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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 238/2006
28.07.2006
Az.: 40/211 - 27
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
22.08.2006
Kreisausschuss
06.09.2006
Kreistag
13.09.2006
Lernmittelfreiheit
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG)
Sachbearbeiter/in: Herr Ney
x
Tel.: 15 531
Abt.: 40
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
--------
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht vom Eigenanteil gem.
§ 96 Abs. 3 SchulG zu befreien.
Begründung:
Seite - 2 Nach § 96 Schulgesetz (SchulG) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen
und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines
Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gem. § 30 SchulG zum befristeten Gebrauch
unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil wird durch den Anteil bestimmt, bis zu dem die Eltern
verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der
Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen.
Das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in NRW gestattet den Kommunen, bis zum
Ablauf des Schuljahres 2007/08 einen erhöhten Eigenanteil (bis zu 49 %) von den Eltern zu verlangen. Der Kreis Euskirchen macht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch und verlangt von
den Eltern den höchstmöglichen Anteil (Kreistagsbeschluss vom 02.04.2003).
Bisher entfiel nach § 96 Abs. 3 SchulG der Eigenanteil für Empfänger/-innen von laufender Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)/ Sozialgesetzbuch XII.
Darüber hinaus waren auch alle Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II für das Schuljahr
2005/2006 vom Eigenanteil befreit, die bereits im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG keinen Eigenanteil bezahlen mussten. Das
waren die Hilfeempfänger, die - nach dem Außerkrafttreten des BSHG - nur wegen der hierdurch
erforderlichen Umstellung nun Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezogen.
Diese Regelung hat aber mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 ihre Gültigkeit verloren.
Das “Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom
27.06.2006 sieht in § 96 Abs. 3 nun vor, dass der Eigenanteil nur für Empfänger/-innen von Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt.
Allerdings bestimmt die Änderung in § 96 Abs. 3: “Über weitere Entlastungen entscheidet der
Schulträger in eigener Verantwortung.“
Folglich verfügt der Schulträger über einen Ermessensspielraum. So könnten nun zum Beispiel
auch Empfänger/-innen anderer Leistungen, z. B. nach dem SGB II (sog. ALG II) vom Eigenanteil
befreit werden.
Der Referentenentwurf für das Zweites Schulrechtsänderungsgesetz sah noch vor, dass neben
den Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII auch die Empfänger von Leistungen nach
dem SGB II und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Eigenanteil befreit waren. Der Landkreistag NRW und der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund hatten sich aber im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Städtetag gegen eine Befreiung der ALG II-Empfänger ausgesprochen. So fasste der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport des Landkreistag NW folgende
Beschlüsse:
1. Der Ausschuss sieht keinen Handlungsbedarf dafür, ALG II-Empfänger vom Eigenanteil bei
den Lernmitteln und bei Schülertickets zu befreien.
2. Er lehnt eine Regelung ab, die es in die Entscheidungsfreiheit des Schulträgers stellt, ob
sie ALG II-Empfänger vom Eigenanteil befreien wollen.
3. Falls die Landesregierung eine Befreiung von ALG II-Empfängern vom Eigenanteil
wünscht, muss sie den Schulträgern hierdurch entstehende Kosten in vollem Umfange erstatten.
Eine Gleichbehandlung der Leistungsempfänger nach SGB XII und SGB II ist auch aus folgenden
Gründen nicht gerechtfertigt:
a) Dem SGB II-Personenkreis werden erheblich höhere Vermögensfreibeträge zugebilligt als den
SGB XII-Berechtigten.
b) Erzielen SGB II-Empfänger Erwerbseinkommen, so erhalten sie zusätzlich weitere gestaffelte
Freibeträge. Ein Erwerbseinkommen bis 100 € monatlich ist grundsätzlich nicht anzurechnen.
c) Soweit erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) beziehen, so erhalten Sie einen
befristeten Zuschlag für max. 2 Jahre. Im ersten Jahr beträgt der monatliche Zuschlag für den
Seite - 3 erwerbsfähigen Hilfebedürftigen höchstens 160 €, bei Partnern höchstens 320 € und für jedes
Kind der Bedarfsgemeinschaft höchstens 60 €. Im zweiten Jahr halbieren sich diese Zuschläge.
Bei Befreiung der ALG II-Empfänger lässt sich die Entwicklung der zusätzlichen Kosten nicht aufzeigen, da die notwendigen Daten
Anzahl der betroffenen Schüler
betroffene Bildungsgänge (unterschiedliche Durchschnittsbeträge in den einzelnen Bildungsgängen und damit unterschiedliche Eigenleistung)
nicht bekannt sind. Die ALG II-Empfänger wurden in der Vergangenheit nur dann erfasst, wenn sie
im Schuljahr 2004/2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten hatten. Alle übrigen
ALG II-Empfänger wurden nicht erfasst, weil sie keinen Anspruch auf Befreiung vom Eigenanteil
hatten.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterschiede zwischen den Leistungen nach SGB XII
und SGB II sowie der Stellungnahme des Landkreistages NRW wird vorgeschlagen, ALG IIEmpfänger nicht vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 SchulG zu befreien.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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