Daten
Kommune
Jülich
Größe
228 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
29.11.17, 16:53
Aktualisiert
28.02.18, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 20/22 Az.: Kn.
Jülich, 16.11.2017
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 386/2017
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
07.12.2017
Stadtrat
13.12.2017
TOP
Ergebnisse
39. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich
Anlg.:
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Jülich beschließt folgende 39. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich.
Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage 1 !“
Begründung:
Gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes sind in verschiedenen Bereichen, so auch bei der Straßenreinigung und dem Winterdienst, kostendeckende Gebühren zu erheben. Werden aus den Gebühren Überdeckungen erzielt, sind diese innerhalb von vier Jahren zu verrechnen. Ergibt sich eine
Unterdeckung, haben die eingenommenen Gebühren die Kosten also nicht gedeckt, sollen diese
Unterdeckungen ebenfalls innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Auf dieser Grundlage
erfolgt in jedem eine Neukalkulation der Gebühren.
Die Kosten im Bereich Winterdienst sind abhängig von der Witterung. Sie sind damit unmöglich im
voraus zu schätzen und können erheblich schwanken. Um solche Schwankungen zumindest etwas
aufzufangen, werden die Kosten des Winterdienstes auf der Grundlage der tatsächlichen, durchschnittlichen Kosten der letzten fünf abgerechneten Jahre geschätzt (für 2018 also auf der Grundlage der Jahre 2012 bis 2016).
Aus den Kosten des Winterdienstes werden dann -basierend auf den Einsatzstunden- prozentual die
Anteile ausgegliedert, die nicht in die Gebühren eingerechnet werden dürfen. Dabei handelt es sich
um die Kosten für die Winterwartung außerorts. Bei der Straßenreinigung werden die Kostenanteile
für die Reinigung vor städtischen Grundstücken sowie für Sonderreinigungen ausgesondert.
Die verbleibenden ansetzbaren Kosten werden dann zu 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt.
Für die Berechnung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2018 errechnen
sich die folgenden Kosten (Erläuterung der Tabelle in Anlage 2):
Zeile 1: Verrechnung Bauhof für Straßenreinigung
Auf der Grundlage eines Durchschnittswertes der letzten Jahre sind für die beiden Kehrmaschinen
des Bauhofes insgesamt 2.900 Einsatzstunden angesetzt. Hinzu kommen Kehrungen von Hand o.ä,,
so dass insgesamt 3.000 Personalstunden anfallen. Der Stundenverrechnungssatz für einen Mitarbeiter des Bauhofes beläuft sich auf 41,80 €.
Das bedeutet Personalaufwendungen des Bauhofes in Höhe von 125.400 €. In den o.g. 3.300 Einsatzstunden sind aber auch Stunden enthalten, die nicht auf die nach der Satzung umlegbare Straßenreinigung entfallen, wie die oben bereits erwähnten Reinigungen vor städtischen Grundstücken
in den Stadtteilen, nach Ölunfällen oder nach Sonderereignissen. Der umlegbare Anteil der Stunden
der Kehrmaschinen beträgt für die kleine Maschine 85,96 %, für die große Maschine 83,67 %, als
Durchschnitt für beide Fahrzeuge auf 84,83 %.
Von den o.g. 125.400 € Personalausgaben fließen demnach „nur“ 84,83 % in die Gebühren ein. Außerdem werden die dann noch verbleibenden Kosten zu 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt, die übrigen 25 % sind das „öffentliche Interesse“ der Stadt an der Straßenreinigung. Letztlich
fließen so Personalkosten des Bauhofes in Höhe von 79.780 € in die Gebührenberechnung ein. Diese Kosten werden zu 100 % der Straßenreinigung zugeordnet.
Zeile 2: Verrechnung Bauhof für Winterdienst
Nach den Daten des Bauhofes aus den Jahren 2012 bis 2016 entfielen in diesen Jahren im Durchschnitt rund 1.249 Stunden auf den Winterdienst. Dabei sind die Einsatzstunden berücksichtigt, aber
auch Stunden für den Auf- und Abbau der Geräte. Bei dem Stundenverrechnungssatz von 41,80 €
belaufen sich die Kosten damit auf rund 34.860 €. Insgesamt führt der Bauhof auf knapp 246 Kilometern Winterdienst durch. Davon entfallen mit knapp 27 Kilometern 10,96 % auf Straßen außerorts. Dieser Anteil ist nicht auf die Gebührenzahler umlegbar. Daher werden „nur“ 89,04 % der Personalausgaben angerechnet. Davon werden wiederum 75 % umgelegt. Die verbleibenden 25 % sind
auch hier das „öffentliche Interesse“ am Winterdienst. Damit ergeben sich ansetzbare Personalkosten in Höhe von 34.860 €, die zu 100 % dem Winterdienst zugeordnet werden.
Zeilen 3 und 4: sonstige Personalausgaben
Mit der Einführung des produktorientierten Haushaltes erfolgt eine exaktere Zuordnung der Personalausgaben auf die Produkte. So fielen bisherige Unterabschnitte wie „Bauverwaltungsamt“ oder
„Tiefbauamt“ ab 2009 weg, die Personalausgaben der Beschäftigten wurden daher entsprechend den
Arbeitszeitanteilen auf die einzelnen Produkte zu verteilen. Bislang geschah das in den kostenrechnenden Einrichtungen erst über die Verwaltungskostenerstattungen, so dass dem Bereich Straßenreinigung/Winterdienst bislang keine „direkten“ Personalausgaben für Beamte und tariflich Beschäftigte zugeordnet waren.
Durch die direkte Zuordnung ergeben sich nun anteilige Personalausgaben für die Mitarbeiter im
Bauverwaltungsamt und Tiefbauamt in Höhe von 5.460 €. Davon entfallen 4.770 € auf die Straßenreinigung und 990 € auf den Winterdienst.
Wie bei den Personalausgaben der Bauhofmitarbeiter bereits erläutert, werden die Kosten wegen der
Reinigung und Winterwartung für eigene Grundstücke nur zu 84,83 % (Straßenreinigung) bzw.
89,04 % (Winterdienst) in die Gebühren eingerechnet, und davon dann nur 75 %.
Sitzungsvorlage 386/2017
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Letztlich fließen die Personalausgaben für das Verwaltungspersonal in Bauverwaltungs- und Tiefbauamt mit 3.030 € in die Straßenreinigungsgebühren und mit 660 € in die Winterdienstgebühren
ein. Die anteiligen Ausgaben für die „klassischen“ Querschnittsämter wie Kasse, Steueramt oder
Kämmerei werden weiterhin über die Verwaltungskostenerstattungen in die Gebühren eingerechnet
(siehe zu Zeilen 22 und 23).
Zeile 5: Bauhof (Bereitschaft Winterdienst)
Die Ausgaben für die Winterdienst-Rufbereitschaft der Mitarbeiter des Bauhofes beliefen sich in
den letzten beiden Jahren auf rund 22.500 €. Wie bei den Personalausgaben (siehe zu Zeile 1) werden auch hier davon zunächst rund 11,04 % von den Bereich „außerorts“ ausgegliedert. Der verbleibende Betrag fließt dann zu 75 % = 15.030 € in die Gebühren ein und wird voll dem Bereich Winterdienst zugeordnet.
Zeilen 6 - 11: Fahrzeugkosten kleine Kehrmaschine
Bei den hier ermittelten Ansätzen handelt es sich um Kosten der kleinen Kehrmaschine. Die Werkstattkosten (Zeile 8) beinhalten vor allem Reparatur- und Pflegestunden im Bauhof, Hauptfaktor in
den Betriebskosten (Zeile 7) sind die Kraftstoffkosten. Die anteiligen Gebäudekosten (Zeile 9) sind
die auf das Fahrzeug entfallenden kalkulatorischen Kosten und Betriebskosten der Fahrzeughalle
des Bauhofes. Die Abschreibung ist auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und einer
Nutzungsdauer von 10 Jahren berechnet.
Die Einsatzstunden des Fahrzeuges entfallen zu 85,96 % auf die satzungsmäßige Straßen-reinigung
(übrige Anteile siehe zu Zeile 1). Von diesen Kosten werden wiederum 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Insgesamt errechnen sich für die kleine Kehrmaschine Kosten in Höhe von
24.810 €.
Zeilen 12 -17: Fahrzeugkosten große Kehrmaschine
Bezüglich der Inhalte der einzelnen Kostenpositionen wird auf die Erläuterung zu den Zeilen 6 - 11
verwiesen. Die Einsatzstunden dieses Fahrzeuges entfallen zu 83,67 % auf die satzungsmäßige
Straßenreinigung (übrige Anteile siehe zu Zeile 1). Von diesen Kosten werden wiederum 75 % auf
die Gebührenpflichtigen umgelegt. Insgesamt errechnen sich für die große Kehrmaschine Kosten in
Höhe von 42.260 €.
Zeile 18: Container- und Deponiekosten
Hier sind die Entsorgungskosten des Kehrgutes veranschlagt. In 2018 werden sich diese Kosten
voraussichtlich auf 28.000 € belaufen. Entsprechend der Einsatzstunden der beiden Kehrmaschinen
(siehe auch zu Zeile 1) werden 84,83 % der Kosten für die „umlagefähige“ Straßenreinigung angesetzt, wovon dann 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Letztlich bedeutet das
Kehrgutkosten für die Straßenreinigung in Höhe von 17.810 €.
Zeile 19: Einsatz Fahrzeuge und Geräte Winterdienst
Nach den Aufzeichnungen des Bauhofes beliefen sich die Fahrzeug- und Gerätekosten für den Winterdienst den letzten fünf Jahren auf durchschnittlich 5.630 €. Davon wird zunächst der 11,04-%Anteil für den Winterdienst außerorts abgezogen. Der Restbetrag wird zu 75 % =
3.760 € in die Winterdienstgebühren eingerechnet.
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Zeile 20 und 21 : kalkulatorische Kosten Winterdienstgeräte
Hier sind unter anderem die kalkulatorischen Kosten für die Ende 1995 fertiggestellte Winterdienstanlage im Bauhof (Feuchtsalztankanlage, Salz- und Splittsilo) und die neu angeschafften Streuer
und Schneepflüge enthalten. Insgesamt ergeben sich Abschreibungen in Höhe von 16.250 € und
kalkulatorische Zinsen in Höhe von 7.740 €. Auch für diese Kosten wird zunächst der „AußerortAnteil“ von 11,44 % abgezogen. Der verbleibende Betrag wird dann zu 75 %, also 10.850 € Abschreibungen und 5.170 € kalkulatorische Zinsen, in die Winterdienstgebühren eingerechnet. Der
kalkulatorische Zinssatz ist mit 6,17 % angesetzt. Nähere Erläuterungen zur Berechnung des Zinssatzes sind der Gebührenkalkulation Abwasser zu entnehmen.
Zeilen 22 und 23 : Verwaltungskostenerstattungen
Über die Verwaltungskostenerstattungen werden die Kosten der Beschäftigten erfasst, die nur mittelbar Leistungen für die Straßenreinigung erbringen. Folgende Erstattungen sind angesetzt:
Produkt
Bezeichnung
011 111 001 001
011 111 002 001
011 111 006 001
011 111 001 003
011 111 003 001
011 111 011 001
011 111 011 002
011 111 007 001
011 111 008 001
Rat und Ausschüsse
Verwaltungsführung
Rechnungsprüfungsamt
Sitzungsdienst
Recht und Versicherung
Finanzmanagement
Steueramt
EDV
Druckerei
Straßenreinigung
300 €
2.800 €
700 €
200 €
300 €
2.300 €
2.100 €
400 €
100 €
Winterdienst
100 €
1.100 €
300 €
200 €
100 €
1.700 €
8.100 €
800 €
100 €
Wegen des höheren Kostenvolumens entfallen höhere Anteil auf den Bereich Straßenreinigung.
Ausnahmen bilden die Erstattung zugunsten des Steueramtes und der EDV-Kosten. Hier entfällt ein
höherer Arbeitszeitanteil und damit auch höhere Kosten auf den Winterdienst, da diese Gebühr im
gesamten Stadtgebiet erhoben wird, während die Straßenreinigungsgebühr nur im Stadtkern zu zahlen ist.
Nicht enthalten sind Erstattungen für die Mitarbeiter in Bauverwaltungs- und Tiefbauamt, da deren
Kosten nun unmittelbar als Personalausgaben in die Gebühren einfließen (siehe zu Zeilen 3 und 4).
Danach werden die Kosten in Höhe von 9.200 € bzw. 12.500 € für den „satzungsmäßigen“ Anteil
nach dem Mittel der Anteile für Straßenreinigung (84,83 %) und Winterdienst (89,04 %) angesetzt.
Von diesen Anteilen werden dann 75 % = 5.850 € bzw. 8.350 € auf die Gebührenpflichtigen umgelegt.
Gemäß der Zeile 24 errechnen sich so umlagefähige Gesamtkosten in Höhe von 252.220 €. Davon
entfallen 173.540 € auf die Straßenreinigung und 78.680 € auf den Winterdienst.
Daneben sind noch die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen der Vorjahre (Zeile 25) zu berücksichtigen, die gerade in der Vergangenheit vor allem die Winterdienstgebühr erheblich beeinflusst haben.
Für den Bereich der Straßenreinigung schloss das Jahr 2015 mit einer Unterdeckung in Höhe von
25.379,20 € ab. Wegen des großen Einflusses auf den Gebührensatz 2017 wurde dieser Betrag damals nur zu 50 % über die Gebühren 2017 finanziert werden. Die übrigen 50 % (=12.689,60 €)
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werden nun in 2018 eingerechnet werden. Die Betriebsabrechnung 2016 schloss bei der Straßenreinigung mit einer Unterdeckung von 9.482,35 €, die nun ebenfalls in die Gebührenberechnung für
2018 einfließt. Aus den Vorjahren werden damit insgesamt 17.430,78 € „nacherhoben“.
Für den Bereich Winterdienst schloss die Betriebsabrechnung 2015 mit einer Überdeckung in Höhe
von 46.437,62 € ab. Auch dieser Betrag wurde in 2017 nur zu 50 % gebührenmindernd einzusetzen.
Die übrigen 50 % werden nun über die Gebühren 2018 „gutgeschrieben“ werden. Hinzu kommt der
Überschuss aus der Ergebnisrechnung 2016, der sich auf 5.790,06 € belief. Letztlich fließt dann in
die Gebühren 2018 die Hälfte der Überdeckung aus 2015 (=46.437,62 : 2 = 23.218,81 €) und der
Überschuss 2016 = 5.790,06 € ein. Damit verringern sich die umzulegenden Kosten um 29.008,87
€.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betriebsabrechnungen ergeben sich gemäß Zeile
27 umzulegende Kosten in Höhe von
190.970,78 € bei der Straßenreinigung und
49.671,13 € beim Winterdienst.
Dividiert durch die Veranlagungsmeter (Zeile 27) errechnen sich damit für 2018 die folgenden Gebührensätze:
Straßenreinigung
Winterdienst
2,20 € / lfm (= unverändert gegenüber 2017)
0,23 € / lfm (= +0,07 € oder +43,75 % gegenüber 2017)
Im Bereich der Winterdienstgebühren wird -wie bereits mehrfach erwähnt- versucht, bei der
Vorauskalkulation durch den Ansatz von durchschnittlichen Kosten eines längeren Zeitraumes Gebührenschwankungen zu vermeiden. Durch die Berücksichtigung der Abrechnungen der Vorjahre
kommt es aber dann immer wieder doch zu solchen Schwankungen. So musste die Gebühr in 2015
gegenüber dem Vorjahr (trotz der o.g. nur hälftigen Verrechnung der Unterdeckung 2013) von 0,46
€ auf 0,67 € erhöht werden. In 2016 konnte dann wiederum eine deutliche Senkung der Gebühren
auf 0,40 €/lfm erfolgen, auch in 2017 ergab sich eine weitere deutliche Reduzierung, der nun eine
-zumindest prozentual- deutliche Steigerung folgt
Für die Straßenreinigung und den Winterdienst zusammen (wird nur in der Kernstadt erhoben) errechnet sich eine Gebühr in Höhe von 2,43 € / lfm, damit 0,07 € oder 2,97 % mehr als im Vorjahr.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
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ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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