Daten
Kommune
Jülich
Größe
35 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 der Sitzungsvorlage 374 / 2017
Stellungnahme der Verwaltung
zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Regionalniederlassung Ville-Eifel mit Schreiben
vom 13.03.2017
Der Stellungnahme
der Verwaltung wird
gefolgt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens
der Straßenbauverwaltung unter den Voraussetzungen keine Bedenken:
Durch die Photovoltaikelemente entstehen keine
Blendwirkungen auf den Kfz-Verkehr der A
44/ B 56 und/ oder L 241.
Die Baustellenverkehre stellen evtl. eine Sondernutzung gem. § 18 Straßen- und Wegegesetz
dar. Es ist bezüglich der Abwicklung der Baustellenverkehre ein gesonderter formloser Antrag mit
Skizzen der Baustellenführung zum Plangebiet bei
der Regionalniederlassung Ville-Eifel zu stellen.
Beschlussvorschlag
Durch eine spezielle Beschichtung der Photovoltaikelemente ist eine Blendwirkung auf den KFZVerkehr auszuschließen.
Der Erschließungsträger
wird angehalten, entsprechende Anträge zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag
Marlis Hess
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
Autobahnniederlassung Krefeld mit Schreiben
vom 30.03.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr Schorr,
die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den
Betrieb und die Unterhaltung der westlich des
Plangebietes in einem Abstand von ca. 380 m verlaufenden Autobahn 44, Abs. 8 und damit
für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Der Stellungnahme
der Verwaltung wird
gefolgt.
Als zuständiger Straßenbaulastträger für die östlich verlaufende Landstraße 241 ist die Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen ebenfalls am Verfahren zu beteiligen.
Die beiden Teilgebiete sollen über die L 241 an
das überörtliche Verkehrsnetz angebunden
werden. Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage
durch Ausweisung einer Sondergebietsfläche mit
der Zweckbestimmung "Photovoltaik".
Es ist auszuschließen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn
durch die anlagebedingten Projektwirkungen Licht
(Lichtreflexe, Spiegelungen, Polarisation des
reflektierten Lichtes) und visuelle Wirkung (optische Störung, Silhouetteneffekt) etc. gefährdet
wird.
Der Eingriff in Natur und Landschaft kann durch
Ausgleichmaßnahmen zu 96 % innerhalb des
Plangebietes ausgeglichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Durch eine spezielle Beschichtung der Photovoltaikelemente ist eine anlagebedingte Projektwirkung
auf den KFZ-Verkehr auszuschließen.
Durch die Entfernung zwischen den Elementen und
den angeführten Straßen
sowie der geringen Bauhöhe der Anlagen ist eine
visuelle Wirkung nicht
gegeben.
Ute Tillmann
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
mit Schreiben vom 03.04.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖB-Beteiligung zu
den o.g. Planungen.
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der
Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche
nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§
15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und
Veränderungsverbot bei der Entdeckung von BoEin entsprechender Hindendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis weis ist in die Planunterlain die Planungsunterlagen aufzunehmen:
ge aufgenommen worden.
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische
Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Der Stellungnahme
der Verwaltung wird
gefolgt.
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Oliver Becker
Kreis Düren mit Schreiben vom 05.04.2017
Sehr geehrter Herr Schorr,
zur o.g. Bauleitplanung wurden folgende Ämter
der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Zentrales Gebäudemanagement
Kreisentwicklung und -straßen
Brandschutz
Umweltamt
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine
Bedenken.
Immissionsschutz
Gegen das Planvorhaben bestehen keine Bedenken, da immissionsschutzrechtliche Belangen
nicht betroffen sind.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen
das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen
das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
Natur und Landschaft
Zum o.g. B-Plan liegen neben dem Plan mit
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
die Begründung, ein Umweltbericht sowie ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB)
vor.
Die vorgelegte E/A-Bilanzierung im LFB ist unqualifiziert. Der Ist-Zustand des Plangebietes ist
Der Stellungnahme
der Verwaltung wird
gefolgt.
falsch bewertet. Hier wird der Ausgangszustand
der überwiegenden Flächen als "artenarme lntensivwiese" dargestellt, obwohl diese Flächen dem
Planzustand "Grünlandbrache" entsprechen. Dies
soll offensichtlich die notwendige Kompensation
der vorbereiteten Eingriffsfolgen mindern.
Weiterhin ist das Vorkommen planungsrelevante
Tierarten im Planbereich bekannt, sodass die Darlegung in der Begründung unter Punkt 5.2 "Artenschutz" nicht nachvollziehbar ist. Ich verweise
hierzu u.a. auf das Planverfahren "Energiepark am
Lindchen" von Ende 2012.
Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet,
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes in die Planung einzustellen.
Die Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind
bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Der Detaillierungsgrad der Prüfung und
Bewertung ist so festzulegen, dass die berührten
Belange im Verfahren abschließend eingestellt
werden können.
Es empfiehlt sich, die Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags durch ein
qualifiziertes Fachbüro erarbeiten zu lassen.
Zusätzlich sind die artenschutzrechtlichen Aspekte
(s. insbesondere § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz) in das Verfahren einzustellen. Hierzu ist
fachlich fundiert zu prüfen und zu bewerten, ob
und ggfls. welche Auswirkungen die Umsetzung
der Planung auf die planungsrelevanten Arten
gemäß Messtischblatt 5004 und deren Lebensräume hat. Hierzu ist eine ASP II erforderlich. Ich
verweise hierzu auch auf die VV-Arten- + Habitatschutz in der Fassung vom 6.06.2016.
Zu den landschaftspflegerischen Planungen verweise ich auf die Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplanes 2 "Ruraue".
Ich biete an, einen gemeinsamen Ortstermin mit
einem für den LFB geeigneten Fachplaner durchzuführen, um den realen Zustand der Plangebietsflächen zu bewerten.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Walter Weinberger
Zwischenzeitlich sind folgende Gutachten erstellt
worden:
- landschaftspflegerischen
Fachbeitrag
- Artenschutzprüfung Stufe I
- vertiefenden Artenschutzprüfung II.
Der Kreisverwaltung werden diese Gutachten im
Rahmen der öffentlichen
Auslegung zur Verfügung
gestellt.