Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
2,0 MB
Datum
05.10.2016
Erstellt
26.09.16, 13:06
Aktualisiert
26.09.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu VL 39/2011 6. Ergänzung
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUR
33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
„Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“
Gemeinde Kreuzau
Stand: 3. Feststellungsbeschluss
Änderungen zum 3. Feststellungsbeschluss wurden in rot markiert
BEGRÜNDUNG ZUM ERNEUTEN FESTSTELLUNGSBESCHLUSS
STAND: September 2016
GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Impressum:
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Bahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
Bearbeitung:
VDH Projektmanagement
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Auf der Grundlage der Potentialflächenanalyse von
VDH Projektmanagement GmbH (Stand: 03/2016)
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: September 2016
1
GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Inhalt
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
3
1.1
Anlass der Planung .................................................................................................................................................................... 3
1.2
Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................................................... 4
2
Räumlicher Geltungsbereich
6
3
Planerische Rahmenbedingungen
7
3.1
Landesplanung ........................................................................................................................................................................... 7
3.2
Regionalplanung ........................................................................................................................................................................ 7
3.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 9
3.4
Landschaftsplan / Schutzgebiete ............................................................................................................................................. 10
3.5
Standortanalyse ....................................................................................................................................................................... 14
4
Darstellung des Flächennutzungsplans
19
5
Auswirkungen der Planung
20
5.1 Umweltauswirkungen .................................................................................................................................................................... 20
5.2 Ausgleich ...................................................................................................................................................................................... 23
6
Verfahrensstand
24
7
Kosten
26
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STAND: September 2016
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Gemeinde Kreuzau gehört dem Kreis Düren an und liegt in der Rureifel. Auf einer Fläche von
41,73 km² leben hier rund 17.900 Menschen. Die Gemeinde Kreuzau ist mit einer Bevölkerungsdichte von ca. 429 Einwohnern pro km² recht dicht besiedelt. Diese Bevölkerungsdichte liegt über
der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte des Kreises Düren (ca. 260 EW/km²) und deutlich über
den Bevölkerungsdichten der Nachbargemeinden (ca. 100 bis 160 EW/m²).
Die Gemeinde umfasst die Ortschaften Bogheim, Boich, Drove, Leversbach, Obermaubach (inkl.
Schlagstein), Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach (inkl. Bilstein), Winden (inkl. Bergheim und
Langenbroich) und Kreuzau selbst (inkl. Schneidhausen). Diese werden von den Gemeinden Nörvenich, Vettweiß, Nideggen sowie Hürtgenwald und der Stadt Düren umgeben, die ebenfalls alle
dem Kreis Düren angehören.
Die Rur durchfließt das Gemeindegebiet vom Staubecken Obermaubach im Südwesten kommend
nach Norden. Östlich des Ortsteils Kreuzau erstreckt sich von Norden nach Süden das insgesamt
ca. 670 ha große Naturschutzgebiet „Drover Heide“, ein ehemaliger Truppenübungsplatz.
1.1
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes
und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der
technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß der Zielvorstellung der Bundesregierung
wie auch der Landesregierung NRW der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung
erhöht werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme
und zur Vergütung von aus Windkraftanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz seinen Niederschlag.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Weiterhin sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und
zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und
die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung
von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Mit einer Änderung des BauGB vom
22.07.2011 wurden zudem in § 249 Sonderregelungen zur Windenergie in die Bauleitplanung aufgenommen.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Allein auf Basis des § 35 Abs. 1 BauGB könnte sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren
negativen Folgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit
dem § 5 i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche
Belange können einem Vorhaben auch dann entgegenstehen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die
Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur
noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden
und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden.
An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt.
Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer
räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in
Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen insbesondere die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe
der dargestellten Konzentrationszone oder anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone
gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
In der Gemeinde Kreuzau sind bereits 1998 zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen und durch die Bezirksregierung genehmigt. Die Konzentrationszone in Stockheim wird bereits vollständig für die Windenergie genutzt, während die Zone bei Thum bislang nicht genutzt wird.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Kreuzau verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Hierzu wurde eine Untersuchung des gesamten
Gemeindegebietes erstellt, um geeignete Standorte für die Windenergie zu identifizieren (Potentialflächenanalyse). Auf Basis dieses Gutachtens sollen nunmehr Konzentrationszonen für die Windenergie im gesamten Gemeindegebiet mittels der 33. FNP-Änderung neu ausgewiesen werden.
Dabei sollen einerseits diejenigen Flächen als Konzentrationszone ausgewiesen werden, welche in
der aktuellen Potentialflächenanalyse (Stand: 03/2016) für eine Neuausweisung als Konzentrationszone empfohlen werden: Die Potentialfläche D (Steinkaul) und Potentialfläche E (Lausbusch).
Des Weiteren soll die bestehende Konzentrationszone „Fläche für Windenergieanlagen“ westlich
von Thum in den Teilen zurückgenommen werden, welche sich außerhalb der Potentialfläche E
befinden. Der übrige Teil geht in der neu auszuweisenden Konzentrationszone E (Lausbusch) auf.
Da sich innerhalb dieser Konzentrationszone keine Windenergieanlagen befinden, ist die Teilrücknahme der Konzentrationszone rechtlich unproblematisch.
Die bestehende Konzentrationszone „Fläche für Windenergieanlagen“ nordöstlich von Stockheim
befindet sich vollständig innerhalb der Potentialfläche A (Stockheim). In der Potentialfläche A sind
aufgrund der Flugsicherung erhebliche Beeinträchtigungen wahrscheinlich. Seitens des BundesaufVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
sichtsamts für Flugsicherung (BAF) sowie der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat
26/Luftverkehr – wurde bestätigt, dass der Standort des Drehfunkfeuers (englische Abkürzung VOR
= Very High Frequency Omnidirectional Radio Range) Nörvenich (Kennung: NOR) von der Flugsicherungsorganisation zum 31.12.2015 aufgegeben wurde. Ein Drehfunkfeuer ist ein Funkfeuer für
die Luftfahrtnavigation. Es sendet ein spezielles Funksignal aus, dem ein Empfänger im Flugzeug
die Richtung zum Funkfeuer entnehmen kann. Das Flugzeug benötigt keine Peilanlage dafür, da die
Richtungsinformation vom Sender in das Signal kodiert wird.
Am 16.02.2015 hat die Flugsicherungsorganisation DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH dem
Bundesaufsichtsamt die beabsichtigte Errichtung der Flugsicherungseinrichtung DVOR Nörvenich
(Kennung: NOV), ein sogenanntes Doppler-VOR, in unmittelbarer Umgebung des ehemaligen VOR
Standortes mitgeteilt.
Der erweiterte Anlagenschutzbereich des DVOR Nörvenich NOV für Windenergieanlagen gilt bis zu
einem Radius von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung. Die Flugsicherungsbehörde führt in
diesem Zusammenhang weiterhin auf, dass je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung
von Bauvorhaben die Möglichkeit der Störung dieser neuen Flugsicherungseinrichtung besteht. Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen sind im Umkreis von
15 km wahrscheinlich. Eine abschließende Entscheidung, ob die Flugsicherungseinrichtungen
durch einzelne Bauwerke gestört werden können, kann erst anhand konkreter Standorte (bspw. im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung) getroffen werden. Aufgrund von zu erwartenden wahrscheinlichen Beeinträchtigungen soll die Potentialfläche A in ihrer Gesamtheit nicht als Konzentrationszone ausgewiesen werden. Stattdessen wird die bestehende Konzentrationszone im Rahmen
der 33. FNP-Änderung vollständig als Konzentrationszone bestätigt. Dieses Verfahren ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Da nicht davon ausgegangen werden kann, lediglich mit der
bestehenden Konzentrationszone der Windkraft substantiell Raum geschaffen zu haben, kommt
§ 249 BauGB nicht zur Anwendung.
Mit der Ausweisung der Potentialflächen D (Steinkaul), E (Lausbusch) und der bestehenden „Fläche
für Windenergieanlagen“ nordöstlich von Stockheim als Konzentrationszonen für Windenergie wird
der Windenergie in Kreuzau in substantieller Weise Raum geschaffen. In nachfolgender Abbildung
sind die Potentialflächen und bestehenden „Flächen für Windenergieanlagen“ dargestellt.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Abb.: Analyseplan Karte 2b: Weiche Tabuzonen
2
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Die Konzentrationszone Steinkaul (Potentialfläche D) umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 18
ha. Innerhalb des Plangebietes befinden sich heute keine Windenergieanlagen. Die Flächen werden
heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Die Konzentrationszone Lausbusch (Potentialfläche E) umfasst eine Fläche von insgesamt ca.
40 ha. Die Potentialfläche E besteht aus mehreren Teilbereichen (E1, E3 und E4), die in unmittelbarer räumlicher und funktionaler Nähe zueinander liegen; daher werden diese Teilflächen zusammen
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
als eine Potentialfläche betrachtet (sog. mehrkernige Potentialfläche). Die Teilfläche E2 wurde aus
der mehrkernigen Potentialfläche herausgenommen, da „die Ausweisung der Fläche E2 […] als
Windkraftkonzentrationszone aufgrund der Festlegung eines Waldbereiches nicht mit den Zielen der
Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Der Ausnahmetatbestand des Ziels 2 des Kapitels 3.2.2
des Regionalplanes Köln, TA Aachen, sei aus folgenden Gründen nicht erfüllt:
-
-
Die im Ziel formulierten Begriffe „Waldbereich“ und „Wald“ seien synonym zu verwenden.
Deshalb sei es unerheblich, ob die Fläche E2 im tatsächlichen mit Wald bestanden ist oder
ob es sich um Ackerfläche handele. Da im Gemeindegebiet von Kreuzau Windenergieanlagen auch außerhalb von Waldbereichen errichtet werden können, sei der Ausnahmetatbestand des Ziels 2, Kapitel 3.2.2 nicht erfüllt. Zudem würde durch die Ausweisung der verbleibenden Flächen von E (E1, E3, E4) und der Fläche D der Windenergie in Kreuzau in substantieller Weise Raum geschaffen werden, so dass eine teilweise Inanspruchnahme von
Waldbereichen durch die Windenergienutzung nicht erforderlich sei.
Die Schutz- und Entwicklungsziele des Waldbereiches werden durch die Ausweisung der
Fläche E2 als Windkraftkonzentrationszone nennenswert beeinträchtigt. Das Entwicklungsziel des Waldbereiches sei umfassender auszulegen und nicht alleinig auf das Zusammenwachsen der vorhandenen beiden Waldzellen zu beschränken. (Abstimmungsergebnis mit
der BR vom 08.05.2014).
Teile der Potentialfläche sind heute bereits als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen.
Die Potentialfläche E wird heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Die Konzentrationszone Stockheim (bestehende „Fläche für Windenergieanlagen“ innerhalb der
Potentialfläche A) umfasst eine Fläche von insgesamt 9,3 ha und ist derzeit mit 2 WEA bestanden.
Die genauen Abgrenzungen der Geltungsbereiche sind der Planzeichnung zu entnehmen.
3
3.1
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die
Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Der LEP NRW sieht den verstärkten Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel an (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW
sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien besonders eignen, in den
Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt
werden.
3.2
Regionalplanung
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan – abweichend
von den Vorgaben der Landesplanung – lediglich textliche Festlegungen. Die räumliche Verortung
der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der
Bauleitplanung überlassen.
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung entspricht aus Sicht der Gemeinde den Zielen der
Landes- und Regionalplanung.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Die zuständige Regionalplanungsbehörde stellt dar, dass die vorliegende Windkraftplanung erst
eine abschließende Prüfung durchführen kann, sofern und sobald die Untere Landschaftsbehörde
zu den folgenden Aussagen bzw. Punkten zustimmt:
-
-
-
Eine Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzes wird für die Potentialflächen D
(LSG „Stockheimer Wald-Drovetal-Stufenländchen-Eifelvorland“) und E (LSG “Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“) in Aussicht gestellt.
Das Vorhaben der Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone auf der Potentialfläche D
ist mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des FFH-Gebietes und Vogelschutzgebietes „Drover Heide“ verträglich.
Das Vorhaben der Ausweisung einer Windkraft Konzentrationszone auf der Potentialfläche
D ist mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ sowie des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei
Embken und Muldenau“ vereinbar bzw. verträglich. Auf den vorsorglichen Abstand von
300 m von diesem NSG und FFH-Gebiet kann somit verzichtet werden.
In Bezug auf die FFH-Gebiete und Vogelschutz- und Natura 2000 Gebiete sind im Rahmen des
Verfahrens ein Verträglichkeitsgutachten erstellt worden (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr, Juni 2014). Jegliche Bedenken in Bezug auf Natura 2000 Gebiete konnte ausgeräumt werden.
Die Zustimmung der Unteren Landschaftsschutzbehörde erfolgte zu den oben genannten Punkten
mit dem Schreiben des Kreis Düren vom 02.06.2014 (Stellungnahme des Kreis Düren, Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau 33. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne G1 und G2, 02.Juni
2014).
Fläche D: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes Köln
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STAND: September 2016
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Fläche E: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes Köln
Fläche A: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes Köln
3.3
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau stellt für die beabsichtigten Konzentrationszonen
Steinkaul und Lausbusch ausschließlich „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Diese FNP-Darstellungen
stehen der Windenergieplanung nicht entgegen, da landwirtschaftliche Nutzungen auch innerhalb
von Windparks ausgeübt werden können.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau stellt für die beabsichtigte Konzentrationszone Stockheim (Fläche A) ausschließlich eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Windenergieanlagen“ dar.
Im Zuge der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes zur „Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windkraft“ sollen die Potentialflächen D und E als Konzentrationszonen ausgewiesen werden. Dies soll durch die überlagernde Darstellung als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der
Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien (Erzeugung von Strom aus Windenergie)“ als Randsignatur erfolgen. Die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt bestehen.
Der Zuschnitt der Konzentrationszonen basiert auf den Ergebnissen der Potentialflächenanalyse
und den Ergebnissen der Artenschutzprüfung.
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STAND: September 2016
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
3.4
Landschaftsplan / Schutzgebiete
Konzentrationszone Steinkaul (Fläche D)
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.3-1 „Landschaftsschutzgebiet „Stockheimer WaldDrovetal – Stufenländchen – Eifelvorland“ des Landschaftsplans „Vettweiß“. Naturschutzgebiete,
geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale sind in der Potentialfläche D nicht vorhanden.
Ein besonderer Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes 2.3-1 ist dem Satzungstext nicht zu
entnehmen. Grundsätzlich ist es gem. 3.2.3 in LSG verboten bauliche Anlagen zu errichten. Befreiungen können erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und nach
Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden keine grundsätzliche Bedenken gegen die Planung einer Windkraft-Konzentrationszone erhoben (Stellungnahme des Kreises
Düren im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 17.09.2012). Auch
im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden seitens der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde diesbezüglich keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung einer Windkraft-Konzentrationszone erhoben (Stellungnahme des Kreises Düren im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 30.09.2014).
Dies gilt ebenfalls für die seitens der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gem. § 4a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahme (Stellungnahme
des Kreises Düren im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
vom 14.04.2016).
Daher geht die Gemeinde Kreuzau davon aus, dass eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche D mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist, welches in dem
Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.06.2014 (Stellungnahme des Kreises Düren im
Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 17.09.2012) bestätigt wurde.
Bezüglich der Landschaftsschutzgebiete wurde die Aussage getätigt, dass nach § 29 Abs. 4 Landschaftsschutzgesetz NRW in diesem Fall, die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplans mit dem in Kraft tretenden des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft
treten. Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern nicht erforderlich.
Auszug aus dem Landschaftsplan 1 Vettweiß
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Die Potentialfläche D grenzt unmittelbar an dem nördlichen Verlauf des Naturschutzgebiet 2.1.1
„Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal“.
Ob eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche D möglich ist richtet sich nach der Prüfung der
Unteren Landschaftsbehörde, die für das Naturschutzgebiet in einer Einzelprüfung den einzuhaltenden Schutzabstand ermittelt.
Die Bezirksregierung trifft die Aussage, dass auf einen Schutzabstand vom dem NSG 2.1.1 „Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal sowie des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei
Embken und Muldenau“ verzichtet werden kann, wenn die Unteren Landschaftsbehörde die Vereinbarkeit und die Verträglichkeit der Planung mit den Schutzzielen der soeben gennannten Schutzgebiete bestätigt.
Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Wiederherstellung als Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung nach Richtlinie Nr. 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in Verbindung mit den Paragraphen 32 und 33 BNatSchG mit folgendem prioritären Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse (Paragraph 48c LG). Die Flächen des Naturschutzgebietes und des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Empken und Muldenau“ sind deckungsgleich sowie das Vogelschutzgebiet „Drover
Heide“ und das FFH-Gebiet „Drover Heide“
Mit dem Schreiben des Kreis Düren vom 02.06.2014 (Stellungnahme des Kreis Düren, Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau 33. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne G1 und G2, 02.Juni
2014) wird seitens der Unteren Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt, dass nach diesen Gutachten die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben ist.
Auf einem Schutzabstand zum o.g NSG und FFH-Gebiet kann somit verzichtet werden. Die von der
Unteren Landschaftsbehörde getätigten Aussagen finden sich in den folgend genannten FFHVorprüfungen wieder.
FFH-Vorprüfung-Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ für:
FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301
VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-401;
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung-Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302;
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
In Bezug auf die FFH-Gebiete und Vogelschutz- und Natura 2000 Gebiete sind im Rahmen des
Verfahrens ein Verträglichkeitsgutachten erstellt worden (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr, Juni 2014). Jegliche Bedenken in Bezug auf Natura 2000 Gebiete konnte ausgeVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
räumt werden.
Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in der
Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt.
Abb.: Potentialfläche D – Ausschnitt des aktuellen Standes
Analyseplan 2b (weiche Tabuzonen)
Konzentrationszone Lausbusch (Fläche E)
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“
des Landschaftsplans 3 „Kreuzau/ Nideggen“. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale sind weder in der Potentialfläche noch zu ihr angrenzend vorhanden.
Im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 gelten die allgemeinen Verbote gem. Ziffer 2.2 Kapitel II Nr. 1.19. Demnach sind insb. die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Ausnahme und/oder Befreiungen für die Errichtung von Windenergieanlagen sind möglich.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden seitens der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung einer Windkraft-Konzentrationszone erhoben (Stellungnahme des Kreises
Düren im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 17.09.2012). Auch
im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden seitens der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde diesbezüglich keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung einer Windkraft-Konzentrationszone erhoben (Stellungnahme des Kreises Düren im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 30.09.2014).
Dies gilt ebenfalls für die seitens der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gem. § 4a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahme (Stellungnahme
des Kreises Düren im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
vom 14.04.2016). Daher geht die Gemeinde Kreuzau davon aus, dass eine Windenergienutzung
auf der Potentialfläche E mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist.
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ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Auszug aus dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen
Fläche E: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes Köln
Ein größerer Teil der angedachten Potentialfläche E 2 befindet sich innerhalb der im Regionalplan
festgelegten Bereiches Wald und ist nicht mit den Zielen der Landes und Regionalplanung vereinbar, da der Ausnahmetatbestand des Zieles 2 des Kapitels 3.2.2 des Regionalplan Köln, TA Aachen
nicht erfüllt ist. Die Potentialfläche E2 wurde aufgrund dessen aus der Planung herausgenommen
und wird der Windenergienutzung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die verbleibenden Flächen E1, E3 und E4 bilden die aktuelle mehrkernige Potentialfläche E die zur
Ausweisung als Konzentrationsfläche zur Verfügung steht. Der Geltungsbereich der 33. Änderung
des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“ wurde dementsprechend angepasst.
Konzentrationszone Stockheim (Fläche A)
Die Fläche A liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 „Börde bei Stockheim und Drove und RurnieVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
derung zwischen Kreuzau und Niederau“ des Landschaftsplans 3 „Kreuzau/ Nideggen“. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale sind nicht vorhanden.
Im Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 gelten die allgemeinen Verbote gem. Ziffer 2.2 Kapitel II Nr. 1.19. Demnach sind insb. die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Ausnahme und/oder Befreiungen für die Errichtung von Windenergieanlagen sind möglich (vgl.: Kapitel 3.4 zu Konzentrationszone D –Steinkaul sowie das Schreiben der Kreis Düren, Untere Landschaftsbehörde vom
02.06.2014).
Die beiden Bestandsanlagen im nördlichen Teil der Potentialfläche liegen ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet 2.2-3, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dessen Schutzzwecke durch
die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden und Ausnahmen/Befreiungen erteilt werden
können. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden keine grundsätzliche Bedenken gegen die Planung einer WindkraftKonzentrationszone erhoben (Stellungnahme des Kreises Düren im Rahmen der Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 17.09.2012). Auch im Rahmen der Behördenbeteiligung
gem. § 4 (2) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden seitens der zuständigen Unteren
Landschaftsbehörde diesbezüglich keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung einer Windkraft-Konzentrationszone erhoben (Stellungnahme des Kreises Düren im Rahmen der Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 30.09.2014). Dies gilt ebenfalls für die seitens der
zuständigen Unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gem. § 4a
(3) BauGB eingegangenen Stellungnahme (Stellungnahme des Kreises Düren im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vom 14.04.2016). Daher geht die Gemeinde Kreuzau davon aus, dass eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche A mit den
Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist.
Auszug aus dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen
3.5
Standortanalyse
Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Gemeinde Kreuzau eine
Standortuntersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt, um geeignete PotentialfläVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
chen für die Windkraftnutzung zu identifizieren. Die Potentialflächenanalyse (Stand: 2012) diente als
Grundlage für die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB für die Flächen A (Stockheim), D (Steinkaul) und E (Lausbusch).
Diese Potentialflächenanalyse wurde im Laufe des Jahres 2013 auf Anregung der Regionalplanungsbehörde sowie auf Grundlage zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechungen (insb. das Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 sowie das Urteil des OVG Münster vom 01.07.2013) überarbeitet.
Nachdem Anfang 2014 im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens wesentliche
Gutachten vorlagen, wurden diese Ergebnisse in die Potentialflächenanalyse integriert. Im Februar
2014 wurde diese Analyse der Regionalplanungsbehörde zur erneuten Prüfung vorgelegt sowie der
Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Auslegung zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der erneuten Anfrage nach § 34 LPlG wurde die Teilfläche E 2 der mehrkernigen Potentialfläche E aus Gründen der nicht gegebenen Vereinbarkeit mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung, hier Festlegungen eines Waldbereiches und der Nichterfüllung eines Ausnahmetatbestandes, aus der weiteren Planung herausgenommen.
Die dort geplante WEA 1 wurde entsprechend der Herausnahme der Fläche E 2 ebenfalls aus der
Planung genommen. Der Geltungsbereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“ wurde dementsprechend angepasst.
Im September 2014 wurde die Planung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung
von Konzentrationszonen für die Windkraft“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB offengelegt.
Im Rahmen der erneuten landesplanerischen Anfrage gem. § 34 LPlG NRW zur 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes hat die Regierungspräsidentin mit Verfügung vom 16.12.2015 mitgeteilt,
dass die beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung im Bereich der Konzentrationszone E, westlich von Thum (Geltungsbereich des Bebauungsplanes G1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen
Lausbusch“) nur als an die Raumordnung und Landesplanung angepasst gilt, sofern die geplanten
Windenergieanlagen maximal 175 m Gesamthöhe aufweisen. Grundlage für die Verfügung sind
denkmalschutzrechtliche Bedenken bei der Errichtung von Windenergieanlagen und die erheblichen
Auswirkungen der Windenergieanlagen auf einzelne Baudenkmäler sowie den Denkmalbereich 1 in
der Stadt Nideggen. Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von über 175 m verstoßen gegen
das Ziel 41 in Kapitel 3.2.2 des Regionalplans, Teilabschnitte Region Aachen.
Aus diesem Grund erfolgte eine erneute Offenlage gemäß § 4a (3) BauGB der 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“ im Zeitraum März
- April 2016 mit dem Ziel einer Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen, um erhebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz auszuschließen. Somit kann dem Ziel der Regionalplanung entsprochen und eine landesplanerische Anpassung erreicht werden. Mit Schreiben vom 11.09.2015
empfiehlt das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, dass zur Abmilderung der Beeinträchtigungen die maximalen Gesamthöhen der geplanten Windenergieanlagen im Bereich der Konzentrationszone E eine Höhe von 150 m nicht überschreiten. Die Gemeinde Kreuzau ist jedoch der Auffassung, dass bei einer Höhenbegrenzung von 175 m in Abwägung aller Belange davon auszuge-
1
Für die Planung und Errichtung von Windparks gelten im Übrigen (u.a.) folgende landesplanerische Anforderungen: Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, ist zu vermeiden.
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ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
hen ist, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Denkmalbereiche zu erwarten sind und zugleich den Zielen der Regionalplanung entsprochen werden kann. Der Regionalrat hat den Kompromissvorschlag der Gemeinde aufgegriffen und auf seiner Sitzung am 11.12.2015 mehrheitlich
beschlossen, dass eine Planung mit Windenergieanlagen mit maximalen Gesamthöhen von bis zu
175 m als an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung angepasst gilt. Die Regionalplanungsbehörde ist dem Beschluss des Regionalrates gefolgt und hat die entsprechende Verfügung
mit Schreiben vom 16.12.2015 erlassen.
Die Potentialflächenanalyse (Stand: 03/2016) stellt die Grundlage für die verfahrensgegenständliche
Flächennutzungsplanänderung dar.
Mit welcher Begründung und Methodik diese Potentialflächen ermittelt wurden, ist der Potentialflächenanalyse zu entnehmen. Die Gemeinde schließt sich der darin enthaltenen Begründung und
Abwägung vollumfänglich an. Daher soll nachfolgend lediglich eine Zusammenfassung der Methodik erfolgen.
Methodik
Die Analyse des Gemeindegebiets zur Identifizierung von potentiellen Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen vollzog sich in der vorliegenden Standortuntersuchung entsprechend der
höchstrichterlich entwickelten Verfahrensweise.
Zunächst wurden in dem gesamten Gemeindegebiet harte Tabuzonen identifiziert; dies sind Bereiche, in denen eine Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Anschließend wurden von dem Gemeindegebiet die weichen Tabuzonen abgezogen; dies sind Bereiche, in denen Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß dem
Vorsorgegrundsatz eine Windenergienutzung nicht ermöglicht werden soll. Harte und weiche
Tabuzonen werden als schematisches Raster für das gesamte Gemeindegebiet erhoben, eine Einzelfallbetrachtung soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf dieser Ebene nicht stattfinden.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Rahmen der Detailuntersuchung werden die einzelnen Potentialflächen mit ihren örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit anderen abwägungsrelevanten Belangen überprüft. Im Rahmen der Detailuntersuchung findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials – die sogenannte Vorabwägung – statt. Es verbleiben sodann Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen.
Die Potentialflächen, welche sich zur Ausweisung als Konzentrationszonen besonders empfehlen,
wer-den anschließend dahingehend geprüft werden, ob durch Ihre Ausweisung in dem Gemeindegebiet der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Es ist nicht zulässig, den
Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine
Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Analyseergebnisse und Empfehlung zur Ausweisung von Konzentrationszonen
Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleiben in der Gemeinde Kreuzau vier Potentialflächen, auf denen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und in Übereinstimmung mit den
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
gemeindlichen Entwicklungszielen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist: Potentialfläche A, D, E und G. Von den verbleibenden vier Potentialflächen ist die Fläche G für die weitere Betrachtung nicht geeignet. Die Ausweisung der Fläche G als Konzentrationszone würde dem folgenden entgegenstehen. Die Regionalplanung hat zum Ziel, dass Planungen für Windenergieanlagen
in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz)
und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windenergieanlagen (Windparks) in Betracht kommen.
Die Ausweisung einer Konzentrationsfläche, auf der für eine WEA Raum zur Verfügung gestellt
wird, stellt keine gebündelte Errichtung von Windenergieanlagen (Windparks) dar. Des Weiteren
stehen der Fläche G weitere Belange der Windenergienutzung entgegen. Neben der möglichen
Errichtung von maximal einer Windkraftanlage, würden unabhängig davon auch Gründe des Landschaftsbildes und der Erschließung gegen die Nutzung dieser Potentialfläche für die Windenergienutzung sprechen. So wären die Windenergieanlage, welche in dieser Zone Platz fände von den
Ortschaften Boich, Drove und Üdingen einsehbar. Damit stünde der Eingriff in das Landschaftsbild
in grobem Missverhältnis zum Eingriff einer erstmaligen Beeinträchtigung dieser bislang unverbauten Sichtachse. Schließlich würde sich der Erschließungsaufwand bei nur einer Windenergieanlage
höchstwahrscheinlich als unverhältnismäßig hoch erweisen.
Nach der Herausnahme der Fläche G eignen sich die Potentialflächen A, D und E für die Detailuntersuchung.
Die Potentialfläche A erweist sich in der Detailuntersuchung aufgrund wahrscheinlicher Beeinträchtigungen bei der Windenergienutzung durch die Flugsicherung derzeit als ungeeignet. Trotz Errichtung eines Doppler-VOR wird seitens der Flugsicherungsbehörden bestätigt, dass je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung von Bauvorhaben die Möglichkeit der Störung dieser neuen
Flugsicherungseinrichtung besteht. Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten
Windenergieanlagen sind im Umkreis von 15 km wahrscheinlich. Eine abschließende Entscheidung,
ob die Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, kann erst
anhand konkreter Standorte (bspw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung) getroffen werden.
Die Potentialflächen D und E sind im Vergleich zur Potentialfläche A in einigen Belangen weniger
gut für die Windenergienutzung geeignet, jedoch steht auf den Flächen D und E der Windenergienutzung kein Belang entgegen. Externe Gutachten haben im Rahmen der zeitgleich laufenden Bebauungsplanverfahren bereits belegt, dass auf den Potentialflächen D und E keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu erwarten sind, die Eingriffe in das Landschaftsbild nachhaltig kompensiert werden können und die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können. Die Detailuntersuchung stellt fest, dass die Potentialflächen D
und E zur Ausweisung als Konzentrationsfläche geeignet sind.
Die bestehende Konzentrationszone westlich der Ortslage Thum soll im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung in den Teilen zurückgenommen werden, die sich außerhalb der Potentialfläche
E befinden. Da hier bisher keine Windenergieanlagen errichtet wurden, ist dieses Vorgehen rechtlich unproblematisch.
Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und der Rechtssicherheit soll die bestehende Konzentrationszone nordöstlich der Ortslage Stockheim (Fläche A) im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung vollständig bestätigt werden, auch wenn derzeit der Belang der Flugsicherung einer
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ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Windenergienutzung (auch Repowering) entgegensteht.
Die Ausweisung der Potentialflächen E und D sowie die zu bestätigende Konzentrationszone innerhalb der Fläche A steht auch im Einklang mit dem landesplanerischen Ziel des in Aufstellung befindlichen LEP. Demnach seien die Ausbauziele des Landes in Bezug auf die Windenergienutzung2
bereits auf 1,6 % der Landesfläche erreichbar (LEP-Entwurf v. 25.06.2013: 132). Die Gemeinde
Kreuzau, welche aufgrund besagter dichter Siedlungsstruktur nur über wenige geeignete Flächen
verfügt, ist diesem Ziel des Landes NRW durch die Ausweisung von 1,6 % der Gemeindefläche für
die Windenergienutzung, nachgekommen und erfüllt somit dieses.
Sollte sich zukünftig die gesamte Potentialfläche A aufgrund geänderter Belange der Flugsicherheit
ebenfalls für die Windenergienutzung eignen, könnten die Ziele der Landes- und Regionalplanung
deutlich übertroffen werden. Dann stünden 3,7 % des Gemeindegebietes der Windenergienutzung
zur Verfügung.
Schaffung substantiellen Raumes in Zahlen
Größe des Gemeindegebiets
ca. 41,73 Km²
entspricht 4.173
ha
…davon bebaute Flächen
668,78 ha3
…davon Verkehrsflächen
100,83 ha33
…davon Gewässerflächen
64,23 ha33
Harte Tabuzonen (für die Windenergienutzung ungeeignet; Karte 1)
…entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet:
Verbleibende „weiße Flächen“
…entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet:
2.075,13 ha
49,73 %
2.097,87 ha
50,27 %
Potentialflächen (für die Windenergienutzung grundsätzlich geeig- 155,72 ha
net; Karte 2b):
…entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet:
3,73 %
Zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlene Potentialflä- 66,96ha
chen (D und E) sowie die bestehende Konzentrationszone innerhalb
von A:
…entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet:
1,6 %
…entspricht einem Anteil an den „weißen Flächen“:
3,2%
…entspricht einem Anteil an allen Potentialflächen:
43,00%
Bei Ausweisung der Potentialflächen A, D und E als Konzentrati- 154,51 ha
onszone:
…entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet:
3,70 %
2
Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, bis 2020 15 % der Stromproduktion in NRW aus Windenergie zu erzeugen. Bezogen auf den Stromverbrauch im Jahr 2010 wären das rund 21 TWh/a. Bis 2025 sollen es rund 30 Prozent sein.
3
Quelle: http://www.kreuzau.de/ug/zadafa/index5.php, abgerufen am 14.03.2012.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
…entspricht einem Anteil an den „weißen Flächen“:
7,36 %
…entspricht einem Anteil an allen Potentialflächen:
99,22 %
4
DARSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Die verfahrensgegenständlichen Konzentrationszonen werden als „Flächen für Versorgung“ mit der
Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien (Erzeugung von Strom aus Windenergie)“ als Randsignatur dargestellt. Die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt bestehen. Der Zuschnitt
der Konzentrationszonen orientiert sich an den Ergebnissen der Potentialflächenanalyse. Mitunter
werden besser geeignete Teilflächen innerhalb des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung nicht als Konzentrationszone ausgewiesen, sofern diese Flächen mit den Belangen
der Windenergienutzung unvereinbar sind. Dabei handelt es sich z.B. um im Flächennutzungsplan
dargestellte Waldflächen oder die Naturschutzgebiete und (überörtliche) Erschließungsstraßen(z.B.
die L33).
Innerhalb der Potentialfläche A befindet sich die bereits im Rahmen der 8. FNP-Änderung ausgewiesene Konzentrationszone „Fläche für Windenergieanlagen“, in der zwei, im Jahr 1999 genehmigten, Windenergieanlagen stehen. Im Rahmen der 33. FNP-Änderung soll diese bestehende Konzentrationszone erhalten werden, indem sie in ihren identischen Ausmaßen als Konzentrationszone
bestätigt wird. Diese Konzentrationszone befindet sich innerhalb der Potentialfläche A (Stockheim).
Mit diesem Vorgehen wird die Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S. 3 BauGB erzielt.
In der vorliegenden Planung hat sich der Geltungsbereich der 33. FNP-Änderung gegenüber der
Fassung zur frühzeitigen Beteiligung verkleinert. Dies begründet sich durch neue Erkenntnisse im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens in Bezug auf die Potentialfläche E.
Darüber hinaus ist nach Aussagen von Behörden die Potentialfläche A (Stockheim) aus Gründen
der Flugsicherung für die Windenergienutzung nach heutigem Kenntnisstand weiterhin ungeeignet,
da erhebliche Beeinträchtigungen wahrscheinlich sind. Sollten sich die Beurteilungskriterien der
Flugsicherung verändern, wäre die Potentialfläche A für die Windenergienutzung ggf. zukünftig
nutzbar. Die bestehende „Fläche für Windenergie“ innerhalb der Potentialfläche A (Stockheim) soll
trotz dieser Bedenken vollständig als Konzentrationszone beibehalten werden. Die bestätigende
Ausweisung der bestehenden Konzentrationszone ist trotz von Behörden geäußerter Bedenken
bzgl. der Belange der Flugsicherung im Rahmen der kommunalen Abwägung gewollt. Zu den bestehenden und betriebenen Windenergieanlagen sind seitens der Flugsicherung bisher keine negativen Beeinflussungen aufgetreten, die zur Einstellung des Betriebes der WEA geführt haben. Es
wird somit lediglich die bestehende Rechtslage bestätigt. Bei Repowering der Bestandsanlagen
würde eine Vereinbarkeit mit Belangen der Flugsicherung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abschließend geklärt werden. Ebenfalls hat sich die Fläche der mehrkernigen Potentialfläche E
verkleinert. Diese erfolgt durch den Ausschluss der Teilfläche E 2, dessen Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone mit der Festlegung eines Waldbereiches nach Aussage der Bezirksregierung nicht mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Der ausschlaggebende
Grund ist, dass der Ausnahmetatbestand des Zieles 2 des Kapitels 3.2.2 des Regionalplans Köln,
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
TA Aachen nicht erfüllt sei (Abstimmungsergebnis mit der BR vom 08.05.2014).
Aufgrund von denkmalschutzrechtlichen Bedenken im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage
gem. § 34 LPlG NRW und einer Bauhöhenbeschränkung der Windenergieanlagen im Bereich der
Konzentrationszone E, westlich von Thum, (Geltungsbereich des Bebauungsplanes G1) auf maximal 175 m mit dem Ziel einer Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen, um erhebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz auszuschließen, erfolgte eine erneute Offenlage der 33. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 4a (3) BauGB im Zeitraum März – April 2016. Somit kann dem Ziel
der Regionalplanung entsprochen und eine landesplanerische Anpassung erreicht werden. Mit
Schreiben vom 11.09.2015 empfiehlt das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, dass zur Abmilderung der Beeinträchtigungen die maximalen Gesamthöhen der geplanten Windenergieanlagen
im Bereich der Konzentrationszone E eine Höhe von 150 m nicht überschreiten. Die Gemeinde
Kreuzau ist jedoch der Auffassung, dass bei einer Höhenbegrenzung von 175 m in Abwägung aller
Belange davon auszugehen ist, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Denkmalbereiche zu
erwarten sind und zugleich den Zielen der Regionalplanung entsprochen werden kann. Der Regionalrat hat den Kompromissvorschlag der Gemeinde aufgegriffen und auf seiner Sitzung am
11.12.2015 mehrheitlich beschlossen, dass eine Planung mit Windenergieanlagen mit maximalen
Gesamthöhen von bis zu 175 m als an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung angepasst
gilt. Die Regionalplanungsbehörde ist dem Beschluss des Regionalrats gefolgt und hat die entsprechende Verfügung mit Schreiben vom 16.12.2015 erlassen. Zusätzlich wird im Flächennutzungsplan mit Bezug zur Konzentrationszone E, westlich von Thum, folgende textliche Darstellung zum
Maß der baulichen Nutzung aufgenommen:
Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 BauNVO):
Innerhalb der Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien –
Erzeugung von Strom aus Windenergie“ im Bereich der Fläche E, westlich von Thum, ist die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage auf 175 m über der örtlichen Höhe über NHN beschränkt.
5
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
5.1 Umweltauswirkungen
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange erfolgt. Dazu wurde ein Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt.
Zusammenfassend trifft der Umweltbericht, wo nötig, basierend auf Gutachten, Aussagen zu den
Schutzgütern Mensch, Pflanzen (Flora), Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild, Kulturund Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Die Durchführung der vorgesehenen Planung wird voraussichtlich zu erheblichen Umweltauswirkungen für die Schüttgüter
Mensch, Klima/Luft, Wasser, Boden, Flora, Fauna und Landschaft führen:
Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Konzentrationszonen Fläche D und E
Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden
in den Gutachten „Naturschutzfachlicher Beitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G 2 Windenergieanlagen Steinkaul“ (Ecoda, Oktober 2013) und „Naturschutzfachlicher Beitrag zur AufVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
stellung des Bebauungsplans Nr. G 1 -Windenergieanlagen Lausbusch“, (Ecoda, Oktober 2013) mit
Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt.
Für die beiden Plangebietsflächen Fläche D (Steinkaul) und Fläche E (Lausbusch) werden keine
schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft erwartet. Dennoch ist davon auszugehen,
dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen wird, die es auszugleichen gilt.
Eine Darstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgte im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitpläne im Rahmen des Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“
(ecoda, Dezember 2014) sowie im Rahmen des Bebauungsplans „G 2 – Windenergieanlagen
Steinkaul“ (ecoda, September 2014)
Demnach ergibt sich für die Planung auf der Fläche Steinkaul ein Kompensationsbedarf von insgesamt 5,71 ha für den Eingriff in das Landschaftsbild. Auf dieser Fläche sind nach Nohl (1993) „landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchzuführen.
Für die Planung auf der Fläche Lausbusch wird ein Kompensationsbedarf von insgesamt ca. 11,76
ha für den Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt. Auf dieser Fläche sind nach Nohl (1993) ebenfalls „landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchzuführen.
Sollten Ausgleichsmaßnahmen auf Gebieten anderer Kommunen erfolgen, so wurden diese per
Anschreiben um Stellungnahme gebeten.
Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Konzentrationszone Steinkaul (Fläche D)
Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurde ein Artenschutzgutachten erstellt
(Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum
Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013). Zu diesem Gutachten, welches die Planung und Errichtung von drei WEA betrachtet, wurde auf Grund der Reduzierung der
Anlagenzahl von drei auf zwei Windkraftanlagen sowie der einhergehenden Standortverschiebung,
ein Fachgutachterliche Stellungnahme gefasst, die die Aussagen des vorgehenden Gutachten in
Bezug auf die neue Planungssituation bestätigt. Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem
Ergebnis, dass die Verringerung der Anlagenzahl von drei auf zwei WEA nicht zu einer grundsätzlich anderen Einschätzung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit führt. Verschlechterungen sind
keinesfalls anzunehmen, in Einzelfällen wirkt sich die Veränderung begünstigend auf die neue Situation aus (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (04. September
2014): Artenschutzprüfung (Kreis Düren), Stolberg).
Die faunistischen Untersuchungen der Tiergruppen Vögel und Fledermäuse wurden in der Zeit von
März bis Dezember 2013 geführt. Die für das entsprechende Messtischblatt genannten Arten
Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu,
Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker, die als windkraftsensibel gelten, wurden in
Bezug auf das Vorhaben vertiefend betrachtet. Zur Vermeidung eines Verbotstatbestands gemäß
§ 44 BNatSchG ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer eventuellen Gehölzentnahme notwendig. Zudem wird empfohlen vor der Baufeldfreimachung ein FeldhamsVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
tercheck vorzunehmen (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe,
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Diesbezüglich wurde im September 2014 vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung zum geplanten Windpark Kreuzau-Steinkaul eine Feldhamsteruntersuchung durchgeführt. Trotz intensiver
Nachsuche wurde aktuell im Projektbereich kein Feldhamsterbau gefunden. Aus Sicht des Feldhamsterschutzes kann es daher zu den derzeit notwendigen Erdarbeiten kommen. Die Arbeiten
müssten im Winterhalbjahr (bis Ende März) durchgeführt werden, um sicher zu stellen, dass die
Flächen nicht noch im Frühjahr vom Feldhamster besiedelt werden. Bei einer Baufeldfreimachung
ab April 2015 ist eine erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig (Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Feldhamsteruntersuchung zum geplanten
Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), September 2014).
Konzentrationszone Lausbusch (Fläche E)
Im Hinblick auf die im Plangebiet der Fläche E (Konzentrationszone Lausbusch) vorkommenden
Arten wurden ebenfalls Artenschutzgutachten erstellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen § Dr.
Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E), (Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Juli 2014; Fachgutachten Fledermäuse zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E), (Gemeinde Kreuzau, Kreis
Düren), Juli 2014, Fachbeitrag Artenschutz zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E), Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Juli
2014.
Auch hat sich auf der Potentialfläche E die Anlagenkonstellation geändert. Ebenfalls ist eine WEA
weggefallen und die Standorte der WEA haben sich der neuen Situation angepasst. Zu dieser aktuellen Planung wurden neue Aussagen zum Artenschutz erstellt, die die Planung mit fünf WEA bewertet. Dies erfolgte zunächst durch eine Unbedenklichkeitserklärung zu den naturschutzfachlichen
Gutachten mit dem Ergebnis, dass die im avifaunistischen Gutachten, im Fachgutachten Fledermäuse, sowie im Fachbeitrag Artenschutz prognostizierten Auswirkungen durch die Errichtung und
den Betrieb der geplanten WEA sowie deren artenschutzrechtliche Bewertung und die Bewertung
im Sinne der Eingriffsregelung, auch in der aktuellen Planung, ihre Gültigkeit behalten.
Letztendlich wird die Planung mit den nun fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau mit
einem Fachbeitrag Artenschutz (Ecoda, Dezember 2014), einem avifaunistischen Fachgutachten
(Ecoda, Dezember 2014) sowie einem Fachgutachten Fledermäuse (Ecoda, Dezember 2014) betrachtet und bewertet.
In der Prüfung des Fachbeitrags Artenschutz wurden Tierarten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach
Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie behandelt. Die Prüfung der Tiergruppen Fledermäuse und
Vögel erfolgte insbesondere in den jeweiligen o.g. Fachgutachten, Fachgutachten Fledermäuse und
Avifaunisches Fachgutachten.
Die Prüfungen ergaben, dass bei Einhaltung der in den Gutachten und zusammenfassend im Umweltbericht genannten Maßnahmen (vgl. Kapitel Minderungs- Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen) ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie durch
das Vorhaben ausgelöst wird.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen
Konzentrationszonen Fläche D und E
Im Hinblick auf das Plangebiet der Fläche E (Konzentrationszone Lausbusch) und der Fläche D
(Konzentrationszone Steinkaul) wurde ein Schattenwurfgutachten (IEL GmbH, Schattenwurfgutachten Nr. 3418-13-S3, B.Eng. Alex Porjadinski, Oktober 2014) sowie ein Schallgutachten (IEL GmbH,
Schallgutachten Nr. 3418-13-L3, Dipl.-Ing. Volker Gemmel, Oktober 2014) erstellt.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die
Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können. Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen,
dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch
technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
Weitere erhebliche Auswirkungen
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und
überbauten Flächen führen. Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich
der Versiegelungen von Umformungen und Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und die Standortflächen der Anlagen, also nur einen kleinen Teil des Plangebietes.
Weitere Auswirkungen
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches
Erwärmungspotenzial erhöht, jedoch nur unerheblich. Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von
landwirtschaftlichen Flächen ersatzlos verloren. Durch die Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die lokale Agrarstruktur.
Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist aufgrund des
geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten
Südlich der Fläche grenzt der Ellebach mit seiner zum Teil stärker und zum Teil weniger stark ausgeprägten Ufervegetation an die Plangebietsfläche an. Die Gewässer werden in der Zeichnung zur
33. Flächennutzungsplanänderung dargestellt. Dieses Gewässer ragt mit keinen Überschwemmungsbereichen in den Planbereich hinein. Gleiches gilt für die fachrechtlich geschützten Bereiche
sowie für das Gewässer Bruchbach. Im Plangebiet sind daher keine Wasser-, Überschwemmungsund Heilschutzgebiete vorhanden.
5.2 Ausgleich
Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen hängen von den zu untersuchenden Beeinträchtigungen durch die einzelnen Windkraftanlagen und deren gesamtem Erscheinungsbild ab. Die Ermittlung der Ausgleichsmaßnahmen setzt die genaue Kenntnis des Ist-Zustandes, die fortgeschrittene
Planung der Gesamtanlage und die Kenntnis der detaillierten Standorte der einzelnen WindkraftanVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
lagen voraus. Deswegen können im Flächennutzungsplan keine exakten Festlegungen zum Ausgleich getroffen werden. Der erforderliche Ausgleich wird daher abschließend auf der Ebene von
Bebauungsplänen ermittelt und geregelt.
Da zeitgleich zur Flächennutzungsplanänderung die Bebauungsplanverfahren erfolgen, kann zum
Ausgleich, auf die Ergebnisse der erstellten Landschaftspflegerischen Begleitpläne zurückgegriffen
werden.
Der Gesamtkompensationsbedarf für die Fläche D (Steinkaul) beträgt demnach 5,71 ha und dient
dem Ausgleich von Eingriffen in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt, ist also multifunktional.
Dem inbegriffen ist die Kompensation für die Feldlärche. Diese entspricht einer Ackerfläche von
0,55 ha bzw. 5.500 m2 für produktionsintegrierte Maßnahmen zur Realisierung der CEF-Maßnahme
gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan.
Der gesamte Kompensationsbedarf für die Fläche E in Lausbusch (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für Eingriffe aufgrund der Versiegelung) beläuft sich auf ca. 11,43 ha. Zur Kompensation des erheblichen Eingriffs in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie in das Landschaftsbild durch die fünf geplanten WEA stehen insgesamt ca. 11,76 ha zur Verfügung. Um die
ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, werden vorsorglich Flächen für die Wachtel,
die Haselmaus und den Laubfrosch optimiert werden.
Die Kompensation erfolgt innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes Kreuzau. Die Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Gemeinde erfolgen auf den Flächen der Gemeinden Nideggen,
Nörvenich, Langerwehe und Titz.
Die Lage und Eignung der Kompensationsflächen sowie die Kompensationsmaßnahmen selbst
wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt (vgl. Schreiben Kreis Düren Umweltamt
vom 07.01.2015). Die Interkommunale Abstimmung bezüglich der Flächen außerhalb der Gemeinde
Kreuzau hat ergeben, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen.
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VERFAHRENSSTAND
Die Gemeinde Kreuzau befindet sich im Bauleitplanverfahren der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes zur „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss wurde vom Gemeinderat am 14.12.2011 gefasst. Die Beteiligungen nach §§ 3
(1) und 4 (1) BauGB erfolgten im August und September 2012. Die landesplanerische Anfrage gem.
§ 34 LPlG wurde am 21.11.2012 gestellt. Die Behörden und Träger sonstiger Belange wurden gebeten für die Flächen D und E, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung bis Ende April 2014 Stellung
zu nehmen.
Am 10.04.2013 teilte die Regionalplanungsbehörde der Gemeinde Kreuzau mit, dass eine abschließende Prüfung nach § 34 LPlG erst nach der Überarbeitung der Standortuntersuchung möglich sei. In diesem Schreiben der Regionalplanungsbehörde wurden mehrere Anmerkungen und
Anregungen gegeben, nach denen die Standortuntersuchung zu überprüfen sei. Auf diese Anmerkungen hin sowie auf Grundlage zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechungen (insb. das Urteil
des BVerwG vom 13.12.2012 sowie das Urteil des OVG Münster vom 01.07.2013) wurde die
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Standortuntersuchung im Laufe des Jahres 2013 überarbeitet. Nachdem anschließend für die Flächen D und E die für die Windenergienutzung wesentlichen Gutachten (Artenschutz, Landschaftsbild, Schall, Schatten) im Rahmen der parallel laufenden Bebauungsplanverfahren vorlagen, ist am
24.02.2014 eine erneute landesplanerische Anfrage gem. §34 LPlG gestellt worden.
Die Beteiligungen nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB erfolgten im September 2014. Die Behörden und
Träger sonstiger Belange wurden gebeten für die Flächen D und E, im Rahmen der Offenlage, bis
Ende September 2014 Stellung zu nehmen. Die Fristverlängerungen seitens der Stadt Nideggen bis
zum 15.10.2014 sowie des Rechtsanwalts in Vertretung von 5 Nideggener Bürgern bis zum
13.10.2014 wurde gewährt.
Die landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG ist auf Grund der geänderten Anlagenkonstellation
der beiden Planungsgebiete E und D erneut zu stellen.
Aufgrund von denkmalschutzrechtlichen Bedenken im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage
gem. § 34 LPlG NRW und einer Bauhöhenbeschränkung der Windenergieanlagen im Bereich der
Konzentrationszone E, westlich von Thum, (Geltungsbereich des Bebauungsplanes G1) auf maximal 175 m mit dem Ziel einer Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen, um erhebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz auszuschließen, erfolgt eine erneute Offenlage der 33. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 4a (3) BauGB im Zeitraum März – April 2016. Somit kann dem Ziel
der Regionalplanung entsprochen und eine landesplanerische Anpassung erreicht werden. Mit
Schreiben vom 11.09.2015 empfiehlt das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, dass zur Abmilderung der Beeinträchtigungen die maximalen Gesamthöhen der geplanten Windenergieanlagen
im Bereich der Konzentrationszone E eine Höhe von 150 m nicht überschreiten. Die Gemeinde
Kreuzau ist jedoch der Auffassung, dass bei einer Höhenbegrenzung von 175 m in Abwägung aller
Belange davon auszugehen ist, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Denkmalbereiche zu
erwarten sind und zugleich den Zielen der Regionalplanung entsprochen werden kann. Der Regionalrat hat den Kompromissvorschlag der Gemeinde aufgegriffen und auf seiner Sitzung am
11.12.2015 mehrheitlich beschlossen, dass eine Planung mit Windenergieanlagen mit maximalen
Gesamthöhen von bis zu 175 m als an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung angepasst
gilt. Die Regionalplanungsbehörde ist dem Beschluss des Regionalrates gefolgt und hat die entsprechende Verfügung mit Schreiben vom 16.12.2015 erlassen.
Diese Gutachten wurden im Rahmen der nun mehr zeitgleich laufenden Bebauungsplanverfahren
anhand von konkreten Anlagenstandorten und Anlagentypen erarbeitet. Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung liegen diese Informationen regelmäßig noch nicht vor:
Zwei naturschutzfachliche Beiträge für die Flächen D und E (beinhaltet Entwürfe von Artenschutzgutachten sowie Landschaftspflegerischen Fachbeiträgen);
Eine abschließende artenschutzrechtliche Prüfung für die Fläche D;
Eine abschließende artenschutzrechtliche Prüfung für die Fläche E;
Ein schalltechnisches Gutachten für die Flächen D und E;
Ein Gutachten zur Berechnung der Schattenwurfdauer für die Flächen D und E;
Zwei FFH-Vorprüfungen für die Fläche D (beinhalten Informationen zu möglichen Eingriffswirkungen auf Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, sowie Informationen zur Beeinträchtigung bzw. Nichterfüllung von Schutzzielen des FFH- und VS Gebietes
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BEGRÜNDUNG
ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
„Dover Heide“ und des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen“);
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Ein Feldhamsteruntersuchung (Feldhamsterkartierung) für die Fläche D;
Ein avifaunistisches Fachgutachten für die Fläche E (beinhalten Aussagen zu möglichen
Auswirkungen der Maßnahme auf die Avifauna);
Ein Fachgutachten Fledermäuse für die Fläche E (beinhalten Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die planungsrelevanten Tierart);
Ein Baudenkmalgutachten für die Flächen D und E.
KOSTEN
Der Gemeinde Kreuzau entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine städtebauliche
Rahmenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Gemeinde Kreuzau abgesichert, sollen
die Kosten des Verfahrens anteilig von dem Vorhabenträger getragen werden. Dies ist vertraglich
gesichert.
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