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Sitzungsvorlage (O r d n u n g s b e h ö r d l i c h e V e r o r d n u n g)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
14 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
27.11.17, 16:12
Aktualisiert
27.11.17, 16:12
Sitzungsvorlage (O r d n u n g s b e h ö r d l i c h e   V e r o r d n u n g)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Frühlingsfestes am 25.März 2018, des Stadtfestes am 10.Juni 2018, des Erntedankfestes am 30.September 2018 und den Feierlichkeiten Weihnachtsmarkt/Jülich im Advent am 16.Dezember 2018 vom _________ Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) vom 16.11.2006 (GV.NW S. 516) –in der zur Zeit geltenden Fassung– wird von der Stadt Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom für das Gebiet der Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: (1) §1 Aus Anlass des Frühlingsfestes und der Frühjahrskirmes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 25. März 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (2) Aus Anlass des Stadtfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 10. Juni 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (3) Aus Anlass des Erntedankfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 30. September 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (4) Aus Anlass der Feierlichkeiten Weihnachtsmarkt/Jülich im Advent dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 16. Dezember 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Kernbereich der Jülicher Innenstadt (in der Ausdehnung vom Schlossplatz über den Marktplatz bis hin zum Hexenturm) umgrenzt von den Straßenzügen wie folgt: Große Rurstraße/Bastionsstraße/Herzog Wilhelm Allee – Große Rurstraße/Bongardstraße - Große Rurstraße/Römerstraße – Schlossstraße/Düsseldorfer Straße – Schirmerstraße – Schützenstraße – Kleine Rursstraße/Große Rurstraße. (1) (2) § 3 Zuwiderhandlungen Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1, 2 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten und Geltungsbereiche Verkaufsstellen offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden. § 4 Inkrafttreten Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 17. Dezember 2018 außer Kraft.