Daten
Kommune
Jülich
Größe
14 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
27.11.17, 16:12
Aktualisiert
27.11.17, 16:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Frühlingsfestes am 25.März 2018,
des Stadtfestes am 10.Juni 2018, des Erntedankfestes am 30.September 2018 und den
Feierlichkeiten Weihnachtsmarkt/Jülich im Advent am 16.Dezember 2018
vom _________
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW)
vom 16.11.2006 (GV.NW S. 516) –in der zur Zeit geltenden Fassung– wird von der Stadt
Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom
für das Gebiet der Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
(1)
§1
Aus Anlass des Frühlingsfestes und der Frühjahrskirmes dürfen Verkaufsstellen am
Sonntag, dem 25. März 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2)
Aus Anlass des Stadtfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 10. Juni 2018 in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3)
Aus Anlass des Erntedankfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 30.
September 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4)
Aus Anlass der Feierlichkeiten Weihnachtsmarkt/Jülich im Advent dürfen
Verkaufsstellen am Sonntag, dem 16. Dezember 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Kernbereich der Jülicher Innenstadt (in
der Ausdehnung vom Schlossplatz über den Marktplatz bis hin zum Hexenturm) umgrenzt
von den Straßenzügen wie folgt: Große Rurstraße/Bastionsstraße/Herzog Wilhelm Allee –
Große Rurstraße/Bongardstraße - Große Rurstraße/Römerstraße – Schlossstraße/Düsseldorfer
Straße – Schirmerstraße – Schützenstraße – Kleine Rursstraße/Große Rurstraße.
(1)
(2)
§ 3 Zuwiderhandlungen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1, 2
außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten und Geltungsbereiche
Verkaufsstellen offen hält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am
17. Dezember 2018 außer Kraft.