Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
161 kB
Datum
25.01.2017
Erstellt
30.12.16, 13:05
Aktualisiert
30.12.16, 13:05
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 29.12.2016
Vorlagen-Nr.: 3/2016 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Rat
24.01.2017
25.01.2017
25.01.2017
Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz
zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung;
hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der vorliegende Antrag ist eine Erneuerung des unter der Sitzungsvorlage Nr. 3/2016 behandelten
Antrags. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 25.02.2016 zum ersten Antrag mehrheitlich
beschlossen das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen (17 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen, 2
Enthaltungen).
Die Niederauer Mühle GmbH hat im Rahmen des ersten Antrags zur Erweiterung der
Kreislaufwasser-Vorbehandlung einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn gem. § 8a BImSchG
beantragt. Diesen hat die Gemeinde Kreuzau in der Stellungnahme vom 21.01.2016 abgelehnt.
Die Bezirksregierung Köln hat den vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit Verfügung vom 26.02.2016
zugelassen.
Im November 2016 wurden die Arbeiten erstmalig augenscheinlich, da die beiden
Klärgasreaktoren von außerhalb des Betriebsgeländes aufgrund ihrer Höhe sichtbar wurden.
Dabei war ersichtlich, dass die Reaktorbehälter an einem anderen Standort, als beantragt,
errichtet wurden. Die Gemeinde Kreuzau hat daraufhin die Bezirksregierung Köln aufgefordert,
einen Baustopp zu erlassen, um die Angelegenheit zu prüfen und aufzuklären. Infolgedessen hat
die Bezirksregierung Köln am 25.11.2016 einen Baustopp erlassen.
Zum Antragsverfahren
Die Fa. Niederauer Mühle GmbH hat im Anschluss an das oben Geschilderte einen neuen
BImSch-Antrag zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung bei der Bezirksregierung Köln
eingereicht. Mit Schreiben vom 28.11.2016 hat die Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, die
Gemeinde Kreuzau um Stellungnahme gebeten. Das Schreiben ist bei der Gemeinde am
07.12.2016 eingegangen. Der Gemeinde ist zur Stellungnahme eine Frist bis zu 02.01.2017
gesetzt worden. Die Gemeinde Kreuzau hat mit Schreiben vom 12.12.2016 eine Stellungnahme
abgegeben. Die Stellungnahme ist als Anlage 2 beigefügt.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Beurteilung nach § 31 BauGB, da
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich sind. Die Frist zur Erteilung
oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens beläuft sich in diesem Falle gem. § 36 (2)
BauGB auf zwei Monate. Die Frist zur Erteilung oder Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens endet somit am 06.02.2017. Sofern die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine
Stellungnahme abgibt, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht
möglich.
Ferner liegt zum o.g. Antrag zusätzlich ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
§ 8a BImSchG bei. Die Bezirksregierung Köln beabsichtigt gem. ihres o.g. Schreibens die
beantragte Zulassung zu erteilen. Zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn wurde der Gemeinde eine
Frist zur Stellungnahme bis zum 19.12.2016 gesetzt. Mit Stellungnahme vom 09.12.2016 wurde
dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht zugestimmt (s. Anlage 1).
Die Fa. Niederauer Mühle GmbH hat einen BImSch-Antrag gem. § 16 (2) BImSchG ohne
Öffentlichkeitsbeteiligung gestellt. Diesem Antrag hat die Bezirksregierung Köln entsprochen. Die
Antragsunterlagen werden somit nicht offengelegt.
Um eine sachgerechte Beschlussfassung zu ermöglichen, sind die für die Entscheidung über das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB wesentlichen Antragsunterlagen der
Mitteilungsvorlage 115/2016 zum Umweltausschuss vom 24.01.2017 sowie zum Bau- und
Planungsausschuss vom 25.01.2017 im Nicht-öffentlichen Teil beigefügt. Es sind lediglich die
Antragsunterlagen beigefügt, die im Vergleich zum ersten Antrag aus dem Jahr 2015 geändert
wurden. Die Antragsunterlagen zum ersten Antrag sind der Mitteilungsvoralge Nr. 4/2016 zum
Umweltausschuss vom 19.01.2016 sowie zum Bau- und Planungsausschuss vom 20.01.2016
beigefügt. Die Herausgabe oder Vervielfältigung der Antragsunterlagen ist nicht erlaubt.
Änderungen am Antrag im Vergleich zum Antrag von 2015
Auf der siebten Seite der beigefügten Antragsunterlagen (siehe Mitteilung im nicht-öffentlichen
Teil) ist eine „Begründung“ beigefügt, die sich allgemein auf die Änderungen am Antrag bezieht.
In der textlichen Beschreibung des Vorhabens hat es stellenweise einige Änderungen gegeben.
- Im gesamten Antrag ist der Begriff „Abwasser“ durch „Kreislaufwasser“ ersetzt worden.
- Die grün markierten Textteile sind neu hinzugekommen.
- Die in rot markierte Textpassage ist gekürzt worden. Die Passage lautete bisher „Die
gesamte Vorversäuerung und der Methanreaktor sind gasdicht errichtet …“; im neuen
Antrag lautet die Passage „Der Methanreaktor ist gasdicht errichtet …“.
Dem neuen Antrag liegt ein geänderter Lageplan bei. Zudem ist ein „Aufstellungsplan Klärgasreaktoren, Klärgaskessel“ beigefügt.
Dem neuen Antrag liegen keine Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) zum neu zu
errichtenden Gebäudekomplex Klärgaskesselhaus/Klärgaskamin bei. Zum Komplex ist lediglich
ein Aufstellungsplan beigefügt.
Im neuen Antrag sind die Bestandteile „Purate-Anlage“ und der neu zu errichtende Komplex
Klärgaskesselhaus/Klärgaskamin im Vergleich zum ersten Antrag unverändert. Gleiches gilt für
die Emissions- bzw. Immissionsbetrachtung. Dem neuen Antrag liegen keine neuen
Stellungnahmen der Gutachter zu den Bereichen Geruch/Luft und Lärm bei.
Die vorgebrachten Antragsunterlagen sind teilweise unvollständig und für eine planungsrechtliche
und bauordnungsrechtliche Beurteilung nicht ausreichend:
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Die beigefügte Zeichnung „Klärgasreaktoren – Grundrisse, Ansichten und Schnitte
(Zeichnungs-Nr. 1375-A04)“ behandeln die geplante Purate-Anlage und sind somit falsch
betitelt.
Die beigefügte Zeichnung „Klärgasreaktoren – Grundrisse, Ansichten und Schnitte
(Zeichnungs-Nr. 1375-A02)“ sind weder von einem Bauvorlageberechtigten noch vom
Bauherrn unterzeichnet. Zudem ist als Maßstab 1:100 angegeben. Dieser Maßstab passt
nicht zu den in der Zeichnung angegebenen Höhen überein. Der angegebene Maßstab ist
falsch.
Der
Antrag umfasst die Errichtung eines neuen Klärgaskessels, eines
Klärgaskesselhauses sowie eines neuen Kamins am Klärgaskesselhaus mit einer Höhe
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von 30,00 m. Hierzu liegen keine qualifizierten Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten
und Schnitte) vor.
Der beigefügte sogenannte „Lageplan“ ist weder von einem öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur noch vom Bauherrn unterzeichnet. Der Lageplan enthält keine
Maßangaben zu Lage und Höhe und ist somit nicht als Lageplan zu werten. Eine genaue
Verortung des Standortes der geplanten Anlagenteile ist nicht möglich. Zudem sind keine
Höhenangaben gemacht, die eine Einordnung der geplanten baulichen Anlagen in das
gesamte Betriebsgelände ermöglichen. Auch sind keine Angaben zu den im
Bebauungsplan E 19 getroffenen Festsetzungen angegeben. Der Lageplan entspricht
keinen der Anforderungen nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen
(BauPrüfVO). Für die Beurteilung aus planungsrechtlicher Sicht ist es jedoch unerlässlich,
dass zumindest die Anforderungen nach § 3 (1) Nr. 3, 4, 6, 7, 11, 12 sowie nach § 3 (2)
BauPrüfVO erfüllt sind.
Der „Aufstellungsplan – Klärgasreaktoren, Klärgaskessel“ ist weder von einem
Bauvorlageberechtigten noch vom Bauherrn unterzeichnet.
Der „Aufstellungsplan – Purate Anlage“ ist weder von einem Bauvorlageberechtigten noch
vom Bauherrn unterzeichnet.
Auswirkungen auf die Lärmimmissionen
Dem Antrag liegt ein Lärmgutachten der Accon GmbH vom 19.10.2015 vor. Das Gutachten lag
bereits dem ersten Antrag bei und basiert somit auf der entsprechenden Vorhabenplanung mit
Stand von 2015. Die beantragte Kreislaufwasservorbehandlung hat sich im neuen Antrag in ihrem
Aufbau und in ihrem Standort geändert.
Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die geplanten Anlagen nur geringfügige
Auswirkungen in Bezug auf die Lärmimmissionen entstehen, so ist festzustellen, dass es in den
vergangenen Jahren regelmäßig zu Beschwerden aus der angrenzenden Anwohnerschaft
aufgrund des hohen Lärms durch die Papierfabrik kam. Dies wird im o.g. Accon-Gutachten unter
Kap. 2.3.2 dadurch bestätigt, dass die Nachtrichtwerte durch den bestehenden Betrieb der
Papierfabrik an diversen Immissionspunkten überwiegend ausgeschöpft sind. Somit ist jede
zusätzliche Lärmquelle intensiv zu prüfen, um die Einhaltung der zulässigen Lärmwerte nach TA
Lärm zu gewährleisten.
Ob durch das geplante Vorhaben die Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten werden können, ist
anhand des Antrages nicht ersichtlich, da sich das Lärm-Gutachten auf eine andere
Anlagenkonstellation bezieht. Aus diesen Gründen halte ich eine neue Stellungnahme der Accon
GmbH zum geänderten Antrag für erforderlich.
Auswirkungen auf die Geruchsimmissionen
Dem Antrag liegt ein Geruchsgutachten des TÜV Rheinland vom 22.10.2015 vor. Das Gutachten
lag bereits dem ersten Antrag bei und basiert somit auf der Vorhabenplanung gemäß des ersten
Antrags mit Stand von 2015. Das Gutachten befasst sich somit mit den Angaben aus den
beantragten Anlagen mit Stand von 2015. Die beantragte Kreislaufwasservorbehandlung hat sich
in ihrem Aufbau und in ihrem Standort geändert.
Ob durch das geplante Vorhaben die Geruchsimmissionsrichtwerte eingehalten werden können
und ob der neu zu errichtende Kamin am Klärgaskessel mit eine Höhe von 30,00 m ausreichend
dimensioniert ist, ist anhand des Antrages nicht ersichtlich, da sich das Geruchs-Gutachten auf
eine andere Anlagenkonstellation bezieht. Aus diesen Gründen halte ich eine neue Stellungnahme
des TÜV Rheinland zum geänderten Antrag für erforderlich.
Planungsrechtliche Beurteilung
Für die sachgerechte Prüfung und Bewertung des vorliegenden Antrags ist insbesondere ein
qualifizierter Lageplan erforderlich. Die beiden geplanten Klärgasreaktoren haben jeweils eine
Höhe von 20,00 m. Der Bebauungsplan E 19 legt für den Bereich eine maximal zulässige
Gebäudehöhe von 15,00 m fest. Um eine sachgerechte Bewertung des Vorhabens treffen zu
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können, ist es von maßgeblicher Bedeutung, an welcher exakten Stelle die Klärgasreaktoren
errichtet werden sollen und welche Gebäudehöhen die bestehenden umliegenden Gebäude
aufweisen. Nur so kann der Einfluss der neuen Gebäude auf das städtebauliche Gesamtbild
hinreichend beurteilt werden. Anhand der vorgelegten Unterlagen ist dies nicht möglich.
Eine besondere Veränderung im neuen Antrag ist der Standort der beiden Klärgasreaktoren. Es
fällt auf, dass der neue Standort deutlich näher in Richtung der Kreuzung Windener Weg/Üdinger
Weg reicht. Der vorherige Standort befand sich weiter Richtung Süden. Der Standort des ersten
Antrages ist als städtebaulich verträglich zu bewerten, da sich die Reaktoren in unmittelbarer
Nähe zu weiteren sehr hohen baulichen Anlagen (Kesselhaus, Kamin) befanden und somit
weniger auffällig erschienen. Vom Üdinger Weg aus gesehen wären die Klärgasreaktoren kaum
sichtbar gewesen. Dieser Umstand war maßgeblich für die Entscheidung des Rates das
gemeindliche Einvernehmen zum ersten Antrag zu erteilen (siehe Sitzungsvorlage 3/2016). Der
neue Standort erfordert eine neue Bewertung in Bezug auf die städtebaulichen Auswirkungen.
Durch den neuen Standort der Klärgasreaktoren wird das städtebauliche Bild deutlich stärker
beeinträchtigt. Insbesondere die fehlende Nähe zu weiteren hohen Gebäuden fällt dabei stark ins
Gewicht. Der Bebauungsplan E 19 setzt für das gesamte Betriebsgelände gegliedert maximal
zulässige Gebäudehöhen fest. Diese nehmen vom Üdinger Weg aus nach Süden in Richtung
Rurufer stetig zu. Diese Gliederung stellt eine städtebaulich verträgliche Gliederung von der
Wohnbebauung nördlich des Betriebsgeländes hin in Richtung Süden, weiter von der
Wohnnutzung entfernt. Durch die Errichtung der beiden Klärgasreaktoren an beantragtem
Standort wird eben diese städtebaulich sinnvolle Staffelung von zulässigen Gebäudehöhen
konterkariert.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der neu beantragte Standort für eine Realisierung des
Vorhabens zwingend erforderlich ist. Dies ist auch der Begründung zum neuen Antrag nicht zu
entnehmen. Der neue Standort ist demnach auf Optimierungen und Prozessverbesserungen
zurückzuführen. Auch der Hinweis auf ein Bodengutachten, das den Antragsunterlagen nicht
beigefügt ist, genügt nicht, um die Standortänderung als bedeutsamer zu bewerten als die durch
den neuen Standort entstehenden negativen städtebaulichen Effekte.
Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans E 19
Dem BImSch-Antrag liegt ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans E 19 bei. Dabei geht es um die im Bebauungsplan getroffenen maximal
zulässigen Gebäudehöhen. Der Befreiungsantrag umfasst dabei lediglich die beiden
Klärgasreaktoren, die jeweils 20,00 m hoch werden sollen. Im Bebauungsplan ist die maximal
zulässige Höhe auf 15,00 m festgesetzt. Für den Konditionierungsbehälter (19,28 m) sowie den
neuen Kamin (30,00 m) sind ebenfalls Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
notwendig. Auch hier gilt die Festsetzung von maximal 15,00 m. Der beigefügte Befreiungsantrag
umfasst den Konditionierungsbehälter und den Kamin nicht, sodass der Antrag als unvollständig
zu bewerten ist.
Im Baugesetzbuch sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in § 31 (2)
geregelt. Die Regelung lautet im Wortlaut:
„Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar
beabsichtigten Härte führen würde
nicht
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“
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Von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die „Grundzüge der Planung nicht berührt werden“. Dies
muss zwingend erfüllt sein, um eine Befreiung zu erteilen. Zudem muss mindestens einer der drei
aufgeführten Tatbestände erfüllt sein. Ebenso müssen Befreiungen unter der Würdigung
nachbarlicher Interessen vereinbar sein.
Der vorliegende Befreiungsantrag für die beiden Klärgasreaktoren ist nach Ansicht der Verwaltung
nicht hinreichend begründet, um dem Antrag stattzugeben. In der Begründung verweist die
Niederauer Mühle darauf, dass im weiteren Geltungsbereich des Bebauungsplans in Teilbereichen
maximale Gebäudehöhen von 20,00 und 28,00 m festgesetzt sind. Es ist richtig, dass im
Geltungsbereich des Bebauungsplans in Teilbereichen unterschiedliche Festsetzungen zu den
maximal zulässigen Gebäudehöhen getroffen sind. Dies alleine reicht aber sicherlich nicht aus, um
die höchsten Festsetzungen auf den gesamten Geltungsbereich anzuwenden. Ganz im Gegenteil
handelt es sich dabei um eine Begründung, die gegen die Erteilung der Befreiung spricht. Die
Gliederung des Plangebiets in Bezug auf die zulässigen Gebäudehöhen wurde eigens so
vorgenommen, dass von Norden nach Süden die zulässige Gebäudehöhe zunimmt, um der im
Norden angrenzenden Wohnnutzung Rechnung zu tragen und einen städtebaulich verträglichen
Übergang zu schaffen.
Durch die beiden Klärgasreaktoren wird das städtebauliche Konzept in Bezug auf die Festsetzung
von zulässigen Gebäudehöhen konterkariert. Nach Ansicht der Verwaltung werden die Grundzüge
der Planung dadurch eindeutig berührt.
Mit der gleichen Begründung ist nach Ansicht der Verwaltung auch die Nr. 2 des § 31 (2) BauGB
nicht erfüllt. Da es sich um keine geringfügige Abweichung handelt, sondern die Klärgasreaktoren
5,00 m höher werden als es der Bebauungsplan an dieser Stelle vorsieht, handelt es sich um eine
städtebaulich nicht vertretbare Abweichung. Eine nicht beabsichtigte Härte (Nr. 3 des § 31 (2)
BauGB) liegt ebenso nicht vor, sodass dieser Punkt ebenfalls nicht zutrifft.
§ 31 (2) Nr. 1 BauGB wird dagegen erfüllt, da es durch die Errichtung der KreislaufwasserVorbehandlung zu einer Entlastung der Zentralkläranlage des WVER kommt und somit ein
kostspieliger Ausbau der Zentralkläranlage vermieden werden kann.
Letztlich entscheidend für die Bewertung des Befreigungsantrags ist, dass nach Ansicht der
Verwaltung die Grundzüge der Planung berührt werden und somit ein Befreiungsantrag nicht
gestattet werden kann. Um das beantragte Vorhaben umzusetzen ist somit eine Änderung bzw.
Neuaufstellung des Bebauungsplans notwendig.
Abschließend weise ich darauf hin, dass die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans in Bezug auf die maximal zulässigen Gebäudehöhen weitreichende
Konsequenzen haben kann. Sollten zukünftig weitere Anträge eingehen, die im umliegenden
Bereich geplant sind und ebenfalls die festgesetzte Gebäudehöhe von 15,00 m überschreiten, so
wird es in Zukunft deutlich schwieriger diese Vorhaben aufgrund ihrer Höhe abzulehnen, da mit
den beiden Klärgasreaktoren bereits hohe bauliche Anlagen errichtet worden sind, auf die in
künftigen Verfahren Bezug genommen werden kann. Eine hinreichende städtebauliche
Begründung zur Ablehnung wäre in diesem Falle kaum noch möglich.
Abschließende Bewertung des Vorhabens
Die Verwaltung steht dem Vorhabens grundsätzlich positiv gegenüber und befürwortet die
Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung ausdrücklich, um die Zentralkläranlage und den
dorthin führenden Sammler zu entlasten. Dies ist bereits in der Sitzungsvorlage 3/2016 zum ersten
Antrag deutlich gemacht worden.
Der neue Antrag beinhaltet jedoch weitgehende Änderungen, die sich deutlich von den zuvor
vorgelegten Plänen unterscheiden. Aufgrund der oben beschriebenen städtebaulich negativen
Auswirkungen durch den neuen Standort der Klärgasreaktoren, der unvollständigen und
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unzureichenden Antragsunterlagen und des unvollständigen sowie nicht hinreichenden Antrags
auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, empfehle ich Ihnen das
Einvernehmen zum Antrag zu versagen. Dies ist nicht mit einer grundsätzlichen Ablehnung des
Vorhabens gleichzusetzen, sondern bezieht sich ausdrücklich auf die neue Anlagenkonstellation
sowie die unvollständigen und unzureichenden Antragsunterlagen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Zum Antrag gem. § 16 BImSchG der Niederauer Mühle auf Erweiterung der KreislaufwasserVorbehandlung wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (2) BauGB versagt.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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