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Sitzungsvorlage (Anlage 2 374 - 2017)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
35 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
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Inhalt der Datei

Anlage 2 der Sitzungsvorlage 374 / 2017 Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung Ville-Eifel mit Schreiben vom 13.03.2017 Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung unter den Voraussetzungen keine Bedenken: Durch die Photovoltaikelemente entstehen keine Blendwirkungen auf den Kfz-Verkehr der A 44/ B 56 und/ oder L 241. Die Baustellenverkehre stellen evtl. eine Sondernutzung gem. § 18 Straßen- und Wegegesetz dar. Es ist bezüglich der Abwicklung der Baustellenverkehre ein gesonderter formloser Antrag mit Skizzen der Baustellenführung zum Plangebiet bei der Regionalniederlassung Ville-Eifel zu stellen. Beschlussvorschlag Durch eine spezielle Beschichtung der Photovoltaikelemente ist eine Blendwirkung auf den KFZVerkehr auszuschließen. Der Erschließungsträger wird angehalten, entsprechende Anträge zu stellen. Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag Marlis Hess Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Autobahnniederlassung Krefeld mit Schreiben vom 30.03.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Herr Schorr, die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der westlich des Plangebietes in einem Abstand von ca. 380 m verlaufenden Autobahn 44, Abs. 8 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig. Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Als zuständiger Straßenbaulastträger für die östlich verlaufende Landstraße 241 ist die Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen ebenfalls am Verfahren zu beteiligen. Die beiden Teilgebiete sollen über die L 241 an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden werden. Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage durch Ausweisung einer Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung "Photovoltaik". Es ist auszuschließen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn durch die anlagebedingten Projektwirkungen Licht (Lichtreflexe, Spiegelungen, Polarisation des reflektierten Lichtes) und visuelle Wirkung (optische Störung, Silhouetteneffekt) etc. gefährdet wird. Der Eingriff in Natur und Landschaft kann durch Ausgleichmaßnahmen zu 96 % innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Durch eine spezielle Beschichtung der Photovoltaikelemente ist eine anlagebedingte Projektwirkung auf den KFZ-Verkehr auszuschließen. Durch die Entfernung zwischen den Elementen und den angeführten Straßen sowie der geringen Bauhöhe der Anlagen ist eine visuelle Wirkung nicht gegeben. Ute Tillmann LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 03.04.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖB-Beteiligung zu den o.g. Planungen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von BoEin entsprechender Hindendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis weis ist in die Planunterlain die Planungsunterlagen aufzunehmen: ge aufgenommen worden. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Oliver Becker Kreis Düren mit Schreiben vom 05.04.2017 Sehr geehrter Herr Schorr, zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Zentrales Gebäudemanagement Kreisentwicklung und -straßen Brandschutz Umweltamt Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Immissionsschutz Gegen das Planvorhaben bestehen keine Bedenken, da immissionsschutzrechtliche Belangen nicht betroffen sind. Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken. Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken. Natur und Landschaft Zum o.g. B-Plan liegen neben dem Plan mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen die Begründung, ein Umweltbericht sowie ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) vor. Die vorgelegte E/A-Bilanzierung im LFB ist unqualifiziert. Der Ist-Zustand des Plangebietes ist Der Stellungnahme der Verwaltung wird gefolgt. falsch bewertet. Hier wird der Ausgangszustand der überwiegenden Flächen als "artenarme lntensivwiese" dargestellt, obwohl diese Flächen dem Planzustand "Grünlandbrache" entsprechen. Dies soll offensichtlich die notwendige Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen mindern. Weiterhin ist das Vorkommen planungsrelevante Tierarten im Planbereich bekannt, sodass die Darlegung in der Begründung unter Punkt 5.2 "Artenschutz" nicht nachvollziehbar ist. Ich verweise hierzu u.a. auf das Planverfahren "Energiepark am Lindchen" von Ende 2012. Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes in die Planung einzustellen. Die Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Der Detaillierungsgrad der Prüfung und Bewertung ist so festzulegen, dass die berührten Belange im Verfahren abschließend eingestellt werden können. Es empfiehlt sich, die Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags durch ein qualifiziertes Fachbüro erarbeiten zu lassen. Zusätzlich sind die artenschutzrechtlichen Aspekte (s. insbesondere § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz) in das Verfahren einzustellen. Hierzu ist fachlich fundiert zu prüfen und zu bewerten, ob und ggfls. welche Auswirkungen die Umsetzung der Planung auf die planungsrelevanten Arten gemäß Messtischblatt 5004 und deren Lebensräume hat. Hierzu ist eine ASP II erforderlich. Ich verweise hierzu auch auf die VV-Arten- + Habitatschutz in der Fassung vom 6.06.2016. Zu den landschaftspflegerischen Planungen verweise ich auf die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 2 "Ruraue". Ich biete an, einen gemeinsamen Ortstermin mit einem für den LFB geeigneten Fachplaner durchzuführen, um den realen Zustand der Plangebietsflächen zu bewerten. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Walter Weinberger Zwischenzeitlich sind folgende Gutachten erstellt worden: - landschaftspflegerischen Fachbeitrag - Artenschutzprüfung Stufe I - vertiefenden Artenschutzprüfung II. Der Kreisverwaltung werden diese Gutachten im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Verfügung gestellt.