Daten
Kommune
Jülich
Größe
56 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
12.12.17, 16:16
Aktualisiert
12.12.17, 16:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Schnellbrief 292/2017
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211•4587-1
Telefax 0211•4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: 13.2.6-002/002
Ansprechpartner:
Beigeordneter Andreas Wohland
Referentin Dr. Cornelia Jäger
Durchwahl 0211•4587-226
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27. November 2017
Kommunalwahl 2020: Fristen für Verkleinerung der Räte sowie Einteilung der Wahlbezirke
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
der Landeswahlleiter hat die Kommunen mit Erlass vom 20.11.2017 auf dem elektronischen
Wege über die ersten Fristen zur Kommunalwahl 2020 informiert.
Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bis zum 29. Februar 2020 möglich
Zunächst hat der Landeswahlleiter darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Änderung
des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
vom 01.10.2013 die Frist des § 4 Abs. 1 KWahlG NRW zur Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke von 52 bzw. 53 Monaten nach Beginn der Wahlperiode um 17 Monate erweitert wurde,
so dass die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020 das Wahlgebiet in Wahlbezirke einteilen können, vgl. Art. 5 § 1 (Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020) des Änderungsgesetzes.
Verkleinerung der Räte nur bis zum 28. Februar 2018 möglich
Indes sind die Fristen des § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG zur Reduzierung der Zahl der zu wählenden
Vertreter im Rat und Kreistag sowie der Stichtag zur Feststellung der Bevölkerungszahl gem. §
78 KWahlO nicht Gegenstand des Änderungsgesetzes geworden. Daher ergibt sich nach derzeitiger Rechtslage für die Reduzierungsmöglichkeit der Vertreterzahl eine Frist von 45 Monaten nach Beginn der Wahlperiode und der Stichtag zur Ermittlung der Bevölkerungszahl ist auf
42 Monate nach Beginn der Wahlperiode festgelegt. Folglich liegt zwischen dem Ablauf der
Fristen in § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG und § 78 KWahlO und dem Ende der ausnahmsweise
77monatigen Wahlperiode am 31.10.2020 ein deutlich größerer Abstand (32 bzw. 35 Monate),
als nach der ursprünglichen Regelung (15 bzw. 18 Monate) vom Gesetzgeber intendiert war.
Zwar plant das Ministerium des Inneren zur Harmonisierung der kommunalwahlrechtlichen
Fristen eine KWahlG-Novelle 2018/2019 um (weitere) Übergangsregelungen zu schaffen.
Allerdings möchten wir dringend darauf hinweisen, dass die derzeit geltenden Vorschriften
vorsehen, dass eine Verkleinerung der Räte nur bis zu einer Frist von 45 Monaten nach Beginn
der Wahlperiode, also bis zum 28. Februar 2018, möglich ist.
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und
-dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune .
S. 2 v. 2
Da nicht absehbar ist, ob es vor der Kommunalwahl im Jahr 2020 noch zu einer KWahlGNovelle kommen wird, würden wir dringend davon abraten, die Frist verstreichen zu lassen,
wenn eine Verkleinerung des Rates erwünscht ist. Vielmehr ist auf der derzeitigen gesetzlichen Grundlage eine Verkleinerung nur bis zum 28. Februar 2018 möglich und sollte daher
(zumindest vorsorglich) durchgeführt werden. Sollte es – wie beabsichtigt – zu einer entsprechenden Novelle kommen, können Räte ihre innerhalb der geltenden Frist gefassten Beschlüsse bzw. bekanntgemachten Satzungen auch wieder aufheben bzw. ggf. abändern.
Falls Sie noch weitergehende Hinweise zu der geplanten KWahlG/KWahlO-Novelle haben, können Sie dies gerne der Geschäftsstelle mitteilen.
Über die weiteren Entwicklungen wird Sie die Geschäftsstelle wie üblich informieren.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Andreas Wohland