange, haben wir der Wehrbereichsverwaltung Wesel zugesandt,
von der Sie in kürze zum Vorgang eine Stellungnahme erhalten werden.
Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom Oktober 2012
Mit Ihrem Schreiben vom 07.08.2012 beteiligen Sie mich an dem Abstimmungsverfahren zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen (WEA).
Genaue Koordinaten und Angaben zu den WEA (Typ. Höhen, etc.)
wurden in diesem Planungsstadium nicht übermittelt.
Zu der Planung nehme ich wie folgt Stellung:
I. oberirdische, militärische Fernmeldetrassen:
Oberhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Kreuzau verlaufen
mehrere, militärisch genutzte Fernmeldetrassen deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden darf.
Von den beabsichtigten drei Flächen für Windenergienutzung ist die
Fläche "A" von einer Trasse betroffen.
Aus Vereinfachungsgründen habe ich eine Skizze gefertigt und als
Anlage beigefügt, in der neben der Teilfläche "A" auch die darüber
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Einhaltung der Anforderungen der Fernmeldetrassen
werden im nachfolgenden Bebauungsplan- und Genehmigungsverfahren durch behördeninterne Abstimmung beachtet.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Fernmeldetrasse wird nicht als Darstellung in den FNP
aufgenommen.
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Nr.
Anregung
verlaufende militärische Fm-Trasse dargestellt ist.
Ein Bereich von 100 m, jeweils auf beiden Seiten der Trasse (d.h. in
einem Korridor von 200 m Gesamtbreite) muss grundsätzlich von Hindernissen freigehalten werden, die die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Fm-Trassen beeinträchtigen könnten.
Eine Realisierungsmöglichkeit von Planungen ist hier insbesondere
unter Beachtung der topographischen Gegebenheiten im Einzelfall zu
bewerten.
Ich bitte daher, in den angesprochenen Bereichen (jeweils 100 m
rechts und links der skizzierten Trassen) bei geplanten Baumaßnahmen mit mir Einvernehmen herzustellen. Hierzu bitte ich meine o.a.
Ord-Nr. anzugeben.
Ich darf Ihnen bereits jetzt mein Bemühen versichern, die Bearbeitungszeiten möglichst kurz zu halten.
Die beigefügte Skizze bitte ich nur im behördeninternen Verfahren zu
verwenden und einen Zugang für "Jedermann" auszuschließen.
Insoweit bitte ich auch von einer Darstellung im FNP abzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
8.2
II. Produktenfernleitung:
Die beabsichtigte Fläche "A" wird von der militärisch genutzte Produktenfernleitung Würselen-Altenrath durchquert.
Hierzu hat die Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH (FBG GmbH)
Ihnen mit Schreiben vom 27.08.2012 bereits eine Stellungnahme zugeleitet. Dieser trete ich vollinhaltlich bei.
Darüber hinaus weise ich bereits jetzt auf folgendes hin:
Bei der Planung und Errichtung von WEA im Nahbereich zu einer Produktenfernleitung wird der notwendige Mindestabstand wie folgt
berechnet:
Gesamthöhe + Schutzstreifenabstand = Mindestabstand
Hierbei ist die technische Auslegung der jeweiligen Anlagen besonders
zu betrachten und zu bewerten.
Sollten bei der Errichtung der WEA diese Schutzabstände nicht eingehalten werden können, müssten - jeweils konkret auf den jeweiligen
Einzelfall bezogen - die besonderen Sicherungsmaßnahmen für die
Rohrfernleitung in Art und Umfang durch den für die Fernleitung zu-
Im weiteren Verfahren wurde die Trasse der Produktenrohrfernleitung beachtet. Im Rahmen der 33. Flächennutzungsplanänderung wird lediglich die Bestandfläche bestätigt. Die
Produktfernrohrleitung verläuft außerhalb dieser zu bestätigenden Fläche. Sollte die Potentialfläche A in Gänze zur Ausweisung kommen, ist der genaue Trassenverlauf in Erfahrung
zu bringen, um sodann diesen Bereich unter Abstimmung mit
dem Eingeber aus der Potentialfläche herauszunehmen.
Eine weitere Beteiligung des Eingebers findet im Bebauungsplanverfahren als auch im Genehmigungsverfahren statt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
ständigen TÜV -Sachverständigen geprüft und festgelegt werden. Ein
mögliches Restrisiko wäre versicherungstechnisch in Bezug auf die
jeweilige WEA-Anlage nachzuweisen.
Bei dem Gutachten wäre nicht nur die Möglichkeit umstürzender und
umherfliegender Teile zu bewerten, sondern auch die Beeinflussung
von Schwingungen und Erschütterungen auf die Produktenfernleitung
unter Berücksichtigung der geologischen Eigenschaften des Planstandortes.
Die Kosten des Gutachtens und die Kosten der darin festgelegten Sicherungsmaßnahmen wären nach dem "Verursacherprinzip" von dem
Veranlasser zu übernehmen.
Ergänzend weise ich bereits jetzt darauf hin, dass für die Errichtung
von WEA die nachfolgend aufgeführten Hinweise und Auflagen zur
Gewährleistung der Sicherheit der Fernleitung zu beachten und einzuhalten sind:
- Etwaige im Zuge der Gesamtmaßnahme zur Errichtung der WEA entstehende Planungen z.B. Kabelkreuzungen, Zufahrtsstraßen, Verbreiterungen bzw. Verstärkung von Straßen, Leuchten, Zaunanlagen oder
andere Installationen, die den Schutzstreifen der Fernleitung kreuzen
oder berühren, wären der FBG GmbH und mir frühzeitig vor Baubeginn
zur Prüfung und Genehmigung und einer im weiteren ggf. erforderlichen vertraglichen Regelung anzuzeigen.
- Zur Vermeidung eines Schadens der Fernleitung muss sichergestellt
werden, dass keine unzulässigen Beanspruchungen durch äußere Biegekräfte und Schwingungen auf die Leitung einwirken können. Der
Schutzstreifenbereich ist daher ggf. an ungesicherten Stellen, während
laufenden Baumaßnahmen von zusätzlichen Belastungen, z.B. Be- und
Überfahren mit schwerem Baugerät, Lagerung von Baumaterial oder
Bodenaushub freizuhalten.
- Das Befahren und Überqueren des Schutzstreifens mit schweren
Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur an besonders geschützten Stellen oder nach Abstimmung der Einzelheiten einer konkreten Lastverteilung (z.B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen) mit der Betriebsstelle statthaft. Ggf. ist eine statische Berechnung
zur Ermittlung der Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit dem regional zuständigen TÜV -
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Nr.
8.3
Anregung
Sachverständigen für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der
Rohrleitungstrasse auf befestigten Wegen - insbesondere Nebenwegen – ist darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße max. zulässige
Achslast nicht überschritten wird.
- Sonstige sich durch die Planung ergebende Zustände, durch die Zusatzbelastungen am Rohrkörper verursacht werden können, müssen
gem. der Rohrleitungsverordnung -TRbF 301, Anhang E, Ziffer 4.2.12 mit dem für die Fernleitung zuständigen TÜV-Sachverständigen frühzeitig im Besonderen abgestimmt und geprüft werden.
- Alle Arbeiten im Schutzbereich dürfen nur unter sorgfältiger Beachtung der gültigen "Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik
Deutschland" durchgeführt werden. Diese Unterlagen können dem
Antragsteller auf Anforderung zugesandt werden.
- Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen - sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen
bestehen - sind vom Veranlasser zu tragen.
An dem weiteren Verfahren, insbesondere der konkreten Festlegung
der WEA-Stellflächen – mit Zufahrtsstraßen - innerhalb des Genehmigungsverfahrens, bitte ich die FBG GmbH und mich frühzeitig zu beteiligen.
III. militärische Luftfahrt:
III 1. - Allgemeines
Auf die Nähe zum Flugplatz Nörvenich weise ich hin.
Bei der Bewertung der drei Potentialflächen hinsichtlich einer Betroffenheit der Belange des militärischen Luftverkehrs sind neben den
allgemeinen Regelungen aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) insbesondere der Bauschutzbereich gern. § 12 LuftVG, die Flugsicherungsanlagen, deren Zuständigkeitsbereiche und das neue Abstimmungsverfahren gem. § 18a LuftVG zu berücksichtigen.
III 2. - § 18a LuftVG
Die Prüfung von Baumaßnahmen und die Abgabe von Stellungnahmen
gem. § 18a LuftVG liegt im Zuständigkeitsbereich der zivilen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung Düsseldorf.
Zu Ihrer Information weise ich bereits jetzt darauf hin, dass auf Grund
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die zuständige zivile Luftfahrtbehörde wurde mit konkreten
Standorten beteiligt.
Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 03.07.2014 die im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angepasste Anlagenkonstellation (Wegfall der WEA 1) zur erneuten Prüfung an das
Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gesendet.
Am 11.07.2014 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass das
Schreiben zuständigkeitshalber an das BAIUDBw weitergeleitet wurde.
Im Rahmen der Offenlage (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum B-Plan G1
wurde seitens des BAIUDBw mit Schreiben vom 08.10.2015
ausgeführt, dass ihre Belange von der Planung berührt, aber
nicht beeinträchtigt werden.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
der Entfernung der Plangebiete zum Radar des Flugplatzes Nörvenich
die beabsichtigten Flächen radartechnisch erfasst werden. Beeinträchtigungen militärischer Flugsicherungsanlagen können somit nicht ausgeschlossen werden.
Eine exakte Beurteilung von Störwirkungen kann jedoch erst bei Prüfung der Antragsunterlagen im Einzelfall abgegeben werden.
III 3. - §§ 12 und 14 LuftVG
Auf den Bauschutzbereich für den NATO-F1P1-Nörvenich gern. § 12
LuftVG weise ich hin.
Aufgrund der Lage, der Baugrundhöhe und der z.Zt. üblichen WEA Höhen ist davon auszugehen, dass in dem Planungsgebiet "A" die Vorlagegrenze durchdrungen wird. Eine genaue Bewertung ist diesbezüglich erst im Einzelfall möglich.
Die Flächen "D" und "E" sind vom § 12 LuftVg nicht betroffen. Sofern
hier die geplanten Baumaßnahmen eine Höhe von 100 m über Grund
übersteigen, erfolgt eine Bewertung der Maßnahmen gem. § 14
LuftVG und eine Stellungnahme hierzu ebenfalls grundsätzlich durch
die Bezirksregierung Düsseldorf, als der im vorliegenden Fall zuständigen Luftfahrtbehörde, die ebenfalls die diesbezüglichen militärischen
Belange vertritt.
Ich bitte daher die Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls zu beteiligen.
Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass ab einer Bauhöhe über 100 m
über Grund eine Tag- /Nachtkennzeichnung - auch für den militärischen Flugbetrieb - zwingend erforderlich wird.
Für Bauhöhen unter 100 m über Grund kann ebenfalls eine Kennzeichnung gem. § 16 LuftVG erforderlich werden. Dieses ist im Einzelfall zu
prüfen und zu bewerten.
III 4. - Instrumentenflugverfahren
Alle drei Planungsbereiche befinden sich im Einflussbereich von Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes Nörvenich.
Unter ausschließlicher Berücksichtigung dieser Verfahren können im
Planungsgebiet "A" WEA mit Gesamthöhen von ca. 273 - 278 m über
NN errichtet werden. In den Planungsgebieten "D" und "E" beträgt die
diesbezüglich max. Bauhöhe ca. 570 m über NN.
III 5. Zusammenfassung militärischer Luftverkehr
Eine detaillierte Bewertung und Stellungnahme ist - bezogen auf Be-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Nr.
Anregung
lange des militärischen Luftverkehrs - erst nach Vorliegen genauer
Planungsinformationen im Genehmigungsverfahren, wie z.B. Standortkoordinaten, Höhenlagen, Abstände zu den geplanten Anlagen zu
bereits bestehenden bzw. geplanten Anlagen untereinander, Anlagentypen, etc., möglich.
Daher bitte ich, mich bei einem weiteren diesbezüglichen Bauleitverfahren und bei jedem Antragsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen in den betroffenen Plangebieten erneut zu beteiligen.
Mögliche Auflagen (Kennzeichnungen der WEA, Baufertigstellungsanzeigen, usw.) werden im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft und der Genehmigungsbehörde zur Aufnahme in den
Genehmigungsbescheid mitgeteilt.
Für die jeweilige Einzelfallprüfung sind mindestens folgende Unterlagen Angaben notwendig:
Topographische Karte 1:25000 mit Standorteinzeichnung
Angabe der Koordinaten (WGS 84)
Bauhöhe der Anlage über Grund und über NN
Nabenhöhe / Rotorradius
Turmbauart / Material
IV. Sonstiges:
Darüber hinaus schlage ich in diesem Fall und auf Grund der sich abzeichnenden besonderen Abstimmungsnotwendigkeit vor, eine Koordinierung zwischen unseren Dienststellen außerhalb und vor einem
offiziellen Abstimmungsverfahren gem. BauGB bzw. BImSchG durchzuführen.
Als Ansprechpartner steht Ihnen hierzu
Herr RAR Reinhold Stappert, Tel.: 0211-959-2264,
Mail: wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org
in meinem Hause zur Verfügung.
Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass ich - bei der Durchführung der notwendigen Beteiligung bei
den späteren Genehmigungsverfahren – im Einzelfall einer Planung zur
Errichtung von Windenergieanlagen meine Zustimmung nicht erteilen
kann.
Bei künftigen Beteiligungen in dieser Angelegenheit bitte ich meine
o.a. Ord-Nr'n anzugeben.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Nr.
9
10
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Abschließend möchte ich mich ausdrücklich für Ihr Entgegenkommen
in der terminlichen Bearbeitung des vorliegenden Bauleitverfahrens
bedanken.
Zusatz für Bezirksregierung Düsseldorf:
O.a. Stellungnahme übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.10.2012
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes erhebe ich keine Eine flugsicherungstechnische Bewertung wurde zum aktuel- Der Rat nimmt zur Kenntnis.
grundsätzlichen Bedenken.
len Planungsstadium angefordert (Standortkoordinaten,
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist jedoch aufgrund der in Bauhöhen, WKA-Typ usw.)
diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten,
Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren
Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§
14, 18a LuftVG evtl. im BImSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot).
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch
grundsätzlich ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BImSchGGenehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung.
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BImSchG-Verfahren
kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m
über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung
gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung
von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr-, Bauund Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung
(NfL I – 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
Ich bitte Sie, mich im weiteren Verfahren zu beteiligen.
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 09.07.2013 (frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplanes F 15, WEA entlang Ellebach)
Das Vorhaben ist im Anlagenschutzbereich der Flugsicherungseinrich- Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Rat schließt sich der Stellungtung VOR Nörvenich gelegen. Ich habe daher das Bundesaufsichtsamt Die Fläche A wird aufgrund der zivilen Flugsicherung auf die nahme der Verwaltung an.
für Flugsicherung gem. § 18a LuftVG zu dem Vorhaben beteiligt.
Bestandsfläche reduziert. Die Bestandsfläche wird lediglich
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat entschieden, dass gem. bestätigt.
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Nr.
11
11.1
11.2
11.3
11.4
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
§ 18a LuftVG die Windkraftanlagen nicht errichtet werden dürfen, da
zivile Flugsicherungseinrichtungen durch das Bauvorhaben gestört
werden.
Gemäß Annex 10, Vol.l, Att. C, Kapitel 3.7.3.4 wird für VOR-Signale ein
maximaler Winkelfehler von +/- 3° empfohlen. Unter Berücksichtigung
des Fehlerbeitrags der Bodenstation von +/- 2° (Gerätestandard gemäß Annex 10, Vol.I Kap. 3.3.3.2) verbleibt für Störungen durch externe Umgebungseinflüsse (z.B. durch Gelände, Gebäude, WEA) ein zulässiger Störbeitrag von +/- 1°.
Dieser zulässige Störbeitrag wird gemäß Plausibilitätsberechnungen
nach Errichtung der geplanten Windkraftanlagen überschritten. Eine
sichere Durchführung des Flugbetriebes kann somit nicht mehr gewährleistet werden.
§ 18a LuftVG steht daher der Errichtung der Windkraftanlagen und der
Aufstellung des Bebauungsplanes F15 entgegen.
Im Übrigen weise ich auch auf die Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung West bzgl. der militärischen Belange gem. §§ 12 und 18a
LuftVG hin (vgl. Stellungnahme der WBV vom 08.05.2013 –
West1_D_021_13_a).
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 20.08.2012
Beschlussvorschlag
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
In Bezug auf die Einspeisung in vorhandene Umspannungsanlagen sind
im Einzelfall die Längsverlegungen oder Querungen von betroffenen
Bundes-/Landesstraßen beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der
Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4
und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011).
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m
zur L 240 bzw. L 238, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu
konkreten Standorten der Windenergieanlagen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände
sowie der Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren sichergestellt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
11.5
11.6
12
12.1
Anregung
Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet
werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom
11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen.
Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen
einzuhalten.
Für direkte bzw. indirekte Anbindungen (auch Baustellenzufahrten) an
die L 33, L249, L 250 bzw. L 327 sind gesonderte Anträge auf Erteilung
einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau einzureichen.
Sämtliche bauliche Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 05.10.2012:
Anliegend übersende ich Ihnen eine archäologische Bewertung der im
Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesenen Flächen.
Auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern muss davon ausgegangen werden, dass in den Flächen ein umfassendes Bodenarchiv
zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die
einzelnen Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im
denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist.
Auf dieser Grundlage ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der
Kulturgüter als auch von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen.
Die Flächen sind eindeutig als 'archäologisch bedeutende Landschaften‘ einzustufen.
Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische
Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes ist
grundsätzlich eine Erfassung der Kulturgüter in den ausgewiesenen
Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der Standorte daran
auszurichten. Diese Prüfung ist Teil der Umweltprüfung und gehört
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Anregung
demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die
Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer
(Nachforschungs-) erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wird.
Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als
auch analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen
Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der
Planung auf das archäologische Kulturgut zu gelangen.
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Anlagenstandorte als solche
noch nicht fixiert sind und dass deren Realisierung ein weiteres Planungs- bzw. Genehmigungsverfahrens voraussetzt, besteht die Möglichkeit der Abstufung der Prüfung auf diese Verfahren.
Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch im Rahmen der hier
vorliegenden Flächennutzungsplanänderung auf die archäologische
Bedeutung der Fläche sowie die möglichen daraus resultierenden
Einschränkungen im Sinne der §§ 3,4, 9, 11DSchG NW hinzuweisen.
Archäologische Bewertung
Das Gemeindegebiet von Kreuzau wird durch das Tal der Rur und den
Naturräumen der Rureifel im Südwesten, der Mechernicher Voreifel
im Norden und der Zülpicher Börde im Osten geprägt. Während in der
Mechernicher Voreifel die Bundsandsteine anstehen, die seit der Römerzeit gewerblich genutzt wurden, ist die durch Täler stark gegliederte Rureifel fast vollständig bewaldet und nur schwach besiedelt. Die
hier anstehenden Blei-Kupfer und Eisenerze (Mausauel-Berg) wurden
vermutlich bereits seit der Römerzeit genutzt. Die östliche Ebene ist
Teil der Zülpicher Lössbörde, deren fruchtbaren Böden seit der frühen
Jungsteinzeit (ca. 5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen bot.
Seit dieser Zeit ist das Gebiet intensiv genutzt und besiedelt, wie die
Verteilung der archäologischen Fundsteilen belegt.
Das Relief, die vergleichsweise geringwertigen Böden und die hohen
Niederschläge bieten dagegen für die Rureifel im südwestlichen Teil
des Gemeindegebietes vergleichsweise ungünstige Voraussetzungen
für eine Siedlungs- und Agrarentwicklung seit der Vorgeschichte. Daher sind hier bislang nur wenige vorgeschichtliche Siedlungsplätze
zumeist entlang von Gewässern bekannt. Unabhängig davon ist aus
schwach besiedelten, wald- und wiesenreichen Landschaften die
Kenntnis über archäologische Fundplätze geringer als aus den dicht
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Beschlussvorschlag
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Anregung
besiedelten, fruchtbaren Gebieten der rheinischen Lössbörden, in
denen im Zuge einer intensiven Bauplanung immer wieder Bodendenkmäler festgestellt werden. Die aus der Rureifel bekannten Fundstellen zeigen daher nur einen kleinen Ausschnitt der tatsächlich noch
im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf. Hier ist dann
auch durch die geringere anthropogene Veränderung der Landschaft
mit guten Erhaltungsbedingungen von Bodendenkmälern auszugehen.
Paläolithikum/Mesolithikum
Die ältesten Funde aus dem Gemeindegebiet stammen aus der Altund Mittelsteinzeit (ca. 100.000 bis 6.000 v. Chr.). Vereinzelt fanden
sich in der Umgebung von Thum, Broich, Drove, Kreuzau, Stockheim
und Obermaubach Feuerstein-Geräte, die einen Hinweis darauf liefern, dass die damaligen Menschen hier jagten oder siedelten. Bei den
meisten Fundplätzen dieser Zeitstellungen handelt es sich aber um
Oberflächenfunde, die aufgrund einer intensiven landwirtschaftlichen
Tätigkeit oder Erosion verlagert sind und der ursprüngliche Siedlungshorizont nicht mehr erhalten ist. Sie ermöglichen daher nur noch eine
begrenzte Aussagekraft über Funktion des Platzes.
Jungsteinzeit
Gegenüber den Jägern und Sammlern des Paläolithikums und Mesolithikums ist in der Jungsteinzeit, dem Neolithikum (5.500 - 1.800 v.
Chr.), die sesshafte Lebensweise mit Nahrungsproduktion das wesentliche Kriterium. Eine stabile Nahrungsgewinnung bildete die Grundlage
für eine Vermehrung der Bevölkerung. Demzufolge entstanden zunächst kleine Siedlungsgebiete nach Rodung der Wälder. Durch die
Bevölkerungszunahme während des Altneolithikums entwickelten sich
Einzelhöfe und größere Siedlungen.
Diese bevorzugten gerade die fruchtbaren Lössböden für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Daher liegen vor allem im östlichen
Gemeindegebiet von Kreuzau im Bereich der Zülpicher Lössbörde
Hinweise auf jungsteinzeitliche Siedlungen vor.
Metallzeit
Die Bronze- und Eisenzeit brachte mit der Kenntnis der Metallverarbeitung tief greifende soziale und hierarchische Umwälzungen. Diese
spiegeln sich sowohl in den Siedlungsstrukturen als auch in den Bestattungssitten und Grabformen wider. In der Bronzezeit (1.800 - 750 v.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Anregung
ehr.) setzt sich die Besiedlung und agraische Nutzung des Landes fort,
auch wenn dies nur wenige FundsteIlen dieser Zeit belegen.
Bereits während der Eisenzeit (750 - Zeitenwende) ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die natürlichen Ressourcen erschlossen und ausgebeutet wurden.
In diesem Zusammenhang ist auch die Eisenverarbeitung anzunehmen.
Günstig für die Metallverarbeitung ist darüber hinaus der Waldreichtum der Eifel, da Holz in vielfältiger Form für diese Vorgänge erforderlich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich weitere metallzeitliche Siedlungsplätze (z.B. DN 018) und Bestattungsplätze (z.B. DN 72)
in der waldreichen Region der Rureifel erhalten haben.
Römische Zeit
In der römischen Zeit (Zeitenwende - 5. Jh.) wurde das Land westlich
des Rheins vollständig erschlossen, besiedelt und genutzt. Ausgehend
von den großen Straßen unterteilte man die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen in einzelne Güter, auf die man Gutshöfe errichtete. Die
Eifel wurde wegen ihres reichen Rohstoffvorkommens, Metallerze und
Holz u.a. für die Metallherstellung intensiver erschlossen. Mehrere
römische Handels- bzw. Heerstraßentrassen, die das gesamte niedergermanische Gebiet vernetzten und die römischen Städte/Lager mit
den größeren Siedlungen (Vici) oder Landgüter (Villae rusticae) miteinander verbanden, kreuzen das Gemeindegebiet. Im Verlauf dieser
Straße wurden neben Tempelanlagen, Rast- und Wachstationen sowie
Landgüter errichtet, die die Reisenden versorgten:
Etwa in Höhe der B 56 verläuft eine römische Straßentrasse, die von
Jülich nach Bad Münstereifel führte, und die römische Verbindungsstraße Lendersdorf-Niederehe führt durch Kreuzau. Im Umfeld dieser
Straßen sind zahlreiche römische Siedlungsstellen bekannt.
Erwähnenswert ist hierbei eine größere römische Ansiedlung mit einem Töpfereikomplex, die zwischen Soller und Stockheim entdeckt
wurden.
Von besonderer Bedeutung ist der römische Wasserleitungstunnel,
der auf eine Länge von ca. 1.600 m von Drove nach Sollert führt und
bislang der längste antike Tunnel nördlich der Alpen darstellt.
Mittelalter /Neuzeit
In nachrömischer Zeit ist ein Rückgang der Bevölkerung zu beobach-
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12.2
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ten, Nutzflächen wurden aufgegeben und eine Wiederbewaldung setzt
ein. Erst durch die Bevölkerungszunahme im Hochmittelalter wurden
wieder zusätzliche Siedlungsflächen benötigt, in deren Folge Wälder
für landwirtschaftliche Nutzflächen gerodet wurden. Siedlungen entwickelten sich zu Städten oder Dörfern und neue Höfe entstanden in
den gerodeten Flächen. Die wirtschaftliche und politische Entwicklung
wurde durch adelige Grundbesitzer gelenkt, die in ihren neu gegründeten Burganlagen (z.B. DN 17, 31 und 33) ihren Besitz verwalteten.
Seit dem Hochmittelalter wurde die Wasserkraft vielfältig genutzt.
Durch die Gemeinde verlaufen mehrere Mühlteiche (DN 163, 164, 165,
166, 167, 178), und seit dem Mittelalter zahlreiche anliegende Mühlen
mit Wasser versorgten.
Kulturlandschaftsbereiche
Aufgrund der oben beschriebenen kulturlandschaftlichen Entwicklung
von Kreuzau gehört fast das gesamte Gemeindegebiet zu den bedeutenden Kulturlandschaftsbereichen KL 24.02 (Mittlere Rur - Nideggen), KL 25.04 (Finkelbach/Ellebach) und KL 25.06 Kreuzau-Vettweiß),
die in der Landesplanung bei der Abwägung mit anderen Belangen
besonders zu berücksichtigen sind (Landschaftsverband WestfalenLippe/Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.), Erhaltene Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen. Grundlagen und Empfehlungen für die Landesplanung, Münster/Köln 2007).
Archäologische Bewertung der Windkraftkonzentrationszonen
Fläche A:
Fläche A liegt innerhalb des bedeutenden Kulturlandschafsbereichs
25.04, Finkelbach/Ellebach. Im Umfeld der Fläche sind zahlreiche Siedlungsplätze von der Jungsteinzeit bis ins Mittelalter belegt. Innerhalb
Fläche A sind mittelpaläolithische und jungsteinzeitliche Artefakte
bekannt, die bislang noch keine konkreten Hinweise auf Siedlungsplätze liefern.
Aber aufgrund seiner topografisch siedlungsgünstigen Hanglage auf
fruchtbaren Lössböden in der Nähe eines Gewässers ist hier mit Bodendenkmälern zu rechnen.
Fläche B:
Fläche B liegt innerhalb des Dürener Stadtwaldes. Aufgrund des Wald-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ein entsprechender Hinweis auf die archäologische Bedeutsamkeit der Flächen A, D und E und den daraus möglicherweise resultierenden Einschränkungen wurde im Bebauungsplan aufgenommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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12.3
Anregung
bestandes sind hier keine Bodendenkmäler bekannt, jedoch sind im
weiteren Umfeld von Fläche B am Dover Bach mehrere vorgeschichtliche und römische Ansiedlungen bekannt, die auch auf eine Nutzung
des Dürener Waldes schließen lassen.
Fläche C:
Östlich der Fläche wurden 2 jungsteinzeitliche Feuersteinartefakte
gefunden, die noch keine konkreten Hinweise auf Bodendenkmäler
liefern.
Fläche D:
Im Südosten der Fläche liegen Hinweise auf eine jungsteinzeitliche
Siedlung vor.
Fläche E:
Im Norden der Fläche liegen zahlreiche Hinweise auf jungsteinzeitliche, metallzeitliche und römische Siedlungsstellen vor, die eine intensive Besiedlung dieses Gebietes bedeuten.
Fläche F:
Auch in Fläche F sind aufgrund des Waldbestandes nur wenige Bodendenkmäler bekannt. Im Bereich des Mausauel Berges ist seit dem Mittelalter Blei-, Kupfer und Eisenerzbergbau belegt. Spuren dieses Bergbaus können sich innerhalb der Fläche erhalten haben. Darüber hinaus
sind entlang des Berges zahlreiche Feld- und GeschützsteIlungen aus
dem II. Weltkrieg belegt.
Fläche G:
Westlich von Fläche G ist ein römisches Landgut (Villa rustica) bekannt,
das bis in das Plangebiet reichen kann. Römische Landgüter bestanden
aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden z.T. mit
Badeanlagen wiesen sie Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten auf und können
eine Fläche von 1-6 ha umfassen. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen.
Fazit:
Das Gemeindegebiet von Kreuzau zeichnet sich - wie oben dargelegt als bedeutende archäologische Kulturlandschaft aus, was durch zahlreiche archäologische Fundplätze von der Mittelsteinzeit bis in die
jüngste Vergangenheit belegt ist und deren Ausdehnung bzw. Erhal-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Auf den Potentialflächen befinden sich offenbar zum Teil
Hinweise auf archäologisches Kulturgut. Im Bereich des Plangebietes wurden bislang keine systematischen Erhebungen
vorgenommen. Eine Nachforschung auf FNP-Ebene ist unverhältnismäßig. Wenn sich die Standorte der WEA im weiteren
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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13
13.1
13.2
Anregung
tungszustand noch nicht ermittelt wurde. Da die dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland zur Verfügung stehenden Bodendenkmaldaten größtenteils nicht aus systematischen Erfassungen
stammen, sondern auf Grundlage zufälliger Fundmeldungen entstanden sind, spiegelt die archäologische Bewertung daher nur einen geringen Ausschnitt der tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte wider. Daher können keine konkreten Aussagen
darüber gemacht werden, ob innerhalb der Konzentrationszonen bei
Erdeingriffen bislang unbekannte Bodendenkmäler aufgedeckt werden.
NABU und BUND mit Schreiben vom 12.09.2012
zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die geplanten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
in den Potentialflächen A, D und E geben die anerkannten Naturschutzverbände BUND und NABU die folgende Stellungnahme ab .
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als
dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende
Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und
Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes.
Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die
Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsstärkere
Anlagen ("Repowering") geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die
schon vorhandenen Altanlagen zu berücksichtigen.
Altanlagen an unpassenden Standorten sollten zurückgebaut werden.
1. Zur Analyse des Gemeindegebietes
Zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft sollten auch
gewerbliche Flächen für Windkraftanlagen genutzt werden, soweit
dies sicherheitstechnisch im konkreten Fall möglich und mit den Abstandsregelungen vereinbar sind. Das Gewerbegebiet bei Stockheim
sollte in die Prüfung einbezogen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Verfahren konkretisieren, wäre eine Prospektion denkbar.
Dann allerdings – nach gegenwärtiger Rechtslage gem. Urteil
des OVG vom 20.09.2011 – zu finanziellen Lasten des LVR.
Beschlussvorschlag
Ein Hinweis auf die archäologische Bedeutsamkeit der Fläche
wird im Bebauungsplan aufgenommen.
In der Potentialfläche A befinden sich zwei WEA, die ggf.
durch neuere Anlagen ersetzt werden können. Grundsätzlich
ist Repowering nur in Kooperation und mit Zustimmung des
jeweiligen Windenergieanlagenbetreibers möglich. Möglichkeiten des Repowerings werden daher vorhabenspezifisch
ermittelt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Standortanalyse bezweckt die Vorbereitung für die Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen, also für Windparks (ab 3 WEA) und insbesondere damit eine Steuerung
von Einzelanlagen im Außenbereich. Die Überlagerung von
einem Gewerbegebiet mit einer Konzentrationszone würde
regelmäßig zu nutzungsbedingten Konflikten führen. Im Übrigen verhindert die Siedlungsdichte in Kreuzau (und die
Schutzabstände von 800 m) die Ausweisung von Konzentrationszonen in Gewerbegebieten.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
13.3
Windkraftanlagen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen,
geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten errichtet werden. Zu allen
Naturschutz- und FFH-Gebieten ist ein Mindestabstand von 300 m +
Rotorradius, zu Waldrändern ist wegen ihrer besonderen ökologischen
Bedeutung ein Mindestabstand von 150 m + Rotorradius einzuhalten
(s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft).
2. Zur Umweltprüfung
In der Umweltprüfung sollten die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten Anlagen auf die Menschen (z.B. in den Bereichen Wohnen und Naherholung), auf das Landschaftsbild und die
besonders geschützten und streng geschützten Arten sowie alle RLArten und Vogelarten mit sehr hohem, hohem und mittleren Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89 Spalte f
sowie Schlagopferliste der Vogelwarte Brandenburg) nach transparenten und nachvollziehbaren Kriterien untersucht und dargestellt werden.
2.1. Schutzgut Mensch
Die Windkraftanlagen sollten einen ausreichenden Abstand von mind.
1000 m (s. auch Stadt Monschau - Standortuntersuchung - Ausweisung
von Konzentrationszonen) zur nächsten Wohnbebauung (Lärm, Schattenwurf, Disko-Effekt) einhalten. Eine Beeinträchtigung der Naherholung (Lärm, Schattenwurf, Disko-Effekt, Landschaftsbild) sollte vermieden werden.
2.2. Schutzgüter Pflanzen und Tiere
Es hat sich gezeigt, dass Windkraftanlagen an manchen Standorten zu
einer hohen Mortalität bei Vögeln und Fledermäusen führen können.
Durch sorgfältige faunistische Erhebungen im Zuge der Standortwahl
und ggfs. Ausschluss von Standorten bzw. durch entsprechende Auflagen hinsichtlich des Betriebs der Anlage (Auflagen zur Betriebseinschränkung oder Abschaltung bei begleitendem "monitoring" in sensiblen Zeiten) muss die Beeinträchtigung dieser Tiergruppen minimiert
13.4
13.5
Stellungnahme der Verwaltung
Inwiefern einzelne Betriebe in festgesetzten Baugebieten die
Windkraft durch Kleinanlagen nutzen möchten, obliegt dem
Baugenehmigungsverfahren.
Die erforderlichen Mindestabstände wurden bereits in der
Standortanalyse hinreichend berücksichtigt. In dem nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren werden die Schutzabstände zusätzlich überprüft.
Beschlussvorschlag
Der in der Standortanalyse gewählte Schutzabstand von 800
m zu Siedlungsbereichen gilt nach gängiger Praxis und regelmäßiger Rechtsprechung als ausreichend.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Mögliche Beeinträchtigungen der Naherholung werden in
dreierlei Hinsicht berücksichtigt. Erstens bereits als Belang im
Rahmen der Standortanalyse (z.B. von bedeutenden Naherholungsgebieten). Zweitens im Rahmen der Abwägung zur
Ausweisung von Konzentrationszonen durch den Gemeinderat. Drittens im Genehmigungsverfahren (gem. § 35 BauGB)
stellt das Orts- und Landschaftsbild einen einzustellenden
Belang dar.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
13.6
Anregung
werden. Die artenschutzrechtliche Problematik, insbesondere die
Frage nach Lebensräumen sowie Zugrouten, Flugkorridoren und Flughöhen von Vögeln und Fledermäusen muss bereits im Vorfeld, also auf
der Ebene des Flächennutzungsplanes, gründlich untersucht werden,
um die Umweltfolgen des Vorhabens einschätzen und bewältigen zu
können. Mögliche Lebensraumverluste durch Meideverhalten von
Arten (z.B. für die Wachtel), mögliche Beeinträchtigungen, Störungen
durch Lärm, Schattenwurf, Disko-Effekt, Beleuchtung, Kulissenwirkung
und vor allem die Gefahr von Kollisionen und Barotraumen sind zu
erfassen und darzustellen. Die Untersuchungen sind so zu gestalten,
dass daraus die nötigen Schlussfolgerungen z.B. auf Verwerfung des
Standortes oder Abschaltzeiten gezogen werden können. Eine Auswertung des Landschaftsplanes allein ist für das Thema weder sachgerecht
noch zielführend.
Wir halten eine Kartierung der Avifauna (Brutvögel, Nahrungs- und
Wintergäste sowie rastende Durchzügler) für erforderlich. Die Auswirkungen der geplanten Anlagen auf die RL-Arten, auf die landesweit
zurückgehenden Arten und die kollisionsgefährdeten Arten sind darzustellen. Diese Bestandserfassungen sind von unabhängigen Gutachtern
sach- und fachgerecht nach anerkannten Untersuchungsmethoden
vorzunehmen. Die Methode ist zu beschreiben und sollte bei den
Brutvögeln nach den aktuell geltenden Mindeststandards erfolgen
(DO-G, NWO), Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel
Deutschlands. Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B.
witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die
Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Im Umkreis
von 1000 m bzw. von 6000 m für Greifvögel, Uhu und andere Großvögel sind die Brut- und Nahrungsreviere zu erfassen. Für Arten mit sehr
hohem bis mittleren Kollisionsrisiko ist eine Raumnutzungsanalyse und
-kartierung mit einer Darstellung der Zugwege und Flugrouten zu erstellen. Die Kollisionsgefährdung ist der Liste der Schlagopfer der
staatl.Vogelschutzwarte Brandenburg (T. Dürr 2012) und der Untersuchung von H. Illner zum Kollisionsrisiko (Eulen-Rundblick Nr.62 - April
2012) zu entnehmen. Laut Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen des Umweltberichtes wurden die Auswirkungen
der Planung auf die einzelnen Schutzgüter (sowie der Artenschutz im Besonderen) umfangreich ermittelt und bewertet.
Ein entsprechendes artenschutzrechtliches Gutachten wurde
erstellt.
Beschlussvorschlag
Die Kartierung der Avifauna erfolgte im Rahmen des artenschutzrechtlichen Gutachtens. Umfang und Methodik wurden
mit dem zu beauftragenden Gutachterbüro sachgerecht und
zielführend vereinbart.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
13.7
13.8
Anregung
(LBV) sollten Windkraftanlagen zu Nahrungshabitaten des Rotmilans
einen Abstand von 6000 m einhalten.
Zu Brutstätten gefährdeter und geschützter Arten sind zumindest die
Abstandsregeln der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelwarten für
Windkraftanlagen einzuhalten (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutender Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Berichte zum Vogelschutz 44,2007: 151-153.).
Bei den Fledermäusen sind das komplette Artenspektrum, der Status
der Tiere, die Quartiere und die Aktivitätsdichte in relevanten Bereichen, vor allem im Rotorbereich und Wirkbereich der Rotoren zu erfassen. Hierzu ist die Fläche des möglichen Eingriffs vom Boden bis in
120 bzw. 180 m über die gesamte Aktivitätssaison an ausreichend
zahlreichen nächtlichen Terminen zu untersuchen.
Untersuchungsmethoden: Netzfange (Artenspektrum, Status), Telemetrie (Quartiersuche),
Übersichtsbegehungen mit Detektoren (Flugwege, Jagdgebiete, (Balz
)Quartiere), akustische Dauererfassung in mehreren Höhenstufen.
Untersuchungszeitraum: 1.3. bis 30.11. (LF A Fledermausschutz NRW)
Neben der Bestimmung der Arten und der Erfassung ihrer Aktivitäten
sollten auch Windrichtung und -geschwindigkeit erfasst werden, damit
die Flug- bzw. Zugaktivität der Fledermäuse in Beziehung dazu gesetzt
werden kann. Das sind wichtige Kriterien, wenn es später um eine
Abschaltung der Windräder bei bestimmten Windrichtungen, Windgeschwindigkeiten und Zeiträumen geht.
Im Umkreis von 300 m um die geplante Anlage sind die Biotoptypen zu
kartieren.
2.3. Schutzgut Landschaft
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die
Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Über die Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die besondere regionale
Qualität des Landschaftsraumes, die in einer Sichtbarkeitsanalyse zu
prüfen sind, und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes
durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Windkraftanlagen be-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Biotoptypen wurden bereits im Rahmen der Standortanalyse berücksichtigt. Zusätzlich werden sie im Umweltbericht
hinreichend berücksichtigt.
Die Schutzgebiete wurden bereits im Rahmen der Standortanalyse berücksichtigt. Zusätzlich werden sie im Umweltbericht berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
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13.10
Anregung
anspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage
selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch
ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach
Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. In Niedersachsen werden daher auch zu
Landschaftsschutzgebieten Abstände empfohlen (Niedersächsischer
Landkreistag (NL T) Oktober 2011 Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie).
3. Zu den ausgewählten Potentialflächen
Bei allen potentiellen Standorten ist nicht nur die Lage im LSG sondern
auch besonders die Nähe zu den Vogelschutz- und FFH-Gebieten an
der Rur und in der Drover Heide zu berücksichtigen. Kommt es zu
Schlagopfern z.B. beim Uhu, kommt es möglicherweise zu Brutverlusten, die eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population darstellen und zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population führen. Der Bau der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von
Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur
befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese
Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt
worden sind.
3.1. Potentialfläche A
Die Fläche befindet sich nordöstlich von Stockheim im Landschaftsschutzgebiet. Gliedernde und belebende Elemente in der flachen Bördelandschaft sind Raine, Gräben, Hecken und Baumreihen, z.B. entlang
des Ellebaches. Die Landschaft ist vorbelastet durch die Bundesstraße
und die Hochspannungsleitung. Bedenkenswert ist die Nähe zum NSG,
FFH- und VS-Gebiet Drover Heide.
Aufgrund der Grauammerkartierung von 2007 und 2009, der Kartierungen für den Atlas deutscher Brutvogelarten (ADEBAR), von Angaben im Fundortkataster des LANUV, der Biologischen Station Düren
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Kreis als für diese Anregungen zuständige untere Landschaftsbehörde hat keine Bedenken im Beteiligungsverfahren
geäußert. Die Abstände zur Drover Heide erscheinen mit ca.
900 m als ausreichend, insbesondere, da sich noch ein Siedlungsbereich (Stockheim) zwischen Potentialfläche A und der
Drover Heide befindet. Im Umweltbericht und im weiteren
Verfahren wurde dieser Belang weiter berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Das Vorkommen und die Auswirkungen auf die genannten
Vogelarten wurden gutachterlich im weiteren Verfahren
untersucht.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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13.11
Anregung
und des Komitees gegen den Vogelmord sowie Beobachtungen erfahrener Ornithologen im Plangebiet und in benachbarten Räumen sollten besonders die folgenden Vogelarten untersucht werden. Die Angaben in Klammem beziehen sich auf die jüngste Rote Liste NRW und
die Vogelschutzrichtlinie. Fett gedruckt sind die besonders kollisionsgefährdeten Arten.
Von der Feldlerche wurden nach T. Dürr die meisten Kollisionsopfer
zur Brutzeit gefunden. Von vielen Vogelarten kann wegen der schlechten Datenlage keine Angabe zur Störungsempfindlichkeit oder zum
Kollisionsrisiko gemacht werden, z.B. Wacholderdrossel, Wiesenpieper, Rebhuhn.
• Brutvögel: Feldlerche (RL 3 S), Feldschwirl (RL 3), Goldammer (RL V),
Grauammer (RL 1 S) , Hänfling (RL V), Kiebitz (RL 3 S), Mäusebussard,
Pirol (RL 1), Rebhuhn (RL 2 S), Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Schwarzkehlchen (RL 3 S; VS-Art. 4(2), Turmfalke (RL VS), Turteltaube (RL 2),
Wachtel (RL 2 S), Wiesenpieper (RL 2);
• Nahrungsgäste: Graureiher, Habicht (RL V), Heringsmöwe (RL R),
Mäusebussard, Mauersegler, Mehl-(RL 3 S) und Rauchschwalben (RL 3
S), Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Rotmilan (RL 3, VS-Anh. I.), Schleiereule (* S), Schwarzmilan (RL R; VS-Anh. I), Sperber, Sturmmöwe, Turmfalke (RL VS), Waldohreule, Wiesenweihe (RL 1 S, VS-Anh. I);
• Wintergäste und Durchzügler: Braunkehlchen (RL 1 S, VS-Art. 4(2))
Kiebitz (RL 3 S, VSArt. 4(2)) Kornweihe (RL 0, VS-Anh. I), Merlin (VSAnh. I), Mornellregenpfeifer (VS-Anh. I), Raufussbussard, Rohrweihe
(RL 3 S, VS-Anh. I), Rotdrossel, Steinschmätzer (RL 1 S), Sturmmöwe,
Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh.l), Wacholderdrossel, Wanderfalke (RL*S,
VS-Anh. I), Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I).
Im Vettweißer Busch befindet sich ein Schlafplatz durchziehender und
überwinternder Kornweihen. Die Drover Heide ist bedeutendes Überwinterungsgebiet für die Sumpfohreule.
In Bezug auf die Fledermäuse werden die oben genannten Kartierungen für erforderlich gehalten. Wir weisen besonders auf die bekannte
Kolonie der Großen Mausohren in Niederau hin, die in diesem Bereich
möglicherweise Nahrungshabitate hat.
3.2. Potentialfläche D
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
In der Standortanalyse wurde dieser Punkt bereits themati-
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 33
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. Wegen ihrer
unmittelbaren Nachbarschaft zum NSG und FFH-Gebiet Biesberg, von
dem ein Abstand von 300 m einzuhalten ist, scheidet sie als Potentialfläche für die Anlage von Windkraftanlagen aus. Auch könnten Windkraftanlagen an dieser Stelle auf Arten der VSG Drover Heide und
Buntsandsteinfelsen im Rurtal Auswirkungen haben.
13.12
3.3. Potentialtläche E
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet zwischen Thum
und Nideggen. Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und
Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der
Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat.
Vom NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal sollte ein Abstand von 300
m sowie von den benachbarten Waldflächen ein Abstand von 150 m
zuzüglich des Rotorradius eingehalten werden. Waldränder sind ökologisch besonders wertvoll. Bedenkenswert ist die Nähe zu den NSG,
FFH und VS-Gebieten Drover Heide und Buntsandsteinfelsen im Rurtal.
Die Drover Heide ist bedeutendes Überwinterungsgebiet für die
Sumpfohreule.
Aufgrund der Kartierungen für den Atlas deutscher Brutvogelarten
(ADEBAR), von Angaben im Fundortkataster des LANUV, der Biologischen Station Düren und des Komitees gegen den Vogelmord sowie
Beobachtungen erfahrener Ornithologen im Plangebiet und in benachbarten Räumen sollten besonders die folgenden Vogelarten untersucht werden. Die Angaben in Klammern beziehen sich auf die
jüngste Rote Liste NR W und die Vogelschutzrichtlinie. Fett gedruckt
sind die besonders kollisionsgefährdeten Arten. Von der Feldlerche
wurden nach T. Dürr die meisten Kollisionsopfer zur Brutzeit gefunden.
Von vielen Vogelarten kann wegen der schlechten Datenlage keine
Angabe zur Störungsempfindlichkeit oder zum Kollisionsrisiko gemacht
werden, z.B. Wacholderdrossel, Wiesenpieper, Rebhuhn.
• Brutvögel: Baumfalke (RL 3, VS-Art. 4(2)), Feldlerche (RL 3 S), Feldschwirl (RL 3),
13.13
Stellungnahme der Verwaltung
sier; die Fläche wurde auch nur als „bedingt geeignet“ bewertet. Demnach befinden sich nach aktuellem Kenntnisstand in
dem NSG und FFH-Gebiet Biesberg keine besonderen Arten,
für die eine besondere Sensibilität gegenüber WEA bekannt
wäre. Im weiteren Verfahren wurde eine FFHVerträglichkeitsvorprüfung durchgeführt. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert.
Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert.
Beschlussvorschlag
Das Vorkommen und die Auswirkungen auf die genannten
Vogelarten wurden gutachterlich untersucht.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 34
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Feldsperling (RL 3), Goldammer (RL V), Bluthänfling (RL V), Mäusebussard, Pirol (RL 1), Nachtigall (RL 3), Neuntöter (RL V S, VS-Anh. I), Rebhuhn (RL 2 S), Schwarzkehlchen (RL 3 S; VS-Art. 4(2)), Turmfalke (RL
VS), Turteltaube (RL 2), Wachtel (RL 2 S), Waldohreule, Wiesenpieper
(RL 2);
• Nahrungsgäste: Graureiher, Habicht (RL V), Mäusebussard, Mauersegler, Mehlschwalbe (RL 3 S), Rauchschwalben (RL 3 S), Rohrweihe
(RL 3 S, VS-Anh. I), Rotmilan (RL 3, VSAnh. 1.), Schleiereule (* S),
Schwarzmilan (RL R; VS-Anh. I), Sperber, Turmfalke (RL VS), Waldohreule, Wiesenweihe (RL 1 S, VS-Anh. I);
• Wintergäste und Durchzügler: Braunkehlchen (RL 1 S, VS-Art. 4(2))
Kiebitz (RL 3 S, VSArt. 4(2)) Kornweihe (RL 0, VS-Anh. I), Merlin (VSAnh. I), Raufussbussard, Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Steinschmätzer
(RL 1 S), Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I), Wanderfalke (RL*S, VS-Anh. I),
Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I).
Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. Nach Telemetriestudien ist bekannt, dass die in den
Buntsandsteinfelsen des Rurtals brütenden Uhus regelmäßig die Muschelkalkkuppen u.a. am Biesberg als Jagdgebiet nutzen. Die Potentialfläche E befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen
im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5
km entfernt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W. Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller im
Rurtal brütenden Uhus.
Auch ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die
Buntsandsteinfelsen an der Rur für Zwergfledermäuse und Abendsegler das größte natürliche Winterquartier der Region (lokale Population)
sind.
In Bezug auf die Fledermäuse werden die oben genannten Kartierungen für erforderlich gehalten. Waldränder, Baumreihen und Hecken
sind wichtige Leitlinien und Jagdhabitate besonders für Fledermäuse.
§ 4 (2) BauGB
1
WESTNETZ GmbH mit dem Schreiben vom 27.08.2014
Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Mittel- und Nieder-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die WESTNETZ GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
2
2.1
2.2
3
3.1
3.2
4
4.1
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
spannungsnetz.
27.08.2014 keine Bedenken geäußert.
Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer- und Betreiberin des
Netzes.
Gegen die oben angeführte Planung der Gemeinde Kreuzau unsererseits keine Bedenken.
FERNLEITUNGS-BETRIEBSGESELLSCHAFT MBH mit dem Schreiben vom 28.08.2014
Wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen
keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind.
Zum Vorgang weisen wir darauf hin, dass die FERNLEITUNGS- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
BETRIEBSGESELLSCHAFT MBH nicht „Träger öffentlicher Belange“ bezüglich der Angelegenheiten der Bundeswehr ist.
Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 26 mit dem Schreiben vom 01.09.2014
Die für die Ausweisung als Konzentrationszone für Windkraftanlagen Die Fläche A wird aufgrund der zivilen Flugsicherung auf die
geplante Fläche A liegt u.a. im Anlagenschutzbereich von zivilen Flugsi- Bestandsfläche reduziert. Die Bestandsfläche wird lediglich
cherungseinrichtungen. Ich bitte Sie daher zweck Beteiligung des Bun- bestätigt.
desaufsichtsamtes für Flugsicherung um Mitteilung der Eckkoordinaten der Fläche A und eine max. Höhe der evtl. geplanten Windkraftanlagen. Sobald mir die Koordinaten vorliegen, werde ich das BAF um
Prüfung und Entscheidung zu dieser Fläche bitten. Bis zum Abschluss
der luftrechtlichen Prüfung erhebe ich vorsorglich Bedenken gegen die
Ausweisung der Fläche A.
Die Flächen D und E liegen im militärischen Anlagenschutzbereich. Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und
Auch hier ist mit Beeinträchtigungen von Flugsicherungeinrichtungen wird das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
zu rechnen. Wie ich gesehen habe, haben Sie das Bundesamt für Infra- Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn (Fontainengraben
struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Düs- 200, 53123 Bonn) beteiligen.
seldorf beteiligt.
Seit 01.04.2014 ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn (Fontainengraben 200,
53123 Bonn) zuständig. Ich bitte Sie, die entsprechende Stelle bzgl. der
militärischen Belange zu beteiligen.
PLEDOC mit dem Schreiben vom 01.09.2014
im Rahmen unserer Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen In der Stellungnahme werden keine Bedenken geäußert. Es
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an,
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
4.2
4.3
5
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichts- wird lediglich auf eine Überprüfung der Darstellung auf Vollplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Über- ständigkeit- und Richtigkeit hingewiesen und in Falle von
sichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung Unstimmigkeiten um eine Kontaktaufnahme gebeten.
auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten
umgehend mit uns Kontakt auf.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber.
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern
GmbH (FGN), Schwaig
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH
(METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH &
Co. KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der
hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen.
Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert
einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem Schreiben vom 03.09.2014
Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, so- Im Rahmen der Frühzeitigen der Bebauungsplanverfahren/
weit militärische Belange nicht entgegenstehen.
§34 Anfrage wurde das Bundesamt für Infrastruktur, UmWindenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. weltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr beteiligt. In
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
6
Anregung
militärische Richtfunkstrecken, Radaranlagen oder den militärischen
Luftverkehr berühren und beinträchtigen.
Die beabsichtigte Planung/Maßnahme befindet sich
Stellungnahme der Verwaltung
dieser Stellungnahme wurden bezüglich der WEA der Fläche
D keine Bedenken eingeräumt. Zur Fläche E waren Bedenken
bezüglich der WEA 1 und WEA 2.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Flugplatzes Nörve- sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan G1
(WEA Lausbusch) gem. § 4 (1) BauGB hat das Bundesamt für
nich und dem Flugplatz Geilenkirchen
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 13.06.2014 Stellung bezogen.
Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt.
Darin wird beschrieben, dass durch die WEA 1 und WEA 2
In welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann eine zusammenhängende Störzone entsteht. Weiter wird
ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die An- aufgeführt, dass eine Realisierungsperspektive für die abgezahl der WEA, Typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund, lehnten WEA bestehen, wenn die Standorte mit dem Amt für
Höhe über NN und die genauen Koordinaten nach WGS 84 von Luft- Flugsicherung der Bundeswehr abgestimmt werden.
Die vom BUIDBw abgelehnte WEA 1 ist im Verfahren komfahrthindernissen vorliegen.
Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rück- plett entfallen und die Standorte der übrigen WEA 2 bis 6
sprache mit meinen zu beteiligten militärischen Fachdienststellen eine haben sich geringfügig verschoben.
Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 03.07.2014 die im
dezidierte Stellungnahme/das Prüfungsergebnis abgeben.
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angepasste AnlagenkonGrundsätzlich ist die Errichtung von WEA möglich. Es ist jedoch damit stellation (Wegfall der WEA 1) zur erneuten Prüfung an das
zu rechnen, dass es aufgrund der Nähe zum Flugplatz Nörvenich und Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gesendet.
Geilenkirchen zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen) sowie Am 11.07.2014 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass das
Schreiben zuständigkeitshalber an das BAIUDBw weitergeleiAblehnungen von Bebauungsplänen kommen kann.
tet wurde.
Genauer werde ich mich im Rahmen zum Bundesimmissionsschutz- Im Rahmen der Offenlage (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum B-Plan G1
wurde seitens des BAIUDBw mit Schreiben vom 08.10.2015
rechtlichen Genehmigungsverfahren äußern.
ausgeführt, dass ihre Belange von der Planung berührt, aber
nicht beeinträchtigt werden.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom 03.09.2014
Die Unterlagen der öffentlichen Auslegung der o.a. Planung wurden in Im Rahmen des Verfahrens hat das Büro Ecoda ein Gutachten
Internet eingesehen und in Bezug auf die Wertungen hinsichtlich der zur Betroffenheit von Denkmalen erstellt (Ecoda UmweltgutBelange des (Boden-)denkmalschutzes überprüft. Dabei ist festzustel- achten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Februar 2015). Anlass des
len, dass die Belange des Bodendenkmalschutzes, wie im Gutachten Gutachtens war u.a. die Stellungnahme des LVR –Amt für
vom 25.09.2012 dargestellt, nicht zum Gegenstand der Abwägung Denkmalpflege im Rheinland vom 29.04.2014 im Rahmen der
wurden. Es wird lediglich auf die denkmalrechtlich erfassten Boden- frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
denkmäler eingegangen und im Übrigen wird festgestellt, dass eine Belange. In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen,
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
7
7.1
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beeinträchtigung von Bodendenkmälern aufgrund der geringfügigen dass die Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die
Erdeingriffe nicht anzunehmen ist.
in der Umgebung befindlichen Denkmale zu prüfen sind. In
Eine derartige Wertung ist aber mit Bezug auf die §1 Abs. 3 und 11 diesem Zusammenhang konnten seitens der Gemeinde drei
DSchG NW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW abwägungsfehlerhaft.
Bodendenkmale identifiziert werden:
Bei der hier vorliegenden Planung ist aufgrund der archäologischen
Der Burghügel (Motte) in Drove
Bedeutung der Flächen davon auszugehen, dass denkmalrechtlich
Das Bodendenkmal
noch nicht abschließend bewertete Bodendenkmäler beeinträchtigt
Der Grabhügel am Lausbusch
und auch zerstört werden, auch dann, wenn die Erdeingriffe zur Anlage der Windkraftwerke relativ geringfügig sind; dies hat die Erfahrung
Die Bodendenkmale werden durch das Vorhaben nicht tanwiederholt gezeigt. Auch denkmalrechtlich nicht bewertete, also nicht
eingetragene, Bodendenkmäler sind Gegenstand der planerischen giert. Eine Beeinträchtigung dieser ist nicht zu erwarten.
Abwägung, da die Sicherungsverpflichtung des § 11-DSchG NW auch Die Sicherung der potentiell vorkommenden Denkmale erdiese einbezieht!
folgt gemäß §§ 15 -16 Denkmalschutzgesetz NRW.
Bei der verbindlichen Bauleitplanung sind vermutete Bodendenkmäler
im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hinsichtlich deren Denkmalwürdigkeit und Ausdehnung zu verifizieren, um den
Anforderungen des § 11 DSchG NW Rechnung tragen zu können.
Bei vorbereitender Bauleitplanung ist ein Konflikttransfer nicht zu
beanstanden. Dann muss aber auf diese ungeklärte Situation und die
damit verbundenen Probleme bei der Planumsetzung hingewiesen
werden.
Belange des Bodendenkmalschutzes bleiben im hier vorliegenden Fall
von der Planung unberührt, da diese nicht zum Gegenstand der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials im Sinne der § 1 Abs. 3 und
11 DSchG NW wurden. Sie sind im Folgeverfahren zu prüfen und umfassend zu berücksichtigen.
Entsprechende Ausführungen im Umweltbericht wurden
Ich bitte daher, den Umweltbericht unter Einbeziehung des Gutach- ergänzt. Auf Ebene der Bebauungsplanung werden entspretens vom 25.09.2012 zu ergänzen und in der Begründung auf die Prü- chende Hinweise zur Bodendenkmalpflege aufgenommen.
fungspflicht im Folgeverfahren hinzuweisen.
Straßen.NRW. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom 05.09.2014
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauver- Die Anbindung der Erschließung an die verschiedenen klassiwaltung grundsätzlich Bedenken, da die Abstände zu den betroffenen fizierten Straßen ist nicht Bestandteil der FlächennutzungsStraßen, die sich in der Baulast des Landesbetriebes befinden insbe- planänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene
sondere der L 33- und die Lage der Anbindungen an die verschiedenen gelöst.
klassifizierten Straßen - insbesondere an die L 33 - der Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
nicht thematisiert wurden.
7.2
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der
Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4
und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011)
7.3
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 100
m zu Bundesautobahnen und 40 m Bundes- und/ oder Landesstraßen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser
Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser
Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen,
Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2)
Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die
Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer z. B. Ablenkung durch die
enorme Höhe der Anlage bzw. bedrohlich und optisch bedrängende
Wirkung, durch die Bewegung der Anlage oder bestehende Gefährdung trotz Steuerungs- und Überwachungsanlagen - sind seitens des
Landesbetriebes nicht hinnehmbar. Daher ist mind. die Entfernung der
Anbaubeschränkungszonen einzuhalten.
7.4
Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter dargelegten Erschließungssituation - weder während der Bauzeit noch nach der Fertigstellung - sind Anbindungen an die Bundes- oder Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer präzisen Abstimmung.
Sollten dennoch Zuwegungen geschaffen und genutzt werden, ohne
dass der Landesbetrieb beteiligt wurde bzw. zugestimmt hat, behalte
Stellungnahme der Verwaltung
Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der
Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt.
Der Eineinhalbfache Anlagenabstand ist nur erforderlich,
wenn die Sicherheit des Verkehres nicht auf anderem Wege
hergestellt werden kann (Windenergieerlass Nr. 8.2.4). Der
Windenergieerlass spricht sich klar dafür aus, dass technische
Lösungen zur Vermeidung von Gefahren durch Eiswurf etc.
gewählt werden. Nur wenn es nicht möglich ist, werden größere Abstände zu klassifizierten Straßen gefordert.
Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte.
Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der
Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt.
Die Anbaubeschränkungen werden mit allen im Bebauungsplan festgesetzten Standorten eingehalten. Eine Verlagerung
auf den Bebauungsplan kann stattfinden, da das Freihalten
der Anbaubeschränkung kein „Tabu“ darstellt sondern durch
die Fachstelle im Einzelfall beurteilt werden kann.
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die 33. FNP-Änderung umfasst keine Darstellung zu konkreten Standorten der Windenergieanlagen.
Die Bestimmungen und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie Schutzmaßnahmen bezüglich der Verkehrssicherheit und einer optischen Bedrängung werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren
behandelt und sichergestellt.
Auch die Anbindung der Erschließung an die verschiedenen
klassifizierten Straßen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Dort wird bei Bedarf die eine präzise
Abstimmung erfolgen.
Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte.
Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
ich mir die Weiterleitung und Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche vor.
Stellungnahme der Verwaltung
Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
7.5
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an die L 33 ist gesondert ein
Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel
in Euskirchen einzureichen. Hier sind ergänzende Auflagen möglich (z.
B. Ausgestaltung der Einmündungsbereiche, Befestigungsarten von
Zuwegungen, Rückbau von Einmündungen usw.). Es sind getrennte
Anträge für die Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden
Wartungswege notwendig. In Bezug auf Bundesstraßen gilt, dass nur
im Ausnahmefall unter Beachtung der gültigen Regelwerkewerden
können; Wartungswege sind nur rückwärtig zur klassifizierten Straße
vorzusehen.
Die Straßenmeistereien im hiesigen Regionalniederlassungsbezirk
haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Straßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen
Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende
Beurteilung des aufzustellenden Flächennutzungsplanes die Vorlage
eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung.
Unitymedia kabel bw mit dem Schreiben vom 08.09.2014
Zum o. a. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom
02.04.2014 Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie
dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Änderung der Adressdaten bei Unitymedia Kabel BW
Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis
gegeben.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Anbindung der Erschließung an die verschiedenen klassifizierten Straßen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene
gelöst. Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und
kann als Grundlagen für die BImSch-Genehmigung verwendet
werden. Dieser wird im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne mir ausgelegt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
7.6
08
8.1
8.2
Seite 41
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
09
9.1
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Bitte richten Sie Ihre Anfragen ab sofort an folgende Adressen:
eMail: ZentralePlanungND@umkbw.de oder
Postanschrift: Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel
WESTNETZ GmbH Spezialservice Strom mit dem Schreiben vom 08.09.2014
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
1. 110-kV-Hochspannungsfreileitung Zukunft - Heimbach, Bl. 0234
(Maste 115 bis 118)
2. 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Ford/Düren, 61. 0810
(Maste 14 bis 16)
3. 11O-kV-Hochspannungsfreileitung Ford/Düren - Nörvenich, 61. 1162
(Maste 4 bis 7)
diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff genannten
Hochspannungsfreileitungen. Bezüglich der ebenfalls im Planbereich
vorhandenen Amprion-Hochspannungsfreileitungen erhalten Sie ggf.
eine separate Stellungnahmeder Amprion GmbH.
9.2
9.3
Die südwestliche Fläche für die Nutzung der erneuerbaren Energien
befindet sich Westnetz GmbH in der Nähe der im Betreff unter 1. genannten Hochspannungsfreileitung und die nördliche Fläche befindet
sich in der Nähe der im Betreff unter 2. und 3. genannten Hochspannungsfreileitungen.
Die Leitungsführungen entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitungsachsen und somit auch die Leitungsrechte allein aus der Örtlichkeit ergeben.
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der obigen Hochspannungsfreileitungen errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen
versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 42
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
9.4
9.5
9.6
Anregung
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE
wird vom Komitee ‚Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als
der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze
und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten
Leitungen) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen
an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h.
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
> 3 x Rotordurchmesser.
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
> 1 x Rotordurchmesser.
(Skizze siehe Stellungnahme WESTNETZ GmbH Spezialservice Strom)
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in
die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitungen notwendig, dass
deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von
der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören
z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz
zerstörten WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach
dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an den
Leitungen entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG Schadenersatzansprüche vor.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden
Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme.
Die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, haben
Sie separat beteiligt. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die 33.FNP Änderung umfasst keine Darstellungen zu den
konkreten Standorten der Windkraftanlagen.
Die Bestimmungen und Einhaltung erforderlicher Abstände
werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im
Genehmigungsverfahren sichergestellt.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 43
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
10
11
11.1
11.2
11.3
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
11O-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die
RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 11O-kV Netzes.
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG mit dem Schreiben vom 15.09.2014 (sowie Anlage 1 und Anlage 2)
Wir haben Ihre Unterlagen untersucht und festgestellt, dass die Kon- Die Fläche A wird aufgrund der zivilen Flugsicherung auf die
zentrationsfläche Nr. 3, welche an Düren angrenzt, von einer Richt- Bestandsfläche reduziert. Die Bestandsfläche wird lediglich
funkstrecke der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG tangiert wird. Wir bestätigt. Eine Errichtung von weiteren WEA ist aktuell in
erbitten uns einen Schutzbereichsabstand von 30 Metern links und diesem Bereich nicht angedacht.
rechts der gedachten Richtfunkachse (Fresnelzone), gegenüber dem
Wirkungsradius der Rotorblätter.
Um eventuelle Umplanungen / Änderungen zu unterstützen, haben
wir Ihnen einen Kartenausschnitt mit den betreffenden Links an diese
Email angehängt. Außerdem senden wir Ihnen eine Excel-Datei mit
den betreffenden Koordinaten der Anfangs- und Endpunkte dieser
Links.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom 18.09.2014
Es besten aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Beden- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
ken.
Jedoch fordert die Landwirtschaftskammer NRW, zum Ausgleich der In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von
Beeinträchtigungen des Schutzguts Landschaft, keine landwirtschaftli- Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verchen Flächen zu beanspruchen. Insbesondere bezweifelt die Landwirt- zichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren
schaftskammer die Angemessenheit der 21 Jahre alten Arbeitshilfe zur Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern).
Ermittlung des Kompensationsbedarfs zu Beeinträchtigungen des Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur
Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe.
Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das
Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch
gängige Praxis in NRW. Die Bilanzierung nach Nohl ist die
gängige Methode. Die Bilanzierung nach Nohl wird von der
ULB anerkannt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen zur Umsetzung der Energie- Die Errichtung von Windenergieanlagen zur Umsetzung der
wende ist politisch gewollt. Die Verwaltung des Landschaftsbildes kann Energiewende ist politisch gewollt. Die Eingriffe in das Landnicht durch Flächenumgestaltung geheilt werden.
schaftsbild sind auf eine begrenzte Zeitspanne, die des Betriebes, vorgesehen. Mittels Rückbauverpflichtungen werden
die Windkraftbetreiber verpflichtet die Anlagen nach dem
Betrieb wieder rückzubauen. Für diesen Rückbau ist eine
Bürgschaft zu hinterlegen. Der Eingriff ins Landschaftsbild ist
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
11.4
Nicht unbedingt erforderlicher Verbrauch von landwirtschaftlicher
Fläche ist nach dem Landschaftsgesetz NRW unerwünscht.
Gemeinde Nörvenich mit dem Schreiben vom 17.09.2014
Gegen die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft erhebt die Gemeinde Nörvenich erhebliche Bedenken.
Es wird angeregt, die Neuausweisung von Konzentrationszonen in der
Gemeinde Kreuzau im Bereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich zu überdenken bzw. den Bereich der Teilfläche
nordöstlich von Stockheim aufzugeben.
Begründung:
Die beiden Konzentrationsflächen Lausbusch und Steinkaul bei der
Ortslage Thum werden seitens der Gemeinde Nörvenich als unproblematisch angesehen, da das Gemeindegebiet Nörvenich aufgrund der
großen Entfernung nicht betroffen ist.
Zu der Fläche nordöstlich von Stockheim werden nachfolgende Bedenken vorgetragen:
Sollte sich zukünftig die Potentialfläche nordöstlich von Stockheim
durch geänderte Flugsicherungs-Richtlinien ebenfalls für die Windenergienutzung eignen, wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an
die nordöstlich von Stockheim ausgewiesene Fläche auch seitens der
Gemeinde Nörvenich eine Potentialfläche als relativ konfliktarmen
Raum in einer Potentialstudie für Windenergieanlagen ermittelt wurde. Hier sollte im Rahmen einer interkommunalen Abstimmung eine
Lösung erarbeitet werden, die es beiden Kommunen ermöglicht, auf
den ausgewiesenen Flächen Windenergieanlagen zu errichten.
Der Fläche nordöstlich von Stockheim stehen Belange der Flugsicherung entgegen. Hier wird auf die Verfügung des Kreises Düren vom
21.10.2013, AZ: 66/2, und die darin ausgewiesene Schutzzone für
Drehfunkfeuer verwiesen. In dieser Verfügung wird mitgeteilt, dass
dem Gutachten der Deutschen Flugsicherung GmbH entnommen werden kann, dass der gesamte Radialbereich des VOR (Drehfunkfeuer)
Nörvenich bereits derart gestört ist, dass dem Bundesamt für Flugsicherung empfohlen wird, der Errichtung von Anlagen innerhalb des
12
12.1
12.2
12.3
12.4
Stellungnahme der Verwaltung
daher nicht irreparabel.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Potentialfläche A wird im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht berücksichtigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
13
13.1
13.2
13.3
14
14.1
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Schutzbereiches grundsätzlich zu widersprechen und dies nicht nur bei
Neuanlagen, sondern auch bei der Wiedererrichtung vormals vorhandener Windenergieanlagen.
Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit dem Schreiben vom 19.09.2014
aus bergbehördlicher Sicht erhalten Sie zu den Konzentrationszonen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
folgende Hinweise:
Die Flächen liegen teilweise über auf Braunkohle verliehenen Berg- Auf Ebene der Bebauungsplanung werden entsprechende
werksfeldern, im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stütt- Hinweise zum Bodengrund aufgenommen.
genweg 2 in 50935 Köln.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus
dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides -61 .42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
In diesen Bereichen sind Bodenbewegungen (Setzungen, Senkungen, Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Hebungen) möglich, die bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen können. Die Änderungen der Auf Ebene der Bebauungsplanung werden entsprechende
Grundwasserflurabstande sowie die Möglichkeit von Bodenbewegun- Hinweise zur geologischen Situation aufgenommen.
gen sollten bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden.
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier sowie zu bergbauli- Die RWE Power AG (mit dem Schreiben vom 26.09.2014 mit
chen Planungen die bergbautreibende RWE Power AG und für konkre- dem Verweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2012)sowie
te Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme der Erftverband (mit dem Schreiben vom 11.09.2014) wurden
gebeten werden. Die Beteiligungen sind dem Verteiler zu entnehmen im Rahmen der Offenlage der 33.FNP-Änderung um Stellungbereits erfolgt.
nahme gebeten
Ampiron GmbH mit dem Schreiben vom 19.09.2014 mit dem Verweis auf das Schreiben vom 29.08.2014
Wir verweisen hierzu auf unser Schreiben vom 29.08.2O12Az.: B Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
LB/Lim/84.261 und bitten die genannten Anregungen und Hinweise
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Stand: 2016-09-22
Nr.
14.2
Anregung
auch in diesem Verfahrensschritt weiterhin zu berücksichtigen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die oberirdisch verlaufende 380-kV
Höchstspannungsfreileitung der Amprion GmbH.
Amprion GmbH vom 29.08.2012
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau:
- Aufstellungsbeschluss der 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie –
Hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; erbetene Äußerung gem. § 4 (1) BauGB zum erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4)
Wir haben Ihre Planungsunterlagen von der RWE Deutschland AG
erhalten.
Bei der ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen
,A' ist im Hinblick auf unsere bestehende
• 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Oberzier - Niederstedem, BI.
4527
Folgendes zu erläutern und zu beachten:
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen,
wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit
ergeben.
Die in den Planunterlagen genannte Kurzbezeichnung BI. (= Bauleitnummer) hat Amprion interne Bedeutung.
Die bestehenden Hochspannungsfreileitung ist durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert.
ln den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechen-
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
den Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Höchspannungsfreileitungen mit dazugehörigen
Masten und ihrem Zubehör einschließlich Fernmeldeluftkabel
in Anspruch genommen und betreten werden dürfen. Im
Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft.
Für die Bereiche der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes haben wir Bestandsschutz.
Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der AmprionHöchstspannungsfreileitung sind rechtzeitig mit uns abzustimmen. Insbesondere sind die in den DIN EN- und VDEBestimmungen festgelegte Mindestabstände einzuhalten.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN
und VDE wird vom Komitee "Freileitungen" empfohlen, mit
WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen
dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des
äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen
werden, d.h.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
≥ 3 x Rotordurchmesser
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
> 1 x Rotordurchmesser.
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
b)
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in
die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von
der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören
z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz
zerstörten WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach
dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der
Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor.
Wir bitten Sie zukünftig darum, uns in den Verteiler der Träger Öffentlicher Belange mit aufzunehmen.
Vielen Dank
Diese Stellungnahme betrifft nur die v. g. oberirdisch verlaufende 380kV-Höchspannungsfreileitung unserer Gesellschaft.
Anlage - Karte
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Anregung
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15.1
Gemeinde Vettweiß mit dem Schreiben vom 23.09.2014
Im Rahmen der Behördenbeteiligung teile ich Ihnen mit, dass seitens
der Gemeinde Vettweiß zwar gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen nahe der Grenzen zu den Gemeindegebieten Nideggen und
Nörvenich keine Bedenken bestehen, sehr wohl aber hinsichtlich der
Ausweisung einer Konzentrationsfläche nahe der Grenze zum Gemeindegebiet Vettweiß.
Seitens der Gemeinde Vettweiß selbst wurde im Rahmen der Überarbeitung des hiesigen Flächennutzungsplanes in den vergangenen Jahren ganz bewusst auf die Ausweisung einer Konzentrationszone im
Bereich der Ortschaft Ginnick verzichtet, weil sich die Einwohner von
Ginnick einheitlich gegen die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone ausgesprochen haben.
Ich darf Sie daher bitten, ebenfalls auf die Ausweisung einer Konzentrationszone in der Nähe der Ortschaft Ginnick zu verzichten.
15.2
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m
entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind
keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
16
16.1
16.2
16.3
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom 22.09.2014
1.Verfahrensstand
Die in der Stellungnahme geforderten Inhalt gemäß
§ 1 BauGB i.V.m. § 1 und § 9 DSchG NRW wurden im Rahmen
In einer Stellungnahme vom 29.04.2014 äußerte sich Herr Dr. Stürmer des Gutachtensberücksichtigt. Die Abwägung des Schutzgutes
bereits zu den Bebauungsplänen Nr. G 1 und Nr. G 2 im Rahmen der Kultur- und Sachgüter erfolgt anhand des Gutachtens (Ecoda
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hinsichtlich Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur
des aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Detaillierungsgrades Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung
der Umweltprüfung und nannte die Aspekte, die bei der Umweltprü- des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der
fung zu berücksichtigen sind, wie die Ermittlung des Wirkungsraumes Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“
der Denkmäler im Sinne des Umgebungsschutzes, die Analyse der sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil
strukturellen, funktionalen und visuellen Zusammenhänge und deren Thum), Februar 2015).
räumliche und inhaltliche Festlegung sowie die Bestimmung des Wirkungsbezugsraumes eines Denkmals. Hierbei ist es wesentlich, den
umgebenden Raum dreidimensional zu verstehen. Für die optische
Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten Standorten maßgebend, pauschalierte Mindestabstandsradien
sind aus denkmalfachlicher Sicht bei der Analyse ungeeignet. Des Weiteren präzisierte Dr. Stürmer die im Rahmen der UVP zu prüfen den
Denkmäler und Denkmalbereiche. Der Forderung nach einer Prüfung
der Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmäler und Denkmalbereiche ist die Gemeinde
Kreuzau mit der Beauftragung des Büros ecoda zur Erstellung des
„Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen“, bearbeitet von Stefan
Wernitz, Dipl.-Geogr. vom 18. Juli 2014 nachgekommen.
2. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum Umgebungsschutz
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Art. 18 Abs.2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt: “Die Denkmäler der Kunst. der Geschichte und der Kultur, die
Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes,
der Gemeinden und Gemeindeverbände.“
§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere „die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen
und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung“ zu berücksichtigen sind.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
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Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
16.4
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Anregung
In § 1 Abs. 3 S. 2 DSchG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen:
„Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und
Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind.“
Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde „[...]wer [...] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern [...] Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt
wird [...]. In § 9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist,
wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b)
ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“.
Die Regelungen des § 9 Abs. ib) verweisen auf den Schutz des Denkmals in seinem Wirkungsraum, wobei die Begriffe „engere Umgebung“
und „Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu ermitteln beschrieben werden. (vgl.
Memmesheimer/Upmeier/Schönstein,
„Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen“ — Kommentar, 2. AuflageKöln
1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck
“Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen“, 2. Auflage Wiesbaden
2010, Abschnitt 2.4 zu § 9). Der Wirkungsraum eines Denkmals wird in
seiner Ausdehnung und seinen räumlich funktionalen Merkmalen
durch die Eigenarten des Denkmals und seines konkreten Standortes
bestimmt. Zu diesen räumlich funktionalen Merkmalen können
z.B. auch prägende Sichtbeziehungen auf das Denkmal gehören. Maßgeblich für eine Bewertung ist außerdem die Intensität des Eingriffs in
den Wirkungsraum, d.h. wie stark z.B. die ungestörte Erlebbarkeit des
Denkmals durch die Maßnahme eingeschränkt (sensorielle Betroffenheit) wird oder ob z.B. auch zusätzlich eine funktionale Betroffenheit
im Sinne einer Nutzungseinschränkung für das Denkmal vorliegt. Der
Wirkungsraum selbst ist also nicht Schutzgegenstand, dementsprechend sind grundsätzlich alle Maßnahmen zu erlauben, die keine oder
nur eine geringfügige substantielle, funktionale oder sensorielle Betroffenheit des Denkmals in diesem Wirkungsraum auslösen. Die abso-
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
16.7
16.8
Anregung
lute Distanz in Metern zwischen der Maßnahme und dem Denkmal
spielt bei dieser Betrachtung in der Regel keine Rolle.
Weitere Hinweise und Kriterien zum Wirkungsraum von Denkmälern
sind z.B. der Handreichung „Kulturgüter in der Planung“ der UVPGesellschaft e.V., Köln 2008 zu entnehmen.
3. Anmerkungen zum vorliegenden Gutachten „Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau“, ecoda Umweltgutachten,
Bearbeiter Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz, 18.07.2014
Das Gutachten lehnt sich methodisch an die Handreichung der UVPGesellschaft (2008) an und berücksichtigt auch die wentliche und aktuelle Rechtsprechung. Es erfüllt somit im Grundsatz die Erwartungen
des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland. Dennoch gibt es diverse Aspekte, die zu korrigieren sind:
1.1. Grundsätzliche methodische Probleme
Das Gutachten beschränkt sich auf die Analyse der zu erwartenden
Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen zu den Denkmälern Hierbei
wurden nur die von den Gutachtern festgelegten Hauptblickrichtungen
untersucht, die sie unter anderem bereits in ihrer Sichtbereichsanalayse für den naturschutzfachlichen Beitrag ausgewiesen haben. Der
Fokus auf Sichtbeziehungen vernachlässigt jedoch auf eklatante Weise
den Wirkungsraum der Denkmäler und ihre engere Umgebung (5. 23).
In der Denkmalpflege wird als Wirkungsraum der Bereich bezeichnet,
der strukturell, funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals
beiträgt, in dem das Denkmal wirkt und in dem es wahrgenommen
wird. Umgebungsschutz bezeichnet den Anspruch eines Denkmals auf
eine angemessene positive Gestalt dieser Umgebung. Geschützt wird
die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung, Veränderungen der
Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, in seiner Wirkung und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen.
Daher ist bei Umweltprüfungen in zwei Schritten zunächst der Wirkungsraum des Denkmals zu bestimmen und im weiteren Verlauf der
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das
von ecoda erstellte Gutachten „im Grundsatz die Erwartungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“.
Wie im Gutachten in Kapitel 3 dargelegt, kann eine substantielle und funktionale Betroffenheit der Denkmale ausgeschlossen werden. Folglich wurde lediglich die sensorielle
Betroffenheit ermittelt. Der visuelle Wirkraum eines Denkmals, der im Wesentlichen aus der Größe der Bauwerke im
Zusammenwirken mit den umliegenden Strukturen (Topographie, Vegetation, Bebauung) hergeleitet werden kann,
wurde dabei berücksichtigt (vgl. Kapitel 2.1).
Die insgesamt 96 Einzeldenkmale wurden bezüglich ihrer
Gestalt und Dimensionen Bauwerkskategorien zugeordnet.
Da die Objekte der einzelnen Kategorien auch hinsichtlich der
räumlichen Lage bzw. Anordnung vergleichbar sind, wurde
die räumliche Wirkung zusammenfassend für die aufgeführten Kategorien beschrieben. Besondere Situationen einzelner
Baudenkmäler wurden berücksichtigt. Somit wurde auf angemessene Weise der Wirkraum der zu berücksichtigenden
Baudenkmäler dargestellt.
Die Prognose der Auswirkungen erfolgte Einzelfall bezogen
für jedes Baudenkmal (vgl. Tabelle A.II 3 im Anhang). Diese
Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert.
Für Denkmale, deren Ausstrahlung über die Ortslagen hinaus
reicht und die daher i .d. R. wesentliche Bestandteile der
Ortssilhouetten darstellen, wurden zur Veranschaulichung
der zu erwartenden Veränderungen des Ortsbildes Fotosimulationen angefertigt. Da die stärksten Beeinträchtigungen
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Raum der Einwirkung eines Projektes auf diesen Wirkungsraum; zusammen bilden sie die relevante Umgebung. Die Reduzierung der
Analyse auf lineare Beziehungen und Strukturen ist somit methodisch
unzureichend.
16.9
Das Gutachten berücksichtigt zudem die „Abschirmung des Denkmals
durch Gebäude, Vegetation und Relief“ (5. 22). Wie aus den enthaltenen Fotomontagen hervorgeht, beschränkt sich die Analyse jedoch auf
die Vegetation und die hieraus resultierende Abschirmung in den
Sommermonaten, in denen üblicherweise Bäume und Sträucher voll
begrünt sind. Da es in dem Landschaftsbereich jedoch überwiegend
Laubbäume gibt, ist diese einseitige Betrachtung unzureichend und die
Beeinträchtigung in den Wintermonaten erheblich größer, sodass die
Bewertung durch das Gutachten unvollständig ist.
16.10
Eine Übertragung der sensoriellen Betroffenheit in der engeren Umgebung von Denkmälern anhand exemplarischer Untersuchungen an
einem Objekt ist unzulässig. Die exemplarische Prüfung der Betroffenheit von Straßenzügen, Plätzen und Sichtbezügen zwischen einem
Denkmal und der Wind energieanlagen anhand einer Fotosimulation
aus dem Denkmalbereich Nideggen und die Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf andere Objekte entspricht nicht dem denkmalpflegerischen Prinzip der Einzelfallprüfung, die jeweils auch die
veränderte topographische Disposition zu berücksichtigen hat.
16.11
Der Ausschluss von Betroffenheit bei denkmalgeschützten Wohnhäu-
Stellungnahme der Verwaltung
dann zu erwarten sind, wenn WEA und Kulturgut sich auf
einer Sichtachse befinden, wurde nach Möglichkeit von Stellen fotografiert, von denen die geplanten WEA und das jeweilige Denkmal im Blickfeld möglichst dicht zusammenrücken
und die Verdeckung durch andere Objekte möglichst gering
ist. Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur
Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert.
Eine Sichtverschattung der geplanten WEA durch belaubte
Bäume wird vom LVR konkret für den Betrachtungspunkt 2
angemerkt. Mit Blick auf die geplanten Windenergieanlagen
werden nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt sind, sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass
Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen sein könnten.
Dies würde aber nicht dazu führen, dass die WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich ist auch in dem
Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden.
Es liegt auf der Hand, dass ein gewisser Abstand zwischen
einem die Sicht auf die WEA verstellenden Objekt und dem
Betrachter gegeben sein muss, damit Teile der WEA überhaupt sichtbar sein können. Besondere Situationen, die erwarten lassen, dass Sichtbezüge auftreten können wurden
berücksichtigt. Die Erstellung von Fotosimulationen für jedes
Wohnhaus innerhalb der Ortslagen wird nicht als erforderlich
angesehen. Dies scheint auch in Anbetracht der Einschätzung
des LVR in anderen Verfahren nicht angemessen zu sein. Laut
Stellungnahme des LVR im Rahmen der 34. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ vom 29.09.2014 sind „kleinere Denkmäler wie Wegekreuze oder auch Wohnhäuser in
Siedlungsbereichen […] hierbei aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen zu vernachlässigen.“
Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellung-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
16.12
16.13
Anregung
sern, deren Fassaden dem Vorhaben zugewandt sind, bzw. Wegekreuzen, deren Schauseite dem Vorhaben zugewandt sind, ist nicht nachvollziehbar. Denkmalgeschützte Objekte sind als Gesamtheit zu betrachten und nicht zu hierarchisieren in Schau- und Rückseiten. Insbesondere Wegekreuze in freier Aufstellung verfügen über einen bis zu
360° wirksamen Raumbezug, den es zu berücksichtigen gilt. Bestehende Beeinträchtigungen können zudem nicht als Legitimation zur weiteren negativen Beeinträchtigung des Wirkungsraumes herangezogen
werden, da weiterhin das Denkmal Anspruch auf eine positive Gestalt
der Umgebung besitzt.
Die Größe von Baudenkmälern als Bezugshöhe ist ungeeignet, da es
sich beim Wirkungsraum eines Denkmals in erster Linie um einen historisch bestimmten Raum handelt und nicht (allein) um einen ästhetisch Bestimmten. Die Vielfalt von Denkmalbedeutungen wird hierüber
auf die Funktion einer städtebaulichen oder landschaftsprägenden
Dominante beschränkt. Das Ausbleiben der Bewertung struktureller
und funktionaler Zusammenhänge entspricht nicht der Charakteristik
historisch gewachsener Kulturlandschaftsbereiche, die gerade von
Strukturen und Funktionszusammenhängen mit geprägt sind. Historische Kulturlandschaftsbereiche stellen im Sinne der Denkmalpflege ein
materielles Geschichtszeugnis, ein Landschaftsarchiv dar, das es als
Kulturgut zu bewahren gilt.
1.2. Anmerkungen zu den vorgenommenen Bewertungen
Betrachtungspunkt 2 Parkplatz Burg Nideggen
Die Feststellung, dass aufgrund der Abschirmung durch die Bäume
keine Beeinträchtigung zu erwarten ist, gilt nur für die Sommermonate. Eine isolierte Betrachtung der Vegetation ist unzureichend.
Stellungnahme der Verwaltung
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur
Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert.
Bestehende Vorbelastungen sind nach der aktuellen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher
Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Urteils des OVG
LSA vom 06.08.2012).
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Da eine substantielle und funktionale Betroffenheit der
Denkmale ausgeschlossen werden kann, wurde lediglich die
sensorielle Betroffenheit ermittelt. Vor diesem Hintergrund
wurden die Betrachtungen auf den visuellen Wirkraum der
Denkmale beschränkt. Diese Vorgehensweise wurde vom LVR
im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone
akzeptiert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Vom Betrachtungspunkt 2 werden mit Blick auf die geplanten
Windenergieanlagen nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt werden,
sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen
sein könnten. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die
WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich
ist auch in dem Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Aufgrund der Einwendungen des LVR-Amtes wurden weitere
Fotomontagen für die Sichtbeziehungen im Winter, also im
Zustand der unbelaubter Gehölze erstellt. Im Gegensatz zu
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
dem Bedenken des LVR-Amtes zeigen jedoch auch diese, dass
die Einsehbarkeit und der Störeffekt der geplanten Anlagen
deutlich untergeordnet sind. Auch diese Überprüfung lässt
erkennen, dass die Anlagen in geringem Maße sichtbar sind
und deshalb nur geringe Beeinträchtigungen in der Wahrnehmbarkeit bewirken können.
Beschlussvorschlag
16.14
Betrachtungspunkt 5 Burgberg zwischen Bergstein/Zerkall
Das Foto vom Betrachtungspunkt 5 (im aktuellen Gutachten
12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 4 vorzufinden) wurde so aufgenommen,
dass die Burg und die simulierten Windenergieanlagen zu
sehen sind, wobei sich die Burg nicht im Zentrum des Blickfelds befindet. Mit Blick auf die Burg werden die geplanten
WEA am Rande des Blickfelds zu sehen sein. Der Landschaftseindruck wird aber nach wie vor von der Burg bestimmt.
Pauschalierte Abstandsradien wurden bei der Bewertung der
Auswirkungen nicht herangezogen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wie in der Fotosimulation zu entnehmen ist, beeinträchtigt die geplante Windkraftanlage den Wirkungsraum der Burg Nideggen. Ihre exponierte Lage auf einem Bergrücken wirkt weithin in die Landschaft und
gibt Zeugnis der historischen Siedlungsstrukturen. Die Reduktion der
Betrachtung auf pauschalierte Abstandradien wird der Berücksichtigung der individuellen Merkmale der Burg in ihrem Wirkungsraum, die
maßgeblich für die Beurteilung sind, nicht gerecht.
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16.15
Anregung
Betrachtungspunkt 7 westlich Hetzingen
16.16
Zum einen ist hier die Festlegung der „Hauptblickrichtungen“ zu kritisieren. Insbesondere aus der Ebene heraus sind vielfach Blickrichtungen zur Burg existent. Zu betrachten wäre für die optische Wahrnehmung der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten
Standorten. Zum anderen ist die bloße Feststellung, dass die projektierten Windenergieanlagen die von der Burg geprägte Bergkuppe
nicht überragen kein Argument für die Feststellung, dass es sich hierbei nur um eine unwesentliche Veränderung des charakteristischen
Erscheinungsbildes handelt. Darüber hinaus ist Nideggen mitsamt der
Burg als Denkmalbereich geschützt gemäß § 5 DSchG.
Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich auf den Bereich
insgesamt, d.h. auf die Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der
Pfarrkirche, auf den Ort und auf die Wiesen und Waldstücke in den
Berghängen. Der Bergrücken wird heute beherrscht durch die Ruine
der ehemaligen Burganlage und durch den Baukörper der romanischen Pfarrkirche. Die Silhouette des Ortes, sprich der Umriss der
Gesamtsituation aus Burgruine, Kirche und Oft, wie sie aus der Umgebung rundum, insbesondere von drei Seiten (Norden, Westen, Süden)
erlebt wird, ist schützenswerter Bestandteil des Denkmalbereichs. Wie
die Fotosimulation zeigt, treten hier die Windkraftanlagen in Konkurrenz mit dem Burgberg und dominieren insbesondere in ihrer Aufstellung in der leichten Senke zwischen zwei Bergen das Erscheinungsbild
erheblich. Daraus folgt, dass das in der Satzung zum Denkmalbereich
formulierte Schutzziel zur Erhaltung dieser historisch über lieferten
Situation nicht erreicht wird.
Betrachtungspunkt 10 südlich von Berg
Auch dieser Einschätzung des Gutachters einer geringen Beeinträchtigung der charakteristischen Ortsshilouette des Kirchdorfes Berg mit
dem Kirchturm von St. Clemens als Landmarke kann nicht gefolgt werden. Wiederum ist hier der methodische Ansatz zu bemängeln, dass
der Ort nur von einem Fixpunkt aus betrachtet wird, obwohl die umgebenden Freiflächen offensichtlich zahlreiche Sichtbezüge zulassen,
Stellungnahme der Verwaltung
Seitens ecoda erfolgte keine Festlegung von Hauptblickrichtungen bezüglich der Burg Nideggen. Es wird Bezug genommen auf die vom LVR genannten Blickrichtungen (Norden,
Weste, Süden). Von Norden und Süden sind angesichts der
Topographie sowie der Lage der geplanten Windenergieanlagen allenfalls eingeschränkt Blickbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen zu erwarten. Bereiche mit Sichtbeziehungen sind insbesondere rund um Hetzingen zu erwarten
wie auch die Ergebnisse der schon im Rahmen des Naturschutzfachlichen Beitrags durchgeführten Sichtbereichsanalysen zeigen.
Das Foto vom Betrachtungspunkt 7 (im aktuellen Gutachten
12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 6 vorzufinden) zeigt die Bergkuppe mit der
Burg, die gemeinsam auch nach Errichtung der geplanten
Windenergieanlagen aufgrund des Anteils am Blickfeld den
Landschaftsausschnitt beherrschen werden.
Da sich das geschützte Erscheinungsbild auf den Bereich
insgesamt bezieht (Bergkuppe mit Burg und Pfarrkirche sowie
Ort) ist nicht ersichtlich, dass die mit Blick auf die Burg am
Rande zu sehenden geplanten WEA dem Schutzziel entgegenstehen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Ortssilhouette von Berg wurde von zwei Seiten betrachtet (im aktuellen Gutachten 12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 9 und 10 vorzufinden). Erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds
sind nicht ersichtlich.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
16.17
16.18
Anregung
sodass nicht nur der hier angegebene Standort einen unverstellten
Blick zulässt. Je nach Position verändert sich das Ortsbild, diese müssen jeweils bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dies hat zur
Folge, dass durch die Bündelung von mehreren Windkraftanlagen in
ihrer vertikalen Ausrichtung nicht mehr der Kirchturm maßgeblich
landschaftsprägend ist, sondern vielmehr von den Windkraftanlagen in
seiner das Kirchdorf bestimmenden Wirkung erheblich beeinträchtigt
und abgelöst wird.
Betrachtungspunkt 13 südlich von Muldenau
Derzeit erarbeitet das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland gemeinsam mit dem Fachbereich Umwelt des Landschaftsverbandes
Rheinland den Fachbeitrag zum Regionalentwicklungsplan Köln, der
voraussichtlich im nächsten Jahr erscheint. Hierbei werden wie bereits
im Beitrag zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem
Jahr 2007 erhaltenswerte Kulturlandschaftsbereiche ausgewiesen und
Ziele für deren Erhaltung formuliert. Das Kirchdorf Muldenau ist ein
eigens ausgewiesener Kulturlandschaftsbereich. Bei Muldenau handelt
es sich um ein „in Talmulde gut erhaltenes historisches Kirchdorf um
Kirche und Burg; landschaftstypische Bruchsteinbauten des 16.-lg. Jh.“,
als Schutzziele werden die „Erhaltung des Ortsbildes, Freihalten des
unmittelbaren Umraumes und der Tallage“ formuliert. Die Aufstellung
der Windkraftanlagen zerstört jedoch das Ortsbild und führt zu einer
erheblichen Störung des Wirkungsraumes dieses kulturlandschaftlich
bedeutenden Ortes. Wie im Gutachten festgestellt, bestimmen die
Hochspannungsmasten und die bestehenden Windkraftanlagen den
Landschaftseindruck (5. 38). Eine weitere negative Überprägung
des kulturlandschaftlich bedeutenden Raumes sollte daher vermieden
werden.
Abschließend muss festgehalten werden, dass die methodische Herangehensweise der Festlegung weniger Standorte für die Beurteilung
von Sichtbeziehungen und die mangelnde Berücksichtigung des Wirkungsraumes der Dreidimensionalität der Denkmäler und der Kulturlandschaft nicht gerecht wird und daher die Ergebnisse keine wissenschaftliche Relevanz besitzen. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind die
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bestehende Vorbelastungen sind nach der aktuellen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher
Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Urteils des OVG
LSA vom 06.08.2012). Der Blick auf Muldenau in Richtung der
geplanten WEA ist nicht frei von technogenen Elementen
(Hochspannungsfreileitung). Die Intensität der Beeinträchtigung durch die geplanten Windenergieanlagen ist vor diesem
Hintergrund geringer als bei einem ungestörten Blick.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Wirkraum der Baudenkmäler wurde berücksichtigt (vgl.
Kapitel 2 des Gutachtens). Für Denkmale, deren Ausstrahlung
über die Ortslagen hinaus reicht und die daher i .d. R. wesentliche Bestandteile der Ortssilhouetten darstellen, wurden zur
Veranschaulichung der zu erwartenden Veränderungen des
Ortsbildes Fotosimulationen angefertigt. Es ist nicht ersicht-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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16.19
Anregung
Veränderungen und Beeinträchtigungen, die durch die Windkraftanlagen entstehen würden erheblich und keineswegs ‚unbedenklich“
oder „vertretbar“ (5. 40).
4. Schlußfolgerungen und Bedenken
Nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch
die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde
Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft
wurde festgestellt, dass die Planung erhebliche Beeinträchtigungen
des Denkmalbereiches Nideggen und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des Burgberges mit Burg und Kirche sowie
des kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes Muldenau mitsamt des
Iandschaftprägenden Wirkungsraumes der denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg zutrifft, zur Folge hätte.
16.20
Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung
angemessen zu berücksichtigen. In Rahmen dieser Abwägung ist das
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland als Träger öffentlicher Be-
Stellungnahme der Verwaltung
lich, dass mehr oder andere Betrachtungspunkte zu einer
anderen Bewertung der Auswirkungen führen würden.
Beschlussvorschlag
Die Auswertung im Gutachten des visuellen Wirkraums erfolgte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswertung
von Luftbildern, der Eindrücke vor Ort sowie der erstellten
Fotosimulation der geplanten WEA (Ecoda Umweltgutachten,
Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der
Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA
Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar
2015). Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie auf die Ortslagen Berg, Thum und Muldenau werden die WEA sichtbar
sein. Anhand von Fotosimulationen sowie einer verbalargumentativen Auseinandersetzung zur Schwere der Auswirkung erfolgte eine Einstufung der Auswirkungen gemäß
der Bewertungsmatrix der UVP-Gesellschaft (2008).
Bei folgenden Objekten werden in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem
Denkmal erwartet, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
•
Katholische Pfarrkirche St. Clemens (Berg)
•
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
•
Burg Nideggen
•
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere
Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für den
Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich
eingestuft.
Das LVR-Amt für Denkmalpflege wurde ausreichend im Rahmen der Bauleitplanung beteiligt und im Rahmen der Erstellung des Denkmalgutachtens zur Abstimmung hinzugezogen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
lange zu beteiligen, gleichzeitig ist das LVR-ADR auch nach dem Sinn
und Zweck des Denkmalschutzgesetzes in besonders hohem Maße mit
denkmalfachlicher Sachkunde (vgl. Davydov in Denkmalschutzgesetz
NRW, 3. Aufl. § 22 3.8.2) ausgestattet, so dass seiner Einschätzung,
nicht nur im Gerichtsverfahren, sondern auch im Rahmen der Bauleitplanung sicherlich besonders hohe Bedeutung zukommen dürfte. Da
das LVR-ADR aber nicht nur einseitig berät, sondern letztliche eine
neutrale Beratungsaufgabe allein ausgerichtet an den Zielen der
Denkmalpflege wahrnimmt, kommt seinen Begutachtungen ein umso
höheres Gewicht zu.
Um sich über die Fachmeinung der Denkmalpflegeämter, und damit
des LVR-ADR, hinwegsetzen zu können, obliegt den Verwaltungsgerichten ein hoher Begründungsaufwand (vgl. Davydov, a.a.O.) Gleiches
muss auch für die Gemeinde gelten, die sich im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung über die denkmalpflegerische Empfehlung / Stellungnahme hinwegsetzen will.
Stellungnahme der Verwaltung
Die fachliche Qualität ist somit in die Planung eingeflossen.
Beschlussvorschlag
Es ist richtig, dass der Stellungnahme der Denkmalpflegeämter bzw. der Denkmalbehörden ein besonderer Stellenwert
beizumessen ist, jedoch entfaltet diese in Ermangelung einer
entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung (vgl.
OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012 – 11 K 6956/10).
Der LVR wurde in der Planung beteiligt und wird in der Abwägung berücksichtigt. Die Gemeinde Kreuzau fungiert im vorliegenden Fall jedoch nicht als untere Denkmalbehörde, sondern als Planungsbehörde in Ausübung der kommunalen
Planungsfreiheit. Hier liegt somit auch keine gebundene Entscheidung nach Denkmalrecht, sondern eine Abwägungsentscheidung vor. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange angemessen zu berücksichtigen.
Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern
nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen
städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich daher auf solche schutzwürdigen
Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in
ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die
planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. (vgl. für das vorstehende
OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 2 D 81/11.NE)
In diesem Zusammenhang kommt es auf die Erheblichkeit der
Beeinträchtigungen allein in Bezug auf das Baudenkmal an, es
ist hingegen nicht so, dass überhaupt keine Beeinträchtigungen vorliegen dürfen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 10 A 2037/11, RN 58; ;OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 (2 D
81/11.NE) RN 28).
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Nr.
16.21
Anregung
Am Erhalt der Denkmäler in Nideggen, Muldenau und Berg sowie dem
Denkmalbereich Nideggen deren geschützter Umgebung besteht ein
öffentliches Interesse.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
16.22
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat daher Bedenken
gegen die Planung.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
16.23
1.Anregungen
Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie auf die Ortslagen Berg,
Thum und Muldenau werden die WEA sichtbar sein. Anhand
von Fotosimulationen sowie einer verbalargumentativen
Auseinandersetzung zur Schwere der Auswirkung erfolgte
eine Einstufung der Auswirkungen gemäß der Bewertungsmatrix der UVP-Gesellschaft (2008) (Ecoda Umweltgutachten,
Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der
Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA
Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar
2015). Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die
engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für
den Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das
Gemeindegebiet flächendeckend untersucht, um die Eignung
des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese
Untersuchung wird im Zuge einer rechtmäßigen Planung in
jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchgeführt.
Aufgrund der einzuhaltenden Schutzabstände (insbesondere
Schutzabstand zu Siedlungsflächen) ist im Bereich nördlich
von Thum keine Windkraftkonzentrationsfläche realisierbar.
Gemäß § 9 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde, wer
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland regt an, die Ausweisung
der Windkraftkonzentrationsflächen auf Bereiche nördlich von Thum
zu beschränken und die bereits bestehenden Aufstellflächen zu verdichten sowie die Anzahl der projektierten Windkraftanlagen zu reduzieren um hierüber denkmalgerechte Windkraftkonzentrationsfläche
zu verwirklichen.
16.24
2. Hinweise
Für alle baulichen Maßnahmen in der Umgebung der benannten
Denkmäler sind Erlaubnisverfahren nach §9 DSchG NW durchzuführen.
Dies betrifft auch Bauvorhaben die nach den jeweils gültigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfrei sind.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen,
verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
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Nr.
Anregung
Ferner ist das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG für Maßnahmen in
der Umgebung von Denkmälern auch im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans durchzuführen, da ein Bebauungsplan (im Gegensatz z.B. zur Planfeststellung) keine Konzentrationswirkung in Bezug
auf öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren besitzt.
Stellungnahme der Verwaltung
b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder
beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des
Denkmals beeinträchtigt wird, oder
Beschlussvorschlag
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
Gemäß Pkt. 8.2.3 des Windenergieerlasses ist die Errichtung
von WEA erlaubnispflichtig
•
auf Bodendenkmäler
•
und einem Denkmalbereich
und wenn hierdurch das Erscheinungsbild
des Denkmals beeinträchtigt wird
•
in der engeren Umgebung
erfolgt.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Gründe des Denkmalschutzes stehen entgegen, wenn das
Erscheinungsbild des Denkmals mehr als nur geringfügig
beeinträchtigt wird.
Zur Betroffenheit der Denkmale wurde ein Gutachten erstellt
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten
zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1
„WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar 2015). Insgesamt werden
die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für
alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I
gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft. Die Bodendenkmale werden durch das Vorhaben nicht tangiert.
Eine Beeinträchtigung dieser ist nicht zu erwarten.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Ausgehend von Art und Schwere einer möglichen Beeinträchtigung des Baudenkmales sieht die Gemeinde den Grundsatz
des § 1 Abs. 7 BauGB gewahrt, die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wenn sie die Windkonzentrationszone in geplantem
Maße im FNP festlegt und darstellt.
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplan wird um den folgenden Hinweis ergänzt:
17
18
„In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht
und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt
werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13
DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt
für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde
umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind
drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG
NW).
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
RWE power AG mit dem Schreiben vom 26.09.2014 mit dem Verweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2012
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die Stellungnahme vom 21.08.2012 Die Stellungnahme vom 21.08.2014 äußert keine Bedenken.
welches der Anlage beigefügt ist, weiterhin gültig ist.
Der Hinweis zu den Bodengegebenheiten gemäß der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5304 bereichsweise für die Teilflächen A und D werden in den entsprechenden Bebauungspläne als Hinweis aufgenommen.
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom 29.09.2014
gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen seitens Schon im Rahmen der Standortuntersuchung wurden die
des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde keine forstrechtli- Schutzabständen zu den FFH- und anderen Schutzgebieten
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
chen Bedenken.
Ich gehe davon aus, dass in dem folgenden Bebauungsplanverfahren
die rechtlich vorgegebenen Abstände zu FFH- und anderen Schutzgebieten sowie zum Wald eingehalten werden.
19
19.1
NABU und BUND mit Schreiben vom 12.09.2012
zur 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft geben die anerkannten Naturschutzverbände BUND und NABU
sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz die folgende Stellungnahme
ab.
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als
dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende
Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und
Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der
Windkraft kann nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung
die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung
eingestellt werden.
1. Zur Karte
Das Landesbüro erhielt von der Gemeinde Kreuzau eine Karte, die von
der im Internet abweicht. Nach einem Telefonat mit Herrn Gottstein
gehen wir davon aus, dass die Karte im Internet maßgeblich ist.
2. Zum Artenschutz (für die Zonen Lausbusch und Steinkaul)
Die Artenschutzprüfungen, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, basieren
auf Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 (bis Ende Oktober).
Sie können folglich noch nicht den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmi-
19.2
19.3
Stellungnahme der Verwaltung
überprüft (Karte 2) Die Befreiung vom Landschaftsschutz
sowie die FFH-Verträglichkeit der Flächen „D“ und „E“ wurden von der ULB mit dem Schreiben vom 02.07.2014 – Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau 33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne G1
und G2 – bestätigt.
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Planung wurden entsprechende Gutachten
erstellt, die die von der Planung ausgehenden Belastungen
des Artenschutzes und er Biodiversität neutral und objektiv
betrachtet haben. Die Gutachten werden im Rahmen der
Offenlage ausgelegt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden
nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand
hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbe-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
gung von Windenergieanlagen in NRW“ vom November 2013 genügen. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich. Es gibt konkrete,
dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen.
Stellungnahme der Verwaltung
hörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Beschlussvorschlag
Lausbusch: Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011
und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Fledermäuse: Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im
500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 mUmfeld um die geplanten Konzentrazionszone durchgeführt.
Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013)
wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr
2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchung in den Jahren 2011 und
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
Anregung
19.4
Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke ist eine Raumnutzungsanalyse mit der
Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig
genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche
Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden
muss.
19.5
Für Ziegenmelker und Sumpfohreule ist eine Raumnutzungsanalyse
ohne Kartierung der Neststandorte vorzulegen.
Für den Uhu ist eine Raumnutzungsanalyse bei Berücksichtigung vorliegender Telemetrieergebnisse entbehrlich.
Nach Telemetriestudien ist bekannt, dass die in den Buntsandsteinfelsen des Rurtals brütenden Uhus regelmäßig die Muschelkalkkuppen
u.a. am Biesberg als Jagdgebiet nutzen. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls
eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
Stellungnahme der Verwaltung
2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Auf Basis der durchgeführten Untersuchungen ergaben sich
keine Hinweise, die für die genannten Arten eine Raumnutzungsanalyse erfordern. Rotmilan und Schwarzmilan wurden
nur gelegentlich gesichtet. Der Wespenbussard gehört gemäß
Leitfaden NICHT zu den windkraftsensiblen Arten. Der Baumfalke brütete zum Untersuchungszeitpunkt nicht im Wirkbereich der WEA. Dennoch wurden den Hinweisen der Naturschutzverbände auf frühere Bruten des Baumfalken Rechnung getragen, indem der von den Verbänden vorgeschlagene Abstand von 1 km zur Stromleitungstrasse als Brutplatz im
B-Plan nunmehr eingehalten wird, was mit dem Verzicht auf
eine WEA einher geht.
Lausbusch: Das Vorkommen der Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke im Untersuchungsraum
wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag
Artenschutz dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden
Daten ergibt sich keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen durchzuführen.
Ziegenmelker gelten gemäß Leitfaden als „störungsempfindlich“. Hierzu wird ein Untersuchungsraum von 500 m definiert. Innerhalb dieses Raumes konnten Bruten der Art ausgeschlossen werden.
Die Sumpfohreule ist Wintergast in der Drover Heide. Selbst
wenn gelegentliche Ausflüge in das Umfeld denkbar sind, ist
ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aufgrund gelegentlicher
Nahrungsflüge nicht ableitbar.
Für den Uhu wird ein Untersuchungsgebiet von 1 km um den
Brutplatz im Leitfaden definiert. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet bei essenziellen Nahrungshabitaten sieht der
Leitfaden nicht vor. Die Planfläche liegt viele Kilometer weit
von den Brutplätzen im Rurtal entfernt. Ein erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko genau an diesem Projektstand-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
19.6
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch
die Biol. Station Düren erfasst. Die Drover Heide hat sich dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem Munitionsdepot BrüggenBracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW herausgestellt.
Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in
der Nacht ab ca. 0:00 h zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel
verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt
besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung,
z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den
Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvögel
müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die südlich der
Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen.
Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art sind die Flugkorridore
zu den Nahrungshabitaten und in den Zugzeiten zu kartieren und zu
berücksichtigen, wobei bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case
auszugehen ist.
Für die Sumpfohreule stellt die Drover Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck schriftl.). Da die Drover
Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als
Nahrungshabitat nutzt. Über die Raumnutzung dieser Art und über die
Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt.
Hierzu ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
19.7
Stellungnahme der Verwaltung
ort abzuleiten ist nicht nachvollziehbar.
Der Untersuchungsraum weist keine geeigneten Habitatstrukturen für den Ziegenmelker auf. Folgerichtig wurde
diese Art während des gesamten Kartierzeitraums nicht im
WEA-relevanten Bereich erfasst. Gemeldet ist die Art für das
FFH-Gebiet/ VSG/NSG „Drover Heide“. Den Status als windkraftsensibel erhält sie aufgrund der Störempfindlichkeit
gegenüber WEA im Betrieb (MKULNV & LANUV 2013). Dies ist
hier sicher auszuschließen. Ein im Sinne des Gesetzes anzusetzendes Verletzungs- oder Tötungsrisiko ist für diese Art
ebenfalls ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er
Jahren ausgestorben und kommt nur noch als seltener
Durchzügler oder Wintergast vor. Ein bekanntes Rast und
Wintervorkommen ist u.a. das VSG „Drover Heide“. Als Nahrungsgast während des Winters kann diese Art daher nicht
gänzlich im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden.
Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber nicht gegeben. Eine
erhöhte Schlagdisposition konnte auch nicht dokumentiert
werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde unter WEA
in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann daher sowohl aufgrund
fehlender Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
19.8
19.9
Anregung
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung
einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)):
• Erfassung über 2 Jahre
• Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens
• Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2
• Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um
alle Phasen verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch)
• Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 8-10 Stunden)
• Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender
Regen
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren
und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen,
dass alle Arten mit geeigneten Methoden und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für die schlecht erfassbaren
nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen).
Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision, Barotraumen und Vergrämung. Hier ist auch der Summationseffekt durch die
Vielzahl der Anlagen beachtlich. Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei Vogelarten aus Anhang I der VS-RL aber
auch bei Fledermausarten, kann dies zu (Brut-)verlusten führen bis
hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population und
damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population. Der Bau bzw. Betrieb der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von
Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben
entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am
Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden
nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf
Stellungnahme der Verwaltung
Soweit eine Raumnutzungskartierung für windkraftsensible
Arten durchgeführt werden müsste, so wäre der Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ die Vorgabe.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
In den Gutachten erfolgt eine Artenschutzprüfung in Bezug
auf die Tatbestände des §§ 44 Abs. 1 BNatSchG (Verletzungs-,
Tötungs- und Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten).
Bei der Beachtung der im Gutachten vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG auszugehen.
Diesbezüglich werden Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
19.10
19.11
Anregung
diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt worden sind.
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg
zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H.
Illner Eulen-Rundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89). Die Nichtbeachtung des
Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu
geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Anders als die Landesregierung halten die Naturschutzverbände es für
europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WKA unter
Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch
einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von
Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten.
Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW)
„Fachkonvention“ Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu
bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter
Vogelarten“, Stand 13.05.2014, müssen auch der Wespenbussard und
der Baumfalke als besonders vogelschlaggefährdete Vogelarten eingestuft werden. Beide Arten kommen im Bereich der geplanten WEA
als Brutvogel vor (vgl. Stellungnahme von BUND/NABU vom
26.04.2014).
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als
Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per
Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Dies zu
hinterfragen ist Sache der Landesverbände und der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Wespenbussard
Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ zählt der Wespenbussard nicht
zu den windkraftsensiblen Arten. Dies ist Vorgabe der Landesregierung und auch so bewertet worden. Es wäre daher
angezeigt, wenn die LAG VSW auf Landesebene Einfluss
nehmen, um evtl. eine andere fachliche Einschätzung dort
kundzutun.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Baumfalken
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche
2014 im kritischen Umfeld von 1 km um die WEA als Brutvogel festgestellt werden. Es gab aber im Verfahren Hinweise
der Naturschutzverbände auf eine Baumfalkenbrut im Jahr
2011 im Bereich eines naheliegenden Hochspannungsmastes.
Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des
Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m
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Nr.
Anregung
19.12
Eingriff und Ausgleich durch Bau und Betrieb der WEA einschließlich
der Zuwegungen sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach
Art und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das
Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch
artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten, dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Der gesamte Fachbeitrag Artenschutz
zielt darauf ab, die Beeinträchtigung der Arten als gering einzustufen
oder Ausweichmöglichkeiten in vergleichbaren Habitattypen anzugeben. Dieser Ansatz kann nicht akzeptiert werden. Ausweichhabitate sind entweder schon besetzt oder ungeeignet bzw. suboptimal. Der
Verlust von Lebensraum wird nicht ausreichend bewertet. Die zeitliche
Festsetzung der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeiten
verhindert zwar möglicherweise die Tötung von Individuen, ändert
aber nichts an der Zerstörung von Lebensräumen und Brutrevieren.
Auch die „milansichere“ Gestaltung der Mastfußfläche mag zwar das
Vogelschlagrisiko vermindern, führt aber letztlich zu einem weiteren
Verlust von Nahrungshabitat.
Die Angaben zu den Erhaltungszuständen der planungsrelevanten
Arten in den Gutachten sind nicht aktuell. Es ergeben sich – insbesondere hinsichtlich planungsrelevanter und windenergieempfindlicher Arten z.T. erhebliche Abweichungen, z.B. Wiesenpieper (lt. Gutachten Erhaltungszustand „günstig“, laut LANUV Erhaltungszustand
„schlecht“; ähnliches gilt für weitere Arten, wie Kiebitz, Feldschwirl,
Feldlerche etc.). Dementsprechend sind die Schlussfolgerungen der
Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten WEA nicht
brauchbar. Daher ist eine aktualisierte Einschätzung notwendig.
3. FFH-Vorprüfung
3.1 Muschelkalkkuppen
Abweichend von anderen Karten (z.B. im Umweltbericht) sind in der
19.13
19.14
Stellungnahme der Verwaltung
zwischen der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung
und Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich
und Ersatz erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans (Teil I und II).
Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV
(2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen
durchgeführt werden.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraumverluste für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche
und Rebhuhn) 2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden.
Beschlussvorschlag
Die Änderung der Erhaltungszustände bezieht sich zumeist
auf nicht-windkraftsensible Arten. Die windkraftsensiblen
Arten wurden umfassend in der Artenschutzprüfung diskutiert. Hier ändert die Einstufung nichts an der Bewertung.
Eine Aktualisierung ist diesbezüglich nicht angezeigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Artenschutzprotokolle wurden überarbeitet. Dabei wurden die Aktualisierungen des LANUV berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Im Verlauf der Planung wurde in der Zone Steinkaul u.a. vorbeugend zum Schutz des Baumfalken eine WEA aus der Pla-
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19.16
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Anregung
FFH-Vorprüfung für die Zone Steinkaul „nur“ zwei Windkraftwerke
dargestellt. Wie erklärt sich der Unterschied?
Im FFH-Gebiet Muschelkalkkuppen kommen folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse vor: Uhu, Wespenbussard, Baumfalke,
Rotmilan, Schwarzmilan, Wiesenweihe, Neuntöter, Wiesenpieper und
Schwarzkehlchen (s. auch Stellungnahme von BUND/NABU vom
26.04.2014 zu den Bebauungsplänen G 1 und G 2). Diese sind zu berücksichtigen auch wenn sie in der – zu aktualisierenden - Gebietsverordnung nicht aufgeführt sind. Insofern ist die FFH-VP für die Muschelkalkkuppen zu ergänzen. Da in Bezug auf den Artenschutz auf
die ASP 2013 verwiesen wird (Punkt 4.2 S.5 FFH-VP) gelten die von
uns angemahnten Mängel der Prüfung auch für die FFH-VP.
3.2 Drover Heide
Die Drover Heide ist mit 35 Brutpaaren das drittgrößte Brutgebiet des
Ziegenmelkers in NRW.
Diese Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als
„vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Ziegenmelker werden seit 12
Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren erfasst. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet
in der Nacht zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist
nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der
geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvogel müssen die
Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die Windradzonen fliegen.
Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das
zum Tod auch nur eines Tieres führen kann, vermieden werden. Für
diese Art ist eine FFH-Prüfung erforderlich.
Die Drover Heide ist landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet
für die Sumpfohreule. Obwohl keine jährlichen systematischen Untersuchungen zu den überwinternden Vögeln in der Drover Heide vorliegen, wird diese schwer zu erfassende Eulenart nahezu jedes Jahr
nachgewiesen (L. Dalbeck schr.). So liegen aus dem Jahr 2012, in dem
die Biol. Station mehrere Begehungen der Heide vornahm, fast aus der
Stellungnahme der Verwaltung
nung genommen.
Beschlussvorschlag
Grundlage für die Einschätzung der FFH-Verträglichkeit ist der
für das Gebiet verbindliche Datenbogen und nicht eine Artenliste der Naturschutzverbände. Die Einschätzung fand auf
Basis des Datenbogens statt und ist somit ordnungsgemäß
durchgeführt worden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Ziegenmelker wird im Hinblick auf seine Störungsempfindlichkeit als “windkraftsensibel” bezeichnet. Diese Annahme erfolgt aufgrund eines Analogieschlusses zu Projektwirkungen von Straßenlärm. Aufgrund der Entfernung von ca.
650 Meter der B-Plangrenze und über 900 Meter der nördlichsten WEA zur Grenze des FFH-Gebietes kann eine solche
Störwirkung sicher ausgeschlossen werden. Zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes “Ziegenmelker” im VSG wird es nicht kommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er
Jahren ausgestorben und kommt nur noch als seltener
Durchzügler oder Wintergast vor. Das VSG „Drover Heide“ ist
als Überwinterungsgebiet für die Art bekannt. Mit seinen
ausgedehnten offenen Heideflächen stellt es ein optimales
Jagdhabitat der Art dar. Der Aktionsraum der Art konzentriert
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Anregung
gesamten Heide Nachweise von Einzelvögeln und kleinen Winteransammlungen vor. Insgesamt konnten pro Tag bis zu 12 Sumpfohreulen
beobachtet werden. Damit ist von einem Winterbestand von etlichen
Dutzend Tieren auszugehen. Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im
Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die
umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt Bei
Verlassen und beim Aufsuchen dieses Gebietes besteht für diese Art
ein großes Kollisionsrisiko. Hier ist jedenfalls eine FFH-Prüfung erforderlich.
19.18
3.3 Buntsandsteinfelsen des Rurtals
Nach Telemetriestudien ist bekannt, dass die im FFH- und Vogelschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ brütenden Uhus regelmäßig die Muschelkalkkuppen u.a. am Biesberg als Jagdgebiet nutzen
(Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.).
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in oder ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im
Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen /
Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko. Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe
fliegen (Fachbeitrag Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind
insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in größerer
Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des
Rotors vom Boden.“ (LAG VSW 13.05.2014).Es ist nicht auszuschließen, dass der Betrieb der Windkraftanlagen in den geplanten Zonen
zu einer erheblichen Beeinträchtigung und schließlich zu einer Ver-
Stellungnahme der Verwaltung
sich daher mit höchster Wahrscheinlichkeit auf das Schutzgebiet selbst.
Eine regelmäßige Raumnutzung im deutlich außerhalb des
VSG liegenden Bebauungsplangebiet mit seinen Ackerfluren
ist nicht anzunehmen. Eine erhöhte Schlagdisposition konnte
für die Sumpfohreule nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde unter WEA in über 20 Jahren
Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko von in der Drover Heide überwinternden
Sumpfohreulen kann daher sowohl aufgrund fehlender
Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden. Eine Entwertung der Drover Heide durch
die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten
WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird,
ist auszuschließen.
Im Standarddatenbogen ist der Uhu als Durchzügler in der
Drover Heide aufgeführt.
Dies ist insofern missverständlich, als dass die Art in NRW
ganzjährig als Standvogel vorkommt. Bei den in der Drover
Heide vorkommenden Uhus handelt es sich somit um solche,
die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als windkraftsensibel
hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe des Brutplatzes
geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten Brutplätze
befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens 4,5
Kilometer zum Bebauungsplangebiet.
Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW” wird ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA
angegeben. Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche
Jagdflüge von den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide
gibt, oder dass der Uhu sich im Winter häufiger in der Drover
Heide aufhält, so ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im
deutlich südlich außerhalb der Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht anzunehmen. Eine Entwertung der
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
19.19
Auch ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die
Buntsandsteinfelsen an der Rur für Zwergfledermäuse und Abendsegler das größte natürliche Winterquartier der Region (lokale Population)
sind.
Die Betroffenheit des Uhus und der Fledermausarten ist in einer FFHPrüfung zu untersuchen.
4. Klima / Luft, Wasser, Boden
19.20
Im naturschutzfachlichen Beitrag schreibt ecoda „Auswirkungen von
WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in
Anspruch genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren
mit einem Durchmesser von 100 m wurden noch in einer Entfernung
von 400 m gemessen und können sich weiterreichend als von ecoda
beschrieben auf das Kleinklima auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die Wasserführung im Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten. Daher halten wir die Abgrenzung des
Untersuchungsraumes für diese Schutzgüter für nicht sachgerecht.
Stellungnahme der Verwaltung
Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht
mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu in Bezug auf das
Vogelschutzgebiet ist somit nicht gegeben.
Das FFH- und Vogelschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im
Rurtal“ befindet sich in ca. 4 km Entfernung und liegt damit
deutlich außerhalb der FFH-Prüfpflicht. Die angesprochenen
Arten werden in der ASP behandelt.
Beschlussvorschlag
Die Auswirkungen der WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft,
Wasser, Boden und Flora beschränken sich im Wesentlichen
auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundament, Kranstellfläche, Zuwegung). Über die direkt beeinträchtigten Flächen hinaus sind Randeffekte wie z. B. Eutrophierung von Randbereichen um die Anlagen und entlang der
Erschließungswege nicht gänzlich auszuschließen (vgl. WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2001). In
Anlehnung an die Empfehlungen des DACHVER-BANDS DER
DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVER-BÄNDE (DNR
2012) wurde der Untersuchungsraum für die Schutzgüter
Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora auf den Umkreis von
300 m um die Standorte der geplanten WEA begrenzt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der
DACH-VERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZ-VERBÄNDE (2012, S. 133f) aus: „Durch die Rotorendrehung wird ein Teil der Energie des Windes a[b]sorbiert
und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der
WEA reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich
auch stärkere Luftverwirbelungen, Die Reichweite dieser
Nachlaufströmung […] ist von der Größe der Anlage abhängig
und ist nach etwa 300 - 500 m auf eine unbedeutende Stärke
abgesunken. Allerdings ist damit der Rotorenbereich auch bei
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
19.21
Beim Ausbau der Zuwegungen ist Material zu verwenden, dass der
Eigenschaft des anstehenden Gesteins entspricht, also z.B. im Gebiet
der Muschelkalkkuppen Kalksplitt.
5. Zone Lausbusch
19.22
5.1 Lage und Landschaft
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover Heide“ und
„Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur
und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. Wegen der Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals und
der Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der Drover Heide und den
Muschelkalkkuppen im Osten ist eine Windkraftkonzentrationszone an
dieser Stelle äußerst kritisch zu bewerten.
Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für
Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder sowie für
Greifvögel und Eulen. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1
festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestalteten Landschaft."
Die Errichtung der Windkraftanlagen in diesem Bereich würde dem
Schutzziel widersprechen, da zum einen Störwirkungen verursacht,
zum anderen bauliche Anlagen mit großer Fernwirkung errichtet und
Flächen versiegelt würden.
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die
Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig.
Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien
Stellungnahme der Verwaltung
größeren Windparks verschwindend gering im Verhältnis zu
den bewegten Luftmassen, so dass keine nennenswerten
kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten sind.“
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wird
die Verwendung von geeignetem Natursteinschotter empfohlen.
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer
Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Landschaftsplans für
das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden.
Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass
NRW führt diesbezüglich aus:
„Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem
Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll,
optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines
öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB führt (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 4 B 28/08 -).
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 7 A 2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben,
dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d.
h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
19.23
Anregung
wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes und die
bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für
Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt
und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe
erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung.
Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und
dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG.
Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind
für uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen
Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren, die objektiv gesehen
nicht besteht. Nicht nachvollziehbar ist z.B. die Abweichung von der
deutlich höheren Bewertung des Landschaftsbilds z.B. für das LSG 2.25 im LP Kreuzau – Nideggen. Diese Diskrepanz zeigt, dass eine objektive (reproduzierbare) Einschätzung nicht vorliegt.
Ein anderer Gutachter würde folglich mit großer Wahrscheinlichkeit zu
einer anderen Einschätzung kommen. Insofern ist die Einschätzung
von ecoda fragwürdig und für eine objektive Bewertung ungeeignet.
19.24
Darüber hinaus ist die angewandte Methodik sogar ungeeignet:
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl
bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich
von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen
Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht.
19.25
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des
Eingriffs in das Landschaftsbild bei derart groß dimensionierten Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2
u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergiean-
Stellungnahme der Verwaltung
eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu
werten sind“ (MKULNV 2011).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer
Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund
ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete.
Beschlussvorschlag
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient
v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese
Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen
Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der
Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des
LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum,
in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet.
Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da
i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit
Sichtbeziehungen zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW
übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar.
In einigen Bundesländern wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach BImSchG auf die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild
verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt,
deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren
zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeein-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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19.28
19.29
19.30
19.31
Anregung
lagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger
Windenergieanlagen definitiv verfehlt.
Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von
einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet empfunden werden muss.
Wir befürchten auch, dass damit die Landschaft, einschließlich der
weiteren Umgebung, für Touristen, die eine stille und landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen an Attraktivität verliert und
sich so negativ auf das Ziel der Förderung des naturorientierten, des
sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt.
5.2 Abgrenzung
Die Naturschutzverbände begrüßen die Herausnahme der Waldflächen. Die Karten und Aussagen der Fachgutachten müssen entsprechend angepasst werden.
Zu diesen Waldflächen zählen die real existierenden Wälder am Lausbusch sowie eine Ackerfläche, die im Regionalplan als Wald ausgewiesen ist, da diese zu Wald entwickelt werden soll.
5.3 Wald
Nach dem derzeit gültigen LEP müssen Windräder so angelegt werden,
dass auch die Rotorfläche keinen Waldbereich oder Waldrand überstreicht.
Da Waldränder ökologisch besonders bedeutsame Grenzstrukturen
darstellen, sollte der Abstand der WEA zum Waldrand 300 m betragen.
Stellungnahme der Verwaltung
trächtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das
Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch
gängige Praxis in NRW.
Beschlussvorschlag
Bei der Windenergie handelt es sich nicht um eine wesensfremde Nutzung in dem Raum. Angesichts der bestehenden
Vorbelastungen
(Windenergieanlagen,
Hochspannungsfreileitungen) ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht als grob unangemessen anzusehen.
Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag
genannten Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und
GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Karten und Aussagen der Fachgutachter sind an die aktuelle Planungssituation angepasst.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
In Bezug auf die aktuelle Planung überstreichen die Rotorflächen keinen Waldbereich oder Waldrand.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Waldbereichen die keinem besonderen Schutzregime unterliegen (z. B. NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die
Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im
Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) geprüft.
In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompen-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
19.32
5.4 Artenschutz
5.4.1 Vögel
Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei
Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom 12.09.2012).
Die Gruppenbildung in den Art-für-Art-Protokollen, z.B. für baumbrütende Großvögel und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard,
Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) oder am Boden brütende Arten
halten wir für eine unzulässige Vereinfachung und Pauschalisierung, da
Biologie und Verhalten dieser Arten sich z.T. fundamental unterscheiden.
19.33
19.34
Stellungnahme der Verwaltung
sationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der WEA
nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstößt und ggf. auftretende erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert
werden können.
Eine Bestandserfassung über zwei Jahre ist laut Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht vorgesehen.
Beschlussvorschlag
Die Arten wurden dann zusammengefasst, wenn der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes sich auf die gleiche
Ursache bezieht. Im Fall der baumbewohnenden Arten (z. B.
Spechte und baumbewohnende Greifvögel) handelt es sich
dabei um: Entfernung von Bäumen als potenzielle Niststätten. In diesen Fällen sind sowohl die möglichen Auswirkungen
(Zerstörung möglicher Fortpflanzungsstätten) sowie die entsprechenden Verminderungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung oder Baufeldbegutachtungen)
für die Arten identisch und wurden zusammengefasst. Die
Biologie der Art (z. B. Höhlenbrüter oder Freibrüter) ist für die
Beantwortung der artenschutzrechtlichen Fragestellung nicht
entscheidend.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Mäusebussard
Für den Mäusebussard werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf bauund anlagenbedingte Auswirkungen.
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200m) zu den geplanten Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt,
südlich drei weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in
2011 im avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in
2013 vier Horste angegeben. Im UR 2000 wurden 2011 neun besetzte
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) gehört die Art nicht zu den WEA-empfindlichen Arten.
Insbesondere wird im Leitfaden für die Art dargestellt, dass
Greifvögel
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
19.35
Anregung
Horste ermittelt, für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht. Dies
wird vom Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet.
„Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im
UR 2000 wird sowohl den Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine besondere Bedeutung zugewiesen.“
(Avifaunistischer Fachbeitrag S. 37).
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko.
Dies ist zu berücksichtigen. Daher ist hier auf die Ausweisung einer
Windkraftkonzentrationszone zu verzichten. Die Nichtbeachtung des
Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu
geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt.
Rotmilan und Wespenbussard
Für Rotmilan und Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht.
Für beide Arten ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben
durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand
13.05.2014 beim Rotmilan ein Abstand von 1.500 m, beim Wespenbussard 1.000 m einzuhalten. Die Ausführungen von ecoda zur Bedeutung der Fläche für den Rotmilan können wir ebenso wenig nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rastund Zugzeiten gering ist. Auch wird der Verlust der Nahrungshabitate
nicht ausreichend berücksichtigt.
Stellungnahme der Verwaltung
artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m, der
Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich
eingestuft). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass
die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht
um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens beider Arten
gegenüber WEA wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
19.36
Schwarzmilan
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet. Für diese Art ist eine Nachkartierung durchzuführen.
19.37
Eulen
Steinkauz
Im Untersuchungsraum gibt es mehr Steinkauzreviere als im avifaunistische Fachgutachten angegeben. Die EGE kartierte 2011 für die Ortschaften Boich, Thum, Thuir, Berg zehn und für 2013 zwölf Brutreviere.
19.38
Sumpfohreule
Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als
Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover
Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete
auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover
Stellungnahme der Verwaltung
Funktionsverlust (der aufgrund des geringen Flächenumfangs
im Vergleich zum gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin
allenfalls sehr kleinflächig ausfallen wird), wird über den
biotoptypenspezifischen Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
Der Schwarzmilan wurde im Rahmen der umfangreichen
Untersuchungen des Büros ecoda und des Büros für Ökologie
& Landschaftsplanung nur selten festgestellt. Hinweise auf
eine Brut im Untersuchungsraum sowie auf regelmäßig genutzte Nahrungshabitate ergaben sich nicht.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt sieben
Steinkauzreviere festgestellt. Vor diesem Hintergrund wurde
dem Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung für den
Steinkauz zugewiesen. Die Nistplätze befinden sich in den
Randbereichen der umliegenden Ortschaften, sodass bauund anlagenbedingte Beeinträchtigungen im Sinne des § 44
Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung für die Art nicht
erwartet werden.
Der Steinkauz gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) als nicht planungsrelevante Art, sodass auch
betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44
Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover
Heide“ liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA
liegt über 2,3 km davon entfernt. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können in
dieser Entfernung ausgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als
Nahrungshabitat nutzt. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von
traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch
Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW 2014)
Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den
Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
19.39
Uhu
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu
allen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Der nächste Brutplatz ist
ca. 2,5 km entfernt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller
fünf im Rurtal brütenden Uhupaare.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die
Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im
Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, L. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich
des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesent-
Stellungnahme der Verwaltung
Bisher sind von der Art Sumpfohreule zwei Kollisionsopfer
bekanntgeworden (vgl. DÜRR 2014) Beide Todesopfer stammen aus einem Windpark in Brandenburg.
Die LAG-VSW (2007) empfiehlt mit WEA zu Brutplätzen der
Sumpfohreule einen Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Flüge in größeren Höhen der Art kommen v. a. im Zusammenhang mit der Brut / Balz vor (Schaubalz, Imponierflug).
Bruten der Art sind aus dem Umfeld der WEA nicht bekannt.
Die Jagd der Art erfolgt überwiegend in geringen Höhen (vgl.
Mebs & Scherzinger 2000, Langgemach & Dürr 2014). Die
WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung als
Nahrungshabitat verfügen.
Weil keine Bruten im Umfeld der geplanten WEA existieren,
wird vor dem Hintergrund der artspezifischen Verhaltensweisen bei der Jagd - selbst wenn die Art im Umfeld der WEA
gelegentlich jagen sollte - nicht erwartet, dass an den WEA
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen wird.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche
Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung wird nicht
erwartet.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung
diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der
Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und außerhalb des
vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates
ist, wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Daten aus den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda
sowie durch die Daten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
liche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter
östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen
Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle
Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird.
Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der
Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des
Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können
(Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die
östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. TelemetrieUntersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr
gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt
nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im
Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und
Steinkaul durch ihre Lage in oder in Nähe von besonders bevorzugten
Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in
den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko führen.
Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind insbesondere die
vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen
Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So
gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden.
Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische
Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW 13.05.2014).
Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die Windkraftanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei
Stellungnahme der Verwaltung
Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der
Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA
weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt
sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Beschlussvorschlag
Auf die Relevanz von Distanzflügen bei der Bewertung des
Kollisionsrisikos wird auf Seite 127 des Avifaunistischen Gutachtens hingewiesen. Nach Mebs & Scherzinger (2000) überfliegen Uhus freies Gelände typischerweise knapp über dem
Boden (ecoda, Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau im Rahmen des Bebauungsplan „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“,08.12.2014). Die LAG-VSW (2007)empfiehlt
mit WEA einen Abstand von 1000 m zu Uhubrutplätzen einzuhalten.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung
diskutiert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population des Uhus wird nicht erwartet.
Der Vergleich mit den Anlagen bei Berg hinkt in doppelter
Hinsicht. Diese Anlagen liegen näher am nächsten Brutplatz
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
Anregung
Nideggen Berg ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee
eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
19.43
Waldohreule und Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im
faunistischen Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt werden.
19.44
In der ASP sollten nicht nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden.
19.45
Das faunistische Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR
1000 zwei Reviere an. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass
diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor.
Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es
den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern.
19.46
19.47
Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald ein-
Stellungnahme der Verwaltung
in den Rurtalhängen. Die Anlagen sind zudem deutlich niedriger. Beim Überflug des Uhus über die nahe Waldkante kann
dieser viel eher in den Rotorschwenkbereich gelangen, als bei
weiter entfernt liegenden, deutlich höheren WEA. Die Situation ist somit keinesfalls vergleichbar.
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der
Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem
Hintergrund werden für die Art Maßnahmen zur Vermeidung
eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
formuliert. Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich
nicht.
Eine Notwendigkeit zur Erfassung von Winterschlafplätzen
der nicht WEA-empfindlichen Waldohreule ergibt sich aus
dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als
WEA-empfindlich. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an
den geplanten WEA wird für beide Arten nicht erwartet.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als
WEA-empfindlich. Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die beiden
Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder Minderungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellung-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
schließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten.
19.48
Feldvögel
Die Bedeutung der Ackerflächen für den Artenschutz wird als zu gering
eingestuft. Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a.
Arten der Feldflur belegt deren Bedeutung.
19.49
Feldlerche
Für die hier in der Feldflur brütende Feldlerche fehlt im avifaunistischen Fachbeitrag eine Revierkartierung, die für die Eingriffsbewertung und –bilanzierung erforderlich ist. Sie ist daher nachzuholen.
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3
„gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“
in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas
2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV
(2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist
sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er
Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen
(Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den
Erhaltungszustand der Art aktuell als „ungünstig mit deutlichem Ab-
Stellungnahme der Verwaltung
Waldbereichen oder zu traditionellen Überwinterungsplätzen
ist in NRW nicht festgelegt (vgl. MKULNV & LANUV (2013). Ob
durch die Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im
Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) behandelt. In
den Gutachten wird ermittelt, dass ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der WEA
nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstößt und ggf. auftretende erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert
werden können.
Dem Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten durch ecoda insgesamt eine durchschnittliche bis
besondere Bedeutung beigemessen.
Für die Arten des Offen- und Halboffenlands (z. B. Wachtel,
Schwarzkehlchen, Feldlerche, Neuntöter) werden geeigneten
Teilbereichen eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl.
Tabelle 3.8 im Avifaunistischen Gutachten).
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden unter
Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Baufeldbegutachtung)
nicht erwartet.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate
der Feldlerche auf Ackerstandorten wird im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang
von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von
2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entber-
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
19.50
Anregung
nahmetrend“
(http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungsund Tötungsrisiko ausgesetzt.
Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die
Kulissenwirkung der Anlagen.
19.51
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt.
Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen).
19.52
Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass
die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die
Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D.Lück 2011). Dies beschreibt
auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus
(Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und
Stellungnahme der Verwaltung
lich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt werden.
Die Feldlerche gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) (sowie aufgrund weiterer zahlreicher wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich
(hier: nicht als kollisionsgefährdet). Ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird für Art nicht erwartet.
Der Ausgleich von 1 ha pro Revier ist anzusetzen, wenn CEFMaßnahmen zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestands (Verlust einer Fortpflanzungsstätte)
durchgeführt werden müssen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Baufeldbegutachtung) jedoch nicht erwartet.
Die Habitatminderungen in zumindest potenziellen Lebensräumen der Feldlerche (Ackerstandorte) wird im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang
von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von
2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entberlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt werden.
Die geplante Maßnahme (Getreideeinsaat mit doppeltem
Saatreihenabstand (Reihenabstand im Mittel mindestens 20
cm)) wird vom LANUV (2013) als geeignete Maßnahme mit
einer hohen Eignung angesehen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
19.53
Anregung
Wiesenpieper.
Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Wachtel
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten.
Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden und durch
akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand dieser
besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem
ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar.
19.54
Waldvögel
Waldschnepfe
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der
Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank.
Als Ursache für den Bestandsrückgang wird die Barrierewirkung der
Anlagen (auch stillstehend!) angenommen.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei
Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der
Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden
Vögel erfasst werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 5OO m um Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG VSW 2014).
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Betroffenheit der Art wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt. In den
Gutachten wird das Meideverhalten detailliert dargestellt
und darauf aufbauend eine Prognose zu einem damit verbundenen möglichen Eintritt eines Verbotstatbestands nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG erstellt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1
BNatSchG werden vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig.
Die Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen basieren in Umfang
und Ausgestaltung auf dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird darin
eine hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Die Waldschnepfe gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der
Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
wird für die Art nicht erwartet.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
19.55
Anregung
Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet, sollte
diese Art ebenfalls nachkartiert werden.
Sie konnte durch den NABU im südwestlichen Waldrandbereichen der
Drover Heide schon mehrfach (auch 2014) nachgewiesen werden.
19.56
5.4.2 Säugetiere
Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft
regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art
gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie
ist besonders gefährdet durch den Bau der Zuwegungen.
Mittels Haselmauskästen oder Tubes, die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht werden müssen, ist zu prüfen, ob
die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist dies der Fall, dann sind bei
einer Inanspruchnahme von Gehölz- und Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV
2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen allein unzulässig.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen der Untersuchungen wurden weder vom Büro
ecoda noch vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Waldschnepfen festgestellt.
Die südwestlichen Waldrandbereiche der Drover Heide sind
mindestens 1,5 km von den geplanten WEA entfernt und
liegen somit außerhalb des Untersuchungsraums für die
Brutvogelkartierung. Eine Notwendigkeit von Nachkartierungen ergibt sich daraus nicht.
Möglicherweise betroffene Gehölzbereiche wurden auf Hinweise zu Vorkommen von Haselmäusen geprüft.
Die Ergebnisse sowie deren Bewertung im Sinne des § 44 Abs.
1 BNatSchG und im Sinne der Eingriffsregelung wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
19.57
Anregung
Wildkatze
19.58
In der Artenschutzprüfung wird die Wildkatze als vorkommende Art
aufgrund des Offenlandes ausgeschlossen. Durch einen Totfund an der
L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum
nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden.
Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor.
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die
Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher betrachtet
werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten
Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor.
Fledermäuse
Die Fledermauskartierungen sind seit Ende 2013 gemäß Leitfaden
„Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013) durchzuführen. Eine
Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen
werden, weil wichtiger Erkenntnisgewinn bei der Nachkartierung einzelner Arten zu erwarten ist (siehe Text unten). Eine notwendige
Nachkartierung in 2014 ist nicht erfolgt. Wir bitten dies 2015 nachzuholen.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung
des angeführten Totfunds im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG
bewertet.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wur-den.
Dabei wurden - bis auf eine Automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchung in den Jahren 2011 und
2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
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Nr.
19.59
Anregung
Zur Kartierung von 2013 nehmen wir vorab wie folgt Stellung. Wir
bitten dies in der Nachkartierung und Bewertung zu berücksichtigen.
Die räumlichen Befunde aus der Kartierung 2011/2013 zeigen vor
allem entlang des Thumbach und Bruchbach traditionelle Flugstraßen
für Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus und Fransenfledermaus.
Ein Abstand zu diesen Flugstraßen von 50 m ist einzuhalten.
Die Einschätzung über die Gefährdung der Fransenfledermaus in der
Voreifel kann nach den lokal vorliegenden Kartierdaten des LANUV
nicht geteilt werden. Aus dem Bereich Nideggen und aus der Drover
Heide liegen ein aktueller Wochenstubenverdacht bzw. ein Wochenstubenfund vor. Wir halten die Fläche für hochwertig und besonders
schützenwert in Bezug auf diese Fledermausart.
19.60
Der Bereich Lausbusch wird von Großen Mausohren entsprechend der
Kartendarstellung regelmäßig und flächig genutzt. Es ist zu überprüfen,
ob es sich um ein essenzielles Jagdhabitat handelt. Bei Verzicht auf
eine Nachkartierung müssen der worst-case (Nahrungshabitat in Wochenstubenentfernung) angenommen und Schutzmaßnahmen dem
Status einer FFH-Anhang II-Art entsprechend formuliert werden. Auf
das Winterquartier in den Buntsandsteinfelsen wurde ausdrücklich
hingewiesen. Hier finden sich neben Zwergfledermäusen, Großen
Abendseglern und Breitflügelfledermäusen auch Große Mausohren in
geeigneten Halbhöhlen.
Eine Raumbeziehung ist herzustellen.
Die Flugrouten sind zu schützen.
19.61
Wie zu erwarten, traten Rauhautfledermäuse in der Zugzeit auf, sie
müssen als ziehende Art Berücksichtigung an WEA finden.
Stellungnahme der Verwaltung
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Flugstraßen ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die WEA für
die genannten Arten ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne
der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden
könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) behandelt.
Die Einschätzung zur Bedeutung der Fransenfledermaus basiert auf den vorliegenden Daten aus dem Untersuchungsraum, wo die Art nur selten festgestellt wurde. Sowohl die
Stadt Nideggen als auch die Drover Heide befinden sich nicht
innerhalb des Untersuchungsraums von 1.000 m um die geplanten WEA.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der
Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
wird für die Art nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht
davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen
für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch
Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten)
ergeben.
Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Ver-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 89
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
Anregung
19.62
Die Prognoseunsicherheit wird bei dieser Art ausnahmsweise erwähnt.
Prognoseunsicherheit gilt aber nach Datenlage für alle anderen ziehenden Fledermausarten ebenso.
19.63
Trotz Nachweisschwierigkeiten (die akustische Nachweisreichweite
liegt bei < 10 m) wurden Langohren regelmäßig und flächig nachgewiesen. Im Umfeld sind zwei Wochenstuben und mehrere Sommereinzelquartiere von Braunen Langohren und selteneren Grauen Langohren kartiert. Die Untersuchungsfläche kann deshalb als essenzieller
Nahrungsraum beider Arten angenommen werden. Graue Langohren
sind zusätzlich in ungünstigem Erhaltungszustand, so dass die Nahrungshabitate dieser Art hoch schützenswert sind. Die Bedeutung des
Habitats ist artspezifisch vertiefend zu untersuchen. Bei Verzicht auf
die Nachkartierung ist der worst case für die Art im ungünstigen Erhaltungszustand anzunehmen.
19.64
Die Beobachtung von 61 Zwergfledermäusen am westlichen Ortsrand
von Thum 2011 spricht für eine Zwergfledermaus-Wochenstube im Ort
und ortsnahes gemeinsames Jagen auf der zukünftigen Windkraftfläche. Gleiches gilt für die Beobachtung aus Thuir vom 15.6.2013. Wenn
diese Beobachtungen nicht vertieft untersucht werden, ist der worst
case (kopfstarke Wochenstuben in beiden Ortschaften und ortsnahes
Jagdhabitat der beiden Wochenstuben) als Grundlage für die Beurteilung anzusetzen.
Der Bau von Windrädern auf Flächen die von Zwergfledermäusen
überdurchschnittlich genutzt werden, ist ein signifikant erhöhtes Tö-
Stellungnahme der Verwaltung
botstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen,
dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet
wird. Durch die Maßnahmen für die Rauhautfledermaus und
den Großen Abendsegler wird der Verbotstatbestand nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für ziehenden Arten ohnehin vermieden.
Die Arten Braunes und Graues Langohren gelten nach dem
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als
WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für diese Arten nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht
davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen
für diese Arten im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch
Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten)
ergeben.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) können bei dieser Art Tierverluste durch Kollisionen an
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 90
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
19.65
19.66
19.67
Anregung
tungsrisiko.
Die Tiere erforschen aufgrund ihres Inspektionsverhaltens die neuen
Strukturen der Windräder und werden unweigerlich dem tödlichem
Schlag der Rotoren oder den tödlichen Druckunterschieden an den
Rotorblättern ausgesetzt, die ihnen entweder das Trommelfell
zerstören oder die Lungen/inneren Organe zerquetschen.
Der Argumentation des LANUV bezüglich eines allgemeinen Lebensrisikos kann nicht gefolgt werden. Die Tötung auch der häufigsten deutschen Fledermausart (FFH-Anhang IV-Art) ist nach FFH-Recht verboten.
Das Tötungsverbot ist, anders als in der Auslegung des LANUV, auf
Individuen bezogen.
Die LANUV bleibt mit ihren lokalen Daten zum Vorkommen von Zwergfledermäusen den Beweis schuldig, dass diese Art durch Windräder
nicht gefährdet ist. Der Gutachter (S.64/65) weist zusätzlich daraufhin,
dass das Tötungsrisiko für Zwergfledermäuse im Wald nahen Bereich
und auf strukturierten (landwirtschaftlichen) Flächen nach Literatur
bekanntermaßen erhöht ist. Warum hier eine zu entwickelnde Waldfläche immer noch Ackerland ist, bleibt zu klären.
Das regelmäßige Auftreten von Großen Abendseglern lässt eine traditionelle Zugroute vermuten. Die ungenügende Stichprobenkartierung
in der Zugzeit ergibt keine ausreichende Datenbasis für eine Beurteilung (S.70). Bei Verzicht auf die Nachkartierung sind eine „worst case“
Betrachtung und entsprechende umfangreiche Vorsorgemaßnahmen,
Abschaltungen gemäß Leitfaden MUNKLV (2013) für alle ziehenden
Fledermausarten während des Betriebs der Windkraftanlagen erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung
WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines
Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht
das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEAStandort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall
in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder
Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
Beschlussvorschlag
Die Siedlungsflächen von Thum und Thuir als potenzielle
Wochenstubenquartiere liegen weiter als 1 km von der
nächsten geplanten WEA entfernt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Aufgrund der ermittelten Aktivität von Abendseglern werden
vorsorglich Maßnahmen gemäß Leitfaden MUNKLV & LANUV
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 91
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
19.68
Ein Tötungsrisiko von 0 (null) Fledermäusen pro Jahr ist gemäß
BNatSchG §44 Grundlage des Abschaltlogarithmus.
19.69
Die Beobachtung des Jagdraumes vom Großen Abendsegler 2011
ergibt zusätzlich, dass die waldnahe Fläche (blau schraffiert) wegen
der Betroffenheit einer windkraftsensiblen Art unbedingt ausgespart
werden muss. Die relative Nähe zu einem der größten bekannten Winterquartiere von Großen Abendseglern im Kreis Düren wurde bei der
Beurteilung bisher noch nicht berücksichtigt.
19.70
Auch für die Breitflügelfledermäuse wurde eine Raumbeziehung zum
Überwinterungsquartier nicht berücksichtigt. Selbst wenige überfliegende Tiere können bei dieser in der Voreifel seltener nachgewiesenen Art von lokaler Bedeutung sein. Die Daten des LANUV erlauben
hier kein anderes Urteil.
19.71
Anders als vorgeschlagen (S.76) müssen Vermeidungsmaßnahmen,
Gondelmonitoring, für den Schutz ziehender Arten, gemäß dem Leitfaden des MUNKLV (2013) durchgeführt werden. Ausnahmen sind mit
nichts begründbar.
19.72
Zur Umsiedlung von Fledermäusen haben wir bereits Stellung genommen. Die hier dargestellte Version (S.76) der „Umsiedlung mit pauschalem Ersatzmaßnahmen durch Kästen“ muss widersprochen werden. Der Fund von Fledermausquartieren benötigt auch im genehmigten Verfahren eine weitere ASP bei neuem Eingriff mit einer artspezifi-
Stellungnahme der Verwaltung
(2013) erforderlich.
Der Abschaltlogarithmus wird auf der Grundlage der erhobenen Daten aus dem Höhenmonitoring unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen sowie der einschlägigen Leitfäden und Empfehlungen durch die
Genehmigungsbehörde festgelegt.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Aufgrund der ermittelten Aktivität von Abendseglern werden
vorsorglich Maßnahmen gemäß Leitfaden MUNKLV & LANUV
(2013) erforderlich.
Die Notwendigkeit einzelne Flächen auszusparen ergibt sich
bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen nicht.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Vermeidungsmaßnahmen werden nicht pauschal notwendig,
sondern wenn aufgrund vorliegender Daten zum artspezifischen Vorkommen im Untersuchungsraum standortspezifisch ein Verbotstatbestand nicht ausgeschlossen
werden kann.
Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz.
Die beschriebene Maßnahme ist die übliche Vorgehensweise
für Baufeldbegutachtungen. Durch die Maßnahmen soll der
Eintritt eines Verbotstatbestandes vermieden werden.
Sollten möglicherweise zu entfernenden Bäumen über ein
Quartierpotenzial verfügen, kann der beschriebene Verfah-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
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19.74
Anregung
schen Beurteilung und einem geeigneten Maßnahmenvorschlag. Der
Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV
2013 S.31) besagt dazu: „Das Aufhängen von Nistkästen für Brutvögel,
Haselmaus- oder Fledermauskästen und vergleichbare Maßnahmen
zur Schaffung von Ersatzquartieren für entfallende Baumhöhlen können zur Überbrückung von zeitweise bestehenden Funktionslücken
angewendet werden. Diese „technischen“ Maßnahmen sollen generell
mit Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Habitatqualitäten
wie beispielsweise der Aufgabe oder Reduzierung der forstlichen Nutzung in Waldbeständen kombiniert werden.“ Die Verfügbarkeit von
Altbäumen in räumlicher Nähe zum Erhalt der kontinuierlichen Quartierfunktion muss auf jeden Fall im Vorfeld der Fällungsmaßnahme
sichergestellt werden.
Die Ausführung des Büros ecoda zur Kartierung aus den Jahren 2011
bzw. 2013 sind in folgenden Punkten zu korrigieren:
Differenzen zwischen Untersuchungsdaten in der Tabelle zu Witterung
und zu den effektiven Fledermausfunden 28.9. 2011 oder 23.10.2011?
,19.04.2013 oder 28/29.04.2013? , Was ist mit dem 30.09.2013 ? Nr.
20 der Tabelle(s.42) zum Jahr 2013 ist 23.10.2011. Wo ist der
13.8.2013 (S.42) – Ausfalldatum von Box Nord (siehe Text
oberhalb)? Wo der 8.8.2013?
Die Angaben zu Temperaturen sind irreführend z.B. 6 – 20 °C, interessant sind die tatsächlichen Nachttemperaturen.
19.75
Aus den Witterungsdaten ergibt sich mindestens ein Termin (17.6.
2011), der grundsätzlich für Fledermauskartierung ungeeignet ist (Nieselregen, Temperatur deutlich <10°C, 80% Bewölkung), zwei sind suboptimal. Solche Kartiertermine können nicht akzeptiert werden.
Sie müssten gestrichen werden (ebenso wie die Horchboxaufnahmen).
19.76
Am 15.2.2013 weist der B-Plan der Gemeinde Kreuzau Standorte der
Stellungnahme der Verwaltung
rensablauf mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Beschlussvorschlag
Das Aufhängen der Nistkästen wird nicht als alleinige Maßnahme beschrieben.
Sollten durch die Anlage der Bauflächen genutzte Quartiere
bzw. besonders geeignete Quartierstandorte (z. B. geeignete
Höhlenbäume) entfernt werden müssen, würde es sich um
einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG handeln.
Diese potenziell eintretenden Eingriffsfolgen können über die
dauerhafte Sicherung von Altbäumen im räumlichen Zusammenhang kompensiert werden. Die Anzahl der notwendigen
Altbäume sollte nach der Baufeldkontrolle festgelegt werden.
Die fehlerhaften Datumsangaben in den Tabellen wurden
korrigiert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bei den Temperaturangaben handelt es sich um die Temperatur bei Kartierbeginn und Kartierende, also um die Temperaturspanne, in der die Kartierung durchgeführt wurde
Die Anregungen und Korrekturvorschläge wurden geprüft
und ggf. berücksichtigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Aufgrund der Vielzahl an Begehungen ist es v. a. in länger
anhaltenden Schlechtwetterphasen oder bei plötzlich einsetzenden Wetteränderungen nicht immer möglich die Kartierungen unter Optimalbedingungen durchzuführen. Aufgrund
der Vielzahl an Kartiertagen übertrifft die Anzahl der Begehungen die Vorgabe des Leitfadens deutlich.
Die Anregungen und Korrekturvorschläge wurden geprüft
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellung-
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Anregung
WEA konkret aus. Die Begründung warum diese nicht beprobt werden
konnten, ist deshalb nicht verständlich.
Die Überschrift Tabelle S.39 „Kontakte pro Jahr“ ist falsch, ansonsten
sind die Werte unverständlich.
Die Darstellung zu Ausflug-/Einflugbeobachtungen ist irreführend. Hier
wurden bis auf den Standort Kirche Thum Flugstraßen kartiert. Das
Schwärmen bei den Einflügen oder Ausflügen sieht man in der Regel
erst im Bereich von 5 bis 10 m vor dem Quartier und nicht 200 m bis
300 m von den Ortschaften entfernt.
Die Auswertung der Horchboxen ist irreführend und spiegelt ein falsches Bild von Vergleichbarkeit wieder. Ohne Gerätestandards (selbst
Horchboxen gleichen Bautyps sind, wie der Gutachter richtig beschreibt, nicht vergleichbar) und fachliche nachvollziehbare Definitionen bieten diese Berechnungen keine Beurteilungsgrundlagen.
Die erheblichen artspezifischen Einschränkungen der akustischen Erfassungen einzelner Fledermausarten stellt der Gutachter richtig dar.
Eine selbst gewählte Normierung einer Aktivität aller Fledermausarten
in den Untersuchungsnächten über die mögliche nächtliche Flugzeit
(wo bleibt hier die Witterung) negiert bekanntes Verhalten von Fledermäusen, die gewöhnlich nicht potenzielle Flugzeiten ausnutzen,
sondern je nach Reproduktionszustand im Jahr, nur kurze Zeit im Jagdgebiet verbringen. Nicht jede Fledermausart jagt die ganze Nacht. Die
Darstellung „Kontakte pro Stunde“ ist daher keine brauchbare Aussage.
Bei der Beurteilung eines Tötungsrisikos des Individuums geht es um
eine Raumnutzung (die mit der Aktivitätsdichte gleichgesetzt werden
kann). Formal erzeugte zeitliche Verteilung über die Nacht ist dabei für
das Risiko unwesentlich. Hohe zeitlich begrenzte Aktivitätswerte können sowohl von vielen verschiedenen Individuen als auch von wenigen
Individuen, die extrem stark jagen, erzeugt werden. Eine Einschränkung auf letzteres, wie im Text (S.41), ist Spekulation und deckt sich
nicht mit den erwähnten Sichtbeobachtungsdaten an Einflugpunkten
auf die Fläche.
Stellungnahme der Verwaltung
und ggf. berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Auf S. 39 im aktuellen Gutachten ist keine Tabelle. In den
Tabellen auf Seite 40 und 41 ist im Tabellenkopf Kontakte /
Nacht angegeben. Auch in den älteren Versionen findet sich
in den Tabellen kein Passus „Kontakte pro Jahr“.
Die
methodische
Darstellung
zu
den
Ausflug/Einflugbeobachtungen wurde überarbeitet.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auf die Problematik bei der Auswertung wird im Gutachten
hingewiesen, auch auf den Umstand, dass es keine allgemeingültigen Grenzwerte für eine geringe, durchschnittliche
oder hohe Aktivität gibt.
Die Normierung der Kontakte (= zeitlich trennbare Rufsequenz) auf eine Zeiteinheit (hier: Stunden) ist im Übrigen die
übliche Methode, um Aktivitäten an verschiedenen Standorten und in verschiedenen Jahresabschnitten vergleichen zu
können.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
Aus gutem Grund fehlen bis heute zu diesen „vom Gutachter frei gewählten Werten“ fachliche Referenzwerte. Gleiches gilt für die mittlere jährliche Aktivität, die die Jagd in unterschiedlichen Jagdgebieten zu
unterschiedlichen Jahreszeiten (bei unterschiedlichem Insektenbesatz)
in unterschiedlichen Lebensräumen (Sommerlebensraum, im Bereich
des Winterquartiers und auf dem Zugweg) nicht berücksichtigt.
Nach Reproduktionsphasen differenziert und artspezifisch betrachtet
könnte die Aktivität ein Maß für die Qualität eines Jagdhabitats sein,
wobei die Reproduktionsphasen bei verschiedenen Fledermausarten
witterungsspezifisch schwankt, was zu berücksichtigen ist.
Zum unveränderten Artenschutzgutachten aus 2013 behalten wir
unsere Kritikpunkte aus der bestehenden Stellungnahme bei.
Beide Gutachter müssten sich zumindest an zwei Terminen auf der
Fläche getroffen haben. Leider ermöglicht die nicht tagesgenaue Auswertung des ersten Gutachters keinen Vergleich.
6. Zone Steinkaul
6.1.Lage und Landschaft
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Stockheimer
Wald-Drovetal-Stufenländchen-Eifelvorland“ (LSG .2.3-1 im LP Vettweiß), im reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften
Eifel und Niederrheinisches Tiefland. In Landschaftsschutzgebieten
entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind
Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig.
Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere
Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen
und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die
Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter
führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer
Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Landschaftsplans für
das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden.
Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass
NRW führt diesbezüglich aus:
„Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem
Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll,
optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines
öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB führt (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 4 B 28/08 -).
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
19.88
Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und
dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG.
19.89
Die Zone grenzt im Süden unmittelbar an das NSG „Biesberg- Großenberg-Muldenauer Bachtal“, gleichzeitig Teilgebiet des FFH-Gebietes
„Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ (DE-5305-302).
Nördlich liegt das NSG, FFH- (DE-5205-301) und Vogelschutzgebiet (DE-
Stellungnahme der Verwaltung
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 7 A 2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben,
dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d.
h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr
eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu
werten sind“ (MKULNV 2011).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer
Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund
ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete.
Die entsprechende Stellungnahme von der Fachbehörde
(ULB)Unteren Landschaftsbehörde hat sich noch nicht negativ
zu dieser Thematik geäußert. Die Möglichkeit einer Befreiung
wird abschließend im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens geklärt. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde
Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der
Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des
entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
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19.91
Anregung
5205-401) „Drover Heide“. Westlich liegt das NSG, gleichzeitig FFHGebiet (DE-5205-305), „Ginnicker Bruch“.
Etwas weiter nördlich von Thum liegt das NSG „Boicher Bachtal und
Bruchbachtal“, weiter im Westen befinden sich das NSG und FFHGebiet „Rurtal“ (DE-5304-301) sowie das NSG, FFH- und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ (DE-5304-401).
Schon die Nachbarschaft zu diesen Naturschutz- bzw. FFH- und Vogelschutzgebieten weist auf die besondere Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere auch für brütende, ziehende und dort jagende
streng geschützte Vogelarten zukommt. Dies bestätigten Nachfragen
beim Komitee gegen den Vogelmord und der Biologischen Station im
Kreis Düren sowie eigene Beobachtungen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es daher nicht begreiflich, wie die
geplante Windkonzentrationszone genau in dieses Mosaik von umgebenden Schutzgebieten geplant werden kann. Arten der Drover Heide
und der Buntsandsteinfelsen suchen dieses Gebiet zur Nahrungssuche
auf oder durchfliegen es und sind daher durch Kollision mit den Windrädern gefährdet. Andere Arten würden durch den Bau der Windräder
vergrämt.
Im unmittelbar angrenzenden FFH-Gebiet Muschelkalkkuppen kommen - wie schon weiter oben (FFH-VP) angegeben - windenergiesensible Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor. Von daher kann auf
einen Schutzabstand nicht verzichtet werden. Die diesbezügliche Erlaubnis durch die ULB ist nicht akzeptabel. Sie entspricht nicht den
aktuellen Daten. Zum Teilgebiet Biesberg des NSG und FFH-Gebietes
Muschelkalkkuppen ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten.
Der neue Leitfaden des Landes NRW (Leitfaden: Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) gibt auf S. 41 die
„Drover Heide“ und das VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ als bedeutende Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler
Arten an (Rotmilan, Uhu, Sumpfohreule, Schwarzstorch, Schwarzmilan,
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible Arten gemeldet sind wurde dennoch
im Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu
erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten
kommen kann. Die Maßnahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse direkt oder
indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das
FFH als auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Lebensräume führen könnten.
Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen
Maßnahmen mit den Projektwirkungen ergab, dass alle
Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw. nicht beeinträchtigt/gefährdet werden.
Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des
FFH-Gebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH
Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden.
Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht
angezeigt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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19.96
Anregung
Wanderfalke u.a.). In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet
brüten Baumfalke und Wespenbussard.
Schon in der Stellungnahme vom 12.09.2012 schlossen wir eine Ausweisung der Potentialfläche D als Windkraftkonzentrationszone aus. In
der Stellungnahme vom 26.04.2014 zum BBP G2 haben wir diese Ablehnung detailliert begründet. Unsere Argumente halten wir nicht für
widerlegt und halten sie daher aufrecht.
Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind
für uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen
Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren. Hier entspräche durchaus eine höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild. Wir widersprechen der Aussage, dass der Raum einen geringen ästhetischen Eigenwert hat, von geringer Schutzwürdigkeit ist und eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen aufweist.
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl
bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich
von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen
Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des
Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger
Windenergieanlagen definitiv verfehlt.
Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von
einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet empfunden werden muss.
6.2 Artenschutz
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient
v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese
Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen
Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der
Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des
LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum,
in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet.
In einigen Bundesländern wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach BImSchG auf die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild
verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt,
deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren
zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das
Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch
gängige Praxis in NRW.
Bei der Windenergie handelt es sich nicht um eine wesensfremde Nutzung in dem Raum. Angesichts der bestehenden
Vorbelastungen
(Windenergieanlagen,
Hochspannungsfreileitungen) ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht als grob unangemessen anzusehen.
Streng geschützte Pflanzenarten treten laut (LANUV 2014) im
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellung-
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Nr.
Anregung
Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz wird im naturschutzfachlichen Beitrag zu gering eingestuft. Die Maßnahmen im
Rahmen des Kreis-Kulturlandschaftsprogrammes zur Anreicherung der
Feldflur im Plangebiet müssen bei der Planung beachtet werden. Hier
sind auch die Pflanzenarten der RL zu kartieren.
19.97
Die Drover Heide hat Bedeutung für Anhang I Arten der Vogelschutzrichtlinie. Für diese Arten ist wegen der Nähe des Plangebietes zu
diesem angrenzenden Schutzgebiet eine Raumnutzungsanalyse und
Horstsuche im Prüfbereich laut LAG-VSW durchzuführen, falls an der
Planung festgehalten wird.
19.98
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und
entsprechend zu erweitern.
Es ist für uns nicht ersichtlich, aus welchem Grund zwei naturschutzfachliche Gutachten (ecoda und Fehr) vorliegen.
19.99
19.
100
Hinsichtlich einiger Arten kommt der naturschutzfachliche Beitrag zu
Fehleinschätzungen, z.B. brüten Baumfalke und Wespenbussard in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet.
Stellungnahme der Verwaltung
Bereich der Messtischblätter auf. Auch der Landschaftspflegerische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass seltene
oder bedrohte Pflanzenarten bzw. –gesellschaften sowie
schutzwürdige oder geschützte Bestandteile von den Infrastrukturmaßnahmen nicht betroffen sein werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I, Eingriffsbilanzierung,
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen &Fritz GbR, 08. 12.
2014).
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover
Heide“ liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA
liegt über 2,3 km davon entfernt. Die Beeinträchtigung vorkommender Arten wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung abgehandelt.
Der Untersuchungsraum erfüllt den derzeit gesetzlichen Anforderungen
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Die beiden naturschutzfachlichen Gutachten sind aus diesem
Grunde entstanden, dass zu Beginn der Planung für die jeweiligen Bebauungspläne verschiedenen Gutachter beauftragt
wurden (ecoda und Fehr). Das Büro ecoda hat das naturschutzfachliche Gutachten für den Bebauungsplan G1 und
das Büro Fehr für den Bebauungsplan G2 erarbeitet. Nach der
Erstellung der naturschutzfachlichen Gutachten war für die
weitere Begutachtung zur Erstellung der Landschaftspflegerischen Begleitpläne der jeweiligen Bebauungspläne nur noch
das Büro ecoda beauftragt worden. Zur Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes für die Fläche G2 wird
somit auf die Datengrundlage der beiden Erkenntnisse, die
das Büro Fehr und es Büro ecoda ermittelt haben, verwendet.
Zum Baumfalken
Die Hinweise der Naturschutzverbände zu ehemaligen Baumfalkenbruten im Bereich der Leitungstrasse wurden berücksichtigt. Der Vorschlag der Verbände, einen Abstand von 1 km
zur Trasse zu halten ist in die Planung eingestellt worden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Wespenbussard
Der Wespenbussard zählt nicht zu den windkraftsensiblen
Arten gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“.
Beschlussvorschlag
19.
101
6.2.1 Vögel
Eine zweijährige Untersuchung ist auf der Grundlage methodischer Vorgaben nicht angezeigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der
EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Zur der Vogelarten
in Einzelnen vgl.:23.101-23.108.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Baumfalken
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
19.
102
19.
103
Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei
Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom 12.09.2012).
Greifvögel
Greifvögel wechseln zwischen der Drover Heide und den Muschelkalkkuppen als Jagdrevier hin und her. Dazwischen Windräder zu bauen ist
sicher extrem kritisch. Dies gilt besonders für Wespenbussard, Rot-,
Schwarzmilan, Mäusebussard. Regelmäßig sieht man hier aber auch
Rohr- und Kornweihe bei der Jagd in der Feldflur um den Biesberg.
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet brüten Baumfalke und
Wespenbussard. Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention,, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 13.05.2014, müssen auch der
Wespenbussard und der Baumfalke als besonders vogelschlaggefährdete Vogelarten eingestuft werden. Beide Arten kommen im Bereich
der geplanten WEA als Brutvogel vor (vgl. Stellungnahme vom
26.04.2014) und sind durch den Standort der WEA zwischen Waldrand
und besonders nahrungsreichen Magerrasenkomplexen am geplanten
Standort Steinkaul besonders gefährdet.
Baumfalke
Die abwechslungsreiche Landschaft der Muschelkalkkuppen und der
Drover Heide ist für den Baumfalken besonders als Brutrevier geeig-
Die Hinweise der Naturschutzverbände zu ehemaligen Baumfalkenbruten im Bereich der Leitungstrasse wurden berück-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
19.
104
19.
105
Anregung
net, da hier Kleinvögel und Großinsekten (z.B. Junikäfer, Libellen) in
ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dementsprechend ist er
hier an verschiedenen Stellen als Brutvogel bekannt. So ist der Baumfalke Brutvogel in den Masten der Hochspannungsleitung zwischen
Ginnick und Gödersheimer Mühle, wobei die Brutplätze (Krähennester
auf den Traversen der Masten) von Jahr zu Jahr wechseln. Von diesen
Masten ist daher ein Mindestabstand von 1000 m bis zur nächsten
WEA erforderlich. In 2011 brütete ein Paar erfolgreich (mind. 3 juv.) im
Mast unmittelbar neben dem Biesberg (Biolog. Station schriftl.). Für
diese Art ist eine Raumnutzungskartierung durchzuführen, wie sie
auch im Leitfaden des Ministeriums („Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“, Fassung November 2013) gefordert wird.
Mäusebussard
Stellungnahme der Verwaltung
sichtigt. Der Vorschlag der Verbände, einen Abstand von 1 km
zur Trasse zu halten ist in die Planung eingestellt worden.
Beschlussvorschlag
Zum Mäusebussard
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Mäusebussard brütet in einer alten Pappel südlich des Biesbergs
und unmittelbar am Biesberg und ist daher auch durch die geplante
Windkraftkonzentrationszone gefährdet. Anders als die Landesregierung halten die Naturschutzverbände es für europarechtlich nicht
haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten
Mäusebussard und Turmfalke an WKAn unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden und
Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG zu werten.
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko.
Dies ist zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung des Mäusebussards
beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt.
Rotmilan
Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als
Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per
Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Dies zu
hinterfragen ist Sache der Landesverbände und der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau.
Besonders im Bereich der Muschelkalkkuppen um den Biesberg wurde
der Rotmilan mehrfach beobachtet. Es besteht Brutverdacht für dieses
Gebiet. Für den Rotmilan muss daher eine Raumnutzungsanalyse
Im Rahmen unserer Kartierungen wurde der Rotmilan ausschließlich zur Zugzeit nachgewiesen. Im zeitigen Frühjahr
(19.03.) erfolgte ein Nachweis eines aus Südwesten durchzie-
Zum Rotmilan
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
durchgeführt werden. Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein
Abstand von 1.500 m einzuhalten. Die Ausführungen von ecoda zur
Bedeutung der Fläche für den Rotmilan können wir ebenso wenig
nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane
zu Rast- und Zugzeiten gering ist. Der Verlust der Nahrungshabitate
wird nicht ausreichend berücksichtigt.
19.
106
Schwarzmilan
Der Schwarzmilan wird regelmäßig bei der Jagd in der Feldflur um den
Biesberg beoachtet. Am 5.7. 2014 beobachteten A. Schumacher und D.
Siehoff im Plangebiet gleich 16 jagende Schwarzmilane. Dies zeigt die
besondere Bedeutung dieses Gebietes als Nahrungshabitat für diese
Art und andere Greifvögel. Wir halten eine Nachkartierung für erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung
henden Rotmilans, im Herbst gelangen an drei Terminen
Nachweise und zwar am 05.11. (1 Individuum), 14.11. (3
Individuen) und 26.11.13 (3 Individuen). Das Untersuchungsgebiet liegt weit außerhalb eines bekannten Vorkommensgebietes und es gelangen auch keine Nachweise während der
Brutsaison.
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim
Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v.a. in
Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen
Nahrungshabitaten gegeben. Derartige Situationen konnten
vor Ort nicht beobachtet werden. Aufgrund der maximal
gelegentlichen Raumnutzung als Nahrungsgast im Umfeld der
Projektfläche ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan auszuschließen. Eine erhöhte
Gefährdung während der Zugzeit ist ebenso nicht auszumachen. Der Zug findet in der Regel gerichtet und mit dem
Blick nach vorne statt. Anders als bei Jagdflügen, bei denen
das Blickfeld und die Konzentration nach unten gerichtet
sind, liegt der Blick bei Zugbewegungen in Flugrichtung. Tötungen sind daher in solchen Fällen selten.
Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird
grundsätzlich empfohlen, am Mastfuß keine Brachflächen
entstehen zu lassen und den Bereich um den Mastfuß möglichst unattraktiv für Greifvögel zu gestalten.
Zum Schwarzmilan
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Schwarzmilan ist für das Messtischblatt Kreuzau (5303)
aufgeführt. Auch ist er für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler gelistet. Eine Beobachtung dieser Art
erfolgte durch uns zu keinem Zeitpunkt. Gelegentliche Nahrungsflüge oder Zugbewegungen sind nicht ausgeschlossen.
Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber keinesfalls gegeben.
Laut LANUV gibt es ein bekanntes Vorkommensgebiet aus
den Böschungsbereichen der Urfttalsperre, also in großem
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Abstand zum Untersuchungsraum. Ein Verbotstatbestand
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art nicht zu
sehen.
Beschlussvorschlag
19.
107
Wanderfalke
Zum Wanderfalken
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht
für die Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der
Wanderfalke das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt.
Vom Wanderfalken gibt es eine Zugzeitbeobachtung. Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG
und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach
bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAG-VSW sind daher auszuschließen.
Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen des Untersuchungsgebietes ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist
jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu
kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte
Fälle von Vogelschlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Wespenbussard
Zum Wespenbussard
Der Wespenbussard wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie
2 „stark gefährdet“ geführt.
Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art in den
letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird
der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013):
Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). In der Fachkonvention
,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen
Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten"
Stand 13.05.2014 wird für den Wespenbussard ein erhöhtes Kollisionsrisiko bei Aktivitäten in größerer Höhe in der näheren Horstumgebung
angegeben. Dies ist zu erwarten bei Balz, Revierabgrenzung, Thermik-
Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als
Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per
Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Der Wespenbussard zählt demgemäß nicht zu den windkraftsensiblen
Arten. Dies zu hinterfragen ist Sache der Landesverbände und
der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau.
19.
108
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
19.
109
19.
110
19.
111
Anregung
kreisen, Nahrungsflügen und Beutetransfer.
Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein Abstand von 1.000 m einzuhalten. Wieso der Wespenbussard im Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ von MKULNV und LANUV nicht aufgeführt ist, entzieht sich unserer Kenntnis.
Jedenfalls muss er als Anhang I Art der VS-RL beachtet werden.
Wespenbussarde sind regelmäßige Nahrungsgäste in allen Muschelkalkkuppen des Eifelrandes, da diese für Hautflügler strukturell und
(mikro-)klimatisch besonders geeignet sind. So können regelmäßig
ausgegrabene Wespennester in den Magerrasen, an Wegrändern und
Gebüschen gefunden werden. Im Sommer 2013 konnte Lutz Dalbeck
(Biologische Station Düren, schr. Mitt.) einen Wespenbussard beobachten, der mit einer Wespenwabe aus einem Magerrasen am
Großenberg (NW v. Muldenau) zum Waldrand Ginnicker Heide flog. Da
Wespenbussarde dies nur tun, um Junge mit Nahrung zu versorgen, ist
dies ein Brutnachweis für diese Art. Vom Horst ist laut Empfehlung der
LAG der VSW beim Wespenbussard ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Die geplanten WEA würden damit das Tötungsrisiko für diese Art signifikant erhöhen.
Auch auf Exkursionen des NABU wurde der Wespenbussard 2011 sowie 2013 im südlichen Randgebiet der Drover Heide sowie im Bereich
der Muschelkalkkuppen mehrfach beobachtet.
Auch für den Wespenbussard muss eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden, falls an der Planung festgehalten wird.
Eulen
Steinkauz
Im Untersuchungsraum gibt es mehr Steinkauzreviere als im Fachgutachten angegeben. Gemäß der Kartierung der EGE gab es 2011, 2012,
2013 wie auch in den Jahren davor in den Ortsrandbereichen von
Thum, Thuir, Ginnick und Muldenau Steinkauzvorkommen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
An Brutnachweise werden deutlich höhere Anforderungen als
einmalige Beobachtungen gestellt. Hierzu gibt es klare methodische Standards, die dem Einwender bekannt sein dürften. Bewertungsmaßstab ist der per Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen und nicht die Abstandsempfehlung der LAGVSW. Die Behauptung, dass sich ein erhöhtes Tötungsrisiko
ergibt, ist nicht haltbar. Vom Wespenbussard gibt es nur sehr
wenige dokumentierte Schlagopfer.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Gemäß dem o.g. Leitfaden ist die Art nicht windkraftsensibel.
Eine Raumnutzungsanalyse ist nicht erforderlich.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Steinkautz
Als reviertreue Standvogelart ist aufgrund der Entfernung der
Reviere zu den geplanten WEA-Standorten keine Betroffenheit des Steinkauzes zu sehen. Dokumentierte Totfunde gibt
es von dieser Art nicht. Ein erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko ist für die Art ebenso wenig zu sehen wie eine
populationsrelevante Störung oder eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
19.
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Anregung
Sumpfohreule
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Sumpfohreule
Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als
Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover
Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete
auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover
Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als
Nahrungshabitat nutzt. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von
traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch
Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW 2014)
Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den
Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu ist eine
Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
Das Wintervorkommen im VSG „Drover Heide“ ist bekannt
und wurde adäquat berücksichtigt. Als Nahrungsgast während des Winters kann diese Art daher nicht gänzlich im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Eine regelmäßige
Raumnutzung ist aber nicht gegeben. Es gab keine Beobachtung der Art während der Untersuchungen. Eine erhöhte
Schlagdisposition der Sumpfohreule konnte auch nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde
unter WEA in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant
erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann daher sowohl
aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der geringen
Schlagdisposition ausgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
19.
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Anregung
Uhu
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Uhu
Der Uhu brütet mit fünf Paaren in den Buntsandsteinfelsen des Mittleren Rurtals.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die
Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im
Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, L. Dalbeck, 2003). Diese Bereiche,
einschließlich des Planungsgebietes nutzt der Uhu als Nahrungshabitat. Er kommt aus den Brutgebieten in den Buntsandsteinfelsen um
Nideggen in den Abend- und Nachtstunden zur Jagd in diese Bereiche.
Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither
an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen
Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe
Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals,
die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der
Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass
Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien
zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die
Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Nachweise rufender Uhus und Funde typischer Uhuspuren (Mauserfedern, Gewöllreste) belegen, dass Uhus gezielt die Muschelkalkkuppen
und die Drover Heide als Nahrungshabitate aufsuchen.
So weist die Biologische Station Düren regelmäßig Uhus in der Drover
Heide und im NSG Biesberg nach (Dalbeck schr.). Besonders die Muschelkalkkuppen am Biesberg einschließlich der angrenzenden Ackerund Grünlandflächen sind durch bedeutende Vorkommen besondersbevorzugter Uhubeutetiere, namentlich Wildkaninchen, Ringeltaube,
Rebhuhn, Feldmaus und vermutlich Igel für den Uhu weit überdurchschnittlich attraktiv. Alle diese Arten profitieren auch von Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA.
Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und
Steinkaul durch ihre Lage in oder in Nähe von besonders bevorzugten
Konkrete Sichtungen im Projektgebiet gab es weder während
der Vogel- noch der Fledermauskartierung. Dass eine gelegentliche Raumnutzung im Projektgebiet nicht gänzlich auszuschließen ist, wird nicht bestritten.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bei den gegebenen
örtlichen Verhältnissen und dem Abstand des Brutplatzes zu
den geplanten WEA, ein signifikant erhöhtes Verletzungsoder Tötungsrisiko anzunehmen ist. Der Leitfaden sieht hierzu ein zu prüfendes Gebiet von 1.000 m zwischen Brutplatz
und Windenergieanlage vor. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet zur Prüfung von Nahrungsflugbeziehungen und essenzieller Nahrungshabitate ist nicht vorgesehen. Selbst wenn
man den Prüfraum gemäß der Empfehlungen der LAG-VSW
zugrunde legt, kommt man zu dem Schluss, dass potenzielle
Nahrungshabitate im gesamten Naturraum vorhanden sind.
Vom Brutplatz ausgehend kann der Uhu sowohl im westlich
liegenden Rurtal selbst jagen, als auch in östliche Richtungen
auf der offenen Anhöhe. Wenn man überhaupt eine Präferenz für ein besonderes Nahrungshabitat mutmaßen würde,
so wäre dies die weiter nördlich liegende Drover Heide mit
ihren offenen Flächen. Zieht man eine Linie zwischen dem
nächstliegenden Brutplatz unterhalb der Burg Nideggen und
dem Projektstandort, so landet man deutlich südlich der
Drover Heide. Auch andere Verbindungen der Brutplätze zur
Drover Heide führen nicht über den Projektstandort.
Selbst wenn man also diese theoretische Möglichkeit in Erwägung zieht (eine direkte Flugbeziehung vorausgesetzt),
spricht nichts dafür, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Erhöhung des Schlagrisikos führen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
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Anregung
Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind insbesondere die
vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen
Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So
gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden.
Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische
Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW 13.05.2014). Bei
einer lokalen Population von fünf Paaren können die Windkraftanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei
Nideggen Berg ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autoökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Waldohreule und Waldkauz
Laut ASP wurden beide Eulenarten im Plangebiet erfasst. Für beide
Eulenarten stellt die Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Für
beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem ist anzunehmen,
dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate
verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt,
Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brutund traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten.
19.
116
Feldvögel
Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß Leitfaden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko vor allem
bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen anzunehmen.
Der Leitfaden definiert hierzu einen Untersuchungsraum von
1.000 Meter. Der nächste Brutplatz liegt aber 4,5 km von den
hier geplanten Windenergieanlagen entfernt. Die in der Stellungnahme angesprochenen WEA bei Nideggen-Berg liegen
hingegen im Nahbereich des nächsten Brutplatzes. Sie sind
zudem deutlich niedriger als die hier geplanten WEA. Insofern
ist es nachvollziehbar, dass am dortigen Standort in der Tat
ein erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegt. Bei Anflügen über die
Waldkante des Rurtals können die Uhus dort direkt in den
Rotorbereich gelangen. Die Situation ist am hiesigen Standort
vollkommen anders. Analogieschlüsse sind nicht nachvollziehbar.
Zur Waldohreule und zum Waldkauz
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Von Waldkauz und Waldohreule wurde je ein Revier im Wald
festgestellt, allerdings jagen beide Arten, insbesondere jedoch die Waldohreule, durchaus auch im Offenland nach
Kleinsäugern, so dass es in seltenen Fällen zu einer potenziellen Gefährdung durch die neu zu errichtenden WEA kommen
kann. Von der Waldohreule gibt es sieben registrierte Totfunde an WEA (Zentrale Fundkartei, Stand Oktober 2013),
vom Waldkauz sind es zwei. Dies zeigt die insgesamt sehr
geringe Schlagdisposition der beiden Arten. Ein erhöhtes
Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben. Erhebliche Störungen können durch den Abstand der WEA zu den jeweiligen
Brutplätzen von über 500 m ebenso ausgeschlossen werden,
wie Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Der Rat schließt sich der Stellung-
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
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117
Anregung
Im Bereich der Muschelkalkkuppen gibt es noch relativ viele Feldvögel
(Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, eventuell auch Grauammer, Schwarzkehlchen, Neuntöter, Nachtigall, Feldschwirl u.a.) auch weil hier Flächen extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Alle diese Arten
profitieren von den Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des
Biesbergs und damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA. Die
Behauptung, dass es für diese Arten ausreichend Ausweichräume gibt,
trifft nicht zu. Mit jeder weiteren Überplanung des Gebiets nehmen
die Offenlandflächen durch ein Zusammenwirken sich summierender
Schadfaktoren exponentiell ab, bis die wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die von den Arten nicht mehr besetzt werden.
Feldlerche
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3
„gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“
in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas
2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV
(2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist
sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er
Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen
(Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den
Erhaltungszustand der Art aktuell als „ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend“
(http://www.naturschutzfachinformationssystemenrw.de). Im Gebiet südlich der L 33 kommt die Art noch relativ häufig
vor.
Die Feldlerche ist laut ASP „mit Abstand die häufigste planungsrelevante Brutvogelart auf der Projektfläche und im primären Untersuchungsraum. Insgesamt 40 Brutpaare wurden im Gebiet verortet,
davon sechs auf der Projektfläche selbst“ (ASP S.38). Sie gehört auch
zu den Arten, die hier besonders häufig zur Zugzeit vom Gutachter
durchziehend und rastend gezählt wurden (ASP Karte 1 und S. 20).
Auch wenn die Zahlen laut Gutachter im Vergleich zu südwestdeutschen Gebieten eher niedrig sind, so ist dies bedenklich. Denn die
Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und
Stellungnahme der Verwaltung
Die meisten der hier angesprochenen Arten reagieren nicht
empfindlich auf Windenergieanlagen. Tatsächliche Meidungsreaktionen sind letztlich nur von der Wachtel sicher belegt
(ca. 200 Meter). Aus diesem Grund gelten diese Arten (bis auf
die Wachtel) auch nicht als windkraftsensibel. Die Aussage,
dass die Flächen in ihrer Qualität für Feldvögel abnehmen ist
somit nicht grundsätzlich haltbar.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Zur Feldlerche
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der allgemeine Trend zu deutlichen Bestandseinbrüchen der
Feldlerche ist unbestritten. Es gibt jedoch keinerlei Hinweise
darauf, dass die Windenergienutzung hieran einen substanziellen Anteil hätte. Gemäß LANUV liegen die Gefährdungsursachen v.a. in der landwirtschaftlichen Intensivnutzung inklusive der Asphaltierung von Wegen und der mit den obigen
Punkten verschlechterten Nahrungssituation.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
Tötungsrisiko ausgesetzt.
Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können (ASP S.38). Der Auffassung
des Gutachters: „Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein gewisses Problem, was aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko beschrieben werden kann“ (ASP S.38) ist angesichts der aktuellen Bestandsentwicklungen nicht haltbar. Denn dieses
Problem potenziert sich mit der Häufigkeit von Windkraftanlagen.
Hinzu kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt.
Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen).
Stellungnahme der Verwaltung
Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass
die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die
Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D.Lück 2011). Dies beschreibt
auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus
(Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und
Ausgleichsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht notwendig.
Dass Feldlerchen einem gewissen Tötungs-und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, wird nicht bestritten. Vergleicht man
allerdings die Totfundzahlen (selbst unter Berücksichtigung
einer sehr hohen Dunkelziffer) mit den Bestandszahlen, so
stellt Vogelschlag an WEA einen verschwindend geringen
Anteil dar. Folgerichtig gilt die Art nicht als windkraftsensibel.
Dies gilt nur bei einem tatsächlichen Revierverlust, der nicht
im Umfeld automatisch aufgefangen wird. Dies ist hier eindeutig der Fall. Der derzeitige Brutbestand liegt bei 40 Paaren
auf etwa 152 ha Fläche, also einem Paar auf knapp 3,8 ha.
Gemäß LANUV kann eine Dichte von 1 BP/2 ha erreicht werden. Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass pro WEA eine Flächen von
jeweils 4 ha (200 x 200 m) nicht mehr als Brutplatz genutzt
wird, so stehen den 40 Paaren noch 140 ha Fläche zur Verfügung, was einer Dichte von 1 BP auf 3,5 ha entspricht. Daher
ist davon auszugehen, dass auch mit dem Bau der WEA umfassende Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, und dass
der Brutbestand der Feldlerche sich durch eine Feinanpassung des Brutstandortes
in ausreichend störungsarme Bereiche, auf diesem Niveau
halten kann. Funktionserhaltende Maßnahmen sind für diese
Art nicht notwendig.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
Wiesenpieper. Windenergieanlagen an dieser Stelle stehen auch im
Widerspruch zu Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs, die für Flora und Fauna im Rahmen des KreisKulturlandschaftsprogramms durchgeführt werden.
Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Die Naturschutzverbände lehnen daher auch aus diesem Grund
die vorliegende Planung ab. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Rebhuhn
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bei gegebener Revierverteilung sind durch WEA bedingte
Revierverluste in der Gesamtzahl nicht zu sehen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Rebhuhn
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Rebhuhn hält sich ganzjährig im Gebiet auf. Rebhühner mit Küken
wurden im Plangebiet regelmäßig beobachtet (Biologische Station
Düren, schr. Mitt.). Die Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist
“schlecht“. Der Rückgang dieser Art in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein- Westfalens). Diese Art ist durch Anflug gegen den Mastfuß gefährdet und wird möglicherweise durch die Anlagen auch akustisch
vergrämt. Für diese Art gilt wie für die Feldlerche, dass die Ausgleichsmaßnahmen für die Mastanlage bei Müddersheim nicht funktionieren. Bei abnehmender Populationsgröße dieser Art und nicht
funktionierenden bzw. nicht funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind
hier weitere Verluste durch Störungen, Vergrämungen und Kollisionen
mit dem Mastfuß ebenso wenig akzeptabel wie der Hinweis auf Ausweichmöglichkeiten. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird
sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird behindert.
Wir lehnen daher auch aus diesem Grund die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone hier ab. Falls die Planung weiter verfolgt wird,
sind zu dieser Art Nachkartierungen erforderlich.
Rebhühner reagieren weder störungsempfindlich auf WEA,
noch gibt es nennenswerte Totfundzahlen. Es gibt somit keinerlei substanzielle Hinweise, dass Windenergieanlagen einen erheblichen Gefährdungsfaktor für Rebhühner darstellen. Die Aussage, dass sich der ungünstige Erhaltungszustand
der Art durch den Bau und Betrieb der WEA weiter verschlechtern wird, ist vollkommen haltlos. Es gibt keine fachliche Grundlage hierfür.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Anregung
Wachtel
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Wachtel
Rufende Wachteln können im Bereich um den Biesberg fast jährlich
nachgewiesen werden (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Es ist
bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden.
Da der Wachtelbestand abnimmt und die Art sich in NRW in einem
ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindert. Da Wachtelbestände extremen jahresweisen
Schwankungen unterliegen, sind Angaben, die sich nur auf ein Untersuchungsjahr beziehen nicht sachgerecht.
Falls die Planung weiter verfolgt wird, sind zu dieser Art Nachkartierungen erforderlich.
Der Naturraum ist grundsätzlich für die Wachtel geeignet, so
dass Bruten im Plangebiet und seinem Umfeld nicht auszuschließen sind. Die Tatsache, dass im Untersuchungsjahr
jedoch gar keine Wachteln kartiert wurden, deutet darauf
hin, dass es sich zumindest nicht um einen größeren Wachtelbestand mit enger Bindung an die Planfläche handelt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass vereinzelt Wachteln im
Planbereich brüten, so ist angesichts der gemiedenen Räume
von ca. 200 m um die WEA sicher davon auszugehen, dass
eine Feinanpassung des Brutplatzes in ausreichend störungsarme Bereiche möglich ist.
Ziegenmelker und Schwarzstorch
Zum Ziegenmelker
Ziegenmelker
Der Untersuchungsraum weist keine geeigneten Habitatstrukturen für den Ziegenmelker auf. Folgerichtig wurde
diese Art während des gesamten Kartierzeitraums nicht erfasst. Gemeldet ist die Art für das FFH-Gebiet/ VSG/NSG
Die Drover Heide ist mit 35 Brutpaaren das drittgrößte Brutgebiet des
Ziegenmelkers in NRW.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
Diese Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als
„vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Ziegenmelker werden seit 12
Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren erfasst. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet
in der Nacht zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist
nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der
geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvogel müssen die
Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die Windradzonen fliegen.
Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das
zum Tod auch nur eines Tieres führen kann, vermieden werden. Auch
daher verbietet sich die Ausweisung der Zonen im Nahgebiet der Drover Heide.
Schwarzstorch
Stellungnahme der Verwaltung
„Drover Heide“. Den Status als windkraftsensibel erhält sie
aufgrund der Störempfindlichkeit gegenüber WEA im Betrieb
(MKULNV & LANUV 2013). Die Brutplätze liegen aber weit
außerhalb des durch WEA potenziell verursachten Störbereiches. Ein Verletzungs- oder sogar Tötungsrisiko ist für diese
Art ausgeschlossen. In ganz Europa gibt es nur einen einzigen
dokumentierten Totfund an WEA (Spanien).
Beschlussvorschlag
Zum Schwarzstorch
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Beobachtungen von Schwarzstörchen liegen aus der Drover Heide, den
Juntersdorfer Teichen und dem Ginnicker Bruch, dem Embker Reed
sowie dem Rurtal bei Nideggen vor (Biol. Station Düren schr.). Vermutlich fliegen die Störche aus den Wäldern des Eifelrandes in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und ggf. auch andere
Stellen. Ob im Bereich der Drover Heide Schwarzstörche brüten, ist
unbekannt, aber nicht auszuschließen. In 2005 konnte zufällig ein
Schwarzstorch beobachtet werden, der von der Drover Heide über den
Biesberg in Richtung Juntersdorfer Teiche flog.
Die geplanten WEA würden damit in Flugkorridore zwischen Brut- und
Nahrungsflächen des Schwarzstorches fallen und damit das Tötungsrisiko für diese Art erheblich erhöhen.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Bruten der Art im relevanten Umfeld.
Einzelbeobachtungen (hier aus 2005) für die Aussage zugrunde zu legen, dass die WEA zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten des Schwarzstorches liegen entbehren jeglicher guten fachlichen Praxis. Auch die Verknüpfung mit einem daraus abgeleiteten erhöhten Tötungsrisiko ist sehr
unsachlich. In über 20 Jahren der Aufzeichnung gibt es nur
einen dokumentierten Totfund des Schwarzstorches an WEA
(1998 ein Jungvogel in Hessen). Die Art ist nicht schlaggefährdet.
Zum Feldhamster
6.2.2 Säugetiere
Feldhamster
Der Feldhamster ist eine "vom Aussterben bedrohte" Art in NRW.
In der Nähe zum Plangebiet sind Hamstervorkommen bei Zülpich im
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eine Umsiedlung für den Fall eines Hamsterfundes ist eine
geeignete Möglichkeit, Tötungen oder Verletzungen von
Tieren zu vermeiden. Die Umsiedlung beinhaltet das „Vorbohren“ von Fallröhren und die Bereitstellung von Futterre-
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Anregung
Kreis Euskirchen bekannt. Im Kreis Düren ist aktuell kein Vorkommen
bekannt. Das Plangebiet ist jedoch als Hamsterlebensraum geeignet.
Wir begrüßen es daher, dass im Plangebiet vor dem Bau der WEA
durch einen fachkundigen Kartierer Hamster oder Hamsterspuren
gesucht werden sollen. Allerdings beurteilen wir eine Umsiedlung bei
einem positiven Fund sehr kritisch. Sollten Feldhamstervorkommen im
Plangebiet sein, wäre aus unserer Sicht von einer weiteren Planung
der Windkraftanlagen abzusehen. Aufgrund des starken Rückgangs des
Feldhamsters und nicht sicherer Annahme des Ausweichbiotops bei
Umsiedlungen würde eine Umsiedlung eher zu einer Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Haselmaus
Stellungnahme der Verwaltung
serven zum Eintrag in den Bau. Das Vorgehen wird mit der
ULB abgestimmt und gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen.
Beschlussvorschlag
Zur Haselmaus
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft
regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art
gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie
ist besonders gefährdet durch den Bau der Zuwegungen.
Mittels Haselmauskästen oder Tubes - die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht werden müssen, ist zu prüfen, ob
die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist dies der Fall, dann sind bei
einer Inanspruchnahme von Gehölz- und Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen
(MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen allein unzulässig.
Wildkatze
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die
Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk)
regelmäßig vor.
Nach derzeitigem Stand kommt es nicht zum Verlust von
Gehölzstrukturen im Rahmen der konkreten Erschließung. Ist
dies doch der Fall, so erfolgt vorab eine Überprüfung der
Gehölze auf das Vorhandensein geschützter Arten.
Zur Wildkatze
Die offenen Ackerflächen im Plangebiet stellen keinen für die
Wildkatze bedeutenden Landschaftsbestandteil mit essenzieller Funktion dar. Für die Reproduktion geeignete Habitate
liegen in Waldflächen, ggf. kombiniert mit Heidegebieten.
Wanderbeziehungen werden in der Regel entlang von Gehölzstrukturen unternommen, bevorzugt in Bachtälern. Derartige Strukturen sind hier nicht betroffen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Fledermäuse
Zu den Fledermäusen
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Die Fledermauskartierungen sind gemäß Leitfaden „Umsetzung Artenund Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV2013) durchzuführen.
Eine Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen werden, weil wichtiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Eine geforderte sinnvolle Nachkartierung 2014 ist bis heute nicht erfolgt und deshalb 2015 nachzuholen. Auch ist der Untersuchungsraum
zu erweitern, da er mit 500 m nicht dem Leitfaden entspricht.
Zum unveränderten Artenschutzgutachten 2013 haben wir bereits am
26.04.2014 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, zu der sich
bis jetzt weder Planungsbüro noch Verwaltung äußerten. Unsere Stellungnahme gilt nach wie vor:
Der Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt werden.
Methodisch kann die Betroffenheit am konkreten Ort des Eingriffs
durch die vorliegende ASP aus der Kartierung des Umfeldes geschlossen werden. Es liegt aber keines der sieben Transekte und keiner der
elf Horchboxstandorte an den bereits per Baugrenzen fixierten Standorten der zukünftigen WEA.
Aus den Daten ergibt sich ein guter Artenbesatz an Fledermäusen auf
der Gesamtfläche, der auf ein ebenso gutes Vorkommen an den konkreten Standorten schließen lässt.
Mit der Detektoruntersuchung vom Boden aus wurde nicht der Ort des
Eingriffs im Luftraum erfasst, ganz unabhängig davon, dass keiner der
festgelegten Standorte der Anlagen am Boden konkret untersucht
wurde.
Die Darstellung der Erfassungsreichweite in der ASP ist irreführend.
Physikalisch mögliche Erfassungsreichweiten von Fledermäusen (physikalische Rufreichweite eines Fledermausrufes bestimmter Frequenz)
sind verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen prominenter
Soundspezialisten zu entnehmen, Runkel (2011), Barataud (2012) und
Adams et al. (2010). Es werden Werte bei optimaler Witterung von
max. 110 m für Abendsegler und 42 m für Zwergfledermäuse und
deutlich geringere Erfassungsreichweiten für Myotisarten genannt.
Der zu erfassende Luftraum im Rotorbereich liegt zwischen 83 m und
Stellungnahme der Verwaltung
Es ist nicht nachvollziehbar, welcher entscheidende Erkenntnisgewinn aus einer Ausweitung des Untersuchungsraumes
auf 1.000 m resultieren soll. Es wurden bereits mehrere
windkraftsensible Fledermausarten erfasst, was Konsequenzen für den Betrieb der WEA hat.
Die WEA liegen alle im Offenland. Mit den gewählten Transekten und den Batcorderstandorten wurden alle relevanten
Strukturen des Gebietes abgebildet. Es zeigte sich eine deutliche Präferenz für Gehölzstrukturen, während die Offenlandflächen kaum genutzt wurden. Dies wurde in der Untersuchung umfassend dargestellt. Der Rückschluss, dass an den
konkreten Standorten eine gleich hohe Aktivität anzunehmen
ist, wie im restlichen Gebiet entbehrt jeder fachlichen Grundlage.
Dass vom Boden erhobene Daten eine begrenzte Aussagekraft haben, ist unbestritten. Daher empfiehlt der Gutachter
in der ASP ein Höhenmonitoring und schlägt zudem vorsorglich aufgrund der vom Boden erhobenen Daten eine Abschaltung der WEA in der Zeit mit den meisten Aktivitäten zwischen dem 15.07. und 31.10. eines Jahres vor. Die Wetterbedingungen, in denen die Abschaltungen stattfinden sollen,
wurden in der ASP definiert und entsprechen den Angaben
der Naturschutzverbände. Letztlich ist es Sache des konkreten Genehmigungsverfahrens, das Procedere der vorgezogenen Abschaltungen genau festzulegen.
Im Jahr 2013 war der Winter sehr lang und reichte bis weit in
den April hinein. Aus diesem Grund war eine Durchführung
der im Leitfaden (der im Übrigen erst im November 2013
erschienen ist) vorgesehen 3 Begehungen zwischen 01.04.
und 15.05. wetterbedingt nicht möglich. Die frühen Termine
im Jahr 2013 zeigten aber deutlich geringere Aktivitäten als
die Sommer- und Herbsttermine. Die Schlussfolgerungen sind
demnach fachlich nachvollziehbar. Konsequent empfiehlt der
Gutachter daher in der zweiten Jahreshälfte Abschaltungen
der WEA. Dies entspricht einer worst-case-Annahme eines
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
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200 m. Unabhängig vom Detektionsgerät kann also selbst bei laut
rufenden Abendseglern nur ein kleiner Bruchteil der hier zu untersuchenden Eingriffsfläche im Luftraum bei „optimaler Witterung“, “0° C,
25 % Luftfeuchte“ (Runkel 2011), vom Boden aus erfasst werden.
In der Frühjahrzugzeit gab es lediglich zwei aufeinanderfolgende Untersuchungsabende (18.4.13 und 19.4.2013). Das ist deutlich zu wenig
und entspricht keinesfalls dem Leitfaden des MUNKLV (2013). Es muss
eine Nachkartierung gemäß Leitfaden stattfinden.
Das regelmäßige Auftreten von Abendseglern (laut ASP) im Herbst
spricht für eine traditionelle Zugroute über der Fläche. Jeder Kontakt
kann ein Tier sein. Dies ist bei der Bewertung als „worst case“ anzunehmen. Der Gutachter muss entsprechende Vorsorge für die ziehenden Fledermäuse treffen.
Wegen der geringen Stichprobe kann der Frühjahrszug nicht beurteilt
werden. Eine Einschränkung der Abschaltung zum Gondelmonitoring
nur während der Herbstzugzeit ist nicht begründbar (siehe oben). Die
Zeiten sind gemäß Leitfaden auf „01.04.-31.10.“ zu ändern, zumal der
konkrete Ort des Eingriffs weder am Boden noch in der Luft kartiert
wurde.
„Für das Gondelmonitoring (GM) gelten … im Regelfall folgende Rahmenbedingungen:…..
Im ersten Monitoring-Jahr werden die Anlagen im Zeitraum vom
01.04.-31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und ab 10° C in Gondelhöhe sowie in Nächten ohne Niederschlag abgeschaltet. Aus den
Ergebnissen des ersten Untersuchungsjahres werden die Abschaltalgorithmen für das zweite Monitoring-Jahr festgelegt. (Leitfaden
MUNKLV: S.29).
Beim Gondelmonitoring weisen wir darauf hin, dass erst aus der Gesamtheit der Daten eines Jahres ein Algorithmus entwickelt wird. Anders als im Text dargestellt, dient die morgendliche Übermittlung der
Aktivitäten lediglich dem Kartierer zur Überprüfung des laufenden
Detektorsystems.
Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro
Jahr getötet wird.
Monitoring bei laufendem Rotor ist wegen der geringen Erfassungs-
Stellungnahme der Verwaltung
regelmäßig stattfindenden, herbstlichen Abendseglerzuges.
Die Angabe, dass die morgendliche Übermittlung lediglich der
Überprüfung des laufenden Detektorsystems gilt, ist nicht
korrekt. Neben der Funktionskontrolle wird auch die Anzahl
der Aufnahmen übermittelt.
Zur Lärmempfindlichkeit von Fledermäusen gibt es durchaus
Befunde und auch Untersuchungen, die in der ASP angesprochen wurden.
Das Vorgehen beim Untersuchen von Baumhöhlen und ggf.
daraus resultierende Konsequenzen wurden in der ASP beschrieben. Ggf. notwendige Maßnahmen werden eng mit der
Fachbehörde ULB abgestimmt.
Die bekannten Winterquartiere in den Buntsandsteinfelsen
liegen mehrerer Kilometer entfernt. Die beiden hier genannten Arten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler wurden
im Rahmen der Kartierung erfasst. Insbesondere das spätsommerliche und herbstliche Vorkommen des Großen
Abendseglers führte zu Vorschlägen des Gutachters im Hinblick auf Abschaltungen der WEA.
Das Graue Langohr und das Große Mausohr zählen nicht zu
den windkraftsensiblen Arten.
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reichweite der Detektorsysteme bei Rotorlängen von 50 m (oder
mehr) nicht sinnvoll, da Tiere nicht außerhalb des Gefahrenbereichs
der Rotoren erfasst werden können (vgl. hierzu Brinkmann et al. 2011)
Die Aussagen zur Lärm(un)empfindlichkeit (Ultraschall) sind wissenschaftlich nicht ausreichend untersucht und sollten nicht als Spekulation in den Raum gestellt werden. Hör- und auch Sehvermögen von
Mensch und Fledermaus sind deutlich unterschiedlich und deshalb
nicht übertragbar, also kein Maßstab der Beurteilung von Störungen
bei der Artengruppe.
Der „Quartiercheck“ sollte vom Gutachter genau ausgeführt werden,
da die fachgerechte Untersuchung von Baumhöhlen sehr wichtig ist
und nur von erfahrenen Spezialisten ausgeführt werden sollte. Wir
weisen bei Besatz von Baumhöhlen daraufhin, dass das „Ausfliegen“
auf das Verlassen der Baumhöhlen zu Saisonende bezogen werden
muss. Zusätzlich sind Baumhöhlen wichtige Wechselquartiere. Jedes
zerstörte Baumquartier ist durch eine adäquate Menge neuer Quartiere (vgl. hierzu Runge et al. 2010) zu ersetzen.
Die Funktionsfähigkeit der Ersatzmaßnahme ist durch Risikomanagement zu überprüfen und zu dokumentieren. Gegenfalls sind weitere
Ersatzmaßnahmen notwendig.
Der Autor der ASP hat wichtige bekannte Winterquartiere, wie die
Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches
Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor
allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, für seine Beurteilung
außer Acht gelassen.
Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen Langohren in
verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt. Eine Abfrage bei Naturschutzverbänden bzgl. Fledermausdaten ist
nicht erfolgt.
6.3. Erholung
Gerade der Bereich um den Biesberg ist wegen der hier vorkommenden geschützten Pflanzen- und Tierarten der Muschelkalkkuppen auch
von Bedeutung für die stille Nah- und Fernerholung. Diese würden
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar
unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben.
Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist
daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
durch die unmittelbar an der Grenze des Naturschutzgebietes installierten Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt. . Es ist zu befürchten, dass damit die Landschaft, einschließlich der weiteren Umgebung,
für Touristen, die eine stille und landschaftsgebundene Erholung in der
Region suchen an Attraktivität verliert und sich so negativ auf das Ziel
der Förderung des naturorientierten, der sanften Tourismus in der
Nationalparkregion Eifel auswirkt.
Stellungnahme der Verwaltung
Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die
Energiewende stellen.
Die negativen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf
den Tourismus werden in der Stellungnahme nicht nachvollziehbar quantifiziert. Aus Sicht der Gemeinde wird eine pauschalisierte Aussage dem Sachverhalt nicht gerecht. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass der Grad der Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs – in der Region vor allem
der landschaftsorientierten Erholungstourismus – einer sehr
subjektiven Wahrnehmung unterliegt. Der Position der Stellungnahme kann eine andere Position gegenübergestellt
werden, z.B. die des Bundesverbandes Windenergie.
„Windenergieanlagen sind sichtbare Zeichen des Klimaschutzes und des ökologischen Fortschritts. Für manche Tourismusregionen haben sich aus dem Vorhandensein von Windkraftanlagen bereits positive Effekte ergeben: Sie erleben
durchaus einen messbaren Imagegewinn, da es die meisten
Urlauber befürworten, wenn ihr Ferienort aktiven Umweltschutz praktiziert. Wo die Informationsarbeit über die Erneuerbaren Energien z.B. mit Besichtigungstouren zu Windenergieanlagen verbunden wird, bereichert dies sogar das touristische Angebot und eröffnet interessierten Gästen ein ganz
neues Winderlebnis.“
Empirische Untersuchungen, u.a. des SOKO-Institutes aus
Bielefeld oder Project M GmbH, zeigen, dass die Auswirkungen auf den Tourismus gering sind. Die Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den Tourismus haben, ist demnach nicht haltbar.
Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass ein ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den
Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso
wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung
stehenden Mittel der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen,
um zu einer maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in
der Region beizutragen.
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Fazit
Vor allem aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, aber auch zur
Schonung des Landschaftsbildes und zur Erhaltung der stillen Erholung
kann einer Ausweisung der Planbereiche als Konzentrationszonen für
die Windkraft nicht zugestimmt werden.
20
20.1
Kreis Düren mit dem Schreiben vom 30.09.2014
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
• Kämmerei
• Straßenverkehrsamt
• Kreisentwicklung und –straßen
• Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
• Brandschutz
• Umweltamt
Stellungnahme der Verwaltung
Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen
einen möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen.
Zum Natur- und Artenschutze wurden Fachgutachten erstellt,
die zur Aussage haben, dass bei Einhaltung der Vermeidungs-,
Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen die Tatverbotsstände nicht eintreten und die Planung umsetzbar ist. Die
Eingriffe ins Landschaftsbild werden ebenso kompensiert. Der
Eingriff ist auf eine bestimmte Zeit angedacht, eine Rückbauverpflichtung gewährleistet den Rückbau und den Eingriff ins
Landschaftsbild.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wasserwirtschaft
Potentialfläche A (nordöstlich von Stockheim)
Die Potentialfläche A wurde auf den Bereich reduziert, der bereits mit
2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im
Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme
vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete
gegenstandslos. Auf die wasserwirtschaftlichen Belange zu Abständen
zu Fließgewässern, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EUWasserrahmenrichtlinie, Konzept zur naturnahen Entwicklung des
Ellebaches wird noch einmal hingewiesen.
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20.4
Anregung
Potentialfläche D (Steinkaul)
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Abstände zu Fließgewässern, Leistungsfähigkeit der Gewässer, Erschließung sowie Bedenken
gegen die Überbauung von Fließgewässern wurden im Rahmen des
Bebauungsplanes G 2 vorgetragen. Auf die Stellungnahme vom
29.04.2014 wird verwiesen.
Potentialfläche E (Lausbusch)
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Lage im Wasserschutzgebiet, Abständen zu Fließgewässern, Maßnahmen zur Erreichung der
Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Leistungsfähigkeit der Fließgewässer, Erschließung, etc. sowie Bedenken gegen die Überbauung von
Fließgewässern wurden im Rahmen des Bebauungsplanes G 1 vorgetragen. Auf die Stellungnahme vom 29. April 2014 wird verwiesen.
Immissionsschutz
20.5
Ob der gewählte Schutzabstand zu Siedlungsflächen ausreicht um den
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärm, Schattenwurf) zu
genügen, kann erst anhand von entsprechenden Gutachten im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach BImSchG abschließend geklärt
werden.
Bodenschutz
20.6
Innerhalb der vorgesehenen Flächen könnten sich unter Umständen
Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und
abzudecken und die Arbeitsgruppe Bodenschutz des Kreises Düren ist
umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und
die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Abgrabungen
20.3
Stellungnahme der Verwaltung
Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Gleiches
gilt für Wasserquerungen.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Gleiches
gilt für Wasserquerungen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Dem Verdacht auf Altlasten wurde nachgegangen. Es befindet sich lediglich eine Ablagerung im Planbereich. Sollten in
diesem Bereich Baumaßnahmen stattfinden werden die zuständigen Behörden benachrichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Anregung wird als Hinweis im Bebauungsplanverfahren
berücksichtigt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Fläche "A" ist zwar nicht Gegenstand der aktuellen Ausweisung,
soll aber nach Angabe des Erläuterungsberichtes zur Erlangung von
Rechtssicherheit erneut bestätigt werden. Daher wird der Hinweis aus
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20.8
Anregung
der Stellungnahme vom 17.09.2012 zur frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB wiederholt.
Die Fläche "A" überschneidet sich in einen kleinen Bereich mit dem
"Reservegebiet Nörvenich -Bubenheim". Dieses Gebiet wurde durch
die Bezirksregierung Köln im Regionalplan als "Reservegebiet Nr. 5 für
den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Rohstoffe" vorgesehen
und soll in Zukunft für den Abbau von Sand oder Kies genutzt werden
können.
Betroffen ist lediglich ein kleiner Teilbereich der Potentialfläche "A"
(Flächen östlich des Ellebachs im südlichen Drittel). Die im Regionalplan festgelegte Darstellung als Reservegebiet steht der Ausweisung
als Windkraftkonzentrationszone nicht zwingend entgegen. Unter
entsprechenden Umständen ist auch eine Einrichtung von Windkraftanlagen auf den Kieslagerstätten denkbar. Zur Vermeidung von Konflikten sollte daher eine entsprechende Berücksichtigung des Reservegebietes erfolgen. Dies erfordert eine frühzeitige Einbindung dieses
Sachverhaltes in alle weiteren Planungsschritte.
Landschaftspflege und Naturschutz
Zur jetzigen Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
liegen u.a. umfangreiche und detaillierte Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum Artenschutz im Umweltbericht vor.
Nach Prüfung dieser umweltbezogenen Informationen (Gutachten)
stellt der Artenschutz kein unüberwindbares Planungshindernis dar
(siehe Vorschläge zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich).
Die zu erwartende notwendige Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen mit einem Gesamtbedarf von ca. 18 ha bedingt einen erheblichen Flächenbedarf. Wie und wo diese Kompensation gewährleistetet werden kann, ob inner- oder außerhalb des Gemeindegebietes,
ist nicht dargelegt. Eine Verschiebung auf eine nachgeschaltete konkretisierende Bauleitplanung genügt den Anforderungen nicht.
Hinweis
Durch Windkraftplanung im gesamten Kreisgebiet ist eine pauschale
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ein Reservegebiet dient der langfristigen Sicherung der Bodenschätze (25 Jahre). Es besteht demnach kein aktueller
Grund zur Annahme, dass diese Fläche zeitnah zur Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen wird. Zudem treffen Regionalpläne keine parzellenscharfen Festlegungen. Die Errichtung von WEA auf der betroffenen Fläche
wird vom Kreis Düren bei Abstimmung nicht ausgeschlossen.
Der Flächenzuschnitt der Potentialfläche A bleibt aufgrund
dieser Anregung unverändert. Im weiteren Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahren wird eine Vereinbarkeit mit
den Erfordernissen der Raumordnung hergestellt, insbesondere über das noch durchzuführende landesplanerische Anpassungsverfahren.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Kompensation der vorbereitenden Eingriffsfolgen mit
einem Gesamtbedarf von ca. 18 ha bedingt einen erheblichen
Flächenbedarf. Im Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Kompensationsmaßnahmen
dargelegt.
Die Kompensation erfolgt innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes Kreuzau. Die Kompensationsmaßnahmen
außerhalb der Gemeinde erfolgen auf den Flächen der Gemeinden Nideggen, Nörvenich, Langerwehe und Titz (vgl.:
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum,
Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Aussage zur notwendigen Kompensation nicht mehr tragfähig.
Es stehen kaum noch geeignete Flächen und Maßnahmen zur Verfügung.
Auf das Gespräch vom 23. September 2014 im Hause (Thema: Kompensationsmaßnahmen auf dem Gemeindegebiet anderer Kommunen)
wird verwiesen.
Aus dem v.g. Grund werden gegen die o.g. Planung Bedenken erhoben.
Stellungnahme der Verwaltung
•
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum,
Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund).
Beschlussvorschlag
Die Lage und Eignung der Kompensationsflächen sowie die
Kompensationsmaßnahmen selbst wurden mit der Unteren
Landschaftsbehörde abgestimmt (vgl. Schreiben Kreis Düren
Umweltamt vom 07.01.2015). Die Interkommunale Abstimmung bezüglich der Flächen außerhalb der Gemeinde Kreuzau hat ergeben, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange
der Kompensationsmaßnahme entgegenstehen.
21
21.1
Stadt Nideggen mit dem Schreiben vom 01.10.2014 und dem Schreiben vom 02.10.2014
In Bezug auf die o.a. Beteiligung werden die nachstehend aufgeführten Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das
Bedenken und Anregungen vorgebracht und zu den verschiedenen von ecoda erstellte Gutachten „im Grundsatz die ErwartunGutachten nachfolgend Stellung genommen:
gen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“.
Die Methodik entspricht jener des im Rahmen der 29. ÄndeI. Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen
rung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone erstellten Gutachtens,
Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern. das vom LVR nicht beanstandet wurde.
Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung Die Informationen zu den berücksichtigten Baudenkmälern
eine Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar. Die Stadt wurden von den Unteren Denkmalbehörden (UDB) eingeholt.
Nideggen ist aus diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Herr Esser von der Stadt Nideggen (Sachgebietsleiter DenkHistorischer Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer malschutz) hat auf Anfrage von ecoda am 11.06.2014 InforEnsemble- und Siluettenschutz für den Stadtkern Nideggen.
mationen zum Denkmalbereich Nideggen 1 sowie zu EinzelDie bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrecht- denkmälern innerhalb des Denkmalbereiches und in den
lichen Belangen nicht ausreichend auseinander. Mögliche Einschrän- Ortslage Nideggen, Rath, Muldenau und Berg per mail gekungen, die durch die Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen schickt.
werden, wurden bisher unzureichend untersucht. Bereits in der Stellungnahme der Stadt Nideggen vom 30.04.2014 zu den Bebauungsplänen G1-Lausbusch und G2-Steinkaul wurde darauf hingewiesen, dass
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
21.2
21.3
21.4
Anregung
im weiteren Verfahren zwingend ein Spezialgutachten einzuholen sei,
welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick
auf die denkmalschutzrechtlichen Belange betrachtet, deren Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen
ausspricht.
Ein solches Spezialgutachten liegt bisher nicht vor. Ob der Verfasser
des "Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen, vom 18. Juli 2014",
über die erforderliche Sach- und Fachkunde, zur Beurteilung dieser
Fragestellung verfügt, muss angezweifelt werden. Zudem ist nicht
erkennbar, dass bereits im Zuge der Erstellung dieses Gutachtens
Denkmalbehörden beteiligt wurden. Insbesondere aus nachfolgenden
Gründen hält die Stadt Nideggen das vorliegende Gutachten für ungeeignet:
1. Auf Seite 27 wurde ein Foto von der Burg Nideggen abgedruckt,
welches vom südwestlichen Aussichtsturm aufgenommen wurde.
Hierzu wird im Gutachten geschlussfolgert, dass Sichtbeziehungen zu
den Windkraftanlagen an den Standorten Lausbusch und Steinkaul
ausgeschlossen werden. Hierbei ist der Standort der Aufnahme so
gewählt, dass die Burganlage selbst den Blick auf die Vorhaben verdeckt. Sofern der Standort anders gewählt würde, dürften sich erhebliche Sichtbeziehungen ergeben. Die Feststellung in dem Gutachten
geht insoweit fehl.
2. Sofern das Gutachten auf Seite 32 zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Blick auf die Burg von Hetzingen aus betrachtet nur unwesentlich verändert wird, dürfte es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung handeln. Objektiv wird sich das charakteristische Erscheinungsbild durch die drei WEA wesentlich verändern, da insbesondere die
Siluette der Burg stark gestört wird.
3. Gleiches gilt für die Betrachtungspunkte 9 bis 13. Auch hier kann der
Schlussfolgerung des Gutachters nicht gefolgt werden. Gerade diese
Visualisierungen verdeutlichen die erschlagende und durch die Ge-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Auf der Grundlage der Auswertung von Karten und Luftbildern sowie einer Ortsbegehung ist nicht ersichtlich, dass sich
im Bereich der Burg relevante Sichtbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen ergeben könnten. Im Zuge der
Erstellung der Fotosimulationen wurden bereits weitere
Punkte aufgenommen, von denen ebenfalls sicher keine
Sichtbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen
bestehen werden. Konkrete Vorschläge für weitere Punkte
seitens der Stadt Nideggen liegen nicht vor.
Vom Betrachtungspunkt 2 werden mit Blick auf die geplanten
Windenergieanlagen nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt werden,
sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen
sein könnten. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die
WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich
ist auch in dem Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden.
Nach den Kriterien der aktuellen Rechtsprechung ist eine
erdrückende Wirkung sicher nicht gegeben (vgl. Kapitel
3.1.2).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
Anregung
samthöhe der WEA erdrückende Wirkung auf die Ortssilhouetten.
Die Stadt Nideggen fordert insofern die Vorlage eines solchen qualifizierten Gutachtens mit entsprechender Landschafts- und Ortsbildanalyse.
21.5
21.6
II. Umweltbericht
Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher
Grund dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt
ist. Die wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt
Nideggen ergeben sich mit Blick auf den Tourismus.
Die in dem vorliegenden Umweltbericht enthaltenen Aussagen in
Bezug auf die Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen
Nutzung der Region bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des Erholungswertes der Region (S. 56) sind bisher sehr
allgemein gehalten und widersprechen sich zudem.
Zunächst wird in dem Umweltbericht festgestellt, dass sich das Landschaftsbild durch die Planungen stark verändern wird. Gleichzeitig wird
vorgetragen, dass keine negativen Auswirkungen auf die Erholung
bzw. den Tourismus durch die Vorhaben erwartet werden. Die Wechselwirkungen zwischen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
und dem Tourismus in der Region werden zu undifferenziert betrachtet. Die Aussagen des Umweltberichtes stützen sich insoweit nicht auf
belastbare Untersuchungsergebnisse, sondern spiegeln das Meinungsbild des Verfassers wieder. Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der
Planvorhaben auf den Tourismus vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren. Mögliche Beeinträchtigung auf dem
Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu verhindern.
Gutachten Standortuntersuchung
1. Die Studie der Standortuntersuchung "Potentielle Flächen zur Aus-
Stellungnahme der Verwaltung
Der Untersuchungsumfang, die Methoden sowie die Bewertungsmaßstäbe bezüglich des Orts- und Landschaftsbilds
entsprechen der gängigen Praxis.
Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das
von ecoda erstellte Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen „im Grundsatz die Erwartungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“. Die Methodik entspricht jener des
im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone
erstellten Gutachtens, das vom LVR nicht beanstandet wurde.
Bei empirischen Untersuchungen im Bundesgebiet konnte
bisher nicht nachgewiesen werden, dass die Einrichtungen
von Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den
Tourismus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering
sind. Bisherige Studien haben ex post die Auswirkung mittels
Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Gümther et al. 2000;
Günther & Zahl 2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes
aus Bielefeld; Project m GmbH 2011). Die Annahme, dass
Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den
Tourismus haben, ist demnach widerlegt.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Aussagen des Umweltberichtes stützen sich sehr wohl auf
belastbare Untersuchungsergebnisse, da sie eine Gesamtschau der vorliegenden Gutachten der jeweiligen Schutzgüter
darlegt und die Wechselwirkungen dieser Schutzgüter untereinander aufzeigt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
21.7
21.8
Anregung
weisung von Konzentrationszonen für die Windenergie", verfasst im
Juli 2014, weist u.a. von der Fläche Steinkaul (Fläche D nordöstlich von
Thuir und Muldenau) und der bei Nideggen gelegenen Fläche Lausbusch (Fläche E) wiederholt darauf hin (Seite 47 u. 52), dass diese
Flächen grundsätzlich die Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone eröffnet. Die Stadt Nideggen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rat in der Sitzung am 28.01.2014 die
weitere Ausweisung von Konzentrationszonen einstweilen abgelehnt
hat und mithin das Ansinnen der Gemeinde Kreuzau absehbar nicht
zum Tragen kommt.
2. Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur
Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Die Konzentrationszone E (Lausbusch) grenzt nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben in der Konzentrationszone D (Steinkaul) sind die Stadtteile
Muldenau, Thuir und Berg besonders betroffen.
Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden, dass
die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang
einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und
Bürger der Stadt Nideggen können die zu Grunde gelegten Abstandsflächen seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden.
3. Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die
zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form
der Ausweisung neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der
Gemeinde Kreuzau nicht beeinträchtigt werden.
Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan
der Stadt Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche "Am Gut Kirschbaum" uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat
bereits in der Sitzung am 17.12.2013 einen entsprechenden Beschluss
zur Aufstellung des Bebauungsplans gefasst.
ln diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich der Aus-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bei der Ausgestaltung der Planung wurde zu genüge der
Schutz des Menschen berücksichtigt. Schon in der Standortuntersuchung wurden Schutzabstände zu den Siedlungsbereichen festgelegt. Der Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsflächen sowie 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen
sind ausreichend gewählt, um die Gesundheit der dort lebenden Menschen zu bewahren.
Die Schutzabstände die für die Gemeinde Kreuzau gewählt
wurden, wurden ebenfalls für die grenznahen Siedlungsbereiche auf dem Stadt teil Nideggen angewandt.
Die im Flächennutzungsplan zur Ausweisung dargestellten
Flächen wurden auf Grundlage dieser Schutzabstände ermittelt.
Die Schutzabstände die für die Bereiche auf Nideggener
Stadtgebiet angewendet wurden beziehen sich auf die Aussagen des aktuellen Flächennutzungsplans, welcher als Plangrundlage hinzuzuziehen ist. Somit wird die Planung der Stadt
Nideggen ausreichen beachtet.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die in der Anlage dargestellten Reserveflächen für Wohnen
liegen alle mehr als 800 m zu den geplanten Konzentrationszonen entfernt und genießen somit einen ausreichen Schutz.
Auch die Reservegebiete für Gewerbe genießen einen ausreichenden Schutzabstand, wobei anzumerken ist, dass selbst in
Gewerbegebiete eine Nutzung von Anlagen zur Gewinnung
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
21.9
Anregung
schuss für Stadtentwicklung und Tourismus in der Sitzung am
02.10.2014 mit der Angelegenheit befassen wird und hierbei richtungsweisende Entscheidungen in Bezug auf die weitere Entwicklung
treffen wird. Dabei verweise ich darauf, dass eine von der Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung einer
Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit
wurde bisher in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert,
bisher aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen.
Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage
1 beigefügten Karte zu entnehmen.
4. ln Kapitel 7 dieser Studie (Seite 65) wird u.a. aufgeführt, dass die
Konzentrationszonen für die Windenergie nur über eine Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3 BauGB verfügen, sofern durch ihre Ausweisung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Daher ist es zwingend erforderlich, sowohl die Potentialfläche D (hinter Thuir und Muldenau) als auch die Potentialfläche E (bei Nideggen) als Konzentrationszone auszuweisen, um keine Verhinderungsplanung in Bezug auf
die Windenergieplanung zu betreiben.
Dem muss entgegnet werden, dass die jeweiligen Potentialflächen das
Ergebnis einer Voruntersuchung unter Anwendung zuvor festgelegter
Kriterien sind. Sofern sich die jeweiligen Kriterien ändern oder anders
gefasst werden, sind demzufolge Verschiebungen bei den jeweiligen
Konzentrationszonen die Folge. Darüber hinaus sind neben den allgemein festgelegten Kriterien die Besonderheiten in Bezug auf die jeweilige Konzentrationszone zu beachten und zu berücksichtigen. Insofern kann die Aussage, die Potentialflächen D und E zwingend ausweisen zu müssen, keine allgemeine Gültigkeit haben.
Stellungnahme der Verwaltung
von Windenergie nicht grundsätzlich unzulässig ist.
Beschlussvorschlag
Die Zielvorgabe des Landes von 2 % stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem
Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass
es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit viel
Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen,
muss demnach in den Kommune mit mehr Freiraum auch
mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden.
Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der
zuständigen Gerichte, in denen es um den „substantiellen
Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für das dicht besiedelte Gemeindegebiet
Kreuzau ist anzunehmen, dass die Ausweisung von 1,6 % der
Gemeindefläche ausreichend ist.
Durch die Änderung oder anders gefassten Kriterien würden
die Flächen E und D als Ergebnis zu verbuchen sein. Es wird
sich lediglich etwas an der Größe verändern. Andere neue
Standorte werden sich nicht attraktiver als die Flächen E und
D darstellen.
Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde
Kreuzau, sowie auch der Beschluss der Schutzabstände!
Wenn Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, dann
sind die beiden Flächen D und E auszuweisen, da mit nur
einer Fläche die Gefahr besteht eine Verhinderungsplanung
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
21.10
Schalltechnische Gutachten
21.11
1. Dem Gutachten (s. Punkt 6.1.3) ist zu entnehmen, dass Vorabberechnungen gezeigt haben, dass nicht alle geplanten WEA während
der Nachtzeit uneingeschränkt betrieben werden können und ein
uneingeschränkter Betrieb aller geplanter WEA nur während der Tageszeit möglich ist Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Realisierung des
Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch sinnvoll ist.
Diese Feststellung lässt aber auch die Schlussfolgerung zu, dass die
Bürgerinnen und Bürger im Stadtgebiet von Nideggen den Immissionen der Anlagen permanent, demnach auch in den Nachtstunden,
ausgesetzt sein werden. In den Tabellen auf Seite 16 bis 18 sind die
zulässigen Immissionswerte der Geräuschbelästigung, durch den Betrieb dieser Anlagen, für die Tages- und Nachtzeit aufgeführt. Die sich
aus diesen Tabellen hinsichtlich der Geräuschbelästigung ergebenden
lmmissionsrichtwerte, für die Tages- und Nachtzeit, können von den
betroffenen Anwohnern als störende Dauerbeschallung empfunden
werden und sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Den folgenden textlichen Erläuterungen ist zwar zu entnehmen, dass
die zulässigen Immissionspegel der Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt zur Nachtzeit zwischen 40-45 dBA und über Tag zwischen 55-60 dBA überschritten werden. Dennoch ist es, insbesondere
für die Menschen die gerade wegen der Ruhe und Idylle nach Nideggen, Muldenau oder Thuir gezogen sind, eine unzumutbare Dauerbeschallung.
2. Auf Seite 12 des Gutachtens wird auf Ton-, Impuls- und lnformationshaltigkeit sowie auf die tieffrequenten Geräusche die von Windkraftanlagen aus- bzw. nicht ausgehen eingegangen. Diesbezüglich
haben bereits mehrere Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen
ihre Bedenken gegenüber der Gemeinde Kreuzau geltend gemacht
(Anlage 2). Hierin wird insbesondere auf die von Windkraftanlagen
ausgehenden gesundheitsschädigenden Belange, u.a. auch auf den
Infraschall eingegangen.
Sofern in diesem Gutachten (Seite 12) allgemein ausgeführt wird, dass
Stellungnahme der Verwaltung
zu betreiben.
Auch ein eingeschränkter Betrieb muss nicht gleich einen
unwirtschaftlichen Betrieb einer WEA bedeuten. Zudem ist
der Aspekt der Wirtschaftlichkeit kein städtebaulicher Belang,
dem nachzugehen ist.
Dafür, dass keine unzumutbare Dauerbeschallung eintritt
sorgen die textlichen Festsetzungen, die die Bedingungen
festsetzen, die das Schallgutachten für einen Betrieb berechnet hat, der nicht gesundheitsschädlich ist. Zudem wird der
Anlagenbetrieb nach der Inbetriebnahme kontrolliert.
Beschlussvorschlag
Ergänzend zu den Aussagen des Schallgutachten zu tieffrequenten Geräusche wird gemäß gängiger Rechtsprechung
ebenfalls bestätigt, dass Infraschallauswirkungen von WEA
unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von Menschen liegen,
sodass diese keine schädlichen Umweltauswirkungen darstellen (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002; VGH Mannheim vom
12.10.2012).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
21.12
21.13
Anregung
WEA keine Geräusche im Infraschallbereich hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen
wären, stellt dies keine befriedigende Aussage dar, denn es muss davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglichen Überprüfungen
bisher nicht stattgefunden haben. Auch der nachfolgende Hinweis im
Gutachten, die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im
Infraschallbereich lägen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des
Menschen, darf nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, diese seien
bereits aus diesen Gründen nicht gesundheitsschädlich.
Das Schutzgut "Mensch" sollte das höchste Gut sein, was bei den Gesamtbetrachtungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windkraft zu Grunde gelegt wird. Dies sollte auch bei dem jetzt anstehenden Abwägungsprozess der Gemeinde Kreuzau mit der Maßgabe
berücksichtigt werden, dass die Interessen Einzelner hinter die Belange der örtlichen Gemeinschaft zurücktreten müssen.
Viele von den geplanten Vorhaben betroffene Bürgerinnen und Bürger, sowohl aus dem Gemeindegebiet Kreuzau, als auch aus dem
Stadtgebiet Nideggen, wehren sich vehement mit den verschiedensten
Begründungen gegen die Errichtung derartiger Anlagen. Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ortsteilen der
Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die Möglichkeit
zu eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu den
Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen.
Anlage 1
Karte - Flächenmonitoring
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Offenlage der Planung hatten die Bürgerinnen und Bürger wiederum die Möglichkeit ihre Stellungnahme abzugeben. Die Offenlage wurde ortsüblich bekanntgemacht. Somit erfolgte eine umfassende Informierung der
Bürgerinnen und Bürger.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Anlage 1 liegt den Stellungnahmen bei. Die Verwaltung
nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
21.14
Anlage 2 (Einschreiben der acht Bürger aus Nideggen)
Das Schreiben der Bürger (Anlage 2) welches im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
eingegeben wurde, wird in der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Nideggen, den 23.04.2014
Einwendung gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau für Bau von 9 Windkrafträder unmittelbar an der
Grenze zu Nideggen
- Bebauungspläne G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul
Weil die Presse in ihren Zeitungen den Nideggener Bürgern in der
Vergangenheit nicht klar dargestellt hat - z.B. anhand einer gut ersichtlichen Flurkarte mit den eingezeichneten Orten Nideggen, Boich,
Thum, Thuir, Ginnick, Berg und den 9 Windkrafträdern - sind jetzt auch
Bewohner der Neubaugebiete St. Florianweg, Am Grünen Weg, Sonnenkamp, Sperberweg, Eisernes Kreuz, Schützenstraße und Berger
Acker überrascht, dass die Gemeinde Kreuzau vor hat, eine Änderung
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für die
Bebauung von 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen durchzuführen.
Die bereits vorhandenen 2 Windkrafträder in Ginnick (Vettweiß) und 2
Windkrafträder in Berg (Nideggen) führten in der Vergangenheit bei
bestimmten Witterungsverhältnissen schon zur Beeinträchtigung der
Lebensqualität (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Angstzuständen,
Herzrasen). Nicht von ungefähr wird von der WHO ein Abstand von 3
km empfohlen.
Sie, Herr Bürgermeister, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde
Kreuzau, bestimmen frei, ob Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für den Bau von 9 Windkrafträder vornehmen. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie die Gesundheit der
Nideggener Bürger aufs Spiel setzen wollen oder die Möglichkeiten,
die Ihnen jetzt noch der Gesetzgeber gibt, voll ausnutzen wollen. Vorsorglich des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträder
direkt an der Grenze zu Nideggen endgültig befürworten und nicht wie
andere Bundesländer der Empfehlung der WHO folgend einen Abstand
von mindestens 3 km zum nächsten Wohngebäude einhalten, melden
die Unterzeichner dieses Schreibens folgende finanzielle Ansprüche
bei der Gemeinde Kreuzau an:
Schmerzensgeld
Krankheits-, Behandlungskosten und Hilfsmittel, die die Krankenkassen nicht übernehmen
Wertminderungskosten des Objektes wenn aus gesundheitlichen Gründen das Bewohnen des eigenen Hauses nicht mehr
möglich ist.
Die Gutachten, die Sie ins Internet gestellt haben, werden von Fachleuten nicht als bürgerfreundlich angesehen, weil inzwischen fest
steht, dass Windkraftanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit schädigen. Unter Infraschall versteht man weitgehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr
tiefen Frequenzen unter 100 Hertz. Mehrere Studien belegen, dass
starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, da die Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt sind.
Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrati-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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21.15
Anregung
onsschwierigkeiten, Tinitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit,
Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen etc. führen.
Auf diesen Sachverhalt hat das Umwelt-Bundesamt bereits am
08.02.2013 hingewiesen. Wegen der Gefahr durch tieffrequenten
Schall und Infraschall sowie Verschandelung der Bezeichnung "Nationalpark Eifel" fordern wir Sie auf, an der Grenze zu Nideggen eine
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträdern zu überdenken und nicht vorzunehmen.
Stadt Nideggen mit dem Schreiben vom 02.10.2014
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 01.10.2014, bezüglich der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange,
hinsichtlich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, übersende ich Ihnen und dem Rat der Gemeinde Kreuzau
die vom Rat der Stadt Nideggen in seiner Sitzung am 26.08.2014 gefasste beiliegende Resolution in obiger Angelegenheit.
Auszug aus der Niederschrift über die 2. Sitzung des Rates der Stadt
Nideggen, die am Dienstag, dem 26.08.2014 im Bürgersaal der Begegnungsstätte in Nideggen, Im Vogelsang, stattfand.
I. Öffentlicher Teil
TOP 2/11
Anträge von Fraktionen
TOP 2/11.1
Antrag der Fraktion Menschen für Nideggen
hier: Resolution an Kreuzau, Beschluss-Nr.: BVL-102/2014
Der Rat der Stadt Nideggen lehnt die Kreuzauer Flächennutzungsplanänderung und die Bebauungspläne G 1 und G 2 ab und appelliert
an den Rat der Gemeinde Kreuzau, auf den Bau dieser Windkraftanlagen unmittelbar an der Stadtgrenze zu verzichten.
Der Rat der Stadt Nideggen hat auf die Ausweisung der im Nideggener
Gutachten ermittelten Potentialflächen A und K (westlich Thum) und J
(zwischen Thum und Muldenau) als Windkraftkonzentrationszonen
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
verzichtet.
Die gleichen Ablehnungsgründe sprechen gegen die Kreuzauer Flächennutzungsplanänderung und die Bebauungspläne G 1 und G 2. Sie
sind für Nideggen aus städtebaulicher Sicht und aus Naturschutzgründen völlig ungeeignet:
• Sie sind absolut unverträglich mit dem Orts- und Landschaftsbild.
• Das Umfeld des historischen unter Denkmalschutz stehenden
Ortskerns wird zerstört.
• Die Tourismusförderung, einer der wenigen ausbaufähigen
Wirtschaftsfaktoren Nideggens wird blockiert.
• Der Wohnwert in den betroffenen Ortsteilen wird massiv beeinträchtigt.
• Die von den potentiellen Betreibern beauftragten Gutachten
berücksichtigen den Erhalt einer bedeutsamen Kulturlandschaft und den Artenschutz nicht ausreichend.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Gem. 8.2.2 Windenergieerlass NRW ist die Errichtung von
Windenergieanlagen als Ausnahmeentscheidung gem. § 78
Abs. 2 ff. WHG zulässig. Die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen.
Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat
eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des
Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom
24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom
17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat der Stadt Nideggen wird alle politischen und rechtlichen Mittel
prüfen und nutzen, um den Bau dieser Anlagen zu verzögern und möglichst zu verhindern.
22
22.1
Beschluss: mehrheitlich angenommen, 16 Ja-Stimmen, 10 Gegenstimmen
Wasserverband Eifel-Rur mit dem Schreiben vom 10.10.2014
Seitens des Wasserverbandes Eifel — Rur wird wie folgt Stellung genommen:
Im Flächennutzungsplan sollten die Fließgewässer mit ihren Überschwemmungsflächen dargestellt werden.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
22.2
Potentialfläche A:
Die Fläche grenzt an den Ellebach. Es ist ein ausreichend großer Abstand zum Ellebach einzuhalten, damit die Umsetzung der Maßnahmen der EU Wasserrahmenrichtlinie (KNEF Ellebach) ermöglicht werden kann.
Potentlalfläche D:
Die Fläche wird vom Kommgraben durchflossen. An Gewässern sind
grundsätzlich ausreichende Abstände (mindestens 3m) einzuhalten.
22.3
22.4
23
23.1
23.2
23.3
Stellungnahme der Verwaltung
Die Fließgewässer sind in der Planzeichnung entsprechend
aufgenommen worden.
In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den
vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der
Gewässer überprüft.
Beschlussvorschlag
In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den
vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der
Gewässer überprüft.
In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den
vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der
Gewässer überprüft.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Potentialfläche E:
Die Fläche wird vom Thumbach und weiteren kleinen Gewässern (Vorfluter 2277, Krumbach, Aspenbach) durchflossen.
Der Wasserverband Eifel — Rur plant die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens oberhalb der Ortslage Thum. Der Standort und
der Flächenbedarf im Tal des Thumbaches stehen noch nicht fest. Der
Talabschnitt des Thumbaches soll deshalb von weiteren Planungen
freigehalten werden.
Darüber hinaus sind auch am Thumbach Flächen zur Entwicklung des
Gewässers freizuhalten. In den Umsetzungsfahrplänen der EUWasserrahmenrichtlinie sind dazu Maßnahmen vorgeschlagen.
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 mit dem Schreiben vom 07.10.2014
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes erhebe ich keine Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
grundsätzlichen Bedenken.
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
grundsätzlich ein Luftfahrthindernis gern. § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BlmSchGenehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung.
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BlmSchG-Verfahren Dem Hinweis wird nachgegangen. Es wird an den WEA eine
kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 entsprechende Befeuerung bzw. Tages- und Nachtkennzeichmüber Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung nung angebracht.
gern. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung
von Luftfahrthindernissen vorn Bundesministerium für Verkehr, Bau-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
23.4
23.5
Anregung
und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung
(NfL 1— 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist jedoch aufgrund der in
diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten,
Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren
Planungsstadium, Beeinträchtigungen von militärischen und/oder
zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund
§§ 14, 18a LuftVG- evtl. im BlmSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot).
Bezüglich der bereits bestehenden Konzentrationszone Fläche A mit 2
Windkraftanlagen weise ich ausdrücklich- darauf- hin, dass hier davon
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Frühzeitigen der Bebauungsplanverfahren/
§34 Anfrage wurde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr beteiligt. In
dieser Stellungnahme wurden bezüglich der WEA der Fläche
D keine Bedenken eingeräumt. Zur Fläche E waren Bedenken
bezüglich der WEA 1 und WEA 2.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan G1
(WEA Lausbusch) gem. § 4 (1) BauGB hat das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 13.06.2014 Stellung bezogen.
Darin wird beschrieben, dass durch die WEA 1 und WEA 2
eine zusammenhängende Störzone entsteht. Weiter wird
aufgeführt, dass eine Realisierungsperspektive für die abgelehnten WEA bestehen, wenn die Standorte mit dem Amt für
Flugsicherung der Bundeswehr abgestimmt werden.
Die vom BUIDBw abgelehnte WEA 1 ist im Verfahren komplett entfallen und die Standorte der übrigen WEA 2 bis 6
haben sich geringfügig verschoben.
Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 03.07.2014 die im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angepasste Anlagenkonstellation (Wegfall der WEA 1) zur erneuten Prüfung an das
Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gesendet.
Am 11.07.2014 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass das
Schreiben zuständigkeitshalber an das BAIUDBw weitergeleitet wurde.
Im Rahmen der Offenlage (§ 4 Abs. 2 BauGB) zum B-Plan G1
wurde seitens des BAIUDBw mit Schreiben vom 08.10.2015
ausgeführt, dass ihre Belange von der Planung berührt, aber
nicht beeinträchtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
auszugehen ist, dass Veränderungen (z.B. Repowering) aufgrund von
Belangen gern. § 18a LuftVG nicht vorgenommen werden können.
Hierzu verweise ich auf meine Stellungnahme vom 09.07.2013 zum B
Plan-Verfahren Nr. F 15, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“.
23.6
Ich bitte Sie, mich im weiteren Verfahren zu beteiligen
§ 4a Abs. 3 BauGB
1
Amprion mit Schreiben vom 22.03.2016
Wir verweisen bei der erneuten öffentlichen Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, auf unser Schreiben vom 29.08.2012
Az.: B-LB/Lim/84.261 und bitten die aufgeführten Anregungen und
Hinweise auch weiterhin zu berücksichtigen.
2
3
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mit Schreiben vom 23.03.2016
wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und
teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen
keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind.
Westnetz mit Schreiben vom 22.03.2016
diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer- und Betreiberin des
Netzes.
Gegen die oben angeführte Planung der Gemeinde Kreuzau unsererseits keine Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
In der Beteiligung zu dieser Flächennutzungsplanänderung
sind zwei Schreiben der Amprion mit Datum vom 29.08.2012
(Nummer 5) und vom 19.09.2014 (Nummer 14) eingegangen.
In der bezeichneten Stellungnahme wird auf die Dienstbarkeiten der bestehenden Hochspannungsfreileitungen, die
Regelungen in den Schutzstreifen und die erforderlichen
Abstände der WEA zu den Leitungen hingewiesen.
Das 33. FNP-Änderungsverfahren greift nicht in bestehende
Eigentumsrechte ein. Auch bestehende Dienstbarkeiten werden durch die FNP-Änderung nicht beeinträchtigt.
Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu
konkreten Standorten der Windenergieanlagen. Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie der
Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren
sichergestellt.
Vgl. im weiteren Nr. 5 der Abwägung unter § 4 Abs. 1 BauGB
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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4
5
6
Anregung
LVR Immobilienmanagement mit Schreiben vom 22.03.2016
hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des
LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme
geäußert werden.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert
einzuholen.
DB Immobilien mit Schreiben vom 23.03.2016
die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange:
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
Pledoc mit Schreiben vom 30.03.2016
In Beantwortung Ihrer Anfrage erhalten Sie, im Anhang beigefügt,
unsere Stellungnahme 1376587 einschließlich zugehöriger Unterlagen
m. d. B. um Beachtung.
mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von
Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im
Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend
aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern
GmbH (FGN)), Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken geäußert.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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8
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
(METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH &
Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
• Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu
Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 mit Schreiben vom 23.03.2016
Mit meiner Rundverfügung vom 20.10.2014 erläuterte ich, dass meine Es werden keine Bedenken geäußert.
Beteiligung als Obere Wasserbehörde (Dezernat 54 der BR Köln) im
Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugesuchen nur dann erforderlich ist, sofern durch die Planungen oder Vorhaben
1. ein Gewässer 1. Ordnung (Rhein, Sieg) und/oder dessen festgesetztes/vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet,
2. ein Gewässer 2. Ordnung (Agger, Erft, Niers, Rur, Wupper),
3. die Schutzzonen von Hochwasserschutzanlagen o.g. Gewässern,
4. ein geplantes Wasserschutzgebiet oder
5. eine Rohrfernleitung
betroffen sind und somit meine unmittelbare Zuständigkeit vorliegt.
Weiterhin bat ich darum, in Ihrem Beteiligungs-Anschreiben auf den
konkreten Umstand meiner Betroffenheit (s.o. Punkte 1-5) einzugehen. Aus Ihrem o.g. Anschreiben kann ich meine Betroffenheit nicht
erkennen; ich bitte Sie, diese in dem konkreten Fall darzulegen.
Von einer generellen Beteiligung meines Dezernates 54 bitte ich zukünftig abzusehen.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 31. März 2016
die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, so- In der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemein-
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellung-
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Nr.
9
Anregung
weit militärische Belange dem nicht entgegenstehen.
Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen,
zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen
Luftverkehr berühren oder beeinträchtigen.
Die von Ihnen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, zur Darstellung von Konzentrationszonen,
für die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet. Die
beabsichtigten Maßnahmen befinden sich im:
im Bauschutzbereich nach § 12 (3) Ziffer 2b LuftVG sowie im
Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes von Nörvenich und
im Bereich militärischer Richtfunkstrecken.
Die Belange der Bundeswehr werden somit berührt.
Betrifft die Flächen E und D sind zustimmungsfähig, liegen im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Fläche A ist nicht zustimmungsfähig, liegt im Bauschutzbereich nach §
12 (3) Ziffer 2b LuftVG, des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Selbst wenn Sie meine Fachdienststellen anschreiben, deren Stellungnahme keine Rechtsverbindlichkeit besitzt.
Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligenden militärischen Fachdienststellen,
eine dezidierte Stellungnahme abgeben.
Grundsätzlich ist in den genannten Bereichen die Errichtung von
Windenergieanlagen möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es
auf Grund der Nähe zu der in den genannten Bereichen verlaufenden
militärischen Richtfunkstrecken zu Ablehnungen von Bauanträgen
kommen kann.
Genauer werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens äußern.
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 mit Schreiben vom 31.03.2016
gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Stellungnahme der Verwaltung
de Kreuzau werden Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Im Verfahren ist nachzuweisen, dass innerhalb
der Konzentrationszonen Windenergieanlagen möglich sind;
hierbei ist es nicht erforderlich, dass an jeder Stelle der Konzentrationszone jeder Anlagentyp möglich ist.
Lediglich für die Zone E und D kann es der Fall sein, dass einzelne Anlagentypen oder Standorte aufgrund der Richtfunkstrecken nicht realisierbar sind. Die diesbezügliche Einzelfallprüfung kann im genehmigungsverfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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11
12
13
13.1
13.2
14
14.1
14.2
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
UnityMedia mit Schreiben vom 05.04.2016
vielen Dank für Ihre Informationen. Gegen die o. a. Planung haben wir Es werden keine Bedenken geäußert.
keine Einwände.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie
dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 01.04.2016
seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen keine Bedenken Es werden keine Bedenken geäußert.
gegen das Vorhaben.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 06.04.2016
zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es Es werden keine Bedenken geäußert.
bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Erftverband mit Schreiben vom 07.04.2016
gegen den Inhalt der o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes be- Es werden keine Bedenken geäußert.
stehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes
derzeit keine Bedenken.
Bitte beachten Sie, dass unsere Stellungnahme vom 11.09.2014 auch In der Stellungnahme vom 11.09.2014 wurden keine Bedenweiterhin inhaltlich zu berücksichtigen ist.
ken geäußert.
Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 07.04.2016
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Gemäß Nr. 8.2.4 (Straßenrecht) des Windenergieerlasses
Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Naben- NRW ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Strahöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen.
ßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand,
Eiswurf) auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß
Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. Demnach
sind technische Maßnahmen zu bevorzugen; der eineinhalbfache Abstand ist nicht erforderlich.
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m Bereits in der Standortuntersuchung, als der der Flächennutzur L 33, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Ent- zungsplanänderung vorausgehenden Planungsschritt, werden
fernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum in Nr. 5.1.6 Abstände zu Straßen als hartes Tabukriterium
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser definiert.
Abstände keine Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser Abstand Hierbei wird ein Anbauverbot entlang von Straßen im Abist eine Anbaubeschränkungszone Landesstraßen. Innerhalb dieser stand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu BunZone ist gem. § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung destraßen gemäß § 9 FernStrG berücksichtigt.
des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Die Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerHier ist der hohen Verkehrsbedeutung der Landesstraßen Rechnung halb der Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
Anregung
getragen. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer durch Ablenkung sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar.
14.3
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf, Ablenkung optische
Bedrohung oder bedrängende Wirkung) ist auszuschließen.
Die Installation eines technischen Systems gegen Eisabwurf gemäß der
Anlage 2.7/10 Nummer 3.2 der Liste der technischen Baubestimmungen (Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 13. November 2008, ABI. S. 2753) ist sicherzustellen.
Danach ist nachzuweisen, dass
der Betrieb der Windkraftanlage bei Eisansatz aufgrund entsprechender technischer Vorkehrungen sicher ausgeschlossen
werden kann (zum Beispiel Detektoren) oder
der Eisansatz durch technische Maßnahmen auf Dauer vermieden wird (zum Beispiel Rotorblattheizung).
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind
gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Um unnötige Verzögerungen im weiteren Genehmigungsverfahren zu vermeiden, sind
frühzeitige Angaben über die Baustellenanbindung und Wartungswege
beizubringen.
Der Standort der Windkraftanlage ist in Bezug auf topografische Gegebenheiten, die die optische Wahrnehmung auf sich ziehen und eine
erhöhte Konzentration der Verkehrsteilnehmer erfordern (beispielsweise Kuppen, Wannen, Kurven und Knotenpunkte), dahingehend zu
überprüfen, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs verhindert wird.
14.4
14.5
Stellungnahme der Verwaltung
m), gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesautobahnen / Sicherheitsstreifen (40 – 100 m) und gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten / Sicherheits-streifen (20-40 m) werden nicht pauschal berücksichtigt.
Die Sicherstellung der Abstände der Anlagen bei Anbaubeschränkungen werden auf die jeweiligen nachfolgenden Bebauungsplanverfahren für die Flächen E und D verlagert.
Die Regelungen zu Technischen Maßnahmen zur sicheren
Vermeidung von Schäden durch Eiswurf etc. werden im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz getroffen werden.
Beschlussvorschlag
Die Erschließung wird nicht im Bebauungsplan geregelt. Die
Erschließung zum Bau der Anlagen ist Bestandteil der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte
festgelegt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
14.6
Anregung
Zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs ist ein jederzeit sicherer Zustand der Windkraftanlage zu
gewährleisten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen typspezifischen
technischen Voraussetzungen kommt die Festsetzung von Nebenbestimmungen daher ferner zur Vermeidung folgender Gefahren in Betracht:
Stellungnahme der Verwaltung
Bezüglich der Emissionen der Windenergieanlagen wurden
alle gesetzlich relevanten Auswirkungen gutachterlich geprüft.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Baugrundgutachten bzw. der Nachweis der Standsicherheit
sind für die einzelnen Anlagen im genehmigungsverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu erbringen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Beeinträchtigung der Sicht- oder sonstigen Verkehrsverhältnisse
durch störenden Schattenwurf
Maßnahmen gegen periodischen Schattenwurf sind einzelfallbezogen
und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen. Je
nach Immissionsort und Beschattungsbereich kann beispielsweise die
Installierung einer Abschaltautomatik gefordert werden, die mittels
Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkesensoren die konkrete meteorologische Beschattungssituation erfasst und somit die vor Ort konkret
vorhandene Beschattungsdauer begrenzt.
Störende Lichtreflexionen durch die Rotorblätter („Disco-Effekt")
Die Intensität möglicher Lichtreflexe kann durch Verwendung mittelreflektierender Farben (zum Beispiel RAL 7035-HR - Farbregister, Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung Bonn und St.
Augustin, 1998) und matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 28131978 (Reflektometer als Hilfsmittel zur Glanzbeurteilung an ebenen
Anstrich- und Kunststoff-Oberflächen, Deutsches Institut für Normung
e. V. Berlin, 1978) bei der Beschichtung der Rotorblätter minimiert
werden.
14.7
Ablenkung der Straßenverkehrsteilnehmer durch die Befeuerung
Soweit die Installierung von Blinklichtern nach luftrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist, ist auf diese zu verzichten (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24. April 2007, BAnz. Nr. 81 vom 28. April 2007 S. 4471).
Sicherheitsüberprüfungen
Der Betreiber hat hinsichtlich der Stand- und Betriebssicherheit sowie
des Sicherheitssystems der Windkraftanlage auf seine Kosten regel-
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15
16
16.1
16.2
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
mäßige Sicherheitsprüfungen durch den Hersteller oder einen fachkundigen Wartungsdienst vorzunehmen. Die Prüfintervalle sind in
Abhängigkeit von Standort und Alter der Anlage zu bestimmen.
Industrie und Handelskammer mit Schreiben vom 12.04.2016
da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirt- Es werden keine Bedenken geäußert.
schaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, mit Schreiben vom 13.04.2016
vielen Dank für die Zusendung der überarbeiteten Unterlagen, zu de- nen ich unter Bezugnahme auf meine Stellungnahmen zur ersten Offenlage sowie auf meine gutachterliche Stellungnahme vom
11.09.2015 an die Bezirksregierung Köln, die Ihnen bereits vorliegt,
wie folgt Stellung nehme:
1. Rechtliche Aspekte
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
1.1. Erläuterungen zum Umgebungsschutz, insbesondere dem von
Denkmalbereichen
Zunächst ist zu klären, was unter dem Begriff der „engeren Umgebung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW zu verstehen ist. Nach
Art. 6 der Charta von Venedig gehört zur Erhaltung eines Denkmals die
Bewahrung eines seinem Maßstab entsprechenden Rahmens; die
überlieferte Umgebung muss, wenn sie noch vorhanden ist, erhalten
werden. Dieser Rahmen des Denkmals besteht zum einen aus dem
Wirkbereich des Denkmals, also dem Raum, in den das Denkmal ausstrahlt. Zum anderen ist auch der Bereich mit in den Rahmen des
Denkmals einzubeziehen, der seinerseits das Denkmal beeinflusst. Die
engere Umgebung wurde aus Sicht des LVR-Amtes für Denkmalpflege
im Rheinland mit der Stellungnahme vom 11.09.2015 in Bezug auf
Burg Nideggen, die Stadt Nideggen und die umgebende Landschaft,
d.h. den Burgberg, die angrenzenden Erhebungen und das Tal der Rur
erschöpfend charakterisiert.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler zu schützen. Um
diesem gesetzgeberischen Gedanken eines grundsätzlich vollständigen
Schutzes von Denkmälern durch das DSchG NRW Rechnung zu tragen,
sind auch Eingriffe in die Denkmalwürdigkeit durch Vorhaben in der
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
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Anregung
Umgebung zu reglementieren. Dies kann nicht nur für beeinträchtigende Maßnahmen in der Umgebung von Bau- und Bodendenkmälern
gelten. Denn auch Denkmalbereiche werden durch § 2 Abs. 3 DSchG
NRW zum Schutzobjekt des DSchG NRW erklärt. Zudem bestätigt der
Gesetzgeber dies durch seine Ausführungen in der Drucksache 8/5625
zum Gesetzentwurf des DSchG NRW vom 25.02.1980, in denen er
klarstellt, dass der zentrale Begriff des Denkmals besonders Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler
umfasst (S. 44).
Auch unterliegt der unter Schutz gestellte Denkmalbereich gem. § 5
Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW den Vorschriften des DSchG NRW, so dass
u.a. die Erhaltungspflicht des § 7 DSchG NRW für Denkmalbereiche
gilt. Der Gesetzgeber handelte widersprüchlich, wenn er einerseits den
Eigentümer eines Objekts im Denkmalbereich zu dessen Erhaltung und
Pflege verpflichtet, andererseits aber erhebliche Beeinträchtigungen
der Denkmalwürdigkeit des Denkmalbereichs durch Vorhaben in der
Umgebung ohne weiteres zuließe. Es ist somit der rechtliche Schluss zu
ziehen, dass auch Denkmalbereiche einen Umgebungsschutz im Sinne
des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW genießen. Auch Denkmalbereiche strahlen in den Raum, der sie umgibt, hinein, besitzen also eine „Aura“
(Martin in: Klein-Tebbe/Martin, Denkmalrecht in Niedersachsen, 2013)
und werden zugleich von ihrer Umgebung geprägt.
Erlaubnispflichtig ist eine Maßnahme in der engeren Umgebung eines
Denkmals oder Denkmalbereichs nur, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals oder Denkmalbereichs beeinträchtigt wird.
Ob die Maßnahme darüber hinaus erlaubnisfähig ist, hängt von der
Schwere und Tragweite der Beeinträchtigung ab. Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbilds liegt nach
Auffassung des OVG NRW dann vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt
wird (OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11). Wann eine
Beeinträchtigung in diesem Sinne erheblich ist, kann nur aus den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls heraus beantwortet werden.
1.2 Sonstiges
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Höhenbegrenzung der
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
In der erneuten Offenlage wird eine Höhenbegrenzung der
Windenergieanlagen auf 175m im Flächennutzungsplan er-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
Windkraftanlagen bereits im Flächennutzungsplan erfolgen kann und
zwar auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1
Baunutzungsverordnung.
2. Quellen für den Umgebungsschutz
2.1. Denkmaleintragung des Dürener Tors
Die Stadtbefestigung Nideggens einschließlich der Stadttore ist seit
dem 12.01.1983 in die Denkmalliste des Landes Nordrhein-Westfalen
mit folgendem Text eingetragen:
„Die Stadt Nideggen wurde unter Graf Gerhard von Jülich (1297 1328) planmäßig am Fuße des Burgberges zum zentralen Marktplatz
angelegt und fortifikatorisch mit Burg und Flecken verbunden. Von der
Stadtbefestigung des 14. Jh. sind die Ringmauer mit Rund- und Halbtürmen erhalten (nicht in voller Höhe) sowie die im 19. Jh. ausgebauten Stadttore, dem Dürener- und Zülpicher Tor (das Brandenberger
Tor ist nicht mehr erhalten). Nideggen, das Sitz des größten Amtes im
Herzogtum Jülich war, ist ein typisches Festungsstädtchen. Neben der
Burganlage ist die Stadtbefestigung eines der bedeutendsten Denkmäler des Mittelalters im Rheinland.
Ihre Erhaltung liegt aus wissenschaftlichen, ortsgeschichtlichen und
architekturgeschichtlichen Gründen in besonderem öffentlichen Interesse.“
Die Bedeutung des Dürener Tors als Denkmalbestandteil wird in anliegender gutachtlicher Stellungnahme gesondert erläutert (siehe Anlage).
2.2. Denkmaleintragung der Burg Nideggen
Die Eintragung der Burg erfolgte am 07.02.1984 mit folgendem Text:
„Ausgangspunkt der Stadt Nideggen war die nach Erwerb der Waldgrafschaft 1177 von Graf Wilhelm II. von Jülich auf steiler Sandsteinklippe über dem Rurtal errichtete Burg, die heute z. T. als Ruine erhalten ist. Von dem an die Burg anschließenden Burgflecken stehen noch
die zu Anfang des 13. Jahrhunderts errichtete, die Zwingmauern der
Burg fortsetzende Ummauerung mit dem mächtigen Torbau (sog.
Nytstor) und die innerhalb des ehem. Fleckens gelegene Kirche. Die
Stadt wurde unter Graf Gerhard von Jülich (1297 – 1328) am Fuß des
Burgbergs planmäßig um den zentralen Marktplatz angelegt und forti-
Stellungnahme der Verwaltung
folgen.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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fikatorisch mit Burg und Flecken verbunden. Die Burg Nideggen war im
13. und 14. Jahrhundert bevorzugte Residenz der Grafen und späteren
Herzöge (seit 1356) von Jülich, spielte eine wichtige Rolle im Streit
zwischen Jülich und Kurköln um die Festung Zülpich. Niedergang seit
Aussterben des jülichschen Hauses 1423. Verfall seit der Eroberung
durch brabantische Truppen in der sog. Jülicher Fehde 1542. Im 19.
Jahrhundert die Ruine als Steinbruch genutzt. Nach starker Kriegszerstörung bis 1960 wiederhergestellt. Eine umfangreiche Höhenburg des
12. – 14. Jahrhunderts, die heute zu den eindrucksvollsten Burgruinen
des Rheinlandes zählt. Annähernd rechteckige Anlage mit großem
Innenhof und tiefer gelegenem kleinen Vorhof, nahe verwandt der von
den Grafen von Sayn errichteten Burg Blankenheim an der Sieg. Kern
der Anlage der mächtige, in Front gestellte Bergfried des 12. Jahrhunderts mit kreuzgewölbter Burgkapelle im Erdgeschoß, in deren Mauerstärke fünf halbrunde Nischen liegen. Der Oberbau des Bergfrieds um
1350 erneuert. Die ursprüngliche Wohnturmanlage erweitert durch
den um 1340/50 unter Markgraf Wilhelm V. errichteten gewaltigen
Palast an der Südseite, der ehem. zu den größten und hervorragenden
mittelalterlichen Saalbauten Deutschlands gehörte. Erhalten nur noch
Reste der Außenwand mit zwei polygonalen Ecktürmen und dem viereckigen Küchenturm (heute Burgklause). Nach dem Krieg Rekonstruktion des Bergfrieds und der Pförtnerwohnung am äußeren Burghof.
Die Anlage ist ein überaus eindrucksvolles Zeugnis mittelalterlicher
Festungsbauweise. Seine Erhaltung liegt aus wissenschaftlichen, baugeschichtlichen und städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse.“
Wie im Schreiben vom 11.09.2015 (S. 3ff) näher ausgeführt ergibt sich
aus dem im Eintragungstext genannten Typus der „Höhenburg“ bereits
ein landschaftsräumlicher Bezug, der den Burgberg als funktionalen
Bestandteil der militärischen Zweckbestimmung und als natürliche
Kulisse der Repräsentationsarchitektur der Burg beschreibt. Ohne
Burgberg würde es sich nicht um eine Höhenburg handeln. Damit ist –
allein bezogen auf die Eintragung der Burg als Baudenkmal – mindestens der Burgberg selbst jedoch der maßgebliche Umgebungsschutzbereich in den erheblichen Beeinträchtigungen dazu führen können,
dass Gründe des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Anregung
2.3. Städtebaulicher Rahmenplan Nideggen von Mai 1992
Der als Gutachten von der ARGE Architektur-Städtebau-Denkmalpflege
Ursula Dambleff-Uelner und Jochen Schmitz-Michels im Auftrag der
Stadt Nideggen erarbeitete Städtebauliche Rahmenplan Nideggen
zählt als vorbereitende informelle Planung insofern zu den Quellen für
den Umgebungsschutz, als dass hierin erstmalig die allgemeinen
stadtplanerischen Ziele und die Erhaltungsziele des damals geplanten
und 1996 umgesetzten Denkmalbereichs festgehalten und zusammengeführt sind. Im Rahmen der historischen Ortsanalyse (S. 9 f) wird die
naturräumliche Situation der Burg wie folgt beschrieben:
„Zur Zeit des Burgenbaus ist die Bergkrone ohne Bewuchs zu denken.
Aus wehrtechnischen Gründen musste von dort ein möglichst weites
Gebiet überblickt werden, heranziehenden Feinden durfte keine Chance gegeben werden, sich im Schutz des Waldes ungesehen der Burg zu
nähern.“
Im Kapitel „Räumliches Konzept“ des Städtebaulichen Rahmenplanes
(S. 52) heißt es weiter:
„[…] Das Image eines Ortes wird im Bewusstsein von Bewohnern und
Besuchern zumeist von räumlichen Strukturen oder herausragenden
Einzelbauten geprägt. Diese sind in Nideggen:
Die Burgruine auf dem langgezogenen Bergsporn
mit Jenseitsturm und Palastruine
[…]
Die in zeitlicher und räumlicher Folge entstandene
Wehranlage, die in hierarchischer Folge den Sporn hinunter gebaut
wurde: Burg, Flecken und Stadt
Die beiden Hauptstadttore, das Zülpicher und das
Dürener Tor sowie die eindrucksvolle Ruine des Nixtores
[…]
Das tief eingeschnittene Rurtal im Westen mit dem
hier steil abfallenden Burgberg“
Als Teil der Planungsziele sowie konkreter Schritte der Grün- und Freiflächenplanung wird an mehreren Stellen des Gutachtens die Beseitigung von Bewuchs am Burgberg zu Verbesserung der Ablesbarkeit der
Lage von Stadt und Burg empfohlen (S. 46, S. 52, S. 71). Konkret heißt
es dazu z.B. auf S. 52:
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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3.
4.
5.
6.
Anregung
„Unter Beachtung der charakteristischen und erhaltenswerten Merkmale der naturräumlichen Gegebenheiten und des gebauten Stadtraumes sind folgende Maßnahmen zu empfehlen:
[…]
Sichtbarmachung der Bergkuppe und der Burgruine
durch Beseitigung des störenden Bewuchses (alte Solitärbäume ausgenommen
[…]“
Das Gutachten belegt, dass die raumprägenden Charakteristika der
Denkmäler in Nideggen zu einem wesentlichen Element der langfristigen, z.T. integrierten Stadtentwicklungsplanung der Stadt Nideggen
geworden sind. Diese deckt ein breites Spektrum an Themen und Zielen, ab wie Verkehrsplanung, Freiflächen und Tourismus ab und belegt
die bestehenden wechselseitigen Abhängigkeiten der behandelten
Themen. Gleichzeitig wird auch die Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen von Innen oder Außen in das Zusammenspiel der einzelnen Themenfelder deutlich.
2.4. Denkmalbereichssatzung Nideggen
Die Denkmalbereichssatzung der Stadt Nideggen vom 11.03.1996
enthält wesentliche Regelungen zur Ausdehnung und zu den Merkmalen des Wirkungsraums des Denkmalsbereichs. Der sachliche Geltungsbereich nach § 2 erstreckt sich u.a. auf
"[…]
Innere Ortsbilder
äußere Ortsbilder/Silhouette
die engere Umgebung der Gesamtanlage, soweit sie für das Erscheinungsbild bedeutend ist,
die Sichtbezüge vom Tal zur Burg und von der Burg ins Tal.
[…]“
In der Begründung nach §3 heißt es zudem:
„Die Burg, eine Gründung der Herzöge von Jülichgau im ausgehenden
12. Jh., der ehemalige Burgflecken – mit Funktionen einer Vorburg –
aus dem 13. Jh. mit der Kirche aus dem 12./13. Jh. sowie die Bürgerstadt aus dem 13./14. Jh. bilden eine Einheit. Sowohl das System
(Lage, Topographie) als auch die Elemente (Straßenzüge und -
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Gemäß § 9 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde, wer
a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen,
verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder
beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des
Denkmals beeinträchtigt wird, oder
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
Gemäß Pkt. 8.2.3 des Windenergieerlasses ist die Errichtung
von WEA erlaubnispflichtig
•
auf Bodendenkmäler
•
und einem Denkmalbereich
und wenn hierdurch das Erscheinungsbild des
Denkmals beeinträchtigt wird
•
in der engeren Umgebung erfolgt.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffent-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
begrenzungen, Plätze, Parzellenzuschnitt, Maßstab der Bauten sowie
die Verwendung des örtlich vorkommenden Baumaterials) und die
Struktur (Zuordnung, Standort der öffentlichen Bauten, Ausrichtung
der Gebäude, Dachlandschaft) der Gesamtanlage sind trotz Zerstörung
und Wiederaufbau – zuletzt nach dem 2. Weltkrieg – in wesentlichen
Teilen erhalten. Die Anlage bildet mit der sie umgebenden Landschaft
– dabei sind die roten Sandsteinfelsen über der Rur mit der Burgruine
besonders markant – eine Einheit. Die Silhouette von Burg und Stadt
ist aus den verschiedenen Richtungen ablesbar. Es bestehen zahlreiche
noch relativ ungestörte Sichtbeziehungen. […]
[…] Einbezogen ist die engere Umgebung der Gesamtanlage. Das sind
die Berghänge bis in das Tal der Rur, da sie für das Erscheinungsbild
von Bedeutung sind, darüber hinaus die Flächen, die für die Freihaltung der Sichtbeziehungen erforderlich sind. […]“
Die explizite Nennung der inneren und äußeren Ortsbilder, der Sichtbezüge vom Tal zur Burg und der Burg ins Tal im Schutzumfang sowie
die Einbeziehung des umgebenden Landschaftsraums in die Begründung für den Denkmalbereich sind deutliche Hinweise, dass als
Schutzgut des Denkmalbereichs die Burg Nideggen, die Stadt Nideggen, der umgebenden Landschaftsraum sowie die Blickbeziehungen
innerhalb des Denkmalbereichs und auf den Denkmalbereich als eine
Einheit von Denkmalwert verstanden werden. Der Schutz dieser Einheit ist durch die in der Stellungnahme vom 11.09.2015 ausführlichen
dargestellten inhaltlichen Zusammenhänge nochmals bekräftigt und
ergänzt worden. Es ergibt sich damit aus denkmalfachlicher Sicht die
Notwendigkeit, jede Maßnahme die innerhalb oder außerhalb des
Denkmalbereichs, die sich auf dieses Schutzgut auswirken könnte, im
Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nach § 9 DSchG NRW zu überprüfen.
Stellungnahme der Verwaltung
liches Interesse die Maßnahme verlangt.
Gründe des Denkmalschutzes stehen entgegen, wenn das
Erscheinungsbild des Denkmals mehr als nur geringfügig
beeinträchtigt wird.
Zur Betroffenheit der Denkmale wurde ein Gutachten erstellt
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten
zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1
„WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum). Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für alle betrachteten
Denkmale sowie für den Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft. Die Bodendenkmale
werden durch das Vorhaben nicht tangiert. Eine Beeinträchtigung dieser ist nicht zu erwarten.
Ausgehend von Art und Schwere einer möglichen Beeinträchtigung des Baudenkmales sieht die Gemeinde den Grundsatz
des § 1 Abs. 7 BauGB gewahrt, die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wenn sie die Windkonzentrationszone in geplantem
Maße im FNP festlegt und darstellt.
Der Bebauungsplan wird um den folgenden Hinweis ergänzt:
„In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht
und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt
werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13
DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt
für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde
umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind
drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind dies-
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2.5 Ergänzende gutachtliche Stellungnahme des damaligen Rheinischen Amtes für Denkmalpflege (heute LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland) zum Denkmalbereich Nideggen vom 22.07.1993
Diese Stellungnahme präzisiert im Wesentlichen einige im Satzungstext der Denkmalbereichssatzung genannte Begriffe. So heißt es
zum Erscheinungsbild:
„[…] Das Erscheinungsbild bezieht sich auf den Bereich insgesamt, d.h.
auf die Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche,
auf den Ort und auf die Wiesen und Waldstücke in den Berghängen.
Der Bergrücken wird heute beherrscht durch die Ruine der ehemaligen
Burganlage und durch den Baukörper der romanischen Pfarrkirche.
[…]“
Der Begriff „Silhouette“ wird wie folgt definiert: „[…] Die Silhouette
meint den Umriss der Gesamtsituation aus Burgruine, Kirche und Ort,
wie sie aus der Umgebung rundum, insbesondere von drei Seiten
(Norden, Westen, Süden) erlebt wird. […]“
Bezogen auf die Blickbeziehungen findet sich folgende Aussage: „[…]
Es wird unterschieden zwischen Blickbezügen und Blickachsen innerhalb des Bereichs (auf die Stadttore, auf den Kirchturm, auf das Rathaus) und Sichtbeziehungen von der Bereichsgrenze auf markante
bauliche Anlagen wie Burgruine, Kirchturm und Stadttore. […]
Dazu ist anzumerken, dass sich Rechtsauffassung des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland zur Frage des Umgebungsschutzes bei
Denkmalbereichen gegenüber dem Stand von 1993 weiterentwickelt
hat (s.o.). Die Beschränkung auf schützenswerte Blickbeziehungen von
der Bereichsgrenze auf das Innere eines Denkmalbereichs beruhte
allein auf der rechtlichen nicht mehr haltbaren Annahme, Denkmalbereiche hätten keinen Umgebungsschutz. Gerade die unter dem Begriff
„Silhouette“ subsumierten Ansichten auf die Gesamtsituation entfalten ihre die Denkmalbedeutung des Denkmalbereichs stützende Wir-
Stellungnahme der Verwaltung
bezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG
NW).
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
Im Denkmalgutachten wurden auch verschiedene Blickbeziehungen auf das Denkmal untersucht und somit gewürdigt.
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Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
kung jedoch auch von einer Vielzahl von Blickpunkten, die nicht in den
Grenzen des Denkmalbereichs liegen. Daher sind auch diese Blickbeziehungen in den Schutzgegenstand der „äußeren Ortsbilder“ des
Denkmalbereichs einzubeziehen.
3. Beeinträchtigungen der Denkmäler
Im Folgenden werden die in der Stellungnahme vom 11.09.2015 dargestellten erheblichen sensoriellen Beeinträchtigungen der Schutzgegenstände bei einer Anlagenhöhe von 175 m anhand von inzwischen
vorliegenden hochauflösenden Fotosimulationen nochmals präzisiert.
Dies bezieht sich allein auf die Anlagen Lausbusch, weswegen auf eine
weitere Differenzierung zwischen Lausbusch und Steinkauel in dieser
Stellungnahme verzichtet wird.
Zu berücksichtigen ist hierbei der durch das BayVGH (Entscheidung
vom 30.04.2014 (Az. 22 ZB 14.680)) vorgegebene Maßstab zur Beeinträchtigung durch Bewegung bei Windkraftanlagen, der wie folgt formuliert wurde: „Insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch
registriert, wenn sie sich nicht unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts hiervon befindet. Die durch die Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung
auch am Rande des Blickfelds kann schon nach kurzer Zeit und erst
Recht auf Dauer unerträglich werden, da ein bewegtes Objekt den
Blick nahezu zwangsläufig auf sich zieht und damit zu einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt. Zudem vergrößert gerade die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windkraftanlage
ganz wesentlich. Die von den Flügeln überstrichene Fläche hat in der
Regel gebäudegleiche Wirkungen.“
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die gewählten Standpunkte nur
stellvertretend für eine noch zu bestimmende räumliche Ausdehnung
von visuell beeinträchtigten Bereichen betrachtet werden können. Von
angrenzenden Punkten, welche sich in der näheren Umgebung der
untersuchten Blickpunkte befinden, lassen sich die beschriebenen
Beeinträchtigungen ebenfalls erkennen, ohne dass die genaue Größe
und Lage dieser mit sensoriellen Beeinträchtigungen der Denkmalwahrnehmung versehenen Bereiche bisher näher untersucht wäre.
3.1. Betrachtungspunkt Kirchgasse
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Für den Betrachtungspunkt 1b, Kirchgasse, kommt die Unter-
Der Rat schließt sich der Stellung-
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Der Betrachtungspunkt Kirchgasse ist insofern relevant, als dass die
Kirchgasse die historische und gleichzeitig einzige Erschließungsstraße
der Burg Nideggen ist, die nahezu jeder Besucher, der die Burganlage
aus der Nähe betrachten möchte, benutzt. Sowohl der Weg in die
Burganlage hinein als auch der Weg zurück in die historische Altstadt
Nideggens ist Teil des Besuchserlebnisses. Die gewundene Führung der
Kirchgasse war ursprünglich Teil des militärischen Verteidigungskonzepts von Burg und Stadt, bewirkt aber heute für den Besucher überraschende Blickbeziehungen auf die einzelnen Bauwerke der Befestigungsanlagen und der Burg. Beim Abstieg vom Burgberg wird der Blick
ab einem bestimmten Punkt frei auf den Marktplatz und das dahinter
befindliche Dürener Tor, welches durch die angeschnittene straßenbegleitende Bebauung wie das Motiv eines gerahmten Bildes wirkt.
Das Tor würde durch die Rotationsbewegungen der Windkraftanlage
WEA 6 bereits bei einer Anlagenhöhe von 175 m fortlaufend „angeschnitten“, wodurch eine höchst unruhige Kulissenwirkung entstünde.
Diese gleichzeitige Ansicht auf das Dürener Tor und WEA6 wäre auf
dem Weg herab vom Burgberg unvermeidbar und nach kurzer Zeit
unerträglich, so dass der Betrachter keinesfalls verweilen, sondern
schnell weiterlaufen würde. Damit wäre jedoch das Erscheinungsbild
des Denkmals Dürener Tor erheblich beeinträchtigt, da die für seine
Bedeutung prägenden zwei Hauptansichten sich nahezu ausschließlich
aus den Straßen Im Altwerk, Graf-Gerhard-Str. und Kirchgasse sowie
vom Marktplatz aus erfassen lassen.
Außerdem erheblich beeinträchtigt wäre der Schutz des inneren Ortsbildes des Denkmalbereichs Nideggen. Die Blickbeziehungen auf das
Dürener Tor sind prägender Teil des inneren Ortsbildes. Diese würden
durch die WEA 6 an dieser Stelle beeinträchtigt werden.
3.2. Betrachtungspunkte westlich von Hetzingen
Wie aus den vorliegenden Fotosimulationen hervorgeht, wäre die
WEA 6 bei einer Höhe von 175 m aus diesem Blickwinkel mit Ihrer
Nabe über dem Burgberg deutlich sichtbar. Durch die permanente
Drehbewegung würde sie Unruhe verursachen und in störende visuel-
Stellungnahme der Verwaltung
suchung der ecoda zum Ergebnis, dass Teile eines Rotorblattes der WEA (Lausbusch) von dem Betrachtungspunkt Kirchgasse in nordöstliche Blickrichtung auf das Dürener Tor im
Hintergrund gesehen werden können (vgl. auch Fotosimulation im Anhang). Der sichtbare Teil des Rotorblattes, das eine
maximal Tiefe von 4 m aufweist, wird angesichts der Entfernung von 1,9 km als schmales Objekt im Hintergrund wahrnehmbar sein. Das Erscheinungsbild des Dürener Tors wird
hierdurch allenfalls unwesentlich verändert. Aufgrund des in
Richtung des Tores abfallenden Geländes wird für einen Betrachter, der sich von der Kirchgasse in Richtung des Tores
bewegt, das Rotorblatt zunehmend durch Gebäude verdeckt.
Die Verwaltung teilt hier die Meinung des Fachplaners. Wie
man in der Fotosimulation erkennen kann, ist die WEA erst
auf den zweiten Blick sichtbar. Der Anblick kann in keiner
Weise als „unerträglich“ beschrieben werden.
Für den Betrachtungspunkt 5 kommt die Untersuchung der
ecoda zum Ergebnis, dass mit Blick auf die Burg Teile der WEA
6 (Gondel sowie teilweise der Rotor) und 2 (Rotorblattspitze
im oberen Durchlauf) des Windparks Lausbusch in deutlichem
Abstand zur markanten Bergkuppe sowie deutlich tiefer als
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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le Konkurrenz zur Burg treten. Diese würde in ihrer den Burgberg bekrönenden Rolle in Frage gestellt und damit herabgesetzt. Ein Betrachter könnte sich aus diesem Blickwinkel der konkurrierenden Wirkung
der Windkraftanlage kaum entziehen, zumal sie sich noch unmittelbar
über dem Bergrücken des Burgbergs abspielen würde und damit im
visuell zusammenhängenden, räumlichen Bezugsrahmen des Denkmals läge. Bezogen auf die Eintragung der Burganlage als Denkmal
gem. §3 DSchG NRW ergäbe sich somit eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Erscheinungsbildes und damit eine intensive Schädigung
ihrer Denkmalaussage.
Bezogen auf den Denkmalbereich würde sie in oben genannter Weise
ein geschütztes äußeres Ortsbild bzw. die des Denkmalbereichs erheblich stören.
Die visuelle Störung beträfe dabei ein bislang völlig störungsfreies
äußeres Ortsbild und wöge damit umso schwerer.
Stellungnahme der Verwaltung
diese zu sehen sein werden. Die ca. 3,0 km bzw. 3,4 km entfernten WEA 6 und 2 werden mit Blick auf die Burg am Rande
des Blickfelds im Hintergrund wahrnehmbar sein. Die Bergkuppe mit der Burg Nideggen wird auch nach Errichtung der
geplanten WEA 6 und 2 (Lausbusch) eindeutig landschaftsdominierend wirken. Das Erscheinungsbild der Burg wird in
diesem Bereich allenfalls unwesentlich verändert.
Beschlussvorschlag
16.12
3.3. Rolle der Betrachtungspunkte A und B auf der L246
Wie bereits im Schreiben vom 11.09.2015 dargelegt, ist die heutige L
246 in ihrem Verlauf partiell identisch mit der um 1770 angelegten
Chaussee von Nideggen über Nideggen-Brück nach Nideggen-Schmidt
(vgl. Josef Geuenich, „Die Dürener Straßennamen“, Düren 1965, S. 53).
Die Kartenausschnitte in der Anlage zeigen den ursprünglichen Chausseeverlauf (Preußische Uraufnahme), einen Zwischenzustand (Preußische Neuaufnahme) in dem beide Straßenverläufe noch erkennbar
sind, und den heutigen Zustand (DTK 10). Die Betrachtungspunkte A
und B befinden sich jedoch beide auf dem Abschnitt der L 246, deren
Verlauf sich seit dem Bau der Straße nicht verändert hat. Insofern
handelt es sich bei den vorhandenen Blicken auf die Burg um historische Sichtbeziehungen, die zumindest für die Wiederaufbauphasen
des 19. und 20. Jahrhunderts von Bedeutung gewesen sind. Außerdem
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
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16.14
Anregung
befinden sie sich am Rande des Rurtals, d.h. im primären militärischen
Wirkungsbereich der Burganlage, für dessen Überwachung sie ursprünglich errichtet wurde. Die Tatsache, dass die hochsommerliche
Vegetation zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen für die Fotosimulation
nur wenige Durchblicke zugelassen hat und heute keine Parkplätze vor
Ort sind, ändert an der bestehenden Relevanz der Standorte für die
Rezeption der Denkmalbedeutung der Burganlage kaum etwas. Die
konkrete Erlebbarkeit vor Ort ist durch geeignete Pflegemaßnahmen
wiederherstellbar.
3.4. Betrachtungspunkt A auf der L246
Bezogen auf den Betrachtungspunkt L 246 A ist anzumerken, dass bei
175 m Anlagenhöhe die Anlage WEA 3 unmittelbar über dem Burgberg
wahrnehmbar wäre und in Konkurrenz zur bekrönenden Wirkung der
Burg treten würde. Legt man für das Einzeldenkmal Burg Nideggen den
Burgberg als minimalen Bezugsrahmen zugrunde, so würde die Burg
durch WEA 3 in ihrer herausragenden Rolle beeinträchtigt.
Die Anlagen WEA 2 und WEA 6 wären aus dieser Perspektive ebenfalls
deutlich sichtbar und würden ihre störende Wirkung in Bezug auf das
äußere Ortsbild des Denkmalbereichs Nideggen entfalten. Dieser
könnte auch von hier aus nicht wahrgenommen werden ohne gleichzeitig die ablenkende Drehbewegung von WEA 2 und WEA 6 zumindest am Rande des Sichtfeldes mit im Blick zu haben. Aufgrund der
Tatsache, dass die Horizontlinie optisch mit dem Rücken des Burgberges zusammenläuft, würden auch diese Anlagen in starker Konkurrenz
zur krönenden Funktion des Bergfrieds von Burg Nideggen treten. Die
Silhouette des Denkmalbereichs mit Burg Nideggen als Mittel- und
Höhepunkt wäre hierdurch erheblich beeinträchtigt.
3.5. Betrachtungspunkt B auf der L246
Aus dieser Perspektive fielen insbesondere WEA 5 und WEA 3 ins Gewicht, die beide über dem Burgberg als engerem Bezugsrahmen des
Einzeldenkmals Burg Nideggen in Erscheinung treten würden. Durch
ihre Drehbewegung würden sie fortwährend die Aufmerksamkeit des
Betrachters auf sich lenken und damit die dominierende Funktion der
Burg auf dem Burgberg als wesentliches Merkmal einer Höhenburg in
Frage stellen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
An beiden Betrachtungspunkten werden mit Blick auf die
Burg die geplanten Anlagen die Bergkuppe nicht überragen.
Das markante Erscheinungsbild der Bergkuppe mit der Burg
Nideggen wird durch die in einer Entfernung von 3,5 bis 3,9
km sichtbaren Anlagenteile am Rande des Blickfelds nicht
erheblich beeinträchtigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
An beiden Betrachtungspunkten werden mit Blick auf die
Burg die geplanten Anlagen die Bergkuppe nicht überragen.
Das markante Erscheinungsbild der Bergkuppe mit der Burg
Nideggen wird durch die in einer Entfernung von 3,5 bis 3,9
km sichtbaren Anlagenteile am Rande des Blickfelds nicht
erheblich beeinträchtigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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16.15
Anregung
In seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt wäre auch das Zülpicher Tor
als Teil des Einzeldenkmals Stadtbefestigung von Nideggen, da es
durch die WEA5 fortwährend optisch angeschnitten wäre. Die Ansicht
auf sein hochaufragendes Dach, das ähnlich wie das Dach des Bergfrieds der Burg eine große Fernwirkung entfaltet, würde durch die
fortwährende optische Irritation der Drehbewegung im Hintergrund
deutlich verdrängt.
Die genannten Beeinträchtigungen durch WEA3 und WEA5 beträfen
auch das äußere Ortsbild des Denkmalbereichs und würden durch ihre
störende Kulissenwirkung hinter dem Burgberg unmittelbar in dessen
Silhouette eingreifen. Die Beeinträchtigung befände sich aus diesem
Blickwinkel zentral im Blickfeld auf den Denkmalbereich, für dessen
Ansicht sie eine stark bewegte, störende Kulisse bilden würden.
4. Zusammenfassung
Mit Ausnahme von WEA 4, die bei der gewählten Anlagenhöhe und
den untersuchten Betrachtungspunkten offenbar nicht sichtbar wäre,
würden alle Windkraftanlagen des Projekts Lausbusch bereits bei 175
m Höhe schwerwiegende Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes
eines oder mehrerer Einzeldenkmäler bewirken. Betroffen hiervon
wären die Denkmäler „Burg Nideggen“ und die „Stadtbefestigung
Nideggen einschließlich der Stadttore“. Zu letzterer gehört auch das
Dürener Tor.
Bei der Burg beträfe die entstehende Beeinträchtigung durch die
Windkraft- anlagen in erster Linie die Relativierung von deren Rolle als
allein bekrönendes Bauwerk des Burgberges das weit in die Landschaft
hinausstrahlt. Damit wäre jedoch ein Kernbereich der Bedeutung der
Burg als Denkmal erheblich beeinträchtigt, nämlich das Konzept der
Höhenburg.
Das Dürener Tor würde durch die bedrängende, ablenkende Wirkung
der Windkraftanlage WEA 6 in seinem Erscheinungsbild dauerhaft
erheblich beeinträchtigt.
Die Schutzgüter des Denkmalbereichs Nideggen sind aus Sicht des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland durch Einwirkungen der Windkraftanlagen von außen ebenfalls erheblich beeinträchtigt. Das beträfe
in drei der vier untersuchten Betrachtungspunkte das geschützte äu-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der erneuten landesplanerischen Anfrage gem. §
34 LPlG NRW zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
hat die Regierungspräsidentin mit Verfügung vom 16.12.2015
mitgeteilt, dass die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung im Bereich der Konzentrationszone E, westlich von
Thum (Geltungsbereich des Bebauungsplanes G1, Ortsteil
Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“) nur als an die
Raumordnung und Landesplanung angepasst gilt, sofern die
geplanten Windenergieanlagen maximal 175 m Gesamthöhe
aufweisen.
Aus diesem Grund erfolgte eine erneute Offenlage gemäß §
4a (3) BauGB der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“ im
Zeitraum März - April 2016 mit dem Ziel einer Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen, um erhebliche Auswirkungen
auf den Denkmalschutz auszuschließen. Somit kann dem Ziel
der Regionalplanung entsprochen und eine landesplanerische
Anpassung erreicht werden.
Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass bei einer
Höhenbegrenzung von 175 m in Abwägung aller Belange
davon auszugehen ist, dass keine erheblichen Auswirkungen
auf die Denkmalbereiche zu erwarten sind und zugleich den
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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17
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17.2
Anregung
ßere Ortsbild, d.h. die Silhouette des Denkmalbereichs. Im Falle des
Dürener Tors wäre das geschützte innere Ortsbild betroffen.
Aus diesen Gründen bestehen seitens des LVR-Amtes für Denkmalpflege weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Windkraftplanung
Lausbusch mit Anlagenhöhen von 175 m.
Nach dem gegenwärtigen Untersuchungsstand treten die beschriebenen Beeinträchtigungen bezogen auf die vorgenannten Denkmäler bei
einer Anlagenhöhe von 150 m in deutlich geringerem Umfang auf. Es
wird daher angeregt die Höhe der Windkraftanlagen auf 150 m zu
begrenzen.
Für Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur
Verfügung.
2 Anlagen:
- Gutachtliche Stellungnahme nach §22 Abs. 3 DSchG NRW zur
Denkmalbedeutung des Dürener Tors
- 3 Kartenausschnitte zur Entwicklung des Straßenverlaufs der L 246
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 11.04.2016
(Schreiben der Stadt Nideggen)
Stellungnahme der Verwaltung
Zielen der Regionalplanung entsprochen werden kann. Der
Regionalrat hat den Kompromissvorschlag der Gemeinde
aufgegriffen und auf seiner Sitzung am 11.12.2015 mehrheitlich beschlossen, dass eine Planung mit Windenergieanlagen
mit maximalen Gesamthöhen von bis zu 175 m als an die
Ziele der Landesplanung und Raumordnung angepasst gilt.
Die Regionalplanungsbehörde ist dem Beschluss des Regionalrats gefolgt und hat die entsprechende Verfügung mit
Schreiben vom 16.12.2015 erlassen.
Beschlussvorschlag
Die bisher abgegebenen Stellungnahmen werden in der Abwägung berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen, dass es durch die vorliegende Planung zu keinen
erheblichen Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die
Verringerung der Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man
die ursprüngliche und die aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht.
Die Reduzierung der Anlagenhöhe ist Ergebnis der Abstimmung mit der Regionalplanung.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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17.4
17.5
Anregung
In der Begründung (Seite 17 ab Satz 2) wird ausgeführt, dass der Fläche G weitere Belange, wie Gründe des Landschaftsbildes, entgegenstehen. Die WKA in dem Bereich wäre von drei Orten der Gemeinde
Kreuzau (Boich, Drove und Üdingen) aus einsehbar. „Damit stünde der
Eingriff ins Landschaftsbild in grobem Missverhältnis zum Eingriff einer
erstmaligen Beeinträchtigung dieser bislang unverbauten Sichtachse
[...]". Bei den Orten, die zur Gemeinde Kreuzau gehören wertet man
demnach die Beeinträchtigung der bislang unverbauten Sichtachse als
grobes Missverhältnis! Andererseits wird dies den Bürgern von Nideggen uneingeschränkt zugemutet! Hierbei handelt es sich nicht nur um
eine offensichtliche Fehlabwägung, sondern dies entspricht auch nicht
dem Gleichheitsgrundsatz! Hier sei auch darauf verwiesen, dass beispielsweise Sichtbeziehungen aus Schmidt, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, visuell bisher gar nicht dargestellt wurden .
Auf Seite 20 der Begründung wird festgehalten, dass für die beiden
Plangebietsflächen Fläche D (Steinkaul) und Fläche E (Lausbusch) keine
schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft erwartet
werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass das Vorhaben zu einer
erheblichen Beeinträchtigung führen wird [...]". Wie will man in diesem Zusammenhang, wenn man keine schweren Auswirkungen „erwartet", dies, mit den erheblichen Beeinträchtigungen überein bringen?
Die Stadt Nideggen hat zudem mit Schreiben vom 07.04.2015 die Genehmigung für eine Ausgleichsfläche auf dem Stadtgebiet verweigert,
da mögliche Ausgleichsflächen im Stadtgebiet für eigene Planungen
(SO-Gebiet) benötigt werden. Die Anlage 21 (Kompensationsmaßnahmenplanung) Ihrer Unterlagen ignoriert dies.
Stellungnahme der Verwaltung
Nicht alleine die Lage inmitten der Gemeinde Kreuzau hat
zum Ausschluss der Fläche geführt. Vordringlicher Grund war
gemäß der Standortuntersuchung, dass die Potentialfläche G
erfüllt mit einer Flächengröße von ca. 4,65 ha nicht dem Kriterium der Flächengröße und des Flächenzuschnittes erfüllt.
Die Fläche G weist somit nicht die geforderte Mindestgröße
von 18 ha auf, auf der die geforderte Mindestanzahl von 3
WEA (6 ha pro WEA) keinen ausreichenden Raum finden. Zu
diesem angeführten Belang stehend der Windenergienutzung
auf der Fläche G weitere Belange u.a. des Landschaftsbildes,
des Missverhältnisses Planung und Eingriff sowie des Missverhältnisses Planung und Erschließung, entgegen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Für jede Windenergieanlage, egal in welcher Lage Sie errichtet werden, entstehen „erhebliche Umweltauswirkungen“,
die auszugleichen sind. Für jede Anlage wird der Eingriff ins
Landschaftsbild nach Nohl ermittelt.
Die meint jedoch etwas anderes, als die „gefühlten“ Beeinträchtigungen. Gemäß der Planungsvorgaben sind z.B. Windenergieanlagen an z.B. durch Infrastrukturleitungen vorbelasteten Stellen zu errichteten, um Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu mindern.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung
und Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich
und Ersatz erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans (Teil I und II).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV
(2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen
durchgeführt werden.
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17.6
Anregung
Als letzte Anregung wird darauf hingewiesen, dass die Reduzierung der
Rotorhöhe eine zumindest teilweise Wiederholung der Artenschutzprüfung (z.B.: Fledermäuse) erfordert.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass auch die erneute Planung der
Gemeinde Kreuzau als rechtswidrig anzusehen ist und von der Stadt
Nideggen dementsprechend abgelehnt wird.
17.7
(Anlage 1)
Stellungnahme der Verwaltung
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraumverluste für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche
und Rebhuhn) 2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen.
Die Stadt Nideggen kann die geplanten Ausgleichsmaßnahmen nur in begründeten Fällen ablehnen. Ein solcher Fall liegt
dann vor, wenn die Flächen im Eigentum der Stadt Nideggen
stehen oder ein Bauleitplan der Stadt Nideggen der Nutzung
als Ausgleichsfläche widerspricht. Nach Kenntnisstand der
Gemeinde Kreuzau liegt keiner der beiden genannten Fälle
vor. Die Stadt Nideggen hat keine rechtliche Handhabe, es
dem privaten Eigentümer der Grundstücke zu untersagen, die
Flächen zur Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen
dar, dass eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf
der Fläche möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal
zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen
Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet.
Auch Anlagen von 175m Höhe weisen noch große Abstände
zwischen Rotor und Boden auf. Zudem gibt es keine konkreten Höhenangaben in der Fachliteratur, ab der Gefährdungen
auftreten oder ausgeschlossen sind.
Daher ist vorgesehen, die Gutachten in den jeweils konkreteren planverfahren, sprich im bebauungsplanverfahren und in
den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, im Zuge einer Abschichtung anpassen zu lassen
Das Vorwort wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
17.8
Ergänzend wird noch wie folgt vorgetragen
1. Belange des Denkmalschutzes
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen, dass es durch die vorliegende Planung zu keinen
erheblichen Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die
Verringerung der Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man
die ursprüngliche und die aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember 2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben
vom 21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34
LPlG NRW für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von
Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau
bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten
Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH 02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen der
Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch durchzuführenden Abstimmung mit der
zuständigen Denkmalschutzbehörde gelte.
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von
Thum insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde
Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175
m begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren
durch differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max.
Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine
erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Beschlussvorschlag
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die
Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1
„Lausbusch“) wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m
begrenzt und im Bebauungsplanverfahren festgesetzt um
eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Im Denkmalgutachten wurden insbesondere verschiedene
Blickbeziehungen auf das Denkmal mit untersucht.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
17.9
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Bezüglich der Beurteilung der Immissionen ist die TA Lärm
ausschlaggebend. In Nr, 6.6 Zuordnung des Immissionsortes
heißt es dort, dass sich die Art der schutzwürdigen Gebiete
und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen ergibt. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte
Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und
Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind
entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Demzufolge haben lediglich im Flächennutzungsplan ausgewiesene
Flächen keinen anderen Schutzanspruch als den der tatsächlichen Nutzung; hier: Außenbereich. (vgl. auch VG Augsburg,
Urteil vom 30.09.2015, Z: Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304, Au
4 K 14.1305)
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
17.10
(Anlage 2)
Ob die beiden in Kreuzau bestehenden Zonen alle rechtlichen
Anforderungen an Konzentrationszonen erfüllen, wurde nicht
weiter geprüft. Es ist jedoch gutes Recht der Gemeinde Kreuzau, weitere zusätzliche Flächen auszuweisen. Die Gemeinde
ist nicht der Auffassung, dass die neu geplanten Zonen unrechtmäßig oder nicht geeignet wären. (vgl. Standortuntersuchung)
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite 161
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite 162
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.11
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Entgegen der Aussage des Einwenders stet nicht zu befürchten, dass die Genehmigungsanträge abgelehnt werden.
Die Ziele der Planung sind somit nicht gefährdet.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.12
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Alle im Flächennutzungsplanverfahren zu lösenden Aspekte
werden auch in diesem behandelt. Es ist darüber hinaus zulässig, Detailfragen oder Dinge, die der Flächennutzungsplan
nicht regeln kann, in nachfolgende Verfahren abzuschichten.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stand: 2016-09-22
Nr.
17.13
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Es wurden umfangreiche Fachgutachten erstellt, die nachweisen, dass es durch die vorliegende Planung zu keinen
erheblichen Auswirkungen auf die Baudenkmale kommt. Die
Verringerung der Auswirkungen wird ersichtlich, wenn man
die ursprüngliche und die aktuelle Fassung dieses Denkmalgutachtens vergleicht.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Rahmen der 6. Sitzung des Regionalrates am 11. Dezember 2015 wurde die von der Gemeinde Kreuzau mit Schreiben
vom 21.11.2012 und 24.02.14 gestellten Anfrage nach § 34
LPlG NRW für ihre 33. Änderung des FNP zur Darstellung von
Windenergiekonzentrationszonen thematisiert.
Mit Verfügung vom 03.07.2014 wurde der Gemeinde Kreuzau
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
bestätigt, dass die mit Schreiben vom 24.02.2014 vorgelegten
Darstellungen der geplanten Windenergiekonzentrationszonen D, E1 und E3 (Abgrenzung gemäß S. 51 Standortuntersuchung VDH 02/2014) den im Planbereich geltenden Zielen der
Raumordnung und Landesplanung entsprechen. In der Verfügung wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass dies vorbehaltlich der noch durchzuführenden Abstimmung mit der
zuständigen Denkmalschutzbehörde gelte.
Beschlussvorschlag
Der Regionalrat hat folgendem Beschlussvorschlag zugestimmt:
Der Regionalrat sieht die beabsichtigte Darstellung einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen westlich von
Thum insofern dann als an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung angepasst an, wenn im FNP der Gemeinde
Kreuzau die maximale Höhe der Windenergieanlagen auf 175
m begrenzt wird und im weiteren Bebauungsplanverfahren
durch differenzierte Betrachtung für jeden Standort die max.
Anlagenhöhe bis zu den 175 m festgeschrieben wird um eine
erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Diesem Hinweis wird gefolgt. Die maximale Höhe für die
Windenergieanlagen westlich von Thum (Bebauungsplan G1
„Lausbusch“) wird im FNP der Gemeinde Kreuzau auf 175 m
begrenzt und im Bebauungsplanverfahren festgesetzt um
eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale zu vermeiden.
Die Stellungnahme des LVR wird in der Abwägung berücksichtigt.
Im Denkmalgutachten wurden insbesondere verschiedene
Blickbeziehungen auf das Denkmal mit untersucht.
Seite 166
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
Anregung
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Beschlussvorschlag
Seite 167
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite 168
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite 169
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.14
17.15
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Bezüglich der Beurteilung der Immissionen ist die TA Lärm
ausschlaggebend. In Nr, 6.6 Zuordnung des Immissionsortes
heißt es dort, dass sich die Art der schutzwürdigen Gebiete
und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen ergibt. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte
Flächen für Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und
Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind
entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Demzufolge haben lediglich im Flächennutzungsplan ausgewiesene
Flächen keinen anderen Schutzanspruch als den der tatsächlichen Nutzung; hier: Außenbereich. (vgl. auch VG Augsburg,
Urteil vom 30.09.2015, Z: Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304, Au
4 K 14.1305)
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung
und Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich
und Ersatz erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans (Teil I und II).
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV
(2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen
durchgeführt werden.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraumverluste für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche
und Rebhuhn) 2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der Nachweis zur Sicherung von Ausgleichsflächen ist seitens der Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss zu erbringen.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
In den Artenschutzgutachten erfolgte eine vollumfängliche
Prüfung, ob Vögel oder Fledermäuse durch die Planung beeinträchtigt werden.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des
in NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und
Fledermäusen dar.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß
können diese Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorgenommen werden, und nicht etwa im Dezember.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor
(nach Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden
(nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 171
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
faden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben
vom 29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen WindenergieErlasses (4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die
naturschutz-rechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation
vollständig oder mit der Landschaftsbehörde abgestimmt
waren, kann das Verfahren insoweit nach den Maßgaben des
alten Windenergie-Erlasses (Windenergie-Erlass vom
11.7.2011, MBl. NRW vom 8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Beschlussvorschlag
Seite 172
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite 173
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite 174
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.17
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Abwägung
der Stellungnahmen der Verbände erfolgt an entsprechender
Stelle.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 175
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.18
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Nachweis der Methodik der ASP vgl. 17.16
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 176
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.19
17.20
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme des AK Fledermausschutz wird unter Nr.
19 behandelt.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ zählt der Wespenbussard nicht
zu den windkraftsensiblen Arten. Selbst ein Auffinden dieser
Art würde demnach zu keinen anderen Schlussfolgerungen
führen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.21
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen unserer Kartierungen wurde der Rotmilan ausschließlich zur Zugzeit nachgewiesen. Im zeitigen Frühjahr
(19.03.) erfolgte ein Nachweis eines aus Südwesten durchziehenden Rotmilans, im Herbst gelangen an drei Terminen
Nachweise und zwar am 05.11. (1 Individuum), 14.11. (3
Individuen) und 26.11.13 (3 Individuen). Das Untersuchungsgebiet liegt weit außerhalb eines bekannten Vorkommensgebietes und es gelangen auch keine Nachweise während der
Brutsaison.
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim
Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v.a. in
Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen
Nahrungshabitaten gegeben. Derartige Situationen konnten
vor Ort nicht beobachtet werden. Aufgrund der maximal
gelegentlichen Raumnutzung als Nahrungsgast im Umfeld der
Projektfläche ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan auszuschließen. Eine erhöhte
Gefährdung während der Zugzeit ist ebenso nicht auszumachen. Der Zug findet in der Regel gerichtet und mit dem
Blick nach vorne statt. Anders als bei Jagdflügen, bei denen
das Blickfeld und die Konzentration nach unten gerichtet
sind, liegt der Blick bei Zugbewegungen in Flugrichtung. Tötungen sind daher in solchen Fällen selten.
Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird
grundsätzlich empfohlen, am Mastfuß keine Brachflächen
entstehen zu lassen und den Bereich um den Mastfuß möglichst unattraktiv für Greifvögel zu gestalten.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 178
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.22
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Erhebung der Rastvögel und Zugvögel setzt ebenfalls der
Leitfaden Vorgaben, die die vorliegende Untersuchung erfüllt.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den
Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in
Kapitel 5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen
Bedingungen im Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis
500 m oder sogar höher durch das Binnenland ziehen.
Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im
Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von
unter 50 bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben.
Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet.
Die WEA-Empfindlichkeit begründet sich aufgrund eines
Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht
festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht
erwartet.
Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung
des allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“
Seite 179
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.23
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen). Naturgemäß
können diese Begehungen nur innerhalb der Brutzeit vorgenommen werden, und nicht etwa im Dezember.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.24
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m.). Es
ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im
Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht
um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Art erforderlich wird.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens gegenüber WEA
wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust
(der aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum
gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr
kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
Wir bitten, von verleumderischen Behauptungen über die
Gutachter Abstand zu nehmen!
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 181
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.25
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Konkrete Sichtungen im Projektgebiet gab es weder während
der Vogel- noch der Fledermauskartierung. Dass eine gelegentliche Raumnutzung im Projektgebiet nicht gänzlich auszuschließen ist, wird nicht bestritten.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bei den gegebenen
örtlichen Verhältnissen und dem Abstand des Brutplatzes zu
den geplanten WEA, ein signifikant erhöhtes Verletzungsoder Tötungsrisiko anzunehmen ist. Der Leitfaden sieht hierzu ein zu prüfendes Gebiet von 1.000 m zwischen Brutplatz
und Windenergieanlage vor. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet zur Prüfung von Nahrungsflugbeziehungen und essenzieller Nahrungshabitate ist nicht vorgesehen. Selbst wenn
man den Prüfraum gemäß der Empfehlungen der LAG-VSW
zugrunde legt, kommt man zu dem Schluss, dass potenzielle
Nahrungshabitate im gesamten Naturraum vorhanden sind.
Vom Brutplatz ausgehend kann der Uhu sowohl im westlich
liegenden Rurtal selbst jagen, als auch in östliche Richtungen
auf der offenen Anhöhe. Wenn man überhaupt eine Präferenz für ein besonderes Nahrungshabitat mutmaßen würde,
so wäre dies die weiter nördlich liegende Drover Heide mit
ihren offenen Flächen. Zieht man eine Linie zwischen dem
nächstliegenden Brutplatz unterhalb der Burg Nideggen und
dem Projektstandort, so landet man deutlich südlich der
Drover Heide. Auch andere Verbindungen der Brutplätze zur
Drover Heide führen nicht über den Projektstandort.
Selbst wenn man also diese theoretische Möglichkeit in Erwägung zieht (eine direkte Flugbeziehung vorausgesetzt),
spricht nichts dafür, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Erhöhung des Schlagrisikos führen.
Gemäß Leitfaden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko vor allem
bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen anzunehmen.
Der Leitfaden definiert hierzu einen Untersuchungsraum von
1.000 Meter. Der nächste Brutplatz liegt aber 4,5 km von den
hier geplanten Windenergieanlagen entfernt. Die in der Stellungnahme angesprochenen WEA bei Nideggen-Berg liegen
hingegen im Nahbereich des nächsten Brutplatzes. Sie sind
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 182
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.26
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
zudem deutlich niedriger als die hier geplanten WEA. Insofern
ist es nachvollziehbar, dass am dortigen Standort in der Tat
ein erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegt. Bei Anflügen über die
Waldkante des Rurtals können die Uhus dort direkt in den
Rotorbereich gelangen. Die Situation ist am hiesigen Standort
vollkommen anders. Analogieschlüsse sind nicht nachvollziehbar.
Von Waldkauz und Waldohreule wurde je ein Revier im Wald
festgestellt, allerdings jagen beide Arten, insbesondere jedoch die Waldohreule, durchaus auch im Offenland nach
Kleinsäugern, so dass es in seltenen Fällen zu einer potenziellen Gefährdung durch die neu zu errichtenden WEA kommen
kann. Von der Waldohreule gibt es sieben registrierte Totfunde an WEA (Zentrale Fundkartei, Stand Oktober 2013),
vom Waldkauz sind es zwei. Dies zeigt die insgesamt sehr
geringe Schlagdisposition der beiden Arten. Ein erhöhtes
Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben. Erhebliche Störungen können durch den Abstand der WEA zu den jeweiligen
Brutplätzen von über 500 m ebenso ausgeschlossen werden,
wie Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als
WEA-empfindlich.
Seite 183
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.27
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Das Vorkommen der Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke im Untersuchungsraum wird im
Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten
ergibt sich keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen durchzuführen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Wanderfalken
Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda
stellte die Art bei den umfangreichen Kartierungen in den
Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum um die geplanten WEA in Lausbusch nicht fest. Brutvorkommen werden für
das weiter entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAGVSW (2007) sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als
seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen der Untersuchungsgebiete ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund
der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass der
Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von Vogelschlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Zum Baumfalken
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche
Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine
Brut im oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsraums in den Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht.
Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem
Hintergrund nicht erwartet.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.28
17.29
17.30
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Weder der Turmfalke noch der Mäusebussard sind als windenergiesensible Arten eingestuft. Da das Artenschutzgutachten anhand der Vorgaben des Leitfaden erstellt werden muss,
könne diese Arten nicht berücksichtigt werden.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Bruten der Art im relevanten Umfeld.
Einzelbeobachtungen (hier aus 2005) für die Aussage zugrunde zu legen, dass die WEA zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten des Schwarzstorches liegen entbehren jeglicher guten fachlichen Praxis. Auch die Verknüpfung mit einem daraus abgeleiteten erhöhten Tötungsrisiko ist sehr
unsachlich. In über 20 Jahren der Aufzeichnung gibt es nur
einen dokumentierten Totfund des Schwarzstorches an WEA
(1998 ein Jungvogel in Hessen). Die Art ist nicht
schlaggefährdet.
Zu Uhus vgl. 17.24
Zu Rotmilanen 17.23, 17.28
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 185
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Stand: 2016-09-22
Nr.
17.31
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der
Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft &
Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen
wurden.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im
Leitfaden als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme gesehen, das Kollisionsrisiko zu vermindern.
17.32
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis
üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Bobachtungsdaten
standortspezifisch bewertet.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein
auf den Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art im Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den Brutplatz abgestellt gewesen wäre, wäre eine
detaillierte Konfliktanalyse nicht erfolgt, da sich keine Brutplätze im Untersuchungsraum befinden. Dem ist aber gerade
nicht so, denn es wurden sämtliche Überflüge und Verhaltensweisen in der Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der
EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten
entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher Umgang ist nicht zu erkennen.
Beschlussvorschlag
Seite 187
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite 188
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Träfen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ein, so unterlägen diese nicht der Abwägung, sondern würden die Planung
beenden.
Die weiteren Überlegungen sind bereits in die Anforderungen
des Leitfadens und bei der Auswahl der windenergiesensiblen
Arten berücksichtigt worden.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite 190
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen (s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der
EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
17.33
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst
(Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) für den Rotmilan: 1.000 m). Es ergaben sich auch keine
Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten
besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht
um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 192
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse
gibt, und oft naturschutzfachliche Meinung gegen naturschutzfachliche Meinung steht, hat die Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogerative, allerdings muss
die Sachverhaltsermittlung wissenschaftlichen Maßstäben
und vorhanden Erkenntnissen genügen.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden.
Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen)
deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung
Seite 193
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Beschlussvorschlag
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der
Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
wird für die Art nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht
davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen
für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch
Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten)
ergeben.
In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Stellungnahme der Verwaltung
detailliert dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“ eingegangen).
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedeutung des Untersuchungsraums
im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) kann durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot
ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erfüllt sein Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,
Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus,
Breitflügelfledermaus (sog. WEA-empfindliche Arten: diese
Arten zeichnen sich dadurch aus, dass sie u. a. im freien Luftraum jagen). Die niedrig fliegenden Arten werden nach dem
Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet klassifiziert. Ebenso
wird auch in der umfangreichsten Studie zu diesem Konfliktfeld von Brinkmann et al. (2011) für strukturgebunden fliegende Arten nur ein geringes Kollisionsrisiko gesehen.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) können bei der Zwergfledermaus Tierverluste durch
Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als
allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines
sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in
der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius
um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige
Beschlussvorschlag
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Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenund/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser
Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich
keine Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr
als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende
Arten (sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu,
dass für den Betrieb der WEA Vermindermungsmaßnahmen
(Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der
zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in
NRW nicht vorgesehen.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche
Arten erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) können bei der Zwergfledermaus Tierverluste durch
Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als
allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines
sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in
der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenrei-
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Stellungnahme der Verwaltung
cher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius
um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige
Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenund/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser
Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich
keine Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr
als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Beschlussvorschlag
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit
für die Aktivität im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit
führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaß-nahmen
durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen,
dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet
wird.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Lausbusch
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden.
Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen)
deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leit-
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17.34
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
faden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Steinkaul
Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das
Gebiet Steinkaul ein umfassendes Bild des Artenspektrums
und dessen Aktivitäten gewonnen werden. Hieraus entstanden weitreichende Planungsempfehlungen, mit deren Hilfe
Verbotstatbestände für Fledermäuse ausgeschlossen werden
können.
Bindend für die Betrachtung der Artenschutzrechtlichen
Auswirkungen von Windenergieanlagen ist der Leitfaden zur
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) in Zusammenarbeit mit dem
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein. Dieser wurde per Erlass eingeführt und
muss von den Behörden im Rahmen der Planung beachtet
werden. Gemäß Leitfaden ist die Wildkatze nicht als windenergiesensible Art eingestuft. Selbst wenn diese Art vorhanden wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Planung.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
des angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG
bewertet.
Beschlussvorschlag
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur
berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist.
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17.35
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Jede Windenergieanlage stellt naturgemäß einen Eingriff ins
Landschaftsbild dar. An dieser Stelle darf jedoch nicht verkannt werden, dass Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1
BauGB im Außenbereich privilegiert sind und somit in die
Landschaft gehören.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eine Windenergieanlage stört somit nicht automatisch, sondern nur in besonderen Fällen, die Eigenart der Landschaft
bzw. ihren Erholungswert. . Die Beeinträchtigung als solches
reicht für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann
nicht allein daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund
ihrer Größe aus der Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies die typische Eigenschaft einer WEA ist.
Eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen, oberhalb
derer eine Störung vorliegt, hat der Gesetzgeber ebenfalls
nicht vorgesehen.
Der Nachweis der Störung wäre demnach an dieser Stelle
dezidiert vom Einwender zu erbringen.
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17.36
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Eine Störung des Tourismus kann durch Windenergieanlagen
ebenfalls nicht pauschal angenommen werden. Es gibt im
Gegenteil sogar Berichte, bei denen das Vorhandensein von
Windenergieanlagen den Tourismus förderte. e
Das Institut für Sozialforschung und Kommunikation (SOKOInstitut) führte im Jahr 2003 eine repräsentative Umfrage
unter Touristen in Schleswig-Holstein durch. Das Verhalten
der Besucher Mecklenburg-Vorpommerns wurde im selben
Jahr von der Universität Rostock untersucht. Die Ergebnisse
bestätigen sich gegenseitig: Es gibt keinen Rückgang bei der
Bettenbelegung durch den Ausbau der Windenergie. Nur 2%
der Befragten gaben an, wegen der Windenergie in Zukunft
eventuell ein anderes Reiseziel zu wählen. Das aber steht in
keinem Verhältnis zu dem positiven Potenzial, das die Nutzung der Windenergie für den Tourismus birgt.
(http://www.rothaarwind.de/windenergie/mod_content_pag
e/seite/windenergie_landschaft/)
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite 202
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17.37
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel
eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu
erwirken ob die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit,
dass auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen,
hier u.a. die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand
zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des
Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu
beseitigen", ist nicht zu erkennen.
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17.38
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Es findet eine Abwägung aller Belange statt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 204
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das Natur- und Landschaftsrecht wird nicht umgangen. Es
findet ein Ausgleich für naturschutzrechtliche Eingriffe sowie
für den Eingriff ins Landschaftsbild statt.
Entsprechende Gutachten zur Berechnung des Ausgleichs
liegen den Bebauungsplanverfahren bei.
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17.39
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Die Erschließung wird nicht in den Bauleitplanverfahren geregelt. Die Erschließung zum Bau der Anlagen ist Bestandteil
der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Regelungen zur Erschließung werden in separaten Erschließungsverträgen, die privatrechtlicher Natur sind, zwischen
den Parteien getroffen werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 206
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17.40
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Es wird über die geplanten Windenergieanlagen natürlich zu
einer windenergetischen Nutzung kommen. Die geplanten
Anlagen sind, trotz der Abschaltzeiten, wirtschaftlich betreibbar. Dies zeigt sich ja bereits daran, dass es potentielle Betreiber gibt, die auch die erforderlichen Verträge abgeschlossen haben.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 207
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Der Einwender verkennt an dieser Stelle, dass es sich beim
vorliegenden Verfahren um die Ausweisung von Flächen im
Flächennutzungsplan handelt. Es geht also um ein Verfahren,
in dem die „grobe Richtung“ der Flächennutzung planerisch
fixiert wird. Hierbei muss auf die städtebauliche Vertretbarkeit der Planung abgestellt werden. Es sind also durch die
Kommune geeignete Mittel zu wählen, diese zu beurteilen.
Der Windatlas ist ein Instrument, das das LANUV geschaffen
hat, um Städten und Gemeinden solch ein Mittel zu schaffen.
Exakte Windmessungen, wie sie von den späteren Betreibern
vorgenommen werden können, setzen die Kenntnis der genauen Rotorhöhe, des Anlagentyps etc. voraus, um verwendbare Ergebnisse hervorzubringen. Diese Angaben sind zum
Planungsstand eines Flächennutzungsplanes gar nicht machbar.
Die Erforderlichkeit einer Windmessung kann aus keiner
Rechtsgrundlage abgeleitet werden.
Die Gemeinde muss auch nicht alle wirtschaftlichen Entscheidungen eines Anlagenbetreibers vorwegnehmen, sondern
lediglich einen Rahmen schaffen, in dem der Windenergie
substantiell Raum geschaffen wird.
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit
handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die einer
Abwägung unterliegen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung
von Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung
noch kein Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert.
Beschlussvorschlag
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Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Des Weiteren können bei der vorliegenden Planung natürlich
nur bereits geltenden gesetzliche Regelungen berücksichtigt
werden.
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
17.41
18
18.1
Anlagen 2 bis 15 zu Anlage 2
BUND mit Schreiben vom 14.04.2016
zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, erneute Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gibt der BUND
die folgende Stellungnahme ab.
Die Anlagen werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Zone A wird ebenfalls ausgewiesen, da hier bestehende
Rechte vorhanden sind und es keinem Grund gibt, diese aufzuheben.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Ein pauschales Anbringen von Bedenken ist nicht möglich. Die
Bedenken gegen die Fläche werden nicht konkret benannt
und sind somit der Abwägung nicht zugänglich.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
18.2
Zur Windkraftkonzentrationszone A (Stockheim)
Die bestehende Konzentrationszone soll im Rahmen der 33. FNPÄnderung vollständig als Konzentrationszone bestätigt werden. Damit
soll diese Zone nutzbar sein, wenn sich die Beurteilungskriterien der
Flugsicherung verändern. Diese Zone wird von uns vorbehaltlich einer
qualifizierten Artenschutzprüfung für weniger problematisch gehalten
als die ohnehin für die Windkraftnutzung weniger gut geeigneten Zonen Lausbusch und Steinkaul. Ob es Sinn macht, die Zone A vollständig
zu bestätigen und gleichzeitig die aus Sicht des Naturschutzes und der
Landschaftspflege hochwertigen Zonen D und E auszuweisen ist fragwürdig.
Zur Windkraftkonzentrationszone D (Steinkaul)
Da die Windkraftkonzentrationszone A bestätigt werden soll und da in
der Abwägung in der Vergangenheit bei der grundlegenden Standortuntersuchung Windkraftkonzentrationszonen mit nur zwei Anlagen an
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18.3
Anregung
anderer Stelle von vorneherein ausgeschlossen wurden, ist die Planung für diese auch für die Windkraftnutzung weniger gut geeignete
Zone aufzugeben.
Wir widersprechen der Aussage im Umweltbericht, dass in den Zonen
Lausbusch und Steinkaul keine erheblichen Beeinträchtigungen zu
erwarten sind.
Zur Windkraftkonzentrationszone E (Lausbusch)
Zur Planung der Windkraftkonzentrationszone Lausbusch in der Gemeinde Kreuzau trugen unter anderen sowohl die Denkmalbehörde als
auch die Naturschutzverbände erhebliche Bedenken vor. Der Regionalrat befasste sich ausschließlich mit den Bedenken des Denkmalschutzes und gab als Kompromiss eine Höhenbeschränkung auf 175 m vor.
Dieser Kompromiss schließt nach unserer Auffassung erhebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz nicht aus und widerspricht den
Forderungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege.
Die Bedenken der Naturschutzverbände gegen die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationszone Lausbusch werden mit der Höhenbeschränkung verstärkt, da damit das Gefährdungspotential für fliegende
Tiere deutlich erhöht würde. Denn je näher der Rotor dem Boden bzw.
den Baumwipfeln ist, desto mehr Tiere im Luftraum sind durch Kollisionen oder Barotraumen gefährdet. Nahrungsflüge werden meist in
geringerer Höhe durchgeführt, Distanzflüge in größerer Höhe. Hierauf
verweist auch das Fachgutachten von ecoda. Das o. a. Fachgutachten
stellt grundsätzlich fest (ecoda S. 128):
„Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen
meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen
Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte.“
Die Verringerung der Anlagenhöhe um ca. 25 m verändert das Gefährdungspotenzial vor allem für alle fliegenden Tiere und erfordert eine
Betrachtung in der ohnehin nachzubessernden ASP. Die Auswirkung
der Planungsänderung insbesondere auf die betroffenen Vogel- und
Fledermausarten ist artbezogen darzustellen. Bei den Insekten ist auch
anzugeben wie sich der Verlust an Nahrung an der Basis der Nahrungspyramide auf die Tiere der übergeordneten Nahrungsstufen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen
dar, dass eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf
der Fläche möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal
zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen
Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet.
Auch Anlagen von 175m Höhe weisen noch große Abstände
zwischen Rotor und Boden auf. Zudem gibt es keine konkreten Höhenangaben in der Fachliteratur, ab der Gefährdungen
auftreten oder ausgeschlossen sind.
Daher ist vorgesehen, die Gutachten in den jeweils konkreteren planverfahren, sprich im bebauungsplanverfahren und in
den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, im Zuge einer Abschichtung anpassen zu lassen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
auswirkt.
Zu bedenken ist auch, dass bei einer geringeren Anlagenhöhe möglicherweise der Rotordurchmesser zur Effizienzsteigerung vergrößert
wird und so die überstrichene Fläche und damit u.a. die Sog- und
Schleppwirkung der Anlage vergrößert wird. Spätestens im BBP ist der
Rotordurchmesser festzulegen.
Der Veränderung zum Maß der baulichen Nutzung stimmen wir nicht
zu.
Zur Windkraftkonzentrationszone E (Lausbusch)
Gegen die 33. Änderung des FNP bestehen von Seiten der Naturschutzverbände erhebliche Bedenken vor allem
wegen der Nähe der geplanten Zonen zu landesweit bedeutsamen Naturschutz- und FFH-Gebieten (Rurtal und Buntsandsteinfelsen, Drover Heide, Muschelkalkkuppen),
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Auswirkungen auf die FFH-Gebiete wurden in separaten
Gutachten untersucht. Es sind keine beachtlichen Auswirkungen zu erwarten.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
18.5
aus Gründen des Artenschutzes,
Vgl. 18.3
18.6
wegen unzureichender Artenschutzprüfungen (ASP), die Maßgaben des Leitfadens außer Acht lassen. Die vorliegenden Artenschutzprüfungen basieren auf Kartierungen aus den Jahren
2011 und 2013 nach den in den Erfassungsjahren üblichen
Standards für Erfassungen von Vögeln und Fledermäusen im
Rahmen von Windenergieanlagen. Das heißt, dass sie weder
den Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) vom 14.04.2015 noch den Vorgaben
des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW“ vom 12. November 2013 genügen. Sollte an der Planung
festgehalten werden, sind zunächst umfängliche Nachkartierungen und aufwändige Raumnutzungsanalysen erforderlich.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des
in NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und
Fledermäusen dar.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen).
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenom-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
18.4
Seite 212
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Nr.
Anregung
18.7
In der ASP ist zum Beispiel zu bemängeln:
Stellungnahme der Verwaltung
men. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor
(nach Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden
(nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben
vom 29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen WindenergieErlasses (4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die
naturschutz-rechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation
vollständig oder mit der Landschaftsbehörde abgestimmt
waren, kann das Verfahren insoweit nach den Maßgaben des
alten Windenergie-Erlasses (Windenergie-Erlass vom
11.7.2011, - MBl. NRW vom 8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellung-
Seite 213
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
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Die gegenwärtige Kartierung von Fledermausarten ohne ausreichende Untersuchung zum Status der planungsrelevanten Arten, Quartiere/ Brutstätten und Aktivitätsdichten in relevanten
Bereichen ist unzulässig.
18.8
Für betroffene Greifvögel wie z.B. Wespenbussard, Rotmilan,
Habicht und Sperber fehlt eine Raumnutzungsanalyse mit
Horstsuche im von der LAG-VSW angegebenen Bereich.
Stellungnahme der Verwaltung
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden
(nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
18.9
Für den Mäusebussard wurde im Untersuchungsraum zwar eine
überdurchschnittlich hohe Dichte festgestellt, aber die Betroffenheit dieser Art blieb dennoch unbeachtet.
Der Mäusebussard wird nicht als windenergiesensible Art im
Leitfaden geführt. Daher sind für den Mäusebussard keine
Maßnahmen erforderlich.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
18.10
Für die Feldlerche als planungsrelevante Art wurde keine Revierkartierung durchgeführt, auch dies ist nachzuholen.
Für die Feldlerche sind keine betriebsbedingten Auswirkungen zu erwarten. Sie wird nicht im Leitfaden geführt und ist
damit hinsichtlich betriebsbedingter Auswirkungen nicht zu
berücksichtigen.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate
der Feldlerche auf Ackerstandorten wird im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang
von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 214
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
18.11
In der Sitzung des Landschaftsbeirates vom 16.11.2016 wurden die
Mängel der vorliegenden Artenschutzgutachten thematisiert (s. Einladung und Niederschrift zu dieser Sitzung). Die ULB sagte zu, die Einwendungen in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2015 zu berücksichtigen. Mit Befremden stellen wir fest, dass in den nun vorliegenden
Unterlagen zur erneuten Beteiligung - Stand März 2016 - nicht auf eine
Stellungnahme der ULB vom 18.11.2015 hingewiesen wird.
Die Verkleinerung der Fläche wird begrüßt, kann aber die oben angeführten Bedenken und die in der Stellungnahme vom 05.10.2015 angeführten Bedenken nicht ausräumen.
Wir bitten Sie dringlich, die erforderlichen Nachkartierungen und
Raumnutzungsanalysen durchführen zu lassen oder die Planung aufzugeben.
Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahmen der Naturschutzverbände BUND und NABU sowie des AK Fledermausschutz zum BBP G1
Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“, zum BBP G2 Ortsteil
Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ vom 05.10.2015 und zur 33.
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft vom
30.09.2014, die weiterhin vollinhaltlich gelten.
AK Fledermausschutz mit Schreiben vom 15.04.2016
zur erneuten 33. Änderung des Flächennutzungsplanes gibt der Arbeitskreis Fledermausschutz (NABU/BUND/LNU) folgende Stellungnahme ab:
18.12
19
19.1
Stellungnahme der Verwaltung
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von
2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung der
Feldlerche entbehrlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet und genutzt berücksichtigt werden.
Eine Notwendigkeit zu weitergehenden Erhebungen ist nicht
ersichtlich.
Die Stellungnahme der ULB vom 20.11.2015 wurde zum Bebauungsplan G 1 im Rahmen dessen Offenlage vorgebracht
und wird auch in diesem Verfahren behandelt werden.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahem des BUND und des AK Fledermausschutz
werden berücksichtigt werden.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Zone A wird ebenfalls ausgewiesen, da hier bestehende
Rechte vorhanden sind und es keinem Grund gibt, diese aufzuheben.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Windkraftkonzentrationszone A (Stockheim)
Die Prüfung der Eignung dieser Zone kann erst bei Vorlage einer ge-
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
19.2
Anregung
eigneten Artenschutzprüfung bewertet werden. Wenn Fläche A bestätigt werden sollte, muss die Standortanalyse eine neue Bewertung
durchlaufen, weil dann eine neue Alternative zur Verfügung steht.
Windkraftkonzentrationszone D (Steinkaul)
Wie bereits umfangreich vorgetragen (siehe vorliegende Stellungnahmen) stehen in dieser Zone die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege der Windenergienutzung im Plangebiet entgegen.
Die von uns vorgebrachten Argumente gelten vollinhaltlich weiterhin.
Drei Jahre nach Einführung des Leitfadens Artenschutz an Windkraftanlagen (2013) müssen die Untersuchungen nach dem Mindeststandard des Leitfadens durchgeführt werden. Es gibt nach unseren artenschutzfachlichen Hinweisen keinen Grund die Ausnahmeregelung des
Leitfadens in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist ein wichtiger Erkenntnisgewinn durch Nachkartierung zu erwarten. Hinzukommt, dass das
Jahr 2013 für eine artenschutzrechtliche Bewertung in Fachkreisen
aufgrund seiner extremen Witterung als äußerst bedenklich gilt. Die
Einschätzungsprärogative der Behörden basiert auf unzureichender
Sachverhaltsermittlung und ist damit anfechtbar.
Bei der behördeninternen Abwägung ist zu beachten, dass die Belange
Biodiversität und Klimaschutz, vom Gesetzgeber gewünscht, gleichberechtigt sind. Ein Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz, wie dies in der Gemeinde Kreuzau nach eigenen Aussagen
gehandhabt wird, ist nicht berechtigt.
Die Ausweisung einer Zone mit lediglich zwei Windrädern war bereits
in der Standortanalyse ein Tabukriterium. Die Zulassung an dieser
Stelle widerspricht den Auswahlregeln der Standortanalyse und verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Flächenauswahl.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die bisherigen Stellungnahmen werden bei der Abwägung
berücksichtigt.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des
in NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und
Fledermäusen dar.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben
vom 29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen WindenergieErlasses (4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die
naturschutz-rechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation
vollständig oder mit der Landschaftsbehörde abgestimmt
waren, kann das Verfahren insoweit nach den Maßgaben des
alten Windenergie-Erlasses (Windenergie-Erlass vom
11.7.2011, - MBl. NRW vom 8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
An keiner Stelle wird erwähnt, dass die Fläche nur mit 2
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
19.3
Windkraftkonzentrationszone E (Lausbusch)
Wie bereits umfangreich vorgetragen (siehe vorliegende Stellungnahmen) stehen in dieser Zone die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege der Windenergienutzung im Plangebiet entgegen.
Die von uns vorgebrachten Argumente gelten vollinhaltlich weiterhin.
Drei Jahre nach Einführung des Leitfadens Artenschutz an Windkraftanlagen (2013) müssen die Untersuchungen nach dem Mindeststandard des Leitfadens durchgeführt werden. Es gibt nach unseren artenschutzfachlichen Hinweisen keinen Grund die Ausnahmeregelung des
Leitfadens in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist ein wichtiger Erkenntnisgewinn durch Nachkartierung zu erwarten. Hinzukommt, dass das
Jahr 2013 für eine artenschutzrechtliche Bewertung in Fachkreisen
aufgrund seiner extremen Witterung als äußerst bedenklich gilt. Die
Einschätzungsprärogative der Behörden basiert auf unzureichender
Sachverhaltsermittlung und ist damit anfechtbar.
Bei der behördeninternen Abwägung ist zu beachten, dass die Belange
Biodiversität und Klimaschutz, vom Gesetzgeber gewünscht, gleichberechtigt sind. Ein Vorrang der Windenergie gegenüber dem Artenschutz, wie dies in der Gemeinde Kreuzau nach eigenen Aussagen
gehandhabt wird, ist nicht berechtigt.
19.4
Bei der erneuten Offenlage des FNP wurde bei der Windkraftkonzent-
Stellungnahme der Verwaltung
Windenergieanlagen bebaut werden kann.
Die bisherigen Stellungnahmen werden bei der Abwägung
berücksichtigt.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des
in NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und
Fledermäusen dar.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben
vom 29.12.2015:
Wenn in laufenden Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen WindenergieErlasses (4.11.2015) die Antragsunterlagen in Bezug auf die
naturschutz-rechtliche Eingriffsbewertung und Kompensation
vollständig oder mit der Landschaftsbehörde abgestimmt
waren, kann das Verfahren insoweit nach den Maßgaben des
alten Windenergie-Erlasses (Windenergie-Erlass vom
11.7.2011, - MBl. NRW vom 8.9.2011, S. 317 ff.) wie vorgesehen zu Ende geführt werden.
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB findet eine gerechte Abwägung aller
Belange statt.
Durch die Verringerung der Anlagenhöhe werden Auswirkun-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellung-
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Stand: 2016-09-22
Nr.
19.5
19.6
Anregung
rationszone Lausbusch als Ergänzung eine neue Höhenbeschränkung
auf 175 m festgelegt. Dieser angebliche Kompromiss zu Gunsten des
Denkmalschutzes schließt, wie das ergänzende Gutachten (2015) zeigt,
eine Auswirkung auf die Denkmäler in der Stadt Nideggen nicht aus.
Bei Verringerung der Nabenhöhe ist, wegen der gewünschten Erreichung von 3 MW Leistung eine Vergrößerung der Rotorlänge zu befürchten. Wir bitten hier um Mitteilung, ob dies so ist. Die von uns
vorgebrachten artenschutzfachlichen Bedenken erhöhen sich bei
Windrädern, deren Rotorspitzen näher an die Vegetation heranreichen, weil gerade an den Rotorspitzen die höchsten Windgeschwindigkeiten und Luftverwirbelungen sind. Tiere, die ihren Hauptaktionsraum in der Luft haben, sind dann besonders betroffen.
Sollte sich die Rotorlänge nochmals vergrößern (die Flächenvergrößerung ist proportional zu r² mit r=Länge eines Rotorblattes), wird auch
die Fläche des Eingriffs in den Luftraum noch größer. Diese Veränderungen der Anlagen müssen in durch fachgerechte Ergänzungen bei
den Schall- und Schattengutachten ebenso wie in den Gutachten zum
Artenschutz aufgearbeitet werden. Tiere, die ihren Hauptaktionsraum
in der Luft haben, sind dann besonders betroffen.
Dr. Volker Runkel (Hersteller des auf WEA häufig verwendeten Batcorders) hat für Fledermäuse die Problematik niedriger WEA mit langen
Rotorflächen sehr passend zusammengefasst (Artikel in der Anlage).
Wir schließen uns seinen Aussagen vollumfänglich an und erwarten
daher eine angemessene Kartierung und Neubewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit für die Zone unter Berücksichtigung
der Höhenbeschränkung (veränderter Windkraft-Anlagentyp).
Für die Standorte D und E sprechen die Nähe zu bedeutenden Naturschutzgebieten wie der Drover Heide, den Muschelkalkkuppen und
den Buntsandsteinen Felsen in Nideggen (größtes bekanntes natürliches Fledermauswinterquartier in der Region) gegen eine Ausweisung
der Zonen.
Anlage:
Europäische Fledermausrufe – Aufzeichnen und Bestimmen
Tiefe WEAs und Implikationen
14.10.2015
Stellungnahme der Verwaltung
gen auf den Denkmalschutz minimiert.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Im Flächennutzungsplan werden keine konkreten Anlagentypen festgesetzt. An dieser Stelle wird auf das nachfolgende
Bebauungsplanverfahren oder das Genehmigungsverfahren
verwiesen.
In diesem Verfahren werden alle Gutachten an die dann konkrete Anlagenplanung angepasst werden. Im Flächennutzungsplanverfahren reicht an dieser Stelle der Nachweis, dass
Anlagen in den Gebieten realisierbar sind.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Alle diese Gebiete wurden teilweise in separaten FFHverträglichkeitsgutachten gutachterlich untersucht. Auswirkungen liegen nicht vor.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Durch die Energiepolitischen Ziele in Deutschland wird mittlerweile
verstärkt auch an Schwachwind-Standorten Windkraft genutzt. Dafür
sind auch speziell entwickelte Windenergieanlagen im Einsatz, die
einen großen Rotor auf niedriger Nabenhöhe platzieren. So drehen die
Rotorspitzen bei ca. 30 Metern über dem Boden. Diese Anlagen müssen im Hinblick auf Vogel- und Fledermausschlag ganz anders beurteilt
werden als dies bisher durch Leitfäden vorgesehen ist. Die Leitfäden
beziehen sich bei Fledermäusen auf die Ergebnisse des BMU-Projekts,
bei dem höhere Anlagen untersucht wurden. Es gibt Hinweise, dass
diese Schwachwind-Anlagen eine viel größere Gefahr als hohe Anlagen
für Fledermäuse darstellen.
Schwachwind-WEA und niedrige Masten
Die Klimaziele sind hoch gesteckt und der Ausbau der erneuerbaren
Energien muss schnell voranschreiten um diese zu erfüllen. Die EEG
Novellierung 2017 wird dies - laut Planern - stark erschweren, so dass
2015 und 2016 ein noch stärkerer Planungsboom besteht als in den
Jahren zuvor. So sollen auch zahlreiche Schwachwindstandorte für den
Ausbau der Windenergie realisiert werden. In meinem Wohnumfeld
zum Beispiel kann ich dies bei Anlagen der Stadtwerke Münster direkt
beobachten, die momentan drei Nordex N117 betreibt und zahlreiche
weitere bereits jetzt planen. Diese Nordex stehen in Münster auf Türmen mit einer Nabenhöhe von 91 m. Durch den großen Rotor mit 58,5
m Radius streift die untere Rotorspitze in 32,5 m Höhe über den Boden. An anderen Standorten in Niedersachsen stehen ähnlich konfigurierte Anlagen eines anderen Herstellers.
Deren Rotoren streichen in 30 m Höhe über den Boden. Letztere wurden ausführlicher durch den Naturschutz untersucht, mit erschreckendem Ergebnis: Trotz einer Abschaltung analog zum BMU-Projekt hat
sich die Schlagopferzahl nicht verändert. So werden dort mittlere
zweistellige Zahlen an echten Opfern gefunden. Es scheint so, als sind
diese tiefen Anlagen eine größere Gefahr für Fledermäuse als die hohen Pendants. Daher werde ich versuchen diese Anlagen im Hinblick
auf das bekannte Wissen einzuordnen.
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Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
Forschungsergebnisse des BMU als Referenz
Die Anlagen im BMU-Projekt (Brinkmann et al 2011) hatten zumeist
einen 70 m Rotor (Durchmesser) und waren im Median auf 98 m hohen Türmen installiert. Die minimale Turmhöhe betrug 63 m und die
maximale 114 m. Ausgehend vom Median wurde der Luftraum im
Bereich von 63 m bis 130 m überstrichen. Weiterhin wurde ein signifikant negativer Einfluss der Turmhöhe auf die Schlagwahrscheinlichkeit
erhalten. Bei niedrigen Türmen bzw. tiefer-reichenden Rotoren ist mit
höheren Opferzahlen zu rechnen. Das wird so auch im BMUAbschlussbericht nochmals unter anderem auf Seite 374 hervorgehoben.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
In der Abbildung erkennt man die Unterschiede der BMU-Referenz zu
“tiefen Anlagen”, wie sie zum Beispiel in Münster gebaut werden.
Durch Bäume sind typische Vegetationshöhen angezeigt. Die Fledermaus-Silhouette zeigen Höhenverteilungen an (dazu folgt noch mehr
im weiteren Text). Rechts in der Abbildung ist eine anderer Konfiguration der Nordex N117 gezeigt. Diese hat einen 120 m hohen Mast, das
entspricht der mittleren von Nordex verkauften Anlage. Außerdem
gibt es noch eine Anlage mit 140 m Masthöhe.
Flughöhen von Fledermäusen
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Nr.
Anregung
Nicht selten erhalte ich Anrufe von Windrad-Betreibern, die Flughöhen
der Fledermäuse von 100 oder 150 m nicht glauben wollen oder können. Da wir uns selten nachts in solchen Höhen aufhalten, fehlen uns
Erfahrungswerte. Zu meist wähnen die Anrufer die Fledermäuse aus
den eigenen Erfahrungen in niedrigeren Höhen. In solchen Telefonaten
fällt dabei häufig: 20 bis 30 m sieht man ja immer wieder, nur höher
halt nicht. Das zeigt, dass sogar solche Nicht-Fachleute Flughöhen von
30 m als normal ansehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Durch Sichtbeobachtung von Fledermäusen in der Abenddämmerung
kann man erkennen, dass selbst kleinere Arten in oder etwas über
Baumwipfelhöhe fliegen und jagen. Größere Arten wie die beiden
Abendsegler oder die Breitflügelfledermaus sieht man in der Abenddämmerung auch schon in 30 bis 50 m Höhe über Offenland. Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass größere Arten häufig bis 40 m
hoch fliegen. Mit zunehmender Höhe wird die Aktivität in der Regel
geringer. Aber auch in 150 m Höhe treten sie eben noch so häufig auf,
dass es zu regelmäßigen Schlagopfern kommt oder Tonaufnahmen
erhalten werden.
Zeichnet man das als Dichtefunktion in Abhängigkeit der Höhe, dann
ergibt sich ein Bild ähnlich der obigen Grafik. Mit zunehmender Höhe
nimmt die Aktivität erst langsam und dann stärker ab. Auch in 150 m
Höhe ist mit vereinzelter Aktivität zu rechnen. Jedoch lässt ab einer
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Nr.
Anregung
Höhe im Bereich von 30 bis 50 Metern die Aktivität dann stark nach.
Den genauen Verlauf muss man vermutlich je Standort ermitteln, da
wird es bedingt durch lokale Gegebenheiten sicherlich Unterschiede
geben.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Fledermäuse zeigen bei der Jagd sehr gut verfügbare Nahrung an. Die
Insekten selber bewegen sich im Luftraum und sind dabei nicht immer
an Vegetation gebunden. Schwärmende Ameisen oder Käfer, ebenso
wie Nachtschmetterlinge können auch größere Höhen erreichen. Dies
kann man übrigens auch tagsüber sehr gut erkennen, wenn man die
Pendants der Fledermäuse bei der Jagd beobachtet.
Mauersegler und Schwalben jagen manchmal dicht über dem Boden
und an anderen Tagen in teils großer Höhe.
Beim Anflug an einen Mast in Bodenhöhe zeigen manche Fledermausarten ein Explorationsverhalten z.B. auch wegen einer Ähnlichkeit zu
Bäumen. Je niedriger der Rotor dreht, desto schneller erreichen Fledermäuse den für sie tödlichen Flugbereich. Auch Arten, die normalerweise Vegetations- oder Bodennah fliegen, können bis in 30 m Höhe
aufsteigen, um zum Beispiel den Anlagenmast zu inspizieren. Bei höheren Rotoren drehen manche Fledermäuse dann eher wieder ab, bevor
sie in den Gefahrenbereich gelangen und werden so nicht geschlagen.
Leitfäden der Bundesländer
Die Leitfäden, die in Deutschland zur Anwendung kommen, basieren
auf den Ergebnissen des BMU-Projekts. Es wurden daraus die Parameter für Abschaltalgorithmen abgeleitet oder direkt übernommen. Dabei wurde jedoch einzig auf Umweltfaktoren (Temperatur, Windgeschwindigkeit, Jahreszeit) eingegangen und weitere Ergebnisse wie
zum Beispiel der Einfluss der Nabenhöhe gänzlich ignoriert. Daher wird
eine “tiefe Anlage” momentan genauso behandelt wie eine “hohe
Anlage”, obwohl sich das Schlagrisiko unterscheidet.
Häufig wird ein akustisches Gondelmonitoring durchgeführt, um die
Abschaltung für den Standort genauer zu Parametrisieren. Das GondelMonitoring ist dafür in der Regel auch gut geeignet, denn Fledermäuse
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im offenen Luftraum lassen sich gut so erfassen. Zwar ist der Rotor
meist größer als die Reichweite der Aufnahmegeräte, aber die Fledermäuse nähern sich an die Gondel an, die sie im Gegensatz zu den drehenden Rotoren gut orten können. Im Idealfall fliegt die Fledermaus in
ähnlicher Höhe wie die Nabe. So gelingen dann auch Aufnahmen
(wenn die Tiere nicht deutlich vorher geschlagen werden).
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Reichweite der Erfassung hängt dabei sehr stark von der Ruflautstärke der Fledermäuse und bedingt auch von der Ortungsrichtung
bzw. Bündelung der Laute ab. In der Abbildung oben sind typische
Erfassungsreichweiten in blauen Farbtönen hinterlegt. Die Ruflautstärke kann durch das Tier entsprechend der Flugsituation auch angepasst
werden - zwischen leise und laut kann sich dabei das 10-fache an Unterschied ergeben (20 dB). Je näher an Vegetation oder generell Strukturen gejagt wird, desto leiser werden die Rufe und desto gebündelter.
Hierzu wurden zum Beispiel von den Unis Erlangen-Nürnberg oder
Tübingen zahlreiche Daten am Boden gesammelt.
Es gibt zwar bisher keine entsprechenden Untersuchungen zur Jagd in
Gondelhöhe, aber es wäre nicht verwunderlich, wenn in 30 m Höhe
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Nr.
Anregung
Rufe häufiger leiser sind als im Vergleich zu Rufen in Gondelhöhe.
Fledermäuse passen die Ruflautstärke zum Beispiel so an, dass möglichst Echos aus des “Hintergrunds” minimiert werden um Beuteechos
deutlicher wahrzunehmen. Auch wird die Fledermaus in 30 m Höhe
wohl häufiger ihre Ortungsrufe in die Horizontale oder nach unten
ausrichten, da sich dort höhere Beutedichten befinden werden und
aus physikalischen Gründen Sturzflüge die Jagd erleichtern (Momentum!). In Gondelhöhe wird für die Jagd sicherlich eine stärker omnidirektionale “Ausleuchtung” des Luftraums genutzt, um die eher verstreuten Beutetiere zu finden. Einzig ziehende Tiere werden in der
Wanderungszeit auch in der Höhe vermutlich primär in Vorausrichtung
orten.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Detektionswahrscheinlichkeit von Tieren in 30 m Höhe wird daher
deutlich geringer sein, als die von Tieren in zum Beispiel 100 oder 150
m Höhe. Das akustische Monitoring in der Gondel ist daher unter Umständen nicht ausreichend zur Detektion schlaggefährdeter Tiere in 30
m Höhe und liefert für diese keine ausreichenden Daten für eine Beurteilung. Auch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit des Schlags von Arten, die eigentlich nicht als Schlaggefährdet gelten, wenn die Rotorspitze in 30 m dreht. Auch Myotis-Arten können dann an manchen
Standorten zu Opfern zählen. Deren Rufe sind deutlich leiser als die
der Gattungen Pipistrellus, Nyctalus oder Eptesicus und werden beim
Gondel-Monitoring mit sehr hoher Sicherheit (99,9%) komplett überhört werden. Damit werden diese Arten trotz potentieller Gefährdung
an niedrigen Anlagen weder durch Leitfaden noch durch Monitoring
geschützt.
Fazit
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist bei tief-drehenden Rotoren von
WEAs (30 m bis 40 m Rotorunterspitze) die Gefährdung von Fledermäusen deutlich höher als bei höheren WEAs. Die Aktivitätsdichten
ebenso wie das gefährdete Artenspektrum unterscheidet sich im Vergleich zu höheren Anlagen - unter Umständen sehr deutlich. Die momentanen Genehmigungsverfahren basieren auf Leitfäden, die dieses
Problem nicht berücksichtigen. Angelehnt an die Ergebnisse des BMU-
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Nr.
Anregung
Projektes, bei dem im Median höhere Anlagen untersucht wurden,
wird so an vielen Standorten kein ausreichender Schutz der Fledertiere
durchgeführt. Wichtige Ergebnisse des Projektes, die dieses Problem
teilweise mit aufgreifen, werden in den Leitfäden gänzlich ignoriert.
Wenn der Fachgutachter diese besondere Situation nicht erkennt und leider scheint dies für zahlreiche Gutachten zuzutreffen - dann
wird eine Betriebs-Genehmigung erteilt, die fachlich nicht fundiert ist.
Das bedeutet eine hohe Unsicherheit für den Betreiber und eine erhöhte Gefährdung der Fledermäuse. Vermutlich sind auch manche
Vogelarten deutlich stärker betroffen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Daher sollten Gutachter diese Situation besonders beachten und die
Genehmigungsbehörde wie auch die Anlagen-Betreiber hier mit einbinden, um eine bessere Lösung zu finden. Denn ansonsten ist mit
nachträglichen Abschaltungen zu rechnen, die eigentlich durch kompetente Beratung nicht nötig wären.
Lösungen?
Es sollte primär versucht werden, solche niedrigen Anlagen erst gar
nicht zu bauen. So werden naturschutzrechtliche Probleme bereits auf
ein Minimum reduziert.
Laminare Strömungen ebenso wie optisch-beruhigende Aspekte sprechen ebenso für höhere Anlagen bei Verwendung großer Rotoren.
Wenn nicht auf solche Anlagen mit tiefen Rotoren verzichtet werden
kann, sollten am besten angepasste Abschaltalgorithmen entwickelt
werden. Das bedeutet spezielle Untersuchungen mit standardisierter
Schlagopfersuche und einem erweiterten akustischen Monitoring mit
einem zusätzlichem Erfassungsgerät in ca. 10 m unter der tiefsten
Stelle des Rotors. Dieses kann zum Beispiel in 20 m Höhe am Mast
angebracht werden. Es kann mit reduzierter Empfindlichkeit betrieben
werden, um nicht durch Bodennah fliegende Individuen verfälschte
Aktivitätsergebnisse zu liefern.
Leider unterliegen diese Anlagen momentan keinen besonderen Abschaltungen, häufig können sie, wie z.B. in Münster, ganz ohne Natur-
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Nr.
19a
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19a.2
Anregung
schutzfachliche Nebenbestimmungen betrieben werden. Die StandardAbschaltungen nach den Leitfäden sind - wie oben erwähnt - nur bedingt geeignet und sicherlich an zahlreichen Standorten nicht ausreichend. Da die Leitfäden nur Empfehlungen sind und keine Gesetze,
können und müssen die Gutachter zusammen mit den Genehmigungsbehörden hier durch strengere Abschaltungen im Sinne des Vorsorgeprinzips entsprechend Empfehlungen ausgeben und auch durchsetzen.
Standorte, die dann nicht mehr rentabel sind, sollten unter Umständen verworfen werden. Denn wenn es tatsächlich eine erhöhte
Schlaggefahr für Fledermäuse und Vögel gibt, dann wäre eine nachträgliche Reglementierung für den Betreiber ein großes wirtschaftliches Problem. Solche nachträglichen Genehmigungsänderungen sind
im Rahmen durch das BimschG vorgesehen und könnten dann auch
umgesetzt werden. Für den Ausbau der Windkraft wäre das auch nicht
unbedingt positiv öffentlichkeitswirksam.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme von Frau Körber wird unter Nr. 19 behandelt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen
dar, dass eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf
der Fläche möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal
zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen
Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet.
Auch Anlagen von 175m Höhe weisen noch große Abstände
zwischen Rotor und Boden auf. Zudem gibt es keine konkreten Höhenangaben in der Fachliteratur, ab der Gefährdungen
auftreten oder ausgeschlossen sind.
Daher ist vorgesehen, die Gutachten in den jeweils konkreteren planverfahren, sprich im bebauungsplanverfahren und in
den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissions-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
1.Brinkmann, R., O. Behr, I. Niermann & M. Reich (Hrsg) (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. - Umwelt und Raum Bd. 4, Cuvellier-Verlag, Göttingen
Nabu mit Schreiben vom 15.04.2016
Seite 226
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
20
BR Düsseldorf mit Schreiben vom 20.04.2016
meine Stellungnahme vom 07.10.2014 zur 33. Änd. FNP bleibt weiterhin voll inhaltlich bestehen.
21
21.1
21.2
Kreis Düren mit Schreiben vom 14.04.2016
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Wasserwirtschaft
Zu der Konzentrationszone Stockheim (Fläche A) wird auf die Stellungnahme vom 30.09.2014 verwiesen.
21.3
Zu den Konzentrationszonen Steinkaul (Fläche D) und Lausbusch (Fläche E) wurden die wasserwirtschaftlichen Belange im Rahmen der
Verfahren zu den Bebauungsplänen G 2 und G 1 vorgetragen.
Stellungnahme der Verwaltung
schutzgesetz, im Zuge einer Abschichtung anpassen zu lassen.
Beschlussvorschlag
Die Fläche A wurde aufgrund der zivilen Flugsicherung auf die
Bestandsfläche reduziert. Die Bestandsfläche wird lediglich
bestätigt. Somit sollten die diesbezüglichen Bedenken ausgeräumt sein.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn wurde bezüglich des
militärischen Anlagenschutzbereichs für die Flächen D und E
beteiligt. Das BAIUD äußerte Bedenken bzgl. Der WEA 1 und 2
der Fläche E. Eine abschließende positive Stellungnahme des
BAIUD steht noch aus, da nach dem letzten Schreiben die
WEA 2 und 6 verschoben wurden. Da im Flächennutzungsplan keine konkreten Anlagenstandorte festgelegt werden,
reicht jedoch die bisherige Abstimmung als Nachweis der
Realisierbarkeit von Anlagen in den Konzentrationszonen aus.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
In der vorherigen Stellungnahme wurde hinsichtlich des Ellebachs an der Fläche A auf die wasserwirtschaftlichen Belange
zu Abständen zu Fließgewässern, Maßnahmen zur Erreichung
der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Konzept zur naturnahen Entwicklung des Ellebaches hingewiesen.
In den Verfahren der Bebauungspläne wurde auf wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Abstände zu Fließgewässern,
Leistungsfähigkeit der Gewässer, Erschließung sowie Bedenken gegen die Überbauung von Fließgewässern hingewiesen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
Anregung
21.4
Immissionsschutz
21.5
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Windenergieanlagen
bedürfen einer Genehmigung nach §4 BlmSchG. Die abschließende
Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange wie Schall und
Schattenwurf, zur beantragten Betriebsweise erfolgt im Rahmen des
Genehmigungsverfahren nach BlmSchG.
Bodenschutz
Der Hinweis auf die vorherige Stellungnahme hinsichtlich Bodenschutz
bleibt bestehen.
21.6
Abgrabungen
21.7
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Natur und Landschaft
21.8
Zur erneuten öffentlichen Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die erstellten naturschutzfachlichen Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum Artenschutz verwiesen. Gemäß
diesem Gutachten stellt der Artenschutz kein unüberwindbares Planungshindernis dar (siehe Vorschläge zur Vermeidung, zur Minderung
und zum Ausgleich). Eine Anpassung der Gutachten an die aktuelle
Höhenbeschränkung im FNP von 175 m erfolgte jedoch nicht. Es ist
darzulegen, weshalb eine Überarbeitung der Gutachten nicht erfolgte.
Auf das Gespräch vom 23. September 2014 im Hause (Thema: Kompensationsmaßnahmen auf dem Gebiet anderer Kommunen) wird
verwiesen.
Mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Stellungnahme der Verwaltung
Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Gleiches
gilt für Wasserquerungen.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Beschlussvorschlag
Es wurde auf mögliche Altlastverdachtsflächen hingewiesen.
Dem Verdacht auf Altlasten wurde nachgegangen. Es befindet sich lediglich eine Ablagerung im Planbereich. Sollten in
diesem Bereich Baumaßnahmen stattfinden werden die zuständigen Behörden benachrichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Anregung wird als Hinweis im Bebauungsplanverfahren
berücksichtigt.
Es werden keine Bedenken geäußert.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen
dar, dass eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf
der Fläche möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal
zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen
Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet.
Daher ist vorgesehen, die Gutachten in den jeweils konkreteren planverfahren, sprich im Bebauungsplanverfahren und in
den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, im Zuge einer Abschichtung anpassen zu lassen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das seit dem Jahr 2015 vorgeschriebene Prüfmuster konnte
Der Rat schließt sich der Stellung-
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Nr.
21.9
Anregung
Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 18.05.2015 wurde das Fachinformationssystem (FIS) „FFH-Verträglichkeitsprüfungen
in Nordrhein-Westfalen" (FIS FFH-VP) verbindlich eingeführt, um die
durchzuführende "Summationsprüfung" zu erleichtern und die durchgeführten FFH-VP systematisch zu dokumentieren.
Die seit dem 18.05.2015 vorgeschriebene Flora-Fauna-Habitat GebietVorprüfung mit Hilfe des FIS FFH-VP wurde nicht angewandt.
Die
Notwendigkeit
zur
Durchführung
einer
FFHVerträglichkeitsprüfung (FFH-VP) ergibt sich aus §§ 34 ff BNatSchG.
Für Pläne und Projekte ist zunächst in einer FFH-Vorprüfung (i.d.R. auf
Grundlage vorhandener Unterlagen) zu klären, ob es prinzipiell zu
erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen
kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Grundsätzlich ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan
oder das Projekt direkt Flächen innerhalb des NATURA-2000-Gebietes
in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt.
Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit auszuschließen, muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine FFHVerträglichkeitsprüfung nach § 34 ff. BNatSchG durchgeführt werden.
Grundsätzlich gilt im Rahmen der Vorprüfung ein strenger Vorsorgegrundsatz, bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung
löst die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
aus. Die Gemeinde wird aufgefordert die durchgeführten Flora-FaunaHabitat Gebiet-Vorprüfungen für die FFH-Gebiete DE-5205-301 "Drover Heide" und DE-5305-302 „Muschelkalkkuppen bei Embken“ und
die daraus resultierenden Schlüsse im Hinblick auf neue Erkenntnisse
aus dem Offenlageverfahren zu überprüfen.
Mit Erlass vom 12.11.2013 wurde vom Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW (MKULNV) sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) der Leitfaden "Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Stellungnahme der Verwaltung
nicht angewendet werden, da die FFH-Vorprüfungen Mitte
2014 erstellt wurden.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Unabhängig davon, erfolgte aber im Rahmen der beiden
Vorprüfungen eine umfangreiche Auseinandersetzung mit
der FFH-Thematik, die in ihrer Tiefe und ihrem Umfang schon
viele Ansprüche an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfüllt.
Alle gemeldeten Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse wurden ebenso besprochen, wie mögliche
Beeinträchtigung des Schutzziels.
Auf Basis der seinerzeitigen Begutachtung war mit erheblichen Beeinträchtigungen nicht zu rechnen.
Die beiden durchgeführten Flora-Fauna-Habitat GebietVorprüfungen für die FFH-Gebiete DE-5205-301 "Drover Heide" und DE-5305-302 „Muschelkalkkuppen bei Embken“
wurden überprüft und bestehen fort.
Die gegenwärtige Kartierung stellt unter Berücksichtigung des
in NRW maßgeblichen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) eine ausreichende Kartierung von Vögeln und
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
Windenergieanlagen in NRW' verbindlich eingeführt. Im Leitfaden
werden Methodenstandards für die Bestandserfassung von WEAempfindlichen Arten verbindlich festgelegt.
Die Erhebung der Daten wurde in den Jahren 2010/2011 sowie 2013,
also vor Einführung des o.g. Leitfadens durchgeführt. Teilweise sind
bereits Unterschiede hinsichtlich der Untersuchungszeiträume und der
angewandten technischen Hilfsmittel festzustellen. Die Kommune wird
aufgefordert zu prüfen, ob die im Rahmen der Gutachten angewandten Methoden mit denen im Leitfaden festgelegten Methodenstandards übereinstimmen. Die daraus resultierenden Bedenken sind im
Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung zu prüfen und die
Untere Landschaftsbehörde ist differenziert über das Ergebnis zu informieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 04.11.2015 der Erlass für
die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise
für die Zielsetzung und Anwendung ('Windenergie-Erlass") als gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen,
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des
Landes NRW mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde Kreuzau die Gutachten und Unterlagen dementsprechend überarbeiten
lassen muss.
Stellungnahme der Verwaltung
Fledermäusen dar.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor (nach Leitfaden 6 bis 10 Begehungen).
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor
(nach Leitfaden max. 26 Begehungen).
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden
(nach Leitfaden 12 Begehungen).
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW ergänzt mit Schreiben
vom 29.12.2015:
Beschlussvorschlag
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Nr.
Anregung
21.10
Hinweis zur Beratung im Landschaftsbeirat
Der Landschaftsbeirat hat über die Planungen in seiner Sitzung am
31.03.2016 beraten. Der Beirat hält aufgrund der Höhenbeschränkung
eine fachgerechte Nachkartierung und die Erstellung neuer Fachgutachten für erforderlich. Darüber hinaus sollte ein Vogelmonitoring
vorgesehen werden.
22
22.1
22.2
Gemeinde Nörvenich mit Schreiben vom 15.04.2016
Gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau zur Ausweisung von insgesamt drei Konzentrationszonen für
erneuerbare Energien (EE), hier Erzeugung von Strom aus Windenergie
erhebt die Gemeinde Nörvenich im Hinblick auf die im Norden geplante Fläche A erhebliche Bedenken.
Begründung:
Die zwei Flächen im Süden des Gemeindegebietes Kreuzau (Lausbusch
und Steinkaul bei der Ortslage Thum) werden seitens der Gemeinde
Nörvenich als unproblematisch angesehen, da aufgrund der großen
Entfernung das Gemeindegebiet Nörvenich nicht betroffen ist.
Die Fläche im Norden, Fläche A, grenzt nahezu direkt an die Gemeindegrenze Nörvenich. Sollte sich zukünftig die Potentialfläche nordöstlich von Stockheim durch geänderte Flugsicherungs-Richtlinien ebenfalls für die Windenergienutzung eignen, wird darauf hingewiesen,
dass angrenzend an die nordöstlich von Stockheim ausgewiesene Fläche auch seitens der Gemeinde Nörvenich eine Potentialfläche als
relativ konfliktarmer Raum in einer Potentialstudie für Windenergieanlagen ermittelt wurde. Hier sollte im Rahmen einer interkommunalen
Abstimmung eine Lösung erarbeitet werden, die es beiden Kommunen
ermöglicht, auf den ausgewiesenen Flächen Windenergieanlagen zu
errichten.
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund des hohen Untersuchungsaufwands in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Die bestehenden artenschutzrechtlichen Gutachten legen
dar, dass eine Realisierbarkeit von Windenergieanlagen auf
der Fläche möglich ist. Durch die Reduzierung der maximal
zulässigen Anlagenhöhe werden zunächst keine anderen
Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes erwartet.
Daher ist vorgesehen, die Gutachten in den jeweils konkreteren planverfahren, sprich im Bebauungsplanverfahren und in
den Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, im Zuge einer Abschichtung anpassen zu lassen.
Beschlussvorschlag
Gegen die Zonen D und E werden keine Bedenken erhoben
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Standortuntersuchung, die der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes voraus gegangen ist, muss nach derzeitigem Stand alle harten und weichen Kriterien berücksichtigen.
Für die Fläche bei Stockheim liegt derzeit durch die Belange
der Flugsicherung ein hartes Tabukriterium vor. Ob und wann
dieses Kriterium entfallen wird, ist derzeit ungewiss.
Die Gemeinde Kreuzau muss aber jetzt, nach aktuellem
Stand, Flächen für die Windenergie ausweisen, die in Summe
der Windenergie auch substantiell Raum geben. Nur so kann
die Gemeinde Kreuzau die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steuern.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
22.3
Anregung
Entlang der Gemeindegrenze verläuft der Ellebach, der mit seinen
Abstandsflächen zu berücksichtigen ist.
22.4
Da bei Lagen der Windenergieanlagen in unmittelbarer Gemeindegrenze gegenseitige Beeinflussungen stattfinden, sollte ein interkommunaler Vertrag sicherstellen, dass nicht das „Windhundprinzip" den
Schnellen bevorzugt, sondern dass beidseits verträgliche Lösungen
vereinbart werden und zwar nicht erst auf Betreiberebene.
Die Lärmkontingente sind so zu splitten, dass beide Seiten gleiche
Chancen haben.
22.5
22.6
23
23.1
Zudem wird der Hinweis auf das in Nörvenich vorhandene Drehfunkfeuer und den dadurch ausgelösten 15 km-Schutzradius gegeben.
Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 12.04.2016
Fläche A:
das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 17". Eigentümerin des
Bergwerksfeldes „Horrem 17" ist die RWE Power Aktiengesellschaft,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht. Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung. des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 - 2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für
die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B,
8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschrei-
Stellungnahme der Verwaltung
Der Ellebach ist kein Gewässer, von dem nach Windenergieerlass bestimmte Abstände einzuhalten sind. Für den Ellebach greifen demnach nur die wasserrechtlichen Anbauverbote. Es ist jedoch zulässig, dass die Rotoren der Windenergieanlagen über den Bach hinausragen. Daher wird der Ellebach nicht als Tabukriterium berücksichtigt, ist jedoch bei der
folgenden Standortplanung der einzelnen Windenergieanlagen zu beachten.
Im Flächennutzungsplan werden lediglich Flächen für die
Windenergie festgelegt. Konkrete Anlagenstandorte werden
erst in einem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder
im Genehmigungsverfahren geregelt.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Flächennutzungsplan werden lediglich Flächen für die
Windenergie festgelegt. Konkrete Anlagentypen und Lärmkontingente werden erst in einem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren geregelt.
BAIUD und BR Düsseldorf wurden im Verfahren beteiligt.
Diesbezügliche Bedenken wurden nicht geäußert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen werden in den Umweltbericht aufgenommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
Stand: 2016-09-22
Nr.
23.2
23.3
Anregung
tenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten
an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden
Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls
dieses nicht bereits erfolgt ist.
Fläche E und D:
die Plangebiete befinden sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die RWE power AG wurde beteiligt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Zu den Flächen D und E werden keine Bedenken geäußert
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
In der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB:
Bezirksregierung Köln
o Dez. 33 mit dem Schreiben vom 11.09.2014
o Dez. 52 mit dem Schreiben vom 10.09.2014
o Dez. 54 mit dem Schreiben vom 19.09.2014
Erftverband – Wasserwirtschaft für unsere Region mit dem Schreiben vom 11.09.2014
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26
In der Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB:
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 4 (1), 4 (2) und 4a (3) BauGB
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Landesbetrieb Wald und Holz NRW
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