Daten
Kommune
Jülich
Größe
745 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
17.11.17, 12:26
Aktualisiert
17.11.17, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 zur Vorlagen-Nr. 374 / 2017
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. A 27
‚Photovoltaik Merscher Höhe‘
Lage des Plangebietes
Stand 09. November 2017
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
Begründung zum Bebauungsplan Nr. A 27
‚Photovoltaik Merscher Höhe‘
INHALT DER BEGRÜNDUNG
TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
Ausgangssituation
Räumlicher Geltungsbereich
Heutige Situation
Planungsvorgaben
Rechtliche Situation
2.
2.1
2.2
Ziel und Zweck der Planung
Anlass und Ziel der Planung
Konzept des Solarparks
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.8
Inhalte des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Flächen
Nebenanlagen und Stellplätze
Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.
4.1
4.2
4.3
Erschließung
Verkehrserschließung
Entsorgung
Verkabelung und Übergabepunkte
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Umweltbelange
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Artenschutz
Wasserschutz
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Umweltbericht
6.
Sonstige Belange
7.
Städtebauliche Kennwerte
3.7
2
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
TEIL B: UMWELTBERICHT
1.
1.1
1.2
Einleitung
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Umweltschutzziele aus Fachplanungen und Fachgesetzen
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.1.8
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Untersuchungsrelevante Schutzgüter
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Schutzgüter Boden und Wasser
Schutzgüter Luft und Klima
Schutzgut Landschaft
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zusammengefasste Umweltauswirkungen
2.2
Entwicklungsprognosen
2.2.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
2.2.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
2.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
2.3.1 Standort
2.3.2 Planinhalt
3.
3.1
3.2
3.3
Sonstige Angaben
Grundlagen und technische Verfahren
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Zusammenfassung
3
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG
1.
Ausgangssituation
1.1
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt auf dem Grundstück der ehemaligen Sendeanlage der deutschen Welle, deren Sendemasten 2010 komplett abgebaut wurden. Die dreiarmige Fläche der Sendeanlage befindet sich östlich der A 44, südlich der B 55
und westlich der L 241 auf der Merscher Höhe zwischen den Ortslagen Mersch,
Broich und Jülich. Das Plangebiet besteht aus zwei Teilgebieten und nimmt den
nördlichen Merscher Ast zur Hälfte und den südwestlichen Aachener Ast nahezu
komplett in Anspruch. Der zentrale Bereich der dreiarmigen Fläche der Sendeanlage ist somit nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Das Plangebiet befindet sich auf Teilen des Flurstückes 142, Flur 18, Gemarkung
Broich. Das südwestliche Teilgebiet 1 weist eine Größe von ca. 5,77 ha, das
nördliche Teilgebiet 2 eine Größe von ca. 2,92 ha auf. Die Gesamtgröße beträgt
ca. 8,69 ha.
Die detaillierte Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes im
Maßstab 1:1.000 zu entnehmen.
1.2
Heutige Situation
Die Flächen des Plangebietes wurden in der Zeit von 1956 bis 2009 als Sendeanlage u.a. der deutschen Welle genutzt. 2010 wurden die Sendemasten komplett abgebaut. Das im Schnittpunkt der drei Äste der Sendeanlage gelegene
Verwaltungs- und Sendegebäude wurde zunächst erhalten. Zwischenzeitlich
wurde der nördliche Teilbereich des Jülicher Astes als Flüchtlingslager genutzt.
Die Gesamtanlage ist über den Jülicher Ast an die L 241 angebunden.
Die Entfernung der Sendeanlage zur Ortslage Broich beträgt ca. 750 m, zur Ortslage Mersch ca. 550 m und zum südlichen Ortsrand von Jülich ca. 600 m.
Das Plangebiet besteht aus zwei Teilgebieten: Das südliche Teilgebiet 1 überplant nahezu komplett den Aachener Ast, das nördliche Teilgebiet 2 den Merscher Ast ca. zur Hälfte. Beide Teilgebiete werden in kompletter Länge jeweils
von zwei betonierten Wegen in ca. 5 m Breite durchzogen. Insbesondere an der
südlichen bzw. südöstlichen Grenze haben sich großkronige Bäume bzw. Baumgruppen entwickelt, die jedoch teilweise nicht mehr vital sind. Der zwischen den
beiden Teilgebieten gelegene zentrale Bereich um das ehemalige Verwaltungsgebäude zeichnet sich durch einen dichten Baumbestand aus. Im südwestlichen
Teilgebiet befindet sich zwischen dem Baumbestand und der südlichen Grenze
des Geltungsbereiches auf gesamter Länge ein Wegeseitengraben, der der Entwässerung der Flächen der Sendeanlage dient und somit nur auf einem Flurstück liegt. Aufgrund der Lage im Außenbereich wird der Graben als namenloses
Gewässer eingestuft. Die Flächen selbst stellen sich heute als trockene Wiese
bzw. Brache dar, in denen verstreut noch Einbauten, Kabelkanäle und Fundamente resultierend aus der vorherigen Nutzung liegen. Die ehemalige Sendeanlage wird komplett von einer ca. 2 m hohen Zaunanlage eingefasst.
Topographisch sind die Flächen relativ eben und liegen nahezu komplett im Bereich der Höhen 105 - 106 m ü. NHN. Lediglich der südwestliche Teil des Teilge4
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Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
bietes 1 fällt von 105 m ü. NHN Richtung Südwesten auf ca. 102 m ü. NHN ab.
Die Flächen liegen außerhalb der 100 m Anbaubeschränkungszone zur A 44
gemäß § 9 FStrG.
Die angrenzende Landschaft zeichnet sich durch die typische offene ausgeräumte Bördelandschaft ohne Gehölze und Baumbestände als Strukturelemente aus.
Lediglich die Verkehrsbänder der B 55 und der BAB A 44 weisen eine stärkere
und durchgehende Randeingrünung mit Bäumen und Gehölzen auf.
1.3
Planungsvorgaben
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
wird die gesamte Sendeanlage wie die angrenzenden Bereiche als Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Die Flächen werden großräumig von den
Straßen A 44, B 55 und L 241 für den vorwiegend großräumigen Verkehr eingefasst. Im Süden schließt sich der Allgemeine Siedlungsbereich Jülich an. Unmittelbar südwestlich grenzt eine Fläche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung an den südwestlichen Ast der ehemaligen Sendeanlage.
Flächennutzungsplan
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Jülich stellt die Flächen der Sendeanlage als Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung ‚Sendeanlage‘ dar. Die
angrenzenden Flächen werden als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Der
Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren geändert werden. Es ist beabsichtigt, die entsprechenden Flächen als Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung ‚Photovoltaik‘ darzustellen.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes 2 ‚Ruraue‘ und befindet
sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Der südwestliche Ast der heutigen Sendeanlage tangiert im Südwesten das Landschaftsschutzgebiet ‚LSG5003-0001-LSG-Rurtal südlich der Autobahn A 44‘. Der Landschaftsplan formuliert für den Bereich der heutigen Sendeanlage das Entwicklungsziel 2: ‚Anreicherung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Elementen‘.
1.4
Rechtliche Situation
Generell zählen Freiflächen-Solaranlagen nicht zu den privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 (1) BauGB. Insofern unterscheiden sich entsprechende Vorhaben für Photovoltaikanlagen von Windkraft-, Wasserkraft- und
Biogasanlagen. Auch eine Privilegierung nach § 35 (1) Nr. 3 BauGB für Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsleistungen etc. dienen ist nicht gegeben, weil diese Vorhaben eine Ortsgebundenheit des Vorhabens voraussetzen. Photovoltaikanlagen setzen einen bestimmten Standort jedoch nicht voraus und können grundsätzlich überall, somit
auch im Innenbereich realisiert werden. Entsprechend sind PhotovoltaikFreiflächenanlagen im Außenbereich nur zulässig, wenn durch ihre Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Er5
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
schließung gesichert ist. Zur Absicherung der Berücksichtigung der öffentlichen
Belange ist für die Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ein Bebauungsplan mit entsprechender Umweltprüfung und Umweltbericht durchzuführen.
Gemäß § 11 (2) BauNVO kommt dafür die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit entsprechender Zweckbestimmung in Frage.
Gemäß des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG 2014) werden in § 51 ‚Solare Strahlungsenergie‘ Kriterien aufgeführt, die für die öffentliche Förderung der
Stromerzeugung erforderlich sind. So muss die Anlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes liegen, der nach dem 1. September 2003 zumindest mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie aufgestellt wurde. Die Anlage muss sich des Weiteren
auf Flächen befinden, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen
oder sich auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befinden. Diese Flächen dürfen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet oder als Nationalpark festgesetzt worden sein.
Aufgrund der beabsichtigten Umnutzung der bisherigen Sendeanlage der deutschen Welle kann hier das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) angewandt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens gewährleistet wird, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Eine Beeinträchtigung würde insbesondere dann vorliegen, wenn u.a. schädliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen oder wenn Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, des Bodenschutzes oder die natürliche Eigenart der
Landschaft beeinträchtigt werden.
2.
Ziel und Zweck der Planung
2.1
Anlass und Ziel der Planung
Die Sendeanlage Jülich war zuletzt ein Standort mehrerer Sendeanlagen in den
Bereichen Kurzwelle und Mittelwelle. Im Jahre 1956 errichtete der Westdeutsche
Rundfunk auf der Merscher Höhe den ersten Kurzwellensender. Nach sukzessiver Erweiterung in den Folgejahren wurde 2009 der Sendebetrieb aufgrund der
technischen Weiterentwicklung aufgegeben. 2010 wurden die insgesamt 34
Sendemasten bis auf die Fundamente komplett abgebaut. Die Flächen wurden
für eine sinnvolle Nachnutzung an die Stadt Jülich veräußert.
Aufgrund der günstigen Lage zur A 44 und zur B 55 beabsichtigte die Stadt Jülich zunächst hier ein Gewerbegebiet zu entwickeln. Dieses Ziel wurde in der
Folgezeit aus unterschiedlichen Gründen fallen gelassen.
Wegen des generellen Ziels, den Einsatz regenerativer Energien unter Einsatz
moderner Anlagen mit hohem Wirkungsgrad innerhalb des Stadtgebietes Jülich
zu erhöhen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, ist nunmehr beabsichtigt, hier eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auszuweisen. Die Fläche bietet sich aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung, der großzügigen Schutzabstände zur umliegenden Wohnbebauung, der topographisch relativ ebenen
Fläche und der relativ geringen ökologischen Wertigkeit für eine derartige Nachnutzung an. Die Konversion bisher gewerblich genutzter Flächen und damit die
Vermeidung eines weiteren Flächenverbrauchs entspricht auch dem Ziel des Erneuerbaren Energiegesetzes.
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Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
2.2
Begründung
Konzept des Solarparks
Der Bebauungsplan ‚Photovoltaik Merscher Höhe‘ besteht aus zwei Teilgebieten,
die in unterschiedlichen Winkeln Richtung Süden ausgerichtet sind. Das Teilgebiet 1 in einer Größe von 5,82 ha weicht in seiner Längsrichtung um 18° von der
reinen Südlage ab. Das Teilgebiet 2, Größe 2,97 ha weicht um 62° ab. Die beiden Teilgebiete sollen über die L 241 an das überörtliche Straßenverkehrsnetz
angebunden werden. Als Übergabepunkte stehen zwei Flächen im Bereich der
Petternscher Straße oder im Bereich der Neusser Straße zur Verfügung.
In den beiden Teilgebieten sollen ca. 13.600 Module untergebracht werden. Im
Teilbereich 1 sind ca. 29 Reihen vorgesehen, die aufgrund der geringen Südabweichung eine hohe Längsausrichtung aufweisen. Innerhalb des Teilgebietes 2
sind insgesamt ca. 48 relativ kurze Reihen geplant. Die Reihenabstände betragen ca. 6,80 m, wobei jeweils ca. 3 m von den Modulreihen überdeckt werden.
Die Modulreihen sollen aufgeständert werden und erreichen zusammen mit den
Trägergestellen eine Höhe von ca. 2,20 m. Die Höhe über dem natürlichen Gelände beträgt ca. 0,80 m, der Neigungswinkel der Module 25°.
Entlang der Reihendendmodule sind ca. 80 cm tiefe Kabelgräben geplant. Je
Teilgebiet soll jeweils zentral gelegen eine Powerstation vorgesehen werden.
Die Modulreihen sollen auf gabionenartigen Drahtgestellen aufgebracht werden,
so dass keine Fundamente und damit keine Eingriffe in das Erdreich notwendig
werden.
Die Reihen sollen insgesamt als überbaubare Flächen zusammengefasst werden. Somit werden ca. 78 % der Gesamtfläche als überbaubare Flächen festgesetzt.
Die Flächen entlang der südlichen bzw. südöstlichen Plangebietsgrenze sollen
als private Grünflächen ohne weitere Anpflanzungen normiert werden.
Die Grünflächen werden überlagert mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Damit soll im Teilgebiet 1 insbesondere der Gewässerrandstreifen des namenlosen Gewässers
geschützt werden. Im Teilgebiet 2 sollen damit die Grundstrukturen der linear
angeordneten Gehölze gesichert werden. Der Höhenwuchs kann hier durch einen wiederkehrenden Rückschnitt auf nicht unter 2 m Höhe begrenzt werden.
Die Solitär-Baumreihe am südlichen Rand des Teilgebietes 1 ist trotz der Verschattungswirkung zu erhalten, weil hier ein Horst eines MäusebussardBrutpaares angetroffen wurde. Damit ist die gesamte Baumreihe als Brutplatz
anzusehen.
Die nördlich, nordwestlich und nordöstlich gelegenen Grenzen des Plangebietes
sollen durch Gebüschanpflanzungen aufgelockert werden. Zum Schutz vor Vandalismus und unbefugtem Betreten soll die Anlage mit einem ca. 2,00 m hohen
transparenten Zaun eingefasst werden. Dieser Zaun soll eine für Kleintiere ausreichende Bodenfreiheit aufweisen.
3.
Inhalte des Bebauungsplanes
3.1
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 11 (2) BauNVO ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Photo7
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
voltaik‘ festgesetzt. Damit dient das Baugebiet vorwiegend der Unterbringung
von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie. Damit sind neben den PhotovoltaikAnlagen mit den notwendigen Tragvorrichtungen und Verkabelungen Transformatoren, Schaltanlagen und Übergabestationen zulässig. Des Weiteren können
die erforderlichen Nebenanlagen inklusive Anlagen zur Einfriedung und der durch
die Nutzung verursachte Stellplatzbedarf zugelassen werden.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Das nach § 9 (1) BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO zu bestimmende Maß
der baulichen Nutzung wird durch Festsetzung einer Grundflächenzahl, durch die
Festsetzung einer maximalen Geschossigkeit und zusätzlich durch die Festsetzung der maximal zulässigen Höhen der Photovoltaikmodulanlagen vorgegeben.
Bei der Berechnung der überbauten Grundfläche sind jeweils die Flächen anzurechnen, die bei senkrechter Projektion der Module von diesen überragt werden.
Wasserdurchlässige Wege und wasserdurchlässige Stellplätze bleiben bei der
Ermittlung der überbauten Flächen unberücksichtigt. Zu berücksichtigen ist, dass
bereits heute versiegelte Flächen in Form von asphaltierten Wegen und verbliebenen Fundamenten der ehemaligen Sendemasten vorhanden sind. Aufgrund
der Reihenabstände, die wegen der gegenseitigen Verschattung kaum unterschritten werden können und der daraus resultierenden verbleibenden nicht
überdeckten oder versiegelten Flächen ist eine maximale GRZ von 0,5 ausreichend, um die Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen zu optimieren.
Die gemäß § 19 (4) BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl ist
somit nicht notwendig und wird deswegen ausgeschlossen.
Die Maximalhöhen der Photovoltaikanlagen wird auf 3,00 m über Oberkante Gelände festgesetzt. Für Transformatoren, Schaltanlagen oder Übergabestationen
wird keine Anlagenhöhe festgesetzt. Hier gilt, dass die Anlagen maximal eingeschossig sein dürfen.
Um eine weitestgehende Durchgrünung zu ermöglichen, wird zusätzlich die Mindesthöhe der Module über der Geländehöhe auf 80 cm festgesetzt.
3.3
Überbaubare Flächen
Innerhalb der beiden Teilgebiete wird jeweils ein zusammenhängendes Baufenster festgesetzt. Innerhalb des Teilgebietes 1 hat das ausgewiesene Baufenster
eine Flächengröße von ca. 4,59 ha, innerhalb des Teilgebietes 2 eine Flächengröße von 2,22 ha. Die überbaubaren Flächen werden vorrangig in einem Abstand von 5 m zu parallelliegenden Grünflächen, Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern oder Plangebietsgrenzen festgesetzt. Nebenanlagen
i.S. des § 14 BauNVO inklusive Anlagen zur Einfriedung sowie die notwendigen
Stellplätze sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Flächen
zulässig.
Von der Festsetzung einer Bauweise gemäß § 22 BauNVO wird abgesehen, weil
insgesamt nur ein Grundstück überplant wird und die Kategorien ‚offen‘ und ‚geschlossen‘ auf Photovoltaikanlagen nicht angewandt werden können. Außerdem
handelt es sich bei § 22 BauNVO um eine ‚Kann-Vorschrift‘, die nicht zwingend
innerhalb eines Bebauungsplanes geregelt werden muss.
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Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
3.4
Begründung
Nebenanlagen und Stellplätze
Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO inklusive Anlagen zur Einfriedung sowie notwendige Stellplätze werden im Bereich der überbaubaren und auch im Bereich
der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Damit soll eine weitestgehende Flexibilität gewährleistet, andererseits aber eine Ausdehnung der überbaubaren Flächen ausgeschlossen werden. Stellplätze sind gemäß der Zweckbestimmung des Baugebietes nur zulässig sofern sie dem Bedarf entsprechen,
der durch die Hauptnutzung verursacht wird.
3.5
Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
Mit der Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen soll eine angemessene Einbettung des Plangebietes in den Landschaftsraum und die Minderung möglicher negativer Auswirkungen der technischen Anlagen auf das Landschaftsbild erreicht werden. Die Flächen werden insbesondere auf den nordwestlichen bis nordöstlichen Seiten des
Plangebietes festgesetzt, um Verschattungen durch die Anpflanzungen zu minimieren.
Die Flächen zum Anpflanzen werden zunächst linienhaft festgesetzt, um die Teilgebiete über diese Anpflanzungen mit dem zentralen Bereich, der einen hohen
Gehölzbestand aufweist, zu verknüpfen. Innerhalb dieser Fläche sollen jedoch
keine durchgängigen Hecken gepflanzt werden, sondern im Abstand von jeweils
30 m kleine Gebüschgruppen aus jeweils 6 Pflanzen.
Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern werden
innerhalb des nördlichen Teilgebietes 2 mit Flächen zur Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern verknüpft. Innerhalb dieser beiden Flächen befinden sich jeweils
wertvolle Gehölz- und Baumgruppen mit dichtem Gehölzbestand. Durch die flächige Festsetzung zur Erhaltung ist aufgrund der nordwestlichen Exposition keine erhebliche Verschattung zu erwarten.
Die Verschattungsstudie im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages, Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese in Zusammenarbeit mit dem
Büro RaumPlan, Aachen, Oktober 2017 bezüglich der großkronigen Ahornbäume
an der Südgrenze des Teilgebietes 1 zeigt, dass Ende März und Ende September in der Mittagszeit (12:00 Uhr) ca. 2.200 - 2.300 m² der überbaubaren Flächen
entsprechend ca. 5 % der gesamten überbaubaren Flächen verschattet werden.
Trotz dieser Verschattung sind die Bäume zu erhalten, weil hier ein Horst eines
Mäusebussard-Brutpaares angetroffen wurde. Damit ist die gesamte Baumreihe
als Brutplatz anzusehen.
3.6
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Die Bereiche zwischen dem südlichen bzw. südöstlichen Plangebietsrand und
den parallelverlaufenden heute vorhandenen Wegen werden in beiden Teilgebieten als private Grünflächen festgesetzt. Die Grünflächen werden überlagert mit
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft. Die Fläche dient innerhalb des Teilgebietes 1 insbesondere als Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG. Das innerhalb der Fläche vorhandene namenlose Gewässer ist langfristig zu sichern und zu pflegen. Dabei
beträgt der Gewässerrandstreifen ab der Linie des Mittelwasserstandes ca. 3,00
m. Ein breiterer Randstreifen ist aufgrund des vorhandenen angrenzenden as9
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
phaltierten Weges nicht möglich.
Durch die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft soll ein grüngeprägter Übergang zwischen
dem Landschaftsraum und den eigentlichen Voltaikanlagen geschaffen werden.
Mit der Festsetzung der privaten Grünfläche sind innerhalb dieser Flächen Nebenanlagen ausgeschlossen. Explizit zu erhalten ist die bereits vorhandene Einfriedung des Plangebietes. Dabei sind auch in den Zaun eingewachsene Gehölze wie z.B. Brombeeren zu erhalten. Innerhalb der Grünflächen werden keine
zusätzlichen Anpflanzungen festgesetzt. Vielmehr sind die vorhandenen Gehölzbestände zu erhalten. Diese Gehölze können im Höhenwuchs begrenzt werden,
wenn der Rückschnitt nicht unter 2 m Höhe, nicht jährlich und nicht während der
Brutzeit erfolgt. Damit sollen Verschattungen vermieden werden. Die Flächen
sind als extensives Grünland zu pflegen.
3.7
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Insbesondere zum Schutz des Bodens sollen eventuell notwendige Gründungen
der Voltaikanlagen unter Wahrung des größtmöglichen Bodenschutzes erfolgen.
Vorhandene Mutterbodendeckschichten sollen dauerhaft erhalten werden. Die
von Modulanlagen überdeckten Bereiche sowie alle übrigen Flächen, die nicht für
bauliche Anlagen oder für Bepflanzungen genutzt werden, sollen als extensives
Grünland ausgebildet werden. Von dieser Festsetzung werden diejenigen Flächen ausgenommen, die bereits heute versiegelt sind. Eine Entsiegelung dieser
Flächen ist im Rahmen der Realisierung der Voltaikanlagen nicht beabsichtigt.
Zur Minimierung der Versiegelung wird festgesetzt, dass neu anzulegende Erschließungswege und Stellplätze wasserdurchlässig auszubilden sind. Bei entsprechender Ausführung werden diese Flächen bei der Ermittlung der überbauten Grundfläche nicht in die Berechnung einbezogen.
Aufgrund der Lage im Außenbereich soll der das Gelände umgebende Zaun mit
einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm realisiert werden. Dadurch können
Kleintiere die Grünlandbereiche unter und zwischen den Modulbereichen und die
Gehölzstreifen in den Randzonen des Geländes als wertvollen vernetzten Lebensraum nutzen. Von dieser Festsetzung sind bereits vorhandene Zaunanlagen, die diese Bodenfreiheit nicht aufweisen, ausgenommen.
3.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Zur Sicherstellung, dass sich die zulässigen Zaunanlagen weitestgehend in das
Landschaftsbild einfügen, sind diese in einem grünen Farbton und in transparenter Art herzustellen. Werbeanlagen werden generell ausgeschlossen, um negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu vermeiden.
4.
Erschließung
4.1
Verkehrserschließung
Die Sendeanlage wurde über den südöstlichen Ast unmittelbar an die L 241 angebunden. Die Flächen des Bebauungsplanes ‚Photovoltaik Merscher Höhe‘ sollen in gleicher Weise erschlossen werden. Lediglich in der Bauphase ist mit einem regeren Verkehrsaufkommen zu rechnen. Ansonsten wird die Photovoltaikanlage lediglich angefahren, um Kontrollgänge und gegebenenfalls Reparaturen
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Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
durchzuführen. Die interne Erschließung soll vorzugsweise über die bereits vorhandenen Wege erfolgen. Sollten zusätzliche Wege notwendig werden, so sind
diese in wassergebundener Decke auszuführen, um die Versickerungsmöglichkeit für das Regenwasser sicherzustellen.
4.2
Entsorgung
Hinsichtlich der Entwässerung wird mit Errichtung der Photovoltaikanlage nahezu
keine Änderung gegenüber der heutigen Situation herbeigeführt. Das auf der
Fläche anfallende Niederschlagswasser kann auch weiterhin unmittelbar auf dem
Grundstück versickert werden. Die für die Anlage vorgesehenen Trägergestelle
führen zu keiner wesentlichen Erhöhung des Versiegelungsgrades. Innerhalb des
Plangebietes fällt kein Schmutzwasser an.
Hinsichtlich des Brandschutzes und der notwendigen Löschwassermengen werden im Rahmen der Ausführungsplanung entsprechende Abstimmungen vorgenommen.
4.3
Verkabelung und Übergabepunkte
Die Verkabelungen werden innerhalb der beiden Teilgebiete pro Reihe unmittelbar an den Trägerkonstruktionen bzw. den Modulen vorgenommen. Ansonsten
sollen entlang der Köpfe der einzelnen Reihen Erdkabel in ca. 60 cm breiten und
ca. 80 cm tiefen Kabelgräben verlegt werden. Zu den potentiellen Übergabepunkten im Bereich der Petternscher Straße, Entfernung 1.300 m oder im Bereich der Neusser Straße, Entfernung 1.750 m sollen unterirdische Mittelspannungskabel verlegt werden.
5.
Umweltbelange
5.1
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind Eingriffe gemäß §§ 18 - 21
BNatschG in Natur und Landschaft möglich, über deren Vermeidung, Ausgleich
und Ersatz nach § 1a BauGB zu entscheiden ist.
Die überplanten Flächen sind bis 2009 als Sendeanlage genutzt worden. Bei den
Flächen handelt es sich um trockene Wiesen bzw. Brachflächen, die in Längsrichtung von jeweils zwei betonierten Wegen begleitet werden. Die Betonfundamente der ehemaligen 34 Sendemaste liegen verteilt innerhalb der Wiesenfläche. Insbesondere am südlichen und südöstlichen Rand des Plangebietes befinden sich Gehölz- und Baumbestände, die aus unterschiedlichen Gründen zu erhalten sind. Entlang der Nord- und der Nordwestseite des Plangebietes werden
Gehölzgruppen festgesetzt. Die Flächen auch unterhalb der Module sollen als
extensives Grünland erhalten werden. Gemäß der Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages kann der Eingriff in den Naturhaushalt zu
84 % innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden. Die Bilanzierung berücksichtigt, dass unterhalb der Module weiterhin eine Grünlandentwicklung möglich
ist und setzt dafür einen entsprechenden, allerdings reduzierten Punktwert an.
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Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
5.2
Begründung
Artenschutz
Vom Büro für Umweltplanung, Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg, wurde zunächst eine Vorprüfung der Artenschutzbelange vorgenommen. Gemäß dieser Vorprüfung
der Artenschutzbelange (Stufe 1) Stand Januar 2017, kann der großflächige
Brachlandcharakter des Plangebietes insbesondere für einige Vogelarten, die offene Landschaftsräume bevorzugen, aber intensiv genutztes Agrarland meiden,
von Bedeutung sein. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Revierkartierung
von verschiedenen Brutvogelarten im hauptsächlichen Zeitraum April bis Juni.
Darüber hinaus lässt sich bei einigen Arten wie beim Steinkauz schlecht prognostizieren, ob sie im Plangebiet vorkommen. Deswegen ist insbesondere beim
Steinkauz eine nächtliche Nachsuche im Spätwinter erforderlich. Bei den Fledermäusen ist mindestens eine orientierende Überprüfung des Artenspektrums
jagender Tiere erforderlich, weil es seltene Arten geben könnte, für die solitäre
Gehölze und Gehölzgruppen von Bedeutung sind. Somit ergibt sich für mehrere
planungsrelevante Tierarten die Notwendigkeit einer näheren Untersuchung ihres
tatsächlichen Vorkommens.
Gemäß der Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe 2) Stand Oktober 2017 sind
bei der Realisierung der Photovoltaikanlage die Ansprüche einiger im Plangebiet
festgestellter Vogelarten zu beachten, deren Brutvorkommen dauerhaft erhalten
bleiben soll. Daher sind insbesondere potentielle und tatsächliche Brutbäume
von Greifvögeln und grenzbegleitende Gebüsche als Brutplatz von Singvögeln zu
erhalten. Die Grasflächen innerhalb des Solarfeldes sind entsprechend den Ansprüchen des Schwarzkehlchens zu pflegen. Sein weiterer Bruterfolg ist durch
ein Monitoring nachzuweisen.
5.3
Wasserschutz
Aufgrund der aufgeständerten Modulanlagen und der voraussichtlichen Nutzung
von Tragsystemen, die keiner Fundamente bedürfen, wird der Eingriff in den Boden und in den Wasserhaushalt minimiert. Das anfallende Niederschlagswasser
kann auch weiterhin unmittelbar auf dem Grundstück versickert werden.
Zum Schutz des namenlosen Gewässers am Südrand des Teilgebietes 1 wird als
Gewässerrandstreifen eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Breite des
Randstreifens wird durch die Grenze des Plangebietes und durch den vorhandenen asphaltierten Weg vorgegeben und beträgt ab der Linie des Mittelwasserstandes ca. 3 m.
5.4
Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Die flächenhafte Anlage der Solarparks wird innerhalb des Landschaftsraumes
als Fremdkörper wahrgenommen. Dieser Eindruck wird durch die festgesetzten
Maßnahmen zur Eingrünung des Geländes und durch die Aufteilung in zwei Teilgebiete minimiert. Die Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen und der einzelnen Module stellt sicher, dass die Anlagen sich nicht außergewöhnlich exponiert
im Landschaftsbild darstellen können. Früher war die Sendeanlage eine auffällige Landmarke im Raum. Diese Funktion hat das Gelände ohne die Sendemasten nicht mehr. Da das Gelände nicht zugänglich ist, hat es keine Bedeutung für
die Naherholung. Generell sind auch die Feldwege im Umfeld kaum besucht.
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Bebauungsplan Nr. A 27
5.5
Begründung
Umweltbericht
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung vorgenommen und ein Umweltbericht erstellt, in dem die wesentlichen Auswirkungen
auf die einzelnen Schutzgüter dargestellt wurden. Der Umweltbericht ist separater Bestandteil dieser Begründung. Der Umweltbericht dokumentiert, dass mit
Umsetzung der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Belange der
Umwelt zu erwarten sind.
6.
Sonstige Belange
Innerhalb der Hinweise zu den textlichen Festsetzungen wird auf das Denkmalschutzgesetz NRW verwiesen. Beim möglichen Auftreten archäologischer Bodenfunde ist unmittelbar die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu verständigen. Gleichzeitig sind die
Bodenarbeiten einzustellen.
Des Weiteren wird auf die Möglichkeit von Kampfmitteln verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich möglicher Einwirkungen infolge der Absenkung des Grundwasserspiegels im Zuge des Braunkohleabbaus liegt. Aufgrund nicht beabsichtigter Modulfundamente werden die Auswirkungen voraussichtlich unerheblich sein.
7.
Städtebauliche Kennwerte
•
Plangebiet insgesamt
Teilgebiet 1
Teilgebiet 2
•
Sonstige Sondergebiete
Überbaubare Flächen
Flächen zum Anpflanzen
Flächen zur Erhaltung
•
Private Grünflächen
100,0 %
66,4 %
33,6 %
86.934 m²
57.740 m²
29.194 m²
95,4 %
82.990 m²
68.110 m²
3.731 m²
800 m²
4,6 %
3.944 m²
13
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
TEIL B: UMWELTBERICHT
1.
Einleitung
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Angaben zum Standort
Das Plangebiet des Bebauungsplanes ‚Photovoltaik Merscher Höhe‘ liegt auf
dem Grundstück der ehemaligen Sendeanlage der deutschen Welle östlich der
A 44, südlich der B 55 und westlich der L 241 auf der Merscher Höhe zwischen
den Ortslagen Mersch, Broich und Jülich. Das Plangebiet besteht aus zwei
Teilgebieten und nimmt den nördlichen Merscher Ast zur Hälfte und den südwestlichen Aachener Ast nahezu komplett in Anspruch. Die Gesamtgröße des
Plangebietes beträgt 8,69 ha.
Wichtigste Ziele
Aufgrund der Aufgabe der bisherigen Nutzung als Sendeanlage besteht die
Möglichkeit und die Chance, die Flächen sinnvoll umzunutzen. Aufgrund des
generellen Ziels, den Einsatz regenerativer Energien innerhalb des Stadtgebietes Jülich zu erhöhen, um damit zum Klimaschutz beizutragen, bietet es sich
an, die Flächen als Freiflächen-Photovoltaikanlage auszuweisen. Die Konversion der bisher gewerblich genutzten Flächen entspricht auch dem Ziel des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG 2014) und ist neben weiteren Kriterien
Voraussetzung für die öffentliche Förderung der Stromerzeugung.
Bedarf an Grund und Boden
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca.
8,69 ha. Das Teilgebiet 1 weist eine Größe von 5,77 ha, das Teilgebiet 2 eine
Größe von 2,92 ha auf. Die Gesamtfläche verteilt sich auf die zukünftigen Nutzungen wie folgt:
•
•
Sonstige Sondergebiete
Grünflächen
ca. 8,30 ha
ca. 0,39 ha
Inhalt und Beschreibung der Festsetzungen
Als Art der baulichen Nutzung werden ‚Sonstige Sondergebiete‘ mit der Zweckbestimmung ‚Photovoltaik‘ festgesetzt. Innerhalb des Bebauungsplanes werden
insgesamt 6,81 ha überbaubare Fläche festgesetzt. Das Maß der baulichen
Nutzung wird durch die Grundflächenzahl vorgegeben. Diese wird generell mit
0,5 festgesetzt. Eine Überschreitung dieses Wertes wird ausgeschlossen.
1.2
Umweltschutzziele aus Fachplanungen und Fachgesetzen
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes 2 ‚Ruraue‘ und befindet
sich außerhalb von Schutzgebieten. Der südwestliche Ast der heutigen Sende14
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Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
anlage tangiert im Südwesten das Landschaftsschutzgebiet ‚LSG-5003-0001LSG-Rurtal südlich der Autobahn A 44‘. Der Landschaftsplan formuliert für den
Bereich der heutigen Sendeanlage das Entwicklungsziel 2: ‚Anreicherung der
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden
Elementen‘.
Landschaftsgesetz
Innerhalb des Plangebietes sind weder schützenswerte Biotope gemäß § 62
Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW) vorhanden noch werden
Flächen im Biotop-Kataster der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten (LÖBF) geführt.
Innerhalb des Plangebietes und in unmittelbarer Nähe liegen keine FloraFauna-Habitat- (FFH-) und Vogelschutzgebiete.
Eingriffsregelung
Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten,
so ist über die Vermeidung und den Ausgleich nach § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) zu entscheiden. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Bodenschutz
Die Bodenschutzklausel § 1a Abs. 2 BauGB fordert u.a. einen sparsamen und
schonenden Umgang mit Grund und Boden sowie eine Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß. Leitziel des Bodenschutzes ist es, die
Funktionsfähigkeit der natürlichen Abläufe und Wirkungszusammenhänge in ihrer ungestörten, naturraumspezifischen, biotischen und abiotischen Vielfalt zu
erhalten.
Wasserschutz
Gemäß § 44 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) wird für
Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, gefordert,
dass das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickert, verrieselt oder einem ortsnahen Oberflächengewässer zugeführt wird.
Zur Erhaltung und zur Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer
Gewässer sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz entsprechende Maßnahmen zu
treffen.
Immissionen
Zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört die am Grundgedanken des vorbeugenden Immissionsschutzes (§ 1 BauGB) orientierte Ordnung der baulichen
Nutzungen. Diese soll so erfolgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie
möglich vermieden werden (§ 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)).
15
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Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählen Immissionen, die nach Art,
Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dazu zählen die auf Menschen, Tiere oder Pflanzen einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnliche Umwelteinwirkungen.
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im heutigen Zustand
werden nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die
eventuelle Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen
Überlegungen zu geben.
Die mit der Planung verbundenen Umweltveränderungen und -auswirkungen
werden herausgestellt, um daraus Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich erheblich negativer Umweltauswirkungen abzuleiten.
2.1
Untersuchungsrelevante Schutzgüter
2.1.1 Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit sind insbesondere die Aspekte der Beeinträchtigung der Wohn- und Erholungsfunktion
zu untersuchen.
Situationsbeschreibung
Die Entfernung des Plangebietes zur Ortslage Broich beträgt ca. 750 m, zur
Ortslage Mersch ca. 550 m und zum südlichen Ortsrand von Jülich ca. 600 m.
Das Plangebiet ist von den Ortsrändern vorgenannter Ortslagen uneingeschränkt sichtbar.
Die durch den Bebauungsplan ‚Photovoltaik Merscher Höhe‘ überplante Fläche
hat aufgrund der Nähe zur Autobahn A 44 und zur Bundesstraße B 55 nur eine
eingeschränkte Erholungsfunktion, zumal es sich hier um eine weitestgehend
ausgeräumte Bördelandschaft handelt. Die überplanten Flächen waren in der
Vergangenheit in einer exponierten Lage. Diese resultierte jedoch weniger aus
einem ansprechenden Landschaftsbild, sondern vielmehr aus den weithin
sichtbaren Sendemasten. Aufgrund der Abgrenzung von den benachbarten
landwirtschaftlichen Flächen hat sich insbesondere am südlichen bzw. südöstlichen Plangebietsrand erhaltenswerter großkroniger Baumbestand entwickelt.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Insgesamt führt die Freiflächen-Photovoltaikanlage zu einer Reduzierung des
fossilen Energieeinsatzes und leistet damit einen Beitrag zur Verbesserung des
Klimaschutzes, der Lebenssituation und der Gesundheit der menschlichen Gemeinschaft.
Aus der Konversion der ehemaligen Sendeanlage ist keine Änderung der Erholungsfunktion zu erwarten. Die flächenhafte Anlage des Solarparks kann innerhalb des Landschaftsraumes als Fremdkörper wahrgenommen werden. Dieser
Eindruck wird durch die festgesetzten Maßnahmen zur Eingrünung des Gelän16
Stadt Jülich
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Begründung
des und durch die Aufteilung in zwei Teilgebiete minimiert. Die Höhenbegrenzung der Module bewirkt, dass das Landschaftsbild und damit die Erholungsfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Aufgrund der Erhaltung des großkronigen Baumbestandes sind keine negativen
Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten.
Des Weiteren sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Wohnsituation in
den benachbarten Ortslagen abzusehen. Lediglich in der südlich gelegenen
Ortslage Jülich und im Bereich der L 241 sind Blendwirkungen durch Lichtreflexionen in geringem Ausmaß möglich. Aufgrund des technischen Standes der
Modulentwicklung wird der größte Teil des Lichts jedoch durch die Module absorbiert werden.
Weitere Immissionen durch den zukünftigen Betrieb sind durch die Geräusche
der Transformatoren möglich, die jedoch in keiner umweltrelevanten Größenordnung liegen.
Während der Bauzeit sind Lärmimmissionen und Staubentwicklungen zu erwarten, die jedoch nur vorübergehenden Charakter haben.
Aufgrund der begrenzten Immissionsproblematik wurde auf die Erstellung eines
Immissionsgutachtens verzichtet.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•
•
•
•
•
Festsetzung zur Erhaltung von Bäumen
Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen an der nord- bzw. nordwestlichen Grenze des
Plangebietes
Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen
Verwendung von Photovoltaik-Modulen, die dem heutigen technischen
Stand der Entwicklung entsprechen
Ausschluss von Werbeanlagen
2.1.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als
Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Zur Beurteilung der
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und der biologischen Vielfalt wurde von dem
Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese in Zusammenarbeit mit dem Büro
RaumPlan Aachen, Oktober 2017 ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Vom Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg, wurde Januar 2017 eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe 1) und Oktober 2017 die
Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe 2) durchgeführt.
Situationsbeschreibung
Die Flächen des Geltungsbereiches stellen sich heute als flächenhafte trockene
Wiese bzw. Brachfläche dar. Insbesondere entlang der südöstlichen Grenze
des nördlichen Teilgebietes stehen eine Vielzahl von Bäumen und Gehölzen in
nahezu geschlossener Reihung. Im südlichen Teilgebiet existieren jeweils auf
17
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Begründung
Höhe der ehemaligen Sendemasten großkronige Ahornbäume. Im Bereich des
Sende- bzw. Verwaltungsgebäudes zwischen den beiden Teilgebieten hat sich
im Laufe der Jahre ein relativ dichter artenreicher Baumbestand entwickelt. Das
weitere Umfeld des Plangebietes zeichnet sich durch eine offene intensiv genutzte Agrarlandschaft aus, die gradlinig von Wirtschaftswegen durchzogen
wird. Die Felder und Wege werden kaum von Gehölzstrukturen begleitet.
Grundlage für die Überprüfung einer möglichen Betroffenheit geschützter Tierarten ist die Artenliste des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) mit Bezug auf das entsprechende Messtischblatt.
Im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe 2 wurden unterschiedliche planungsrelevante Tierarten erfasst. So erfolgte z.B. für das Schwarzkehlchen insbesondere im Teilgebiet 1 die Brutzeitfeststellung. Vom Mäusebussard wurden zwei
Brutpaare innerhalb des Plangebietes angetroffen. Innerhalb der Silber-AhornBäume am Südrand des Teilgebietes 1 wurde ein entsprechender Horst gefunden.
Im Bereich des Teilgebietes 2 wurde ein Steinschmätzerpärchen beobachtet.
Aufgrund der geringen Anzahl der registrierten Brutpaare wäre eine einzelne
Brutansiedlung innerhalb des Plangebietes von hoher Bedeutung.
Im Rahmen der orientierenden Untersuchungen zum Vorkommen von Fledermäusen wurde nur die Zwergfledermaus sicher und regelmäßig nachgewiesen.
Es kann vermutet werden, dass diese Art in den nicht mehr genutzten Sendergebäuden Quartier bezogen hat, die außerhalb des Plangebietes liegen. Für die
Anwesenheit anderer Fledermausarten fehlen klare Belege.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Aufgrund der isolierten Lage im Landschaftsraum kommt dem Plangebiet nur
eine geringe Bedeutung im überörtlichen Biotopverbund zu. Durch entsprechende Maßnahmen soll die Vermehrungsfunktion im lokalen Verbund der
ehemaligen Sendeanlage gefördert werden. Als interne Kompensationsmaßnahme sollen auf den Nord- bzw. Nordwestseiten der Teilgebiete Strukturen in
Form von zweireihigen Gehölzanpflanzungen entwickelt werden. Dafür wird innerhalb des Bebauungsplanes eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern in einer Größe von 3.700 m² festgesetzt. Die trockene Wiese bzw.
Brachfläche soll insgesamt so weit wie möglich erhalten werden. Um dies auch
unterhalb der Voltaikmodule zu ermöglichen, sollen diese mindestens in einer
Höhe von 80 cm aufgeständert werden. Dabei dienen die Bereiche zwischen
den Voltaikreihen zur Versickerung. Durch den Wechsel von trockenen und
feuchten Abschnitten werden die Pflanzenvielfalt und die Vielfalt der Nahrungshabitate gefördert. Durch die vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen kann der
Eingriff innerhalb des Plangebietes gemäß der Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zu 84 % ausgeglichen werden. Die Bilanzierung
berücksichtigt, dass unterhalb der Module weiterhin eine Grünlandentwicklung
möglich ist und setzt dafür einen entsprechenden, reduzierten Punktwert an.
Die Bewertung der Biotypen erfolgte anhand der `Methode zur ökologischen
Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen´ nach Ludwig, 1991.
Der großkronige Baumbestand entlang der südlichen Grenze des Teilgebietes 1
(insgesamt 9 Ahornbäume) soll trotz der Verschattungswirkungen erhalten werden.
18
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Begründung
Zur Förderung der Entwicklung des Grünlandes ist geplant, auf den Einsatz von
Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie Gülle zu verzichten.
Zur Unterstützung des Wechsels von Kleintieren sind neue Einfriedungen mit
einer Bodenhöhe von mindestens 10 cm auszuführen.
Gemäß der Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe 2) Stand Oktober 2017 sind
bei der Realisierung der Photovoltaikanlage die Ansprüche einiger im Plangebiet festgestellter Vogelarten zu beachten, deren Brutvorkommen dauerhaft erhalten bleiben soll. Daher sind insbesondere potentielle und tatsächliche Brutbäume von Greifvögeln und grenzbegleitende Gebüsche als Brutplatz von
Singvögeln zu erhalten. Die Grasflächen innerhalb des Solarfeldes sind entsprechend den Ansprüchen des Schwarzkehlchens zu pflegen. Sein weiterer
Bruterfolg ist durch ein Monitoring nachzuweisen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•
•
•
•
•
•
•
•
Festsetzung einer maximalen Grundflächenzahl von 0,5 ohne Überschreitungsmöglichkeit.
Erhalt des Baumbestandes am südlichen Rand des Teilgebietes 1.
Erhalt des Baum- und Gehölzbestandes am östlichen Rand des Teilgebietes 2 mit einem möglichen Rückschnitt nicht unter 2 m Höhe.
Festsetzung einer privaten Grünfläche im Übergang zum Landschaftsraum.
Festsetzung einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im
Übergang zum Landschaftsraum.
Weitestgehender Erhalt der trockenen Wiesen- bzw. Brachflächen.
Vertragliche Regelung eines Monitorings bezüglich der Ansprüche des
Schwarzkehlchens.
Festsetzung einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm für neu anzulegende Einfriedungen, um den Wechsel für Kleintiere zu ermöglichen.
2.1.3 Schutzgüter Boden und Wasser
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und
Nr. 7 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Umweltverhältnisse
sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Zusätzlich ist gemäß § 1a
Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam umzugehen.
Die vorhandenen Böden sind gemäß § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz
(LBodSchG) besonders zu schützen.
Situationsbeschreibung
Die Bodenfunktionen innerhalb des Geltungsbereiches wurden anthropogen
verändert und durch Maßnahmen entsprechend der bisherigen Nutzungen
überformt.
Gemäß der ‚Karte der schutzwürdigen Böden‘ NRW des geologischen Dienstes
NRW besteht der Boden im Bereich des nördlichen Teilgebietes 2 aus typischen Parabraunerden, vereinzelt pseudovergleyt und vereinzelt mit
Tschernozem-Relikten. Der Bodenaufbau setzt sich vorrangig aus lehmigem
19
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Begründung
Schluff, vereinzelt humos zusammen.
Das südwestliche Teilgebiet besteht aus typischen teilweise pseudovergleyten
Parabraunerden mit schluffigem Lehm, der stellenweise schwach kiesig und
vereinzelt humos ist. Insgesamt liegen im südwestlichen Teilgebiet teilweise
schutzwürdige Böden vor, im nördlichen Teilgebiet sogar sehr schutzwürdige
bis besonders schutzwürdige Böden. Die Böden sind aufgrund des Bodenaufbaus nur bedingt für eine Versickerung geeignet, der östliche Teil des südwestlichen Teilgebietes 1 ist für eine Versickerung ungeeignet. Aufgrund der reduzierten Versickerungsfähigkeit befindet sich im südwestlichen Teilgebiet parallel
zum südlich gelegenen Weg auf gesamter Länge ein Wegeseitengraben. Aufgrund der Lage im Außenbereich wird der Graben als namenloses Gewässer
eingestuft. Heute sind aufgrund der betonierten Wege und der verbliebenen
Fundamente 9.954 m², somit 11,5 % der Gesamtfläche versiegelt. Aufgrund
dieser geringen Versiegelung ist das Plangebiet für die Grundwasserneubildung
von Bedeutung.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Aufgrund der heute geringen Versiegelung besteht eine hohe Empfindlichkeit
gegenüber einer Überbauung und einer Reduzierung der Oberflächenversickerung. Durch den Bebauungsplan besteht die Möglichkeit, insgesamt
ca.41.500 m² zu überbauen. Aufgrund der Reihenanordnung der Module bleiben zwischen den Reihen jeweils 3 m unbebaut. Die Module selbst sind gemäß
Festsetzung jeweils um 80 cm aufzuständern, so dass sich auch unter den Modulen das vorgesehene Extensivgrünland entwickeln kann und auch soll. Somit
wird die tatsächliche Versiegelung wesentlich geringer ausfallen, so dass der
Bodenwasserhaushalt gegenüber dem heutigen Stand nahezu unverändert
bleiben wird. Um weitere Versiegelungen auszuschließen, sind neue Wege mit
wassergebundener Decke anzulegen. Die vorhandenen Vegetationsdecken
auch unterhalb der Modulreihen sind dauerhaft zu erhalten.
Innerhalb des Plangebietes fällt kein Schmutzwasser an.
Zum Schutz des namenlosen Gewässers wird eine private Grünfläche festgesetzt, die zusätzlich mit einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft überlagert wird. Diese
Fläche dient als Gewässerrandstreifen und weist eine Breite von ca. 3,00 m ab
der Linie des Mittelwasserstandes auf. Die Festsetzung einer breiteren Fläche
ist nicht möglich, weil unmittelbar parallel zur Grünfläche ein asphaltierter Weg
verläuft.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•
•
•
•
•
•
Festsetzung einer geringen Grundflächenzahl von 0,5 ohne Überschreitungsmöglichkeit
Festsetzung einer privaten Grünfläche bzw. einer Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Übergang zum Landschaftsraum und zum Schutz des Gewässers
Aufständerung der Photovoltaikanlage
Verwendung von Tragvorrichtungen, die keiner Fundamente bedürfen,
dadurch kein Eingriff in den Bodenhaushalt
Umwandlung der Flächen in extensives Grünland
Oberflächen von neu anzulegenden Erschließungswegen oder Stellplätzen
20
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•
Begründung
sind wasserdurchlässig auszubilden
Hinweis im Bebauungsplan, dass das Plangebiet im Bereich möglicher
Einwirkungen infolge der Absenkung des Grundwasserspiegels im Zuge
des Braunkohletagebaus liegt.
2.1.4 Schutzgüter Luft und Klima
Situationsbeschreibung
Das Untersuchungsgebiet wird klimatisch insgesamt von den angrenzenden
ausgeräumten landwirtschaftlichen Flächen geprägt. Diese Flächen weisen ein
hohes Potential für die Kaltluftbildung auf. Wiesen- und Grünlandflächen sind im
Allgemeinen als gut durchlüftete klimatische Einheiten anzusehen, innerhalb
derer der normale Tagesgang der Temperatur und des Feuchteverlaufes stattfinden kann. Generell besitzen sie ebenso ein starkes Kaltluftbildungspotential,
das benachbarten besiedelten Flächen zum Luftaustausch dienen kann. Aufgrund des sehr gering ausgeprägten Reliefs findet im Untersuchungsraum jedoch kaum ein natürlicher Kaltluftabfluss statt. Dieser Abfluss ist abhängig von
entsprechenden Windgängen.
Bezüglich der Luftqualität sind die Flächen durch die landwirtschaftliche Nutzung, durch den landwirtschaftlichen Verkehr und durch die Autobahntrasse
vorbelastet.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Bei dem Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage entstehen im Gegensatz
zu konventionellen Kraftwerken zur Stromerzeugung keine Luftschadstoffe,
Reststoffe oder sonstige Emissionen. Vielmehr wird durch den Einsatz regenerativer Energien die Luftverunreinigung durch den Verzicht auf eine fossile
Energieerzeugung reduziert.
Insgesamt wird durch die Baugrenzen des Bebauungsplanes eine Überbauung
von insgesamt ca. 68.110 m² und damit von 78,3 % des Plangebietes ermöglicht. Diese Überbauungsmöglichkeit wird durch die Festsetzung einer GRZ von
0,5 eingeschränkt. Die Module werden jeweils in Reihen mit Zwischenräumen
angeordnet. Des Weiteren wird eine Bodenhöhe von mindestens 80 cm festgesetzt. Durch die Verschattung und Überstellung der Flächen mit Modulen sind
mikroklimatische Effekte wahrscheinlich. Die Versickerung unterhalb der Module ist jedoch nach wie vor gegeben, deswegen werden die mikroklimatischen Effekte insgesamt als gering angenommen. Aufgrund der geringen Höhe der Modulreihen von maximal 3,00 m wird die Durchlüftungsfunktion nicht beeinträchtigt und sind keine Auswirkungen auf die klimatische Situation zu erwarten. Die
lokalklimatische Regenerations- und Austauschfunktion bleibt erhalten.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•
•
•
•
•
Festsetzung einer Mindesthöhe der Module über der Geländehöhe
Festsetzung einer Maximalhöhe der Module über der Geländehöhe
Eingrenzung der Überdeckung durch Minimierung der GRZ auf 0,5 ohne
Überschreitungsmöglichkeit
Ausbildung eines extensiven Grünlands
Festsetzung, dass neu anzulegende Erschließungswege wasserdurchlässig auszubilden sind.
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Begründung
2.1.5 Schutzgut Landschaft
Wesentliches Schutzziel ist das Landschaftsbild, das es in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt ebenso wie die Erhaltung großer unzerschnittener Landschaftsräume.
Situationsbeschreibung
Die angrenzende Landschaft zeichnet sich durch die typische offene Bördelandschaft ohne Gehölze und Baumbestände aus. Lediglich die Verkehrsbänder
der B 55 und der BAB A 44 weisen eine stärkere und durchgehende Randeingrünung mit Bäumen und Gehölzen auf.
Die gut ausgebildeten Gehölzbestände im zentralen Bereich der ehemaligen
Sendeanlage und in den Randbereichen des südwestlichen und des nördlichen
Astes haben landschaftsgliedernde Funktionen und wirken sich insgesamt positiv auf die ansonsten ausgeräumte Landschaft aus.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Früher war die Sendeanlage eine auffällige Landmarke im Raum. Diese Funktion hat das Gelände ohne die Sendemasten nicht mehr. Da das Gelände nicht
zugänglich ist, hat es keine Bedeutung für die Naherholung. Generell sind auch
die Feldwege im Umfeld kaum besucht.
Die flächenhafte Ausbildung des Solarparks stellt sich durch die landschaftsuntypischen, technischen und streng geometrischen Elemente als Fremdkörper im
Landschaftsraum dar und verändert die Landschaft. Die Uniformität und die
technische Überprägung, die durch die Sichtbarkeit der Moduloberflächen und
der Helligkeit infolge der Streulichtreflexionen wahrgenommen wird, soll durch
sichtbehindernde Gehölzstrukturen insbesondere Richtung Nordwest bis Nordost gemindert werden.
Der Einbindung in den Landschaftsraum kommt auch zugute, dass der Solarpark insgesamt auf zwei Teilgebiete aufgeteilt wird. Ein Erhalt des großkronigen
Baumbestandes wird entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt. Durch die
Höhenbegrenzung der Voltaikmodule wird des Weiteren sichergestellt, dass
sich die Anlage nicht außergewöhnlich exponiert im Landschaftsraum darstellen
kann.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•
•
•
•
Aufteilung des Solarparks auf zwei Teilgebiete
Festsetzung einer Maximalhöhe der Module über der Geländehöhe
Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen zur Eingrünung des Plangebietes
Erhaltung des großkronigen Baumbestandes
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Begründung
2.1.6 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Situationsbeschreibung
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen ist nicht
abschließend zu klären, ob innerhalb des Plangebietes archäologische Bodenfunde zu erwarten sind.
Beurteilung der Planungsein- und -auswirkungen
Aufgrund der geringen Eingriffe in den Bodenaufbau und der geringen Tiefe der
Kabelkanäle sind keine Eingriffe in das Schutzgut Kultur und damit keine erheblichen Umweltauswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter zu erwarten. Da
ein Entdecken von Bodendenkmälern während der Bauphase jedoch nicht
gänzlich ausgeschlossen werden kann, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass beim Auftreten archäologischer Bodenfunde die Stadt Jülich als
Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren ist.
2.1.7 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen
sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Die aus methodischen Gründen
schutzgutbezogene Vorgehensweise der Untersuchung betrifft ein stark vernetztes komplexes Wirkungsgefüge. Wechselwirkungen, die über die bereits bei
den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wurden im Rahmen der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig
in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten.
2.1.8 Zusammengefasste Umweltauswirkungen
Auf der ehemals als Sendeanlage genutzten Fläche soll ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Photovoltaik‘ zugelassen werden. Aufgrund
der bereits heute nicht zugänglichen Flächen wird die Erholungsfunktion nicht
eingeschränkt. Immissionen jedweder Art, die zu erheblichen Umweltauswirkungen führen könnten, sind nicht zu erwarten.
Die Anpflanzung von Gehölzen und die weitestgehende Erhaltung des Grünlandes gleichen den Verlust von Gehölzen und Bäumen in Teilen aus. Zusätzlich mindert die Anpflanzung der Gehölze die landschaftsästhetische Störung,
die von der Photovoltaikanlage ausgeht. Durch die Einschränkung der Anlagenhöhe wird die Beeinträchtigung zusätzlich reduziert.
Bei der Realisierung des Solarfeldes sind die Ansprüche einiger im Plangebiet
festgestellter Vogelarten zu beachten, deren Brutvorkommen dauerhaft erhalten
bleiben soll. Dabei sind z.B. potentielle und tatsächliche Brutbäume von Greifvögeln zu erhalten und die grenzbegleitenden Gebüsche als Brutplatz von
Singvögeln zu sichern.
23
Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
Die Situation des Niederschlagswassers wird sich aufgrund entsprechender
Anordnung der Anlagen im Vergleich zum Ist-Zustand nicht verändern. Somit
ergibt sich keine Beeinträchtigung des Eintrages, der Bodenoberfläche und des
Wasserhaushalts.
Insgesamt kann sich durch die Photovoltaik-Freiflächenanlage die generelle
Klimasituation verbessern, weil dadurch der Einsatz von fossilen Brennelementen in der Stromerzeugung reduziert werden kann. Vor Ort sind aufgrund des
Vorhabens keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima
zu erwarten.
2.2
Entwicklungsprognosen
2.2.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes ‚Solarpark Merscher Höhe‘ sind voraussichtlich die vorgenannten Umweltauswirkungen verbunden. Durch die beschriebenen Kompensationsmaßnahmen können die negativen Umweltauswirkungen minimiert werden, so dass keine wesentlichen Risiken für die Schutzgüter zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung und Realisierung der genannten
Maßnahmen und unter der Maßgabe, dass 16 % des notwendigen Ausgleichs
extern erbracht werden, entstehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
2.2.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung bleibt das Landschaftsbild in der heutigen Form erhalten.
Allerdings würde die Chance verpasst werden, die bisher gewerblich genutzten
Flächen sinnvoll umzunutzen. Eine Umnutzung bietet sich an, weil kein wertvoller Landschaftsraum und keine Schutzgebiete betroffen sind.
Aufgrund der vorhandenen Strukturelemente ist nicht ohne weiteres eine landwirtschaftliche Nutzung möglich. Da die Stadt die Flächen bereits erworben hat,
könnte eine bauliche Nutzung erneut in den Vordergrund rücken. Eine derartige
Nutzung hätte allerdings wesentlich größere Auswirkungen auf den Naturhaushalt und auf die einzelnen Schutzgüter zur Folge.
2.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
2.3.1 Standort
Eine Prüfung von Standortalternativen ist aufgrund der alleinigen Verfügbarkeit
des Standortes der ehemaligen Sendeanlage für eine PhotovoltaikFreiflächenanlage nicht möglich. Gemäß des Erneuerbaren Energie Gesetzes
setzt die öffentliche Förderung der Stromerzeugung voraus, dass sich die zukünftige Anlage auf Flächen befinden muss, die längs von Autobahnen oder
Schienenwegen liegen oder die sich auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befinden.
Derartige Flächen stehen aber bis auf die ehemalige Sendeanlage auf dem
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht zur Verfügung.
24
Stadt Jülich
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Begründung
2.3.2 Planinhalt
Eine Photovoltaik-Freiflächenanlage setzt eine strenge Ausrichtung der Modulreihen Richtung Süden voraus. Insofern ist es schlüssig, den südwestlichen Ast
der ehemaligen Sendeanlage aufgrund der guten Exposition komplett und zusätzlich Flächen des nördlichen Astes in das Plangebiet einzubeziehen. Eine
geringere Dichte der Modulreihen würde keine Änderung der Auswirkungen auf
die einzelnen Schutzgüter bewirken.
3.
Sonstige Angaben
3.1
Grundlagen und technische Verfahren
Zur Beurteilung der Umweltbelange wurde auf folgende Gutachten und Stellungnahmen zurückgegriffen:
• Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan ‚Photovoltaik
Merscher Höhe‘, Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese in Zusammenarbeit mit dem Büro RaumPlan, Aachen, Oktober 2017
• Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe I) zum Bebauungsplan ‚Photovoltaik Merscher Höhe‘, Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg,
Januar 2017
• Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe II) zum Bebauungsplan ‚Photovoltaik Merscher Höhe‘, Büro für Umweltplanung Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg,
Oktober 2017
3.2
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Der Zeitpunkt der 1. Überprüfung der Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen
im Bereich des Bebauungsplangebietes wird innerhalb des Erschließungsvertrages mit dem Erschließungsträger geklärt. Innerhalb der Umweltprüfung haben sich keine Hinweise ergeben, dass sich innerhalb der Planrealisierung
Umweltfolgen ergeben könnten, die im Umweltbericht nicht erfasst wurden.
Bezüglich des Schwarzkehlchens ist vertraglich ein Monitoring zu vereinbaren.
3.3
Zusammenfassung
Die Stadt Jülich beabsichtigt, Teilflächen der ehemaligen Sendeanlage zwischen den Ortslagen Mersch, Broich und Jülich als Sonstiges Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung ‚Photovoltaik‘ auszuweisen. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen soll dazu der Bebauungsplan ‚Photovoltaik
Merscher Höhe‘ aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht aus zwei Teilgebieten und
umfasst den südwestlichen Ast der ehemaligen Sendeanlage und die Hälfte des
nördlichen Astes. Das Plangebiet weist eine Größe von insgesamt ca. 8,69 ha
auf. Die überbaubaren Flächen haben eine Größe von ca. 6,81 ha. Die Flächen
des Sonstigen Sondergebietes dürfen maximal zu 50 % überbaut werden. Die
Erschließung des Gebietes soll von der L 241 aus erfolgen.
Der hier vorliegende Umweltbericht zum Bebauungsplan beschreibt die Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter.
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Stadt Jülich
Bebauungsplan Nr. A 27
Begründung
Für das Vorhaben werden trockene Wiesen bzw. Brachflächen in Anspruch genommen. Die Voltaikmodule sind derart aufzuständern, dass die Flächen unterhalb der Module als Grünflächen erhalten bleiben. Die Situation der Versickerung des Niederschlagswassers verändert sich aufgrund der geringen Eingriffe
in den Boden nicht. Somit ergibt sich keine Veränderung der Bodenoberfläche
und des Wasserhaushaltes. Der vorhandene großkronige Baumbestand entlang
der südlichen bzw. südöstlichen Grenze der Teilgebiete ist zu erhalten. Im Teilgebiet 2 sollen kleinere mittig gelegene Baumbestände aufgegeben werden, um
die Verschattung auf die Voltaikmodule zu minimieren. Als Ausgleich sollen an
den Nordwest-Nordosträndern der Teilgebiete zweireihige Gehölzanpflanzungen in Gruppen vorgenommen werden. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung
bzw. zur Verringerung einzelner Umweltauswirkungen werden bezogen auf die
jeweiligen Schutzgüter im Umweltbericht aufgeführt.
Die Maßnahmen, die im Bebauungsplan als planungsrechtliche Festsetzungen
verankert werden, führen im Zusammenhang mit vertraglich zu regelnden externen Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich der Umweltauswirkungen, so
dass nach Realisierung der Photovoltaikanlagen in der Gesamtheit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind.
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