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Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung; hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
161 kB
Datum
25.01.2017
Erstellt
30.12.16, 13:05
Aktualisiert
30.12.16, 13:05
Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung;
hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB) Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung;
hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB) Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung;
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hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 29.12.2016 Vorlagen-Nr.: 3/2016 1. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Rat 24.01.2017 25.01.2017 25.01.2017 Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung; hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der vorliegende Antrag ist eine Erneuerung des unter der Sitzungsvorlage Nr. 3/2016 behandelten Antrags. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 25.02.2016 zum ersten Antrag mehrheitlich beschlossen das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen (17 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen). Die Niederauer Mühle GmbH hat im Rahmen des ersten Antrags zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn gem. § 8a BImSchG beantragt. Diesen hat die Gemeinde Kreuzau in der Stellungnahme vom 21.01.2016 abgelehnt. Die Bezirksregierung Köln hat den vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit Verfügung vom 26.02.2016 zugelassen. Im November 2016 wurden die Arbeiten erstmalig augenscheinlich, da die beiden Klärgasreaktoren von außerhalb des Betriebsgeländes aufgrund ihrer Höhe sichtbar wurden. Dabei war ersichtlich, dass die Reaktorbehälter an einem anderen Standort, als beantragt, errichtet wurden. Die Gemeinde Kreuzau hat daraufhin die Bezirksregierung Köln aufgefordert, einen Baustopp zu erlassen, um die Angelegenheit zu prüfen und aufzuklären. Infolgedessen hat die Bezirksregierung Köln am 25.11.2016 einen Baustopp erlassen. Zum Antragsverfahren Die Fa. Niederauer Mühle GmbH hat im Anschluss an das oben Geschilderte einen neuen BImSch-Antrag zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung bei der Bezirksregierung Köln eingereicht. Mit Schreiben vom 28.11.2016 hat die Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, die Gemeinde Kreuzau um Stellungnahme gebeten. Das Schreiben ist bei der Gemeinde am 07.12.2016 eingegangen. Der Gemeinde ist zur Stellungnahme eine Frist bis zu 02.01.2017 gesetzt worden. Die Gemeinde Kreuzau hat mit Schreiben vom 12.12.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme ist als Anlage 2 beigefügt. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Beurteilung nach § 31 BauGB, da Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich sind. Die Frist zur Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens beläuft sich in diesem Falle gem. § 36 (2) BauGB auf zwei Monate. Die Frist zur Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens endet somit am 06.02.2017. Sofern die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgibt, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Ferner liegt zum o.g. Antrag zusätzlich ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG bei. Die Bezirksregierung Köln beabsichtigt gem. ihres o.g. Schreibens die beantragte Zulassung zu erteilen. Zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn wurde der Gemeinde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19.12.2016 gesetzt. Mit Stellungnahme vom 09.12.2016 wurde dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht zugestimmt (s. Anlage 1). Die Fa. Niederauer Mühle GmbH hat einen BImSch-Antrag gem. § 16 (2) BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gestellt. Diesem Antrag hat die Bezirksregierung Köln entsprochen. Die Antragsunterlagen werden somit nicht offengelegt. Um eine sachgerechte Beschlussfassung zu ermöglichen, sind die für die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB wesentlichen Antragsunterlagen der Mitteilungsvorlage 115/2016 zum Umweltausschuss vom 24.01.2017 sowie zum Bau- und Planungsausschuss vom 25.01.2017 im Nicht-öffentlichen Teil beigefügt. Es sind lediglich die Antragsunterlagen beigefügt, die im Vergleich zum ersten Antrag aus dem Jahr 2015 geändert wurden. Die Antragsunterlagen zum ersten Antrag sind der Mitteilungsvoralge Nr. 4/2016 zum Umweltausschuss vom 19.01.2016 sowie zum Bau- und Planungsausschuss vom 20.01.2016 beigefügt. Die Herausgabe oder Vervielfältigung der Antragsunterlagen ist nicht erlaubt. Änderungen am Antrag im Vergleich zum Antrag von 2015 Auf der siebten Seite der beigefügten Antragsunterlagen (siehe Mitteilung im nicht-öffentlichen Teil) ist eine „Begründung“ beigefügt, die sich allgemein auf die Änderungen am Antrag bezieht. In der textlichen Beschreibung des Vorhabens hat es stellenweise einige Änderungen gegeben. - Im gesamten Antrag ist der Begriff „Abwasser“ durch „Kreislaufwasser“ ersetzt worden. - Die grün markierten Textteile sind neu hinzugekommen. - Die in rot markierte Textpassage ist gekürzt worden. Die Passage lautete bisher „Die gesamte Vorversäuerung und der Methanreaktor sind gasdicht errichtet …“; im neuen Antrag lautet die Passage „Der Methanreaktor ist gasdicht errichtet …“. Dem neuen Antrag liegt ein geänderter Lageplan bei. Zudem ist ein „Aufstellungsplan Klärgasreaktoren, Klärgaskessel“ beigefügt. Dem neuen Antrag liegen keine Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) zum neu zu errichtenden Gebäudekomplex Klärgaskesselhaus/Klärgaskamin bei. Zum Komplex ist lediglich ein Aufstellungsplan beigefügt. Im neuen Antrag sind die Bestandteile „Purate-Anlage“ und der neu zu errichtende Komplex Klärgaskesselhaus/Klärgaskamin im Vergleich zum ersten Antrag unverändert. Gleiches gilt für die Emissions- bzw. Immissionsbetrachtung. Dem neuen Antrag liegen keine neuen Stellungnahmen der Gutachter zu den Bereichen Geruch/Luft und Lärm bei. Die vorgebrachten Antragsunterlagen sind teilweise unvollständig und für eine planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Beurteilung nicht ausreichend: - - - Die beigefügte Zeichnung „Klärgasreaktoren – Grundrisse, Ansichten und Schnitte (Zeichnungs-Nr. 1375-A04)“ behandeln die geplante Purate-Anlage und sind somit falsch betitelt. Die beigefügte Zeichnung „Klärgasreaktoren – Grundrisse, Ansichten und Schnitte (Zeichnungs-Nr. 1375-A02)“ sind weder von einem Bauvorlageberechtigten noch vom Bauherrn unterzeichnet. Zudem ist als Maßstab 1:100 angegeben. Dieser Maßstab passt nicht zu den in der Zeichnung angegebenen Höhen überein. Der angegebene Maßstab ist falsch. Der Antrag umfasst die Errichtung eines neuen Klärgaskessels, eines Klärgaskesselhauses sowie eines neuen Kamins am Klärgaskesselhaus mit einer Höhe -2- - - von 30,00 m. Hierzu liegen keine qualifizierten Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten und Schnitte) vor. Der beigefügte sogenannte „Lageplan“ ist weder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur noch vom Bauherrn unterzeichnet. Der Lageplan enthält keine Maßangaben zu Lage und Höhe und ist somit nicht als Lageplan zu werten. Eine genaue Verortung des Standortes der geplanten Anlagenteile ist nicht möglich. Zudem sind keine Höhenangaben gemacht, die eine Einordnung der geplanten baulichen Anlagen in das gesamte Betriebsgelände ermöglichen. Auch sind keine Angaben zu den im Bebauungsplan E 19 getroffenen Festsetzungen angegeben. Der Lageplan entspricht keinen der Anforderungen nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). Für die Beurteilung aus planungsrechtlicher Sicht ist es jedoch unerlässlich, dass zumindest die Anforderungen nach § 3 (1) Nr. 3, 4, 6, 7, 11, 12 sowie nach § 3 (2) BauPrüfVO erfüllt sind. Der „Aufstellungsplan – Klärgasreaktoren, Klärgaskessel“ ist weder von einem Bauvorlageberechtigten noch vom Bauherrn unterzeichnet. Der „Aufstellungsplan – Purate Anlage“ ist weder von einem Bauvorlageberechtigten noch vom Bauherrn unterzeichnet. Auswirkungen auf die Lärmimmissionen Dem Antrag liegt ein Lärmgutachten der Accon GmbH vom 19.10.2015 vor. Das Gutachten lag bereits dem ersten Antrag bei und basiert somit auf der entsprechenden Vorhabenplanung mit Stand von 2015. Die beantragte Kreislaufwasservorbehandlung hat sich im neuen Antrag in ihrem Aufbau und in ihrem Standort geändert. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die geplanten Anlagen nur geringfügige Auswirkungen in Bezug auf die Lärmimmissionen entstehen, so ist festzustellen, dass es in den vergangenen Jahren regelmäßig zu Beschwerden aus der angrenzenden Anwohnerschaft aufgrund des hohen Lärms durch die Papierfabrik kam. Dies wird im o.g. Accon-Gutachten unter Kap. 2.3.2 dadurch bestätigt, dass die Nachtrichtwerte durch den bestehenden Betrieb der Papierfabrik an diversen Immissionspunkten überwiegend ausgeschöpft sind. Somit ist jede zusätzliche Lärmquelle intensiv zu prüfen, um die Einhaltung der zulässigen Lärmwerte nach TA Lärm zu gewährleisten. Ob durch das geplante Vorhaben die Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten werden können, ist anhand des Antrages nicht ersichtlich, da sich das Lärm-Gutachten auf eine andere Anlagenkonstellation bezieht. Aus diesen Gründen halte ich eine neue Stellungnahme der Accon GmbH zum geänderten Antrag für erforderlich. Auswirkungen auf die Geruchsimmissionen Dem Antrag liegt ein Geruchsgutachten des TÜV Rheinland vom 22.10.2015 vor. Das Gutachten lag bereits dem ersten Antrag bei und basiert somit auf der Vorhabenplanung gemäß des ersten Antrags mit Stand von 2015. Das Gutachten befasst sich somit mit den Angaben aus den beantragten Anlagen mit Stand von 2015. Die beantragte Kreislaufwasservorbehandlung hat sich in ihrem Aufbau und in ihrem Standort geändert. Ob durch das geplante Vorhaben die Geruchsimmissionsrichtwerte eingehalten werden können und ob der neu zu errichtende Kamin am Klärgaskessel mit eine Höhe von 30,00 m ausreichend dimensioniert ist, ist anhand des Antrages nicht ersichtlich, da sich das Geruchs-Gutachten auf eine andere Anlagenkonstellation bezieht. Aus diesen Gründen halte ich eine neue Stellungnahme des TÜV Rheinland zum geänderten Antrag für erforderlich. Planungsrechtliche Beurteilung Für die sachgerechte Prüfung und Bewertung des vorliegenden Antrags ist insbesondere ein qualifizierter Lageplan erforderlich. Die beiden geplanten Klärgasreaktoren haben jeweils eine Höhe von 20,00 m. Der Bebauungsplan E 19 legt für den Bereich eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 15,00 m fest. Um eine sachgerechte Bewertung des Vorhabens treffen zu -3- können, ist es von maßgeblicher Bedeutung, an welcher exakten Stelle die Klärgasreaktoren errichtet werden sollen und welche Gebäudehöhen die bestehenden umliegenden Gebäude aufweisen. Nur so kann der Einfluss der neuen Gebäude auf das städtebauliche Gesamtbild hinreichend beurteilt werden. Anhand der vorgelegten Unterlagen ist dies nicht möglich. Eine besondere Veränderung im neuen Antrag ist der Standort der beiden Klärgasreaktoren. Es fällt auf, dass der neue Standort deutlich näher in Richtung der Kreuzung Windener Weg/Üdinger Weg reicht. Der vorherige Standort befand sich weiter Richtung Süden. Der Standort des ersten Antrages ist als städtebaulich verträglich zu bewerten, da sich die Reaktoren in unmittelbarer Nähe zu weiteren sehr hohen baulichen Anlagen (Kesselhaus, Kamin) befanden und somit weniger auffällig erschienen. Vom Üdinger Weg aus gesehen wären die Klärgasreaktoren kaum sichtbar gewesen. Dieser Umstand war maßgeblich für die Entscheidung des Rates das gemeindliche Einvernehmen zum ersten Antrag zu erteilen (siehe Sitzungsvorlage 3/2016). Der neue Standort erfordert eine neue Bewertung in Bezug auf die städtebaulichen Auswirkungen. Durch den neuen Standort der Klärgasreaktoren wird das städtebauliche Bild deutlich stärker beeinträchtigt. Insbesondere die fehlende Nähe zu weiteren hohen Gebäuden fällt dabei stark ins Gewicht. Der Bebauungsplan E 19 setzt für das gesamte Betriebsgelände gegliedert maximal zulässige Gebäudehöhen fest. Diese nehmen vom Üdinger Weg aus nach Süden in Richtung Rurufer stetig zu. Diese Gliederung stellt eine städtebaulich verträgliche Gliederung von der Wohnbebauung nördlich des Betriebsgeländes hin in Richtung Süden, weiter von der Wohnnutzung entfernt. Durch die Errichtung der beiden Klärgasreaktoren an beantragtem Standort wird eben diese städtebaulich sinnvolle Staffelung von zulässigen Gebäudehöhen konterkariert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der neu beantragte Standort für eine Realisierung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. Dies ist auch der Begründung zum neuen Antrag nicht zu entnehmen. Der neue Standort ist demnach auf Optimierungen und Prozessverbesserungen zurückzuführen. Auch der Hinweis auf ein Bodengutachten, das den Antragsunterlagen nicht beigefügt ist, genügt nicht, um die Standortänderung als bedeutsamer zu bewerten als die durch den neuen Standort entstehenden negativen städtebaulichen Effekte. Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans E 19 Dem BImSch-Antrag liegt ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans E 19 bei. Dabei geht es um die im Bebauungsplan getroffenen maximal zulässigen Gebäudehöhen. Der Befreiungsantrag umfasst dabei lediglich die beiden Klärgasreaktoren, die jeweils 20,00 m hoch werden sollen. Im Bebauungsplan ist die maximal zulässige Höhe auf 15,00 m festgesetzt. Für den Konditionierungsbehälter (19,28 m) sowie den neuen Kamin (30,00 m) sind ebenfalls Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig. Auch hier gilt die Festsetzung von maximal 15,00 m. Der beigefügte Befreiungsantrag umfasst den Konditionierungsbehälter und den Kamin nicht, sodass der Antrag als unvollständig zu bewerten ist. Im Baugesetzbuch sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in § 31 (2) geregelt. Die Regelung lautet im Wortlaut: „Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar beabsichtigten Härte führen würde nicht und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“ -4- Von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die „Grundzüge der Planung nicht berührt werden“. Dies muss zwingend erfüllt sein, um eine Befreiung zu erteilen. Zudem muss mindestens einer der drei aufgeführten Tatbestände erfüllt sein. Ebenso müssen Befreiungen unter der Würdigung nachbarlicher Interessen vereinbar sein. Der vorliegende Befreiungsantrag für die beiden Klärgasreaktoren ist nach Ansicht der Verwaltung nicht hinreichend begründet, um dem Antrag stattzugeben. In der Begründung verweist die Niederauer Mühle darauf, dass im weiteren Geltungsbereich des Bebauungsplans in Teilbereichen maximale Gebäudehöhen von 20,00 und 28,00 m festgesetzt sind. Es ist richtig, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans in Teilbereichen unterschiedliche Festsetzungen zu den maximal zulässigen Gebäudehöhen getroffen sind. Dies alleine reicht aber sicherlich nicht aus, um die höchsten Festsetzungen auf den gesamten Geltungsbereich anzuwenden. Ganz im Gegenteil handelt es sich dabei um eine Begründung, die gegen die Erteilung der Befreiung spricht. Die Gliederung des Plangebiets in Bezug auf die zulässigen Gebäudehöhen wurde eigens so vorgenommen, dass von Norden nach Süden die zulässige Gebäudehöhe zunimmt, um der im Norden angrenzenden Wohnnutzung Rechnung zu tragen und einen städtebaulich verträglichen Übergang zu schaffen. Durch die beiden Klärgasreaktoren wird das städtebauliche Konzept in Bezug auf die Festsetzung von zulässigen Gebäudehöhen konterkariert. Nach Ansicht der Verwaltung werden die Grundzüge der Planung dadurch eindeutig berührt. Mit der gleichen Begründung ist nach Ansicht der Verwaltung auch die Nr. 2 des § 31 (2) BauGB nicht erfüllt. Da es sich um keine geringfügige Abweichung handelt, sondern die Klärgasreaktoren 5,00 m höher werden als es der Bebauungsplan an dieser Stelle vorsieht, handelt es sich um eine städtebaulich nicht vertretbare Abweichung. Eine nicht beabsichtigte Härte (Nr. 3 des § 31 (2) BauGB) liegt ebenso nicht vor, sodass dieser Punkt ebenfalls nicht zutrifft. § 31 (2) Nr. 1 BauGB wird dagegen erfüllt, da es durch die Errichtung der KreislaufwasserVorbehandlung zu einer Entlastung der Zentralkläranlage des WVER kommt und somit ein kostspieliger Ausbau der Zentralkläranlage vermieden werden kann. Letztlich entscheidend für die Bewertung des Befreigungsantrags ist, dass nach Ansicht der Verwaltung die Grundzüge der Planung berührt werden und somit ein Befreiungsantrag nicht gestattet werden kann. Um das beantragte Vorhaben umzusetzen ist somit eine Änderung bzw. Neuaufstellung des Bebauungsplans notwendig. Abschließend weise ich darauf hin, dass die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die maximal zulässigen Gebäudehöhen weitreichende Konsequenzen haben kann. Sollten zukünftig weitere Anträge eingehen, die im umliegenden Bereich geplant sind und ebenfalls die festgesetzte Gebäudehöhe von 15,00 m überschreiten, so wird es in Zukunft deutlich schwieriger diese Vorhaben aufgrund ihrer Höhe abzulehnen, da mit den beiden Klärgasreaktoren bereits hohe bauliche Anlagen errichtet worden sind, auf die in künftigen Verfahren Bezug genommen werden kann. Eine hinreichende städtebauliche Begründung zur Ablehnung wäre in diesem Falle kaum noch möglich. Abschließende Bewertung des Vorhabens Die Verwaltung steht dem Vorhabens grundsätzlich positiv gegenüber und befürwortet die Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung ausdrücklich, um die Zentralkläranlage und den dorthin führenden Sammler zu entlasten. Dies ist bereits in der Sitzungsvorlage 3/2016 zum ersten Antrag deutlich gemacht worden. Der neue Antrag beinhaltet jedoch weitgehende Änderungen, die sich deutlich von den zuvor vorgelegten Plänen unterscheiden. Aufgrund der oben beschriebenen städtebaulich negativen Auswirkungen durch den neuen Standort der Klärgasreaktoren, der unvollständigen und -5- unzureichenden Antragsunterlagen und des unvollständigen sowie nicht hinreichenden Antrags auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, empfehle ich Ihnen das Einvernehmen zum Antrag zu versagen. Dies ist nicht mit einer grundsätzlichen Ablehnung des Vorhabens gleichzusetzen, sondern bezieht sich ausdrücklich auf die neue Anlagenkonstellation sowie die unvollständigen und unzureichenden Antragsunterlagen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Zum Antrag gem. § 16 BImSchG der Niederauer Mühle auf Erweiterung der KreislaufwasserVorbehandlung wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (2) BauGB versagt. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -6-