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Beschlussvorlage GB (Lernmittelfreiheit hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Lernmittelfreiheit
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz  (SchulG)) Beschlussvorlage GB (Lernmittelfreiheit
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz  (SchulG)) Beschlussvorlage GB (Lernmittelfreiheit
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 238/2006 28.07.2006 Az.: 40/211 - 27 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 22.08.2006 Kreisausschuss 06.09.2006 Kreistag 13.09.2006 Lernmittelfreiheit hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) Sachbearbeiter/in: Herr Ney x Tel.: 15 531 Abt.: 40 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung -------- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 SchulG zu befreien. Begründung: Seite - 2 Nach § 96 Schulgesetz (SchulG) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gem. § 30 SchulG zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil wird durch den Anteil bestimmt, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen. Das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in NRW gestattet den Kommunen, bis zum Ablauf des Schuljahres 2007/08 einen erhöhten Eigenanteil (bis zu 49 %) von den Eltern zu verlangen. Der Kreis Euskirchen macht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch und verlangt von den Eltern den höchstmöglichen Anteil (Kreistagsbeschluss vom 02.04.2003). Bisher entfiel nach § 96 Abs. 3 SchulG der Eigenanteil für Empfänger/-innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)/ Sozialgesetzbuch XII. Darüber hinaus waren auch alle Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II für das Schuljahr 2005/2006 vom Eigenanteil befreit, die bereits im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG keinen Eigenanteil bezahlen mussten. Das waren die Hilfeempfänger, die - nach dem Außerkrafttreten des BSHG - nur wegen der hierdurch erforderlichen Umstellung nun Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezogen. Diese Regelung hat aber mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 ihre Gültigkeit verloren. Das “Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 27.06.2006 sieht in § 96 Abs. 3 nun vor, dass der Eigenanteil nur für Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt. Allerdings bestimmt die Änderung in § 96 Abs. 3: “Über weitere Entlastungen entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.“ Folglich verfügt der Schulträger über einen Ermessensspielraum. So könnten nun zum Beispiel auch Empfänger/-innen anderer Leistungen, z. B. nach dem SGB II (sog. ALG II) vom Eigenanteil befreit werden. Der Referentenentwurf für das Zweites Schulrechtsänderungsgesetz sah noch vor, dass neben den Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII auch die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Eigenanteil befreit waren. Der Landkreistag NRW und der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund hatten sich aber im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Städtetag gegen eine Befreiung der ALG II-Empfänger ausgesprochen. So fasste der Ausschuss für Schule, Kultur und Sport des Landkreistag NW folgende Beschlüsse: 1. Der Ausschuss sieht keinen Handlungsbedarf dafür, ALG II-Empfänger vom Eigenanteil bei den Lernmitteln und bei Schülertickets zu befreien. 2. Er lehnt eine Regelung ab, die es in die Entscheidungsfreiheit des Schulträgers stellt, ob sie ALG II-Empfänger vom Eigenanteil befreien wollen. 3. Falls die Landesregierung eine Befreiung von ALG II-Empfängern vom Eigenanteil wünscht, muss sie den Schulträgern hierdurch entstehende Kosten in vollem Umfange erstatten. Eine Gleichbehandlung der Leistungsempfänger nach SGB XII und SGB II ist auch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: a) Dem SGB II-Personenkreis werden erheblich höhere Vermögensfreibeträge zugebilligt als den SGB XII-Berechtigten. b) Erzielen SGB II-Empfänger Erwerbseinkommen, so erhalten sie zusätzlich weitere gestaffelte Freibeträge. Ein Erwerbseinkommen bis 100 € monatlich ist grundsätzlich nicht anzurechnen. c) Soweit erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (nach dem SGB III) beziehen, so erhalten Sie einen befristeten Zuschlag für max. 2 Jahre. Im ersten Jahr beträgt der monatliche Zuschlag für den Seite - 3 erwerbsfähigen Hilfebedürftigen höchstens 160 €, bei Partnern höchstens 320 € und für jedes Kind der Bedarfsgemeinschaft höchstens 60 €. Im zweiten Jahr halbieren sich diese Zuschläge. Bei Befreiung der ALG II-Empfänger lässt sich die Entwicklung der zusätzlichen Kosten nicht aufzeigen, da die notwendigen Daten Anzahl der betroffenen Schüler betroffene Bildungsgänge (unterschiedliche Durchschnittsbeträge in den einzelnen Bildungsgängen und damit unterschiedliche Eigenleistung) nicht bekannt sind. Die ALG II-Empfänger wurden in der Vergangenheit nur dann erfasst, wenn sie im Schuljahr 2004/2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten hatten. Alle übrigen ALG II-Empfänger wurden nicht erfasst, weil sie keinen Anspruch auf Befreiung vom Eigenanteil hatten. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterschiede zwischen den Leistungen nach SGB XII und SGB II sowie der Stellungnahme des Landkreistages NRW wird vorgeschlagen, ALG IIEmpfänger nicht vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 SchulG zu befreien. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)