Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Entwurf Hundesteuersatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
126 kB
Datum
06.12.2016
Erstellt
10.11.16, 13:06
Aktualisiert
10.11.16, 13:06
Allgemeine Vorlage (Entwurf Hundesteuersatzung) Allgemeine Vorlage (Entwurf Hundesteuersatzung) Allgemeine Vorlage (Entwurf Hundesteuersatzung) Allgemeine Vorlage (Entwurf Hundesteuersatzung) Allgemeine Vorlage (Entwurf Hundesteuersatzung) Allgemeine Vorlage (Entwurf Hundesteuersatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 126 kB

Inhalt der Datei

Anlage zu VL-Nr. 104/2016 ENTWURF HUNDESTEUERSATZUNG der Gemeinde Kreuzau vom __________ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom ……….. folgende Hundesteuersatzung beschlossen: §1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist eine natürliche Person, die einen Hund oder mehrere Hunde im eigenen persönlichen Interesse oder im persönlichen Interesse eines Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Kreuzau gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. §2 Steuermaßstab (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird b) zwei Hunde gehalten werden c) drei oder mehr Hunde gehalten werden d) wenn gefährliche Hunde gehalten werden 114,-- EURO 144,-- EURO je Hund, 168,-- EURO je Hund, 900,-- EURO je Hund. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Anlage zu VL-Nr. 104/2016 (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienstoder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. 2. 3. 4. American Staffordshire Terrier Pitbull-Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier oder Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie mit anderen Hunden. (3) Gefährliche Hunde sind außerdem Hunde der Rassen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. American Bulldog Bullmastiff Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Fila Brasileiro Dogo Argentino Rottweiler Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden, soweit keine Erlaubnis nach § 4 i.V. mit § 10 Landeshundegesetz (LHundG NRW) nachgewiesen wurde. §3 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen. Anlage zu VL-Nr. 104/2016 (3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. (4) Auf Antrag wird auch Steuerbefreiung für Hunde gewährt, die aus dem Tierheim Düren übernommen werden und zum Zeitpunkt der Übernahme mindestens acht Jahre alt sind. (5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht gewährt. §4 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereines oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. (3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. (4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. §5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder –ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Kreuzau zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Kreuzau schriftlich anzuzeigen. Anlage zu VL-Nr. 104/2016 §6 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. §7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder –wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden. (4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. §8 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder –wenn der Hund ihm durch Geburt einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist- innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Anlage zu VL-Nr. 104/2016 (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke der Gemeinde zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe der Hundesteuermarke werden die Kosten dem Hundehalter in Rechnung gestellt. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der Ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW. S. 712), in der zurzeit geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, 2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, 3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, 4. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgerecht ausfüllt. Anlage zu VL-Nr. 104/2016 § 10 Inkrafttreten Die Neufassung der Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung vom 09.12.2014 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den _________ Der Bürgermeister - Ingo Eßer -